21. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 30.7.1975, 9.06 Uhr



[1657] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 30.7.1975, 9.06 Uhr

21. Verhandlungstag

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamten waren anwesend:

Just. Sekr. Janetzko, Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten waren anwesend mit ihren Verteidigern Rechtsanwälte Schily, Becker, Dr. Heldmann, Riedel, von Plottnitz, Eggler, Künzel, Schwarz, König, Linke und Grigat.

(Rechtsanwalt Schnabel und Rechtsanwalt Schlaegel sind nicht anwesend.)

Vors.:

Ich bitte Platz zu nehmen. Wir setzen die Sitzung fort.

Die Herren Rechtsanwälte Schnabel und Schlaegel haben mitteilen lassen, daß Sie später kommen. Im übrigen volle Besetzung.

Ja, nach unseren Vorstellungen sollte es jetzt mit der Vernehmung zur Person[1] weiter gehen.

Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA R[iedel]:

Zuvor ist noch ein Antrag zu verlesen.

Vors.:

Bitte. Ist der Antrag schriftlich, so daß, fertig formuliert, so daß wir’s Protokoll abstellen könnten.

RA R[iedel]:

Nein, ich würde drum bitten, daß das Band mitläuft und nach der üblichen Methode zu verfahren, daß ich hinterher das Konzept zur Verfügung stelle. Es wird also unter Umständen doch Abweichungen vom Konzept geben.

In der Strafsache gegen Andreas Baader, hier: Ulrike Meinhof

lehnt die Angeklagte Ulrike Meinhof den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stuttgart, Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

[1658] -Rechtsanwalt Riedel verliest die Begründung des Antrags vom 30.7.1975.-

-Rechtsanwalt Schlaegel erscheint um 9.09 Uhr-

-Regierungsdirektor Widera verläßt den Sitzungssaal von 9.11 Uhr bis 9.23 Uhr.-

RA R[iedel]:

Soweit die Begründung des Antrags. Ich bitte nun, der Mandantin das Wort zu erteilen, da Sie gedenkt, den Antrag zu vervollständigen, die Begründung zu vervollständigen und weise vorab, auch wenn ich mich wiederhole, darauf hin, daß in diesem Stadium und bei Anträgen dieser Art rechtlich vorgeschrieben ist, sämtliche Ablehnungsanträge zu konzentrieren,[2] so daß bei Unterbrechungen und Wortabschneidungen der Mandantin die rechtlich gebotene Möglichkeit genommen wird, alles das, was an dieser Stelle von ihr an Ablehnungsgründen vorzutragen ist, anzubringen. Ich bitte deshalb, das Wort nicht zu entziehen und nicht zu unterbrechen.

Vors.:

Ich darf zunächst feststellen, Sie haben durchweg verlesen, d.h. wir können davon ausgehen, daß nichts Zusätzliches zum Text gekommen ist.

RA R[iedel]:

Nichts Wesentliches zum Text hinzugekommen.

Vors.:

So daß also das nachher nicht ausdrücklich nochmals geschrieben werden muß, weil das viel Zeit kostet. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn wir das Konzept gleich bekommen könnten, so daß es fotokopiert werden kann. Sie bekommen dann noch während der Erklärung Ihrer Mandantin das Konzept zurück. Was die Wortabschneidung, die Sie eben schon erwähnt haben anlangt, hängt es völlig davon ab, daß sich Frau Meinhof an die hier geltenden Regeln hält, nicht beleidigend zu sein und nicht völlig von der Sache abzuweichen. Das ist der einzige Grund, warum wir bisher eingegriffen haben.

[1659] - Rechtsanwalt Riedel übergibt den Antrag zum Fotokopieren. Eine Fotokopie des Antrags wird als Anlage 1 zum Protokoll gegeben. -

Vors.:

Frau Meinhof, bitte.

Angekl. M[einhof]:

Naja, ich will noch ein paar Punkte dazu sagen. Obwohl wir von unserem gesundheitlichen Zustand aus und vor allem nach der unglaublich brutalen Knebelung, die Prinzing gestern hier praktiziert hat, uns in der Situation finden, daß es uns allmählich sinnlos erscheint, hier überhaupt noch was zu sagen. Das heißt, daß jetzt einfach für uns die Frage aufsteht, ob wir überhaupt in diesem Verfahren noch bleiben. Prinzings Behauptung, dies sei ein normales Strafverfahren, ist eine Schutzbehauptung, um den politischen Charakter dieses Verfahrens, seinen politischen Zweck, ein Schauprozeß gegen revolutionäre Politik zu sein, durchzusetzen, bestreitet er ihn. Das Verfahren könnte seine konterrevolutionäre Funktion nicht entwickeln, ohne die Behauptung, es sei ein normales Verfahren. Sie soll seine Vorgeschichte, die Systematik der Maßnahmen gegen die Gefangenen und gegen die Verteidigung mit dem Ziel, die Verteidigung zu entpolitisieren, die Gefangenen verteidigungsunfähig zu machen, auslöschen. Sie sanktioniert sogleich diese Maßnahmen, indem sie ihren politischen Charakter bestreitet, d.h. ihre Rationalität. Die Gefangenen sind in diesen drei Jahren systematisch verteidigungsunfähig gemacht worden und zwar alle Gefangenen aus der RAF. Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren in Hamburg[3], Saarbrücken[4] und Stammheim über drei Jahre verschleppt, weil sie weiß, daß nach drei Jahren totaler Isolation die Gefangenen verteidigungsunfähig sind. Sie hat darüber hinaus alles getan, was auch dem Tyrann des Vollzugs möglich war und ist, um uns der Fähigkeit, die die Voraussetzung dafür ist, den verfassungsmäßigen Subjektstatus des Angeklagten überhaupt nutzen zu können, die Fähigkeit, konzentriert zu arbeiten, zu zerstören. So war Jan in Ossendorf in einer Sonderzelle isoliert, die unmittelbar neben der Hauptzentrale [1660-1679][5] [1680] im Transporthaus lag, d.h. daß der gesamte Durchgangsbetrieb, Gefangene und Wärter des Gefängnisses mit etwa 1000 Gefangenen an seiner Zelle vorbeiging. Er hat zweieinhalb Jahre in dieser Sonderzelle gesessen. Der Wasserentzug in Schwalmstadt,[6] der tote Trakt in Ossendorf[7], in dem zuletzt Gudrun und ich zusammen waren, der siebte Stock hier in Stammheim,[8] sind rationale Maßnahmen aus der Absicht der Bundesanwaltschaft, diesen Prozeß als Schauprozeß mit Gefangenen, die ihrer Fähigkeit, sich zu verteidigen, beraubt sind, durchzuführen. Indem Prinzing behauptet, dies sei ein normales Verfahren, bestreitet er diese drei Jahre und er muß sie bestreiten, weil er die Maßnahmen nach dem Plan der Bundesanwaltschaft, unsere Verteidigung zu zerstören, seit einem Jahr selbst anordnet. Sechs Mal in dieser Zeit haben die Bundesanwaltschaft und die Sicherungsgruppe Bonn,[9] Abteilung Staatsschutz, die gesamte Verteidigungsvorbereitung durch Zellenrazzia an sich gebracht. Im Juli 1973, im Februar 1974 und im Januar, März, April und zuletzt Mai 1975, also zuletzt 14 Tage vor Prozeßbeginn. Dabei geht es nicht nur darum, daß die Bundesanwaltschaft sich damit regelmäßig Einblick in unsere Verteidigungsstrategie verschafft hat, es geht darum, daß es auch ganz unmöglich war, sie zu rekonstruieren. Und wo Prinzing wegen dem Ausschluß der Anwälte[10] gezwungen war, den Umschluß zu viert zuzulassen, hat er ihn mit dem Verbot belegt, ihn zur Verteidigungsvorbereitung zu benutzen. Das heißt, in den Senatsbeschlüssen stand jeweils ausdrücklich, daß wir über nichts anderes sprechen dürften, andernfalls sollten die Beamten, die den Umschluß überwachten, abbrechen. Die Tatsache, daß wir uns an dieses Verbot nicht gehalten haben, hat dazu geführt, daß er es zeitweilig abgelehnt hat, Umschlußanträge überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Die Begründung war, wir hätten uns nicht an das von ihm vorgeschriebene Gesprächsthema gehalten. Die Begründung war ihrem Inhalt nach, wir hätten den Umschluß zu Rekonstruktionen der durch die Zellenrazzia zerstörten Verteidigungsvorbereitung benutzt, im Sinn des Senats also mißbraucht, zu Verteidigungsvorbereitungen mißbraucht. Bereits Anfang Februar, als noch gegen keinen der inzwischen vom Verfahren ausgeschlossenen Anwälte auch nur ein Ausschlußantrag gestellt war, weigerte Prinzing sich [1681] bereits, Klaus Croissant, Ströbele und Groenewold zu Pflichtverteidigern[11] zu bestellen,[12] d.h., er weigerte sich, diejenigen Anwälte zu Pflichtverteidigern zu bestellen, die seit annähernd drei Jahren auf die Verfahren, den einen Prozeß gegen die Gefangenen aus der RAF, vorbereitet waren. Es waren Anwälte, die auf der Legalität der Verfahren investiert hatten und deswegen für die Ziele des Hungerstreiks im In- und Ausland Öffentlichkeit hergestellt hatten. Und diejenigen, die entsprechend der Blockverteidigung[13] es abgelehnt hatten, die Isolationsbeschlüsse des BGH und später des Senats als Verbot zur Verteidigungsvorbereitung auszulegen. Prinzing ist nicht nur eine Marionette, eine Figur der Bundesanwaltschaft, er hat sich und zwar während des Hungerstreiks die Ziele der Bundesanwaltschaft selbst zu eigen gemacht. Er hat sich zum aktiven Funktionär der Counter-Strategie gemacht. Er hat sich das Ziel der Bundesanwaltschaft, die Gefangenen zu vernichten, die Verteidigung zu zerschlagen und diesen Prozeß als Schauprozeß durchzuführen, zu eigen gemacht. Als die Bundesanwaltschaft die Ausschlußanträge gegen Klaus Croissant, Groenewold und Ströbele einen nach dem anderen stellte und von Prinzing verlangte, daß er sie praktisch sofort suspendiert, indem er ihnen ihre Rechte zu Besuch, Akteneinsicht und Korrespondenz suspendiert, hat er das sofort gemacht. Er subsumierte dabei zynisch seine aktive Beteiligung am Ausschluß der Anwälte, als seine richterliche Fürsorgepflicht. Dieser Richter nimmt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Gefangenen wahr, indem er sich an ihrer Ermordung Holger[14] beteiligt ...

OStA[a] Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.

Vors.:

Bitte nicht, es hat keinen Wert. Wir kennen ...

Können Sie es nicht verstehen, wenns nur darum geht, dann ist es wieder was anderes.

OStA[b] Z[eis]:

Nein, Herr Vorsitzender, darum geht es nicht. Es geht darum ...

Vors.:

Ich bitte jetzt, es hat keinen Wert. Wir haben die Erfahrung gemacht, Herr Bundesanwalt. Seien Sie einen Augenblick ruhig, [1682] Frau Meinhof. Sie haben das Wort zwar noch, aber ich möchte das mal regeln. (zur Bundesanwaltschaft): Ich weiß, was jetzt kommen soll. Aber ich bitte Sie um Verständnis dafür, daß ich dieses endlose Hin und Her nicht hinnehmen kann. Es handelt sich um Beleidigungen, das gebe ich zu. Sie treffen mich persönlich. Ich trage sie und scheue sie auch nicht, daß das in der Öffentlichkeit gesprochen wird, ich bitte um Verständnis, danke.

Frau Meinhof, fahren Sie fort.

Angekl. M[einhof]:

Wieso unterbinden Sie das nicht. Diese Unterbrechungen. Ich nehm das in meinen Ablehnungsantrag mit auf.

Vors.:

Also Sie stützen Ihr Ablehnungsgesuch jetzt auch darauf, daß ich nicht unterbunden habe, daß überhaupt die Bundesanwaltschaft das Wort ergriffen hat, weil ich das vorausahnte, was jetzt geschehen würde oder was meinen Sie damit.

Angekl. M[einhof]:

Die Tatsache, ich nehme das mit in meinen Ablehnungsantrag mit auf, die Tatsache, daß Sie mit Ihren Unterbrechungen gezielt und bewußt versuchen, uns unmöglich zu machen, hier überhaupt eine Argumentation zu entwickeln, überhaupt zu sprechen und das im Zusammenwirken mit der Bundesanwaltschaft. Es ist ja tatsächlich, Prinzing, zu einer kategorischen Auflage und Bedingung gemacht worden, daß bestimmte Sachen von uns hier nicht gesagt werden dürfen, bzw. daß, wenn von uns irgend etwas gesagt wird, davon auszugehen ist, daß das Wort entzogen wird. Als es schließlich darum ging, Klaus Croissant, Groenewold und Ströbele für Jan, Gudrun und mich zu bestellen, damit mit dem Verteidigerausschlußgesetz die Auflösung eines Mandats erzwungen werden kann, nicht aber legal der Ausschluß aus dem ganzen Verfahren, bestand Prinzing darauf, das Gesetz willkürlich zu interpretieren, d.h. es mit seiner Interpretation eindeutig zu verschärfen,[15] wo das Justizministerium noch eine Gesetzeslücke sah, paßte Prinzing das Gesetz den Zielen der Counter-Strategie an, der Zerschlagung, dem Ziel, die Verteidigung als politische Verteidigung zu zerschlagen. Wir finden den Eifer, mit dem Prinzing hier inzwischen jedes Wort zensiert, auch nur noch schamlos und lächerlich, bei der Dimension von Unterstützung und Rückendeckung zu jeder Form von Rechtsbruch, die er von [1683] der Regierung hat. Bei der Dimension der politischen Durchdringung dieses normalen Strafverfahrens durch die Exekutive und Legislative[16] auf allen Ebenen. Die Relation seiner Kolional... Kleinlichkeit steht einfach in keinem Verhältnis zu der Tatsache, daß dieser Prozeß der erste politische Prozeß in der Bundesrepublik seit 1945 ist und in der internationalen Counter-Strategie des US-Imperialismus eine präzise bestimmte Funktion hat. Im Rahmen der Entpolitisierung des Verfahrens, der Zerschlagung der Verteidigung, die Gefangenen zu vernichten. Was sich in Prinzings brutalem Pragmatismus abbildet ist die Funktionalität der Maschine, die hier wirkt. Die Bundesanwaltschaft und das Gericht sind nicht intelligent genug, im Objekt ihrer Vernichtungsmaßnahmen auch das Opfer zu sehen. Die Bundesanwaltschaft und das Gericht sehen nur den Feind, den Sie erschlagen wollen. Darin zeigt sich auch die grundsätzlich andere Bestimmung unseres Kampfes. Wir können im Faschisten auch das Objekt seiner Umstände sehen und seines Apparats und d. h., es ist nicht daran vorbeizukommen, bei der Niveaulosigkeit der Behörde, die mangelnde Intelligenz. Es sind nicht wir, die den Fanatismus nötig haben, sondern Bundesanwaltschaft und Gericht sind fanatisch. Es ist aber auch klar, als Schaltstelle des innerstaatlichen Faschisierungsprozeßes zwischen den verschiedenen Institutionen, die ihn vorantreiben, wächst mit der Macht, die sie sich verschafft, die Borniertheit der Institution bzw. auf der personellen Ebene der Bundesanwälte, nimmt mit der Arroganz ihres öffentlichen Auftritts ihre Intelligenz rapide ab. Sie ist in der staatlichen Institution im Apparat als personelle Qualität des Funktionalen. Denn das Ziel des Apparats läuft auf ihre Zerstörung insgesamt raus, auf die Zerstörung von Intelligenz im Faschismus und sie ist Dysfunktional, weil sie sich gegen den Apparat richten müßte. Staatsschutz und Intelligenz sind vollständig konträr[c]. Wir empfehlen, sicher hoffnungslos, in den dienstlichen Äußerungen sich endlich mal inhaltlich zu unserer Ablehnung zu erklären. Denn Tatsache ist, daß bisher, [1684] und man kann es an den Protokollen überprüfen, daß weder der Senat noch die Bundesanwaltschaft, Sie schon gar nicht, zu auch nur einer inhaltlichen Begründung ihrer Maßnahme gekommen sind.

Vors. (nach einer Pause):

Ich glaube ... Ach Sie sind noch nicht am Ende.

Angekl. M[einhof]:

Sie sind nie zu einer inhaltlichen Stellungnahme zu den Argumentationen von Andreas und von uns, und zwar wesentlich, gekommen. Sie haben die Argumentationen zum Punkt der gezielten Kriminalisierung der Anwälte, zur Konstruktion der Fortsetzung der kriminellen Vereinigung aus der Zelle heraus, umgangen. Sie sind, wenn sie überhaupt den Anspruch erheben können, Begründung zu sein, immer nur[d] formalistisch, Sie sind nie inhaltlich. Die Qualität dieses Formalismus besteht darin, daß es sich auf eine Form bezieht, die für dieses Verfahren geschaffen worden bzw. überhaupt erst geändert worden ist. Inhaltliche Argumentationen wäre jetzt mal Sache, wenn Sie sich nicht immer lächerlicher machen wollen. Und wir empfehlen Ihnen ernsthaft, endlich die inhaltliche Argumentation statt der stereotypen Nachahmung dessen, was die Bundesanwaltschaft hier in ihrer Ärmlichkeit, sicher im Bewußtsein ihrer Macht, anbietet. Was sie real anbietet, sind die Glacé-Handschuhe von denen die Bundesanwaltschaft und das Gericht inzwischen sprechen, die Wunder hier apostrophiert hat. Und was damit gemeint ist, wissen wir. Das sind die Glace-Handschuhe, mit denen inzwischen drei Gefangene, Katharina, Holger und Siegfried ermordet worden sind.[17]

Vors.:

Gut, meine dienstliche Stellungnahme wird abgegeben sein bis ... Bitte, Herr Bundesanwalt.

BA Dr. W[under]:

Herr Vorsitzender, grundsätzlich ist es so, daß zu Ablehnungsanträgen außerhalb der Hauptverhandlung Stellung genommen wird. Da hier jedoch teilweise vier wichtige und wie ich meine, allgemein interessierende Fragen angesprochen sind, bitte ich sofort und gleich hier die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft entgegenzunehmen. Ich verzichte auch auf eine Pause zur Vorbereitung, damit nicht unnötige [1685] Zeit vertan wird.

Angekl. M[einhof]:

Ich habe noch eine Frage zu stellen.

Vors.:

Nein. Jetzt hat im Augenblick die Bundesanwaltschaft das Wort.

Angekl. M[einhof]:

Eine Frage.

Vors.:

Nein, keine Frage. Herr Bundesanwalt, bitte.

BA. Dr. W[under]:

Schon weil der Antrag zu Vorfällen gestellt wird, die lange zurück liegen, teilweise 10 Wochen der Vorfall vom 21.5.1975, ein kritisiertes Ereignis darüber hinaus hat bereits vor Prozeßbeginn stattgefunden, die Sache mit den Spurenakten, dient er ganz offensichtlich der Prozeßverzögerung. Sein Inhalt dient mehr der Erklärung des Prozesses aus der Sicht der Angeklagten, als der Ablehnung. Er ist nach § 26a Abs.[ 1] Ziff. 3 der StPO unzulässig,[18] ich beantrage, ihn zurückzuweisen. Zunächst ein Wort zur Frage, ob es sich hier um ein politisches Verfahren handelt oder nicht. Es ist nichts anderes, als ein normaler Straffall, weil lediglich Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts und nicht solche aus dem ersten Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs[19] angezogen sind. Das hier über die politische Motivierung einzelner Straftaten zu sprechen sein wird und gesprochen werden kann, ist eine Selbstverständlichkeit und kein Widerspruch zum vorher gesagten. Bei den Spurenakten handelt es sich um rein polizeiliche Vorgänge, die in anderen Verfahren der Staatsanwaltschaft von der Polizei grundsätzlich gar nicht übersandt werden, sondern bei der Polizeibehörde bleiben. Die Spurenakten zählen ganz allgemein nicht zu den Vorgängen, die dem Gericht gemäß [§ ]199 Abs. 2 der StPO[20] bei Einreichung der Anklageschrift vorzulegen waren. Dies ergibt sich daraus, daß sie ausschließlich Unterlagen über Ermittlungshandlungen enthalten, die eindeutig ergebnislos verlaufen sind, aus denen sich mithin von vornherein weder für die Überführung noch für die Entlastung der Angeklagten oder anderer tatverdächtiger Personen irgend etwas herleiten läßt. Zur Vor- [1686] lage dieser Spurenakten, wann auch immer, bestand um so weniger Anlaß, als sie von der Bundesanwaltschaft mit größter Sorgfalt durchgesehen worden sind und hierbei wurde auch bei geringsten Zweifeln an der gegenwärtigen oder zukünftigen Ungeeignetheit als Beweismittel veranlaßt, daß die in Betracht kommenden Unterlagen in die Sonderordner aufgenommen wurden. Diese aber sind Bestandteile der Gerichtsakten. Diese Spurenordner auch noch zu Gerichtsakten zu machen, hätte eine sinnlose Aufblähung des ohnedies umfangreichen Aktenberges bedeutet, der von niemand verantwortet werden kann. Etwas anderes kann auch nicht aus der Tatsache gefolgert werden, daß diese sogenannten Spurenakten mit einem gesonderten Schreiben der Bundesanwaltschaft neben der Übersendung der Originalsonderordner seinerzeit dem Strafsenat zugefertigt worden sind. Mit dieser Zuleitung verfolgte die Bundesanwaltschaft nicht den Zweck, diese Vorgänge nunmehr doch noch zu den Gerichtsakten machen zu lassen, ihre Übersendung diente vielmehr ausschließlich dem Zweck, sie an Gerichtsstelle zentral verwahren zu lassen um sie so, insbesondere angesichts des von Herrn Rechtsanwalt Schily bei dem Anhörungstermin gezeigten Interesses, den an der Einsichtnahme eventuell Interessierten leichter zugänglich zu machen. Ihre Verwahrung im Aktenraum des Senates erscheint nicht deshalb geboten, weil es sich etwa um wichtige Akten handelt, sondern weil sie nur in einer Ausfertigung vorhanden sind und vor Verlust geschützt werden sollen. Seit fast zwei Jahren ist bekannt, daß Spurenakten zu den Sprengstoffanschlägen existieren. Niemand seitens der Verteidigung hat [e] sich bis zum Anhörungstermin im Februar 1975 darum gekümmert. Die Bundesanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit ausdrücklich, daß sie diese Akten an Gerichtsstelle jedem zur Verfügung stellt, zur Einsichtnahme, der sich dafür interessieren sollte. Ein Wort zur Mikrofonfrage. Ich versichere hiermit, daß mir die Installation unterschiedlich verwendbarer Mikrofone[21] unbekannt war. Zu dem Vorwurf, der Prozeß sei drei Jahre verschleppt worden erkläre ich: nach eineinhalb Jahren nach der Festnahme der Angeklagten hat die Bundesanwaltschaft den Voruntersuchungsantrag[22] gestellt und damit die öffentliche Klage erhoben. Zum Verteidigerausschluß: Es steht nicht im Belieben der Bundesanwaltschaft, ob Verteidiger ausgeschlossen [1687] werden, nachdem das Gesetz insoweit keine Kannvorschrift enthält[23] und mithin keinen Spielraum läßt. Hier ist nicht zu erörtern, ob dies gut ist. Eines noch zu Frau Meinhofs Ausführungen: Die Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft sind hier im Sitzungsdienst unabhängig. Dies ist ein Ihnen unbekanntes Grundprinzip der Staatsanwaltschaft. Wir sind keine Befehlsempfänger oder die Erfüllungsgehilfen für irgendwelche Wünsche, woher auch immer sie kommen könnten. Die übrigen Ablehnungsgründe sind meiner Ansicht nach haltlos. Auf sie gehe ich nicht weiter ein. Abschließend noch: Auch dieser Antrag wird das weitere Verfahren nicht verhindern. Die Straftaten der Angeklagten kommen hier noch zur Sprache. Dies erfordert das Gesetz und das ist unvermeidbar. Mehr und mehr aber wird das Vorgehen der Verteidigung auch von denjenigen erkannt, die bis jetzt, die bis jetzt noch glaubten, es läge am Gericht und der Bundesanwaltschaft, wenn dieses Verfahren nicht von der Stelle kommt. Einen Antrag auf Abtrennung stelle ich nicht, weil bei diesem Antrag mit alsbaldiger Entscheidung des Gerichts gerechnet werden kann.

RA R[iedel]:

Darf ich dazu kurz erwidern.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, das Recht haben Sie, bitte.

RA R[iedel]:

Es ist rechtlich unhaltbar, von unzulässigen Ablehnungsanträgen in diesem Zusammenhang zu sprechen, sei es insoweit, als die Gründe von mir vorgetragen worden sind, sei es auch insoweit als die Mandantin das ergänzt hat. § 25 StGB schreibt vor, daß sämtliche Ablehnungsgründe im Zusammenhang konzentriert vorgetragen werden müssen. Es ist deshalb, wenn sich die Mandantin entschließt, von dem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, in einem Stadium, wie es meinetwegen jetzt eingetreten ist,[24] nicht als unzulässig zu bezeichnen, daß sie nicht vorher schon zu einem früheren Zeitpunkt Ablehnungsgründe vorgetragen hat, die meinetwegen schon zu Beginn der Hauptverhandlung am 21.5.1975 vorgelegen haben.[25] Also insofern von Unzulässigkeit und Prozeßverschleppung zu reden, bedeutet nur, genau derartige Vorwürfe zu wiederholen, wie sie schon gestern erhoben worden sind und wie sie auch deswegen bei Wiederholungen nicht richtiger [1688] werden können. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß die Verteidigung nicht so naiv ist, zu meinen, sie könnte hier mit Anträgen der hier vorgetragenen Art verhindern, daß das Verfahren in ein anderes Stadium irgendwann mal eintreten wird. Es ist auch genauso abwegig, anzunehmen, daß dieser Zeitpunkt, nur um irgendwelche zeitlichen Folgen eintreten zu lassen, also den Zeitraum möglichst groß zu machen und lang hinzudehnen, bis man zufällig zur Person kommt, Absicht der Verteidigung sei. Ziel und Zweck des Vorgehens der Verteidigung hier ist einzig und allein die Tatsache, daß die Notwendigkeit besteht, bestimmte Zusammenhänge klar zu machen und diese Zusammenhänge sind versucht worden, darzustellen in Form dieses Antrags und außerdem ist es das gute Recht eines jeden Angeklagten, das vorzutragen, was er meint, einem Richter oder dem Gericht vorwerfen zu müssen.

Vors.:

Gut. Damit wird die Verhandlung unterbrochen.

RA R[iedel]:

Herr Vorsitzender noch ein Wort dazu, wie die Pause genutzt werden kann. Wir bitten Umschluß ...

Vors.:

Das können wir außerhalb der Pause dann jetzt regeln. Ich unterbreche damit die Sitzung. Ich bitte die Beteiligten ...

RA R[iedel]:

Die Mandantin hat auch noch eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Vors.:

Ich habe jetzt schon unterbrochen. Ich bitte die Beteiligten in einer halben Stunde ...

RA R[iedel]:

Es ist unaufschiebbar, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

... die Prozeßbeteiligten in einer halben Stunde wieder im Saale zu sein, dann wird über den weiteren Fortgang des Verfahrens etwas mitgeteilt werden.

10.20 Uhr Ende der Vormittagssitzung[f]

Ende von Band 67

[1689][26] [1690][27] [1691][28] [1692-1693][29] [1694] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.24 Uhr in der gleichen Besetzung wie am Vormittag

Rechtsanwalt Schnabel war nunmehr auch[g] anwesend

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Die zur Entscheidung berufenen Richter des Senats haben folgenden Beschluß gefaßt betreffend dem heute früh gestellten Ablehnungsantrag:

Der Vorsitzender verliest den Beschluß betreffend des Ablehnungsantrags aus Anl. 2 des Protokolls. Der Beschluß wird als Anl. 2 zu Protokoll genommen.

Es folgt die Unterschrift der beteiligten drei Richter. Der Beschluß kommt als Anlage zum Protokoll. Wir fahren in der Sitzung fort.

Herr Baader, es ist beabsichtigt Sie zur Person zu hören.

RA Sch[ily]: (Anfang unverständlich)

... Antrag zu stellen ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, bitte.

RA Sch[ily]:

Ich habe soeben die Mitteilung ... (Stimmengemurmel)

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily hat jetzt das Wort bekommen, darf ich ihm zunächst das Wort belassen.

(die Verteidiger sprechen leise miteinander)

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, bitte Sie haben das Wort.

RA Sch[ily]:

Ich möchte mich mit dem Kollegen Heldmann eine Sekunde mal verständigen.

RA Dr.[h] H[eldmann]:

Herr Vorsitzender, ein Satz. Herr Baader weist Ihre Be- [1695-1698][30] [1699] hauptung, er habe zu Stockholm[31] ein Kassiber produziert, zurück, als unrichtig.

Vors.:

Ich habe einen Beschluß verlesen. Von Ihrer Behauptung zu sprechen - ich nehme an, Sie wollen das „Ihre“ groß geschrieben wissen - ist kein Grund.

Ich darf jetzt Herrn Rechtsanwalt Schily das Wort geben.

RA Sch[ily]:

Ich habe die Mitteilung von meiner Mandantin erhalten, daß ein ... (RA Schily spricht leise mit den Angeklagten)

Vors.:

Darf ich jetzt bitten, daß der Antrag formuliert wird.

RA Dr. H[eldmann]:

Darf ich um’s Wort für Herrn Baader bitten?

Vors.:

Nein, wir wollen jetzt Herrn Rechtsanwalt Schily doch zuerstmal die Sache zu Ende bringen lassen.

Herr Rechtsanwalt, bedarf das noch einer längeren Besprechung, dann würde ich doch vorschlagen, den Antrag zurückzustellen. Herr Rechtsanwalt Schily, kann man den Antrag nicht zurückstellen, wenn die Voraussetzungen noch nicht geklärt sind?

RA Sch[ily]:

Nein, der Antrag kann nicht zugestellt werden.

Vors.:

Galt diese Antwort im Augenblick mit „nein“ mir?

Herr Rechtsanwalt.

RA Sch[ily]:

Nein, ich glaube, daß der Antrag nicht zurückzustellen ist. Ich habe nämlich die Mitteilung erhalten seitens meiner Mandantin, den Antrag zu stellen mit Rücksicht auf diese Mitteilung, die heutige Verhandlung abzubrechen. Mit Rücksicht auf den Zustand, mit Rücksicht auf sich verschärfende Kreislaufbeschwerden und einen vorhandenen Erschöpfungszustand, der es meiner Mandantin unmöglich macht, der Verhandlung weiter zu folgen. Ich darf darauf hinweisen, daß die Angeklagten in den Pausen sich stets in fensterlosen Zellen im Tiefgeschoß aufhalten und insoweit auch keine [1700] - sagen wir mal - genügende Möglichkeit der Regenerierung oder irgend etwas besteht. Wir wissen aus bestimmten Befragungen hier von Sachverständigen, daß ohnehin keine sichere Prognose, mindestens auf die Zukunft, gestellt werden kann und ich glaube im Hinblick auf diese Mitteilung, daß die Notwendigkeit des Abbruchs[i] der Verhandlung besteht und zwar wegen Verhandlungsunfähigkeit[32].

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, zunächst darf ich eines richtigstellen.

Es ist der eigene Wunsch der Angeklagten gewesen, die Mittagspause, damit ein Umschluß stattfinden kann, in diesen Zellen zuzubringen. Unsere Vorstellung war, daß die Angeklagten jeweils in ihre Zellen in der Anstalt zurückgebracht werden, die Fester haben. Wir können selbstverständlich, wenn das weiterhin zum Gegenstand von Beanstandungen gemacht wird, das anordnen, daß die Angeklagten jeweils zurückgebracht werden, dann allerdings entfallt die Umschlußmöglichkeit zu viert, die sie jeden Sitzungstag bekommen haben bisher.

RA Sch[ily]:

Herr Vorsitzender, der Punkt liegt da in der Wahl, dann möglicherweise von zwei Übeln. Sie wissen genau, daß innerhalb einer Verhandlung auch eine Verteidigungsvorbereitung notwendig ist, also auch mit Rücksicht auf die Entwicklung einer Verhandlung und daß also die Möglichkeit des Umschlusses nicht zuletzt auch dieser Tatsache dient, und[j] auch ein Minimum an Kommunikation, der die drüben in Stammheim, im Stammheimer Gebäude, nicht möglich ist. Und abgesehen wissen Sie auch, daß an den Verhandlungstagen ein Freigang ja nicht stattfindet, das wissen Sie auch. Das sind immerhin drei Tage in der Woche, in der ein Freigang nicht möglich ist, also auch das sollte man berücksichtigen. Und ich glaube, es bedarf auch nur offener Augen, um zu sehen, in welchen Zustand sich meine Mandantin befindet.

Vors.:

Ich wollte nur dazu noch sagen, das Wort von den zwei Übeln stimmt. Mit dem haben wir uns schon mal befaßt. Sie haben dann aufgrund eigener Entschließung gesagt, Sie wählten als das geringere Übel, wie Sie es bezeichnet haben, den Aufent- [1701] halt hier.

RA Sch[ily]:

Sicherlich, sicherlich ja.

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft bitte ich, sich zu äußern?

BA Dr. W[under]:

Ich beantrage

die Zurückweisung des Antrags. Vorsorglich beantrage ich die Abtrennung des Verfahrens gegen Frau Ensslin und Weiterverhandlungen im Übrigen.[33]

Zur Frage einer Prozeßverschleppung möchte ich mich nicht äußern. Es könnte aber zweckmäßig sein, Herr Vorsitzender, in der Haftanstalt einmal nachzufragen, ob es zutrifft, wie der Bundesanwaltschaft bekannt wurde, daß die Angeklagten, insbesondere jedoch Frau Meinhof, bis tief in die Nacht hinein, teilweise bis über Mitternacht, arbeiten, teilweise bei Talglicht maschinenschreiben und folglich selbstverständlich am anderen Tag übermüdet sind.

RA Sch[ily]:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, selbst wenn dem so wäre und man sich in dieser Weise behelfen muß, dann ist es immer noch kein Beweis für Verhandlungsfähigkeit, denn selbst also man vielleicht sogar bis in die späten Abendstunden gearbeitet haben sollte, ich habe darüber keine Information, dann ist das durchaus auch sogar möglicherweise ein Gesichtspunkt, der meinen Antrag unterstützt.

Vors.:

Gut, wir werden über die Fragen, die eben angeschnitten sind, kurz beraten. Die Angeklagten können im Saale bleiben.

Angekl. B[aader]:

Moment mal.

Der Senat zog sich von 14.36 Uhr bis 14.52 Uhr zur Beratung zurück.

Nach Wiedereintritt des Gerichts verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluß:

Vors.:

Der Senat hat folgendes beschlossen:

[1702] Die Verhandlung wird fortgesetzt.

Der Senat hält die Angeklagten für verhandlungsfähig, zumal heute nur kurz verhandelt worden ist. Es wird jedoch der Anstaltsarzt hinzugezogen, der notfalls die Angeklagte Ensslin nach Abtrennung ihres Verfahrens untersuchen soll. Ich darf hinzufügen, würde diese Untersuchung verweigert, so müßte der Senat daraus Rückschlüsse ziehen.

Wir hoffen, daß der Arzt bald eintrifft.

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie bitten ums Wort.

RA Dr. H[eldmann]:

Zunächst, wenn Sie es jetzt erlauben, möchte ich für Herrn Baader erklären, daß er den Kassiber, von dem im Senatsbeschluß, der soeben verkündet worden ist, die Rede gewesen ist, nicht produziert hat.

Ich habe folgenden Antrag an den Senat, nämlich

umgehend auf die Internisten, deren Untersuchungen nach meinem Wissen heute abgeschlossen worden sind, einzuwirken, daß die internistischen Gutachten noch in dieser Woche, möglichst noch in dieser Woche dem Senat zugehen. Das erscheint mir sehn dringlich.

Ich halte es für ungerechtfertigt, [k] nicht leichtfertig, wenn die Bundesanwaltschaft die Hinweise der Verteidigung auf den Gesundheitszustand der Gefangenen abqualifiziert mit Versuchen der Prozeßverschleppung. Es ist Verteidigerpflicht, wenn ich das an Ihre Adresse sagen darf, dafür zu sorgen, daß nicht derartige Rechtsverhandlungen mit verhandlungsunfähigen Mandanten stattfinden. Darüber sollte eigentlich kein Wort verloren werden. Wir selbst haben in den letzten Tagen einen rapiden Verfall der Leistungsfähigkeit der Angeklagten selbst beobachten können und ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wird ein Antrag gestellt, oder geht es jetzt wieder um eine Erklärung?

RA Dr. H[eldmann]:

Nein, ein Antrag.

Vors.:

Darf ich fragen, um welchen Antrag es geht?

[1703] RA Dr. H[eldmann]:

Den hatte ich eingangs schon gestellt, nämlich ...

Vors.:

An die Internisten? Das war eine Anregung an das Gericht. Das ist eine Sache, die wir im übrigen selbst betreiben. Sie haben ganz Recht, die internistischen Untersuchungen sind nach unserer Kenntnis abgeschlossen und wir sind selbstverständlich auch dringlichst daran interessiert, die Ergebnisse zu erfahren.

RA Dr. H[eldmann]:

Ja, nur muß ich den Senat darauf hinweisen, daß heute vormittag Herr Prof. Müller geäußert hat, daß beide internistischen Gutachter an diesem Wochenende noch ihren Urlaub antreten werden. Darum ist es höchst dringlich, daß der Senat von Amts wegen sich darum kümmert ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, das wissen wir alles und darum sind wir auch sehr interessiert. Es bedarf also keiner zusätzlichen Unterstreichung dieser Anregung. Die ist für uns selbstverständlich genauso wichtig, wie für Sie, diese Untersuchung, und wir sind bemüht, die Ergebnisse möglichst bald zu erfahren.

RA Dr. H[eldmann]:

Um so intensiver muß sich die Verteidigung gegen den Vorwurf der Bundesanwaltschaft wenden, sie betriebe in einem solchen Antrag, wie dem hier eben gestellten, Prozeßverschleppung und ich denke, für die Bundesanwaltschaft besteht nur der allergeringste Anlaß, derartiges in öffentlicher Verhandlung zu sagen, denn wenn ich richtig informiert bin, ist es ja die Bundesanwaltschaft gewesen, die verhindert hat, daß Herr Holger Meins zu dem vom Senat bestimmten Zeitpunkt hier nach Stammheim gekommen ist.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, jetzt geraten wir wieder ins Gebiet der Erklärungen. Sie wissen, hier ist kein Raum im Augenblick in dieser Prozeßphase.[34] Ich bitte Sie, entweder einen Antrag zu [1704] stellen oder jetzt nicht mehr weiter an Ihrem Wort festzuhalten.

RA Dr. H[eldmann]:

Wenn Ihnen das, was ich eben gesagt habe, als Antrag nicht reicht, dann beantrage ich,

nun sofort den Internisten, die Internisten Prof. Schröder und Müller, als Sachverständige für die momentane Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten herbeizuziehen.

Noch ein Hinweis bitte. Verzeihen Sie, ehe Sie Ihre Schnellumfrage beendet haben, noch ein Hinweis. Was Sie nicht wissen werden, ist, daß die Angeklagten mit 4, daß die Angeklagten derzeit mit 4 verschiedenen Medikamenten aufrechterhalten werden, oder um es etwas legerer sagen, für diese Verhandlung gedopt werden. Und zwar Monotrean, (Zwischenrufe aus dem Publikum) Progresinat[l].

Vors.:

Ich bitte um Ruhe im Saal.

RA Dr. H[eldmann]:

... Ordinalretacht und Sympatol werden gleichzeitig verabreicht. Das allein spricht schon gegen Ihre Unterstellung und gegen Ihre Ferndiagnose, die Angeklagten seien heute mittag verhandlungsfähig.

Vors.:

Will sich die Bundesanwaltschaft äußern?

BA Dr. W[under]:

Herr Vorsitzende hat eben erklärt, daß die Untersuchungen entweder im Gange oder sogar schon abgeschlossen sind. Die Herren Gutachter, die sicherlich jetzt an der Ausarbeitung ihrer Gutachten arbeiten hierherzubringen, würde sie gerade von dieser wichtigen Arbeit abhalten. Ich beantrage,

den Antrag zurückzuweisen.

RA Sch[ily]: (Anfang unverständlich)

... abwarten.

Vors.:

Wieso, Sie hatten doch den Antrag gestellt, oder d. h. es war [1705] Ihr Kollege Dr. Heldmann ...

RA Sch[ily]:

Dr. Heldmann ...

Vors.:

... und ich ... es war doch für Herrn Baader gestellt?

RA Sch[ily]:

Ja eben und ich bitte ums Wort. Ich möchte mich nämlich dem Antrag anschließen und möchte dazu auch noch Ausführungen machen. Wie Sie wissen, spielt[m] da eine Rolle in den bisherigen Befragungen der hier gehörten Ärzte, inwieweit Hinweise auf Verhandlungsunfähigkeit oder beschränkte Verhandlungsfähigkeit vorhanden sind. Und der letztgehörte Sachverständige Prof. Rauschke[35] hat gesagt, Hinweise oder Erkenntnisse dann im Weiteren können sich nur aufgrund konkreter Untersuchungen ergeben. Es könnte ja sein und die Verteidigung hat Anlaß, das auch anzunehmen, daß bereits die bisher vorliegenden Untersuchungen mindestens, mindestens Hinweis darauf ergeben, daß Verhandlungsunfähigkeit bzw. beschränkte Verhandlungsfähigkeit besteht. Die Lage hat sich demnach gegenüber früheren Prozeßstadien mindestens verändert und das wäre doch dann das allermindeste, daß der Senat einmal das zur Kenntnis nimmt, was da vielleicht an vorläufigen, mag es sein, vorläufigen Ergebnissen vorliegt. Und insofern dann doch von seiner bisherigen starren Haltung Abstand nimmt, aus einer Ferndiagnose zu der, zu dem Schluß zu gelangen, es ist eine Verhandlungsfähigkeit vorhanden. Ich möchte das gleichzeitig auch als Gegenvorstellung gegen den soeben verkündeten Beschluß verstanden wissen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, welche Hinweise hat die Verteidigung?

RA Sch[ily]:

Wir, wir sind ja in einem Kontakt mit den Mandanten, wie Sie vielleicht wissen und wir sind nicht auf die Entfernung angewiesen, die Sie von Ihren Richtertisch haben ...

Vors.:

Ach so, ich habe es so verstanden, als hätten Sie von medizinischer Seite Hinweise ...

[1706] RA Sch[ily]:

Nein, ich sage ...

Vors.:

Dann ist es ...

RA Sch[ily]:

... wir haben Anlaß aus unserer Beobachtung, anzunehmen, daß diese ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA v[on] P[lottnitz]:

Herr Vorsitzender, ich habe mich dem Antrag, der gestellt worden ist von dem Kollegen Heldmann, auch anzuschließen und folgendes zu ergänzen, die Begründung vorzutragen.

Um es noch einmal zu sagen, wenn hier das Stichwort „Prozeßverschleppung“ fällt. Dieser Antrag wird hier nicht von uns gestellt, um irgendeinen Prozeß zu verschleppen. Er wird gestellt aufgrund folgender Daten. Die gestrige Sitzung hat bis 17.00 Uhr gedauert. Es war erstmals eine Sitzung, die bis 17.00 Uhr gedauert hat, in der zugegebener Weise natürlich nicht immer verhandelt worden ist, die aber immerhin für die, immerhin für die Mandanten mit der Belastung verbunden war, sich bis 17.00 Uhr, von 9.00 - 17.00 Uhr hier im Gebäude aufzuhalten und stets damit zu rechnen wieder, stets mit der Fortsetzung der Verhandlung rechnen zu müssen. Hört man mir zu oder?

Vors. (nachdem ein Journalist durch den Gerichtswachtmeister ein Schriftstück zu RA Dr. Heldmann hat bringen lassen):

Nein, es ist gerade eine Störung. Was bedeutet dieser Vorgang, der im Augenblick sich abspielt?

RA Dr. H[eldmann]:

Ich kann das auch nicht beurteilen.

Vors.:

Werden da etwa Fragen; nun Herr Bietz, dazu sind Sie natürlich nicht da, daß Sie etwa Fragen, die an die Herren Verteidiger gerichtet würden aus dem Saale, daß Sie die irgendwo vorlegen, nicht.

[1707] Vors.: (zu Gerichtswachtmeister Bitz, der dem Vorsitzenden das Schreiben übergeben will):

Das interessiert mich nicht, das ist an Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann gerichtet, aber dazu sind Sie also nun wirklich nicht da, daß Sie dem nachkommen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Wenn von der Bundesanwaltschaft hier gesagt worden ist, man solle mal bei der Anstaltsleitung erfragen, ob und wie lange hier von Seiten der Mandanten nachts gearbeitet werde, dann ist darauf zu erwidern, die Mandanten haben die Absicht in diesem Verfahren, ein, sich ausführlich einzulassen, auf das, was ihnen vorgeworfen wird. Das heißt Arbeit, das heißt Arbeit an einer Erklärung, die sie abzugeben wünschen. Nach einer Verhandlung, die vom 9.00 - 17.00 Uhr gedauert hat, sind die Mandanten natürlich nicht in der Lage, sich unmittelbar nach Rückkehr in die JVA in ihre Zellen zu setzen und diese Arbeit vorzunehmen. Sie müssen sich erstmal ausruhen, das hat zur Folge, daß mit dieser Arbeit erst in späteren Abendstunden begonnen werden kann. Das ist eine Arbeit, die unmittelbaren Verteidigungszwecken natürlich dient. Darüber hinaus sollte man vielleicht auch mal hier die Anregung geben an den Senat, oder die einzelnen Mitgliedern des Senats, sich bei warmen Temperaturen, wie zur Zeit, von den Klimaverhältnissen im siebten Stock zu überzeugen. Ich wäre auch nicht in der Lage beispielsweise unter den klimatischen Bedingungen, wie sie da oben herrschen, weil das Gebäude heizt, insbesondere in den oberen Stockwerken, sehr auf und nach den Belastungen einer solchen Verhandlung wie hier, unmittelbar mit der Arbeit zu beginnen.

2. Ich meine, daß der Senat sich hier in einen erheblichen Widerspruch begibt, wenn er sich nun, wenn er nun verfügen würde, etwa auch im Bezug auf den Herrn Raspe, daß hier eine Untersuchung durch den Dr. Henck vorzunehmen sei, nämlich durch den Anstaltsarzt. Der Senat selbst hat ja nun beschlossen, eine Kommission mit der Frage, mit der Erörterung der Frage zu beauftragen, wie steht’s mit der Verhandlungsfähigkeit der Mandanten. Das heißt, auch der Senat ist davon ausgegangen, daß die Frage der Verhandlungsfähigkeit nicht von dem Anstaltsarzt, sondern von den Ärzten, die in dieser [1708] Kommission, die dieser Kommission angehören, zu entscheiden ist. Wenn nun hier dem Senat aufgrund der Ansichtigkeit, die wir als Verteidiger von den Mandanten täglich haben, mitgeteilt wird, daß jetzt in dieser Stunde, in dieser Minute Anhaltspunkte dafür da sind, daß die Mandanten den Belastungen der Hauptverhandlung bzw. der Sitzung, sollte sie fortgesetzt werden, nicht mehr gewachsen sind, dann sind natürlich diese Ärzte die richtigen Adressaten für die Frage, wie steht es mit der Verhandlungsfähigkeit. Als letztes sei daran erinnert, daß schließlich auch der Dr. Henck aufgrund der dürftigen Unterlagen, die ihm überhaupt zur Verfügung standen, zur Beurteilung der Frage gesagt hat, es kann durchaus sein im weiteren Verlauf der Sitzung, daß hier gewisse Pausen manchmal eingelegt werden müssen, oder die Hauptverhandlung früher als üblich beendet werden muß, wenn die Belastung überhand nehmen. Das ist ein weiterer, ein weiterer Hinweis darauf, daß der Senat dem Antrag, der jetzt gestellt worden ist, folgen muß.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA R[iedel]:

Herr Vorsitzender, ich habe mich ebenfalls für Meinhof dem gestellten Antrag anzuschließen. Ich meine, daß die Argumentation, die seitens der Bundesanwaltschaft jetzt schon nicht nur heute, sondern in den letzten Tagen immer wieder ins Feld geführt wird, nämlich die Verzögerungsabsichten seitens der Verteidigung, nicht hingenommen werden können. Es ist einfach zynisch und doppelbödig, wenn hier behauptet wird, jemand, der nachts um 12.00 Uhr oder auch um 1.00 Uhr meinetwegen, noch bei Lichtverhältnissen arbeitet, die mit Talglicht hier umschrieben werden, also wie man sich vorstellen kann was da für eine, für Lichtverhältnisse herrschen, also unter sehr schwierigen Arbeitsverhältnissen arbeitet, der sei selbst daran schuld von dem, wenn er dann müde ist und nicht mehr der Verhandlung folgen kann. Was ja im Grunde genommen heißt, eine selbstverschuldete Verhandlungsunfähigkeit nicht wahr. Es spielt ja gar keine Rolle aus welchem [1709] Grunde jemand nicht in der Lage ist, voll konzentriert zu folgen. Wenn das den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit erreicht, kommt es in erster Linie gar nicht darauf an, wo die Ursache herkommt. Wenn auf der anderen Seite doppelbödig deshalb, wenn auf der anderen Seite die Bundesanwaltschaft wie früher behauptet, daß jemand, der hier sich so einläßt, daß er sagt, er hat, er braucht 12 Stunden und mehr und weit darüber hinaus an Schlaf, wohl nicht sagen kann, daß er dann am nächsten Tag nicht verhandlungsfähig ist. Darüber hinaus ist zu sagen, daß natürlich besondere Arbeiten[n], die sich auch in den Nachtstunden hinein ziehen, einfach auch deshalb notwendig sind, weil die Bundesanwaltschaft, wie sie am allerbesten weiß, dafür gesorgt hat, daß Material, das der Verteidigung gehörte, einfach abgeräumt, weil es aus den Zellen durch die Beschlagnahmung ... wie sie geschildert worden sind.

- Um 15.05 Uhr erschien der Anstaltsarzt Dr. Henck -

RA R[iedel]:

Und wenn Angeklagten in einen Zustand versetzt werden, der sie quasi mittellos macht, was ihr Material, an Verteidigungsmaterial anbetrifft, dann ist es tatsächlich zynisch zu nennen, wenn die Versuche, unzulänglich wie sie auch sein mögen, seitens der Angeklagten, seitens der Angeklagten gemacht werden, sich zumindestens ansatzweise wieder das Material zu erarbeiten, das ihnen weggenommen worden ist, rechtswidriger Weise.

Vors.:

Ich darf jetzt bekanntgeben, wir haben einen Zwischenbescheid durch die Internisten bekommen. Das trifft sich nun also recht zufällig und zwar haben die internistischen Untersuchungen vorgenommen, die Professoren Dr. Müller und Dr. Schröder. Das Schreiben lautet:

Der Vorsitzende verliest das Schreiben von Prof. Dr. Müller aus Anlage 3 des Protokolls.

Das Schreiben wird in Fotokopie[o] als Anlage 3 zu Protokoll genommen.

[1710][36] [1711] Vors.:

Wir werden trotzdem uns jetzt ganz kurz zurückziehen und zu den gestellten Anträgen uns beraten. Ich bitte die Angeklagten im Saale zu belassen.

Der Senat zog sich 15.09 Uhr zur Beratung zurück.

Ende Band 68

[1712] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.14 Uhr

Vors.:

Der Senat hat beschlossen:

Der Antrag, die Professoren Dr. Müller und Dr. Schröder zur Hauptverhandlung zuzuziehen, wird abgelehnt. Die Sachverständigen haben sich schriftlich geäußert. Eine mündliche Anhörung ist nicht geboten.

Wir hatten ursprünglich nicht die Absicht, auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen einzugehen. Wir konnten’s bei den Internisten nicht, weil diese Nachricht eben auch für uns völlig überraschend gekommen ist. Wir hatten die Absicht, die Untersuchungsergebnisse zusammenkommen zu lassen, weil sich doch ein Gesamtbild ergeben[p] soll. Nachdem aber nun schon durch den Anlaß, der durch den Antrag geschaffen worden ist, die Einzelergebnisse angeschnitten worden sind, kann ich auch mitteilen, daß auch sich der Facharzt für Hals-Nasen- und Ohrenkranke, der von allen Beteiligten akzeptierte Professor Dr. Feldmann, geäußert hat. Er hatte sich insbesondere deswegen einzuschalten, weil Herr Baader ein starkes Ohrensausen geltend machte. Er teilte folgendes mit: Er hat Herrn Raspe und Herrn Baader untersucht. Heidelberg, 22.7.1975. „An das Oberlandesgericht Stuttgart, 2. Strafsenat, Aktenzeichen, Betr.: Raspe, Jan-Carl, geboren usw. Auf Beschluß des Senats vom 18.7.1975 habe ich den oben Genannten hals-, nasen- und ohrenärztlich untersucht. Die Untersuchung wurde am 21.7.1975 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Stuttgart-Stammheim durchgeführt und hatte folgendes Ergebnis. Bei Herrn Raspe besteht eine beiderseitige symmetrisch ausgeprägte, sehr geringfügige Innenohrschwerhörigkeit, die das Sprachverständnis nicht beeinträchtigt. Sie ist gekennzeichnet durch eine Senke im Hochtonbereich mit einem maximalen Hörverlust von rechts 45 db.“ es tut mir leid, ich weiß nicht, was das nun medizinisch bedeutet, „links 35 Dezibel“ ...

RA Dr. H[eldmann]:

Dieser Befund unterliegt ja wohl, mit Ausnahme von Ihnen und der Verteidigung dem Arztgeheimnis. Ich weiß nicht ...

[1713] Vors.:

Bei einem Sachverständigen nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

In öffentlicher Verhandlung.

Vors.:

Das ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger von dem Sie eben wünschten, bei den anderen beiden Herrn, daß sie sich hier äußern sollten, wobei sie dieselben Tatsachen auch bekanntgeben müßten. Es sind nur Dinge ...

RA Dr. H[eldmann]:

Verhandlungsfähigkeit, aber nicht eine medizinische Diagnose, medizinische Befunde, das ist doch zweierlei.

Vors.:

Gut, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Uns liegt an sich an der Bekanntgabe von Details überhaupt nichts. Ich darf Ihnen also ...

RA Dr. H[eldmann]:

Das tun Sie gerade.

Vors.:

... die Gesamtbeurteilung, die im Zusammenhang mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit oder -unfähigkeit steht, bekanntgeben, ohne die Einzelheiten hier zu veröffentlichen. Es heißt also abschließend: „Die Ursache des Ohrensausens und der geringfügigen Innenohrschwerhörigkeit ist nicht sicher festzustellen. Insofern ist eine kausale Therapie nicht möglich und eine eventuelle Behandlung könnte nur in symptomatischen Maßnahmen bestehen. Die Innenohrschwerhörigkeit und das Ohrensausen haben keinen Einfluß auf die Verhandlungsfähigkeit.“Und genau zum selben Ergebnis kommt der Arzt bei Herrn Baader. Auch hier heißt es gleichlautend: „Die Ursache der Innenohrschwerhörigkeit und das damit in Verbindung stehende Ohrensausen ist nicht sicher festzustellen, also in Verbindung stehend mit der Schwerhörigkeit des Ohrensausens sei nicht sicher festzustellen. Insofern ist eine kausale Therapie nicht möglich und eine Behandlung könnte nur in symptomatischen Maßnahmen bestehen. Die Innenohrschwerhörigkeit und das Ohrensausen haben keinen Einfluß auf die Verhandlungsfähigkeit.“ Das sind also die bisherigen Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen. Die psychiatrischen stehen noch aus. Wir sind [1714] aber selbstverständlich bemüht, daß auch diese Untersuchung sich möglichst rasch abwickelt.

RA Sch[ily]:

Im Zusammenhang mit dieser Frage noch eine Frage an den Senat. Sie haben ja soeben bekanntgegeben, daß die Internisten sagen, abschließende Äußerungen werden wir nur in Verbindung mit den Psychiatern, den Ergebnissen der psychiatrischen Untersuchungen dann dem Senat bekanntgeben können. Ich habe aus dem Beschluß des Senats entnommen, den jüngst, den wir hier bekommen haben, wo also die Gründe ausgeführt worden sind, für die Auswahl der Psychiater Ehrhardt, Professor Dr. Ehrhardt und Professor Dr. Mende. Bei Herrn Mende unter anderem auch seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bergwerksunglück in Lengede.[37] Es wurde mit seitens des Senats in Aussicht gestellt, daß ich durch einen Beschluß erfahren würde, welche Auswahlkriterien der Senat angewendet hat, für die Auswahl aus dieser Liste, die wir von der Gesellschaft für Psychiatrie erhalten haben.

Vors.:

Verzeihen Sie, Herr Rechtsanwalt. Darf ich auf eines hinweisen. Wir haben gestern diesen Punkt erörtert und ich sagte, der Senat beabsichtige diese Entscheidung nicht mehr zum Gegenstand der Hauptverhandlung, d. h. Erörterungen in der Hauptverhandlung, zu machen. Selbstverständlich besteht jede Möglichkeit, außerhalb der Hauptverhandlung[38] Bedenken, Fragen, Gegenvorstellungen dem Senat zur Kenntnis zu bringen.

RA Sch[ily]:

Aber Herr Vorsitzender, Sie haben es doch selbst zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Es ist auch nur eine kurze Frage.

Vors.:

Nein, ich habe es nicht gemacht. Sie haben die Verhandlungsunfähigkeit im Augenblick zum Antrag gemacht und deswegen war das, was geschehen ist, notwendig.

RA Sch[ily]:

Na, Sie haben aber selber in der Hauptverhandlung doch auch diesen Beschluß bekanntgegeben.

Vors.:

Macht nichts aus. Wir werden diesen Beschluß jetzt hier nicht mehr weiter erläutern. Sie haben die Möglichkeit, wenn Sie [1715] meinen, daß weitere Vorstellungen gegen diesen Beschluß vorzubringen sind, das außerhalb der Hauptverhandlung zu tun, Herr Rechtsanwalt. In der Hauptverhandlung nicht mehr.

RA Sch[ily]:

Nein, nein, ich mein, das ist eine ganz kurze Frage, die man jetzt wirklich in dem Zusammenhang erörtern wir wollen. Es wird immer so gern von Prozeßbeschleunigung gesprochen, das dient der Prozeßbeschleunigung.

Vors.:

Eine kurze Frage, ja. Aber so sah das nicht aus, was kam.

RA Sch[ily]:

Nein, das ist eine kurze Frage. Ich wollte nur wissen, ob, und in welchem Umfang und in welcher Weise Sie Erkundigungen eingezogen haben über die einzelnen Gutachter, Ehrhardt und Mende.

Vors.:

Ich gebe Ihnen darüber außerhalb der Hauptverhandlung, wir können es im Anschluß an die Hauptverhandlung, nach dem Schluß der Sitzung, besprechen, jederzeit Auskunft. Jetzt in der Hauptverhandlung gebe ich keine Antwort auf solche Fragen. Sie sind selbstverständliche auf völlig korrekte Weise zustande gekommen, die Auskünfte, die wir eingeholt haben. Sie bekommen jederzeit Auskunft darüber.

RA Sch[ily]:

Naja, ich mein, das ist ja damit gar nicht in Zweifel zu ziehen, nur die objektiven Kriterien, warum können die nicht ...

Vors.:

Nun, Herr Rechtsanwalt, jetzt ist dieser Punkt geklärt. Es sind objektive Kriterien, die ich Ihnen bekanntgebe, aber wir haben nicht die Absicht, diesen Beschluß nochmals zum Gegenstand der Erörterung zu machen. Ich habe Ihnen gestern aufgezählt, daß Sie alle Möglichkeiten hatten, sich dazu zu äußern, bis zur Sitzung des vergangenen Dienstags oder Mittwochs, das weiß ich nicht mehr.

RA Sch[ily]:

Herr Vorsitzender, wir haben doch über diese Frage in der Tat mehrfach gesprochen auch in der Hauptverhandlung. Sie haben anderen Prozeßbeteiligten insoweit das Wort auch nicht abgeschnitten.

[1716] Vors.:

Das ist nicht abgeschnitten, Herr Rechtsanwalt, es ist zu Ende diskutiert.

RA Sch[ily]:

Und ich verstehe nicht, inwiefern also jetzt dieser Punkt, der auch vielleicht gar keiner langen Erörterung bedarf, nicht von Ihrer Seite kurz, wie gesagt, es könnte der Förderung ja dienen. Denn diese Untersuchungen stehen[q] doch noch bevor. Sie wissen, daß ja da auch eine gewisse Abstimmung in der Verteidigung notwendig ist. Sie wissen, wie es sonst schwierig ist, also auch mit Einzelgesprächen. Das kann man doch in der Hauptverhandlung viel schneller und vielleicht also auch einvernehmlich dann regeln, als wenn jetzt sozusagen auf das Gebiet außerhalb der Hauptverhandlung verlegt wird.

Vors.:

Nein, nein. Herr Rechtsanwalt, weil[r] ich mich an dieses Prinzip, das ich Ihnen gerade genannt habe, halten möchte. Wir wollen das nicht zum Gegenstand endloser Debatten in der Verhandlung machen. Sie bekommen außerhalb der Verhandlung jede Auskunft, die Sie wünschen.

RA Sch[ily]:

Es geht mir gar nicht um eine endlose Debatte, im Gegenteil. Es geht mir nur um eine knappe Antwort.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bitte, jetzt zu glauben, ich gebe Ihnen keine Auskunft. Wir können es außerhalb der Hauptverhandlung machen, aber hier im Saale wird über dies nicht mehr gesprochen. Daran bitte ich Sie jetzt, sich zu halten.

RA Sch[ily]:

Können Sie mir eine Bestimmung nennen ...

Vors.:

Ich würde jetzt gerne fortfahren mit der Verhandlung ...

RA Sch[ily]:

Können Sie mir eine Bestimmung nennen, die es verbietet, darüber in der Hauptverhandlung zu reden.

Vors.:

Können Sie mir eine Bestimmung nennen, die es mir zur Auflage macht, Ihnen eine Frage dieser Art, nachdem ein endgültiger Beschluß, nachdem Sie jede Möglichkeiten zum rechtlichen Ge- [1717] hör gehabt und ausgenützt haben, ergangen ist, daß ich die beantworten müßte?

RA Sch[ily]:

Herr Vorsitzender, wir haben den Beschluß doch jetzt erst neuerdings bekommen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich mache jetzt diese Debatte nicht mehr mit. Bitte, die ist beendet.

RA Sch[ily]:

Diesen Beschluß haben wir neuerdings bekommen. Der ist ja nun noch nicht so sehr alt. Dieser Beschluß ist nicht sehr alt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich würde es sehr wünschen, wenn Sie sich daran halten würden, wenn ich Ihnen sage und zwar aus dem Recht der Verhandlungsleitung, daß darüber jetzt nicht mehr debattiert wird.

RA Sch[ily]:

Ja, Sie werden aber mir gestatten, daß ich auch meinerseits ...

Vors.:

Ich bitte jetzt, mir zu erklären, ob ich fortfahren kann in der Verhandlung, insbesondere, ob ich zur Vernehmung zur Person jetzt kommen kann. Ich beabsichtige jetzt, Herrn Baader zur Person zu vernehmen.

RA Sch[ily]:

Herr Vorsitzender, Sie werden auf der anderen Seite verstehen, daß ich natürlich auch bei Respektierung der Verhandlungsleitung den Antrag habe und den Wunsch habe, nachdem wir hier aus diesem Beschluß entnehmen können, daß Sie bestimmte Erkundigungen eingezogen haben, denn das mit Lengede Beispielsweise steht ja in der Liste nicht drin. Es steht ja nicht drin, Gutachter im Zusammenhang mit dem Bergwerksunglück in Lengede. Daraus muß ich den Schluß ziehen, daß Sie Erkundigungen eingezogen haben und deshalb meine ich, ist es sinnvoll, daß Sie uns den gleichlautend hier bekanntgeben und uns nicht auf ein Gebiet außerhalb der Hauptverhandlung verweisen. Das verstehe ich nicht.

Vors.:

Ich betrachte das als eine Beanstandung meiner Erklärung, [1718] daß ich Ihnen keine Frage im Augenblick beantworte, daß ich Sie verwiesen habe auf die Zeit außerhalb der Hauptverhandlung. Ich werde als deswegen den Senat befragen, wie er sich zu meiner Entscheidung stellt.[39]

RA. Sch[ily]:

Ich bitte darum.

Vors. (Nach geheimer Umfrage)[s]:

Der Senat lehnt Auskünfte in der Hauptverhandlung ab. Ich stehe Ihnen jederzeit außerhalb der Hauptverhandlung zu aller Auskunft zur Verfügung. Ich möchte ... Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA R[iedel]:

Ich erhebe gegen den von Ihnen verkündeten Beschluß Gegenvorstellung[40] mit folgender Begründung.

Vors.:

Welchen Beschluß bitte.

RA R[iedel]:

Den Beschluß, die Sachverständigen Internisten Dr. Müller und Dr. Schröder nicht zu hören und zwar mit folgender Begründung: Das von Ihnen verlesene Schreiben des Sachverständigen Dr. Müller erwähnt, soweit es hier bekanntgegeben worden ist, es liegt uns ja schriftlich nicht vor, pauschal, daß in den nächsten zwei bis drei Wochen Verhandlungsfähigkeit bestehe und erwähnt weiter, wenn ich das richtig mitbekommen habe, daß die Sachverständigen selber, während in diesem Zeitraum also, für die nächsten zwei bis drei Wochen nicht zur Verfügung stehen werden, weil sie in Urlaub zu fahren gedenken, so daß wir uns also in der Situation befinden, daß wir über den Rahmen und dem Umfang der Verhandlungsfähigkeit, die die Sachverständigen in diesem Schreiben angeblich oder wie wir hören, diagnostizieren, uns kein klares Bild verschaffen können. Ich halte es deshalb für unbedingt notwendig, daß Gelegenheit gegeben wird, von den Sachverständigen weiter zu erfragen und zu erforschen, in welchem Umfang Verhandlungsfähigkeit in dieser von Ihnen genannten Zeit bestehen soll. Insbesondere eben ab wann und unter welchen Voraussetzungen mit Pausen zu rechnen ist, oder Pausen zu gewähren sind und [1719] insbesondere auch dazu, ob an den Nachmittagsstunden von einer bestimmten Zeit an noch verhandelt werden kann. Das ist ja quasi eine Übergangszeit, die dort von den Sachverständigen her genannt wird mit zwei bis drei Wochen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann zum selben Punkte.

-15.25 Uhr: Regierungsdirektor Widera verläßt den Saal-

RA Dr. H[eldmann]:

... um so mehr, als der Senat beabsichtigt, in der kommenden Woche vier Tage, statt wie bisher drei Tage, zu verhandeln.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, Sie hatten sich wohl gemeldet.

BA Dr. W[under]:

Aus den Gründen unserer Stellungnahme beantrage ich die Zurückweisung der Gegenvorstellungen. Ich meine, wer es bis jetzt noch nicht kapiert hat, dem wird es deutlich, daß nunmehr ein Kampf von den Angeklagten gegen die Uhr geführt wird, die jetzt erst 15.26 Uhr zeigt und eben noch nicht etwa 16.00 Uhr.

RA R[iedel]:

... erwidern[t] bevor entschieden wird mit einem Satz nur.

Vors.:

Bitte.

RA R[iedel]:

Der Bundesanwaltschaft ist wahrscheinlich nicht entgangen, daß mit derartigen Mitteln, wie Kampf gegen die Uhr, von der Verteidigung bisher nicht gearbeitet worden ist und der Bundesanwaltschaft mag auch nicht entgangen sein ...

Vors.:(Unruhe im Saal)

Bitte, bitte um Ruhe im Saal.

RA R[iedel]:

... daß bisher jedenfalls der Verteidigung auf qualifiziertere Art und Weise hier zur Verfügung stand, das vorzutragen, was für notwendig gehalten wird seitens der Verteidigung. Ich muß [1720] aber sagen, daß selbst auf die Gefahr hin, daß die Bundesanwaltschaft das so auslegt und hier versucht, Eindruck zu schinden, die Verteidigung, jedenfalls ich nicht darauf verzichten werde, solange ich es für notwendig halte, hier Klarheit gerade über solche wichtigen Fragen wie Verhandlungsfähigkeit zu schaffen, darauf verzichten, nur weil ich meine mich der Gefahr auszusetzen, solchen Anwürfen wie sie hier gebracht werden.

BA Dr. W[under]:

Herr Rechtsanwalt, es gab bislang fundierte Anträge der Verteidiger. Das wird nicht bestritten. Aber jetzt, jetzt sind es keine mehr.

RA v[on ]P[lottnitz]:

... eine Frage, Herr Dr. Wunder. Ist in dem Schreiben Stellung genommen worden zur Frage, ob und unter welchen Belastungen in den Nachmittagsstunden verhandelt werden kann. Haben Sie darüber etwas gehört aus dem Schreiben?

BA Dr. W[under]:

Herr Rechtsanwalt, Sie haben sicherlich heute vormittag miterlebt, wie lange hier verhandelt wurde. Ich glaube es waren 90 Minuten.

Vors.:

So ist es. Darf ich darauf hinweisen. Ich würde die Beteiligten bitten, nochmals auch in diese Richtung mahnen, keine Gespräche anzufangen, ohne ausdrückliche Worterteilung. Was der einen Seite billig ist, ist der anderen recht. Ich kann also bloß dann gleichmäßig das Wort verteilen, wenn das von allen Seiten auch entsprechend gehalten wird.

Vors. (Nach geheimer Umfrage)[u]:

Der Senat hat beschlossen, es gibt keinen Grund, aufgrund der Gegenvorstellung an dem ergangenen Beschluß, daß die Sachverständigen nicht zur Hauptverhandlung zugezogen werden, etwas zu ändern. Wir können ... Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich bitte um das Wort für Herrn Baader.

Vors.:

Will Herr Baader einen Antrag stellen. Ausschließlich wenn [1721] ein Antrag gestellt wird. Erklärungen sind jetzt nicht zulässig.

Angekl. B[aader]:

... vielleicht geht das mal an hier. Die Sache ist doch die, daß ...

Vors.:

Wollen Sie einen Antrag stellen?

Angekl. B[aader]:

Wollen Sie vielleicht einmal zuhören, was ich zu sagen hab ...

Vors.:

Nein, ob Sie einen Antrag stellen wollen, Herr Baader?

Herr Rechtsanwalt, bitte können Sie klären, wird ein Antrag durch Ihren Mandanten gestellt.

Angekl. B[aader]:

Vielleicht möchten Sie zuhören. Also ich mein ...

Vors.:

Ich möchte Sie bitten, mir zu beantworten, ob Sie einen Antrag stellen wollen.

Angekl. B[aader]:

Ich möchte eine Gegenvorstellung machen, gegen das, was die Bundesanwaltschaft gesagt hat.

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft hat keine Entscheidung getroffen. Gegenvorstellung gegen Äußerung gibt es nicht.[41] Sie wollen sich also jetzt ...

Angekl. B[aader]:

Naja, dann Gegenvorstellung gegen Ihre Entscheidung, bezugnehmend auf das, was die Bundesanwaltschaft geäußert hat, denn wie üblich entspricht ja Ihre Entscheidung der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft.

Vors.:

Eine zweite Gegenvorstellung wird nicht zugelassen. Wir haben Gegenvorstellungen gehabt.

Angekl. B[aader]:

Ich habe noch keine Gegenvorstellung gemacht.

Vors.:

Ja, das mag sein. Aber wir haben bereits eine gehabt durch einen der Herrn Verteidiger, durch zwei der Herrn Verteidiger, und haben eben darüber entschieden über die Gegenvorstellung. Kein Wort zu dieser Gegenvorstellung mehr. Wenn Sie einen [1722] weiteren oder neuen Antrag zu stellen haben, bitte.

-Stimmengewirr im Hintergrund-

Vors.:

Das macht nichts aus. Wir haben über die Gegenvorstellung entschieden.

Angekl. B[aader]:

Das macht also gar nichts aus.

Richter Dr. Foth.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat ja, als Herr Riedel fertig war, gesagt, und das gelte besonders, weil die kommende Woche vier Verhandlungstage habe. Das ist doch wohl als Anschluß an die Gegenvorstellung aufzufassen.

Vors.:

Wir werden trotzdem, ich versichere Ihnen das ...

RA Dr. H[eldmann]:

... meine prozessualen Äußerungen schon beim richtigen Namen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, wir haben auf Gegenvorstellung eben über die Frage der Zuziehung der Sachverständigen entschieden. Es kann nicht so sein, daß jedesmal vier Gegenvorstellungen zulässig wären, nur, weil wir hier vier Verfahren verbunden[42] haben. Wenn jetzt die Gegenvorstellungen weiter zugebracht werden, dann wird sich zunächst immer die Frage der Zulässigkeit, die denselben sachlichen Inhalt haben natürlich, die Frage der Zulässigkeit stellen. Bitte, wenn das vorausgefordert wird, dann wird der Senat darüber entscheiden, ob es zulässig ist, eine weitere den Tatsachen und dem Anspruch nach gleiche Gegenvorstellung vorzutragen.

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Baader bittet ums Wort für eine Gegenvorstellung, die seine persönlichen Verhältnisse, um die es hier ja geht, betrifft.

Vors.:

Gegen was will er sich jetzt mit einer Gegenvorstellung wenden? Gegen was? Nicht was er erklären will interessiert.

RA Dr. H[eldmann]:

Gegen die durch Beschluß verkündete Weigerung des Senats, [1723] nunmehr die Verhandlung abzubrechen wegen Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten, wozu auch Herr Baader gehört.

Vors. (Nach geheimer Umfrage)[v]:

Der Senat, d. h. ich erkläre zunächst, ich hab ja schon abgelehnt die Gegenvorstellung. Der Senat entscheidet genauso. Es besteht kein Anlaß, jetzt weitere Gegenvorstellungen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit entgegenzunehmen. Es ist über diese Frage bereits entschieden worden. Bitte werden weitere Anträge gestellt, sonst kommen wir zur Vernehmung zur Person von Ihnen, Herr Baader.

RA R[iedel]:

Herr Vorsitzender, es ist so, ich meine, die Verteidigung hat durchaus noch Anträge zu stellen.

Vors.:

Bitte dann ...

RA R[iedel]:

Ich möchte aber vorab wissen und zwar deshalb, weil ich jedenfalls davon ausgehe, daß meine Mandantin mit Sicherheit überstrapaziert wird, wenn das jetzt geschieht, wie lange der Senat heute zu verhandeln gedenkt.

Vors.:

Fangen Sie an, den Antrag zu stellen, wir werden dann sehen, ob eine Möglichkeit, wenn er so lang sein sollte, ob eine Möglichkeit ist, den Verfahrensgang zu unterbrechen.

Herr Rechtsanwalt Riedel.

-Rechtsanwalt Riedel verliest den Antrag und einen Teil seiner Begründung vom 30.7.1975, aus Anlage 4 zum Protokoll.-

-Während der Begründung auf Seite 2 wird er unterbrochen.-

RA Sch[ily]:

Frau Ensslin[w] weist mich noch einmal darauf hin, daß Sie nicht in der Lage ist, der Verhandlung weiter zu folgen und daß Sie lieber den Saal verlassen will, als jetzt hier sich zwingen lassen, in einem Zustand, in dem sie sich befindet, hier weiter anwesend zu sein.

[1724] Vors.:

Herr Rechtsanwalt, diese Androhung, daß Sie lieber den Saal verlassen will, soll wohl bedeuten ...

RA Sch[ily]:

Es ist keine Androhung, Sie hat mir das so mitgeteilt. Ich kann’s Ihnen doch nur so wiedergeben, wie es mitgeteilt worden ist.

Vors.:

Wir haben vor, glaube ich, einer viertel Stunde oder zwanzig Minuten über diesen Antrag entschieden und haben gesagt, der Senat hält die Angeklagte für verhandlungsfähig. Wir haben inzwischen, was bis dahin noch nicht, zur Zeit unserer Entscheidung noch nicht bekannt war, die Äußerungen der Internisten dazu bekommen, die unsere Auffassung durchaus bestätigen. Wir werden jetzt versuchen, [x] zu klären, ob unser Arzt hier, Herr Dr. Henck, imstande ist, sich dazu zu äußern. Im anderen Fall müssen wir abtrennen und die sofortige Untersuchung der Angeklagten anordnen, wobei ich nochmals betone, wenn diese Untersuchung verweigert werden sollte, es wird sich wohl um Blutdruckmessen und so einige Dinge handeln, daß dann der Senat daraus Rückschlüsse ziehen müßte.

RA Sch[ily]:

Also, das verstehe ich überhaupt nicht, diese Bemerkung mit den Rückschlüssen. Gibt es da so irgendwie parallel zur Frage der partiellen Aussageverweigerung oder was soll das in dem Sinne verstanden werden, wenn jemand die Aussage verweigert, partiell; dann kann man ja bekanntlich daraus einen gewissen Rückschluß[43] ...

Vors.:

Gut, Herr Rechtsanwalt, wenn Sie’s nicht verstehen ...

RA Sch[ily]:

Nein, ich verstehe es ...

Vors.:

Ich muß Ihr Verständnis hier nicht fordern. Vielleicht können wir das außerhalb der Hauptverhandlung auch erörtern.

RA Sch[ily]:

Doch, doch, wäre doch angemessen.

[1725] Vors.:

Herr Dr. Henck sind Sie imstande, wir stellen also zu Protokoll fest, daß Herr Dr. Henck wieder anwesend ist, gebeten durch das Gericht zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, sofern ein entsprechender akuter Anlaß erkennbar werden würde.

Herr Dr. Henck, Sie kennen Ihre Pflichten. Ihre Personalien wollen wir zu Protokoll nochmals nehmen.

Dr. H[enck]:

Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. Helmut Henck, Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten, 55 Jahre alt, verheiratet, Vollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim als Dienststelle, mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, im übrigen verneinend[44].

Vors.:

Herr Dr. Henck, wir haben Sie gebeten zur Beobachtung von Frau Ensslin. Sie macht seit einer halben oder dreiviertel Stunde geltend, sie könne heute nicht mehr der Verhandlung folgen. Können Sie durch Beobachtung aus der Ferne dazu irgend etwas sagen.

Dr. H[enck]:

Das ist praktisch nicht möglich ...

Vors.:

Wäre es durch eine Untersuchung ... Verzeihung ...

Dr. H[enck]:

Es ist einfach eine Untersuchung erforderlich, um Annäherungswerte zu erhalten, denen zufolge man eine Aussage machen kann, ob noch eine Verhandlungsfähigkeit besteht oder in Zweifel gezogen werden muß oder nicht besteht.

Vors.:

Sind das Untersuchungen, die längere Zeit beanspruchen.

Dr. H[enck]:

Ja, ich muß vor allem wissen, ob Frau Ensslin und Frau Meinhof einverstanden sind.

Vors.:

Nein, rein theoretisch.

Dr. H[enck]:

Das könnte sich daraus eben erst ergeben aufgrund der Untersuchung, ob noch weiterführende Untersuchungen eben er- [1726] forderlich sind, das kann ich nicht vorweg sagen.

Vors.:

Ist die Untersuchung möglich in dem hier vorhandenen Raum, der für erste ärztliche Hilfe wohl gedacht ist.

Dr. H[enck]:

Zunächst wohl ja.

Vors.:

Wäre also direkt hier im Hause möglich.

Dr. H[enck]:

Ja.

RA Sch[ily]:

Noch eine Frage, Herr Dr. Henck.

Vors.:

Wir wollten an sich natürlich jetzt keine große Befragung machen ...

RA Sch[ily]:

... ich will nur, weil diese Medikamente genannt worden sind, ob es zutrifft, daß die Angeklagten diese vier Medikamente bekommen: Monotrean 2 wohl, Progression retat, Orginal retat und Sympatol.

Dr. H[enck]:

Ja, das trifft zu.

RA Sch.:

Können Sie mir die Indikation sagen für ...

Dr. H[enck]:

Ich muß jetzt aus dem Gedächtnis ...

Vors.:

Nein, das wollen wir jetzt im Augenblick nicht erörtert haben. Sie sind dazu da, daß Sie die Frage der Verhandlungsfähigkeit ärztlich mit kontrollieren, daß Sie entsprechende Untersuchungen machen. Sie haben uns gesagt, Sie können das ohne das nicht tun. Die Beantwortung nach der Indikation von irgendwelchen Medikamenten führt das Gericht in diesem Zusammenhang nicht weiter. Ich bitte also jetzt, sich darüber schlüssig zu werden, ob das Verfahren gegen Frau Ensslin abgetrennt werden soll. Stellt die Bundesanwaltschaft in dieser Richtung einen Antrag.

OStA Z[eis]:

Wir stellen den Antrag, das Verfahren gegen Frau Ensslin abzutrennen, für den Fall, daß Sie verhandlungsunfähig sein [1727] sollte.

Vors.:

Zur Untersuchung, ob es zutrifft, was behauptet wird. Ich bitte dazu seitens der Verteidiger Stellung zu nehmen.

RA Sch[ily]:

Ich widerspreche einer Abtrennung.

Vors.:

Zunächst Herr Rechtsanwalt Schily, denn es dreht sich ja um Frau Ensslin, Herr Rechtsanwalt Schily, bitte.

RA Sch[ily]:

Ich widerspreche einer Abtrennung. Sie wissen, daß hier alle Verfahrensvorgänge doch für alle vier Angeklagten was miteinander zu tun haben. Und es würde sich eine Verzögerung nur dadurch ergeben, daß sich dann möglicherweise Wiederholungen ergeben, für bestimmte Verfahrensvorgänge, die tunlichst vermieden werden sollen und ich wüßte nicht, welchen prozeßökonomischen Effekt eine solche Abtrennung haben könnte. Im Gegenteil, es wäre ein Vorgang der jeglicher Prozeßökonomie auch nur widerstreiten würde.

Vors.:

Ich danke für den Hinweis! Allerdings, der Senat hat sich darüber natürlich auch Gedanken zu machen. Es ist primär unsere Sorge.

Will sonst jemand noch etwas sagen. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie haben sich gemeldet.

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Baader ist offensichtlich verhandlungsunfähig ...

Verzeihung ...

Vors.:

Wollen wir dann über dieses Verfahren gesondert von der Frage der Abtrennung uns unterhalten. Jetzt geht es nur um die Stellungnahme zu der Frage der Abtrennung des Verfahrens gegen Frau Ensslin. Will da jemand sonst sich noch äußern.

RA Dr. H[eldmann]:

Ja, ich für Herrn Baader.

Vors.:

Für Herrn Baader.

[1728] RA Dr. H[eldmann]:

Herr Baader ist verhandlungsunfähig. Nicht nur das Gericht, auch der Verteidiger hat eine Fürsorgepflicht. Ich lasse nicht mit einem verhandlungsunfähigen Mandanten weiter verhandeln.

Vors.:

Sonst noch jemand eine Äußerung. Ich sehe nicht. Doch, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich habe vorhin auch mich schon dem Antrag angeschlossen, der gestellt worden war, soweit er gerichtet war auf Beiziehung der Sachverständigen Müller und Schröder und Unterbrechung bis dahin. Das hat mit dem gesundheitlichen Zustand des Mandanten zu tun. Ich habs ja auch erklärt, warum und wieso, auch gerade in der heutigen Situation. Ich darf nochmal darauf hinweisen, der Mandant hat sich untersuchen lassen, wie alle Mandanten, von Professor Müller und Professor Schröder. Es besteht überhaupt keine Veranlassung, jetzt hier durch den Dr. Henck Untersuchungen veranlassen, nachdem, Augenblick mal bitte, nachdem auch der Senat davon ausgegangen ist, daß Ergebnisse, wie sie hier für die Frage der Verhandlungsfähigkeit von Nöten sind, nicht von Dr. Henck, sondern von den Sachverständigen Schröder und Müller zu haben sind.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es geht um die Frage der Abtrennung. Wollen Sie dazu etwas äußern. Es geht nicht um die Untersuchung Ihres Mandanten.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich dachte es sei klar. Ich widerspreche natürlich auch dem Antrag auf Abtrennung mit der Begründung, daß wir hier die Frage der zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegebenen Verhandlungsfähigkeit nicht nur von Frau Ensslin, sondern natürlich auch von Herrn Raspe und auch von Herrn Baader vorgetragen worden ist, von Frau Meinhof genauso.

RA R[iedel]:

Das gibt es noch nachzutragen von mir, Herr Vorsitzender. Die Mandantin Ulrike Meinhof ist genauso wie alle anderen auch Verhandlungsunfähig. Sie hat mir das mitgeteilt. Ich [1729] beantrage deshalb ebenfalls abzutrennen, bzw. widerspreche einer Abtrennung aus den Gründen, wie sie genannt worden sind. Es ist sinnlos abzutrennen, dann, wenn alle Angeklagten verhandlungsunfähig sind.

Angekl. B[aader]:

Verdammt noch mal ...!

Vors.:

Also, das spricht nun nicht sehr für Ihre Verhandlungsunfähigkeit, Ihr Ausbruch.

Angekl. R[aspe]:

Wollen Sie dieses Schauspiel hier haben.

Angekl. B[aader]: (zum Vorsitzenden)

Halt doch die Fresse, Du altes Schwein.

Vors.:

Augenblick, Augenblick.

- Die Angeklagten stehen auf, packen ihre Unterlagen und drängen aus der Sitzbank. Dabei entsteht laute Unruhe auf der Anklagebank.

Der Vorsitzende mahnt zur Ruhe. -

Angekl. B[aader]:

Schauen Sie doch die Leute mal an.

Vors.:

Es ist beabsichtigt, Sie aus der Sitzung zu entfernen, wegen Ungebühr.[45]

Angekl. B[aader]:

Lassen Sie uns jetzt rausbringen.

Vors.:

Wollen Sie Stellung dazu nehmen, daß Sie jetzt wegen Ihres Verhaltens ausgeschlossen werden sollen.

Angekl. R[aspe]:

Genau das.

Vors.:

Das wollen Sie, daß Sie ausgeschlossen werden.

Angekl. B[aader]:

Machen Sie es doch einfach.

Vors.:

Will jemand von den Angeklagten sich sonst noch äußern, außer Herr Baader?

Angekl. R[aspe]:

Ich habe mich dazu bereits geäußert.

[1730] Nach geheimer Umfrage verkündet der Vorsitzende:

Der Senat beschließt:

Die Angeklagten werden für den heutigen Tag von der Sitzung ausgeschlossen.

Die Angeklagten sind aufgestanden, haben versucht, sich zu entfernen, haben ihre Unterlagen gepackt. Baader bezeichnet den Vorsitzenden als Schwein, als altes Schwein, um es ganz deutlich zu sagen. Und sie sind trotz Abmahnung nicht abzubringen gewesen.

- Die Angeklagten werden um 15.43 Uhr aus dem Sitzungssaal abgeführt -

Vors.:

Jetzt können Sie, Herr Rechtsanwalt Riedel, Ihren Antrag fortsetzen.

Ich bitte Sie, Herr Rechtsanwalt Riedel, mit der Antragstellung fortzufahren.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich bitte um Pause für die Verteidigung.

Vors.:

Nein, keine Pause.

RA Dr. H[eldmann]:

Dann machen wir, wenn Sie erlauben, eine geheime Umfrage.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, dann würde ich Sie bitten, für Ihren Antrag wenigstens eine Begründung zu geben.

RA R[iedel]

Herr Vorsitzender, es erscheint doch zunächst einmal ...

Vors.:

Halt, halt, der Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat den Antrag ...

RA Dr. H[eldmann]:

Die Begründung habe ich Ihnen zu einem Teil schon gegeben. Der Verteidiger hat eine prozessuale Fürsorgepflicht für seinen Mandanten. Wo der Mandant wegen Verhandlungsfähigkeit zum äußersten Mittel greift, um nunmehr aus der Verhandlung herauszukommen, und das haben wir ja eben gesehen, das ist ja nicht die Willkür gewesen, sondern es ist die letzte Möglichkeit gewesen, eh sie hier zusammenklappen

[1731] -Unruhe im Saal-

Vors.:

Ich darf jetzt den Saal nochmals bitten, Ruhe zu bewahren. Aber ich muß das ernsthaft sagen. Wenn hier Unruhe entsteht im Saal und derartige Beifalls- oder Mißfallenskundgebungen zum Ausdruck kommen, dann könnten wir genötigt sein, daß der Saal geräumt wird. Bitte, es würde alle treffen. Sie haben Interesse, an der Sitzung teilzunehmen, also verhalten Sie sich bitte ruhig.

Herr Rechtsanwalt.

RA. Dr. H[eldmann]:

Und Folge dieser Fürsorgepflicht, von der ich eben gesprochen habe, ist, weiter zu verhandeln, wenn die Mandanten wieder können. Das wird morgen vormittag sein.

Vors.: (kurze Beratung beim Senat)

Der Senat lehnt die Pause ab, es wird weiter verhandelt.

Bitte, Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA Sch[ily]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, im Augenblick hat aber Herr Rechtsanwalt Riedel das Wort.

RA Sch[ily]:

... darf ich Sie daran erinnern, daß ich geltend gemacht hatte, die neuerliche Mitteilung meiner Mandantin, daß sie verhandlungsunfähig sei, daß sie nicht mehr in der Lage sei. Wenn ich mich recht erinnere, dann hat Herr Dr. Henck einmal bei seiner früheren Anhörung gesagt, na wenns nun gar nicht mehr geht, dann möge sich doch der Mandant melden.[46] Und ich kann Ihnen nur mit allem Ernst und Nachdruck sagen, wollen Sie denn wirklich erst einen der Angeklagten hier am Boden sehen. Reicht es wirklich nicht die Mitteilung, und glauben Sie mir, das wird nicht so aus der Hand da, eine Mitteilung kommt nicht aus der Hand, die wird nicht so einfach hier so in die Verhandlung reingestreut ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, was soll das werden, was Sie jetzt hier erklären.

[1732] RA Sch[ily]:

Ja, das ist sozusagen nochmal die Vorstellung an den Senat, daß, wenn hier eine Mitteilung kommt, dann kann man sich doch nicht damit begnügen, einen Blick auf die Anklagebank zu werfen und zu sehen, der sitzt ja noch in dem Sessel.

Vors.:

Wir wollen doch klar sein, bevor die Frage der Verhandlungsunfähigkeit zu Ende entschieden war, bevor der Senat etwas anderes tun konnte als feststellen, daß sein ursprünglicher Beschluß, nach seiner Überzeugung seien[y] die Angeklagten jetzt noch nach dieser kurzen Verhandlungsdauer heute verhandlungsunfähig, irgendwie ändern konnte, haben die Angeklagten durch Ungebühr veranlaßt, daß Sie ausgeschlossen worden sind.

Wir haben jede Möglichkeit, jetzt fortzufahren und fahren auch fort.

Herr Rechtsanwalt Riedel, bitte. Ich darf sagen, wenn der Antrag nicht weiter begründet wird, er ist gestellt, es sind seine Einzelziffern bekannt, dann werden wir der Bundesanwaltschaft die Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen und darüber entscheiden.

RA Sch[ily]:

Darf ich denn fragen ...

Vors.:

Darf ich jetzt Herrn Rechtsanwalt Riedel das Wort erteilen.

RA Sch[ily]:

Es war aber auch ein Antrag der Bundesanwaltschaft gestellt worden auf Abtrennung, auf den habe ich auch kein Beschluß des Senats.

Vors.:

Der ist gegenstandslos geworden, durch das, was vor sich gegangen ist. Das ist doch selbstverständlich. Bitte,

Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA Sch[ily]:

Ist das selbstverständlich, ja.

RA R[iedel]:

Herr Vorsitzender, ich muß doch als Verteidiger Wert darauf legen ...

[1733] Vors.:

Wollen Sie jetzt Ihren Antrag weiter begründen oder nicht.

RA Sch[ily]:

Nein, Herr Vorsitzender, wenn die Bundesanwaltschaft einen Antrag stellt, dann gehen Sie darüber hinweg und sagen dann, der ist gegenstandslos geworden.

Vors. (zur Bundesanwaltschaft):

Wird der Antrag aufrechterhalten?

RA Sch[ily]:

Das würde mich mal interessieren.

OStA Z[eis]:

Selbstverständlich nein. Und Herr Rechtsanwalt Schily braucht sich ein für alle Mal um die Belange der Bundesanwaltschaft nicht zu kümmern. Wir sind Manns genug, um unsere Belange hier drin in entsprechender Form vorzubringen.

RA Sch[ily]:

Ach, das ist interessant, daß Sie das sagen. Das ist mir was ganz Neues.

Vors.:

Gut. Herr Rechtsanwalt, keine Gegenerklärung.

RA Sch[ily]:

Nein, aber es ist mir ungewohnt ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie haben das Wort jetzt nicht mehr weiter.

RA Sch[ily]:

... daß, wenn ein Antrag gestellt wird und daß ich den Wunsch habe, die Entscheidung des Senats in einem Antrag zu hören. Das ist doch wohl eine Selbstverständlichkeit.

Vors.:

Es wird die peinliche Situation kommen, daß ich wieder von dem Mikrofon reden muß, das wollen wir doch möglichst vermeiden. Das ist mir auch unangenehm gegenüber Rechtsanwälten, derart vorgehen zu müssen.

Bitte, Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA R[iedel]:

... begonnenen Begründung fortfahren, aber ich meine im Gegensatz der Bundesanwaltschaft ...

[1734] Vors.:

Sie sollen ...

RA R[iedel]:

Ja, mache ich auch gleich. Ich lege aber Wert darauf, vorab und im Gegensatz der Bundesanwaltschaft ziehe ich den von mir gestellten Antrag deswegen nicht zurück, weil in der Zwischenzeit die Mandantin ausgeschlossen worden ist. Ich lege Wert darauf auf eine Entscheidung. Wenn der Senat allerdings meint, daß die rechtliche Voraussetzung dafür eigens von der Verteidigung gestellten Antrag zu entscheiden nur dadurch entfallen sind, weil die Mandanten nicht mehr im Saal sind, dann ist es gut, dann vermag der Senat das zum Ausdruck bringen. Ich leg jedenfalls Wert darauf, daß entschieden wird über den gestellten Antrag, bevor ich fortfahre.

Vors.:

Der Antrag der Bundesanwaltschaft ist soeben zurückgenommen worden: „Selbstverständlich nein.“

RA R[iedel]:

Die Verteidigung hat beantragt, jedenfalls ich hatte beantragt, aus Verhandlungsunfähigkeit der Mandantin für heute abzubrechen.

Vors.:

Es gibt überhaupt keinen Grund, über diesen Antrag noch zu entscheiden, nachdem die Angeklagten nicht mehr anwesend sind, der Verhandlung ohnehin nicht folgen können. Die Wirkung des Ausschlusses der Ungebühr sind doch sonnenklar.[47]

Bitte, fahren Sie fort.

Bitte, Herr Rechtsanwalt Schily, ich gebe Ihnen jetzt nicht mehr das Wort. Herr Rechtsanwalt Schily, ich gebe Ihnen jetzt nicht das Wort oder haben Sie einen Antrag zu stellen.

RA Sch[ily]:

Ja, ich möchte rechtliches Gehör auf diese Frage des Ausschlusses, dazu habe ich nämlich auch ein Recht.

Vors.:

Jetzt im Augenblick hat Herr Rechtsanwalt Riedel, ich erkläre Ihnen das zum letzten Mal, das Wort. Und er kann jetzt fortfahren. Sie können nicht zu Unzeit ständig mit neuen [1735] Anträgen oder sonst irgend etwas kommen. Herr Rechtsanwalt Riedel, bitte.

RA Sch[ily]:

Wenn die Bundesanwaltschaft ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily ...

RA Sch[ily]:

... zwischendurch stellen, z. B. auf Entziehung des Wortes, dann haben Sie da keine Sorgen, der Bundesanwaltschaft das Wort zu geben. Und das ist doch ein Punkt, auf den man hinweisen muß. Welche Ungebühr ist den seitens meiner Mandantin, offenbar ist Verhandlungsunfähigkeit schon eine Ungebühr in Ihren Augen.

Vors.:

Sie ist nicht wegen Verhandlungsunfähigkeit ausgeschlossen, sondern wegen ungebührlichen Verhaltens.

Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA R[iedel]:

Ja, allerdings, Herr Vorsitzender, bevor ich mit meiner Begründung fortfahre, muß ich doch noch mal die Bemerkung machen, daß ich bei meiner Mandantin tatsächlich nicht weiß, warum Sie ausgeschlossen worden ist. Ich hab also nicht mitbekommen, daß sie irgend etwas gesagt hat, das sie auch irgend etwas getan haben könnte, was ein Ausschluß begründet. Ich hab davon nichts mitbekommen.

Vors.:

Gut. Sie sehen auch nicht rückwärts. Sie sehen nach vorwärts. Aber wir habens gesehen, was sich da abgespielt hat.

RA R[iedel]:

Naja, ich habe hinten keine Augen, aber ich kann hören, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Die Entscheidung ist ergangen, Sie wird nicht nachträglich nochmals Ihnen gegenüber begründet. Sie können sie[z] ja in geeigneter Form, wenn Sie glauben, beanstanden. Bitte Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA R[iedel]:

Ich hatte einen Antrag gestellt und mit der Begründung begonnen, ich halte es für sinnvoll, die Begründung nochmal [1736] von Anfang an vorzutragen, da es ohnehin nur ein paar Zeilen waren.

-Rechtsanwalt Riedel verliest nunmehr die Begründung seines Antrags von Anfang an.-

-Rechtsanwalt Riedel übergab seinen Antrag, um ihn fotokopieren zu lassen. Die Fotokopie ist dem Protokoll als Anlage 4[aa] beigefügt.-

-Sachverständiger Dr. Henck wurde um 15.50 Uhr entlassen, er verblieb jedoch im Sitzungssaal.-

Vors.:

Wollen sich die übrigen Herrn diesem Antrag anschließen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich gebe heute keine Erklärung dazu ab.

Vors.:

Ja, dann haben Sie aber keine Gelegenheit mehr im Zweifelsfall.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Warum, das werden wir entscheiden, ob wir, welche Anträge wir stellen, und welchen Inhalt die Anträge haben.

Vors.:

Sie meinen, Sie bestimmen über die Dauer des heutigen Verhandlungstages?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nein, darüber bestimmen Sie natürlich. Aber wir bestimmen, welche Anträge wir wann stellen. Ich darf Sie nochmal auf den Widerspruch hinweisen, wir werden hier immer gefragt, für wen sprechen Sie hier.

Vors.:

Aber wenns entschieden ist, wirds schwierig, sich noch zu äußern. Herr Rechtsanwalt wir wollen uns aber ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich wollte es auch nicht erläutern. Ich habe gesagt, ich gebe jetzt keine Erklärung ab.

Vors.:

Wollen Sie sich wirklich als Verteidiger hier dem Eindruck aussetzen, der zwangsläufig entstehen muß, wenn Sie nicht bereit sind, sich zu erklären, ob Sie sich diesem Antrag an- [1737-1750][48] [1751] schließen heute. Und erklären Sie dann bitte doch, warum Sie sich nicht anschließen wollen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Herr Vorsitzender, ich habe hier gar nichts zu erklären. Ich habe Ihnen nichts zu erklären, den Eindruck, den das erweckt, den nehme ich auf mich, den kann ich verantworten und rechtfertigen. Warum, werde ich gegebenenfalls noch dem Senat erklären.

Vors.:

Aber ich sage Ihnen, Sie haben jetzt die Möglichkeit, diese Erklärung abzugeben, danach wird dann die Bundesanwaltschaft die Gelegenheit haben, sich zu äußern, zum Antrag.

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich habe bereits vorhin gesagt, daß ich ohne meinen absolut verhandlungsunfähigen Mandanten nicht verhandle und folglich auch keine Anträge stelle.

Vors.:

Gut, das ist Ihre Sache. Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Sch[ily]:

Ich habe keine Erklärung abzugeben.

Vors.:

Keine Erklärung abzugeben. Die Bundesanwaltschaft bitte.

BA Dr. W[under]:

Ich nehme wie folgt Stellung:

1. Gegen Akteneinsicht in die fraglichen Spurenakten, Bildmappen und Personenakten bestehen aus der Sicht der Bundesanwaltschaft, wie ich heute vormittag bereits erklärt habe, überhaupt keine Bedenken. Seit 2 Jahren, um nur das noch einmal zu wiederholen, ist den Verteidigern, denen teils schon 1973 Sprengstoffsonderordner übersandt wurden, die Existenz dieser Spurenakten bekannt. Erstmals hat Rechtsanwalt Schily, und nur er allein aus dem Kreise der Wahlverteidiger[49], sich dafür im Februar dieses Jahres darum bemüht.

2. Zu dem Gesamtbestand von 1803 Aktenbänden des Bundeskriminalamts. Es handelt sich zum großen Teil um Aktenteile aus dem Bereich der dem Bundesministerium des Innern nachgeordnet ist. Sie betreffen Berichte, Personalbewegungen, [1752] Technische- und Leitungsfragen. Diese Vorgänge stehen weder der Bundesanwaltschaft noch dem Gericht zur Verfügung, mithin auch nicht der Verteidigung. Daneben sind es, anders aufbereitet als bei der Justiz und deshalb auch anders geordnet und gezählt, Doppelt- und Mehrfertigungen verschiedener Ermittlungsvorgänge, wie sie bei jeder Polizeibehörde als Arbeitsexemplare vorliegen. In den mit 1803 gezählten Akten sind auch Vorgänge aus dem gesamten Anarcho-Komplex enthalten, die[bb] über dieses Verfahren hinausgehen, die ebenfalls weder Gericht noch der Bundesanwaltschaft zur Verfügung stehen. Den Vorwurf der Aktenmanipulation weise ich entschieden zurück. Die zitierten Vermerke, daß bestimmte belanglose Dinge aus den Spurenakten nicht in die Sonderordner übernommen wurden, stammen nicht vom Bundeskriminalamt, sondern von der Bundesanwaltschaft. Wenn in den angelegten Sonderordnern da und dort Seiten fehlen oder auch Seiten doppelt eingeheftet sind, so handelt es sich um technische Versehen, die, wenn sie gerügt werden, sofort behoben werden. Ich möchte aber darauf hinweisen, daß der Bundesanwaltschaft keine gewerbliche Druckerei und Binderei zur Verfügung steht und daß auch bei solchen Unternehmen hin und wieder technische Fehler vorkommen. Das ganze Geheimnis der verschiedenen Numerierung ist einzig und allein das, und das müßte, Herr Rechtsanwalt, wenn Sie die Sonderordner nur einmal gewissenhaft durchgearbeitet hätten, aufgefallen sein, daß ursprünglich der Gesamtvorgang durchnumeriert worden ist. Und daß dann, wie die einzelnen Sonderordner angelegt worden sind, die einzelnen Ordner gesondert numeriert worden sind. Das ist das ganze Geheimnis. Zur Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung besteht aus diesem Antrag heraus nicht der geringste Anlaß. Ich weise aber nochmals darauf hin, daß es sehr interessant ist, festzustellen, daß dieser Vorwurf, der seit langem den Verteidigern am Herzen liegt, nun heute erst vorgebracht wird.

Vors.:

Wünscht sonst jemand noch das Wort. Ich sehe nicht. Wir setzen dann die Sitzung morgen später fort und zwar erst [1753] um 10.00 Uhr, da wir dann denn Beschluß über diesen Antrag noch abfassen müssen.

Ende der Sitzung 16.22 Uhr

Ende von Band 69


[1] Die Hauptverhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache und Feststellung der Anwesenheit mit der Vernehmung der Angeklagten zur Person, an die sich die Verlesung der Anklage (heute außerdem: Mitteilung über ggf. stattgefundene Erörterungen) sowie die Vernehmung der Angeklagten zur Sache anschließen. Hierauf folgt die Beweisaufnahme (§§ 243, 244 StPO). Aufgrund vorrangiger Anträge fand die Vernehmung zur Person sowie die Verlesung der Anklage erst am 26. Verhandlungstag statt.

[2] § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. (heute: Abs. 1 Satz 3) schreibt vor, dass alle Ablehnungsgründe gleichzeitig vorzubringen sind (sog. Konzentrationsmaxime). Geschieht dies nicht, ist das Vorbringen, das sich auf solche Gründe stützt, die zum Zeitpunkt des letzten Ablehnungsgesuchs bereits vorgelegen haben, aber nicht zur Begründung herangezogen wurden, wegen Verspätung nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

[3] Am 30. Juni 1975 begann das Verfahren gegen Irmgard Möller und Gerhard Müller vor dem Landgericht Hamburg, die sich beide zu diesem Zeitpunkt seit drei Jahren in Untersuchungshaft befanden: Gerhard Müller war bereits am 15. Juni 1972 mit Ulrike Meinhof Langenhagen, Irmgard Möller zusammen mit Klaus Jünschke am 8. Juli 1972 in Offenbach festgenommen worden (Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 298 f.).

[4] Zu einem Verfahren in Saarbrücken liegen keine verlässlichen Informationen vor. Vermutlich bezieht sich Meinhof auf Zweibrücken; dort saßen zu diesem Zeitpunkt die vor dem LG Kaiserslautern Angeklagten Manfred Grashof, Klaus Jünschke und Wolfgang Grundmann in Untersuchungshaft (vgl. die abgedruckten Beschlüsse in Enzensberger/Michel [Hrsg.], Kursbuch 32, August 1976, S. 30 ff., 44 ff., 48). Verhaftet wurden sie bereits im Jahr 1972: Grundmann und Grashof bereits am 2.3.1972, Jünschke am 9.7.1972 (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 31 f., 45).

[5] Anlage 1 zum Protokoll vom 30.07.1975: Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing durch die Angeklagte Meinhof.

[6] Während des zweiten Hungerstreiks, in den inhaftierte RAF-Mitglieder von Anfang Mai bis Ende Juni 1973 traten, wurde Andreas Baader, zu dieser Zeit in der JVA Schwalmstadt untergebracht, zeitweise das Trinkwasser entzogen. Auf Nachfrage der Presse bestätigte das hessische Justizministerium dies, wies allerdings darauf hin, dass ihm stattdessen Milch zur Verfügung gestellt werde (Riederer, Die RAF und die Folterdebatte der 1970er Jahre, 2014, S. 171 f.; Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 121).

[7] Mit „Trakt“, auch „Toter Trakt“, bezeichneten die Angeklagten einen isolierten Trakt innerhalb einer JVA. In der JVA Köln-Ossendorf befand sich ein solcher Trakt in der psychiatrischen Frauenabteilung, in der zunächst Astrid Proll untergebracht war, später auch Ulrike Meinhof, bevor sie im April 1974 nach Stuttgart-Stammheim verlegt wurde. Im Februar 1974 wurde auch Gudrun Ensslin für zwei Monate nach Köln-Ossendorf verlegt (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 97 ff.). Meinhof beschrieb den Zustand im Trakt mit den Worten: „Das Gefühl, es explodiert einem der Kopf (das Gefühl, die Schädeldecke müsste eigentlich zerreißen, abplatzen) - das Gefühl, es würde einem das Rückenmark ins Gehirn gepresst [...]. das Gefühl, die Zelle fährt [...] rasende Aggressivität, für die es kein Ventil gibt. Das ist das Schlimmste. Klares Bewußtsein, daß man keine Überlebenschance hat [...]“ (Erklärung von Ulrike Meinhof, abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 103 ff.; s. auch die Ausführungen im Antrag der Angeklagten am 5. Verhandlungstag, Anlage 1 zum Protokoll vom 12.6.1975, insbes. die S. 425 ff. des Protokolls bzw. 20 ff. der Anlage; s. zu den Haftbedingungen in Köln-Ossendorf aber auch Riederer, Die RAF und die Folterdebatte der 1970er Jahre, 2014, S. 95 ff.).

[8] Im siebten Stock (und dort im „kurzen Flügel“) der JVA Stuttgart-Stammheim waren die RAF-Mitglieder inhaftiert. Ursprünglich diente dieser Gefängnisteil nicht der isolierten Unterbringung besonders gefährlicher Gefangener, sondern minderjähriger Häftlinge oder solcher Gefangener, denen nur minderschwere Straftaten zur Last gelegt wurden. Angesichts der Möglichkeit, Gefangene in diesem Teil des Gebäudes vollständig zu separieren, wurde schließlich die Entscheidung getroffen, Mitglieder der RAF hier unterzubringen (näher dazu Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 76 f.). Der siebte Stock galt bald als „Hochsicherheitstrakt“ (krit. zu dieser Bezeichnung Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 128).

[9] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[10] Zwischen dem 22. April und dem 13. Mai 1975 wurden die Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele, zu diesem Zeitpunkt allesamt Verteidiger von Andreas Baader, auf Grundlage des erst am 1.1.1975 in Kraft getretenen § 138a StPO wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB) von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen; zudem wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff., S. 537 ff.; s. auch die angehängte Chronik in Dreßen [Hrsg.], Politische Prozesse ohne Verteidigung?, 1976, S. 104 f.).

[11] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden, was auch in diesem Verfahren geschehen war.

[12] Bereits mit Verfügung vom 3. Februar 1975 hatte der Vorsitzende Dr. Prinzing die Beiordnung der Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele als Pflichtverteidiger von Andreas Baader aufgehoben, da nicht auszuschließen sei, „daß sie von den Bestimmungen über den Ausschluß von Verteidigern im Strafverfahren betroffen werden könnten“ (s. dazu S. 235 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 3. Verhandlungstag).

[13] Als Blockverteidigung wurde die gemeinsame Verteidigung mehrerer Beschuldigter bezeichnet. Diese Form der Verteidigung wurde durch das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO), welches durch das Ergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) eingeführt und am 1.1.1975 in Kraft trat, unzulässig. Zulässig ist seither nur noch eine abgestimmte Verteidigung, bei der zwar eine gemeinsame Verteidigungsstrategie entwickelt werden kann, jede/r Verteidiger/in aber nur eine/n Angeklagte/n vertreten darf (s. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. vom 20.8.2002 - Az. 1 Ws 318/02, NJW 2002, S. 3267 ff.).

[14] Holger Meins, ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Da zu diesem Zeitpunkt der Senat als Gericht der Hauptsache zuständig für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit auch für Entscheidungen über die Haftbedingungen war (§ 126 Abs. 2 StPO), machten die Angeklagten den Senat, insbesondere den Vorsitzenden Dr. Prinzing, unmittelbar verantwortlich für den Tod von Holger Meins. Gegen Dr. Prinzing (und weitere) erstattete Rechtsanwalt von Plottnitz im Namen von Meins’ Angehörigen sowie im eigenen Namen Strafanzeige wegen Mordes (Auszüge der Strafanzeige sind abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 195 f.; vollständig, aber schlecht lesbar, befindet sich die Strafanzeige auch im Anhang zu Anlage 1 zum Protokoll vom 19. Juni 1975, 7. Verhandlungstag, S. 644 ff.). Eine auf die Ereignisse um den Tod Holger Meins’ gestützte Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Angeklagte Ensslin findet sich in Anlage 1 zum Protokoll vom 19. Juni 1975 (7. Verhandlungstag, S. 620 ff.). Die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Dr. Prinzing befindet sich auf S. 677 ff. (ebenfalls 7. Verhandlungstag).

[15] Da sich die Ausschlüsse (Fn. 10) auf die Verteidigung von Andreas Baader bezogen, legitimierten sich die Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele am ersten Verhandlungstag für jeweils andere Angeklagte und stellten den Antrag, zur Hauptverhandlung zugelassen zu werden. Der 2. Strafsenat war der Auffassung, die Wirkung der bereits ergangenen Ausschlussentscheidungen umfasse auch das Verbot der Mitwirkung der Verteidiger im Hinblick auf die übrigen Angeklagten. Die Bundesanwaltschaft äußerte gegen diese Rechtsauffassung erhebliche Bedenken (so Bundesanwalt Dr. Wunder auf S. 50 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag) und beantragte daher, die Verteidiger auch im Hinblick auf die anderen Angeklagten auszuschließen (Anlage 5 zum Protokoll vom 21.5.1975, S. 65 ff., ebenfalls 1. Verhandlungstag). Den Antrag legte der 2. Senat dem zuständigen 1. Senat zur Entscheidung vor, welcher die ursprüngliche Auffassung des 2. Senates bestätigte und die (nach dieser Ansicht überflüssige) Durchführung eines (erneuten) Ausschlussverfahrens ablehnte. Inzwischen sieht § 138a Abs. 5 StPO ausdrücklich vor, dass der Ausschluss sich auch auf andere Beschuldigte in demselben Verfahren erstreckt.

[16] Am 1. Januar 1975 traten das Erste Strafverfahrensreformgesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3393) sowie das Ergänzungsgesetz hierzu vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) in Kraft. Hierdurch wurden u.a. die Möglichkeit des Verteidiger/innenausschlusses (§ 138a StPO), die Beschränkung auf drei Wahlverteidiger/innen pro Beschuldigte/n (§ 137 Abs. 1 S. 2 StPO), das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO), sowie die Möglichkeit, den Prozess im Falle vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit bis zum Abschluss der Vernehmung der Angeklagten zur Sache auch in ihrer Abwesenheit durchzuführen (§ 231a StPO), eingeführt. Durch diese und weitere Reformen während der Hauptverhandlung wurden die Rechte der Angeklagten sowie der Verteidigung erheblich eingeschränkt (Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 72 ff.). Da viele der Vorschriften im Hinblick auf das anstehende Stammheimer Verfahren beschlossen wurden, wurden sie u.a. als „lex RAF“ kritisiert (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 132 ff.). Sie sind überwiegend noch heute in Kraft.

[17] Gemeint sind Holger Meins, Siegfried Hausner und Katharina Hammerschmid. Siegried Hausner und Holger Meins starben, während sie sich in Haft und damit in Obhut des Staates befanden. Zum Tod von Holger Meins s. bereits Fn. 14. Siegfried Hausner erlag Verletzungen, die er während der Geiselnahme in der Deutschen Botschaft in Stockholm im April 1975 erlitten hatte (Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 95 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 766 Anm. 80). Auch Katharina Hammerschmidt befand sich zunächst noch in Untersuchungshaft. Dort traten schon bald erste Symptome einer Krebserkrankung auf. Die von Hammerschmidt geäußerten gesundheitlichen Probleme wurden von den Gefängnisärzten aber nur unzureichend untersucht, weshalb der Tumor lange Zeit unerkannt blieb. Aufgrund der fortschreitenden Erkrankung wurde sie im Januar 1974 entlassen und starb schließlich Ende Juni 1975 in West-Berlin (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 196 ff.; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 329). Für alle drei Tode machten die Angeklagten staatliche Akteure verantwortlich (s. dazu auch die Ausführungen von Andreas Baader auf S. 586 f., 6. Verhandlungstag).

[18] § 26a Abs. 1 StPO benennt die Fälle, in denen eine Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist, nämlich bei Verspätung der Ablehnung (Nr. 1), wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist benannt wird (Nr. 2) sowie wenn durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (Nr. 3).

[19] Das Strafgesetzbuch ist in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil aufgeteilt. Der Allgemeine Teil enthält Vorschriften, die für alle Straftaten gleichermaßen gelten, etwa allgemeine Begriffsbestimmungen, Regelungen über verschiedene Beteiligungsformen und Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe. Im Besonderen Teil befinden sich die einzelnen Straftatbestände des StGB. Der erste Abschnitt dieses Besonderen Teils ist überschrieben mit „Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 80-92b)“ und enthält Straftaten, die in besonderem Maße politisch motiviert sind.

[20] § 199 Abs. 2 StPO lautet: „Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.“ Zu diesen Akten gehören zum einen alle Unterlagen, die die Polizei der Staatsanwaltschaft übersendet (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO), zum anderen alle anschließend bei der Staatsanwaltschaft entstandenen Vorgänge, und zwar sowohl die belastenden, als auch die entlastenden. Ausgenommen sind die Handakten der Staatsanwaltschaft, sowie für die jeweiligen Beschuldigten bedeutungslose Vorgänge (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 199 Rn. 2).

[21] Rechtsanwalt Schily äußerte am 5. Verhandlungstag die Vermutung, die Bundesanwaltschaft verfüge - anders als die Verteidigung - über eine selbstständige Mikrofonanlage, mit welcher sie die eigenen Mikrofone selbsttätig einschalten könnten (S. 404 des Protokolls der Hauptverhandlung, 5. Verhandlungstag). Der Vorsitzende Dr. Prinzing nahm am 6. Verhandlungstag dahingehend Stellung, einfachheitshalber seien bei der Bundesanwaltschaft dieselben Anlagen angebracht worden, wie bei Gericht und Protokollführung. Eine Benachteiligung der Verteidigung wies er zurück, ließ aber „um auch den leisesten Zweifel auszuräumen“ die Anlagen der Bundesanwaltschaft austauschen (S. 541 f. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[22] Die gerichtliche Voruntersuchung wurde mit Wirkung zum 1.1.1975 durch das erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3393) abgeschafft. Das alte Recht eröffnete der Staatsanwaltschaft in bedeutsamen Strafsachen, namentlich solchen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug oder der Schwurgerichte gehörten, die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Voruntersuchung zu stellen (§§ 178, 179 StPO a.F.). In dem Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung lag zugleich die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft (§ 170 Abs. 1 StPO a.F.), die mit der Eröffnung der Voruntersuchung allerdings nicht mehr zurückgenommen werden konnte (§ 156 StPO a.F.). Im Rahmen der Voruntersuchung wurden Richter/innen funktionell als Ermittlungsorgan - sog. Untersuchungsrichter/innen (nicht zu verwechseln mit den auch heute noch vorgesehenen Ermittlungsrichter/innen, § 162 StPO) - tätig. Die gerichtliche Voruntersuchung gehörte gemeinsam mit dem vorbereitenden Verfahren (§§ 158 ff. a.F.), das in den Händen der Staatsanwaltschaft lag, dem sog. Vorverfahren an (zur Terminologie s. Kohlhass in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, Vor § 158 Anm. 1; Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 30. Aufl. 1971, Vor § 178, Anm. 1). Das gerichtliches Ermittlungsverfahren hatte, genau wie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die Klärung der Frage zum Ziel, ob der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht begründet werden könne. Der Unterschied zum vorbereitenden Verfahren lag darin, dass sich die Anschuldigung in der Voruntersuchung bereits gegen eine bestimmte Person aufgrund einer bestimmten Tat richtete (s. nur § 179 StPO a.F. sowie Kohlhass in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, Vor § 178, Anm. 1). Der gerichtlichen Voruntersuchung folgte das Zwischenverfahren, in dem über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wurde (§ 198 StPO a.F.).

[23] Eine „Kann-Vorschrift“ eröffnet - im Gegensatz zu einer „Ist-Vorschrift“ - einen Entscheidungsspielraum. Die Bezeichnung orientiert sich am Wortlaut einer Rechtsnorm. § 138a Abs. 1 StPO, die Grundlage für den Ausschluss von Verteidiger/innen, lautet: „Ein Verteidiger ist [...] auszuschließen“ (Hervorh. d. d. Verf.), sodass die Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist.

[24] Die Hauptverhandlung befindet sich in diesem Zeitpunkt im Stadium zwischen der Feststellung der Anwesenheit und der Vernehmung der Angeklagten zur Person (§ 243 Abs. 1 und 2 StPO). Dieser Verfahrensabschnitt ist nicht gesondert geregelt und nimmt üblicherweise nur wenig Raum ein.

[25] Bis zum Beginn der Vernehmung der Angeklagten zur Sache konnten Ablehnungsanträge grundsätzlich ohne zeitliche Vorgabe gestellt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F.; heute: bis zum Beginn der Vernehmung der Angeklagten zur Person). Erst ab diesem Zeitpunkt musste die Ablehnung unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 - Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339), geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Eine zeitliche Vorgabe ergibt sich allerdings auch für die erste Phase aus der sog. Konzentrationsmaxime, wonach alle Ablehnungsgründe gleichzeitig vorzutragen sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.; heute: Satz 3), s. bereits Fn. 2.

[26] Verfügung: Stellungnahmefrist zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Dr. Prinzing und voraussichtliche Fortsetzung der Hauptverhandlung.

[27] Dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Dr. Prinzing.

[28] Aktenvermerk: Übergabe und weitere Verteilung der dienstlichen Erklärung an die Verfahrensbeteiligten.

[29] Stellungnahme des Rechtsanwalts Riedel zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Dr. Prinzing.

[30] Anlage 2 zum Protokoll vom 30. Juli 1975: Senatsbeschluss: Zurückweisung der Ablehnung als unbegründet.

[31] Am 24. April 1975 überfiel das RAF-Kommando „Holger Meins“ die deutsche Botschaft in Stockholm und forderte die Freilassung von 26 inhaftierten RAF-Mitgliedern, darunter von Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof. Dem Kommando gehörten Karl-Heinz Dellwo, Siegfried Hausner, Hanna Krabbe, Bernhard Rössner, Lutz Taufer und Ulrich Wessel an. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen nahmen sie zwölf Geiseln, von denen sie zwei erschossen. Anders als zwei Monate zuvor bei der Lorenz-Entführung durch die Bewegung 2. Juni lehnte die Bundesregierung nun Verhandlungen mit den Geiselnehmer/innen ab. Ihr Ende fand die Geiselnahme durch eine nicht geklärte Sprengstoffexplosion im Inneren des Botschaftsgebäudes, die sich noch vor dem Zugriff schwedischer Sicherheitskräfte ereignete. Bei der Explosion wurde Ulrich Wessel tödlich verletzt. Siegfried Hausner erlag seinen Verletzungen Anfang Mai 1975 in der JVA-Stammheim. Die übrigen vier Geiselnehmer/innen wurden verhaftet und am 20. Juli 1977 zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt (Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 361 ff.; Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 69).

[32] Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit „in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen“ (BGH, Beschl. v. 8.2.1995 - Az.: 5 StR 434/94, BGHSt 41, S. 16, 18). Die Verhandlungsunfähigkeit bildet ein vorübergehendes oder dauerndes Verfahrenshindernis (§§ 205, 206a StPO). Eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit kann durch die Anordnung besonderer Maßnahmen (ärztliche Unterstützung, Einlegung von Erholungspausen o.ä.) begegnet werden (s. dazu auch Rechtsanwalt Dr. Heldmann auf S. 1255 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 15. Verhandlungstag). Bei vorsätzlicher und schuldhafter Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des/der Angeklagten durchgeführt werden (§ 231a StPO).

[33] Verbundene Verfahren können nach § 4 Abs. 1 Var. 1 StPO auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss getrennt werden, wenn dies zweckmäßig ist (vgl. § 2 Abs. 2 StPO). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich im Hinblick auf eine/n Mitangeklagte/n besondere Verfahrensverzögerungen ergeben, wie die Verhandlungsunfähigkeit nur einer Angeklagten. Bei bereits seit langer Zeit in Untersuchungshaft befindlichen Mitangeklagten ist für diese auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten (Börner, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020, § 2 Rn. 15).

[34] Die Erklärungsrechte der Verteidigung sind nach § 275 Abs. 2 StPO zeitlich und inhaltlich in den Zusammenhang mit vorangegangenen Beweismitteln gestellt.

[35] Prof. Dr. Rauschke war Leiter des Instituts für Rechtsmedizin am Gesundheitsamt der Stadt Stuttgart und beauftragt worden, zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten Stellung zu nehmen. Zur Vernehmung des Prof. Dr. Rauschke s. S. 1102 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung (14. Verhandlungstag). Eine Untersuchung durch ihn, ebenso wie eine durch den Anstaltsarzt Dr. Henck, lehnten die Angeklagten ab.

[36] Anlage 3 zum Protokoll vom 30. Juli 1975: Schreiben des Sachverständigen Prof. Dr. Müller: Eindruck der Verhandlungsfähigkeit aller Angeklagten für die nächsten zwei bis drei Wochen.

[37] Im Erzbergwerk der niedersächsischen Gemeinde Lengede fluteten am 24. Oktober 1963 nach einem Klärteicheinbruch Schlamm und Wasser eine Grube, in der sich 129 Arbeiter befanden. Einige von ihnen konnten sich selbst befreien oder wurden in den anschließenden Tagen gerettet. 29 Bergleute starben. Das Grubenunglück wurde jedoch insbesondere durch das sog. „Wunder von Lengede“ bekannt, bei dem wider Erwarten 14 Tage nach dem Einbruch die Rettung von elf Arbeitern gelang. Sie hatten ohne Licht und Nahrung in einem stillgelegten Bereich der Grube überlebt (Willeke, DIE ZEIT, Heft 43/2003, S. 84).

[38] Notwendigerweise Gegenstand der Hauptverhandlung ist alles, was der Beantwortung der Schuld- und Straffrage dient, d.h. der Tathergang, die Schuld der/des Angeklagten sowie die Höhe der Strafe, da nur solche Tatsachen zur Begründung des Urteils herangezogen werden dürfen, die (prozessordnungsgemäß) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO). Gegenstand der Hauptverhandlung ist alles, was der Beantwortung der Schuld- und Straffrage dient, d.h. der Tathergang, die Schuld der/des Angeklagten sowie die Höhe der Strafe, da nur solche Tatsachen zur Begründung des Urteils herangezogen werden dürfen, die (prozessordnungsgemäß) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO). Auch andere Prozesshandlungen (Erklärungen und Anträge) erfolgen regelmäßig innerhalb der mündlichen Verhandlung mündlich (vgl. zur Form auch Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 337; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 124). Für manche Prozesshandlungen finden sich zudem besondere gesetzliche Regeln zum Verfahren (z.B. zu Befangenheitsanträgen in §§ 25, 26 StPO). Sind Vorgänge verfahrensrechtlich jedoch nicht geregelt und beziehen sie sich nicht unmittelbar auf die oben beschriebenen Inhalte, müssen sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sein.

[39] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[40] Eine Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf, der zwar nicht in der Strafprozessordnung vorgesehen, allerdings in Rechtsprechung und Literatur überwiegend anerkannt ist. Sie beinhaltet die formlose Aufforderung, über eine getroffene Entscheidung erneut zu befinden und die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern (Hoch, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020, Vor §§ 296 ff. Rn. 39 ff.).

[41] Eine Gegenvorstellung richtet sich stets gegen eine Entscheidung und enthält die formlose Aufforderung, über den Gegenstand der Entscheidung erneut zu befinden (s. Fn. 40). Gegen eine Äußerung kann sie daher nicht vorgebracht werden.

[42] Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) gehören, können nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO verbunden werden und so gemeinsam bei dem Gericht der höheren Ordnung anhängig gemacht werden. Daraus wird der Schluss gezogen, dass dies erst recht möglich sein muss, wenn die zusammenhängenden Strafsachen zur Zuständigkeit von Gerichten gleicher Ordnung gehören (Börner, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020, § 2 Rn. 8). Ein Zusammenhang ist nach § 3 StPO etwa gegeben, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter/in oder Teilnehmer/in beschuldigt werden. In diesem Verfahren liegen beide Fälle vor: Die Angeklagten werden einzeln mehrerer Taten beschuldigt, zudem wird ihnen bei den meisten dieser Taten eine gemeinschaftliche Begehung als Mittäter/innen vorgeworfen.

[43] Anders als vollständiges Schweigen, welches nicht zum Nachteil der Angeklagten gewertet werden darf, ist sog. Teilschweigen nach der Rechtsprechung zulässiger Gegenstand der richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Werden in Bezug auf ein einheitliches Geschehen teilweise Angaben gemacht und wird nur die Beantwortung bestimmter Fragen abgelehnt, so kann dem Teilschweigen zumindest indizielle Bedeutung zugemessen werden (BGH, Urt. v. 3.12.1965 - Az.: 4 StR 573/65, BGHSt 20, S. 298, 300).

[44] „Im übrigen verneinend“ bezieht sich auf die Frage der Vorbestrafung wegen Eidesverletzung.

[45] § 177 GVG eröffnet die Möglichkeit, Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Nach § 231b Abs. 1 StPO kann die Hauptverhandlung sodann in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange weitere schwerwiegende Störungen zu befürchten sind.

[46] So etwa am 12. Verhandlungstag, S. 844 f., 958 und 969 f. des Protokolls der Hauptverhandlung.

[47] § 231b StPO ermöglicht in diesem Fall die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten (s. bereits Fn. 45) und stellt damit eine der wenigen Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht der Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 231 Abs. 1 StPO) dar.

[48] Anlage 4 zum Protokoll vom 30. Juli 1975: Antrag des Rechtsanwalts Riedel auf Akteneinsicht, Herbeiziehung weiterer Beweis- und Ermittlungsakten sowie auf Aussetzung der Hauptverhandlung.

[49] Es ist anzunehmen, dass Bundesanwalt Dr. Wunder hier den Kreis der sog. Vertrauensverteidiger/innen meint, die allerdings zum Teil gerade nicht Wahl- sondern Pflichtverteidiger/innen waren. Dies trifft auch auf Rechtsanwalt Schily zu, der ursprünglich zwar gewählter Verteidiger (§§ 137, 138 StPO) war, noch vor Beginn der Hauptverhandlung allerdings zunächst allen Beschuldigten gemeinschaftlich, später (nach Inkrafttreten des Verbots der Mehrfachverteidigung, s. Fn. 13) Gudrun Ensslin als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Dies ist möglich in den Fällen der notwendigen Verteidigung (s. dazu bereits Fn. 11). „Vertrauensverteidiger/in“ ist keine offizielle Bezeichnung, dient aber hier der Abgrenzung zu denjenigen Verteidigern, die den Angeklagten gegen ihren Willen durch das Gericht beigeordnet worden waren. Diese wurden von den Angeklagten als „Zwangsverteidiger“ bezeichnet.


[a] Maschinell ersetzt: Reg.Dir. durch OStA

[b] Maschinell ersetzt: Reg.Dir. durch OStA

[c] Handschriftlich ersetzt: kontreal durch konträr

[d] Maschinell eingefügt: nur

[e] Handschriftlich durchgestrichen: es

[f] Maschinell ergänzt: Vormittagssitzung

[g] Maschinell eingefügt: nunmehr auch

[h] Maschinell eingefügt: Dr.

[i] Handschriftlich ersetzt: Notwendigkeitsabbruch durch Notwendigkeit des Abbruchs

[j] Maschinell eingefügt: und

[k] Handschriftlich durchgestrichen: wohl

[l] Handschriftlich ergänzt: Progresinat

[m] Maschinell eingefügt: spielt

[n] Handschriftlich ersetzt: Aberheiten durch Arbeiten

[o] Maschinell eingefügt: in Fotokopie

[p] Handschriftlich ergänzt: ergeben

[q] Maschinell durchgestrichen: bestehen

[r] Handschriftlich ersetzt: wenn durch weil

[s] Maschinell von oben eingefügt: (Nach geheimer Umfrage)

[t] Maschinell ersetzt: Wie dann durch ... erwidern

[u] Maschinell von oben eingefügt: (Nach geheimer Umfrage)

[v] Maschinell von oben eingefügt: (Nach geheimer Umfrage)

[w] Handschriftlich ersetzt: ... durch Frau Ensslin

[x] Handschriftlich durchgestrichen: ob

[y] Handschriftlich ergänzt: seien

[z] Handschriftlich ersetzt: sich durch sie

[aa] Handschriftlich eingefügt: 4

[bb] Handschriftlich eingefügt: die