150. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 6. Oktober 1976, um 9.02 Uhr



[11773] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 6. Oktober 1976, um 9.02 Uhr

(150. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens

Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen, Rechtsanwälte

Dr. Heldmann, Dr. Augst (als Vertreter von RA Eggler), Künzel, Schnabel, Schwarz und Grigat.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Auch heute früh wird die Vertretung von Herrn Dr. Augst für Herrn Rechtsanwalt Eggler genehmigt.

Für Sie, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann:

Der Zeuge Wolf steht ab dem 11.10., das ist der kommende Montag, wieder zur Verfügung, so daß ich bitte, sich nun Gedanken zu machen. Wir müssen ja, wenn die Plädoyers der Bundesanwaltschaft beendet sind, wissen, ob noch - was ja bereits angedeutet worden ist - Beweisanträge gestellt werden, die dann in der Zwischenphase erledigt würden.[2] Also Herr Wolf ist greifbar.

Damit darf ich dann weiterhin der Bundesanwaltschaft, Herr Bundesanwalt Holland, das Wort erteilen.

[11774] Die Vertreter der Bundesanwaltschaft erhalten nunmehr wieder zu ihren Ausführungen das Wort.

Oberstaatsanwalt Holland plädiert in der Zeit von 9.03 Uhr - 10.21 Uhr.

Während den Ausführungen von OStA Holland:

RA Herzberg (als ministeriell bestellter Vertreter von RA Schlaegel) erscheint um 9.05 Uhr im Sitzungssaal.

RA Geulen (als Vertreter von RA Schily) erscheint um 9.15 Uhr im Sitzungssaal.

Pause von 10.21 Uhr - 10.38 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.38 Uhr ist RA Geulen nicht mehr anwesend.

Oberstaatsanwalt Holland setzt seine Ausführungen nunmehr bis 11.14 Uhr fort.

Während den Ausführungen von OStA Holland:

RA Geulen erscheint um 10.42 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Reg. Dir. Widera setzt ab 11.14 Uhr das Plädoyer der Bundesanwaltschaft fort.

Die Ausführungen von Reg. Dir. Widera werden um 11.33 Uhr durch RA Dr. Heldmann wie folgt unterbrochen:

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bitte um’s Wort.

Vors.:

Wenn Sie etwa mit der Wortmeldung jetzt Ausführungen beanstanden wollen, so darf ich Sie darauf hinweisen: Ausführungen dieser Art zum Schluß sind zulässig. Die Verteidigung hat die Möglichkeit, sich möglichst nahe [11775] am Anschluß dagegen zu wehren.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, ich bitte doch den Herrn Vertreter der Bundesanwaltschaft, falls Herr Regierungsdirektor Widera hier für die Bundesanwaltschaft auch so noch spricht, darauf hinzuweisen, daß es sicher nicht mehr im Rahmen des Zulässigen liegt, einen Verteidiger, der im Moment auch nicht einmal anwesend ist, zu verunglimpfen, zu verunglimpfen für Handlungen, Äußerungen, die er als Verteidiger in dieser Funktion hier gemacht hat. Das geht zu weit, das ist nicht erträglich, das ist nicht zulässig.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ich bin überzeugt, daß die Prozeßbeteiligten selbst im Stande sind, die jetzt sprechen, zu beurteilen, inwieweit sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen handeln oder nicht. Ich sehe in dem, was die Bundesanwaltschaft ausführt, eine Darstellung, wie sie die Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt Schily bewertet und betrachtet. Herr Rechtsanwalt Schily hat die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Es ist nicht so, daß er nicht gehört würde.

Im übrigen veranlaßt mich Ihr Hinweis, er sei nicht anwesend, darauf zu erwidern, daß das bei uns auch einiges Erstaunen hervorruft. Ich bin der Meinung, am Schluß dieses Prozesses wäre es notwendig gewesen. Es ist alles geschehen, um die Möglichkeiten zu schaffen, daß Herr Rechtsanwalt Schily auch hier anwesend hätte sein können, auch in Richtung auf den Berliner Prozeß.[3] Ich kenne die Gründe nicht. Ich weiß nur, daß er korrekt, zulässig, durch einen Vertreter vertreten ist. Damit müssen wir es hinnehmen, daß er nicht da ist. Aber man kann’s nicht als Argument gegen die Ausführungen der Bundesanwaltschaft verwenden. Ich sehe keinen Grund, einzuschreiten.

RA Geulen:

Herr Vorsitzender, ich möchte nur darauf hinweisen, daß Herr Rechtsanwalt Schily natürlich anwesend ist, und zwar durch mich anwesend ist.

Vors.:

Das sagte ich ja.

RA Geulen:

Es ist das Ziel der Vertretung, daß der Vertretene eben durch den Vertreter repräsentiert wird, also insofern anwesend ist.

[11776] Vors.:

Der Herr Dr. Heldmann hat eben, wie Sie bemerkt haben dürften, bestritten, daß Herr Rechtsanwalt Schily anwesend sei. Ich habe dazu noch zugefügt, er sei korrekt und rechtmäßig vertreten.

Ich darf bitten, fortzufahren.

Reg. Dir. Widera:

Auch ich war davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt Geulen Herrn Rechtsanwalt Schily berichten werde.

Reg. Dir. Widera setzt daraufhin sein Plädoyer von 11.35 Uhr - 11.48 Uhr fort.

Vors.:

Damit sind wir am Schluß des heutigen Vormittagsprogramms. Wann ist die Fortsetzung angenehm, 14.00 Uhr, 14.15 Uhr?

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, das Nachmittagsprogramm wird etwas länger sein. Ich würde deshalb vorschlagen, keinesfalls nach 14.00 Uhr zu beginnen.

Vors.:

Ich bin gerne bereit, daß wir auch früher beginnen, wenn es nach Ihrer Voraussicht notwendig sein sollte.

BA Dr. Wu[nder]:

Nein, 14.00 Uhr dürfte reichen.

Vors.:

14.00 Uhr Fortsetzung.

Pause von 11.48 Uhr - 14.02 Uhr

[11777] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.02 Uhr

Für Rechtsanwalt Dr. Augst ist nunmehr Rechtsanwalt Eggler anwesend.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann ist nicht mehr anwesend.

OStA Zeis ist ebenfalls nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Die Bundesanwaltschaft hat weiter das Wort.

Bitte, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

Das Plädoyer der Bundesanwaltschaft wird nunmehr durch BA Dr. Wunder in der Zeit von 14.02 Uhr - 14.52 Uhr fortgesetzt.

Während den Ausführungen von BA Dr. Wunder:

OStA Zeis erscheint um 14.04 Uhr wieder im Sitzungssaal.

RA Dr. Heldmann erscheint um 14.12 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Pause von 14.52 Uhr - 15.03 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.03 Uhr ist RA Geulen nicht mehr anwesend.

BA Dr. Wunder setzt seine Ausführungen nunmehr bis 15.20 Uhr fort.

Während den Ausführungen von BA Dr. Wunder:

RA Geulen erscheint um 15.04 Uhr wieder im Sitzungssaal.

[11778] Reg. Dir. Widera setzt ab 15.20 Uhr das Plädoyer der Bundesanwaltschaft fort.

Während den Ausführungen durch Reg. Dir. Widera:

BA Dr. Wunder verläßt in der Zeit von 15.21 Uhr - 15.28 Uhr den Sitzungssaal.

Nach Beendigung der Ausführungen von Reg. Dir. Widera um 16.07 Uhr erklärt der Vorsitzende:

Ich glaube, damit sind wir am Schluß der heutigen Ausführungen der Bundesanwaltschaft und können morgen früh um 9.00 Uhr fortsetzen.

Ende der Sitzung um 16.07 Uhr

- Ende von Band 694 -


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Der Vorsitzende Dr. Prinzing hatte die Beweisaufnahme bereits am Ende des 148. Verhandlungstages geschlossen (S. 11767 des Protokolls der Hauptverhandlung) und die Bundesanwaltschaft am 149. Verhandlungstag mit ihrem Plädoyer begonnen. Auch nach ihrer Schließung bleibt jedoch ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme möglich. Die Verfahrensbeteiligten haben bis zum Beginn der Urteilsverkündung das Recht, Beweisanträge zu stellen, das Gericht ist zur Entgegennahme verpflichtet (BGH, Urt. v. 3.8.1966 - Az.: 2 StR 242/66, BGHSt 21, S. 118, 123). Der Wiedereintritt wird - auch konkludent - angenommen, sobald Verfahrensvorgänge durchgeführt werden, die für die Sachentscheidung des Gerichts von Bedeutung sein können; dies sind insbesondere Prozesshandlungen, die in den Bereich der Beweisaufnahme fallen, aber auch wenn sonst der Wille des Gerichts erkennbar wird, es wolle mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortführen. Dies kann bereits bei der Erörterung von Anträgen der Fall sein (BGH, Beschl. v. 5.2.2019 - Az.: 3 StR 469/18, NStZ 2019, S. 426 f. m.w.N.).

[3] Rechtsanwalt Schily hatte bereits am 148. Verhandlungstag angekündigt, dass er u.a. am 6.10.1976 vor dem AG Berlin-Tiergarten geladen sei, da gegen ihn ein Verfahren wegen Beleidigung anhängig sei und an diesem Tag die Hauptverhandlung stattfinde (S. 11706 des Protokolls der Hauptverhandlung; s. auch die Ladung in Anlage 5 zum Protokoll vom 28.9.1976, S. 1725 des Protokolls der Hauptverhandlung, 148. Verhandlungstag).