145. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 21. September 1976 um 9.03 Uhr



[11589] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 21. September 1976 um 9.03 Uhr

(145. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens

Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen: Rechtsanwälte Schily, Dr. Heldmann, Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel und Grigat.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Ich sehe, die Verteidigung ist voll vertreten.

Zunächst wollen wir das noch anstehende Antragsprogramm durch die entsprechenden Beschlüsse hier erledigen. Der Senat hat folgende Beschlüsse gefasst:

Der von Rechtsanwalt Schily gestellte Antrag, Herrn Rolf Pohle als Zeugen im Wege der Rechtshilfe in Griechenland vernehmen zu lassen,

wird abgelehnt.

Gründe:

Rechtsanwalt Schily hat auf Anfrage des Vorsitzenden und auf dessen Hinweis, daß die Rechtshilfebestimmungen unter Umständen eine Vernehmung des Zeugen Pohle in der Bundesrepublik ermöglichen würden, bestätigt, daß sein Antrag ausdrücklich darauf gerichtet ist, Herrn Pohle in Griechenland[2] [11590] vernehmen zu lassen.

Insoweit ist Rolf Pohle jedoch ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO[3]), weil nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Wahrheitsfindung beitragen könnte.

Rolf Pohle ist durch Urteil des Landgerichts München vom 1.3.1974 zu 6 Jahren 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Während der Strafverbüßung ist er im Februar 1975 im Austausch gegen den als Geisel verschleppten und mit dem Tode bedrohten Berliner Politiker Lorenz[4] auf freien Fuß gekommen. Im Juli 1976 in Griechenland festgenommen, befindet er sich dort in Auslieferungshaft. Im anhängigen Auslieferungsverfahren hat er sich vor den griechischen Gerichten unter anderem zu den „westdeutschen Befreiungsbewegungen“ bekannt. Seine Erklärung läßt keinen Zweifel, daß er sich der kriminellen Vereinigung „RAF“, der er nach seinem rechtskräftigen Urteil angehört und die er insbesondere mit Waffenbeschaffung unterstützt hat, nach wie vor verbunden fühlt und ihre Gedankengänge vertritt; zu eben dieser kriminellen Vereinigung sollen nach der Anklage auch die Angeklagten im hier anhängigen Verfahren gehören.[5]

Dieser Umstand wäre für sich noch kein Grund, der kommissarischen Aussage von Rolf Pohle in Griechenland jeden Beweiswert zu nehmen. Der Senat hat jedoch in der Hauptverhandlung schon zahlreiche Zeugen vernommen, die sich wie Rolf Pohle zur kriminellen Vereinigung „RAF“ zählen. Ihnen allen - seien sie in Untersuchungshaft oder rechtskräftig verurteilt - war ein großes persönliches Interesse am Ausgang des hier anhängigen Verfahrens eigen. Nach wie vor fühlen sie sich im Kollektiv den Zielen der „RAF“ verbunden. An ihnen messen sie, was sie tun und sagen. Die meisten dieser Zeugen benutzten ein vorbereitetes ausführliches Konzept und stimmten in ihren Aussagen oft bis in die Einzelheiten des Ausdrucks überein. In aller Regel wurden nur die Beweisthemen und die Fragen der von den Angeklagten ins Vertrauen gezogenen Verteidiger[6] beantwortet, Antworten auf [11591] Fragen des Gerichts, der Bundesanwaltschaft und auch der sonstigen Verteidiger[7] dagegen verweigert, wobei die Verweigerung ausdrücklich und grundsätzlich erklärt und in mehreren Fällen zusätzlich mit der Begründung versehen wurde, das Verhältnis zum Gericht sei Krieg. Teilweise wurde während der Vernehmung das Gericht von Zeugenseite auch darauf hingewiesen, „wir sind es nicht gewohnt, mit Leuten wie Ihnen zu reden, sondern auf Leute wie Sie zu schießen.“[8] Einer der Zeugen, auf seine Pflicht zur Aussage hingewiesen, beschrieb seine Rolle so: „Ich habe keine einzige Verpflichtung. Ich habe nur die Verpflichtung, die Revolution zu transformieren.“[9] Eine Zeugin, vom Vorsitzenden darüber belehrt, sie müsse Frage beantworten, sah ihre Aufgabe ähnlich: „Nein, ich rede nicht zu Ihnen, sondern ich rede zu denen, die vielleicht irgendeinmal kämpfen wollen“.[10]

All das erschwert die Aufgabe des Gerichts und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Herkunft ihres angeblichen Wissens zu beurteilen, ganz beträchtlich. Immerhin kann in der Hauptverhandlung das Aussageverhalten der Zeugen, ihre stillschweigende oder ausdrückliche Kommunikation mit den Verteidigern, die das Vertrauen der Angeklagten besitzen, beobachtet werden. Das Gericht kann Zeugen und Fragesteller ermahnen, kann auf bestimmte wichtige Dinge, auch unter Benutzung der Akten, hinweisen, kann Widersprüche sogleich aufdecken, kann zu diesem Zweck notfalls die Aussage unterbrechen und bei alledem die Reaktionen der Zeugen verzeichnen. Auf diese Weise kann das Gericht doch einen gewissen Eindruck vom Wert der Zeugenaussage gewinnen. Hierauf wäre es auch bei Rolf Pohle, der zu der Gruppe der RAF-Angehörigen als Zeugen gehört, angewiesen.

Bei einer Vernehmung von Rolf Pohle in Griechenland durch einen griechischen Richter wären diese Möglichkeiten nicht gegeben. Das wäre selbst dann so, wenn die Teilnahme eines oder sogar mehrerer Richter des Senats zu erreichen sein sollte, denn die oben geschilderten Möglichkeiten aktiver Gestaltung der Vernehmung in der Hauptverhandlung entfielen [11592] auch dann. Schließlich ist zu bedenken, daß ein griechischer Richter Herrn Pohle mit Hilfe eines Dolmetschers vernehmen müsste. Die deutsche Aussage würde in griechischer Sprache festgehalten und müsste zum Gebrauch in der Hauptverhandlung wiederum ins Deutsche übertragen werden. Diese Verfahrensweise würde die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zusätzlich erschweren, weil Rückschlüsse, die sich auf die Ausdrucksform des Zeugen als solche stützen könnten, kaum mehr möglich wären.

Aus den genannten Gründen ist eine Vernehmung von Rolf Pohle durch einen ersuchten Richter in Griechenland ohne Sinn; er ist als Zeuge ungeeignet (vgl. BGH GA 1971, 85;[11] Gollwitzer bei Löwe-Rosenberg 23. Aufl., RN 226 mit Fußnote 95[12]).

In der Hauptverhandlung kann Rolf Pohle zur Zeit nicht vernommen werden. Ob es im Wege der Rechtshilfe möglich sein könnte, ihn in angemessener Zeit zur Hauptverhandlung zu bringen, kann dahinstehen, da der Beweisantrag, wie ausgeführt, sich ausdrücklich auf die Vernehmung in Griechenland beschränkt und der Senat seinerseits aus Gründen umfassender Aufklärung eine Vernehmung von Rolf Pohle nicht für geboten hält; denn inwieweit der Zeuge Müller[13] an der Erschießung des Polizeimeisters Schmid mitgewirkt hat,[14] betrifft das anhängige Verfahren nur hinsichtlich der Glaubwürdigkeit Müllers, der sich auf die Angaben beschränkt hat, er habe Schmid nicht erschossen, jede weitere Auskunft aber gem. § 55 StPO[15] verweigert hat. Der Zeuge Reinders[16], ebenfalls aus Kreisen der RAF, hat angegeben, Müller habe ihm gegenüber zugegeben, er habe auf Schmid geschossen und ihn getroffen; er habe sein ganzes Magazin leergeschossen.

- - -

Sodann wird ein Beschluß verkündet:

Der von Rechtsanwalt Oberwinder (Verteidiger des Angeklagten Baader) gestellte Antrag, Herrn Ulf G. Stuberger als Zeugen zu vernehmen,

wird abgelehnt.

[11593] Gründe:

Die Tatsachen, die mit der Vernehmung von Herrn Stuberger bewiesen werden sollen, sind durchweg für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Das gilt für den Zweck, den Herr Stuberger mit dem im Antrag genannten Interview verfolgte, ebenso wie für die behaupteten Kontakte oder Absprachen zwischen Herrn Stuberger und der Bundesanwaltschaft oder für die behauptete Medienpolitik der Bundesanwaltschaft im Hinblick auf die Öffentlichkeit. Auch soweit im Antrag von einer „Tötung von Ulrike Meinhof“[17] gesprochen wird und der „Antrag“ insofern mehr sein sollte als bloße - in das Gewand des Beweisantrags gekleidete - Propaganda, betrifft er die hier anstehende Entscheidung nicht; übrigens ist die Selbsttötung von Frau Meinhof aufgeklärt.[18]

Ob Herr Stuberger „wesentliche Aussagen dieses Zeugen, die dessen Unglaubwürdigkeit nahelegen, bewußt nicht veröffentlichte“, ist solange ohne Bedeutung, als nicht dargetan wird, diese „wesentlichen Aussagen“ seien gegenüber den Angaben, die der Zeuge Müller im Verfahren gemacht hat, neu; denn inwieweit eine Presseveröffentlichung über Zeugenaussagen im übrigen lückenhaft oder vollständig ist, berührt das Verfahren nicht.

Wenn Rechtsanwalt Oberwinder nachträglich auf eine Frage des Vorsitzenden seinen Beweisantrag dahin erläutert hat, nach der „Süddeutschen Zeitung“ vom 9.9.76 habe Müller bei dem Interview erklärt, er hasse Baader, so kann als wahr unterstellt[19] werden, was in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 9.9.76 dazu steht, nämlich: „Auf die Frage: ‚Hassen Sie Andreas Baader?‘ sagte Müller: ‚Wenn ich ehrlich sein soll, habe ich natürlich einen Haß auf den Baader.‘ Aber er sei sich dessen bewußt und mäßige daher seine Aussagen.“

Zur Frage, ob er Baader hasse, ist Müller schon in der Hauptverhandlung gehört worden. Er hat dies zunächst verneint, [11594] dann aber doch eingeräumt: - zitiert aus Protokoll 10563 -

„... die Trennung, die hat ja einen unheimlich starken emotionalen Aspekt gehabt und ...“

„... ich habe die erste Phase dieser Trennung eben nur hinter bzw. über mich gebracht ...“

„... in dem ich mir eben da einen Gegner aufgebaut hatte ...“

„... Also in diesem Sinne Haß auf die RAF, ...“

„... Ich war mir bewußt geworden, daß da unheimlich viel Subjektivität von mir im Spiel ist und ich habe mich im Laufe der Zeit eben darum bemüht, so objektiv wie möglich zu sein, im Bezug auf die RAF.“

- - -

Es sind nun noch Entscheidungen bekanntzugeben hinsichtlich des Antrags von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Rücksicht zu nehmen auf das angekündigte Verwaltungsgerichtsverfahren. Ferner ist noch der Antrag offen, Brief Müller/Dollak von Herrn Rechtsanwalt Schily. Hierzu ist zu sagen, daß dieser Brief von uns angefordert wurde - dringlich - am Freitagvormittag, es wurde uns auch zugesagt; abgegangen ist er leider erst gestern früh. Es ist aber soeben die Bestätigung gekommen, daß der Brief im Hauptgebäude des Oberlandesgerichts eingegangen ist. Wir werden diesen Brief mit Sonderwagen hier herausbekommen und dann hier in der Hauptverhandlung bekanntgeben können. Dann wird auch noch die Entscheidung bezüglich des Antrags von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann ergehen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, hat sich da schon irgendetwas realisiert, von Ihrer Ankündigung?

RA Dr. He[ldmann]:

Von welcher Ankündigung, bitte?

Vors.:

Sie hatten ja angekündigt, eine einstweilige Anordnung wegen der Aussagegenehmigung[20] für den Zeugen Opitz zu beantragen.[21]

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe diesen Antrag eingereicht und ich habe eine Kopie für den Senat.

Vors.:

Das ist sehr liebenswürdig; wir werden das dann nachher an uns nehmen. Wir können ...

RA Dr. He[ldmann]:

Verzeihen Sie. Steht Ihre Entscheidung bereits fest, die Sie zu diesem Antrag ...?

Vors.:

Die Entscheidung steht noch nicht fest; sie ist vorberaten. Wir hatten selbstverständlich noch abwarten wollen, wie sich die Dinge weiter entwickelt haben.

[11595] RA Dr. He[ldmann]:

Wenn Sie mir dann an dieser Stelle kurz einige Anmerkungen noch zu meinem Antrag, der also zur Entscheidung ansteht, erlauben bitte.

Vors.:

Bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Zunächst gebe ich Ihnen eine Kopie meines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Aussagegenehmigung für den Zeugen Opitz.

2. Weise ich nocheinmal darauf hin, daß mir die hier gestellte, die hier begehrte Beweiserhebung von besonderer Bedeutung zu sein scheint. Wir wissen es alle, sei es vom Hörensagen, wahrscheinlicher noch aus Erinnerungen an Pressemeldungen etwa April 1974, mir selbst liegen einige davon vor, daß ernsthaft Herrn Müller, dem Zeugen Müller in diesem Verfahren gelungen ist, eine ganze Fahndungsmaschine in Gang zu setzen durch seine Behauptung, Baader habe Ingeborg Barz[22] umgebracht. Wird sich, wie wir heute jedenfalls alle wissen können, herausstellen, und das ist eben Ziel dieses Beweisantrags, Opitz zu hören, wird sich hier in der Hauptverhandlung erweisen, daß diese doch sehr weitreichende Behauptung, ich erinnere noch einmal an die große Fahndungsmaschine mit dem enormen Presseecho, wird sich erweisen, daß diese Behauptung falsch ist, so wird insgesamt die Aussage Müllers, hier in dieser Hauptverhandlung jedenfalls, die gerade gekennzeichnet ist durch einen geradezu, nun ich möchte ... mir fällt dazu ein, nahezu pathologischen Verfolgungsdrang im Blick auf Baader, dann wird diese Aussage des Zeugen Müller insgesamt schwersten Zweifeln begegnen und nach meiner Auffassung insgesamt nicht mehr im Sinne der Anklage in Betracht kommen können.

Und 3. noch eine kurze Anmerkung. Ich habe in der vergangenen Nacht an einer Tankstelle, während des Tankens, ein neues Fahndungsplakat aus diesem Jahr - dem Jahr 1976 - gesehen: „Gesucht wird unter anderem Ingeborg Barz“.

Das meine ich mit diesen drei Anmerkungen; unterstreiche ich noch einmal, daß[a] das Wesentliche, was hier zum Zwecke einer hinreichenden Würdigung der gesamten Aussagen Müllers erforderlich erscheint.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann übergibt eine Fotokopie seines Antrags an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 18. Sept. 1976 dem Gericht.

Die übergebene Fotokopie wird als Anlage 1 zum Protokoll genommen.

[11596] Vors.:

Sind im Augenblick dazu weitere Ausführungen zu machen ...

RA Schi[ly]:

Nein dazu nicht; aber einen ...

Vors.:

... oder Anträge zu stellen?

Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, meine Herren vom Senat, ich sehe mich leider genötigt, den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Pohle zu wiederholen mit einem Hilfsantrag verbunden, der also eine Möglichkeit noch eröffnet, die vielleicht hier der Senat bei seiner Beratung nicht berücksichtigt hat.

Formell also stelle ich den Antrag erneut

Rolf Pohle, zur Zeit Untersuchungsgefängnis Korydallos/Griechenland, durch den griechischen Untersuchungsrichter in Griechenland zu vernehmen.

Der Zeuge wird bekunden,

a) daß der Zeuge Gerhard Müller in Gesprächen im Herbst 1971 in Gegenwart des Zeugen Pohle die Erschießung des Polizeibeamten Schmid zugegeben hat,

b) daß die von übrigen Gesprächsteilnehmern an der Handlungsweise des Zeugen Müller geübte Kritik wirkungslos geblieben ist und dieser seinen Äußerungen zufolge stolz darauf war, den Polizeibeamten Schmidt erschossen zu haben, und

c) daß ihm, dem Zeugen Pohle, die Stelle bekannt ist und von ihm bezeichnet werden kann, an der sich die Waffe befindet, mit der der Zeuge Müller den Polizeibeamten Schmid erschossen hat.

Und hilfsweise dazu beantrage ich,

der Verteidigung Gelegenheit zu geben, die Beweisfragen, die Herrn Pohle zu stellen sind, ihm schriftlich zu unterbreiten und die Hauptverhandlung bis zum Eingang des Antwortschreibens des Zeugen Pohle zu unterbrechen und das zu erwartende Antwortschreiben des Zeugen Pohle in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Ich gehe nach der heute verkündeten Entscheidung des Senats davon aus, daß sich das Gericht davon überzeugt hat, daß im Wege des vertraglosen Rechtshilfeverkehrs[23] über ein Ersuchen auf diplomatischen [11597-11601][24] [11602] Wege eine Vernehmung des Zeugen Pohle in Griechenland durch den griechischen Untersuchungsrichter zulässig und möglich wäre. Dazu wäre ja auch zu verweisen auf Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen und die übrige Literatur zu dieser Frage.

Wenn ich es richtig sehe, dann meint der Senat sich eine Entscheidung wohl von Januar 75 des Bundesgerichtshofes zunutze machen zu können, in der einmal der Bundesgerichtshof sich wohl, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, auch zu dieser Frage geäußert hat, Erreichbarkeit eines Beweis... eines Zeugen im Ausland, in der der Bundesgerichtshof gesagt hat, daß unter Umständen, wenn beispielsweise nur eine Gegenüberstellung, nämlich mit einem anderen Zeugen, zu der Wahrheitsfindung dann beitragen könne, also dem Zeugen dann einen gewissen Beweiswert überhaupt zumessen, zuzumessen in der Lage sei, daß nur dann eine solche Vernehmung in Betracht komme. Die Erwägungen die hier der Senat angestellt hat, gehen schon deshalb von einer falschen tatsächlichen Grundlage aus, weil offenbar vorausgesetzt wird, daß der Herr Pohle und der Herr Reinders der Roten-Armee-Fraktion zuzurechnen seien. Ich glaube, daß da die Dinge durcheinandergeraten sind; denn wir wissen ja, daß auf diesem Sektor, sagen wir mal, militanter Gruppen, es durchaus verschiedene Gruppierungen gibt und ich wüsste nicht, daß Herr Pohle, soweit ich die Pressemeldungen verfolgt habe, sich in Athen etwa, in Athen etwa erklärt hätte, er sei, fühle sich der Roten-Armee-Fraktion zugehörig. Wenn man natürlich den Kreis soweit sieht, internationale Befreiungsbewegung, dann allerdings mag das richtig sein. Allerdings nun von vornherein zu sagen, jemand, der sich zu einer internationalen Befreiungs- und zu[b] den internationalen Befreiungsbewegungen bekennt, der ist von vornherein unglaubwürdig und dessen Aussagen können unter gar keinen Umständen, allenfalls dann eine Bedeutung haben, wenn ich sein Mienenspiel hier beobachten kann im Saal; ich glaube soweit kann der Senat nicht gehen. Im übrigen scheint es mir, daß der Senat eine wichtige Tatsache bei seiner Entschließung übersehen hat. Es gibt nämlich durch das Beweisthema Buchstabe c) eine Möglichkeit, jedenfalls besteht eine gewisse[c] Aussicht darauf, dann, wenn die Angaben des Zeugen Pohle vorliegen, die Aussage zu objektivieren. Das heißt, wenn die Angaben des Zeugen Pohle dann, wie doch wohl zu erwarten wäre, dann überprüft werden in dieser Richtung, also Fundort der Waffe, und[d] [11603] stellt sich heraus, daß diese Angaben richtig sind, dann könnte ich mir vorstellen, daß das immerhin für eine Objektivierung eine Bedeutung haben könnte. Im übrigen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die ich erwähnt habe, nicht so zu verstehen, daß sie dem Gericht die [e] sonst verschlossene Möglichkeit eröffnet, in eine Vorwegwürdigung, eine Vorwegbeweiswürdigung vorzunehmen.[25] Ich habe mich doch einigermaßen gewundert, daß der Senat hier so pauschal alles, was da an Zeugen aufgetreten ist, so in den Papierkorb, diese Aussagen quasi in den Papierkorb wirft, und auch sogar den Herrn Reinders einbezieht, der nun auch wiederum wohl mit der Roten-Armee-Fraktion, soweit also ich das so aus der Presse verfolgen kann, sich wohl nicht zu der Roten-Armee-Fraktion bekennt und wohl hier auch nicht in der Hauptverhandlung irgendeine Erklärung abgegeben hat. Und ich wüsste auch nicht, daß der Herr Reinders hier mit einer, vielleicht ist mir das entgangen, ich war an dem Tage nicht da, da war der Kollege Geulen da, aber soweit ich weiß, ist er auch hier nicht mit einer schriftlich vorbereiteten Erklärung aufgetreten, und hat, soweit ich unterrichtet bin, auch Fragen des Gerichts beantwortet. Insofern, glaube ich, muß man da doch vielleicht sein Differenzierungsvermögen bemühen. Für den Fall, daß der Senat nur dem Hilfsantrag stattgeben will, überreiche ich hier das Anschreiben was, ich beabsichtige dann für den Fall, daß also nur diese Möglichkeit eröffnet wird, an den Herrn Pohle zu richten. Ich glaube, es ist überflüssig es zu verlesen; da stehen praktisch die gleichen Beweisthemen drin, die ich hier auch zum Gegenstand des Hauptantrages mache.

Rechtsanwalt Schily übergibt ein Schreiben an Rolf Pohle vom 20. September 1976 dem Gericht. Eine Fotokopie dieses Schreibens wird als Anlage 2 zum Protokoll genommen.

Gleichzeitig übergibt RA Schily seinen schriftlich vorbereiteten Antrag dem Gericht.

Eine Fotokopie dieses Antrags wird als Anlage 3 zum Protokoll genommen.

Ich darf bei der Gelegenheit hier weiter erklären, daß die Verteidigung von Herrn Pohle, für den gegenwärtig das Auslieferungsverfahren in Griechenland vor dem Areopag[26] anhängig ist, mich telefonisch zu der morgigen Hauptverhandlung geladen hat.

Ich stelle ausdrücklich auch den Antrag

morgen keine Sitzung stattfinden zu lassen, damit ich dieser Ladung nachkommen kann.

[11604][27] [11605-11607][28] [11608] Ich soll vor dem Areopag als Zeuge aussagen. Und da die Flugverbindung so ist, daß ich heute mittag den Flug nach Athen antreten muß, und zwar um 12.50 Uhr, würde sich das auch auf die heutige Nachmittagssitzung erstrecken.

Im übrigen habe ich noch weitere Anträge hinsichtlich ...

Vors.:

Darf ich, bevor Sie die weiteren Anträge stellen ...

RA Schi[ly]:

Ja, bitte.

Vors.:

... zu diesem Punkte, Sie sprechen von einer Ladung. Die Verteidigung hat Sie, wenn man es richtig wohl versteht, gebeten, morgen zu kommen oder sind Sie vom Gericht geladen?

RA Schi[ly]:

Nicht vom Gericht, von der Verteidigung telefonisch.

Vors.:

Von der Verteidigung gebeten worden.

Bitte, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich möchte mich diesem Antrag des Herrn Schily anschließen. Im Wesentlichen kann ich mir die Begründung, die Herr Schily für diesen modifizierten Antrag hinsichtlich einer Vernehmung des Herrn Pohle im Rechtshilfeweg gegeben hat, anschließen. Die Rechtsauffassungen, [f] Pohle, solange er in Griechenland ist, sei ein[g] ungeeignetes Beweismittel, halte ich für sehr bedenklich. Ich meine nicht, daß sie sich mit der Aufklärungspflicht, der Wahrheitsermittlungspflicht vertrüge, wonach das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, also auch jedenfalls auf die Frage, hat der doch offensichtlich, jedenfalls von der Anklagebehörde für sehr bedeutend gehaltene Zeuge Müller wiederholt, sage, ich, weil wir einige Tatbestände ja schon kennen, hier dem Gericht, den Prozeßbeteiligten wissentlich die Unwahrheit gesagt[29] [h]. Und dahinter regt sich für mich auch etwas der Verdacht, daß Glaubwürdigkeit Müllers als Zeugen, als Voraussetzung für die von der Anklage beabsichtigte Wertung seiner Würdigung seiner Zeugenaussage, daß die kurzerhand geglaubt werden soll[i], obgleich so vieles dagegen spricht, und im übrigen aber nach Möglichkeit, jedenfalls innerhalb der Beweisaufnahme, im Dunkeln gelassen werden sollen. Ungeeignet, solange er in Griechenland ist; ich erinnere daran, daß zum selben Beweisthema, wenn auch nicht einmal soweit, das Gericht als Zeugen Frau Schiller gehört hat und Ralf Reinders gehört hat, aber auch den Polizeibeamten Lemke gehört hat, und dessen Aussage hinsichtlich der Beweisfragen[j] ja nun jedenfalls als [11609] so oder so, nach beiden Seiten hin, deutbar geblieben ist. Sonach wäre in jedem Falle einer Vernehmung Pohles, ganz gleich wohl wo, und selbst einer[k] schriftlichen [l] Erklärung, doch der eine Beweiswert, jedenfalls sage ich, beizumessen, nämlich, ob er die bisher vom Gericht erhobenen Beweise zu dieser Frage bestätigt, nämlich die Aussage, der Zeuge Müller hat den Polizisten Schmid erschossen, oder ob er sie verneint. So oder so, in jedem Fall wäre diese Aussage selbst, wie heute hilfsweise beantragt, als schriftliche Erklärung, wäre diese Aussage geeignet, aber auch wesentlich, um diese[m] Beweisaufnahme im Sinne der Wahrheitserforschung einen wesentlichen Punkt voranzutreiben.

Im übrigen, so wie Herr Schily, weise auch ich noch einmal hin auf die besondere Aussagefähigkeit des Herrn Pohle, insoweit, als er die Tatwaffe und ihren Versteckort[n] bezeichnen kann, immerhin[o] ein sehr wesentliches, [p] objektives Beweismittel.

2. Anmerkung: Ich meine nicht, daß sich mit der Rechtsauffassung, Pohle, solange in Griechenland, sei ungeeignetes Beweismittel, daß mit dieser Rechtsauffassung diejenige des Bundesgerichtshofes getroffen wäre. Denn wo man wahrscheinlich immerhin ...[q] alle Beteiligten das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.75, wo das in einem stellenweise parallelen Fall, daß den ausländischen Zeugen dort als ungeeignet behandelt, knüpft es die Voraussetzung vor diese Würdigung, nämlich, so heißt es wörtlich in jener[r] Entscheidung:

„... Ist die Vernehmung nur mit Gegenüberstellung sinnvoll, so darf der im Ausland befindliche Zeuge als unerreichbar angesehen werden, wenn er dort nur im Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann.“[30]

Nun aber hat die Verteidigung nicht beantragt, etwa den Zeugen Pohle dem Zeugen Müller gegenüberzustellen, genauso wenig wie bisher etwa die Zeugen Schiller und Reinders oder auch Lemke dem Zeugen Müller in dieser Aussage gegenübergestellt worden wären.

Ich möchte den Senat aber, bevor über den von Herrn Schily gestellten Antrag entschieden werden wird, weiter darauf hinweisen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wohl mit der Verteidigung davon auszugehen ist, daß das richterliche Protokoll eines ausländischen Richters oder Gerichts auch in diesem Fall den vollen Beweiswert einer richterlichen Aussage, die an Protokoll zu verlesen wäre, im Sinne von § 251 StPO[31] hat, weise ich Sie ausdrücklich auf die Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5.6.1951,[32] die ich aus Juristenzeitung 51 519 zitiere, hin, daß [11610] durch diesen Beschluß, nämlich der Strafkammer die Verteidigung in der Straffrage unzulässig beschränkt worden ist, was zur Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren[33] geführt hat, und auf[s] das Urteil vom 28.10.1954 des Bundesgerichtshofs,[34] welches ich aus NJW 1955 von Seite 32 zitiere. Und schließlich, wo als Begriff richtig gesagt worden ist, solange Pohle in Griechenland ist, wäre die Rechtshilfe auf dem sogenannten diplomatischen Weg einzuholen, und so ist das in der Tat aber sehr viel weniger umständlich und sehr viel weniger unsicher, als dieser Begriff diplomatischer Weg zu weisen scheint. Ich denke, daß dem Senat das griechische Recht insoweit genauso bekannt ist wie der Verteidigung. Nach der griechischen Strafprozeßordnung, ich meine den § 458, ist auf Ersuchen eines, von Griechenland her gesehen, ausländischen Rechts die unmittelbare Zeugenvernehmung vor einem griechischen Untersuchungsrichter möglich. Die griechische Strafprozeßordnung von 1950 entspricht hinsichtlich ihrer Garantien

a) für Wahrheitsermittlungsmöglichkeiten und

2) für Rechtsgarantien, für Rechtsstaatlichkeit, jedenfalls der unseren, daß die regelmäßig geforderte Voraussetzung der Verbürgung[t] der Gegenseitigkeit ist in diesem Falle nicht Voraussetzung, weil das griechische Gesetz unmittelbar, d. h. also ohne Völkerrechtsvertrag und ohne die Gegenseitigkeitsklauseln diese Vernehmung zulässt. Und der Weg ist denkbar einfach, wofür ich hinweise auf die Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Landesregierung Baden-Württemberg, wonach dieses Gericht unmittelbar der zuständigen diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im ersuchten Staat, also Griechenland, zur Weiterleitung auf diplomatischem Weg sein Rechtshilfeersuchen übersenden kann. Und diese Bestimmung gilt ausdrücklich im Verhältnis der Bundesrepublik, hier des Landes Baden-Württemberg, zu Griechenland. So ist es nicht nur ein geeignetes und ein[u] erreichbares Beweismittel, es ist auch ein einfach erreichbares Beweismittel. Es ist aber in jedem Falle, und das allein muß den Ausschlag geben, es ist ein unbedingt erforderliches Beweismittel im Sinne der hier gestellten Beweisanträge.

Vors.:

Wollen Sie noch eine Ergänzung geben, Herr Rechtsanwalt Schily?

RA Schi[ly]:

Ja, eine ganz kurze Ergänzung.

Ich möchte den Senat auch daran erinnern, daß er ja in verschiedenen Prozeßsituationen mit der Frage befasst war, ob[v] eine kommissarische Vernehmung eines Zeugen in Betracht kommt oder nicht; und es wäre ja [11611] wohl kaum widerspruchsfrei, wenn diese Frage je sozusagen nach Lästigkeit oder nicht Lästigkeit entschieden würde.

Ich kann mich erinnern, daß im Falle des Zeugen Reinders zunächsteinmal der Senat sehr intensiv die Möglichkeit verfolgt hat, gegen den Widerstand der Verteidigung, den Zeugen Reinders kommissarisch vernehmen zu lassen. Und offenbar war damals, weil es eben vielleicht mit Schwierigkeiten verbunden war, den Herrn Reinders hierherzubringen, hat man dann also von dem unmittelbaren Eindruck in der Hauptverhandlung nicht so viel gehalten. Nun ist es umgekehrt, jetzt macht es also Schwierigkeiten, so großer Art, den Herrn Pohle hier in der Hauptverhandlung zu haben. Und da soll nun wiederrum eine kommissarische Vernehmung außer jeglicher Betrachtung bleiben. Also ich glaube, der Senat hat doch Anlass, darüber nachzudenken, wie seine jeweiligen Entscheidungen eigentlich in Einklang gebracht werden können; und immerhin ist ja auch die Zeugin Roll über den deutschen Konsul vernommen worden, auch aufgrund einer Entscheidung des Senats.

Ich habe noch zwei weitere An...[w]

Vors.:

Ich möchte gerne jetzt den anderen Beteiligten, damit die Stofffülle nicht zu groß wird, Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Wollen die Herrn Verteidigern noch irgendetwas hinzufügen?

Sehe ich nicht.

Will sich die Bundesanwaltschaft zu den Anträgen äußern?

Es handelt sich also hier um den Antrag, praktisch nochmals den wiederholten Antrag, Herrn Pohle durch einen griechischen Untersuchungsrichter in Griechenland vernehmen zu lassen, [x] hilfsweise Herrn Pohle mit einem Schreiben der Verteidiger einen Fragenkatalog vorlegen zu lassen, der dann, jedenfalls die Antworten, die dann hier verlesen werden sollen.

Bitte, Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Neu zum Hauptantrag, der meines Erachtens wiederum abgelehnt werden muß, ist lediglich der Hinweis auf einen ... anders verfahren zu haben im Falle Reinders. Das ist unrichtig. Herr Rechtsanwalt Schily, Sie meinen sicherlich den Fall Jansen,[35] und da gab es andere Gründe, daß die kommissarische Vernehmung zunächst ja als die richtige erscheinen ließen. Neu ist weiter zum Hauptantrag, daß man die Aussage des Zeugen Pohle objektivieren, verifizieren könnte durch das evtl. Auffinden der Pistole. Ein solches Auffinden brächte meines Erachtens überhaupt nichts, weil damit lange nicht gesagt ist, ob diese Pistole von Müller benutzt [11612] wurde und ob diese Pistole, die evtl. gefunden würde, zwar von Müller benutzt wurde, aber wer sagt uns, ob mit dieser Pistole jemand erschossen worden ist. Zum Hilfsantrag muß ich sagen, daß der prozessuale Sinn dieses Hilfsantrages mir zunächst nicht einleuchtet, denn der Zeuge Pohle ist ja erreichbar über einen griechischen Richter; und deshalb wäre seine Vernehmung ja hier oder das Protokoll über seine Vernehmung durchaus verlesbar. Im übrigen gelten doch hier, selbst wenn eine Verlesung möglich wäre, dieselben Gründe, die der Senat in seinem Beschluss ausgeführt hat, nämlich, daß mit einer schriftlichen Vernehmung nichts beigetragen werden kann zu dem einzig entscheidenden Grund, kann man den Aussagen, die schriftlich festgehalten sind, glauben oder kann man ihnen nicht glauben.

Dann zu den Gründen, die Herr Rechtsanwalt Heldmann vorgetragen hat, die verdienen eine Erwiderung seitens der Bundesanwaltschaft nicht, denn Herr Rechtsanwalt Heldmann hat nicht zum Thema gesprochen, zu dem Thema nämlich, daß der Senat den Antrag, das Beweismittel Pohle für ein völlig ungeeignetes hält, sondern er hat ja davon gesprochen, daß es ein nicht erreichbares sei. Herr Rechtsanwalt Heldmann hat insoweit richtig zitiert, nur alles das, was er zitiert hat, passt hier nicht. Das zu den Anträgen, Haupt- und Hilfsantrag, die ich abzulehnen bitte.

Und nun noch zu der Frage, ob morgen verhandelt werden könnte, weil Rechtsanwalt Schily als präsentes Beweismittel in Griechenland sein soll. Ich meine, daß diese Tatsache, daß jemand zu einem präsenten Beweismittel, insbesondere in einem Verfahren wie diesem, das inzwischen schon so alt geworden ist, nicht, daß diese Frage oder diese Tatsache nicht vorrangig sein kann. Ich meine, das darf kein Grund sein; hier muß verhandelt werden.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, Sie wollten weitere Anträge stellen, bitte.

RA Schi[ly]:

Ja, ich wollte den Senat an sich noch kurz auf die Entscheidung hinweisen, des Bundesgerichtshofes in Goltdammer’s Archiv BGH-Urteil vom 9.9.1954 - 4 StR 223/54:[36]

Vors.:

Sie liegt vor beim Senat.

RA Schi[ly]:

Liegt vor, ja. Wobei ich der Meinung bin, daß, wenn hier von Ungeeignetheit des Beweismittels gesprochen wird, nur das eben in dieser Weise vertreten werden kann, daß man also in einem weiteren Sinne dann[y] über § 244 Abs. 3[ StPO][37] von der Unerreichbarkeit spricht. Wenn man zu der Entscheidung gelangt, dann kann man notfalls eben [11613] vielleicht zu[z] dieser Hilfslösung kommen, einer schriftlichen Befragung, wobei ich Ihnen selbstverständlich, Herr Bundesanwalt Widera, recht gebe, daß in erster Linie natürlich die richterliche Vernehmung und dann die Verlesung des Protokolls in Betracht kommt, das ist immer die günstigere und zweckmäßigere Lösung.

Wobei ich vielleicht noch kurz anmerken darf, daß, was[aa] die Objektivierung anbelangt, sicherlich die Bundesanwaltschaft hier eine fulminante Verteidigung von Herrn Müller darzustellen in der Lage ist, aber immerhin, wenn sich auf der Waffe beispielsweise ein Fingerabdruck von Herrn Müller finden sollte, meine ich, daß das doch, ja nun von anderen Möglichkeiten der Verifizierung abgesehen, daß das immerhin seine Bedeutung haben könnte. Und auch die Tatsache allein schon, das Auffinden - das kann ich nichtvoraussagen, ob man da[bb] überhaupt Fingerspuren feststellen kann - aber auch die Tatsache, daß überhaupt eine solche Objektivierung einer Aussage möglich ist, ich meine, das hat man doch anderswo von der Anklagebehörde anders gehört, daß es immerhin in Erwägung zu ziehen ist. Und wir sind natürlich nicht jetzt in der Situation, daß wir alle Facetten einer Beweiswürdigung schon vorwegnehmen, sondern wir müssen doch nur uns fragen, ist eine Beweisaufnahme in der Richtung, wie sie die Verteidigung anstrebt, überhaupt in Betracht zu ziehen. Hat sie irgendeine Eignung innerhalb der Beweisaufnahme. Das also noch in Erwiderung zu den Erklärungen der Bundesanwaltschaft.

Ende Band 679

[11614] RA Schi[ly]:

Ich möchte nun 2 weitere Beweisanträge stellen.

RA. Schily verliest den aus Anl. 4 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergehen und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt wird.

RA. Schily verliest den aus Anl. 5 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt wird.

RA Schi[ly]:

Wobei ich diesen Antrag eigentlich heute als gegenstandslos ansehen kann, nachdem der Senat - also diesen letzten Absatz - nachdem der Senat sich dazu schon geäußert. Aber vielleicht ... ja.[cc]

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich schließe mich den beiden letzten Beweisanträgen an und ergänze den letztverlesenen wie folgt:

Herr Stuberger soll als Zeuge gehört werden dafür, daß der Zeuge Müller seine Frage, Herrn Stubergers Frage: „Hassen Sie Andreas Baader?“ beantwortet hat: „Wenn ich ehrlich sein soll, habe ich natürlich einen Haß auf den Baader.“ Ich halte, obgleich ich vorhin Gegenteiliges gehört habe, nach wie vor dieses Beweisthema für wesentlich. Es ist nicht so, daß Müller in dieser Frage nur einmal hier in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt hätte, das Zitat nämlich, was der Herr Vorsitzende vorhin von Bl. 10563 wiedergegeben hat, befaßt sich nicht mit Herrn Baader. Das spricht von den emotionalen Wandlungen und Anfechtungen des Zeugen Müller, gibt als Feindbild die RAF wieder, jedoch nicht Herrn Baader. Vielmehr ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, verzeihen Sie. Vielleicht knüpfen Sie zu sehr an dieses Zitat an. Es ist in dem Beschluß als wahr unterstellt worden, was in der Süddeutschen Zeitung dazu stehe, nämlich daß Müller auf Frage: „Hassen Sie Baader“? ...

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe zugehört ...

Vors.:

... gesagt habe: „Wenn ich ehrlich sein soll“ ... Und dann kommt der Satz.

RA Dr. He[ldmann]:

Aus der hier beantragten Zeugenaussage wird sich ergeben, daß der Zeuge Müller in der Hauptverhandlung die- [11615] selbe Frage: Hassen Sie Baader? beantwortet hat: In keiner Weise. Und die Frage: Spüren Sie Feindschaft gegenüber? „Nein“ beantwortet hat ...

Vors.:

Das steht doch aber im Protokoll, im Wortprotokoll.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, und jetzt geht es weiter.

Vors.:

Das kann doch nicht in das Wissen des Zeugen gestellt werden. Was soll da der Zeuge Stuberger dazu sagen?

RA Dr. He[ldmann]:

In das Wissen des Zeugen, das Beweisthema ist. Ich spreche jetzt von der Relevanz, nachdem ich vorausgeschickt habe, daß ich vorhin etwas Gegenteiliges gehört habe, nämlich Stuberger hätte zwar diese Frage in der Hauptverhandlung einmal verneint, hätte aber bejaht ...

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, es heißt folgendermaßen: „Zur Frage, ob er Baader hasse, ist Müller gehört worden. Er hat dies zunächst verneint.“ Das bezieht sich genau auf die von Ihnen eben zitierte Stelle. Also Müller habe verneint, nicht der Zeuge Stuberger.

RA Dr. He[ldmann]:

Und es wird sich herausstellen, daß Müller jedenfalls ein weiteres Mal ... also, Sie haben mich unterbrochen, das erschwert etwas den Fluß[dd] meines Vortrages. Ich merke dazu an, unrichtig ist die Äußerung: Müller habe - nämlich Bl. 10563 - seinen Haß auf Baader eingeräumt. Richtig ist dagegen, daß auf 10567, 4 Blätter weiter, Müller dieselbe Frage: „Wollen Sie bei Ihrer Antwort bleiben, daß Sie gegenüber Baader keinen Haß spüren und keine Feindschaft empfinden?“ geantwortet hat, 4 Blätter später, als Sie zitiert haben: „Ja, ich bleibe bei der Antwort.“ Die hier beantragte Beweisaufnahme wird durch die, das Beweisthema ergeben, daß Müller also in dieser Frage wiederholt hier die Unwahrheit gesagt hat. Die, Herr Stuberger wird als Zeuge ferner dafür benannt, ergänzend zu dem Antrag des Herrn Schily, daß Müller ihm gesagt hat, er habe, er, Müller, habe Aussagen gemacht, um Geld dafür zu bekommen. Er habe deswegen Aussagen zunächst in Form von Presseinterviews gegeben, gemacht. Ferner, daß Müller dem als Zeugen benannten Herrn Stuberger gegenüber eingeräumt hat, daß Ermittlungsbeamte ihm Vorteile für seine Aussagen in Aussicht gestellt haben, nämlich insbesondere solche ...

[11616-11617][38] [11618-11619][39] [11620] Vors.:

Es ist jetzt die Frage, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, nachdem sich das Beweisthema etwas ausweitet, die Frage, ob der Herr Zeuge, der ja anwesend ist, es gerät in Widerspruch zur Journalistenpflicht, ob er den Saal verlassen möchte, könnte.

Der im Sitzungssaal anwesende Journalist Stuberger wird gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen.

Der Journalist Stuberger verläßt daraufhin um 9.56 Uhr den Sitzungssaal.

Jetzt bitte ich Sie fortzufahren.

RA Dr. He[ldmann]:

Das war meiner Erinnerung nach 4. daß der Zeuge Müller dem als Zeugen benannten Herrn Stuberger gegenüber eingeräumt hat, daß ihm für Aussagen in diesem Verfahren Vorteile angeboten worden sind, insbesondere gerade Vorteile solcher Art, wie sie aus Vermittlung von Pressekontakten, finanziell für Müller einträglich geworden sind und noch sollen werden; und nach meiner Zählung 5. daß der Zeuge Müller gegenüber dem als Zeugen benannten Herrn Stuberger ausdrücklich gesagt hat, daß seine Aussagen in der Hauptverhandlung über Beteiligung von Angeklagten hier und anderen Angehörigen der RAF nicht auf Wissen beruhen, sondern auf eigenen Schlußfolgerungen beruhen.

Vors.:

Will sich zu diesem Antrag sonst jemand von den Prozeßbeteiligten äußern? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder?

BA Dr. Wu[nder]:

Nein, Herr Vorsitzender, erst wenn wir die Anträge vorliegen haben möchten wir eine Stellungnahme abgeben.

Vors.:

Ja nun, es ist natürlich so, wenn wir jetzt in eine Pause eintreten, wollen wir möglichst rasch versuchen zu einer Entscheidung zu gelangen. Es könnte dann[ee] sein, daß die Stellungnahme - jedenfalls in der Hauptverhandlung - nicht abgegeben werden könnte, und damit wäre sie wohl auch hier im Augenblick nicht möglich[ff] mehr

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich möchte dabei bleiben, das, [11621] was der Herr Rechtsanwalt vorgetragen hat, war teilweise nicht verständlich, akustisch nicht verständlich bei uns. Wir möchten das genau prüfen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe meine Antragsergänzung oder eigenen Antrag nicht schriftlich.

Vors.:

Das würde also bedeuten, daß wir nachher zusammenkommen müßten, um Ihre Stellungnahme dann anzuhören; und das wird natürlich eine gewisse Verzögerung dann mit sich bringen. Zunächst mal Frage: Sind jetzt alle Anträge gestellt, die gestellt werden können? Sind weitere Anträge?

RA Schi[ly]:

Weitere Anträge.

Vors.:

Dann bitte ich die zu stellen.

Jetzt kann der Herr Zeuge Stuberger natürlich wieder anwesend sein. Das galt nur für die Darstellung seiner Beweisthemen.

Ende des Bandes 680.[gg]

[11622] RA Schily verliest nunmehr den aus Anlage 6 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt wird.

RA Schily verliest nunmehr den aus Anlage 7 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt wird.

RA Schily verliest nunmehr den aus Anlage 8 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt wird.

RA Schily verliest nunmehr den aus Anlage 9 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt wird.

Vors.:

Sonstige Anträge? Sehe ich nicht. Ich lege einen gewissen Wert darauf, in diesem Falle persönlich, das ist keine Sache des Gerichts, ich bin zitiert worden als hätte ich gesagt: Die Beweisaufnahme werde zu Ende gehen, demnächst, und die Plädoyers beginnen; das trifft nicht zu. Ich habe bei der letzten Sitzung ausdrücklich betont, die Beweisaufnahme würde, wenn keine weiteren Anträge mehr gestellt würden und der Senat die gestellten bescheiden könne, zu Ende gehen. Ich habe ausdrücklich betont, und das tue ich auch hier wieder, daß es der Senat nicht in der Hand hat, wie lange die Beweisaufnahme noch dauert. Wenn Herr Rechtsanwalt Schily kürzlich - für mich etwas verblüffend - die Bundesanwaltschaft gefragt hat, ob sie genaue Kenntnisse über das Ende der Beweisaufnahme habe, so kann ich demgegenüber nur feststellen: wenn es jemand weiß, wie lange diese Beweisaufnahme noch dauert, dann ausschließlich, so wie die Dinge jetzt liegen,die Herren Verteidiger. Sie können nur beurteilen, welches Antragsprogramm sie noch haben. Der Senat muß über sämtliche Anträge, die gestellt sind, jetzt wieder entscheiden. Es ist damit über den Fortgang der Beweisaufnahme, über die Frage, wann eventuell Plädoyers beginnen können, wieder gar nichts Bestimmtes zu sagen, so wie ich es auch beim letzten Mal schon ausgedrückt habe: Es ist alles offen.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich würde mich nur dafür interessieren, welche Veröffentlichung oder wo diese Erklärung ...

[11623] Vors.:

Es ist im Rundfunk gesagt worden[hh]. Ich mache niemand damit Vorwürfe. Ich stelle nur fest, vom Senat aus kann über den Zeitpunkt, wann diese Beweisaufnahme endet, wann[ii] die Plädoyers beginnen, überhaupt nichts gesagt werden. Die einzigen, die in dieser Richtung Aufschlüsse geben können nach Sachlage, da die Bundesanwaltschaft offenbar keine Anträge mehr stellt, sind nur die Herren Verteidiger.

RA Schi[ly]:

Im übrigen darf ich aber insofern, ich meine, Sie haben mich[jj] vollkommen korrekt zitiert aus der vorherigen Verhandlung, das kann ich nur bestätigen, aber meine Erklärung in der vorherigen Verhandlung richtete sich nicht an den Senat und auch nicht an den Herrn Vorsitzenden, sondern bezog sich auf eine Presseveröffentlichung über Erklärungen der Bundesanwaltschaft, in der es geheißen hatte, daß in zwei Monaten man damit rechne, die bereits fertiggestellten Strafanträge stellen zu können; und das hatte mich verwundert, daß die Bundesanwaltschaft, und dazu hat sich aber schon der Herr Bundesanwalt Dr. Wunder berichtigend geäußert, daß die Erklärung nicht von ihnen stammt.

Vors.:

Da wir ja jetzt wieder einen Strauß von Anträgen haben, unter denen sich auch eilbedürftigere Anträge befinden, schlage ich vor, wir treffen uns um 11.00 Uhr wieder. Bis dahin wird sich[kk] der Senat über die Anträge, die bis dahin schon beschieden werden können, äußern, insbesondere auch über den Antrag, auf die Bitte der Verteidigung in Athen, Sie, Herr Rechtsanwalt Schily möchten morgen da sein, Rücksicht zu nehmen. 11.00 Uhr Fortsetzung.

Pause von 10.07 Uhr bis 11.02 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.02 Uhr sind RAe Schily und Heldmann nicht mehr[ll] anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Bevor ich Gelegenheit gebe der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme zu den gestellten Beweisanträgen, hat der Senat einen Beschluß bekannt zu geben

RAe Schily und Dr. Heldmann erscheinen wieder[mm] um 11.02 Uhr im Sitzungssaal.

außerdem dann das Schreiben zu verlesen, das auf Antrag der Verteidigung eingefordert worden ist. Zunächst, Herr Rechtsanwalt Schily aber, wir können zu dem, können nicht berück- [11624][40] [11625][41] [11626-11627][42] [11628-11629][43] [11630] sichtigen, daß Ihnen gegenüber die Bitte der Verteidigung in Athen geäußert worden ist, dort anwesend zu sein. Es handelt sich um keine Vorladung. Ob das Gericht beabsichtigt, Sie zu hören, in irgendeiner Form in den Prozeß einzuführen, ist eine völlig ungewisse Frage. Ich darf darauf hinweisen, daß dem Senat gestern bekannt geworden ist, dadurch, daß entsprechende Gesetzesmaterialien, die beim Senat vorhanden sind (betreffend das griechische Recht) angefordert worden sind[nn], daß zum Beispiel auch Herrn Rechtsanwalt Dr. Croissant gestern einen Ausweis beantragt hat oder die Genehmigung, dort hinunter zu reisen. Es scheint also so zu sein, daß da möglicherweise ein größerer Personenkreis die Reise antreten will. Sie sind nicht - auf jeden Fall nachdem, was wir wissen - der Einzige. Hier hat die Sitzung, die hier weiterzuführen ist, insbesondere, nachdem diese weiteren Beweisanträge auch gestellt sind, Vorrang.

Wir haben nun den Beschluß zu verkünden ...

RA Schi[ly]:

Darf ich da nur kurz dazu was erklären. Also ob Herr Dr. Croissant nun nach Athen reist oder nicht, hat mit der Sache unmittelbar nichts zu tun. Im übrigen darf ich dazu sagen, Herrn Dr. Croissant ist hier von den zuständigen Justizbehörden die Aushändigung des Passes zur Einreise nach Athen verweigert worden; insofern wird Herr Dr. Croissant gar keine Gelegenheit haben, nach Athen zu reisen. Im übrigen scheinen Sie sich insoweit noch nicht mit dem griechischen Verfahrensrecht vertraut gemacht zu haben, als Ihnen offenbar unbekannt geblieben ist, daß eine Ladung durch das Gericht ohnehin beim Areopag nicht stattfindet, sondern daß das, wie etwa im amerikanischen Verfahren, nämlich die Beteiligten die Zeugen laden. Und da ja der Senat aus seiner eigenen Praxis weiß, daß auch telefonisch mal geladen werden kann, sehe ich keine Veranlassung einer solchen telefonischen Ladung nicht nachzukommen; und ich werde der Ladung nachkommen, das werde ich dem Senat, muß ich Ihnen also hier bekannt geben. Ich sehe keine Möglichkeit ...

Vors.:

Nur ist es so, es kann ...

RA Schi[ly]:

... zumal, wenn Sie mir den Satz zu Ende zu führen gestatten, es ja so ist: Der Areopag verhandelt in einer Art beschleunigtem Verfahren und wird wohl so, was man aus Presseberichten vielleicht entnehmen kann, vielleicht schon morgen zu einer Entscheidung [11631] gelangen, also jedenfalls die Anhörung von Zeugen morgen abschließen, während es dieses Verfahren nun[oo] nach meiner Überzeugung nicht zu[pp] beeinträchtigen geeignet ist, wenn eineinhalb Tage Pause entstehen. Ich wüßte nicht, inwieweit das Verfahren hier irgendwie Schaden leiden könnte, wenn man mal daran denkt, unter welchen anderen Voraussetzungen hier schon Pausen gewährt worden sind oder eingetreten sind. Also wenn man da ein bißchen die Dimensionen nebeneinanderhält, ich glaube, dann sollte vielleicht auch der Senat noch einmal seine Entscheidung überdenken. Aber ich muß hier erklären, gleich wie die Entscheidung ausfällt, ich von meiner Situation aus werde um 10 vor 1 den Flug nach Athen wahrnehmen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, wir haben es zur Kenntnis genommen, Sie werden reisen. Wir wollen sehen. Wenn wir einen Hinweis hätten, daß in der Tat die Anhörung von Ihnen dort unten beabsichtigt oder im Rahmen des dringlichen ... dann wäre Grund, das nochmals zu überprüfen. So ist es aber nach dem, was dem Senat an Fakten bekannt gegeben worden ist, nicht. Sie sind bis jetzt nur von Seiten der Verteidigung gebeten worden, dort anwesend zu sein. Es ist keine Vorladung, auch nicht im Sinne des amerikanischen Strafrechts, wenn dort vergleichbare Grundsätze gelten sollten. Wir haben nun folgenden Beschluß bekanntzugeben ...

RA Schi[ly]:

Entschuldigen Sie, daß ich Sie nochmal unterbreche, Herr Vorsitzender. Ich stelle anheim, sich mit den Kollegen in Griechenland telefonisch in Verbindung zu setzen, Die werden Ihnen erklären, daß meine Anhörung morgen stattfinden wird. Und es besteht überhaupt kein Anlaß daran zu zweifeln, daß diese Erklärung richtig ist.

Vors.:

Nun haben Sie ja schon verschiedentlich, teils sogar ohne eine Entschuldigung, auch Gründe gesehen, diesem Verfahren fernzubleiben. Hier liegt offenbar dann für Sie ein vorrangiger Gesichtspunkt vor. Ich würde dann Vorschlagen, wie in anderen Fällen, Herrn Rechtsanwalt Geulen zur Fortsetzung der hiesigen Sitzung herzuschicken.

RA Schi[ly]:

Dazu bin ich leider nicht in der Lage, Herr Vorsitzender, sonst hätte ich selbstverständlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und hätte diesen Antrag gar nicht gestellt, abgesehen davon natürlich, daß es ein bißchen abhängig davon [11632] wäre, was also morgen als Programm des Senats. Aber der Herr Kollege Geulen ist zur Zeit im Urlaub. Und man kann also auch verstehen, daß ein Kollege mal nach längerer Zeit, ich habe erst durch die Gesichtsfarbe mancher Prozeßbeteiligter erkannt, daß auch von anderen Prozeßbeteiligten diese Möglichkeit wahrgenommen worden ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, nun die Zeit drängt, Sie wollen ja erfahren, wie das Programm morgen aussieht ...

RA Schi[ly]:

... also jedenfalls ist der Kollege Geulen im Moment im Urlaub; also von der Möglichkeit einer Vertretung kann ich keinen Gebrauch machen.

Vors.:

Danke für den Hinweis. Sie gelten auf jeden Fall dann als entschuldigt, wenn Sie morgen nicht da sein sollten. Ich glaube nicht, daß wir heute mittag noch Sitzung haben; das hängt jetzt von der weiteren Entwicklung ab. Aber um es Ihnen gleich zu sagen, es ist ins Auge gefasst, Herrn Stuberger heute früh noch als Zeugen zu hören, und es besteht die Möglichkeit, daß wir morgen auch schon Zeugen vorladen, soweit sie für uns erreichbar und greifbar sind; von den Zeugen, die jetzt neu beantragt wurden.

Folgender Beschluß ist nun bekanntzugeben:

Die Beendigung der Beweisaufnahme wird von dem Antrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann vom 18.9.76 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht in Hamburg nicht abhängig gemacht.

Gründe:

Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat beantragt, KHK Opitz aus Hamburg als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür

„a) daß der Zeuge Gerhard Müller Andreas Baader beschuldigt hat, Ingeborg Barz getötet zu haben,

b) daß die diesbezüglichen Angaben Müllers als unwahr erkannt worden sind.“

Die vorgesetzte Behörde hat Herrn Opitz keine Aussagegenehmigung erteilt, der Senat deshalb den Beweisantrag abgelehnt. Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat [11633] hiergegen beim Verwaltungsgericht Hamburg Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Er beantragt, das Verfahren zu unterbrechen oder jedenfalls die Beweisaufnahme nicht zu schließen, bevor das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden haben wird.

Der Senat gibt dem Antrag nicht statt.

Es ist nicht abzusehen, wann über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abschließend entschieden sein wird. Würde die einstweilige Verfügung erlassen, so könnte gegen sie mündliche Verhandlung beantragt werden, die mit einem Endurteil abschlösse (§§ 123 Abs. 4 VwGO, 925 Abs. 1 ZPO). Dieses wäre mit Berufung, wenn auch nicht mit Revision anfechtbar (§ 136 VwGO). Im Falle der Zurückweisung des Antrags wäre sofortige Beschwerde gegeben, über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hätte; es könnte die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen (Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl., Randnote 8 zu § 150). So oder so muß damit gerechnet werden, daß weder die noch ausstehende Beweisaufnahme noch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung ausreichen würden, um den Verwaltungsgerichten Gelegenheit zur abschließenden Entscheidung zu geben. Der Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Heldmann, die Verweigerung der Aussagegenehmigung sei „handgreiflich ermessensmißbräuchlich“, ändert hieran nichts.

Es bliebe somit nur die unbefristete Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Möglichkeit späteren Neubeginns. Die Nachteile eines solchen Vorgehens - die gesamte Beweisaufnahme müßte neu durchgeführt werden[44] - könnten[qq] allenfalls dann in Kauf genommen werden, wenn die Beweisfrage von grundlegender Bedeutung für das Verfahren wäre. Davon kann indes nicht gesprochen werden. Was aus Ingeborg Barz [11634] geworden ist, ob sie umgebracht wurde, bejahendenfalls von wem,[45] ist nicht Gegenstand der Anklage und spielt im anhängigen Verfahren unmittelbar keine Rolle. Die Verteidigung will damit allein die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller, bezogen auf den Angeklagten Baader, angreifen. Die Aussage von KHK Opitz - unterstellt, sie entspräche dem Antrag - könnte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller gewiss Wertvolles beitragen; dergestalt, daß die Beurteilung der Schuldfrage damit stünde oder fiele, wäre die Aussage nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse nicht. Sicher ist der Zeuge Müller ein Beweismittel von Gewicht, doch nicht so beschaffen, daß seine Angaben unbesehen übernommen werden könnten. Der Senat wird vielmehr die Aussagen dieses Zeugen ohnedies in allen Einzelpunkten sorgfältig überprüfen und an den sonstigen Beweisergebnissen messen müssen.

Die vom Senat anzustellende Abwägung, ob die Entscheidung der Verwaltungsgerichte abzuwarten sei, (vgl. hierzu die im Beschluß vom 8.9.1976 zitierte Rechtsprechung und Literatur) führt daher zu dem im Entscheidungssatz ausgesprochenen Ergebnis.

Damit ist auch der Antragsanschluß von Herrn Rechtsanwalt Schily erledigt.

- - -[rr]

Es ist nun antragsgemäß, den Antrag glaube ich, hat Herr Rechtsanwalt Schily gestellt, das Schreiben zu verlesen, das uns übersandt worden ist von dem Rechtsanwaltsbüro Wolf Dieter Reinhard in Hamburg, Heussweg 35 mit folgendem Anschreiben:

„An das Oberlandesgericht Stuttgart-Stammheim usw., betrifft Strafsache usw. Als Anlage übersende ich ein Schreiben an unseren Mandanten von Gerhard Müller vom 9.8.1976.“

Der besagte Mandant war Herr Dollak, der hier als Zeuge gehört wurde und dieses Schreiben erwähnt hat. Das Schreiben lautet:

Der Vorsitzende verliest das Schreiben des Gerhard Müller [11635] vom 9.8.1976 bis zum Ende des 1. Absatzes auf Seite 2 des Schreibens „... für mich nur negativ ausgewirkt.“

Eine beglaubigte Ablichtung des verlesenen Schreibens wird dem Protokoll als Anlage 10 beigefügt.

Vors.:

Er schildert dann in der Folge noch, daß er einen festen Umschlußpartner nicht mehr habe, daß der Oberlehrer sich zum Schachspiel zur Verfügung stelle, kommt dann noch zu sprechen auf seinen Briefwechsel, den ja auch der Herr Zeuge Dollak erwähnt hat, mit ausländischen Mädchen, und spricht den Zeugen darauf an, daß er gerne ein Bild von der Schwester des Zeugen hätte. Alles Dinge, die der Herr Zeuge hier erwähnt hat, die aber nun rein im privaten Bereich liegen, und für die Überlegungen der Verteidigung so, wie wir die Dinge beurteilen, nicht unmittelbar von Bedeutung sind. Ich stelle das Schreiben sehr gerne zur Verfügung, daß es also in diesen Punkten auch noch überprüft werden kann. Wird hier jetzt beantragt, daß diese privaten Zusätze noch verlesen werden?

Anträge auf Verlesung der privaten Zusätze aus dem Brief des Zeugen Müller vom 9.8.76 werden nicht gestellt.

Das Schreiben befindet sich in der Geschäftsstelle, oder wenn es jetzt gewünscht wird, kann es sofort den Herrn Verteidigern übergeben werden.

Jetzt möchte ich dann der Bundesanwaltschaft Gelegenheit geben, sich zu den gestellten Beweisanträgen zu äußern.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich gebe zu den Beweisanträgen folgende Stellungnahme ab:

1. Das, was in das Wissen der beiden Berliner Zeugen Stammer und Thiele gestellt wird, kann meines Erachtens als wahr unterstellt werden.

2. Die Vernehmung der als Zeugin benannten Frau Rechtsanwältin Gottschalk-Solger treten wir nicht entgegen, allerdings sei bemerkt, daß Herr Müller bereits hier in der Hauptverhandlung erklärt hat, keinen seiner Anwälte von der Schweigepflicht[46] zu entbinden.

3. Der Vernehmung des Journalisten Stuberger treten wir nicht entgegen.

[11636-11637][47] [11638] 4. Der Vernehmung der Zeugen Wolf, Geisler und Schneider treten wir ebenfalls nicht entgegen; allerdings habe ich bei diesen drei zuletzt genannten Zeugen Zweifel, ob sie zu allen Punkten Aussagegenehmigungen erhalten werden. Dankeschön.

Vors.:

Dann können wir zunächst im Rahmen dessen, was sich alsbald erledigen läßt, dabei verbleiben, daß die Zeugen Geisler und Schneider, die offenbar zur Verfügung stehen, vorgeladen werden auf morgen früh, 9.00 Uhr. Wie es sich mit der Vorladung des Zeugen Wolf abwickeln wird, muß sich noch zeigen; das läßt sich im Augenblick nicht sagen. Hinsichtlich der anderen Zeugen werden Entscheidungen ergehen. Das gilt also für die Berliner Zeugen, für Herrn Pohle; möglicherweise morgen.

Es ist dann jetzt der Beschluß zu verkünden:

Soweit der Senat im heute verkündeten Beschluß eine in das Wissen des Zeugen Stuberger gestellte Tatsache, die in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 9.9.76 veröffentlicht worden ist, als wahr unterstellt hat, wird die Wahrunterstellung zurückgenommen, da Herr Stuberger heute auf Antrag von Rechtsanwalt Dr. Heldmann ohnehin als Zeuge vernommen wird.

Das soll hiermit geschehen.

Der wieder im Sitzungssaal anwesende Journalist Stuberger nimmt um 11.20 Uhr auf dem Zeugenstuhl Platz.

Der Zeuge Stuberger wird gemäß § 57 StPO[48] belehrt.

Der Zeuge Stuberger erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[49]

Der Zeuge Stuberger macht folgende Angaben zur Person:

Ulf Stuberger,

geb. am [Tag].[Monat].1949,

wohnhaft: [Anschrift] 75 Karlsruhe.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[11639] Vors.:

Es hat die Verteidigung beantragt, zunächst ist das der Antrag von Herrn Rechtsanwalt Schily, Sie darüber zu hören, daß Sie Anfang September ein mehr als zwei Stunden dauerndes Gespräch mit dem Zeugen Müller geführt hätten, daß Teile aus diesem Gespräch in der „Frankfurter Rundschau“ veröffentlicht worden seien und daß Sie, das ist nun der erste Punkt, im Verlaufe dieses Gespräches von Herrn Müller erfahren hätten, daß er von seiner Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin Gottschalk-Solger, ein Darlehen von rund 7.000,- DM bekommen habe.

Zeuge Stu[berger]:

Zur Korrektur, das Gespräch fand am 30. August statt. Es ist richtig, daß mir Herr Müller in dem Gespräch gesagt habe, er habe ein Darlehen [ss] seiner Rechtsanwältin in Höhe von etwa 7.000,- DM bekommen.

Vors.:

Dann soll Herr Müller Ihnen gesagt haben, er hasse Baader. Wie hat sich das abgespielt?

Zeuge Stu[berger]:

Ich habe ihm die Frage gestellt, ganz einfach: „Hassen Sie Baader?“ Daraufhin hat er geantwortet: „Ja“, er habe einen - hat das noch weiter ausgeführt - einen subjektiven emotionalen Haß gegen Baader empfunden, als er sich von der RAF getrennt habe. Das Gefühl sei mit der Zeit schwächer geworden; und außerdem hat er einschränkend gesagt, er meine, daß er sich darüber im klaren sei, daß er Baader hasse, und das führe bei ihm keineswegs dazu, daß er Baader nun irgendwelche Dinge anlastet, die nicht auf sein Konto gingen.

Vors.:

Weil Sie eben erwähnt haben, er habe erklärt, Baader anfänglich sehr stark gehasst zu haben, - so habe ich es doch richtig verstanden? - und das habe sich später gelegt, und da wir heute früh schon aus einem Protokoll hier eine Passage von Herrn Müller verlesen haben, möchte ich die Frage anknüpfen: Könnte es sein, daß Herr Müller dabei auch erklärt hat, daß dieser ursprüngliche Haß für ihn geradezu eine Notwendigkeit war, um sich überhaupt von der RAF[tt] lösen zu können?

Zeuge Stu[berger]:

Das ist möglich, ich könnte aus dem Kopf jetzt nicht mehr ganz genau und exakt den Wortlaut wiedergeben; aber ich habe die Unterlagen da, ich könnte nachschauen, um die Antwort dann wörtlich wiederzugeben.

Vors.:

Wissen Sie, ob diese Unterlagen tatsächlich wörtlich aufgenommen sind? Können Sie das bestätigen?

[11640] Zeuge Stu[berger]:

Die habe ich selber von einem Tonband abgeschrieben.

Vors.:

Wo sind diese Unterlagen?

Zeuge Stu[berger]:

Die habe ich hier.

Vors.:

Bei Ihnen?

Zeuge Stu[berger]:

Die liegen hier vor mir auf dem Tisch.

Vors.:

Oh ja, dann wenn Sie vielleicht mal sich hier über diese Frage orientieren wollten, was Ihnen da Müller gesagt hat, und uns dann, soweit Sie es können, aus dem Gedächtnis das[uu] wieder vortragen. Notfalls können Sie uns auch die Passage, die wörtliche, bekanntgeben, vorlesen und bestätigen, daß das die wortgetreue Wiedergabe ist.

Zeuge Stu[berger]:

Wobei zum Thema „wortgetreue Wiedergabe“ gesagt werden muß, daß ich bei der Abschrift Veränderungen[vv] dahingehend gemacht habe, daß ich also beispielsweise Slangausdrücke, wenn man das so nennen will, dann teilweise ins Hochdeutsche übertragen habe, zum geringen Teil. Ich würde es wörtlich vortragen, und das entspricht dann auch meinem Gedächtnis insofern, als daß ich das selbst vom Tonband abgeschrieben habe und mich dann jetzt auch beim Vortrag daran erinnere, daß es so gewesen ist.

Meine Frage war: „Hassen Sie Andreas Baader?“

Müllers Antwort: „Wenn ich ehrlich sein soll, hab ich natürlich einen Haß gegen den Baader; aber ich bin mir dessen bewußt. Verstehen Sie, ich berücksichtige das, das heißt, das führt nicht dazu, daß ich praktisch jetzt Baader Sachen anlaste oder anlasten will, die nicht auf sein Konto gehen. Das ist auch wieder aus der Geschichte heraus zu erklären. Ich hatte da in Stuttgart-Stammheim auch nicht so die Möglichkeiten dazu. Ich hab in der ersten Trennungsphase einen unheimlichen fürchterlichen emotionalen subjektiven Haß gegen Baader gehabt. In mir ist einfach dann aufgegangen, daß ich da nem Riesen-Scharlatan aufgesessen bin. Aber es richtete sich eigentlich auch nicht nur gegen Baader, sondern auch gegen die anderen führenden Mitglieder der RAF. Das hat sich natürlich niedergeschlagen in einzelnen Briefen, die ich damals geschrieben habe. Das hat sich aber, wenn man so will, geändert. Ich kann nicht sagen, daß es jetzt absolut keinen Haß gäbe, aber ich habe das so im Griff, daß ich das eben weiß. Um’s konkret zu sagen, die erste Trennungsphase von der RAF hab ich dadurch überstanden, daß ich da diesen Haß gegen Baader richtete, bis ich mich eben gefestigt hatte, bis ich wieder Boden unter den Füßen hatte. Ich war ja voll vorher [11641] mit dem ganzen RAF-Zeug, also auch emotional strukturiert und so. Und inzwischen, da bin ich mir auch über die einzelnen Phasen, den Ablauf bewußt in dem Sinne: meine Aussagen gegen Baader die sind rein sachlich und die berücksichtigen die Entwicklung. Die sind nicht, wie mir unterstellt werden soll wieder mit uralten Briefen, von Haß geprägt, das ist Quatsch.“

Vors.:

Dankeschön. Dann sollen Sie jetzt nach dem Beweisantrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann von Herrn Müller gehört haben, er habe die Aussagen gemacht, um dafür Geld zu bekommen, deswegen habe er auch die Aussagen zunächst in Form von Presseinterviews gegeben.

Zeuge Stu[berger]:

Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich wohl daran erinnern, daß wir gesprochen haben über sein Verhältnis zu Geld und auch über Presseinterviews, die er gegeben hat. Aber daß er es in diesen Zusammenhang gestellt hat, kann ich nicht sagen, nein.

Vors.:

Ferner soll Ihnen gegenüber Herr Müller eingeräumt haben, daß Ermittlungsbeamte ihm Vorteile für seine Aussage in Aussicht gestellt haben. Also ganz allgemein ist hier gesprochen von „Ermittlungsbeamten“, die für die Aussage Vorteile in Aussicht gestellt haben.

Zeuge Stu[berger]:

Ich habe Herrn Müller eine solche Frage gestellt, und er hat mir auch eine Antwort darauf gegeben. Es kommt nun darauf an, wie man den Begriff „eingeräumt“, ob er mir das gegenüber, mir gegenüber eingeräumt habe, definieren will. Und da würde ich eigentlich, um da eine Beurteilung zu ermöglichen, über den Begriff, ob er mir das gegenüber eingeräumt hat, würde ich lieber wieder das Protokoll, das ich angefertigt habe, vorlesen.

Vors.:

Bitte, wenn Sie also die entsprechende Stelle im Protokoll entdecken können und uns auch hier vortragen und dazu bestätigen können, daß das nach Ihrem Gedächtnis die wort- oder jedenfalls sinngetreue Wiedergabe ist, dann[ww] wäre damit gedient.

Zeuge Stu[berger]:

Das trifft dann immer zu[xx], wenn ich etwas vorlese aus dem Protokoll.

RA Schily verläßt um 11.27 Uhr den Sitzungssaal.

Zeuge Stu[berger]:

Tut mir leid, ich muß etwas suchen; ich bin da[yy] nicht so bewandert.

Vors.:

Lassen Sie sich ruhig Zeit dazu.

[11642] Zeuge Stu[berger]:

Es sind zwei Fragen, die ich jetzt sehe. Ich habe ihn einmal gefragt: „Sind Sie vom Staatsschutz gekauft, wie die RAF-Anwälte behauptet haben[zz]?“ Daraufhin[aaa] Antwort Müller: „Schön wäre es“ und hat gelacht. Eine andere Frage war dann: „Gab es Vergünstigungen oder Zusagen, beispielsweise auch was die Haftbedingungen angeht?“ Müller daraufhin: „Ich will nochmal ausdrücklich auf das Geld zurückkommen. Ich hab die Sache tatsächlich geschrieben und zwar deshalb, weil ich ein Presseinterview gegeben habe. Dafür habe ich Geld bekommen, und deswegen war es nicht mehr notwendig, da als Parasit bei anderen Geld abzustauben. Ich hab mich immer nur über Wasser gehalten, indem ich also Interviews gegeben habe. Oder ich habe zum Beispiel meine Familie, die gibt mir Geld, und dann hab ich nen alten Schulfreund, alte Schulfreunde, die mir auch ab und zu mal was geben. Das ist nicht dann der Staatsschutz ... Da ist nicht dann der Staatsschutz mit nem großen Geldsack gekommen und hat gesagt: Jetzt hier, jetzt kannst du mal schön leben oder so. Ich hab zum Teil auch gelebt auf Kredit. Den hat mir Frau Gottschalk-Solger gegeben, meine Rechtsanwältin. Jetzt hab ich bei ihr so ungefähr 7.000,- DM Schulden, das muß alles bezahlt werden.“ Meine Zwischenfrage dann zu den anderen Vergünstigungen, beispielsweise Haftbedingungen. „Ich meine das ist eine Schweinerei, wie man mich hier behandelt. Da kann von Vergünstigungen überhaupt nicht die Rede sein. Ich meine, die einzige Vergünstigung, die man als solche bezeichnen kann, ist, daß ich zweifache Freistunde habe und zweimal die Woche duschen. Das ist aber nicht die geringste Kompensation meiner Haftsituation. Ich kriege hier nicht mal ’ne angemessene ärztliche Untersuchung und Behandlung. Ich habe da irgend so ’ne Krankheit, die sporadisch immer wieder ausbricht. Wird da irgendwie alles auf die lange Bank geschoben.“ Ich müßte nach der konkreten Fragen nach Besuchen[bbb] von Ermittlungsbeamten nochmal schauen.

Vors.:

Ja bitte, gerne.

Aber ich meine, man kann dabei feststellen, daß das, was als Darlehen jetzt bezeichnet worden ist, eben eine gegenwärtige Schuldensumme ist, die sich da angehäuft hat.

Zeuge Stu[berger]:

Das hat er wohl so gemeint. Ich hab das vorhin, die Zahl, es kommt jetzt auf die Zahl an, die 7.000,- DM hab ich wohl falsch in Erinnerung gehabt.

[11643] Vors.:

Nun die Frage ist eben, ob es ein Darlehen in der Form ist, daß vereinbart wurde: „Du kriegst jetzt, oder Sie kriegen jetzt 7.000,- DM,“ wie das üblich ist, unter den und den Bedingungen, oder ob sich da durch laufende geldliche Unterstützungen, finanzielle Unterstützungen eben eine Schuldsumme von dieser Höhe ...?

Zeuge Stu[berger]:

Entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe nur das erfahren, was er mir gesagt hat.

Vors.:

Ist da vielleicht auch möglich, daß irgendwelche Honoraransprüche in diesem Betrag drinne stecken?

Zeuge Stu[berger]:

Das weiß ich nicht, ob es möglich ist.

Vors.:

Wissen Sie nicht, gut danke.

Zeuge Stu[berger]:

Ich hab es jetzt gefunden. Müllers Antwort: „Das, was Sie da nennen: Natürlich sind die Beamten, als sie gemerkt haben, ich steh da nicht mehr so fest auf meinen Beinen, angekommen. Sicher hat er eine oder der andere auch mal ne Andeutung dann gemacht. Man kann jetzt aber nicht sagen, daß da dann ein Handelsvertreter gekommen wäre mit Geschäftsunterlagen und gesagt hätte: Also hier, Aussage a) 5.000,- DM, Aussage b) ...“. Meine Zwischenfrage: „Was für Andeutungen sind gemacht worden?“ Müllers Antwort: „Wenn ich mal ein Beispiel geben will. Einer der Beamten meinte während einer Vernehmung: Ich sag jetzt meine ganz private Meinung. Sie können da ’nen guten Schnitt machen und so. Er hat aber mehr oder weniger offengelassen, ob er jetzt meinte, das muß ja schließlich auch wo herkommen, und es bleibt dann ja nur noch die Presse.“ Meine Zwischenfrage: „Was ist damit gemeint gewesen, ’nen guten Schnitt machen?“ Müllers Antwort: „Naja, konkreter gesagt, eben finanziell ’nen guten Schnitt machen. Er hat das ja wohl offensichtlich gemeint im Hinblick auf die Presse, also daß ich dann irgendwann mal die Möglichkeit haben könnte, das in Buchform oder in Form von Interviews eben dafür zu sorgen, naja, daß ich nicht grad trocken Brot essen muß und schwarzen Krause rauchen.“

Vors.:

Damit wäre wohl auch das vierte Beweisthema, das von Herrn Dr. Heldmann genannt worden ist, gleich erledigt. Es wird Ihnen hier in Ihr Wissen gestellt, daß Müller Ihnen gegenüber gesagt habe, ihm seien für Aussagen in diesem Verfahren, also im[ccc] hiesigen Verfahren, Vorteile angeboten worden, insbesondere gerade Vorteile solcher Art, wie sie aus [ddd] Vermittlung von Pressekontakten [11644] finanziell für Müller einträglich geworden seien und noch werden sollten. Das waren alle Stellen, die Sie uns jetzt bekanntgegeben haben, die sich auf die Frage „Vorteile für Aussage“ bezogen haben?

Zeuge Stu[berger]:

Ja.

Vors.:

Können Sie also da nichts mehr zusätzlich hinzufügen? Schließlich sollen Sie noch gehört haben von Herrn Müller, daß seine Aussagen in der Hauptverhandlung über die Beteiligung der hiesigen Angeklagten und anderer Angehöriger der RAF nicht auf Wissen beruhten[eee], nicht auf Wissen des Herrn Müller, sondern auf Schlußfolgerungen, die Herr Müller gezogen habe.

Zeuge Stu[berger]:

Er hat zu der Frage eine etwas differenziertere Antwort gegeben. Ich würde da auch lieber zitieren.

Vors.:

Ja.

Zeuge Stu[berger]:

Meine Frage war: „Sie haben als Zeuge in Stammheim den Taten, die dort zur Verhandlung anstehen, jeweils konkrete Täter zugeordnet, wird gesagt. Woher wissen Sie genau, wer sich an welchem Anschlag beteiligte, waren Sie dabei, kennen Sie das nur vom Hörensagen oder sind das gar nur Ihre Schlußfolgerungen?“ Müllers Antwort: „Bei Anschlägen war ich nicht dabei. Was ich eben weiß ist, die und die sind weggegangen. Insofern ist das eine Schlußfolgerung; entweder ich hab vom Hörensagen, die wollte das gemacht haben, der wollte das gemacht haben. Andererseits hab ich gesehen, ja wie mir gesagt hat, also bleib jetzt am Telefon, wir fahren nach München, und das waren ja bestimmte Leute. In dem Fall waren es ja Baader, Meins und Ensslin. Ich will aber noch was sagen: Die Lebensbedingungen für Kronzeugen müssen entschieden verbessert werden.“ Das war zu dem Punkt.

Vors.:

Dankeschön. Sonstige Fragen im Zusammenhang mit den gestellten Beweisanträgen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht beim Gericht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Nein. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Zeuge, hat [fff] in dem Gespräch mit Ihnen Herr Müller sich selbst als „Kronzeuge“[50] bezeichnet?

Zeuge Stu[berger]:

Ja, das hat er gemacht.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie vielleicht in Ihren Aufzeichnungen auch dazu einen Text?

Zeuge Stu[berger]:

Müßte ich genauer nachschauen, weil ich dazu keine konkrete [11645] Frage mit der Formulierung gestellt hab.[ggg]

Vors.:

Hatten Sie nicht eben zuletzt vorgelesen: „Die Lebensbedingungen für Kronzeugen?“

Zeuge Stu[berger]:

Genau das war eine Formulierung. Er hat die Formulierung wohl noch ein oder zweimal gebraucht, aber ich müßte dann genau durchschauen ...

Vors.:

Bitte, wir nehmen uns die Zeit, wenn Sie Wert darauf legen, Herr Dr. Heldmann.

RA Künzel verläßt um 11.36 Uhr den Sitzungssaal.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja das würde mich schon interessieren.

Zeuge Stu[berger]:

Je weiter ich zurückschaue, desto deutlicher kommt mir vor Augen, daß wohl der Begriff „Kronzeuge“ bei mir im Kopf festgefahrener war, als Müller ihn benutzt hat. Ich glaub, er hat’s dann an keiner anderen Stelle mehr verwendet.

RA Dr. He[ldmann]:

So daß es also bei dem ...

Zeuge Stu[berger]:

Ich glaube nur an der einen Stelle, ja.

RA Dr. He[ldmann]:

... was Sie verlesen haben, „Lebensbedingungen für Kronzeugen müssen entschieden[hhh] verbessert werden.“ Das ist die eine Stelle, ja?

Zeuge Stu[berger]:

Ja.

Vors.:

Lebens- oder Haft... Entschuldigung, ist das klärbar?

Zeuge Stu[berger]:

Ich bin gleich ... Lebensbedingungen.

Vors.:

Lebensbedingungen, dankeschön.

RA Dr.[iii] He[ldmann]:

Zu der zweiten vom Herrn Vorsitzenden vorhin gestellten Frage ein Vorhalt an Sie: Aus der „Frankfurter Rundschau“ vom 9.9. zitiere ich aus dem ihnen zugeschriebenen Interview: „Natürlich mache ich auch Aussagen unter anderem, um meine eigene Situation zu verbessern.“

Zeuge Stu[berger]:

Das ist richtig. Das hat er gesagt.

RA Dr.[jjj] He[ldmann]:

Ist Müllers Text, ja? Hatten Sie, Herr Zeuge, für dieses Interview einen Auftrag von irgendjemandem?

Zeuge Stu[berger]:

Nein, ich habe keinen Auftrag dazu gehabt.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich fragen, wer hat Ihnen dieses Interview vermittelt?

Zeuge Stu[berger]:

Das ist nicht vermittelt worden. Sie interessiert vielleicht, wie es zu Stande gekommen ist. Um es ganz korrekt zu machen, habe [11646] ich mir die Daten dazu aufgeschrieben. Ich hab am 6. August 1976 einen ersten Brief an Herrn Müller geschrieben; da angefragt, ob er bereit sei, mir ein Interview zu geben. Seine Antwort mit unklarem Absendedatum, kam: prinzipielle Bereitschaft.

RA Künzel erscheint um 11.39 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Er wollte genauere[kkk] Angaben dazu haben, worüber ich mit ihm sprechen wollte. Am 16. August 1976 habe ich an Herrn Müller geschrieben, indem ich ihm die Themenbereiche dargelegt habe, gleichzeitig, da er sich prinzipiell bereiterklärt hatte, an den Vorsitzenden Richter beim Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 21, Antrag auf Ausstellung einer Besuchsgenehmigung gestellt. Herrn Müllers Antwort auf meinen zweiten Brief kam am 22. August, ist vom 22. August 1976[lll] datiert. [mmm] Er erklärte sich dann endgültig bereit. Das Landgericht Hamburg hat mir eine Besuchsgenehmigung, datiert vom 18. August 1976, geschickt. Am[nnn] - das Datum habe ich jetzt nicht mehr - ich habe dann vor dem Interview ein Telefonat mit der Anstaltsleitung zur genauen Verabredung des Termins geführt, und dabei auch mit dem Stationsbeamten und Herrn Müller gesprochen. Das Interview mit Müller fand dann in der Besucherzelle statt am 30. August. Das war alles.

Ende von Band 681.

[11647] RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie keine[ooo] Schwierigkeiten erfahren, mit Herrn Müller, zu dem Interview mit Herrn Müller zu kommen?

Zeuge Stu[berger]:

Nein, keine Schwierigkeiten.

RA Dr. He[ldmann]:

Sagen Sie, könnten Sie nicht vielleicht meinen Mandanten auch mal ein Interview antragen? Der würde zum Beispiel ganz gerne auf gewisse ...[ppp]

Zeuge Stu[berger]:

Ob ich das könnte ...

RA Dr. He[ldmann]:

... Müller-Aussagen hier in diesem Interview erwidern.

Vors.:

Das ist nun eine Frage, die der Herr Zeuge im Augenblick wohl schwer dienlich beantworten kann. Das hängt ja nun davon ab, ob der Senat bei einem Untersuchungsgefangenen im jetzigen Stadium des Verfahrens da[qqq] zustimmen würde. Das kann der Herr Zeuge schwer beurteilen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe vorsichtig meine Frage schon beschränkt, ob Herr Stuberger nicht auch mal möchte. Hat den Text Ihres Interview’s die Bundesanwaltschaft bekommen?

Zeuge Stu[berger]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Der Senat?

Zeuge Stu[berger]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Das Bundeskriminalamt?

Zeuge Stu[berger]:

Auch nicht.

RA Dr. He[ldmann]:

Bekommen Sie Informationen für Ihre Presseberichte über diesen Prozeß aus anderen Quellen als hier durch Prozeßbeobachtung?

Zeuge Stu[berger]:

Als durch eigene Beobachtungen? Ja an den Tagen, an denen ich nicht hier bin, ist zeitweise ein Kollege damit beauftragt, für mich den Prozeß hier wahrzunehmen und mich zu unterrichten darüber.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie holen sich nicht Informationen bei der Bundesanwaltschaft?

Zeuge Stu[berger]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich meine den[rrr] Prozeßablauf.

Zeuge Stu[berger]:

Über den Prozeßhergang nicht, nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich konnte in der Ausgabe der Frankfurter Rundschau vom 15. September nicht dechiffrieren, was bedeutet die Überschrift „Gefangener Anarchist saß mit Belastungszeugen [11648] Müller in einer Zelle“. Dem Text konnte ich nicht entnehmen, worüber hier berichtet werden sollte.

Vors.:

Es ist ein dem Gericht nicht zugänglicher Vorgang. Könnten Sie erläutern, um was es da geht? Denn die hier bisher erwähnte Veröffentlichung stammt ja vom 9. September. Jetzt kommt der 15. in’s Gespräch.[sss]

RA Dr. He[ldmann]:

Frankfurter Rundschau vom 15. Sept., S. 4.

Vors.:

Ja nun haben wir die hier[ttt] nicht aufliegen. Könnten Sie vielleicht sagen, um was es da geht.

RA Dr. He[ldmann]:

Überschrift: „Stammheimer Gericht soll Pohle in Athen hören“ und Untertitel „Gefangener Anarchist saß mit Belastungszeugen Müller in einer Zelle. Eltern wußten nichts.“

Vors.:

Und was hat das mit dem Herrn Zeugen zu tun? Stammt der Artikel von dem Herrn Zeugen?

RA Dr. He[ldmann]:

„Von unserem Mitarbeiter Ulf G. Stuberger“, das sind Sie (zum Zeugen).

Vors.:

Gut, jetzt wissen wir, um was es geht. Jetzt bitte ich die Fragen.

RA Dr. He[ldmann]:

Wissen Sie auch ...[uuu]

Zeuge Stu[berger]:

Ich sehe die Frage nicht.

RA Dr. He[ldmann]:

Meine Frage ist, worauf bezieht sich, wer ist gemeint mit dieser Überschrift: „Gefangener Anarchist saß mit Belastungszeugen Müller in einer Zelle“.

Zeuge Stu[berger]:

Das müssten Sie den Kollegen fragen, der die Überschrift gemacht hat; ich habe sie nicht gemacht.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie ihm Material hingegeben, das hier nicht als Text veröffentlicht ist, aus dem er[vvv] sich diese Überschrift komprimiert hat?

Zeuge Stu[berger]:

Das kann ich deshalb nicht sagen, weil ich jetzt meine Unterlagen nicht[www] über die Arbeit an diesem Artikel dabei habe, und darum auch nicht sagen kann, was ich an Material geliefert hab und was dann abgedruckt wurde.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie wissen also auch nicht, wie es zu dieser Überschrift kommt?

Zeuge Stu[berger]:

Kann ich Ihnen wirklich nicht sagen, nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Aber Sie wissen, daß dieser Artikel mit Ihrem Namen gezeichnet ist.

Zeuge Stu[berger]:

Das ist richtig und korrekt, ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Am 24. Juli haben Sie unter Ihrem Namen Ulf G. Stuberger in der Frankfurter Rundschau auf S. 1 einen Prozeßbericht wohl, Hintergrundbericht, abdrucken lassen, Über- [11649] schrift: „Angeklagte haben Aussage von Brigitte Mohnhaupt entworfen“. Sie erinnern sich?

Zeuge Stu[berger]:

Ich erinnere mich an den Beitrag, ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Und da sprechen Sie von Informationen aus Justiz-und Sicherheitsbehörden, die Sie offenbar Ihrem Artikel zugrundegelegt haben. Darf ich Sie fragen ...

Zeuge Stu[berger]:

Das ist möglich; nur möchte ich Ihnen vielleicht auch zur Abkürzung sagen, ich meine, man kann natürlich jetzt meine gesamte Berichterstattung der letzten 16 Monate ...

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, ich wollte es bei diesen beiden belassen.

Zeuge Stu[berger]:

... aufrollen. Und was speziell diesen Bericht angeht, beziehungsweise das, was Sie wahrscheinlich, ich deute Ihre Frage im vorhinein, was Sie gerne wissen möchten, ob ich solche Informationen bekommen habe oder von wem ich die bekommen habe. In dem Zusammenhang möchte ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht[51] Gebrauch machen.

RA Dr. He[ldmann]:

Keine Frage mehr, danke.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Sehe ich nicht. Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge haben Sie für dieses Interview irgendwelches Honorar bezahlt?

Zeuge Stu[berger]:

Ja.

RA Schn[abel]:

In welcher Höhe?

Zeuge Stu[berger]:

500,-- DM.

RA Schn[abel]:

An wen?

Zeuge Stu[berger]:

Es ist noch nicht bezahlt. Insofern muß ich mich korrigieren. Es ist nur die Vereinbarung getroffen worden, an Herrn Müller, zu Händen seines Bruders.

RA Schn[abel]:

War diese Honorarzahlung die Voraussetzung für dieses Interview?

Zeuge Stu[berger]:

Von Seiten Herrn Müllers, ja.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen? Nicht mehr. Beeidigung; irgendwelche Einwendungen? Sehe ich nicht.

[11650] Der Zeuge Stuberger wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.47 Uhr entlassen.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine kurze Erklärung ...

Vors.:

Bitte, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

... nach § 257 Abs. 2 der Prozeßordnung.[52] Die Vernehmung des ohne Zweifel unbefangenen Zeugen Stuberger, der mit größter Genauigkeit anhand seiner Unterlagen ausgesagt hat, ergibt eindeutig und überzeugend, daß dem Zeugen Gerhard Müller keine Angebote oder Zusagen von den Staatsschutzbehörden für belastende Aussagen gemacht oder Versprechungen gegeben wurden. Es wäre zu begrüßen wenn dies jetzt, wo[xxx] so deutlich geworden ist, auch die Verteidigung einsehen würde. Ein Römer würde jetzt jedenfalls sagen, nach dieser Zeugenvernehmung: „non olet“.[yyy]

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ein Jurist, der versucht zu subsumieren, würde nach dieser Zeugenvernehmung anders als Herr Bundesanwalt Dr. Wunder sagen, die Aussagen des Herrn Zeugen Stuberger haben ergeben nicht, daß Müller keine Versprechungen gegeben worden wären, Vorteile verschafft worden wären und dergleichen, sondern sie haben ergeben, daß der Zeuge Müller gegenüber dem Zeugen Stuberger derartige Angaben nicht gemacht hat.

Vors.:

Sonstige Erklärungen zu dem Herrn Zeugen? Sehe ich nicht. Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Da ich nicht Römer bin und deswegen auch dieses „non olet“[zzz] nicht zu sagen brauche, möchte ich doch in Erinnerung rufen, daß dieses Interview nur zustande gekommen ist, weil Herr Müller ein Honorar von 500,-- DM bekommen hat. Und es bleibt dann[aaaa] der Bundesanwaltschaft überlassen zu kombinieren: wenn man für ein solches Interview 500,-- DM fordert und es bekommt, was man unter Umständen für andere Dinge fordern kann und eventuell auch bekommen [bbbb] kann.

Vors.:

Sonstige Erklärungen? Sehe ich nicht. Damit wären wir am Ende des heutigen Sitzungsprogramms. Wir setzen morgen früh mit der Vernehmung der Zeugen Pfeiffer und Geisler ... Schneider und Geisler die Sitzung um 9.00 Uhr fort.

Ende der Sitzung 11.49 Uhr.

Ende des Bandes 682.


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann. Die Vernehmung kann auch im Ausland stattfinden. Während der/die „beauftragte“ Richter/in dem mit der Sache befassten Spruchkörper angehört und von diesem mit einer bestimmten Prozesshandlung betraut wird, gehört der/die „ersuchte“ Richter/in dem an sich zuständigen Spruchkörper gerade nicht an, sondern wird für diesen im Wege der Rechtshilfe tätig (vgl. §§ 361 Abs. 1, 362 Abs. 1 ZPO). Letzteres kann insbesondere erforderlich werden, wenn sich Zeug/innen im Ausland aufhalten und der Aufenthaltsstaat einer Vernehmung durch beauftragte Richter/innen nicht zustimmt; in diesem Fall kann die Vernehmung durch Richter/innen des Aufenthaltsstaates im Wege der Rechtshilfe erfolgen (Arnoldi, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 223 Rn. 17 ff.).

[3] § 244 Abs. 3 bis 6 StPO enthalten die abschließenden Gründe, aus denen Beweisanträge abgelehnt werden können. Für Anträge auf Zeugenvernehmung ist insbesondere Abs. 3 relevant. Abgelehnt werden können entsprechende Anträge, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon bewiesen ist, das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, oder eine erhebliche Behauptung, die zum Nachteil des/der Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Der bis Dezember 2019 ebenfalls in Absatz 3 enthaltene Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) aufgehoben, was allerdings nicht zur Folge hat, dass derartige Anträge nun ungehindert gestellt werden können; vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO nun vor, dass ein solcher Antrag nicht mehr durch förmlichen Beschluss abgelehnt werden muss. Für die Ladung von im Ausland befindlichen Zeug/innen wurde mit § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (eingeführt durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 [BGBl. I, S. 50]) inzwischen eine weitere Ablehnungsmöglichkeit geschaffen: Ein entsprechender Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

[4] Der CDU-Politiker und Spitzenkandidat bei der Wahl um das Berliner Abgeordnetenhaus Peter Lorenz wurde am 27. Februar 1975 von der Bewegung 2. Juni entführt und in einem „Volksgefängnis“ in Berlin-Kreuzberg festgehalten. Im Austausch gegen Lorenz wurde die Freilassung von sechs Gefangenen gefordert: Verena Becker, Rolf Heißler, Gabriele Kröcher-Tiedemann, Horst Mahler, Rolf Pohle und Ingrid Siepmann. Die Bundesregierung unter Kanzler Schmidt ging auf die Forderungen ein: Bis auf Horst Mahler, der das Angebot ablehnte, bestiegen am 3. März 1975 die anderen fünf Inhaftierten mit dem ehemaligen West-Berliner Bürgermeister Heinrich Albertz als Vermittler eine Maschine der Lufthansa nach Aden im Jemen. Nach der erfolgreichen Ankunft wurde Lorenz am 4. März freigelassen (Dahlke, in Hürter/Rusconi [Hrsg.], Die bleiernen Jahre, 2010, S. 31, 36 ff.; Korndörfer, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 37, 250 ff.). Die Bewegung 2. Juni benannte sich nach dem Todestag des Studenten Benno Ohnesorg, der am 2.6.1967 bei einer Demonstration der Studentenbewegung gegen den Staatsbesuch des Schahs von Persien durch einen Polizisten erschossen wurde (Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 21 f.).

[5] Rolf Pohle selbst bestritt bis zu seinem Tod seine Mitgliedschaft in der RAF und wird von der aktuellen Forschung eher der im Entstehen befindlichen Bewegung 2. Juni zugerechnet (Danyluk, Blues der Städte, 2019, S. 513 f.).

[6] Die Verteidigung bestand aus zwei „Lagern“: Zum einen den Vertrauensverteidiger/innen, die von den Angeklagten ursprünglich frei gewählt (§§ 137, 138 StPO) und ihnen z.T. als Pflichtverteidiger/innen beigeordnet worden waren (§ 141 StPO); zum anderen den von den Angeklagten sog. Zwangsverteidigern, die ihnen durch das Gericht gegen ihren Willen zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden waren. Die Zweiteilung der Verteidigung wurde auch räumlich sichtbar: Während die Vertrauensverteidigung bei den Angeklagten Platz nehmen konnte, saßen die von den Angeklagten abgelehnten Verteidiger ihnen gegenüber auf der anderen Seite des Saales, neben den Vertretern der Bundesanwaltschaft (s. auch die Skizze in Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 185).

[7] Die Angeklagten lehnten die von ihnen sog. Zwangsverteidiger vehement ab und weigerten sich, mit ihnen zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch in der Literatur war diese Vorgehensweise - die Beiordnung von Pflichtverteidiger/innen gegen den Willen der Angeklagten neben vorhandenen (Wahl-)Verteidiger/innen - lange umstritten (s. dazu Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6). Die Rechtsprechung ließ diese sog. Sicherungsverteidigung zu (BVerfG, Beschl. v. 28.3.1984 - Az.: 2 BvR 275/83, BVerfGE 66, S. 313, 321; BGH, Urt. v. 11.12.1952 - Az.: 3 StR 396/51, BGHSt 3, S. 395, 398; s. auch EGMR, Urt. v. 25.9.1992 - Az.: 62/1991/314/385, EuGRZ 1992, S. 542, 545 f.). Erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2128) wurde hierfür in § 144 StPO auch eine gesetzliche Regelung geschaffen.

[8] So der Zeuge Werner Hoppe bei seiner Vernehmung am 133. Verhandlungstag, S. 22085 des Protokolls der Hauptverhandlung.

[9] So der Zeuge Ronald Augustin am 133. Verhandlungstag, S. 11076 des Protokolls der Hauptverhandlung.

[10] So äußerte sich die Zeugin Ingrid Schubert bei ihrer Aussage am 134. Verhandlungstag, S. 11182 des Protokolls der Hauptverhandlung.

[11] Mit Urteil vom 24. März 1970 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine (erneute) Ladung als Zeug/in keine Erfolgsaussicht habe, wenn sich die geladene Person bereits sich nach einer ersten Ladung ins Ausland abgesetzt habe und gegen sie auch ein Haftbefehl wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung in einem gegen sie selbst geführten Strafverfahrens ergangen sei. Die Person sei unter diesen Umständen für eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht als Beweismittel unerreichbar, sodass ein entsprechender Beweisantrag abgelehnt werden könne. Ferner sei es nicht zu bestanstanden, wenn das Tatgericht eine Vernehmung durch eine/n ersuchte/n Richter/in im Ausland ablehne, wenn es nach der Überzeugung des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des/der Zeugen/in auf den persönlichen Eindruck ankomme oder eine Gegenüberstellung mit anderen Zeug/innen im Inland notwendig sei (BGH, Urt. v. 24.3.1970 - Az.: 2 StR 45/69, GA 1971, S. 85, 85 f.).

[12] Dort wird die Konstellation eines im Ausland befindlichen Zeugen als Kombination von Unerreichbarkeit und Ungeeignetheit beschrieben: Für eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht ist dieser Zeuge danach möglicherweise unerreichbar, für eine Vernehmung vor einem anderen Gericht aber ggf. ungeeignet, wenn das erkennende Gericht davon ausgeht, für die Erzielung einer wahrheitsgemäßen Aussage auf nur ihm zur Verfügung stehende Mittel (bestimmte Vorhalte, Gegenüberstellungen o.ä.) angewiesen zu sein (Gollwitzer, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 3, 23. Aufl., 6. Lieferung November 1976, § 244 Rn. 226).

[13] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die umfassende Aussage Müllers, mit der er die Angeklagten schwer belastete, u.a. durch das Versprechen diverser ungesetzlicher Vorteile unzulässig beeinflusst worden war (s. hierzu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 4 bis 19 zum Protokoll zum 20.7.1976, S. 10643 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag; s. zu den Vorwürfen der Verteidigung auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 305 ff.).

[14] Der Polizeibeamte Norbert Schmid wurde bei einem Festnahmeversuch des RAF-Mitglieds Margrit Schiller erschossen. Er war das erste Todesopfer der RAF. Der genaue Tatvorgang, insbesondere die Täterschaft, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden. Schiller selbst belastete Gerhard Müller schwer, der mit Urteil vom 16.3.1976 vom LG Hamburg zwar für andere Taten, darunter Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Beihilfe zum Mord, nicht aber für den Mord an Schmid verurteilt wurde (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass der Freispruch Müllers in Bezug auf den Mord an Norbert Schmid Teil einer unzulässigen Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden gewesen sei (s. dazu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 8 und 12 zum Protokoll vom 20.7.1976, S. 10649 f., 10659 des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag).

[15] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

[16] Der gelernte Drucker Ralf Reinders politisierte sich im Umfeld verschiedener militanter Gruppen der West-Berliner Subkultur wie der Gammlerbewegung, den Haschrebellen, dem Bluesund den TupamarosWest-Berlin. 1972 gehörte Reinders zu den Gründern der Bewegung 2. Juni. Obwohl die Bewegung stets betonte, über keine hierarchisch geordnete Führung zu verfügen, gilt Reinders als einer ihrer Köpfe. Nach einer Flucht ins Ausland wurde Reinders im September 1975 festgenommen. Der Prozess gegen Reinders und fünf weitere Mitglieder der Bewegung 2. Juni begann im April 1978 vor dem Kammergericht Berlin; die Anklage enthielt Taten im Zusammenhang mit der Lorenz-Entführung im Februar 1975 sowie der Erschießung des Kammergerichts-Präsidenten von Drenkmann im November 1974. Mit Urteil vom 13.10.1980 wurde Reinders für seine Beteiligung an der Lorenz-Entführung sowie der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Jahren verurteilt (Korndörfer, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 227, 239, 243 f., 252; Overath, Drachenzähne, 1991, S. 100, 135, 177 f.; Wunschik, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 531, 534, 536, 548, 557).

[17] Am Morgen des 9. Mai 1976 wurde Ulrike Meinhof tot in ihrer Zelle aufgefunden. Die Umstände ihres Todes - offiziell Suizid durch Erhängen - wurden, nicht zuletzt durch die Vertrauensverteidigung, erheblich angezweifelt. Meinhofs Tod wurde zu einem medial breit diskutierten Ereignis (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 394 ff.; Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 268 ff.; März, Linker Protest nach dem Deutschen Herbst, 2012, S. 159 ff.; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 398 ff.). Der Angeklagte Raspe erklärte am 109. Verhandlungstag: „Wir glauben, daß Ulrike hingerichtet worden ist; wir wissen nicht, wie, aber wir wissen, von wem“ (S. 9609 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[18] Nach der öffentlichen Bekanntgabe, Ulrike Meinhof habe Selbstmord begangen, entstanden in mehreren deutschen Städten Proteste. In anderen europäischen Ländern wurden deutsche Einrichtungen angegriffen. Die übrigen RAF-Insass/innen sowie weitere Sympathisant/innen und Unterstützer/innen gingen von einem Mord aus. Meinhofs Tod wurde damit zu einem auch medial breit diskutierten Ereignis. Auf Druck u.a. von Meinhofs Angehörigen wurde schließlich eine Nachobduktion durchgeführt, die jedoch zu keinem eindeutigen Ergebnis führte. Außerdem nahm sich eine internationale Untersuchungskommission des Falls an. Sie bestand überwiegend aus Jurist/innen, Ärzt/innen und Journalist/innen aus Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Dänemark; unter den Mitgliedern befanden sich auch bekannte Persönlichkeiten wie etwa Simone de Beauvoir. In ihrem Bericht aus dem Jahr 1978 kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Selbstmord Meinhofs nicht erwiesen sei. Gegenteilige Beweise erbrachte die Kommission allerdings ebenfalls nicht. Die genauen Umstände von Meinhofs Tod blieben weiterhin umstritten (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 394 ff.; Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 268 ff.; März, Linker Protest nach dem Deutschen Herbst, 2012, S. 159 ff.; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 398 ff.; zum Bericht der Kommission s. Internationale Untersuchungskommission zum Tode Ulrike Meinhofs, Der Tod Ulrike Meinhofs: Bericht der Internationalen Untersuchungskommission, 1979).

[19] § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (heute: § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO) ermöglicht die Wahrunterstellung für erhebliche Tatsachen, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen werden sollen.

[20] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[21] Wird die Erteilung einer Aussagegenehmigung abgelehnt, so steht den Prozessbeteiligten hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen (BVerwG, Urt. v. 24.6.1982 - Az.: 2 C 91/81, BVerwGE 66, S. 39, 41). Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit kommt neben der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aussagegenehmigung zudem ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht.

[22] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller insgesamt erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147. Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[23] Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II, S. 1369 ff.) trat für die Bundesrepublik erst am 1. Januar 1977 in Kraft (BGBl. II, S. 1799). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Rechtshilfeverkehr über zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt. Zwischen der Bundesrepublik und Griechenland existierte lediglich ein Auslieferungsvertrag aus dem Jahre 1907 (abgeschlossen durch das Deutsche Reich, RGBl. 1907, S. 545), in dessen Art. 15 vorgesehen war: „Wenn im Verlauf eines nicht politischen Strafverfahrens die Vernehmung von Personen, die sich in einem der beiden Länder aufhalten, oder irgend eine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet werden sollte, so soll zu diesem Zwecke ein Ersuchungsschreiben nebst beglaubigter Übersetzung in der Sprache des ersuchten Landes auf diplomatischem Wege übersandt und ihm nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden“ (RGBl. 1907, S. 554). Dieser Vertrag trat mit Inkrafttreten des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens außer Kraft (BGBl. II, S. 1796).

[24] Anlage 1 zum Protokoll vom 21. September 1976: Antrag von Andreas Baader auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (Aussagegenehmigung für KHK Opitz).

[25] Die Ablehnung eines Beweismittels als „völlig ungeeignet“ kommt nicht in Betracht bei einem lediglich zweifelhaften Beweiswert; eine dahingehende Beweisantizipation, dass die benannte Person die aufgestellte Beweisbehauptung wohl nicht bestätigen werde, genügt nicht zur Annahme der Ungeeignetheit (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 244 Rn. 58; s. aber BGH, Urt. v. 12.6.1997 - Az.: 5 StR 58/97, NStZ 1997, S. 503, 504 m. abl. Am. Herdegen, NStZ 1997, S. 505f.). Für die Ladung von im Ausland befindlichen Zeug/innen wurde mit § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (eingeführt durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 [BGBl. I, S. 50]) inzwischen eine weitere Ablehnungsmöglichkeit geschaffen: Ein entsprechender Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das Gericht hat sich bei der Entscheidung an der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO zu orientieren. Hierzu sind auch die (voraussichtliche) Bedeutung und der Beweiswert der Aussage zu würdigen. Insoweit ist das sonst geltende Verbot der Beweisantizipation aufgehoben (BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - Az.: 3 StR 374/06, NStZ 2007, S. 349, 350).

[26] Zunächst lehnten griechische Behörden und Gerichte eine Überstellung Pohles in die Bundesrepublik ab. Pohles Auslieferung wurde zum Skandal, als sich viele Unterstützer/innen in Griechenland mit Parolen wie „Übergebt Pohle nicht den Nazis!“ mobilisierten und der Fall vor dem obersten Gericht für Zivil- und Strafsachen (Areopag) verhandelt wurde. Letztlich wurde Pohle im Oktober 1976 ausgeliefert und in die JVA Straubing verlegt (Hocks, in Kiesow/Simon [Hrsg.], Vorzimmer des Rechts, 2006, S. 129 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 761 Anm. 56; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 388 f.).

[27] Anlage 2 zum Protokoll vom 21. September 1976: Schreiben des Rechtsanwalts Schily an Rolf Pohle.

[28] Anlage 3 zum Protokoll vom 21. September 1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung von Rolf Pohle durch den griechischen Untersuchungsrichter.

[29] Der Zeuge Gerhard Müller stritt in seiner Aussage zunächst ab, den Decknamen „Harry“ benutzt zu haben. Damit einher ging die Behauptung, er habe den Zeugen Dierk Hoff nie getroffen (S. 10399 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 125. Verhandlungstag); dieser hatte im Rahmen seiner Zeugenaussage allerdings ein Treffen mit einem „Harry“ geschildert, den er inzwischen als Müller identifizierte, s. S. 5948 des Protokolls der Hauptverhandlung, 68. Verhandlungstag). Diese Aussage widerrief Müller schließlich am 126. Verhandlungstag (S. 10407 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[30] S. bereits Fn. 11.

[31] Die §§ 251 ff. StPO enthalten enge Ausnahmen von dem in § 250 StPO normierten Grundsatz der persönlichen Vernehmung, wonach die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. § 251 Abs. 1 StPO a.F. (heute: § 251 Abs. 2 StPO) ermöglicht in Ausnahmefällen die Ersetzung einer Vernehmung durch die Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmung, z.B. wenn dem Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere oder unbestimmte Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder das Erscheinen dem/der Zeug/in aufgrund großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

[32] Zum Beweiswert einer entsprechenden Protokollierung lässt sich den Ausführungen in der angegebenen Fundstelle nichts entnehmen. Das LG München hatte die Verlesung von Niederschriften über durch österreichische Gerichte durchgeführte Vernehmungen unter Hinweis auf einen Formfehler (Benachrichtigung der Beteiligten, § 224 StPO) abgelehnt; der BGH führte lediglich aus, dass die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeiten für die Ablehnung der Verlesung nicht ausreiche (BGH, Urt. v. 5.6.1951 - Az. 1 StR 129/51, JZ 51, S. 519).

[33] Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile, mit welchem Rechtsfehler, d.h. die Nicht- oder Falschanwendung einer Rechtsnorm, gerügt werden können (§ 337 StPO). In der Regel muss zudem dargelegt werden, dass das Urteil gerade auf diesem Rechtsfehler beruht („relative Revisionsgründe“), dass also nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei korrekter Anwendung der Rechtsnorm eine andere Entscheidung ergangen wäre (Gericke, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 337 Rn. 33 ff.). Anders ist dies bei den absoluten Revisionsgründen, die in § 338 StPO aufgezählt sind. Die dort genannten Fehler gelten als so schwerwiegend, dass das Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist. Nach § 338 Nr. 8 StPO liegt ein solcher absoluter Revisionsgrund vor, „wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.“ Ob dieser Revisionsgrund angesichts der Formulierung „in einem für die Entscheidung wesentlichen Grund“ tatsächlich als absoluter Revisionsgrund einzuordnen ist, wird allerdings bezweifelt (s. dazu Gericke, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 338 Rn. 101 m.w.N.). Eine erfolgreiche Revision hat die (ggf. auch Teil-) Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 353 StPO).

[34] Der BGH entschied in dem genannten Urteil, dass die kommissarische Vernehmung durch einen Staatsanwalt einer richterlichen Vernehmung i.S.d. § 251 Abs. 1 StPO a.F. (heute: Abs. 2) gleichstehe und die entsprechende Niederschrift daher in der Hauptverhandlung verlesen werden dürfe. Bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens (hier: durch den Schweizer Kanton Basel-Stadt) könne die Anwendung deutschen Verfahrensrechts nicht erwartet werden. Stattdessen müsse man sich mit den am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften begnügen. Die Beweiskraft einer solchen Vernehmung vor dem ersuchten Richter sei mit der nach den Vorschriften der StPO zustande gekommenen Vernehmung gleichzustellen (BGH, Urt. v. 28.10.1954 - Az.: 3 StR 446/54, NJW 1955, S. 32).

[35] Zu den Diskussionen um eine kommissarische Vernehmung des Zeugen Jansen sowie die Verlesung seiner Aussage s. die auf diese Vorgänge gestützte Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing sowie der Richter Dr. Foth und Maier wegen Besorgnis der Befangenheit am 137. Verhandlungstag, S. 11233 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung; die Ablehnung wurde einstimmig als unzulässig verworfen, da sie allein der Prozessverschleppung diene (S. 11240 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 137. Verhandlungstag).

[36] Das Landgericht hatte in dem vom BGH aufgehobenen Urteil einen Beweisantrag aufgrund der Unerreichbarkeit der benannten Zeugen abgelehnt. Der BGH beanstandete zwar nicht die Annahme der Unerreichbarkeit, führte aber weiter aus, der Tatrichter hätte sich nicht damit begnügen dürfen, das Beweisangebot aus diesem formell nicht zu beanstandenden Grund zurückzuweisen: „Das das Strafverfahren beherrschende Gebot, die Wahrheit zu ermitteln, legt dem Richter die Pflicht auf, aus allen ihm sich bietenden Erkenntnisquellen zu schöpfen. Ist mangels eines zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs die Vernehmung von Zeugen im Auslande nicht möglich, so kann es nach Lage des jeweils gegebenen Falles zur Wahrheitserforschung notwendig sein, durch eine vom Gericht ausgehende Aufforderung an die im Auslande lebenden Zeugen schriftliche Äusserungen zum Beweissatze herbeizuführen, die in der Hauptverhandlung gemäss § 251 Abs. 2 StPO verlesen und als Beweismittel verwertet werden dürfen. Sache des Tatrichters ist es zu entscheiden, inwieweit ein solches Beweismittel Beweiswert besitzt“ (BGH, Urt. v. 9.9.1954 - Az.: 4 StR 223/554, GA 1954, S. 374, 375).

[37] Die Unerreichbarkeit ist nur einer der Gründe, aus denen ein Beweismittel nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden kann (s. bereits Fn. 3).

[38] Anlage 4 zum Protokoll vom 21. September 1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung der Rechtsanwältin Leonore Gottschalk-Solger als Zeugin.

[39] Anlage 5 zum Protokoll vom 21. September 1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des Journalisten Ulf G. Stuberger als Zeugen.

[40] Anlage 6 zum Protokoll vom 21. September 1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung von Frau Stammer und KOM Thiele als Zeug/innen.

[41] Anlage 7 zum Protokoll vom 21. September 1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung der Kriminalbeamten Wolf, Geisler und Schneider als Zeugen.

[42] Anlage 8 zum Protokoll vom 21. September 1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung der Kriminalbeamten Wolf, Geisler und Schneider als Zeugen.

[43] Anlage 9 zum Protokoll vom 21. September 1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung der Kriminalbeamten Wolf, Geisler und Schneider als Zeugen.

[44] Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen (kürzeren) Unterbrechungen und der Aussetzung des Verfahrens. Während die Unterbrechung der Hauptverhandlung für einen kürzeren Zeitraum (§ 229 Abs. 1 StPO a.F.: bis zu zehn Tage; heute: 3 Wochen) durch den/die Vorsitzende/n angeordnet werden kann (§ 228 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist für die Entscheidung über die Aussetzung sowie über für bestimmte Situationen vorgesehene längere Unterbrechungen (z.B. nach § 229 Abs. 2 StPO) das Gericht - hier wäre das der Senat in voller Besetzung - zuständig (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Aussetzung hat stets die Folge, dass mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist; gleiches gilt für eine die Frist des § 229 Abs. 1 StPO überschreitende Unterbrechung (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO a.F.; heute Abs. 4 Satz 1 StPO; s. zu den grundlegenden Unterschieden zwischen Aussetzung und Unterbrechung auch Arnoldi, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 228 Rn. 3 ff.).

[45] S. Fn. 22.

[46] Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen macht sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm/ihr als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Die Schweigepflicht wird ergänzt durch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO. Eine Entbindung von der Schweigepflicht führt nach § 53 Abs. 2 StPO zu einer Aussagepflicht.

[47] Anlage 10 zum Protokoll vom 21. September 1976: Schreiben von Gerhard Müller an Manfred Dollak vom 9.8.1976.

[48] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[49] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[50] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).

[51] Personen aus dem Presse- und Rundfunkbereich steht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO für bestimmte Informationen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

[52] Der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft ist nach § 257 Abs. 2 StPO auf Verlangen nach jeder einzelnen Beweiserhebung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.


[a] Maschinell eingefügt: daß

[b] Maschinell eingefügt: und zu

[c] Maschinell ersetzt: einige durch eine gewisse

[d] Maschinell ersetzt: dann durch und

[e] Handschriftlich durchgestrichen: auch

[f] Handschriftlich durchgestrichen: die

[g] Maschinell eingefügt: ein

[h] Handschriftlich durchgestrichen: hat

[i] Handschriftlich durchgestrichen: sollen

[j] Handschriftlich ergänzt: Beweisfragen

[k] Maschinell ersetzt: wenn er durch einer

[l] Maschinell durchgestrichen: eine

[m] Handschriftlich ergänzt: diese

[n] Maschinell ersetzt: Versteck auch durch Versteckort

[o] Maschinell eingefügt: immerhin

[p] Handschriftlich durchgestrichen: ein

[q] Maschinell ersetzt: - für durch immerhin ...

[r] Maschinell ersetzt: dieser durch jener

[s] Maschinell ersetzt: daß durch auf

[t] Maschinell ersetzt: ... durch Verbürgung

[u] Maschinell eingefügt: ein

[v] Maschinell ersetzt: auf durch ob

[w] Maschinell ersetzt: ... durch weitere An...

[x] Handschriftlich durchgestrichen: und

[y] Maschinell eingefügt: dann

[z] Maschinell ersetzt: mit durch zu

[aa] Maschinell ersetzt: wie gesagt durch was

[bb] Maschinell eingefügt: da

[cc] Maschinell durch * eingefügt: RA Schi.: Wobei ich diesen Antrag eigentlich heute als gegenstandslos ansehen kann, nachdem der Senat - also diesen letzten Absatz - nachdem der Senat sich dazu schon geäußert. Aber vielleicht ... ja.

[dd] Maschinell ersetzt: Schluß durch Fluß

[ee] Maschinell eingefügt: dann

[ff] Maschinell ersetzt: nötig durch möglich

[gg] Maschinell eingefügt: Ende des Bandes 680.

[hh] Handschriftlich eingefügt: worden

[ii] Maschinell ersetzt: und durch wann

[jj] Handschriftlich ersetzt: sich durch mich

[kk] Handschriftlich eingefügt: sich

[ll] Maschinell eingefügt: mehr

[mm] Maschinell eingefügt: wieder

[nn] Handschriftlich ersetzt: ist durch sind

[oo] Maschinell eingefügt: nun

[pp] Maschinell eingefügt: zu

[qq] Handschriftlich ergänzt: könnten

[rr] Handschriftlich eingefügt: - - -

[ss] Handschriftlich durchgestrichen: von

[tt] Handschriftlich eingefügt: von der RAF

[uu] Maschinell eingefügt: das

[vv] Maschinell ergänzt: Veränderungen

[ww] Maschinell eingefügt: dann

[xx] Handschriftlich ersetzt: vor durch zu

[yy] Maschinell ersetzt: ... durch da

[zz] Maschinell eingefügt: haben

[aaa] Maschinell ergänzt: Daraufhin

[bbb] Maschinell ersetzt: suchen durch nach Besuchen

[ccc] Maschinell eingefügt: im

[ddd] Handschriftlich durchgestrichen: der

[eee] Handschriftlich ergänzt: beruhten

[fff] Handschriftlich durchgestrichen: er

[ggg] Maschinell ersetzt: ... durch gestellt hab.

[hhh] Handschriftlich ersetzt: entscheiden durch entschieden

[iii] Maschinell eingefügt: Dr.

[jjj] Maschinell eingefügt: Dr.

[kkk] Handschriftlich ergänzt: genauere

[lll] Maschinell eingefügt: 1976

[mmm] Maschinell durchgestrichen: also

[nnn] Maschinell eingefügt: Am

[ooo] Maschinell eingefügt: keine

[ppp] Maschinell ersetzt: ... durch auf gewisse ...

[qqq] Handschriftlich durchgestrichen: dazu

[rrr] Maschinell ersetzt: ... durch den

[sss] Maschinell eingefügt: Jetzt kommt der 15. in’s Gespräch.

[ttt] Maschinell eingefügt: hier

[uuu] Maschinell eingefügt: RA Dr. He.: Wissen Sie auch ...

[vvv] Maschinell eingefügt: er

[www] Maschinell eingefügt: nicht

[xxx] Maschinell durchgestrichen: wohl

[yyy] Handschriftlich eingefügt: „non olet“.

[zzz] Handschriftlich eingefügt: „non olet“.

[aaaa] Maschinell eingefügt: dann

[bbbb] Maschinell durchgestrichen: ja