111. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 13. Mai 1976 um 9.10 Uhr



[9723] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 13. Mai 1976 um 9.10 Uhr.

(111. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen - mit Ausnahme von OStA Holland - in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:
Just. Ass. Clemens
Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen:
Rechtsanwälte Dr. Augst (als amtl. bestellter Vertreter von RA Eggler), Schnabel, Schwarz, RA Herzberg (als ministeriell bestellter Vertreter von RA Schlaegel) und Grigat.

Als Sachverständige sind anwesend:
Dr. Stupp
Dr. Trimborn.

Als Übersetzer ist anwesend.
Serge von Eichler.

Vors.:

Bitte Platz zu nehmen. Wir können mit der Sitzung fortfahren. Die Verteidigung ist gewährleistet. Die Herren Sachverständigen Dr. Stupp und Dr. Trimborn sind wieder anwesend. Als Übersetzer Herr von Eichler.

Für die beiden Herren Sachverständigen. Wir haben noch einige Dinge zu erledigen, die gleichzeitig dann auch für Ihre Begutachtung von einer gewissen Bedeutung sind. Sie werden also sicher nicht mehr allzulange warten müssen bis zur Erstattung des Gutachtens.

Bitte nehmen Sie Platz, Herr von Eichler. Wir haben Sie heute in der Annahme, daß Sie sich schon mit dem „Anarchistischen Kochbuch“[2] befaßt haben, als Übersetzer geladen. Ist das richtig, diese Annahme?

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Jawohl ich hab’s übersetzt.

[9724] Vors.:

Darf ich fragen, sind Sie allgemein vereidigt?[3]

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Nein.

Vors.:

Sie sind nicht allgemein vereidigt. Dann möchte ich zunächst Ihre Personalien feststellen und Ihnen dann den Dolmetschereid vorsprechen.

Der Übersetzer von Eichler macht folgende Angaben zur Person:

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Serge von E i c h l e r,
geb. am [Tag].[Monat].1903, früher Konferenzdolmetscher, jetzt Rentner, Bad Ems.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Herr von Eichler wird als Dolmetscher vorschriftsmäßig vereidigt.

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Herr Vorsitzender, ich weiß hier nicht ... es ist jetzt schon 4 Jahre her, daß ich das gemacht habe und ich bin 73, mein Gedächtnis ist nicht mehr so hundert Prozent, ob ich das ohne Unterlagen übersetzen kann.

Vors.:

Ja Sie bekommen das Original übergeben. Wir wollen’s nur hier jetzt nochmals in Augenschein nehmen, sie können dann direkt aus dem Originaltext übersetzen.

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Ich werde mich bemühen.

Das Gericht nimmt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 69.3
- 1 Anarchistisches Kochbuch -
 in Augenschein.[4]
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Dem Übersetzer wird das Asservat
E 23 V/5 Pos. 69.3
- 1 Anarchistisches Kochbuch -
zur Übersetzung des Titelblattes und der Seiten 116/117 in die deutsche Sprache vorgelegt.

Der Übersetzer überträgt vom Asservat
E 23 V/5 Pos. 69.3
- 1 Anarchistisches Kochbuch -
folgendes in die deutsche Sprache:
[9725] 1. das Titelblatt,
2. von Seite 116 die Position 1 bis 41,
3. von Seite 117 die linke Spalte ohne die Position 61 - bis einschließlich der vier ersten Zeilen der rechten Spalte von Blatt 117.

Vors.:

Ist für die Herren Sachverständigen noch eine weitere Übersetzung, Sie haben ja offenbar den englischen Text vorhanden[a], von Bedeutung?

Sachverst. Dr. Tr[imborn]:

Nein,[b] wir haben den deutschen Text.

Vors.:

Den deutschen Text. Benötigen Sie die Übersetzung noch für weitere Abschnitte für Ihr Gutachten?

Sachverst. Dr. Tr[imborn]:

Ich weiß nicht, was wir gefragt werden; ich glaube eigentlich, wir brauchen ihn nicht mehr.

Vors.:

Ich meine dieser nächste Abschnitt, der käme noch in Betracht, rechts oben.

Sachverst. Dr. Tr[imborn]:

Sie meinen jetzt die Folge Natriumchlorid bis Vaseline?

Vors.:

Ja, wäre das für Sie wichtig?

Sachverst. Dr. Tr[imborn]:

Nein, wird für unsere Zwecke nicht benutzt.

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Darf ich eine Bemerkung machen? Ich habe hier bei Natriumsulfat, ist mir scheinbar aus Grund der Dinge, die ich Ihnen erzählt habe, ein kleiner Fehler unterlaufen. Ich bin kein Chemiker. Es heißt hier bei Natriumsulfat „water-resistent“; ich habe übersetzt mit hygroskopisch, das ist genau das Gegenteil, wasserabweisend, wasserabweisendes ... ist das klar?

Sachverst. Dr. Tr[imborn]:

In unserer Übersetzung ist es als wasserfest bezeichnet.

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Wasserfest? Na, das ist ja großartig. Dann habe ich es vielleicht im Original korrigiert und hier nicht.

Vors.:

Dankeschön. Das würde sich aber mit Ihrer Übersetzung sinngemäß decken, abweisend und fest, das ist klar.

Sachverst. Dr. Tr[imborn]:

Hier steht: Natriumsulfat: stabilisierendes Pulver, wasserfest.

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Ein stabilisierendes wasserabweisendes oder wasserfestes Pulver, jawohl.

Vors.:

Dankeschön. Damit wäre der Teil aus dem anarchistischen Kochbuch, der hier für unsere Zwecke erforderlich erscheint, übersetzt. Werden weitere Abschnitte gewünscht, die der Herr Übersetzer, dem Gericht zur Kenntnis bringen soll?[c]

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, es gehört zwar nicht unmittelbar zur Gutachtenerstattung; ich würde aber doch anregen, zu überlegen, ob nicht die beiden Absätze, die ... mit denen das Kapitel IV „Sprengstoffe, Sprengkörper, Sprengfallen“ beginnt, das sind zwei Textabsätze, ob die nicht übersetzt werden sollten. [9726] Das ist so eine Art allgemeine Einführung in die Sprengtechnik und Verwendung von Sprengkörpern im anarchistischen Bereich.

Vors.:

In der Beziehung ist jedenfalls, was ich aus meinen Unterlagen entnehme, das für das Gericht nicht so ohne weiteres zugänglich; das Original liegt wohl vor, haben Sie die Blattzahl?

BA Dr. Wu[nder]:

Es wäre im übersetzten Text die ...

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Das dürfte 111, 113, 114 sein.

Vors.:

Um das geht es jetzt nicht, sondern um unsere Unterlagen, Augenblick Herr von Eichler.

Im Ordner 81 wo wäre das zu finden?

BA Dr. Wu[nder]:

Ich habe hier nur das Buch hier. In diesem übersetzten Buch ist es Seite 235 unmittelbar die beiden Absätze, die nach dieser Abbildung kommen.

Vors.:

Die haben wir nicht. Wir haben nur Blatt 116/117 in den Akten abgelichtet, und sind also ... das ist nur im Augenblick das zugängliche Gerichtsmaterial; weitere Teile sind hier nicht in den Akten enthalten.

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Herr Vorsitzender, es geht, soviel ich sehen kann, aus dem Gedächtnis weiß, geht es darum wie man Nitroglyzerin ...

Vors.:

Ja, Herr von Eichler, das ist ein anderes Problem. Wir haben das, was jetzt eben von der Bundesanwaltschaft angeregt wird, bisher in den Unterlagen, die das Gericht besitzt und die auch die Herren Verteidiger besitzen, nicht abgelichtet gesehen und deswegen die Frage: Wir können selbstverständlich diese Seiten in Augenschein hier nehmen, alle Beteiligten können das tun. Erheben sich dagegen Bedenken, daß diese Seiten übersetzt werden, weil sie nun in Ablichtung nicht vorgelegen haben? Ich sehe also diese Bedenken im Augenblick nicht für rechtlich zwingend. Keine Bedenken, wie ich sehe. Gut, dann wollen wir diese Abschnitte, die angeregt worden sind, ich bitte nochmals um Benennung der Blattzahl.

BA Dr. Wu[nder]:

Im übersetzten Text 235. Ich würde das unter Umständen dem Herrn Dolmetscher übergeben, damit er feststellen kann, welche Absätze das im Originaltext sind, falls es benötigt wird.

Vors.:

Wir wollen mal sehen, ich glaube, er findet sich selbst zurecht, Herr von Eichler, Sie haben sich vorher schon orientiert gezeigt, Seite 235.

BA Dr. Wu[nder]:

Das müßte 111 sein im Originaltext.

Vors.:

Seite 111 im Originaltext.

[9727] Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Sprengstoffe und Sprengfallen, ist es das?

BA Dr. Wu[nder]:

Ja, die beiden daran anschließenden Absätze.

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Die zwei darauf anschließenden Absätze?

BA Dr. Wu[nder]:

Ja.

Vors.:

Die würden dann auf Seite 112 stehen, wie mir jetzt beim Umblättern ...

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Ich werde es versuchen. Herr Vorsitzender, bitte entschuldigen Sie mich, ich bin schon lange ...

Vors.:

Jaja, Sie sollen übersetzen, Sie können sich Zeit nehmen, notfalls auch überlegen und eine Pause dafür wünschen.

Ist es jetzt Blatt 112, Seite 112.

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Das ist bei mir Seite 112, ja.

Der Übersetzer überträgt nunmehr die ersten 2 Absätze auf Seite 112 links oben des Anarchistischen Kochbuchs - Asservat E 23 VI/5 Pos. 69.3 - wie folgt in die deutsche Sprache:

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Dieses Kapitel wird mehr Menschen töten und verwunden, beziehungsweise zu Krüppeln machen, als der ganze Rest zusammengenommen, weil die Menschen einfach sich weigern, die Dinge ernst zu nehmen. Die Formeln und die Verfahren zur Herstellung dieser Sprengstoffe sind echt. Sie können von fast jedem Menschen selbst gemacht werden, und sie können in der Küche hergestellt werden. Ich möchte ernsthaft warnen, die Menschen im Hause auf der 11. Straße getötet in New York am ... im Anfang 1970 in einer von Bomben, die sie selbst herstellten, verursachten Detonation, wußten nicht, was sie taten. Sie töteten nicht nur sich selbst, aber auch noch andere unschuldige Menschen. Die Ignoranz, das Nichtwissen, wird auf diese Weise nicht nur fatal und unentschuldbar, aber sogar kriminell. Wenn Sie nicht ganz sicher sind, was Sie tun, tun Sie’s nicht. Die Revolution hat zu viele gottverdammte Märtyrer sowieso.

Sprengstoffe: Wenn sie mit Vorsicht gehandhabt werden und alle mit Vorsicht und allen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen gehandhabt werden, sind eines der größten Werkzeuge die jede Befreiungsbewegung haben kann. 90 % aller Sabotage ist basiert auf irgendeiner Art von Zerstörung oder von Sprengfallen. Die meisten der tödlichen Waffen im vorigen Kapitel basieren auf einem kleinen Sprengsatz. Die echte oder die wahre Anwendung [9728] von explosiv- oder von Sprengmitteln kann eine aufregende und befriedigende Erfahrung darstellen. Ich habe einen Freund, der mit Sprengstoffen im mittleren Osten gearbeitet hat. Und er hat mir auch bei verschiedenen Gelegenheiten gesagt, daß eine Explosion für ihn eine Erfahrung darstellt, die dem Orgasmus sehr ähnlich sei. Das kann merkwürdig erscheinen, für alle, die keine Erfahrung mit Explosivstoffen hatten, aber in vieler Beziehung ist es völlig richtig. Eine Explosion, eine Detonation, ist ein kolossales Phänomen. Zusammen mit der Zerstörung eines Gegenstandes des öffentlichen Hasses kann es mehr bedeuten, als nur eine chemische Reaktion. Es kann zu einer Hoffnung für eine Nation von unterdrückten Menschen führen. Es ist eine total sinnliche Erfahrung. Sie beeinflußt alle Sinne, und wurde in den primitiven Gesellschaften als Gott angebetet ... ja, als Gott[d] betrachtet und angebetet. Wenn Sie von Guerillakämpfen gelesen haben oder diese mitgemacht haben, werden Sie verstehen, daß eine Explosion, eine Detonation, viele Auswirkungen hat, insbesondere, wenn es von der unterdrückten Gruppe gesteuert wird, kontrolliert wird. Es wird den Feind verwirren, Zerstörung und Tod herbeiführen, den Feind beeindrucken und erschrecken mit dem Pulver und dem technischen Wissen des Volkes.

Vors.:

Vielen Dank. Werden weitere Übersetzungen gewünscht?

RA Schn[abel]:

Die nächsten 2 Seiten auch bitte.

Vors.:

Die nächsten 2 Seiten. Können Sie uns angeben, um was es geht dabei?

RA Schn[abel]:

Ich gebe keine Erklärung ab, wie ja hier[e] auch keine abgegeben wurde.

Vors.:

Bitte, dann setzen wir die 2 nächsten Seiten ...

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Die zwei nächsten Seiten? Oder Paragraphen, Absätze?

RA Schn[abel]:

Paragraphen, Absätze.

Der Übersetzer überträgt nun die beiden darauffolgenden Absätze von Seite 112 des Anarchistischen Kochbuches
- Asservat E 23 V/5 Pos. 69.3 -
wie folgt in die deutsche Sprache:

Übersetzer v[on] Ei[chler]:

Vielleicht könnte ich einige Punkte für mein eigenes moralisches Gewissen klarlegen. Diese Rezepte sind nicht in diesem Buch, um von einer Minderheit verwendet zu werden. Ich drucke sie nicht ab, damit sie von einer Randgruppe, von einer politischen Randgruppe verwendet werden. Sie werden in diesem Buch gedruckt, um zu erziehen, da wir bereits beschlossen haben, [9729] daß die Ignoranz unentschuldbar, fatal und kriminell ist. Sie sind für das Volk, reich und arm, rechts und links, schwarz, spanisch, weiß, üblich, normale, die nicht rechts oder links oder irgendwo stehen, Typen, junge und alte. Dies ist der Art der Ausbildung, die die Kräfte des Faschismus, des Kapitalismus und des Kommunismus bekommen. Ich glaube, daß alle Menschen Zugang zu diesen Fertigkeiten haben müßten, um die Kräfte der Unterdrückung zu widerstehen, abzuwehren.

2. Manchmal wundere ich mich darüber, oder ich überlege mir, welche Seite der sogenannten Liberationsarmee, ... auf welcher Seite die sogenannte Befreiungsarmee steht. Ich meine damit, daß ich nicht verstehen kann, einen Menschen nicht verstehen kann, der den Wunsch hat, ein Kaufhaus zu sprengen, es sei denn, daß er eine Rechnung hat, die er noch nicht bezahlt hat; aber sogar da ist das ein [f] etwas zu weit gehender Kapitalismus. Das wahre Problem kommt von den am Rande befindlichen politischen Fraktionen ... politischen Gruppen, die in diesem Moment so weit von dem Volk von Amerika entfernt sind, daß Sie denken, sie leben im Rußland von 1917. Alle diese Gruppen verursachen Kämpfe und[g] Reibungen für die bestehende Macht. Es können die arthritischen Sesselpolitiker nicht mehr die Unruhe nur auf kubanische Infiltranten oder kanadische Saboteure abwälzen. Diese armen Schweine ... - Entschuldigung, ich muß das sagen, Bastard, das ist also ein geläufiges amerikanisches Wort - sind verwirrt. Sie glauben wirklich, daß die Schwarzen Panther[5] vorhatten, den Botanischen Garten zu sprengen. Wenn diese Art der Reaktion unter der Kontrolle eines psychologischen Laboratoriums ... pardon, wenn diese Art der Reaktion von einem psychologischen Laboratorium unter die Lupe genommen worden wäre, bin ich sicher, daß sie dafür eine Bezeichnung hätten.

Vors.:

Dankeschön. Herr Rechtsanwalt Schnabel, weitere Wünsche? Nicht. Ist sonst kein Wunsch mehr, was die Übersetzung anlangt? Nicht.

RA Schn[abel]:

... Herrn Bundesanwalt Wunder auch fragen, ob er weitere Wünsche hat.

Vors.:

Es ist bereits geklärt, daß keine weiteren Wünsche mehr vorhanden sind.

RA Schn[abel]:

... weil Sie mich ja direkt angesprochen haben, wäre das vielleicht ausgleichshalber[h] auch angebracht.

Vors.:

Werden Anträge gestellt ... geäußert, hinsichtlich einer zusätzlichen Vereidigung?

[9730] Wir haben den Dolmetschereid angewendet. Es könnte ja auch überlegt werden, ob der Herr Übersetzer auch als Sachverständiger hätte vereidigt werden können.

Anträge auf Vereidigung des Herrn von Eichler als Sachverständiger werden nicht gestellt.

Der Übersetzer Serge von Eichler bleibt gem. § 79 StPO[6] als Sachverst. unbeeidigt und wird im allseitigen Einvernehmen um 9.52 Uhr entlassen.

Ende von Band 549.

[9731] Vors.:

Wir wollen jetzt einige Verlesungen von Rezepten durchführen, die auch wiederum eventuell für Ihre Gutachten von Bedeutung sein können.

Herr Berichterstatter, bitte.

Gemäß § 249 StPO[7] wird aus dem Originalasservat E 23 V/5 Pos. 84, dessen Ablichtungen sich im Ordner 81 Bl. 83/1 bis Bl. 83/3 befinden, zunächst von Seite 1 die Nr. 2 wie folgt verlesen: „2. Thermit ...“ bis „verbrennt mit ...“

Richter Ma[ier]:

Brauchen Sie dazu Unterlagen?

Sachverst. Trimborn:

Es wäre uns lieb, wenn Sie uns die Zahlen ... geben könnten, sofern Sie nicht bereits bei uns vorhanden sind. Könnten Sie mal die Nummer ...

Richter Ma[ier]:

Die Asservatennummer ist E 23 V-5 Pos. 84.

Vors.:

Wir werden Ihnen der Einfachheit halber aus dem Ordner 81 Bl. 83/1 bis Bl. 83/3 übergeben. Ich bitte dann nach Benutzung, daß Sie es eventuell wieder zurückgeben können.

Den Sachverständigen Dr. Trimborn und Dr. Stupp werden die Ablichtungen aus Ordner 81 Blatt 83/1 bis Blatt 83/3 vorgelegt.

Richter Ma[ier]:

Dann beginn ich nochmals auf Seite 1 mit 2.

Gem. § 249 StPO wird aus dem Originalasservat E 23 V/5 Pos. 84, dessen Ablichtungen sich im Ordner 81 Bl. 83/1 bis 83/3 befinden, wie folgt verlesen:
Von Seite 1 die Nr. 2: „2. Thermit...“ bis „trockenen lassen.“
Von Seite 2: „B) Zünder“ und „b) Knallquecksilber...“ bis ... „Vetzite zündet TNT!“

Gemäß § 249 StPO werden aus dem Originalasservat E 23 VI/5 Pos. 61, von Bl. 2, dessen Ablichtung sich im Ordner 81 Bl. 12 befindet, die 2 Stellen mit handschriftlichen Vermerken
„4 Am
2,5 Blei
2 Alu“ verlesen.

Vors.:

[9732] Wir wollen den Herrn Sachverständigen das übergeben.

Den Sachverständigen Dr. Trimborn und Dr. Stupp wird das Blatt 2 des Asservats E 23 VI/5 Pos.61 zur Notierung der verlesenen Zahlen und Buchstaben vorgelegt.

Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweis vom Originalasservat E 25 II/5 Pos. 129.10, dessen Ablichtungen sich im Ordner 114 Bl. 214 bis 216 befinden, der wesentliche Inhalt festgestellt.

Gem. § 249 StPO wird vom Originalasservat E 34 II/5 Pos. 129.11, dessen Ablichtungen sich im Ordner 114 Bl. 218 bis 225 befinden, von Blatt 5 die 5 letzten Zeilen wie folgt verlesen:
„Zündkapsel für TNT ...“ bis „... kleine Röhre“.

Vors.:

So, das waren die Verlesungen. Sollen dazu irgendwelche Ausführungen gemacht werden; werden weitere Verlesungen aus diesen Rezepten gewünscht? Ich sehe nicht.

Dann wollen wir eine kurze Pause einlegen, im Anschluß daran dann die Herrn Sachverständigen hören, wobei ich es Ihnen überlassen möchte, wer von Ihnen beginnen will. Es dreht sich also zunächst darum, das eigene Gutachten, das Sie hinsichtlich der Sprengstoffrückstücke bei ... im Zusammenhang mit dem Komplex hier, erstellt haben, vorzutragen. Und es werden dann Fragestellungen an Sie gerichtet werden, die vergleichender Art sind im Hinblick auf die bisher vorgetragenen Untersuchungsergebnisse.

In ¼ Stunde, um 10.15 Uhr wieder Fortsetzung.

Pause von 10.01[i] bis 10.17 Uhr

Ende von Band 550

[9733] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.17 Uhr

Vors.:

Darf ich den Herrn bitten, der beginnen will mit dem Gutachten, am mittleren Tisch Platz zu nehmen.

Der Sachverständige Dr. Trimborn übergibt seine Aussagegenehmigung[8] und die des Sachverständigen Dr. Stupp dem Gericht.
Die Aussagegenehmigungen werden als Anlagen 1 und 2 zu Protokoll genommen.

Der Sachverständige Dr. Trimborn macht folgende Angaben zur Person:

Dipl. Physiker Dr. Friedrich Trimborn,
42 Jahre, Regierungsdirektor, Leiter der Fachgruppe Sprengstoffe im Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Sachverst. Dr. Trimborn:

Wir waren so verblieben, wenn ich das noch als Vorbemerkung sagen darf, das Gutachten ist gemeinsam erstellt worden, seinerzeit von Dr. Stupp, als Chemiker und von mir als Physiker. Und wir wären froh, wenn wir uns also auch hier die Arbeit in dem Sinne teilen könnten, daß zu den mehr chemischen Fragen Dr. Stupp Stellung nimmt, zu den anderen Fragen ich.

Vors.:

Wir können also davon ausgehen, daß Sie gutachterlich tätig gewesen sind, im Zusammenhang mit den hier interessierenden Ermittlungen. Wir gehen auch wohl richtig davon aus, daß es sich um Prüfungen von Proben gehandelt hat, auf Sprengstoffrückstände.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Nein, es war etwas anders. Wir bekamen im Jahre 1972 von der Bundesanstalt für Materialprüfung den Auftrag, unbekannte Sprengstoffproben zu untersuchen, deren Herkunft und deren Zweck uns seinerzeit nicht bekannt war.

Vors.:

Es handelt sich also um dieses sogenannte unverdämmte Material, das Ihnen zur Überprüfung übergeben wurde?

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Ja. Die damalige Fragestellung war wohl vor allem, ob es sich bei diesen Substanzen im eigentlichen Sinne um Sprengstoffe, [9734] um explosionsfähige, explosionsgefährliche Substanzen handelte. Unsere Untersuchungen haben wir in dem Prüfbericht - AZ: 2.2/3-1 - 2/3020/72 - vom 21.12.1972 niedergelegt.

Vielleicht kann ich kurz zusammenfassen, was das Ergebnis war. Die uns vorgestellten Proben, es waren insgesamt 9, zerfielen in zwei Gruppen. Einmal in Proben mit rötlichem Aussehen, und einmal in Proben von grauer Farbe. Die chemische Analyse ergab dann, daß die roten Proben im wesentlichen bestanden aus Ammoniumnitrat, aus Mennige, aus einer Beimischung von Eisen, aus Aluminium, aus Schwefel und aus Kohle. Einige dieser Proben hatten zusätzlich Beimengungen von Kaliumnitrat und Bleinitrat, wobei das Bleinitrat möglicherweise sich sekundär gebildet haben könnte, da die Proben bei uns erst längere Zeit nach der Sicherstellung untersucht worden sind.

Die grauen Stoffe enthielten im wesentlichen Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat, Schwefel und Holzkohle bzw. Holzmehl, was chemisch bei uns gemeinsam erfasst wurde. Von Seiten der Eigenschaften her, wenn man es im[j] Sinne des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe sieht, sind alle Proben als explosionsgefährlich anzusehen, und zwar weil sie unter dem Fallhammer der BAM, der als eins, der im Gesetz genannten Prüfgeräte gilt, eine Reaktion zeigten. Sie liegen aber, wie es auch aus der Zusammenfassung unseres Berichtes hervorgeht, eigentlich an der Grenze der Explosionsgefährlichkeit. Sie sind zwar explosionsfähig, aber die Explosionsfähigkeit ist nicht sehr stark ausgebildet. Ich glaube, ich brauche hier die Zusammenfassung des Berichtes nicht zu verlesen, der dürfte wohl vorliegen. Oder wird Wert darauf gelegt?

Vors.:

Die Ergebnisse, gerade im Hinblick auf die Explosionsgefährlichkeit sollten wir doch auch erfahren, in der Zusammenfassung.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Ja, gut. Dann würde ich Ihnen das einmal kurz vorlesen.

Vors.:

Vortragen, wobei Sie sich selbstverständlich Ihrer Unterlagen als Sachverständiger bedienen können.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Alle vorgestellten Stoffe reagierten unter dem Fallhammer der BAM bei Schlagenergien zwischen 0,5 und 1.5 Kpm mit Explosion. Sie sind damit als explosionsgefährlich, im Sinne dieses Sprengstoffgesetzes anzusehen.

Im übrigen waren die explosiven Eigenschaften aber so schwach ausgeprägt, daß diese Stoffe an der Grenze der Explosionsgefährlichkeit liegen. Nur in den Proben - jetzt haben wir noch unsere alten Be- [9735][9] [9736][10] [9737] zeichnungen - 3484 - II - 53[k] und 4093 - I - A, und 3112 - 3r konnte in 1-[l] Zoll-Stahlrohr eine Detonation ausgelöst werden. Die übrigen Proben kamen unter diesen Bedingungen nur zu Deflagrationen. Die ermittelten Explosionswärmen und die festgestellten Bleiblockausbauchungen lassen aber erkennen, daß alle Stoffe als explosionsfähig anzusehen sind. Gewisse Anhaltspunkte für die Auswirkungen einer ausgelösten Explosion liefern die Versuche im Stahlrohr. Die Deflagrationen bei den meisten Stoffen und die niedrige Detonationsgeschwindigkeit bei den detonierten Proben deuten in die gleiche Richtung: Eine Explosion wird eine mehr schiebende, als eine zertrümmernde Wirkung haben. Das war das Fazit aus unserem damaligen Bericht.

Vielleicht sollte ich hier[m] anschließend zur Charakterisierung noch etwas mehr sagen. Die graue Sprengstoffprobe, die also im wesentlichen aus Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat und verbrennlichen Bestandteilen besteht, ist eine Zusammensetzung, die eigentlich recht bekannt ist, jedenfalls im allgemeinen Rahmen. Es handelt sich um einen Sprengstoff, der z. B. als Rahmenzusammensetzung im Anhang 1 des Sprengstoffgesetzes aufgeführt ist. Es handelt sich um einen Sprengstoff, den man fast in allen einschlägigen Büchern nachlesen kann. Er hat allerdings Eigenschaften, die ihn für gewerbliche Zwecke prädestinieren, aber für militärische Zwecke im wesentlichen[n] nur als Notsprengstoff erscheinen lassen. Das heißt, er hat eine relativ geringe Brisanz und die Leistung, bezogen auf die Masse dieses Sprengstoffes, ist im Grunde nicht sehr hoch. Charakteristisch im Sinne der hier anstehenden Frage ist vielleicht die Verwendung von Kaliumnitrat, da normalerweise anstelle von Kaliumnitrat als Alkalinitrat, Natriumnitrat beigemischt wird, das hat etwas bessere Eigenschaften als Kaliumnitrat, so daß ich also für diesen speziellen Komplex, vielleicht auch[o] im Zusammenhang mit dem Anarchistenkochbuch, das Kaliumnitrat als ein Charakteristikum dieses Sprengstoffes bezeichnen möchte.

Die rote Mischung ist eigentlich in ihrer Art recht unbekannt. Sie passt weder so recht in die eigentlichen Sprengstoffe, noch so recht in die eigentliche Pyrotechnik. Man könnte sich vorstellen, daß es sich ursprünglich etwa um ein Termitgemisch auf der Basis Mennige-Aluminium gehandelt haben könnte, was dann für irgendwelche Zwecke verbessert wurde. Wobei ich nicht ausschließen möchte, daß diese Zwecke durchaus pyrotechnisch gemeint sein könnten, also daß man [9738] es[p] mehr auf einen Knall oder auf eine demonstrative Wirkung abgesehen hat, als[q] auf[r] eine wirklich zerstörende Wirkung. Wir hatten bei Versuchen mit dieser roten Mischung erhebliche[s] Schwierigkeiten sie zu zünden bzw., wenn sie gezündet war, erhebliche Schwierigkeiten, sie zur völligen Durchreaktion zu bringen. Man kann vermuten, daß also überall dort, wo die rote Mischung verwendet worden ist, man ja Bleimennige finden müsste. Soviel möchte ich im Augenblick zur Charakterisierung dieser Stoffe sagen.

Vors.:

Wenn Sie jetzt gerade beim roten Gemisch sagen, das sei nirgends so richtig einzuordnen. Ist Ihnen in Ihrer Praxis dieses Gemisch auch erstmals so zu Gesicht gekommen?

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Ja, in dieser Form war uns so etwas bis dahin nicht bekannt.

Vors.:

Sind[t] die Proben, die Sie zur Untersuchung erhalten haben, säuberlich getrennt gewesen in grauer oder rotes Gemisch oder sind das zum Teil Durchsetzungen gewesen, beiderseits?

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Das ganze liegt natürlich jetzt 4 Jahre zurück, so daß man da also eigentlich nur aufgrund der damaligen Analysenergebnisse etwas sagen kann. Danach würde ich sagen, daß etwa 4 Proben, ja, mehr oder minder ausgeprägt dieses rote Gemisch zeigten[u], während 3 Proben, insbesondere, weil dort[v] Kaliumnitrat drin war, auf eine Verunreinigung, so könnte man sagen, durch das graue Gemisch schließen lassen. Es kann natürlich auch eine Verunreinigung durch andere Sachen sein; es braucht nicht unbedingt das graue Gemisch zu sein.

Vors.:

Also rot auf jeden Fall gewerblich nicht geeignet, offenbar. Oder jedenfalls nicht bekannt für gewerbliche Benutzung.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Nein, nicht bekannt und wohl auch nicht geeignet für den eigentlichen Sprengstoffeinsatz, denn wie gesagt, es detoniert nicht durch und man dürfte also Schwierigkeiten haben, überhaupt aus ihm die theoretisch mögliche Leistung herauszuholen, im eigentlichen Sprengstoffsinne.

Vors.:

Wie ist es bei brisanteren Mischungen; sind die im Transport, in der Handhabung, in der Füllung, wenn das, sagen wir mal, Laien durchführen, gefährlicher dann, auch für denjenigen, der mit dem Material arbeitet selbst?

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Das ist generell schwer zu beantworten. Ich würde sagen, es gibt brisantere Mischungen oder insbesondere brisantere einheitliche Stoffe, die in Bezug auf Handhabung und Transport sicherer sind, [9739] als diese Mischungen. Andererseits sind diese Mischungen hier in Bezug auf Handhabung, Herstellung und Transport doch als, ich würde sagen, als recht sicher anzusehen. Sie würden also, wenn man sie etwa gewerblich verwenden wollte, durchaus mit der Eisenbahn befördert werden können, da würde man die Zulassung bekommen.

Vors.:

Danke. Weitere Fragen zu diesem Gutachten?

Bitte, Herr Dr. Foth.

Richter Dr. Fo[th]:

Herr Sachverständiger, Sie charakterisierten das graue Gemisch dahin, es habe mehr schiebende als zertrümmernde Wirkung. Würden Sie das doch etwas erläutern.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Dazu müßte ich im Grunde etwas ausholen.

Die Gesamtenergie eines Sprengstoffes wird charakterisiert durch seine Explosionswärme. Diese Explosionswärme ist das Maß dafür, was an Energie in ihm[w] drinsteckt. Nun kann diese Energie auf sehr verschiedene Arten freigesetzt werden; sie kann also einmal recht schnell freigesetzt werden, dann bekommt man einen Sprengstoff mit einer hohen Detonationsgeschwindigkeit oder, wie man militärisch sagt, mit einer hohen[x] Brisanz. Man bekommt also eine stark zertrümmernde Wirkung, anliegende Metallteile werden in sehr kleine Splitter zerlegt. Diese Splitter fliegen dann z. B. durch die Gegend, aber durch diese brisante Wirkung wird natürlich ein Teil der Energie aufgebraucht[y]. Das andere Extrem ist, daß man eine relativ niedrige Detonationsgeschwindigkeit hat. In diesem Falle geht der größte Teil der Energie in die expandierenden Gase, d. h. also man hat eine länger dauernde Wirkung, die nicht so brisant ist. Die Splitter von anliegenden Materialien sind in der Regel wesentlich größer, als bei brisanten Sprengstoffen, aber diese Splitter sind stärker beschleunigt oder andersrum ausgedrückt, wenn man die Stoffe frei hat, so ist ein brisanter Sprengstoff in der Nähe wirksamer, während ein nicht so brisanter auf etwas größere Entfernungen auch noch seine Wirksamkeit hat.

Vors.:

Weitere Fragen bitte? Ich sehe beim Gericht nicht.

Die Bundesanwaltschaft? Nicht. Die Herren Verteidiger? Nicht. Frage, Herr Dr. Stupp, wollen Sie, ist es erforderlich aus Ihrer Sicht, zu diesem Gutachten Ergänzungen vorzutragen?

Sachverst. Dr. Stupp:

Ich glaube es ist bisher umfassend von Herrn Trimborn geschehen. Wenn keine weiteren Fragen sind, im chemischen Sinne?

Vors.:

Ich meine auch die chemischen Bestandteile, soweit ich es gehört habe, mengenmäßig, sind angegeben worden.

[9740] Sachverst. Dr. St[upp]:

Die sind angegeben ...

Vors.:

Gibt es zur[z] qualitativen Bestimmung[aa] noch irgendetwas dabei?

Sachverst. Dr. St[upp]:

Die Proben, die wir hatten, haben wir kontitativ untersucht, die Ergebnisse liegen vor.

Vors.:

Das wollen wir uns dann doch noch vortragen lassen.

Der Sachverständige[bb] Dr. Stupp macht folgende Angaben zur Person:

Dr. Jakob Stupp, 44 Jahre alt,
Laboratoriumsleiter im Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersuchungen,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ich darf Sie bitten, gleich mit Ihren Ausführungen zu beginnen.

Sachverst. Dr. St[upp]:

Wie gesagt, wir haben diese 9 Proben bekommen, zu denen Herr Trimborn schon gesprochen hatte, das waren nach der ..., die ersten 3 Proben 3112-3 r bis 5 r. Das waren die Proben, die im Springer-Hochhaus, ich habe mir das gestern notiert, wir wußten das bisher nicht oder nur aus den Akten, die waren[cc] also im Springer-Hochhaus gefunden worden[11] ... hatten also Zusammensetzungen, das waren also zunächst mal die 3 roten Mischungen Ammoniumnitrat. Jetzt die Einzelzusammensetzung, gesamt? Ja, gut.

Ammoniumnitrat 48 %, das war also 3 r; Kalinitrat 4,7 %; Bleinitrat 1,2 %, Mennige 24,9 p, Eisenoxyd 0,2 %, Aluminium 20,4 %, Schwefel 0,2 %, Kohle und Holzmehl insgesamt 0,4 %.

Dann diese nächste Probe, auch eine rote, die ist 4 r Springer-Hochhaus 12. Stock die Nr. 1, war das: Ammoniumnitrat 46,9 %, Kaliumnitrat 3,6 %, Bleinitrat 1,0 %, Mennige 26,2 %, Eisenoxyd 1,9 %, Aluminium 18,4 %, Schwefel 0,3 %, Holzmehl und Kohle 1,7 %.

Dann diese Probe 5 r, auch Springer-Hochhaus 12. Stock, Probe 2: Ammoniumnitrat 47,7 %, Kaliumnitrat 5,1 %, Bleinitrat 0,9 %, Mennige 22,1 %, Eisenoxyd 1,9 %, Aluminium 20,8 %, Schwefel 0,3 %, Kohle- und Holzmehl 1,2 %. Wobei ich also hier sagen muß, daß alle Proben, die wir angeliefert hatten, also zum Teil sehr grobe Bestandteile enthalten haben, und auf geringe Abweichungen, die Prozentzahlen dürften also daher keine große Bedeutung haben. Die Rahmenzusammensetzung war insgesamt immer in etwa gleich.

[9741] Dann haben wir hier[dd] die Probe 3484-II-5-3, das war ein Eimer, Garage Hofeckweg. Das war diese sogenannte graue Probe: Ammoniumnitrat 61,7 %, Kaliumnitrat 27,6 %, Schwefel 2,7 %, Kohle- und Holzmehl 8,0 %.

Und als nächstes ist bei uns die Probe 3484-III-2-1, es war rotes Material aus der Kassette „Porsche-Targa“; Aktennummer B 54 III/251. Es war also eine rote Mischung: 46,1 %[ee] Ammoniumnitrat, Mennige 30 %, 23,6 % Aluminium, etwa 0,1 % Schwefel, und Spuren von Holzmehl und Kohle; das kann auch Verunreinigung gewesen sein.

Dann bei uns die Probe 4093-I-A. Es war eine Probe aus Frankfurt, Inheidener Straße, das war die Ihre[ff] Nummer E 23 VI/5/ 155. Das war ein ...

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Pardon, da ist Ihnen ein Fehler unterlaufen, 135/1 A.

Sachverst. Dr. St[upp]:

Ja, das müßte man jetzt hier genauer vergleichen.

Vors.:

Also wir sind jetzt bei der Probe 4093-I-A.

Sachverst. Dr. St[upp]:

Die Zuordnung ist ja gestern gemacht worden; ich kann das also jetzt, ... wie gesagt, ich habe mir das gestern nur kurz notiert. Ich ...

Vors.:

Richtig, das kann sein.

Sachverst. Dr. St[upp]:

... jetzt darauf verzichten, ja.

Ammoniumnitrat ist also eine graue Mischung, Ammoniumnitrat 58,3 %, Kaliumnitrat 32,1 %, Schwefel 2,7 %, Kohle- und Holzmehl 6,9 %.

Dann kommt die Probe 4093-I-B, das ist eine rote Mischung: Ammoniumnitrat 44,4 %, 32,7 % Mennige, 0,1 %, Eisenoxyd, 22,5 %, Aluminium 0,3 %, Schwefel Spur:[gg] Holzmehl, Kohle oder Verunreinigungen.

Dann Probe 4093-3-G: Ammoniumnitrat 46,2 %, Mennige 30,6 %, Eisenoxyd 0,1 %, Aluminium 23,1 %, Spur Schwefel und Holzmehl, bzw. Kohleverunreinigungen.

Dann 4093-I-D, das ist eine rote Mischung: Ammoniumnitrat 45,2 %, Mennige 27,8 %, Eisenoxyd 0,1 %, 24,5 % Aluminium; zu dem Aluminium kann man sagen, daß es jeweils Pulver und Grieß war. Dann Schwefel 0,4 %, 0,1 % Kohle, bzw. Holzmehl.

Vors.:

Danke, das waren alle 9 Proben, jetzt ihrer quantitativen Zusammensetzung nach. Man kann wohl davon ausgehen, daß hier einzelne Bestandteile nicht unbedingt zur Mischung von Sprengstoffen gehören, wie jetzt das Eisenoxyd hat doch an sich nichts zu suchen, sind das Verunreinigungen, wie Sie es angegeben haben?

Sachverst. Dr. St[upp]:

Das sind Verunreinigungen, bzw. das wird im gewerblichen Bereich evtl.[hh] als Färbemittel zugesetzt. Ja, also wie gesagt, als Sprengstoff eigentlich unwesentlich.

Vors.:

Haben Sie von sich aus sonstige Ergänzungen vorzutragen; an sich [9742] war das ja wohl Ihr eigentliches Sachgebiet?

Sachverst. Dr. St[upp]:

Das war mein eigentliches Sachgebiet.

Vors.:

Sind im Zusammenhang mit dem jetzt vorgetragenen Gutachten der beiden Herrn Sachverständigen, weitere Fragen an Herrn Dr. Stupp?

Ich sehe nicht, vielen Dank.

Wie wollen wir jetzt fortfahren? Wollen Sie jetzt hierbleiben, jetzt kommen also diese Vergleichsuntersuchungen. Wir würden Ihnen jetzt gerne die Fragestellung etwa so vorlegen. Zunächst einmal, ob zwischen den Ergebnissen Ihrer Untersuchung dieser Proben hier und den Untersuchungsergebnissen, die Sie gestern gehört haben, Vergleiche berechtigt sind, ob Beziehungen bestehen, ob innerhalb der[ii] gestrigen Untersuchungsergebnisse solche Vergleiche zu bestimmten Beziehungen führen. Und ob die Rezepte, die heute früh verlesen worden sind, in irgendeiner Beziehung zu den Untersuchungen, die Sie selbst gemacht haben oder die Sie gestern gehört haben, stehen[jj]? Das sind also etwa die 3 Punkte, die wir jetzt haben wollen. Ich möchte es auch hier wieder Ihnen überlassen, wer damit beginnen will, Ausführungen zu machen.

Also wie gehen wir jetzt vor?[kk]

Sachverst. Dr. St[upp]:

Es geht um die gestern vorgestellten Untersuchungen.

Vors.:

Sie können es also selbst handhaben, wie es Ihrer, sagen wir mal, Darstellungsmöglichkeit am besten entspricht. Aber, wie gesagt, die drei Punkte Vergleich[ll] zwischen Ihren Untersuchungsergebnissen und den gestern gehörten, ob da Beziehungen bestehen, ob zwischen den gestern vorgetragenen Untersuchungsergebnissen in sich Beziehungen bestehen und schließlich, ob die Rezepte, die heute verlesen worden sind, irgendwelche Beziehungen aufweisen zu den Proben?

Sachverst. Dr. St[upp]:

Ja, insgesamt gesagt, kann man diese rote Mischung, die ist also, wie Herr Trimborn auch schon ausführte, bisher[mm] nirgendwo aufgetreten. Ich habe also auch Kollegen befragt aus der pyrotechnischen Industrie, die mehr, wie gesagt, Mennige wird da eingesetzt bei Glühsätzen oder Verzögerungssätzen, aber ansonsten nirgendwo. Also so eine Mischung ist bisher, also [nn] uns nicht bekannt geworden.

Vors.:

Bleiben wir jetzt gleich bei dieser roten Mischung. Ich meine, sind das ... in die Ergebnisse, die Sie z. B. gestern gehört haben so, daß Sie sagen können, was dort geschildert worden ist, entspricht auch der Mischung oder dem Mischungsverhältnis, wie wir es in der eigenen Probe festgestellt haben.

[9743] Sachverst. Dr. St[upp]:

Das würde ich sagen. Wie gesagt, das waren Einzelheiten also in Prozent gehalten oder ein 10tel Prozent gehalten, das kann man also nicht so genau nehmen, weil die Untersuchungen gewiß abweichen; die Mischung insgesamt dürfte wohl ziemlich einheitlich sein, also als Rahmenzusammensetzung. Und ...

Vors.:

So daß sich es trotz ..., Verzeihung.

Sachverst. Dr. St[upp]:

... und also ... Wie gesagt, wir haben also auch Untersuchungen noch gemacht; und bei den Sprengversuchen traten immer, da die Umsetzung nicht sehr brisant war oder überhaupt nicht brisant war, sondern ..., haben wir also immer wieder Reste von dieser roten Mischung gefunden, die nicht umgesetzt war; falls an den Tatorten irgendwie rote Mischungen, Überreste gefunden werden, ist dieser Hinweis ziemlich deutlich.

Vors.:

Das ist jetzt also die Schlußfolgerung: Wo rote Mischung entdeckt worden ist, sind die Mischungsverhältnisse so, daß man annehmen kann, der oder diejenigen haben ungefähr dieselben Materialien dazu verwendet.

Sachverst. Dr. St[upp]:

Ja, auf jeden Fall.

Vors.:

Und jetzt, wenn Sie das in Beziehung zu den Rezepten, die verlesen worden sind, setzen, kann man sagen, daß das, was in der Praxis festgestellt ist, etwa diesen Rezepturen entspricht?

Sachverst. Dr. St[upp]:

Auf jeden Fall, das entspricht dieser Zusammensetzung.

Vors.:

Wenn Sie das in Einzelheiten vielleicht ...

Herr Maier, wenn Sie da noch einzelne Details noch dazu fragen wollen, bitte.

Richter Mai[er]:

Herr Dr. Stupp, ich glaube wir haben zwei verschiedene Angaben zu dieser roten Mischung, nämlich 4 2 2 und 4 2,5 zu 2.

Sachverst. Dr. St[upp]:

Einen Moment, da müßte ich erstmal ...

Das war zunächst diese Aufzeichnung auf dem Zettel, die Sie da hatten, auf diesem Asservat, was hier eben vorgelegt wurde: 4 Teile Ammoniumnitrat, 2,5 Blei, 2 Aluminium.

Richter Mai[er]:

Entspricht dieses quantitative Verhältnis in etwa, natürlich ...

Sachverst. Dr. St[upp]:

Hier sind jetzt Teile, das muß man jetzt natürlich in Prozenten sagen.

Richter Mai[er]:

Toleranzen, die man einkalkulieren muß, entspricht das in etwa dem Mischungsverhältnis, das Sie selbst festgestellt haben bei Ihren Untersuchungen?

Sachverst. Dr. St[upp]:

Na, das muß man jetzt praktisch umrechnen in Prozentzahlen, das ist alles. Das ist etwa 8,5 Gesamtteile; es werden also 4 Teile, also knapp die Hälfte Ammoniumnitrat, das entspricht dieser Rahmenzusammensetzung, das ist also knapp die Hälfte. Dann etwa Mennige 2,5, [9744] das ist also etwas mehr, das entspricht auch ..., wir haben hier Zusammensetzungen von 22,1 bis 32 gefunden; und Aluminium liegt auch in dem Rahmen 20,4 bis 24,5. Wie gesagt, diese Einzelheiten, also im Kopf, kann ich das jetzt hier auf die Schnelle nicht in die Prozentzahl umrechnen, das können wir ja machen.

Richter Mai[er]:

Ich muß mich korrigieren, also wir haben einmal 4 zu 2,5 zu 2 ...

Sachverst. Dr. St[upp]:

Ja, das war das erste, ja.

Richter Mai[er]:

... das war auf diesem Zettel; und wir haben einmal in der Schreibmaschinenschrift 4 zu 3 zu 2. Sie sagten, glaube ich gerade eben, daß im einen Fall es ein bißchen mehr ist als 2,5, das würde dann also wohl der ...

Sachverst. Dr. St[upp]:

Wie gesagt, wir haben also bei den Mennigenzusammensetzungen von 22,1 bis 32,7.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Darf ich Ihnen vielleicht kurz die inzwischen berechneten Prozentzahlen vorlesen? Also die 4 2,5 2 Mischung hat 47,5 % Ammoniumnitrat, 29,4 % Mennige und 23,6 % Aluminium. Die andere, die hatte ich jetzt auf 4 2 2 berechnet, die müßte jetzt auf 4 3 2 berechnet werden, sagten Sie, ja?

Richter Mai[er]:

Ja.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Die hat 44,4 % Ammoniumnitrat, 33,3 % Mennige und 22,2 % Aluminium. Vielleicht darf ich dazu eines sagen. Diese Abweichungen sind in der Rahmenzusammensetzung so gering, daß man bei den Mischmethoden, die man bei diesen Stoffen hat, wahrscheinlich hier gar nicht von unterschiedlichen Zusammensetzungen reden kann.

Richter Mai[er]:

Danke, dann ist das geklärt.

Vors.:

Zum roten Gemisch weitere Fragen? Ich sehe nicht.

Jetzt kämen wir dann zu dem grauen. Sind da die Angaben, die Sie grundsätzlich machen können, dieselben? Also auch hier wieder, ob sich an allen Orten beim grauen Gemisch eine annähernde oder ziemlich genaue Übereinstimmung ergibt, was die Mischungsverhältnisse anlangt, ob das auch von Ihren Proben her so gesehen wird und ob das mit den Rezepturen dann übereinstimmen kann?

Sachverst. Dr. St[upp]:

Die Rezeptur, die Sie mir gegeben haben, die ...

Vors.:

Wir können Ihnen diese Rezepturen nochmals zur Einsicht übergeben.

Sachverst. Dr. St[upp]:

Ja, das wäre vielleicht ...

Vors.:

Herr Dr. Trimborn.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Darf ich vielleicht schon einen Aspekt dieser Sache hier erledigen, und zwar geht es um die Zusammensetzung, die als Nr. 1 vorgelesen wurde vom Herrn von Eichler. Die hat also 60 % Ammonnitrat, [9745] 25,5 % Kaliumnitrat, 2,5 % Schwefel und 8 % Kohle + Holzmehl. Wenn man die beiden von uns untersuchten Proben, nämlich 4093-I-A und 3484-II-5-3 damit vergleicht, dann muß man sagen im Rahmen der Toleranzen, wie solche Stoffe von Hand gemischt werden können, sind diese beiden, uns zur Untersuchung vorgestellten Stoffe mit dieser Sollzusammensetzung[oo] in Einklang.

Vors.:

Danke. Ich möchte bloß die Nummer nochmals ..., das eine 4384-II-5-3.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Nach Ihren Asservatennummern ist das eine E 23 VI/5/135-I-A und das andere ist die Probe B54 2/5/3.

Vors.:

Ja, danke. Ich nehme an, die Prozeßbeteiligten haben, da es sich hier um ein[pp] gemeinschaftlich erarbeitendes[qq] Gutachten handelt, nichts dagegen, wenn die Herrn Gutachter abwechselnd hier ihre Ergebnisse berichten.

Herr Dr. Stupp, Sie haben jetzt Herrn Dr. Trimborn gehört, gibt es dazu noch weiteres zum grauen Gemisch? Ich meine, sind das die zwei charakteristischen Proben gewesen oder haben Sie ...?

Sachverst. Dr. St[upp]:

Wir hatten nur diese beiden da, und sie stimmen mit dieser Rahmenzusammensetzung aus dem Kochbuch auch überein.

Vors.:

Es ist mir jetzt gerade nicht mehr geläufig, ob bei den maschinengeschriebenen Rezepturen das graue Gemisch auch enthalten war. Nein, nur im Anarchistischen Kochbuch. Dann wäre der Vergleich hier auch vollständig gezogen. Weitere Fragen zum grauen Gemisch?

Wir würden nun gerne versuchen mit Ihnen das, was gestern vorgetragen worden ist, die einzelnen Untersuchungsergebnisse, auch noch im Einzelfall darauf zu prüfen, ob sich hier diese Beziehung, diese Übereinstimmungen herstellen lassen, an den einzelnen Tatorten. Wir würden gerne beginnen mit dem von Herrn Dr. Megges vorgetragenen Untersuchungsbericht, er betrifft Augsburg.[12]

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Pardon, darf ich hier eine Anregung geben?

Vors.:

Bitte.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Es ist für uns zweifellos einfacher, wenn man das gestern Vorgetragene, was ja ein ziemlich großes Gebiet war, etwas aufschlüsselt. Wenn ich einen Vorschlag machen darf, würde ich zunächst vorschlagen, man sollte überprüfen, wieweit die von uns untersuchten Stoffe bzw. die Rezepturen, die genannt worden sind, mit dem übereinstimmen, was von dem BKA oder den LKA’s an sichergestellten Stoffproben gefunden wurde. Ein anderes Problem, was man eigentlich gesondert behandeln müsste, ist die Frage, wieweit die Schmauchspuren Schlüsse auf diese Sprengstoffe zulassen. Also ich würde bitten, diese [9746] beiden Sachgebiete zu trennen.

Vors.:

Gut, wenn Sie es in der Reihenfolge vortragen wollen.

Dann würden wir also bitten, zunächst mal diese Stoffproben, Sprengstoffproben in Beziehung zu setzen mit Ihren Ergebnissen und[rr] den Rezepturen. Wer von Ihnen ist im Stande, dazu die Übersicht zu geben, wo also Übereinstimmungen da sind? Ich stelle mir das also so vor, daß Sie dann uns erklären, das, was wir festgestellt haben bei unseren Proben, entspricht auch den quantitativen, möglicherweise auch qualitativen Ergebnissen von der und der Probe, die gestern im Untersuchungsbericht sowieso erwähnt worden ist; so etwa denke ich mir das.

Ist das Ihnen möglich? Sie haben ja die Untersuchungsberichte vorliegen?

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Die haben wir vorliegen; aber eine solche Zusammenstellung haben wir nicht. Ich würde also sagen, entweder müßten wir jetzt tatsächlich Bericht für Bericht durchgehen oder wir müßten vielleicht um eine kurze Verhandlungspause bitten, daß wir versuchen, eine Übersicht über diese Sachen zu machen[ss].

Vors.:

Wir wollen die Verhandlungspause Ihnen genehmigen, aber mit der Bitte, sich vor allem auf die Schmauchspuren zu konzentrieren; das ist ja der zweite Teil, den Sie eben angedeutet haben.

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Ja, ja.

Vors.:

Der ist für uns, für die Aufklärung jetzt noch von besonderer Wichtigkeit. Die anderen, die Stoffproben und dergleichen, sind ja eigentlich schon weitgehend abgehandelt.

Bitte, Herr Berichterstatter.

Richter Mai[er]:

Kann ich[tt] zur Aufklärung vielleicht auf eines hinweisen. Was diese Stoffproben anbelangt, da geht es ja in erster Linie um Herrn Dr. Müller. Und der hat, soweit ich sehe, eigentlich nur die qualitative Zusammensetzung überprüft; soweit er auch quantitative Bestimmungen gemacht hat, handelt es sich ausschließlich um Asservate, die auch Ihnen zur Untersuchung vorlagen. So [uu] daß es also nur noch darum ginge, ob diese qualitativen Bestimmungen des Herrn Dr. Müller mit Ihren Untersuchungen in etwa in Übereinstimmung zu bringen sind. Dabei hat er selber sich der Einfachheitshalber ja dieser Kurzformeln bedient, und hat [vv] gesagt, das rote Gemisch, das graue und 3. noch evtl. Vermischungen von rot und grau. Es ging also eigentlich insoweit nur noch darum, ob das Gemisch, das er als rot bezeichnet hat, in seiner qualitativen Zusammensetzung mit Ihren Untersuchungen in Ver- [9747] gleich zu bringen ist und entsprechend bei dem Grauen. Anders wäre es bei den Schmauchuntersuchungen; da sind ja offenbar nur Spuren sozusagen vorhanden. Da müßte man in jedem Einzelfall vielleicht überprüfen, ob diese Spuren eine Verbindung zu dem roten oder dem grauen oder zu einem anderen Sprengstoff herstellen können.

Aber bei den Stoffproben kann man es also verhältnismäßig kurz machen.

Sachverst. Dr. St[upp]:

Das würde ich auch sagen. Die Proben, die Herr Müller gestern vorgetragen hatte, die[ww] Untersuchungen, die waren zum Teil von uns ..., oder qualitativ waren diese[xx] Zusammensetzungen gleich, also Unterschiede kann man aus der qualitativen Zusammensetzung nicht schließen, daß da ...

Richter Mai[er]:

Ja, die Frage wäre eigentlich damit schon beantwortet, soweit er auch das rote Gemisch vorgestellt hat, stimmt es in seiner qualitativen Zusammensetzung überein, das nicht.

Vors.:

Ich würde jetzt doch folgenden Vorschlag machen. Wir machen jetzt die Pause. Die Themenstellung, glaube ich, ist klar, für die Stoffproben, für die Schmauchspuren. Wie lange werden Sie etwa benötigen? Sie können uns die Zeit ruhig frei benennen, nicht, daß Sie sich jetzt ... Es kommt uns auf die Sorgfältigkeit an, daß Sie die wahren können. Wir könnten, wenn für Sie die Zeit zu knapp heute Vormittag, auch wie wir weiterfahren dann noch Überlegungen anstellen, wie wir weiterfahren[yy] ...

Sachverst. Dr. Trim[born]:

Ich glaube, nach unseren Notizen müßten wir in etwa einer[zz] ¼ Stunde einen Überblick haben. Sollte sich dann heraussteilen, daß wir ...

Vors.:

daß es länger dauert ...

Sachverst. Dr. Trim[born]:

... daß wir das nicht verbinden können, was wir gestern hier gehört haben und was wir in unseren Unterlagen haben, dann ist, glaube ich eine neue Lage entstanden, und wir müßten uns nochmal ...

Vors.:

Ich mache dann den Vorschlag, wir treffen uns um 11.30 Uhr wieder, das ist mit einem Sicherheitszeitraum dann versehen, und ich glaube, das wird in allen Fällen reichen.

11.30 Uhr wieder Fortsetzung, danke.

Pause von 10.57 Uhr bis 11.32 Uhr

Ende Band 551

[9748] Fortsetzung der Hauptverhandlung um. 11.32 Uhr.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen, die Verteidigung ist gewährleistet. Wir kommen jetzt zunächst zu dem Vergleich, [aaa] wobei für uns die Kernfrage die ist, ob Sie die qualitative Untersuchung, die Herr Dr. Müller gestern berichtet hat, und seinem Oberbegriff dann, rotes oder graues Gemisch, zu Grunde gelegt hat, durch Ihre Untersuchung bestätigt fanden.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Im Prinzip ja, aber wir hatten in einigen Proben zusätzlich noch Bleinitrat gefunden. Das war, glaube ich, der einzige Punkt, der ein bißchen unterschiedlich war, in den ersten drei Proben ... Bleinitrat hatten wir nachgewiesen und zwar in einem wässrigen Auszug. Hierbei, und zwar speziell bei diesen ersten drei Proben aus Springer-Hochhaus. Bei den anderen Proben hatten wir kein Bleinitrat gefunden. Gefunden haben wir es im wässrigen Auszug dieser Substanzen. Hier ist aber eine Möglichkeit vorhanden, die haben wir in den letzten Tagen auch nochmal kurz untersucht. Beim Verreiben von Mennige mit Ammoniumnitrat tritt eine Reaktion ein[bbb], die Proben rochen auch damals nach Ammoniak, das hat uns ein bißchen gewundert. Wir wußten nicht woher, weil die Sachen doch relativ neutral waren, die ganzen Substanzen. Aber beim Verreiben tritt Ammoniak auf und dabei kann sich Bleinitrat bilden. Wieviel sich also bildet, das können wir jetzt da nicht sagen, das müßten spezielle Untersuchungen noch ergehen. Jedenfalls besteht grundsätzlich diese Möglichkeit. Wir haben es überprüft, wir haben es auch thermochemisch überprüft und da ändert Thermo-[ccc]Reaktion, tritt eine Bleinitratbildung dann ein. Ob es in dieser Größenordnung ist, das weiß ich nicht.

Vors.:

Danke. Sind jetzt zu den Feststellungen, die die Untersuchungsergebnisse von Herrn Dr. Müller betreffen, weitere Fragen? Ich sehe beim Gericht nicht. Und auch die übrigen Herren Prozeßbeteiligten? Keine Fragen. Jetzt noch zu den [9749] übrigen Untersuchungsergebnissen. Gemeint sind hier also Herr Dr. Kexel, Herr Dr. Megges und Herr Goebel. Kann man hier im Vergleichswege Beziehungen feststellen, die Ihren Ergebnissen entsprechen?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Zunächst zu diesen Schmauchuntersuchungen. Wir führen die also nicht regelmäßig durch. Das ist also für uns eine Ausnahme schon, wenn wir so etwas machen. Und Experten für Schmauchuntersuchungen sind wir nicht. Das möchte ich also hier vorweg sagen.

Vors.:

Würden Sie damit überhaupt sagen, daß Sie nicht imstande sind, als Sachverständiger zu den Schmauchspuren ...

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Falls ... die Methoden sind uns bekannt. Veigel ist als Buch genannt, und die habe ich mir angesehen. Die genannten[ddd] Methoden sagen etwas aus über die Substanzen, die nachgewiesen werden können. Diese Methoden sind Micro-Methoden, danach kann man ohne weiteres Spuren von Explosivstoffen, die immer übrig bleiben, auch bei Detonation, nachweisen. Grundsätzlich kann man das. Und wenn diese nachgewiesen wurden, dann kann man oft wissen, daß diese Substanzen oder diese Ionen praktisch dann in dem Sprengstoff vorhanden war, in[eee] dieser Sprengstoffmischung. Grundsätzlich kann man da etwas zu sagen. Aber, wie gesagt, speziell Experten für Schmauchuntersuchungen, möchte ich vorausschicken, sind wir nicht.

Vors.:

Sie sollen ja jetzt in Ihrer Eigenschaft als Sachverständige die Ergebnisse, die gestern berichtet worden sind, von den sachkundigen Zeugen, was Sie an einzelnen Bestandteilen aus dem Schmauch entnehmen könnten, vergleichen mit den Ergebnissen, die Sie selbst gefunden haben, ob hier Beziehungen bestehen, Übereinstimmungen qualitativ und quantitativer Art.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Ich würde doch vorschlagen, daß wir in der Reihenfolge anfangen, so wie wir es gestern auch gemacht haben, weil wir uns diese Notizen auch entsprechend, entsprechend können wir uns auch unsere Unterlagen besser ...

Vors.:

Das wäre also Augsburg, Dr. Megges.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Dr. Megges hat also in Schmauchspuren in der Tasche Nitritionen[fff] und Nitrationen[ggg] gefunden. Dann viel Chlorid, schreibt er, Ammoniumionen, Natrium, Kalium, Kalzium und Zucker. Das waren die Schmauchspuren an der Tasche. Und [9750] an den Fliesen waren Ammoniumionen, Natriumionen, Kalium, Kalzium, Nitrit und wiederum Chlorid und ebenfalls Zucker. Und dann spektralanalytisch war es, glaube ich, Aluminium und Blei. Wie gesagt, das sind alles Micro-Methoden, speziell diese spektralanalytischen. Sie finden also, wenn Sie eine chemische Analyse machen, tausendstel Prozente davon, ja. Wie gesagt, diese Rückschlüsse sind dann, ... man muß aber dann, wie gesagt, vorausschicken, daß Blindproben entnommen werden und das ist also so üblich und daß man dann durch Vergleich der Probe am Explosivstoffherd und an der Blindprobe, einer entfernten, daß dann dadurch diese Sache dann doch sehr aussagekräftig wird.

Vors.:

Also Blindprobe heißt, eine neutrale Stelle, die ...

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Ja, eben wo diese Schmauchspuren nicht direkt sind.

Vors.:

Ja, die aber vergleichbar etwa der Trägerstelle ist.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Und das muß man noch voraussetzen, daß die Mitarbeiter des Landeskriminalamts [hhh] diese Untersuchungen so machen, und nach dem Gespräch von gestern wurde mir das auch von Dr. Müller bestätigt. Ich habe ihn nachher nochmal danach gefragt. So daß also, wenn diese Ionen gefunden werden, also auch klar ist, daß diese mehr oder weniger vom Sprengstoff herrühren. Wobei dann ... an einzelnen anderen Untersuchungen wurden[iii] also noch Silber und Kupferspuren gefunden. Aber, wie gesagt, das ist dann schon ein bißchen problematischer.

Vors.:

Und würde das nun, was in Richtung auf quantitative Zusammensetzung oder qualitative Zusammensetzung hindeutet ..., würde das etwa mit Ihren Ergebnissen in Einklang zu bringen sein?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Es[jjj] hat ja auch noch[kkk] eine andere, nichtexplodierte Bombe gefunden, in der also Teile der grauen Mischung vorhanden sind, die ist also jetzt verunreinigt. Holzmehl und verunreinigt, die hatten also insgesamt 18, die hatten also damals 8 %. Es müssen also angenommen werden, daß etwa 10 % noch Verunreinigungen[lll] da sind, [mmm] dann entspricht das dieser Mischung in[nnn] etwa ...

Vors.:

Wir wollen vielleicht Herrn Dr. Stupp zu Ende reden lassen und dann, wenn Sie, Herr Dr. Trimborn, weitere Bemerkungen dazu machen wollen, gerne.

[9751] Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Außerdem wurden auch Teile der roten Mischung gefunden, die aber in wässriger Lösung vorlag, und dort wurde Mennige und Ammonium nachgewiesen und Aluminium. Das heißt also, es wäre anzunehmen, daß es eine graue Mischung, verunreinigt mit Teilen von roter Mischung ist. Dann Zucker und Chlorid nachgewiesen ist, ist anzunehmen, daß eventuell eine Zündung durch Chloratzucker vorlag.

Vors.:

Zunächst mal, sind an Herrn Dr. Stupp jetzt zu diesen Ausführungen, zu diesen Rückschlüssen, die er aus den Untersuchungsergebnissen der gestern gehörten Zeugen zieht, Fragen zu stellen.

Richter Ma[ier]:

Herr Dr. Stupp, Sie haben also einmal diese Rohrbombe im 4. Stock, da haben Sie sich ja bereits dazu geäußert. Nun aber zu den Schmauchspuren. Wenn da gesagt wird, man findet Nitrationen, Nitritionen, Ammonium, Kalium, Blei Mennige und so weiter, können Sie aus diesem Untersuchungsergebnis irgendeine Beziehung herstellen, zu den von Ihnen untersuchten Sprengstoffen? Kann man daraus ... kann man da eine Aussage machen? Kann man sagen, schön, das war der rote Sprengstoff oder kann man lediglich sagen, das deutet daraufhin, daß es der war, ohne daß dieser Nachweis zwingend geführt werden könnte.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Also diese Hinweise auf Aluminium und Blei, also den Nachweis von Aluminium und Blei, gibt ja den Hinweis auf die rote Mischung, Blei also Mennige.

Richter Ma[ier]:

Das würde drauf hinweisen. Aber können Sie allein aus diesem Untersuchungsergebnis, anhand der Schmauchspuren sagen, das war der rote Sprengstoff?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Man kann sagen, daß[ooo] solche Bestandteile im Sprengstoff zu vermuten sind. Also daß die da drin vorhanden waren. Aber wiegesagt, quantitative Zusammensetzung aus den Schmauchspuren zu geben; das ist also, da bin ich überfordert. Das würde ich also nicht wagen[ppp].

Richter Ma[ier]:

Das ist nicht möglich. Aber wenn hier von Nitrat und Nitritionen ...

Sachverst. Dr. Stu[pp][qqq]:

Ja, das sind also alles diese Ionen[rrr], die auch als Ammoniumnitrat, ist also wohl auch ... Nitrat, würde auf Ammoniumnitrat schließen. Ebenfalls wird das[sss] bei der Umsetzung ja reduziert, und man[ttt] würde auch Nitrit finden. Es [9752] würde also auf die Nitrate hinweisen; Ammonium als Ion ist auch vorhanden. Das würde also auf[uuu] eine Kombination Ammoniumnitrat - Kalium ist auch vorhanden - Kaliumnitrat, Ammoniumnitrat hinweisen.

Richter Ma[ier]:

Ja, also alle diese Spuren, die man da gefunden hat, die würden Hinweise oder würden ins Bild passen zu dem roten Sprengstoff. Ohne daß man das natürlich mit Sicherheit sagen kann.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Also das wäre zunächst mal dieser graue. Wenn jetzt Aluminium und Blei zugegen ist, würde es noch mehr Hinweise geben auf diese rote Mischung.

Richter Ma[ier]:

Und dann hat man im 3. Stock, das ist in dem Untersuchungsbericht auf Seite 2. Wir haben also einmal den 4. Stock, die Schmauchspuren an der Tasche und an den Fliesen, mit Nitrat, Chlorid, Ammonium, Natrium, Kalium, Kalziumionen, Zucker ...

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Ja, das war das, was ich eben erläutert hab.

Richter Ma[ier]:

Und bei den Fliesen hat man also noch Aluminium und Blei gefunden. Das würde also, wenn ich Sie recht verstehe, in das Bild des roten Sprengstoffs passen?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Des roten, unter Umständen auch auf das Graue hinweisen. Aber wie gesagt, Schwefel findet man ... ist nicht nachgewiesen worden. Holzkohleteilchen oder so was, ist also auch hier nicht aufgeführt.

Richter Ma[ier]:

Und dann haben wir, das war jetzt der 4. Stock, und dann haben wir im 3. Stock, an diesen Stahlflaschensplittern, Nitrit, Nitrat, Thiosulfat, Chlorid ...

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Thiosulfat,[vvv] ... das[www] würde wieder ein Hinweis gegeben, daß Schwefel in der Mischung vorhanden war.

Richter Ma[ier]:

Daß Schwefel dabei war. Dagegen konnte Aluminium und Blei nicht erfaßt werden. Das würde, wenn ich Sie recht verstehe, in die Richtung des grauen Sprengstoffs weisen.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Richtig.

Richter Ma[ier]:

Eine sichere Aussage darüber können Sie nicht machen, ob das ein Sprengstoff war; es würde nur ins Bild passen.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Es würde ins Bild passen, ja.

Richter Ma[ier]:

Danke.

Vors.:

Zunächst Fragen noch an Herrn Dr. Stupp? Sehe ich nicht. Herr Dr. Trimborn, wenn Sie hierzu Ergänzungen anbringen wollen, bitte.

[9753] Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Ja, und zwar sollte man sich hüten, unter der grauen Mischung immer das Gleiche zu verstehen. Die graue Mischung, die wir untersucht haben, bestand im wesentlichen aus 60 % Ammoniumnitrat und 29,5 % Kaliumnitrat. Das heißt, wir haben ein Verhältnis 2:1 Ammoniumnitrat zu Kaliumnitrat. Das ist bei vielen Sprengstoffen, die Dr. Müller untersucht hat, der Fall. Dieser Sprengstoff fällt dagegen aus dem Rahmen. Denn im 4. Stock hat man ja nach dem Beschießen, den Stoff selber in die Hand bekommen, man konnte ihn analysieren. Und doch ist zwar eine Globalzusammensetzung, die wieder dieser früheren grauen Mischung entspricht, aber es ist ein Verhältnis Ammonnitrat zu Kaliumnitrat von 90:10. Und das ist etwas anderes als von 2:1. Diese Mischung wird nachher, wenn wir weiter durchgehen, in etwa nochmal auftauchen. Es ist eine Mischung, die in dem Verhältnis Ammonnitrat, Kaliumnitrat im Kochbuch und, wenn ich es recht in Erinnerung habe, auch in den vorgelesenen Rezepturen nicht auftaucht. Also diese graue Mischung ist eine graue Mischung ... [xxx] oder irgendwas anderes. Von Eigenschaften her dürfte sie sehr ähnlich sein. Aber vom Verhältnis Ammonnitrat, Kaliumnitrat ist sie anders, als die, die wir im[yyy] BICT[zzz] ... untersucht haben.

Vors.:

Aber ich meine, die Bestandteile an sich selbst, die ja hier gar nicht so ohne weiteres quantitativ bestimmt werden können, wenn ich Sie recht verstehe, bei Schmauchspuren; das geht ja nur, die quantitative Bestimmung, wenn man den Stoff selbst hat. Diese Mischung selbst hat qualitativ jedenfalls Bestandteile, die drauf hinweisen, daß es sich um die Mischung gehandelt haben könnte. Jedenfalls zu so einer Mischung passen würde?

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Ja, also man kann natürlich annehmen, wenn man die Rückstände im gleichen Gebäude findet, und man findet im gleichen Gebäude auch unzersetzten Stoff, daß dann die gleiche Mischung verwendet wurde. Das heißt, daß in Augsburg grundsätzlich die mit dem Ammonnitrat, Kaliumnitrat Verhältnis 90:10 verwendet worden wäre. Aber sicher ist es natürlich nicht[aaaa]. Wie auch Dr. Stupp vorher schon sagte. Das kann natürlich auch durchaus eine verwendet worden sein, die ein anderes Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat-Verhältnis[bbbb] ...

[9754] Vors.:

Eben, aber es wäre immer noch graues Gemisch. Es ist bloß graues Gemisch, Stern, zwei Sterne, drei Sterne wegen mir, nicht?

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Ja, aber ich glaube, für die Identifizierung ist es relativ wichtig. Denn ich glaube nicht, daß also Leute, die als Nichtfachleute so etwas mischen, sich so grob von den vorgegebenen Rezepturen entfernen. Also insofern würde ich hier zwei verschiedene Gedanken, vielleicht gar nicht mal zwei verschiedene Leute, aber[cccc] zwei verschiedene Gedanken hinter vermuten. Das eine ist, das Rezept Nr. 1, was uns heute Morgen vorgelesen wurde, aus dem Kochbuch. Das würde ich als original graues Gemisch nehmen. Und das andere sind abgewandelte Sachen, die aber eben in dieses Rezept nicht reinpassen. Und ich weiß nicht, ob ein Laie so ohne weiteres abwandeln würde.

Vors.:

Gut, das war nun das Ergebnis der Schmauchspuren in Augsburg. Jetzt bitte ich fortzufahren. Wir haben auch Schmauchspuren in München,[13] was dazu bei Vergleichen mit Ihren Ergebnissen zu sagen ist. Das ist auch noch Dr. Megges. Er hat an einem polierten Aluminiumblechstück gefunden: Nitrit, Chlorid und Kaliumionen. Nitrat, Chlorat Ammoniumionen nicht nachweisbar. Reaktion auf Zucker ...

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

... war schwach. Und bei dem Zuckernachweis, der ist also so, daß also zum Nachweis, wie es üblicherweise gemacht ..., da müßten also Milligramm-Mengen vorhanden sein.

Vors.:

Und spectralanalytisch Blei und Aluminium nachweisbar.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Das ist [dddd] Aluminium auf[eeee] Aluminiumblech, also da muß ich einschränken, das müßte man immer finden.

Vors.:

Und welche Rückschlüsse sind jetzt zu ziehen auf Ihre Untersuchung der Stoffe? In welches Bild würde das reinpassen, zu welchem Stoff?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Wir hatten ja 2 Stellen, in denen die Sachen gefunden wurden. Also auf einem verzinkten Blech hat man Nitrit, Chlorid, Blei und Aluminium, dann auf dem Aluminiumblech, wie Sie sagten schon, Nitrit, Chlorid, Kalium. Zucker, Blei und dann Aluminium. Und dann hat man[ffff] an einer dritten Stelle noch gefunden, an der Böschungsmauer, Nitrit, Nitrat, wiederum Chlorid, Ammonium, Kalium; Natrium, Kalzium wenig. Er schreibt also in diesen Schmauch- [9755] spuren nichts, daß eventuell rote Bestandteile noch übriggeblieben sind. Wie gesagt, es wäre eigentlich zu vermuten. Wenn man natürlich hier liest, Blei und Aluminium, dann ist diese Vermutung nahe, daß man so[gggg] in diese Richtung kommt. Aber wie gesagt, das ist eben nur spectralanalytisch, also nirgendwo geschrieben, soweit ich mich erinnern kann, daß also rote Bestandteile wiedergefunden werden.

Vors.:

Sie würden also das, den Bestandteilen nach, wobei Sie bloß unsicher sind, weil kein Bestandteil der Farbe nach in dieser Richtung nachweisbar sind, eher dem roten Gemisch zuweisen?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Ja, wie sagt man auf Blei, Aluminium: wenn Blei, Aluminium vorhanden ist, das war eben in den roten immer drin, wie gesagt es sind halt keine roten, direkten roten Bestandteile, die also[hhhh] als Mennige so vorliegen. Und dann hat er wiederum Chlorat und Zucker, das heißt also, es müßte wieder eine andere Zündung über Chlorat-Zucker gewesen sein. Sonst kann man es[iiii] sich [jjjj] kaum vorstellen, wie sonst der Zucker da hinkommen soll. Also das hängt von der Anzündung dann ab. Man kann es zu Sprengkapseln machen, man kann es aber auch anders machen.

Vors.:

Aber ein klarer Rückschluß auf irgendeine Mischung ist Ihnen nicht möglich oder können Sie sagen, doch, das sind jetzt die Bestandteile, die ins Bild passen, der roten Mischung beispielsweise ...

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Das ist also schwierig.[kkkk]

Vors.:

Herr Dr. Trimborn.

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Vielleicht[llll] ist dazu dieser Bericht nicht geeignet. Man müßte echt wissen, was die Leute gefunden haben. Wenn die Blei in elementarer Form gefunden haben und kein Mennige, dann würde ich eigentlich nach unseren Erfahrungen mit der Mischung schließen, es war keine rote Mischung. Sollten die dagegen das Blei in Form von Mennige gefunden haben, dann würde es wieder in das Bild der roten Mischung passen. Es wäre also[mmmm] an sich kein Beweis, denn bei den Schmauchspuren gilt ja logisch immer nur, wenn diese Sache explodiert ist, dann müßten solche Spuren kommen. Und man kann nicht sagen, solche Spuren kommen nur, wenn das explodiert ist. Also es gilt nur in der einen Richtung im Grunde.

[9756] Vors.:

Nun, ich meine, der Bericht ergibt ja wohl, daß Blei, Aluminium nachzuweisen war, und daß daraus dann Rückschlüsse gezogen werden, so daß man annehmen kann, wenn man von Blei zurückschließen muß auf Mennige, dann ist Mennige nicht originär gefunden worden.

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Das kann man nicht ohne weiteres sagen. Es hängt von der Nachweisart ab. Da müßte also, falls das wichtig wird, nachgefragt werden.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Wie gesagt, diese Untersuchungen, wenn man als Außenstehender darüber Aussagen machen muß, müßte man sich direkt mit den Mitarbeitern, wie gesagt und da wir keine Schmauchspurenspezialisten sind, unterhalten; dann könnte man das vielleicht besser machen.

Vors.:

Keine Fragen dazu sehe ich beim Gericht. Weitere Fragen Ihrerseits? Nein. Dann kämen wir jetzt zu den Untersuchungen von Herrn Dr. Kexel.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Der Bericht liegt hier vor, er hat also ... und Tatort 1, Steinplatten mit schwarzen Anhaftungen gefunden. Da findet er also Nitrit. Tatort 2, Metallteile mit rotbraunen Anhaftungen und dann Sperrholzstücke mit schwarzen Anhaftungen und Tatortteil 3 steht „Metallteile mit schwarzen“ durchgestrichen, dann „roten Anhaftungen“. Das war der Bericht, den wir nicht hier hatten. Ist also jetzt durchgestrichen und „mit roten Anhaftungen“. Es ist dann jetzt ...

Vors.:

Ja, das hat er gestern berichtigt. Und deswegen wurde das in der Form korrigiert. Können Sie daraus irgendwelche Rückschlüsse ziehen?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Ich meine, er schreibt hier selber: „Nach der chemischen Analyse liegen das Blei bei Tatort 3, wahrscheinlich auch bei 2 a als Mennige, das Aluminium vermutlich als Metall vor“, vermutlich.

Vors.:

Herr Dr. Trimborn.

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Vielleicht darf ich dazu ergänzend auf die Tabelle hinweisen, die die Nr. 274/4 trägt und die auch in Ihren Akten drin sein müßte.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Die habe ich dann jetzt wahrscheinlich hier, wenn Sie sie suchen.

Vors.:

Es ist nochmal vorhanden ein Exemplar.

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Das ist ein Schreiben des Hessischen Landeskriminalamtes an die Bundesanwaltschaft. Und dort ist hinten eine Tabelle drin. Und danach würde man also sagen können, [9757] daß Tatort 2 a und Tatort 3 eigentlich, nach dem Finden der Spuren, mit der roten Mischung verträglich sei. Könnte es nicht sein, daß sich Dr. Kexel gestern geirrt hat? Tatort 1 hatte er die schwarzen Anhaftungen in rote umgewandelt. Tatort 3 sind die schwarzen Anheftungen stehengeblieben. Bei Tatort 3 ist aber Blei 2 und Blei 4, was sehr stark auf Mennige hindeutet, gefunden worden, während bei Tatort 1 das nicht gefunden wurde. Also ich würde sagen, über Tatort 2 a und Tatort 3 kann man mit einiger Sicherheit sagen, es ist etwas verwendet worden, was Mennige enthielt. Daher der Hinweis auf die rote Mischung. Bei Tatort 1 und Tatort 2 b sieht es so aus, als sei ein Ammonnitratsprengstoff verwendet worden, was - immer nach dieser Tabelle - durchaus mit einer grauen Mischung in Einklang stehen könnte.

Vors.:

Das hätte aber zur Voraussetzung, dieses Ergebnis, daß die gestrige Bekundung von Herrn Dr. Kexel, es sei Tatort 3 zu berichtigen, grau-rot, irrtümlich gewesen sei.

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Was hat er berichtigt? Ich habe Tatort 1 berichtigt. Hat er gestern Tatort 3 berichtigt? ... Tatort 3 berichtigt, dann ist es o.k.

Vors.:

Dann ist es richtig, eben.

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Ja, da war bei mir noch ein Fehler.

Vors.:

Sonstige Fragen zu diesem Vergleich? Nicht. Jetzt kämen wir noch zu Herrn Goebel.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Es hat also eine Kunststoffschaufel untersucht, aus Pkw Porsche, Frankfurt, Garage, Hofeckweg, wenn das richtig ist.

Vors.:

Gibt es da irgendetwas zusätzliches zu sagen. Das sind ja nun originäre Anhaftungen.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Das dürfte doch ziemlich eindeutig sein, weil er Mennige gefunden hat, Aluminium, auch als ein Aluminiumkörnchen. In den Analysen hatten wir neben Aluminiumpulver auch Aluminiumgries gefunden; und das dürfte wohl eindeutig von der roten Mischung herstammen. Nitrat auch gefunden; da ist eigentlich nichts weiter zu zu sagen.

Vors.:

Dazu noch Fragen? Das sehe ich nicht. Dann kämen wir jetzt nach Karlsruhe.[14] Das wäre das Gutachten von Herrn Dr. Müller, das bei uns unter den Ordner 69 Blatt 55 zu finden ist.

[9758] Und zwar hier dann[nnnn] bezogen auf das Untersuchungsergebnis, das in Bl. 63 enthalten ist. Wenn Sie sich nach dem Aktenzeichen 29 84/72 orientieren, das links oben steht in dem Bericht. Nun wir können Ihnen vielleicht vorhalten, daß gestern auch das Ergebnis war, daß die Schmauchanhaftungen an der Unterseite des[oooo] Bodenbleches chemisch Schwefel, Ammonium und Nitrationen und Röntgenfeinstrukturanalytisch Kaliumnitrat nachweisbar machte. Was wäre dazu zu sagen, wenn man das vergleicht mit den Mischungen, die Sie selbst feststellen konnten?

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Darf ich antworten?

Vors.:

Gerne, Herr Dr. Trimborn.

Sachverst. Dr. Tri[mborn]:

Also nach diesen Schmauchspuren, die da gefunden sind, kann man eindeutig schließen, daß ein Ammonnitratsprengstoff dort reagiert hat. Die Zusammensetzung natürlich nicht; aber es wäre durchaus verträglich, wenn ein graues Gemisch reagiert hätte, wären solche Schmauchspuren gekommen.

Vors.:

Danke. Dazu weitere Fragen? Sehe ich nicht. Dann kämen wir jetzt zu Hamburg, Axel-Springer-Hochhaus. Und hier zu dem Untersuchungsbericht, den Herr Dr. Müller vorgetragen hat, 31 12/72. Bei uns Ordner 66, Bl. 353 ff.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Ja, von diesen Proben sind ja auch drei bei uns untersucht worden. Die Zusammensetzung ist eben vorgetragen worden.

Vors.:

Wir stellen eben fest, hier hat es sich nur um Stoffuntersuchungen, nicht um Schmauchspuren gehandelt. Die haben Sie ja bereits berichtet, so daß wir das nicht mehr wiederholen müssen. Wir kämen dann zu dem Sprengort Heidelberg.[15] Das ist der Bericht 3210/72, bei uns unter Ordner 104 Bl. 99.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Ja, hier wurden rote Beimengungen gefunden an einem Blechstück. Rote Antragungen wiederum, an denen auch Metallteile sichtbar waren; das weist also wiederum auf die rote Mischung hin, die ... Dann wurden hier Mennige und ... gefunden und Aluminium. Naßchemische[pppp] Spuren Ammonium und Nitrationen, das weist also jetzt wieder darauf hin, daß es die Bestandteile der roten Mischung wiedergefunden wur- [9759] den. Diese anderen Elemente hier, wie Silber, Magnesium und so was, das ist also, wie gesagt, die Methoden[qqqq] sind so empfindlich spectralanalytisch, daß also 1/1000 %e nachweisen können. Sie finden also auch immer diese Begleitmetalle[rrrr] wir haben dafür diese anderen keine Bedeutung.

Vors.:

Ja, die stehen jedenfalls diesem Ergebnis Ihres Vergleichs nicht entgegen, wenn hier solche Zusätze gekommen sind.

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Nein.

Vors.:

Sonstige Fragen?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Eisen ist noch gefunden worden. Das war ja auch an diesen Mischungen drin.

Richter Ma[ier]:

Herr Dr. Stupp, zu den Schmauchuntersuchungen habe ich keine Fragen mehr. Nur noch zu einem anderen Punkt. Wenn Herr Dr. Müller davon berichtet, daß er Quecksilber, Schwefelsäure, Salpetersäure, Weingeist bestimmt hat. Frage: Wozu ...

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

... gefunden hat.

Richter Ma[ier]:

Wozu kann man diese Stoffe im Zusammenhang mit Explosivstoffen verwenden?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Also für die Sprengstoffe braucht man in der Regel Zündmittel, und früher, das ist heute zwar nicht mehr so gebräuchlich, aber früher wurde sehr oft Quecksilberfulminat gemacht, und um dieses zu machen brauchte man Quecksilber, Salpetersäure, macht[ssss] Nitrat, und versetzt mit Alkohol, also Weingeist ist ja entsprechend Alkohol, und erhält dann so Quecksilberfulminate, welche[tttt] als Zündmittel zum ... zur Umsetzung der Sprengstoffe benötigen kann.

Richter Ma[ier]:

Ist das das, was man volkstümlich als Knallquecksilber bezeichnet?

Sachverst. Dr. Stu[pp]:

Genau das ist das, ja.

Richter Ma[ier]:

Danke, keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Das war Heidelberg. Damit [uuuu] sind wir am Ende der einzelnen Sprengorte. Sind an die Herren Sachverständigen weitere Fragen zu richten? Ich sehe allseits nicht. Antrag auf Vereidigung der Herrn Sachverständigen? Kein Antrag.

Anträge auf Vereidigung der Sachverständigen Dr. Stupp und Dr. Trimborn werden nicht gestellt.
[9760] Die Sachverständigen Dr. Stupp und Dr. Trimborn bleiben gem. § 79 StPO unbeeidigt und werden im allseitigen Einvernehmen um 12.05 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir setzen dann die Sitzung heute Nachmittag um 14.00 Uhr mit der Anhörung des Herrn Sachverständigen Hecker fort. Es werden anschließend noch Verlesungen stattfinden. Bis dahin Unterbrechung.

Pause von 12.05 Uhr bis 14.03 Uhr

Ende des Bandes 552.

[9761] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.03 Uhr.

Für RA Herzberg ist nunmehr[vvvv] RA Schlaegel anwesend.

Als Sachverständiger ist anwesend:
Manfred Hecker.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. - Die Verteidigung ist gewährleistet.

Herr Diplompsychologe Manfred Hecker ist als Sachverständiger anwesend.

Der Sachverständige Hecker wird gemäß §§ 72, 57 und 79 StPO belehrt.

Der Sachverständige Hecker erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Der Sachverständige macht folgende Angaben zur Person:

Sachverständiger Manfred H e c k e r, 34 Jahre,
verh., wohnhaft in Wiesbaden, Diplompsychologe

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Hecker, wir haben hier zwei Gutachten vorliegen. Sie befinden sich in dem

Ordner 81 Bl. 22 und Bl. 26.

Es handelt sich um ein schriftliches Vorgutachten vom 23.8.1972, Az.: V 1-4429/72;

und ein Vorgutachten vom 28.3.1974, Az.: V 1-6229/73. Diese Gutachten sind der Unterschrift nach von Ihnen erstattet worden. Sind sie Ihnen geläufig?

[9762] Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

Sie haben zu keinem Ergebnis geführt, das beweismäßig haltbar wäre.

Frage:

Haben Sie inzwischen anhand neueren oder besseren oder umfangreicheren Vergleichsmaterials neue Erkenntnisse zu den hier angeschnittenen Themen gewinnen können?

Sachverst. He[cker]:

Wenn ich die Sache gleich global beantworten darf: Es sind ja noch einige weitere Gutachten zu erstatten gewesen in diesem Komplex, laut Ladung, kann ich sagen, daß sich im wesentlichen an den Befunden nichts geändert hat. Das liegt zum Teil an dem verhältnismäßig geringen Umfang der fraglichen Schreibleistungen, zum Teil an der Schulmäßigkeit und zum Teil an dem Vergleichsmaterial. Es sind also in keinem dieser Fälle Urteile möglich im Rahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

Vors.:

Wäre das dann auch gleich gültig, wenn sie das global angeben, für die Gutachten in

Ordner 81 S. 8/1

- hier handelt sich’s um ein Gutachten vom 29.8.1972, AZ.: 4304/72 zu dem

Asservat E 23 VI-5 Pos. 61

sowie zu dem Gutachten

Ordner 81 Bl. 43, Az.: 4483/72 vom 6.10.1972

zu dem

Asservat E 23 VI-5 Pos. 43

und schließlich noch das Gutachten

Ordner 81 Bl. 73/74 vom 5.7.1972,

AZ.: 4515/72.

[9763] Wir haben Sie gebeten, diese fünf Gutachten nochmals einer Überprüfung zu unterziehen anhand weiteren Materials. Gilt diese globale Aussage - kein sicheres Ergebnis - für alle diese Gutachten, die hier genannt sind?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

Sind zu diesen Gutachten dann weitere Fragen?

Ich darf, damit hier kein Irrtum entsteht, darauf hinweisen: Das Gutachten Ordner 81 Bl. 73/74 mit dem Aktenzeichen 4515/72 ist vom Herrn Sachverständigen schon auch in anderem Zusammenhang zu sicheren Ergebnissen gebracht worden. Es ging hier jetzt um eine Schrift, die von Herrn Raspe stammen soll. Insoweit ist das Gutachten bislang nicht vorgetragen gewesen, unterliegt aber jetzt dieser Einschränkung: Auch trotz neuen Materials keine weiteren Erkenntnisse?

Sachverst. He[cker]:

Nein.

Vors.:

Danke.

Dem Sachverständigen wird das Asservat
E-34 I-5 Pos. 132
- 18 Bl. Bekennerbriefe - vorgelegt.

Dieses Asservat wird vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Hierzu liegt ein Vor-Gutachten[wwww] vor: Ordner 113 Bl. 258.

Ich würde Sie also bitten, sich anhand des Asservats zu informieren, ob Ihnen dieses Asservat schon zu Vergleichsuntersuchungen vorgelegen hat. wenn ja, mit welchem Ergebnis.

Sachverst. He[cker]:

Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, das die originären handschriftlichen Eintragungen auf Bl. 18 dieses Asservates, nämlich die Schriftzüge „Versuche, durch“, „die“, „zu lösen“, „organisierten“, „der Guerilla“, „löscht“, „und“, „vom“ und „von“ mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit dem Schriftmaterial von Frau Meinhof.

Vors.:

Es ist in Ihrem Gutachten noch ein weiteres Zitat:

„Am Freitag, 12. Mai 72 hat ...“

Fällt auch das unter diese Begutachtung?

[9764] Sachverst. He[cker]:

Einen Augenblick. Das hatte ich im Moment nicht gesehen. Darf ich dazu eine Erläuterung gehen?

Vors.:

Ja. Ich sehe gerade, das ist ein Irrtum. Das ist der Text ...

Sachverst. He[cker]:

... ein Fundstellennachweis sozusagen ...

Vors.:

... ja, um die Unterlage, auf der das Schriftgut ist, zu kennzeichnen.

Schon geklärt die Frage.

Sind zu diesen Gutachten weitere Fragen?

Beim Gericht nicht.

Die übrigen Herren Prozeßbeteiligten gleichfalls nicht.

Herr Hecker, das Gericht hat Ihnen die Bitte vorgelegt, zur Überprüfung der Echtheit des beim BKA vorliegenden Handschriftenvergleichsmaterials der Angeklagten Ensslin und der früheren Angeklagten, Frau Meinhof,[16] weitere Materialien zu überprüfen, die Ihnen das Gericht übergeben hat. Es handelte sich um zwei handschriftliche Anträge Frau Meinhofs vom 10. und 11.3.1976 sowie ein Schreiben an den Senat von Frau Ensslin vom 29.4.1976. Konnten Sie in dieser Richtung weitere Überprüfungen vornehmen?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe festgestellt, daß das bislang benutzte Material, das Frau Ensslin zugeschrieben wurde, bzw. das Material, das Frau Meinhof zugeschrieben wurde, jeweils mit den übersandten Anträgen übereinstimmte, ...

Vors.:

... was also für die Echtheit des Vergleichsmaterials spricht.

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

Könnten Sie ... Sie haben’s schon zum Teil erwähnt, um welches Vergleichsmaterial es sich dabei gehandelt hat, nicht das, was wir übersandt haben, sondern welche Vergleichsmaterialien sind Ihnen ...?

Sachverst. He[cker]:

Bei Frau Ensslin handelte es sich um die Gefangenenakten aus der JVA Preungesheim. Bei Frau Meinhof handelte es sich um das Drehbuch „Bambule“ und die dazugehörigen, dem Inhalt nach offenbar dazugehörigen, als Materialsammlung dazugehörigen 2 Stenogrammblöcke, diverse Karteikarten, sowie 5 Anträge, die Frau Meinhof in der Untersuchungshaft gestellt hat.

Vors.:

Dankeschön. Dann darf ich bitten, daß wir die Originalunterlagen, die wir Ihnen überlassen haben, zurückbekommen; Sie werden sie wohl nicht benötigen, wir müssen sie dann auch hier einführen, um was es sich im Einzelnen gehandelt hat.

Sachverst. He[cker]:

Dürfte ich sie aber vielleicht im Anschluß noch einmal kurzfristig haben, da sie bei uns noch nicht erfasst sind?

[9765] Vors.:

Ich bitte dann aber um direkte Rückgabe, denn sie gehören natürlich in die hiesigen Unterlagen.

Der Sachverständige Hecker legt dem Gericht die ihm mit Schreiben vom 4.5.76 übersandten Schriftstücke
1. Schreiben der Frau Meinhof vom 10.3.76 (Hauptakten Bl. 131/223),
2. Schreiben der Frau Meinhof vom 11.3.76 (Hauptakten Bl. 131/224),
3. Schreiben der Frau Ensslin vom 29.4.76 (PSA Ensslin Bl. 5/115)
vor, die ihm anschließend wieder zurückgegeben werden.

Gem. § 249 StPO wird das Schreiben von Frau Meinhof vom 10.3.76 (Hauptakten Bl. 131/223) verlesen.

Gem. § 249 StPO wird das Schreiben von Frau Meinhof vom 11.3.76 (Hauptakten Bl. 131/224) verlesen.

Gem. § 249 StPO wird das Schreiben von Frau Ensslin vom 29.4.75 (PSA Ensslin Bl. 5/115) verlesen.

Vors.:

Sind sonstige Fragen an den Herrn Sachverständigen? Ich sehe nicht. Dann wird wohl auch wie bisher auf eine Vereidigung verzichtet. Kein Antrag in dieser Richtung?

Anträge auf Vereidigung werden nicht gestellt.
Der Sachverständige Hecker bleibt gem. § 79[ StPO] unbeeidigt.

Sachverst. He[cker]:

Darf ich dem Gericht noch ein Gutachten überreichen, das beantragt war und von Herrn Philipp erstattet worden ist?

Vors.:

Ist das eines, das im Zusammenhang mit neuem Auftragsschreiben an Sie ergangen ist?

Wir haben da an sich andere Termine vorgesehen für den mündlichen Vortrag. Wenn Sie’s zur Vorbereitung schriftlich übergeben wollen, sehr gerne, da sind wir dankbar. Müßten wir für diesen Fall dann Herrn Philipp laden?

Sachverst. He[cker]:

Ich würde darum bitten. Vielleicht kann er zusammen mit mir geladen werden, da es nicht sehr umfangreich ist.

Der Sachverständige Hecker übergibt ein bei ihm angefordertes schriftliches Gutachten dem Gericht.

[9766] Vors.:

Sicher, das geht zurück wohl auf einen Antrag von Herrn Rechteanwalt Schnabel; da wird sicher mit Ihnen zunächst nochmals Rücksprache genommen werden, inwieweit sich das nun als notwendig erweist, Herrn Philipp hierher zu bitten.

Der Sachverständige Hecker wird im allseitigen Einvernehmen um 14.16 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir kommen nunmehr zu Verlesungen. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Antrag der Verteidigung, Herrn Generalbundesanwalt Buback hier zu vernehmen, im Hinblick darauf, daß sich der Generalbundesanwalt zu den gestellten Beweisfragen schriftlich erklärt hat, abgelehnt worden ist. Gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung[17] wird nunmehr diese Erklärung des Generalbundesanwalts vom 7.4.1976 verlesen ... 27.4.1976 ist richtig, ja danke; bitte, Herr Dr. Breucker.

Gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO wird das Schreiben des Generalbundesanwalts vom 27.4.1976 aus Anlage 3 zum Protokoll verlesen.

Vors.:

Danke. Weiter kommt nun ein Urteil zur Verlesung ... Herr Rechtsanwalt Schwarz, bitte.

RA Schwarz:

Mir ist zunächst der Wortlaut der Anfrage des Herrn Vorsitzenden an den Herrn Generalbundesanwalt nicht bekannt.

Ich möchte aber vorab nach § 257[ StPO][18] eine Erklärung zu dem abgeben, was soeben verlesen wurde. Der Herr Generalbundesanwalt führt in seiner Erklärung, bei der für mich, im Gegensatz zum Beschluß des Senats, eben nicht erkenntlich ist, ob er das als Leiter der Behörde[19] oder als persönlich benannter Zeuge abgibt, aus, die Bundesanwaltschaft - und er damit wohl als Generalbundesanwalt - habe dem Zeugen Dierk Hoff[20] keinerlei Zusage der Art, wie sie in den Beweisanträgen der Kollegen behauptet waren,[21] gemacht. Ich vermisse aber in dieser Erklärung eine Stellungnahme des Herrn Generalbundesanwalts zu der Frage, ob ihm etwa bekannt ist - und nur so konnte ich die früheren Beweisanträge verstehen -, daß mindestens mit seinem Wissen von der Bundesanwaltschaft unterstellten Ermittlungsorganen, sprich Angehörigen des BKA, beispielsweise, dem Zeugen [9767-9768][22] [9769] Hoff, Zusagen, mindestens in Form des Inaussichtstellens der behaupteten Art gemacht wurde. Ich vertrete im übrigen den Standpunkt, daß so, wie die Beweisanträge gestellt wurden, die ja von den jetzt leider abwesenden Verteidigern[23] gestellt wurden, es sich nicht um die Behörde als solche handelte, die gehört werden sollte, sondern um den Herrn Generalbundesanwalt in seiner Person. - Und zwar ganz einfach deshalb, weil man eben auf Seiten der Verteidiger offenbar der Meinung war und ist, daß der Herr Generalbundesanwalt persönlich Kenntnis von Vorgängen der Art hat, wie sie in sein Wissen gestellt wurden.

Vors.:

Danke. Wir werden sehen, ob sich aus solchen Äußerungen Folgerungen ergeben müssen. Wir haben hier dieses Anschreiben, das natürlich allen Prozeßbeteiligten zur Einsicht zugänglich ist. Ich lasse es Ihnen aber zweckmäßigerweise jetzt gleich übergeben. Dann können sie also die Anfrage beim Herrn Generalbundesanwalt auf diese Weise zur Kenntnis nehmen, danke. Ich bitte dann später um Rückgabe.

Herr Rechtsanwalt Schnabel.

Das Schreiben des Vorsitzenden vom 8.4.1976 an den Generalbundesanwalt - Anlage 4 zum Prorokoll - wird den Prozeßbeteiligten zur Einsicht übergeben.

Dieses Schreiben wird anschließend als Anlage 4 zum Protokoll genommen.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, ich bitte das Schreiben genauso in die Verhandlung einführen, wie die Antwort des Herrn Generalbundesanwalts. Das ist auch der einfachere Weg, als wenn das hier in Rundweg umgeht. Das kann man auch verlesen.

Ich stelle ausdrücklich den Antrag.

Vors.:

Es wird nicht verlesen. Die Verlesung des Antwortschreibens erfolgte nach § 256[ StPO]. Das ist ein Fall, für den ausdrücklich die Verlesung vorgesehen ist. Für Schreiben dieser Art ist keine Verlesung vorgesehen, insbesondere nicht, wenn sie mit der Begründung verlangt wird, daß es zur Vereinfachung für die Herren Anwälte diene. Das läßt sich jederzeit nachlesen.

RA Schn[abel]:

Das ist nicht nur eine Frage der Vereinfachung, sondern, wenn nach [§ ]256[ StPO] ein Schreiben verlesen wird, in dem auf ein anderes Schreiben Bezug genommen wird, dann ist es auch eine Frage der simplen Logik, daß ich ein solches [9770] Schreiben nur dann kapieren kann, wenn ich das Schreiben davor auch kenne.

Vors.:

Verlesen wird die Behördenerklärung; ob Sie das als logisch oder unlogisch empfinden, Herr Rechtsanwalt, müssen Sie selbst beurteilen. Das ist der Verlesung nach [§ ]256[ StPO] zugänglich, was verlesen worden ist, das andere nicht. Das gehört nicht zum Zusammenhang des § 256[ StPO]. Jetzt bitte ich ...

RA Schn[abel]:

Dann bitte ich um einen Senatsbeschluß.[24]

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat wird dazu einige Minuten Überlegung anstellen.

Ich bitte hier im Saale zu bleiben.

RA Schw[arz]:

Darf ich bitten, die Pause vielleicht auf 10 Minuten zu erstrecken. Ich würde Wert darauf legen, daß die Kollegen von der Anfrage des Senats in der Zwischenzeit auch Kenntnis nehmen können, da sich ja hieraus möglicherweise Anträge ergeben könnten.

Vors.:

Eben, das ist ja nun die andere Frage. Wir betrachten also jetzt im Augenblick gestellt den Antrag auf Verlesung des Anfrageschreibens. Und über den werden wir beraten. In 10 Minuten bitte ich wieder anwesend zu sein.

Pause von 14.24 Uhr bis 14.36 Uhr.

Vors.:

Wir setzen fort. Wir sind wieder vollzählig. Zunächst darf ich die Anfrage richten, wird der Antrag auf Verlesung noch aufrechterhalten[xxxx], nachdem allen Beteiligten das Schriftstück ja wohl jetzt zugänglich geworden ist?

RA Schnabel:

Ich gebe keine Erklärung ab.

Vors.:

Ja dann müssen wir entscheiden darüber.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat

beschlossen:

Die Anfrage an den Generalbundesanwalt wird nicht verlesen.

[yyyy] Die als Behördenerklärung verlesene Erklärung des Generalbundesanwalts ist aus[zzzz] sich heraus verständlich. Die Anfrage ist allen Prozeßbeteiligten zugänglich gewesen, und außerdem jetzt während des Verlaufs der Nachmittagssitzung allen Beteiligten auch zugänglich [9771-9772][25] [9773] gemacht worden, so daß keine Veranlassung besteht, sie durch Verlesen zusätzlich einzuführen.

Sollen irgendwelche weiteren Erklärungen abgegeben werden?

Herr Rechtsanwalt Schlaegel.

RA Schl[aegel]:

Herr Vorsitzender. Nachdem wir von dem Inhalt Ihres Schreibens vom 8.4.1976 Kenntnis genommen haben - und das muß ich insoweit zunächst vorausschicken - und die Vertrauensanwälte der Angeklagten nicht im Saal anwesend sind, sehen wir uns nach Kenntnisnahme von diesem Inhalt gezwungen, einen Antrag zu stellen,

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stuttgart Herrn Dr. Prinzing sowie die Senatsmitglieder Dr. Foth, Dr. Breucker, Dr. Maier und Dr. Berroth wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,

weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen in die Unbefangenheit der Richter zu gewährleisten.

Diesen Antrag stelle ich für den von mir vertretenen Angeklagten Raspe, und ich berufe mich dazu zur Begründung auf dieses Schreiben vom 8.4.1976. In diesem Schreiben ist - und das betrifft nun den ganzen Senat, zwar ist es unterschrieben vom Vorsitzenden Richter - hat der Senat offensichtlich eine Vorberatung vorgenommen, denn es heißt: „Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei diesen Themen ...“ - und insoweit muß offensichtlich der gesamte Senat an der Willensbildung teilgenommen haben. Vom Inhalt her geht der Senat im 1. Abschnitt dieses Schreibens davon aus, daß der Beweisantrag [aaaaa], der gestellt worden ist, auszulegen ist in dem Sinne, daß verbotene Vernehmungsmittel im Sinne von [§ ]136a[ StPO][26] angewandt worden sein sollen, und daß der als Zeuge zu benennende oder zu hörende Herr Generalbundesanwalt Buback dazu Stellung nehmen soll. Ich bin der Meinung, daß der Senat nur die Möglichkeit gehabt hätte, entweder diesen Beweisantrag abzulehnen oder ihm stattzugeben, daß es ihm aber nicht möglich ist, den Zeugen eine Zusammenfassung der Senatsmeinung vorzulegen, und ihn insoweit subjektiv bereits in einer Form voreinzunehmen, jedenfalls nicht ausschließbar voreinzunehmen. Darüber hinaus hat der Senat zur Begründung seiner Auffassung angeführt, daß eine schriftliche Äußerung genügen würde, [9774] wobei er sich auf eine Zitatstelle von Sarstedt bei Löwe-Rosenberg[27] bezogen hat und der Senat auch der Meinung war, daß insoweit die Grundsätze des Freibeweises[28] gelten würden, so daß eine schriftliche Äußerung genügt. Diese Grundsätze des Freibeweises würden aber nur gelten, und das geht, glaube ich, aus der Kommentierung - ich kann mich im gegenwärtigen Augenblick bloß auf Kleinknecht, die 32. Auflage zur StPO[29] beziehen -, das würde nur gelten für die Revisionsinstanz. Nur diese darf in der Prüfung des Rechtsmittels im Wege des Freibeweises vorgehen. Der Senat als Tatsacheninstanz[30] wird wohl gehalten sein, nur im Rahmen des [§ ]244[ StPO][31] zu entscheiden, d.h. also entweder den Beweisantrag abzulehnen oder aber ihm stattzugeben. Den Zeugen, den beabsichtigten Zeugen insoweit auch wiederum nicht ausschließbar subjektiv auf eine bestimmte Antwort und Form der Antwort festzulegen, rechtfertigt jedenfalls für uns - nach dem die Angeklagten nicht da sind und nachdem auch[bbbbb] die Vertrauensanwälte nicht da sind - die Besorgnis der Befangenheit, der wir hierdurch Ausdruck geben.

Und als Mittel der Glaubhaftmachung[32] beziehe ich mich auf das Schreiben von 8.4.1976 und auf eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Senatsmitglieder.

Vors.:

Will die ... Herr Rechtsanwalt Schwarz, verzeihen Sie.

RA Schw[arz]:

Ich habe mich für den Angeklagten Baader diesem Ablehnungsantrag

anzuschließen,

und will lediglich ergänzend darauf hinweisen, daß ich der vorhin kundgetanen Meinung des Herrn Vorsitzenden nicht zustimmen kann, die Verteidigung habe ja die Möglichkeit gehabt, in dieses Anschreiben an den Herrn Generalbundesanwalt Einblick zu nehmen. Die Tatsache, daß der Herr Generalbundesanwalt vom Senat angeschrieben wurde, haben wir erfahren, jetzt - und es ist sicherlich nicht möglich für die Verteidigung, täglich bei der Geschäftsstelle des Senats anzufragen, ob und an wen etwa Anfragen gerichtet werden. Die Verteidigung, mindestens ich, für Herrn Baader, ist davon ausgegangen, daß über einen gestellten Beweisantrag entschieden wird. Dazu bedarf es keiner Rückfrage bei der als Zeuge benannten Person, [9775] wobei ich noch einmal darauf hinweise, für mich war aus dem gestellten Beweisantrag klar ersichtlich, daß der Herr Generalbundesanwalt nicht etwa als Repräsentant einer Behörde, sondern als eine natürliche Person, die Kenntnis von bestimmten Dingen hat, als Zeuge vernommen werden soll. Ablehnungsantrag wird also auch darauf gestützt. Was die Glaubhaftmachung anbetrifft, nehme ich[ccccc] auf den gestellten Antrag Bezug.

Richter Dr. Foth:

Dürfte ich geschwind einen Hinweis geben:

In dem Beweisantrag, in dem die Ladung des Herrn Generalbundesanwalts abgelehnt wurde, da hieß es: „Der Senat hat eine schriftliche Äußerung des Generalbundeanwalts eingeholt.“ Also einholen setzt wohl voraus, daß ein Schreiben weggegangen sein muß.

Vors.:

Darauf stützt sich auch meine Ausführung, daß den Herrn Verteidigern es bekannt gewesen wäre - oder sie jedenfalls die Gelegenheit gehabt hätten. Aber bitte, Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Zunächst möchte ich mich für den Angeklagten Baader dem Antrag

anschließen.

Zur Glaubhaftmachung verweise ich auf das bereits vom Kollegen Schlaegel Gesagte. Im übrigen auf das noch vom Kollegen Schwarz Gesagte. Und was den Einwurf des Herrn Beisitzers Dr. Foth anbelangt möchte ich betonen, daß daraus eben nicht hervorgeht, daß ein Schreiben vorliegt. Denn Sie haben eben selbst zitiert, daß der Senat sich beim Herrn Generalbundesanwalt um eine schriftliche Äußerung bemüht hat. Das heißt also, daß die schriftliche Äußerung seitens des Herrn Generalbundesanwalts zu erwarten ist. Aus Ihrem Deutsch, das Sie selbst hier vorgelesen haben, ergibt sich aber nicht, daß Sie sich schriftlich an ihn gewandt haben. Es besteht also durchaus oder bestünde die Möglichkeit, daß Sie sich auch telefonisch oder auf andere Weise an ihn gewandt haben. Und ein Telefongespräch wäre von uns bereits schon nicht mehr nachprüfbar, so daß also ihr Einwand, rein sprachlich bereits, nicht zutreffend ist.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Augst.

[9776] RA Dr. Augst:

Ich schließe mich dem Antrag namens der Angeklagten Ensslin an.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Grigat.

RA Grigat:

Auch ich schließe mich für Herrn Raspe dem Antrag an und berufe mich in übrigen auf die Ausführungen der Herren Kollegen.

Vors.:

Wollen Sie sofort Stellung nehmen, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder?

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, wir wären dankbar, wenn wir in etwa 10 Minuten Stellung nehmen könnten.

Vors.:

10 Minuten Pause.

Pause von 14.45 Uhr bis 15.09 Uhr.

Vors.:

Wir können fortfahren.

Die Bundesanwaltschaft hat das Wort, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich beantrage,

die eben gestellten Ablehnungsgesuche zurückzuweisen.

Sie sind offensichtlich unbegründet und damit unzulässig.[33] Der eine Ablehnungsgrund, das Schreiben nicht rechtzeitig an die Verteidigung und die Angeklagten weitergeleitet zu haben, ist verspätet[34] vorgetragen. Denn es war bereits vergangene Woche mitgeteilt worden, daß eine Auskunft des Generalbundesanwalts eingeholt worden ist. Hätte es Zweifel gegeben, was damit gemeint war, hätte die Verteidigung Gelegenheit gehabt, die Vorgänge einzusehen. Der zweite Ablehnungsgrund, das Gericht hätte seine Rechtsauffassung nicht mitteilen dürfen, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. Dies ist keinem Spruchkörper verwehrt, zumals dann nicht, wenn es die herrschende Meinung ist, vgl. Kleinknecht, 32. Auflage Anm. 2 a zu § 24 StPO.[35] Da die Bundesanwaltschaft eine monokratisch geleitete Behörde ist, können für im Justizdienst bewanderte, ernstliche Zweifel daran, in welcher Eigenschaft Generalbundesanwalt als Zeuge benannt war, nicht entstehen. Abschließend sei zu bemerken, daß die Bundesanwaltschaft sich des Eindrucks nicht erwehren kann, die antragstellenden Verteidiger mutmaßen, daß die Angeklagten und ihre abwesenden [9777] Verteidiger auf die Verlesung des Schreibens des Generalbundesanwalts entsprechend reagiert hätten, und allein deshalb glauben, derartige Anträge stellen zu müssen. Dies aber läßt erkennen, daß die Anträge nicht ernstlich gestellt sind und nur der Prozeßtaktik der abwesenden Angeklagten und ihrer Verteidiger dienen, nämlich der Prozeßverschleppung. Ganz zum Schluß möchte ich noch sagen - das ist meine Auffassung -, daß es nach meiner Auffassung nicht nötig ist, für die abwesenden Verteidiger zu handeln, denn für sie wäre ein Ablehnungsgesuch nach Kenntnisnahme des Protokollinhalts später nicht etwa verspätet gewesen. Die Anträge sind mithin nach § 26a Abs. 1 Ziff. 3 StPO[36] zu verwerfen.

Vors.:

Danke. Ich bitte die Prozeßbeteiligten in ½ Stunde, um ¾ 4 Uhr wieder anwesend zu sein. Es wird dann bekanntgegeben, wie es weitergeht.

Herr Rechtsanwalt Schnabel, ich darf ...

RA Schn[abel]:

Ich hatte mich noch gemeldet zu einer kurzen Erwiderung, und zwar was das verspätet anbelangt, hatte ich ja bereits Ausführungen gemacht, auf die der Herr Bundesanwalt nicht eingegangen ist. Was die letzte Bemerkung von ihm anbelangt, so haben wir hier nicht für abwesende Verteidiger gehandelt, sondern für abwesende Angeklagte, was sich aus dem Gesetz ergibt. Und im übrigen, wenn die Generalbundesanwaltschaft eine monokratisch geleitete Behörde ist, dann ist sie ja von einem Volljuristen geleitet, der wohl von einem OLG-Senat auch keine Rechtsbelehrung bedarf.

Vors.:

Wir haben schon gesagt: Fortsetzung ¾ 4 Uhr, da wird bekanntgegeben, wie es weitergeht. Ich bitte also die Prozeßbeteiligten dann wieder anwesend zu sein.

Der Senat zog sich um 15.13 Uhr zur Beratung zurück.

Ende von Band 553

[9778][37] [9779][38] [9780][39] [9781-9783][40]


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Der Amerikaner William Powell veröffentlichte 1971 „The Anarchist Cookbook“, welches Anleitungen für zur Herstellung von Waffen, Schalldämpfern, Sprengstoffen, Drogen, elektronische Überwachung, Guerilla-Training und Nahkampf enthielt. Das FBI wurde schnell auf das „Kochbuch“ aufmerksam, verboten wurde es allerdings nicht (Sanomir, The New York Times vom 30.3.3017, S. 16). Später distanzierte sich der Autor von dem Buch, das er als 19-jähriger verfasst hatte (Powell, The Guardian vom 19. Dezember 2013, abrufbar unter: <https://www.theguardian.com/commentisfree/2013/dec/19/anarchist-cookbook-author-william-powell-out-of-print>, zuletzt abgerufen am 15.10.2021).

[3] § 189 Abs. 2 GVG lautet: Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art allgemein vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.“

[4] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[5] Die Black Panther Party for Self-Defense (BBP) war eine militante politische Organisation. Gegründet wurde sie 1966 in Oakland (Kalifornien) von den Studenten Bobby Seale und Huey Newton. Die BBP forderte bessere Lebensbedingungen und Bildungschancen für afroamerikanische Bürger/innen und leistete in vielen Gemeinden unmittelbare Hilfe für Bedürftige. Mitglieder der BBP traten z.T. mit offen sichtbaren Waffen auf und führten ihrerseits Patrouillen durch, um rassistisch motivierte Polizeigewalt zu unterbinden. Die Aktivitäten der BBP fanden international Beachtung. So gründeten sich z.B. innerhalb der deutschen Studentenbewegung Black-Panther-Solidaritätskomitees. Nach diversen Rückschlägen, Verhaftungen und Abspaltungen radikalerer Gruppierungen löste sich die BBP 1982 auf (Klimke, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 562, 572 ff.; Wilson, in Levy [Hrsg.], The Civil Rights Movement in America, 2015, S. 38 f.).

[6] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung aber zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).

[7] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).

[8] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.).

[9] Anlage 1 zum Protokoll vom 13. Mai 1976: Aussagegenehmigung für Reg. Dir. Dr. Trimborn.

[10] Anlage 2 zum Protokoll vom 13. Mai 1976: Aussagegenehmigung für ORR Dr. Stupp.

[11] Im zwölfstöckigen Verlagshaus Springer in Hamburg detonierten am 19. Mai 1972 zwei Sprengkörper; drei weitere Bomben, die nicht zündeten, wurden am Abend und am nächsten Tag gefunden. Mehrere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 - Az.: 2 StE 1/74, S. 18 ff.; Peters, RAF, 1991, S. 121). Der Vorgang war ab dem 100. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[12] Am 12. Mai 1972 detonierten drei Sprengkörper in der Polizeidirektion Augsburg. Mehrere Personen wurden hierbei verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 - Az.: 2 StE 1/74, S. 6 ff.). Die Tat war Bestandteil des Anklagevorwurfs in diesem Verfahren und war ab dem 85. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[13] Am 12. Mai 1972 explodierte in München auf dem Parkplatz des Bayrischen Landeskriminalamts eine mit Sprengstoff gefüllte Gasflasche. Mehrere Personen wurden verletzt, es entstand zudem ein erheblicher Sachschaden (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 - Az.: 2 StE 1/74, S. 9 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 87. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[14] Am 15.5.1972 fand in Karlsruhe ein Anschlag auf den damaligen Richter am Bundesgerichtshof Buddenberg statt, dessen Auto mit einer Sprengvorrichtung versehen wurde. Bei der Explosion wurde seine Frau schwer verletzt. Dieser Vorgang war am 96. und 97. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[15] Am 24. Mai 1972 explodierten in Heidelberg auf dem Gelände des Hauptquartiers der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) zwei zuvor dorthin verbrachte Kraftfahrzeuge. Hierbei kamen drei amerikanische Soldaten ums Leben, weitere Personen gerieten in Lebensgefahr oder wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 - Az.: 2 StE 1/74, S. 28 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 74. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[16] Am Morgen des 9. Mai 1976 wurde Ulrike Meinhof tot in ihrer Zelle aufgefunden. Die Umstände ihres Todes - offiziell Suizid durch Erhängen - wurden, nicht zuletzt durch die Vertrauensverteidigung, erheblich angezweifelt. Meinhofs Tod wurde zu einem medial breit diskutierten Ereignis (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 394 ff.; Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 268 ff.; März, Linker Protest nach dem Deutschen Herbst, 2012, S. 159 ff.; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 398 ff.). Der Angeklagte Raspe erklärte am 109. Verhandlungstag: „Wir glauben, daß Ulrike hingerichtet worden ist; wir wissen nicht, wie, aber wir wissen, von wem“ (S. 9609 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[17] § 250 StPO enthält den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Die §§ 251 ff. StPO enthalten enge Ausnahmen von diesem Grundsatz. § 256 StPO benennt bestimmte Arten verlesbarer Erklärungen, darunter die „ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden“ (§ 256 Abs. 1 Satz 1 1. Var. StPO a.F.; heute: § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

[18] Der Verteidigung ist auf Verlangen - ebenso wie der Staatsanwaltschaft - nach § 257 Abs. 2 StPO nach jeder einzelnen Beweiserhebung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

[19] Siegfried Buback war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Generalbundesanwalt und damit Leiter der Strafverfolgungsbehörde „Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“, welche das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) ausübt (§ 142a Abs. 1 GVG).

[20] Dierk Hoff, der in seiner Werkstatt einige der von der RAF verwendeten Sprengkörperhüllen hergestellt hatte, wurde als einer der Hauptbelastungszeugen ab dem 68., sowie am 98. Verhandlungstag vernommen.

[21] Die Verteidigung war der Auffassung, die Bundesanwaltschaft habe in unzulässiger Weise Einfluss auf die Aussage den Zeugen Dierk Hoff genommen, etwa durch das in Aussicht stellen nicht vorgesehener Vorteile, um ihn dadurch gesetzeswidrig als Kronzeugen zu gewinnen. Um dies zu beweisen, beantragte Rechtsanwalt Dr. Heldmann, den Generalbundesanwalt Siegfried Buback als Zeugen zu vernehmen (S. 7962 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 89. Verhandlungstag).

[22] Anlage 3 zum Protokoll vom 13. Mai 1976: Erklärung des Generalbundesanwalts Buback.

[23] Nachdem der Vorsitzende Dr. Prinzing am 109. Verhandlungstag, nur zwei Tage nachdem Ulrike Meinhof tot in ihrer Zelle aufgefunden worden war, den Senatsbeschluss verkündete, dass die von der Verteidigung beantragte zehntägige Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt werde, erklärte Rechtsanwalt Schily, dass die Vertrauensverteidigung bis zur Beerdigung Meinhofs nicht weiter an der Hauptverhandlung teilnehmen werde (S. 9630 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 109. Verhandlungstag). Den Angeklagten waren aber neben ihren Vertrauensverteidiger/innen je zwei weitere Pflichtverteidiger (gegen ihren Willen) zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden. Auch bei Abwesenheit der Vertrauensverteidigung konnte die Hauptverhandlung daher trotz grundsätzlich notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 StPO) stets weitergeführt werden. Zwischen der Vertrauensverteidigung und dem Senat bestand allerdings Uneinigkeit darüber, ob die Verteidigung durch diese von den Angeklagten sog. Zwangsverteidiger auch ordnungsgemäß sei (s. dazu bereits die Diskussionen am 1. Verhandlungstag, S. 90 ff., sowie den Entpflichtungsantrag der Rechtsanwältin Becker in Anlage 1 zum Protokoll vom 10.06.1975, S. 184 ff., 3. Verhandlungstag). Heute gibt es für diese Form der Sicherungsverteidigung in § 144 StPO eine gesetzliche Grundlage (eingeführt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 [BGBl. I, S. 2128]).

[24] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[25] Anlage 4 zum Protokoll vom 13. Mai 1976: Schreiben des Vorsitzenden Dr. Prinzing an den Generalbundesanwalt Buback.

[26] § 136a StPO enthält eine Auflistung von verbotenen Methoden bei der Vernehmung von Beschuldigten. Diese sind: die Beeinträchtigung der Willensentschließung und -betätigung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Täuschung, Quälerei oder Hypnose, sowie die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme oder das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Abs. 1). Ferner untersagt sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigen (Abs. 2). Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verbote enthält § 136a Abs. 3 Satz 3 StPO ein Verwertungsverbot für die so zustande gekommenen Aussagen.

[27] In der genannten Kommentarstelle heißt es: „Beim Beweis des Verstoßes gegen § 136 a geht es um Verfahrensfragen; deshalb handelt es sich um einen „Freibeweis“ im Sinne von Ditzen, Dreierlei Beweis (1926). Demnach gilt insoweit das förmliche Beweisrecht, insbesondere das Beweisantragsrecht nicht. Beweisanträge, mit denen Verstöße gegen § 136 a bewiesen werden sollen, brauchen nicht ausdrücklich beschieden zu werden und können auch aus anderen Gründen als denen des § 244 StPO abgelehnt werden (der notwendige Ausgleich besteht darin, daß das Revisionsgericht diese Tatfrage selbst nachprüfen kann, und zwar ebenfalls im Wege des Freibeweises, s. u. 10)“ (Sarstedt, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, § 136a Anm. 8).

[28] Das Freibeweisverfahren findet Anwendung zum Beweis von Tatsachen, die nicht die Straf- oder Schuldfrage, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe, betreffen. Im Unterschied zum dort anzuwendenden Strengbeweisverfahren ist das Gericht im Freibeweisverfahren nicht auf die Wahl bestimmter Beweismittel beschränkt, sondern kann grundsätzlich alle verfügbaren Erkenntnisquellen nutzen; auch an die im Strengbeweisverfahren vorgeschriebene Form ist es nicht gebunden (BGH, Urt. v. 28.6.1961 - Az.: 2 StR 154/61, BGHSt 16, S. 164, 166). Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 136a StPO wurde zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wohl überwiegend das Freibeweisverfahren (auch für die Tatsacheninstanz) für ausreichend angesehen (s. etwa die Kommentarstelle in Fn. 29). Heute mehren sich die Stimmen, die die teilweise oder sogar vollständige Anwendung des Strengbeweises fordern (für eine vollständige Anwendung des Strengbeweises s. Gleß, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 4/1, 27. Aufl. 2019, § 136a Rn. 77; für eine Anwendung des Strengbeweises in den Fällen, in denen die Aussage letztlich für die Straf- oder Schuldfrage verwertet werden soll s. Schuhr, in Knauer/Kudlich/Schneier [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 136a Rn. 99).

[29] Dort heißt es: „Ein Revisionsgrund ist gegeben, falls das Urteil auf einem Verstoß gegen § 136 a beruht [...]. Das Revisionsgericht prüft den gerügten Verstoß gegen § 136 a im Freibeweisverfahren“ (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 136a Anm. 7).

[30] Als Tatsacheninstanz werden diejenigen Instanzen bezeichnet, die einen Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht durch eine förmliche Beweisaufnahme aufklären. Dies ist neben der Eingangsinstanz auch die Berufungsinstanz (§ 324 Abs. 2 StPO). Die ggf. darauffolgende Revisionsinstanz überprüft vorangegangene Entscheidungen nur noch im Hinblick auf Gesetzesverletzungen (§ 337 StPO); eine förmliche Beweisaufnahme über das dem Urteil zugrunde gelegte Geschehen findet nicht mehr statt. In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverstöße findet das Freibeweisverfahren Anwendung (Trüg/Habetha, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 244 Rn. 42).

[31] Die §§ 244 ff. StPO enthalten Vorgaben für die förmliche Beweisaufnahme (sog. Strengbeweis), darunter in § 244 Abs. 6 StPO die Regelung, dass die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf.

[32] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung, als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[33] § 26a Abs. 1 StPO benennt die Fälle, in denen eine Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist, nämlich bei Verspätung der Ablehnung (Nr. 1), wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist benannt wird (Nr. 2) sowie wenn durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (Nr. 3). Eine inhaltliche Befassung mit der Ablehnung findet erst im Rahmen der anschließenden Begründetheitsprüfung statt. In sehr engen Grenzen wird aber bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Bezugnahme auf die angegebenen Gründe zugelassen: So kann eine aus rechtlich zwingenden Gründen völlig ungeeignete Begründung der Nichtangabe eines Grundes gleichgesetzt werden (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26a Rn. 4a); ein Fall offensichtlich (und ausschließlich) verfolgter Prozessverschleppung kann angenommen werden, wenn die Vorwürfe völlig unzutreffend und haltlos sind (wobei die Annahme offensichtlicher Unbegründetheit noch nicht ausreicht, s. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26a Rn. 6). Diese Ausnahmen sind eng auszulegen, da andernfalls abgelehnte Richter/innen über ihre eigene Ablehnung entscheiden könnten; denn anders als im Rahmen der Begründetheitsprüfung sind abgelehnte Richter/innen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung noch nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen (§§ 26a Abs. 2, 27 Abs. 1 StPO). Eine inhaltliche Befassung und Entscheidung „in eigener Sache“ würde allerdings dem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 2.6.2005 - Az.: 2 BvR 625/01 u.a., NJW 2005, S. 3410, 3412; BGH, Beschl. v. 7.9.2017 - Az.: 1 StR 300/17, NStZ 2018, S. 485, 486).

[34] Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss in diesem Stadium der Hauptverhandlung unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 - Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339) erfolgen; andernfalls wäre sie nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Zulässig ist allerdings, zunächst noch abzuwarten, ob sich der Eindruck der Befangenheit verfestigt (OLG München, Beschl. v. 22.11.2006 - Az.: 4 St RR 182/06, NJW 2007, S. 449, 451).

[35] Dort heißt es u.a.: „Vor allem reicht es zur Annahme von Befangenheit nicht aus, wenn der Richter eine Rechtsauffassung äußert [...]“.

[36] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.

[37] Dienstliche Äußerung der abgelehnten Senatsmitglieder.

[38] Verfügung vom 13. Mai 1976: Frist zur Stellungnahme und voraussichtliche Fortsetzung der Hauptverhandlung.

[39] Übersendungsschreiben aller entscheidungserheblichen Unterlagen an den zuständigen 3. Strafsenat des OLG Stuttgart.

[40] Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Stuttgart vom 14. Mai 1976: Zurückweisung der Ablehnungen als unbegründet.


[a] Maschinell eingefügt: vorhanden

[b] Maschinell eingefügt: Nein,

[c] Maschinell ersetzt: ... durch zur Kenntnis bringen soll?

[d] Maschinell eingefügt: als Gott

[e] Maschinell eingefügt: hier

[f] Handschriftlich durchgestrichen: allem

[g] Maschinell eingefügt: und

[h] Handschriftlich durchgestrichen: ausgleichungshalber

[i] Handschriftlich ergänzt: 10.01

[j] Handschriftlich eingefügt: im

[k] Handschriftlich ergänzt: 53

[l] Maschinell ersetzt: ...ein durch konnte im 1-

[m] Maschinell eingefügt: hier

[n] Handschriftlich ergänzt: wesentlichen

[o] Maschinell ersetzt: noch durch auch

[p] Handschriftlich ersetzt: das durch es

[q] Handschriftlich durchgestrichen: also

[r] Maschinell eingefügt: auf

[s] Handschriftlich ergänzt: erhebliche

[t] Maschinell ersetzt: In durch Sind

[u] Handschriftlich ergänzt: zeigten

[v] Handschriftlich ersetzt: da durch dort

[w] Handschriftlich ersetzt: ihnen durch ihm

[x] Maschinell eingefügt: hohen

[y] Handschriftlich ergänzt: aufgebraucht

[z] Handschriftlich ergänzt: zur

[aa] Handschriftlich durchgestrichen: Bestimmungen

[bb] Maschinell ersetzt: Zeuge durch Sachverständige

[cc] Handschriftlich ergänzt: waren

[dd] Maschinell eingefügt: hier

[ee] Handschriftlich ergänzt: 46,1 

[ff] Maschinell ersetzt: ... durch Ihre

[gg] Maschinell ersetzt: ... durch Spur:

[hh] Maschinell ersetzt: ... durch Bereich evtl.

[ii] Handschriftlich ersetzt: des durch der

[jj] Handschriftlich durchgestrichen: bestehen

[kk] Maschinell eingefügt: Also, wie gehen wir jetzt vor?

[ll] Handschriftlich ersetzt: Punktvergleich durch Punkte Vergleich

[mm] Maschinell ersetzt: ist der durch bisher

[nn] Handschriftlich durchgestrichen: bei

[oo] Maschinell ersetzt: ...zusammensetzung durch Sollzusammensetzung

[pp] Handschriftlich durchgestrichen: eine

[qq] Maschinell ersetzt: Arbeit des durch erarbeitendes

[rr] Handschriftlich ersetzt: in durch und

[ss] Maschinell ersetzt: bekommen durch machen

[tt] Maschinell ersetzt: ... durch Kann ich

[uu] Handschriftlich eingefügt: So

[vv] Handschriftlich durchgestrichen: das

[ww] Maschinell eingefügt: die

[xx] Handschriftlich ergänzt: diese

[yy] Maschinell ersetzt: über weitere Fragen durch wie wir weiterfahren

[zz] Maschinell eingefügt: einer

[aaa] Maschinell durchgestrichen: insbesondere

[bbb] Maschinell eingefügt: ein

[ccc] Handschriftlich ersetzt: dann eine durch Thermo-

[ddd] Maschinell ersetzt: gesamten durch genannten

[eee] Maschinell eingefügt: in

[fff] Maschinell ergänzt: Nitritionen

[ggg] Maschinell ergänzt: Nitrationen

[hhh] Handschriftlich durchgestrichen: in Wiesbaden

[iii] Handschriftlich ergänzt: wurden

[jjj] Maschinell ersetzt: Das durch Es

[kkk] Maschinell ersetzt: nur durch noch

[lll] Handschriftlich ergänzt: Verunreinigungen

[mmm] Handschriftlich durchgestrichen: und

[nnn] Handschriftlich eingefügt: in

[ooo] Handschriftlich eingefügt: daß

[ppp] Handschriftlich ersetzt: sagen durch wagen

[qqq] Maschinell eingefügt: Stu.:

[rrr] Maschinell ersetzt: ... durch Ionen

[sss] Handschriftlich ersetzt: es durch das

[ttt] Handschriftlich eingefügt: man

[uuu] Handschriftlich eingefügt: auf

[vvv] Maschinell ersetzt: Hier ist noch grad durch Thiosulfat,

[www] Handschriftlich ersetzt: es durch das

[xxx] Handschriftlich durchgestrichen: stärker

[yyy] Handschriftlich ersetzt: in durch im

[zzz] Handschriftlich ersetzt: ... durch BICT

[aaaa] Handschriftlich ersetzt: ist durch nicht

[bbbb] Maschinell ersetzt: Kaliumnitrat... durch Kaliumnitrat-Verhältnis

[cccc] Handschriftlich ersetzt: also durch aber

[dddd] Handschriftlich durchgestrichen: praktisch

[eeee] Maschinell ersetzt: ... durch auf

[ffff] Handschriftlich eingefügt: man

[gggg] Handschriftlich eingefügt: so

[hhhh] Handschriftlich eingefügt: also

[iiii] Handschriftlich ersetzt: er durch man es

[jjjj] Handschriftlich durchgestrichen: es

[kkkk] Maschinell eingefügt: SV. Dr. Stu.: Das ist also schwierig.

[llll] Maschinell eingefügt: Vielleicht

[mmmm] Handschriftlich eingefügt: also

[nnnn] Maschinell eingefügt: dann

[oooo] Handschriftlich ersetzt: eines durch des

[pppp] Maschinell ersetzt: ...fehlen durch Naßchemische

[qqqq] Maschinell ersetzt: Proben durch Methoden

[rrrr] Maschinell ersetzt: ... durch Begleitmetalle

[ssss] Handschriftlich eingefügt: macht

[tttt] Maschinell ersetzt: ... durch welche

[uuuu] Maschinell durchgestrichen: wir

[vvvv] Maschinell eingefügt: nunmehr

[wwww] Maschinell ergänzt: Vor-Gutachten

[xxxx] Handschriftlich durchgestrichen: daraufrechterhalten

[yyyy] Handschriftlich durchgestrichen: Daß

[zzzz] Maschinell durchgestrichen: durchaus

[aaaaa] Maschinell durchgestrichen: den

[bbbbb] Handschriftlich eingefügt: auch

[ccccc] Handschriftlich ersetzt: nämlich durch nehme ich