[11201] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 5. August 1976 um 10.04 Uhr
(135. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von Reg. Dir. Widera und Bundesanwalt Dr. Wunder - erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.
Als Urkundsbeamte sind anwesend:
JOS Janetzko
Just. Ass. z. A. Scholze.
Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]
Als deren Verteidiger sind anwesend:
Rechtsanwälte Geulen (als amtl. best. Vertreter für RA Schily) Künzel, Schnabel, Schlaegel, Grigat, Dr. Holoch (als amtl. best. Vertreter für RA Schwarz) Dr. Augst (als Vertreter für RA Eggler).
Als Zeuge ist anwesend:
Rechtsanwalt Dr. Klaus Croissant - vorgeführt aus Untersuchungshaft - mit seinem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Kempf.
Vors.:
Wir setzen die Sitzung fort.
Herr Rechtsanwalt Eggler wird weiterhin durch Herrn Rechtsanwalt Augst vertreten. Die Vertretung wird genehmigt.
Herr Rechtsanwalt Dr. Holoch als amtlich bestellter Vertreter anwesend.
Die heutige Sitzung dient der erneuten Vernehmung des Zeugen Dr. Croissant; als Rechtsbeistand, wie ich sehe, Herr Rechtsanwalt Kempf - Heidelberg -.
Herr Rechtsanwalt Geulen.
RA Geu[len]:
Herr Vorsitzender, ich möchte einen Antrag stellen. Mir ist draußen berichtet worden, daß ein Teil von Zuschauern oder von Leuten, die gerne an der Verhandlung teilnehmen wollen, nicht reingelassen worden sind, und zwar mit der Begründung, daß der Zu- [11202] schauerraum voll war. Wenn ich mich hier umsehe, finde ich, daß in dem allgemeinen Zuschauerraum noch einige Plätze frei sind und daß vor allem in dem Raum, der für die Presse vorgesehen ist, normalerweise, so viele Plätze frei sind, die sicher nicht von Pressevertretern heute mittag noch besetzt werden, daß einige Zuschauer noch Zutritt möchten.
Ich möchte deshalb beantragen,
doch die Öffentlichkeit, die draußen ist, soweit möglich ist, noch zuzulassen.
Vors.:
Das ist alles geregelt am 27. Juni 1975. Ich hatte es zufällig heute früh in der Hand, deswegen weiß ich das Datum, daß ausdrücklich verfügt worden ist, daß die Pressebänke ½ Stunde [a] nach Beginn, soweit sie nicht[b] eingenommen worden sind, besetzt werden können durch Publikum. Das wissen die Ordnungskräfte ganz genau. 20 Presseplätze allerdings sind auf jeden Fall freizuhalten, für den Fall, das noch Nachzügler der Presse kommen sollten. Im übrigen bitte ich also hier, Herr Müller, daß alles getan wird, daß die gesamte Kapazität des Saales voll ausgenützt wird, einschließlich in einer halben Stunde die noch nicht besetzten Presseplätze - im Sinne der Anordnung von 27.6. -.
J.Amtm. Müller:
Die Presseplätze für die Besucher sind schon voll ausgenützt.
Vors.:
Sind sogar schon voll ausgenützt.
Herr Zeuge, die Belehrung ... ich darf daran erinnern, ich habe sie Ihnen beim letzten Mal gegeben ...
Herr Rechtsanwalt Kempf.
RA Kem[pf]:
Ich möchte zur ... vor der Vernehmung meines Mandanten eine Erklärung abgeben über seine Aussage bzw. zur Tatsache, daß er keine Aussagen machen wird. Mein Mandant wird heute keine Aussagen machen, da er infolge seiner Inhaftierung daran gehindert war, sich der Zustimmung derjenigen Personen zu versichern, zu seiner Aussage, die er früher verteidigt hat, die er heute aufgrund strafgesetzlichen Eingriffs nicht mehr verteidigen kann oder die er heute noch verteidigt in einer Sache, die von den Gerichten als dieselbe Sache bezeichnet wird[2] oder die auch dieselbe Sache sein mag.
Wenn er heute aussagen würde, so würde er das als Zeuge tun. Als Zeuge unterliegt er auch der standesrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.[3] Er hätte also heute in jedem Einzelfall einer Befragung die Abwägung zu treffen zwischen den Interessen der Mandanten oder früheren Mandanten, an die er nach wie vor gebunden ist, und seinen [11203] eigenen Interessen, wäre also immer in der Abwägung. Und in dieser Abwägung bleibt er so lange, als er nicht in der eigenen Sache als Angeschuldigter Aussagen machen kann. Dort nämlich, als Angeschuldigter, ist er nicht mehr an die standesrechtliche Verschwiegenheitspflicht[4] gebunden.
Bundesanwalt Dr. Wunder erscheint um 10.08 Uhr im Sitzungssaal.
RA Kem[pf]:
Die Möglichkeit zur eigenen Aussage in seinem eigenen Verfahren als Angeschuldigter sollte er haben am 23. Juli 1976. Diese Möglichkeit ist ihm genommen worden, da sowohl die Staatsanwaltschaft, hier ist es die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart, als auch die Strafkammer beim Landgericht es vorgezogen haben oder für richtig befunden haben, den Haftprüfungstermin zum Anlass zu nehmen, seinen gewählten Verteidiger, Kollegen Heldmann, vom Verfahren auszuschließen. Der Beschluß ist in der Zwischenzeit ergangen. Der danach anberaumte Haftprüfungstermin von der vergangenen Woche, 30. Juli, konnte deshalb nicht stattfinden, weil Kollege Heldmann bereits ausgeschlossen war von der Verteidigung Croissant und die beiden verbleibenden gewählten Verteidiger, die Kollegen Schily und Temming, sozusagen im Vorgriff auf den zu verfügenden Ausschluß[c] von der Verteidigung Croissant bereits nicht mehr auftreten konnten, so wenigstens der Kammervorsitzende auf Frage von mir.
Ich bin dann wegen des Ausschlusses der Wahlverteidiger[5] von Dr. Croissant zum Verteidiger bestellt[6] worden. Es ist selbstverständlich, daß der Haftprüfungstermin am vergangenen Freitag deshalb nicht stattfinden konnte, weil ich bar jeder Kenntnis von Akten oder Anklageschrift war. Solange also, das ist die heutige Situation, Dr. Croissant keine Möglichkeit gehabt haben wird, in seinem eigenen Verfahren als Angeschuldigter frei von standesrechtlichen und auf von strafrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen, Aussagen zu machen, wird er in diesem Verfahren keine Aussagen machen.
Vors.:
Zunächstmal, wir haben bisher immer in solchen Fällen des Beistandes durch einen Rechtsanwalt den Zeugen selbst befragen müssen, ob die Erklärung, die abgegeben worden ist, seiner Absicht entspricht.
Zeuge Dr. Croi[ssant]:
Ich erkläre, daß ich die Aussagen zu Ziff. 2 und 3 des Beweisantrages Dr. Heldmann, insoweit bin ich noch nicht vernommen, gem. § 53 Strafprozeßordnung verweigere.
Vors.:
Dann darf ich dazu bemerken, daß wir aber die Auskunft bekommen [11204] haben[d], nach der Entpflichtung des Angeklagten Raspe[7] würden Sie sich in der Lage sehen, Aussagen zu machen. Dadurch kam die heutige Ladung zustande. Für uns ist die Erklärung überraschend.
Zur Terminologie darf ich noch sagen, soweit wir die Dinge überschauen können handelt es sich um keinen „Ausschluß“ von Verteidigern, sondern die Herren Verteidiger, die hier verteidigen, können eben das Mandat nicht annehmen, weil das nicht zulässig ist gem. § 146[ StPO].[8] Will sich die Bundesanwaltschaft zu dieser Erklärung irgendwie äußern?
OStA Z[eis]:
Nein.
Vors.:
Nicht.
Da der Herr Zeuge mit Recht, d. h. also das Recht hat, sich auf den § 53[ StPO] zu berufen, ist damit die Vernehmung nicht durchführbar. Der Herr Zeuge kann entlassen werden. Wir sind damit auch am Ende des heutigen Sitzungstages.
Der Zeuge Dr. Croissant wird um 10.12 Uhr entlassen.
Es war für das Gericht nicht voraussehbar, die Entwicklung.
Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 10.12 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Fortsetzung, wie gestern besprochen, am Donnerstag, 12.8., 9.00 Uhr. Es kann davon ausgegangen werden, mit größter Wahrscheinlichkeit, nicht verbindlich, nur Vormittagssitzung und Verlesung.
Damit Schluß der heutigen Sitzung.
Ende der Sitzung um 10.12 Uhr
Ende Band 650
[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[2] Rechtsanwalt Dr. Croissant wurde die Unterstützung der kriminellen Vereinigung RAF vorgeworfen, u.a. durch die Beteiligung am sog. INFO, einem Informations- und Kommunikationssystem, welches die Verteidigung entwickelt hatte, um den Austausch von Schreiben, Rundbriefen, Zeitungsartikeln etc. unter den inhaftierten RAF-Mitgliedern zu ermöglichen. Nachdem ein bereits im Sommer 1975 erlassener Haftbefehl gegen Dr. Croissant nach einigen Wochen Haft außer Vollzug gesetzt worden war, entschied das LG Stuttgart am 16.7.1976, ihn erneut in Untersuchungshaft zu nehmen. Er wurde noch am selben Tag verhaftet. Am 19.8.1976 wurde er (unter denselben Auflagen wie vorher) aus der Haft entlassen (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 222 ff., 410 ff.). Am 16.2.1979 wurde er schließlich vom LG Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zweieinhalb Jahren verurteilt, zudem wurde gegen ihn ein vierjähriges Berufsverbot verhängt. Die Verurteilung wurde allerdings nicht auf das INFO an sich gestützt, sondern auf die Weiterleitung ganz bestimmter Unterlagen (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 531 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 52; s. auch die Interviews mit Groenewold und Ströbele, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 49, 58 f., 70 f. sowie S. 121, 132 f.).
[3] Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen macht sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm/ihr als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Die Schweigepflicht wird ergänzt durch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO. Eine Entbindung von der Schweigepflicht führt nach § 53 Abs. 2 StPO zu einer Aussagepflicht.
[4] Der Tatbestand des § 203 StGB unterscheidet grundsätzlich nicht danach, in welcher Situation die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person das Geheimnis offenbart. Nach § 34 StGB ist ein tatbestandmäßiges Verhalten aber dann gerechtfertigt, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut, z.B. die Ehre, besteht und das geschützte Interesse das betroffene Interesse wesentlich überwiegt. Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht können so etwa gerechtfertigt sein, wenn die Offenbarung zur Verteidigung gegen unwahre Behauptungen erforderlich ist (Cierniak/Nierhaus, in Joecks/Miebach [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, 3. Aufl. 2017, § 203 Rn. 89; s. auch Schünemann, in Jähnke/Laufhütte/Odersky [Hrsg.], Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 6, 12. Aufl. 2010, § 203 Rn. 134, der für die Offenbarung von Geheimnissen des/der Angreifer/in selbst § 32 StGB [Notwehr] heranzieht). Die Offenbarung muss dabei auf das zur Verteidigung erforderliche Maß beschränkt bleiben. Dies ist insbesondere der Fall in (Straf-)Verfahren gegen die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person; aber auch zum Schutz Dritter vor strafrechtlicher Verurteilung wird § 34 StGB z.T. herangezogen (vgl. Cierniak/Nierhaus, in Joecks/Miebach [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, 3. Aufl. 2017, § 203 Rn. 90). Rechtsanwalt Ströbele und zunächst auch Rechtsanwalt Dr. Croissant hatten sich bereits dazu entschieden, trotz der fehlenden Entbindung durch ihren (früheren) Mandanten Müller in begrenztem Umfang auszusagen, da er sie in seiner Aussage erheblich belastet hatte (s. dazu die vorbereitete Erklärung des Rechtsanwalt Ströbele, Anlage 6 zum Protokoll vom 27.7.1976, S. 10784 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 130. Verhandlungstag). Rechtsanwalt Laubscher entschied sich ebenfalls für eine Aussage (S. 10937 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 131. Verhandlungstag).
[5] § 137 Abs. 1 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“.
[6] Die Bestellung erfolgt in den Fällen der notwendigen Verteidigung, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Nach§ 140 StPO a.F. lag ein Fall notwendiger Verteidigung u.a. vor, wenn die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem OLG oder dem LG stattfand, dem/der Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wurde (ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 12 Abs. 1 StGB), das Verfahren zu einem Berufsverbot führen konnte, wenn der/die bisherige Verteidiger/in durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden war, wenn aufgrund der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin geboten erschien oder wenn ersichtlich war, dass sich der/die Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
[7] Rechtsanwalt Dr. Croissant ging am 129. Verhandlungstag zunächst davon aus, im Rahmen des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags auch konkludent von der Schweigepflicht entbunden worden zu sein (s. S. 10681 des Protokolls der Hauptverhandlung, 129. Verhandlungstag). Nachdem der Antrag der Verteidigung, die Zeugenbefragung bis zur Vorlage bestimmter Protokolle auszusetzen, abgelehnt worden war, erbat Dr. Croissant die Einholung einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten Raspe, für den in der Hauptverhandlung kein Vertrauensverteidiger anwesend war. Dieser erklärte schließlich, ihn aufgrund der nicht vorliegenden Protokolle nicht von der Schweigepflicht zu entbinden (S. 10690 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 129. Verhandlungstag). Nach Erhalt der beantragten Protokollstellen erklärte er schriftlich: „nachdem ich am 22.7. nachmittags die protokolle der müller-aussage erhalten habe, teile ich mit, dass ich ra croissant von der schweigepflicht entbinde“ (Anlage 4 zum Protokoll vom 27.7.1976, S. 10777 des Protokolls der Hauptverhandlung, 130. Verhandlungstag).
[8] Zum 1.1.1975 trat mit dem Gesetz zur Ergänzung des Ersten Strafverfahrensreformgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I, S. 3686) das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) in Kraft. Die Neuregelung wurde durch die Rechtsprechung - nicht zuletzt durch den 2. Strafsenat des OLG Stuttgart - gleich in mehrfacher Hinsicht weit ausgelegt. So wurde das Verbot der Mehrfachverteidigung auch auf Beschuldigte in anderen Verfahren ausgedehnt (s. dazu den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des OLG Stuttgart v. 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/74, NJW 1776, S. 157; so kurz darauf auch BGH, Beschl. v. 27.2.1976 - 1 BJs 25/75, StB 8/76, BGHSt 26, S. 291, 293 f.); auch die sog. sukzessive Mehrfachverteidigung nach Beendigung eines Mandatsverhältnisses wurde untersagt (OLG München, Beschl. v. 28.11.1975 - Az.: 1 Ws 1304/75, NJW 1976, S. 252, 253 f.; später bestätigt durch BGH, Beschl. v. 23.3.1977 - Az.: 1 BJs 55/75; StB 52/77, BGHSt 27, S. 154, 155 f.). Da die umstrittenen Auslegungen auch auf den nicht eindeutigen Wortlaut des § 146 StPO zurückzuführen waren, wurde die Vorschrift durch das StrVÄG 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I, S. 475) neugefasst. Der heutige Wortlaut umfasst explizit auch das Verbot, Beschuldigte in Parallelverfahren zu verteidigen, wenn sie wegen derselben Tat beschuldigt sind (s. zur Neuregelung auch Meyer-Goßner, NJW 1987, S. 1161, 1163; Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 f.), nicht jedoch das Verbot der sukzessiven Verteidigung (BGH, Beschl. v. 15.1.2003 - Az.: 5 StR 251/02, BGHSt 48, S. 170, 173; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015, Rn. 124; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 146 Rn. 18 ff.).
[a] Handschriftlich durchgestrichen: lang
[b] Maschinell eingefügt: nicht
[c] Maschinell eingefügt: Aussschluß
[d] Handschriftlich ersetzt: hätten durch haben