[9229] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 29. April 1976, vorm. 9.02 Uhr
(105. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.
Als Urkundsbeamte sind anwesend: JOS Janetzko,
JAss Clemens
Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]
Als Verteidiger sind anwesend:
Rechtsanwälte Geulen (als Vertr. von Rechtsanwalt Schily), Schnabel, Schwarz, Künzel, Grigat, Linke, König und Schlaegel.
Als Zeugen sind anwesend: KOM Hartmut Mann
KHM Peter Heinze
KHM Uwe Rieper
- Der Angeklagte Raspe erscheint um 9.02 Uhr im Sitzungssaal -
Vors.:
Wir können die Sitzung fortsetzen. Die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Raspe, Augenblick. Ich muß jetzt zuerst einmal darauf hinweisen, es liegt jetzt den Verfahrensbeteiligten also der Terminsplan vor bis zum 8.6. einschließlich. Ich muß hinzufügen, Änderungen bleiben, wie gehabt, vorbehalten. Wir hoffen, daß es nicht notwendig ist. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat sich entschuldigen lassen. Er hat vom Arzt - der Arzt ist benannt - derzeit nicht nur Reiseverbot, sondern auch offenbar aus medizinischen Gründen untersagt bekommen, seinem Beruf derzeit nachzugehen. Herr Rechtsanwalt Pfaff ist heute verhindert durch andere Termine. Das Büro läßt sich also hier entschuldigen. Herr Rechtsanwalt Geulen-Vertretung von Herrn Rechtsanwalt Schily.
Herr Raspe, was wollen Sie?
Angekl. R[aspe]:
Ja, ich wollte hier vielleicht mal fünf Minuten die Möglichkeit haben, oder vielleicht auch acht Minuten, kurz etwas zu sagen zu der Tatsache der Mandatsentziehung meines Anwalts von Plottnitz.
Vors.:
Herr Raspe, ich möchte jetzt zunächst mal die Zeugen belehren. Ich [9230] darf beim Terminsplan übrigens noch darauf hinweisen. Es ist vorgesehen Herr Klaus, und zwar am 18.5. Das ist also der heutige Terminsplan. Beim Herrn Claus ist noch hinzuzufügen, daß er auch gehört wird zu RAF-Schriften und zu Schriften, die in der Roten Hilfe, d.h. also über das Erscheinen solcher Schriften, die in der Roten Hilfe veröffentlicht worden sind. Das bitte ich also bei Herrn Claus als Beweisthema zusätzlich anzufügen. Dankeschön.
Nun zunächst haben wir heute die Herrn Zeugen Heinze, Herr Heinze ist da, Herr Mann ist anwesend und Herr Rieper.
Die Zeugen KHM Heinze, KOM Mann, KHM Rieper werden gem. § 57 StPO[2] belehrt.
Die Zeugen sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]
Vors.:
Herr Raspe, wir wollen es so handhaben. Ich lasse Sie, wenn Sie nicht den ganzen Vormittag dableiben wollen, verständigen, sobald die Herrn Zeugen vernommen sind. Dann werden wir darüber befinden, ob wir Sie zu diesen Ausführungen hier zu Wort kommen lassen. An sich bestehen meinerseits keine Bedenken dagegen. Bloß, ich möchte jetzt die Zeugen vorziehen.
Angekl. R[aspe]:
Ja, wieso geht das denn nicht jetzt?
Vors.:
Nein, ich habe Ihnen gesagt, die Zeugen sind anwesend. Wir müssen die Zeugen dann wieder entlassen so rasch wie möglich. Sie werden dann aber verständigt ...
Angekl. R[aspe]:
Ja aber wieso denn nicht. Ich sage, daß ich relativ schnell fertig bin. Solange können doch die Zeugen mal fünf Minuten warten.
Vors.:
Das macht nichts aus. Ich bin der Meinung, Sie können jetzt vollends warten, bis die Zeugen vernommen sind und dann können Sie Ihre Ausführungen machen. Bei dieser Reihenfolge wird es bleiben. Ich bitte Sie also jetzt entweder hier zu sein, im anderen Fall lasse ich Sie verständigen, sobald die Zeugenaussagen zu Ende gehen.
Angekl. R[aspe]:
Ja Moment noch. Ich habe da noch eine Frage ...
Die Zeugen KOM Mann und KHM Rieper werden um 9.07 Uhr in den Abstand verwiesen.
Vors.:
Herr Heinze, Sie sind ja hier Wiederholer und waren schon hier.
[9231] Die Aussagegenehmigung[4] liegt erneut vor. Wir würden sie gerne dann zu Protokoll nehmen, wenn Sie die uns schriftlich überreichen können.
Der Zeuge KHM Heinze übergibt seine Aussagegenehmigung.
Die Aussagegenehmigung wird als Anlage 1 zum Protokoll genommen.
Vors.:
Die Aussagegenehmigung hat denselben Inhalt, der den Verfahrensbeteiligten durch die anderen Aussagegenehmigungen bereits bekannt ist.
Ich bitte um die Personalien Herr Heinze.
Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person
Zeuge Heinze
Peter Heinze, 43 Jahre alt, Kriminalhauptmeister, Dienststelle K 421 in Hamburg,
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Heinze, ist Ihnen die Wohnung Hamburg 19, Paulinenallee 36, Parterre, ein Begriff?
Zeuge Hei[nze]:
Ja, diese Wohnung ist mir ein Begriff. Es handelt sich um eine KW der Baader-Meinhof-Bande.
Vors.:
Also Sie gehen zunächst mal mit dem Begriff KW davon aus, daß der allgemein verständlich sei. Das soll also heißen: konspirative Wohnung, die Sie offenbar hier der Baader-Meinhof-Gruppe schon zurechnen. Wir gehen davon aus, daß das noch zu beweisen sein wird. Das ist Ihre persönliche Überzeugung. Sind Sie beteiligt gewesen, als diese Wohnung erstmals geöffnet und durchsucht wurde?
Zeuge Hei[nze]:
Ja, ich war dabei.
Vors.:
Sind Sie auch bei der Durchsuchung insgesamt beteiligt gewesen?
Zeuge Hei[nze]:
Jawohl, ich war von Anfang an dabei.
Der Angeklagte Raspe verläßt um 9.09 Uhr den Sitzungssaal.
[9232] Vors.:
Dann bitte ich Sie im Zusammenhang uns anzugeben, wie man die Wohnung geöffnet hat, wenn Sie wissen, aufgrund welcher Umstände man auf die Wohnung gestoßen ist und wie man dann bei der Durchsuchung arbeitsmäßig vorangegangen ist?
Zeuge Hei[nze]:
Bei dieser Wohnung handelte es sich um eine Eigentumswohnung, die von dem Eigentümer vermietet worden ist. Der Eigentümer, Herr Trompke, hat sich an die Polizei gewandt mit der Bitte, ihm behilflich zu sein, da er selbst den Verdacht habe, daß mit der Wohnung etwas nicht in Ordnung sein könnte, denn er habe seit einiger Zeit keine Miete mehr bekommen usw. Daraufhin haben dann einige Kollegen diese Adresse aufgesucht und haben sich im Haus und um das Haus herum umgesehen, sind im Keller gewesen und haben den Kellerraum von draußen besichtigt, er war nur mit Maschendraht abgeschottet zum Gang hin. Und im Kellerraum lagen Gegenstände, die an sich typisch sind, die wir schon in anderen Wohnungen vorgefunden hatten, also Mobiliar wie leichte Klappstühle, die Schaumstoffmatratzen. Dann stand ein Tapeziertisch im Keller. Das hat den Kollegen die Sicherheit gegeben, also einige Sicherheit gegeben, daß es sich tatsächlich um eine Wohnung dieser Gruppe handeln müßte oder könnte. Und daraufhin wurde eben durch Schließversuche mit sichergestellten Schlüsseln festgestellt, daß die Schlüssel, die man bei der Festnahme der Gudrun Ensslin sichergestellt hatte, daß diese Schlüssel eben in dem Haus paßten.
Vors.:
Waren Sie selbst, eine Zwischenfrage, dabei, als dieser Versuch unternommen wurde mit den Schlüsseln?
Rechtsanwalt Dr. Augst (als amtlich bestellter Vertr. von RA Eggler) erscheint um 9.11 Uhr im Sitzungssaal.
Zeuge Hei[nze]:
Ich stand daneben. Aber darüber wird Herr Rieper nachher was sagen können.
Vors.:
Das ist richtig. Aber Sie haben es jedenfalls mit beobachtet und Ihnen wurde gesagt, es handle sich hier um Schlüssel, die bei Frau Ensslin bei der Festnahme sichergestellt worden seien.
Zeuge Hei[nze]:
Ja, genau, ja. Vielleicht darf ich noch ergänzend dazu sagen, daß ich selbst mit den Schlüsseln der Frau Ensslin ja unterwegs gewesen bin, um festzustellen, ob man anhand der Schließpläne eventuell feststellen könnte, zu welcher Wohnung das gehört. Und ich hab tatsächlich festgestellt, daß diese Schlüssel zu einem Großobjekt, na [9233][5] [9234] wie soll ich es ausdrücken, zu einem Großobjekt einer Hamburger Firma gehören, es nur eine Hamburger Firma wohlgemerkt, die diese Schlüssel bestellt hat, und zwar an verschiedenen Objekten im ganzen Stadtgebiet als allgemein zugängliche, also Haustürschlüssel, Garagenschlüssel usw. Und in diesen Adressen war eben auch die Paulinenallee mit verzeichnet. Nur bei der Masse dieser Objekte ist das damals nicht so recht zum Tragen gekommen. Erst auf den Hinweis von Herrn Trompke ist dann nochmal genauer überprüft worden, was gewesen ist.
Vors.:
Also das wären Schlüssel einer Sammelschließanlage gewesen und man konnte schon über diese zentrale Erfassung, zu welchen Objekten die Schlüssel gehören, auch auf die Paulinenallee stoßen?
Zeuge Hei[nze]:
15 Objekte waren es, glaube ich, im ganzen Stadtgebiet Hamburg und darunter war eben auch die Paulinenallee. Und nun war der Wohnungsschlüssel, der war wie gesagt, ein ABUS-Schloß und bei ABUS da konnte man keine näheren Angaben über die tatsächliche Lage des Schlosses so feststellen, über die Firma ABUS. Deswegen war es ein bißchen schwierig, da ranzukommen. Nachdem diese Feststellungen getroffen worden waren von diesen beiden Kollegen, die in der Paulinenallee gewesen sind, wurden wir dann zusammengerufen und dann wurde, wie gesagt, in unserem Beisein die Wohnung geöffnet. In der Wohnung befanden sich keinerlei Personen, sondern, wie gesagt, die in der Asservatenliste aufgeführten Sachen wurden da vorgefunden. Aus den in der Wohnung befindlichen Zeitungen ergab sich, daß, wie gesagt, sich seit längerer Zeit keine Personen mehr in der Wohnung aufgehalten haben dürften, was ja auch daraus hervorging, daß eben keine Miete mehr gezahlt wurde usw. Die Wohnung war offensichtlich aufgegeben, möchte ich sagen. An der Durchsuchung beteiligt waren von unserer Dienststelle ...
Vors.:
Vielleicht könnten Sie, bevor jetzt die Durchsuchung kommt - man versucht ja wohl, dann einen ersten Eindruck zu gewinnen.
Zeuge Hei[nze]:
Der erste Eindruck, ja, das ist an-und-für-sich das, was ich eben sagte. Seit längerer Zeit verlassen, zum anderen lagen natürlich viele Gegenstände, die darauf hinwiesen, daß es sich tatsächlich um eine konspirative Wohnung dieser Gruppe handeln müßte ...
Vors.:
Eben, das würde interessieren, wenn Sie vom ersten Eindruck her solche ...
Zeuge Hei[nze]:
... das wäre dann, wie gesagt, im Schlafzimmer ein großer Stapel Polizeiuniform, Munition wurde gefunden und dann diese [9235] Druckschriften, die wir eben als linke Druckschriften bzw. RAF-Druckschriften bezeichnen möchten, die wurden dort gefunden. Und aus diesen ganzen Umständen sind wir doch zu der Überzeugung gekommen, daß diese Wohnung eben die Wohnung ist, die wir seit längerer Zeit schon gesucht haben, seit der Festnahme der Frau Ensslin.
Vors.:
Ja. Also Sie erwähnen jetzt Uniformteile, Polizeiuniformteile, Waffen, Schriften ...
Zeuge Hei[nze]:
Waffen weniger, also ...
Vors.:
Munition?
Zeuge Hei[nze]:
Munition. Waffen ist hauptsächlich nur Luftgewehre und so was gefunden worden. Also das war nicht so erhebend.
Vors.:
Könnte man auch festgestellt haben, daß in der Wohnung Materialien herumlagen, die etwa in Richtung auf Konstruktion von Sprengkörpern und dergleichen irgendwelche Aufschlüsse geben könnten?
Zeuge Hei[nze]:
Ja ich meine, es wurden viele Bücher gefunden, Schriften und Bücher, die sich durchaus auch damit befaßten mit diesen ... vor allen Dingen Schriften, Handschriften. Aber im Moment wüßte ich nicht ... an Materialien, das kann ich so aus dem Kopf nicht sagen, Herr Vorsitzender.
Vors.:
Ist Ihnen im Augenblick nicht geläufig. Wie war es überhaupt, wenn man die Frage nach Werkzeugen an Sie stellt: War die Wohnung mit Werkzeugen ...?
Zeuge Hei[nze]:
In der Wohnung war ein großer Teil Werkzeug. Also im Schlafzimmer, da standen auf dem Tisch einige Werkzeuge, und einige Kästen mit Werkzeugen waren da, nicht.
Vors.:
Erinnern Sie sich auch daran, ob etwa Landkarten, Straßenkarten, Stadtpläne und dergleichen ...?
Zeuge Hei[nze]:
Landkarten, Stadtpläne ...
Vors.:
Sagen wir mal in einer Zahl, die über das normale, was man in einer Wohnung erwarten kann ...
Zeuge Hei[nze]:
Also das auf jeden Fall. Wir haben sehr viele Pläne von mehreren Städten Deutschlands gefunden und auch, wie soll ich sagen, Messtischblätter, die ganz genau Örtlichkeiten usw., wo Örtlichkeiten genau angegeben worden sind usw., das haben wir gefunden. So daß wir aus diesen ganzen Sachen mehr den Eindruck gewannen, diese Wohnung wäre ein Hauptquartier, weniger Werkstatt als mehr eben Versammlungsort, Besprechungsort usw., Hauptquartier.
Vors.:
Ja. Jedenfalls so, wie Sie das schildern, müßte man davon ausgehen, [9236] daß die Ausstattung nicht der üblichen Ausstattung einer Wohnung entsprochen hat.
Zeuge Hei[nze]:
So ist es.
Vors.:
Das kann man wohl sagen. Wenn Sie nun uns noch schildern wollen, hat man, bevor Sie mit der Durchsuchung begonnen haben, schon Aufnahmen gemacht, d.h. also den unveränderten Zustand fotografisch festgehalten?
Zeuge Hei[nze]:
Darauf achte ich immer sehr, daß zunächst mal der Fotograf durchgeht und fotografiert. Anschließend kommt dann der Daktyloskop um die Fingerspuren zu sichern und dann wird erst mit der Durchsuchung begonnen.
Vors.:
Ist es auch in diesem Falle so geschehen?
Zeuge Hei[nze]:
Das ist in diesem Fall auch so geschehen, ja.
Dem Zeugen werden Fotografien aus Ordner 115 Blatt 22/41 zur Erläuterung vorgelegt.
-Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt-.
Die Fotografien werden gleichzeitig in Augenschein genommen.[6]
Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit am Augenschein teilzunehmen.
Zeuge Hei[nze]:
Bild 22 zeigt das Haus Paulinenallee Nr. 36 von der Straße her. Der Eingang ist rechts zu sehen hier. Die betreffende Wohnung liegt im hinteren Teil des Gebäudes und ist von vorne also nicht irgendwie zu bezeichnen.
Bild 23 zeigt die Rückseite des Hauses. Die Fenster im Erdgeschoß sind von mir mit roten Kreuzen versehen worden. Die bezeichnen praktisch die Wohnung.
Bild 24 stellt ein Blick von der Wohnungstür in den Flur dar, unmittelbar. Der Flur geht ungefähr 2 m in die Wohnung und macht dann einen scharfen Knick nach rechts. Gegenüber der Wohnungstür befindet sich im Flur die Garderobe und rechts daneben stand ein Wäschekorb, der ist aber hier noch nicht zu sehen, rechts daneben hinter der Ecke.
Bild 25 stellt ein Blick vom Badezimmer durch den Flur in Richtung Wohnungseingangstür dar. Da ist einmal wieder die Garderobe auf der rechten Seite und davor der blaue Wäschekorb zu sehen, worin sich verschiedene Wäschestücke befinden.
[9237] Bild 26 ist das Wohnzimmer der Wohnung. Darf ich hierzu bemerken, daß wir die Räume in der Wohnung für die Asservierung nachher mit Buchstaben bezeichnet haben. Der Flur erhielt den Buchstaben A. Jetzt hier 26, das Wohnzimmer erhielt den Buchstaben B in der Asservierungsliste nachher. Hier unten sind zu sehen ein Fernseher und ein Radiogerät, eine kleine Lampe. Also das ist somit nichts Wichtiges. Typisch ist wie gesagt, der Holzklappstuhl, der auf der linken Seite des Bildes zu sehen ist. Das ist so einer dieser typischen Stühle, die immer für uns ein Indiz waren, [a] da könnte[b] was sein.
Bild 27 ist wieder ein Blick ins Wohnzimmer in der entgegengesetzten Richtung.
Bild 28 ist ein Blick in den Abstellraum, bezeichnet in der Liste mit C. Es handelt sich um einen Raum von etwa 1 - 1 ½ qm Größe, der an beiden Seiten mit Borden versehen worden ist. Und in diesem Raum befanden sich sehr, sehr viele Gegenstände, die man so im einzelnen gar nicht weiter aufführen kann.
Bild 28 ist wie gesagt, ein Blick auf die rechte Seite des Raumes.
Bild 29 ein Blick in die linke Hälfte. Da sehen wir, wie gesagt, oben in den Regalen ein Großteil der Bücher und Schriften und unten ist eingewickelt, da sieht man so ein Bettlaken und da waren zwei große Luftgewehre drin eingewickelt, die auseinander genommen worden waren. Also Lauf vom Schaft getrennt.
Bild 30 ist das Badezimmer, Raum D. So auf dem Bild nichts Wichtiges im Moment zu erkennen.
Bild 31 ein Blick von der Tür ins Schlafzimmer, bezeichnet mit E. Rechts befindet sich der Kleiderschrank. Auf diesem Kleiderschrank standen mehrere Koffer und Pakete. Rechts unten ist ein großer Schrankkoffer zu sehen.
Bild 32 ist ein Blick in den Schrank mit den Bekleidungsstücken, ich glaub, da sind einige Polizeiuniformen, nein, das waren zivile Bekleidungsstücke da drin.
Bild 33 ist ein Blick in das Wäschefach des Schrankes. Da lagen diverse Wäschestücke ziemlich durcheinander.
Bild 34 ist ein Blick in die geöffneten Koffer. Die Koffer standen oben auf dem Schrank verschlossen. Wir haben sie runtergenommen und geöffnet und dabei eben vorgefunden die diversen Uniformteile, also nicht nur Uniformen, sondern auch Pistolentaschen und Lederzeug. Also alles, was man zu einer Uniform an und für sich ge- [9238] braucht, eine Polizeiuniform. Diese Pakete waren im verpackten Zustand, d.h. im zugeklebten Zustand auf dem Schrank und in diesen Paketen befanden sich ebenfalls Uniformteile, das ist Bild 35.
Bild 36 ein kleiner Karton mit Werkzeug. In diesem Kasten erkennt man Gewindeschneider. Im Moment kann man so weiter nichts erkennen.
Bild 37 ist wieder ein Blick im Schlafzimmer in Richtung Eingangstür. Auf dem Tisch befindet sich eine große Schreibmaschine und neben dem Tisch auf dem Koffer liegt eine kleine Schreibmaschine. Auf der rechten Tischecke liegt eine weiße Plastiktüte. In dieser befand sich Munition, daran kann ich mich noch erinnern, ja.
Ein Blick in die Küche. Die Küche hat so an wichtigen Gegenständen nichts weiter ergeben, Bild 38.
Bild 39 ein Blick in den Küchenschrank.
Bild 40 ist der Blick in den Keller von der Tür aus gesehen. Also, wie gesagt, diese Kellerboxen sind mit einfachem Maschendraht gegeneinander abgeschottet. Ebenfalls die Tür hat einfachen Maschendraht gehabt. Im Hintergrund an der Wand lehnt eine große Sackkarre, verschiedene Schaumstoffrollen liegen im Keller. Außerdem befand sich ein Fotokopiergerät - die Marke weiß ich im Moment nicht mehr - in diesem Raum.
Bild 41 ist noch einmal der Blick von der Wand eben in Richtung Kellerflur. Da sieht man nochmal das Fotokopiergerät.
Vors.:
Dankeschön. Bevor wir mit Ihnen nun auf einzelne Asservate zu sprechen kommen, noch ein paar allgemeine Fragen. Sie haben ja schon erwähnt, daß die Arbeitsweise bei der Durchsuchung so war, daß man die Räume mit Buchstaben bezeichnet hat - großen Buchstaben -. Es liegt hier, Sie haben sie zum Teil schon erwähnt in dem Ordner 115 Blatt 53 ein Vermerk von Ihnen vor - unterschrieben von Ihnen - da werden diese einzelnen Räume und der Buchstabe dazu genannt. Ich möchte Ihnen das vorhalten, ob das zutrifft: A Flur, B Wohnzimmer, C Abstellkammer, D Badezimmer, E Schlafzimmer, F Küche, G Kellerraum und H Verschiedenes. Können Sie das bestätigen?
Zeuge Hei[nze]:
Jawohl.
Vors.:
Und wie hat man dann, als die Durchsuchung durchgeführt war, die Beweisstücke gesichert, in welcher Form?
[9239] Zeuge Hei[nze]:
Wir haben es so gemacht, daß wir eine Grobsichtung vornehmen, innerhalb der Wohnung. Das heißt, wir stellen das sicher, was uns im entferntesten als Beweismittel von Bedeutung sein könnte. Tun diese Sachen, soweit es sich um kleine Sachen handelt, eben in große Behältnisse und bezeichnen diese Behältnisse, also immer Zimmerweise getrennt, auf jeden Fall, und bezeichnen diese Behältnisse mit den entsprechenden Buchstaben, d.h. die Behältnisse aus dem Schlafzimmer erhalten alle den Buchstaben E. Dann werden diese Sachen eben zum Präsidium gebracht und dort die Behältnisse geöffnet und im einzelnen genau asserviert ...
Vors.:
Aufgelistet ...
Zeuge Hei[nze]:
Ja, genau ...
Vors.:
Sie waren an der Durchsuchung beteiligt, Sie waren offenbar auch an der Sicherstellung beteiligt. Sie haben also mitbeobachtet, wie das raummäßig in Behältnisse ...
Zeuge Hei[nze]:
Wir haben da zwei Sicherstellungstrupps gebildet, d.h. die Räumlichkeiten A, B und C wurden von einem Trupp gemacht. D, E und F wurden von dem zweiten Trupp gemacht und ein dritter Trupp war eben im Keller, ich glaub, das war aber ein einzelner Beamter.
Vors.:
Sind Sie auch bei der Herstellung der Listen noch eingesetzt gewesen?
Zeuge Hei[nze]:
Ja, das ist richtig.
Vors.:
Dann wollen wir jetzt zu den Asservaten im einzelnen kommen. Wenn Sie uns zunächst mitteilen könnten, in welchen Räumlichkeiten Sie bei der Durchsuchung und später dann auch bei der Sicherstellung und möglicherweise bei der Erfassung in Listen beteiligt waren?
Zeuge Hei[nze]:
Die Durchsuchung und Sicherstellung in den Räumen D und E und F, die wurden von mir mit einem Kollegen durchgeführt. Also dazu kann ich tatsächlich Angaben machen.
Vors.:
D, E und F?
Zeuge Hei[nze]:
Ja.
Vors.:
Durchsucht?
Zeuge Hei[nze]:
Durchsucht und auch die Sachen dort eben eingepackt, sichergestellt. Und die Liste, die wurde im Präsidium von mir und einem weiteren Beamten bzw. das wechselte die Liste. Aber ich war die ganze Zeit dabei, so wollte ich es ausdrücken.
Vors.:
So daß Sie also bei den genannten Räumen auch an der Liste beteiligt gewesen sind. Wenn man diese, bleiben wir gleich mal bei [9240] D, E und F, wenn man das ansieht, dann könnte man zweifeln, ob das so zutrifft, wie Sie das in Erinnerung haben. Badezimmer, ich halte Ihnen das vor aus Blatt 84-86 des Ordners 115, ist in der Tat die Liste von Ihnen mit unterzeichnet. Hier kann das ohne Weiteres zutreffen. Beim Schlafzimmer, das halte ich Ihnen vor aus Blatt 87-100, heißt es auf Blatt 100 „Asservatenliste erstellt: Wolski“ und Heinze hat mit unterzeichnet, also Sie haben mit unterzeichnet. Gilt das, daß Sie also auch die ...
Zeuge Hei[nze]:
Ja diese Asservatenliste erstellt, das gilt dann für beide. Wir saßen zusammen, der eine hat dieses Asservat bezeichnet und der andere saß an der Maschine und hat eben geschrieben.
Vors.:
Richtig, dann ist das also hier bestätigt. Dann wollen wir jetzt noch angucken den Raum F, 112-114. Hier ist es genauso, Liste erstellt und drunter hat unterschrieben wieder Herr Wolski und daneben Sie.
Zeuge Hei[nze]:
Ja, das ist nur eben, er hätte „diese Asservatenliste erstellt“ in die Mitte schreiben können, dann wär es für beide zutreffend gewesen.
Vors.:
Ja und nun kommt es noch mit dem Buchstaben G, wie ist es da gewesen?
Zeuge Hei[nze]:
G, das ist der Keller. Dort war nur ein Kollege. Ich meine, daß ich auch an der Erstellung dieser Liste mit beteiligt gewesen bin.
Vors.:
An der Liste?
Zeuge Hei[nze]:
An der Liste, nicht an der Durchsuchung, sondern an der Liste.
Vors.:
Gut und Blatt 116 weist aus: Liste gefertigt, Wolski und Heinze. Also da waren Sie mit beteiligt und es wird oben aufgeführt, wer die Asservate sichergestellt hat. Da waren Sie nicht beteiligt. Jetzt kommt noch der Flur. Ach, bei H können wir auch noch sehen. Das ist also die Rubrik Verschiedenes.
Zeuge Hei[nze]:
Ja, die habe ich auch beschrieben, das weiß ich.
Vors.:
Ja, wird bestätigt aus Blatt 119. Schließlich müßte nach den Listen, die hier vorliegen, Ihre Beteiligung sich auch noch auf andere Räume erstreckt haben. Beginnen wir beim Flur. Aus Blatt 56 ist festzustellen, daß auch hier die Liste Ihre Unterschrift trägt. Waren Sie also an der Liste beteiligt?
Zeuge Hei[nze]:
Ja, ja, ja. Also so aus der Erinnerung heraus, nur beim Buchstaben G war ich mir nicht ganz sicher. Aus der Erinnerung heraus möchte ich sagen, ich war an der Erstellung sämtlicher Listen beteiligt.
[9241] Vors.:
Richtig, denn es kommt jetzt noch das Wohnzimmer. Das ist dann Blatt 58-62. Hier zeigt die Seite 62, Liste aufgestellt, Ihren Namen drunter, „Heinze“. Und schließlich die Abstellkammer Blatt 66-78 zeigt auch wieder: Aufstellung gefertigt, Unterschrift „Heinze“ und „Mann“. So daß Sie also an sämtlichen Listen beteiligt waren und bei der Sicherstellung zumindest auch im Bad, im Schlafzimmer, in der Küche und sonstens nirgends mit Sicherheit bei der Sicherstellung.
Zeuge Hei[nze]:
Diese drei Räume habe ich durchsucht und die Sachen sichergestellt.
Vors.:
Wollen wir bei den Räumen beginnen, bei denen Sie die Sicherstellung mit vollzogen haben. Hier wäre zunächst das Schlafzimmer von Bedeutung. Wir können vielleicht mit dem Bad beginnen, Buchstabe D. Erinnern Sie sich hier an irgend etwas Herausragendes, was Ihnen damals besonders aufgefallen ist.
Zeuge Hei[nze]:
Nein, an sich herausragend nicht. Es handelt sich um Utensilien, die man im allgemeinen im Bad findet, also Reinigungsmittel und rechts lagen noch ein paar Plastikbeutel. Ich kann aber im Moment nicht mal sagen, was drin gewesen ist aus der Erinnerung heraus. Dann hingen da Handtücher, Rasierapparate, Zahnbürsten usw.
Vors.:
Wir wollen Ihnen jetzt den Hinweis geben, wo die Asservate D liegen.
Der Zeuge besichtigt von den auf dem Tisch ausgebreiteten Asservaten zunächst das Asservat E 37 D 20 - Wecker „Prim“ - und erklärt:
Zeuge Hei[nze]:
Diesen Wecker haben wir im Badezimmer sichergestellt.
Ja, das stimmt, richtig.
Vors.:
Dann würde ich Sie bitten, die Asservate des Raumes E = Schlafzimmer zu besichtigen und soweit Sie sie wieder erkennen und etwas dazu erklären können, etwa über Fundort, über Zustand und dergleichen das uns dann mitzuteilen.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 57 E 113 -1 Handtuch, Frottee, grün- und erklärt:
Zeuge Hei[nze]:
Hier haben wir ein Badetuch aus grünem Frotteestoff.
Es ist asserviert unter der Nummer E 113. An den Fundort im einzelnen kann ich mich nicht mehr erinnern. Vermutlich hat es im Schrank gelegen. Aber nein, ich kann mich nicht fest erinnern.
[9242] Vors.:
Sehen Sie weitere Gegenstände. Wir können Ihnen vielleicht Nummern sagen, die uns besonders interessieren würden. Die Nummer 97, wenn Sie sich mal ansehen wollten, die haben Sie gerade in der Hand.
Der Zeuge besichtigt die[c] Asservate[d]
E 37 E 97 und 98 -verschiedene Zettel- und erklärt:
Zeuge Hei[nze]:
97 und 98, die sind hier zusammen in einer Hülle. Das handelt sich um zwei kleine Zettel aus einem Ringblock, vielleicht auch aus zwei verschiedenen Ringblöcken. Ich kann mich daran erinnern, daß ich bei der Asservierung diese Zettel in der Hand gehabt habe. Bei der Sicherstellung, daß wir da nun im einzelnen gesehen haben, das weiß ich nun nicht mehr. Aber bei der Asservierung, das weiß ich, daß ich diese Zettel in ein Behältnis, der gezeichnet war mit einem E, vorgefunden zu haben.
Vors.:
Ja, danke. Nächste Nummer 99. Ich höre eben, die ist nicht da. Jetzt könnten wir die Nummer 159 ...
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 E 159 -Polizei-Uniform-Mützen- und erklärt:
Zeuge Hei[nze]:
Es handelt sich bei diesem Asservat um eine weiße Mütze, wie sie von den Polizeien aller Länder praktisch verwandt werden. Es ist nur die Kokarde noch dran, nicht der Stern mit dem Wappen des jeweiligen Landes. Also man kann nicht sagen, zu welcher Landesuniform diese Mütze nun gehören würde. Diese Mütze befand sich vermutlich im Schrank. Also entweder in einem Paket auf dem Schrank oder im Schrank.
Vors.:
Herr Heinze, wenn Sie an solchen Beweisstücken irgendwelche individuellen Merkmale feststellen, können Sie die erwähnen. Wenn Sie nur sehen, aha, solche Gegenstände haben wir damals dort auch gefunden, sollten Sie es in dieser Norm bescheinigen.
Zeuge Hei[nze]:
Nein, nein. Das ist mit Sicherheit eine der Mützen, die wir eben da gefunden haben bzw. eine der Uniformgegenstände.
Vors.:
Sonstige Stücke. Hier sind ja diese ganze Uniformstücke. Wenn Sie die mal unter Benennung der Nummer ganz kurz ansehen wollten und sagen, ob Sie solche Stücke damals dort gefunden haben.
Der Zeuge besichtigt die vorliegenden Uniformstücke Asservate E 57 E 138 - 155.
[9243] Der Zeuge erklärt zu einigen Uniformstücken:
Zeuge Hei[nze]:
Ich meine, Uniformen sehen im allgemeinen ja alle gleich aus. Aber so wie hier ist verzeichnet: Kostümverleih Oskar Sommer. Also die Uniform ist dann offensichtlich aus einem Kostümverleih. Denn diese Etiketts trugen mehr oder weniger alle Uniformteile.
Vors.:
So daß das für Sie ein individuelles Merkmal ist wo[e] Sie sagen können[f], „sowas fanden wir mit diesem Etikett damals“.
Zeuge Hei[nze]:
Es waren, glaube ich, zwei Verleihfirmen genannt dabei.
Vors.:
Wenn Sie mal alle die kurz hochblättern die Uniformteile, wie sie hier vorliegen. Sie müssen nicht jede einzelne in die Hand nehmen, bloß darauf ansehen, ob Sie ein Urteil abgeben können, daß solche Stücke damals gefunden wurden.
Zeuge Hei[nze]:
Also hier handelt es sich um eine schwarze Uniformhose, gezeichnet mit E 151, eingenäht ist, wie gesagt, der Einnäher „Bühnenkostüme Oskar Sommer, Dortmund“.
Eine grüne Stiefelhose, ebenfalls ein Stempeleindruck „Oskar Sommer, Dortmund“.
Hier haben wir eine grüne Stiefelhose, die trägt ebenfalls den Stempel „Sommer“. Außerdem befindet sich hier ein Einnäher mit der handschriftlichen Bezeichnung „W. Walter“. Ich meine, sowas damals auch gesehen zu haben. Das müßte sich eventuell aus der Asservatenliste ergeben.
Vors.:
Ja. Herr Heinze, es ist nicht wichtig, daß diese Uniformen nun im einzelnen alle von Ihnen so genau besichtigt werden. Sie sollten nur mal durchsehen die Uniformstücke, die hier liegen, ob in der Menge, im Aussehen usw., das mit dem etwa übereinstimmt, was Sie damals glauben in der Wohnung gesehen zu haben.
Zeuge Hei[nze]:
Zur Menge möchte ich sagen, Herr Vorsitzender, es müßten noch mehr Teile dagewesen sein.
Vors.:
Das ist richtig.
Zeuge Hei[nze]:
Soweit ich orientiert bin, waren die aber erheblich für den Prozeß in München[7] damals.
Vors.:
So ist es. Wir haben also hier unter den Asservaten-Nummern[g] E 138-155 einen größeren Posten Uniformstücke. Herr Zeuge, Sie haben sie besichtigt. Sie können also sagen, dieser Art waren die und soweit Sie sie in die Hand genommen haben, erkennen Sie auch z.B. dieses spezifische Etikett wieder.
[9244] Zeuge Hei[nze]:
Und auch unsere Asservatennummern sind noch die Originalzettel, die wir selbst drangeheftet haben.
Vors.:
Dann könnten wir jetzt fortfahren, wenn die Prozeßbeteiligten nicht Wert darauf legen, daß jedes einzelne Uniformstück besichtigt wird. Ich glaube aber nicht, mit der Nummer 202.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 E 202 -Taschenbuch- und erklärt:
Zeuge Hei[nze]:
Bei dem Asservat E 202 handelt es sich um ein DDV-Taschenbuch „Engelmann - Meine Freunde, die Millionäre“. Dieses Buch haben wir auch im Schlafzimmer gefunden.
Vors.:
Sind in dem Buch irgendwelche handschriftliche Einträge ...
Zeuge Hei[nze]:
In dem Buch sind Handschriften. Ich sehe gerade mal durch, jawohl. Ich kann mich daran erinnern, daß diese Handschriften damals schon in dem Buch waren. Ja, kann ich mich daran erinnern.
Vors.:
Nummer 214. 1-10?
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 E 214.1-10 -Zeitungsausschnitte- und erklärt:
Zeuge Hei[nze]:
Hierbei handelt es sich um ein Sammelasservat, das zunächst unterteilt wurde und die Asservatennummer erhielt 214. Bei der späteren genaueren Durchsicht wurde dann festgestellt, daß doch verschiedene Teile verschieden zu untersuchen sind und deswegen erhielten diese Einzelteile dann die Bezeichnung 214.1-10.
Vors.:
Waren Sie selbst an dieser Aufteilung beteiligt, bei der Erstellung der Liste?
Zeuge Hei[nze]:
Das kann ich jetzt im Moment nicht mehr sagen. Aber so wird es im allgemeinen gehandhabt. Vermutlich, es könnte auch sein, daß das, wie gesagt, bei der KT gemacht worden ist, also bei der Kriminaltechnik, wohin wir diese Schriftstücke gegeben haben.
Aber ich will mich jetzt nicht festlegen da, Herr Vorsitzender.
Denn ich mein, in manchen Fällen mache ich es selbst und manchesmal wird es dann eben auch von den Sachbearbeitern bei der Kriminaltechnik oder beim BKA oder so gemacht.
Ende von Band 519
[9245] Vors.:
Ist Ihnen bei der Besichtigung dieser Stücke seinerzeit irgendetwas besonderes aufgefallen?
Zeuge Heinze:
Hier handelt es sich um Zeitungsausschnitte aus dem Prozeß gegen Werner Hoppe[8] und weiterhin um Originalschreiben; beginnt mit „Die Rote Hilfe“[9] in Frankfurt. An das Asservat kann ich mich im einzelnen so nicht erinnern.
Nein, kann ich mich so nicht erinnern.
Richter Mai[er]:
Herr Heinze, Sie sagen, Sie können sich im Einzelnen an diese Schriftstücke nicht erinnern. Aber können Sie uns vielleicht sagen, warum man diese verschiedenartigen[h] Schriftstücke - es sind ja Zeitungsausschnitte und Schreibmaschinenschriften - unter einer Positionsnummer zusammengefasst hat?
Zeuge Hei[nze]:
Die werden zusammengelegen haben, bzw. werden sich in einem Umschlag befunden haben.
Richter Mai[er]:
Also, Sie können sich nicht daran erinnern ...
Zeuge Hei[nze]:
Nein, ich kann mich nicht ...
Richter Mai[er]:
... aber Ihre Erklärung nach dem System, das Sie damals eingehalten haben, ist die, daß die eben zusammengelegen haben.
Zeuge Hei[nze]:
Daß sie sich irgendwie in einem Ordner zusammenbefunden haben, daß meinetwegen 214 ein Ordner ist mit verschiedenen Schriftstücken oder ein Umschlag.
Richter Mai[er]:
Haben Sie sich auch die Unterpositionen 214.1 angesehen?
Zeuge Hei[nze]:
Eben, Punkt 1 ist doch hier das ..., nein, das ist 2.
Der Angeklagte Raspe erscheint wieder um 9.49 Uhr im Sitzungssaal.
Richter Mai[er]:
Das, was Sie jetzt haben, dürfte 2 und 3 sein. Haben Sie jetzt eine[i] Handschrift?
Zeuge Hei[nze]:
Das ist die Handschrift, ja.
Richter Mai[er]:
Das ist die Handschrift, aber Sie können sich nicht daran erinnern.
Zeuge Hei[nze]:
Aber ich kann mich nicht erinnern, ja.
Richter Mai[er]:
Danke.
Der Zeuge Heinze besichtigt die[j]
Asservate[k] E 37 Pos. E 215/219
- Blaupapierbogen -
Zeuge Hei[nze]:
Ja, es handelt sich hier um beschriebene Blaupapierbogen. Ich weiß, daß wir in der Wohnung welche gefunden haben. Die lagen in der [9246] Nähe der Schreibmaschine, also irgendwie an dem Tisch oder auf dem Tisch. Die einzelnen Bogen kann ich natürlich so nicht identifizieren.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37, Pos. E 223,
- Fahrkarte -
Zeuge Hei[nze]:
Wir haben Fahrkarten der Hamburger Hofbahn-Aktiengesellschaft dort gefunden. Ob es sich nun genau um die Fahrkarte handelt, das kann ich so aus dem Gedächtnis nicht sagen.
Vors.:
Kann man das Datum lesen, der Fahrkarte?
Zeuge Hei[nze]:
10.5.72.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37, Pos. E 224.
- kl. Zettel mit handgeschriebenen Zahlen -
Zeuge Hei[nze]:
An diesen Zettel kann ich mich auch erinnern. Das ist ein handschriftlicher Zettel; da steht irgendwie was mit „Ernst“ oder ..., obendrauf. An diesen Zettel kann ich mich erinnern, daß wir den in dem Raum gefunden haben.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37, Pos. E 225
- Zeitschrift „Die[l] Polizei“ -
Zeuge Hei[nze]:
225, ja, da haben wir drei Ausgaben der Zeitschrift „Die Polizei“ gefunden. In diesen Ausgaben befanden sich handschriftliche Eintragungen; das war 225, 226, 227.
Also in diesen Heften befanden sich irgendwie handschriftliche Eintragungen.
Vors.:
Sie können sie ruhig mal herausnehmen und darauf untersuchen, ob Sie sich erinnern.
Zeuge Hei[nze]:
Ich erinnere mich auch anhand der Umschläge. Aufgrund der handschriftlichen Eintragungen haben wir sie dann zur Kriminaltechnik des Bundeskriminalamts gegeben.
Vors.:
Das war 225, wenn Sie auch 226 nochmals anschauen wollten, ob Sie irgendetwas wiedererkennen, daß das damals so ausgesehen hat.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37, Pos. E 226
- Zeitschrift „Die[m] Polizei“
[9247] Zeuge Hei[nze]:
Auf dem Umschlag, hier diese eingekästelte Fest- und Inverwahrungnahme 231, daran kann ich mich noch erinnern, ja.
Vors.:
So daß Sie also dieses individuelle Merkmal ...?
Zeuge Hei[nze]:
Das erkenne ich als die Dinge an, die wir da gefunden haben.
Vors.:
Das war bei 226?
Zeuge Hei[nze]:
Das ist 226.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37, Pos. E 253
- Stadtplan Hamburg u. Umgebung -
Vors.:
Wenn Sie wissen, um was es sich handelt, können Sie es ja ohnedies benennen.
Zeuge Hei[nze]:
Das ist eine - Augenblick mal ... Maßstab - eine große Karte, die das Stadtgebiet Hamburg und Umgebung zeigt im Maßstab ...
In dieser Karte sind Einzeichnungen vorgenommen worden, einmal wichtige Straßenverbindungen[n] bezeichnet worden, also ausgemalt worden mit Farbstift. Wichtige Straßenverbindungen sind mit Farbstiften bezeichnet worden, sodann wurden besonders bezeichnet die Polizeirevierwachen in der ..., also die wurden durch Punkte und eine Nummer bezeichnet. Und diese Nummern entsprechen der Nummerierung, der damaligen Nummerierung der Hamburger Polizeirevierwachen.
An diese Karte kann ich mich erinnern, ja.
Vors.:
Erinnern Sie sich auch, ob Straßensperren beispielsweise vermerkt waren?
Zeuge Hei[nze]:
Ich war selbst unterwegs wegen einigen Straßensperren, das müßte ich aber weiter ausbreiten.[o]
An einigen wichtigen Ausfallstraßen von Hamburg sind besondere Stellen vermerkt. Das heißt, sie wurden besonders gekennzeichnet durch Farbstifteintragung. Was nun diese Farbstifteintragungen nun im einzelnen bedeuten, das haben wir gar nicht mal rausbekommen, denn die Straßen..., die Stellen der Straßensperren, die vorgesehen sind, so bei besonderen Anlässen, sind es nicht. Also was es nun im Einzelnen ist, vielleicht daß da mal eine Verkehrskontrolle gewesen ist oder so, daß da ..., - nicht -. Aber die vorgesehenen Stellen der Straßensperren sind es nicht.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37, Pos. E 255
- Wecker „Mauthe“ -
[9248] Zeuge Hei[nze]:
Nr. E 255 ist ein Wecker mit 2 Glocken auf dem oberen Teil. Dieser Wecker stand, meiner Erinnerung, auf dem Tisch, neben den ..., wo die Schreibmaschine stand, auf dem Tisch dann auch ein Wecker, meiner Meinung.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 Pos. E 256
- Wecker „Exact“ -
Zeuge Hei[nze]:
Auch ein Wecker ... Fundstelle ist mir so nicht geläufig; die auch ohne ... Moment, lag er in einem Kasten mit ..., nein, die Fundstelle ist so im Moment nicht geläufig.
Vors.:
Aber daß so ein Wecker in dieser Art ...?
Zeuge Hei[nze]:
Ja, aber eben ohne Glas; da fehlt das Glas vorne und so, das ist mir noch in Erinnerung.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 Pos. E 279
- Grip-Zange -
Zeuge Hei[nze]:
Hier handelt es sich um ein Spezialwerkzeug, es heißt Grip-Zange, habe ich mir inzwischen erklären lassen. Was man mit dieser Zange machen kann, weiß ich nicht. Im Original sieht diese Zange anders aus; hier sind Einsätze aufgeschweißt worden auf die Backen, aber zu was das nun dienen soll, weiß ich nicht. Vorgefunden haben wir sie im Schlafzimmer.
Der Zeuge besichtigt die Asservate
E 37 Pos. E 283 bis E 286
- Schlagzahlen - und Schlagbuchstaben -[p]
Zeuge Hei[nze]:
Es fühlt sich nach Munition an.
Vors.:
Machen Sie es ruhig auf.
Ach so, ist das gerade verschlossen.
Zeuge Hei[nze]:
Es ist verklebt.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 Pos. 304
- 3 E-Schalter -
Zeuge Hei[nze]:
Das sind Schalter, kleine Elektroschalter, die könnten mit [9249] in dem Karton und unmittelbar am Bett gestanden haben ..., gelegen haben.
Vors.:
Also wichtig ist uns eben immer, daß Sie uns bestätigen können und wo nicht, zum Ausdruck bringen, so was habe ich nicht gesehen, oder ich meine, so was gesehen zu haben, oder ich bin mir sicher, das Stück gesehen zu haben.
Zeuge Hei[nze]:
Also gesehen auf jeden Fall, ich bin der Meinung sogar aus dem Karton, der da unmittelbar am Bett stand, rechts neben dem Bett.
Vors.:
Jetzt ist das Asservat 283 bis 286 einsehbar.
Der Zeuge Heinze besichtigt nochmals[q] die
Asservate E 37 Pos. E 283 bis E 286.
- Schlagbuchstaben und Schlagzahlen -
Zeuge Hei[nze]:
Es handelt sich nicht um Munition, sondern um Schlagbuchstaben in verschiedener Größe; sowohl Buchstaben, als auch Zahlen. 284 ist dies.
Vors.:
Haben Sie solche Schlagzahlen in dieser Art dort gesehen?
Zeuge Hei[nze]:
Diese Schlagzahlen haben wir gefunden, sie sind noch neu, sie wurden noch nicht benutzt.
Vors.:
Wenn Sie sich es nur wegen der Größe die[r] ansehen, ob sie übereinstimmen?
Zeuge Hei[nze]:
Das sind zwei verschiedene Größen der Buchstaben gewesen, das stimmt.
Vors.:
Daran erinnern Sie sich?
Zeuge Hei[nze]:
Jawohl. Hier, die Zettel, die habe ich selber geschrieben, also das ...
Vors.:
Also sämtliche Kästchen sind noch mit Ihren Beschriftungen zu sehen?
Zeuge Hei[nze]:
Ja, die habe ich selber geschrieben, die sind in Ordnung.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 Pos. E 337
- Reißnadel -
Zeuge Hei[nze]:
Hier handelt es sich um eine Anreißnadel. Ich bin sicher, daß wir in der Wohnung eine gefunden haben, da sie mit E gekennzeichnet ist, aber so im Einzelnen kann ich mich da nun nicht mehr erinnern.
[9250] Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 Pos. E 360
- Reiseschreibmaschine -
Zeuge Hei[nze]:
360 ist eine Reiseschreibmaschine. Das ist die kleine Schreibmaschine. Die Schreibmaschine, die stand neben dem Tisch unten auf einem Koffer. Soweit ich mich erinnere, in der Schreibmaschine war, glaube ich, kein Farbband drin oder so, jedenfalls war sie, als wir sie feststellten, nicht betriebsbereit. Wir mußten, um eine Schriftprobe zu nehmen, noch eben ein Farbband eben einspannen oder so.
Vors.:
Sie war also nicht betriebsbereit?
Zeuge Hei[nze]:
Sie war nicht betriebsbereit in dem Moment.
Vorsitzender stellt nach Inaugenscheinnahme fest, daß es sich bei dem Asservat E 37 E 360 um eine Schreibmaschine ohne Farbband handelt.
Gemäß § 249 StPO[10] wird die Typenbezeichnung „Lettera 32“, die Firmenbezeichnung auf der Rückseite der Schreibmaschine „Olivetti ifrea made in Italy“ und die Nummer der Schreibmaschine „2581512“ verlesen.
Vors.:
Herr Raspe, bitte.
Angekl. Ra[spe]:
Ich habe einen Ablehnungsantrag[11] gegen Sie zu stellen.
Vors.:
Gegen mich?
Angekl. Ra[spe]:
Ja.
Der Zeuge Heinze wird um 10.06 Uhr in Abstand verwiesen.
Angekl. Ra[spe]:
Und zwar lehne ich Sie ab, weil Sie entgegen der Behauptung von heute [s] morgen in einer Erklärung, die eben ganz offensichtlich nicht zulassen, zur[t] Tatsache ... der Mandatsniederlegung[u] von Prinzing ...
Vors.:
Herr Raspe, wenn Sie sich bemühen, etwas deutlicher zu sprechen.
Die Verfahrensbeteiligten ...
Angekl. Ra[spe]:
Ja, gut, ich wiederhole.
Ich lehne Sie ab, weil Sie entgegen Ihrer Behauptung von heute früh eine Erklärung, eine kurze Erklärung zur Tatsache der Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt Plottnitz eben genau nicht zulassen. Und statt dessen, und das haben Sie ja deutlich gemacht, die Farce der [9251] Beweisaufnahme vorziehen und damit unterdrücken die Tatsache, daß das so laufen kann, wie es hier läuft. Eben die Bedingung hatte, daß die Verteidigung zerstört ist, was sich also in den leeren Bänken hier vorne sinnfällig[v] ausdrückt, und was jeder, der sich die Sache hier mal auch nur kurz angesehen hat, natürlich weiß.
Konkret ist es also genau so gewesen, daß Sie damit heute früh und jetzt nur ein weiteres aktuelles Beispiel liefern für das, was also in diesem ziemlich abstrusen Begriff von Befangenheit, jedenfalls sinnlosen Begriff von Befangenheit befasst ist. Weil es eben tatsächlich nur darum geht, mit dieser Farce von Beweisaufnahme die Tatsache zu kaschieren, zu unterdrücken, daß es keine Verteidigung gibt ...
Vors.:
Herr Raspe, wenn Sie fortfahren ...
Angekl. Ra[spe]:
... Zerstörung ...
Vors.:
... Augenblick, Herr Raspe. Ich habe es hingenommen, daß Sie das einmal „die Farce von der Beweisaufnahme“ erwähnten. Wenn Sie ständig diesen Begriff verwenden wollen, dann hat das das Ausmaß einer Verunglimpfung. Das Gericht treibt hier eine ganz normale, der Prozeßordnung entsprechende Beweisaufnahme. Es ist nicht Ihre Aufgabe diese Kritik, die Sie durchaus an der Beweisaufnahme üben können, in beleidigende Ausdrücke zu kleiden[w]. Einmal geht das, aber ich bitte, das nicht ständig zu wiederholen, sonst müßte ich Ihnen das Wort entziehen. Fahren Sie bitte fort!
Angekl. Ra[spe]:
Wenn Sie hier also sagen, es sei eine normale, der Prozeßordnung entsprechende Abwicklung ... (spricht unverständlich weiter)
Vors.:
Kommen Sie jetzt zur Sache, es ist jetzt nicht der Ort, daß wir uns weiter über den Begriff unterhalten, sondern Sie sollen jetzt den Ablehnungsantrag begründen.
Angekl. Ra[spe]:
Unterbrechen Sie mich nicht andauernd, weil ich Sie gerade ablehne.
Ich beziehe diese Äußerung eben in den Ablehnungsantrag ein, weil Sie darin, das gleiche nochmal präzisieren. Sie machen es nur deutlicher. Denn daß das, was Sie hier also die normale der Prozeßordnung entsprechende Abwicklung der Beweisaufnahme nennen,[x] so laufen kann, in dieser Form, das hatte eben allerdings zur Bedingung, daß Sie vorher, hier und permanent in jedem Augenblick, wenn es wieder also der Fall sein sollte, verhindern, daß hier eine Verteidigung besteht.
Tatsache ist, und das ist bei Plottnitz zum Beispiel nur deutlich geworden, daß natürlich keine Verteidigung stattfindet, und natürlich fand sie auch nie statt, ganz im Gegensatz zu dem, was Sie eben z. B. [9252] heute früh gesagt haben, diesen lapidaren ..., lapidaren ausgestanzten und offensichtlich jeden Morgen wiederholten Satz „Die Verteidigung ist gewährleistet“, angesichts der Tatsache, daß Sie also gleichzeitig erklären, daß also Heldmann beispielsweise sich schon ... Weil bei[y] Heldmann also jetzt die Sache[z] schon so weit ist, daß er ein ärztliches Attest hat, daß ihm seine Berufsausübung verbietet; das ist ja eine ziemlich ganz schön witzige Sorte von Berufsverbot, die also nicht mal mehr über die Anwaltskammern läuft, sondern die also, wo Sie es also jetzt schon so weit gebracht haben, daß es sich vermitteln[aa] läßt über irgendwelche[bb] ärztlichen Atteste ...
Vors.:
Herr Raspe, bloß zu Ihrer Unterrichtung, das hat Herr Rechtsanwalt Pfaff heute früh telefonisch mitgeteilt, das Gericht hat damit nichts zutun.
Angekl. Ra[spe]:
Nein, das muß sich offensichtlich natürlich auch, kann ich mir vorstellen, daß Sie diese Form von Berufsverbot natürlich beruhigen, weil Sie wirklich ungeheuer die Totalität der Maßnahmen dieses Gerichts zeigen.
An Plottnitz jedenfalls, und[cc] an seinem Zusammenbruch und der[dd] sich an dieser Mandatsniederlegung ausdrückt und nicht etwa dieser vordergründige Quatsch von vielleicht kein Vertrauen mehr oder dergleichen, an Plottnitz, wie gesagt, ist es nur deutlich geworden, wie die justiziellen Maßnahmen wirken, wie diese justiziellen Maßnahmen in diesem rechtsfreien Raum wirken, den die Bundesanwaltschaft, der Staatschutz und hier dieses Gericht gezielt auf die Anwälte konzentriert haben, die im Verfahren gegen die RAF Mandate haben oder hatten. Und die Mittel und das Ziel war und ist in jedem Moment, in dem also z. B. versucht hier ein neuer Anwalt reinzukommen, das zu verhindern. Und die Mittel dieser Verhinderung waren die Entpflichtungsdrohung und die anschließende Entpflichtung,[12] die Ausschlußdrohung und die anschließenden Ausschlüsse;[13] die Ausschlüsse zu Beginn des Verfahrens, als die drei vorbereiteten Verteidiger in diesem Verfahren ausgeschlossen wurden.[14] Und sie waren natürlich immer sanktioniert[ee] und legitimiert über dieses Gericht. Und sie hatten zu ihrer Voraussetzung die Wirkung des Terrors des Staatsschutz, wie er sich also justiziell und institutionell gefasst hat in den Sondergesetzen, die also die Mehrfachverteidigung verhindern[15] und die also eine Ausschlußmöglichkeit[16] geben[ff], die sich auf pure Verdachtkonstruktion stützen lässt und die mit denen unter anderem dann auch vermittelt über die Zellendurchsuchungen, die der Staats- [9253] schutz durchgeführt hat, jedem Verfahren und jedem Anwalt, der hier in diesem Verfahren gegen die RAF drin war, und zwar geradeso mit einer Zwangsläufigkeit, das war schon ..., das ist ein ..., so daß sie auch jedem Anwalt klar ist, der sich überlegt, ob er vielleicht in dieses Verfahren reingeht oder in ein anderes Verfahren gegen die RAF; ungeheure Zwangsläufigkeit, haben diese Anwälte alle [§ ]129[ StGB]-Verfahren[17] und sie haben Ehrengerichtsverfahren[18] und sie haben Disziplinarverfahren und die Wirkung dieses Staatschutzterrors, der über dieses Gericht hier natürlich weitergetragen wird ...
OStA Z[eis]:
Ich bitte, dem Angeklagten Raspe nicht weiterhin mehr zur Begründung seines Ablehnungsantrages das Wort zu belassen. Er hat eben wieder von „Staatsschutzterror“ gesprochen.
Angekl. Ra[spe]:
Naja, wieso denn?
Vors.:
Herr Raspe, ich benütze es jedenfalls zu einer nochmaligen Warnung dazu. Ich möchte Ihnen nicht sofort das Wort entziehen, nachdem Sie ja einige Zeit jetzt nicht zu Wort gekommen sind. Aber wenn Sie in dieser Tonart fortfahren, müssen Sie in der Tat mit der Entziehung des Wortes rechnen; Sie kennen es ja schon bereits.
Ich bitte Sie also jetzt, Ihre Begründung fortzusetzen. Im übrigen bitte ich Sie ...
Angekl. Ra[spe]:
... Ich weiß überhaupt nicht, warum Sie sich so fürchterlich[gg] aufregen.
Vors.:
... Herr Raspe, im übrigen bitte ich Sie auch dazu möglichst rasch zur Sache zu kommen. Es handelt sich um einen Ablehnungsantrag, der gegen mich gerichtet ist.
Angekl. Ra[spe]:
Der Ablehnungsantrag ist gegen Sie gerichtet, ich habe ihn begründet damit, daß Sie heute morgen, und das kann ich nochmal wiederholen ...
Vors.:
Das wissen wir, Sie brauchen es nicht mehr zu wiederholen. Die Wiederholung würde ich nicht zulassen.
Sie können jetzt fortfahren. Sie sind jetzt verwarnt worden wegen Ihrer Tonart.
Angekl. Ra[spe]:
Ja, ich weiß nicht, warum Zeis sich so fürchterlich aufregt über diesen Begriff. Jedenfalls ist doch die Wirkung dessen, was der Staatsschutz hier macht, die muß ihn doch irgendwie dazu bringen, daß er sich also grinsend hinter diesen Ordnern dadrüben versteckt oder wie?
Vors.:
Sind Sie am Ende Ihrer Begründung?
Angekl. Ra[spe]:
Nein, ich bin nicht am Ende meiner Begründung. Ich habe nur ...
Vors.:
Dann fahren Sie jetzt fort. Wenn Sie jetzt nicht sofort fortfahren, [9254] und zur Sache kommen, dann haben Sie keine Möglichkeit mehr.
Angekl. Ra[spe]:
Unterbrechen Sie mich nicht andauernd.
Ich habe die Mittel aufgezählt, in denen das gefasst ist und da fehlt dann noch das Sukzessivverbot[hh][19] und es fehlt vor allen Dingen jetzt noch kurz, daß ich nun jetzt Ihnen nun sage, wie der Zweck ist ..., was der Zweck dieser Methoden ist. Und der Zweck ist ganz klar, zu verhindern, daß hier eine Verteidigung besteht.
Und das haben Sie, und deswegen lehne ich Sie auch nochmal ab, heute morgen nochmal ganz klipp und klar dokumentiert. Sie verhindern also nicht nur, daß man hier heute früh eine kurze Stellungnahme abgeben kann, sondern Sie verhindern auch, daß sie eben öffentlich wird, indem sie irgendwann auf den Nachmittag verschoben wird etc. Man kennt das. Die Beweisaufnahme, das, was Sie so nennen hier, ist Ihnen also offensichtlich wichtiger, und wie der Zusammenhang ist, das habe ich vorhin bereits[ii] kurz erklärt.
Zum Zweck ist noch zu sagen - kurz - und das ist natürlich nicht erst jetzt so, sondern vom ersten Tag an sichtbar, in der Notwendigkeit für den Staatschutz, über Anlaß dieses Verfahren, seine Funktion nicht erfüllen kann. Die Funktion, die sich also zeigt und deutlich geworden ist, in der Wirkung von ... der Richtlinien, die hier durch die Sondermaßnahmen gesetzt worden sind wie sie also in sämtlichen Verfahren gegen die Guerilla in anderen Prozessen Anwendung finden - und die Bedingung dafür ist allerdings, daß eben keine Verteidigung hier ist, die überhaupt das öffentlich machen kann, was hier läuft.
2. Das kommt noch dazu, weil die Linie der[jj] propagandistischen Behauptung[kk] eines normalen Strafverfahrens -, was Sie also heute morgen hier auch wieder erklärt haben, es[ll] sei also alles ganz normal hier falls sich diese propagandistische öffentliche Verramschung als normales Strafverfahren natürlich überhaupt nicht machen ließe, wenn hier Verteidiger säßen. Deswegen können sie hier nicht sitzen, und deswegen müssen sie weg.
Der Widerspruch des Verfahrens hier, für diesen abgelehnten Richter da vorne, der ihn nach den Direktiven der Bundesanwaltschaft vom ersten Tag an, und nicht nur vom ersten Tag an, sondern überhaupt seit der Zuständigkeit dieses[mm] Gerichts, lösen muß, ist, daß er diesen Prozeß über die Runden bringen muß in der Form, in der also die Beweisaufnahme, oder das[nn] was er[oo] so nennt hier, diesen alltäglichen Ablauf, - dreimal in der Woche - daß das in relativ widerspruchsloser Form [9255] zu dem vorgestanzten Urteil und zu den, seit 5 Jahren laufenden, Propagandakampagnen laufen muß. Und um das zu garantieren und zu erreichen, ist eben auch die Bedingung, daß hier keine Verteidiger sitzen.
Was bei Plottnitz - kurz dazu noch - fehlte, war dieses Minimum von Rechtsstaatlichkeit, das also einfach ein Verteidiger braucht, und zwar das jeder Verteidiger braucht, wenn er überhaupt verteidigen will.
Vors.:
Herr Bundesanwalt Widera.
Herr Raspe, Augenblick, bitte.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Meines Erachtens sollte überlegt werden, ob dem Herrn Raspe nicht deshalb das Wort zu entziehen ist, weil er gar nicht einen Ablehnungsantrag begründet, sondern hier das vorträgt, was er heute morgen schon vortragen wollte, das, was ihm nicht gewährt wurde, weil es die Beweisaufnahme stört. Jetzt hat er das Mäntelchen eines Ablehnungsantrages umgehängt darum und bringt ausschließlich Dinge, die in die angekündigte Erklärung gehören.
Angekl. Ra[spe]:
Ja, Moment ...
Vors.:
Sie haben recht, Herr Bundesanwalt Widera, es sollte überlegt werden, ich habe es mir auch dauernd überlegt, aber ich sehe immer noch einen, bei großzügiger Auslegung, Zusammenhang zu den Vorwürfen, die er gegen mich vorbringt, um damit die Ablehnung zu begründen. Deswegen, Herr Raspe, haben Sie bisher das Wort behalten. Ich möchte Sie aber jetzt bitten, daß Sie möglichst konzentriert zur Sache, zum Kern der Sache zurückkehren. Ich darf Sie nochmals erinnern, Sie wollen ja mich ablehnen und nicht hier Prinzipien des Verfahrens darstellen, wenn ich es recht verstehe.
Angekl. Ra[spe]:
Diese joviale Geste, die Sie hier an den Tag bringen, verdeckt natürlich nicht, daß es einen ganz klaren und offensichtlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Sachen gibt, denn das habe ich ja wohl ziemlich genau schon zweimal gesagt. Und deswegen sage ich das nicht noch ein drittes Mal, daß die Verhinderung eindeutig eine Funktion hat, wie in diesem ganzen Verfahren permanent es darum ging, zu verhindern, daß der Ablauf hier transparent gemacht wird, öffentlich gemacht wird. Wobei wir uns durchaus darüber bewußt sind, was das hier für eine konstruierte Öffentlichkeit ist.
Vors.:
Sind Sie zu Ende?
Angekl. Ra[spe]:
Nein, ich bin noch nicht zu Ende. Ich habe noch ein paar Sachen zu sagen. Und zwar will ich nochmal an der Stelle kurz [9256] anfangen, an der mich eben Widera unterbrochen hat, denn das ist natürlich der Punkt, in dem es auf einen Begriff gebracht ist, daß das, was bei Plottnitz fehlte, und was bei jedem Anwalt fehlt, der hier überhaupt also Verteidigung ..., naja noch ein Begriff davon hat, jedenfalls diesen, ..., den Begriff bürgerlicher Verteidigung, bei ihnen das fehlte, was bei jedem Anwalt fehlt, nämlich ein Minimum von Rechtsstaatlichkeit, das es hier natürlich in diesem rechtsfreien Raum nicht gibt.
Vors.:
Herr Raspe, Sie lehnen mich ab, wenn ich das recht verstehe, weil Sie der Meinung sind, ich hätte Ihnen heute früh nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu verteidigen. Das ist doch wohl der Kern der Sache?
Wenn Sie jetzt weiterhin unter dem Deckmantel dieses Ablehnungsantrags allgemeine Erörterungen hier anknüpfen wollen, die tatsächlich zum Inhalt wohl der Erklärung gehören, die Sie heute früh abgeben wollten ... (der Angeklagte Raspe spricht unverständlich dazwischen) ... die Sie auch noch abgeben können, nach Anhörung der Zeugen, dann entziehe ich Ihnen wegen mangelnden Sachzusammenhang, und wegen Abschweifung das Wort.
Angekl. Ra[spe]:
Nee, das ist ich weiß nicht, Sie wollen ..., es ist schon sichtbar, daß Sie das natürlich auch nicht verstehen wollen, denn der Zusammenhang ist sehr konkret.
Es geht darum, daß Sie es natürlich auch jetzt mit dieser Intervention wieder nur verhindern wollen, daß ich das in dem Zusammenhang konkret darstellen kann, auch noch. Denn Sie verhindern, das ist doch die offensichtliche Tatsache, die kaschiert werden soll. Sie ziehen also eine Zeugenbefragung durch und behaupten morgens: „Die Verteidigung ist gewährleistet“, während also kein einziger Verteidiger hier ist.[20] Und bei dem Versuch, das nochmal, das öffentlich zu machen, dafür eine Transparenz zu schaffen, für die paar Figuren, die also die Öffentlichkeit hier darstellen sollen, verhindern Sie es, in dem Sie sagen, das können Sie irgendwann dann und dann machen, auch das noch abgewickelt ist. Und aus diesem Zusammenhang läßt sich eindeutig ableiten, das, was Sie Befangenheit nennen, daß das natürlich sinnlos ist, das ist eine ganz andere Ebene, das hat damit nichts zutun.
Aber vielleicht können Sie mich mal ausreden lassen, und nicht permanent unterbrechen, weil ich dann nämlich unter anderem auch eher fertig bin.
[9257] Ich wollte sagen, was Plottnitz fehlt, war die ..., ein Minimum von Rechtsstaatlichkeit hier und das ist das, was jedem Verteidiger hier fehlt, und deswegen sitzen ja auch keine Verteidiger mehr. Das zeigen die leeren Bänke und das[pp] zeigt eben auch das, was Sie also z. B. heute morgen hier erklärt haben; unter anderem als Begründung für die ..., weshalb Heldmann nicht kommt. Darum äußert es sich auch, denn die Wirkung der Maßnahmen des Gerichts und des Staatsschutz ist natürlich hier, daß die ..., und das äußert sich bei Plottnitz also wirklich in dieser äußerst scharfen Form, daß Sie nicht nur entpflichten, sondern daß dann diese Entpflichtung sich darin fortsetzt, daß diese Anwälte einfach sich nicht mehr trauen, hier aufzutreten. Daß sie permanent bedroht werden, daß sie einer Existenzbedrohung unterliegen und daß die Wirkung dieses Substrats, und[qq] dieser Summe von staatlichen Terrormaßnahmen darin zu sehen ist, daß hier keine Verteidiger mehr da sind. Plottnitz hat nicht sein Mandat niedergelegt[21] wegen irgendwelcher Vertrauens..., sondern er hat das, und das zeigt die Dimension dieser Sache, er hat es niedergelegt unmittelbar vor den zentralen Anträgen der Verteidigung in diesem Verfahren, und zwar Anträgen, auf die er sich über 2 Jahre vorbereitet hat. Seine Niederlegung zu diesem Zeitpunkt zeigt ganz genau, wie das Gericht wirkt, und wie das Gericht seine Maßnahmen einsetzt nach den Direktiven der Bundesanwaltschaft und daß diese Maßnahmen natürlich gegen die Verteidigung wirken. Und der Zweck der Sache ist allerdings, daß Sie also hier behaupten können, diese merkwürdige Angelegenheit eines normalen Strafverfahrens, wovon wirklich jeder weiß, daß sie also eine Absurdität ist.
Plottnitz ist ja der Boden unter den Füßen weggezogen worden, weil dieser Prozeß hier für jeden Verteidiger [rr] wie ein riesiger Trichter wirkt, in dem der Staatsschutz, Gericht und Staat Verteidiger über die Sondermaßnahmen ...
Reg. Dir. Wi[dera]:
Herr Vorsitzender, trotz aller Belehrungen und Verwarnungen ist Herr Raspe zum Thema nicht zurückgekehrt.
Ich beantrage deswegen
ihm nunmehr das Wort entziehen.
Vors.:
Ich entziehe Ihnen das Wort, Herr Raspe, und zwar weil Sie unter dem Deckmantel eines Ablehnungsantrags versuchen, Erklärungen anzubringen, die Ihnen heute noch möglich gemacht werden, wenn Sie es wünschen, wie bereits gesagt ist. Das hat mit dem Ablehnungsgesuch nichts zu tun. Sie gehen an dem Ablehnungsgesuch vorbei zu ganz anderen Zwecken.
[9258] Angekl. Ra[spe]:
Ja, Moment, ich will dazu Stellung[ss] ...
Vors.:
Sonstige Wortmeldungen?
RA Geul[en]:
Ja, ich melde mich zu Wort.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Geulen.
RA Geu[len]:
Ja, offensichtlich geht es doch wohl Herrn Raspe darum, daß er meint, nicht richtig hier[tt] verteidigt zu werden. Und deshalb hat er ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Geulen, es tut mir leid, ich wußte nicht, was Sie wollen ...
RA Geu[len]:
Ich nehme als Verfahrensbeteiligter dazu Stellung, nicht als Verteidiger von Herrn Raspe, weil ich Herrn Raspe nicht verteidige. Im übrigen, Herr Vorsitzender, meine ich, daß Sie solche Anordnungen nicht zu treffen ...
Vors.:
Ja, die Frage ist, ob Sie sich anschließen wollen dem Ablehnungsgesuch, dann haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit.
RA Geu[len]:
Nein, ich möchte mich dem nicht anschließen. Aber ich möchte sagen, daß Sie zum Beispiel nicht das Recht haben, Herrn Raspe das Wort zu entziehen, da Sie nicht mehr der gesetzliche Richter[22] sind. Sie dürfen solche Anordnungen nicht mehr treffen, Sie sind abgelehnt.
Vors.:
Da darf ich Sie auf die einschlägigen Kommentare verweisen, ...
RA Geu[len]:
Außerdem möchte ich Herrn Widera widersprechen.
Vors.:
... um vielleicht diese Rechtsansicht von vornherein auszuräumen.
RA Geu[len]:
Darf ich zu dem Antrag von Herrn Widera jetzt Stellung nehmen oder nicht?
Vors.:
Nein, Sie sind doch nicht Verteidiger von Herrn Raspe. Wenn Sie sich ...
Angekl. Ra[spe]:
Ich will etwas zu dem Wortentzug sagen.
Vors.:
... anschließen für Ihre Mandantin, dann können Sie selbstverständlich in diesem Rahmen Ausführungen machen, aber nur dann.
Angekl. Ra[spe]:
Ich will etwas zu dem Wortentzug sagen.
Vors.:
Herr Raspe, Ihnen ist das Wort entzogen.
Angekl. Ra[spe]:
... Ist das ein Beschluß des Gerichts oder nicht?
Vors.:
Wenn Sie das beanstanden[23] wollen ...?
Angekl. Ra[spe]:
Natürlich beanstande ich das, das habe ich doch schon mal gesagt.
Vors.:
Bitte, das können Sie tun.
Angekl. Ra[spe]:
Und zwar beanstande ich das deswegen, weil es also auch wieder zeigt, wie Sie funktionieren. Kaum drückt also Widera dadrüben [9259] auf den Knopf, rattert es bei Ihnen und sprechen Sie also den Wortentzug aus. Und zwar genau wieder an einer ganz klaren Stelle, inhaltlich, nämlich dort, wo ich hier sage, wie die Sache wirkt. Das war die Stelle, an der ich gesagt habe, daß es ..., daß sich jeder Verteidiger, der sich überlegt, ob er hier überhaupt reingeht, angesichts dessen, was hier drin passiert, nur so ein Bild, ähnlich beispielsweise einem riesigen Trichter darstellen kann, in das diese Verteidiger reingezogen werden. Und der Effekt dieser Kisten ist einfach der, daß sie existenziell vernichtet werden; und genau das läuft bei Plottnitz. Da wird die bürgerliche Klientel[uu] zerstört und so weiter. Und genau an so einer[vv] Stelle, wo ich also das sage, läuft dann auf den Wink der Bundesanwaltschaft eben dann der Wortentzug. Das kommentiert auch Ihre Form von Parteilichkeit, von vollständiger Befangenheit.
Vors. (nach geheimer Umfrage):
Der Senat hat beschlossen,
es bleibt beim Wortentzug, aus den angegebenen Gründen.
Sonstige Wortmeldungen zu dem Ablehnungsantrag?
Herr Rechtsanwalt Schlaegel.
RA Schl[aegel]:
Nachdem meinem Mandanten das Wort entzogen worden ist, möchte ich die Mittel der Glaubhaftmachung[24] ergänzen: Dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters.
Vors.:
Will sich die Bundesanwaltschaft zum Antrag äußern?
Bitte, Herr Bundesanwalt Zeis.
OStA Z[eis]:
Die Bundesanwaltschaft beantragt,
das Ablehnungsgesuch gem. § 26a, Abs. 1, Ziff. 3 StPO[25] zurückzuweisen.
Es liegt ausschließlich in der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden, den Zeitpunkt zur Entgegennahme von Erklärungen zu bestimmen. Von Erklärungen zumal, die überhaupt nicht notwendigerweise in die Hauptverhandlung gehören und die, nachdem der Angeklagte das Ablehnungsgesuch dazu mißbraucht hat, diese eigentliche Erklärung doch noch loszuwerden, nur aus Agitation und Polemik bestehen. Das weiß auch der Angeklagte Raspe [ww] ganz[xx] genau. Er kann ja nicht im ernst erwarten, wenn er morgens[yy] kurz nach 9.00 Uhr [zz] hier in die[aaa] Hauptverhandlung schießt, dann sofort das Wort erteilt bekommt, um irgendwelche Erklärungen loszuwerden.
[9260] Angekl. Ra[spe]:
Wieso denn nicht ... worden ist ...
OStA Z[eis]:
Es ist eindeutig, daß der Angeklagte Raspe hier mit diesem Ablehnungsgesuch nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Er will offensichtlich davon ablenken, daß heute in der Hauptverhandlung, in der Beweisaufnahme eine hochwichtige und interessante KW der Baader-Meinhof-Gruppe behandelt wird.
Angekl. Ra[spe]:
... die Beweisaufnahme kennt jeder.
Vors.:
Herr Raspe, ich verwarne Sie jetzt. Wenn Sie noch einmal durch Zwischenrufe stören, hat das weitere Folgen.
Angekl. Ra[spe]:
Ja, wenn Sie mir hier nicht mal das Mikrophon ...
Vors.:
Zu Ende? Danke.
Dann bitte ich in ...
Angekl. Ra[spe]:
Ich will da auch noch was erwidern.
Vors.:
Ich bitte, in 10 Minuten wieder hier zu sein.
Publikum ist vorsorglich für die Entscheidung zugelassen.
Pause von 10.29 Uhr bis 10.42 Uhr
Ende Band 520
[9261] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.42 Uhr.
Der Angeklagte Raspe ist nicht mehr[bbb] anwesend.
Ra. Geulen ist nicht mehr[ccc] anwesend.
Der Zeuge Heinze ist wieder[ddd] anwesend.
Vors.:
Wir können die Sitzung fortsetzen, die Verteidigung ist gewährleistet.
Der Senat hat beschlossen:
Die Ablehnung des Richters Dr. Prinzing wird einstimmig als unzulässig verworfen.
Gründe: Die zum Gegenstand der Ablehnung genommene Anordnung des Vorsitzenden, der Angeklagte Raspe habe im Anschluß an die vormittägliche Zeugenvernehmung Gelegenheit, die von ihm angekündigte Erklärung abzugeben,
RA Geulen u. Prof. Dr. Azzola erscheinen um 10.43 Uhr im Sitzungssaal.
er werde zu diesem Zweck, falls er nicht an der Hauptverhandlung teilnehme, vom Senat unterrichtet, beruht auf der rechtmäßigen Anwendung des § 238 Abs. 1 StPO (Verhandlungsleitung).[26] Mit Befangenheit hat das schlechterdings nichts zu tun. Das weiß auch der Angeklagte Raspe und seine Verteidiger. Die für die Ablehnung vorgetragenen Gründe decken daher einmal mehr keine Befangenheit des abgelehnten Richters auf. Die Ablehnung dient allein der Prozeßverschleppung.
Wir können mit Ihrer Vernehmung fortfahren.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 E 361
- eine Schreibmaschine -
und erklärt:
Es handelt sich hier um eine „Olympia“-Schreibmaschine, Büromaschine. Die befand sich auf dem Tisch im Schlafzimmer; besonderes Kennzeichen ist auf der Rückseite die weiße Ziffer [9262] 32, die nachträglich angebracht worden ist, nachträglich - also nicht werkseitig - wollte ich damit ausdrücken. Die Nummer ...
Vors.:
Sind die Nummern nicht zu sehen?
Zeuge He[inze]:
Im Moment weiß ich nicht, wo das ist.
Vors.:
Dann wollen wir das Beweisstück mal zurückstellen.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 E 382
- 1 Schloßzylinder mit drei Schlüsseln -
und erklärt.
Zeuge Hei[inze]:
Es handelt sich hier um ein Sicherheitsschloß der Marke „ZEISS IKON“. Dabei befinden sich drei Schlüssel. Diese Kombination, Schloß und Schlüssel, wurde lose liegend im Schlafzimmer auch gefunden. Soweit ich unterrichtet bin, handelt es sich wohl um das Original-Eingangsschloß der Türe.
Vors.:
Das ist ein Schloß, das offenbar dann ausgebaut wurde, das ursprünglich noch an Ort und Stelle gewesen ist, also nicht lose vorgefunden wurde.
Zeuge He[inze]:
Denn es ist ja üblich gewesen, daß diese Leute eben die Türschlösser ausgewechselt haben.
Vors.:
Können Sie noch irgendein besonderes Merkmal zusätzlicher Art erkennen, das Sie erinnert, daß es sich um dieses Schloß gehandelt hat, beziehungsweise die Schlüsselkombination? Es könnte sein, daß irgendwo eine Aufschrift sichtbar ist.
Zeuge He[inze]:
Ja, es ist hier ein Aufkleber und zwar ein Heftpflasterstreifen, da ist eine Schrift drauf, aber ... kann ich mich nicht so erinnern.
Vors.:
Sie erinnern sich nicht dran? Dankeschön.
Herr Rechtsanwalt Linke.
RA Li[nke]:
Herr Zeuge, eine Frage, Sie sagten eben, es sei bekannt, daß diese Leute die Schlösser ausgebaut haben. Soll ich das so verstehen, daß Sie dieses Schloß ausgebaut vorgefunden haben? Es ist also nicht von der Kriminalpolizei ausgebaut worden?
Zeuge He[inze]:
Nein, es ist ausgebaut vorgefunden.
Vors.:
Das hatte ich mißverstanden, es ist aber inzwischen korrigiert worden. Der Herr Zeuge hat darauf hingewiesen, war lose vorgefunden worden.
[9263] Zeuge He[inze]:
Es lag so in dieser Kombination im Schlafzimmer.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 27 E 385
- Gewehrmunition -
und erklärt:
Es handelt sich hier um einen Kasten mit Gewehrmunition. Dieser befand sich ebenfalls im Schlafzimmer; genaue Lage kann ich jetzt in Moment nicht sagen, vermutlich in irgendeiner Tasche. Aber genau kann ich’s jetzt nicht mehr sagen, nur gefunden haben wir’s.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 E 394
- Pistolenmunition -
und erklärt:
Ebenfalls Munition und zwar Pistolenmunition - soweit ich sehen kann - in einem Plastikmunitionsbehälter.
Vors.:
Haben Sie solche ...
Zeuge He[inze]:
Solche haben wir gefunden.
Vors.:
... Munitionsbehälter und ... bestückt mit Munition in dieser Zahl gefunden, ja.
Zeuge He[inze]:
Und zwar ohne Kasten, sondern so. wie sie sind, haben wir gefunden.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 G 13 - 15
- 3 Filzstoffe -
und erklärt:
Das sind Stoffstücke, wir nennen das ... bei uns wird das bezeichnet als „Filzstoff“. Diese wurden im Keller gefunden. Ich selbst war, wie gesagt, nicht sicherstellender Beamter, sondern habe nur dann die Liste erstellt dazu.
Vors.:
Ja, aber bei der Erstellung der Liste sind Ihnen da die Stücke vorgelegen?
Zeuge He[inze]:
Das ist mir da aufgefallen, ja. Das ist G 13. G 14 ist roter Filzstoff, glaube ich, ja, das ist weinroter Filzstoff. Die wurden von uns ebenfalls in die Liste eingetragen und ebenfalls dieser blaue Filzstoff. An diese Sachen kann ich mich, wie gesagt, erinnern, daß wir die in die Liste eingetragen haben.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 G 21
- grüner Stoff -
und erklärt:
[9264] Zeuge He[inze]:
Das ist ein Stück grüner Stoff ... mit dem Ausschnitt, ja, das stimmt, daß wir die in die Liste eingetragen haben, hier ist ein Ausschnitt drin, ist richtig, ja.
Vors.:
Also Sie erkennen das ausgeschnittene Stück wieder und ...
Zeuge He[inze]:
... ein Stück grüner Stoff mit eines; Ausschnitt, das erkenne ich durchaus wieder ja.
Vors.:
Das erkennen Sie wieder. Ist das auch etwas, was Sie als Filzstoff bezeichnen würden?
Zeuge He[inze]:
Nein, das muß was anderes sein, das ... nur, wie gesagt, ich bin kein Stofffachmann. Es fühlt sich ganz anders an.
Vors.:
Nein, nur wie Sie’s bezeichnen würden. Das war die Frage.
Zeuge He[inze]:
Nein, nein, es fällt bei mir nicht unter die Bezeichnung „Filzstoff“, würde ich nicht mehr sagen. Wenn das draufsteht, dann ist das durchaus möglich, daß das diktiert worden ist und mir ... worden ist oder so, aber so würde ich nicht mehr sagen.
Vors.:
Danke. Dann noch die Nummer 32.
RA Kö[nig]:
Eine Frage dazu Herr Vorsitzender.
Vors.:
Bittesehr, Herr Rechtsanwalt König.
RA Kö[nig]:
Wenn Sie sagen, Herr Zeuge, daß das kein Filzstoff ist, Sie aber die Asservatenliste „G“ mit aufgestellt haben, dürfte dieses Stück nicht das sein, was unter „G 21“ asserviert worden ist. Da steht was von Filzstoff.
Zeuge He[inze]:
Im Aussehen ist dieses Stück Stoff ähnlich dem von mir bezeichneten Filzstoff. Durch die veränderten Lichtverhältnisse kann das durchaus, meiner Meinung nach, sein, daß man sich da eben versieht. Praktisch versehentlich sagt, das ist das Gleiche, nur hier ist das[eee] Licht ganz anders und hier möchte ich sagen, als Filzstoff würde ich das nicht mehr bezeichnen. Es ist durchaus möglich, daß ich selbst diktiert habe damals „Filzstoff“ und jetzt aber sagen muß, also dies ist nicht. Ich erinnere mich an den Stoff, an die Farbe, an den Ausschnitt und soweiter. Aber als Filzstoff würde ich ihn nicht mehr bezeichnen, wenn ich jetzt die Liste erstellen sollte.
Der Stoff Asservat E 37 G 21 wird von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen.
Zeuge He[inze]:
Wie gesagt, hier ist[fff] das Licht ganz anders, so daß man es ...
Vors.:
... nur anhand eines Untersuchungsberichtes feststellen, wie der Fachmanns diesen Stoff beschrieben hat. Das ist der Grund, warum [9265] wir gerade in den Akten danach suchten, da ja die Besichtigung durch die Prozeßbeteiligten eben auch Unklarheiten ergeben hat; einzelne glaubten, es ist ein Filz, andere meinten, ein filziger Stoff, aber kein Filz.
Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.
RA Schn[abel]:
Herr Vorsitzender, was der Sachverständige dazu meint, nachdem Sie jetzt hier suchen, scheint mir ja nicht das Entscheidende zu sein. Denn der hier anwesende Zeuge hat ja die Asservatenliste wohl ohne einen Sachverständigen erstellt, so daß es darauf ankommt, was er damals meinte und was er heute meint; denn was dann der Sachverständige dazwischen, davor oder dahinter meinte, spielt gar keine Rolle; denn das hat mit der Asservatenliste und mit seiner Aussage nichts zu tun.
Vors.:
Sie haben recht, bloß war eine Untersuchung hier durchgeführt worden durch Betasten von verschiedenen Prozeßbeteiligten. Diese Untersuchung hat zu keinem übereinstimmenden Ergebnis geführt, und das wollten wir nun herstellen. Das war der Grund, was in Richtung auf die Zeugenaussage von Ihnen gesagt worden ist[ggg], trifft zu, das ist klar.
Richter Mai[er]:
In O. 66 auf Bl. 352/3 befindet sich ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Kissling und dort wird ein ihm unter dieser Asservatennummer vorgelegtes Stoffstück grün, als ein Gewebe bezeichnet, das zwischen einem Damenvelours und einem Flausch liegt.
Vors.:
Kein Wunder, daß wir uns nicht einig werden konnten.
Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 37 H 2
- ein ABUS-Sicherheitsschloß -
und erklärt:
Zeuge He[inze]:
Es handelt sich hier um ein ABUS-Sicherheitsschloß. Dieses Schloß wurde aus der Wohnungstür zur Wohnung ausgebaut, von uns ausgebaut, und durch ein anderes ersetzt. Darüber kann aber auch Herr Rieper nachher einiges sagen.
Vors.:
Ist das dann wohl dieses Schloß, von dem Sie vorhin erzählt haben, daß ein von Ihnen mitgeführter Schlüssel gepasst hat?
Zeuge He[inze]:
Das müßte das sein, das ist das, ja.
Vors.:
Individuelle Merkmale daran sind nicht erkennbar für Sie?
Zeuge H[einze]:
Nein.
Vors.:
Dankeschön.
[9266] Gem. § 249 StPO[hhh] wird die[iii] auf dem Chassis nach Abheben des Schlittens der Schreibmaschine
Asservat E 37 E 361
befindliche Nummer 7/44 9 22 verlesen.
Weiterhin wird gem. § 249 StPO die auf der Rückseite der Schreibmaschine mit weißer Farbe aufgeschriebene Zahl „32“ und die auf der Unterseite des Wagens befindliche Nummer 8/25 0218 sowie die Fabrikatsbezeichnung „Olympia“ verlesen.
Vors.:
Herr Bundesanwalt Wunder.
BA Dr. Wu[nder]:
Herr Vorsitzender, dürfte ich ... noch bitten, daß dem Herrn Zeugen zwei Gegenstände, die hier liegen, vorgehalten werden und zwar A 51 und C 2.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 A 51
- grüner Frottee-Stoff -
vorgelegt.
Zeuge He[inze]:
A 51 das ist ein grüner Frottee-Stoff. Da ich die Durchsuchungen in A nicht selbst gemacht habe, kann ich nur sagen: Meiner Meinung nach lag der auf dem Wäschekorb im Flur, aber genaueres dazu möchte ich so nicht sagen.
Vors.:
Ich darf darauf hinweisen, daß der Sicherstellungszeuge jetzt im Anschluß daran gehört werden soll.
BA Dr. Wu[nder]:
Herr Vorsitzender, mir genügt es, wenn einer der Zeugen bestätigt, daß es aus der Wohnung stammt. Aus welchem Raum speziell, möchte ich nicht wissen.
Zeuge He[inze]:
Das ist sicher.
BA Dr. Wu[nder]:
Danke.
Zeuge He[inze]:
Bei der Auflistung, bei der Erstellung der Asservatenliste war das vorhanden.
Vors.:
Das war Material, das Ihnen gemeldet wurde als aus der Wohnung stammend und die Bezeichnung, „A“ trug.
RA Kö[nig]:
Herr Vorsitzender ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, zu dem Asservat A 51?
RA Kö[nig]:
Ja.
Vors.:
Bitte.
RA Kö[nig]:
Herr Heinze, farbenblind sind Sie zufällig nicht, oder?
Zeuge He[inze].
Hier ist das ein, hier wohlgemerkt, ist das ein grüner Stoff.
RA Kö[nig]:
Ah ja, ich würde sagen, er ist türkisfarben.
Zeuge He[inze]:
Für mich ist das grün.
RA Kö[nig]:
Für Sie ist das grün, deswegen fragte ich, ob Sie farbenblind sind, dankeschön.
[9267] Zeuge He[inze]:
Türkis ist ja eine Untergruppe von grün.
Vors.:
Die Frage ist beantwortet.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 C 2
- Karton mit weißer Papierwolle -
vorgelegt.
Zeuge He[inze]:
Wir haben bei der Asservierung, also bei Erstellung der Listen, ein Bottel mit ... na wie nennt man das, Papierwolle oder Holzwolle. Papierwolle ist das wohl, gehabt.
Vors.:
Solches Material.
Zeuge He[inze]:
Jawohl.
BA Dr. Wu[nder]:
Dankeschön.
Alle Asservate, die der Zeuge besichtigt und erläutert hat, wurden vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
Dem Zeugen werden die Asservatslisten
D O. 115 Bl. 84/86
E O. 115 Bl. 87/100 und
F O. 115 Bl. 112/114
vorgelegt mit der Bitte zu erklären, ob es sich um die von ihm angefertigte Liste handelt und ob es seine Unterschrift ist.
Zeuge He[inze]:
Meine Unterschrift auf Bl. 86 ist richtig.
Dieses Blatt haben wir nicht geschrieben.
Vors.:
Blatt 85?
Zeuge He[inze]:
Blatt 85, das haben wir nicht geschrieben.
Vors.:
Also dort, wo ein Formular verwendet ist, scheint es nicht von Ihnen zu stammen.
Zeuge He[inze]:
... ist es nicht, wir haben auf Blanko-Bogen geschrieben. Aber sonst ist die Liste von uns erstellt.
Vors.:
Und die Unterschrift stimmt?
Zeuge He[inze]:
Die Unterschrift ist richtig.
Vors.:
Dankeschön.
Zeuge He[inze]:
Jetzt habe ich hier die Liste E Schlafzimmer 87/100. Auf Blatt 100 ist meine Unterschrift, die erkenne ich an. Ich habe keinen Zweifel, daß das nicht meine Liste sein sollte.
Hier habe ich die Liste F Küche 112-114, wobei 113 wieder ein [9268] Formularblatt ist, das wir nicht beschrieben haben. Die Unterschrift auf Blatt 114 erkenne ich als meine an.
Vors.:
Danke.
Dem Zeugen werden[jjj] nunmehr die Asservatenlisten
G O. 115 Bl. 115/116 und
H O. 115 Bl. 119
übergeben mit der Bitte zu erklären, ob es sich um die von ihm angefertigte Liste handelt und ob es seine Unterschrift ist.
Zeuge He[inze]:
Liste G aus dem Keller die Sachen, ja, erkenne ich an. Meine Unterschrift ist richtig.
Und die Liste H ebenfalls, ja.
Vors.:
Dankeschön.
Gem. § 249 StPO wird aus, der Asservatenliste D des
O. 115 Bl. 84 ff.
der Kopf des Protokolls sowie folgende Position verlesen:
Bl. 84 D 20.
Gem. § 249 StPO wird aus der Asservatenliste E des
O. 115 Bl. 87 ff.
der Kopf des Protokolls sowie folgende Positionen und die Unterschriften verlesen:
Bl. 90 Nr. E 97, E 98, E 99 und E 113.
Bl. 91 Nr. E 138, E 139, E 140, E 141, E 142, E 143, E 144 und E 144/a.
Bl. 92 Nr. E 145, E 146, E 147, E 148, E 149, E 150, E 151, E 152, E 153, E 154, E 155, E 156, E 159, E 162, E 163 und E 164.
Bl. 93 Nr. E 201, E 198-200 und E 202.
Bl. 94 Nr. E 214. 1-10, E 215 bis[kkk] E 219, E 223, E 224, E 225 und E 226.
Bl. 95 Nr. E 253, E 255 und E 256.
Bl. 96 Nr. E 279 und E 283 bis[lll] E 286.
Bl. 97 Nr. E 304 und E 337.
Bl. 98 Nr. E 360 und E 361.
Bl. 99 Nr. E 382.
Bl. 100 Nr. E 394.
[9269] Gem. § 249 StPO wird aus der Asservatenliste F des
O. 115 Bl. 112 ff.
der Kopf des Protokolls verlesen.
Gem. § 249 StPO wird aus der Asservatenliste G des
O. 115 Bl. 115 ff.
der Kopf des Protokolls sowie folgende Positionen und die Unterschriften verlesen:
Bl. 115 Nr. G 10, G 13 G 14, G 15 und G 21.
Bl. 116 Nr. G 32, G 41, G 42 und G 43.
Gem. § 249 StPO wird aus der Asservatenliste H des
O. 115 Bl. 119
der Kopf des Protokolls sowie folgende Position und die Unterschriften verlesen:
Bl. 119 Nr. H 2.
Vors.:
Herr Heinze, nun, nachdem Sie die Verlesung mitverfolgt haben: Durchweg Listen bei deren Aufstellung Sie beteiligt gewesen sind?
Zeuge He[inze]:
Das ist richtig.
Vors.:
Können Sie uns bestätigen, daß die Gegenstände, die in der Liste aufgenommen worden sind, Ihnen alle vorgelegen haben, daß Sie diese Liste nach den vorgelegenen Materialien vollständig und richtig erstellt haben?
Zeuge He[inze]:
So ist es.
Vors.:
Weitere Fragen? Herr Berichterstatter, bitteschön.
Richter Mai[er]:
Noch eine Frage Herr Heinze. Sie konnten sich vorher an diese Zeitungsausschnitte mit Maschinenschriften unter E 37 E 241 1-10 im einzelnen nicht mehr erinnern. Wenn sie aber hier in dieser Liste aufgeführt sind, die Sie mit unterschrieben haben, können Sie dann die Gewähr auch dafür übernehmen, daß diese Stücke Ihnen bei der Aufstellung der Liste im Polizeipräsidium vorgelegen haben?
Zeuge He[inze]:
Sicher.
Richter Mai[er]:
Dankeschön.
Vors.:
Sind zu dem Komplex Paulinen-Allee an den Herrn Zeugen noch weitere Fragen? Es[mmm] sind noch ein paar Fragen anzuschließen, die nicht die Pauline-Allee betreffen. Herr Bundesanwalt Zeis.
OStA Zeis:
Herr Heinze, haben Sie Kenntnis davon, wann etwa diese Wohnung angemietet wurde? Wie lange sie eventuell benutzt wurde; zum Beispiel hätte man das ja überprüfen können, ob und wie lange Strom verbraucht worden ist oder dergleichen. Wissen Sie da[nnn] etwas drüber?
Zeuge He[inze]:
Über die Ermittlungen in dieser Richtung kann ich nichts sagen.
[9270] Vors.:
Sonstige Fragen sehe ich nicht. Herr Berichterstatter, bitte.
Richter Mai[er]:
Herr Heinze, haben Sie [ooo] auch mit einer Wohnung in der Ohlsdorfer Straße in Hamburg etwas zu tun gehabt?
Zeuge He[inze]:
Tut mir leid, nein.
Richter Mai[er]:
Nicht?
Zeuge He[inze]:
Nein.
Richter Mai[er]:
Es befindet sich in den Akten O. 71/2 Bl. 133 eine Aufstellung über Schlüssel, und dort ist ein KHM Heinze erwähnt als derjenige, der in der Ohlsdorfer Straße einen Schlüssel, beziehungsweise ... richtigerweise ein Schloß sichergestellt haben soll.
Zeuge He[inze]:
Tut mir leid, zu dieser Zeit war ich nicht in Hamburg.
Richter Mai[er]:
Haben Sie keine ...
Zeuge He[inze]:
Nein, da war ich nicht in Hamburg.
Richter Mai[er]:
Haben Sie nichts damit zu tun gehabt.
Zeuge He[inze]:
Nein.
Richter Mai[er]:
Dankeschön.
Vors.:
Sonstige Fragen? Nicht mehr.
Der Zeuge KHM Heinze versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO)[27] und wird im allseitigen Einvernehmen um 11.20 Uhr entlassen.
Der Zeuge Rieper erscheint um 11.21 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Rieper macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge Rie[per]:
Uwe R i e p e r, 38 Jahre,
Kriminalhauptmeister, Dienststelle: Polizeipräsidium Hamburg.Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Rieper, ist Ihnen die Wohnung Hamburg-19, Paulinenallee 36, Parterre links ein Begriff?
Zeuge Rie[per]:
Ja, das ist mir ein Begriff.
Vors.:
Uns interessiert speziell, ob Sie dort an dieser Wohnung oder an Schlössern dieser Wohnung irgendwelche Schließversuche unternommen haben.
Zeuge Rie[per]:
Ja, die habe ich unternommen.
Vors.:
Können Sie das schildern, wir wollen Ihnen dann nachher noch, wenn es notwendig ist, Asservate dazu übergeben.
[9271] Zeuge Rie[per]:
Ja, ich hatte zu der Zeit diverse Schlüssel, die bei irgendwelchen Festnahmen vorgefunden wurden, oder auch in bis dahin geöffneten konspirativen Wohnungen. Das muß am 20.10., wenn ich mich recht erinnere, 72 gewesen sein, als dann Petersen, ein Kollege von einer Nachbardienststelle, zu mir kam in den Abendstunden und mich bat, mit nach der Paulinenallee zu kommen um dort Schließversuche vorzunehmen. Ich wußte bis dahin, daß zu diesem Gebäudekomplex ein Dom-Schlüssel passte. Ich bin schon einige Wochen, möchte ich annehmen, vorher dort gewesen und habe Schließversuche durchgeführt im Haus. Das kam daher, weil ein Domschlüssel, ich meine, bei Gudrun Ensslin gefunden worden war. Mit diesem Schlüssel hat dann Herr Heinze Ermittlungen angestellt bei verschiedenen Herstellerfirmen, so auch bei der Firma, die die Dom-Schlüssel herstellt. Er hat dann die entsprechenden Angaben zu diesem Schlüssel von der Firma bekommen, die entsprechenden Auskünfte, hat dann auch die Auskünfte erhalten, für welche Zentralschließanlagen innerhalb Hamburgs dieser Schlüssel vorgesehen war und ausgegeben worden war, und bei diesen Ermittlungen war ich dann, wie gesagt, vorher schon mal zu diesem Objekt gekommen. Also wußte ich dann bis zu dem Abend, als ich wieder mit Herrn Petersen an dem Hause war, daß dort der Dom-Schlüssel passte. Ich nahm dann also die erwähnten Schlüssel, auch die anderen sichergestellten, mit, habe dann festgestellt, daß Zweitschlüssel, die zu diesem sichergestellten Originalschlüssel inzwischen uns übergeben worden waren, passten. So dieser eine Dom-Schlüssel zu Türen, Verbindungstüren innerhalb des Hauses, Verbindungstüren vom Treppenhaus zum Keller, Zwischentüren innerhalb des Kellers und vom Keller zur Tiefgarage, und ich meine, sogar auch zum Eingang der Tiefgarage, was bedeutet, daß dieser Schlüssel ein sogenannter „Zentralschlüssel“ war oder ein Schlüssel für eine sogenannten „Zentralschließanlage“. Das bedeutet genauer, daß solche Schlüssel eigentlich, wenn sie einmal an den Wohnungseigentümer ausgegeben worden sind, nur nachgefordert werden. Sie werden zunächst in begrenzter Anzahl herausgegeben für eine Wohnung, ich glaube, nur 3 Stück. Wenn man dann solch einen Schlüssel nachgemacht haben will, dann muß man einen Bezugsschein irgendwie über den Hauswart oder Hauseigentümer an die Firma einreichen. Es ist also sehr schwer, an solche Schlüssel [9272] nachträglich heranzukommen. Wir haben bei einigen KW’s festgestellt, daß meist die Schlüssel für die Wohnungseingangstür ausgebaut waren, und daß dann dafür zwar auch Schließzylinder von Zylinderschlössern eingebaut worden waren, aber es handelte sich dann immer um etwas billigere Ausführungen. Um solche, die man in jedem Schlüsselfachgeschäft oder in der Schlosserei kaufen kann, dann aber mit einer x-beliebigen Anzahl von Schlüsseln, von Zusatzschlüsseln, zumindest mehr als 3, die für ein Zentralschloß ausgegeben werden. In der Wohnung oder im Hause Paulinenallee passten also, wie gesagt, diese Schlüssel von der Marke „DOM“ für die erwähnten Zwischentüren. Das Wohnungseingangstürschloß war ausgewechselt, darin befand sich ein Zylinderschloß der Marke „ABUS“. Ich hatte nun diverse ABUS-Schlüssel dabei, habe dann die Schließversuche mit einem auch wiederum Zweitschlüssel, nachgemachten vom Original, vorgenommen, und ein Schlüssel passte zunächst. Den habe ich dann mit einem roten Tesaband vorläufig gekennzeichnet, um ihn dann mit all den anderen Schlüsseln nicht zu verwechseln, und so ist er dann später zur Asservierung übergeben worden. Und der Kollege, der dann die Asservierung, die endgültige Asservierung vorgenommen hat, hat der dann mit der entsprechenden Asservatenbezeichnung mit der entsprechenden Asservatennummer versehen. Dann habe ich die weiteren ABUS-Schlüssel durchprobiert und festgestellt, daß noch ein zweiter Schlüssel passte, der in der Wohnung oder konspirativen Wohnung in der Ohlsdorfer Straße gefunden worden war. Das ging, glaube ich, aus einem Anhänger mit einer bereits vorhandenen Asservatenbezeichnung hervor. Auch diesen Schlüssel habe ich dann zunächst rot gekennzeichnet, um spätere Verwechslungen auszuschließen.
Dem Zeugen werden die Asservate
C 2.1 Pos. 38 a u. b und
E 25/Flur 5/2.8 f - 3 Schlüssel -
vorgelegt.
Das Gericht nimmt die Asservate gleichzeitig in Augenschein.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
[9273] Vors.:
Es handelt sich um drei Schlüssel. Herr Zeuge, Sie sollten versuchen ob Sie erkennen können, daß das die Schlüssel gewesen sind, mit denen Sie damals diese soeben geschilderten Schließversuche unternommen haben.
Zeuge Rie[per]:
Ja, an diesen Schlüsseln sind diese von mir vorläufig vorgenommenen Kennzeichnungen nicht mehr vorhanden, diese roten Tesafilm-Streifen. Aber ich kann dazu sagen, daß es sich um solche Schlüssel, nämlich um „ABUS-Schlüssel“, Zylinderschloßschlüssel handelte. Die endgültige Asservierung habe ich, wie gesagt, nicht vorgenommen. Und diese Bezeichnungen habe ich dann nicht dazu geschrieben, sondern der jeweilige Kollege, der die Asservierung dann später durchgeführt hat.
Ende von Band 521.
[9274] Vors.:
Dieser Domschlüssel selbst, der mag vielleicht durch seine Aufschriebe für Sie charakteristischer sein, als die anderen Schlüssel?
Zeuge Rie[per]:
Ja, soweit ich mich erinnere, war der Original-Domschlüssel, der meiner Erinnerung nach bei Gudrun Ensslin gefunden worden war, bei der Festnahme ausgesägt. Dieses Griffstück oder wie man das nennt oben, ist sonst voll. Hier befindet sich ein Loch im Schlüssel. Vermutlich ist der Schlüssel ausgesägt worden, um nachträglich die dort vorhandenen Zahlenkombinationen usw. nicht so schnell herausfinden[ppp] zu können. Deshalb waren eben die Feststellungen von Herrn Heinze notwendig, um das dann über die Firma festzustellen. Dieser Original-Schlüssel war meines Erachtens entweder im Besitz von Herrn Heinze damals oder schon beim BKA. Von diesem Schlüssel hatten wir, wie gesagt, die erwähnten Zweitschlüssel, mit denen wir dann die entsprechenden Schließversuche vornehmen konnten. Und ich meine, ich habe mit ... habe Schließversuche in dem Hause Paulinenallee mit einem Zweitschlüssel vorgenommen.
Vors.:
Wir haben hier das Schloß, das ausgebaut worden ist.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 H 2 - Türschloss -
vorgelegt.
Zeuge Rie[per]:
Ja, das ist das typische ABUS-Zylinderschloß, wie man ...
Vors.:
Wenn Sie jetzt mal versuchen würden, mit dem Schlüssel. Das ist das Wohnungstürschloß. Ob diese Schlüssel zur Betätigung dieses Schlosses geeignet sind.
Der Zeuge demonstriert mit dem Schlüssel Ass. C 2.1 Pos. 38 a die beidseitige Funktionsfähigkeit des Schlosses Ass.
Ass. E 37 H 2.
Der Zeuge demonstriert nunmehr mit dem Schlüssel Ass.[qqq] E 25 Flur 5/2.8 f.[rrr] die beidseitige Funktionsfähigkeit des Schlosses E 37 H 2.
Vors.:
Danke. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?
Richter Ma[ier]:
Herr Rieper, gerade zu diesem letzten Schlüssel; Sie sagten, der habe Ihrer Information nach aus der Ohlsdorfer Straße gestammt. Mit dem konnten Sie ja auch dieses Schloß [9275] in der Paulinenallee aufschließen?
Zeuge Rie[per]:
Ja.
Richter Ma[ier]:
Ist Ihnen noch in Erinnerung, daß an diesem Schlüssel aus der Ohlsdorfer Straße sich ein Schlüsselanhänger befand?
Zeuge Rie[per]:
Alle Schlüssel, die ich damals dabei hatte, die waren irgendwie gekennzeichnet. Meist durch ähnliche Anhängsel, durch Tesaband mit Beschriftung oder durch Pflaster. Und ich würde sagen, es war keiner dabei, der nicht gekennzeichnet war. Nur etwas anders, nicht mit Asservatenbezeichnungen. Da stand dann drauf, vielleicht, Ohlsdorfer Straße oder auch, ich glaube der aus der Ohlsdorfer Straße hatte sogar schon eine Asservatenkennzeichennummer drauf.
Richter Ma[ier]:
Herr Rieper, mir geht es im Augenblick weniger um die Asservatennummer, sondern darum, daß sich möglicherweise ein Anhänger dran befand mit einer Beschriftung, mit einem Wort, das nicht von der Polizei stammt.
Zeuge Rie[per]:
Ja, wir hatten beispielsweise Schlüssel dabei, da war die Bezeichnung „Bunker“ drauf.
RA Schlaegel verläßt um 11.33 Uhr den Sitzungssaal.
Richter Ma[ier]:
Ja, nun haben Sie ja gerade hier einen Anhänger in der Hand.
Zeuge Rie[per]:
Ja, ich sehe gerade hier ist die Bezeichnung „Bunker“ drauf ...
Richter Ma[ier]:
Können Sie sich an etwas derartiges erinnern bei dem Schlüssel aus der Ohlsdorfer Straße?
Zeuge Rie[per]:
Nicht mehr 100 %ig. Ich weiß, daß Schlüssel mit dabei waren, mit der Bezeichnung „Bunker“. Aber ich kann im Moment nicht mehr sagen, ob nun „Bunker“ an diesem Ohlsdorfer Straßenschlüssel dran war.
Richter Ma[ier]:
Danke.
Gem. § 249 StPO wird die Aufschrift „Bunker“ auf dem Schlüsselanhänger
Ass. E 25 Flur 5/2.8 f.
verlesen.
[9276] Vors.:
Sind zu diesen Schließproben in der Paulinenallee noch Fragen an den Herrn Zeugen zu stellen? Ich sehe nicht. Frage: Haben Sie an dem Objekt Hamburg 39, Ohlsdorfer Straße 1 - 3 ähnliches unternommen? Auch Schließproben durchgeführt?
Zeuge Rie[per]:
Ja, da habe ich auch, als die Wohnung bekannt wurde, Schließproben durchgeführt, mit verschiedenen Schlüsseln. Und ich kann mich noch erinnern, daß die Schließversuche da recht schnell zum Erfolg führten. Ich glaube der 2. Schlüssel, den ich ausprobierte, funktionierte und es ließ sich damit die Wohnung öffnen.
Vors.:
Wüßten Sie noch, wann das gewesen ist. 20.10. war Paulinenstraße, war das vorher?
Zeuge Rie[per]:
Ja, das ist vorher gewesen, das muß irgendwann im Juni gewesen sein, meine ich.
Vors.:
Es liegt hier ein Vermerk vor Bl. 7 des Ordners 83, hiernach, er beginnt mit den Worten: „Heute um soundsoviel Uhr ...“ und trägt das Datum 22.6.72. Es läßt sich also wohl daraus schließen, daß es an diesem Tage geschehen ist?
Zeuge Rie[per]:
Ja, richtig.
Vors.:
Wissen Sie noch was für ein Schloß das gewesen ist?
Zeuge Rie[per]:
Das kann ich nicht mehr genau sagen, nein.
Vors.:
Käme auch ein ABUS-Schloß in Betracht?
Zeuge Rie[per]:
Käme, ich habe mehrere Schlösser geöffnet und auch bei mehreren Wohnungen festgestellt, daß da eben ABUS-Schlösser vorhanden waren. Es könnte hier auch ein ABUS-Schloß gewesen sein.
Dem Zeugen wird das Asservat C 6.4.2
Pos. 112 - Schlüssel - vorgelegt.
Das Asservat wird gleichzeitig vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Prozeßbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
Zeuge Rie[per]:
Ja, so kann man es eben nicht erkennen. Wenn ich die Wohnung damals mit diesem Schlüssel geöffnet habe, dann habe ich auch sicherlich einen entsprechenden Vermerk dazu geschrieben, aus dem das dann hervorgehen muß, wie ich [9277] geöffnet habe und mit welchen Schlüsseln. Wenn so ein Vermerk vorhanden wäre, möchte ich bitten, mir den eventuell vorzuhalten.
Vors.:
Ja, es ist also hier, zunächst mal von Ihnen, dieser Vermerk vorhanden, den Sie nicht selbst unterschrieben haben, sondern Sie werden nur als derjenige, der zugegen war, erwähnt. Das heißt, Sie seien um 14.30 Uhr, Sie, gekommen und hätten nach wenigen Schließversuchen die Wohnungstür geöffnet. Den Schlüssel hätten Sie sofort gekennzeichnet, indem Sie daran ein rotes Gummiband ver...
Zeuge Rie[per]:
Ja, das ist richtig, daran kann ich mich erinnern. Ich hatte nichts dabei, ich hatte ein Gummiband in der Tasche und habe dann das eben dafür genommen.
Vors.:
Es sei ein ABUS-Schlüssel gewesen.
Zeuge Rie[per]:
Ja.
Vors.:
Von dem Sie offenbar wußten, bei wem er angeblich gefunden worden ist. Wissen Sie das heute noch?
Zeuge Rie[per]:
Damals wußte ich es, heute kann ich mich nicht mehr mit Sicherheit dran erinnern.
Vors.:
Nach dem Vermerk heißt es hier: „der bei der festgenommenen Ulrike Meinhof vorgefunden wurde“. Sie können sich nicht mehr dran erinnern.
Zeuge Rie[per]:
Ich selbst kann mich nicht dran erinnern.
Vors.:
Und es findet sich dann ein späterer Vermerk, von Herrn Heinze, der auf dieses Geschehen Bezug nimmt, - das ist Blatt 7/2 des Ordners 83 - und hier wird ausgeführt, daß es sich bei diesem Schlüssel, der damals ausprobiert worden ist und der bei der Frau Meinhof festgestellt worden sei, um einen unbezeichneten Schlüssel, lediglich die Bezeichnung „ABUS“ habe er getragen, ohne Nummer gehandelt habe und dieser Schlüssel sei dann asserviert worden unter der Nummer C 6.4.2 Pos. 112.
Zeuge Rie[per]:
Dann müßte er das gewesen sein.
Vors.:
Aber Sie selbst können das im einzelnen nicht bestätigen, den Gang der Dinge, offensichtlich?
Zeuge Rie[per]:
Nein, das kann ich so nicht, weil die ABUS-Schlüssel alle gleich aussehen und auch keine spezielle Typenbe- [9278] zeichnung haben.
Dem Zeugen wird das Asservat E 25/5/33.2 vorgelegt.
Das Asservat wird gleichzeitig vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Prozeßbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.
Der Zeuge demonstriert mit dem Schlüssel
C 6.4.2 Pos. 112
die beidseitige Funktionsfähigkeit des Schlosses
Ass. E 25/5/33.2.
Zeuge Rie[per]:
Funktioniert auch von beiden Seiten.
Vors.:
Über die Sicherstellung dieses Schlosses wird am nächsten Sitzungstag, dann bei der Vernehmung des Sicherstellungszeugen Beweis erhoben. Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht. Dann wollen wir Sie vereidigen.
Der Zeuge Rieper wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.40 Uhr entlassen.
Der Zeuge Rieper übergibt seine Aussagegenehmigung dem Gericht.
Die Aussagegenehmigung wird als Anl. 2 zum Protokoll genommen.
Der Zeuge Mann erscheint um 11.41 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Mann macht folgende Angaben zur Person:
Hartmut Mann, 34 Jahre alt,
Kriminalobermeister,
Pol. Präs. Hamburg,mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Mann, wir haben durch den Zeugen Heinze vorher schon erfahren, daß die Wohnung Hamburg 19, Paulinenallee 36, Parterre, durchsucht worden ist. Wie der Zeuge Rieper sich erinnert, müßte das in den Oktober des Jahres 1972 gefallen sein. Waren Sie an dieser Durchsuchung beteiligt?
[9279] ZeugeMann:
Ja, ich war bei der Durchsuchung des Flurs, Wohnzimmers und einer Kleinkammer beteiligt.
Vors.:
Wie sind diese Räumlichkeiten bezeichnet worden? Wir haben also erfahren, daß man jeder Räumlichkeit Buchstaben zugeordnet hat?
Zeuge Mann:
Ja, das ist richtig. Der Flur hatte den Buchstaben „A“, das Wohnzimmer den Buchstaben „B“ und die kleine Kammer „C“. Über die anderen Räume weiß ich nicht mehr genau.
Vors.:
Können Sie ganz allgemein sagen, in welchem Zustand Sie die Wohnung angetroffen haben. Gerade bezüglich dieser 5 genannten Räume?
Zeuge Mann:
Ja, im Flur, der war relativ aufgeräumt. An der Garderobe hingen etliche Sachen, Bekleidungsstücke. Daneben stand ein Korb auch mit Wäsche und sehr viele Schuhe standen im Flur. Das Wohnzimmer war ziemlich leer. Es war also eine Art Schlafstelle. Ich kann nicht mal sagen, ob da überhaupt ein Tisch drin war, aber ein Sekretär und ein Bücherschrank ... Bücherbord. Und die kleine Kammer war sehr vollgepfropft mit allen möglichen Sachen, Büchern und so.
Vors.:
Haben Sie Kenntnisse darüber erlangt, ob die Wohnung, als Sie mit der Durchsuchung begonnen haben, unverändert gewesen ist oder sind durch vorangegangene Ermittlungsmaßnahmen Veränderungen eingetreten, die vielleicht auch eine Verschiebung der Gegenstände in den einzelnen Räumen hätte mit sich bringen können?
Zeuge Mann:
Bevor wir die Gegenstände sichergestellt haben, ist fotografiert worden in den Räumen und ich weiß nicht genau, ob der Daktyloskope vorher da war; ich bin aber der Meinung. Es könnte also sein, daß ein Gegenstand ein klein wenig verschoben wurde, um wenige Zentimeter vielleicht. Aber nicht, daß er vollkommen woanders hingetragen wurde.
Vors.:
Also grundsätzliche Änderungen halten Sie für nicht möglich.
Zeuge Mann:
Genau.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. A 49 - 4 Geschirrtücher - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Das müßten 4 Geschirrhandtücher sein, die im Flur, [9280][28] [9281] im Wäschekorb, neben der Garderobe gefunden wurden.
RA Schnabel verläßt um 11.45 Uhr den Sitzungssaal.
Wir hatten diese Geschirrhandtücher zusammen unter einer Nummer asserviert, als 4 Geschirrhandtücher.
Vors.:
Sie können also sagen, Geschirrhandtücher dieser Art ...
Zeuge Mann:
, ... im Wäschekorb im Flur, neben der Garderobe.
Vors.:
... dieser Art und dieser Zahl, entsprechend die wir hier haben.
Zeuge Mann:
Ja, dieser Art und dieser Zahl. Ich weiß, daß auf einem Geschirrhandtuch ein Stück fehlte, eine Ecke.
Vors.:
Wenn Sie sich mal die Unterposition 4 ansehen wollen, gerade auf das, was Sie jetzt zuletzt erwähnt haben.
Zeuge Mann:
Das ist dieses Tuch, aus der eine Ecke rausgerissen war.
Vors.:
Sah das auch so aus, wie Sie es jetzt vor sich haben? Insbesondere diese Schadstelle, von der Sie soeben sprachen.
Zeuge Mann:
Das sah genauso aus ja.
Vors.:
Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. A 51 - 2 Bahnen Frottee-Stoff -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An dieses Tuch kann ich mich nicht mehr erinnern. Es könnte sein, daß es im Korb gelegen hat, aber ich weiß es nicht mehr genau.
Vors.:
Erinnern Sie sich daran, ob generell überhaupt Tuch dieser Beschaffenheit, vielleicht auch dieser Farbe, vielleicht auch in dieser Menge dort gesehen worden ist von Ihnen.
Zeuge Mann:
Wir haben solche Art solcher Tücher auch als Vorhangstoff, glaube ich, mal gehabt, aber ich kann es nicht mehr genau sagen. Ich bin der Meinung, auch in dem Wäschekorb lag ein, so ein Frottee-Stoff hier, da lag so was, aber ich habe da keine Erinnerung mehr.
Vors.:
Ja nun, Sie sagen ...
Zeuge Mann:
Ich bin mir nicht sicher, ob das war. Da lag irgend ... da lagen ja viele Stoffe und Bekleidungsstücke. Ob dieses Tuch, das kann ich nicht genau sagen.
Vors.:
Danke.
[9282] Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 13 - 1 Reisewecker „Europa“ -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Diesen Reisewecker haben wir im Wohnzimmer sichergestellt. Ich bin der Meinung, er stand auf dem Bücherbord, aber das kann ich nicht mehr genau sagen, wo er stand.
Vors.:
Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 41 - 1 handbeschriebener Zettel - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An dieses Asservat kann, ich mich erinnern B 41.
Es stammt auch aus dem Wohnzimmer, das erkennt man natürlich an der Nummer B. Aber wo wir es da gesehen haben, kann ich nicht sagen.
Vors.:
Darf ich Sie daran erinnern, jedenfalls der Liste nach, müßte es einen auffälligeren Ort gehabt haben, an dem Sie es gefunden haben,
Zeuge Mann:
Ja, ich weiß, wir haben einen Zettel gefunden, an einem Lampenschirm, glaube ich, gehängt. Es könnte dieser Zettel sein, aber ich kann es nicht mehr genau sagen.
RA Schnabel erscheint wieder um[sss] 11.49 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
So heißt es hier in der Liste jedenfalls, das halte ich Ihnen aus Blatt 59 des Ordners 115 vor, war am Lampenschirm der Stehlampe befestigt.
Zeuge Mann:
Ja, wenn wir das dort geschrieben haben, dann ist es dieser Zettel, der da genannt ist.
Gem. § 249 StPO werden die auf dem
Asservat E 37 B 41
befindlichen handschriftlichen Aufzeichnungen verlesen.
RA Künzel verläßt um 11.50 Uhr den Sitzungssaal.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 44 - 1 Rechnung - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ja, dieses Asservat ist mir bekannt. Das stammt auch aus dem Wohnzimmer, wo es sich da befand, möglicherweise auf dem Bücherbord. Das kann ich nicht mehr sagen.
[9283] Vors.:
Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 49 - 1 Einzahlungsbeleg -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Das Asservat ist mir auch bekannt, das stammt auch aus dem Wohnzimmer.
Vors.:
Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 50 - 9 Einzahlungsbelege -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ja, ich muß dazu sagen, dieses Asservat und die beiden Schriftstücke davor, habe ich gestern in Kaiserslautern[29] auch schon gesehen. Deswegen sind sie mir sowieso inzwischen wieder bekannt und dieses Asservat kannte ich auch. Bis auf Ausnahme dieser Fotografie von zwei Einzahlungsscheinen, die haben wir so nicht sichergestellt.
Vors.:
Ist da eine Unternummer bezeichnet?
Zeuge Mann:
Hier steht zu E 37 Pos. B 50 KT 51/8136/72. Das gleiche steht hier aber vorne auch drauf.
Vors.:
Also jedenfalls, soweit es sich nicht um Originalmaterial, sondern um eine Fotografie handelt, bei dem Asservat B 50, das Sie im Augenblick besichtigen, haben Sie das nicht sichergestellt.
Zeuge Mann:
Das fotografische habe ich nicht sichergestellt. Ich erinnere mich nicht daran, das sichergestellt zu haben.
Vors.:
An die übrigen erinnern Sie sich?
Zeuge Mann:
An die übrigen erinnere ich mich.
Vors.:
Und jetzt natürlich, weil Sie das erwähnten, daß Sie es gestern in Kaiserslautern gesehen haben, unabhängig davon?
Zeuge Mann:
Ja, ich hatte mich in Kaiserslautern aber auch schon daran erinnert.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 56 - 1 Hamburger Mietvertrag -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Da ist der Mietvertrag für diese Wohnung. Ich kann [9284] aber im Moment da nicht dran erinnern, den haben wir im Wohnzimmer sichergestellt, das sehe ich an der Nummer, aber an die Sicherstellung selber kann ich mich nicht erinnern.
Vors.:
Erinnern Sie sich daran, daß überhaupt ein Mietvertrag sichergestellt worden ist?
Zeuge Mann:
An einen Mietvertrag erinnere ich mich.
OStA Holland verläßt um 11.53 Uhr den Sitzungssaal.
Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweis der wesentliche Inhalt des Mietvertrags Ass. E 37 B 56 festgestellt.
Sodann wird gem. § 249 StPO im Urkundenbeweisverfahren der wesentliche Inhalt des Untermietvertrages Ass. E 37 B 51 festgestellt.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 57 -1 Briefumschlag-
zur Erläuterung vorgelegt.
OstA Holland erscheint wieder um 11.55 Uhr im Sitzungssaal.
Zeuge Mann:
Dieses Asservat kenne ich, das stammt auch aus dem Wohnzimmer. Ich habe es auch selbst asserviert, das erkenne ich unten an der Nummer und ich weiß inzwischen auch, daß es ein Umschlag war, der in einem Ordner innen angeklebt war. Das hatte ich gestern allerdings erst in Kaiserslautern wieder in Erinnerung gerufen bekommen.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 62 - 1 Kl. Notizblock -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An diesen kleinen Notizblock kann ich mich nicht erinnern.
Vors.:
Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 70 1 u. 2 - 7 Tonbandkassetten -
zur Erläuterung vorgelegt.
Prof. Dr. Azzola verläßt um 11.58 Uhr den Sitzungssaal.
[9285] Zeuge Mann:
Ich erinnere mich, daß wir im Wohnzimmer eine Kassette sichergestellt haben und ich weiß auch, wir haben die Kassette uns später angehört und daß dort Auszüge, Aussagen aus dem Hoppe-Prozeß, der Hoppe-Akte gemacht worden sind. Das haben wir aber erst später dann festgestellt.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 89 1-6 -Klebemittel-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ja solche Klebstoffe, und um was es sich hier handelt, haben wir im Sekretär im Wohnzimmer gefunden.
Vors.:
Können wir es mal ganz kurz haben, damit wir feststellen können:
Es handelt sich hier um Klebetuben, das Fabrikat „Patex“ „Uhu“ & 5-Minuten-Kleber und anderer Firmenbezeichnung „Allzweck-Kleber“, „Bost-Nr. 1“ und noch weitere Fabrikate. Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 117 - 1 Briefumschlag - mit Fotografien zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Daß wir in der Wohnung, im Wohnzimmer etliche Lichtbilder gefunden haben[ttt] erinnere ich mich[uuu] noch. Und das sind auch diese Lichtbilder, die hier vorliegen.
Vors.:
Sie erkennen sie also ...
Zeuge Mann:
Die erkenne ich wieder an den Personen, die da drauf sind.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. B 126 -5 St.br. Fenstervorhänge-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Hier scheint es sich um die Vorhangstoffe handeln, die vor den Fenstern hingen.
Vors.:
Das ist das, was Sie vorhin schon erwähnt haben, daß in der Wohnung vor den Fenstern offenbar schwerere Stoffe gefunden wurden.
Zeuge Mann:
Das hatte ich nicht erwähnt.
Vors.:
Oder war es Herr Heinze.
Zeuge Mann:
Das wird Herr Heinze gewesen sein.
Vors.:
Danke.
[9286] Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 C 2 - 1 Karton -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Diese Papierwolle haben wir in dem kleinen Abstellraum gefunden.
Vors.:
Also jedenfalls können Sie sagen solche Papierwolle wurde gefunden?
Zeuge Mann:
Ja.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 16 - 8 Tb. Klebmittel -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
In dem Abstellraum haben wir eine ganze Menge von Tuben gefunden, es ist wahrscheinlich daß es sich um diese Tuben hier handelt.
Vors.:
Hat es sich dabei auch um Klebemittel und dergleichen gehandelt?
Zeuge Mann:
Ebenfalls um Klebemittel und andere Sachen auch.
Vors.:
Das ist unabhängig von der Feststellung, daß auch im Wohnzimmer solche gefunden wurden, im Sekretär, wie Sie vorhin sagten. Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 26 - 1 Kasten m. BOSTIK-Klebeband - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An dieses BOSTIK-Klebeband kann ich mich erinnern.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 27 - 1 Kasten m. div.gr. Flügelschrauben - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Auch an diese Metallteile, die in dieser kleinen Kiste sind, kann ich mich erinnern, daß die im kleinen Abstellraum waren.
Vors.:
Ist Ihnen auch dieser Kasten an sich noch gegenwärtig?
Zeuge Mann:
Ja, ich glaube, sie befanden sich auch in diesem Kasten. Kann ich aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.
Vors.:
Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 36 - 1 Zange -
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ja, an diese Griffzange kann ich mich auch gut erinnern, insbesondere, weil die ja so zwei Backen draufgeschweißt wurden, die, wovon keiner wußte bei uns, was die für eine Bedeutung haben. Die gehören da ursprünglich [9287] nicht drauf.
Vors.:
Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 62 - 1 Klebestift - Hülse - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An diese Hülle eines „Pritt“ Klebestiftes mit zwei Bananensteckern kann ich mich ebenfalls erinnern.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 64 - 2 Rohr-Verschlußkappen - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Auch an diese beiden Rohrverschraubungen erinnere ich mich.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 95 - 2 selbstgef. Zündvorrichtungen - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Bei diesem Asservat handelt es sich um 2 Zünd... von einem ... von zwei Gasanzündern, die mit Kabeln verändert worden sind. Ich kann mich daran erinnern, daß wir die so gefunden haben.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 101 - 2 Türfeststeller - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An dieses Asservat kann ich mich nicht erinnern.
Richter Ma[ier]:
Herr Mann, in dem Sicherstellungsverzeichnis, das Sie möglicherweise mit unterzeichnet haben, heißt es bei diesem Asservat: 2 Türfeststeller. Ich glaube, wir können nach näherer Inaugenscheinnahme davon ausgehen, daß es sich nicht um Magnete handelt, die als Türfeststeller verwendet werden.
Zeuge Mann:
Nein, die Asservatenliste habe ich mit Herrn Heinze zusammen geschrieben und das sind Türfeststeller, jetzt fällt es mir auch wieder ein, die in irgend so einem Gegenstück einrasten.
Richter Ma[ier]:
Aus Leichtmetall. Danke.
Vors.:
Das würde also jetzt bedeuten, nachdem Ihnen der Gegenstand seinem Zweck nach bezeichnet worden ist, wieder einfällt, daß man so was gefunden hat?
[9288] Zeuge Mann:
Ja, daß man so was gefunden hat, fällt mir jetzt wieder ein, nur eben hatte ich gar keine Erinnerung mehr dran.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 107 - 1 quadr. Lederknopf - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An diesen einzelnen Knopf kann ich mich nicht erinnern.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 156 - Haftendorn-Militärhilfe u. Rüstungsexperte BRD - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ebenfalls auch an dieses Buch nicht.
Vors.:
Sind nach Ihrer Kenntnis in der Abstellkammer Bücher gefunden worden?
Zeuge Mann:
Ja, da sind eine sehr große Anzahl von Büchern, Landkarten und Stadtplänen gefunden worden.
Vors.:
Haben Sie die Bücher im einzelnen mal durchgesehen, ob charakteristische Merkmale, ob zum Beispiel Eintragungs-...
Zeuge Mann:
Ja, der Pöter, als wir die Asservatenliste erstellt ... haben, haben wir die Bücher alle durchgeblättert. Aber es war so viel, daß man sich an einzelne nicht erinnern kann.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 224 - RAF - Das Konzept Stadtguerilla - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An diese RAF-Zeitschrift „Rote-Armee-Fraktion“ kann ich mich erinnern. Insbesondere weil auf der Rückseite handschriftliche Eintragungen ist. Außerdem ist irgendwas überklebt worden. Innerhalb des Heftes sind auch Korrekturen, im Text angebracht worden, handschriftlich. Wir haben das auch in der Kleinkammer gefunden.
Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren der wesentliche Inhalt der Schrift
Ass. E 37 C 224
„RAF - Das Konzept Stadtguerilla“ festgestellt.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 247 - 1 Werbeantwortkarte - zur Erläuterung vorgelegt.
[9289] Zeuge Mann:
An diese Werbeantwortkarte kann ich mich nicht erinnern.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 Pos. C 274 - Marcus - Die Macht der Mächtigen - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Auch an dieses Buch nicht.
Vors.:
Würden Sie es für aussichtslos halten, wenn Sie zum Beispiel in solch einem Buch nach irgendwelchen handschriftlichen Vermerken und dergleichen schauen, daß Sie dann daraus Rückschlüsse ziehen könnten.
Zeuge Mann:
Ich habe das Buch gestern auch gesehen und ich weiß, daß hier handschriftliche Vermerke drin sind. Aber ich kann mich da nicht dran erinnern.
Dem Zeugen werden die Asservate
E 37 Pos. C 275 u. 276 - Kroeck (Handschriften) u. Jungblut (Handschriften) - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Auch an diese beiden Bücher kann ich mich nicht erinnern.
Vors.:
Danke.
Dem Zeugen werden die Asservate
E 37 Pos. C 328 u. 329 - 1 x Oldenburg/Oldenburg u. 1 x Darmstadt - zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An diesen Stadtplan von Oldenburg kann ich mich erinnern, den haben wir dort gefunden. Hier sind auch im Plan irgendwelche Eintragungen oder Zeichen angebracht.
Vors.:
Und die Nr. 329.
Zeuge Mann:
An diese Straßenkarte von Darmstadt kann ich mich ebenfalls erinnern. Hier sind auch einige Sachen markiert worden.
Ende des Bandes 522.
[9290] Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 C 329 -Stadtplan Darmstadt-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An diese Straßenkarte von Darmstadt kann ich mich ebenfalls erinnern. Hier sind auch einige Sachen markiert worden.
Vors.:
Danke. Dann C 356
Dem Zeugen wird das Asservat E 37 C 356
-SHELL-Generalkarte-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An diese Straßenkarte kann ich mich nicht erinnern.
Vors.:
Jetzt kommt die Nummer 376.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 C 376 -Deutsche Grundkarte-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Hierbei handelt es sich um eine Karte von Harburg. Ich kann mich erinnern, daß wir die gefunden haben und daß dort auch schon diese Schrift, meiner Meinung nach, drauf war.
Vors.:
378 bitte?
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 C 378 -Deutsche Grundkarte-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ja, das ist eine ähnliche Karte Wedel-Blankenese. Ich kann mich erinnern, daß wir die dort gefunden haben und diese Schrift war ebenfalls drauf. Das ist auch nicht ganz zu Ende geschrieben worden. Es heißt nämlich Blankenese der Ort und nicht nur Blankenese.
Vors.:
Ja. Dann jetzt 380.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 C 380 -2 Zündpillen- zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
An diese beiden Zündpillen kann ich mich nicht erinnern.
Vors.:
Dankeschön. 383 und 384?
Dem Zeugen werden die Asservate
E 37 C 383 und 384 -Munition-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ja das ist ein Eimer mit Munition, der in dem Abstellraum stand. Die Munition hier drin müßte noch aus anderen Behältern sein. Wir hatten das nachher beim Asservieren alles in einen gepackt.
[9291] Vors.:
Haben Sie noch zahlenmäßige Vorstellungen, um wieviel Schuß es sich gehandelt hat, Patronen?
Zeuge Mann:
Ja also, wir hatten die gezählt. Es waren weit über 1000, meine ich.
Vors.:
Dann noch 386 und 387.
Dem Zeugen werden die Asservate E 37 C 386 und 387 zur Erläuterung vorgelegt,
-Luftgewehre-.
Zeuge Mann:
Ja, das sind zwei Luftgewehre, die in der Kammer standen. Ich glaube, daß beide in ein Tuch eingewickelt waren, eins auf alle Fälle.
Vors.:
Also beide Gewehre. Wissen Sie, ob eines dieser Gewehre eventuell eine Zieleinrichtung aufgebaut hatte noch. Ist Ihnen darüber noch etwas geläufig?
Zeuge Mann:
Ich seh das jetzt hier, aber ich hatte da keine Erinnerung mehr daran.
Vors.:
Ja, 388?
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 C 388 -Luftgewehrschaft-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ich erinnere mich an diese einzelne Schulterstütze, die haben wir ebenfalls dort gefunden.
Vors.:
Jawohl, und dann noch 395.
Dem Zeugen wird das Asservat
E 37 C 395 -1 Schulterstütze-
zur Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Mann:
Ja, ebenfalls auch noch an diese selbstgefertigte Schulterstütze kann ich mich erinnern.
Alle Asservate, die dem Zeugen vorgelegt und von ihm erläutert wurden, wurden vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.
Vors.:
Wir beabsichtigen, jetzt dem Herrn Zeugen wieder die von ihm miterstellten Listen vorzulegen, ihn sie bestätigen zu lassen und dann die zu verlesen.
[9292] Vors.:
Wenn aber vorher zu den einzelnen Asservaten irgendwelche Fragen oder Ausführungen zu machen sind? Ich sehe nicht.
Dem Zeugen wird die Asservatenliste
A aus Ordner 115 Blatt 55/56,
B aus Ordner 115 Blatt 58/62 und
C aus Ordner 115 Blatt 66/78 vorgelegt,
mit der Bitte zu erklären, ob das die Liste ist, die er mit erstellt hat und ob es auch seine Unterschrift ist, die diese Liste trägt.
Zeuge Mann:
Die Liste über den Flur haben der Kollege Heinze und ich gemacht. Die Unterschrift stammt von mir. Ebenfalls so die Liste B über das Wohnzimmer. Und die Liste über die Abstellkammer ebenfalls.
Oberstaatsanwalt Holland verläßt um 12.16 Uhr den Sitzungssaal.
Zeuge Mann:
Alle drei Unterschriften stammen von mir.
Vors.:
Wir werden dann aus diesen Listen auszugsweise im Urkundenbeweis einige Asservate verlesen.
Gem. § 249 StPO werden[vvv] aus der Asservatenliste A des Ordners 115 Bl. 55 ff der Kopf des Protokolls, die Unterschriften und folgende Positionen verlesen: Blatt 55: A 9, Blatt 56: A 49 u. A 51.
Oberstaatsanwalt Holland erscheint wieder um[www] 12.19 Uhr im Sitzungssaal.
Gem. § 249 StPO werden[xxx] aus der Asservatenliste B des Ordners 115 Bl. 58 ff, der Kopf des Protokolls, die Unterschriften und folgende Positionen verlesen:
Blatt 58 Nr. B 13,
Blatt 59 Nr. B 41, B 44, B 47, B 48, B 49
Blatt 60 Nr. B 50, B 51, B 54, B 56, B 57, B 62, B 70
Blatt 61 Nr. B 89, B 90
Blatt 62 Nr. B 117, B 126
Gem. § 249 StPO werden[yyy] weiter aus der Asservatenliste C des Ordners 115 Blatt 66 ff, der Kopf des Protokolls, die Unterschriften und folgende Positionen verlesen:
[9293] Blatt 66 Nr. C 2, C 16, C 26, C 27,
Blatt 67 Nr. C 36, C 62, C 64,
Blatt 68 Nr. C 69, C 95, C 101,
Blatt 70 Nr. C 156,
Blatt 71 Nr. C 202, C 207,
Blatt 72 Nr. C 224, C 225, C 226, C 227, C 247,
Blatt 73 Nr. C 274, C 275, C 276,
Blatt 75 Nr. C 328, C 329, C 356,
Blatt 76 Nr. C 376, 378, C 380, G 383, C 384, C 386, C 387, C 388,
Blatt 77 Nr. C 395, 396, 413.
Vors.:
Vielen Dank. Herr Mann, Sie haben nun durch die Vorlesung nochmals zusätzliche Positionen gehört. Sie haben uns angegeben, Sie hätten bei der Sicherstellung und bei der Asservierung dieser Positionen mitgewirkt. Können Sie jetzt auch nach der Verlesung uns bestätigen, daß alle Gegenstände, die in dieser Liste verzeichnet sind, von Ihnen gesehen worden sind. Daß diese Gegenstände alle in dieser Wohnung sichergestellt worden sind und daß das Verzeichnis richtig und vollständig angefertigt wurde?
Zeuge Mann:
Ja, das kann ich bestätigen.
Vors.:
Dann noch eine letzte Frage meinerseits. Der Zeitpunkt, zu dem diese Durchsuchung stattgefunden hat, das Datum, wissen Sie das heute noch?
Zeuge Mann:
Ja, ich habe es eben gehört, es ist ja eben mit verlesen worden. Ich weiß jetzt, daß es der 20. war. Aber daß es Oktober 72 war, und daß es ein Freitag war, das wußte ich auch vorher noch.
Vors.:
Also den 20. hätten Sie nicht mehr gewußt ...
Zeuge Mann:
Den 20. hätte ich nicht mehr gewußt.
Vors.:
... wohl aber den Oktober, Freitag und 1972.
Zeuge Mann:
Ja.
Vors.:
Danke. Herr Berichterstatter, weitere Fragen? Sind zu dem Punkte jetzt, den wir hier beim Gericht abgeschlossen haben, wie ich sehe - Paulinenallee - weitere Fragen? Ich sehe keine Frage, keine Wünsche. Herr Berichterstatter?
Richter Ma[ier]:
Noch eine kurze Sache, Herr Mann. Haben Sie möglicherweise Ermittlungen geführt im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag auf Springer? Stichwort „Telefonanrufe“.
[9294] Zeuge Mann:
Ja, ich bin gerade am Überlegen. Ich meine, daß ich im Zusammenhang mit dem Springer-Anschlag keine Ermittlungen geführt habe.
Richter Ma[ier]:
Wir haben hier im Ordner 67 auf Blatt 1 eine Aktennotiz, Unterschrift: Mann, vom 20.5.1972, und da heißt es in etwa, der Unterzeichner, also möglicherweise Sie: „Heute um 8.50 Uhr nahm ich im Kontrollraum mit PR Jacobson und PK Hangele (LOB) bezüglich eines Telefonanrufs, und zwar in der Polizeizentrale, Rufnummer 110, Rücksprache“. Können Sie sich an einen derartigen Vorgang erinnern, daß also versucht wurde, festzustellen, ob vor der ersten Explosion bei Springer in der Polizeizentrale, Rufnummer 110, ein Warnanruf eingegangen sei?
Zeuge Mann:
Ja, ich kann mich daran erinnern, daß ich beim LOB, d.h. Lageoberbeamten war und dort nachgefragt hab.
Richter Ma[ier]:
Mit welchem Ergebnis?
Zeuge Mann:
Ich werde wahrscheinlich da etwas darüber geschrieben haben, aber ich kann es im Moment nicht sagen. Wenn Sie mir das vielleicht vorlesen könnten?
Richter Ma[ier]:
Also ich halte es Ihnen vor, aus der gleichen Aktenstelle:
„Mir wurde erklärt, daß Anrufe über Bombendrohung von dem aufnehmenden Beamten auf einem gesonderten Vordruck notiert und sofort dem LOB vorgelegt werden. Diese Meldungen werden vom LOB in einem gesonderten Ordner abgelegt. Herr Hangele, der also offenbar LOB war, erklärte mit Bestimmtheit, daß gestern“, die Aktennotiz ist vom 20.5 „das gestern ein Anruf, so wie in dem Schreiben erwähnt, nicht eingegangen sei.“ Ruft Ihnen das etwas wieder in die Erinnerung zurück?
Zeuge Mann:
Ja, wenn ich das so geschrieben hab, dann war es auch so.
Richter Ma[ier]:
Aber daran erinnern können Sie sich heute nicht mehr?
Zeuge Mann:
Ich weiß, daß ich beim LOB war und daß wir auch gesprochen haben. Aber an den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern.
Vors.:
Wenn in der Zwischenzeit weitere Fragen sind, an den Herrn Zeugen? Wir beabsichtigen, lediglich noch diesen Vermerk hier gem. § 249 StPO zu verlesen, aus dem Original, und können dann in die Sitzungspause für heute Nachmittag eintreten. Ich denke, wir könnten 14.15 Uhr fortsetzen. Wären die Beteiligten damit einverstanden? 14.15 Uhr. Naja, wir sind jetzt etwas weiter in die Mittagspause geraten und kommen heute Mittag durch.
[9295] Wir können dann das Blatt 1 dieses Ordners ... Es handelt sich hier auch nur um eine Ablichtung. Ich glaube, damit erübrigt sich die Vorlesung, d.h. die Einführung im Urkundenbeweise. Damit sind wir am Ende des Programms. Wir haben noch den Herrn Zeugen zu vereidigen. Keine Einwendungen?
Der Zeuge KOM Mann wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 12.34 Uhr entlassen.
Vors.:
Fortsetzung 14.15 Uhr.
Pause von 12.35 Uhr bis 14.18 Uhr
Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.18 Uhr
Rechtsanwalt Künzel ist wieder[zzz] anwesend.
Rechtsanwalt Schnabel ist nicht mehr[aaaa] anwesend.
Als Zeugen sind anwesend: KHH Heinz Huster
KHM Friedrich Ortmann
Als Sachverständiger ist anwesend: RKD[bbbb] Paul Neuendorf
Vors.:
Wir können die Sitzung fortsetzen. Die Verteidigung ist gewährleistet. Zunächst folgender Hinweis: Der Sachverständige Dr. Windhaber ist am 24.5. nicht mehr erreichbar, er befindet sich im Ausland und zwar auf längere Zeit. Wir haben ihn deswegen vorgezogen auf den 19. und 20.5. An diesen beiden Tagen füllt das Verhandlungsprogramm ohnedies, so wie wir es vorgesehen haben, an sich nur den Vormittag aus. Wir laden ihn jeweils am 19. und 20. auf 11.00 Uhr. Es könnte sein, daß wir am Mittwochnachmittag mit den Gutachten durchkommen. Wenn nicht, wie gesagt, am Donnerstag 20.5. dann die Fortsetzung.
RA Geu[len]:
... der 24. fällt dann weg?
Vors.:
Der 24. fällt bis jetzt weg, aber ich bitte, ihn noch nicht als völlig freien Tag zu betrachten. Wir wollen sehen, ob irgend welche weiteren Beweismittel in diesen Tag noch reingenommen werden können. Ganz verzichten wollen wir im Augenblick auf diesen Tag noch nicht. Es wird aber rechtzeitig bekanntgegeben, ob er ganz frei bleibt.
Wir haben jetzt noch Herrn Huster, Herrn Ortmann und Herrn Regierungskriminaldirektor Neuendorf als Sachverständigen. Die beiden anderen Herrn als Zeugen anwesend.
[9296] Die Zeugen KHM Huster und KHM Ortmann werden gem. § 57 StPO belehrt.
Der Sachverständige Neuendorf wird gem. §§ 72, 57 und 79 StPO[30] belehrt.
Die Zeugen und der Sachverständige sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.
Der Zeuge KHM Ortmann wird um 14.21 Uhr in Abstand verwiesen.
Rechtsanwälte Schnabel und Schlaegel erscheinen wieder um 14.21 Uhr im Sitzungssaal.
OStA Z[eis]:
Herr Vorsitzender, der Zeuge KOK Heinze, der wird heute Nachmittag auch noch vernommen?
Vors.:
Nein, es ist bekanntgegeben worden. Er ist nicht erreichbar.
OStA Z[eis]:
KOK Heinze nicht erreichbar?
Vors.:
Nein, nicht erreichbar.
OStA Z[eis]:
Das war uns nicht bekannt, dankeschön.
Vors.:
Ja, das scheint untergegangen zu sein. Ich habe es, meines Wissens, vor einigen Tagen bekanntgegeben, daß er nicht erreichbar ist. Dankeschön.
Herr Huster, ich darf um die Personalien bitten.
Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person
Zeuge KHM Huster
Heinz Huster, 50 Jahre alt,
Kriminalbeamter, in Hamburg tätig, wohnh. Hamburg,mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Huster, was ist Ihr dienstliches Spezialgebiet?
Zeuge Hus[ter]:
Mein dienstliches Spezialgebiet ist die Daktyloskopie im Allgemeinen, d.h. also, ich bin mit der Suche, Sicherung, Auswertung von daktyloskopischen Spuren, von Vergleichen und darüber hinaus auch als Sachverständiger in diesem Bereich tätig.
Vors.:
Ja. Haben Sie zu diesem Zwecke auch einmal die Wohnung in Hamburg 19, Paulinenallee 36, aufgesucht?
Zeuge Hus[ter]:
Ja, das habe ich.
[9297] Vors.:
Wenn Sie uns schildern könnten, wann das gewesen ist, in welchem Zusammenhang, und welche Ergebnisse erzielt wurden?
Zeuge Hus[ter]:
Ja, es war am 20. Oktober 1972, als mich in den späten Abendstunden mein Kollege, Herr Klose, im Hause anrief und von einem Einsatz mir Kenntnis gab, und zwar sollte eine Wohnung in der Paulinenallee in Hamburg auf eventuell vorhandene Fingerspuren untersucht werden. Der Anruf geschah aus diesem Grunde, er schilderte mir, daß es eine größere Wohnung sei, also nicht eine 1-Zimmerwohnung, eine Mehrzimmerwohnung, und er bat mich, an diesem Einsatz teilzunehmen und ich bin dann ... er war bereits vorausgefahren, mit mehreren Kollegen einer anderen Dienststelle.
Ich traf also dort am Tatort in der Paulinenallee Herrn Klose und ca. 10 weitere Kollegen unseres Hauses an. Ich bin dann eingewiesen worden, worum es hier geht, und habe dann mit Herrn Klose zusammen alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände, feste und bewegliche Gegenstände, im Laufe der späten Nachtstunden habe ich untersucht. Das Ergebnis war, daß wir einige daktyloskopische Spuren gefunden hatten, die sich aber später als unbrauchbar erwiesen, und es war nur noch eine Spur, soweit ich mich jetzt erinnere, als brauchbar übriggeblieben. Und wir sind dann drei Uhr des Nachts, ich kann es zeitlich nicht mehr genau sagen, haben wir dann diese Wohnung gemeinsam wieder verlassen. Ja, das ist bis zu diesem Zeitpunkt der Ablauf des Geschehens.
Vors.:
Das war der Tag, der 20.10., den Sie jetzt schildern?
Zeuge Hus[ter]:
Ja richtig. Ich kann jetzt hier hinzufügen, daß Untersuchungen, d.h. das Suchen nach daktyloskopischen Spuren im allgemeinen besonders gute Beleuchtungsverhältnisse voraussetzt. Nach Möglichkeit geht man zumindest in Hamburg so vor, daß diese Dinge bei Tageslicht gemacht werden. Tageslicht ist durch keine andere künstliche Beleuchtungsquelle zu ersetzen. Ich habe auch in dieser Nacht meinen Kollegen der betreffenden Dienststelle, also dem Einsatzleiter der betreffenden Dienststelle darauf hingewiesen, ob es nicht möglich wäre, die Untersuchung oder die Suche nach Spuren bis auf den folgenden Tag bei Tageslicht zurückzustellen. Dies ist aber aus eilbedürftigen Gründen uns gegenüber abgelehnt worden und wir waren also gehalten, hier uns mit den zur Verfügung stehenden Beleuchtungsquellen, die in der Wohnung waren, und den zusätzlichen, wie Handscheinwerfer, Taschenlampe und dergleichen am Tatort dort zu schaffen zu machen. Diese Dinge, [9298] ich erwähne sie, ich muß sie einfach erwähnen, werden immer wieder von uns in allen anderen Bereichen, bei jedem kleinen Diebstahl, bei jeder kleinen anderen Strafsache werden diese Dinge bei uns immer wieder in den Vordergrund gerückt, weil, wenn wir unsere Arbeit machen, dann wollen wir sie ja letztendlich auch so vornehmen, daß uns nichts dabei entgeht oder verlorengeht. Drei Tage später habe ich von einem Kollegen einen Anruf erhalten und den Hinweis darauf, daß ein von uns untersuchter kleiner Sekretär nach eingehenden Untersuchungen unserer Kollegen dort noch einen Spiegel zutage gefördert hat, d.h. also, eine nicht sichtbare Klappe. Die Schreibsekretärplatte hatte noch eine Vorrichtung gehabt, die konnte man praktisch zur Spiegelkommode noch umfunktionieren, und das haben wir in dieser Nacht nicht festgestellt und man sagte mir, auf diesem Spiegel seien einige Fingerspuren erkennbar. Und ich möchte mir doch diese Dinge noch einmal anschauen. Ich bin daraufhin am nächsten Tage, also am 24.10., bin ich dann in die Wohnung gefahren und habe mir dann diesen Spiegel, also diese Spiegelplatte angesehen. Und ich habe tatsächlich auf dieser Spiegelplatte brauchbare Fingerspuren gefunden. Da ich nun schon einmal in dieser Wohnung war und ich von den Dingen, die drei Nächte vorausgegangen waren, immer noch, damals mit dem Gefühl weggegangen bin, also es war alles nicht so, und meine Kollegen gleichzeitig auf der anderen Seite die Sicherstellung von einigen Beweismitteln vorgenommen hatten, habe ich mich nochmals bei Tageslicht, also wirklich bei optimalen Beleuchtungsverhältnissen habe ich mich nochmal in dieser Wohnung umgeschaut und habe z.B. eine von uns bereits, mit unseren Mitteln sichtbar gemachte Fingerspur am Fensterrahmen im Wohnzimmer entdeckt. Also die waren schon sichtbar gemacht worden vor Tagen von uns. Nur ist es von uns tatsächlich bei diesen Beleuchtungsverhältnissen übersehen worden. Ich habe diese Spur dann, wie gesagt, ebenfalls gesichert. Und ich muß dazu anfügen, die Wohnung enthielt nicht mehr alle Gegenstände, wie in der Nacht da zuvor. Es waren einige Dinge ja entfernt worden in der Zwischenzeit. Und ich entdeckte dann in der Küche noch eine Saftflasche, ich glaube, es war in der Küche, eine Saftflasche, es war, glaube ich, Johannisbeersaft, es war eine dunkelrote Flüssigkeit war jedenfalls enthalten, also ich sage das jetzt nur auf einem dunklen Untergrund hebt sich praktisch unser Pulver, mit dem wir arbeiten, nicht so gut ab, und da habe ich eben- [9299] falls noch, es muß ja im Vorgang stehen, habe ich zwei oder drei Spuren, ich kann es nicht mehr so genau, vielleicht nur eine, das weiß ich jetzt nicht mehr so genau, habe ich ebenfalls auf dieser Saftflasche entdeckt. Und auch diese Spur hat sich dann als brauchbar erwiesen und ich habe sie dann später hier auch, diese Spur, das war, glaube ich, der Gudrun Ensslin zugeordnet und Stachowiak[31], glaube ich.
Vors.:
Wir können es wohl dahin verstehen, Sie haben Vergleiche mit den vorhandenen Spurenkarten ...
Zeuge Hus[ter]:
Mit den vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen habe ich diese Spuren dann, die ich jetzt vier Tage danach mitgebracht hatte, verglichen und hab sie dann diesen beiden Personen zugeordnet. Und später wurde dann noch eine weitere Spur, die auf der Spiegelkommode, der Carmen Roll[32] vom Bundeskriminalamt in Wiesbaden zugeordnet. Die hatten Unterlagen, also die Unterlagen die wir[cccc] nicht in Hamburg hatten.
Vors.:
Also Ihre Vergleiche geschahen wohl nur bezüglich dann der beiden zuerst genannten Namen, Ensslin, Stachowiak.
Zeuge Hus[ter]:
Ja, so habe ich es in Erinnerung.
Vors.:
Und das mit Carmen Roll, das haben Sie erfahren, gehört?
Zeuge Hus[ter]:
Das habe ich berichtlich dann erfahren aus Wiesbaden. Wir hatten von Roll keine Fingerabdrücke zu Vergleichszwecken in Hamburg zur Verfügung.
Vors.:
Dagegen muß man nach Ihrer Darstellung davon ausgehen, von Frau Ensslin und Stachowiak war Vergleichsmaterial vorhanden?
Zeuge Hus[ter]:
War Vergleichsmaterial da, ja.
Vors.:
Können Sie es noch zuordnen, wo Sie nun diese Fingerspuren der einzelnen gefunden haben. Also Sie haben erwähnt, die Saftflasche und Sie haben den Rahmen des Wohnzimmerfensters erwähnt. Welche Spur gehört zum Rahmen des Wohnzimmerfensters?
Zeuge Hus[ter]:
Ja das geht aus dem Bericht hervor jetzt ...
Vors.:
Ja, ich kann es Ihnen vorhalten ...
Zeuge Hus[ter]:
Ja, wenn Sie so freundlich wären, Herr Vorsitzender.
Vors.:
... aus einem von Ihnen unterzeichneten Bericht. Danach, vom 25.10.72, geben Sie an beim Vergleich mit dem vorhandenen Material, seien Sie zum Ergebnis gelangt, daß der Rahmen, daß die Spur am Rahmen von Frau Stachowiak verursacht worden sei und die Spuren an der Saftflasche, Sie erwähnen zwei Spuren von Frau Ensslin. Wenn ich Ihnen das jetzt vorhalte, fällt Ihnen das wieder ein oder [9300] könnten Sie nur sagen, ich muß mich auf das berufen, was im Bericht steht?
Zeuge Hus[ter]:
Also da muß ich mich echt jetzt berufen auf das, was dort steht.
Vors.:
Die Erinnerung selbst haben Sie nicht mehr?
Zeuge Hus[ter]:
Die Erinnerung, wo das jetzt im Einzelnen gesessen hat, das kann ich wirklich nicht mehr mit Sicherheit sagen.
Vors.:
Aber Sie erinnern sich noch, daß Sie bei diesen Spuren, Saftflasche, Rahmen des Wohnzimmerfensters, Vergleiche angestellt und die Vergleiche ...
Zeuge Hus[ter]:
Aber sicher. Ich habe auch Vergleiche angestellt mit der Spur auf der Spiegelkommode. Nur, wie gesagt, war es mir nicht möglich, diese Sache unterzubringen.
Vors.:
Es war also nach Ihrem Material negativ, weil Sie keine passende Vergleichs...
Zeuge Hus[ter]:
Ja, so ist es.
Vors.:
Dankeschön. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?
Das wäre gut, Herr Sachverständiger, wenn Sie diese Spurenkarten, die darüber offenbar dann vorgelegen sind, dem Gericht zeigen würden. Wir werden es dann weitergeben an den Herrn Zeugen, damit er feststellen kann, ob es sich hier um Material handelt mit dem er schon gearbeitet hat oder was er wiedererkennt.
Der Sachverständige Neuendorf übergibt die Orginalspurenkarten 2, 3 und 4.
Das Gericht nimmt diese Orginalspurenkarten in Augenschein.
Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, am Augenschein teilzunehmen.
Die Orginalspurenkarten werden dem Herrn Zeugen vorgelegt mit der Bitte zu erklären, ob er diese Spurenkarten wieder erkennt, ob es Spuren sind, mit denen er zu tun hatte.
Zeuge Hus[ter]:
Ja, es handelt sich zweifelsfrei um von mir ausgefüllte und beschriebene Spurenkarten und auch die aufgeklebten Spuren hier tragen eigentlich meine typischen Merkmale, d.h. also, so werden bei mir normalerweise Spuren, wenn ich welche gefunden habe, auf Karten übertragen, d.h. aufgeklebt. Das ist einwandfrei von mir gefertigt.
Vors.:
Ist auch die Beschriftung, die auf der Rückseite ist, stammt die [9301] auch von Ihnen?
Zeuge Hus[ter]:
Die Beschriftung auf der Rückseite, also hier, was hier rot geschrieben worden ist und so, das stammt nicht von mir, hier diese Zusätze hier.
Vors.:
Aber die blaue Beschriftung?
Zeuge Hus[ter]:
Die blaue Beschriftung ist auf der Vor- und Rückseite ausnahmslos meine Handschrift.
Vors.:
Dankeschön.
Gem. § 249 StPO wird das Original der Spurensicherungskarte II (Paulinenallee 36, Sauerkirschsaftflasche) deren Reproduktion der Lichtbildmappe Nr. 1 (siehe Anl. 3 des Protokolls vom 29.4.76) beigefügt ist, verlesen.
Gem. § 249 StPO wird das Original der Spurensicherungskarte III (Paulinenallee 36, Spiegelplatte des Sekretärs), deren Reproduktion der Lichtbildmappe Nr. 4 (siehe Anlage 3 des Protokolls vom 29.4.76) beigefügt ist, verlesen.
Gem. § 249 StPO wird das Original der Spurensicherungskarte IV (Paulinenallee 36, Rahmen Fensterflügel, Wohnzimmer), deren Reproduktion der Lichtbildmappe Nr. 3 (siehe Anlage 3 des Protokolls vom 29.4.1976) beigefügt ist, verlesen.
Die Spurenkarten werden dem Sachverständigen wieder zurückgegeben.
Vors.:
Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht. Wenn die Bundesanwaltschaft keine Fragen hat, Herr Rechtsanwalt Linke, bittesehr.
RA Lin[ke]:
Herr Zeuge, Sie sagten vorhin, was Gudrun Ensslin und Ilse Stachowiak angeht, hätte Ihnen Vergleichsspurenmaterial zur Verfügung gestanden. Was war das für Material?
Zeuge Hus[ter]:
Ja, das waren Fingerabdrücke. Ich kann Ihnen jetzt nicht mehr genau sagen, ob das Fingerabdrücke waren original auf dem Fingerabdruckblatt oder ob es Kopien waren. Das kann ich Ihnen mit Sicherheit nicht mehr sagen.
RA Lin[ke]:
Und von wem war Ihnen dieses Material zur Verfügung gestellt worden?
Zeuge Hus[ter]:
Dieses Material hatten wir in Hamburg. Ich kann Ihnen jetzt aber im einzelnen nicht mehr sagen, von wo wir das zugeschickt be- [9302] kommen haben oder wo es aufgenommen worden war, in Hamburg oder, das kann ich Ihnen im Moment so nicht mehr sagen.
RA Lin[ke]:
Danke.
Vors.:
Sonst keine Fragen? Ich sehe nicht.
Der Zeuge Huster bleibt bis zu der später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
Ende von Band 523
[9303] Der Zeuge KHM Ortmann erscheint um 14.40 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Ortmann macht folgende Angaben zur Person:
Friedrich Ortmann, 46 Jahre alt,
Kriminalbeamter, Hamburg,mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Was ist Ihr dienstliches Sachgebiet?
Zeuge Ort[mann]:
Ich bin Sachbearbeiter für Daktyloskopie bei der Polizei in Hamburg.
Vors.:
Haben Sie in dieser Eigenschaft einmal mit einem Kennzeichen zu tun gehabt - KFZ-Kennzeichen - das die Buchstaben PI-V 216 trug?
Zeuge Ort[mann]:
Ja, ich kann mich so erinnern, daß ich mit einem Pinneberger Kennzeichen zutun hatte und auch an das V; die Zahl weiß ich jetzt nicht mehr aus dem Kopf.
Vors.:
Es liegt hier ein Bericht vor vom 30. Juni 1972, unterschrieben „Ortmann“.
Dem Zeugen wird aus Ord. 83, Bl. 93 übergeben, mit der Bitte um Erklärung, ob es sich um seine Unterschrift handelt.
Zeuge Ort[mann]:
Ja, das ist meine Unterschrift.
Vors.:
In diesem Bericht ist davon die Rede, daß Ihnen zur Untersuchung das genannte Kennzeichen PI-V 216[dddd] zur Untersuchung vorgelegen habe. Können Sie sich daran erinnern, ob Sie auf einem solchen Kennzeichen oder auf diesem Kennzeichen irgendwelche brauchbaren daktyloskopischen Spuren sichern konnten?
Zeuge Ort[mann]:
Ja, daran kann ich mich erinnern. Und zwar auf der Vorderseite ... Dieses Kennzeichen wurde mir übergeben in der Wohnung Ohlsdorfer Straße, wir haben es zu unserer Dienststelle gebracht und dort habe ich es untersucht.
Vors.:
Also einen Vergleich angestellt mit vorhandenem Spurenmaterial ...?
Zeuge Ort[mann]:
Nein, das vorerst noch nicht. Ich habe lediglich erstmal die Spuren gesichert.
[9304] Vors.:
Gesichert. Und nach dem Sie es gesichert haben, hatten Sie dann noch die Möglichkeit, einen Vergleich anzustellen mit vorhandenem Material?
Zeuge Ort[mann]:
Nein, nicht sofort.
Vors.:
Ist das später geschehen?
Zeuge Ort[mann]:
Es ist später geschehen.
Vors.:
Und zu welchem Ergebnis sind Sie dabei gelangt?
Zeuge Ort[mann]:
Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, einmal eine brauchbare Spur gehabt zu haben, und einmal, daß diese brauchbare Spur, daß die gesicherte Spur übereinstimmt mit dem Abdruck des - jetzt weil ich ... - heißt er Müller;[33] eines gewissen Müller. Und zwar wurden die Fingerabdrücke noch per Telebild, wurden aus Hannover übersandt, daher war das nicht gleich möglich, den Vergleich anzustellen.
Vors.:
Sie hatten also kein originales Vergleichsmaterial, sondern Sie haben sich das zuspielen lassen. Ist das geeignet, wenn das per Telebild kommt, um solche feinen Vergleiche anzustellen?
Zeuge Ort[mann]:
Ich muß zugeben, es ist nicht immer geeignet. Es kommt darauf an auf die Qualität der Spuren, es kommt aber auch auf die Qualität des Telebildes an.
Vors.:
Jedenfalls nach Ihren Feststellungen müßte es sich um diese Spur gehandelt haben?
Zeuge Ort[mann]:
Ja.
Vors.:
Haben Sie in der Wohnung selbst noch irgendwelche Spuren gesichert?
Zeuge Ort[mann]:
Ja.
Vors.:
Sie sprachen ja vorhin von Ohlsdorfer Straße.
Zeuge Ort[mann]:
Und zwar in der Ohlsdorfer Straße habe ich noch an einer Glühbirne eine brauchbare Spur gesichert. Die Spur ist aber nicht identifiziert.
Vors.:
Nicht identifiziert.
Zeuge Ort[mann]:
Bis jetzt nicht.
Vors.:
Und im Zusammenhang damit noch irgendwo sonst eine Spur, gerade mit dem Komplex Ohlsdorfer Straße?
Zeuge Ort[mann]:
Ja, es wurde auch noch ..., es waren ja mehrere Kennzeichenschilder. Es war unter anderem auch ein Plöner Kennzeichen dabei, das habe ich auch untersucht. Und soweit ich mich entsinne, war hier, meiner Meinung nach, auch eine brauchbare Spur drauf, aber die ist auch nicht identifiziert worden.
Vors.:
Wir dürfen vielleicht dann nochmals um die Spurenkarten bitten, die jetzt in Betracht kommt, das heißt die Karte.
[9305] Der Sachverständige Neuendorf übergibt dem Gericht die Original-Spurensicherungskarte I.
Das Gericht nimmt die Spurensicherungskarte I in Augenschein.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit an Augenschein teilzunehmen.
Dem Zeugen wird die Original-Spurensicherungskarte I übergeben mit der Bitte um Erklärung, ob er diese Karte wiedererkennt.
Zeuge Ort[mann]:
Ja, das ist die Karte, das ist meine Handschrift hier auf dieser Karte. Und auch auf dieser Seite ist überall meine Handschrift, mit Ausnahme dieses, das ist nicht meine Handschrift; „Spurenkarte I“ hat ein Kollege geschrieben. Und ich bin der festen Überzeugung, es ist die Karte, das ist die Spurenkarte, mit den Spuren, die ich gesichert habe, an den Kennzeichen.
Vors.:
Und die Sie dem Namen Müller bei Vergleich zuordneten, ist das korrekt?
Zeuge Ort[mann]:
Ja.
Vors.:
Sie haben ja wohl gesehen, daß hier vorne auch mit rotem Tintenstift irgendetwas draufgeschrieben ist, das stammt wohl dann nicht von Ihnen?
Zeuge Ort[mann]:
Oben, der Name „Müller“ mit dem Pfeil?
Vors.:
Ja.
Zeuge Ort[mann]:
Ja, der stammt von mir.
Vors.:
Stammt auch von Ihnen. Und es ist mit Bleistift noch ein Eintrag, ob der auch von ihm stammt?
Zeuge Ort[mann]:
Ja, auch die Schrift hier, mit Bleistift stammt auch von mir.
Vors.:
Danke.
Gemäß § 249 StPO wird das Original der Spurensicherungskarte I (Ohlsdorfer Straße 1 - 3, Kfz-Kennzeichen PI - V - 216) deren Reproduktion der Lichtbildmappe 6 (siehe Anl. 3 d. Protokolls vom 29.4.76) beigefügt ist, verlesen.
Zeuge Ort[mann]:
Darf ich dazu noch etwas sagen, und zwar ist da nachträglich, wo mit schwarzem Kugelschreiber oder Filzstift etwas eingezeichnet worden ist, das stammt nicht von mir.
Vors.:
Das ist die Eintragung, die erwähnt wurde im Zusammenhang mit dem Quadrat?
[9306] Zeuge Ort[mann]:
Genau, das stammt nicht von mir.
Vors.:
Es handelt sich hier um den Text „linker Zeigefinger Müller“, das heißt abgekürzt „lk. Zeigef. Müller“.
Die Spurensicherungskarte wird dem Sachverständigen Neuendorf zurückgegeben.
Vors.:
Bitte weitere Fragen?
Richter Mai[er]:
Ich habe noch eine Frage.
Herr Ortmann, haben Sie nun an diesem Kennzeichen eine Fingerspur oder zwei Fingerspuren gesichert?
Zeuge Ort[mann]:
Soweit ich mich entsinne, waren das mehrere Fingerspuren. Und zwar für mich war erstmal eine Fingerspur brauchbar, in unserem Sinne. Also meiner Meinung nach, eben die notwendigen einzelnen anatomischen Merkmale waren vorhanden. Das war meiner Meinung erstmal eine Spur.
Richter Mai[er]:
Sie haben eine Spur nachher festgestellt, aber vorher haben Sie möglicherweise mehr als eine Spur auf diesem Kennzeichen gesichert?
Zeuge Ort[mann]:
Ja.
Richter Mai[er]:
Das ist richtig?
Zeuge Ort[mann]:
Ja, ja.
Richter Mai[er]:
Danke.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Beim Gericht sehe ich nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Nein. Die Herren Verteidiger? Nicht.
Die Zeugen Huster und Ortmann werden einzeln [eeee] vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.49 Uhr entlassen.
Der Sachverständige Neuendorf macht folgende Angaben zur Person:
Paul Neuendorf, 55 Jahre alt,
Leitender Kriminaldirektor beim Bundeskriminalamt Wiesbaden,mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
[9307] Vors.:
Über die Sachkunde haben Sie bereits bei der letzten Anhörung Auskünfte gegeben, die Frage braucht nicht wiederholt zu werden. Sie haben mitgehört, daß Herr Huster in der Wohnen Hamburg, Paulinenallee 36 daktyloskopische Spuren gesichert hat. Er erwähnte als Träger dieser Spuren eine Saftflasche, einen Fensterrahmen und schließlich die Spiegelplatte eines Sekretärs. Haben Sie dazu ein Gutachten zu erstatten?
Sachverst. Neu[endorf]:
Ja.
Vors.:
Dann bitte ich darum.
Sachverst. Neu[endorf]:
Darf ich zunächst dem Gericht im Anschluß an die zuvor schon gehandhabte Praxis einen Ordner mit Bildmappen übergeben, der für die Inaugenscheinnahme bestimmt ist und bei der ich ... bei jeder[ffff] jeder Bildmappe in meinem mündlichen Vortrag auf die Einzelheiten zurückkomme.
Der Sachverständige Neuendorf übergibt dem Gericht eine Lichtbildmappe.
Die Lichtbildmappe wird vom Gericht in Augenschein genommen - jeweils die entsprechend dem Gutachten dazugehörenden Aufnahmen -. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
- Die Lichtbildmappe wird als Anl. 3 zum Protokoll genommen -
Sachverst. Neu[endorf]:
Sofern Zustimmung des Gerichts erfolgt, kann ich auch zur Erleichterung der Protokollführung einen schriftlichen Teil überreichen, in dem insbesondere die Anknüpfungsdaten, eine relativ große Anzahl von Daten, die ich nachher mündlich im Vortrag erwähne, festgehalten werden.
Der Sachverständige Neuendorf übergibt eine schriftliche Ausarbeitung seines Gutachtens dem Gericht.
Diese schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens wird als Anl. 4 zum Protokoll genommen und ist in Lichtbildmappe - Anl. 3 zum Protokoll - abgeheftet.
Vors.:
Ich glaube auch, daß die Herren Prozeßbeteiligten darauf verzichten, daß der Herr Sachverständige nochmals darlegt, wie man im Bereich der Daktyloskopie allgemein vorgeht. Er hat es beim letzten Mal ausführlich getan. Dann darf ich Sie bitten, gleich zu dem Gutachten zu kommen.
[9308] Sachverst. Neu[endorf]:
Gegenstand des Gutachtens ist[gggg] die Identifizierung daktyloskopischer Spuren, die [hhhh] zu den vorhin erwähnten Komplexen, nämlich Hamburg, Paulinenallee 36, zum Untersuchungsbericht der Kriminalpolizei Hamburg vom 25.10.1972 - AZ: K 5 21/5741/72 -. Tagebuchnummer des Bundeskriminalamtes ED/E - 265/72.
2. Hamburg, Paulinenallee 36, zum Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 22.11.1972 - AZ: ZA II 1 (jetzt: ZE 21), Tagebuchnummer Bundeskriminalamt ED/E - 265/72.
Und 3. zum Komplex Hamburg, Ohlsdorfer Straße 1 - 3, zum Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes ohne Datum mit Anschreiben vom 11.7.1972 - AZ: ZA II 1 (jetzt: ZE 21), Tagebuchnummer ED/E - 161/72 des Bundeskriminalamtes. Hier darf ich mir eine Berichtigung oder ein Hinweis erlauben: nicht: RD/E - ED/E, gesichert worden bzw. gefunden worden sein sollen.
Es ist festzustellen, ob zwischen den gesicherten daktyloskopischen Spuren und den in Betracht kommenden Vergleichsabdrücken Übereinstimmung, d. h. Identität besteht.
Wie vorhin festgehalten, darf ich mich bezüglich der allgemeinen Ausführung über anatomische physiologische Grundlagen auf meinen Vortrag vom 30.3. beziehen.
Zur Herkunft des Untersuchungsmaterials und zu dem Ergebnis:
Zum Untersuchungsbericht der Kripo Hamburg vom 25.10. wurde eine Fingerspur an einer Sauerkirschsaftflasche am 24.10.1972 durch Herrn Huster von der Kriminalpolizei Hamburg gesichert. Die Spur ist auf der Spurenkarte Nr. 2 enthalten.
Eine Reproduktion dieser Spur ist in der Bildmappe Nr. 1, Seite 3 enthalten. Der Vergleichsabdruck hierzu wurde aufgenommen am 5.4.1968 in Frankfurt/Main.
Das Muster des Papillarlinienbildes stellt eine sogenannte „E-Schleife“, das heißt eine nach rechts auslaufende Schleife dar. Es wurde Identität festgestellt mit dem Abdruck des rechten Mittelfingers von Ensslin, Gudrun, 15.8.1940 in Bartholomä geboren. Die Zahl, der auf den Lichtbildern des Untersuchungsmaterials angepunkteten anatomischen Merkmale beträgt 8; 10 Merkmale sind vorhanden (siehe Bildmappe Nr. 1, Seite 1 und 2). Ergänzend hierzu darf ich noch sagen, daß die von mir angegebenen Muster nach dem Klassifiziersystem des Bundeskriminalamtes bestimmt werden.
In dem von mir überreichten Bildmappen sind die Spuren, d. h. auch die Vergleichsabdrücke, also das Untersuchungsmaterial im Größenverhältnis 1:1 und 5:1 vergrößert, für die Inaugenscheinahme [9309] dargestellt.
Eine weitere Fingerspur ...
Vors.:
Vielleicht darf ich zu diesem Gutachten noch die Frage gleich anknüpfen. Sie haben also 8 Merkmale hier eingezeichnet. Die zwei weiteren, die Sie erwähnten, sind nicht hier weiter gekennzeichnet, es scheint aber Ihr sicheres Wissen zu sein, daß es zwei weitere gibt.
Sachverst. Neu[endorf]:
Wenn ich mich jetzt nicht völlig irre und ich glaube und ich hoffe, daß das nicht der Fall ist, bei der Inaugenscheinnahme kann man das gleich prüfen, dann müßte zwischen den Punkten 1 und 2 eine Linie nach unten verlaufen, die nach links einen Bogen macht. Dort wird das Muster, geht das Muster - die Linie - zum sogenannten Delta über. Das ist ein[iiii] dreieckigförmiges Gebilde, dieses Gebilde ist nicht mehr so kontrastreich wie die übrigen Papillarlinien. Und an dieser Stelle halte ich es für verfehlt, bei dieser schwachen, schwach erkennbaren Linie, noch zusätzlich Punkte einzusetzen, weil das für den Nichtfachmann schwieriger wird, zu erkennen. Ich habe es also aus Gründen der Erleichterung für die Inaugenscheinnahme nicht angepunktet. Im übrigen gehen wir auch nach den Grundsätzen der Daktyloskopie davon aus, daß 8 anatomische Merkmale bei dem eindeutigen Erkennen eines Grundmusters - das ist hier der Fall - man kann das Delta und auch das Muster eindeutig erkennen, daß nur 8 anatomische[jjjj] Merkmale benötigt werden.
Vors.:
Also auf den Bildern hier - das kann ich den Prozeßbeteiligten sagen - ist das zu erkennen, was der Herr Sachverständige eben ausgeführt hat, insbesondere dieser dreieckige Zusammenlauf dieser zweier Linien zwischen den Punkten 1 und 2.
Danke. Ich darf Sie bitten, fortzufahren.
Sachverst. Neu[endorf]:
Eine weitere Fingerspur wurde ebenfalls an einer Sauerkirschsaftflasche - gem. Spurenkarte Nr. 2 - gefunden und am 24.10.1975 durch Herrn Huster von der Kriminalpolizei Hamburg gesichert.
(siehe Spurenkarte - Bildmappe Nr. 2, Seite 3) eine Reproduktion des Originals.
Auch dieser Vergleichsabdruck wurde am 5.4.1968 in Frankfurt/Main aufgenommen.
Das Muster des Papillarlinienbildes stellt eine Schleife rechts, also ebenfalls eine „E“-Schleife dar. Hier wurde Identität festgestellt mit dem Abdruck des rechten Ringfingers von Ensslin, Gudrun, 15.8.1940 Bartholomä geboren. Und die Zahl der auf dem Unter- [9310] suchungsmaterial angepunkteten Merkmale - anatomischen Merkmale - beträgt 9; 11 Merkmale sind vorhanden; (siehe Bildmappe Nr. 2, Seite 1 und 2).
Soll ich hier gleich erläutern, Herr Vorsitzender, auch aus welchem Grunde? Die Gründe sind gleich. In der Höhe des Punktes 5 müßte eine, wenn man es im Uhrzeigersinne sieht, eine Linie enden und sich dann, - wenn Sie vielleicht erst auf den Vergleichsabdruck gucken wollen - und dann als Linienunterbrechung fortsetzen, da müssen 3 kleine Punkte kommen.
Vors.:
Ja, es ist sichtbar.
Sachverst. Neu[endorf]:
Und wenn ich auch an dieser Stelle noch einen roten Punkt dazwischensetze, ist das wiederum schwerer zu erkennen.
Vors.:
Das wäre also ein ...
Sachverst. Neu[endorf]:
In der Mitte des Gebildes muß ein Stab sich befinden, in der sogenannten „inneren Schleife“. Aus diesem Grunde nur 9 angepunktet, 11 als vorhanden sind festzustellen.
Vors.:
Sie haben bei dieser Tatspur 2 stark betonte Pfeile, oder was es sein soll, einer verläuft auf der Spurlinie 3, hat das was besonders zu besagen?
Sachverst. Neu[endorf]:
Nein, die Stärke hat dabei nichts zu sagen.
Vors.:
Sind auch auf der Originalkarte irgendwo sichtbar.
Sachverst. Neu[endorf]:
Diese schwarzen Striche?
Vors.:
Ja.
Sachverst. Neu[endorf]:
Nein, das ist irgendeine Erscheinungsform, die bei der Spurensicherung vorgefunden wurde ... (spricht nicht ins Mikrophon).
Vors.:
Das könnten also möglicherweise Schmutzpartikel oder irgendsonst was sein, die da dazwischengeraten sind?
Sachverst. Neu[endorf]:
Ja, in dieser groben[kkkk] Form meine[llll] ich sogar, daß es nicht ein paar Schmutzpartikel sind, sondern irgendein anderer, etwas größerer Gegenstand ist; - Objekt, besser als Gegenstand -
Vors.:
Sonstige Fragen zu dem Gutachten?
Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.
BA Dr. Wu[nder]:
Eine Frage vielleicht zur Klarstellung, Herr Sachverständiger. Wenn Sie ausführen, der Vergleichsabdruck wurde am soundsovielten in Frankfurt aufgenommen. Besagt das, daß am soundsovielten in Frankfurt dann eine sogenannte ED-Behandlung stattgefunden hat?
Sachverst. Neu[endorf]:
Ja, das ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, von der mir zum Zweck des Vergleichs die Originalfingerabdrücke vorgelegen haben. Die Aufnahme der Fingerabdrücke ist ein Teil der ED-Behandlung, ich [9311] vermag mit dieser Aussage nicht zu verknüpfen, ob damit gleichzeitig Lichtbilder oder Messungen vorgenommen worden sind. Ich beschränke mich auf die Fingerabdrücke als Teil der erkennungsdienstlichen Behandlung.
BA Dr. Wu[nder]:
Dankeschön.
Vors.:
Sonst keine Fragen? Dann darf ich Sie bitten, fortzufahren.
Sachverst. Neu[endorf]:
Eine weitere Fingerspur wurde am Rahmen eines Fensterflügels im Wohnzimmer - gem. Spurenkarte Nr. 4 - am 24.10.1972 durch Herrn Huster von der Kriminalpolizei gesichert; (siehe hierzu Spurenkarte bzw. Reproduktion der Spurenkarte - Bildmappe Nr. 3, Seite 3). Der Vergleichsabdruck hierzu wurde am 19.5.1971 in Köln-Ossendorf aufgenommen.
Auch hier stellt das Muster des Papillarlinienbildes eine sogenannte „E“-Schleife, also eine nach rechts auslaufende Schleife dar. Und Identität wurde festgestellt mit dem Abdruck des rechten Mittelfingers von Stachowiak, Ilse, Maria, geb. [Tag].[Monat].1954 in Frankfurt/Main. Die Zahl der auf den Lichtbildern des Untersuchungsmaterials angepunkteten anatomischen Merkmale beträgt 12 (siehe Bildmappe Nr. 3, Seite 1 und 2).
Vors.:
Fragen zu diesem Gutachten? Ich sehe nicht.
Dann darf ich wieder bitten, fortzufahren.
Sachverst. Neu[endorf]:
Ich komme dann zum Komplex Hamburg, Paulinenallee 36, betreffend Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 22.11.72. Dort wurde eine Fingerspur an einer Spiegelplatte des Sekretärs - gem. Eintragung auf der Spurenkarte Nr. 3 - am 24.10.1972 durch Herrn Huster von der Kriminalpolizei Hamburg gesichert. Eine Reproduktion der Spurenkarte befindet sich in der Bildmappe Nr. 4, Seite 3.
Der Vergleichsabdruck hierzu wurde am 3.3.1972 in Aichach aufgenommen und das Muster des Papillarlinienbildes stellt eine „I“-Schleife, eine nach links auslaufende Schleife dar. Es ergab sich Identität mit dem Abdruck des linken Ringfingers von Roll, Carmen, Hildegard, geb. [Tag].[Monat].1947 in Attendorn. Die Zahl der auf den Lichtbildern des Untersuchungsmaterials angepunkteten anatomischen Merkmale beträgt 9; (siehe Bildmappe Nr. 4, Seite 1 und 2). Hier habe ich keine weiteren Merkmale festgestellt.
Vors.:
Ich sehe keine Fragen.
Sie haben ja bereits angegeben, daß 8 anatomische Merkmale, ab 8 anatomischen Merkmale jedenfalls eine ausreichende Identifizierung [9312] dann möglich ist, wenn sie charakteristische Merkmale sind, trifft das hier zu?
Sachverst. Neu[endorf]:
Das trifft hier zu.
Vors.:
Weitere Fragen? Ich sehe nicht.
Dann darf ich wieder bitten fortzufahren.
Sachverst. Neu[endorf]:
Eine weitere Fingerspur wurde am 24.10.1972 durch Herrn Huster von der Kriminalpolizei Hamburg an einer Spiegelplatte des Sekretärs - gem. Spurenkarte Nr. 3 - gesichert; (siehe Spurenkarte - Bildmappe Nr. 5, Seite 3).
Der Vergleichsabdruck hierzu ist ebenfalls am 3.3.1972 in Aichach aufgenommen worden. Und das Muster des Papillarlinienbildes - ich hoffe, daß ich nicht zu schnell spreche - und das Muster des Papillarlinienbildes stellt ein sogenanntes „T“-Muster, ein tannenförmiges Muster dar.
Identität wurde festgestellt mit dem Abdruck des linken Mittelfingers von Roll, Carmen, Hildegard, [Tag].[Monat].1947 in Attendorn geb. Auf dem Untersuchungsmaterial, auf den Lichtbildern des Untersuchungsmaterials wurden 12 anatomische Merkmale angepunktet (siehe Bildmappe Nr. 5, Seite 1 und 2).
Vors.:
Danke. Keine Fragen, wie ich sehe.
Dann können wir wohl zu dem Kennzeichen kommen.
Sachverst. Neu[endorf]:
Ich komme zum dritten Bericht und zum Komplex ..., damit zum Komplex Hamburg, Ohlsdorfer Straße 1 - 3.
Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes ohne Datum mit Anschreiben vom 11.7.72; nähere Angaben sind vorhin schon gemacht worden.
Dort wurde eine Fingerspur an der Vorderseite des Kfz-Kennzeichens PI - V 216 - gem. Spurenkarte Nr. I - gesichert, und zwar durch Herrn Ortmann am 22.6.1972, von der Kriminalpolizei Hamburg; (siehe Spurenkarte - Bildmappe Nr. 6, Seite 3) dort befindet sich eine Reproduktion.
Der Vergleichsabdruck wurde am 9.3.1966 in Frankfurt aufgenommen. Das Muster des Papillarlinienbildes stellt ein sogenanntes „Wl“, ein Wirbelmuster links dar. Es ergab sich Identität mit dem Abdruck des linken Zeigefingers von Müller, Gerhard, Ernst, geboren [Tag].[Monat].1948 in Wuhnitz/Sa.
Auf den Lichtbildern des Untersuchungsmaterials wurden 12 anatomische Merkmale angepunktet. Das [mmmm] Untersuchungsmaterial befindet sich in Fotografie in Bildmappe Nr. 6, Seite 1 und 2.
[9313] Vors.:
Hierzu keine Fragen, wie ich sehe. Dann kann noch das letzte Gutachten erstattet werden.
Sachverst. Neu[endorf]:
Eine Fingerspur wurde ferner gesichert an der Vorderseite des Kfz-Kennzeichens PI - V 216 - gem. Spurenkarte Nr. I - und zwar desgleichen am 22.6.1972 durch Herrn Ortmann von der Kriminalpolizei Hamburg (siehe Spurenkarte - Bildmappe Nr. 7, Seite 3).
Der Vergleichsabdruck hierzu wurde an 19.5.1971 in Köln-Ossendorf aufgenommen. Und das Muster des Papillarlinienbildes stellt ein „I“ dar, das heilt eine nach links auslaufende Schleife.
Identität wurde festgestellt mit dem Abdruck des linken Ringfingers von Stachowiak, Ilse, Maria, [Tag].[Monat].1954 in Frankfurt/Main geboren. Auf den Lichtbildern des Untersuchungsmaterials wurden 12 anatomische Merkmale angepunktet.
Die Lichtbilder befinden sich in der Mappe Nr. 7, Seite 1 und 2. Wenn ich zusammenfassen darf: Die in den gesicherten Spuren und den entsprechenden Vergleichsabdrücken zahlenmäßig ausreichenden und in der Lage übereinstimmenden anatomischen Merkmale stimmen sowohl in ihrer Erscheinungsform überein, als auch über die gesamten Papillar..., der Verlauf der gesamten Papillarlinienbilder.
Nach den Grundsätzen der Daktyloskopie steht somit fest, daß die von mir genannten Personen als Spurenverursacher zu bezeichnen sind.
Vors.:
Vielen Dank.
Sind an den Herrn Sachverständigen weitere Fragen? Ich sehe nicht. Wird ein Antrag auf Vereidigung gestellt?
Ein Antrag auf Vereidigung wird nicht gestellt.
Der Sachverständige Neuendorf bleibt unbeeidigt gem. § 79 StPO[34] und wird im allseitigen Einvernehmen um 15.11 Uhr entlassen.
Die Aussagegenehmigung des Sachverständigen wird als Anlage 5 zum Protokoll genommen.
Vors.:
Bevor wir zum Schluß kommen, ist noch ein Beschluß zu verkünden. Der Senat hat folgendes beschlossen:
Die Beweisanträge, Frau Bonnie Sorenson als Zeugin zu laden, werden abgelehnt.
Gründe:
Frau Sorenson ist unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).[35] Ihr Aufenthalt - allem Anschein nach im Ausland - ist nicht bekannt. Der Senat hat zunächst vergeblich versucht, durch Vermittlung von Rechtsanwalt Steinacker (der Herrn Dierk Hoff, Verlobten von Frau Sorenson, [9314] verteidigt) schriftlich mit Frau Sorenson in Verbindung getreten. Der Senat hat dann durch Vermittlung des Bundeskriminalamts schriftlich bei ihr angefragt, ob sie bereit sei, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, und hat sie zugleich darauf hingewiesen, in Falle des Nichterscheinens lasse das Gesetz eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe[36] zu.
Frau Sorenson hat schriftlich mitgeteilt, sie sei nicht bereit, als Zeugin nach Stuttgart zu kommen. Die schriftliche Antwort wurde wiederum über das Bundeskriminalamt erteilt, ohne Adressenangaben.
Auf Anfrage des Senats hat Rechtsanwalt Steinacker für Frau Sorenson erklärt, sie sei auch zu einer Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht bereit; weder Rechtsanwalt Steinacker noch der Zeuge Hoff würden dem Senat Anschrift und Aufenthalt von Frau Sorenson mitteilen.
Auch vom Bundeskriminalamt konnte der Senat auf Anfrage die Anschrift von Frau Sorenson nicht erfahren. Das Bundeskriminalamt teilte mit, es sehe sich nicht in der Lage, die Anschrift bekannt zu geben. Nach allen sieht sich der Senat außerstande, eine Vernehmung von Frau Sorenson - sei es innerhalb, sei es außerhalb der Hauptverhandlung - herbeizuführen.
Der Senat ist im Begriff, die Niederschriften über die Vernehmungen von Frau Sorenson beizuziehen, dann wird über etwaige weitere Beweiserhebungen zu befinden sein.
Ich darf noch darauf hinweisen, Herr Raspe ist offenbar nicht im Gebäude. Er kann also heute die Erklärung, die er angekündigt hat und für die er heute nach den Zeugenvernehmungen auch Gelegenheit erhalten sollte, nicht abgeben. Er hat angedeutet, er wolle das am kommenden Dienstag nachholen. Hier wird die Beweisaufnahme jedenfalls wieder, wie heute, Vorrang haben müssen. Ob die Zeit ausreicht, nachdem ja die Herren Verteidiger Anträge stellen wollen, die im Interesse der Angeklagten abgegeben werden, ist fraglich.
Wenn, dann kann Herr Raspe möglicherweise die Erklärung nachholen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, Herr Raspe hat also nicht nur etwa den Grund gehabt, daß er nicht im Gebäude ist - er hätte ja hier im Gebäude zu sein gehabt, wenn er die Erklärung abgeben wollte - sondern auch ausdrücklich seinen Willen verneint, daß er hier heute die Erklärung abgeben wolle. Ob am Dienstag dazu Ge- [9315][37] [9316] legenheit gegeben sein wird, wird sich zeigen müssen.
Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.
BA Dr. Wu[nder]:
Herr Vorsitzender, nur meine Bedenken: Hat Herr Raspe nicht die Erklärung eigentlich im Zusammenhang mit dem Ablehnungsantrag längst abgegeben?
Vors.:
Sie haben durchaus recht, aber ich kann natürlich nicht beurteilen und niemand hier, ob das die volle Erklärung war. Er hat einen Teil der Erklärung zumindest untergebracht im Ablehnungsantrag, aber Sie wissen, es ist ihm das Wort entzogen worden. Wir wissen also nicht, ob diese Erklärung noch einen zusätzlichen Inhalt hatte, und deswegen wäre ihm dann jedenfalls die Gelegenheit zu geben, wenn dazu Zeit bleibt.
Wir haben am kommenden Dienstag folgendes Beweisprogramm vor uns: die Zeugen Schlesinger, Holdt, Lessmann und Jensen, sowie den Herrn Gronau; wobei ich nochmal darauf hinweise, Herr Gronau erscheint schon morgens um 9.00 Uhr, nicht erst um 14.00 Uhr.
Der Sachverständige Hecker ist gleichfalls schon auf den Vormittag geladen 10.30 Uhr, mit insgesamt 8 Gutachten, die hier näher bezeichnet sind. Für den Nachmittag ist vorgesehen, daß die Verteidiger, wie angekündigt, Gelegenheit haben, einen längeren Beweisantrag zu stellen.
Damit ist heute Sitzungsschluß. Wir setzen die Sitzung am Dienstag, um 9.00 Uhr fort.
Ende der Sitzung um 15.16 Uhr
Ende Band 524
[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).
[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).
[4] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.
[5] Anlage 1 zum Protokoll vom 29.4.1976: Aussagegenehmigung für KHM Heinze.
[6] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).
[7] Gemeint sein dürfte der zweite Prozess gegen Rolf Pohle (1942-2004) vor dem LG München. Pohle war ein linker Aktivist in München. 1969 wurde er aufgrund seiner Teilnahme an den Osterunruhen nach dem Mordanschlag auf Rudi Dutschke zu 15 Monaten Haft (ohne Bewährung verurteilt), jedoch im Rahmen der „Brandt-Amnestie“ wieder freigelassen. Nachdem ihm aufgrund seiner Vorstrafe jedoch die Zweite Juristische Staatsprüfung verwehrt blieb, bewegte er sich ab 1970/71 im Umfeld der militanten Münchner Formation „Tupamaros München“. Am 18. Dezember 1971 wurde er verhaftet, als er versuchte, mit einem gefälschten Ausweis Waffen zu erwerben und im März 1974 wegen illegalen Waffenbesitzes und aufgrund seiner angeblichen Zugehörigkeit zur RAF wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Haftstrafe in Höhe von fast sechseinhalb Jahren verurteilt. Im März 1975 wurde er im Rahmen der Lorenz-Entführung freigepresst, bereits 1976 allerdings in Griechenland wieder verhaftet. Er wurde unter großen Protesten in die Bundesrepublik abgeschoben, wo er bis 1982 seine Haftstrafe absaß. Pohle bestritt bis zu seinem Tod seine Mitgliedschaft in der RAF und wird von der aktuellen Forschung eher der im Entstehen befindlichen Bewegung 2. Juni zugerechnet (Danyluk, Blues der Städte, 2019, S. 513 f.; zum Zusammenhang mit den hier vorgelegten Uniformen s. auch: DER SPIEGEL, Ausgabe 53/1971 vom 26.12.1971, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausgeflippt-und-abgehetzt-a-c2e0daa4-0002-0001-0000-000044914213?context=issue, zuletzt abgerufen am: 18.10.2023).
[8] Werner Hoppe wurde am 15.7.1971 verhaftet. Dabei soll er versucht haben, sich seiner Festnahme durch mehrere Schüsse auf Polizeibeamte zu entziehen. Er wurde schließlich durch das LG Hamburg mit Urteil vom 26.7.1972 wegen dreifachen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt. Der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wurde bereits im Ermittlungsverfahren wegen fehlender Beweise eingestellt. Das Urteil wurde insbesondere für seine Beweiswürdigung stark kritisiert (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 54 ff., 62).
[9] Die Rote Hilfe e.V. versteht sich als Solidaritätsorganisation für politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum (Selbstbeschreibung unter https://www.rote-hilfe.de/ueber-uns, zuletzt abgerufen am: 15.10.2021). Sie ging 1970 aus einer für APO-Aktivisten gegründeten Rechtshilfe hervor und engagierte sich in den folgenden Jahren verstärkt und in vielfältiger Weise für die Belange inhaftierter Mitglieder linksradikaler Gewaltorganisationen wie der RAF und der Bewegung 2. Juni (März, Linker Protest nach dem Deutschen Herbst, 2012, S. 139 ff.).
[10] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute ergänzt durch die Möglichkeit des Selbstleseverfahrens). Der Urkundenbeweis dient der Kenntnisnahme des durch Schriftzeichen verkörperten Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).
[11] Gemäß § 24 Abs. 1 StPO können Richter/innen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters/einer Richterin zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).
[12] Mit Verfügung vom 7.11.1975 wurde die Bestellung des Rechtsanwalts von Plottnitz zum Pflichtverteidiger für Jan-Carl Raspe aufgehoben (die Verfügung ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.). S. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit (S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Er nahm anschließend noch eine Weile als Wahlverteidiger am Verfahren teil; am 103. Verhandlungstag informierte der Vorsitzende Dr. Prinzing die übrigen Prozessbeteiligten über die Niederlegung seines Mandats (S. 9127 des Protokolls der Hauptverhandlung). Die Zurücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger/in (Entpflichtung) wegen pflichtwidrigen Verhaltens war gesetzlich nicht vorgesehen, allerdings im Falle eines Fehlverhaltens von besonderem Gewicht und nach voriger Abmahnung ausnahmsweise anerkannt (Willnow, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 143 Rn. 4). Bloßes prozessordnungswidriges oder unzweckmäßiges Verhalten reicht hingegen nicht aus, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verteidigungspflichten zu überwachen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143a Rn. 25 ff.; s. auch Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 143 Anm. 3). Seit dem 13.12.2019 enthält § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO (eingeführt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128) ausdrücklich die Möglichkeit der Entpflichtung, wenn „aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist“. Darunter wird auch der Fall der groben Pflichtverletzung gefasst (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143a Rn. 26).
[13] Die Rechtsanwälte Golzem, Köncke und Spangenberg wurden durch den 2. Strafsenat des OLG Stuttgart aufgrund des Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) ausgeschlossen, da diese in einem Parallelverfahren vor dem LG Kaiserslautern die dort Angeklagten Grashof, Grundmann und Jünschke vertraten (OLG Stuttgart, Beschl. vom 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/74, NJW 1976, S. 157; s. dazu auch die Kritik der Verteidigung am 43. Verhandlungstag, S. 3320 f., 3338 ff., 3354 ff. und 3394 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Nicht mehr auftreten konnte zudem Rechtsreferendar Dr. Temming, der ab dem 41. Verhandlungstag als amtlicher Vertreter der Wahlverteidigerin Becker an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte: Aus den Diskussionen am 43. Verhandlungstag geht hervor, dass das Landgericht Stuttgart die amtliche Bestellung als allgemeiner Vertreter von Rechtsanwältin Becker aufgehoben haben dürfte (S. 3318, 3340, 3356 des Protokolls der Hauptverhandlung). Ähnliches dürfte auch in Bezug auf den Rechtsreferendar Düx, amtl. Vertreter von Rechtsanwalt von Plottnitz, geschehen sein, wobei dies lediglich angedeutet wird (S. 3340 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 43. Verhandlungstag). Als Dr. Temming später als inzwischen zugelassener Rechtsanwalt auftrat, wurde er nacheinander für die Angeklagten Baader, Ensslin und Meinhof wegen Verstoßes gegen § 146 StPO nicht zugelassen (S. 7730 f., 7739 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, [86. Verhandlungstag]; S. 8054 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung [91. Verhandlungstag]).
[14] Zwischen dem 22. April und dem 13. Mai 1975 wurden die Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele, zu diesem Zeitpunkt allesamt Verteidiger von Andreas Baader, auf Grundlage des erst am 1.1.1975 in Kraft getretenen § 138a StPO wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB) von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen; zudem wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff., S. 537 ff.; s. auch die angehängte Chronik in Dreßen [Hrsg.], Politische Prozesse ohne Verteidigung?, 1976, S. 104 f.). Die Ausschlüsse erfolgten durch den hierfür zuständigen 1. Strafsenat des OLG Stuttgart. Bereits mit Verfügung vom 3. Februar 1975 hatte der Vorsitzende Dr. Prinzing ihre Beiordnung als Pflichtverteidiger von Andreas Baader aufgehoben, da nicht auszuschließen sei, „daß sie von den Bestimmungen über den Ausschluß von Verteidigern im Strafverfahren betroffen werden könnten“ (s. dazu S. 235 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 3. Verhandlungstag).
[15] Das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) wurde mit Wirkung zum 1.1.1975 durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Strafverfahrensreformgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I, S. 3686) eingeführt, wodurch die bis dahin zulässige kollektive Verteidigung mehrerer Angeklagter bei gleicher Interessenslage - auch „Blockverteidigung“ genannt - abgeschafft wurde. Durch diese und weitere Reformen, die vor Beginn der Hauptverhandlung in Kraft traten, wurden die Rechte der Angeklagten sowie der Verteidigung erheblich eingeschränkt (Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 72 ff.). Da viele der Vorschriften im Hinblick auf das anstehende Stammheimer Verfahren beschlossen wurden, wurden sie u.a. als „lex RAF“ kritisiert (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 132 ff.). Sie sind überwiegend noch heute in Kraft.
[16] Die Möglichkeit, Verteidiger/innen wegen des Verdachts der Tatbeteiligung von der Mitwirkung im Strafverfahren auszuschließen (§§ 138a ff. StPO), wurde ebenfalls mit dem Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) eingeführt. Eine gesetzliche Grundlage war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht den vorigen Ausschluss des Rechtsanwalts Schily mangels Rechtsgrundlage für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973 - Az.: 2 BvR 667/72, BVerfGE 34, S. 293 ff.). Die neu eingeführte Vorschrift § 138a StPO hatte vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand (BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschl. v. 4.7.1975 - Az.: 2 BvR 482/75, NJW 1975, S. 2341). Zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens s. die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 11. Verhandlungstag, S. 837 f. des Protokolls der Hauptverhandlung.
[17] Den Rechtsanwälten Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele wurde die Unterstützung der kriminellen Vereinigung RAF, die die Inhaftierten auch aus der Haft heraus fortführen würden, vorgeworfen. Gegen sie wurden entsprechende Ermittlungsverfahren wegen der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB eingeleitet. Am 23. Juni 1975 wurden die Kanzleiräume der Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele sowie der Rechtsanwältin Becker durchsucht. Rechtsanwältin Becker wurde einen halben Tag festgehalten und schließlich wieder entlassen, Dr. Croissant und Ströbele wurden verhaftet (s. hierzu die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 9. Verhandlungstag, S. 748 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, und der Rechtsanwältin Becker, S. 754 f. des Protokolls). Rechtsanwalt Dr. Croissant wurde am 16.2.1979 vom LG Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, Rechtsanwalt Groenewold am 10.7.1978 vom OLG Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und Rechtsanwalt Ströbele am 24.3.1982 vom LG Berlin zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen Rechtsanwalt Dr. Croissant wurde ein vierjähriges Berufsverbot verhängt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 52), gegen Rechtsanwalt Groenewold ein Teilberufsverbot für Strafsachen für die Dauer von fünf Jahren, wovon zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vier durch ein vorläufiges Berufsverbot abgegolten waren (Interview mit K. Groenewold, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 49, 70 f.). Diese Möglichkeit eines Teilberufsverbots für bis zu fünf Jahre war erst mit Gesetz vom 20.8.1976 (BGBl. I, S. 2181) in § 114 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufgenommen worden.
[18] Ehrengerichtsverfahren (heute: anwaltsgerichtliche Verfahren) können im Falle einer Verletzung berufsrechtlicher Pflichten von Anwält/innen durch die Staatsanwaltschaft vor speziellen Anwaltsgerichten, früher „Ehrengerichte“ eingeleitet werden (§ 121 BRAO). Diese können verschiedene Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin verhängen; diese reichen - je nach Schwere des Verstoßes - von einer Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.; heute: § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Gegen die Verteidiger/innen in den RAF-Prozessen wurden zahlreiche solcher Ehrengerichtsverfahren eingeleitet (s. dazu etwa das Interview mit von Plottnitz, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 91, 95 f.; s. auch die Dokumentation von Ehrengerichtsverfahren von Spangenberg, KJ 1976, S. 202).
[19] Die Neuregelung des § 146 StPO wurde nach ihrem Inkrafttreten durch die Rechtsprechung - nicht zuletzt durch den 2. Strafsenat des OLG Stuttgart - gleich in mehrfacher Hinsicht weit ausgelegt. So wurde das Verbot der Mehrfachverteidigung auch auf Beschuldigte in anderen Verfahren ausgedehnt (s. dazu den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des OLG Stuttgart v. 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/74, NJW 1776, S. 157; so kurz darauf auch BGH, Beschl. v. 27.2.1976 - 1 BJs 25/75, StB 8/76, BGHSt 26, S. 291, 293 f.); auch die sog. sukzessive Mehrfachverteidigung nach Beendigung eines Mandatsverhältnisses wurde untersagt (OLG München, Beschl. v. 28.11.1975 - Az.: 1 Ws 1304/75, NJW 1976, S. 252, 253 f.; später bestätigt durch BGH, Beschl. v. 23.3.1977 - Az.: 1 BJs 55/75; StB 52/77, BGHSt 27, S. 154, 155 f.; der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart weitete das Verbot der sukzessiven Mehrfachverteidigung im Fall des Rechtsanwalts Dr. Temming auch auf die amtliche Stellvertretung aus, s. Fn. 13). Da die umstrittenen Auslegungen auch auf den nicht eindeutigen Wortlaut des § 146 StPO zurückzuführen waren, wurde die Vorschrift durch das StrVÄG 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I, S. 475) neugefasst. Der heutige Wortlaut umfasst explizit auch das Verbot, Beschuldigte in Parallelverfahren zu verteidigen, wenn sie wegen derselben Tat beschuldigt sind (s. zur Neuregelung auch Meyer-Goßner, NJW 1987, S. 1161, 1163; Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 f.), nicht jedoch das Verbot der sukzessiven Verteidigung (BGH, Beschl. v. 15.1.2003 - Az.: 5 StR 251/02, BGHSt 48, S. 170, 173; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015, Rn. 124; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 146 Rn. 18 ff.).
[20] Die Verteidigung bestand aus zwei „Lagern“: Zum einen den Vertrauensverteidiger/innen, die von den Angeklagten ursprünglich frei gewählt (§§ 137, 138 StPO) und ihnen z.T. als Pflichtverteidiger/innen beigeordnet worden waren (§ 141 StPO); zum anderen den von den Angeklagten sog. Zwangsverteidigern, die ihnen durch das Gericht gegen ihren Willen zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden waren. Die Hauptverhandlung konnte daher trotz grundsätzlich notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 StPO) stets weitergeführt werden, auch wenn keine/r der Vertrauensverteidiger/innen anwesend war. Die Angeklagten lehnten die von ihnen sog. Zwangsverteidiger jedoch vehement ab und weigerten sich, mit ihnen zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch in der Literatur war diese Vorgehensweise - die Beiordnung von Pflichtverteidiger/innen gegen den Willen der Angeklagten neben vorhandenen (Wahl-)Verteidiger/innen - lange umstritten (s. dazu Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6). Die Rechtsprechung ließ diese sog. Sicherungsverteidigung zu (BVerfG, Beschl. v. 28.3.1984 - Az.: 2 BvR 275/83, BVerfGE 66, S. 313, 321; BGH, Urt. v. 11.12.1952 - Az.: 3 StR 396/51, BGHSt 3, S. 395, 398; s. auch EGMR, Urt. v. 25.9.1992 - Az.: 62/1991/314/385, EuGRZ 1992, S. 542, 545 f.). Erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2128) wurde hierfür in § 144 StPO auch eine gesetzliche Regelung geschaffen.
[21] Rechtsanwalt von Plottnitz teilte dem Gericht mit Schreiben vom 21.4.1976 mit, dass er den Angeklagten Raspe nicht mehr verteidige (so der Vorsitzende Dr. Prinzing am 103. Verhandlungstag, S. 9127 des Protokolls der Hauptverhandlung).
[22] Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hatte nach damaliger Rechtslage zur Folge, dass der/die abgelehnte Richter/in vorläufig amtsunfähig wurde und damit ab dem Zeitpunkt der Ablehnung nicht mehr an Entscheidungen mitwirken durfte; eine Ausnahme galt nur für unaufschiebbare Handlungen (§ 29 StPO a.F.). Unaufschiebbar ist eine Handlung dann, wenn sie wegen ihrer Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, bis ein/e Ersatzrichter/in eintritt (BGH, Beschl. v. 3.4.2003 - Az.: 4 StR 506/02, BGHSt 48, S. 264, 265; BGH, Urteil vom 14.2.2002 - Az.: 4 StR 272/01, NStZ 2002, S. 429, 430). Nachdem zwischenzeitliche Gesetzesänderungen weitere Mitwirkungsmöglichkeiten u.a. bei in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungen ermöglichten, wurde das Verfahren nach einer Ablehnung durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) grundlegend neu geregelt. Nach § 29 Abs. 1 StPO sind zwar weiterhin nur unaufschiebbare Handlungen gestattet; die Hauptverhandlung wird aber nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich als unaufschiebbar eingeordnet. Bis zur Entscheidung über die Ablehnung (Frist: zwei Wochen, Abs. 3) findet diese nun unter Mitwirkung des/der abgelehnten Richter/in statt. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, ist der seit Anbringung des Ablehnungsgesuchs durchgeführte Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, es sei denn, dies ist nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich (Abs. 4).
[23] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.
[24] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).
[25] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.
[26] Der/Die Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung (§ 238 Abs. 1 StPO). Darunter fällt auch die Entscheidung über den Gang des Verfahrens (soweit dieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, etwa durch §§ 243, 244 StPO), die Reihenfolge in der den Prozessbeteiligten das Wort erteilt wird, die Entziehung des Wortes im Falle des Missbrauchs, sowie die Entscheidung, einen Antrag entgegenzunehmen (Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 238 Rn. 3 f. m.w.N.).
[27] § 67 StPO ermöglicht das Berufen auf einen früheren Eid, wenn Zeug/innen im selben Hauptverfahren erneut vernommen werden.
[28] Anlage 2 zum Protokoll vom 29.4.1976: Aussagegenehmigung für KHM Rieper.
[29] Vor dem LG Kaiserslautern fand zu dieser Zeit die Verhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch DER SPIEGEL, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104).
[30] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung. Heute ist auch die Vereidigung für Zeug/innen nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 59 StPO).
[31] Ilse Stachowiak war ein frühes Mitglied der RAF. Im Sommer 1970 reiste sie im Alter von 16 Jahren mit anderen RAF-Mitgliedern für eine paramilitärische Ausbildung nach Jordanien. Stachowiak wurde zusammen mit Christa Eckes, Helmut Pohl und Eberhard Becker am 4.2.1974 in Hamburg verhaftet. Das Landgericht Hamburg verurteilte sie am 28.9.1976 zu einer Jugendstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten. Am 19.6.1978 wurde sie aus der Haft entlassen (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz:, 2009, S. 116 ff.; Stuberger, Die Akte RAF, 2008, S. 277; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 835).
[32] Carmen Roll war Teil des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). Nach einem Schusswechsel mit der Polizei infolge einer Verkehrskontrolle bei Heidelberg und den anschließenden verstärkten Ermittlungen der Polizei gegen das SPK ging sie in die Illegalität zur RAF. Am 2. März 1972 wurde sie in Augsburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verhaftet und am 19. Juli 1973 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 80 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 761 f. Anm. 60).
[33] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Das LG Hamburg verurteilte ihn mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Riederer, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29).
[34] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung aber zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).
[35] § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (heute Satz 3) benennt eine Reihe von Gründen, aus denen ein Beweisantrag abgelehnt werden kann, darunter den Fall, dass das Beweismittel unerreichbar ist.
[36] § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann. Die Vernehmung kann auch im Ausland stattfinden.
[37] Anlage 5 zum Protokoll vom 29.4.1976: Aussagegenehmigung für den für den Leitenden Kriminaldirektor beim BKA Neuendorf.
[a] Maschinell durchgestrichen: dort in der
[b] Maschinell ersetzt: ... durch da könnte
[c] Handschriftlich ergänzt: die
[d] Handschriftlich ergänzt: Asservate
[e] Maschinell ersetzt: und durch wo
[f] Maschinell eingefügt: können
[g] Handschriftlich ergänzt: Asservaten-Nummern
[h] Handschriftlich ergänzt: verschiedenartigen
[i] Maschinell ersetzt: ... durch eine
[j] Handschriftlich ergänzt: die
[k] Handschriftlich ergänzt: Asservate
[l] Maschinell eingefügt: „Die
[m] Maschinell eingefügt: „Die
[n] Maschinell ergänzt: Straßenverbindungen
[o] Maschinell ersetzt: ... durch ausbreiten.
[p] Maschinell eingefügt: und Schlagbuchstaben -
[q] Maschinell eingefügt: nochmals
[r] Maschinell eingefügt: die
[s] Handschriftlich durchgestrichen: auf
[t] Maschinell eingefügt: zur
[u] Maschinell ersetzt: ... durch Mandatsniederlegung,
[v] Maschinell ersetzt: ... durch sinnfällig
[w] Handschriftlich ersetzt: gleiten durch kleiden
[x] Maschinell eingefügt: nennen,
[y] Maschinell eingefügt: bei
[z] Maschinell eingefügt: die Sache
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[hh] Maschinell ersetzt: Suggestivverbot durch Sukzessivverbot
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