177. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 8. Februar 1977, um 9.02 Uhr.



[13306] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 8. Februar 1977, um 9.02 Uhr.

(177. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 175. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens, Just. Ass. Scholze,

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen Rechtsanwälte Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz, Herzberg (als ministeriell bestallter Vertreter für RA Schlaegel) und Grigat.

Als Zeuge ist anwesend Bundesanwalt Felix Kaul.

Vors.:

Die Sitzung wird fortgesetzt. Die Verteidigung ist gewährleistet, wie ich sehe. Herr Rechtsanwalt Schily ist nicht da. Er hat gestern telefonisch mitteilen lassen, er nehme heute die erste Maschine und werde gegen 9.15 Uhr hier sein. Man möge dies berücksichtigen. Das ist eine Erklärung für sein Fernbleiben, ob es eine Entschuldigung ist, kann im Augenblick dahinstehen. Jedenfalls werden wir, da Herr Zeuge, Herr Bundesanwalt Kaul da ist, mit der Vernehmung beginnen. Zuvor ist noch eine andere Veränderung der Verteidigung bekannt zu geben. Herr Raspe hat dem Senat geschrieben, ... teile ich mit, daß ich Rechtsanwalt Böddeling das Mandat entzogen habe, Stammheim 3.2.1977, ist am 4.2.77 dem Senat zugegangen.

Dann noch eine Mitteilung voraus, damit sich die Prozeßbeteiligten gegebenenfalls darauf einrichten können. Auf Donnerstag, den 10. Februar, 10 Uhr ist der Zeuge Mordhorst geladen. Er ist also überraschend schnell genesen und ist [13307] wieder reise- und vernehmungsfähig.

Der Zeuge Bundesanwalt Kaul wird gem. § 57 StPO[2] belehrt.

Eine Ablichtung der Aussagegenehmigung[3] des Zeugen Bundesanwalt Kaul wird als Anlage 1 dem Protokoll beigefügt.

Den anwesenden Prozeßbeteiligten werden Ablichtungen dieser Aussagegenehmigung ausgehändigt.

Vors.:

Herr Zeuge, zunächst bitte ich Sie, Ihre Personalien anzugeben.

Der Zeuge Kaul machte folgende Angaben zur Person:

Felix Kaul, 56 Jahre alt,

Bundesanwalt in Karlsruhe,

auch dort wohnhaft,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Kaul, Sie haben diese Aussagegenehmigung, die wie gesagt mit dem Beweisantrag wörtlich übereinstimmt, vor sich.

Sie werden es auch schon gelesen haben, nehme ich an?

Zeuge Kaul:

Ja, ich habe die Aussagegenehmigung gelesen.

Vors.:

Ich bitte Sie, im Zusammenhang zu sämtlichen Punkten von 1 angefangen[a] bis 9 das was Ihr Wissen darüber ist, bekannt zu geben zunächst.

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender, ich muß vorab sagen, daß mir der Beweisantrag zu Punkt 1 nicht ganz verständlich ist. Aber ich will versuchen, doch hier etwas dazu zu sagen. Ich soll darüber eine Aussage machen, ob in die Akten alle Vernehmungen die in den Jahren 74-75 und 76 durchgeführt worden sind in die Akte 3 ARP[4] eingegangen sind. Das sind sie nicht, wie sich ja schon daraus ergibt, daß es noch diese Akte 7/76 gibt, 1 BJs 7/76,[5] so daß ich also der [13308-13311][6] [13312] Meinung bin, es ist nicht alles da eingegangen, was Herr Müller[7] je gesagt hat. Ich weiß allerdings nicht, ob diese Frage oder dieser Beweisantrag sich etwa darauf bezieht, daß irgend etwas nun aus der Akte herausgenommen worden ist.

Das kann ich nicht sagen.

Vors.:

Nun, ich könnte mir denken, daß es folgende Bewandtnis hat.

Diese Vernehmungen und Vermerke, die in den Akten ARP 74/75 I niedergelegt [b] sind, die sind wohl, wie wir hier auch schon von einem Zeugen hörten, sukzessiv angefallen. Es ist also wohl keine Akte die nun gleich als Akte angelegt wurde, sondern es sind wohl sukzessiv Vernehmungen und Vermerke angefallen, die dann später zu einer Akte vereinigt wurden. So etwa hat es Herr Krüger, wenn ich es recht im Kopf habe ...

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Und nun soll wohl der Beweisantrag klären, ob da nun auch wirklich alles, was vorlag, zu dieser Akte ARP vereinigt worden ist, oder ob da möglicherweise Dinge nicht hineingekommen sind.

Zeuge Kaul:

Soweit ich unterrichtet bin, ist das, was uns übersandt worden ist, in dieser Phase in die Akte 3 ARP aufgenommen worden.

Vors.:

Gut. Bitte fahren Sie fort ...

Zeuge Kaul:

Zum 2. Punkt, daß das Bundeskriminalamt über weitere Niederschriften und Vermerke über Aussagen des Zeugen Gerhard Müller verfügt, die von denen, und jetzt fasse ich das[c] zusammen, irgend sonst noch aufgenommenen Sachen abweichen, insbesondere hinsichtlich der Sprengstoffanschläge. Herr Vorsitzender, ich bin überfordert, wenn ich dazu eine Aussage machen soll. Ich weiß darüber nichts, ob das Bundeskriminalamt zusätzlich noch über irgendwelche Vernehmungsprotokolle verfügt. Das wäre nur anhand der Durchsicht sämtlicher Akten zu prüfen. Und auch dann ist noch die Frage, ob das eine verläßliche Grundlage für eine entsprechende Bekundung und Aussage geben könnte. Ich weiß es nicht.

Vors.:

Sie wissen es nicht. Nun, haben Sie etwa Anhaltspunkte, daß dergleichen der Fall sein könnte?

Zeuge Kaul:

Ich habe keine Anhaltspunkte dafür, denn das, was an Vernehmungen anfällt, wird vom Bundeskriminalamt wie von jeder Polizeibehörde der Staatsanwaltschaft, in diesem Falle der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt, wobei ja hier wohl das besondere noch ist, daß möglicherweise das Bundeskriminalamt, [13313] aber das fällt aus dem Rahmen unserer Zuständigkeit hinaus, vielleicht auch noch für andere Staatsanwaltschaften tätig geworden ist. Das weiß ich nicht.

Vors.:

Gut. Wie gesagt, machen wir es mal durch. Es werden sich dann noch ergänzende Fragen wahrscheinlich ergeben.

Zeuge Kaul:

Von der Absicht oder dem Einvernehmen, daß bewußt die Ermittlungsbehörden die anderslautende Aussage des Zeugen Müller bezüglich des Herrn Hoff[8] nicht protokolliert haben in der Absicht, etwaige Widersprüche zu verschleiern. Von einer solchen Absicht ist mir nichts bekannt. Ich habe auch keine Anhaltspunkte für eine solche Absicht.

Vors.:

Eine Zwischenfrage, Herr Zeuge. Ist Ihnen bekannt, auf welche Widersprüche hier angespielt wird?

Zeuge Kaul:

Ich nehme an, wenn ich den Beweisantrag mir durchlese, daß es wohl darum geht, daß Herr Müller gesagt haben soll oder gesagt hat, ich kenne den Hoff und ich war bei ihm in der Werkstatt.[9] Und daß man nun diese klare Aussage irgendwie von Seiten, von Vernehmungsbeamten etwa bewußt nicht in die Akten genommen hat. Ich kann mir es nicht anders erklären, als daß es um diese Geschichte gehen soll.

Vors.:

Ja, es geht darum, daß in diesen Akten 3 ARP 74/75 I finden sich Angaben des Herrn Müller, wonach er eben den Herrn Hoff kenne und bei ihm in der Werkstatt gewesen sei. In diesen Akten 1 BJs 7/76 dagegen, da ist, wenn ich es recht im Kopf habe, nur die Rede, er habe es höchstens mal von außen gesehen und im übrigen aber von Berichten von anderen [d] das Aussehen und dergleichen der Werkstatt gekannt. Das ist in den Akten 1 BJs so niedergelegt worden. Es findet sich in diesen Akten kein Vorhalt etwa der Gestalt, damals waren doch Ihre Aussagen andere, warum jetzt andere in dieser Beziehung. Und es findet sich also nichts, daß man ihm das auf andere Weise, auch aus Fragen ergibt sich nicht, daß man ihm das vorgehalten hätte. Und deswegen nun der Verdacht, der in diesem Beweisantrag zum Ausdruck kommt, das könne absichtlich verschleiert oder unterlassen worden sein?

Zeuge Kaul:

Ich kann dazu nichts sagen. Mir ist über eine solche Verschleierungsabsicht nichts bekannt.

Bezüglich des Komplexes Barz, Herr Vorsitzender, seien Sie mir nicht böse, wenn ich da auf den Akteninhalt verweise. Ich weiß das [13314] oder habe erfahren, mir ist gesagt worden im Laufe von Gesprächen des Dienstbetriebes, daß Angaben von Herrn Müller gemacht worden sein sollen, die sich darauf bezögen, daß Ingeborg Barz erschossen worden sei. Man hat dann an verschiedenen Orten nach der Leiche gegraben, an von Müller wohl angegebenen Orten, und man hat bisher eine Leiche Ingeborg Barz nicht gefunden.[10]

Vors.:

Eine Frage, die nun nicht unmittelbar im Beweisantrag steht, die sich aber natürlich anknüpft. Haben Sie Anhaltspunkte dafür, daß Ingeborg Barz noch lebt?

Zeuge Kaul:

Ich persönlich habe keinen Anhaltspunkt dafür, daß Ingeborg Barz noch lebt. Ich habe auch keinen Anhaltspunkt, außer der Aussage von Herrn Müller, daß sie nun tot ist.

Vors.:

Sie wissen nur, Herr Müller hat es so angegeben und man hat vergeblich nach der Leiche gesucht.

Aber immerhin sollen die Ermittlungsbehörden doch in jüngster Zeit nach Ingeborg Barz gefahndet haben. Ist Ihnen da etwas bekannt?

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender, mir ist das große Fahndungsplakat bekannt, das überall aushängt. Da ist Ingeborg Barz nicht darauf verzeichnet. Was nun im einzelnen hier an Fahndungsmaßnahmen läuft das kann ich Ihnen nicht sagen, und es ist im allgemeinen Sache der Polizei.

Vors.:

Das können Sie nicht sagen.

Zeuge Kaul:

Ich bitte um Verständnis dafür, ich müßte das irgendwie erfragen, ob nach Ingeborg Barz gefahndet wird.

Vors.:

Nur was Sie wissen ...

Zeuge Kaul:

Das würde nicht in meine Zeugenaufgabe fallen.

Vors.:

Das war Ingeborg Barz. Dann der nächste Punkt?

Zeuge Kaul:

Zu diesen Punkten kann ich nichts sagen. Ich habe mit Herrn Müller nicht gesprochen. Ich war bei irgendwelchen Vernehmungen, in denen die behauptete angebliche Zusage abgegeben worden sein soll, nicht dabei. Ich habe auch nichts davon gehört, daß diese Art von Zusagen, wie sie in dem Beweisthema angegeben worden sind,[11] gemacht wurden.

Vors.:

Wobei Sie jetzt zunächst einmal ...

Zeuge Kaul:

Ich beziehe eigentlich alle Dinge ein. Also weder Versprechungen ...

[13315] Vors.:

Also es sind ja verschiedene Punkte hier aufgeführt. Da ist also vom Straferlaß die Rede, von den zu honorierenden Pressekontakten und umgekehrt von der lebenslangen Freiheitsstrafe.

Zeuge Kaul:

Also ich weiß weder von dem einen noch von dem anderen was.

Vors.:

Sie wissen nichts davon.

Zeuge Kaul:

Mir ist nicht bekannt, daß solche Zusicherungen gemacht worden sind, solche Angebote gemacht worden sind. Mir ist auch nicht bekannt, daß irgendwelche Androhungen im Sinne des Beweisantrages gemacht worden sind.

Vors.:

Wir wollen die Punkte mal durchmachen, was Sie dazu sagen können.

Punkt 6?

Zeuge Kaul:

Mir ist auch nicht bekannt, daß eine solche Absprache von Ermittlungsbehörden mit dem Zeugen Gerhard Müller, wie sie in Punkt 6 des Beweisantrages aufgeführt sind, solche Absprachen getroffen worden sind.

Vors.:

Herr Zeuge, ist Ihnen der zeitliche Ablauf gewärtig, wie das mit dem Urteil Müller[12] sich verhielt?

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender, in Anhaltspunkten, also in groben Umrissen allenfalls. Wenn ich nicht irre, muß wohl das Urteil I. Instanz, also das Schwurgericht in Hamburg im Frühjahr vergangenen Jahres gesprochen worden sein. Ich kenne das genaue Datum nicht.

Vors.:

Nach unserer Kenntnis ist das Urteil am 16. März 1976 verkündet worden, so daß also die Revisionsfrist für die Staatsanwaltschaft.[13] die vermutlich in der Hauptverhandlung anwesend war, mit Ablauf des 23. März geendet hat.

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender, darf ich mal nur außerhalb einer Zeugenpflicht sagen, ich verstehe jetzt rein vom Rechtlichen her nicht ganz, warum hier auf die Revisionsfrist abgehoben ist, auf den Ablauf der Revisionsfrist. Denn wenn ich es juristisch richtig beurteile, ist ja das unerheblich.

Vors.:

Darüber müssen wir uns Gedanken machen. Ich meine, der Schwerpunkt dieser Frage liegt[e] ja wohl auf dem Zwischensatz „nach Absprache mit den Ermittlungsbehörden.“ Wie gesagt, die Revisionsfrist für die Staatsanwaltschaft endetet also wohl so, Ablauf 23. März. Und die erste Vernehmung in den BJS Akten 7/76, die ist nach meiner Erinnerung am 31.März 1976 gewesen. Und das sind also [13316] die Hintergründe von den Daten hergesehen. Und jetzt geht es eben darum, ob diesem Verhalten, dieser Aussagebereitschaft des Herrn Müller, ob der möglicherweise eine Absprache, eine Vereinbarung mit den Ermittlungsbehörden zugrunde lag?

Zeuge Kaul:

Mir ist von einer solchen Absprache nichts bekannt. Ich selbst habe keine solche Absprache getroffen, und daß andere Ermittlungsbeamte oder Beamte der Staatsanwaltschaft eine solche Absprache getroffen haben könnten, weiß ich nicht.

Vors.:

Dann kommt Nr. 7.

Zeuge Kaul:

Einvernehmung und Unterstützung der Ermittlungsbehörden zur Presse, publizistische Verwertung der Angaben von Herrn Müller. Das ist der Punkt 7. Von einem solchen Einvernehmen und einer solchen Unterstützung ist mir ebenfalls nichts bekannt. Ich habe, soweit es mich betrifft, keine entsprechenden Absprachen getroffen oder Zusagen gemacht. Ich meine, daß Herr Müller offensichtlich, nicht offensichtlich, ist vielleicht übertrieben hier zu sagen, aber daß Herr Müller, als er sich an die Presse gewandt hatte, das war ja durch die entsprechenden Veröffentlichungen bekannt geworden.

Vors.:

Ja. Nun auch hier dürfte - ich habe den Beweisantrag nicht gestellt, aber so denke ich mir - dürfte das Schwergewicht „im Einvernehmen und mit Unterstützung der Ermittlungsbehörden“ ... soll wohl darauf hinzielen, so könnte ich mir vorstellen, wenn man einem Zeugen, den man beeinflussen will, nicht direkt Bargeld in die Hand drückt, könnte man möglicherweise diesen Umweg wählen. So ist das wohl gedacht. Nun in der Tat, wir haben ja einschlägig hier auch schon gefragt. Der Herr Müller hat, wenn ich mich recht entsinne, gesagt, ihm sei schon daran gelegen, einiges herauszuschlagen und ein anderer Zeuge hat auch von einem Interesse Müllers an der finanziellen Vermarktung seiner Angaben gesprochen. Es geht also hier darauf - Sie haben es eigentlich schon beantwortet - ob in dieser Richtung eben Unterstützung, Einvernehmen, Absprache mit den Ermittlungsbehörden eine Rolle spielte?

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender, wenn unter Ermittlungsbehörden die Bundesanwaltschaft und ich persönlich gemeint bin, ich muß es eingrenzen, denn ich habe kein Überblick über das, was sonst die Polizeibeamten, Vernehmungsbeamten mit Herrn Müller abgesprochen haben, anlangt, dann kann ich nur sagen, für mich persönlich, ich habe, ein solches Einvernehmen mit mir hat nicht bestanden. Ich habe [13317] dazu keine Hilfe geleistet. Mir ist auch nicht bekannt, daß ein anderer Angehöriger der Bundesanwaltschaft dieses Einvernehmen herbeigeführt hätte und Unterstützung geleistet hat. Ich weiß auch nichts davon, ich habe auch nichts davon gehört, daß irgendwie andere Ermittlungs- und Vernehmungsbeamte dies getan haben.

Vors.:

Ja. Dann wenn Sie den Punkt 8 vor Augen nehmen würden.

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender, wenn Sie nichts dagegen haben, möchte ich meinen, sollte man 8 und 9 hier zusammen behandeln. Denn das geht wohl ineinander über.

Vors.:

Bitteschön, machen Sie es im Zusammenhang.

Zeuge Kaul:

Obwohl das auch wohl kaum ergiebig sein wird, der Schwerpunkt scheint hier darauf zu liegen, daß ich aussagen soll oder ein Wissen darüber haben soll, daß Herrn Müller gesagt worden ist, du brauchst keine Angst zu haben, wir werden die Aussagen die du hier gemacht hast, in deinem Strafverfahren nicht verwerten. Insbesondere, so möchte ich das wohl auslegen, daß du dich nicht selbst belastest oder daß da nicht irgendwelche Belastungen für dich herauskommen. Und daß dann entsprechend die Geschäftsbehandlung der Aufzeichnungen und Protokolle bei der Bundesanwaltschaft gelaufen ist. Dazu habe ich kein Wissen. Eine solche Zusicherung, wie sie hier behauptet worden ist, ist von mir aus nicht gegeben. Ich habe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß ich eine solche Zusicherung der Art, wie es hier geschehen ist, oder wie es hier angegeben wird, abgegeben worden ist. Und damit glaube ich, folgt schon logisch, daß diese Absprache mit dem Zeugen Müller über die Behandlung seiner Vermerke ebenso zu beantworten ist, wie die Frage zuvor. Die Behandlung dieser Angaben von Herrn Müller und der Aufzeichnung hierüber der schriftlichen Unterlagen als Verschlußsache hatte andere Gründe.

Vors.:

Nun, Sie haben schon richtig unterschieden. Punkt 8, das ist die Zusage, wie man es machen werde. Und Punkt 9 wäre dann die praktische Umsetzung dieser Zusage in die Wirklichkeit. Nun kann man natürlich auch, das macht man ja im Strafverfahren auch, man kann auch vom Objektiven auf das Subjektive schließen. So kann man von einer gewissen objektiven Handhabung möglicherweise auch Schlüsse darauf ziehen, dann müsse doch vielleicht irgend etwas zugrunde gelegen haben. Und Sie erwähnten es ja schon, diese ARP Akten die waren ja Verschlußsachen,[14] eine ganze Zeitlang, bis sie dann vom [13318] Vertrauensschutz befreit wurden, und daraus könnte man nun den Schluß ziehen, der wird hier vermutet, im Beweisantrag. Das sei eben die Exekution dieser Zusage.

Zeuge Kaul:

Ja, das sehe ich auch so. Das verstehe ich schon. Aber ich kann nur sagen, die Praxis in der Behandlung dieser Unterlagen geht nicht zurück auf eine etwaige unzulässige Zusicherung von Vertraulichkeit, wie sie in Punkt 8 behauptet wird. Ich bedaure jetzt im einzelnen nicht darlegen zu können, aus welchen Gründen wir diese Akte, diese Unterlagen als Verschlußsache behandelt haben. Das geht in Dinge hinein, auf die sich meine Aussagegenehmigung nicht bezieht. Ich kann aber versichern, daß das nichts damit zu tun hat. Daß die Gründe, weswegen diese Akte, dieser Vorgang als Verschlußsache behandelt worden [f] ist, nicht mit der Behauptung in Punkt 8 zusammenhängt. Daß das nichts damit zu tun hat.

Vors.:

Erinnern Sie sich, daß überhaupt in diesen Vernehmungen mal die Rede davon war, daß man irgend etwas nicht in diesem Strafverfahren, sondern woanders verwerten solle und dergleichen. Erinnern Sie sich daran, eine oder mehrere Stellen, daß davon mal gesprochen wurde bei den Vernehmungen von Herrn Müller?

Zeuge Kaul:

Ja ich weiß das, z.B. habe ich global in Erinnerung, daß Herr Müller z.B. gesagt hat, darüber will ich noch keine Angaben machen. Das sage ich später.

Vors.:

Ich meine ganz konkret, daß Herr Müller mal sachliche Angaben gemacht hat, aber gesagt hat, daß möchte ich nur für ein bestimmtes Verfahren sagen und nicht für ein anderes bestimmtes Verfahren?

Zeuge Kaul:

Nein, das ist mir nicht erinnerlich, daß in der Akte 3 ARP so etwas drin ist.

Vors.:

Ich will es Ihnen vorhalten. Hier auf Blatt 129 der ARP Akten.

Da heißt es: „Zum Fortführen der kriminellen Vereinigung aus der Haft heraus, dazu wolle er (Müller) bei einer offiziellen Vernehmung durch K 421 Angaben machen. Er sei damit einverstanden, daß seine Aussage bei dem Ehrengerichtsverfahren[15] gegen Rechtsanwalt Groenewold[16] Verwendung finde, jedoch nicht schon im Stuttgarter Verfahren.“ Das ist der Vermerk, auf den ich angespielt habe. Können Sie dazu etwas sagen?

Zeuge Kaul:

Nein. Ich könnte nur sagen, daß das in der Akte drinsteht. Aber das wissen Sie ja alleine. Entschuldigen Sie bitte diese saloppe Ausdrucksweise.

[13319] Vors.:

Ja sicher. Sie sollen das, wenn Sie persönliche Kenntnisse haben wie das zustande kam. Und ob dergleichen vielleicht unprotokolliert in anderen Fällen auch so gehandhabt worden sei?

Zeuge Kaul:

Darüber habe ich keine Kenntnis.

Vors.:

Haben Sie jetzt von sich aus zu diesen verschiedenen Punkten, die wir da durchgegangen sind, noch etwas hinzuzufügen? Sonst könnte man vielleicht noch einige Fragen anknüpfen.

Zeuge Kaul:

Ja ich wüßte nicht. Also von mir aus wäre nichts dazu zu sagen. Wenn Sie mir da vielleicht selbst noch irgendeine Frage stellen würden, ich wüßte nicht, was ich hier noch von mir aus beitragen könnte.

Vors.:

Ja nun, wir haben ja schon erörtert, daß diese ARP Akten sukzessiv angefallen und später dann zu einer Akte zusammengefaßt worden sind. Weil Sie nun einmal hier sind, das steht zwar nicht im Beweisantrag, aber ist[g] in den letzten Tagen, war davon die Rede. Wissen Sie etwas, ob da eine schriftliche Anordnung ergangen ist, diese Akten anzulegen?

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender, ich weiß es wirklich nicht. Diese Dinge sind ja in der Tat sukzessive angefallen. Ich habe, ich kann es allerdings jetzt nicht zeitlich eingrenzen. Ich bin um diese Zeit ortsabwesend gewesen für einen längeren Zeitraum.

Vors.:

Um diese Zeit?

Zeuge Kaul:

Ich weiß aber jetzt nicht, ich möchte nicht unbedingt sagen um die Zeit, zu[h] der diese Akte in ein Register eingetragen worden ist ...

Vors.:

Sie wissen es nicht, wann es war?

Zeuge Kaul:

Es war, wenn mir recht berichtet worden ist, ich weiß aus früheren Gesprächen, soll es Anfang Juno gewesen sein.

Vors.:

Also Herr Dr. Krüger hat bekundet, das sei am 9. Juno 75 der Fall gewesen, daß er die Anlegung dieser Akte angeordnet habe.

Zeuge Kaul:

Ich habe jetzt kein präsentes Wissen darüber, ob da in den Akten drinsteht, als ARP Akte eintragen. Sie müssen ja eins dabei berücksichtigen, daß die Behandlung von Unterlagen, die als Verschlußsache gelten oder eingestuft sind, ganz bestimmten Regeln unterworfen ist. Sie können nicht in der Gegend herumfahren, wie man hier zu sagen pflegt. [13320] Sie müssen zusammengefaßt und einer akten- und registermäßigen Kontrolle unterworfen werden. Aber es kommt gelegentlich schon vor, daß man sagt, eine Akte in die Geschäftsstelle runtergibt, bitte tragen sie es ein und dann kommt die Sache wieder hoch, ohne daß man eine schriftliche Verfügung getroffen hat. Es ist mir jetzt im Augenblick nicht geläufig.

Vors.:

Eine Frage in diesem Zusammenhang. Es war also hier die Rede einmal von Einleitungsverfügung und zum anderen von einer Anordnung, die Akte anzulegen. Beides hat Herr Dr. Krüger gebracht in seiner Vernehmung. Von Einleitungsverfügung sprach er im Zusammenhang mit der Akte 1 BJs 7/76, von der Anordnung, diese Akte anzulegen, im Zusammenhang mit dieser ARP Akte. Sind das technische Begriffe bei Ihnen?

Zeuge Kaul:

Einleitungsverfügung? Ich verwende diesen Begriff nicht.

Vors.:

An sich ist er mehr aus dem Steuerstrafrecht.

Zeuge Kaul:

Ich verwende diesen Begriff nicht. Man könnte z.B. sagen, oder wenn die Polizei einen Vorgang vorlegt, sagen wir mal jetzt einen normalen Vorgang bei der Polizei, dann läuft das bei uns durch beim Chef und geht dann in die Geschäftsstelle. Die trägt es ein. Oder aber man verfügt, damit man weiß, wann eine solche Sache losgegangen ist, als BJS-Sache oder als ARP Sache eintragen, aber da ist die Praxis variabel.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 9.31 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Ja, ich hab dann keine Fragen mehr. Sind bei Gericht noch Fragen? Die. Bundesanwaltschaft? Die Herrn Verteidiger, Fragen bitte?

Haben Sie eine Frage, Herr Heldmann? Auch nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Der Herr Kollege Schily wird sofort bei uns sein.

Vors.:

Ja, er hatte sein Kommen auf 9.15 Uhr angekündigt. Um 9 Uhr hat die Sitzung begonnen.

RA Dr. H[eldmann]:

Wenn Sie mir erlauben, werde ich in der Zwischenzeit den Antrag stellen, die heutige Sitzung zu vertagen, mit der Begründung ...

Vors.:

Ja ich meine, der Zeuge ist nun an sich vom Gericht zu Ende vernommen. Und es geht jetzt darum, entweder werden Fragen gestellt, [13321] dann geht die Vernehmung weiter. Dann kann möglicherweise ein Vertagungsantrag gestellt werden, oder es werden keine Fragen mehr gestellt, dann wird er prozeßordnungsgemäß vereidigt und entlassen. Also wenn Sie noch Fragen stellen wollen, bitte.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich möchte einen Vertagungsantrag stellen. Und zwar ist dem Gericht möglicherweise entgangen, daß ich weder geladen worden bin zur heutigen Sitzung, noch eine Terminnachricht erhalten habe. Das ist wohl rechtens, daß bei einer mehrtägigen Verhandlung die Verkündung des zur Fortsetzung bestimmten Termins in der Verhandlung ausreicht, anstelle der Ladung, jedoch gewiß nicht gegenüber abwesenden Verteidiger, bei gleichzeitig abwesendem[i] Angeklagten ...

BA Dr. W[under]:

Herr Vorsitzender, ich bitte doch zuerst die Vernehmung des Zeugen abzuschließen.

Vors.:

Ja nun, der Vertagungsantrag würde natürlich wohl gerade gestellt im Hinblick darauf, daß der Herr Verteidiger - ich weiß es nicht - sich[j] auf die Vernehmung nicht habe einstellen können.

RA Dr. H[eldmann]:

Eben ...

BA Dr. W[under]:

Aber dann möchte ich doch die Bitte aussprechen, daß sich der Zeuge vielleicht während des Vortrags entfernen könnte.

Vors.:

Ach Gott ja, das muß nicht unbedingt sein. Ich meine, die Prozeßordnung schreibt vor, er sei in Abwesenheit anderer Zeugen zu vernehmen. Und da Herr Rechtsanwalt Heldmann ja Verteidiger ist, sehe ich nicht unbedingt die Notwendigkeit. Wenn Herr Rechtsanwalt Schily, falls er käme, könnte man dann gleich fortfahren.

Herr Dr. Heldmann?

RA Dr. H[eldmann]:

Und die Ladung, oder jedenfalls die Benachrichtigung des gewählten Verteidigers[17] wird auch nicht etwa überflüssig dadurch, daß die gerichtlich beigeordneten Verteidiger[18] geladen oder vom Termin benachrichtigt worden sind. Und jedenfalls dann, wenn der Angeklagte von der Verhandlung, von der Teilnahme an der Verhandlung entbunden[19] ist, dann ist die Ladung oder wie hier die Terminbenachrichtigung des nicht anwesenden Verteidigers zwingend notwendig, wenn man sich nicht in die Gefahr von rechtlichen Mängeln des Verfahrensablaufs begeben will.

Vors.:

Ja, nun Sie sind ja da, Herr Dr. Heldmann, Sie sind ja da, wie ich sehe.

[13322] RA Dr. H[eldmann]:

Ich bin da. Das hindert jedoch nicht, ich stelle den Antrag auf Vertagung. Dafür bin ich in Moment da.

Vors.:

Gut. Sie sind am Ende mit Ihrem Antrag?

RA Dr. H[eldmann]:

Bitte?

Vors.:

Sie sind zu Ende mit Ihrem Antrag.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich meine, daß der Antrag verständlich war und daß auch die Begründung angekommen ist.

Rechtsanwalt Schily erscheint um 9.36 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Soll Stellung genommen werden von Seiten der Bundesanwaltschaft?

OStA Z[eis].:

Herr Vorsitzender, am Ende der letzten Sitzung wurden die Prozeßbeteiligten auf den heutigen Termin geladen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, zumal er ja heute anwesend ist, von diesem neuen Termin keine Kenntnis erlangt haben sollte und daß darüber hinaus Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann auch nicht gewußt haben sollte, daß heute die Vernehmung dieses Zeugen ansteht. Ich kann mir diesen neuerlichen Vertagungsantrag nur so erklären, daß wieder einmal der Prozeß von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann verschleppt werden soll, wir beantragen deshalb, dem Vertagungsantrag nicht stattzugeben.

Vors.:

Sonst noch irgendwelche Stellungnahmen?

RA Dr. H[eldmann]:

Darf ich vielleicht kurz erwidern?

Vors.:

Ja, haben Sie irgendwelche Tatsachen, die vorgetragen wurden, zu erörtern?

RA Dr. H[eldmann]:

Es kommt nicht, darauf an, daß ich soeben noch vom heutigen Termin erfahren habe, sondern es kommt darauf an, daß ich weder geladen noch vom Termin benachrichtigt worden bin. Darauf kommt es an. Und sollte das interessieren, ich habe durch ein Telefongespräch von Herrn Schily gestern vom heutigen Termin erfahren, während ich noch vor 14 Tagen jedenfalls im Falle der Abwesenheit von der Hauptverhandlung von der Geschäftsstelle vom nächsten Termin benachrichtigt worden bin und so bisher, ich glaube 21 Monate lang.

Vors.:

Gut. Wir werden uns über diesen Antrag Gedanken machen. Eine Pause von 10 Minuten.

[13323] Pause von 9.36 Uhr bis 9.51 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung:

Rechtsanwalt Dr. Heldmann ist nicht mehr anwesend.

Vors.:

Ich gebe bekannt als Gerichtsbeschluß:

Der von Rechtsanwalt Dr. Heldmann gestellte Antrag, die Hauptverhandlung zu vertagen, wird abgelehnt.

Gründe:

Es mag dahinstehen, ob es angezeigt war, Herrn Dr. Heldmann von der Fortsetzung der Hauptverhandlung zu unterrichten, denn Herr Dr. Heldmann ist anwesend. Daß er sich auf die Vernehmung des Zeugen Kaul nicht habe vorbereiten können, trägt Herr Dr. Heldmann selbst nicht vor. Schon zu Beginn des Verfahrens wurde verfügt, daß jeweils Dienstag, Mittwoch und Donnerstag Sitzungstage sind. Es wäre Herrn Dr. Heldmann ein leichtes gewesen, sich bei seinen Herrn Mitverteidigern oder bei dem Gericht zu erkundigen, ob ausnahmsweise von dieser Regel abgewichen werde. Zu einer Vertagung der Hauptverhandlung besteht kein Anlaß.

- - -[k]

Auf Frage des Vorsitzenden erklärt der Zeuge Bundesanwalt Kaul, daß er mit der Aufnahme seiner bisherigen, wie auch seiner weiteren Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden ist.[20]

Vors.:

Bitte sehr Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Bundesanwalt Kaul, diese Akte 3 ARP 74/75, können Sie uns sagen, auf wessen Veranlassung die angelegt worden ist?

Zeuge Kaul:

Ja was heißt angelegt. Meinen Sie, wer die zusammengestellt hat, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Es muß doch irgendwo eine Verfügung getroffen worden sein, daß diese Akte nun überhaupt zustande kommt. Und wer hat diese Verfügung getroffen?

Zeuge Kaul:

Ich habe sie nicht getroffen. Ich nehme an, daß sie der Referatsleiter Bundesanwalt Dr. Krüger getroffen hat.

RA Schi[ly]:

Wann haben Sie denn davon Kenntnis erhalten, daß überhaupt eine solche Akte angelegt wird?

[13324] Zeuge Kaul:

Ich habe davon Kenntnis erlangt, daß Aufzeichnungen, schriftliche Unterlagen über Erklärungen und Vernehmungen oder wie Sie das bezeichnen wollen, von Herrn Müller da sind.

RA Schi[ly]:

Wann war das?

Zeuge Kaul:

Ich glaube, also, wenn ich mich recht erinnere, muß das wohl Mitte oder Ende April, nein Entschuldigung, etwa in der Zeit zwischen Mitte April und Mitte Mai. Ich kann es jetzt nicht genau, Anfang Mai war ich ortsabwesend, 1975. Danach muß ich es wohl erfahren haben.

RA Schi[ly]:

Ja so Mitte April, Mai vielleicht.

Zeuge Kaul:

Es ist nach meiner Rückkehr gewesen. Etwa Anfang bis Mitte Mai. Ich kann es nicht genau präzisieren.

RA Schi[ly]:

Durch wen haben Sie da Kenntnis erhalten, darf ich das fragen?

Zeuge Kaul:

Ich glaube, Herr Rechtsanwalt Schily, ich kann es nicht genau sagen, ob es nun Herr Krüger war oder Herr Buback.

Vors.:

Ich muß hier kurz eingreifen. Wir hatten es ja vorher schon erörtert, Herr Zeuge, daß nach einer Aussage des Herrn Krüger die Akte am 9.6.1975 angelegt worden sei.

RA Schi[ly]:

Ja das wollte ich gerade vorhalten, Herr Vorsitzender.

Aber ich stelle anheim, nun ständig das Fragerecht an sich zu ziehen.

Vors.:

Ja von ständig würde ich an sich nicht reden, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, nur es wäre mir ganz angenehm, wenn die Befragung doch möglichst ohne Unterbrechung durchgeführt wird.

Vors.:

Ja nun es ist eben so, wir haben eben diesen Punkt schon erörtert, Herr Rechtsanwalt Schily. Sie waren leider ortsabwesend. Aber wenn Sie es gerade fragen wollen, frage ich jetzt nicht.

RA Schi[ly]:

Ja, ich wollte es Ihnen auch vorhalten, Herr Bundesanwalt Kaul, daß nach der Aussage von Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger im Juno diese Akte angelegt worden ist.

Zeuge Kaul:

Das mag zutreffen, Herr Rechtsanwalt. Ich bin über den genauen Termin oder den genauen Zeitpunkt, zu dem diese Akte registermäßig angelegt worden ist, nicht aus eigener Kenntnis im Bilde. Ich habe nicht gesagt, hier das muß eingetragen werden.

RA Schi[ly]:

Ja in welcher Form ist denn da eigentlich, ist da ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden gegen Herrn Müller oder um was ging es denn nun eigentlich. Oder wurde ermittelt gegen hier Baader u.a. Was war denn das eigentlich für eine Akte, die [13325] da angelegt wurde?

Zeuge Kaul:

Ja, eine ARP Akte. Ich weiß mit dieser Frage nicht viel anzufangen, Herr Rechtsanwalt. So wie sie Ihnen vorliegt oder wie Sie sie seit einigen Monaten haben, so ist die Akte dann zusammengefaßt worden.

RA Schi[ly]:

Ja, darf ich Sie mal fragen, was Sie unter einer ARP Akte verstehen?

Zeuge Kaul:

Herr Rechtsanwalt, ich habe hier genau die Beweisthemen die Sie bezeichnet haben, genannt bekommen mit einer entsprechenden Aussagegenehmigung. Und diese Frage wird von der Aussagegenehmigung nicht umfaßt.

RA Schi[ly]:

Was Sie unter einer ARP Akte verstehen, das wird nicht darunter ... Dann darf ich Sie also nicht fragen, wenn Sie einen bestimmten Begriff verwenden, wie ich den zu verstehen habe. Soweit meinen Sie, ist Ihre Aussagegenehmigung eingeschränkt. Das glaube ich nicht, Herr Bundesanwalt Kaul.

Zeuge Kaul:

Herr Rechtsanwalt Schily ...

RA Schi[ly]:

Erst Beweisthema 1, da ist ja von einer Aussagegenehmigung betreffend die Akte mit dem Aktenzeichen ARP und Sie erklären auch etwas. Es war eine ARP Akte. Also Sie nehmen inhaltlich Stellung. Und wenn ich Sie frage, ja was meinen Sie denn, was verstehen Sie unter einer ARP Akte. Dann meinen Sie, fällt das nicht unter die Aussagegenehmigung. Ich glaube das ist wohl schlechterdings unmöglich.

Zeuge Kaul:

Ja, ich kann mich nicht anders dazu äußern, als wie ich mich dazu geäußert habe, Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Aber Herr Bundesanwalt Kaul, Sie haben doch gesagt, es war eine ARP Akte.

Zeuge Kaul:

Das steht ja hier auch drin in dem Beweisantrag.

RA Schi[ly]:

Ja sicherlich. Jetzt darf ich Sie aber doch wohl fragen, was Sie unter diesem Begriff ARP Akte verstehen?

Zeuge Kaul:

Herr Rechtsanwalt, ich nehme an, daß Sie die Aussagegenehmigung auch vorliegen haben?

RA Schi[ly]:

Ich hab sie vor mir, ja.

Zeuge Kaul:

Und da darf ich auf den ersten Satz verweisen, nach der Aufführung der Beweisthemen, die Aussagegenehmigung beschränkt sich unmittelbar auf diese Beweisfragen. Und ich kann Ihnen nichts dazu sagen, was nun über dieses Beweisthema hinausgeht.

[13326] Vors.:

Herr Bundesanwalt Kaul, es ist so, Herr Rechtsanwalt Schily hat gefragt, was war das für ein Ding, [l] als Sie darauf antworteten, das war eine ARP Akte. Konnte man aus dieser Antwort schließen, Sie verwenden hier einen Sammelbegriff für etwas, was Sie sonst umfassend oder weniger umfassend ausführen müßten? Darauf beruht jetzt wohl die weitere Nachfrage von Herrn Rechtsanwalt Schily. Daß Sie also die ARP nicht nur als Namen genannt haben, sondern als einen sachlichen beschreibenden Begriff. Ist Ihnen klargeworden, wie ich das auffasse, ein Gattungsbegriff. Aber bitte, das ist das, was ich aus Ihrer Diskussion entnommen habe. Wenn Sie meinen, es fällt nicht drunter, Sie können mich gern berichtigen, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, es ist vollkommen richtig. Ich wollte auch nur nach der Erklärung dieses Gattungsbegriffs ARP Akte fragen. Und wir wissen ja alle, daß das auch schon mal mit einem anderen Zeugen erörtert worden ist. Insofern verstehe ich es auch nicht, inwiefern das jetzt von der Aussagegenehmigung nicht umfaßt sein soll.

Zeuge Kaul:

Ich sehe mich außerstande, Herr Vorsitzender. Ich muß mich an meine Aussagegenehmigung halten und die umfaßt das nach meiner Auffassung nicht. Wenn das Gericht da eine andere Auffassung vertritt, daß das von der Aussagegenehmigung umfaßt ist, werde ich mich dem unterwerfen. Aber ich bin bisher der Meinung, daß diese Fragen sich auf innerbetriebliche Angelegenheiten beziehen und ich darüber nicht auszusagen habe. Und daß eventuell ein anderer Zeuge sich darüber verhalten hat, das besagt für meine Funktion im Augenblick überhaupt nichts.

Vors.:

Ja Herr Zeuge, es ist wohl so, ich sehe[m] im Augenblick auch nicht, daß diese Erläuterung unter diese Aussagegenehmigung fiele, aber Sie haben nun mal diesen Begriff ARP als eine Art sachliche Bezeichnung gebraucht. Nur darauf beruht das wohl. Wenn Sie gesagt hätten, ich sage das auch nicht, aufgrund der erteilten Aussagegenehmigung, wäre es schlüssiger gewesen. Nun ich kann Ihnen vielleicht vorhalten, Herr Rechtsanwalt Schily, oder wollen Sie das vorhalten, Sie erwähnten das schon ...

RA Schi[ly]:

Nein, nein, ich würde jetzt ganz gerne ohne Vorhalt von den Herrn Zeugen wissen, was er hier mit ARP Akte, wenn er einen solchen Begriff verwendet, was er damit meint. Und ich glaube, [13327] dazu bedarf es keiner Aussagegenehmigung. Also daß ein Zeuge Begriffe die er verwendet erläutern muß, dazu braucht er nun wirklich keine Aussagegenehmigung. Ich mein, daß hier eigentlich das Verfahren, Befragungsverfahren im Strafprozeß durch diese sehr eng gefaßten Aussagegenehmigungen eigentlich stark verändert wird, das steht auf einem anderen Blatt. Das will ich auch nicht weiter ausführen. Aber ich glaube, das geht nicht so oder weit, daß ein Zeuge, der bestimmte Worte oder[n] Begriffe verwendet, die nicht erläutern muß. Also das glaube ich, so kann man sich da nicht verhalten. Also das ist mein Standpunkt.

Ende von Band 786

[13328] Zeuge Kaul:

Ich habe lediglich einen Begriff wiederholt, der in dem Beweisantrag selbst drinsteht. Da steht: „... die Akte 3 ARP.“ Und wenn ich sage „3 ARP-Akte“, dann ist das allenfalls eine Umkehrung von zwei Worten.

Vors.:

Nun ich meine auch, Sie hätten gesagt, es war eine ARP-Akte. Aber wenn Sie es so benutzt haben, dann ist es ...

Zeuge Kaul:

Ja, ich will mich darauf beziehen. Hier steht ja selbst im Beweisthema 1.: „Akte 3 ARP.“

Vors.:

Also Sie wollen nichts weiter dazu sagen, dann ist der Fall abgeschlossen. Ich sehe im Augenblick auch nicht, daß es unter die Aussagegenehmigung fiele.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bin anderer Auffassung.

Ich bin der Meinung, daß der Zeuge verpflichtet ist, denn das gehört ja in den Zusammenhang einer solchen Aussage. Und ich meine, ich möchte auch wirklich nicht in die blöde Lage[o] kommen, nun wiederum die Aussagegenehmigung, eine Ergänzung der Aussagegenehmigung wiederum zu beantragen oder das Gericht zu bitten, eine solche Ergänzung einzuholen, und dann wieder erneute[p] [q] Vernehmung von Herrn Kaul. Und ich meine, daß ein Zeuge, der solchen Begriff verwendet, auch ihn erläutern muß. Und ich stelle den Antrag, den Herrn Zeugen darüber zu belehren, und notfalls die in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Mittel[21] zur Herbeiführung einer Aussage auf diese Frage anzuwenden.

Vors.:

Ich habe den Herrn Zeugen ja gefragt, was er damit gemeint habe, als er den Begriff „ARP“ verwendet habe. Er hat gesagt, er habe es eben so[r] verwendet, weil es in dem Beweisantrag und in der Aussagegenehmigung drin stehe. Bevor wir aber über Ihren oder bevor ich mir über Ihren Antrag Gedanken mache, sehe ich jetzt doch Anlaß, Ihnen, Herrn Bundesanwalt Kaul, vorzuhalten, daß der Zeuge Dr. Krüger gesagt hatte ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Ich muß das, was ich für meine Pflicht halte ...

RA Schi[ly]:

Nein ... aber Herr Vorsitzender ...

Vors.:

... um Ihren Antrag zu entscheiden ... das müssen Sie mir schon selber überlassen.

[13329] RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, nein, der Meinung bin ich nicht. Es muß erst mal möglich sein, eine Frage zu stellen, bevor ein Vorhalt gemacht wird. Und ... denn sonst können wir [s] gleich die Aussage von Herrn Dr. Krüger Herrn Bundesanwalt Kaul vorlesen und dann ihn fragen. Der Meinung bin ich nicht, daß das so die richtige Verfahrensweise ist, sondern ich möchte erst mal das eigene Wissen von Herrn Bundesanwalt Kaul erfragen, und dann wird man sehen, ob dann noch Notwendigkeit besteht eines Vorhalts. Ich bitte also zunächst einmal darüber zu entscheiden über meinen Antrag, daß diese Frage beantwortet werden muß. Das ist, glaube ich, doch die logische Reihenfolge, die eingehalten werden muß.

Vors.:

Sie wenden sich also dagegen, daß ich der Sache weiter nachgehe. Dann sehe ich keine Möglichkeit, als zu sagen: Der Herr Zeuge hat die Antwort, weil mit seiner Aussagegenehmigung nicht im Einklang stehend[t], abgelehnt. Ich sehe keine Veranlassung, hier mit irgendwelchen Zwangsmitteln einzugreifen.

RA Schi[ly]:

Dann bitte ich um einen Gerichtsbeschluß.[22]

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Beschluss:

Der Senat billigt diese Auffassung. Er sieht ebenfalls keinen Anlaß, mit irgendwelchen Zwangsmitteln in den Zeugen zu dringen.

RA Schi[ly]:

Dann möchte ich den Zeugen fragen: Kennen Sie den Begriff Überwachungsvorgang[u] oder Überwachungsakte?

Zeuge Kaul:

Dieser Ausdruck ist meinem Sprachgebrauch fremd.

RA Schi[ly]:

Und „Beobachtungsakte“ kennen Sie so was?

Zeuge Kaul:

„Beobachtungsakte“ kenne ich auch nicht. Ich sage in meinem Sprachgebrauch.

RA Schi[ly]:

Ist ... bei der Bundesanwaltschaft, werden da Beobachtungs- und Überwachungsakten geführt, nach Ihrer Kenntnis?

Zeuge Kaul:

Herr Rechtsanwalt, ich habe Ihnen gesagt, daß mir beide Begriffe fremd sind. Deswegen kann ich auch [v] ... diese Frage nicht einordnen. Wenn wir uns über die Begriffe nicht klar sind, dann ist es für mich schwierig zu sagen: Es gibt sie oder es gibt sie nicht, [13330] wobei ich sofort wieder an die Grenzen meiner Aussagegenehmigung vorstoße oder stoße.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ich meine, wenn ich Ihnen nun vorhalte, daß vielleicht ein anderer Zeuge hier von solchen Akten dieser Bezeichnung gesprochen hat. Vielleicht darf ich das Thema mal kurz etwas variieren und Sie fragen, ob Ihnen bekannt ist, daß in so einer Art Erläuterung von Registerzeichen an deutschen Gerichten und Bundesanwaltschaften auch sich eine Erläuterung des Begriffs „ARP“ befindet, in einer bestimmten Weise?

Zeuge Kaul:

Ich weiß, daß früher mal im „Schönfelder“[23] hinten die Registerzeichen mit Erläuterungen abgedruckt sind ... waren. Ob das heute noch so ist, kann ich Ihnen nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, daß dies’ ARP-Aktenzeichen mal so als eine Erläuterung gegeben wurde; ein politisches Verfahren, „AR-Akte im politischen Verfahren?“

Zeuge Kaul:

Das „P“ könnte darauf hindeuten. Aber ich glaube, diesen Sinngehalt der Bezeichnung „ARP-Akte“ oder jetzt „ARP-Aktenzeichen“, damit ich hier nicht wieder irgend etwas was sage, was vielleicht nicht[w] mit dem was mit[x] Ihrer Auffassung, Herr RA Schily, übereinstimmt, möchte ich das eingrenzen oder nochmal präzisieren auf „ARP-Aktenzeichen.“

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, darf ich davon ausgehen - ich nehme an, daß Sie da heute vor meinem Eintreffen schon danach gefragt worden sind -, aber darf ich davon ausgehen, daß Ihnen die Vernehmungen oder Vermerke über Gespräche mit Herrn Müller bzw. Vernehmungen des Zeugen Müller bekannt geworden sind?

Zeuge Kaul:

Davon können Sie ausgehen. Was ich dazu noch erläuternd sagen kann: Ich habe sie natürlich mal gelesen, das liegt 1 ½ Jahre zurück. Vielleicht habe ich sie auch in der Zwischenzeit nochmal gelesen, das kann ich Ihnen dazu sagen.

RA Schi[ly]:

Können Sie uns etwas dazu sagen, ob der Herr Müller als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen[24] worden ist?

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich habe die nicht in Erinnerung, ob dort eine genaue Präzisierung auf Beschuldigter oder Zeuge drinsteht in den Akten, das ist mir nicht erinnerlich.

[13331] RA Schi[ly]:

Ja wissen Sie denn vielleicht etwas darüber, welcher Ermittlungsauftrag in dieser Richtung erteilt worden ist. [y] Ist gesagt worden, vernehmt den Herrn Müller als Zeugen oder vernehmt den Herrn Müller als Beschuldigten?

Zeuge Kaul:

Darüber ist mir nichts bekannt, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ja, ist Ihnen denn überhaupt etwas bekannt, wie es zu den Vernehmungen bzw. den Gesprächen mit Herrn Müller gekommen ist?

Zeuge Kaul:

Herr RA Schily, ich glaube, jetzt sind wir an der Grenze der Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Das meinen Sie,[z] umfaßt Ihre Aussagegenehmigung nicht.

Zeuge Kaul:

Der Meinung bin ich, ja.

RA Schi[ly]:

Ich meine aber schon allein zum Punkt 1 - wenn Sie da mal sehen - „nur ein Teil der Vermerke“, daß einfach in den Fragenkreis dann auch gehört, wie denn diese Akte eigentlich zustande gekommen ist, und wer den Ermittlungsauftrag erteilt hat. Dieser Frage kann man doch nur logischerweise nachgehen, wenn auch diese Details aufgeklärt werden, Herr Zeuge. Und insofern meine ich, gehört die Frage in den Zusammenhang des Punktes 1 Ihrer Aussagegenehmigung. Es ist ja nicht so, daß ich, jedenfalls vertrete ich die Auffassung, daß ich zu einem bestimmten Beweisthema nun alle Einzelfragen formulieren muß, das, glaube ich, kann der Verteidigung wohl nicht zugemutet werden. Und wie gesagt, ich bin der Auffassung, es gehört in den Fragenkreis des Punktes 1 hinein. Und vielleicht überprüfen Sie Ihre Auffassung aufgrund dieses Hinweises noch einmal.

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich muß nochmal auf den Absatz am Ende meiner Aussagegenehmigung hinweisen, daß sich diese Genehmigung beschränkt unmittelbar auf die obenstehenden Beweisfragen und das, was den letzten Punkt anlangt, den Sie eben angesprochen haben, hier mein Dienstvorgesetzter die Auffassung vertritt, daß es dann unter schriftlicher Konkretisierung spezieller Einzelfragen eines weiteren Antrages bedarf. Ich vermag Ihre Auffassung nicht zu teilen. Ich muß mich selbst entscheiden, wieweit meine [13332] Aussagegenehmigung reicht. Und hilfreiche Erwägungen von Ihrer Seite nutzen mir nicht viel hei der Beachtung meiner gesetzlichen Pflicht.

RA Schi[ly]:

Selbstverständlich, Herr Zeuge, das müssen Sie entscheiden. Notfalls muß ich mich dann darum bemühen um eine Klarstellung oder eine Ergänzung, bzw. das Gericht muß sich darüber klarwerden, ob es Ihrer Auffassung folgt.

Zeuge Kaul:

Natürlich.

RA Schi[ly]:

Und insoweit würde ich dann wiederum meinen, daß es Sache des Gerichts ist, sich darüber klar zu werden, ob nicht eine solche Frage, wie ich sie gestellt habe, in den Punkt 1 der erteilten Aussagegenehmigung gehört.

Vors.:

Wenn Sie Ihre Frage nochmals wiederholen würden, Herr RA.

RA Schi[ly]:

Es ging darum, ob dem Herrn Zeugen bekannt ist, mit welchem Inhalt ein Ermittlungsauftrag erteilt worden ist für die Vernehmung von Herrn Müller, und zwar entweder in der Form, daß Herr Müller als Zeuge oder daß Herr Müller als Beschuldigter vernommen werden sollte.

Vors.:

Die Frage, ob Zeuge oder Beschuldigter, die ist ja beantwortet.

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

Vors.:

Die Frage, ob Herr Müller als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen worden ist: Der Herr Zeuge hat ja gesagt, er weiß es nicht. Und welcher Ermittlungsauftrag zugrunde lag, hat er auch gesagt, er weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Nein, da hat er gesagt, daß er das nicht beantworten will.

Vors.:

„Nichts bekannt“, hat er gesagt. Hab’ ich Sie richtig verstanden?

Zeuge Kaul:

Das ist richtig so.

Vors.:

Also mit dieser Frage fangen wir nicht mehr viel an.

RA Schi[ly]:

Ach, darüber wissen Sie gar nichts.

Zeuge Kaul:

Nein.

RA Schi[ly]:

Dann darf ich Sie fragen, ob Ihnen überhaupt etwas über den Ermittlungsauftrag bekannt ist hinsichtlich der Vernehmung von Herrn Müller, wer hat denn den erteilt?

Zeuge Kaul:

Ich weiß es nicht, Herr RA. Ich hatte vorhin schon angedeutet, daß ich etwa von - ich will es mal ganz grob fassen - von Mitte April 1975 bis Anfang Mai 1975 ortsab- [13333] wesend gewesen bin.

RA Schi[ly]:

Wenn man sich nun mal vorstellt, im Juni wird die Akte angelegt, Herr Bundesanwalt Kaul. Und die Akte 3 ARP beginnt im Februar, Ende Februar. Was gab es denn da vorher für eine Akte nach Ihrer Kenntnis?

Vors.:

Herr RA, wir müssen vielleicht etwas präziser ausdrücken, die Akte beginnt im Februar. Wir müssen sagen: Die Akte beginnt mit Vermerken oder Gesprächen, ... das Datum fehlt da drauf. Wir wollen ganz korrekt sein.

RA Schi[ly]:

Vollkommen richtig. Also die Vermerke oder Vernehmungsprotokolle beginnen im Februar, während die Akte im Juni angelegt wird. Und nun die Frage, wie kommt denn, was war denn da vorher. Gab es da vorher einen Ermittlungsvorgang, wenn ja, welchen?

Zeuge Kaul:

Also ich verstehe diese Frage nicht dem Sinne nach. Es ist gesagt, im Februar sind irgendwelche schriftliche Unterlagen in dieser Akte drin. Was heißt, was es vorher gab, wahrscheinlich nichts.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, ich glaube, wir haben uns da mißverstanden, Herr BA Kaul. Es geht mir um den Zeitpunkt. Juni 75 wird eine ARP-Akte bei der Bundesanwaltschaft angelegt. Und in diese Akte kommen dann auch Vorgänge hinein, die aus einem Zeitraum stammen, der vor Juni 75 liegt, und zwar von Ende Februar bis Juni. Und da frage ich Sie, woher kamen diese Vorgänge, war da vorher eine andere Akte oder andere Akten vorhanden oder gab es diese Vorgänge nur beim Bundeskriminalamt oder wie hat sich das abgespielt?

Zeuge Kaul:

Ich bin überfragt, Herr RA; das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Das kann ich mir eigentlich insofern kaum vorstellen, daß Sie überfragt sind, denn Sie sagen ja, im Mai haben Sie was davon erfahren, und da gab es die Akte 3 ARP ja[aa] noch nicht. Insofern müßten Sie doch vielleicht Kenntnis davon haben, wo sich diese Vorgänge befunden haben?

Zeuge Kaul:

Ich nehme an bei der Polizeibehörde.

RA Schi[ly]:

Und irgendwo bei einer Staatsanwaltschaft oder der Bundesanwaltschaft gab es keinen korrespondierenden Vorgang?

Zeuge Kaul:

Also Herr Rechtsanwalt, ich kann Ihnen nicht mehr sagen, als ich weiß. Ein „korrespondierenden Vorgang“, was, [13334] bitte erläutern Sie diesen Begriff, was Sie darunter verstehen.

RA Schi[ly]:

Ja, normalerweise ist doch die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft tätig[25] und bekommt einen Ermittlungsauftrag, und es wird eine Ermittlungsakte angelegt. Und da würde mich interessieren, ob’s so einen Ermittlungsvorgang gab und welcher das war.

Zeuge Kaul:

Herr RA, das müßte Ihnen doch aus Ihren, aus Ihrer doch umfangreichen Praxis bekannt sein, daß Akten auch bei einer Polizeibehörde entstehen oder schriftliche Unterlagen, Verhandlungen, wie das Gesetz es bezeichnet, die erst später einer Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Ich kann Ihnen nicht sagen, ob noch korrespondierende Dinge irgendwo anders gewesen sind. Bei der Bundesanwaltschaft ist das vorhanden gewesen, oder eingegangen, sukzessive, wie es heute der Herr Vorsitzende schon gesagt hat [bb] oder angedeutet hat, sind diese Unterlagen bei uns eingegangen.

RA Schi[ly]:

Also[cc] irgendwie über einen anderen Aktenvorgang ... können Sie denn etwas darüber sagen, ob es einen solchen Vorgang gab, oder können Sie sagen es gab keinen oder können Sie nur sagen, ich weiß es nicht.

Zeuge Kaul:

Ich weiß es nicht. Ich habe einen solchen Parallelvorgang, wie Sie es bezeichnen, nie gesehen, ein Parallelvorgang, der hier der Akte 3 ARP entspricht. Es könnte natürlich sein, daß - aber dafür fehlt mir erst recht jede Kenntnis, weil ich, weil das nicht in meinen Geschäftsbereich fiel - daß das[dd] Verfahren irgendwo gegen Herrn Müller irgendwo und irgendwann mal bei der Bundesanwaltschaft anhängig war, und dann abgegeben worden ist. Aber bitte, da fragen Sie die Herren, die darüber Kenntnis haben. Wir waren ja zu der Zeit, wenn Sie sich erinnern, Herr RA Schily, beide monatelang in Berlin zusammen.

RA Schi[ly]:

Ja sicher, was nicht ausschließt, daß Sie an den sitzungsfreien Tagen davon Kenntnis[ee] erhalten haben.

Zeuge Kaul:

Sie wissen selbst, wie schwierig es ist, von Berlin nach Stuttgart zu kommen, und Karlsruhe macht da keine Ausnahme.

[13335] RA Schi[ly]:

Sicherlich richtig. Darf ich die weitere Frage anknüpfen, wem innerhalb der Bundesanwaltschaft diese Vorgänge eigentlich bekanntgeworden sind, diese ARP-Vorgänge?

Zeuge Kaul:

Wenn ich nicht irre, sind hier von der Bundesanwaltschaft schon zwei Angehörige inklusive den Behördenvorstand, also den Herrn[ff] Generalbundesanwalt, darüber vernommen worden; über weitere Dinge kann ich nicht aussagen. Darauf erstreckt sich meine Aussagegenehmigung nicht. Personelle Fragen sind ausdrücklich ausgenommen.

RA Schi[ly]:

Ja nun, Herr Buback, der Herr Generalbundesanwalt Buback als Zeuge und Ihr Kollege Herr Bundesanwalt Dr. Krüger, die haben sich meiner Erinnerung nach dazu geäußert, also präsent ist es mir im Moment beim Generalbundesanwalt Buback, durch den wir ja überhaupt auf diese beiden Namen gekommen sind. Die haben, oder Herr Generalbundesanwalt Buback hat ja uns bekanntgegeben, daß Sie bzw. Herr Dr. Krüger diese Akte kennen. Ich kann mir also wiederum nicht vorstellen, daß Herr Generalbundesanwalt Buback mehr sagen darf als Sie, als Zeuge. Das wäre mir kaum verständlich. Aber wie gesagt, ich möchte Ihnen das auch ersparen, daß wir [gg] dann womöglich Sie nochmal vernehmen müssen und ich den Herrn Generalbundesanwalt Buback also insoweit noch um eine Aussagegenehmigung bitten muß. Es spielt für uns doch eine Rolle natürlich, wer innerhalb der Bundesanwaltschaft von dieser ARP-Akte Kenntnis erhalten hat.

Zeuge Kaul:

Herr RA Schily, ich stehe dem Gericht auch zu wiederholtem Mal zur Verfügung, wenn es nicht gerade auf einen Tag fällt, mit dem ich nun mit vordringlichen anderen Dienstgeschäften hier befaßt bin. Aber ansonsten stehe ich Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung. Und wenn es so ist, daß ich eben nochmal kommen muß, dann werde ich erneut das Pferd satteln - hätte ich fast gesagt - und nach Stuttgart reiten.

RA Schi[ly]:

Also das ist kein Problem, nehme ich zur Kenntnis.

[13336] Vors.:

Also ob ein Zeuge erneut geladen wird, da hat das Gericht natürlich auch mit was zu tun, Herr RA. Es wäre schon förderlich, wenn man[hh] die Vernehmung auf einmal erledigen könnte. Entsprechend vorbereitet auch [ii] schon bei Stellung[jj] des Antrags auf Aussagegenehmigung müßte das an sich möglich sein.

Zeuge Kaul:

Um nochmal auf die Frage oder[kk] auf den Hinweis von Herrn RA Schily zurückzukommen, daß Herr Buback den Namen von Herrn Krüger und meinen Namen genannt hat, und daraus etwa schlußfolgern zu wollen, daß ich das auch sagen müßte, daß sich meine Aussagegenehmigung darauf erstreckt, halte ich nicht für zwingend. Denn ich bin hier Zeuge, ich habe die Verpflichtung und die Grenzen, die sich aus den §§ 61 und 62 des Bundesbeamtengesetzes[26] ergeben, zu beachten, und zwar allein für meine Person und allein für mich verantwortlich. Diese Verantwortung nimmt mir keiner ab. Und ich kann mich nicht darauf berufen, daß ein [ll] anderer so etwas schon mal gesagt hat, Herr RA Schily ...

RA Schi[ly]:

Das kann ich nur zur Kenntnis nehmen. In dieser Aussagegenehmigung ist ja auch etwas gesagt worden für die, zu der Frage, wie es zu dem Vertraulichkeitsvermerk in den entsprechenden Akten bezügl. Aussagen von Herrn Müller gekommen ist. Nun möchte ich Sie fragen. Ist eigentlich die Akte 3 ARP 74/75 von Anfang an anders behandelt worden als die Akte 1 BJs 7/76, in denen sich auch nur die Aussage von Herrn Müller befindet?

Zeuge Kaul:

Inwiefern anders?

RA Schi[ly]:

Hinsichtlich der Frage des VS-Schutzes?

Zeuge Kaul:

Herr RA, Sie haben, wenn ich nicht irre, zumindest einen Teil der Akte 1 BJs 7/76 vorliegen. Vielleicht können Sie mir helfen, ob da ein „VS-Vertraulich-Stempel“ drauf ist oder nicht. Ich kann das jetzt nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Er ist drauf, zunächst mal gewesen[mm], später aufgehoben worden.

Zeuge Kaul:

Also wenn Sie das insoweit hinsichtlich des Verschluß- Schutzes Ihre Frage verstanden wissen wollen, dann ist sie, glaube ich[nn] dadurch beantwortet, daß insoweit kein Unterschied besteht.

[13337] RA Schi[ly]:

Worauf beruht es, daß ... Dieser Ihnen sicherlich geläufige Sperrvermerk des Bundesjustizministeriums,[27] bestand der eigentlich von vornherein, also von Anfang an?

Zeuge Kaul:

Soweit mir bekannt ist, hat der Bundesminister der Justiz - jetzt weiß ich nicht, ob über die Bundesanwaltschaft oder unmittelbar - dem Senat hier mitteilen lassen, das muß wohl im Januar 1976 der Fall gewesen sein, auf das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern - mitgeteilt, daß das Bekanntwerden der Akten oder[oo] des Inhalts der Akte dem Wohle des Bundes zuwiderlaufen würde, daß also eine Erklärung nach [§ ]96[ StPO][28] abgegeben worden ist.

RA Schi[ly]:

Also erst im Januar ist das mitgeteilt worden, diese Sperrerklärung. Können Sie etwa noch sagen, ob das etwa in dem zeitlichen Kontext liegt, die Sperrerklärung selbst, etwa auch Januar 76?

Zeuge Kaul:

Ja Herr RA, bitte, ich will dieser Frage nicht ausweichen; aber vielleicht ist es dem Gericht oder einem anderen Verfahrensbeteiligten eher möglich zu sagen, wann diese Erklärung abgegeben worden ist.

RA Schi[ly]:

Ja, nach meiner Kenntnis ist es wohl ...

Zeuge Kaul:

Es ist ja diese Erklärung - ich habe mich da vertan, - wohl nicht dem Senat gegenüber abgegeben worden, sondern dem Gericht in Hamburg.

RA Schi[ly]:

Nein, es ist richtig Januar, wie Sie sagen, 23. Januar 76. Und im Februar ist es dann mitgeteilt worden. Können Sie etwas darüber sagen, aus welchem Grunde die Angaben, also die Unterlagen über Angaben von Herrn Müller in die hiesigen Akten, aber auch in die Akten des Strafverfahrens gegen Herrn Müller nicht eingegangen sind, obwohl der Sperrvermerk erst im Januar 76 erteilt worden ist?

Zeuge Kaul:

Herr RA, das fällt nicht unter meine Aussagegenehmigung. Die Erklärung nach 96 ist im Januar auf Aktenanforderung, wenn ich mich recht erinnere, durch das Hamburger Gericht abgegeben worden. Was im einzelnen dafür maßgebend war, für diese Erklärung, kann ich Ihnen nicht sagen, und[pp] das fällt nicht unter meine Aussagegenehmigung. Es ist im Gegenteil ausdrücklich ausgenommen, alles, [13338] was diesen Sperrvermerk oder die Erklärung nach [§ ]96[ StPO] betrifft.

RA Schi[ly]:

Ja, nun müssen wir vielleicht doch dabei berücksichtigen, daß der Sperrvermerk zum größeren Teil aufgehoben ist. Insoweit würde ich sagen, haben Sie dann durchaus die Möglichkeit, auch Aussagen zu machen, Herr Bundesanwalt Kaul. Und insoweit würde ich Sie doch dann bitten, auch die Frage zu beantworten. Es ist[qq] die andere Frage, ob das für den Restteil - darauf kommen wir vielleicht noch zu sprechen - gilt; aber darauf lege ich im Moment auch keinen besonderen Wert. Mich interessiert jetzt eigentlich nur der freigegebene Teil der Akten, für den ja auch mal zeitweise ein Sperrvermerk bestanden hat. Und davor hat überhaupt keiner bestanden. Und ich frage Sie, aus welchem Grunde ist es unterblieben diese Akten, also diese Unterlagen den hiesigen Akten einzuverleiben bzw. den Akten in dem Strafverfahren gegen Müller?

Zeuge Kaul:

Herr RA, dazu kann ich Ihnen nichts sagen; diese Frage zielt, oder die Antwort, oder[rr] diese Äußerung hierüber würde diesen Bereich, den ich eben genannt habe, hineinzielen, und darauf erstreckt sich meine Aussagegenehmigung nicht.

RA Schi[ly]:

Hier haben wir doch Punkt 8, ... daß dem Zeugen Gerhard Müller zugesagt worden ist, daß vor Abschluß des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens seine Aussagen vertraulich behandelt werden, insbesondere nicht zu den Akten des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gelangen in und[ss] dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht verwertet werden.“

Zeuge Kaul:

Und dazu habe ich eine Aussage gemacht, heute, während Ihrer Abwesenheit.

RA Schi[ly]:

Das mag schon sein, nur jetzt im Zusammenhang mit der Frage des Sperrvermerks, der ja aufgehoben ist insoweit. Insoweit können Sie[tt] sich doch auch nicht mehr auf einen bestehenden Sperrvermerk beziehen.

Zeuge Kaul:

In der Aussagegenehmigung steht drin: „Sie umfaßt nicht Angaben, welche die vom Bundesminister der Justiz bezügl. der Akte 3 ARP abgegebene Erklärung [13339] nach [§ ]96[ StPO] betreffen.“ Ich muß diese Formulierung einschränkend verstehen und alles, was damit zu tun hat, hier hinein[uu] einbeziehen.

RA Schi[ly]:

Und Sie beziehen also auch die Sperrerklärung, die gar nicht mehr besteht, da ein?

Zeuge Kaul:

Herr RA, vielleicht wird es deutlicher, wenn nicht ich sagen würde, ich könnte auch nicht[vv] sagen, die Gründe nennen, aus denen der Bundesminister der Justiz überhaupt einmal eine Erklärung nach [§ ]96[ StPO] abgegeben hat.

RA Schi[ly]:

Würden Sie nicht nennen?

Zeuge Kaul:

Nein.

RA Schi[ly]:

Aus Gründen der Aussagegenehmigung oder aus Gründen des Wissens?

Zeuge Kaul:

Aus Gründen der Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Ich muß jetzt das Gericht bitten, mich notfalls zu unterbrechen, falls ich jetzt eine Wiederholung vornehme. Ich habe mich zwar über den Teil der Aussage unterrichten lassen, der heute vormittag in meiner Abwesenheit, aber möglicherweise ist mir das jetzt dabei[ww] entgangen. Ist es richtig, Herr Zeuge, daß auch die Teile, also daß auch die Unterlagen aus der Akte 3 ARP, in denen sich Herr Müller zu dem Zeugen Hoff äußert in seiner eigenen Strafakte[xx], also die Akten des gegen Herrn Müller gerichteten Strafverfahrens nicht eingegangen sind, und daß auf diese Weise das Hamburger Gericht nicht klären konnte, ob Herr Müller Herrn Hoff gekannt hat oder nicht, weil Herr Hoff behauptet hat, bei einer[yy] Gegenüberstellung, er könne jetzt den Herrn Müller nicht wiedererkennen. Ist Ihnen darüber etwas bekannt?

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich war in Hamburg bei dem Prozeß nicht dabei. Ich kann Ihnen das nicht genau sagen. Aber wenn ich einfach hier versuche, einen Schluß zu ziehen, dann ist doch die Situation so, daß das Hamburger Gericht die Vorgänge oder, um jetzt nicht wieder einen Umkehrschluß oder etwas so zu provozieren, die Akte 3 ARP angefordert hat, und daß diese, aufgrund dieser Anforderung, dann die Erklärung des Bundesministers der Justiz [13340] nach [§ ]96 StPO ergangen ist. Ich kann Ihnen mehr dazu nicht sagen, ich habe mit dem Hamburger Gericht insoweit danach, ... später muß wohl offenbar keine Anforderung mehr gekommen sein.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie eigentlich etwas darüber, Herr Zeuge, welche Angaben der Herr Müller in der Akte 3 ARP bezügl. der Erschießung des Polizeibeamten Norbert Schmid[29] in Hamburg gemacht hat?

Zeuge Kaul:

Meines Wissens ist in der Akte 3 ARP hierüber überhaupt nichts enthalten. Das sage ich mit allem Vorbehalt, den ich vorhin schon gemacht habe, daß ich die Akte gelegentlich gelesen habe. Aber[zz] ich habe nicht den ganzen Akteninhalt in Erinnerung. Meines Wissens ist darüber nichts in der Akte ARP vorhanden.

RA Schi[ly]:

Hat Herr Müller denn dazu einmal Angaben gemacht?

Zeuge Kaul:

Ist mir nicht bekannt. Sagen wir besser, ich habe keine Erinnerung daran[aaa], daß er irgendwelche Angaben gemacht hat. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, daß er solche Angaben gemacht hat.

RA Schi[ly]:

Ist bei der Bundesanwaltschaft über diesen Fall dann mal gesprochen worden, ob man den Herrn Müller damit in Verbindung zu bringen hat oder nicht?

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich wäre außerordentlich dankbar, wenn ich von der Pflicht entbunden würde, irgendwelche Gerüchte, Kolportagen oder Erzählungen wiedergeben zu müssen, das verschwimmt, und mehr als das, daß[bbb] es sich etwa um Gerede handelt, daß er auch dazu etwas weiß, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich habe also keine amtliche Kenntnis darüber, daß über eine Aussage des Herrn Müller - ich habe keine Aussage von Herrn Müller gelesen oder eine sonstige Aufzeichnung usw. - „Ich habe den Polizeibeamten - Schmid war es wohl - in Hamburg erschossen oder so etwas ähnliches.“ Eine solche ... ist mir nicht[ccc] amtlich zur Kenntnis gekommen. Das andere, wiegesagt, das geht so durcheinander, Pressemeldungen und weiß ich was alles, Gespräche. Dazu kann ich mich nicht äußern; das würde, da würde ich den Boden [13341] der Tatsachen verlassen.

RA Schi[ly]:

Nun nochmal in Anknüpfung an dieses Beweisthema, [ddd] dem Zeugen Gerhard Müller eine Zusage gemacht worden sei[eee], seine Aussagen vertraulich zu behandeln. Auf wessen Anordnung ist denn überhaupt dieser VS-Vermerk in die Akten gelangt, 3 ARP?

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich bin überfragt, wenn ich jetzt sagen soll, diese, die Aufzeichnungen sind von vornherein mit einem VS-Stempel versehen gewesen oder von der Bundesanwaltschaft sind auf die einzelnen Blätter VS-Stempel angebracht worden sind. Das entzieht sich meiner Kenntnis; daran habe ich keine Erinnerung.

RA Schi[ly]:

Ja, wir haben ja hier[fff] von einem Polizeibeamten gehört: Es[ggg] hätte kein Anlaß bestanden, für einen Vermerk vom März 75 den VS-Schutz zu beantragen. Wenn ich Ihnen das vorhalten ...

Vors.:

Könnten Sie das genauer zitieren? Ich weiß es nicht mehr, ob das wirklich so gefallen ist.[hhh]

RA Schi[ly]:

Das ist der Zeuge Jonasson, der hat das so gesagt, S. 12735.

Vors.:

Danke.

RA Schi[ly]:

Also wenn ich Ihnen das vorhalte, daß dieser Polizeibeamte gesagt hat: Es hätte kein Anlaß bestanden im März dafür VS-Schutz zu beantragen, kommt Ihnen dann irgendwie ...?

Zeuge Kaul:

Nein da kommt mir auch nach diesem Vorhalt keine Erinnerung daran[iii]. Ich habe mit Herrn Jonasson, wenn ich es recht in Erinnerung habe, nie gesprochen. Ich kann Ihnen auch nicht sagen, ob da schon von Seiten der Polizei das angebracht worden ist, oder von Seiten ...

Ich kann Ihnen noch nicht einmal sagen, wann die 1. - jedenfalls [jjj] aus der Erinnerung jetzt[kkk] heraus, - wann das erstemal hier die Bundesanwaltschaft[lll] und wer von der Bundesanwaltschaft, Unterlagen bekommen hat.

Vors.:

Gestatten Sie, Herr RA Schily, daß ich gerade diese Stelle vorlese ...

RA Schi[ly]:

Ja bitte.

Vors.:

Frage RA Geulen an den Zeugen Jonasson: „Also Sie hatten keinerlei Anlaß, hinsichtlich dieses Protokolls vom 13.3.75 anzuregen, daß hier ein Vertraulichkeitsschutz zugrunde gelegt wird.“ Zeuge Jonasson: „So ist es richtig. [13342] Ich hatte keinerlei Anlaß.“ So war diese Textstelle auf Bl. 12733.[mmm]

Zeuge Kaul:

Herr Vorsitzender, ich kann dazu keine weitere Erklärung abgeben, als ich sie schon abgegeben habe. Ich weiß nicht, wer da den Vertraulichkeitsschutz für diese Vorgänge da angeordnet hat, ob die schon da waren oder nicht.

RA Schi[ly]:

Ja, dann darf ich Ihnen weiter vorhalten, daß dann also aus diesem Vermerk, wenn ich das jetzt auch richtig im Kopf habe ... Aber aus diesem Vermerk nun[nnn] ein Teil ausgespart ist, in der Form ... Also da ist eine der weißen Stellen terra incognita für uns. Und von einem Zeugen wird gesagt: Er hätte keinen Anlaß gesehen. Können Sie etwas dazu sagen, wie es dazu kommt, daß der eine sagt: „Kein Anlaß zu VS-Schutz,“ und der andere, der Bundesjustizminister auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügt dann eine Sperrerklärung?

Zeuge Kaul:

Ja, was soll ich dazu sagen: Die Beurteilung des Bundesministers der Justiz und der Staatsanwaltschaft kann eine andere sein als die der Polizei.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, können Sie eigentlich etwas darüber sagen, ob die hiesigen Sitzungsvertreter die Aktenteile, die wir nicht zu sehen bekommen können, aufgrund der Sperrerklärung des Herrn Bundesjustizministers, ob den hiesigen Sitzungsvertretern diese Aktenteile bekannt sind?

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich habe den ersten Teil Ihrer Frage akustisch nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, ob den hiesigen Sitzungsvertretern der Bundesanwaltschaft die Aktenteile aus der Akte 3 ARP 74/75 zur Kenntnis gelangt sind, für die heute noch eine Sperrerklärung des Bundesjustizministeriums besteht?

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich könnte Ihnen darauf eine Antwort geben, rein sachlich; aber die Frage geht in den Bereich der mangelnden Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Ich kann mich an eine Bemerkung erinnern, des früheren Herrn Vorsitzenden, aus der man hätte den Schluß ziehen können, daß die hiesigen Sitzungsvertreter [13343] eine solche Kenntnis haben. Und zwar wurde damals die Bitte geäußert, von dem früheren Vorsitzenden, die Bundesanwaltschaft möge doch intervenieren, wenn man in den Bereich des § 96[ StPO] insoweit gelange. Ich meine die Protokollstelle 12731. An [ooo] sich wüßte ich nicht, warum das wiederum von der Aussagegenehmigung nicht umfaßt sein sollte[ppp]. Das ist ja auch eine allgemeine Erläuterung dessen, was hier im einzelnen Gegenstand der Beweisaufnahme ist und auch der Aussagegenehmigung.

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich darf Sie darauf hinweisen, daß es hier steht: „Dies gilt insbesondere für innerdienstliche Angelegenheiten der Bundesanwaltschaft.“ Und die daran anschließende Aufzählung hat kein enumerativen Charakter, sondern nur erläuternden. Und das ist also direkt augenfällig für mich, daß ich darüber nichts aussagen darf.

RA Schi[ly]:

Wie, die Kenntnis von bestimmten Sachbearbeitern von bestimmten Akten rechnen Sie zu innerdienstlichen Maßnahmen? Das fände ich also doch eigentümlich, denn dann hätte ja also hier der Herr Bundesanwalt immer heftig über innerdienstliche Maßnahmen berichtet.

Zeuge Kaul:

[qqq] Welcher Herr Bundesanwalt, Herr Krüger ...

RA Schi[ly]:

Herr Generalbundesanwalt, Entschuldigung.

Zeuge Kaul:

Herr RA, ich muß meine Bemerkung von vornhin wiederholen, daß jeder Zeuge für sich selbst zu entscheiden hat, und die rechtlichen Grenzen beachten, muß, die ihm vorgegeben sind, die gesetzlichen und dann auch die im Wege der Aussagegenehmigung gezogenen Grenzen.

Ende des Bandes 787.

[13344] Zeuge Kaul:

Mit anderen Worten: Was Herr Buback hier ausgesagt hat und wo er glaubte, wo es in den Grenzen der Aussagegenehmigung liegt, das ist seine eigene Beurteilung; für mich gilt mein spezieller Fall und die hier erteilte, vorgelegte Aussagenehmigung.

RA Schi[ly]:

Haben Sie eigentlich mal mit Herrn Herold[30] über diese Dinge gesprochen?

Zeuge K[aul]:

Über welche Dinge?

RA Schi[ly]:

Naja, über das Ganze, was hier Gegenstand auch Ihrer Befragung heute ist.

Zeuge K[aul]:

Ich glaube, ich habe mit Herrn Herold schon monatelang nicht mehr gesprochen.

RA Schi[ly]:

Nein, ich meine so im Jahre 75.

Zeuge K[aul]:

Im Jahre 75?

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeuge K[aul]:

Über diese Vorgänge speziell hier?

RA Schi[ly]:

Ja genau, über die Aussagen von Herrn Müller ...

Zeuge K[aul]:

Nein, also daran kann ich mich nicht erinnern, daß ich mit Herrn Herold speziell da irgendwelche sachlichen, fachlichen Gespräche geführt habe. Ich habe natürlich mit Herrn Herold im Jahre 75 gesprochen. Nicht daß es heißt, ich ...

RA Schi[ly]:

Nein, nein.

Zeuge K[aul]:

Verstehen Sie mich bitte recht. Ich will diese Erläuterung geben, damit dann nicht irgendwie ein Mißton da hierhin oder ein Mißverständnis hier hineinkommen könnte.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, ich frage nur, ...

Zeuge K[aul]:

Aber Sie wollen ja ...

RA Schi[ly]:

... ob Sie speziell über diese Aussagen von Herrn Müller mit Herrn Herold gesprochen haben?

Zeuge K[aul]:

Nein, jedenfalls nicht ...

RA Schi[ly]:

Nein.

Zeuge K[aul]:

... wenn, dann kann es allenfalls am Rande gewesen sein, jedenfalls nicht so, daß es sich in meiner Erinnerung als irgendeinen besonderen Vorgang eingeprägt hätte.

RA Schi[ly]:

Hat denn mal ein Gespräch stattgefunden bei der Bundesanwaltschaft, in der man sich über die weiteren Behandlungen der Akte, die also Angaben von Herrn Müller enthält, verständigt hat? Also auch, wann man etwa dazu übergehen könne, diese Akten den Prozeßbeteiligten zur Ver- [13345] fügung zu stellen?

Vors.:

Sie meinen jetzt ARP und 1 BJs?

RA Schi[ly]:

Nein, nein ARP, nur ARP.

Vors.:

Gut, danke.

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, wenn ich nicht irre, war wohl von Seiten der Verteidigung hier einen Antrag gestellt, diese Akten beizuziehen.

RA Schi[ly]:

Ja, vielleicht erstmal im Jahre 75. Hat da irgendwie mal ein Gespräch stattgefunden, in dem man sich darüber verständigt hat, wie man da zu verfahren gedenkt?

Zeuge K[aul]:

Das verstehe ich jetzt nicht ganz dem Sinne nach, akustisch habe ich es verstanden. Wie man weiter zu verfahren gedenkt, in welcher Richtung, Herr Rechtsanwalt?

RA Schi[ly]:

Naja, die Akte enthielt ja z. B. Angaben auch über Angeklagte dieses Verfahrens. Die Hauptverhandlung in diesem Verfahren hat am 21. Mai 75 begonnen; die Angaben von Herrn Müller beginnen Ende Februar 75. Und es ist doch gut denkbar, daß man dann bei der Bundesanwaltschaft sich darüber verständigt hat, was man nun mit diesen Angaben macht, ob man die vorlegt oder nicht vorlegt oder ...?

Zeuge K[aul]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, darf ich mal vielleicht - ich hoffe, daß Sie das nicht beanstanden - eine Gegenfrage stellen. Glauben Sie denn, daß die Erwägung, ob man das, ob man diese Angaben hier dem Senat zur Verfügung stellt, nun die einzigen Erwägungen sind, die dabei angestellt werden?

RA Schi[ly]:

Herr Bundesanwalt Kaul, ich glaube, das ist wenig sinnvoll, daß[rrr] Sie mir Gegenfragen stellen; das sieht die Prozeßordnung auch nicht vor.

Zeuge K[aul]:

Ja, eben, deswegen habe ich auch gleich von vornherein ...

RA Schi[ly]:

Ich würde doch fragen, vorschlagen, daß Sie meine Frage beantworten; dann kommen wir, glaube ich, besser zu Rande.

Zeuge K[aul]:

Also Sie meinen, wenn ich die Frage recht[sss] verstanden habe, geht sie dahin, ob man sich Gedanken darüber gemacht hat, was man, wie man den Inhalt der Akten verwertet, ja, der Akten 3 ARP verwertet wurde?

RA Schi[ly]:

Ja, in welchem Zeitpunkt, ob man diese Akten dem Gericht vorlegt, gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt.

[13346] Zeuge K[aul]:

Ich weiß nicht genau, ob darüber ausdrücklich gesprochen worden ist. Und dann welchem Gericht, wen meinen Sie?

Hier, dem Senat?

RA Schi[ly]:

Ja, ja, den meine ich jetzt, unseren Senat hier.

Zeuge K[aul]:

Dem Senat; ich kann also nicht genau sagen, ob darüber Gespräche stattgefunden haben. Sicherlich wird man erwogen haben, was man mit diesen Angaben macht; aber dann wäre die Frage, ob sie dem Senat hier vorgelegt werden, eine und ein Punkt unter vielen gewesen.

RA Schi[ly]:

Ja, und zu welcher Entscheidung ist man da gelangt?

Zeuge K[aul]:

Ja nun offenbar, daß man sie dem Senat noch nicht zur Verfügung stellt.

RA Schi[ly]:

Und aus welchen Gründen?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, diese Gründe kann ich Ihnen nicht nennen; die sind innerdienstlicher Art.

RA Schi[ly]:

Aber jedenfalls hat die Bundesanwaltschaft entschieden, daß die Akten nicht vorgelegt werden?

Zeuge K[aul]:

In dieser Präzision kann ich die Frage nicht beantworten bzw. kann ich das oder will ich das, was Sie, was ich vorhin eben gesagt habe, nicht [ttt] aufrechterhalten.

RA Schi[ly]:

Wie, das verstehe ich nicht. Warum haben Sie ...

Zeuge K[aul]:

Nein, weil Sie sagen, die Bundesanwaltschaft hat entschieden, daß die Akten dem Senat nicht vorgelegt werden.

RA Schi[ly]:

Ja, wer hat denn dann entschieden?

Zeuge K[aul]:

Ja, wer soll’s [uuu] gemacht haben. Herr Rechtsanwalt, kehren wir [vvv] bitte nochmal zum Ausgangspunkt zurück, ja? Ihre Frage geht dahin, - wenn ich sie richtig verstanden habe - wer hat entschieden bzw. aus welchen Gründen zunächst einmal, sind die Akten dem Senat nicht vorgelegt worden ...

RA Schi[ly]:

Ganz recht, ja.

Zeuge K[aul]:

... oder ich könnte es vielleicht auch noch anders formulieren, sind die Akten den Senat vorgelegt worden oder nicht. Diese Frage ist ganz einfach zu beantworten: Sie sind dem Senat erst vorgelegt worden zu dem bestimmten Zeitpunkt, in dem hier ...

RA Schi[ly]:

Nach den Plädoyers der Bundesanwaltschaft, das wissen wir ja.

Zeuge K[aul]:

Ja, auf Anforderung des Gerichts.

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeuge K[aul]:

Jetzt sagen Sie, hat man sich Gedanken darübergemacht, [13347] ob man die Akten schon vorher vorlegt ...

RA Schi[ly]:

Ja, und ich frag ...

Zeuge K[aul]:

... den Inhalt oder sagen wir besser, den Inhalt der schriftlichen Aufzeichnungen, der schriftlichen Unterlagen dem Senat hier vorher zur Kenntnis bringt.

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeuge K[aul]:

Wenn Sie das, da habe ich darauf geantwortet und antworte auch jetzt nochmal drauf, man hat gesagt, noch nicht. Und die Gründe, die hierfür maßgebend waren, die kann ich Ihnen nicht nennen; sie sind innerdienstlicher Art. Insofern -

RA Schi[ly]:

Ja, und jetzt möchte ich ...

Zeuge K[aul]:

... vielleicht habe ich mich da mißverständlich ausgedrückt - ist die Entscheidung von der Bundesanwaltschaft getroffen worden.

RA Schi[ly]:

Daß man sie nicht vorlegt?

Zeuge K[aul]:

Ja, das habe ich doch gesagt.

RA Schi[ly]:

Ja.

Wer hat an dieser Entscheidung mitgewirkt bei der Bundesanwaltschaft?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, bitte, ich muß wieder auf meine Aussagegenehmigung hinweisen.

RA Schi[ly]:

Und ist dann in Vollzug dieser Entscheidung, später, zu einem späteren Zeitpunkt der Antrag gestellt worden, einen Sperrvermerk zu erteilen?

Zeuge K[aul]:

Aber Herr Rechtsanwalt, das eine hat mit dem anderen, so wie ich es beurteilen, zu beurteilen vermag, in der Rückschau, wohl nichts zu tun.

RA Schi[ly]:

Ach, gar nichts zu tun. Ja. Diese Entscheidung, die Akten nicht vorzulegen, hatte die etwas aber damit zu tun, mit den Gesprächen, die man mit Herrn Müller geführt hat? Vielleicht daß man ihm da in der Richtung bestimmte Zusagen gemacht hat?

Zeuge K[aul]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Sind Sie da hundertprozentig sicher, Herr Zeuge?

Zeuge K[aul]:

Was meine Mitwirkung betrifft: „Nein.“ Was, ich habe auch keine Kenntnis davon, daß andere Stellen das gesagt haben. Ich habe auch keine Anhaltspunkte dafür; aber wobei das letztere natürlich dasjenige ist, was als drittrangig zu bezeichnen ist.

[13348] RA Schi[ly]:

Haben Sie Kenntnis davon, ob der Herr Müller die Erklärung abgegeben hat, daß er vorläufig nur der Verwertung seiner Angaben in bestimmten Verfahren zustimmen wolle?

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ...

Vors.:

Also das ist nun in der Tat schon zur Rede gekommen, Herr Rechtsanwalt Schily. Wir haben es gefragt, der Herr Zeuge hat es, wenn ich es recht im Kopf habe, verneint.

RA Schi[ly]:

Verneint; gut, Dankeschön.

Vors.:

Wir haben dann des weiteren noch diese Sache mit diesem Ehrengerichtsverfahren speziell vorgehalten.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, gut.

Dann darf ich Ihnen einmal aus Bl. 83 der Akte 3 ARP folgenden Vermerk vorhalten, mit der Frage, ob Ihnen dieser Vermerk bekannt ist, Herr Zeuge. „Herrn Müller wurden an beiden Tagen des Gesprächs eine Mittagsmahlzeit und Erfrischungen gereicht“. Also der Vermerk ist wohl vom 16. Mai 75, und dann kommt folgender Satz: „Er erklärte, daß er einer Protokollierung seiner Angaben erst nach Abschluß seines Strafverfahrens zustimmen werde. Zu diesem Zeitpunkt werde er auch die Namen bekannt geben, die er zur Zeit noch nicht nenne.“ Ist Ihnen dieser Vermerk bekannt, Herr Zeuge?

Zeuge K[aul]:

Ich habe ihn sicherlich einmal gelesen. Und wenn das dort so aufgeführt ist, dann hat es diesen Inhalt.

Aber Herr Rechtsanwalt Schily, ich bitte jetzt nun mein Gedächtnis, obwohl ich es als Zeuge, wie es jedem Zeugen zusteht oder wie jeder Zeuge verpflichtet ist, anstrenge, nicht überzustrapazieren; ich lese nicht jeden Satz und vergleiche ihn mit anderen und und und und und; meine Funktion ist anderer Art.

RA Schi[ly]:

Ja, ja ...

Zeuge K[aul]:

Ich glaube aber, daß ...

RA Schi[ly]:

... ich will auch Ihr Gedächtnis nicht überstrapazieren, Herr Bundesanwalt Kaul. Aber wenn Sie das nun mal, wenn ich Ihnen das jetzt vorhalte und Ihnen gleichzeitig die Tatsache vorhalte, daß die sogenannten offiziellen Angaben von Herrn Müller erst in einer besonders angelegten Akte protokolliert werden, die am Ende März 76 beginnt und zwar ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als etwa eine Woche alt, [13349] ein bißchen länger, nämlich die Revisionsfrist der Staatsanwaltschaft mußte abgelaufen sein, das Urteil gegen Herrn Müller für die Staatsanwaltschaft rechtskräftig war. Nun könnte ein unbefangener Beobachter doch auf den Gedanken kommen, das war alles so ganz genau, ein ganz genaues und hervorragendes Timing.

Vors.:

Ich habe dem Herrn Zeugen diese sogenannte „Timing“ heute früh schon vorgehalten.

RA Schi[ly]:

Ja, davon habe ich gehört; aber jetzt nur unter Einbeziehung dieses Vorhalts, der ist, glaube ich, noch nicht gemacht worden aus Bl. 83.

Vors.:

Nein, nicht.

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, Sie verlangen von mir eine Bestätigung der von Ihnen gezogenen Schlußfolgerung; das sehe ich nicht als meine Aufgabe als Zeuge an.

RA Schi[ly]:

Ja, nein, ich will nicht von Schlußfolgerungen reden, ich will von Ihrer Kenntnis reden. Vielleicht wenn man jetzt ...

Zeuge K[aul]:

Nein, Herr Rechtsanwalt, ...

RA Schi[ly]:

Ich habe in der Tat von einer Schlußfolgerung gesprochen; aber man kann ja eine Schlußfolgerung durchaus vorhalten aus bestimmten Fakten, die man erkennt, um dann vielleicht die Erinnerung etwas aufzufrischen; das ist doch ein durchaus zulässiges Verfahren, was Ihnen ja als Anklagevertreter durchaus geläufig sein wird.

Zeuge K[aul]:

Vielen Dank, aber ...

Vors.:

Das ist das gleiche. Herr Bundesanwalt Kaul, ich habe ja auch schon gesagt, diese objektiven Dinge können Schlüsse auf Absichten, Absprachen und dergleichen subjektiv zulassen.

Zeuge K[aul]:

Sicher, aber ich bleibe dann dabei, was ich vorhin schon gesagt habe dazu, trotz des Vorhalts, auch mit dem Vorhalt oder wie Sie es bezeichnen wollen.

RA Schi[ly]:

Hat man bestimmte Unterlagen - oder sagen wir mal - die Unterlagen aus dem Jahre 75, Herr Zeuge, sozusagen als nicht gerichtsverwertbar deklariert? Ist vielleicht eine derartige Absprache erfolgt?

Zeuge K[aul]:

Dem Zeugen Müller gegenüber?

RA Schi[ly]:

Dem Zeugen Müller gegenüber ...

[13350] Zeuge K[aul]:

Oder wie meinen Sie das?

RA Schi[ly]:

... oder in dem Entscheidungsprozeß, den die Bundesanwaltschaft getroffen hat? Daß man einfach sich darauf geeinigt hat: Naja also, wir sind der Meinung, diese Angaben sind nicht gerichtsverwertbar?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich verstehe diese Frage nicht ganz. Sind für die Bundesanwaltschaft die Sachen gerichtsverwertbar gewesen oder überhaupt verwertbar, wie, ich verstehe jetzt nicht, was soll, worauf zielt diese Frage ab?

RA Schi[ly]:

Na, ich habe doch eine klare Frage gestellt. Ob bei der Bundesanwaltschaft etwa man zu der Entscheidung gelangt ist, die Akten nicht vorzulegen, weil man der Meinung war, diese Angaben von Herrn Müller seien nicht gerichtsverwertbar oder ist Ihnen dieser Gedanke vollkommen fremd? Hören Sie da von mir sozusagen diesen Begriff das erste Mal?

Zeuge K[aul]:

Von einem Begriff der Gerichtsverwertbarkeit?

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeuge K[aul]:

Nein, das allerdings nicht.

RA Schi[ly]:

Ja, darf ich dann mal fragen, waren denn die Angaben von Herrn Müller gerichtsverwertbar oder waren sie nicht gerichtsverwertbar?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich glaube, da gehen Sie wieder an die Grenze meiner Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Nein, also das weiß ich nicht, Herr Zeuge, das ist doch alles, das gehört doch alles im Bereich dieser, des Punktes 8 Ihrer, Punkt 9 der Aussagegenehmigung.

Zeuge K[aul]:

In Punkt 8 und 9 steht drin, daß Herrn Müller zugesagt worden sei oder wird behauptet, daß ich das wissen soll, daß Herrn Müller zugesagt worden sei vor Abschluß des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens seine Aussagen vertraulich zu behandeln, insbesondere nichts zu den Akten usw. usw. Dazu habe ich eine Aussage gemacht. Und ich will mich jetzt nicht auf einen Terminus begeben, der jetzt wieder einen ganz anderen Sinngehalt haben könnte.

Vors.:

Der Begriff der „Gerichtsverwertbarkeit“ bedeutet ja zunächst in der Strafprozeßordnung, daß gewisse Dinge nicht im Strafverfahren zu verwerten sind, nicht; heimlich abgehörte Tonbandgespräche, unbefugt erlangte Beschlagnahmedinge und dergleichen.

[13351] Zeuge K[aul]:

Eben.

Vors.:

Soll dieser Begriff oder wie meinen Sie den Begriff; man müßte ihn wahrscheinlich näher erläutern, bevor man darüber spricht.

RA Schi[ly]:

Ja, das ist für mich auch die Schwierigkeit, weil ich ja ihn eigentlich nur so verwenden würde, wie Sie ihn jetzt gerade umschrieben haben, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Ich meine, Polizeiprotokolle als solche sind ja nicht gerichtsverwertbar zunächst; sie dürfen nicht vorgelesen werden.[31]

RA Schi[ly]:

Als Protokolle, sind als Protokolle nicht gerichtswertbar.

Vors.:

Eben, nur daß das klargestellt ist.

RA Schi[ly]:

Aber da gibt es ja die Möglichkeit, dann die Beamten zu vernehmen;[32] das kennen wir ja zur Genüge ...

Vors.:

Das sind Zeugenaussagen; die sind selbstverständlich gerichtsverwertbar.

RA Schi[ly]:

... und insofern sind die Unterlagen dann als Ermittlungsunterlagen auch gerichtsverwertbar, daß man nämlich dann den Hinweis darauf hat, einen Ermittlungsbeamten als Zeugen zu vernehmen.

Vors.:

So, dann ist der Begriff etwas näher beschrieben.

RA Schi[ly]:

Nur, wir wissen ja vielleicht auch aus früheren Vernehmungen, daß er da eben auftaucht; sonst wäre ich auch auf diese Frage nicht gekommen.

Vors.:

Er ist schon aufgetaucht, ja, das ist richtig.

Zeuge K[aul]:

Wie soll die Frage jetzt ... ob die ... Jetzt habe ich die Frage so richtig verstanden, ob die Angaben Müllers als gerichtsverwertbar von der Bundesanwaltschaft angesehen worden ...

RA Schi[ly]:

Ja, ganz recht, ja ...

Zeuge K[aul]:

... nicht diesen Sinn ausgeklammert.

RA Schi[ly]:

In dem Sinne ausgeklammert, sondern daß man gesagt hat: Wir können die Akte nicht vorlegen, weil die Angaben nicht gerichtsverwertbar sind.

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe vorhin schon gesagt, daß die Akten aus bestimmten Gründen dem Gericht nicht vorgelegt worden sind, und daß ich über diese Gründe nicht Auskunft geben kann.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, ist Ihnen etwas darüber bekannt, also [13352] unabhängig von dem Strafverfahren, das in Hamburg anhängig war, ob die Angaben von Herrn Müller in dieser Akte 3 ARP zu weiterführenden Ermittlungen gegen ihn selbst in anderen Verfahren wegen Banküberfalles, wegen Banküberfällen verwertet worden sind?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich könnte Ihnen etwas dazu sagen; das umfaßt aber meine Aussagegenehmigung nicht.

RA Schi[ly]:

Aha. Aber Sie könnten was dazu sagen; das ist insofern doch von Bedeutung.

Geht Ihre Kenntnis der Akte 3 ARP 74/75 soweit, daß Sie die Frage beantworten können, ob sich aus bestimmten Angaben von Herrn Müller Hinweise auf Teilnahme an Banküberfällen ergeben haben, aber man mit Rücksicht auf bestimmte Absprachen, die man mit Herrn Müller getroffen hat, darauf verzichtet hat, diese Angaben dann gegen ihn zu verwerten?

Zeuge K[aul]:

Von einer solchen Absprache, die Sie eben erwähnt haben, ist mir nichts[www] bekannt. Das habe ich vorher schon gesagt.

RA Schi[ly]:

Sie sind heute vormittag, glaube ich, schon gefragt worden nach dem Fall Barz. Kennen Sie die Einleitungsverfügung betreffend die angeblich an Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Ermordung von Ingeborg Barz?

Zeuge K[aul]:

Die Einleitungsverfügung?

RA Schi[ly]:

Ganz recht.

Zeuge K[aul]:

Sie ist von mir nicht getroffen worden, Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Ja, daraus kann ich fast entnehmen, daß Sie selber vielleicht, wenn Sie ... naja, nein, das kann ich nicht daraus entnehmen.

Zeuge K[aul]:

Ja, also Herr Rechtsanwalt ...

RA Schi[ly]:

Kennen Sie den Inhalt dieser Einleitungsverfügung?

Zeuge K[aul]:

Sie ist mir nicht in Erinnerung. Ich habe sie sicher vielleicht mal gelesen, als ich diese Akte durchgelesen habe; aber sie ist mir nicht mehr in Erinnerung.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie, gegen wen da ermittelt wurde wegen der ...?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, es wäre mir jetzt im Augenblick noch nicht einmal möglich zu sagen, was auf dem Aktendeckel da oben draufsteht.

RA Schi[ly]:

Ja, können Sie vielleicht anders, andersrum gefragt, [13353] sagen, ob auch gegen Herrn Müller wegen dieser angeblichen Tötung von Ingeborg Barz ermittelt wurde?

Zeuge K[aul]:

Hier habe ich global in Erinnerung, daß man erstmal hier versucht hat, aufgrund der Angaben von Herrn Müller die Leiche aufzufinden, und daß das nicht gelungen ist.

RA Schi[ly]:

Ja, also, wir haben ja inzwischen die Einleitungsverfügung, da wissen wir, daß also der Herr Müller nicht darauf sich befindet und daß gegen ihn nicht ermittelt worden ist, obwohl sich aus seinen Angaben eigentlich insoweit eine, auch Anhaltspunkte eigentlich auch[xxx] in der Richtung ergeben, daß man vielleicht ihn in Verdacht ziehen konnte. Wissen Sie, aus welchem Grunde man Ermittlungen[yyy] Herrn Müller in diesem Zusammenhang unterlassen hat?

Zeuge K[aul]:

Das weiß ich nicht. Hat man sie[zzz] überhaupt in ...

RA Schi[ly]:

Die Einleitungsverfügung ...

Zeuge K[aul]:

... das ist die Frage.

RA Schi[ly]:

Na, jedenfalls aus der Einleitungsverfügung kann man nicht entnehmen, daß gegen Herrn Müller insoweit ermittelt worden ist. Aber inzwischen habe ich die Nachricht von der hiesigen Staatsanwaltschaft, daß gegen Herrn Müller noch weitere Strafverfahren anhängig sein sollen, und vielleicht können Sie uns ja sagen, welche das sind?

Zeuge K[aul]:

Gegen Herrn Müller? Sie haben eine Nachricht einer Staatsanwaltschaft, daß gegen Herrn Müller ermittelt wird?

RA Schi[ly]:

Noch weitere Strafverfahren anhängig sein sollen, ja. Wissen Sie etwas davon?

Zeuge K[aul]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, vielleicht können Sie mir insofern helfen, daß Sie mir sagen, von welcher Staatsanwaltschaft Sie diese Mitteilung bekommen haben.

RA Schi[ly]:

Von der Staatsanwaltschaft in Stuttgart.

Zeuge K[aul]:

Ja, also bitte, ich weiß davon im Augenblick nichts.

RA Schi[ly]:

Sie wissen davon nichts.

Zeuge K[aul]:

Nein, das soll ..., vielleicht helfen Sie mir; was soll das für ein Verfahren sein, gegen[aaaa] Herrn Müller, gegen ...

RA Schi[ly]:

Das weiß ich leider nicht. Ich weiß nur eins, daß eines läuft wegen Verdachts der Falschaussage, der uneidlichen; aber in diesem Ermittlungsverfahren wird geprüft, ob dieses Ermittlungsverfahren auch mit weiteren anhängigen Strafverfahren gegen Herrn Müller verbunden werden soll. Und insofern frage ich Sie, ob Sie vielleicht etwas darüber [13354] wissen?

Zeuge K[aul]:

Keine Kenntnis.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie nichts dazu.

Zeuge K[aul]:

Aber wie gesagt, da sollte man am besten die Staatsanwaltschaft in Stuttgart danach fragen[bbbb] worauf sich das bezieht.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, mag sein.

Dann habe ich an Herrn Bundesanwalt Kaul keine weiteren Fragen. Ich bedanke mich.

Vors.:

Sind sonst noch irgendwelche Fragen an Herrn Bundesanwalt Kaul?

Bitte sehr, Herr Rechtsanwalt Schwarz.

RA Schw[arz]:

Herr Zeuge, ich darf fragen zum Punkt 7.

Sie haben vorhin gesagt, Ihnen sei also von alledem, was das Bedürfnis des Zeugen Müller nach Publizität anbelangt, nichts bekannt. Dann möchte ich Sie fragen, ist Ihnen in Ihrer dienstlichen Eigenschaft bekannt geworden, daß Herr Müller während seiner Untersuchungshaft in ausgiebigem Umfang Interviews zur Verwertung durch die Presse gegeben hat?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt Schwarz, diese Dinge ergeben sich ja aus den Akten 3 ARP; und ich habe vorhin darauf abgehoben, daß im Einvernehmen und mit Unterstützung der Ermittlungsbehörden ich dahin auslege, daß ich keine Kenntnis davon habe, daß die das gefördert haben. Ob die das geduldet haben in Hamburg, darüber weiß ich nichts. Das sind ja Dinge, die offensichtlich vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die Bundesanwaltschaft das erste Mal damit zu tun gehabt hat.

RA Schw[arz]:

Sicher, nur ...

Zeuge K[aul]:

Ich weiß also, alles was im „Stern“ drin steht, ist in diesem Zeitraum, muß ja eine Vorgeschichte haben [cccc] dergestalt, daß jemand ein Interview oder ein Gespräch mit Herrn Müller abgehalten hat.

RA Schw[arz]:

Ja. Sie haben jetzt dem schon etwas vorgegriffen, was ich Sie jetzt[dddd] fragen will. Der Zeuge Müller war ja unabhängig davon, ob das Verfahren jetzt in Hamburg lief oder wo anders lief, eine Zentralfigur im sogenannten Baader-Meinhof-Komplex, auch vor diesen Interviews. Und daher meine Frage, ob die Bundesanwaltschaft keine Veranlassung gesehen hat, nach dem ihr, wie Sie sagen, überraschend bekannt wurde, daß Herr Müller, mit was weiß ich wessen Genehmigung, hier [13355] Interviews gibt, die veröffentlicht werden, sich einmal darum zu kümmern, wie es dazu kommt. Denn ich glaube, wir stimmen überein, die Regel ist es ja nicht, daß insbesondere Leute aus solchen Verfahren so ungehinderten Zugang zur Presse bekommen[eeee] und dort gegen stolze Honorare Interviews geben. Frage, hat die Bundesanwaltschaft hier, wenn sie es später erfahren hat, irgend etwas veranlaßt, ist sie den Dingen nachgegangen, weshalb es zu den entsprechenden Erlaubniserteilungen kam?

Zeuge K[aul]:

Ich glaube, Herr Rechtsanwalt, das ist nicht Aufgabe der Bundesanwaltschaft, nachträglich nachzukontrollieren, aus welchen Gründen man von der zuständigen Stelle aus dem Herrn Müller eine Erlaubnis gegeben hat, mit einem Journalisten zusammenzukommen.

RA Schw[arz]:

Ja nur, Herr Bundesanwalt, Sie werden mir gestatten Ihnen vorzuhalten, es fällt doch auf, auf der einen Seite sieht der Herr Bundesminister der Justiz und möglicherweise auch die Bundesanwaltschaft Veranlassung, Teile von Aussagen dieses Herrn Müller unter Verschluß zu nehmen, und auf der anderen Seite sagen Sie, die Bundesanwaltschaft hat gar keine Veranlassung, Äußerungen, die derselbe Zeuge in einem schwebenden Verfahren der Presse gibt, das nimmt sie zur Kenntnis und reagiert gar nicht darauf.

Bleiben Sie bei Ihrer Meinung, daß das für die Bundesanwaltschaft ohne jedes Interesse war, daß sie gar keine Veranlassung hatte, hier einmal etwa festzustellen, ob untergeordnete Organe im Sinne dessen, was Gegenstand dieses Beweisantrags war, hier Herrn Müller Möglichkeiten geboten haben, nämlich Geld zu verdienen, um ihn als Beweismittel entsprechend bei Laune [ffff] halten zu können?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich kann da nur wiederholen, was ich vorhin schon gesagt habe: Die Sachen, die Zeiten sind vorbei. Wir können doch, darf ich vielleicht mal etwas anders sagen. Wir haben uns häufig dagegen gewandt, daß von Untersuchungsgefangenen überhaupt Erklärungen an die Presse gegeben werden, aus der Untersuchungshaft heraus. Die zuständigen Richter haben diese, jedenfalls im Regelfall, diese Auffassung der Bundesanwaltschaft im Hinblick auf die Meinungsäußerung und den Zweck der Untersuchungshaft nicht geteilt, und die Anträge, - [gggg] sich unserer Auffassung [13356] nicht angeschlossen - und etwaige Anträge abgelehnt.

Ich weiß nicht, ob Ihre Frage damit beantwortet ist.

RA Schw[arz]:

Na, ich nehme Ihre Antwort hin; inwieweit sie damit für mich beantwortet ist, ist eine andere Frage.

Zeuge K[aul]:

Ja nun ...

RA Schw[arz]:

Nicht, ich meine, man könnte ja auch daran denken, daß die Bundesanwaltschaft die Meinung vertreten hätte, zum damaligen Zeitpunkt, daß dieses Verfahren hier beispielsweise, und möglicherweise noch andere Verfahren, in mancherlei Beziehung gefährdet würden, und zwar jetzt auch im Sinne einer objektiven Rechtsfindung, wenn es einen Zeugen, der - das war der Bundesanwaltschaft bekannt - in einem solchem Maße in die Dinge, die Gegenstand der Anklage hier sind, verstrickt ist, wenn es dem gestattet wird, hier der Presse so vorab derartige Erklärungen abzugeben, könnte man sich vorstellen, daß die Bundesanwaltschaft selbst, wenn überraschend für sie ein Richter eine solche Erlaubnis erteilt, daß sie dann entsprechend Sorge dafür trägt, daß sich das nicht wiederholt.

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, wollen Sie mir bitte vielleicht, wollen Sie bitte[hhhh] so freundlich sein und mir vielleicht dabei die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, die die Bundesanwaltschaft haben soll, um dem entgegenzutreten.

RA Schw[arz]:

Herr Bundesanwalt, Sie verlangen von mir zuviel, wenn wir von rechtlichen Möglichkeiten sprechen. Mir ist nur nicht unbekannt, daß die Bundesanwaltschaft auf jeden Fall doch die Möglichkeit hat, beispielsweise eben einem solchem Richter, der das tut, und[iiii] zwar ja nur im Rahmen der Überwachung, es war ja noch nicht einmal angeklagt, eben mitzuteilen, er möge bei künftigen Entscheidungen die und die Gesichtspunkte berücksichtigen ...

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ...

RA Schw[arz]:

Es ist kein Verbot, das ausgesprochen wird an ihn, aber das ist ein Vorstellig werden, und das ist doch sicherlich erlaubt.

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich glaube, da besteht [jjjj] zwischen uns möglicherweise ein Dissens. Herr Müller war nicht in der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft Untersuchungsgefangener, sondern er war Untersuchungsgefangener aufgrund des Straf- [13357] verfahrens in Hamburg. Die Bundesanwaltschaft hat also gar keine Möglichkeit, dem Richter in Hamburg in einem Verfahren, das sie nicht führt, einen Antrag zu stellen.

RA Schw[arz]:

Herr Bundesanwalt, ich widerspreche Ihnen nicht.

Nur gibt es ja, wenn Sie sich hier auf Formalien berufen, doch sicherlich die Möglichkeit daß[kkkk] die Bundesanwaltschaft ihre Bedenken der sachbearbeitenden Staatsanwaltschaft mitteilt, mit der Bitte hier in diesem Sinne vorstellig zu werden ...

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ...

RA Schw[arz]:

Und ich entnehme Ihrer Aussage eben, daß nichts geschehen ist, wie Sie sagen, nach Ihrem Wissen, sondern daß Sie das eben zur Kenntnis genommen haben, daß im „Stern“ da plötzlich ein voluminöses Interview kommt, und daß man sagt, ja da können wir nichts machen.

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich glaube, da sollte man zunächst einmal klären, wann ist denn das Interview gegeben worden, und ist es zu einem Zeitpunkt gegeben worden, als die Bundesanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit gehabt hat, auf diese Sache „ja“ oder „nein“ noch[llll] Einfluß zu nehmen.

RA Schw[arz]:

Und der ...

Zeuge K[aul]:

Das ist mir nicht bekannt; dazu fehlt es mir an Zeitangaben.

RA Schw[arz]:

Der Bundesanwaltschaft müsste, da ich davon ausgehe, daß man dort auch bestimmte Presseorgane liest, schon vor dem „Stern“-Interview die Mitteilung im „Spiegel“ beispielsweise gekommen sei, der Herr Müller habe sich jetzt geäußert und habe also Ungeheures gesagt, was den Gang dieses Verfahrens hier beeinflusse. Das ist veröffentlicht worden, noch bevor die „Stern“-Veröffentlichung kam. Aber ich möchte diesen Punkt mit Ihrer Antwort abschließen und habe noch eine weitere Frage, wenn Sie gestatten, zum Punkt 1. Der bezieht sich wieder auf die berühmten 3 ARP-Akten. Und ich möchte Sie bitten mir zu sagen, wenn Sie können, wissen Sie, ob und wenn ja weitere Vernehmungsprotokolle des Herrn Müller, die Bezug auf seine Zugehörigkeit zu der hier angeklagten Gruppe haben, ob die existieren und wenn ja, wo? Die Frage ist also, ob über 3 ARP und die später noch nachgelieferte weitere Akte hinaus und natürlich über das Hamburger [13358] Verfahren hinaus etwa noch weitere von Herrn Müller stammende Akten da sind?

Vors.:

Wir müssen vielleicht noch die Angaben in der Kaiserslauterner Hauptverhandlung[33] erwähnen.

RA Schw[arz]:

Bitte ja, selbstverständlich, die gehören auch dazu.

Also über diese vier von mir jetzt aufgenannten Komplexe hinaus, ob da noch weitere Akten da sind, ob da noch weitere Sperrvermerke bis heute etwa bestehen. Ist Ihnen etwas derartiges bekannt?

Zeuge K[aul]:

Ist die Frage zu Ende?

RA Schw[arz]:

Bitte sehr.

Zeuge K[aul]:

Mir ist also von weiteren Sperrvermerken, jetzt ist mir nichts bekannt als auf die Akte 3 ARP 74/75 I bezüglich. Daß noch andere Verfahren aufgrund der Angaben von Herrn Müller eingeleitet worden sind, diese Frage bejahe ich.

RA Schw[arz]:

Werden die von der Bundesanwaltschaft betrieben oder sind diese Verfahren bei anderen Staatsanwaltschaften anhängig?

Zeuge K[aul]:

Teils von der Bundesanwaltschaft, teils von der ..., teils abgegeben an andere, an Landesstaatsanwaltschaften.[34]

Aber, Herr Rechtsanwalt, um einer weiteren Frage vielleicht[mmmm] gleich vorauszugreifen. Sie können mich jetzt im Augenblick nicht fragen, welche Verfahren mit welchen Aktenzeichen das im Einzelnen sind; Namen und Aktenzeichen habe ich nicht präsent.

RA Schw[arz]:

Danke.

RA Schi[ly]:

Ja, mich würde dann nur im Anschluß ...

Vors.:

Ich glaube, Herr Rechtsanwalt Schnabel hatte sich zuerst ... oder?

RA Schi[ly]:

Ja bitte, Entschuldigung.

RA Schn[abel]:

Noch eine Anschlußfrage insofern. Wenn diese Akten vorhanden sind, entweder bei der Bundesanwaltschaft oder bei einer anderen Staatsanwaltschaft, sind dann diese Aktenteile identisch mit denen von meinem Kollegen Schwarz genannten oder handelt es sich dabei um Aktenteile, die nicht in diesen verschiedenen Akten, die hier genannt wurden, vorhanden sind?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, über die Ausgestaltung der Akten bin ich hier im Einzelnen nicht informiert. Ich kann also [13359] nicht sagen, inwieweit ganze Identität, Teilidentität oder aber zusätzliche Ermittlungen noch mit drin sind; das entzieht sich meiner Kenntnis.

RA Schn[abel]:

Dann noch eine letzte Frage meinerseits zu Punkt 5. Sie haben in diesem Zusammenhang gesagt, Sie hätten nicht mit Herrn Müller gesprochen. Bezieht sich das nur auf diese hier angeführten Punkte oder haben Sie generell überhaupt nie mit Herrn Müller gesprochen?

Zeuge K[aul]:

Ich habe noch nie mit Herrn Müller gesprochen.

RA Schn[abel]:

Nie?

Zeuge K[aul]:

Nie.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, bitte.

RA Schi[ly]:

Ja, im Anschluß an die Frage „andere Verfahren.“

Gibt es, können Sie insoweit Ihre Angaben präzisieren, ob es insoweit noch Unterlagen über Angaben des Zeugen bzw. des Beschuldigten Müller gibt, sei es also in Form von Gesprächsvermerken, sei es in Form von Vernehmungsprotokollen, die in denen Ihnen schon vorgehaltenen Akten nicht enthalten sind? Also ich zähle nochmal auf: 3 ARP, 1 BJs 7/76 und dann diese Kaiserslauterner Akten.

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe schon vorhin gesagt, daß aufgrund der Angaben von Herrn Müller weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind; welchen Inhalt die haben, was dort drin steht im Einzelnen, gegen welche Beschuldigten es sich richtet und welches die Aktenzeichen sind, habe ich nicht präsent.

RA Schi[ly]:

Ja, einverstanden. Nur mich interessiert ganz generell die Frage, ob insoweit noch weitere Vernehmungsprotokolle von Herrn Müller sind oder ...?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich weiß jetzt nicht, ob in Einzelverfahren Herr Müller jetzt nochmal speziell vernommen worden ist, ergänzend, erläutert usw., das weiß ich nicht. Ich halte es für denkbar, jetzt mal global gesehen, bitte haben Sie Verständnis dafür, ich führe diese Verfahren nicht, ich bekomme allenfalls mal gesagt - wenn ich jetzt sage[nnnn] allenfalls, dann will ich mich auch nicht in meiner Funktion selbst herabsetzen,- es heißt dann, es werden, sind die und die Ermittlungs- [13360] verfahren eingeleitet worden oder[oooo] es stehen prozessuale Maßnahmen hier bevor, daß ich darüber unterrichtet werde.

Aber ich habe ...

RA Schi[ly]:

Einzelheiten nicht, gut.

Zeuge K[aul]:

... soviele Dinge zu erledigen, daß ich also jetzt nicht noch auf Einzelheiten ...

RA Schi[ly]:

Gut.

Zeuge K[aul]:

Vielleicht, Herr Rechtsanwalt, scheint mir Ihre Frage auch daraufhin ... insofern haben Sie wahrscheinlich die Teilidentität gemeint. Ich kann Ihnen also jetzt nicht sagen, ob nun Protokolle - originäre - bisher noch nicht dagewesene Protokolle, Vermerke, Aufzeichnungen in diesen weiteren Verfahren von Herrn Müller, in diesen weiteren Verfahren mit drin sind; da müsste ich die Akten durchsehen; ohne Akten ist das unmöglich.

RA Schi[ly]:

Und dann eine weitere Anschlußfrage nochmal an den Punkt 7, Herr Zeuge. Wenn Sie mal Ihren Kenntnisstand über das, was so mit Herrn Müller mit den Ermittlungsbehörden stattgefunden hat, vergleichen mit dem Kenntnisstand des Herrn Generalbundesanwalt Buback, würden Sie da meinen, Sie sind über die Details besser unterrichtet oder der Herr Generalbundesanwalt Buback?

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt Schily, verlangen Sie bitte nicht irgendeine Art von Qualifizierung oder Werturteil von mir über meinen Dienstvorgesetzten. Das kann variieren, wobei ich ganz ...

RA Schi[ly]:

Nein, ich meine es nur in Bezug auf diesen Punkt, also Punkt 7 Ihrer Aussagegenehmigung, wenn Sie nochmal vergleichen wollen.

Zeuge K[aul]:

Ich weiß es nicht wieweit, das ist eine Wertungsfrage, die für mich schwierig ist zu beantworten.

RA Schi[ly]:

Dann die weitere Frage in dem Zusammenhang. Wissen Sie denn etwas darüber, ob der Zeitpunkt, zu dem dann der Herr Müller also[pppp] bereit war sozusagen offizielle Angaben zu machen, ob der in irgendeinem Zusammenhang damit stand, daß er zuerstmal seine Angaben publizistisch auswerten wollte?

Zeuge K[aul]:

Das weiß ich nicht, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen ...

[13361] Zeuge K[aul]:

Aber eine Frage, um nochmal darauf zurückzukehren, weil hier vielleicht irgendetwas in der Luft hängen bleiben könnte. Meinen Sie jetzt die publizistische Auswertung „Stern“-Interview und sonstige Dinge[qqqq], die liegen doch ...

RA Schi[ly]:

Ja, alle denkbaren Presseorgane in ... Betracht zu ziehen.

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe keine Kenntnis davon, mit wem Herr Müller alles in Verbindung gestanden hat.

RA Schi[ly]:

Naja, ich wollte Ihnen mal vorhalten, in einem „Spiegel“-Interview des Herrn Generalbundesanwalts ist mal eine entsprechende Passage enthalten. Da ging auch das Gespräch - ich habe den Wortlaut jetzt nicht vor mir -; aber es war in etwa die Frage, wie kommt es eigentlich, daß das sich so rausgezögert hat oder rauszögert. Und da hat dann der Herr Generalbundesanwalt sinngemäß geantwortet: Na es ging Herrn Müller wohl auch darum, möglichst viel für die publizistische Verwertung seiner Aussagen herauszuschlagen.[35]

Zeuge K[aul]:

Herr Rechtsanwalt, ...

Vors.:

Das hat der[rrrr] Herr Generalbundesanwalt ja mit ähnlichen Worten auch hier in der Sitzung gesagt. Hier war ...[ssss]

RA Schi[ly]:

Ja, hier auch bei seiner Zeugenaussage.

Vors.:

... von der „Vermarktung“ die Rede. Ich habe ...

Zeuge K[aul]:

Ja, genau. Herr Rechtsanwalt, ich kann jetzt nur einen Eindruck wiedergeben - und ich habe das Schwergewicht dieses Beweisthemas auf der Frage oder auf dem Punkt auf den Aspekten gesehen im Einvernehmung und mit Unterstützung, also praktisch eine Art Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, - daß ich persönlich den Eindruck gewonnen habe, wie er in dem Interview von Herrn Buback geschildert worden ist und wie auch sein Eindruck selbst gewesen ist, das will ich gar nicht verschweigen.

RA Schi[ly]:

Gut, ich habe keine Fragen mehr, dankeschön.

Der Zeuge Bundesanwalt Kaul wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.30 Uhr entlassen.

Vors.:

Es ist dann noch[tttt] bekanntzugeben: Ich habe[uuuu] in der - damit es[vvvv] die Prozeßbeteiligten alle wissen, - ich habe zwischen diesen Sitzungstagen einen Schriftwechsel mit Herrn Rechtsanwalt Schily [13362] geführt, der jederzeit bei den Akten eingesehen werden kann. Es ging um die hier schon angesprochenen Berichte und Vermerke über etwaige Verhaltensweisen oder Äußerungen der Angeklagten in der Haft. Es ging dann um etwaige Beiziehung von Akten aus dem Ermittlungs..., aus Ermittlungsverfahren gegen Müller; hier wurde das ja auch vorhin angesprochen, es ging dann um die etwaige nochmalige Ladung von Herrn Dr. Krüger, es ging um die Einleitungsverfügung dieser Akten 3 ARP 74/75 I, und es ging um das vom Gericht angeforderte Schreiben des Präsidenten des Bundeskriminalamts Herold. Hierzu ist zu sagen, daß dieses Schreiben noch nicht, dieses Antwortschreiben noch nicht eingegangen ist.

Ende Band 788

[13363] Vors.:

An diesem Punkte hätte ich jetzt zu fragen, ob irgendwelche Anträge zu stellen sind. Ich will noch, weil Sie ja nicht da waren, Herr RA Schily, sagen, was ich heute früh schon gesagt habe, am Donnerstag, 10.00 Uhr, soll Herr Zeuge Mordhorst vernommen werden. Er ist reise- und vernehmungsfähig.

RA Schi[ly]:

Also ich möchte den Antrag, den ich ja hier außerhalb der Hauptverhandlung bereits gestellt habe, Herr Vorsitzender, nocheinmal wiederholen, auf Beiziehung der Akten, der weiteren Strafakten gegen den Zeugen Müller. Sie haben in dem Antwortschreiben dazu mitgeteilt, daß ja nicht spezifiziert sei, um was es sich da handle. Das kann ich auch nicht, denn mir liegt auch nur das Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stuttgart vom 19. Jan. 1977 vor. Ich glaube, ich habe Ihnen das in Kopie überreicht.

Vors.:

Sie haben es mitgeschickt ja.

RA Schi[ly]:

Und ich meine, daß es für die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Herrn Müller von Bedeutung ist, welche weiteren Strafverfahren gegen ihn anhängig sind. Ich darf mal daran erinnern, daß die Bundesanwaltschaft mitunter, wenn hier Zeugen, die die Verteidigung benannt hat, aufgetreten sind, dann sich veranlaßt gesehen hat, nach bestimmten Verfahren zu fragen und sich da drüber Kenntnisse verschafft hat. Ich glaube, daß es notwendig ist, das auch im Fall des Zeugen Gerhard Müller zu tun, soweit es die Beiziehung der Akte, der Antrag auch darauf hinausging, die Akte 10 Js 4837/76 beizuziehen. Diesen Antrag halte ich nicht aufrecht, weil in der Tat ich Ihre Auffassung teile, daß das ja bereits durch die Einführung der entsprechenden Unterlagen hier in die Hauptverhandlung eigentlich überflüssig geworden ist. Wobei die Frage natürlich noch ansteht, ob sich aus diesem Ermittlungsverfahren zusätzliche Erkenntnisse gewinnen lassen, das will ich aber erst noch einmal prüfen. Wenn das nicht der Fall sein sollte, dann werde ich mich damit zufrieden geben. Den Punkt Akteneinsicht, den haben Sie mir in der vorigen Haupt- [13364] verhandlung gesagt, sollte ich außerhalb der Hauptverhandlung mit Ihnen diskutieren. Da werde ich mich jetzt auch daran halten. Die Frage, der einer weiteren Vernehmung von Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger. Den Antrag möchte ich in der bisherigen Fassung stellen, so wie ich ihn auch vorgelegt habe. Sie sagen, es ist zu einem früheren Zeitpunkt mal etwas anders von mir gesagt worden, das ist richtig, aber ich bin ja in der Situation, daß jetzt auch eine andere Besetzung des Gerichts vorhanden ist, so daß sich doch auch die Verteidigung darüber Gedanken machen kann, ob nicht auch andere Entscheidungen des Gerichts zustande kommen. Das ist immerhin im Bereich des theoretisch denkbaren ...

Vors.:

Sie wissen ja, daß an sich die früher getroffenen Entscheidungen nicht berührt werden, das ist Ihnen sicher bekannt.

RA Schi[ly]:

Das ist mir durchaus bekannt, aber es können ja z.B. Beweisanträge, die können ja erneut gestellt werden und es gibt ja keine Rechtskraft insoweit[36] und da meine ich kann ja die Verteidigung doch auch diese Möglichkeit sich zunutze machen. Der Antrag ist wohl in der Form, wie ich ihn am 1.2.77 formuliert habe, bei den Akten.

Vors.:

Das ist Ihr Schriftsatz mit dem Datum 1.2.77.

RA Schi[ly]:

Betreffend Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger; und in dieser Form möchte ich ihn auch heute stellen.

Vors.:

Haben Sie ihn bei sich ...

RA Schi[ly]:

Es wird beantragt:

Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger zu sämtlichen Fragen zu vernehmen deren Beantwortung der Zeuge unter Berufung auf das Fehlen einer entsprechenden Aussagegenehmigung abgelehnt hat.

Vgl. Sitzungsniederschrift vom 23. Nov. 1976 Bl. 12382 ff.

Ferner wird beantragt:

Die für diese Vernehmung erforderliche Aussagegenehmigung des Generalbundesanwalts einzuholen.

Ich darf hier auch ausführen, daß falls das Gericht diesem Antrag nicht stattgibt, die Verteidigung entweder [13365] noch einen spezifizierten Beweisantrag stellen wird, der nach meiner Auffassung allerdings mit unnötiger Schreibarbeit verbunden wäre. Aber ich stelle anheim, denn es ist unschwer aus dem Protokolle zu erkennen, welche Fragen das sind. Und wenn dann der spezifizierte Antrag auch wiederum abgelehnt werden sollte, dann wird die Verteidigung voraussichtlich Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger noch einmal unmittelbar laden.[37] Allerdings vorher muß ich dann eben noch einmal darauf drängen, ich habe ja mehrfach mich da an die Bundesanwaltschaft gewandt, daß eine Entscheidung über die Aussagegenehmigung herbeigeführt wird. Hinsichtlich der unmittelbar zu ladenden Zeugen Opitz und Petersen hatte ich Ihnen mitgeteilt, Herr Vorsitzender, das war wohl der Herr Opitz, erkrankt ist, so daß ich Ihre Anregung, die beiden Zeugen zum vergangenen Mittwoch zu laden, leider nicht folgen konnte, denn ich bin der Meinung, daß eine Vernehmung dieser beiden Zeugen nur sinnvoll ist, wenn sie gleichzeitig erfolgt. Ich habe mich in der Zwischenzeit noch einmal an die Kriminalpolizei an den ... Staatsschutzabteilung der Polizei in Hamburg gewandt, ich habe ihnen auch davon eine Abschrift übersandt und um sofortige Mitteilung gebeten, wenn Herr Opitz wieder soweit gesundheitlich wiederhergestellt ist, daß er einer Ladung nach Stuttgart Folge leisten kann.

Vors.:

Und was den Antrag, Herrn Dr. Krüger nochmals zu laden, angeht, habe ich ja schon zum Ausdruck gebracht, daß es ein wenig verwunderlich ist, gerade nach dem damaligen Stand der Unterredung, ich meine, das war am 23.11.76, auch die Besetzung des Gerichts hat sich ja erst geändert am 20. Jan. 77. Also da waren auch schon nahezu 2 Monate verstrichen und nachdem Sie ja gerade sagten, es sei an sich keine übertrieben schwierige Tätigkeit diese Frage in einen Beweisantrag umzugießen, das verstehe ich nicht so ganz, warum das noch nicht geschehen konnte. Warum erst dieser andere Weg, der ja früher schon eingeschlagen wurde, eingeschlagen wird, nämlich diesen einigermaßen zusammengesetzten, komplexen Antrag zu stellen.

[13366] RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, mitunter ist es ja bei solchen Fragen der Aussagegenehmigung am einfachsten, und auch das habe ich schon erlebt, damit dann die Beschleunigung am ehesten gewährleistet ist, daß sogar ohne besonderen Beweisantrag, wenn eben Fragen deshalb nicht beantwortet werden können, weil eine Aussagegenehmigung fehlt, daß er ohne Beweisantrag wieder geladen wird, auch das soll vorkommen und daß das Gericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, das habe ich nicht zu verantworten.

Vors.:

Aber Sie wissen ja, daß da immer dann die neue Aussagegenehmigung beantragt werden muß. Und es kann nun niemand besser übersehen, was er wissen will, als derjenige, der den Antrag stellt. Wir können ja nicht Ihre Beweisanträge formulieren.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich habe bereits im vergangen Jahr an Herrn Generalbundesanwalt Buback einen Antrag gestellt, die Aussagegenehmigung zu erteilen und sehr umfassend das formuliert, um nicht wieder in die gleichen Schwierigkeiten zu geraten, in die ich in der Tat hier mitunter geraten bin, daß dann der Zeuge sagt, na ja, das ist nun gerade nicht. Sie haben es ja heute auch feststellen können. Selbst die Bezeichnung ARP darf ich nicht mehr fragen. Also das ist auch für einen Verteidiger, sage ich Ihnen ganz offen, schwer, manchmal den Rahmen abzustecken, daß er also dann sein Fragerecht ausüben kann. Und ich habe mich da gewendet und es war mitunter auch, war der Verteidigung nicht ganz klar, ob wir Herrn Krüger einen erneuten Beweisantrag oder per unmittelbarer Ladung nochmal in die Hauptverhandlung einführen wollen. Der Herr Generalbundesanwalt Buback hat mir allerdings mitgeteilt, daß der, daß er über die Aussagegenehmigung erst entscheiden wolle, wenn eine entsprechende Ladung durch das Gericht vorgenommen wird und insofern sehe ich mich jetzt veranlaßt, diesen Antrag zu stellen.

Vors.:

Sie haben ihn gestellt, das Gericht wird drüber befinden. Sind sonstige Anträge zu stellen oder will Stellung genommen werden?

[13367] BA Dr. Wu[nder]:

Zu dem Antrag, Dr. Krüger nochmal zu vernehmen würde ich gerne kurz Stellung nehmen. Abgesehen von dem eben diskutierten trete ich dem Antrag auf nochmalige Vernehmung von Herrn Dr. Krüger entgegen. Einmal, weil die jetzt in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen keine Bedeutung für dieses Verfahren haben. Im übrigen sind es so, wie gestellt, reine Beweisermittlungsanträge.[38] Im einzelnen möchte ich noch folgendes sagen und dabei zweckmäßigerweise von der Konkretisierung im Schreiben des Herrn RA Schily an den Generalbundesanwalt vom 23.12.76 ausgehen. Zu dem dort genannten Punkt 1: Begründung für den Sperrvermerk. Es ist bekannte Tatsache, daß der Erlaß nach § 96 StPO ergangen ist. Eine Begründung kann im übrigen nicht vom Empfänger des Erlasses erwartet werden, sodaß der Zeuge insoweit auch ein ungeeignetes Beweismittel darstellt. Zum Punkt 2 Personelle Zuständigkeit für Verschlußsachen. Über die Zuständigkeit der Behandlung der ARP-Akte hat der Zeuge bereits ausgesagt, er ist hierauf vereidigt worden, weitere zusätzliche Details können keinen Einfluß auf dieses Verfahren haben. Zum 3. Punkt: Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt der Zeuge Müller in dem Strafverfahren hier präsentiert werden soll. Müller ist als Zeuge benannt und hier eingeführt worden. Auch ist bekannt, daß im Zeitpunkt seiner Benennung, es war der 9. Juni 1976 die wesentlichen Teile seiner polizeilichen Vernehmung gerade abgeschlossen waren. Zum dort verzeichneten Punkt 4: Aktenvorgänge zu Anschläge auf die Hauptbahnhöfe Hamburg, Bremen und Nürnberg.[39] Die Anschläge auf jene drei Bahnhöfe sind hier nicht angeklagt. Ob und gegebenenfalls welche Akten darüber geführt werden, ist ebenso unbeachtlich für dieses Verfahren wie die Frage nach anderen als Täter in Betracht kommenden Personen. Der Punkt 5: Absicht verantwortlicher Politiker über Bekämpfungsweisen der RAF. Nach der Ansicht der Bundesanwaltschaft kommt es auf Vorstellungen und Absichten von Politikern, wie [wwww] die RAF bekämpft werden soll in diesem Verfahren ersichtlich nicht an. Gleiches gilt für Punkt 6, Kenntnis des Zeugen davon, daß Akten- [13368] teile unter anderem Mitarbeitern von Fernsehanstalten zugänglich gemacht worden sind. Möglicherweise wäre in diesem Punkt der Zeuge sogar ein ungeeignetes Beweismittel, sodaß, falls dieses Beweisthema für wichtig erachtet werden sollte, unter Umständen nach [§ ]256 StPO[40] verfahren werden könnte. Zum Punkt 7 über Umfang und Ablauf der Kontakte zwischen Bundesanwaltschaft und Polizei. Die ARP Akte 74/75 I liegt vor. Welche Kontakte im einzelnen es im Verlauf von Ermittlungen zwischen Bundesanwaltschaft und Polizei gibt, ist[xxxx] für Schuld und Straffrage ohne die Bedeutung. Zumal sich nach der bisherigen Beweisaufnahme aber auch überhaupt nichts für Illegales in dieser Richtung ergeben hat. Zum Punkt 8: Beitrag des Zeugen Müller zum Transport des Siegfried Hausner nach Stuttgart Stammheim[41] ...

Vors.:

Sie wollten wohl Krüger sagen, nehme ich an?[yyyy] Sie sagten Müller.

BA. Dr. Wu[nder]:

Verzeihung. Die Frage ob und gegebenenfalls welche Umstände [zzzz] für den Transport Hausners ursächlich gewesen sind, sind für dieses Verfahren gleichfalls ohne Bedeutung. Ich bin der Auffassung, daß die Angeklagten mit diesem Beweisantrag, so weit er gestellt wurde, die Angeklagte Ensslin im übrigen soweit angeschlossen wurde, das Verfahren niemals gefördert werden kann und daß es auch keine beweiserhebliche Aufklärung bringen kann. Gerade nach der heutigen doch sehr ausführlichen Aussage des Herrn Bundesanwalt Kaul befremdet es, daß dieser Antrag gestellt wird. Offensichtlich aber wird hier den durchsichtigen und den alten Prinzipien entsprechenden Wünschen der Angeklagten Fortgang gegeben, Organisation und Struktur der Behörden auszuforschen. Die Frage, in welchem Umfang unter diesen Umständen überhaupt eine Aussagegenehmigung erteilt werden kann, ist im übrigen ja auch noch völlig offen. Im übrigen zielt meiner Auffassung nach auch dieser Antrag auf eine Glaubwürdigkeitsprüfung bereits vernommener Zeugen ab. Glaubwürdigkeitsprüfungen betreiben wir hier seit der Vernehmung des Zeugen Müller die Mitte des vergangenen Jahres erfolgt ist. Und seit der im Oktober neu eröffneten Beweisaufnahme[42] geschieht praktisch nichts [13369] anderes mehr als dies. Es bedarf keiner Betonung und ich möchte das audrücklich sagen, daß gerade dieses Verfahren streng rechtsstaatlich und nicht ungeduldig durchgeführt werden muß und dazu gehört auch das Recht der Angeklagten, sich mit der Glaubwürdigkeit sie belastender Zeugen zu befassen. Nur wird dies Recht wie vorher in noch keinem anderen Verfahren ins unermeßliche überdehnt. Seit einem halben Jahr drehen wir uns hier bei diesen Fragen buchstäblich im Kreis. Die Bundesanwaltschaft wird sich nach wie vor Beweisanträgen nicht verschließen, wenn sie aus der Sicht vernünftiger Angeklagter sinnvoll erscheinen. Sie wird aber nicht die Hand zu absichtlichen Verzögerungen des Verfahrens reichen. Der Gesetzgeber und die Rechtssprechung haben vorgesorgt, daß solches Verhalten von Angeklagten nicht Prozesse lähmen und in einer wohldosierten Flut von Beweisanträgen ersticken kann. Nach § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung dürfen Anträge, wenn sie zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt sind, zurückgewiesen werden.[43] Die Angeklagte Ensslin ist sich meiner Auffassung nach auch der Unmöglichkeit bewusst, mit diesem Antrag für sich selbst eine günstigere Prozeßsituation zu erreichen. Deshalb stelle ich den Antrag, den Beweisantrag auch wegen Prozeßverschleppung zurückzuweisen.

Vors.:

Bitte, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Ich halte es nicht für erforderlich, jetzt die ganzen einzelnen Argumente, auf die nochmal einzugehen. Nur einen Punkt, Herr BA Dr. Wunder, auf den halte ich es erforderlich zu erwidern; also Sie haben gemeint, der Herr Bundesanwalt Dr. Krüger sei ein ungeeignetes Beweismittel hinsichtlich der Begründung des Sperrvermerks. Sie übersehen dabei die Tatsache, daß es Herr Bundesanwalt Dr. Krüger war, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, diesen Sperrvermerk herbeizuführen. Wir haben ja spätestens aus der Aussage des heute vernommenen Zeugen, Bundesanwalt Kaul, gehört, daß vor diesem Sperrvermerk im Januar 76 die Bundessanwaltschaft in eigener Machtvollkommenheit diese Akte einfach in der Schublade gelassen hat. Eine Akte, die sich mit Vorgängen befaßt, die im Kernbereich dessen liegen, was hier [13370] Gegenstand des Verfahrens ist. Diese Akte ist dann in der Schublade geblieben bis zu einem Zeitpunkt nach den Plädoyers der Bundesanwaltschaft, und ich habe hier noch einmal erklärt, das ist ein makaberer und skandalöser Vorgang, und ich wiederhole es heute. Und wenn sich aus einem solchen Procedere der Bundesanwaltschaft Beweisanträge der Verteidigung ergeben, dann können sie doch nicht daraus Vorwürfe gegen die Verteidigung herleiten. Das ist doch also eine, wirklich die Umkehrung der Proportion. Vor allem wenn man einmal sieht, wie eigentlich die Machtpositionen verteilt sind. Wenn man sich einfach mal vorstellt, welchen Apparat die Bundesanwaltschaft in Gang setzen kann, um bestimmte Ermittlungen zu führen und welche Möglichkeiten die Verteidigung dazu hat. Das ist doch ein gigantisches Mißverhältnis, was da besteht. Und ich muß sagen, ich bewundere Ihren Mut, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, die Formulierung zu verwenden, von einem streng rechtsstaatlichen Verfahren. Sind Sie eigentlich so, ich kann das nur bei Ihnen nur als eine Art von Wirklichkeitsfremdheit ansehen, daß Ihnen das nicht mehr erkennbar ist, daß dieses Verfahren nun mit einem streng rechtsstaatlichen nichts mehr zu tun hat.

Aber überhaupt nichts mehr ...

Vors.:

Darf ich fragen, welches Verfahren meinen Sie jetzt?

RA Schi[ly]:

Ich meine das hier anhängige Verfahren.

Vors.:

Insgesamt Staatsanwaltschaft[aaaaa] und Gericht?

RA Schi[ly]:

Dies hier anhängige Verfahren meine ich. Das hat mit einem streng rechtsstaatlichen Verfahren überhaupt nichts mehr zu tun.

Vors.:

Ich wollte das nur geklärt haben, daß Sie alle Beteiligten einbeziehen.

RA Schi[ly]:

Für alle Beteiligten sage ich das. Und das sage ich heute auch nicht das erstemal, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ja, denn ich habe es schon öfters gehört.

RA Schi[ly]:

Ich glaube, es ist nicht notwendig und es würde anderen Erklärungen vorgreifen, einfach mal[bbbbb] die Station dieses Verfahrens noch einmal zurückzuverfolgen ...

Vors.:

Wir wollen vielleicht nicht ins Plädieren kommen.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, ich sage das ja und es wäre mir[ccccc] angenehm, wenn Sie mich nicht unterbrechen würden, Sie [13371] haben ja auch Herrn BA Dr. Wunder ausreden lassen. Aber vielleicht ist das wiederum ein Kennzeichen, wie hier die Gewichte verteilt sind ...

Vors.:

Herr RA Schily, das ist ja schon die Erwiderung bei Ihnen. Sie haben ja vorhin auch ungestört Ihre Anträge ...

RA Schi[ly]:

Ich habe einen Antrag gestellt und da ist aber ein bestimmter prozessualer Gesichtspunkt zur Debatte gestellt worden, der Prozeßverschleppung, ich glaube, das ist also wohl dann mein Recht, daß ich auf diesen Gesichtspunkt eingehe. Also von einem streng rechtsstaatlichen Verfahren kann man nicht reden, sondern man muß sagen, daß hier in dem Bereich dieses Verfahrens kontinuierlich die rechtsstaatlichen Garantien eines Strafverfahrens beseitigt werden. Und man muß nur allein an den Beschluß nach [§ ]231a[ StPO][44] denken ...

Vors.:

Also der war an sich nicht Gegenstand der Antragstellung.

RA Schi[ly]:

Nein.

Vors.:

Wir wollen es doch nicht ausweiten, Sie sagten selber, sie wollen nicht ins Plädieren kommen. Ich habe den Eindruck, Sie tun es jetzt doch.

RA Schi[ly]:

Ich plädiere nicht ... - mein Recht diese Dinge zu erläutern. Und gerade wenn von Prozeßverschleppung die Rede ist, Herr Vorsitzender, denken Sie einmal daran, daß der Herr Generalbundesanwalt vom Timing gesprochen hat, von dem Timing bei dem Ausschluß von Verteidigern.[45]

Vors.:

Herr RA Schily, hier muß ich dasselbe sagen, was ich neulich Herrn Bundesanwalt Zeis entgegengehalten habe, ich kann mich nicht entsinnen, daß diese Äußerung in der Hauptverhandlung gefallen ist. Und Äußerungen, die außerhalb gefallen sind und die nicht verifizierbar hier geäußert werden, wollen wir doch tunlich außer Betracht lassen.

RA Schi[ly]:

Es ist in der Hauptverhandlung durchaus einmal eingeführt worden und zwar im Zusammenhang mit einer Antragsbegründung ...

Vors.:

Aber nicht von Herrn Generalbundesanwalt Buback ...

RA Schi[ly]:

Nicht von ihm als Zeugen, aber es ist im Rahmen [13372] einer Antragsbegründung vorgetragen worden und als Zitat aus einem Zeitungsinterview, und ich glaube, das ist durchaus gestattet, ich würde es auch Herrn Bundesanwalt Zeis durchaus nicht verargen, wenn er Äußerungen, die in der Presse von mir wiedergegeben werden, sofern sie korrekt wiedergegeben werden, zitieren würde, hier in der Hauptverhandlung. Ich hätte gar nichts dagegen. Also die Tatsache allein, wie insoweit das Verfahren von der Verteidigung ... von der Bundesanwaltschaft vorbereitet worden ist, die spricht Bände. Und dazu gehört es eben auch, das ganze Schicksal der Akte 3 ARP und das Schicksal der Aussage von Herrn Müller, wenn man auch heute wiederum, Herr Bundesanwalt Kaul konnte dazu vielleicht nichts sagen, aber wenn man mal den Verlauf sieht, Abschluß des Strafverfahrens gegen Herrn Müller, dann kommt erst die offizielle Aussage, dann bekommen wir diese Akten 1 BJs 7/76 der Herr Müller erscheint hier, die Bundesanwaltschaft plädiert und schließlich auch nur auf Vorstellung der Verteidigung. Nur auf Vorstellung der Verteidigung kommt dann diese Akte 3 ARP 74/75 auf den Tisch. Und jeder der sich noch die Nüchternheit bewahrt hat, der muß doch auch sich darüber im klaren sein, daß die Verteidigung ein außerordentliches Mißtrauen haben muß, was eigentlich hier noch an weiteren Vorgängen, Aktenvorgängen vorhanden ist, die Tatsache, die von der Verteidigung bereits im Jahre 1974 kritisiert worden ist, daß hier nicht die Akten vollständig vorgelegt werden, die wurde damals dementiert. Die gleiche Erklärung ist von der Verteidigung zu Beginn dieser Hauptverhandlung, da wurde sie sogar von Herrn Dr. Wunder dementiert, hier im Saal. Und schließlich kommt diese Akte dann wie ein Teil der jedenfalls in diese Akten hineingehört, kommt dann auf den Tisch. Die Erklärungen der Verteidigung haben sich doch bewahrheitet. Und dann will man uns heute hier Vorhaltungen machen, Prozeßverschleppung. Wenn einer den Prozeß insoweit verschleppt hat, dann ist es die Bundesanwaltschaft. Und sie hat sich auf das Konto [13373] zu setzen, daß jetzt erst praktisch diese Möglichkeiten eröffnet werden, um Glaubwürdigkeitsüberprüfungen vorzunehmen. Das und die Schwierigkeiten, die da entstehen die gehen auch insoweit auf ihr Konto, weil ja durch die Einengung von bestimmten Aussagegenehmigungen doppelte und dreifache Vernehmungen von bestimmten Zeugen notwendig ist. Wenn eine etwas großzügigere Erteilung von Aussagegenehmigung stattfinden würde, dann hätte man ja manches vielleicht auch vermeiden können, das hat man nicht getan. Die Konsequenzen, dafür muß man dann auch geradestehen.

Vors.:

Da Sie von der Verschleppungsabsicht der Bundesanwaltschaft sprechen. Selbstverständlich wird auch bei etwaigen Beweisanträgen der Bundesanwaltschaft nach [§ ]244 Abs. 3[ StPO] der Gesichtspunkt der Verschleppung zu prüfen sein, selbstverständlich ...

BA Dr. Wu[nder]:

Ich würde ganz kurz erwidern, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ja, also die Erwiderungen sollten natürlich eine gewisse Zahl nicht überschreiten.

BA Dr. Wu[nder]:

Ja, ich glaube das ist ein wichtiger Punkt und ausnahmsweise möchte ich gerne von diesem Recht Gebrauch machen.

Vors.:

Bitte.

BA Dr. Wu[nder]:

Der Vorwurf, daß die Bundesanwaltschaft diese Prozeßsituation selbst durch angebliche späte Vorlage der ARP-Akte herbeigeführt hat, geht meiner Meinung nach völlig ins Leere und mit langen Worten ist nicht der Kern der Sache getroffen. Der Vorwurf wäre nur dann berechtigt, wenn es im deutschen Strafprozess nicht primär auf die in der Hauptverhandlung gemachte Zeugenaussage ankäme. Oder wenn sich in entscheidenden Punkten Widersprüche in der ARP-Akte zu den hier gemachten Aussagen des Zeugen Müller ergeben hätten. Das aber ist nicht der Fall. Und ein letztes, ein Satz. Wenn in einem 1 ¾ jährigen Verfahren bei 4 Monaten Preliminarien die Glaubwürdigkeitsprüfung ½ Jahr beansprucht, dann ist das Denken an Prozeßverschleppung bestimmt nicht makaber. Danke.

Vors.:

Ja ...

[13374] RA Schi[ly]:

Darf ich erwidern?

Vors.:

Ja, aber ganz kurz. Sie können alles noch später vortragen.

RA Schi[ly]:

Sicherlich Herr Vorsitzender, nur der Herr Bundesanwalt Dr. Wunder irrt auch insoweit, als er die Intensität und die Dauer der Glaubwürdigkeitsprüfung hier irgendwie in ein schiefes Licht bringen will. Das liegt vielleicht auch an der Qualität oder an der mangelnden Qualität des von ihm präsentierten Zeugen. Vielleicht sollten sie das auch einmal berücksichtigen, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

Vors.:

Folgendes noch, ich hatte ja vorhin, Herr RA Schily, auf eine Äußerung von Herrn Bundesanwalt Zeis hingewiesen, die er das letzte mal im Zusammenhang mit einem prozessualen Antrag vorgebracht hatte. Sie waren nicht da, Sie hatten keine Gelegenheit sich zu äußern. Ich stelle Ihnen anheim, ob Sie etwas dazu sagen wollen. Sie sagten ja, Herr Zeis solle, was er wisse, ruhig preisgeben. Herr Zeis hatte gesagt: am 20.1. diesen Jahres ließ RA Schily wissen, mit der Ablösung des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing nur ein Nahziel erreicht zu haben. Endziel bleibe nach wie vor das Scheitern dieses Verfahrens. Wenn Sie sich dazu äußern wünschen, steht es Ihnen frei.

RA Schi[ly]:

Ich weiß nicht, welche Art von Information der Herr Bundesanwalt Zeis über Äußerungen von mir einzieht. Es wäre mir angenehm, wenn Herr Bundesanwalt Zeis doch einmal die Quelle solcher Informationen zunächst einmal nennen würde, und dann kann man sich über diese Frage unterhalten. Der Sprachgebrauch, der in dieser Redewendung verwendet wird, der entspricht eigentlich nicht meinem Sprachgebrauch, aber über eines bedarf es doch gar keiner besonderen Auseinandersetzung. Sie werden sich erinnern, daß ich[ddddd] in der Hauptverhandlung oder außerhalb der HV - ich weiß nicht mehr genau - ich glaube telegraphisch den Antrag gestellt habe, die HV auszusetzen. Das sollte Ihnen doch bekannt sein. Und ich bin auch der Meinung, daß Ihre Entscheidung die HV nicht auszusetzen unrichtig ist. Und ...

Vors.:

Dann ist das geklärt, dann würden Sie unter Scheitern eben einen erfolgreichen Aussetzungsantrag verstehen.

RA Schi[ly]:

Ich habe den Ausdruck Scheitern, glaube ich, nicht verwendet. Aber ich meine Aussetzen oder auch womöglich Einstellung des Verfahrens, das ist ja auch eine Frage, die wir schon häufig einmal hier im Verfahren haben diskutieren [13375] müssen.

Vors.:

Wir werden uns ganz kurz zurückziehen. Ich hatte ja schon gesagt, am nächsten Donnerstag um 10.00 Uhr soll der Herr Mordhorst vernommen werden. [eeeee] Es sind ja Anträge gestellt worden, ob sich vielleicht hieran was ändert. 12.15 Uhr Fortsetzung.

Pause von 12.02 Uhr bis 12.16 Uhr.

Vors.:

Es bleibt mir nur bekanntzugeben, daß sich nichts Neues ergeben hat, das heißt am Donnerstag, 10.2.77, 10.00 Uhr wird die Verhandlung mit der Vernehmung des Zeugen Mordhorst fortgesetzt, damit ist die Sitzung geschlossen.

Ende der Sitzung um 12.16 Uhr.

Ende des Bandes 789.


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[4] Die auch als „Geheimakte“ bezeichnete Akte „3 ARP 74/75 I“ enthielt Aussagen des Belastungszeugen und ehemaligen RAF-Mitglieds Gerhard Müller. Für diese Akte hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel zunächst eine umfassende Sperrerklärung nach § 96 StPO („Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“) abgegeben. Die Verteidigung bemühte sich lange darum, Einblick in die Akte zu erhalten. Nachdem die Prüfung und Entscheidung darüber, die Sperrerklärung wieder aufzuheben, der Bundesanwaltschaft anvertraut wurde (s. die Mitteilung des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 157. Verhandlungstag, S. 12215 des Protokolls der Hauptverhandlung), gab diese schließlich am 158. Verhandlungstag nach erneuter Prüfung einen Großteil der Akte heraus (S. 12262 des Protokolls der Hauptverhandlung; s. zu den Vorgängen und Vermutungen rund um diese Akte auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 368 ff.). Am 159. Verhandlungstag wurde ein Schreiben des Bundesjustizministers bekanntgegeben, in welchem die letzten noch geheimhaltungsbedürftigen Passagen konkretisiert wurden (s. Anlage 2 zum Protokoll vom 9.11.1976, S. 12306 des Protokolls der Hauptverhandlung, 159. Verhandlungstag).

[5] Die Akte 1 BJs 7/76 enthielt Protokolle über Vernehmungen des Zeugen Müller in einem Verfahren, das offiziell gegen „Unbekannt“ geführt wurde. Nachdem bereits ein Teil der Akte übergeben worden war, beantragte Rechtsanwalt Schily am 159. Verhandlungstag, die noch fehlenden Seiten beizuziehen (S. 12307 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Diese konnten schließlich nach Herausgabe durch die Bundesanwaltschaft am 161. Verhandlungstag an die übrigen Prozessbeteiligten verteilt werden (s. S. 12347 des Protokolls der Hauptverhandlung). Da die Vernehmungen aber fortgeführt wurden, entstanden anschließend noch weitere Aktenbestandteile, deren Beiziehung Rechtsanwalt Schily am 168. Verhandlungstag beantragte (S. 13065 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[6] Anlage 1 zum Protokoll vom 8. Februar 1977: Aussagegenehmigung für Bundesanwalt beim BGH Kaul.

[7] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte u.a. durch den Nachweis von Widersprüchen in den verschiedenen Aussagen des Zeugen dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern.

[8] Dierk Hoff, der in seiner Werkstatt einige der später von der RAF verwendeten Sprengkörperhüllen hergestellt hatte, wurde als einer der Hauptbelastungszeugen ab dem 68., sowie am 98. Verhandlungstag vernommen.

[9] Am ersten Tag seiner Vernehmung im Stammheimer Verfahren gab der Zeuge Müller an, Dierk Hoff nicht zu kennen (S. 10248 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 124. Verhandlungstag). Diese Angabe widerrief er zu Beginn des 126. Verhandlungstages (S. 10407 des Protokolls der Hauptverhandlung)

[10] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller insgesamt erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147.Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[11] Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die umfassende Aussage Müllers durch das Versprechen diverser ungesetzlicher Vorteile unzulässig beeinflusst worden sei (s. hierzu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 4 bis 19 zum Protokoll zum 20.7.1976, S. 10643 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag; s. zu den Vorwürfen der Verteidigung auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 305 ff.).

[12] Das LG Hamburg verurteilte Gerhard Müller mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29).

[13] Müller selbst legte zunächst das Rechtsmittel der Revision ein. Trotz dadurch eingetretener Hemmung der Rechtskraft (§ 343 Abs. 1 StPO), hatte Müller eine Verschlechterung seiner Situation (etwa durch Erhöhung des Strafmaßes) zum Zeitpunkt seiner Aussagen kaum noch zu befürchten. Die Frist zur Einlegung einer Revision (eine Woche ab Verkündung des Urteils, § 341 Abs. 1 StPO) für die Staatsanwaltschaft war abgelaufen; § 358 Abs. 2 StPO enthält ein Verbot der Schlechterstellung im Rahmen der Revision u.a. für den Fall, dass nur der/die Angeklagte Revision eingelegt hat. Weitere Rechtsmittel stehen gegen ein Urteil des Landgerichts nicht zur Verfügung; ein erneutes Verfahren wegen der abgeurteilten Taten ist nach Art. 103 Abs. 3 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens zuungunsten des/der Verurteilten besteht nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen (§ 362 StPO). In der Zwischenzeit hatte Müller seine Revision wohl zurückgenommen, sodass das Urteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen war (so Rechtsanwalts Schily am 148. Verhandlungstag, S. 11728 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[14] Zum Sperrvermerk, mit dem die Akte 3 ARP 47/75 I versehen wurde, s. bereits Fn. 4.

[15] Ehrengerichtsverfahren (heute: anwaltsgerichtliche Verfahren) können im Falle einer Verletzung berufsrechtlicher Pflichten von Anwält/innen durch die Staatsanwaltschaft vor speziellen Anwaltsgerichten, früher „Ehrengerichte“ eingeleitet werden (§ 121 BRAO). Diese können verschiedene Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin verhängen; diese reichen – je nach Schwere des Verstoßes – von einer Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.; heute: § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Gegen die Verteidiger/innen in den RAF-Prozessen wurden zahlreiche solcher Ehrengerichtsverfahren eingeleitet (s. dazu etwa das Interview mit von Plottnitz, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 91, 95 f.; s. auch die Dokumentation von Ehrengerichtsverfahren von Spangenberg, Kritische Justiz 1976, S. 202).

[16] Rechtsanwalt Kurt Groenewold war zu Beginn des Verfahrens als gemeinschaftlicher Verteidiger allen Angeklagten beigeordnet. Nach Inkrafttreten des Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) am 1.1.1975 war eine Neusortierung der Mandatsverhältnisse erforderlich geworden, infolge derer er dem Angeklagten Baader beigeordnet wurde. Mit Verfügung vom 3.2.1975 wurde allerdings seine Beiordnung aufgehoben, da „nicht ausschließen“ sei, daß er „von den Bestimmungen über den Ausschluß von Verteidigern im Strafverfahren betroffen werden“ könne (so der Vorsitzende Dr. Prinzing am 3. Verhandlungstag, S. 235 f.) Schließlich erging am 2.5.1975 auf Grundlage des ebenfalls neu eingeführten § 138a StPO die Entscheidung des Ausschlusses wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (s. zur Chronologie der Bestellungen und Verfügungen die Ausführungen des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 3. Verhandlungstag, S. 229 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung; s. auch die angehängte Chronik in Dreßen [Hrsg.], Politische Prozesse ohne Verteidigung?, 1976, S. 104 f.; zu den Hintergründen s. auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff., S. 537 ff.). Gegen ihn wurde schließlich auch ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet; am 10.7.1978 wurde er vom OLG Hamburg zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007. S. 522). In einem Ehrengerichtsverfahren wurde zudem ein fünfjähriges Teilberufsverbot nur für Strafsachen gegen ihn ausgesprochen (Interview mit Groenewold, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 49, 70 f.). Diese Möglichkeit eines Teilberufsverbots für bis zu fünf Jahre war erst mit Gesetz vom 20.8.1976 (BGBl. I, S. 2181) in § 114 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufgenommen worden.

[17] § 137 Abs. 1 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“. Rechtsanwalt Dr. Heldmann war kurz nach Beginn der Hauptverhandlung zwar dem Angeklagten Baader beigeordnet worden; die Beiordnung wurde jedoch inzwischen wieder zurückgenommen (s. die Ausführungen des früheren Vorsitzenden Dr. Prinzing am 173. Verhandlungstag, S. 13888 des Protokolls der Hauptverhandlung). Er nahm anschließend weiter als Wahlverteidiger an der Hauptverhandlung teil.

[18] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Da den Angeklagten zusätzlich zu ihrer Vertrauensverteidigung je zwei Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens (gegen ihren Willen) beigeordnet worden waren, konnte die Hauptverhandlung stets fortgeführt werden, auch wenn die Vertrauensverteidigung nicht anwesend war. Die Angeklagten weigerten sich jedoch, mit den von ihnen sog. Zwangsverteidigern zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[19] S. bereits Fn. 1.

[20] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[21] Zeug/innen sind grundsätzlich zur Aussage vor Gericht verpflichtet (seit 2009 explizit in § 48 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelt; zuvor war dies bereits als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht angesehen, s. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1978 – 2 BvL 3/78, BVerfGE 49, S. 280, 284). Nach § 70 Abs. 1 StPO können Zeug/innen, die sich ohne gesetzlichen Grund weigern auszusagen, die hierdurch verursachten Kosten auferlegt werden, außerdem wird ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen sie festgesetzt. Nach § 70 Abs. 2 StPO kann zur Erzwingung des Zeugnisses auch die Haft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden. Das Fehlen einer Aussagegenehmigung ist allerdings ein solcher gesetzlicher Grund, der zur Verweigerung der Aussage berechtigt.

[22] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[23] Der „Schönfelder“ bezeichnete eine vom C.H.Beck-Verlag herausgegebene Textsammlung Deutscher Gesetze aus dem Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, die 1931 von Dr. Heinrich Schönfelder begründet wurde. Schönfelder war seit 1933 Mitglied der NSDAP, später Offizier der Luftwaffe und schließlich Kriegsgerichtsrat bei deutschen Kriegsgerichten in Italien (Otto, „Schönfelder, Heinrich Ernst“, in Historische Kommission bei der Bayrischen Akademie der Wissenschaften [Hrsg.], Neue Deutsche Biographie, Band 23, 2007, S. 411 f.). Im Zuge der Debatten um die Umbenennung juristischer Standardwerke, die z.T. noch immer nach Personen benannt sind, die das nationalsozialistische Regime offen unterstützten, gab der C.H.Beck-Verlag am 27.7.2021 bekannt, drei Werke umzubenennen, darunter den „Schönfelder“, der künftig den Namen Habersack tragen wird (s. etwa die Meldung auf LTO vom 27.7.2021, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/palandt-schoenfelder-maunz-duerig-umbenannt-neue-namen-beck-verlag-ns-nazi-vergangenheit/, zuletzt abgerufen am: 09.12.2021). Diese Entwicklung ist nicht zuletzt der Initiative „Palandt umbenennen“ zu verdanken, die sich seit 2014 für die Umbenennung des wichtigsten Kommentars zum Zivilrecht eingesetzt und so die Debatte angestoßen und weiter vorangetrieben hat (s. zur Initiative https://palandtumbenennen.de/, zuletzt abgerufen am: 09.12..2021).

[24] Die Eigenschaft einer Person als Beschuldigte/r wird ab der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens angenommen (BGH, Urt. v. 18.10.1956 – Az.: 4 StR 278/56, BGHSt 10, S. 8, 11; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 76 f.) Die Beschuldigteneigenschaft hat u.a. zur Folge, dass die Person nicht mehr als Zeug/in, sondern nur als Beschuldigte/r unter Wahrung der Beschuldigtenrechte vernommen werden darf. Hierzu gehört, dass sie zu Beginn der (ersten) polizeilichen Vernehmung über ihre Rechte zu belehren ist; ihr ist zu eröffnen, welche Tat ihr zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§§ 163a, 136 StPO). Da die Frage, in welcher Rolle eine Person im Strafverfahren auftritt (Mitbeschuldigte/r oder Zeug/in), von erheblicher Bedeutung für die Rechte und Pflichten, insbesondere für die Wahrheitspflicht, ist, gibt es große Uneinigkeit über die strafprozessuale Einordnung von Personen, gegen die in derselben Sache ermittelt wird. Während manche unabhängig von den prozessualen Gegebenheiten auf eine materielle Sachbeziehung zu dem Anklagegegenstand abstellen, wird wohl überwiegend ein rein formaler Beschuldigtenbegriff vertreten, der lediglich danach fragt, ob eine äußere Einheit mehrerer Verfahren mit dem gleichen Verfahrensstand besteht (zum Meinungsstand s. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn. 927 ff.; Lenckner, in Baumann [Hrsg.], Festschrift für Karl Peters zum 70. Geburtstag, S. 333, 334 ff.).

[25] In der heutigen Praxis werden die zahlenmäßig meisten Fälle aus dem Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität selbstständig nach § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Polizei untersucht und erst nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorgelegt (Griesbaum, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 163 Rn. 1 ff.). Die seinerzeitige gesetzliche Regelung war dagegen deutlich zurückhaltender und ging hob dagegen noch stärker den Primat der Staatsanwaltschaft hervor (vgl. Kleinknecht, Strafprozessordnung, 33. Aufl. 1977, § 163 Rn. 3 ff.).

[26] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.).

[27] Zum Sperrvermerk bzgl. der Akte 3 ARP s. bereits Fn. 4.

[28] § 96 StPO a.F. (heute: § 96 Satz 1 StPO) lautet: „Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.“

[29] Der Polizeibeamte Norbert Schmid wurde bei einem Festnahmeversuch des RAF-Mitglieds Margrit Schiller erschossen. Er war das erste Todesopfer der RAF. Der genaue Tatvorgang, insbesondere die Täterschaft, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden. Schiller selbst belastete Gerhard Müller schwer, der mit Urteil vom 16.3.1976 vom LG Hamburg zwar für andere Taten, darunter Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Beihilfe zum Mord, nicht aber für den Mord an Schmid verurteilt wurde (Fn. 12). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass der Freispruch Müllers in Bezug auf den Mord an Norbert Schmid Teil einer unzulässigen Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden gewesen sei (s. dazu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 8 und 12 zum Protokoll vom 20.7.1976, S. 10649 f., 10659 des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag).

[30] Horst Herold war von 1971 bis 1981 Präsident des Bundeskriminalamtes (s. die vorangestellte Vita in Bundeskriminalamt [Hrsg.], Festschrift für Horst Herold zum 75. Geburtstag, 1998, S. 15, 17).

[31] § 250 StPO enthält den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Ausnahmen für dieses Verlesungsverbot ergeben sich allerdings aus den §§ 251 ff. StPO. Umstritten ist zudem die Frage, ob und in welchem Umfang Verlesungen, die nicht von den Ausnahmen gedeckt sind, in Ergänzung – § 250 StPO untersagt nur die Ersetzung – zu Zeugenaussagen zulässig sind (s. hierzu umfassend Mosbacher, NStZ 2014, S. 1 ff.). Der BGH lässt die lediglich ergänzende Verlesung zu (BGH, Urt. v. 16.2.1965 – Az.: 1 StR 4/65, BGHSt 20, S. 160, 162; BGH, Beschl. v. 4.6.1970 – Az.: 4 StR 540/69, NJW 1970, S. 1558, 1559).

[32] Die Vernehmung von Verhörpersonen ist grundsätzlich zulässig, da auch diese ihre eigenen Wahrnehmungen, nämlich in der Regel das Gespräch mit dem/der unmittelbaren Zeug/in, bekunden können (BGH, Urt. v. 1.8.1962 – Az.: 3 StR 28/62, BGHSt 17, S. 382). In diesem Sinne können sie unmittelbare Zeug/innen für Indizien sein. Dieser eingeschränkte Beweiswert ist allerdings in der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (Ott, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 99). Unzulässig ist die Vernehmung der polizeilichen Verhörperson allerdings dann, wenn sich die vernommene Person in der Hauptverhandlung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und dies durch Vernehmung der Verhörperson umgangen werden soll (dies wird aus § 252 StPO – „Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.“ – hergeleitet, s. BGH, Urt. v. 15.1.1952 – Az.: 1 StR 341/51, BGHSt 2, S. 99, 104 f.). Dies gilt jedoch nur für die Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52-53a StPO), nicht aber für das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO.

[33] Gerhard Müller sagte auch vor dem LG Kaiserslautern als Zeuge aus. Dort fand die Hauptverhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch DER SPIEGEL, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104).

[34] Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt als Strafverfolgungsbehörde das Amt der Staatsanwaltschaft u.a. in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen aus (§§ 120 Abs. 1 und 2, 142a Abs. 1 GVG). Dazu gehören auch die Strafsachen, die eigentlich zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören würden, der Generalbundesanwalt aber wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Strafverfolgung übernimmt (§§ 120 Abs. 2, 74a Abs. 2 GVG). Das Verfahren wird aus den in § 142a Abs. 2 und 4 GVG genannten Gründen (wieder) an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben, darunter bei „Sachen von minderer Bedeutung“ (Abs. 2 Nr. 2), oder wenn die „eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt“ (Abs. 4).

[35] Generalbundesanwalt Siegfried Buback äußerte im Gespräch mit den Spiegel-Redakteuren Rolf Lamprecht und Hans-Wolfgang Sternsdoff u.a.: „[...] Müller geht es wohl auch darum, wieviel sich für die publizistische Verwertung seiner Aussagen herausschlagen läßt. Da kann die Justiz nicht mithalten“ (DER SPIEGEL, Ausgabe 8/1976 vom 16.2.1976, S. 30).

[36] Es ist grundsätzlich möglich, einen bereits zuvor durch Gerichtsbeschluss abgelehnten Beweisantrag erneut zu stellen. Jedoch kann ein solcher Beweisantrag, wenn er keine relevanten Modifizierungen enthält, allein durch den/die Vorsitzende/n, also ohne erneuten Gerichtsbeschluss, zurückgewiesen werden. (RG Urteil v. 4.3.1898 – Az.: Rep. 504/98, RGSt 31, S. 62, 62 f.; Gollwitzer, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 2, 23. Aufl., 6. Lieferung November 1976, § 244 Rn. 114; Jäger, in: Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 244 Rn. 131 f.). Bei dem vorliegenden Antrag auf (erneute) Befragung des Zeugen Dr. Krüger handelt es sich jedoch nicht um einen solchen Fall. Vielmehr war dieser Beweisantrag zuvor noch nicht gestellt (und entsprechend auch nicht abgelehnt) worden. Am 162. Verhandlungstag hatte der damalige Vorsitzende Dr. Prinzing lediglich einen Antrag des RA Schily auf Erweiterung der Aussagegenehmigung des Zeugen Dr. Krüger wegen fehlender Relevanz für die Schuldfrage abgelehnt (S. 12488, 12498 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[37] Lehnt der/die Vorsitzende die Ladung einer Person ab, so können Angeklagte die Person selbst unmittelbar laden (§ 220 Abs. 1 StPO). Für diese „präsenten Beweismittel“ enthielt § 245 StPO a.F. im Vergleich zu absenten Beweismitteln nur sehr eingeschränkte Ablehnungsgründe; die Ablehnung präsenter Beweismittel war nur möglich, wenn die Beweiserhebung unzulässig war oder nur zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt wurde. Für präsente Beweismittel bestand daher eine verstärkte Beweiserhebungspflicht des Gerichts (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 245 Anm. 1). Inzwischen wurde die Erstreckung der Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel von einem vorherigen Beweisantrag abgängig gemacht, welcher in seinen Ablehnungsgründen denen für absente Beweismittel weiter angenähert wurde (§ 245 Abs. 2 StPO).

[38] Ein Beweisantrag erfordert grundsätzlich die hinreichende Konkretisierung sowohl der zu beweisenden Tatsache, als auch des Beweismittels (früher bereits ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH, Urt. v. 23.1.1951 – Az.: 1 StR 37/50, BGHSt 1, S. 29, 31; BGH, Urt. v. 7.5.1954 – Az.: 2 StR 27/54, BGHSt 6, S. 128, 129; BGH, Urt. v. 12.8.1960 – Az.: 4 StR 48/60, NJW 1960, S. 2156, 2157; heute definiert in § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ein Beweisermittlungsantrag liegt hingegen vor, wenn entweder die Beweistatsache oder das Beweismittel nicht hinreichend konkretisiert ist. Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, da § 244 Abs. 3-6 StPO begrenzte und abschließende Ablehnungsgründe für Beweisanträge enthält. Liegt keiner dieser Ablehnungsgründe vor, ist dem Beweisantrag zu entsprechen. Beweisermittlungsanträge berücksichtigt das Gericht hingegen nur nach § 244 Abs. 2 StPO im Rahmen seiner allgemeinen Aufklärungspflicht, die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags ist nicht auf die Gründe des § 244 Abs. 3-6 StPO beschränkt.

[39] Am 6. Dezember 1974 kam es zu einer Explosion im Bremer Hauptbahnhof, bei der sechs Menschen schwer verletzt wurden. Während des folgenden Jahres explodierten auch in Hamburg, Köln und Nürnberg Bomben in Bahnhöfen. Tageszeitungen wie BILD und die Welt erkannten darin Aktionen der radikalen Linken. Die RAF und andere Gruppen hingegen distanzierten sich ausdrücklich von „Aktionen gegen das Volk“. Die Anschlagsserie blieb unaufgeklärt (Balz, Von Terroristen, Sympathisanten und dem starken Staat, 2008, S. 189 f., S. 194).

[40] § 256 StPO benennt bestimmte Arten von Erklärungen die entgegen § 250 Satz 2 StPO (Fn. 31) verlesen werden können, darunter die „ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden“ (§ 256 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StPO a.F.; heute: § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

[41] Siegfried Hausner war als Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK) im Juni 1971 nach einer Verkehrskontrolle in eine Schießerei mit der Polizei verwickelt, weshalb er bis zum Sommer 1974 er eine Jugendstrafe absaß. Nach seiner Entlassung schloss er sich der RAF an. Er war Teil des „Kommando Holger Meins“, das am 24. April 1975 bei dem Überfall auf die deutsche Botschaft in Stockholm zwölf Geiseln nahm, zwei Menschen tötete und die Freilassung von 26 RAF-Gefangenen, darunter der Angeklagten Baader und Ensslin sowie der früheren Angeklagten Meinhof, forderte. Aus weiterhin unbekannten Gründen explodierte kurz vor der Stürmung des Gebäudes durch schwedische Spezialkräfte im Inneren der Botschaft ein Sprengsatz, infolgedessen Hausner schwer verletzt wurde. Trotz dieser Verletzungen wurde Hausner wenige Tage später in die Bundesrepublik ausgeliefert und auf die Intensivstation der JVA Stammheim verlegt. Hausner starb dort Anfang Mai 1975 (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 512, 515 f.; Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 95 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 766 Anm. 80).

[42] Der frühere Vorsitzende Dr. Prinzing hatte die Beweisaufnahme bereits am Ende des 148. Verhandlungstages geschlossen (S. 11767 des Protokolls der Hauptverhandlung) und die Bundesanwaltschaft ab dem 149. Verhandlungstag plädiert. Auch nach Schließung der Beweisaufnahme bleibt jedoch ein Wiedereintritt möglich. Die Verfahrensbeteiligten haben bis zum Beginn der Urteilsverkündung das Recht, Beweisanträge zu stellen, das Gericht ist zur Entgegennahme verpflichtet (BGH, Urt. v. 3.8.1966 – Az.: 2 StR 242/66, BGHSt 21, S. 118, 123). Der Wiedereintritt wird – auch konkludent – angenommen, sobald Verfahrensvorgänge durchgeführt werden, die für die Sachentscheidung des Gerichts von Bedeutung sein können; dies sind insbesondere Prozesshandlungen, die in den Bereich der Beweisaufnahme fallen, aber auch wenn sonst der Wille des Gerichts erkennbar wird, es wolle mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortführen. Dies kann bereits bei der Erörterung von Anträgen der Fall sein (BGH, Beschl. v. 5.2.2019 – Az.: 3 StR 469/18, NStZ 2019, S. 426 f. m.w.N.).

[43] Bis Dezember 2019 enthielt § 244 Abs. 3 StPO a.F. den Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung. Zum 13.12.2019 wurde er durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. I, S. 2121) gestrichen, was allerdings nicht zur Folge hat, dass derartige Anträge nun ungehindert gestellt werden könnten; vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO vor, dass ein solcher Antrag nun gar nicht mehr durch förmlichen Beschluss abgelehnt werden muss.

[44] Nach § 231a StPO kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn diese noch nicht zur Anklage vernommen wurden, sie sich vorsätzlich und schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt haben, und das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Zum entsprechenden Beschluss des 2. Strafsenats s. bereits Fn. 1.

[45] Zwischen dem 22. April und dem 13. Mai 1975 und damit kurz vor Beginn der Hauptverhandlung wurden die Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele, zu diesem Zeitpunkt allesamt Verteidiger von Andreas Baader, auf Grundlage des erst am 1.1.1975 in Kraft getretenen § 138a StPO wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB) von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen; zudem wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff., S. 537 ff.; s. auch die angehängte Chronik in Dreßen [Hrsg.], Politische Prozesse ohne Verteidigung?, 1976, S. 104 f.).


[a] Handschriftlich ergänzt: angefangen

[b] Handschriftlich durchgestrichen: worden

[c] Handschriftlich ergänzt: das

[d] Handschriftlich durchgestrichen: die

[e] Handschriftlich ersetzt: lautet durch liegt

[f] Handschriftlich durchgestrichen: sind

[g] Handschriftlich eingefügt: ist

[h] Handschriftlich ersetzt: in durch zu

[i] Handschriftlich ersetzt: anwesendem durch abwesendem

[j] Handschriftlich eingefügt: sich

[k] Handschriftlich eingefügt: - - -

[l] Handschriftlich durchgestrichen: darauf

[m] Maschinell durchgestrichen: stehe

[n] Maschinell ersetzt: und durch oder

[o] Maschinell ersetzt: Blödelei durch blöde Lage

[p] Handschriftlich ergänzt: erneute

[q] Handschriftlich durchgestrichen: die

[r] Maschinell ersetzt: selbst durch es eben so

[s] Handschriftlich durchgestrichen: ja

[t] Handschriftlich ergänzt: stehend

[u] Maschinell ergänzt: Überwachungsvorgang

[v] Handschriftlich durchgestrichen: nicht

[w] Maschinell eingefügt: nicht

[x] Maschinell eingefügt: mit

[y] Maschinell durchgestrichen: Es is

[z] Maschinell eingefügt: meinen Sie,

[aa] Maschinell eingefügt: ja

[bb] Maschinell durchgestrichen: und

[cc] Maschinell ersetzt: Aber durch Also

[dd] Maschinell eingefügt: das

[ee] Maschinell ersetzt: ... durch davon Kenntnis

[ff] Maschinell eingefügt: Herrn

[gg] Maschinell durchgestrichen: er

[hh] Maschinell eingefügt: man

[ii] Maschinell durchgestrichen: zu den

[jj] Handschriftlich durchgestrichen: Beistellungen

[kk] Maschinell eingefügt: oder

[ll] Maschinell durchgestrichen: Anwalt.

[mm] Maschinell eingefügt: gewesen

[nn] Handschriftlich eingefügt: ich

[oo] Maschinell eingefügt: oder

[pp] Maschinell eingefügt: und

[qq] Maschinell eingefügt: Es ist

[rr] Maschinell eingefügt: oder

[ss] Maschinell eingefügt: und

[tt] Maschinell eingefügt: Sie

[uu] Maschinell ersetzt: mit durch hinein

[vv] Maschinell eingefügt: nicht

[ww] Maschinell eingefügt: dabei

[xx] Maschinell eingefügt: Strafakte

[yy] Maschinell ersetzt: der durch einer

[zz] Maschinell eingefügt: Aber

[aaa] Maschinell eingefügt: daran

[bbb] Maschinell eingefügt: daß

[ccc] Handschriftlich durchgestrichen: nichts

[ddd] Handschriftlich durchgestrichen: Ist

[eee] Maschinell eingefügt: sei

[fff] Maschinell ersetzt: eben durch hier

[ggg] Maschinell ersetzt: das durch Es

[hhh] Maschinell eingefügt: ob das wirklich so gefallen ist.

[iii] Maschinell eingefügt: daran

[jjj] Handschriftlich durchgestrichen: jetzt

[kkk] Maschinell eingefügt: jetzt

[lll] Maschinell ergänzt: Bundesanwaltschaft

[mmm] Maschinell eingefügt: So war diese Textstelle auf Bl. 12733.

[nnn] Maschinell eingefügt: nun

[ooo] Handschriftlich durchgestrichen: für

[ppp] Handschriftlich ergänzt: sollte

[qqq] Maschinell durchgestrichen: Herr

[rrr] Maschinell ersetzt: wenn durch daß

[sss] Maschinell eingefügt: recht

[ttt] Handschriftlich durchgestrichen: mehr

[uuu] Handschriftlich durchgestrichen: sie

[vvv] Handschriftlich durchgestrichen: doch

[www] Handschriftlich ergänzt: nichts

[xxx] Maschinell eingefügt: auch

[yyy] Maschinell eingefügt: man Ermittlungen

[zzz] Maschinell eingefügt: sie

[aaaa] Maschinell ersetzt: ... durch gegen

[bbbb] Maschinell eingefügt: fragen

[cccc] Handschriftlich durchgestrichen: in

[dddd] Maschinell eingefügt: jetzt

[eeee] Maschinell eingefügt: bekommen

[ffff] Maschinell durchgestrichen: zu

[gggg] Handschriftlich durchgestrichen: die

[hhhh] Maschinell eingefügt: bitte

[iiii] Maschinell ersetzt: es durch und

[jjjj] Maschinell ergänzt: besteht

[kkkk] Maschinell eingefügt: daß

[llll] Maschinell ersetzt: auch durch noch

[mmmm] Maschinell eingefügt: vielleicht

[nnnn] Maschinell eingefügt: sage

[oooo] Maschinell ersetzt: und durch oder

[pppp] Maschinell eingefügt: also

[qqqq] Maschinell eingefügt: Dinge

[rrrr] Maschinell eingefügt: der

[ssss] Maschinell eingefügt: hier in der Sitzung gesagt. Hier war ...

[tttt] Maschinell eingefügt: noch

[uuuu] Maschinell eingefügt: habe

[vvvv] Maschinell eingefügt: es

[wwww] Maschinell durchgestrichen: um

[xxxx] Handschriftlich eingefügt: ist

[yyyy] Maschinell eingefügt: Sie wollten wohl Krüger sagen, nehme ich an?

[zzzz] Maschinell durchgestrichen: des

[aaaaa] Maschinell ergänzt: Staatsanwaltschaft

[bbbbb] Maschinell eingefügt: mal

[ccccc] Handschriftlich ersetzt: mich durch mir

[ddddd] Handschriftlich eingefügt: ich

[eeeee] Maschinell durchgestrichen: Ich wo