154. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, 19. Oktober 1976, um 9.04 Uhr



[12038] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, 19. Oktober 1976, um 9.04 Uhr

(154. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von OStA Holland - erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS Janetzko und Just Ass. Clemens.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind anwesend, RAe. Weidenhammer, Künzel, Schnabel, Schwarz und Grigat.

Als Zeugen sind anwesend:

KHK Klaus Stellmacher und

KHM Axel Sörensen.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Die Verteidigung ist gewährleistet.

Heute ist Herr Rechtsanwalt Weidenhammer erstmals persönlich anwesend. Sie sind ja schon lange als Verteidiger von Herrn Raspe tätig, aber nehmen ab jetzt - wie ich höre - an der Sitzung teil. Sie werden selbstverständlich in Zukunft mit den Protokollen usw. auch versehen.

RA Wei[denhammer]:

Danke sehr.

Vors.:

Ich darf auf folgendes hinweisen: Wegen dieser Akten 3 ARP, die ja hier eine erhebliche Rolle immer wieder gespielt haben, haben wir inzwischen an den Bundesminister der Justiz geschrieben.

[12039] Folgender Text:

„Die Verteidigung hat beantragt, die Akte 3 ARP 74/75 I herbeizuziehen und der Verteidigung zugänglich zu machen. Nach Mitteilung der Bundesanwaltschaft unterliegen diese Akten bisher gem. § 96 StPO[2] Ihrem Sperrvermerk vom 23.1.76. Nach Erteilung einer Aussagegenehmigung an Herrn Generalbundesanwalt Buback, die sich teilweise auch auf den Inhalt dieser Akten bezieht, könnte sich an der dem Sperrvermerk zugrundeliegenden Beurteilung etwas geändert haben. Ich bitte daher um Prüfung, ob die Akten, mindestens aber die das hiesige Verfahren betreffenden Aktenteile, freigegeben und dem Senat zugänglich gemacht werden können.“

Wir haben dieses Fernschreiben am Freitag abgeschickt. Eine Entscheidung ist bisher noch nicht ergangen. Es kann ja wohl auch nicht diese Eile erwartet werden.

RA Dr. Augst (als Vertr. v. RA Eggler) erscheint um 9.06 Uhr im Sitzungssaal.

Herr Rechtsanwalt Dr. Augst als Vertreter von Herrn Rechtsanwalt Eggler wird genehmigt

Bei der Zustellung der Ladung an die Zeugin Roll haben sich Schwierigkeiten ergeben. Das Büro Dr. Croissant, das uns als Entlassadresse bekannt ist, wurde von uns gebeten, wie beim letzten Mal, wo es auch anstandslos geschehen ist, die Zustellung vorzunehmen. Wir haben mit Tage-Verzögerung mitgeteilt bekommen, daß die Zustellung nicht gemacht werden würde. Angeblich ist dem Senat ein Schreiben zugeleitet worden; am Freitagabend sei das eingeworfen worden. Gestern hat sich der Vertreter im Büro mir gegenüber geweigert, den Inhalt dieses Schreibens wenigstens telefonisch voraus mitzuteilen. Auf den Hinweis, den ich gegeben habe, daß die Sache dringlich sei, da die Zeugin auf Donnerstag geladen werden sollte, hat er nur gemeint: „Das sei nicht sein Verfahren und der Senat werde das Schreiben dann schon irgendeinmal bekommen.“ Bisher ist es noch nicht eingegangen. Wir haben jetzt zunächsteinmal wieder den Konsul telefonisch gebeten, Rückfrage bei Frau [12040] Roll zu halten, nicht zu laden, sondern Rückfrage zu halten, ob sie bereit ist, in der Bundesrepublik auszusagen. Das war das, was voraus zu bekanntgeben war. Wir haben heute 2 Zeugen hier anwesend. Darunter aber nicht Herrn Kersten, der krank ist. Er sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig heißt es hier, für ca. 3 Wochen, datiert mit dem 11.10.

Eine beglaubigte Ablichtung dieses Attestes wird als Anl. 1 zum Protokoll genommen.

Vors.:

Wollen wir mal sehen, was dann mit Herrn Kersten zu machen sein wird. Dienstunfähigkeit muß ja nicht unbedingt bedeuten, daß man nicht unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen[a] als Zeuge aussagen könnte, aber wir wollen das überprüfen. Anwesend ist Herr Stellmacher und dann schon Herr Sörensen. Ich glaube, die Herren Verteidiger haben das rechtzeitig ja mitgeteilt bekommen, daß wir zum heutigen Vernehmungsprogramm noch die Zeugen Sörensen und den Sachverständigen Hecker beigezogen haben, um einem Beweisthema nachzugehen, das die Verteidiger auch durch einen Beweisantrag hier eingeführt haben. Ich glaube, es wird sich kein Widerspruch erheben, daß wir Herrn Sörensen schon heute Vormittag vernehmen, obwohl wir ursprünglich vorgesehen hatten, ihn erst heute Nachmittag zu hören.

Die Zeugen werden gem. § 57 StPO[3] belehrt.

Die Zeugen sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[4]

Die Aussagegenehmigung[5] der Zeugen Stellmacher und Sörensen werden als Anl. 2 und 3 zum Protokoll genommen.

Während der Belehrung erscheint RA Schlaegel um 9.10 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Sörensen wird um 9.11 Uhr in Abstand verwiesen.

Der Inhalt der Aussagegenehmigung des Zeugen Stellmacher (Siehe Anl. 2 zum Protokoll) wird inhaltlich bekanntgegeben.

Der Zeuge Stellmacher macht folgende Angaben zur Person:

Klaus Stellmacher, 36 Jahre alt, KHK,

Bad-Godesberg, [Anschrift],

[12041] mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Stellmacher, haben Sie in den letzten Monaten den Zeugen Müller[6] vernommen, insbesondere interessiert der September dieses Jahres?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

Vors.:

Um was hat es sich dabei gehandelt? Können Sie das ganz kurz umreißen, was wollte man von ihm erfahren?

Zeuge Ste[llmacher]:

Wir bekamen von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, jetzt speziell auf die letzten Vernehmungen, den Auftrag, Herrn Müller bezüglich des Banküberfalls in Kaiserslautern zu hören. Aus diesem Grunde haben wir Herrn Müller im September dieses Jahres beginnend dazu vernommen.

Vors.:

Also eine spezielle Angelegenheit des Verfahrens in Kaiserslautern[7] war das?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, richtig, ja.

Vors.:

Her der Zeuge Müller zu diesem Banküberfall eine Aussage gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Der Zeuge Müller hat sein Wissen über den Banküberfall und die Personen, die ihm bei diesen Gelegenheiten vorgehalten wurden, kundgetan.

Vors.:

Hat er aus eigener Wahrnehmung Kenntnisse oder ist ihm das nur durch Hörensagen bekanntgeworden. Ich muß immer voraussetzen, was er gesagt hat.

Zeuge Ste[llmacher]:

Speziell die Sache zu Kaiserslautern, zu dem Banküberfall Kaiserslautern hat er nur vom Hörensagen. Aber zum Großteil von den Beteiligten an dem Banküberfall selbst.

Vors.:

Er hat also keine Angaben offenbar gemacht, daß er selbst dabei war und Augenzeuge dieser Geschehnisse geworden ist?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein.

Vors.:

Die Verteidigung hat Ihre Vernehmung beantragt, zunächst zu dem Punkte: Ihnen gegenüber soll Müller bei dieser Vernehmung angegeben haben, auch die Carmen Roll sei an dem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971 beteiligt gewesen und habe dabei auch auf einen Polizeibeamten geschossen und diesen getötet.

[12042][8] [12043][9] [12044][10] [12045] Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, man muß das vielleicht etwas weiter ausholen. Müller gab an, in Berlin erstmals von dem Plan gehört zu haben, einen Banküberfall durchzuführen in Kaiserslautern. Er selbst habe sich damals relativ wenig darum gekümmert, weil er andere Aufgaben in Berlin gehabt habe. Als er dann durch Zeitungen erfahren hat, daß ein Banküberfall in Kaiserslautern stattgefunden hat, hat er durch die Reaktion der in Berlin damals anwesenden RAF-Angehörigen gemerkt, daß es wohl dieser Überfall gewesen sei, von dem immer so am Rande gesprochen wurde zuvor. Er hat dann einiges gehört auch, was nach dem Überfall oder am Tage des Überfalls gesprochen wurde, unter anderem, daß Baader mit Ulrike Meinhof gesprochen hat darüber. Es wurde einige Kritik von Baader laut an der Ausführung des Überfalls. Das war im Wesentlichen, was er in Berlin vom Hörensagen auch wieder über diesen Banküberfall gehört hat. Später ist er[b] dann von[c] Berlin mit der RAF-Spitze selbst in die Bundesrepublik gegangen, er selbst ist nach Hamburg gegangen, und dort in Hamburg kam eines Tages mal Carmen Roll aus Frankfurt. Sie hatte da auch einige Kritik von, ich meine, Meinhof, zu überbringen, in anderer Sache. Aber sie erzählte ihm dabei, daß sie, Carmen Roll, an dem Banküberfall beteiligt gewesen sei in Kaiserslautern und dabei das Fluchtauto gefahren habe. Sie habe ihm erzählt, daß sie vor der Bank in einem VW-Bus gestanden habe und die anderen schon in der Bank waren. Und sie stand davor und da kam ein Polizist, der sie wohl wegen des falschen Parkens ansprechen wollte. Sie habe dann nicht gewußt, was sie machen sollte, und sei dann mehrmals vor- und zurückgefahren und dabei sei sie auch gegen einen Mast gefahren, entweder ein Verkehrsschild oder so was ähnliches, habe dieses beschädigt, beziehungsweise umgeknickt. Letztlich ist sie also doch wieder stehengeblieben, da sie die Leute in der Bank nicht alleinlassen wollte und als der Polizist dann neben dem rechten Seitenfenster aufgetaucht sei, habe sie die Pistole genommen und auf diesen Mann geschossen, und ihn auch getroffen. [12046] Der Mann sei dann zusammengebrochen, habe sich aber wieder aufgerafft und sei noch in die Bank getorkelt gewankt und[d] kurze Zeit später seien dann die Tatbeteiligten aus der Bank gekommen und sie sei dann mit diesem VW-Bus weggefahren. Man hätte dann das Fahrzeug gewechselt und hätte dann Kaiserslautern verlassen. Zu seinem Verhältnis zu Carmen Roll speziell sagt der Zeuge Müller, daß er ein Vertrauensverhältnis zu ihr gehabt hätte aus den SPK-Zeiten[11] noch, und daß er sich 100%ig sicher ist, daß ihm Carmen Roll die Wahrheit damals gesagt habe. Des weiteren hat er dann später im Februar, etwa Januar/Februar 1972, von Ulrike Meinhof von dem Banküberfall in Kaiserslautern noch gehört. Das war auf einer Fahrt von Frankfurt nach Saarbrücken. Ulrike Meinhof fuhr, sie erzählte ihm bei dieser Gelegenheit, die Carmen Roll hätte sich damals, bei diesem Banküberfall gut gehalten. Eine andere Person wäre möglicherweise auf und davon, als der Polizist neben ihr aufgetaucht sei. Sie stellte das als sehr lobenswert hin. Und aus dem Gespräch mit Ulrike Meinhof, aus diesem Gespräch entnahm der Zeuge Müller, daß auch Ulrike Meinhof damals beteiligt gewesen ist. Ulrike Meinhof erzählte dann bei dieser Gelegenheit auch noch, daran kann sich der Zeuge nur sehr schlecht und sehr schwach erinnern, daß irgendwie Weisbecker mit der Sortenkasse in der Bank etwas zu tun gehabt habe. Es war im wesentlichen das, was speziell auf den Banküberfall und Carmen Roll gesagt wurde.

Vors.:

Hat Ihnen Müller angedeutet, ob er außer von Frau Meinhof und Roll noch von irgendwelchen anderen kenntnisreichen Mitgliedern Hinweise bekommen habe, daß diese Erzählung, die Roll gegeben haben soll, stimme.

Zeuge Ste[llmacher]:

Er erzählt nur von diesen beiden Begebenheiten.

Vors.:

Ist man von Ihrer Seite dieser Erzählung irgendwie nachgegangen. Ich meine, blieb da jetzt noch Zeit?

Zeuge Ste[llmacher]:

Die Aussagen wurden, soweit es in der kurzen Zeit möglich war, und ohne Beteiligung von Müller möglich war, überprüft. Speziell zu Personen, die da genannt worden sind, und es sind auch exekutive Maßnahmen daraus entstanden.

Vors.:

Es ist zusammenfassend eben die Frage zu stellen, haben sich bei dieser Darstellung Müllers inzwischen Punkte ergeben, die [12047] aus polizeilicher Sicht bei der Überprüfung zu Zweifeln Anlaß geben?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein. Die Personen, die Müller im Rahmen der Gesamtvernehmung, es sind ja da noch mehrere Sachen angesprochen, nicht nur ganz speziell dieser Banküberfall, die haben wir überprüft und soweit sie überprüfbar waren, sind die Personen angesprochen worden und auch exekutiv angegangen worden und die Sachen haben sich bestätigt.

Vors.:

Hat man, ich möchte so sagen, war es schwierig, von Herrn Müller diese Schilderung zu bekommen. Ich meine, Sie hatten nun den Auftrag, Sie sind zu ihm gereist, war es schwierig oder war er von sich aus bereit, das nun preiszugeben, was ja doch immerhin, nachdem er sagt, er hätte ein Vertrauensverhältnis zu Frau Roll gehabt ...

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, Herr Müller hat sich entschlossen auszusagen. Und er hat, so wie sich das uns darstellte, das, sein Wissen, sein gesamtes Wissen, was er über diesen Fall weiß, kundgetan.

Vors.:

Nun soll Müller bei dieser Vernehmung oder jedenfalls im Zusammenhang mit dieser Vernehmung, ob die nun auf denselben Tag fällt, ist eine andere Frage, auch mitgeteilt haben, daß ein Musiker namens Hannes Wader im Sommer 71 mit Ulrike Meinhof gesprochen habe und mit ihr über eine Wohnung, die er anmieten solle, oder wolle, verhandelt habe.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, das fällt also auch in diese Vernehmung zu dem Banküberfall in Kaiserslautern, obwohl es nicht direkt etwas damit zu tun hat. Müller gibt an, zu einem Zeitpunkt, es war Sommer 71 mit, ich meine mit Meins nach Karlsruhe gefahren zu sein und in Karlsruhe Ulrike Meinhof getroffen zu haben, erstmalig. Mit Ulrike Meinhof sei er dann zu einer Familie in einem Dorf in der Nähe von Karlsruhe gefahren oder in einen Vorort. Später stellte sich dann heraus, daß es Forchheim war. Und sei dort in ein Haus gegangen und habe dort mehrere Personen kennengelernt. In diesem Haus sei eine Feier gewesen, habe eine Feier stattgefunden und im Rahmen dieser Feier, Ulrike Meinhof und er waren im Keller unten, habe er diese Leute kennengelernt. Darunter auch den Hannes Wader. Und es sind dann Gespräche gefüllt worden, natürlich zwischen Ulrike Meinhof und den Leuten, weil [12048] er war ja damals sehr unbekannt und da hat er also einiges noch in Erinnerung. Unter anderem, daß mit Hannes Wader darüber gesprochen worden sei, wie man eine konspirative Wohnung am besten anmieten könne. Und Hannes Wader habe sich damals bereit erklärt, so was zu tun. Er habe dann später in Hamburg erfahren, daß Hannes Wader tatsächlich eine Wohnung angemietet oder beziehungsweise zur Verfügung gestellt habe, die Wohnung im Heegbarg[e], und später habe er dann auch erfahren, daß diese Wohnung hochgegangen sei.

Vors.:

Ist festgestellt worden, ob Müller den richtigen Hannes Wader meinte oder könnte das eine Personenverwechslung gewesen sein, aufgrund der nachträglichen Ermittlungen vielleicht.

Zeuge Ste[llmacher]:

Das kann wohl nicht sein, weil Müller von dem Bänkelsänger Hannes Wader immer sprach. Und ich meine, da gibt es auch nur einen. Er hat ihn auch später, erzählte er, mehrmals auf Bildern und im Fernsehen gesehen. Er ist also überzeugt.[f] Es besteht also kein Zweifel ...

Vors.:

Haben Sie selbst Bildvorlagen gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein, haben wir nicht gemacht.

Vors.:

Haben Sie später versucht, mit Wader über dieses Thema zu sprechen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Es war ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Wader wegen dieser Anmietung der Wohnung Heegbarg[g]. Also die Ermittlungen haben letztlich dasselbe ergeben. Zuvor schon, ich glaube 1972 oder 73, war dieses Ermittlungsverfahren gegen Hannes Wader und es steht ja auch fest, daß er diese Wohnung Heegbarg[h] zur Verfügung gestellt hat. Er sagt eben nur in seiner Aussage, daß er einer ihm Unbekannten oder unter einem anderen Namen bekannten Person die Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Später stellte sich heraus, daß es die Gudrun Ensslin war.

Vors.:

Das bezieht sich aber auf frühere Ermittlungen. Ich meine nach dem September, nach dieser Aussage von Herrn Müller, hat man da nochmals versucht, Herrn Wader zu diesen konkreten Behauptungen zu hören?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, es war eine Durchsuchung in der Wohnung von Herrn Wader, aber Herr Wader, soweit mir bekannt ist, macht keine Angaben, beziehungsweise, verweist er auf die Angaben, die [12049] er 1975 gemacht hat.

Vors.:

Hat man nun insgesamt bei diesen Aussagen, die ja wohl neu waren von Herrn Müller, die hat er vorher an keiner Stelle angegeben gehabt, im Rahmen der Überprüfungen der Abstützung, irgendwo Anhaltspunkte gefunden, die es auch nur dem Gericht hier erlaubten[i], weiter dort nachzuforschen, diese Angaben zutreffen können, ob sie falsch sind. Ist da irgendetwas, wo Sie uns sozusagen mit unterstützen können?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, bei diesem Treffen in der Wohnung ...

RA Schn[abel]:

Ich bitte diese Frage nicht in dieser Art zu stellen, denn ich glaube, es ist nicht Aufgabe des Zeugen hier beurteilen zu können, was das Gericht dann noch zu veranlassen hat. So haben Sie die Frage gestellt.

Vors.:

So war sie aber nicht gemeint, sondern ob er durch seine Ermittlungen irgendwelche Hinweise bekommen hat, die Zeugen, Beweismittel natürlich gehen, die uns in die Lage versetzen die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Aussagen zu überprüfen. Wenn es in diesem Sinne gefragt wird, haben Sie weiterhin Grund zur Beanstandung?

RA Schn[abel]:

Auch ja.

Vors.:

Wollen Sie die Frage nicht zugelassen wissen?

RA Schn[abel]:

Ja.

RA Schw[arz]:

Ich möchte ergänzend dazu sagen ...

Vors.:

Gut, ich ziehe sie zurück ...

RA Schw[arz]:

Es gibt ja ein viel einfacheres Mittel das zu überprüfen, indem nämlich uns die Akten zur Verfügung gestellt werden, die einmal die Vernehmung des Herrn Müller und die Tätigkeit der Polizei ergeben.

Vors.:

Ja, aber wenn wir nun hier den Zeugen schon haben und die Möglichkeit gegeben wäre. Ich lege also, wenn die Verteidigung keinen solchen großen Wert drauf legt, dann auf die Beantwortung dieser Frage auch keinen weiteren Wert. Zusammenfassend nochmals, soweit Sie Überprüfungen gemacht haben, die ergeben sollen, ob das richtig ist oder nicht, was Herr Müller gesagt hat, sind da bestimmte konkrete Ergebnisse für Sie erkennbar geworden, die zum Durchgreifen Zweifel Anlaß geben?

Zeuge Ste[llmacher]:

Zu dem Ermittlungsverfahren, im neuen Ermittlungs- [12050] verfahren Hannes Wader sind noch mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, unter anderem eins gegen die Familie, die damals diese Feier gemacht hat, die Familie Bertsch in Forchheim. Müller macht in diesem Zusammenhang einige Angaben über die Wohnung selbst, wie es darin ausgesehen hat und so weiter. Diese Wohnung wurde überprüft, man hat also tatsächlich diese speziellen Feinheiten wiedergefunden, unter anderem eine eigenartige Dusche, wo auch ein Strahl von unten kommt. Es ist also immerhin nicht ganz üblich. Man hat also diese Dusche wiedergefunden, daran hatte sich Müller noch erinnert und man ist auch mit dem Zeugen von Karlsruhe aus gefahren und hat gesagt, bitte hier, vielleicht finden sie die Wohnung wieder. Und er hat dieses Haus, daß damals von dieser Familie bewohnt wurde in etwa wiedergefunden. Des weiteren waren von Müller noch Aussagen gemacht worden, daß die Frau des Hauses, also Frau Dr. Bertsch, damals einen Scheck [j] zur Verfügung gestellt hatte, der RAF gegeben hatte, bei der Durchsuchung in dem Haus wurde eine Scheckquittung über 500,-- DM, wie es der Zeuge angibt, gefunden, der in einer Hamburger Bank dann gezogen wurde. Ermittlungen dazu sind noch im Gange. Desweiteren gibt der Zeuge an, bei dieser Fahrt, mit Ulrike Meinhof, ich komme jetzt auf das Frühjahr 1972 zurück, als Ulrike Meinhof ihm das mit dem Banküberfall Kaiserslautern erzählt hat, bei dieser Fahrt seien sie dann anschließend nach Saarbrücken gefahren und hätten dort Sympathisanten besucht[k] und hätten in einem Haus in Saarbrücken erstmal Gespräche über Grenzübertritte und Lagerung von Sprengstoffen im Keller geführt. Am nächsten Tage seien sie dann von einem Zahnarzt behandelt worden, Ulrike Meinhof und auch er. Bei einer Ausführung hat der Zeuge Müller dieses Haus wiedergefunden, auch das Haus, wo sie anschließend bei dem Zahnarzt behandelt worden sind. Bei Durchsuchungen und anschließenden Vernehmungen hat sich durch Teilgeständnisse der Wahrheitsgehalt der Aussage Müller bestätigt. Die Personen, die damals von Ulrike Meinhof und Müller besucht[l] worden waren, geben diesen Besuch zu. Sie sagen, es wären zwei Leute dagewesen, wo sich [12051] da im Laufe des Abends herausgestellt hatte, daß sie also anarchistische Gewalttäter, wie man das bezeichnen will, seien. Es sei gesprochen worden über die Lagerung von Sprengstoff im Keller und man habe auch über Grenzübertritte nach Frankreich gesprochen. Das Zahnarztehepaar, das mit Ulrike Meinhof zu tun gehabt hatte am nächsten Tag, gibt auch an, daß Ulrike Meinhof mit Müller bei ihnen gewesen sei, behandelt worden sei und daß auch Ulrike Meinhof später mit andern Leuten, mit Raspe zum Beispiel, aber auch noch mit weiteren Personen bei diesem Zahnarzt gewesen sei und sich behandeln habe lassen. Insoweit wurde die Aussage Müller voll[m] bestätigt.

Vors.:

Und nun noch die negative Seite, haben sich hier vergleichsweise Anhaltspunkte ergeben?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller gibt an, daß er mit Ulrike Meinhof, als er mit Ulrike Meinhof nach Saarbrücken fuhr, daß Ulrike Meinhof ihm auch erzählt habe, ein Hans habe sie nach diesem Banküberfall mit seinem Auto aus der Stadt, aus Kaiserslautern hinausgefahren. Das wäre Ulrike Meinhof sehr recht gewesen, weil dieser Mann ein Fahrzeug hatte, nicht mit Kaiserslauterner Kennzeichen, sondern irgendwie eine Stadt am Rande Pirmasens oder Landstuhl oder so was und Ulrike Meinhof schien das einfacher und glaubwürdiger, wenn ein Auto jetzt auf der Strecke von Kaiserslautern nach Pirmasens fährt, [n] da hinauszukommen wegen der scharfen Kontrollen nach dem Banküberfall. Wir haben versucht diesen Hans zu finden. Müller sagt, es[o] wäre ein Fuhrunternehmer gewesen mit einem relativ großen Fuhrunternehmen. Es ist uns nicht gelungen. Müller sagte, es wäre in Pirmasens oder in einer umgebenden Stadt von Kaiserslautern. Wir haben den Mann bisher nicht ermitteln können. Das war das einzige was fehlte noch, um die Sache perfekt zu machen.

Vors.:

Ich habe keine Frage mehr. Herr Dr. Foth bitte.

Richter Dr. Fo[th]:

Herr Stellmacher, nochmal zu dieser Sache Wader. Sie sagte, der Herr Müller habe Ihnen gesagt in Karlsruhe habe Frau Meinhof mit Herrn Wader über die Anmietung einer etwaigen Wohnung gesprochen. Sie sagten ja selber, später,

-RA. Dr. Heldmann erscheint um 9.30 Uhr im Sitzungssaal.-

[12052] soviel Ihnen bekannt sei, sei eine Wohnung zwischen Wader und Frau Ensslin angemietet[p] worden. War diese Aussage des Herrn Müller so, daß Frau Meinhof speziell die Wohnung angemietet haben sollte oder war es so, daß Frau Meinhof nur Vorbesprechungen geführt hätte so[q] daß die spätere konkrete Anmietung durch Frau Ensslin damit vereinbar wäre mit dieser Aussage oder daß sie es nicht wäre.

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller stellte das so dar, daß sich Hannes Wader grundsätzlich bereit erklärt habe, bei diesem Gespräch in Forchheim eine Wohnung für die RAF anzumieten. Über die technischen Einzelheiten ist wohl damals nichts gesprochen worden, zumindestens hatte er da[r] nichts mehr in Erinnerung. Er sagt dann nur später wieder, in Hamburg habe er erfahren, daß mit Gudrun Ensslin [s] zusammen da[t] die Anmietung oder die Zurverfügungstellung dieser Wohnung zustande gekommen sei.

Richter Dr. Br[eucker]:

Ich habe auch noch eine Frage zu der von Herrn Wader angemieteten Wohnung. Ist Ihnen aus den Ermittlungen bekannt, oder aus eigener Ermittlungstätigkeit, unter welchem Namen die Frau aufgetreten ist, für die er die Wohnung gemietet hat?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich weiß es aus den Akten, daß es Utesch, glaube ich, hieß der Name.

Richter Dr. Br[eucker]:

Danke.

Vors.:

Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Die Herren Verteidiger, Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, Sie haben gesagt, Müller hätte ausgesagt, er sei zusammen mit der RAF-Spitze von Berlin weggegangen. Hat er diesen Ausdruck RAF-Spitze gebraucht oder hat er diese RAF-Spitze noch[u] namentlich genannt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller gibt an, der von der RAF-Spitze, den Ausdruck gebrauche ich jetzt, damals in Berlin gewesen ist, das hat er angegeben und das ist auch in der Vernehmung festgehalten.

RA Schn[abel]:

Ja, und wer war da in Berlin nach den Angaben Müllers?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich weiß nur, daß Ensslin, Baader, die einzelnen Namen, ich kann mich nicht mehr erinnern. Es waren noch einige. Es waren vier, fünf.

RA Schn[abel]:

Also an Ensslin und Baader können Sie sich sicher erinnern?

[12053] Zeuge Ste[llmacher]:

Da kann ich mich erinnern, ja.

RA Schn[abel]:

Und wann sollen die in Berlin gewesen sein?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nach den Darstellungen von Müller war das etwa Dezember und so um den Jahreswechsel zu 72.

RA Schn[abel]:

72/73 oder ...

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein 71/72.

RA Schn[abel]:

Dann eine nächste Frage. Haben Sie noch den Namen der Familie Bertsch, den Vornamen und den Wohnort parat, den derzeitigen. Ich nehme an[v], daß sie nicht mehr in Forchheim wohnen, da Sie gesagt haben, daß sie damals bewohnt hatten.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, das ist richtig. Die Familie ist umgezogen, aber nur ein paar Häuser weiter, die haben wohl gebaut.

RA Schn[abel]:

Ja und wie heißt der Mann oder die Frau mit Vornamen. Wissen Sie das?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller gibt an, daß er damals den Mann unter Peter Bertsch kennengelernt habe.

RA Schn[abel]:

Und haben Sie das überprüft, ob dieser Mann Peter heißt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja natürlich. Ich sagte vorhin schon, daß ein Ermittlungsverfahren gegen diese Familie, unter anderem gegen diese Familie eingeleitet worden ist, aufgrund dieser Aussagen des Zeugen und daß die Leute angegangen worden sind. Das heißt, versucht worden ist zu einer Vernehmung zu kommen. Soweit mir bekannt ist, haben sie bisher keine Aussagen gemacht.

RA Schn[abel]:

Sie haben keine Aussagen gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Bisher keine Aussagen dazu gemacht. Unter anderem ist mir auch bekannt, daß gegen diese Familie Bertsch vor Jahren schon, - ich meine, es war auch 72/73 - ein Ermittlungsverfahren lief, wegen irgendeiner anderen Sache. Aber ich habe mich da nicht so genau erkundigt. Diese Ermittlungen wurden von anderen[w] Kollegen gemacht.

RA Schn[abel]:

Gehe ich dann von richtigen Voraussetzungen aus, daß Sie bislang überhaupt noch nicht nachprüfen konnten, ob dieses Fest damals, von dem Müller sprach, überhaupt stattgefunden hat?

Zeuge Ste[llmacher]:

Das wäre nur insofern nachprüfbar, wenn die Familie Bertsch bereit wäre, Aussagen zu machen.

RA Schn[abel]:

Ja und haben Sie nicht, ich meine, das wird ja wohl [12054] eine größere Sache gewesen sein, wie Sie selbst angedeutet haben. Haben Sie weitere Teilnehmer von Herrn Müller nicht erfahren?

Zeuge Ste[llmacher]:

Wir haben Herrn Müller gefragt, wer da alles anwesend war und Herr Müller konnte ja nur die Leute angeben, die er damals in irgendeiner Form kennengelernt hat. Das war dieser Hans, den ich vorhin schon erwähnte, das war die, Familie Bertsch sagte er nicht. Er sagte, Peter Bertsch und eine Frau, die er damals als Ärztin kennengelernt habe, von der er angenommen habe, sie wäre die Ehefrau des Peter Bertsch und Hannes Wader. Er sagt, es waren im Erdgeschoß, wo diese Feier stattfand, noch mehrere Personen. Ulrike Meinhof und er seien im Keller gewesen. Und nur die Leute, die der Hausherr als vertrauenswürdig fand, die wurden in den Keller geführt und Ulrike Meinhof vorgestellt. So stellt Müller das dar.

RA Schn[abel]:

Haben Sie da nachgeprüft oder gefragt, den Herrn Wader, ob er dort teilgenommen hat an einer Feier?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

RA Schn[abel]:

Und?

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Wader macht keine Aussagen.

RA Schn[abel]:

Macht auch keine Aussagen. Ist diese Frau Bertsch Ärztin?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schwarz.

RA Schw[arz]:

Herr Zeuge, Sie sagten eingangs, auch aus den Bekundungen Müllers ergebe sich, daß Müller mindestens Ohrenzeuge[x] eines Gespräches gewesen sei, indem Baader eine Art Manöverkritik am Verhalten von Carmen Roll geübt habe, bei dieser Kaiserslautener Sache. Ist das richtig?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein. Carmen Roll war wohl in diesem Zusammenhang nicht im Gespräch.

RA Schw[arz]:

Ich meine mich zu erinnern, daß Sie vorhin gesagt haben, es habe ein Gespräch stattgefunden, bei dem Müller zugegen gewesen sei und bei diesem Gespräch habe sich Baader über das von Müller vom Hörensagen geschilderte Verhalten Carmen Rolls in Verbindung mit der Tötung des Polizeibeamten geäußert.

Zeuge Ste[llmacher]:

Das haben Sie sicher falsch gehört.

[12055] Vors.:

[y] Darf ich helfen. Allgemein über die Durchführung des Überfalls in Kaiserslautern sei Kritik geäußert worden.

RA Schw[arz]:

Ja, nun die Frage, sagte Müller dabei etwas über die besondere Einlassung Baaders?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller sagte speziell zu diesem Punkt, ihm[z] wäre in Erinnerung, daß Baader damals die Ensslin weggeschickt habe, sie möge die Ulrike Meinhof in Frankfurt bitten, telefonisch bitten, bei Baader zurückzurufen. Dann habe dieses Gespräch, Ulrike Meinhof habe das getan und bei diesem Gespräch mit Baader [aa] konnte er jeweils mit dem einen Part, also den Baader hören und da stellte sich das von Baader her so dar, daß Baader also mit der Gesamtdurchführung nicht so einverstanden gewesen wäre. Müller war da noch in Erinnerung, daß Baader kritisierte, daß ein Tonbandgerät oder ein Kassettenrecorder laut spielend zum Beispiel in der Bank gestanden hätte. Dadurch hätte man gar nicht hören können, was vor der Bank vorgefallen sei. Er sagt, es ist sicher noch mehr gesprochen worden, aber er könne sich nicht mehr erinnern, was noch von Baader gesagt wurde.

RA Schw[arz]:

Wurde Müller vor Beginn seiner Vernehmung zum Komplex Kaiserslautern von Ihnen auf sein etwaiges Recht nach § 55[ StPO][12] keine Angaben zu machen, hingewiesen und belehrt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

RA Schw[arz]:

Wenn ich Sie recht verstehe, hat er von diesem Recht bei Ihnen keinen Gebrauch gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Zum Teil doch.

RA Schw[arz]:

Bei welchen Gelegenheiten? Zu welchen Punkten hat er von diesem Recht Gebrauch gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

In der Vernehmung kommt bei der Befragung und Vernehmung zu Grundmann[13] einmal von mir die Frage, das heißt, Müller gibt erst an, ihm sei bekannt, daß Grundmann an dem Banküberfall in Ludwigshafen beteiligt gewesen sei. Dabei sagt er weiter, Grundmann habe also dieses und jenes Auto gefahren, ich weiß jetzt die Marke nicht mehr. Und habe diese und jene Aufgabe gehabt. Jetzt nun kamen von mir speziell weitere Fragen dazu, wer war noch beteiligt, in welcher Form wurde das durchgeführt, wie war die Planung. [12056] Dazu verweigerte Müller jeweils die Aussagen.

RA Schw[arz]:

Es ist aber kein Punkt in der von Ihnen zitierten Vernehmung enthalten, in der Müller etwa zu konkreten Fragen seiner Anwesenheit, seiner Beteiligung bei Kaiserslautern die Aussage verweigert hätte?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein, Müller stellte das so dar, daß er nur vom Hören-Sagen über den Vorfall in Kaiserslautern erfahren habe und selbst nicht beteiligt war.

RA Schw[arz]:

Danke.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel bitte.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, hat der Herr Müller ausgesagt, daß bei dieser Feierlichkeit die Frau Meinhof im Keller war, haben Sie vorher gesagt. „Und daß er auch im Keller war?“

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

RA Schn[abel]:

Waren die ständig im Keller oder waren die auch oben.

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein, sie waren nur im Keller.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, wie kann man dann, wenn man im Keller ist, eigentlich ein Bad beschreiben, das sich vermutlich ja nicht im Keller befindet.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, sie haben ja dort übernachtet.

RA Schn[abel]:

Wo, im Keller oder im Bad?

Zeuge Ste[llmacher]:

Im Keller. Sie müssen sich ja schließlich am nächsten Morgen auch irgendwie waschen und da werden sie das Bad benutzt haben.

RA Schn[abel]:

Und wie kann man dann noch andere Dinge beschreiben, der Wohnung? Sie haben ja auch gesagt, sie hätten noch andere beschrieben, wenn man im Keller war.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, sie müssen ja irgendwann mal in den Keller gekommen sein. Und da geht man im allgemeinen durch die Wohnung.

RA Schn[abel]:

Ach liegt dort der Keller hinter der Wohnung in dem Haus?

Zeuge Ste[llmacher]:

Unter der Wohnung meistens. [bb]

RA Schn[abel]:

Ja, dann muß man ja nicht durch die Wohnung, wenn man in den Keller will.

Zeuge Ste[llmacher]:

Jedenfalls konnte Müller einige Einzelheiten der Anlage des Hauses und der Wohnung selbst beschreiben, die[cc] [12057] sich nachher bestätigt haben.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Zeuge, was hat Ihnen denn der Herr Müller von Ingeborg Barz erzählt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Müller hat von Ingeborg Barz recht wenig mir erzählt. Da müssten[dd] Sie mich jetzt also direkt darauf ansprechen was in der Vernehmung steht, ich kann mich also im Einzelnen nicht mehr erinnern. Es drehte sich da bei einzelnen Personen um Kfz-Diebstähle und mehrere solcher kleiner Sachen. Ich weiß also jetzt nicht speziell was er über Ingeborg Barz gesagt hat.

RA Dr. He[ldmann]:

Hat er Ihnen etwas gesagt über den Verbleib oder das Verschwinden von Ingeborg Barz?[14]

Zeuge Ste[llmacher]:

Das war nicht Gegenstand dieser Vernehmung.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, meine Frage war etwas anders. Hat er Ihnen etwas davon gesagt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Meine Aussagegenehmigung beschränkt sich lediglich auf die Vernehmung die ich durchgeführt habe und da hat er nichts gesagt.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie die Frage schon beantwortet, wann haben Sie Müller vernommen und wie lange?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich habe Müller ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie sind spät gekommen, das hat der Herr Zeuge aber bereits alles geschildert, also wir können eben nicht, wenn Sie, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wird man wohl doch sagen müssen, [ee] verspätet kommen, jeweils Vernehmungen nachholen.

RA Dr. He[ldmann]:

Der Zeuge hat also die Frage beantwortet ...

RA Schn[abel]:

... eingreifen, der Herr Zeuge hat ganz sicher gesagt wann er ihn vernommen hat, nämlich ab September. Er hat aber nicht gesagt, wie lange er ihn vernommen hat. Insofern ist die Frage noch nicht voll beantwortet.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich habe Herrn Müller, um das vielleicht auch gleich vorwegzusagen, im April dieses Jahres kennengelernt und seit dieser Zeit vernommen. Erst im Auftrage der Bundesanwaltschaft und anschließend im September im Auftrage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern.

[12058] Vors.:

Entschuldigung, da muß ich nun insofern eingreifen, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, bezog sich das nun speziell, wie Ihr Beweisthema ja lautet, auf die September-Vernehmungen, wieviel Tage dort vernommen worden ist, oder meinten Sie insgesamt?

RA Dr. He[ldmann]:

Insgesamt.

Vors.:

Das habe ich nicht so verstanden, weil Ihr Beweisthema ja eingegrenzt war.

RA Dr. He[ldmann]:

Das heißt, habe ich richtig verstanden, Ihre Vernehmungen mit Herrn Müller sind noch nicht abgeschlossen, Sie vernehmen ihn weiterhin, oder werden ihn weiterhin vernehmen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Die Vernehmung zu Kaiserslautern ist abgeschlossen. Herr Müller wird von uns sicher weitervernommen, wenn irgendeine Staatsanwaltschaft uns den Auftrag gibt oder auch die Bundesanwaltschaft ihn zu irgendeinem gewissen Punkt weiter zu vernehmen. Bisher ist das nicht geschehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie haben also derzeit noch keinen Auftrag Herrn Müller weiter zu vernehmen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Wen hat eigentlich Herr Müller in Ihren Vernehmungen als Tatbeteiligte genannt, für den Anschlag auf das US-Hauptquartier in Frankfurt, IG-Farbenhochhaus?[15]

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Müller stellt diesen Vorfall so dar, daß er mit, ich meine, er sagte, mit Ulrike Meinhof, also mit einem RAF-Mitglied von Hamburg gekommen ist. Ich weiß also jetzt nicht mehr mit wem und da im Mittag oder im Laufe des frühen nachmittags dort angekommen sei, in eine Wohnung und dort einige Leute angetroffen habe. Diese Leute hatten also, sind dann aus der Wohnung gegangen und haben diesen Überfall und diesen Sprengstoffanschlag auf das IG-Farbenhochhaus gemacht. Er weiß aber nur aus Gesprächen, die anschließend, als diese Leute zurückgekommen sind, stattgefunden haben, von gewissen Personen, die als Erzählende sich ihm darstellten und andere, die als Zuhörende sich darstellten, wer in etwa beteiligt war. Die Namen, ich kann mich jetzt auf die Namen nicht festlegen, man müßte das aus der Vernehmung sehen. Es werden soviele [ff] Namen innerhalb der Vernehmung genannt, daß man es leicht [12059] durcheinanderbringen kann.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie Müller gefragt, ob er etwa selbst an jenem Anschlag beteiligt gewesen ist?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller stellt es so dar, daß er gekommen ist, aus Hamburg, und dann eine Stunde, also insgesamt ging die ganze Gruppe weg, die Beteiligten an dem Sprengstoffanschlag und er selbst mit seinem Begleiter oder Begleiterin und nach einer Stunde seien sie wieder zurückgekommen, seine Begleiterin oder Begleiter und er seien an diesem Anschlag nicht beteiligt gewesen.

RA Dr. He[ldmann]:

Hat Müller in diesem Zusammenhang von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Und er hat Ihnen gesagt, habe ich richtig verstanden, er sei an dieser Aktion nicht beteiligt gewesen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, Sie haben richtig verstanden.

RA Dr. He[ldmann]:

Hat Müller Ihnen etwas von einem Vorfall in Wiesenbach berichtet?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, hat er auch.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich fragen was?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller erzählte, in Hamburg habe es innerhalb der RAF kleinere oder auch größere Spannungen gegeben. Vor allen Dingen wohl deshalb, weil einzelne Personen sich zu Höherem berufen fühlten und auch mal besseres und interessanteres in den Augen dieser Leute machen wollten, als Ablichtungen und Paßfälschungen. In diesem Zusammenhang sei ihm damals, ich meine, er hatte Siepmann[16] genannt, aufgefallen, die also da sehr unzufrieden gewesen sei. Daraufhin habe die RAF-Spitze, also ich meine, es war damals Meinhof oder Baader, zur Siepmann gesagt, nun dann mache mal irgendeine Sache, eine Aktion und Siepmann hätte sind dann bereit erklärt, eine falsche Spur zu legen. Es wäre also so vonstatten gegangen, Schiller[17] und Klaus Jünschke[18] seien von der Siepmann beauftragt gewesen, einen BMW, den die RAF damals in irgendeiner Form loswerden wollte, tief in den Süden, also in die Nähe von Freiburg zu fahren und ihn dort so herzurichten, daß die Polizei bei dem Auffinden des Wagens glauben sollte, Ulrike Mein- [12060] hof oder andere führende RAF-Mitglieder befänden sich im Süden von Deutschland. Schiller und Jünschke fuhren auch dann mit diesem Wagen. Müller stellt es also so dar, er habe die ganze Geschichte nach der Rückkehr von den Beteiligten erfahren. Also die beiden sind gefahren nach Stuttgart und hätten dort erstmal durch eine Bekannte, eine Schauspielerin, sagt er, einen Pkw noch angemietet. Mit diesem Pkw und diesem BMW seien sie dann auf die Autobahn und Richtung Schweizer Grenze gefahren. Man habe dann die Absicht gehabt, diesen BMW auf einen Parkplatz, Brehmgarten, Müller hat den Namen Brehmgarten aber erst später erfahren, er wußte nur eben [gg] Parkplatz, abgestellt und Klaus Jünschke war gerade dabei, diesen Pkw so herzurichten, daß die Polizei an einen, ein Kolbenfresser oder ähnliches glauben sollte. Er wollte nämlich die Kühlschläuche anstechen, den Wagen dann laufen lassen und dann würde der Wagen innerhalb kürzester Zeit heißlaufen und es hätte so ausgesehen, als wenn ein führendes RAF-Mitglied dort unten gewesen sei und eine Panne mit diesem Pkw gehabt habe. Als er gerade vor dem Auto stand und mit diesen Arbeiten anfangen wollte, sei ein Polizeiwagen gekommen und Jünschke hätte geglaubt, er müsse mit seiner Festnahme rechnen und die Polizei wisse in etwa wer da stünde und hätte dann auf den Polizeibeamten geschossen. Mehrmals auch, als dieser noch lag, hätte Jünschke weitergeschossen. Zusammen mit seiner Begleiterin sei dann Jünschke über die Felder in ein Dorf oder in eine kleine Stadt in der Nähe und dann mit einem Taxi wohl weiter und dann später mit dem Zug nach Hamburg zurückgefahren. Die Waffe, Müller erzählte, daß er auch vor dieser Zeit schon wußte, was [hh] für eine Waffe Jünschke damals hatte und Jünschke seinerseits erzählte, daß er diese Waffe verloren habe, auf dem Weg von diesem Autobahnparkplatz zum nächsten Dorf. Es war seine persönliche Ansicht, daß Jünschke die Waffe wegge- [12061] worfen habe, als die beiden, wie gesagt, nach Hamburg zurückkamen, hat Müller das aus Erzählungen mitbekommen.

Ende von Band 713.

[12062] RA Dr. H[eldmann]:

Hat Müller zu dem Komplex Wiesenbach, zu Ihrer Befragung, so eine Art Vernehmung, zum Komplex Wiesenbach von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Der Komplex Wiesenbach ist nicht angesprochen worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Wovon haben Sie eben gesprochen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Brehmengarten.

RA Dr. H[eldmann]:

Achso, ich hab aber nach Wiesenbach gefragt.

Zeuge Ste[llmacher]:

Die Frage ist dann beantwortet insofern, daß ich sagte, die Frage und der Komplex wurde nicht angesprochen.

RA Dr. H[eldmann]:

In Ihrer Vernehmung ist von einem Vorfall in Wiesenbach nicht die Rede gewesen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Soweit ich mich erinnere, nein.

RA Dr. H[eldmann]:

Haben Sie Müller auch zu seiner SPK - wissen Sie, was SPK ist? -

Zeuge Ste[llmacher]:

Natürlich.

RA Dr. H[eldmann]:

Zu seiner SPK-Vergangenheit befragt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nur am Rande, soweit es sich um Personen drehte, die angesprochen worden waren und die rings rum abgeklärt worden sind.

RA Dr. H[eldmann]:

Kommt Ihnen in Erinnerung, ob Müller im Zusammenhang mit seiner SPK-Vergangenheit auf einen Vorfall in Wiesenbach zu sprechen gekommen ist?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich sagte Ihnen schon, wir haben Müller über den Komplex Wiesenbach nicht befragt.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen der Komplex Wiesenbach[19] bekannt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

RA Dr. H[eldmann]:

Woher ist er Ihnen bekannt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Aus den Akten natürlich.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie wegen des Vorfalls Wiesenbach, um was für einen Vorfall handelte es sich bei dem Vorfall Wiesenbach?

Zeuge Ste[llmacher]:

Meine Aussagegenehmigung erstreckt sich rein auf die Vernehmung des Zeugen Müllers, und ich habe mit dem Komplex Wiesenbach kaum zu tun gehabt. Ich weiß es zwar vom Aktenlesen, aber ansonsten weiß ich da wenig. Es ist also sinnlos, mich danach zu fragen.

RA Dr. H[eldmann]:

Und Sie können sich nicht erinnern, daß in den Vernehmungen, die Sie mit Müller veranstaltet haben, ein Vorfall in Wiesenbach zur Sprache gekommen ist?

[12063] Zeuge Ste[llmacher]:

Muß ich die Frage nochmal beantworten?

Vors.:

Ich habe mich gerade über etwas Anderes informiert. Darf ich die Frage nochmals erfahren?

RA Dr. H[eldmann]:

Sie können sich nicht erinnern, daß im Zusammenhang mit Ihren Vernehmungen des Herrn Müller auch von einem Vorfall in Wiesenbach gesprochen worden ist?

Vors.:

Die Frage ist doch mehrfach beantwortet, zweifach mindestens. Es sei nicht Gegenstand der Vernehmung gewesen.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich schließe im Moment meine Befragung ab. Ich bitte dann die Entlassung des Herrn[ii] Zeugen zurückzustellen, bis nach Abschluß der Vernehmung des nächsten Zeugen.

Vors.:

Welchen Zeugen haben Sie im Auge, Herrn Kersten wahrscheinlich? Herr Kersten ist krank, bedauerlicherweise.

RA Dr. H[eldmann]:

Welchen Zeugen haben wir heute noch?

Vors.:

Herrn Soerensen, der heute Nachmittag gehört werden sollte, kann gleich heute früh im Anschluß dann vernommen werden ... Herr Soerensen hat mit dem Zahlkartenabschnitt in Kiel zu tun. Das ist ein ganz anderes Thema, das ist klar. So daß also Ihr Wunsch, die Entlassung zurückzustellen, damit hinfällig wird, denn Herr Kersten ist für drei Wochen krankgeschrieben, gerechnet ab dem 11. Oktober, laut ärztlichem Attest. Solange kann man den Zeugen nicht hierbehalten, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

Zeuge Ste[llmacher]:

Drei Wochen nicht, ne.

Vors.:

Wenn keine weiteren Fragen im Augenblick sind ... Herr Kollege Maier, bittesehr.

Richter Ma[ier]:

Herr Stellmacher, wann hat Müller diese Aussage über Frankfurt gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Müller hat diese Aussage über Frankfurt zum Teil bei seiner ersten Vernehmung - unter ersten Vernehmung versteh ich die Vernehmung im Auftrage der Bundesanwaltschaft - und zum Teil auch in dieser erneuten Vernehmung im Auftrage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gemacht.

Richter Ma[ier]:

Haben Sie im Auftrag der Bundesanwaltschaft den Herrn Müller zu dem Komplex Frankfurt verhört?

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Müller sollte damals in dieser ersten Vernehmung zu den Sprengstoffanschlägen gefragt werden. Und darunter fiel auch der Anschlag auf dieses Farbenhochhaus.

Richter Ma[ier]:

Und da waren Sie zugegen, als er diese Aussagen über Frankfurt machte?

[12064] Zeuge Ste[llmacher]:

Das weiß ich nicht mehr. Da müßte man in der Vernehmung nachsehen, ob ich dabei war. Es sind so viele Vernehmungen gemacht worden, daß man also ...

Richter Ma[ier]:

Nachdem was wir haben, Herr Stellmacher, hatten Sie ihn zu Hamburg „Springer“[20] und zu Heidelberg[21] gehört, aber nicht zu Frankfurt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Das ist möglich. Es ist angesprochen worden, Frankfurt. Das ist mir in Erinnerung, weil ich nochmal, als Herr Müller das zweite Mal nun darauf angesprochen worden ist, darauf zurückverwiesen habe in der Vernehmung. Aber ob ich ihn damals speziell selbst dazu gehört hab, das kann ich heute nicht mehr sagen. Es waren ja mehrere Kollegen mit der Vernehmung ...

Richter Ma[ier]:

Aber Sie haben ihn jetzt nochmals angesprochen im Auftrag von Kaiserslautern?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich habe ihn nicht speziell auf diesen Anschlag angesprochen: ich habe ihn zu den Personen angesprochen. Und da ging es wohl um[jj], soweit es mir in Erinnerung ist, Jünschke, ob Jünschke daran beteiligt gewesen sei. Ich habe Herrn Müller gefragt, was wissen Sie darüber, ob Jünschke an diesem Anschlag beteiligt gewesen ist.

Richter Ma[ier]:

Das war Ihr Anliegen, aber nicht der Ablauf des Anschlags selber?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

Richter Ma[ier]:

Dankeschön.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, bitte. Ich würde vielleicht, wenn Sie irgendwelche Unterlagen haben, die zu Vorhalten geeignet sind an den Herrn Zeugen bitten, daß das dann auch geschieht. Vielleicht kann auch das Gericht von solchen Unterlagen Kenntnis bekommen, um was es sich dabei im einzelnen handelt. Vor allen Dingen eben um das aufzuklären, was Sie nun im Zusammenhang mit dem Zeugen Kersten noch zur Sprache bringen wollten. Denn es wäre doch zweckmäßig, wenn man den Herrn Zeugen alles befragen könnte, was irgendwie greifbar ist.

Zeuge Ste[llmacher]:

Vielleicht kann ich noch eins dazu sagen, zu Herrn Kersten. Die Vernehmungen habe ich geführt. Herr Kersten hat zum Großteil geschrieben. Wenn wir eine Schreibkraft hatten, [12065] war Herr Kersten an sich mit Suchen nach Fundstellen in den Akten usw. beschäftigt. Er war an sich so voll in diesen Vernehmungen nicht drin.

Vors.:

Könnte man daraus schließen, daß sein Wissen nach Ihren Beobachtungen nicht weiter reichen kann, als das Ihre. Es sei denn, sein Gedächtnis wäre besser.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich möchte sogar sagen, im allgemeinen sehr viel weniger, weil er in dem Komplex auch relativ kurz drin ist.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie hatten Fragen, bitteschön.

RA Dr. H[eldmann]:

Können Sie sich erinnern, daß Herr Müller Ihnen von dem Plan erzählt hat, eine Bank oder Sparkasse in Karlsruhe zu überfallen?

Zeuge Ste[llmacher]:

In Karlsruhe? Mir ist irgend etwas in Erinnerung, daß da mal ein Satz davon gesprochen wurde. Ich kann mich aber im einzelnen jetzt[kk] nicht mehr daran erinnern.

RA Dr. H[eldmann]:

Können Sie sich erinnern, daß Sie am 17. September 1976 Herrn Müller vernommen haben?

Zeuge Ste[llmacher]:

Wenn ich das unterschrieben hab, dann wird das richtig sein. Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.

RA Dr. H[eldmann]:

Daß es dabei gegangen ist um das Anmieten sog. KWs, das soll wohl heißen, konspirative Wohnungen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Vielleicht könnten Sie mir den Komplex vorlesen. Dann kann ich vielleicht noch etwas dazu sagen.

RA Dr. H[eldmann]:

Vorhalt aus dem von Ihnen aufgenommenen Vernehmungsprotokoll des Zeugen Müller vom 17.9.1976: „Carmen Roll hatte unter dem Namen eines anderen SPK Mitgliedes eine KW in Heidelberg angemietet.“ Er schildert dann, welche Personen er dort gesehen hat, so sagt er. Dann heißt es. „Die Wohnung war auch Ausgangspunkt für die Vorbereitungen zu einem Banküberfall in Karlsruhe ...“

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande den Vorhalt.

Vors.:

Bitteschön.

OStA Z[eis]:

Solange ein Vorhalt aus Akten gemacht werden, die nicht allen Prozeßbeteiligten zugänglich sind, ist weder dem Gericht noch der Bundesanwaltschaft die Möglichkeit gegeben zu überprüfen, ob der Vorhalt [ll] richtig und zutreffend ist.

[12066] Vors.:

Darf ich vielleicht, was ich vorhin ja schon anregte, daß Sie uns mal bekanntgeben, handelt es sich hier um die Vernehmungsprotokolle?

RA Dr. H[eldmann]:

Des Herrn Stellmacher, ja.

Vors.:

Liegen Ihnen die Vernehmungsprotokolle in einem solchen Umfang vor, daß Sie bestätigen können, daß das die Originalen bzw. die Ablichtungen der Originale sind. Ich mein, sind das verläßliche Unterlagen?

RA Dr. H[eldmann]:

Ja.

Vors.:

Woher kommen die?

RA Dr. H[eldmann]:

Das ist meine Sache, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ja nun, wir müssen wenigstens die Gewähr haben, daß es sich um die Unterlagen handelt, die tatsächlich auch erstellt worden sind. Es wäre einfach zu machen, wenn wir beispielsweise Herrn[mm] Stellmacher die Ablichtung mal zur Einsicht geben würden. Er könnte sicher mit einem Blick sagen, ob es die Vernehmungsprotokolle sind, die er erstellt hat. Hätten Sie da was dagegen?

RA Dr. H[eldmann]:

Keine Einwendungen. Ich schlage Ihnen aber etwas Näherliegendes vor: Daß die Bundesanwaltschaft aufgefordert wird, diese Vernehmungsprotokolle, die sie selbstverständlich kennt, dem Gericht und damit den anderen Prozeßbeteiligten vorzulegen.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender,[nn] ich verwahre mich gegen die Unterstellung, daß hier die Sitzungsvertreter diese Vernehmungsprotokolle kennen. Ich weiß nicht, wo Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann wieder mit der Selbstverständlichkeit hier operiert.

RA Dr. H[eldmann]:

Die Bundesanwaltschaft, der Zeuge hat ja, soweit ich das gehört habe, ausgesagt, daß er Müller im Auftrag der Bundesanwaltschaft vernommen hat ...

OStA Z[eis]:

Nein, das ist falsch. Möglicherweise waren Sie nicht anwesend, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

In wessen Auftrag hat er vernommen?

Vors.:

Das hat der Herr Zeuge gesagt. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft in Kaiserslautern. Aber es war ein Vorgang für das Gericht in Kaiserslautern. Ich würde also in der Tat bitten, daß man nicht auf unbegründbare Behauptungen solche Unterstellungen stützt. Aber jetzt würde ich vorschlagen, daß Herr Bietz [oo] zunächst mal das Protokoll dem Herrn Zeugen vorlegt, ob das diese [12067] Protokolle sind oder das Protokoll, das der Herr Zeuge wieder erkennen kann. Dann können wir vielleicht auf diese Weise den Vorhalt zulassen.

Das Rechtsanwalt Dr. Heldmann vorliegende Exemplar einer Vernehmungsniederschrift wird dem Zeugen vorgelegt.

RA Dr. H[eldmann]:

Erkennen Sie es wieder, Herr Zeuge?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, das ist meine, ist[pp] die von mir durchgeführte Vernehmung, ja.

Vors.:

Gut. Das sind die Vernehmungen, die im September erstellt worden sind. Dann wollen wir auch den[qq] Vorhalt aus diesen Vernehmungsablichtungen zulassen.

Zeuge Ste[llmacher]:

Es ist erstaunlich für mich: Die Vernehmung ist „VS-gestempelt“[22] und befindet sich im Besitz von Herrn Heldmann.

Vors.:

Gut, das ist ein Faktum; aber wir können das hier nicht weiter überprüfen.

RA Dr. H[eldmann]:

Und nun kommt, nachdem Sie ihr Erstaunen geäußert haben, mein Vorhalt, nämlich ...

Verzeihung, ist das Mikrofon eingeschaltet?

Vors.:

Also Herr Stellmacher, darf ich dazwischen fragen, wenn es also noch unter dem VS-Schutz stünde, was ...

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein, das steht nicht mehr.

Vors.:

Aber das ist aufgehoben, eben. Denn das ist ja[rr] bereits in Kaiserslautern ausgewertet worden.

Zeuge Ste[llmacher]:

Es wurde nur dann VS-entstempelt, und das ist auf dieser Ablichtung noch nicht geschehen.

RA Dr. H[eldmann]:

Warum war es VS-gestempelt? Das sind doch Unterlagen für einen Prozeß?

Zeuge Ste[llmacher]:

Darauf kann ich nicht antworten, da das nicht unter meine Aussagegenehmigung fällt.

RA Dr. H[eldmann]:

Sind diese Protokolle dem Gericht und damit den Prozeßbeteiligten in Kaiserslautern zugänglich gemacht worden, vorgelegt worden?

Zeuge Ste[llmacher]:

Diese Protokolle wurden im Auftrage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gefertigt, und sind auch der Staatsanwaltschaft in Kaiserslautern zugeleitet worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Aha. Und jetzt mein Vorhalt. Können Sie sich auch jetzt [12068] noch nicht erinnern, Anmietung,[ss] Anmieten von sog. KW’s. Plan eines Banküberfalls Karlsruhe, daß Müller in diesem Zusammenhang dann gesagt hat, ich halte wörtlich vor: „Ich bin der Meinung, daß es letztlich wegen des Vorfalles in Wiesenbach nicht zur Tatausführung kam?“

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich erinnere mich daran, ja.

RA Dr. H[eldmann]:

Und jetzt wären[tt] wir wieder dahin, wo wir vorhin einmal hinwollten, nämlich, um was handelte es sich bei diesem Vorfall in Wiesenbach?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich muß hier nochmals sagen. Der Vorfall Wiesenbach war nicht Gegenstand der Vernehmung. Ich muß wieder dasselbe sagen, das ist zwar von Müller in dieser Form erwähnt worden, ich bin aber nicht darauf eingegangen, weil es nicht unser Auftrag war.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie wußten also bei dieser Vernehmung nicht, was Müller mit dem Vorfall in Wiesenbach gemeint hat?

Vors.:

Das hat der Herr Zeuge beantwortet, es sei ihm aus den Akten bekannt gewesen, aber er habe mit Müller nicht darüber gesprochen. Also Ihre Frage ist unrichtig, und sie ist auch beantwortet im richtigen Sinne.

RA Dr. H[eldmann]:

Und auch jetzt hinsichtlich Ihrer Aktenkenntnis beziehen Sie sich auf Ihre Aussagebeschränkung zum Vorfall Wiesenbach?

Zeuge Ste[llmacher]:

Das hatte ich auch schon beantwortet.

RA Dr. H[eldmann]:

Keine Frage ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, diese Aussagen, die Sie heute gemacht haben, beziehen die sich alle unmittelbar auf Vernehmungen, die Sie bei Herrn Müller gemacht haben oder sind auch Aussagen dabei, die Sie von den Akten her nur kennen. Die Frage rührt im Anschluß auf eine Frage des Herrn beisitzenden Richters Maier.

Zeuge Ste[llmacher]:

Das beschränkte sich heute nur auf die Vernehmung, die schriftliche Vernehmung, die ich durchgeführt habe.

RA Schn[abel]:

Sie haben doch aber vorher auf eine Frage des Herrn beisitzenden Richters Maier gesagt, im Bezug auf Hamburg hätten Sie wohl da keine Vernehmungen gemacht, Sie hätten - und auch auf Heidelberg bezog sich das - sondern hätten da Aktenkenntnisse, und haben davor von diesen Punkten irgendwelche Aussagen schon gemacht gehabt.

[12069] Zeuge Ste[llmacher]:

Ich kann mich nicht erinnern, daß ich sowas gesagt habe.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, es ging um Frankfurt bei der Frage.

RA Schn[abel]:

Es ging doch aber, ich mein, da müßte ich mich wirklich[uu] ganz verhört haben, ging es doch auch noch mit um Heidelberg und Hamburg. Sie haben doch ...

Vors.:

Ja, der Herr Kollege Maier hat dem Herrn Zeugen vorgehalten, nach seinen Unterlagen habe der Herr Zeuge den Herrn[vv] Müller speziell auch zu Heidelberg und Hamburg befragt. Aber die Frage ging hier jetzt um Frankfurt. Und dabei hat der Herr Zeuge ja erwähnt, er habe Frankfurt speziell nicht mit Müller im Gesamtzusammenhang besprochen, sondern nur im Hinblick auf die Person des Herrn Jünschke. Das ist doch richtig?

Zeuge Ste[llmacher]:

Das ist richtig.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Bitte. Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Sehe ich nicht mehr. Wird gegen die Vereidigung etwas eingewendet? Nein.

Der Zeuge Stellmacher wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.09 Uhr entlassen.

Vors.:

Herrn Sörensen.

Der Zeuge Sörensen erscheint um 10.10 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Dr. Heldmann, Herr Soerensen ist ja speziell ein Zeuge, der von Ihnen veranlaßt worden ist, nicht benannt, weil Sie wußten das ja nicht, daß er derjenige war, der seinerzeit möglicherweise den Zahlkartenabschnitt erhoben hat. Aber ich möchte ihn bloß Ihrer besonderen Aufmerksamkeit empfehlen, jetzt der Herr Zeuge, weil der ja dieses Beweisthema aus dem von Ihnen gestellten Antrag betreffend[ww], die Firma Walter belegen soll.

Herr Soerensen, zunächst darf ich Sie um Ihre Personalien bitten.

Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person:

Axel Sörensen, 32 Jahre alt, verh. Kriminalbeamter, wohnh. Kiel,

KHM, Dienststelle Kriminalpolizei in Kiel, Mühlenweg 166, Haus 11,

[12070] mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Soerenson, waren Sie eingeschaltet in die Nachforschungen, betreffend Ingeborg Barz?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein.

Vors.:

Haben Sie einmal einen Auftrag erhalten, wegen des Ankaufs von Chemikalien bei der Firma Walter KG in Kiel Nachforschungen anzustellen?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja.

Vors.:

Um was ist es dabei gegangen und was haben diese Nachforschungen ergeben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja. Im Jahre 1973, im Oktober glaube ich, und dann später noch mal, im November wohl, hat eine Firma Lutz Schulenburg mit einer Kieler Anschrift bei der Firma Walter KG, das ist eine Chemikaliengroßhandlung in Kiel, Hexametylentetramin und rauchende Salpetersäure bestellt und gekauft. Und diese Bestellung, die zweiteilig war, wurde, was den ersten Teil anbelangte, bar bezahlt und auch abgeholt von dieser Firma. Und die zweite Bestellung wurde, soweit ich mich erinnere, im Januar 1974 mittels Postzahlkarte bezahlt, aber nicht abgeholt. Und diesen bei der Firma Walter KG befindlichen Empfängerabschnitt dieser Zahlkarte habe ich seinerzeit sichergestellt. Es muß Ende Juni, Anfang Juli 1974 gewesen sein.

Vors.:

Ja. Hat dieser Zahlkartenabschnitt handschriftliche Eintragungen oder maschinenschriftliche getragen.[xx]

Zeuge Sö[rensen]:

Die Eintragungen waren handschriftlich.

Vors.:

Ist sonst irgend etwas, zu dieser Urkunde gehörendes, noch ein anderer Abschnitt zu ermitteln gewesen?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, der sogenannte Mittelabschnitt, der sich bei der Post befindet. Dieser Mittelabschnitt ist meines Wissens dann mittels Postbeschlagnahmebeschlusses von der Post herausgegeben worden.

Vors.:

Und haben Sie den Mittelabschnitt auch gesehen?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, ich hab ihn gesehen.

Vors.:

Auch handschriftlich?

Zeuge Sö[rensen]:

War auch handschriftlich ausgefüllt.

[12071] Vors.:

Und wissen Sie, was mit diesen Urkunden dann geschehen ist, in der Folge?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja. Der Mittelabschnitt und der Empfängerabschnitt sind - das weiß ich aber jetzt nicht mehr genau - Ende Juli oder Anfang August 1974 zur Kriminaltechnik des Bundeskriminalamtes geschickt worden. Und zwar mit dem Ersuchen festzustellen, ob eine Urheberschaft eben festzustellen ist mit irgendeinem möglichen Bekannten.

Vors.:

Ihnen selbst war der Name nicht bekannt?

Zeuge Sö[rensen]:

Welchen Namen meinen Sie jetzt, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Der Name dessen, der durch diese Überprüfung der Urkunden identifiziert werden sollte oder möglicherweise identifiziert werden sollte.

Zeuge Sö[rensen]:

Der Antrag lautete nicht auf eine bestimmte Person, soweit ich mich erinnere.

Vors.:

Wissen Sie noch was Anlaß war, daß man diese Urkunden erhoben hat?

Zeuge Sö[rensen]:

Ich habe Ihre Frage nicht verstanden.

Vors.:

Was war der Anlaß, daß man diese Urkunden überhaupt erhoben hat? Ich mein, in[yy] welchem Zusammenhang, was war das für ein Strafverfahren?

Zeuge Sö[rensen]:

Das war ein Ermittlungsverfahren gegen einen Lutz Schulenburg u.a. wegen Verdachts des Verstoßes gegen den § 129[ StGB][23] und andere des Strafgesetzbuches.

Vors.:

Und Sie selbst waren praktisch, nachdem die Urkunden erhoben waren und weitergegeben waren; mit der Sache nicht mehr befaßt. Ist das richtig?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja aber aus anderen Gründen, als Sie vielleicht vermuten. Ich bin im August 1974 in Urlaub gegangen. Bin im September wieder zur Dienststelle gekommen, war dann aber mit dem Vorgang nicht mehr verantwortlich befaßt, weil ich im Oktober 1974 in eine Ausbildung gegangen bin, die zur Zeit noch andauert. So daß ich also praktisch mit Beginn meines Jahresurlaubes an dem Vorgang nicht mehr hauptamtlich weiter gearbeitet habe.

Vors.:

Ja. Weitere Fragen? Bitte, Herr Maier.

Richter Ma[ier]:

Herr Soerenson, gibt es eine Firma Schulenburg in Kiel?

Zeuge Sö[rensen]:

Die Ermittlungen, die damals geführt worden sind, als ich den Vorgang noch hauptamtlich bearbeitet habe, ergaben, daß eine [12072] Firma Lutz Schulenburg nicht existent war. Wir haben Nachfrage gehalten beim Gewerbeaufsichtsamt; und dort war eine Firma Lutz Schulenburg nicht existent. Es existierte allerdings ein Lutz Schulenburg, der in Kiel, ich glaube, Sternstraße, polizeilich gemeldet gewesen ist.

Richter Ma[ier]:

Haben Sie Nachforschungen darüber angestellt, welche Person diese erste Lieferung abgeholt hat?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, wir haben seinerzeit Nachforschungen bei der Firma Walter KG gemacht, wir haben auch Zeugenvernehmungen gemacht. Ich bin jetzt unsicher, die Warenlieferung wurde abgeholt von einem Angehörigen dieser bewußten Firma Schulenburg ...

Richter Ma[ier]:

Männlich oder weiblich?

Zeuge Sö[rensen]:

... ich bin aber nicht mehr in der Lage zu sagen, ob männlich oder weiblich. Er ist möglich, daß es eine weibliche Person war. Es kann aber auch sein, daß ich es verwechsle. Denn soweit ich mich erinnern kann, ist, was die zweite Warenlieferung anbelangte, die ja noch nicht abgeholt worden war, dann von dieser angeblichen Firma Schulenburg nochmal Kontakt aufgenommen worden mit der Firma Walter KG. Und da ist wohl eine weibliche Person erschienen. Die Personenbeschreibung, die seinerzeit abgegeben wurde, und darum geht es ja hier, traf aber nicht auf die mir bekannte Personenbeschreibung der Frau Barz zu.

Richter Ma[ier]:

Ach, das haben Sie schon damals überprüft?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein damals nicht; aber ich hab ja[zz] meine Zeugenvorladung erhalten, und ich hab mir das nochmal überlegt. Denn die Person, die damals beschrieben war, hatte, glaube ich, dunkles Haar.

Richter Ma[ier]:

Ja wie können Sie das wissen, wenn Sie sich nicht mal mehr erinnern können, ob eine männliche oder weibliche Person als Abholer angegeben wurde?

Zeuge Sö[rensen]:

Ich weiß nur nicht, ob die Person, die die erste Lieferung abgeholt hat, ein Mann oder eine Frau war. Es ist ja dann nochmal diese Firma kontaktiert worden ...

Richter Ma[ier]:

Ja, Sie meinen jetzt die Person, die diese zweite Lieferung bestellt hat?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja bestellt ist wohl immer telefonisch oder[aaa] zumindest das zweite Mal telefonisch bestellt worden. Nein, es wurde versucht, die zweite Sendung abzuholen.

[12073] Richter Ma[ier]:

Ach, das wurde versucht.

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, die Firma Walter KG hatte zwischenzeitlich, nachdem also diese Sendung bezahlt worden war mittels der bewußten Zahlkarte, versucht, die Firma Schulenburg schriftlich aufzufordern per Einschreiben, nun endlich mal auch die Sachen abzuholen, weil die bei der Walter KG auf Lager[bbb] standen. Und dann ist später nach dem Januar 1974 eine Person, ich glaube eine Frau, ich bin aber unsicher, ich weiß es nicht genau, bei der Firma erschienen und wollte die Waren abholen. Und damals konnten die Waren nicht ausgehändigt werden, weil sie zwischenzeitlich ausgelagert worden waren, aus Sicherheitsgründen, für die Firma. Und man hatte der Person wohl gesagt, mindestens drei Tage vorher müsste Bescheid gegeben werden, damit man also die Waren wieder rausholen könnte, damit sie auch von ...

Richter Ma[ier]:

Von dieser Person hat man Ihnen eine Personenbeschreibung gegeben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja.

Richter Ma[ier]:

Die den Abholungsversuch gemacht hat.

Zeuge Sö[rensen]:

Ich nehme an, daß es diese[ccc] Person war, auf die diese Personenbeschreibung abgegeben wurde. Es kann auch sein, daß es bei der ersten Abholung gewesen ist. Ich weiß es nicht mehr.

Richter Ma[ier]:

Können Sie uns wiedergeben, was war das für eine Personenbeschreibung?

Zeuge Soe[rensen]:

Ja ich erinnere mich nur noch daran, daß in einer der Zeugenvernehmungen zu[ddd] diesem Vorgang eine weibliche Person beschrieben wird, u.a. dunkle Haare. Das ist aber auch so ziemlich alles.

Richter Ma[ier]:

Größe, Alter usw.

Zeuge Soe[rensen]:

Kann ich nicht mehr, kann ich Ihnen wirklich nicht mehr sagen. Das tut mir leid.

Richter Ma[ier]:

Dankeschön.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Beim Gericht sehe ich nicht. Die Herrn der Bundesanwaltschaft, nein. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Zeuge, wie kamen Sie zu Ihrer Aussage eben: Nach der Personenbeschreibung hätten Sie ausgeschlossen, daß die abholende [12074] weibliche Person, falls es überhaupt eine solche war, mit Ingeborg Barz identisch ist. Nur die Haarfarbe?

Vors.:

Der Vorhalt,[eee] Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann muß dahin korrigiert werden, der Herr Zeuge hat nicht gesagt, es ist ausgeschlossen. Nur meine er, es habe nicht übereingestimmt. Also für ausgeschlossen hat er es nicht erklärt.

Zeuge Sö[rensen]:

Ich habe die Vermutung deswegen geäußert, weil ich zu diesem Beweisthema „Frau Barz“, hierher vorgeladen worden bin.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie kennen die Personenbeschreibung der Frau Barz?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, soweit sie eben auf der Fahndung vorhanden ist. Frau Barz wird ja immer noch gesucht.

RA Dr. H[eldmann]:

Wer hat Ihnen denn die Personenbeschreibung dieser weiblichen Person gegeben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ein Angehöriger der Firma Walter KG. Es ist also, zeugenschaftlich ist das[fff] seinerzeit festgehalten worden, [ggg] in Form einer Vernehmung. Ich kann nicht mehr sagen, wer das gewesen ist. Es kann sein, daß es der Inhaber war oder ein Angestellter. Auf jeden Fall ist da drüber ein Protokoll gefertigt worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie haben[hhh] ein Protokoll gefertigt?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, ich glaube, ich hab auch das Protokoll gefertigt.

RA Dr. H[eldmann]:

Können Sie sich [iii] erinnern, wen Sie damals vernommen haben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, von mir wurden vernommen, der Seniorchef der Firma, ich glaube auch der Juniorchef der Firma.

RA Dr. H[eldmann]:

Wie heißen denn die Herrn?

Zeuge Sö[rensen]:

Schwert, soweit ich mich erinnere. Und dann mehrere Angestellte, von denen wir meinten, daß sie möglicherweise mit dem einen oder dem[jjj] anderen Abholer Kontakte gehabt haben könnten in der Firma. Aber bitte, ich weiß die Namen nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie noch Vornamen der Herren Schwert?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein, kann ich nicht mehr.

RA Dr. H[eldmann]:

Heißt der Juniorchef auch Schwert?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja.

RA Dr. H[eldmann]:

Und wissen Sie noch Namen von Angestellten, die Sie vernommen haben?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein, aber das muß ja alles in dem Vorgang drin sein, der meines Wissens jetzt bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg anhängig ist.

[12075] RA Dr. H[eldmann]:

Können Sie ein Zeichen, ein Geschäftszeichen, Aktenzeichen zu diesem Vorgang hier angeben?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein, also beim besten Willen nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Wie beschreiben Sie diesen Vorgang. Ist das ein Ermittlungsverfahren gegen die Firma Schulenburg oder gegen Lutz Schulenburg.

Zeuge Sö[rensen]:

Der Vorgang lief damals gegen einen Lutz Schulenburg und andere. Zuständig in Schleswig-Holstein war die Staatsanwaltschaft Flensburg. Und wie ich Ihnen schon sagte, meine ich mich daran erinnern zu können, daß der Vorgang irgendwann an die Staatsanwaltschaft Hamburg zuständigkeitshalber abgegeben wurde.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie noch, wann Sie oder Ihre Behörde abgegeben hat?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja das kann 1974 gewesen sein.

RA Dr. H[eldmann]:

Näher können Sie das nicht bezeichnen?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein, weil ich zu dem Zeitpunkt nicht mehr auf der Dienststelle gewesen bin.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie noch, wann Sie Ihre Tätigkeit in diesen Ermittlungen gegen Lutz Schulenburg u.a. abgeschlossen haben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, praktisch in dem Moment, als ich in Urlaub ging, August 74. Nun ist es möglich, daß ich noch die eine oder andere Ermittlungshandlung getätigt habe in der Zeit, bevor ich dann in meine berufliche Ausbildung gegangen bin, also im September nochmal.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie haben ausgesagt, Sie hätten diesen Postzahlkartenabschnitt, also den Empfängerabschnitt und später auch den Mittelabschnitt sichergestellt, bzw. beschlagnahmt. Sind die in die Akte gegen Lutz Schulenburg u.a. geraten, diese Abschnitte?

Zeuge Sö[rensen]:

Der Empfängerabschnitt und der Mittelabschnitt wurden zur Kriminaltechnik nach Wiesbaden geschickt.

RA Dr. H[eldmann]:

Wo sind sie weiter geblieben?

Zeuge Sö[rensen]:

Bitte, das ist jetzt eine Vermutung von mir. Es ist üblich, daß also, wenn [kkk] das Gutachten seitens der Schriftenuntersuchung der Kriminaltechnik des BKA Wiesbaden erstellt wird, daß dann auch die Originale zurückgeschickt werden, soweit wie ich mich erinnere. Soweit ich mich erinnere, ist ein Gutachten erstellt worden, und [12076] sind demzufolge auch Empfängerabschnitt und Mittelabschnitt wieder mit[lll] an unsere Dienststelle zurückgeschickt worden. Wenn das der Fall gewesen ist, sind Empfänger- und Mittelabschnitt auch in den Vorgang wieder zurückgelegt worden, so daß sie sich also jetzt in diesem Vorgang befinden müßten.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen das Gutachten inhaltlich zur Kenntnis gekommen?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, soweit ich weiß, ist in dem Gutachten keine Taturheberschaft mit einem der beim Bundeskriminalamt bekannten Personen festgestellt worden. Aber bitte unter Vorbehalt. Ich hab, wie gesagt, nachdem ich aus dem Urlaub kam, den Vorgang nicht mehr in den Händen gehabt. Ich bin auch nur der Meinung, daß ich das gesprächsweise gehört habe.

RA Dr. H[eldmann]:

Bitte eine Frage an den Herrn Vorsitzenden. Liegt dem Gericht jetzt der Zahlkartenabschnitt oder der Mittelabschnitt oder eine Fotokopie, davon ...

Vors.:

Der Sachverständige, der heute Nachmittag kommt, ist gebeten worden, die Originale mitzubringen. Deswegen werden wir auch Sie Herr Soerenson, heute Mittag nochmals benötigen, wenn Zweifel entstehen sollten, damit Sie diese Abschnitte verifizieren können. Ich mache jetzt schon den Vorschlag dann, daß wir um 13.45 Uhr heute Nachmittag fortsetzen, nach der Vernehmung, weil der Herr Zeuge dringend wieder weg muß. Sie werden also heute Mittag auf jeden Fall nochmals möglicherweise benötigt. Vereidigen könnten wir Sie nach Abschluß heute früh trotzdem.

Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

RA Dr. H[eldmann]:

Dann habe ich im Moment keine weiteren Fragen, danke.

Vors.:

Keine Fragen mehr. Wir wollen dann den Herrn Zeugen, naja, wir werden ihn heute Nachmittag doch nochmals kurz benötigen. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, weil Sie sagten, im Moment keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen. Ist es voraussichtlich, daß Sie heute Nachmittag weitere Fragen an Ihn stellen wollen, dann brauchen wir ihn jetzt nicht zu vereidigen.

RA Dr. H[eldmann]:

Nun wir werden sicher, einer von uns wird sicher die Frage an Ihn stellen, ob diejenigen Abschnitte, die der Sachverständige in Händen hat, identisch sind mit denjenigen, von denen der Zeuge uns berichtet hat. Also mindestens diese Frage wird auftauchen.

[12077] Vors.:

Dann werden wir also heute Nachmittag, wenn jetzt keine weiteren Fragen mehr sind, mit der Vernehmung des Herrn Zeugen um 13.45 Uhr fortsetzen. Das ist noch mit einem kleinen Risiko belastet, weil der Herr Sachverständige auf 14 Uhr geladen ist. Aber ich hoffe, er kommt im allgemeinen ja sicher etwas früher, daß wir trotzdem um 13.45 Uhr in Ihrem Interesse beginnen können. Ich bitte Sie, also um 13.45 Uhr wieder im Saale zu sein. Dankeschön, bis dahin sind Sie entlassen.

Der Zeuge Sörenson wird vorläufig entlassen um 10.25 Uhr.

Vors.:

Bitteschön die Bundesanwaltschaft, Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich erbitte das Wort zu einem kurzen Beweisantrag.

Die Bundesanwaltschaft beantragt:

Herrn[mmm] Hugo Zott, Kaiserslautern, [Anschrift] als Zeugen zu laden. Der Zeuge wird bekunden, daß es sich bei dem Fahrer des VW-Busses, der bei dem Banküberfall in Kaiserslautern am 22.12.1971 als Fluchtfahrzeug benutzt worden ist, um eine weibliche Person gehandelt hat.

Vielen Dank.

Vors.:

Dankeschön.

Ist die Adresse uns schriftlich zugänglich? Ich mein, haben Sie den Antrag schriftlich, so daß wir gleich nachher ...

OStA Z[eis]:

Ich habe den Antrag nicht, Herr Vorsitzender, aber die Adresse.[nnn]

Vors.:

Gut, wenn ich es mir nachher ablesen kann. Wir wollen uns dann bemühen, daß der Zeuge, der ja im Zusammenhang mit der Zeugin Klement dann wohl zu sehen ist, auf Donnerstag noch rechtzeitig geladen werden kann. Es wird also dem Antrag stattgegeben. Ich weise die Beteiligten darauf hin, am Donnerstag möglicherweise ist der Zeuge auch schon da. Dann setzen wir, wenn jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr sind, die Sitzung um 13.45 Uhr fort.

Pause von 10.26 Uhr bis 13.47 Uhr

Ende von Band 714

[12078] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 13.47 Uhr.

Als Sachverständiger ist Dipl. Psych. Manfred Hecker anwesend.

Der Zeuge KHM Sörensen ist wieder anwesend.

RA Weidenhammer ist nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Herr Hecker, darf ich Sie bitten, einen Moment hier noch Platz zu nehmen? Wir wollen noch einige bzw. zumindest eine Frage an Herrn Sörensen richten in Ihrer Gegenwart.

Der Sachverständige Hecker wird gem. §§ 72, 57 und 79 StPO[24] belehrt.

Der Sachverständige Hecker erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Ich darf davon ausgehen: Was hier vor Ihnen liegt, könnten Originale sein. Dreht es sich bei diesen Originalen um diese Zahlkartenabschnitte? Wir wollen sie nur dem Herrn Zeugen übergeben, damit er sie verifizieren kann.

Sachverst. He[cker]:

Es sind zwei Teile einer Einzahlungskarte.

Dem Zeugen werden die Originale - Empfänger- und Mittelabschnitt - der Zahlkarte, deren Ablichtung dem Protokoll als Anlage 4 beigefugt ist, vorgelegt.

Zeuge Sör[ensen]:

Ich gehe davon aus, daß es einmal der Empfängerabschnitt ist, den ich seinerzeit bei der Fa. Walter KG. sichergestellt habe, und zwar aufgrund der Eintragung und handschriftlich notierter Zahlen, die nicht mit der Eintragung übereinstimmen.

Soweit ich mich erinnere, ist seitens des Buchhalters oder eines anderen Angestellten der Fa. Walter KG seinerzeit auf diesen Empfängerabschnitt so ’ne Art Rechnung gemacht worden, und ich glaube auch, in dem Gutachtenantrag, den wir seinerzeit an das BKA geschickt haben, haben wir [12079] darauf verwiesen, daß ein Teil dieser Zahlen, die dort handschriftlich vermerkt sind, von der Fa. Walter KG auf diesem Empfängerabschnitt gefertigt worden sind. Ich nehme an, Herr Hecker [ooo] kann das bestätigen.

Zu dem Mittelabschnitt, der mir hier vorliegt, der dasselbe Postdatum trägt wie der Empfängerabschnitt, kann ich nur sagen, daß es wahrscheinlich der ist, den seinerzeit die Post aufgrund des Beschlagnahmebeschlusses ausgehändigt hat.

Mehr kann ich leider nicht dazu sagen.

Vors.:

Sie können aber jedenfalls offenbar sagen, daß es derartige Abschnitte gewesen sind, die Sie damals sichergestellt haben?

Zeuge Sör[ensen]:

Ja.

Vors.:

Sie erkennen auf dem Empfängerabschnitt ein individuelles Merkmal oder glauben, das zu erkennen, das Sie erinnert, daß das der Abschnitt war, den Sie seinerzeit in der Hand hatten.

Ist das richtig?

Zeuge Sör[ensen]:

Ja.

Vors.:

Sind an den Herrn Zeugen Sörensen in diesem Zusammenhang weitere Fragen?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist der Versuch unternommen worden, auf diesen Abschnitten Fingerabdrücke festzustellen, oder ist es technisch gar nicht möglich auf Papier?

Zeuge Sör[ensen]:

Ich bin kein Sachverständiger; aber soweit ich weiß, wäre es theoretisch denkbar, ich glaube, mittels eines Sudierverfahrens, Fingerabdrücke sichtbar zu machen auf Papier. Das ist in diesem Fall nicht versucht worden, zumindest nicht, soweit ich es weiß.

RA Dr. He[ldmann]:

Wissen Sie einen Grund, warum es nicht versucht worden ist?

Zeuge Sör[ensen]:

Ja. Die Empfängerabschnitte - also ich war seinerzeit im Ursprung Sachbearbeiter - sind durch zu viele Hände gegangen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja.

[12080][25] [12081] Vors.:

Sonst keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen?

Wir können ihn wohl vereidigen. Kein Widerspruch?

Der Zeuge KHM Sörensen wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 13.52 Uhr entlassen.

Der Sachverständige Hecker macht folgende Angaben zur Person:

Sachverst. He[cker]:

Manfred Hecker, 34 Jahre, verh.

wohnhaft in Wiesbaden;

ladungsfähige Anschrift: BKA Wiesbaden;

Dipl. Psych. u. Schriftsachverständiger im kriminaltechnischen Institut des BKA;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Danke schön!

Sie haben hier Originalunterlagen mitgebracht - Zahlkartenabschnitte die bereits von dem Herrn Zeugen Sörensen grade besprochen worden sind. Diese Abschnitte haben inhaltlich handschriftliche Eintragungen.

Haben Sie hinsichtlich der Schrifturheberin irgendwie gutachterlich schon äußern müssen oder können Sie sich dazu äußern?

Sachverst. He[cker]:

Ich hatte mich zu diesen Zahlkarten oder zu diesen beiden Zahlkartenabschnitten schon zu äußern. Es wurde damals gefragt, ob der Schrifturheber zu ermitteln ist, ob er identifiziert werden kann.

Ich hatte dann zunächst der einsendenden Dienststelle mitgeteilt, daß dieser Empfängerabschnitt auf den Namen Schulenburg lautet, ob es eine Person Schulenburg gibt, von der gegebenenfalls Vergleichsmaterial zur Verfügung steht; denn das wäre der erste Schritt.

Es wurde dann ein Schriftstück, das von einem Herrn Lutz Schulenburg herrühren soll, übersandt. Es handelte sich dabei um ein Anmeldeformular. Ich konnte damals nicht fest- [12082] stellen, ob Herr Schulenburg Schrifturheber ist und habe das entsprechend auch in schriftlicher Form mitgeteilt. Darüber hinaus konnte ich keinen Hinweis auf den Schrifturheber dieser Zahlkartenbeschriftung geben.

Vors.:

Haben sich inzwischen Ihre Kenntnisse in irgendeiner Richtung erweitert oder Ihre Untersuchung sich auch noch auf andere mögliche Schrifturheber erstreckt?

Sachverst. He[cker]:

Nun erhebt sich hier die Frage, was „möglich“ heißt. Ich habe, als ich hierher geladen wurde am Freitag, selbstverständlich nachgefragt, welches das Beweisthema meiner Anhörung sein soll, und es wurde mir daraufhin gesagt, daß die Fragestellung eine Rolle spielen könnte, ob Frau Ingeborg Barz Schrifturheberin sein könnte. Ich habe daraufhin noch einmal das mir zur Verfügung stehende Schriftmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, im Sinne dieser Fragestellung geprüft, habe auch einige Merkmalsentsprechungen feststellen können, denen aber eine ganze Reihe zum Teil sog. unerklärbarer Abweichungen gegenüberstand oder -steht, so daß ich kein Urteil abgeben konnte des Inhaltes, daß Frau Barz Schreiberin ist; ich kann lediglich sagen, daß sie also als Urheberin nicht auszuschließen ist.

Vors.:

Ist das aufgrund der Untersuchung jetzt zustandegekommen, diese Äußerung, die Sie uns schon früher im einzelnen belegt haben, wie Sie vorgehen? Wie Sie vergleichen? Welche Grundlagen dazu erforderlich sind?

RA Geulen (als Vertreter von RA Schily) erscheint um 13.55 Uhr im Sitzungssaal.

Sachverst. He[cker]:

Ja. Ich gehe davon aus, daß ich damals - ich kann das heute natürlich mit Bestimmtheit nicht mehr sagen -, aber ich gehe davon aus, daß ich damals, als dieser Zahlkartenabschnitt zu untersuchen war, diese Untersuchung von mir auch schon durchgeführt worden war, also ein Vergleich mit Schriftmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, und ich habe diese Merkmalsabweichungen bzw. -entsprechungen nicht für wertstark genug gehalten, um einen Verdacht zu äußern, daß Frau Barz Schrifturheberin sein könnte.

[12083] Vors.:

Kann man das dahin verstehen:

Wenn Sie nicht direkt drauf angesprochen worden wären, ob das die Schrift von Frau Barz sein könnte, dann hätten die damaligen Untersuchungen unter Einbeziehung des Materials von Frau Barz Ihnen diese Möglichkeit überhaupt nicht nahegelegt?

Sachverst. He[cker]:

Ja nun ist es so: Wenn man einen Schrifturheber nicht mit Sicherheit ausschließen kann - bis zu einem gewissen Maße gibt es geringfügige oder auch etwas größere Ähnlichkeiten zwischen verschiedenen Schriften -, man müßte dann jeweils aufführen eine ganze Palette, soviel Vergleichsschreiber man eben hat, daß der und der und der und der nicht auszuschließen sind.

Vors.:

Ist also das Urteil „nicht auszuschließen“ ein Urteil, das bei mehreren möglichen Schrifturhebern, wenn Sie Vergleiche ziehen, auf viele zutreffen könnte?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

... keine Individualisierung auf eine gezielte Person hin ist?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen?

Ich sehe, beim Gericht nicht.

Die Herren der Bundesanwaltschaft? Nein.

Die Herren Verteidiger?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, welches Vergleichsmaterial, welches Schriftvergleichsmaterial stand Ihnen zu dieser Untersuchung denn zur Verfügung?

Sachverst. He[cker]:

Es standen zur Verfügung: eine Verlustanzeige für einen Bundespersonalausweis, ein Antrag auf Neuausstellung eines Personalausweises, zwei Besucherscheine, wenn ich mich recht erinnere - ich kann es auch nachsehen; ich hab dieses Material mitgebracht; es ist sehr umfangreich.

Das ist ein Besuchsschein lautend auf den Namen Ingeborg Barz, Besuch für Frau Monika Berberich.

RA Dr. He[ldmann]:

Welches Datum bitte?

[12084] Sachverst. He[cker]:

1970.

RA Dr. He[ldmann]:

Welcher Tag?

Sachverst. He[cker]:

6.11.1970.

Dann Angaben für den behelfsmäßigen Personalausweis, lautend auf den Namen Ingeborg Gerda Irene Barz; Datum: 5.10.1971. Dann ein gleichartiges Formular mit dem Datum 13.5.1970, ebenfalls lautend auf Ingeborg Barz.

Dann eine Postkarte, eine Ansichtskarte aus Berlin, wobei ich den Poststempel nicht genau entziffern kann.

RA Dr. He[ldmann]:

Verzeihung.

An wen ist die Postkarte gerichtet?

Sachverst. He[cker]:

An einen Herrn Siegfried Reichert, z.Zt. Mannheim. Ein DIN-A-5-Briefkuwert, adressiert an einen Herrn Volker Tietze, Absender Inge Barz; Datum des Poststempels: 1.6.1971. Ein Briefkuvert, Anschrift: Volker Tietze; Rückseite: Ingeborg Barz, Moabit - ohne Poststempel, ohne Briefmarke; es ist vorn auf diesem Briefkuvert das Datum 12.8.1971 angegeben. Dann ein Formular für Sprecherlaubnis Ingeborg Barz beantragt Sprecherlaubnis für Herrn Alfred Mährländer; Datum: 12.10.1971. Dann eine Vollmacht, unterzeichnet mit Ingeborg Barz, Berlin, den 5.3.1971.

Eine weitere Vollmacht ...

RA Dr. He[ldmann]:

Wer hat die Vollmacht denn gegeben?

Sachverst. He[cker]:

Hier heißt es:

„Vollmacht

Hiermit bevollmächtige ich Herrn Olaf Egbers von der Fa. DSD, mein mir zustehendes Gehalt in Empfang zu nehmen. Befund meines Arztes: [Gesundheitsdaten].“

Dann eine weitere Vollmacht:

„Hiermit bevollmächtige ich Herrn Olaf Egbers von der Fa. DSD, mein mir zustehendes Geld in Empfang zu nehmen.

Inge Barz.“

Vors.:

Verzeihung.

Herr RA Dr. Heldmann, reicht das Schriftmaterial, das hier zu Vergleichen verwendet worden ist, nicht für Ihre Zwecke aus?

[12085] RA Dr. He[ldmann]:

Sind noch Briefsendungen, Postkarten, Briefumschläge, Vollmachten in Ihrem weiteren Material?

Vors.:

Also soweit das Datum interessiert, würde ich jederzeit die Möglichkeit geben, daß man danach fragt, welche Daten die weiteren Schriften tragen; aber ich meine, im einzelnen das alles vorzutragen, wird wohl nicht notwendig sein.

Sachverst. He[cker]:

Es ist noch ein Briefkuvert da, wobei[ppp] Poststempel und Briefmarkenbereich entfernt sind. Es ist auf diesem Briefkuvert die Eintragung 7.6.1971.

Da ist noch eine Quittung vom ...

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte, an wen adressiert, der Briefumschlag?

Sachverst. He[cker]:

An Herrn Volker Hetze.

Dann ist hier noch ein Brieffragment, das endet - also eine Anrede ist nicht vorhanden - zweiseitiges Brieffragment, das dann endet mit: „Lieber Volker, tschüs! Inge“;

Datum geht nicht draus hervor.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte, woher wissen Sie, daß das von Ingeborg Barz stammt?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe einleitend gesagt, daß es sich hier um Schriftmaterial handelt, das von Frau Barz herrühren soll - ich persönlich weiß es nicht, ob es von ihr herrührt. Es ist mir als Schriftmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, übergeben worden.

Vors.:

Hier die Zwischenfrage:

Haben Sie anhand der Schriftmerkmale Übereinstimmungen beispielsweise mit Quittungen oder diesem Antrag auf Personalausweis feststellen können?

Sachverst. He[cker]:

Nicht mit diesen Anträgen auf Personalausweis, aber mit diesen Sprecherlaubniszetteln; denn es sind hier unterschiedliche Schriftarten vorhanden.

Vors.:

Es wäre eben wichtig, wenn dieses Schriftmaterial in sich solche Abweichungen aufzeigte, daß Sie aufgrund Ihrer Sachkenntnis zur Überzeugung gelangt wären, daß das möglicherweise oder gar offensichtlich nicht von demselben Urheber stammt, dann wäre darauf hinzuweisen.

Sachverst. He[cker]:

Das ist nicht immer möglich. Wenn verschiedene Schriftstücke, die zwar von einem Urheber herrühren, aber in verschiedenen Schriftarten, wie z. B. Schreibdruckschrift und [12086] flüssiger Kurrentschrift geschrieben sind, kann man diese Prüfung nicht ohne weiteres vornehmen.

Vors.:

Bitte, Herr Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Wer bitte hat Ihnen dieses Material übergeben?

Sachverst. He[cker]:

Das kann ich Ihnen nicht sagen. Auf diese Frage bin ich also nicht vorbereitet; das müßte ich im Amt anhand der entsprechenden Anschreiben ... da diese Schriftstücke nicht in einem Zuge an mich gelangt sind, müßte ich die entsprechenden Akten nachschlagen. Das kann ich Ihnen aus dem Gedächtnis nicht sagen.

RA Dr. He[ldmann]:

Können Sie aber sagen, wann Ihnen dieses Material übergeben worden ist?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe zwei Klarsichthüllen hier, in denen sich solches Schriftmaterial befindet, also in denen ich es aufbewahre, und da sind zwei Tagebuchnummern angegeben, aus denen ich entnehme, daß es im Jahre 1972 überreicht wurde.

RA Dr. He[ldmann]:

... 1972.

Können Sie noch datieren: erstes Halbjahr, zweites Halbjahr? Vielleicht den Monat?

Sachverst. He[cker]:

Das ist schwierig. Ich kann mich hier nicht festlegen; ich kann nur vermuten aufgrund der Höhe der Tagebuchnummer, daß es im ersten Halbjahr gewesen sein kann.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie vor denjenigen Untersuchungen, von welchen Sie heute berichtet haben, schon vorher Schriftsachverständigengutachten zur Frage der Urheberschaft Ingeborg Barz erstattet, angefertigt oder erstattet?

Sachverst. He[cker]:

Erstattet vor Gericht habe ich meiner Erinnerung nach noch keine Gutachten. Ich glaube aber, schon prinzipiell Untersuchungsberichte gefertigt zu haben, wo Ingeborg Barz ... an einzelne Urteile im Sinne von Identitätsfeststellungen, kann ich mich aber im Moment nicht erinnern bei der Vielzahl der Gutachten, die ich bisher gefertigt habe.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie meinen, in Erinnerung zu haben, Untersuchungsberichte hierzu angefertigt zu haben?

Sachverst. He[cker]:

Untersuchungsberichte, wo Frau Barz als Schrifturheberin in Frage kommt. Konkreter kann ich es Ihnen beim besten Willen im Moment nicht sagen.

[12087] RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen in Erinnerung, ob Sie auch zu einem positiven Befund gekommen sind, die also die Urheberschaft bejaht haben anhand des Vergleichsmaterials?

Sachverst. He[cker]:

Diese Frage kann ich wirklich nicht beantworten; dazu müßte ich meine Unterlagen einsehen, denn ich möchte hier nichts Falsches sagen.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie haben also für den heute hier als Sachverständiger berichteten Befund, haben Sie sich jene früheren Unterlagen nicht eingesehen?

Sachverst. He[cker]:

Sie meinen die Vergleichsschriftunterlagen?

RA Dr. He[ldmann]:

Von denen Sie mit Ihrer letzten Antwort gesprochen haben.

Sachverst. He[cker]:

Ich verstehe jetzt nicht, was Sie mit Unterlagen meinen. Meinen Sie jetzt das Vergleichsschriftmaterial?

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, frühere Untersuchungsberichte.

Sachverst. He[cker]:

Nein, die habe ich nicht eingesehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen das noch möglich?

Sachverst. He[cker]:

Das ist möglich, ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie diese Unterlagen noch in eigenem Besitz oder sind sie Ihnen zugänglich?

Sachverst. He[cker]:

Meinen Sie die gutachtlichen Äußerungen oder die zugehörigen Asservate?

RA Dr. He[ldmann]:

Untersuchungsberichte nannten Sie.

Sachverst. He[cker]:

Die sind mir zugänglich.

RA Dr. He[ldmann]:

Mit dem Vergleichsmaterial, das jenen zugrundegelegen hat?

Sachverst. He[cker]:

Ja - das kann ich bejahen.

RA Dr. He[ldmann]:

Danke. Keine Fragen mehr.

Vors.:

... also dasselbe Vergleichsmaterial, das wir jetzt im Augenblick von Ihnen erörtert bekommen haben?

Sachverst. He[cker]:

Ja, wobei ich also eine Einschränkung machen muß: Ich kann nun nicht sicher sagen ... oder ich habe anfänglich gesagt, daß ich dieses Material nicht in einem Schwung bekommen habe. Es wäre denkbar, daß ich anhand eines Teiles dieses Vergleichsmaterials einen Untersuchungsbericht gemacht habe und zu einem späteren Zeitpunkt, wo ich zwischenzeit- [12088] lich mehr Material erhalten habe, einen anderen Untersuchungsbericht, daß das nicht mißverständlich ist, daß ich immer mit demselben Umfang des Vergleichsmaterials evtl. vorliegende Untersuchungsberichte gefertigt habe.

Vors.:

Wir würden gerne dieses Vergleichsmaterial, soweit Sie es hier erörtert haben, in Augenschein nehmen.[26]

Das Original der Zahlkarte über 3.779,-- DM

- Empfänger- und Mittelabschnitt -

werden in Augenschein genommen und gem. § 249 StPO verlesen.[27]

Eine Ablichtung dieser Zahlkartenabschnitte wird als Anl. 4 dem Protokoll beigefügt.

(siehe Bl. 12080)

Folgende vom Sachverständigen vorgelegte Vergleichsmaterialien werden vom Gericht in Augenschein genommen:

1. Vollmacht vom 5.3.1971, unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

2. Vollmacht vom 26.2.1971, -für Herrn Egbersunterzeichnet mit Inge[qqq] Barz;

3. Personalbogen vom 19.1.1971, unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

4. Formular (vor- und rückseitig beschrieben) über Angaben für einen behelfsmäßigen Personalausweis vom 13.5.1970; unterz. m. Ingeborg Barz;

5. Kuvert an Volker Hetze, z.Zt. Berlin - 7.6.1971 - ohne Poststempel und Briefmarke;

6. Brieffragment ohne Datum, endend mit: „Lieber Volker, tschüs Inge! Grüß alle andern.“;

7. Vollmacht vom 26.7.1971, -für Herrn Seckhagen unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

8. Brief vom 6.6.1971, beginnend mit:

„Hallo, lieber Volker!“, unterzeichnet mit „d. Inge“;

9. Quittung vom 14.8.1968 über 1.380,-- DM, unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

10. Schreiben vom 8.9.1970 an eine Frau Herford, unterzeichnet mit: „Mit freundlichen Grüßen Inge Barz“;

 11. Antragsformular auf Sprecherlaubnis vom 12.10.1971, unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

12. Kuvert an Volker Tietze mit der Aufschrift:

„Zum Geburtstag“ vom 12.8.1971;[rrr]

Absender auf der Ruckseite: Ingeborg Barz, Moabit;

[12089] 13. Kuvert vom 1.6.1971 an Volker Tietze, Absender: Ingeborg Barz;

14. Postkarte an Siegfried Reichert, unterzeichnet mit: „Gruß D. Inge“;

15. Antrag auf Sprecherlaubnis vom 6.11.1970 für die U.-Gefangene Monika Berberich, unterzeichnet mit Ingeborg Barz.

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Darf ich der Vollständigkeit halber erwähnen, daß das nicht das gesamte Schriftmaterial ist. Sie hatten vorhin unterbrochen und sagten, das [sss] bisher erörterte Schriftmaterial solle in Augenschein genommen werden. Es sind also noch weitere handschriftliche Aufzeichnungen da, allerdings in Kopie. Nach der Fachliteratur ist es ja statthaft, unter bestimmten Voraussetzungen auch Kopien in Untersuchungen einzubeziehen. Die waren auch mituntersucht worden.

Vors.:

Danke schön!

Wir können also davon ausgehen, daß beim BKA für Personen, bei denen solche Schriftvergleiche in Betracht kommen, Unterlagen gesammelt werden und abgeheftet werden unter dem Namen ...

Sachverst. He[cker]:

... sofern er bekannt ist.

Vors.:

... sofern er bekannt ist, ja. Also z. B., wenn Sie sich jetzt dafür interessieren für zukünftige Ermittlungen, festzustellen, ob Schriften von Frau Barz stammen; dann bräuchten Sie nur zurückgreifen auf das beim BKA gesammelte Material ...

Sachverst. He[cker]:

... wobei wir nicht ermitteln, ob Material von irgend jemand herrührt oder nicht, sondern wir sind [ttt] auf Auskünfte angewiesen, die wir bekommen.

Vors.:

Haben Sie schon Erfahrungen gemacht, daß das Material, das Ihnen zu Vergleichszwecken zur Verfügung stand, nicht authentisch war? Hat’s da schon irgendwelche ...?

Sachverst. He[cker]:

Ich kann mich jetzt konkret an keinen Fall erinnern; ich weiß aber, daß wir auch schon einen Auftraggeber gefragt haben oder angeschrieben haben - auch in Form einer gutachtlichen Äußerung -, daß also Zweifel bestehen, ob verschiedene [12090] Schriftstücke von einem Urheber herrühren. Es müßte nochmals überprüft werden.

Vors.:

Das deckt sich also wieder mit der Frage, die ich vorhin an Sie stellte, ob Sie aus dem gesamten Schriftmaterial, das Ihnen vorliegt, heraus Zweifel bekommen haben, daß das derselbe Urheber ist?

Sachverst. He[cker]:

Nein, soweit diese Frage eben zu beurteilen ist.

Vors.:

Danke.

Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen seh ich beim Gericht nicht; auch bei den Herrn der B. Anwaltschaft nicht. Herr RA Schnabel.

RA Schn[abel]:

Nur in Bezug auf die letzte Antwort:

Sie haben vorher aber Zweifel geäußert und haben gesagt, es seien Schriftvergleiche vorgelegen, die unterschiedliche Merkmale gehabt hätten, so daß bei Ihnen Zweifel aufgekommen seien. Jetzt sind die Zweifel inzwischen verwischt.

Sachverst. He[cker]:

Da haben Sie mir nicht ganz richtig zugehört. Ich habe gesagt: Wenn unterschiedliche Schriftsysteme vorliegen, dann kann ich unter Umständen gar nicht vergleichen - Kurrentschrift und Schreibschrift -, so daß ich also objektiv keine Zweifel haben kann, weil ich aus meiner Sachkunde heraus nicht beurteilen kann, ob dieser Schreiber eine solche Versaldruckschrift schreibt und eine solche Kurrentschrift. Wenn ich aber vergleichbare Schriften habe, ein und demselben Schreiber zugeschrieben werden, die total differieren, dann muß ich Zweifel haben, ob das von einer Person herrührt.

RA Schn[abel]:

So heißt also das mit anderen Worten, daß dieses gesamte Material, das Ihnen jetzt vorgelegen hat und das angeblich von der Frau Barz sein soll - ob es ist, wissen Sie ja nicht -, daß das in sich aber nicht unbedingt von ein und demselben Schreiber sein muß, da dieses Material ja mit verschiedenen Schriften geschrieben ist.

Ist das richtig so?

Sachverst. He[cker]:

Ich kann nicht sagen, ob beispielsweise dieser Antrag oder Teile dieses Antrages auf Ausstellung eines B. Personalausweises von derselben Person herrühren wie ein privater Brief, obwohl beide mit „Ingeborg Barz“ unterschrieben sind.

[12091] RA Schn[abel]:

Ja eben.

Und Herr Sachverständiger, jetzt kommt man der Sache insofern etwas näher: Sie legen quantitativ ein sehr großes Material vor, aber können jetzt, wie Sie eben sagen, schon dieses eine nicht mit dem andern unbedingt vergleichen bzw. nicht sagen, daß es von ein und demselben Aussteller ist.

Dann dürfte ich Sie mal bitten, doch jetzt zu sortieren, was von wem sein könnte überhaupt; denn es ist natürlich wesentlich eindrucksvoller, wenn ich 50 Sachen vorlege und dann sage, da steht überall Barz dran, als wenn dann im Endeffekt nur noch drei vergleichbare Dinge übrigbleiben, Herr Sachverständiger.

Sachverst. He[cker]:

Das kann ich auf Anhieb nicht machen jetzt; das kann ich nur in Form einer gutachtlichen Äußerung.

RA Schn[abel]:

Dann können Sie es gelegentlich mal nachholen.

Vors.:

Sind im Augenblick an den Herrn Sachverständigen weitere Fragen?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich beantrage,

daß der Herr Sachverständige insoweit sein Gutachten ergänzt.

Vors.:

Darf ich das Beweisthema etwas näher erfahren zum Beweis, wofür soll etwas näher ergänzt werden bzw. weiter ergänzt werden?

RA Dr. He[ldmann]:

... zum Beweis dafür, daß das angebliche Vergleichsmaterial, das vom Sachverständigen angegebene Vergleichsmaterial verschiedenen Urhebern zugeordnet werden kann, beantrage ich,

daß der Sachverständige sein Gutachten dahingehend ergänzt, d. h. also, ergänzt nach denjenigen Schriften, die ... nach Schriften sortiert ... - nein, Verzeihung - ... sortiert nach Schriftmaterial, das nicht demselben Urheber zuzuschreiben ist.

Vors.:

Können Sie überhaupt dem entsprechen, was hier beweisförmig beantragt wird?

[12092] Sachverst. He[cker]:

Ich will mich vielleicht nochmals anders ausdrücken, damit das deutlich wird.

Vors.:

Ich glaube, daß da ein Irrtum vorliegt.

Sachverst. He[cker]:

Wenn ich beispielsweise einen einseitigen Brief in Schreibschrift hier vorliegen habe und dem gegenüberstelle eine Eintragung, die in Schreibdruckschrift oder Teile einer Eintragung, die in Schreibdruckschrift gefertigt sind wie z. B. die Worte hier auf diesem Antrag: „Friedenau, Eschenstraße“, die eine völlig unverbundene Schrift zeigen, dann kann ich möglicherweise - ich will mich vorsichtig ausdrücken, denn ich muß es ja erst genau prüfen -, dann kann ich möglicherweise keine Entsprechungen feststellen, weil unterschiedliche Schriftarten vorliegen. Aufgrund dieser Tatsache kann ich aber nicht sagen, es sind verschiedene Urheber.

Vors.:

So, das ist ja das, nicht wahr? Sie können auf der einen Seite nicht sagen, es sind dieselben; aber Sie können auf der andern auch nicht sagen, es sind verschiedene.

Das ist genau das, was ich doch nochmals zu bedenken geben möchte.

Und es wäre noch eine weitere Frage zu klären:

Wir legen ja Wert darauf, daß Sie dieses vorhandene, angeblich von Frau Barz stammende Material vergleichen mit dem Zahlkartenabschnitt. Gesetzt den Fall, Sie würden die beantragte Überprüfung vornehmen, könnte denn das zu einem anderen Urteil hinsichtlich des Zahlkartenabschnittes führen?

Sachverst. He[cker]:

Eben nicht. Wir haben es beim fraglichen Schriftstück mit zweierlei Schriftarten zu tun: Wir haben auf diesem kleinen Teil der Zahlkarte Schreibdruckschrift, also unverbundene Schrift und die Betragsangabe in Worten ist Schreibschrift; insofern habe ich also Schreibdruckschrift mit Schreibdruckschrift, soweit sie hier vorhanden ist, verglichen und Schreibschrift, also Kurrentschrift mit Kurrentschrift. Ich kann dann also nur sagen: Es sind in beiden Bereichen Übereinstimmungen da, jeweils mit dem Komplex, und wenn dieses Vergleichsschriftmaterial von Frau Barz stammen soll komplett, dann sind neben einigen Entsprechungen auch zahlreiche Abweichungen vorhanden.

Mehr kann ich dazu nicht sagen.

[12093] Vors.:

Das würde also bedeuten: Selbst wenn Sie nun dieses Material sortieren würden im Sinne des gestellten Antrages, würde das hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsgrades, daß der Urheber des Vergleichsmaterials auch der Schrifturheber der Zahlkarte und des Empfängerabschnittes ist, nichts ändern können?

Ist das richtig verstanden?

Sachverst. He[cker]:

Bestenfalls im negativen Sinne, daß, wenn ich also sagen würde, diese Schreibdruckschrift auf diesem behelfsmäßigen Personalausweisformular, da kann ich nicht davon ausgehen, daß das von Frau Barz ist, ich lege es also auf die Seite, dann hätte ich also ... müßte ich sagen, anhand des verbleibenden Schriftmaterials muß ich ausschließen, daß es Frau Barz geschrieben hat.

Also das jetzt alles vorbehaltlich einer Gutachtenerstattung im Sinne des Beweisantrages.

Vors.:

Und dann noch eine Frage:

Können Sie sagen, ob beim BKA über dieses Material, das Sie uns hier vorführen, hinaus etwas da ist, was Frau Barz zugeordnet wird an Schriftmaterial?

Sachverst. He[cker]:

Meinen Sie jetzt als Vergleichsmaterial?

Vors.:

... als Vergleichsmaterial.

Sachverst. He[cker]:

Meines Wissens nicht.

Ich kann’s mit Sicherheit nicht ausschließen. Es könnte beispielsweise in irgendeiner Form bei einem andern Gutachten sein. Aber in der Regel ist das nicht der Fall. Ich gehe davon aus, daß ich sämtliches verfügbare Material, weil ich auch Kopien hier habe, dabei habe.

Vors.:

Das würde also bedeuten:

Wenn Sie den Auftrag bekommen, irgendwelche Schriften auf die Schrifturheberschaft der Frau Barz zu untersuchen, müßten Sie sowieso immer auf dieses Material zurückgreifen, weil Ihnen gar nichts anderes zur Verfügung steht ohne Rücksicht, ob Sie nun selbst wissen, ob das Material von ihr stammt oder nicht.

Sachverst. He[cker]:

Das ist richtig; und da ich das nicht wissen kann, wähle ich auch jeweils die Formulierung „das herrühren soll“.

Vors.:

Sonstige Fragen jetzt weiter an den Herrn Sachverständigen?

Herr RA Schnabel.

[12094] RA Schn[abel]:

Dürfte ich mal diesen Postkartenabschnitt sehen?

RA Schnabel werden die zwei Original-Zahlkartenabschnitte - Empfänger- und Mittelabschnitt - (siehe Anlage 4 zum Protokoll) zur Einsichtnahme übergeben.

Herr Zeuge, es ist doch wohl so, daß man, um einen Vergleich überhaupt zu machen, eine gewisse Menge an Vergleichsmaterial braucht, oder widersprechen Sie dem?

Sachverst. He[cker]:

Darf ich vorher fragen, ob ich jetzt als Zeuge vernommen werde, oder sind das gutachtliche Äußerungen, die ich von mir gebe, weil ich mit „Herr Zeuge“ angesprochen wurde?

Vors.:

Das war sicher ein Versehen; das passiert jedem Prozeßbeteiligten. Das war als Sachverständiger gemeint.

Sachverst. He[cker]:

Ihre Frage ging dahin, ob man einen gewissen Umfang von Vergleichsmaterial braucht?

RA Schn[abel]:

Ja.

Sachverst. He[cker]:

Ja, den braucht man.

RA Schn[abel]:

Sie haben hier zwei Schriften vorliegen: eine Schreibschrift und eine sog. Druckschrift.

Wollen Sie ernstlich behaupten, daß dieses Material hier sowohl bei der Schreibschrift als auch bei der Druckschrift - ich sage betont als auch - ausreicht, um ein Vergleichsgutachten abzugeben?

Sachverst. He[cker]:

In diesem konkreten Falle bin ich der Auffassung, daß die fraglichen handschriftlichen Aufzeichnungen genügend Merkmale enthalten, um ein schriftvergleichendes Gutachten erstatten zu können.

RA Schn[abel]:

Was heißt, „in diesem konkreten Falle“?

Sachverst. He[cker]:

Sie sprechen ja von diesen beiden Zahlkartenabschnitten.

RA Schn[abel]:

Ja. Und wieviel sind denn diese Merkmale bezüglich dieser Schreibschrift denn gewesen, die Sie da festgestellt haben?

Sachverst. He[cker]:

Die hab ich nicht gezählt.

RA Schn[abel]:

Ja - wieviel sind es ungefähr?

Sachverst. He[cker]:

Ich kann’s Ihnen auch nicht ungefähr sagen.

RA Schn[abel]:

Ja - aber Herr Sachverständiger, ich meine, ich sollte das irgendwie auch nachprüfen können, was Sie sagen. Wenn Sie mir sagen, es sind genügend, das muß ich Ihnen dann glauben oder auch nicht.

[12095] Sachverst. He[cker]:

Nein, Sie müssen mir das nicht glauben; ich kann Ihnen die Frage nur jetzt nicht, da Sie nach der Zahl gefragt haben, beantworten. Ich müßte es überprüfen und bin dann gerne bereit, Ihnen auf Ihre Frage zu antworten.

RA Schn[abel]:

Das läßt sich also nachprüfen?

Sachverst. He[cker]:

Das läßt sich nachprüfen.

RA Schn[abel]:

Die Merkmale - Anzahl - haben Sie alle festgelegt; und die sind in Wiesbaden oder wo? Oder haben Sie das hier dabei?

Sachverst. He[cker]:

Nein, ich muß die Schrift auf Ihre konkrete Fragestellung hin, ob oder wieviele Merkmale da sind, die eine Schriftvergleichsuntersuchung erlauben, noch einmal überprüfen.

RA Schn[abel]:

Ja wieso? Haben Sie kein schriftliches Gutachten, wo das festgelegt ist?

Sachverst. He[cker]:

Nein.

RA Schn[abel]:

Das heißt also, wenn ich jetzt Sie bitten würde, diese Zahl zu nennen, dann müßten Sie hier jetzt nochmals eine Expertise neu machen?

Sachverst. He[cker]:

Ja, denn diese Fragestellung in dieser Form tritt in der Regel nicht auf. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ein Schriftstück auswertbar ist von der Handschrift her oder nicht. Ich habe dieses aufgrund von meiner Sachkunde als ausreichend beurteilt und habe das allerdings nirgends schriftlich fixiert.

RA Schn[abel]:

Haben Sie jemals die Zahl festgehalten?

Sachverst. He[cker]:

Nein.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen? Sehe ich nicht. Wird ein Antrag auf Vereidigung ...?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Gibt es quantitative Unterschiede in Ihrem - Sie nennen es Gutachten - in Ihrem Gutachten? Entsprechungen und Abweichungen im Bereich ...

Vors.:

Herr RA Dr. Heldmann, darf ich dazwischenfragen:

Was sollte jetzt diese Bemerkung: „Sie nennen es Gutachten“?

[12096] RA Dr. He[ldmann]:

Es wird sich herausstellen, ob das als Gutachten zu werten ist, nicht?

Vors.:

Der Herr Sachverständige ist vom Gericht geladen worden - kurzfristig - aufgrund des gestellten Antrags mit der Bitte, ein mündliches Gutachten zu erstatten. Er hat genau seinem Auftrag entsprochen. Warum sollte das kein Gutachten sein?

Also am Ergebnis dürfen Sie’s nicht messen ...

RA Dr. He[ldmann]:

Nun, ich denke nicht, daß wir während der Befragung dieses Stück Beweisaufnahme bereits würdigen sollten, darum schlage ich vielleicht vor, daß ich zunächst mal frage.

Vors.:

Sie sollten eben nicht bezweifeln, daß, wenn ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet, daß das dann ein Gutachten ist, gleichgültig, wie Sie’s bewerten, weil Sie das ausdrücklich betonen.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, vielleicht zur Aufklärung der Prozeßbeteiligten:

Verstehen Sie das, was Sie hier heute berichtet haben, selbst als ein Gutachten, oder ist es eine sachverständige Äußerung, der Sie nicht Gutachtenqualität zuschreiben wollen?

Sachverst. He[cker]:

Ja ich ging bisher immer davon aus, daß, unabhängig von der Form, eine Beurteilung eines Sachverhaltes die Sachkunde erfordert, eine gutachtliche Äußerung oder ein Gutachten ist. In diesem Sinne fasse ich also auch meine Erläuterungen hier auf. Nur, wenn ich also nach speziellen Dingen gefragt werde, die Zahl zu nennen der Merkmale, der auswertbaren Merkmale, so kann ich das auf Anhieb nicht tun.

RA Weidenhammer erscheint wieder um 14. 33 Uhr im Sitzungssaal.

RA Dr. He[ldmann]:

Wenn Sie Schriftgutachten erstatten, verzichten Sie dann regelmäßig auf eine Benennung der Zahl der Merkmale, der Übereinstimmungen und andererseits der Abweichungen? Verzichten Sie auch etwa darauf ...

Frage 1:

Verzichten Sie auch etwa darauf, die Relation zwischen Entsprechungen und Abweichungen festzustellen?

[12097] Sachverst. He[cker]:

Das kommt vor. Das hängt von der Art des Untersuchungsauftrages ab. Es hängt auch davon ab, wieviel Zeit mir beispielsweise gegeben wird, in welcher Form ein Gutachten beantragt wird.

Wenn die Frage lautet: Besteht Schrifturheberschaft, dann prüfe ich das und beantworte die Frage möglicherweise in derselben knappen Form, wie der Untersuchungsantrag formuliert ist; oder aber, wenn es gewünscht wird, lege ich sehr wohl dar Entsprechungen, Abweichungen, stelle die gegenüber und bewerte.

RA Dr. He[ldmann]:

Wieviel Zeit hat Ihnen denn für Ihre Sachverständigenäußerung heute zur Verfügung gestanden?

Vors.:

Wie meinen Sie? Seit der Herr Sachverständige verständigt ist, daß das Gutachten von ihm erbeten wird?

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe den Herrn Sachverständigen danach gefragt, ja.

Vors.:

Ja ich frage nur nach dem Sinn der Frage. Ich hatte den Eindruck, der Herr Sachverständige ist sich auch nicht schlüssig gewesen.

Sachverst. He[cker]:

Ja ich hab also nicht auf die Uhr gesehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, wann haben Sie denn diesen Auftrag erhalten?

Sachverst. He[cker]:

Bestimmten Auftrag habe ich überhaupt nicht erhalten; ich wußte auch nicht, daß ich hier konkret ein Gutachten erstatten sollte. Ich habe nur nach dem Beweisthema gefragt, als mir angekündigt wurde bzw. ich gefragt wurde, ob ich heute erscheinen könne. Ich habe in meinem Terminkalender nachgesehen, ob dies möglich ist, wußte nicht, welches der Grund ist für mein Erscheinen hier und habe nachgefragt, zu welchem Beweisthema ich gehört werden soll. Und da erfuhr ich, daß es um diesen Zahlkartenabschnitt ging und evtl. die Frage erörtert werden könnte, ob Frau Barz als Urheberin in Frage kommt. Das ist selbstverständlich kein gezielter Gutachtenauftrag - so habe ich’s zumindest nicht aufgefaßt -, und ich habe mir eben dieses Schriftmaterial daraufhin zur Vorbereitung noch einmal angesehen.

Ende von Band 715.

[12098] RA Dr. He[ldmann]:

Und wann haben Sie denn die Ladung oder Einladung, hierherzukommen, erhalten?

Sachverst. He[cker]:

Meines Wissens, wenn ich mich noch recht erinnere, ist mir telefonisch die Ladung angekündigt worden am Donnerstag. Und am Freitag, wohl im Laufe des Vormittags, habe ich dann ein Fernschreiben, eine fernschriftliche Ladung bekommen, wiederum ohne Nennung des Beweisthemas, soweit es also evtl. Frau Barz betroffen hätte. Es stand also lediglich drin, daß ich zu diesem Zahlkartenabschnitt gehört werden soll.

RA Dr. He[ldmann]:

Und wann haben Sie dann telefonisch rückgefragt?

Sachverst. He[cker]:

Wonach?

RA Dr. He[ldmann]:

Nach dem Grund Ihrer [uuu] Ladung?

Sachverst. He[cker]:

Das hatte ich schon am Donnerstag getan, denn ich hätte es für wenig sinnvoll gehalten, zu dem Termin zu fahren, ohne zu wissen, worüber ich befragt werden soll, denn dann hätte ich keinerlei Unterlagen mitgehabt und vermutlich ...

RA Dr. He[ldmann]:

Sie selbst haben erst erforscht, daß Sie hier zu einem Zahlkartenabschnitt, zu Zahlkartenabschnitten gehört werden sollen?

Sachverst. He[cker]:

Erforscht ist vielleicht nicht ganz richtig.

RA Dr. He[ldmann]:

Erfragt.

Sachverst. He[cker]:

Erfragt, ich habe gefragt, jawohl das ist richtig, warum muß oder warum bin ich geladen, wozu soll ich mich denn äußern, ist das bekannt. Das war meine Frage.

RA Dr. He[ldmann]:

Das war Ihre Frage telefonisch am Donnerstag, ja?

Sachverst. He[cker]:

Bitte?

RA Dr. He[ldmann]:

Das war Ihre Frage per Telefon am vergangenen Donnerstag schon, ja?

Sachverst. He[cker]:

Ja, wobei ich mich also auf den Donnerstag nicht festlegen kann. Ich nehme an, daß es der Donnerstag war, weil ich am Freitag die schriftliche Ladung erhalten habe.

RA Dr. He[ldmann]:

Wie oft haben Sie mit dem Senat telefoniert?

Sachverst. He[cker]:

Das war kein Telefonat mit dem Senat, sondern das war ein Bediensteter des BKA, der mich angerufen hat, denn er sollte vorabklären, ob ich überhaupt heute verfügbar bin; und er hat gut daran getan, denn ich habe morgen und übermorgen z. B. Termin.

Vors.:

Da das zwar die Grundlagen erfragt, die der Herr Sachverständige mitbringt für diese Begutachtung. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, das Gericht steht auch zur Verfügung für diese Fragen.

[12099] Ich kann das nur bestätigen, daß Sie vorverständigt worden sind am Donnerstag. Allerdings ging das Gericht davon aus - speziell ich -, daß allein die Nennung „Zahlkartenabschnitt vom November 73 betreffend Firma Walter in Kiel“ Ihnen schon den Zusammenhang zu Frau Barz klarmachen würde, weil ich der Meinung war[vvv], dazu sei schon früher irgendwann mal möglicherweise ein Gutachten erstattet worden.

Sachverst. He[cker]:

Es ist mir, ich habe natürlich nicht alle Leitz-Ordner durchgesehen; es war mir aber nicht erinnerlich, daß ich mich schriftlich, gutachtlich einmal geäußert hätte, daß in diesem Zusammenhang Frau Barz als Schreiberin identifiziert werden könnte oder etwas Derartiges.

Vors.:

Und deswegen sind Sie dann im Nachgang, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, zu der telefonischen Vorwarnung um überhaupt, das muß ja bei dieser Art von Beweisanträgen ohnedies immer geschehen, daß die Terminsfrage vorher geklärt wird, das ist ja ganz selbstverständlich. Wir können [www] Zeugen nicht in den blauen Himmel hineinladen. Im Anschluß daran wurden Sie fernschriftlich geladen. Die Verteidigung hat beantragt, Sie als Gutachter zu hören, Beweisthema: „Handschriftenvergleich, betreffend einen Zahlkartenabschnitt vom November 73, erhoben bei der Fa. Walter KG Kiel.“ Das war’s, und das war auch das Beweisthema, das hier zur Debatte stand. Sie haben dann durch Nachfrage noch erfragt - das wusste ich nicht, daß das für Sie sogar erforderlich war -, auf wen sich speziell der Vergleich beziehen sollte.

Sachverst. He[cker]:

Ja, nur, ich habe mir also diese Unterlagen herangeholt bei diesem Telefongespräch, und wusste nun eigentlich nicht, da in keiner dieser Äußerungen ein Name genannt ist, eine Person genannt ist, wusste ich nun natürlich nicht ...

Vors.:

Aber Sie haben es noch spätestens am Freitag erfahren gehabt oder an diesem Donnerstag?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe gleich an diesem Donnerstag nachgefragt.

Vors.:

Eben, sogar am Donnerstag. Ich habe Ihnen ja erklärt, warum wir Ihnen keinen Namen nannten, weil wir glaubten, das Stichwort „Handschriftenvergleich betreffend diesen Abschnitt“ würde ausreichen, um gleichzeitig den Vergleich mit der Handschrift von Frau Barz zu avisieren für Sie. Diese Unterlagen liegen im übrigen natürlich im Ordner bei uns[xxx] vor, und sind jederzeit einsehbar.

[12100] RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, haben Sie am Donnerstag, habe ich Sie da eben richtig verstanden, am Donnerstag haben Sie den Hinweis auf[yyy] die Frage Urheberschaft Ingeborg Barz, erfahren?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Am Donnerstag. Da ist eine Frage noch[zzz] an Sie als Sachverständiger, würde nach Ihrer Sachverständigenerfahrung eine, sagen wir mal, etwas ruhigere Vorbereitung zu einem ausführlicherem Gutachten führen?

Sachverst. He[cker]:

Dazu kann ich sagen, daß die Vorbereitung in keiner Weise unruhig war, zumal ich also auch ja nicht den Auftrag hatte, nun beispielsweise ein umfangreiches Gutachten mit Literaturangaben und Lichtbildtafeln zu fertigen. Wenn solches eintritt, und ich als Sachverständiger erkennen kann, daß ich in der zur Verfügung stehenden Zeit mein Gutachten nicht ordnungsgemäß erstatten kann, dann teile ich das dem Auftraggeber mit, und bedinge mir die entsprechende Zeit aus, so, wie ich das eben auch getan habe auf ganz konkrete Fragen hier, die ich einfach aus dem Stand nicht beantworten möchte.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist es üblich bei Ihren Gutachten, daß Sie auf eine Feststellung oder die Benennung einer Relation von Schriften als Merkmalsentsprechungen und Abweichungen verzichten, so, wie Sie es heute getan haben?

Sachverst. He[cker]:

Die Frage hatte ich schon beantwortet.

Vors.:

Genau, gegenüber[aaaa] Herrn Rechtsanwalt Schnabel, der dieselbe Frage, dem Sinne nach, gestellt hat.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, deswegen beanstanden wir sie.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, es ist eine Wiederholung. Die Antwort ist bereits ausführlich gegeben.

RA Dr. He[ldmann]:

Welche Vorbereitungszeit brauchten Sie denn, wenn Sie das nachholten[bbbb], also nun einmal die Entsprechungen und Abweichungen der Schriftmerkmale quantifizierten, in Relation setzten?

Sachverst. He[cker]:

Dazu müssten Sie mir sagen, was Sie von diesem Gutachten erwarten, welchen Umfang? Ob Sie beispielsweise die vergrößerte fotografische Darstellung jedes einzelnen dieser Merkmale wünschen, dann könnte ich Ihnen in etwa eine Zeitvorstellung geben. Denn es ist selbstverständlich wesentlich schwieriger oder zeitaufwendiger - ich korrigiere mich - ich meinte zeitaufwendiger, Merkmale zu markieren für die fotografische Stelle, dort müssen sie vergrößert werden ...

[12101] Vors.:

Also, das sind [cccc] technische Aufwendungen ...

Sachverst. He[cker]:

Das sind technische Aufwendungen.

Vors.:

Ja, eben.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie haben mich gefragt, was ich mir da wünschte. Ich wünschte mir also die optimale Ausschöpfung Ihrer Gutachtermöglichkeiten, nicht?

Sachverst. He[cker]:

Ja, das kann geschehen. Es liegt also insofern nicht an mir, als ich bisher vor diesem Gericht nicht veranlasst wurde, ausführlichere Gutachten zu erstatten, als ich sie erstattet habe. Wenn das der Fall sein soll, tue ich das selbstverständlich.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, zu Ihrer Information, die Sie möglicherweise auch nicht besitzen. Es geht mit dieser Sachverständigenaufgabe hier an Sie darum, daß möglicherweise ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande diese Art und Weise. Nach § 78 der Strafprozeßordnung hat der Richter, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten, nicht aber der Verteidiger.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich mache einen Vorhalt an den Herrn Sachverständigen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, aber ich glaube in der Tat, daß Sie hier, weil Sie jetzt gerade sagten, „die Information, die Sie möglicherweise auch nicht besitzen“, die Dinge etwas auf den Kopf stellen. Selbstverständlich erteilen wir über Absichten und Hintergründe von Gutachtenaufträgen dem Sachverständigen keine Informationen. Er soll ja völlig unbefangen an die Dinge hingehen; es wird ihm das Beweisthema benannt, „Handschriftenvergleich, betreffend den Zahlkartenabschnitt“. Das ist geschehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Vorhalt, wenn Sie einverstanden sind[dddd], Vorhalt an den Herrn Sachverständigen.

Vors.:

Bitte, versuchen wir’s mal.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich versuche es alleine, wenn Sie erlauben, ja? Herr Sachverständiger, es geht mit diesem Sachverständigengutachten mit dieser Befragung an Sie darum, daß sich aus diesen beiden Zahlkartenabschnitten möglicherweise ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande diese Art und Weise des Vorhalts ...

RA Dr. He[ldmann]:

... das einzige ...

[12102] OStA Z[eis]:

Der Herr Sachverständige soll offensichtlich befangen gemacht werden.

RA Dr. He[ldmann]:

Wieso ...

Vors.:

Ich darf darum bitten ...

RA Dr. He[ldmann]:

... wieso offensichtlich befangen gemacht werden?

Vors.:

... daß wir den Vorhalt uns jetzt mal anhören. Und ich bitte Sie, bevor Sie irgendeine Antwort darauf geben, werden wir uns schlüssig werden, ob die Beanstandung begründet ist. Bitte, den Vorhalt nochmals zu formulieren.

RA Dr. He[ldmann]:

Daß sich aus der Untersuchung und[eeee] aus der Schriftuntersuchung auf diesen beiden Zahlkartenabschnitten möglicherweise das einzige Lebenszeichen für eine Totgesagte ergeben wird, und darum jedenfalls von besonderer Bedeutung ist. Und meine Frage nun, nach diesem Vorhalt, an Sie, ob Sie dieser Bedeutung angemessen sich auf diesen Termin heute haben[ffff] vorbereiten können oder vorbereitet haben?

Vors.:

Also da muß ich dazu sagen, daß dieser Vorhalt unzulässig ist. Es ist für die Gutachtenerstattung ohne Bedeutung, welche besondere Bedeutung die Verteidigung oder irgendein anderer Prozeßbeteiligter dem beimisst; sondern es kommt darauf an, daß der Herr Sachverständiger nach bestem Wissen und Gewissen und unparteiisch sein Gutachten abgibt. Und das muß er, ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung im Einzelfall von einzelnen Prozeßbeteiligten seinen Ausführungen zugemessen werden. Das heißt also, die Frage an ihn kann nur dahin verstanden werden, ob Sie alles das getan haben, was um[gggg] diesen Anforderungen, die das Gesetz an Sie stellt, genügen[hhhh] zu können bei Ihrer heutigen gutachterlichen Äußerung.

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, Herr Vorsitzender, da habe ich doch[iiii] etwas dazu zu sagen.

Vors.:

Bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Nach der Art von Information, von Unterrichtung des Sachverständigen für seine Aufgabe hier, z. B. die Unterlassung überhaupt nur die Urheberschaft Ingeborg Barz ihm zu nennen, konnte der Sachverständige auf den Gedanken kommen, daß es auf dieses Gutachten nicht[jjjj] ankommt, und er folglich lediglich hier beiläufig Bekundungen zu machen habe. Und beiläufig ...

Vors.:

Gut, also diese Frage kann gestellt werden, ob er das nur als ein beiläufiges Gutachten betrachtet hat. Aber ich weise ganz [12103] energisch zurück, daß Informationen unterlassen worden sind. Ich habe Ihnen begründet, warum wir, die wir gehalten sind, einem Sachverständigen in keiner Weise irgendwelche Dinge zu sagen, die ihn von seiner Unparteilichkeit, von seiner Unbefangenheit lösen könnten, verzichtet haben darauf, dieses Beweisthema weiter anzudeuten, als es unbedingt notwendig. Es ist dem Herrn Sachverständigen bereits am vergangenen Donnerstag zugegangen, daß Frau Ingeborg Barz speziell als die Schrift-Urheberin[kkkk] hier verglichen werden sollte, als die mögliche. Damit hat der Herr Sachverständige das gesamte Wissen, das zu einem Gutachten erforderlich ist, ab Donnerstag gehabt. Und jetzt die Frage: Erstatten Sie Gutachten beiläufiger ...

RA Dr. He[ldmann]:

Verzeihung, Herr Vorsitzender, wollen Sie meine Frage unterbrechen?

Vors.:

Nein, es geht jetzt bloß darum, ob diese beiläufige Frage hier, nach der Sie sich erkundigt haben wollen, ob die gestellt wird und beantwortet werden kann.[llll]

RA Dr. He[ldmann]:

Sie selbst haben doch, Herr Vorsitzender, Sie haben doch soeben erklärt, das Gericht ist davon ausgegangen, daß die Nennung[mmmm] „Zahlkartenabschnitt November 73“ dem Herrn Sachverständigen genügte, und das Gericht somit verzichten durfte, auch[nnnn] die Urheberschaft Ingeborg Barz - als die Beweisfrage hier - dem Sachverständigen überhaupt nur mitzuteilen. Und der Sachverständige selbst sich nun die Mühe gemacht hat, auf diese Spur zu gelangen; und ohne diese Mühe ...

Vors.:

Völlig korrekt, aber er hat es erfahren damit.

RA Dr. He[ldmann]:

... und ohne diese Mühe hätte er wahrscheinlich uns nicht einmal das hier heute als Gutachten erstatten können, also ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ...

RA Dr. He[ldmann]:

... „Beiläufigkeit“ war mein Stichwort. Ob nicht aus der Beiläufigkeit der Information an den Sachverständigen über die an ihn zu stellenden Fragen, der Sachverständige den Gutachtenauftrag nicht so ausführlich wahrgenommen hat, wie er dies sonst zu tun pflegt. Das ist meine Frage.

Vors.:

Sie können die Antwort geben.

Sachverst. He[cker]:

Ja, grundsätzlich möchte ich sagen, und ich glaube, das ist auch in meinen bisherigen Vernehmungen zum Ausdruck gekommen, daß ich mir der Bedeutung der Aussagen, die ich hier zu machen habe, grundsätzlich sehr bewusst bin. Und daß ich lieber etwas zu wenig sage, als zu viel. Ich habe, wie Sie sicher noch wissen, vorhin auch gesagt, daß ich mir auch noch einmal [12104] die Unterlage von Herrn Schulenburg angesehen habe, weil ich ja wirklich nun nicht wusste, welches Thema exakt auf mich zukommt. Ich habe also auch dieses Vergleichsmaterial Schulenburg noch einmal überprüft, ob es in Bezug auf meine damalige Aussage denn nun ausgereicht hat oder nicht, etwas mehr oder gegebenenfalls etwas weniger zu sagen, als ich tatsächlich gesagt habe. Ich kann hier sagen, daß die Überprüfung mit dem Vergleichsmaterial Barz nicht beiläufigen Charakter hatte, sondern daß ich selbstverständlich diese Schriftstücke, die hier zur Debatte stehen, eingehend geprüft habe. Es würde selbstverständlich länger dauern, wenn man diese Prüfung nun in Worte fasst zu einem Gutachten, alles begründet, was man geprüft hat, und warum man es geprüft hat, und dann noch Demonstrations- oder Anschauungsmaterial herstellt. Ich kann aber versichern, daß ich, wie in allen anderen schriftvergleichenden Untersuchungen, auch in diesem Falle die größtmögliche Sorgfalt aus meiner Sicht habe walten lassen.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie sagten „nicht beiläufigen Charakter.“ Meine Frage ist, hat Ihre Gutachtenerstattung ...

Sachverst. He[cker]:

Ich habe bitte den ersten Teil Ihrer Frage nicht verstanden.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie sagten, Ihre Gutachtenerstattung hier, hat gewiß „nicht beiläufigen Charakter“. Meine Frage jedoch ist die, hat Ihre Gutachtenerstattung hier und heute erschöpfenden Charakter?

Sachverst. He[cker]:

Ich spreche, Herr Rechtsanwalt, nicht von meinen Ausführungen jetzt, ob die erschöpfenden Charakter haben, das kann ich schwer beurteilen; ich spreche von der Ausführlichkeit meiner Untersuchungen.

RA Dr. He[ldmann]:

Spezifizieren wir es. Haben Ihre Untersuchungen, wie Sie sagten, erschöpfenden Charakter?

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich glaube, intensiver, als ich Sie durchgeführt habe, können Sie, abgesehen von nochmaligen Wiederholen, nicht sein.

RA Geu[len]:

Darf ich ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen, bitte.

RA Geu[len]:

Herr Zeuge, um es nochmal zuzuspitzen. Wenn Sie die Zeit hätten, die Sie nicht hatten, seit letzten Donnerstag, ein solches Gutachten unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel zu machen, in schriftlicher Form zu machen, mit Angabe [12105] der Korrelationspunkte, also der vergleichenden Momente, die übereinstimmen oder nicht übereinstimmen, wenn Sie dazu Zeit hätten, könnten Sie ausschließen, daß dieses Gutachten zu einem, sei es auch nur in Teilpunkten, anderen Ergebnis kommen würden, als das mündlich erstattete Gutachten von heute? Können Sie das ausschließen?

Vors.:

Die Frage wird zugelassen, mit dem Abstrich dessen, die Zeit, die Sie nicht hatten.

Frage ganz generell, wenn Sie längere Zeit gehabt hätten, als vom letzten Donnerstag bis heute, ob Sie zu einem anderen Ergebnis gelangt sein würden, möglicherweise?

RA Geu[len]:

Oder in Zukunft noch gelangen ...

Sachverst. He[cker]:

Das ist eine hypothetische Frage.

RA Geu[len]:

Also meine Frage war, ob Sie das ausschließen können, daß, wenn Sie noch längere Zeit haben würden - ich lasse diesen Einschub weg - oder gehabt hätten, ob Sie dann zu einem anderen Ergebnis kommen könnten; ob Sie das ausschließen können oder nicht?

Sachverst. He[cker]:

Ich schließe es aus. Denn, wenn ich Zweifel hätte, daß noch intensivere Untersuchungen möglich sind, dann hätte ich das hier gesagt. Und hätte von vornherein gesagt, zu diesem Thema kann ich mich nicht äußern aufgrund der Kürze der zur Verfügung gestandenen Zeit.

Vors.:

Sonstige Fragen?

Herr Rechtsanwalt Schwarz.

RA Schw[arz]:

Herr Sachverständiger, diese beiden Zahlkartenabschnitte, wo befanden die sich am Donnerstag, als die erste Benachrichtigung an Sie erfolgte, daß Sie als Sachverständiger hier gebeten werden?

Sachverst. He[cker]:

Am Donnerstag befanden sich ... Am Donnerstag wusste ich noch nicht, wo sich diese Zahlkartenabschnitte befanden.

RA Schw[arz]:

Wann haben Sie es dann erfahren?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe die einsendende Dienststelle benachrichtigt, und diese Dienststelle hat festgestellt, daß diese Zahlkartenabschnitte sich in Hamburg befinden. Von Hamburg wurden sie auf dem Eilwege angefordert. Ich habe zwischenzeitlich, bevor ich die Originale in Händen hatte, anhand der Reproduktionen[oooo], die sich in meinen Händen befanden, die ersten Untersuchungen durchgeführt, und habe, nachdem die Originale eingetroffen waren, das [12106] war gestern am späten Abend, noch heute etwa 4 Stunden anhand der Originale noch einmal überprüft, was ich anhand der Kopien vorgeprüft hatte.

RA Schw[arz]:

So daß ich also davon ausgehen kann, die Originale, die üblicherweise, wenn ich Sie vorhin richtig verstanden habe, zur Erstattung eines solchen Gutachtens verwendet werden, die standen Ihnen seit gestern Abend und genau genommen, ich habe nicht gehört, daß Sie gestern Abend schon noch sie verglichen haben, standen Ihnen seit heute morgen, also in der Zeit zwischen der ... oder bis zur Abreise und Ihrem jetzigen Auftreten vor Gericht zur Verfügung, ist das richtig?

Sachverst. He[cker]:

Das ist richtig, wobei ich hinzufügen darf, daß mir diese Originale ja schon einmal vorgelegen haben zur Untersuchung. Ich konnte mich also, als ich sie jetzt wiederbekam, darauf beschränken, noch einmal anhand des Original, der Originalhandschrift nachzuprüfen. Ich hatte beispielsweise nicht mehr zu prüfen, ob Reproduktionen und Originale übereinstimmen, denn ich wusste ja, daß die Reproduktionen von Material stammten, das ich im Original schon einmal in der Hand hatte.

RA Schw[arz]:

Ja, aber Herr Sachverständiger, gehe ich recht in der Annahme, daß Ihnen bei der ersten Besichtigung des Originals oder der Originale, von der Sie sprechen, im Jahre 1972 oder 73 als Vergleichsmaterial lediglich die Schrift Schulenburg zur Verfügung stand?

Sachverst. He[cker]:

Nein, das ist nicht richtig, sondern es lautete ja damals der Untersuchungsauftrag, zu überprüfen, ganz allgemein, ob Hinweise auf den Schrifturheber möglich sind. Und damit ist für mich oder steht für mich fest, daß auch zum damaligen Zeitpunkt das Vergleichsschriftmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, mit in die Untersuchung einbezogen worden ist.

RA Schw[arz]:

Dies aber, oder täusche ich mich, würde sich doch dann wohl aus Ihrem schriftlichen Untersuchungsbefund, den Sie der auftraggebenden Stelle, nämlich der Staatsanwaltschaft in Kiel oder Hamburg im Jahre 73 erteilt haben, ergeben müssen, mit welchen Schriftstücken Sie diese beiden Zahlkartenabschnitte verglichen haben?

Sachverst. He[cker]:

Nein, meines Wissens war auch nicht die Staatsanwaltschaft der Auftraggeber, sondern meines Wissens war das Landeskriminalamt Kiel Auftraggeber. Und wenn das Landeskriminalamt Kiel anfragt, ob sich Hinweise auf den Schrifturheber ergeben und [12107] dieses nicht der Fall ist, dann teile ich mit - und damit beantworte ich gleichzeitig nochmal eine vorhin bereits gestellte Frage - dann teile ich mit, daß sich keine Hinweise auf den Schrifturheber ergeben haben, und daß der Schreiber nicht identifizierbar ist. Ich kann also beim besten Willen dann nicht jedes Mal schreiben, das fragliche Schriftmaterial wurde mit dem und dem Material verglichen; und bei der Person X haben sich keine Anhaltspunkte ergeben und so fort. Es wird dann von mir der Hinweis gegeben, daß der Schrifturheber nicht identifizierbar ist oder daß keine gravierenden Anhaltspunkte für einen Urheberschaftszusammenhang vorhanden sind.

RA Schw[arz]:

Herr Sachverständiger, dann darf ich ganz direkt fragen. Die Meinung oder die Behauptung, im Jahre 1973 hätten Sie bereits diese beiden Zahlkartenabschnitte mit den beim BKA vorhandenen Schriftproben, die Ingeborg Barz zugeordnet werden, verglichen, ist das sicheres Wissen oder ist das eine Vermutung?

Sachverst. He[cker]:

Wenn dieses Material damals vorgelegen hat, was ich annehmen muß, dann ist es sicheres Wissen.

RA Schw[arz]:

Sie stellen jetzt das sichere Wissen unter eine Kautel; an sich ist es ungewöhnlich. Frage, haben Sie eine Erinnerung oder sind das nur Schlüsse, die Sie hier jetzt von sich geben und sagen, so wird es in der Regel gehandhabt? Ich habe Sie gefragt, ob Sie eine Erinnerung daran haben, bei Erstattung dieses ersten Gutachtens diese Zahlkartenabschnitte betreffend, das Frau Barz zugeschriebene Schriftmaterial zu Vergleichszwecken benützt zu haben?

Sachverst. He[cker]:

Wenn es zutrifft, was ich bisher gesagt habe, daß nämlich zum damaligen Untersuchungszeitpunkt dieses Schriftmaterial von Frau Barz zur Verfügung gestanden hat und der Untersuchungsauftrag global formuliert war, daß nämlich mit vorhandenem Schriftmaterial verglichen werden sollte, dann kann ich mir keinen Grund vorstellen, warum gerade das Vergleichsmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, nicht in diese Vergleichsuntersuchung miteinbezogen worden wäre.

RA Schw[arz]:

Dann darf ich Sie weiter fragen. Können Sie mit Sicherheit ausschließen, daß der damalige Auftrag, den Sie egal von der Staatsanwaltschaft oder von einer Kriminalpolizeistelle bekamen, sich möglicherweise lediglich auf den Ausschluß oder Nichtausschluß eines Herrn Schulenburg bezog? Haben Sie noch [12108] dieses Schriftstück, diesen Auftrag jetzt neuerdings gesehen oder können Sie das aus der Erinnerung ausschließen?

Sachverst. He[cker]:

Ich bitte um eine ganz kurze Unterbrechung.

Vors.:

Können Sie das anhand des Schriftmaterials feststellen oder möglicherweise durch telefonische Rückfrage, daß Ihnen Texte mitgeteilt werden, die ja notfalls im Beisein von Verteidigern gehalten werden kann?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe einen Untersuchungsantrag hier von Kiel; und zwar ist der, wie ich vorhin sagte, vom Kriminalpolizeiamt Kiel, und es heißt in diesem Untersuchungsantrag: „Es wird gebeten, die beigefügten Unterlagen mit dort vorhandenem Schriftmaterial aus dem Komplex „anarchistische Gewalttäter“ zu vergleichen und der hiesigen Dienststelle mitzuteilen, ob Urheberschaftszusammenhänge festgestellt werden konnten. Die auf dem Empfängerabschnitt mit blauem Kugelschreiber geschriebenen Zahlen, sind vom Buchhalter der Firma Walter KG Kiel geschrieben worden.“

RA Schw[arz]:

Die Frage ist damit beantwortet. Ich habe lediglich noch die Bitte, daß der Herr Sachverständige dem Senat und den Prozeßbeteiligten die von ihm erwähnten Fotokopien, anhand deren er von Donnerstag bis heute morgen gearbeitet hat, vorlegt, damit man sich ein Bild machen kann ...

Vors.:

Über die Qualität.

RA Schw[arz]:

... inwieweit sie vielleicht dienlich waren oder nicht.

Vors.:

Wir wollen die erwähnten Fotokopien hier am Richtertisch in Augenschein nehmen. Ich darf die interessierten Prozeßbeteiligten bitten ... Wenn sie da sind?

Sachverst. He[cker]:

Ich darf dazu sagen, daß ich nur ein Exemplar da habe. Ich habe also mindestens drei Kopien gehabt oder habe sie noch. Eine davon habe ich zufällig hier.

Die von dem Sachverständigen vorgelegte Fotokopie der Zahlkartenabschnitte wird nunmehr vom Gericht und den Prozeßbeteiligten am Richtertisch in Augenschein genommen.

Vors.:

Knüpfen sich jetzt an den Augenschein dieser Kopien irgendwelche Fragen, dann bitte ich die zu stellen?

RA Schw[arz]:

Entspricht es der Übung, die Schriftsachverständige bei der Beurteilung ihrer Probe anzuwenden haben, daß man Fotokopien dieser Qualität als Beurteilungsgrundlage verwendet?

Sachverst. He[cker]:

Ich bin nicht sachverständig genug, um mich hier über die [12109] Qualität von Kopien auszulassen. Ich habe auch, das wird den Prozeßbeteiligten bekannt sein, immer Einschränkungen gemacht bei Kopien oder Durchschriften, und kann auch hier noch einmal sagen: Wenn ich nur anhand dieser Kopien hier heute erscheinen hätte müssen, dann hätte ich genauso darauf hingewiesen, „vorbehaltlich der Prüfung des Originals“.

RA Dr. He[ldmann]:

Um die zuletzt gestellte Frage zu ergänzen oder zu modifizieren. Gehört es zu Ihrer Übung, Gutachten vorzubereiten auf der Grundlage von Fotokopien, auf denen sich die Schriftzüge auf einer schwärzlichen, auf schwärzlichem Untergrund befinden, sowie die hier von Ihnen vorgelegte Fotokopie?

Sachverst. He[cker]:

Ob das zu meiner Übung gehört?

RA Dr. He[ldmann]:

Ja.

Sachverst. He[cker]:

Nein. Ich habe auch gesagt, daß ich verschiedene Kopien habe, abgesehen jetzt von der Frage, und meine mich zu erinnern, daß auch welche drunter waren, die heller waren, weil sie auf, möglicherweise auf anderen Geräten gefertigt wurden. Aber es gehört nicht zur Praxis so vorzugehen; allerdings muß ich Ihnen das Zugeständnis machen, daß in vielen Fällen der Gutachter das Material, das er zur Begutachtung bekommt, wieder zurückgeben muß und die einzige Möglichkeit, die er hat, wenn er nach 1 ½ Jahren geladen wird, zu diesem Gutachten, sich die Materie wieder in Erinnerung zu bringen, ist, sich Reproduktionen anzufertigen um zumindestens wieder einen Einstieg in diese Materie zu haben. Sonst müssten also jeweils vorher nochmal die Akten zurückgefordert werden; aber zu einer Vorbereitung reicht es im allgemeinen aus.

RA Geu[len]:

Herr Zeuge, Verzeihung ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen.

RA Geu[len]:

Herr Sachverständiger, die Kopie, die Sie uns eben gezeigt haben, die gehört zu denen, die Sie erst gestern abend bzw. heute Vormittag erhalten haben, ist das richtig, vom Jahre 1973 mal abgesehen?

Sachverst. He[cker]:

Nein, das ist nicht richtig. Diese Kopien befanden sich bei meinen Unterlagen. Ich gehe davon aus, daß sie sich dort befanden, seit erstmalig das Original zur Untersuchung eingesandt wurde.

RA Geu[len]:

Aber Sie haben sie doch, oder ich will anders fragen, nachdem Sie am Donnerstag erfahren hatten, daß Sie hier aussagen sollten, haben Sie sich die Kopien doch angeguckt, und ich möchte [12110] wissen wann? Diese Frage ist auch[pppp] noch nicht beantwortet [qqqq], es bezog sich eben auf etwas anderes.

Sachverst. He[cker]:

Die habe ich mir am Donnerstag und Freitag angesehen, und auch am gestrigen Tage. Da Sie ja wissen, daß das Vergleichsmaterial recht umfangreich ist, hat das also diese Zeit erfordert. Und dann habe ich, als ich gestern das Original bekam, heute früh bei Dienstbeginn noch einmal anhand dieses Originals die schon vor[rrrr] erhobenen, wenn Sie so wollen, Befunde am Original überprüft.

RA Geu[len]:

Und das Original haben Sie erst heute vormittag wiedergesehen?

Vors.:

Ist beantwortet, ja.

RA Geu[len]:

Ist beantwortet, ja.

Ich möchte jetzt einen Antrag stellen - einen unaufschiebbaren -, wenn Sie erlauben.

Die Angeklagte Ensslin

lehnt den Sachverständigen Hecker wegen der Besorgnis der Befangenheit[28] ab.

Zur Begründung wird folgendes angegeben:

Der Sachverständige hat angegeben, daß er wegen der kurzen oder infolge der kurzen Vorbereitungszeit weder in der Lage war ein ausführliches Gutachten mit wissenschaftlicher Fundierung anzufertigen, daß er ferner das Original, das zu vergleichen war, das Originalschriftstück erst heute Vormittag gesehen hat.

Rechtsanwalt Künzel verlässt um 15.09 Uhr den Sitzungssaal.

Der Sachverständige war ferner nicht in der Lage, die Zahl und die konkrete Bestimmung der Vergleichskennzeichen zwischen den Vergleichsschriften oder Schriftstücken anzugeben. Und der Sachverständige hat schließlich auf meine Frage, ob er ausschließen könne, daß er bei einem ausführlichen schriftlichen Gutachten mit wissenschaftlicher Absicherung und Ausarbeitung, zu dem er längere Zeit hätte, ob er dies ausschließen könne, hat der Sachverständige gesagt, ja, er könne das ausschließen; auch ein ausführliches wissenschaftliches Gutachten würde zu keinem weiteren Ergebnis oder keinem anderen Ergebnis, auch nicht in Teilbereichen führen. Diese Ausführungen des Sachverständigen lassen erkennen, daß der Sachverständige mit einer kurzen und, [12111] nach eigenen Angaben, nicht wissenschaftlich fundierten Vorbereitungszeit zu einem Ergebnis kommt, und daß er gleichzeitig sagen kann, daß er auch bei einer wissenschaftlichen Begutachtung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde, ohne daß er eine solche Begutachtung schon vorgenommen hätte. Dies lässt die Besorgnis der Befangenheit in den Augen und vom Standpunkt der Angeklagten begründen.

Vors.:

Will sich jemand diesem Antrag anschließen?

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja. Ich muß mich für Herrn Baader diesem Antrag anschließen. Der Herr Sachverständige hat angegeben, daß seine Untersuchungen erschöpfend gewesen seien, wir haben vorhin die Formulierung gehört, hätten „erschöpfenden Charakter besessen“, und infolgedessen sei das Gutachten, das er hier erstattet hat, erschöpfend, womit gemeint ist, die Wahrheit festzustellen unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel. Auf Befragen jedoch hat sich der Sachverständige geäußert, daß er diese Ladung angenommen, dieser Ladung gefolgt ist, obgleich er zunächst überhaupt keinen bestimmten Auftrag erhalten hat. Er wusste auch nicht, so hat er gesagt, daß er konkret ein Gutachten erstellen sollte; er wusste auch den Grund nicht, weswegen hierherzukommen. Er habe dann nachgefragt, ein gezielter Gutachterauftrag sei ihm nicht erteilt worden. Der Herr Sachverständige hat alsdann auf Befragen wiederum eingeräumt, daß ihm die Originale erst seit gestern abend zur Verfügung gestanden haben. Der Herr Sachverständige hat auf Befragen einräumen müssen, daß er bei der Ausarbeitung seines hier zu erstattenden Untersuchungsberichts, weder Anlass noch Ergebnisse der früher von ihm festgestellten Befunde zu der Untersuchung dieser identischen Zahlkartenabschnitte in Erinnerung hat.

Rechtsanwalt Künzel erscheint wieder um 15.13 Uhr im Sitzungssaal.

Damit ... und schließlich hat auf weiteres Befragen der Herr Sachverständige einräumen müssen, daß er bei Erstattung seines 1973 oder 74 eingeholten Gutachtens, lediglich befragt worden war nach einem Vergleich mit Schriftmaterial aus dem Komplex „anarchistischer Gewalttäter“. Und zu allerletzt haben wir uns durch Augenschein selbst davon überzeugt, daß die Untersuchungs- [12112] grundlage, jedenfalls die zumindest zeitlich primäre Untersuchungsgrundlage für den Untersuchungsbericht, den der Herr[ssss] Sachverständige hier erstattet hat, unter anderem jedenfalls eine - und wir kennen nur diese eine - Fotokopie war, die Schriftzüge auf einem bereits schon schwärzlichen[tttt] Untergrund zeigen. Jedenfalls, wie der Herr Sachverständige selbst eingeräumt hat, normalerweise pflegt auch er nicht auf einer solchen Grundlage Gutachten vorzubereiten. Diese Umstände zeigen, und darauf kommt es hier an - für den Angeklagten Baader begründete Besorgnis der Befangenheit -, daß dem Sachverständigen, daß der Sachverständige seine wissenschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, dem gerichtlichen Terminplan untergeordnet hat. Daß er also verzichtet hat, auf wissenschaftliche Gründlichkeit für die Erstattung dieses Gutachtens zugunsten der erkennbaren, auch für den Herrn Sachverständigen erkennbaren Tendenzen des Gerichts oder seines Vorsitzenden, diese Beweisaufnahme oder jedenfalls diesen Part der Beweisaufnahme zu beschleunigen. Damit aber, ist die, das Vertrauen des Angeklagten Baader in die Zuverlässigkeit und Gründlichkeit und die Unparteilichkeit dieses Gutachters nicht gewährleistet. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

Vors.:

Will sich sonst noch jemand der Herrn Verteidiger diesem Antrag anschließen? Ich sehe nicht.

Dann darf ich Ihnen Gelegenheit geben, wenn Sie wünschen, Stellung zu nehmen. Wenn, dann würde ich Sie bitten, nur ganz kurz zu den Behauptungen im[uuuu] Ablehnungsantrag Stellung zu nehmen, ob es zutrifft, daß Sie selbst eingeräumt haben, auf nicht ausreichender wissenschaftlicher Grundlage ein Gutachten abgegeben zu haben. Und zweitens, ob es stimmt, was behauptet wird, daß Sie den Grund Ihrer heutigen begutachterlichen Tätigkeit nicht gekannt hätten, als Sie hierherreisten.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich korrigierend bemerken. Ich glaube nicht gehört zu haben oder auch von mir selbst gehört zu haben, daß dem Herrn Sachverständigen die Äußerung unterstellt worden ist oder zugeschrieben worden ist, er hätte zugegeben, auf nichtwissenschaftlicher Grundlage gearbeitet zu haben.

Vors.:

Selbst eingeräumt auf nicht genügend wissenschaftlich vorbereiteter Grundlage Gutachten abgegeben zu haben, ist nicht von Ihnen ausgeführt, sondern von Herrn Rechtsanwalt Geulen bemerkt [12113] worden. Zu diesen zwei Punkten genügt eine kurze Antwort. Sie können selbstverständlich, soweit Sie wünschen, auch sonst Stellung dazu beziehen.

Sachverst. He[cker]:

Ich möchte grundsätzlich erklären, daß ich mich nicht als befangen fühle, daß ich nach bestem Wissen versucht habe, die vorliegenden Untersuchungen durchzuführen, und daß ich auch nicht unter Zeitdruck gehandelt habe. Wenn irgendein Anlass für mich bestanden hätte, dieses zu empfinden, dann hätte ich dieses hier vorgetragen.

Vors.:

Danke. Will sich die Bundesanwaltschaft äußern?

Bitte, Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Soweit von der Verteidigung geltend gemacht wird, es handle sich hier um einen unaufschiebbaren Antrag, wird übersehen, daß im Gegensatz zu der Richterablehnung, Sachverständigenablehnung niemals unaufschiebbar ist; das ergibt sich aus jedem Kurzkommentar. Ich darf auf § 74 Anm. 3 eines Kurzkommentars hinweisen.[29]

Vors.:

Darf ich dazu sagen - verzeihen Sie, wenn ich ganz kurz unterbreche -, das Gericht hat das auch bemerkt; aber es war ja offensichtlich das Ende der Befragung, so daß man den Antrag gleich[vvvv] in Gegenwart des Herrn Sachverständigen entgegennehmen konnte. Es war ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Die Meinung der Verteidigung ist unrichtig, das trifft zu.

OStA Z[eis]:

Eben, ich habe beim Gericht selbstverständlich unterstellt, daß dort bekannt sei, daß es sich hier um keinen unaufschiebbaren Antrag handelte.

Nur zur Klarstellung wollte ich das angemerkt haben, als erstes. Zum zweiten: Dem Sachverständigen wird im wesentlichen zum Vorwurf gemacht, er hätte hier ein Gutachten erstattet, obwohl ihm mangels Zeit verwehrt gewesen sei, unter Beachtung wissenschaftlicher Grundsätze dieses Gutachten zu erstatten. Davon kann, nach der Befragung des Sachverständigen, die sich doch wohl 1 ½ Stunden hingezogen hat, nach den Antworten, die er gegeben hat, und nach seiner Stellungnahme zu dem Ablehnungsantrag hier, keine Rede sein.

Wir beantragen deshalb

das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen.

[12114] Vors.:

Ich bitte um 15.45 Uhr hier wieder anwesend zu sein. Auch Sie, Herr Hecker, bitte ich dann wieder da zu sein.

Pause von 15.19 Uhr bis 15.46 Uhr

Ende Band 716

[12115] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.46 Uhr.

RAe. Dr. Heldmann, Weidenhammer, Künzel und Schwarz sind nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Rechtsanwalt Künzel hat sich entschuldigt. Ist Herr Rechtsanwalt Schwarz ... kommt sofort. Dann kann ich jetzt den Beschluß bekanntgeben:

Die Ablehnung des Sachverständigen Hecker ist unbegründet.

Die Behauptungen, der Sachverständige habe aus Zeit- und Informationsmangel sein Gutachten auf unzureichender wissenschaftlicher Grundlage erstattet, um sich den Terminsvorstellungen des Gerichts unterzuordnen, sind falsch. Der Sachverständige hat das Gegenteil dargelegt. Er hat betont, er habe nicht unter Zeitdruck gestanden, den Untersuchungsauftrag habe er gekannt und seine Untersuchungen wissenschaftlich erschöpfend durchgeführt. Seine Darlegungen geben keinen Anlaß, hieran zu zweifeln. Ein Grund, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln, besteht auch aus der Sicht der Angeklagten und ihrer Verteidiger nicht.

- - -[wwww]

Es können noch weitere Fragen, wenn sie gestellt werden sollen, an den Herrn Sachverständigen gestellt werden?

Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Herr SV., Sie haben im Jahr 72 oder 73 schon einmal ein Gutachten gemacht mit Vergleichsmaterial von Frau Barz, wie Sie glaubten. Wissen Sie, welches Vergleichsmaterial zu diesem Zeitraum im Bundeskriminalamt überhaupt vorhanden war?

Sachverst. He[cker]:

Die Frage habe ich auch schon beantwortet, dahingehend, daß ich das als sichere Feststellung erst überprüfen muß [12116] oder um eine sichere Aussage machen zu können, erst in[xxxx] meinen[yyyy] Unterlagen nachprüfen muß. Ich habe lediglich eine Vermutung geäußert.

RA Schn[abel]:

Ja sicher, wenn Sie das also noch überprüfen müssen, weshalb können Sie dann eine sichere Aussage machen, Sie hätten dieses Material hier damals zur Verfügung gehabt. Das haben Sie sicher gemacht und nicht als Vermutung?

Vors.:

Das ist ein unrichtiger Vorhalt, Herr Rechtsanwalt Schnabel. Ich habe den Herrn Sachverständigen gefragt, ob er dieses Material als gesamtes Material schon früher zur Verfügung gehabt hätte und er hat darauf geantwortet, wenn ich das richtig verstanden habe, es sei[zzzz] zwar der Grundstock gewesen, aber das habe sich selbstverständlich noch im Lauf der Zeit ausweiten können, durch Neuzugänge an Vergleichsunterlagen. Ist das richtig verstanden?

Sachverst. He[cker]:

Das ist richtig verstanden, ja.

-RA Schwarz erscheint wieder um 15.48 Uhr im Sitzungssaal.-

RA Schn[abel]:

Also ich habe Sie so verstanden gehabt, daß zumindest dieses Material damals schon vorhanden war, daß Sie aber nicht ausschließen können, daß noch weiteres vorhanden war. Was stimmt jetzt?

Sachverst. He[cker]:

Zu welchem Zeitpunkt denn?

Vors.:

Bei der 73er Untersuchung.

Sachverst. He[cker]:

Ja, da habe ich gesagt, daß ich davon ausgehe, daß nach dieser Untersuchung kein Material, soweit mir erinnerlich, mehr dazugekommen ist.

RA Schn[abel]:

Ja, das heißt doch aber mit dem Umkehrschluß, daß dieses Material damals vorhanden war und daß Sie es damals auch gehabt haben, dann stimmt es doch nicht zusammen. Sie können doch nicht im einen Fall sagen, Sie gehen davon aus, daß nichts mehr dazugekommen ist, aber umgekehrt müssen Sie zuerst überprüfen, ob dieses vorhanden war. Also irgendwo stimmte es doch da nicht.

Sachverst. He[cker]:

Es ging doch um die Zeitpunkte der Untersuchung. Ich [12117] habe gesagt, daß ich bei einigem Material erkennen kann, daß es möglicherweise im 1. Halbjahr 72 eingereicht wurde. Die Untersuchung, die hier zur Debatte steht, ist meines Wissens 1974 entstanden und ich sage nun, daß ich glaube, daß nach diesem Zeitpunkt kein Material mehr hinzugekommen ist.

RA Schn[abel]:

Welche Untersuchung ist 74 zustande gekommen, die erste?

Sachverst. He[cker]:

Betreffend diesen Zahlkartenabschnitt müßte 74 zustande gekommen sein, denn der Poststempel auf dieser Zahlkarte lautet ja auf 74.

-RA Weidenhammer kommt wieder um 15.50 Uhr in den Sitzungssaal.-

RA Schn[abel]:

Es geht ja nicht um diese Zahlkarte, sondern es geht um das Vergleichsmaterial, ob das damals vorhanden war und das haben Sie gesagt, müßten Sie zunächst nachprüfen.

Vors.:

Ja wann ist jetzt „damals“ gemeint. Den Zeitpunkt der Untersuchung dieses Zahlkartenabschnitts oder zu einem früheren Zeitpunkt?

RA Schn[abel]:

Wenn es eine Vergleichsuntersuchung sein soll, dann müßte es ja auch wohl zum Zeitpunkt dieser Vergleichsuntersuchung sein.

Vors.:

Eben, und die war 1974 ...

RA Schn[abel]:

Also ich gehe doch wohl richtig davon aus, daß Sie[aaaaa] nicht irgendein vorhandenes Barz-Material einfach mal so ins Blaue hinein untersucht haben. Oder war dem so? Es wurde doch eigentlich erst interessant, als dann dieser Zahlkartenabschnitt dann auch vorlag und man Vergleichsuntersuchungen anstellte. Denn dieses Barz-Material allein war ja nicht einmal verifiziert. Sie wissen ja heute noch nicht, ob das überhaupt von der Frau Barz ist. Was sollen Sie dann mit diesem Material denn machen, bevor Sie irgendwelche Vergleichsmöglichkeiten haben.

Sachverst. He[cker]:

Ich hatte mich dahingehend geäußert, daß ich letztlich von keinem Vergleichsmaterial oder überhaupt Schriftmaterial [12118] weiß, von wem es stammt. Ich muß mich hier auf die Angaben verlassen, beispielweise der einsendenden Dienststelle.

RA Schn[abel]:

Dann eine weitere Frage noch, haben Sie, weshalb haben Sie denn eine Voruntersuchung anhand von Fotokopien bewerkstelligt?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe nicht behauptet, daß ich eine Voruntersuchung von Fotokopien gemacht habe, meines Wissens ...

RA Schn[abel]:

Ja also Herr Sachverständiger, wir wollen uns nicht um Worte streiten, aber Sie haben hier eindeutig gesagt, daß Sie aufgrund dieser Fotokopien bereits Untersuchungen angestellt hätten, und daß Sie gestern Abend das Original bekommen hätten und heute erst die Möglichkeit gehabt hätten, es nachzuprüfen. Mit anderen Worten, Sie hatten[bbbbb] ab heute die Möglichkeit, Ihre Voruntersuchungen, oder nennen Sie es wegen mir anders, also das was Sie mit den Fotokopien getan haben, heute zu überprüfen, das ist doch Tatsache.

Sachverst. He[cker]:

Ich habe gesagt, daß ich ursprünglich das Original zur Verfügung hatte, dann Reproduktionen gemacht habe, anhand dieser Reproduktionen nochmals meine damaligen Äußerungen überprüft habe und selbige Fotokopien nochmal durch Original ersetzt habe, bei der Untersuchung, als sie in meinen Händen waren[ccccc].

RA Schn[abel]:

Sie haben das erst durch Originale ersetzt heute. Das haben Sie ja selber gesagt, nachdem Sie das Original erst gestern bekommen haben. Ich frage Sie, weshalb Sie jetzt überhaupt irgendwelche Untersuchungen oder Voruntersuchungen, oder nennen Sie es, wie Sie es wollen, angestellt haben im Zeitraum zwischen Donnerstag und gestern Abend. Was soll das ...

Vors.:

Der Herr SV hat die Frage beantwortet. Er hat gesagt, das umfangreiche Vergleichsmaterial habe ihn veranlasst, weil das viel Zeit beansprucht, um die Vergleiche herzustellen, schon zu beginnen. Die Frage ist längst beantwortet.

RA Schn[abel]:

Ja dann frage ich Sie, ist es bei Ihnen immer so, wenn Sie sehr viel Vergleichsmaterial haben, daß Sie dann einfach mal mit Fotokopien anfangen, zu arbeiten. Ist das das Übliche?

[12119] OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande die Frage, sie ist beantwortet, vorhin[ddddd] [eeeee] in der Form: „Ist es bei Ihnen üblich.“

Vors.:

Es ist richtig, die Frage ist beantwortet. Es ist nach der Üblichkeit der Verwendung von solchen Ablichtungen bereits gefragt[fffff] worden, der Herr Zeuge hat daraufhin eine Antwort gegeben ... der Herr SV hat die Antwort schon darauf gegeben.

RA Schn[abel]:

Gut, dann frage ich anders. Weshalb sind Sie von dieser Üblichkeit abgewichen?

Vors.:

Ich verstehe den Sinn der Frage im Augenblick, muß ich bekennen, auch nicht, Herr SV. Aber vielleicht kann es der Herr Rechtsanwalt Schnabel, er kennt vielleicht die Grundlage. Nochmals, Herr Rechtsanwalt Schnabel, der Herr SV hat angegeben, er habe früher die Originale schon gehabt ...

RA Schn[abel]:

Entschuldigung, Herr Vorsitzender, auf das will ich nicht raus, sondern ich wurde ja unterbrochen seitens der Bundesanwaltschaft. Und mir ist somit diese Grundlage entzogen und jetzt machen wir es nicht durch die Hintertür, sondern ich mache genau jetzt dort weiter, wo ich nicht weiterfragen konnte. Und ich frage, weshalb sind Sie von Unüblichkeiten oder Üblichkeiten abgewichen? Nur um das geht es und nicht um Geschichten von vorher oder danach. Es ist doch genau nach Ihrer Üblichkeit oder Unüblichkeit so, daß Sie anders vorgegangen sind als in anderen Fällen.

Sachverst. He[cker]:

Das habe ich zu keinem Zeitpunkt gesagt, Herr Verteidiger.

RA Schn[abel]:

Ja was verstehen Sie, wie deuten Sie denn das Wort „üblich“?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe gesagt, daß es üblich ist, sich anhand[ggggg] des[hhhhh] Materials[iiiii], das man zur Verfügung hat, auf[jjjjj] Beweisthema vorzubereiten. Nicht mehr und nicht weniger.

RA Schn[abel]:

Da ist es also bei Ihnen üblich, daß Sie anhand von Fotokopien sich vorbereiten?

Vors.:

Das hat er doch nicht gesagt. Die Frage ist doch nicht korrekt. Wenn das Material in der oder jener Form vorliegt, dann ist es üblich, mit dem Material zu arbeiten. Mehr sagt der Herr SV [12120] nicht.

RA Schn[abel]:

Ja also und das ist doch das konkrete und hier lag das Material in Fotokopie vor, also ist es üblich, wenn Fotokopien als Material vorliegt, daß man aufgrund dieser Fotokopien eine Arbeit beginnt?

Sachverst. He[cker]:

Nicht Arbeit beginnt unbedingt, sondern eine bereits einmal gemachte Arbeit sich noch einmal anhand der Kopien in Erinnerung ruft, um überhaupt zu wissen, um welches Schriftstück hier geht.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, haben Sie ein schriftliches Gutachten Ihrer ersten Expertise vorliegen?

Vors.:

Das ist beantwortet.

RA Schn[abel]:

Könnte ich das dann einsehen oder könnten Sie das hier einführen oder könnten Sie das dem Gericht zeigen.

Vors.:

Wenn man die Antwort gehört hat, muß man davon ausgehen, daß der SV jetzt sagen muß „nein“.

RA Schn[abel]:

Ja eben, und genau weil ich sie auch gehört habe, dann frage ich, wie man aufgrund eines nichtvorhandenen Überprüfungen vornimmt. Das ist auch sehr merkwürdig. Nachdem es doch gar nicht vorhanden ist, wie können Sie dann wieder etwas rücküberprüfen? Also ich kann nur etwas überprüfen aufgrund von Vorhandenem. Aber Sie können offensichtlich auch aufgrund von Nichtvorhandenem überprüfen.

Vors.:

Ich weiß nicht, wollen Sie es erklären, erläutern.

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich habe einen Untersuchungsbericht gefertigt, von dem ich eine Kopie in Wiesbaden habe, und die habe ich mir durchgelesen.

RA Schn[abel]:

Also diese Fotokopie, dann sind wir doch ...

Sachverst. He[cker]:

Die Kopie eines Gutachtens, einer gutachtlichen Äußerung, einer schriftlichen gutachtlichen Äußerung.

RA Schn[abel]:

Ja, und diese Kopie dieser schriftlich gutachtlichen Äußerung könnten Sie doch hier vorlegen, wenn auch nicht jetzt, aber vielleicht ein anderes Mal.

Sachverst. He[cker]:

Die könnte ich vorlegen, ja.

RA Schn[abel]:

Danke ...

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn SV? Ich sehe nicht.

[12121] Ein Antrag auf Vereidigung wird nicht gestellt.

Der SV Hecker[kkkkk] bleibt gem. § 79 StPO unbeeidigt[30] und wird im allseitigen Einvernehmen um 15.57 Uhr entlassen.

Vors.:

Soll eine Erklärung abgegeben werden? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine ganz kurze Erklärung nach [§ ]257[ StPO].[31] Der Beweis, daß Ingeborg Barz über einen den Angaben Gerhard Müllers zu entnehmenden Zeitpunkt hinaus noch gelebt hat, konnte mit den eben begutachteten Einzahlungsabschnitten nicht geführt werden. Daraus folgt, daß auch insoweit, das heißt, die Angaben Ingeborg Barz betreffend[lllll], die Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller auch nicht annähernd angegriffen und in Zweifel gezogen werden konnte. Danke.

Vors.:

Sonstige Erklärungen? Herr Rechtsanwalt Weidenhammer.

RA Wei[denhammer]:

Danke. Ich habe einen unaufschiebbaren Antrag und zwar beantrage ich für den Angeklagten Raspe,

die Besuchszeiten in der Haftanstalt ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Weidenhammer, verzeihen Sie, wenn ich Sie unterbreche. Wir wollen alle die[mmmmm] Dinge, die nicht in die Hauptverhandlung gehören,[32] außerhalb der Hauptverhandlung erledigen. Ich stehe Ihnen also jederzeit bei der Unterbrechung der Sitzung, wahrscheinlich geht es jetzt doch bald zu Ende, zur Verfügung.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, ich danke für die Belehrung, es geht nicht um die Frage, die sich im Rahmen [§ ]119 StPO[33] handelt, sondern es geht um die Vorbereitung der Verteidigung. Und da sind aus der Sicht des Angeklagten, auch aus der meinen, schwere Behinderungen dadurch gegeben, daß er lediglich vormittags kurzzeitig und nachmittags nur bis 16.00 Uhr zur Verfügung steht.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bedauere, daß ich Sie darauf hinweisen muß, in der Tat, das sind Dinge, die außerhalb der Hauptverhandlung geklärt, erledigt werden. Die Einwendungen, die Sie jetzt vorbringen, hören wir. Wir werden uns danach richten. Aber sie haben mit dem Gegenstand der Hauptverhandlung, wo es um Feststellung von Schuld und eventuell Strafe geht, nichts zu tun. Deswegen bitte ich Sie also, [12122] das auf den Zeitpunkt nach Schluß der Verhandlung zu verschieben. Ich werde gerne mich mit Ihnen darüber unterhalten, auch die Kollegen.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, darf ich darauf bestehen, daß formell über den Antrag entschieden wird, durchgehend die Besuchszeiten zum Zwecke der Vorbereitung der Verteidigung von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr abends zu verfügen, für den Angeklagten Raspe.

Vors.:

Ja, ich bitte Sie, daß Sie mir vielleicht diesen Antrag, wenn ich ihn nicht durchs Protokoll dann schriftlich bekomme, selbst schriftlich formulieren, dann wird darüber entschieden werden außerhalb der Hauptverhandlung. Sind nun zum .... Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Erklärung nach § 257 StPO.[nnnnn] Auch nur eine kurze und zwar in Erinnerung dessen, daß ein Vertreter der Bundesanwaltschaft in der letzten Woche hier gesagt hat, nach den Ausgrabungsarbeiten am Rhein sei wohl das nicht erwiesen worden, was man glaubte, damit hätte erweisen können. Aber es seien zumindest Anhaltspunkte vorhanden gewesen, daß Herr Müller dort die Wahrheit gesprochen hat, möchte ich hier jetzt sagen: es sind also sicher nicht nachgewiesen worden, daß aufgrund dessen die Frau Barz zum damaligen Zeitpunkt noch gelebt hat. Es sind aber Anhaltspunkte dafür gegeben worden heute, durch die Aussagen des Herrn SV, daß der Herr Müller in diesem Fall die Unwahrheit gesprochen hat, mit anderen Worten, daß sie vielleicht doch noch gelebt hat und zwar deswegen, weil der Herr SV ja nicht wegdiskutieren konnte, und das soll hier nochmal deutlich gesagt werden, daß bei den Schriftvergleichen, immer unterstellt, diese Schriftvergleiche sind überhaupt von Frau Barz, was ja bislang überhaupt noch nicht verifiziert ist, daß bei diesen Vergleichen auch Anhaltspunkte gefunden wurden, die darauf schließen lassen, daß die Zahlkarte und diese Schriften[ooooo] von ein und demselben Verfasser stammt.

Vors.:

Ja, nun ist es bedauerlich, daß Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann ohne Angabe von Gründen, wie er sagen würde, einmal mehr unentschuldigt hier als Pflichtverteidiger[34] ausge- [12123] blieben ist.[35] Es dreht sich um die Frage, nachdem wir heute den Zeugen Stellmacher gehört haben und das Beweisthema, das durch Herrn RA Schily, das gilt also insbesondere jetzt für Sie, Herr RA Geulen, hier zur Debatte gestellt worden ist, durch den Zeugen Stellmacher ausreichend erörtert werden konnte. Ob wir es notwendig haben, den Zeugen Kersten noch dazu zu hören, der auf 3 Wochen krank ist, wobei ich darauf hinweisen möchte, daß Herr Stellmacher ausdrücklich betonte, daß Herr Kersten über kein weiteres Wissen als er wohl verfüge. Vor allen Dingen, daß Herr Kersten vorzugsweise Schreibdienste geleistet habe, während der Vernehmung und zeitweise nach Aktenstellen gesucht habe, also gar nicht dabei gewesen ist. Vernehmungsbeamter war Herr Stellmacher und der hat ja die Angaben, die hier im Beweisantrag genannt worden sind, soweit bestätigt gehabt. Können Sie selbst dazu jetzt schon irgendeine Stellungnahme abgeben, ob es auf den Zeugen Kersten unter diesen Umständen noch ankommt.

RA Geu[len]:

Ja, eine vorläufige Stellungnahme. Ich möchte zunächst Herrn Heldmann entschuldigen, der einen unaufschiebbaren Mandantenbesuch zu absolvieren hat, das ist das Eine. Das Zweite ist, daß von unserer Seite im Augenblick nicht zu sehen ist, wie auf Herrn Kersten verzichtet werden könnte. Soweit es mir bekannt ist, ist es durchaus möglich, daß Herr Kersten auch vorab dieser 3 Wochen noch gesundet ...

Vors.:

Ja, davon hängt es nicht ab, sondern generell, ob wir ihn brauchen nach der Aussage, der umfassenden Aussage des Herrn Stellmacher.

RA Geu[len]:

Also ich kann im Augenblick nur sagen, daß wir nicht darauf verzichten können und daß er nach unserer Meinung noch gebraucht würde.

Vors.:

Dann würde ich Sie jedenfalls bitten, daß Sie das möglichst rasch überprüfen, vielleicht auch in Rücksprache mit Herrn Dr. Heldmann, es könnte ja sein, daß man hier einen Zeugen tatsächlich umsonst hierherbitten würde, da nach den Auskünften des Herrn Stellmacher wohl alles gesagt sein könnte. Und, wie gesagt, Herr Kersten voraussichtlich über kein weiteres [12124] Wissen verfügt. Es kommt noch hinzu, daß der Antrag mit dem Zeugen Innenminister Schwarz offen ist, kann auf diesen Zeugen und durch Rücknahme des Beweisantrages verzichtet werden, nachdem ja das Beweisthema durch die unmittelbaren Zeugen belegt ist, nämlich die Zeugen, die mit Herrn Müller gesprochen haben und jetzt, vielmehr die Zeugen, die diese Unterlagen bei der Firma erhoben haben, Firma Walter, und die auch dieser Sache nachgegangen sind? Wenn trotzdem auf dem Zeugen Schwarz beharrt werden sollte, so müßte eigentlich nach der heutigen Beweisaufnahme geklärt werden, was er denn aus unmittelbarer Kenntnis dazu sagen soll?

RA Geu[len]:

Ich kann die Frage jetzt noch nicht beantworten, aber ich kann sie dann am Donnerstag beantworten.

Vors.:

Ich würde bitten, das jedenfalls zu überprüfen, auch vielleicht nach Rücksprache mit Herrn Dr. Heldmann. Dann ist noch auf folgendes hinzuweisen, wir haben auf kommenden Donnerstag, morgen ist keine Sitzung, nun als Beweisprogramm vorgesehen die Zeugin Klement, die Zeugin Roll, wobei bezweifelt werden muß, ob diese Ladung realisiert werden kann, bzw. es ist noch gar nicht die Ladung durchgegeben worden durch den Zustellungsempfänger. Dann sind aber zusätzlich geladen, wie heute früh schon angekündigt, der Zeuge Zott auf Antrag der Bundesanwaltschaft und der Zeuge Wader auf Antrag der Verteidigung. Die 3 Zeugen Klement, Roll, Zott sollen morgens vernommen werden, der Zeuge Wader ist auf 14.00 Uhr geladen. Jetzt wäre dann noch weiter die Frage, ob heute noch Anträge gestellt werden können, wenn solche gestellt werden sollten, denn wir wären ja am Donnerstag wiederum bis jetzt zu Ende mit dem Beweisprogramm. Wir sind jetzt wieder in einer, es sei denn, daß die Akten 3 ARP noch ausgefolgt werden, praktisch wieder in einem Rhythmus, der dem entspricht, wie wir ihn vor den Plädoyers[36] erlebt haben, daß wir von der Hand in den Mund leben müssen und nie wissen, wie die weitere Beweisaufnahme gestaltet werden muß und die weitere Sitzung.

[12125] RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, in Bezug auf die Akten von Kaiserslautern, die der Herr Kollege Heldmann heute morgen ja teilweise wohl hier hatte, wir jedoch keine Kenntnis haben, und es vielleicht auch ganz sinnvoll wäre, selbige zu haben, um dann überprüfen zu können, was der Zeuge ausgesagt hat, wobei der umgekehrte Weg wohl der sinnvollere gewesen wäre, zuerst die Akten zu haben und dann aufgrund der Akten das überprüfen zu können, unmittelbar, was der Zeuge hier gesagt hat.

Vors.:

Nun, das hat sich der Senat schon durchaus überlegt. Er hat diesen Weg, den wir hier eingeschlagen haben, für den richtigen gehalten. Es ist inzwischen von mir die Bundesanwaltschaft gebeten worden, bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern sich um die Akten umzutun. Die Bundesanwaltschaft hat das zugesagt und wir können wohl damit rechnen, daß wir am Donnerstag möglicherweise die Akten vorgelegt bekommen, so daß die Überprüfung doch noch stattfinden kann. Dieses Problem wird sich also damit lösen.

RA Schn[abel]:

Jetzt noch eine Frage bitte, daß, wenn diese Akten hier kommen, nach Stammheim, daß entsprechende Fotokopien gemacht werden, zu Händen der Anwälte oder sind die dann nur einzusehen?

Vors.:

Wir müssen natürlich mal sehen, wie das aussieht. Aber jedenfalls werden wir uns bemühen, daß wir mehrere Exemplare bekommen. Im übrigen geht es ja wohl in 1. Linie darum, zu überprüfen, welche Aussagen der Zeuge Müller im Zusammenhang mit Frankfurt gemacht hat. Das wird wohl das Kernproblem sein. Ich kann mir nicht denken, daß das sehr umfangreich sein wird. Nach dem, was ich heute früh beobachtet habe, besaß auch Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, der offenbar die wichtigen Protokollstellen bereits in Händen hatte, nicht mehr als 5 Blatt. Die ließen sich also durch eine entsprechende Pause sicher unter den Herren Verteidigern bekanntmachen. Ich muß nun aber, da ich nicht weiß ...

RA Schn[abel]:

Eine Anregung, es geht also nach meinem Dafürhalten nicht nur um die Sache Frankfurt, bei der es wahrscheinlich unmittelbar um eine Tatbeteiligung der hier Angeklagten und auch des Zeugen Müller dann ginge, sondern es geht ins- [12126] gesamt ja um die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller. Und dazu wäre vermutlich auch dann nachzuprüfen, was er in anderen Dingen gesagt hat. Zumal in anderen Dingen eben die Möglichkeit besteht, mit bereits vorhandenen anderen Zeugenaussagen dann das zu konfrontieren, was er gesagt hat. Und das spielt sicher für die Frage der Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle von Müller. Nicht für die Frage der hier abzuurteilenden Taten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, es wird anerkannt. Nur, wir werden, so wie ich die Dinge sehen, am Donnerstag die Akten bekommen. Ob die Bundesanwaltschaft schon imstande ist, uns die Akten in mehrfacher Ausfertigung hier anzubringen, weiß ich nicht ...

BA Dr. Wu[nder]:

Sicherlich nicht, Herr Vorsitzender. Der Bundesgerichtshof hat keine gewerbliche Druckerei. Wir haben schon immer Schwierigkeiten mit den Senaten beim Bundesgerichtshof, weil die wichtigen Entscheidungen kaum mehr gedruckt werden können mit Rücksicht auf diese[ppppp] Verfahren. Wir wollen bemüht bleiben, ich kann es aber auf keinen Fall zusagen.

Vors.:

Vielen Dank, davon wird es natürlich abhängen, wann wir die Akten bekommen, in welcher Zahl. Ob wir imstande sind, dann selbst gleich wieder die notwendigen Fotokopien zu machen. Herr Rechtsanwalt Geulen, sind irgendwelche Anträge in Aussicht? Ich muß ja jetzt voraussehen, wie das in der nächsten Woche dann gestaltet werden soll. Wir können ja nicht immer bis zum letzten Tag mit Anträgen warten, wenn solche gesehen werden.

RA Geu[len]:

Also ich kann folgendes sagen. Heute werden[qqqqq] von unserer Seite keine Anträge gestellt. Das gilt also für Herrn Schily. Von Herrn Heldmann bin ich nicht beauftragt, irgendetwas mitzuteilen. Ich kann Ihnen aber, sagen[rrrrr] wenn Sie das interessiert, daß Herr Heldmann nach meiner Kenntnis auch keinen Antrag stellen wird. Und daß in dieser Phase des Verfahrens die Anträge selbstverständlich so zeitig gestellt werden, wie das möglich ist.

Vors.:

Ja nun, der Donnerstag ist ja der letzte Tag. Es läßt [12127] sich am Donnerstag ohne weiteres überblicken, ob es möglich gewesen wäre von der Sache her, etwa die Anträge heute zu stellen.[37] Ich muß das feststellen, daß in der Tat jeweils die Anträge nahezu immer auf den Endzeitpunkt zurückgestellt werden und dann kommen sie plötzlich. Das ist eine Verfahrensweise, die natürlich den Ablauf des Verfahrens verzögert. Das muß man objektiv feststellen.

RA Geu[len]:

Vielleicht darf ich doch dazu bemerken[sssss], Herr Vorsitzender. Die letzten Anträge, die wir gestellt haben, bezogen sich doch offensichtlich auf Vorgänge, die zum Teil erst zwei oder drei Wochen vorher zurückgelegen hatten und zum Teil erst offensichtlich uns sehr kurze Zeit vorher bekannt gewesen sind. Wenn zum Beispiel seitens der Bundesanwaltschaft die Akten über die polizeiliche Vernehmung von Herrn Müller oder seitens der sonstigen Behörden die Akten über die polizeiliche Vernehmung von Herrn Müller aus der Zeit Ende Sept. 1976, wenn diese Vernehmung 1. erst so spät durchgeführt wird und 2. diese Dinge überhaupt noch viel später bekanntwerden. Es ist natürlich nicht anzunehmen, daß wir solche Anträge früher stellen können. Das gleiche gilt auch für die Anträge, die Akten heranzuziehen für die Aussagen von Herrn Müller in Kaiserslautern, die ja erst ein paar Tage alt sind. Ich weiß nicht, ob Sie da eine Andeutung machen wollten, daß diese Anträge früher gestellt werden können. Wir stellen die Anträge so zeitig, wie das eben möglich ist.

Vors.:

Sie beziehen sich jetzt speziell auf die zuletzt gestellten Anträge. Wir sind hier mit der vom Senat vorgesehenen Beweisaufnahme seit dem 15. Juli zu Ende, das sind nun über 3 Monate, und im Laufe dieser 3 Monate sind auch andere Erfahrungen gemacht worden und darauf möchte ich hinweisen. Es hat sich nicht allein jetzt bezogen auf die zuletzt gestellten Anträge. Ich würde jedenfalls bitten und ich wiederhole es immer wieder, daß Anträge so zeitig wie möglich gestellt werden. Es[ttttt] ist ganz selbstverständlich, wenn wir beispielsweise heute noch Anträge bekommen hätten, daß wir die möglicherweise schon an dem Donnerstag mit- [12128] einbeziehen können. Wenn Sie sie erst am Donnerstag wieder stellen, immer auf den letzten Tag der vorgesehenen Beweisaufnahme, dann ergibt sich zwangsläufig wieder eine neue Verhandlungswoche. ...

RA Schn[abel]:

... zu diesem Punkt vielleicht eines beitragen. Ich habe vorher gesagt, daß es erfreulich wäre, wenn die Kaiserslautener Gesamtprotokolle hier zur Verfügung stünden, wegen der Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller. Ich könnte mir meinerseits vorstellen, daß bei Durchsicht dieser Protokolle und der Aussagen des Herrn Müller und unter Umständen auch der zu machenden Aussagen der Frau Roll am Donnerstag sich ergeben könnte, einen Antrag auf Ladung des Zeugen Müller unmittelbar zu gewissen Beweisthemen, nachdem es vermutlich ja ohnehin das Richtige ist, unmittelbar den Zeugen zu befragen und nicht etwa Polizeibeamte darüber zu hören, was der Herr Müller gesagt.

Vors.:

Das war ja ein Antrag der Verteidigung, darüber wollen wir uns klar sein.

RA Schn[abel]:

Ja, ja sicher. Ich spreche ja für mich und nicht hier für ein Kollektiv, das nicht vorhanden ist. Und wenn insofern dann sich aus diesen Protokollen etwas ergeben könnte, wäre also dieser Antrag unter Umständen möglich. Ich möchte das ausdrücklich sagen, um meinerseits, ich spreche nur für mich hier, mir nicht einen Vorwurf dann zuziehen zu müssen, ich hätte den Antrag ja auch früher stellen können.

Vors.:

Nein, das ist ganz selbstverständlich. Herr Rechtsanwalt Schnabel, was sich aus diesen Akten an Anträgen ergibt, kann nicht als verzögerlich gestellt bezeichnet werden, wenn das dann etwa schon am Donnerstag kommen könnte, nach Durchsicht und dergleichen. Darüber sind wir uns einig. Ich weise rein vorsorglich auf folgendes hin: Wenn durch am Donnerstag bekanntgegebene Anträge eine Fortsetzung der Sitzung erforderlich wird, eine Fortsetzung der Beweisaufnahme, die Sitzung ohnedies, dann wäre vor- [12129] gesehen, in der kommenden Woche nur einen Sitzungstag durchzuführen. Wir haben die letzte Prozeßpause [uuuuu] Ende Mai/Anfang Juni gehabt, kurze Prozeßpause, das hing damit zusammen, daß wir glaubten, daß das Verfahren vielleicht nun in einem Stadium ist, wo es nicht mehr dienlich ist, irgendwelche Pausen zu machen. Wir würden aber mit Rücksicht auf die jetzige Entwicklung des Verfahrens, wie gesagt, in[vvvvv] der nächsten Woche nur an einem Tage verhandeln. Vorgesehen ist dann der Dienstag und Fortsetzung wäre dann erst am Dienstag der übernächsten Woche. Das heißt also nächsten Dienstag und dann erst Fortsetzung am Dienstag 2.11., so daß1 Woche Pause entstünde. Ich kann allerdings nicht mit Sicherheit mich festlegen auf den Dienstag und zwar deswegen, wenn etwa am Donnerstag ein Beweisantrag gestellt werden sollte, wo sich dann bei der Überprüfung ergibt, daß der Zeuge oder was an Beweismitteln angeboten wird, erst am Mittwoch zur Verfügung stünde, dann müßte eben notfalls am Mittwoch oder Donnerstag verhandelt werden. Aber aller Voraussicht nach nur am kommenden Dienstag und Fortsetzung am Dienstag, 2.11. Ich glaube, damit sind wir jetzt am Ende des heutigen Sitzungsprogramms. Fortsetzung am Donnerstag, 9.00 Uhr.

Ende der Sitzung um 16.15 Uhr.

Ende des Bandes 717.


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Ein Sperrvermerk kann nach § 96 StPO durch die oberste Dienstbehörde angebracht werden, wenn „das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“ (§ 96 StPO a.F.; entspricht heute § 96 Satz 1 StPO). Für die Akte 3 ARP 74/75 I betr. Gerhard Müller hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel eine solche Sperrerklärung abgegeben (s. zu den Vorgängen und Vermutungen rund um diese Akte auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 368 ff.). Die Prüfung und Entscheidung darüber, die Sperrerklärung wieder aufzuheben, wurde später der Bundesanwaltschaft anvertraut (s. die Mitteilung des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 157. Verhandlungstag, S. 12215 des Protokolls der Hauptverhandlung). Erst am 158. Verhandlungstag gab die Bundesanwaltschaft schließlich nach erneuter Prüfung einen Großteil der Akte heraus (S. 12262 des Protokolls der Hauptverhandlung). Am 159. Verhandlungstag wurde schließlich ein Schreiben des Bundesjustizministers bekanntgegeben, in welchem die letzten noch geheimhaltungsbedürftigen Passagen konkretisiert wurden (s. Anlage 2 zum Protokoll vom 9.11.1976, S. 12306 des Protokolls der Hauptverhandlung, 159. Verhandlungstag).

[3] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[4] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[5] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[6] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte u.a. durch den Nachweis, Müller habe auch bereits bei anderer Gelegenheit falsche Angaben gemacht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.

[7] Vor dem LG Kaiserslautern fand zu dieser Zeit die Hauptverhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch DER SPIEGEL, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104).

[8] Anlage 1 zum Protokoll vom 19.10.1976: Attest für den Zeugen Kersten.

[9] Anlage 2 zum Protokoll vom 19.10.1976: Aussagegenehmigung für KHK Stellmacher.

[10] Anlage 3 zum Protokoll vom 19.10.1976: Aussagegenehmigung für KHM Sörensen.

[11] Das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) war eine 1970 gegründete Gruppe von Patient/innen des Heidelberger Arztes Wolfgang Huber. Das SPK übte Kritik an zeitgenössischen Psychiatrieformen und einer als krankmachend empfundenen kapitalistischen Gesellschaft. Dagegen setzte die Gruppe auf antiautoritäre Therapien und Forderungen nach einer revolutionären Umgestaltung der Gesellschaft. Im Sommer 1971 wurden acht Mitglieder des SPK unter dem Verdacht der RAF-Unterstützung und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verhaftet. Ab November 1972 folgten Prozesse u.a. wegen Sprengstoffherstellung und Urkundenfälschung. Besondere Bekanntheit erlangte das SPK darüber hinaus durch den Übertritt einiger seiner Mitglieder in die Reihen der RAF (Brink, in Weinhauer/Requate/Haupt [Hrsg.], Terrorismus in der Bundesrepublik, 2006, S. 134, 137 f.; Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 90 ff.).

[12] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zum damaligen Zeitpunkt sah die StPO aber im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung schon gar keine Aussagepflicht vor. Diese bestand nur bei der Ladung und Befragung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F.); bei einer Vernehmung durch die Polizei waren Zeug/innen weder zum Erscheinen, noch zu einer Aussage verpflichtet (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 163a Anm. 6). § 163 Abs. 3 StPO sieht heute eine solche Pflicht vor, wenn die Ladung von Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft und im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.

[13] Wolfgang Grundmann gehörte der ersten Generation der RAF an. Er wurde am 2. März 1972 in einer Hamburger Wohnung zusammen mit Manfred Grashof verhaftet. Am 2.6.1977 wurde er zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (s. bereits Fn. 7).

[14] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller erheblich erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147.Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[15] Am 11. Mai 1972 detonierten im sog. I.G.-Farben-Hochhaus, dem Hauptquartier des 5. US-Corps, in Frankfurt a.M. 3 Sprengkörper. Dabei wurde eine Person getötet und eine andere in nahe Lebensgefahr gebracht; weitere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977, 2 StE 1/74, S. 1 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 65. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme. Das I.G.-Farben-Haus in Frankfurt am Main entstand zwischen 1928 und 1931 im Auftrag der Interessen-Gemeinschaft Farbenindustrie Aktiengesellschaft (I.G. Farben), die sowohl an der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Rüstungspolitik als auch an der Zwangsarbeit und der Vernichtung von KZ-Häftlingen beteiligt war. Nach Kriegsende beherbergte das Haus den Hauptsitz der amerikanischen Militärverwaltung. 1951 zog das 5. amerikanische Armeekorps ein (Jeßberger, JZ 2009, S. 924, 925; Stokes, in Lillteicher [Hrsg.], Profiteure des NS-Systems?, 2006, S. 45, 48 ff.).

[16] Ingrid (Ina) Siepmann war Gründungsmitglied der Tupamaros West-Berlin und der Bewegung 2. Junu, in der sie eine führende Rolle einnahm. Siepmann wird aber auch der zweiten RAF-Generation zugerechnet, in der sie u.a. Banküberfälle begangen haben soll. Im Oktober 1973 wurde sie festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Jahren verurteilt. Am 3. März 1975 wurde sie jedoch in den Südjemen ausgeflogen, nachdem Mitglieder der Bewegung 2. Juni den CDU-Politiker Peter Lorenz entführt und erfolgreich die Freilassung von sechs Gefangenen gefordert hatten. Anders als die meisten blieb Siepmann daraufhin zusammen mit Gabriele Kröcher-Tiedemann längere Zeit im Jemen. Nach einer kurzen Rückkehr in die BRD im Jahr 1977, wo sie unter anderem an Entführung des österreichischen Unternehmers Walter Michael Palmers mitgewirkt haben soll, schloss sie sich endgültig dem Kampf der Palästinenser/innen im Nahen Osten an (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 100 ff.; Korndörfer, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 237, 241 f., 248, 251 ff.). Sie kam mutmaßlich 1982 im Libanon ums Leben (vgl. Kilgus, Deutsche Spuren im Libanon, abrufbar unter https://www.goethe.de/ins/lb/de/kul/sup/spu/20909376.html, zuletzt abgerufen am: 30.11.2021). Ihr Name wird auf der Liste der RAF-Opfer geführt, die sich am Ende der Auflösungserklärung der RAF vom März 1998 befindet (s. die Abbildung in Kraushaar, Das Ende der RAF, abrufbar unter https://www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/geschichte-der-raf/49302/das-ende-der-raf?p=all, zuletzt abgerufen am: 30.11.2021).

[17] Die Psychologiestudentin Margrit Schiller war ein ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). Sie schloss sich im Laufe des Jahres 1971 der RAF an. Bereits am 22.10.1971 wurde sie zum ersten Mal festgenommen und am 5.2.1973 vom Landgericht Hamburg wegen Unterstützen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung und unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen Auflagen wurde sie allerdings aus der Haft entlassen. Daraufhin schloss sie sich erneut der RAF an. Zusammen mit anderen RAF-Mitgliedern wurde sie am 4. Februar 1974 verhaftet. In Anlehnung an das Verhaftungsdatum wurde die Gruppierung als Gruppe 4.2. bezeichnet. Schiller wurde mit Urteil vom 28.9.1976 vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 78 ff., 116 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 357 ff.; Straßner, in Ders. [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 209, 219).

[18] Klaus Jünschke war Psychologiestudent und ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). In der RAF überfiel er 1971 mit anderen eine Bank in Kaiserslautern. Im Verlaufe des Geschehens wurde der Beamte Herbert Schoner erschossen. Jünschke wurde am 9. Juli 1972 zusammen mit Irmgard Möller in Offenbach verhaftet. Ihm wurde neben den Straftaten im Zusammenhang mit dem Banküberfall auch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie die Beteiligung an der Herbeiführung der Sprengstoffexplosion in Frankfurt a.M. am 11. Mai 1972 vorgeworfen. Im Hinblick auf die Sprengstoffexplosion wurde er zwar freigesprochen; das LG Kaiserslautern verurteilte ihn am 2.6.1977 aber u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 89 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 257, 761 Anm. 59; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff.; DER SPIEGEL, Ausgabe 24/1977 vom 6.6.1977, S. 104).

[19] Am 24. Juni 1971 gerieten Angehörige des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK, s. dazu Fn. 11) in Wiesenbach bei Heidelberg in eine Verkehrskontrolle, der sie sich durch Flucht entzogen. Im Rahmen der sich anschließenden Verfolgungsjagd wurde ein Polizeibeamter von einem Schuss in die Schulter getroffen. Am Folgetag wurden mehrere Mitglieder des SPK verhaftet (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 28).

[20] Im zwölfstöckigen Verlagshaus Springer in Hamburg detonierten am 19. Mai 1972 zwei Sprengkörper; drei weitere Bomben, die nicht zündeten, wurden am Abend und am nächsten Tag gefunden. Mehrere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 – Az.: 2 StE 1/74, S. 18 ff.; Peters, RAF, 1991, S. 121). Der Vorgang war ab dem 100. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[21] Am 24. Mai 1972 explodierten in Heidelberg auf dem Gelände des Hauptquartiers der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) zwei zuvor dorthin verbrachte Kraftfahrzeuge. Hierbei kamen drei amerikanische Soldaten ums Leben, weitere Personen gerieten in Lebensgefahr oder wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 – Az.: 2 StE 1/74, S. 28 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 74. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[22] Verschlusssachen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG „im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform“. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG wird eine Verschlusssache in den Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“ eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder schädlich sein kann. Bis zur Einführung des SÜG, das am 29.4.1994 in Kraft getreten ist und für den Bund gilt (die SÜGs der Länder decken sich in weiten Teilen mit dem Bundes-SÜG), fanden sich die entsprechenden Regelungen in Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum SÜG, BT-Drs. 12/4891, S. 1).

[23] § 129 StGB enthält den Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen.

[24] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung.

[25] Anlage 4 zum Protokoll vom 19.10.1976: Ablichtung des Empfänger- und Mittelabschnittes der Zahlkarte.

[26] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 – Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[27] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute ergänzt durch die Möglichkeit des Selbstleseverfahrens). Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).

[28] Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO können Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden, wie Richter/innen, also auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 StPO). Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung kann das Gericht nach § 83 Abs. 2 StPO ein Gutachten durch eine/n andere/n Sachverständige/n einholen.

[29] Die Unaufschiebbarkeit eines Ablehnungsgesuchs in Bezug auf Richter/innen ergibt sich aus § 25 Abs. 2 SPO, wonach die Ablehnung in diesem Stadium der Hauptverhandlung nur erfolgen kann, wenn sie unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 – Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339) geltend gemacht wird; andernfalls wäre sie nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. § 74 Abs. 1 StPO verweist für die Ablehnung von Sachverständigen zwar auf die Ablehnungsgründe, die für Richter/innen gelten (§ 24 StPO); die Vorschriften über das Verfahren, darunter auch die Vorgaben zum Zeitpunkt der Ablehnung (§ 25 StPO) sind allerdings nicht anwendbar (so bereits die Ausführungen in dem in Bezug genommenen Kurzkommentar Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 74 Anm. 3).

[30] Sachverständige können nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden (§ 79 StPO), wobei der Regelfall die Nichtvereidigung darstellt. Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung allerdings zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).

[31] Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist auf Verlangen nach § 257 Abs. 2 StPO nach jeder einzelnen Beweiserhebung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

[32] Notwendigerweise Gegenstand der Hauptverhandlung ist alles, was der Beantwortung der Schuld- und Straffrage dient, d.h. der Tathergang, die Schuld der/des Angeklagten sowie die Höhe der Strafe, da nur solche Tatsachen zur Begründung des Urteils herangezogen werden dürfen, die (prozessordnungsgemäß) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO). Für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit auch für die Haftmodalitäten liegt die gerichtliche Zuständigkeit zwar auch beim Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 StPO); allerdings erfolgt eine Erörterung der Fragen üblicherweise außerhalb der Hauptverhandlung, weil sie zur Beantwortung der Schuld- und Straffrage nicht von Belang sind.

[33] Rechtsgrundlage für Anordnungen im Rahmen der Untersuchungshaft war § 119 Abs. 3 StPO a.F. i.V.m. der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO).

[34] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden. Für einige der sog. Vertrauensverteidiger/innen war dies geschehen. Nach zwischenzeitlichen Entpflichtungen traf das zu diesem Zeitpunkt noch auf die Rechtsanwälte Dr. Heldmann (für den Angeklagten Baader) und Schily (für die Angeklagte Ensslin) zu.

[35] Die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dient dem öffentlichen Interesse, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 – Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242). Daher gehen mit ihr besondere Pflichten einher, darunter die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 – Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.). Da den Angeklagten neben ihren Vertrauensverteidiger/innen je zwei weitere Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens (gegen ihren Willen) beigeordnet worden waren, konnte die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlicher Abwesenheit der Vertrauensverteidigung fortgesetzt werden. Die Angeklagten weigerten sich jedoch, mit den von ihnen sog. Zwangsverteidigern zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[36] Der Vorsitzende Dr. Prinzing hatte die Beweisaufnahme bereits am Ende des 148. Verhandlungstages geschlossen (S. 11767 des Protokolls der Hauptverhandlung) und die Bundesanwaltschaft ab dem 149. Verhandlungstag plädiert. Auch nach Schließung der Beweisaufnahme bleibt jedoch ein Wiedereintritt möglich. Der Wiedereintritt wird – auch konkludent – angenommen, sobald Verfahrensvorgänge durchgeführt werden, die für die Sachentscheidung des Gerichts von Bedeutung sein können; dies sind insbesondere Prozesshandlungen, die in den Bereich der Beweisaufnahme fallen, aber auch wenn sonst der Wille des Gerichts erkennbar wird, es wolle mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortführen. Dies kann bereits bei der Erörterung von Anträgen der Fall sein (BGH, Beschl. v. 5.2.2019 – Az.: 3 StR 469/18, NStZ 2019, S. 426 f. m.w.N.).

[37] Grundsätzlich haben die Verfahrensbeteiligten bis zum Beginn der Urteilsverkündung das Recht, Beweisanträge zu stellen, das Gericht ist zur Entgegennahme verpflichtet (BGH, Urt. v. 3.8.1966 – Az.: 2 StR 242/66, BGHSt 21, S. 118, 123). Beweisanträge, die zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt werden, konnten allerdings nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung wurde mit Wirkung zum 13.12.2019 durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. I, S. 2121) aufgehoben, was allerdings nicht zur Folge hat, dass derartige Anträge nun ungehindert gestellt werden könnten; vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO vor, dass ein solcher Antrag nun gar nicht mehr durch förmlichen Beschluss abgelehnt werden muss. Zudem wurde mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I, S. 3202) mit Wirkung zum 24.8.2017 die Möglichkeit geschaffen, Beweisanträge, die nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist gestellt werden, erst im Urteil zu bescheiden (§ 244 Abs. 6, Satz 2-5 StPO). Hierdurch sollte der Umgang mit verfahrensverzögernden Beweisanträgen vereinfacht werden (s. die Begründung in BR-Drs. 796/16, S. 34).


[a] Handschriftlich ersetzt: Vorschriftsmaßnahmen durch Vorsichtsmaßnahmen

[b] Handschriftlich eingefügt: er

[c] Handschriftlich ersetzt: in durch von

[d] Maschinell eingefügt: gewankt und

[e] Maschinell ersetzt: High-Park durch Heegbarg

[f] Maschinell eingefügt: überzeugt

[g] Maschinell ersetzt: High-Park durch Heegbarg

[h] Maschinell ersetzt: High-Park durch Heegbarg

[i] Handschriftlich ergänzt: erlaubten

[j] Maschinell durchgestrichen: übe

[k] Handschriftlich ersetzt: besuchen durch besucht

[l] Handschriftlich ersetzt: gesucht durch besucht

[m] Handschriftlich eingefügt: voll

[n] Maschinell durchgestrichen: wegen

[o] Handschriftlich ersetzt: er durch es

[p] Handschriftlich ergänzt: angemietet

[q] Handschriftlich ersetzt: und durch so

[r] Maschinell durchgestrichen: damals

[s] Handschriftlich durchgestrichen: da

[t] Handschriftlich eingefügt: da

[u] Handschriftlich eingefügt: noch

[v] Handschriftlich eingefügt: an

[w] Maschinell ersetzt: einem durch anderen

[x] Maschinell ersetzt: Kronzeuge durch Ohrenzeuge

[y] Maschinell durchgestrichen: Das haben Sie’s

[z] Handschriftlich ergänzt: ihm

[aa] Maschinell durchgestrichen: von

[bb] Handschriftlich durchgestrichen: Sie

[cc] Handschriftlich ersetzt: wie durch die

[dd] Maschinell ersetzt: Wenn durch Da müssten

[ee] Maschinell durchgestrichen: zu spät

[ff] Maschinell durchgestrichen: RA.

[gg] Maschinell durchgestrichen: der

[hh] Maschinell durchgestrichen: auch

[ii] Maschinell eingefügt: Herrn

[jj] Maschinell eingefügt: um

[kk] Maschinell eingefügt: jetzt

[ll] Maschinell durchgestrichen: ob er

[mm] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[nn] Maschinell eingefügt: Herr Vorsitzender,

[oo] Handschriftlich durchgestrichen: jetzt

[pp] Maschinell eingefügt: ist

[qq] Maschinell ersetzt: diesen durch den

[rr] Maschinell eingefügt: ja

[ss] Maschinell ersetzt: an durch Anmietung,

[tt] Maschinell ersetzt: gehen durch wären

[uu] Maschinell eingefügt: wirklich

[vv] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[ww] Handschriftlich ergänzt: betreffend

[xx] Maschinell ersetzt: ... durch getragen.

[yy] Maschinell eingefügt: in

[zz] Maschinell ersetzt: dann durch ja

[aaa] Maschinell eingefügt: oder

[bbb] Handschriftlich durchgestrichen: Lagern

[ccc] Handschriftlich ergänzt: diese

[ddd] Maschinell eingefügt: zu

[eee] Maschinell eingefügt: Der Vorhalt,

[fff] Maschinell eingefügt: ist das

[ggg] Handschriftlich durchgestrichen: und

[hhh] Handschriftlich ersetzt: hatten durch haben

[iii] Handschriftlich durchgestrichen: daran

[jjj] Maschinell eingefügt: dem

[kkk] Maschinell durchgestrichen: also

[lll] Maschinell eingefügt: mit

[mmm] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[nnn] Maschinell ersetzt: ... durch die Adresse.

[ooo] Maschinell durchgestrichen: wird

[ppp] Maschinell ersetzt: zwei durch wobei

[qqq] Maschinell durchgestrichen: Ingeborg

[rrr] Maschinell eingefügt: „Zum Geburtstag“ vom 12.8.1971;

[sss] Maschinell durchgestrichen: bisherige

[ttt] Maschinell durchgestrichen: auch

[uuu] Maschinell ersetzt: der durch Ihrer

[vvv] Maschinell eingefügt: war

[www] Maschinell durchgestrichen: ja

[xxx] Maschinell eingefügt: bei uns

[yyy] Maschinell eingefügt: auf

[zzz] Maschinell eingefügt: noch

[aaaa] Maschinell ersetzt: wie bei durch gegenüber

[bbbb] Handschriftlich ergänzt: nachholten

[cccc] Handschriftlich durchgestrichen: die

[dddd] Maschinell eingefügt: sind

[eeee] Maschinell eingefügt: und

[ffff] Maschinell ersetzt: abend durch haben

[gggg] Maschinell ersetzt: von durch um

[hhhh] Handschriftlich durchgestrichen: genügend

[iiii] Handschriftlich ersetzt: noch durch doch

[jjjj] Maschinell eingefügt: nicht

[kkkk] Maschinell ergänzt: Schrift-Urheberin

[llll] Maschinell eingefügt: und beantwortet werden kann.

[mmmm] Maschinell eingefügt: Nennung

[nnnn] Handschriftlich ersetzt: auf durch auch

[oooo] Handschriftlich ergänzt: Reproduktionen

[pppp] Maschinell eingefügt: auch

[qqqq] Handschriftlich durchgestrichen: worden

[rrrr] Handschriftlich durchgestrichen: vorher

[ssss] Maschinell eingefügt: Herr

[tttt] Handschriftlich ergänzt: schwärzlichen

[uuuu] Maschinell eingefügt: im

[vvvv] Maschinell durchgestrichen: sogleich

[wwww] Handschriftlich eingefügt: - - -

[xxxx] Maschinell ersetzt: wenn durch in

[yyyy] Maschinell ersetzt: man durch meinen

[zzzz] Maschinell eingefügt: sei

[aaaaa] Maschinell eingefügt: Sie

[bbbbb] Handschriftlich ersetzt: haben durch hatten

[ccccc] Handschriftlich ergänzt: waren

[ddddd] Maschinell ergänzt: vorhin

[eeeee] Maschinell durchgestrichen: allem

[fffff] Handschriftlich ersetzt: gesagt durch gefragt

[ggggg] Maschinell ergänzt: anhand

[hhhhh] Handschriftlich ersetzt: das durch des

[iiiii] Handschriftlich ergänzt: Materials

[jjjjj] Maschinell ersetzt: auch durch auf

[kkkkk] Maschinell eingefügt: Hecker

[lllll] Handschriftlich ergänzt: betreffend

[mmmmm] Maschinell eingefügt: die

[nnnnn] Maschinell eingefügt: Erklärung nach § 257 StPO.

[ooooo] Handschriftlich ergänzt: Schriften

[ppppp] Handschriftlich durchgestrichen: dieses

[qqqqq] Maschinell eingefügt: werden

[rrrrr] Maschinell eingefügt: sagen

[sssss] Handschriftlich ersetzt: vermerken durch bemerken

[ttttt] Maschinell eingefügt: Es

[uuuuu] Handschriftlich durchgestrichen: im

[vvvvv] Handschriftlich eingefügt: in

[12038] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, 19. Oktober 1976, um 9.04 Uhr

(154. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von OStA Holland - erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS Janetzko und Just Ass. Clemens.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind anwesend, RAe. Weidenhammer, Künzel, Schnabel, Schwarz und Grigat.

Als Zeugen sind anwesend:

KHK Klaus Stellmacher und

KHM Axel Sörensen.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Die Verteidigung ist gewährleistet.

Heute ist Herr Rechtsanwalt Weidenhammer erstmals persönlich anwesend. Sie sind ja schon lange als Verteidiger von Herrn Raspe tätig, aber nehmen ab jetzt - wie ich höre - an der Sitzung teil. Sie werden selbstverständlich in Zukunft mit den Protokollen usw. auch versehen.

RA Wei[denhammer]:

Danke sehr.

Vors.:

Ich darf auf folgendes hinweisen: Wegen dieser Akten 3 ARP, die ja hier eine erhebliche Rolle immer wieder gespielt haben, haben wir inzwischen an den Bundesminister der Justiz geschrieben.

[12039] Folgender Text:

„Die Verteidigung hat beantragt, die Akte 3 ARP 74/75 I herbeizuziehen und der Verteidigung zugänglich zu machen. Nach Mitteilung der Bundesanwaltschaft unterliegen diese Akten bisher gem. § 96 StPO[2] Ihrem Sperrvermerk vom 23.1.76. Nach Erteilung einer Aussagegenehmigung an Herrn Generalbundesanwalt Buback, die sich teilweise auch auf den Inhalt dieser Akten bezieht, könnte sich an der dem Sperrvermerk zugrundeliegenden Beurteilung etwas geändert haben. Ich bitte daher um Prüfung, ob die Akten, mindestens aber die das hiesige Verfahren betreffenden Aktenteile, freigegeben und dem Senat zugänglich gemacht werden können.“

Wir haben dieses Fernschreiben am Freitag abgeschickt. Eine Entscheidung ist bisher noch nicht ergangen. Es kann ja wohl auch nicht diese Eile erwartet werden.

RA Dr. Augst (als Vertr. v. RA Eggler) erscheint um 9.06 Uhr im Sitzungssaal.

Herr Rechtsanwalt Dr. Augst als Vertreter von Herrn Rechtsanwalt Eggler wird genehmigt

Bei der Zustellung der Ladung an die Zeugin Roll haben sich Schwierigkeiten ergeben. Das Büro Dr. Croissant, das uns als Entlassadresse bekannt ist, wurde von uns gebeten, wie beim letzten Mal, wo es auch anstandslos geschehen ist, die Zustellung vorzunehmen. Wir haben mit Tage-Verzögerung mitgeteilt bekommen, daß die Zustellung nicht gemacht werden würde. Angeblich ist dem Senat ein Schreiben zugeleitet worden; am Freitagabend sei das eingeworfen worden. Gestern hat sich der Vertreter im Büro mir gegenüber geweigert, den Inhalt dieses Schreibens wenigstens telefonisch voraus mitzuteilen. Auf den Hinweis, den ich gegeben habe, daß die Sache dringlich sei, da die Zeugin auf Donnerstag geladen werden sollte, hat er nur gemeint: „Das sei nicht sein Verfahren und der Senat werde das Schreiben dann schon irgendeinmal bekommen.“ Bisher ist es noch nicht eingegangen. Wir haben jetzt zunächsteinmal wieder den Konsul telefonisch gebeten, Rückfrage bei Frau [12040] Roll zu halten, nicht zu laden, sondern Rückfrage zu halten, ob sie bereit ist, in der Bundesrepublik auszusagen. Das war das, was voraus zu bekanntgeben war. Wir haben heute 2 Zeugen hier anwesend. Darunter aber nicht Herrn Kersten, der krank ist. Er sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig heißt es hier, für ca. 3 Wochen, datiert mit dem 11.10.

Eine beglaubigte Ablichtung dieses Attestes wird als Anl. 1 zum Protokoll genommen.

Vors.:

Wollen wir mal sehen, was dann mit Herrn Kersten zu machen sein wird. Dienstunfähigkeit muß ja nicht unbedingt bedeuten, daß man nicht unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen[a] als Zeuge aussagen könnte, aber wir wollen das überprüfen. Anwesend ist Herr Stellmacher und dann schon Herr Sörensen. Ich glaube, die Herren Verteidiger haben das rechtzeitig ja mitgeteilt bekommen, daß wir zum heutigen Vernehmungsprogramm noch die Zeugen Sörensen und den Sachverständigen Hecker beigezogen haben, um einem Beweisthema nachzugehen, das die Verteidiger auch durch einen Beweisantrag hier eingeführt haben. Ich glaube, es wird sich kein Widerspruch erheben, daß wir Herrn Sörensen schon heute Vormittag vernehmen, obwohl wir ursprünglich vorgesehen hatten, ihn erst heute Nachmittag zu hören.

Die Zeugen werden gem. § 57 StPO[3] belehrt.

Die Zeugen sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[4]

Die Aussagegenehmigung[5] der Zeugen Stellmacher und Sörensen werden als Anl. 2 und 3 zum Protokoll genommen.

Während der Belehrung erscheint RA Schlaegel um 9.10 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Sörensen wird um 9.11 Uhr in Abstand verwiesen.

Der Inhalt der Aussagegenehmigung des Zeugen Stellmacher (Siehe Anl. 2 zum Protokoll) wird inhaltlich bekanntgegeben.

Der Zeuge Stellmacher macht folgende Angaben zur Person:

Klaus Stellmacher, 36 Jahre alt, KHK,

Bad-Godesberg, [Anschrift],

[12041] mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Stellmacher, haben Sie in den letzten Monaten den Zeugen Müller[6] vernommen, insbesondere interessiert der September dieses Jahres?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

Vors.:

Um was hat es sich dabei gehandelt? Können Sie das ganz kurz umreißen, was wollte man von ihm erfahren?

Zeuge Ste[llmacher]:

Wir bekamen von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, jetzt speziell auf die letzten Vernehmungen, den Auftrag, Herrn Müller bezüglich des Banküberfalls in Kaiserslautern zu hören. Aus diesem Grunde haben wir Herrn Müller im September dieses Jahres beginnend dazu vernommen.

Vors.:

Also eine spezielle Angelegenheit des Verfahrens in Kaiserslautern[7] war das?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, richtig, ja.

Vors.:

Her der Zeuge Müller zu diesem Banküberfall eine Aussage gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Der Zeuge Müller hat sein Wissen über den Banküberfall und die Personen, die ihm bei diesen Gelegenheiten vorgehalten wurden, kundgetan.

Vors.:

Hat er aus eigener Wahrnehmung Kenntnisse oder ist ihm das nur durch Hörensagen bekanntgeworden. Ich muß immer voraussetzen, was er gesagt hat.

Zeuge Ste[llmacher]:

Speziell die Sache zu Kaiserslautern, zu dem Banküberfall Kaiserslautern hat er nur vom Hörensagen. Aber zum Großteil von den Beteiligten an dem Banküberfall selbst.

Vors.:

Er hat also keine Angaben offenbar gemacht, daß er selbst dabei war und Augenzeuge dieser Geschehnisse geworden ist?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein.

Vors.:

Die Verteidigung hat Ihre Vernehmung beantragt, zunächst zu dem Punkte: Ihnen gegenüber soll Müller bei dieser Vernehmung angegeben haben, auch die Carmen Roll sei an dem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971 beteiligt gewesen und habe dabei auch auf einen Polizeibeamten geschossen und diesen getötet.

[12042][8] [12043][9] [12044][10] [12045] Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, man muß das vielleicht etwas weiter ausholen. Müller gab an, in Berlin erstmals von dem Plan gehört zu haben, einen Banküberfall durchzuführen in Kaiserslautern. Er selbst habe sich damals relativ wenig darum gekümmert, weil er andere Aufgaben in Berlin gehabt habe. Als er dann durch Zeitungen erfahren hat, daß ein Banküberfall in Kaiserslautern stattgefunden hat, hat er durch die Reaktion der in Berlin damals anwesenden RAF-Angehörigen gemerkt, daß es wohl dieser Überfall gewesen sei, von dem immer so am Rande gesprochen wurde zuvor. Er hat dann einiges gehört auch, was nach dem Überfall oder am Tage des Überfalls gesprochen wurde, unter anderem, daß Baader mit Ulrike Meinhof gesprochen hat darüber. Es wurde einige Kritik von Baader laut an der Ausführung des Überfalls. Das war im Wesentlichen, was er in Berlin vom Hörensagen auch wieder über diesen Banküberfall gehört hat. Später ist er[b] dann von[c] Berlin mit der RAF-Spitze selbst in die Bundesrepublik gegangen, er selbst ist nach Hamburg gegangen, und dort in Hamburg kam eines Tages mal Carmen Roll aus Frankfurt. Sie hatte da auch einige Kritik von, ich meine, Meinhof, zu überbringen, in anderer Sache. Aber sie erzählte ihm dabei, daß sie, Carmen Roll, an dem Banküberfall beteiligt gewesen sei in Kaiserslautern und dabei das Fluchtauto gefahren habe. Sie habe ihm erzählt, daß sie vor der Bank in einem VW-Bus gestanden habe und die anderen schon in der Bank waren. Und sie stand davor und da kam ein Polizist, der sie wohl wegen des falschen Parkens ansprechen wollte. Sie habe dann nicht gewußt, was sie machen sollte, und sei dann mehrmals vor- und zurückgefahren und dabei sei sie auch gegen einen Mast gefahren, entweder ein Verkehrsschild oder so was ähnliches, habe dieses beschädigt, beziehungsweise umgeknickt. Letztlich ist sie also doch wieder stehengeblieben, da sie die Leute in der Bank nicht alleinlassen wollte und als der Polizist dann neben dem rechten Seitenfenster aufgetaucht sei, habe sie die Pistole genommen und auf diesen Mann geschossen, und ihn auch getroffen. [12046] Der Mann sei dann zusammengebrochen, habe sich aber wieder aufgerafft und sei noch in die Bank getorkelt gewankt und[d] kurze Zeit später seien dann die Tatbeteiligten aus der Bank gekommen und sie sei dann mit diesem VW-Bus weggefahren. Man hätte dann das Fahrzeug gewechselt und hätte dann Kaiserslautern verlassen. Zu seinem Verhältnis zu Carmen Roll speziell sagt der Zeuge Müller, daß er ein Vertrauensverhältnis zu ihr gehabt hätte aus den SPK-Zeiten[11] noch, und daß er sich 100%ig sicher ist, daß ihm Carmen Roll die Wahrheit damals gesagt habe. Des weiteren hat er dann später im Februar, etwa Januar/Februar 1972, von Ulrike Meinhof von dem Banküberfall in Kaiserslautern noch gehört. Das war auf einer Fahrt von Frankfurt nach Saarbrücken. Ulrike Meinhof fuhr, sie erzählte ihm bei dieser Gelegenheit, die Carmen Roll hätte sich damals, bei diesem Banküberfall gut gehalten. Eine andere Person wäre möglicherweise auf und davon, als der Polizist neben ihr aufgetaucht sei. Sie stellte das als sehr lobenswert hin. Und aus dem Gespräch mit Ulrike Meinhof, aus diesem Gespräch entnahm der Zeuge Müller, daß auch Ulrike Meinhof damals beteiligt gewesen ist. Ulrike Meinhof erzählte dann bei dieser Gelegenheit auch noch, daran kann sich der Zeuge nur sehr schlecht und sehr schwach erinnern, daß irgendwie Weisbecker mit der Sortenkasse in der Bank etwas zu tun gehabt habe. Es war im wesentlichen das, was speziell auf den Banküberfall und Carmen Roll gesagt wurde.

Vors.:

Hat Ihnen Müller angedeutet, ob er außer von Frau Meinhof und Roll noch von irgendwelchen anderen kenntnisreichen Mitgliedern Hinweise bekommen habe, daß diese Erzählung, die Roll gegeben haben soll, stimme.

Zeuge Ste[llmacher]:

Er erzählt nur von diesen beiden Begebenheiten.

Vors.:

Ist man von Ihrer Seite dieser Erzählung irgendwie nachgegangen. Ich meine, blieb da jetzt noch Zeit?

Zeuge Ste[llmacher]:

Die Aussagen wurden, soweit es in der kurzen Zeit möglich war, und ohne Beteiligung von Müller möglich war, überprüft. Speziell zu Personen, die da genannt worden sind, und es sind auch exekutive Maßnahmen daraus entstanden.

Vors.:

Es ist zusammenfassend eben die Frage zu stellen, haben sich bei dieser Darstellung Müllers inzwischen Punkte ergeben, die [12047] aus polizeilicher Sicht bei der Überprüfung zu Zweifeln Anlaß geben?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein. Die Personen, die Müller im Rahmen der Gesamtvernehmung, es sind ja da noch mehrere Sachen angesprochen, nicht nur ganz speziell dieser Banküberfall, die haben wir überprüft und soweit sie überprüfbar waren, sind die Personen angesprochen worden und auch exekutiv angegangen worden und die Sachen haben sich bestätigt.

Vors.:

Hat man, ich möchte so sagen, war es schwierig, von Herrn Müller diese Schilderung zu bekommen. Ich meine, Sie hatten nun den Auftrag, Sie sind zu ihm gereist, war es schwierig oder war er von sich aus bereit, das nun preiszugeben, was ja doch immerhin, nachdem er sagt, er hätte ein Vertrauensverhältnis zu Frau Roll gehabt ...

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, Herr Müller hat sich entschlossen auszusagen. Und er hat, so wie sich das uns darstellte, das, sein Wissen, sein gesamtes Wissen, was er über diesen Fall weiß, kundgetan.

Vors.:

Nun soll Müller bei dieser Vernehmung oder jedenfalls im Zusammenhang mit dieser Vernehmung, ob die nun auf denselben Tag fällt, ist eine andere Frage, auch mitgeteilt haben, daß ein Musiker namens Hannes Wader im Sommer 71 mit Ulrike Meinhof gesprochen habe und mit ihr über eine Wohnung, die er anmieten solle, oder wolle, verhandelt habe.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, das fällt also auch in diese Vernehmung zu dem Banküberfall in Kaiserslautern, obwohl es nicht direkt etwas damit zu tun hat. Müller gibt an, zu einem Zeitpunkt, es war Sommer 71 mit, ich meine mit Meins nach Karlsruhe gefahren zu sein und in Karlsruhe Ulrike Meinhof getroffen zu haben, erstmalig. Mit Ulrike Meinhof sei er dann zu einer Familie in einem Dorf in der Nähe von Karlsruhe gefahren oder in einen Vorort. Später stellte sich dann heraus, daß es Forchheim war. Und sei dort in ein Haus gegangen und habe dort mehrere Personen kennengelernt. In diesem Haus sei eine Feier gewesen, habe eine Feier stattgefunden und im Rahmen dieser Feier, Ulrike Meinhof und er waren im Keller unten, habe er diese Leute kennengelernt. Darunter auch den Hannes Wader. Und es sind dann Gespräche gefüllt worden, natürlich zwischen Ulrike Meinhof und den Leuten, weil [12048] er war ja damals sehr unbekannt und da hat er also einiges noch in Erinnerung. Unter anderem, daß mit Hannes Wader darüber gesprochen worden sei, wie man eine konspirative Wohnung am besten anmieten könne. Und Hannes Wader habe sich damals bereit erklärt, so was zu tun. Er habe dann später in Hamburg erfahren, daß Hannes Wader tatsächlich eine Wohnung angemietet oder beziehungsweise zur Verfügung gestellt habe, die Wohnung im Heegbarg[e], und später habe er dann auch erfahren, daß diese Wohnung hochgegangen sei.

Vors.:

Ist festgestellt worden, ob Müller den richtigen Hannes Wader meinte oder könnte das eine Personenverwechslung gewesen sein, aufgrund der nachträglichen Ermittlungen vielleicht.

Zeuge Ste[llmacher]:

Das kann wohl nicht sein, weil Müller von dem Bänkelsänger Hannes Wader immer sprach. Und ich meine, da gibt es auch nur einen. Er hat ihn auch später, erzählte er, mehrmals auf Bildern und im Fernsehen gesehen. Er ist also überzeugt.[f] Es besteht also kein Zweifel ...

Vors.:

Haben Sie selbst Bildvorlagen gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein, haben wir nicht gemacht.

Vors.:

Haben Sie später versucht, mit Wader über dieses Thema zu sprechen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Es war ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Wader wegen dieser Anmietung der Wohnung Heegbarg[g]. Also die Ermittlungen haben letztlich dasselbe ergeben. Zuvor schon, ich glaube 1972 oder 73, war dieses Ermittlungsverfahren gegen Hannes Wader und es steht ja auch fest, daß er diese Wohnung Heegbarg[h] zur Verfügung gestellt hat. Er sagt eben nur in seiner Aussage, daß er einer ihm Unbekannten oder unter einem anderen Namen bekannten Person die Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Später stellte sich heraus, daß es die Gudrun Ensslin war.

Vors.:

Das bezieht sich aber auf frühere Ermittlungen. Ich meine nach dem September, nach dieser Aussage von Herrn Müller, hat man da nochmals versucht, Herrn Wader zu diesen konkreten Behauptungen zu hören?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, es war eine Durchsuchung in der Wohnung von Herrn Wader, aber Herr Wader, soweit mir bekannt ist, macht keine Angaben, beziehungsweise, verweist er auf die Angaben, die [12049] er 1975 gemacht hat.

Vors.:

Hat man nun insgesamt bei diesen Aussagen, die ja wohl neu waren von Herrn Müller, die hat er vorher an keiner Stelle angegeben gehabt, im Rahmen der Überprüfungen der Abstützung, irgendwo Anhaltspunkte gefunden, die es auch nur dem Gericht hier erlaubten[i], weiter dort nachzuforschen, diese Angaben zutreffen können, ob sie falsch sind. Ist da irgendetwas, wo Sie uns sozusagen mit unterstützen können?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, bei diesem Treffen in der Wohnung ...

RA Schn[abel]:

Ich bitte diese Frage nicht in dieser Art zu stellen, denn ich glaube, es ist nicht Aufgabe des Zeugen hier beurteilen zu können, was das Gericht dann noch zu veranlassen hat. So haben Sie die Frage gestellt.

Vors.:

So war sie aber nicht gemeint, sondern ob er durch seine Ermittlungen irgendwelche Hinweise bekommen hat, die Zeugen, Beweismittel natürlich gehen, die uns in die Lage versetzen die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Aussagen zu überprüfen. Wenn es in diesem Sinne gefragt wird, haben Sie weiterhin Grund zur Beanstandung?

RA Schn[abel]:

Auch ja.

Vors.:

Wollen Sie die Frage nicht zugelassen wissen?

RA Schn[abel]:

Ja.

RA Schw[arz]:

Ich möchte ergänzend dazu sagen ...

Vors.:

Gut, ich ziehe sie zurück ...

RA Schw[arz]:

Es gibt ja ein viel einfacheres Mittel das zu überprüfen, indem nämlich uns die Akten zur Verfügung gestellt werden, die einmal die Vernehmung des Herrn Müller und die Tätigkeit der Polizei ergeben.

Vors.:

Ja, aber wenn wir nun hier den Zeugen schon haben und die Möglichkeit gegeben wäre. Ich lege also, wenn die Verteidigung keinen solchen großen Wert drauf legt, dann auf die Beantwortung dieser Frage auch keinen weiteren Wert. Zusammenfassend nochmals, soweit Sie Überprüfungen gemacht haben, die ergeben sollen, ob das richtig ist oder nicht, was Herr Müller gesagt hat, sind da bestimmte konkrete Ergebnisse für Sie erkennbar geworden, die zum Durchgreifen Zweifel Anlaß geben?

Zeuge Ste[llmacher]:

Zu dem Ermittlungsverfahren, im neuen Ermittlungs- [12050] verfahren Hannes Wader sind noch mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, unter anderem eins gegen die Familie, die damals diese Feier gemacht hat, die Familie Bertsch in Forchheim. Müller macht in diesem Zusammenhang einige Angaben über die Wohnung selbst, wie es darin ausgesehen hat und so weiter. Diese Wohnung wurde überprüft, man hat also tatsächlich diese speziellen Feinheiten wiedergefunden, unter anderem eine eigenartige Dusche, wo auch ein Strahl von unten kommt. Es ist also immerhin nicht ganz üblich. Man hat also diese Dusche wiedergefunden, daran hatte sich Müller noch erinnert und man ist auch mit dem Zeugen von Karlsruhe aus gefahren und hat gesagt, bitte hier, vielleicht finden sie die Wohnung wieder. Und er hat dieses Haus, daß damals von dieser Familie bewohnt wurde in etwa wiedergefunden. Des weiteren waren von Müller noch Aussagen gemacht worden, daß die Frau des Hauses, also Frau Dr. Bertsch, damals einen Scheck [j] zur Verfügung gestellt hatte, der RAF gegeben hatte, bei der Durchsuchung in dem Haus wurde eine Scheckquittung über 500,-- DM, wie es der Zeuge angibt, gefunden, der in einer Hamburger Bank dann gezogen wurde. Ermittlungen dazu sind noch im Gange. Desweiteren gibt der Zeuge an, bei dieser Fahrt, mit Ulrike Meinhof, ich komme jetzt auf das Frühjahr 1972 zurück, als Ulrike Meinhof ihm das mit dem Banküberfall Kaiserslautern erzählt hat, bei dieser Fahrt seien sie dann anschließend nach Saarbrücken gefahren und hätten dort Sympathisanten besucht[k] und hätten in einem Haus in Saarbrücken erstmal Gespräche über Grenzübertritte und Lagerung von Sprengstoffen im Keller geführt. Am nächsten Tage seien sie dann von einem Zahnarzt behandelt worden, Ulrike Meinhof und auch er. Bei einer Ausführung hat der Zeuge Müller dieses Haus wiedergefunden, auch das Haus, wo sie anschließend bei dem Zahnarzt behandelt worden sind. Bei Durchsuchungen und anschließenden Vernehmungen hat sich durch Teilgeständnisse der Wahrheitsgehalt der Aussage Müller bestätigt. Die Personen, die damals von Ulrike Meinhof und Müller besucht[l] worden waren, geben diesen Besuch zu. Sie sagen, es wären zwei Leute dagewesen, wo sich [12051] da im Laufe des Abends herausgestellt hatte, daß sie also anarchistische Gewalttäter, wie man das bezeichnen will, seien. Es sei gesprochen worden über die Lagerung von Sprengstoff im Keller und man habe auch über Grenzübertritte nach Frankreich gesprochen. Das Zahnarztehepaar, das mit Ulrike Meinhof zu tun gehabt hatte am nächsten Tag, gibt auch an, daß Ulrike Meinhof mit Müller bei ihnen gewesen sei, behandelt worden sei und daß auch Ulrike Meinhof später mit andern Leuten, mit Raspe zum Beispiel, aber auch noch mit weiteren Personen bei diesem Zahnarzt gewesen sei und sich behandeln habe lassen. Insoweit wurde die Aussage Müller voll[m] bestätigt.

Vors.:

Und nun noch die negative Seite, haben sich hier vergleichsweise Anhaltspunkte ergeben?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller gibt an, daß er mit Ulrike Meinhof, als er mit Ulrike Meinhof nach Saarbrücken fuhr, daß Ulrike Meinhof ihm auch erzählt habe, ein Hans habe sie nach diesem Banküberfall mit seinem Auto aus der Stadt, aus Kaiserslautern hinausgefahren. Das wäre Ulrike Meinhof sehr recht gewesen, weil dieser Mann ein Fahrzeug hatte, nicht mit Kaiserslauterner Kennzeichen, sondern irgendwie eine Stadt am Rande Pirmasens oder Landstuhl oder so was und Ulrike Meinhof schien das einfacher und glaubwürdiger, wenn ein Auto jetzt auf der Strecke von Kaiserslautern nach Pirmasens fährt, [n] da hinauszukommen wegen der scharfen Kontrollen nach dem Banküberfall. Wir haben versucht diesen Hans zu finden. Müller sagt, es[o] wäre ein Fuhrunternehmer gewesen mit einem relativ großen Fuhrunternehmen. Es ist uns nicht gelungen. Müller sagte, es wäre in Pirmasens oder in einer umgebenden Stadt von Kaiserslautern. Wir haben den Mann bisher nicht ermitteln können. Das war das einzige was fehlte noch, um die Sache perfekt zu machen.

Vors.:

Ich habe keine Frage mehr. Herr Dr. Foth bitte.

Richter Dr. Fo[th]:

Herr Stellmacher, nochmal zu dieser Sache Wader. Sie sagte, der Herr Müller habe Ihnen gesagt in Karlsruhe habe Frau Meinhof mit Herrn Wader über die Anmietung einer etwaigen Wohnung gesprochen. Sie sagten ja selber, später,

-RA. Dr. Heldmann erscheint um 9.30 Uhr im Sitzungssaal.-

[12052] soviel Ihnen bekannt sei, sei eine Wohnung zwischen Wader und Frau Ensslin angemietet[p] worden. War diese Aussage des Herrn Müller so, daß Frau Meinhof speziell die Wohnung angemietet haben sollte oder war es so, daß Frau Meinhof nur Vorbesprechungen geführt hätte so[q] daß die spätere konkrete Anmietung durch Frau Ensslin damit vereinbar wäre mit dieser Aussage oder daß sie es nicht wäre.

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller stellte das so dar, daß sich Hannes Wader grundsätzlich bereit erklärt habe, bei diesem Gespräch in Forchheim eine Wohnung für die RAF anzumieten. Über die technischen Einzelheiten ist wohl damals nichts gesprochen worden, zumindestens hatte er da[r] nichts mehr in Erinnerung. Er sagt dann nur später wieder, in Hamburg habe er erfahren, daß mit Gudrun Ensslin [s] zusammen da[t] die Anmietung oder die Zurverfügungstellung dieser Wohnung zustande gekommen sei.

Richter Dr. Br[eucker]:

Ich habe auch noch eine Frage zu der von Herrn Wader angemieteten Wohnung. Ist Ihnen aus den Ermittlungen bekannt, oder aus eigener Ermittlungstätigkeit, unter welchem Namen die Frau aufgetreten ist, für die er die Wohnung gemietet hat?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich weiß es aus den Akten, daß es Utesch, glaube ich, hieß der Name.

Richter Dr. Br[eucker]:

Danke.

Vors.:

Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Die Herren Verteidiger, Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, Sie haben gesagt, Müller hätte ausgesagt, er sei zusammen mit der RAF-Spitze von Berlin weggegangen. Hat er diesen Ausdruck RAF-Spitze gebraucht oder hat er diese RAF-Spitze noch[u] namentlich genannt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller gibt an, der von der RAF-Spitze, den Ausdruck gebrauche ich jetzt, damals in Berlin gewesen ist, das hat er angegeben und das ist auch in der Vernehmung festgehalten.

RA Schn[abel]:

Ja, und wer war da in Berlin nach den Angaben Müllers?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich weiß nur, daß Ensslin, Baader, die einzelnen Namen, ich kann mich nicht mehr erinnern. Es waren noch einige. Es waren vier, fünf.

RA Schn[abel]:

Also an Ensslin und Baader können Sie sich sicher erinnern?

[12053] Zeuge Ste[llmacher]:

Da kann ich mich erinnern, ja.

RA Schn[abel]:

Und wann sollen die in Berlin gewesen sein?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nach den Darstellungen von Müller war das etwa Dezember und so um den Jahreswechsel zu 72.

RA Schn[abel]:

72/73 oder ...

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein 71/72.

RA Schn[abel]:

Dann eine nächste Frage. Haben Sie noch den Namen der Familie Bertsch, den Vornamen und den Wohnort parat, den derzeitigen. Ich nehme an[v], daß sie nicht mehr in Forchheim wohnen, da Sie gesagt haben, daß sie damals bewohnt hatten.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, das ist richtig. Die Familie ist umgezogen, aber nur ein paar Häuser weiter, die haben wohl gebaut.

RA Schn[abel]:

Ja und wie heißt der Mann oder die Frau mit Vornamen. Wissen Sie das?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller gibt an, daß er damals den Mann unter Peter Bertsch kennengelernt habe.

RA Schn[abel]:

Und haben Sie das überprüft, ob dieser Mann Peter heißt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja natürlich. Ich sagte vorhin schon, daß ein Ermittlungsverfahren gegen diese Familie, unter anderem gegen diese Familie eingeleitet worden ist, aufgrund dieser Aussagen des Zeugen und daß die Leute angegangen worden sind. Das heißt, versucht worden ist zu einer Vernehmung zu kommen. Soweit mir bekannt ist, haben sie bisher keine Aussagen gemacht.

RA Schn[abel]:

Sie haben keine Aussagen gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Bisher keine Aussagen dazu gemacht. Unter anderem ist mir auch bekannt, daß gegen diese Familie Bertsch vor Jahren schon, - ich meine, es war auch 72/73 - ein Ermittlungsverfahren lief, wegen irgendeiner anderen Sache. Aber ich habe mich da nicht so genau erkundigt. Diese Ermittlungen wurden von anderen[w] Kollegen gemacht.

RA Schn[abel]:

Gehe ich dann von richtigen Voraussetzungen aus, daß Sie bislang überhaupt noch nicht nachprüfen konnten, ob dieses Fest damals, von dem Müller sprach, überhaupt stattgefunden hat?

Zeuge Ste[llmacher]:

Das wäre nur insofern nachprüfbar, wenn die Familie Bertsch bereit wäre, Aussagen zu machen.

RA Schn[abel]:

Ja und haben Sie nicht, ich meine, das wird ja wohl [12054] eine größere Sache gewesen sein, wie Sie selbst angedeutet haben. Haben Sie weitere Teilnehmer von Herrn Müller nicht erfahren?

Zeuge Ste[llmacher]:

Wir haben Herrn Müller gefragt, wer da alles anwesend war und Herr Müller konnte ja nur die Leute angeben, die er damals in irgendeiner Form kennengelernt hat. Das war dieser Hans, den ich vorhin schon erwähnte, das war die, Familie Bertsch sagte er nicht. Er sagte, Peter Bertsch und eine Frau, die er damals als Ärztin kennengelernt habe, von der er angenommen habe, sie wäre die Ehefrau des Peter Bertsch und Hannes Wader. Er sagt, es waren im Erdgeschoß, wo diese Feier stattfand, noch mehrere Personen. Ulrike Meinhof und er seien im Keller gewesen. Und nur die Leute, die der Hausherr als vertrauenswürdig fand, die wurden in den Keller geführt und Ulrike Meinhof vorgestellt. So stellt Müller das dar.

RA Schn[abel]:

Haben Sie da nachgeprüft oder gefragt, den Herrn Wader, ob er dort teilgenommen hat an einer Feier?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

RA Schn[abel]:

Und?

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Wader macht keine Aussagen.

RA Schn[abel]:

Macht auch keine Aussagen. Ist diese Frau Bertsch Ärztin?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schwarz.

RA Schw[arz]:

Herr Zeuge, Sie sagten eingangs, auch aus den Bekundungen Müllers ergebe sich, daß Müller mindestens Ohrenzeuge[x] eines Gespräches gewesen sei, indem Baader eine Art Manöverkritik am Verhalten von Carmen Roll geübt habe, bei dieser Kaiserslautener Sache. Ist das richtig?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein. Carmen Roll war wohl in diesem Zusammenhang nicht im Gespräch.

RA Schw[arz]:

Ich meine mich zu erinnern, daß Sie vorhin gesagt haben, es habe ein Gespräch stattgefunden, bei dem Müller zugegen gewesen sei und bei diesem Gespräch habe sich Baader über das von Müller vom Hörensagen geschilderte Verhalten Carmen Rolls in Verbindung mit der Tötung des Polizeibeamten geäußert.

Zeuge Ste[llmacher]:

Das haben Sie sicher falsch gehört.

[12055] Vors.:

[y] Darf ich helfen. Allgemein über die Durchführung des Überfalls in Kaiserslautern sei Kritik geäußert worden.

RA Schw[arz]:

Ja, nun die Frage, sagte Müller dabei etwas über die besondere Einlassung Baaders?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller sagte speziell zu diesem Punkt, ihm[z] wäre in Erinnerung, daß Baader damals die Ensslin weggeschickt habe, sie möge die Ulrike Meinhof in Frankfurt bitten, telefonisch bitten, bei Baader zurückzurufen. Dann habe dieses Gespräch, Ulrike Meinhof habe das getan und bei diesem Gespräch mit Baader [aa] konnte er jeweils mit dem einen Part, also den Baader hören und da stellte sich das von Baader her so dar, daß Baader also mit der Gesamtdurchführung nicht so einverstanden gewesen wäre. Müller war da noch in Erinnerung, daß Baader kritisierte, daß ein Tonbandgerät oder ein Kassettenrecorder laut spielend zum Beispiel in der Bank gestanden hätte. Dadurch hätte man gar nicht hören können, was vor der Bank vorgefallen sei. Er sagt, es ist sicher noch mehr gesprochen worden, aber er könne sich nicht mehr erinnern, was noch von Baader gesagt wurde.

RA Schw[arz]:

Wurde Müller vor Beginn seiner Vernehmung zum Komplex Kaiserslautern von Ihnen auf sein etwaiges Recht nach § 55[ StPO][12] keine Angaben zu machen, hingewiesen und belehrt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

RA Schw[arz]:

Wenn ich Sie recht verstehe, hat er von diesem Recht bei Ihnen keinen Gebrauch gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Zum Teil doch.

RA Schw[arz]:

Bei welchen Gelegenheiten? Zu welchen Punkten hat er von diesem Recht Gebrauch gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

In der Vernehmung kommt bei der Befragung und Vernehmung zu Grundmann[13] einmal von mir die Frage, das heißt, Müller gibt erst an, ihm sei bekannt, daß Grundmann an dem Banküberfall in Ludwigshafen beteiligt gewesen sei. Dabei sagt er weiter, Grundmann habe also dieses und jenes Auto gefahren, ich weiß jetzt die Marke nicht mehr. Und habe diese und jene Aufgabe gehabt. Jetzt nun kamen von mir speziell weitere Fragen dazu, wer war noch beteiligt, in welcher Form wurde das durchgeführt, wie war die Planung. [12056] Dazu verweigerte Müller jeweils die Aussagen.

RA Schw[arz]:

Es ist aber kein Punkt in der von Ihnen zitierten Vernehmung enthalten, in der Müller etwa zu konkreten Fragen seiner Anwesenheit, seiner Beteiligung bei Kaiserslautern die Aussage verweigert hätte?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein, Müller stellte das so dar, daß er nur vom Hören-Sagen über den Vorfall in Kaiserslautern erfahren habe und selbst nicht beteiligt war.

RA Schw[arz]:

Danke.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel bitte.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, hat der Herr Müller ausgesagt, daß bei dieser Feierlichkeit die Frau Meinhof im Keller war, haben Sie vorher gesagt. „Und daß er auch im Keller war?“

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

RA Schn[abel]:

Waren die ständig im Keller oder waren die auch oben.

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein, sie waren nur im Keller.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, wie kann man dann, wenn man im Keller ist, eigentlich ein Bad beschreiben, das sich vermutlich ja nicht im Keller befindet.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, sie haben ja dort übernachtet.

RA Schn[abel]:

Wo, im Keller oder im Bad?

Zeuge Ste[llmacher]:

Im Keller. Sie müssen sich ja schließlich am nächsten Morgen auch irgendwie waschen und da werden sie das Bad benutzt haben.

RA Schn[abel]:

Und wie kann man dann noch andere Dinge beschreiben, der Wohnung? Sie haben ja auch gesagt, sie hätten noch andere beschrieben, wenn man im Keller war.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, sie müssen ja irgendwann mal in den Keller gekommen sein. Und da geht man im allgemeinen durch die Wohnung.

RA Schn[abel]:

Ach liegt dort der Keller hinter der Wohnung in dem Haus?

Zeuge Ste[llmacher]:

Unter der Wohnung meistens. [bb]

RA Schn[abel]:

Ja, dann muß man ja nicht durch die Wohnung, wenn man in den Keller will.

Zeuge Ste[llmacher]:

Jedenfalls konnte Müller einige Einzelheiten der Anlage des Hauses und der Wohnung selbst beschreiben, die[cc] [12057] sich nachher bestätigt haben.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Zeuge, was hat Ihnen denn der Herr Müller von Ingeborg Barz erzählt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Müller hat von Ingeborg Barz recht wenig mir erzählt. Da müssten[dd] Sie mich jetzt also direkt darauf ansprechen was in der Vernehmung steht, ich kann mich also im Einzelnen nicht mehr erinnern. Es drehte sich da bei einzelnen Personen um Kfz-Diebstähle und mehrere solcher kleiner Sachen. Ich weiß also jetzt nicht speziell was er über Ingeborg Barz gesagt hat.

RA Dr. He[ldmann]:

Hat er Ihnen etwas gesagt über den Verbleib oder das Verschwinden von Ingeborg Barz?[14]

Zeuge Ste[llmacher]:

Das war nicht Gegenstand dieser Vernehmung.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, meine Frage war etwas anders. Hat er Ihnen etwas davon gesagt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Meine Aussagegenehmigung beschränkt sich lediglich auf die Vernehmung die ich durchgeführt habe und da hat er nichts gesagt.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie die Frage schon beantwortet, wann haben Sie Müller vernommen und wie lange?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich habe Müller ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie sind spät gekommen, das hat der Herr Zeuge aber bereits alles geschildert, also wir können eben nicht, wenn Sie, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wird man wohl doch sagen müssen, [ee] verspätet kommen, jeweils Vernehmungen nachholen.

RA Dr. He[ldmann]:

Der Zeuge hat also die Frage beantwortet ...

RA Schn[abel]:

... eingreifen, der Herr Zeuge hat ganz sicher gesagt wann er ihn vernommen hat, nämlich ab September. Er hat aber nicht gesagt, wie lange er ihn vernommen hat. Insofern ist die Frage noch nicht voll beantwortet.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich habe Herrn Müller, um das vielleicht auch gleich vorwegzusagen, im April dieses Jahres kennengelernt und seit dieser Zeit vernommen. Erst im Auftrage der Bundesanwaltschaft und anschließend im September im Auftrage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern.

[12058] Vors.:

Entschuldigung, da muß ich nun insofern eingreifen, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, bezog sich das nun speziell, wie Ihr Beweisthema ja lautet, auf die September-Vernehmungen, wieviel Tage dort vernommen worden ist, oder meinten Sie insgesamt?

RA Dr. He[ldmann]:

Insgesamt.

Vors.:

Das habe ich nicht so verstanden, weil Ihr Beweisthema ja eingegrenzt war.

RA Dr. He[ldmann]:

Das heißt, habe ich richtig verstanden, Ihre Vernehmungen mit Herrn Müller sind noch nicht abgeschlossen, Sie vernehmen ihn weiterhin, oder werden ihn weiterhin vernehmen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Die Vernehmung zu Kaiserslautern ist abgeschlossen. Herr Müller wird von uns sicher weitervernommen, wenn irgendeine Staatsanwaltschaft uns den Auftrag gibt oder auch die Bundesanwaltschaft ihn zu irgendeinem gewissen Punkt weiter zu vernehmen. Bisher ist das nicht geschehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie haben also derzeit noch keinen Auftrag Herrn Müller weiter zu vernehmen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Wen hat eigentlich Herr Müller in Ihren Vernehmungen als Tatbeteiligte genannt, für den Anschlag auf das US-Hauptquartier in Frankfurt, IG-Farbenhochhaus?[15]

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Müller stellt diesen Vorfall so dar, daß er mit, ich meine, er sagte, mit Ulrike Meinhof, also mit einem RAF-Mitglied von Hamburg gekommen ist. Ich weiß also jetzt nicht mehr mit wem und da im Mittag oder im Laufe des frühen nachmittags dort angekommen sei, in eine Wohnung und dort einige Leute angetroffen habe. Diese Leute hatten also, sind dann aus der Wohnung gegangen und haben diesen Überfall und diesen Sprengstoffanschlag auf das IG-Farbenhochhaus gemacht. Er weiß aber nur aus Gesprächen, die anschließend, als diese Leute zurückgekommen sind, stattgefunden haben, von gewissen Personen, die als Erzählende sich ihm darstellten und andere, die als Zuhörende sich darstellten, wer in etwa beteiligt war. Die Namen, ich kann mich jetzt auf die Namen nicht festlegen, man müßte das aus der Vernehmung sehen. Es werden soviele [ff] Namen innerhalb der Vernehmung genannt, daß man es leicht [12059] durcheinanderbringen kann.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie Müller gefragt, ob er etwa selbst an jenem Anschlag beteiligt gewesen ist?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller stellt es so dar, daß er gekommen ist, aus Hamburg, und dann eine Stunde, also insgesamt ging die ganze Gruppe weg, die Beteiligten an dem Sprengstoffanschlag und er selbst mit seinem Begleiter oder Begleiterin und nach einer Stunde seien sie wieder zurückgekommen, seine Begleiterin oder Begleiter und er seien an diesem Anschlag nicht beteiligt gewesen.

RA Dr. He[ldmann]:

Hat Müller in diesem Zusammenhang von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Und er hat Ihnen gesagt, habe ich richtig verstanden, er sei an dieser Aktion nicht beteiligt gewesen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, Sie haben richtig verstanden.

RA Dr. He[ldmann]:

Hat Müller Ihnen etwas von einem Vorfall in Wiesenbach berichtet?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, hat er auch.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich fragen was?

Zeuge Ste[llmacher]:

Müller erzählte, in Hamburg habe es innerhalb der RAF kleinere oder auch größere Spannungen gegeben. Vor allen Dingen wohl deshalb, weil einzelne Personen sich zu Höherem berufen fühlten und auch mal besseres und interessanteres in den Augen dieser Leute machen wollten, als Ablichtungen und Paßfälschungen. In diesem Zusammenhang sei ihm damals, ich meine, er hatte Siepmann[16] genannt, aufgefallen, die also da sehr unzufrieden gewesen sei. Daraufhin habe die RAF-Spitze, also ich meine, es war damals Meinhof oder Baader, zur Siepmann gesagt, nun dann mache mal irgendeine Sache, eine Aktion und Siepmann hätte sind dann bereit erklärt, eine falsche Spur zu legen. Es wäre also so vonstatten gegangen, Schiller[17] und Klaus Jünschke[18] seien von der Siepmann beauftragt gewesen, einen BMW, den die RAF damals in irgendeiner Form loswerden wollte, tief in den Süden, also in die Nähe von Freiburg zu fahren und ihn dort so herzurichten, daß die Polizei bei dem Auffinden des Wagens glauben sollte, Ulrike Mein- [12060] hof oder andere führende RAF-Mitglieder befänden sich im Süden von Deutschland. Schiller und Jünschke fuhren auch dann mit diesem Wagen. Müller stellt es also so dar, er habe die ganze Geschichte nach der Rückkehr von den Beteiligten erfahren. Also die beiden sind gefahren nach Stuttgart und hätten dort erstmal durch eine Bekannte, eine Schauspielerin, sagt er, einen Pkw noch angemietet. Mit diesem Pkw und diesem BMW seien sie dann auf die Autobahn und Richtung Schweizer Grenze gefahren. Man habe dann die Absicht gehabt, diesen BMW auf einen Parkplatz, Brehmgarten, Müller hat den Namen Brehmgarten aber erst später erfahren, er wußte nur eben [gg] Parkplatz, abgestellt und Klaus Jünschke war gerade dabei, diesen Pkw so herzurichten, daß die Polizei an einen, ein Kolbenfresser oder ähnliches glauben sollte. Er wollte nämlich die Kühlschläuche anstechen, den Wagen dann laufen lassen und dann würde der Wagen innerhalb kürzester Zeit heißlaufen und es hätte so ausgesehen, als wenn ein führendes RAF-Mitglied dort unten gewesen sei und eine Panne mit diesem Pkw gehabt habe. Als er gerade vor dem Auto stand und mit diesen Arbeiten anfangen wollte, sei ein Polizeiwagen gekommen und Jünschke hätte geglaubt, er müsse mit seiner Festnahme rechnen und die Polizei wisse in etwa wer da stünde und hätte dann auf den Polizeibeamten geschossen. Mehrmals auch, als dieser noch lag, hätte Jünschke weitergeschossen. Zusammen mit seiner Begleiterin sei dann Jünschke über die Felder in ein Dorf oder in eine kleine Stadt in der Nähe und dann mit einem Taxi wohl weiter und dann später mit dem Zug nach Hamburg zurückgefahren. Die Waffe, Müller erzählte, daß er auch vor dieser Zeit schon wußte, was [hh] für eine Waffe Jünschke damals hatte und Jünschke seinerseits erzählte, daß er diese Waffe verloren habe, auf dem Weg von diesem Autobahnparkplatz zum nächsten Dorf. Es war seine persönliche Ansicht, daß Jünschke die Waffe wegge- [12061] worfen habe, als die beiden, wie gesagt, nach Hamburg zurückkamen, hat Müller das aus Erzählungen mitbekommen.

Ende von Band 713.

[12062] RA Dr. H[eldmann]:

Hat Müller zu dem Komplex Wiesenbach, zu Ihrer Befragung, so eine Art Vernehmung, zum Komplex Wiesenbach von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Der Komplex Wiesenbach ist nicht angesprochen worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Wovon haben Sie eben gesprochen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Brehmengarten.

RA Dr. H[eldmann]:

Achso, ich hab aber nach Wiesenbach gefragt.

Zeuge Ste[llmacher]:

Die Frage ist dann beantwortet insofern, daß ich sagte, die Frage und der Komplex wurde nicht angesprochen.

RA Dr. H[eldmann]:

In Ihrer Vernehmung ist von einem Vorfall in Wiesenbach nicht die Rede gewesen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Soweit ich mich erinnere, nein.

RA Dr. H[eldmann]:

Haben Sie Müller auch zu seiner SPK - wissen Sie, was SPK ist? -

Zeuge Ste[llmacher]:

Natürlich.

RA Dr. H[eldmann]:

Zu seiner SPK-Vergangenheit befragt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Nur am Rande, soweit es sich um Personen drehte, die angesprochen worden waren und die rings rum abgeklärt worden sind.

RA Dr. H[eldmann]:

Kommt Ihnen in Erinnerung, ob Müller im Zusammenhang mit seiner SPK-Vergangenheit auf einen Vorfall in Wiesenbach zu sprechen gekommen ist?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich sagte Ihnen schon, wir haben Müller über den Komplex Wiesenbach nicht befragt.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen der Komplex Wiesenbach[19] bekannt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

RA Dr. H[eldmann]:

Woher ist er Ihnen bekannt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Aus den Akten natürlich.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie wegen des Vorfalls Wiesenbach, um was für einen Vorfall handelte es sich bei dem Vorfall Wiesenbach?

Zeuge Ste[llmacher]:

Meine Aussagegenehmigung erstreckt sich rein auf die Vernehmung des Zeugen Müllers, und ich habe mit dem Komplex Wiesenbach kaum zu tun gehabt. Ich weiß es zwar vom Aktenlesen, aber ansonsten weiß ich da wenig. Es ist also sinnlos, mich danach zu fragen.

RA Dr. H[eldmann]:

Und Sie können sich nicht erinnern, daß in den Vernehmungen, die Sie mit Müller veranstaltet haben, ein Vorfall in Wiesenbach zur Sprache gekommen ist?

[12063] Zeuge Ste[llmacher]:

Muß ich die Frage nochmal beantworten?

Vors.:

Ich habe mich gerade über etwas Anderes informiert. Darf ich die Frage nochmals erfahren?

RA Dr. H[eldmann]:

Sie können sich nicht erinnern, daß im Zusammenhang mit Ihren Vernehmungen des Herrn Müller auch von einem Vorfall in Wiesenbach gesprochen worden ist?

Vors.:

Die Frage ist doch mehrfach beantwortet, zweifach mindestens. Es sei nicht Gegenstand der Vernehmung gewesen.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich schließe im Moment meine Befragung ab. Ich bitte dann die Entlassung des Herrn[ii] Zeugen zurückzustellen, bis nach Abschluß der Vernehmung des nächsten Zeugen.

Vors.:

Welchen Zeugen haben Sie im Auge, Herrn Kersten wahrscheinlich? Herr Kersten ist krank, bedauerlicherweise.

RA Dr. H[eldmann]:

Welchen Zeugen haben wir heute noch?

Vors.:

Herrn Soerensen, der heute Nachmittag gehört werden sollte, kann gleich heute früh im Anschluß dann vernommen werden ... Herr Soerensen hat mit dem Zahlkartenabschnitt in Kiel zu tun. Das ist ein ganz anderes Thema, das ist klar. So daß also Ihr Wunsch, die Entlassung zurückzustellen, damit hinfällig wird, denn Herr Kersten ist für drei Wochen krankgeschrieben, gerechnet ab dem 11. Oktober, laut ärztlichem Attest. Solange kann man den Zeugen nicht hierbehalten, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

Zeuge Ste[llmacher]:

Drei Wochen nicht, ne.

Vors.:

Wenn keine weiteren Fragen im Augenblick sind ... Herr Kollege Maier, bittesehr.

Richter Ma[ier]:

Herr Stellmacher, wann hat Müller diese Aussage über Frankfurt gemacht?

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Müller hat diese Aussage über Frankfurt zum Teil bei seiner ersten Vernehmung - unter ersten Vernehmung versteh ich die Vernehmung im Auftrage der Bundesanwaltschaft - und zum Teil auch in dieser erneuten Vernehmung im Auftrage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gemacht.

Richter Ma[ier]:

Haben Sie im Auftrag der Bundesanwaltschaft den Herrn Müller zu dem Komplex Frankfurt verhört?

Zeuge Ste[llmacher]:

Herr Müller sollte damals in dieser ersten Vernehmung zu den Sprengstoffanschlägen gefragt werden. Und darunter fiel auch der Anschlag auf dieses Farbenhochhaus.

Richter Ma[ier]:

Und da waren Sie zugegen, als er diese Aussagen über Frankfurt machte?

[12064] Zeuge Ste[llmacher]:

Das weiß ich nicht mehr. Da müßte man in der Vernehmung nachsehen, ob ich dabei war. Es sind so viele Vernehmungen gemacht worden, daß man also ...

Richter Ma[ier]:

Nachdem was wir haben, Herr Stellmacher, hatten Sie ihn zu Hamburg „Springer“[20] und zu Heidelberg[21] gehört, aber nicht zu Frankfurt?

Zeuge Ste[llmacher]:

Das ist möglich. Es ist angesprochen worden, Frankfurt. Das ist mir in Erinnerung, weil ich nochmal, als Herr Müller das zweite Mal nun darauf angesprochen worden ist, darauf zurückverwiesen habe in der Vernehmung. Aber ob ich ihn damals speziell selbst dazu gehört hab, das kann ich heute nicht mehr sagen. Es waren ja mehrere Kollegen mit der Vernehmung ...

Richter Ma[ier]:

Aber Sie haben ihn jetzt nochmals angesprochen im Auftrag von Kaiserslautern?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich habe ihn nicht speziell auf diesen Anschlag angesprochen: ich habe ihn zu den Personen angesprochen. Und da ging es wohl um[jj], soweit es mir in Erinnerung ist, Jünschke, ob Jünschke daran beteiligt gewesen sei. Ich habe Herrn Müller gefragt, was wissen Sie darüber, ob Jünschke an diesem Anschlag beteiligt gewesen ist.

Richter Ma[ier]:

Das war Ihr Anliegen, aber nicht der Ablauf des Anschlags selber?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja.

Richter Ma[ier]:

Dankeschön.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, bitte. Ich würde vielleicht, wenn Sie irgendwelche Unterlagen haben, die zu Vorhalten geeignet sind an den Herrn Zeugen bitten, daß das dann auch geschieht. Vielleicht kann auch das Gericht von solchen Unterlagen Kenntnis bekommen, um was es sich dabei im einzelnen handelt. Vor allen Dingen eben um das aufzuklären, was Sie nun im Zusammenhang mit dem Zeugen Kersten noch zur Sprache bringen wollten. Denn es wäre doch zweckmäßig, wenn man den Herrn Zeugen alles befragen könnte, was irgendwie greifbar ist.

Zeuge Ste[llmacher]:

Vielleicht kann ich noch eins dazu sagen, zu Herrn Kersten. Die Vernehmungen habe ich geführt. Herr Kersten hat zum Großteil geschrieben. Wenn wir eine Schreibkraft hatten, [12065] war Herr Kersten an sich mit Suchen nach Fundstellen in den Akten usw. beschäftigt. Er war an sich so voll in diesen Vernehmungen nicht drin.

Vors.:

Könnte man daraus schließen, daß sein Wissen nach Ihren Beobachtungen nicht weiter reichen kann, als das Ihre. Es sei denn, sein Gedächtnis wäre besser.

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich möchte sogar sagen, im allgemeinen sehr viel weniger, weil er in dem Komplex auch relativ kurz drin ist.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie hatten Fragen, bitteschön.

RA Dr. H[eldmann]:

Können Sie sich erinnern, daß Herr Müller Ihnen von dem Plan erzählt hat, eine Bank oder Sparkasse in Karlsruhe zu überfallen?

Zeuge Ste[llmacher]:

In Karlsruhe? Mir ist irgend etwas in Erinnerung, daß da mal ein Satz davon gesprochen wurde. Ich kann mich aber im einzelnen jetzt[kk] nicht mehr daran erinnern.

RA Dr. H[eldmann]:

Können Sie sich erinnern, daß Sie am 17. September 1976 Herrn Müller vernommen haben?

Zeuge Ste[llmacher]:

Wenn ich das unterschrieben hab, dann wird das richtig sein. Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.

RA Dr. H[eldmann]:

Daß es dabei gegangen ist um das Anmieten sog. KWs, das soll wohl heißen, konspirative Wohnungen?

Zeuge Ste[llmacher]:

Vielleicht könnten Sie mir den Komplex vorlesen. Dann kann ich vielleicht noch etwas dazu sagen.

RA Dr. H[eldmann]:

Vorhalt aus dem von Ihnen aufgenommenen Vernehmungsprotokoll des Zeugen Müller vom 17.9.1976: „Carmen Roll hatte unter dem Namen eines anderen SPK Mitgliedes eine KW in Heidelberg angemietet.“ Er schildert dann, welche Personen er dort gesehen hat, so sagt er. Dann heißt es. „Die Wohnung war auch Ausgangspunkt für die Vorbereitungen zu einem Banküberfall in Karlsruhe ...“

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande den Vorhalt.

Vors.:

Bitteschön.

OStA Z[eis]:

Solange ein Vorhalt aus Akten gemacht werden, die nicht allen Prozeßbeteiligten zugänglich sind, ist weder dem Gericht noch der Bundesanwaltschaft die Möglichkeit gegeben zu überprüfen, ob der Vorhalt [ll] richtig und zutreffend ist.

[12066] Vors.:

Darf ich vielleicht, was ich vorhin ja schon anregte, daß Sie uns mal bekanntgeben, handelt es sich hier um die Vernehmungsprotokolle?

RA Dr. H[eldmann]:

Des Herrn Stellmacher, ja.

Vors.:

Liegen Ihnen die Vernehmungsprotokolle in einem solchen Umfang vor, daß Sie bestätigen können, daß das die Originalen bzw. die Ablichtungen der Originale sind. Ich mein, sind das verläßliche Unterlagen?

RA Dr. H[eldmann]:

Ja.

Vors.:

Woher kommen die?

RA Dr. H[eldmann]:

Das ist meine Sache, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ja nun, wir müssen wenigstens die Gewähr haben, daß es sich um die Unterlagen handelt, die tatsächlich auch erstellt worden sind. Es wäre einfach zu machen, wenn wir beispielsweise Herrn[mm] Stellmacher die Ablichtung mal zur Einsicht geben würden. Er könnte sicher mit einem Blick sagen, ob es die Vernehmungsprotokolle sind, die er erstellt hat. Hätten Sie da was dagegen?

RA Dr. H[eldmann]:

Keine Einwendungen. Ich schlage Ihnen aber etwas Näherliegendes vor: Daß die Bundesanwaltschaft aufgefordert wird, diese Vernehmungsprotokolle, die sie selbstverständlich kennt, dem Gericht und damit den anderen Prozeßbeteiligten vorzulegen.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender,[nn] ich verwahre mich gegen die Unterstellung, daß hier die Sitzungsvertreter diese Vernehmungsprotokolle kennen. Ich weiß nicht, wo Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann wieder mit der Selbstverständlichkeit hier operiert.

RA Dr. H[eldmann]:

Die Bundesanwaltschaft, der Zeuge hat ja, soweit ich das gehört habe, ausgesagt, daß er Müller im Auftrag der Bundesanwaltschaft vernommen hat ...

OStA Z[eis]:

Nein, das ist falsch. Möglicherweise waren Sie nicht anwesend, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

In wessen Auftrag hat er vernommen?

Vors.:

Das hat der Herr Zeuge gesagt. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft in Kaiserslautern. Aber es war ein Vorgang für das Gericht in Kaiserslautern. Ich würde also in der Tat bitten, daß man nicht auf unbegründbare Behauptungen solche Unterstellungen stützt. Aber jetzt würde ich vorschlagen, daß Herr Bietz [oo] zunächst mal das Protokoll dem Herrn Zeugen vorlegt, ob das diese [12067] Protokolle sind oder das Protokoll, das der Herr Zeuge wieder erkennen kann. Dann können wir vielleicht auf diese Weise den Vorhalt zulassen.

Das Rechtsanwalt Dr. Heldmann vorliegende Exemplar einer Vernehmungsniederschrift wird dem Zeugen vorgelegt.

RA Dr. H[eldmann]:

Erkennen Sie es wieder, Herr Zeuge?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ja, das ist meine, ist[pp] die von mir durchgeführte Vernehmung, ja.

Vors.:

Gut. Das sind die Vernehmungen, die im September erstellt worden sind. Dann wollen wir auch den[qq] Vorhalt aus diesen Vernehmungsablichtungen zulassen.

Zeuge Ste[llmacher]:

Es ist erstaunlich für mich: Die Vernehmung ist „VS-gestempelt“[22] und befindet sich im Besitz von Herrn Heldmann.

Vors.:

Gut, das ist ein Faktum; aber wir können das hier nicht weiter überprüfen.

RA Dr. H[eldmann]:

Und nun kommt, nachdem Sie ihr Erstaunen geäußert haben, mein Vorhalt, nämlich ...

Verzeihung, ist das Mikrofon eingeschaltet?

Vors.:

Also Herr Stellmacher, darf ich dazwischen fragen, wenn es also noch unter dem VS-Schutz stünde, was ...

Zeuge Ste[llmacher]:

Nein, das steht nicht mehr.

Vors.:

Aber das ist aufgehoben, eben. Denn das ist ja[rr] bereits in Kaiserslautern ausgewertet worden.

Zeuge Ste[llmacher]:

Es wurde nur dann VS-entstempelt, und das ist auf dieser Ablichtung noch nicht geschehen.

RA Dr. H[eldmann]:

Warum war es VS-gestempelt? Das sind doch Unterlagen für einen Prozeß?

Zeuge Ste[llmacher]:

Darauf kann ich nicht antworten, da das nicht unter meine Aussagegenehmigung fällt.

RA Dr. H[eldmann]:

Sind diese Protokolle dem Gericht und damit den Prozeßbeteiligten in Kaiserslautern zugänglich gemacht worden, vorgelegt worden?

Zeuge Ste[llmacher]:

Diese Protokolle wurden im Auftrage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gefertigt, und sind auch der Staatsanwaltschaft in Kaiserslautern zugeleitet worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Aha. Und jetzt mein Vorhalt. Können Sie sich auch jetzt [12068] noch nicht erinnern, Anmietung,[ss] Anmieten von sog. KW’s. Plan eines Banküberfalls Karlsruhe, daß Müller in diesem Zusammenhang dann gesagt hat, ich halte wörtlich vor: „Ich bin der Meinung, daß es letztlich wegen des Vorfalles in Wiesenbach nicht zur Tatausführung kam?“

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich erinnere mich daran, ja.

RA Dr. H[eldmann]:

Und jetzt wären[tt] wir wieder dahin, wo wir vorhin einmal hinwollten, nämlich, um was handelte es sich bei diesem Vorfall in Wiesenbach?

Zeuge Ste[llmacher]:

Ich muß hier nochmals sagen. Der Vorfall Wiesenbach war nicht Gegenstand der Vernehmung. Ich muß wieder dasselbe sagen, das ist zwar von Müller in dieser Form erwähnt worden, ich bin aber nicht darauf eingegangen, weil es nicht unser Auftrag war.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie wußten also bei dieser Vernehmung nicht, was Müller mit dem Vorfall in Wiesenbach gemeint hat?

Vors.:

Das hat der Herr Zeuge beantwortet, es sei ihm aus den Akten bekannt gewesen, aber er habe mit Müller nicht darüber gesprochen. Also Ihre Frage ist unrichtig, und sie ist auch beantwortet im richtigen Sinne.

RA Dr. H[eldmann]:

Und auch jetzt hinsichtlich Ihrer Aktenkenntnis beziehen Sie sich auf Ihre Aussagebeschränkung zum Vorfall Wiesenbach?

Zeuge Ste[llmacher]:

Das hatte ich auch schon beantwortet.

RA Dr. H[eldmann]:

Keine Frage ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, diese Aussagen, die Sie heute gemacht haben, beziehen die sich alle unmittelbar auf Vernehmungen, die Sie bei Herrn Müller gemacht haben oder sind auch Aussagen dabei, die Sie von den Akten her nur kennen. Die Frage rührt im Anschluß auf eine Frage des Herrn beisitzenden Richters Maier.

Zeuge Ste[llmacher]:

Das beschränkte sich heute nur auf die Vernehmung, die schriftliche Vernehmung, die ich durchgeführt habe.

RA Schn[abel]:

Sie haben doch aber vorher auf eine Frage des Herrn beisitzenden Richters Maier gesagt, im Bezug auf Hamburg hätten Sie wohl da keine Vernehmungen gemacht, Sie hätten - und auch auf Heidelberg bezog sich das - sondern hätten da Aktenkenntnisse, und haben davor von diesen Punkten irgendwelche Aussagen schon gemacht gehabt.

[12069] Zeuge Ste[llmacher]:

Ich kann mich nicht erinnern, daß ich sowas gesagt habe.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, es ging um Frankfurt bei der Frage.

RA Schn[abel]:

Es ging doch aber, ich mein, da müßte ich mich wirklich[uu] ganz verhört haben, ging es doch auch noch mit um Heidelberg und Hamburg. Sie haben doch ...

Vors.:

Ja, der Herr Kollege Maier hat dem Herrn Zeugen vorgehalten, nach seinen Unterlagen habe der Herr Zeuge den Herrn[vv] Müller speziell auch zu Heidelberg und Hamburg befragt. Aber die Frage ging hier jetzt um Frankfurt. Und dabei hat der Herr Zeuge ja erwähnt, er habe Frankfurt speziell nicht mit Müller im Gesamtzusammenhang besprochen, sondern nur im Hinblick auf die Person des Herrn Jünschke. Das ist doch richtig?

Zeuge Ste[llmacher]:

Das ist richtig.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Bitte. Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Sehe ich nicht mehr. Wird gegen die Vereidigung etwas eingewendet? Nein.

Der Zeuge Stellmacher wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.09 Uhr entlassen.

Vors.:

Herrn Sörensen.

Der Zeuge Sörensen erscheint um 10.10 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Dr. Heldmann, Herr Soerensen ist ja speziell ein Zeuge, der von Ihnen veranlaßt worden ist, nicht benannt, weil Sie wußten das ja nicht, daß er derjenige war, der seinerzeit möglicherweise den Zahlkartenabschnitt erhoben hat. Aber ich möchte ihn bloß Ihrer besonderen Aufmerksamkeit empfehlen, jetzt der Herr Zeuge, weil der ja dieses Beweisthema aus dem von Ihnen gestellten Antrag betreffend[ww], die Firma Walter belegen soll.

Herr Soerensen, zunächst darf ich Sie um Ihre Personalien bitten.

Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person:

Axel Sörensen, 32 Jahre alt, verh. Kriminalbeamter, wohnh. Kiel,

KHM, Dienststelle Kriminalpolizei in Kiel, Mühlenweg 166, Haus 11,

[12070] mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Soerenson, waren Sie eingeschaltet in die Nachforschungen, betreffend Ingeborg Barz?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein.

Vors.:

Haben Sie einmal einen Auftrag erhalten, wegen des Ankaufs von Chemikalien bei der Firma Walter KG in Kiel Nachforschungen anzustellen?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja.

Vors.:

Um was ist es dabei gegangen und was haben diese Nachforschungen ergeben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja. Im Jahre 1973, im Oktober glaube ich, und dann später noch mal, im November wohl, hat eine Firma Lutz Schulenburg mit einer Kieler Anschrift bei der Firma Walter KG, das ist eine Chemikaliengroßhandlung in Kiel, Hexametylentetramin und rauchende Salpetersäure bestellt und gekauft. Und diese Bestellung, die zweiteilig war, wurde, was den ersten Teil anbelangte, bar bezahlt und auch abgeholt von dieser Firma. Und die zweite Bestellung wurde, soweit ich mich erinnere, im Januar 1974 mittels Postzahlkarte bezahlt, aber nicht abgeholt. Und diesen bei der Firma Walter KG befindlichen Empfängerabschnitt dieser Zahlkarte habe ich seinerzeit sichergestellt. Es muß Ende Juni, Anfang Juli 1974 gewesen sein.

Vors.:

Ja. Hat dieser Zahlkartenabschnitt handschriftliche Eintragungen oder maschinenschriftliche getragen.[xx]

Zeuge Sö[rensen]:

Die Eintragungen waren handschriftlich.

Vors.:

Ist sonst irgend etwas, zu dieser Urkunde gehörendes, noch ein anderer Abschnitt zu ermitteln gewesen?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, der sogenannte Mittelabschnitt, der sich bei der Post befindet. Dieser Mittelabschnitt ist meines Wissens dann mittels Postbeschlagnahmebeschlusses von der Post herausgegeben worden.

Vors.:

Und haben Sie den Mittelabschnitt auch gesehen?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, ich hab ihn gesehen.

Vors.:

Auch handschriftlich?

Zeuge Sö[rensen]:

War auch handschriftlich ausgefüllt.

[12071] Vors.:

Und wissen Sie, was mit diesen Urkunden dann geschehen ist, in der Folge?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja. Der Mittelabschnitt und der Empfängerabschnitt sind - das weiß ich aber jetzt nicht mehr genau - Ende Juli oder Anfang August 1974 zur Kriminaltechnik des Bundeskriminalamtes geschickt worden. Und zwar mit dem Ersuchen festzustellen, ob eine Urheberschaft eben festzustellen ist mit irgendeinem möglichen Bekannten.

Vors.:

Ihnen selbst war der Name nicht bekannt?

Zeuge Sö[rensen]:

Welchen Namen meinen Sie jetzt, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Der Name dessen, der durch diese Überprüfung der Urkunden identifiziert werden sollte oder möglicherweise identifiziert werden sollte.

Zeuge Sö[rensen]:

Der Antrag lautete nicht auf eine bestimmte Person, soweit ich mich erinnere.

Vors.:

Wissen Sie noch was Anlaß war, daß man diese Urkunden erhoben hat?

Zeuge Sö[rensen]:

Ich habe Ihre Frage nicht verstanden.

Vors.:

Was war der Anlaß, daß man diese Urkunden überhaupt erhoben hat? Ich mein, in[yy] welchem Zusammenhang, was war das für ein Strafverfahren?

Zeuge Sö[rensen]:

Das war ein Ermittlungsverfahren gegen einen Lutz Schulenburg u.a. wegen Verdachts des Verstoßes gegen den § 129[ StGB][23] und andere des Strafgesetzbuches.

Vors.:

Und Sie selbst waren praktisch, nachdem die Urkunden erhoben waren und weitergegeben waren; mit der Sache nicht mehr befaßt. Ist das richtig?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja aber aus anderen Gründen, als Sie vielleicht vermuten. Ich bin im August 1974 in Urlaub gegangen. Bin im September wieder zur Dienststelle gekommen, war dann aber mit dem Vorgang nicht mehr verantwortlich befaßt, weil ich im Oktober 1974 in eine Ausbildung gegangen bin, die zur Zeit noch andauert. So daß ich also praktisch mit Beginn meines Jahresurlaubes an dem Vorgang nicht mehr hauptamtlich weiter gearbeitet habe.

Vors.:

Ja. Weitere Fragen? Bitte, Herr Maier.

Richter Ma[ier]:

Herr Soerenson, gibt es eine Firma Schulenburg in Kiel?

Zeuge Sö[rensen]:

Die Ermittlungen, die damals geführt worden sind, als ich den Vorgang noch hauptamtlich bearbeitet habe, ergaben, daß eine [12072] Firma Lutz Schulenburg nicht existent war. Wir haben Nachfrage gehalten beim Gewerbeaufsichtsamt; und dort war eine Firma Lutz Schulenburg nicht existent. Es existierte allerdings ein Lutz Schulenburg, der in Kiel, ich glaube, Sternstraße, polizeilich gemeldet gewesen ist.

Richter Ma[ier]:

Haben Sie Nachforschungen darüber angestellt, welche Person diese erste Lieferung abgeholt hat?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, wir haben seinerzeit Nachforschungen bei der Firma Walter KG gemacht, wir haben auch Zeugenvernehmungen gemacht. Ich bin jetzt unsicher, die Warenlieferung wurde abgeholt von einem Angehörigen dieser bewußten Firma Schulenburg ...

Richter Ma[ier]:

Männlich oder weiblich?

Zeuge Sö[rensen]:

... ich bin aber nicht mehr in der Lage zu sagen, ob männlich oder weiblich. Er ist möglich, daß es eine weibliche Person war. Es kann aber auch sein, daß ich es verwechsle. Denn soweit ich mich erinnern kann, ist, was die zweite Warenlieferung anbelangte, die ja noch nicht abgeholt worden war, dann von dieser angeblichen Firma Schulenburg nochmal Kontakt aufgenommen worden mit der Firma Walter KG. Und da ist wohl eine weibliche Person erschienen. Die Personenbeschreibung, die seinerzeit abgegeben wurde, und darum geht es ja hier, traf aber nicht auf die mir bekannte Personenbeschreibung der Frau Barz zu.

Richter Ma[ier]:

Ach, das haben Sie schon damals überprüft?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein damals nicht; aber ich hab ja[zz] meine Zeugenvorladung erhalten, und ich hab mir das nochmal überlegt. Denn die Person, die damals beschrieben war, hatte, glaube ich, dunkles Haar.

Richter Ma[ier]:

Ja wie können Sie das wissen, wenn Sie sich nicht mal mehr erinnern können, ob eine männliche oder weibliche Person als Abholer angegeben wurde?

Zeuge Sö[rensen]:

Ich weiß nur nicht, ob die Person, die die erste Lieferung abgeholt hat, ein Mann oder eine Frau war. Es ist ja dann nochmal diese Firma kontaktiert worden ...

Richter Ma[ier]:

Ja, Sie meinen jetzt die Person, die diese zweite Lieferung bestellt hat?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja bestellt ist wohl immer telefonisch oder[aaa] zumindest das zweite Mal telefonisch bestellt worden. Nein, es wurde versucht, die zweite Sendung abzuholen.

[12073] Richter Ma[ier]:

Ach, das wurde versucht.

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, die Firma Walter KG hatte zwischenzeitlich, nachdem also diese Sendung bezahlt worden war mittels der bewußten Zahlkarte, versucht, die Firma Schulenburg schriftlich aufzufordern per Einschreiben, nun endlich mal auch die Sachen abzuholen, weil die bei der Walter KG auf Lager[bbb] standen. Und dann ist später nach dem Januar 1974 eine Person, ich glaube eine Frau, ich bin aber unsicher, ich weiß es nicht genau, bei der Firma erschienen und wollte die Waren abholen. Und damals konnten die Waren nicht ausgehändigt werden, weil sie zwischenzeitlich ausgelagert worden waren, aus Sicherheitsgründen, für die Firma. Und man hatte der Person wohl gesagt, mindestens drei Tage vorher müsste Bescheid gegeben werden, damit man also die Waren wieder rausholen könnte, damit sie auch von ...

Richter Ma[ier]:

Von dieser Person hat man Ihnen eine Personenbeschreibung gegeben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja.

Richter Ma[ier]:

Die den Abholungsversuch gemacht hat.

Zeuge Sö[rensen]:

Ich nehme an, daß es diese[ccc] Person war, auf die diese Personenbeschreibung abgegeben wurde. Es kann auch sein, daß es bei der ersten Abholung gewesen ist. Ich weiß es nicht mehr.

Richter Ma[ier]:

Können Sie uns wiedergeben, was war das für eine Personenbeschreibung?

Zeuge Soe[rensen]:

Ja ich erinnere mich nur noch daran, daß in einer der Zeugenvernehmungen zu[ddd] diesem Vorgang eine weibliche Person beschrieben wird, u.a. dunkle Haare. Das ist aber auch so ziemlich alles.

Richter Ma[ier]:

Größe, Alter usw.

Zeuge Soe[rensen]:

Kann ich nicht mehr, kann ich Ihnen wirklich nicht mehr sagen. Das tut mir leid.

Richter Ma[ier]:

Dankeschön.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Beim Gericht sehe ich nicht. Die Herrn der Bundesanwaltschaft, nein. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Zeuge, wie kamen Sie zu Ihrer Aussage eben: Nach der Personenbeschreibung hätten Sie ausgeschlossen, daß die abholende [12074] weibliche Person, falls es überhaupt eine solche war, mit Ingeborg Barz identisch ist. Nur die Haarfarbe?

Vors.:

Der Vorhalt,[eee] Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann muß dahin korrigiert werden, der Herr Zeuge hat nicht gesagt, es ist ausgeschlossen. Nur meine er, es habe nicht übereingestimmt. Also für ausgeschlossen hat er es nicht erklärt.

Zeuge Sö[rensen]:

Ich habe die Vermutung deswegen geäußert, weil ich zu diesem Beweisthema „Frau Barz“, hierher vorgeladen worden bin.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie kennen die Personenbeschreibung der Frau Barz?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, soweit sie eben auf der Fahndung vorhanden ist. Frau Barz wird ja immer noch gesucht.

RA Dr. H[eldmann]:

Wer hat Ihnen denn die Personenbeschreibung dieser weiblichen Person gegeben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ein Angehöriger der Firma Walter KG. Es ist also, zeugenschaftlich ist das[fff] seinerzeit festgehalten worden, [ggg] in Form einer Vernehmung. Ich kann nicht mehr sagen, wer das gewesen ist. Es kann sein, daß es der Inhaber war oder ein Angestellter. Auf jeden Fall ist da drüber ein Protokoll gefertigt worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie haben[hhh] ein Protokoll gefertigt?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, ich glaube, ich hab auch das Protokoll gefertigt.

RA Dr. H[eldmann]:

Können Sie sich [iii] erinnern, wen Sie damals vernommen haben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, von mir wurden vernommen, der Seniorchef der Firma, ich glaube auch der Juniorchef der Firma.

RA Dr. H[eldmann]:

Wie heißen denn die Herrn?

Zeuge Sö[rensen]:

Schwert, soweit ich mich erinnere. Und dann mehrere Angestellte, von denen wir meinten, daß sie möglicherweise mit dem einen oder dem[jjj] anderen Abholer Kontakte gehabt haben könnten in der Firma. Aber bitte, ich weiß die Namen nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie noch Vornamen der Herren Schwert?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein, kann ich nicht mehr.

RA Dr. H[eldmann]:

Heißt der Juniorchef auch Schwert?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja.

RA Dr. H[eldmann]:

Und wissen Sie noch Namen von Angestellten, die Sie vernommen haben?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein, aber das muß ja alles in dem Vorgang drin sein, der meines Wissens jetzt bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg anhängig ist.

[12075] RA Dr. H[eldmann]:

Können Sie ein Zeichen, ein Geschäftszeichen, Aktenzeichen zu diesem Vorgang hier angeben?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein, also beim besten Willen nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Wie beschreiben Sie diesen Vorgang. Ist das ein Ermittlungsverfahren gegen die Firma Schulenburg oder gegen Lutz Schulenburg.

Zeuge Sö[rensen]:

Der Vorgang lief damals gegen einen Lutz Schulenburg und andere. Zuständig in Schleswig-Holstein war die Staatsanwaltschaft Flensburg. Und wie ich Ihnen schon sagte, meine ich mich daran erinnern zu können, daß der Vorgang irgendwann an die Staatsanwaltschaft Hamburg zuständigkeitshalber abgegeben wurde.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie noch, wann Sie oder Ihre Behörde abgegeben hat?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja das kann 1974 gewesen sein.

RA Dr. H[eldmann]:

Näher können Sie das nicht bezeichnen?

Zeuge Sö[rensen]:

Nein, weil ich zu dem Zeitpunkt nicht mehr auf der Dienststelle gewesen bin.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie noch, wann Sie Ihre Tätigkeit in diesen Ermittlungen gegen Lutz Schulenburg u.a. abgeschlossen haben?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, praktisch in dem Moment, als ich in Urlaub ging, August 74. Nun ist es möglich, daß ich noch die eine oder andere Ermittlungshandlung getätigt habe in der Zeit, bevor ich dann in meine berufliche Ausbildung gegangen bin, also im September nochmal.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie haben ausgesagt, Sie hätten diesen Postzahlkartenabschnitt, also den Empfängerabschnitt und später auch den Mittelabschnitt sichergestellt, bzw. beschlagnahmt. Sind die in die Akte gegen Lutz Schulenburg u.a. geraten, diese Abschnitte?

Zeuge Sö[rensen]:

Der Empfängerabschnitt und der Mittelabschnitt wurden zur Kriminaltechnik nach Wiesbaden geschickt.

RA Dr. H[eldmann]:

Wo sind sie weiter geblieben?

Zeuge Sö[rensen]:

Bitte, das ist jetzt eine Vermutung von mir. Es ist üblich, daß also, wenn [kkk] das Gutachten seitens der Schriftenuntersuchung der Kriminaltechnik des BKA Wiesbaden erstellt wird, daß dann auch die Originale zurückgeschickt werden, soweit wie ich mich erinnere. Soweit ich mich erinnere, ist ein Gutachten erstellt worden, und [12076] sind demzufolge auch Empfängerabschnitt und Mittelabschnitt wieder mit[lll] an unsere Dienststelle zurückgeschickt worden. Wenn das der Fall gewesen ist, sind Empfänger- und Mittelabschnitt auch in den Vorgang wieder zurückgelegt worden, so daß sie sich also jetzt in diesem Vorgang befinden müßten.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen das Gutachten inhaltlich zur Kenntnis gekommen?

Zeuge Sö[rensen]:

Ja, soweit ich weiß, ist in dem Gutachten keine Taturheberschaft mit einem der beim Bundeskriminalamt bekannten Personen festgestellt worden. Aber bitte unter Vorbehalt. Ich hab, wie gesagt, nachdem ich aus dem Urlaub kam, den Vorgang nicht mehr in den Händen gehabt. Ich bin auch nur der Meinung, daß ich das gesprächsweise gehört habe.

RA Dr. H[eldmann]:

Bitte eine Frage an den Herrn Vorsitzenden. Liegt dem Gericht jetzt der Zahlkartenabschnitt oder der Mittelabschnitt oder eine Fotokopie, davon ...

Vors.:

Der Sachverständige, der heute Nachmittag kommt, ist gebeten worden, die Originale mitzubringen. Deswegen werden wir auch Sie Herr Soerenson, heute Mittag nochmals benötigen, wenn Zweifel entstehen sollten, damit Sie diese Abschnitte verifizieren können. Ich mache jetzt schon den Vorschlag dann, daß wir um 13.45 Uhr heute Nachmittag fortsetzen, nach der Vernehmung, weil der Herr Zeuge dringend wieder weg muß. Sie werden also heute Mittag auf jeden Fall nochmals möglicherweise benötigt. Vereidigen könnten wir Sie nach Abschluß heute früh trotzdem.

Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

RA Dr. H[eldmann]:

Dann habe ich im Moment keine weiteren Fragen, danke.

Vors.:

Keine Fragen mehr. Wir wollen dann den Herrn Zeugen, naja, wir werden ihn heute Nachmittag doch nochmals kurz benötigen. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, weil Sie sagten, im Moment keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen. Ist es voraussichtlich, daß Sie heute Nachmittag weitere Fragen an Ihn stellen wollen, dann brauchen wir ihn jetzt nicht zu vereidigen.

RA Dr. H[eldmann]:

Nun wir werden sicher, einer von uns wird sicher die Frage an Ihn stellen, ob diejenigen Abschnitte, die der Sachverständige in Händen hat, identisch sind mit denjenigen, von denen der Zeuge uns berichtet hat. Also mindestens diese Frage wird auftauchen.

[12077] Vors.:

Dann werden wir also heute Nachmittag, wenn jetzt keine weiteren Fragen mehr sind, mit der Vernehmung des Herrn Zeugen um 13.45 Uhr fortsetzen. Das ist noch mit einem kleinen Risiko belastet, weil der Herr Sachverständige auf 14 Uhr geladen ist. Aber ich hoffe, er kommt im allgemeinen ja sicher etwas früher, daß wir trotzdem um 13.45 Uhr in Ihrem Interesse beginnen können. Ich bitte Sie, also um 13.45 Uhr wieder im Saale zu sein. Dankeschön, bis dahin sind Sie entlassen.

Der Zeuge Sörenson wird vorläufig entlassen um 10.25 Uhr.

Vors.:

Bitteschön die Bundesanwaltschaft, Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich erbitte das Wort zu einem kurzen Beweisantrag.

Die Bundesanwaltschaft beantragt:

Herrn[mmm] Hugo Zott, Kaiserslautern, [Anschrift] als Zeugen zu laden. Der Zeuge wird bekunden, daß es sich bei dem Fahrer des VW-Busses, der bei dem Banküberfall in Kaiserslautern am 22.12.1971 als Fluchtfahrzeug benutzt worden ist, um eine weibliche Person gehandelt hat.

Vielen Dank.

Vors.:

Dankeschön.

Ist die Adresse uns schriftlich zugänglich? Ich mein, haben Sie den Antrag schriftlich, so daß wir gleich nachher ...

OStA Z[eis]:

Ich habe den Antrag nicht, Herr Vorsitzender, aber die Adresse.[nnn]

Vors.:

Gut, wenn ich es mir nachher ablesen kann. Wir wollen uns dann bemühen, daß der Zeuge, der ja im Zusammenhang mit der Zeugin Klement dann wohl zu sehen ist, auf Donnerstag noch rechtzeitig geladen werden kann. Es wird also dem Antrag stattgegeben. Ich weise die Beteiligten darauf hin, am Donnerstag möglicherweise ist der Zeuge auch schon da. Dann setzen wir, wenn jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr sind, die Sitzung um 13.45 Uhr fort.

Pause von 10.26 Uhr bis 13.47 Uhr

Ende von Band 714

[12078] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 13.47 Uhr.

Als Sachverständiger ist Dipl. Psych. Manfred Hecker anwesend.

Der Zeuge KHM Sörensen ist wieder anwesend.

RA Weidenhammer ist nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Herr Hecker, darf ich Sie bitten, einen Moment hier noch Platz zu nehmen? Wir wollen noch einige bzw. zumindest eine Frage an Herrn Sörensen richten in Ihrer Gegenwart.

Der Sachverständige Hecker wird gem. §§ 72, 57 und 79 StPO[24] belehrt.

Der Sachverständige Hecker erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Ich darf davon ausgehen: Was hier vor Ihnen liegt, könnten Originale sein. Dreht es sich bei diesen Originalen um diese Zahlkartenabschnitte? Wir wollen sie nur dem Herrn Zeugen übergeben, damit er sie verifizieren kann.

Sachverst. He[cker]:

Es sind zwei Teile einer Einzahlungskarte.

Dem Zeugen werden die Originale - Empfänger- und Mittelabschnitt - der Zahlkarte, deren Ablichtung dem Protokoll als Anlage 4 beigefugt ist, vorgelegt.

Zeuge Sör[ensen]:

Ich gehe davon aus, daß es einmal der Empfängerabschnitt ist, den ich seinerzeit bei der Fa. Walter KG. sichergestellt habe, und zwar aufgrund der Eintragung und handschriftlich notierter Zahlen, die nicht mit der Eintragung übereinstimmen.

Soweit ich mich erinnere, ist seitens des Buchhalters oder eines anderen Angestellten der Fa. Walter KG seinerzeit auf diesen Empfängerabschnitt so ’ne Art Rechnung gemacht worden, und ich glaube auch, in dem Gutachtenantrag, den wir seinerzeit an das BKA geschickt haben, haben wir [12079] darauf verwiesen, daß ein Teil dieser Zahlen, die dort handschriftlich vermerkt sind, von der Fa. Walter KG auf diesem Empfängerabschnitt gefertigt worden sind. Ich nehme an, Herr Hecker [ooo] kann das bestätigen.

Zu dem Mittelabschnitt, der mir hier vorliegt, der dasselbe Postdatum trägt wie der Empfängerabschnitt, kann ich nur sagen, daß es wahrscheinlich der ist, den seinerzeit die Post aufgrund des Beschlagnahmebeschlusses ausgehändigt hat.

Mehr kann ich leider nicht dazu sagen.

Vors.:

Sie können aber jedenfalls offenbar sagen, daß es derartige Abschnitte gewesen sind, die Sie damals sichergestellt haben?

Zeuge Sör[ensen]:

Ja.

Vors.:

Sie erkennen auf dem Empfängerabschnitt ein individuelles Merkmal oder glauben, das zu erkennen, das Sie erinnert, daß das der Abschnitt war, den Sie seinerzeit in der Hand hatten.

Ist das richtig?

Zeuge Sör[ensen]:

Ja.

Vors.:

Sind an den Herrn Zeugen Sörensen in diesem Zusammenhang weitere Fragen?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist der Versuch unternommen worden, auf diesen Abschnitten Fingerabdrücke festzustellen, oder ist es technisch gar nicht möglich auf Papier?

Zeuge Sör[ensen]:

Ich bin kein Sachverständiger; aber soweit ich weiß, wäre es theoretisch denkbar, ich glaube, mittels eines Sudierverfahrens, Fingerabdrücke sichtbar zu machen auf Papier. Das ist in diesem Fall nicht versucht worden, zumindest nicht, soweit ich es weiß.

RA Dr. He[ldmann]:

Wissen Sie einen Grund, warum es nicht versucht worden ist?

Zeuge Sör[ensen]:

Ja. Die Empfängerabschnitte - also ich war seinerzeit im Ursprung Sachbearbeiter - sind durch zu viele Hände gegangen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja.

[12080][25] [12081] Vors.:

Sonst keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen?

Wir können ihn wohl vereidigen. Kein Widerspruch?

Der Zeuge KHM Sörensen wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 13.52 Uhr entlassen.

Der Sachverständige Hecker macht folgende Angaben zur Person:

Sachverst. He[cker]:

Manfred Hecker, 34 Jahre, verh.

wohnhaft in Wiesbaden;

ladungsfähige Anschrift: BKA Wiesbaden;

Dipl. Psych. u. Schriftsachverständiger im kriminaltechnischen Institut des BKA;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Danke schön!

Sie haben hier Originalunterlagen mitgebracht - Zahlkartenabschnitte die bereits von dem Herrn Zeugen Sörensen grade besprochen worden sind. Diese Abschnitte haben inhaltlich handschriftliche Eintragungen.

Haben Sie hinsichtlich der Schrifturheberin irgendwie gutachterlich schon äußern müssen oder können Sie sich dazu äußern?

Sachverst. He[cker]:

Ich hatte mich zu diesen Zahlkarten oder zu diesen beiden Zahlkartenabschnitten schon zu äußern. Es wurde damals gefragt, ob der Schrifturheber zu ermitteln ist, ob er identifiziert werden kann.

Ich hatte dann zunächst der einsendenden Dienststelle mitgeteilt, daß dieser Empfängerabschnitt auf den Namen Schulenburg lautet, ob es eine Person Schulenburg gibt, von der gegebenenfalls Vergleichsmaterial zur Verfügung steht; denn das wäre der erste Schritt.

Es wurde dann ein Schriftstück, das von einem Herrn Lutz Schulenburg herrühren soll, übersandt. Es handelte sich dabei um ein Anmeldeformular. Ich konnte damals nicht fest- [12082] stellen, ob Herr Schulenburg Schrifturheber ist und habe das entsprechend auch in schriftlicher Form mitgeteilt. Darüber hinaus konnte ich keinen Hinweis auf den Schrifturheber dieser Zahlkartenbeschriftung geben.

Vors.:

Haben sich inzwischen Ihre Kenntnisse in irgendeiner Richtung erweitert oder Ihre Untersuchung sich auch noch auf andere mögliche Schrifturheber erstreckt?

Sachverst. He[cker]:

Nun erhebt sich hier die Frage, was „möglich“ heißt. Ich habe, als ich hierher geladen wurde am Freitag, selbstverständlich nachgefragt, welches das Beweisthema meiner Anhörung sein soll, und es wurde mir daraufhin gesagt, daß die Fragestellung eine Rolle spielen könnte, ob Frau Ingeborg Barz Schrifturheberin sein könnte. Ich habe daraufhin noch einmal das mir zur Verfügung stehende Schriftmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, im Sinne dieser Fragestellung geprüft, habe auch einige Merkmalsentsprechungen feststellen können, denen aber eine ganze Reihe zum Teil sog. unerklärbarer Abweichungen gegenüberstand oder -steht, so daß ich kein Urteil abgeben konnte des Inhaltes, daß Frau Barz Schreiberin ist; ich kann lediglich sagen, daß sie also als Urheberin nicht auszuschließen ist.

Vors.:

Ist das aufgrund der Untersuchung jetzt zustandegekommen, diese Äußerung, die Sie uns schon früher im einzelnen belegt haben, wie Sie vorgehen? Wie Sie vergleichen? Welche Grundlagen dazu erforderlich sind?

RA Geulen (als Vertreter von RA Schily) erscheint um 13.55 Uhr im Sitzungssaal.

Sachverst. He[cker]:

Ja. Ich gehe davon aus, daß ich damals - ich kann das heute natürlich mit Bestimmtheit nicht mehr sagen -, aber ich gehe davon aus, daß ich damals, als dieser Zahlkartenabschnitt zu untersuchen war, diese Untersuchung von mir auch schon durchgeführt worden war, also ein Vergleich mit Schriftmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, und ich habe diese Merkmalsabweichungen bzw. -entsprechungen nicht für wertstark genug gehalten, um einen Verdacht zu äußern, daß Frau Barz Schrifturheberin sein könnte.

[12083] Vors.:

Kann man das dahin verstehen:

Wenn Sie nicht direkt drauf angesprochen worden wären, ob das die Schrift von Frau Barz sein könnte, dann hätten die damaligen Untersuchungen unter Einbeziehung des Materials von Frau Barz Ihnen diese Möglichkeit überhaupt nicht nahegelegt?

Sachverst. He[cker]:

Ja nun ist es so: Wenn man einen Schrifturheber nicht mit Sicherheit ausschließen kann - bis zu einem gewissen Maße gibt es geringfügige oder auch etwas größere Ähnlichkeiten zwischen verschiedenen Schriften -, man müßte dann jeweils aufführen eine ganze Palette, soviel Vergleichsschreiber man eben hat, daß der und der und der und der nicht auszuschließen sind.

Vors.:

Ist also das Urteil „nicht auszuschließen“ ein Urteil, das bei mehreren möglichen Schrifturhebern, wenn Sie Vergleiche ziehen, auf viele zutreffen könnte?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

... keine Individualisierung auf eine gezielte Person hin ist?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen?

Ich sehe, beim Gericht nicht.

Die Herren der Bundesanwaltschaft? Nein.

Die Herren Verteidiger?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, welches Vergleichsmaterial, welches Schriftvergleichsmaterial stand Ihnen zu dieser Untersuchung denn zur Verfügung?

Sachverst. He[cker]:

Es standen zur Verfügung: eine Verlustanzeige für einen Bundespersonalausweis, ein Antrag auf Neuausstellung eines Personalausweises, zwei Besucherscheine, wenn ich mich recht erinnere - ich kann es auch nachsehen; ich hab dieses Material mitgebracht; es ist sehr umfangreich.

Das ist ein Besuchsschein lautend auf den Namen Ingeborg Barz, Besuch für Frau Monika Berberich.

RA Dr. He[ldmann]:

Welches Datum bitte?

[12084] Sachverst. He[cker]:

1970.

RA Dr. He[ldmann]:

Welcher Tag?

Sachverst. He[cker]:

6.11.1970.

Dann Angaben für den behelfsmäßigen Personalausweis, lautend auf den Namen Ingeborg Gerda Irene Barz; Datum: 5.10.1971. Dann ein gleichartiges Formular mit dem Datum 13.5.1970, ebenfalls lautend auf Ingeborg Barz.

Dann eine Postkarte, eine Ansichtskarte aus Berlin, wobei ich den Poststempel nicht genau entziffern kann.

RA Dr. He[ldmann]:

Verzeihung.

An wen ist die Postkarte gerichtet?

Sachverst. He[cker]:

An einen Herrn Siegfried Reichert, z.Zt. Mannheim. Ein DIN-A-5-Briefkuwert, adressiert an einen Herrn Volker Tietze, Absender Inge Barz; Datum des Poststempels: 1.6.1971. Ein Briefkuvert, Anschrift: Volker Tietze; Rückseite: Ingeborg Barz, Moabit - ohne Poststempel, ohne Briefmarke; es ist vorn auf diesem Briefkuvert das Datum 12.8.1971 angegeben. Dann ein Formular für Sprecherlaubnis Ingeborg Barz beantragt Sprecherlaubnis für Herrn Alfred Mährländer; Datum: 12.10.1971. Dann eine Vollmacht, unterzeichnet mit Ingeborg Barz, Berlin, den 5.3.1971.

Eine weitere Vollmacht ...

RA Dr. He[ldmann]:

Wer hat die Vollmacht denn gegeben?

Sachverst. He[cker]:

Hier heißt es:

„Vollmacht

Hiermit bevollmächtige ich Herrn Olaf Egbers von der Fa. DSD, mein mir zustehendes Gehalt in Empfang zu nehmen. Befund meines Arztes: [Gesundheitsdaten].“

Dann eine weitere Vollmacht:

„Hiermit bevollmächtige ich Herrn Olaf Egbers von der Fa. DSD, mein mir zustehendes Geld in Empfang zu nehmen.

Inge Barz.“

Vors.:

Verzeihung.

Herr RA Dr. Heldmann, reicht das Schriftmaterial, das hier zu Vergleichen verwendet worden ist, nicht für Ihre Zwecke aus?

[12085] RA Dr. He[ldmann]:

Sind noch Briefsendungen, Postkarten, Briefumschläge, Vollmachten in Ihrem weiteren Material?

Vors.:

Also soweit das Datum interessiert, würde ich jederzeit die Möglichkeit geben, daß man danach fragt, welche Daten die weiteren Schriften tragen; aber ich meine, im einzelnen das alles vorzutragen, wird wohl nicht notwendig sein.

Sachverst. He[cker]:

Es ist noch ein Briefkuvert da, wobei[ppp] Poststempel und Briefmarkenbereich entfernt sind. Es ist auf diesem Briefkuvert die Eintragung 7.6.1971.

Da ist noch eine Quittung vom ...

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte, an wen adressiert, der Briefumschlag?

Sachverst. He[cker]:

An Herrn Volker Hetze.

Dann ist hier noch ein Brieffragment, das endet - also eine Anrede ist nicht vorhanden - zweiseitiges Brieffragment, das dann endet mit: „Lieber Volker, tschüs! Inge“;

Datum geht nicht draus hervor.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte, woher wissen Sie, daß das von Ingeborg Barz stammt?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe einleitend gesagt, daß es sich hier um Schriftmaterial handelt, das von Frau Barz herrühren soll - ich persönlich weiß es nicht, ob es von ihr herrührt. Es ist mir als Schriftmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, übergeben worden.

Vors.:

Hier die Zwischenfrage:

Haben Sie anhand der Schriftmerkmale Übereinstimmungen beispielsweise mit Quittungen oder diesem Antrag auf Personalausweis feststellen können?

Sachverst. He[cker]:

Nicht mit diesen Anträgen auf Personalausweis, aber mit diesen Sprecherlaubniszetteln; denn es sind hier unterschiedliche Schriftarten vorhanden.

Vors.:

Es wäre eben wichtig, wenn dieses Schriftmaterial in sich solche Abweichungen aufzeigte, daß Sie aufgrund Ihrer Sachkenntnis zur Überzeugung gelangt wären, daß das möglicherweise oder gar offensichtlich nicht von demselben Urheber stammt, dann wäre darauf hinzuweisen.

Sachverst. He[cker]:

Das ist nicht immer möglich. Wenn verschiedene Schriftstücke, die zwar von einem Urheber herrühren, aber in verschiedenen Schriftarten, wie z. B. Schreibdruckschrift und [12086] flüssiger Kurrentschrift geschrieben sind, kann man diese Prüfung nicht ohne weiteres vornehmen.

Vors.:

Bitte, Herr Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Wer bitte hat Ihnen dieses Material übergeben?

Sachverst. He[cker]:

Das kann ich Ihnen nicht sagen. Auf diese Frage bin ich also nicht vorbereitet; das müßte ich im Amt anhand der entsprechenden Anschreiben ... da diese Schriftstücke nicht in einem Zuge an mich gelangt sind, müßte ich die entsprechenden Akten nachschlagen. Das kann ich Ihnen aus dem Gedächtnis nicht sagen.

RA Dr. He[ldmann]:

Können Sie aber sagen, wann Ihnen dieses Material übergeben worden ist?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe zwei Klarsichthüllen hier, in denen sich solches Schriftmaterial befindet, also in denen ich es aufbewahre, und da sind zwei Tagebuchnummern angegeben, aus denen ich entnehme, daß es im Jahre 1972 überreicht wurde.

RA Dr. He[ldmann]:

... 1972.

Können Sie noch datieren: erstes Halbjahr, zweites Halbjahr? Vielleicht den Monat?

Sachverst. He[cker]:

Das ist schwierig. Ich kann mich hier nicht festlegen; ich kann nur vermuten aufgrund der Höhe der Tagebuchnummer, daß es im ersten Halbjahr gewesen sein kann.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie vor denjenigen Untersuchungen, von welchen Sie heute berichtet haben, schon vorher Schriftsachverständigengutachten zur Frage der Urheberschaft Ingeborg Barz erstattet, angefertigt oder erstattet?

Sachverst. He[cker]:

Erstattet vor Gericht habe ich meiner Erinnerung nach noch keine Gutachten. Ich glaube aber, schon prinzipiell Untersuchungsberichte gefertigt zu haben, wo Ingeborg Barz ... an einzelne Urteile im Sinne von Identitätsfeststellungen, kann ich mich aber im Moment nicht erinnern bei der Vielzahl der Gutachten, die ich bisher gefertigt habe.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie meinen, in Erinnerung zu haben, Untersuchungsberichte hierzu angefertigt zu haben?

Sachverst. He[cker]:

Untersuchungsberichte, wo Frau Barz als Schrifturheberin in Frage kommt. Konkreter kann ich es Ihnen beim besten Willen im Moment nicht sagen.

[12087] RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen in Erinnerung, ob Sie auch zu einem positiven Befund gekommen sind, die also die Urheberschaft bejaht haben anhand des Vergleichsmaterials?

Sachverst. He[cker]:

Diese Frage kann ich wirklich nicht beantworten; dazu müßte ich meine Unterlagen einsehen, denn ich möchte hier nichts Falsches sagen.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie haben also für den heute hier als Sachverständiger berichteten Befund, haben Sie sich jene früheren Unterlagen nicht eingesehen?

Sachverst. He[cker]:

Sie meinen die Vergleichsschriftunterlagen?

RA Dr. He[ldmann]:

Von denen Sie mit Ihrer letzten Antwort gesprochen haben.

Sachverst. He[cker]:

Ich verstehe jetzt nicht, was Sie mit Unterlagen meinen. Meinen Sie jetzt das Vergleichsschriftmaterial?

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, frühere Untersuchungsberichte.

Sachverst. He[cker]:

Nein, die habe ich nicht eingesehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen das noch möglich?

Sachverst. He[cker]:

Das ist möglich, ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie diese Unterlagen noch in eigenem Besitz oder sind sie Ihnen zugänglich?

Sachverst. He[cker]:

Meinen Sie die gutachtlichen Äußerungen oder die zugehörigen Asservate?

RA Dr. He[ldmann]:

Untersuchungsberichte nannten Sie.

Sachverst. He[cker]:

Die sind mir zugänglich.

RA Dr. He[ldmann]:

Mit dem Vergleichsmaterial, das jenen zugrundegelegen hat?

Sachverst. He[cker]:

Ja - das kann ich bejahen.

RA Dr. He[ldmann]:

Danke. Keine Fragen mehr.

Vors.:

... also dasselbe Vergleichsmaterial, das wir jetzt im Augenblick von Ihnen erörtert bekommen haben?

Sachverst. He[cker]:

Ja, wobei ich also eine Einschränkung machen muß: Ich kann nun nicht sicher sagen ... oder ich habe anfänglich gesagt, daß ich dieses Material nicht in einem Schwung bekommen habe. Es wäre denkbar, daß ich anhand eines Teiles dieses Vergleichsmaterials einen Untersuchungsbericht gemacht habe und zu einem späteren Zeitpunkt, wo ich zwischenzeit- [12088] lich mehr Material erhalten habe, einen anderen Untersuchungsbericht, daß das nicht mißverständlich ist, daß ich immer mit demselben Umfang des Vergleichsmaterials evtl. vorliegende Untersuchungsberichte gefertigt habe.

Vors.:

Wir würden gerne dieses Vergleichsmaterial, soweit Sie es hier erörtert haben, in Augenschein nehmen.[26]

Das Original der Zahlkarte über 3.779,-- DM

- Empfänger- und Mittelabschnitt -

werden in Augenschein genommen und gem. § 249 StPO verlesen.[27]

Eine Ablichtung dieser Zahlkartenabschnitte wird als Anl. 4 dem Protokoll beigefügt.

(siehe Bl. 12080)

Folgende vom Sachverständigen vorgelegte Vergleichsmaterialien werden vom Gericht in Augenschein genommen:

1. Vollmacht vom 5.3.1971, unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

2. Vollmacht vom 26.2.1971, -für Herrn Egbersunterzeichnet mit Inge[qqq] Barz;

3. Personalbogen vom 19.1.1971, unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

4. Formular (vor- und rückseitig beschrieben) über Angaben für einen behelfsmäßigen Personalausweis vom 13.5.1970; unterz. m. Ingeborg Barz;

5. Kuvert an Volker Hetze, z.Zt. Berlin - 7.6.1971 - ohne Poststempel und Briefmarke;

6. Brieffragment ohne Datum, endend mit: „Lieber Volker, tschüs Inge! Grüß alle andern.“;

7. Vollmacht vom 26.7.1971, -für Herrn Seckhagen unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

8. Brief vom 6.6.1971, beginnend mit:

„Hallo, lieber Volker!“, unterzeichnet mit „d. Inge“;

9. Quittung vom 14.8.1968 über 1.380,-- DM, unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

10. Schreiben vom 8.9.1970 an eine Frau Herford, unterzeichnet mit: „Mit freundlichen Grüßen Inge Barz“;

 11. Antragsformular auf Sprecherlaubnis vom 12.10.1971, unterzeichnet mit Ingeborg Barz;

12. Kuvert an Volker Tietze mit der Aufschrift:

„Zum Geburtstag“ vom 12.8.1971;[rrr]

Absender auf der Ruckseite: Ingeborg Barz, Moabit;

[12089] 13. Kuvert vom 1.6.1971 an Volker Tietze, Absender: Ingeborg Barz;

14. Postkarte an Siegfried Reichert, unterzeichnet mit: „Gruß D. Inge“;

15. Antrag auf Sprecherlaubnis vom 6.11.1970 für die U.-Gefangene Monika Berberich, unterzeichnet mit Ingeborg Barz.

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Darf ich der Vollständigkeit halber erwähnen, daß das nicht das gesamte Schriftmaterial ist. Sie hatten vorhin unterbrochen und sagten, das [sss] bisher erörterte Schriftmaterial solle in Augenschein genommen werden. Es sind also noch weitere handschriftliche Aufzeichnungen da, allerdings in Kopie. Nach der Fachliteratur ist es ja statthaft, unter bestimmten Voraussetzungen auch Kopien in Untersuchungen einzubeziehen. Die waren auch mituntersucht worden.

Vors.:

Danke schön!

Wir können also davon ausgehen, daß beim BKA für Personen, bei denen solche Schriftvergleiche in Betracht kommen, Unterlagen gesammelt werden und abgeheftet werden unter dem Namen ...

Sachverst. He[cker]:

... sofern er bekannt ist.

Vors.:

... sofern er bekannt ist, ja. Also z. B., wenn Sie sich jetzt dafür interessieren für zukünftige Ermittlungen, festzustellen, ob Schriften von Frau Barz stammen; dann bräuchten Sie nur zurückgreifen auf das beim BKA gesammelte Material ...

Sachverst. He[cker]:

... wobei wir nicht ermitteln, ob Material von irgend jemand herrührt oder nicht, sondern wir sind [ttt] auf Auskünfte angewiesen, die wir bekommen.

Vors.:

Haben Sie schon Erfahrungen gemacht, daß das Material, das Ihnen zu Vergleichszwecken zur Verfügung stand, nicht authentisch war? Hat’s da schon irgendwelche ...?

Sachverst. He[cker]:

Ich kann mich jetzt konkret an keinen Fall erinnern; ich weiß aber, daß wir auch schon einen Auftraggeber gefragt haben oder angeschrieben haben - auch in Form einer gutachtlichen Äußerung -, daß also Zweifel bestehen, ob verschiedene [12090] Schriftstücke von einem Urheber herrühren. Es müßte nochmals überprüft werden.

Vors.:

Das deckt sich also wieder mit der Frage, die ich vorhin an Sie stellte, ob Sie aus dem gesamten Schriftmaterial, das Ihnen vorliegt, heraus Zweifel bekommen haben, daß das derselbe Urheber ist?

Sachverst. He[cker]:

Nein, soweit diese Frage eben zu beurteilen ist.

Vors.:

Danke.

Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen seh ich beim Gericht nicht; auch bei den Herrn der B. Anwaltschaft nicht. Herr RA Schnabel.

RA Schn[abel]:

Nur in Bezug auf die letzte Antwort:

Sie haben vorher aber Zweifel geäußert und haben gesagt, es seien Schriftvergleiche vorgelegen, die unterschiedliche Merkmale gehabt hätten, so daß bei Ihnen Zweifel aufgekommen seien. Jetzt sind die Zweifel inzwischen verwischt.

Sachverst. He[cker]:

Da haben Sie mir nicht ganz richtig zugehört. Ich habe gesagt: Wenn unterschiedliche Schriftsysteme vorliegen, dann kann ich unter Umständen gar nicht vergleichen - Kurrentschrift und Schreibschrift -, so daß ich also objektiv keine Zweifel haben kann, weil ich aus meiner Sachkunde heraus nicht beurteilen kann, ob dieser Schreiber eine solche Versaldruckschrift schreibt und eine solche Kurrentschrift. Wenn ich aber vergleichbare Schriften habe, ein und demselben Schreiber zugeschrieben werden, die total differieren, dann muß ich Zweifel haben, ob das von einer Person herrührt.

RA Schn[abel]:

So heißt also das mit anderen Worten, daß dieses gesamte Material, das Ihnen jetzt vorgelegen hat und das angeblich von der Frau Barz sein soll - ob es ist, wissen Sie ja nicht -, daß das in sich aber nicht unbedingt von ein und demselben Schreiber sein muß, da dieses Material ja mit verschiedenen Schriften geschrieben ist.

Ist das richtig so?

Sachverst. He[cker]:

Ich kann nicht sagen, ob beispielsweise dieser Antrag oder Teile dieses Antrages auf Ausstellung eines B. Personalausweises von derselben Person herrühren wie ein privater Brief, obwohl beide mit „Ingeborg Barz“ unterschrieben sind.

[12091] RA Schn[abel]:

Ja eben.

Und Herr Sachverständiger, jetzt kommt man der Sache insofern etwas näher: Sie legen quantitativ ein sehr großes Material vor, aber können jetzt, wie Sie eben sagen, schon dieses eine nicht mit dem andern unbedingt vergleichen bzw. nicht sagen, daß es von ein und demselben Aussteller ist.

Dann dürfte ich Sie mal bitten, doch jetzt zu sortieren, was von wem sein könnte überhaupt; denn es ist natürlich wesentlich eindrucksvoller, wenn ich 50 Sachen vorlege und dann sage, da steht überall Barz dran, als wenn dann im Endeffekt nur noch drei vergleichbare Dinge übrigbleiben, Herr Sachverständiger.

Sachverst. He[cker]:

Das kann ich auf Anhieb nicht machen jetzt; das kann ich nur in Form einer gutachtlichen Äußerung.

RA Schn[abel]:

Dann können Sie es gelegentlich mal nachholen.

Vors.:

Sind im Augenblick an den Herrn Sachverständigen weitere Fragen?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich beantrage,

daß der Herr Sachverständige insoweit sein Gutachten ergänzt.

Vors.:

Darf ich das Beweisthema etwas näher erfahren zum Beweis, wofür soll etwas näher ergänzt werden bzw. weiter ergänzt werden?

RA Dr. He[ldmann]:

... zum Beweis dafür, daß das angebliche Vergleichsmaterial, das vom Sachverständigen angegebene Vergleichsmaterial verschiedenen Urhebern zugeordnet werden kann, beantrage ich,

daß der Sachverständige sein Gutachten dahingehend ergänzt, d. h. also, ergänzt nach denjenigen Schriften, die ... nach Schriften sortiert ... - nein, Verzeihung - ... sortiert nach Schriftmaterial, das nicht demselben Urheber zuzuschreiben ist.

Vors.:

Können Sie überhaupt dem entsprechen, was hier beweisförmig beantragt wird?

[12092] Sachverst. He[cker]:

Ich will mich vielleicht nochmals anders ausdrücken, damit das deutlich wird.

Vors.:

Ich glaube, daß da ein Irrtum vorliegt.

Sachverst. He[cker]:

Wenn ich beispielsweise einen einseitigen Brief in Schreibschrift hier vorliegen habe und dem gegenüberstelle eine Eintragung, die in Schreibdruckschrift oder Teile einer Eintragung, die in Schreibdruckschrift gefertigt sind wie z. B. die Worte hier auf diesem Antrag: „Friedenau, Eschenstraße“, die eine völlig unverbundene Schrift zeigen, dann kann ich möglicherweise - ich will mich vorsichtig ausdrücken, denn ich muß es ja erst genau prüfen -, dann kann ich möglicherweise keine Entsprechungen feststellen, weil unterschiedliche Schriftarten vorliegen. Aufgrund dieser Tatsache kann ich aber nicht sagen, es sind verschiedene Urheber.

Vors.:

So, das ist ja das, nicht wahr? Sie können auf der einen Seite nicht sagen, es sind dieselben; aber Sie können auf der andern auch nicht sagen, es sind verschiedene.

Das ist genau das, was ich doch nochmals zu bedenken geben möchte.

Und es wäre noch eine weitere Frage zu klären:

Wir legen ja Wert darauf, daß Sie dieses vorhandene, angeblich von Frau Barz stammende Material vergleichen mit dem Zahlkartenabschnitt. Gesetzt den Fall, Sie würden die beantragte Überprüfung vornehmen, könnte denn das zu einem anderen Urteil hinsichtlich des Zahlkartenabschnittes führen?

Sachverst. He[cker]:

Eben nicht. Wir haben es beim fraglichen Schriftstück mit zweierlei Schriftarten zu tun: Wir haben auf diesem kleinen Teil der Zahlkarte Schreibdruckschrift, also unverbundene Schrift und die Betragsangabe in Worten ist Schreibschrift; insofern habe ich also Schreibdruckschrift mit Schreibdruckschrift, soweit sie hier vorhanden ist, verglichen und Schreibschrift, also Kurrentschrift mit Kurrentschrift. Ich kann dann also nur sagen: Es sind in beiden Bereichen Übereinstimmungen da, jeweils mit dem Komplex, und wenn dieses Vergleichsschriftmaterial von Frau Barz stammen soll komplett, dann sind neben einigen Entsprechungen auch zahlreiche Abweichungen vorhanden.

Mehr kann ich dazu nicht sagen.

[12093] Vors.:

Das würde also bedeuten: Selbst wenn Sie nun dieses Material sortieren würden im Sinne des gestellten Antrages, würde das hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsgrades, daß der Urheber des Vergleichsmaterials auch der Schrifturheber der Zahlkarte und des Empfängerabschnittes ist, nichts ändern können?

Ist das richtig verstanden?

Sachverst. He[cker]:

Bestenfalls im negativen Sinne, daß, wenn ich also sagen würde, diese Schreibdruckschrift auf diesem behelfsmäßigen Personalausweisformular, da kann ich nicht davon ausgehen, daß das von Frau Barz ist, ich lege es also auf die Seite, dann hätte ich also ... müßte ich sagen, anhand des verbleibenden Schriftmaterials muß ich ausschließen, daß es Frau Barz geschrieben hat.

Also das jetzt alles vorbehaltlich einer Gutachtenerstattung im Sinne des Beweisantrages.

Vors.:

Und dann noch eine Frage:

Können Sie sagen, ob beim BKA über dieses Material, das Sie uns hier vorführen, hinaus etwas da ist, was Frau Barz zugeordnet wird an Schriftmaterial?

Sachverst. He[cker]:

Meinen Sie jetzt als Vergleichsmaterial?

Vors.:

... als Vergleichsmaterial.

Sachverst. He[cker]:

Meines Wissens nicht.

Ich kann’s mit Sicherheit nicht ausschließen. Es könnte beispielsweise in irgendeiner Form bei einem andern Gutachten sein. Aber in der Regel ist das nicht der Fall. Ich gehe davon aus, daß ich sämtliches verfügbare Material, weil ich auch Kopien hier habe, dabei habe.

Vors.:

Das würde also bedeuten:

Wenn Sie den Auftrag bekommen, irgendwelche Schriften auf die Schrifturheberschaft der Frau Barz zu untersuchen, müßten Sie sowieso immer auf dieses Material zurückgreifen, weil Ihnen gar nichts anderes zur Verfügung steht ohne Rücksicht, ob Sie nun selbst wissen, ob das Material von ihr stammt oder nicht.

Sachverst. He[cker]:

Das ist richtig; und da ich das nicht wissen kann, wähle ich auch jeweils die Formulierung „das herrühren soll“.

Vors.:

Sonstige Fragen jetzt weiter an den Herrn Sachverständigen?

Herr RA Schnabel.

[12094] RA Schn[abel]:

Dürfte ich mal diesen Postkartenabschnitt sehen?

RA Schnabel werden die zwei Original-Zahlkartenabschnitte - Empfänger- und Mittelabschnitt - (siehe Anlage 4 zum Protokoll) zur Einsichtnahme übergeben.

Herr Zeuge, es ist doch wohl so, daß man, um einen Vergleich überhaupt zu machen, eine gewisse Menge an Vergleichsmaterial braucht, oder widersprechen Sie dem?

Sachverst. He[cker]:

Darf ich vorher fragen, ob ich jetzt als Zeuge vernommen werde, oder sind das gutachtliche Äußerungen, die ich von mir gebe, weil ich mit „Herr Zeuge“ angesprochen wurde?

Vors.:

Das war sicher ein Versehen; das passiert jedem Prozeßbeteiligten. Das war als Sachverständiger gemeint.

Sachverst. He[cker]:

Ihre Frage ging dahin, ob man einen gewissen Umfang von Vergleichsmaterial braucht?

RA Schn[abel]:

Ja.

Sachverst. He[cker]:

Ja, den braucht man.

RA Schn[abel]:

Sie haben hier zwei Schriften vorliegen: eine Schreibschrift und eine sog. Druckschrift.

Wollen Sie ernstlich behaupten, daß dieses Material hier sowohl bei der Schreibschrift als auch bei der Druckschrift - ich sage betont als auch - ausreicht, um ein Vergleichsgutachten abzugeben?

Sachverst. He[cker]:

In diesem konkreten Falle bin ich der Auffassung, daß die fraglichen handschriftlichen Aufzeichnungen genügend Merkmale enthalten, um ein schriftvergleichendes Gutachten erstatten zu können.

RA Schn[abel]:

Was heißt, „in diesem konkreten Falle“?

Sachverst. He[cker]:

Sie sprechen ja von diesen beiden Zahlkartenabschnitten.

RA Schn[abel]:

Ja. Und wieviel sind denn diese Merkmale bezüglich dieser Schreibschrift denn gewesen, die Sie da festgestellt haben?

Sachverst. He[cker]:

Die hab ich nicht gezählt.

RA Schn[abel]:

Ja - wieviel sind es ungefähr?

Sachverst. He[cker]:

Ich kann’s Ihnen auch nicht ungefähr sagen.

RA Schn[abel]:

Ja - aber Herr Sachverständiger, ich meine, ich sollte das irgendwie auch nachprüfen können, was Sie sagen. Wenn Sie mir sagen, es sind genügend, das muß ich Ihnen dann glauben oder auch nicht.

[12095] Sachverst. He[cker]:

Nein, Sie müssen mir das nicht glauben; ich kann Ihnen die Frage nur jetzt nicht, da Sie nach der Zahl gefragt haben, beantworten. Ich müßte es überprüfen und bin dann gerne bereit, Ihnen auf Ihre Frage zu antworten.

RA Schn[abel]:

Das läßt sich also nachprüfen?

Sachverst. He[cker]:

Das läßt sich nachprüfen.

RA Schn[abel]:

Die Merkmale - Anzahl - haben Sie alle festgelegt; und die sind in Wiesbaden oder wo? Oder haben Sie das hier dabei?

Sachverst. He[cker]:

Nein, ich muß die Schrift auf Ihre konkrete Fragestellung hin, ob oder wieviele Merkmale da sind, die eine Schriftvergleichsuntersuchung erlauben, noch einmal überprüfen.

RA Schn[abel]:

Ja wieso? Haben Sie kein schriftliches Gutachten, wo das festgelegt ist?

Sachverst. He[cker]:

Nein.

RA Schn[abel]:

Das heißt also, wenn ich jetzt Sie bitten würde, diese Zahl zu nennen, dann müßten Sie hier jetzt nochmals eine Expertise neu machen?

Sachverst. He[cker]:

Ja, denn diese Fragestellung in dieser Form tritt in der Regel nicht auf. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ein Schriftstück auswertbar ist von der Handschrift her oder nicht. Ich habe dieses aufgrund von meiner Sachkunde als ausreichend beurteilt und habe das allerdings nirgends schriftlich fixiert.

RA Schn[abel]:

Haben Sie jemals die Zahl festgehalten?

Sachverst. He[cker]:

Nein.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen? Sehe ich nicht. Wird ein Antrag auf Vereidigung ...?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Gibt es quantitative Unterschiede in Ihrem - Sie nennen es Gutachten - in Ihrem Gutachten? Entsprechungen und Abweichungen im Bereich ...

Vors.:

Herr RA Dr. Heldmann, darf ich dazwischenfragen:

Was sollte jetzt diese Bemerkung: „Sie nennen es Gutachten“?

[12096] RA Dr. He[ldmann]:

Es wird sich herausstellen, ob das als Gutachten zu werten ist, nicht?

Vors.:

Der Herr Sachverständige ist vom Gericht geladen worden - kurzfristig - aufgrund des gestellten Antrags mit der Bitte, ein mündliches Gutachten zu erstatten. Er hat genau seinem Auftrag entsprochen. Warum sollte das kein Gutachten sein?

Also am Ergebnis dürfen Sie’s nicht messen ...

RA Dr. He[ldmann]:

Nun, ich denke nicht, daß wir während der Befragung dieses Stück Beweisaufnahme bereits würdigen sollten, darum schlage ich vielleicht vor, daß ich zunächst mal frage.

Vors.:

Sie sollten eben nicht bezweifeln, daß, wenn ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet, daß das dann ein Gutachten ist, gleichgültig, wie Sie’s bewerten, weil Sie das ausdrücklich betonen.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, vielleicht zur Aufklärung der Prozeßbeteiligten:

Verstehen Sie das, was Sie hier heute berichtet haben, selbst als ein Gutachten, oder ist es eine sachverständige Äußerung, der Sie nicht Gutachtenqualität zuschreiben wollen?

Sachverst. He[cker]:

Ja ich ging bisher immer davon aus, daß, unabhängig von der Form, eine Beurteilung eines Sachverhaltes die Sachkunde erfordert, eine gutachtliche Äußerung oder ein Gutachten ist. In diesem Sinne fasse ich also auch meine Erläuterungen hier auf. Nur, wenn ich also nach speziellen Dingen gefragt werde, die Zahl zu nennen der Merkmale, der auswertbaren Merkmale, so kann ich das auf Anhieb nicht tun.

RA Weidenhammer erscheint wieder um 14. 33 Uhr im Sitzungssaal.

RA Dr. He[ldmann]:

Wenn Sie Schriftgutachten erstatten, verzichten Sie dann regelmäßig auf eine Benennung der Zahl der Merkmale, der Übereinstimmungen und andererseits der Abweichungen? Verzichten Sie auch etwa darauf ...

Frage 1:

Verzichten Sie auch etwa darauf, die Relation zwischen Entsprechungen und Abweichungen festzustellen?

[12097] Sachverst. He[cker]:

Das kommt vor. Das hängt von der Art des Untersuchungsauftrages ab. Es hängt auch davon ab, wieviel Zeit mir beispielsweise gegeben wird, in welcher Form ein Gutachten beantragt wird.

Wenn die Frage lautet: Besteht Schrifturheberschaft, dann prüfe ich das und beantworte die Frage möglicherweise in derselben knappen Form, wie der Untersuchungsantrag formuliert ist; oder aber, wenn es gewünscht wird, lege ich sehr wohl dar Entsprechungen, Abweichungen, stelle die gegenüber und bewerte.

RA Dr. He[ldmann]:

Wieviel Zeit hat Ihnen denn für Ihre Sachverständigenäußerung heute zur Verfügung gestanden?

Vors.:

Wie meinen Sie? Seit der Herr Sachverständige verständigt ist, daß das Gutachten von ihm erbeten wird?

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe den Herrn Sachverständigen danach gefragt, ja.

Vors.:

Ja ich frage nur nach dem Sinn der Frage. Ich hatte den Eindruck, der Herr Sachverständige ist sich auch nicht schlüssig gewesen.

Sachverst. He[cker]:

Ja ich hab also nicht auf die Uhr gesehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, wann haben Sie denn diesen Auftrag erhalten?

Sachverst. He[cker]:

Bestimmten Auftrag habe ich überhaupt nicht erhalten; ich wußte auch nicht, daß ich hier konkret ein Gutachten erstatten sollte. Ich habe nur nach dem Beweisthema gefragt, als mir angekündigt wurde bzw. ich gefragt wurde, ob ich heute erscheinen könne. Ich habe in meinem Terminkalender nachgesehen, ob dies möglich ist, wußte nicht, welches der Grund ist für mein Erscheinen hier und habe nachgefragt, zu welchem Beweisthema ich gehört werden soll. Und da erfuhr ich, daß es um diesen Zahlkartenabschnitt ging und evtl. die Frage erörtert werden könnte, ob Frau Barz als Urheberin in Frage kommt. Das ist selbstverständlich kein gezielter Gutachtenauftrag - so habe ich’s zumindest nicht aufgefaßt -, und ich habe mir eben dieses Schriftmaterial daraufhin zur Vorbereitung noch einmal angesehen.

Ende von Band 715.

[12098] RA Dr. He[ldmann]:

Und wann haben Sie denn die Ladung oder Einladung, hierherzukommen, erhalten?

Sachverst. He[cker]:

Meines Wissens, wenn ich mich noch recht erinnere, ist mir telefonisch die Ladung angekündigt worden am Donnerstag. Und am Freitag, wohl im Laufe des Vormittags, habe ich dann ein Fernschreiben, eine fernschriftliche Ladung bekommen, wiederum ohne Nennung des Beweisthemas, soweit es also evtl. Frau Barz betroffen hätte. Es stand also lediglich drin, daß ich zu diesem Zahlkartenabschnitt gehört werden soll.

RA Dr. He[ldmann]:

Und wann haben Sie dann telefonisch rückgefragt?

Sachverst. He[cker]:

Wonach?

RA Dr. He[ldmann]:

Nach dem Grund Ihrer [uuu] Ladung?

Sachverst. He[cker]:

Das hatte ich schon am Donnerstag getan, denn ich hätte es für wenig sinnvoll gehalten, zu dem Termin zu fahren, ohne zu wissen, worüber ich befragt werden soll, denn dann hätte ich keinerlei Unterlagen mitgehabt und vermutlich ...

RA Dr. He[ldmann]:

Sie selbst haben erst erforscht, daß Sie hier zu einem Zahlkartenabschnitt, zu Zahlkartenabschnitten gehört werden sollen?

Sachverst. He[cker]:

Erforscht ist vielleicht nicht ganz richtig.

RA Dr. He[ldmann]:

Erfragt.

Sachverst. He[cker]:

Erfragt, ich habe gefragt, jawohl das ist richtig, warum muß oder warum bin ich geladen, wozu soll ich mich denn äußern, ist das bekannt. Das war meine Frage.

RA Dr. He[ldmann]:

Das war Ihre Frage telefonisch am Donnerstag, ja?

Sachverst. He[cker]:

Bitte?

RA Dr. He[ldmann]:

Das war Ihre Frage per Telefon am vergangenen Donnerstag schon, ja?

Sachverst. He[cker]:

Ja, wobei ich mich also auf den Donnerstag nicht festlegen kann. Ich nehme an, daß es der Donnerstag war, weil ich am Freitag die schriftliche Ladung erhalten habe.

RA Dr. He[ldmann]:

Wie oft haben Sie mit dem Senat telefoniert?

Sachverst. He[cker]:

Das war kein Telefonat mit dem Senat, sondern das war ein Bediensteter des BKA, der mich angerufen hat, denn er sollte vorabklären, ob ich überhaupt heute verfügbar bin; und er hat gut daran getan, denn ich habe morgen und übermorgen z. B. Termin.

Vors.:

Da das zwar die Grundlagen erfragt, die der Herr Sachverständige mitbringt für diese Begutachtung. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, das Gericht steht auch zur Verfügung für diese Fragen.

[12099] Ich kann das nur bestätigen, daß Sie vorverständigt worden sind am Donnerstag. Allerdings ging das Gericht davon aus - speziell ich -, daß allein die Nennung „Zahlkartenabschnitt vom November 73 betreffend Firma Walter in Kiel“ Ihnen schon den Zusammenhang zu Frau Barz klarmachen würde, weil ich der Meinung war[vvv], dazu sei schon früher irgendwann mal möglicherweise ein Gutachten erstattet worden.

Sachverst. He[cker]:

Es ist mir, ich habe natürlich nicht alle Leitz-Ordner durchgesehen; es war mir aber nicht erinnerlich, daß ich mich schriftlich, gutachtlich einmal geäußert hätte, daß in diesem Zusammenhang Frau Barz als Schreiberin identifiziert werden könnte oder etwas Derartiges.

Vors.:

Und deswegen sind Sie dann im Nachgang, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, zu der telefonischen Vorwarnung um überhaupt, das muß ja bei dieser Art von Beweisanträgen ohnedies immer geschehen, daß die Terminsfrage vorher geklärt wird, das ist ja ganz selbstverständlich. Wir können [www] Zeugen nicht in den blauen Himmel hineinladen. Im Anschluß daran wurden Sie fernschriftlich geladen. Die Verteidigung hat beantragt, Sie als Gutachter zu hören, Beweisthema: „Handschriftenvergleich, betreffend einen Zahlkartenabschnitt vom November 73, erhoben bei der Fa. Walter KG Kiel.“ Das war’s, und das war auch das Beweisthema, das hier zur Debatte stand. Sie haben dann durch Nachfrage noch erfragt - das wusste ich nicht, daß das für Sie sogar erforderlich war -, auf wen sich speziell der Vergleich beziehen sollte.

Sachverst. He[cker]:

Ja, nur, ich habe mir also diese Unterlagen herangeholt bei diesem Telefongespräch, und wusste nun eigentlich nicht, da in keiner dieser Äußerungen ein Name genannt ist, eine Person genannt ist, wusste ich nun natürlich nicht ...

Vors.:

Aber Sie haben es noch spätestens am Freitag erfahren gehabt oder an diesem Donnerstag?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe gleich an diesem Donnerstag nachgefragt.

Vors.:

Eben, sogar am Donnerstag. Ich habe Ihnen ja erklärt, warum wir Ihnen keinen Namen nannten, weil wir glaubten, das Stichwort „Handschriftenvergleich betreffend diesen Abschnitt“ würde ausreichen, um gleichzeitig den Vergleich mit der Handschrift von Frau Barz zu avisieren für Sie. Diese Unterlagen liegen im übrigen natürlich im Ordner bei uns[xxx] vor, und sind jederzeit einsehbar.

[12100] RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, haben Sie am Donnerstag, habe ich Sie da eben richtig verstanden, am Donnerstag haben Sie den Hinweis auf[yyy] die Frage Urheberschaft Ingeborg Barz, erfahren?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Am Donnerstag. Da ist eine Frage noch[zzz] an Sie als Sachverständiger, würde nach Ihrer Sachverständigenerfahrung eine, sagen wir mal, etwas ruhigere Vorbereitung zu einem ausführlicherem Gutachten führen?

Sachverst. He[cker]:

Dazu kann ich sagen, daß die Vorbereitung in keiner Weise unruhig war, zumal ich also auch ja nicht den Auftrag hatte, nun beispielsweise ein umfangreiches Gutachten mit Literaturangaben und Lichtbildtafeln zu fertigen. Wenn solches eintritt, und ich als Sachverständiger erkennen kann, daß ich in der zur Verfügung stehenden Zeit mein Gutachten nicht ordnungsgemäß erstatten kann, dann teile ich das dem Auftraggeber mit, und bedinge mir die entsprechende Zeit aus, so, wie ich das eben auch getan habe auf ganz konkrete Fragen hier, die ich einfach aus dem Stand nicht beantworten möchte.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist es üblich bei Ihren Gutachten, daß Sie auf eine Feststellung oder die Benennung einer Relation von Schriften als Merkmalsentsprechungen und Abweichungen verzichten, so, wie Sie es heute getan haben?

Sachverst. He[cker]:

Die Frage hatte ich schon beantwortet.

Vors.:

Genau, gegenüber[aaaa] Herrn Rechtsanwalt Schnabel, der dieselbe Frage, dem Sinne nach, gestellt hat.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, deswegen beanstanden wir sie.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, es ist eine Wiederholung. Die Antwort ist bereits ausführlich gegeben.

RA Dr. He[ldmann]:

Welche Vorbereitungszeit brauchten Sie denn, wenn Sie das nachholten[bbbb], also nun einmal die Entsprechungen und Abweichungen der Schriftmerkmale quantifizierten, in Relation setzten?

Sachverst. He[cker]:

Dazu müssten Sie mir sagen, was Sie von diesem Gutachten erwarten, welchen Umfang? Ob Sie beispielsweise die vergrößerte fotografische Darstellung jedes einzelnen dieser Merkmale wünschen, dann könnte ich Ihnen in etwa eine Zeitvorstellung geben. Denn es ist selbstverständlich wesentlich schwieriger oder zeitaufwendiger - ich korrigiere mich - ich meinte zeitaufwendiger, Merkmale zu markieren für die fotografische Stelle, dort müssen sie vergrößert werden ...

[12101] Vors.:

Also, das sind [cccc] technische Aufwendungen ...

Sachverst. He[cker]:

Das sind technische Aufwendungen.

Vors.:

Ja, eben.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie haben mich gefragt, was ich mir da wünschte. Ich wünschte mir also die optimale Ausschöpfung Ihrer Gutachtermöglichkeiten, nicht?

Sachverst. He[cker]:

Ja, das kann geschehen. Es liegt also insofern nicht an mir, als ich bisher vor diesem Gericht nicht veranlasst wurde, ausführlichere Gutachten zu erstatten, als ich sie erstattet habe. Wenn das der Fall sein soll, tue ich das selbstverständlich.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Sachverständiger, zu Ihrer Information, die Sie möglicherweise auch nicht besitzen. Es geht mit dieser Sachverständigenaufgabe hier an Sie darum, daß möglicherweise ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande diese Art und Weise. Nach § 78 der Strafprozeßordnung hat der Richter, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten, nicht aber der Verteidiger.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich mache einen Vorhalt an den Herrn Sachverständigen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, aber ich glaube in der Tat, daß Sie hier, weil Sie jetzt gerade sagten, „die Information, die Sie möglicherweise auch nicht besitzen“, die Dinge etwas auf den Kopf stellen. Selbstverständlich erteilen wir über Absichten und Hintergründe von Gutachtenaufträgen dem Sachverständigen keine Informationen. Er soll ja völlig unbefangen an die Dinge hingehen; es wird ihm das Beweisthema benannt, „Handschriftenvergleich, betreffend den Zahlkartenabschnitt“. Das ist geschehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Vorhalt, wenn Sie einverstanden sind[dddd], Vorhalt an den Herrn Sachverständigen.

Vors.:

Bitte, versuchen wir’s mal.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich versuche es alleine, wenn Sie erlauben, ja? Herr Sachverständiger, es geht mit diesem Sachverständigengutachten mit dieser Befragung an Sie darum, daß sich aus diesen beiden Zahlkartenabschnitten möglicherweise ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande diese Art und Weise des Vorhalts ...

RA Dr. He[ldmann]:

... das einzige ...

[12102] OStA Z[eis]:

Der Herr Sachverständige soll offensichtlich befangen gemacht werden.

RA Dr. He[ldmann]:

Wieso ...

Vors.:

Ich darf darum bitten ...

RA Dr. He[ldmann]:

... wieso offensichtlich befangen gemacht werden?

Vors.:

... daß wir den Vorhalt uns jetzt mal anhören. Und ich bitte Sie, bevor Sie irgendeine Antwort darauf geben, werden wir uns schlüssig werden, ob die Beanstandung begründet ist. Bitte, den Vorhalt nochmals zu formulieren.

RA Dr. He[ldmann]:

Daß sich aus der Untersuchung und[eeee] aus der Schriftuntersuchung auf diesen beiden Zahlkartenabschnitten möglicherweise das einzige Lebenszeichen für eine Totgesagte ergeben wird, und darum jedenfalls von besonderer Bedeutung ist. Und meine Frage nun, nach diesem Vorhalt, an Sie, ob Sie dieser Bedeutung angemessen sich auf diesen Termin heute haben[ffff] vorbereiten können oder vorbereitet haben?

Vors.:

Also da muß ich dazu sagen, daß dieser Vorhalt unzulässig ist. Es ist für die Gutachtenerstattung ohne Bedeutung, welche besondere Bedeutung die Verteidigung oder irgendein anderer Prozeßbeteiligter dem beimisst; sondern es kommt darauf an, daß der Herr Sachverständiger nach bestem Wissen und Gewissen und unparteiisch sein Gutachten abgibt. Und das muß er, ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung im Einzelfall von einzelnen Prozeßbeteiligten seinen Ausführungen zugemessen werden. Das heißt also, die Frage an ihn kann nur dahin verstanden werden, ob Sie alles das getan haben, was um[gggg] diesen Anforderungen, die das Gesetz an Sie stellt, genügen[hhhh] zu können bei Ihrer heutigen gutachterlichen Äußerung.

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, Herr Vorsitzender, da habe ich doch[iiii] etwas dazu zu sagen.

Vors.:

Bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Nach der Art von Information, von Unterrichtung des Sachverständigen für seine Aufgabe hier, z. B. die Unterlassung überhaupt nur die Urheberschaft Ingeborg Barz ihm zu nennen, konnte der Sachverständige auf den Gedanken kommen, daß es auf dieses Gutachten nicht[jjjj] ankommt, und er folglich lediglich hier beiläufig Bekundungen zu machen habe. Und beiläufig ...

Vors.:

Gut, also diese Frage kann gestellt werden, ob er das nur als ein beiläufiges Gutachten betrachtet hat. Aber ich weise ganz [12103] energisch zurück, daß Informationen unterlassen worden sind. Ich habe Ihnen begründet, warum wir, die wir gehalten sind, einem Sachverständigen in keiner Weise irgendwelche Dinge zu sagen, die ihn von seiner Unparteilichkeit, von seiner Unbefangenheit lösen könnten, verzichtet haben darauf, dieses Beweisthema weiter anzudeuten, als es unbedingt notwendig. Es ist dem Herrn Sachverständigen bereits am vergangenen Donnerstag zugegangen, daß Frau Ingeborg Barz speziell als die Schrift-Urheberin[kkkk] hier verglichen werden sollte, als die mögliche. Damit hat der Herr Sachverständige das gesamte Wissen, das zu einem Gutachten erforderlich ist, ab Donnerstag gehabt. Und jetzt die Frage: Erstatten Sie Gutachten beiläufiger ...

RA Dr. He[ldmann]:

Verzeihung, Herr Vorsitzender, wollen Sie meine Frage unterbrechen?

Vors.:

Nein, es geht jetzt bloß darum, ob diese beiläufige Frage hier, nach der Sie sich erkundigt haben wollen, ob die gestellt wird und beantwortet werden kann.[llll]

RA Dr. He[ldmann]:

Sie selbst haben doch, Herr Vorsitzender, Sie haben doch soeben erklärt, das Gericht ist davon ausgegangen, daß die Nennung[mmmm] „Zahlkartenabschnitt November 73“ dem Herrn Sachverständigen genügte, und das Gericht somit verzichten durfte, auch[nnnn] die Urheberschaft Ingeborg Barz - als die Beweisfrage hier - dem Sachverständigen überhaupt nur mitzuteilen. Und der Sachverständige selbst sich nun die Mühe gemacht hat, auf diese Spur zu gelangen; und ohne diese Mühe ...

Vors.:

Völlig korrekt, aber er hat es erfahren damit.

RA Dr. He[ldmann]:

... und ohne diese Mühe hätte er wahrscheinlich uns nicht einmal das hier heute als Gutachten erstatten können, also ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ...

RA Dr. He[ldmann]:

... „Beiläufigkeit“ war mein Stichwort. Ob nicht aus der Beiläufigkeit der Information an den Sachverständigen über die an ihn zu stellenden Fragen, der Sachverständige den Gutachtenauftrag nicht so ausführlich wahrgenommen hat, wie er dies sonst zu tun pflegt. Das ist meine Frage.

Vors.:

Sie können die Antwort geben.

Sachverst. He[cker]:

Ja, grundsätzlich möchte ich sagen, und ich glaube, das ist auch in meinen bisherigen Vernehmungen zum Ausdruck gekommen, daß ich mir der Bedeutung der Aussagen, die ich hier zu machen habe, grundsätzlich sehr bewusst bin. Und daß ich lieber etwas zu wenig sage, als zu viel. Ich habe, wie Sie sicher noch wissen, vorhin auch gesagt, daß ich mir auch noch einmal [12104] die Unterlage von Herrn Schulenburg angesehen habe, weil ich ja wirklich nun nicht wusste, welches Thema exakt auf mich zukommt. Ich habe also auch dieses Vergleichsmaterial Schulenburg noch einmal überprüft, ob es in Bezug auf meine damalige Aussage denn nun ausgereicht hat oder nicht, etwas mehr oder gegebenenfalls etwas weniger zu sagen, als ich tatsächlich gesagt habe. Ich kann hier sagen, daß die Überprüfung mit dem Vergleichsmaterial Barz nicht beiläufigen Charakter hatte, sondern daß ich selbstverständlich diese Schriftstücke, die hier zur Debatte stehen, eingehend geprüft habe. Es würde selbstverständlich länger dauern, wenn man diese Prüfung nun in Worte fasst zu einem Gutachten, alles begründet, was man geprüft hat, und warum man es geprüft hat, und dann noch Demonstrations- oder Anschauungsmaterial herstellt. Ich kann aber versichern, daß ich, wie in allen anderen schriftvergleichenden Untersuchungen, auch in diesem Falle die größtmögliche Sorgfalt aus meiner Sicht habe walten lassen.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie sagten „nicht beiläufigen Charakter.“ Meine Frage ist, hat Ihre Gutachtenerstattung ...

Sachverst. He[cker]:

Ich habe bitte den ersten Teil Ihrer Frage nicht verstanden.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie sagten, Ihre Gutachtenerstattung hier, hat gewiß „nicht beiläufigen Charakter“. Meine Frage jedoch ist die, hat Ihre Gutachtenerstattung hier und heute erschöpfenden Charakter?

Sachverst. He[cker]:

Ich spreche, Herr Rechtsanwalt, nicht von meinen Ausführungen jetzt, ob die erschöpfenden Charakter haben, das kann ich schwer beurteilen; ich spreche von der Ausführlichkeit meiner Untersuchungen.

RA Dr. He[ldmann]:

Spezifizieren wir es. Haben Ihre Untersuchungen, wie Sie sagten, erschöpfenden Charakter?

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich glaube, intensiver, als ich Sie durchgeführt habe, können Sie, abgesehen von nochmaligen Wiederholen, nicht sein.

RA Geu[len]:

Darf ich ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen, bitte.

RA Geu[len]:

Herr Zeuge, um es nochmal zuzuspitzen. Wenn Sie die Zeit hätten, die Sie nicht hatten, seit letzten Donnerstag, ein solches Gutachten unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel zu machen, in schriftlicher Form zu machen, mit Angabe [12105] der Korrelationspunkte, also der vergleichenden Momente, die übereinstimmen oder nicht übereinstimmen, wenn Sie dazu Zeit hätten, könnten Sie ausschließen, daß dieses Gutachten zu einem, sei es auch nur in Teilpunkten, anderen Ergebnis kommen würden, als das mündlich erstattete Gutachten von heute? Können Sie das ausschließen?

Vors.:

Die Frage wird zugelassen, mit dem Abstrich dessen, die Zeit, die Sie nicht hatten.

Frage ganz generell, wenn Sie längere Zeit gehabt hätten, als vom letzten Donnerstag bis heute, ob Sie zu einem anderen Ergebnis gelangt sein würden, möglicherweise?

RA Geu[len]:

Oder in Zukunft noch gelangen ...

Sachverst. He[cker]:

Das ist eine hypothetische Frage.

RA Geu[len]:

Also meine Frage war, ob Sie das ausschließen können, daß, wenn Sie noch längere Zeit haben würden - ich lasse diesen Einschub weg - oder gehabt hätten, ob Sie dann zu einem anderen Ergebnis kommen könnten; ob Sie das ausschließen können oder nicht?

Sachverst. He[cker]:

Ich schließe es aus. Denn, wenn ich Zweifel hätte, daß noch intensivere Untersuchungen möglich sind, dann hätte ich das hier gesagt. Und hätte von vornherein gesagt, zu diesem Thema kann ich mich nicht äußern aufgrund der Kürze der zur Verfügung gestandenen Zeit.

Vors.:

Sonstige Fragen?

Herr Rechtsanwalt Schwarz.

RA Schw[arz]:

Herr Sachverständiger, diese beiden Zahlkartenabschnitte, wo befanden die sich am Donnerstag, als die erste Benachrichtigung an Sie erfolgte, daß Sie als Sachverständiger hier gebeten werden?

Sachverst. He[cker]:

Am Donnerstag befanden sich ... Am Donnerstag wusste ich noch nicht, wo sich diese Zahlkartenabschnitte befanden.

RA Schw[arz]:

Wann haben Sie es dann erfahren?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe die einsendende Dienststelle benachrichtigt, und diese Dienststelle hat festgestellt, daß diese Zahlkartenabschnitte sich in Hamburg befinden. Von Hamburg wurden sie auf dem Eilwege angefordert. Ich habe zwischenzeitlich, bevor ich die Originale in Händen hatte, anhand der Reproduktionen[oooo], die sich in meinen Händen befanden, die ersten Untersuchungen durchgeführt, und habe, nachdem die Originale eingetroffen waren, das [12106] war gestern am späten Abend, noch heute etwa 4 Stunden anhand der Originale noch einmal überprüft, was ich anhand der Kopien vorgeprüft hatte.

RA Schw[arz]:

So daß ich also davon ausgehen kann, die Originale, die üblicherweise, wenn ich Sie vorhin richtig verstanden habe, zur Erstattung eines solchen Gutachtens verwendet werden, die standen Ihnen seit gestern Abend und genau genommen, ich habe nicht gehört, daß Sie gestern Abend schon noch sie verglichen haben, standen Ihnen seit heute morgen, also in der Zeit zwischen der ... oder bis zur Abreise und Ihrem jetzigen Auftreten vor Gericht zur Verfügung, ist das richtig?

Sachverst. He[cker]:

Das ist richtig, wobei ich hinzufügen darf, daß mir diese Originale ja schon einmal vorgelegen haben zur Untersuchung. Ich konnte mich also, als ich sie jetzt wiederbekam, darauf beschränken, noch einmal anhand des Original, der Originalhandschrift nachzuprüfen. Ich hatte beispielsweise nicht mehr zu prüfen, ob Reproduktionen und Originale übereinstimmen, denn ich wusste ja, daß die Reproduktionen von Material stammten, das ich im Original schon einmal in der Hand hatte.

RA Schw[arz]:

Ja, aber Herr Sachverständiger, gehe ich recht in der Annahme, daß Ihnen bei der ersten Besichtigung des Originals oder der Originale, von der Sie sprechen, im Jahre 1972 oder 73 als Vergleichsmaterial lediglich die Schrift Schulenburg zur Verfügung stand?

Sachverst. He[cker]:

Nein, das ist nicht richtig, sondern es lautete ja damals der Untersuchungsauftrag, zu überprüfen, ganz allgemein, ob Hinweise auf den Schrifturheber möglich sind. Und damit ist für mich oder steht für mich fest, daß auch zum damaligen Zeitpunkt das Vergleichsschriftmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, mit in die Untersuchung einbezogen worden ist.

RA Schw[arz]:

Dies aber, oder täusche ich mich, würde sich doch dann wohl aus Ihrem schriftlichen Untersuchungsbefund, den Sie der auftraggebenden Stelle, nämlich der Staatsanwaltschaft in Kiel oder Hamburg im Jahre 73 erteilt haben, ergeben müssen, mit welchen Schriftstücken Sie diese beiden Zahlkartenabschnitte verglichen haben?

Sachverst. He[cker]:

Nein, meines Wissens war auch nicht die Staatsanwaltschaft der Auftraggeber, sondern meines Wissens war das Landeskriminalamt Kiel Auftraggeber. Und wenn das Landeskriminalamt Kiel anfragt, ob sich Hinweise auf den Schrifturheber ergeben und [12107] dieses nicht der Fall ist, dann teile ich mit - und damit beantworte ich gleichzeitig nochmal eine vorhin bereits gestellte Frage - dann teile ich mit, daß sich keine Hinweise auf den Schrifturheber ergeben haben, und daß der Schreiber nicht identifizierbar ist. Ich kann also beim besten Willen dann nicht jedes Mal schreiben, das fragliche Schriftmaterial wurde mit dem und dem Material verglichen; und bei der Person X haben sich keine Anhaltspunkte ergeben und so fort. Es wird dann von mir der Hinweis gegeben, daß der Schrifturheber nicht identifizierbar ist oder daß keine gravierenden Anhaltspunkte für einen Urheberschaftszusammenhang vorhanden sind.

RA Schw[arz]:

Herr Sachverständiger, dann darf ich ganz direkt fragen. Die Meinung oder die Behauptung, im Jahre 1973 hätten Sie bereits diese beiden Zahlkartenabschnitte mit den beim BKA vorhandenen Schriftproben, die Ingeborg Barz zugeordnet werden, verglichen, ist das sicheres Wissen oder ist das eine Vermutung?

Sachverst. He[cker]:

Wenn dieses Material damals vorgelegen hat, was ich annehmen muß, dann ist es sicheres Wissen.

RA Schw[arz]:

Sie stellen jetzt das sichere Wissen unter eine Kautel; an sich ist es ungewöhnlich. Frage, haben Sie eine Erinnerung oder sind das nur Schlüsse, die Sie hier jetzt von sich geben und sagen, so wird es in der Regel gehandhabt? Ich habe Sie gefragt, ob Sie eine Erinnerung daran haben, bei Erstattung dieses ersten Gutachtens diese Zahlkartenabschnitte betreffend, das Frau Barz zugeschriebene Schriftmaterial zu Vergleichszwecken benützt zu haben?

Sachverst. He[cker]:

Wenn es zutrifft, was ich bisher gesagt habe, daß nämlich zum damaligen Untersuchungszeitpunkt dieses Schriftmaterial von Frau Barz zur Verfügung gestanden hat und der Untersuchungsauftrag global formuliert war, daß nämlich mit vorhandenem Schriftmaterial verglichen werden sollte, dann kann ich mir keinen Grund vorstellen, warum gerade das Vergleichsmaterial, das von Frau Barz herrühren soll, nicht in diese Vergleichsuntersuchung miteinbezogen worden wäre.

RA Schw[arz]:

Dann darf ich Sie weiter fragen. Können Sie mit Sicherheit ausschließen, daß der damalige Auftrag, den Sie egal von der Staatsanwaltschaft oder von einer Kriminalpolizeistelle bekamen, sich möglicherweise lediglich auf den Ausschluß oder Nichtausschluß eines Herrn Schulenburg bezog? Haben Sie noch [12108] dieses Schriftstück, diesen Auftrag jetzt neuerdings gesehen oder können Sie das aus der Erinnerung ausschließen?

Sachverst. He[cker]:

Ich bitte um eine ganz kurze Unterbrechung.

Vors.:

Können Sie das anhand des Schriftmaterials feststellen oder möglicherweise durch telefonische Rückfrage, daß Ihnen Texte mitgeteilt werden, die ja notfalls im Beisein von Verteidigern gehalten werden kann?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe einen Untersuchungsantrag hier von Kiel; und zwar ist der, wie ich vorhin sagte, vom Kriminalpolizeiamt Kiel, und es heißt in diesem Untersuchungsantrag: „Es wird gebeten, die beigefügten Unterlagen mit dort vorhandenem Schriftmaterial aus dem Komplex „anarchistische Gewalttäter“ zu vergleichen und der hiesigen Dienststelle mitzuteilen, ob Urheberschaftszusammenhänge festgestellt werden konnten. Die auf dem Empfängerabschnitt mit blauem Kugelschreiber geschriebenen Zahlen, sind vom Buchhalter der Firma Walter KG Kiel geschrieben worden.“

RA Schw[arz]:

Die Frage ist damit beantwortet. Ich habe lediglich noch die Bitte, daß der Herr Sachverständige dem Senat und den Prozeßbeteiligten die von ihm erwähnten Fotokopien, anhand deren er von Donnerstag bis heute morgen gearbeitet hat, vorlegt, damit man sich ein Bild machen kann ...

Vors.:

Über die Qualität.

RA Schw[arz]:

... inwieweit sie vielleicht dienlich waren oder nicht.

Vors.:

Wir wollen die erwähnten Fotokopien hier am Richtertisch in Augenschein nehmen. Ich darf die interessierten Prozeßbeteiligten bitten ... Wenn sie da sind?

Sachverst. He[cker]:

Ich darf dazu sagen, daß ich nur ein Exemplar da habe. Ich habe also mindestens drei Kopien gehabt oder habe sie noch. Eine davon habe ich zufällig hier.

Die von dem Sachverständigen vorgelegte Fotokopie der Zahlkartenabschnitte wird nunmehr vom Gericht und den Prozeßbeteiligten am Richtertisch in Augenschein genommen.

Vors.:

Knüpfen sich jetzt an den Augenschein dieser Kopien irgendwelche Fragen, dann bitte ich die zu stellen?

RA Schw[arz]:

Entspricht es der Übung, die Schriftsachverständige bei der Beurteilung ihrer Probe anzuwenden haben, daß man Fotokopien dieser Qualität als Beurteilungsgrundlage verwendet?

Sachverst. He[cker]:

Ich bin nicht sachverständig genug, um mich hier über die [12109] Qualität von Kopien auszulassen. Ich habe auch, das wird den Prozeßbeteiligten bekannt sein, immer Einschränkungen gemacht bei Kopien oder Durchschriften, und kann auch hier noch einmal sagen: Wenn ich nur anhand dieser Kopien hier heute erscheinen hätte müssen, dann hätte ich genauso darauf hingewiesen, „vorbehaltlich der Prüfung des Originals“.

RA Dr. He[ldmann]:

Um die zuletzt gestellte Frage zu ergänzen oder zu modifizieren. Gehört es zu Ihrer Übung, Gutachten vorzubereiten auf der Grundlage von Fotokopien, auf denen sich die Schriftzüge auf einer schwärzlichen, auf schwärzlichem Untergrund befinden, sowie die hier von Ihnen vorgelegte Fotokopie?

Sachverst. He[cker]:

Ob das zu meiner Übung gehört?

RA Dr. He[ldmann]:

Ja.

Sachverst. He[cker]:

Nein. Ich habe auch gesagt, daß ich verschiedene Kopien habe, abgesehen jetzt von der Frage, und meine mich zu erinnern, daß auch welche drunter waren, die heller waren, weil sie auf, möglicherweise auf anderen Geräten gefertigt wurden. Aber es gehört nicht zur Praxis so vorzugehen; allerdings muß ich Ihnen das Zugeständnis machen, daß in vielen Fällen der Gutachter das Material, das er zur Begutachtung bekommt, wieder zurückgeben muß und die einzige Möglichkeit, die er hat, wenn er nach 1 ½ Jahren geladen wird, zu diesem Gutachten, sich die Materie wieder in Erinnerung zu bringen, ist, sich Reproduktionen anzufertigen um zumindestens wieder einen Einstieg in diese Materie zu haben. Sonst müssten also jeweils vorher nochmal die Akten zurückgefordert werden; aber zu einer Vorbereitung reicht es im allgemeinen aus.

RA Geu[len]:

Herr Zeuge, Verzeihung ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen.

RA Geu[len]:

Herr Sachverständiger, die Kopie, die Sie uns eben gezeigt haben, die gehört zu denen, die Sie erst gestern abend bzw. heute Vormittag erhalten haben, ist das richtig, vom Jahre 1973 mal abgesehen?

Sachverst. He[cker]:

Nein, das ist nicht richtig. Diese Kopien befanden sich bei meinen Unterlagen. Ich gehe davon aus, daß sie sich dort befanden, seit erstmalig das Original zur Untersuchung eingesandt wurde.

RA Geu[len]:

Aber Sie haben sie doch, oder ich will anders fragen, nachdem Sie am Donnerstag erfahren hatten, daß Sie hier aussagen sollten, haben Sie sich die Kopien doch angeguckt, und ich möchte [12110] wissen wann? Diese Frage ist auch[pppp] noch nicht beantwortet [qqqq], es bezog sich eben auf etwas anderes.

Sachverst. He[cker]:

Die habe ich mir am Donnerstag und Freitag angesehen, und auch am gestrigen Tage. Da Sie ja wissen, daß das Vergleichsmaterial recht umfangreich ist, hat das also diese Zeit erfordert. Und dann habe ich, als ich gestern das Original bekam, heute früh bei Dienstbeginn noch einmal anhand dieses Originals die schon vor[rrrr] erhobenen, wenn Sie so wollen, Befunde am Original überprüft.

RA Geu[len]:

Und das Original haben Sie erst heute vormittag wiedergesehen?

Vors.:

Ist beantwortet, ja.

RA Geu[len]:

Ist beantwortet, ja.

Ich möchte jetzt einen Antrag stellen - einen unaufschiebbaren -, wenn Sie erlauben.

Die Angeklagte Ensslin

lehnt den Sachverständigen Hecker wegen der Besorgnis der Befangenheit[28] ab.

Zur Begründung wird folgendes angegeben:

Der Sachverständige hat angegeben, daß er wegen der kurzen oder infolge der kurzen Vorbereitungszeit weder in der Lage war ein ausführliches Gutachten mit wissenschaftlicher Fundierung anzufertigen, daß er ferner das Original, das zu vergleichen war, das Originalschriftstück erst heute Vormittag gesehen hat.

Rechtsanwalt Künzel verlässt um 15.09 Uhr den Sitzungssaal.

Der Sachverständige war ferner nicht in der Lage, die Zahl und die konkrete Bestimmung der Vergleichskennzeichen zwischen den Vergleichsschriften oder Schriftstücken anzugeben. Und der Sachverständige hat schließlich auf meine Frage, ob er ausschließen könne, daß er bei einem ausführlichen schriftlichen Gutachten mit wissenschaftlicher Absicherung und Ausarbeitung, zu dem er längere Zeit hätte, ob er dies ausschließen könne, hat der Sachverständige gesagt, ja, er könne das ausschließen; auch ein ausführliches wissenschaftliches Gutachten würde zu keinem weiteren Ergebnis oder keinem anderen Ergebnis, auch nicht in Teilbereichen führen. Diese Ausführungen des Sachverständigen lassen erkennen, daß der Sachverständige mit einer kurzen und, [12111] nach eigenen Angaben, nicht wissenschaftlich fundierten Vorbereitungszeit zu einem Ergebnis kommt, und daß er gleichzeitig sagen kann, daß er auch bei einer wissenschaftlichen Begutachtung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde, ohne daß er eine solche Begutachtung schon vorgenommen hätte. Dies lässt die Besorgnis der Befangenheit in den Augen und vom Standpunkt der Angeklagten begründen.

Vors.:

Will sich jemand diesem Antrag anschließen?

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja. Ich muß mich für Herrn Baader diesem Antrag anschließen. Der Herr Sachverständige hat angegeben, daß seine Untersuchungen erschöpfend gewesen seien, wir haben vorhin die Formulierung gehört, hätten „erschöpfenden Charakter besessen“, und infolgedessen sei das Gutachten, das er hier erstattet hat, erschöpfend, womit gemeint ist, die Wahrheit festzustellen unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel. Auf Befragen jedoch hat sich der Sachverständige geäußert, daß er diese Ladung angenommen, dieser Ladung gefolgt ist, obgleich er zunächst überhaupt keinen bestimmten Auftrag erhalten hat. Er wusste auch nicht, so hat er gesagt, daß er konkret ein Gutachten erstellen sollte; er wusste auch den Grund nicht, weswegen hierherzukommen. Er habe dann nachgefragt, ein gezielter Gutachterauftrag sei ihm nicht erteilt worden. Der Herr Sachverständige hat alsdann auf Befragen wiederum eingeräumt, daß ihm die Originale erst seit gestern abend zur Verfügung gestanden haben. Der Herr Sachverständige hat auf Befragen einräumen müssen, daß er bei der Ausarbeitung seines hier zu erstattenden Untersuchungsberichts, weder Anlass noch Ergebnisse der früher von ihm festgestellten Befunde zu der Untersuchung dieser identischen Zahlkartenabschnitte in Erinnerung hat.

Rechtsanwalt Künzel erscheint wieder um 15.13 Uhr im Sitzungssaal.

Damit ... und schließlich hat auf weiteres Befragen der Herr Sachverständige einräumen müssen, daß er bei Erstattung seines 1973 oder 74 eingeholten Gutachtens, lediglich befragt worden war nach einem Vergleich mit Schriftmaterial aus dem Komplex „anarchistischer Gewalttäter“. Und zu allerletzt haben wir uns durch Augenschein selbst davon überzeugt, daß die Untersuchungs- [12112] grundlage, jedenfalls die zumindest zeitlich primäre Untersuchungsgrundlage für den Untersuchungsbericht, den der Herr[ssss] Sachverständige hier erstattet hat, unter anderem jedenfalls eine - und wir kennen nur diese eine - Fotokopie war, die Schriftzüge auf einem bereits schon schwärzlichen[tttt] Untergrund zeigen. Jedenfalls, wie der Herr Sachverständige selbst eingeräumt hat, normalerweise pflegt auch er nicht auf einer solchen Grundlage Gutachten vorzubereiten. Diese Umstände zeigen, und darauf kommt es hier an - für den Angeklagten Baader begründete Besorgnis der Befangenheit -, daß dem Sachverständigen, daß der Sachverständige seine wissenschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, dem gerichtlichen Terminplan untergeordnet hat. Daß er also verzichtet hat, auf wissenschaftliche Gründlichkeit für die Erstattung dieses Gutachtens zugunsten der erkennbaren, auch für den Herrn Sachverständigen erkennbaren Tendenzen des Gerichts oder seines Vorsitzenden, diese Beweisaufnahme oder jedenfalls diesen Part der Beweisaufnahme zu beschleunigen. Damit aber, ist die, das Vertrauen des Angeklagten Baader in die Zuverlässigkeit und Gründlichkeit und die Unparteilichkeit dieses Gutachters nicht gewährleistet. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

Vors.:

Will sich sonst noch jemand der Herrn Verteidiger diesem Antrag anschließen? Ich sehe nicht.

Dann darf ich Ihnen Gelegenheit geben, wenn Sie wünschen, Stellung zu nehmen. Wenn, dann würde ich Sie bitten, nur ganz kurz zu den Behauptungen im[uuuu] Ablehnungsantrag Stellung zu nehmen, ob es zutrifft, daß Sie selbst eingeräumt haben, auf nicht ausreichender wissenschaftlicher Grundlage ein Gutachten abgegeben zu haben. Und zweitens, ob es stimmt, was behauptet wird, daß Sie den Grund Ihrer heutigen begutachterlichen Tätigkeit nicht gekannt hätten, als Sie hierherreisten.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich korrigierend bemerken. Ich glaube nicht gehört zu haben oder auch von mir selbst gehört zu haben, daß dem Herrn Sachverständigen die Äußerung unterstellt worden ist oder zugeschrieben worden ist, er hätte zugegeben, auf nichtwissenschaftlicher Grundlage gearbeitet zu haben.

Vors.:

Selbst eingeräumt auf nicht genügend wissenschaftlich vorbereiteter Grundlage Gutachten abgegeben zu haben, ist nicht von Ihnen ausgeführt, sondern von Herrn Rechtsanwalt Geulen bemerkt [12113] worden. Zu diesen zwei Punkten genügt eine kurze Antwort. Sie können selbstverständlich, soweit Sie wünschen, auch sonst Stellung dazu beziehen.

Sachverst. He[cker]:

Ich möchte grundsätzlich erklären, daß ich mich nicht als befangen fühle, daß ich nach bestem Wissen versucht habe, die vorliegenden Untersuchungen durchzuführen, und daß ich auch nicht unter Zeitdruck gehandelt habe. Wenn irgendein Anlass für mich bestanden hätte, dieses zu empfinden, dann hätte ich dieses hier vorgetragen.

Vors.:

Danke. Will sich die Bundesanwaltschaft äußern?

Bitte, Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Soweit von der Verteidigung geltend gemacht wird, es handle sich hier um einen unaufschiebbaren Antrag, wird übersehen, daß im Gegensatz zu der Richterablehnung, Sachverständigenablehnung niemals unaufschiebbar ist; das ergibt sich aus jedem Kurzkommentar. Ich darf auf § 74 Anm. 3 eines Kurzkommentars hinweisen.[29]

Vors.:

Darf ich dazu sagen - verzeihen Sie, wenn ich ganz kurz unterbreche -, das Gericht hat das auch bemerkt; aber es war ja offensichtlich das Ende der Befragung, so daß man den Antrag gleich[vvvv] in Gegenwart des Herrn Sachverständigen entgegennehmen konnte. Es war ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Die Meinung der Verteidigung ist unrichtig, das trifft zu.

OStA Z[eis]:

Eben, ich habe beim Gericht selbstverständlich unterstellt, daß dort bekannt sei, daß es sich hier um keinen unaufschiebbaren Antrag handelte.

Nur zur Klarstellung wollte ich das angemerkt haben, als erstes. Zum zweiten: Dem Sachverständigen wird im wesentlichen zum Vorwurf gemacht, er hätte hier ein Gutachten erstattet, obwohl ihm mangels Zeit verwehrt gewesen sei, unter Beachtung wissenschaftlicher Grundsätze dieses Gutachten zu erstatten. Davon kann, nach der Befragung des Sachverständigen, die sich doch wohl 1 ½ Stunden hingezogen hat, nach den Antworten, die er gegeben hat, und nach seiner Stellungnahme zu dem Ablehnungsantrag hier, keine Rede sein.

Wir beantragen deshalb

das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen.

[12114] Vors.:

Ich bitte um 15.45 Uhr hier wieder anwesend zu sein. Auch Sie, Herr Hecker, bitte ich dann wieder da zu sein.

Pause von 15.19 Uhr bis 15.46 Uhr

Ende Band 716

[12115] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.46 Uhr.

RAe. Dr. Heldmann, Weidenhammer, Künzel und Schwarz sind nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Rechtsanwalt Künzel hat sich entschuldigt. Ist Herr Rechtsanwalt Schwarz ... kommt sofort. Dann kann ich jetzt den Beschluß bekanntgeben:

Die Ablehnung des Sachverständigen Hecker ist unbegründet.

Die Behauptungen, der Sachverständige habe aus Zeit- und Informationsmangel sein Gutachten auf unzureichender wissenschaftlicher Grundlage erstattet, um sich den Terminsvorstellungen des Gerichts unterzuordnen, sind falsch. Der Sachverständige hat das Gegenteil dargelegt. Er hat betont, er habe nicht unter Zeitdruck gestanden, den Untersuchungsauftrag habe er gekannt und seine Untersuchungen wissenschaftlich erschöpfend durchgeführt. Seine Darlegungen geben keinen Anlaß, hieran zu zweifeln. Ein Grund, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln, besteht auch aus der Sicht der Angeklagten und ihrer Verteidiger nicht.

- - -[wwww]

Es können noch weitere Fragen, wenn sie gestellt werden sollen, an den Herrn Sachverständigen gestellt werden?

Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Herr SV., Sie haben im Jahr 72 oder 73 schon einmal ein Gutachten gemacht mit Vergleichsmaterial von Frau Barz, wie Sie glaubten. Wissen Sie, welches Vergleichsmaterial zu diesem Zeitraum im Bundeskriminalamt überhaupt vorhanden war?

Sachverst. He[cker]:

Die Frage habe ich auch schon beantwortet, dahingehend, daß ich das als sichere Feststellung erst überprüfen muß [12116] oder um eine sichere Aussage machen zu können, erst in[xxxx] meinen[yyyy] Unterlagen nachprüfen muß. Ich habe lediglich eine Vermutung geäußert.

RA Schn[abel]:

Ja sicher, wenn Sie das also noch überprüfen müssen, weshalb können Sie dann eine sichere Aussage machen, Sie hätten dieses Material hier damals zur Verfügung gehabt. Das haben Sie sicher gemacht und nicht als Vermutung?

Vors.:

Das ist ein unrichtiger Vorhalt, Herr Rechtsanwalt Schnabel. Ich habe den Herrn Sachverständigen gefragt, ob er dieses Material als gesamtes Material schon früher zur Verfügung gehabt hätte und er hat darauf geantwortet, wenn ich das richtig verstanden habe, es sei[zzzz] zwar der Grundstock gewesen, aber das habe sich selbstverständlich noch im Lauf der Zeit ausweiten können, durch Neuzugänge an Vergleichsunterlagen. Ist das richtig verstanden?

Sachverst. He[cker]:

Das ist richtig verstanden, ja.

-RA Schwarz erscheint wieder um 15.48 Uhr im Sitzungssaal.-

RA Schn[abel]:

Also ich habe Sie so verstanden gehabt, daß zumindest dieses Material damals schon vorhanden war, daß Sie aber nicht ausschließen können, daß noch weiteres vorhanden war. Was stimmt jetzt?

Sachverst. He[cker]:

Zu welchem Zeitpunkt denn?

Vors.:

Bei der 73er Untersuchung.

Sachverst. He[cker]:

Ja, da habe ich gesagt, daß ich davon ausgehe, daß nach dieser Untersuchung kein Material, soweit mir erinnerlich, mehr dazugekommen ist.

RA Schn[abel]:

Ja, das heißt doch aber mit dem Umkehrschluß, daß dieses Material damals vorhanden war und daß Sie es damals auch gehabt haben, dann stimmt es doch nicht zusammen. Sie können doch nicht im einen Fall sagen, Sie gehen davon aus, daß nichts mehr dazugekommen ist, aber umgekehrt müssen Sie zuerst überprüfen, ob dieses vorhanden war. Also irgendwo stimmte es doch da nicht.

Sachverst. He[cker]:

Es ging doch um die Zeitpunkte der Untersuchung. Ich [12117] habe gesagt, daß ich bei einigem Material erkennen kann, daß es möglicherweise im 1. Halbjahr 72 eingereicht wurde. Die Untersuchung, die hier zur Debatte steht, ist meines Wissens 1974 entstanden und ich sage nun, daß ich glaube, daß nach diesem Zeitpunkt kein Material mehr hinzugekommen ist.

RA Schn[abel]:

Welche Untersuchung ist 74 zustande gekommen, die erste?

Sachverst. He[cker]:

Betreffend diesen Zahlkartenabschnitt müßte 74 zustande gekommen sein, denn der Poststempel auf dieser Zahlkarte lautet ja auf 74.

-RA Weidenhammer kommt wieder um 15.50 Uhr in den Sitzungssaal.-

RA Schn[abel]:

Es geht ja nicht um diese Zahlkarte, sondern es geht um das Vergleichsmaterial, ob das damals vorhanden war und das haben Sie gesagt, müßten Sie zunächst nachprüfen.

Vors.:

Ja wann ist jetzt „damals“ gemeint. Den Zeitpunkt der Untersuchung dieses Zahlkartenabschnitts oder zu einem früheren Zeitpunkt?

RA Schn[abel]:

Wenn es eine Vergleichsuntersuchung sein soll, dann müßte es ja auch wohl zum Zeitpunkt dieser Vergleichsuntersuchung sein.

Vors.:

Eben, und die war 1974 ...

RA Schn[abel]:

Also ich gehe doch wohl richtig davon aus, daß Sie[aaaaa] nicht irgendein vorhandenes Barz-Material einfach mal so ins Blaue hinein untersucht haben. Oder war dem so? Es wurde doch eigentlich erst interessant, als dann dieser Zahlkartenabschnitt dann auch vorlag und man Vergleichsuntersuchungen anstellte. Denn dieses Barz-Material allein war ja nicht einmal verifiziert. Sie wissen ja heute noch nicht, ob das überhaupt von der Frau Barz ist. Was sollen Sie dann mit diesem Material denn machen, bevor Sie irgendwelche Vergleichsmöglichkeiten haben.

Sachverst. He[cker]:

Ich hatte mich dahingehend geäußert, daß ich letztlich von keinem Vergleichsmaterial oder überhaupt Schriftmaterial [12118] weiß, von wem es stammt. Ich muß mich hier auf die Angaben verlassen, beispielweise der einsendenden Dienststelle.

RA Schn[abel]:

Dann eine weitere Frage noch, haben Sie, weshalb haben Sie denn eine Voruntersuchung anhand von Fotokopien bewerkstelligt?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe nicht behauptet, daß ich eine Voruntersuchung von Fotokopien gemacht habe, meines Wissens ...

RA Schn[abel]:

Ja also Herr Sachverständiger, wir wollen uns nicht um Worte streiten, aber Sie haben hier eindeutig gesagt, daß Sie aufgrund dieser Fotokopien bereits Untersuchungen angestellt hätten, und daß Sie gestern Abend das Original bekommen hätten und heute erst die Möglichkeit gehabt hätten, es nachzuprüfen. Mit anderen Worten, Sie hatten[bbbbb] ab heute die Möglichkeit, Ihre Voruntersuchungen, oder nennen Sie es wegen mir anders, also das was Sie mit den Fotokopien getan haben, heute zu überprüfen, das ist doch Tatsache.

Sachverst. He[cker]:

Ich habe gesagt, daß ich ursprünglich das Original zur Verfügung hatte, dann Reproduktionen gemacht habe, anhand dieser Reproduktionen nochmals meine damaligen Äußerungen überprüft habe und selbige Fotokopien nochmal durch Original ersetzt habe, bei der Untersuchung, als sie in meinen Händen waren[ccccc].

RA Schn[abel]:

Sie haben das erst durch Originale ersetzt heute. Das haben Sie ja selber gesagt, nachdem Sie das Original erst gestern bekommen haben. Ich frage Sie, weshalb Sie jetzt überhaupt irgendwelche Untersuchungen oder Voruntersuchungen, oder nennen Sie es, wie Sie es wollen, angestellt haben im Zeitraum zwischen Donnerstag und gestern Abend. Was soll das ...

Vors.:

Der Herr SV hat die Frage beantwortet. Er hat gesagt, das umfangreiche Vergleichsmaterial habe ihn veranlasst, weil das viel Zeit beansprucht, um die Vergleiche herzustellen, schon zu beginnen. Die Frage ist längst beantwortet.

RA Schn[abel]:

Ja dann frage ich Sie, ist es bei Ihnen immer so, wenn Sie sehr viel Vergleichsmaterial haben, daß Sie dann einfach mal mit Fotokopien anfangen, zu arbeiten. Ist das das Übliche?

[12119] OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande die Frage, sie ist beantwortet, vorhin[ddddd] [eeeee] in der Form: „Ist es bei Ihnen üblich.“

Vors.:

Es ist richtig, die Frage ist beantwortet. Es ist nach der Üblichkeit der Verwendung von solchen Ablichtungen bereits gefragt[fffff] worden, der Herr Zeuge hat daraufhin eine Antwort gegeben ... der Herr SV hat die Antwort schon darauf gegeben.

RA Schn[abel]:

Gut, dann frage ich anders. Weshalb sind Sie von dieser Üblichkeit abgewichen?

Vors.:

Ich verstehe den Sinn der Frage im Augenblick, muß ich bekennen, auch nicht, Herr SV. Aber vielleicht kann es der Herr Rechtsanwalt Schnabel, er kennt vielleicht die Grundlage. Nochmals, Herr Rechtsanwalt Schnabel, der Herr SV hat angegeben, er habe früher die Originale schon gehabt ...

RA Schn[abel]:

Entschuldigung, Herr Vorsitzender, auf das will ich nicht raus, sondern ich wurde ja unterbrochen seitens der Bundesanwaltschaft. Und mir ist somit diese Grundlage entzogen und jetzt machen wir es nicht durch die Hintertür, sondern ich mache genau jetzt dort weiter, wo ich nicht weiterfragen konnte. Und ich frage, weshalb sind Sie von Unüblichkeiten oder Üblichkeiten abgewichen? Nur um das geht es und nicht um Geschichten von vorher oder danach. Es ist doch genau nach Ihrer Üblichkeit oder Unüblichkeit so, daß Sie anders vorgegangen sind als in anderen Fällen.

Sachverst. He[cker]:

Das habe ich zu keinem Zeitpunkt gesagt, Herr Verteidiger.

RA Schn[abel]:

Ja was verstehen Sie, wie deuten Sie denn das Wort „üblich“?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe gesagt, daß es üblich ist, sich anhand[ggggg] des[hhhhh] Materials[iiiii], das man zur Verfügung hat, auf[jjjjj] Beweisthema vorzubereiten. Nicht mehr und nicht weniger.

RA Schn[abel]:

Da ist es also bei Ihnen üblich, daß Sie anhand von Fotokopien sich vorbereiten?

Vors.:

Das hat er doch nicht gesagt. Die Frage ist doch nicht korrekt. Wenn das Material in der oder jener Form vorliegt, dann ist es üblich, mit dem Material zu arbeiten. Mehr sagt der Herr SV [12120] nicht.

RA Schn[abel]:

Ja also und das ist doch das konkrete und hier lag das Material in Fotokopie vor, also ist es üblich, wenn Fotokopien als Material vorliegt, daß man aufgrund dieser Fotokopien eine Arbeit beginnt?

Sachverst. He[cker]:

Nicht Arbeit beginnt unbedingt, sondern eine bereits einmal gemachte Arbeit sich noch einmal anhand der Kopien in Erinnerung ruft, um überhaupt zu wissen, um welches Schriftstück hier geht.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, haben Sie ein schriftliches Gutachten Ihrer ersten Expertise vorliegen?

Vors.:

Das ist beantwortet.

RA Schn[abel]:

Könnte ich das dann einsehen oder könnten Sie das hier einführen oder könnten Sie das dem Gericht zeigen.

Vors.:

Wenn man die Antwort gehört hat, muß man davon ausgehen, daß der SV jetzt sagen muß „nein“.

RA Schn[abel]:

Ja eben, und genau weil ich sie auch gehört habe, dann frage ich, wie man aufgrund eines nichtvorhandenen Überprüfungen vornimmt. Das ist auch sehr merkwürdig. Nachdem es doch gar nicht vorhanden ist, wie können Sie dann wieder etwas rücküberprüfen? Also ich kann nur etwas überprüfen aufgrund von Vorhandenem. Aber Sie können offensichtlich auch aufgrund von Nichtvorhandenem überprüfen.

Vors.:

Ich weiß nicht, wollen Sie es erklären, erläutern.

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich habe einen Untersuchungsbericht gefertigt, von dem ich eine Kopie in Wiesbaden habe, und die habe ich mir durchgelesen.

RA Schn[abel]:

Also diese Fotokopie, dann sind wir doch ...

Sachverst. He[cker]:

Die Kopie eines Gutachtens, einer gutachtlichen Äußerung, einer schriftlichen gutachtlichen Äußerung.

RA Schn[abel]:

Ja, und diese Kopie dieser schriftlich gutachtlichen Äußerung könnten Sie doch hier vorlegen, wenn auch nicht jetzt, aber vielleicht ein anderes Mal.

Sachverst. He[cker]:

Die könnte ich vorlegen, ja.

RA Schn[abel]:

Danke ...

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn SV? Ich sehe nicht.

[12121] Ein Antrag auf Vereidigung wird nicht gestellt.

Der SV Hecker[kkkkk] bleibt gem. § 79 StPO unbeeidigt[30] und wird im allseitigen Einvernehmen um 15.57 Uhr entlassen.

Vors.:

Soll eine Erklärung abgegeben werden? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine ganz kurze Erklärung nach [§ ]257[ StPO].[31] Der Beweis, daß Ingeborg Barz über einen den Angaben Gerhard Müllers zu entnehmenden Zeitpunkt hinaus noch gelebt hat, konnte mit den eben begutachteten Einzahlungsabschnitten nicht geführt werden. Daraus folgt, daß auch insoweit, das heißt, die Angaben Ingeborg Barz betreffend[lllll], die Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller auch nicht annähernd angegriffen und in Zweifel gezogen werden konnte. Danke.

Vors.:

Sonstige Erklärungen? Herr Rechtsanwalt Weidenhammer.

RA Wei[denhammer]:

Danke. Ich habe einen unaufschiebbaren Antrag und zwar beantrage ich für den Angeklagten Raspe,

die Besuchszeiten in der Haftanstalt ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Weidenhammer, verzeihen Sie, wenn ich Sie unterbreche. Wir wollen alle die[mmmmm] Dinge, die nicht in die Hauptverhandlung gehören,[32] außerhalb der Hauptverhandlung erledigen. Ich stehe Ihnen also jederzeit bei der Unterbrechung der Sitzung, wahrscheinlich geht es jetzt doch bald zu Ende, zur Verfügung.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, ich danke für die Belehrung, es geht nicht um die Frage, die sich im Rahmen [§ ]119 StPO[33] handelt, sondern es geht um die Vorbereitung der Verteidigung. Und da sind aus der Sicht des Angeklagten, auch aus der meinen, schwere Behinderungen dadurch gegeben, daß er lediglich vormittags kurzzeitig und nachmittags nur bis 16.00 Uhr zur Verfügung steht.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bedauere, daß ich Sie darauf hinweisen muß, in der Tat, das sind Dinge, die außerhalb der Hauptverhandlung geklärt, erledigt werden. Die Einwendungen, die Sie jetzt vorbringen, hören wir. Wir werden uns danach richten. Aber sie haben mit dem Gegenstand der Hauptverhandlung, wo es um Feststellung von Schuld und eventuell Strafe geht, nichts zu tun. Deswegen bitte ich Sie also, [12122] das auf den Zeitpunkt nach Schluß der Verhandlung zu verschieben. Ich werde gerne mich mit Ihnen darüber unterhalten, auch die Kollegen.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, darf ich darauf bestehen, daß formell über den Antrag entschieden wird, durchgehend die Besuchszeiten zum Zwecke der Vorbereitung der Verteidigung von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr abends zu verfügen, für den Angeklagten Raspe.

Vors.:

Ja, ich bitte Sie, daß Sie mir vielleicht diesen Antrag, wenn ich ihn nicht durchs Protokoll dann schriftlich bekomme, selbst schriftlich formulieren, dann wird darüber entschieden werden außerhalb der Hauptverhandlung. Sind nun zum .... Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Erklärung nach § 257 StPO.[nnnnn] Auch nur eine kurze und zwar in Erinnerung dessen, daß ein Vertreter der Bundesanwaltschaft in der letzten Woche hier gesagt hat, nach den Ausgrabungsarbeiten am Rhein sei wohl das nicht erwiesen worden, was man glaubte, damit hätte erweisen können. Aber es seien zumindest Anhaltspunkte vorhanden gewesen, daß Herr Müller dort die Wahrheit gesprochen hat, möchte ich hier jetzt sagen: es sind also sicher nicht nachgewiesen worden, daß aufgrund dessen die Frau Barz zum damaligen Zeitpunkt noch gelebt hat. Es sind aber Anhaltspunkte dafür gegeben worden heute, durch die Aussagen des Herrn SV, daß der Herr Müller in diesem Fall die Unwahrheit gesprochen hat, mit anderen Worten, daß sie vielleicht doch noch gelebt hat und zwar deswegen, weil der Herr SV ja nicht wegdiskutieren konnte, und das soll hier nochmal deutlich gesagt werden, daß bei den Schriftvergleichen, immer unterstellt, diese Schriftvergleiche sind überhaupt von Frau Barz, was ja bislang überhaupt noch nicht verifiziert ist, daß bei diesen Vergleichen auch Anhaltspunkte gefunden wurden, die darauf schließen lassen, daß die Zahlkarte und diese Schriften[ooooo] von ein und demselben Verfasser stammt.

Vors.:

Ja, nun ist es bedauerlich, daß Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann ohne Angabe von Gründen, wie er sagen würde, einmal mehr unentschuldigt hier als Pflichtverteidiger[34] ausge- [12123] blieben ist.[35] Es dreht sich um die Frage, nachdem wir heute den Zeugen Stellmacher gehört haben und das Beweisthema, das durch Herrn RA Schily, das gilt also insbesondere jetzt für Sie, Herr RA Geulen, hier zur Debatte gestellt worden ist, durch den Zeugen Stellmacher ausreichend erörtert werden konnte. Ob wir es notwendig haben, den Zeugen Kersten noch dazu zu hören, der auf 3 Wochen krank ist, wobei ich darauf hinweisen möchte, daß Herr Stellmacher ausdrücklich betonte, daß Herr Kersten über kein weiteres Wissen als er wohl verfüge. Vor allen Dingen, daß Herr Kersten vorzugsweise Schreibdienste geleistet habe, während der Vernehmung und zeitweise nach Aktenstellen gesucht habe, also gar nicht dabei gewesen ist. Vernehmungsbeamter war Herr Stellmacher und der hat ja die Angaben, die hier im Beweisantrag genannt worden sind, soweit bestätigt gehabt. Können Sie selbst dazu jetzt schon irgendeine Stellungnahme abgeben, ob es auf den Zeugen Kersten unter diesen Umständen noch ankommt.

RA Geu[len]:

Ja, eine vorläufige Stellungnahme. Ich möchte zunächst Herrn Heldmann entschuldigen, der einen unaufschiebbaren Mandantenbesuch zu absolvieren hat, das ist das Eine. Das Zweite ist, daß von unserer Seite im Augenblick nicht zu sehen ist, wie auf Herrn Kersten verzichtet werden könnte. Soweit es mir bekannt ist, ist es durchaus möglich, daß Herr Kersten auch vorab dieser 3 Wochen noch gesundet ...

Vors.:

Ja, davon hängt es nicht ab, sondern generell, ob wir ihn brauchen nach der Aussage, der umfassenden Aussage des Herrn Stellmacher.

RA Geu[len]:

Also ich kann im Augenblick nur sagen, daß wir nicht darauf verzichten können und daß er nach unserer Meinung noch gebraucht würde.

Vors.:

Dann würde ich Sie jedenfalls bitten, daß Sie das möglichst rasch überprüfen, vielleicht auch in Rücksprache mit Herrn Dr. Heldmann, es könnte ja sein, daß man hier einen Zeugen tatsächlich umsonst hierherbitten würde, da nach den Auskünften des Herrn Stellmacher wohl alles gesagt sein könnte. Und, wie gesagt, Herr Kersten voraussichtlich über kein weiteres [12124] Wissen verfügt. Es kommt noch hinzu, daß der Antrag mit dem Zeugen Innenminister Schwarz offen ist, kann auf diesen Zeugen und durch Rücknahme des Beweisantrages verzichtet werden, nachdem ja das Beweisthema durch die unmittelbaren Zeugen belegt ist, nämlich die Zeugen, die mit Herrn Müller gesprochen haben und jetzt, vielmehr die Zeugen, die diese Unterlagen bei der Firma erhoben haben, Firma Walter, und die auch dieser Sache nachgegangen sind? Wenn trotzdem auf dem Zeugen Schwarz beharrt werden sollte, so müßte eigentlich nach der heutigen Beweisaufnahme geklärt werden, was er denn aus unmittelbarer Kenntnis dazu sagen soll?

RA Geu[len]:

Ich kann die Frage jetzt noch nicht beantworten, aber ich kann sie dann am Donnerstag beantworten.

Vors.:

Ich würde bitten, das jedenfalls zu überprüfen, auch vielleicht nach Rücksprache mit Herrn Dr. Heldmann. Dann ist noch auf folgendes hinzuweisen, wir haben auf kommenden Donnerstag, morgen ist keine Sitzung, nun als Beweisprogramm vorgesehen die Zeugin Klement, die Zeugin Roll, wobei bezweifelt werden muß, ob diese Ladung realisiert werden kann, bzw. es ist noch gar nicht die Ladung durchgegeben worden durch den Zustellungsempfänger. Dann sind aber zusätzlich geladen, wie heute früh schon angekündigt, der Zeuge Zott auf Antrag der Bundesanwaltschaft und der Zeuge Wader auf Antrag der Verteidigung. Die 3 Zeugen Klement, Roll, Zott sollen morgens vernommen werden, der Zeuge Wader ist auf 14.00 Uhr geladen. Jetzt wäre dann noch weiter die Frage, ob heute noch Anträge gestellt werden können, wenn solche gestellt werden sollten, denn wir wären ja am Donnerstag wiederum bis jetzt zu Ende mit dem Beweisprogramm. Wir sind jetzt wieder in einer, es sei denn, daß die Akten 3 ARP noch ausgefolgt werden, praktisch wieder in einem Rhythmus, der dem entspricht, wie wir ihn vor den Plädoyers[36] erlebt haben, daß wir von der Hand in den Mund leben müssen und nie wissen, wie die weitere Beweisaufnahme gestaltet werden muß und die weitere Sitzung.

[12125] RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, in Bezug auf die Akten von Kaiserslautern, die der Herr Kollege Heldmann heute morgen ja teilweise wohl hier hatte, wir jedoch keine Kenntnis haben, und es vielleicht auch ganz sinnvoll wäre, selbige zu haben, um dann überprüfen zu können, was der Zeuge ausgesagt hat, wobei der umgekehrte Weg wohl der sinnvollere gewesen wäre, zuerst die Akten zu haben und dann aufgrund der Akten das überprüfen zu können, unmittelbar, was der Zeuge hier gesagt hat.

Vors.:

Nun, das hat sich der Senat schon durchaus überlegt. Er hat diesen Weg, den wir hier eingeschlagen haben, für den richtigen gehalten. Es ist inzwischen von mir die Bundesanwaltschaft gebeten worden, bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern sich um die Akten umzutun. Die Bundesanwaltschaft hat das zugesagt und wir können wohl damit rechnen, daß wir am Donnerstag möglicherweise die Akten vorgelegt bekommen, so daß die Überprüfung doch noch stattfinden kann. Dieses Problem wird sich also damit lösen.

RA Schn[abel]:

Jetzt noch eine Frage bitte, daß, wenn diese Akten hier kommen, nach Stammheim, daß entsprechende Fotokopien gemacht werden, zu Händen der Anwälte oder sind die dann nur einzusehen?

Vors.:

Wir müssen natürlich mal sehen, wie das aussieht. Aber jedenfalls werden wir uns bemühen, daß wir mehrere Exemplare bekommen. Im übrigen geht es ja wohl in 1. Linie darum, zu überprüfen, welche Aussagen der Zeuge Müller im Zusammenhang mit Frankfurt gemacht hat. Das wird wohl das Kernproblem sein. Ich kann mir nicht denken, daß das sehr umfangreich sein wird. Nach dem, was ich heute früh beobachtet habe, besaß auch Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, der offenbar die wichtigen Protokollstellen bereits in Händen hatte, nicht mehr als 5 Blatt. Die ließen sich also durch eine entsprechende Pause sicher unter den Herren Verteidigern bekanntmachen. Ich muß nun aber, da ich nicht weiß ...

RA Schn[abel]:

Eine Anregung, es geht also nach meinem Dafürhalten nicht nur um die Sache Frankfurt, bei der es wahrscheinlich unmittelbar um eine Tatbeteiligung der hier Angeklagten und auch des Zeugen Müller dann ginge, sondern es geht ins- [12126] gesamt ja um die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller. Und dazu wäre vermutlich auch dann nachzuprüfen, was er in anderen Dingen gesagt hat. Zumal in anderen Dingen eben die Möglichkeit besteht, mit bereits vorhandenen anderen Zeugenaussagen dann das zu konfrontieren, was er gesagt hat. Und das spielt sicher für die Frage der Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle von Müller. Nicht für die Frage der hier abzuurteilenden Taten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, es wird anerkannt. Nur, wir werden, so wie ich die Dinge sehen, am Donnerstag die Akten bekommen. Ob die Bundesanwaltschaft schon imstande ist, uns die Akten in mehrfacher Ausfertigung hier anzubringen, weiß ich nicht ...

BA Dr. Wu[nder]:

Sicherlich nicht, Herr Vorsitzender. Der Bundesgerichtshof hat keine gewerbliche Druckerei. Wir haben schon immer Schwierigkeiten mit den Senaten beim Bundesgerichtshof, weil die wichtigen Entscheidungen kaum mehr gedruckt werden können mit Rücksicht auf diese[ppppp] Verfahren. Wir wollen bemüht bleiben, ich kann es aber auf keinen Fall zusagen.

Vors.:

Vielen Dank, davon wird es natürlich abhängen, wann wir die Akten bekommen, in welcher Zahl. Ob wir imstande sind, dann selbst gleich wieder die notwendigen Fotokopien zu machen. Herr Rechtsanwalt Geulen, sind irgendwelche Anträge in Aussicht? Ich muß ja jetzt voraussehen, wie das in der nächsten Woche dann gestaltet werden soll. Wir können ja nicht immer bis zum letzten Tag mit Anträgen warten, wenn solche gesehen werden.

RA Geu[len]:

Also ich kann folgendes sagen. Heute werden[qqqqq] von unserer Seite keine Anträge gestellt. Das gilt also für Herrn Schily. Von Herrn Heldmann bin ich nicht beauftragt, irgendetwas mitzuteilen. Ich kann Ihnen aber, sagen[rrrrr] wenn Sie das interessiert, daß Herr Heldmann nach meiner Kenntnis auch keinen Antrag stellen wird. Und daß in dieser Phase des Verfahrens die Anträge selbstverständlich so zeitig gestellt werden, wie das möglich ist.

Vors.:

Ja nun, der Donnerstag ist ja der letzte Tag. Es läßt [12127] sich am Donnerstag ohne weiteres überblicken, ob es möglich gewesen wäre von der Sache her, etwa die Anträge heute zu stellen.[37] Ich muß das feststellen, daß in der Tat jeweils die Anträge nahezu immer auf den Endzeitpunkt zurückgestellt werden und dann kommen sie plötzlich. Das ist eine Verfahrensweise, die natürlich den Ablauf des Verfahrens verzögert. Das muß man objektiv feststellen.

RA Geu[len]:

Vielleicht darf ich doch dazu bemerken[sssss], Herr Vorsitzender. Die letzten Anträge, die wir gestellt haben, bezogen sich doch offensichtlich auf Vorgänge, die zum Teil erst zwei oder drei Wochen vorher zurückgelegen hatten und zum Teil erst offensichtlich uns sehr kurze Zeit vorher bekannt gewesen sind. Wenn zum Beispiel seitens der Bundesanwaltschaft die Akten über die polizeiliche Vernehmung von Herrn Müller oder seitens der sonstigen Behörden die Akten über die polizeiliche Vernehmung von Herrn Müller aus der Zeit Ende Sept. 1976, wenn diese Vernehmung 1. erst so spät durchgeführt wird und 2. diese Dinge überhaupt noch viel später bekanntwerden. Es ist natürlich nicht anzunehmen, daß wir solche Anträge früher stellen können. Das gleiche gilt auch für die Anträge, die Akten heranzuziehen für die Aussagen von Herrn Müller in Kaiserslautern, die ja erst ein paar Tage alt sind. Ich weiß nicht, ob Sie da eine Andeutung machen wollten, daß diese Anträge früher gestellt werden können. Wir stellen die Anträge so zeitig, wie das eben möglich ist.

Vors.:

Sie beziehen sich jetzt speziell auf die zuletzt gestellten Anträge. Wir sind hier mit der vom Senat vorgesehenen Beweisaufnahme seit dem 15. Juli zu Ende, das sind nun über 3 Monate, und im Laufe dieser 3 Monate sind auch andere Erfahrungen gemacht worden und darauf möchte ich hinweisen. Es hat sich nicht allein jetzt bezogen auf die zuletzt gestellten Anträge. Ich würde jedenfalls bitten und ich wiederhole es immer wieder, daß Anträge so zeitig wie möglich gestellt werden. Es[ttttt] ist ganz selbstverständlich, wenn wir beispielsweise heute noch Anträge bekommen hätten, daß wir die möglicherweise schon an dem Donnerstag mit- [12128] einbeziehen können. Wenn Sie sie erst am Donnerstag wieder stellen, immer auf den letzten Tag der vorgesehenen Beweisaufnahme, dann ergibt sich zwangsläufig wieder eine neue Verhandlungswoche. ...

RA Schn[abel]:

... zu diesem Punkt vielleicht eines beitragen. Ich habe vorher gesagt, daß es erfreulich wäre, wenn die Kaiserslautener Gesamtprotokolle hier zur Verfügung stünden, wegen der Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller. Ich könnte mir meinerseits vorstellen, daß bei Durchsicht dieser Protokolle und der Aussagen des Herrn Müller und unter Umständen auch der zu machenden Aussagen der Frau Roll am Donnerstag sich ergeben könnte, einen Antrag auf Ladung des Zeugen Müller unmittelbar zu gewissen Beweisthemen, nachdem es vermutlich ja ohnehin das Richtige ist, unmittelbar den Zeugen zu befragen und nicht etwa Polizeibeamte darüber zu hören, was der Herr Müller gesagt.

Vors.:

Das war ja ein Antrag der Verteidigung, darüber wollen wir uns klar sein.

RA Schn[abel]:

Ja, ja sicher. Ich spreche ja für mich und nicht hier für ein Kollektiv, das nicht vorhanden ist. Und wenn insofern dann sich aus diesen Protokollen etwas ergeben könnte, wäre also dieser Antrag unter Umständen möglich. Ich möchte das ausdrücklich sagen, um meinerseits, ich spreche nur für mich hier, mir nicht einen Vorwurf dann zuziehen zu müssen, ich hätte den Antrag ja auch früher stellen können.

Vors.:

Nein, das ist ganz selbstverständlich. Herr Rechtsanwalt Schnabel, was sich aus diesen Akten an Anträgen ergibt, kann nicht als verzögerlich gestellt bezeichnet werden, wenn das dann etwa schon am Donnerstag kommen könnte, nach Durchsicht und dergleichen. Darüber sind wir uns einig. Ich weise rein vorsorglich auf folgendes hin: Wenn durch am Donnerstag bekanntgegebene Anträge eine Fortsetzung der Sitzung erforderlich wird, eine Fortsetzung der Beweisaufnahme, die Sitzung ohnedies, dann wäre vor- [12129] gesehen, in der kommenden Woche nur einen Sitzungstag durchzuführen. Wir haben die letzte Prozeßpause [uuuuu] Ende Mai/Anfang Juni gehabt, kurze Prozeßpause, das hing damit zusammen, daß wir glaubten, daß das Verfahren vielleicht nun in einem Stadium ist, wo es nicht mehr dienlich ist, irgendwelche Pausen zu machen. Wir würden aber mit Rücksicht auf die jetzige Entwicklung des Verfahrens, wie gesagt, in[vvvvv] der nächsten Woche nur an einem Tage verhandeln. Vorgesehen ist dann der Dienstag und Fortsetzung wäre dann erst am Dienstag der übernächsten Woche. Das heißt also nächsten Dienstag und dann erst Fortsetzung am Dienstag 2.11., so daß1 Woche Pause entstünde. Ich kann allerdings nicht mit Sicherheit mich festlegen auf den Dienstag und zwar deswegen, wenn etwa am Donnerstag ein Beweisantrag gestellt werden sollte, wo sich dann bei der Überprüfung ergibt, daß der Zeuge oder was an Beweismitteln angeboten wird, erst am Mittwoch zur Verfügung stünde, dann müßte eben notfalls am Mittwoch oder Donnerstag verhandelt werden. Aber aller Voraussicht nach nur am kommenden Dienstag und Fortsetzung am Dienstag, 2.11. Ich glaube, damit sind wir jetzt am Ende des heutigen Sitzungsprogramms. Fortsetzung am Donnerstag, 9.00 Uhr.

Ende der Sitzung um 16.15 Uhr.

Ende des Bandes 717.


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Ein Sperrvermerk kann nach § 96 StPO durch die oberste Dienstbehörde angebracht werden, wenn „das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“ (§ 96 StPO a.F.; entspricht heute § 96 Satz 1 StPO). Für die Akte 3 ARP 74/75 I betr. Gerhard Müller hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel eine solche Sperrerklärung abgegeben (s. zu den Vorgängen und Vermutungen rund um diese Akte auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 368 ff.). Die Prüfung und Entscheidung darüber, die Sperrerklärung wieder aufzuheben, wurde später der Bundesanwaltschaft anvertraut (s. die Mitteilung des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 157. Verhandlungstag, S. 12215 des Protokolls der Hauptverhandlung). Erst am 158. Verhandlungstag gab die Bundesanwaltschaft schließlich nach erneuter Prüfung einen Großteil der Akte heraus (S. 12262 des Protokolls der Hauptverhandlung). Am 159. Verhandlungstag wurde schließlich ein Schreiben des Bundesjustizministers bekanntgegeben, in welchem die letzten noch geheimhaltungsbedürftigen Passagen konkretisiert wurden (s. Anlage 2 zum Protokoll vom 9.11.1976, S. 12306 des Protokolls der Hauptverhandlung, 159. Verhandlungstag).

[3] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[4] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[5] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[6] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte u.a. durch den Nachweis, Müller habe auch bereits bei anderer Gelegenheit falsche Angaben gemacht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.

[7] Vor dem LG Kaiserslautern fand zu dieser Zeit die Hauptverhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch DER SPIEGEL, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104).

[8] Anlage 1 zum Protokoll vom 19.10.1976: Attest für den Zeugen Kersten.

[9] Anlage 2 zum Protokoll vom 19.10.1976: Aussagegenehmigung für KHK Stellmacher.

[10] Anlage 3 zum Protokoll vom 19.10.1976: Aussagegenehmigung für KHM Sörensen.

[11] Das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) war eine 1970 gegründete Gruppe von Patient/innen des Heidelberger Arztes Wolfgang Huber. Das SPK übte Kritik an zeitgenössischen Psychiatrieformen und einer als krankmachend empfundenen kapitalistischen Gesellschaft. Dagegen setzte die Gruppe auf antiautoritäre Therapien und Forderungen nach einer revolutionären Umgestaltung der Gesellschaft. Im Sommer 1971 wurden acht Mitglieder des SPK unter dem Verdacht der RAF-Unterstützung und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verhaftet. Ab November 1972 folgten Prozesse u.a. wegen Sprengstoffherstellung und Urkundenfälschung. Besondere Bekanntheit erlangte das SPK darüber hinaus durch den Übertritt einiger seiner Mitglieder in die Reihen der RAF (Brink, in Weinhauer/Requate/Haupt [Hrsg.], Terrorismus in der Bundesrepublik, 2006, S. 134, 137 f.; Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 90 ff.).

[12] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zum damaligen Zeitpunkt sah die StPO aber im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung schon gar keine Aussagepflicht vor. Diese bestand nur bei der Ladung und Befragung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F.); bei einer Vernehmung durch die Polizei waren Zeug/innen weder zum Erscheinen, noch zu einer Aussage verpflichtet (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 163a Anm. 6). § 163 Abs. 3 StPO sieht heute eine solche Pflicht vor, wenn die Ladung von Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft und im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.

[13] Wolfgang Grundmann gehörte der ersten Generation der RAF an. Er wurde am 2. März 1972 in einer Hamburger Wohnung zusammen mit Manfred Grashof verhaftet. Am 2.6.1977 wurde er zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (s. bereits Fn. 7).

[14] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller erheblich erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147.Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[15] Am 11. Mai 1972 detonierten im sog. I.G.-Farben-Hochhaus, dem Hauptquartier des 5. US-Corps, in Frankfurt a.M. 3 Sprengkörper. Dabei wurde eine Person getötet und eine andere in nahe Lebensgefahr gebracht; weitere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977, 2 StE 1/74, S. 1 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 65. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme. Das I.G.-Farben-Haus in Frankfurt am Main entstand zwischen 1928 und 1931 im Auftrag der Interessen-Gemeinschaft Farbenindustrie Aktiengesellschaft (I.G. Farben), die sowohl an der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Rüstungspolitik als auch an der Zwangsarbeit und der Vernichtung von KZ-Häftlingen beteiligt war. Nach Kriegsende beherbergte das Haus den Hauptsitz der amerikanischen Militärverwaltung. 1951 zog das 5. amerikanische Armeekorps ein (Jeßberger, JZ 2009, S. 924, 925; Stokes, in Lillteicher [Hrsg.], Profiteure des NS-Systems?, 2006, S. 45, 48 ff.).

[16] Ingrid (Ina) Siepmann war Gründungsmitglied der Tupamaros West-Berlin und der Bewegung 2. Junu, in der sie eine führende Rolle einnahm. Siepmann wird aber auch der zweiten RAF-Generation zugerechnet, in der sie u.a. Banküberfälle begangen haben soll. Im Oktober 1973 wurde sie festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Jahren verurteilt. Am 3. März 1975 wurde sie jedoch in den Südjemen ausgeflogen, nachdem Mitglieder der Bewegung 2. Juni den CDU-Politiker Peter Lorenz entführt und erfolgreich die Freilassung von sechs Gefangenen gefordert hatten. Anders als die meisten blieb Siepmann daraufhin zusammen mit Gabriele Kröcher-Tiedemann längere Zeit im Jemen. Nach einer kurzen Rückkehr in die BRD im Jahr 1977, wo sie unter anderem an Entführung des österreichischen Unternehmers Walter Michael Palmers mitgewirkt haben soll, schloss sie sich endgültig dem Kampf der Palästinenser/innen im Nahen Osten an (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 100 ff.; Korndörfer, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 237, 241 f., 248, 251 ff.). Sie kam mutmaßlich 1982 im Libanon ums Leben (vgl. Kilgus, Deutsche Spuren im Libanon, abrufbar unter https://www.goethe.de/ins/lb/de/kul/sup/spu/20909376.html, zuletzt abgerufen am: 30.11.2021). Ihr Name wird auf der Liste der RAF-Opfer geführt, die sich am Ende der Auflösungserklärung der RAF vom März 1998 befindet (s. die Abbildung in Kraushaar, Das Ende der RAF, abrufbar unter https://www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/geschichte-der-raf/49302/das-ende-der-raf?p=all, zuletzt abgerufen am: 30.11.2021).

[17] Die Psychologiestudentin Margrit Schiller war ein ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). Sie schloss sich im Laufe des Jahres 1971 der RAF an. Bereits am 22.10.1971 wurde sie zum ersten Mal festgenommen und am 5.2.1973 vom Landgericht Hamburg wegen Unterstützen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung und unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen Auflagen wurde sie allerdings aus der Haft entlassen. Daraufhin schloss sie sich erneut der RAF an. Zusammen mit anderen RAF-Mitgliedern wurde sie am 4. Februar 1974 verhaftet. In Anlehnung an das Verhaftungsdatum wurde die Gruppierung als Gruppe 4.2. bezeichnet. Schiller wurde mit Urteil vom 28.9.1976 vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 78 ff., 116 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 357 ff.; Straßner, in Ders. [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 209, 219).

[18] Klaus Jünschke war Psychologiestudent und ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). In der RAF überfiel er 1971 mit anderen eine Bank in Kaiserslautern. Im Verlaufe des Geschehens wurde der Beamte Herbert Schoner erschossen. Jünschke wurde am 9. Juli 1972 zusammen mit Irmgard Möller in Offenbach verhaftet. Ihm wurde neben den Straftaten im Zusammenhang mit dem Banküberfall auch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie die Beteiligung an der Herbeiführung der Sprengstoffexplosion in Frankfurt a.M. am 11. Mai 1972 vorgeworfen. Im Hinblick auf die Sprengstoffexplosion wurde er zwar freigesprochen; das LG Kaiserslautern verurteilte ihn am 2.6.1977 aber u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 89 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 257, 761 Anm. 59; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff.; DER SPIEGEL, Ausgabe 24/1977 vom 6.6.1977, S. 104).

[19] Am 24. Juni 1971 gerieten Angehörige des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK, s. dazu Fn. 11) in Wiesenbach bei Heidelberg in eine Verkehrskontrolle, der sie sich durch Flucht entzogen. Im Rahmen der sich anschließenden Verfolgungsjagd wurde ein Polizeibeamter von einem Schuss in die Schulter getroffen. Am Folgetag wurden mehrere Mitglieder des SPK verhaftet (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 28).

[20] Im zwölfstöckigen Verlagshaus Springer in Hamburg detonierten am 19. Mai 1972 zwei Sprengkörper; drei weitere Bomben, die nicht zündeten, wurden am Abend und am nächsten Tag gefunden. Mehrere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 – Az.: 2 StE 1/74, S. 18 ff.; Peters, RAF, 1991, S. 121). Der Vorgang war ab dem 100. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[21] Am 24. Mai 1972 explodierten in Heidelberg auf dem Gelände des Hauptquartiers der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) zwei zuvor dorthin verbrachte Kraftfahrzeuge. Hierbei kamen drei amerikanische Soldaten ums Leben, weitere Personen gerieten in Lebensgefahr oder wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 – Az.: 2 StE 1/74, S. 28 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 74. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[22] Verschlusssachen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG „im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform“. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG wird eine Verschlusssache in den Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“ eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder schädlich sein kann. Bis zur Einführung des SÜG, das am 29.4.1994 in Kraft getreten ist und für den Bund gilt (die SÜGs der Länder decken sich in weiten Teilen mit dem Bundes-SÜG), fanden sich die entsprechenden Regelungen in Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum SÜG, BT-Drs. 12/4891, S. 1).

[23] § 129 StGB enthält den Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen.

[24] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung.

[25] Anlage 4 zum Protokoll vom 19.10.1976: Ablichtung des Empfänger- und Mittelabschnittes der Zahlkarte.

[26] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 – Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[27] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute ergänzt durch die Möglichkeit des Selbstleseverfahrens). Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).

[28] Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO können Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden, wie Richter/innen, also auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 StPO). Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung kann das Gericht nach § 83 Abs. 2 StPO ein Gutachten durch eine/n andere/n Sachverständige/n einholen.

[29] Die Unaufschiebbarkeit eines Ablehnungsgesuchs in Bezug auf Richter/innen ergibt sich aus § 25 Abs. 2 SPO, wonach die Ablehnung in diesem Stadium der Hauptverhandlung nur erfolgen kann, wenn sie unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 – Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339) geltend gemacht wird; andernfalls wäre sie nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. § 74 Abs. 1 StPO verweist für die Ablehnung von Sachverständigen zwar auf die Ablehnungsgründe, die für Richter/innen gelten (§ 24 StPO); die Vorschriften über das Verfahren, darunter auch die Vorgaben zum Zeitpunkt der Ablehnung (§ 25 StPO) sind allerdings nicht anwendbar (so bereits die Ausführungen in dem in Bezug genommenen Kurzkommentar Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 74 Anm. 3).

[30] Sachverständige können nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden (§ 79 StPO), wobei der Regelfall die Nichtvereidigung darstellt. Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung allerdings zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).

[31] Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist auf Verlangen nach § 257 Abs. 2 StPO nach jeder einzelnen Beweiserhebung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

[32] Notwendigerweise Gegenstand der Hauptverhandlung ist alles, was der Beantwortung der Schuld- und Straffrage dient, d.h. der Tathergang, die Schuld der/des Angeklagten sowie die Höhe der Strafe, da nur solche Tatsachen zur Begründung des Urteils herangezogen werden dürfen, die (prozessordnungsgemäß) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO). Für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit auch für die Haftmodalitäten liegt die gerichtliche Zuständigkeit zwar auch beim Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 StPO); allerdings erfolgt eine Erörterung der Fragen üblicherweise außerhalb der Hauptverhandlung, weil sie zur Beantwortung der Schuld- und Straffrage nicht von Belang sind.

[33] Rechtsgrundlage für Anordnungen im Rahmen der Untersuchungshaft war § 119 Abs. 3 StPO a.F. i.V.m. der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO).

[34] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden. Für einige der sog. Vertrauensverteidiger/innen war dies geschehen. Nach zwischenzeitlichen Entpflichtungen traf das zu diesem Zeitpunkt noch auf die Rechtsanwälte Dr. Heldmann (für den Angeklagten Baader) und Schily (für die Angeklagte Ensslin) zu.

[35] Die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dient dem öffentlichen Interesse, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 – Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242). Daher gehen mit ihr besondere Pflichten einher, darunter die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 – Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.). Da den Angeklagten neben ihren Vertrauensverteidiger/innen je zwei weitere Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens (gegen ihren Willen) beigeordnet worden waren, konnte die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlicher Abwesenheit der Vertrauensverteidigung fortgesetzt werden. Die Angeklagten weigerten sich jedoch, mit den von ihnen sog. Zwangsverteidigern zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[36] Der Vorsitzende Dr. Prinzing hatte die Beweisaufnahme bereits am Ende des 148. Verhandlungstages geschlossen (S. 11767 des Protokolls der Hauptverhandlung) und die Bundesanwaltschaft ab dem 149. Verhandlungstag plädiert. Auch nach Schließung der Beweisaufnahme bleibt jedoch ein Wiedereintritt möglich. Der Wiedereintritt wird – auch konkludent – angenommen, sobald Verfahrensvorgänge durchgeführt werden, die für die Sachentscheidung des Gerichts von Bedeutung sein können; dies sind insbesondere Prozesshandlungen, die in den Bereich der Beweisaufnahme fallen, aber auch wenn sonst der Wille des Gerichts erkennbar wird, es wolle mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortführen. Dies kann bereits bei der Erörterung von Anträgen der Fall sein (BGH, Beschl. v. 5.2.2019 – Az.: 3 StR 469/18, NStZ 2019, S. 426 f. m.w.N.).

[37] Grundsätzlich haben die Verfahrensbeteiligten bis zum Beginn der Urteilsverkündung das Recht, Beweisanträge zu stellen, das Gericht ist zur Entgegennahme verpflichtet (BGH, Urt. v. 3.8.1966 – Az.: 2 StR 242/66, BGHSt 21, S. 118, 123). Beweisanträge, die zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt werden, konnten allerdings nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung wurde mit Wirkung zum 13.12.2019 durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. I, S. 2121) aufgehoben, was allerdings nicht zur Folge hat, dass derartige Anträge nun ungehindert gestellt werden könnten; vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO vor, dass ein solcher Antrag nun gar nicht mehr durch förmlichen Beschluss abgelehnt werden muss. Zudem wurde mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I, S. 3202) mit Wirkung zum 24.8.2017 die Möglichkeit geschaffen, Beweisanträge, die nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist gestellt werden, erst im Urteil zu bescheiden (§ 244 Abs. 6, Satz 2-5 StPO). Hierdurch sollte der Umgang mit verfahrensverzögernden Beweisanträgen vereinfacht werden (s. die Begründung in BR-Drs. 796/16, S. 34).


[a] Handschriftlich ersetzt: Vorschriftsmaßnahmen durch Vorsichtsmaßnahmen

[b] Handschriftlich eingefügt: er

[c] Handschriftlich ersetzt: in durch von

[d] Maschinell eingefügt: gewankt und

[e] Maschinell ersetzt: High-Park durch Heegbarg

[f] Maschinell eingefügt: überzeugt

[g] Maschinell ersetzt: High-Park durch Heegbarg

[h] Maschinell ersetzt: High-Park durch Heegbarg

[i] Handschriftlich ergänzt: erlaubten

[j] Maschinell durchgestrichen: übe

[k] Handschriftlich ersetzt: besuchen durch besucht

[l] Handschriftlich ersetzt: gesucht durch besucht

[m] Handschriftlich eingefügt: voll

[n] Maschinell durchgestrichen: wegen

[o] Handschriftlich ersetzt: er durch es

[p] Handschriftlich ergänzt: angemietet

[q] Handschriftlich ersetzt: und durch so

[r] Maschinell durchgestrichen: damals

[s] Handschriftlich durchgestrichen: da

[t] Handschriftlich eingefügt: da

[u] Handschriftlich eingefügt: noch

[v] Handschriftlich eingefügt: an

[w] Maschinell ersetzt: einem durch anderen

[x] Maschinell ersetzt: Kronzeuge durch Ohrenzeuge

[y] Maschinell durchgestrichen: Das haben Sie’s

[z] Handschriftlich ergänzt: ihm

[aa] Maschinell durchgestrichen: von

[bb] Handschriftlich durchgestrichen: Sie

[cc] Handschriftlich ersetzt: wie durch die

[dd] Maschinell ersetzt: Wenn durch Da müssten

[ee] Maschinell durchgestrichen: zu spät

[ff] Maschinell durchgestrichen: RA.

[gg] Maschinell durchgestrichen: der

[hh] Maschinell durchgestrichen: auch

[ii] Maschinell eingefügt: Herrn

[jj] Maschinell eingefügt: um

[kk] Maschinell eingefügt: jetzt

[ll] Maschinell durchgestrichen: ob er

[mm] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[nn] Maschinell eingefügt: Herr Vorsitzender,

[oo] Handschriftlich durchgestrichen: jetzt

[pp] Maschinell eingefügt: ist

[qq] Maschinell ersetzt: diesen durch den

[rr] Maschinell eingefügt: ja

[ss] Maschinell ersetzt: an durch Anmietung,

[tt] Maschinell ersetzt: gehen durch wären

[uu] Maschinell eingefügt: wirklich

[vv] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[ww] Handschriftlich ergänzt: betreffend

[xx] Maschinell ersetzt: ... durch getragen.

[yy] Maschinell eingefügt: in

[zz] Maschinell ersetzt: dann durch ja

[aaa] Maschinell eingefügt: oder

[bbb] Handschriftlich durchgestrichen: Lagern

[ccc] Handschriftlich ergänzt: diese

[ddd] Maschinell eingefügt: zu

[eee] Maschinell eingefügt: Der Vorhalt,

[fff] Maschinell eingefügt: ist das

[ggg] Handschriftlich durchgestrichen: und

[hhh] Handschriftlich ersetzt: hatten durch haben

[iii] Handschriftlich durchgestrichen: daran

[jjj] Maschinell eingefügt: dem

[kkk] Maschinell durchgestrichen: also

[lll] Maschinell eingefügt: mit

[mmm] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[nnn] Maschinell ersetzt: ... durch die Adresse.

[ooo] Maschinell durchgestrichen: wird

[ppp] Maschinell ersetzt: zwei durch wobei

[qqq] Maschinell durchgestrichen: Ingeborg

[rrr] Maschinell eingefügt: „Zum Geburtstag“ vom 12.8.1971;

[sss] Maschinell durchgestrichen: bisherige

[ttt] Maschinell durchgestrichen: auch

[uuu] Maschinell ersetzt: der durch Ihrer

[vvv] Maschinell eingefügt: war

[www] Maschinell durchgestrichen: ja

[xxx] Maschinell eingefügt: bei uns

[yyy] Maschinell eingefügt: auf

[zzz] Maschinell eingefügt: noch

[aaaa] Maschinell ersetzt: wie bei durch gegenüber

[bbbb] Handschriftlich ergänzt: nachholten

[cccc] Handschriftlich durchgestrichen: die

[dddd] Maschinell eingefügt: sind

[eeee] Maschinell eingefügt: und

[ffff] Maschinell ersetzt: abend durch haben

[gggg] Maschinell ersetzt: von durch um

[hhhh] Handschriftlich durchgestrichen: genügend

[iiii] Handschriftlich ersetzt: noch durch doch

[jjjj] Maschinell eingefügt: nicht

[kkkk] Maschinell ergänzt: Schrift-Urheberin

[llll] Maschinell eingefügt: und beantwortet werden kann.

[mmmm] Maschinell eingefügt: Nennung

[nnnn] Handschriftlich ersetzt: auf durch auch

[oooo] Handschriftlich ergänzt: Reproduktionen

[pppp] Maschinell eingefügt: auch

[qqqq] Handschriftlich durchgestrichen: worden

[rrrr] Handschriftlich durchgestrichen: vorher

[ssss] Maschinell eingefügt: Herr

[tttt] Handschriftlich ergänzt: schwärzlichen

[uuuu] Maschinell eingefügt: im

[vvvv] Maschinell durchgestrichen: sogleich

[wwww] Handschriftlich eingefügt: - - -

[xxxx] Maschinell ersetzt: wenn durch in

[yyyy] Maschinell ersetzt: man durch meinen

[zzzz] Maschinell eingefügt: sei

[aaaaa] Maschinell eingefügt: Sie

[bbbbb] Handschriftlich ersetzt: haben durch hatten

[ccccc] Handschriftlich ergänzt: waren

[ddddd] Maschinell ergänzt: vorhin

[eeeee] Maschinell durchgestrichen: allem

[fffff] Handschriftlich ersetzt: gesagt durch gefragt

[ggggg] Maschinell ergänzt: anhand

[hhhhh] Handschriftlich ersetzt: das durch des

[iiiii] Handschriftlich ergänzt: Materials

[jjjjj] Maschinell ersetzt: auch durch auf

[kkkkk] Maschinell eingefügt: Hecker

[lllll] Handschriftlich ergänzt: betreffend

[mmmmm] Maschinell eingefügt: die

[nnnnn] Maschinell eingefügt: Erklärung nach § 257 StPO.

[ooooo] Handschriftlich ergänzt: Schriften

[ppppp] Handschriftlich durchgestrichen: dieses

[qqqqq] Maschinell eingefügt: werden

[rrrrr] Maschinell eingefügt: sagen

[sssss] Handschriftlich ersetzt: vermerken durch bemerken

[ttttt] Maschinell eingefügt: Es

[uuuuu] Handschriftlich durchgestrichen: im

[vvvvv] Handschriftlich eingefügt: in