162. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 23. Nov. 1976, 9.07 Uhr



[12382] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 23. Nov. 1976, 9.07 Uhr

(162. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JAss. Clemens und

JAss. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen:

RAe. Schily, Schnabel, Dr. Holoch (als amtl. best. Vertr. von RA Schwarz), Schlaegel und Grigat.

Als Zeuge ist erschienen:

Bundesanwalt Dr. Krüger

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Herr RA Eggler ist entschuldigt; er wird vertreten durch Herrn RA Dr. Augst, der sich um wenige Minuten verspäten wird. Verteidigung ist aber gewährleistet. Von Herrn RA Dr. Heldmann wissen wir nicht, weshalb er bis jetzt noch nicht erschienen ist. Frau Rechtsanwältin Tilgner, Stuttgart, ist Wahlverteidigerin[2] von Herrn Baader. Sie hat jetzt die Stelle eingenommen, die ursprünglich RA Kopp gehabt hat.

Dann hat Frau Mordhorst dem Senat in einem Schreiben, das soeben eingegangen ist, mitgeteilt:

Der Vorsitzende verliest das Schreiben von Frau Mordhorst vom 16.11.1976.

Eine Ablichtung dieses Schreibens wird als Anlage 1 zum Protokoll genommen.

[12383] Vors.:

Es ist darauf hinzuweisen, daß in der Tat eine konsularische Vernehmung[3] nicht möglich ist, da Frau Mordhorst als Italienerin[4] nur durch einen italienischen Richter[5] vernommen werden könnte. Der Senat wird nun zu überlegen haben, was geschehen soll. Sonstige Dinge sind nicht zu bekanntgeben.

Wir können uns dann Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger wieder als Zeugen zuwenden. Es handelt sich um die Fortsetzung der Vernehmung, die wir begonnen haben am 9.11. Die Belehrung[6] ist damals erfolgt. Personalien sind angegeben. Die Aussagegenehmigung[7] liegt vor. Sie entspricht genau dem Beweisantrag der Verteidigung. Wir sind beim letzten Mal wohl soweit gediehen, daß Sie auf die Frage, ob Sie zwischen den Akten 3 ARP[8] und den Akten 1 BJs 7/76[9] Widersprüche bemerkt hätten, uns den Hinweis gegeben haben, Ihnen sei aufgefallen, daß der Zeuge Müller[10] bezüglich der Personen van Dyck und Frederike Krabbe entweder einem Irrtum oder einem Widerspruch oder sonst irgendwie unterlegen sei.

RA Dr. Augst (als Vertr. v. RA Eggler) erscheint um 9.10 Uhr im Sitzungssaal.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Jawohl.

Vors.:

Das sei Ihnen jedenfalls als ein markanter Gegensatz seiner Aussage erschienen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Jawohl, das ist richtig.

Vors.:

Ich wollte Ihnen jetzt noch den Hinweis geben: Ist Ihnen auch aufgefallen, daß Müller bei den Bildvorlagen eine widersprüchliche Darstellung gegeben hat bezüglich der Personen Weinreich und Böse? Er hat in den Akten 3 ARP eine Person als mutmaßlich Weinreich bezeichnet, die er später in den Akten 1 BJs 7/76 dann als Herrn Böse wieder zu erkennen glaubte. Ist Ihnen das aufgefallen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, wenn Sie mich jetzt darauf ansprechen, dann muß ich sagen, ist meine Erinnerung auf diesen Punkt auch noch gerichtet. Das war mir bei der letzten Vernehmung nicht mehr in Erinnerung.

Vors.:

Zur Vervollständigung wollte ich Ihnen das gerade vorhalten. [12384][11] [12385] Und ein weiterer Widerspruch, der nun schon in das Beweisthema 2 einmündet. Hier sollen Sie ja bekunden können, daß Müller insbesondere vor Beginn seiner Vernehmung als Zeuge am 31. März 76 gegenüber den Ermittlungsbehörden bekundet habe, er kenne Hoff,[12] sei auch bei ihm in der Werkstatt gewesen. Und die Ermittlungsbehörden hätten die anderslautende Aussage, die Müller dann am 31. März 76 gemacht habe, er kenne nämlich Hoff nicht, sei nicht in der Werkstatt gewesen, bewußt nicht protokolliert, um keinen Widerspruch auftauchen zu lassen zwischen den Akten 3 ARP und 1 BJs. Und jetzt die Frage, ist Ihnen aus den Akten 3 ARP noch bekannt, was Müller hier zu der Frage, ob er Hoff - „Pfirsich“[13] - gekannt hat, ob er in der Werkstatt gewesen ist, geäußert hat. Wenn nicht, dann würde ich Ihnen durch Vorhalte versuchen ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Da bin ich wirklich überfragt; ich kann mich nicht zur Vorbereitung meiner Zeugenvernehmung in die Akten vertiefen und darüber Aufzeichnungen machen. Ich habe bereits erklärt, daß ich meine,[a] daß das über die Pflicht eines Zeugen hinausgeht, zumal diese Akten dem Gericht und der Verteidigung vorliegen.

Vors.:

Deswegen wollte ich Ihnen auch ganz konkret die Gelegenheit geben, anhand von Vorhalten das zu überprüfen, ob Ihnen das damals aufgefallen ist. Wenn Sie dazu nichts sagen können, dann ist das ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Also dazu kann ich ... Also das habe ich nicht so in Erinnerung, daß ich jetzt auf eine Frage eine präzise Antwort geben könnte.

Vors.:

Dann darf ich Ihnen aus den Akten 3 ARP, die bei uns inzwischen [b] die Nummer 128 bekommen haben, Bl. 70 ff., bekanntgeben, daß Müller danach vor der Polizei - bei einem Gedächtnisprotokoll allerdings - geäußert haben soll, Herstellungsort für die geschweißten Sprengkörper einschließlich der selbstgefertigten Handgranaten und so weiter seien eine Werkstatt in Frankfurt gewesen. Er beschreibt dann im einzelnen, wie er dieses Wohnhaus im Gedächtnis hat: Eckhaus älterer Bauart, 4 stöckig, Vorderfront eine tieferliegende [12386] Einfahrt. Und dann sagt er: „Bei dem Inhaber dieser Werkstatt handelt es sich um einen Feinmechaniker mit dem Spitznamen „Pfirsich“.“ Dann beschreibt er diesen Mann ganz genau. Alter, Größe, Haartracht, kein Bart, kein Brillenträger, Kleidung, er habe Jeans getragen, und erwähnt noch, dieser Mann habe mit einer weißen Amerikanerin zusammengelebt, die sich unangemeldet in Deutschland aufgehalten habe und sagt dann den Satz: Kinder [c] habe er dort nicht gesehen. Wenn man das, was also hier allein in Bl. 70 steht, so liest, dann müßte man den Eindruck bekommen wohl, daß Müller damals eine Schilderung gab, die Ortskunde verriet und Personenkunde. Die also bekanntgab: Ich habe diesen „Pfirsich“ Feinmechaniker, persönlich gesehen. Und er müßte eigentlich auch dort gewesen sein, wenn er sich ausdrückt: Kinder habe er dort nicht gesehen. Das ist die eine Aussage, aus Bl. 70. Und wir haben demgegenüber in den Akten 1 BJs 7/76 - das sind die Vernehmungen, die angefertigt worden sind, bevor dann Herr Müller hier vernommen worden ist - Müllers klare Aussage, er habe Hoff in der Werkstatt nicht besucht, er sei nur vor die Werkstatt geraten, habe ihn auch persönlich nicht gesehen. Es ist später durch Vorhalt gelungen, diese Darstellungen Herrn Müllers aufzulockern,[14] aber in den Akten ist hier in der Tat ein Widerspruch enthalten. Wenn man die Akten 3 ARP so liest, wie ich es Ihnen vorgehalten habe, müßte er Hoff gekannt und gesehen haben, wenn man die Akten liest, hier 1 BJs 7/76, leugnet er das ab. Ist Ihnen das damals aufgefallen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Also dazu kann ich im Augenblick nichts sagen, Herr Vorsitzender. Ich darf auf folgendes hinweisen, was ich schon bei meiner 1. Vernehmung erklärt habe: Es handelt sich ja bei den Angaben über die Werkstatt in Frankfurt um einen Beamtenvermerk. Und ich habe dann, als Herr Müller bereit war, Aussagen zu machen, protokollarisch angeordnet - und ich möchte das wiederholen, was ich bereits in der letzten Sitzung gesagt habe - daß nach Möglichkeit wörtlich das aufzunehmen sei, was Müller bei dieser Vernehmung sagt.

[12387] Vors.:

Das würde also, wenn ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, das Beweisthema, das mir bekanntgegeben worden ist, ging ja in eine andere Richtung.

Vors.:

Ja, das ist richtig. Zunächst war ja nur die Frage, ich habe es Ihnen[d] in einer langen Darlegung mitgeteilt, was die Akten etwa enthalten. Ich habe Ihnen mitgeteilt, daß nach Auffassung des unbefangenen Lesers das als Widerspruch begriffen werden muß, und jetzt zunächst nur die Frage an Sie gestellt, ob Ihnen das seinerzeit aufgefallen ist. Sie werden ja beide Vernehmungen gekannt haben. Ist Ihnen dieser Widerspruch aufgefallen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Daran[e] kann ich mich nicht erinnern.

Vors.:

Und jetzt wollen wir zum Beweisthema kommen. Die Beweisbehauptung der Verteidigung geht davon aus, daß zumindest den Vernehmungsbeamten dieser Widerspruch aufgefallen sei. Man habe ihn aber bewußt nicht aufgenommen. Man habe bewußt unterlassen, Müller, als er leugnete, Hoff zu kennen, in der Werkstatt gewesen zu sein, unterlassen, ihm vorzuhalten: „Du hast doch aber in einer früheren Aussage anderes gesagt“, um diese Widersprüche zu vertuschen. Wissen Sie dazu etwas?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich kann mir nicht vorstellen, daß die von der Bundesanwaltschaft beauftragten Beamten des Bundeskriminalamts eine solche Manipulation der Aussage vorgenommen hätten.

Vors.:

Das heißt also, Sie wissen offenbar nichts, sondern Sie geben jetzt nur Ihre Erfahrung wieder, die Sie im dienstlichen Umgang ...[f]

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Vorsitzender, ich bin bei der Vernehmung nicht zugegen gewesen. Es ist so, daß die Bundesanwaltschaft sich im allgemeinen bei den Vernehmungen des Bundeskriminalamts oder anderer Polizeidienststellen bedient. Nur in besonderen Fällen werden die Vernehmungen von der Bundesanwaltschaft selbst durchgeführt.

Vors.:

Aber Sie wissen, daß die Verteidigung in Ihr Wissen stellt, Sie wüßten, daß das bewußt verschleiert werden sollte und deswegen seien keine entsprechenden Vorhalte gemacht worden. Frage: Ja oder Nein?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Dazu darf ich noch folgendes sagen: Es ist ganz interessant, was hier in dem Beweisthema steht, da heißt es nämlich unter Ziff. 2, er „... sei nicht in der Werkstatt ge- [12388] wesen, in der am 31. März 76 begonnenen Vernehmung protokolliert haben in der Absicht, die Widersprüche zwischen den Aussagen Müller und des Zeugen Hoff zu verschleiern.“ Nach meiner Erinnerung hat Herr Hoff bei seinen Vernehmungen angegeben, er sei mit einem Mitglied der RAF mit Namen „Harry“[15] zusammengekommen, und der habe bei ihm diese vorbereiteten Sprengkörper abgeholt. Und zwar nach meiner Erinnerung hat er damals gesagt, sämtlich am Tag der Detonation in Frankfurt[16] im IG-Farbenhochhaus.[17] Ich sehe zwischen diesen Angaben von Müller in dem BJs-Vorgang und den Angaben von Hoff schon einen solchen Widerspruch, daß durch die Formulierungen in dem Protokoll über die Aussagen Müller gar kein Vertuschen von irgendwelchen Widersprüchen hervorgerufen [g] sein kann.

Vors.:

Ja, das ist richtig, wenn Sie das in Beziehung setzen zu den Aussagen Hoff. Aber wenn man es in Beziehung untereinander setzt, die Aussagen Müller 3 ARP einerseits 1 BJs, dann taucht dieser Widerspruch auf, und hieran knüpft natürlich dieselbe Frage, die hier in Ihr Wissen gestellt worden ist: Ob Sie irgendwelche Anhaltspunkte dafür haben, daß man den Hinweis an Müller: „Du hast doch aber früher mal ganz anders gesagt“ oder jedenfalls sich so ausgedrückt, daß man es anders verstehen konnte, daß man den bewußt unterlassen habe, um ja Widersprüche nicht offiziell auftauchen zu lassen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Vorsitzender, darüber ist mir nichts bekannt.

Vors.:

Dann kommen wir zum Beweisthema Nr. 3. Sie sollen bekunden können also ich beziffere das nach den Absätzen des Beweisantrags Sie sollen bekunden können, daß der Zeuge Müller bei informellen Aussagen - also 3 ARP - bekundet habe, Baader habe Ingeborg Barz[18] erschossen, diese Ermittlungen ... diese Behauptungen seien durch Ermittlungen nicht bestätigt worden, und es sei Tatsache, daß die Ermittlungsbehörden gegenwärtig noch oder auch in jüngster Zeit nach Ingeborg Barz fahndeten.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Vorsitzender, auch hierzu ist folgendes zu sagen. Die Akten liegen vor, sowohl ARP als auch wohl[h] das Er-

[12389] -RA Weidenhammer erscheint um 9.21 Uhr im Sitzungssaal.-[i]

mittlungsverfahren wegen Verdachts der Tötung von Ingeborg Barz. Nach meiner Erinnerung hat Herr Müller Angaben über diesen Tötungsvorgang gemacht. Aber wohl nur Bekundungen vom Hören-Sagen weitergegeben. Was die Ermittlungen in diesem besonderen Ermittlungsverfahren zutage gefördert haben, weiß ich in allen Einzelheiten nicht. Ich kann deshalb weitere Angaben zu diesem Thema nicht machen.

Vors.:

Der Vorgang ist an sich in der Tat inzwischen bekannt hier, durch die Vorlage der Akten. Auch den Herren Verteidigern sind die Akten zugänglich gemacht worden. Frage: Haben Sie spezielle Kenntnisse hinsichtlich der gegenwärtigen Ermittlungen, die noch laufen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein, ich habe keine solchen Kenntnisse.

Vors.:

Danke. Dann zum Absatz 4 des Beweisantrags. Sie sollen bekunden können, daß dem Zeugen Gerhard Müller von Ermittlungsbehörden - ein ganz[j] umfassender Begriff - als Gegenleistung für eine Aussage unter anderem angeboten worden sei 50 % Straferlaß, Pressekontakte mit entsprechenden Honoraren, und daß Müller andererseits bedeutet worden sei, er habe sonst, nämlich wenn er nicht aussage, mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Auch über solche Gespräche mit Herrn Müller ist mir nichts bekannt.

Vors.:

Haben Sie irgendwelche Anhaltspunkte, daß, sei es im Bereich Ihrer Behörde oder im Bereich einer anderen Ermittlungsbehörde, derartige Gespräche stattgefunden haben könnten?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich halte es für ausgeschlossen, daß im Bereich der Bundesanwaltschaft solche Gespräche geführt worden sind. In dem[k] Bereich der Polizeibehörden, mit denen die Bundesanwaltschaft zusammenarbeitet, sind solche Methoden auch nicht üblich.

Vors.:

Sind irgendwelche anderen Behörden, die nicht üblicherweise mit Ihnen Zusammenarbeiten, eingeschaltet gewesen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Darüber ist mir nichts bekannt.

Vors.:

Jedenfalls aus den Akten, die wir hier vorliegen haben -1 BJs und 3 ARP - geht eigentlich hervor, daß es immer beim BKA gelegen hat.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Jawohl.

Vors.:

Also Sie können das, was hier in Ihr Wissen gestellt wird, nicht bestätigen?

[12390] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Kann ich nicht bestätigen.

Vors.:

Und Sie haben auch keine Anhaltspunkte, die Sie uns andeuten könnten, daß eine Möglichkeit in dieser Richtung ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein, ich habe das bereits ausgeführt[l].

Vors.:

Dann sollen Sie - das ist der Absatz 5 des Beweisantrags - bekunden können, den muß man wohl in 2 Behauptungsgruppen aufteilen, 1. daß Müller nach Absprache mit den Ermittlungsbehörden das Urteil in seinem eigenen Strafverfahren, mit dem er vom Vorwurf des Polizistenmordes freigesprochen wurde,[19] abgewartet habe, und erst nachdem die Revisionsfrist für die Staatsanwaltschaft abgelaufen war,[20] Aussagen zu Protokoll gegeben hat, die als Grundlage für seine Vernehmung im hiesigen Verfahren gedient hätten.

-RA Künzel erscheint um 9.23 Uhr im Sitzungssaal.-

Das heißt also, Müller habe, bevor er aussagebereit war, die Sicherheit haben wollen, daß das Urteil, das gegen ihn gesprochen worden ist, nicht mehr verschlechtert werden könne durch irgendwelche Rechtsmittel. Ist darüber was bekannt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Auch darüber ist mir nichts bekannt.

Vors.:

Und dann im Zusammenhang dieses Abs. 5 wird gesagt: Sie sollten wissen, daß dem Zeugen Müller im Einvernehmen und mit Unterstützung der Ermittlungsbehörden es darum gegangen sei, möglichst viel für die publizistische Verwertung seiner Aussagen herauszuschlagen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das hat in der Presse gestanden, aber aus den Ermittlungen heraus ist mir das nicht bekannt.

Vors.:

Ist Ihnen bekannt, ob irgendjemand zu Müller gesagt hat, als es darum ging, ob er Aussagen macht: „Nun, wenn Sie Aussagen machen, dann werden wir Ihnen Gelegenheit gegeben, das an die Presse zu bringen[m], da können Sie gut verdienen.“

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist mir nicht bekannt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich habe keine weiteren Fragen mehr an den Herrn Zeugen. Ich sehe die Herren Kollegen beim Gericht auch nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Nein. Dann die Herren Verteidiger? Herr RA Schily bitte.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ich darf vielleicht zunächst einmal[n] anknüpfen an die Befragung durch den Herrn Vorsitzenden betreffend [12391] Widersprüche in der Aussage von Herrn Müller zu Herrn Hoff. Ich entnehme Ihrer Aussage, daß Sie beide Protokolle, einmal ein Gedächtnisprotokoll aus der Akte 3 ARP und auch das Vernehmungsprotokoll aus der Akte 1 BJs 6/76, kennen, und darf daran die Frage anknüpfen, ob Ihnen bekannt ist, daß das Gedächtnisprotokoll über die Gespräche mit Herrn Müller im Jahre 1975 von den Beamten Opitz und Petersen unterzeichnet ist, daß eben dieselben Beamten dann auch bei der späteren Vernehmung des Herrn Müller, die im März 1976 begonnen hat, anwesend waren?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, mir ist bekannt, daß die Hamburger Polizeibeamten Opitz und Petersen bei den Gesprächen und bei den Anhörungen zugegen waren, die ihren Niederschlag in dem Vorgang 3 ARP gefunden haben. Ob das zutrifft, was Sie eben ausgeführt haben, daß bezüglich der Angaben Müllers zu „Pfirsich“ die Vernehmungslage so war, daß Herr Opitz und Herr Petersen dabei waren, das kann ich nicht sagen, das ist nicht so tief in mein Gedächtnis eingeprägt. Es gibt ja eine ganze Reihe von Beamtenvermerken und Vernehmungen, und das habe ich nicht so in Erinnerung. Ich weiß auch nicht, ob Herr Opitz und Herr Petersen bei dieser Vernehmung, die ab März 1976 gelaufen ist, und insbesondere bei der Vernehmung speziell zu der Tätigkeit von Hoff mit zugegeben waren.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, meinen Sie nicht, daß es sehr nahe lag, daß diese Beamten bei einer solchen Vernehmung zugegen waren, allein um ihre Kenntnisse vielleicht einzubringen in eine Vernehmung, so daß Sie vielleicht schon, weil Sie ja auch schon einen Erfahrungssatz bemüht haben, aus Ihrer Erfahrung sagen können, daß das nahe liegt. Im übrigen haben wir aber in den Protokollen den Vermerk, daß die beiden Herren zugegen waren.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande den Vorhalt. Er ist in doppelter Hinsicht unrichtig. Aus den Vernehmungsprotokollen 1 BJs 7/76 ergibt sich, daß zum Großteil Herr Opitz und Herr Petersen nicht anwesend waren. Und darüberhinaus, wenn einer von beiden anwesend war, die [12392] beiden nur zeitweise anwesend gewesen sind.

Vors.:

Herr RA Schily, ich wollte gerade um die Belegstelle bitten. Also wir dürfen vielleicht ...

RA Schi[ly]:

Also Sie haben, glaube ich vorgehalten, also hier Bl. 31 ist zum Beispiel von „Pfirsich“ die Rede.

Vors.:

Ja, darf ich darauf hinweisen ...

RA Schi[ly]:

Und dann Bl. 32 steht: „Zeitweise anwesend waren KHK Opitz und KOK Petersen von der Kripo Hamburg“. Dann geht es weiter ...

Vors.:

Ist es hier um die Frage gegangen in der Vernehmung, die Sie gerade aufzählen - ich sehe das jedenfalls nicht - ob Müller Hoff kennt. Ich darf vielleicht das, was ich dazu sagen kann, Ihnen zur Information geben, das vereinfacht unter Umständen. Wenn Sie sehen Bl. 36 ...

RA Schi[ly]:

Ja 36, da ist es dann ...

Vors.:

Da ist dieser markante Satz, der auch Gegenstand meines Vorhalts war.

RA Schi[ly]:

Und in dieser Vernehmung ist Herr, zeitweilig anwesend, der Herr Petersen.

Vors.:

Also Herr Opitz war bei dieser entscheidenden Vernehmung offensichtlich oder möglicherweise nicht da.

RA Schi[ly]:

Aber bei der vorhergehenden; da geht es auch um „Pfirsich“. Und der ganze Duktus der Vernehmung ist auch so, daß er also eine unmittelbare Kenntnisse von „Pfirsich“ bestreitet.

Vors.:

Aber die entscheidende Vernehmung scheint die zu sein, wo es heißt von Müller: „Ich selbst habe nie Kontakt mit dem Pfirsich gehabt“.

RA Schi[ly]:

Es reicht doch einer, ob nun Petersen oder Opitz.

Vors.:

Und da heißt es nun also in der Vernehmung: „KOK Petersen, zeitweilig anwesend,“ Bl. 42.

RA Schi[ly]:

Wir haben ja vielleicht noch Gelegenheit, Herrn Petersen und Opitz zu fragen, ob sie bei der entscheidenden Passage zugegen waren. Aber ich würde sagen, es ist eigentlich doch, und das frage ich jetzt den Zeugen, ist es nicht so, daß man gerade bei solchen Vernehmungen bemüht ist, auch schon die Erkenntnisse, die vorhanden sind, zu verwerten, damit man also eine Befragung zügiger und erfolgreicher durchführen kann oder ist das nicht so?

[12393] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, das liegt in der Tat nahe, daß man frühere Erkenntnisse mitberücksichtigt bei der Befragung eines Zeugen. Aber ich kann Ihnen wirklich nicht sagen, wie hier die Beamten des Bundeskriminalamts - und ich meine, daß diese Vernehmung im Vorgang 1 BJs 7/76 ausschließlich in der Verantwortung des BKA lagen -, ob die Beamten des BKA hier[o] nun Beamte der Hamburger Polizeibehörden hinzugezogen[p] haben oder nicht, und wieweit sie dabei auch die Erkenntnisse aus dem Vorgang 3 ARP mitberücksichtigt haben.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, wann haben Sie eigentlich zum 1. Mal die Vorgänge 3 ARP zur Kenntnis genommen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, auch das ist eine schwierige Frage. Es gab keine gesammelten Vorgänge 3 ARP, sondern aus den Unterlagen, die auch Ihnen vorliegen, ergibt sich ganz klar, daß es Protokolle, Vermerke waren, die sukzessiv angefallen sind. Und in der Weise, wie sie dort angefallen sind, sind sie selbstverständlich mir auch zur Kenntnis gelangt.

RA Schi[ly]:[q]

Dann darf ich vielleicht zunächst mal eine Vorfrage stellen, Herr Zeuge. Sind eigentlich die Verfahren, die gegen Mitglieder, mutmaßliche Mitglieder der Roten-Armee-Fraktion eingeleitet worden sind, von der Bundesanwaltschaft als politische Verfahren behandelt worden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich verstehe Ihre Frage nicht. Es gibt bei der Bundesanwaltschaft keine politischen Verfahren. Die Bundesanwaltschaft ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zuständig für die[r] Verfolgung bestimmter Straftaten.[21] Und wenn der Verdacht solcher Straftaten vorliegt, hat die Bundesanwaltschaft von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären.

RA Schi[ly]:

Können Sie mir dann mal die Bedeutung der Registerbezeichnung 3 ARP 74/75 erklären?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Bei dem ARP-Vorgang handelt es sich, bei diesem ARP-Vorgang handelt es sich um einen Überwachungsvorgang der Bundesanwaltschaft.

RA Schi[ly]:

Um was?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Um einen Beobachtungs- und Überwachungsvorgang.

RA Schi[ly]:

Einen[s] Beobachtungs- und Überwachungsvorgang. Können Sie mir das mal näher erläutern?

[12394] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es handelt sich hierbei um Vorgänge, bei denen zunächst noch nicht hinreichend geklärt ist, ob ein ausreichender Tatverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens[22] besteht oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt werden bei der Bundesanwaltschaft ARP-Vorgänge angelegt, genauso wie das bei den Staatsanwaltschaften der Länder üblich ist, wo solche Vorgänge unter dem Aktenzeichen „AR“ eingetragen werden. Das ergibt sich aus der Anordnung der Aktenordnung.

RA Schi[ly]:

Wer wird denn überwacht und beobachtet dabei?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich habe Ihre Frage nicht richtig verstanden.

RA Schi[ly]:

Sie haben doch von einem Beobachtungs- und Überwachungsvorgang gesprochen. Nun würde ich mich dafür interessieren, wer überwacht und beobachtet worden ist oder wird?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Überwachung und Beobachtung betrifft den Sachverhalt, betrifft keine Personen, Herr RA.

RA Schi[ly]:

Und[t] welcher Sachverhalt ist überwacht [u] und beobachtet worden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das sind die Sachverhalte, die in dem Vorgang ihren Niederschlag gefunden haben.

RA Schi[ly]:

Ja, wenn ich den Inhalt dieser Akte richtig kennengelernt habe, dann handelt es sich um historisch abgeschlossene Vorgänge. Was ist denn da noch überwacht und beobachtet worden, Herr Zeuge?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, die Vorgänge waren zwar historisch abgeschlossen - ich weiß nicht ob es richtig ist, aber ich unterstelle mal das, daß diese Vorgänge alle historisch abgeschlossen waren, die in dem ARP-Vorgang ihren Niederschlag gefunden haben -, sogar daraufhin zu prüfen, ob nun aufgrund der Angaben des Zeugen Müller Ermittlungsverfahren einzuleiten waren.

RA Schi[ly]:

Das war da erst zu prüfen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, das ist die Ausgangsmaterialsammlung für die Prüfung, ob man ein Ermittlungsverfahren einleitet.

RA Schi[ly]:

Und zu welchem Ergebnis ist man da gekommen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es sind ja eine ganze Reihe von Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, Herr RA.

[12395] RA Schi[ly]:

Aufgrund dieser Bekundungen[v] ja?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Selbstverständlich sind diese Bekundungen, die Aussagen von Müller, berücksichtigt worden.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, im Schönfelder[23], der Ihnen vielleicht auch bekannt ist, Herr Zeuge, findet sich im Anhang I eine Erklärung von Registerzeichen, und da findet sich für die Buchstabenfolge ARP folgende Definition: „Allgemeine Register in politischen Sachen“. Ist Ihnen das bekannt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja selbstverständlich ist mir das bekannt.

RA Schi[ly]:

So daß Ihre Auskunft also „keine politischen Verfahren“ vielleicht zu korrigieren wäre, Herr Zeuge.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein, die korrigiere ich nicht. Ich bin nicht dafür verantwortlich, was dort steht. Ich habe darüber Auskunft zu geben, ob bei der Bundesanwaltschaft politische Verfahren geführt werden.

RA Schi[ly]:

Nun können wir vielleicht einmal weitergehen, diese Aktenbezeichnung lautet ja 74/75 I. Gibt es eigentlich noch II? Und III?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, ich glaube Sie sollten wissen, wie die Regeln der Strafprozeßordnung lauten. Ihnen ist bekannt, daß ich als Beamter der Bundesanwaltschaft hierher geladen worden bin, und zwar aufgrund eines Beweisbeschlusses dieses Senats. Ich habe mich bei dem Generalbundesanwalt dafür eingesetzt, daß ich eine volle Aussagegenehmigung für die Fragen bekomme, die hier gestellt worden waren, und ich habe sie [w] erhalten. Ich sehe mich nicht in der Lage, über diese Aussagegenehmigung hinaus Ihnen weitere Angaben zu machen.

RA Schi[ly]:

Aber Herr Zeuge, es geht ja nun gerade um Akten. Dieses Beweisthema richtet sich ja nun[x] gerade um Aktenvorgänge gegen[y] die Rote-Armee-Fraktion, da spielt natürlich die Rolle, eine Rolle, ob es nicht noch weitere Aktenbände gibt, außer I. Aber Sie müssen natürlich selber prüfen, inwieweit Ihre Aussagegenehmigung reicht. Diese Schwierigkeiten, die haben wir hier zum Überdruß kennenlernen müssen in diesem Verfahren. Es mag sein, daß ich mich dann [12396] wieder um eine Erweiterung oder Präzisierung Ihrer Aussagegenehmigung bemühen muß. Aber zunächstmal bin ich eigentlich der Meinung, daß Ihre Ihnen erteilte Aussagegenehmigung die Beantwortung dieser Frage zuläßt.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, ich teile Ihre Auffassung nicht, weil Sie nicht von mir erwarten können, daß ich Ihnen Auskunft gebe über Methoden der Aktenverwaltung bei der Bundesanwaltschaft. Das ist durch die Aussagegenehmigung, die mir erteilt worden ist, nicht gedeckt.

RA Schi[ly]:

Das[z] geht nicht um die Methoden, sondern es geht darum, ob noch eine weitere Akte vorhanden ist? Und dann geht es natürlich auch ein bißchen um die Methoden, das ist richtig, ja, ob Sie eigentlich wirklich Ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, nach § 199 der Strafprozeßordnung, sämtliche Akten dem Gericht und den Prozeßbeteiligten vorzulegen.[24] Aber ...

Vors.:

Ich lasse gerade die Aussagegenehmigung nochmals holen. Wir wollen vielleicht die Frage dann zurückstellen, und es daran messen, ob es die Aussagegenehmigung hergibt.

RA Schi[ly]:

Dann frage ich Sie vielleicht ... Wann, zu welchem Zeitpunkt, Herr Zeuge, ist eigentlich die Akte 3 ARP 74/75 angelegt worden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, das kann ich Ihnen so aus meinem präsenten Wissen hier nicht sagen. Jedenfalls sehr frühzeitig, im Jahre 1975.

RA Schi[ly]:

Frühzeitig im Jahre 75. Sie werden verstehen, Herr Zeuge, daß das also[aa] ein bißchen sehr vage Auskunft ist, und ich würde Sie bitten, daß Sie vielleicht Ihr Gedächtnis bemühen könnten um eine etwas genauere Angabe.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Dazu sehe ich mich leider nicht in der Lage, Herr RA. Ich muß um Ihr Verständnis dafür bitten. Ich habe noch eine Vielzahl anderer Vorgänge in meinem Referat gehabt und kann darüber, wann einzelne Vorgänge angelegt worden sind, Ihnen leider so aus der Hand keine Auskünfte erteilen.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, wären[bb] Sie nach Prüfung Ihrer Unterlagen in der Lage, diese Frage zu beantworten?

[12397] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Wenn das Gericht es für erforderlich hält, daß die Bundesanwaltschaft eine solche Auskunft erteilt, wird die Bundesanwaltschaft sicherlich eine solche Auskunft nach [§ ]256 StPO[25] erteilen.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ob das Gericht etwas[cc] für erforderlich hält, ist eine Sache. Ob die Verteidigung etwas für erforderlich hält, ist die andere Sache. Und im übrigen sind wir bei Ihrer Zeugenvernehmung, und nicht um Auskünfte bemüht. Ich habe also eine Frage an Sie, ob Sie nach Prüfung Ihrer Unterlagen zur[dd] Beantwortung dieser Frage in der Lage wären.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, Sie wissen ganz genau, daß ich nach Prüfung der Unterlagen Ihnen keine Auskunft erteilen kann, sondern daß diese Auskunft vom Generalbundesanwalt erteilt werden kann oder ich eine entsprechende Aussagegenehmigung haben muß.

RA Schi[ly]:

Wieso, das sehe ich nicht ...

Vors.:

Darf ich für die Frage der Aussagegenehmigung ganz kurz andeuten, sie lautet folgendermaßen: „In der oben bezeichneten Strafsache erteile ich Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Werner Krüger Aussagegenehmigung, soweit er als Zeuge zu folgenden Beweisthemen aussagen soll:“ und es folgt dann die wörtliche Wiedergabe Ihres Beweisantrages. Und hier wird dann erwähnt im Punkt 1: „daß die Akten der Bundesanwaltschaft - 3 ARP 74/75 I - Niederschriften oder Vermerke über Aussagen des Zeugen Müller enthalten, die“ und dann kommen die Abweichungen. Es ist also, was den Inhalt dieser Akten anlangt, nach dem Beweisantrag eingegrenzt auf die Widersprüche, so wie ich das[ee] hier verstehe.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Jawohl.

Vors.:

Es wäre natürlich die Frage, ob hier nicht eine Vereinfachung herbeizuführen wäre, eine telefonische Rückfrage möglicherweise, wenn Herr RA Schily die jetzt erbetenen oder von Ihnen erfragten Auskünfte bezeichnen könnte, zu einer Erweiterung der Aussagegenehmigung führen würde. Sie sollten uns dann vielleicht, wir könnten dazu eine kurze Pause einlegen, sagen, in welcher Richtung Sie das wollen, allgemein umreißen, und dann können wir Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger bitten, bei der Dienststelle zurückrufen, [12398] ob seine Aussagegenehmigung möglicherweise jetzt auf die Schnelle auch auf diese Punkte ausgedehnt werden kann. Wir müssen es hinnehmen, wie es erteilt werden[ff] würde.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, vielleicht um das ganz klar, ich brauche da gar nicht hinterm Berg zu halten, [gg] mir geht es darum: Wann ist diese Akte angelegt, zu welchem Zweck, mit welchem Inhalt, welche Vorgänge sind da in diese Akte hineingekommen, was hat man damit gemacht. Ich meine, das ist natürlich, die Widersprüche muß ich ja auch formal entwickeln. Ich muß ja sehen, wo ist etwas, wo ist überhaupt oder ist es[hh] vielleicht gar nicht in die Akten hineingekommen und ähnliches. Es kommen ja, man muß sich ja an einem solchen Beweisthema ja auch zunächstmal ein bißchen herantasten, das ist ja ...

Vors.:

Sie wollten etwas dazu sagen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, zu der Frage der Erweiterung meiner Aussagegenehmigung. Dieses Thema habe ich mit dem Herrn Generalbundesanwalt sehr eingehend besprochen. Der Herr Generalbundesanwalt hat mir mitgeteilt, daß er diese Aussagegenehmigung nur erweitern wird, wenn die entsprechenden Beweisthemen ihm schriftlich mitgeteilt werden.

Vors.:

Sicher, ich konnte nicht erwarten, daß, wenn eine telefonische Rückfrage erfolgt, daß die sofort zum Erfolg führen würde. Aber es könnte sein, daß in den Augen des Generalbundesanwalts die[ii] Fragen[jj], die hier Herr RA Schily zu stellen beabsichtigt, thematisch so eng auch [kk] seiner Meinung mit der erteilten Aussagegenehmigung zusammenhängen, daß er auf die Schnelle sagen könnte: „Einverstanden“. Das ist nur die Frage.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Vorsitzender, ich könnte diese Frage des Herrn RA Schily ja gar nicht beantworten. Ich müßte dazu Einblick nehmen in die Register der Bundesanwaltschaft, die nicht hier sind, sondern in Karlsruhe sich befinden.

Vors.:

Ich glaube nicht, daß das gemeint war, wenn ich es richtig verstanden habe. Es beginnt ja hier mit einem einleitenden Vermerk, dieser ganze Aktenvorgang, was wir haben. Und ich [12399] denke, daß Sie daran gedacht haben, daß Herr Bundesanwalt Dr. Krüger sich diesen Vermerk ansieht und damit [ll] möglicherweise sein Gedächtnis auffrischt.

RA Schi[ly]:

Zum Beispiel ja. Es wäre eine Möglichkeit.

Vors.:

Das könnten[mm] wir ja hier in der Sitzung machen. Das heißt, da wäre kein Rückgriff auf die Register notwendig. Ich möchte eben vermeiden, daß - auch in Ihrem Interesse - die Vernehmung nun heute nicht zu allen Punkten, die gewünscht werden, befriedigend abgeschlossen werden kann. Wobei ich unter befriedigend auch verstehe, nicht im Sinne vom Ergebnis vom materiellen her, vom formellen her, wenn gesagt wird, ich kann dazu nichts sagen. Aber das könnten wir ja mal klären, ob nicht[nn] diese Erweiterung in dem erwünschten Sinne möglich wäre. Will sich die Bundesanwaltschaft zu der Frage äußern?

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, Sie haben einen Weg aufgezeigt. Es gibt noch andere Wege. Wenn Herr RA Schily bereit wäre, diesen Teil einmal auszusparen und dann in seiner Befragung fortzufahren, möglicherweise gibt es auch bei anderen Punkten[oo] noch Dinge[pp], die eine Rücksprache erforderlich machen würden. Das wäre eine Anregung, ich weiß nicht, ob der Weg beschritten werden kann.

RA Schi[ly]:

Normalerweise ja, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, das halte ich, wir haben es ja schon einmal so gehandhabt in einem anderen Fall, glaube ich, nur hier, glaube ich, ist es so, daß ich mich da dann jetzt ständig da verhake oder beziehungsweise der Zeuge geltend macht, die Aussagegenehmigung, weil diese Fragen für mich natürlich eine große Rolle spielen.

Vors.:

Vorschlag, um keine Zeit mehr zu verlieren. Sie formulieren ganz kurz, wie dieser Themenkreis lautet, und wir geben das fernschriftlich durch an die Bundesanwaltschaft, setzen Ihre Vernehmung fort und wollen warten. Ich nehme an, daß vielleicht bis heute Nachmittag dann eine Entscheidung zu hören ist, die uns ja dann telefonisch übermittelt werden könnte. Dann liegt es schriftlich fest, und es können sich dann die Herren in Karlsruhe Gedanken drüber machen. Grundsätzlich setzen wir um 10.00 Uhr fort.

Pause von 9.47 Uhr bis 10.05 Uhr

Ende des Bandes 735.

[12400] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.05 Uhr.

RAe Künzel und Dr. Holoch sind nicht mehr anwesend.

Vors.:

So. Wir haben also die von Ihnen benannten Fragen fernschriftlich der B. Anwaltschaft übermittelt; ich habe Herrn B. Anwalt Kaul vorverständigt und ihn gebeten, bis zur späten Nachmittagspause möglichst eine Klärung herbeizuführen, ob „ja“ oder „nein“, so daß wir heute mittag über diese Fragen sicherlich einen Bescheid haben können.

RA Künzel erscheint um 10.05 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn nun bei der weiteren Befragung dieser Themenkreis ausgeklammert bliebe.

RA Schi[ly]:

Ja - das wird ein bißchen schwierig sein, Herr Vorsitzender, aber ... -

Vors.:

Ich meine, es ist natürlich so, Herr RA Schily:

Sie hatten an sich bei der Stellung des Beweisantrags es in der Hand, alle Fragen, die Sie interessierten, zu kennzeichnen, und dann wäre wahrscheinlich dieses Dilemma nicht aufgetreten.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, es ist ja immer ’ne Schwierigkeit, die Fragen dann so allgemein zu fassen, auch offenbar sich so verständlich zu machen, daß dann alle Prozeßbeteiligten einer Meinung sind, wie eine Aussagegenehmigung auszulegen ist - wir hatten ja da schon mal Meinungsunterschiede feststellen müssen.

Naja, ich will das jetzt also einmal dann zurückstellen. Da wären natürlich zu dem Punkt noch konkretere Fragen zu stellen; die werden dann in dem weiteren Verlauf der Vernehmung gestellt werden.

RA Dr. Heldmann erscheint um 10.06 Uhr im Sitzungssaal.

[12401] Aber vielleicht - es sei denn, daß das nun schon wieder die Aussagegenehmigung tangiert - darf ich Ihnen einmal vorhalten, ... naja, das kann, glaube ich ... das muß wohl dann erst im Zusammenhang mit den andern Fragen ... das wird wohl jetzt nicht möglich sein.

Herr Zeuge, Sie sind nach Widersprüchen gefragt worden. Haben Sie denn einmal im Rahmen Ihrer Tätigkeit die Vorgänge in der Akte 3 ARP und die Vorgänge in der Akte 1 B Js 6/76 überprüft in dieser Richtung, oder sind das mehr Zufallsergebnisse, daß Sie festgestellt haben, also da in dem Fall - es war wohl van Dyck -, da ist ein solcher Widerspruch festzustellen. Wir haben ja in dem Beweisthema Widersprüche besonders für einige Sachverhalte konkretisiert, also die hier im Vordergrund wohl auch des Verfahrens stehen, nämlich Sprengstoffanschläge. Haben Sie da Widersprüche feststellen können?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, nach meiner Erinnerung ist es so gewesen, daß wohl die Angaben von Herrn Müller zu den Sprengstoffanschlägen im ARP-Vorgang, ich möchte sagen, nicht besonders differenziert waren, sondern daß es mehr pauschale Angaben waren; und in dem Vorgang 1 B Js 7/76 hat Herr Müller dann zu diesen einzelnen Komplexen nähere Angaben gemacht. Ich kann mich nicht daran erinnern, daß mir bei der Durchsicht dieser Vorgänge Widersprüche aufgefallen wären.

RA Schi[ly]:

Haben Sie eigentlich einmal überprüft die Akte 3 ARP auch insoweit, daß sie Ihnen Erkenntnisse liefern könnte zur Aufklärung strafbarer Handlungen von Herrn Müller selbst?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nach meiner Erinnerung ist dieser Vorgang 3 ARP 74/75 in jeder Richtung beobachtet worden, wie ich bereits ausgeführt habe.

RA Schi[ly]:

Ja - das würde ich dann von Ihnen sehr gerne etwas konkreter wissen.

Inwieweit ist die Akte 3 ARP zur weiterführenden Ermittlung gegen Herrn Müller verwendet worden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, da kann ich Ihnen so präzise Angaben, wie Sie sich erhoffen, leider nicht geben. Uns war bekannt, daß gegen Herrn Müller ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft [12402] in Hamburg lief. Der Umfang des Vorwurfs war uns auch bekannt. Aber ich kann Ihnen im Augenblick nicht sagen, was wir da im einzelnen veranlaßt haben.

RA Schi[ly]:

Herr Bundesanwalt Dr. Krüger, das verwundert mich eigentlich ein bißchen. Ich meine, wir haben hier einen Kollegen von Ihnen als Zeugen gehabt - er ist der Leiter der Bundesanwaltschaft, also der Herr Generalbundesanwalt Buback -, und der hat mir auf meine Fragen erklärt: Naja, also so präzise Erkenntnisse über diese Ermittlungen hat er nicht, kann er mir nicht bieten, weil er eben nicht der Sachbearbeiter war. Wenn’s der Fall Lebach[26] wäre, dann könnte er sicherlich mehr sagen und hat dann auf Sie verwiesen. Dadurch ist dieser Beweisantrag zustandegekommen.

Und nun höre ich doch von Ihnen seit Beginn Ihrer Vernehmung sehr oft das Wort: „Ich weiß es nicht“.

Ist das eigentlich - dieser Vorgang 3 ARP - so etwas, was so ganz in der Routine liegt? Oder war das doch etwas, was vielleicht etwas aus dem Rahmen herausfiel, so daß Sie uns vielleicht doch ein bißchen mehr sagen können, als Sie jetzt vielleicht Ihnen[qq] im Moment einfallen will?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es kommt nicht darauf an, was mir einfallen will, Herr Rechtsanwalt, sondern es kommt darauf an, was ich im Augenblick in meiner Erinnerung präsent habe, und das habe ich Ihnen nach bestem Wissen hier mitgeteilt.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Ist Ihnen bekannt, daß ein Ermittlungsverfahren im Jahre 1975 eingeleitet worden ist, und zwar auf den Tag genau am 28. April 1975 unter dem Aktenzeichen 1 B Js 31/75 wegen des Verdachts der Ermordung von Ingeborg Barz gegen mehrere Personen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, es ist mir bekannt, daß aufgrund der Angaben aus den 3 ARP-Vorgang heraus ein solcher Vorgang angelegt worden ist. Ich bin aber selbst nicht Sachbearbeiter dieses Verfahrens gewesen; die Sache ist auch nicht in meinem Referat bearbeitet worden, das muß sich auch hier für die Verfahrensbeteiligten ergeben aus den hier wohl vorliegenden Akten.

[12403] RA Schi[ly]:

Jaja, der Vermerk trägt die Unterschrift von Herrn Dr. Wunder. Aber ich nehme an, daß solche Vorgänge doch in der Behörde besprochen werden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich sagte bereits, Herr Rechtsanwalt, daß mir bekannt ist, daß ein solches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie noch, gegen wen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich meine, daß das Verfahren gegen Baader und noch mehrere Personen eingeleitet worden ist.

RA Schi[ly]:

Ja: Baader, Ensslin, Meinhof, Raspe.

Zeuge Dr. Krüg[er]:

Das kann sein, aber ich habe die Akten nie in der Hand gehabt.

RA Schi[ly]:

Ja.

Ist eigentlich auch ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Müller eingeleitet worden?

Zeuge Dr. Krüger:

Darüber ist mir nichts bekannt.

RA Schi[ly]:

Dann möchte ich Ihnen einmal vorhalten:

Ist Ihnen denn das bekannt, was der Herr Müller zu Ingeborg Barz in der Akte 3 ARP gesagt hat?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe bereits bei meiner ersten Vernehmung gesagt, daß ich diese Vorgänge vor meiner Vernehmung nicht durchgesehen habe, und Sie, d. h. alle Verfahrensbeteiligten hier wahrscheinlich eine bessere Kenntnis über den Inhalt der Vorgänge haben als ich.

RA Schi[ly]:

Nun habe ich mich, Herr Zeuge, bereits von dem Herrn Vorsitzenden einmal belehren lassen, daß es durchaus zulässig sei, wenn ein Kriminalbeamter vor seiner Vernehmung noch einmal die Vernehmungsprotokolle durchliest.[27] Ich meine, vielleicht wäre es dann in Ihrem Falle sogar [rr] nahezu wünschenswert gewesen, wenn Sie von dieser Rechtsauffassung des Herrn Vorsitzenden, von der ich mich allerdings unterscheide, Gebrauch gemacht hätten. Aber ich könnte mir vorstellen, daß auch ohne diese nochmalige Lektüre vielleicht doch einiges im Gedächtnis haften geblieben sein könnte, Herr Zeuge.

Ist Ihnen bekannt, daß der Herr Müller in der Akte 3 ARP Vorgänge geschildert hat, daß er nach seinen Angaben an der Suche eines Platzes beteiligt gewesen sei, an dem dann Frau Barz erschossen werden sollte?

[12404] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist mir so nicht in Erinnerung.

RA Schi[ly]:

Dann darf ich Ihnen vorhalten

- Ordner 128 Bl. 23 -

Gedächtnisprotokoll über Angaben von Herrn Müller:

„Herr Müller wurde mir Raspe hingeschickt, um einen genauen Platz auszusuchen.“

Also es steht vorher:

„Die Liquidierung der Barz wurde genau geplant ...“

und dann später:

„Müller wurde mit Raspe hingeschickt, um einen genauen Platz auszusuchen.“

Und dann vielleicht nochmals Bl. 55:

„Ich selbst machte den Vorschlag, diesen Platz am Rhein zu suchen.“

Also er selber ist sogar initiativ geworden. Ich will mich jetzt gar nicht drüber verbreiten, wie das juristisch zu qualifizieren ist, ob nun Beihilfe, Mittäterschaft[28] oder was immer; aber zumindest, sagen wir mal, einen Anfangsverdacht aufgrund eigener Angaben könnte man doch vielleicht annehmen. Und da Sie ja selber sagen, dieser Vorgang sei zur Ermittlung ... die Grundlage für Ermittlungen gewesen, frage ich Sie:

Hat man gegen Herrn Müller insoweit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich möchte diese Frage beanstanden. Sie ist unkorrekt, denn sie läßt die konkreteren Angaben auf Bl. 28 dieses Vorganges unberücksichtigt.

Vors.:

Herr RA Schily, vielleicht, wenn Sie diesen drittletzten Absatz in Bl. 28 zur Kenntnis nehmen. Vielleicht erübrigt sich dann eine Entscheidung über die Beanstandung.

RA Schi[ly]:

Ich weiß jetzt nicht: Welchen meinen Sie? Das:

„Ich habe mit einem RAF-Mitglied, den Namen nenne ich zu einem späteren Zeitpunkt, in diesen Rheinwäldern einen Platz ausgesucht, der geeignet war, um dort einen Behälter mit Munition [12405] zu vergraben. Wir haben einen geeigneten Platz gefunden ...“

Ja, aber Herr B. Anw. Dr. Wunder, dann ist Ihnen doch hoffentlich aus der Akte bekannt, daß diese Suche im Zusammenhang stattgefunden hat eines angeblichen Planes der Liquidierung von Frau Barz? Das geht doch aus den übrigen Aktenbestandteilen hervor

Bl. 55 -

nicht wahr?

Vors.:

Nein, nein. Es könnte hier tatsächlich ein Irrtum einschleichen, der einen unkorrekten Vorhalt nach sich ziehen müßte zwangsläufig: Das hier ist ein Gedächtnisprotokoll, das ...

RA Schi[ly]:

Ich meine, wir können auch mal Bl. 55 ...:

„Ich hatte in meiner ersten Vernehmung gesagt, daß wir in den Rheinschleifen eine geeignete Stelle zum Vergraben von Munition suchen sollten. Das ist auch richtig.

Aber es sollte dabei in erster Linie nach einem geeigneten Platz gesucht werden, wo die liquidierte Ingeborg Barz begraben werden sollte. Ich selbst machte den Vorschlag, diesen Platz am Rhein zu suchen.“

Ich glaube, damit ist doch wohl hier Ihre Beanstandung erledigt, Herr B. Anw. Dr. Wunder.

Vors.:

Ja - ich bin nicht so ganz sicher; aber ich muß sagen, ich habe jetzt nicht die präzise Kenntnis, ob nicht das schon wieder ein Rückschluß von ihm gewesen ist. Aber es mag sein, daß er’s in diesem direkten Sinne gesagt hat. Also die Frage ist auf jeden Fall nach dem Text in dieser Form zulässig, insbesondere nach dem, was auf S. 55 hier gesagt worden ist. Wir müssen uns dann noch später mal vergewissern, wie der Sinn gewesen ist: ob es sich um eine direkte Aussage handelte oder einen Rückschluß, der verbunden war mit der ...

Die Frage geht ja dahin, ob gegen Müller, der zugegeben habe, selbst beteiligt gewesen zu sein, einen geeigneten Erschießungsort auszuwählen, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren im Gange sei?

[12406] RA Schi[ly]:

Ganz recht. Das war die Frage.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das Verfahren wegen Tötung von Ingeborg Barz ist von mir nicht geführt worden, und ich weiß deshalb nicht, ob auch gegen Herrn Müller ein besonderes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder aber, ob der Ermittlungsvorgang 1 B Js 31/75 zwangsläufig auch die Tätigkeit des Herrn Müller mitumfassen mußte.

RA Schi[ly]:

Ja da steht aber nicht Herr Müller. Der ist da nicht dabei.

Und ist es nicht so, Herr Zeuge, daß Sie, wenn Sie solche[ss] Vorgänge zur Kenntnis bekommen, daß Sie dann auch vielleicht eine Anregung geben, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich sagte bereits, daß wegen des Vorgangs, Tötung von Ingeborg Barz, in einem anderen Referat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

RA Schi[ly]:

Ja das andere Referat muß doch da irgendwie die Vorgänge bekommen haben oder sind die da im[tt] Umlaufverfahren?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein, das Referat hat von diesen Vorgängen Kenntnis erhalten.

RA Schi[ly]:

Haben alle Referate der B. Anwaltschaft von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Selbstverständlich nicht, sondern nur die Referate, in denen solche Sachen bearbeitet werden.

RA Schi[ly]:

Aha.

Ja welches Referat hätte denn dann ... wäre denn dann zuständig gewesen, gegen Herrn Müller ein Ermittlungsverfahren einzuleiten?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich sagte bereits, daß ich ... ich kenn die Akten 1 B Js 31/75 nicht. Aber wenn in einem Verfahren der Vorgang, Tötung von Ingeborg Barz, ermittelt wird, dann bin ich der Meinung, daß damit auch alle in Betracht kommenden Personen durch dieses Verfahren erfaßt werden.

RA Schi[ly]:

Dann verlasse ich die Frage vielleicht zunächst einmal. Ich habe mich ohnehin - das kann ich vielleicht an der Stelle bekanntgeben - an Herrn B. Anw. Dr. Wunder schriftlich gewandt und mich als Verteidiger ... zum Verteidiger von Frau Ensslin auch in diesem Ermittlungsverfahren bestellt und um Akteneinsicht nachgesucht. Ich nehme an, daß mir die in Kürze gewährt werden [12407] wird; dann wird sich ja das vielleicht noch genauer klären lassen.

Herr Zeuge, kennen Sie die Schilderung des Herrn Müller in der Akte 3 ARP über den Banküberfall in Kiel? Entschuldigung: Spar- und Leihkasse - um es ganz genau zu sagen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich erinnere mich daran, daß Herr Müller neben anderen Banküberfällen auch Bekundungen gemacht hat zu einem Banküberfall auf die Spar- und Leihkasse Kiel. Ich glaube, es war Holtenauer Straße.

RA Schi[ly]:

Ganz recht.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Was er dort im einzelnen gesagt hat, Herr Rechtsanwalt Schily, das habe ich nicht so in meiner Erinnerung, und ich möchte das generell hier mal klar sagen. Vielleicht können Sie Ihre weiteren Fragen dann daran ausrichten. Ich habe auch noch andere Verfahren zu bearbeiten gehabt und habe mich deshalb in diese Dinge nicht so vertieft, als daß ich nun jedes Einzelteil[uu] ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Dafür habe ich Verständnis, daß Sie jetzt nicht die Einzelheiten jetzt präsent haben - das kann ich mir gut vorstellen -, aber ist Ihnen vielleicht so viel in Erinnerung, daß Sie noch wissen, daß der Herr Müller den Ablauf dieses Banküberfalles sehr präzise geschildert hat, und zwar in der Form, daß man eigentlich sagen muß: Der muß entweder danebengestanden haben oder er muß mitgemacht haben?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist eine Einschätzungsfrage, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ja ich frage Sie nach Ihrem Eindruck, den Sie von dieser Vernehmung ... von diesen Bekundungen hatten. Ich meine, ich kann es Ihnen gern einmal ein bißchen vorhalten:

„Beteiligt waren sechs Personen.

Fünf Personen gingen in das Geldinstitut, während eine Person draußen im Fahrzeug wartete. Ich weiß mit Sicherheit,

- steht hier -

daß an der Tat Meins,[29] Weisbecker[30] und Stachowiak[31] beteiligt waren. An die anderen kann ich mich im Moment nicht erinnern.“

[12408] Das ist im übrigen eine Formel, die sehr interessant ist in dieser Akte: Entweder kann er sich nicht erinnern oder „ein RAF-Mitglied, dessen Namen ich im Moment nicht nennen möchte“ o. ä. kommt da häufiger vor.

Und dann geht’s weiter:

„Holger Meins war es, der zuerst mit einer MP Sten

- oder wat? -

mit [vv] Schalldämpfer in den Kassenraum ging. Seine erste Aufgabe war es, die dort anwesenden Personen unter Kontrolle zu bekommen.

Unmittelbar danach drangen zwei weitere Personen, darunter [ww] Ilse Stachowiak, in den Kassenraum ein. Sie begaben sich sofort in zwei Kassenboxen, die zur Holtenauer Straße lagen. Dort sammelten sie das in der Box befindliche Geld ein ...“

usw., usw. Also ich glaube, ich kann darauf verzichten.

Es werden dann auch noch ein Ausruf hier:

„Nachdem die Boxen ausgeräumt waren, schrie eine Person: „Raus! Bullen‘“

Also eine Schilderung mit sehr vielen Details.

Ist Ihnen das in Erinnerung, Herr Zeuge?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, mir ist in Erinnerung, daß der Zeuge Müller auch über andere Vorgänge sehr präzise Angaben gemacht hat.

RA Schi[ly]:

Ja, ich frag ja jetzt erst mal nach diesen[xx]. [yy] Wollen wir uns doch nicht verleppern. Ich bin jetzt bei dem Banküberfall in Kiel, ob Ihnen das so in Erinnerung ist?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Durchaus. Jetzt, nachdem Sie mir das hier nochmals ...

RA Schi[ly]:

... ist [zz] Ihnen durchaus in Erinnerung.

Dann die Frage:

Sind nun gegen Herrn Müller wegen dieses Banküberfalls in Kiel Ermittlungen eingeleitet worden? Hat man da irgend etwas unternommen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, mir ist im Augenblick nicht geläufig, ob überhaupt wegen der Schilderung, die Herr Müller [12409] bezüglich des Vorgangs Banküberfall in Kiel gemacht hat, bereits weitere Nachforschungen getroffen worden sind, die so präzise Ergebnisse führten, daß insoweit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

RA Schi[ly]:

Die Antwort hab ich nicht ganz gut verstanden, Herr Zeuge. Könnten Sie vielleicht nochmals wiederholen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es ist mir im Augenblick nicht in Erinnerung, ob wegen des Banküberfalls in Kiel von der B. Anwaltschaft überhaupt ein Verfahren eingeleitet worden ist.

RA Schi[ly]:

Ja doch. Wir haben ja einen Ordner Kiel.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Dann wissen Sie mehr als ich, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Aber ich frage Sie:

Ist denn gegen den Herrn Müller ... Darüber wissen Sie nichts?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein, darüber kann ich Ihnen nichts sagen.

RA Schi[ly]:

Das versteh ich nicht. Ist ein Banküberfall so eine quantité négligeable, daß Sie da ...?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, wenn Sie ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person einleiten, dann ist dafür erforderlich ein gewisser Verdacht.

RA Schi[ly]:

Ja würden Sie nicht sagen: Wenn ich also hier Ihnen vorhalte, der Herr Müller solche präzisen Schilderungen dafür abgibt und immerhin die Vermutung nicht ganz fern liegt, daß das eigentlich nur jemand sagen kann, der daran beteiligt war: „Ich weiß mit Sicherheit“.

Zeuge Dr. Krü[ger]:[aaa]

Herr Rechtsanwalt, ich möchte auf das zurückkommen ... zu der Stelle zurückkommen, an der Sie mich vorhin unterbrochen haben: Es kommt darauf an, in welcher Form eine bestimmte Person Angaben macht. Und wenn, wie der Herr Müller es hier getan hat, zu den verschiedensten Vorgängen relativ präzise Vorgangsschilderungen abgegeben worden sind, so ergibt sich daraus noch nicht - für mich jedenfalls nicht -, daß derjenige, der diese Schilderung macht, auch mit dabei gewesen sein muß.

RA Schi[ly]:

Nein, nicht muß, aber ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Darf ich mal bitte ausführen, Herr Rechtsanwalt?

RA Schi[ly]:

Ja, bitte, ja.

[12410] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Schließlich ist es so, daß Herr Müller sich in einer besonderen Gruppierung bewegt hat und daß in dieser Gruppierung sicherlich solche Ereignisse eingehend erörtert worden sind aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Zeuge. Nur, man könnte ja daran denken, daß der Herr Müller auch gefragt worden wäre: Wissen Sie das vorn Hören-Sagen oder wissen Sie das aus eigener Kenntnis? Wenn er darauf keine Antwort gibt, daß man dann mal versucht hat, zu überprüfen.

Und jetzt die Frage:

Hat man zum Beispiel ... war die Ermittlung in der Richtung, daß man mal Fingerabdrücke von Herrn Müller verglichen hat, Gegenüberstellung vorgenommen hat bei Zeugen aus der Bank? Hat man Lichtbilder vorgelegt? Ist die Person von Herrn Müller in die Ermittlungsvorgänge über diesen Banküberfall in Kiel überhaupt einbezogen worden?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich glaube, der Herr Zeuge hat eben bekundet, daß er nicht weiß, ob überhaupt wegen dieser Schilderung ein Ermittlungsvorgang angestrengt worden ist ...

RA Schi[ly]:

Na gut. Also das weiß er nicht.

Vors.:

... also weder gegen Müller noch gegen andere Personen.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, daß ermittelt worden ist wegen eines Banküberfalls in Ludwigshafen? Jetzt mal erst mal allgemein gegen Mitglieder der Roten Armeefraktion.

Zeuge Krü[ger]:

Im Rhein-Main-Gebiet?[bbb]

RA Schi[ly]:

Ludwigshafen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ludwigshafen? - Darüber hat Müller[ccc] auch Angaben gemacht. Das ist richtig.

RA Schi[ly]:

Ja nein. Ich frage Sie, ob da ermittelt worden ist? Ob Ihnen bekannt ist, daß da ein Ermittlungsverfahren, möglicherweise sogar schon ein Strafverfahren wegen dieses Banküberfalls ...?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Von der B. Anwaltschaft? Ich bin überfragt; ich bin im Baader-Meinhof-Komplex nicht tätig gewesen, Herr Rechtsanwalt. Ich habe ein ganz anderes Sachgebiet zu bearbeiten und bin deshalb auch insoweit überfragt. Ich weiß nicht, ob der Vorgang Ludwigshafen von der B. Anwaltschaft oder von der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft bearbeitet worden ist.

[12411] RA Schi[ly]:

Ja jetzt ... jetzt muß ich aber ... Moment mal ... also innehalten:

Sie sagen, Sie sind im Baader-Meinhof-Komplex gar nicht tätig geworden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Jedenfalls nicht in dem Komplex, den Sie hier ansprechen.

RA Schi[ly]:

Ja - Sie sagten doch vor einem halben Satz, Sie sind im Baader-Meinhof-Komplex nicht tätig geworden, sondern in ganz anderen Sachen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Unter Baader-Meinhof-Komplex verstehe ich dieses Verfahren hier, Herr Rechtsanwalt, und auch das Verfahren, das in Kaiserslautern anhängig ist.[32]

RA Schi[ly]:

Ja - ja also dann ist natürlich die Frage, ob ich wirklich bei Ihnen bei der richtigen Adresse bin?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Den Eindruck hab ich auch.

RA Schi[ly]:

Denn der Herr Zeuge Buback hatte hier ausdrücklich auf Sie verwiesen, wenn ich Ihnen das mal vorhalten darf.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, da wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir das mal mitteilen könnten.

RA Schi[ly]:

Einen Moment mal. Sinngemäß hat der Herr Generalbundesanwalt gemeint: Naja, ich kann das gar nicht, [ddd] diese Details kann ich Ihnen nicht sagen. Sie müssen sich an Herrn Krüger wenden.

Also da ging’s in der Befragung, Herr Zeuge, um diese Akte 1 B Js 6/76, auf die ich noch kommen werde, also gegen Unbekannt, und da erhielt ich die Antwort: „Ja Herr Rechtsanwalt, da kann ich Ihnen keine Auskunft darüber geben. Ich bin also nicht über den Inhalt dieser Akten unterrichtet. Da müssen Sie schon den Sachbearbeiter dazu fragen, wenn Sie Wert darauf legen“. Und dann habe ich also geantwortet: „Und das ist der Herr Dr. Krüger, wenn ich das richtig verstehe“, ohne daß der Herr Zeuge dagegen etwas eingewandt hat.

Aber es kommt noch an einer anderen Stelle: „Haben Sie den Inhalt dieser Vernehmung kennengelernt?“ Das ist wiederum die Vernehmung, die ab[eee] 31. März - also in der Akte 1 B Js 6/76 - eingegangen ist; und da frag ich nach dem Inhalt der Akte und dann wird, die Antwort: „Ist ja bekannt, ... daß Abteilungsleiter [12412] B. Anw. Kaul ist, und daß als Sachbearbeiter ein B. Anwalt in Betracht kommt. Hier war es wohl B. Anw. Dr. Krüger, wenn ich mich recht erinnere.“

Vors.:

Das ist nicht der Vorgang 3 ARP.

RA Schi[ly]:

Nee, nee, das ist jetzt 1 B Js 6/76; aber das ist ja wohl auch eine Baader-Meinhof-Komplex-Akte.

Vors.:

Ja der Herr Zeuge hat inzwischen den Begriff eingegrenzt. Gemeint war eben hier dieses Verfahren, dem Ableger in Kaiserslautern. Aber bitte.

RA Schi[ly]:

Ja nun: 1[fff] B Js 6/76 ist ja wohl auch Sprengstoffanschläge, nicht? Ja - und zumindest gehört’s zum Baader-Meinhof-Komplex.

Vors.:

... bloß, um die Akten richtig zu bezeichnen: 1 B Js 7/76.

RA Schi[ly]:

Jaja, ich sagte ja.

Gut, dann können wir mal konkret fragen:

Sind Sie Sachbearbeiter für die Akte 1 B Js 6/76, Herr Bundesanwalt?

Vors.:

... 7/76 ...

RA Schi[ly]:

... 7.

Vors.:

Nur, damit es richtig im Protokoll steht. Das war’s einzige.

RA Schi[ly]:

Ja, Entschuldigung, okay.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja selbstverständlich.

RA Schi[ly]:

Selbstverständlich?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Ja und gehört diese Akte, 1 B Js 7/76, nicht zum Baader-Meinhof-Komplex?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe bereits vorhin gesagt, was ich bei deiner Formulierung „Baader-Meinhof-Komplex“ unter diesem Begriff verstanden wissen wollte, nämlich die Vorgänge, die an sich Gegenstand der Anklage hier in Stuttgart und in Kaiserslautern sind. Der Begriff „Baader-Meinhof-Komplex“ ist sehr vieldeutig, und nur so wollte ich ihn[ggg] hier verstanden wissen, wie ich’s eben gesagt habe.

RA Schi[ly]:

Ja aber grade in dieser Akte 1 B Js 7/76, da sind also die gesamten Sprengstoffanschläge hier abgehandelt, z. B. in der Aussage von Herrn Müller, und das ist ja nun auch ein Gegenstand der Anklage in diesem hiesigen Verfahren.

[12413] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich meine, Sie müßten den Gang eines Ermittlungsverfahrens sich mal vor Augen halten. Der Umfang des Ermittlungsverfahrens ist in meiner Einleitungsverfügung genau umschrieben. Das BKA hat dann im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens, den Sachverhalt aufzuklären, und ist[hhh] selbstverständlich verpflichtet, alle die Dinge, die von einer Person ausgesagt werden, auch soweit sie in andere Verfahren hineingehen, mitzuprotokollieren und mitaufzunehmen.

RA Schi[ly]:

Ja soll ich dann Ihre Antwort, daß Sie also über die Ermittlungen im Falle Ludwigshafen nichts wissen, auch so verstehen, daß Ihnen nicht bekannt ist, ob gegen Herrn Müller wegen dieses Banküberfalls Ermittlungen eingeleitet worden sind?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es ist mir nicht bekannt, daß gegen Herrn Müller insoweit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

RA Schi[ly]:

Haben Sie vielleicht aufgrund der Kenntnis der Akte 3 ARP angeregt, daß solche Ermittlungen eingeleitet werden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich meine, daß der Banküberfall in Ludwigshafen, wie ich bereits ausgeführt habe, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft oder aber irgendwoanders - ich kann’s nicht genau konkretisieren - sein muß.

RA Schi[ly]:

Ja es hätte doch nun sein können, Herr Zeuge, daß die Akte 3 ARP zusätzliche Erkenntnisse liefert zur Aufklärung des Sachverhalts, entweder vielleicht sogar auch zur Entlastung eines ursprünglich Verdächtigen oder zur Belastung eines anderen Verdächtigen, vielleicht sogar des Herrn Müller selbst. Sind die Akten in der Richtung ausgewertet worden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es ist selbstverständlich überlegt worden, wieweit aus diesem Vorgang heraus andere Verfahren nun angereichert werden können.

RA Schi[ly]:

Ja ist das auch betreffend Herrn Müller selbst geschehen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Da kommt es ja zunächst darauf an, wieweit Verdachtsgründe gegen Herrn Müller selbst vorliegen.

RA Schi[ly]:

Ja, aufgrund seiner eigenen Angaben.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich habe die Angaben, die Sie mir hier verhalten, Herr Rechtsanwalt, soweit es Herrn Müller betrifft und den Vorgang, einerseits Herrn Müller betrifft und andererseits den Vorgang Ludwigshafen, nicht mehr in Erinnerung. Ich habe ihn nicht prä- [12414] sent. Ich kann Ihnen deshalb dazu nichts sagen. Da müßten Sie mir schon etwas nähere Vorhalte machen.

RA Schi[ly]:

Ja ich frag ja: Sind also ... z. B.: Haben Gegenüberstellungen stattgefunden? Hat man die Fingerabdrücke von Herrn Müller in die Vergleiche von möglichen vorgefundenen[iii] Fingerabdrücken einbezogen? Hat man Lichtbilder von Herrn Müller vorgelegt? usw. ... Hat man ihn vielleicht selber in der Richtung noch befragt?: Sagen Sie mal, Herr Müller, wissen sie vom Hören-Sagen oder ist das eigene Kenntnis?

Oder, Herr Zeuge, vielleicht die andere Frage:

Hat man ihm gesagt: Das können Sie ruhig erzählen; Ihnen wird da kein Haar gekrümmt.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, also diese letzte Unterstellung, die weise ich schon zunächst mal zurück.

RA Schi[ly]:

Ich hab gar nichts unterstellt; ich hab was gefragt, Herr Zeuge.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich weise diese Frage zurück.

RA Schi[ly]:

Die Frage können Sie nicht zurückweisen, Herr Zeuge, sondern die Frage können Sie beantworten.

Vors.:

Die Frage ist schon beinhaltet im Beweisantrag, ob Herrn Müller Versprechungen, Vergünstigungen u. dergl. angekündigt worden sind für seine Aussagebereitschaft. Natürlich führt das weiter zu der Frage, ob ihm für den Fall, daß er sich selbst belastet, auch Zusicherungen gemacht worden sind, daß ihm deswegen nichts passiert. Die Frage ist zulässig.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Dazu sind keine Erklärungen abgegeben worden nach meiner Kenntnis.

RA Schi[ly]:

Hat man gegen Herrn Müller wegen des Banküberfalls, den er in der Akte schildert, in Hannover, Ermittlungen angestellt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Dazu ist mir nichts bekannt.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

In welcher Eigenschaft haben Sie eigentlich die Akte 3 ARP zur Kenntnis erhalten, Herr Zeuge, wenn Sie nicht Sachbearbeiter im Baader-Meinhof-Komplex waren? Wann haben Sie eigentlich - ich glaube, ich hab Sie schon mal gefragt, aber noch keine prä- [12415] zise Antwort erhalten - wann haben Sie die Akte eigentlich zum erstenmal in der Hand gehabt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe Ihnen schon gesagt, daß ich Ihnen den Zeitpunkt aus dem Jahre 1975 nicht genau sagen kann.

RA Schi[ly]:

Also irgendwann im Jahre 1975?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Aber sicher.

RA Schi[ly]:

Und in welcher Eigenschaft haben Sie die Akte in die Hand bekommen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Weil der Vorgang von mir betreut worden ist, bearbeitet worden ist.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Kennen Sie den Ausdruck „gerichtsverwertbare Ermittlungsvorgänge“ ?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

„Gerichtsverwertbare Vorgänge“?

RA Schi[ly]:

Mhm -

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Aber sicher. Das ist ein ganz üblicher Terminus, den Sie bei der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung immer wieder finden.

RA Schi[ly]:

Waren die Bekundungen, die der Herr Müller unterschrieben hat - das Vernehmungsprotokoll - waren die verwertbar nach Ihrem damaligen Erkenntnisstand in der Akte 3 ARP?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, es dürfte Ihnen bekannt sein, daß ein Sperrvermerk des B. Ministers[jjj] der Justiz[33] für diese Akte bis vor kurzer Zeit bestanden hat. Insoweit waren die also deshalb nicht gerichtsverwertbar.

RA Schi[ly]:

Insofern, wegen des Sperrvermerks[kkk]?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Wegen des Sperrvermerks[lll].

RA Schi[ly]:

Gab es sonst noch Gründe oder war das der einzige Grund?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das war der einzige Grund.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen eigentlich - und ich meine jetzt nur die Aktenvorgänge, die wir hier jetzt vorliegen haben - bekannt, welche Gründe zu diesem Sperrvermerk geführt haben?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die ergeben sich aus der Verfügung des B. Ministers der Justiz.

RA Schi[ly]:

Naja, da ist ja nun so ’ne allgemeine Formel enthalten, etwa: Belange des Bundes oder was irgendwie in Mitleidenschaft geraten könnte.

[12416] Aber nun haben wir ja doch die Vorgänge, und ich würde sagen: In der Form - im Inhalt, ist ne andere Frage - in der Form unterscheiden sich diese Ermittlungsvorgänge eigentlich nicht so entscheidend von anderem, was wir sonst in den Akten haben. Ich meine, um’s gleich vorweg zu sagen: Natürlich ist ein Teil dieser Aktenbestandteile Vermerke über Gespräche. Aber das kommt ja nun häufiger vor, daß Ermittlungsbeamte auch mit Auskunftspersonen Gespräche führen und nicht also formelle Vernehmungen[34] durchführen. Wir haben auch in anderen Aktenbänden Vermerke über solche Gespräche.

Aber was ist denn nun eigentlich in diesen Aktenvorgängen, die wir jetzt vorliegen haben, vorhanden, wodurch die Belange des Bundes hätten angetastet werden können?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, insoweit habe ich keine Aussagegenehmigung.

Ende von Band 736.

[12417] RA Schi[ly]:

Das verstehe ich nicht, Herr Zeuge, denn die Akten sind ja jetzt vorhanden. Die Akten sind doch jetzt vorhanden.

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, Sie wollen doch aus mir herausfragen die Motivation, die zu der Erklärung nach § 96 der Strafprozeßordnung geführt hat. Und dazu habe ich keine Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Ja, dann muß ich also insoweit bitten, vielleicht kann man das noch nachtragen, daß da insoweit auch ... Ich bin an sich der Meinung, daß insoweit auch der Zeuge eine Aussagegenehmigung hat ...

Vors.:

Sicher nicht, Herr Rechtsanwalt. Die Aussagegenehmigung gibt es nicht her, aber ich werde bei Gelegenheit des ja bereits angekündigten Gesprächs diese Frage auch anschneiden. Wobei ich im übrigen Gelegenheit gebe, wenn die Herrn Verteidiger anwesend sein wollen, wenn ich das Gespräch führe. In meinem Dienstzimmer wird es geführt, ich würde sagen so um ¾ 2 Uhr. Wenn also jemand anwesend sein will und sich dabei gleich neue Fragen überlegt, die er stellen möchte, die dann auch noch telefonisch durchgegeben werden sollten. Das wäre nicht schlecht, sonst kommen wir immer in die Situation, die heute früh eingetreten ist.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, aber um das abzuschließen, ob da irgendwelche Gegenüberstellungen stattgefunden haben, Lichtbildvorlagen usw. bezüglich Herr Müller: Können Sie vielleicht mal generell sagen, ob die Akte zu weiterführenden Ermittlungen gegen Herrn Müller verwendet worden ist, gegebenenfalls wie?

Zeuge Krü[ger]:

Darf ich mal um eine Präzisierung Ihre Frage bitten, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ich hab Ihnen doch Beispiele gegeben.

Zeuge Krü[ger]:

Welche Akte meinen Sie?

RA Schi[ly]:

3 ARP, Entschuldigung, 3 ARP 74/75. Also ich spreche im Moment nur von dieser Akte.

Zeuge Krü[ger]:

Ja, können Sie die Frage nochmal im Zusammenhang stellen.

RA Schi[ly]:

Ja. Sind die Vorgänge aus der Akte 3 ARP 74/75 zu weiterführenden Ermittlungen gegen Herrn Müller verwendet [12418] worden, gegebenenfalls wie?

Zeuge Krü[ger]:

Gegen Herrn Müller nach meiner Kenntnis noch nicht.

RA Schi[ly]:

Nun würde ich gerne kurz auf diese Sprengstoffanschläge, Schilderung der Sprengstoffanschlage eingehen und zwar zunächst einmal Frankfurt.[35] Da werden in der Akte 3 ARP - Blatt 65 - genannt zunächst einmal den Beschluß oder Entschluß, so drückt sich der Herr Müller meistens in[mmm] Gesprächsprotokoll...

Aber der Gesprächsinhalt wird so wiedergegeben, der Entschluß zu diesem Sprengstoffanschlag sei von 5 Personen gefaßt worden. Und zwar Baader, Ensslin, Meins und zwei weitere Personen. Ist Ihnen das in Erinnerung?

Zeuge Krü[ger]:

Das kann sein, daß Herr Müller eine solche Angabe gemacht hat, weil er bei bestimmten Vorgängen immer einige Bereiche offengelassen hat. Das ist also nicht nur hier bei der Frage Sprengstoffanschlag in Frankfurt, sondern auch bei anderer Gelegenheit. Wir haben es selbst vorhin schon angedeutet, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ist diese Angabe eigentlich später dann in dem Strafverfahren gegen Herrn Müller verwendet worden, in dem es ja wohl auch um Sprengstoffanschläge ging?

Zeuge Krü[ger]:

Der Inhalt der Akten 3 ARP 74/75 unterlag zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren gegen Herrn Müller lief, einem[nnn] Sperrvermerk nach § 96 der Strafprozeßordnung, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Obwohl es da um ein Tötungsdelikt ging? Im Strafverfahren gegen Herrn Müller wurden Ermittlungsvorgänge, wie Sie sagen, die vielleicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätten beitragen können, mit einem Sperrvermerk belegt, ist das richtig, ja?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe Ihnen eben gesagt, die Vorgänge 3 ARP 74/75 I waren zu dem Zeitpunkt, in dem das Ermittlungsverfahren, in dem das Strafverfahren gegen Müller u.a. in Hamburg anhängig war, mit einem Sperrvermerk versehen nach § 96 StPO.

RA Schi[ly]:

Ist das auf Ihre Initative zurückzuführen?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe bereits erklärt, daß ich zu der Frage des Sperrvermerks keine Aussagegenehmigung [12419] habe und auch keine Angaben deshalb hier machen kann.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, daß in der Akte 3 ARP, ich verweise wiederum auf Blatt 65, die Ausführung des Sprengstoffanschlages so beschrieben wird, daß sie von drei Personen vorgenommen worden sei?

Zeuge Krü[ger]:

Diese Einzelheiten sind mir nicht in Erinnerung, zumal ich auch nicht klar trennen kann zwischen den Dingen, die ich aus dem Vorgang 3 ARP 74/75 im Gedächtnis habe, und den präziseren Schilderungen, die Herr Müller in dem Verfahren 1 BJs 7/76 wohl auch zu dem Sprengstoffanschlag in Frankfurt gemacht hat.

RA Schi[ly]:

Ja, hier steht nämlich auf Blatt 65: Die Tat selbst sei von der Ensslin und zwei anderen RAF-Mitgliedern ausgeführt worden. Ensslin habe ihren Sprengkörper im Eingang des Hauptquartiers abgelegt. Eines der RAF-Mitglieder habe das Tatmittel in der Telefonzelle rechts beim Eingang abgelegt, während das andere RAF-Mitglied den Sprengkörper in den Windfang des Clubgebäudes abgestellt habe. Die beiden zuletzt genannten Personen seien ihm bekannt. Ihren Namen kann er jedoch zur Zeit nicht nennen. Dann ist später noch von einem blauen VW die Rede. Waren das nicht Schilderungen, die auch möglicherweise in dem Strafverfahren gegen Herrn Müller für das Gericht, selbst wenn einige Punkte offenblieben, von besonderer Bedeutung sein konnten.

Zeuge Krü[ger]:

Eine solche Einschätzung kann ich schlecht vornehmen.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, daß die Schilderung von Herrn Müller in diesem Punkt von der Schilderung der sog. offiziellen Vernehmung abweicht?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, mir ist nur in Erinnerung, daß Herr Müller wohl zu der Beteiligung der Personen beim Sprengstoffanschlag in Frankfurt in dem Vorgang 1 BJs 7/76 nähere Angaben gemacht hat.

RA Schi[ly]:

Ja ist Ihnen bekannt, daß dann auf einmal 4 Tatausführende sind?

Zeuge Krü[ger]:

Das ist mir nicht in Erinnerung.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen eigentlich auch bekannt, daß der Herr Müller bei bestimmten Vorgängen die Personenbesetzung wechselt und zwar im Vergleich 3 ARP 74/75 und später [12420] 1 BJs 6/76?

Zeuge Krü[ger]:

Dazu kann ich Ihnen nichts sagen.

RA Schi[ly]:

Darf ich Ihnen vorhalten, daß beispielsweise auf Blatt 5 der Akte 3 ARP ein Vorgang geschildert wird eines Transportes von Hannover nach Frankfurt, an dem der Herr Müller selbst und der Herr Baader beteiligt gewesen sein soll. Man sei da in der Gegend von Gießen zu einer Münztankstelle gefahren und dann hätte der Herr Baader mal pinkeln müssen und er hätte dann versucht, zu tanken, was ihm nicht gelungen sei und dann sei eine Zivilstreife da erschienen und hätten die Papiere verlangt. Und dann hätte der eine die Papiere überprüft und der andere Polizeibeamte hätte das Auto kontrolliert. Und anschließend sei der Herr Baader, wie die Polizei wieder weggewesen sei, erschienen, und habe ihm dann berichtet, er habe die ganze Zeit mit der Pistole im Anschlag hinter dem Gebüsch gehockt. Die Geschichte wird auf Blatt 5 erzählt ...

Vors.:

Bitte die handschriftliche Paginierung, weil Blatt 5 taucht ja in den verschiedenen Vernehmungen immer wieder auf.

RA Schi[ly]:

Achso, ja das ist die handschriftliche. Also dieser Bericht, muß man sagen, vom 26.2.1975, da ist es maschinenschriftlich die Seite 2 und also in der Paginierung Blatt 5. Kommt bei Ihnen nicht raus, bei der Kopie. Das wären dann die ersten beiden ... die Nachlieferung ist das praktisch ...

Vors.:

Ahja, dann ist es klar. Dann sind wir uns einig.

RA Schi[ly]:

Ja. Diese Nachlieferung, wo auf dem ersten Blatt Teilablichtung steht und dann ist es auf der nächsten Seite der erste Absatz.

Vors.:

Danke.

RA Schi[ly]:

Dieser Vorgang erscheint später wieder in der Akte 1 BJs 7/76 als eine Geschichte, an der nun aber nicht mehr der Herr Baader beteiligt ist, sondern der Herr Meins. Das ist die Vernehmung vom 1.4.76, also Seite 11 der Vernehmung. Ist Ihnen davon etwas bekannt, Herr Zeuge?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, mir ist das nicht so klar in [12421] Erinnerung, weil ich auch hier wieder nicht in der Lage bin, zu differenzieren, denn nach meiner Kenntnis hat der Herr Müller diesen Vorgang auch[ooo] in einem Artikel, in einer Illustrierten geschildert. Und ich kriege das also wirklich nicht auseinandergetrennt, welche Person er bei dieser Gelegenheit genannt hat.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, daß er bei dem Sprengstoffanschlag Heidelberg[36] in der Akte 3 ARP von fünf, allerdings also Braun mit eventuell[ppp] Einschränkung versehen, die Rede ist?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich will nicht ...

RA Schi[ly]:

Blatt 69.

Vors.:

... ich bitte um etwas Beschleunigung. Wir müssen die Zeit nützen. Ich fürchte, sonst wird die Vernehmung heute wieder eine sehr, sehr lange Zeit beanspruchen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn die Vorhalte etwas zügiger gebracht werden können. Es ist auch leichter für den Herrn Zeugen.

RA Schi[ly]:

Aber Herr Vorsitzender, ich meine, ich wüßte nicht, daß hier also eine besondere Langsamkeit, ich weiß nicht, ich hab doch bei Ihnen auch keine solche Ungeduld.

Vors.:

Nein, wir sind gar nicht ungeduldig. Es ist ganz angenehm die Atmosphäre, wenn es so ruhig zugeht. Aber die Zeit verläuft, ohne daß die Vorhalte gemacht werden und das ist mir ein bißchen wichtiger, damit wir vorankommen.

RA Schi[ly]:

Ich hab doch eine Frage gestellt. Ich hab doch gar kein Vorhalt gemacht. Ich hab ja erst mal eine Frage gestellt. Ich weiß überhaupt nicht ...

Vors.:

Sie wollen doch jetzt noch zitieren ...

RA Schi[ly]:

... was das jetzt soll hier mit der Zeit ...

Vors.:

Was es soll, ist ganz klar. Da brauche ich Ihnen wohl keine Erklärung dazu geben. Aber jetzt bitte ich also nochmals. Ist Ihnen die Frage klargeworden?

Zeuge Krü[ger]:

Nein, die ist mir völlig unverständlich.

Vors.:

Mir auch nicht.

RA Schi[ly]:

Ja die Frage ist, ob Ihnen bekannt ist, daß der Herr Müller in der Akte 3 ARP 74/75 bei dem Sprengstoff- [12422] anschlag Heidelberg von einer Tatausführung durch 5 Personen gesprochen hat. Allerdings bei der Person Braun mit der Einschränkung „eventuell“.

Vors.:

Das ist Blatt 69 der Akten entnommen.

Zeuge Krü[ger]:

Auch hier muß ich sagen, 5 Personen und nur auf 3 ARP beschränkt. Ich bin nicht in der Lage, das zu bestätigen oder zu verneinen. Ich kann nur sagen, daß Herr Müller wohl auch bezüglich des Sprengstoffanschlags in Heidelberg zunächst eine relativ unpräzise Darstellung gegeben hat und er dann später in dem Vorgang 1 BJs 7/76 mehrere detaillierte Angaben gemacht hat, wohl auch über die Art der Beteiligung. Ich mein, er hätte erklärt, daß da zwei Damen mit beteiligt gewesen seien. Angela Luther[37] und Margaret Möller[38] ist es wohl gewesen. Und daß wohl jemand ein Wagen irgendwo hingestellt hat. Ich kann Ihnen jedenfalls dazu keine präzisen Angaben aus meinem Gedächtnis machen.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, daß der Herr Müller bezüglich des Sprengstoffanschlages München[39] die Vermutung geäußert hat oder haben soll, daß die Warnerin, also die irgendwie eine telefonische Warnung durchgegeben haben soll, Frau Ensslin gewesen sei.

Zeuge Krü[ger]:

Auch dazu kann ich nur sagen, es kann sein. Ich hab die Akten nicht so präzis im Kopf, Herr Rechtsanwalt, als daß ich mich in der Lage sähe, Ihnen hier eine Antwort zu erteilen, die ich ja letztlich mit dem Eide zu bekräftigen habe.

RA Schi[ly]:

Dann ist Ihnen möglicherweise auch nicht bekannt, daß aus dieser Vermutung 1 Jahr später, ein knappes Jahr später dann auf einmal ein Wissen, ein angebliches Wissen geworden ist ...?

Zeuge Krü[ger]:

Dazu kann ich nichts sagen.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, wenn Sie so wenig wissen, Herr Zeuge, wer wäre dann eigentlich kompetenter, um auf diese Fragen Auskunft zu geben in Ihrer Behörde?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, Sie fragen mich heute, was ich über den Inhalt von Akten weiß. Ich kann Ihnen doch nicht sagen, wer in der Behörde bei der Bundesanwaltschaft möglicher- [12423] weise auch noch etwas über den Inhalt der Akten weiß. Der Inhalt der Akten liegt Ihnen doch vor.

RA Schi[ly]:

Ja nur, Herr Zeuge, ist es ja doch ein etwas außergewöhnlicher Vorgang dieser Akte 3 ARP. Darüber können wir uns vielleicht einig werden. Und diese Akte unterscheidet sich sehr wesentlich von der späteren Akte 1 BJs 6/76 auf die wir noch kommen werden und da gehts ja nun gerade um diese Unterschiede. Und es geht darum, wie ist diese Akte 3 ARP usw. zustande gekommen. Und da wärs natürlich wichtig, einfach von Ihnen zu hören, wer den besseren Überblick und die genauere Detailkenntnisse hat in Ihrer Behörde.

Zeuge Krü[ger]:

Die Akte ist von mir bearbeitet worden. Ich wüßte nicht, wer Ihnen bessere Auskunft erteilen könnte.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, wann ist die Akte 1 BJs 7/76 angelegt worden?

Zeuge Krü[ger]:

Das ergibt sich aus der Einleitungsverfügung. Ich meine, das wäre Ende Februar oder Anfang März gewesen, ich weiß es nicht so genau. Sie müssen die Ablichtung vorliegen haben.

RA Schi[ly]:

Ne, die habe ich leider nicht vorliegen, Herr Zeuge. Die Einleitungsverfügung habe ich nicht vorliegen, auch das Gericht nicht. Wir haben nur den Beginn einer Vernehmung von 31. März 1976.

Zeuge Krü[ger]:

Ja, dann kann ich Ihnen sagen, daß die Einleitung dieses Verfahrens wenige Tage zuvor verfügt worden ist.

RA Schi[ly]:

Wenige Tage zuvor. Also das wäre noch unter einer Woche, ja?

Zeuge Krü[ger]:

Das kann ich Ihnen so genau nicht sagen. Jedenfalls ist es so gewesen, daß das Bundeskriminalamt die Ermittlungen dann durch die Anhörung des Herrn Müller sehr schnell aufgenommen hat.

RA Schi[ly]:

Weswegen ist dieses Verfahren eingeleitet worden, wegen welcher Tatvorwürfe?

Zeuge Krü[ger]:

Wegen bisher noch unaufklärter Vorgänge aus dem Bereich, den man landläufig mit RAF oder Baader-Meinhof-Gruppe beschreibt, wobei ich immer die Auffassung ver- [12424] treten habe, daß man sich davor hüten solle, alle noch nicht aufgeklärten Vorgänge, die möglicherweise Anarchisten zuzuordnen sind, in Verbindung mit Herrn Baader, Frau Ensslin, Frau Meinhof und Herrn Raspe zu bringen.

RA Schi[ly]:

Ja Herr Zeuge, sind da also auch konkret Ereignisse Gegenstand des Ermittlungsverfahrens?

Zeuge Krü[ger]:

Ich habe eben Ihre Frage akustisch nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Sind da konkrete Ereignisse, also beispielsweise der Herr Müller hat uns hier berichtet, die Sprengstoffanschläge, das war also der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens u.a. gewesen. Dazu sei er ja dann auch gefragt worden, was man ja dann auch nachverfolgen kann.

Zeuge Krü[ger]:

Die Sprengstoffanschläge, Herr Rechtsanwalt, machten nur einen verhältnismäßig geringen Anteil aus bezüglich der Vorgänge, die aufzuklären waren und noch aufzuklaren sind.

RA Schi[ly]:

Ja. Diese Einleitungsverfügung, haben Sie die unterzeichnet?

Zeuge Krü[ger]:

Jawohl.

RA Schi[ly]:

Welchen Inhalt hat die?

Zeuge Krü[ger]:

Daß ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet wird zur Klärung noch bisher unaufgeklärter Vorgänge aus dem - also ich kann es Ihnen so in der exakten Formulierung nicht wiederholen - zur Aufklärung bisher nicht geklärter Vorgänge, die mit der Tätigkeit von Anarchisten in der Bundesrepublik in Zusammenhang stehen.

RA Schi[ly]:

Haben Sie eine Erklärung dafür, daß dieses Ermittlungsverfahren und damit auch die Vernehmung von Herrn Müller erst eingeleitet worden ist, nachdem die Rechtsmittelfrist in dem Hamburger Strafverfahren gegen Herrn Müller, also die Rechtsmittelfrist der Staatsanwaltschaft abgelaufen war?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, diese Frage kann ich Ihnen so nicht beantworten, weil Sie mir ein festes Datum unterstellen, das ich im Augenblick nicht im Kopf habe.

RA Schi[ly]:

Also ich glaube, wir gehen ziemlich sicher, können ziemlich sicher sein, daß etwa, wenn Ihre Angabe jetzt [12425] zutrifft, daß es unter einer Woche war, der 31. März, daß da die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft im Hamburger Verfahren abgelaufen war. Ich mein, ich hab die Daten auch nicht jetzt so genau im Kopf, aber ...

Zeuge Krü[ger]:

Jedenfalls hat die Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist überhaupt nichts zu tun.

RA Schi[ly]:

Ja, das ist rein zufällig, dieser zeitliche Ablauf.

Zeuge Krü[ger]:

Das ist absolut zufällig.

RA Schi[ly]:

Haben Sie eigentlich Kontakt gehabt da mit der Hamburger Staatsanwaltschaft?

Zeuge Krü[ger]:

Ich habe mit der Hamburger Staatsanwaltschaft keinen Kontakt gehabt.

RA Schi[ly]:

Ist[qqq] die Entscheidung, dieses Ermittlungsverfahren einzuleiten von Ihnen allein getroffen worden oder ist sie von Herrn Generalbundesanwalt Buback getroffen worden?

Zeuge Krü[ger]:

Über die Einleitung von Ermittlungsverfahren verfügt der Sachbearbeiter, bzw. der Referatsleiter selbst. Ich habe diese Entscheidung allein getroffen.

RA Schi[ly]:

Ohne Rücksprache mit Herrn Generalbundesanwalt Buback?

Zeuge Krü[ger]:

Natürlich wird der Generalsbundesanwalt über bestimmte Dinge unterrichtet. Aber es ist keineswegs so, daß der Generalbundesanwalt hier eine Weisung erteilt hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

RA Schi[ly]:

Nun haben Sie etwas von Versprechungen und Zusagen da sich geäußert, Herr Zeuge, und haben erklärt, bei Ihrer Behörde ist das ausgeschlossen und beim Bundeskriminalamt ist es nicht üblich. Es[rrr] hat, glaube ich, niemand die Behauptung aufgestellt, daß irgend etwas üblich sei. Aber wenn man sagt, das ist nicht üblich, es passieren ja auch unübliche Dinge.

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, darüber ist mir nichts bekannt.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen nichts bekannt.

Zeuge Krü[ger]:

Das würden wir auch in entsprechender Form rügen.

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

Zeuge Krü[ger]:

Das würde die Bundesanwaltschaft auch in der erforderlichen Form rügen, wenn das bekannt würde.

RA Schi[ly]:

Ja, sind Sie aber der Frage nachgegangen, ob beispiels- [12426] weise an anderen sog. Kronzeugen[40] Geldzuwendungen zugegangen sind?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, darüber ist mir nichts bekannt.

RA Schi[ly]:

Haben Sie eigentlich mal Kenntnis davon erhalten, daß der Herr Müller über seine Verteidigerin im Hamburger Verfahren einen Beweisantrag gestellt hat, in dem es u.a. heißt: „Der Angeklagte Müller behauptet folgendes: In der Zeit von seiner Verhaftung bis zum 7.2.73 haben verschiedene Beamte versucht, ihn zu Aussagen gegen die RAF zu bewegen. Der Beamte Wolf von der Sicherungsgruppe Bonn hat ihm bedeutet, er würde auch finanziell gut wegkomen, wenn er aussagen würde. Man hat ihm verschiedentlich bedeutet, daß man auch anders könne, wenn er nicht aussage.“

Zeuge Krü[ger]:

Von einem solchen Beweisantrag ist mir nichts bekannt, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Haben Sie mal von einer Zeugenaussage erfahren, in der[sss] genau diese Behauptungen aufgestellt werden, man habe dem Herrn Müller auch mit lebenslänglich gedroht, man habe andererseits 50 % Straferlaß in Aussicht gestellt.

Zeuge Krü[ger]:

Von einer solchen Zeugenaussage ist mir nichts bekannt.

RA Schi[ly]:

Die Zeugenaussage soll von Herrn Müller selbst sein.

Zeuge Krü[ger]:

Ist mir auch nicht bekannt.

RA Schi[ly]:

Ist auch nicht bekannt.

Kennen Sie eigentlich Aussagen von Herrn Müller außerhalb der Akten 3 ARP 74/75 und 1 BJs 7/76?

Zeuge Krü[ger]:

Ich habe nur diese beiden Vorgänge bearbeitet. Andere Vorgänge, in denen Herr Müller Aussagen gemacht hat, befinden sich noch in dem Verfahren Hoff, das ist Ihnen bekannt.

RA Schi[ly]:

Nein, ist mir nicht bekannt. Im Verfahren Hoff sind Aussagen von Herrn Müller?

BA. Dr. Wunder verläßt um 11.19 Uhr den Sitzungssaal.

[12427] Zeuge Krü[ger]:

Ich meine, daß in dem Verfahren gegen Hoff auch die Aussage enthalten ist, daß Müller erklärt hat, er sei bei Hoff in der Wohnung gewesen und hätte am Tag der Sprengung im Hauptquartier in Frankfurt zwei Sprengkörper, die noch gekühlt werden mußten, vorher abgeholt. Das ist Gegenstand des Vorganges 1 BJs 7/76 und zugleich Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen Hoff. Aber wenn ich nochmal um Ihre Frage bitten darf, damit ich da nichts Falsches sage. Wenn Sie bitte nochmal wiederholen wollen.

RA Schi[ly]:

Ne, ne, ich hab doch jetzt von Ihnen gehört, daß da Aussagen von Herrn Müller auch in der Akte gegen Hoff sind.

OStA Z[eis]:

Das sind doch diese identischen.

RA Schi[ly]:

Herr Zeis, wollen Sie die Frage beanstanden?

OStA Z[eis]:

Nein, Herr Rechtsanwalt ...

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich wollte damit sagen ...

Vors.:

Gut, jetzt ... halt, jetzt haben wir ein Terzett. Ich darf bitten, es sind drei Herrn, die jetzt sprechen. Ich glaube, Sie haben eine Frage an Herrn Bundesanwalt Zeis gerichtet?

RA Schi[ly]:

Nein, ich hab keine Frage. Nur ich hörte da irgendwie, daß Herr Zeis etwas akustisch vielleicht einzuwenden hatte. Ich weiß ja nicht. Aber ich will da gar nicht Herrn Zeis ...

Vors.:

Gut, also das Gespräch ist beendet. Herr Zeuge, Sie wollten gerade noch etwas zu dieser Sache ausführen, bitteschön.

Zeuge Krü[ger]:

Ja ich wollte nur sagen, selbstverständlich sind die Aussagen Müller aus dem Verfahren 1 BJs 7/76 auch zum Vorgang Hoff genommen worden.

RA Schi[ly]:

Ja, soll ich das so verstehen, daß da keine eigenen Aussagen, daß praktisch nur Kopien aus der Aussage 7/76 dort zu den Akten gelangt sind oder zu der Akte Hoff, oder sind da noch besondere Vernehmungsprotokolle von Herrn Müller in der Akte Hoff.

Zeuge Krü[ger]:

Also darüber kann ich Ihnen im Augenblick keine ...

[12428] RA Schi[ly]:

Ich hatte Sie so verstanden, daß da auch besondere Vernehmungen noch stattgefunden haben.

Zeuge Krü[ger]:

Dazu kann ich Ihnen im Augenblick nichts sagen.

RA Schi[ly]:

Im Augenblick nicht. In welchem Augenblick können Sie es dann, Herr Zeuge?

Zeuge Krü[ger]:

Ja, da müßte man natürlich in den[ttt] Akten nachforschen. Aber aus meinem jetzigen Wissensstand kann ich Ihnen dazu nichts sagen.

RA Schi[ly]:

Dann würde ich bitten, daß vielleicht das Gericht den Zeugen veranlaßt, die Mittagspause, die ja ohnehin eintreten wird, dazu zu benutzen, sich vielleicht diese Kenntnis noch zu verschaffen, damit eine weitergehende Unterbrechung der Vernehmung des Herrn Zeugen vermieden wird.

Vors.:

Wenn ich das richtig verstanden habe und das war wohl auch der Einwurf vorhin von Ihnen, sind die Ihnen überlassenen Ergänzungen, Blatt 218, also die Fortsetzung der Akte 1 BJs 7/76, Blatt 218-227, dann wieder der Sprung bis 246, das sind wohl diese Nachvernehmungen von Müller, wo er bekannt hat, daß er, was er ja hier schon auch zugegeben hat, der „Harry“, der „Hardy“ gewesen sei, daß er Bomben abgeholt hat. Das sind die Dinge, die auch in das Verfahren Hoff inzwischen übergegangen sind. So daß es sich hier nur um Ablichtungen eines identischen Vorganges handelt. Grundstock ist immer diese Akte 7/76. Das sind keine neuen Akten. Und ich gehe davon aus, Sie haben diese Ergänzungen gelesen. Da steht das doch drinne, was der Herr Zeuge gesagt hat.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, das habe ich sehr wohl gelesen. Ich habe mich ja auch gewundert ...

Vors.:

Eben, da steht ja alles drinne.

RA Schi[ly]:

... daß das noch nachgeklappert kommt. Aber ich frag ja jetzt, ich hatte den Herrn Zeugen so verstanden, daß da noch gesonderte Vorgänge vorhanden sind. Also wenn das jetzt klargestellt ist, Herr Zeuge, müssen Sie es vielleicht sagen.

Zeuge Krü[ger]:

Mir ist nicht bekannt, daß weitere Aussagen von Müller zum Verfahren Hoff, in dem Verfahren gegen[uuu] Hoff selbst [12429] vorhanden sind.

RA Schi[ly]:

Und allgemein gesehen, kennen Sie nur die Aussagen von Herrn Müller in der Akte 1 BJs 7/76 und 3 ARP, ja, ist das richtig?

Zeuge Krü[ger]:

Darf ich mal um eine Präzisierung Ihres Begriffs „allgemein gesehen“ bitten?

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

Zeuge Krü[ger]:

Wenn Sie Ihren Begriff „allgemein gesehen“ mal präzisieren wollten, was Sie darunter verstehen?

RA Schi[ly]:

Naja, wir haben ja jetzt nach einer speziellen Aussage haben wir uns unterhalten bezüglich Hoff. Aber jetzt geht es um Aussagen von Herrn Müller allgemein.

Zeuge Krü[ger]:

Also wenn Sie sagen „allgemein“, dann auch von anderen Verfahren oder wie?

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

Zeuge Krü[ger]:

Wenn Sie „allgemein“ sagen, meinen Sie auch in anderen Verfahren?

RA Schi[ly]:

Ja, natürlich.

Ja, sagen wir mal, wir können es eingrenzen, gegen mutmaßliche Mitglieder der Roten Armee Fraktion oder Ihren [vvv] Begriff zu verwenden „Baader-Meinhof-Komplex“, Sie sagen ja so.

Zeuge Krü[ger]:

Ja sicher hat Herr Müller auch noch in anderen Verfahren Angaben gemacht. Aber ich sehe im Augenblick keinen Zusammenhang mit dem Beweisthema, zu dem ich hierher geladen worden bin.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, hatte Herr Müller eigentlich, die Akte 3 ARP die endet ja, wenn ich es richtig im Kopf habe, am 10. Juni - ich muß mich noch einmal vergewissern - 11. Juni.

Vors.:

Ich glaube das ist tatsächlich ... Ja, wenn Sie dann noch überblättern auf Blatt 204. Ich meine nach den Anlagen, da müßten nochmals ... Ja, 179 da geht es schon los. 12. Juni haben wir noch.

RA Schi[ly]:

Aber im Juni kann man, glaube ich, sagen ...

Vors.:

Also Mitte Juni auf jeden Fall.

RA Schi[ly]:

Sind nach diesem Zeitpunkt noch, haben da noch Befragungen bzw. Gespräche mit Herrn Müller stattgefunden?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, das weiß ich nicht. Wenn dem so wäre, [12430] könnte ich Ihnen dazu keine Angaben machen, weil insoweit ein Sperrvermerk des Bundesministers der Justiz noch existiert.

RA Schi[ly]:

Dann können Sie mir das mal sagen, dann würde ich Sie fragen, was für ein Sperrvermerk existiert denn noch? Also ich hab eine Entscheidung durch[www] Herrn Vorsitzenden bezüglich bestimmter Bestandteile, da sind die Blattzahlen, glaube ich, genau ...

Vors.:

Ja, das Fernschreiben des Bundesjustizministers.[41]

RA Schi[ly]:

... bestimmte Blattzahlen aufgeführt. Nun würde ich Sie gerne fragen, können Sie uns mal sagen, für welche weiteren Akten noch ein Sperrvermerk existiert?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, das kann ich nicht. Ich habe nur gesagt, ich wüßte nicht. Auf Ihre Frage habe ich geantwortet, daß ich nicht weiß, ob nach dem von Ihnen[xxx] genannte Termin noch weitere Vernehmungen vorhanden sind. Denn solche Zeitabläufe, es gibt ja eine Vielzahl von Verfahren in meinem Referat, die habe ich nicht so präzise im Kopf ...

RA Schi[ly]:

Nein, Herr Zeuge, ich glaube, da mißverstehen wir uns jetzt. Aber Sie haben doch zunächst mal nicht gesagt, Sie wissen das nicht, sondern Sie haben gesagt, dazu darf ich nichts sagen, weil ein Sperrvermerk vorhanden ist.

Vors.:

Es ist voraus gesagt worden: „Ich weiß es nicht. Aber wenn ich was wüßte, dann könnte ich nichts sagen, da ein Sperrvermerk ...“ Nun so war es gesagt.

RA Schi[ly]:

Ja, dann würde ich also gerne wissen, was der Sperrvermerk, wie weit der geht oder welche Akten der noch erfaßt? Oder kommen wir jetzt schon zu II und III. Dann müßte ich vielleicht zurückstellen die Frage jetzt.

Zeuge Krü[ger]:

Ich weiß nicht, was Sie unter II und III verstehen.

RA Schi[ly]:

Naja, das ist I die Akte 74/75.

Zeuge Krü[ger]:

Also Herr Rechtsanwalt, da gehen Sie völlig fehl in der Annahme, daß noch weitere Aktenbände bestehen. Das kann ich Ihnen sagen, ohne meine Aussagegenehmigung zu überschreiten.

RA Schi[ly]:

Und können Sie mir mal erklären, was das I heißt.

[12431] Zeuge Krü[ger]:

Ich habe es Ihnen schon gesagt, zu innerorganisatorischen Fragen kann ich Ihnen ohne Genehmigung des Generalbundesanwalts keine Auskunft geben. Aber es ist eine solche innerorganisatorische Anordnung, die zu dem I führt.

RA Schi[ly]:

Ja aber, wie ist es nun mit Aussagen nach Mitte Juni, wissen Sie nicht, das ist ja immerhin noch ein ganz beträchtlicher Zeitraum von Mitte Juni bis 31. März. Das ist doch noch ein ganz schöner Zeitraum. Also mehrere Monate. Hat sich dann in dem Zeitraum der Herr Müller ausgeschwiegen oder wie?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich sagte bereits, das ist mir im Augenblick nicht bekannt, welche Aktenteile noch unter den Sperrvermerk des § 96 StPO fallen, und kann deshalb auch keine Aussagen machen.

RA Schi[ly]:

Vielleicht können wir dem Herrn Zeugen ...

Vors.:

Sie haben es greifbar das Schreiben?

RA Schi[ly]:

Ich hab es im Moment nicht greifbar, leider.

Vors.:

Ich hab es natürlich auch nicht dabei.

RA Schi[ly]:

Ich will mal sehen, wenn Sie einen Moment Geduld haben ...

Vors.:

Ja bitteschön. Das sind etwa 10 Blatt.

RA Schi[ly]:

„Ich habe mit Fernschreiben vom heutigen Tage den Herrn Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gem. § 96 StPO[yyy] erklärt, daß das bekanntwerden des Inhalts der Seiten 1, 2, 3, Seite 4, Abs. 3, Seite 12 Abs. 1, Seiten 14, 15, Seiten 18, 19, Seite 21, 25, 45 der Akte 3 ARP 74/75 I des Generalbundesanwalts dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten würde.“ Also es steht an sich nichts ...

Vors.:

Über Fortsetzungsblätter ... Ich sage, es ist mitten aus dem Text herausgenommen worden, was bis jetzt noch mit dem Sperrvermerk versehen ist, so daß also nicht ersichtlich wäre, daß nachfolgende Teile, die wir hier nicht kennten, daß die noch ...

RA Schi[ly]:

Aber vielleicht weiß der Zeuge insoweit mehr als wir. Das wär ja ...

Vors.:

Nun sollte natürlich die Frage nochmals gestellt werden. [12432] Sie haben jetzt dem Herrn Zeugen die Seitenzahlen benannt und ich nehme an, Sie würden die Frage nochmals gerne hören, die daran geknüpft wird. Oder ist Ihnen die Frage gegenwärtig?

Zeuge Krü[ger]:

Ich muß Ihnen sagen, ich weiß nicht, wieviel Seiten dieser ARP-Vorgang umfaßt und kann deshalb auf die Frage des Herrn Rechtsanwalts Schily auch schlecht sagen, nach diesem Datum, ich glaube, es war der 11. Juni oder 11. Juli, sind weitere Erkenntnisse aus dem Bereich von Herrn Müller nicht angefallen.

RA Schi[ly]:

Ja Herr Zeuge, Sie sind doch nun Sachbearbeiter. Und ich meine, ich würde sagen, also 1 Tag oder 1 Woche oder zugestanden 1 Monat, ob Sie das noch abgrenzen können, das ist vielleicht eine Schwierigkeit, aber jetzt haben wir ein Zeitraum von Juni 75 bis März 76.

Ende von Band 737

[12433] RA Schi[ly]:

Das sind doch über ein halbes Jahr, dreiviertel Jahr?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Wenn Sie die Frage nur so beantwortet haben wollen, kann ich Ihnen sagen, daß ein sehr großer Zeitraum lag zwischen den letzten Angaben, die im Bereich 3 ARP 74/75 I[zzz] angefallen sind und der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen „Unbekannt“ durch mich, Ende Februar 1976. Und in dem Zeitpunkt war nichts mehr angefallen.

RA Schi[ly]:

Also ich würde vorschlagen, weil ich jetzt eigentlich doch immer wieder in den Bereich komme, wo diese Erweiterung in Frage käme, daß vielleicht jetzt die Mittagspause dann eintreten würde.

Vors.:

Wenn die andern Herrn aus dem allgemeinen Teil, wenn ich’s so mal bezeichnen darf, schon Fragen haben, dann könnten die jetzt noch angeknüpft werden, sofern der Herr Zeuge nicht eine Pause wünscht.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich habe keine Bedenken.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich würde vorziehen, damit wir nicht dann vielleicht in ’ner Stunde oder so was unterbrechen müssen, daß ich nach der Mittagspause fortlaufend dann fortsetze, ja?

Vors.:

Ich darf die Herrn Verteidiger drauf hinweisen: Der Herr Zeuge ist in einem anderen größeren Verfahren beteiligt. Es wird also notwendig sein, alle Fragen, die gestellt werden können, heute noch zu stellen; also nicht, daß es heute abend dann wieder die Schwierigkeiten gibt mit Abfliegen der Maschinen und solchen Dingen.

RA Schi[ly]:

Das ist immer nur am letzten Tag, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Es ist dann wohl das Zweckmäßige, wir können dann um 13.45 Uhr dieses Gespräch führen mit der B. Anwaltschaft. Ich lade also die interessierten Herrn Verteidiger ein, teilzunehmen, wenn Sie wollen. Selbstverständlich gilt das auch für die Herrn der Bundesanwaltschaft; und wir setzen um 14.00 Uhr die Vernehmung fort.

Bis dahin Unterbrechung.

Pause von 11.34 Uhr bis 14.03 Uhr.

[12434] Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.03 Uhr ist RA Schwarz nunmehr auch anwesend.

RAe Dr. Heldmann, Weidenhammer und Schlaegel sind nicht mehr anwesend.

B. Anw. Dr. Wunder ist wieder anwesend.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Zunächst zum Ergebnis der Rückfrage wegen der Aussagegenehmigung: Herr RA Schily, ich habe Ihnen Ihren Fragenkatalog wieder zurückgeben lassen, da er wahrscheinlich nur einmal vorhanden war. Im Fernschreiben ist er enthalten.

Zu Frage 1 - 3 ist die Aussagegenehmigung erteilt, wie mir Herr B. Anw. Dr. Wunder übermittelt hat, weil Herr B. Anw. Kaul, den ich heute früh in der Sache angerufen habe, unerwartet weg mußte, so daß er[aaaa] rasch sich noch mit Herrn B. Anw. Dr. Wunder in Verbindung setzte.

Also diese Fragen können gestellt werden.

Es handelt sich noch um die Frage 4, die im Augenblick offen ist, die lautete:

„Welche Ermittlungsvorgänge betreffend Ermittlungen gegen die RAF sind dem hiesigen Gericht nicht vorgelegt worden?“

Das ist eine Frage, mit der man bei einer Aussagegenehmigung bis jetzt nichts anfangen kann, weil sie zu weit gefaßt ist, so daß sich also die B. Anwaltschaft hier zunächst einmal vorbehält, darüber erst dann entscheiden zu können, wenn das Gericht eine solche Frage für sachdienlich ansehen würde oder wenn die Frage präzisiert werden könnte; denn es umfaßt ja nun tatsächlich den Gesamt-Komplex[bbbb], so wie die Frage gestellt ist, und ufert über das eigentlich hinaus, was nun konkret dem Zeugen als Frage gestellt werden könnte nach Auffassung der B. Anwaltschaft. Kurzum, da ist keine Entscheidung gefallen. Es ist natürlich dadurch, daß ich zu keinem Gespräch mehr gekommen bin, auch diese Frage nicht mehr zu erörtern gewesen, wie es bezüglich des § 96 StPO steht, warum dieser Sperrvermerk angeordnet worden ist und auf wessen Initiative. Insoweit haben wir also auch keine [12435] Entscheidung. Aber das ist natürlich eine Frage, ob der Herr Zeuge sich dazu äußern will, ob er sich äußern kann. Wenn nicht, müssen wir es selbstverständlich so hinnehmen, wie der Herr Zeuge seine Aussagegenehmigung, wie sie vorliegt, beurteilt. Damit ist dann Gelegenheit gegeben, weitere Fragen an den Herrn Zeugen zu stellen.

Sind Ihnen diese weiteren Fragen zugänglich? Sonst laß ich Ihnen dieses Schreiben hier übergeben. Ich habe am Rand vermerkt:

„Ja, ja, ja“, was bedeutet, insoweit ist also Aussagegenehmigung erteilt.

Dem Zeugen wird das Fernschreiben vom heutigen Tag an die Bundesanwaltschaft vorgelegt.

Eine Ablichtung dieses Fernschreibens wird als Anlage 2 zum Protokoll genommen.

Herr RA Schily, Sie haben das Wort. Bitte schön.

RA Schi[ly]:

Dann möchte ich gleich die erste Frage vielleicht aus diesem Katalog, Herr Zeuge, wann die Akte 3 ARP 74/75 angelegt worden ist, stellen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Diese Akte ist in meinem Referat angelegt worden am 9. Juni 1975, und zwar ist die Anordnung, diese Akte anzulegen, von mir getroffen worden.

RA Dr. Heldmann erscheint um 14.07 Uhr wieder im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Am 9. Juni?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Ist diese Anordnung dann auch in die Akte eingegangen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Selbstverständlich.

Nach längerem Durchblättern der Akte 3 ARP 74/75 I durch Rechtsanwalt Schily:

[12436] Vors.:

Ich vermute, Sie suchen vergeblich. Auch dem Gericht ist diese Ablichtung nicht zugegangen.

RA Schi[ly]:

Also es könnte auch dann, Herr Zeuge, wenn wir uns jetzt mal an den noch bestehenden ARP-Sperrvermerk erinnern wollen, nicht etwas sein, was vielleicht zu diesen weißen Blättern gehört, sondern das müßte also dann etwas sein, was merkwürdigerweise in die Akte nicht eingegangen ist?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, es gibt zwei Möglichkeiten:

Entweder habe ich das schriftlich angeordnet; oder ich habe der Geschäftsstelle fernmündlich angeordnet, ein solches Aktenzeichen für mich zu reservieren, habe die Akten dann heruntergegeben, so daß sie dann mit diesem Aktenzeichen eingetragen worden sind. Da bin ich nicht ganz sicher. Die allgemeine Übung besteht jedenfalls darin, daß die Anlegung einer Akte schriftlich fixiert wird.

RA Weidenhammer erscheint wieder um 14.09 Uhr im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Darf ich dann fragen, welche ... nach welchen Kriterien sind dann die Akten - also bis 9. Juni, da waren ja nun[cccc] schon Unterlagen offenbar vorhanden -, und nach welchen Kriterien sind denn nun diese Unterlagen zusammengestellt worden und[dddd] woher kamen die?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, der Vorgang 3 ARP 74/75 I hat zum Inhalt alle Erkenntnisse, die der B. Anwaltschaft zugegangen sind über Angaben von Gerhard Müller; und so ist auch diese Akte bezeichnet worden.

RA Schi[ly]:

Aha.

Und aus welchen Vorgängen kamen denn diese Angaben von Herrn Müller? Waren da andere Akten vorhanden vorher?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es waren vorher keine anderen Akten vorhanden. Es sind diese Erkenntnisse ja angefallen bei den Polizeidienststellen, wie Sie aus den einzelnen Vermerken und aus den Protokollen entnehmen können; und diese Vorgänge sind zur B. Anwaltschaft gelangt.

[12437][42] [12438] RA Schi[ly]:

Aha. Das waren also vorher Akten, die die Polizeidienststellen angelegt hatten?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, Blattsammlungen - möcht ich sagen.

RA Schi[ly]:

Ja - mhm -

Und hatte da die B. Anwaltschaft vorher schon etwas damit zu tun?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich verstehe den Sinn Ihrer Frage nicht.

RA Schi[ly]:

Ja hatte also mit der Wahrnehmung dieser Ermittlungsaufgaben, also Befragung von Herrn Müller, die B. Anwaltschaft schon etwas zu tun?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das Hauptverfahren gegen die Baader-Meinhof-Gruppe lief bei der B. Anwaltschaft. Es ist selbstverständlich, daß die Polizeidienststellen, die Erkenntnisse über diesen Komplex erlangen, diese Erkenntnisse der B. Anwaltschaft zuleiten.

RA Schi[ly]:

Sind dann alle Angaben, die Herr Müller je zu Protokoll oder in Form eines informellen Gespräches gemacht hat, zu diesen Akten gelangt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Soweit mir bekannt gibt es[eeee] keine besonderen Akten. Es ist alles in diesem Vorgang 3 ARP 74/75 I enthalten, und ich habe bereits darauf hingewiesen, Herr Rechtsanwalt - und darauf möchte ich [ffff] auf die Frage 2 gleich eingehen -:

Das I ist eine organisatorische Kennmarke für ARP-Akten. Es gibt nur diesen einen Band ...

RA Schi[ly]:

Ja das sagten Sie heute vormittag.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

... und der Band endet - das möchte ich präzisieren im Hinblick auf die Erörterung heute vom Vormittag - mit dem Blatt 207.

RA Schi[ly]:

Und da gibt’s keinen weiteren Band?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es gibt keine weiteren Blätter und keine weiteren Bände.

RA Schi[ly]:

Gut. Nun wird auf Bl. 22 dieser Akte eine Vernehmung des[gggg] Herrn Müller vom 9. April 1975 erwähnt, und zwar soll das eine Aussage sein, die er unterschrieben hat. Die findet sich nicht in der Akte.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, dazu kann ich Ihnen nichts sagen. Ich weiß auch nicht, in welchem Zusammenhang dort auf[hhhh] diese Vernehmung Bezug genommen wird.

[12439] RA Schi[ly]:

Also es ist ein Gedächtnisprotokoll, und da steht:

„Am 9.4.1975 wurde der Inhaftierte in ... aufgesucht. An diesem Tage machte er eine Aussage, die er auch unterschrieben hat. Während des Gespräches äußerte sich Müller noch zu einigen anderen Punkten. Er war jedoch nicht bereit, konkret auszusagen und diese Aussage zu unterschreiben.“

Also muß es auch eine unterschriebene Aussage vom 9. April 1975 geben, und wo ist denn die nun?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Mir liegen diese Akten nicht vor. Ich kann’s Ihnen nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Haben Sie die[iiii] Akte nicht mal daraufhin durchgesehen, ob sie vollständig ist? Sie waren doch der Sachbearbeiter, Herr Zeuge.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich kann mich an diesen Vorgang nicht so präzise erinnern, als daß ich Ihnen darauf eine Antwort geben könnte.

RA Schi[ly]:

Ja aber Sie können sich doch vielleicht daran erinnern, ob Sie die Akte durchgearbeitet haben, ob sie vollständig ist?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Alles, was mir vorgelegt worden ist zur Aussage bezüglich der Aussagen und Angaben von Müller ist in diese ARP-Akte aufgenommen worden. Es ist auch keine Nebenakte geführt worden.

RA Schi[ly]:

Ja, nun gut. Ich gehe jetzt einmal von der Aussage aus, die Sie jetzt soeben gemacht haben: Es werden Ihnen die Vorgänge vorgelegt, und Sie studieren die, und Sie stoßen auf die Passage bereits auf S. 22 - wenn ich annehme, daß Sie sie gelesen haben, die Akte; davon darf ich doch wohl sicher ausgehen -, und auf Bl. 22 stellen Sie fest: Da wird sogar ne unterschriebene Aussage von Herrn Müller erwähnt.

Haben Sie sich dann darum bemüht, daß auch diese unterschriebene Aussage zu den Akten gelangt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, daran kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß auch nicht, worauf sich diese Angaben von Herrn Müller, auf die Sie hier anspielen, bezog.[jjjj]

RA Schi[ly]:

Ja das weiß ich auch nicht, was er da gesagt hat. Nur in den Akten ergibt sich, daß [kkkk] eine unterschriebene Aussage vom 9. April vorhanden sein muß, und die ist nicht bei der Akte, genausowenig wie Ihre Einleitungsverfügung vom 9. Juni.

[12440] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja ich kann Ihnen keine weitere Antwort[llll] darauf erteilen.

RA Schi[ly]:

Dann gibt es einen anderen Hinweis, daß - den möchte ich Ihnen auch verhalten aus den Akten -, daß die Akten nicht vollständig sind, Herr Zeuge. Hier wird nämlich wiederum auf Bl. 22 davon gesprochen, daß der Herr Müller ergänzend zu seinen Angaben betr. Ingeborg Barz irgend etwas geäußert habe. Vor Bl. 22 kommt jedoch in der Akte die Frau Barz nicht vor. Und nun frage ich Sie: Wo sind denn die ursprünglichen Angaben betr. Ingeborg Barz?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, dazu kann ich Ihnen keine Erklärung abgeben.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, wer hat denn diese Akte 3 ARP bei Ihnen noch bearbeitet außer Ihnen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die hat sonst niemand bearbeitet.

RA Schi[ly]:

Das war Ihr eigenstes Revier sozusagen - Sachgebiet - entschuldigen Sie, wenn Ihnen etwas ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, bitte.

RA Schi[ly]:

Also es war Ihr Sachgebiet. Sonst niemand?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, entschuldigen Sie. Ich möchte nicht ins Fragerecht an sich eingreifen, bloß drauf hinweisen:

Wir haben ja vor Bl. 22 nicht die vollständigen Akten vorliegen, weil offenbar in Teilen noch der Sperrvermerk wirksam ist. Ich weiß es nicht, aber es könnte natürlich denkbar sein, daß dadurch der Eindruck der Unvollständigkeit hervorgerufen ist - ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Es wäre mir sehr interessant, wenn der Herr Zeuge sagen kann, daß unter Sperrvermerk noch Aktenvorgänge sind, die irgend etwas betr. Frau Barz enthalten. Wenn das der Zeuge sagen will, stelle ich ihm das gerne anheim. Ich weiß es nicht.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, Sie wissen ganz genau, daß ich dazu keine Erklärung abgeben kann.

Vors.:

Aber ich weise nur drauf hin, das ist eine rein theoretische Möglichkeit, die ich andeute hier, weil eben die Akten tatsächlich nicht vollständig sind. Es ist dem Gericht völlig unbekannt, ob tatsächlich diese Aktenteile dazugekommen sind oder nicht. Aber man muß es einkalkulieren, das im Interesse des Herrn Zeugen sagen.[mmmm]

[12441] RA Schi[ly]:

Sicher, sicher[nnnn] kann man mit[oooo] einkalkulieren.

Sagen Sie, Herr Zeuge:

Ist eigentlich dem Herrn Müller zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zusage gemacht worden, wie seine Angaben verwendet werden würden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Wenn Herr Müller Angaben gegenüber der Polizei macht, muß er davon ausgehen, daß diese Akten zu einer Staatsanwaltschaft gelangen und von dort aus verwertet werden. Mir ist nicht bekannt, daß irgendwelche Zusagen gemacht worden sind in dieser Richtung.

RA Schi[ly]:

Ja - also nicht irgendwie ’ne Zusage, daß das vertraulich behandelt würde?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich weiß nicht, ob das von den Polizeibeamten in dieser Form Herrn Müller nahegebracht worden ist.

RA Schi[ly]:

Ja in der Form, im Inhalt, also sinngemäß. Haben sie ihm gesagt: Wir werden ihre Angaben vertraulich behandeln.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Dazu kann ich nichts sagen. Da müßten Sie die Polizeibeamten selbst hören.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, in der Akte 3 ARP, da finden sich Aktenbezeichnungen vor dem 9. Juni, z. B. „79/75 VS-vertraulich“ oder „99/75 VS-vertraulich“ usw. ... Sind das die Akten, aus denen dann diese Akte 3 ARP zusammengestellt worden ist?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Zu diesen Aktenzeichen kann ich Ihnen nichts sagen, weil die Bezeichnungen, die Sie dort verwenden, jedenfalls keine Bezeichnungen für Akten der B. Anwaltschaft sind. Akten der B. Anwaltschaft tragen entweder die Bezeichnung ARP oder B Js.

RA Schi[ly]:

Ja, könnten das Akten des B. Kriminalamtes sein?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Dazu kann ich Ihnen nichts sagen.

RA Schi[ly]:

Aber Sie müssen doch ... [pppp] Aber irgendwie müssen doch diese Akten in Ihren Besitz gelangt sein?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, darüber haben wir ja schon gesprochen, daß die Akten von den Polizeibehörden der B. Anwaltschaft übersandt worden sind.

RA Schi[ly]:

Ja sind die Ihnen vollständig übersandt worden? Oder sind Ihnen z. B. die Originalprotokolle übersandt worden oder nur Ablichtungen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Da bin ich nicht ganz sicher, ob das Durchschlage oder Originale waren.

[12442] RA Schi[ly]:

Nun sagten Sie ja wohl, Herr Zeuge, das war eine Überwachungs- und Beobachtungsakte, die die Grundlage weiterer Ermittlungen sein sollte.

Sollte sie auch die Grundlage weiterer Ermittlungen für das vorliegende Verfahren sein, also beispielsweise die Sprengstoffanschläge?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Daran war eigentlich nicht gedacht, das speziell auf dieses Verfahren auszurichten. Es kam zunächst mal drauf an, Herr Rechtsanwalt, in Erfahrung zu bringen, was der Herr Müller für eine Darstellung zu bestimmten Vorgängen gab. Und dann ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob diese Angaben irgendwie, entweder durch Bekundungen anderer Personen oder durch objektive Beweismittel verifiziert werden können; und erst nach einer solchen Prüfung wird dann entschieden, was zu machen ist. Das ist der Sinn des ARP-Vorgangs.

RA Schi[ly]:

Hat der Herr Müller eigentlich Wünsche geäußert, daß seine Aussagen nur in bestimmten Verfahren verwertet werden sollen oder nur zu bestimmten Zwecken verwertet werden sollen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Darüber ist mir nichts bekannt.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen nichts bekannt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, daß er mal geäußert haben soll ... daß er keine Aussagen machen werde, die ihn oder andere Mitglieder belasten? Allerdings werde er gegen Andreas Baader aussagen und ihn auch belasten.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich weiß nicht, ob das im 3 ARP-Vorgang steht oder ob das in der, ich glaube, es war die „Stern“-Veröffentlichung.

RA Schi[ly]:

Nee, das ist in der Akte 3 ARP in einem Vermerk: allerdings soll das ein Gespräch gewesen sein mit einem Journalisten von der Zeitschrift „Stern“.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Ja? Das ist ein Vorgang aus der Akte 3 ARP?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, daran erinnere ich mich, wenn Sie mir das sagen.

Vors.:

Weitere Fragen bitte?

RA Schi[ly]:

Ja, eine Sekunde mal.

[12443] Wissen Sie etwas darüber, daß bestimmte Akten aus dem Baader-Meinhof-Komplex das BKA im Besitz hat und daß von diesen Akten noch nicht einmal die B. Anwaltschaft Kenntnis hat?

Vors.:

Ist das nicht ne Frage, Herr Rechtsanwalt - Verzeihung -, der die Logik fehlt, wenn der Herr Zeuge von solchen Akten nichts wissen kann als B. Anwalt? Wie soll er’s beantworten?

RA Schi[ly]:

Ja nicht den Inhalt, aber man kann ja doch wohl unterscheiden zwischen der Existenz von Akten und dem Inhalt von Akten.

Vors.:

Aber Sie wollen ja wissen, ob er von der Existenz, von der die B. Anwaltschaft nichts wissen soll ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Nein, nein, dann haben Sie mich mißverstanden.

... von der Existenz wohl weiß, aber nicht von dem Inhalt.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe aus Presseveroffentlichungen Kenntnis davon, daß Sie die Auffassung vertreten, beim BKA gäbe es noch Akten, die hier dem Gericht vorenthalten würden. Aber ich habe keine dienstliche Kenntnis über diese Dinge.

RA Schi[ly]:

Ja seitens der B. Anwaltschaft in diesem Verfahren ist mal geäußert worden - da ging es ja um diese 1803-Aktenbände, also die zu dem gesamten „Anarcho-Komplex“, hat sich die B. Anwaltschaft ausgedrückt, die weder dem Gericht noch der B. Anwaltschaft zur Verfügung stehen.

Vors.:

Die stehen zur Verfügung, Herr Rechtsanwalt, bloß in Karlsruhe.

RA Schi[ly]:

Ja das ist ja nun wieder die 69, unsere bekannten und ... -

Vors.:

Nein, die 69 haben wir hier; die haben wir ja extra hierhergeholt.[43]

RA Schi[ly]:

Ich dachte, die seien schon wieder zurück, die 69.

Vors.:

Nein, nein.

RA Schi[ly]:

Die sind immer noch da.

Vors.:

Ich kann Ihnen sagen, einzelne Herrn Verteidiger haben sich dieser Akten schon angenommen, sie angesehen, ich glaube sogar ...

RA Schi[ly]:

Die 69 sind noch hier? ’S ist ein interessantes Verfahren.

Vors.:

Die sind hier, ach, seit über einem Jahr.

RA Schi[ly]:

Und die 1803 sind in Karlsruhe, ja?

Vors.:

Der Rest, jaja, also wenn man die 69 nun abzieht.

[12444] RA Schi[ly]:

Ach so, da sind noch ... Das ist mir auch neu. Wenn das die Erklärung der B. Anwaltschaft ist, finde ich das außerordentlich erfreulich. Dann werde ich vielleicht gleich diese Woche noch die Gelegenheit nehmen, mich nach Karlsruhe zu begeben.

Vors.:

Das ist angeboten worden, soviel ich weiß, in[qqqq] den ersten Tagen des Verfahrens. Oder täusche ich mich? Ich glaube, Herr B. Anw. Dr. Wunder, Sie hatten doch ...?

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich wollte gerade eben noch die Frage[rrrr] von Herrn RA Schily in dieser Form beanstanden. Es ist damals von mir erklärt worden, daß sich bei diesen 1803-Akten des BKAs sicherlich auch rein innerdienstliche, rein polizeiliche Vorgänge, Berichte oder dergleichen - Personalbewegungen betreffend - befinden können, die auch die B. Anwaltschaft nichts angehen, sondern den Innensektor. In dieser Form - ich kann’s jetzt nicht wörtlich wiedergeben - habe ich mich damals ausgedrückt; und insofern war Ihre Frage an den Herrn Zeugen nicht ganz korrekt.

RA Schi[ly]:

Also da geht’s nur um innerdienstliche Vorgänge oder wie? Ja sind sie denn nun in Karlsruhe noch, die 1800 oder sind sie nicht in Karlsruhe?

BA Dr. Wu[nder]:

Die waren nie in Karlsruhe, Herr RA Schily. Für diese 1803-Akten gilt meine Erklärung, die ich zu Eingang dieses Prozesses im vergangenen Jahr abgegeben hab, nach wie vor.

RA Schi[ly]:

Ja. Nur der Herr Vorsitzende ...

Vors.:

Ja da muß ich korrigieren - ich stell das grade fest. Nicht wahr: Ich bin davon ausgegangen, die 1800 Ordner stünden auch zur Einsicht zur Verfügung, wenn sich jemand dafür interessiert. Aber das scheint also tatsächlich beschränkt zu sein auf die 69, die hier sind, die mit der Erklärung übergeben worden sind, das seien die aus den 1800 stammenden - wenn ich’s noch recht im Gedächtnis habe -, die aber auch nur im Entferntesten irgendeinen Bezug auf dieses konkrete Verfahren haben.

RA Schi[ly]:

Ja - ja da wollt ich Sie fragen, Herr Zeuge - das ist nämlich auch so ein Begriff, der in diesem Verfahren eine große Rolle gespielt hat; es ist mal der Ausdruck Relevanz ge- [12445] fallen, welche für die Akten ... für dieses Verfahren relevant sind.

Wer hat eigentlich de Entscheidung oder die Auswahl getroffen, was für dieses Verfahren relevant ist und was nicht? Also in Ihrem Falle 3 ARP, denn ...

Zeuge Dr. Krüg[er]:

Herr Vorsitzender ...[ssss]

Vors.:

Sie haben heute früh erklärt, daß Sie nicht der Referent, nicht der Sachbearbeiter gewesen sind.

Herr RA Schily, ich meine, Sie können natürlich auf der Frage beharren, aber es scheint hier die Frage tatsächlich an die falsche Adresse gerichtet zu sein. Der Herr Zeuge hat bereits erklärt, er habe dieses Verfahren nicht bearbeitet.

RA Schi[ly]:

Ja - ja nun ist er[tttt] aber doch inzwischen doch sein Sachgebiet vielleicht doch ... insofern hat sich das erweitert, da er ja doch der Sachbearbeiter der Akte 1 B Js 6/76 ... 7/76 und vielleicht gelingt es ihm da dann doch oder ...

Vors.:

Ja wenn Sie’s damit verknüpfen können mit dieser Sachbearbeitung, Ihre Frage, bitte ja.

RA Schi[ly]:

Ja wissen Sie, ich kann so fragen:

Wissen Sie aus Ihrer Kenntnis als Sachbearbeiter der Akte 1 B Js 7/76, wie nun solche Aktenauswahl zustande kommt, aber vielleicht auch aus Ihrer Tätigkeit in dem sog. Stockholmer Verfahren in Düsseldorf?[44]

Vors.:

Also wir wollen, wenn Sie eine Antwort drauf geben können ...

RA Schi[ly]:

Oder noch vielleicht interessanter aus Ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiter der Akte 3 ARP?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich muß das wiederholen, was ich heute vormittag schon gesagt habe: Ich habe in dem sog. Baader-Meinhof-Komplex, also [uuuu] Verfahren hier in Stuttgart, Kaiserslautern, möglicherweise auch Hamburg,[45] die man mit dazuzählen könnte, nicht gearbeitet, kenne deshalb auch den Aktenaufbau überhaupt nicht. Die Zahlen, die Sie hier genannt haben, sind mir völlig fremd. Ich habe mich auch um diese Dinge aus dienstlichem Anlaß nicht kümmern müssen, weil ich ein anderes Referat leite.

RA Schi[ly]:

Darf ich Sie dann fragen, wer bei Ihnen in der Behörde den Aktenaufbau, sagen wir mal zumindest, dem der Aktenaufbau be- [12446] kannt geworden ist? Ob er nun selber ihn vorgenommen hat, ist vielleicht ’ne zweite Frage, aber der nun etwas darüber aussagen könnte?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, vielleicht fragen Sie die Sitzungsvertreter der B. Anwaltschaft. Ich kenne das Verfahren, das hier verhandelt wird, nicht, und kann Ihnen deshalb leider auch keine Auskünfte erteilen.

RA Schi[ly]:

Haben Sie eigentlich bestimmte Bestandteile der Akte 3 ARP den Bearbeitern des hiesigen Verfahrens zur Kenntnis gegeben oder sogar insgesamt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die Vorgänge 3 ARP 74/75 I waren als geheim eingestuft. Sie sind deshalb nur in meinem Referat bewegt worden. Die Sitzungsvertreter der B. Anwaltschaft haben von dem Inhalt dieser Akten keine Kenntnis gehabt.

RA Schi[ly]:

Sind Sie da ganz sicher, Herr Zeuge?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich bin ziemlich sicher.

RA Schi[ly]:

... ziemlich sicher, Und wenn Sie nochmal ein bißchen genauer nachdenken, nachdem Sie Ihre Sicherheit etwas einschränken?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Also ich wüßte nicht, bei welcher Gelegenheit ich mit den Sitzungsvertretern dieses Verfahrens über den Inhalt des 3 ARP-Vorgangs gesprochen haben sollte. Ich kann mich nicht daran erinnern.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, daß der Herr B. Anw. Dr. Wunder mindestens einen Teil dieser Ermittlungsakte bereits im April 1975 kennengelernt hat?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, insofern, als es sich um den Komplex Barz handelt, wird es wohl dazu gekommen sein. Aber daß hier eine Aktenvorlage und formelle Unterrichtung oder auch irgendwie eine informatorische Unterrichtung stattgefunden hat, daran kann ich mich nicht erinnern.

RA Schi[ly]:

Jetzt können Sie sich schon nicht mehr erinnern. Aber erst waren Sie sich sicher, dann waren Sie sich ziemlich sicher, und jetzt können Sie sich nicht mehr erinnern.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich bin Ihnen für jeden Hinweis dankbar, indem Sie meine Erinnerungsfähigkeit schärfen; [12447] und insoweit ist das richtig, daß die Dinge, die ja in dem 3 ARP-Vorgang angeklungen sind, ihren Niederschlag auch in dem Verfahren der Tötung zum Nachteil Ingeborg Barz gefunden hat.

RA Schi[ly]:

Darf ich Sie fragen, inwiefern eigentlich die Geheimhaltung es erforderte, daß Sie persönlich nur von diesem Akteninhalt Kenntnis nahmen und die übrigen Vertreter der B. Anwaltschaft an diesen Geheimnissen nicht teilhaben durften?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist ein allgemeiner Grundsatz der Verschlußsachenanordnung.

RA Schi[ly]:

Sind Sie allein für Verschlußsachen zuständig?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich glaube, Sie kommen jetzt in Bereiche hinein, die durch meine Aussagegenehmigung nicht gedeckt sind.

RA Schi[ly]:

Ja doch, ich meine, hier steht z. B.:

„Wann und auf welche Weise, auf wessen Anordnung ist die Akte 3 ARP angelegt worden?“

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das hat doch mit der Frage, wer sonst noch für Verschlußsachen ermächtigt ist und wer welche Verschlußsachen zur Kenntnis erhält, nicht im geringsten zu tun.

RA Schi[ly]:

Ja wissen Sie, man muß natürlich schon ein bißchen auch dann eine Frage schon abklären können, denn sonst können wir ja praktisch immer nur befragen, und Sie können mit „ja“ oder „nein“ antworten. So kann eine Zeugenbefragung nicht stattfinden, nicht? Sie haben ja selber geäußert, daß es nützlich sein könnte, wenn Ihr Erinnerungsvermögen irgendwo geschärft werden könnte, und dazu möchte ich auch einen Beitrag leisten bei der Befragung; und dazu gehört vielleicht auch die Frage, ob Sie allein der Herrscher aller Reußen da sind bei VS-Sachen oder ob es da auch andere Angehörige Ihrer Behörde gibt, die in diese Heiligtümer eindringen dürfen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich sehe Ihre Frage nicht als beantwortungsfähig an, weil ich dazu keine Aussagegenehmigung habe.

RA Schi[ly]:

Dann frage ich anders:

War der Vertrauensschutz oder wie heißt das, Vertraulichkeitsschutz oder VS-Vertraulichkeitsstempel für die Vorgänge, die die angebliche Ermordung von Ingeborg Barz betrafen, zu dem Zeit- [12448] punkt aufgehoben, als Herr Dr. Wunder sich diese Vorgänge vorlegen lassen durfte?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein, zu dem Zeitpunkt nicht.

RA Schi[ly]:

Also war doch offenbar Herr B. Anw. Dr. Wunder durchaus kraft Amtes in der Lage, auch eine sog. Verschlußsache zu studieren und auch da tätig zu werden? Und offenbar ist man doch in Ihrer Behörde auch so verfahren, Herr Zeuge, daß ein Vorgang aus dieser Akte, der nun eine bestimmte Grundlage für weitere Ermittlungen sein sollte, eben einem sachkundigen Mitglied Ihrer Behörde zur Verfügung gestellt wurde. Ist es da nicht naheliegend, daß nun wiederum die Erkenntnisse aus der Akte 3 ARP unter Wahrung meinethalben des Vertraulichkeitsschutzes oder wie das heißt, den zuständigen Sachbearbeitern Ihrer Behörde vorgelegt wurden?

Vors.:

Sie haben ja eine Antwort an sich darauf gegeben - das ist eine Wiederholung bereits gestellter Fragen in anderer Form. Es ist durch Ihre Antwort, soweit ich’s verstanden habe, geklärt, daß Herr B. Anw. Dr. Wunder einen Teil, für den er wohl sachlich zuständig war, natürlich auch bei fortbestehendem ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Herr Vorsitzender, ich weiß also nicht, was ...

Vors.:

Vertraulichkeitsvermerk bekommen hat, und die übrigen Herren nicht, nach der Erinnerung des Herrn Zeugen.

RA Schi[ly]:

Ich habe einen bestimmten Vorhalt gemacht, daß es sehr naheliegend sei, und dann ist der Herr Zeuge in Nachdenken verfallen, und ich hätte eigentlich sehr begrüßt, wenn Sie dieses Nachdenken nicht unterbrochen hätten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, so hab ich’s nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Doch, doch.

Vors.:

Ich wollte nicht das Nachdenken unterbrechen.

RA Schi[ly]:

Ja dann hätte der Zeuge ... ist, glaube ich, „Manns genug“, um einen Ausdruck von Ihnen zu verwenden, um sich selber zu äußern, daß auch nach diesem Vorhalt er keine weiteren zusätzlichen Angaben machen kann.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich kann in der Tat Ihnen dazu nichts Weiteres sagen.

[12449] RA Schi[ly]:

Sagen Sie, Herr Zeuge, es ist häufig in der Öffentlichkeit kritisiert worden, daß das hier ein sehr aufwendiges Verfahren sei, und man hat kritisiert, daß man da nun vermeintliche Indizienbeweise führen müsse, und es sei eine große Schlacht der Sachverständigen.

War es dann eigentlich nicht sehr sachdienlich, wenn Sie jetzt noch vor Beginn der Hauptverhandlung oder jedenfalls in einer Phase, in der die eigentliche Beweisaufnahme noch nicht begonnen hatte, Erkenntnisse vorgelegt bekommen, die möglicherweise, wenn sie zuverlässig gewesen sein sollten, hier für das Verfahren eine Rolle spielen konnten, mindestens einmal die Sachbearbeiter unterrichten unter Verpflichtung vielleicht zunächst auf die Geheimhaltung?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, zu diesem Punkt habe ich keine Aussagegenehmigung und kann Ihnen die Frage deshalb nicht beantworten.

RA Schi[ly]:

Ach, das ist interessant, daß Sie jetzt sagen, Sie haben keine Aussagegenehmigung. Vorhin haben Sie nämlich gesagt, Sie wüßten darüber nichts.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Sie müssen Ihre Fragen mal miteinander vergleichen, Herr Rechtsanwalt, dann werden Sie feststellen, daß diese Frage die Sie zuletzt gestellt haben, einen andern Inhalt hat.

RA Schi[ly]:

Ja, die hat tatsächlich einen anderen Inhalt, aber nur in einer etwas anderen Fassung und in einem anderen Vorhalt; aber im Kern läuft’s wieder auf dasselbe heraus: Ob nämlich die Erkenntnisse an die Sachbearbeiter bei der B. Anwaltschaft weiter geleitet worden sind?

Vors.:

Eben. Deshalb war das ja wohl auch als Vorhalt zu verstehen ...

RA Schi[ly]:

Jaja, genau.

Vors.:

... an den jetzt diese Frage zu knüpfen wäre. Es wäre also zum drittenmal nach erneutem Vorhalt.

RA Schi[ly]:

Es ist erneut dieselbe Frage, aber mit einem Vorhalt und der Beschreibung der Prozeßentwicklung.

Vors.:

Dieselbe Frage, bloß, wie gesagt, jetzt unter Vorhalt.

RA Schi[ly]:

Aber ich steile Ihnen anheim, Herr Zeuge, wenn Sie sagen wollen ... ich meine, wie gesagt, das ist immer Ihre Entscheidung.

[12450] Sie müssen natürlich wissen, was Ihre Aussagegenehmigung aushält und was sie nicht aushält.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Wenn Sie bitte die Frage nochmal wiederholen wollen.

RA Schi[ly]:

Ich möchte den[vvvv] Vorhalt auch noch einmal wiederholen?

Ja, ich mach’s gerne also.

Vors.:

Ich könnte es kurz zusammenfassen, wenn Sie damit einverstanden sind.

RA Schi[ly]:

Bitte, ja.

Vors.:

Der Herr Rechtsanwalt hält Ihnen vor, daß dieses Verfahren sehr aufwendig - das sei auch kritisiert worden in der Öffentlichkeit - eingeleitet worden sei: Indizien, Sachverständigenaufgebot, riesen Zeugenaufgebot. Dabei habe man doch schon in der Hinterhand nach Ihrer Kenntnis einen Zeugen gehabt, der die ganze Prozedur der Beweisaufnahme für den Fall, daß er als zuverlässig angesehen werden würde, hätte abkürzen können. Ob das es nicht nahelegt, daß entgegen Ihrer bisherigen Auskunft Sie doch die Referenten, die Herrn Sitzungsvertreter, vorher vom Inhalt dieser Akten 3 ARP verständigt haben.

Ist das richtig interpretiert?

RA Schi[ly]:

Ja, das ist sehr[wwww] richtig.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die Überlegung liegt in der Tat nahe. Aber ich kann nur bei dem bleiben, was ich bisher gesagt habe: daß mir nicht erinnerlich ist und ich es auch für ausgeschlossen halte - vom Fall Barz abgesehen -, daß die Erkenntnisse, die ja noch überprüft werden mußten - es waren ja nur Angaben von Müller - dem Referat, das hier die Sitzung wahrzunehmen hat, zugänglich gemacht worden sind.

RA Schi[ly]:

Ja ganz recht, Herr Zeuge, da geh ich mit Ihnen vollkommen konform. Aber daß man nun noch etwas überprüfen muß, nicht? Aber ist denn das nicht gern geschehen? Das hätte man ja doch vielleicht tun können. Man hätte mit den übrigen Ermittlungsergebnissen vergleichen können; stimmt das überein, stimmt das nicht überein; was ist es mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen usw. ... Das hätte man ja nun tun können.

[12451] Ist das geschehen oder ist das nicht geschehen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich meine, daß eine solche Überprüfung, wie Sie sie sich vorstellen, von mir nicht veranlaßt worden ist.

Ende von Band 738.

[12452] RA Schi[ly]:

Warum nicht?

Zeuge Krü[ger]:

Weil ich andere Wege der Überprüfung sah als Sie, Herr Rechtsanwalt. Das ist eine Frage der Ermittlungsleitung.

RA Schi[ly]:

Ja Sie waren doch für dieses Verfahren gar nicht zuständig, wie Sie sagen.

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe Ihnen bereits gesagt, daß in dem ARP-Vorgang die Angaben von Herrn Müller gesammelt wurden und daß die Bundesanwaltschaft selbstverständlich überlegte, wie diese Dinge verifziert werden können, überprüft und untermauert werden können.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, wer hat dann eigentlich die Entscheidung getroffen, daß der Herr Müller im hiesigen Verfahren als Zeuge präsentiert werden soll? Wer hat den Zeitpunkt bestimmt? Oder anders gefragt, zu welchem Zeitpunkt haben Sie denn innerhalb Ihrer Behörde bekannt-gegeben, daß der Herr Müller vielleicht auch noch etwas sagen könnte, was für das hiesige Verfahren von Bedeutung sein könnte?[xxxx]

Zeuge Krü[ger]:

Auch hierzu habe ich keine Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Wenn ich mich recht erinnere, hat Ihr Vorgesetzter Herr Generalbundesanwalt Buback, sich zu dem Thema geäußert. Ist es so, daß[yyyy] Sie da weniger sagen dürfen als Herr Buback?

Vors.:

Haben Sie eine tatsächliche Grundlage in Gestalt der Protokolle für diesen Vorhalt im Augenblick, weil das ist uns nicht gegenwärtig ...

RA Schi[ly]:

Ich möchte nur an sich das Protokoll jetzt sofort vorhalten.

Vors.:

Sicher, wenn Sie uns nur sagen könnten, notfalls welche Blattzahl das wäre, dann würden wir uns das beschaffen zur Kontrolle.

RA Schi[ly]:

Ich meine die Protokollstelle Seite 11 919, und da ist es der mittlere Absatz.

Vors.:

Danke. Ja Sie müßten nur dem Herrn Zeugen jetzt wahrscheinlich nochmals sagen, auf was Sie Wert legen, auf welche Antwort. Sie haben nur jetzt augenblicklich angedeutet, daß Herr Generalbundesanwalt zu diesem Punkte sich geäußert habe und wohl seine Aussagegenehmigung nicht einschränkender ausgelegt werden müsse. Aber die Frage selbst müßte wohl nochmals wiederholt werden.

[12453] RA Schi[ly]:

Naja, die Frage ging sinngemäß dahin, ich kann sie jetzt im Wortlaut nicht genau wiederholen ...

Vors.:

Wer die Initative ergriffen hat, um Herrn Müller als Zeugen hier einzuführen?

RA Schi[ly]:

Ganz recht und von wem das abhing ... Ob da bestimmte Voraussetzungen erst geschaffen werden mußten und welche die waren.

Zeuge Krü[ger]:

Ja, dazu darf ich das wiederholen, was ich bereits ausgeführt habe. Ich weiß nicht, welchen Umfang die Aussagegenehmigung des Generalbundesanwalts hatte. Meine Aussagegenehmigung ist sehr klar abgestellt worden, Herr Rechtsanwalt Schily, auf die Fragen, die dem Gericht vorgelegt worden sind und die dann Gegenstand des Beweisbeschlusses wurden. Außerdem ist die Aussagegenehmigung heute Vormittag erweitert worden. Ich sehe mich nicht in der Lage, über[zzzz] diese Aussagegenehmigung hinauszugehen in diesem Fall.

RA Schi[ly]:

Nun ist Ihnen ja sicherlich bekannt, daß doch bei Ermittlungsakten es so ist, daß also die Anklagebehörde das gesamte Ermittlungsmaterial dem Gericht vorzulegen hat und daß dann der Herr Vorsitzende zunächst einmal, nach Prüfung das gesamte Gericht, insbesondere der Herr Vorsitzende sich Gedanken darüber macht, welche Zeugen zu laden sind und welche nicht. Und auch die übrigen Prozeßbeteiligten dann aufgrund des Akteninhalts Beweisanträge stellen können. Herr Zeuge, war es hier so, daß quasi es [aaaaa] in der Hand der Bundesanwaltschaft und der Bundesregierung lag, ob von den Mitteilungen des Herrn Müller Gebrauch gemacht wurde und gegebenenfalls in welcher Weise?

Zeuge Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, auch diese Frage ist durch meine Aussagegenehmigung nicht gedeckt.

RA Schi[ly]:

Dann möchte ich noch einmal auf einen Widerspruch zurückkommen, also ich werde bei allen diesen Fragen, insoweit sich der Herr Zeuge auf eine fehlende Aussagegenehmigung beruft, stelle ich jetzt ganz generell den Antrag, eine Erweiterung, bzw. Klarstellung der Aussagegenehmigung für Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger herbeizuführen, damit die Beantwortung dieser Fragen ermöglicht wird.

[12454] RA Schi[ly]:

Nun möchte ich noch einmal zurückkommen ...

Vors.:

Es wäre natürlich wünschenswert, Herr Rechtsanwalt Schily, daß wir das dann zusammenfassen und Sie uns in der Richtung einen Antrag bringen über den ...

RA Schi[ly]:

Ja deshalb stelle ich das jetzt auch zurück. Wir haben es ja dann im Protokoll und ...

Vors.:

Ja aber dann müssen wir den Antrag aus vielen Protokollseiten zusammenklauben. Es wäre also schon wünschenswert, wenn Sie uns die Punkte benennen, auf die Sie Wert legen.

RA Schi[ly]:

Das glaube ich gerne, nur Sie werden vielleicht auch verstehen, daß das gar nicht so einfach ist, Fragen zu stellen und dann hier vielleicht noch mitzustenografieren und dann das noch zusammenzufassen. Ich glaube, die einfachere Methode ist tatsächlich, es dann aus den Protokollen herauszuschreiben. Und ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie insofern auch ein Beitrag zur Sachaufklärung leisten können.

Vors.:

Also Sie müssen uns schon benennen, möglicherweise nach Erhalt dann des Protokolls, in welchen Punkten Sie hier ...

RA Schi[ly]:

Gut, also ich bin auch gern bereit, wenn ich das Protokoll dann habe, dann eine entsprechende Zusammenfassung herzustellen. Das wird mir nicht allzu schwer fallen.

Vors.:

Denn wir können ja [bbbbb] den Inhalt Ihres Antrags nicht bestimmen. Sie lassen den ja ausfüllungsbedürftig und das ist nicht unsere Aufgabe ...

RA Schi[ly]:

Ich lasse ihn nicht ausfüllungsbedürftig. Ich hab gesagt, bei allen Fragen, die der Herr Zeuge nicht beantwortet mit Rücksicht auf eine fehlende Aussagegenehmigung, insoweit beantrage ich eine Erweiterung bzw. eine Klarstellung der Aussagegenehmigung herbeizuführen. Ich glaube, das läßt sich unschwer aus dem Protokoll entnehmen. Aber wir wollen das, glaube ich, jetzt nicht hier weiter erörtern, denn das ...

Vors.:

Also wir warten dann auf weitere Anträge.

RA Schi[ly]:

Ich wollte noch einmal zurückkommen, Herr Zeuge, auf die Widersprüche in den Bekundungen des Herrn Müller betreffend den Herrn Hoff. Sie haben ja sich so ein bißchen verwundert geäußert und in Anknüpfung an das Beweisthema [12455] und haben gesagt, naja, es ist ja eigentlich offenkundig, daß irgend etwas nicht stimmen kann mit den Äußerungen des Herrn Hoff einerseits, also das, was er da zu Protokoll gegeben hat, und dem, was der Herr Müller dann bei der sog. offiziellen Vernehmung geäußert hat. Nur war es ja wohl so, daß der Bundesanwaltschaft, daß die Bundesanwaltschaft hier zwei Zeugen hat auftreten lassen, die an einem Punkt sich so ein bißchen schwer vereinbaren ließen. Und das war eben gerade die Kenntnis ... Und dem Herrn Hoff wurden, als er im Jahre 1975 vernommen wurde, auch Angaben einer vertraulichen Quelle vorgehalten, die er dann bestritten hat und die er sehr rüde kritisiert hat, von der er[ccccc] gesagt hat, es sei also eine Person, von deren Wahrheits... Bemühen um die Wahrheit er überhaupt nichts halte und vielleicht ging es darum, daß sich die beiden Aussagen nicht gegenseitig sozusagen zerstören. Ist Ihnen davon etwas bekannt geworden, daß daher Bemühungen im Gange waren, das sozusagen ein bißchen zu kitten und eben an dieser schwierigen Stelle die Kenntnis des Herrn Müller von Herrn Hoff auf diese Weise einfach unter den Tisch fallen sollte?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, die Bundesanwaltschaft kittet nicht und auch das Bundeskriminalamt hat nie einen solchen Auftrag bekommen. Wir sind immer bestrebt, ganz exakt herauszufinden, wie sich bestimmte historische Ereignisse abgewickelt haben.

RA Schi[ly]:

Darf ich dann fragen, haben Sie eigentlich mal Veranlassung gegeben, Sie kannten doch die Akte 3 ARP und Sie waren Sachbearbeiter der Akte 1 BJs 7/76, haben Sie eigentlich mal die Veranlassung genommen, dem Herrn Müller Vorhalte zu machen und zu sagen: „hören Sie mal zu, Sie haben früher den Herrn Hoff da identifiziert“. Also sagen wir mal Vorhalte, die der Herr Vorsitzende später nach zwei Verhandlungstagen, nachdem der Herr Müller zunächst mal eine andere Version gebracht hatte, dann gemacht hat. Haben Sie mal Veranlassung gegeben, ich nehme an, daß Sie solche Ermittlungen doch auch überwachen, haben Sie das mal getan?

[12456] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, die Sache ist doch so, daß der Herr Müller ab März 1976 Angaben gemacht hat zu bestimmten Vorgängen. Und das, was Sie hier ansprechen, ist ja heute morgen erörtert worden, auch zum Teil in anderen Bereichen, als widersprüchlich und auslegungsbedürftig, beruht nach meiner Kenntnis, auch gerade was den Fall Hoff angeht, auf Beamtenvermerken. Und dann kommt es doch darauf an, welche Bedeutung man dem Inhalt eines Beamtenvermerks beimißt und darüberhinaus andererseits, welche Angaben hinterher eine bestimmte Person zu einem bestimmten Vorgang macht.

RA Schi[ly]:

Ja meinen Sie, die Beamten hätten da was Falsches aufgeschrieben über die Gespräche mit Herrn Müller.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, Sie werden es sicherlich wissen und kennen, daß es kaum möglich ist, eine 100 %ige Deckung zu erzielen zwischen dem, was in einem Gespräch gesagt wird, und was man in einem Vermerk niederlegt, und dem, was derjenige der dann später zu diesen Vorgängen erneut vernommen wird, nun im einzelnen sagt.

RA Schi[ly]:

Naja, also ich mein, das waren aber doch und das ist Ihnen doch schon vorgehalten worden von Blatt 70, es waren doch Angaben, die nicht so, sagen wir mal, vage waren oder auslegungsfähig waren, daß man daraus nicht die Erkenntnis gewinnen konnte, daß der Herr Müller in früheren Gesprächen mit Ermittlungsbeamten gesagt hat, daß er den Herrn Hoff gekannt hat, und das hat er hier später bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch auf Frage der Verteidigung eingeräumt, daß er das schon früher ... Er hätte ihn auch an einem Lichtbild, glaube ich, wenn ich das recht erinnere, identifziert. Das muß Ihnen doch alles bekannt geworden sein. Und dann waren die Beamten, die diese Gespräche geführt haben, zeitweise, Herr Zeis, zugegen und Sie kannten die Akte 3 ARP auch, und es war auch nicht, sagen wir mal so ein Punkt, wo es vielleicht um sehr ... vielleicht einen Nebenpunkt ging, es war vielleicht doch auch etwas interessanter, lassen Sie das aber so stehen. Man könnte ja auf den Gedanken kommen, daß Sie da den Herrn [12457] Müller ja, also unterstellt einmal seine Darstellung, er habe den Herrn Hoff gekannt, ist die richtige, daß ihn die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt an den ersten beiden Tagen sehenden Auges in eine Falschaussage reinlaufen läßt.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, das kommt auch auf die Wertung des Beamtenvermerks seinem Inhalt nach an und ich bin der Meinung, daß man diesen Beamtenvermerk auch anders interpretieren kann.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, nur jetzt mal vielleicht noch einmal zurück zu diesem Vertraulichkeitsschutz. Sie sagten, Sie wissen nicht, ob Sie Kollegen in Ihrer Behörde diese Aktenvorgänge übergeben haben. Aber war es so, daß andere Kriminalbeamte diese Akten offenbar benutzen konnten?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, die Akten, die unter dem Aktenzeichen 3 ARP 74/75 bei der Bundesanwaltschaft geführt worden sind, sind nach meiner Kenntnis aus dem Bereich der Bundesanwaltschaft. bis zu einem gewissen Zeitpunkt, der im Jahre 1976 liegt[ddddd] herausgegangen. Ich sagte aber bereits, daß ich nicht ganz sicher bin hinsichtlich des Akteninhalts, ob ich in jedem Falle Originale der Vermerke und der Vernehmungen erhalten habe oder ob es Durchschläge waren. Es wäre jedenfalls höchst verwunderlich, wenn die Polizei nicht auch im Besitz von Durchschlägen dieser Vernehmungen gewesen wäre.

RA Schi[ly]:

Ja, ist es richtig, daß dann diese Aktenvorgänge zu Vorhalten gegenüber Herrn Hoff benutzt worden sind bei Vernehmung von Herrn Hoff?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die Originalakten sicherlich nicht. Sie meinen also Durchschläge, Erkenntnisse der Polizei aus der Vernehmung des Herrn Müller, daß diese Dinge eingeflossen sind in das Verfahren Hoff. Das wäre durchaus möglich.

RA Schi[ly]:

So daß sie da zu Vorhalten benutzt werden und da auf einmal die Vertraulichkeit, also was die Namen anbelangt, zwar auch gewahrt wird, aber der Inhalt der Aussagen präsentiert wird. Und für das hiesige Verfahren bleiben sie dann unter Verschluß. Ist es so gehandhabt worden?

[12458] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich weiß nicht, was Sie hier beanstanden wollen.

RA Schi[ly]:

Ich will nur mal die Tatsachen feststellen. Was ich zu beanstanden habe, werde ich später ausführen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Sicherlich sind die Aussagen Müller zum Verfahren „Pfirsich“ mit eingeflossen in das Verfahren gegen Hoff. Das ist richtig.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, kennen Sie einen Zeugen namens Konieczny?[46]

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Diese Person ist mir aus Presseveröffentlichungen und auch aus einigen Vernehmungen, ich kann allerdings nicht sagen, aus welchen Vernehmungen, das Protokoll, das ich irgendwie mal gesehen habe, bekannt. Aber den Zeugen selbst, den kenne ich nicht.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen etwas bekannt, daß ihm[eeeee] folgende Zusagen gemacht worden sein sollen: Er werde sofort nach Beendigung seiner Aussage entlassen. Er werde nur geringfügig bestraft. Er würde in den Genuß einer mindestens fünfstelligen Belohnung kommen und vor Racheakten geschützt.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, darüber ist mir dienstlich nichts bekannt. Ich weiß aber, daß in einer „Spiegel“-Veröffentlichung ähnliche Dinge behauptet worden sind.

RA Schi[ly]:

Sie kennen nur den „Spiegel“-Artikel?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Ist man in Ihrer Behörde eigentlich mal dieser Frage nachgegangen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ich weiß nicht, wie Sie zu einer Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für eine solche Maßnahme gelangen.

RA Schi[ly]:

Ist eigentlich eine Gegendarstellung später im „Spiegel“ erschienen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Können Sie Ihre Frage bitte noch einmal wiederholen?

RA Schi[ly]:

Ob im „Spiegel“ dann später von der Bundesanwaltschaft eine Gegendarstellung veranlaßt worden ist?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, das weiß ich nicht. Ich bin auch nicht Bearbeiter des Verfahrens Konieczny gewesen. Ich weiß auch nicht, ob das Verfahren überhaupt bei der Bundesanwaltschaft noch anhängig ist.

[12459] RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, Sie haben ja von unaufgeklärten Vorgängen gesprochen. Ist Ihnen etwas davon bekannt, daß in gewissen Presseveröffentlichungen den Mitgliedern der Roten-Armee-Fraktion angelastet worden ist, sie hätten Anschläge auf Hauptbahnhöfe[47] vorgenommen?

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage. Es ist also selbst bei großzügigster Auslegung dessen, was noch den Sachzusammenhang haben könnte nicht ersichtlich, worin bei dieser Frage speziell der Sachzusammenhang mit dem gegenwärtigen Beweisthema, insbesondere dem[fffff] Anklagevorwurf etwas zu tun haben könnte.

Vors.:

Ja, Herr Rechtsanwalt Schily, ich würde Sie bitten, das zu begründen. Also bis jetzt haben wir ja überhaupt nicht eingegriffen. Jetzt kommt es wieder in einen Bereich, der schon bei einer früheren Vernehmung Fragen dieser Art, wie eben die Beanstandung das angeschnitten hat, aufgeworfen hat. Ich würde Sie bitten, das zu begründen, welche Sachdienlichkeit Sie dieser Frage unserem Verfahren beimessen.

RA Schi[ly]:

Ja die Frage stellt sich doch hier, ob uns alle Aktenvorgänge, die für dieses Verfahren von Bedeutung sein könnten, vorgelegt worden sind. Und dazu gehören nach Auffassung der Verteidigung alles, was mit der Roten-Armee-Fraktion oder anders von anderen Leuten Baader-Meinhof-Gruppe genannt, in Zusammenhang gebracht worden ist. Und da geht es natürlich auch darum, um Vorgänge, die in der Öffentlichkeit publiziert worden sind und sich möglicherweise nur um reine Propagandaaktionen gehandelt hat. Wobei es wiederum der Hintergrund einer politisch propagandistischen Bekämpfung der Roten-Armee-Fraktion sein konnte. Ich darf im übrigen darauf aufmerksam machen, daß Sie ja, soweit ich das in Erinnerung habe, auch das können wir ja schnell überprüfen, die Fragen an Herrn Generalbundesanwalt Buback insoweit zugelassen haben ...

Vors.:

Ja, also wenn die ... Verzeihen Sie, also wenn die Frage die Vorbereitung dafür sein soll, um festzustellen ob [12460] bezüglich dieser Vorgänge Akten vorhanden sind ...

RA Schi[ly]:

Ja genau.

Vors.:

... dann würde ich aber vorschlagen, daß man direkt vielleicht auf dieses Ziel losgehen kann, sonst entsteht eben der verwirrende Eindruck tatsächlich, daß sich das außerhalb des hier interessierenden Rahmens bewegt.

RA Schi[ly]:

Gut, ich nehm Ihren Vorschlag auf. Ich kann die Frage dahin abwandeln. Kennen Sie Akten, Ermittlungsvorgänge, die die Aufklärung von Anschlägen auf den Hauptbahnhof Hamburg, Bremen, Nürnberg war es wohl noch, im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Rote-Armee-Fraktion enthalten?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Vorsitzender, ich kann die Frage wieder nicht beantworten, weil meine Aussagegenehmigung nicht so weit reicht.

RA Schi[ly]:

Kennen Sie Akten, aus denen sich ergibt, daß die Rote-Armee-Fraktion nach dem Willen der politisch Verantwortlichen, nach militärtaktischen und politischen Gesichtspunkten zu bekämpfen sei. Kennen Sie insbesondere ein Natopapier, das entsprechende Vorstellungen enthält?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Auch hierzu habe ich keine Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Kennen Sie Akten, aus denen sich ergeben soll, daß diese militärtaktisch, politischen Gesichtspunkte zur Bekämpfung der Roten-Armee-Fraktion sich in zunehmendem Maße daran orientieren, daß eine internationale Verflechtung[ggggg] dieser Gruppierung festzustellen sei und daß man von der Annahme ausgehe, beispielsweise daß Gruppierungen, die hier auf dem Boden der Bundesrepublik operieren, von dem libyschen Staatspräsidenten Ghadaffi finanziert werden ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, ich meine, die Aussagegenehmigung kann jeder selbst überblicken. Es wäre sicher etwas einfacher, wenn ich den Herrn Zeugen bitten würde, die Frage zu beantworten. Aber ich sehe beim besten Willen nicht mehr, was diese Fragen zur Aufklärung der Sachverhalte, die den Angeklagten vorgeworfen werden, beitragen könnten. Wenn Sie uns das begründen wollen. Es geht hier also um die Aufklärung der Anklagevorwürfe.

[12461] RA Schi[ly]:

Ja ganz recht. Und ...

Vors.:

... ob Anschläge begangen wurden und dergleichen.

RA Schi[ly]:

... den Charakter dessen, was man hier ja, und es wird ja von der Bundesanwaltschaft der Begriff der „kriminellen Vereinigung“ verwendet. Nun ist die Frage, welche politischen Gesichtspunkte in dem Verfahren eine Rolle spielen. Und da spielen natürlich auch Fragen eine Rolle, wie[hhhhh] eigentlich hinter einem Vorhang eines quasi juristischen Verfahrens die eigentlichen maßgeblichen Gesichtspunkte aussehen. Zur Aufklärung dieser Frage dient auch die soeben an den Zeugen gestellte Frage. Wissen Sie, es ist ja alles nicht so, daß ich mir das etwa nur so einfallen lasse, sondern ...

Vors.:

Sicher, da sind irgendwelche Äußerungen. Sie haben das seinerzeit ja schon ...

RA Schi[ly]:

... das können Sie ja in der Zeitung nachlesen.

Vors.:

... Gewiß, aber nun, es geht ja hier um die Fragen, wie die Bekämpfungsmaßnahmen angelegt sein könnten, wenn ich Sie recht verstehe.

RA Schi[ly]:

Hier der Herr Böden, Äußerung von Herrn Böden oder Boden, ich weiß nicht, wie der sich ausspricht, Leiter der Abteilung „Terrorismusbekämpfung“ im Bundeskriminalamt. Der hat solche Behauptungen aufgestellt.

Vors.:

Ja. Es geht also um die Bekämpfung. Aber das hat doch nun mit der Aufklärung unserer Schuldvorwürfe hier nichts zu tun. Also ich sehe keinen Zusammenhang ...

RA Schi[ly]:

Ja doch, doch, doch, Herr Vorsitzender. Da täuschen Sie sich eben sehr, weil Sie ja mitunter - das haben wir ja während des gesamten Verfahrens feststellen müssen - meinen, Sie können hier so einen klinisch, juristischen Tatbestand hier rausfiltrieren. Das ist aber nicht der Fall. Und das haben Sie spätestens ja auch feststellen können, das können Sie an vielen Phasen dieses Verfahrens feststellen. Und im übrigen bin ich der Meinung, selbst wenn Sie da Zweifel haben in der Richtung, dann sollten Sie gerade empfänglich sein für solche Fragen. Dann können Sie sich nämlich darüber schlüssig werden, aus den Antworten des Zeugen, ob da was dran ist oder nicht.

[12462] Vors.:

Gut, aber ich kann Ihnen versichern, ich habe in dieser Richtung keine Empfänglichkeit. Ich glaube, wir gehen ...

RA Schi[ly]:

Sie haben keine Empfänglichkeit?

Vors.:

... Augenblick, wir gehen den juristisch vorgeschriebenen Weg, daß es hier darum geht, festzustellen, ob eine Tat begangen wurde und wer dafür schuldig zu sprechen sein könnte. Das ist Gegenstand dieses Verfahrens. Welche Bekämpfungsmaßnahmen auf anderer Seite überlegt werden, das ist nicht Gegenstand der Aufklärung dieses Verfahrens. Ich sehe also keinen Grund, diese Frage zuzulassen und lasse sie auch nicht zu.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande also Ihre Nichtzulassung der Frage[48] und darf vielleicht doch darauf aufmerksam machen, daß natürlich militärische Auseinandersetzungen beispielsweise einen anderen Charakter haben können, als vielleicht Auseinandersetzungen, die in einem privaten Bereich stattfinden. Und ich glaube, es ist einfach notwendig, daß sich das Gericht darüber Klarheit verschafft. Wenn es das nicht wissen will, ja dann kann die Verteidigung daraus auch wiederum nur bestimmte Folgerungen ziehen. Das haben Sie in der Hand, inwieweit Sie sich einfach die Ohren zuhalten wollen und die Augen zuhalten wollen Das können Sie jederzeit natürlich dokumentieren in diesem Verfahren. Wenn Sie das machen wollen, nicht. Ich mein, Sie haben es in bestimmten Phasen des Verfahrens bereits getan, indem Sie ...

Vors.:

Bitte begründen Sie Ihre Beanstandung und werden Sie nicht historisch jetzt.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, das gehört noch zu der Begründung, indem Sie bestimmte Zeugen nicht zugelassen haben, die für die politische Bedeutung dieses Verfahrens[49] von großer Wichtigkeit waren.[50] Da haben Sie ja hier schon einiges offenkundig werden lassen. Wenn Sie das wiederholen wollen, dann steht das in Ihrer Hand. Und die Entscheidung, die Sie jetzt zu treffen haben, die hat da seinen deutlichen Rang.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

RA Dr. H[eldmann]:

Ich schließe mich dieser Beanstandung an, mache also, [12463] setzt voraus, mache diese Frage auch zu meiner eigenen und begründe die Beanstandung wie folgt: Zu der Aufklärung, um die es hier gehen soll, gehört auch etwa die Frage, die sich aus der hier gestellten Frage, wo sie nicht bereits impliziert ist, jedenfalls herleiten läßt, ob etwa die Aufklärungstätigkeit in diesem Verfahren auch nach einem etwa vorgegebenen System erfolgte, wonach Mittäter an einer und derselben Handlung verschieden zu behandeln seien, nämlich etwa[iiiii] der eine als Hauptangeklagte und der andere als Hauptbelastungszeuge. Und das ist also eine Frage, ob etwa ein vorgegebenes System Herr Schily’s Frage, der ich mich anschließe, vorhanden ist, vorgegeben ist, wonach hier gefragt worden ist, das auch solche Regeln der, nennen wir es weiterhin Aufklärung zu ihrem Inhalt hat.

Vors.:

Will sich sonst noch jemand dazu äußern? Sehe ich nicht.

(Nach geheimer Umfrage)

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage wird nicht zugelassen.

Es geht hier nicht um die Aufklärung irgend welcher Bekämpfungssysteme gegen anarchistische Umtriebe, sondern allein um die Aufklärung der Vorwürfe, die Gegenstand der Anklage sind. Damit haben diese Fragen offensichtlich nichts zu tun. Ich bitte weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

... zur Verständnis[jjjjj] dieses Beschlusses, Herr Vorsitzender, was sind anarchistische Umtriebe?

Vors.:

Sie müssen den Beschluß so hinnehmen, wie er verkündet worden ist. Wenn Sie daran etwas Beanstandenswertes finden, dann können Sie das ja zum Ausdruck bringen. Ich gebe keine Erläuterung über das hinaus, was der Senat gesagt hat in der Entscheidung.

RA Schi[ly]:

Ja das war ja wohl mehr eine geheime Umfrage. Insofern gehe ich wohl davon aus, daß dieser Wortlaut „anarchistische Umtriebe“ Sie das Urheberrecht für sich in Anspruch nehmen können, Herr Vorsitzender. Und da würde ich Sie doch bitten, daß Sie mir das erläutern. Denn ich hab, [12464] soweit ich mich erinnere, von anarchistischen Umtrieben kein Wort gesagt in meiner Frage. Und ich würde Sie sehr gerne bitten, damit wir vielleicht nicht zu[kkkkk] so unangenehmen Verzögerungen des Verfahrens kommen, was Sie eigentlich damit meinen, damit sich die Verteidigung darauf einstellen kann.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wie man, das Winken mit unangenehmen Folgen, das führt nicht weiter. Sie kennen die deutsche Sprache. Die Umtriebe, die genannt worden sind anarchistischer Art, das ist verständlich, allgemein verständlich. Was soll ich dazu erläutern. Das bezieht sich hier keineswegs auf die Angeklagten, denn wir haben ja gerade die Frage deswegen nicht zugelassen, weil sie hier für das Verfahren nicht sachdienlich ist. Ich darf Sie also bitten, jetzt mit Ihren Fragen fortzufahren.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ist Ihnen eigentlich etwas bekannt, daß mal von den Ermittlungsakten des BKA ein großer Teil dieser Akten, möglicherweise sogar unter Einschluß der Akte 3 ARP von Herrn Zimmermann, der so eine Fernsehsendung betreut, in dessen Hände gelangt ist?

Vors.:

Verzeihen Sie, Herr Rechtsanwalt, ich habe die Frage im Eingang nicht richtig verstanden.

RA Schi[ly]:

Ob dem Herrn Zeugen bekannt ist, daß ein Teil, möglicherweise ein großer Teil der Akten, die für dieses Verfahren eine Bedeutung haben und beim Bundeskriminalamt vorhanden waren, möglicherweise auch unter Einschluß von Vorgängen, die in der Akte 3 ARP enthalten sind, in die Hände von Herrn Zimmermann beim ZDF gelangt sind.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es tut mir leid, Herr Rechtsanwalt, ich möchte es nochmal wiederholen, was ich bereits wiederholt ausgeführt habe. Meine Aussagegenehmigung ist sehr klar umrissen und ich kann deshalb diese Frage nicht beantworten.

Vors.:

Ich darf vielleicht sagen, ich bitte das nicht unrichtig zu verstehen, wenn Sie trotz der tatsächlich engen Begrenzung dieser Aussagegenehmigung Fragen dieser Art verneinen können. Es ist Ihre freie Entscheidung. Sie müssen sich an die Aussagegenehmigung halten. Es besteht eben nur [12465] die Gefahr, nachdem uns gesagt worden ist, Herr Rechtsanwalt Schily will sich dann im einzelnen bemühen, zu diesen Punkten Aussagegenehmigung zu bewirken, daß wir Sie möglicherweise dann nochmals bitten müßten. Soweit Sie also imstande sind, in eigener Auslegung das noch irgendwo unterzubringen unter der Aussagegenehmigung, wäre es an sich vielleicht ratsam, Antworten zu geben. Aber, wie gesagt, wir haben nicht das Recht. Es ist Ihre eigene Entscheidung, wie weit Sie diese Aussagegenehmigung für gegeben halten. Das ist ganz klar.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich sehe mich nicht in der Lage, über die erteilte Aussagegenehmigung hinaus hier Angaben zu machen.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, eine weitere Frage. Ist Ihnen bekannt, daß der Herr Müller bezüglich des Herrn Hoff geäußert hat, er habe bestimmte Bestandteile von Sprengkörpern hergestellt in Kenntnis des Verwendungszwecks?[51]

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es taucht dasselbe Problem auf. Herr Rechtsanwalt Schily, Sie haben bereits bei meiner ersten Vernehmung erklärt, daß Sie auch an der zweiten Vernehmung teilnehmen würden. Sie haben leider der Bundesanwaltschaft nicht mitgeteilt, was Sie alles noch zu fragen beabsichtigen, sonst wäre ich durchaus willens gewesen, den Generalbundesanwalt zu bitten, mir insoweit auch Aussagegenehmigung zu erteilen.

RA Schi[ly]:

Aber dafür haben Sie nun ganz gewiß eine Aussagegenehmigung zu der letzten Frage. Denn das betrifft ja nun die Widersprüche, nichtwahr. Das ist ja jetzt 3 ARP und später 1 BJs 7/76. Aber immer, ich mein, es kann ja sich zur Gewohnheit entwickeln, Herr Zeuge, daß man sagt, ich hab keine Aussagegenehmigung.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Wenn Sie dann mal bitte Ihre Frage nochmal wiederholen, dann möchte ich das gerne ...

RA Schi[ly]:

Meine Frage war die, ob Ihnen bekannt ist, daß der Herr Müller erklärt hat, der Herr Hoff habe Sprengkörper, bestimmte Bestandteile von Sprengkörpern hergestellt in Kenntnis des späteren Verwendungszwecks.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Soweit mir bekannt ist, Herr Rechtsanwalt, ist diese Frage Gegenstand auch der Nachvernehmungen des Herrn Müller gewesen, auf die ich am ...

[12466] RA Schi[ly]:

Wenn ich Sie unterbrechen darf, entschuldigen Sie das bitte. Mich interessiert jetzt zunächst einmal das, was der Herr Müller im Rahmen seiner Befragungen, soweit sie aus der Akte 3 ARP 74/75 erkennbar sind, erklärt hat.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich kann mich nicht daran erinnern, daß dort der Herr Müller in dieser Weise Angaben gemacht hat oder daß es Beamtenvermerke in dieser Richtung gibt.

RA Schi[ly]:

Können Sie sich nicht erinnern. Können Sie sich aber erinnern, daß man diese Bekundung dann später Herr Hoff allerdings nur als vertrauliche Information vorgehalten hat? Ja also ich kann es Ihnen auch aus der Akte 3 ARP, 71 ist das ...

Vors.:

Blatt 71, zur Verkürzung. In der Mitte ist der entscheidende Satz.

RA Schi[ly]:

Ja. Die Sprengkörper seien von „Pfirsich“ auf Anweisung gegen Bezahlung allein hergestellt worden. „Pfirsich“ habe gewußt, um was es dabei ging.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das war mir nicht mehr in Erinnerung.

RA Schi[ly]:

Das haben Sie nicht mehr in Erinnerung. Wissen Sie noch etwas darüber, ob man diese ... Also wenn ich es Ihnen jetzt vorhalte aus der Akte, kommt es Ihnen dann ins Gedächtnis zurück?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Also das war bei mir völlig verdunkelt. Das war mir nicht mehr in Erinnerung. Aber ich weiß, daß gerade diese Frage in dem Verfahren gegen Hoff eine wesentliche Rolle gespielt hat.

RA Schi[ly]:

Das wissen Sie doch.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja sicherlich. Ich mein, das ist bei jedem Mitarbeiter der RAF, der solche lustigen Feuerwerkskörper herstellt, doch wohl selbstverständlich, daß die Bundesanwaltschaft sich überlegt, ob die Produzenten solcher Sprengmittel auch wissen, zu welchen Zwecken sie verwendet werden. Und aus diesem Grunde ist das ja auch noch mal Gegenstand der Nachvernehmung gewesen. Und da hat der Herr Müller meines Erachtens sehr klare Angaben dazu gemacht, wie er den Herrn Hoff einstuft. Er hat wohl drei Kategorien von Unterstützern dort näher beschrieben und nach meiner Erinnerung, Sie [12467] können das ja viel besser nachlesen, hat er den Herrn Hoff in eine Kategorie eingestuft, die nicht unbedingt wissen mußte, was man mit diesen Dingen machte.

RA Schi[ly]:

Ist dann eigentlich der Herr Hoff, der nach diesen Bekundungen dann von Herr Müller einen objektiven Beitrag, Tatbeitrag geleistet haben soll, auch mit dem subjektiven Wissen über die spätere Verwendung, ist da eigentlich nach Ihrer Kenntnis gegen den Herrn Hoff wegen Beteiligung an einem Mord ermittelt worden? Oder möglicherweise dann Haftbefehl in dieser Richtung erwirkt worden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich glaube nicht, daß der Haftbefehl, der gegen Hoff ergangen ist, die Vorgänge sind ja dem Senat hier bekannt, auch den Vorwurf des Mordes oder der Beihilfe zum Morde enthält.

RA Schi[ly]:

Also wenn ich so an meine Studienzeit zurückdenke, dann würde ich denken, also wenn diese beiden Tatsachen zunächst mal in Form eines Verdachtes vorliegen, daß man daran denken könnte[52] ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, es ist doch ein Unterschied, ob ich an etwas denke oder ob ich sagen muß, hier besteht ein dringender Tatverdacht.[53]

RA Schi[ly]:

Ja nun gut. Ich frage ja also nach beidem, nach Ermittlung[54] und nach dringendem Tatverdacht. Das wäre eine Frage des Haftbefehls. Aber hat man denn in der Richtung ermittelt auch gegen Herrn Hoff?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Selbstverständlich sind alle Dinge aufgeklärt worden, soweit es nur möglich war, um hier Feststellungen zu treffen, wie es mit der inneren Tatseite beim Herrn Hoff aussieht.

Ende von Band 739

[12468] RA Schi[ly]:

Oder hat man Herrn Müller insoweit nicht für glaubwürdig gehalten. Oder hat man vielleicht gesagt, wir wollen ja[lllll] den Herrn Hoff auch als Zeugen und wir wollen ihn nicht [mmmmm] mit so einem harten Vorwurf konfrontieren?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, da gehen Sie in Ihren Spekulationen fehl. Solche Überlegungen sind bei der Bundesanwaltschaft nicht angestellt worden.

RA Schi[ly]:

Beim BKA vielleicht?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das glaube ich nicht.

RA Schi[ly]:

Nun nochmal eine letzte Frage, dann gebe ich zunächstmal[nnnnn] das Fragerecht an Herrn Kollegen Dr. Heldmann ab.

OStA Ze[is]:

Sehr schön.

RA Schi[ly]:

Sehr schön, ja, sagten Sie Herr Zeis.

OStA Ze[is]:

Ja.

Vors.:

Sicher, es geht nur darum, das Fragerecht übt[ooooo] zwar der Prozeßbeteiligte aus, aber es wird übergeben durch das Gericht, vom Vorsitzenden[ppppp]. Nur deswegen die kleine Heiterkeit. Jetzt bitte ich, die Frage zu stellen.[qqqqq]

RA Schi[ly]:

Ja, ja, ich wollte nicht in Ihre Prozeßleitung eingreifen.

-RA Weidenhammer verläßt um 15.31 Uhr den Sitzungssaal.-

¾¾¾[rrrrr]

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, wie ist das mit den Akten generell bei dem sogenannten Baader-Meinhof-Komplex. Sind die Akten insgesamt bei der Bundesanwaltschaft als der eigentlichen Ermittlungsbehörde und werden dann jeweils an das Bundeskriminalamt zur Ermittlung übersandt oder hat die gesamten Akten das BKA, und gibt mal so je nach Bedarf die Akten an die Bundesanwaltschaft? Vielleicht auch nur in Form von Kopien.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, ich habe bereits angedeutet, daß ich zu dem sogenannten Baader-Meinhof-Komplex keine Angaben machen kann, weil ich in diesem Bereich nicht tätig geworden bin. Deshalb kann ich Ihre Frage nicht beantworten.

RA Schi[ly]:

Ja ganz nicht tätig geworden, das können Sie ja wohl nicht mehr behaupten, denn Sie haben ja jetzt immerhin diese Akten gegen „Unbekannt“. Insofern könnten Sie ja vielleicht doch etwas zur Aufklärung beitragen.

[12469] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja darüber können wir uns unterhalten, Herr Rechtsanwalt. Soweit ich die Ermittlungen führe[sssss] beziehungsweise die Ermittlungen aus meinem Referat geführt werden, werden die Akten bei der Bundesanwaltschaft geführt. Das Bundeskriminalamt bekommt, wie es das Gesetz vorschreibt in jedem Einzelfall den Auftrag, aufgrund der einschlägigen Regelungen[ttttt] des BKA-Gesetzes[55] die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrzunehmen. Und dann hat das BKA selbstverständlich mir alle Akten und Vorgänge vorzulegen, die in dem einzelnen Verfahren entstanden sind.

-RA Weidenhammer erscheint um 15.33 Uhr wieder im Sitzungssaal.-

RA Schi[ly]:

Ja, nun, dann wollen wir doch mal[uuuuu] die Frage, nochmal auf die Frage zurückkommen mit der Akte 3 ARP; da war es ja nun nicht so. Und nun frage ich Sie: Wo kamen[vvvvv] denn nun diese Aktenbestandteile her, die[wwwww] in die Akte 3 ARP eingegangen sind. Kamen die auch von der Bundesanwaltschaft oder kamen die von der Staatsanwaltschaft in Hamburg oder wo kamen die her?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Diese Vorgänge sind nie bei einer anderen Staatsanwaltschaft als der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gewesen - nach meiner Kenntnis. Und da es sich hier nicht um Ermittlungsvorgänge handelt, also spezifisch Ermittlungsverfahren im verwaltungstechnischen Sinne, sind diese Vorgänge, weil sie eben für die Bundesanwaltschaft von Bedeutung sein konnten, als zentrale Strafverfolgungsbehörde, von den Polizeidienststellen der Bundesanwaltschaft zugeleitet worden.

RA Schi[ly]:

Ja. Die Originale?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, ich sagte ja, ich bin da überfragt. Ich kann Ihnen nicht sagen, ob es in jedem[xxxxx] Fall Originale waren oder ob auch mal Durchschläge übersandt worden sind. Das entzieht sich meiner Kenntis.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, in wessen Auftrag hat denn [yyyyy] eigentlich die Kriminalpolizei in der Akte 3 ARP ermittelt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es sind das, wie Sie aus der Entstehung der Akte ja selbst entnehmen können, Sie kennen ja die einleitenden Vermerke ...

RA Schi[ly]:

Ne, die ganz einleitenden kennen wir leider nicht, [12470] die sind ja Staatsgeheimnis.

Vors.:

Das hat niemand gesagt, daß die unter [§ ]96[ StPO] fielen.

RA Schi[ly]:

Wie?

Vors.:

Die ganz Einleitenden ...

RA Schi[ly]:

Ja, 1 bis 3, das ist ja Staatsgeheimnis.

Vors.:

Da ist in der Tat, es beginnt bei uns mit den Vernehmungen 31.3.76.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Dann kann ich dazu nichts sagen.

Vors.:

Halt, Entschuldigung. Ich hatte gerade wieder die Akten 7/76. ARP beginnt mit einem normalen Vermerk, wie es dazu gekommen wäre; so sehe ich es [zzzzz] jedenfalls, Bl. ...

RA Schi[ly]:

Dann sehen Sie es falsch, Herr Vorsitzender, denn das ist Bl. 4. Und Bl. 1-3 ist unbekannt, Staatsgeheimnis.

Vors.:

Sie haben das Fernschreiben, ist das aufgezählt unter den Blättern, die ...

RA Schi[ly]:

Es fängt doch an mit diesem Vermerk Bl. 4, die Teilablichtung, auch sehr schön. Der November war es hier.

Vors.:

Ich habe das nicht, was Sie haben.

RA Schi[ly]:

Doch, doch.

Vors.:

Ja sicher, es beginnt bei mir bei Bl. 7, also Vernehmung vom 2.3.[aaaaaa]

RA Schi[ly]:

Nein, nein, dann kommt ja nochmal die Nachlieferung, Ergänzungslieferung, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Ich habe die Ergänzungslieferung rückwärts eingeordnet, wenn Sie die meinen ...

RA Schi[ly]:

Die fängt bei Bl. 4 an.

Vors.:

Ja.

RA Schi[ly]:

Also die ersten drei Blätter sind 1 - 3. Na ja, aber ich meine, lassen wir mal die, wann das anfängt oder. Es wird doch da immer die Polizei tätig. Zum Teil sind es ja unterschriebene Aussagen. In wessen Auftrag haben die denn da ermittelt? Hier ist zum Beispiel eine Aussage vom 22. April, es ist sogar[bbbbbb] eine unterschriebene Aussage. Da waren Herr Opitz und Herr Petersen. In welchem Auftrag haben die da ermittelt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Diese Ermittlungen sind für die Bundesanwaltschaft geführt worden.

RA Schi[ly]:

Wann ist denn dieser Auftrag erteilt worden?

[12471] Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, das kann ich Ihnen nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Ja Moment, können Sie nicht sagen, wegen fehlender Aussagegenehmigung oder wissen Sie es nicht?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich weiß es nicht, und kann es Ihnen[cccccc] deshalb auch nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ich sage Ihnen jetzt mit aller Vorsicht: Da habe ich eine große Skepsis, bei der Antwort. Ich kann mir gar, nicht vorstellen, daß Sie das nicht wissen. Bekanntlich[dddddd] muß ja, darf ja der Zeuge auch nichts verschweigen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja sicher. Ich kann Ihnen aber auch nichts Falsches sagen.

RA Schi[ly]:

Richtig. Wer hat denn bei der Bundesanwaltschaft den Ermittlungsauftrag erteilt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ein Ermittlungsauftrag ist ja nicht erteilt worden, sondern ich habe bereits gesagt, ich bin der Meinung, daß die Polizei in Hamburg hier für die Bundesanwaltschaft tätig geworden ist.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, da muß aber doch irgendein Kontakt stattgefunden haben. Es muß doch irgendeiner[eeeeee] gesagt haben: Nun hört mal zu nun[ffffff] macht das mal, oder wie? Wer war da zuständig bei der Bundesanwaltschaft?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Darüber kann ich Ihnen nähere Angaben nicht machen.

RA Schi[ly]:

Ja darf ich fragen warum nicht, haben Sie kein Gedächtnis mehr oder?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Insoweit habe ich keine Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Aber das würde ich doch sagen: - wer hat das angelegt, wer hat das angeordnet - würde ich sagen, das umfaßt das doch.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich bitte das zu klären.

Das dem Zeugen vorgelegte Fernschreiben vom heutigen Tage an die Bundesanwaltschaft, das dem Protokoll als Anlage 2 beigefügt ist, wird wieder kurz dem Vorsitzenden übergeben.

Vors.:

Im Punkte 1 lautet es: „Wann und auf welche Weise ist die Akte 3 ARP 74/75 angelegt worden (auf wessen Anordnung)“. Mir scheint das die Frage zu umfassen. Die Frage geht ja [12472] dahin, wie ...

RA Schi[ly]:

Wie ist die Kripo sozusagen dazu gekommen; da die ja nicht aus eigener Macht ...

Vors.:

Auf wessen Anordnung angelegt. Man wird wohl die Frage durch die ...

RA Schi[ly]:

Ich meine, wenn man natürlich es sehr eng auslegt - ich glaube darauf will jetzt Herr Zeis raus -, daß es dann nur auf das Aktenanlegen ankommt. Aber da normalerweise doch Aktenanlegen auch kein ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Jawohl, so habe ich die Frage auch beantwortet.

Vors.:

Richtig, aber es kommt ja noch der Nebensatz dazu: Auf wessen Anordnung. Und ich glaube, in diese Richtung geht im Augenblick die Frage.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die Akte ist angelegt worden auf meine Anordnung, die Akte als solche.

RA Schi[ly]:

Na ja, das war aber der 9. Juni, wie Sie sagen. Mich interessiert aber, auf wessen Anordnung sind Ermittlungen eingeleitet worden?

Vors.:

Das, Herr RA, ist natürlich jetzt die Frage danach: Wer hat die Vernehmungen angeordnet. Und hier lautete Ihre Frage und die Aussagegenehmigung, auf welche ...

RA Schi[ly]:

Ja du meine Güte, ich dachte ja, daß also Aktenanlegen natürlich kein Hobby ist ... sondern daß das was mit Ermittlungen zu tun hat. Also daß es nicht darum geht, daß irgendeiner eine Akte zusammenheftet und irgendwo in ein Fach legt, das ist doch eigentlich selbstverständlich. Aber wir können diesen Slalom natürlich weiter fortsetzen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich darf Sie darauf hinweisen, dem Gericht ist jede Frage, die beantwortet werden kann, lieb. Und zwar deswegen, weil die Gefahr, daß sie zu einer wiederholten Vernehmung führen müßte, weil die Antwort ausbleibt, durchaus vermieden werden kann. Das Gericht kann sich auf gar keinen Fall über die Entscheidungsfreiheit des Zeugen hinwegsetzen, ob er sich durch seine Aussagegenehmigung berechtigt sieht, dazu Aussagen zu machen.

RA Schi[ly]:

Ja, das respektiere ich ja auch, Herr Vorsitzender, das habe ich ja zum Ausdruck gebracht. Natürlich muß der Zeuge selber das verantworten; da bin ich mit Ihnen einer Meinung. Aber man kann natürlich eine Sache sehr eng auslegen und eine Sache doch etwas, sagen wir mal, der Sache ent- [12473] sprechend, auslegen.

Vors.:

Wir müssen es dem Herrn Zeugen überlassen. Die Frage geht dahin: Wer hat die Vernehmungen angeordnet, auf wessen Veranlassung sind die Ermittlungen überhaupt eingeleitet worden? Ob er das durch die Aussagegenehmigung gedeckt sieht, die ihm erteilt worden ist.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die Frage muß ich verneinen.

Vors.:

Bitte weitere Fragen von Ihrer Seite, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Also jetzt ist gesagt worden: Keine Aussagegenehmigung. Habe ich das so jetzt ...

Vors.:

Ja, die Frage, daß er das gedeckt sehen würde durch die Aussagenehmigung, verneint der Herr Zeuge.

RA Schi[ly]:

Dann habe ich vorläufig keine Fragen mehr.

Vors.:

Dann würde ich jetzt vorschlagen, bevor Herr RA Dr. Heldmann, der sich als nächster gemeldet hat, mit Fragen beginnt, machen wir eine Pause bis 16.00 Uhr.

Pause von 15.42 Uhr bis 16.02 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung ist RA Schily nicht mehr anwesend.

Vors.:

So, dann können wir fortfahren. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann bitte.

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Zeuge, wir hörten also von Ihnen, Sie sind, kann man sagen, Herr des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt zu dem Aktenzeichen 1 BJs 7/76. Meine Frage: Unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten, unter welchen strafrechtlichen Tatbeständen wird in jenem Verfahren 1 BJs 7/76 ermittelt?

-RA Schily erscheint wieder um 16.02 Uhr im Sitzungssaal-.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Unter dem Gesichtspunkt der Mitgliedschaft und der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, nach § 129 des Strafgesetzbuches.

RA Dr. H[eldmann]:

Ausschließlich?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr Rechtsanwalt, ausschließlich kann man insoweit nicht sagen, weil natürlich die Symptomtaten[56] praktisch mit Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind. Das sind die [12474] Symptomdelikte.

RA Dr. H[eldmann]:

Richtet sich etwa dieses Verfahren - hier bezeichnet gegen „Unbekannt“ - in 1. Linie gegen [gggggg] Verteidiger der RAF?

Vors.:

Darf ich fragen, Herr RA Dr. Heldmann, welchen Sachzusammenhang Sie bei dieser Frage speziell jetzt sehen zu unserer Pflicht, die Anklagevorwürfe aufzuklären.

RA Dr. H[eldmann]:

Mich interessiert unter anderem, wieso eine Zeugenvernehmung über 2 Monate hinweg, 3 Monate hinweg stattfindet gegen „Unbekannt“ die dann per Protokoll in dieser Hauptverhandlung - unter anderem in diese Hauptverhandlung - gelandet ist[hhhhhh].

Vors.:

Kann man es fassen[iiiiii], um Ihnen das Stichwort zu geben, unter die „Fortsetzung kriminelle Vereinigung?“[57]

RA Dr. H[eldmann]:

Das haben wir ja bereits aus besonders feinen Teilen des Schlußplädoyers[jjjjjj] der Bundesanwaltschaft vernommen.

Vors.:

Unter diesem Aspekt können wir die Frage zulassen, bitte.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich bitte um Entschuldigung, Herr RA Dr. Heldmann, aber Ihre Frage kann ich akustisch nicht verstehen. Wenn Sie vielleicht etwas deutlicher sprechen.

RA Dr. H[eldmann]:

Richtet sich vornehmlich jenes Verfahren gegen Verteidiger oder frühere Verteidiger der RAF?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das Verfahren richtet sich gegen eine Vielzahl von Personen. Herr RA Dr. Heldmann, wenn Sie mal nachschauen; ich glaube es sind etwa 200 Blatt aus dem Verfahren 1 BJs 7/76 hier vorgelegt worden, dann tauchen da nach meiner Erinnerung mindestens die Namen von 100 Personen auf. Die Bundesanwaltschaft hat in diesem Verfahren keine bestimmte Zielrichtung auf bestimmte Verteidiger der RAF angeordnet.

RA Dr. H[eldmann]:

Das war meine Frage, das war die Antwort auf meine Frage. Denn es ist ja denkbar, daß sich im Laufe eines Verfahrens gegen „Unbekannt“, das solche Dimensionen angenommen hat, eine Vielzahl von mehr zufälligen Sammelergebnissen eingebracht werden. Mich also interessiert, war es gerichtet - und das haben Sie jetzt verneint - auf Rechtsanwälte. Ich habe richtig verstanden, diese Frage haben Sie verneint?

Vors.:

Ja, Sie haben richtig verstanden.

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Zeuge, erinnern Sie sich noch Ihrer Aussage [12475] in Ihrer kurzen Zeugenvernehmung hier am 9. Nov., wo Sie unter anderem gesagt haben: „Die Akte 3 ARP ist in meinem Referat, das ich leite, geführt worden und ich habe selbstverständlich diese Akte genau gelesen“?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja sicher.

RA Dr. H[eldmann]:

Erinnern Sie sich aus der Akte 3 ARP, daß der spätere Zeuge Müller den[kkkkkk] späteren Zeugen Hoff als den Hersteller der Bomben, die Gegenstand dieses Verfahrens geworden sind, identifiziert hat?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich meine, daß diese Frage schon beantwortet worden ist.

Vors.:

Ja, die Frage ist heute früh versucht worden zu klären. Wir können Herrn RA Dr. Heldmann, der nicht anwesend war, das mitteilen. Es ist natürlich die Frage bereits gestellt worden, im Wege der Vorhalte angeblicher Widersprüche oder bestehender Widersprüche. Es ist deutlich darauf hingewiesen worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist, da ich es nicht weiß, vorgehalten worden aus Bl. 129 der Akte 3 ARP?

Vors.:

Es ist vorgehalten worden aus Bl. 70. Und es ist erwähnt worden, daß auch eine Bildvorlage stattgefunden habe, zwecks Identifizierung. Wenn ich es nicht vorgehalten haben sollte - ich habe mir die Blattzahl notiert - Herr RA Schily hat’s vorhin in eine Frage auf jeden Fall eingebunden. Es ist also vorgehalten.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist vorgehalten. Und darf ich jetzt doch erfahren, konnte der Herr Zeuge sich erinnern.

Vors.:

Herr RA Dr. Heldmann, wir müssen einen Pflichtverteidiger ohnehin pünktlich erwarten. Sie sind heute 10 nach 10 erschienen ohne irgendeine Begründung. Das ist für einen Pflichtverteidiger[58] ohnedies ein auffälliges Verhalten,[59] wollen wir es mal nennen. Wir können jetzt die Fragen nicht rekapitulieren und die Antworten.

RA Dr. H[eldmann]:

Die Antwort wäre natürlich bereits vor 5 Minuten gegeben gewesen, hätten wir uns diese Einblende[llllll] erspart.

Vors.:

Wenn Sie gekommen wären, wäre jetzt dieser ganze Dialog nicht erforderlich gewesen. Aber Sie müssen sich daran halten, daß bei Ihnen die Gefahr von Wiederholungen besteht, [12476] weil Sie nicht pünktlich erschienen sind.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie wollen die Wiederholung nicht zulassen?

Vors.:

Die Frage ist gestellt und beantwortet.

RA Dr. H[eldmann]:

Dann halte ich vor ...

RA Schi[ly]:

Der Vorhalt aus Bl. 129 ist nicht gemacht worden, wie Sie es ausgedrückt haben, eingebunden in eine Frage war die Lichtbildvorlage.

Vors.:

Herr RA Künzel bitte.

RA Kü[nzel]:

Ich meine, daß ein präziser Vorhalt aus Bl. 129, nämlich Lichtbilder und Lichtbilder der Dame, und Lichtbilder des Reserverads nicht stattgefunden hat.

RA Dr. H[eldmann]:

Dann mache ich das jetzt.

Vors.:

Ich habe den Hinweis gerade von Herrn RA Schily schon bekommen: Wird anerkannt. Bitte Herr RA Dr. Heldmann aus Bl. 129 können Vorhalte gemacht werden.

RA Dr. H[eldmann]:

Jetzt sind wir soweit. Dort heißt es, Bl. 129 aus einem Gedächtnisprotokoll der Vernehmungsbeamten: „Herrn Müller wurden insgesamt 13 Lichtbilder, Personen und Objekte zur Identifizierung vorgelegt. Unter ihnen befanden sich zwei Bilder des „Pfirsich“, ein Bild der Amerikanerin, eine Aufnahme der Werkstatt und eine Aufnahme des VW-Busses von „Pfirsich“. Herr Müller zeigte bei dieser Wahlvorlage auf die beiden Aufnahmen von Dierk Ferdinand Hoff und bezeichnete ihn als die Person, die er unter dem Spitznamen „Pfirsich“ kennengelernt habe.“

Ist Ihnen dieser Teil der Akte 3 ARP in Erinnerung?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, der ist mir in Erinnerung.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen in Erinnerung, daß in dem von Ihnen geleiteten Verfahren 1 BJs 7/76, als Zeuge vernommen, Herr Müller gesagt hat: „Ich selbst habe nie einen Kontakt mit dem „Pfirsich“ gehabt“?

Vors.:

Auch das, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ein Vorhalt, der heute früh bereits geschehen ist. Das stammt aus Bl. 32 vermutlich oder 31.

RA Dr. H[eldmann]:

Diesmal ist es 36.

Vors.:

Kann auch sein, jedenfalls die dreißiger Blattzahlen mit diesem entscheidenden Satz. Er muß ganz unten stehen; der wurde [12477] heute früh vorgehalten.

RA Dr. H[eldmann]:

Habe ich mich getäuscht, beobachtet zu haben, daß der Herr Zeuge darüber nachdenkt?

Vors.:

Das ist bei einer Vernehmung, die sich nun doch auf einige Stunden schon erstreckt, durchaus denkbar; das würde nichts besagen. Wir wollen sehen, ob die Antwort rasch zu erreichen ist.

RA Dr. H[eldmann]:

Sollen wir im Interesse des Herrn Zeugen die Vernehmung unterbrechen.

Vors.:

Im Interesse von Ihnen allenfalls, weil Sie eben, wiegesagt, nicht da waren heute früh. Aber jetzt bitte ich, die Antwort zu geben.[mmmmmm]

RA Dr. He[ldmann]:

Umsomehr bin ich daran interessiert, jetzt zu fragen.[nnnnnn]

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist bereits heute morgen mit Herrn RA Schily erörtert worden.

Vors.:

Die Frage war, ob Ihnen gegenwärtig ist, daß eine solche Aussage in 1 BJs gemacht wurde.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, das ist mir jetzt gegenwärtig.

Vors.:

Es war heute früh Ihnen nicht gegenwärtig. Und der Vorhalt hat dazu geführt, daß der Zeuge sagte: Jetzt fällt es mir wieder ein. Es sei heute früh ganz bei ihm weggewesen.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie, ob Herr Hoff infolge der Identifizierung durch Herrn Müller festgenommen worden ist?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, da spielen mehrere Dinge eine Rolle. Für die Identifzierung von Herrn Hoff, beziehungsweise um den „Pfirsich“ zu identifizieren, bedurfte es eigentlich der Aussage des Zeugen Müller überhaupt nicht. Nämlich dann, wenn man an eine optimale kriminalistische Auswertung toter Beweismittel denkt, ist es so, daß nach meiner Kenntnis bereits in[oooooo] einem früheren Stadium ein Notizbuch gefunden worden war, das Holger Meins zugeschrieben wurde. Und in diesem Notizbuch war der Name von Hoff aufgeführt. Ferner war in Frankfurt unter abgeworfenen Gegenständen ein Schlüssel gefunden worden, ein spezifischer Sicherheitsschlüssel. Und dieser Sicherheitsschlüssel paßte zur Wohnung, bzw. zur Werkstatt Hoff. Dam kam noch die Aussage von Müller dazu.

Vors.:

Darf ich nur einen Hinweis geben, damit die Aussage nicht etwa so stehen bleibt. Erinnern Sie sich, ob das tatsächlich Frankfurt war, wo der Schlüssel gefunden wurde?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Im Raum Frankfurt.

[12478] Vors.:

Wenn ich Ihnen das Stichwort Bad Homburg gebe.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, Bad Homburg[pppppp], das ist richtig.

RA Dr. H[eldmann]:

War also, war die Identifizierung durch Müller mitursächlich für Herrn Hoff’s Festnahme?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das kann man sagen. Aber man wäre auch sicherlich so auf Herrn Hoff gekommen.

RA Dr. H[eldmann]:

Würden Sie auch nach dieser Aussage - Mitursächlichkeit ja, - bei Ihrer Meinung bleiben, die Sie vorher geäußert haben ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich verstehe Ihre Frage nicht recht.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie ist noch nicht fertig. ... daß Ihre Unterlassung, nach der gefragt worden ist, Widersprüche in verschiedenen Müller-Aussagen aufzuklären, zumindest vor seiner Vernehmung hier in Stammheim, und daß diese Unterlassung begründet war in einer, sagen wir, Sie haben von einer Wertung des Beamtenvermerks gesprochen. Ich würde sagen, begründet war in einer differenzierten Wertung des Beamtenvermerks. Habe ich mich deutlich ausgedrückt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, wenn Sie die Frage bitte[qqqqqq] jetzt nochmal ganz präzise wiederholen wollen.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich konkretisiere. Ich frage positiv jetzt. Warum haben Sie nach der Feststellung, Müller hat Hoff als Bombenbauer identifziert, nicht in so weit gehende Widersprüche in Aussagen Müllers aufgeklärt, vor seiner Vernehmung in Stammheim?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das kann ich Ihnen nicht so genau sagen.

RA Dr. H[eldmann]:

Wer ist denn in dem Verfahren gegen Dierk Hoff Sachbearbeiter in Ihrer Behörde?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das Verfahren gegen Hoff wird im Augenblick geführt von Oberstaatsanwalt Bieger.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie, ob Anklage in jenem Verfahren erhoben ist?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Soviel ich weiß, ist noch keine Entscheidung getroffen.

RA Dr. H[eldmann]:

In der Akte 3 ARP trägt die Seite 85 einen weiteren Seitenvermerk, nämlich 34, und der ist ausgestrichen. Wie kommt es also zu wechselnden Paginierungen in der Akte 3 ARP?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das kann ich Ihnen nicht sagen. Ich weiß auch [12479] nicht, auf welchen anderen Blättern noch[rrrrrr] solche Ausstreichungen oder Verbesserungen vorgenommen worden sind.

RA Dr. H[eldmann]:

Sind Ihnen selbst solche wechselnden Paginierungen bislang nicht aufgefallen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich hatte sie jedenfalls nicht in Erinnerung.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen aus der Akte 3 ARP eine Detailschilderung des Herrn Müller bekannt, in Erinnerung? Ich zitiere aus Bl. 86: „Der Werkstattinhaber (also Hoff) habe nach den Bombenanschlägen den Werkstattboden mit Säure gereinigt“.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, das ist mir bekannt.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen in Erinnerung, daß Müller bereits im frühen Stadium seiner Vernehmungen zur Akte 3 ARP erklärt hat, daß sein Deckname „Harry“ sei?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich meine ja.

RA Dr. H[eldmann]:

Auf Frage haben Sie heute vormittag geantwortet: Der Inhalt der Akte 3 ARP habe bisher wohl noch nicht zu weiteren Verfahren gegen Müller geführt. Meine Frage, hat der Inhalt der Akte 3 ARP nach Kenntnis der späteren Aussagen Müllers, als Zeuge, auch nicht zu einem Verfahren gegen Müller wegen Falschaussage geführt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist mir bisher nicht bekannt.

RA Dr. H[eldmann]:

In der Akte 3 ARP, wie auch in der Akte 1 BJs 31/75 - das ist also die Ermittlungsakte Todesursache Ingeborg Barz - gibt es die identische Müller-Aussage bei der Ermordung - der angeblichen Ermordung müssen wir sagen von Ingeborg Barz seien Baader, Meins und ein anderes RAF-Mitglied, welches er erst später benennen werde, anwesend gewesen. Haben die weiteren Ermittlungen ergeben, wer jener dritte Täter ist?

-OStA Zeis verläßt um 16.21 Uhr den Sitzungssaal.-

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA., ich führe nicht das [ssssss] Verfahren wegen der Ermordung von Ingeborg Barz. Ich kann Ihnen dazu nichts sagen. Wenn ich mich nicht ganz täusche, ist diese Aussage aber auch noch irgendwie präzisiert worden, über die Angaben 3 ARP hinaus in dem BJs-Vorgang. Ich kann mich aber auch täuschen. Das müßten Sie selbst feststellen können.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen bekanntgeworden, ob es Lebenszeichen gibt, [12480] von Ingeborg Barz aus der Zeit nach dem 1.6.72, das ist also der Tag der Festnahme von Baader.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, ich habe bereits erklärt, daß ich das Verfahren nicht führe. Und ich kann Ihnen deshalb keine Auskünfte erteilen.

RA Dr. H[eldmann]:

Das heißt nicht „deshalb“. Sie wissen es also nicht?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich weiß es nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Sind Ihnen die Pressemeldungen über angebliche Ermordung von Ingeborg Barz durch Andreas Baader aus Ende April, 29./30. April 75 bekanntgeworden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es ist darüber wohl mal, ich glaube, im „Stern“ berichtet worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie, aus welcher Quelle hier die Presse gespeist worden ist?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist mir nicht bekannt.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen der heutige Stand jenes Verfahrens bekannt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, der Stand des Verfahrens kann mir nicht bekannt sein, weil ich nicht Sachbearbeiter bin.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist es eine Verschlußsache? Doch nicht mehr.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, ich bitte zu berücksichtigen, daß ich in einem ganz anderen Referat arbeite und nebenher noch die Aufgabe habe, die Anklage im Stockholm-Verfahren zu vertreten. Ich kümmere mich also um andere Dinge mit größerer Intensität, als um diese Dinge, die nicht in meinem Referat bearbeitet werden.

RA Dr. H[eldmann]:

Aber Sie wissen oder erinnern sich, daß die angebliche Ermordung von Ingeborg Barz eine nicht unwesentliche Rolle spielt in der Akte 3 ARP?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, darüber kann man streiten, was wesentlich und unwesentlich ist. Ich habe bereits bei meiner 1. Vernehmung erklärt, daß nach meiner Erinnerung die Vorgänge Ingeborg Barz in dem ARP-Vorgang zwar angesprochen sind, aber daß der überwiegende Teil sich mit anderen Vorgängen befaßt. Die waren für mich interessanter, weil eben der Vorgang Ingeborg Barz dann[tttttt] in einem anderen Referat bearbeitet worden ist.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie, ob die Bundesanwaltschaft den Haftbe- [12481] fehl gegen Susanne Mordhorst[60] beantragt hat?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich habe Ihre Frage akustisch nicht verstanden.

RA Dr. H[eldmann]:

Wissen Sie, ob die Bundesanwaltschaft den Haftbefehl gegen Susanne Mordhorst beantragt hat?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja sicher weiß ich es.

RA Dr. H[eldmann]:

Hat sie?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die Bundesanwaltschaft hat einen Haftbefehl gegen Susanne Mordhorst beantragt.

RA Dr. H[eldmann]:

Ist Ihnen aus Vernehmungen des Herrn Müller der Vorgang „Schüsse auf Polizeibeamte am 24.6.71 in Wiesenbach“[61] bekanntgeworden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, Sie stellen an mein Gedächtnis Anforderungen, die ich nicht erfüllen kann. Es sind über verschiedene Schießereien Berichte erstattet worden, bzw. liegen[uuuuuu] Aussagen von Herrn Müller vor. Sowohl das Datum als auch der Ort, den Sie[vvvvvv] eben genannt haben, sagt mir im Augenblick gar nichts.

RA Dr. H[eldmann]:

Sagt es Ihnen vielleicht etwas, oder kommt Ihre Erinnerung bei der Fragestellung, ob dieser Komplex unter [wwwwww] dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mordversuchs zum Nachteil eines Polizeibeamten behandelt worden ist?

-OStA Zeis erscheint um 16.27 Uhr wieder im Sitzungssaal.-

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es sind meines Erachtens an zwei Stellen Schüsse auf Polizeibeamte abgegeben worden, von denen Herr Müller wohl berichtet hat. Ich kann Ihnen dazu nähere Einzelheiten nicht angeben.

RA Dr. H[eldmann]:

In der von Ihnen geführten Akte 1 BJs 7/76 heißt es in einer Müller-Aussage, speziell zum Komplex „Heegbarg“ - das ist Hamburg, der Ort, an dem der Polizeibeamte Schmid[62] umgekommen ist -: „Speziell zum Komplex ‚Heegbarg‘ nehme ich später Stellung“. Wissen Sie, ob diese Stellungnahme erfolgt ist?

Vors.:

Ich[xxxxxx] bitte immer[yyyyyy] die Seitenzahl zu benennen, Herr RA.

RA Dr. H[eldmann]:

Das ist 136.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, das entzieht sich meiner Kenntnis, weil ich, wie ich bereits angedeutet habe, mich in der letzten Zeit vorrangig mit dem Verfahren in Düsseldorf zu be- [12482] fassen habe. Und ich bin da nicht so genau informiert, als daß ich Ihnen sagen könnte, dieser Komplex ist schon oder noch nicht Gegenstand weiterer Befragungen gewesen.

RA Dr. H[eldmann]:

Da waren Sie sicher auch Sachbearbeiter im Ermittlungsverfahren gegen die in Düsseldorf Angeklagten.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich sehe den Zusammenhang nicht.

Vors.:

Also da bitte ich doch auch um nähere Aufklärung, wo der Zusammenhang sein soll zu unserer Aufklärungspflicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Es war eine überleitende Frage. Ich stelle gleich die nächste, dann mag es deutlich werden. Haben Sie - entgegen Ihrer Zusage oder der mit Ihrer Zustimmung erteilten Zusage der Bundesanwaltschaft - unterlassen, Siegfried Hausner[63] davon zu unterrichten, daß er Rechtsanwalt Croissant zum Anwalt haben und sprechen will?

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage. Der Sachzusammenhang ist bei weitester Auslegung nicht erkennbar.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich begründe die Frage. Die Frage ist erheblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen. Wenn der Sachverhalt richtig ist, daß die Bundesanwaltschaft mit Zustimmung oder durch den Herrn Zeugen am 30.4.75 die Aufforderung vor dem Haftrichter durch Hausner entgegengenommen hat, Croissant zum Anwalt zu bestellen, herbeizuholen für ihn, jedoch erst nach Hausners Tod am 5.5 der Herr Zeuge diese Äußerung des Herrn Hausner weitergegeben hat, so ist das ein Sachverhalt, der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen relevant werden kann.

Vors.:

Das würde also bedeuten, daß Sie der Auffassung sind, wenn Sie beispielsweise aus - bitte, ich übertreibe jetzt wieder - aus dem Gesamtleben des Herrn Zeugen irgendwo eine Stelle herausfinden können, wo er eine Unwahrheit gesagt haben soll oder gesagt hat, daß das dann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit hier in diesem konkreten Falle eine Rolle spielt.

RA Dr. H[eldmann]:

Hierauf mit „ja“ oder „nein“ zu antworten, wäre eine Vorwegnahme, eine Würdigung der Zeugenaussage, die ich also nicht beabsichtige. Die Frage ist also, ich beantrage die Frage zuzulassen, die Frage ist gestellt.

[12483] Vors.:

Es geht also nur um die Frage, ob eine Zusage eingehalten worden ist.

RA Dr. H[eldmann]:

Ob eine Zusage vom 30.4. auf sofortige Herbeiholung des RA Croissant als Verteidiger erst nach dem Tod von Siegfried Hausner, nämlich am weitergeleitet worden ist.

Vors.:

Ich sehe keinen Sachzusammenhang für dieses Verfahren. Ich glaube nicht, daß das zur Aufklärung der hier anstehenden Schuldvorwürfe etwas beitragen könnte; auch nicht[zzzzzz] für die Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen. Es ist aus diesem Vorgang wohl nichts Entscheidendes herzuholen. Ich kann die Frage so nicht zulassen, Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

Dann möchte ich um einen Senatsbeschluß bitten.

Ende des Bandes 740.

[12484] Vors.: (nach geheimer Umfrage)

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage wird nicht zugelassen,

da kein Sachzusammenhang erkennbar ist zu den hier erhobenen Anklagevorwürfen und auch die Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen anhand dieser Frage nicht sachgerecht beurteilt werden kann.

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Zeuge, haben Sie entweder angeordnet oder einer solchen Anordnung der Bundesanwaltschaft zugestimmt, den schwerverletzten Siegfried Hausner nach Stuttgart-Stammheim zu verlegen?

Vors.:

Hier gilt dieselbe Frage vorweg, welcher Sachzusammenhang wird gesehen?

RA Dr. H[eldmann]:

Die identische Antwort.

Vors.:

Ich kann sie auch unter diesem Aspekt, es geht also jetzt, daß daraus auf[aaaaaaa] Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen irgendwelche Rückschlüsse zu ziehen seien?

RA Dr. H[eldmann]:

Möglicherweise ja.

Vors.:

Ich sehe die Möglichkeit in diesem konkreten Falle, den wir hier mit dem Herrn Zeugen zu besprechen haben, nicht. Ich lasse die Frage deshalb nicht zu.

RA Schi[ly]:

Ich möchte mir die Frage, damit also eine gleichlautende oder möglicherweise also das gleich abgehandelt werden kann, zu Eigen machen. Allerdings mit der Präzisierung, ob der Herr Zeuge einen Beitrag dazu geleistet hat, daß Siegfried Hausner hier in die Stuttgart-Stammheimer Haftanstalt, Krankenabteilung, gekommen ist, in Kenntnis der Tatsache, daß Siegfried Hausner zu dem damaligen Zeitpunkt so schwer verletzt war, daß ein Transport nach Stuttgart-Stammheim mit einer ganz erheblichen Lebensgefahr verbunden war. Und ob in Kenntnis der Tatsache, daß die hiesigen Voraussetzungen, also in der Intensivstation der Stuttgart-Stammheimer Vollzugsanstalt nicht geeignet waren, irgendeinen Beitrag zur Lebensrettung von Siegfried Hausner zu leisten, sondern daß das in einer Spezialklinik hätte stattfinden müssen. Ich erinnere mal an einen solchen Fall wie Niki Lauda, das ist ja weithin durch die Presse bekanntgeworden, daß er in einer Spezialklinik noch gerettet werden konnte. Zur Frage der Glaubwürdigkeit: Wenn der Herr [12485] Zeuge, ich will also nichts, überhaupt nichts unterstellen oder es geht ja nur um die eine Frage. Aber wenn sich ergeben sollte, daß der Zeuge eine solche Anordnung getroffen hat oder die mit zu verantworten hätte, dann würde sich doch die Frage stellen, von welchen Gesichtspunkten er sich leiten läßt und dann ist natürlich auch die Frage zu stellen, von welchen Gesichtspunkten er sich heute leiten läßt, wenn er Antworten auf Fragen der Verteidigung gibt. Und ich glaube, man muß dann schon die Bedeutung einer solchen Frage für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erkennen. Wie gesagt, ich betone, daß ich mit der Frage keinerlei Behauptungen in der einen oder anderen Richtung aufstelle, sondern lediglich frage. Aber die Überprüfung, glaube ich, in einer so schwerwiegenden, bei einem so schwerwiegenden Problem Tod oder Leben, da sollte das Gericht vielleicht sogar im Interesse des Zeugen die Befragung zulassen.

Vors.:

Das ist die andere Frage, ob der Herr Zeuge von sich aus den Wunsch hat, aber wir haben zunächst mal zu prüfen, ob die Frage sachdienlich ist. Herr Dr. Heldmann, Sie wollten noch etwas dazu beitragen bitte.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich modifiziere die Frage und begründe sie gleich.

Vors.:

Ja, wir müssen aber natürlich wissen, wenn eine Frage gestellt wird und über ihre Zulässigkeit entschieden werden soll, was nun für eine Frage gestellt ist. Wir haben die von Ihnen zunächst, Herr RA Schily hat sich angeschlossen, modifiziert, wenn Sie jetzt erneut modifizieren, dann gibt es ein Thema mit Variationen. Wir wissen eigentlich nicht mehr recht, worüber wir entscheiden sollen.

RA Dr. H[eldmann]:

Lassen wir es bei zwei Variationen. Ich begründe dann nur die ergänzende Fragestellung durch Herrn Schily. Wo der Herr Zeuge diese Frage wahrheitsgemäß mit „Ja“ beantworten müßte, so hätte das Gericht zu überlegen, ob nicht [bbbbbbb] aus dieser Antwort, das heißt aus dem bejahten Sachverhalt die Voreingenommenheit des Zeugen gegen die Angeklagten - in diesem wie in jenem[ccccccc] Verfahren, aber hier kommt es an auf dieses Verfahren, zu erblicken sei, und dies wiederum wäre relevant für die Würdigung dieser Zeugenaussage. Ich bitte also um Entscheidung über die Zulassung der beiden Fragen.

[12486] Vors.:

Ja, Herr RA Weidenhammer.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, ich schließe mich den beiden Fragen der Herren Mitverteidiger an, und möchte zur Begründung noch vortragen, daß es doch von Belang ist, welchen verfassungsrechtlichen Rang der Herr Zeuge den Rechtsgütern Menschenleben auf der einen und innere Sicherheit auf der anderen einräumt.

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft hat sich gemeldet?

BA Dr. Wu[nder]:

Wir haben schon Stellung genommen. Wir beharren auf der Ansicht, daß keinerlei Sachzusammenhang zu den hier angeklagten Straftaten besteht, ganz abgesehen davon, daß der Herr Zeuge zu diesen Punkten mit Sicherheit keine Aussagegenehmigung hat.

Vors.:

Ich will mir die[ddddddd] Sache ganz kurz überlegen. Ich bitte, daß Sie sich nicht all-zu-weit entfernen. Eine Beratungspause von 5 Minuten. Bitte ...

RA Schi[ly]:

... um keine Verzögerung eintreten zu lassen, wenn der Herr Zeuge jetzt erklärt, ich kann die Frage ohnehin nicht beantworten, weil ich keine Aussagegenehmigung habe, dann können wir uns natürlich vielleicht ...

Vors.:

Ja, es ist an sich eine andere Frage. Gestellt ist die Frage und nun ist zunächst, bevor man an[eeeeeee] den Herrn Zeugen die Frage weitergibt, die Frage, ob sie sachdienlich ist. Aber wir können es in der Tat vereinfachen, und wenn ... würden Sie die Frage beantworten können, kraft der gegebenen Aussagegenehmigung?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich weiß, welche schwerwiegenden Vorwürfe RA Croissant gegen die Bundesanwaltschaft wegen des Todes von Siegfried Hausner erhebt. Mir ist auch das Bündel von Beweisanträgen, das Herr RA Croissant im Düsseldorfer Verfahren gestellt hat, terminlich genau abgestimmt mit meiner bevorstehenden Vernehmung hier in diesem Verfahren, sehr genau bekannt. Zu diesen Dingen gebe ich hier keine Erklärung ab. Ich habe auch keine Aussagegenehmigung.

Vors.:

Ich glaube, dann erübrigen sich in der Tat weitere Überlegungen. Wir können mit den Fragen fortfahren.

RA Schi[ly]:

Ich bin doch der Meinung, daß die Frage zunächst mal der Zulassung entschieden werden muß.

[12487] Vors.:

Der Herr Zeuge hat ...

RA Schi[ly]:

Ich beantrage

die Erweiterung der Aussagegenehmigung.

Vors.:

Das ist etwas anderes. Sie beantragen die Erweiterung der Aussagegenehmigung. Aber die Frage selbst jetzt noch zuzulassen oder nicht zuzulassen scheint nicht sinnvoll zu sein, sie ist dadurch, daß der Herr Zeuge ohnedies nichts dazu sagen kann, überflüssig die Entscheidung.

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Vorsitzender, ich beantrage erneut,

gegen die von Ihnen geäußerte Rechtsauffassung über die Zulässigkeit dieser Frage zu entscheiden.

Ich gebe Ihnen zu erwägen, daß es[fffffff] auf die Aussagegenehmigung ja oder jein hier nicht ankommt, weil die zu beantwortenden Fragen aktenkundig sind, und insbesondere der Herr Zeuge selbst sich geäußert hat in einem Schreiben vom 30.4.1975, das an den RA Croissant gerichtet war, und das am 5. Mai 1975 zur Post gegeben worden ist.

Vors.:

Aber das ist nicht Gegenstand unseres Verfahrens. Ich weiß nicht, aus welchen Unterlagen Sie jetzt im Augenblick zitieren. Sie sagen ein Schreiben.

RA Dr. H[eldmann]:

Es ist doch eine andere Frage ob Gegenstand unseres Verfahrens, es ist doch nur die Frage, ob der Herr[ggggggg] Zeuge sich mit Erfolg auch gegenüber dieser Frage auf fehlende Aussagegenehmigung berufen kann. Dazu dieser Beitrag.

Vors.:

Da würde ich Sie aber bitten, uns zu benennen, aus welcher Stelle dieser Aussagegenehmigung, die vorliegt, die sich also genau deckt mit dem gestellten Beweisantrag und den Zusatzfragen, die heute nun noch unter die Ergänzung der Aussagegenehmigung fallen. Aus welcher Stelle sich hier ergibt, daß diese Frage hier beantwortet werden könne, die sich also nun mit dem Verfahren Düsseldorf im Grund befaßt und mit dem Tod von Hausner. Ich meine die Tatsache, Herr RA Dr. Heldmann, daß sich der Herr Zeuge bereits mal schriftlich irgendwo, in irgendeinem anderen Zusammenhang geäußert hat, gibt ihm nicht das Recht, wenn er die Aussagegenehmigung hier als Zeuge nicht hat, sich dazu zu äußern.

[12488] RA Dr. H[eldmann]:

Gut, Herr Vorsitzender, ich sehe es im Moment nicht als meine Aufgabe an, die Aussagegenehmigung, die uns vorliegt, zu interpretieren in dieser Hinsicht. Ich habe meine Frage gestellt. Ich habe um ihre Zulassung gebeten. Ich habe diesen Antrag begründet. Und ich bitte nun um Ihre Entscheidung.

Vors.:

Ich habe gesagt, ich entscheide über die Zulässigkeit der Frage deswegen nicht, weil der Herr Zeuge bereits erklärt hat, selbst für den[hhhhhhh] Fall der Zulässigkeit kann er aufgrund der Aussagegenehmigung dazu keine Stellung nehmen. Es wäre also witzlos, darüber zu entscheiden. Aber Herr RA Schily hat beantragt, dann jetzt zu entscheiden darüber, ob nicht sofort eine Ausweitung der Aussagegenehmigung hier erzielt werden muß. Darüber machen wir uns Gedanken. Ich bitte also, sich nicht allzuweit zu entfernen, ich schätze in 5 bis 10 Minuten sind wir wieder da.

Pause von 16.42 Uhr bis 16.48 Uhr.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Der Senat sieht auch bei Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht keinen Anlaß, auf eine Ergänzung oder Ausdehnung der Aussagegenehmigung des Herrn Zeugen hinzuwirken,

zumal er die Beantwortung der Frage für die Aufklärung der Schuldvorwürfe gegen die Angeklagten nicht für sachdienlich hält, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen. Ich bitte weitere Fragen zu stellen.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich stelle hier heute keine Fragen mehr.

Vors.:

Keine Fragen mehr, Herr RA Weidenhammer.

RA Wei[denhammer]:

Danke. Herr Zeuge, wenn ich Sie heute vormittag richtig verstanden habe, haben Sie sinngemäß erklärt, daß nicht jedes Ermittlungsverfahren, und zwar jetzt in Bezug auf die 3 ARP-Akte, in Verbindung mit Anarchisten zu bringen sei. Dürfte ich Sie bitten, mir den Begriff „Anarchisten“ etwas näher zu erklären?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, was Sie eben zitiert haben, ist aus meiner Erinnerung nicht richtig. Ich habe lediglich erklärt, [12489] daß dieses Verfahren 1 BJs 7/76 gegen Unbekannt eingeleitet worden ist. Und habe erklärt, nicht alle Straftaten, die von Anarchisten begangen sein können, dürften dem Personenkreis Baader, Meinhof, Ensslin und Raspe zugerechnet werden.

RA Wei[denhammer]:

Danke. Herr Zeuge jetzt haben Sie den Begriff „Anarchisten“ erneut gebraucht, und ich möchte Sie doch bitten, uns denn mal zu erläutern, was Sie darunter verstehen.

Vors.:

Zu welchem Zwecke kommte es zur Aufklärung der Vorwürfe gegen die Angeklagten auf den Begriff des Anarchisten, wie ihn der Herr Zeuge sieht, an?

RA Schi[ly]:

... seine Aussage verstehen können, was er meint.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, wenn ich zur Erläuterung noch hinzufügen darf, es ist also in der Tat so, daß weite Teile aller recht und billig Denkenden unter Anarchisten Vorstandsrocker verstehen oder Menschen wie den ehemaligen Sturmbannführer Schleyer oder auch wie den Herrn Mertsche, den ehemaligen Gestapo-Chef von Orleans den Schriftleiter der Neuen Juristischen Wochenschrift bis vor kurzem ...

Vors.:

Wir kennen jetzt welche ...

RA Wei[denhammer]:

... und andere haben wieder andere Meinungen. Ich wollte nur zur Klärung des Sachverhalts den Hintergrund etwas ausleuchten.

Vors.:

Eine Abgrenzung des Personenkreises, den der Herr Zeuge unter den Anarchisten sieht.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Unter Anarchisten verstehe ich, habe ich hier bei meiner Aussage den Personenkreis verstanden, der entweder unter Anleitung des harten Kerns der Baader-Meinhof-Bande oder aber losgelöst als Parallelbewegung sich betätigt und zwar in der Weise, daß mit Gewalt gegen Sachen und Personen in der Bundesrepublik vorgegangen wird, um die verfassungsmäßige Ordnung in der Bundesrepublik zu beseitigen.

RA Wei[denhammer]:

Ist das ein Widerspruch, daß Sie jetzt von „Baader-Meinhof-Bande“ sprechen? Und ich vermeinte heute vormittag zu hören, Sie sprachen von „Baader-Meinhof-Komplex“ oder auch „Baader-Meinhof-Gruppe“. Worin erklärt sich jetzt in Ihrer Definition dieser Unterschied zwischen Gruppe und [12490] Bande? Oder haben Sie heute morgen einen, eine andere Gruppe gemeint oder eine andere Bande jetzt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Diese Begriffe sind insoweit identisch.

RA Wei[denhammer]:

Herr Zeuge, ich habe jetzt noch eine Frage und zwar hinsichtlich des sogenannten Sperrvermerks, bei dessen Aufhebung durch ihre vorgesetzte Behörde, mich die Frage interessiert, ob auch in Ihrer Kenntnis steht, daß Internationale Geheimschutzvereinbarungen dabei, beispielsweise, wie wir es ja aus dem Besatzungsrecht kennen, zu beachten sind oder nicht.

Vors.:

Ist das eine Frage, die allgemein theoretischer Natur ist?

RA Wei[denhammer]:

Ich wollte wissen in Bezug auf diese 3 ARP-Akte, ob bei der Aufhebung des Sperrvermerks eine Rolle gespielt hat, der Bestand von Geheimschutzvereinbarungen beispielsweise aus dem Truppenvertrag.[64]

Vors.:

Also konkrete Gesichtspunkte, nicht, wie Sie vorhin ausdrückten: Ob zu beachten ist. Bei der Aufhebung des Sperrvermerks.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Hierzu kann ich keine Angaben machen, weil ich insoweit keine Aussagegenehmigung habe.

RA Wei[denhammer]:

Glauben Sie es dennoch ausschließen zu können?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Auch dazu kann ich keine Angaben machen.

Vors.:

Der Herr Zeuge sagt doch: keine Angaben mangels Aussagegenehmigung.

RA Wei[denhammer]:

Herr Zeuge, eine letzte Frage, nach Abschluß dieser historischen Vorgänge aus der Beobachtung- und Überwachungsakte, die sich, wie Sie heute früh erklärt haben, allenfalls auf die Überwachung und Beobachtung von Sachen bezieht, zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses der sogenannten Einleitungsverfügung, ist es danach, nach diesem Zeitpunkt so, daß Sie selbstständig die Ermittlungen haben leiten können oder bestand hier insoweit Weisungsbefugnis gegenüber den vorgesetzten Dienstbehörden?

Vors.:

Weisungsbefugnis gegenüber vorgesetzten Dienstbehörden?

RA Wei[denhammer]:

Oder bestand von Seiten der vorgesetzten Dienstbehörde Weisungsbefugnis?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Insoweit sind keine Weisungen erteilt worden.

[12491] RA Wei[denhammer]:

Danke.

Vors.:

Bitte, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, bei der Frage, die ich heute vormittag gestellt habe, da habe ich Sie bereits gefragt, ob der Herr Müller im Rahmen seiner Äußerung, die Eingang gefunden haben in die Akte 3 ARP, sagen wir bestimmte Wünsche geäußert hat, wie und in welcher Weise seine Aussagen[iiiiiii] zu verwerten seien[jjjjjjj]: Ob oder nicht. Und wenn ich Ihre Angaben richtig in Erinnerung behalten habe, haben Sie ja gesagt: Nein, das sei nicht der Fall gewesen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, Herr RA, ich habe, als Sie das Problem schonmal anschnitten, erklärt, daß jeder, der sich mit der Polizei in Verbindung setzt, um Gespräche zu führen, Angaben zu machen, damit rechnen muß, daß die Strafverfolgungsbehörden diese Erkenntnisse auswerten.

RA Schi[ly]:

Ja, ich will das nochmal ein bißchen präziser fragen. Hat er gesagt, also für dieses Verfahren hier in Stuttgart-Stammheim, da darf es nicht verwertet werden, aber es darf beispielsweise [kkkkkkk] gegen, in einem Verfahren so und so verwertet werden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein, davon ist mir nichts bekannt.

RA Schi[ly]:

Dann wollte ich Sie fragen, in der Akte 1 BJs 7/76, da haben wir jetzt eine Ergänzungslieferung erhalten, wird der Herr Müller da noch weitervernommen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Können Sie mir den letzten Teil Ihrer Frage nochmal wiederholen.

RA Schi[ly]:

Ob Herr Müller in diesem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt - 1 BJs 7/76 - weiter vernommen wird?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.

RA Schi[ly]:

Wird er da auch noch zur Person vernommen, also zu Vorgängen, bei denen die Namen der Angeklagten in dem hiesigen Verfahren vorkommen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, ich würde Ihnen diese Frage gern beantworten, aber Sie werden sich daran erinnern, daß Punkt 4 Ihrer Frage von heute Vormittag noch offen ist. Sie lautet: „Welche Ermittlungsvorgänge betreffend Ermittlung gegen RAF“, und ich verstehe das so auf dieses Verfahren wohl bezogen, [12492] „sind [lllllll] dem hiesigen Gericht nicht vorgelegt worden ...“

Vors.:

Das ist gerade das[mmmmmmm], daß wir die Frage so verstanden haben, verzeihen Sie, wenn ich hier gleich eingreife, daß „RAF“ ein Begriff ist, der über den Rahmen der hier abgesteckten Anklage hinausgeht. Herr RA Schily bezieht sich mit den Fragen auf weitere Vernehmungen des Herrn Müller, die auch unsere hier Angeklagten betreffen oder betreffen könnten.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, da gibt es Verfahren, die eine gewisse Verbindung haben. Und zwar will ich das kurz umreißen. Es sind zum Beispiel Anhaltspunkte gewonnen worden, das können Sie[nnnnnnn] ja auch aus den Vorgängen entnehmen, die Ihnen vorliegen ...

RA Schi[ly]:

Ich habe jetzt nicht nach [ooooooo] Verfahren ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

... ja, 1 BJs 7/76, konspirative Wohnungen, Unterstützer durch Umfrisieren von Kraftfahrzeugen und ähnliches mehr, die dann für Straftaten verwendet worden sind, die auch hier den Angeklagten zur Last gelegt sind.

RA Schi[ly]:

Ja, da sind also noch besondere Verfahren. Ich meinte jetzt aber die Vernehmung von dem Herrn Müller, die ja unter diesem Aktenzeichen geführt wird: 7/76. Und wir haben, ich glaube, es schließt bei uns 258, Bl. 258, ich verbürge mich nicht dafür, aber, also das dürfte so wohl im August, September gewesen sein, die letzte Vernehmung. Und ich frage Sie, werden diese Vernehmungen fortgeführt?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das kann ich Ihnen mit absoluter Bestimmtheit nicht sagen, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Mit Wahrscheinlichkeit vielleicht?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Mit Wahrscheinlichkeit ja. Denn es ist ja heute schon ein Punkt angesprochen worden vom Herrn Vorsitzenden, indem Herr Müller gesagt hat: „Zu dieser einen Frage“, ich glaube, es war diese Schießerei in Hamburg, „werde ich mich später äußern“, und diesen Dingen wird von der Bundesanwaltschaft selbstverständlich nachgegangen werden.

RA Schi[ly]:

Und ist da eine Aussage jetzt schon protokolliert worden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist mir nicht bekannt.

[12493] RA Schi[ly]:

Aber wird demnächst protokolliert werden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich gehe davon aus.

RA Schi[ly]:

Werden diese Akten dem Gericht hier zugeleitet werden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Wenn ein Sachzusammenhang mit diesem Verfahren besteht sicherlich.

RA Schi[ly]:

Dürfte für[ppppppp] die Frage z.B. der Glaubwürdigkeit von Herrn Müller sicherlich von Bedeutung sein, wenn er dazu jetzt sich noch äußert. Wir haben ja dazu auch Zeugen vernommen. Also ich würde schon jetzt den Antrag zu Protokoll geben,

die weitergehenden Protokolle oder die fortgeführte Vernehmung von Herrn Müller beizuziehen.

Also das kann ich vielleicht auch nach Schluß der Vernehmung nochmal wiederholen. Dann habe ich eine weitere Frage, Herr Zeuge, sind eigentlich auch Schriftstücke, die Äußerungen des Herrn Müller über die hier Angeklagten zum Inhalt hatten, mit dem Stempel „VS-Vertraulich“[65] belegt worden, soweit diese Äußerungen in Gegenwart eines oder mehrerer Journalisten gefallen sind?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist durchaus möglich.

RA Schi[ly]:

Darf ich Sie dann fragen, ob der Journalist, der bei diesen Aussagen zugegen war, auch ein Geheimnisschutzträger oder wie man das so nennen soll, war?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, das weiß ich nicht. Das schließt aber nicht aus, daß gleichwohl die Vermerke entsprechend eingestuft worden sind. Das [qqqqqqq] liegt an den Regelungen der Verschlußsachenanweisung.

RA Schi[ly]:

Ja, wie soll ich das verstehen. Einerseits wird eine, nimmt eine solche Äußerung entgegen eine Person, die eigentlich von Berufswegen mit der Öffentlichkeit zu tun hat und mit Veröffentlichung. Und macht es auch zum Gegenstand einer Veröffentlichung, wie Sie ja selber zitiert haben. Und andererseits werden diese Aktenvorgänge unter Verschluß gehalten. Wie soll sich das ein Prozeßbeteiligter erklären, Herr Zeuge?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das liegt daran, daß auch an sich Vorgänge, die [12494] keines besonderen Geheimschutzes bedürfen, im Zusammenhang mit anderen Vorgängen insgesamt als schutzwürdig angesehen werden, und aus diesem Grunde dann mit eingestuft werden.

Vors.:

Weitere Fragen bitte.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie eigentlich etwas über die Tatsache, daß einem [rrrrrrr] Journalisten der Besuch, wie dieser Besuch eigentlich zustande kam, dies Gespräch zwischen dem Journalisten? Hat die Bundesanwaltschaft an dem Gespräch mitgewirkt, an dem Zustandekommen eines Gespräches zwischen einem Journalisten und Herrn Müller?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Darüber ist mir nichts bekannt.

RA Schi[ly]:

Sie wissen gar nichts darüber?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es ist mir nichts darüber bekannt, wie dieses Gespräch zustande gekommen ist, und mir ist auch nichts darüber bekannt, daß etwa die Bundesanwaltschaft an diesem Zustandekommen mitgewirkt hätte.

RA Schi[ly]:

Ist sie[sssssss] dazu gehört worden?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nach meiner Kenntnis nicht. Es bestand auch gar keine Veranlassung dazu, Herr RA, denn der Herr Müller befand sich zu dem Zeitpunkt nach meiner Kenntnis in Untersuchungshaft für ein Hamburger Verfahren, und es war allein in die Hände des zuständigen Richters gelegt, wem er ein Besuch oder Gespräch des Herrn Müller mit einem Journalisten gestattete.

RA Schi[ly]:

Sie haben auf die Frage, ich glaube, es war die Frage des Herrn Vorsitzenden, ob bei der Frage, welche Aussagen der Herr Müller macht, ob seine Vorstellungen eine Rolle gespielt haben, was sich bei der publizistischen Verwertung herausschlagen ließ, geäußert, ja da hätten sie was in der Presse gelesen. Meinen Sie damit ein Interview Ihres Vorgesetzten, den Generalbundesanwalt Buback im „Spiegel“?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, das habe ich in Erinnerung.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie von dieser Tatsache nur etwas aus der Lektüre des „Spiegel“ oder hat vielleicht ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nur aus der „Spiegel“-Lektüre. Ich kann nicht genau sagen, ich möchte mich da nicht festlegen, Herr RA, ob ich [12495] das gelesen habe im „Spiegel“ oder an irgendeiner anderen Stelle. Da möchte ich etwas vorsichtig sein. Aber jedenfalls aus Presseberichten.

RA Schi[ly]:

Und vorher haben Sie da in Ihrer Behörde davon keine Kenntnis erhalten?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Haben Sie mal mit dem Herrn Generalbundesanwalt Buback vielleicht sich[ttttttt] über diese Frage unterhalten?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, ich weiß nicht, was der Generalbundesanwalt Buback Ihnen zu dieser Frage hier erklärt hat. Ich kann Ihnen nur sagen, daß mir in dieser Richtung überhaupt nichts bekannt geworden ist.

RA Schi[ly]:

Soll ich die Antwort so verstehen, daß Sie auch gar nicht Kenntnis davon erhalten haben, was Herr Generalbundesanwalt Buback hier als Zeuge geäußert hat im hiesigen Verfahren?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich kenne die Aussage des Generalbundesanwalts zu diesem Punkte nicht. Sie müßten mir das im Zusammenhang vorhalten, dann könnte ich Ihnen dazu sagen, ob ich dazu etwas mitzuteilen habe.

RA Schi[ly]:

Ja ich meinte jetzt, ich habe die Frage etwas ausgedehnt, ob Ihnen die gesamte Aussage oder Teile davon zur Kenntnis gelangt sind?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Die gesamte Aussage ist mir nicht zur Kenntnis gekommen, auch nicht Teile. Ich habe allerdings mit dem Generalbundesanwalt gesprochen vor der Erteilung dieser Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Ja und hat Ihnen der Herr Generalbundesanwalt da auch zu der etwas mitgeteilt, was er gefragt worden sei und was hier Gegenstand seiner Befragung durch das Gericht gewesen sei?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Wenn ich mich recht erinnere, haben Sie von einem ausführlichen Gespräch mit dem Generalbundesanwalt Buback gesprochen.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Selbstverständlich, Herr RA, die Dinge müssen ja abgewogen werden, wenn hier ein Beweisantrag mit 5 Punkten vorgelegt wird und der Generalbundesanwalt darum ersucht [12496] wird, eine Aussagegenehmigung zu erteilen, dann geht das nicht durch Aktenvorlage, sondern dann wird das sehr eingehend erörtert.

RA Schi[ly]:

Haben Sie also daran mitgewirkt, in welchem Umfange Ihnen eine Aussagegenehmigung erteilt wird oder nicht?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Selbstverständlich, ich habe den Generalbundesanwalt gebeten, mir in vollem Umfange eine Aussagegenehmigung zu erteilen.

RA Schi[ly]:

Sie haben ihn gebeten in vollem Umfange. Und er hat dann die Einschränkung vorgenommen oder?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Es ist keine Einschränkung vorgenommen worden.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas darüber, daß der Herr Generalbundesanwalt Buback seinerseits in eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesjustizministerium darauf gedrungen hat, daß ihm keine Aussagegenehmigung erteilt wird?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Diese Vorgänge sind mir nicht bekannt.

RA Schi[ly]:

Nicht in Ihrer Behörde erörtert worden.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Sie haben mich darauf angesprochen, ob mir ein Schriftstück bekannt sei, das vom Generalbundesanwalt an das Bundesministerium der Justiz gerichtet sei, zu der Frage: Erteilung der Aussagegenehmigung. Dieses Schriftstück ist mir nicht bekannt.

RA Schi[ly]:

Nein, ich meine nicht ein Schriftstück. Es kann ja, in welcher Form immer, das interessiert mich nicht, sondern ob ...

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja, Sie hatten die Frage so gestellt, Herr RA.

RA Schi[ly]:

Gut, dann ändere ich sie ab und frage Sie, ob Sie davon erfahren haben, daß sich der Herr Generalbundesanwalt Buback beim Bundesjustizministerium dafür eingesetzt hat, daß ihm keine Aussagegenehmigung erteilt wird?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ich habe davon gehört, daß die Frage der Aussagegenehmigung erörtert worden ist, zwischen dem Generalbundesanwalt und dem Bundesjustizministerium. Nähere Kenntnisse darüber habe ich nicht.

RA Schi[ly]:

Dann habe ich die abschließende Frage, die etwa anknüpft an ähnliche Fragen, die ich Ihnen heute schon ge- [12497] stellt habe. Herr Zeuge, nach Ihrer Kenntnis, auch jetzt nach dem, was Sie jetzt als Sachgebiet zugewiesen erhalten haben, 1 BJs 7/76, was würden Sie denken, welcher der Herren der Bundesanwaltschaft die größte Übersicht über Aktenvorgänge aus dem sogenannten Baader-Meinhof-Komplex hat?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, das hängt wieder an der Definition des Begriffs Baader-Meinhof-Komplex.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, Sie haben ja selber ganz eigentlich so ganz treffend definiert, Sie haben gesagt: also hier sind die Vorgänge Stammheim, Kaiserslautern, und dann gibt es jetzt also diese Unterstützerverfahren, Wohnung, Kraftfahrzeuge und ähnliches.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das müßte man aufteilen. Bezüglich der alten Verfahren, Herr RA, wären das die Sachbearbeiter, die auch dieses Verfahren geführt haben, die haben die alten Verfahren geführt, die ja überwiegend abgegeben worden sind an andere Staatsanwaltschaften, und bezüglich der ...

RA Schi[ly]:

Also normalerweise würde ich, wenn es um den Zeitraum geht, natürlich eingrenzen bis zur Anklageerhebung. Das kann man jetzt nicht mehr nach den Entwicklungen dieses Verfahrens nicht mehr so abgrenzen, weil ja wir immer mehr bekommen haben und manche Sachen eben zurückgehalten worden sind. Dazu gehört z.B. diese Akte 3 ARP, die ja eine merkwürdige Geschichte hat. Eine sehr eindrucksvolle. Insofern ist es also vielleicht schwer, für Sie zu beurteilen, aber vielleicht, wenn Sie mir Ihre Einschätzung mitteilen wollen, bei wem Sie meinen, der die beste Übersicht da hat.

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Können Sie mir den letzten Satz nochmal wiederholen, ich habe es akustisch nicht ...

RA Schi[ly]:

Ja wer also die beste Übersicht in der Behörde über die Akten aus dem gesamten Baader-Meinhof-Komplex hat?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Herr RA, das ist außerordentlich schwer zu beurteilen.

RA Schi[ly]:

Oder ist das niemand aus der Bundesanwaltschaft, sondern eher jemand vom BKA?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das würde ich nicht sagen.

[12498] RA Schi[ly]:

Kennen Sie einen Herrn Ruckmich vom BKA?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Ja sicherlich kenne ich Herrn Ruckmich.

RA Schi[ly]:

Können Sie von dem sagen, daß er mit die beste Übersicht hat?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Das ist sehr schwer zu beurteilen. Ich kann nicht sagen, welches Sachgebiet Herr Ruckmich beim BKA bearbeitet und ob er da der absolute Spezialist und Kenner dieser Materie ist.

RA Schi[ly]:

Also Sie können da weitergehende Angaben auch für Ihre Behörde nicht machen?

Zeuge Dr. Krü[ger]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Gut, dann habe ich vorläufig keine Fragen mehr. Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?

RA Schi[ly]:

Ich bitte aber jetzt vielleicht doch den Antrag zu Protokoll zu nehmen, daß ich jetzt bitte,

die Vernehmung des Herrn Zeugen zu unterbrechen und zunächst eine Erweiterung, bzw. Klarstellung der Aussagegenehmigung herbeizuführen hinsichtlich der Fragen, deren Beantwortung der Zeuge heute unter Berufung auf eine fehlende Aussagegenehmigung abgelehnt hat.

Vors.:

Herr RA, da habe ich Ihnen schon angedeutet, das ist auch für den Senat restlos unmöglich, die Fragen, die hier alle unter diese Kautele gefallen sind, jetzt zu überblicken. Da müssen wir schon auf einen substantiierten Antrag von Ihnen warten. Ich beabsichtige für heute jedenfalls, die Vernehmung des Herrn Zeugen abzuschließen und ihn auch zu vereidigen. Sind dagegen für heute Einwendungen?

RA Schi[ly]:

Ja, dagegen habe ich ja den Einwand geltend gemacht, den Antrag gestellt und bitte insoweit um einen Senatsbeschluß.[66]

Vors.: (nach geheimer Umfrage)

Beschluß:

Der Senat sieht keinen Anlaß, die Vernehmung des Herrn Zeugen zu unterbrechen.

Auch der Senat geht davon aus, daß die Vernehmung abzuschließen ist heute und der Herr Zeuge zu vereidigen ist.

- Der Zeuge BA Dr. Krüger wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 17.15 Uhr entlassen. -

[12499] Vors.:

Wir sind damit, wenn keine weiteren Anträge mehr gestellt werden sollten, am Ende des heutigen Sitzungsprogramms. Sind Anträge zu stellen?

RA Schi[ly]:

Anträge noch nicht, aber Frage, was aus dem Antrag betreffend die Zeugin Mordhorst wird. Da wäre ich natürlich für frühzeitige Bekanntgabe der Entscheidung des Senats dankbar, im Interesse auch des Terminkalenders.

Vors.:

Das ist verständlich, aber Sie werden ja gehört haben, daß uns heute früh erst ein Antwortschreiben der Frau Mordhorst zugegangen ist und daß der Senat nicht während des heutigen Tages darüber Entscheidung fällen kann, wie er überhaupt Beschlüsse, die außerhalb der Hauptverhandlung zu fällen sind, jetzt nicht während einer solchen Vernehmung fällen kann. Das leuchtet sicher auch ein. Wir werden uns bemühen. Es besteht die Möglichkeit, daß eine Entscheidung noch im Laufe des morgigen Tages bekanntgegeben wird. Aber garanteiren kann ich das auch nicht. Das hängt davon ab, wie morgen die Vernehmungen verlaufen. Das gilt auch für Herrn RA Weidenhammer, der ja auch einen Antrag gegenwärtig laufen hat, aber das ist also jetzt nicht zu entscheiden.

RA Schi[ly]:

Nun [uuuuuuu] habe ich die weitere Bitte zu äußern, daß dann vielleicht die Niederschrift des Protokolles der heutigen Vernehmung von Herrn Dr. Krüger vorrangig behandelt wird, also damit ich das, was Sie noch wünschen an Nachtrag, also daß ich das konkretisiere, dann auch beschleunigt Ihnen vorlegen kann.

Vors.:

Wir sind [vvvvvvv] auf dem Laufenden, das heißt, es ist auch schon begonnen worden mit der Abschrift der heutigen Bänder, das ist klar. Dann sind wir am Ende des heutigen Sitzungsprogrammes.

Morgen Fortsetzung um 9.00 Uhr mit der Vernehmung der Zeugen Fisch, Welter, Goldbach und Behr, für nachmittags sind vorgesehen die Zeugen Wolf und Zimniak.

Ende der Hauptverhandlung 17.17 Uhr.

Ende des Bandes 741.

[Nicht paginiert][67]


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 137 Abs. 1 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“.

[3] § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann. Die Vernehmung kann auch im Ausland stattfinden. In diesem Fall kann die Vernehmung durch Konsularbeamt/innen durchgeführt werden. Die konsularische Vernehmung ist in § 15 Konsulargesetz (KonsG) geregelt. Die Vernehmungen und Vereidigungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften stehen dabei gem. § 15 Abs. 4 KonsG Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich, sodass diese nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 StPO a.F. (heute: Abs. 2) in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (vgl. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 251 Rn. 33

[4] Susanne Mordhorst arbeitete bei der italienischen Zeitschrift „Controinformazione“, die dem Umfeld der italienischen Terrorgruppe Rote Brigaden zugerechnet wird. Mordhorst spielte als Kontaktperson eine wichtige Rolle bei der Kommunikation und Organisation zwischen den deutschen und italienischen Sektionen des Internationalen Komitees zur Verteidigung politischer Gefangener in Westeuropa (IVK). Als Mordhorst 1976 als mutmaßliches RAF-Mitglied eine Verhaftung in Italien und die Auslieferung in die Bundesrepublik drohten, heiratete sie kurz vorher den italienischen Staatsbürger Michele Stasi und entging damit einer Auslieferung (Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 189, 393 ff.).

[5] Zwar ist die Strafverfolgungstätigkeit eines Staates grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt. Die Vernehmung von Zeug/innen durch eine konsularische Vertretung der Bundesrepublik im Ausland ist aber als innerstaatliche Rechtshilfe einzuordnen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 210). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus der Aufgabe von Konsularbeamt/innen zur Vernehmung und Vereidigung von Zeuge/innen, dass sie auch fremde Staatsangehörige vernehmen dürfen, wenn dies nach dem Recht des Empfangsstaates – hier also Italien – zulässig ist (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1983 – Az.: 5 StR 736/82, NStZ 1984, S. 128, 129).

[6] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[7] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[8] Die Akte 1 BJs 7/76 enthielt Protokolle über Vernehmungen des Zeugen Müller in einem Verfahren, das offiziell gegen „Unbekannt“ geführt wurde. Nachdem bereits ein Teil der Akte übergeben worden war, beantragte Rechtsanwalt Schily am 159. Verhandlungstag, die noch fehlenden Seiten beizuziehen (S. 12307 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Die fehlenden Seiten konnten schließlich nach Herausgabe durch die Bundesanwaltschaft am 161. Verhandlungstag an die übrigen Prozessbeteiligten verteilt werden (s. S. 12347 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[9] In der Akte 3 ARP 74/75 I befanden sich weitere Vernehmungsprotokolle mit Angaben des Zeugen Müller. Für diese Akte hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel zunächst eine umfassende Sperrerklärung nach § 96 StPO („Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“) abgegeben. Die Verteidigung bemühte sich lange darum, Einblick in die Akte zu erhalten. Die Prüfung und Entscheidung darüber, die Sperrerklärung wieder aufzuheben, wurde schließlich der Bundesanwaltschaft anvertraut (s. die Mitteilung des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 157. Verhandlungstag, S. 12215 des Protokolls der Hauptverhandlung). Am 158. Verhandlungstag gab die Bundesanwaltschaft nach erneuter Prüfung einen Großteil der Akte heraus (S. 12262 des Protokolls der Hauptverhandlung; s. zu den Vorgängen und Vermutungen rund um diese Akte auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 368 ff.). Am 159. Verhandlungstag wurde ein Schreiben des Bundesjustizministers bekanntgegeben, in welchem die letzten noch geheimhaltungsbedürftigen Passagen konkretisiert wurden (s. Anlage 2 zum Protokoll vom 9.11.1976, S. 12306 des Protokolls der Hauptverhandlung, 159. Verhandlungstag).

[10] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte durch den Nachweis von Widersprüchen in seinen früheren Angaben die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.

[11] Anlage 1 zum Protokoll vom 23. November 1976: Schreiben von Frau Mordhorst vom 16.11.1976.

[12] Zeuge Dierk Hoff, der in seiner Werkstatt einige der von der RAF verwendeten Sprengkörperhüllen hergestellt hatte, wurde als einer der Hauptbelastungszeugen ab dem 68., sowie am 98. Verhandlungstag vernommen.

[13] „Pfirsich“ war der Deckname für Dierk Hoff.

[14] Am ersten Tag seiner Vernehmung im Stammheimer Verfahren gab der Zeuge Müller an, Dierk Hoff nicht zu kennen (S. 10248 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 124. Verhandlungstag). Diese Angabe widerrief er zu Beginn des 126. Verhandlungstages (S. 10407 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[15] „Harry“ war ein Deckname, den Gerhard Müller in der RAF benutzte. In seiner Vernehmung als Zeuge stritt Müller dies zunächst ab. Dierk Hoff hatte im Rahmen seiner Zeugenaussage allerdings ein Treffen mit einem „Harry“ geschildert, den er inzwischen als Müller identifizierte (S. 5948 des Protokolls der Hauptverhandlung, 68. Verhandlungstag). Auch diesen Teil seiner Aussage korrigierte Müller schließlich am 126. Verhandlungstag (S. 10407 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[16] Am 11. Mai 1972 detonierten im sog. I.G.-Farben-Hochhaus, dem Hauptquartier des 5. US-Corps, in Frankfurt a.M. 3 Sprengkörper. Dabei wurde eine Person getötet und eine andere in nahe Lebensgefahr gebracht; weitere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977, 2 StE 1/74, S. 1 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 65. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[17] Das I.G.-Farben-Haus in Frankfurt am Main entstand zwischen 1928 und 1931 im Auftrag der Interessen-Gemeinschaft Farbenindustrie Aktiengesellschaft (I.G. Farben), die sowohl an der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Rüstungspolitik als auch an der Zwangsarbeit und der Vernichtung von KZ-Häftlingen beteiligt war. Nach Kriegsende beherbergte das Haus den Hauptsitz der amerikanischen Militärverwaltung. 1951 zog das 5. amerikanische Armeekorps ein (Jeßberger, JZ 2009, S. 924, 925; Stokes, in Lillteicher [Hrsg.], Profiteure des NS-Systems?, 2006, S. 45, 48 ff.).

[18] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller insgesamt erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147.Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[19] Am 30. Juni 1975 begann das Verfahren gegen Irmgard Möller und Gerhard Müller vor dem Landgericht Hamburg. Die Anklagevorwürfe betrafen u.a. das Geschehen um die versuchte Festnahme des RAF-Mitglieds Margrit Schiller, in deren Verlauf ein Polizeibeamter erschossen, ein weiterer verletzt wurde. Der getötete Polizeibeamter Norbert Schmid war das erste Todesopfer der RAF. Der genaue Tatvorgang, insbesondere die Täterschaft, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden. Schiller selbst belastete Gerhard Müller schwer, der mit Urteil vom 16.3.1976 vom LG Hamburg zwar für andere Taten, darunter Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Beihilfe zum Mord, nicht aber für den Mord an Schmid verurteilt wurde (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass der Freispruch Müllers in Bezug auf den Mord an Norbert Schmid Teil einer unzulässigen Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden gewesen sei (s. dazu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 8 und 12 zum Protokoll vom 20.7.1976, S. 10649 f., 10659 des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag).

[20] Müller selbst legte zunächst das Rechtsmittel der Revision ein. Trotz dadurch eingetretener Hemmung der Rechtskraft (§ 343 Abs. 1 StPO), hatte Müller eine Verschlechterung seiner Situation (etwa durch Erhöhung des Strafmaßes) zum Zeitpunkt seiner Aussagen kaum noch zu befürchten. Die Frist zur Einlegung einer Revision (eine Woche ab Verkündung des Urteils, § 341 Abs. 1 StPO) für die Staatsanwaltschaft war abgelaufen; § 358 Abs. 2 StPO enthält ein Verbot der Schlechterstellung im Rahmen der Revision u.a. für den Fall, dass nur der/die Angeklagte Revision eingelegt hat. Weitere Rechtsmittel stehen gegen ein Urteil des Landgerichts nicht zur Verfügung; ein erneutes Verfahren wegen der abgeurteilten Taten ist nach Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens zuungunsten des/der Verurteilten besteht nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen (§ 362 StPO). In der Zwischenzeit hatte Müller seine Revision wohl zurückgenommen, sodass das Urteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen war (so Rechtsanwalts Schily am 148. Verhandlungstag, S. 11728 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[21] Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt als Strafverfolgungsbehörde das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 142a Abs. 1 GVG) aus. Diese Zuständigkeit des OLG für Strafsachen in erster Instanz ist nur für besondere Straftaten gegeben, etwa für Hoch- und Landesverrat (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG). Der Generalbundesanwalt kann zudem die Strafverfolgung für Strafsachen, die eigentlich zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören würden, wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernehmen (was in der Folge ebenfalls zur Zuständigkeit des OLG in erster Instanz führt, §§ 120 Abs. 2, 74a Abs. 2 GVG).

[22] Ein Ermittlungsverfahren wird nach § 152 Abs. 2 StPO eingeleitet, „sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“. Der sog. Anfangsverdacht setzt voraus, dass nach kriminalistischen Erfahrungen die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht. Da die erforderlichen Beweise erst im anschließenden Ermittlungsverfahren gesammelt werden, ist der Maßstab geringer als beim sog. hinreichenden Tatverdacht, der zur Erhebung der öffentlichen Klage (§ 203 StPO) berechtigt (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 152 Rn. 4).

[23] Der „Schönfelder“ bezeichnete eine vom C.H.Beck-Verlag herausgegebene Textsammlung Deutscher Gesetze aus dem Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, die 1931 von Dr. Heinrich Schönfelder begründet wurde. Schönfelder war seit 1933 Mitglied der NSDAP, später Offizier der Luftwaffe und schließlich Kriegsgerichtsrat bei deutschen Kriegsgerichten in Italien (Otto, „Schönfelder, Heinrich Ernst“, in Historische Kommission bei der Bayrischen Akademie der Wissenschaften [Hrsg.], Neue Deutsche Biographie, Band 23, 2007, S. 411 f.). Im Zuge der Debatten um die Umbennung juristischer Standarderke, die z.T. noch immer nach Personen benannt sind, die das nationalsozialistische Regime offen unterstützten, gab der C.H.Beck-Verlag am 27.7.2021 bekannt, drei Werke umzubenennen, darunter den „Schönfelder“, der künftig den Namen Habersack tragen wird (s. etwa die Meldung auf LTO vom 27.7.2021, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/palandt-schoenfelder-maunz-duerig-umbenannt-neue-namen-beck-verlag-ns-nazi-vergangenheit/, zuletzt abgerufen am: 03.12.2021). Diese Entwicklung ist nicht zuletzt der Initiative „Palandt umbenennen“ zu verdanken, die sich seit 2014 für die Umbenennung des wichtigsten Kommentars zum Zivilrecht eingesetzt und so die Debatte angestoßen und weiter vorangetrieben hat (s. zur Initiative www.palandtumbenennen.de, zuletzt abgerufen am: 3.12.2021).

[24] § 199 Abs. 2 StPO lautet: „Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.“ Zu diesen Akten gehören zum einen alle Unterlagen, die die Polizei der Staatsanwaltschaft übersendet (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO), zum anderen alle anschließend bei der Staatsanwaltschaft entstandenen Vorgänge, und zwar sowohl die belastenden als auch die entlastenden. Ausgenommen sind die Handakten der Staatsanwaltschaft, sowie für die jeweiligen Beschuldigten bedeutungslose Vorgänge (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 199 Rn. 2).

[25] Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Die §§ 251 ff. StPO enthalten allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz. § 256 StPO benennt bestimmte Arten verlesbarer Erklärungen, darunter die „ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden“ (§ 256 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StPO a.F.; heute: § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

[26] Der Generalbundesanwalt Siegfried Buback leitete 1969 als Oberstaatsanwalt die Ermittlungen in einem Mordfall, bei dem zunächst unbekannte Täter Anfang 1969 in einem Bundeswehrdepot in Lebach-Landsweiler (Saarland) vier Soldaten ermordet und Munition aus dem Depot entwendet hatten (Neven-du Mont/Schütz, Kleinstadtmörder, 1971, S. 16 ff.).

[27] Eine generelle Pflicht, vor Vernehmung das Gedächtnis mittels vorhandener Unterlagen o.ä. aufzufrischen, besteht für Zeug/innen nicht. In der Rechtsprechung und Teilen der Literatur wird hiervon allerdings eine Ausnahme gemacht, wenn es um Zeug/innen geht, die Wahrnehmungen bekunden sollen, die sie in amtlicher Eigenschaft gemacht haben. Entwickelt haben sich diese Grundsätze zur Konkretisierung von Zeugenpflichten im Zusammenhang mit dem Straftatbestand des fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB a.F.; heute § 161 StGB) und der Frage, welche Sorgfaltspflichten Zeug/innen während bzw. bereits vor ihrer Aussage treffen (für einen Überblick s. Krehl, NStZ 1991, S. 416).

[28] Die Beteiligung an einer Straftat in Form der Beihilfe (§ 49 StGB a.F.; heute: § 27 StGB) setzt ein objektives Hilfeleisten voraus. Ob der konkrete Beitrag als Teilnahmehandlung oder bereits als mittäterschaftliche Begehungsweise (§ 47 StGB a.F.; heute: § 25 Abs. 2 StGB) angesehen werden kann, wird von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich abgegrenzt: Während die Rechtsprechung bis in die 70er einen vorwiegend subjektiven Ansatz verfolgte, der maßgeblich auf den Täterwillen abstellte (sog. animus-Theorie; s. noch BGH, Urt. v. 17.3.1977 – Az.: 1 StR 39/77, GA 1977, S. 306) stellt die Literatur überwiegend darauf ab, ob eine beteiligte Person objektiv einen wesentlichen Beitrag geleistet hat (funktionelle Tatherrschaft). Inzwischen zieht die Rechtsprechung neben subjektiven auch objektive Elemente heran (sog. normative Kombinationstheorie). Für einen Überblick s. Joecks/Scheinfeld, in Joecks/Miebach [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 1, 4. Aufl. 2020, § 25 Rn. 24; für eine ausführliche Darstellung der Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 196 bis 2015 sowie eine weitere Differenzierung innerhalb der Literatur s. Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 9. Aufl. 2015, S. 546 ff.; 674 ff.).

[29] Holger Meins war ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Für seinen Tod machten die Angeklagten staatliche Akteure, u.a. den Vorsitzenden Dr. Prinzing sowie die Bundesanwaltschaft verantwortlich (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 117 ff.).

[30] Thomas Weisbecker trat im Juli 1971 zusammen mit Angela Luther von den Tupamaros West-Berlin zur RAF über. Bereits seit dem 14. Februar 1972 wurde er observiert. Er starb am 2. März 1972 in Augsburg. Die genauen Umstände von Weisbeckers Tod wurden nie geklärt. Bekannt ist nur, dass Weisbecker, der vermutlich bewaffnet war, am Nachmittag des 2. März von zwei Polizeibeamten verfolgt und dann von einem der beiden erschossen wurde. Weisbecker gehörte mit Petra Schelm und Georg von Rauch zu den ersten Opfern der RAF und galt fortan als Ikone der RAF (s. die Beiträge von König und Wunschik in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 430, 459 f., 464 ff., bzw. S. 531, 546 ff.).

[31] Ilse Stachowiak war ein frühes Mitglied der RAF. Im Sommer 1970 reiste sie im Alter von 16 Jahren mit anderen RAF-Mitgliedern für eine paramilitärische Ausbildung nach Jordanien. Stachowiak wurde zusammen mit Christa Eckes, Helmut Pohl und Eberhard Becker am 4.2.1974 in Hamburg verhaftet. Das Landgericht Hamburg verurteilte sie am 28.9.1976 zu einer Jugendstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten. Am 19.6.1978 wurde sie aus der Haft entlassen (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 116 ff.; Stuberger, Die Akte RAF, 2008, S. 277; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 835).

[32] Vor dem LG Kaiserslautern fand zu dieser Zeit die Hauptverhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch DER SPIEGEL, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104).

[33] Ein Sperrvermerk kann nach § 96 StPO durch die oberste Dienstbehörde angebracht werden, wenn „das Bekanntwerden des Inhalts [der] Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“ (§ 96 StPO a.F.; entspricht heute § 96 Satz 1 StPO). Zum Sperrvermerk bzgl. der Akte 3 ARP s. bereits Fn. 9.

[34] Formlose Gespräche mit Beschuldigten oder Zeug/innen sind in der StPO nicht vorgesehen. Soweit die Auskunftsperson der zu vernehmenden Person in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt, handelt es sich um eine Vernehmung (sog. formeller Vernehmungsbegriff, s. auch BGH, Beschl. v. 13.5.1996 – Az.: GSSt 1/96, BGHSt 42, S. 139, 145; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 136a Rn. 4). Mit der Einordnung als (Beschuldigten-)Vernehmung gehen bestimmte rechtliche Anforderungen einher, wie z.B. die Belehrungspflicht (§§ 136, 163a Abs. 4 StPO). Auch bei sog. informatorischen Befragungen, in denen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Behandlung einer Person als Beschuldigte/r vorliegen, handelt es sich um Vernehmungen, allerdings nicht um Beschuldigten-, sondern um Zeugenvernehmungen (Schuhr, in Knauer/Kudlich/Schneier [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Vor §§ 133 ff. Rn. 43; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 79). Ein formloses Gespräch kommt daher allenfalls für Umstände in Betracht, die nicht der Sachverhaltsaufklärung dienen; durch die Einordnung als formloses Gespräch dürfen allerdings die §§ 136, 136a StPO nicht umgangen werden. In einem solchen Fall kann es sich um eine verbotene Beweismethode gem. § 136a StPO handeln (Gleß, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 4/1, 27. Aufl. 2019, § 136a Rn. 44).

[35] S. bereits Fn. 16.

[36] Am 24. Mai 1972 explodierten in Heidelberg auf dem Gelände des Hauptquartiers der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) zwei zuvor dorthin verbrachte Kraftfahrzeuge. Hierbei kamen drei amerikanische Soldaten ums Leben, weitere Personen gerieten in Lebensgefahr oder wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 – Az.: 2 StE 1/74, S. 28 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 74. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[37] Angela Luther war Teil der Tupamaros West-Berlin (TW), die seit Ende 1969 in Berlin Anschläge verübte und Anfang 1972 in der Bewegung 2. Juni aufging. Im Sommer 1971 wechselte Angela Luther gemeinsam mit Thomas Weisbecker zur RAF. Dort soll sie auch an dem Bombenanschlag auf das Hauptquartier der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) am 24. Mai 1972 beteiligt gewesen sein. Angeblich plante Luther nach dem Tod Weisbeckers, zur Bewegung 2. Juni zurückzukehren. Im Laufe des Jahres 1972 verschwand sie jedoch unter weiterhin ungeklärten Umständen (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 246; König, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 430, 459 f.; Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31ff.; Wunschik, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 531, 547).

[38] Gemeint sein dürfte Irmgard Möller (so jedenfalls die Angabe des Zeugen Müller am 124. Verhandlungstag, S. 10283 des Protokolls der Hauptverhandlung). Irmgard Möller schloss sich im Sommer 1971 der RAF an. Zuvor lebte sie in der Münchner Kommune Wacker Einstein, hatte 1969 als Teil der „Rechtshilfe der APO“ zum „Knastcamp“ aufgerufen und war Mitglied der Tupamaros München. Am 8. Juli 1972 wurde sie verhaftet, am 30. Juni 1975 begann das Verfahren gegen sie und Gerhard Müller vor dem Landgericht Hamburg. Irmgard Möller wurde mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Urkundenfälschung und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von viereinhalb Jahren verurteilt. 1976 erfolgte ihre Verlegung zu den Angeklagten Baader, Ensslin und Raspe nach Stammheim. Dort überlebte sie als Einzige die sogenannte Todesnacht von Stammheim (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 68; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 111 ff.; Sturm, in Weinhauer/Requate/Haupt [Hrsg.], Terrorismus in der Bundesrepublik, 2006, S. 99, 100 f.).

[39] Am 12. Mai 1972 explodierte in München auf dem Parkplatz des Bayrischen Landeskriminalamts eine mit Sprengstoff gefüllte Gasflasche. Mehrere Personen wurden verletzt, es entstand zudem ein erheblicher Sachschaden (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 – Az.: 2 StE 1/74, S. 9 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 87. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[40] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).

[41] S. Fn. 9.

[42] Anlage 2 zum Protokoll vom 23. November 1976: Fernschreiben des Vorsitzenden Dr. Prinzing an die Bundesanwaltschaft (Erweiterung der Beweisthemen und Bitte um die Prüfung einer entsprechenden Aussagegenehmigung).

[43] Bereits am 21. Verhandlungstag stellte Rechtsanwalt Riedel den Antrag auf Akteneinsicht in insgesamt ca. 1.670 weitere Stehordner. Für 69 Ordner erklärte das Gericht den Antrag bereits für „überflüssig, mithin unzulässig“, da die Verteidigung schon lange die Möglichkeit der Einsichtnahme habe (S. 1754 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 22. Verhandlungstag; zum Antrag s. Anlage 4 zum Protokoll vom 30.7.1975, S. 1737 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 21. Verhandlungstag). Für eine Zusammenfassung der Vorgänge rund um die Spurenakten s. auch den gleichlautenden Antrag des Rechtsanwalts Schily am 24. Verhandlungstag (S. 1950 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung); die Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft finden sich auf den S. 1751 ff. (21. Verhandlungstag) und S. 1968 ff. (24. Verhandlungstag) des Protokollls der Hauptverhandlung.

[44] Vor dem OLG Düsseldorf fand die Hauptverhandlung gegen die am Stockholm-Attentat Beteiligten statt. Am 24. April 1975 überfiel das RAF-Kommando „Holger Meins“ die deutsche Botschaft in Stockholm und forderte die Freilassung von 26 inhaftierten RAF-Mitgliedern, darunter von Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof. Dem Kommando gehörten Karl-Heinz Dellwo, Siegfried Hausner, Hanna Krabbe, Bernhard Rössner, Lutz Taufer und Ulrich Wessel an. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen nahmen sie zwölf Geiseln, von denen sie zwei erschossen. Anders als zwei Monate zuvor bei der Lorenz-Entführung durch die Bewegung 2. Juni lehnte die Bundesregierung nun Verhandlungen mit den Geiselnehmern ab. Ihr Ende fand die Geiselnahme durch eine nicht geklärte Sprengstoffexplosion im Inneren des Botschaftsgebäudes, die sich noch vor dem Zugriff schwedischer Sicherheitskräfte ereignete. Bei der Explosion wurde Ulrich Wessel tödlich verletzt. Siegfried Hausner erlag seinen Verletzungen Anfang Mai in der JVA-Stammheim. Die übrigen vier Geiselnehmer/innen wurden verhaftet und am 20. Juli 1977 zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. Juli 1977 – Az.: IV 15/75; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 361 ff.; Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 69).

[45] Vor dem LG Hamburg fand – neben dem Verfahren gegen Irmgard Möller und Gerhard Müller (Fn. 19) – auch das Verfahren gegen die sog. „Gruppe 4.2.“ statt, die nach ihrem Festnahmedatum am 4. Februar 1974 benannt wurde. Nach den Verhaftungen der RAF-Führungsriege 1972 hatte eine Gruppe um Margrit Schiller ab Mitte 1973 damit begonnen, sich zu reorganisieren. Ihre Pläne zur gewaltsamen Befreiung der inhaftierten Mitglieder wurden jedoch durch ihre Festnahmen verhindert. In Anlehnung an das Verhaftungsdatum wurde die Gruppierung als Gruppe 4.2. bezeichnet. Zu den Festgenommenen gehörten neben Margrit Schiller auch Kay-Werner Allnach und Wolfgang Beer, darüber hinaus Eberhard Becker, Christa Eckes, Helmut Pohl und Ilse Stachowiak in Hamburg, Ekkehard Blenck (zusammen mit Axel Achterrath) in Amsterdam. Mit Urteil vom 28.9.1976 wurden sie zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 55, 78 ff., 116 ff., 121 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 357 ff.; Straßner, in Ders. [Hrsg.] Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 209, 219).

[46] Hans-Peter Konieczny gelangte im Februar 1972 über seinen Anwalt Jörg Lang zur RAF. Als Druckerlehrling fälschte er für die Gruppe Dokumente und Schreiben. Nach seiner Festnahme am 7. Juli 1972 half er den Behörden bei weiteren Verhaftungen und sagte als Zeuge aus (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 370 ff., 411 f.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 250 f.).

[47] Am 6. Dezember 1974 kam es zu einer Explosion im Bremer Hauptbahnhof, bei der sechs Menschen schwer verletzt wurden. Während des folgenden Jahres explodierten auch in Hamburg, Köln und Nürnberg Bomben in Bahnhöfen. Tageszeitungen wie BILDund die Welt erkannten darin Aktionen der radikalen Linken. Die RAF und andere Gruppen hingegen distanzierten sich ausdrücklich von „Aktionen gegen das Volk“. Die Anschlagsserie blieb unaufgeklärt (Balz, Von Terroristen, Sympathisanten und dem starken Staat, 2008, S. 189 f., S. 194).

[48] Der/Die Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen von Amts wegen oder auf Antrag von Verfahrensbeteiligten selbst zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO), oder bei Zweifeln die Entscheidung des Gerichts einholen (§ 242 StPO). Die Zurückweisung der Frage durch den/die Vorsitzende/n kann als unzulässig beanstandet werden, was ebenfalls die Entscheidung durch das Gericht zur Folge hat (§ 238 Abs. 2 StPO).

[49] Zwischen der Verteidigung auf der einen Seite und dem Gericht sowie der Bundesanwaltschaft auf der anderen Seite gab es erhebliche Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob das Verfahren als politisches Verfahren einzuordnen sei. Die Verteidigung stellte am 21. Verhandlungstag ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit, da dieser in einem Fernsehinterview geäußert hatte, es handele sich nicht um ein politisches Verfahren, sondern einen „normalen Strafffall“ (Anlage 1 zum Protokoll vom 30.7.1975, S. 1660 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 21. Verhandlungstag). Bundesanwalt Dr. Wunder erwiderte, es handele sich schon allein deswegen um kein politisches, sondern ein „normales“ Strafverfahren, da keine Taten aus dem Ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB angeklagt seien (S. 1685 des Protokolls der Hauptverhandlung, 21. Verhandlungstag). Der Erste Abschnitt, der überschrieben ist mit „Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 80-92b)“ enthält Straftaten, die in besonderem Maße politisch motiviert sind. Die Ablehnung wurde als unbegründet zurückgewiesen (Anlage 2 zum Protokoll vom 30.7.1975, S. 1695 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 21. Verhandlungstag).

[50] Am 106. Verhandlungstag stellte die Verteidigung eine Reihe von Beweisanträgen mit dem Ziel, hochrangige Militärs und politische Entscheidungsträger (z.B. den früheren US-Präsidenten Nixon) als Zeugen zu laden. Durch ihre Aussagen sollten völkerrechtswidrige Handlungen der USA in Vietnam bewiesen werden (s. dazu die Anlagen 2 bis 11 zum Protokoll vom 4.5.1976, S. 9379 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 106. Verhandlungstag). Hieraus, so die Verteidigung, ergebe sich ein völkerrechtliches Widerstandsrecht, das für die Beurteilung der angeklagten Taten relevant sei (s. hierzu die Erklärung des Rechtsanwalt Heldmann, Anlage 12 zum Protokoll vom 4.5.1976, S. 9425 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 106. Verhandlungstag). Diese Beweisanträge wurden sämtlich abgelehnt (S. 9864 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 113. Verhandlungstag).

[51] Der Zeuge Hoff selbst gab an, er habe zunächst in dem Glauben gehandelt, er stelle Filmrequisiten her; später habe er sich aufgrund von Drohungen nicht getraut, die angeforderten Arbeiten zu verweigern (s. etwa seine Angaben am 68. Verhandlungstag, S. 5920 ff., 5933 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Diese Angaben wurden durch die Verteidigung in Zweifel gezogen.

[52] Zumindest der Vorwurf der Beihilfe zum Mord (§§ 211, 49 a.F. [heute: 27] StGB) hätte in Bezug auf Dierk Hoff durchaus nahe gelegen. Ein Mord liegt u.a. vor, wenn die vorsätzliche Tötung einer anderen Person mit „gemeingefährlichen Mitteln“ erfolgt. Dies sind Mittel, die geeignet sind, in der konkreten Tatsituation eine größere Zahl von Personen an Leib und Leben zu gefährden, weil die Ausdehnung der Gefahr für den/die Täter/in nicht beherrschbar ist (BGH, Urt. v. 13.2.1985 – Az.: 3 StR 525/84, NJW 1985, S. 1477, 1478). Dazu kann auch der Einsatz von Sprengkörpern gehören. Die Beteiligung an einer Straftat in Form der Beihilfe setzt neben einem objektiven Hilfeleisten (was im Falle der Herstellung der Bomben unproblematisch ist) auch Vorsatz sowohl in Bezug auf die Haupttat, als auch in Bezug auf das Hilfeleisten, voraus. Die schwächste Form des Vorsatzes ist der sog. bedingte Vorsatz (dolus eventualis; auch: Eventualvorsatz), der nach überwiegender Auffassung voraussetzt, dass der/die Täter/in die Verwirklichung des Tatbestandes durch seine/ihre Handlung jedenfalls für möglich hält und sich damit abfindet (zu den im Einzelnen durchaus umstrittenen Voraussetzungen s. auch BGH, Urt. v. 22.4.1955 - Az.: 5 StR 35/55, NJW 1955, S. 1688, 1690; Puppe, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 31 ff.; Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1, 5. Aufl. 2020, § 12 Rn. 27; Sternberg-Lieben/Sternberg-Lieben, JuS 2012, S. 976, 978).

[53] Der dringende Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls (§§ 112, 114 StPO) und erfordert eine große Wahrscheinlichkeit, dass die verdächtige Person die jeweilige Tat begangen hat, sowie dass keine Rechtfertigungs- Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, mithin eine große Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Die Prognose ist zum Zeitpunkt des jeweiligen Standes der Ermittlungen zu treffen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 112 Rn. 5 f.).

[54] Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfordert lediglich einen sog. Anfangsverdacht (s. bereits Fn. 22).

[55] Das „Gesetz zur Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)“ vom 8.3.1951, durch das das Reichskriminalpolizeigesetz vom 21.7.1922 aufgehoben wurde, wurde mit Gesetz vom 28.6.1973 neugefasst (BGBl. I, S. 704). § 5 Abs. 1 wies die Aufgabe der Verbrechensbekämpfung und die Verfolung strafbarer Handlungen den Ländern zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt war. Nach Absatz 2 übernahm das BKA aber die Aufgabe der Verbrechensbekämpfung u.a. in bestimmten Fällen der international organisierten Kriminalität sowie bei bestimmten Straftaten gegen Träger/innen hoher Staatsämter, wenn die Tat aus politischen Motiven erfolgte und bundes- oder außenpolitische Belange berührte. Nach Absatz 3 übernahm das BKA die Strafverfolgung zudem u.a. bei Anordnung durch den Bundesminister des Innern, oder wenn der Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen er die Ermittlungen führte, darum ersuchte. Heute findet sich eine ähnliche Aufgabenzuteilung in § 4 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), wobei die Fälle international organisierter Kriminalität inzwischen auch § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) umfassen.

[56] Eine kriminelle Vereinigung iSd. § 129 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Die Art der Straftaten war nach § 129 Abs. 1 StGB a.F. nicht eingeschränkt; heute sind nur noch Straftaten mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe umfasst. Für viele schwerere Straftaten ist inzwischen § 129a StGB – die Bildung terroristischer Vereinigungen – einschlägig. Der Tatbestand des § 129a StGB wurde allerdings erst mit Gesetz vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2181) eingeführt. Er konnte für die hier angeklagten Taten auf Grund des Rückwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) keine Anwendung finden.

[57] Den Rechtsanwälten Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele wurde vorgeworfen, durch die Beteiligung am „INFO“ – einem Informations- und Kommunikationssystem, das einen Austausch von Rundbriefen, Zeitungsartikeln etc. unter den inhaftierten RAF-Mitgliedern ermöglichte – dazu beigetragen zu haben, dass die inhaftierten RAF-Mitglieder auch aus der Haft heraus ihre kriminelle Vereinigung hätten fortführen können. Dabei ging es nicht um das INFO an sich, sondern um die Weiterleitung ganz bestimmter Unterlagen. (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 521 ff.; s. auch die Interviews mit Groenewold und Ströbele, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 49, 58 f., 70 f. sowie S. 121, 132 f.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 52).

[58] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden. Nach zwischenzeitlichen Entpflichtungen traf das zu diesem Zeitpunkt noch auf die Rechtsanwälte Dr. Heldmann (für den Angeklagten Baader) und Schily (für die Angeklagte Ensslin) zu.

[59] Die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dient dem öffentlichen Interesse, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 – Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242). Daher gehen mit ihr besondere Pflichten einher, darunter die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 – Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.). Da den Angeklagten neben ihren Vertrauensverteidiger/innen je zwei weitere Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens (gegen ihren Willen) beigeordnet worden waren, konnte die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlicher Abwesenheit der Vertrauensverteidigung fortgesetzt werden. Die Angeklagten weigerten sich jedoch, mit den von ihnen sog. Zwangsverteidigern zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[60] S. bereits Fn. 4.

[61] Am 24. Juni 1971 gerieten Angehörige des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK) in Wiesenbach bei Heidelberg in eine Verkehrskontrolle, der sie sich durch Flucht entzogen. Im Rahmen der sich anschließenden Verfolgungsjagd wurde ein Polizeibeamter von einem Schuss in die Schulter getroffen. Am Folgetag wurden mehrere Mitglieder des SPK verhaftet (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 28).

[62] Während der versuchten Festnahme von Margrit Schiller am 22. Oktober 1971 wurde der Polizeibeamte Norbert Schmid erschossen. Schmid war das erste Todesopfer der RAF. Der genaue Tatvorgang, insbesondere die Täterschaft, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden (s. bereits Fn. 19).

[63] Siegfried Hausner war als Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK) im Juni 1971 nach einer Verkehrskontrolle in eine Schießerei mit der Polizei verwickelt, weshalb er bis zum Sommer 1974 er eine Jugendstrafe absaß. Nach seiner Entlassung schloss er sich der RAF an. Er war Teil des „Kommando Holger Meins“, das am 24. April 1975 bei dem Überfall auf die deutsche Botschaft in Stockholm zwölf Geiseln nahm, zwei Menschen tötete und die Freilassung von 26 RAF-Gefangenen, darunter der Angeklagten Baader, Ensslin und der früheren Angeklagten Meinhof, forderte. Aus weiterhin unbekannten Gründen explodierte kurz vor der Stürmung des Gebäudes durch schwedische Spezialkräfte im Inneren der Botschaft ein Sprengsatz, infolgedessen Hausner schwer verletzt wurde. Trotz dieser Verletzungen wurde Hausner wenige Tage später in die Bundesrepublik ausgeliefert und auf die Intensivstation der JVA Stammheim verlegt. Hausner starb dort Anfang Mai 1975 (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, 2017, S. 512, 515 f.; Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 95 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 766 Anm. 80).

[64] Mit dem Truppenvertrag ist der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 gemeint. Das in Paris unterzeichnete Abkommen beinhaltet die völkerrechtliche Zustimmung der BRD zu dem Aufenthalt von Streitkräften aus acht Mitgliedstaaten der NATO. Mit Gesetz vom 24.3.1955 stimmte der Bundestag dem Vertrag zu (BGBl. II, S. 253 ff.).

[65] Verschlusssachen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG „im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform“. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG wird eine Verschlusssache in den Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“ eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder schädlich sein kann. Bis zur Einführung des SÜG, das am 29.4.1994 in Kraft getreten ist und für den Bund gilt (die SÜGs der Länder decken sich in weiten Teilen mit dem Bundes-SÜG), fanden sich die entsprechenden Regelungen in Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum SÜG, BT-Drs. 12/4891, S. 1).

[66] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[67] Ergänzung der Beschuldigtenvernehmung von Ulrich Scholtze vom 28.12.1970.


[a] Maschinell eingefügt: daß ich meine,

[b] Handschriftlich durchgestrichen: den

[c] Maschinell durchgestrichen: er

[d] Maschinell eingefügt: Ihnen

[e] Maschinell ergänzt: Daran

[f] Maschinell ersetzt: ... durch dienstlichen Umgang ...

[g] Handschriftlich durchgestrichen: worden

[h] Maschinell eingefügt: wohl

[i] Maschinell eingefügt: -RA Weidenhammer erscheint um 9.21 Uhr im Sitzungssaal.-

[j] Maschinell ersetzt: also durch ein ganz

[k] Maschinell eingefügt: dem

[l] Maschinell eingefügt: ausgehört durch ausgeführt

[m] Maschinell ersetzt: geben durch bringen

[n] Maschinell ergänzt: einmal

[o] Maschinell eingefügt: hier

[p] Maschinell ergänzt: hinzugezogen

[q] Maschinell eingefügt: RA Schi.:

[r] Maschinell eingefügt: die

[s] Maschinell eingefügt: Einen

[t] Maschinell eingefügt: Und

[u] Handschriftlich durchgestrichen: worden

[v] Handschriftlich ergänzt: Bekundungen

[w] Handschriftlich durchgestrichen: auch

[x] Maschinell eingefügt: nun

[y] Maschinell ersetzt: die in durch gegen

[z] Maschinell ersetzt: Es durch Das

[aa] Maschinell eingefügt: also

[bb] Maschinell ersetzt: werden durch wären

[cc] Maschinell ersetzt: das durch etwas

[dd] Maschinell ersetzt: die durch zur

[ee] Maschinell ersetzt: es durch das

[ff] Maschinell eingefügt: werden

[gg] Handschriftlich durchgestrichen: aber

[hh] Maschinell eingefügt: es

[ii] Handschriftlich durchgestrichen: diese

[jj] Handschriftlich ergänzt:Fragen

[kk] Maschinell eingefügt: nach

[ll] Handschriftlich durchgestrichen: sich

[mm] Handschriftlich ergänzt: könnten

[nn] Maschinell eingefügt: nicht

[oo] Maschinell ersetzt: Dingen durch Punkten

[pp] Maschinell ersetzt: Punkte durch Dinge

[qq] Maschinell eingefügt: Ihnen

[rr] Maschinell durchgestrichen: mal

[ss] Maschinell ersetzt: durch die durch solche

[tt] Maschinell ersetzt: beim durch da im

[uu] Maschinell ersetzt: irgendein Urteil durch jedes Einzelteil

[vv] Maschinell durchgestrichen: Stahl

[ww] Maschinell durchgestrichten: ich

[xx] Maschinell ersetzt: ihnen durch diesen

[yy] Maschinell durchgestrichten: Z.Dr.Krü.:

[zz] Handschriftlich durchgestrichen: es

[aaa] Maschinell eingefügt: Z.Dr.Krü.:

[bbb] Maschinell eingefügt: Z.Krü.: Im Rhein-Main-Gebiet?

[ccc] Maschinell ersetzt: hatten wir doch durch hat Müller

[ddd] Maschinell durchgestrichen: in Detail

[eee] Handschriftlich ersetzt: am durch ab

[fff] Handschriftlich eingefügt: 1

[ggg] Maschinell ersetzt: hier durch ihn

[hhh] Maschinell eingefügt: und ist

[iii] Maschinell eingefügt: vorgefundenen

[jjj] Maschinell durchgestrichen: Justizministers

[kkk] Maschinell ersetzt: Staatsanwalts durch Sperrvermerks

[lll] Maschinell ersetzt: Staatsanwalts durch Sperrvermerks

[mmm] Handschriftlich durchgestrichen: ein

[nnn] Handschriftlich ergänzt: einem

[ooo] Maschinell eingefügt: auch

[ppp] Handschriftlich durchgestrichen: eventueller

[qqq] Maschinell eingefügt: Ist

[rrr] Handschriftlich eingefügt: Es

[sss] Maschinell ersetzt: denn durch der

[ttt] Handschriftlich eingefügt: in den

[uuu] Maschinell eingefügt: gegen

[vvv] Maschinell durchgestrichen: im

[www] Maschinell ersetzt: ... durch durch

[xxx] Handschriftlich ersetzt: ihm durch Ihnen

[yyy] Maschinell eingefügt: StPO

[zzz] Handschriftlich eingefügt: I

[aaaa] Maschinell eingefügt: er

[bbbb] Handschriftlich ersetzt: Gesamten Komplex durch Gesamt-Komplex

[cccc] Maschinell eingefügt: nun

[dddd] Maschinell eingefügt: und

[eeee] Maschinell ersetzt: ist durch gibt es

[ffff] Handschriftlich durchgestrichen: auch

[gggg] Maschinell ersetzt: durch durch des

[hhhh] Maschinell eingefügt: auf

[iiii] Handschriftlich durchgestrichen: diese

[jjjj] Maschinell ersetzt: beziehen? durch bezog.

[kkkk] Maschinell durchgestrichen: er

[llll] Maschinell ersetzt: Auskunft durch Antwort

[mmmm] Maschinell ersetzt: ... durch des Herrn Zeugen sagen.

[nnnn] Maschinell ersetzt: nicht wahr? durch sicher

[oooo] Maschinell ersetzt: nicht durch mit

[pppp] Maschinell durchgestrichen: diese Akten in Ihren

[qqqq] Maschinell ersetzt: zu durch in

[rrrr] Maschinell ersetzt: Sache durch Frage

[ssss] Maschinell eingefügt: Zg.Dr.Krüg.: Herr Vorsitzender ...

[tttt] Maschinell eingefügt: er

[uuuu] Maschinell durchgestrichen: das

[vvvv] Maschinell ersetzt: Den durch Ich möchte den

[wwww] Maschinell eingefügt: sehr

[xxxx] Maschinell eingefügt: Bedeutung sein könnte?

[yyyy] Maschinell ersetzt: Wieso durch Ist es so, daß

[zzzz] Maschinell eingefügt: über

[aaaaa] Handschriftlich durchgestrichen: liegt

[bbbbb] Handschriftlich durchgestrichen: nicht

[ccccc] Handschriftlich eingefügt: er

[ddddd] Maschinell eingefügt: liegt

[eeeee] Maschinell ersetzt: Ihnen durch ihm

[fffff] Handschriftlich ersetzt: im durch dem

[ggggg] Handschriftlich ersetzt: Verpflichtung durch Verflechtung

[hhhhh] Handschriftlich ersetzt: die durch wie

[iiiii] Maschinell eingefügt: etwa

[jjjjj] Maschinell eingefügt: zur Verständnis

[kkkkk] Maschinell eingefügt: zu

[lllll] Maschinell eingefügt: ja

[mmmmm] Maschinell durchgestrichen: nur zu

[nnnnn] Maschinell ergänzt: zunächstmal

[ooooo] Maschinell ersetzt: gibt durch übt

[ppppp] Maschinell eingefügt: vom Vorsitzenden

[qqqqq] Maschinell eingefügt: Jetzt bitte ich, die Frage zu stellen.

[rrrrr] Handschriftlich eingefügt: ¾¾¾

[sssss] Maschinell ersetzt: verhöre durch führe

[ttttt] Handschriftlich ergänzt: Regelungen

[uuuuu] Maschinell eingefügt: doch mal

[vvvvv] Maschinell ersetzt: kann durch kamen

[wwwww] Maschinell ersetzt: hier durch her, die

[xxxxx] Maschinell ersetzt: dem durch jedem

[yyyyy] Handschriftlich durchgestrichen: nun

[zzzzz] Maschinell durchgestrichen: auf jeden Fall.

[aaaaaa] Maschinell ersetzt: ... durch Vernehmung vom 2.3.

[bbbbbb] Maschinell eingefügt: es ist sogar

[cccccc] Maschinell eingefügt: Ihnen

[dddddd] Maschinell ersetzt: Ich durch Bekanntlich

[eeeeee] Maschinell ergänzt: irgendeiner

[ffffff] Maschinell eingefügt: nun

[gggggg] Handschriftlich durchgestrichen: die

[hhhhhh] Maschinell ersetzt: sind durch ist

[iiiiii] Handschriftlich durchgestrichen: umfassen

[jjjjjj] Maschinell ersetzt: Beschlußbildes durch Schlußplädoyers

[kkkkkk] Maschinell ersetzt: in durch den

[llllll] Maschinell ersetzt: Einwände durch Einblende

[mmmmmm] Maschinell eingefügt: Aber jetzt bitte ich, die Antwort zu geben.

[nnnnnn] Maschinell eingefügt: RA. Dr. He.: Umsomehr bin ich daran interessiert, jetzt zu fragen

[oooooo] Maschinell eingefügt: in

[pppppp] Maschinell eingefügt: Bad Homburg

[qqqqqq] Maschinell eingefügt: bitte

[rrrrrr] Maschinell eingefügt: noch

[ssssss] Maschinell durchgestrichen: Erfahrung

[tttttt] Maschinell eingefügt: dann

[uuuuuu] Maschinell ersetzt: gegen durch liegen

[vvvvvv] Maschinell ersetzt: wir durch Sie

[wwwwww] Maschinell durchgestrichen: ohne

[xxxxxx] Maschinell eingefügt: Ich

[yyyyyy] Maschinell eingefügt: immer

[zzzzzz] Handschriftlich eingefügt: nicht

[aaaaaaa] Maschinell ersetzt: ob die durch auf

[bbbbbbb] Maschinell durchgestrichen: doch

[ccccccc] Handschriftlich ersetzt: jedem durch jenem

[ddddddd] Maschinell eingefügt: die

[eeeeeee] Maschinell eingefügt: an

[fffffff] Maschinell eingefügt: es

[ggggggg] Maschinell eingefügt: Herr

[hhhhhhh] Maschinell ersetzt: vom durch für den

[iiiiiii] Handschriftlich ergänzt: Aussagen

[jjjjjjj] Handschriftlich ergänzt: seien

[kkkkkkk] Maschinell durchgestrichen: in

[lllllll] Maschinell durchgestrichen: im

[mmmmmmm] Maschinell eingefügt: das

[nnnnnnn] Maschinell ersetzt: wir durch Sie

[ooooooo] Maschinell durchgestrichen: der

[ppppppp] Maschinell eingefügt: für

[qqqqqqq] Maschinell durchgestrichen: schließt

[rrrrrrr] Maschinell durchgestrichen: an

[sssssss] Maschinell ersetzt: er durch sie

[ttttttt] Maschinell eingefügt: sich

[uuuuuuu] Maschinell durchgestrichen: ich

[vvvvvvv] Maschinell durchgestrichen: im