163. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 24. November 1976, 9.03 Uhr



[12500] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 24. November 1976, 9.03 Uhr

(163. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von OStA Zeis - erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens, Just. Ass. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen Rechtsanwälte Weidenhammer, Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz und Grigat.

Als Zeugen sind erschienen:

Mascha Fisch, Wilfried Behr.

Vors.:

Ich bitte Platz zu nehmen. Wir können die Sitzung fortsetzen. Es ist etwas auffällig, daß der Saal so schwach besetzt ist. Ich hoffe nicht, daß irgend ein Ereignis eingetreten ist, das den Grundsatz der Öffentlichkeit[2] nachher ins Gespräch bringen könnte. Kein Publikum? Ich bitte also an der Pforte nochmals nachzusehen, da war vorhin irgendwie so ein Alarmgeräusch, nicht, daß das dazu geführt hat, daß das Publikum nicht zugelassen wird. Das Bild hier ist ja nun doch ganz ungewohnt. Herr Rechtsanwalt Schlaegel hat sich für die erste Stunde entschuldigt. Wir beginnen heute früh mit der Vernehmung der Zeugin Frau Fisch und Herr Behr.

Die Zeugen Mascha Fisch und Wilfried Behr werden gem. § 57 StPO[3] belehrt.

Die Zeugen Fisch und Behr erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[4]

Der Zeuge Wilfried Behr wird um 9.06 Uhr in den Abstand verwiesen.

[12501] Vors.:

Zunächst darf ich Sie um Ihre Personalien bitten.

Die Zeugin Fisch machte folgende Angaben zur Person:

Mascha Fisch, 45 Jahre alt,

Journalistin, Zustelladresse über Herrn Rechtsanwalt Becher in Köln,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Frau Fisch, die Verteidigung hat Ihre Vernehmung beantragt. Sie geht offenbar davon aus, daß Sie Kenntnisse über Erlebnisse und Erfahrungen die Herr Ruhland[5] gemacht hat, besitzen. Ist das richtig, wenn die Verteidigung davon ausgeht?

Zeugin Fi[sch]:

Ja das ist richtig. Aber darf ich vielleicht, weil ich Journalistin bin, ich meine, besteht da nicht die Möglichkeit, ich bin gerade jetzt an einem größeren Objekt zu schreiben und ich schreib sehr viel über dieses Thema. Ob ich da irgendwie auch ein Aussageverweigerungsrecht hab gem. § 53[ StPO].[6]

Vors.:

Das, Frau Fisch, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Ein generelles Aussageverweigerungsrecht ergibt der § 53[ StPO] ohnedies nicht. § 53[ StPO] hat natürlich auch engere Voraussetzungen. Es kommt nämlich darauf an, daß Sie an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig beteiligt wären.[7] Das heißt, es genügte also grundsätzlich nicht, wenn Sie nun einen eigenen Bericht schreiben, um den später bei der Presse abzusetzen. Verstehen Sie?

Zeugin Fi[sch]:

Ja also, ich bin ja fest bei einer Zeitung und krieg das auch in Auftrag von denen.

Vors.:

Bei welcher Zeitung soll das sein?

Zeugin Fi[sch]:

Bei der „Deutschen Zeitung“.

Vors.:

Deutschen Zeitung.

Zeugin Fi[sch]:

„Christ und Welt“.

Vors.:

Und wie lautet dort Ihr Auftrag?

Zeugin Fi[sch]:

Ja also ich bin dort feste Mitarbeiterin. Ich bin dort angestellt.

[12502] Vors.:

Ist dieser Anstellungsvertrag schon länger wirksam.

Zeugin Fi[sch]:

Also ich schreibe für die, erst habe ich „Free Lance“ geschrieben und jetzt seit eineinhalb Jahren bin ich da fest angestellt.

Vors.:

Nun wird es im Einzelfall dann darauf ankommen. Wenn Sie sich bei einzelnen Fragen aufgrund dieser Berufstätigkeit darauf berufen wollen, daß Sie die Aussage verweigern wollen gem. § 53[ StPO], dann müssen Sie uns das im Einzelfalle sagen. Wir werden dann versuchen das durch Fragen zu vertiefen. Da haben dann auch die übrigen Prozeßbeteiligten die Gelegenheit natürlich, sich danach zu erkundigen, wie es steht.

Zeugin Fi[sch]:

Und dann möchte ich noch sagen, ich bin Schweizerin und vielleicht habe ich manchmal ein bißchen Mühe die deutschen Ausdrücke, also gerade so diese juristischen, die sind vielleicht ein bißchen fremd. Und wenn ich mal vielleicht was sage, daß man mir das nicht gleich so umdreht.

Vors.:

Das ist gut. Wir werden darauf Rücksicht nehmen. Aber ich bitte Sie vor allen Dingen dann, wenn Sie Schwierigkeiten haben, wenn jemand zu schnell spricht oder Sie überhaupt einen Ausdruck nicht kennen, eben sofort reklamieren und sagen, das habe ich jetzt nicht verstanden.

Die Verteidigung stellt in Ihr Wissen, daß Sie von Herrn Ruhland erfahren hätten, das ist der 1. Punkt, er sei während seiner Vernehmung durch Beamte des Bundeskriminalamts, insbesondere durch den Kriminalbeamten Wolf mehrfach zum Essen und zum Biertrinken eingeladen worden?

Rechtsanwalt Schily erscheint um 9.10 Uhr im Sitzungssaal.

Zeugin Fi[sch]:

Also den Namen, Kriminalbeamter Wolf, hör ich jetzt an-und-für-sich mit Bewußtsein zum ersten Mal. Und so etwas hat er mir nie erzählt.

Vors.:

Hat Herr Ruhland über das Ihnen gegenüber nicht gesprochen?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Also es geht hier jetzt darum, daß er über die Art wie er vernommen worden ist, über den äußeren Hergang, nicht über [12503] den Inhalt der Vernehmung sich geäußert haben soll und dabei gesagt hat, nun während der Vernehmung haben die mich auch zum Essen und zum Biertrinken eingeladen.

Zeugin Fi[sch]:

Ja während der Vernehmungen beim BKA oder während der Ausführungen oder?

Vors.:

Das ist im Beweisantrag nicht näher bezeichnet. Wenn Ihnen aber hier selbst Unterschiede begrifflich bekannt sind, dann könnten Sie natürlich Ihre Aussage oder müßten Sie Ihre Aussage mit diesen verschiedenen Phasen verbinden. Während der Vernehmungen oder bei[a] den Ausführungen, wie Sie es wissen.

Zeugin Fi[sch]:

Ich kann Ihnen nur sagen, was mir Herr Ruhland erzählt hat. Und ich meine, wenn er vernommen wurde, dann hat man ihn ja abgeholt in Bonn und hat ihn nach Godesberg gebracht. Und dann wurde er vernommen, ja und dann muß er ja zwischendurch auch mal essen. Und dann hat man ihm irgendwie etwas zum Essen gebracht.

Vors.:

Richtig. Das ist wohl mit dem Beweisantrag nicht so gemeint. Gemeint ist nicht, daß er die normale Verköstigung bekommt, die jeder Untersuchungshäftling nun etwa in der zuständigen Haftanstalt beziehen kann. Sondern wenn ich den Beweisantrag richtig versteh, dann ist gemeint damit, Herr[b] Rechtsanwalt Schily wird es bestätigen können, von Ihnen ist ja der Antrag - glaube ich - gestellt, daß er in Lokalen beispielsweise bewirtet worden sei durch die Beamten. Daß man also mit ihm in Lokale gegangen sei, damit er dort Bier und Essen serviert bekommen habe. So hab ich es verstanden. Ist das richtig?

RA Schi[ly]:

Auch in Lokalen.

Vors.:

Auch in Lokalen. Also den Unterschied zu machen zur normalen Verköstigung eines Untersuchungshäftlings, auch während einer Ausführung, wenn wir etwa hier Zeugen aus auswärtigen Anstalten herholen, werden die ganz normal im Turnus der Haftanstalt verköstigt. Das ist nicht gemeint.

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich kenne aber nur das, die normale Verköstigung. Was anderes weiß ich nicht.

[12504] Vors.:

Und der Name Wolf. Ist er Ihnen in dem Zusammenhang nicht bekannt geworden?

Zeugin Fi[sch]:

Ja also, wenn er ihn vielleicht mal genannt hätte, aber ich kann mich mit Bewußtsein nicht daran erinnern an den Namen Wolf.

Vors.:

Besagt Ihnen der Namen Wolf überhaupt etwas im Zusammenhang mit Vernehmungen?

Zeugin Fi[sch]:

Wenn Sie nur fragen würden, sagt Ihnen der Name Wolf etwas, dann müßte ich sagen nein.

Vors.:

Und wenn ich Sie also speziell frage, müßten Sie dann eigentlich auch sagen nein, wenn Sie schon allgemein nichts wissen über den Namen.

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Also das war der Punkt 1, Herr Ruhland sei mehrfach zum Essen und Biertrinken[c] eingeladen worden. Die Betonung liegt auf dem Wort „Einladung“. Sie bleiben dabei, dazu wissen Sie nichts?

Zeugin Fi[sch]:

Das weiß ich nicht.

Vors.:

Außerdem sei ihm während der Vernehmung zugesagt worden, daß er beim Bundeskriminalamt oder bei der Sicherungsgruppe[8] in Bonn eine Stelle als Kraftfahrer bekommen werde?

Zeugin Fi[sch]:

Davon weiß ich nichts.

Vors.:

Hatte Ihnen darüber Herr Ruhland nichts gesagt?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, nein.

Vors.:

Sie leben - glaube ich - mit Herrn Ruhland zusammen?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Wie lange ist das schon der Fall?

Zeugin Fi[sch]:

Das sind bald 3 Jahre.

Vors.:

Und da hat er nie davon gesprochen, daß ihm eine Stelle ...

Zeugin Fi[sch]:

Nein, das hat er nicht. Er hat sich eher beschwert, daß man ihn einfach hängen läßt.

Vors.:

In welcher Beziehung hängen läßt?

Zeugin Fi[sch]:

Es hieß immer, er soll nicht arbeiten, damit sein Aufenthalt nicht bekannt wird, bis alle Prozesse vorbei sind. Aber auf der anderen Seite hat man ja auch weiter nichts getan. Also man hat ihn doch hängen lassen.

Vors.:

Wissen Sie, ob er irgendwelche Erwartungen gehabt hat, [12505] was ihm, oder wie er sein Leben fristen könnte nun aufgrund der besonderen Rolle die er als Zeuge für solche Verfahren praktisch spielte.

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich hab ihn ja kennengelernt ein paar Monate nach seiner Entlassung aus Remscheidt. Und ... Erwartungen, was hat man für Erwartungen wenn man so entlassen wird und alles ist neu? Vielleicht hat er Erwartungen gehabt. Aber so direkt hat er das nie gesagt.

Vors.:

Nun weil Sie eben gerade das Wort hängen lassen erwähnten. Das bedeutet doch, daß er sich irgendwie enttäuscht fühlte. Er mußte also höhere Erwartungen gehabt haben, als sie sich dann verwirklichten.

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich glaub, das hätte aber jeder in diesem Moment.

Vors.:

Das mag sein. Das ist eine allgemeine Erfahrung. Die Frage, haben Sie konkrete Anhaltspunkte in welcher Hinsicht er Erwartungen gehegt hat, die dann enttäuscht worden sind? Was Sie ja unter dem Ausdruck „hängen lassen“ zusammenfassen.

Zeugin Fi[sch]:

Ich könnte da jetzt viele Beispiele anführen, bis in die jüngste Zeit. Und ich war sogar auch diejenige, die seine Beschwerden oder also dieses Gefühl des Hängenlassens, daß ich ihn auch da unterstützt habe. Denn ich finde das ja auch so, daß man ihn hat hängen lassen.

Vors.:

Sie können das jetzt, sollen als Zeugin ... Die Frage geht dahin, durchaus uns konkreter darstellen, um was es dabei geht?

Zeugin Fi[sch]:

Ja man kann doch von einem Menschen ... Also gut, er soll nicht arbeiten bis alles vorbei ist. Ja man wußte nicht, wie lange das jetzt dauert und wie lange es noch dauern wird. Es hängt ja jetzt noch vieles an. Dann, ja aber von irgend etwas muß er ja schließlich leben.

Vors.:

Das ist dann auch ein Punkt des Beweisantrags. Die Frage, von was lebt er dann?

Zeugin Fi[sch]:

Ja wir haben uns durchgewurstelt eigentlich bis jetzt. Ich meine, ich hab wohl mein festes Gehalt, aber als wir uns damals kennenlernten, hatte ich das nicht. [12506] Und da war es also sehr oft der Fall, gerade in der ersten Zeit, daß sogar meine Eltern uns Geld geschickt haben, damit wir einigermaßen über die Runden kamen.

Vors.:

Bleiben wir gerade noch bei diesem speziellen Punkte. Hat Herr Ruhland von irgend einer Seite Geldzuwendungen gehabt. Sie sprachen jetzt grad von den Eltern. Waren seine Eltern gemeint oder die Ihren?

Zeugin Fi[sch]:

Nein meine, meine.

Vors.:

Und sonstige Geldquellen, man muß ja Geld haben, um leben zu können ...

Zeugin Fi[sch]:

Ja er hat nach der Entlassung von seinem Rechtsanwalt so ein bißchen was gekriegt.

Vors.:

Können Sie uns das etwa schildern. Das ist auch ein Punkt, der hier den Beweisantrag ausmacht?

Zeugin Fi[sch]:

Ja er hat ja nach der Entlassung dann erst im Jagdhaus gewohnt von dem Rechtsanwalt. Der hat ihm gesagt, nach der Entlassung, da könne er sich mal dort ein bißchen zurückfinden und da hat er also gewohnt und da mußte er aber dafür, der Rechtsanwalt hatte ihm also Geld gegeben für den Lebensunterhalt und was noch sonst manchmal anfiel. Ich weiß das nicht alles so genau. Ich hab da nicht Buch geführt. Er hat mir das erzählt und vieles habe ich vielleicht auch jetzt wieder vergessen. Aber dann hab ...

Vors.:

Können wir von Ihnen irgend einen Hinweis bekommen, welche Größenordnung diese Geldzuwendungen hatten? Waren das monatliche Beträge, wöchentliche Beträge oder wie ist das bezahlt worden und[d] wieviel?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, er hat ihm - das glaube ich - so monatlich gegeben. Also nicht genau immer am 1. oder so. Manchmal war es auch wohl auch mitte Monat. Er war sehr viel weg, der Herr Rechtsanwalt. Er mußte dann dafür in dem Jagdhaus alles in Ordnung halten und das abarbeiten. Er hatte das also nicht quasi nur geschenkt gekriegt.

Vors.:

Ja, das klingt jetzt wieder anders. Zunächst hat man es so verstehen können, daß das Jagdhaus sozusagen zur Verfügung gestellt wurde wie einem Gast.

Zeugin Fi[sch]:

Ja sicher, ich mein, ich hab ja auch sehr lange Zeit mit ihm dann in dem Jagdhaus gewohnt, bis wir eine eigene [12507] Wohnung hatten.

Vors.:

Jetzt sagen Sie aber, er hat abarbeiten müssen.

Zeugin Fi[sch]:

Ja er mußte ... ja es gibt ja allerhand zu tun so auf einer Jagd. Er mußte eben dafür auch etwas tun.

Vors.:

War er nun Gast in diesem Jagdhaus oder war er sozusagen als Hausgehilfe für das Jagdhaus angestellt oder wie soll man das verstehen?

Zeugin Fi[sch]:

Ja einesteils war er Gast und durfte da wohnen und anderenteils hat er eben auch dann ... ach Gott, er hat ja auch von sich aus dann natürlich was machen wollen. Man kann ja nun nicht nur da herumsitzen.

Vors.:

Vorbehaltlich dessen, daß wir jetzt dann klären wollen wieviel Geldzuwendungen da erfolgt sind, in welcher Höhe. Wie ist nun der Zusammenhang. Wenn er Gast gewesen ist, dann gibt es keinen Grund ihn dafür auch noch zu bezahlen.

Zeugin Fi[sch]:

Ja, wenn Sie das so sagen. Er wußte also einfach nicht wohin nach der Entlassung, nicht. Und dann hat der Anwalt gesagt, er könne dort wohnen.

Vors.:

Ja gut, das ist eine großherzige Haltung. Ich will mal sagen, das ist nicht häufig zu beobachten, daß solche Verhältnisse sich anbieten. Aber gut, es ist geschehen. Aber welchen Rechtsgrund hatten dann noch Geldzuwendungen, die Herr Ruhland vom Anwalt bekommen hat?

Zeugin Fi[sch]:

Ja er mußte doch irgendwie auch was zum Essen kaufen und so und irgendwie kleiden ...

Vors.:

Sicher Frau Fisch, bloß welchen Grund konnte der Rechtsanwalt gesehen haben. Ich mein, das können Sie vielleicht aus Erfahrung sagen. Sie müssen es dann, wenn Sie es wissen, mitteilen. Was sah er für einen Grund? Warum hat er für Herrn Ruhland so gesorgt? Bietet ihm also seine Unterkunft an und wendet ihm noch Geldmittel zu?

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich würde sagen aus menschlichem Grund. Ich meine ...

Vors.:

Also einen anderen Grund sehen Sie nicht. Ich meine, vorhin deuteten Sie so etwas an, aber das scheint nicht der Fall zu sein, etwa ein Arbeitsverhältnis, das bestanden hätte, daß Herr Ruhland dieses Jagdhaus oder die Jagd in Ordnung halten mußte. Das scheint nicht der Grund für die Geld- [12508] zuwendungen gewesen zu sein, wenn ich Sie jetzt insgesamt richtig verstanden haben sollte.

Zeugin Fi[sch]:

Ja es war auf der anderen Seite ja auch eine Beschäftigungstherapie. Ich meine, wenn er so ... Was sollte er denn machen. Ich meine, das war doch ganz günstig. Da konnte er da wohnen und konnte arbeiten, war doch ein bißchen abgeschirmt und abgeschützt ...

Vors.:

Richtig, richtig, Frau Fisch alles. Nur die Frage geht dahin, welchen Grund? Und Sie sagen jetzt, nur Menschlichkeit.

Zeugin Fi[sch]:

Nein, sicher nicht nur Menschlichkeit. Ich meine, es war auch günstig für den Rechtsanwalt, daß er jemand da hatte, der ihm da arbeitete.

Vors.:

Ja jetzt müssen wir versuchen zu klären, war es nun ein Arbeitsverhältnis wo der Rechtsanwalt sagte, ich kann ihm dienlich sein, indem ich ihm mein Jagdhaus überlasse zur Wohnung. Ihn dort arbeiten und alles in Ordnung halten lasse und ihn dafür noch bezahle oder war es so, daß nicht das Arbeitsverhältnis der Grund war für alle diese Zuwendungen, sondern irgend welche sonstige Gesichtspunkte wie z.B. Menschlichkeit. Es ließen sich auch andere Gesichtspunkte noch denken. Da wäre dann danach zu fragen. Was war es nun, war es ein Arbeitsverhältnis mit Lohn, Naturallohn durch Überlassung der Hütte und Geldlohn oder waren es Zuwendungen aus Menschlichkeit, oder sonstigen Gründen.

Zeugin Fi[sch]:

Ja es kann doch auch beides sein oder ...

Vors.:

Es kann’s. Aber wir fragen, was war nun ...

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ja, dann würde ich sagen, es ist beides irgendwie gewesen.

Vors.:

Wie hoch waren denn die Zuwendungen? Haben Sie da einen Eindruck? Als Hausfrau weiß man ja was man zur Verfügung hat, normalerweise.

Zeugin Fi[sch]:

Da hab ich, ehrlich gesagt, da hab ich nicht so gefragt. Da waren wir am Anfang zusammen. Vielleicht wenn es heute wäre nach all den Jahren, dann würde man fragen ...

Vors.:

Gut. Aber Sie mußten doch wissen, wenn Sie als die Haushalt... Wir dürfen doch davon ausgehen, daß Sie dort wenn Sie zusammenlebten auch den Haushalt geführt haben. Sie [12509] selbst. Ist das richtig?

Zeugin Fi[sch]:

Ja es war am Anfang dann umgekehrt, weil ich ja viel schreiben mußte und als wir dann später die Wohnung hatten, haben wir so ein bißchen umgekehrt. Er hat den Haushalt gemacht und ich hab geschrieben.

Vors.:

Gut, den Innendienst. Aber den Außendienst was den Haushalt anlangt, also die Einkäufe und so wird man zwangsläufig Ihnen überlassen haben müssen, denn Herr Ruhland sollte ja in der Öffentlichkeit nicht gerade auftreten.

Zeugin Fi[sch]:

Ja, wir sind zusammen gegangen.

Vors.:

Da bekommt man doch so ungefähr mit, was einem zur Verfügung steht an[e] Geldbeträgen und[f] ...

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich hatte ja auch Geld nicht. Also ich meine, wir haben einfach alles in einen Topf geschmissen was wir hatten.

Vors.:

Frau Fisch, Sie müssen eben auf die Fragen das bekannt geben was Sie wissen. Wissen Sie, welche Zuwendungen, welche Höhe von Zuwendungen Herr Ruhland bekommen hat, etwa abgestellt auf den Monat. Können Sie es angeben. Wenn Sie es nicht präzise angeben können, dann muß weitergefragt werden, ob Sie es schätzen können.

Zeugin Fi[sch]:

Vielleicht so zwischen 700,- und 900,- Mark oder 1000,- oder so, mehr war das nicht.

Vors.:

Und über welchen Zeitraum hinweg hat sich das erstreckt?

Zeugin Fi[sch]:

Ja das war dann im Herbst ... Ja mit den Jahreszahlen. Er ist 73 entlassen worden. Ja bis Ende 74, im Herbst 74 hat es dann aufgehört.

Vors.:

Das wäre also ein gutes Jahr. Kann man das so ansetzen oder ...

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Wann ist er 73 entlassen worden?

Zeugin Fi[sch]:

Im Juli, Ende Juli.

Vors.:

Also eineinviertel bis eineinhalb Jahre fast. Stimmt das?

Zeugin Fi[sch]:

Ja. Ich hab ihn dann im Oktober kennengelernt und wir sind zusammengezogen im März, April.

Vors.:

Wissen Sie, ob die Geldzuwendungen die Herr Rechtsanwalt [12510] Becher Herrn Ruhland gemacht hat, in irgendjemandens Auftrags gemacht wurden?

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 9.27 Uhr im Sitzungssaal.

Zeugin Fi[sch]:

Ja, daß habe ich ja schon oft ... Ich war jetzt immer bei den Prozessen mit dabei. Das habe ich also schon oft gehört, nicht. Am Anfang war das privat von ihm. Er hatte ihm das gegeben. Und irgendwie später dann einmal, gegen Herbst 74, da hat er ihm dann irgendwie gesagt, es sei von einer dritten Seite. Und da wollte er dann, die hatten dann auch Differenzen. Ich war nicht dabei, er hat mir das dann nur so einmal erzählt und dann wollte er das nicht mehr, das Geld[g]. Und wir haben dann auch nicht mehr da oben gewohnt. Wir waren ja dann sowieso ausgezogen und hatten dann eigentlich den Kontakt so mit Herrn Becher auch ziemlich abgebrochen. Und dann hat das aufgehört. Er wollte auch nicht mehr. Er hat dann gefragt, mit dritte Seite und so ...

Vors.:

Wen meinen Sie jetzt mit „Er“, Herr Ruhland?

Zeugin Fi[sch]:

Herrn Ruhland, ja.

Vors.:

Das heißt, wenn ich es wiederholen darf und wenn ich es falsch verstanden habe, korrigieren Sie mich bitte gleich. Herr Ruhland glaubt ursprünglich, daß es Zuwendungen des Herrn Becher persönlich wären?

Zeugin Fi[sch]:

Waren es auch zu Beginn.

Vors.:

Und ab wann erfuhr er dann, daß es jetzt keine Zuwendungen mehr von Herrn Becher waren, sondern von dritter Seite?

Zeugin Fi[sch]:

Da war doch der Baader-Befreiungsprozeß 74 im Herbst in Berlin.[9] Das muß zu der Zeit gewesen sein. Im Herbst also, aber ich kann den Monat nicht mehr sagen. War es Oktober oder November oder September sogar.

Vors.:

Ja und wie kommt es nun, daß Herr Ruhland gerade in diesem Zeitpunkt erfährt, daß es Zuwendungen von dritter Seite sind?

[12511] Zeugin Fi[sch]:

Das weiß ich nicht.

Vors.:

Und wie lange sind diese Zuwendungen nun schon von dritter Seite und nicht mehr aus der Tasche von Herrn Becher gekommen. Ist das geklärt worden?

Zeugin Fi[sch]:

Das weiß ich auch nicht. Aber ich glaube, so wie ich das verstanden habe, war das nur kurze Zeit.

Vors.:

Die Zuwendung von dritter Seite?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Und sind die Zuwendungen in derselben Höhe gezahlt worden wie bislang zwischen 700.- und 1000,- DM?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ich glaube ja.

Vors.:

Und welchen Grund hatte Herr Ruhland zu sagen, das will er nicht?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, welchen Grund. Ich mein, es hieß ja immer, er sei bezahlt von weiß Gott was.

Vors.:

Ja hat ihn die dritte Seite gestört?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ja, sicher.

Vors.:

Ja und wer war nun die dritte Seite? Hat er das erfahren?

Zeugin Fi[sch]:

Keine Ahnung.

Vors.:

Nun Frau Fisch, wenn Sie damals doch schon einige Zeit mit Herrn Ruhland zusammenlebten und das sind doch außergewöhnliche Verhältnisse, liegt es eigentlich ziemlich nahe, daß er, wenn er plötzlich die Zuwendungen von sich aus abbricht, weil er sie nicht mehr haben will, nach Hause kommt und sagt, jetzt stell dir mal vor, ich glaubte ich kriege Geld von dem, in Wirklichkeit sind es die oder die.

Zeugin Fi[sch]:

Ja dritte Seite, mehr weiß er auch nicht.

Vors.:

Ja wie kann ihn dann die dritte Seite gestört haben, das konnte doch auch irgendwie ein Wohltäter sein oder ein gutgesinnter Mensch. Was stört ihn dann an der dritten Seite?

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich mein, es kam ja nicht nur von ihm aus, daß er gesagt hat, so das will ich jetzt nicht mehr. Ich weiß nicht, es war da allerhand ... das hat Herr Becher also mir, davon weiß ich nichts. Da war ich nicht dabei bei dem Gespräch. Da weiß ich nur so diese Bruch- [12512] stücke.

Vors.:

Können Sie als Zeugin sagen, daß Sie nur erfahren haben, das Geld sei nicht von Herrn Becher, sondern von dritter Seite, ohne erfahren zu haben, wer sich unter dieser Bezeichnung verbirgt?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ich weiß es nicht, nein.

Vors.:

Sie wissen es also nicht.

Haben Sie durch irgendwelche Andeutungen selbst Mutmaßungen bekommen, wer unter der dritten Seite hätte verstanden werden können?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, eigentlich nicht.

Vors.:

Journalisten sind doch von Berufswegen neugierig ...

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ja, das schon.

Vors.:

... und machen sich im allgemeinen auch Gedanken. Nicht immer die richtigen, aber auch ...

Zeugin Fi[sch]:

Sicher macht man sich Gedanken, aber dritte Seite.

Vors.:

Ja nun, liegt es so fern, daß Sie sich dafür interessieren, wer die dritte Seite sein könnte. Ich mein, Sie müßten uns das angeben. Sie stehen hier unter der Pflicht die Wahrheit zu sagen.

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ja, ich hab dann auch Herrn Becher gefragt, aber ... Was soll denn das sein, dritte Seite. Daß es der Weihnachtsmann nicht ist, das ist klar. Aber er hat gesagt, er weiß es auch nicht.

Vors.:

Er weiß es auch nicht. Ja wer hat dann diese Geldauszahlungen vermittelt?

Zeugin Fi[sch]:

Das weiß ich nicht. Das hat das Büro von Herrn Becher gemacht.

Vors.:

Das Büro muß doch aber wissen, wer Geld überweist, damit[h] es weitergegeben werden kann an Herrn Ruhland.

Zeugin Fi[sch]:

Ja aber ich kann doch nicht die Sekretärin fragen, wer ist das und so. Ich meine ...

Vors.:

Haben Sie das nicht Herrn Becher vorgehalten, indem Sie zu ihm sagten, ja wie kommt es, Sie geben uns Geld von einer dritten Seite, aber Sie wissen nicht, wer Ihnen das Geld gibt, damit Sie es uns weitergeben können.

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich hab mich nicht, wissen Sie, ich hab mich [12513] damals auch so ein bißchen mit Herrn Becher nicht so gut verstanden. Und ich hab da also nicht gefragt.

Vors.:

Also Sie bleiben dabei, Sie wissen nicht, wer die dritte Seite ist und Sie haben das auch trotz dem Sie sich dafür interessiert haben, auch durch eine Rückfrage bei Herrn Becher nicht erfahren.

Zeugin Fi[sch]:

Nein, ich hab ...

Vors.:

Und auch von Herrn Ruhland nicht?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Glauben Sie, daß Herr Ruhland das wüßte?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, das glaube ich nicht.

Vors.:

Es ist also von der Verteidigung auch in Ihr Wissen gestellt worden, Sie könnten bestätigen, daß Herr Ruhland nach seiner Haftentlassung aus dem selben Grunde - gemeint ist für seine Aussagebereitschaft - monatlich mindestens 1000,- DM über seinen Rechtsanwalt, sowie Arztrechnungen in Höhe von 1000,- DM - gezahlt worden seien. Das haben wir jetzt vorweggenommen dieses Beweisthema. Sie bestätigen bisher monatlich für eineinhalb Jahre nach der Entlassung 700,- bis 1000,- DM etwa. Wie steht es mit den Arztrechnungen?

Zeugin Fi[sch]:

Das weiß ich nicht. Ich mein, er war schon einmal beim Arzt, aber wie das verrechnet wurde, das weiß ich ehrlich nicht.

Vors.:

Und man müßte nun eigentlich noch die wohl kostenfreie Unterkunft berücksichtigen, die Herrn Ruhland und Ihnen in dem Jagdhaus gewährt worden war[i].

Zeugin Fi[sch]:

Ja gewährt worden. Also mir wurde sie sicher nicht gewährt. Ich meine, ich bin ja damals dann zu Herrn Ruhland gegangen ...

Vors.:

Und man hat es geduldet, so muß man sagen.

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Gut. Aber ihm gewährt worden ist.

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Und hat Herr Ruhland in dieser Zeit, wo er diese Zuwendungen bekommen hat, gearbeitet, irgendetwas. Wissen Sie das heute noch?

[12514] Zeugin Fi[sch]:

Außer im Jagdhaus oder?

Vors.:

Außer im[j] Jagdhaus, ja.

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Und jetzt bleiben wir dabei. Und jetzt bleiben wir dabei, jetzt sind also die eineinhalb Jahre vorbei. Die Sache löst sich auf, das Jagdhaus steht nicht mehr zur Verfügung. Was war der unmittelbare Grund dafür?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, also in dem Jagdhaus, das war sehr abgelegen, mitten im Wald. Und dann hat auch die Jagd begonnen. Und ich meine, wenn da zwei Personen und Hunde noch wohnen und da mußte man natürlich schon denken ... Er hat nicht gesagt, ich schmeiß euch raus, geht weg jetzt. Er hat nur gesagt, jetzt beginnt die Jagd im Mai und da haben wir schon gemerkt, wir müßten uns was suchen. Wir wollten ja auch was suchen. Und dann haben wir uns eine Wohnung gesucht.

Vors.:

Und das hat sich dann aber doch bis zum Herbst hingezogen, weil Sie ja sagten, erst im Herbst seien sie ausgezogen.

Zeugin Fi[sch]:

Nein, nein. Wir haben die Wohnung dann schon Mitte Mai oder Anfang Mai ...

Vors.:

Und sind Sie gleich in die Wohnung umgezogen?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Und die eineinhalb Jahre die wir vorhin berechnet haben, die bezogen sich dann nur auf die Geldzuwendungen?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ja.

Vors.:

So daß Sie also vom Entlassungszeitpunkt Juli 1973 bis etwa Mai/Juni 1974 im Jagdhaus gewohnt haben?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, nein.

Vors.:

Auch nicht richtig verstanden.

Zeugin Fi[sch]:

Also im Juli ist Herr Ruhland entlassen worden ...

Vors.:

73, ja.

Zeugin Fi[sch]:

Und im Herbst habe ich ihn kennengelernt, weil ich einen Artikel über ihn machen mußte. Und dann hat es sich noch ein paar Monate hingezogen, bis ich dann zu ihm gegangen bin. Das war dann im April 74. Dann haben wir vom April 74 bis ... 8 Wochen waren das, im Jagdhaus gewohnt. Und dann haben wir die Wohnung gehabt und dann sind wir [12515] in die Wohnung gezogen.

Vors.:

Gut, aber der Zeitraum für die Benutzung der Jagdhütte für Herrn Ruhland von Juli 75 bis Mai/Juni 74 trifft zu. Bloß Sie haben diesen Zeitraum nur in den letzten 8 Wochen geteilt. So muß man es verstehen.

Zeugin Fi[sch]:

Ja, genau.

Vors.:

Kehren wir nochmals zum Ausgangspunkt zurück. Es soll also, Sie haben gesagt, Essen, Biertrinken während der Vernehmung haben Sie nichts erfahren, außer das normale Essen. Sie sagen, es sei Ihnen nicht bekannt geworden, daß Herr Ruhland eine Zusage bekommen habe als Kraftfahrer, sei es beim BKA oder Sicherungsgruppe, eingestellt zu werden. Hat er sonstige Zusagen hinsichtlich seiner beruflichen Entwicklung oder Tätigkeit von irgend einer Seite bekommen im Zusammenhang mit seiner Rolle die er damals spielte?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, davon weiß ich nichts.

Vors.:

Und also ganz speziell der Hinweis, daß er als Kraftfahrer wieder bei einer dieser amtlichen Polizeistellen tätig sein könne, davon wissen Sie nichts.

Zeugin Fi[sch]:

Nein, da weiß ich wirklich nichts.

Vors.:

Obwohl das doch bei seiner früheren Berufsausbildung relativ naheliegt, daß er in diesem Fach wieder tätig sein könnte.

Zeugin Fi[sch]:

Eigentlich ist er ja Binnenschiffer, nicht. Und nachher dann als Autoschlosser. Und sicher, ich meine, er würde gerne so mit Autos, aber daß ihm das versprochen worden ist ...

Vors.:

Haben Sie nichts bemerkt?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Haben Sie bemerkt, ob er sich bemüht hat, eine solche Stelle zu bekommen?

Zeugin Fi[sch]:

Bei der Sicherungsgruppe?

Vors.:

Bei irgend einer amtlichen Stelle als Kraftfahrer?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Ist Ihnen sonst irgend etwas zu Ohren gekommen oder haben Sie irgendwelche Erfahrungen in dieser Richtung machen können, daß Herrn Ruhland dafür, daß er sich als Zeuge zur Verfügung stellte, daß er aussagebereit war, [12516] Vergünstigungen versprochen worden sind oder gewährt worden sind?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Zum Beispiel im Hinblick auf die Dauer, auf die Höhe und die Dauer seiner Strafe?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Hat er Ihnen nie erzählt, daß ihm gesagt worden ist, wenn sie aussagen, dann wird das zu einer Vergünstigung bei der Strafzumessung führen. Und Sie haben dann die Aussicht, frühzeitig wieder entlassen zu werden?

Zeugin Fi[sch]:

Nein. Er hat eher, wenn ich mal gefragt habe, nicht, ich hab ja mein Archiv und so, also über beispielsweise ein ganzer Stapel Archiv über die ganze, Komplex Baader-Meinhof. Und wenn ich ihn dann mal gefragt habe oder so, dann hat er immer gesagt, nein, mir ist nichts versprochen worden.

Vors.:

Ist Ihnen irgendwie angedeutet worden oder haben Sie es von ihm gehört, daß er befürchten mußte, wegen schwerwiegenderer Delikte, als er dann tatsächlich angeklagt worden ist, angeklagt zu werden.

Zeugin Fi[sch]:

Ach Sie meinen wegen der Verhaftung in dem Mordversuch?

Vors.:

Zum Beispiel. Überhaupt, ob er ... Es könnte sein, daß er Ihnen mal irgendwie gesagt hat, ich habe Glück gehabt. Die hätten mich ja auch viel schlimmer packen können oder sonst irgend etwas. Ist in dieser Richtung ...

Zeugin Fi[sch]:

Nein, nie.

Vors.:

Hat er sich nie zufrieden geäußert etwa darüber, daß er so gut weggekommen ist, Ihnen gegenüber. Das wäre vielleicht auch ein Anhaltspunkt.

Zeugin Fi[sch]:

Ne, nicht zufrieden. Vielleicht hätte er eher erwartet weniger. Zufrieden ist er bestimmt nicht.

Vors.:

Haben Sie, weil Sie jetzt gerade auf diesen Mordversuch, nennen wir mal diesen Begriff, in dieser Richtung von ihm irgendwelche Auskünfte erhalten. Wenn ja, was hat er Ihnen da erzählt?

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich hab ihn natürlich dann gefragt, nicht. Und er hat mir es genau erzählt, wie es gewesen ist. Er hat ja da nichts probiert. Er hat ja die Waffe sofort gegeben.

[12517] Vors.:

Es dreht sich jetzt um die Verhaftung?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Hat er im Zusammenhang mit seiner Verhaftung irgendwelche Sorgen gehabt, wegen Mordversuches belangt zu werden?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Haben Sie nie eine Andeutung in dieser Richtung von ihm gehört?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, nein.

Vors.:

Haben Sie sonst von ihm gehört, daß er etwas auf dem Kerbholz hat, ich weiß nicht, ob Sie diesen Begriff verstehen?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ja, doch.

Vors.:

Oder glaubt auf dem Kerbholz zu haben, was zu einer so schwerwiegenden Anklage hätte führen können? Etwa, daß er mal auf einen Polizeibeamten geschossen hätte und daß man dann ihm gesagt hat, wenn du aussagst oder wenn Sie aussagen, dann wollen wir das unter den Tisch kehren?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, nie gehört.

Vors.:

Hat er nie darüber gesprochen?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, nie darüber gesprochen.

Vors.:

Haben Sie etwas davon in Erfahrung gebracht, durch Herrn Ruhland oder durch andere, daß Herrn Ruhland schon während der Haftzeit, als er also noch ganz normal verköstigt wurde als Untersuchungshäftling, zusätzliche Nahrungsmittel beschafft worden sind. Genußmittel, zusätzliche Geldmittel um sich besser halten zu können als ein normaler Häftling?

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich mein, das ist jetzt die Geschichte mit den Stangen Zigaretten.

Vors.:

Was wissen Sie z.B. darüber?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, da weiß ich darüber, die Namen weiß ich nicht, diese drei, die ihn da verpfiffen haben. Und der eine von Ihnen hat gesagt, also ich weiß es so, wie es der Herr Ruhland mir erzählt hat. Du wirst ja ausgeführt und so, du kommst ja raus. Dann besorg mir mal eine Stange Zigaretten und hat ihm auch Geld dafür gegeben. Und er war dann so gutmütig und hat das [12518] gemacht, ja. Er hat sich die Zigaretten, so eine Stange oder zwei, ich weiß nicht, ob es einmal oder zweimal war und hat dem die Zigaretten besorgt. Er selber ist ja Nichtraucher.

Vors.:

Und auf welche Weise konnte er sowas tun?

Zeugin Fi[sch]:

Ja ich glaub, wenn Sie ihn dann jeweils abgeholt haben nach Godesberg, dann konnte er sich da irgendwie ... Ich weiß nicht, wie das funktioniert hat. Also wenn man Geld hat, dann kann man sich ja was besorgen lassen.

Vors.:

Ja über wen? Besorgen lassen, ja. Wer war derjenige der besorgt hat? Er selber hat es offenbar nicht tun können.

Zeugin Fi[sch]:

Nein, er konnte natürlich nicht ins Geschäft. Aber er hat dann diese Zigaretten dem gebracht und nachher hat dieser ihn dann verpfiffen und hat gesagt, er hätte da Vergünstigungen gehabt. Er hat es ja für ihn besorgt.

Vors.:

Gut. Das ist ja nichts Schlimmes, daß er jemand diesen Gefallen tut. Die Frage ist nur, wen konnte er darum bitten, daß man ihm Zigaretten in dieser Menge ins Gefängnis bringt, die nun nicht über den normalen und offiziellen Handel in der Haftanstalt laufen, den gibt es ja.

Zeugin Fi[sch]:

Daß es ihm irgend einer der Beamten geholt haben.

Vors.:

Bitte, die?

Zeugin Fi[sch]:

Die ihn abgeholt haben für die Vernehmungen. Ja ich weiß es ja nicht.

Vors.:

Sie heben dann ab auf die Kriminalbeamten die ihn vernommen haben?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Ja haben Sie darüber Anhaltspunkte bekommen?

Zeugin Fi[sch]:

Ne, ich sag ja, ich weiß es nicht. Aber es könnte ja sein. Aber das kann ich nicht mit Gewißheit sagen.

Vors.:

Sie wissen schon konkret, daß da das Gespräch sich um diese Stangen Zigaretten dreht. Sie müssen sich also irgendwie danach erkundigt haben oder muß darüber gesprochen worden sein. Da liegt es doch relativ nahe, daß man dann auch erfährt von wem man diese Stangen besorgt bekommen hat.

[12519] Zeugin Fi[sch]:

Ne, das habe ich ihn ehrlich nicht gefragt. Ich hab angenommen, daß es wahrscheinlich die ihn abgeholt haben für die Vernehmung.

Vors.:

Ich denke, Sie schreiben über Herrn Ruhland im Auftrag einer Zeitung. Da sind das doch Einzelheiten die nicht uninteressant sind?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Ja nun Frau Fisch, Sie müssen es wissen, was Sie hier als Zeugin bei Ihrer Aussage verantworten können.

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ja, ich hab ihn nicht direkt gefragt. Ich habe nur gefragt, wie war das denn mit diesen Zigaretten. Wieso kommt das immer wieder zur Sprache und so. Und dann sagt er mir, er hätte das für den besorgt, der ihn dann also da ...

Vors.:

Er hätte es für den anderen besorgt. Und über wen er das besorgt hat, haben Sie nicht erfahren?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, das habe ich nicht gefragt.

Vors.:

Und haben Sie erfahren, um was für Mengen es sich dabei gehandelt haben könnte? Wieviel Stangen?

Zeugin Fi[sch]:

Nein, ich weiß nicht, war es eine oder zwei. Das weiß ich also nicht.

Ende von Band 742

[12520] Vors.:

Haben Sie sonst Vermutungen anstellen können aufgrund bestimmter Anhaltspunkte, wer derjenige gewesen sein könnte, der diese Stangen besorgt hat für Herrn Ruhland?

Zeugin Fisch:

Vermutungen? Ich?

Vors.:

Ja, aber aufgrund von bestimmten Anhaltspunkten.

Zeugin Fisch:

Ja, ich kann mir nur vorstellen, daß es einer der Beamten war, nicht?

Vors.:

Also über das Personal wird’s ja schlecht gegangen sein, über das Haftanstaltspersonal. Die besorgen das nicht.

Zeugin Fisch:

Jaja -

Vors.:

Und wissen Sie, ob Besuche da waren, bei denen es möglich gewesen wäre, so etwas zu tun?

Zeugin Fisch:

Nee, weiß ich nicht.

Vors.:

Wissen Sie nicht?

Zeugin Fisch:

Nein.

Vors.:

Haben Sie die Namen der Herrn erfahren, die damals als Vernehmungsbeamte zu Herrn Ruhland gekommen sind?

Zeugin Fisch:

Ja.

Vors.:

Wer war das?

Zeugin Fisch:

Das war Herr Eimecke, dann Zimniak. Ja - wer war’s noch? - Ich glaube, das waren die zwei Hauptbeller oder so ... -

Vors.:

Gut. Das war nun der Punkt Zigaretten.

Haben Sie sonst erfahren, ob Herrn Ruhland über das hinaus, was ein Untersuchungshäftling normalerweise in der Haftanstalt zur Verfügung hat - Vergünstigungen hinsichtlich der Nahrungsmittel und Genußmittel - gewährt worden sind?

Zeugin Fisch:

Nein.

Vors.:

... nichts erfahren?

Zeugin Fisch:

Nein.

Vors.:

Geldmittel?

Zeugin Fisch:

Ja, sein Rechtsanwalt hat ihm mal, glaube ich, 50,- - oder 100,-- DM gegeben, damit er sich was kaufen kann.

Vors.:

War das eine einmalige Zuwendung in dieser Größenordnung? Oder wissen Sie, daß das - sagen wir mal - regelmäßig passiert ist?

[12521] Zeugin Fisch:

Nein, das war, glaube ich, einmal 50,-- DM und dann[k] nochmals 50,-- DM.

Vors.:

Also maximal zweimal Zuwendungen, so würden Sie’s im Gedächtnis haben. Ist das richtig?

Zeugin Fisch:

Ja, so wie ich’s weiß, nicht?

Vors.:

Und nun insgesamt - das sind also im Grunde genommen die Punkte, die im Beweisantrag als Ihr Wissen oder in Ihr Wissen gestellt worden sind. Aber Sie haben vorhin ganz allgemein angedeutet, daß Herr Ruhland sich bemüht habe, Arbeit zu bekommen, sich aber habe enttäuscht gefühlt, daß man ihn insgesamt habe hängen lassen.

Jetzt will ich versuchen, nachdem wir alle diese Punkte durchgesprochen haben: Haben Sie sonstige Punkte noch im Gedächtnis, die zu dieser Enttäuschung beigetragen haben könnten, wo er sich höhere Erwartungen gemacht hat, als sie dann tatsächlich eingetreten sind?

Wir haben also jetzt von den Geldzuwendungen gesprochen; wir haben von der Wohnung gesprochen; wir haben von bestimmten Vergünstigungen während der Haftzeit gesprochen.

Was für Vorstellungen sind enttäuscht worden für seine Zukunft nach der Haftentlassung über das hinaus, was wir hier haben? Und wenn, hat er in dieser Richtung irgendwelche Versprechungen bekommen?

Zeugin Fisch:

Ja, Versprechungen hat er sicher nicht bekommen; und wenn’s so geht bis in die heutige Zeit und auch so, also was wir jetzt in letzter Zeit erlebt haben, ist es also nicht grade so, daß man sagen kann, es ist sehr nett, wie sich das alles entwickelt hat.

Vors.:

Gewiß, das ist voll verständlich.

Also ich meine, wenn seine Enttäuschungen etwa deswegen, wie seine gegenwärtige Gesamtsituation ist, sich ausbreitet, das ist verständlich. Nur kommt es uns jetzt drauf an, ob Sie Anhaltspunkte dafür haben, und ich möchte das jetzt abschließend nochmals so zusammenfassen, daß er bestimmte Vorstellungen gehabt hat, die auf Versprechungen zurückzuführen sind, Versprechungen, die dann nach seiner Meinung nicht eingehalten wurden?

Zeugin Fisch:

Nein.

[12522] Vors.:

Für seine Zukunft nicht?

Zeugin Fisch:

Nein.

Vors.:

Und wenn Sie sagen, die Geldzuwendungen, die über Herrn Becher vermittelt worden sind oder von Herrn Becher selbst stammen, haben im Herbst 1974 geendet. Wissen Sie, ob nachträglich weitere Geldzuwendungen gemacht worden sind? Wenn ja: in welcher Höhe und von wem?

Zeugin Fisch:

Ja da muß ich folgendes erzählen:

Ich meine, ich hab[l] wohl dann die Anstellung gehabt bei der „Deutschen Zeitung“ und auch für die Schweizer Presse immer ein bißchen, nicht wahr. Wir konnten grad so recht und schlecht leben. Und wenn wir dann[m] mal zuhause waren, dann hieß es - ich meine, in der Schweiz denkt man vielleicht anders als hier oder - da hieß es: Naja, jetzt kann er nicht arbeiten; ja und von irgendwas muß er doch leben. Und ich meine, Schluß. Endlich hat er ausgesagt und hat damals nen großen Schritt also Beitrag geleistet. Das war doch so wie ein Faden, der dann aufgerollt wurde. Aber was tut man denn für den Mann? Ich meine, was ist das - ich hab das oft gehört in den Redaktionen, auch in der Schweiz - was ist das für ein Staat, nicht, der einen Menschen so benutzt und ihm nachher einfach quasi einen Tritt gibt. Und dann war ich dann diejenige, die also eigentlich auch verbiestert war, nicht? Weil, man[n] hat sich weder um uns gekümmert noch sonstwas, nicht? Und dann war ... auf mein Betreiben hin hab ich dann also so einige Journalistenkollegen angesprochen, und dann kam dann dieses „Spiegel“-Interview im März, und aufgrund dieses „Spiegel“-Interviews haben sich wahrscheinlich einige auf die Füße getreten gefühlt auf jeden Fall. Aber das kam mehr von mir aus. Also er hat sich da eher gesagt: „Nee, ich will nicht, und ich will endlich meine Ruhe haben“.

Und nach diesem „Spiegel“-Interview kam dann mal ein Beamter von der Sicherungsgruppe - mit dem hatten wir so’n losen Kontakt; wenn Ladungen waren, die nach Godesberg kamen, dann haben sie sie uns weitergeleitet -, und der hat gesagt, es hätte sich also jetzt jemand bereit erklärt, ’ne Unterstützung zu bezahlen.

[12523] Vors.:

Kennen Sie die Quelle?

Zeugin Fisch:

Ja die Quelle. Ich meine, die haben gesagt den Namen, nicht: ein Herr Werner Freund. Und es kam dann auch mal was und dann kam [o] wieder nichts. Aber ich möchte also wirklich sagen, daß das also auf meine ... Ja, Sie müssen sich die Situation vorstellen, wie das war so für uns. Es war nicht einfach.

Vors.:

Stehen da nicht irgendwelche Sozialfürsorgen für solche Fälle zur Verfügung?

Zeugin Fisch:

Nichts. Er hat rein[p] nichts gekriegt; er hat weder Arbeitslosenunterstützung ... - das war alles wie ein Bumerang. Um Arbeitslosenunterstützung zu kriegen, mußte man, glaube ich, vorher soundsoviele ... ich weiß nicht, wie das ist. Und Sozialunterstützung war ja auch nichts.

Vors.:

Haben Sie sich mit Herrn Ruhland auch darüber unterhalten, ob er hinsichtlich der von ihm gemachten Aussagen ein gutes Gewissen hatte?

Zeugin Fisch:

Ja, da hab ich mich oft mit ihm unterhalten.

Vors.:

Was haben Sie dabei von ihm erfahren?

Zeugin Fisch:

Daß er die Wahrheit gesagt hat.

Vors.:

Nicht wahr, es ist so: Es scheint ja doch nun durch Ihre Bekundung klar zu sein, daß er Vergünstigungen bekommen hat hinterher - ob sie ausreichten, zufriedenstellend usw. waren, ist ’ne ganz andere Frage, aber jedenfalls bekommen hat -, die ungewöhnlich sind. Normalerweise bekommt man ja von Anwälten nicht so ohne weiteres, wenn man Mandant bei ihnen war, irgendwelche Zuwendungen.

Und jetzt ist die Frage:

Haben Sie mit Herrn Ruhland darüber gesprochen, für was er das bekommt? Es könnte ja sein, daß Sie ihm als Journalistin gesagt haben: Hast du dich dafür kaufen lassen, und zwar zur Bekundung der Unwahrheit kaufen lassen.

Zeugin Fisch:

Ja, inzwischen kenn ich ihn sehr gut, und ich glaube nicht, daß er ... also ich meine jetzt, wenn er sich hätte kaufen lassen, das glaube ich nicht, daß der das durchgestanden hätte bis heute. Das glaube ich, und ich bin auch fest überzeugt, daß das nicht der Fall ist, und was er mir erzählt hat, ist auch sicherlich die Wahrheit. Davon bin ich wirklich überzeugt.

[12524] Vors.:

Also Ihnen gegenüber hat er nicht angedeutet, wenn ich Sie richtig verstehe, daß er dafür, daß ihm irgendwelche Versprechungen gemacht worden sind, bereit gewesen wäre, Unwahres zu bekunden?

Zeugin Fisch:

Nein, nicht.

Vors.:

Sind weitere Fragen an die Frau Zeugin?

Beim Gericht? Seh ich nicht.

Die Herrn der B. Anwaltschaft? Keine Fragen.

Die Herrn Verteidiger?

Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Frau Zeugin, haben Sie den Herrn Ruhland oder den Herrn RA Becher als ersten kennengelernt?

Zeugin Fisch:

Als erstes habe ich [q] Herrn Becher kennengelernt, aber weil ich den Artikel geschrieben habe.

RA Schi[ly]:

Trifft es zu, daß Sie den Herrn Ruhland bei Herrn Becher kennengelernt haben?

Zeugin Fisch:

Ja ich weiß, was Sie jetzt meinen. Aber ich hatte den Auftrag von der „Weltwoche“ in Zürich, einen Artikel zu schreiben über den entlassenen Karl-Heinz Ruhland, und da hatte ich in der „Welt“ - ich weiß nicht mehr, war’s die „Welt am Sonntag“ - aber einen Artikel gelesen, von Hans Werner Loser geschrieben, und in diesem Artikel stand: Sein RA Becher in Köln halte die Adresse geheim. Dann habe ich im Telefonbuch nachgeguckt und diesen Herrn Becher gesucht und habe ihn angerufen, habe gefragt, ob ich einen Artikel machen könne. Dann wollte er erst nicht, und ich mußte [r] ihn also fast überzeugen, daß ich jetzt also den Auftrag habe für die „Weltwoche“, und dann hat er eingewilligt, daß ich Herrn Ruhland treffe bei ihm im Büro für ein Interview, wie ich viele Interviews mache. Und so haben wir uns kennengelernt.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, Frau Zeugin:

Haben Sie Verbindungen zu Geheimdiensten?

Zeugin Fisch:

Ich möchte dazu sagen, daß seit dem Baader-Befreiungsprozeß von irgendwelchen Leuten - Herr Schily, ich sag jetzt nicht, wer - sind Gerüchte in Umlauf gebracht worden, die ich strikt ablehne und wo ich auch sage, das geht hier zu weit. [12525] Das hat damit nichts zu tun. Und wenn Sie meinen, ich habe Beziehungen zu Herrn Gehlen, dann habe ich das; aber ich hab auch einen Artikel über ihn geschrieben. Ich habe ihn deshalb besucht.

RA Schi[ly]:

Seit wann kennen Sie Herrn Gehlen?

Zeugin Fisch:

Seit damals, wo ich ihn besucht habe. Das war im Frühjahr 1974.

RA Schi[ly]:

Ist das das erstemal, daß Sie Herrn Gehlen kennengelernt haben, Frau Zeugin?

Zeugin Fisch:

Ja sicher, und da mußte ich noch sieben Briefe schreiben, bevor er mich empfangen hat.

RA Schi[ly]:

War der Herr Ruhland dabei?

Zeugin Fisch:

Er hat mich runtergefahren.

RA Schi[ly]:

Ist dann ein Interview zustandegekommen?

Zeugin Fisch:

Ja sicher. Der Artikel ist auch erschienen. Ich kann Ihnen sogar den Beleg zeigen, den hab ich extra mitgenommen für Sie.

RA Schi[ly]:

Kennen Sie eine Geheimdienstorganisation amerikanische Geheimdienstorganisation, die CIA heißt?

Zeugin Fisch:

Hab ich gehört ...

RA Schi[ly]:

Haben Sie mal gehört?

Zeugin Fisch:

... aber ich finde, es geht einfach zuweit. Also das hat doch damit gar nichts zu tun.

Vors.:

Frau Zeugin, sofern das in Ihr journalistisches Arbeitsgebiet einschlägt, wissen Sie [s] selbst, welche Möglichkeiten bestehen. Das Gericht würde, wenn Fragen nicht mehr sachdienlich erscheinen, von sich aus eingreifen. Es geht jetzt um Ihre Glaubwürdigkeit und die Rolle, die Sie spielen.

Zeugin Fisch:

Jaja, sicher.

Vors.:

Insofern darf die Verteidigung das fragen.

RA Schi[ly]:

Waren Sie einmal, Frau Zeugin, für einen Geheimdienst, möglicherweise für den CIA, tätig zu einem früheren Zeitpunkt, bevor Sie Herrn Ruhland kennengelernt haben?

Zeugin Fisch:

Ich weiß nicht, was das damit zu tun hat? Ich glaube, ich muß da keine Auskunft geben.

Vors.:

Wollen Sie sich da im Zusammenhang mit Ihrer Berufsarbeit auf den § 53 StPO berufen?

[12526] RA Schi[ly]:

Moment, Moment, Herr ...

Ich habe ja gefragt, ob sie für einen Geheimdienst tätig war, ich weiß nicht, ob sie[t] jetzt ’ne Aussagegenehmigung braucht oder ...

Vors.:

Nein, nein. Es geht um etwas anderes:

Die Frau Zeugin hat, als sie noch nicht da war, drauf hingewiesen, daß sie seit 1 ½ Jahren einen festen Anstellungsvertrag bei einem Presseorgan habe und hat gefragt, ob sie hinsichtlich des § 53 StPO nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Sie ist darüber belehrt worden; und nachdem sie sagt, sie glaube, sie müsse darüber nichts sagen, möchte ich jetzt fragen: ob sie das im Zusammenhang mit dem § 53 StPO bringen oder welche Gründe Sie sehen, daß Sie darüber keine Auskunft geben wollen?

RA Schi[ly]:

Ja aber Herr Vorsitzender, vielleicht haben Sie meine Frage nicht gehört. Ich habe gefragt, ob sie für einen Geheimdienst tätig gewesen sei?

Vors.:

Ich versuche nur, zu klären, welche Gesichtspunkte die Zeugin sieht, sie, die Zeugin subjektiv. Ob sie richtig sind oder nicht, wird doch nachher zu entscheiden sein, diese Frage nicht zu beantworten.

RA Schi[ly]:

Aber ich wüßte nicht, wie die Frage nach der Tätigkeit für einen Geheimdienst von dem journalistischen Zeugnisverweigerungsrecht ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es ist ja nicht meine Auffassung, daß das zur berechtigten Zeugnisverweigerung führen würde, sondern ich frage die Zeugin allgemein, welche Gründe sie sieht. Ich sehe auch keine Gründe, deswegen frage ich: Was sehen Sie: Sehen Sie den[u] § 53 StPO beispielsweise, auf den Sie vorhin abheben wollten? Natürlich, ich seh’s schon so, wie Sie’s meinen, ganz klar; aber ich verstehe im Augenblick nicht, warum die Frau Zeugin mir hier erklärt: Ich habe dazu ... oder: Das führt zu weit; ich muß das nicht beantworten. Es gehört zur Überprüfung dessen, was hier von der Verteidigung als Beweisantrag vorgetragen worden ist, in welcher Beziehung Sie zu Herrn Ruhland stehen; ob hier irgendwie an Herrn Ruhland - sagen wir’s mal - gedreht worden ist.

[12527] Zeugin Fisch:

Ja, aber ich meine, das hat doch nichts mit meinem früheren Leben zu tun? Ich meine, ich bin doch vorgeladen, um das zu erzählen, was mit Herrn Ruhland ist und seit ich mit ihm zusammenlebe. Ich meine, man kann doch ... ich seh überhaupt keinen Zusammenhang.

Vors.:

Frau Zeugin, es könnte natürlich, wenn Sie jetzt die Frage beantworten ... wahrheitsgemäß mit „ja“ beantworten müßten, der Verdacht entstehen, Sie seien auf Herrn Ruhland angesetzt worden; und dann erscheint wieder das, was Sie über Herrn Ruhland berichten, möglicherweise in einem anderen Lichte. Verstehen Sie? Deswegen ist die Frage noch sachzusammengehörig und deswegen muß man sie zulassen; und deswegen versuche ich, zu klären, welche Gründe sehen Sie? Die Tatsache, daß Sie sagen: Über mich brauch ich nichts zu berichten, die ist nicht richtig, diese Meinung[v].

Zeugin Fisch:

Jaja. Aber schauen Sie mal: Ich hab vorhin gesagt, es sind damals seit diesem Baader-Befreiungsprozeß diese Gerüchte in Umlauf gebracht worden; ich habe gesagt, von einer Seite, die ich nicht nenne. Ich sag’s Ihnen jetzt, das ist von meinem geschiedenen Mann, und der hat diese Gerüchte bewußt in Umlauf gebracht; und ich meine, ich sehe nicht ein, warum man also quasi eine ... warum ich dann meine Ehescheidung und weiß Gott was hier[w] aufs Tapet bringen soll?

Vors.:

Es ist doch die Gelegenheit, dann möglicherweise zu sagen, das stimmt nicht - wenn es Gerüchte sind.

Ich hab Ihnen jetzt dargestellt, daß die Beziehung zu Herrn Ruhland gleichzeitig mit - und die Ursache der Beziehung zu Herrn Ruhland - gleichzeitig mit ein Umstand ist, der zur Beurteilung Ihrer Glaubwürdigkeit herangezogen werden kann, und deswegen sind diese Fragen zulässig. Ich muß Sie bitten, sie zu beantworten; es sei denn, Sie sehen irgendwie sonst einen Grund, nachdem ich gefragt habe, der im Gesetz verankert ist; und da bis jetzt bloß der § 53 StPO genannt worden ist, war das das erste, was ich angespielt habe. Aber ich bitte jetzt, also, die Frage zu beantworten, wenn Sie keine sonstigen Gesichtspunkte haben außer den bereits Vorgetragenen.

[12528] Die Frage lautete also, ob Sie bei irgendeinem Geheimdienst tätig gewesen seien, CIA zum Beispiel?

Zeugin Fisch[x]:

Ja also ... - Ich möchte darüber keine Auskunft geben.

RA Schi[ly]:

Dann bitte ich, die Zeugin durch die erforderlichen prozessualen Mittel anzuhalten, diese Frage zu beantworten.

Vors.:

Sie müssen uns also jetzt nochmals die Gründe angeben. Ein Zeuge ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Ich glaube, Herr Vorsitzender, der Zeugin ist jetzt ausgiebig erläutert worden, sie hatte auch ausgiebig Gelegenheit, ihre Gründe darzulegen, falls welche vorhanden[y] sind. Das ist jetzt, glaube ich, genügend diskutiert.

Vors.:

Also das müssen Sie, Herr RA Schily, nun nicht bestimmen. Im Augenblick ist gegen die Zeugin von Ihnen beantragt, Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen: - Sie haben dazu selbstverständlich das rechtliche Gehör, und das beinhaltet auch wiederum die Darlegung der Gründe, warum Sie glauben, die Aussage nicht geben zu müssen.

Die Zeugin Fisch wird gem. § 70 Ziff. 1 u. 2 StPO[10] über die grundlose Zeugnisverweigerung belehrt.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich bitte, vorsorglich die Vorschrift des § 55 StPO[11] mitzubedenken.

Vors.:

Das ist eine Erwägung, die anzuschließen sein würde.

RA Schi[ly]:

Ich möchte mich dazu äußern.

Ich finde es sehr bemerkenswert, Herr B. Anw. Dr. Wunder - das ist eine Ihrer bemerkenswertesten Äußerungen in diesem Verfahren -, daß Sie allein die Tatsache, daß sich jemand dazu bekennen müßte, für den CIA tätig gewesen zu sein, für Sie eine Belehrung nach § 55 StPO erforderlich macht. Ich bin Ihnen für diese Äußerung außerordentlich dankbar.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich hab keine Ahnung, ob die Zeugin bei einem Nachrichtendienst war und gegebenenfalls, bei welchem. Falls sie aber bei einem gewesen sein sollte, dann, glaube ich, ist das Gericht verpflichtet, auf § 55 StPO hinzuweisen. Nicht mehr und nicht weniger sollte mein Hinweis sein.

[12529] RA Schi[ly]:

Also auch die Tätigkeit für den CIA wäre für Sie ein Grund, einen Hinweis nach § 55 StPO zu geben. Ich bin Ihnen sehr dankbar. Ich bin Ihnen sehr dankbar, Herr B. Anw. Dr. Wunder.

Vors.:

Also Herr Rechtsanwalt, wir wollen jetzt[z] darüber nicht weiter debattieren - Sie konnten Ihre Meinung vortragen.

Die Zeugin Fisch wird nunmehr auf die Vorschriften der §§ 53 Nr. 5 und 55 StPO hingewiesen.

Das sind aber im Augenblick die einzigen Gründe, die überhaupt in Betracht kommen könnten.

Und jetzt bitte ich Sie also, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu dem Antrag solche Ordnungsmaßnahmen gegen Sie zu verhängen, zu sagen - zusammenfassend -: Welche Gründe sehen Sie, daß Sie die Aussage verweigern.

Zeugin Fisch:

Ja dann würd[aa] ich sagen: beide Paragraphen, §§ 53 und 55 StPO.

Vors.:

Sie dürfen jetzt nicht die Paragraphen zitieren, sondern Sie müssen die Gründe benennen, warum? Sie müssen natürlich nicht detailliert jetzt bekanntgeben, aber wir sehen im Augenblick keinen Anhaltspunkt, was Sie Strafbares begangen haben könnten und was Sie in die Sorge bringen müßte, wenn Sie das mit „ja“ beantworten etwa oder mit „nein“, daß Sie dann bestraft werden würden. Also deswegen müssen wir Sie hier schon ein bißchen um etwas nähere Darlegung bitten in diesem Fall, das ist klar. Es ist so nicht glaubhaft[12] gemacht, daß Ihnen ... daß Sie tatsächlich von der Sorge bewegt sind, sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht zu haben. Da[bb] müßten Sie uns schon ein bißchen mehr andeuten.

Zeugin Fisch:

Nein, da bin ich mir nicht also ... Aber könnte ich vielleicht mit meinem Rechtsanwalt telefonieren?

Vors.:

Können Sie tun. Aber ich würde Sie bitten, dann grundlegend zu klären, nicht, daß es jetzt bei einzelnen Fragen wieder zu weiteren Äußerungen und Rückfragen des Anwalts kommen muß. Wir können natürlich die Vernehmung nicht so führen, daß Sie dann ständig am Telefon sind und fragen: Kann ich die Frage beantworten oder nicht.

Aber ich glaube, wir wollen der Frau Zeugin die Gelegenheit geben, diese Frage mit dem Anwalt zu besprechen.

[12530] RA Schi[ly]:

Ich würde vorschlagen, die Vernehmung zu unterbrechen und die Frau Zeugin zu einem andern Verhandlungstag zu laden, da mag ja ihr Anwalt hier mit hierherkommen.[13] Und[cc] dann kann er sie ja beraten. Ich fände das an sich[dd] die bessere Maßnahme.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, für den Vorschlag bin ich dankbar. Wir werden die Frau Zeugin jetzt eine Stunde lang entlassen, Sie[ee] können diese Stunde benutzen, um diese Rückfrage zu halten. In einer Stunde wollen wir dann mit Ihrer Vernehmung fortfahren, und wir werden in der Zwischenzeit den Zeugen Behr vernehmen. Sie sind also jetzt für eine Stunde entlassen.

Die Zeugin Fisch verläßt um 10.09 Uhr den Sitzungssaal.

Der Zeuge Behr erscheint um 10.09 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Behr macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Behr:

Wilfried Behr, 31 Jahre[ff] Industriekaufmann;

nach Umschulung: Kälte- und Klimatechniker,

Bonn-Beuel, [Anschrift];

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Behr, die Verteidigung hat Ihre Vernehmung beantragt. Sie sollen Gelegenheit gehabt haben, bei einem gemeinschaftlichen Aufenthalt mit Herrn Ruhland von ihm Äußerungen zu hören, die Rückschlüsse auf seine Aussagebereitschaft geben könnten. Frage voraus:

Ist es richtig, daß Sie mit Herrn Ruhland zusammengetroffen sind und mit ihm gesprochen haben?

Zeuge Behr:

Ja.

Vors.:

Wann war das?

Zeuge Behr:

Das war in der Untersuchungshaftanstalt in Bonn, und zwar etwa von Mitte 1971 bis Anfang 1972 - den genauen Zeitraum kann ich nicht näher mehr ausdrücken.

[12531] Vors.:

Und wie hat sich nun diese Gelegenheit, mit Herrn Ruhland zu sprechen, ergeben?

Zeuge Behr:

Wir waren zusammen in einer Abteilung, d. h. also, wir waren Zellennachbarn. Dabei hat es sich ergeben, indem man den einen oder anderen besuchen konnte, d. h. also, daß er zu mir kommen konnte und ich zu ihm kommen konnte und auf den gemeinsamen Spaziergängen usw. ...

Vors.:

Können Sie sagen, sind Sie mit Herrn Ruhland häufig zusammengekommen?

Zeuge Behr:

Fast täglich.

Vors.:

Und wie ist das Verhältnis zwischen Ihnen beiden gewesen: vertrauensvoll oder ein normales oder gar ein zurückhaltendes? Wie würden Sie’s beurteilen?

Zeuge Behr:

Ich würd’s vielleicht als kameradschaftliches Verhältnis innerhalb dieser Gemäuer bezeichnen. Ich weiß nicht, ob das befriedigend ist.

Vors.:

Doch, das kann richtig verstanden werden so.

Nun sollen Sie gehört haben von Herrn Ruhland - nach dem Beweisantrag -, daß er gesagt habe, es gehe ihm darum, seinen Kopf zu retten, da er sonst 10 - 15 Jahre bekomme, wenn er nicht aussage. Wenn er aber aussage, würde er wesentlich weniger bekommen, nämlich nur drei Jahre.

Zeuge Behr:

Ja, ich kann nicht mehr sagen, welchen Zeitraum er genannt hat, wenn er also aussagebereit wäre, wieviel er dann bekommen würde. Ich weiß nicht, ob es drei oder vier Jahre oder weiß ich, wieviel es sein sollten; auf jeden Fall, daß sich das Strafmaß doch um ein Wesentliches reduzieren sollte.

Vors.:

Nun ist es ja an sich bekannt, daß - es wird immer wieder bei Vernehmungen gesagt - wer Aussagen macht, hat unter Umständen mit einer gewissen Milde oder Nachsicht eher zu rechnen als einer, der unbedingt schweigt oder gar leugnet usw.[14] ... Das sind an sich Dinge, die häufig vorkommen.

Haben Sie mit Herrn Ruhland drüber gesprochen, ob das sich um Zusagen dieser allgemeinen Art gehandelt hat oder hier um ganz spezielle?

[12532] Zeuge Behr:

Ich kann heute nicht mehr sagen, ob er mir gesagt hat und wenn ja, in welchem Umfang, von wem diese Zusagen gemacht worden sind. Der Zeitraum ist zu groß, der zwischen diesen Gesprächen und heute liegt. Ich muß da, um dann präzise zu sein, auf meine Aussage, die schriftlich niedergelegt ist von damals, verweisen. Zu dieser Aussage kann ich nach wie vor stehen. Aber es sind mittlerweile einige Jahre vergangen, so daß ich also nur noch ungenaue Angaben machen könnte.

Vors.:

Gut. Vielleicht könnte man’s so zusammenfassen: Ich meine, Sie haben ja auch sicher einen gewissen ... eine gewisse Erfahrung, daß man Leuten, die vernommen werden, die Möglichkeiten einer Strafmilderung andeutet, etwa gerade bei Geständnis und dergleichen ...

RA Schi[ly]:

Wie kommt der Vorhalt zustande, Herr Vorsitzender, daß der Zeuge einige Erfahrung in dieser Richtung haben müßte?

Vors.:

Ich kann diesen Vorhalt nicht näher begründen. Ich gehe davon aus, daß der Herr[gg] Zeuge im Augenblick uns sagte, wie freundschaftlich ... es dort in diesen Gemäuern üblich ist.

RA Schi[ly]:

Nein, nein. Sie haben doch gesagt, er hätte auch sicherlich Erfahrungen darüber, wie bei solchen Vernehmungen verfahren würde. Und daß eine solche Milde ...

Vors.:

Weil der Herr Zeuge ... Herr Rechtsanwalt ...

Weitere längere Bemühungen des Vorsitzenden, sich zu erklären, sind wegen lauter Zwischenrufe von Rechtsanwalt Schily unverständlich.

RA Schi[ly]:

Ja Moment. Nein, Sie haben ...

Ich bitte um eine Pause von fünf Minuten.

Vors.:

Ja bitte, die Pause ... Könnten Sie vielleicht begründen, warum Sie jetzt eine Pause brauchen?

RA Schi[ly]:

Ja, ich erwäge, Ihre Erklärung zum Anlaß eines Ablehnungsgesuches[15] zu machen.

Vors.:

Dann stellen Sie bitte das Ablehnungsgesuch.

RA Schi[ly]:

Nein, ich will das prüfen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt. Sie haben mir nicht mal Gelegenheit gegeben, was ich Ihnen grad antworten wollte, das zu tun. Ich sehe keinen Grund. Wenn Sie glauben, jetzt Anhaltspunkte für einen Ablehnungsgrund zu haben, dann tragen Sie die vor. Eine Pause mach ich dazu jetzt nicht.

[12533] RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ist hier nicht mehr üblich, einem Verteidiger zur Prüfung eines Ablehnungsgesuches fünf Minuten Pause einzuräumen?

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt, Sie haben mir nicht einmal die Möglichkeit gegeben im Augenblick, Ihnen die Antwort zu geben auf das was Sie gefragt haben.

RA Schi[ly]: (dazwischenredend):

Nein, nein, Herr Vorsitzender, dazu bin ich auch gar nicht verpflichtet.

Vors.:

Ich mache jetzt keine Pause.

RA Schi[ly]:

Dazu bin ich nicht verpflichtet. Wenn ich eine Äußerung von Ihnen höre, dann brauche ich mich gar nicht mehr auf einen Wortwechsel mit Ihnen einzulassen, sondern dann habe ich das Recht ...

Vors.:

Ich fahre jetzt in der Befragung des Zeugen fort.

RA Schi[ly]:

(schreit) ... zu prüfen, ob eine solche Bemerkung Anlaß genügend bietet, für meine Mandantin ein Ablehnungsgesuch zu stellen.

Vors.:

Herr Zeuge ...

RA Schi[ly]:

Wenn Sie diese Möglichkeit nicht mehr ...

Vors.:

Nein, ich befrage jetzt den Herrn Zeugen weiter.

RA Schi[ly]:

... dann zwingen Sie mich geradezu, aber das ist Ihre Art.

Vors.:

Nein, das tue ich nicht.

RA Schi[ly]:

Ich werde jetzt ein Ablehnungsgesuch stellen, Herr Vorsitzender. Sie zwingen mich dazu.

Vors.:

Nein, ich zwinge Sie nicht. Sie hätten mir wenigstens die Gelegenheit geben können, Ihnen zu antworten.

RA Schi[ly]: (zunächst unverständlich):

... und zwar das Ablehnungsgesuch wird ... Zunächst muß ich es ja formulieren als Antrag:

Namens der Angeklagten Ensslin wird der Vorsitzende Richter Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

-Der Zeuge Behr wird um 10.16 Uhr in Abstand verwiesen.-

Zur Begründung wird namens der Angeklagten Ensslin folgendes vorgetragen:

Bei der Befragung des Zeugen Behr ...

Ist das so amüsant, Herr Vorsitzender?

[12534] Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich gebe Ihnen doch auf so eine Frage keine Antwort. Es geht Sie schlechterdings nichts an, was wir hier am Tisch reden und wie wir drauf reagieren ...

RA Schi[ly]:

So?

Vors.:

... wenn Sie nicht Gründe haben, anzunehmen, daß es irgend etwas mit Befangenheit zu tun hat.

Jetzt stellen Sie Ihren Antrag bitte weiter.

RA Schi[ly]:

War sehr schön. -

Bei der Befragung des Zeugen Behr äußerte der abgelehnte Richter sinngemäß: Der Zeuge Behr wisse ja sicherlich aus Erfahrung, daß bei Vernehmungen üblicherweise eine Belehrung gemacht werde, daß bei einer Aussagebereitschaft sich die Situation verbessern könnte.

Zur Glaubhaftmachung[16] dieses Sachverhalts wird auf die heutige Sitzungsniederschrift und eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters bezug genommen.

Nach dieser Erklärung gegenüber dem Zeugen beantragte der Verteidiger, RA Schily, die Gewährung einer fünfminütigen Pause, um zu prüfen, ob diese Äußerung des abgelehnten Richters zur Grundlage eines Ablehnungsgesuches gemacht werden solle. Daraufhin erklärte der abgelehnte Richter, die Pause werde abgelehnt, zumal der Verteidiger ihm - dem abgelehnten Richter - nicht die Gelegenheit zu weiteren Erklärungen gegeben habe.

Zur Glaubhaftmachung wird wiederum auf die Sitzungsniederschrift und eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters bezug genommen.

Sowohl die Äußerung gegenüber dem Zeugen Behr als auch die Versagung einer zeitlich sehr begrenzten Pause zur Prüfung eines Ablehnungsgesuches und Vorbereitung eines Ablehnungsgesuches, muß den schon wiederholt entstandenen Eindruck der Angeklagten Ensslin, daß der abgelehnte Richter nicht mit [hh] der für sein Amt erforderlichen Unvoreingenommenheit ausgestattet ist, wiederum verstärken.

B. Anw. Dr. Wunder verläßt um 10.20 Uhr den Sitzungssaal.

[12535] Hier sind Zeugen, wenn sie nur irgendwo mit der Wimper gezuckt haben, Pausen gewährt worden. Es sind allen, wenn die B. Anwaltschaft vielleicht irgendwo mal ’ne Akte heraussuchen möchte, sind Pausen gewährt worden. Es sind sicherlich in anderen Prozeßsituationen auch der Verteidigung Pausen gewährt worden, wenn auch mitunter die Versagungen da häufiger vorgekommen sind. Daß man nicht einmal für die Vorbereitung, die Prüfung eines Ablehnungsgesuches, fünf Minuten Pause hier einräumt, sondern uns zumutet, ein solches Ablehnungsgesuch aus dem Stand heraus zu formulieren und auch den Entschluß in dieser Richtung für die Angeklagte wahrzunehmen, das kann nicht anders erklärt werden als mit Voreingenommenheit gegenüber den Angeklagten. Aber der weitere Grund, nämlich die Äußerung gegenüber dem Zeugen Behr, ist auch für sich geeignet, eine solche Befangenheit und Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen; denn ein Richter muß sich jeglicher Äußerungen[ii] enthalten, die zu der Vorstellung führen könnten, daß er bereits ein festes Bild, eine Beurteilung eines hier auftretenden Zeugen in seinem Bewußtsein hat. Und wenn der abgelehnte Richter eine solche Äußerung über Erfahrungen eines Zeugen macht, obwohl die Befragung über den Lebensweg dieses Zeugen - möglichen Lebensweg - noch nicht einmal vorgedrungen war, dann kann man sich doch nur aus der Sicht des Angeklagten denken und muß der Eindruck bei dem Angeklagten entstehen, daß der abgelehnte Richter einem Vorurteil erliegt, der häufig vorkommt gegenüber Personen, die sich irgendwann einmal in Haft befunden haben. Und das genau ist der Grund, der jedenfalls [jj] mindestens aus der subjektiven Sicht der Angeklagten Ensslin zu der Ablehnung berechtigt.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen?

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich schließe mich diesem Antrag für Herrn Baader an. Der Begründung ist nichts nachzutragen als eine etwas differenzierte Würdigung:

1. Die von Herrn Schily gerügte Äußerung des abgelehnten Richters muß aus der Sicht des Angeklagten als Versuch verstanden werden, die nach diesem Beweisantrag zu erwartende Zeugenaussage [12536] zu beeinflussen, und zwar just zum Nachteil des Beweisführers der Angeklagten Ensslin.

2. Die energische und keinerlei Kulanz erkennen lassende Ablehnung der wiederholten Bitte, dem Verteidiger eine fünfminütige Pause zu gewähren, um diese Erklärung, die hier gerügt worden ist, würdigen zu können, ist abermalige Demonstration einer diskriminierenden Ungleichbehandlung der Verteidigung.

Glaubhaftmachung wie gehabt.

Vors.:

Herr RA Weidenhammer.

RA Wei[denhammer]:

Ich schließe mich für den Angeklagten Raspe diesem Ablehnungsgesuch an.

Vors.:

Will sich die B. Anwaltschaft dazu äußern?

Herr B. Anw. Holland.

OStA Ho[lland]:

Wie schon die inflationäre Vielzahl der vorausgegangenen Ablehnungsgesuche, so zeigt auch das neuerdings gestellte Ablehnungsgesuch der RAe Schily, Dr. Heldmann und Weidenhammer wieder einmal mehr, worum es diesen Rechtsanwälten und den von ihnen vertretenen Angeklagten in diesem Verfahren einzig und allein geht, nämlich: um Prozeßverschleppung, um der Prozeßverschleppung Willen.

Auch hier und jetzt haben die genannten Rechtsanwälte Umstände zum Vorwand genommen, um hier ein neues Ablehnungsgesuch anzubringen, Umstände, die wieder einmal mehr Gründe und auch Vorwände enthalten, die wirklich an den Haaren herbeigezogen worden sind. Auch das neuerdings gestellte Ablehnungsgesuch trägt deshalb, so meint die B. Anwaltschaft, auch dieses neuerdings gestellte Ablehnungsgesuch trägt deshalb den Makel der Unzulässigkeit gleichsam auf der Stirn geschrieben; und nach Auffassung der B. Anwaltschaft sollte dieses neuerdings gestellte Ablehnungsgesuch nach § 26a Abs. 1 Ziff. 3 StPO[17] als

unzulässig verworfen werden.

Vors.:

Ich bitte, um 11.00 Uhr wieder hierzusein. Es wird dann bekanntgegeben, wie es weitergeht.

Publikum vorsorglich zugelassen.

Pause von 10.26 bis 11.02 Uhr.

Ende von Band 743.

[12537] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.02 Uhr.

RA. Schlaegel ist nunmehr auch anwesend.

BA Dr. Wunder ist wieder anwesend.

Vors.:

Der Senat hat folgenden Beschluß gefaßt:

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing wird einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe: Die beanstandete Äußerung gegenüber dem Zeugen Behr lautete, er habe „auch sicher eine gewisse Erfahrung, daß man Leuten, die vernommen werden, die Möglichkeit einer Strafmilderung andeutet, etwa gerade bei Geständnissen und dergleichen“. Abgesehen davon, daß das eine allgemeine Erfahrung ist, liegt es nahe, daß der Zeuge, der nach eigenen Bekundungen längere Zeit in Untersuchungshaft gewesen ist, schon über Erfahrungen mit richterlichen und polizeilichen Vernehmungen verfügt. Der Vorhalt erfolgte im Hinblick darauf, daß sich die Vernehmung des Zeugen gerade auch darum dreht, ob Ruhland gegenüber solche oder ähnliche Andeutungen gemacht wurden. Die Behauptung, es sei um eine Herabsetzung oder Beeinflussung des Zeugen gegangen, ist abwegig. Das ist für jedermann, auch für die Angeklagten und Verteidiger, bei vernünftiger Betrachtung klar ersichtlich. Mit Befangenheit hat die beanstandete Äußerung nichts zu tun. Der darauf gestützte Ablehnungsantrag dient allein der Prozeßverschleppung.

Das gilt auch für die auf Nichtgewährung einer Pause gestützte Ablehnung. Allein wegen der angekündigten Überlegung, ob ein Ablehnungsgesuch gestellt werden soll, braucht nicht in jedem Fall eine Pause gewährt zu werden. Im Hinblick auf die Ausführungen im Ablehnungsgesuch sei angefügt, daß RA Schily den Vorsitzenden zunächst um Erläuterung bat, wie der Vorhalt zustande komme, den Versuch des Vorsitzenden, darauf zu antworten, aber durch dauerndes lautes Dazwischenreden verhinderte.

- - -[kk]

[12538] Der Zeuge Behr erscheint wieder um 11.05 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Behr, wir können nach[ll] Unterbrechung fortfahren. Ich darf Sie nochmals daran erinnern, daß es mir darum ging, auf die Erfahrung zurückzukommen, daß bei Vernehmungen Leuten, die geständig sind, unter Umständen, oder die aussagebereit sind, unter Umständen bestimmte Vergünstigungen, insbesondere in Richtung auf mildere Strafen und dergleichen angedeutet werden. Die Frage ging, sollte jetzt dahin gehen und ich stelle sie hiermit: Sie haben uns erklärt, daß Herr Ruhland Ihnen sagte, er würde, wenn er Aussage mache, geringere Strafe bekommen. War die Mitteilung, die er Ihnen gab, nach Ihrem Eindruck eine solche Andeutung, wie man sie allgemeiner Art erwarten kann aufgrund der einfachen Lebenserfahrung oder ist durch den deutlichen Abstand der Strafe, die er an sich befürchtete, und der Strafe, die er für den Fall der Aussage erwartete, erkennbar geworden, daß es[mm] hier um was besonderes ging?

Zeuge Behr:

Wenn ich zugrundelege, daß etwa von 3 oder 4 Jahren, von denen er sprach, die zu erwarten gewesen wäre im Aussagefalle, und von 12 Jahren oder 15 Jahren, die er sich meines Erachtens selber ausgerechnet hatte, zu vergleichen, dann sollte das ein erheblicher Unterschied schon sein, ja.

Vors.:

Also so[nn], daß man Sie vielleicht dahin verstehen darf, es erschien Ihnen nach der Mitteilung von Herrn Ruhland doch als eine besondere Zusage. Nicht das übliche, was man der Erfahrung nach erwarten kann?

Zeuge Behr:

Ja, wie ich vielleicht anders formuliere. Ich habe normalerweise zu erwarten, etwa der Wortlaut, bei diesen begangnen Straftaten 12 Jahre, 15 Jahre, ich kann mich nicht genau festlegen. Und es dann doch wohl erheblich reduziert werden sollte aufgrund der Aussagebereitschaft.

Vors.:

So haben Sie das damals verstanden. Nun, das 2. Thema, das die Verteidigung in Ihr Wissen stellt, ist das, daß Ruhland Ihnen gegenüber erklärt habe, daß ein Vorgang, bei dem er auf einen Polizeibeamten geschossen und diesen auch getroffen habe, nicht zum Gegenstand einer Anklage gemacht würden, wenn er Aussagen mache.

[12539] Zeuge Behr:

Das hat er erzählt, in der Tat ja, daß er, glaube ich, in Oberhausen bei seiner Festnahme einen Polizeibeamten, glaube ich, in die[oo] Schulter getroffen hätte. Also auf ihn geschossen und ihn in[pp] die Schulter getroffen hätte, und daß dieser Punkt nicht zur Anklage gelangen [qq] würde.

Vors.:

Ist Ihnen der Zusammenhang dieser Schilderung mit der Festnahme von Herrn Ruhland noch gegenwärtig?

Zeuge Behr:

Mit der Festnahme muß das zusammenhängen, ja das ist richtig.

Vors.:

Und sind Sie sich auch noch einigermaßen oder ganz sicher, daß Ruhland sagte, er habe den Polizisten bei dieser Gelegenheit in die Schulter getroffen?

Zeuge Behr:

Ja.

Vors.:

Schließlich soll der Zeuge Ruhland Ihnen gegenüber erklärt haben, er habe unwahre Angaben gemacht?

Zeuge Behr:

Nein, das muß ich zum wiederholten Male sagen, das hat der Zeuge Ruhland nie zu mir gesagt. Das mag im Zusammenhang mit anderen Zeugenaussagen stehen, aber zu mir ist diese Äußerung nie gemacht worden.

Vors.:

Ja, so haben Sie es auch bei Ihrer früheren Vernehmung wohl schon betont.

Zeuge Behr:

Ja.

Vors.:

Und hier wird nochmals in Ihr Wissen gestellt, daß Ruhland Ihnen erklärt habe, man habe ihm versichert, für den Fall der Aussage komme er nach drei Jahren raus. Also das geht nun über diese obige Andeutung etwas hinaus. Es soll eine direkte Zusicherung gewesen sein: Wenn du aussagst, kommst du nach 3 Jahren raus.

Zeuge Behr:

Daß er dann - ich glaube 4 ½ Jahre, das müßte auch rechnerisch richtig sein - 4 ½ Jahre [rr] etwa zu erwarten hätte und bei ⅔ Strafverbüßung dann also nach etwa 3 Jahren wieder rauskäme, ja.

Vors.:

Das war dann zurückgerechnet von dem Betrag, den er als Möglichkeit andeutete?

Zeuge Behr:

Ja.

Vors.:

Der Zusammenhang: Welchen Grund hat Ruhland gehabt, mit [12540] Ihnen dieses Thema zu besprechen. Haben Sie ihn gefragt, hat er das von sich aus mitgeteilt?

Zeuge Behr:

Er hat zunächst einmal, als ich hörte[ss] aus welchem Kreis Ruhland stammte und welche Straftaten ihm vorgeworfen wunden, da habe ich ihn gefragt - reine Neugierde - in welchem Zusammenhang er mit diesen Dingen gestanden hätte, und kamen da eben Gespräche heraus, was seine Tätigkeit damals war und was er insgesamt getan hätte usw. Darüberhinaus kam natürlich, daß Ruhland genauso glücklich darüber war, alleine[tt] eingesperrt zu sein wie ich oder wie jeder andere wahrscheinlich auch. Und daher vielleicht auch die, versucht hat, sich mitzuteilen aus der Unterhaltung heraus, aus einem Gespräch heraus, vielleicht auch wegen eines Ratschlages oder wegen der Korrespondenz, die ich unter anderem oder hin und wieder für ihn erledigt hab, indem ich seine Briefe nachgesehen habe oder ihn beim Aufsetzen der Briefe unter Umständen geholfen habe. Daraus ergaben sich eben unsere Kontakte und wir lagen etwa ziemlich nebeneinander mit den Zellen. Es war also ... ein[uu] ziemlicher Kontakt hergestellt werden konnte im Umschließen ...

Vors.:

Herr Behr, haben Sie nun diese Angaben Ruhlands so stehen lassen oder haben Sie von sich aus irgendwie versucht, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen?

Zeuge Behr:

Nein, ich habe nie Gelegenheit gehabt, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen und meine Aussage kam daher zustande, daß ich damals von einem, ich weiß nicht, ob es ein Kriminalbeamter oder ein Beamter der Sicherungsgruppe war, der zu mir damals in freien Strafvollzug, in den ich verlegt wurde, kam, und auf Fragen hin die Aussage gemacht habe.

Vors.:

Haben Sie von Ruhland sonstige Dinge gehört, die in Richtung Vergünstigungen für Aussagen oder Versprechen für Aussagen gingen?

Zeuge Behr:

Ich habe schon einmal ausgesagt, daß er, wenn er von Beamten der Sicherungsgruppe abgeholt wurde und wieder zu- [12541] rückkehrte, dann mit Tragetaschen mit Naturalien versehen war, wie Schokolade, Brot, Butter.

Vors.:

Ist das öfter der Fall gewesen, regelmäßig oder Einzelfälle?

Zeuge Behr:

Kann ich nicht mehr fest zusagen, das weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Wissen Sie, ob er das von sich aus bekommen hat oder ob in irgend jemandens Auftrag, beispielsweise, versucht an solche Dinge heranzukommen?

Zeuge Behr:

Das weiß ich nicht.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Die Herren der Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Widera, bitte.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Behr, habe ich Sie richtig verstanden, daß Sie dem Herrn Vorsitzenden geantwortet haben, daß Ruhland ausdrücklich versprochen worden sei, wenn er aussage, daß er dann nur mit 3 bis 4 Jahren rechnen müsse?

Zeuge Behr:

Ja, ich weiß nicht, ob ich das als Versprechen werten kann, ich kenne die Quelle nicht, von der diese Aussagen zu ihm gemacht worden sind.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Nach einer früheren Aussage, die Sie mal gemacht haben, soll Ihnen auch die Quelle benannt worden sein.

Zeuge Behr:

Das ist möglich, dann muß ich bitten, nur meine frühere Aussage oder nur meine frühere Aussage zu werten. Wie gesagt, aufgrund der vielen Jahre, die jetzt dazwischenliegen, kann ich da nicht mehr präzise dazu Stellung nehmen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Daran erinnern Sie sich heute nicht mehr. Hat Herr Ruhland noch einen anderen Grund angegeben dafür, daß er schließlich aussagebereit gewesen ist?

Zeuge Behr:

Ja, nach ursprünglichen Stellen eines Verteidigers hat - das muß aber schon geschehen sein, bevor wir uns kennenlernten - da muß ihm mal von Seiten der Gruppe ein Rechtsanwalt zur Verfügung oder beauftragt worden sein, der seine Verteidigung übernehmen sollte, und dieses Mandat ist zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen worden. Das war für ihn auch Grund, mit seinem früheren Freundeskreis zu brechen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Warum war diese Mandatsniederlegung für ihn[vv] ein Grund?

[12542] Zeuge Behr:

Da bin ich überfragt.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ist es richtig, daß Sie mal dazu gesagt haben, daß Ruhland gesagt habe, er habe Angst vor seinen Mitgenossen bekommen und deshalb wohl auch ausgesagt?

Zeuge Behr:

Da muß ich passen.

RA Schi[ly]:

Darf ich fragen, woher der Vorhalt kommt?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Kann ich Ihnen sagen. Aus der Vernehmung vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 1973 in dem Verfahren gegen Asdonk und andere.[18]

Ich habe keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Holland, bitte.

OStA Ho[lland]:

Und zwar, Herr Behr, ich darf nochmal die Schilderungen Ruhlands über den Oberhausener Zwischenfall anführen. Sie hatten darüber berichtet, daß Ruhland Ihnen da erzählt hätte, er hätte einen Polizeibeamten in die Schulter geschossen. Meine Frage nun an Sie, Herr Zeuge, hatten Sie bei diesen Schilderungen den Eindruck, daß sich Ruhland an die Wahrheit hielt oder sich nicht an die Wahrheit hielt oder vielleicht etwas übertrieb? Ich frage nämlich deshalb, Herr Zeuge, weil es sich tatsächlich herausgestellt hat, daß bei der Festnahme Ruhlands von keiner Seite ein Schuß gefallen ist.

Zeuge Behr:

Ich meine, das ist nach meiner persönlichen Meinung über Herrn Ruhland gefragt, und da muß ich antworten, was ich glaube, auch schon vorher oder früher ausgesagt habe, was seine Schilderungen anbetrafen, die rein seine Person betrafen, so glaubte ich, den Eindruck haben zu müssen, daß da vieles übertrieben sei, was seine eigene Rolle innerhalb der Gruppe gespielt hatte.

OStA Ho[lland]:

Da meinen Sie, hat er übertrieben Ihnen gegenüber.

Zeuge Behr:

Ja.

OStA Ho[lland]:

Eine Anschlußfrage daran, Herr Zeuge. Hat Ihnen Herr Ruhland bei der Schilderung dieser Vorfälle oder dieses Vorfalls in Oberhausen auch irgendwie nähere Umstände des Schießens beschrieben oder hat er nur gesagt: ich habe ihn in die Schulter getroffen oder hat er Ihnen etwas näheres gesagt, beispielsweise er hat aus der Hüfte geschossen, vielleicht aus dem Pkw im Sitzen geschossen oder nachdem er aus dem Pkw ausgestiegen war im Stehen geschossen oder irgendwie etwas über die Modalitäten[ww] gesagt?

[12543] Zeuge Behr:

Ich glaube in Erinnerung zu haben, daß er von einem Polizeifahrzeug gestoppt wurde, weitergefahren ist und dann in eine Sackgasse geriet und dann plötzlich vor einer Wand, einer Mauer oder einem Zaun stand und nicht[xx] weiterkonnte und dann seine Waffe gezogen hätte und geschossen hätte.

OStA Ho[lland]:

Hat er Ihnen etwas gesagt über das Verhalten des Polizisten, die Reaktion des Polizisten, der auch geschossen hat oder hingefallen sei, umgestürtzt?

Zeuge Behr:

Nein, kann ich nichts drüber sagen.

OStA Ho[lland]:

Danke.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Sehe ich nicht. Doch, es ist noch eine Frage. Herr Dr. Foth.

Richter Dr. Fo[th]:

Herr Zeuge, eine Frage. Können Sie mir sagen, warum Sie damals in der Haftanstalt einsaßen?

Zeuge Behr:

Wegen Diebstahl und Betrug.

Vors.:

Gegen die Vereidigung keine Einwendungen? Wir wollen Sie vereidigen.

Der Zeuge Behr wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.18 Uhr entlassen.

Der Zeuge Goldbach - vorgeführt aus Untersuchungshaft - erscheint mit seinem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Böhm um 11.20 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Goldbach wird gem. § 57 StPO belehrt.

Der Zeuge Goldbach ist mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Der Zeuge Goldbach macht folgende Angaben zur Person:

Bruno Goldbach, 27 Jahre alt,

Dreher, z. Zt. JVA Bonn,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[12544] Vors.:

Herr Goldbach, die Verteidigung hat beantragt, Sie zu hören zu Gesprächen, die Sie in der JVA mit dem Zeugen Ruhland geführt haben sollen. Ist das richtig, daß Sie mit Herrn Ruhland zusammengekommen sind? Wenn ja, wo und wielange?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, es ist richtig, daß ich mit Herrn Ruhland zusammengekommen bin und zwar, wenn ich mich recht erinnere, muß das 1971 gewesen sein und zwar in der JVA Bonn. Ich war damals dort in Untersuchungshaft. Herr Ruhland ebenfalls.

Vors.:

Und hatten Sie nun öfters Gelegenheit, mit Herrn Ruhland zusammenzukommen?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, ich habe Herrn Ruhland des öfteren, er ging ja mit uns zur Freistunde und zum Baden und, ja das waren an sich die Hauptgelegenheiten, wo ich mit Herrn Ruhland gesprochen habe.

Vors.:

Wie ist das Verhältnis zu Herrn Ruhland dann gediehen durch diese Begegnungen: Ist das ein vertrauliches Verhältnis geworden oder wie würden Sie es einstufen?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, vertraulich ist schlecht zu sagen. Es war also kein besonders kameradschaftliches Verhältnis zu Herrn Ruhland.

Vors.:

Das würde dann eigentlich auch ...

Zeuge Gol[dbach]:

Also unsere Bekanntschaft war so eine regelrechte Freistundenbekanntschaft. Also was man so nennt Freistundenbekanntschaft.

Vors.:

Also die zwangslose Bekanntschaft durch die Begegnung in der Haftanstalt. Sie sagen kein besonders kameradschaftliches Verhältnis. Die Frage, ob das Verhältnis vertraulich war, ist die damit auch schon beantwortet?

Zeuge Gol[dbach]:

Vertraulich in dem Sinn, ja. Herr Ruhland hat mir Sachen anvertraut, die ich ja auch dann später, beispielsweise im Mahler-Verfahren,[19] ausgesagt habe, die durchaus vertraulich waren.

Vors.:

Nun ist es natürlich ein kleiner Widerspruch, wenn man sagt „kein besonders kameradschaftliches Verhältnis“, bekommt dann aber doch vertrauliche Mitteilungen.

Zeuge Gol[dbach]:

Ja nicht kameradschaftliches Verhältnis, wenn Sie mich mal so sagen lassen wollen, beruht ja, beruhte bei mir [12545] darauf, es entstand[yy] also bei mir eine Antisympathie gegen Herrn Ruhland, weil er eben stark egozentrische Züge zeigte. Ich meine jetzt im Hinblick auf seine Aussagen, seine belastenden Aussagen gegenüber seinen Tatgenossen heraus. Also das gab mir auch Anlaß, zurückhaltender zu sein, als es wahrscheinlich bei mir sonst der Fall gewesen wäre, denn an sich so war Herr Ruhland nicht der Unsympathischste, möchte ich mal sagen.

Vors.:

Aber das klärt immer noch nicht auf, warum dann Herr Ruhland Ihnen gegenüber solche vertraulichen Mitteilungen gemacht hat. Ich meine, gab es dafür einen Grund, haben Sie ihn etwa speziell danach gefragt, nach diesen Dingen oder hat er das allgemein erzählt, ringsherum?

Zeuge Gol[dbach]:

Er hat’s allgemein erzählt. Da muß ich allerdings eingrenzend sagen, wir waren, ich möchte es mal „Clübchen“ nennen, und zwar es waren der Herr Leyrer, der Herr Welter, der Herr Büsgen war teilweise dabei, ja der Herr Ruhland und ich. Wir gingen also des öfteren zusammen in der Freistunde und ich war auch mit Herrn Welter damals, hatte ich also etwas engeren Kontakt und da kamen auch, wiegesagt, Sachen zur Sprache, die das Verfahren von Herrn Ruhland und die damit zusammenhängenden Sachen betrafen.

Vors.:

Hat sich nun Ruhland darüber geäußert, ob die Aussagen, die er macht, wie die zustande gekommen sind, ob er dafür irgendwelche Vorteile angeboten bekommen habe oder haben Sie sogar Beobachtungen gemacht, daß tatsächlich solche Vorteile für ihn eingetreten sind?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, um zunächst zum 1. Teil der Frage zu kommen, also Herr Ruhland hat damals erzählt, daß ihm konkrete Versprechungen, wie er meinte, von der Generalbundesanwaltschaft gemacht worden seien und zwar im Hinblick auf das Strafmaß. Er hat sich also dann, ich will mal versuchen, möglichst wörtlich das wiederzugeben, hat also gesagt, im seien statt 12 Jahre ca. 4 Jahre versprochen worden, wenn er sich bereit erklären würde, als eine Art Kronzeuge[20] zu fungieren, das heißt also Aussagen zu machen, die es ermöglichten, den anderen, dem vorwiegend harten Kern dieser Gruppe den Prozeß zu machen.

Vors.:

Wem den Prozeß zu machen? Können Sie das etwa mit Namen belegen?

[12546] Zeuge Gol[dbach]:

Konkretisierend kann ich dazu die Sache Mahler sagen. Da hat er also, das ging auch aus Gesprächen hervor, da wurde also auch die Frage aufgeworfen, im Besonderen auch von mir, ich konnte mir das also nicht erklären, daß ein Akademiker wie der Herr Mahler in eine Bank geht, mit der Pistole und sagt also konkreterweise: „Geld raus“. Ich habe ihn dann auch gefragt, ob ... den[zz] Ruhland gefragt, ob der Herr Mahler wirklich mit in der Bank gewesen sei. Und da hat mir Herr Ruhland gesagt, Herr Mahler sei nicht mit in der Bank gewesen. Ja und ich habe ihn dann auch gefragt, wieso er das dann gegenüber den Sicherheitsbehörden zu Protokoll gegeben wurde. Und dann sagte er mir, ja er hätte das also mit ihnen abgesprochen und es sei für ihn günstiger und den Leuten sei sowieso nicht zu helfen, das wäre ein Politikum, und ich meine, jedenfalls hat er also quasi gesagt, daß er Mahler zumindest in dieser Sache zu Unrecht belastet, und daß er im Wesentlichen wohl so vorgegangen ist, daß er die Ermittlungsergebnisse der Polizei bestätigt hätte und dazu hat er auch dann Akten auf der Zelle, das waren also auch Ermittlungsprotokolle, und daran hat er sich dann auch gehalten.

Vors.:

Und was war nun das Motiv für ihn, das unmittelbare. Also er sagte, den Leuten ist nicht zu helfen, sowieso, das sei ein Politikum. Aber was sollte für ihn dafür an Vorteilen tatsächlich nun eintreten. Was hat er Ihnen da näher geschildert?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja er hat eben, was ich eben schon andeute, gesagt, man hätte ihm also klar gesagt, daß er mit dem Strafmaß von 4 Jahren zu rechnen hätte und nicht, wie das sonst wohl der Fall wäre, für diese Art Delikte mit einem Strafmaß von 12 oder noch mehr Jahren. Und dann ist vielleicht in dem Zusammenhang auch noch markant, da war ein Verfahren, er war wohl angeklagt wegen versuchten Mordes oder so etwas, ich weiß nicht mehr genau den Tatbestand, und dieses Verfahren hatte man ihm dann zugesichert, würde man also quasi, ich weiß nicht, einstellen oder unter den Teppich kehren, wenn er bereit wäre, irgendwelche[aaa] Angaben zu machen. Also [12547] belastende Angaben.

Vors.:

Hat Ihnen das Ruhland schon damals erzählt?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, daß ein Verfahren, Moment, ich glaube er hat, damals lief das Verfahren. Ich weiß nicht, er war dann wohl, glaube ich angeklagt, ob das schriftlich fixiert war oder nicht, weiß ich jetzt nicht. Jedenfalls es hieß dann hinterher, daß nichts mehr davon zu finden war in den Prozeßakten von diesem Verfahren. Er hat auch dann erzählt, anderen Leuten gegenüber, daß eben das bei der Festnahme, daß er da versucht hätte auf einen Polizisten zu schießen. Und das wird wohl das Verfahren gewesen sein.

Vors.:

Sie haben früher wohl schon mal Aussagen gemacht in diesem Zusammenhang, ist das richtig?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, das ist richtig.

Vors.:

Das war beim?

Zeuge Gol[dbach]:

Mahler-Prozeß.

Vors.:

Mahler-Prozeß, Kammergericht in Berlin. Auf dieses Protokoll beziehe ich mich jetzt, das ist O. 98, Bl. 180. Hier haben Sie, um jetzt gerade bei diesem letzten Komplex zu bleiben, das so ausgedrückt, man habe ihn wegen seiner Aussagebereitschaft eine Anklage wegen Mordes auf Totschlag[21] umgestellt? Ist das das was Sie damit meinen?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja. Mir war, der Tatbestand der Anklage war mir damals nicht mehr so genau im Gedächtnis.

Vors.:

Es klingt aber anders, also von Mord auf Totschlag umstellen als das, was Sie heute geschildert haben.

Zeuge Gol[dbach]:

Ja sicher, ich sagte ja, der Tatbestand der Anklage. Daß was fallengelassen wurde gegen ihn, das war mir klar. Ich wußte nur nicht mehr, ob es Mord oder versuchter Mord war.

Vors.:

Nein, Sie haben das so dargestellt, als würde man eine Tat, ein Tötungsdelikt, gleichgültig ob es vollendet oder versucht ist, - so klingt es jedenfalls nach dieser Aussage die ich Ihnen vorhalte - nicht als Mord sondern „nur“ - nur in Anführungszeichen - als Totschlag beurteilt. Aber so wie Sie heute es darstellten, müßte es ja so gewesen sein, daß Ruhland die Hoffnung hatte, daß man das, wie Sie sagen, unter den Tisch kehrt. Dann stellt man nicht bloß in der [12548] rechtlichen Qualifikation um, sondern man läßt es schlechthin als Anklagevorwurf fallen. So klang das heute hei Ihnen, aber früher haben Sie, wenn das Protokoll stimmen sollte, sich nicht so geäußert.

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, das stimmt, mir war der Tatbestand, wie ich schon sagte, nicht klar. Und es ist auch darüber gesprochen worden, ich meine, ich habe also damals in Erinnerung gehabt, daß Herr Ruhland wohl gesagt hatte, auch von Mord gesprochen und das wäre dann in Totschlag umgemünzt worden, das kam aber dann auch zur Sprache, wie gesagt, das ist eingestellt worden oder das kam, daß es gar nicht mehr zur Debatte stand.

Vors.:

Aber davon ist in Ihrer früheren Aussage nichts zu sehen.

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, ich habe dann, man hat mir gesagt, das formal vorgehalten im Becker-Prozeß[22] glaube ich, nein im Jansen-Prozeß.[23] Und da habe ich das dann auch schon gesagt, wiegesagt, daß ich das nicht genau wüßte mit dem Tatbestand.

Vors.:

Dieses Protokoll haben wir nicht. Also durch eine weitere Vernehmung über die hinaus im Mahler-Prozeß ist Ihnen das wieder in die Erinnerung zurückgekehrt.

RA Schi[ly]:

Ich darf vielleicht doch darauf hinweisen, das ist ja kein Wortprotokoll.[24]

Vors.:

Ja, wir behandeln es ja mit der Behutsamkeit, wenn das Protokoll stimmen sollte. Aber der Herr Zeuge hat darauf gesagt, das stimmt; damals beim Mahler ist mir der Tatbestand nicht so vor Augen gewesen. Erst durch den Becker-Prozeß habe er den kennengelernt. Sind Ihnen denn vor dem Becker-Prozeß noch irgendwelche Gesprächspartner begegnet, mit denen Sie zu diesem Thema sprechen konnten?

Zeuge Gol[dbach]:

Was heißt Gesprächspartner, also speziell ist mir nichts in Erinnerung. Aber ich habe in den Zeitungen gelesen usw., in der Presse. Und das kam auch in dem Prozeß zur Sprache, daß das wohl ein Verfahren war[bbb], also nicht wegen Mordes, sondern wegen versuchten Mordes.

Vors.:

Wielange später, nach der Mahler-Vernehmung, war die Vernehmung im Becker-Prozeß. Könnten Sie es heute noch sagen?

[12549] Zeuge Gol[dbach]:

Nicht Becker, Becker ist ja falsch. Das war entweder der Asdonk-Prozeß, also von diesem Mädchen Ingrid Schubert[25] oder der Jansen-Prozeß.

Vors.:

Also nehmen wir, die Prozesse sind jetzt anstelle von Becker-Prozeß zu setzen, einer von beiden. Wielange später haben die stattgefunden, wissen Sie es heute noch?

Zeuge Gol[dbach]:

Das hat wohl so um 6 Monate differiert.

Vors.:

Und jetzt gerade diese 6 Monate. Haben Sie da mit irgendjemand noch zu diesen Komplexen Gespräche geführt?

Zeuge Gol[dbach]:

Wir haben uns, also in der Anstalt, ich war ja in der Anstalt, in der Jugendanstalt, da habe ich also, soviel ich weiß, mit niemanden darüber gesprochen. Eben nur andeutungsweise. Es kann sein, daß ich mit Herrn Welter mal bei dem, nach dem Prozeß auf dem Rücktransport im Flugzeug oder so haben wir wohl andeutungsweise über solche Sachen nochmal gesprochen. Das kann schon sein.

Vors.:

Aber es würde sich also, wenn ich das richtig verstehe, auf den Personenkreis beschränkt haben, wenn Sie gesprochen haben, der ohnedies in diese Aussagen miteinbezogen war?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja.

Vors.:

Daß also nicht irgendjemand Neuer, den Sie bis dahin nicht kannten, mit Ihnen darüber gesprochen hat.

Zeuge Gol[dbach]:

Nein, ich würde mich also jetzt nicht erinnern.

Vors.:

Wie kommen Sie zu der Meinung, daß Herr Ruhland äußerte, diese Strafmaßvergünstigung sei ihm durch die Bundesanwaltschaft zugesichert worden?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, er hat mir das erzählt und er hat mir gesagt, sein Anwalt wäre auch da, bei der Vernehmung dabei gewesen. Und man hätte ihm also das klipp und klar gesagt. Also er hätte mit einem Strafmaß, so ca. 4 Jahre zu rechnen.

Vors.:

Statt wieviel?

Zeuge Gol[dbach]:

Ansonsten von 12 Jahren.

Vors.:

Sie haben also auch hier wieder zurückgreifend auf dieses Mahler-Protokoll damals, wenn das Protokoll stimmen sollte, nichts von der Bundesanwaltschaft gesprochen, sondern es heißt, es seien ihm eben indirekte Zusagen gemacht worden. Heute klingt das etwas anders.

[12550] RA Schi[ly]:

Ja, die Staatsanwaltschaft, von der Staatsanwaltschaft ist die Rede.

Vors.:

Ich sehe, haben Sie gerade das Protokoll vor sich?

RA Schi[ly]:

Ja, ich habe die gleiche Blattzahl: Er sagte mir auch, daß die Staatsanwaltschaft ihm Versprechungen gemacht habe.

Vors.:

Ja, das bringe ich jetzt in Bezug an sich, vielleicht lege ich das Protokoll, das überhaupt nicht so genau ausgelegt werden darf, möglicherweise, zu streng aus mit dieser Anklageumstellung von Mord auf Totschlag. Unten im 2. Absatz heißt es dann: „Ruhland erklärte mir, daß ihm indirekte Zusagen bezüglich des Strafmaßes gemacht wurden“. Das oben mit der Zusage der Staatsanwaltschaft, das habe ich eigentlich auf Mord und Totschlag bezogen. Das müssen Sie uns jetzt erklären. Das heißt, ich halte Ihnen nun beide Stellen nochmals vor. Sie sollen gesagt haben beim Mahler-Prozeß: „Er sagte mir auch, daß die Staatsanwaltschaft ihm Versprechungen gemacht habe. Eine Anklage wegen Mordes wurde auf Totschlag umgestellt“. Im Falle Mahler. Und dann heißt es weiter ...

RA Schi[ly]:

(spricht unverständlich).

Vors.:

Gut, dann halte ich es Ihnen vor: „Er erklärte, daß Mahler nicht mit der Pistole in der Bank war. Das sagte er nur, weil er so 12 Jahre, dadurch aber nur 4 Jahre bekomme. Er sagte mir auch, daß die Staatsanwaltschaft ihm Versprechungen gemacht habe. Eine Anklage wegen Mordes wurde auf Totschlag umgestellt“. Das ist der eine Satz oder ist die eine Satzgruppe. Und dann heißt es unten: „Ruhland erklärte mir, daß ihm indirekte Zusagen bezüglich des Strafmasses gemacht wurden. Er sagte auch, daß man ihn schon schützen würde“. Und nun sehe ich die Dinge bisher so an, daß diese Versprechungen der Staatsanwaltschaft, die Sie erwähnt haben, sich bezogen haben sollen auf die Anklageveränderung Mord auf Totschlag.

Zeuge Gol[dbach]:

Ja sowohl als auch, also das Strafmaß betreffend und eben dieses Verfahren wegen, mit dem Tatbestand, also dem versuchten Mordes.

[12551] Vors.:

Ja, es ist aber von der Bundesanwaltschaft zunächst mal nicht die Rede und dann heißt es unten einfach, es seien die indirekte, es seien ihm indirekte Zusagen bezüglich des Strafmasses gemacht worden.

Zeuge Gol[dbach]:

Ja.

Vors.:

Heute stellen Sie es[ccc] aber doch so dar, wenn ich Sie richtig verstehe, daß die Bundesanwaltschaft das eigentlich ihm mehr oder weniger [ddd] definitiv habe entweder übermitteln lassen oder selbst zugesagt habe. Ist das falsch verstanden von mir?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja also, Herr Ruhland hat mir erklärt, er hätte also Zusagen von Seiten, ich weiß jetzt nicht, ob Bundesanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft,[26] das möchte ich mal ausklammern, gemacht worden, also auch konkrete Art und Weise. Nur indirekt, ich weiß nicht, ob das jetzt ein bißchen Haarspalterei ist, also eine direkte Zusage ist für mich, wenn ich etwas also quasi schriftlich habe, wenn ich etwas genau weiß und alles andere ist indirekt, meines Erachtens.

Vors.:

Also auch eine mündlich direkt gegebene Zusage würden Sie noch für indirekt halten, weil ...

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, solange sie nicht schriftlich, also nicht belegbar ist, würde ich immer noch sagen indirekt.

Vors.:

Also die Beweiskraft ist für Sie der Unterscheidungspunkt für direktes und indirektes Zusagen?

Zeuge Gol[dbach]:

In dem Fall würde ich ja sagen.

Vors.:

Haben Sie sonst noch irgendwelche Dinge von Herrn Ruhland erfahren, die in diesem Zusammenhang von Interesse sein könnten. Daß er Ihnen irgendwelche sonstigen Andeutungen über Vorteile, Versprechungen und dergleichen wegen Aussagen gemacht hat?

Zeuge Gol[dbach]:

Herr Ruhland, also was heißt, Versprechungen an sich nicht. Herr Ruhland hatte natürlich auch gewisse Vergünstigungen da in der Anstalt, sonst, das wäre es dann eigentlich.

Vors.:

Nämlich?

Zeuge Gol[dbach]:

Er hat also beispielsweise auch, ich habe ihn also des öfteren gesehen, wenn er von der Sicherungsgruppe ausgeführt worden war, da hatte er immer Tüten, so braune [12552] Papiertüten mitgehabt, also offensichtlich Lebensmittel oder Zigaretten und sonstige Sachen.

Vors.:

Haben Sie mal den Inhalt selber überprüfen können?

Zeuge Gol[dbach]:

Überprüft habe ich den Inhalt nicht nein.

Vors.:

Woher haben Sie Anhaltspunkte über den Inhalt?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja also die Tüten, man kann ja sehen usw. wenn man so neben jemand steht. Ich habe also die Tüten nicht ausgepackt, das wollte ich damit sagen ...

Vors.:

Ja aber ich meine, konnten Sie den Inhalt so sehen, allgemeiner Art, daß es sich um Genuß- oder Lebensmittel handelt?

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, das wurde ja auch besprochen in der Freistunde, daß er da schon mal Leuten was mitbringt usw.

Vors.:

Haben Sie, weil Sie gerade sagten, immer wenn er von Vernehmungen kam, sei er so ausgestattet gewesen, das selbst beobachtet.

Zeuge Gol[dbach]:

Also nicht immer, wohlgemerkt. Also ich habe es einige Male gesehen.

Vors.:

Wie oft würden Sie glauben?

Zeuge Gol[dbach]:

Kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

Vors.:

Geschätzt.

Zeuge Gol[dbach]:

Ein paar Mal, über längeren Zeitraum natürlich gesehen.

Vors.:

Würde das, wenn ich eine Zahl nenne, mehr als 5 mal etwa sein oder weniger als 5 mal oder ...

Zeuge Gol[dbach]:

Ja, wahrscheinlich weniger als 5 mal.

Vors.:

Sonst noch irgendetwas dazu beizutragen, zu diesem Thema?

Zeuge Gol[dbach]:

Momentan wüßte ich eigentlich nichts.

Vors.:

Jetzt auf den Moment kommt es an. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Die Herren der Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Widera bitte.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Goldbach, sind Sie mal in der Zelle von dem Herrn Ruhland gewesen?

Zeuge Gol[dbach]:

Nein.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Haben Sie mit anderen damals Einsitzenden irgendetwas abgesprochen oder von einer Absprache gehört, wonach jemand eine Kamera besorgen sollte, damit Unterlagen, Aufzeichnungen, die von Herrn Ruhland gemacht wor- [12553] den sein sollen, abfotografiert werden konnten? In der Zelle?

Zeuge Gol[dbach]:

Also ich weiß nicht, wenn ich mich jetzt dazu einlasse. Ich weiß nicht, inwiefern das strafbar ist. Also in Berlin habe ich damals die Genehmigung bekommen, dazu die Aussage zu verweigern.

Vors.:

Wir kennen den Hintergrund dessen, was jetzt im Augenblick geschieht, überhaupt nichts. Wenn Sie dazu eine kurze Beratungspause wünschen.

Der Zeuge Goldbach bespricht sich am Tisch mit seinem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Böhm.

Währenddessen gibt der Vorsitzende bekannt:

Ich darf darauf hinweisen, wir haben die Bundesanwaltschaft gebeten, uns den Haftbefehl gegen Frau Mordhorst bekanntzugeben. Er ist uns übermittelt worden. Er liegt auf der Geschäftsstelle, wenn einer der Verfahrensbeteiligten sich dafür interessiert, bereit zur Einsicht, zur Vorbereitung der Entscheidung.

Es ist heute noch damit zu rechnen, daß bezüglich der Zeugen Büsgen, Smura und wohl auch Frau Mordhorst noch eine Entscheidung bekanntgegeben werden könnte. Das ist für die Prozessbeteiligten deswegen von Bedeutung, weil damit möglicherweise über die gestellten Beweisanträge durchweg dann entschieden wird; ob stattgegeben oder nicht - wird bekanntgegeben; aber es wäre dann eben sehr wünschenswert, wenn weitere Anträge zu stellen sind, daß die heute uns noch mitgeteilt werden.

Ende des Bandes 744.

[12554] Vors.:

Mir scheint, wir können wieder dann fortfahren. Um Sicherheit zu haben, würde ich bitten, daß man die Frage dem Herrn Zeugen nochmals formuliert.

Reg. Dir. W[idera]:

Zunächst möchte ich gerne wissen, wollen Sie die Frage, die Sie ja dem Sinne nach wohl noch im Gedächtnis haben werden, beantworten? Dann wiederhole ich Sie Ihnen gerne nochmal.

Vors.:

Nochmals, im genauen Wortlaut nochmals bitte.

Reg. Dir. W[idera]:

Trifft es zu, daß Sie mit anderen damaligen Leuten, damals in der Haftanstalt einsitzenden Leuten eine Absprache getroffen haben oder von einer Absprache gehört haben, wonach eine Kamera besorgt werden sollte, damit Aufzeichnungen, die mindestens vermutet wurden, daß Ruhland solche in der Zelle habe, abfotografiert werden konnten?

Zeuge Go[ldbach]:

Ja zunächst, also vermutet wurde das nicht, daß Herr Ruhland die in der Zelle hatte. Der Herr Ruhland hatte also konkret die Ermittlungsergebnisse auf der Zelle.

Reg. Dir. W[idera]:

Woher wissen Sie das?

Zeuge Go[ldbach]:

Woher ich das weiß. Ja das ging aus den Gesprächen hervor, die ich damals mit ihm in der Freistunde geführt habe und auch mit den anderen Leuten. Ich möchte dazu also nur sagen, es war mal im Gespräch, vor allen Dingen war Herr Ruhland zu dem damaligen Zeitpunkt damit einverstanden, ist aber nie in ein solch konkretes Stadium getreten, daß es eben versucht wurde so. Es wurde davon wieder Abstand genommen.

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Ruhland war damit einverstanden, daß Aufnahmen gemacht würden von diesen Aufzeichnungen, zu welchem Zweck?

Zeuge Go[ldbach]:

Ja ich weiß nicht, ob Herr Ruhland über den Zweck unterrichtet war.

Reg. Dir. W[idera]:

Ja Herr Ruhland kann ja doch nur, oder überhaupt jedermann kann doch nur, nach meiner Vorstellung jedenfalls, einverstanden sein, daß irgend etwas von ihm fotografiert, was er geschrieben hat, fotografiert wird, wenn er weiß, wo das hingehen soll?

Zeuge Go[ldbach]:

Ja wie gesagt, ich kann nicht dazu sagen, ob der Herr [12555] Ruhland über den Zweck unterrichtet war. Ich war nicht bei Herr Ruhland auf der Zelle.

Reg. Dir. W[idera]:

Gehörten Sie zu denen - das sagten Sie vorhin schon - gehörten Sie zu denen, die diese Absprache getroffen haben?

Zeuge Go[ldbach]:

Ja dazu möchte ich nichts mehr sagen.

Reg. Dir. W[idera]:

Möchten Sie etwas darüber sagen, mit wem Sie, außer mit Herr Ruhland, über diese Absprache gesprochen haben?

Zeuge Go[ldbach]:

Möchte ich auch nicht.

Reg. Dir. W[idera]:

Vielen Dank. Das heißt, ich hab noch eine Frage. Bevor Sie hier zu diesem Verfahren geladen wurden, haben Sie da von irgend jemanden vorher schon erfahren, Tage, Wochen, Monate vorher, daß Sie zu diesem Themenkreis als Zeuge[eee] in Betracht kommen und wenn ja, haben Sie mal über die Aussage, die hier gemacht werden soll, gesprochen mit irgend jemanden?

Zeuge Go[ldbach]:

Erfahren also, ich hab damit gerechnet, daß ich als Zeuge geladen werden würde und weil ich das ja auch in anderen damit im Zusammenhang stehenden Verfahren[fff] bisher bin ich[ggg] auch immer geladen worden. Als die Beweisaufnahme dann abgeschlossen war,[27] habe ich also nicht mehr damit gerechnet, daß man mich noch laden würde. Insofern kam die Ladung etwas überraschend.

Reg. Dir. W[idera]:

Mich interessiert nur, ob Sie von irgend einer Person konkret erfahren haben, daß Sie hier vernommen würden?

Zeuge Go[ldbach]:

Vorher?

Reg. Dir. W[idera]:

Bevor die Ladung kam, ja.

Zeuge Go[ldbach]:

Nein.

Reg. Dir. W[idera]:

Dankesehr.

OStA Ho[lland]:

Herr Zeuge, Sie haben heute angegeben, Sie befinden sich derzeit in der JVA Bonn. Darf ich fragen, ob Sie sich in Strafhaft oder Untersuchungshaft befinden?

Zeuge Go[ldbach]:

Ich befinde mich in Untersuchungshaft.

OStA Ho[lland]:

Wegen welches Tatvorwurfs?

Zeuge Go[ldbach]:

Wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

[12556] OStA Ho[lland]:

Dankeschön. Herr Zeuge, weitere Frage. Sind Sie mal wegen Betrugs, falscher Anschuldigung, Beleidigung, Verleumdung oder ähnlicher Delikte verurteilt worden?

Zeuge Go[ldbach]:

Ja, wegen Betruges. Ich hab mal, allerdings im Zusammenhang mit dem damaligen Opiumgesetz, etwas unter ein Rezept geschrieben. Wenn Sie[hhh] das als Betrug auslegen ...

OStA Ho[lland]:

Nein, nein, ich frage Sie, ob Sie verurteilt worden sind. Rein die Tatsache, ob verurteilt oder nicht.

Zeuge Go[ldbach]:

Ich weiß es nicht mehr genau. Aber ich glaube, diese Sache mit dem Rezept, das ist auch ein Betrug. Das war irgendwo mal mit drin in einer Gesamtstrafe, die ich da hatte.

OStA Ho[lland]:

Dann darf ich Sie im Anschluß daran vielleicht mal fragen, auch irgendwie mal wegen Urkundenfälschung verurteilt?

Zeuge Go[ldbach]:

Das ist das, ja.

OStA Ho[lland]:

Dann interessiert mich noch eines, Herr Zeuge, und zwar zu Ihrer Person. Können Sie mir mal bitte angeben Ihre genauen Geburtsdaten und weiterhin angeben Ihren genauen Geburtsort.

Zeuge Go[ldbach]:

Ja. Das ist also Punkt 1. der [Tag]. [Monat] 1949 und Punkt 2. wäre [Geburtsort].

OStA Ho[lland]:

Vielen Dank Herr Zeuge, dann habe ich keine Fragen mehr.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen sehe ich nicht.

Der Zeuge Goldbach wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.52 Uhr entlassen.

Rechtsanwalt Schily und Rechtsanwalt[iii] Böhm (der Rechtsbeistand des Zeugen Goldbach)[jjj] verlassen um 11.52 Uhr den Sitzungssaal.

Der Zeuge Welter - vorgeführt aus Untersuchungshaft - erscheint um 11.52 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Welter wird gem. § 57 StPO belehrt.

Der Zeuge Welter ist mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

[12557] Vors.:

Dann darf ich zunächst um Ihre Personalien bitten.

Der Zeuge Welter machte folgende Angaben zur Person:

Peter Welter, 33 Jahre alt

Büfettier, z. Zt. JVA Bonn,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Die Verteidigung hat Ihre Anhörung beantragt, weil Sie davon ausgeht, daß Sie mit Herrn Ruhland, in der Untersuchungshaftzeit des Herrn Ruhland, zusammengekommen seien und von ihm gesprächsweise erfahren hätten, wie er dazu gekommen ist, Aussagen zu machen und ob diese Aussagen richtig sind und dergleichen. Können Sie zu diesem Thema etwas bekunden?

Zeuge We[lter]:

Ja ich kann da nur meine Aussage wiederholen von dem, was ich bereits in Berlin ausgesagt habe ...

Vors.:

Also Sie beziehen sich jetzt auf den Mahler-Prozeß?

Zeuge We[lter]:

Auf den Mahler-Prozeß u.a.

Vors.:

Aber Sie sollten natürlich jetzt anknüpfen an Ihr Wissen, wie Sie es damals erworben haben. Nicht das, was Ihnen durch den Mahler-Prozeß irgendwie noch ...

Zeuge We[lter]:

Es hat sich ergeben, ich bin 71[kkk] im März verhaftet worden in Bonn, kam in U-Haft, und da habe ich Ruhland kennengelernt. Wir lagen auf einer Abteilung. Und wir waren über ein ganzes Jahr zusammen; und da hat sich so ein Art freundschaftliches Verhältnis hat sich da entwickelt. Wir waren also regelmäßig zusammen; und nachher, wie es dann zur Anklageschrift kam, bekam ich die Anklageschrift zu lesen. Und was mich seinerzeit besonders interessiert hat, das war die Frage, ob der Mahler bei der Ausübung der Banküberfälle dabei gewesen ist in Berlin seinerzeit. Und da hab ich ihn gefragt; muß man vorausschicken: Zu dem Zeitpunkt bestand schon, ich möchte sagen, fast freundschaftliches Verhältnis zwischen uns beiden. Er war auf meiner Zelle, ich war auf seiner Zelle. Man hat Lesestoffe getauscht und dieser Art. Und dann [12558] hat er zu mir gesagt, der Mahler wäre nicht dabeigewesen, bei der Ausübung der Überfälle.

Rechtsanwalt Schily erscheint um 11.54 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Sonst noch irgendwelche Andeutungen, was den Wahrheitsgehalt ...

Zeuge We[lter]:

Das ist eigentlich alles. Ich erinnere mich also sehr gut, als wäre es gestern gewesen, daß er zu mir sagte, er war ja da in einer Zwickmühle bei seiner Verhaftung, das hat er mir ja auch alles erzählt, mit der Pistole. Man wolle ihn, glaube ich, wegen Mord, wegen Mordversuch anklagen oder so, und dann könnte er halt wählen. Man sei besonders geil auf den Mahler: „Das kannst Du Dir gar nicht vorstellen, wie geil die auf den Mahler sind“.

Vors.:

Das hat Ihnen Ruhland im Zeitpunkt des[lll] Erhalts der Anklage wohl gesagt, wenn ich es recht verstanden habe?

Zeuge We[lter]:

Ja, ich glaube, es war auch schon davor. Es war wohl[mmm] kurz davor schon.

Vors.:

Da hat er also in seinem eigenen Verfahren noch keine Angaben gemacht, sondern nur bei der Polizei. Also keine gerichtlichen Angaben vor Gericht. Hat er Ihnen angegeben, daß er, obwohl Mahler nicht dabeigewesen ist, sagen wolle, Mahler sei doch dabeigewesen?

Zeuge We[lter]:

Daß er das aussagen wolle?

Vors.:

Ja. Oder war das einfach eine Voraussetzung?

Zeuge We[lter]:

Nein, ich hab das so in Erinnerung: Man hat ihn vor die Frage gestellt, man wisse wohl, also die Polizei, die Ermittlungsbehörde, daß Mahler dabeigewesen wäre. Das wisse man wohl. Er solle das nur bezeugen. Er solle das also aussagen. So wird es wohl auch gewesen sein, hätte man zu ihm gesagt.

Vors.:

Gut. Aber Ihnen hat er mitgeteilt, daß er es besser wisse, daß nämlich Mahler nicht dabei gewesen sei ...

Zeuge We[lter]:

Eben, eben.

Vors.:

Und nun die Frage, hat er Ihnen angegeben, er werde aber trotzdem bekunden, Mahler sei doch dabei gewesen?

Zeuge We[lter]:

Das hat er angegeben.

[12559] Vors.:

Ja. Und haben Sie ihn nach den Gründen gefragt, wie er dazu komme, jemand so reinzureiten?

Zeuge We[lter]:

Ja, es stand ja damals zur Debatte, also erstens diese ganze Pressekampangne Baader-Meinhof, alles, was da jeden Tag in den Zeitungen stand. Da sah es also ganz böse für ihn aus. Das wußte er wohl auch. Und ich glaube, damals in seiner Situation hätte ich wohl auch nicht anders gehandelt. Ich hab mir damals auch nicht Gedanken darüber gemacht. Ich mein heute, ich habe damit nichts zu tun. Ich mach mir heute mehr oder weniger auch keine Gedanken darüber. Ich habe selbst genügend Probleme. Aber nun kam hinzu, die Verlobte hat mich im Stich gelassen und dieses und jenes; und da ist man so ein bißchen so verbittert. Ich hatte seinerzeit einesteils Verständnis dafür.

Vors.:

Gut. Hatte Ihnen Ruhland irgendwie angedeutet, was er sich davon verspreche. Also Sie haben vorhin schon gesagt, mit der Anklage da wegen ...

Zeuge We[lter]:

Man hat ihm in Aussicht gestellt, so hat er mir gesagt, wenn er auspacke, dann würde er wohl ganz gut davon kommen. Ich erinnere mich noch sehr gut der Angst, die er hatte, bevor er nach Düsseldorf fuhr. Einige Tage, bevor er nach Düsseldorf fuhr, ist er immer mit mir spazieren gegangen, mit dem Leyrer und mir. Und da hat der Leyrer genausogut wie ich auch, haben ihm dann gesagt: „Paß mal auf, da brauchst Du Dir keine Gedanken darüber zu machen, dann lassen die Dich auch nicht hängen. Dann gibt das auch nicht allzuviel“.

Vors.:

Gut. Das sind also Hoffnungen, die Ruhland darauf baute, wenn er falsche Aussagen aus Gefälligkeit gegenüber der Polizei machen würde. Hat er Ihnen irgendwelche Andeutungen gemacht, daß ihm in dieser Richtung tatsächlich auch konkrete Zusagen gemacht worden sind?

Zeuge We[lter]:

Ja, so hat er gesagt. Dann würde er gut fahren.

Vors.:

Hat er Ihnen das noch näher beschrieben, indem[nnn] er sagte, was da im einzelnen alles besprochen worden sei?

Zeuge We[lter]:

Nein, nein, nur insofern von seiner Strafe her gesehen, was er da also bekommt in Düsseldorf.

[12560] Vors.:

Haben Sie sonst irgendwelche Beobachtungen machen können, außer diesen Äußerungen des Herrn Ruhland, daß er durch seine Aussagebereitschaft irgendwelche Vorteile, Vergünstigungen hatte?

Zeuge We[lter]:

Ja da ist ja auch so vieles darüber geschrieben worden und gehört habe ich auch ...

Vors.:

Nein, nur was Sie beobachtet haben.

Zeuge We[lter]:

Was ich gesehen hab, das war halt, er war ein Gefangener wie jeder andere da auch in Bonn. Also so wie man es sich hier vorstellt, Isolation und so, daß er besonders getrennt war, das war nicht der Fall. Und dann bekam er auch ein UKW-Radio, das war für uns verboten. Und dann war da wohl auch diese Lebensmittelzugaben, was er da immer erhielt von den Vernehmungen, das brachte er dann mit.

Vors.:

Das sollten Sie nun noch näher beschreiben, was Sie damit meinen.

Zeuge We[lter]:

Ja damit meine ich, daß er dann Sachen mitbrachte ...

Vors.:

Haben Sie das selbst beobachtet?

Zeuge We[lter]:

Ja, selbstverständlich.

Vors.:

Was waren das für Sachen?

Zeuge We[lter]:

Das wird auch der Beamte dort bezeugen können. Es waren so Lebensmittel, Tabak und Kaffee und so Sachen.

Vors.:

Ist das oft geschehen oder war das eine einmalige ...

Zeuge We[lter]:

Ich hab das verschiedene Male gesehen.

Vors.:

Wie oft würden Sie ... Können Sie das ungefähr benennen?

Zeuge We[lter]:

Das kann ich nicht mehr sagen, aber ich hab das ... 3, 4 Mal hab ich das bestimmt gesehen.

Vors.:

In einem längeren Zeitraum oder? Ich mein, diese 3, 4 Mal ist das kurz hintereinander gewesen, oder hat sich das über einen längeren Zeitraum erstreckt?

Zeuge We[lter]:

Das kann ich nicht mehr so genau sagen. Da mögen so 14 Tage, 8 Tage Unterschied zwischen gelegen haben. Das weiß ich nicht mehr genau.

Vors.:

Haben Sie ihn da nicht danach gefragt, wie er dazu kommt?

Zeuge We[lter]:

Doch das könnte er sich kaufen in der Kantine, wo die Vernehmungen in Bad Godesberg, da sei so eine Kantine für die Beamten.

Vors.:

Wenn er bei Vernehmungen in Bad Godesberg ist, könne er [12561] einkaufen in der dortigen Kantine. Also dann wären es jedenfalls, Vergünstigungen sind es natürlich für einen Häftling schon, wenn er größeren Einkauf treiben kann, aber hat er es Ihnen nicht so dargestellt, daß es Geschenke sind so als eine Art Belohnung?

Zeuge We[lter]:

Nein, nein, da müßte ich lügen.

Vors.:

Ein Einkauf?

Zeuge We[lter]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie zu diesem Thema, zu diesem Themenkreis sonst noch irgend was aus Ihrem eigenen Wissen beizutragen?

Zeuge We[lter]:

Nein, nichts.

Vors.:

Ist mir Ihnen nach der Vernehmung im Mahler-Prozeß noch irgend ein Gesprächspartner zusammengekommen, mit dem Sie diese Themen besprochen haben?

Zeuge We[lter]:

Nein, nicht.

Vors.:

Auch jetzt vor der Ladung nicht?

Zeuge We[lter]:

Auch nicht.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Beim Gericht sehe ich nicht.

Die Herrn der Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Widera?

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Welter, mich interessiert, ob Sie mit anderen Mithäftlingen seinerzeit abgesprochen haben, aus Ruhlands Zelle mit Hilfe einer Minox etwas herauszuschmuggeln. Wenn ja mit wem und wohin?

Zeuge We[lter]:

Abgesprochen war da nichts. Ich erinnere mich wohl, ich glaube, Goldbach der wars. Und das wußten wir nun damals, also der engere Kreis um Ruhland gesehen, daß da verschiedene Sachen nicht ganz so liefen, was da so in der Presse stand und so. Also er hatte uns ja nun klipp und klar zu verstehen gegeben, daß der Mahler nicht bei den Überfällen dabei war. Und da glaube ich, kam der Goldbach mal damit an, die Anklageschrift, die müßte man fotografieren und zu den Rechtsanwälten schicken. Damit wollte er wohl ausdrücken, hier wird jemand angeklagt, teilweise zu Unrecht.

Reg. Dir. W[idera]:

Die Anklageschrift? Ging es nicht um irgend welche Aufzeichnungen?

[12562] Zeuge We[lter]:

Nein, von Aufzeichnungen weiß ich nichts. Ich kann nur von der Anklageschrift. Um[ooo] welchen Aufzeichnungen?

Reg. Dir. W[idera]:

Um[ppp] Aufzeichnungen, die Ruhland in der Zelle gehabt haben soll, die, das kann ich Ihnen vorhalten ...

Zeuge We[lter]:

Achso, ja, da waren Akten von der Sicherungsgruppe, die man ihm zur Einsicht überlassen hatte. Das, glaube ich, war auch im Gerede, ja, das zu fotografieren.

Reg. Dir. W[idera]:

Und was war dann?

Zeuge We[lter]:

Ich hab mich aus der Sache rausgehalten. Ich hab gesagt: „Bruno, das ist ein heißes Eisen. Wenn Du glaubst, damit etwas zu tun haben zu wollen, dann ist das Deine Sache“.

Reg. Dir. W[idera]:

Wußte Ruhland davon, von diesem Vorhaben, das dann nicht ausgeführt wurde?

Zeuge We[lter]:

Das glaube ich nicht.

Reg. Dir. W[idera]:

Das glauben Sie nicht. Es scheint doch logisch zu sein. Trotzdem will ich Ihnen vorhalten, daß der Herr Goldbach eben gesagt habe, Ruhland habe davon gewußt und sei einverstanden gewesen?

Zeuge We[lter]:

Das ist möglich. Wie gesagt, ich habe mich diesbezüglich sofort ferngehalten, weil ich genau wußte: Paß mal auf, ich habe da nichts mehr zu tun. Ich will[qqq] da nichts mit zu tun haben. Das ging mir zu weit. Abgesehen davon habe ich mich nie hier als Zeuge irgendwie gemeldet oder darum gerissen, als ich seinerzeit in Strafhaft war in Willich-Anraht, da bekam ich die erste Zeugenladung für Mahler. Ich war wie aus dem Häuschen. Ich denk, was hast Du denn damit zu tun. Verstehen Sie?

Reg. Dir. W[idera]:

Ist es richtig, daß Sie mit dieser Sache nichts zu tun haben wollten. Haben Sie sich Ihren Mithäftlingen gegenüber auch so geäußert?

Zeuge We[lter]:

Ich habe mich nie mit Häftlingen dahingehend geäußert, ich will damit nichts zu tun haben. Schon einfach aus dem Grund, weil ich nie was damit zu tun hatte.

Reg. Dir. W[idera]:

Sie sind doch auch im Asdonk-Verfahren vernommen worden?

Zeuge We[lter]:

Ja, ganz richtig.

Reg. Dir. W[idera]:

Haben Sie da nicht gesagt: „Wir wollten die Unter- [12563] lagen Mahlers Anwälten schicken, weil wir glaubten“ usw.?

Zeuge We[lter]:

Das ist möglich, daß ich das gesagt habe. Aber wenn ich mich richtig erinnere, dann war ich derjenige, der, wo gesagt hat: Bitte laßt mich damit aus dem Spiel und da will ich nichts mit zu tun haben.

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Welter, wenn ich irgendwo die Angabe mache, wir wollten damals das und das tun ...

Zeuge We[lter]:

Ja, davon war die Rede, das stimmt.

Reg. Dir. W[idera]:

... dann ist das doch kein Distanzieren davon.

Zeuge We[lter]:

Ja wissen Sie, passen Sie mal auf.

Reg. Dir. W[idera]:

Ich passe die ganze Zeit auf.

Zeuge We[lter]:

Das sieht hier so dramatisch aus. Wissen Sie, wenn Sie in der Haft sind, fehlt es an Gesprächsstoff. Und dieses und jenes und das kommt hinzu. Da wird viel geredet, gesagt und getan. Es war davon die Rede, die Akten, die waren da, die habe ich ja nun auch gesehen.

Reg. Dir. W[idera]:

Ich verstehe Sie richtig, das war also nur ein Jux?

Zeuge We[lter]:

Es war kein Jux in dem Sinne. Es war wohl Palaver unter uns. Wir haben darüber gesprochen. Aber wie es dann ernste Formen annahm, wie z.B., der Goldbach hat gesagt, so eine Minox-Kamera könnte er besorgen über eine Anwältin oder irgendwie, was da war. Und das war halt nur Gerede. Ich hab das auch nur als Gerede angesehen. Ich hab ja noch nichtmal daran geglaubt, daß der Goldbach imstande war, ich hab ihm das zwar nie gesagt, ich hab mir meinen Teil dabei gedacht, daß sich der eine vor dem anderen doch ein bißchen wichtig machen will. Verstehen Sie?

RA Schi[ly]:

Ich beanstande ... Herr Vorsitzender, ich beanstande diesen Vorhalt in der Form aus dem Asdonk-Verfahren. Also mir ist es im Moment nicht gegenwärtig, hab auch nicht meine Aufzeichnungen zur Zeit hier aus dem Asdonk-Verfahren in dem ich ja auch Verteidiger für Frau Schubert war. Aber ich glaube, wenn der Vorhalt so gemacht wird, und sinngemäß wird er ja wohl so gemacht von Herrn Widera, daß der Herr Welter seinerzeit nicht auch geäußert habe, er hätte dann zwar, sei von [12564] diesem Plan die Rede gewesen, aber er hätte sich dann davon quasi ferngehalten, so wie er sich heute geäußert hat. Ich kann es aus meinem Gedächtnis heute nicht mehr sagen. Ich hab auch im Moment nicht das Protokoll aus dem Asdonk-Verfahren vor mir. Ich weiß nicht, ob das Gericht es vor sich hat. Also ich würde einem solchen Vorhalt gegenwärtig widersprechen, sonst würde ich vorschlagen, daß die Protokolle Asdonk beigezogen werden und dann der Vorhalt gemacht wird[rrr].

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Vorsitzender, ich möchte etwas darauf erwidern.

Vors.:

Bittesehr.

Reg. Dir. W[idera]:

Ich habe nicht einen Vorhalt aus einem Protokoll gemacht, sondern ich habe den Zeugen gefragt: „Ist es richtig, daß Sie im Asdonk-Verfahren das und das gesagt haben“? Das hat der Zeuge bestätigt. Das war dann Grundlage meiner Befragung, meiner weiteren Befragung. Das ist auch zulässig. Im übrigen, Herr Rechtsanwalt Schily, seien Sie unbesorgt, ich bin gerade fertig mit der Befragung.

Zeuge We[lter]:

Also Sie dürfen mich ruhig weiter fragen.

Vors.:

Die Antwort ist an sich auch gegeben worden, so daß die Beanstandung ohnedies gegenstandslos wurde.[28] Sonstige Fragen seitens ... Bitte, Herr Bundesanwalt Holland.

OStA Ho[lland]:

Herr Welter, zunächst eine Frage. Haben Sie im Verlauf Ihres Zusammenseins mit Ruhland in der Haft diesen Herrn Ruhland mal aufgefordert, er solle doch alle seine früheren Tatgenossen belasten?

Zeuge We[lter]:

Nein, nein.

OStA Ho[lland]:

Können Sie sich erinnern, Herr Zeuge, ob Sie, abgesehen von dem Asdonk-Verfahren und abgesehen von dem Mahler-Verfahren, mal in einem weiteren Strafprozeß in Berlin als Zeuge vernommen worden sind?

Zeuge We[lter]:

Ja, ja.

OStA Ho[lland]:

Welcher Prozeß war das?

Zeuge We[lter]:

Das waren drei Stück. Das war Mahler, Asdonk und dann zuletzt 74, als es da um die Baader-Befreiung[29] ...

OStA Ho[lland]:

Herr Zeuge, dann darf ich Ihnen mal vorhalten, was Sie damals gesagt haben und zwar erfolgt der Vorhalt [12565] aus Blatt 179 des Protokollbandes 2 in diesem Baader-Befreiungsverfahren. Sie schildern da in Ihrer Aussage zunächst, wie Sie das im wesentlichen heute auch getan haben, die Art und Weise, wie Sie Ruhland kennengelernt haben ...

Vors.:

Es ist so, Herr Bundesanwalt Holland. Ich habe auch gewisse Bedenken. Wir kennen dieses Vorhaltematerial natürlich alle nicht ...

OStA Ho[lland]:

Ich bin gerne bereit, das zur Verfügung zu stellen.

Vors.:

Das wäre eine Möglichkeit. Also wenn es nicht beanstandet wird. Ich halte es der einfachheithalber für eine Möglichkeit, das zu tun. Sonst kann man es ja auch in Frageform kleiden, so wie es der Herr Bundesanwalt Widera getan hat.

OStA Ho[lland]:

Gewiß, aber Herr Vorsitzender, diesen Weg bin ich gegangen. Der Zeuge hat gesagt, er weiß es nicht, daß er derartiges gesagt hat. Dann muß ich vorhalten.

Vors.:

Werden keine Bedenken dagegen erhoben?

OStA Ho[lland]:

Also ich bin gerne bereit, vor Weiterführung der Frage, das Protokoll den Prozeßbeteiligten offenzulegen.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender[sss], ich habe an sich Bedenken, denn ich hab es gegenwärtig nicht da. Prinzipiell habe ich nichts dagegen. Nur Sie wissen ja, mitunter wird es von Ihnen beanstandet, daß wir vielleicht einen Satz weiter nicht mit vorhalten oder die Bundesanwaltschaft oder umgekehrt. Wir sagen, es muß noch ein Satz, der da auch dazu gehört. Ich will es gar nicht komplizieren. Vielleicht können wir nur, ich hab es einfach im Moment nicht da. Ich hätte es auch mitbringen können, aber das ist eben immer ein bißchen umständlich, von Berlin aus. Wenn wir jetzt vielleicht nur kurz einen Blick auf das Exemplar von Herrn Holland werfen können ...

Vors.:

Es gibt diesen Kompromißvorschlag, entweder daß wir es kurz einsehen[ttt] oder aber es muß eben der Vorhalt so gemacht werden können, daß das Gericht die Möglichkeit hat, die Zuverlässigkeit zu überprüfen. Nun haben wir sicherlich keine Bedenken. Wenn Sie uns die Stelle anstreichen [12566] und wir dürfen vielleicht die Stelle hier wörtlich vorlesen, die vorgehalten werden soll. Dann ist das auf diese Weise sicherlich ein einwandfreier Weg.

OStA Holland übergibt dem Gericht ein Exemplar des [uuu] Protokolls aus dem „Baaderbefreiungsprozess“.

RA Schi[ly]:

Und es ist sicherlich auch kein Wortprotokoll.

Vors.:

Ich werde es beschreiben. Es ist also die Seite 179 dieses Protokolls unter dem Namen des Herrn Zeugen. Und es heißt: „Der Zeuge wurde zur Sache vernommen“. Das übliche, er erklärte und es ist alles in Anführungszeichen gesetzt.

RA Schi[ly]:

Das ist aber kein Wortprotokoll. Da bin ich ganz sicher.

Vors.:

Es ist auch so. Also die Fassung ...

RA Schi[ly]:

Das ist auch in den alten Protokollen, also hier, die wir hier haben in dem Vernehmungsordner ...

Zeuge We[lter]:

Entschuldigung, ist es sicher, daß es sich um meine Aussage handelt. Es ist mir nämlich in Berlin passiert, da hat man mir auch Vorhaltungen gemacht, also Mahler-Prozeß, im Asdonk-Prozeß und das war dann nicht ich, sondern das war dann der Smura.

Vors.:

Nein, es heißt so: „Ich heiße Peter Hubert Welter, 31 Jahre alt, Arbeiter“ usw. undsofort.

Ich halte Ihnen jetzt vor aus 179 den ersten Absatz Ihrer Aussage einen Satz der folgendermaßen lautet, und dazu sollen Sie sich dann auf Frage des Herrn Bundesanwalts äußern: „Er hatte erzählt, daß sich niemand um ihn kümmert, und daß er sich verlassen fühlt. Ich habe ihn noch ermuntert und gesagt: „Hänge ihnen allen was an“. Er erzählte mir dann weiter, daß die Sicherungsgrupppe zu ihm gesagt habe, sie wisse genau, daß Mahler dabeigewesen sei. Er brauche das doch nur zu bestätigen. Ich fragte ihn, ob Mahler wirklich dabei war. Er sagte, Mahler war nicht dabei.“.

[12567] Jetzt bitte die Frage.

OStA Ho[lland]:

Die Frage an den Herrn Zeugen. Stammt diese Äußerung oder diese Aufforderung „Hänge doch allen etwas an“ von Ihnen?

Zeuge We[lter]:

Richtig, jetzt in dem Zusammenhang erinnere ich mich wieder.

OStA Ho[lland]:

Was hat Sie zu dieser Aufforderung motiviert?

Zeuge We[lter]:

Mit „Hänge ihnnen doch allen etwas an“ da war wohl meinerseits gemeint, er soll auspacken. Er soll das sagen und er soll auspacken. Aber nicht die Leute falsch belasten. Das habe ich nicht damit gemeint.

OStA Ho[lland]:

So klingt es aber. Anhängen heißt doch, jemand mit etwas versehen, was er von vornherein nicht schon hatte. Das heißt mit einem Tatbeitrag belasten, der den einzelnen Beteiligten tatsächlich nicht zur Last fällt.

Zeuge We[lter]:

Sehen Sie, in Ihrem Milieu gesehen und aus Ihrer Sicht gesehen, mag das zutreffen. Als Strafgefangener, ich bin jetzt U-Gefangener, aber ich war lange genug Strafgefangener und habe auch einige Zeit im Milieu verkehrt und da sagt man z.B. schon, der hat mir 3 Jahre angehängt, nur weil er ihn verraten hat. Und da hat er den Einbruch tatsächlich gemacht. Aber ich habe jetzt dem Müller Peter zu verdanken, der hat mir das angehängt, der hat mir diesen Bruch angehängt. Und das habe ich auch gemacht. Verstehen Sie das ...

OStA Ho[lland]:

Meine weitere Frage. Wie hat Ruhland, soweit Sie sich daran noch erinnern können, wie hat Ruhland darauf reagiert, auf diese Aufforderung?

Zeuge We[lter]:

Ach wissen Sie, wie er darauf reagiert hat. Er war ja auch mit den Nerven unten. Das kann ich Ihnen auch nicht mehr sagen, wie er reagiert hat. Er hat das nicht bestätigt und irgendwie, nix ... Er hat es halt auch so zur Kenntnis genommen. Ich hab ihm nur gesagt, ich erinnere mich jetzt sehr gut in dem Zusammenhang, hat er mir noch von seiner Frau erzählt, und das Theater mit seiner Frau hat er mir auch alles erzählt und diesen gesammten Privatklummel drumrum da. [12568] Und daß er auch einmal in Berlin war zu Besuch. Und daß die Frau auch nichts mehr von ihm wissen will. Und hin und her und hin und her. Und da ist es halt so im Gespräch gewesen.

OStA Ho[lland]:

Eine weitere Frage noch, Herr Zeuge. Sie sagen selbst, Sie haben sich zur damaligen Zeit, als Sie mit Ruhland zusammengetroffen sind, in Strafhaft befunden ...

Zeuge We[lter]:

Da war ich in U-Haft.

OStA Ho[lland]:

Und jetzt in Strafhaft?

Zeuge We[lter]:

Nein, jetzt bin ich in U.-Haft.

OStA Ho[lland]:

Und hat diese erste Untersuchungshaft dann auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt?

Zeuge We[lter]:

Ja, ja.

OStA Ho[lland]:

Darf ich fragen weshalb?

Zeuge We[lter]:

Da bin ich verurteilt worden wegen Einbruchsdiebstahl.

OStA Ho[lland]:

Herr Zeuge, Sie haben früher einmal berichtet von einer Verurteilung wegen, wie Sie sich ausgedrückt haben, wegen Banküberfalls?

Zeuge We[lter]:

Mich berechtigt?

OStA Ho[lland]:

Nein, darüber berichtet.

Zeuge We[lter]:

Achso, ja, das war davor.

OStA Ho[lland]:

Eine Anschlußfrage noch, Herr Zeuge, sind Sie irgendwie mal verurteilt worden wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, Urkundenfälschung?

Zeuge We[lter]:

Nein, das bin ich nie.

OStA Ho[lland]:

Dankeschön. Keine weiteren Fragen.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen sehe ich nicht. Ich würde dann, bevor wir die Vereidigung des Herrn Zeugen vornehmen, wenn keine Einwendungen erfolgen, vorschlagen, daß wir dann sofort in die Mittagspause eintreten oder wird Wert darauf gelegt, Sie (zu RA Schily)[vvv] waren beim Fragerecht an Frau Fisch. Mir ist es gleichgültig, wenn Sie jetzt noch anknüpfen wollen. Sonst würde ich sagen, wir setzen um 2 Uhr dann mit Frau Fisch fort.

RA Schi[ly]:

Mir wäre es an sich angenehm, wenn wir die Befragung von Frau Fisch fortführen können. Aber ich kann [12569] natürlich auch nicht die Garantie übernehmen, daß es in einer Viertelstunde zu Ende ist.

Vors.:

Also ich fürchte, daß sich das doch länger hinziehen könnte und würde also den Vorschlag machen, 14 Uhr dann Fortsetzung mit Frau Fisch.

-Der Zeuge Welter wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 12.16 Uhr entlassen.-

Pause von 12.16 Uhr bis 14.04 Uhr

Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.04 Uhr

Oberstaatsanwalt Zeis ist nunmehr auch anwesend.

Rechtsanwälte Weidenhammer, Schnabel und Grigat sind nicht mehr anwesend.

Als Zeugen sind anwesend:

Mascha Fisch

KHK Wolf

KOK Zimniak

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Bevor ich mich den Herrn Zeugen zuwende noch: Herr Rechtsanwalt Grigat und Herr Rechtsanwalt Schnabel sind heute nachmittag entschuldigt. Ich weiß nicht, ob ich gestern erwähnt habe, daß Herr Rechtsanwalt Schlaegel sich für den Nachmittag entschuldigt hatte. Ich möchte es auf jeden Fall vorsichtshalber nochmals hier nachholen. Herr Raspe hat mitgeteilt, daß er Herrn Rechtsanwalt Hoffmann das Mandat entzogen habe, da kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe.

Wir wollen jetzt mit der Vernehmung der Zeugin, Frau Fisch, fortfahren. Zunächst haben wir aber noch die Herrn Wolf und Herrn Zimniak anwesend.

[12570] Die Zeugen KHK Wolf und KOK Zimniak werden gem. § 57 StPO belehrt.

Die Zeugen KHK Wolf und KOK Zimniak sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Die Zeugen Wolf und Zimniak werden um 14.07 Uhr in den Abstand verwiesen.

Vors.:

Nun, Herr Rechtsanwalt Schily, Sie hatten das Fragerecht. Das letzte, was angeschnitten worden ist, war wohl im Zusammenhang mit Ihrer Frage, ob Frau Fisch Angehörige eines Nachrichtendienstes gewesen ist, tätig gewesen sei für einen Nachrichtendienst, z.B. auch CIA. Die Pause hat natürlich dazu geführt, daß in dieser Richtung noch Überlegungen angestellt werden konnten und deswegen muß ich Ihnen sagen, daß das Gericht oder jedenfalls ich im Augenblick die Frage in dieser Allgemeinheit, die also weder zeitlich noch dem Gegenstand nach irgendwie abgrenzbar ist, nicht für sachdienlich erachtet werden kann. Selbstverständlich sind Fragen zulässig in dieser Richtung. Aber Sie müßten schon deutlicher erkennbar machen, daß es sich um den Gegenstand handelt, mit dem wir es hier zu tun haben.

RA Schi[ly]:

Ich staune, Herr Vorsitzender. Nachdem Sie die Frage zunächst mal zugelassen haben und selber erklärt haben, daß das zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung sein kann, woher kommt der Sinneswandel?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es ist eine seltsame Eigenschaft von Ihnen, immer diese Dinge zusätzlich zu erfragen. Ich sagte Ihnen im Augenblick, daß die Pausen [www] dazu gedient haben, sich Gedanken darüber zu machen, ob so eine allgemein gestellte Frage sachdienlich sein kann. Diese Überlegungen sind natürlich etwas gereifter als heute vormittag. Ich bin der Meinung, nachdem das überlegt worden ist, daß in dieser allgemeinen Form nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu überprüfen. Die Tatsache, daß Sie irgend- [12571] wann mal für irgend ein Nachrichtendienst tätig gewesen sein soll, sein könnte oder gewesen ist, gibt keinen Anlaß, die Glaubwürdigkeit im hiesigen Augenblick damit irgendwie abzuschätzen. Oder würden Sie die Meinung vertreten, daß die Zugehörigkeit grundsätzlich die Glaubwürdigkeit tangiert?

RA Schi[ly]:

Ja, die Meinung vertrete ich. Nicht, ob sie tangiert, aber es kann eine Bedeutung haben. Ob man da sagt, es ist unglaubwürdig oder glaubwürdig, das ist eine andere Frage. Aber zunächst einmal ist die Tätigkeit für einen Geheimdienst doch, würde ich sagen, ein Moment, was vielleicht eine Rolle spielen kann für die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit.

Vors.:

Ich sagte, in dieser allgemeinen Form, Herr Rechtsanwalt, kann ich die Frage nicht für sachdienlich erachten, in dieser allgemeinen Form. Und den Sinneswandel, den habe ich Ihnen mitgeteilt: Weil ich Gelegenheit hatte, mir das zu überlegen. Es geht auf die Schnelle nicht so ohne weiteres, solche Abgrenzungen zu treffen. Sie müssen das nicht mit einem Ton unterlegen, Herr Rechtsanwalt, als würde irgend[xxx] etwas anderes als rechtliche Überlegung dahinter stehen. Ich bitte das zur Kenntnis zu nehmen.

RA Schi[ly]:

Ja hier gibt es ja überhaupt nichts anderes in diesem Verfahren als rechtliche Überlegung. Das haben wir ja zur Genüge kennengelernt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Bei uns auf jeden Fall.

RA Schi[ly]:

Hier gibt es nur rechtliche Überlegungen, von morgens bis abends gibt es bei Ihnen hier nur rechtliche Überlegungen in diesem Verfahren.

Vors.:

Ob Sie nun diese Frage konkretisieren wollen?

RA Schi[ly]:

Ich kann die Frage so konkretisieren z.B., ob die Zeugin vor ihrer Bekanntschaft mit Herrn Ruhland auf dem Gebiet der Bundesrepublik oder benachbarten Gebieten für einen ausländischen Geheimdienst tätig gewesen ist?

Vors.:

Das ist das gleiche. Das ist das gleiche. Das ist diese allgemeine Form, die nichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit für den hier anstehenden Komplex hergibt. Ich bitte also schon um konkretere Fassung der Frage hinsichtlich ...

[12572] RA Schi[ly]:

Ja wissen Sie, wenn Sie natürlich, Herr Vorsitzender, die Zeugin jetzt in der Form schützen wollen ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, das weise ich jetzt sofort im Anschluß an die Behauptung zurück.

RA Schi[ly]:

... dann muß ich nun wirklich mir überlegen ...

Vors.:

Sie werden bemerkt haben, daß die Zeugen hier nicht geschützt werden. Auch wenn das ein Eindruck ist, der gelegentlich vermittelt wurde von Ihnen.

RA Schi[ly]:

Ich muß mir dann wieder überlegen, Herr Vorsitzender, was ich hier im Auftrage meiner Mandantin zu tun habe.

Vors.:

Kommt die übliche Drohung wieder ...

RA Schi[ly]:

Nein, das ist keine Drohung, Herr Vorsitzender. Nehmen Sie das bitte mal zur Kenntnis, daß also auch die Prüfung von prozeßualen Schritten, die wir hier leider häufiger anwenden mußten, daß das keine Drohung ist, sondern daß es eine ureigenste Aufgabe der Verteidigung ist, solche Dinge zu tun.

Vors.:

Schön. Wenn Sie jetzt entweder Ihre Fragen stellen wollen oder diese Schritte ...

RA Schi[ly]:

Sie stellen mich hier vor eine ganz neue Situation und ich bitte jetzt um eine Viertelstunde Pause.

Vors.:

Nein, ich bitte Sie, Ihre Frage zu stellen.

RA Schi[ly]:

Also wissen Sie, wie Sie hier mit der Verteidigung umgehen wollen, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Sie können beanstanden.

RA Schi[ly]:

... Sie kommen in der Nachmittagsitzung hier heraus und erklären, jetzt wird die Frage neuerdings nicht zugelassen. Nachdem Sie zuerst eine Stunde Pause der Zeugin eingeräumt haben, um mit Ihrem Verteidiger zu reden oder ihrem Anwalt ...

Vors.:

Das ist eine ungeheuere Behauptung, was Sie hier ...

RA Schi[ly]:

... Das sind doch also Formen in diesem Verfahren, Herr Vorsitzender, deren Charakterisierung wirklich sehr schwer fällt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, ist es Ihnen nicht eingängig, wenn ich Ihnen sage, daß die Pause, die ohne jeden Einfluß von irgend welcher Seite und ohne irgend[yyy] welche Rückfragen und Gespräche zu neuen Überlegungen geführt hat, mich [12573] zu dem Ergebnis gebracht hat, daß so, wie Sie die Frage heute früh gestellt haben, nämlich ganz allgemein, ob die Zeugin einem Geheimdienst angehört hat oder für ihn tätig gewesen ist, nichts[zzz] für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit im hier anhängigen Komplex, bzw. hier interessierenden Komplex mit sich bringen. Ich meine, soweit sollten Sie doch Jurist sein, daß solche Überlegungen auch zusätzlich ausreifen, wenn man eine gewisse Zeit dazu hat. Ich habe ja nichts dagegen, wenn Sie diese Fragen stellen, aber Sie sollen Sie konkret stellen. Das ist alles. Und Sie müssen doch mit so etwas nicht schon wieder Motive unterstellen, die an das anklingen, es ginge dem Gericht darum oder gar mir darum, die Zeugin zu schützen. Ein Zeuge hat die Wahrheit zu bekunden, aber nur im sachdienlichen Bereiche.

RA Schi[ly]:

Es geht mir jetzt zunächst einmal darum, wie sich die Verteidigung angesichts dieser neuen Situation zu verhalten hat. Es geht darum, was ich für Konsequenzen aus Ihrer Erklärung ziehe. Es gibt mehrere Möglichkeiten. Entweder werde ich mir überlegen, ob ich die Frage in anderer Form stelle. Es wird die Möglichkeit bestehen, daß ich ein Ihnen bekanntes Gesuch[30] hier zu Protokoll gebe. Es gibt mehrere Möglichkeiten. Ich möchte aber für die Verteidigung in Anspruch nehmen, wenigstens ein Viertel der Zeit, die Sie einer Zeugin zur anwaltlichen Beratung einräumen, als Pause in Anspruch zu nehmen, um mir jetzt schlüssig zu werden, was ich jetzt tue. Und wenn Sie das nicht machen wollen, dann dokumentieren Sie, wie Sie hier mit der Verteidigung umgehen.

Vors.:

Ich gehe nicht mit der Verteidigung um. Herr Rechtsanwalt, Sie können sich, dazu will ich Ihnen eine Pause von 5 Minuten einräumen, überlegen ...

RA Schi[ly]:

5 Minuten?

Vors.:

Ja ...

RA Schi[ly]:

Das ist aber sehr großzügig.

Vors.:

... wir sind ohnedies im Verzug, das wissen Sie ganz genau...

RA Schi[ly]:

Das ist außerordentlich großzügig, Herr Vorsitzender. [12574] Ich bedanke mich ...

Vors.:

Darf ich Sie jetzt um folgendes bitten, daß Sie zunächst mal zuhören?

RA Schi[ly]:

Ja, ich wollte mich nur bedanken für fünf Minuten Pause.

Vors.:

Es geht darum, daß Sie sich überlegen können, ob Sie die Frage in dieser Form aufrecht erhalten wollen, ob Sie sie konkretisieren können. Dazu gebe ich Ihnen gerne Gelegenheit. Die andere Maßnahme, die Sie im Auge haben, die müssen Sie sich dabei, wenn Sie glauben, daß sie sein muß, auch überlegen. Ich habe Ihnen die Gründe genannt, warum ich dazu gekommen bin, daß[aaaa] die Frage eingegrenzter sein muß, damit es überhaupt sachdienlich sein kann. Das ist absolut juristische Überlegung und sonst nichts.

Rechtsanwalt Weidenhammer erscheint um 14.15 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Und ich bitte Sie also jetzt, in fünf Minuten sich zu entschließen, was Sie tun wollen. 5 Minuten Pause.

RA Dr. H[eldmann]:

Haben Wortmeldungen hier eigentlich keinen Sinn mehr, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

5 Minuten Pause haben wir jetzt gesagt.

Pause von 14.15 Uhr bis 14.23 Uhr

Ende von Band 745

[12575] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.23 Uhr.

Vors.:

Herr RA Dr. Heldmann hat sich zu Wort gemeldet - Pause war aber schon angeordnet - wenn das jetzt noch kommen soll; im andern Fall Herr RA Schily.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich hatte mich schon lange vor Anordnung und schon gar vor Beginn der Pause zu Wort gemeldet wiederholt. Es erübrigt sich.

Vors.:

Sie haben das Fragerecht oder Antragsrecht.

RA Schi[ly]:

Ich mache jetzt einen erneuten Versuch, eine Frage zu stellen, und zwar frage ich die Zeugin, ob Sie vor Ihrer Bekanntschaft mit dem Zeugen Ruhland, aber möglicherweise auch danach, für den amerikanischen Geheimdienst CIA tätig waren?

Vors.:

Herr RA Schily, darf ich um die Begründung bitten, welchen Sachzusammenhang Sie sehen? In dieser allgemeinen Form?

RA Schi[ly]:

Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist nach § 68 StPO[31], in der Kommentierung zu § 68 StPO u. a. auch das Vorleben eines Zeugen von Bedeutung.

Wenn Sie sich erinnern wollen, Herr Vorsitzender, hat Herr B. Anw. Dr. Wunder heute vormittag geistesgegenwärtig auf die Vorschrift des § 55 StPO bei dieser Frage hingewiesen. Die Herrn B. Anwälte Widera und Holland haben heute von ihrem Fragerecht bei andern Zeugen Gebrauch gemacht, um Ihnen beispielsweise Fragen zu stellen über Vorleben, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Bedeutung zu sein scheinen nach Meinung der B. Anwaltschaft. Und was das CIA ist, das darf ich vielleicht als gerichtsbekannt voraussetzen, über die kriminellen Aktivitäten des CIA ist ja doch auch einiges in der B. Republik bekannt geworden. Ich glaube, wenn die Zeugin bestätigen müßte, daß sie für den CIA tätig gewesen ist, sagt es mindestens etwas über ihr Vorleben und über ihre Glaubwürdigkeit aus, und ich glaube, man kann Fragen, die sich auf grade eine Tätigkeit beziehen, die vielleicht auch dann die Stellung der Zeugin als spätere Begleiterin von Herrn Ruhland in einem [12576] besonderen Licht erscheinen läßt, das sollte das Gericht nicht unterdrücken. Also das ist jetzt mein letzter Versuch mit dieser [bbbb] Frage, dann wird eben das Gericht wiederum ein Dokument liefern, wie das Verfahren hier von Ihnen[cccc] gehandhabt wird.

Vors.:

Das Gericht unterdrückt das nicht. Ich versuche nur, die Eingrenzung zu erreichen, die die Sache sachdienlich macht.

Ich darf die B. Anwaltschaft bitten, wollen Sie sich dazu äußern zu der Frage der Sachdienlichkeit.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich hätte nur eine Anregung Herrn RA Schily gegenüber: Ob es tatsächlich notwendig ist, ohne jegliche zeitliche Eingrenzung diese Frage zu stellen? Das erscheint mir zur Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht notwendig. Wenn Sie einen gewissen Zeitraum angeben, der etwa um das Kennenlernen von Herrn Ruhland liegt, dann würde ich in der Tat annehmen, hier ist eine Sachbezogenheit nicht zu verneinen. Dagegen[dddd] wenn Sie, so wie die Frage doch gestellt ist, eigentlich bis auf die Jugendjahre - wenn ich jetzt mal sagen darf - der Zeugin mit dieser Frage zurückgreifen, da sehe ich keine Sachbezogenheit.

RA Schi[ly]:

Ich glaube, diese zeitliche Eingrenzung, die ist nicht notwendig, um eine solche[eeee] Frage in ihrer Bedeutung erkennen zu lassen, Herr B. Anw. Dr. Wunder, selbst wenn sie mir möglich wäre.

Vors.:

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Wäre die von Herrn Schily gestellte Frage zu bejahen in diesem Fall, dann hätte das Gericht bei der Frage der Würdigung dieser Zeugenaussage, speziell aber auch wieder bei der Überlegung, inwieweit sie glaubwürdig ... als glaubwürdig anzunehmen ist, in Erwägung zu ziehen, daß, wo die Zeugin in der Vergangenheit etwa eine CIA-Mitarbeiterin gewesen sein sollte, sie daraus folgend heute noch sozusagen postume Schweigepflichten, postume Weisungen zu befolgen hätte, immerhin relevant für die Zeugenaussage.

RA Böddeling erscheint um 14.30 Uhr ohne Talar und unterhält sich mit den auf der linken Seite im Sitzungssaal sitzenden Rechtsanwälten.

[12577] Vors.:

Darf ich fragen, was der Herr hier im Saale ... Sie hatten mir schon mitgeteilt, aber es ist nicht üblich, daß während des Prozesses ...

RA Böd[deling]:

RA Böddeling, Verteidiger von Herrn Raspe.

Vors.:

Verzeihen Sie. Wir können Ihnen das also nicht von außen ansehen, und vorgestellt haben Sie sich nicht.

RA Böd[deling]:

Ich wollte nur ’ne kurze Frage stellen und werde dann wieder gehen.

Vors.:

Teilnehmen könnten Sie ja nur in der Robe.[32]

RA Böddeling verläßt um 14.31 Uhr wieder den Sitzungssaal.

Ich kann die Frage in dieser Form nicht zulassen, weil sie zu allgemein gestellt ist und nicht erkennen läßt, wieso sie auch zur Beurteilung der Zeugin im Zusammenhang mit den Beweisthemen, die hier gestellt sind, von Bedeutung sein kann, da sie ohne jede Eingrenzung dahin geht, ob die Zeugin überhaupt bei einem Geheimdienst tätig geworden ist, gleichgültig, welcher Art und wer es gewesen ist. In dieser weitgefaßten Form ist die Frage nicht als sachdienlich zu erkennen.

RA Schi[ly]:

Dann bitte ich um einen Senatsbeschluß.[ffff] [33]

Vors.: (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage ist nicht zulässig aus den bereits bekanntgegebenen Gründen.

Ich bitte, weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Bei so schwerwiegender Frage wird gar nicht mehr richtig beraten. Naja, Sie haben das zu vertreten; Sie müssen das Bild, was Sie hier bieten, vertreten, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie das Bild, das Sie bieten, auch.

RA Schi[ly]:

Jaja, das kann ich gut vertreten.

Vors.:

Ich hatte drei Stunden Zeit, um mit der Frage umzugehen.

RA Schi[ly]:

Jaja -

RA Dr. He[ldmann]:

Aber wir bekommen nicht mal eine Viertelstunde. Das ist der Skandal hier.

Vors.:

Bitte, stellen Sie weitere Fragen.

[12578] RA Dr. He[ldmann]:

Sie hatten drei Stunden Zeit und überraschen uns. Auch das ist ein Prozeßverstoß ...

Vors.:

Herr RA Dr. Heldmann, Ihre Meinung in Ehren. Jetzt aber ist Herr RA Schily berechtigt, Fragen zu stellen. Das ist im[gggg] gegenwärtige Zeitpunkt der ...

RA Schi[ly]:

Dann ...

RA Dr. He[ldmann] (dazwischenredend):

... zumindest anhören und überlegen.

Vors.:

Darf ich jetzt bitten, Herr RA Schily, Ihre Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Dann stelle ich die Frage an die Zeugin, ob Sie in dem letzten Jahr vor der Bekanntschaft mit Herrn Ruhland für den CIA tätig war?

Zeugin Fisch:

Nein.

RA Schi[ly]:

Und in den letzten zwei Jahren vor der Bekanntschaft mit Herrn Ruhland?

Zeugin Fisch:

Nein.

RA Schi[ly]:

In den letzten drei Jahren vor der Bekanntschaft mit Herrn Ruhland?

Zeugin Fisch:

Nein.

RA Schi[ly]:

In den letzten vier Jahren?

Vors.:

Es ist jetzt, Herr Rechtsanwalt, natürlich die schon aufgeworfene Frage, daß es eine zeitliche Grenze gibt, wo es noch[hhhh] einen Zusammenhang erkennbar macht. Wir haben jetzt bis zu drei Jahren gefragt; Sie fangen jetzt mit dem vierten Jahr an. Ich sehe den Sachzusammenhang nicht mehr.[iiii]

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Ich frage Sie, Herr Vorsitzender, wo ist denn da eigentlich die Differenz nach Ihren Augen? Hat es da ’ne Bedeutung, wenn drei Jahre dazwischenliegen und stattdessen vier Jahre? Wo ist da die Differenz? Darf ich das mal fragen?

Vors.:

Ich hab’s durch den Beschluß ja, glaube ich, begründet. Ich darf Sie jetzt bitten, wenn Sie den Sachzusammenhang sehen, wenn Sie fragen, ob vier Jahre, bevor die Bekanntschaft mit Herrn Ruhland begonnen hat, die Tätigkeit stattgefunden habe, den Sachzusammenhang uns darzulegen, oder wiederholen Sie nur die schon vorgetragenen Gesichtspunkte?

[12579] RA Schi[ly]:

Nein, ich wiederhole nicht, sondern ich staune wiederum, ich will meinem Erstaunen Ausdruck verleihen, daß nach einer merkwürdigen Rechenweise, die hier[jjjj] der Senat jetzt veranstaltet, also der Sachzusammenhang bei drei Jahren aufhört und dann also der Nicht-mehr-Sachzusammenhang nach drei Jahren, die vergangen sind, dann beginnt. Das ist für mich das Erstaunliche. Wir haben ja mit Ihren Rechnungen hier einiges kennengelernt - auch[kkkk] mit Pausenrechnungen u. ä. -, aber ich meine, wo kommt denn nun eigentlich diese Abgrenzung her? Das würde ich gerne von Ihnen erfahren, damit ich in meiner Argumentation mich[llll] vielleicht darauf einstellen kann, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich möchte die Frage deswegen nicht zulassen, weil, wie das Gericht schon angedeutet hat, eine Tätigkeit zu irgendeiner Zeit für einen Geheimdienst nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Zeugin im Zusammenhang mit den hier anstehenden Beweisthemen zu überprüfen. Wenn die Frage nun in der Form gestellt wird, ob vier Jahre zuvor eine solche Tätigkeit stattgefunden hat, dann berührt das genau wieder diese Bedenken. Deswegen scheint die Frage nicht sachdienlich zu sein.

RA Schi[ly]:

Ja aber die Abgrenzung, die ist damit nicht erläutert, Herr Vorsitzender: warum bei drei Jahren also der Sachzusammenhang noch vorhanden ist, und was also über drei Jahre hinausgeht, ist der Sachzusammenhang nach Ihrer Meinung dann nicht mehr vorhanden. Das ist doch das Eigentümliche Ihrer Betrachtungsweise, Herr Vorsitzender; und deshalb stelle ich jetzt ausdrücklich die Frage:

ob die Zeugin in den letzten vier Jahren vor Bekanntschaft mit Herrn Ruhland für einen ausländischen Geheimdienst oder einen anderen Geheimdienst tätig war?

Vors.:

Das ist die Wiederholung einer Frage, die ich bereits nicht zugelassen habe. Sie können das beanstanden.

RA Schi[ly]:

Dann bitte ich um einen Senatsbeschluß nach Beratung. Ich bitte ausdrücklich um Beratung.[34]

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage ist nicht zulässig, da sie in der gestellten Form nicht mehr erkennen läßt, daß ein Sach- [12580] zusammenhang zu der hier gebotenen Aufklärung der Anklagevorwürfe gegen die Angeklagten, hier in Verbindung mit der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin besteht.

Der Senat weist die Bemerkung ausdrücklich zurück: „nach Beratung“. Der Senat hat bisher vor jedem Beschluß beraten.

Ich bitte, weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Frau Zeugin, waren Sie nach dem zweiten Weltkrieg u. a. für den CIA in Berlin tätig? Und zwar nach dem Mauerbau u. a. mit der Aufgabe, russische Diplomaten auszuspähen?

Vors.:

Die Frage wird wegen nicht ersichtlichen Sachzusammenhangs aus den schon bekanntgegebenen Gründen nicht zugelassen.

RA Schi[ly]:

Also Herr Vorsitzender, mir fehlen allmählich wirklich die Worte. Mir fehlen die Worte.

Vors.:

Dann fragen Sie bitte weiter. Sie haben die Möglichkeiten, solche Maßnahmen zu beanstanden ...

RA Schi[ly]:

Mir fehlen die Worte. -

Vors.:

... dazu bedürften Sie der Worte, und wenn Sie das nicht haben, dann bitte ich, weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Ich bitte um einen Senatsbeschluß.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage ist wegen nicht erkennbaren Sachzusammenhangs aus den bereits bekanntgegebenen Gründen nicht zugelassen.

RA Schi[ly]:

Ja nun - eine Zwischenfrage, Frau Zeugin: Mit welchem Anwalt haben Sie eigentlich in der Zwischenzeit sich beraten?

Zeugin Fisch:

Ich habe Herrn Becher angerufen.

RA Schi[ly]:

Ja wissen Sie etwas darüber, ob Herr Becher dann seinerseits auch nochmals ein Gespräch mit einer weiteren Person geführt hat?

Zeugin Fisch:

Nein, weiß ich nicht.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es fällt mir schwer, mich einzumischen, weil [mmmm] es ist nicht Sache des Gerichts, sich hier zu erklären.

[12581] Aber ich möchte, um[nnnn] hier einfach nicht diesen falschen Zungenschlag aufkommen lassen, dazu[oooo] sagen: es sind juristische Erwägungen gewesen - nichts anderes. Es hat kein Mensch mit irgend jemand gesprochen; und die Zeugin wird nicht in Schutz genommen. Die Zeugin soll Fragen beantworten, soweit sie sachdienlich sind.

RA Schi[ly]:

Ich weiß gar nicht, warum Sie jetzt so unruhig werden[pppp], Herr Vorsitzender. Ich hab die Zeugin gefragt, wer der Anwalt ist. Herr Becher, ja?

Zeugin Fisch:

Ja.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas darüber, ob der Herr Becher über gute Kontakte zu Geheimdiensten verfügt?

Zeugin Fisch:

Das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie nichts darüber, Frau Zeugin?

Zeugin Fisch:

Nein.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas darüber, daß ... ob der Herr Becher ein guter Bekannter von Herrn Gehlen ist?

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage.

Ich wüßte nicht, daß die Tatsache, ob der Herr RA Becher ein guter Bekannter von Herrn Gehlen ist, in irgendeinem Sachzusammenhang zu diesem Prozeß steht. Ich darf lediglich drauf hinweisen, daß die Originalität der Fragen etwas nachläßt. Schon im sog. Baader-Befreiungsprozeß wurde eben dieselbe Frage auch gestellt.

RA Schi[ly]:

Ganz interessant, Herr Zeis, immer wieder Ihr hervorragendes Beobachtungsvermögen festzustellen. Aber stellen Sie sich vor, auch Ihre Kollegen haben heute vormittag Fragen gestellt, die vielleicht in abgewandelter Form auch im Baader-Befreiungsprozeß eine Rolle gespielt haben. Ich weiß nicht, ob wir hier einen Wettstreit in Originalität eigentlich veranstalten? Wenn das der Fall sein sollte, dann gebe ich Ihnen gerne also den Vorrang, wenn Sie darauf Wert legen.

Vors.:

Ist das die Begründung über den Sachzusammenhang?

RA Schi[ly]:

Nein, nein. Ich wollte darauf hinweisen, daß selbstverständlich die Frage eine erhebliche Rolle spielen kann; denn Sie werden ja vielleicht noch in Erinnerung haben, daß die Zeugin etwas über finanzielle Zuwendungen an Herrn Ruhland gesprochen hat und auch von dritter Seite, die über Herrn Becher gegangen sind. [12582] Und vielleicht wäre es interessant zu wissen, von welcher Seite das kommt. Und in dem Rahmen spielt natürlich auch die Bekanntschaft mit Herrn Gehlen eine Rolle. Wie bitte?

Vors.:

Wie bitte? [qqqq]

RA Schi[ly]:

Ja, Sie machen so eine Geste, die mir ein Bedenken auszudrücken schien. Aber vielleicht hab ich mich da getäuscht, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Manche machen eben Gesten, die das Nachdenken nach außen kundtun. Wenn Sie das stört? Ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Nein, es stört mich überhaupt nicht.

Vors.:

Ich möchte mir die Frage überlegen, ob die Frage zulässig ist. Ich mache eine kurze Pause.

Pause von 14.41 bis 14.42 Uhr.

Ich kann die Frage nicht zulassen. Sie läßt in ihrer Allgemeinheit wiederum keinen Sachzusammenhang zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erkennen, auch nicht einen Zusammenhang zu der Frage, woher evtl. gewisse Geldzuwendungen an Herrn Ruhland erfolgt sind.

RA Schi[ly]:

Ich bitte um einen Senatsbeschluß.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage ist nicht zugelassen aus den bereits vorgetragenen Gründen.

RA Schi[ly]:

Frau Zeugin, haben mal in der Eifel Jagdveranstaltungen stattgefunden, an denen der Herr Becher und der Herr Gehlen, Beamte der Sicherungsgruppe in Bonn und auch der Herr Ruhland teilgenommen haben und sich da unterhalten haben?

Zeugin Fisch:

Das weiß ich nicht. Ich war nicht dabei.

RA Schi[ly]:

Und hat Ihnen der Herr Ruhland auch nie was davon erzählt?

Zeugin Fisch:

Nein.

RA Schi[ly]:

Nein?

Zeugin Fisch:

Nein. Und außerdem weiß ich nicht, ob man in einem Jagdhaus Veranstaltungen sagen soll. Da trifft man sich zur Jagd.

[12583] RA Schi[ly]:

Jaja. Nun, über den Wortgebrauch können wir uns einigen, Frau Zeugin: Treffen - wie Sie wollen.

Da sollen auch dann die Damen zugegen gewesen sein.

Zeugin Fisch:

Bitte, ich hab’s nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Trifft es zu, daß da auch Damen bei diesem Treffen zugegen waren?

Zeugin Fisch:

Ja ich weiß es nicht. Ich war nicht dabei. Als ich die Wochen im Jagdhaus oben war, da haben nie solche Treffen stattgefunden.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Sind Sie gegenwärtig noch für einen Geheimdienst tätig?

Zeugin Fisch:

Nein. Ich krieg bald Verfolgungswahn.

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

Zeugin Fisch:

Ich kriege bald Verfolgungswahn von Ihrem Geheimdienst.

RA Schi[ly]:

Naja, den Verfolgungswahn? Ich weiß nicht. Sie hatten ja heute vormittag um die Pause gebeten.

Zeugin Fisch:

Ich hab Ihnen aber auch erzählt, wes...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Darf ich Sie einmal fragen, warum Sie eigentlich heute vormittag um die Pause gebeten haben, wenn das eine Frage des Verfolgungswahns ist?

Zeugin Fisch:

Ich hab Ihnen ja auch erzählt heute morgen, wie ich Herrn Gehlen kennengelernt habe und weshalb.

RA Schi[ly]:

Nein. Sie haben doch, Frau Zeugin, nachdem die Frage zunächst einmal zugelassen worden war nach Ihrer Tätigkeit für einen Geheimdienst, um eine Pause gebeten. Welcher Anlaß bestand für Sie, eine anwaltliche Konsultierung da in Anspruch zu nehmen?

Vors.:

Herr B. Anw. Widera?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande die Frage, denn die Zeugin hat ja [rrrr] den Grund genannt: Sie wollte sich mit ihrem Rechtsanwalt beraten. Es besteht kein Grund, diese Frage jetzt erneut zu stellen.

RA Schi[ly]:

Ja doch. Ich hab ja nicht gefragt, warum sie ’ne Pause haben wollte, sondern ich hab gefragt, aus welchem Grunde sie eigentlich eine anwaltliche Konsultierung in Anspruch nehmen wollte, nachdem sie jetzt von Verfolgungswahn spricht.

[12584] Vors.:

Ja die Frage heute früh ging ja in dieser allgemeinen Form dahin, ob sie jemals für irgendeinen Geheimdienst tätig gewesen sei.

RA Schi[ly]:

Das ist ja ganz recht; und jetzt spricht[ssss] die Zeugin, Herr Vorsitzender ... Entschuldigung, ich wollte Sie nicht unterbrechen.

Vors.:

Bitte sehr.

Und Sie haben ja miterlebt, daß die Zeugin auf die Frage, als sie sagte, das ginge ihr zu weit, unter welchem Gesichtspunkt sie glaube, berechtigt zu sein, die Auskunft zu verweigern, sowohl den § 53 StPO wie den § 55 StPO dann in Anspruch nehmen wollte; und daraufhin [tttt] habe ich ihr erklärt, so einfach gehe das nicht; und die Zeugin hat [uuuu] daraufhin gebeten, mit ihrem Anwalt sprechen zu dürfen. Die Frage ist doch an sich ganz klar beantwortet, und ich sehe keinen neuen Aspekt, denn das ist ja ein Prozeßvorgang gewesen, der jedem zugänglich war.

RA Schi[ly]:

Ja das hab ich sehr gut gehört. Aber die Frage war doch die, nachdem die Zeugin jetzt auch das Wort „Verfolgungswahn“ gebraucht, aus welchem Grunde sie heute vormittag nicht einfach auch gesagt hat: Das ist Verfolgungswahn, sondern anwaltliche Konsultierung in Anspruch nehmen wollte?

Die Frage stelle ich der Zeugin - das dürfte ja[vvvv] für die Beurteilung doch [wwww] ihrer sonstigen Äußerungen von Bedeutung sein.

Vors.:

Ja Herr Rechtsanwalt, ich ...

Bitte schön.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich möchte gerade zu dem, was Herr RA Schily ausführte, noch etwas sagen:

RA Schily reißt das Wort „Verfolgungswahn“, das die Zeugin gebraucht hat, aus dem Zusammenhang. Die Zeugin hat es ersichtlich dazu gebraucht, um darzustellen: Sie fragen nach dem Geheimdienst von gestern, von vorgestern, vom vorigen Jahr, von vor vier Jahren; Sie fragen zu diesem, zu jenem Zeitpunkt; immer [xxxx] wieder nur CIA, CIA, so daß man schon ... Die nächste Frage des Herrn RA Schily dürfte eigentlich nur die sein: Werden Sie in Zukunft dort tätig sein?

RA Schi[ly]:

Die kann vielleicht gestellt werden Herr Widera[yyyy]; ich will Ihrem Vorschlag gerne folgen.

[12585] Vors.:

Ja, bloß sehe ich nicht diese Zusatzbemerkung der Zeugin, daß die dieser Frage irgendeinen neuen Inhalt verleihen würde.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich glaube, wir wollten doch jetzt ... Also ich stelle die Frage und ...

Vors.:

Ich bitte Sie, nochmals genau zu formulieren.

RA Schi[ly]:

Ich habe die Frage gestellt:

Warum, aus welchem Grunde haben Sie heute vormittag anwaltlichen Rat in Anspruch genommen, nachdem Ihnen die Frage gestellt worden war, ob Sie für einen Geheimdienst tätig geworden ist[zzzz] vor Ihrer Bekanntschaft mit Herrn Ruhland?

Vors.:

Die Frage ist beantwortet - es ist ein bekannter Prozeßvorgang. Warum diese Wiederholung?

RA Schi[ly]:

Nein, die Frage ist nicht beantwortet; die Frage ist nicht beantwortet.

Vors.:

Um sich beraten zu lassen ...

RA Schi[ly]:

Aber Herr Vorsitzender, ich stelle die Frage, und jetzt treffen Sie bitte eine Entscheidung, ob Sie diese Frage zulassen oder nicht?

Vors.:

Ich betrachte die Frage als geklärt. Ich sehe keinen Grund, die zu wiederholen. Das ist doch heute früh Gegenstand der Pause dann geworden.

RA Schi[ly]:

Aber Herr Vorsitzender, Sie können doch jetzt hier nicht sozusagen in die Beweisaufnahme eingreifen, interpretieren, sondern ich stelle ’ne Frage, und jetzt bitte ich eine[aaaaa] Entscheidung, ob Sie sie zulassen oder nicht.

Vors.:

Also die Frage lautet:

warum Sie heute früh eine anwaltschaftliche Konsultation gewünscht haben?

Zeugin Fisch:

Weil ich von meiner Sicht aus - also ich kenn ja die Gesetzbücher nicht - von meiner Sicht aus sehe ich das einfach zusammenhangslos; das hat einfach keinen Sinn, solche Fragen. Ich meine, ich bin vorgeladen worden zu den Punkten ...

RA Schi[ly]:

Sie haben auch den Sachzusammenhang nicht feststellen können, Frau Zeugin. War es so?

Zeugin Fisch:

... und diese Frage hat doch mit keinem dieser Punkte was zu tun. Also so seh ich das. Ich meine ... -

[12586] RA Schi[ly]:

Aha. - Hat Ihnen das dann auch der ... Was hat Ihnen denn[bbbbb] dann Ihr Anwalt dazu gesagt? Hat er gesagt ... Wie bitte?

Reg. Dir. Widera:

Herr Vorsitzender ...[ccccc]

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wir haben, glaube ich, dieses Rechtsproblem hier schon mal angesprochen,[35] und ich weiß nicht, ob Anwälte gut beraten sind, wenn sie in[ddddd] das Vertrauensverhältnis zwischen einem Mandanten und dem Anwalt nun aus kurzfristigen Überlegungen immer wieder einzubrechen versuchen. Ist es wirklich notwendig, daß Sie fragen müssen, was ein Mandant mit dem Anwalt, zu dem ihn ein besonderes Vertrauensverhältnis offenbar verbindet, gesprochen hat? Wollen Sie wirklich die Frage aufrechterhalten?

RA[eeeee] Schi[ly]:

Ich glaube, ...

Vors.:

Das ist doch ein grundsätzliches anwaltschaftliches Problem.

RA Schi[ly]:

... wenn die Zeugin neuerdings mit der Erklärung auftritt, ja es hätte für sie kein Sachzusammenhang bestanden oder was, deshalb hätte sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen wollen, dann interessiert es mich schon, ob das ihr eigener Gedanke war oder ob das von ihrem Anwalt ihr nahegebracht worden ist? Das würde mich schon interessieren.

Ich bin aber bereit, die Frage so zu spezifizieren - ich will sie nicht ausforschen, was sie mit ihrem Anwalt gesprochen hat -, aber ob die Überlegung, also ob der Sachzusammenhang besteht oder nicht, ob der von ihr Anlaß für die Beratung war oder ob ihr dieser Gedanke erst sozusagen von dem Anwalt nahegebracht worden ist?

Die Frage kann ich wohl stellen?

Vors.:

Die Frage können Sie stellen, das ist sicher. Sie haben die Frage verstanden?

Zeugin Fisch:

Ja, ich habe deshalb den Anwalt anrufen wollen, weil ich das einfach ohne Zusammenhang fand, deshalb wollte ich den Anwalt fragen, wie man sich denn in solchen Fällen verhalten soll, wenn man über Dinge gefragt wird, die gar nichts zur Sache zu tun haben.

Vors.:

Herr RA Schily, es ist ja im Protokoll nachzulesen, daß die Zeugin, bevor die[fffff] Pause zu diesem Zweck gewährt wurde, von sich aus sagte, sie sehe keinen Zusammenhang und wolle deswegen[ggggg] keine Antwort geben. Daraufhin habe ich ja erst die Frage eingeleitet, worin sie denn die Gründe sehe, die ihr rechtlich die Möglichkeit gäben, dann keine Antwort zu geben?

[12587] RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, darf ich mal dazwischenfragen:

Ist es jetzt Prozeßregel, daß, wenn ein Zeuge den Sinn einer Verteidigerfrage nicht erkennen kann, eine Stunde Pause bekommt, um mit seinem Anwalt zu telefonieren? Das ist ganz was neues. Der Zeuge erkennt den Sinn nicht. Als Grund für anwaltliche Beratungen Unterbrechung der Zeugenaussage?

Vors.:

Sie haben den Prozeßvorgang heute früh miterlebt.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich hab ihn miterlebt, jaja.

Vors.:

Sie haben doch[hhhhh] gesehen, um was es ging: daß die Zeugin gebeten hat, sich mit ihrem Anwalt beraten zu dürfen; die Gründe hat sie eben nochmals wiederholt.

RA Dr. He[ldmann]:

Unter den Gesichtspunkten §§ 53 oder 55 StPO, aber nicht, weil ihr der Sinn fehlte.

Vors.:

Lesen Sie’s im Protokoll nach. Sie werden sehen, die Zeugin hat sich vorher schon genau geäußert, warum sie glaubt, daß die Fragen nicht beantwortet werden müßten.

Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Ja, Frau Zeugin, ich hab hier vor mir die Ausgabe der Zeitung „Deutsche Zeitung Christ und Welt“ vom 19. November 1976, und da ist ein Artikel über den hiesigen Prozeß unter dem Titel „Pokern mit Kronzeugen“ von Mascha M. Fisch. Kennen Sie den Artikel?

Zeugin Fisch:

Ja, ich habe ihn ja geschrieben.

RA Schi[ly]:

Haben Sie den Artikel selbst verfaßt?

Zeugin Fisch:

Ich verfasse alle meine Artikel selber.

RA Schi[ly]:

Jaja, ich wollt nur fragen: Haben Sie selber verfaßt, ja? Die Informationen, die in diesem Artikel eine Rolle spielen, sind das eigene Informationen, oder haben Sie die von dritter Seite?

Zeugin Fisch:

Ich hab nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Sind das eigene Informationen oder sind das Informationen von dritter Seite, die diesem Artikel zugrundeliegen?

Zeugin Fisch:

Nun kann ich Ihnen antworten als Journalistin: Ich brauche von meinen Quellen nichts zu sagen.

RA. Schi[ly]:

Mhm -

Vors.:

Also Sie wollen sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 StPO in dem Falle berufen?

[12588] Zeugin Fisch:

Ja, kann ich. Aber ich meine, ich hab den Artikel geschrieben, und ich stehe auch dazu.

Vors.:

Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie sich drauf berufen wollen oder nicht. Das kann Ihnen das Gericht nicht abnehmen und auch sonst niemand. Sie müssen sagen: Ich will Antwort drauf geben oder nicht.

Zeugin Fisch:

Ich hab ja heute morgen gesagt, ich war in ...

Vors.:

Frau Fisch, damit wir uns klar sind: Die Frage ist gestellt nach diesem Artikel - Informationen usw. und so fort -, und Sie sollten uns jetzt erklären, ob Sie darüber Auskunft geben wollen; wenn ja, dann müßten Sie erklären, welche Auskunft, oder ob Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten berufen wollen. Das ist Ihre Sache. Da kann niemand eingreifen.

Zeugin Fisch:

Ja dann berufe ich mich auf das Zeugnisverweigerungsgesetz.

Vors.:

Bitte weitere Fragen.

RA Schi[ly]:

Frau Zeugin, sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt für einen Geheimdienst, u. a. auch für den CIA, in der Form tätig geworden, daß Sie nach außen hin ausgegeben haben, daß Sie als Journalistin tätig sind?

Vors.:

Bitte um Begründung des Sachzusammenhangs.

RA Schi[ly]:

Ich glaube, Herr Vorsitzender, ich habe schon ausgiebig dargetan, daß es darum geht, festzustellen, ob gegenwärtig die Zeugin für einen Geheimdienst tätig ist - vielleicht auch war -, im Rahmen ihrer Bekanntschaft mit Herrn Ruhland solche Geheimdiensttätigkeiten wahrnimmt und dafür auch ein Kleid wählt, nämlich [iiiii] journalistische Tätigkeit, und da auch für in der[jjjjj] Öffentlichkeit bestimmte Auffassungen verbreitet, die vielleicht grade dieses Verfahren tangieren. Zum Beispiel dieser Artikel ist überschrieben: „Stuttgart-Stammheim - Pokern mit Kronzeugen“.

Vors.:

Gut, Herr Rechtsanwalt. Aber ich weiß nicht, ob wir uns so mißverstehen. Es kommt uns drauf an - und Sie haben genauso oft, wie Sie sich erklärt haben, was Sie dahinter sehen hinter Ihren Fragen, die Meinung des Senats gehört: Wir wollen die konkrete Fragestellung sehen, damit wir beurteilen können, ob sie sachdienlich ist.

RA Schi[ly]:

Ich hab die Frage so konkretisiert, wie ich sie konkretisieren möchte, und entscheiden Sie.

[12589] Vors.:

Sie haben doch keinen Zusammenhang in der Form, wie Sie’s grade begründet haben, in die Frage reingelegt. Sie sagten nur, ob sie unter dem Deckmantel - so wird man’s [kkkkk] wohl bezeichnen dürfen - der Berufsbezeichnung Journalistin für einen Geheimdienst jemals tätig gewesen sei.

RA Schi[ly]:

Ja, ganz recht. Die Frage stell’ ich.

Vors.:

Aber das ist wieder diese allgemeine Form; ich kann sie deswegen nicht zulassen.

RA Schi[ly]:

Ja, dann bitte ich um einen Senatsbeschluß.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich mache mir[lllll] die Frage zu eigen.

Vors.:

Bitte schön. Also ich habe sie nicht zugelassen; aber darauf möcht ich noch hinweisen.

RA Dr. He[ldmann]:

Deswegen ergreife ich das Wort und begründe weiter: Die Beantwortung dieser jetzt gestellten Frage läßt jedenfalls Rückschlüsse auf[mmmmm] die Beantwortung der vorher gestellten Frage, nämlich: „Ich schreibe alle meine Artikel selber“, zu.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage ist nicht zulässig.

Es wird Bezug genommen auf die bereits gegebenen Begründungen bezüglich der Zurückweisung allgemein gestellter Fragen.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Trifft es zu, daß Sie aufgrund eines Hinweises eines Berufskollegen im journalistischen Bereich eine Tätigkeit für einen bestimmten Geheimdienst in Westberlin einstellen mußten?

Zeugin Fisch:

Ich hab die Frage nicht verstanden, ehrlich. Wie war das?

RA Schi[ly]:

Trifft es zu, daß Sie aufgrund eines Hinweises eines journalistischen Berufskollegen Tätigkeiten für einen Geheimdienst in Westberlin einstellen mußten, weil man also festgestellt hat, daß Ihre journalistische Tätigkeit nur Kulisse war für etwas ganz Anderes.

Vors.:

Ich bitte wiederum um die Begründung des Sachzusammenhangs.

RA Schi[ly]:

Ich verweise auf meine vorhergehenden Ausführungen.

[12590] Reg. Dir. Wi[dera] (zunächst unverständlich):

... obwohl ihm doch daran gelegen wäre, das ausdrücklich zu begründen ... RA Schily, der natürlich längst erkannt hat, daß er den Sachzusammenhang hier darzulegen hat, darlegen soll, damit dem Senat überhaupt die Möglichkeit verschafft wird, darüber zu urteilen, ob die Frage zulässig ist. Herr RA Schily tut es bewußt nicht. Und seine Fragen, die ja im Grunde im Kern immer dieselben sind und immer in derselben Allgemeinheit gestellt werden, sind - und davon überzeugt mich sein Vorgehen in dieser zurückliegenden Zeit, seitdem wir die Zeugin hier wieder vernehmen - offenbar zu nichts anderem gedacht, als den Senat lächerlich zu machen; und ich meine, es wird allmählich Zeit ... es beginnt allmählich die Zeit, wo man überlegen müßte, ob in einem solchen Falle, wo der Senat lächerlich gemacht werden soll und wo doch offenbar das ganze nur letztlich agitatorischen Zwecken dienen kann, denn ein anderer Sinn kann nicht mehr dahinterstecken, ob dann nicht zu prüfen ist, ob einem solchen Rechtsanwalt, der ja dann gar nicht mehr verteidigt, ob dem nicht dann das Fragerecht zu entziehen ist?[36]

RA Schi[ly]:

Also wissen Sie, Herr Widera, Sie haben sich ja hier häufiger über Ihre Auffassung von Verteidigung verbreitet. Dazu versage ich mir jeden Kommentar; den werd ich vielleicht an einer andern Stelle dieses Verfahrens noch einmal Gelegenheit haben, abzugeben. Aber Sie sollten doch wenigstens so viel, wenn Sie schon hier von rechtlichen Erwägungen häufiger mal sprechen, nach außen darstellen wollen, daß, wenn eine verschiedene Rechtsauffassung zwischen Prozeßbeteiligten besteht, natürlich die Verteidigung gehalten ist, die Fragen auch einzubringen und auch entsprechende Entscheidungen herbeizuführen. Mitunter läßt es sich einfach auch gar nicht umgehen, daß die Fragen in verschiedenen Formen erneuert werden, auch wenn ich vielleicht die Erwartung habe, daß ich wiederum eine negative Entscheidung ernten werde. Aber das ist vielleicht Ihnen auch aus dem Revisionsrecht[37] bekannt, eine Notwendigkeit, und davon gehe ich auch nicht ab. Und nun hier jetzt den großen Knüppel zu schwingen und zu sagen: Naja, also wenn der Verteidiger Schily hier noch weitere Fragen stellt, die uns nicht passen, dann werden wir [12591] vielleicht den Antrag stellen, ihm das Fragerecht ganz abzuerkennen. Wissen Sie, damit können Sie mich hier auch nicht mehr schrecken.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich hab ja nicht nach dem ersten ablehnenden Beschluß etwas gesagt, auch nicht nach dem zweiten, auch nicht nach dem dritten, sondern nach etlichen Wiederholungen, die notwendig waren, weil Sie eben so vorgehen wollen, wie Sie vorgehen, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Widera, Sie werden vielleicht festgestellt haben, daß die Fragen alle einen anderen Inhalt haben: sonst können wir es ja gerne Ihnen nochmals vorspielen. Die haben alle einen anderen Inhalt. Und natürlich sind sie Konkretisierungen in manchen Bereichen, wenn sie auch vielleicht ähneln andern Fragen. Aber das läßt sich ja nicht umgehen.

Vors.:

Ich kann die Frage nicht zulassen; denn die völlig unbestimmte Fragestellung läßt nicht erkennen, daß ein Sachzusammenhang zu den hier zu klärenden Anklagevorwürfen steht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Was zur ständigen Entscheidung in dieser Form nötigt ist die unbestimmte Fragestellung, die vollkommen uferlos ohne jeden Zusammenhang mit dem hier zu klärenden Komplex steht. Ich wäre also - das gehört nicht mehr zur Begründung - dankbar, wenn dieser Zusammenhang in Zukunft bei den Fragen von vornherein deutlicher herausgearbeitet werden könnte.

Ich bitte, weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Ist ein Senatsbeschluß ergangen?

Vors.:

Das war meine Entscheidung; Sie können sie beanstanden.

RA Schi[ly]:

Ja, ich beanstande und bitte um einen Senatsbeschluß.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage ist nicht zulässig.

Begründung: Dieselbe, die bereits gegeben worden ist.

RA Schi[ly]:

Frau Zeugin, Sie haben bei Ihrer Aussage heute vormittag einen Herrn Werner Freund erwähnt. Habe ich das richtig mitbekommen?

Zeugin Fisch:

Ja.

[12592] RA Schi[ly]:

Darf ich Sie mal nach der Anschrift des Herrn Freund fragen?

Zeugin Fisch:

Die weiß ich leider auch nicht.

RA Schi[ly]:

Weiß die Ihr Verteidiger?

Zeugin Fisch:

Nein.

RA Schi[ly]:

Woher wissen Sie, daß Ihr Verteidiger die Anschrift nicht weiß?

Zeugin Fisch:

Weil wir ziemlich lange Zeit keinen Kontakt mehr mit Herrn Becher hatten, und das kam einfach so; und er hat von dieser Sache überhaupt nichts gewußt. Ich hab Ihnen heute morgen erklärt, wie das gekommen ist mit dem „Spiegel“-Interview, und davon hat der Herr Becher überhaupt keine Ahnung.

RA Schi[ly]:

Also, daß das Geld von Herrn Freund kam, davon wußte Herr Becher gar nichts?

Zeugin Fisch:

Nein.

RA Schi[ly]:

Ja wie kam denn das überhaupt zu Ihnen?

Zeugin Fisch:

Bitte?

RA Schi[ly]:

Wie haben Sie das Geld denn überhaupt bekommen?

Zeugin Fisch:

Wie wir das Geld bekamen ...

RA Schi[ly]:

... von Herrn Freund? Ja.

Zeugin Fisch:

Ja auf das Bankkonto.

RA Schi[ly]:

Aha, dann könnten Sie doch vielleicht auf Ihrem Bankkonto den Absender feststellen?

Zeugin Fisch:

Da steht nur „Werner Freund“ drauf.

RA Schi[ly]:

Ach, nur „Werner Freund“ steht da drauf?

Zeugin Fisch:

Mhm - und ich glaub noch „Bad Godesberg“.

RA Schi[ly]:

Ach, „Bad Godesberg“ - aha: „Werner Freund, Bad Godesberg“. Sagen Sie:

Nach der Entlassung von Herrn Ruhland aus der Haft, hat er da bei einem Beamten der Sicherungsgruppe Bonn gewohnt?

Zeugin Fisch:

Ja.

RA Schily:

Wissen Sie auch den Namen?

Zeugin Fisch:

Ja.

RA Schi[ly]:

Wer war das?

Zeugin Fisch:

Das war Herr Eimecke.

RA Schi[ly]:

Herr Eimecke. Den kennen Sie also auch?

Zeugin Fisch:

Ja.

[12593] RA Schi[ly]:

Haben Sie auch Gespräche mit Herrn Eimecke geführt?

Zeugin Fisch:

Sicher.

RA Schi[ly]:

Mhm -

Zeugin Fisch:

Ich kann aber dazu noch etwas sagen.

RA Schi[ly]:

Ja, bitte.

Zeugin Fisch:

Der Herr Ruhland hat nach der Entlassung in dem Jagdhaus gewohnt - das ist sehr abgelegen. Das war nicht grade - also ich meine - von Vorteil für jemand, der aus dem Gefängnis kommt.

RA Schi[ly]:

Ja.

[nnnnn]

Zeugin Fisch:

Der hatte da also in völliger Isolation gelebt. Und da war der Herr Eimecke, einer der - würde ich sagen - einer der Ausnahme vielleicht von Godesberg, der hat sich irgendwie auch ... er hat ihn auch am meisten vernommen gehabt damals bei den Vernehmungen, und er hat irgendwie aus einem menschlichen Zuge heraus zu ihm gesagt: Dann komm lieber mal ein bißchen nach Bonn; da sind noch zwei Kinder, und dann kriegt er ein bißchen Kontakt wieder mit den Leuten. Ich meine, das hat er so aus privatem, menschlichem Gefühl heraus gemacht.

RA Schi[ly]:

Aha.

Sind mit Herrn Eimecke auch mal über diese Geldzuwendungen gesprochen worden?

Zeugin Fisch:

Meines Wissens ... - da weiß ich nichts davon. Meinen Sie ich? Ob ich mit ihm gesprochen habe?

RA Schi[ly]:

Nicht Sie, aber vielleicht waren Sie zugegen oder hatten von Herrn Ruhland was gehört?

Zeugin Fisch:

Nee.

RA Schi[ly]:

Hat Herr Eimecke einmal geäußert: Das Geld, was der Herr Ruhland monatlich bekommt, das stamme aus einem Spionagefond?

Zeugin Fisch:

Nein.

Ende von Band 746.

[12594] RA Schi[ly]:

Und hätte sich dann noch belustigt darüber gezeigt, daß eigentlich ein solches Geld aus dem Spionagefond an Herrn Ruhland gar nicht gezahlt werden dürfe, weil er gar kein Spion sei.

Zeugin Fi[sch]:

Davon weiß ich nichts, habe ich nie was gehört.

RA Schi[ly]:

Haben Sie nie was davon gehört.

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Nur von Herrn Werner Freund aus Bad-Godesberg?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, dies ist das ...

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeugin Fi[sch]:

... aber das war nicht von Herrn Eimecke.

RA Schi[ly]:

Nein, nein.

Zeugin Fi[sch]:

Das hat nicht Herr Eimecke gesagt.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas von einer Erklärung, die der Herr Rechtsanwalt Becher hat unterschreiben müssen für Geld, was er erhalten hat zur Weiterleitung an Herrn Ruhland?

Zeugin Fi[sch]:

Nein. Wie soll mich Herr Becher über solche Erklärungen einweihen?

RA Schi[ly]:

Ja, immerhin scheinen Sie doch insofern ein gutes Verhältnis zu haben, daß, wenn Sie in ...

Zeugin Fi[sch]:

Ich habe mit Herrn Becher nicht ...

RA Schi[ly]:

... einer schwierigen Situation sind, daß Sie ihn dann anrufen. Aber ich meine, das heißt natürlich nicht, daß Sie über alle Dinge unterrichtet sein müssen - zwangsläufig - aber es liegt ja nicht so nah. Aber vielleicht hat es Ihnen auch der Herr Ruhland berichtet davon?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Nein? Haben Sie einmal was von einer Erklärung gehört, in der sich der Herr Becher verpflichtet haben soll, Stillschweigen über die Herkunft des Geldes zu wahren?

Zeugin Fi[sch]:

Davon weiß ich nichts.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, ist der Herr Ruhland eigentlich im Moment in Stuttgart?

Zeugin Fi[sch]:

Da könnte ich sagen, ist Notstand oder? Aus Sicherheitsgründen muß ich das nicht beantworten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bitte, es unter diesem Gesichtspunkt vielleicht zu würdigen, ob die Frage gestellt werden muß. Im übrigen, was bringt sie zur Sachaufklärung?

RA Schi[ly]:

Ja, nun, das kann ich Ihnen, ich kann ja auch die Frage stellen, die zweite, die ich dann anknüpfen würde. [12595] Ich kann sie also verbinden, die beiden Fragen.

Vors.:

Bitte.

RA Schi[ly]:

Ob es richtig ist, daß der Herr Ruhland im Moment in Stuttgart ist, und wie ja doch bei den eben geschilderten, schwierigen, finanziellen Verhältnissen eigentlich die besonderen Aufwendungen, die für eine solche Reise vielleicht notwendig sind, getragen werden?

OStA Hol[land]:

Da fehlt doch jeglicher Sachzusammenhang.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, können Sie den Sachzusammenhang ...?

RA Schi[ly]:

Naja, sie soll jetzt erklären, ob ... die Frage geht doch dahin, ob die Angaben der Zeugin über die schlechte finanzielle Ausstattung richtig sind, vielleicht immer[ooooo] in der Lage ist, auch Herrn Ruhland hier mit nach Stuttgart reisen zu lassen, ob[ppppp] vielleicht doch bessere finanzielle Verhältnisse vorhanden sind? In dem Zusammenhang stelle ich die Frage; sonst der Aufenthalt von Herrn Ruhland interessiert mich herzlich wenig.

Vors.:

Frau Zeugin, es geht also darum, Sie haben heute früh gesagt, daß Sie ...

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

... in schlechten Verhältnissen lebten. Es wird hier die Möglichkeit angedeutet, daß Herr Ruhland eine Reise angetreten habe und die Frage daran geknüpft, wie vereinbart sich das mit den Auskünften, die Sie heute früh hinsichtlich der finanziellen Situation von Ihnen beiden gegeben haben, ohne daß Sie den Aufenthalt benennen müssten.

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Ich glaube, damit sind Sie einverstanden, Herr Rechtsanwalt Schily, ist die Frage vielleicht dahin ... darf ich sie dahin umformulieren, ob Sie trotz der heute gegebenen Auskunft imstande sind, größere Reiseaufwendungen aus eigener Tasche zu zahlen?

Sind Sie somit einverstanden?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, also normalerweise habe ich ja Spesen, wenn ich Reportagefahrten mache. In diesem Falle also nicht. Aber es ist nun so, ich habe immer noch meinen schweizer Führerschein und seit Anfang dieses Jahres oder letztes Jahr schon muß ich ja, wenn ich einen Wagen mit einer deutschen Nummer fahr, muß ich einen deutschen Führerschein haben. Und dazu muß ich [12596] noch eine theoretische Prüfung machen jetzt, das ist ganz neu. Jetzt, wenn ich alleine mit dem Auto komme, mit dem schweizer Führerschein, und ich meine, ich fahr nicht gern so lange Strecken alleine, und der Herr Ruhland, der ist es gewohnt, lange Strecken zu fahren, und ...

Vors.:

Wollen Sie damit andeuten, daß, wenn Herr Ruhland gereist sein sollte, mit Ihrem Wagen, auf Ihre Kosten das praktisch geschehen sei?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, sicher.

Vors.:

Bitte weitere Fragen, wenn diese Aufklärung genügt.

RA Schi[ly]:

Ist es richtig, daß Sie bei allen Vernehmungen, zu denen Herr Ruhland erscheinen musste, selbst auch mitgereist sind?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, weil ich es meistens immer gleich mit einem Artikel verbunden habe. Ich habe überall immer so ein paar Themen; wenn er nach Berlin musste, dann bin ich mit nach Berlin und habe dann gleich einen Artikel gemacht, habe Recherchen gemacht und ...

RA Schi[ly]:

Ah ja.

Werden Ihnen Zuwendungen aus einem Fond des Verfassungsschutzes gemacht, Frau Zeugin?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ich habe Ihnen gesagt, es ist ein Herr Werner Freund mehr weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Also da würden Sie sagen, das könnte vom Verfassungsschutz sein, ja?

Zeugin Fi[sch]:

Das weiß ich doch nicht.

RA Schi[ly]:

Sie haben gesprochen da von den Geldzuwendungen, die Herr Ruhland erhalten hat, zunächstmal über den Herr Becher. Ist da eigentlich eine Anmeldung zur Lohnsteuer und zur Sozialversicherung erfolgt?

Zeugin Fi[sch]:

Das hat alles Herr Becher gemacht, das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Das wissen Sie nicht? Das müsste man doch eigentlich feststellen können. War denn das nun netto oder brutto oder spielt das dabei gar keine Rolle?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, verzeihen Sie. Gilt die Frage für Herrn Ruhland oder für die Zeugin?

RA Schi[ly]:

Nein, nein, ich weiß nicht, haben Sie auch Geld von Herrn Becher bekommen, Frau Zeugin?

[12597] Zeugin Fi[sch]:

Von Herrn Becher?

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeugin Fi[sch]:

Nein, wieso denn?

Vors.:

Also gilt es für Herrn Ruhland.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, dachte ich auch.

Bekommen Sie denn Geldzuwendungen noch von irgendwelcher dritter Seite, außerhalb Ihres journalistischen Verdienstes?

Zeugin Fi[sch]:

Herr Schily, ich bin bei der „Deutschen Zeitung“ fest angestellt, und wenn Sie die „Deutsche Zeitung“ schon lesen, dann sehen Sie auch, welche Themen ich habe.

RA Schi[ly]:

Ja, ja.

Zeugin Fi[sch]:

Und es sind meistens Themen, die sehr lange Recherchen benötigen. Zweitens mache ich noch für den Schweizer Rundfunk Sendungen[qqqqq], also ich bin ziemlich ausgefüllt mit Arbeit.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, ich frage ja nur. Also diese Zuwendungen von dem Freund aus Godesberg, die gehen an Herrn Ruhland?

Zeugin Fi[sch]:

Die gehen auf das Bankkonto das wir haben.

RA Schi[ly]:

Auf Ihr gemeinsames Konto?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, wir haben nur eins.

RA Schi[ly]:

Ja, sind das nun Zuwendungen an Sie oder an Herrn Ruhland?

Zeugin Fi[sch]:

Ich habe gesagt, wir haben ein Bankkonto.

RA Schi[ly]:

Na gut, kann man nicht auseinanderhalten. Und außerhalb dieser Zuwendungen, bekommen Sie da persönlich noch Zuwendungen, außerhalb Ihres Verdienstes als Journalistin?

Zeugin Fi[sch]:

Vorher, als es uns schlecht ging, da hat mein Vater Geld geschickt, das habe ich schon gesagt.

RA Schi[ly]:

Ja, das haben wir ja schon heute morgen, da ...

Zeugin Fi[sch]:

Sonst kriege ich keine Zuwendungen.

RA Schi[ly]:

Ja nun, also [rrrrr] jetzt nochmal die Frage zurück, diese Zuwendungen über Herrn Becher an Herrn Ruhland. Ist dafür Lohnsteuer und Sozialversicherung entrichtet worden?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, das hat Herr Becher gemacht, das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Darüber wissen Sie nichts. Sagen Sie, ist da mal gesagt worden von Herrn Ruhland, er will Kosten haben, Erstattung für eine Mauer, die er gebaut hat?

Zeugin Fi[sch]:

Was heißt „Erstattung“ und „haben“, das ist versprochen worden und nicht eingehalten.

RA Schi[ly]:

Was ist Ihnen da versprochen worden?

Zeugin Fi[sch]:

Also nach dem ...

[12598] RA Schi[ly]:

Wieviel Geld ist Ihnen denn da versprochen worden für diese Mauer?

Zeugin Fi[sch]:

Soviel die Mauer kostet.

RA Schi[ly]:

Naja ...

Zeugin Fi[sch]:

Die hat 5.000,-- DM gekostet.

RA Schi[ly]:

5.000,-- DM hat sie gekostet und 5.000,-- DM hat er dann ...

Zeugin Fi[sch]:

Haben wir nicht bekommen.

RA Schi[ly]:

Haben Sie nicht bekommen?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Und wer war denn der Beamte der Sicherungsgruppe, der dann das abgelehnt hatte, die 5.000,-- DM zu zahlen?

Zeugin Fi[sch]:

Es, also nach dem „Spiegel“-Interview, also erst hat man sich überhaupt, also ganz lose gekümmert. Ich habe gesagt, wenn eine Ladung gewesen ist oder irgendetwas, hat ein Beamter angerufen, da wo wir gewohnt haben und dann hat ja mein geschiedener Ehemann die Adresse ausfindig gemacht, ist auch da eingebrochen und dann hieß es immer, wir sollten umziehen. Und dann haben wir gesagt, wir haben kein Geld für einen Umzug und hatten auch in die Wohnung einiges Geld gesteckt, selber tapeziert und so und dann ...

RA Schi[ly]:

Ja, ich meine, ich glaube, die Einzelheiten brauchen wir im Moment ...

Zeugin Fi[sch]:

Ja Moment, ich will es ja nur erklären.

RA Schi[ly]:

Ja, wenn Sie wollen, bitteschön.

Zeugin Fi[sch]:

Und dann, nach diesem „Spiegel“-Interview hieß es dann also, wir sollen also doch jetzt umziehen, und der Umzug würde uns bezahlt und das wurde auch gemacht. Und dann hat, inzwischen war dann so, es standen nächtelang Autos vor dem Haus, da haben uns die Dorfbewohner aufmerksam gemacht, wir würden ja beobachtet und wir wissen nicht wer, und dann hieß es von Seiten der Sicherungsgruppe, man würde irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen machen; also eine Sprechanlage und ich weiß nicht alles noch, und daß der Herr Ruhland also einen Schutz hat, weil da irgendwie ...

Vors.:

Bezieht sich die Mauer auf das?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, hat es noch einen Zusammenhang? Ich meine, es geht doch um Maßnahmen, die die Aussagebereitschaft, den [12599] Aussageninhalt beeinflussen konnten, und ich glaube nicht, daß seit diesem Zeitpunkt Herr Ruhland irgendwelche Aussagen irgendwo gemacht hat, die das hiesige Verfahren betreffen oder täusche ich mich?

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

Vors.:

Ich sage, eine Mauer, die nach dem „Spiegel“-Interview ins Auge gefasst worden ist, die hat doch wohl kein Bezug mehr auf das Hervorrufen einer Aussagebereitschaft oder auf den Aussageinhalt des Herrn Ruhland, der Bezug auf unser Verfahren hier hätte.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, das ist sicherlich richtig. Nur diese Geschichte, die ist wiederum so farbig in diesem Artikel geschildert und es ist eben die Frage, was ...

Vors.:

Sicher, aber wir haben ja jetzt ...

RA Schi[ly]:

... wie weit der Rahmen zu ziehen ist, der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und da spielen natürlich Fragen auch eine Rolle, die vielleicht indirekt, die also nicht unmittelbar etwas mit dem Beweisthema, wie es bei Herrn Ruhland formuliert war, sondern die jetzt wiederum die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der hier präsenten Zeugin betreffen und ...

Vors.:

Aber die Zeugin hatte ja[sssss] nun dargetan jetzt ...

RA Schi[ly]:

Ich wollte ja auch gar nicht, die Einzelheiten interessieren mich ja auch gar nicht, das habe ich ja schon ...

Vors.:

Dann ist es in Ordnung, ich möchte ja nur abkürzen, damit das nicht ...

RA Schi[ly]:

... zum Ausdruck gebracht. Ich hatte die einzige Frage, die ich gestellt hatte, war die, und die lässt sich wohl knapp beantworten, wer der Beamte war der Sicherungsgruppe - der wird nämlich hier auch erwähnt -, der diese Zahlung der 5.000,-- DM abgelehnt hat, die ursprünglich zugesagt waren nach Angaben der Zeugin?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Ja, wer war das?

Vors.:

Wer war es?

Zeugin Fi[sch]:

Das war Herr Werner Liepe.

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

Zeugin Fi[sch]:

Werner Liepe.

RA Schi[ly]:

Herr Werner Liepe.

[12600] Vors.:

Lipke, habe ich recht?

Zeugin Fi[sch]:

Liepe.

Vors.:

Liepe.

RA Schi[ly]:

Von der Sicherungsgruppe Bonn, ja?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Gibts die eigentlich noch, die, ich sage es jetzt nicht anders? Da wissen vielleicht die Bundesanwälte besser Bescheid.

OStA Z[eis]:

Die gibts noch, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ja gibts noch, ja, na gut.

OStA Z[eis]:

(unverständlich)

RA Schi[ly]:

Na, um Gottes Willen, das wäre ja furchtbar, wenn wir jetzt also innerdienstliche ...

Vors.:

Nun bitte ich weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, diese Zuwendungen über den Herrn Werner Freund, über welches Bankinstitut werden die geleitet?

Zeugin Fi[sch]:

Meinen Sie meine Bank oder die ...?

RA Schi[ly]:

Nein, nein, von dem ...

Zeugin Fi[sch]:

Oh, das weiß ich nicht auswendig ...

RA Schi[ly]:

... Herrn Werner Freund aus Godesberg.

Zeugin Fi[sch]:

Das weiß ich nicht auswendig.

RA Schi[ly]:

Nicht? Das können Sie aber feststellen, ja?

Zeugin Fi[sch]:

Das kann ich zuhause feststellen auf dem Bankbeleg.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, trifft es zu, daß der Herr Ruhland bei verschiedenen Zeugenaussagen, die ja, zu der er[ttttt] also geladen wurde, dann nach Abschluß der Zeugenaussage Verdienstausfall geltend gemacht hat?

Zeugin Fi[sch]:

Was ...

Vors.:

Ob er Verdienstausfall nach Abschluß der Anhörungen in verschiedenen Verfahren geltend gemacht habe?

RA Schi[ly]:

Bei jeweiligen Anhörungen.

Vors.:

Und darf ich fragen, nachdem der Herr Zeuge Ruhland hier keine Angaben gemacht hat, welcher Sachzusammenhang wird[uuuuu] zu unserem Verfahren gesehen?

RA Schi[ly]:

Ja, das ist die Frage, nicht wahr, ich meine jetzt die Wertung, nicht. Er hat ja hier eine Erklärung abgeben dürfen und wie Sie die Aussage von Herrn Ruhland werten. Im übrigen aber, glaube ich, ist es auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst, die hier im engen Verhältnis mit Herrn Ruhland zusammenlebt, nach ihren eigenen Dar- [12601] stellungen, vielleicht doch auch interessant, wie diese Dinge gehandhabt worden sind und auch für die Beurteilung dessen, welchen Charakter die Zuwendungen hatten, die Herr Ruhland erhalten hat.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, also ich vermag den Sachzusammenhang nicht zu erkennen. Auch Ihre Ausführungen machen den mir nicht deutlich. Selbst der Hinweis, daß Herr Ruhland hier eine Erklärung habe abgeben dürfen, gibt keine Begründung ab, zumal das Gericht bemüht war, diese Erklärung, ich glaube auch mit Erfolg, abzukürzen, nachdem zu Recht darauf hingewiesen worden ist, daß es sich ...

RA Schi[ly]:

Das ist auch sicherlich ein Nebengesichtspunkt, das Entscheidende ist die Beurteilung dessen, was hier die Frau Zeugin hier heute vorträgt.

Vors.:

Da sehe ich keinen Zusammenhang. Ich kann also unter diesem Aspekt die Frage nicht zulassen.

RA Schi[ly]:

Dann bitte ich um einen Senatsbeschluß.

Vors.: (nach geheimer Umfrage)

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage ist nicht zulässig,

da die Fragestellung nicht erkennen lässt, daß ein Zusammenhang zu den hier zu klärenden Anklagevorwürfen besteht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

RA Schi[ly]:

Frau Zeugin, haben Sie von irgendeiner Stelle, sei es ein Geheimdienst, sei es eine Behörde, den Auftrag erhalten, Herrn Ruhland zu betreuen?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Haben Sie eigentlich Herrn Rechtsanwalt Becher kennengelernt durch Ihre journalistischen Initiativen oder haben Sie ihn schon vorher gekannt?

Zeugin Fi[sch]:

Ich habe Ihnen das heute morgen, glaube ich, schon gesagt.

RA Schi[ly]:

Nein, Sie haben ...

Zeugin Fi[sch]:

Ich habe ...

RA Schi[ly]:

Sie sagten auf meine Frage, ich hatte Sie gefragt: Wen haben Sie zuerst kennengelernt, Herrn Ruhland oder den Herrn Becher. Und dann haben Sie gesagt: Herrn Becher zuerst, und haben dann auch was von einem Interview erwähnt, von [12602] einem Interview. Jetzt möchte ich[vvvvv] aber noch die Frage insoweit ausdehnen, ob das, diese journalistische Initiative, also Interview, Wunsch nach einem Interview, der erste Kontakt war, den Sie mit Herrn Rechtsanwalt Becher hatten?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, sicher.

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeugin Fi[sch]:

Ich habe den vorher nicht gekannt und nie gesehen und wusste nichts von ihm.

RA Schi[ly]:

Waren Sie einmal bei einem Gespräch zugegen, das der Herr Ruhland in Berlin mit einem Polizeibeamten der Abteilung I geführt hat, in dem er sich etwa sinngemäß so geäußert haben soll, auch unter Hinweis, daß es zu[wwwww] Differenzen zwischen ihm und der Sicherungsgruppe gekommen sei, wenn man sich da sozusagen nicht auf einen Nenner komme, dann würde er aussagen in der Weise, daß Mahler entlassen werde aus der Haft.

Vors.:

Haben Sie die Frage in der Form verstanden?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ungefähr. Aber ich war bei dieser Besprechung nicht zugegen, sowieso.

Vors.:

Sowieso nicht. Also Sie müssen natürlich, da Sie ja als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet sind, wenn Sie eine Frage nicht verstehen - sie war schwer verständlich - ...

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ja, aber ich war nie bei einem solchen Gespräch zugegen.

RA Schi[ly]:

Gut.

Dann haben Sie heute vormittag erwähnt, daß Ihnen Herr Ruhland nichts davon gesagt habe von irgendeinem Vorhaben, daß er eine Stelle als Fahrer bei der Sicherungsgruppe erhalten sollte. Hat er vielleicht mal Ihnen gegenüber umgekehrt geäußert, daß er sich darum, daß er mal so eine Bitte geäußert hätte gegenüber Beamten der Sicherungsgruppe Bonn?

Zeugin Fi[sch]:

Nein.

Vors.:

Die Frage ist an sich gestellt und beantwortet im selben Sinne, wie es die Zeugin eben sagte.

RA Schi[ly]:

Ja, dann ist mir das entfallen, dann bitte ich um Entschuldigung.

Wie ist Ihr Kontakt zu Herrn Ruhland? Meinen Sie, daß er[xxxxx] wenn er so etwas mal geäußert hätte, Ihnen dann auch gesagt hätte, so daß Sie eigentlich, wenn Sie so was etwa [12603] von Herrn Ruhland nicht erfahren haben, daraus schließen können, solch eine Bitte habe er nicht geäußert?

Zeugin Fi[sch]:

Da bin ich nicht mitgekommen. Was ...

RA Schi[ly]:

Ich wollte Sie fragen, ob Ihr Kontakt zu Herrn Ruhland so gut war, daß Sie aus der Tatsache, daß Ihnen der Herr Ruhland gegenüber nichts von einem solchen Ansinnen, als Fahrer angestellt zu werden, geäußert hat, die Folgerung ziehen können, daß auch eigentlich ein solches Ansinnen von ihm nicht gestellt worden ist? Haben Sie jetzt die Frage ... es ist etwas kompliziert, das gebe ich zu?

Vors.:

Ob Sie glauben, aufgrund Ihres Verhältnisses zu Herrn Ruhland, daß er, hätte er eine solche Bitte um Anstellung geäußert, Ihnen das auch mitgeteilt haben würde, so daß Sie umgekehrt, wenn er Ihnen nichts mitteilt, den Schluß daraus ziehen, dann hat er auch keine solche Bitte ausgesprochen?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, das würde ich sagen.

RA Schi[ly]:

Das würde Sie sagen.

Darf ich nochmal fragen, in welcher Zeitung dieses Interview mit Herrn Gehlen veröffentlicht worden ist, von dem Sie gesprochen haben?

Zeugin Fi[sch]:

Schauen Sie, ich habe es mitgenommen.

RA Schi[ly]:

Ja, sehr schön. Ich brauche es ...

Zeugin Fi[sch]:

Das war an und für sich nämlich ein Auftrag von der „Weltwoche“ in ...

Vors.:

Wir wollen nicht die Einzelheiten wissen. Die Frage ging jetzt nur, in welcher Zeitung. Wir wollen jetzt möglichst wenig Zeit verlieren, und das so kurz wie möglich auch beantworten.

Zeugin Fi[sch]:

Es ist in der dänischen „Sonntagspolitiken“ erschienen.

Vors.:

In deutsch oder in dänisch?

Zeugin Fi[sch]:

In dänisch.

RA Schi[ly]:

Sie haben ja schon erwähnt dieses „Spiegel“-Interview mit Herrn Ruhland. Waren Sie während dieses „Spiegel“-Interviews zugegen?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Kennen Sie auch den Inhalt des „Spiegel“-Interviews?

Zeugin Fi[sch]:

Ob ich den Inhalt kenne?

RA Schi[ly]:

Ja, wie er nachher abgedruckt worden ist?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, das ist so abgedruckt worden, wie es gesagt worden ist. Wir haben es auch vorher noch ...

[12604] RA Schi[ly]:

Ist so abgedruckt worden, wie es gesagt worden ist?

Zeugin Fi[sch]:

Ja, wir haben es auch vorher noch zur Einsicht gekriegt[yyyyy].

RA Schi[ly]:

Ja, und das, was der Herr Ruhland in diesem „Spiegel“-Interview geäußert hat, entspricht das auch dem, was Sie von der Sache wissen?

Zeugin Fi[sch]:

So wie ich es im Kopf habe, ja. Also ich ...

RA Schi[ly]:

Wobei man ja bei Ihnen sicher unterscheiden muß, Wissen vom Hörensagen und Wissen aus eigener Kenntnis. Aber wenn man das mal so global nehmen[zzzzz], dann würden Sie sagen, das trifft so zu?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Wenn also der Herr Ruhland in diesem „Spiegel“-Interview gesagt hat, ich darf Ihnen das vielleicht mal vorhalten, „heute ist wieder davon die Rede, in Strafprozessen Kronzeugen auftreten zu lassen - mit entsprechenden Zusicherungen versteht sich -. Was ist Ihnen damals versprochen worden? Strafrabatt, Geld, persönlicher Schutz, eine neue Identität?“. Dann wird die Antwort von Ruhland abgedruckt: „Versprochen ist zuviel gesagt, aber Andeutungen in dieser Richtung sind gemacht worden“. Das ist auch das, was Sie gehört haben als Äußerungen von Herrn Ruhland.

Zeugin Fi[sch]:

Ja, ich meine, so wie ich Andeutungen verstehe. Ich meine, das sind ja keine Versprechungen.

RA Schi[ly]:

Naja gut, das ist ja dann eine Frage der Auslegung; so stehts ja hier auch „Versprochen ist zuviel gesagt, aber Andeutungen in dieser Richtung sind gemacht worden“, ja?

Zeugin Fi[sch]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Gut, dann habe ich vorläufig keine Fragen mehr.

Vors.:

Weitere Fragen an die Frau Zeugin?

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, nein. Herr Rechtsanwalt Weidenhammer offenbar auch nicht.

Sonstige Fragen? Sehe ich nicht.

Können wir die Frau Zeugin vereidigen? Keine Einwendungen.

Die Zeugin Fisch wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.33 Uhr entlassen.

Wir machen jetzt eine Pause bis 15.45 Uhr und setzen dann die Vernehmung mit dem Zeugen Wolf fort.

RA Schi[ly]:

Ich möchte eine Erklärung abgeben.

[12605] Vors.:

Bitte, das steht Ihnen selbstverständlich zu, wenn nach § 257[ StPO][38] Erklärungen abgegeben werden sollen.

RA Schi[ly]:

Die Verteidigung bringt noch einmal abschließend, nachdem ja hier sehr heftige Auseinandersetzungen stattgefunden haben zwischen dem Gericht, der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung über die Zulassung bestimmter Fragen, mit allem Nachdruck hier zum Ausdruck, daß die Verhinderung der Aufklärung des wahren Charakters der Tätigkeit der Zeugin Fisch in der Weise, daß Fragen nach einer früheren Tätigkeit als Agentin des CIA und sonstige Verbindungen zu Geheimdiensten nicht zugelassen worden ist, sind, daß diese Verhinderung ein wiederum markantes Zeichen setzt, wie in diesem Verfahren verhandelt wird. Es dürfte bekannt sein, und ist ja in den letzten Jahren durch Publikationen erhärtet worden, welche kriminellen Aktivitäten riesigen Ausmaßes bis hin zu Mordkomplotten und ähnlichen vom CIA zu verantworten sind. Und allein die Tatsache, daß bei einer solchen kriminellen Geheimdienstorganisation eine Zeugin möglicherweise tätig war, und nicht nur tätig war, muß eine Rolle spielen für die Beurteilung dessen, welche Rolle sie jetzt eigentlich übernommen hat. Und die in keiner Weise rational erklärbare Grenzziehung zeitlicher Art an dem Zeitraum von 3 Jahren unterstreicht, daß das Gericht keine echten Gründe für seine Entscheidung geltend machen kann, diese Fragen nicht zuzulassen. Ich werde einmal ein Beispiel wählen: Es ist dem Herrn Vorsitzenden nicht in den Sinn gekommen, die Herren Bundesanwälte zu unterbrechen bei ihrer Befragung der heute vernommenen Zeugen, Behr[aaaaaa] und andere, fragen sie jetzt, wenn sie nach Vorstrafen des Betruges fragen, fragen sie da nach einem Zeitraum unbestimmter[bbbbbb] Art, sondern diese Frage wurde generell zugelassen wegen der Qualität einer solchen Vorstrafe. Das gleiche gilt für falsche Anschuldigung. Ich tadle diese Entscheidung nicht, ich halte sie sogar für richtig, selbstverständlich war es das Recht der Bundesanwaltschaft zu fragen - einen Zeugen - „Sind Sie wegen Betruges, wegen falscher Anschuldigung, falscher Aussage und ähnlichem vorbetraft?“; nicht zu beanstanden. Aber zu beanstanden ist[cccccc], daß das Gericht diese generellen Fragen, diese konkreten, allerdings in genereller Form gestellten Fragen nach der Vortätigkeit der Zeugin Fisch nicht [12606] zugelassen hat. Und jedem muß sich der Eindruck aufdrängen, daß hier sei es nach welchen Erwägungen immer, aber nach außen muß dieser Eindruck ganz zwangsläufig entstehen, der Senat über etwas den Vorhang zuziehen will, was der Aufklärung bedarf. Und es wird bei anderer Gelegenheit in diesem Verfahren sicherlich noch über die Präsentation von Kronzeugen zu reden sein. Es ist an anderer Stelle schon geredet worden. Aber allein die Tatsache, wenn sich nun herausgestellt hätte, daß der Kronzeuge Ruhland von einer Frau betreut wird, die früher für den CIA tätig war, vielleicht auch noch für andere Geheimdienste und da bestimmte Aufgaben übernommen hatte sehr brisanter Art, ich glaube, wer sich noch einen Rest von Urteilsvermögen über das, was hier in dem Mehrzweckgebäude[39] stattfindet, wer sich diesen Rest von Urteilsvermögen bewahrt hat, der kann ja gar nicht übersehen, was ein solcher Vorgang an Aussagekraft hat.

Vors.:

Sonstige Äußerungen?

Bitte die Bundesanwaltschaft.

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine kurze Erklärung nach [§ ]257[ StPO].

Die Vernehmung der Zeugin Fisch hat ergeben, daß unzulässige Zusagen oder Versprechungen Herrn Ruhland nicht gemacht worden sind. Den Begriff der Verhinderung der Zulassung von Fragen weise ich entschieden zurück, als dabei ja auch die Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft tangiert sind. Fragen sind erkennbar nur dort von uns beanstandet und vom Senat nicht zugelassen worden, wo bei weitester[dddddd] Auslegung des Fragerechts ein Sachzusammenhang zu den hier und nicht etwa im Mahler- oder im Asdonk-Verfahren angeklagten Straftaten nicht mehr erkennbar war, danke.

Vors.:

Wir wollen ...

Wollen Sie auch eine Erklärung abgeben?

Bitte, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Nur einen Teil des Phänomens haben Sie, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, erfasst.

Vors.:

Also Sie haben das Recht, eine Erklärung abzugeben, aber keine Erwiderung. Das ist in § 257[ StPO] nicht vorgesehen. Wenn Sie also eine eigenständige ...

[12607] RA Dr. He[ldmann]:

Zweiter Satz: Besonderer Würdigung bedarf hier auch unter den angegebenen Beweisthemen insbesondere die regelmäßige Geldsendung vom Freund aus Godesberg.

Vors.:

Damit, glaube ich, können wir jetzt in die Pause eintreten. Wir setzen dann um 16.00 Uhr mit der Vernehmung des Zeugen Wolf fort.

Pause von 15.42 Uhr bis 16.03 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung sind RA Dr. Heldmann und OStA Holland nicht mehr anwesend.

Vors.:

Vor der Vernehmung des Zeugen Wolf sind noch bezüglich der übrigen Zeugen, die in dem Beweisantrag genannt[eeeeee] worden sind, bezüglich dieser Leute sind Beschlüsse bekanntzugeben.

Zunächst folgender Beschluß:

Der von Rechtsanwalt Geulen gestellte Antrag, Günter Smura und Hermann Büsgen als Zeugen zu vernehmen, wird

abgelehnt.

Gründe:

Die durch den Beweisantrag in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen werden so behandelt, als wären die behaupteten Tatsachen wahr.[40] Bei Hermann Büsgen ist die zunächst sehr unbestimmte Beweisbehauptung b) - Ruhland sei von der Sicherungsgruppe Bonn „mit Lebensmitteln“ versorgt worden - vom Antragsteller dahin konkretisiert worden, gemeint seien hier „zwei Tüten mit Lebensmitteln“.

- - -

Sodann ein weiterer Beschluß:

Die Vernehmung des Zeugen Helmut Leyrer wird durch die Verlesung der Niederschrift über seine Vernehmung vom 4.12.1972 vor dem Kammergericht Berlin in der Strafsache gegen Horst Mahler ersetzt.

[12608] Gründe:

Der Zeuge Leyrer wohnt seit August 1976 in Spanien. Unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage kann ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).[41]

Leyrer soll über Äußerungen aussagen, die ihm, dem damaligen Insassen der Justizvollzugsanstalt Bonn, gegenüber der ebenfalls in dieser Anstalt einsitzende Karl-Heinz Ruhland gemacht habe. Diese Äußerungen wiederum sollen belegen, daß die Bundesanwaltschaft auf Ruhland, um ihn zu Aussagen zu bewegen, unlauter eingewirkt habe. Hieraus endlich sollen zur Entlastung Rückschlüsse darauf gezogen werden, daß auch auf den Zeugen Gerhard Müller,[42] der ab Frühjahr 1975 Angaben über die „RAF“ machte, und im hier anhängigen Verfahren vernommen wurde, unlauter eingewirkt worden sei. Das soll bezüglich der Aussage dieses Zeugen sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 136a StPO[43] als unter dem der Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein.

Zu demselben Zweck wie der Zeuge Leyrer sind 5 weitere Personen, die in jener Zeit mit Ruhland in gemeinsamer Vollzugsanstalt einsaßen, als Zeugen benannt worden. Von ihnen werden drei vernommen werden bzw. sind vernommen worden; sie wohnen in der Bundesrepublik. Bei den restlichen zwei Zeugen werden die behaupteten Tatsachen - das ist bereits geschehen - so behandelt, als wären sie wahr.

Die Beweisbehauptung, mit der Rechtsanwalt Geulen die Vernehmung des Zeugen Leyrer beantragt, stammt nach ihrem vollen Inhalt (z. T. wörtlich wiedergegeben) aus der schriftlich niedergelegten Zeugenaussage von Helmut Leyrer vor dem Kammergericht in Berlin in der Hauptverhandlung vom 4.12.1972. Gleiches gilt jeweils für die fünf anderen genannten Zeugen.

Der Zeuge Leyrer ist also ein Zeuge unter mehreren aus demselben Erlebniskreis und zum gleichen Themenkreis. Leyrers Aussagen wirken auf das hier anhängige Verfahren [12609] gegen Baader, Ensslin und Raspe nur mittelbar ein; der Zeuge Ruhland ist im hiesigen Verfahren zu den Vorwürfen gegen die Angeklagten nicht gehört worden. Der Zeuge Leyrer soll - nach dem Beweisantrag - Dinge bekunden können, die genau mit dem übereinstimmen, was er in jener früheren Hauptverhandlung ausgesagt hat. Unter diesen Umständen ergibt die Abwägung der mit einer Anreise nach Stuttgart verbundenen Erschwernisse gegen die Bedeutung der Aussage, daß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO eingreift; es ergibt die zusätzliche Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO),[44] daß von einer Anhörung des Zeugen in der Hauptverhandlung kein solcher zusätzlicher Aufklärungsgewinn zu erhoffen wäre, der eine Ladung in die Hauptverhandlung unabdingbar machte.

Hierbei übersieht der Senat nicht, daß Aussagen von Häftlingen über Gespräche, die sie in der Vollzugsanstalt mit anderen Häftlingen geführt haben, im Hinblick auf die besondere Situation, in der sich die Gesprächsteilnehmer befinden, mit Vorsicht zu werten sind, so daß häufig geboten sein wird, sich von solchen Zeugen, auch wenn sie weiter entfernt sind, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Indes sind auch hier die oben erwähnten Besondernheiten des Falles von Bedeutung. Hinzu kommt, daß seit der Aussage vom 4.12.1972 etwa 4 Jahre verstrichen sind. Deshalb erscheint auch unter diesem Blickwinkel die persönliche Anhörung des Zeugen im Hinblick auf die weite Entfernung entbehrlich.

Eine Gegenüberstellung des Zeugen Leyrer mit dem Zeugen Ruhland, wie sie das Kammergericht am 4.12.1972 vorgenommen hat, ist im hiesigen Verfahren ohne Sinn. Der Zeuge Ruhland, der in der Hauptverhandlung vom 10.11.1976 zu derartigen Beeinflussungsversuchen befragt wurde[ffffff], verweigerte umfassend gem. § 55 StPO die Auskunft. Nur auf diese Auskunft, nicht etwa auf das Erscheinungsbild des Zeugen könnte es aber ankommen.

[12610] Die Aussage des Zeugen Leyrer vor dem Kammergericht am 4.12.1972 wurde dort offensichtlich sorgfältig protokolliert. Dafür, daß die Niederschrift nicht richtig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte; Unrichtigkeit wird auch von niemandem behauptet.

- - -

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 16.09 Uhr wieder im Sitzungssaal.

In Ausführung des Beschlusses werden nunmehr aus der beglaubigten Abschrift des Verhandlungsprotokolles gegen Horst Mahler vom 4. Dez. 1972 die auf Bl. 189 und 192 mit é û gekennzeichneten Aussagen des Zeugen Helmut Leyrer verlesen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß laut Protokoll (Bl. 192) der Zeuge Leyrer vereidigt und im allseitigen Einverständnis entlassen und abgeführt wurde.

Die beglaubigte Abschrift des Verhandlungsprotokolles wird als Anlage 1[gggggg] zum Protokoll genommen.

Damit kann jetzt der Zeuge Wolf vorgeladen werden.

Ende Band 747

[12611-12611p][45] [12612] Der Zeuge KHK Wolf erscheint um 16.13 Uhr im Sitzungssaal.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich möchte mir nur eine Anregung erlauben.

Vors.:

Bitte.

BA Dr. Wu[nder]:

Wäre es nicht zweckmäßig, für den Fall, daß sich Prozeßbeteiligte im Laufe der Vernehmung vielleicht entfernen, wenn Sie die Frage, ob Beweisanträge gestellt werden, vielleicht jetzt stellen würden?

Ich will Ihnen nicht vorgreifen; das ist nur eine Anregung, die mir im Augenblick durch den Kopf ging.

Vors.:

Das ist nicht die schlechteste Idee. Das ist eine gute Idee.

Die Frage ist vielleicht vorweg zu stellen:

Sieht es so aus, daß damit zu rechnen ist, daß Sie einer längeren Vernehmung des Zeugen nicht mehr ganz folgen könnten zeitlich? Sie haben ja angekündigt oder jedenfalls durch Zeichen, daß Sie noch Anträge zu stellen haben.

RA Schi[ly]:

Ja.

Vors.:

Die Frage taucht jetzt auf, wenn wir Herrn Wolf vernehmen, ob Sie unter Umständen aus Zeitgründen gezwungen wären, vorzeitig die Vernehmung, die Sitzung zu verlassen?

RA Schi[ly]:

Nein. Bei mir ist insofern eine Verschlechterung des Flugplanes eingetreten, daß ich die Maschine um 18.20 Uhr nicht mehr bekommen kann, insofern immer[hhhhhh] auf 19.45 Uhr buchen muß und insofern ... Ich glaube nicht, daß wir mit Herrn Wolf und Herrn Zimniak - bitte, ich weiß nicht, wieviele Fragen Sie haben - aber von der Verteidigung sind nicht allzu viele Fragen zu stellen. Ich könnte mir vorstellen, ’ne halbe Stunde maximal; und dann bleibt ja noch genügend Zeit, die Anträge zu stellen.

Vors.:

Danke schön.

Ich danke auch für die Anregung.

Wir wollen dann zumindest mit Herrn Wolf die Vernehmung durchführen. Er ist, soweit ich weiß, noch krankgeschrieben.

Zeugin Wolf:

Nein.

Vors.:

Nicht mehr. Wieder voll im Dienst?

[12613] Zeuge Wolf:

Urlaub.

Vors.:

Dann ist’s auch ein Grund, Sie möglichst zeitig wieder zu entlassen, nachdem sich’s ohnehin verzögert hat.

Ich darf nochmals an die Belehrung erinnern, die schon gegeben worden ist.

Der Zeuge KHK Wolf macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Wolf:

Hans Wolf, 53, Kriminalhauptkommissar,

Bad Godesberg, [Anschrift];

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Wolf, wir haben uns heute mit Zeugen befaßt, die sich geäußert haben über Gespräche mit Herrn Ruhland, Gespräche, die stattgefunden haben, solange Herr Ruhland sich in Haft befunden hat und die sich zu seinen ... um seine Vernehmungen drehten. Hatten Sie mit den Vernehmungen des Herrn Ruhland zu tun gehabt?

Zeuge Wolf:

Ja.

Vors.:

Können Sie uns ganz kurz den Zeitraum umreißen noch?

Zeuge Wolf:

Das muß im Februar gewesen sein 1971, meine ich.

Vors.:

Hat sich das auf diesen Monat beschränkt oder über längere Zeit hinweggezogen dann?

Zeuge Wolf:

Das war nicht allzu lange.

Vors.:

Der hier interessierende Punkt ist, wie es dazu gekommen ist, daß Herr Ruhland, der ja einer Gruppierung zugerechnet wurde, die damals nicht gerade bereit war, Aussagen zu machen, bei der Polizei dann doch Aussagen gemacht hat. Können Sie dazu etwas sagen?

Zeuge Wolf:

Herr Ruhland wurde nach seiner Festnahme - ich glaube, in Essen, nein, Oberhausen meine ich - ... ist er in Oberhausen bereits vernommen worden durch einen Staatsanwalt und einen Polizeibeamten oder mehreren Polizeibeamten zwei- oder dreimal und wurde dann nach Bad Godesberg überführt.

[12614] Herr Ruhland war also zu dem Zeitpunkt, als ich mit der[iiiiii] Vernehmung begann, aussagewillig.

Vors.:

Schon zu Ihrem Vernehmungsbeginn?

Zeuge Wolf:

Jaja.

Vors.:

Wissen Sie, ob Herrn Ruhland irgendwelche Versprechungen, Zusagen gemacht worden sind, gleichgültig, welcher Art ...

Zeuge Wolf:

Ja

Vors.:

... die ihn in dieser Entscheidung, aussagen zu wollen, beeinflußt haben könnten?

Zeuge Wolf:

Ja. Herr Ruhland hat verlangt, daß seine Aussage nicht seinem damaligen Verteidiger bekanntwerden durfte bzw. überhaupt, daß ihm nicht bekannt werden durfte, daß er Aussagen macht, und verlangte anfänglich die Zusage, daß seine Vernehmungen auch nicht den Mitbeschuldigten in der gemachten Form bekanntwerden durften. Das ist eine lange Zeit aufrechterhalten worden; und nach einer richterlichen Vernehmung hat er wohl in der richterlichen Vernehmung zugestimmt, daß also die Aussagen offiziell im Verfahren Verwendung finden konnten.

Vors.:

Wissen Sie von sonstigen Zusagen, die ihm gemacht werden konnten, sei es aufgrund von eigenen Forderungen des Herrn Ruhland oder aufgrund von Überlegungen der vernehmenden Beamten selbst, daß das förderlich sein würde für seine Bereitschaft, Angaben zu machen?

Zeuge Wolf:

Wie gesagt, also Herr Ruhland war aussagewillig, als ich mit den Vernehmungen begann. Aber ich kann mich also dunkel erinnern, daß ich aus den vorausgegangenen Vernehmungen erkennen konnte, daß er nach § 129 StPO[46] belehrt worden war, und das dürfte wohl, so wie sich’s für mich darstellt, auch den Ausschlag für Ruhland gegeben haben, auszusagen.

Vors.:

Also die Möglichkeit der Strafmilderung, die hier in dem Abs. 6 wohl enthalten ist, haben Sie im Auge.

Bitte, wenn Sie weitere Erkenntnisse gewonnen haben, sei es durch Gespräche, durch eigene Beobachtungen, dann sollten Sie die uns jetzt zunächst zusammenfassend ohne weitere Fragen schildern. Sonst werde ich dann mit detaillierten Fragen fortfahren.

Zeuge Wolf:

In bezug auf die Aussagewilligkeit?

[12615] Vors.:

Auf die Bekenntnisse, ob eingewirkt wurde auf Herrn Ruhland zur Bereitschaft, Aussagen zu machen.

Zeuge Wolf:

Während der Vernehmung kamen wir also doch auch zwangsläufig auf dieses Thema, und so, wie ich das in Erinnerung habe, hat sich Ruhland bereits schon vor seiner Festnahme innerlich von der Gruppe losgesagt gehabt, und er hat das mehr oder weniger als eine Art Erlösung betrachtet, also festgenommen worden zu sein. Ich würde sagen, also sicherlich auch bei der ersten Vernehmung, die mir nicht bekannt ist, ist wahrscheinlich sofort irgendwie eine Bereitschaft von Ruhland erkennbar gewesen; denn er hat gleich beim ersten Mal, also[jjjjjj] wie ich das gesehen hab, oder beim zweiten Mal entsprechende Aussagen gemacht.

Vors.:

Das ist ein Gesichtspunkt unter der Aussagepsychologie: Man erkennt, es ist jemand jetzt in der Verfassung, wo er gerne sich erleichtern oder sprechen möchte. Aber es geht hier speziell darum, ob nun seitens der Vernehmenden irgendwelche Maßnahmen getroffen wurden, um auf Herrn Ruhland einzuwirken, sei es auch nur, um diese, wie Sie meinen, vorhandene Aussagebereitschaft zu fördern?

Zeuge Wolf:

Ja, also wie gesagt: Ein besonderes Einwirken war also in keiner Weise notwendig gewesen.

Vors.:

Es sind hier heute Zeugen aufgetreten, die u. a. angedeutet haben oder direkt bestätigt haben, Herr Ruhland habe Ihnen gegenüber in der Haft angedeutet, man habe ihm gesagt:

Wenn Sie aussagen oder wenn du aussagst, wird der Anklagevorwurf gegen dich milder gehalten, etwa statt Mordvorwurf geringere Delikte. Du bekommst statt einer schweren Strafe im Zeitraum - es wurden hier Zahlen zwischen 12 und 15 Jahren genannt - nur eine Strafe, die sich um drei bis vier Jahre bewege?

Zeuge Wolf:

Also solche Gespräche sind mir nicht bekannt, und ich halte auch diesen Vorwurf irgendwie, egal, wer den gemacht hat, wer ausgesagt hat, für absurd; denn zu dem damaligen Zeitpunkt, als Ruhland festgenommen worden ist, ist überhaupt noch nie ein Mord geschehen gewesen in diesem Zusammenhang, also konnte doch praktisch gegen[kkkkkk] Ruhland ein Mordvorwurf doch in keiner Weise erhoben worden sein.

[12616] Vors.:

Ruhland soll dazu gesagt haben: Er habe bei seiner Festnahme einen Polizeibeamten angeschossen, die Schulter getroffen, hatte ein Zeuge gesagt. Er wisse sicher, daß Ruhland das behauptet hat.

Zeuge Wolf:

Bei der Festnahme Ruhlands ist nicht geschossen worden.

Vors.:

Es ist weiter von diesen Zeugen bekundet worden, daß Ruhland nach den Vernehmungen mit zusätzlichen Genuß- und Nahrungsmitteln ausgestattet gewesen sei. Mindestens drei- bis viermal sei er mit vollen Tüten - Lebensmitteln und dergleichen - von der Vernehmung zurückgekommen.

Zeuge Wolf:

Ja also ich habe Ruhland nichts gegeben.

Vors.:

Wissen Sie, ob andere Kollegen so was getan haben?

Zeuge Wolf:

Das weiß ich nicht.

Vors.:

Haben Sie etwas davon gehört, daß man Herrn Ruhland dafür, daß er bereit ist, Aussagen zu machen, während der Vernehmungen eingeladen hat zum Biertrinken und zum Essen?

Zeuge Wolf:

Ich möchte folgendes sagen:

Also wenn die Vernehmungen stattgefunden haben, haben die in unserem Hause stattgefunden, und dann gab es also zwangsläufig ein Mittagessen, das in einer Kantine geholt worden ist; und wenn wir unterwegs waren zur Besichtigung der Objekte - also jeweils, wenn er Aussagen gemacht hatte, wurden also diese Örtlichkeiten usw. aufgesucht -, da ist also zwangsläufig mittaggegessen worden unterwegs, und Herr Ruhland hat also genauso gegessen wie jeder andere auch - das ist auch abgerechnet worden. Man kann ja nicht einen Untersuchungsgefangenen mitnehmen und ihn hungern lassen irgendwie. Und Ruhland ist in erster Linie Kaffeetrinker gewesen. Ich kann mich aber einmal erinnern - das war ein sehr heißer Tag, das war an der Mosel -, da hat er mich gefragt, ob er ein Bier trinken könne; habe ich ihm auch gestattet. Ich sah also keinen Grund, das irgendwie zu verweigern.

Vors.:

Würde das bedeuten, daß Ruhland bei den Vernehmungen in Ihrer Dienststelle das dort übliche Kantineessen vorgesetzt bekommen hat?

[12617] Zeuge Wolf:

Ja. Das wird also vom Hausmeister geholt und wird dann vorgesetzt, und er ißt das also allein - eingeschlossen - in der Mittagspause.

Vors.:

Und bei Ausführungen eben ...

Zeuge Wolf:

... zwangsläufig mit den zwei, drei Mann, mit denen er also unterwegs war ...

Vors.:

... am Essen teilgenommen hat, wie die auch.

Zeuge Wolf:

Selbstverständlich.

Vors.:

Wissen Sie, ob darüber hinaus, sozusagen nicht veranlasst durch solche Ereignisse wie Ausführung oder Vernehmung Herr Ruhland zu irgendeinem Zeitpunkt mal Einladungen zum Essen bekommen hat, die nichts mit Vernehmung zu tun hatten, wo man ihn einfach sozusagem mal in ein Lokal brachte, um ihn ordentlich essen zu lassen?

Zeuge Wolf:

Davon ist mir nichts bekannt. Also in meiner Zeit nicht. Wie gesagt also bei Ausfahrten.

Vors.:

Nur bei den Ausführungen, die durch Vernehmungen geboten gewesen sind.

Zeugin Wolf:

Ja. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß es irgendwie der Fall gewesen sein sollte, denn da fehlte ja ansonsten die Gelegenheit.

Vors.:

Wissen Sie, ob Herrn Ruhland bei solchen Vernehmungen in Ihrer Dienststelle die Gelegenheit gegeben worden ist, sich selbst mit Genuß- und Nahrungsmitteln in der Kantine zu versorgen auf eigene Kosten?

Zeuge Wolf:

Wir hatten keine Kantine, also wir haben keine Kantine, also war eine Versorgung in der Kantine nicht möglich.

Vors.:

Sagten Sie nicht eben: Von der Kantine sei Ihnen das Essen gebracht worden?

Zeuge Wolf:

Ja, von einer anderen Kantine, außerhalb des Hauses.

Vors.:

Dann die Frage dahin, ob er die Möglichkeit bekommen hat, möglicherweise in dieser anderen Kantine, die ja auch das Essen geliefert hat, sich mit Nahrungsmittel usw. zu versorgen?

[12618] Zeuge Wolf:

Diese Kantine hat er nie besucht. Bei uns im Hause gab’s also lediglich Zigaretten und Getränke. Ich weiß aber noch nicht mal jetzt mit absoluter Sicherheit, ob Ruhland überhaupt Raucher war. Also wenn er Raucher gewesen wäre, hätte er mich gefragt, ob er Zigaretten bekommen könne, und er hätte sie selbstverständlich bekommen.

Vors.:

Es zeichnet sich die Möglichkeit ab, daß er nicht nur für seinen persönlichen Bedarf, sondern möglicherweise auch im Auftrag von Mithäftlingen bereit gewesen ist, für die Beschaffung von Zigaretten zu sorgen, und daß ihm diese Möglichkeit eingeräumt worden war.

Zeuge Wolf:

Ich muß es so rum formulieren: Wenn mich Ruhland angegangen hätte, ihm eine Schachtel Zigaretten zu geben oder aus dem Automat zu ziehen, hätte ich das vermutlich getan. Aber ich kann mich nicht erinnern, daß er jemals dieses Ansinnen gestellt hat. Ich glaube sogar, er ist Nichtraucher.

Vors.:

Er soll Stangen Zigaretten mitgebracht haben.

Zeuge Wolf:

Ja? Von mir nicht.

Vors.:

Sie wissen also nichts, daß er ...?

Zeuge Wolf:

Nein.

Vors.:

Haben Sie auch nicht beobachtet, daß er während der Vernehmung, die Sie geführt haben, im Besitz von Stangen von Zigaretten gewesen ist oder sich darum bemüht hätte?

Zeuge Wolf:

Nein. Ich halte das also für ziemlich ausgeschlossen, denn Ruhland ist ohne Gepäck zur Vernehmung gekommen und ohne Gepäck zurückgebracht worden, und im allgemeinen werden bei Rücklieferungen die Untersuchungsgefangenen beim Einschluß wieder körperlich abgetastet.

Vors.:

Wissen Sie, ob Herrn Ruhland für die Aussagebereitschaft irgendwelche Andeutungen oder gar Versprechungen gemacht worden sind, wie sich sein zukünftiges Leben gestalten würde?

Zeuge Wolf:

Ja also sicherlich nicht für die Aussagebereitschaft, sondern aus der Aussage ... aus seinen Aussagen über die Dauer der Vernehmung hat sich also zwangsläufig ein Kontakt ergeben, der - na, sagen wir mal - über das rein Bürokratische hinausging. [12619] Mir ist z. B. bekannt, daß man später versucht hat, dem Ruhland die Möglichkeit einer Schweißerausbildung während der Haftzeit zu ermöglichen ...

Vors.:

... in der Haftanstalt?

Zeuge Wolf:

... in der Haftanstalt. Aber ich glaube, das ist nicht gelungen, weil eine Verlegung in[llllll] diese[mmmmmm] Haftanstalt nicht möglich war. Das ist mir also bekannt.

Vors.:

Nun auch bezogen auf den Zeitpunkt, wo er wieder auf freiem Fuß sein würde, sind ihm[nnnnnn] da irgendwelche Vorstellungen nahegebracht worden, wie es dann mit ihm weitergehen könnte?

Zeuge Wolf:

Da hab ich keine Ahnung. Ich habe also Ruhland einmal während eines Prozesses ... Nee, nee, nicht während eines Prozesses, einmal nach seiner Freilassung überhaupt nochmals gesehen kurzfristig.

Vors.:

Ihr Name ist speziell im Zusammenhang mit Einladungen zum Essen und Biertrinken genannt worden, als eine Vergünstigung für Herrn Ruhland, und man kann wohl auch die Beweisbehauptung der Verteidigung dahin verstehen, daß auch unter Ihrer Federführung die Zusage für Herrn Ruhland gemacht worden sein soll, daß er nach der Freilassung eine Stelle als Kraftfahrer - sei es beim BKA oder der Sicherungsgruppe - bekommen werde?

Zeuge Wolf:

Ich darf also zur Verständlichmachung schildern, daß von den Vernehmungsräumen der Blick in den Hof möglich ist, wo also die Fahrzeuge stehen, wo die Kraftfahrer also irgendwie tätig sind, die man also sieht; und da kann ich mich erinnern, daß also Herr Ruhland gesagt hat: „Das wäre also auch eine Beschäftigung für mich“, und da sagte ich: „Naja, wenn Sie Ihre Zeit abgesessen haben, können Sie sich ja mal bewerben“ - also das ist in irgendeiner Form mal gefallen. Aber wie man daraus eine Zusage einer Beschäftigung als Kraftfahrer machen kann, versteh ich nicht.

Vors.:

War das nun als Aufmunterung für ihn gedacht oder nur als Scherz?

Zeuge Wolf:

Ja als Auflockerung, als Scherz.

Vors.:

Glauben Sie, daß er das hat so mißverstehen können, er persönlich, daß das zumindest eine Hoffnung ist, die ihm da von einem Beamten gemacht wird?

[12620] Zeuge Wolf:

Ja also das glaube ich nicht. Ich glaube, wir haben auch weiter darüber gesprochen, also daß seine Bestrafung ja sicherlich im Wege stehen würde, weil Kraftfahrer bei uns mit irgendwelchen Vorstrafen ja nicht eingestellt werden. Es war also reine scherzhafte Unterhaltung.

Vors.:

Dann mußte doch aber das Thema schon einen ernsteren Hintergrund gehabt haben, wenn man dann gleichzeitig auf seine Vorstrafen hinweist, die einer solchen Beschäftigung im Wege stünden?

Zeuge Wolf:

Ja ernsthafte Erörterung ist da von meiner Seite in keiner Weise, und außerdem könnte ich auch niemals eine Zusage machen, daß also Ruhland in späteren Zeiten als Kraftfahrer eingestellt wird[oooooo].

Vors.:

Ich möchte Ihnen nur vorhalten, daß also Ruhland in der Zelle dann Zellengenossen das in einer Form wiedergegeben haben soll - nach der Auskunft dieser Zellengenossen -, als sei ihm hier hier[pppppp] eine ziemlich sichere Erwartung gemacht worden, die dann tatsächlich gescheitert sei an der Vorstrafe.

Zeuge Wolf:

Ja also ich kenne diese Geschichte vom Hören-Sagen, und diese Zellengenossen sind ja, glaube ich, bei seiner Verhandlung in Düsseldorf damals gehört worden zu dieser Sache. Ich kenne allerdings deren Aussagen nicht. Ich weiß also nur, daß das entsprechende Zellengenossen waren.

Vors.:

Also Sie können jedenfalls für sich bestätigen, Sie haben ihm keine sichere Erwartung oder gar auch nur ernstzunehmende Andeutungen in der Richtung gemacht?

Zeuge Wolf:

Nein, auf keinen Fall.

Vors.:

Wissen Sie, ob das vielleicht bei Herrn Ruhland auf fruchtbaren Boden gefallen ist und ob er sich mit einem späteren Vernehmungsbeamten über diese Möglichkeiten unterhalten hat?

Zeuge Wolf:

Das glaube ich nicht; ich weiß es aber auch nicht.

Vors.:

Sie wissen’s nicht.

Wissen Sie, ob Herr Ruhland, immer bezogen auf seine Aussagebereitschaft, auch in finanzieller Hinsicht Vorteile gehabt hat? Sei es, daß es in der Haftzeit schon dazu gekommen ist; sei es, daß ihm Sicherheiten gegeben worden sind für sein Fortleben dann nach der Entlassung? Und wissen Sie, wie es dann tatsächlich gehandhabt worden ist?

[12621] Zeuge Wolf:

Zu dem Zeitpunkt der Vernehmungen Ruhlands - ich hab also die ersten Vernehmungen gemacht - da waren also solche Gespräche nicht im Gange. Inwieweit ihm später Zusagen gemacht worden sind, entzieht sich meiner Kenntnis.

Vors.:

Halten Sie das aufgrund der allgemeinen praktischen Erfahrungen, die Sie in Ihrer Dienststelle gewonnen haben, für möglich, daß solche Zusagen gemacht worden sind, und zwar im Hinblick auf die Gewinnung der Aussagebereitschaft?

Zeuge Wolf:

Ich glaube, daß man wohl keine konkreten Zusagen machen kann, denn jeder müßte wissen, daß in der Praxis ein Halten von irgendwelchen Zusagen dieser Art wegen beruflichen Fortkommens u.dergl. nicht ohne weiteres möglich ist, denn die Einflußnahme eines Beamten auf das Fortkommen nach der Haftentlassung eines Straffälligen ist also dermaßen gering. Also ich kann mir das nicht vorstellen.

Vors.:

Wissen Sie, wie sich dann Ruhlands finanzielle Seite entwickelt hat, nachdem er entlassen worden ist?

Zeuge Wolf:

Ich weiß nur - ich meine, ich bin auf so vielen Verhandlungen gewesen und treffe dann auch irgendwie mal irgendwelche Kollegen - ich weiß nur, daß Ruhland also erbittert geklagt hat, daß ihm also keinerlei Unterstützung gewährt worden sei, daß er also nach wie vor irgendwie ohne Arbeit sitzt und dergleichen mehr. Konkretes darüber weiß ich aber nicht.

Vors.:

Heute früh hat eine Zeugin uns bekundet, sie wisse, daß Ruhland nach der Entlassung für etwa anderthalb Jahre monatlich 700,-- bis 1000,-- DM zugewendet bekommen habe - sie benannte auch die Geldgeber, in einem Falle allerdings ungenau.

Haben Sie davon Kenntnis erlangt?

Zeuge Wolf:

Nein.

Vors.:

Und auch keine Vorstellungen, woher solche Zuwendungen kommen könnten?

[12622] Zeuge Wolf:

Ja also normalerweise nicht. Ich sehe also keine Möglichkeit. Ich habe keine Kenntnis davon, daß Zuwendungen gemacht worden sind und auch keine Kenntnis, woher das Geld kommen sollte.

Vors.:

Herr Zimniak ist Ihnen dienstlich sicher bekannt?

Zeuge Wolf:

Ja.

Vors.:

Ist Ihnen bekannt geworden, daß Herr Zimniak eine Zeitlang nach der Freilassung von Herrn Ruhland Gastgeber gewesen ist? Entschuldigung, Herrn Eimecke meine ich.

Zeuge Wolf:

Herr Eimecke ist mir bekannt: Herr Eimecke hat also - die Vernehmungen Ruhland gingen ja, glaube ich, ein halbes oder dreiviertel Jahr - zum späteren Zeitpunkt zusammen mit Herrn Zimniak die Vernehmungen fortgeführt. Einzelheiten aus diesem Zeitraum sind mir nicht bekannt.

Vors.:

Ich meine, die Tatsache ist heute früh schon durch eine Zeugin, die die Lebensumstände von Herrn Ruhland kennt, bestätigt worden, daß er dort Gast war bei Herrn Eimecke. Sie hat auch begründet, wie es dazu gekommen ist.

Ich wollte nur die Frage daran anknüpfen: wenn Sie das wüßten?

Zeuge Wolf:

Ja, also wenn ich das wüßte, müßte ich das ja sagen. Also mir ist es nicht bekannt. Ausgeschlossen scheint es nicht zu sein, wenn also die Zeugin das bekundet.

Vors.:

Ich wollte also nur die Frage daran knüpfen, ob derartige Zusagen für die Unterbringung Herrn Ruhlands - etwa nach der Freilassung - amtlicherseits gemacht worden sein könnten?

Zeuge Wolf:

Also ich weiß nur von dem Zeitpunkt nach seiner Verurteilung, daß ihm Gelegenheit gegeben worden sein sollte ... werden sollte, eine Schweißerausbildung zu machen; und ich hab mich also damals, als ich das hörte, daß das also nicht klappen sollte, noch drüber aufgeregt, daß ich sagte: Wenn man eine Hoffnung erweckt und eine Zusage macht dieser Art, wieso ist es nicht möglich, die zu halten? Aus diesem Grunde weiß ich das.

Vors.:

Sonstige Dinge über das hinaus, auch im Kreise der gestellten Fragen, sind Ihnen also nicht geläufig, wenn ich Sie richtig verstehe?

Zeuge Wolf:

Nein.

[12623] Vors.:

Wissen Sie etwas, ob Herrn Ruhland von einer Geldquelle die Arztrechnungen[qqqqqq] bezahlt worden sind, sei es während der Haft oder nach der Haft?

Zeuge Wolf:

... weiß ich nichts davon.

Vors.:

Hat Ihnen Herr Ruhland bei irgendeinem Anlaß mitgeteilt, daß er - sei es während der Haft oder nach der Haft - enttäuscht sei, daß man ihm Zusicherungen gemacht habe, die nicht eingehalten worden wären? Oder haben Sie von dritter Seite etwas über diese Enttäuschung gehört?

Zeuge Wolf:

Ja da war ich also vorhin schon dran: Das weiß ich also nicht mehr genau, ob ich Ruhland selbst getroffen hab und mit ihm ... daß er mir das mal gesagt hat zu einem späteren Zeitpunkt, nach seiner Entlassung oder vielleicht noch während seiner Haft - ich weiß es nicht mehr - anläßlich eines Prozesses, oder ob ich es von Kollegen gehört habe. Ich weiß nur - ich kenne also jetzt den Ursprung nicht mehr, ob’s direkt von Ruhland stammt oder von andern -, ich weiß also nur, daß Ruhland eine Enttäuschung kundgegeben hat, daß man ihn nach seiner Haftentlassung einfach hängen ließ und ihm nicht geholfen hat, wieder in einen Beruf u.dergl. zu kommen.

Vors.:

Daran knüpft sich die Frage: Hängenlassen bedeutet ja wohl, daß man vorher Erwartungen hatte?

Zeuge Wolf:

Das könnte man daraus schließen.

Vors.:

Können Sie sich vorstellen, welcher Art diese Erwartungen waren und wie sie begründet wurden?

Zeuge Wolf:

Ja nun, also eine Erwartung, die mir also bekannt ist oder bzw. eine Zusage muß man ihm offensichtlich gemacht haben, und zwar die, daß man sich dafür verwenden wollte, ihm diese Schweißerausbildung zu ermöglichen. Sonstige Dinge kenne ich also nicht.

Vors.:

Wenn ich Sie nun zusammenfassend frage - so muß man bisher Ihre Aussage verstehen -, ob Sie etwas darüber wissen, daß man die Aussagebereitschaft Herrn Ruhlands mit Versprechungen geweckt hat, deren Einhaltung nicht den üblichen Vernehmungsmethoden entspricht oder überhaupt Andeutungen, Zusagen, die außerhalb der üblichen Vernehmungsmethoden liegen, könnten Sie diese Frage verneinen?

[12624] Zeuge Wolf:

Ja ich kann’s zumindest absolut verneinen für die Zeit der Vernehmungen, die ich durchgeführt habe, absolut verneinen, und danach aber sind mir Dinge unbekannt. Ich glaube aber nicht, daß irgendwelche Versprechungen notwendig waren, um die Aussagebereitschaft, die vorhanden war von Ruhland, irgendwie aufrechtzuerhalten; denn ich hatte das Gefühl, daß er während seiner Vernehmungszeit eine gewisse Lust daran bekam ...

Ich muß es also mal andersrum sagen: Man war ja gegen die Aussagen skeptisch und hat die Aussagen erst für bare Münze genommen, als durch Örtlichkeit, Sachbeweise usw. seine Aussagen bestätigt worden sind; und ich habe also das Gefühl gehabt, als sei Ruhland - na, sagen wir mal - so erst richtig bei der Sache gewesen, als er merkte, daß das, was er also sagte, sich danach jeweils wieder bestätigt hat und man ihm also das auch abnahm. Eine Aussagebereitschaft besonders zu fördern, die war also tatsächlich nicht notwendig.

Vors.:

Ja wäre es denkbar, wenn eine solche Notwendigkeit sich abgezeichnet hätte, daß man dann zu Versprechungen gegriffen hat?

Zeuge Wolf:

Aus meiner Praxis kann ich also nur sagen, daß also jeder Beamte, der Versprechungen machen würde, von denen er nicht hundertprozentig weiß, daß er sie halten kann; und hier handelt es sich also aus den Andeutungen, die ich jetzt hörte, aus den Fragen doch offensichtlich[rrrrrr] um Versprechungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe sicherlich keiner sagen kann, ob er sie auch halten kann. Das halte ich also für eine Dummheit. Also ich würde solche Versprechungen nicht machen ...

Vors.:

... so daß ich zusammenfassend Sie dahin wohl richtig verstehe, daß nach Ihrer Kenntnis die Vernehmungen korrekt verlaufen sein müßten und nach Ihrer Kenntnis von Ihren eigenen Vernehmungen her auch keine Versprechungen gemacht worden sind, noch notwendig waren über Hinweise hinaus, die üblicherweise gegeben werden können, z. B. hier der Hinweis auf § 129 Abs. 6 StPO[47] u. dergl. ... Ist das richtig verstanden?

Zeuge Wolf:

Also wie gesagt, also die Aussagebereitschaft war schon, wenn ich mich recht erinnere, aus den Akten damals schon auf § 129 Abs. 6 StPO hingewiesen. Ruhland hatte schon ausgesagt, als er zu mir kam. Die Aussagen in der Anfangszeit waren also [12625] dahin, daß er versucht hat, Frauen, soweit sie im Geschäft waren, anfänglich nicht zu benennen, und daß Ruhland von dem Moment an, als er feststellen konnte, daß seinen Aussagen aufgrund von Sachbeweisen auch von Seiten der vernehmenden Beamten restlos geglaubt werden mußte, daß er von dort ab[ssssss] auch Eigeninteresse hatte, weiter auszusagen und daß also eine Aussagewilligkeit zu fördern in der Zeit, als ich ihn vernommen hab, nicht notwendig war.

Vors.:

Sind weitere Fragen bei den Herrn Kollegen? Seh ich nicht.

Die Herrn der B. Anwaltschaft? Keine Fragen.

Die Herrn Verteidiger?

Herr RA Schwarz, bitte schön.

RA Schw[arz]:

Herr Wolf, ist Ihnen in Bad Godesberg eine Person bekannt, die den schönen und hier vielleicht auch doppelsinnigen[tttttt] Namen Werner Freund hat und die sich so karitativ betätigt, indem sie entlassenen Strafgefangenen monatlich Zuwendungen immerhin in Höhe von 800,-- bis 1000,-- DM zukommen läßt? Wir hörten heute von einer Zeugin, daß - so habe ich es wenigstens verstanden - bis in eine relativ junge Vergangenheit hinein auf ein Bankkonto, das diese Zeugin zusammen mit Herrn Ruhland unterhält, regelmäßig solche Zuwendungen kommen. Ich frage das im Hinblick darauf, daß Sie vorhin sagten, solche Versprechungen seien unmöglich, weil sie ja nicht eingehalten werden könnten - ich weiß nicht, ob ein Zusammenhang besteht -, deshalb die Frage:

Kennen Sie eine solche wohltätige Person mit Sitz in Bad Godesberg?

Zeuge Wolf:

Also mir ist keine Person ...

Wie sagten Sie?

RA Schw[arz]:

Werner Freund.

Zeuge Wolf:

... Werner Freund bekannt. Mir ist auch keine Institution bekannt, wie Sie sagten, also Gefangenenhilfe oder dergleichen. Ich kenne also örtliche Institutionen dieser Art nicht - ich bin also kein gebürtiger Godesberger -, so daß mir also gewisse Verbindungen in dieser Art, örtlicher Art fehlen.

RA Schw[arz]:

Eine weitere Frage:

War zum Zeitpunkt Ihrer Tätigkeit für Herrn Ruhland bereits Herr RA Becher tätig?

[12626] Zeuge Wolf:

Nein, zum Zeitpunkt meiner Tätigkeit war Herr Ströbele, soviel ich weiß - ich kann’s aber nicht mit Sicherheit sagen - tätig, und Herr Becher kam also zu einem späteren Zeitpunkt.

RA Schw[arz]:

Ist Ihnen bekannt, sei es aus eigener dienstlicher Tätigkeit oder durch Berichte, die Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit bekamen, wie es zur Tätigkeit des RA Becher für Herrn Ruhland kam?

Zeuge Wolf:

Nur andeutungsweise. Ich weiß, daß Herr Becher in andern Strafsachen Verteidiger war, und ich kann mir vorstellen, daß also Herrn Ruhland einige Verteidiger empfohlen worden sind, und daß er sich also den Herrn Becher gewählt hat. Ich weiß es aber nicht.

RA Schw[arz]:

Wissen Sie, ob Herr Becher als gewählter Verteidiger[48] von Herrn Ruhland tätig war oder ob er als gerichtlich bestellter, als Pflichtverteidiger[49] für Herrn Ruhland tätig war?

Zeuge Wolf:

Das kann ich nicht sagen, weil die Bestellung oder die Wahl von Herrn Becher als Verteidiger erst[uuuuuu] zu einem Zeitpunkt erfolgte, als ich mit der Sache Ruhland nichts mehr zu tun hatte.

RA Schw[arz]:

Gut. Aber als die Sache Ruhland abgeschlossen war - wir hörten ja vorhin, gewisse Erkenntnisse haben Sie da noch: Ist Ihnen bekannt geworden, daß Herr Ruhland über einen längeren Zeitraum nach seiner Haftentlassung zu Herrn Becher in einem Verhältnis stand, das teilweise darin bestand, daß Herr Becher ihm in einem ihm angeblich gehörenden Jagdhaus Unterkunft gewährte, daß er ihn so quasi aber auch beschäftigte, und daß er auch als Mittelsperson für die Übergabe von Geldern an Herrn Ruhland tätig war, nämlich als Vorgänger des eben zitierten Herrn Freund? Ist Ihnen davon etwas bekanntgeworden?

Zeuge Wolf:

Herr RA, von diesen Dingen weiß ich nichts.

RA Schw[arz]:

Gut, danke. Dann habe ich keine Frage mehr.

Vors.:

Nur noch zur Vertiefung eine ergänzende Frage an das hier: Sie haben vorhin zu Beginn erwähnt, Herr Ruhland habe die Bedingung gestellt, man möge seinem Anwalt von seiner Aussagebereitschaft und den Aussagen nichts mitteilen. Gilt das auch noch für die Zeit, wo Sie mit den Vernehmungen begonnen haben?

[12627] Zeuge Wolf:

Jaja, das galt also einige Wochen noch, hinein bis zu seiner ersten richterlichen Vernehmung - die Daten müßten also aus den Akten ersichtlich sein; also das war eine Vernehmung, glaube ich, bei Herrn Buddenberg -, wo er dann in der Vernehmung wohl zugestimmt hat, daß seine Aussagen also im Verfahren verwendet werden können.

Vors.:

Kann das bedeuten, daß in der Tat, wie Sie eben das ausdrückten, zu der Zeit noch nicht Herr RA Becher sein Verteidiger war?

Zeuge Wolf:

Ja, ich sagte ja, ich glaube, Herr Ströbele - ich kann’s aber nicht mit Sicherheit sagen - war also sein Verteidiger.

Vors.:

Das würde also bedeuten, daß die Aussagebereitschaft von Herrn Ruhland nach Ihrer Rückerinnerung schon bestanden hat, als Herr Becher noch nicht sein Bevollmächtigter gewesen ist?

Zeuge Wolf:

Ja. Also ich habe Ruhland zwar zu dieser Zeit nicht mehr ständig vernommen, war aber teilweise bei Vernehmungen zugegen, hab Ausführungen mitgemacht. Es tut mir leid, also wenn ich jetzt vielleicht nen falschen [vvvvvv] Zeitraum angeben würde, aber ich glaube, daß also Herr Becher frühestens ein Vierteljahr nach seiner Festnahme die Verteidigung übernommen hat oder 8 Wochen.

Vors.:

Danke schön.

Bitte, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Wolf, kennen Sie einen Kollegen in Bad Godesberg namens Liepe?

Zeuge Wolf:

Bitte, einen ...?

RA Schi[ly]:

... Werner Liepe.

Zeuge Wolf:

Ja den Namen hab ich verstanden; vorher nicht. Sie sagten einen ...

RA Schi[ly]:

... Kollegen.

Zeuge Wolf:

Ja, Liepe, ja.

RA Schi[ly]:

War der Herr Liepe dann zuständig so für Verhandlungen mit Herrn Ruhland, die so seine Lebenssituation nach der Haft trafen? Wissen Sie etwas darüber?

Zeuge Wolf:

Herr Rechtsanwalt, ich weiß also nichts; ich weiß nicht, wer in irgendeiner Form für Ruhland - wenn’s jemand gab, der also zu ihm Verbindung gehalten hat - wer das gewesen sein soll. Ich könnte mir also den Herrn Liepe nicht besonders vorstellen als [12628] derjenige, der also mit Herrn Ruhland über seine Haft hinaus Verbindung aufrechterhalten sollte.

RA Schi[ly]:

Aber dann müßten Sie auf Ihre Vorstellung zurückgreifen ... wissen darüber ...

Zeuge Wolf:

Nein, ich weiß also nichts darüber.

RA Schi[ly]:

Haben auch mit Herrn Liepe darüber nicht gesprochen?

Zeugin Wolf:

Nein.

RA Künzel verläßt um 16.45 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Danke schön.

Ja, ist es eigentlich so, daß da noch in der Sicherungsgruppe Bonn so Gespräche geführt worden sind über die Frage, wie man denn nun mit dem Herrn Ruhland ... wie man vielleicht ihn unterstützen könnte?

Zeuge Wolf:

Herr Rechtsanwalt, ich sagte schon mal, ich kenne also Vorfälle oder Gespräche dieser Art aus einem späteren Zeitpunkt nicht mehr. Ich bin zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Bereiche nicht mehr tätig gewesen.

RA Schi[ly]:

Gut. Danke.

Vors.:

Keine Fragen sonst?

Der Zeuge KHK Wolf versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO)[50] und wird im allseitigen Einvernehmen um 16.46 Uhr entlassen.

Die Aussagegenehmigung[51] des Zeugen KHK Wolf wird dem Protokoll als Anl. 1a[wwwwww] beigefügt.

Der Zeuge KOK Zimniak erscheint um 16.47 Uhr im Sitzungssaal.

Die Aussagegenehmigung des Zeugen KOK Zimniak wird inhaltlich bekanntgegeben und dem Protokoll als Anl. 2 beigefügt.

[12629] Der Zeuge KOK Zimniak macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Zim[niak]:

Norbert Zimniak, Kriminaloberkommissar,

Kiel, LKA Schleswig-Holstein;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Zimniak, wir haben uns heute mit Zeugen hier befaßt, die uns mitgeteilt haben, daß Ihnen Herr Ruhland während der Untersuchungshaft Mitteilung gemacht habe über bestimmte Vorgänge während der Vernehmungen, vor den Vernehmungen.

Die Frage an Sie:

Können Sie uns einen Eindruck verschaffen, wie die Vernehmungen von Herrn Ruhland durchgeführt worden sind, wie es dazu gekommen ist, daß Herr Ruhland Aussagen gemacht hat, was also voraussetzt, ob Sie selbst Herrn Ruhland vernommen haben?

Zeuge Zim[niak]:

Ich habe also Herrn Ruhland zwar nicht ausschließlich, aber auch vernommen, und zwar war ich im Jahre 1971 noch Beamter des Landes Berlin und in dieser Eigenschaft Angehöriger einer Sonderkommission zur Klärung von Banküberfällen, Raubüberfällen in Berlin, und in diesem Zusammenhang und im Verlaufe dieser Ermittlungen sind Erkenntnisse angefallen, die auf den damaligen Beschuldigten Ruhland hinwiesen. Ich bin im Januar 1971 von Berlin nach Duisburg gefahren, wo der Beschuldigte seinerzeit einsaß - der damalige Beschuldigte - und habe Herrn Ruhland mit einem Kollegen einer Polizeidienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen, der örtlich zuständig war, in der JVA in Duisburg vernommen. Seinerzeit hat Herr Ruhland nach anfänglichem Zögern dort erste Aussagen gemacht, die dann später, allerdings sehr kurze Zeit später, im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft in Duisburg aktenkundig gemacht worden sind. Es war dann so, daß ich zunächst wieder nach Berlin zurückging zu meiner Dienststelle, und ich bin dann kurze Zeit später zum BKA abgeordnet worden.

RA Künzel erscheint wieder um 16.50 Uhr im Sitzungssaal.

[12630][52] [12631][53] [12632] Zwischenzeitlich ist Herr Ruhland relativ kurz von Herrn Wolf vernommen worden; und als ich dann beim BKA war - abgeordnet wohlgemerkt - habe ich dann einen Teil der Vernehmungen weitergeführt.

Vors.:

Wenn Sie sagen, daß Ruhland nach anfänglichem Zögern in Ihrer Gegenwart erste Aussagen gemacht hat, kann man davon ausgehen, daß Sie zu denen gehörten, die in der Tat die ersten Aussagen Ruhlands entgegengenommen haben? ...

Zeuge Zim[niak]:

Ja.

Vors.:

... die also sozusagen seine erste Aussagebereitschaft persönlich miterlebt haben?

Zeuge Zim[niak]:

Ja.

Vors.:

Nun: Herr Ruhland wurde ja einer Gruppierung zugezählt, bei der es wohl als Ausnahme anzusehen ist, wenn ehemalige Mitglieder bereit waren, nach der Verhaftung Angaben zu machen. Eine Ausnahme fordert immer die Frage heraus:

Wie kam’s zu dieser Ausnahme?

Zeuge Zim[niak]:

Ja nun, ich sagte ja bereits, daß Herr Ruhland auch nicht von Anfang an nun bereit war, Aussagen zu machen und es auch nicht so war, daß er - na, sagen wir mal - auf uns gewartet hat, daß wir nun kommen, sondern im Gegenteil: Er war also zunächst nicht bereit, Aussagen zu machen. Der Kollege und ich, wir haben also längere Zeit mit ihm gesprochen über verschiedene Dinge, die nicht unbedingt den Gegenstand des Verfahrens betrafen; und wir haben weiter im Verlaufe des Gespräches gewisse Beweisgegenstände nicht vorgelegt, aber ins[xxxxxx] Spiel gebracht, und hier zeigte dann Herr Ruhland erste Anzeichen, daß er wohl geneigt wäre, auf die eine oder andere Frage, die also ganz konkret sich mit Beweisgegenständen befaßte, antworten zu wollen.

Vors.:

Wielange haben diese Vorgespräche beansprucht, bis sich diese erste Aussagebereitschaft zeigte? Dauerte das Tage, Wochen?

Zeuge Zim[niak]:

Wochen auf keinen Fall, na, also zwei Tage. Ich meine, ich war zunächst zwei Tage in der Haftanstalt. Wir haben also etwa zwei Tage mit Herrn Ruhland zunächst mal gesprochen.

Vors.:

Haben Sie diese zwei Tage voll zu Gesprächen ausgenützt oder war das nur ein kleinerer Zeitraum des gesamten Tages?

[12633] Zeuge Zim[niak]:

Das war nicht der ganze Tag - ich weiß das nicht mehr genau aber es war mit Sicherheit, sagen wir mal, nicht von morgens um 8.00 Uhr bis abends um 17.00 Uhr, sondern Vormittagstunden; und dann wurde er wieder weggebracht zum Essen und dann in den Nachmittagstunden noch.

Vors.:

Nun erwähnten Sie, daß bei dem Gespräch Dinge erörtert worden seien, die nicht unbedingt Gegenstand des Verfahrens waren. Können Sie den Begriff näher erläutern?

Zeuge Zim[niak]:

Ja es ist so: Um überhaupt das Gespräch zu erhalten, überhaupt sprechen zu können, haben wir uns also über belanglose Dinge unterhalten. Eben die Frage, wie er z. B. ... Naja, das wäre ... Ich muß jetzt irgendein Beispiel herausholen; ich weiß es nicht mehr. Also wie man eben versucht, ein Gespräch in Gang zu halten, indem man eben auf persönliche Dinge eingeht und ähnliche Fragen.

Vors.:

Also die Fragen, die man bei der Vernehmung üblicherweise zur Auflockerung des Klimas anwendet, oder sind das konkretere Gegenstände gewesen, die - sagen wir mal - unter dem Oberbegriff der Versprechungen verstanden werden könnten? Daß Herrn Ruhland angedeutet worden ist: Wenn du aussagst, dann ... -

Zeuge Zim[niak]:

Dazu muß ich also sagen, bei der Vorbesprechung ahnten wir ja nicht einmal, in welchem tatsächlichem Umfange der Herr Ruhland in der Gruppe tätig war und welche Angaben zu machen er in der Lage ist, so daß wir also sehr vorsichtig uns vorantasteten. Wir hatten ja lediglich Beweismaterial, das sich auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug, einen Daimler-Benz, erstreckte und von dem man also meinen konnte, also daß dieser Daimler-Benz als Dublettenmodell gedient haben könnte für ein gleichartiges Fahrzeug, das bei einem der Banküberfälle verwendet wurde und entsprechend umgerüstet wurde, und so in dieser äußersten Peripherie bewegten wir uns zunächst, ohne daß wir also konkret den Verdacht hatten, er sei an den Bankrauben persönlich beteiligt gewesen, sondern wir nahmen zunächst mal an, er sei irgend so ’n Unterstützer, allenfalls Gehilfe vielleicht. Wir schwebten also doch sehr im unklaren, so daß sich also Versprechungen ja überhaupt nicht anboten. Das ginge ja sowieso nicht an. Aber in dem [12634] Stadium war also durch den unklaren Sachverhalt, der sich uns dartat, die Lage eben äußerst unklar. Wir mußten uns eben erst vorantasten.

Vors.:

Hatten Sie eigentlich bei Beginn der Vernehmungen irgendeine konkrete Person besonders im Auge, hinsichtlich derer Sie die Aufklärung betreiben wollten oder ging es um die allgemeine Abklärung und Aufklärung eines Gesamtkomplexes?

Zeuge Zim[niak]:

Ja es ging um den Gesamtkomplex der drei Raubüberfälle vom 28.9.1970 - meine ich, wäre das gewesen - ...

Vors.:

... die Banküberfälle?

Zeuge Zim[niak]:

... die drei Banküberfälle. In dieser Sonderkommision war ich also mittätig.

Vors.:

War da das Interesse auf eine Person ganz besonders fixiert, daß es Ihnen also ganz besonders wichtig war, Ihrem Auftrag nach zu klären, ob eine bestimmte Person, die namentlich feststand, bei diesen Überfällen beteiligt war?

Zeuge Zim[niak]:

Nein. Wir hatten bis zu diesem Zeitpunkt den Verdacht, daß also der spätere Mitbeschuldigte Grusdat[54] Beteiligter war - wir wußten auch bei ihm nicht genau, wie die Dinge liegen -, so daß wir also in dem Stadium etwa, das ich eben schilderte, die Ermittlungsrichtung Grusdat hatten.

Vors.:

Es sind heute Zeugen aufgetreten, die angegeben haben, Ruhland habe Ihnen in Gesprächen offenbart in der Haftanstalt, daß in ihm durch Versprechungen, Zusagen Erwartungen geweckt wurden, die dann seine Bereitschaft hervorgerufen haben, Aussagen zu machen.

Ist Ihnen jetzt, um das ganz allgemein zu fragen, ohne daß Konkretes nun jetzt schon festgelegt wird, irgendwie bekannt, daß Herrn Ruhland derartige Zusagen oder Versprechungen gemacht worden sind?

Ende von Band 748.

[12635] Zeuge Zim[niak]:

Wir haben insofern Zusagen gemacht, als wir ihm zunächst mal die Vertraulichkeit seiner Angaben zusicherten, und zwar aus dem Aspekt heraus, daß er erklärte, er wäre also bereit - nachdem sich die Situation also etwas erweitert hatte -, Angaben zu machen, weil er um seine Gesundheit, um sein Leben fürchte; und aus dem Grunde ist von uns zugesagt worden, wir könnten also die Aussagen erst mal entgegennehmen, ohne seinen Namen zu nennen, sondern zu sagen, wir hätten dienstlich erfahren, daß dies oder jenes eben vorliege.

Vors.:

Wissen Sie, ob er dabei anwaltschaftlich beraten war im Hinblick auf die Aussagebereitschaft?

Zeuge Zim[niak]:

Zu dem Zeitpunkt nicht; das ist mir nicht bekannt.

Vors.:

Nun, die[yyyyyy] Zusagen sind jetzt im Augenblick für sich[zzzzzz] auch interessant, aber nicht speziell gemeint. Es müßten eigentlich Zusagen sein, die aus dem Rahmen des üblichen nun deutlich herausfallen. Ich meine: Auch Zusagen der Vertraulichkeit sind bei Vernehmungen, insbesondere Erstvernehmungen, ja nichts ganz Ungewöhnliches. Es müßten also Zusagen sein, die einen ganz anderen Charakter hatten, als das üblicherweise getan wird.

Zeuge Zim[niak]:

Da sind weder zu dem Zeitpunkt noch später Zusagen gemacht worden - ich weiß auch nicht, in welcher Richtung die gemacht worden sein sollen.

Vors.:

So sagen z. B. Zeugen aus:

Es sei Ruhland versprochen worden, wenn er aussage, werde die Anklage gegen ihn milder ausfallen, als sie tatsächlich gestaltet werden könnte, also beispielsweise statt Mord nur Totschlag; oder man streicht überhaupt den schwerwiegendsten Vorwurf: ein Morddelikt und versuchten Mord aus der Anklage heraus und nimmt nur die allgemeine Unterstützung einer kriminellen Vereinigung oder sonst irgend etwas.

Wissen Sie davon?

Zeuge Zim[niak]:

Also dazu muß ich nochmal auf das zurückgreifen, was ich vorher sagte:

Wir kannten ja zunächst mal den Umfang seiner Aussagen überhaupt nicht und hätten’s also auch gar nicht gekonnt. Wenn ich nicht weiß, daß er einen Mord begangen haben soll - wobei mir also [12636] in[aaaaaaa] der Tat nicht bekannt ist, daß er einen Mord begangen haben soll - kann ich ihm nicht zusagen, daß der Mordtatbestand nicht enthalten ist.

Das ist erst mal das erste.

Und zum zweiten: ...

Vors.:

Mordversuch. - wenn Sie das gleich in die Betrachtung [bbbbbbb] einflechten.

Zeuge Zim[niak]:

Mordversuch: Ich entsinne mich - dieses Thema war schon mal Gegenstand einer Vernehmung in einer Hauptverhandlung in Berlin -, ich weiß, daß es darum ging, daß angeblich eine Anzeige wegen Mordversuchs bestanden haben soll zum Nachteil der Polizeibeamten, - die ihn in Oberhausen festgenommen haben. Aber dieser Umstand war überhaupt nicht Gegenstand der Ermittlungen, die ich zu führen hatte.

Vors.:

Ihnen war also, wenn ich Sie richtig verstehe, nicht bekannt, ob oder daß Ruhland bei der Festnahme von der Schußwaffe Gebrauch gemacht hätte?

Zeuge Zim[niak]:

Mir war das nicht bekannt, nee.

Mir war bekannt, daß die Kollegen in einem Vermerk geschrieben hatten, er hätte eine Schußwaffe bei sich gehabt; aber ich meine, es hätte auch in dem Bericht eindeutig gestanden, daß er sie nicht - in Anwendung schon gar nicht - nicht mal in Anschlag gebracht hätte, so daß also von daher überhaupt gar kein Tatvorwurf sich ergeben hat; sondern in dem Vermerk stand lediglich, er hätte eine Schußwaffe bei sich gehabt - das hat er auch nie bestritten.

Vors.:

Also so, wie Sie sich ausdrücken, muß man davon ausgehen, daß Sie nichts wissen, daß Herrn Ruhland eine geringere Anklage als Gegenleistung für Aussagen geboten worden wäre oder versprochen worden wäre. Ist das richtig?

Zeuge Zim[niak]:

Ja.

Vors.:

Das zweite:

Es sollen ihm hinsichtlich der zu erwartenden Strafen bestimmte Andeutungen gemacht worden sein, nämlich: Wenn er aussage, dann bekomme er eine andere Strafe, natürlich eine mildere.

[12637] Vors.:

Können Sie zu diesem Komplex, den ich Ihnen jetzt nur allgemein andeutete, etwas sagen?

Zeuge Zim[niak]:

Ja. Gegenstand der ... des Verfahrens waren also nicht nur die Bankraube sondern übergreifend auch § 129 StGB, und ich meine, daß ich persönlich ihm den Straftatbestand mitgeteilt habe, der also in § 129 StGB enthalten ist und dabei auch den Abs. 6 des § 129 StGB, der ja eine Form der Täterreue darstellt. Das ist ihm gesagt worden, ohne allerdings - das möchte ich hier also gleich in aller Deutlichkeit hinzusagen -, ohne allerdings zu sagen, daß dieser Abs. 6 nun in jedem Falle und grade in seinem nun unbedingt zur Anwendung kommen werde.

Vors.:

Das ist also der Hinweis auf einen legalen Strafmilderungsgrund.

Zeuge Zim[niak]:

Ja.

Vors.:

Es gibt darüber hinaus aber noch - und das wird von den Zeugen behauptet, so habe sich Ruhland geäußert - die Möglichkeit - gäbe es -, daß man einem Manne andeutet: „Wenn Du aussagst, dann werden wir über das hinaus, was legal möglich ist, Deine Strafe nieder halten“, z. B., daß man bestimmte schwerwiegende Punkte einfach unter den Tisch fegt und dadurch einfach erreicht, daß das ganze Bild, das Ergebnis in seiner Strafverhandlung sich verändert.

Zeuge Zim[niak]:

Also erstens mal ist das weder von mir noch von jemand, der, während ich vernommen habe, dabeigewesen ist, gesagt worden - für andere kann ich natürlich nicht sprechen. Im übrigen hätte ja ein solches Verhalten bedingt, daß ich bestimmte strafwürdige Verhaltensweisen des Beschuldigten nicht hätte ins Protokoll aufnehmen dürfen, da sie ja sonst aktenkundig geworden wären; und ein solches Verhalten ist also niemals, auch nur im entferntesten, dargelegt worden, sondern im Gegenteil: Wir waren immer bestrebt, den gesamten Umfang der Aussage, die er machen konnte, auch protokollarisch niederzulegen.

Vors.:

Nach den Bekundungen der Zeugen soll Ruhland angedeutet haben: Ihm sei von den vernehmenden Polizeibeamten gesagt worden, daß er regulär zwischen 12 und 15 Jahren bekommen würde; wenn er aber aussage, mitziehe mit der Polizei, ihr sozusagen helfe, [12638] dann würde die Strafe bei 3 oder 4 Jahren bleiben und da gäbe es ja dann auch noch die 2/3-Entlassung,[55] und die würde er sicher dann bekommen.

Zeuge Zim[niak]:

Davon ist mir nichts bekannt.

Vors.:

Sind Ihnen also allein diese Zahlen, diese Strafrahmen, die hier angedeutet worden sind, überhaupt kein Begriff?

Zeuge Zim[niak]:

Nein, ich weiß gar nicht, wie man also dazu kommen sollte, 10 oder 12 Jahre anzunehmen. Als Ruhland mit seinen ersten Aussagen heranstand, war ja überhaupt kein Maßstab gegeben; es ist ja vorher noch kein anderer Prozeß mit diesem Hintergrund gelaufen, so daß man also, [ccccccc] selbst wenn man’s gewollt hätte, eigentlich hätte sagen können: 10 oder 12 Jahre würden dabei in diesem oder jenem Fall herauskommen.

Vors.:

Ruhland soll auch angedeutet haben: Wenn er Aussagen mache - das habe ihm die Polizei gesagt - dann werde sie ... dann habe er seine Vorteile davon - gemeint ist hier schon die Haftzeit -, aber auch, er werde dann gut fahren, wenn er entlassen sei. Das ist jetzt auch nur mal ganz allgemein angedeutet. Sind Ihnen solche Versprechungen irgendein Begriff: Vergünstigung während der Haftzeit und Unterstützung und Vergünstigung für die Aussagebereitschaft nach der Haftentlassung?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Sind Ihnen überhaupt aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit Möglichkeiten bekannt, daß Sie einem Zeugen sagen könnten oder einem Beschuldigten: Wenn du Aussagen machst, dann sind Vorteile zu erwarten, die das Gesetz beispielsweise hier nicht aufzeigt wie jetzt § 129 Abs. 6 StGB; ist klar: Das ist ein gesetzlich vorgesehener Vorteil.

Zeuge Zim[niak]:

Nein. Also soweit die gesetzlich vorgesehenen Vorteile, z. B. Zusammenziehung von Straftaten oder so,[56] also diese Rechtswohltaten, die also ja von vornherein bekannt sind, die werden gelegentlich erörtert - das ist abstrakt gesagt. Aber darüber hinaus nicht.

Vors.:

So soll z. B. gesagt worden sein:

Wenn er Aussagen mache, dann werde er nach der Haftentlassung eine Anstellung, sei es beim BKA oder bei der Sicherungsgruppe, [12639] bekommen, und zwar als Kraftfahrer.

Ist Ihnen darüber etwas bekannt?

Zeuge Zim[niak]:

Es war so, daß die ... ein großer Teil der Vernehmungen in der ersten Etage des BKA stattfand, und zwar mit den Fenstern auf den Hof hinaus - das ist ein ziemlich kleiner Hof, und da standen also sehr viele, stehen wohl immer noch viele Dienstkraftfahrzeuge, auch größere Kraftfahrzeuge -, und hier ist mal von ihm scherzhaft gesagt worden, von Herrn Ruhland gesagt worden: „Wenn ich mal frei bin, dann werde ich mich hier bewerben als Kraftfahrer, weil mir das Spaß machen würde, mit solchen großen Autos zu fahren“. Das ist von ihm mal so beim Blick aus dem Fenster gesagt worden.

Vors.:

Ja. Ihnen gegenüber?

Zeuge Zim[niak]:

Ja, das hat er mir gesagt.

Vors.:

Und wie haben Sie sich darauf verhalten?

Zeuge Zim[niak]:

Ich hab gelacht; ich hab gesagt: „Sie hätten also nie ’ne Chance hier jemals Kraftfahrer zu werden“.

Vors.:

Es ist auffällig: Herr Wolf, der vorhin gehört wurde, hat genau denselben Vorgang auch für seine Person geschildert. Dann müßte also Ruhland diese Bemerkung: „Ich möchte dort Kraftfahrer werden; ich werde mich bewerben.“, sowohl bei Ihnen als auch bei Herrn Wolf vorgetragen haben.

Zeuge Zim[niak]:

Ich weiß nicht, ob Herr Wolf dabei war. Aber das mag er vielleicht nochmal gesagt haben.

Vors.:

Könnte das sein, daß Sie beide zusammen waren, Herr Wolf und Sie bei der Vernehmung?

Zeuge Zim[niak]:

Nee, eigentlich nicht.

Vors.:

Eben.

Zeuge Zim[niak]:

Herr Eimecke und ich haben überwiegend die Vernehmung gemacht.

Aber es ist doch nicht so, daß wenn also der Beschuldigte morgens um 8.00 Uhr oder wann geholt wird und abends um 20.00 Uhr - so lange haben ja oft die Vernehmungen gedauert - dann zurückgebracht wird, daß da also nur über den materiellen, den inhaltlichen Sachverhalt also gesprochen wird, sondern wird auch mal Pause gemacht; er muß ja auch mal ne Zigarettenpause [12640] oder so was machen. Dann wird also auch mal was anderes erörtert. Und wenn man also wochenlang jemandem gegenübersitzt, dann wechselt man natürlich auch mal ein persönliches Wort. Ich kann mich also an diesen Sachverhalt noch erinnern; er mag das mehrfach gesagt haben.

Vors.:

Die Zeugen haben bekundet, vielmehr einer der Zeugen hat bekundet, daß Herr Ruhland der Meinung gewesen sei, er werde diese Stelle bekommen, und das sei dann letztlich allerdings an seiner Vorstrafe gescheitert.

Zeuge Zim[niak]:

Das glaube ich nicht. Ihm ist also niemals dergleichen zugesagt worden; im Gegenteil: Ich bin überzeugt, daß ihm in Deutlichkeit immer wieder gesagt wurde - was heißt immer wieder? - mal gesagt wurde, falls er das wirklich jemals ernstgenommen haben sollte, daß er[ddddddd] keine Möglichkeiten haben wird, da Kraftfahrer zu werden. Das ist auch in der Tat niemals irgendwie in ein konkretes Stadium gekommen; das war so’n Gespräch en passant, so zwischen zwei Vernehmungen.

Vors.:

Ist Ihnen etwas bekannt, ob Herrn Ruhland für die Zeit der Haft irgendwelche Geldzuwendungen versprochen worden sind, wenn er aussage?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Für die Haft selbst?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Ist Ihnen bekanntgeworden, ob er während der Haft irgendwelche Möglichkeiten bekommen hat, sich - für Zusatznahrung zu sorgen für sich, Genußmittel auch u. a.?

Zeuge Zim[niak]:

Ja.

Vors.:

In welcher Form?

Zeuge Zim[niak]:

Ich sagte ja wenige Sätze zuvor, daß die Vernehmungen also immer sehr lange dauerten oder oft - nicht immer, aber oft, auf jeden Fall jeden Tag, Sonntage ausgenommen; aber ich meine, auch sonnabends sei er vernommen worden -, so daß Herr Ruhland also nicht die Möglichkeit hatte, in der Haftanstalt diesen Einkauf da wahrzunehmen. Er konnte sich wie die anderen Gefangenen auch irgendwelche Nahrungsmittel, die die da kauften, nicht kaufen, und da ist ihm also gelegentlich ersatzweise Obst und so was gekauft worden.

[12641] Vors.:

Ist das öfters geschehen? Haben Sie darüber ’ne Vorstellung?

Zeuge Zim[niak]:

Dann muß man den Begriff „öfters“ definieren: gelegentlich.

Vors.:

Ist das beschränkt worden auf Obst oder waren das sonstige Nahrungsmittel?

Zeuge Zim[niak]:

Das war Obst, Zucker - daran kann ich mich noch entsinnen: Er wollte unbedingt mal Zucker haben für Tee oder so was. Also jedenfalls Dinge, die er normalerweise hätte da[eeeeeee] kaufen können und die er also deshalb nicht kaufen konnte, weil er nicht da war.

Vors.:

Also geschenkt worden scheint’s ihm nicht zu sein, sondern er hat es sich selber kaufen müssen?

Zeuge Zim[niak]:

Nein, die[fffffff] hat er von mir bekommen; die hat er nicht gekauft, auch nicht bezahlt.

Vors.:

Die haben Sie ihm dann [ggggggg] verschafft?

Zeuge Zim[niak]:

Die hab ich ihm dann gegeben, ja und hab sie über’s BKA abgerechnet.

Vors.:

Ist das eine zulässige Verhaltensweise?

(zu RA Schily): Bitte sehr.

RA Schi[ly]:

Ich glaube, das ist ja wohl nicht eine zulässige Frage.

Vors.:

Es ist richtig. So, wie ich sie gestellt habe, ist sie sicherlich nicht richtig, weil’s ne richterliche Beurteilung bedeutet, sondern ich meine, ist das eine Übung oder ist es ein Vorgang, der bei Vernehmungen nicht außergewöhnlich ist oder[hhhhhhh] - sagen wir mal - nur im Falle Ruhland angewendet worden ist?

Zeuge Zim[niak]:

Nun muß ich dazu sagen, also das war so ziemlich die längste Vernehmung, die ich jemals gemacht habe und insofern ’ne Ausnahmesituation. Ich mach das sonst nicht.

Vors.:

Können Sie ungefähr angeben, in welcher Größenordnung sich die Beträge bewegen, die da bei den Vernehmungen für Herrn Ruhland ausgegeben worden sind?

Zeuge Zim[niak]:

Also das ist gering: Im Monat 5,-- DM vielleicht.

Vors.:

Hat sich das also wiederholt während der ganzen Vernehmung, über längere Zeitdauer erstreckt oder hat sich das am Anfang konzentriert?

Zeuge Zim[niak]:

Nee, nee, das war weder zu Anfang noch zu Ende ’ne Konzentration, sondern gelegentlich hat er das mal gekriegt.

[12642] Vors.:

Wissen Sie, ob Herr Ruhland an Sie mal herangetreten ist mit der Bitte, daß Sie ihm solche Genußmittel oder Lebensmittel beschaffen, damit er sie seinen Kollegen, seinen Mitinsassen in der Haftanstalt übergeben könnte?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Kam er mal mit Geld an, um Sie zu bitten, Sie sollten für Mitinsassen in der Haftanstalt irgendwelche Mittel - Lebens- oder Genußmittel - besorgen?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Das war also immer sein persönlicher Bedarf?

Zeuge Zim[niak]:

Ja.

Vors.:

Wie ist das: Wenn Sie jetzt vernehmen und es ergibt sich durch die Dauer der Vernehmung die Notwendigkeit, den Vernommenen zu verpflegen, geschieht das auf Kosten der Behörde, in deren Auftrag Sie handeln?

Zeuge Zim[niak]:

Ja.

Vors.:

Und in welcher Form ist dann Herr Ruhland verpflegt worden, wenn Sie ihn also [iiiiiii] den ganzen Tag auf der Dienststelle hatten?

Zeuge Zim[niak]:

Er hat vom Bahnhofsrestaurant in Bad Godesberg das Essen bekommen, immer vom Bahnhofsrestaurant.

Vors.:

Ist das eine Küche, die auch für Ihre Zwecke verwendet wird, wenn Sie Ihr Essen besorgen?

Zeuge Zim[niak]:

Nein. Wir sind irgendwo essen gegangen[jjjjjjj], bei Hertie oder so - irgendwo. Gelegentlich auch mal im Bahnhofsrestaurant.

Vors.:

Und hat er da irgendwie die Wünsche frei äußern können, was er wünscht? Ist ihm die Speisekarte offeriert worden? Oder wie ist das geschehen?

Zeuge Zim[niak]:

Nein, das wurde geliefert. Ich meine, das sei ein Vertrag. Ich weiß nicht, ob’s ein Vertrag ist; zumindest irgendwie ’ne Absprache zwischen dem BKA, die ja nun öfter so ganz viele Vernehmungen haben; die müssen ja die Gefangenen irgendwie verpflegen. Und ich glaube, das kam immer vom ... ich bin also da auf Spekulationen angewiesen; ich hab mich da auch nie drum gekümmert. Das Essen kam eben in so vorbereiteten Blechbehältern, die so [12643] übereinandergestapelt waren, und dann kam das; und er wußte nie, was kommt. Der hat immer geguckt: Was gibt’s denn heute?

Vors.:

Ist das ein Vorgang, der auch bei anderen derartigen Vernehmungen passiert?

Zeuge Zim[niak]:

Ja, mit Sicherheit.

Vors.:

Und auch dort wäre dann dieses Restaurant der Lieferant?

Zeuge Zim[niak]:

Ja.

Vors.:

Und steht Ihnen dazu ein bestimmter Tagessatz zur Verfügung für den Vernommenen?

Zeuge Zim[niak]:

Weiß ich nicht. Ich hab mit der Abrechnung nie was zu tun. Ich hab auch die Leute, die das geliefert haben, nie gesehen. Das ist so schräg gegenüber. Die kamen also an und brachten das Essen, und dann war das eben da, und später hat irgend jemand diese Blechschüsseln hier abgeholt.

Vors.:

Und unter welche Verbuchungsart ist dann das gefallen, wenn Sie beispielsweise jetzt Herrn Ruhland auf seinen Wunsch Obst oder Zucker und so was zukommen ließen?

Zeuge Zim[niak]:

Ich hab das also eingereicht. Ich hab mir ’ne Rechnung jeweils geben lassen und hab das eingereicht und geschrieben.

Vors.:

Ich meine, zählte das nun zur Zusatzverpflegung? Oder wie war das gedacht?

Zeuge Zim[niak]:

Das weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Dann muß ich direkt fragen:

War das ein Mittel, um Ruhland bei Laune zu halten?

Zeuge Zim[niak]:

Nein. Das war ja zu einer Zeit, als er also längst dabei war, sich fundiert zu äußern über alles; da lagen also schon Packen von Aussagen da, so daß er da überhaupt in dieser Richtung keine ... daß das keine Wirkung hatte. Das war also lediglich ein Ausgleich für die nicht vorhandene Möglichkeit, diesen Einkauf da wahrzunehmen.

Vors.:

Nun haben also die Zeugenaussagen heute ergeben, daß Zeugen beobachtet haben wollen, Ruhland sei nach Vernehmungen zurückgekehrt - mindestens drei - bis fünfmal - mit Tüten voll von Lebensmitteln. Erwähnt wurde also Brot, Butter, Stangen von Zigaretten.

Ist Ihnen darüber irgend etwas bekannt?

[12644] Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Haben Sie irgendwie mal für Herrn Ruhland Zigaretten besorgt beispielsweise?

Zeuge Zim[niak]:

Stangen?

Vors.:

Stangen.

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Hat er Ihnen gegenüber mal den Wunsch geäußert?

Zeuge Zim[niak]:

Er hat ja nicht geraucht; oder ganz selten hat er mal ’ne Zigarette geraucht.

Vors.:

Gut. Es könnte ja sein, daß er von irgend jemand den Auftrag hatte, so was ins Gefängnis mitzubringen.

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Ist Ihnen nicht bekannt?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Wissen Sie, ob Herrn Ruhland während der Vernehmungen irgendwelche Zusagen über seine Lebenssituation nach der Entlassung gemacht worden sind? Also das mit dem Kraftfahrer haben wir schon erörtert; da sagten Sie, das stimmt nicht.

Also: Berufsaussichten, Unterkommensaussichten, Versorgungsaussichten, insbesondere geldlicher Art?

Zeuge Zim[niak]:

Nein, wurde nicht gemacht, jedenfalls in der relativ langen Zeit, in der ich dabei war, nicht.

Vors.:

Können Sie sich dafür verbürgen, daß ihm nicht gesagt worden ist beispielsweise: Wenn du aus der Haft rauskommst, brauchst du keine Sorge zu haben. Du wirst so viel Geld dann zugewendet bekommen, daß du ohne Arbeit ...

Zeuge Zim[niak] (dazwischenredend):

Wurde mit Sicherheit nicht gemacht, mit Sicherheit nicht.

Vors.:

Wissen Sie etwas, ob Herrn Ruhland tatsächlich später solche Zuwendungen zugegangen sind?

Zeuge Zim[niak]:

Vom Bundeskriminalamt?

Vors.:

Überhaupt von irgendeiner Stelle?

Zeuge Zim[niak]:

Ich meine, sein Rechtsanwalt hatte ihn unterstützt - hab ich gehört - Herr Becher.

[12645] Vors.:

Ist Ihnen das dienstlich zu Ohren gekommen, oder wie sind Sie zur Kenntnis dieser Umstände gelangt?

Zeuge Zim[niak]:

Das war viel später, nach dem Prozeß, den ich ja auch nicht mehr erlebt habe. Ich war ja auch nur als Zeuge in Düsseldorf dann später. Ich hab das gehört und nicht offiziell dienstlich, daß mir das also jemand dienstlich vorgelegt hat. Ich hab das gehört.

Vors.:

Können Sie dazu was sagen, ob diese Zahlungen, die Herr Becher gemacht hat, irgendwie dienstlich veranlaßt wurden durch eine öffentliche Behörde?

Zeuge Zim[niak]:

Dienstlich? Nein. Da muß ich dazu sagen: Die hatten wohl untereinander nen Vertrag oder so, der Herr Becher und der Ruhland; der hat wohl dem Herrn Becher irgendwie in seiner Jagd da irgendwie den Wald aufgeräumt oder so, und dafür ist er also bezahlt worden.

Vors.:

Und haben Sie ’ne Vorstellung, wielange diese Zahlungen gingen und in welcher Höhe?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Wissen Sie nicht.

Sie erwähnten vorhin Herrn Eimecke. Wissen Sie, ob Herr Eimecke bei Vernehmungen derartige Versprechungen, Zusagen, Andeutungen, Ervzartungen u.dergl. gemacht oder geweckt hat?

Zeuge Zim[niak]:

Mit Sicherheit nicht solange ich dabei war.

Vors.:

Haben Sie Kenntnis davon erlangt, ob Herr Ruhland bei Herrn Eimecke eine Zeitlang Gast gewesen ist zuhause?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Nach der Entlassung?

Zeuge Zim[niak]:

Nein, weiß ich nicht.

Vors.:

Sind Sie nach der Haftentlassung Ruhlands, die im Juli 1973 erfolgt ist, mit Herrn Eimecke dienstlich nicht mehr zusammengekommen?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Hat Ihnen Herr Eimecke darüber auch nichts erzählt?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Außer dem, was Sie uns jetzt gesagt haben, daß Sie Herrn Ruhland die Lebensmittel zukommen ließen in diesem beschränkten [12646] Umfang - Sie beziffern den Betrag auf etwa 5,-- DM im Monat, den Sie mit der Dienststelle verrechnen konnten - gibt es irgend etwas, was nun hier im Zusammenhang der an Sie gerichteten Fragen zu erwähnen ist, die also dahin zielen:

Sind Herrn Ruhland Versprechungen gemacht worden, Zusagen gemacht worden? Sind bei ihm Erwartungen geweckt worden

a) um seine Aussagebereitschaft zu wecken,

b) um ihn dann, als er schon mal aussagebereit war, weiterhin bei Laune zu halten?

Zeuge Zim[niak]:

Nein.

Vors.:

Können Sie zu dem gesamten Zusammenhang dieser Frage irgend etwas noch beitragen über die gestellten Fragen hinaus?

Zeuge Zim[niak]:

Nein, über das, hinaus[kkkkkkk] was ich gesagt habe, nicht.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Beim Gericht - seh ich nicht.

Die Herrn der B. Anwaltschaft? Keine Fragen mehr.

Die Herrn Verteidiger? Keine Fragen.

Dann können wir den Herrn Zeugen vereidigen. Keine Einwendungen?

Der Zeuge KOK Zimniak wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 17.24 Uhr entlassen.

Der Senat bittet jetzt um 10 Minuten Pause. Wir müssen noch ganz kurz einen schon vorberatenen Beschluß nochmals besprechen, der bekanntgegeben werden soll. Er soll die Zeugin Mordhorst betreffen; und dann würde ich anschließend noch die Gelegenheit geben, die Anträge zu stellen.

In 10 Minuten Fortsetzung.

Pause von 17.24 Uhr bis 17.38 Uhr.

[12647] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 17.38 Uhr.

Vors.:

Der Senat hat folgenden Beschluß gefaßt:

Der von RA Schily gestellte Antrag, Frau Mordhorst-Stasi als Zeugin zu vernehmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beweisbehauptungen im Antrag gehen auf Aussagen des Zeugen Gerhard Müller zurück, die in einer Vernehmungsniederschrift des Bundeskriminalamts vom 29.4.76 niedergelegt sind. Dort wird Frau Mordhorst (im Zusammenhang mit der Erörterung des „Ensslin-Kassibers“[57]) als „Vollmitglied bei der RAF“ bezeichnet; es werden ihr die im Beweisantrag aufgeführten Verhaltensweisen nachgesagt. Die Vernehmung von Frau Mordhorst als Zeugin soll das Gegenteil ergeben und damit die Glaubwürdigkeit von Gerhard Müller erschüttern.

Frau Mordhorst wohnt in Mailand/Italien. Sie ist mit einem Italiener verheiratet und dadurch (mindestens auch) italienische Staatsangehörige. Aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs war sie Anfang November 1976 in Mailand festgenommen worden, alsbald aber wieder freigekommen, nachdem sich ihre Eheschließung und der dadurch herbeigeführte Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit herausgestellt hatten; denn eine Auslieferung nach Deutschland schied danach von vornherein aus. Auch eine konsularische Vernehmung ist deshalb nicht möglich.[58]

Über den deutschen Generalkonsul in Mailand hat der Senat bei Frau Mordhorst schriftlich anfragen lassen - das Schreiben wurde ihr persönlich übergeben -, ob sie bereit sei, als Zeugin zur Vernehmung in die Bundesrepublik zu kommen. Hierbei wurde Frau Mordhorst auf Art. 25 Abs. 2 des deutsch-italienischen-Rechtshilfevertrages vom 16.6.1942[59] (freies Geleit für Zeugen) hingewiesen. [12648] Frau Mordhorst hat daraufhin unter dem 16.11.76 an den Senat geschrieben:

„Ich bin bereit, im Stuttgarter Prozeß als Zeugin der Verteidigung Aussagen zu machen. Da ich gegenwärtig nicht nach Deutschland kommen kann, bitte ich, meine Vernehmung durch einen italienischen Richter so schnell wie möglich in die Wege zu leiten.“

Frau Mordhorst ist also nicht bereit, als Zeugin in die Bundesrepublik zu kommen. Die Zeugin zusätzlich förmlich zu laden, verspricht keinen besseren Erfolg (vgl. BGH GA 1965, 209). Die Zeugin ist für eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht unerreichbar.

Es bliebe somit nur die Möglichkeit einer Vernehmung durch den hierum ersuchten italienischen Richter (Art. 26 des Rechtshilfevertrages). Doch wäre eine solche Vernehmung zur Wahrheitsfindung völlig ungeeignet.

Frau Mordhorst steht unter schwerem Verdacht. Gegen sie besteht, wie erwähnt, Haftbefehl. Darin wird ihr vorgeworfen, sie habe ab Frühjahr 1972 der kriminellen Vereinigung „RAF“ angehört (derselben Vereinigung, deren Mitgliedschaft auch die hier Angeklagten bezichtigt werden), habe zusammen u. a. mit Baader und Ensslin die erpresserische Entführung des Verlegers Holtzbrink vorbereitet, habe schließlich von Frau Ensslin einen Koffer mit 30.000,-- DM Beute aus Banküberfällen erhalten und diesen bei einer anderen Person versteckt.

Bei einer Vernehmung als Zeugin wäre Frau Mordhorst gem. § 55 StPO[60] zu belehren. Ihre Aussage wäre in ihrem überwiegenden Teil zugleich für das gegen sie selbst gerichtete Strafverfahren von Bedeutung. Es versteht sich von selbst, daß unter diesen Umständen die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit schwierig ist. Sie kann nur durch den erkennenden Senat bei Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung erfolgen, nicht aufgrund der Niederschrift eines italienischen Richters, selbst wenn die Anwesenheit eines Senatsmitgliedes bei der Vernehmung zu erreichen wäre.

[12649] Übrigens würde bei kommissarischer Vernehmung in Italien die Strafdrohung des § 153 StGB[61] in doppelter Hinsicht (Art. 2 am Ende; Art. 6 lit. a des Rechtshilfevertrages)[62] wenig fruchten.

Da in der Hauptverhandlung bereits eine Reihe von Zeugen, die sich als Mitglieder der „RAF“ bekannt haben, auf die Ermahnung zur Wahrheit erklärt haben, ihr Verhältnis zum Gericht sei „Krieg“, und da andererseits die Zeugin unter dem dringenden Verdacht steht, ebenfalls Mitglied der „RAF“ zu sein, kommt es besonders darauf an, festzustellen, ob die Zeugin tatsächlich der „RAF“ angehört und gegebenenfalls, ob sie sich bei gerichtlichen Aussagen von ähnlichen Vorstellungen wie die genannten leiten läßt. Dazu ist aber der persönliche Eindruck in der Hauptverhandlung unerläßlich.

- - -[lllllll]

Das war dieser Beschluß.

Herr RA Schily, Sie haben angekündigt, Anträge stellen zu wollen. Bitte sehr.

RA Schi[ly]:

Liegt der Beschluß schriftlich vor schon?

Vors.:

Er ist nur konzipiert; er wird auch erst mit dem Protokoll dann erscheinen.

RA Schi[ly]:

Ich stelle dann folgende weitere Anträge:

RA Schily verliest nunmehr den aus Anl. 3 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben wird und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt ist.

Vors.:

Ist beabsichtigt, den Journalisten selbst, der demgegenüber Müller[mmmmmmm] einen Teil dieser Angaben gemacht hat ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Ich sag Ihnen ganz offen, ich hab an sich davon abgesehen, weil wahrscheinlich ja nicht klar ist, ob er sich nicht auf ein mögliches Verweigerungsrecht beruft. Aber wenn Sie von Amts wegen den Herrn Schwarberg[nnnnnnn] gleich mit hinzuziehen wollen, einfach sicherheitshalber - vielleicht macht er ja nicht davon Gebrauch -, dann würde ich das begrüßen.

[12650] Vors.:

Ich wollte nur verhindern, daß - sagen wir mal - von Ihnen aus ein späterer Antrag in der Richtung kommen könnte.

RA Schi[ly]:

Nein. Also unsere Überlegung war zunächst mal, daß wir da wohl von Herrn Schwarberg[ooooooo] eigentlich wenig zu erwarten hätten, weil er also nach unserer Vermutung keine Aussagen machen würde; aber wenn Sie’s also von Amts wegen veranlassen wollen, würde ich das unterstützen.

Im übrigen darf ich vielleicht noch anknüpfen an diesen Beweisantrag, daß ich die Bitte äußern würde, zu veranlassen, daß diese Kriminalbeamten, was also ihre Gespräche und ihre Vernehmungen usw. mit Herrn Müller betrifft, eine möglichst umfassende Aussagegenehmigung erhalten, weil nicht auszuschließen ist, daß die Verteidigung die Befragung der Zeugen auch auf weitere Beweisthemen erweitern wird im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei Gesprächen mit Herrn Müller. Insofern, um Verzögerungen zu vermeiden, daß man nun erst wieder eine Erweiterung der Aussagegenehmigung herbeiführen müßte, würde ich es aber begrüßen, wenn Sie, Herr Vorsitzender, vielleicht dafür Sorge tragen könnten, daß in dem Rahmen, in dem also die Behörde meint, das geht, eine umfassende Aussagegenehmigung erteilt wird.

Hinsichtlich der Beamten Opitz und Petersen, die in diesem Antrag bereits - jedenfalls Herr Opitz und Herr Petersen - benannt sind, wird noch ein weiteres Beweisthema genannt:

RA Schily verliest nunmehr den aus Anl. 4 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben wird und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt ist.

Vors.:

Waren die Zeugen Opitz und Petersen nicht auch diejenigen, die genannt worden sind für das Thema - jedenfalls [ppppppp] angedeutet worden sind, daß sie dafür benannt werden würden -, daß Müller Aussagen gemacht habe, die ihm dann später nicht vorgehalten worden sind? Etwa Aussagen, ob er „Harry“[63] ist u. dergl.?

RA Schi[ly]:

Das habe ich Herrn B. Anw. Dr. Krüger gefragt, und das würde sicherlich auch vielleicht ein Thema sein, das sich dann ausdehnt. [12651-12653][64] [12654-12655][65] [12656] Insofern wäre es also wichtig, daß diese möglichst sehr umfassende Aussagegenehmigung erteilt wird.

Vors.:

Kann man das jetzt nicht formulieren? Es ist erfahrungsgemäß natürlich einfacher, wenn man die Beweisthemen, die die Verteidigung hier aufführt, auch benennen kann. Also ich würde meinen, daß der Beweisantrag dahin gehen müßte, wenn ich Ihnen vielleicht noch aus dem Gedächtnis dabei behilflich sein kann, daß Müller ...

RA Schi[ly]:

Nein, nein - wenn ich unterbrechen darf -, aber ich weiß genau, was Sie meinen. Ich habe ja Herrn B. Anw. Dr. Krüger gefragt, wie es zu erklären ist - also sinngemäß gefragt - wie es zu erklären ist, daß bei den späteren sog. offiziellen Vernehmungen ja doch die Herren zugegen waren; da hat mich Herr Zeis noch korrigiert, daß sie nur zeitweise drin waren oder auch nur mal einer von den Herrn; und warum in der späteren Vernehmung in der Akte 1 B Js 7/76[66] nicht Vorhalte gemacht worden sind aus der Kenntnis der Herren aus der damals wohl noch nicht freigegebenen Akte 3 ARP.[67]

Das war die Frage, die[qqqqqqq] ich an Herrn Dr. Krüger gerichtet habe. Ich meine, ich habe keine Bedenken, daß Sie den Beweisantrag auch so auffassen, daß in der Form der Beweisantrag ergänzt wird, daß die Zeugen Opitz und Petersen bzw. die ich jetzt nicht im Kopf habe, wer das damals war in der Akte 1 B Js die Vernehmung von Herrn Müller durchgeführt hat - das müßte aber auch Herr Haberkost, glaube ich, gewesen sein -, aber daß jedenfalls ein Vorhalt dieser früheren Version unterblieben ist.

Vors.:

Nicht wahr, das Problem ist eben jetzt:

Wir können jetzt[rrrrrrr] anhand der gestellten Beweisanträge, der aufgestellten Beweisbehauptungen nur entscheiden. Unterstellen wir, es würde eine Entscheidung ergehen, die diese Beweisanträge ohne Anhörung der Zeugen - das ist eine rein theoretische Überlegung im Augenblick - mit sich bringen würde, dann wäre am Dienstag nichts anderes vorzusehen, wenn keine Anträge mehr bis dahin bekannt sind, als ...

RA Schi[ly]:

Es kommen noch weitere.

Vors.:

Kommen weitere Anträge noch?

RA Schi[ly]:

Noch einen, den habe ich heute noch formuliert.

[12657] Vors.:

Bitte schön.

RA Schi[ly]:

Es wird beantragt,

die Kriminalbeamten Pollmann und Leidl, zu laden über das BKA Wiesbaden sowie die Kriminalbeamten Opitz und Petersen, die bereits benannt sind,

als Zeugen zu vernehmen.

Die Zeugen werden bekunden, daß entgegen den Angaben des Zeugen Dr. Krüger der Zeuge Müller ihnen gegenüber im Juni 1975 geäußert hat, er sei nicht damit einverstanden, daß seine Angaben schon im Stuttgarter Verfahren Verwendung finden, jedoch sei er einverstanden, daß seine Aussage in dem Ehrengerichtsverfahren gegen Groenewold[68] verwendet werde. Das bezieht sich - diesen Hinweis kann ich ja ruhig geben - auf eine Protokollstelle in der Akte 3 ARP Bl. 123, glaube ich. Nee, Bl. 129.

Ja, ich will da nur nochmals anknüpfen. Ich meine, es müßte doch eigentlich möglich sein, eine Aussagegenehmigung in der Form zu erteilen, daß gesagt wird: Umfassend können die Zeugen zu den Gesprächen und Vernehmungen mit Herrn Gerhard Müller Aussagen machen. Ich wüßte nicht, was dem entgegenstehen sollte; es sei denn, das Problem ist vielleicht nur, daß die sog. Sperrzonen, die ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, die Erfahrung ist einfach die, daß die Behörden grundsätzlich bei der Aussagegenehmigung die Grenzen erkennen müssen. Das Gericht hat das überhaupt nicht in der Hand. Wir können nicht sagen, es wäre wünschenswert, daß die Aussagegenehmigung möglichst umfassend ist, da damit gerechnet werden muß, daß auch in der oder jener Richtung gefragt wird, sondern die Behörden orientieren sich einfach an den Beweisanträgen. Das haben also Sie in der Hand, auch etwa durch Stellung eines Antrags, der eine so umfassende Grenzziehung nun schon aufzeigt; und deswegen würde ich also schon einen gewissen Wert drauf legen, weil hier sonst wieder Schwierigkeiten entstehen können, daß es nachher heißt, wir müssen die Aussagegenehmigung ergänzen, daß Sie andeuten, in welcher Richtung das geht. Und mir scheint hier doch insbesondere dieses Problem vorhanden zu sein, das ange- [12658] schnitten worden ist, das auch schon in früheren Beweisanträgen zum Ausdruck kommt, daß nach Darstellung der Verteidigung in bestimmten Beweisanträgen die Auffassung vertreten wird, man habe Müller in den Akten 7/76 bewußt nicht vorgehalten, daß er früher ja schon sich zu „Harry“ bekannt hat ...

RA Schi[ly]:

Diese Frage habe ich doch jetzt grade zu Protokoll gegeben, oder war das nicht so aufgefaßt?

Vors.:

Das haben Sie eben nicht zu Protokoll gegeben.

Ich sagte, wenn ich Ihnen dabei behilflich sein darf; und Sie sagten dann, nein, wir verstehen das.

Wenn Sie das also noch zu Protokoll geben können, dann ist der Punkt ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Das hab ich ja doch ... Ich meine, ich hätt’s grade zu Protokoll gegeben, aber ich kann’s ja nochmals wiederholen.

Also ich erweitere dann das Beweisthema hinsichtlich der beantragten Vernehmung der Zeugen Opitz, Petersen, Habekost - ist es glaube ich noch - und ... ja, ich bin mir nicht ganz sicher, ob’s der Herr Freimut ist, aber ... -

Vors.:

Sagen wir: hinsichtlich der benannten Polizeizeugen.

RA Schi[ly]:

Ja nun - also z. B. bei Polmann und Leidl, die kann ich dafür nicht benennen ...

Vors.:

Die im Antrag genannten ...

RA Schi[ly]:

... aber die im ersten Antrag vielleicht genannten Personen.

Ja da ist auch z. B. der Herr Jonasson ... -

Naja, ich würde sagen, ich beschränk das mal auf die Zeugen, die in dem ersten Antrag ... Wenn nachher ein Zeuge sagt: „Ich kann dazu nichts sagen“, ist ja dann auch kein Beinbruch.

Ich erweitere das Beweisthema insoweit, daß bei den Vernehmungen ab 31. März 1976 eine Aussage von Herrn Müller zu Protokoll genommen worden ist, in der er[sssssss] eine Kenntnis, eine persönliche Kenntnis des Zeugen Hoff[69] und seiner Werkstatt abstreitet, ohne daß ihm von den Zeugen Opitz oder Petersen oder anderen Vernehmungsbeamten ein Vorhalt gemacht worden wäre, daß er früher ... in früheren Aussagen eine andere Version geäußert hat.

[12659] Vors.:

Wird das Beweisthema auch in der Richtung ausgedehnt werden möglicherweise, ob gegenüber Herrn Müller Methoden, die den § 136a StPO[70] berühren könnten, angewandt worden sind bei der Vernehmung? Sollte das der Fall sein, würde ich Sie bitten, das auch gleich zu benennen. Dann können wir auch in der Richtung die Aussagegenehmigung leichter erwirken.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, da fühle ich mich jetzt nicht imstande, das hier so einfach ins Protokoll zu diktieren; ich würde aber versuchen, das vielleicht noch schriftlich zu formulieren. Sie wissen, daß ich einmal Ihnen auch in Aussicht gestellt habe, das bis Freitag zu machen, was mir dann nicht gelungen ist. Immerhin habe ich dann noch am Montag versucht, das telefonisch voranzukündigen. Aber ich könnte mir vorstellen, daß das vielleicht in Anknüpfung an andere Anträge hier etwas leichter zu bewerkstelligen ist. Aber jetzt zu Protokoll möchte ich da eigentlich keine weitergehende Erklärung abgeben. Ich würde Ihnen aber zusagen, daß ich mich morgen, falls Sie morgen im Hause sind, mit Ihnen in jedem Fall in Verbindung setzen würde ...

Vors.:

Das wäre wünschenswert.

RA Schi[ly]:

... und Ihnen sagen würde, so, also entweder, ich hab da noch was oder negativ.

Vors.:

Gut. Da Sie ja ohnedies ein Beweismittel, wenn es mal da ist, zu allem befragen können, was Ihnen für die Aufklärung dienlich erscheint, scheint mir auch der Weg gangbar zu sein, daß Sie mir telefonisch etwa mitteilen: Ich beabsichtige, dann über die Beweisanträge hinaus möglicherweise noch den oder jenen Fragenkomplex anzuschneiden, und das würden wir dann berücksichtigen können.

Ich wäre Ihnen also dankbar, wenn das tatsächlich morgen geschehen könnte, denn die Erteilung der Aussagegenehmigungen nimmt auch immer eine gewisse Zeit in Anspruch.

Dann wollen wir es so handhaben, daß wir die Sitzung am Dienstag ... Herr RA Dr. Heldmann, verzeihen Sie bitte.

[12660] RA Dr. He[ldmann]:

Drei Beweisanträge bitte.

Als Zeugin zu laden:

Frau Irmgard Möller,

Justizvollzugsanstalt Lübeck,

zum Beweis dafür, daß sie am 6. Juni - 6.6.1972 - Ingeborg Barz[71] in Hamburg getroffen und gesprochen hat;

2. Herrn Klaus Jünschke, Zweibrücken,

als Zeugen

zum Beweis dafür, daß er am 6.6.1972 Ingeborg Barz in Hamburg getroffen und gesprochen hat;

3. Frau Inge Hochstein,

Untersuchungshaftanstalt Hamburg

als Zeugin zum Beweis dafür, daß sie Ingeborg Barz Ende November 1973 in Aumühle bei Hamburg getroffen und gesprochen hat, und daß sie erneut und letztmals um den 20.1.1975 Frau Barz in Hamburg getroffen und gesprochen hat.

Vors.:

Liegen die Anträge auch schriftlich vor?

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, nur Notizen.

Vors.:

Sonstige Anträge?

Sollen schon Erklärungen zu diesen Anträgen abgegeben werden? Bitte die B. Anwaltschaft, Herr B. Anw. Zeis.

OStA Zeis:

Zu den von Herrn RA Schily gestellten Anträgen:

Ich will also mit Herrn RA Schily nicht rechten, aber eines ist sicherlich richtig: Diese Beweisanträge auf Vernehmung der Kriminalbeamten, dieser sechs Kriminalbeamten, hätten sicherlich auch schon heute vor einer Woche gestellt werden können, so daß schon der morgige Sitzungstag zur Verfügung gestellt wäre. Weil dies nicht der Fall ist, haben wir’s schon mehrfach erlebt, daß [ttttttt] nur noch ein oder zwei Sitzungstage in der Woche hier für Sitzungen zur Verfügung stehen.

Im übrigen will ich diesen Anträgen nicht entgegentreten. Anders verhält es sich mit den von Herrn RA Dr. Heldmann gestellten Anträgen:

[12661] Die Frage, ob Ingeborg Barz lebt oder nicht lebt, spielt schon seit zwei, drei Monaten hier eine Rolle. Ich kann mir nicht vorstellen, daß Herr RA Dr. Heldmann erst in allerjüngster Zeit diese Angaben, die er in seinen Beweisbehauptungen aufgestellt hat, bekommen hat. Frau Möller war schon hier; Herr Jünschke war schon hier. Man kann sich unschwer kaum des Eindrucks erwehren, als ob Herrn Jünschke und[uuuuuuu] Frau Möller wieder mal einen Hubschrauberflug nach Stammheim zugestanden werden soll. Ich bitte deshalb den Senat, ernstlich zu erwägen, ob nicht bei diesen Anträgen eklatant die Prozeßverschleppung[72] schon zutage tritt.

Insoweit tritt die B. Anwaltschaft der beantragten Beweisaufnahme entgegen.

Vors.:

Bitte schön, will sonst jemand Stellung nehmen?

Herr Dr. Heldmann, bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

1. Wer mit der Vorlegung prozeßrelevanter Akten in die Hauptverhandlung, wo es seine Pflicht ist, sie vorzulegen, so umgeht wie die B. Anwaltschaft hier, der sollte doch füglich das Wort „Prozeßverschleppung“ für eine Weile nicht mehr in den Mund nehmen.

2. Die Verteidigung ist im Gegensatz zur B. Anwaltschaft nicht in der Lage, sich für die Beschaffung ihres Beweismaterials einer Institution wie etwa das BKA zu bedienen.

3. Ich hätte frühestens im gestrigen Verhandlungstag diesen Antrag stellen können, d. h. also, zum vorletzten Verhandlungstag lagen mir diese Informationen noch nicht vor.

Vors.:

Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Mit mir wollte ja Herr B. Anwalt Zeis an sich nicht rechten, aber ich darf daran erinnern, daß ich ausdrücklich erklärt habe, daß ich aus der Akte 3 ARP möglicherweise Anträge stellen werde, aber daß ich abwarten möchte die Vernehmung von Herrn B. Anw. Dr. Krüger - das ist auch verständlich; habe im übrigen auch in der Richtung Fragen gestellt, die mir von Herrn B. Anw. Dr. Krüger nicht beantwortet sind oder in einer Form beantwortet worden sind, die nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen ist und das ist das Resultat dieser Vernehmung.

[12662] Und ich sehe also nicht den mindesten Anlaß, es als eine Großzügigkeit von Herrn B. Anw. Zeis zu betrachten, wenn er hier äußert, er wolle mit mir nicht rechten; er hat nämlich überhaupt keinen Anlaß, mit mir hier zu rechten.

Vors.:

Ich darf drauf hinweisen: Es ist richtig. Sie haben in diesem Telefongespräch mir das gesagt, daß Sie die Anträge zurückstellen möchten, bis Herr Dr. Krüger vernommen ist. Das ist hier nicht in der Sitzung bekanntgegeben worden; dadurch ist es wahrscheinlich den übrigen Prozeßbeteiligten nicht geläufig. Wir wollen dann am kommenden Dienstag und Mittwoch die Sitzung fortsetzen. Vorbehalten muß ich mir leider bei der gegenwärtigen Situation, daß auch am Donnerstag verhandelt werden könnte, da ja, wenn die Zeugen geladen werden sollten, auch hier nicht voraussehbar ist, ob uns alle Zeugen gleichzeitig an diesen zwei Verhandlungstagen zur Verfügung stehen. Es muß davon ausgegangen werden, daß möglicherweise die benannten Zeugen gehört werden. Ich bitte alle Prozeßbeteiligten, sich darauf einzustellen, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung noch des Senats.

RA Schi[ly]:

Darf ich dann nur die Bitte äußern, daß wir vielleicht, also wenn’s auch nur am Montag wäre, telefonisch davon benachrichtigt werden, welche Zeugen zu wann geladen sind.

Vors.:

Sobald das Programm steht - so hab ich’s auch beim letztenmal gehandhabt - wird es schriftlich niedergelegt und per Eilpost verschickt - es kann auch telefonisch gemacht werden; aber Voraussetzung ist dabei natürlich, daß wir die Beweisthemen noch genauer abgegrenzt bekommen. Das hängt alles zusammen. Fortsetzung am kommenden Dienstag, 9.00 Uhr.

Ende der Hauptverhandlung um 18.07 Uhr.

Ende von Band 749.


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 169 Satz 1 GVG normiert für die ordentliche Gerichtsbarkeit den Grundsatz, dass die Verhandlungen öffentlich sind. Dieser Grundsatz ist auch Bestandteil des Rechtsstaats- sowie des Demokratieprinzips, womit ihm Verfassungsrang zukommt. Die Öffentlichkeit soll zum einen dem Schutz der Angeklagten dienen, indem sie durch öffentliche Kontrolle der Verfahren einer Geheimjustiz entgegenwirkt. Zum anderen trägt sie dem Interesse der Bürger/innen Rechnung, von dem gerichtlichen Geschehen Kenntnis zu erlangen. Die Öffentlichkeit wird nicht unbegrenzt gewährleistet. Ihr gegenüber stehen andere gewichtige Interessen, die miteinander abgewogen werden müssen, insbesondere die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren Beteiligten, das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren, sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege (BverfG, Urt. v. 24.01.2001 – Az.: 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, S. 44, 63 f.). Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet das Recht, (im Rahmen der räumlichen Kapazitäten) einer öffentlichen Hauptverhandlung beizuwohnen. Verletzt ist dieser Grundsatz aber nicht erst, wenn einzelnen Personen physisch der Zugang verwehrt wird, sondern ausnahmsweise bereits dann, wenn durch staatliche Maßnahmen beim bzw. unmittelbar vor dem Betreten ein psychischer Druck ausgeübt und dadurch etwa der Eindruck hervorgerufen wird, es bestehe eine reale Gefahr von Nachteilen (seitens staatlicher Organe) bei Besuch der Hauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 11.7.1979 – Az.: 3 StR 165/79, NJW 1980, S. 249). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Zugang nur unwesentlich erschwert wird und für die Maßnahme ein die Sicherheit im Gerichtsgebäude berührender verständlicher Anlaß besteht (BGH, Urt. v. 6.10.1976 – Az.: 3 StR 291/76, BGHSt 27, S. 13, 15).

[3] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[4] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[5] Der Schlosser Karl-Heinz Ruhland wurde im Dezember 1970 verhaftet. Erst wenige Monate zuvor hatte Ruhland wohl aus Geldsorgen begonnen, die RAF mit dem Frisieren gestohlener Autos zu unterstützen. Am 29. September 1970 beteiligte sich Ruhland an den Berliner Banküberfällen. Bis zu seiner Verhaftung kundschaftete er u.a. gemeinsam mit Meinhof und Jansen mögliche Einbruchsziele aus und beging Diebstähle. In mehreren Verfahren gegen RAF-Mitglieder fungierte Ruhland, der sich von der RAF losgesagt hatte, als umstrittener Belastungszeuge. Mit Urteil vom 15.3.1972 wurde er vom OLG Düsseldorf wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; nach nur zweieinhalb Jahren wurde er vom damaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann begnadigt. Im Laufe seiner verschiedenen Aussagen verstrickte er sich in zahlreiche Widersprüche (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 243 ff., 253 ff., 260, 271 ff.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 243 ff.). Rechtsanwalt Heinrich Hannover bezeichnete ihn auch als „berühmtesten oder richtiger ruhmlosesten aller bisherigen Kronzeugen“ (Hannover, Terroristenprozesse, 1991, S. 140).

[6] § 53 StPO enthält das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Darunter fallen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO auch bestimmte Personen aus dem Presse- und Rundfunkbereich.

[7] Die damals gültige Fassung lautete: „Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt [...] 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmann von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt.“

[8] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[9] Nachdem Andreas Baader Anfang April 1970 bei einer Verkehrskontrolle in Berlin verhaftet worden war, gelang es einer Gruppe um Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof, Irene Goergens und Ingrid Schubert, ihn am 14. Mai 1970 zu befreien. Als Ort der Aktion diente die Bibliothek Zentralinstituts für Soziale Fragen in Berlin-Dahlem, wo Baader unter Bewachung von zwei Vollzugsbeamten ein Gespräch mit Ulrike Meinhof für ein Buchgespräch zugestanden worden war. Während der Aktion wurde ein Schuss auf einen unbeteiligten Bibliotheksmitarbeiter abgegeben, der schwer verletzt wurde. Die gewaltsame Befreiung Baaders aus der Haft wird auch als „Geburtsstunde der RAF“ bezeichnet (Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 177 ff.; Wieland, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, 2006, S. 332, 343). Ab September 1974 fand vor dem LG Berlin das Verfahren gegen Ulrike Meinhof, Horst Mahler und Hans-Jürgen Bäcker wegen ihrer Beteiligung hieran statt. Ulrike Meinhof wurde am 29. November 1974 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren verurteilt, Horst Mahler unter Einbeziehung einer bereits zuvor ausgeurteilten Haftstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren. Bäcker wurde in diesem Verfahren freigesprochen (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 94 ff., 252; Jander, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 372, 382 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 21 ff.).

[10] Zeug/innen sind grundsätzlich zur Aussage vor Gericht verpflichtet (seit 2009 explizit in § 48 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelt; zuvor war dies bereits als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht angesehen, s. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1978 – 2 BvL 3/78, BVerfGE 49, S. 280, 284). Nach § 70 Abs. 1 StPO können Zeug/innen, die sich ohne gesetzlichen Grund weigern auszusagen, die hierdurch verursachten Kosten auferlegt werden, außerdem wird ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen sie festgesetzt. Nach § 70 Abs. 2 StPO kann zur Erzwingung des Zeugnisses auch die Haft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

[11] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Hierüber sind sie zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO), in der Regel allerdings erst, sobald Anhaltspunkte für eine solche Gefahr erkennbar werden (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 55 Rn. 14).

[12] § 56 StPO lautet: „Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.“ Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, das Gericht sie für hinreichend wahrscheinlich hält. Sie erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis (Maier, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 56 Rn. 9).

[13] 1974 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht auf ein faires Verfahren verlange, Zeug/innen grundsätzlich das Recht zuzugestehen, einen Rechtsbeistand des Vertrauens zur Vernehmung hinzuzuziehen, wenn sie es für die Wahrnehmung ihrer prozessualen Befugnisse erforderlich hielten. Insbesondere die Lage derjenigen Zeug/innen, die sich durch ihre Aussage der eigenen Strafverfolgung aussetzen könnten, sei mit der Lage von Beschuldigten in einem Strafverfahren vergleichbar (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1974 – Az.: 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, S. 105, 112 ff.). Inzwischen ist dieses Recht gesetzlich in § 68b StPO verankert.

[14] Nach § 13 Abs. 2 StGB a.F. (heute: § 46 Abs. 2 StGB) sind bei der Strafzumessung alle Umstände, die für oder gegen den/die Täter/in sprechen, gegeneinander abzuwägen. Einige werden namentlich genannt, darunter auch das Nachtatverhalten. In diesem Rahmen wirkt sich ein Geständnis in der Regel positiv auf die Strafzumessung aus, wenn auch mit unterschiedlichem Gewicht. Aspekte, die hierbei eine Rolle spielen sind z.B., zu welchem Zeitpunkt das Geständnis erfolgte (wurde dem/der Verletzten die weitere Belastung durch eine Zeugenaussage erspart?), oder ob es von Reue und Schuldeinsicht getragen oder lediglich als Reaktion auf eine erdrückende Beweislage erfolgte (ausführlich Eschelbach, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 46 Rn. 128 ff.). Da zu den grundlegenden Verteidigungsrechten in einem Strafverfahren das Recht gehört, nicht zur Sache aussagen zu müssen (§ 136 Abs. 1 StPO), ist das Fehlen eines Geständnisses kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine Strafschärfung; gleiches gilt grundsätzlich auch für das Leugnen (BGH, Beschl. vom 8.11.1995 – 2 StR 527/95, NStZ 1996, S. 80; s. auch bereits BGH, Urt. v. 18.10.1960 – Az.: 5 StR 332/60, NJW 1961, S. 85). Vor diesem Hintergrund erfährt die regelmäßige strafmildernde Berücksichtigung von Geständnissen (bzw. der durch sie in Erscheinung tretenden Umstände) durchaus Kritik (Dencker, ZStW 102, S. 51, 56 f.; Eschelbach, in Fischer/Bernsmann [Hrsg.], Festschrift für Ruth Rissing-van Saan zum 65. Geburtstag, 2011, S. 115, 130 f.; Streng, in Feltes/Pfeiffer/Steinhilper [Hrsg.], Festschrift für Hans-Dieter Schwind zum 70. Geburtstag, 2006, S. 447, 448 ff.).

[15] Gemäß § 24 Abs. 1 StPO können Richter/innen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters/einer Richterin zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

[16] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung s. bereits Fn. 12). Mittel der Glaubhaftmachung im Rahmen der Richter/innenablehnung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[17] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.

[18] Die Soziologiestudentin Brigitte Asdonk gehörte zur ersten Generation der RAF. Im Sommer 1970 reiste sie mit anderen RAF-Mitgliedern zur paramilitärischen Ausbildung nach Jordanien. Zusammen mit Horst Mahler, Ingrid Schubert, Monika Berberich und Irene Goergens wurde sie allerdings bereits im Oktober 1970 in einer konspirativen Wohnung in der Berliner Knesebeckstraße verhaftet. Die Hauptverhandlung gegen sie und fünf weitere RAF-Mitglieder (Monika Berberich, Irene Goergens, Ingrid Schubert, Hans-Jürgen Bäcker und Eric Gusdat) begann am 24. November 1972 vor dem LG Berlin und galt zu diesem Zeitpunkt mit über 300 vorgesehenen Zeug/innen und fast 80 geplanten Verhandlungstagen als einer der „umfangreichsten und wahrscheinlich auch längsten Prozesse der deutschen Justizgeschichte“ (zitiert nach Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz: Prozesse gegen weibliche Mitglieder der RAF und der Bewegung 2. Juni, 2009, S. 83). Mit Urteil vom 28.6.1974 wurde Asdonk zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, a.a.O., S. 83 ff., 167 f.).

[19] Bereits im Februar 1973 wurde Rechtsanwalt und RAF-Mitglied Horst Mahler vom Kammergericht Berlin wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit der Gründung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Jahren verurteilt. In einem weiteren Verfahren wurde er für seine Beteiligung an der Baader-Befreiung am 14. Mai 1970 im November 1974 vom LG Berlin unter Einbeziehung der früheren Haftstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 14 Jahren verurteilt. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1980 durchlief Mahler eine radikale politische Kehrtwende. Ende der 90er Jahre bekannte er sich erstmals öffentlich zum Rechtsradikalismus, im Jahr 2000 trat er in die NPD ein. Wegen antisemitischer Hetze wurde er mehrfach wegen Volksverhetzung und Holocaustleugnung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (Jander, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 372 ff., 384; Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 40 ff., 53, 67 f.).

[20] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).

[21] Der Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB) – d.h. die vorsätzliche Tötung einer anderen Person bei gleichzeitigem Vorliegen eines sog. Mordmerkmals (bestimmte besonders verwerfliche Beweggründe, Tatmodalitäten etc.) – sieht zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, während für die vorsätzliche Tötung einer Person ohne Hinzutreten solcher Merkmale (Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB) ein Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe (s. § 38 Abs. 2 StGB) vorgesehen ist.

[22] Rechtsanwalt Eberhard Becker ging Ende 1973 in den Untergrund und schloss sich der RAF an. Am 4. Februar 1974 wurde er zusammen mit Christa Eckes, Helmut Pohl und Ilse Stachowiak in Hamburg verhaftet. Das LG Hamburg verurteilt ihn am 28. September 1976 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 116, 122; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 835).

[23] Heinrich Jansen war ein frühes Mitglied der RAF. Nach der militärischen Ausbildung im Nahen Osten war er mit Meinhof und Ruhland u.a. verantwortlich für die Beschaffung von Waffen, Geld und Pässen. Darüber hinaus nahm er an den Berliner Banküberfällen vom 29. September 1970 teil. Im Dezember desselben Jahres wurde Jansen nach einem gescheiterten Autodiebstahl verhaftet. Da er sich seiner Festnahme durch Schüsse auf zwei Polizeibeamte entziehen wollte, wurde er 1973 vom LG Berlin wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 254 ff., 274 f.; Straßner, in Ders. [Hrsg.] Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 209, 218).

[24] Die Anfertigung eines Wortprotokolls ist in deutschen Strafverfahren unüblich. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO lediglich dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt.

[25] Die Ärztin Ingrid Schubert war Mitglied der RAF und u.a. am 14. Mai 1970 an der gewaltsamen Befreiung von Andreas Baader aus der Haft beteiligt. Sie wurde zusammen mit Irene Goergens, Horst Mahler, Brigitte Asdonk und Monika Berberich im Oktober 1970 in einer Berliner Wohnung verhaftet. In einem ersten Verfahren gegen Schubert, Goergens und Mahler vor dem Landgericht Berlin wurde sie im Mai 1972 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Jahren verurteilt; im anschließenden sog. Asdonk-Verfahren (Fn. 18) wurde sie schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 13 Jahren verurteilt. Sie nahm sich am 12. November 1977 in ihrer Gefängniszelle das Leben (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 157; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 71 ff., 328; Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 38, 93; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 169, 760 Anm. 47).

[26] Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt als Strafverfolgungsbehörde das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 142a Abs. 1 GVG) aus. Diese Zuständigkeit des OLG für Strafsachen in erster Instanz ist nur für besondere Straftaten gegeben, etwa für Hoch- und Landesverrat (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG). Der Generalbundesanwalt kann zudem die Strafverfolgung für Strafsachen, die eigentlich zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören würden, wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernehmen (was in der Folge ebenfalls zur Zuständigkeit des OLG in erster Instanz führt, §§ 120 Abs. 2, 74a Abs. 2 GVG).

[27] Der Vorsitzende Dr. Prinzing hatte die Beweisaufnahme bereits am Ende des 148. Verhandlungstages geschlossen (S. 11767 des Protokolls der Hauptverhandlung) und die Bundesanwaltschaft ab dem 149. Verhandlungstag plädiert. Auch nach Schließung der Beweisaufnahme bleibt jedoch ein Wiedereintritt möglich. Die Verfahrensbeteiligten haben bis zum Beginn der Urteilsverkündung das Recht, Beweisanträge zu stellen, das Gericht ist zur Entgegennahme verpflichtet (BGH, Urt. v. 3.8.1966 – Az.: 2 StR 242/66, BGHSt 21, S. 118, 123). Der Wiedereintritt wird – auch konkludent – angenommen, sobald Verfahrensvorgänge durchgeführt werden, die für die Sachentscheidung des Gerichts von Bedeutung sein können; dies sind insbesondere Prozesshandlungen, die in den Bereich der Beweisaufnahme fallen, aber auch wenn sonst der Wille des Gerichts erkennbar wird, es wolle mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortführen. Dies kann bereits bei der Erörterung von Anträgen der Fall sein (BGH, Beschl. v. 5.2.2019 – Az.: 3 StR 469/18, NStZ 2019, S. 426 f. m.w.N.).

[28] Die/Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen nach § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen. Anders als ein Verzicht der fragenden Person führt die vorschnelle Beantwortung nicht zur Überflüssigkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage. Wird sie im Nachhinein für unzulässig befunden, so darf sie im Verfahren nicht verwertet werden, sie wird auch nicht Bestandteil der Aussage (Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 241 Rn. 21, 23; s. aber auch Gaede, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 241 Rn. 29, der eine Verwertbarkeit zumindest in den Fällen entlastender Angaben fordert).

[29] S. bereits Fn. 9.

[30] Gemeint ist die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters/einer Richterin zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Verteidigung bereits rund 70 (erfolglose) Ablehnungsgesuche, insbesondere gegen den Vorsitzenden, aber auch gegen andere Mitglieder des Senats, gestellt (vgl. die Bemerkung des OStA Zeis am 157. Verhandlungstag, S. 12243 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[31] § 68 StPO a.F. lautete: „Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehung zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen“.

[32] In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten vom 1. Juli 1976 war die Amtstracht für Rechtsanwält/innen festgelegt: neben schwarzer Robe bestand diese für Männer aus weißem Hemd mit weißem Langbinder, für Frauen aus weißer Bluse mit – optional – weißer Schleife (heute: für Männer ist anstelle einer weißen Krawatte auch eine weiße Fliege möglich, für Frauen – weiterhin optional – neben weißer Schleife auch ein weißer Schal). Nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhte die diese Verpflichtung für Rechtsanwält/innen selbst in den Bundesländern, in denen gesetzliche Bestimmungen fehlten, auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht (BVerfG, Beschl. vom 18.2.1970 – Az.: 1 BvR 226/69, BVerfGE 28, S. 21, 32 f.). Seit 1999 schreibt die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) das Tragen der Robe – soweit üblich – vor (§ 20 BORA). Die Vorschrift wird teilweise durch Verordnungen in den einzelnen Bundesländern ergänzt. Die „Krawattenpflicht“ wurde inzwischen z.T. etwas gelockert (s. etwa LG Mannheim Beschl. v. 27.1.2009 – Az.: 4 Qs 52/08, NJW 2009, S. 1094).

[33] Der/Die Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen von Amts wegen oder auf Antrag von Verfahrensbeteiligten selbst zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO), oder bei Zweifeln die Entscheidung des Gerichts einholen (§ 242 StPO). Die Zurückweisung der Frage durch den/die Vorsitzende/n kann als unzulässig beanstandet werden, was ebenfalls die Entscheidung durch das Gericht zur Folge hat (§ 238 Abs. 2 StPO).

[34] Vorgaben über die Beratung und Abstimmung in einem Kollegialgericht finden sich in den §§ 192 ff. GVG. Die Art und Weise der Abstimmung ist allerdings nicht näher geregelt. Nach § 194 Abs. 1 GVG sammelt der/die Vorsitzende die Stimmen; § 193 Abs. 1 GVG schreibt zudem vor, dass außer den zur Entscheidung berufenen Personen (mit wenigen Ausnahmen, etwa im Rahmen der Ausbildung) niemand bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein darf. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Beratung stets in einem hierfür vorgesehenen Beratungszimmer stattzufinden hat. In einfachen Fällen ist auch die Beratung im Sitzungssaal möglich, solange das Beratungsgeheimnis (durch Flüstern o.ä.) gewahrt werden kann (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 193 GVG Rn. 4).

[35] Am 126. Verhandlungstag verkündete der Vorsitzende Dr. Prinzing den Senatsbeschluss, wonach dem Zeugen Müller ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe für Umstände, die Gegenstand der Gespräche mit seinem Rechtsanwalt gewesen seien. Nach § 53 Abs. 1 StPO steht dieses Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich nur den zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen bestimmter Berufsgruppen zu, nicht jedoch der jeweiligen Person, deren Geheimnis hierdurch geschützt werden soll. Der Senat leitete das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG her (S. 10452 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 126. Verhandlungstag).

[36] Aus der Befugnis des/der Vorsitzenden, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen der Verteidigung nach § 141 Abs. 2 StPO zurückweisen, folgt grundsätzlich nicht die Befugnis, das Fragerecht im Ganzen zu entziehen und Fragen gar nicht mehr zuzulassen. Nach der Rechtsprechung soll es aber zulässig sein, das Fragerecht bei fortgesetztem und erheblichem Missbrauch etwa im Hinblick auf einen konkreten Zeugen zu entziehen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das Fragerecht nur noch für Fragen beansprucht werden wird, die zurückzuweisen wären (BGH, Beschl. v. 13.2.1973 – Az.: 5 StR 577/72, MDR 1973, S. 371 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.10.1977 – Az.: 3 Ss 314/77, NJW 1978, S. 436 f.; krit. Gaede, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 241 Rn. 32 f.; Strate, StV 1981, S. 261, 263 f.).

[37] Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile, mit welchem Rechtsfehler, d.h. die Nicht- oder Falschanwendung einer Rechtsnorm, gerügt werden können (§ 337 StPO). In Rechtsprechung und Literatur ist weitestgehend anerkannt, dass Verfahrensfehler nur dann erfolgreich im Rahmen einer Revision gerügt werden können, wenn sie – soweit es sich um eine Anordnung des/der Vorsitzenden handelt – zuvor durch den/die Beschwerdeführer/in nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet worden sind (Schneider, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 238 Rn. 29; Schneider, NStZ 2019, S. 324, 327).

[38] Der Verteidigung ist auf Verlangen – ebenso wie der Staatsanwaltschaft – nach § 257 Abs. 2 StPO nach jeder einzelnen Beweiserhebung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

[39] Die Hauptverhandlung fand in dem sog. Mehrzweckgebäude (auch „Mehrzweckhalle“) statt, einem Gerichtsgebäude aus Stahl und Beton, das in Vorbereitung auf den Prozess unmittelbar neben dem Gefängnis für etwa 12 Millionen DM errichtet wurde (Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 1. Aufl. 2017, S. 69; krit. hierzu auch Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 100 f.).

[40] § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (heute: § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO) ermöglicht die Wahrunterstellung für erhebliche Tatsachen, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen werden sollen.

[41] § 250 StPO enthält den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Danach darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Die §§ 251 ff. StPO enthalten aber enge Ausnahmen von diesem Grundsatz. § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO a.F. (heute: § 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ermöglicht die Verlesung der Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung, wenn Zeug/innen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung (und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage) nicht zugemutet werden kann.

[42] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Das LG Hamburg verurteilte ihn mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29). Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die umfassende Aussage Müllers u.a. durch das Versprechen diverser ungesetzlicher Vorteile unzulässig beeinflusst worden war (s. hierzu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 4 bis 19 zum Protokoll zum 20.7.1976, S. 10643 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag; s. zu den Vorwürfen der Verteidigung auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 305 ff.).

[43] § 136a StPO enthält eine Auflistung von verbotenen Methoden bei der Vernehmung von Beschuldigten. Diese sind: die Beeinträchtigung der Willensentschließung und -betätigung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Täuschung, Quälerei oder Hypnose, sowie die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme oder das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Abs. 1). Ferner untersagt sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigen (Abs. 2). Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verbote enthält § 136a Abs. 3 Satz 3 StPO ein Verwertungsverbot für die so zustande gekommenen Aussagen.

[44] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

[45] Anlage 1 zum Protokoll vom 24.11.1976: Auszug des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Kammergericht Berlin in der Strafsache gegen Horst Mahler: Vernehmung des Zeugen Leyrer am 4.12.1972.

[46] Gemeint sein dürfte § 129 StGB, der das Unterstützen einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt (§ 129 Abs. 1 Satz 2 StGB). § 129 Abs. 6 StPO a.F. (heute: Abs. 7) enthält eine Regelung für den Fall der sog. tätigen Reue: „Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15 [Anm. d. Verf.: heute § 49 Abs. 2 StGB]) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.“

[47] Auch hier ist § 129 Abs. 6 StGB gemeint, s. Fn. 46.

[48] § 137 Abs. 1 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“.

[49] Die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in ist möglich in den Fällen der sog. notwendigen Verteidigung, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Auch ursprünglich gewählte Verteidiger/innen können die Beiordnung beantragen. Fälle der notwendigen Verteidigung sind gem. § 140 StPO u.a., dass die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem OLG stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), der Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), die Unterbringung des/der Beschuldigten in Untersuchungshaft (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO; damals erst ab einem Zeitraum von drei Monaten), oder wenn aufgrund der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der/die Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO ).

[50] § 67 StPO ermöglicht das Berufen auf einen früheren Eid, wenn Zeug/innen im selben Hauptverfahren erneut vernommen werden. Der Zeuge Wolf sagte bereits am 51. und 152. Verhandlungstag als Zeuge aus.

[51] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[52] Anlage 1 a zum Protokoll vom 24.11.76: Aussagegenehmigung für KHK Wolf.

[53] Anlage 2 zum Protokoll vom 24.11.1976: Aussagegenehmigung für KOK Zimniak.

[54] Eric Grusdat wurde für die Teilnahme am „Dreierschlag“ (der gleichzeitige Überfall dreier Banken am 29. September 1970 in West-Berlin) vom LG Berlin am 28. Juni 1974 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt (Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 213, 215 ff., 760 Anm. 47).

[55] Wurde eine Person zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt, setzte das Gericht gem. § 26 Abs. 1 StGB a.F. die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe (mindestens aber zwei Monate) verbüßt waren, es verantwortet werden konnte zu erproben, ob der/die Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und die verurteilte Person einwilligte (heute ähnlich in § 57 Abs. 1 StGB geregelt).

[56] Hat eine Person mehrere Straftaten begangen, wird bei gleichzeitiger Aburteilung auf eine Gesamtstrafe erkannt (§ 74 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 53 Abs. 1 StGB). Dabei werden zunächst für alle Taten Einzelstrafen gebildet. Die Gesamtstrafe wird anschließend durch Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe gebildet (§ 75 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB), wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf; die Gesamtfreiheitsstrafe darf zudem bei zeitigen Freiheitsstrafen nicht mehr als 15 Jahre betragen (§ 75 Abs. 2 StGB a.F.; heute: § 54 Abs. 2 StGB).

[57] Gemeint ist hier das bei der Festnahme von Ulrike Meinhof gefundene und offenbar von Gudrun Ensslin stammende Schreiben, in welchem sich Schilderungen konkreter Geschehnisse im Zusammenhang mit Ensslins Verhaftung befanden (das Schreiben wird am 59. Verhandlungstag thematisiert, S. 5396 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung; Auszüge finden sich im Urteil auf S. 152). Da es nur wenige Tage nach der Verhaftung Ensslins außerhalb der Haftanstalt aufgefunden wurde, wurde schnell der Verdacht geäußert, Rechtsanwalt Schily habe diesen Kassiber im Rahmen eines Anwaltsbesuches illegal aus der Haftanstalt herausgeschmuggelt. Sichere Beweise hierfür gab es allerdings nicht (s. hierzu Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 65 ff.).

[58] § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann. Die Vernehmung kann auch im Ausland stattfinden. In diesem Fall kann die Vernehmung durch Konsularbeamt/innen durchgeführt werden. Die konsularische Vernehmung ist in § 15 Konsulargesetz (KonsG) geregelt. Die Vernehmungen und Vereidigungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften stehen dabei gem. § 15 Abs. 4 KonsG Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich, sodass diese nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 StPO a.F. (heute: Abs. 2) in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (vgl. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 251 Rn. 33). Zwar ist die Strafverfolgungstätigkeit eines Staates grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt. Die Vernehmung von Zeug/innen durch eine konsularische Vertretung der Bundesrepublik im Ausland ist aber als innerstaatliche Rechtshilfe einzuordnen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 210). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus der Aufgabe von Konsularbeamt/innen zur Vernehmung und Vereidigung von Zeuge/innen, dass sie auch fremde Staatsangehörige vernehmen dürfen, wenn dies nach dem Recht des Empfangsstaates – hier also Italien – zulässig ist (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1983 – Az.: 5 StR 736/82, NStZ 1984, S. 128, 129).

[59] Art. 25 Abs. 2 des Vertrages zwischen Deutschland und Italien über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen vom 18. Februar 1943 lautete: „Ein Zeuge oder Sachverständiger, der auf eine durch die Behörde des ersuchten Teils ihm zugestellte Ladung vor den Behörden des ersuchenden Teils erscheint, darf, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit, weder wegen irgendeiner Art von Beteiligung, Hehlerei oder Begünstigung bei der den Gegenstand der Verfolgung bildenden oder einer anderen vor seiner Ausreise aus dem Gebiete des ersuchten Teils begangenen Straftat einer Untersuchung, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterworfen noch aus einem sonstigen, vorher eingetretenen Rechtsgrund in seiner persönlichen Freiheit beschränkt werden. Diese Verbote entfallen, wenn die geladene Person innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen worden ist und die Ausreise möglich gewesen wäre, das Gebiet des ersuchenden Teils nicht verlassen hat.“ (RGBl. 1943 II, S. 73, 81).

[60] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

[61] § 153 StGB enthält den Straftatbestand der falschen uneidlichen Aussage.

[62] Art. 2 Halbsatz 2 des Rechtshilfevertrags sah vor, dass eigene Staatsangehörige nicht ausgeliefert werden (vgl. RGBl. 1943 II, S. 75), sodass die Zeugin selbst im Falle einer strafbaren Falschaussage nicht für ein entsprechendes Strafverfahren in die Bundesrepublik ausgeliefert worden wäre. Zudem wäre die (ggf. falsche) Aussage im Falle einer kommissarischen Vernehmung auf dem Staatsgebiet Italiens erfolgt; Art. 6 Abs. 1 lit. a des Rechtshilfevertrags schloss die Auslieferung aber auch für Angehörige anderer Staaten aus, „wenn die Tat im Gebiete des ersuchten Teils ([hier: Italien]) begangen ist“. Auch diese Voraussetzung wäre bei einer strafbaren Falschaussage in Italien erfüllt gewesen.

[63] „Harry“ war ein Deckname, den Gerhard Müller in der RAF benutzte. In seiner Vernehmung als Zeuge stritt er dies aber zunächst ab. Damit einher ging die Behauptung, er habe den Zeugen Dierk Hoff nie getroffen (S. 10399 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 125. Verhandlungstag); dieser hatte im Rahmen seiner Zeugenaussage allerdings ein Treffen mit einem „Harry“ geschildert, den er inzwischen als Müller identifizierte, s. S. 5948 des Protokolls der Hauptverhandlung, 68. Verhandlungstag). Müller korrigierte seine Aussage schließlich am 126. Verhandlungstag (S. 10407 des Protokolls der Hauptverhandlung)

[64] Anlage 3 zum Protokoll vom 24.11.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung der Kriminalbeamten Mann, Jonasson, Opitz, Petersen, Habekost und Freimuth als Zeugen.

[65] Anlage 4 zum Protokoll vom 24.11.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung der Kriminalbeamten Opitz und Petersen als Zeugen.

[66] Die Akte 1 BJs 7/76 enthielt Protokolle über Vernehmungen des Zeugen Müller in einem Verfahren, das offiziell gegen „Unbekannt“ geführt wurde. Nachdem bereits ein Teil der Akte übergeben worden war, beantragte Rechtsanwalt Schily am 159. Verhandlungstag, die noch fehlenden Seiten beizuziehen (S. 12307 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Diese konnten schließlich nach Herausgabe durch die Bundesanwaltschaft am 161. Verhandlungstag an die übrigen Prozessbeteiligten verteilt werden (s. S. 12347 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[67] In der Akte 3 ARP 74/75 I befanden sich weitere Vernehmungsprotokolle mit Angaben des Zeugen Müller. Für diese Akte hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel zunächst eine umfassende Sperrerklärung nach § 96 StPO („Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“) abgegeben. Die Verteidigung bemühte sich lange darum, Einblick in die Akte zu erhalten. Die Prüfung und Entscheidung darüber, die Sperrerklärung wieder aufzuheben, wurde später der Bundesanwaltschaft anvertraut (s. die Mitteilung des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 157. Verhandlungstag, S. 12215 des Protokolls der Hauptverhandlung). Am 158. Verhandlungstag gab die Bundesanwaltschaft schließlich nach erneuter Prüfung einen Großteil der Akte heraus (S. 12262 des Protokolls der Hauptverhandlung; s. zu den Vorgängen und Vermutungen rund um diese Akte auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 368 ff.). Am 159. Verhandlungstag wurde ein Schreiben des Bundesjustizministers bekanntgegeben, in welchem die letzten noch geheimhaltungsbedürftigen Passagen konkretisiert wurden (s. Anlage 2 zum Protokoll vom 9.11.1976, S. 12306 des Protokolls der Hauptverhandlung, 159. Verhandlungstag).

[68] Rechtsanwalt Kurt Groenewold war zu Beginn des Verfahrens als gemeinschaftlicher Verteidiger allen Angeklagten beigeordnet. Nach Inkrafttreten des Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) am 1.1.1975 war eine Neusortierung der Mandatsverhältnisse erforderlich geworden, infolge derer er dem Angeklagten Baader beigeordnet wurde. Mit Verfügung vom 3.2.1975 wurde allerdings seine Beiordnung aufgehoben, da „nicht ausschließen“ sei, daß er „von den Bestimmungen über den Ausschluß von Verteidigern im Strafverfahren betroffen werden“ könne (so der Vorsitzende Dr. Prinzing am 3. Verhandlungstag, S. 235 f.). Schließlich erging am 2.5.1975 auf Grundlage des ebenfalls neu eingeführten § 138a StPO die Entscheidung des Ausschlusses wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (s. zur Chronologie der Bestellungen und Verfügungen die Ausführungen des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 3. Verhandlungstag, S. 229 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung; s. auch die angehängte Chronik in Dreßen [Hrsg.], Politische Prozesse ohne Verteidigung?, 1976, S. 104 f.; zu den Hintergründen s. auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff., S. 537 ff.). Gegen ihn wurde schließlich auch ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet; am 10.7.1978 wurde er vom OLG Hamburg zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007. S. 522). In einem Ehrengerichtsverfahren wurde zudem ein fünfjähriges Teilberufsverbot nur für Strafsachen gegen ihn ausgesprochen (Interview mit Groenewold, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 49, 70 f.). Diese Möglichkeit eines Teilberufsverbots für bis zu fünf Jahre war erst mit Gesetz vom 20.8.1976 (BGBl. I, S. 2181) in § 114 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufgenommen worden.

[69] Dierk Hoff stellte in seiner Werkstatt einige der von der RAF verwendeten Sprengkörperhüllen her. Er wurde als einer der Hauptbelastungszeugen ab dem 68., sowie am 98. Verhandlungstag vernommen.

[70] S. Fn. 43.

[71] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller insgesamt erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147.Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[72] Grundsätzlich haben die Verfahrensbeteiligten bis zum Beginn der Urteilsverkündung das Recht, Beweisanträge zu stellen, das Gericht ist zur Entgegennahme verpflichtet (BGH, Urt. v. 3.8.1966 – Az.: 2 StR 242/66, BGHSt 21, S. 118, 123). Beweisanträge, die zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt werden, konnten allerdings nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung wurde mit Wirkung zum 13.12.2019 durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. I, S. 2121) aufgehoben, was allerdings nicht zur Folge hat, dass derartige Anträge nun ungehindert gestellt werden könnten; vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO nun vor, dass ein solcher Antrag nicht mehr durch förmlichen Beschluss abgelehnt werden muss. Zudem wurde mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I, S. 3202) die Möglichkeit geschaffen, Beweisanträge, die nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist gestellt werden, erst im Urteil zu bescheiden (§ 244 Abs. 6, Satz 2-5 StPO). Hierdurch sollte der Umgang mit verfahrensverzögernden Beweisanträgen vereinfacht werden (s. die Begründung in BR-Drs. 796/16, S. 34).


[a] Maschinell ersetzt: während durch bei

[b] Maschinell eingefügt: Herr

[c] Maschinell ergänzt: Biertrinken

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[w] Maschinell ersetzt: noch durch hier

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[y] Maschinell ersetzt: Fragen durch vorhanden

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[ii] Maschinell ergänzt: Äußerungen

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[ll] Handschriftlich ersetzt: mit durch nach

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[ggg] Maschinell eingefügt: bin ich

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[iii] Maschinell ersetzt: Rechtbeistand durch Rechtsanwalt

[jjj] Maschinell durch XX eingefügt: (der Rechtsbeistand des Zeugen Goldbach)

[kkk] Handschriftlich ersetzt: 61 durch 71

[lll] Maschinell ersetzt: vor durch des

[mmm] Maschinell eingefügt: wohl

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[ooo] Maschinell ersetzt: Von durch Um

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[rrr] Handschriftlich ersetzt: werde durch wird

[sss] Maschinell ersetzt: Holland durch Vorsitzender

[ttt] Handschriftlich ersetzen: ansehen durch einsehen

[uuu] Handschriftlich durchgestrichen: ein Wort

[vvv] Maschinell eingefügt: (zu RA Schily)

[www] Maschinell durchgestrichen: sich

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[yyy] Maschinell eingefügt: irgend

[zzz] Handschriftlich ergänzt: nichts

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[dddd] Maschinell ersetzt: Hingegen durch Dagegen

[eeee] Maschinell eingefügt: solche

[ffff] Maschinell eingefügt: RA Schi.: Dann bitte ich um einen Senatsbeschluß.

[gggg] Maschinell ersetzt: der durch im

[hhhh] Maschinell ersetzt: auch durch noch

[iiii] Maschinell eingefügt: Ich sehe den Sachzusammenhang nicht mehr.

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[tttt] Maschinell durchgestrichen: hier erklärt: So einfach gehe das nicht

[uuuu] Handschriftlich durchgestrichen: mich

[vvvv] Maschinell eingefügt: ja

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[zzzz] Maschinell ersetzt: sind durch ist

[aaaaa] Maschinell ersetzt: um durch eine

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[qqqqqq] Maschinell ersetzt: Abrechnungen durch Arztrechnungen

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[uuuuuu] Maschinell eingefügt: erst

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[xxxxxx] Maschinell ersetzt: ein durch ins

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