[3527] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 13. November 1975, um 9.17 Uhr
(45. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen[a] in derselbe
n Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.
Als Protokollführer waren anwesend:
Just. Sekr. Janetzko,
Just. Ass. z. A. Scholze.
Die Angeklagten waren nicht anwesend.[1]
Als Verteidiger waren anwesend:
RAe. Schily, Dr. Heldmann, von Plottnitz, Oberwinder, Müller, Eggler, Schnabel, Schwarz, Linke und Grigat.
Als Zeugen waren anwesend:
Schlagetter, Ferdinand,
Küllmer, Günther
Gabriel, Klaus Jürgen.
Vors.:
Ich bitte Platz zu nehmen, Wir setzen die Sitzung fort. Zunächst möchte ich den verspäteten Beginn entschuldigen. Er liegt diesmal an Gericht das heißt, es ist keine Schuld. Es sind zwei Richter durch einen Unfall verhindert gewesen, rechtzeitig zu kommen.
Rechtsanwalt Mairgünther erscheint um 9.17 Uhr.
Ich verknüpfe aber diese Entschuldigung des Gerichts mit der Bitte, daß alle Beteiligten möglichst Sorge [3528] dafür tragen, daß das nicht zur Regel wird. Sitzungsbeginn um 9.15 Uhr oder 20, wenn Sie ... wenn der Beginn an sich auf 9.00 Uhr festgesetzt ist. Zur Anwesenheit ist festzustellen, Herr Rechtsanwalt Schlaegel hat sich entschuldigen lassen, er kommt einige Minuten später. Sonst ist die Verteidigung drüben gewährleistet. Ich sehe, Herr Rechtsanwalt Oberwinder ist noch anwesend. Wir haben hier die Mitteilung bekommen, die ich zu Protokoll gebe, daß Herr Rechtsanwalt Riedel, der ja der bestellte Pflichtverteidiger[2] ist, bis zum Ende dieser Woche im Einzelnen die Gründe seiner Verhinderung dem Gericht mitteilen wolle.
Die Mitteilung des Rechtsanwalts Oberwinder vom 12.11.75 wird als Anl. 1 zum Protokoll genommen.
Ich muß nochmals feststellen, daß Herr Rechtsanwalt Riedel heute den fünften Verhandlungstag versäumt. Das ist natürlich bei dem bestellten Pflichtverteidiger ein auffälliger Vorgang.[3] Ich stimme trotzdem der Anwesenheit von Ihnen, Herr Rechtsanwalt Oberwinder, heute noch zu[4] und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Angeklagten ausgeschlossen sind und wir die Verteidigung, die aus der Sicht der Angeklagten für sie notwendig ist hier, weil Sie die einzigen sind, die Gesprächskontakt mit den Angeklagten haben, gewährleistet ist. Ich darf auch darauf hinweisen, das Zögern ... ich muß hier sagen mein Zögern, weil es Sache des Vorsitzenden ist, über die Entpflichtung von Pflichtverteidigern[5] zu entscheiden, aus den Vorgängen, die kürzlich vorgekommen sind, Konsequenzen zu ziehen betreffend die Herren Dr. Heldmann und Schily, die beide nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig die Verhandlung verlassen haben, hängt auch ausschließlich damit zusammen, daß es eben erstmals ist, daß die Angeklagten auf eine so lange Zeit ausgeschlossen[6] [3529][7] [3530] sind. Ich sage das nur deshalb, um klar zu machen, daß das Gericht diesen Vorgang sehrwohl im Auge hat und keineswegs für eine Sache hält, die man stillschweigend übergehen könnte. Wir haben drei Zeugen anwesend ... Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... weil Ihre Ausführungen Anlass dazu geben, nämlich in Bezug auf Herrn Raspe, der ja keinen Wahlpflichtverteiger[8] mehr jetzt hat, ob über den gestrigen Antrag ...
Vors.:
Ja, der Beschluß wird verkündet. Ich habe nur zunächst mal die Zeugen zu unterrichten und dann die Zeugen zu bitten, nochmals in Abstand zu gehen, dann werden diese Sachen erledigt werden. Es sind anwesend Herr Schlagetter. Bei Ihnen fehlt soviel ich weiß, noch die Aussagegenehmigung[9] oder haben Sie die inzwischen dabei.
Zeuge Schlagetter:
Ich hab sie hier, ja ...
Vors.:
... das werden wir dann machen, wenn Sie direkt vernommen werden, erledigen. Herr Küllmer ist anwesend und Herr Gabriel. Ich muß Sie darauf hinweisen, von Gesetzes wegen, daß Sie vor Gericht die Wahrheit sagen müssen und zwar müssen Sie alles angeben, was Sie zur Sache kennen und noch in der Erinnerung haben, nach bestem Wissen. Sie dürfen nichts verschweigen. Sie wissen als Polizeibeamte natürlich auch, daß Sie Ihre Aussage, wenn keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, beeidigen müssen,[10] wobei Sie die religiöse oder weltliche Eidesform wählen können. Ganz nach Ihrem eigenen Gutdünken. Wer vor Gericht falsch schwört, Meineid, also vorsätzlich falsch aussagt und einen Eid darauf leistet, hat Freiheitsstrafe nicht unter einen Jahr zu gewärtigen,[11] auch wer vorsätzlich falsch aussagt ohne darauf vereidigt zu werden, muß mit Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf ... drei Monaten und fünf Jahren rechnen[12] und schließlich ist auch derjenige, der sich seine Aussagen nicht korrekt [3531] überlegt und desswegen wider Willen aber fahrlässig falsche Angaben macht, mit Strafe bedroht,[13] desswegen liegt es in Ihrem eigenen Interesse, daß Sie bei Ihrer Aussage die größte Gewissenheit ... Gewissenhaftigkeit an den Tag legen. Darum bitte ich natürlich auch im Interesse des Gerichts, im Interesse der Wahrheitsfindung, wir müssen vor allen Dingen ganz klar erkennen können, welcher Umstände Sie sich bei Ihrer Aussage sicher sind und wo Sie glauben, daß es so gewesen sein könnte oder gewesen ist. Bei Polizeibeamten, die über Vorgänge aussagen, die solange zurückliegen, gehen wir an sich davon aus, daß sie sich anhand ihrer früheren Protokolle überzeugt haben, was damals geschehen sein könnte oder was sie zu Protokoll genommen haben. Sollte das geschehen sein, so bitte ich Sie ausdrücklich darum, nicht zu erzählen, was Sie in dem Protokoll erfahren haben und sich da wieder etwa einverleibt haben sondern nur, was Ihnen anhand des Studiums des Protokolls eingefallen ist, von den früheren Vorgängen. Es muß also das, was Sie erzählen alles Erinnerung an den früheren Vorgang sein. Wir haben hier ein Tonbandprotokoll.[14]
Rechtsanwalt Künzel erscheint um 9.24 Uhr.
Ihre Aussage wird vom Gericht, so ist bisher gehandhabt worden, aufgenommen, zu gerichtsinternen Zwecken, ich muß Sie allerdings darauf hinweisen, daß wir von diesen Tonbändern Abschriften anfertigen, auch den Prozeßbeteiligten zukommen lassen. Es gibt keinen Zwang für einen Zeugen, daß er sich auf Tonband aufnehmen läßt,[15] es dient aber der Arbeitsvereinfachung für das Gericht. Deswegen die Frage: Sind Sie einverstanden, daß das auf Tonband für Gerichtszwecke aufgenommen wird? Also auf das gerichtliche Tonband?
Die Zeugen Gabriel, Sehlagetter und Küllmer sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.
[3532] Es steht hier auch ein Gerät, das die Herren Verteidiger mitbringen.[16] Sie haben grundsätzlich die Genehmigung, ein eigenes Gerät zu benützen, es ist dann mehr eine private Tonbandaufzeichnung, wie steht’s da?
Nicht einverstanden. Herr Küllmer?
Zeuge Küllmer:
Nicht.
Die Zeugen Gabriel und Schlagetter schütteln verneinend den Kopf.
Vors.:
Auch nicht. Das ist Ihr gutes Recht, das ist auch von anderen Verfahrensbeteiligten bisher so gehandhabt worden.[17] Ich darf Sie bitten nochmals in Abstand ... Herr Rechtsanwalt Schily.
RA Schi[ly]:
Eine Frage. Habe ich das richtig mitbekommen, daß ...
Protokollführer:
Bitte Mikrophon einschalten.
RA Schi[ly]:
Das sollte eigentlich an sein. Ist es nicht an? An sich steht’s auf on ... aber ...
Habe ich das richtig verstanden, daß der Senat davon ausgeht, daß die Herren Zeugen, soweit sie Polizeibeamte sind, zuvor die Protokolle ihrer früheren polizeilichen Aussagen studiert haben sollen? Inwiefern wird da vom Senat ein Unterschied gemacht, zwischen Polizeibeamten und anderen Zeugen?
Vors.:
Es ist kein Unterschied zu machen, wenn andere Zeugen im Besitz von irgendwelchen Unterlagen sind, daß sie sich vor ihrer Aussage anhand der Unterlagen instandsetzen, eine gewissenhafte Aussage zu machen ...
RA Schi[ly]:
Wie kommt ...
Vors.:
... die Erfahrung, die jedenfalls, ich als Richter gemacht habe, geht dahin, daß ein Polizeibeamter, der sehr viel mit Ermittlungen zu tun hat, dann, wenn es sich um lange zurückliegende Fälle handelt, sich anhand der Protokolle nochmals in die Sache eindenkt, ein Erinnerungsbild auffrischt. Davon gehe ich aus, das ist der Sinn der Sache.
RA Schi[ly]:
Das ist also vom Senat ...
[3533] Vors.:
Die Zeugen können jetzt abtreten. Ich darf Sie bitten ...
Die Zeugen werden um 9.26 Uhr in Abstand verwiesen.
RA Schi[ly]:
Herr Vorsitzender, das ist für mich eine interessante Frage, wenn Sie da meinen, daß das also ...
Vors.:
Ich bitte Sie jetzt, diese Frage nicht weiter zu verbreiten. Wenn Sie das in irgend einer Form beanstanden wollen, diese Form der Belehrung der Zeugen oder der Hinweis an den Zeugen, dann bitte ich das in der korrekten Form zu machen, indem Sie irgendwie versuchen, dem Vorsitzenden durch den Senat untersagen zu lassen, solche Äußerungen zu machen. Zum Beispiel durch einen Antrag.[18] Der Senat würde dann eine solche Maßnahme ...
RA Schi[ly]:
Ich will mich ehrlich mal vergewissern, welche Qualität Ihre Äußerungen haben. Das klingt ja nun fast auf ... wie eine Empfehlung an die Zeugen ...
Vors.:
Es ist keine Empfehlung, es war die Mitteilung einer Erfahrung, die ich im Laufe meines Richterlebens gemacht habe, das länger dauert als Ihr Anwaltsleben, sicherlich. Deswegen mache ich das, um hier den Zeugen von vornherein ...
RA Schi[ly]:
So sehr viel älter, Herr Vorsitzender, sind Sie auch nicht.
Vors.:
Um das geht es doch nicht, aber Sie haben sich ...
RA Schi[ly]:
Ja, nur weil Sie jetzt vergleichen mein Anwaltsleben mit dem Richterleben, ich meine ...
Vors.:
... ich habe eben meine Erfahrungen gemacht. Ich bin also nicht bereit, mich jetzt von Ihnen examinieren zu lassen über die Qualitäten meiner Äußerung ...
RA Schi[ly]:
Nein, ich will nicht ... nein ... ach, das würde mir gar nicht im Traum einfallen, Sie examinieren zu wollen, das ... die bestimmte Feststellung, die wir darüber treffen, die treffen wir im Verfahren selbst. Aber ... Aber ...
[3534] Vors.:
Herr Rechtsanwalt ich stehe Ihnen zur Auskunft zur Verfügung.
RA Schi[ly]:
... ich, es ist nicht ... nein, nein nein. Herr Vorsitzender, es ist für mich das erste mal in meiner Anwaltstätigkeit, weil Sie schon von Laufbahn sprechen, daß ein Vorsitzender Richter die Zeugen in der Form belehrt hat. Das habe ich noch nie gehört, daß ein Zeuge ... geht davon aus Sie haben vorher die Akten studiert und dann sagen Sie uns aber bitte vorher daß Sie die Akten studiert haben und das ist für mich doch eine einigermaßen verwunderliche Form der Belehrung.
Vors.:
Das mag sein. Das ist ein Gebot der Fairness und zwar einfach aus dem Grund ...
Ra Schi[ly]:
Was
Vors.:
... und das ... ein Gebot der Fairness gegenüber den Angeklagten, aus dem einfachen Grunde, weil ich die Erfahrung gemacht habe, daß Zeugen, die aus dem Polizeidienst kommen, so verfahren, was überhaupt nicht irgendwie anfechtbar ist, im Gegenteil, es ist korrekt, daß sich ein Zeuge auf seine Aussage vorbereitet[19] und daß er[b] dann in Versuchung gerät, Herr Rechtsanwalt, uns das zu erzählen, was er gelesen hat und davor will ich ihn hüten, im Interesse der Angeklagten, ich möchte nur das hören, was er in Erinnerung hat, konkret, von der damaligen Situation die er ... über die er berichtet und nur das ist der Sinn dieser Aussage. Damit haben Sie aber die Qualität dessen was ich gesagt habe, erfahren. Ich halte das für korrekt.
RA Schi[ly]:
Wieso ...
Vors.:
... auch wenn Sie ...
RA Schi[ly]:
... daß ist doch sehr die Frage
Vors:
Ich gebe Ihnen jetzt dazu weiter nicht das Wort.
RA Schi[ly]:
Das ist ja jetzt ... das wird ja darüber ...
Vors.:
Ich stehe Ihnen außerhalb der Hauptverhandlung zur Verfügung ...
RA Schi[ly]:
Nein, das ist eine Frage. Nein, das ist eine Frage, die innerhalb der Hauptverhandlung geklärt werden muß.
[3535] Vors.:
Es ist geklärt, Sie bekommen von mir keine weitere Auskunft mehr dazu. Ich habe es Ihnen gesagt.
RA Schi[ly]:
... hier der Kollege Dr. Heldmann möchte vielleicht auch noch mal was sagen ...
Vors.:
Nein, ich möchte jetzt zunächst den Beschluß bekanntgeben den der Senat gefasst hat ...
RA Mü[ller]:
Herr Vorsitzender ...
Vors.:
... im Hinblick auf den Antrag des Herrn Rechtsanwalts von Plottnitz das Verfahren auszusetzen. Der Beschluß lautet:
Der Antrag des Angeklagten Raspe, das Verfahren gem. § 265 Abs. 4 StPO[20] auf mindestens 10 Tage zu unterbrechen oder auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe: Der Angeklagte macht geltend, nach der Entpflichtung des Rechtsanwalts von Plottnitz benötige er die Unterbrechung, um sich nach einem Verteidiger umzusehen, den er anstelle des Rechtsanwalts von Plottnitz als Pflichtverteidiger benennen könne. Dem Antrag wird nicht stattgegeben. Der Angeklagte hat zwei volleingearbeitete gerichtlich bestellte Verteidiger. Sie sind gerade desswegen bestellt worden, um auch beim Wegfall anderer Verteidiger die stete Präsenz der Verteidigung zu gewährleisten.[21] Ein Grund für die Unterbrechung besteht daher nicht. Ganz abgesehen davon, daß der Angeklagte derzeit drei Wahlverteidiger[22] hat, darunter den seit langem eingearbeiteten Rechtsanwalt von Plottnitz.[23] Der Senat folgt damit seinen aus ähnlichem Anlaß ergangenen Beschlüssen vom 11.6. und 1.7.1975 mit denen er ebenfalls einen Antrag auf 10-tägige Unterbrechung abgelehnt hat.[24] Zu diesen Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde ausgeführt: Es könne keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer, der einen Pflichtverteidiger habe, und damit nach strafprozeßualen Vorschriften als ordnungsgemäß verteidigt gelte, in seiner Verteidigung durch die Versagung der Unterbrechung [3536] behindert werde.[25] Die Mitteilung, daß gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22.10.1975[26] (Anwendung des § 231a StPO) Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, gibt keinen Anlaß anders zu entscheiden.[27]
Es steht dann noch im Raume, Herr Rechtsanwalt Mairgünther, ein von Ihnen angekündigter Antrag, daß das Gericht über die Entpflichtung des Herrn Rechtsanwalts von Plottnitz ...
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, darf ich zunächst ums Wort bitten.
Vors.:
Darf ich geschwind ... das ist nur ein Hinweis, er ist gleich erledigt, es ist kein Beschluß. Daß also das Gericht über die Entpflichtung des Herrn Rechtsanwalts von Plottnitz entscheiden solle, das heißt, über meine Verfügung, und daß bis zu dieser Entscheidung des Gerichts das Verfahren ausgesetzt werden soll. Das Gericht hat schon einen Beschluß bestätigt ... im Beschluß bestätigt, daß dieser Antrag nicht entgegengenommen wird, zum jetzigen Zeitpunkt. Ich darf Sie darauf hinweisen, daß die Bestellung und Entpflichtung von Pflichtverteidigern, wie sie in den §§ 141[ ff. StPO][28] und den einschlägigen Kommentierungen ja entnehmen können, alleinige Sache des Vorsitzenden ist, es gibt keine Zuständigkeit des Senates in diesem Punkte, so ist also dieser Antrag von vorn herein unzulässig und eine Aussetzung aus diesem Grunde natürlich auch nicht möglich. Ich wollte das nur als Hinweis gegeben haben. Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, ich möchte um’s Wort bitten und zwar, um den Antrag zu stellen, mir auf Grund der Verkündung des Beschlusses, den wir soeben gehört haben
eine Pause von, na ich würde sagen, 40 Minuten ist das Mindeste, zur Erörterung des Beschlußes mit dem Mandanten zu gewähren.
Ich darf das wie folgt begründen. Der Senat ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, es bedarf keiner Begründung, es steht ...
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Doch, Herr Vorsitzender, ich ...
[3537] Vors.:
... Ihnen nichts im Wege, wenn Sie mit dem Mandanten sprechen wollen ... Wenn Sie davon ausgehen, daß die Verhandlung desswegen auf 40 Minuten unterbrochen werden soll, Sie sagten, nur Sie selbst sollten eine Pause machen ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nein, nein, nein ... ich würde bei Ihnen als Wahlverteidiger gewiss nicht die Erlaubnis einholen, mich hier zu entfernen, wann es mir passt ...
Vors.:
So hat es geklungen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... mir geht es darum, mit dem Mandanten die Möglichkeit eines Antrags zu erörtern, der unverzüglich zu stellen wäre, speziell im jetzigen Verfahrensstadium. Von daher meine ich, daß ich das kurz zu begründen habe. Herr Vorsitzender, Sie selbst haben gerade, und zwar bevor Sie den Beschluß verkündet haben, auf die Notwendigkeit verwiesen, im Saale hier Verteidiger, aus der Sicht der Angeklagten Verteidiger zu haben, mit denen Kontakte ... mit denen Kontakte möglich sind, mit denen Unterredungen möglich sind, mit denen Unterredungen auch gewünscht werden. Die Situation, die[c] jetzt besteht, im Bezug auf Herrn Raspe, unterscheidet sich sehr sehr nachdrücklich, und das wird überhaupt nicht berücksichtigt in dem Beschluß, sehr sehr nachdrücklich von der Situation, wie sie seinerzeit bestand, etwa als Basis des Beschlusses vom 11.6.1975.[29] Hier ist die Situation so, daß ein Verteidiger entpflichtet worden ist und der Herr Raspe natürlich keinen Vorsitzenden der Welt daran hindern kann, einen Pflichtverteidiger zu entpflichten. Wie man das zu qualifizieren hat, ist eine ganz andere Frage. Aber ein Anspruch darauf hat, gerade in einem Zeitraum, in dem er von der Hauptverhandlung ausgeschlossen ist, einen Anspruch darauf hat, daß ihm das Verhalten, das diesen Vorsitzenden zur Entpflichtung Veranlassung gab, nicht zugerechnet wird. Daß quasi ... daß also der Herr Raspe nicht verantwortlich gemacht wird, für das Verhalten eines Pflichtverteidigers, das ein Vorsitzender [3538] zum Anlass nimmt, diesen Pflichtverteidiger zu entpflichten. Hier in diesem Verfahren haben bislang alle übrigen Angeklagten einen Wahlverteidiger des Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen, bei dem Herrn Raspe soll davon jetzt offensichtlich abgegangen werden, insoweit ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz hier berührt. Ich hab die Situation mit dem Mandanten zu erörtern und zu überlegen, welche Schritte sich daraus ergeben.
Vors.:
Ich bedaure, ich kann Ihnen die Pause nicht gewähren. Wir müssen mit der Beweisaufnahme fortfahren, wir haben auswärtige Zeugen ... hier. Wollen Sie zu diesem Punkte etwas sagen. Ich möchte[d] nämlich jetzt gern ... ich habe noch einige technische Punkte, die[e] zu erläutern wären. Es steht ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, darf ich mich ... 2 Minuten mit den Kollegen beraten? Es kann im Saal geschehen. Kann insoweit unterbrochen werden?
- Pause von 9.35 Uhr bis 9.36 Uhr. -[f]
Vors.:
Bitte.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
2 Minuten.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, ich sehe mich also gezwungen, wieder ein Beispiel für die Frage, von wem hier Verfahrensverzögerungen ausgehen, nachdem mir also noch nicht mal die Möglichkeit gegeben wird, das, was ich für die Situation des Mandanten aus der Verkündung des Beschlusses, den wir gerade gehört haben, ergibt, um die Rechte des Mandanten hier zu wahren, den Antrag zu stellen, der folgenden Wortlaut hat:
Der Angeklagte Raspe lehnt den Vorsitzenden Richter Dr. Prinzing, die Beisitzenden Richter Dr. Foth, Dr. Breucker, Dr. Berroth und Maier wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Antrag ... dieser Antrag stützt sich auf den Beschluß und die Begründung, die soeben auf den gestrigen Unterbrechungs- beziehungsweise Aussetzungsantrag der Verteidigung von Herrn Raspe gestützt worden ist, den abgelehnten [3539] Richtern waren aufgrund der Begründung des gestrigen Antrages bekannt, daß der entpflichtete Verteidiger von dem Herrn Raspe bereits ab nächster Woche keine Möglichkeit mehr sieht, hier in der Hauptverhandlung als Wahlverteidiger des Herrn Raspe aufzutreten. Den abgelehnten Richtern war gleichzeitig bekannt, daß auch der Kollege Mairgünther über die ... diese über diese Woche hinaus als Wahlverteidiger nicht mehr in der Lage sein wird, zu verteidigen. Den abgelehnten Richtern ist außerdem bekannt, daß der dritte Wahlverteidiger beziehungsweise dessen amtlich bestellte Vertreterin, von[g] vorne rein nicht für eine längere Tätigkeit in der Hauptverhandlung hier, für ein längeres Auftreten in der Hauptverhandlung in Aussicht genommen war. Die abgelehnten Richter haben dennoch in voller Kenntnis dieser Tatsache den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, um dem Herrn Raspe Gelegenheit zu geben, sich in einem Mindeszeitraum von 10 Tagen nach einem neuen Verteidiger umsehen zu können, den er dann im Rahmen eines Beiordnungsanstrages dem Gericht gegenüber benennen könnte, abgelehnt. Sie haben dies durch den verkündeten Beschluß getan und sie haben dies in Kenntnis auch der Tatsache getan, daß der Herr Raspe sich bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Unterbrechung beziehungsweise Aussetzung bis zum Ende dieses Monats von der Hauptverhandlung ausgeschlossen [h] worden war. Der Vorsitzende Richter hat in den Beiordnungsverfügungen, die hier die Pflichtverteidigung betrafen, bislang immer[i] das, das Mindestprinzip zum Ausdruck gebracht, daß jedem Angeklagten ein Verteidiger des Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, daß also jedem Angeklagten in diesem Verfahren die Möglichkeit ge... zu geben ist, sich mit einem Verteidiger seines Vertrauens hier in der Hauptverhandlung verteidigen zu können, mit diesem Verteidiger [3540] des Vertrauens die Prozeßsituation jeweils erörtern zu können und die weiteren Schritte beraten zu können. Für den Herrn Raspe fällt diese Möglichkeit flach seit der Entpflichtung. Herr Raspe ist jetzt ... sieht sich jetzt der Situation gegenüber, daß er bis zum Ende des Monats überhaupt keinen Verteidiger seines Vertrauens hier in der Hauptverhandlung haben wird, mit dem er sich über das, worüber verhandelt wird, ... die weiteren ... den weiteren Fortgang der Haupt... Beweisaufnahme etwa beraten kann. Das Verhalten der abgelehnten Richter zeigt um so mehr Voreingenommenheit und Parteilichkeit dem Gefangenen Raspe gegenüber, als sie diesem ganz offensichtlich das Verhalten, das dem Vorsitzenden und abgelehnten Richter Dr. Prinzing zur Entpflichtung des entpflichteten Verteidigers Anlaß gab, zurechnen, ihn gleichsam verantwortlich machen wollen für dies Verhalten. Ein Vorgang der in keiner Weise mit den Rechten von Herrn Raspe in diesem Verfahren hier zu vereinbahren ist. Herr Raspe sieht in dem ... in der Weigerung der abgelehnten Richter hier, ihn mit einem Verteidiger zu versehen oder versehen zu lassen in der Hauptverhandlung, ein weiteres Beispiel für Voreingenommenheit und Parteilichkeit und lehnt die Richter deswegen, wegen der Besorgniss der Befangenheit ab. Wegen der Glaubhaftmachung[30] der Tatsachen auf die sich das Gesuch stützt, verweise ich auf die Begründung des Beschlusses, der soeben auf den Aussetzungsantrag vom gestrigen Tage, beziehungsweise Unterbrechungsantrag vom gestrigen Tage hin verkündet worden ist, verweise im übrigen auch auf die Sitzungsniederschrift vom gestrigen Tage, soweit es um den Inhalt des Unterbrechungsund Aussetzungsantrages ging.
Vors.:
Zur Klarstellung Herr Rechtsanwalt, der Verteidiger von dem Sie sagen, daß nur ein vorübergehendes Auftreten vorgesehen war, handelte es sich hier um Herrn Rechtsanwalt Mairgünther?
[3541] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Sie haben gesagt, drei Wahlverteidiger ... ich dachte, Sie dachten an Frau Ripke ...
Vors.:
Also Sie meinten mit dieser Äußerung Frau Ripke ... Herr Rechtsanwalt Mairgünther.
RA Ma[irgünther]:
Ich schließe mich diesem Ablehnungsgesuch an und möchte ergänzend wie folgt begründen.
Die Entpflichtung von Rechtsanwalt von Plottnitz ist rechtswidrig. Die Zurückweisung meines entsprechenden Antrages als unzulässig ist gleichermaßen rechtswidrig. Die Gründe die zur Aufhebung der Bestellung geführt haben, soweit man dem ... der Verfügung folgt, werden von Rechtsprechung und Lehre subsumiert unter die ... den Begriff der Unfähigkeit und hierzu sagen Loewe-Rosenberg zu § 145 [ StPO][31] „bei der Abberufung eines Pflichtverteidigers wegen Unfähigkeit[32] (3, 238) entscheidet nicht der Vorsitzende sondern das Gericht.“[33] In der Anmerkung 15 Abs. 2 zu § 138[ StPO] ist hierzu ausgeführt „da die Feststellung der Unfähigkeit eine Einschränkung des § 138[ StPO] enthält, ist für die Zuständigkeit zum Ausschluß nicht ... § 143[ StPO] sondern § 138[ StPO] entsprechend anzuwenden, wo für die Wahl gewisser Verteidiger die Genehmigung des Gerichts, nicht des Vorsitzenden vorgesehen ist. Daraus ist zu folgern, daß auch für die Beschränkung der Verteidigerwahl die Zuständigkeit des Vorsitzenden ausgeschlossen ist. Vielmehr hat wie bei der Genehmigung der Wahl einer anderen Person als eines Rechtsanwalts (§ 138 Abs. 2[ StPO]), das Gericht zu entscheiden, auch bei der Abberufung eines Pflichtverteidigers.“[34]
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, zur Klarstellung auch bei Ihnen, es ist keine Rede gewesen von einer Zurückweisung Ihres Antrags, ich habe Ihnen den Hinweis gegeben, es steht natürlich nichts im Wege, daß dieser Antrag etwa schriftlich vorgelegt und dem Gericht zur Prüfung gegeben wird.
[3542] RA Mai[rgünther]:
Ich habe Sie so verstanden, daß Sie den Antrag als unzulässig, zur Zeit als unzulässig, nicht angenommen oder zurückgewiesen haben, wie immer Sie diese neue Qualität der Rechtsfindung hier bezeichnen mögen.
Vors.:
Ich habe Ihnen gesagt, ich gebe Ihnen den Hinweis. Das war nur eine Klarstellung. Will die Bundesanwaltschaft sich zum Antrag äußern?
Herr Dr. Heldmann, bitte.
RA Dr. He[ldmann]:
Ja.
Vors.:
Verzeihen Sie bitte. Wir wollen’s wieder zusammenkommen lassen, wenn etwa Anschlüsse kommen.
RA Dr. He[ldmann]:
Ich bin gezwungen, den Ablehnungsantrag, hier allerdings beschränkt auf den Herrn Vorsitzenden Richter Dr. Prinzing, zu erweitern um den folgenden Tatbestand. Der Vorsitzende Richter hat heute zu Beginn der Hauptverhandlung die ... an die Polizeizeugen, an die beiden Polizeibeamten, die hier heute als Zeugen - oder drei Polizeibeamten - die hier heute als Zeugen vernommen werden sollen, den Hinweis zu geben, sich auf Ihre Zeugenvernehmung in dieser Hauptverhandlung durch vorheriges Studium der Ermittlungsakten vorzubereiten. Das ist als Zeugenbelehrung ein wohl einmaliger Vorgang, daß Zeugen angedient wird, sich durch vorheriges Studium ihrer früheren Aussagen in den Ermittlungsakten auf Ihre Aussage in der Hauptverhandlung und nur diese sollte der Urteilsfindung und der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden, vorzubereiten. Das ist, so muß es der verständig auf dieses Gericht blickende Angeklagte empfinden, der Versuch einer Zeugenbeeinflussung. Eine besondere Qualität erhält dieser Hinweis dadurch, daß es sich ... daß er sich an Belastungszeugen gerichtet hat und zum anderen dadurch, daß diese Belastungszeugen von der Anklage, über die hier verhandelt wird, als Verletzte im Sinne des § 61 Ziff. 2 StPO[35] zu behandeln sind, denn dieser Teil der Anklage handelt [3543] von Mordversuch zum Nachteil von Polizeibeamten und um diese Polizeibeamten handelt es sich unter anderem bei diesen Zeugen. Weil in diesem völlig ungewöhnlichen Hinweis an diese Zeugen der Versuch einer Einflußnahme auf die Zeugenaussage, daß sie nämlich so hier erfolge, wie sie bereits in den Akten fixiert worden ist, gesehen werden muß, darum muß der Angeklagte Baader darin die Äußerung einer Voreingenommenheit im Sinne der Anklage zu seinen Ungunsten des hier abgelehnten Richters sehen. Glaubhaftmachung, erstens Tonbandniederschrift vom heutigen Tag, zweitens dienstliche Äußerung des Herrn Vorsitzenden Richters.
Vors.:
Weitere Wortmeldung? Herr Rechtsanwalt Schily.
RA Schi[ly]:
(unverständlich)
Vors.:
Mikrophon klappt nicht.
RA Schi[ly]:
Für Frau Ensslin schließe ich mich dem Ablehnungsgesuch, das soeben der Kollege Dr. Heldmann für den Angeklagten Baader gestellt hat, an. Ich darf noch darauf hinweisen, die Formulierung des abgelehnten Richters war so, daß er erklärt hat, er gehe davon aus, daß die Zeugen sich in dieser Form auf Ihre Aussagen vorbereiten würden und auch diese Formulierung, er gehe davon aus, läßt erkennen, daß, und das kann man[j] aus der Äußerung des Vorsitzenden Richters klar erkennen, daß das Gericht von vorne rein eine solche Praxis der Prozeßvorbereitung als rechtens anerkennt und möglicherweise sogar als notwendig den Zeugen vor Augen führen will. Daß das der Inhalt und der Sinn der Erklärung war, insoweit beziehe ich mich zur Glaubhaftmachung ebenfalls auf eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters. Man könnte dann auch in der Tat, wenn man diese Praxis anwenden wollte, so verfahren, daß hier den Zeugen, was mitunter ... was mitunter ja auch unzulässiger Weise geschieht, daß man den Zeugen die Protokolle hier vor- [3544] liest in der Verhandlung, das finde ich dann an sich sogar auch angemessener weil es dann sozusagen in aller Öffentlichkeit stattfindet, und ihnen dann sagt, Sie müssen jetzt zwar, wir lesen Ihnen das vor, aber Sie müssen natürlich nur das sagen, was Sie noch wirklich wissen. Das ist aber gerade nicht der Sinn einer mündlichen Verhandlung vor einem Strafgericht sondern zunächst einmal soll der Zeuge aus seinem Gedächtnis heraus versuchen, zu prüfen die ... aus seinem Gedächtnis heraus versuchen die früheren Vorgänge für die ... zu denen er gehört wird, aus seinem Gedächtnis heraus wieder wiederzugehen und dann können Vorhalte gemacht werden aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll abgesehen davon, daß da auch eine Ungleichbehandlung der Zeugen stattfinden würde, soweit es sich um Polizeibeamte handelt und soweit es sich um andere Mitbürger oder Mitbürgerinnen handelt, die hier als Zeugen in Betracht kommen. Auch diese Ungleichbehandlung wäre meiner Meinung nach nicht vertretbar und insoweit unterstreiche ich die Ausführung meines Kollegen Dr. Heldmann, der mit Recht ausgeführt hat, daß mindestens aus der Sicht der Angeklagten der Eindruck entstehen muß, daß hier in unzulässiger Weise die Zeugenaussagen beeinflusst werden sollen.
Vors.:
Weitere Wortmeldungen, Herr Rechtsanwalt Oberwinder.
RA Ob[erwinder]:
Ich schließe mich für Frau Meinhof dem Ablehnungsgesuch, das für Herrn Baader und Frau Ensslin gestellt worden ist, an. Dem Gericht ist bekannt, daß eine solche Vorbereitung von Zeugenaussagen, wie es zwar bei Polizeizeugen wie das Gericht ausführt, durchaus üblich ist, nicht zulässig ist. Es gibt eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wo ausgeführt wird, daß Zeugen zwar zur Unterstützung ihres Gedächtnisses schriftliche Unterlagen heranziehen können,[36] aber nur, wenn es sachgemäß ist und dieses beschränkt innhaltlich notwendig auf Fragen von Zeitpunkt und Zahlen die hier notwendig sind, wenn sie innerhalb von der Zeugenvernehmung auftreten, aber das kann nicht global von vorne rein für die Zeugenaussage gelten. Frau Meinhof muß daher auch aus dieser [3545] Praxis des Gerichts den Eindruck erwinnen ... gewinnen, daß der Vorsitzende Richter hier nicht unvoreingenommen urteilen kann. Zur Glaubhaftmachung wird auf die dienstliche Äußerung verwiesen.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, ich möchte, ich hab [k] noch nachzutragen, daß da auch der Herr Raspe sein Ablehnungsgesuch auf die Äußerung stützt, die Gegenstand der Ausführung der Kollegen soeben war. Der abgelehnte Richter hat mit dieser aus ... mit dieser Äußerung soweit es also um den vorgestern abgelehnten Richter geht, seine klare Billigung einer Vorbereitung von Zeugenaussagen, einer Präparierung, wenn man so will, von Zeugenaussagen zu erkennen gegeben, die gerade verhindert, daß den Verfahrensbeteiligten das derzeit vorhandene reale Erinnerungsbild zur Kenntnis gebracht wird von dem jeweiligen Zeugen. Auch hierin sieht ... Herr Raspe sieht auch hierin den Ausdruck von Befangenheit und Voreingenommenheit.
Vors.:
Weitere Wortmeldungen, ich sehe nicht, dann bitte ich die Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen, wenn sie will.
BA Dr. Wu[nder]:
Ich beantrage
das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen und zwar nach § 26a Abs. 1 Ziff. 3 der Strafprozeßordnung[37] als nicht zulässig.
Die Bundesanwaltschaft hat schon wiederholt ausgeführt, daß die Angeklagten von denjenigen Verteidigern, die nicht sogenannte Anwälte des Vertrauens sind, ausreichend und dem Gesetz entsprechend verteidigt sind. Dabei bleiben wir. Deshalb kann sich auch Herr von Plottnitz als Wahlverteidiger entfernen, wenn er Gespräche führen will, einer Pause hierfür bedarf es in keinem Falle. Ebenso bedarf es keiner Unterbrechung damit Herr Raspe sich einen Verteidiger suchen kann. Es wäre im übrigen gar nicht abzusehen wann er einen Verteidiger findet. Dies kann ohne weiteres nebenher geschehen. Was die Ergänzung des Ablehnungsgesuches durch Herrn Rechtsanwalt Dr. [3546] Heldmann betrifft, so ergibt sich nach meiner Auffassung nichts anderes. Es kann dahin stehen, ob der hier vom Vorsitzenden Richter an die Zeugen gegebene Hinweis stets und ganz allgemein in dieser Form erfolgt. Der Hinweis erging jedenfalls zurecht. Bekanntlich haben die Zeugen das Recht, sich auf schriftliche Unterlagen zu stützen, sich schriftlicher Unterlagen zu bedienen, wegen dieses Hinweises eine Zeugenbeeinflussung durch den Vorsitzenden Richter herleiten zu wollen, ist abwegig. Die Ablehnung dient deshalb ganz offensichtlich der Verschleppung des Verfahrens. Ich beantrage deswegen die Gesuche zurückzuweisen.
Vors.:
Ich bitte die Beteiligten ... ich gebe keine Gelegenheit zur Erwiderung mehr. Es sind keine neuen Tatsachen vorgetragen die eine Erwiderung rechtfertigen würden, es waren Rechtsausführungen. Ich bitte die Beteiligten um zwanzig nach zehn wieder hier zu sein. Prozeßbeteiligten ... da wird bekannt gegeben wie’s weitergeht. Publikum wird vorsorglich zugelassen.
Pause von 9.54 Uhr bis 10.26 Uhr
Ende von Band 203.
[3547] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.26 Uhr
Oberstaatsanwalt Zeis ist nicht mehr[l] anwesend.
Vors.:
Der Senat hat folgenden Beschluß gefaßt:
Die Ablehnung der Richter Dr. Prinzing, Dr. Foth, Maier, Dr. Berroth und Dr. Breucker werden einstimmig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Soweit sich die Ablehnungen auf den soeben verkündeten Beschluß, Versagung einer Unterbrechung der Verhandlung für den Angeklagten Raspe, stützt, gilt das im Beschluß vom 11.11.1975[38] gesagte. Der Senat hat darin dargelegt, daß und warum der Gebrauch des Instituts der Ablehnung in der durch die Angeklagten und Verteidiger praktizierten Weise nahezu jede Verfügung und jeden Beschluß wider besseres Wissen zum Grund für zeitraubend vorgetragene Ablehnungen zu machen, prozeßverschleppend ist. Soweit Rechtsanwalt Mairgünther den Hinweis des Vorsitzenden, über die Abberufung eines Pflichtverteidigers entscheide allein der Vorsitzende, zum Gegenstand der Ablehnung macht, hat sich dazu das Bundesverfassungsgericht in der in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 8.4.1975[39] dahin geäußert, gemäß §§ 141 und 143 StPO liege die Befugnis zum Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers in jedem Fall beim Vorsitzenden des Prozeßgerichtes. Der Vorsitzende hat die Zeugen sinngemäß unter anderem dahin belehrt, das Gericht gehe davon aus, daß die Zeugen als Polizeibeamte ihre Erinnerung vor der Vernehmung an Hand vorhandener Protokolle aufgefrischt hätten, daß sie aber nur das sagen dürften, was ihrer Erinnerung entspreche. Dieser Hinweis war sachgemäß, um den Zeugen ihre Pflichten einzuschärfen. Das Zeugen schriftliche Aufzeichnungen, die sie im Besitz haben, vor der Vernehmung nochmals durchlesen, ist eine Erfahrungstatsache. Allem nach war jedermann, auch jedem vernünftigen Angeklagten, klar, daß dieser Hinweis allein der Wahrheitsfindung diente. Auch insoweit handelte es sich daher bei der Ablehnung um Prozeßverschleppung § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO.
[3548] - OStA.Zeis erscheint um 10.27 Uhr. -
Ich darf jetzt noch abschließend den Hinweis gehen, daß ich gestern, wie angekündigt, noch ein Gespräch geführt habe mit dem Präsidenten des Bundeskriminalamts Dr. Herold wegen der Frage der Aussagegenehmigungen oder der Präzisierung der Grenzen. Das hat folgendes Ergebnis gehabt: Den Zeugen des Bundeskriminalamts ist genehmigt, Standortfragen, konkrete Standortfragen zu beantworten, soweit keine Einsatzgrundsätze in Frage stehen. Fragen allgemeiner Art nach Polizeibewaffnung und dergleichen, fallen nicht unter die Aussagegenehmigung, wogegen einem einzelnen Beamten, der selbst von der Schußwaffe Gebrauch gemacht hat, sei es durch Schießen oder daß er sie beim Einsatz konkret mit benützt hat, solche Fragen können beantwortet werden. Observationstechniken etwa durch Fahrzeuge und wie die Beamten in den Fahrzeugen postiert sind und dergleichen, werden nicht durch die Aussagegenehmigung gedeckt, weil es sich hier um Einsatzgrundsätze handelt.
Ich darf bitten, Herr Bietz, daß wir jetzt als ersten den ... Bitte, ja wer nun?
RA Dr. H[eldmann]:
Ich habe eine Bitte an Sie, an den Senat, und zwar bevor wir mit der Zeugenvernehmung fortfahren. Meine Bitte, die rechtlich als Antrag zu werten ist, ist die, die Angeklagten zur heutigen und zur weiteren Hauptverhandlung wieder zuzulassen und zwar aus folgenden Gründen. Die Ausschließung der Angeklagten und zwar bis zum Ende dieses Monats war Maßnahme nach [§ ]177[ GVG][40], die gedeckt werden sollte, so müssen wir schließen, nach der Rechtsauffassung des Senats durch den neu eingefügten [§ ]231b StPO.[41] Der Senat hat jedoch einmal unterlassen darzulegen, das ist immerhin eine beachtliche Frist gerade für die Beweisaufnahme, in der die Angeklagten ausgeschlossen bleiben sollen, also eine Frist von mindestens drei Sitzungswochen, darzulegen, daß [m] [§ ]231b[ StPO][n] Maßnahmecharakter hat und folglich diesen Maßnahmecharakter auch im Gesetzestext selbst ausdrückt und besagt, so lange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Sicher brauche ich Sie nicht daran erinnern, daß Sie die Rechtfertigung dieser Maßnahme unter- [3549] lassen haben in Ihrem gestrigen Beschluß, nämlich daß und warum durch welche Umstände zu befürchten sei, daß vor einer Zulassung der Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erst im nächsten Monat, für die nächsten drei Sitzungswochen, deren Störung durch das Verhalten der Angeklagten zu befürchten sei. Ganz abgesehen davon, daß es schwer sein wird, hier Fristen zu bemessen, aber jedenfalls für eine solche ungewöhnliche Frist fehlte es an jeglicher Begründung, es fehlte also an der Rechtfertigung der Maßnahme, es fehlte also für diese Maßnahme an einer Tatbestandsvoraussetzung. 2. Und das bitte ich Sie noch stärker zu beachten und noch stärker für die von mir erbetene Entscheidung zu erwägen ist, daß § 231b[ StPO] sich von dem [§ ]231a[ StPO][42] im wesentlichen Punkt unterscheidet, nämlich [§ ]231b[ StPO] sagt, dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern. [§ ]231a[ StPO] drückt das, also die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anders aus. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Gesetzestexte in b und a zeigt sich, daß die Anwendung der Maßnahme nach b voraussetzt, daß der Angeklagte Gelegenheit gehabt hat, sich vor der Beweisaufnahme, Gelegenheit gehabt hat, sich in der Hauptverhandlung zur Anklage zu äußern. Wo die Gegenüberstellung der Gesetzestexte Ihnen möglicherweise Zweifel lassen sollten, so läßt kein Zweifel an der bewußten Differierung in diesen beiden Gesetzestexten jedoch die Gesetzesbegründung, wofür ich mit Ihrer Erlaubnis aus dem Bericht, aus der Gesetzesbegründung die der Rechtsausschuß des Bundestags in der Drucksache 29 89 vom 16.12. als Gesetzesbegründung gegeben hat. Und dieses ist die authentische Gesetzesbegründung, denn erst der Rechtsauschuß hat den [§ ]231b[ StPO] in diese Strafprozeßnovelierung eingefügt. Sie war also [§ ]231b[ StPO] war nicht in dem ursprünglichen, nicht in einem der beiden ursprünglichen Gesetzesentwürfe zur Strafprozeßnovelle enthalten. Mit seinem Bericht vom 16.12., zwei Tage also, vor der 2. und 3. Gesetzeslesung im Bundestag ist [§ ]231b[ StPO] als eine neue Maßnahme eingeführt worden und [3550] dort heißt es nun ausdrücklich: „Nach der Meinung der Ausschußmehrheit ist es erforderlich, daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die Gelegenheit eingeräumt werden muß, in der Hauptverhandlung, sich zur Anklage zu äußern, weil anderenfalls der hohen Bedeutung des Rechtes auf rechtliches Gehör nicht ausreichend Rechnung getragen werde“, Blatt 7. Auf dem selben Blatt abschließend. „Nachdem von der Ausschußmehrheit beschlossenen Absatz 1 Satz 2“, - das ist dieser Satz, dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu gehen sich zur Anklage zu äußern - „Nach dem von der Ausschußmehrheit beschlossene Absatz 1 Satz 2 muß dem Angeklagten deshalb die Gelegenheit zur Äußerung in der Hauptverhandlung gewährt werden.“ Wie dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die Gelegenheit zur Äußerung zur Anklage zu geben ist, das sagt [§ ]243 StPO in seinem Absatz 4 und das bekräftigt ausdrücklich der Gesetzgeber in eben dieser Drucksache, in eben dieser Gesetzesbegründung zu [§ ]231b[ StPO] wo er sagt, nach einhelliger Meinung, auf derselben Seite auf Blatt 7, nach einhelliger Meinung des Ausschusses darf keinesfalls darauf verzichtet werden, dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung über die Anklage gem. § 243 Abs. 4 StPO[43] zu geben. Das bedeutet, daß vor Eintritt in die Beweisaufnahme der Angeklagte zur Sache zu hören ist.[44] [§ ]244[ StPO] sagt dann nochmals ausdrücklich: „Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.“ Das ist eine, so wie [§ ]243[ StPO] es vorsieht, eine zwingende und sehr wohl begründete und gerecht durchdachte Prozeßrechtsregelung. Denn der Angeklagte soll deshalb vor der Beweisaufnahme die Gelegenheit haben, seine Verteidigung zu führen, insbesondere, die ihn entlastenden Umstände darzutun, die ihn belastende Umstände zu widerlegen, damit, und das ist nun das Wesentliche, warum auch der Bundestagsausschuß auf den [§ ]243 [Abs. ]4[ StPO] hingewiesen hat, damit das Gericht bei der Beweisaufnahme sein Augenmerk auch die vom Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte richten kann. Die durch [§ ]243 [Abs. ]4 Satz 2[ StPO] gewährleistete Möglichkeit, sich vorweg zu verteidigen, kann nicht dadurch ersetzt werden, daß der Angeklagte nach der Beweisaufnahme oder irgend wann innerhalb während der Beweisaufnahme Gelegenheit zu Erklärungen erhält. Fazit, nicht [3551] wegen [§ ]231a[ StPO] befinden sich hier heute die Angeklagten nicht, sondern nach [§ ]231b[ StPO] sind sie heute aus der Hauptverhandlung entfernt. Den gestrigen Tag hätte die reine Sitzungspolizeigewalt des Vorsitzenden nach [§ ]177[ GVG] ... Ich möchte Ihre Gespräche nicht unterbrechen,
Vors.:
Dankeschön.
RA Dr. H[eldmann]:
Ihre Abwesenheit am gestrigen Tag hätte die Ordnungspolizeigewalt des Herrn Vorsitzenden nach [§ ]177 GVG[45] gedeckt, nicht aber mehr die heutige Abwesenheit. Und die für die folgenden Tage bis zum Monatsende kann als gesetzliche Grundlage nur [§ ]231b[ StPO] in Betracht gezogen haben, der aber aus diesen beiden genannten Begründungen 1. zwingende Voraussetzungen für diese Maßnahmen und 2. Voraussetzung Äußerung zur Sache vor Beweisaufnahme. Die beiden Voraussetzungen liegen nicht vor und deswegen ist, mußte ich nunmehr vor Fortführung des Beweisantrags diesen Antrag stellen, deswegen verstieße gegen zwingendes Strafprozeßrecht und gegen das Verfassungsgebot rechtliches Gehör [Art. ]103[ GG][46], wenn diese Beweisaufnahme fortgesetzt werden würde nunmehr, ohne die Anwesenheit der Angeklagten, bevor sie zur Sache sich geäußert haben. Ich verweise darauf, besonders in diesem Zusammenhang, die BGH-Entscheidung zu Ihrem [§ ]231a[ StPO]-Beschluß, in der ja auch gerade der Anspruch, anwesend zu sein, aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt, rechtliches Gehör zu gewähren, begründet wird und der also eine Entscheidung des Gerichts, auszuschließen nach [§ ]231a[ StPO] gegen den Willen, gerade wegen der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ausgeschlossen hat.[47] Die Ausführungen sind bekannt. Sie finden sich[o] auf Seite 3 des Beschlusses des BGH. Um, das ist auch leicht begreiflich, hier geht es ohne daß man auf Verfassungsrecht noch zu rekurrieren brauchte, was mit der Entfernung der Angeklagten aus der Hauptverhandlung während der Zeugeneinvernahme, die Belastungszeugen sind, und die von der Anklage als Verletzte im Sinne des materiellen Strafrechts behandelt werden, besteht doch[p] darin, daß die Angeklagten die Möglichkeit haben überhaupt einmal zu ihrer Identifizierung durch ihre Anwesenheit beizutragen. Nach dem gestrigen Teil der Beweisaufnahme weiß keiner von uns Prozeßbeteiligten, von wem die beiden Zeugen eigentlich gesprochen haben. Allenfalls kann vermutet [3552] werden, mag unterstellt werden, es wäre reine Fiktion, die beiden Zeugen hätten mit dem, was sie gestern berichtet haben, von den Angeklagten, die normalerweise hier zu sitzen haben, gesprochen. Und 2. ist natürlich das Grundrecht beseitigt, und eben dafür fehlt es an der Gesetzesgrundlage. [§ ]231b[ StPO] gibt sie nicht her, sich in der Weise zu verteidigen, daß an Belastungszeugen Fragen gestellt und Vorhalte gerichtet werden. Schließlich, um einen etwaigen Einwand, den ich aus dem Antragsschriftsatz des Generalbundesanwalts herausgelesen habe, vorzubeugen, die Angeklagten hätten am 27.8. bereits ausreichende Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern, erhalten, diesem Einwand möchte ich vorsorglich gleich begegnen. Sie haben es nicht. Am 27.8. haben alle vier Angeklagten auf die Frage des Herrn Vorsitzenden, ob sie sich zur Sache äußern wollen mit „ja“ geantwortet. Der Angeklagte Raspe auf Blatt 2439, die Angeklagte Ensslin auf den Blättern 2439 und 2440, der Angeklagte Baader auf Blatt 2441 und schließlich Frau Meinhof auf Blatt 2441. Aber, sie haben hinzugefügt, zweierlei: Vor die Äußerung zur Sache gehört die Äußerung zur Person. Diese Äußerung zur Person hat nicht rechtswirksam stattgefunden. Und damit, mit diesem Einwand, haben sie recht. Die Vernehmung zur Person, wie sie hier veranstaltet werden sollte, hat am 19. oder die Veranstaltung hat am 19.8. um 15.00 Uhr herum in der gerichtsbekannten Weise[48] stattgefunden. Am 19.8. um 15.00 Uhr herum waren die Angeklagten nach den später bekannt gewordenen Gutachten, insoweit übereinstimmend, aller Sachverständigen nicht mehr verhandlungsfähig,[49] war die drei Stunden Verhandlungsfähigkeit pro Sitzungstag, Verhandlungsunterbrechungen eingerechnet, bereits mehr als abgelaufen, weit überschritten. Das gleiche gilt aber auch für das Ansinnen des Gerichts am 27.8. an die Angeklagten, sich jetzt in diesem Moment zur Sache zu äußern, das stattgefunden hat zwischen 14 Uhr und 15 Uhr. Einmal, ich wiederhole mich in diesem einen Punkt nur ganz kurz, die Angeklagten haben gesagt: ja, wir wollen uns zur Sache äußern, aber nicht jetzt. Und dieses nicht jetzt war berechtigt, wie wir[q] aus den nachher bekannt gewordenen gutachtlichen Stellungnahmen wissen, die in diesem Punkt übereinstimmend sagen, auch mit Verhandlungsunterbrechungen ist eine Verhandlungsdauer pro [3553] Sitzungstag von mehr als drei Stunden nicht zu verantworten, d.h. jenseits des Ablaufs dieser drei Stunden sind die Angeklagten als Verhandlungsunfähig zu betrachten. Und genau in diese Zeit der Verhandlungsunfähigkeit fiel dieses prozeßuale Intermezzo, sie können sich jetzt zur Sache äußern, wollen sie und fielen die darauffolgenden Antworten übereinstimmend aller Angeklagten, ja, wir wollen uns zur Sache äußern, aber nicht jetzt. Und auch hier dieses „nicht jetzt“ war berechtigt, weil von einem[r] Verhandlungsunfähigen, zeitlich[s] Verhandlungsunfähigen in demjenigen Zeitraum, in dem seine Verhandlungsunfähigkeit eingetreten ist, die Erklärung zur Sache nicht verlangt werden kann. Summe:[t] die Fortführung der Beweisaufnahme ohne Gegenwart der Angeklagten entbehrt gesetzlicher Grundlage. Vor der Fortführung der Beweisaufnahme müssen die Angeklagten, wofür sie sofort in dieser Stunde bereit sind, zur Sache gehört werden und das ist mein Antrag, wobei ich selbstverständlich für Herrn Baader spreche, aber das, was ich hier ausgeführt habe, gilt für alle Angeklagten völlig identisch. Mein Antrag: den Angeklagten Baader sofort für die Fortsetzung der Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung wieder zuzulassen.
Vors.:
Weitere Wortmeldungen. Herr Rechtsanwalt Schily.
RA Schi[ly]:
Ich schließe mich dem Antrag an ...
Vors.:
Mikrofon bitte, irgendwie tut es. Sie haben doch ein eigenes drüben ...
RA Schi[ly]:
Ja, das ist jetzt, ich sitz aber im Moment zwischen den beiden Mikrofonen.
Ich schließe mich dem Antrag des Kollegen Dr. Heldmann an und will nur kurz zwei Sätze noch ergänzen. Das Gericht hat in keiner Weise auch, obwohl in der Verhandlung mehrfach die Frage gestellt worden ist, zu erkennen gegeben, wann es denn nun eigentlich eine Erklärung der Angeklagten zur Sache zulassen will. Es hat sich darunter offenbar jedenfalls nicht erkennbar keine Gedanken gemacht oder es steht auf dem Standpunkt, daß bereits durch dieses Intermezzo, wie es der Kollege Dr. Heldmann genannt hat, am 27.8. Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Sache zu äußern und dazu hat allerdings der Kollege Dr. Heldmann schon das notwendige gesagt. Das war die erste kurze Ergänzung, die ich dazu zu machen habe. Aber 2. [3554] möchte ich hervorheben, daß durch die Ausführungen in dem Beschluß des Bundesgerichtshofes nicht etwa nur klar gestellt worden ist, daß die Angeklagten sozusagen ein passives Teilnahmerecht, Anwesenheitsrecht hier an der Verhandlung haben, sondern, und das scheint mir auch durch die bisherige Praxis dieses Senats herausgekommen zu sein, ein aktives Teilnahmerecht, d.h., daß sie auch, und gerade im Bezug auf den Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, das Recht haben müssen, sich zur Sache zu äußern. Die rechtliche Konstruktion des Bundesgerichtshofes hat meiner Meinung nach ausschließlich zum Inhalt, so würde ich sie zusammenfassen, daß damit, mit dieser Entscheidung, die Auffassung vertreten worden ist, daß das Rügerecht, also die Rüge, es sei Verhandlungsunfähigkeit gegeben und deshalb eine Fortsetzung der Verhandlung unmöglich, daß diese Rüge den Angeklagten aberkannt worden ist. Was zu diesem Beschluß zu sagen ist, das wird an anderer Stelle noch zu diskutieren sein. Ich will nicht den Eindruck erwecken, als ob die Verteidigung etwa diesen Beschluß als rechtlich vertretbar hinnehmen will. Aber wenn man mal von dieser Entscheidung ausgeht, dann jedenfalls begründet sie ein aktives Teilnahmerecht des Angeklagten, und das hat natürlich auch und mit an erster Stelle zum Inhalt, sich zur Sache äußern zu können. Und aus diesen Gründen ist der Antrag, der hier gestellt wird, berechtigt.
-BA. Dr. Wunder verläßt um 10.49 Uhr den S.[u] Saal.-
Vors.:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Ich möchte mich für Herrn Raspe auch dem Antrag anschließen, also beantragen, die Hauptverhandlung ... Herrn Raspe sofort zur Hauptverhandlung zuzulassen und mit der Beweisaufnahme erst fortzusetzen, nachdem Herrn Raspe Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Anklagevorwürfen, also zur Sache, zu äußern. Es ist eigentlich von den Kollegen zur Begründung alles schon gesagt worden. Vielleicht noch ein zwei Worte zur Ergänzung. Also mir scheint der Gesichtspunkt, der aus § 243 Abs. 4 Satz 2[ StPO][50] zu entnehmen ist, ist hier doch von sehr vorrangier Bedeutung. Wir stochern nämlich in der Beweis- [3555] aufnahme mit einen Stange im Nebel, solange wir nicht wissen, was eigentlich die Angeklagten auf die Anklagevorwürfe hin zu erklären haben, zu sagen haben, denn bekanntlich bestimmt sich die Frage, was in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen der Aufklärung des Sachverhaltes relevant, also bedeutsam ist, auch danach, in welcher Weise sich ein Angeklagter auf Schuldvorwürfe hin einläßt. Von daher meine ich, daß dringend geboten ist, hier mit der Beweisaufnahme erst fortzusetzen, wenn wir wissen, was an Einlassungen erfolgt ist auf die Vorwürfe hin. Wir sind sonst hier gewiß in der Gefahr in Zukunft eine Beweisaufnahme zu erleben, die also über wesentliche Partien hin, denn als Infinitum wird kein Senat hier die Einlassung zur Sache verhindern können, wesentliche Partien der Beweisaufnahme wiederholen zu müssen, weil sich heraus stellt, daß zu relevanten Fragen die Zeugen nicht befragt werden konnten, die Beweismittel nicht überprüft werden konnten, weil man noch nicht wußte, was insoweit an Einlassungen vorlag. Das ist das eine zu § 231a[ StPO] nochmal in Ergänzung dessen, was der Kollege Schily gerade gesagt hat. Mitnichten kann hier das Argument entgegen gehalten werden, daß nach der Entscheidung des Senates vom 30.9.1975 die Gefangenen hier die Möglichkeit gleichsam verwirkt hätten, sich zur Sache äußern zu dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Ich darf mal kurz zitieren, die beiden entscheidenden Sätze insoweit aus der Entscheidung, aus der Beschwerdeentscheidung vom 22.10.1975. Sie lauten: „Auf der anderen Seite erfordert der Gesetzeszweck es nicht, daß die Befugnis des Gerichtes, in Abwesenheit der Angeklagten zu verhandeln, auch das Recht in sich schließt, diese ohne weiteres von der Hauptverhandlung fernzuhalten. Eine solche Auslegung würde den Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör, Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz, stärker als unerläßlich beeinträchtigen und damit das Übermaßverbot verletzen.“ Also dieser letzte Satz ist das Entscheidende, weil er zum Ausdruck bringt, daß die Anwesenheit, daß den Gefangenen in diesem Verfahren nicht nur die bloße Anwesenheit zu gestatten ist, sondern wie das Stichwort rechtliches Gehör zeigt, ihnen auch die Möglichkeit zu geben ist, sich zu verteidigen. Nun habe ich ja gestern schon darauf hingewiesen, daß wir [3556] gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Verfassungsbeschwerde erhoben haben mit Schriftsatz vom 3.11.1975 und daß wir, ich habe gestern ja auch diesen Aussetzungsantrag im Hinblick auf diese Passage eigentlich begründet. Solange die Entscheidung vorliegt und solange der Senat nicht sich dazu verstehen kann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hier auszusetzen, hat er die Angeklagten zur Sache zu hören. Mehr will ich dazu nicht sagen. Ich hab gestern, ich bin nach wie vor eigentlich der Auffassung, daß der Widerspruch zwischen der Entscheidung dieses Senats vom 30.9.1975 und der Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.10.1975 bzw. die verfassungsgerichtliche unabdingbare Klärungsbedürftigkeit dieses Widerspruchs als ein Umstand anzusehen sind im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO,[51] der die Aussetzung der Hauptverhandlung fordert. Der Senat hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Er hat ja auch heute in seiner Beschlußbegründung zu diesem Punkt überhaupt nichts gesagt. Solange der Senat diese Auffassung vertritt, muß er hier zunächst mal die Beweisaufnahme unterbrechen und den Angeklagten Gelegenheit geben, sich zur Sache zu äußern.
- Um 10.52 Uhr erscheint BA. Dr. Wunder wieder im Sitzungssaal -
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Mairgünther.
RA Ma[irgünther]:
Ich möchte diese Ausführungen mit wenigen Worten aus meiner Sicht ergänzen und zwar aus der Sicht des Strafverteidigers, der gestern zwar die hier abgelaufene Beweisaufnahme beobachten, an ihr aber faktisch nicht teilnehmen konnte, denn dieser Umstand schlägt unmittelbar auf dem von mir vertretenen Gefangenen zurück und macht ihn weiter schutzlos. Es sind zwei Zeugen hier vernommen worden. Ich habe erst hinterher den Sonderordner Band 10 durcharbeiten können und habe hierbei feststellen müssen, was ein vorbereiteter Verteidiger alles hätte fragen können, fragen sollen, fragen müssen. Ich konnte es wie gesagt nicht, denn Sie haben mir vorher nicht einmal Gelegenheit geben wollen, zumindestens die Anklageschrift zu lesen. Sie waren nicht be- [3557] reit, die Verhandlung auch nur für Stunden zu unterbrechen ...
Vors.:
Also das weise ich nun ausdrücklich zurück. Herr Rechtsanwalt Mairgünther, was Sie hier betreiben, ist eine unredliche Art der Darstellung. Ich habe Ihnen gesagt: Am 1. Tage Ihres Antrags, Sie wollten die Anklageschrift haben, hat sich das Gericht bemüht, für Sie die Anklageschrift beim Büro Laubscher zu bekommen.[52]
RA Ma[irgünther]:
Herr Vorsitzender, ich bitte doch meinen Antrag nicht zu unterbrechen. Sie mögen hinterher eine Erklärung abgeben, obwohl selbst das nicht ...
Vors.:
Aber ich lasse es nicht mehr zu, daß derartig unredlich argumentiert wird. Das geht zu weit.
RA Ma[irgünther]:
Ich weise diesen Vorwurf mit Entschiedenheit zurück. Ich argumentiere hier nicht unredlich sondern an Hand der Fakten, die Sie selbst mitbestimmt haben. Es ist eine Tatsache, daß ich die Anklageschrift erst hier vor kurzem ausgehändigt erhalten habe. Das ist eine Tatsache.
Vors.:
Wegen Ihres eigenen Verhaltens.
RA Ma[irgünther]:
Und aufgrund dieser Tatsache habe ich Sie gebeten, die Verhandlung zumindestens stundenweise zu unterbrechen und mir Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift durchzulesen. Sie haben diesen Antrag abgelehnt. Das ist immerhin eine Tatsache. Faktisch war ich also, ist es so gewesen, daß ich an dieser Beweisaufnahme funktionslos teilnehmen mußte. Wenn Sie jetzt nicht einmal dem Gefangenen, dem von mir vertretenen Angeklagten, Gelegenheit geben, sich hier zuvor zur Sache zu äußern, dann frage ich Sie, wie soll ich jetzt hier aus meinem Status heraus die Zeugen befragen, die immerhin zu einen sehr wichtigen Tatkomplex hier vernommen werden sollen, versuchter Mord. Hierdurch wird mein Mandant, hierdurch werden alle Gefangenen partiell schutzlos gemacht. Wenn das weiter geht, werde ich die nötigen Konsequenzen daraus ziehen, Herr Vorsitzender.
Vors.:
Ich bitte die Bundesanwaltschaft.
RA Ob[erwinter]:
Ich hab auch noch einen Antrag.
Vors.:
Bitte, Herr Rechtsanwalt Oberwinder, ich bitte um ...
RA Ob[erwinter]:
... dem Antrag anschließen dahingehend, daß auch Frau Meinhof sofort wieder zur Hauptverhandlung zugelassen wird um Erklärungen zur Sache abgeben zu können.
[3558] Vors.:
Danke. Dann bitte ich jetzt die Bundesanwaltschaft.
Reg. Dir. W[idera]:
(Spricht ohne Mikrofon, daher unverständlich).
Vors.:
... das Mikrofon, irgendwie scheint mirs nicht ganz zu klappen.
Reg. Dir. W[idera]:
Ich nehme an, Herr Rechtsanwalt Müller hat eben das Band abgeschaltet. Ist das richtig?
RA Mü[ller]:
Ist abgeschaltet.
Vors.:
Ja, ist erkennbar.
Reg. Dir. W[idera]:
Ich bitte die Anträge auf Wiederzulassung der Angeklagten zur weiteren Hauptverhandlung bis Ende November, abzulehnen. Die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal war und ist gerechtfertigt. Allenfalls wäre darüber zu reden gewesen, ob es nach dem bisher gezeigten Verhalten der Angeklagten ausreichend war, sie nur bis Ende November an der weiteren Hauptverhandlung nicht mehr teilnehmen zu lassen. Das bedeutet gleichzeitig, daß bei den Angeklagten Wiederholungsgefahr gegeben ist. Es wäre ein leichtes, eine Fülle von Beispielen aufzuzählen, die zeigen würden, wie sehr die Angeklagten die Ordnung gestört haben und weshalb deswegen mit einer Wiederholung solcher Vorgänge zu rechnen ist. Allenfalls könnte man sich darüber unterhalten, sich darüber Gedanken machen, ob die Angeklagten verfrüht wieder zuzulassen wären, wenn sie durch ihre Herren Verteidiger erklären würden, daß sie sich in Zukunft der Verhandlungsleitung unterwerfen würden und nicht mehr stören würden etwa so in der Art, wie die Herren Verteidiger da drüben in den Fällen, wenn die Angeklagten nicht hier sind. Zu den einzigartigen rechtlichen Interpretationen ...
RA v[on ]P[lottnitz]:
Können Sie das bitte wiederholen?
Vors.:
Herr Bundesanwalt sagt ...
Reg. Dir. W[idera]:
Ich habe gesagt, sich[v] der Verhandlungsleitung zu unterwerfen. Wenn die Angeklagten das erklären würden, etwa so in der Art, wie die Herren Verteidiger dort drüben sich immer dann verhalten, sich der Verhandlungsleitung unterwerfen, Herr Rechtsanwalt Mairgünther vielleicht nicht vollends, aber die anderen jedenfalls in den Zeiträumen, wenn die Angeklagten hier nicht im Saal sind. Das habe ich gesagt.
RA Schi[ly]:
Das ist eine Ungeheuerlichkeit.
[3559] - Mehrere Rechtsanwälte sprechen unverständlich laut dazwischen. -
Reg. Dir. W[idera]:
Trotzdem habe ich jetzt das Wort und darf weiterreden.
Vors.:
Ich bitte jetzt ...
RA Schi[ly]:
Ich bitte den Herrn Widera zu rügen.
Vors.:
Ich denke nicht daran, er hat das Wort und er kann die Ausführungen machen bitte.
- Wiederum sprechen mehrere Rechtsanwälte unverständlich laut dazwischen -.
RA Schi[ly]:
... diese ehrabschneidende Erklärung des Herrn Widera zu rügen.
Vors.:
Es hat Herr Bundesanwalt Widera das Wort. Bitte fahren Sie fort.
RA Schi[ly]:
Sehen Sie keine Veranlassung diese ehrabschneidende Erklärung zu rügen von Herrn Widera.
Vors.:
Ich sehe keine Veranlassung. Ich habe auch ganz andere Ehrabschneidungen, die von anderer Seite kamen bisher, nicht gerügt.
RA Dr. H[eldmann]:
... auch künftig nicht rügen, wenn ich den ... werde.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ich sage Ihnen, Sie haben kein Recht, hier dazwischenzurufen. Ich habe festgestellt ...
- Mehrere Rechtsanwälte schreien unverständlich durcheinander -.
Reg. Dir. W[idera]:
Herr Vorsitzender, vielleicht kann ich ganz kurz etwas dazu erklären.
Vors.:
Augenblick, Augenblick, Augenblick, nein ...
RA Ob[erwinder]:
Können Sie den Satz noch einmal erläutern.
Vors.:
Nein, Augenblick bitte. Ich stelle zu Protokoll fest, daß sich erneut durch Zwischenrufe, lautes Schreien von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann und Herrn Rechtsanwalt Schily u.a. daran gehindert worden bin, das auszuführen, was ich ausführen will.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzende, es geht mir hier nicht um die Strichliste.
[3560] Reg. Dir. Wi[dera]:
Mit anderen Worten, das, was ich eben gesagt habe, hat schon keine Geltung mehr.
RA Dr. He[ldmann]:
Und ich bitte zu Protokoll zu nehmen, daß der Vorsitzende Beleidigungen der Bundesanwaltschaft gegenüber den Verteidigern.[w]
Reg. Dir. Wi[dera]:
Die einzigartige Interpretation ...
RA Dr. He[ldmann]:
... nicht rügt. Das weiß ich, drum sprech ich auch heute besonders laut.[x]
Vors.:
Ich gebe Ihnen kein Wort jetzt. Jetzt hat das Wort die Bundesanwaltschaft. Sie können ihre Rügen anschließend anbringen wenn Sie wollen.
Mehrere Rechtsanwälte sprechen unverständlich ohne Mikrofon dazwischen.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Wollen Sie mich jetzt vielleicht weiter reden lassen.
Vors.:
Ich gebe jetzt keine andere Worterteilung. Es hat die Bundesanwaltschaft das Wort. Bitteschön.
Reg. Dir. W[idera]:
Die,[y] ich sagte es schon wiederholt, einzigartige rechtliche Interpretation der von den Herrn Verteidiger angezogenen Bestimmungen aus der Strafprozeßordnung sind unrichtig. Der § 231a[ StPO] spricht ebenso wie der § 231b[ StPO] davon, daß die Angeklagten Gelegenheit gehabt haben müßten, sich zur Anklage zu äußern. Die haben sie gehabt und nicht nur am 27.8. Sie haben erklärt, wie Herr Rechtsanwalt Heldmann richtig dargestellt hat, ja, wir wollen uns äußern, aber nicht jetzt. Ja, aber nicht jetzt heißt: nein. Im übrigen ist das gar nicht das Problem hier, denn die Angeklagten sind ja nicht für ständig ausgeschlossen und werden sicherlich, sobald die geplante Beweisaufnahme es zuläßt und sie sich wirklich zur Sache äußern wollen, Gelegenheit dazu bekommen. Zum Anwesenheitsrecht der Angeklagten, das in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30.9.1975 angesprochen ist, heißt es auf Seite 9, solange sie, also die Angeklagten, somit erkennen lassen, daß sie sich in ihrer Rolle als Angeklagte an der Hauptverhandlung beteiligen wollen, muß das Gericht sie zulassen, es sei denn, daß andere Gründe ihre Ausschließung rechtfertigen. Und diese anderen Gründe sind vorhin von mir angesprochen. Sie liegen vor und deswegen sind meines Erachtens diese Anträge abzulehnen.
[3561] Vors.:
Ich möchte aber, da keine neuen Fakten vorgetragen worden sind, zu denen nicht bereits Stellung gegeben worden ist, keine Erwiderung jetzt im Augenblick zulassen. Zusätzliche Anträge haben ... Herr Rechtsanwalt Mairgünther, es ist schön, aber wir sollten jetzt zunächst mal über einen Antrag, der gestellt ist, entscheiden. Es hat ja keinen Sinn, ich hab ja das Problem früher schon mal angesprochen, daß wir immer Schichtenweise gleich die Anträge bekommen. Bezieht sich Ihr Antrag auf das hier zu beratende Thema. Bitte das Mikrofon, Sie sind sonst nicht verständlich.
RA Ma[ingünther]:
Ich wollte nur noch einmal um Erläuterung dieses Satzes bitten oder um Interpretation. Ich habe ...
Vors.:
Darf ich folgenden Vorschlag machen. Wir müssen ja ohnedies eine Beratungspause jetzt einlegen, Sie werden sich die Information sicherlich im direkten Gespräch bei der Bundesanwaltschaft holen können.
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Darf ich das Wort zu zwei Sätzen bitten. Zum einen möchte ich darauf hinweisen, daß hier Pflichtverteidiger entpflichtet wurden auch unter anderem aufgrund des Versuchs, sich gegen solche Unverfrorenheiten zur Wehr zu setzen, wie sie gerade von dem Herrn Regierungsdirektor Widera zu hören waren ...
Vors.:
Gut. Ich habe Ihnen gesagt ...
RA v[on ]P[lottnitz]:
Zum andern, es betrifft den Antrag, zum anderen die Bundesanwaltschaft hat kein Wort zu der Tatsache gesagt, daß nach den Befunden der Sachverständigen an diesem fraglichen Nachmittag, 27.8.1975, die Gefangenen allesamt nicht mehr verhandlungsfähig waren, insoweit also die Erklärung, wollen sie sich zur Sache äußern, nicht als Gelegenheitgeben zur Erklärung zur Sache anzusehen ist.
Vors.:
Wir werden ... Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.
RA Dr. H[eldmann]:
Da Herr Bundesanwalt Widera von der einzigartigen rechtlichen Interpretation des [§ ]231b[ StPO] durch uns gesprochen hat, frage ich den Senat, da es sich ja erübrigt, darüber auseinanderzusetzen, ob ich Ihnen für die Beratung die Gesetzesmaterialien, aus denen ich zitiert habe, zur Verfügung stellen darf?
[3562] Vors.:
Ich vermute, wir haben sie. Aber bitte, zur Sicherheit wäre es vielleicht nicht schlecht. Ich weiß nicht, ob sie so schnell greifbar sind. Ich danke Ihnen dafür.
Herr Rechtsanwalt Schily.
RA Schi[ly]:
Ich finde, der Sprachgebrauch der Bundesanwaltschaft ist mitunter sehr aufschlußreich, wenn sie von Unterwerfung spricht, das ist es[z] nämlich, was sie wünscht, Unterwerfung. Und ich bin Ihnen für diese Ausführung wirklich dankbar, Herr Widera, daß Sie da mal wirklich das klarmachen, was Sie im Kopf haben.
Vors.:
Bitte, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.
BA Dr. W[under]:
... der Sitzungsleitung des Vorsitzenden sind wir alle unterworfen. Da können Sie meinetwegen auch einen anderen Begriff wählen. In etwas gibt es für die Verfahrensbeteiligten nichts anderes, als der Sitzungsleitung des Vorsitzenden unterworfen zu sein. [aa]
Vors.:
Ich sehe, das ist jetzt außerhalb dessen, was wir zu tun haben. Herr Rechtsanwalt ...
RA Schi[ly]:
Herr Dr. Wunder, ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich gehe ...
- Wiederum sprechen mehrere Verfahrensbeteiligte durcheinander. -
Vors.:
Ich darf jetzt beide Seiten bitten ...
RA v[on ]P[lottnitz]:
... unsereiner werden entpflichtet ...
Vors.:
Ich bitte jetzt um Ruhe, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz. Ich gehe davon aus, daß dieses Verfahren immer noch ein Gerichtsverfahren ist, d.h. das, was gesprochen werden soll entweder vor dem Gericht gesprochen wird. Das Gericht ist gerade nicht imstande und auch nicht willens, diese Auseinandersetzung anzuhören oder soll die nun in der Öffentlichkeit ausgetragen werden? Wo nicht, was ich für das richtige halte können sich die Herrn jetzt noch gegenseitig unterhalten ...
RA Ob[erwinder]:
Das scheint doch sehr zweifelhaft, ob das ein Gerichtsverfahren ...
[3563] Vors.:
Sie haben jetzt das Wort nicht und rufen Sie nicht dauernd dazwischen, Herr Rechtsanwalt Oberwinder. 14 Uhr ist Fortsetzung.
Pause von 11.08 Uhr bis 14.05 Uhr.
Ende von Band 204
[3564] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.05 Uhr.
RA Schlaegel ist nunmehr auch[bb] anwesend.
Die RAe Dr. Heldmann, Mairgünther, Schnabel und König sind nicht [cc] mehr anwesend.
Vors.:
Wir setzen die Sitzung fort.
Die Herren RAe Schnabel und König haben sich für heute nachmittag entschuldigt.
Ich darf noch, bevor ich den Beschluß bekanntgebe ... Ja, ich stelle fest, Herr RA Dr. Heldmann fehlt auch.
RA Mü[ller]:
Er kommt noch.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Das gleiche gilt für Herrn Mairgünther.
Vors.:
Danke.
Diese gestern bekanntgegebene Regelung der Verhandlungstage über die Weihnachtszeit hat also Gültigkeit, so wie mitgeteilt. Es hält sich im gesetzlichen Rahmen.
Der Beschluß des Senats lautet:
Die Anträge der Angeklagten ...
RA Oberw[inder]:
Herr Vorsitzender, können Sie nicht noch einen Moment warten, bis sie kommen?
Vors.:
Nein, das können wir nicht. Wir müssen drauf wertlegen, daß die Verhandlungszeit pünktlich eingehalten wird. Es liegt immer daran, daß man sich auch rechtzeitig diesen auch von uns einverständlicherweise als unangenehm angesehenen, Zusatzschwierigkeiten unterziehen muß, und deswegen liegt’s also an den Herrn Rechtsanwälten, wenn’s nicht pünktlich losgeht.
Der Beschluß lautet:
Die Anträge der Angeklagten, sie zur Hauptverhandlung wieder zuzulassen, werden
zurückgewiesen.
[3565] Gründe:
Die Angeklagten sind am 11.11.1975 gemäß § 177 GVG für den Rest des Monats November von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden. Nach ihrem Ausschluß hat das Gericht gemäß § 231b StPO weiterverhandelt und mit der Vernehmung von Zeugen begonnen.
Nunmehr beantragen die Angeklagten, wieder vorgelassen zu werden; ihr Verhalten rechtfertige jedenfalls nicht einen so langfristigen Ausschluß; auch sei ihre Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen unerläßlich;
schließlich gebiete § 231b Abs. 1 S. 2 StPO i. V. m. § 243 Abs. 4[ StPO], den Angeklagten vor der Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern; dies sei hier nicht geschehen.
Die Anträge sind nicht begründet.
Die Angeklagten sind wegen schwerwiegender Störungen der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden. Der Umstand, daß im Verlaufe des Verfahrens schon zahlreiche Störungen erfolgt sind, weshalb die Angeklagten auch schon wiederholt ausgeschlossen wurden, zwang das Gericht zu einem längerfristigen Ausschluß. Die bisherigen Ausschlüsse haben gezeigt, daß sie die Angeklagten nicht davon abhalten konnten, nach ihrer Wiederzulassung alsbald erneut zu stören. Deshalb befürchtet das Gericht auch jetzt, die Angeklagten würden im Fall ihrer Wiederzulassung die Verhandlung beträchtlich stören, und beläßt es beim weiteren Ausschluß.
Das gilt auch für den Angeklagten Raspe, der ausgeschlossen wurde, weil er durch Verharren auf seinem Platz die Entfernung des schon ausgeschlossenen Angeklagten Baader aus dem Sitzungssaal verhinderte und dadurch diesem Angeklagten Gelegenheit zu weiterer Störung gab. Auch der Angeklagte Raspe hat schon häufig durch Zwischenrufe und dergleichen die Verhandlung gestört.
Um 14.07 Uhr erscheint RA Dr. Heldmann wieder im Sitzungssaal.
Daß seine Störung diesmal in der geschilderten Art geschah, ändert nichts daran, daß er - würde er vorzeitig wieder zugelassen - weitere ernsthafte Störungen befürchten ließe.
[3566] Die Anwesenheit der Angeklagten ist nicht unerläßlich. Beweiserhebungen, die in ihrer Abwesenheit sinnlos oder vernünftigerweise nicht möglich wären, stehen nicht bevor (vgl. zu dieser Frage auch Rieß JZ[dd] 75, 270[53]). § 231b StPO gebietet zwar, den Angeklagten Gelegenheit zur Sachäußerung zu geben, schreibt aber nicht vor, daß dies in jedem Fall vor Beginn der Beweisaufnahme zu geschehen habe. Eine solche Auslegung wäre auch mit dem Zweck der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Anderes ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Welche Auswirkungen sich aus dem § 231a StPO ergeben, kann dahinstehen.
Auf die Argumentation, die Angeklagten hätten bisher noch keine Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern, kommt es daher überhaupt nicht an. Im übrigen trifft dies nicht zu. Die Angeklagten hatten gemäß § 243 Abs. 4 StPO vor Beginn der Beweisaufnahme wiederholt Gelegenheit - so am 27. und 30. Verhandlungstag - sich zur Sache zu äußern. Sogar unter Zugrundelegung der späteren ärztlichen Gutachten bestünden gegen die Wirksamkeit ihrer damaligen Erklärungen keine Bedenken. Die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern, wurde ihnen an beiden Verhandlungstagen nach weniger als insgesamt zweistündiger Verhandlungsdauer und jeweils nach einer vorangegangenen mehrstündigen Mittagspause gegeben.
Um 14.09 Uhr erscheint RA Mairgünther wieder im Sitzungssaal.
Obwohl die Angeklagten die bisherigen Gelegenheiten, sich zur Sache zu äußern, ungenutzt ließen, wird ihnen das Gericht diese Gelegenheit zu einem geeigneten Zeitpunkt erneut bieten. Ob es zweckmäßig ist abzuwarten, bis der Gesundheitszustand der Angeklagten längere Erklärungen im Zusammenhang zuläßt, braucht jetzt nicht beschieden zu werden.
Ich habe Sie gebeten, die Zeugen heute früh zu verständigen, daß sie gehen könnten. Sind sie inzwischen wieder eingetroffen?
[3567] Dann bitte ich, jetzt zunächst ...
Herr RA v. Plottnitz.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, ich muß die Reizbarkeit des Senats in punkto Anträgen der Verteidigung erneut [ee] irritieren, und zwar habe ich folgenden Antrag zu stellen:
Ich beantrage für den Herrn Raspe,
vor Beginn der Vernehmung des Zeugen Gabriel, der meines Wissens der erste heute vorgesehene Zeuge ist, im Sitzungssaal eine 2 x 2 m große Schautafel aufzustellen, auf der der Festnahmekomplex - Eckenheimer Landstraße, Kaiser-Siegmund-Straße, Kühhornshofweg, Francstraße und Hofeckweg - in Form einer geographischen Skizze eingezeichnet ist.
Vors.:
Gut.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Diesen Antrag möchte ich begründen, Herr Vorsitzender, oder wollen Sie mir das verwehren?
Vors.:
Das bedarf im Augenblick keiner Begründung, weil wir jetzt zunächst den Zeugen Schlagetter ...
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, ob ein Antrag näherer Begründung bedarf ...
Vors.:
Ich bitte Sie ...
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, ob ein Antrag einer Begründung bedarf, bitte ich, der Verteidigung zu überlassen.
Vors.:
Sie dürfen, Herr Rechtsanwalt, den Antrag wiederholen, sobald der Zeuge Schlagetter vorgesehen ist. bzw. der Zeuge Gabriel.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, ...
Vors.:
Es beginnt jetzt mit dem Zeugen Schlagetter.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Nein, Herr Vorsitzender, ich laß mir das Recht nicht nehmen von Ihnen, hier einen Antrag, den ich stelle, zu begründen.
Vors.:
Ich gebe Ihnen jetzt ...
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Entschuldigung. Die StPO kennt auch für gerichtliche Entscheidungen das Prinzip der Begründung. Das gleiche gilt natürlich auch für Verteidigeranträge, die müssen ja auch begründet werden. Das Gericht hat zumindest die Pflicht, die Begründung zur Kenntnis zu nehmen.
[3568] Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich bitte Sie um Verständnis ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Habe ich das so zu verstehen, daß Sie mir meine Anträge hier für so sinnlos halten ...
Vors.:
Nein, nein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... daß sie gar keiner Begründung bedürften?
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, das ist kein sinnloser Antrag. Kein Mensch wird das behaupten wollen. Es geht nur darum, daß jetzt zunächst der Zeuge Schlagetter ver... angehört werden soll, daß dann der Zeuge Küllmer angehört werden soll, dann Herr Gabriel. Wir wollen ja die Zeugen möglichst ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nein. Dann stelle ich den Antrag dahingehend,
daß vor Beginn der heutigen Zeugenvernehmung die Schautafel mit einer Skizze des Tatortes ...
Vors.:
So hört sich’s anders an.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... im Maßstab von 2 x 2 m hier im Sitzungssaal aufgestellt wird.
Ich habe ausdrücklich hinzugefügt, daß ich auf den Zeugen Gabriel nur deshalb gekommen bin, weil er meiner Erinnerung zufolge heute als erster Zeuge vernommen werden sollte.
Ich will den Antrag begründen:
Eine Hauptverhandlung, und dazu gehört ja auch die Beweisaufnahme, wird in öffentlicher Sitzung[54] durchgeführt.
Öffentliche Sitzung heißt Zugänglichkeit der Öffentlichkeit zu allen verfahrensrelevanten Erörterungen. Diese Zugänglichkeit ist nicht gegeben, wenn dort vorne auf dem Tisch, wie jetzt, eine Skizze ausgebreitet ist von den örtlichen Gegebenheiten, die hier dem Vorverfahren zufolge bei der Vernehmung der Zeugen relevant sind. Diese Öffentlichkeit ist nur dann gegeben, wenn auf einer Schautafel die Zeugen die Bekundungen, soweit sie eben in geographischem Zusammenhang relevant sind, nachzeichnen. Nur dann ist die Öffentlichkeit des Verfahrens auch in Bezug auf den Inhalt dieser Zeugenaussagen gegeben. Daß bei diesen Zeugenaussagen die Frage der jeweiligen örtlichen Gegebenheit eine zentrale Rolle spielt, brauche ich hier nicht besonders betonen.
Ich beantrage also,
diese Schautafel herbeizuschaffen [3569] und nicht mit der Beweisaufnahme fortzusetzen, bis diese Zeugen ... bis diese Schautafel im Saale steht.
Im übrigen darf ich daran erinnern, daß also in vergleichbaren Verfahren es immer so gehandhabt worden ist. In Frankfurt etwa haben wir Verfahren, die lange nicht die Kalibrigkeit dieses Verfahrens hat, und es wurde in solchen Fällen immer so verfahren, daß eine große Schautafel sich im Sitzungssaal befand mit den verfahrensrelevanten Örtlichkeiten.
Vors.:
Zunächst die Frage, Herr Rechtsanwalt:
Sie besitzen ja die Skizzen, die hier in großem Maßstab auf dem Tisch liegen, ebenfalls. Sie wollen für die Öffentlichkeit sorgen?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Richtig.
Vors.:
Will sich die B. Anwaltschaft zu diesem Punkte äußern?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Finden Sie das lächerlich, Herr Vorsitzender, daß ich für ... einen Antrag im Hinblick auf die Öffentlichkeit des Verfahrens stelle?
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, wollen Sie mich jetzt auf irgendwelchen Antworten auf diese etwas seltsame Frage veranlassen?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nein, weil Sie ...
Vors.:
Also dann unterlassen Sie die Frage, bitte.
Herr B. Anwalt Dr. Wunder.
BA Dr. Wu[nder]:
Die Öffentlichkeit ist gewahrt.
RA Oberwinder verläßt von 14.15 Uhr bis 14.16 Uhr den Sitzungssaal.
Sie kann durch Zuhören über diese Lautsprecheranlage an allem, was hier vor diesem Gericht vor sich geht, teilnehmen. Ein Anspruch, die einzelnen Dinge, die hier zur Debatte stehen, u. a. auch die Skizzen, selbst in Anspruch zu nehmen, hat die Öffentlichkeit nicht.[55]
Vors. (nach geheimer Umfrage):
Der Senat hat beschlossen:
Der Antrag, die Beweisaufnahme zurückzustellen, bis ein entsprechendes Gerät zum Aufhängen der Skizzen beschafft sei, wird abgelehnt.
[3570] Der Grundsatz der Öffentlichkeit wird durch das Nichtvorhandensein eines solchen Geräts und der Möglichkeit, die Skizze aufzuhängen, damit auch der Öffentlichkeit zu zeigen, worauf der Zeuge deutet, nicht berührt. Unbeschadet dessen wird das Gericht die Frage prüfen, ob sich eine solche Vorrichtung hier einrichten läßt, wobei - das füge ich jetzt außerhalb der Begründung aus praktischen Gesichtspunkten hinzu - grundsätzlich Skizzen dieser Art im Besitz sämtlicher Verteidiger sind. Daß hier diese Verteidiger sich um eine zentrale Skizze scharen, hat lediglich damit zu tun, daß ein Zeuge nicht so viele Arme hat, um in den einzelnen Aktenteilen das jedem Verteidiger vorzuführen.
Wie gesagt: Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist dadurch nicht berührt.
RA Dr. He[ldmann]:
Herr Vorsitzender, gestatten Sie eine kurze Frage?
Vors.:
Bitte sehr, Herr Rechtsanwalt, eine Frage? Ich würde gerne einen Antrag hören.
RA Dr. He[ldmann]:
Nein, nein. Um Gottes Willen. Ich will Sie doch nicht mit Anträgen jetzt weiterhin behelligen. Nur eine Frage:
Sie meinten grade, daß alle Verteidiger hier im Besitz des, der Skizzen in den Akten wären. Wie Sie wissen: Ich bin es noch immer nicht. Gibt es vielleicht heute eine Möglichkeit, mir die Akten zur Verfügung zu stellen?
Vors.:
Nein. Sie haben hier, wie ich Ihnen schon zu Beginn Ihrer Tätigkeit in diesem Prozeß sagte, die Gelegenheit, diese Akten zu benutzen, jederzeit. Ich habe noch keinen der Verteidiger, die neu hinzugekommen sind - ich ... vielleicht irre ich mich - gesehen, der sich hier mit diesen Akten befaßt hätte. Wir haben zu unserem Erstaunen heute früh von einem der Herrn Verteidiger zitiert bekommen, er habe im Sonderordner 10 nachgelesen, welche wichtigen Fragen er gestern an den Zeugen unterlassen habe. Der Sonderordner 10 befaßt einen Tatkomplex, der sich in Berlin im Zusammenhang mit einem Raubüberfall abgespielt haben soll. Wir sind uns nicht klar, wie das zugegangen sein soll.
[3571] RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, Sie sind unschlagbar.
Der Kollege meinte natürlich den Sonderordner X, soweit es um die Festnahme Hofeckweg geht, also Hofeckweg X.
RA Ma[irgünther]:
Ich glaube, das konnte man nicht mißverstehen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ist auch gesagt worden.
Vors.:
So ist es verstanden. Damit ist der Punkt bereinigt. Aber jedenfalls ...
RA Dr. He[ldmann]:
Bitte erlauben Sie mir noch, Herr Vorsitzender,
RA Ma[irgünther]:
... X, Frankfurt, Hofeckweg.
Vors.:
Jaja. Dann sind wir uns völlig einig darüber. Wir haben.
RA Ma[irgünther]:
... Berliner Vorgänge ...
Vors.:
Ja, wir wunderten uns darüber. Ich wollte nur sagen: Die Gelegenheit, Herr RA Dr. Heldmann, sich hier mit diesen Akten zu befassen, bestand nun für Sie seit Monaten.
RA Dr. He[ldmann]:
Samstag, Sonntag ... Samstag, Sonntag auch, ja?
Vors.:
Das müßten Sie auch, wenn Sie die Akten als kompletten Vorgang bei sich haben, tun, denn Sie sind ja die längste Zeit hier.
RA Dr. He[ldmann]:
Selbstverständlich.
Vors.:
Eben. Das macht also keinen Unterschied.
RA Dr. He[ldmann]:
Kann ich sie mitnehmen über’s Wochenende?
Vors.:
Sie können hier jederzeit einzelne Vorgänge einsehen. Das ist selbstverständlich.
RA Dr. He[ldmann]:
Mitnehmen auch?
Vors.:
Auch mitnehmen. Diese Sonderordner, die hier stehen, sind zu diesem Gebrauch mitgedacht.
RA Dr. He[ldmann]:
Und, bitte, zu welchen Zeiten außerhalb der Sitzung kann ich oder können Mitarbeiter von mir hier arbeiten?
Vors.
Also, wir wollen jetzt nicht in der Hauptverhandlung über Ihre Akteneinsicht reden. Sie dürfen auf Entgegenkommen in jeder Hinsicht rechnen.
RA Dr. He[ldmann]:
Machen wir also außerhalb der Hauptverhandlung.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, darf ich ums Wort bitten?
Vors.:
Herr Rechtsanwalt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Mir geht’s um[ff] etwas anders als dem Kollegen Dr. Heldmann. Ich muß den Senat mit noch einem Antrag behelligen hier, und zwar muß ich beantragen:
[3572] Nachdem der Antrag, die Gefangenen hier zur Abgabe ihrer Sacherklärung zuzulassen, abgelehnt worden ist, für die Dauer der Vernehmung der Zeugen Schlagetter, Gabriel und Küllmer dem Herrn Raspe den Zutritt zum Sitzungssaal zu gewähren.
Diesen Antrag werde ich wie folgt begründen:
Die Zeugen, die heute gehört werden sollen, insbesondere die Zeugen Küllmer und Gabriel, betreffen, ihren Angaben im Vorverfahren zufolge, in sehr zentraler Weise die Festnahme von Herrn Raspe. Herr Raspe hat, und soll nicht haben bis zum 1. Dezember, wie wir grade gehört haben, keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Anklagevorwürfen der B. Anwaltschaft zu äußern. Herr Raspe hat aber nach § 257 StPO das Recht und die Möglichkeit, Erklärungen im Anschluß an die Vernehmung von Zeugen abzugeben. Er hat auch nach der StPO die Möglichkeit, selbst Fragen an Zeugen zu richten[gg].
Hier handelt es sich - und das ist also heute nachmittag eine besondere Situation - um Zeugen, die in besonderem Maße Anklagevorwürfe betreffen, die den Herrn Raspe angehen. Von daher ist im Sinne der Ausschlußvorschriften § 231a[ StPO] oder, was hier relevanter wäre, des § 231b StPO die Anwesenheit von Herrn Raspe unerläßlich zu diesem Sektor der Beweisaufnahme. Der Antrag wird deshalb gestellt. Ich bitte, darüber zu befinden und nicht mit der Beweisaufnahme zu beginnen, bevor der Antrag beschieden ist.
Vors.:
Die B. Anwaltschaft bitte.
BA Dr. Wu[nder]:
Die B. Anwaltschaft beantragt,
den Antrag des RA v[on] Plottnitz als unbegründet bzw. als unzulässig zurückzuweisen.
Die Frage der Wiederzulassung des Angeklagten Raspe ist soeben entschieden. Zu einer neuerlichen Entscheidung bzw. zu einer weiteren Überprüfung dieser getroffenen Entscheidung besteht nach Auffassung der B. Anwaltschaft kein Anlaß.
RA v[on] P[lottniz]:
Darf ich mit einem Satz darauf antworten?
Der B. Anwaltschaft scheint entgangen zu sein, daß der Beschluß, den wir vorhin gehört haben, den Antrag betraf, die Gefangenen zuzulassen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, [3573] vor Fortsetzung der Beweisaufnahme sich zu den Anklagevorwürfen im Rahmen einer Sacheinlassung zu äußern.
Was ich jetzt beantrage, ist etwas ganz was anderes:
Ich beantrage die Zulassung von Herrn Raspe für den heutigen Sitzungsnachmittag mit Rücksicht darauf, daß die heute vorgesehenen Zeugen und ihre Angaben in besonderem Maße Vorgänge betreffen, die seine Festnahme zum Gegenstand haben und insbesondere seine Anwesenheit erforderlich machen, damit er sich verteidigen kann.
Vors. (nach geheimer Umfrage):
Der Antrag, den Angeklagten Raspe im Hinblick auf die Vernehmungen der Zeugen Schlagetter, Küllmer und Gabriel wieder zur Verhandlung zuzulassen,
wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Über die Frage, die mit dem Antrag angeschnitten wird, ist im Zusammenhang mit dem soeben verkündeten Beschluß, die Angeklagten nicht wieder zur Hauptverhandlung zuzulassen, bereits entschieden. Es ist in dieser Beziehung nichts Neues vorgetragen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Darf ich angesichts der inzwischen wieder hartnäckigen Weigerung des Senats, also den Gefangenen bzw. hier dem Herrn Raspe auch nur ein Minimum an rechtlichem Gehör zum Inhalt ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich kann jetzt nicht ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
... der Beweisaufnahme zu gewähren ...
Herr Vorsitzender, unterbrechen Sie mich doch nicht immer. Ich unterbrech Sie doch auch nicht.
Vors.:
Was wollen Sie jetzt:
Einen Antrag stellen oder ...?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Das wollte ich Ihnen gerade mitteilen, was ich wollte.
Vors.:
Mir wäre es sehr lieb, wenn Sie möglichst ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wenn Sie mich nicht unterbrochen hätten, würden Sie’s längst wissen. Sie verwechseln mich schon wieder mal mit einem Rekruten hier.
Also ...
Vors.:
Sie haben offenbar eine Vorliebe für das militärische Begriffs...
[3574] RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, das liegt nicht an mir, sondern das liegt an dem, was ich hier jeden Tag als Verteidiger zu erleben habe.
Vors.:
Aja -
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ich hab bestimmt keine Vorliebe für militärische Gepflogenheiten.
RA Dr. He[ldmann] (zunächst undeutlich):
...-bedingungen, nicht?
Vors.:
Sie haben Unterstützung von Herrn Dr. Heldmann.
Trotzdem wäre es jetzt lieb, wenn ich bald erfahren würde, um was es geht; denn wir wollen jetzt in die Beweisaufnahme kommen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, ich habe Ihnen schon mal gesagt: Sie könnten’s schon seit anderthalb Minuten wissen, wenn Sie mich nicht unterbrochen hätten.
Also.
Ich beantrage,
mir im Hinblick auf die Situation, die sich für den Herrn Raspe ergibt aufgrund der Verkündung des soeben gehörten Beschlusses, mir eine Pause von zehn Minuten zur Beratung mit den Kollegen - zumindest mit den Kollegen zu gewähren.
Vors.:
Die Pause wird nicht eingeräumt, da wir ja jetzt vor der Beweisaufnahme stehen und Anlaß genug haben, drei auswärtige Zeugen nicht nochmals vorzuladen, d. h., es muß jetzt mit der Vernehmung begonnen werden.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, die Situation von Zeugen, die angereist sind, mag ernstzunehmen sein. Genauso ernstzunehmen - aber ich würde sogar meinen, sehr viel ernster zu nehmen - ist die prozessuale Situation von Angeklagten, die durch Entscheidungen des Senats hier geschaffen ist; von daher bitte ich also um einen Gerichtsbeschluß,[56] falls der Vorsitzende selbst nicht Anlaß sieht, auf das, was ich grade gesagt habe, seine Entscheidung zu korrigieren. Es geht um eine Pause von zehn Minuten wohlgemerkt.
Vors.:
Ich helfe dem nicht ab. Es wird also ein Senatsbeschluß gefaßt werden müssen.
[3575] Vors. (nach geheimer Umfrage):
Der Senat hat beschlossen:
Es wird keine Pause eingelegt.
Jetzt - Herr RA Schily.
RA Sch[ily]:
Ich würde gern eine Kopie des Vermerks, der sicherlich besteht über das Gespräch, das Sie heute morgen - ich weiß nicht, ob’s heute morgen war oder gestern - mit Herrn Dr. Herold geführt haben über die Frage der Erweiterung oder der Auslegung der erteilten Aussagegenehmigung,[57] würde ich gerne haben.
Vors.:
Es besteht kein Vermerk darüber, sondern es bestehen Notizen im Zusammenhang mit der Fragestellung.
Ich weiß nicht ...
RA Sch[ily]:
Ja, vielleicht ist noch beabsichtigt, daß Sie ...
Vors.:
Das würde ich Ihnen gerne zur Einsicht geben. Aber ich fürchte, Sie werden aus dem nicht schlau werden.
RA Sch[ily]:
Vielleicht, vielleicht besteht auch, oder darf ich die Anregung geben, darüber vielleicht noch einen kurzen Aktenvermerk zu machen und allen Prozeßbeteiligten dann eine Kopie dieses Aktenvermerks zur Verfügung zu stellen.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich will mal sehen. Ich hatte eigentlich gehofft, daß die Aussagegenehmigungen in Zukunft in der neuen Fassung hier erscheinen, daß es damit geklärt wäre. Aber ...
RA Sch[ily]:
Wenn Sie ... wenn Sie Herrn Dr. Herold bitten, er soll das schriftlich, das wäre an und für sich ja sowieso das normale Verfahren, dann würde sich’s möglicherweise erübrigen.
Vors.:
Herr B. Anwalt.[hh]
BA Dr. Wu[nder]:
Ihre Erklärung von heute vormittag ging doch über’s Protokoll, Herr RA Schily. Da steht doch all das drin, was der Vorsitzende dazu gesagt hat. Würde das nicht genügen?
[3576] RA Sch[ily]:
Na, ich nehme doch an, daß das also eine Rede und Gegenrede war mit Herrn Dr. Herold, daß also bestimmte Erwägungen vielleicht und bestimmte Fragen gestellt wurden und bestimmte Antworten. Und das würde mich interessieren, was innerhalb dieses Gespräches war.
Vors.:
Ja, also darüber werde ich wahrscheinlich keinen Vermerk mehr machen, weil, so geläufig ist mir das auch nicht mehr. Das Ergebnis habe ich festgehalten durch kurze Notizen. Sie können sie sehen.
Im übrigen:
Den Inhalt des Gesprächs erfahren Sie [ii] in der Tat vollkommen aus dem Protokoll. Das war das Ergebnis. Ich habe sämtlichen Herrn Verteidigern angeboten, ich habe auch die Uhrzeit angegeben, zu welcher sich das etwa abspielen würde, an dem Gespräch teilzunehmen. Dieses Angebot hat gegolten. Es kann nicht dadurch jetzt alles nachgeholt werden, daß niemand von Ihnen erschienen ist zu diesem Zeitpunkt.
Ich bitte jetzt, den Zeugen Schlagetter vorzuführen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Darf ich nochmals ums Wort bitten?
Vors.:
Herr Rechtsanwalt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also zum einen, was hier die Art und Weise angeht, mit der die Frage der Aussagegenehmigung durch Telefonate des Vorsitzenden geregelt wird: Wenn nicht ich, weil ich dann nicht mehr hier bin, aber die Verteidigung von Herrn Raspe wird insoweit noch mit Sicherheit Beweisanträge stellen, das gehört nämlich zum Strengbeweisverfahren[jj][58], und wird sich also nicht darauf einlassen, hier außerhalb der Hauptverhandlung auf nichtüberprüfbare Angaben des Vorsitzenden Richters. Zu diesem Minimum an Mißtrauen sind wir ja nun auch verpflichtet.
Vors.:
Dann wären Sie doch gekommen gestern. Sie waren doch noch anwesend.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, ich hab gesagt:
Ich halt mich an die Regel der StPO ... Hauptverhandlung hat ... strengen Beweisverfahren, soweit es um die Beweisaufnahme geht, und das will ich auch in solchen Fragen nicht demontiert wissen.
[3577] Eine andere Frage:
Sind im Hinblick auf die heute vorgesehene Vernehmung die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in Frankfurt - 4 Js 849/72 - beigezogen worden? Liegen die dem Gericht vor?
Vors.:
Um was für Akten handelt sich’s dabei?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Es handelt sich dabei um Akten, die die Festnahme von Herrn Raspe betreffen, insbesondere betreffen die Mißhandlungen, denen Herr Raspe im Zusammenhang mit seiner Festnahme ausgesetzt gewesen ist?
Vors.:
Also eine Anzeigesache im Zweifelsfall.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine Anzeigesache u. a. auch. Sind die nicht beigezogen worden?
Vors.:
Nein, die sind nicht Gegenstand unserer Gerichtsakten.[59] Sie kennen unsere Gerichtsakten.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ich dachte inzwischen ... Sie wissen, es gibt 1200 Akten, die wir alle nicht kennen.[60] Ich dachte, ein Teil davon sei möglicherweise insoweit dem Gericht noch inzwischen zur Verfügung gestellt worden.
Vors.:
Nein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Gut. Dann darf ich also das zunächst mal zur Kenntnis geben, daß diese Akten existieren, daß sie unmittelbar betreffen die Festnahme von Herrn Raspe, daß sich in diesen Akten Zeugenaussagen befinden von Beamten, bei denen zumindest nicht auszuschließen ist, daß sie identisch sind auch mit den Zeugen, die heute hier vernommen werden; daß sich insoweit Anhaltspunkte daraus ergeben, ob hier die Zeugen nach § 55 StPO zu belehren wären.[61]
Ich gebe das erst mal zur Kenntnis. Ich gebe ... ich stelle dem Senat anheim, vorab zu entscheiden, ob diese Akten nicht beizuziehen sind, um die Frage der Belehrung zu klären.
Vors.:
Herrn Schlagetter bitte.
Der Zeuge Schlagetter erscheint um 14.31 Uhr. im Sitzungssaal.
Herr Schlagetter, nehmen Sie bitte hier am Zeugentisch Platz. Sie sind ja heute früh bereits ...
[3578] RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, weil, was ja wohl nicht anders zu erwarten war, eine Anregung ohne Echo blieb, stelle ich den Antrag,
die Akten, 4 Js 849/72 der Staatsanwaltschaft in Frankfurt, vor Beginn der Vernehmung der Zeugen Schlagetter, Küllmer und Gabriel zum vorliegenden Verfahren beizuziehen.
Vors.:
Ich sehe keinen Gesichtspunkt, der uns veranlassen könnte, das vor der Vernehmung des Zeugen zu tun. Ob sich aus der Vernehmung, der Entwicklung der Beweisaufnahme, dafür Anlaß gibt, wird sich zeigen.
Herr Zeuge, die Aussagegenehmigung - wir haben uns heute früh schon drüber unterhalten dürfen wir die zu Protokoll nehmen? Ja, nun. Ich meine, Sie sind nicht drauf angewiesen mehr.
Zeuge Schl[agetter]:
Ja.
Vors.:
Dann ist’s gut. Ich werde die Aussagegenehmigung ihrem Inhalt nach bekanntgeben:
Es wird also Herrn Ferdinand Schlagetter die Genehmigung erteilt, als Zeuge auszusagen über sein Wissen betr. die Festnahme der Angeklagten Baader und Raspe. Von der Genehmigung sind Angaben ausgenommen, die im Sinne des § 62 Abs. 1[kk] BBG, § 9 des hessischen Gesetzes - ist das wohl - BAT. Das kenn ich nicht.
Zeuge Schl[agetter]:
Bitte?
Vors.:
BeamtenG von Hessen. Was ist BAT?
Zeuge Schl[agetter]:
BAT ist ...
Vors.:
Ist das hessische BeamtenG. Wissen Sie auch nicht? Ja, das war früher mal aus der TOA oder so.
Zeuge Schl[agetter]:
Ja, BAT, das ist die GebührenO für Angestellte.
Vors.:
Eben. Ich les halt vor:
... § 9 BAT i. V. m. § 54 StPO dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren könnten. Das gilt z. B. für Aussagen über Einsatzgrundsätze, Auswertungsund Bekämpfungssysteme, technische Einrichtungen und Einsatzmittel, Methoden der Forschung und Ausbildung, Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie vertraulich erlangte Information.
[3579] Im übrigen erstreckt sich die Aussagegenehmigung nur auf den Bereich, in dem der Angestellte im Rahmen seines Einsatzes tätig geworden ist.
12. November 75, Unterschrift: Dr. Herold.
Danke schön.
Die Aussagegenehmigung des Zeugen Schlagetter wird als Anl. 2 zum Protokoll gegeben.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, wäre es möglich, daß uns kurzfristig Fotokopien dieser Aussagegenehmigung erteilt werden, weil wir nicht ständig im Kopf haben können den Text, den Sie jetzt verlesen haben, andererseits bei Einzelfragen uns ... wir überzeugen müssen.
Vors.:
Wir übergeben den Herrn das zur Kenntnis, damit Sie Einsicht nehmen können. Ich bitte also, das rasch zu erledigen, daß wir das dem Herrn RA v[on] Plottnitz in die Hand drücken können.
Herr Zeuge, Vor- und Zuname?
Zeuge Schl[agetter]:
Ferdinand Schlagetter.
Vors.:
Ihr Alter in Jahren?
Zeuge Schl[agetter]:
52.
Vors.:
Ihr Beruf?
Zeuge Schl[agetter]:
Technischer Fotograph im BKA.
Vors.:
Und Ihre Dienstadresse?
Zeuge Schl[agetter]:
Das BKA Wiesbaden.
Vors.:
Es ist eben angeregt worden im Hinblick darauf, daß offenbar in der Folge von einer Festnahmeaktion, die sich Mitte des Jahres 1972 abgespielt hat, Anzeigen gegen Polizeibeamte - davon gehe ich doch wohl richtig aus - erstattet worden seien, die Zeugen hier nach § 55[ StPO] zu belehren, d. h., sie drauf hinzuweisen, daß sie Angaben, durch deren wahrheitsgetreue Beantwortung sie sich selbst belasten müßten, nicht zu beantworten brauchen[ll]. Gerade bei Ihnen wird wohl dieses Problem überhaupt keine Rolle spielen. Das wird sich ...
Zeuge Schl[agetter]:
Nein.
Vors.:
... vermute ich, schnell zeigen; denn die Frage lautet zunächst: Ist Ihnen bekannt, daß Mitte 1972 im Hofeckweg in Frankfurt eine Festnahmeaktion, eine Polizeiaktion durchgeführt wurde?
[3580][62] [3581] Zeuge Schl[agetter]:
Ist mir bekanntgeworden, nachdem ich dort etwas später angekommen bin.
Vors.:
Waren Sie unmittelbar an dieser Aktion der Polizei beteiligt?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, war ich nicht daran beteiligt.
Vors.:
Welche Art von Tätigkeit haben Sie im Zusammenhang mit dieser Aktion ausgeübt?
Zeuge Schl[agetter]:
Mit der Aktion zusammen hatte ich überhaupt keine Tätigkeit auszuüben.
Vors.:
Sie sagten grade, später seien Sie hinzugekommen. In welcher Eigenschaft?
Zeuge Schl[agetter]:
Als Fotograph für die Tatortaufnahmen, die da vorgefunden wurden, auf Anordnung des Einsatzleiters, der diese Untersuchung gemacht hat.
Vors.:
Sie hatten also allein die Aufgabe, Lichtbilder von dem Gelände ...
Zeuge Schl[agetter]:
... vom Gelände, also wie die Garage ausgesehen hat, nachdem der Wagen rausgezogen wurde, usw. zu machen.
Vors.:
Wann sind Sie zu diesen. Aufgaben herangezogen worden?
Wissen Sie das noch ungefähr?
Zeuge Schl[agetter]:
Ja, das war ungefähr um 11.00 Uhr herum.
Vors.:
Um elf Uhr am ...?
Zeuge Schl[agetter]:
... am Vormittag.
Vors.:
An dem Tag, an dem ...?
Zeuge Schl[agetter]:
An dem Tag, das war ein Feiertag; weil ich da zu Hause angerufen wurde, deshalb weiß ich das so genau. Das war der 1. Juni 1972.
Vors.:
1. Juni 1972. Dann haben wir also den Tag. Und uns geht es jetzt nur darum, daß Sie diese Aufnahmen, die Sie gemacht haben, sich hier ansehen. Das Gericht nimmt diese Bilder in Augenschein,[63] und Sie sollen sie verifizieren, daß das Aufnahmen sind, die von Ihnen stammen, und daß sie die Lokalität so wiedergeben, wie Sie sie damals aufgenommen haben. Darf ich Sie bitten, zu diesem Zweck hier vorzukommen.
Das Gericht nimmt mit dem Zeugen Schlagetter die [mm] Bilder in Augenschein.
Die Prozessbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
[3582] Wenn die Herrn Verteidiger sehen wollen, um welche Bilder es sich im Original handelt, dann gibt’s jetzt Gelegenheit. Es sind die Bilder jetzt zunächst aus Bd. 89, Bl. 47 ff und dann auch noch 76 ff.
Um 14.36 Uhr verläßt RA Mairgünther den Sitzungssaal.
Für das Protokoll:
Der Herr Zeuge besichtigt die Bilder und erklärt zu Bild S. 49/1 und 2:
Die Bilder sind von mir vom Hubschrauber aus gemacht ...
Zeuge Schl[agetter]:
... einige Tage, nachdem diese Sache abgelaufen ist. Das ist nicht am selben Tag sondern etwas später aufgenommen, also für die Tatortskizzen wahrscheinlich zum Feststellen.
Richter Dr. Be[rroth]:
Können Sie auf den Bildern die Häuser noch etwas erklären - Hofeckweg 2 - 4?
Zeuge Schl[agetter]:
Das ist diese Garage, diese offene Tür. Das ist der Hof, wo, als ich angekommen bin, der, von der Polizei ein gepanzertes Auto stand direkt vor der Tür und die Feuerwehr dabei war, Tränengas aus der Garage abzuziehen. Das war der Punkt, wo ich praktisch zu dieser Sache gekommen bin.
Vors.:
Diese Erläuterung gab der Zeuge anhand Bild Nr. 2.
Zeuge Schl[agetter]:
Aber, das ist dieses ... das, also das Bild spielte sich hier in dem Hof da ab. Das ist ... wir haben also nen Rundflug gemacht, und auf der Rückseite, das ist die Straße, wo der Porsche stand. Das war meine erste Tätigkeit, diesen Porsche zu fotographieren. Das war die allererste Arbeit, die ich da gemacht habe an dem Tag, als wir angekommen sind.
Hier - das sieht man von hier nicht - hinter diesem Haus ist diese Straße. Da wurde der Porsche abgestellt.
Vors.:
Ja, Sie könnten also, wenn nicht irgend jemand unmittelbar zu diesen Bildern Fragen stellen will, weiterblättern und erläutern.
Richter Dr. Foth:
Der Porsche, ist der nicht zufällig drauf?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, das ist ja einige Tage später. Der Porsche wurde abgeschleppt noch in der Zeit, wo ich noch hier blieb und Aufnahmen in der Garage gemacht hab, wurden die zwei Autos zum BKA gefahren oder ... Das weiß ich eigentlich nicht, wie sie hingekommen sind, weil ich in der Zeit ja drin gearbeitet hab.
[3583] Vors.:
Herr RA v[on] Plottnitz.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wieviele Tage später wurden die Aufnahmen gemacht?
Zeuge Schl[agetter]:
Ja, das kann ich Ihnen wiederum nicht so genau sagen. Es waren einige Tage. Es kann auch ein ... Kann ich nicht genau sagen.
Vors.:
Ich bitte nochmals die Beteiligten, die Mikrophone zu benutzen wegen des Protokolls.
Zeuge Schl[agetter]:
Das könnte eine Woche gewesen sein. Aber so genau weß ich das nicht.
Vors.:
Vor allem, Herr Zeuge, kommt’s uns drauf an: Nr. 3 stammt von mir, Nr. 4 stammt von mir.
Zeuge Schl[agetter]:
Ach so. Hier stand der Porsche auf dieser Seite. Dann Bild Nr. 3 hätten wir hier. Das war der Stand des Autos.
Vors.:
Der Zeuge zeigt bei der Besichtigung des Bildes Nr. 3 auf den Kühhornshofweg ungefähr vor den Garagen. Dort soll der Porsche, den er fotographiert hat, gestanden haben.
Zeuge Schl[agetter]:
Nicht vor den Garagen, auf der anderen Seite, wo ...
Vors.:
Entschuldigung. Das ist also dort, wo die Abschrägungen sind, nicht vor den Garagen sondern auf der Rückseite, d. h. an sich ist die Vorderseite zum Kühhornsweg.
Kurzum: Im Kühhornshofweg, vor dem Gebäude Hofeckweg 2 - 4, soll der Porsche gestanden haben.
Der Zeuge bestätigt, daß die Bilder 3 und 4 von ihm stammen. Richtig?
Zeuge Schl[agetter]:
Ja.
Vors.:
Wird auch Bild 5 und 6 bestätigt, Herr Zeuge?
Zeuge Schl[agetter]:
Ja wissen Sie, ich bin an dem Tag so viel hin und her um das Haus herumgegangen. Das kann ich jetzt im Moment nicht ... Auf alle Fälle:
Die Vergrößerungen habe ich aber selbst gemacht. Das weiß ich jetzt genau, weil das in unserem Labor gemacht wird.
Das ist auch später - doch, das ist richtig, und zwar das war auch an dem Tag, wo wir nachher wahrscheinlich die Aufnahmen vom Hubschrauber aus gemacht haben. Da sind wir nämlich wieder runter, und da haben wir noch diese ... [nn] da ... da ... Hier ist nämlich jetzt alles aufgeräumt. Da wurde diese Tür so gezeichnet, dann wurden die ... der Eingang vom Haus ...
[3584] RA Mairgünther erscheint wieder um 14.41 Uhr.
Vors.:
Also auch Bild 5 und 6 stammen von Ihnen, und Sie können bestätigen, den Zustand so wie er auf dem Bild wiedergegeben ist, damals angetroffen zu haben.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine Frage zu Bild 6:
Auf beiden Garagentürflügeln befinden sich kreisförmige Einzeichnungen. Was haben die zu bedeuten?
Zeuge Schl[agetter]:
Das sind Beschädigungen also, was ... das sind Beschädigungen von den Beamten, die dort gearbeitet haben, und da sollte später auf bestimmten Skizzen wahrscheinlich, die ich nicht ausarbeite, dann festgestellt werden, welche ... Da wurden auch nachher später Aufnahmen gemacht von den einzelnen ... Nahaufnahmen.
Vors.:
Herr Zeuge, Entschuldigung. Darf ich das bloß zur Klarstellung dazwischen einfügen:
Es kann sich wohl kaum um Beschädigungen von bestimmten Beamten gehandelt haben ...
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, nein, nein, ...
Vors.:
... was hier auf der Garage eingezeichnet ist.
Zeuge Schl[agetter]:
... Beschädigungen an der Tür ...
Vors.:
... an der Tür.
Zeuge Schl[agetter]:
... nicht? An der Tür, also Spuren, wir sagen dazu Spuren, an der Tür, die man von dieser Entfernung eigentlich auch nicht sehen kann. Deshalb werden die ja immerhin in einem Kreis gemacht, daß man von ... von ... bei der Gesamtübersichtsaufnahme, z. B. ein Haus, wie hier auch, von ... von dieser Entfernung könnte man diese kleinen Spuren überhaupt nicht entdecken. Deshalb macht man so nen Kreis herum, daß mann dann später bei der Nahaufnahme, da kann man die, wenn man welche macht oder wenn der Sachverständige, der damit beschäftigt ist, das braucht, dann machen, kann man also eine größere, eine Nahaufnahme, machen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine Frage an den Vorsitzenden:
Warum kann es sich nicht um Beschädigungen von Beamten gehandelt haben?
[3585] Vors.:
Weil kein[oo] Beamter hier steht, der beschädigt worden wäre. Ich hab das grammatikalisch so verstanden: Hier sei eine Beschädigung von Beamten, nicht? Es dreht sich doch um Sachen hier.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Gut. Also wenn der Zeuge das so gemeint hat, daß Beamte Beschädigungen angebracht haben ...
Zeuge Schl[agetter]:
Nein.
Vors.:
Das wäre wieder was anderes.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie diese kreisförmigen Einzeichnungen selbst angebracht?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, die mache ich nicht selbst. Das machen die anderen Kollegen.
Vors.:
Herr Zeuge, zu Bild 7 und 8. Stammen die auch von Ihnen?
Zeuge Schl[agetter]:
Die stammen auch von mir, jawohl. Das war die Zeit, wo noch hier Tränengas abgesaugt wurde. Das waren also die ersten Aufnahmen.
Vors.:
Bild Nr. 9?
Zeuge Schl[agetter]:
Auch.
Vors.:
Stammt auch von Ihnen.
Zeuge Schl[agetter]:
Bitte sehr.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Erinnern Sie sich, ob dieser Reifen platt war oder ...?
Zeuge Schl[agetter]:
Der Reifen war platt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Der Reifen war platt.
Zeuge Schl[agetter]:
... war platt.
Vors.:
Nr. 10 und 11.
Zeuge Schl[agetter]:
Da kommen jetzt diese Nahaufnahmen, wo man also näher rangeht an die Tür.
Vors.:
Bitte, bestätigen Sie doch immer, ob das Bilder sind, die Sie angefertigt haben.
Zeuge Schl[agetter]:
Ja, die sind von mir angefertigt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Augenblick - darf ich das Bild nochmals sehen? Erinnern Sie sich noch an diese Beschädigungen, die hier mit Kreisen versehen sind?
Zeuge Schl[agetter]:
Ja, das sind Beschädigungen oder Spuren, soweit sie hier sichtbar sind.
Vors.:
Die weiteren Bilder zeigen den inneren Zustand der Garage. Das ist im Augenblick für das Beweisthema nicht wichtig.
[3586] Ich würde also bitten, jetzt hier ein Ende zu machen. Augenblick, Herr RA v[on] Plottnitz. Es kommen noch weitere Bilder.
Bl. 76 - 85 habe ich mir notiert. Ich will mal sehen, ob das tatsächlich jetzt ... Nein. Auch das betrifft Bilder, Innenaufnahmen der Garage, so daß kein Grund besteht, den Herrn Zeugen jetzt ...
Das heißt, ein Bild würde noch interessieren: Bild Nr. 20, Bl. 83. Es scheint sich hier um ein Bild aus der Garage zu handeln.
Zeuge Schl[agetter]:
Ja.
Vors.:
Trifft das zu?
Zeuge Schl[agetter]:
Ja, das trifft zu.
Vors.:
Haben Sie das auch angefertigt?
Zeuge Schl[agetter]:
Diese Aufnahme habe ich nicht gemacht.
Vors.:
... haben Sie nicht gemacht.
Zeuge Schl[agetter]:
Ja - das hat einer von den innerhalb der ... der Arbeitsgemeinschaft, die da mitgearbeitet haben, fotographieren die auch.
Vors.:
Ja, woher wissen Sie dann, daß es sich hier um ein Bild aus der Garage heraus handelt?
Zeuge Schl[agetter]:
Weil ich in dieser Garage ja auch drin war also ... -
Vors.:
Nun sehen sich ja die Garagen ähnlich. Könnte das nicht aus einer Nachbargarage aufgenommen sein?
Ich meine, der Sinn der Frage ist:
Wenn Sie hier diesen Sichtwinkel sehen, etwa das Eck des Nachbarhauses usw. und den Baum, können Sie dann sagen, ja so sah es aus aus der Garage heraus?
Zeuge Schl[agetter]:
So sah es aus aus der Garage heraus. Ob das jetzt gerade diese Garage, diese aufgeräumte Garage war, kann ich da ich ... da ich da hier diese Schäden ... durch diese Gegenlichtaufnahme kann man auch sehr wenig hier erkennen. Also das ist sozusagen nur der Blick nach außenhin. Die Autos, die jetzt dastehen, waren auch nicht an dem Tag da. Das war also nur der allgemeine Überblick von der Garage nach außen.
Vors.:
Danke.
[3587] RA v[on] Pl[ottniz]:
Erinnern Sie sich, noch an die Autos, weil Sie was von Autos sagten. Erinnern Sie sich noch daran, welche Autos an dem Tag vor der Garage abgeparkt war, geparkt war?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, das kann ich Ihnen nicht so genau sagen. Darauf habe ich auch weniger geachtet, weil meine ... Wissen Sie, wenn man diese Arbeiten macht, dann konzentriert man sich darauf, was meine Vorgesetzten mir so sagen und entsprechend ... -
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also Sie erinnern sich daran, daß diese beiden Autos, zwei VW-Käfer ...
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, nein, Moment!
Als diese Aufnahme gemacht wurde mit den beiden Autos, als wir dawaren, an dem Tage, da konnte das so nicht ... denn da stand ein Polizeiauto hier an diesem Eingang. Deshalb kann ich also gar nicht ... und davor war etwas ...
Vors.:
Herr Zeuge - oder - Augenblick.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Ich hab noch eine Frage an den Zeugen.
Vors.:
Der Herr Berichterstatter hat grade eine Frage hier begonnen.
Ende von Band 205.
[3588] Richter Dr. Be[rroth]:
Im Zusammenhang mit dieser Festnahmeaktion wurde eine Tatrekonstruktion gemacht. Ich lege Ihnen Bilder vor. Haben Sie diese Bilder auch gemacht?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, diese Bilder habe ich nicht gemacht.
Richter Dr. Be[rroth]:
Sie können auch nicht sagen, wer die gemacht hat?
Vors.:
Es handelt sich um die Bilder O.[pp]88, Seite 85/6.
Richter Dr. Be[rroth]:
Die haben Sie nicht gemacht?
Zeuge Schl[agetter]:
Also die Aufnahmen habe ich nicht gemacht.
Richter Dr. Be[rroth]:
Die Aufnahmen haben Sie nicht gemacht. Waren Sie bei dieser Rekonstruktion dabei?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein.
Richter Dr. Be[rroth]:
Nein, auch nicht, danke.
Vors.:
Frage, die Sie zu stellen haben, kann sicher wieder im Sitzen beantwortet werden. Herr Zeuge nehmen Sie dann wieder Platz.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Herr Schlagetter, Sie haben gesagt, daß Sie die Aufnahmen machten, während noch Tränengas abgesaugt wurde. Wenn das so gewesen sein sollte, daß das Tränengas am Tage der Festnahme durch das Werfen der entsprechenden Geschichten abgesaugt worden wäre, kann es auch sein, daß Sie die Aufnahmen, das ist jetzt meine Frage, am Tage der Festnahme noch gemacht haben?
Zeuge Schl[agetter]:
Ich habe nur einige Aufnahmen von diesem gepanzerten Polizeifahrzeug gemacht, in der Zeit noch, wo Tränengas abgesaugt wurde. Die anderen Aufnahmen, also von der Garage, nachher, also die ganzen Tatortaufnahmen, da war alles normal. Ich habe nur die ersten vielleicht ein bischen, weil ich wußte, daß dieses Polizeifahrzeug abgeschleppt, auch abgeschleppt wird. Deshalb und da konnte man im Freien noch arbeiten. Innen drin in der Garage war das nicht möglich.
Reg. Dir. W[idera]:
Vielen Dank.
Vors.:
Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wenn schon Fragen an den Zeugen gestellt werden sollen. Herr Zeuge, Sie haben gesagt, Sie seien einige Zeit später zum Tatort gekommen. Offensichtlich aber [3589] noch am gleichen Tage. Können Sie mal sagen, um wieviel Zeit Ihre, was meinen Sie mit einige Zeit später? Eine Stunde, eine halbe Stunde? Wieviel Uhr?
Zeuge Schl[agetter]:
Gegen 11.00 Uhr bin ich angekommen zum Tatort.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Gegen 11.00 Uhr zum Tatort.
Zeuge Schl[agetter]:
Gegen 11.00 Uhr. Genau kann ich es ja nicht sagen, aber etwa um 11.00 Uhr, es war vormittags so um die Zeit.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Haben Sie irgendeinen der Festgenommenen am gleichen Tag noch, wenn nicht am Tatort oder später im Polizeipräsidium, zu Gesicht bekommen?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, ich habe die Festgenommenen nie gesehen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wurde um 11.00 Uhr noch, ich beziehe mich auf dieses eine Foto, das wir gesehen haben, war da dieses Gerät, mit dem man Tränengas absaugt, noch in Betrieb?
Zeuge Schl[agetter]:
War noch in Betrieb um 11.00 Uhr.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
War noch in Betrieb um 11.00 Uhr.
Zeuge Schl[agetter]:
Ja, also wollen wir mal so sagen, er war in Betrieb, als ich dort angekommen bin. Das kann jetzt also eine Viertelstunde früher oder 10 Minuten später gewesen sein.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Haben Sie Gespräche geführt dort mit Personen die Ihnen berichtet haben über die Festnahme.
Vors.:
Verzeihung, Herr Schlagetter, Sie müssen mit dem Mund mehr näher zum Mikrofon rücken, sonst hört man es auf dem Band nicht. Danke.
Zeuge Schl[agetter]:
Bitte. Ich habe nur mit den Kollegen zusammengearbeitet, die mit mir, oder kurz vor mir, auch eingetroffen sind. Damit konnten wir über Festnahme ja gar kein Gespräch führen, weil ja keiner von denen ja dabei war. Mit denen ich zusammen ... wenn ich nicht, meines Wissens nach nicht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Sind Sie am gleichen Tage erst zum Tatort beordert worden, oder ist am Vortag oder einige Tage früher gesagt worden, daß Sie sich auf den 1.6.1972 für einen Einsatz bereit halten sollten?
Zeuge Schl[agetter]:
Ich hatte überhaupt keine Ahnung, daß so was überhaupt wird, sondern ich bin aus dem Bett geklingelt worden, das war ein Feiertag und ich habe noch um 9.00 Uhr [3590] herum, 8.30 Uhr herum, habe ich noch im Bett gelegen. Plötzlich, als das Telefon bei mir zu Hause geklingelt hat, ich sollte ins Amt kommen, irgendwo zum Tatort fahren. Das war alles, was ich wußte. Ich mußte meinen Koffer packen, wie das dann in diesen Fällen das war, also wie das dann der Fall ist, meine Kameras, Blitzgerät und wir sind also losgefahren, ohne zu wissen, was passiert oder wo wir hinfahren.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich habe dann keine Fragen mehr.
Zeuge Schl[agetter]:
Entschuldigung, das wußte ich, daß wir nach Frankfurt fahren. Das war’s.
Vors.:
Ich sehe, sonst sind keine Fragen gewünscht. Können wir nachher die Vereidigung zusammen vornehmen. Ich glaube, Sie sind, Sie fahren gemeinschaftlich wohl wieder zurück?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, wir fahren ... die Kollegen sind nicht aus Wiesbaden. Ich fahre mit dem Zug zurück.
Vors.:
Dann wollen wir Sie gleich auf Ihre Aussage vereidigen.
- Daraufhin wurde der Zeuge Schlagetter vorschriftsmäßig vereidigt. -
Vors.:
Gegen die Entlassung des Herrn Zeugen noch irgendwelche Einwendungen? Ich sehe nicht. Herr Zeuge, wir danken Ihnen. Sie sind ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Doch, ich hätte eine Frage. Der Zeuge kann dann die Antwort noch auf den soeben geleisteten Eid nehmen.[64] Herr Zeuge, haben Sie mitbekommen, wann dieses Gerät zum Absaugen des Tränengases eingeschaltet worden ist? War das zur Zeit ihrer Anwesenheit oder war das bereits im Betrieb, als Sie ankamen?
Zeuge Schl[agetter]:
Als ich ankam, war dieses Gerät in Betrieb.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Als Sie ... War das Gerät immer noch in Betrieb, als Sie auch den Ort wieder verlassen haben?
Zeuge Schl[agetter]:
Nein, das Gerät war nur kurze Zeit in Betrieb, also so weit, bis man also reingehen konnte in diesen [3591] Raum, vielleicht war es nur eine halbe Stunde in Betrieb.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Eine halbe Stunde ...
Zeuge Schl[agetter]:
Etwa, so ungefähr.
[RA von Plottnitz:]
Gut, dann habe ich keine Fragen mehr.
Vors.:
Herr Zeuge, Sie haben den Eid schon geleistet. Wenn Sie die Wahrheit Ihrer jetzt nachträglich gemachten Aussage unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid versichern, so gilt das als erneute Vereidigung. Geben Sie diese Versicherung ab?
Der Zeuge Schlagetter versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO).
Vors.:
Danke, Sie sind damit jetzt entlassen.
Der Zeuge Schlagetter wurde im allseitigen Einvernehmen um 14.53 Uhr entlassen.
Der Zeuge Küllmer erscheint um 14.54 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Herr Küllmer, bitte nehmen Sie Platz.
Belehrt sind Sie.
Vor- und Zuname bitte.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich heiße Günther Küllmer.
Vors.:
Ihr Alter in Jahren.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich bin 32 Jahre alt.
Vors.:
Ihr Beruf?
Zeuge Kü[llmer]:
Kriminalbeamter.
Vors.:
Und Ihre Dienstadresse.
Zeuge Kü[llmer]:
Kriminalkommissariat Bad Hersfeld.
Vors.:
Sind Sie verwandt oder verschwägert mit einem der Angeklagten?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein.
Vors.:
Hatten Sie wegen Eidesverletzung jemals irgendetwas mit Gericht oder Staatsanwaltschaft zu tun?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein.
[3592] Vors.:
Die Aussagegenehmigung für Sie liegt vor. Sie lautet. Kennen Sie sie inhaltlich?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich kenne sie inhaltlich ja.
Vors.:
Sie lautet, eigentlich gleich auch wie die anderen bisher, also: Herrn Günther Küllmer wird die Genehmigung erteilt, als Zeuge auszusagen, von der Genehmigung sind Angaben ausgenommen, die in § 62 des Bundesbeamtengesetzes, § 76, Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren könnten. Das gilt zum Beispiel über Einsatzgrundsätze, Auswertungs- und Bekämpfungssysteme, technische Einrichtungen und Einsatzmittel, Methoden der Forschung und Ausbildung, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sowie vertraulich erlangte Informationen. Im übrigen erstreckt sich die Aussagegenehmigung nur auf den Bereich, in dem der Beamte im Rahmen seiner Ermittlungen tätig geworden ist. Unterschrift i.A. Gene. Wir nehmen diese Genehmigung auch zu Protokoll.
- Die Aussagegenehmigung wird als Anl. 3 zum[qq] Protokoll genommen. -
Es ist im Zusammenhang mit der Festnahme von einigen Personen in der Mitte des Jahres 1972 offenbar eine Strafanzeige gegen beteiligte Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt erstattet worden. Es wird von der Verteidigung darauf hingewiesen, daß deswegen eine Belehrung notwendig sei, nach § 55[ StPO], das heißt, ich gebe Ihnen diese Belehrung, soweit Sie durch Angaben, die Sie hier wahrheitsgetreu machen, befürchten müssen, sich selbst strafrechtlich zu belasten, sind Sie nicht verpflichtet im Einzelfall darauf eine Antwort zu geben. Sie, Herr Zeuge sind im Rahmen der Ermittlungen im Baader-Meinhof-Komplex eingeschaltet gewesen. Ist das richtig?
Zeuge Kü[llmer]:
Das ist richtig, ja.
Vors.:
Hatten Sie irgendwelche Ermittlungen zu tätigen, im Zusammenhang mit der Festnahme von einigen Personen, in [3593][65] [3594] der Mitte des Jahres 72 in Frankfurt, Hofeckweg?
Zeuge Kül[lmer]:
Ja, ich war als, ich hatte den Auftrag, das Objekt, das hier zur Frage steht, die fragliche Garage mit mehreren[rr] anderen Beamten zusammen zu observieren.
Vors.:
Gut, dann erzählen Sie bitte im Zusammenhang, was Ihnen noch in Erinnerung ist.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, mir ist in Erinnerung, das Datum, das war der 1. Juni 1972. Ich stand mit dem Kollegen Amthor gegen 6.00 Uhr morgens in der Nähe des Hauptfriedhofs, mit einem Dienstfahrzeug. Wir bekamen von der Einsatzzentrale die Anweisung zum Einsatz. Es war vorher vereinbart, wenn die in Frage stehende Garage betreten wird, daß dann der Einsatz erfolgt. Dies war dann der Fall. Wir hatten den Auftrag, die Rückseite des Anwesens, wenn ich mich recht erinnere, am Kühnornhofweg, abzusichern. Das haben wir auch getan. Kurz zuvor hatten wir den Porsche, einen Porsche möchte ich sagen, soweit ich mich erinnere, mit Konstanzer Kennzeichen, KN-Kennzeichen, aus dem Kaiser-Sigmund-Ring kommen sehen. War besetzt mit drei Personen. Er fuhr bis zu dieser Einbahnstraße Kühnornhofweg, hielt kurz an, fuhr entgegen der Einbahnstraße hinein. Ich möchte sagen ca. 200 Meter, etwas unterhalb des Objekts, wendete dort, fuhr zurück und hielt direkt hinter dem Haus an. Es stiegen drei Personen aus.
Vors.:
Haben Sie noch eine Vorstellung von der Farbe dieses Wagens?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das war ein dunkelroter Porsche. Soweit ich mich erinnere 911, Typ 911 Targa. Es stiegen drei Personen aus und gingen in Richtung Garage. Eine Person blieb vorn, an der Ecke des Hauses stehen. Wie schon zuvor gesagt, bekamen wir dann den Einsatzbefehl. Wir fuhren los, in den Kühnornhofweg rein, auch entgegen der Einbahnstraße. Cirka 10 - 20 m vor dem Porsche hielten wir an, verließen das Fahrzeug. Ich habe daraufhin die Person, die vorn an der Hausecke stand, angerufen mit den Worten: „Halt Polizei, stehenbleiben.“ Oder so in etwa, das kann ich heute nicht mehr genau sagen und daraufhin hat die Person in die Manteltasche [3595] gegriffen, eine Handfeuerwaffe gezogen und sprang aus meinem Gesichtsfeld heraus, hinter die Hauswand, daß ich sie nicht mehr wahrgenommen habe. Unmittelbar darauf sind vier bis fünf Schüsse gefallen und der Kollege Amthor und ich, wir haben unseren Standplatz an der Rückseite des Objektes nicht verlassen, zumal das Fahrzeug dort stand und wir auftragsgemäß so dort geblieben sind. Die genaue Fluchtrichtung der Person konnte ich nicht mehr wahrnehmen. Ich habe daraufhin über Funk von unserem Fahrzeug aus eine Fahndung veranlaßt, durchgegeben, die Personenbeschreibung und in etwa die Fluchtrichtung. Ja, das wär an und für sich das wesentliche zu diesem Vortrag. Dann kam der gesamt Ablauf, zu dem ich an und für sich nicht allzuviel sagen kann, weil ich ...
Vors.:
Sie blieben also immer ...
Zeuge Kü[llmer]:
Auf der Rückseite des Hauses geblieben bin, ich hatte also keine Sicht in die Garage rein.
Vors.:
Wenn Sie also noch irgendetwas über den gesamten weiteren Ablauf, wie Sie es bezeichnen, sagen können, schildern Sie das dann noch.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, die Festnahme des Herrn Baader habe ich in etwa mitbekommen, da stand ich dann nachher zum Schluß im Hofeckweg, etwa in Höhe der Hausecke. Ich konnte aber nicht von da aus, also entlang der Garagen sehen, nicht in die Garagen rein und ich sah dann nur, wie Herr Baader von Kollegen der Schutzpolizei rausgetragen wurde, zum Fahrer des Notarztwagens.
Vors.:
Also, das wäre dann der Schluß gewesen.
Zeuge Kü[llmer]:
Das war dann der Schluß ...
Vors.:
Für Sie?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, aber das war praktisch von, dem eigentlichen Beginn her, bald 2 Stunden später.
Vors.:
Haben Sie vielleicht nun nicht optisch zwar nichts mehr wahrgenommen, aber akustisch, daß da noch irgendwas ...
Zeuge Kü[llmer]:
Akustisch ja. Nachdem, wie angegeben, diese vier Schüsse gefallen, vier, fünf Schüsse gefallen waren, war eine ganze Zeit Ruhe, dann fielen nochmal zwei Schüsse, zwei, drei Schüsse, wer die abgegeben hat, aus welcher Richtung und so weiter kann ich nicht sagen, [3596] ich habe hinterher durch Gespräch erfahren, daß aus der Garage heraus geschossen worden sein soll und der Kollege Herrmann wohl da irgendwie zurückgeschossen hat. Aber wiegesagt, dazu kann ich nichts genau sagen, das habe ich nur akustisch wahrgenommen.
Vors.:
Sonst noch irgendwelche auffälligen Ereignisse?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, die Schießerei insgesamt, die dann kam, weiß ich auch nur gesprächsweise, daß der Herr Meins wohl ein Ausbruchsversuch unternommen hat und als der Sonderwagen auf dem Hof war, versucht hat aus der Garage zu entkommen und dergleichen, daß also auf ihn geschossen wurde.
Vors.:
Ja, Sie haben das also nur vom Hörensagen beobachtet nicht?
Zeuge Kü[llmer]:
Das weiß ich nur vom Hörensagen, da war ich an der Rückseite des ...
Vors.:
Aber Sie scheinen gehört zu haben, daß da etwas lebhafter geschossen wurde, oder kann man sagen, lebhaft insgesamt?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, lebhaft insgesamt.
Vors.:
Sind viele Schüsse gefallen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
Vors.:
Sonst noch irgendetwas, was sich ereignet hat, vielleicht im Zusammenhang mit Schießen, was Sie berichten könnten?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich wüßte im Moment nicht.
Vors.:
Ist Ihnen ein Taxi aufgefallen, zu irgendeinem Zeitpunkt, wo Sie ...
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, direkt nach dem Vorfall, also, wir waren in den Kühornhofweg reingefahren. Der Porsche stand dort, wie schon angegeben. Die Person war da aus unserem Gesichtsfeld entschwunden, die Schüsse waren gefallen. Unmittelbar darauf, es können höchstens 1, 2 Minuten gewesen sein, kam ein Taxi die Einbahnstraße hochgefahren und ich bin dem Taxi entgegengegangen, einige Schritte und habe ihm bedeutet anzuhalten, dem Fahrer. Ausgestiegen ist eine Person, die angab, in dem betreffenden Haus in Paterre zu wohnen. Soweit ich mich erinnern kann, sind diese Angaben von hinzukommenden Beamten der Schutz- [3597] polizei Frankfurt überprüft worden. Es wurde eine Personalienfeststellung durchgeführt, anhand des mitgeführten Personalausweises und der Angaben der Person. Und die Person konnte dann in die Wohnung gehen. Die Wohnung lag mit dem Balkon zum Hofeckweg hin. Ecke Kühnornhofweg. Sie ersehen dann auf dem Balkon und rief uns an den Balkon ran und bedeutete, daß in das Zimmer hineingeschossen worden wäre. In der Scheibe war sichtbar ein Loch, das aufgrund des Aussehens von einem Schuß stammen konnte.
Vors.:
Haben Sie das selbst beobachtet, diesen Schaden?
Zeuge Kül[lmer]:
Selbst gesehen, ja.
Vors.:
Früher hatten Sie noch etwas erwähnt vom Tränengaseinsatz, daß Sie da etwas beobachtet hätten.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das war, wie gesagt, der allgemeine Einsatz, der dann kam, nachdem die Schutzpolizei alarmiert worden war und am Ort angerückt ist, das Garagentor war durch ein Dienstfahrzeug von uns blockiert worden. Es wurde von innen versucht aufzumachen, aber wie gesagt, das Fahrzeug stand davor. Und man hat dann versucht durch Einschlagen der Glasbausteine an der Rückseite, das habe ich mitbekommen und durch Einwerfen von Tränengaskörpern, die Betreffenden zur Aufgabe zu zwingen.
Vors.:
Haben Sie sonst im Zusammenhang irgendwas noch zu schildern?
Zeuge Kü[llmer]:
Jetzt im Moment nicht.
Vors.:
Nicht mehr, dann noch ein paar Einzelfragen zunächst mal. Sie sahen ja dieses Fahrzeug in den Kühornhofweg einfahren. Wo wurde das angehalten, rechts oder links der Fahrbahn?
Zeuge Kü[llmer]:
Das Fahrzeug wurde dann in Fahrtrichtung der Einbahnstraße links angehalten.
Vors.:
Ja, und von Ihnen ...
Zeuge Kü[llmer]:
Also direkt hinter dem Haus. Und von uns aus gesehen rechts.
Vors.:
Rechts. Sie bezeichnen also links die Fahrtrichtung und so haben Sie es auch früher[ss] angegeben. Sie sind, sind Sie sich sicher, daß die Person, die Sie nachher stehen sahen, zu der Besatzung dieses Wagens mitgehört hatte?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, bin ich mir sicher.
[3598] Vors.:
Um es noch ganz klar herauszustellen. Als Sie dann später Schüsse hörten, sahen Sie diese Person, die Sie da beobachtet hatte, nicht mehr?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, die sah ich nicht mehr. Ich sah nur, wie die Person, die an der Ecke stand. - Es erfolgte später eine Gegenüberstellung und wurde als Herr Raspe identifiziert -, eine Handfeuerwaffe, soweit es erkennbar war, Pistole, aus der Manteltasche zog.
Vors.:
Können Sie sagen, also wenn Sie das minutiös beschreiben können, wie die Waffe gezogen wurde und bis zu welcher Haltung der Pistole Sie noch Beobachtungen machen konnten?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das waren praktisch Sekundenbruchteile kann man sagen, nach dem Anruf. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, ob der Betreffende, ich möchte ihn jetzt bezeichnen, der Herr Raspe, die Hand in der Manteltasche hatte, oder ob er sie erst nach meinem Anruf reingesteckt hat. Jedenfalls habe ich genau gesehen und wahrgenommen, wie die Hand aus der Manteltasche kam, mit einer Pistole in der Hand.
Vors.:
Und konnten Sie noch sehen, wie weit er diese Pistole beispielsweise hob oder ob er mit ihr noch gezielt hat, oder sonst irgendwas?
Zeuge Kü[llmer]:
In halbe Höhe, zu dem Zeitpunkt nicht gezielt. Dann sprang er praktisch hinter die Hauswand. Hinter die Hausecke.
Vors.:
In welche Richtung hat diese Person geschaut?
Zeuge Kü[llmer]:
Als ich sie angerufen habe, hat sie in meine Richtung geschaut und sprang dann weg in Richtung Hofeckweg. Wir haben uns vom Gesicht zu Gesicht in etwarem Abstand, ja in Höhe des Porsche bis zur Hausecke, also ich würde sagen, cirka 15 Meter etwa, gegenüber gestanden.
Vors.:
Nun haben Sie erwähnt, es, daß kurz nachdem Wegspringen Schüsse gefallen seien. Haben Sie ...
Zeuge Kü[llmer]:
Unmittelbar darauf.
Vors.:
... Haben Sie Anhaltspunkt, wer diese Schüsse abgegeben hat?
[3599] Zeuge Kü[llmer]:
Ja, kann ich nicht genau sagen, Kann ich nicht sagen. Ich habe nur daraus geschlossen, daß es der Herr Raspe war, weil es unmittelbar darauf war, nachdem er die Waffe in die Hand genommen hat.
Vors.:
Also die Person, die Sie beobachtet hatten. Ich meine, man kann ja ein bischen aus dem Klang von Schüssen ...
Zeuge Kü[llmer]:
Das ist aber wiegesagt eine Vermutung. Das habe ich nicht gesehen.
Vors.:
Ist klar, das sagten Sie schon. Ich meine, würde das, was Sie als Klang gehört haben von den Schüssen, zu dieser Vermutung passen?
Vors.:
Es würde dazupassen ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, diese Frage beanstande ich,[66] ich meine nur, was Sie als Klang gehört haben zu dieser Vermutung passen? Die Frage ist also höflich beschrieben suggestiv. Deshalb unzulässig.
Vors.: (nach geheimer Umfrage)
Der Senat hat entschieden, die Frage ist zulässig, bitte beantworteten Sie sie, Herr Zeuge.
RA Dr. He[ldmann]:
Ich beanstande die Frage ebenfalls aus anderem Grund. Das ist eine Frage, die nicht Zeugenfrage ist, sondern die an das Sachverständigen, an den Sachve... an den besonderen Sachverstand für besondere Waffenkenntnis selbst bishin zum Schußklang geht. Und das ist nicht die Kompetenz des Zeugen. Darum keine dem Zeugen zulässige Frage.
Vors. (Nach geheimer Umfrage)[tt]:
Beschluß: Auch auf diesen Einwand hin hat der Senat entschieden: Die Frage ist zulässig. Der Zeuge soll nur seinen damaligen Eindruck wiedergeben. Und das ist eine zulässige Aufgabe, die einem Zeugen gestellt werden kann.[67] Herr Zeuge.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich glaube auf meiner, aus meiner 10-jährigen Polizeidienstzeit und vieler Übungsschießen sagen zu können, daß der Klang einer Pistole zuzuordnen war, und zum Beispiel nicht von einer Maschinenpistole.
Vors.:
Es geht mehr um die Entfernung. Ich meine, man hört ja, ob ganz in der Nähe geschossen wird, ob das entfernungsmäßig passt. Das war an sich der Sinn der Frage, [3600] ob das, was Sie vermuteten, durch den, durch die Distanz, die aus dem Knall her zu schließen war, gepaßt hätte. So war der Sinn der Sache.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich würde auch sagen, auch zu der Entfernung würde das zutreffen. Und zwar also, das ist eine Villengegend kann man sagen, oder eine reine Wohngegend. Es war ein Feiertag, also menschenstill. Es war also kein Geräusch zu hören, also kein fremdes Geräusch zumindest.
Vors.:
Nun sprechen Sie immer von Herrn Raspe, wie kommt es dazu?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, bei der gesamten Aktion wurde noch eine vierte Person festgenommen. Daraufhin wurden wir diesen Personen gegenübergestellt und zwar vormittags gegen 11.00 Uhr im Polizeipräsidium. Die eine Person haben wir gesehen, im sogenannten ED-Raum, wo Fingerabdrücke aufgenommen werden, Lichtbilder gefertigt werden, waren ca. 5, 6 andere Personen noch mit im Raum und da[uu] wurden wir gefragt, ob eine dieser Person die betreffende sei, die wir gesehen haben. Das konnte ich mit Sicherheit verneinen. Daraufhin haben wir die andere Person gesehen, in der Zelle im Polizeipräsidium und ich habe ihn hundertprozentig als die Person wieder erkannt, der ich gegenüber gestanden habe.
Vors.:
Woher ...
Zeuge Kü[llmer]:
Hinterher wurde gesagt, das ist der Herr Raspe.
Vors.:
Wer hat das gesagt?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das waren Beamte der Kriminalpolizei Frankfurt.
Vors.:
Also Sie haben die Person wieder erkannt, in der Zelle. Und Ihnen ist später von Beamten von Beamten der Kriminalpolizei gesagt worden, die Person sei der Herr Raspe gewesen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
Vors.:
Daher kommt Ihre Meinung, das war der Herr Raspe?
Zeuge Kü[llmer]:
Da kommt meine Meinung, das war der Herr Raspe.
Vors.:
Nun hat man ja in der Folge wohl als Polizeibeamter aber auch als Privatmann Gelegenheit gehabt, Bilder [3601] zu sehen, Fahndungsbilder und so weiter und so fort. Haben Sie dieses Bild, das Sie gewonnen haben, bestätigt, oder sah diese Person, wie Sie sie damals beobachtet haben, anders aus, als zum Beispiel später Fahndungsbilder dies angegeben haben? Wenn Sie überhaupt keine solchen Bilder gesehen haben, bitte dann müssen Sie sagen, das kann ich gar nicht beantworten.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, Bilder habe ich anschließend schon gesehen. Aber das liegt jetzt fast dreieinhalb Jahre zurück und da möchte ich mich nicht festlegen.
Vors.:
Noch eine abschließende Frage meinerseits. Sie haben früher mal gesagt, nachdem Sie festgestellt hatten, daß in diese Wohnung geschossen worden ist, von dem Mann, der mit dem Taxi eintraf, daß Sie angenommen hätten, daß dieser Schuß auch von Raspe, also sagen wir jetzt Raspe statt dieser Person, die Sie beobachtet haben, unter der Einschränkung daß das noch nicht hundertprozentig feststeht, abgegeben worden sei, wie kommen Sie zu dieser Mutmaßung?
Zeuge Kü[llmer]:
Wir haben uns anschließend unterhalten, das heißt, der Kollege Pfeiffer, der Kollege Gabriel, der Kollege Amthor und ich, über den Ablauf unseres Eingreifens. Dabei hat sich herausgestellt, daß das Eintreffen der Kollegen Pfeiffer und Gabriel fast gleichzeitig mit unserem erfolgt sein muß, zeitlich fast gleichzeitig erfolgt sein muß und die betreffende Person ist vom Gesichtsfeld des Herrn Gabriel und des Herrn Pfeiffer gesehen, über ein Hoftor ...
RA. v[on ]Pl[ottnitz] spricht ohne Mikrofon.[vv]
Vors.:
Haben Sie Beanstandungen?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich beanstande, daß der Zeuge ...
Urkundsbeamter S[cholze]:
Bitte Mikrofon einschalten.
RA. v[on ] Pl[ottnitz] spricht weiter ohne Mikrofon
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Der Zeuge äußert sich vom Hörensagen über Vorgänge, für die unmittelbare Beweismittel, nämlich etwa der Zeuge Gabriel, zur Verfügung stehen. Von daher besteht kein Anlaß, daß der Zeuge sich als mittelbares Beweismittel äußert.[68]
Vors.:
Die Beanstandung weise ich zurück, die Frage ist zulässig, und die Antwort, die gegeben wird auf die Frage [3602] auch.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Dann bitte ich um einen Senatsbeschluß.
Vors.: (nach geheimer Beratung)
Die Antwort des Zeugen auf eine zulässige Frage ist zulässig.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich möchte das auch nur zur Verdeutlichung sagen, zur Verdeutlichung meiner Mutmaßung, so daß dann fest, für uns feststand, daß die betreffende Person über das Hoftor, über eine Garage, also zwischen 2 Häusern, die neben dem betreffenden Haus standen, geflüchtet ist und diese Richtung entsprach dann genau der Schußrichtung. Daß wir angenommen haben, daß einmal, Herr Gabriel wird das bestätigen, seine Richtung geschossen wurde, einmal in unsere.
Vors.:
So daß man also daraus schließen kann, diese Angabe beruht auf Grund von Vermutungen, die man in einem Gespräch gewonnen hat, aber Sie haben keinen direkten Hinweis darauf?
Zeuge Kü[llmer]:
Aufgrund der festgestellten Fakten dieses Einschusses in der Wohnung.
Vors.:
Herr Berichterstatter weitere Fragen, bitte.
Richter Dr. Be[rroth]:
Ich habe keine weiteren Fragen mehr, nur die Bitte an den Zeugen, daß er den Eingang seiner Schilderung anhand der Skizze nochmal ganz kurz wiederholt, daß wir die Straßen, Standort des Fahrzeuges, seinen Standort nochmal vor Augen geführt bekommen.
Vors.:
Ja, an das war an sich gedacht, die Frage ist, wollen die Herren Verteidiger das gleich haben, oder zuerst ihre Fragen stellen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Zuerst Fragen.
Vors.:
Zuerst Fragen stellen. Dann möchte ich zuerst mal bitten, die Fragen, die ohne Erläuterung der Skizzen gestellt werden können, jetzt zu stellen. Beim Gericht sehe ich keine Fragen, bitte die Herren von der Bundesanwaltschaft. Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.
BA Dr. Wu[nder]:
Herr Zeuge, Sie haben von dieser gezogenen Waffe gesprochen und haben die als Pistole bezeichnet. Später auch, wie es um den Knall ging sagten sie: Knall einer Pistole und nicht einer Maschinenpistole. Meinen Sie hier Pistole im rein technischen Sinn. Im Gegensatz zu [3603] Revolver, oder meinten Sie hier Pistole gleich Faustfeuerwaffe? Das heißt, können Sie ausschließen, daß es ein Revolver war?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich möchte ausschließen, daß es[ww] ein Revolver war. Ich möchte sagen, daß es eine Pistole im rein technischen Sinne wie sie sagen war. Denn ein Revolver unterscheidet sich auch vom seitlichen Ansehen her in der Form von einer Pistole.
BA Dr. Wu[nder]:
Danke.
Vors.:
Sonst keine Fragen ...
Zeuge Kü[llmer]:
Zumindest soweit daß aus der Entfernung optisch wahrnehmbar ist.
Vors.:
Herr Bundesanwalt Zeis.
OstA Z[eis]:
Herr Küllmer, wie sah denn die männliche Person, die nach Ihrem Anruf wegsprang, aus? Die Bekleidung interessiert mich insbesondere. Können Sie dazu noch etwas sagen.
Zeuge Kü[llmer]:
Die Person war mit einem hellen Mantel, Art Trenchcoat, bekleidet und trug eine Hornbrille, machte kurze, relativ kurze Haare, machte insgesamt einen gepflegten Eindruck vom äußeren her.
OStA Z[eis]:
Zur Größe vielleicht noch was. Irgendwas Außergewöhnliches?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, aus dieser Zeit heraus, es war eine große schlanke Person. Heute würde ich aus der Erinnerung sagen ca. 1,80 m.
OStA Z[eis]:
Wie war denn die Person bekleidet, die Sie dann später identifiziert haben, als diejenige Person, die wegsprang in der Zelle da?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, in der Zelle hatte die Person keine Brille mehr auf und hatte nicht diesen Mantel mehr an.
OStA Z[eis]:
Noch eines, erinnern Sie sich noch, mit welchen Worten Sie diese Person angerufen haben?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich glaube mich erinnern zu können: Halt, Polizei stehenbleiben.
OStA Z[eis]:
Ja, dann noch eines. Vorhin, ich habe es nicht ganz akustisch mitbekommen, die Entfernung etwa auf die, dieser Zuruf, an diese männliche Person gemacht wurde, war es richtig 15 m.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich würde sagen ca. 15.
[3604] OStA Z[eis]:
Ca. 15 m.
Zeuge Kü[llmer]:
Das müßte sich aber genau feststellen lassen, denn wir standen, also zumindest in etwa feststellen lassen, denn wir standen etwa zwei Meter vor dem abgestellten Porsche.
OStA Z[eis]:
Dann noch eine weitere Frage, Herr Küllmer. Die Verteidigung behauptet, die Angeklagten seien während, oder im Anschluß an die Festnahme körperlich mißhandelt worden. Ist Ihnen darüber irgendetwas bekannt?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, ist mir nichts darüber bekannt. Bei der Festnahme des Herrn Raspe war ich nicht direkt mit beteiligt. Ich war wiegesagt, ganze Zeit über am Objekt.
OStA Z[eis]:
Haben Sie bei dieser Identifizierung des Herrn Raspe irgendwelche Verletzungen festgestellt?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, soweit ich mich erinnere.
OStA Z[eis]:
Gesicht und Kopf?
Zeuge Kü[llmer]:
Soweit ich mich erinnern kann nicht.
OStA Z[eis]:
Wäre Ihnen das aufgefallen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja würde ich sagen, zumindestens eine schwerer wiegende Verletzung, blaues Auge, oder eine Verletzung, die blutet oder dergleichen.
OStA Z[eis]:
Ich habe dann keine Fragen mehr Herr Vorsitzender.
Vors.:
Danke, weitere Fragen gewünscht bei der Bundesanwaltschaft? Ich sehe nicht. Herr Rechtsanwalt von Plottnitz hat sich zunächst gemeldet.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, Herr Zeuge, um nochmal am Anfang anzufangen, können Sie nochmal schildern, wo Sie genau das erste Mal den Porsche gesehen haben, den Sie, von dem Sie gesprochen haben?
Vors.:
Wäre das nicht eine Frage besser anhand der Skizze zu erläutern, Herr Rechtsanwalt?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich müßte nachsehen, wie die Straße genau heißt, ohne mich festzulegen, ich glaube es ist der Kaiser-Sigmund-Ring.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich meine ich kann das auch zurückstellen.
Vors.:
Also ich würde vorschlagen, daß Sie nachher vielleicht mit dem Blatt 241, des Bandes 97 operieren, das bringt die Übersicht, die etwa dem entspricht, das ist ihnen allen zur Verfügung gestellt.
[3605] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich stelle die Frage dann mal zurück. Nächste Frage Herr Zeuge. Sie haben geschildert, der Porsche habe angehalten und dann seien drei Personen herausgestiegen, von denen eine dieser Personen, sei an der Ecke stehengeblieben. Haben Sie diese Beobachtung gemacht, als Sie noch in Ihrem stehenden Einsatzfahrzeug waren?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja. Haben wir von unserem stehenden Einsatzfahrzeug gemacht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Sie haben also die Beobachtung über die Person, die an der Ecke stand, nicht erst gemacht, als Sie mit Ihrem Einsatzfahrzeug sich auf den Weg machten, zu Ihrem Einsatzort dem ebengenannten?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, wir haben unseren Standort so gewählt, daß wir in die Straße einsehen konnten.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Dann darf ich Ihnen mal vorhalten, mit Erlaubnis des Vorsitzenden, was Sie gesagt haben, bei einer polizeilichen Vernehmung vom 2. Oktober 1974 ... nein 72.
Vors.:
Darf ich eine Zwischenbemerkung machen. Es ist freundlich, von den Herrn Verteidigern auch Herr Dr. Heldmann hat die Freundlichkeit, immer zu sagen, mit Erlaubnis des Vorsitzenden zu zitieren oder vorzuhalten. Das ist selbstverständlich, Sie haben das Recht dazu ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Gestern war es offensichtlich nicht ...[xx]
RA Sch[ily]:
Gestern war es nicht so selbstverständlich. Gestern kamen Sie ins sinnieren[yy], Herr Vorsitzender.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich glaube, wir haben uns da mißverstanden. Über die Tatsache, daß vorgehalten wird, da bin ich bestimmt nicht übers ... ins sinnieren[zz] geraten. Bitte Herr Rechtsanwalt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Der Satz, den ich Ihnen vorhalten wollte, ich darf mich also für den Großmut des Senats bedanken, lautet wie folgt: Bl. 17 im 10. Bande, Hofeckweg. Beim Einfahren in den Kühornshofweg sah ich eine männliche Person, die mit einem hellen Mantel bekleidet war und eine Brille trug, etwa in Höhe der Hausecke Hofeckweg 2 - 4 stehen. Bei der polizeilichen Vernehmung sagen Sie, Sie hätten diese Person erst beim Einfahren in den Hofeckweg gesehen. Heute sagen Sie, Sie hätten diese Person bereits vom stehenden Fahrzeug aus, vom geparkten Fahrzeug aus gesehen, was ist richtig?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich sehe darin nur einen geringen stilistischen Unterschied bei der Formulierung der Vernehmung. Ich habe [3606] auch vorhergehend gesagt, in dieser Vernehmung, ich glaube es zumindestens, daß das zum Ausdruck kommt, daß ich vom Fahrzeug, vom stehenden Fahrzeug aus, noch den Porsche gesehen habe, wie er in den Weg eingefahren ist, wie er gedreht hat, wie er an die Rückseite gefahren ist, wie drei Personen ausgestiegen sind. So daß ich also diesen Standort genau einsehen konnte.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Es geht jetzt nicht um die Beobachtung, wonach drei Personen aus diesem Porsche ausgestiegen sind. Es geht um die Beobachtung, die Sie Ihrer heutigen Aussage zufolge auch vom stehenden Fahrzeug aus gemacht haben wollen. Daß nämlich eine dieser drei ausgestiegenen Personen an der Ecke stehen blieb?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, es stiegen drei Personen aus, gingen in Richtung Garagen, eine Person blieb stehen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:[aaa]
Also ist es falsch, was Sie hier bei der[bbb] polizeilichen Vernehmung[ccc] gesagt haben, daß Sie diese Person erst gesehen haben, als Sie in den Kühornweg einfuhren. Einfuhren beschreibt ja einen Vorgang von Bewegung.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich sehe das nicht, daß das falsch ist, sondern wiegesagt, daß eventuell ein Ausdrucksfehler ist.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Zeuge, es ist doch ein Unterschied ob Sie eine Beobachtung machen von einem stehenden Fahrzeug aus, oder ob Sie diese Beobachtung erst zu einem Moment später machen, nämlich als sich dies Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt hat und in eine Straße, hier den Kühornhofweg einbog.
Zeuge Kü[llmer]:
Die Person habe ich die gesamte Zeit über gesehen, vom Fahrzeug, vom stehenden Fahrzeug aus gesehen, und habe sie dann auch wieder beim Einfahren in den Weg gesehen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Warum haben Sie das bei Ihrer polizeilichen Vernehmung vom 2.10.1972 dann nicht angegeben?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, die habe ich jetzt nicht ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich habe es Ihnen vorgehalten den Satz. Beim Einfahren in den Kühornshofweg sah ich eine männliche Person und dann geht es entsprechend weiter.
Zeuge Kü[llmer]:
Dann müßte ich die vorhergehenden Sätze lesen.
[3607] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich kann Sie ihnen alle vorlesen, falls Sie wünschen? Ja wird gewünscht, bitte, und zwar lese ich dann vor, von Blatt 17 oben bis zu der fraglichen Stelle ...
OStA Z[eis]:
Das gehört zur Vollständigkeit.
Reg. Dir. W[idera]:
Auch von 16 unten.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... bitteschön 16 unten wollte ich aussparen, Herr Dr. Zeis, weil, das wollte ich dann vorbehalten der Einsichtnahme in die Skizzen, da sind nämlich die Skizzen sehr entscheidend für.
OStA Z[eis]:
Es freut mich, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, daß Sie mich nach fünf Monaten immer noch mit Herrn Widera verwechseln.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wieso, ich habe Sie gerade als Herr Zeis an... Dr. Zeis angesprochen, ich dachte, das seien Sie auch.
OStA Z[eis]:
Sie gaben aber eine Antwort auf die Frage von Herrn Widera.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Also Verzeihung, das liegt an der Stimmenidentität Ihrer Behörde. Das liegt an der Stimmenidentität Ihrer Behörde. So ich darf jetzt trotzdem mal den Vorhalt dann: Ich beobachtete als Beifahrer, daß ein dunkelroter Porsche aus der Kaiser-Sigmund-Straße kommend kurz vor Erreichen der Eckenheimer Landstraße nach rechts abbog und weiter nach rechts, entgegen der Einbahnstraße in den Kühhornshofweg einbog. Dazu werde ich dann also Fragen stellen, wenn die Skizze vorliegt. An der nächsten Straßenecke wendete das Fahrzeug kam den Kühornshofweg in unsere Richtung entlanggefahren. An der Rückfront des Hofeckwegs 2 - 4 wurde das Fahrzeug in Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite angehalten. Drei Personen stiegen aus und verschwanden im Hofeckweg. Wenige Augenblicke später wurde von anderen Kollegen der abgesprochene Alarm durchgegeben. Wir fuhren unser Fahrzeug sofort in den Kühhornshofweg, um auftragsgemäß die Rückseite des Objekts abzusperren. Beim Einfahren in den Kühhornshofweg sah ich eine männliche Person, die mit einem hellen Mantel bekleidet war und eine Brille trug, etwa in Höhe der Hausecke Hofeckweg 2 - 4 stehen. Herr Zeuge, soweit das Zitat aus dieser polizeilichen Vernehmung. Danach war es so, daß Sie von Ihrem Standort im stehenden Einsatzfahrzeug aus 3 Personen aussteigen und verschwinden gesehen haben und daß Sie dann [3608] beim Einfahren in den Kühnornshofweg eine Person an der Ecke stand. Heute sagen Sie, Sie hätten diese Person bereits vom stehenden Fahrzeug aus gesehen, was ist richtig?
Zeuge Kü[llmer]:
Wie ich es heute hier gesagt habe, ist es richtig.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Warum haben Sie es denn damals nicht so geschildert?
Zeuge Kü[llmer]:
Wahrscheinlich wurde diesem genauen Ablauf oder diesem genauen Unterschied nicht so entscheidendes Gewicht beigemessen, [ddd] von der vernehmenden Person.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wollen Sie grundsätzlich sagen, daß Sie heute, mehr als 3 Jahre nach dem Vorgang, auf den sich Ihre Beobachtungen beziehen, genauere Erinnerungen an diesen Vorgang haben, als damals. Soweit ich jetzt überschlagen kann, 3 Monate, 4 Monate nach dem Vorgang?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich würde nicht sagen, daß ich genauere Erinnerung daran hab, denn es ist äußerst schwierig, formulierungsmäßig so etwas festzuhalten und wir wurden gefragt, und der Vernehmende hat das im wesentlichen auch so, wahrscheinlich auch so niedergeschrieben, aber es war so, wie ich heute gesagt habe, daß ich diese Person einmal vom stehenden Fahrzeug aus gesehen hab, wie sie stehengeblieben ist, an der Rückseite und dann wieder, das muß man allerdings festhalten, dann erst wieder beim Einfahren, da war also ein geringer Zwischenraum, weil wir von unserem Standort aus einen, ich möchte sagen, Bogen fahren mußten, um in diese Einbahnstraße reinzukommen, so daß also in diesem Zwischenraum das Fahrzeug, sowie die Person nicht mehr in meinem Blickfeld war, vielleicht war das so zum Ausdruck gekommen.
Ende des Bandes 206.
[3609] RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja,[eee] also jetzt haben Sie gesagt, einmal könnten es[fff] Formulierungsschwierigkeiten sein, zum anderen könnten Sie es dadurch erklären, daß Sie noch vorher einen kleinen Bogen fahren mußten. Was ist denn nun das wahrscheinlichere, Formulierungsschwierigkeiten oder daß Sie ...
Zeuge Küllmer:
Ja, ich sagte ja, ein, ein, es bleibt ein geringer Zwischenzeitraum von der Abfahrt von unserem Standort aus bis zum Einfahren in dem Kühhornshofweg ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja ...
Zeuge Kü[llmer]:
... wo diese Person nicht in unserem Blickfeld war.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Warum haben Sie dann nicht in der polizeilichen Vernehmung festgehalten, daß Sie die Person an der Ecke bereits stehen gesehen haben, von Ihren stehenden Fahrzeug aus, daß Sie sie dann einen kurzen Augenblick aus den Augen verloren haben und dann beim Einfahren wieder an der Ecke stehen sahen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das ist richtig. Die Person blieb an der Ecke stehen ...
RA v[on] P[lottniz]:
Ich habe gefragt, warum Sie das nicht in der polizeilichen Vernehmung festgehalten haben.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, wie schon gesagt ...
Vors.:
Also darf ich sagen, das Protokoll stammt ja nun nicht vom Zeugen ...
Zeuge Kü[llmer]:
... damals keine[ggg] dienstliche Äußerung von mir.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Warum er das damals nicht angegeben hat ...
Vors.:
So, jetzt ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Warum er es damals nicht angegeben hat.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das ist keine dienstliche Äußerung von mir, die ich geschrieben habe, sondern ich wurde ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine Vernehmung.
Zeuge Kü[llmer]:
... ich wurde dazu vernommen, genau.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja eben, warum haben Sie es im Rahmen dieser Vernehmung nicht angegeben?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, damals wurde das niedergeschrieben, wie es angegeben wurde, wahrscheinlich auch von mir, und ist dann festgelegt worden.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also meinen Sie, daß Sie es damals nicht angegeben haben, wenn es nicht festgehalten ist?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich sehe da gar kein Licht drin, daß da was nicht angegeben wurde. Da wurde angegeben, daß ich diese drei Personen habe aussteigen sehen und daß ich anschließend beim Einfahren in den Kühhornshofweg diese Personen dort immer hab noch stehen [3610] sehen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Immer ...
Zeuge Kü[llmer]:
Also, da hab noch stehen sehen, dann anschließend ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Hab noch stehen sehen, davon ist eben nicht die Rede. Danach, nach dieser polizeilichen Vernehmung haben Sie diese Person erstmals beim Einfahren in den Kühhornsweg stehen sehen.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das mag sein, daß es so drin steht. Meiner Erinnerung nach ist so, wie ich heute gesagt habe.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine andere Frage zu dem Komplex. Wie waren die Lichtverhältnisse damals und zwar zu dem Zeitpunkt, als Sie sich noch im Fahrzeug befanden, im stehenden Fahrzeug?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, es war taghell. Soweit ich mich erinnern kann, schien die Sonne.
RA v[on] P[lottniz]:
Sonnenschein, kein bewölkter Himmel?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wie weit würden Sie denn die Entfernung schätzen von dem Standort von dem ... an dem Sie sich befanden - genaueres wird man später an der Skizze sehen - bis zu dem ... bis zur Ecke Hofeckweg-Kühhornsweg, Kühhornshofweg?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich würde sagen 100 Meter.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Mehr nicht?
Zeuge Kü[llmer]:
Es könnte auch etwas mehr sein, kann man schlecht schätzen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Könnten es auch 200 Meter sein?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das wäre aber durch Nachmessen einwandfrei festzustellen, hundertprozentig ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja, ich will jetzt nicht wissen, was durch nachmessen festzustellen ist, ich will Ihre Schätzung wissen. Wie stellt sich das in Ihrer Erinnerung dar entfernungsmäßig, 100 Meter?
Zeuge Kü[llmer]:
Na, ich nehme dann die Mitte von dem Vorschlag ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
150 Meter?
Zeuge Kü[llmer]:
150 Meter etwa, ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
War Ihr Sichtfeld, war Ihr Sichtfeld frei auf die Ecke vom stehenden Fahrzeug aus oder gab es da Häuser, Bäume, Sträucher, Laternenpfahle oder ähnliches, die auf das Sichtfeld einwirkten?
Zeuge Kü[llmer]:
Niedrige Sträucher, würde ich sagen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Bitte?
Zeuge Kü[llmer]:
Niedrige Sträucher, sonst keine Sichtbehinderung.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Niedrige Sträuche, keine Bäume? Können Sie ausschließen, daß Bäume da waren?
[3611] Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das möchte ich nicht hundertprozentig ausschließen. Das kann ich heute nicht mehr genau sagen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Können Sie nicht genau sagen?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Laternenmaste, Straßenlaternen?
Zeuge Kü[llmer]:
Kann ich nicht genau sagen.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Können Sie nicht genau sagen.
Zeuge Kü[llmer]:
Meiner Erinnerung nach nicht.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Gut. Zur nächsten Etappe. Sie fahren also in diesen Kühhornshofweg in entgegengesetzt, also gegen die Einbahnrichtung und halten Ihr Fahrzeug an. Stand die Person noch zu dem ... von der Sie berichtet, noch zu dem Zeitpunkt, als Sie Ihr Fahrzeug zum Halten brachten?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, stand noch.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Blickrichtung wohin?
Zeuge Kü[llmer]:
In unserer Richtung.
RA v[on] Pl[ottniz]:
In Ihrer Richtung.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich muß Sie bitten bei den Fragen darauf zu achten, daß nicht Wiederholungen vorkommen. Das sind also jetzt Teile, die alle beantwortet sind ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also entschuldigen Sie ...
Vors.:
... Sie haben das volle Fragerecht, das ist selbstverständlich.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... der Zeuge hat. Also Herr Vorsitzender ... also ich meine ganz genau zugehört zu haben und zu der genauen Frage, ob die Person stand oder sich bewegte, zum Zeitpunkt als er sein, bzw. sein Beifahrer ...
Vors.:
Richtig.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... sein Fahrzeug zum Stehen brachte, hat die Person noch nichts gesagt ... hat der Zeuge noch nichts gesagt.
Vors.:
Richtig, richtig ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also, da ...
Vors.:
... aber dann ging es wieder um die Frage, die ist bereits zweimal angeschnitten worden, in welcher Richtung der Beobachtete blickte, als der Zeuge ihn sah ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also, Herr Vorsitzender ...
Vors.:
Ich sage es nur, Sie haben das volle Recht Fragen zu stellen ...
RA v[on] P[lottniz]:
Das ... das ist sehr großmütig.
[3612] Vors.:
... Sie nützen das Recht auch ausgiebig, aber ich bitte Sie also nicht zu wiederholen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, ich weiß, daß man, daß es unzulässig ist, Fragen zu wiederholen, deren Antworten bereits vorliegen. Das brauchen Sie mir nicht zu erklären ...
Vors.:
Nicht unzulässig.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... nur hier habe ich nicht wiederholt, hier versuche ich nochmal, einen Vorgang unter einem anderen Gesichtspunkt, als er vorhin erbracht worden ist, zu erfragen.
Vors.:
Gut, Sie werden hier nicht einer kleinlichen Auslegung begegnen, sondern es geht nur darum, daß, wenn jemand, wie Sie, mit Recht, das ihm zusteht die Fragen so wiederholt, d. h. also so intensiv anlegt, dann muß man natürlich darauf achten, daß auf diese Weise nicht dann Wiederholungen zustandekommen. Das war der Sinn meiner Meinung, bitte.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Gut. Herr Zeuge, Sie standen ... Sie stiegen aus dem Auto aus. Als Sie aus dem Auto ausgestiegen waren, stand die Person noch oder hatte sie sich in Bewegung gesetzt?
Zeuge Kü[llmer]:
Die Person stand immer noch. Die hat sich erst in Bewegung gesetzt, wie ich ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Augenblick, das ...
Zeuge Kü[llmer]:
... es zuvor geschildert hatte, nach meinem Anruf.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Als Sie Ihren Anruf an die Person machten, stand die Person noch oder hatte sie sich bereits in Bewegung gesetzt?
Zeuge Kü[llmer]:
Während meines Anrufes, nach dem der Person klargeworden war, wer wir sind, hat sie sich in Bewegung gesetzt. Bis dahin war ihr offensichtlich noch nicht klar, wer wir waren.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Woher wissen Sie, was der Person klargeworden ist, in dem Zeitpunkt, in dem Sie sie angerufen hatten?
Zeuge Kü[llmer]:
Das schließe ich aus dem Verhalten.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Das ist eine Schlußfolgerung. Sie vermuten, daß die Person annahm, bei Ihnen handelt es sich um Polizeibeamte?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Waren Sie in Zivil?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Als Sie aus dem Auto ausstanden, waren Sie bewaffnet?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Was hatten Sie für eine Waffe?
[3613] Zeuge Kü[llmer]:
Steht drin, soweit ich mich erinnere, in meiner Vernehmung.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nicht was drinsteht, ich will es wissen.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, eine Maschinenpistole.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine Maschinenpistole?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Hatten Sie die Maschinenpistole im Anschlag auf die Person, als Sie sie ansprachen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich glaube schon.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nächste Frage. Als die Person verschwunden war oder eine Zeit vorher, haben Sie irgendwelche anderen Rufe gehört? Rufe.
Zeuge Kü[llmer]:
Rufe?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Außer Ihrem eigenen, ja.
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, keine.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie nicht gehört?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nächste Frage. Haben Sie sich ... später, also nach dem Vorgang, den Sie geschildert haben, irgendwannmal in der Frankstrasse aufgehalten?
Zeuge Kü[llmer]:
Ist mir im Namen nach nicht bekannt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Gut, müßte man später fragen. Nächste Frage. Wissen Sie, was eine Gegenüberstellung, was würden Sie als eine Gegenüberstellung bezeichnen? Sie haben gesagt, der Zeuge ... der ... die betreffende Person sei Ihnen gegenübergestellt worden.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, diese[hhh] Unterschiede Wahlgegenüberstellung oder Einzelgegenüberstellung[69] sind mir bekannt. Darauf wollen Sie wahrscheinlich hinaus.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Würden Sie das, was Sie als Einzelgegenüberstellung bezeichnen, auch als Gegenüberstellung ansehen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, würde ich.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Würden Sie?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Sie haben gesagt, die Person sei Ihnen in einer Zelle gezeigt worden. Wurde die Türe geöffnet?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, Türe wurde geöffnet.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wie weit?
Zeuge Kü[llmer]:
Vollständig.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Vollständig. War die Person allein in der Zelle?
Zeuge Kü[llmer]:
War allein, Ja.
[3614] RA v[on] Pl[ottniz]:
Lag sie, stand sie, saß sie?
Zeuge Kü[llmer]:
Sie saß und auf entsprechendes Bitten ist sie aufgestanden.
RA v[on] Pl[ottniz]
Auf entsprechendes Bitten ... Wer hat sie gebeten?
Zeuge Kü[llmer]:
Soweit ich mich erinnern kann, der Kollege, der uns die Person gezeigt hat, Frankfurter Kollege ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wie hieß der ...
Zeuge Kü[llmer]:
... er ist mir aber namentlich nicht bekannt, der Kollege.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Namentlich nicht bekannt. Hat die Person den Kopf gesenkt gehabt oder hat sie den Kopf gehoben?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, hat uns voll angesehen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Sind Ihnen ... Sind Ihnen irgendwelche äußeren Merkmale bei der Person aufgefallen, an die Sie sich heute noch erinnern, soweit es ums Gesicht geht?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Narben etwa?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, nein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Keine Narben. Ich weiß ...
Zeuge Kü[llmer]:
Keine Narben will ich damit nicht gesagt haben. Mir sind keine Besonderheiten aufgefallen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Keine Narben, also keine ... sind Ihnen Narben aufgefallen, wenn Sie das nicht als Besonderheiten ansehen sollten?
Zeuge Kü[llmer]:
Da will ich mich festlegen. Ich habe keine Besonderheiten festgestellt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Keine Besonderheiten festgestellt. Wie waren denn die Lichtverhältnisse in der Zelle?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich würde es ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Künstliches Licht ...
Zeuge Kü[llmer]:
... als, als normales Licht bezeichnen, nicht von Neonröhren, sondern, soweit ich mich erinnere, war eine normale, normale Beleuchtung, also normale Birne drin.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wie weit waren Sie denn von der Person entfernt?
Zeuge Kü[llmer]:
1.50 Meter - 2.00 Meter.
RA v[on] Pl[ottniz]:
1.50 Meter - 2.00 Meter. Die[iii] Frage ist zwar schon gestellt worden, ich will sie aber doch sicherheitshalber, weil es auf den Punkt etwas ankommt nochmal erfragen, haben Sie ... haben Sie Blut an der Person festgestellt, sei’s an der Kleidung, sei’s im Gesicht?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, habe ich nicht.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also hatte die Person, erinnern Sie sich noch an die ... Sie haben gesagt, die Person hatte keine Hornbrille mehr an und [3615] keinen Trenchcoat. Erinnern Sie sich was die Person noch ... was die Person zu der Zeit an hatte, als Sie sie gesehen haben?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, erinnere ich mich nicht.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Erinnern sich nicht.
Zeuge Kü[llmer]:
Auf das will ich mich nicht festlegen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Hm.
Vors.:
Das kann er nicht. Entweder Sie erinnern sich oder Sie erinnern sich nicht, also die Frage ...
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, also da erinnere ich ... Ich würde sagen, erinnere ich mich nicht mehr, genau. Also ich erinnere mich nicht mehr daran.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Sie erinnern sich also nicht mehr an die Kleidungsstücke, die die Person getragen hat. Sie erinnern sich aber ... Sie erinnern sich aber daran, daß Sie die Person sicher wiedererkannt haben wollen als diejenige die, die Sie zuvor an der Ecke angesprochen hatten?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, zu diesem Zeitpunkt habe ich sie, wie man sagt, hundertprozentig wiedererkannt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Woran haben Sie die Person denn dann wiedererkannt?
Zeuge Kü[llmer]:
An der Gestalt insgesamt und im Gesicht.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Was fiel Ihnen denn an der Gestalt insgesamt besonders auf?
Zeuge Kü[llmer]:
Die schlanke, hochgewachsene Gestalt, aber wie gesagt, das Wiedererkennen war nur auf das Gesicht beschränkt.
RA v[on] P[lottniz]:
Was fiel Ihnen an dem Gesicht besonderes auf?
Zeuge Kü[llmer]:
Sagte ich schon, es ist mir nichts besonderes aufgefallen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ist Ihnen nichts besonderes aufgefallen? Wenn Sie ... wenn Sie ...
Zeuge Kü[llmer]:
Es hatte nur eine Übereinstimmung des Gesichtes mit der Person, die ich am Kühhornshofweg gesehen habe.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Zeuge, aber es ist doch so, wenn man irgendwas wiedererkennt, dann doch aufgrund besonderer Merkmale, an die man sich erinnert. Was waren denn hier die besonderen Merkmale, an die Sie sich erinnern oder zu erinnern glaubten damals?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, keine besonderen Merkmale, sondern das Gesicht insgesamt habe ich wiedererkannt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Das Gesicht insgesamt haben Sie wiedererkannt?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie vor diesem Gang zur Zelle oder danach die Person nochmal gesehen?
[3616] Zeuge Kü[llmer]:
Nein, habe ich nicht mehr gesehen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Hatten Sie die Person vorher noch mal gesehen, am Einsatzort?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, habe ich nicht gesehen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie nicht gesehen. Zu einem anderen Komplex: Zu dieser zerschossenen Fensterscheibe, von der Sie berichtet hatten. In welcher Höhe befand sich denn das Fenster vom Fußboden?
Zeuge Kü[llmer]:
Soweit ich mich erinnere dürfte das etwa Kopfhöhe, etwas höher gewesen sein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Kopfhöhe etwas höher?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, von meiner Größe ausgesehen, also ca. hundertfünfundsiebzig Zentimeter, von da ab beginnt das Fenster.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Die weiteren Fragen dazu, bitte ich auf stellen zu dürfen, wenn die Skizze eingesehen wird. Aber eine andere Frage, Sie haben berichtet von einer Unterredung mit Ihren Kollegen Gabriel und Pfeiffer. Haben Sie das Dienstfahrzeug mit Ihren Kollegen, im Anschluß an die Vorgänge, die Sie gesehen haben, in Augenschein genommen?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, nicht genau in Augenschein genommen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie es ungenau in Augenschein genommen?
Zeuge Kü[llmer]:
Na, ich habe es stehen sehen, ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben es stehen sehen. Haben Sie an diesem Dienstfahrzeug irgendwelche Schußeinwirkungen feststellen können?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, habe ich nicht feststellen können.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie nicht feststellen können.
Zeuge Kü[llmer]:
Das heißt, das habe ich auch nicht bewußt danach gesehen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ist Ihnen auf anderem Wege was zu Ohren gekommen, darüber, daß dies Dienstfahrzeug Schußeinwirkungen, Schußbeschädigungen aufwies?
Zeuge Kü[llmer]:
Ist mir nicht in Erinnerung.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ist Ihnen nicht in Erinnerung. Erinnern Sie sich ob, ob in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges, des Dienstfahrzeuges der Herren Pfeiffer und Gabriel Fahrzeuge sich befanden, an denen Schußeinwirkungen festgestellt worden sind?
Zeuge Kü[llmer]:
Würden Sie bitte die Frage nochmal wiederholen?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wissen Sie etwas darüber, ob an anderen Fahrzeugen als dem Dienstfahrzeug von den Herren Pfeiffer und Gabriel, an Fahrzeugen, die sich aber in unmittelbarer Nähe dieses Fahrzeugs befanden, Schußeinwirkungen festgestellt worden sind?
[3617] Zeuge Kü[llmer]:
Nein, das ist mir nicht bekannt, außer an dem Sonderwagen, aber das ist ja, steht ja wahrscheinlich nicht im Zusammenhang Ihrer Frage.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ist richtig, steht nicht im Zusammenhang mit der Frage. Nächste Frage. Sie haben ... Haben Sie, haben Sie mal Beobachtungen darüber gemacht ob - ich weiß nicht ob Sie es heute im Rahmen Ihrer Vernehmung gesagt haben, wenn nicht, bitte ich mich zu ... wenn ja, bitte ich mich zu korrigieren - daß Tränengasgeschosse in eine Garage geworfen worden sind oder Wurfkörper?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das sind Tränengaswurfkörper, waren das ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Tränengas ...
Zeuge Kü[llmer]:
... Büchsenart.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Können Sie mal schildern, wie das gemacht wurde?
Zeuge Kü[llmer]:
Die Rückseite der Garage, an der Rückseite der Garage war in ca. 1,70 m - 1,80 m Höhe würde ich sagen, eine Glassteinwand eingebaut, eingemauert. Diese wurde mit einer Spitzhacke eingeschlagen - Größe, Durchmesser etwa 15 - 20 cm - und durch diese Öffnung wurden diese Büchsen reingeworfen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie eine[jjj] Erinnerung dran, wieviele Büchsen da reingeworfen wurden?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich stand zwar auf der Rückseite, aber das ... ich habe auch das Einwerfen mitbeobachtet, aber wieviel kann ich nicht sagen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie ... Waren es mehr als zwei?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich möchte mich da zahlenmäßig nicht festlegen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wollen sich nicht festlegen.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich glaube, daß es mehr als zwei waren, ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Vorläufig letzte Frage oder Fragenkomplex. Zu welchem ... Zu welcher Dienstbehörde, zu welcher Polizeibehörde gehörten Sie damals? Sie sagen, Sie sind heute Bad-Hersfeld.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich bin nach Bad-Hersfeld versetzt worden. Damals gehörte ich zur Einsatzleitung der Kriminalpolizei in Darmstadt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Sie haben vorher ... vorhin gesagt, daß Ihnen vorher gesagt worden sei, zu welchem Ort Sie im Falle des Einsatzalarms, oder wie Sie es nennen wollen, sich zu begeben hätten. Wann war Ihnen das vorher gesagt worden?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich glaube das, dazu habe ich keine Aussagegenehmigung.
OStA Z[eis]:
Herr Vorsitzender ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wieso nicht, darf ich fragen?
OStA Z[eis]:
Herr Vorsitzender ...
[3618] Vors.:
Herr Rechtsanwalt, gestatten Sie kurz. Offenbar wird eine ...
OStA Z[eis]:
Ja. Ich bitte doch denn Zeugen darauf hinzuweisen und ihn Gelegenheit zu geben, zu überlegen, ob das eine einsatztaktische Frage ist, die von seiner nun Aussagegenehmigung[kkk] eben nicht mehr gedeckt ist.
Vors.:
Herr Bundesanwalt, das ist soeben geschehen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ist in der Aussagegenehmigung was von Einsatztaktik die Rede?
Vors.:
Der Herr Zeuge hat soeben von sich aus ja angeführt, er glaube, soweit reicht seine Aussagegenehmigung nicht. Ich bitte also nochmals zu klären, es kommt ihm ... darauf an, festzustellen, daß ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Darf ich nochmal kurz vorher den Text, wenn ... ist der Text identisch, deswegen ist so schlecht, wenn wir da keine Kopien davon kriegen, dann können wir uns nämlich immer gleich dazu äußern.
Vors.:
Ja, es ist identisch.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ist das identisch?
Vors.:
Ausgenommen sind Einsatzgrundsätze, Auswertungs- und Bekämpfungssysteme, technische Einrichtungen und Einsatzmittel, Forschung, Ausbildung, Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie vertrauliche Informationen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also gehört eindeutig nicht dazu über Einsatz...
Vors.:
Nun, das ist ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
... über den Zeitpunkt von Einsatzanordnungen ist darüber nichts gesagt, die Frage muß beantwortet werden.
Vors.:
Das ist eine Frage ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ich bitte, den Zeugen eingehend zu belehren.
Vors.:
... ob das unter die Einsatzgrundsätze fällt. Die Frage bitte ich nochmals genau zu stellen, die Sie stellen wollten.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Zu welchem Zeitpunkt ist Ihnen gesagt worden, auf welches Zeichen hin Sie sich zu welchem Ort von Ihrem Standort im Einsatzfahrzeug, den Sie zu Beginn Ihrer Vernehmung geschildert haben, zu begeben hatten?
Vors.:
Sie können die Zeitfrage beantworten, die Zeichenfrage müssen Sie nicht beantworten.
(der Zeuge und RA v[on] Plottnitz reden durcheinander)
Zeuge Kü[llmer]:
... vor dem Einsatz?
[3619] Vors.:
Die Zeitfrage kann beantwortet werden, aber welche Zeichen gegeben worden sind, sind typische Einsatzgrundsätze.
Zeuge Kü[llmer]:
Vor dem Einsatz?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Welche Zeichen? Nach Zeichen ist überhaupt nicht gefragt worden. Wie kommen Sie auf Zeichen?
Vors.:
So habe ich Sie verstanden.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nein, von Zeiten.
Vors.:
Zeiten? Das kann beantwortet werden.
Zeuge Kü[llmer]:
Vor dem Einsatz?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja. Wieviel Tage vorher?
Zeuge Kü[llmer]:
Dazu habe ich keine Aussagegenehmigung.
Vors.:
Das ist ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wieso? Wieso haben Sie dazu ... Sicher haben Sie dazu eine Aus... Aussagegenehmigung. Sie haben keine Aussagegenehmigung, ich lese es Ihnen nochmal vor, für Einsatzgrundsätze, Auswertungs- und Bekämpfungssysteme, was immer ein Bekämpfungssystem ist ...
Vors.:
Nein, Herr Rechtsanwalt ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
... technische ...
Vors.:
... Sie brauchen nicht weiter. Es fällt unter Einsatzgrundstätze ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wer sagt das?
Vors.:
... wie lange etwa ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wer sagt das? Sagen Sie das?
Vors.:
Das ist die Auslegung, die wir der Aussagegenehmigung geben.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Das ist die falsche Auslegung. Also passen Sie mal auf, Herr Vorsitzender, Sie selbst haben überhaupt nichts zu sagen, was darunter fällt ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich darf Ihnen dazu bemerken ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
... allenfalls, daß der Vorsitz... allenfalls, hat der Zeuge was zu sagen.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, wenn Sie ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Und der irrt sich in dem Fall.
Vors.:
... wenn Sie etwas zu mir sagen, dann passe ich auf. Die zusätzliche Aufforderung erübrigt sich. Ich sage Ihnen ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ich war nicht ganz sicher.
Vors.:
... weil Sie vorhin die Unterstützung des Gerichts erbeten haben, die Frage müsse beantwortet werden. Ich halte das für eine Frage des Einsatzes, der Einsatzgrundsätze, Sie sind anderer Auffassung. Der Zeuge kann sich an seine Aussagegenehmigung halten, wenn er glaubt, daß die Frage beantwortet werden kann. Nach dem, [3620] was er von seiner Aussagegenehmigung weiß, darf er es beantworten. Ich selber würde ihm, wenn er es nicht beantwortet, Recht geben nach der Auslegung dessen was ich mache.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja, ich bin anderer Auffassung. Ich beantrage ...
Vors.:
Ja, das ist wieder was anderes.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ich beantrage
dem Zeugen zu sagen, daß er die Frage zu beantworten hat.
Vors.:
Ich werde dem Zeugen diese Aufforderung nicht geben, weil ich der Meinung bin, es fällt unter die Einsatzgrundsätze.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Dann beanstande ich diese Maßnahme.
Vors.: (nach geheimer Beratung)
Der Senat weist die Beanstandung zurück.
Auch die Mitglieder des Senats sind der Auffassung, daß die Frage unter die Einsatzgrundsätze fällt, zu dem der Zeuge nach seiner Aussagegenehmigung keine Angaben machen darf.
RA Schi[ly]:
Ja, darf ich nur mal eine Zwischenfrage ... zumal das Verständnis vielleicht ... also ...
Vors.:
Haben Sie Fragen an den Herrn Zeugen?
RA Schi[ly]:
Nein, ich will jetzt nur, weil Sie doch den Hinweis gegeben haben; also der Zeitpunkt der könnte angegeben werden. Warum durfte denn nun diese Frage nach den Tagen ... das verstehe ich überhaupt nicht mehr?
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich habe die Frage dahin verstanden, wann das Alarmzeichen gekommen ist, daß sie losfahren sollen. Das wären nun unmittelbar ... Ja, jetzt sind wir uns einig. Ich habe sie nachher ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
(spricht ins abgeschaltene Mikrophon) ... die Frage auch vorhin verstanden.
Vors.:
Aber ich habe sie nachher richtig verstanden und danach wollten Sie wissen, welche Zeit voraus schon diese Observation praktisch nicht begonnen hat und welches Zeichen vereinbart wurde. So habe ich es zunächst begriffen und jetzt geht es nur noch um die Zeit, welche Zeit vorausgegangen sei.
RA Schi[ly]:
Ja, was unterscheidet denn, das verstehe ich nun überhaupt nicht mehr, was unterscheidet denn den vorausgehenden Zeitpunkt von dem ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, da Sie die Frage nicht gestellt haben, würde ich Sie bitten, diese Interessen ...
[3621] RA Schi[ly]:
Ja, möglicherweise muß ich sie mir dann auch zu eigen machen. Das kann ja, kann ja ...
Vors.:
Ich glaube nicht, daß Sie sich’s zu eigen machen können. Jedenfalls verteidigen Sie Frau Ensslin, die von diesem Fall mit Sicherheit nicht betroffen ist.
RA Schi[ly]:
Ach so. Ich darf den Zeugen dann womöglich gar nichts fragen, nach Ihrer Auffassung, ja?
Vors.:
Nein, das dürfen Sie selbstverständlich ...
RA Schi[ly]:
Ach so.
Vors.:
... der § 129[ StGB][70] ist ja nun für alle Angeklagten ...
RA Schi[ly]:
Ach so.
Vors.:
... zur Anklagebasis gemacht, bloß meine ich, werden Sie durch diese spezielle Frage kaum betroffen sein.
RA Schi[ly]:
Ja nun, das ist ja dann meine Verantwortung, was also, ich meine, was betroffen, was also den Zeugen betrifft oder nicht und was das ... in wieweit das für die Beweiswürdigung für eine Rolle spielt, aber ich würde doch das Gericht bitten, um eine Erläuterung, inwiefern es ein Unterschied macht über eine Einsatzzeit bzw. einen Einsatzbefehl am, möglicherweise am gleichen Tage und vor wenige ... Tage dazuvor. Also das eine soll, also wo ist denn da die zeitliche Grenze, ab der sozusagen noch gefragt werden darf. Das, ich meine ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt ...
RA Schi[ly]:
... dann können wir uns vielleicht Schwierigkeiten ersparen, damit wir das mal bißchen von Ihnen ...
Vors.:
Ich darf nur generell sagen, wenn kein Unterschied bestünde, dann könnte ja Herr Rechtsanwalt von Plottnitz seine Frage auf den unmittelbaren Einsatztag beschränken.
RA Schi[ly]:
Nein ...
Vors.:
Daraus ergibt [lll] es sich, daß ein Unterschied besteht. Für Sie auch klar erkennbar, meine ich.
- Oberstaatsanwalt Zeis verläßt um 15.51 Uhr den Sitzungssaal -
RA Schi[ly]:
Ja sicherlicher, sicherlich ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
... und sehr relevant ...
RA Schi[ly]:
... aber nur die Frage der Zulassung ...
Vors.:
Die Frage ist ... Die Frage ist ...
RA Schi[ly]:
... da ist es nicht ...
[3622] Vors.:
Die Frage ist vom Senat ...
RA Schi[ly]:
Es besteht natürlich zwischen den beiden Fragen ein Unterschied, soviel kann ich auch noch verstehen ...
Vors.:
Ja, eben.
RA Schi[ly]:
... aber was ich nicht verstehe, ist die ... inwiefern, das Gericht ein Unterschied machen will hinsichtlich des Ausmaßes der Aussagegenehmigung. Das müßten Sie mir doch mal sagen, wo endet dann die Aussagegenehmigung? Vielleicht dann um 0.00 Uhr desselben Tages oder ...? Wo ist da das, wo ist da die zeitliche Grenze?
Vors.:
Der ad-hoc-Einsatz kann durch Fragen aufgeklärt werden. Fragen, die einen Zeitraum vorher abdecken, berühren in der Tat die Einsatzpläne und damit gleichzeitig die Einsatzgrundsätze.
RA Schi[ly]:
Na, das ist doch ...
Vors.:
Mehr kann ich Ihnen nicht sagen.
RA Schi[ly]:
... Das ist doch hier die Frage, was, was ist, wo ist denn der ad hoc?
RA v[on] Pl[ottniz]:
(spricht ins abgeschaltene Mikrophon) ... Das kann doch Herr Herold selbst sagen ...
Vors.:
Ich ... Ich darf Sie bitten, der Herr Zeuge hat die Frage nicht beantworten wollen unter Berufung auf die Beschränkung seiner Aussagegenehmigung. Sie haben das Gericht aufgefordert, ihn zu veranlassen, die Frage zu beantworten, das ist nicht geschehen. Sie haben jetzt die Möglichkeit, weitere Fragen zu stellen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja, ich will auch weitere Fragen stellen. Ich will also nur eines zur Klarstellung feststellen. Hier geht es um die Wahrheitsfindung in einem Strafprozeß, das ist das Entscheidende. Hier gehts nicht um den Schutz von Behörden, wie des BKA’s, insbesondere dann nicht, wenn hier Vorwürfe gegen Mandanten erhoben worden werden, die also in bestimmte Richtung hin aufgeklärt werden können, deren Aufklärung aber verhindert werden soll oder könnte, dadurch, daß hier in, in allzu bereitwilliger Großzügigkeit in Zusammenhang mit der Auslegung dieser Aussagegenehmigung das verhindert wird. Das nur noch mal grundsätzlich. Wir werden dazu ja auch noch bzw. es wird dazu noch, werden dazu noch Anträge gestellt.
Vors.:
Gut, dann bitte ich jetzt fortzufahren.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Weitere Frage, Herr Zeuge. Ist Ihnen bekannt, ob an diesem Einsatz am Hofeckweg Beamte des Bundesamtes für Verfassungsschutz beteiligt waren?
[3623] Zeuge Kü[llmer]:
Das ist auch eine Frage, die ich nicht beantworten möchte.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Also, Herr Vorsitzender, wenn das noch nicht mehr beantwortet wird, dann ... explizit Zeugen vorbehalten werden, vorbehalten werden sollen, vorenthalten werden sollen in dem Verfahren, das wäre ja nun ein ganz seltsamer ...
Vors.:
Jetzt hören Sie ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wo steht die ...
Vors.:
... doch endlich auf da, immer sich zu beschweren darüber. Es steht doch in der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nein, ich, ich ... Es ist ...
Vors.:
Ich kann die ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ich muß mich beschweren, weil Sie ...
Vors.:
Aber nicht bei mir, dann ... Ich habe Ihnen schon gestern den Hinweis gegeben, wenn Sie mit der Aussagegenehmigung nicht zufrieden sind, wenden Sie sich dierekt an den Vorgesetzten.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Es ist Ihre Aufgabe als Richter, den Zeugen daran zu hindern hier eine unzulässige Erweiterung seiner Aussagegenehmigung ...
Vors.:
Es ist keine unzulässige Erweiterung, Sie haben vorhin beanstanden wollen, daß wir diese Aussagegenehmigung auslegen, also müssen wir sie jetzt nach Ihrer Aufforderung doch tun. Ich sage Ihnen, es fällt unter die Rubrik „Zusammenarbeit mit anderen Behörden“.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Dann beanstande ich diese Maßnahme. Ich bitte um einen Senatsbeschluß.
Vors.: (nach geheimer Beratung)
Ihre Beanstandung wird zurückgewiesen, weil dieser Fall ausdrücklich als nicht unter die Ausnahmegenehmigung, unter die Aussagegenehmigung fallend, erwähnt ist.
RA Schi[ly]:
Ja wie, dann dürfen ...
Vors.:
Jetzt bitte ich, weitere Fragen zu stellen.
RA Schi[ly]:
Herr Vorsitzender, nein. Das ist jetzt eine grundsätzliche Frage. Dürfen wir auch nicht mehr ...
Vors.:
Nein, nein ich gehe jetzt auf keine grundsätzliche Fragen ein ...
RA Schi[ly]:
Aber, aber ...
Vors.:
... jetzt hat Herr Rechtsanwalt von Plottnitz ...
RA Schi[ly]:
Aber, aber eine Frage ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Schily, ...
RA Schi[ly]:
Herr Vorsitzender ...
Vors.:
... jetzt hat Herr Rechtsanwalt Plottnitz die Möglichkeit, Fragen [3624] zu stellen,[mmm] sonst schneide ich die Fragen ab und gebe anderen Prozeßbeteiligten Gelegenheit.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, lassen Sie die Drohungen doch, das nützt doch nichts.
RA Schi[ly]:
Ach, das ist interessant, Sie schneiden die Fragen ab.
Vors.:
Wollen Sie weitere Fragen stellen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Natürlich frage ich weiter ...
RA Schi[ly]:
Was soll denn das heißen?
Vors.:
Bitte, die Fragen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Der Kollege, den interessiert doch die Frage der Aussagebeschränkung ...
Vors.:
Sie sollen jetzt Ihre Fragen stellen. Die Frage ist entschieden. Ich debattiere über diesen Punkt nicht weiter. Bitte, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Zeuge, wissen Sie, wieviele Beamte des Bundesamtes für Verfassungsschutz an diesem[nnn] Einsatz beteiligt waren?
Zeuge Kü[llmer]:
Das kann ich natürlich folgend auch nicht beantworten.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Dann beantrage ich,
den Zeugen darauf hinzuweisen, daß er die Frage zu beantworten hat, weil Sie nicht unter seiner Aussagebeschränkung fällt, weil in der Aussagebeschränkung nichts enthalten, was überhaupt diese Weigerung des Zeugen stützen könnte.
Dem Zeugen geht es hier offentsichtlich darum, die Wahrheitsfindung unmöglich zu machen, ohne entsprechende Deckung und ...
Vors.:
Abgelehnt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Dann beantrage ich
einen Senatsbeschluß.
Vors.: (nach geheimer Beratung)
Auch der Senat
lehnt Ihre Beanstandung ab.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ich habe zunächst keine Frage. Ich werde aber Fragen zu stellen haben, wenn die Skizze vorliegt.
Vors.:
Bitte. Weitere Fragen[ooo] sehe ich.
RA Schi[ly]:
Ja, ich ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Schily.
RA Schi[ly]:
Wissen Sie etwas auch darüber, ob außer Personen, die Sie möglicherweise schon genannt haben, die Vorgänge, die Sie geschildert haben, also beispielsweise andere Polizeibeamte, beobachtet haben und wer gegebenenfalls das war?
[3625] Zeuge Kü[llmer]:
Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, wollen Sie wissen, ob andere Polizeibeamte unseren Einsatz beobachtet haben.
RA Schi[ly]:
Die Vorgänge, die Sie geschildert haben beobachtet haben.
Zeuge Kü[llmer]:
Da kann ich keine Aussage zu machen.
RA Schi[ly]:
Da sind Sie, da sind Sie ... Das dürfen Sie nicht sagen?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, kann ich keine Aussage zu machen.
RA Schi[ly]:
Dann bitte ich, den Zeugen dazu anzuhalten, hierzu eine Aussage zu machen.
Vors.:
Ich glaube, Herr Zeuge, diese Frage können Sie nach dem Umfang der Ihnen erteilte Aussagegenehmigung beantworten, sofern es nicht eine grundsätzliche Antwort nötig machen würde über die Zahl beteiligten Beamten.
RA Schi[ly]:
Wieso? Wieso? Wieso? Aber Herr Vorsitzender, wir kommen doch hier ...
Vors.:
Weil wir diese Frage doch bereits ... Weil wir diese Frage bereits durch unsere Entscheidung als[ppp] unter die Sperre der Aussagegenehmigung fallend bezeichnet haben.
RA Schi[ly]:
Aber Herr Vorsitzender, was heißt denn, daß Sie ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt ...
RA Schi[ly]:
... Wenn ich frage, nach welchen Personen, dann ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt ...
RA Schi[ly]:
... darf er[qqq] auch nicht mehr die Zahl ... Wie soll denn das überhaupt noch zusammengehen.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt ...
RA Schi[ly]:
Im übrigen ist es in der Tat so. Ich bitte jetzt ...
Ich stelle jetzt den Antrag,
die Verhandlung zu unterbrechen und den Zeugen zunächst einmal Gelegenheit zu geben, mit seinem Dienstvorgesetzten Verbindung aufzunehmen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie weit eigentlich die Aussagegenehmigung und wie eng sie gefaßt ist.
Ich höre ja jetzt, und das muß ich allerdings dem Zeugen zubilligen, daß er selbst darüber - und nicht das Gericht - sondern daß er selbst zu beurteilen hat, wie weit die Aussagegenehmigung geht und nicht. Insofern ist das korrekt, wenn der Zeuge sagt, ich beurteile das so oder so, aber möglicherweise ist er da im Irrtum ...
Vors.:
Ja, so ist es ...
RA Schi[ly]:
... und insofern müssen wir ihm dann eben die Gelegenheit geben nochmal mit seinem Dienstvorgesetzten, denn ich in der [3626] Tat bin der Auffassung, daß er sich insoweit in einem Irrtum befindet, daß er uns noch nicht einmal die Zeugen nennen will, die von anderen, also andere Polizeibeamte, die am Tatort anwesend waren und die also jetzt möglicherweise noch als Zeugen in Betracht kommen. Ich glaube, da sind wir sogar der Fairness gegenüber dem Zeugen schuldig, daß wir ihm diese Gelegenheit geben, sich da zu erkundigen.
Vors.:
Will die Bundesanwaltschaft sich äußern. Bitte, Herr Bundesanwalt Widera.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Der Zeuge hat bisher keinerlei Zweifel geäußert, ob oder ob nicht. Er hat gesagt, das darf ich nicht beantworten. Solange er keine Zweifel hat, besteht auch keine Unterbrechung, um dem Zeugen Gelegenheit zur Rückfrage zu geben, überhaupt kein Raum.
- Oberstaatsanwalt Zeis betritt um 15.57 Uhr wieder den Sitzungssaal -
RA Schi[ly]:
Ich bitte, Herr, Herr Vorsitzender, darauf darf ich erwidern, daß Sie selbst auf die konkrete Frage, auf meine konkrete Frage dem Zeugen zu bedenken gegeben haben, ob er das nicht doch auch mittels, auch unter Berücksichtigung der Aussagebeschränkung, ob er das nicht doch in seine Aussage aufnehmen muß. Und da er nun solche Zweifel doch immerhin insoweit gleichlautend zwischen Ihnen und mir vorhanden sind, dann meine ich, ist es notwendig, daß darüber erstmal Klarheit geschaffen wird.
Vors.:
Ich überlasse es dem Zeugen, ob er die Grenzen seiner Aussagegenehmigung glaubt erreicht zu haben oder nicht. Ich habe ihm nicht gesagt, er müsse etwas tun, das kann ich gar nicht, es ist seine Aussagegenehmigung und seine eigene Verantwortung, wie weit er gehen kann. Es war eine Empfehlung, die sich ergeben hat aus dem Text der Aussagegenehmigung, damit der Zeuge sich die Frage überlegen kann. Wenn er darauf beharrt, daß er das nicht sagen kann, dann ist das seine Sache. Ein Anlaß, Herr Rechtsanwalt, jetzt die Verhandlung zu unterbrechen um die Grenzen durch ein Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten diese Frage abzuklären, sehe ich nicht.
RA Schi[ly]:
Herr Vorsitzender, die Aufklärungspflicht,[71] falls Ihnen ...
Vors.:
Ist uns bekannt.
RA Schi[ly]:
Ja, ich ...
[3627] Vors.:
Sie sagen das mit einem Tonfall, als würden wir es nicht kennen.
RA Sch[ily]:
Nein, nein, ich sage ja gar nicht, ich habe ja abgebrochen. Ich habe ja abgebrochen.
Vors.:
Ja, ich habe es gemerkt.
RA Schi[ly]:
Aber die Aufklärungspflicht macht es doch wohl erforderlich, daß wir uns mindestens danach erkundigen. Ob ein Zeuge noch etwas über weitere Zeugen weiß, die möglicherweise hier noch als unmittelbare Zeugen in Betracht kommen. Und ich verstehe Sie überhaupt nicht mehr oder ich verstehe Sie dann vielleicht wieder zu gut, wenn Sie sagen, das interessiert uns gar nicht.
Vors.:
Hab ich doch nicht, Herr Rechtsanwalt. Ich habe doch, wie Sie selbst vorhin ...
RA Schi[ly]:
Doch.
Vors.:
... betonten gesagt ...
RA Schi[ly]:
Doch.
Vors.:
... ich hätte sogar Ihre Linie eingeschlagen.
RA Schi[ly]:
Ja, aber ...
Vors.:
Ich habe volles Verständnis für Ihre Frage, aber ich muß Ihnen sagen, wenn der Herr Zeuge der Auffassung ist, dazu kann er keine Angabe machen, dann ist das seine Sache ...
RA Schi[ly]:
Ja nun, Sie haben ...
Vors.:
Ich habe ... gebeten.
RA Schi[ly]:
... ja schon einmal in einem anderen Zusammenhang mit anderen Zeugen doch dann Erkundigungen eingezogen und hielten es für erforderlich, daß man sich also darüber Gewißheit verschafft. Und da mußten die Zeugen auch noch zum nächsten Tag bleiben. Sie haben zwar gesagt, das war sowieso so spät ...
Vors.:
So ist es, ja.
RA Schi[ly]:
... 17.10 Uhr, aber immerhin Sie haben doch da Veranlaßung gesehen, Erkundigungen einzuziehen, und ich stelle den ausdrücklichen Antrag, insoweit entweder
um eine Klarstellung, eine Klarstellung einzuholen seitens des Dienstvorgesetzten des Zeugens oder eine Erweiterung der Aussagegenehmigung, falls die Auffassung des Zeugen zutreffen sollte, daß seine Aussagegenehmigung nicht einmal erfaßt, weitere am Ort anwesende Personen uns zu nennen, die als Zeugen in Betracht kommen.
Vors.:
Herr Zeuge, ich habe Ihnen gesagt, nach meiner Auffassung könnten Sie diese Frage ohne Verletzung der Ihnen gegebenen [3628] Aussagegenehmigung bzw. Abgrenzung, wieweit Sie gehen dürfen, beantworten. Wollen Sie die Frage beantworten?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich bin der Meinung, daß ich sie nicht beantworten darf.
RA Schi[ly]:
Ja, ich hatte aber einen anderen[rrr] Antrag gestellt. Ich hatte den Antrag gestellt, eine - und verbinde den auch mit dem Antrag auf Unterbrechung - den Antrag gestellt, eine Klarstellung oder eine Erweiterung der Aussagegenehmigung herbeizuführen bei dem zuständigen Dienstvorgesetzten des Zeugen, verbunden mit der Unterbrechung.
Vors.:
Ja.
RA Schi[ly]:
Ich meine, ich bin bereit, es kann gerne der Antrag bis zum vorläufigen Schluß der Befragung des Zeugen heute dann zurückgestellt werden.
Vors.:
Ich würde sagen, Herr Rechtsanwalt, es gibt jetzt ohnedies vielleicht eine Gelegenheit, eine kurze Pause einzulegen. Ich habe ja bereits diese, diesen Antrag für mich als Vorsitzenden abgelehnt. Ihr erneuter Antrag wird als Beanstandung begriffen. Wir werden die Pause dazu benützen, uns das kurz zu überlegen und würde vorschlagen, wir treffen uns um 16.15 Uhr in dem Saale wieder, einverstanden?
Ich wollte, halt vielleicht, nur fragen, ob die Herren Verteidiger sich zu diesem speziellen Punkte auch äußern wollen, dann könnten wir das in die Beratung mit einbeziehen?
Ich sehe nicht, also dann bitte ich 16.15 Uhr wieder hier zu sein.
- Beratungspause von 16.04 Uhr bis 16.20 Uhr -
Ende Band 207
[3629] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 16.20 Uhr.
RA Eggler ist [sss] nicht mehr anwesend.
Vors.:
Ich hoffe, wir sind wieder verhandlungsfähig. Herr RA Eggler hat sich entschuldigen lassen. Bitte?
RA Ob[erwinder]:
Ich habe gewisse Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit.
Vors.:
Sie nehmen eine Bemerkung dieser Art völlig[ttt] unnötigerweise ganz ernst. So war sie nicht gemeint.
Der Senat sieht keinen Anlaß, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die Aussagegenehmigung des Zeugen durch ein Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten zu überprüfen. Ich sehe allerdings Anlaß, in Form einer Empfehlung - obwohl die Frage, ob Sie sich zur Aussage imstande sehen, Ihre eigene Entscheidung ist, weil die Verschwiegenheitspflicht hier der Zeugenpflicht vorgeht[72] - Ihnen zu sagen, soweit die Frage beinhaltet, die Frage, ob etwa Angehörige Ihrer eigenen Dienststelle Zeugen[uuu] Ihres Einsatzes geworden sind, könnten Sie das beantworten, weil nur die Frage der Zusammenarbeit mit anderen Behörden Ihnen untersagt ist. Wenn es also zu diesen ... zu einer Antwort kommen könnte, daß Sie sagen, ja, die und die Kollegen, die noch dabeiwaren von mir, dann meine ich, wäre die Aussagegenehmigung da kein Hinderungsgrund.
Zeuge Küllmer:
Ja, das ist richtig.
Vors.:
In diesem Rahmen würde ich Ihnen zumindest empfehlen - es bleibt Ihre eigene Entscheidung - die Frage des Herrn Rechtsanwalts zu beantworten.
Herr Rechtsanwalt, ist das mitbeinhaltet, daß Sie nach Kollegen fragen, etwa aus seiner eigenen Dienststelle?
RA Sch[ily]:
... die Frage sicherlich.
Aber ich verstehe auch die Verfahrensweise nicht. Einerseits sagen Sie, es interessiert uns gar nicht, und dann geben Sie Empfehlungen. Also, wie soll denn das funktionieren, Herr Vorsitzender? Einerseits sagen Sie, wir haben keine Aufklärungspflicht, andererseits sagen Sie, ich gebe Ihnen eine Empfehlung; [3630] andererseits sagen Sie, hier ist die Verantwortung des Zeugen.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ...
RA Sch[ily]:
Dieses Hin- und Herpendeln zwischen verschiedenen Auffassungen, das kann ich nicht akzeptieren, kann ich nicht akzeptieren.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, es war voraussichtlich, daß Sie das fragen würden. Es ist die Empfehlung unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis gegeben worden, damit’s keine weiteren Schwierigkeiten gibt. Wenn Sie also den Teil der Frage beantworten können, dann ...
RA Sch[ily]:
Aber, Herr Vorsitzender, die Empfehlung ...
Vors.:
Meine Aufklärungspflicht haben wir damit nicht anerkannt. Aber damit ist die Sache entschieden, und ich bitte Sie jetzt, dem Herrn Zeugen die Gelegenheit zu geben, sich zu entschließen, ob er Aussagen zu diesem Problem machen will oder nicht.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, zu diesem Punkt könnte ich also sagen, daß andere Beamte meiner Dienststelle meinen Einsatz nicht weiter beobachtet haben.
RA Sch[ily]:
Darf ich fragen:
Waren sie nicht anwesend oder haben sie nicht beobachtet?
Zeuge Kü[llmer]:
Andere Beamte meiner Dienststelle waren selbstverständlich miteingesetzt. Die werden ja auch anschließend als Zeugen gehört.
RA Sch[ily]:
Und wer war das?
Vors.:
Hat das noch einen Sachzusammenhang, wenn der Herr Zeuge sagt, daß diese betreffenden Zeugen seinen Einsatz nicht beobachtet haben, Herr Rechtsanwalt? Wollen Sie das überprüfen?
RA Sch[ily]:
Es ist die Frage, ob er das überhaupt wissen kann, was die beobachtet haben. Mich interessiert zunächst einmal, ob sie anwesend waren, und dann werden wir vielleicht feststellen, ob die Zeugen vielleicht in der Lage waren, vielleicht auch durch unmittelbare Befragung dann dieser Zeugen, die der Herr ... die der Herr hier jetzt benennt, werden wir vielleicht fragen die Zeugen, ob sie was gesehen haben. Vielleicht kann er das gar nicht beantworten. Dann soll er’s sagen. Aber ich frage[vvv] zunächst nach der Anwesenheit.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Herr Vorsitzender, der Zeuge hat diese Frage beantwortet. Er hat gesagt:
„Andere Beamte meiner Dienststelle waren anwesend. Sie werden als Zeugen noch vernommen.“
[3631] Vors.:
Aber Sie haben seinen Einsatz nicht beobachtet. Das ist wohl der entscheidende Punkt.
Also ich lasse die Frage deswegen nicht zu, weil in der Antwort des Zeugen bereits die Antwort auch auf die weitere Frage liegt.
RA Sch[ily]:
Woher wissen Sie, daß sie das nicht beobachtet haben?
Zeuge Kü[llmer]:
Tja - woher weiß ich das ...? Andere - ich möchte da ... da kann ich nur die gleiche Antwort drauf geben, die ich vorher schon gegeben habe: - Andere Kollegen meiner Dienststelle haben meinen Einsatz nicht beobachtet.
RA Sch[ily]:
Ja, ich hatte Sie aber gefragt: Woher wissen Sie das? Sie sagten: Anwesend waren weitere Personen.
Jetzt möchten Sie wissen ... jetzt möchte ich wissen: Woher wissen Sie, daß diese Kollegen das nicht beobachtet haben?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich glaube, mit meiner Antwort Ihre Frage beantwortet zu haben.
RA Sch[ily]:
Nein. Sie haben nur gesagt: Die haben nicht beobachtet. Ich möchte aber wissen: Woher wissen Sie das, daß die nicht beobachtet haben?
Zeuge Kü[llmer]:
Das weiß ich aufgrund unseres Einsatzablaufes.
RA Sch[ily]:
Ja, können Sie das noch konkretisieren?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, das kann ich nicht.
RA Dr. He[ldmann]:
Ja, warum denn nicht?
Zeuge Kü[llmer]:
Weil ich über den Einsatzablauf keine Auskunft gebe.
RA Sch[ily]:
Ach. Über den Einsatzablauf dürfen Sie auch keine Auskünfte geben?
Zeuge Kü[llmer]:
Also über den Einsatzablauf, wie ich ihn schildern kann von meiner Sicht, das habe ich getan.
RA Sch[ily]:
Ja, soll ich das so verstehen, daß Sie über den Einsatzablauf überhaupt nichts berichten dürfen, soweit also auch andere Kollegen eingesetzt waren?
Zeuge Kü[llmer]:
Soweit ich das kann, habe ich das getan.
RA Sch[ily]:
Wie bitte?
Zeuge Kü[llmer]:
Soweit ich das kann, soweit mir das möglich ist, habe ich das getan.
[3632] RA Schi[ly]:
Nein, nein. Jetzt stehen wir ja schon wieder bei der Aussagegenehmigung, Herr Zeuge.
Vors.:
Darf ich folgendes sagen, Herr Rechtsanwalt:
Die Aussagegenehmigung heißt: Im übrigen erstreckt sich die Aussagegenehmigung nur auf den Bereich, in dem der Beamte im Rahmen seiner Ermittlungen, seiner Ermittlungen, tätig geworden ist.
RA Sch[ily]:
Ja, aber das, glaube ich, ist doch so zu verstehen, daß es wenigstens den Einsatz Hofeckweg umfaßt einschließlich aller dort eingesetzten Beamten. Hätte ich als Naiver - allerdings, wissen Sie, ich bin ja andere Prozesse gewohnt - aber ich hätte das angenommen.
Vors.:
Noch größere.
RA Sch[ily]:
Wie, was hat das mit der Größe des Prozesses zu tun?
Vors.:
Sie sagen: Noch größere. Sie sagen: Sie sind andere Prozesse gewohnt.
RA Sch[ily]:
Hat das mit der Größe des Prozesses was zu tun, wie die Aussagegenehmigung erteilt wird.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, Sie können zur Aussagegenehmigung eines einzelnen Beamten nicht Kommentierungen herstellen. Der Herr Zeuge ...
RA Sch[ily]:
Sie kommentieren aber selber ständig.
Vors.:
Ich habe ...
RA Sch[ily]:
Sie haben jetzt wieder die Aussagegenehmigung herangezogen und haben sie wieder vorgehalten.
Vors.:
Haben Sie sie vorliegen?
RA Sch[ily]:
Wie bitte?
Vors.:
Haben Sie sie vorliegen?
RA Sch[ily]:
Wir haben sie ja hier ...
Vors.:
Direkt? Die Aussagegenehmigung dieses Zeugen?
RA Sch[ily]:
... nicht. Aber Sie haben doch grade auf Frage von Herrn v[on] Plottnitz gesagt: Die ist etwa sinngemäß die gleiche.
Vors.:
Ist dieser Satz auch mitenthalten?
RA Sch[ily:]
(spricht unverständlich)
Vors.:
Eben. Dieser Satz ist nämlich gerade in dieser Formulierung nicht enthalten.
RA Sch[ily:]
(bleibt unverständlich).
Vors.:
Es heißt nicht: Bereich der Ermittlungen; [3633] sondern es heißt:
Bereich seiner Ermittlungen.
Aber bitte, ich streite nicht drum. Wir sind hier dieser Frage gegenüber genauso neutral wie Sie. Wir sind der Meinung, daß der Herr Zeuge das beurteilen muß, und wenn uns die Aufklärungspflicht es geböte, daß wir hier auf eine weitere Nachforschung über die Grenzen dringen müßten, dann würden wir das auch tun. Das Gericht sieht dazu im Augenblick keinen Anlaß - jedenfalls ich nicht.
RA Sch[ily]:
Also, ich stelle den ausdrücklichen Antrag,
1. eine Klarstellung herbeizuführen, auch hinsichtlich dieser Frage der Aussagegenehmigung,
hilfsweise
eine Erweiterung, und,
2. bis zur Erteilung der Klarstellung oder der Erweiterung die Vernehmung des Zeugen zu unterbrechen.
Vors. (nach geheimer Beratung):
Der Senat hat entschieden:
Er sieht keinen Anlaß, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die Aussagegenehmigung des Zeugen etwa durch ein Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten zu überprüfen.
RA Sch[ily]:
Dann habe ich eine weitere Frage an den Zeugen: Heute hat sich also ergeben, daß Unterschiede zwischen Ihrer polizeilich... also Ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren und der heutigen Bekundung in der Hauptverhandlung bestehen. Kann der Grund für diese Veränderung Ihres Gedächtnisses ... Sagen Sie, wird hier eigentlich im Saal noch ein besonderes Protokoll geführt, Herr Vorsitzender?
Ich stelle fest, daß da oben Mitschriften vollzogen werden.
Vors.:
Was wird vollzogen?
RA Sch[ily]:
Da werden da oben ... Ich habe den Eindruck, daß da oben eine Mitschrift auf der Galerie stattfindet. Ich würde gerne bitten, daß das überprüft wird. Würden Sie vielleicht Ihr Schreibwerkzeug mal hochhalten? Der Herr da rechts. Haben Sie da keins? Haben Sie da kein Schreibwerkzeug?!
[3634] Pol. Beamter Berger:
Darf ich einen Satz dazu sagen?
Vors.:
Herr Berger, nein. Unterlassen Sie bitte jetzt irgendwelche Auskünfte. Wenn Auskünfte gegeben werden, dann nur auf Fragen des Gerichts, nicht des Herrn Rechtsanwalts.
Was wollen Sie, Herr Rechtsanwalt, daß ich ...
RA Sch[ily]:
Herr Vorsitzender, ich hatte den Eindruck, daß da oben ein Herr sitzt und mit schreibt. Ich würde das gerne überprüfen.
Vors.:
Ich frage Sie ruhig:
Was ist da oben? Ist irgendwas, was ein zusätzliches Protokoll bedeuten würde?
Pol. Beamter Berger:
Nein, Herr Vorsitzender. Ein Beamter wollte mich etwas fragen. Deshalb beugte er sich zu mir herüber.
RA Sch[ily]:
Na schön.
Vors.:
Danke schön.
Herr Rechtsanwalt, Sie wollten eine weitere Frage stellen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... schriftliche Aufzeichnungen macht. Bisher war vom Protokoll die Rede. Es ist ein sehr unechter Begriff. Dann kann man den Beamten fragen, ob er schriftliche Aufzeichnungen gemacht hat da oben.
Vors.:
Ich bitte, die weiteren Fragen zu formulieren.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Vorsitzender, ich hatte beantragt, den Herrn da oben, den Sie ins Blickfeld gezogen hatten, zu fragen, ob er schriftliche Aufzeichnungen angefertigt hat.
Vors.:
Nein, ich frage den Herrn das nicht. Ich bin kein Kindermädchen hier für irgendwelche Leute. [www] Hier unten sitzen auch Beteiligte, die schreiben.[73] Warum sollte ich da oben fragen, wenn jemand schreiben würde. ’S ist versichert worden, es wird dort oben kein Protokoll geführt. Ich habe keinen Grund, das zu bezweifeln.
Im übrigen weiß ich von dem nichts, was Sie mir sagen. Es ist für mich genauso überraschend gewesen. Aber ich werde der Sache nicht weiter nachgehen.
Herr Rechtsanwalt, bitte sehr.
RA Sch[ily]:
Also kann die Veränderung Ihres Gedächtnisses, Herr Zeuge, darauf zurückzuführen sein, daß Sie eine Besprechung mit anderen Zeugen über diesen Vorfall hatten?
[3635] Zeuge Kü[llmer]:
Erstens möchte ich Ihre Feststellung, daß unterschiedliche Aussagen vorliegen, zurückweisen; und damit hat sich dann die weitere Frage erübrigt.
RA Sch[ily]:
Also Sie sehen das als vollkommen kongruent an, was Sie früher beim Ermittlungsverfahren gesagt haben und mit dem, was Sie heute in der Hauptverhandlung gesagt haben, ungeachtet der Vorhalte des Kollegen v. Plottnitz?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich glaube, dazu habe ich vorhin ausführlich Stellung genommen, genügend.
RA Sch[ily]:
Ja dann frag ich Sie anders, dann frage ich Sie: Haben Sie - und wenn ja, wann? - zuletzt mit andern Beamten, die hier als Zeugen vorgeladen sind, gesprochen über den Gegenstand Ihrer Befragung?
Zeuge Kü[llmer]:
Dieser speziellen Befragung? Oder der Frage insgesamt hier?
RA Sch[ily]:
Der Befragung insgesamt hier im Verfahren.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich bin gemeinsam mit dem Kollegen Gabriel hier vorgeladen ...
RA Sch[ily]:
Ja.
Zeuge Kü[llmer]:
... Und wir haben uns selbstverständlich auch in groben Zügen darüber unterhalten ...
RA Sch[ily]:
... was hier Gegenstand Ihrer Befragung ist?
Zeuge Kü[llmer]:
Zu dem Zeitpunkt wußte ich nicht, was hier Gegenstand meiner Befragung ist.
RA Sch[ily]:
Naja, ich meinte ja auch nicht im einzelnen. Ist darauf Ihre Äußerung zurückzuführen, daß Sie sagen: Der Zeuge Gabriel wird das und das bestätigen?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein.
RA Sch[ily]:
Sie sagten ja heute im Verlauf Ihrer Bekundungen: Der Zeuge Gabriel wird das und das ... ich hab’s jetzt im Moment nicht genau im Kopf, was das war. Aber Sie sagten - die Formulierung fiel:
Der Zeuge Gabriel wird bestätigen.
Ist das auf diese Unterredung mit Herrn Gabriel zurückzuführen?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, das ist nicht darauf zurückzuführen.
RA Sch[ily]:
Sondern?
Zeuge Kü[llmer]:
... sondern aufgrund des gesamten Einsatzes.
[3636] RA Sch[ily]:
Ja wie kommen Sie darauf, daß der Herr Gabriel irgend etwas bestätigen wird?
Zeuge Kü[llmer]:
Weil er mit an dem Einsatz beteiligt war und er das nachher anschließend selbstverständlich aus seiner Sicht dann auch schildern wird ...
RA Sch[ily]:
... also die Beteiligung nur an dem Einsatz?
Zeuge Kü[llmer]:
Aber selbstverständlich. Etwas anderes steht ja hier nicht zur Debatte.
RA Sch[ily]:
Wissen Sie denn, was Herrn Gabriel bei dem Einsatz widerfahren ist und was er dort erlebt hat?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, ist mir nicht bekannt.
RA Sch[ily]:
Ist Ihnen nicht bekannt?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, nicht. Was über ein Gespräch hinausginge, ist mir nicht bekannt.
RA Sch[ily]:
Ja, wie über ein Gespräch hinausgeht?
Zeuge Kü[llmer]:
Das wurde vorher schon gesagt, daß wir uns anschließend nach dem Einsatz selbstverständlich unterhalten haben.
RA Sch[ily]:
Ja, was haben Sie denn dann im einzelnen gesprochen?
Zeuge Kü[llmer]:
Wir leben nicht in einem luftleeren Raum und unterhalten uns unter Kollegen nicht über ...
RA Sch[ily]:
Wie bitte?
Zeuge Kü[llmer]:
Wir leben nicht in einem luftleeren Raum und unterhalten uns unter Kollegen nicht über unsere getane Arbeit.
RA Sch[ily]:
Nee, das habe ich auch nicht angenommen.
Was hat Ihnen denn der Herr Gabriel berichtet im einzelnen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich glaube, daran kann ich mich jetzt nicht mehr genau erinnern, was er mir damals berichtet hat.
RA Sch[ily]:
Ja glauben Sie, daß Sie sich nicht erinnern können oder können Sie sich erinnern?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich kann mich daran nicht mehr genau erinnern.
RA Sch[ily]:
Nicht mehr genau. Können Sie sich ungenau erinnern?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ungenau schon.
RA Sch[ily]:
Können Sie mir das mal freundlicherweise sagen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, zu welchen speziellen Punkten?
RA Sch[ily]:
Was hat Ihnen Herr Gabriel berichtet?
Zeuge Kü[llmer]:
Dann müßten Sie mir konkret die Fragen stellen, was Sie hören wollen.
[3637] RA Sch[ily]:
Nein, ich möchte mal insgesamt hören, was Sie von Herrn Gabriel erfahren haben.
OStA Ze[is]:
Herr Vorsitzender, wir bitten ums Wort.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich meine, das lassen Sie sich von Herrn Gabriel selbst berichten.
RA Sch[ily]:
Wie bitte.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich würde sagen, das lassen Sie sich von Herrn Gabriel selbst berichten.
Vors.:
Sie haben offenbar eine Beanstandung zur Frage?
OStA Ze[is]:
Ja.[xxx]
Vors.:[yyy]
Dann bitte ich um Ausführung.
OStA Ze[is]:
Ich möchte fast sagen:
Dunkel blieb der Frage Sinn;
aber wir vermögen wirklich keinen Sachzusammenhang hier mehr zu sehen mit dem, was der Zeuge hier als Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden soll.
Was soll diese Frage, was der Zeuge Gabriel ihm nach dem Einsatz gesagt hat? Zunächst wäre doch wohl darüber der Zeuge Gabriel zu hören ...
RA Sch[ily]:
Aber ... aber.
OStA Ze[is]:
Ich bin noch nicht am Ende.
RA Sch[ily]:
Entschuldigung.
OStA Ze[is]:
Hier geht’s doch darum, daß offenbar hier ein polizeilicher Zeuge auseinandergenommen werden soll, Herr RA Schily. Ganz klar.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Sie gehen zuviel ins Kino ...
OStA Ze[is]:
Herr v[on] Plottnitz, Ihre Bemerkung: Sie gehen zuviel ins Kino; was soll das? Das ist an Unsachlichkeit kaum zu überbieten.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... polizeilicher Zeuge wird auseinandergenommen werden, Herr Dr. Zeis. Hier sollen keine Zeugen auseinandergenommen werden; hier wird die Glaubwürdigkeit von Zeugen überprüft und die Stichhaltigkeit ihrer Angaben.
Vors.:
Herr RA Schily, vielleicht erläutern Sie im Hinblick darauf kurz den Sinn der Frage.
RA Sch[ily]:
Ich darf doch kurz erwidern:
Also diese Polemik, die ja nun ständig von der B. Anwaltschaft veranstaltet wird - ich wundere mich eigentlich nicht mehr -, [3638] aber es wäre doch manchmal vielleicht angemessen, daß der Herr Vorsitzende auch die ... gegen diese Polemik etwas vorgehen würde. Wenn ich Zeugen Fragen stelle, und weiß Gott nicht in polemischer Form, sondern ganz sachbezogen, dann sollte doch von dieser Polemik Abstand genommen werden, zumal ja doch hier sozusagen ein Korsett offenbar geschaffen worden ist für die Zeugen in Form der also radikal beschränkten Aussagegenehmigung ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, bitte kommen Sie jetzt zur Sache.
RA Sch[ily]:
Aja, jetzt ...
Vors.:
Geben Sie den Sinn Ihrer Frage an.
RA Sch[ily]:
... jetzt heißt es wieder: Kommen Sie zur Sache. Wie wär’s mal mit einer Empfehlung an Herrn Zeis gewesen, zur Sache zu kommen?
Vors.:
Das lassen Sie doch auch meine Sache sein, denn ich weiß schon, wann ich einschreiten soll und wann nicht.
RA Sch[ily]:
Ja, manchmal wär’s vielleicht doch ne Empfehlung.
Vors.:
Gut. Ich habe die jetzt mehrfach gehört. Ich ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Sie wissen, wem gegenüber Sie einzuschreiten haben.
RA Sch[ily]:
Herr Vorsitzender, ich wäre ... Man kann sich natürlich verständigen, daß ich die Frage insoweit an den Zeugen zurückstelle, bis wir Herrn Gabriel gehört haben. Das bin ich gern bereit, daß wir das ...
Vors.:
Das würden wir auch für das Richtige ansehen.
RA Sch[ily]:
Aber dann würde ich sie in der Form wiederholen, wie ich sie gestellt habe.
Vors.:
Ja. Das würde bedeuten, daß der Zeuge dann nicht entlassen werden könnte nach Ihrer Vorstellung.
RA Sch[ily]:
Genau. Wenn das also in der Form geht, bin ich da bereit, also jetzt ... Aber ich möchte nicht dann extra erst wieder einen Beweisantrag stellen müssen.[74]
Vors.:
Ja, wir werden Herrn Gabriel heute noch hören, das ist klar. Herr Zeuge, ich glaube, Sie kommen von derselben Dienststelle wie Herr Gabriel?
Zeuge Kü[llmer]:
Wir waren damals auf der gleichen Dienststelle.
Vors.:
Ich meine nur:
Fahren Sie heute gemeinsam weg?
[3639] Zeuge Kü[llmer]:
Nein, wir sind nicht zusammen gekommen.
Vors.:
Aha. Das bedeutet natürlich schon ne Zumutung an den Zeugen wegen dieser Frage.
RA Sch[ily]:
Naja, dann ...
Vors.:
Was ist denn der Sinn der Frage?
RA Sch[ily]:
... stelle ich die Frage ...
Vors.:
Herr RA Schily, ich ...
RA Sch[ily]:
Nein, ich stell sie dann gleich, dann kann ja ...
Vors.:
Ja, ich möchte Sie aber zunächst, um über die Frage der Zulässigkeit zu befinden, nachdem ein Antrag gestellt ist, fragen, was der Sinn der Frage ist?
RA Sch[ily]:
Zunächst einmal die Frage der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, und natürlich sind wir auch auf Angaben angewiesen, die Zeugen vom Hörensagen.[75] Wir wollen ja ne vollständige Aufklärung des Ablaufes an diesem Tage, und da ist es sicherlich von Nutzen, wenn wir auch von anderen Zeugen erfahren, was die vielleicht seinerzeit berichtet haben. Das ist durchaus von Bedeutung für die Beurteilung des gesamten Sachverhalts.
Vors.:
Die Frage ist zulässig.
Herr Zeuge, Sie kennen die Frage. Aber nur in, natürlich in einer Kurzfassung. Wir können also hier uns nicht in epischer Breite nun über das, was Ihnen ein anderer erzählt hat ...
RA Sch[ily]:
Wieso eigentlich nicht? Wieso können wir nicht in epischer Breite ...?
Vors.:
Weil wir nicht, wenn ein Zeuge draußen steht, jetzt die Gelegenheit haben, durch jeden Zeugen zunächst mal wieder andere Zeugenaussagen vorher einzuführen. Aber ...
RA Sch[ily]:
Nein, nein. Herr Vorsitzender, was ...
Vors.:
Ich bitte um kurze Antwort.
RA Sch[ily]:
Was ist das für eine Belehrung: Nicht in epischer Breite? Herr Vorsitzender, ich bin mit solchen Belehrungen nicht einverstanden! Es gibt kein Prinzip in der StPO, die es Ihnen gestattet, zu sagen, der Zeuge möge nicht in epischer Breite ... Er soll das sagen, was er weiß.
Vors.:
Ich würde Ihnen gerne das gelegentlich sagen, Sie sollten bei Ihren Anträgen die epische Breite vermissen lassen. Aber ich tu’s ja auch nicht.
[3640] Hier jetzt, in der fortgeschrittenen Zeit, wo noch ein weiterer Zeuge wartet, habe ich das Recht, d. h. zu deutsch: Der Zeuge soll sich in Kürze äußern, was ein Zeuge zu sagen hat.
RA Sch[ily]:
Herr Vorsitzender, also das ist doch wirklich ...
RA Mü[ller]:
[aaaa] (zunächst[bbbb] unverständlich): ... Ökonomie bestimmt wird.
Vors.:
Herr RA Müller, ich wüßte nicht, daß Sie ums Wort gebeten hätten, noch, daß Sie’s erhalten hätten. Ich nehme das also nicht zur Kenntnis, was Sie sagen.
RA Mü[ller]:
Dann bitte ich jetzt ums Wort.
Vors.:
Haben Sie jetzt im Augenblick was zu dieser Frage zu sagen?
RA Sch[ily]:
Nein. Ich finde nur, wir wollen da in aller Klarheit doch darüber sprechen, daß also die Frage, ob etwas kurz oder lang zu formulieren ist, nicht von dem Zeitpunkt abhängt, an dem sich sozusagen die Beweisaufnahme am jeweiligen Verhandlungstag befindet, sonst könnte es ja sein, [cccc] da sind wir ja mal auch auf eine sehr interessante Frage gekommen, gegen 17.30 Uhr - ich weiß nicht, wann ... wann Sie vorsehen, wann hier die Verhandlung geschlossen werden soll heute -, und dann sagen Sie: Ja, jetzt ist es aber zu spät, und jetzt können wir das nur noch hopla hopp. Also das, glaube ich, werden Sie doch allen Ernstes uns auch nicht vorschlagen wollen. Und wissen Sie, ich hab ja meine Erfahrungen mit Antragsbegründungen, wann Sie das als weitschweifig ansehen oder nicht. Das weiß ich ja, da brauchen Sie mir das nicht wieder vorzuhalten.
Vors.:
Aber das ist jedenfalls jetzt weitschweifig, was Sie hier erzählen, ein Herumdrehen im Kreise, Herr Rechtsanwalt. Wir verstehen das, was Sie meinen, auch wenn Sie’s etwas kürzer darstellen.
Herr Zeuge, ich bitte Sie, die Frage zu beantworten in der Ihnen möglichen Kürze.
Zeuge Kü[llmer]:
Wenn ich den Herrn Rechtsanwalt richtig verstanden habe, dann möchte er wissen ... möchte er den Inhalt dieses Gespräches zwischen dem Kollegen Gabriel und mir nach dem Einsatz wissen. Ist das richtig so?
RA Sch[ily]:
Genau.
[3641] Zeuge Kü[llmer]:
Bekanntlich liegt das nun 3 ½ Jahre zurück, so daß ich dazu hundertprozentig keine Aussage machen kann. Er hat mir damals in groben Zügen erzählt, daß die Person, die an der Ecke stand, auf ihn zugekommen ist, auf ihn in seine Richtung die vier Schüsse abgegeben hat, daß er sich hinter einem Fahrzeug in Deckung begeben hat. Ja, das wäre es schon in groben Zügen.
Mehr kann ich dazu nicht sagen.
RA Sch[ily]:
Jetzt habe ich noch eine weitere Frage:
Sie haben über Schußgeräusche gesprochen. Mehr haben Sie aber von Herrn Gabriel nicht erfahren? Das war in groben Zügen, was Sie noch wissen?
Zeuge Kü[llmer]:
Das ist das in groben Zügen, was mir noch in Erinnerung ist, ja.
RA Sch[ily]:
Mehr wissen Sie nicht.
Sie haben über Schußgeräusche gesprochen, die Sie wahrgenommen haben. Können Sie die mir mal genauer beschreiben: War das ein heller Klang? Ein dumpfer Klang? Knapper, harter Ton? Oder - können Sie mir das mal genauer beschreiben?
Zeuge Kü[llmer]:
Tja -
RA Sch[ily]:
Dumpfer Klang? Heller Klang?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich würde sagen, das läßt sich schwer beschreiben. Ich würde sagen, es war ein harter Klang, wenn Sie das schon so vorformuliert haben.
RA Sch[ily]:
Ich will Ihnen nichts in den Mund legen also -.
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, nein. Aber ich würde das auch so bezeichnen.
RA Sch[ily]:
Ja. Dumpf? Hell?
Zeuge Kü[llmer]:
Darüber hinausgehend kann ich das nicht beschreiben.
RA Sch[ily]:
Darüber hinausgehend können Sie überhaupt nichts beschreiben? Nur, daß Sie sagen: Harter Klang?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ein heller, harter Klang.
RA Sch[ily]:
Ein heller, jetzt doch. Das wollen Sie doch sagen, kein dumpfer.
Zeuge Kü[llmer]:
Mhm -
RA Sch[ily]:
Haben Sie irgendwelche ...
Zeuge Kü[llmer]:
Ich hab allerdings den Klang heute nicht mehr im Ohr. Dafür müssen Sie schon Verständnis haben.
[3642] RA Sch[ily]:
Ja, aber Sie haben doch hier, wenn ich das noch richtig mitbekommen habe, auf die Frage von Herrn B. Anwalt Dr. Wunder da ganz sichere Angaben gemeint machen zu können. Dann wundere ich mich ein bißchen, daß Sie heute das sagen, daß Sie da heute nicht mehr ...
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, auf meine damals ... Aufgrund meiner damals gehörten Wahrnehmungen war ich der Meinung, daß der Klang auf eine Pistole als Ursache schließen läßt.
RA Sch[ily]:
Ja, haben Sie nur noch Ihre Schlußfolgerung im Kopf oder haben Sie noch die Wahrnehmung im Kopf?
Vors.:
Diese Frage hat der Zeuge beantwortet. Er sagte, er habe den Klang nicht mehr im Ohr.
RA Sch[ily]:
Mhm -
Haben Sie eigentlich irgendwelche Echogeräusche gehört?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich glaube, daß ich die nicht gehört habe.
RA Sch[ily]:
Sie glauben, daß Sie die nicht gehört haben. Dann habe ich vorläufig keine weiteren Fragen mehr.
Vors.:
Herr RA v[on] Plottnitz als Verteidiger zunächst.
Ich darf sagen:
Anschließend hat sich Herr RA Schlaegel und Herr RA Linke, meine ich, gemeldet.
RA Schl[aegel]:
Ja.
Vors.:
... haben sich, ja.
Bitte, Herr Rechtsanwalt.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ich habe eine Anschlußfrage an den Zeugen: Herr Zeuge, können Sie sagen, wieviel Zeit vergangen ist zwischen den Schüssen, die Sie ... von denen Sie grade gesprochen haben, und dem Zeitpunkt, zu dem Sie danach wieder Schüsse gehört haben?
Reg. Dir. Wi[dera]:
Die Frage ist gestellt worden, Herr Vorsitzender, wenn ich das sagen darf. (Danach unverständlich).
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja -
Vors.:
Bitte, ja, Sie können.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ihnen geht’s ja besser als uns. Sie können ja immer.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Herr Vorsitzender, ich halte die Frage für unzulässig, weil sie gestellt war, weil sie nicht als Frage gestellt war, [3643] sondern weil der Zeuge bereits, als er im Zusammenhang schilderte, diesen Vorgang beantwortete, und zwar mit den Worten, daß er sagte:
Nach einem etwas längeren Zeitraum.
Vors.:
Herr RA. v[on] Plottnitz, ist das für Sie eine ausreichende Wiedergabe?
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nein, das ist nicht eine befriedigende Antwort. Mir ging’s nämlich grade darum - wenn Sie zugehört hätten -, zu wissen, ob der Zeuge den Zeitraum beziffern kann, schätzen kann, wenn Sie mir zugehört haben. Wollen Sie mir immer noch sagen, die Frage sei nicht zulässig?
Vors.:
Gut. Ich glaube, wir wollen’s in der Beziehung kürzer machen. Herr Zeuge, wenn Sie’s können, geben Sie die Antwort.
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, da kann ich mich nicht festlegen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Sind’s fünf Minuten gewesen? Eine Stunde?
Zeuge Kü[llmer]:
Kann ich mich nicht festlegen. Eine Stunde war’s bestimmt nicht.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Kann’s ein Tag gewesen sein, weil Sie sagen, Sie könnten sich nicht festlegen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich glaube, das ist auszuschließen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine Stunde war’s bestimmt nicht, sagen Sie.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das würde ich sagen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Können Sie eine Dreiviertelstunde ausschließen?
Zeuge Kü[llmer]:
Jetzt wollen Sie dann weiter abstufen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja richtig.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich hab gesagt: Ich kann mich nicht festlegen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
So ist es. [dddd] Es passiert manchmal - Sie werden lachen -, daß man bei Zeugen ...
Zeuge Kü[llmer]:
Ich hab gesagt ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
... oft noch ne genauere Erinnerung feststellt, als die Zeugen erst mal gemeint haben.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das mag möglich sein. Aber ich.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Dreiviertelstunde etwa?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich sage Ihnen, ich kann das nicht festlegen. Eine Stunde war es bestimmt nicht.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine Stunde war es bestimmt nicht.
[3644] Andersrum gefragt:
Würden Sie sagen, daß ein spürbarer zeitlicher Abstand, jedenfalls, nennen wir’s eine zeitliche Zäsur, bestand zwischen den Schüssen, die Sie zunächst gehört haben nach den Blicken und Ansprechen der Person an der Ecke, und dem Zeitpunkt, zu den Sie wieder Schüsse gehört haben?
Zeuge Kü[llmer]:
Da war ein zeitlicher Abstand dazwischen, und zwar war der schon dadurch bedingt, daß zu der Zeit, als diese Schüsse gefallen sind, schon das Dienstfahrzeug vor der Garage stand.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Gut. Das soll zunächst mal reichen.
Noch eine Frage in den Zusammenhang:
Zu der Zeit ... Sie haben gesagt, Sie sind auch in diese Wohnung gegangen von dem Taxigast ... -fahrgast.
Zeuge Kü[llmer]:
Das habe ich nicht gesagt, daß ich in diese Wohnung gegangen bin.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Waren Sie selbst nicht in der Wohnung?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Haben Sie nur von außen am Fenster ein Loch im Fenster festgestellt?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, genau.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wissen Sie, mittelbar oder unmittelbar etwas darüber, ob in dieser Wohnung ein Projektil gefunden wurde?
Zeuge Kü[llmer]:
Weiß ich nur mittelbar, denn das ist anschließend festgestellt worden und vermessen worden, soweit mir das bekannt ist.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Gut. Habe ich keine Fragen mehr.
Vors.:
Zunächst bitte, Herr RA Schlaegel, Sie haben sich vorher gemeldet. Ich hab’s nicht übersehen.
RA Schl[aegel]:
Ich habe eine einzige Frage:
Ich hätte gerne von Ihnen gewußt, Herr Küllmer, ob diese vier Schüsse, die Sie wahrgenonnen haben, in einer unmittelbaren zeitlichen Reihenfolge gefallen sind, oder ob einer oder mehrere zeitlich deutlich voneinander abgesetzt waren?
Zeuge Kü[llmer]:
Sie meinen jetzt diese Schüsse, die unmittelbar nach dem Verschwinden der Person hinter der Hauswand ...?
RA Schl[aegel]:
Exakt diese.
Zeuge Kü[llmer]:
Die folgten direkt hintereinander.
RA Schla[egel]:
Danke.
[3645] Vors.:
Herr RA Linke.
RA Li[nke]:
Herr Zeuge, mich interessiert der Porsche, den Sie beobachtet haben. Kennen Sie das Kennzeichen dieses Fahrzeugs?
Zeuge Kü[llmer]:
... Kennzeichen ist mir nur noch „KN“ in Erinnerung.
RA Li[nke]:
Weiter nichts?
Zeuge Kü[llmer]:
Weiter nichts.
RA Li[nke]:
Haben Sie sich den Porsche genauer angesehen?
Zeuge Kü[llmer]:
Wissen Sie, genau ist ein relativer Begriff. Ich hab mir das Fahrzeug von außen angesehen, ja.
RA Li[nke]:
Wissen Sie die Farbe des Fahrzeugs noch?
Vors.:
Die Frage ist beantwortet worden: dunkelrot.
Zeuge Kü[llmer]:
Dunkelrot.
RA Li[nke]:
Entschuldigung.
Haben Sie damals speziell auf das Kennzeichen geachtet?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich habe insoweit nur drauf geachtet, weil es ein „KN“, Konstanzen Kennzeichen, war. Daraufhin ist mir auch insbesondere das Fahrzeug gleich aufgefallen.
RA Li[nke]:
Haben Sie dieses Kennzeichen, als es Ihnen damals besonders aufgefallen ist, notiert?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, dazu hatte ich keine Zeit.
RA Li[nke]:
Danke.
Vors.:
Herr RA Oberwinder.
RA Ob[erwinder]:
Ich hab noch ne Frage zu dem, was sich da seinerzeit Ecke Hofwegeck ereignet haben soll:
Die Person, die Sie da gesehen haben, wieviel Zeit war zwischen den Zeitpunkt, wo Sie die Pistole gesehen haben wollen, und dem Zeitpunkt, wo die Person hinter der Mauer verschwunden ist?
Zeuge Kü[llmer]:
Die Schüsse fielen unmittelbar darauf.
RA Ob[erwinder]:
Nein, nein. Die Schüsse meine ich nicht, sondern ich meine den Zeitraum, innerhalb deren Sie die Pistole gesehen haben wollen.
Zeuge Kü[llmer]:
Das war ein kurzer, ein ganz kurzer Zeitraum.
RA Ob[erwinder]:
Ja, wie kurz ungefähr?
Zeuge Kü[llmer]:
Das Herausziehen der Pistole und der Sprung hinter die Hauswand. Das ging ineinander über, würde ich sagen. Das war eins.
[3646] RA Ob[erwinder]:
Also in der Bewegung dieser Person, wenn ich das richtig verstanden hab, hinter die Hausmauer gesprungen ist, da haben ... in dieser kurzen Zeit haben Sie die Waffe gesehen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
RA Ob[erwinder]:
Hatte die Person vorher schon die Hände in den Taschen, oder wie ist das abgelaufen?
Zeuge Kü[llmer]:
Das habe ich vorher beantwortet. Das kann ich heute nicht mehr genau sagen, ob die Person vorher die Hand schon in der Manteltasche hatte oder erst während oder vor meinem Anruf in die Manteltasche getan hat.
RA Ob[erwinder]:
Woran haben Sie erkannt, daß es eine Pistole war - also mir geht’s nicht um die Unterscheidung Pistole oder Revolver - sondern:
Welche Teile einer Waffe haben Sie zu Gesicht bekommen bei dem Vorgang?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich habe die Pistole, soweit man die über die Hand hinausragen[eeee] sieht, wahrgenommen.
RA Ob[erwinder]:
Also die Seite, die sich in der Hand befand, davon haben Sie überhaupt nichts gesehen, wenn ich’s richtig verstehe, sondern nur, was drüber hinausgeragt ist?
Zeuge Kü[llmer]:
Selbstverständlich, ja.
RA Ob[erwinder]:
Ja, ich möchte Sie dann nochmal fragen und bitte Sie, das genau zu überlegen, ich will Ihnen hier nix einreden, aber überlegen Sie sich’s genau im Interesse Ihrer Wahrheitspflicht, ob Sie hier wirklich sagen können, daß es eine Waffe war.
Ich meine, ich gebe Ihnen zu bedenken, daß es ja bekannt ist, daß es öfters vorkommt, auch daß Polizeibeamte von der Schußwaffe Gebrauch machen, sich auf Notwehr berufen, wo sich nachher rausstellt, daß sie etwas ganz anderes gesehen haben, von dem sie den Eindruck hatten, daß es ne Waffe war. Könnte ja möglicherweise auch ein Irrtum sein. Ich will Ihnen das nicht einreden. Ich bitte Sie nur, genau zu überlegen, ob Sie mit absoluter Sicherheit sagen können, daß Sie hier ne Waffe vor sich hatten.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich kann mit absoluter Sicherheit sagen, daß es eine Waffe war.
RA Ob[erwinder]:
Danke.
[3647] Vors.:
Herr RA v[on] Plottnitz.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Eine wirklich zu dem Komplex letzte Frage oder zwei Fragen:
Herr Zeuge, als die Person die Waffe zog, war ... hatte er noch den Blick bzw. den Kopf auf Ihre Richtung gewandt oder in Ihre Richtung gewandt?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich sagte ja, dieses Waffeziehen, hinter die Ecke, das Verschwinden hinter die ... hinter der Hauswand, das war eine fließende Bewegung, die ineinander uberlief. Anders gesagt: Als ich ihn angesprochen hatte, hatte er in meine Richtung gesehen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Hat er die Waffe in der Hand gehabt, noch oder schon, als er noch in Ihre Richtung blickte?
Zeuge Kü[llmer]:
Der Vorgang lief also so schnell ab, daß ... daß ich das jetzt genau nicht sagen kann.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Nahm diese Person, als Sie sagten ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich vermute - wir können alle gleichmäßig zählen -, Sie sind jetzt bei der Frage 3, wenn ich’s richtig sehe.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja, richtig. Es ist doch häufig so, und das wird Ihnen auch bekannt sein, daß sich aus Antworten von Zeugen die Notwendigkeit weiterer Fragen ergeben.
Vors.:
Das ist mir bekannt. Ich möchte bloß darauf hinweisen, ob die Notwendigkeit gegeben ist ...
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ja, Herr Vorsitzender, Sie können sich drauf verlassen, daß ich nie frage, wenn ich nicht von der Notwendigkeit überzeugt bin.
Vors.:
Das beruhigt mich.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Davon können Sie immer ausgehen.
Aber Sie haben’s immerhin geschafft, daß ich jetzt nen Moment nachdenken muß, um zu erfragen, um nachzudenken, was ich eigentlich fragen wollte.
Vors.:
Die Pause bekommen Sie.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ihre Technik ist sehr virtuos, mit der Sie hier also ... -
[3648] Vors.:
Ich gebe Ihnen die Pause, die Sie jetzt zum Nachdenken benötigen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Das ist großzügig. Das ist wieder mal sehr großzügig, aber ich hab’s jetzt:
Sie haben gesagt, Herr Zeuge, die betreffende Person sei hinter die Hausecke gesprungen.
Nahmen Sie dabei eine etwas gebückte Haltung ein?
Zeuge Kü[llmer]:
Möchte ich nicht sagen.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wenn Sie sagen springen, dann nehme ich an, daß ... daß es große Sätze ... daß es große Sätze gegeben hat.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, Schritte.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... große Schritte, schnelle große Schritte,-
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
RA v[on] Pl[ottniz]:
... ruckartige Bewegung.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
Vors.:
Jetzt müssen wir uns aber einigen.
Schnelle große Sätze, schnelle große Schritte, ruckartige Bewegungen. Das scheint sich nun ja begrifflich nicht zu decken. Was war’s?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja wieso? Entschuldigung, Herr Vorsitzender. Wieso scheint sich das begrifflich ... -
Vors.:
Große Schritte und große Sätze halte ich zunächst mal für zwei Paar Stiefel, und die ruckartigen Bewegungen haben damit nichts zu tun. Deswegen möchte ich den Zeugen hier um Präzisierung bitten, denn diese Antwort sagt zu vieles.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das ist richtig. Aber das jetzt im einzelnen zu beantworten, das habe ich vorhin schon von Anfang an gesagt, ist schlecht möglich, weil das eine ineinanderfließende Bewegung war.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Ruckartige Bewegung, ist das auf jeden Fall das, woran Sie ...? Ist das richtig?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich habe von Anfang an gesagt ... Deswegen hatte ich Ihnen die vorhergehende Frage in etwa zugestimmt, bin ich davon ausgegangen, daß sich ruckartig die Person bewegt hat nach meinem Anruf. Aber der gesamte Ablauf des Hinter-der-Hausecke-Verschwindens, das war eine Bewegung, eine ineinander übergehende Bewegung.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Wieviele Schritte hat die Person ungefähr gebraucht, bis sie verschw... bis sie aus Ihrem Blickfeld verschwunden war?
[3649] Zeuge Kü[llmer]:
Die Person stand etwa ca. einen bis 1,50 m von der Hausecke entfernt. Die Schritte habe ich nicht gezählt.
Vors.:
Herr Dr. Heldmann.
RA Dr. He[ldmann][ffff]:
Herr Zeuge, waren Sie an einer der Festnahmen beteiligt?
Zeuge Kü[llmer]:
Direkt war ich nicht beteiligt.
RA Dr. He[ldmann]:
Inwiefern waren Sie beteiligt?
Zeuge Kü[llmer]:
Soweit ich’s heute hier geschildert habe.
RA Dr. He[ldmann]:
Waren Sie beteiligt an dem Transport eines oder mehrerer Festgenommenen ins Polizeipräsidium?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, war ich nicht beteiligt.
RA Dr. He[ldmann]:
Waren Sie beteiligt an der Handlung - sagen wir: erkennungsdienstliche Behandlung - oder Vernehmung von Festgenommenen im Polizeipräsidium?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, das war nicht meine Aufgabe.
RA Dr. He[ldmann]:
... war nicht Ihre Aufgabe. Danke.
RA Sch[ily]:
Ich hab noch eine Anschlußfrage daran:
Waren Sie an der Festnahme der Person, die in der Garage sich befunden hat ... haben soll, beteiligt?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, war ich nicht direkt beteiligt.
RA Sch[ily]:
Waren Sie daran indirekt beteiligt?
Zeuge Kü[llmer]:
Das heißt, ich habe diese Person nicht angefaßt, will ich damit sagen.
RA Sch[ily]:
Ja ... ja, und waren Sie indirekt beteiligt?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich sagte schon, soweit das heute von mir geschildert worden ist, insoweit ...
RA Sch[ily]:
Aber ich meinte ... mit der Frage der Observation. Gut, danke.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Herr Zeuge -
Entschuldigung, ich bitte um eine Anschlußfrage.
Vors.:
Wir haben Zeit und Geduld.
RA v[on] Pl[ottnitz]:
Uns geht’s ähnlich, Herr Vorsitzender.
RA Sch[ily]:
Ist da ein Zweifel?
Vors.:
Bitte?
RA Sch[ily]:
Ist da ein Zweifel daran irgendwie?
Vors.:
Ich hab das festgestellt.
Bitte, Herr RA v[on] Plottnitz.
[3650] RA v[on] Pl[ottniz]:
Waren Sie mal an einer der in der Garage festgenommenen Person in einer Entfernung von etwa ein bis anderthalb Meter?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, vielleicht. Als der Herr Baader verletzt herausgetragen wurde.
RA v[on] Pl[ottniz]:
Gut. Das wollte ich dazu nur wissen.
Vors.:
Legt jetzt jemand noch Wert, daß wir anhand der Skizze den Zeugen über die Örtlichkeiten ...
RA Ob[erwinder]:
Ich hab noch eine Anschlußfrage.
Vors.:
Bitte, Herr RA Oberwinder.
RA Ob[erwinder]:
Ich möchte gerne von Ihnen wissen, wielange Sie sich schon im Frankfurter Polizeipräsidium befanden, bevor Sie zur Gegenüberstellung in die Haftzellen geführt wurden?
Zeuge Kü[llmer]:
Das kann ich heute nicht mehr so genau beantworten.
RA Ob[erwinder]:
Ungefähr.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich schätze vielleicht eine Stunde.
RA Ob[erwinder]:
Danke.
Vors.:
Wird Wert darauf gelegt, daß der Herr Zeuge anhand der Skizze, die hier auf dem Tisch liegt ...
Bitte, Herr Zeuge, dann darf ich Sie bitten, an diese Skizze zu treten. Wer noch Interesse daran hat, denn die Skizze wird jetzt von Ihnen dazu benutzt werden, um zu erläutern, wo Ihr Standort war und eventuelle Fragen anhand der Skizze zu beantworten.
Ich bitte Sie, Herr Küllmer, wenn Sie hier an dieses Mikrophon treten. Ja, Sie können auch das benützen. Mir wär’s lieber, Sie würden hier hinstehen, und zwar links davon, dann können wir’s von hieraus noch beobachten, und Sie sollten dann dieses Mikrophon jeweils benutzen.
Ende von Band 208.
[3651] Zeuge Kü[llmer]:
Unser Standort, den wir damals eingenommen hatten, war Eckenheimer Landstraße, soweit man das noch der Eckenheiner Landstraße zuordnen kann, ist der Parkplatz vor der Friedhofsmauer, Hauptfriedhof, in etwa eingezeichnet. Der Standort ist in etwa eingezeichnet. Allerdings habe ich diese Skizze vorher noch nicht gesehen. Ich habe auch die nicht gefertigt, der Standort trifft in etwa zu.
Vors.:
Wenn Sie vielleicht noch von sich aus, ohne daß Fragen gestellt werden, ganz kurz andeuten, wie Sie dann mit dem Wagen gefahren sind, wo Sie den Porsche sahen, wie der Porsche fuhr und wie Sie selbst gefolgt sind. Wo Sie den Porsche haben stehen sehen.
Zeuge Kü[llmer]:
Wir konnten von unserem Standort aus sehen, daß der Porsche hier die Kaiser-Siegmund-Straße hochgefahren kam, ist nicht auf die Eckenheiner Landstraße aufgefahren. Hier vorn ist eine große Grünfläche, sondern direkt vor den Wohnblocks vorbei und hier entgegen der Fahrtrichtung in die Einbahnstraße.
Vors.:
Also das war der Kühhornhofsweg.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, der Kühhornhofsweg. Nun hat er hier etwa in dieser Höhe gewendet, ist hier zurück gefahren und hat sich an diesen Standort gestellt.
Vors.:
Also das wäre vor den Gebäuden 2 bis 4 Hofeckweg.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja.
Vors.:
Auf welcher Seite der Straße?
Zeuge Kü[llmer]:
So wie hier eingezeichnet ist auf der linken Seite Fahrtrichtung.
Vors.:
Ja. Sie sprachen glaube ich, nein, daß war ein anderer Zeuge. Ja, sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Ja.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz. Bitte benützen Sie das Mikrofon.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Herr Zeuge, können Sie mal den Standort des Fensters angeben, an dem Sie ein Loch festgestellt haben, im Gebäude Hofeckweg 2 bis 4.
Zeuge Kü[llmer]:
Das ist etwa hier. Ich nehme an, daß diese rot gestrichelte Linie in etwa diese Schußrichtung auch andeuten soll.
[3652] RA v[on ]P[lottnitz]:
Können Sie jetzt mal Ihren Standort angeben nochmal zur Zeit, als der Mann um die Ecke verschwunden war?
Zeuge Kü[llmer]:
Der war unmittelbar vor dem abgestellten Fahrzeug.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Und dort blieben Sie auch?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich blieb an der Rückseite in etwa in dieser Höhe mit dem Kollegen am Tor zusammen, etwa dieser Höhe, bis dann das Taxi von unten hochgefahren kam, aus dieser Richtung. Dem bin ich entgegen gegangen, so daß es etwa hier angehalten hat in der Höhe, es da angehalten hat.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Wieviel Zeit war den da in der Zwischenzeit vergangen, nach dem Verhallen der Schüsse, die Sie gehört haben, der ersten drei bis vier Schüsse?
Zeuge Kü[llmer]:
Tja minutenmäßig kann ich mich da nicht festlegen. Das war ein gewisser Zeitraum. Das war ein, schlecht zu sagen. Soweit ich das in Erinnerung hab, war das noch, nachdem die zwei später fallenden Schüsse waren, direkt oder unmittelbar danach. Jedenfalls in diesem Zeitraum.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Habe ich dazu keine Fragen mehr.
Richter Dr. Fo[th]:
Herr Zeuge, könnten Sie sagen, wo ist der von Ihnen observierte Herr Ihren Augen entschwunden, durch diesen Sprung oder durch diese ruckartigen Bewegungen oder was auch immer.
Zeuge Kü[llmer]:
Jetzt kann ich mich anhand der Zeichnung nicht genau festlegen, da müßte ich den Ort sehen. Er stand auf dem Plattenweg. Ob dieser Plattenweg nun hier verläuft oder ob noch einer hier direkt am Haus lang verläuft, ist mir nicht in Erinnerung, heute mehr. Er stand jedenfalls auf dem Gehweg und stand so, daß er etwa bis 2 m in dieser Richtung neben der Hauswand stand, in der ich ihn[gggg] etwa so lang gesehen habe.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Noch eine Frage, die ich vergessen habe. Herr Zeuge ...
Vors.:
Darf ich vielleicht, um diesen Punkt abzuschließen, sagen, wir haben hier ja eine verkleinerte Skizze, die genau dasselbe wiedergibt. Wenn Sie, Herr Zeuge, mal Bl. 241 ansehen würden. Hier sind Einzeichungen drin, die entsprechen dort [3653] der grünen Linie. Dort wird also für eine Person dieses Kästchen angegeben, das dann ... und eine Linie, die über das Grundstück 3 verläuft.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, die ... diese Linie soll wohl den Fluchtweg anzeigen ...
Vors.:
Ja ...
Zeuge Kü[llmer]:
... die Person genommen hat, die vorne an der Ecke stand.
Vors.:
Das ist aber nicht aufgrund Ihrer Aussage eingetragen?
Zeuge Kü[llmer]:
Das ist aufgrund ...
Protokollführer:
Bitte, sprechen Sie in ein Mikrofon.
Vors.:
Nehmen Sie ruhig das Mikrofon. Sie haben es also auf der Skizze gesehen.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, diese Linie, die ja auch hier eingezeichnet ist, diese grüne Linie, ist aufgrund der Feststellungen von der Zusammenarbeit Kollege Pfeiffer, Gabriel und unserer Feststellungen hier getroffen worden.
Vors.:
Gut, danke. Bitte, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, ich habe noch eine Frage. Herr Zeuge, wem Sie sich hier mal den eingezeichneten Standort Ihres Dienstfahrzeugs zur Zeit des Ausgangs der ganzen Aktion ansehen und sich dann hier diesen Knack der Straße Kühhornhofweg ansehen und den Standort dieser Ecke des Hauses Haus-Nr. 279, würden Sie dann eigentlich immer noch an Ihrer Feststellung feshalten, daß Sie sehen konnten, was sich an der Hausecke dort abgespielt hat?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich halte auf jeden Fall an meiner Feststellung fest, daß ich das wahrnehmen konnte. Ich sagte, der Standort ist so in etwa eingezeichnet, wie wir gestanden haben. Nur in etwa. Genauso haben wir wahrscheinlich nicht gestanden. Es ist ja anschließend nicht vermessen worden, wird sich auch nicht mehr vermessen lassen, da wir es wahrscheinlich selbst nicht mehr genau feststellen können, denn es ist ein ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Der Standort scheint doch hier ganz präzise zwischen zwei Bäumen, soweit ich das hier erkenne ...
Zeuge Kü[llmer]:
Zwischen den zwei Bäumen haben wir nicht gestanden.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Also meinen Sie, daß das keine zwei Bäume sind?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, das mag sein, daß da zwei Bäume angedeutet sind. Dazwischen haben wir nicht gestanden.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Noch eine Frage.
[3654] Zeuge Kü[llmer]:
Wir haben auf diesen Parkstreifen gestanden, der sich hier vor dem Hauptfriedhof, vor der Mauer des Hauptfriedhofs, entlangzieht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Und Sie würden auch nach wie vor sagen, daß die Entfernung etwa 150 m war bis zur Ecke Hofeckweg - Kühhornhofweg? Auch wenn Sie die Skizze jetzt sehen.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich glaube, daß das hinkommen kann.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Noch eine Frage. Sind Sie mal im Zusammenhang mit dieser Aktion hier irgendwann in diese Straße hier gekommen?
OStA Z[eis]:
Ist schon beantwortet.[hhhh]
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, bin ich nicht gekommen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... Seit wann ist das beantwortet?
Reg. Dir. Wi[dera]:
Er hat gesagt, er kennt die Straße nicht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Eben, aber deswegen ist die Frage nicht beantwortet ...
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, die Straße ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... jetzt wird ihm ja schließlich auf der Skizze gezeigt, wo die Straße ist. Also wollen Sie sagen, daß die Frage beantwortet ist?
OStA Z[eis]:
Ja natürlich möchte ich das sagen.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, in dieser Straße war ich nicht. Ich habe mich, wie gesagt, die gesamte[iiii] Zeit am Objekt aufgehalten.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Gut, das wären die Fragen gewesen.
RA Schi[ly]:
Ich habe noch eine Frage. Herr Zeuge, wie kommen Sie zu der Feststellung, daß diese Einzeichnung aufgrund der Angaben des Herrn Gabriel und Ihren Angaben zustande gekommen ist. Waren Sie bei der Einzeichnung zugegen?
Zeuge Kü[llmer]:
Bei der Einzeichnung war ich nicht zugegen. Das ist aber so nach dem Ablauf des Einsatzes besprochen worden und zwar aufgrund der Feststellung, daß wir hier standen, er von[jjjj] hier nach hier verschwunden ist und auch nicht in dieser Richtung wieder rausgekommen ist. Hier war das Haus und die Kollegen Gabriel und Pfeifer waren von hier aus eingefahren und befanden sich etwa in dieser Höhe etwa. Und die haben eben gesehen, daß er zwischen diesen Häusern verschwunden ist.
RA Schi[ly]:
Ja, was ist nach Ablauf des Einsatzes besprochen worden? Zwischen wem hat da eine Besprechung stattgefunden?
Zeuge Kü[llmer]:
Zwischen den[kkkk] am Einsatz beteiligten Personen. Das waren ...
RA Schi[ly]:
Wer war das denn im einzelnen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja ich sagte, daß ich anschließend mit dem Kollegen Gabriel, Pfeifer ...
RA Schi[ly]:
Und noch weiteren Personen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, auch dann mit weiteren Personen.
[3655] RA Schi[ly]:
Ja, das hätten Sie uns doch der Vollständigkeit halber dann doch sagen sollen Herr, Zeuge.
Zeuge Kü[llmer]:
Da bin ich noch bisher nicht danach gefragt worden.
RA Sch[ily]:
Naja das ist doch eigentlich ... gut, also ich will Ihnen da kein Vorwurf machen. Wer war denn dann nun alles anwesend bei dieser Besprechung?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja diese Besprechung, als Besprechung kann man das nicht bezeichnen ...
RA Schi[ly]:
Wo fand die statt?
Zeuge Kü[llmer]:
... das war mehr oder weniger Unterhaltung über den Ablauf des Einsatzes. Die fand zum Beispiel, als der Einsatz noch lief, statt mit einem Regierungsoberrat vom Bundeskriminalamt.
RA Schi[ly]:
Wer war das?
Zeuge Kü[llmer]:
Der Name ist mir im Moment nicht bekannt, der hat den Einsatz geleitet.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Hieß der vielleicht Scheichen?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, Herr Scheichen genau.
RA Schi[ly]:
Was, Herr Scheichen?
Zeuge Kü[llmer]:
War der Herr Scheichen.
RA Schi[ly]:
Und das ist nun mehr eine Vermutung, daß diese Angaben, daß diese Einzeichnung dann aufgrund der verschiedenen Angaben zustande gekommen ist oder wie kommen Sie zu dieser Feststellung?
Zeuge Kü[llmer]:
Diese Einzeichnung ist aufgrund unserer Angaben zustande gekommen.
RA Schi[ly]:
Ja, woher wissen Sie das?
Zeuge Kü[llmer]:
Ich sagte Ihnen ja, weil wir uns anschließend darüber unterhalten haben wo diese Person entlang geflüchtet ist.
RA Schi[ly]:
Ja, das ist aber dann eine Vermutung von Ihnen, nicht?
Zeuge Kü[llmer]:
Eine andere Möglichkeit gab es nicht, oder gibt es nicht.
RA Schi[ly]:
Ja, ich habe keine Fragen mehr.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Noch eine Frage vielleicht dazu.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Herr Zeuge ist es richtig, daß sich an dieser Stelle hier eine Treppe befindet, die zum Garagenhof führt.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, daß ist richtig.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Sind Sie die Treppen mal runter gegangen?
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, bin ich nicht.
[3656] RA v[on ]P[lottnitz]:
Sind Sie nicht! Da müßte ich grad mal die polizeiliche Vernehmung hören.
Zeuge Kü[llmer]:
Bittesehr.
Vors.:
Ich möchte die Gelegenheit benützen, den Herrn, der hier die Zeitung liest, darauf hinzuweisen, daß draußen ein[llll] Foyer ist, wo es sich wahrscheinlich auch lesen läßt. An sich ist der Gerichtssaal nicht dazu da. Ich danke Ihnen schön.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Keine Fragen mehr.[mmmm]
Vors.:[nnnn]
Sind keine Fragen mehr dann werde ich, wollen wir den Herrn Zeugen vereidigen? Ach doch noch Fragen, das tut mir nun leid. Aber bitte in Zukunft etwas rascher die Wortmeldungen, damit das nicht immer so zu Aufstehübungen kommt.
RA Ma[irgünther]:
Herr Vorsitzender, meine Frage hat mit der Skizze nichts zu tun, deshalb wollte ich diesen Vorgang nicht unterbrechen.
Vors.:
Verständlich ja, bitteschön.
RA Ma[irgünther]:
Herr Zeuge, ich möchte Sie bitten, wenn es möglich ist, sich nochmal zu erinnern oder zu präzisieren: Wie viele Tränengaskörper von hinten durch den ...
OStA Z[eis]:
Das wurde doch schon gefragt.
RA Ma[irgünther]:
Ich habe schon erwartet, daß der Einwand kommt, die Frage sei beantwortet. Der Zeuge hat vorhin gesagt, er glaube, es seien mehr als zwei gewesen. Wenn das Gericht gestattet, möchte ich versuchen, dort auch der Wahrheit noch etwas näher zu kommen.
Vors.:
Bitte.
RA Ma[irgünther]:
Vielen Dank. Herr Zeuge, können Sie, wenn Sie den Vorgang noch vor Augen haben, können Sie das noch etwas näher eingrenzen, mehr als zwei haben Sie vorhin gesagt.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja mehr als zwei, das glaube ich verantworten zu können, also das kann ich verantworten zu sagen.
RA Ma[irgünther]:
Mindestens drei also?
Zeuge Kü[llmer]:
Ja mehr als zwei würde das in etwa aussagen, ja.
Vors.:
Direkt, mindestens das ist richtig, die Schlußfolgerung, mindestens drei.
RA Ma[irgünther]:
Soweit sind wir also. Mindestens drei Tränengaskörper. Wissen Sie, wer diese Tränengarkörper in die Garage geworfen hat?
Zeuge Kü[llmer]:
Ein Beamter der Schutzpolizei Frankfurt.
[3657] RA Ma[irgünther]:
Kennen Sie diesen Beamten?
Zeuge Kü[llmer]:
Ist mir namentlich nicht bekannt.
RA Ma[irgünther]:
Habe ich vorhin Sie richtig verstanden, daß während dieses Vorgangs die Garagentür von vorne durch ein Dienstfahrzeug blockiert war mit der Folge, daß sie von innen nicht geöffnet werden konnte? Habe ich Sie da richtig verstanden.
Zeuge Kü[llmer]:
Nein, da haben Sie mich nicht richtig verstanden. Das habe ich auch nicht gesagt. Das habe ich nicht gesagt. Das Garagentor war durch ein Dienstfahrzeug versperrt und dieses Dienstfahrzeug ist, und das kann ich nicht genau sagen, zurück gezogen worden. Und ob das nun während dieses Vorganges war, davor oder danach kann ich nicht sagen.
RA Ma[irgünther]:
Darf ich Ihnen vorhalten Herr Zeuge, aus Ihrer polizeilichen Vernehmung Blatt 19 bei mir. Von meinem Standort aus konnte ich sehen, daß von der Rückfront Tränengaswurfkörper in die Garage eingebracht wurden, wie Sie sich damals ausdrückten. Später bekam ich mit, daß der Dienst-Pkw, mit dem das Garagentor blockiert worden war, entfernt wurde. Herr Zeuge, ich halte Ihnen vor, daß ich hier einen unmittelbaren Zusammenhang sehe, in Ihrer Aussage. Sie erklären zunächst, Sie beobachten, wie die Tränengaskörper in die Garage eingebracht werden. Später bekam ich mit heißt es, unmittelbar im Anschluß an diesen Satz, daß der Dienst-Pkw, mit dem das Garagentor blockiert worden war, entfernt wurde.
Zeuge Kü[llmer]:
Ja, ich sage, heute kann ich mich daran nicht mehr genau erinnern, kann ich mich nicht festlegen, wie ich es damals ...
RA Ma[irgünther]:
Was trifft zu?
Zeuge Kü[llmer]:
Es trifft zu, daß ich mich heute nicht mehr daran erinnern kann. Das habe ich von Anfang an gesagt. Ich habe von Anfang an gesagt, ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, ob das davor, während oder danach war, nachdem die Tränengaswurfkörper eingebracht wurden oder reingeworfen wurden, wenn Sie es genauer bezeichnet wissen wollen.
Vors.:
Gut, sonst sehe ich keine Wortmeldungen mehr.
[3658] Zeuge Kü[llmer]:
Ich glaube zu dieser Frage können auch die Beamten, die direkt die Einsatzanordnungen gegeben haben, besser ...
RA Ma[irgünther]:
Sicherlich, es kommt aber darauf an, wie Sie Fragen beantworten, Herr Zeuge.
Vors.:
Gut, Herr Zeuge dann wollen wir Sie jetzt vereidigen. Herr Rechtsanwalt.
RA Schi[ly]:
Ich möchte nur formell klargestellt wissen, daß ich an sich dem Abschluß der Vernehmung widerspreche im Hinblick auf die von mir beantragte Klarstellung bzw. Erweiterung der Aussagegenehmigung. Das ist nur fürs Protokoll. Ich weiß, daß Sie negativ entschieden haben. Aber ich widerspreche ausdrücklich dem Abschluß der Vernehmung im Hinblick auf diesen Antrag, den ich gestellt habe.
Vors.:
Ja.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Dieser Widerspruch wird auch für den Herrn Raspe, von der Verteidigung des Herrn Raspe erklärt.
Vors.:
Ja, trotzdem. Ich will den Zeugen vereidigen. Herr Zeuge, religiöse oder weltliche Eidesformel?
Zeuge Kü[llmer]:
Religiöse.
Vors.:
Die Eidesformel lautet:
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. Bitte heben Sie die rechte Hand.
Zeuge Kü[llmer]:
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.
Vors.:
Dankeschön.
Für heute, glaube ich, können wir den Herrn Zeugen entlassen.
RA Schi[ly]:
Für heute ...
Vors.:
Das ist ja die Einschränkung, die ich mache im Zusammenhang mit dem, was Sie gesagt haben. Für heute können wir den Zeugen entlassen.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Ja, Entschuldigung, wenn der Zeuge Gabriel heute noch vernommen werden sollte, dann können wir den Zeugen nicht entlassen, weil dann kommen unmittelbare Gegenüberstellungen beider Aussagen in Betracht. Ich würde allerdings zu bedenken geben, daß die Erklärung von dem Herrn, daß die [3659] jetzige Aussage von dem Herrn Zeugen in Anspruch genommen hat, so weit ich sehen kann die Zeit von halbdrei bis viertel nach Fünf. Wenn wir in etwa die selbe Zeit veranschlagen für die Vernehmung des Zeugen Gabriel, können wir uns ausrechnen, daß wir also um Acht, wenn wir Glück haben, fertig sind. Ich halte das, also zumindest was die Verteidiger angeht, für unzumutbar, gehe aber andererseits davon aus, daß der Herr Gabriel also hier in gleicher Weise wird befragt werden müssen. Von daher zunächst mal die Frage, ob das Gericht nicht davon absehen will, heute noch zur Vernehmung von Herrn Gabriel zu schreiten und statt dessen am nächsten Sitzungstag mit der Vernehmung von Herrn Gabriel beginnen sollte, zumal Herr Gabriel, was absehbar ist, selbst wenn heute mit seiner Vernehmung begonnen wird, ohnedies noch einmal anreisen müßte, damit diese Vernehmung zu Ende gebracht werden kann.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich meine[oooo] das Bedürfnis, einen[pppp] einigermaßen rechtzeitigen Schluß der Sitzung zu haben, ist allgemein. Aber ich sehe kein Grund, wenn eine Sitzung nun mal kräftig überzogen wird, weil es die Umstände so ergeben, daß man das als eine Unzumutbarkeit bezeichnet. Ich kenne Sitzungen, die sehr lange gedauert haben, bis in die tiefe Nacht hinein.
RA Schi[ly]:
Unsere Flugzeuge ...
Vors.:
Bitte?
RA v[on ]P[lottnitz]:
Herr Vorsitzender eben, das ist doch ...
Vors.:
Tja
RA Schi[ly]:
Wenn Sie doch insoweit vielleicht einmal Rücksichtnahme auf die auswärtigen Verteidiger ... Es soll mir nicht auf 10 Minuten oder einer halben Stunde ankommen, aber ich möchte auf jeden Fall mein Flugzeug heute nach Berlin ... Ich habe für morgen einen[qqqq] Haftprüfungstermin um 9.00 Uhr. Ich werde die Nacht natürlich in meinem Büro zubringen müssen, um noch zu arbeiten, um diesen Haftprüfungstermin noch weiter vorzubereiten. Ich habe morgen eine Sitzung innerhalb einer Firma. Also es ist mir unmöglich, morgen nicht in Berlin zu sein, rechtzeitig, und ich möchte auf jeden Fall gewährleistet wissen, daß ich heute Abend nach Berlin zurückfliegen kann. Also das glaube ich, nachdem ich gehört habe, daß Sie hier um 17.30 Uhr auf allseitigen Wunsch vor einigen Tagen die Sitzung be- [3660] endet haben, ich glaube, da ist das nicht unberechtigt, wenn ich diesen Wunsch äußere, daß ich heute Abend nun noch meine Maschine bekomme.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt das täuscht. Es war nicht allseitiger Wunsch. Es ergab sich eine geschickte Zäsur im Rahmen eines noch fortzusetzenden Sitzungsprogramms. Der Zeuge konnte übernachten, am nächsten Tag seine Aussage fortsetzen. Hier sieht’s anders aus. Wir verhandeln am kommenden Donnerstag erst weiter, und deswegen wäre es durchaus wünschenswert, daß wir den Zeugen Gabriel heute noch vernehmen und das sind natürlich die Beschwernisse, die eintreten bei auswärtigen Anwälten, die sehen wir durchaus. Aber wir können natürlich nicht mit Rücksicht darauf, daß Sie von auswärts kommen und uns festlegen und sagen, in Zukunft ab viertelsechs oder halbsechs oder 18 Uhr wird das alles unzumutbar. Wir müssen die üblichen Maßstäbe anwenden.
RA Schi[ly]:
Ja wissen Sie, eine Sitzung über 18 Uhr, ob das nun wirklich üblich ist, daß möchte ich bezweifeln.
Vors.:
Nein, das ist es nicht. Deshalb ist es nicht unzumutbar.
RA Schi[ly]:
Ja aber ich werde mich ja noch irgendwo mit Terminen festlegen können, wenigstens für die beiden verbleibenden Tage, sonst kann ich ja meine Praxis ...
Vors.:
Nein, das können Sie effektiv nicht und zwar deswegen, weil ich nicht voraussehen kann, wie lange Sie beispielsweise, aber das bitte ich nicht jetzt wieder rumzudrehen, dann sagen, aha das ist eine Strafe dafür, wie lange beispielsweise das Fragerecht ausgeübt wird. Ich kanns doch nicht beurteilen, wieviel Zeit beansprucht wird für einen Zeugen, für den ich nach meiner üblichen Erfahrung vielleicht eineinhalb Stunden einsetze und plötzlich dauert es drei Stunden. Dann muß das eben angehängt werden. Ich bin nicht imstande, Hellseher zu spielen. Ich kann nur sagen, nach meinen Erfahrungen können soundsoviel Zeugen verkraftet werden. Gestern waren wir frühzeitiger fertig. Deswegen haben wir rechtzeitig Schluß machen können.
RA Schi[ly]:
Ja, Herr Vorsitzender, aber Sie werden das können, daß in der Tat, es gibt vielleicht auch mal Befragungen durch die Bundesanwaltschaft, die vielleicht ein bißchen intensiver sind [3661] oder vielleicht durch das Gericht. Dann werden Sie doch wohl nicht, je nach dem wer also Fragen stellt, dann danach sagen, also das machen wir früher oder später. Es kann nicht nach dem Ausmaß der Befragung sich richten, ob Sie mir gestatten, hier heute noch nach Berlin zurückzufliegen.
Vors.:
Nein, ich gestatte Ihnen, nach Berlin zurückzufliegen. Ich sage Ihnen nur, daß ich ein bestimmtes Beweisprogramm vorgesehen habe aufgrund meiner, auf der Erfahrung beruhenden Voraussicht, wie lange das dauern könnte; wenn sich diese Voraussicht nicht bestätigt, muß das Beweisprogramm üblicherweise trotzdem fortgesetzt werden.
RA Schi[ly]:
Und das auf meinem Rücken dann. Und das auf dem Rücken möglicherweise auch meines Mandanten der um 9.00 Uhr Haftprüfung morgen hat.
Vors.:
Ich habe auf dem Rücken Ihres Mandanten nichts veranlaßt, daß diese Zeit bis jetzt gedauert hat, bis der zweite Zeuge fertig ist, wo drei vorgesehen sind.
RA Schi[ly]:
Ich hab ja auch gar keine Einwendung, daß Sie bis jetzt, aber ich möchte gewährleistet wissen, daß ich meine Maschine, ich sags Ihnen, wann sie abfliegt, sie fliegt 19.30 Uhr ...
Vors.:
Bitte, dann wollen wir jetzt keine Zeit verlieren und versuchen, mit dem Herrn Zeugen zu beginnen, mit dem Herrn Zeugen Gabriel.
RA Schi[ly]:
Ich muß um 18 Uhr hier den Saal verlassen. Es tut mir sehr leid.
RA Ma[irgünther]:
Ich auch.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, natürlich, Sie haben dadurch, daß Sie eine Mandantin vertreten, die hier nicht unmittelbar betroffen ist, eher die Möglichkeit wenn Sie verhindert sind, durch die Umstände, die Sie sagen, dann die Sitzung zu verlassen. Das wird Ihnen in diesem Falle niemand verübeln können.
RA Schi[ly]:
Aber ich möchte natürlich auch mein Fragerecht ausüben. Sie haben ja selber die Verbindungen hier dargestellt, die materiell-rechtlichen.[76]
Vors.:
Dann müssen Sie entscheiden, was Ihnen wichtiger ist.
RA Schi[ly]:
Das ist doch wohl unzumutbar, Herr Vorsitzender. Das ist doch wohl unzumutbar.
Vors.:
Ich kanns Ihnen nicht abnehmen die Entscheidung. Also ich habe entschieden, daß wir mit der Vernehmung des [3662] Zeugen Gabriel beginnen.
RA Schi[ly]:
Ja, von mir aus beginnen.
Vors.:
Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, bitte.
BA Dr. W[under]:
Herr Vorsitzender, ich wollte mir nur erlauben, eine Anregung zu geben.
Vors.:
Bitteschön.
BA Dr. W[under]:
Ich vermute, daß wir zwar mit der Vernehmung des Zeugen Gabriel ein schönes Stück weiterkommen, aber es ist doch ungewiß, ob sie zu Ende geführt wird. Deswegen würde ich empfehlen, den Zeugen zu entlassen und falls es erforderlich wird, ihn noch einmal zu rufen, ihn dann gesondert zu laden.
Vors.:
So ist es, so ist es. Das wollte ich gerade in den Mund nehmen. Das haben wir besprochen.
BA Dr. W[under]:
Ich bitte um Entschuldigung, daß ich Ihnen vorgegriffen habe.
Vors.:
Ich danke Ihnen für die Anregung. Also Sie sind für heute entlassen. Sollte sich die Notwendigkeit aufgrund anderer Aussagen ergeben, Sie nochmals zu hören, müßten Sie als Zeuge eben nochmals neu geladen werden. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld und ich bitte jetzt Herr Gabriel.
- Der Zeuge Küllmer wurde [rrrr] um 17.22 Uhr entlassen. -
- Der Zeuge Gabriel erscheint um 17.23 Uhr. -
Vors.:
Bitte, Herr Gabriel, nehmen Sie Platz. Um was für einen Antrag soll es sich handeln.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Ja, mir gibt das bisherige Ergebnis der Vernehmung des Zeugen, den wir eben gehört haben Anlaß zu einem Beweisermittlungsantrag[77] und zwar möchte ich beantragen zum Beweis dafür, daß an der Festnahme der Gefangenen Baader und Raspe bislang namentlich den Verfahrensbeteiligten nicht bekannte Beamte des Bundesamtes für Verfassungsschutz beteiligt waren, bei denen es sich folglich um Tatzeugen handelt, den früheren Präsidenten des Amtes für Bundesverfassungsschutz, Herr Nollau, dessen Anschrift ich noch gegebenenfalls bekanntzugeben hätte und den derzeitigen [3663] Präsidenten des gleichen Amtes, zu laden über die Anschrift dieses Amtes in Köln, Postfach, gewiß, zu hören.
Vors.:
Ja, über diesen Antrag werden wir dann zu gegebener Zeit entscheiden. Das ist im übrigen, wie Sie ja selbst sagen, ein Beweisermittlungsantrag. Ob wir dieser Anregung im einzelnen folgen, wird sich zeigen. Darüber muß heute nicht mehr entschieden werden.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Darf ich diesen Hinweis dahingehend verstehen, daß der Senat sich für die Existenz weiterer Tatzeugen zu diesem Komplex nicht interessiert.
Vors.:
Nein, Sie dürfen es so nicht verstehen. Sie dürfen es wirklich nicht.
Herr Zeuge, Sie sind bereits belehrt worden. Wir haben Ihnen, glaube ich, auch gesagt mit dem Tonbandgerät, wie das gehandhabt wird.
Zeuge Ga[briel]:
Jawohl.
Vors.:
Die Zeit ist sehr fortgeschritten. Sind Sie noch rein technisch von der Zeit her imstande, uns Auskünfte heute zu geben. Ich bitte Sie dann zunächst um Ihren Vor- und Zunamen.
Zeuge Ga[briel]:
Ich heiße Klaus-Jürgen Gabriel.
Vors.:
Ihr Alter?
Zeuge Ga[briel]:
32 Jahre alt, wohne in Neu-Isenburg und bin bei der KP Offenbach beschäftigt.
Vors.:
Ich bitte die Dienstadresse noch.
Zeuge Ga[briel]:
Kriminalpolizei Offenbach.
Vors.:
Nicht verwandt oder verschwägert mit einem der Angeklagten.
Zeuge Ga[briel]:
Nein.
Vors.:
Haben Sie wegen Meineides, Eidesdelikten irgendwie etwas mit Staatsanwaltschaft oder Gericht zu tun gehabt?
Zeuge Ga[briel]:
Nein.
Vors.:
Die Aussagegenehmigung für Sie liegt hier vor. Ist sie dem Inhalt nach bekannt?
Zeuge Ga[briel]:
Jawohl.
Vors.:
Sie ist durch ein Fernschreiben mitgeteilt worden. Muß ich die Aussagegenehmigung verlesen, sie ist identisch mit der für Herrn Küllmer. Genügt das. Ich würde, sie ist identisch mit der für Herrn Küllmer. Ich bin aber gerne bereit, Ihnen [3664] jetzt, weil ja dieser Zusatzsatz drauf steht.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Können wir nicht kurz fünf Fotokopien haben, das geht doch viel schneller.
Vors.:
Nein, ich möchte ja nicht grundsätzlich damit anfangen mit diesen Fotokopien, nachdem wir ohnedies ein Protokoll haben und das Protokoll fotokopiert wird. Wir müssen irgendwo die Fotokopierflut auch eindämmen. Aber Sie können hier eine, wie ich gerade sehe, vorhandene Fotokopie benützen.
RA Dr. H[eldmann]:
Streiten wir uns dann über den Inhalt?
Vors.:
Über den Inhalt haben wir uns nicht gestritten. Sie haben hier eine Fotokopie zur Verfügung. Ich bitte Sie, Herr Bietz, den Herrn zu übergeben, die ist überflüssig, die können Sie also für diese Zwecke behalten.
- Die Aussagegenehmigung wird als Anlage 4 zum Protokoll genommen. -
RA v[on ]P[lottnitz]:
Darf ich in diesem Zusammenhang mal fragen, die Bundesanwaltschaft ist auch nicht im Besitz dieser Aussagebeschränkungserklärung.
Vors.:
Warum, hätten Sie da wieder einen einseitigen Vorteil gesehen.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Aber natürlich, es hätte ...
Vors.:
Ich habe Ihnen doch jetzt im Augenblick ein Exemplar rübergeschickt. Es ist merkwürdig, Sie klagen über die fortgerückte Zeit und jetzt kommen Sie mit allen Dingen, die hier weiß Gott die Zeit nicht fördern, die wir hier noch brauchen. Sie haben doch inzwischen das.
Herr Zeuge, die Verteidigung macht geltend im Anschluß an die Festnahmeaktion, über die wir heute hier sprechen und deren Gegenstand Ihnen ja bekannt ist, seien Anzeigen gegen Polizeibeamte, die bei der Aktion beteiligt gewesen seien, erstattet worden, wohl wegen Körperverletzung im Amte. Ich mache Sie vorsorglich darauf aufmerksam, auf Wunsch der Verteidigung, daß, wenn irgend welche Fragen an Sie gestellt werden, die Sie in diesem Zusammenhang strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden bei wahrheitsgemäßer Beantwortung, haben Sie das Recht insoweit die Auskunft zu verweigern.
[3665][78] [3666] Zeuge Ga[briel]:
Jawohl.
Vors.:
Wir haben damit schon festgestellt, daß Sie den Gegenstand Ihrer heutigen Vernehmung kennen. Es handelt sich um eine Festnahmeaktion im Jahre 1972, in der Mitte des Jahres. Wenn Sie uns im Zusammenhang schildern wollen, was Sie damals für einen Einsatz erlebt haben, was Sie beobachtet haben.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, wir waren im Einsatz, wir hatten eine Garage observiert. Ich saß mit noch einem Kollegen unserer Fahndungsgruppe im Fahrzeug ...
Vors.:
Da nachher sicherlich Fragen kommen, um welchen Kollegen es sich gehandelt hat, die Namen kann man wohl nennen.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, daß ist der Kollege Pfeifer. Wir hatten bis etwa 5.50 Uhr observiert und standen von der Garage etwa, naja, zwei Straßen weiter.
Vors.:
Welche Garage meinen Sie?
Zeuge Ga[briel]:
Die Garage im Hofeckweg. Etwa gegen 5.50 Uhr bekamen wir dann den Funkruf, wir sollen eingreifen. Wir fuhren mit unserem Fahrzeug in den Hofeckweg rein, stellten, oder wir waren im anfahren, ließen unser Fahrzeug stehen, ich sprang raus und ich sah dann eine Person, muß ich dazu sagen, die sah ich schon vorher als ich direkt in den Hofeckweg reinfuhr, als wir reinfuhren, sah ich eine Person an der Ecke Hofeckweg-Ecke ... jetzt weiß ich den Namen der Straße nicht ...
Richter Dr. Berr[oth]:
Kühhornshofweg?
Zeuge Ga[briel]:
Hofeckweg, Ecke Kühhornshofweg.
Vors.:
Ist diese Ecke durch irgend, damit wir Bestätigung haben, daß Sie den richtigen Punkt haben und nicht durch diese Wegebezeichnung jetzt auf den Punkt hingewiesen wurden. Ist die irgendwie gekennzeichnet durch einen besonderen Umstand?
Zeuge Ga[briel]:
Das ist eine Einbahnstraße, die Kühhornshofwegstraße und sie ist abgegrenzt durch Begrenzungspfähle.
Vors.:
Richtig, dann haben wir die richtige Stelle.
Zeuge Ga[briel]:
Wir fuhren also auf das Objekt zu und als die Person, da muß ich dazu sagen, da stand eine Person an diesem Ecke, an dieser Ecke. Als wir auf die Person zufuhren, kam sie langsamen Schrittes auf unser schon anrollendes Fahrzeug zu. Ich sprang dann aus dem Fahrzeug und hatte die MP in der Hand. Ich rief: „Halt Polizei, Hände hoch“ und in diesem Moment griff [3667] die Person in die Tasche, er trug einen hellen Lodenmantel, einen Hut und eine Brille. Wie gesagt, in diesen Moment griff die Person in die Tasche und zog eine Waffe und schoß viermal in meine Richtung. Als die Schüsse ... beim Fallen der Schüsse warf ich mich in Deckung hinter einen geparkten VW und ich sah dann, als die Schüsse gefallen waren, sah ich dann, wie der Mann im Eingang Hofeckweg das, die Einfahrt vom zweiten Haus in die Gärten weglief. Er überkletterte dabei einen Zaun und lief dann in die Gärten weg. Der Kollege Pfeiffer der mit mir im Fahrzeug saß, der ging dann im Fahrzeug, also er warf sich ja auf den Boden, er kam gar nicht mehr aus dem Fahrzeug heraus, er warf sich ja auf den Boden des Fahrzeugs, bzw. er beugte sich nach vorne und ich lief dann, als die Person, die auf mich geschossen hatte, ich lief dann bis vorne zum Eck wieder Kühhornsweg, Kühhornskopfweg - Ecke Hofeckweg und wollte dann sehen, ob die Person entweder aus dem Gartengelände auf der Ecke Kühhornskopfweg rauskommt oder auf der Ecke Hofeckweg rauskommt. Seitdem habe ich ihn dann nicht mehr gesehen. Inzwischen war dann, in der Zwischenzeit wurde dann die Polizei Frankfurt von der Aktion informiert und sie waren dann auch ziemlich schnell da. Achso, der Kollege Pfeiffer, der dann im Wagen noch dringesessen hatte, der rief mir dann noch zu, daß zwei Personen sich in der Garage befinden. Wir versuchten dann unseren Dienstwagen vor die Garage, - das war eine Garage mit Klapptüren, - wir versuchten dann, den Wagen, den wir hatten, vor diese Klapptüren zu fahren, damit sie nicht mehr nach außen geöffnet werden konnten. Das gelang auch. Das war dann eine ganze Zeit später, als die Polizei Frankfurt und die ganzen eingesetzten Beamten tätig gewesen sind, stand ich dann am Haus, am Eckhaus, wo ich freie Sicht auf die Garage hatte. Ich sah dann noch, wie die Garage, wie das Tor der Garage versucht wurde, aufzustoßen und sah dann auch, wie versucht wurde von dem Herrn Raspe, ne vom Herrn Meins, was sich dann später herausgestellt hat, wie er versuchte, aus dem geöffneten Tor herauszukommen. Das war an für sich alles.
Vors.:
Haben Sie über die weitere Entwicklung bis zur eventuellen Verhaftung, wenn Sie das beobachtet haben, keine Beobachtungen mehr gemacht?
[3668] Zeuge Ga[briel]:
Keine Beobachtungen mehr.
Vors.:
Keine mehr. Schön. Dann wollen wir mal ein bißchen in die Einzelheiten einsteigen. Zunächst einmal, bevor dieser Alarmruf kam über Funk, daß der Einsatz beginne, ist Ihnen da irgend etwas noch aufgefallen?
Zeuge Ga[briel]:
In welcher Art und Weise?
Vors.:
Das sich irgend welche Fahrzeuge oder sonst irgendwas bewegt hat auf der Straße?
Zeuge Ga[briel]:
Achja, es ist mir aufgefallen, mein Kollege Pfeiffer, das ist so man kann sagen, Autonarr, Autofan, kurz bevor der Einsatzbefehl kam, sahen wir auf der Straße einen[ssss] Porsche vorbeifahren und da sagte noch der Kollege Pfeiffer zu mir: „Mensch in solch einem Wagen müßte man mal drin sitzen.“
Vors.:
Farbe, können Sie die noch ...
Zeuge Ga[briel]:
Das war ein dunkelroter Porsche.
Vors.:
Kennzeichen?
Zeuge Ga[briel]:
Das konnten wir nicht sehen. Naja, und dieses Fahrzeug war etwa fünf Minuten, die Zeit, an uns, nicht, an uns vorbeigefahren, sondern wir sahen ihn vorbeifahren und fünf Minuten später kam dann der Einsatzbefehl.
Vors.:
Sind Sie sich der Farbe dunkelrot sicher?
Zeuge Ga[briel]:
Rot würde ich sagen, dunkelrot auch, ja.
Vors.:
Und nun sind Sie also, wie Sie sagten, nach dem Alarmruf losgefahren, Hofeckweg, und Sie erwähnen nun, daß Sie eine Person haben stehen sehen an dieser Ecke mit den Pfählen. Es würde noch genau interessieren: Wie hat sich die Person im einzelnen verhalten? Sie sagten also, Sie kamen an, bloß damit[tttt] Sie Ihre vorherige Aussage noch[uuuu] kennen, sei dann langsamen Schrittes auf Sie wohl zugekommen, zunächst. Als Sie zufuhren und die Person zum ersten Mal sahen, in welcher Richtung hat die geblickt?
Zeuge Ga[briel]:
Zum ersten Mal, das kann ich nicht sagen. Ich weiß nicht, ob er in Richtung Kühhornskopfweg gesehen hat oder in Richtung Hofeckweg. Ich sah nur, als wir angefahren kamen, dann blickte er auf uns.
Vors.:
Wie sind Sie denn angefahren, war das mit Geräusch verbunden oder ausgerollt.
Zeuge Ga[briel]:
Wir sind ausgerollt. Wir hatten vielleicht noch, als wir [3669] in den Hofeckweg einbogen, hatten wir vielleicht eine Geschwindigkeit von 20, 30 drauf.
Vors.:
Haben Sie Anhaltspunkte dafür, daß die Person Sie gesehen haben könnte, oder gehört haben könnte und deswegen etwa rüberschaute. Ich mein, daß würde sich vielleicht durch eine entsprechende Bewegung angedeutet haben.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, er sah, ja, er muß unser Fahrzeug gesehen haben, als wir auf ihn zufuhren. Und seit diesem Zeitpunkt schaute er auch in unsere Richtung.
Vors.:
Und jetzt wollen Sie bitte möglichst genau schildern, was Sie in Erinnerung haben, über die Bewegungen, die anschließend von dieser Person ausgeführt wurden.
Zeuge Ga[briel]:
Also wie gesagt, er sah in unsere Richtung, sah, daß ich mit der MP im Anschlag aus dem Fahrzeug sprang ...
Vors.:
Waren Sie Zivil?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, ich war in Zivil.
Vors.:
Haben Sie Grund zur Annahme, daß er erkennen konnte, daß es sich bei Ihnen um Polizisten handelt?
Zeuge Ga[briel]:
Das glaube ich nicht, daß er das erkennen konnte.
Vors.:
Aha.
Zeuge Ga[briel]:
Nagut, er mußte zwar annehmen, daß, nagut, das ist eine Sache ...
Vors.:
Schön. Nun schildern Sie bitte weiter. Wir müssen es nochmals ein bißchen durchholzen.
Zeuge Ga[briel]:
Ich sprang dann aus dem Fahrzeug raus, aus unserem Dienstfahrzeug und rief: „Halt Polizei, Hände hoch.“
Vors.:
Also von da an wars klar, wenn die Person Sie gehört haben sollte.
Zeuge Ga[briel]:
Als ich fertig war mit dem Ausruf, griff diese Person in die Tasche und zog eine, ich nehme an, daß es eine Faustfeuerwaffe war, und schoß viermal.
Vors.:
Was ist zwischen diesem Ansichtigwerden der Person und dem Ziehen der Pistole geschehen? Wie hat sich die Person bis dahin bewegt?
Zeuge Ga[briel]:
Die Person bewegte sich auf unser Fahrzeug zu.
Vors.:
Geschwindigkeit?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, wir standen ja bereits und die langsamen Schrittes ...
Vors.:
Langsamen Schrittes, so daß man also davon ausgehen müßte, [3670] wenn Ihre Beobachtung zutrifft, die Person hat Sie gesehen möglicherweise, hat sich auf Sie zubewegt und dann die Pistole gezogen. In diesem Zeitraum ist diese Person also nicht gesprungen.
Zeuge Ga[briel]:
Nein.
Vors.:
Sätze gemacht.
Zeuge Ga[briel]:
Nein, nein.
Vors.:
Ruckartige Bewegungen?
Zeuge Ga[briel]:
Erst als er geschossen hatte und als ich ausgerufen hatte; „Halt Polizei, stehen bleiben“, und dann schoß er und dann flüchtete er. Also er sprang dann in die Gärten.
Vors.:
Jedenfalls von dem Standort aus, wo Sie die Person gesehen habe, hat sie sich zunächst langsamen Schrittes wegbewegt, bis zu dem Zeitpunkt wo die Pistole gezogen wurde.
Zeuge Ga[briel]:
Jawohl.
Vors.:
Der Zeuge vorhin hat angegeben, daß er diese Person auch gesehen hat, nun von der anderen Seite her, Kühhofshornweg ...
RA v[on ]P[lottnitz]:
Woher wissen Sie, daß das diese Person war.
Vors.:
Ach, Herr Rechtsanwalt ja, daß er auch eine Person ...
RA v[on ]P[lottnitz]:
... Herr Rechtsanwalt ja, das sind zentrale Fragen hier.
Vors.:
Ich habe die Frage in dieser Form gestellt. Wenn Sie sie beanstanden wollen, dann können Sie das tun.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Und ich bitte um fünf Minuten Pause aufgrund Ihrer Äußerung ...
Protokollführer:
Bitte Mikrofon, bitte Mikrofon einschalten.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Ich bitte erstmal im Protokoll festzuhalten, daß Sie gesagt haben, Herr Zeuge, der Zeuge vor Ihnen hat gesagt, daß er dieselbe Person, und da hatte ich mir erlaubt, Sie zu unterbrechen. Und jetzt bitte ich um fünf Minuten Pause.
Vors.:
Die wird nicht genehmigt.
RA v[on ]P[lottnitz]:
Also Herr Vorsitzender, ich komm nicht umhin, wieder einen Antrag zu stellen und zwar Sie können sich vorstellen welchen, ein Ablehnungsgesuch. Der Herr Raspe lehnt den Vorsitzenden Richter Dr. Prinzing wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Antrag stützt sich auf die Äußerung, die wir gerade von Ihnen gehört haben, die ich nochmal besonders bat, im Protokoll zu vermerken. Sie haben dem Zeugen Gabriel [3671] den Vorhalt gemacht sinngemäß: „Herr Zeuge, der Zeuge vor Ihnen hat hier gesagt, daß er dieselbe Person gesehen habe.“
[3672] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Die Tatsache, daß Sie aufgrund der Aussage des Zeugen, aufgrund der Aussage des Zeugen Küllmer vorhin, dem Zeugen das als selbe Person zu suggerieren, zeigt, daß Sie als abgelehnter Richter bereits eine ganz, eine bestimmte und zwar dem Herrn Raspe hier nachteilige Würdigung der Vorgänge vorgenommen haben. Eine Würdigung, die gerade die Zweifel ausräumt, die die Aussage dieser beiden Zeugen, vor allen Dingen in dem Widerspruch, in dem sie sich befinden, begründet, von daher wird dies Gesuch gestellt, zur Glaubhaftmachung[79] berufe ich mich auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Nachmittag.
Vors.:
Will sich die Bundesanwaltschaft dazu äußern? Herr Rechtsanwalt Mairgünther, entschuldigen Sie bitte.
RA Ma[irgünther]:
Herr Vorsitzender ich schließe mich dem Gesuch an und ergänze es wie folgt:
Auf die Antwort des Zeugen ...
Vors.:
Ich darf vielleicht den Zeugen solange in Abstand bitten, da ja hier Fragen angeschnitten werden, die wieder die Beweisthemen anlangt. Herr Gabriel, darf ich Sie bitten, draußen solange wieder im Zeugenzimmer Platz zu nehmen.
Der Zeuge Gabriel verläßt um 17.41 Uhr den Sitzungssaal.
Es wird Ihnen dann bekannt gegeben werden, wie es weitergeht. Dann darf ich die Bundesanwaltschaft bitten, wenn sie sich äußern will.
BA Dr. Wu[nder]:
Herr Vorsitzender, ich bin der Auffassung, daß dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig nach [§ ]26a, Abs. 1, Ziff. 3 der Strafprozeßordnung[80] zu verwerfen ist. Es[vvvv] ist der 25. Ablehnungsantrag heute abend zu später Stunde gestellt und diese Zahl allein muß mit[wwww] bei der Bewertung[xxxx] dieses Gesuches eine Rolle spielen. Es liegt auf der Hand, daß der Vorsitzende hier nichts Unzulässiges getan und gesagt hat, wenn er erklärt hat, diese Person sei bereits vom vorher vernommenen Zeugen gesehen worden. Es war niemand anderes in der Nähe gewesen, es war ein Vorhalt.
RAe. v[on ]Plottnitz und Dr. Heldmann[yyyy] schreien unverständlich durcheinander.
[3673] Vors.:
Wollten Sie vielleich jetzt der Gegenseite die Möglichkeit gehen, sich ohne ihr Zwischengebrüll zu äußern.
BA Dr. Wu[nder]:
Das, was der Vorsitzende erklärt und getan hat, kann bei einem vernünftigen Angeklagten und bei vernünftigen Verteidigern die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.
Vors.:
Ich bitte die Prozeß...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich bitte um Erwiderung.
Vors.:
Nein keine Erwiderung, es sind keine neuen Tatsache begründet worden. Ich gebe keine Gelegenheit zur Erwiderung.
RA Schi[ly]:
Ich möchte mich aber anschließen.
Vors.:
Ich bitte in etwa 10 Minuten wieder hier zu sein, ist ...
RA Schi[ly]:
Ich möchte mich für Frau Ensslin anschließen.
Vors.:
Bitte, das läßt sich nun wirklich nicht mehr unter den Begriff Erwiderung bringen.
RA Sch[ily]:
Ich schließe mich für Frau Ensslin im Ablehnungsgesuch an, einschließlich der Begründung und der dort bezeichneten Mittel zur Glaubhaftmachung. Soweit ich darf zuerst aber nocheinmal zu der Frage der Zulässigkeit Stellung nehmen. Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, die Erklärung Ihrerseits, man könne bei der Zulässigkeitsprüfung allein aus der Zahl von Ablehnungsgesuchen irgendwelche Schlußfolgerungen ...
Vors.:
Ich bitte keine Erwiderung, sondern eine Begründung der Ablehnung gegen den Vorsitzenden.
RA Sch[ily]:
Herr Vorsitzender, darf ich über die Zulässigkeit reden oder darf ich das nicht ...
RA Dr. He[ldmann]:
Es ist ja nicht mehr auszuhalten hier.
Vors.:
Es ist praktisch die Erwiderung, die Sie hier bringen.
RA Sch[ily]:
Herr Vorsitzender, darf ich über die Zulässigkeit sprechen oder nicht?
Vors.:
Selbstverständlich dürfen Sie das.
RA Schi[ly]:
Und darf ich dann nicht auf die Bemerkung von Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder eingehen?
Vors.:
Er hat die Nichtzulässigkeit nicht damit begründet. Das war kein rechtlicher Gesichtspunkt, er hat es nur charakterisiert.
RA Schi[ly]:
Wie war das, kein rechtlicher Gesichtspunkt, was war es denn dann für einer?
[3674] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wozu hat er es dann wohl gesagt?
RA Schi[ly]:
Was war es denn dann für einer?
Vors.:
Ich habe Ihnen gesagt, Sie sollen hier jetzt nicht erwidern, sondern Sie sollen diesen Ablehnungsantrag von sich aus nach Ihrem Anschluß begründen.
RA Schi[ly]:
Und ist mir dabei untersagt, auf die Ausführung der Bundesanwaltschaft einzugehen?
Vors.:
Sie hat die Zulässigkeit nicht damit allein begründet oder nicht wesentlich gestützt, daß sie sagt 25 ...
RA Schi[ly]:
Aber wohl einer der Gründe und da darf ich doch wohl darauf eingehen. Oder warum darf ich das nicht?
Vors.:
Ich weise Sie darauf hin, daß das keine Erwiderung sein soll, sondern daß Sie jetzt den Antrag begründen können, ich gebe Ihnen dazu Gelegenheit.
RA Schi[ly]:
Aber Herr Vorsitzender, ich habe mich angeschlossen, und da wird es doch wohl mein Recht sein, auf die Ausführungen von Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder einzugehen, oder nicht?
Vors.:
Darf ich Sie bitten jetzt fortzufahren.
RA Schi[ly]:
Ja wenn Sie mich nicht unterbrochen hätten wären wir schon ein fort, vorangekommen. Es wird doch wohl nicht die Zahl von Ablehnungsgesuchen darüber entscheiden, ob ein Ablehnungsgesuch zulässig ist, oder nicht. Ich weise Sie da in dem Zusammenhang daraufhin, daß dieser Senat ein Ablehnungsgesuch, das auch so in dieser Zahl sich befand, von dem Sie immer gesagt haben, oder Ihr Kollege, es war wohl Ihr Kollege, der da bei diesem Ablehnungsgesuch dann gesagt hat: Die Prozeßverschlepper haben wieder, ganz begeistert über seine eigene Äußerung: Die Prozeßverschlepper haben wieder zugeschlagen.[81] In diesem Fall ist Ihnen aber, das war diese Protokollaffäre,[82] in diesem Fall ist der Senat aber, Ihrer Anregung, Herr Bundesanwalt Zeis, ja bekanntlich nicht gefolgt, als unzulässig, sondern in diesem Fall als unbegründet,[83] wenn auch mit meiner, nach meiner Auffassung nach unrichtigen Begründung als unbegründet zurückgewiesen. Aber immerhin nicht als unzulässig. Sie können also nicht aus der Frage der Zahl der Ablehnungsgesuche irgendwelche Folgerungen herleiten. Und nun noch zu der Frage der Begründetheit. Sie sagen, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, und darüber bin ich doch einigermaßen er- [3675] staunt, nachdem wir, ich weiß nicht, jetzt einige Zeugen, die noch unter der Zahl 10 liegen, gehört haben, wir noch gar nicht wissen, welche weiteren Tatzeugen noch in Betracht kommen, der Kollege von Plottnitz ein Beweisermittlungsantrag gestellt hat, da sagen Sie, es waren doch überhaupt keine anderen Personen in der Nähe. Das verstehe ich ja nun überhaupt nicht mehr, wollen Sie denn jetzt in diesem Stadium der Beweisaufnahme schon endgültige Feststellungen treffen, wenn Sie mich unterbrechen wollen bitte?
BA Dr. Wu[nder]:
... andere Zeugen dieser geschilderten Art waren nicht in der Nähe, das darf ich ergänzend noch hinzufügen.
RA Schi[ly]:
Ja aber, Herr Vorsitzender, das, aber Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, das wissen Sie doch noch gar nicht. Wir haben doch noch Zeugen auch vor uns. Wir haben doch noch Zeugen vor uns. Möglicherweise hören wir noch eine ganze Menge Zeugen, wenn sich nämlich der Beweisermittlungsantrag von Herrn Kollegen von Plottnitz als nützlich, wie ich glaube erweisen sollte. Also darüber können Sie doch, das wäre doch gerade die Festlegung und das, was eben zur Besorgnis der Befangenheit Anlaß gibt. Daß der Herr Vorsitzende und der abgelehnte Richter zugleich, offenbar sich schon seine Meinung festgelegt hat, daß da eine Personenidentität besteht und das ist das höchst Bedenkliche und das bitte ich doch auch mit allem Ernst zu prüfen, ob nicht hier, bei dem abgelehnten Richter mindestens aus der Sicht des Angeklagten festzustellen ist, daß eine Festlegung stattgefunden hat. Das ist eigentlich nahezu der klassische Ablehnungsgrund, wenn eine Festlegung erfolgt. Und ich beziehe mich auch insoweit zur Glaubhaftmachung auf eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters.
Vors.:
Ich bitte ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... sei ja auch eine Erwiderung.
Vors.:
Ja, sofern es ein Satz ist ja, aber ich habe die schlimmsten Erfahrungen[zzzz] dieser Zusage gemacht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Der Herr Dr. Wunder meinte, es sei hier, es könne gar keinen, niemand anderes angenommen werden, als eine Person. Er verkennt völlig dabei, daß der Zeuge Gabriel, wie wir alle gehört haben, von einer Person mit hellem Mantel, [3676] Brille und Hut sprach. Wo hingegen der Zeuge von einer Person mit hellem Mantel und Brille sprach. Also zumindest diesen, vom Hut, nie die Rede war ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, das ist also doch eine Erwiderung ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Das zu erklären ist einfach unhaltbar.
Vors.:
... und Sie haben durch Zwischenrufe das ja bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht. Ich bitte die Beteiligten fünf ... Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.
RA Dr. H[eldmann]:
Herr Baader schließt sich durch mich diesem Ablehnungsgesuch an. Ich begründe es kurz wie folgt: Die hier beanstandete Äußerung des Herrn Vorsitzenden Richters läßt für einen vernünftigen Angeklagten die Besorgnis begründet erscheinen, daß der abgelehnte Richter zu Beginn der Beweisaufnahme bereits das Beweisergebnis in der Tasche wähnt, aufgrund allein seiner Aktenkenntnis. Daß, darauf muß diese Äußerung schließen lassen und dieser Verdacht, diese Vermutung wird erhärtet durch verschiedene Verkommnisse in dem gestrigen Beginn dieser Beweisaufnahme, die ich zu einem Teil zu Protokoll schon gestern gerügt habe.
Vors.:
Ich bitte die Beteiligten, fünf nach sechs wieder hier zu sein. Es wird dann bekanntgegeben, wie es weitergeht. Publikum vorsorglich zugelassen.
Pause von 17.50 Uhr bis 18.12 Uhr.
Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung sind RAe. Schily, Dr. Heldmann und Mairgünther nicht mehr anwesend.
Vors.:
Bitte Platz zu nehmen. Wir stellen fest, es fehlt Herr Rechtsanwalt Schily und Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Sie sind beide Pflichtverteidiger[84] ...
RA Ob[erwinder]:
... 2 Minuten ...
Vors.:
Und Herr Rechtsanwalt Schily?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Der mußte zu seinem Flugzeug.
RA Dr. Heldmann erscheint um 18.12 Uhr wieder im Sitzungssaal.
Vors.:
Ist also nicht mehr anwesend, ja er ist für diesen Fall entschuldigt, er hat ja die Gründe angegeben. Der Senat hat beschlossen:
Die Ablehnungen[aaaaa] des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing werden einstimmig als unzulässig verworfen.
Gründe: Der von den Angeklagten zum Gegenstand der Ab- [3677] lehnung gemachte Vorhalt des Vorsitzenden, den dieser im Zusammenhang mit der vorhergehenden Zeugenaussage gemacht hat, bietet für Angeklagte und Verteidiger bei vernünftiger Betrachtung schlechterdings keinen[bbbbb] Anlaß an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln. Die von den Verteidigern an den Vorhalt geknüpften Schlußfolgerungen sind abwegig. Die Anträge dienen offensichtlich allein der Verschleppung des Verfahrens.
Ich bitte den Herrn Zeugen wieder in den Zeugenstand zu bitten.
Der Zeuge Gabriel erscheint wieder um 18.14 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Herr Zeuge bitte. Ich glaube, ich war dabei, Ihnen einen Vorhalt zu machen aus der Zeugenaussage des vorher gehörten Zeugen Küllmer. Er hat nach seiner Darstellung an der nämlichen Ecke eine Person gesehen, die dann auch in der Folge eine von ihm, einen Gegenstand gezogen hat, den er für eine Waffe hielt. Es ist möglich daß es sich um diesselbe Person gehandelt hat. Von dieser Person hat der Zeuge folgendes angegeben: Sie hat, als wir anfuhren, aus, das betrifft also die Richtung Kühhornshofweg, wohl zunächst in unsere Richtung geblickt, sich dann umgewandt, in den Hofeckweg geschaut und sprang dann, jedenfalls mit hastigen Bewegungen von dieser Stelle, wo sie gestanden hat, weg und zwar bevor die Waffe gezogen wurde. Ich sage das jetzt als pauschaler Begriff, den Gegenstand, den der Zeuge für eine Waffe hielt, er sagte, ich kann mit Sicherheit sagen, daß es eine Waffe war.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich beanstande diesen Vorhalt auch wieder und zwar zwei Passagen. Die erste Passage, daß er erst in die eine und dann in die andere Richtung geschaut habe, darüber hat der Zeuge Küllmer überhaupt nichts gesagt, also in der Präzision, wie Sie es jetzt wiedergegeben haben, ist dazu nichts gesagt worden von ihm und darüberhinaus auch der Vorhalt, bevor die Waffe gezogen wurde.
Vors.:
Darf ich Ihnen sagen, ich lege jetzt also keinen Wert auf den ersten Punkt, das war nur eine zusammenfassende ...
[3678] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Aber ich lege Wert auf den ersten Punkt.
Vors.:
Mit den Blicken, da will ich die Zeit jetzt nicht verlieren.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, aber Herr Vorsitzender, wir haben es hier leider eben nicht nur mit Zeitproblemen zu tun, sondern mit einem Strafprozeß. Nehmen Sie das bitte zur Kenntnis.
Vors.:
Ich nehme das durchaus zur Kenntnis und ich glaube, die Erinnerung daran, daß es sich hier um einen Strafprozeß handelt, brauchen Sie mir nicht aufzufrischen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Erinnerung ist immerhin ein gutgewähltes Wort.
Vors.:
Sie haben ja gesagt, ich soll mich daran erinnern oder zur Kenntnis nehmen. Der Herr Zeuge sagte, daß in einer Bewegung, in einer flüssigen Bewegung dieser Mann, von der Stelle, wo er gestanden hat, sich mit raschen Bewegungen entfernt hat, und dabei eine Waffe gezogen habe. Es ist aus dieser Aussage möglicherweise zu schließen, daß dieser Zeuge rasch davonging und gleichzeitig diese Waffe gezogen hat. Das würde sich mit der Darstellung, die Sie gegeben haben, nicht vereinbaren lassen. Sie sagten nämlich vor dem Ziehen der Waffe, was Sie für eine Waffe hielten, habe sich diese Person mit langsamen Schritten auf Sie zubewegt.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, ich muß dazu sagen ...
Vors.:
Entschuldigung, ich muß Sie zuerst an’s Mikrofon anschließen.
Zeuge Ga[briel]:
Ich muß dazu sagen, daß ich das nur so schildern kann, wie ich es in dem Moment gesehen habe, als ich aus dem Fahrzeug raussprang. Und ich bin der Meinung, daß die Person, die an der Ecke gestanden hat, beim Herausspringen von mir aus im Fahrzeug, sich in meine Richtung bewegt hat. Und als er einige Schritte gegangen war, vielleicht zwei drei Schritte gegangen war und ich gerufen hatte: Halt, Polizei stehenbleiben, da zog er die Waffe.
Vors.:
Sind Sie sich sicher, daß sich diese Person mit langsamen Schritten bewegt hat?
Zeuge Ga[briel]:
Der Vorfall hat sich vor dreieinhalb Jahren ereignet, aber ich meine doch, daß ich sagen kann, daß sie sich mit langsamen Schritten uns genähert hat.
Vors.:[ccccc]
Haben Sie noch eine Rückerinnerung, in welcher, Sie haben schon Aussagen darüber gemacht, aber weil dieser Punkt im Augenblick [3679] strittig geworden ist, in welcher Richtung der Mann, als Sie seiner ansichtig wurden, geblickt hat?
Zeuge Ga[briel]:[ddddd]
Nun als er in unsere Richtung, er blickte, er blickte in zwei Richtungen, also den Kühornskopfweg hoch und in unsere Richtung. Also wie kann man es landläufig[eeeee] ausdrücken, er ließ die Blicke schweifen, sagen wir mal.
Vors.:
Also er müßte den Kopf gewendet haben.
Zeuge Ga[briel]:
Er müßte den Kopf gewendet haben, er hat auch den Kopf gewendet. Er blickte einmal in die Richtung der Kollegen, die ankamen, und er blickte auch in unsere Richtung.
Vors.:
Nun sagen Sie, Sie sahen also, wie der betreffende, der sich Ihnen näherte eine, einen Gegenstand zog, die Sie für eine Waffe hielten und dann seien Schüsse gefallen?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, das richtig. Als die Person sich auf uns zu bewegte und ich aus dem Fahrzeug sprang und eben Halt, Polizei rief, griff diese Person in die Tasche und zog einen Gegenstand heraus und mit diesem Gegenstand, oder von diesem Gegenstand, fielen dann die Schüsse.
Vors.:
Können Sie noch angeben, mit welcher Hand die Person die Waffe hielt?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das kann ich nicht angeben.
Vors.:
Können Sie nicht angeben. Die Zahl der Schüsse haben Sie benannt.
Zeuge Ga[briel]:
Meiner Erinnerung nach waren es vier Schüsse.
Vors.:
Können Sie ungefähr die Schnelligkeit, in der die Schüsse gefallen sein könnten, beschreiben?
Zeuge Ga[briel]:
Oh, das waren ganz schnell hintereinander, na ja, die vier Schüsse in drei Sekunden, vier Sekunden.
Vors.:
Sie sagten in Ihre Richtung.
Zeuge Ga[briel]:
In meine Richtung.
Vors.:
Woraus folgern Sie das?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, aus dem ausgestreckten Arm des bewußten Mannes, der Arm deutete in meine Richtung.
Vors.:
Handelte es sich um gezielte Schüsse, wo also die Pistole so hoch gehalten wurde, oder die Waffe so hochgehalten wurde, daß über Kimme und Korn geblickt worden ist beim Schießen?
[3680] Zeuge Ga[briel]:
Nein, der Mann riß eben, Sie sagen selber, die Waffe aus, ich weiß nicht woher, jedenfalls aus dem Mantel heraus und deutete dann mit dem Arm in meine Richtung, in der ich angelaufen kam. Und dann fielen die Schüsse.
Vors.:
Ja nun gerade dieses deutete ... das würde mich interessieren. Die Polizei spricht ja vom Deutschuß. Handelt es sich darum?
Zeuge Ga[briel]:
So muß ich es ausdrücken, denn gezielt hat diese Person nicht.
Vors.:
Und wie hoch war die Waffe etwa gehalten?
Zeuge Ga[briel]:
Na ja, etwa in Bauch-Brusthöhe.
Vors.:
Haben Sie irgendwie durch Geräusche von Geschossen bemerkt, daß Ihre Beobachtung richtig ist, daß das in Ihre Richtung geht, Einschläge, pfeifen, Querschläger?
Zeuge Ga[briel]:
Nein
Vors.:
Nichts. Hat man irgendwelche Spuren, an dem Ort, an dem Sie gestanden haben, bei der Abgabe der Schüsse oder hinter Ihnen, so daß man die Richtung hätte feststellen können, später festgestellt?
Zeuge Ga[briel]:
Das ist mir nicht bekannt.
Vors.:
Einschläge und dergleichen?
Zeuge Ga[briel]:
Ist mir nicht bekannt.
Vors.:
Wurde Ihr Fahrzeug beispielsweise lädiert?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, mein Fahrzeug wurde nicht beschädigt.
Vors.:
Wissen Sie, ob andere dort vielleicht vorhandene Fahrzeuge ...
Zeuge Ga[briel]:
Das weiß ich nicht, nein.
Vors.:
Es sind doch dort Häuser in der Nähe, sind da irgendwelche Einschläge festgestellt worden?
Zeuge Ga[briel]:
Das ist mir nicht bekannt.
Vors.:
Nehmen wir mal unter diesen Umständen an, daß nur in den Luftraum geschossen worden wäre, wäre es möglich, daß Sie es so verwechseln, daß beispielsweise das nur abschreckende Schüsse gewesen sein könnten, die in die Luft abgegeben wurden?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, die Person zielte mit dem Arm, also der Arm, in dem er die Waffe trug, deutete auf mich. Also nicht in den Himmel oder auf die Erde.
Vors.:
Hat man sich später bemüht diese Geschosse zu finden oder Einschläge festzustellen?
Zeuge Ga[briel]:
Das ist mir nicht bekannt.
[3681] Vors.:
Können Sie etwas darüber aussagen, ob außer[fffff] in die Richtung, in die Sie, in der Sie standen, dieser betreffende einen Schuß abgegeben haben könnte? Haben Sie da irgendwelche Anhaltspunkte dafür beobachtet?
Zeuge Ga[briel]:
Können Sie die Frage nochmal wiederholen.
Vors.:
Ja, sie war etwas kompliziert gestellt. Wäre es möglich, daß die Schüsse auch in eine andere Richtung gegangen sind, als in die Ihre?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das ist nicht möglich, weil der Arm, der diese Waffe eben trug, in meine Richtung gedeutet hat. Es ist also nicht möglich daß er, sagen wir mal, wie Sie vorher andeuten, in den Himmel oder in die Erde schoß.
Vors.:
Haben Sie Kenntnis davon, ob in der Gegend, in der der Mann gestanden hat beim Schießen, überhaupt welche Geschoßeinschläge später festgestellt worden sind?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das ist mir nicht bekannt.
Vors.:
Ist Ihnen nicht bekannt geworden, im Zuge der Ermittlungen daß in einem, in eine Wohnung ein Geschoß eingedrungen ist.
Zeuge Ga[briel]:
Das ist mir auch nicht bekannt.
Vors.:
Bitte weitere Fragen zu stellen. Bitte Herr Dr. Foth.
Richter Dr. Fo[th]:
Habe ich Sie recht verstanden, Sie haben sich dann irgendwie in Deckung begeben, hingeworfen?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, nachdem, oder beim Fallen der Schüsse. Das mag nach dem 1. oder 2. Schuß gewesen sein, ließ ich mich hinter einem dort geparkten VW fallen. Also daß ich in Deckung lag.
Richter Dr. Fo[th]:
Dankeschön.
Vors.:
Bitte weitere Fragen. Herr Dr. Breucker.
Richter Dr. Br[eucker]:
Wie groß war der Abstand von Ihnen zu diesem Mann, als die ersten Schüsse fielen?
Zeuge Ga[briel]:
Nun ich würde sagen zwischen 15 und 20 Metern.
Richter Dr. Br[eucker]:
Haben Sie Mündungsfeuer gesehen?
Zeuge Ga[briel]:
Das kann ich jetzt nicht mehr sagen, das weiß ich nicht.
Ergänzungsrichter Dr. N[erlich]:
Was für einen Hut hat der Mann aufgehabt, Herr Gabriel?
Zeuge Ga[briel]:
Ich glaube, es war ein dunkler Hut.
[3682] Ergänzungsrichter Dr. Ne[rlich]:
Aber er hat sicher einen Hut aufgehabt?
Zeuge Ga[briel]:
Er hatte einen Hut auf.
Ergänzungsrichter Dr. Ne[rlich]:
Und sind Sie sich sicher Herr Gabriel, daß er in dem Moment die Pistole gezogen, also aus irgendwas herausgeholt hat, ist das ganz sicher?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, da bin ich sicher, denn ich sah diese Bewegung, die in den Mantel hineinfuhr und er mit einer Waffe wieder herauskam.
Ergänzungsrichter Dr. Ne[rlich]:
Die vorher nicht drin war?
Zeuge Ga[briel]:
Die vorher[ggggg] nicht drin war.
Vors.:
Die Herren der Bundesanwaltschaft ... halt, ich sehe gerade noch am Richtertisch, Herr Freuer, bitte.
Ergänzungsrichter Fr[euer]:
Haben Sie an der Stelle, wo der Mann gestanden hat,[hhhhh] Patronenhülsen gefunden oder nicht?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das ist mir nicht bekannt.
Ergänzungsrichter Fr[euer]:
Danke.
Vors.:
Bitte, Herr Bundesanwalt Zeis.
OStA Z[eis]:
Ich habe noch eine Frage an den Herrn Zeugen über die Entfernung. Sie haben eben auf die Frage des Herrn Vorsitzenden oder eines der beisitzenden Richters gesagt; 15 bis 20 Meter. Sie sind ... und zwar etwa Entfernung der Person, als der Schuß, als die Schüsse auf Sie abgegeben wurden, habe ich Sie da richtig verstanden?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, in dem Moment, als die Schüsse auf mich abgegeben wurden, betrug die Entfernung zwischen uns etwa 15 bis 20 Meter.
OStA Z[eis]:
Sie sind einmal vom Untersuchungsrichter[85] vernommen worden. Ist das richtig, Herr Gabriel?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, ich wurde mal in Karlsruhe vernommen.
OStA Z[eis]:
Ja, Sie wurden da in ähnlicher Weise befragt, damals haben Sie eine etwas andere Angabe gemacht, erinnern Sie sich noch daran?
Zeuge Ga[briel]:
Wenn Sie mir die Angaben vorlesen würden, vielleicht.
OStA Z[eis]:
Hier wird protokolliert auf 37/9: Richter: Wie weit waren Sie wohl noch weg, als Raspe das Feuer eröffnete? Zeuge: Ich würde sagen zwischen 25 und 30 meter. Er kam einige Schritte in unsere Richtung gelaufen, er verschwand über den Gartenzaun.
[3683] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, vorab möchte ich beanstanden, von dem Herrn Raspe war bislang nicht die Rede in der Aussage des Zeugen.
Vors.:
Es ist ja ein Vorhalt.
OStA Z[eis]:
Ich lese[iiiii] doch vor aus dem Protokoll, Herr Rechtsanwalt, falls Sie das nicht verstanden haben sollen. Ich kann ja wohl den Namen nicht weglassen, indem ich XX oder MM sage.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Sie können sehr gut vorhalten, in dem Sie sagen, haben Sie früher mal bei einer richterlichen Vernehmung die Entfernung mit so und soviel Meter angegeben.
OStA Z[eis]:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, ich lasse mir von Ihnen nicht die Art und Weise meines Vorhalts vorschreiben. Solange sie der Vorsitzende billigt, müssen Sie sich damit abfinden.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Sie brauchen sich doch von mir nichts vorschreiben lassen, ich habe es beanstandet.
Vors.:
Der Vorhalt ist zulässig.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Dann bitte ich um eine Senatsentscheidung.[86]
Vors.:
(nach geheimer Beratung) Der Senat hat beschlossen, der Vorhalt ist zulässig.
Bitte Herr Bundesanwalt.
OStA Z[eis]:
Herr Gabriel, haben Sie meine Frage verstanden, damals also auf[jjjjj] eine ähnliche oder gleiche Frage 25 bis 30 meter, heute 15 bis 20 meter.
Zeuge Ga[briel]:
Ich habe die Frage verstanden. Ich kann nur sagen, daß meiner Erinnerung nach, ich heute das so sage, wie es, wie ich es in Erinnerung habe. Wenn ich vorher 25 bis 30 Metern gesagt habe, kann es auch möglich gewesen sein.
OStA Z[eis]:
Dann würde mich noch interessieren, der Herr Vorsitzende hat es schon gefragt oder einer der Herren hier, Sie können sich nicht mehr erinnern, in welcher Hand die Waffe gewesen ist?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das weiß ich nicht.
OStA Z[eis]:
Dann darf ich Ihnen vorhalten, daß Sie damals bei Ihrer polizeilichen Vernehmung folgendes dazu angegeben haben, vielleicht kehrt aufgrund des Vorhalts die Erinnerung zurück. Der Unbekannte drehte sich in unsere Richtung, holte [3684] aus der rechten Manteltasche eine Faustfeuerwaffe, hob den Arm in unsere Richtung und gab etwa drei bis vier Schüsse auf uns ab.
Zeuge Ga[briel]:
Nun, das kann so gewesen sein, wie es in der Vernehmung dort angegeben habe. Auch zwischen dieser Vernehmung und der heutigen Vernehmung liegt wieder ein gewisser Zeitraum, in dem man auch einiges vergessen kann.
OStA Z[eis]:
Wie geschah, da möchte ich noch etwas Einzelheiten wissen, die Identifizierung dieser Person, die auf Sie geschossen hat?
Zeuge Ga[briel]:
Darf ich die Frage nochmal hören?
OStA Z[eis]:
Wie geschah die Identifizierung dieser Person, die auf Sie geschossen hat?
Zeuge Ga[briel]:
Wie die Identifizierung geschah.
OStA Z[eis]:
Woraus zogen Sie denn den Schluß, daß derjenige, der auf Sie schoß, identisch ist mit dem Angeklagten Raspe?
Zeuge Ga[briel]:
Als wir etwa gegen ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Diese Frage beanstande ich,[kkkkk] der Zeuge kann doch zunächst mal gefragt werden, ob er überhaupt den Schluß gezogen hat, das ist bislang nicht eingeführt ...
OStA Z[eis]:
Auch vorhin hat der Zeuge[lllll] bereits schon mehrfach gesagt, bei der pauschalen Einvernahme, daß es sich um den Angeklagten Raspe gehandelt habe. Ich erinnere mich mit Sicherheit daran, daß vorhin mit einer Identifizierung, oder von einer Identifizierung die Sprache war.
Vors.:
Ja, ich würde vorschlagen, daß man in der Tat die Frage so umformulieren kann. Haben Sie Anhaltspunkte gewonnen, um wen es sich gehandelt hat, bei diesem Mann, von dem Sie glauben, daß er auf Sie geschossen hat.
Zeuge Ga[briel]:
Erst auf dem Polizeipräsidium in Frankfurt, wo die Festgenommenen dann hingebracht worden sind, habe ich den Mann, der mir vorgestellt wurde, als den Mann wiedererkannt, der auch auf mich die Schüsse[mmmmm] abgegeben hat.
Vors.:
Bitte, Herr Bundesanwalt.
OStA Z[eis]:
Wie war die, was Sie eben als Vorstellung bezeichnet haben. Ich möchte noch etwas Einzelheiten über die Art und Weise, war es eine Wahlgegenüberstellung, war es eine Einzelgegenüberstellung? Sie kennen ja wohl die Unterschiede?
[3685] Zeuge Ga[briel]:
Ja, das ist mir bekannt. Soviel ich weiß, war es eine, also mit Sicherheit war es eine Einzelgegenüberstellung.
OStA Z[eis]:
Wo?
Zeuge Ga[briel]:
Im Polizeipräsidium Frankfurt.
OStA Z[eis]:
In Zellen? Oder in dem Zimmer?
Zeuge Ga[briel]:
In dem Vorraum des, der Haftanstalt, nehme ich an, oder der Haftzellen.
OStA Z[eis]:
Im Vorraum der Haftzellen?
Zeuge Ga[briel]:
Ja.
OStA Z[eis]:
Ist Ihnen bei dieser Gelegenheit irgendwelche, sind Ihnen da bei dieser Gelegenheit irgendwelche Verletzungen an ...
Zeuge Ga[briel]:
Nun, ich sah, daß Herr Raspe im Gesicht verletzt war.
OStA Z[eis]:
Welcher Art waren die Verletzungen?
Zeuge Ga[briel]:
Das, ich bin kein Mediziner, darüber weiß ich nichts. Ich sah nur, daß er Verletzungen im Gesicht hatte.
OStA Z[eis]:
Waren das offene Wunden?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, das war, sie hatten auch geblutet, oder beziehungsweise, sie waren rot.
OStA Z[eis]:
Auf welcher Entfernung waren Sie da bei dieser Gegenüberstellung?
Zeuge Ga[briel]:
Na ja, auf 1 bis 2 Meter.
OStA Z[eis]:
Aufgrund welcher Tatsachen haben Sie den Herrn Raspe wiedererkannt? Als diejenige Person, die auf Sie geschossen hat?
Zeuge Ga[briel]:
Aufgrund der Gesichtsform, der Haare, des Bartes.
OStA Z[eis]:
War der Zeuge noch gleichgekleidet zu dem Zeitpunkt.
Zeuge Ga[briel]:
Jawohl, beziehungsweise er hatte, den Mantel hatte er nicht mehr an, er hatte auch nicht mehr den Hut auf.
OStA Z[eis]:
Ich habe vorerst keine Fragen mehr, danke.
Vors.:
Sonstige Fragen. Bitte, Herr Bundesanwalt.
BA Dr. Wu[nder]:
Eine kurze Frage noch Herr Zeuge, können Sie genauer angeben, welcher Art die gezogene Faustfeuerwaffe war. War es eine Pistole, war es ein Revolver?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das kann ich nicht sagen.
BA Dr. Wu[nder]:
Können Sie nicht sagen.
[3686] Zeuge Ga[briel]:
In dem Moment der Schußabgabe habe ich nicht mehr soweit auf den Mann geachtet. Ich habe also nicht gesehen, aus was für einer Waffe die Schüsse angegeben worden sind.
BA Dr. Wu[nder]:
Dankeschön.
Vors.:
Die Herren Rechtsanwälte bitte, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, Herr Zeuge erste Frage, Sie haben vorher gesagt, Sie seien etwa 2 Straßen von den Garage entfernt gewesen an Ihrem ursprünglichen Einsatzort. Können Sie das einmal etwas näher beschreiben, wo Sie sich aufgehalten haben?
Zeuge Ga[briel]:
Wenn ich dazu mal am Tisch, wo die Karte liegt, hingehen könnte?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja klar, ich werd’s genehmigen.
Vors.:
Ja, wollen Sie es anhand der Karte sehen?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja ich sehe, vielleicht kann man das später machen, ich will mal so fragen. Erinnern Sie sich, ob Sie in der Kaiser-Sigmund-Straße Ihren Einsatzort hatten?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das war eine Parallelstraße zur Kaiser-Sigmund-Straße, beziehungsweise eine Straße, die auf die Kaiser- Sigmund-Straße fiel.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Muß ich Ihnen vorhalten, und zwar aus Blatt 26, aus Ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11. Juli 72 den ersten Satz, der lautet wie folgt, bezieht sich allerdings auf eine andere polizeiliche Vernehmung Ihres Kollegen Pfeiffers: Die mir bekanntgegebene Aussage meines Kollegen Pfeiffer über unseren Auftrag in der Nacht zum 1. Juni 1972 und unseren Standort um 5.50 Uhr in der Kaiser-Sigmund-Straße, ist[nnnnn] zutreffend dargestellt. Danach sieht es so, als ob Sie Ihren Einsatz dort in der Kaiser-Sigmund-Straße hatten?
Zeuge Ga[briel]:
Ich weiß nicht, was der Kollege Pfeiffer ausgesagt hat. Ich weiß nur, daß wir in der Nacht nicht nur an einem Platz standen, daß wir auch rumgefahren sind. Also in dem Bezirk Hofeckweg, Kühornskopfweg haben wir, wie könnte man sagen, patroulliert.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Zu der Zeit, als Sie den Porsche Targa vorbeifahren sahen, haben Sie ja geschildert, stand Ihr Fahrzeug da oder war es in Bewegung?
[3687] Zeuge Ga[briel]:
Zu diesem Zeitpunkt standen wir.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Und stand es zu diesem Zeitpunkt in der Kaiser-Sigmund-Straße oder woanders?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, es war eine Straße, die auf die Kaiser-Sigmund, ich nehme an, daß es, Sie meinen mit der Kaiser-Sigmund-Straße ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Na vielleicht können wir dann doch mal hier an der Skizze das aufklären, das kürzt vielleicht das Verfahren ab?
Vors.:
Ja bitte, dann wollen wir doch an die Skizze treten. Herr Zeuge benützen Sie bitte das Mikrofon, das hier im Vordergrund steht. Sie sollten hier auf diese Seite stehen dann haben wir die Möglichkeit es von oben zu erblicken.
Die Skizze wird in Augenschein genommen.
Zeuge Ga[briel]:
Das ist der Hofeckweg. Wir standen hier in einer, so einer Querstraße, die hier auf diesen, das ist die Kaiser-Sigmund-Straße, die hier auf die Kaiser-Sigmund-Straße führt. Hier standen wir etwa von der Kreuzung, na ja 20 - 30 Meter entfernt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Hier auf dieser Skizze ist ein Fahrzeug eingezeichnet, es soll wohl ein Fahrzeug sein, da steht Pfeiffer, Gabriel. Danach sieht es aus, als ob Sie dort zumindest irgendwann mal Ihren Einsatzort hatten?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, wiegesagt, in der ganzen Nacht hatten wir auch verschiedene, nicht Einsatzorte, sondern Standorte des Fahrzeugs. Wir können auch mal hier gestanden haben. Aber zum Zeitpunkt, als der Porsche an uns vorbeifuhr, standen wir hier hinten. Ich weiß nicht, wie die Straße hier heißt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Gut, kann man dann wieder Platz nehmen?
Vors.:
Bitte gerne, wenn keine weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Skizze jetzt im Augenblick gestellt werden sollen, von den übrigen Beteiligten? Ich sehe nicht, dann bitte ich Platz zu nehmen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Zeuge weiter, Sie haben geschildert, daß Ihr Kollege Pfeiffer gesagt habe, als er dieses Fahrzeug hat passieren sehen: In so einem Auto müßte man auch mal sitzen. Hat er darüberhinaus Bemerkungen gemacht, die darauf schließen ließen, daß dieses Fahrzeug, daß Sie gesehen haben, im Zusammenhang mit Ihrem Einsatz in der Nacht [3688] stand. War Ihnen persönlich bekannt ...
Urkundsbeamter Scho[lze]:
Bitte Mikrofon für den ... Herr Dr. Prinzing bitte Mikrofon für den Herrn Zeugen.
Vors.:
Oh, habe ich wieder mal das vergessen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
War Ihnen persönlich bekannt, daß dies Fahrzeug im Zusammenhang mit Ihrem Einsatz eine Rolle spielte?
Zeuge Ga[briel]:
Zu diesem Zeitpunkt, als wir das Fahrzeug sahen nicht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nein, nicht bekannt. Nächste Frage, als Sie um die Ecke in den Hofeckweg einbogen, ich meine Sie hätten es schon gesagt, aber da ich es nicht mehr genau weiß, will ich nochmal fragen, konnten Sie da schon an der Ecke Hofeckweg, Kühornshofweg die Person sehen, die Sie, von der Sie berichtet haben?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, schon an der Ecke beim Einfahren in den Hofeckweg sah ich schon die Person, an der Ecke stehen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Fiel Ihnen diese Person sofort auf?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, weil sie die einzige Person war, die sich zu dem Zeitpunkt dort aufgehalten hat.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Beim ersten Ansehen der Person, beim ersten Anblick der Person, in welche Richtung blickte die Person?
Zeuge Ga[briel]:
Das ist mir nicht mehr bekannt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Dann möchte ich Ihnen auch noch vorhalten, daß dieser polizeilichen Vernehmung vom 11. Juli, da heißt es, ich lese mal im Zusammenhang vor: Gegen 5.55 Uhr wurde der vereinbarte Alarmruf durchgegeben ...
Vors.:
Seitenzahl bitte?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
27
Vors.:
Danke.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Und wir fuhren laut Einsatzplan sofort in den Hofeckweg. Beim Einbiegen bemerkten wir eine männliche Person, die mit einem hellen Mantel bekleidet war, im Hofeckweg, kurz vor den Absperrpfählen zum Kühornshofweg. Sie blickte etwa in Richtung des Kühornshofweges. Dieser Angabe zufolge hat also die Person nicht in Ihre Richtung geblickt, zu der Zeit, zu der Sie in den Hofeckweg einfuhren.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich weiß nicht, ist es Ihnen entgangen, ich habe mich bemüht, diesen Punkt auch zu klären, halten [3689] Sie da eine zusätzliche Aufklärung für erforderlich?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja.
Vors.:
Der Zeuge sagte, es sei dieses Schwenken des Kopfes, er habe sozusagen in zwei Richtungen geblickt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja richtig, in dieser polizeilichen Aussage ist an keiner Stelle vom Schwenken des Kopfes die Rede, deswegen halte ich es für aufklärungsbedürftig.
Zeuge Ga[briel]:
Es kann möglich sein, daß die Person nur in Richtung des Kühhornkopfwegs zunächst einmal gesehen hat. Aber als sich dann unser Fahrzeug näherte, das ja auch Geräusche verursacht, ist da, bewegte sich ... die Person den Kopf auch in unsere Richtung.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Bevor Sie Ihr Fahrzeug, beziehungsweise der Fahrer dieses Fahrzeugs das Fahrzeug zum halten brachte? Können Sie auschließen, daß die Person in Richtung Kühornhofweg blickte, bis zum Zeitpunkt, zudem Sie das Fahrzeug anhielten?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, er blickte abwechselnd in die Richtung des Kühornkopfweges und in unsere Richtung.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Zu dem Zeitpunkt, als Sie das Fahrzeug verließen, stand die Person da noch?
Zeuge Ga[briel]:
Als ich das Fahrzeug verließ bewegte sich die Person schon auf uns zu.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Langsamen Schrittes wie Sie gesagt haben.
Zeuge Ga[briel]:
Langsamen Schrittes.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nun haben Sie gesagt, die Person habe mit dem Arm in, eine Waffe in der Hand, wie Sie es geschildert haben, in Ihre Richtung gedeutet, so habe ich es verstanden, was mich interessiert, sind Sie sicher, daß Sie erst in Deckung gegangen sind, nachdem ein oder zwei Schüsse bereits gefallen waren?
Zeuge Ga[briel]:
Jawohl.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Haben Sie, es ist zwar, ich weiß nicht ob schon mal ... bezogen auf diese, ein oder zwei Schüsse jetzt, konkretisieren. Haben Sie im Bezug auf diese ein oder zwei Schüsse irgendwelche Aufschlaggeräusche, Einschlaggeräusche oder ähnliches wahrgenommen, in Ihrer unmittelbaren Nähe?
Zeuge Ga[briel]:
Nein.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Haben Sie daraus für diese ein oder zwei Schüsse, [3690] falls überhaupt irgendwelche Reflexe oder Schlußfolgerung bezogen haben, den Schluß gezogen, daß nicht auf Sie geschossen wird?
Zeuge Ga[briel]:
Ich habe den Schluß daraus gezogen, daß auf mich geschossen wird, weil der Arm dieses Mannes auf mich zeigte.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja nun haben Sie aber vorhin noch auf eine entsprechende Frage des Vorsitzenden gesagt, der Mann hat nicht auf mich gezielt.
Zeuge Ga[briel]:
Er hatte die, den Arm in Brusthöhe gehoben, und dieser Arm zeigte auf mich.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wieviel Zeit ist denn vergangen, zwischen dem, was Sie nennen, das Deuten des Armes, der Abgabe der beiden Schüsse und Ihrem Wegtauchen?
Zeuge Ga[briel]:
Ich glaube, ich hatte mich nicht auf zwei Schüsse ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, ein oder zwei Schüsse ich muß Sie[ooooo] korrigieren bei ein oder zwei Schüssen, wie Sie gesagt haben.
Zeuge Ga[briel]:
Nein, bei drei oder vier Schüssen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, aber Sie haben gesagt, nach 1 oder 2 Schüssen hätten Sie sich verborgen.
Zeuge Ga[briel]:
Achso.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Also wieviel Zeit ist vergangen zwischen, ich versuche nochmal die Frage zu stellen. Wieviel Zeit ist vergangen zwischen dem deuten mit dem Arm und der Waffe in Ihre Richtung, der Abgabe des ein... der ein bis zwei Schüsse und Ihrem Verbergen hinter einem VW?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, ich würde sagen, keine Sekunde.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Keine Sekunde.
Zeuge Ga[briel]:
Na gut, eine Sekunde.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ne Sekunde. Würden Sie zugeben, daß das ein Zeitraum ist, der sehr kurz ist, um Beobachtungen zu machen, darüber, ob gedeutet wird, oder nicht gedeutet wird, in welche Richtung gedeutet wird?
Zeuge Ga[briel]:
Nun, ich bin Polizeibeamter, ich weiß, wie schnell man schießen kann und ich nehme auch an, daß die Person, die auf mich geschossen hat, mit der Waffe vertraut war und es ist kein Unding, daß man eine Waffe aus der Tasche zieht und in Anschlag, was heißt in Anschlag geht, auf die Person, auf die man schießen will deutet, und schon der Schuß bricht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Aber das ist eine Schlußfolgerung, Sie sagen ich nehme an.
Zeuge Ga[briel]:
Na gut, aber so muß es gewesen sein.
[3691] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Es ist immer noch eine Schlußfolgerung. Wissen Sie daß es so war, oder nehmen Sie das nur an?
Zeuge Ga[briel]:
Es war so.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja warum sagen Sie dann, ich nehme an, wenn es so war.
Vors.:
Darf ich da vielleicht mal klären, ich glaube ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nein, ich würde gern daß der Zeuge die Frage beantwortet.
Vors.:[ppppp]
Sicher, aber ich glaube, Sie haben den Zeugen ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, ich bitte doch jetzt nicht dauernd die Vernehmung zu unterbrechen ...
Vors.:
... jetzt im Augenblick überfordert.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... es ist doch sehr schwierig.
Vors.:
Es ist keine Unterbrechung.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Natürlich ist es eine Unterbrechung, der Zeuge hat die Frage noch nicht beantwortet.
Vors.:
Der Zeuge hat die Annahme bezogen auf das Vertrautsein, mit der Waffe.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Beanstanden Sie meine Frage. Herr Vorsitzender, entweder beanstanden Sie meine Frage oder dann wenn Sie das nicht tun, bitte ich, mich nicht zu unterbrechen, sondern ...
Vors.:
Ja, ich beanstande die Frage ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Das fällt Ihnen jetzt ein.
Vors.:
... Ich bitte Sie die Frage so zu formulieren, daß der Zeuge erkennt, auf was sich eigentlich von diesem gesamten geschilderten Vorgang, die Annahme beziehen soll.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, ich habe die Frage klar[qqqqq] genug formuliert[rrrrr].
Vors.:
Formulieren Sie bitte nochmals?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nein, ich denke überhaupt nicht daran die Frage nochmals zu formulieren, die klar formuliert ist, erklären Sie mir mal, warum die Frage unklar formuliert ist?
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, es ist ein Vorgang geschildert worden, vom Ziehen einer Waffe, bis zu der Abgabe von Schüssen. In der Zwischenzeit, zwischen der Schilderung dieses Vorgangs hat der Zeuge einmal den Ausdruck gebraucht, ich nehme an. Auf einen ganz bestimmten Punkt bezogen, und Sie stellen jetzt die Frage, so daß der Herr Zeuge meinen muß, der [3692] tatsächliche Vorgang sei eine Annahme. Und das ist eine unzulässige Frageformulierung, deswegen gebe ich Ihnen die Gelegenheit die Frage neu zu formulieren.
Ende des Bandes 210.
[3693] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ich kann mich an Ihre Interpretation dessen, was gerade gefragt worden ist, mit nichten anschließen. Ich habe den Zeugen gefragt, um es noch einmal zu rekonstruieren, ob ... er hat ja auf meine Frage wieviel Zeit das in Anspruch nahm, gesagt, keine Sekunde und dann hat er einschränkend gesagt na vielleicht eine Sekunde. Daraufhin hab ich ihn gefragt, ob das nicht ein sehr kurzer Zeitraum sei, um festzustellen ... um feststellen zu können ... also ich versuch’s zu rekonstruieren, um feststellen zu können, ob jemand mit dem Arm deutet oder nicht mit dem Arm deutet. Daraufhin hat der Zeuge seine Antwort begonnen mit dem Satz, ich nehme an, daß er ... und ... dann wollen wir’s am Tonband hören ...
Vors.:
Er hat gesagt, ich nehme an, daß er mit der Waffe vertraut war. Das war die Annahme und deswegen sage ich ... bitte Sie ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... ja eben, richtig. Und darauf bezog sich meine Frage, darauf bezog sich meine Frage, ist es eine Schlußfolgerung oder [sssss] keine Schlußfolgerung.
Vors.:
Sehen Sie ... jawohl, und der Zeuge hatte offensichtlich den Eindruck, durch die Art wie Sie gefragt haben, es gehe um den Vorgang.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... das kann der Zeuge doch selbst sagen, das kann der Zeuge doch selbst sagen. Da braucht er doch Sie nicht zu.
Vors.:
Das ... aber Sie hätten die Frage präzisieren können, das war der Sinn der Sache.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nein die Frage war so präzise gestellt, wie ich sie rekonstruiert hab, Herr Vorsitzender.
Vors.:
Herr Zeuge, jetzt kennen Sie ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Also ...
Vors.:
... den Inhalt der Frage nach der Anahme. Bitte geben Sie die Antwort.
Zeuge Gabriel:
Also ich kann nur wiederholen, daß die Person, die ich sah, vom In-die-Tasche-greifen bis zur Abgabe [3694] des Schußes etwa eine Sekunde brauchte.
Vors.:
... Rechtsanwalt, das ist nicht Ihre Frage gewesen ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja, also ich ...
Vors.:
... ich bitte Sie nochmals die Frage zu stellen. Der Zeuge versteht Sie offensichtlich nicht, das war der Eindruck den ich hatte ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Zeuge, Sie haben gesagt Sie ... ich nehme an, daß der Mann mit der Waffe vertraut war, so ähnlich ungefähr. War das eine Schlußfolgerung oder wußten Sie das?
Zeuge Ga[briel]:
Das war eine Schlußfolgerung, denn ich kannte ja den Mann nicht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Das wollte ich nur wissen. Nächste Frage. Sie haben gesagt, den Mann hätten Sie später im Polizeipräsidium wiedergesehen. Wieviel Zeit war da vergangen?
Zeuge Ga[briel]:
Da waren etwa drei Stunden vergangen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Welche Uhrzeit war’s da?
Zeuge Ga[briel]:
Nein 4 Stunden. Es war etwa zehn Uhr, halbelf.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Halbelf. Haben Sie den Mann in der Zwischenzeit irgendwo nochmal gesehen?
Zeuge Ga[briel]:
Nein.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Sie haben gesagt der Mann habe Verletzungen, sichtbare Verletzungen im Gesicht gehabt.
Zeuge Ga[briel]:
Ja das hab ich gesagt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Dann haben Sie gesagt ... zuerst wörtlich: sie hat noch geblutet und später haben Sie gesagt, sie war noch rot, beziehungsweise sie war noch rot. Also hat ... konnten Sie noch blutende Verletzungen im Gesicht feststellen?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, es waren Verletzungen im Gesicht die auch noch bluteten.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wissen Sie noch an welchen Stellen?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, da ist mir nichts mehr bekannt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Haben Sie irgendwelche ... irgendwelche Kenntnisse darüber auf welche Art und Weise diese Person diese Verletzungen beigefügt bekam?
[3695] Zeuge Ga[briel]:
Nein, ist mir nicht bekannt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Hat die ... Sie haben ja diese Person als die jenige Person identifiziert, sagen Sie heute, die Sie an dem Morgen an der Ecke gesehen haben wollen. Hatte die Person, die Sie an dem Morgen an der Ecke gesehen haben, Verletzungen im Gesicht?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, zu diesem Zeitpunkt keine.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Keine Verletzungen. Sie haben erwähnt, ein Bart, auf eine Frage der Bundesanwaltschaft, nach dem Erkennungsmerkmal, welcher Art war denn dieser Bart?
Zeuge Ga[briel]:
Wenn mich nicht alles täuscht war es ein Spitzbart.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ein Spitzbart war das ...
Zeuge Ga[briel]:
... so Kinnbart.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ein Spitzbart.
Zeuge Ga[briel]:
Ein Kinnbart.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ein Kinnbart
Zeuge Ga[briel]:
Kinnbart.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nächste Frage. Welcher Dienststelle waren Sie damals zugeordnet?
Zeuge Ga[briel]:
Ich war der Fahndungsgruppe Darmstadt zugeordnet.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Fahndungsgruppe Darmstadt, war das eine ... eine Sondergruppe zur Aufklärung von ... von strafbaren Handlungen, die seinerzeit gemeinhin der sogenannten Baader-Meinhofgruppe zugeordnet wurden?
Zeuge Ga[briel]:
Muss ich ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja ...
BA Dr. Wu[nder]:
Die Frage dürfte nicht zulässig sein.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja ich ...
Vors.:
Es ist so, der Herr Zeuge muß zunächts mal ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Muss das ...
Vors.:
... seine Bedenken selbst anmelden ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Eben.
Vors.:
... ich bin nicht dazu da, ihn dadrauf im Einzelfall hinzuweisen. Sie müssen sich selbst überlegen ...
[3696] Zeuge Ga[briel]:
Ja, ich glaube, daß diese Frage ... die ich nicht beantworten kann.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ist Ihnen das jetzt erst eingefallen, nachdem sich die Bundesanwaltschaft eingeschaltet hat ...
Zeuge Ga[briel]:
Nein, ich ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... oder hätten Sie vorher keine Bedenken gehabt?
Zeuge Ga[briel]:
Wie Sie gemerkt haben, habe ich mich schon vorher dazu entschlossen, zu reden aber der Herr Bundesanwalt kam mir zuvor.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Na gut, ich hatte einen anderen Eindruck.
Vors.:
Nein, den Eindruck kann ich bestätigen ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Es geht ja auch nicht ...
Vors.:
... der Zeuge war bereits bei der Antwort.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... es geht ja auch nicht um die Aufklärung meiner Eindrücke hier. Herr Zeuge, nächste Frage. Ist Ihnen bekannt, ob an diesem Einsatz, an dem Festnahmeeinsatz, Beamte des Bundesamtes für Verfassungsschutz beteiligt waren?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, ich wußte nur von unserer Gruppe und vom ... von der KP Frankfurt.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Können Sie ausschließen, haben Sie definitive Kenntnisse darüber, daß solche Beamte nicht an dem Einsatz beteiligt waren?
Zeuge Ga[briel]:
Ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann sie nicht definitiv ausschließen, ich kann aber auch nicht ja sagen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Aber Sie berufen sich ...
Zeuge Ga[briel]:
Ich weiß es nicht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Gut. Sie wissen es nicht ist eine Antwort. Haben Sie ... können Sie angeben, wieviel Beamte insgesamt an diesem Festnahmeeinsatz beteiligt waren?
Zeuge Ga[briel]:
Ich möchte fragen, ob ich diese Frage beantworten muß?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vor...
Zeuge Ga[briel]:
Herr Vorsitzender?
Vors.:
Herr Zeuge, das ist so ...
[3697] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Das müssen Sie selbst wissen.
Vors.:
Es ist richtig, wenn Sie die Frage stellen, wenn Sie Zweifel haben, Sie können ruhig das aufklären aber grundsätzlich muß ich es[ttttt] zunächst Ihrer Beurteilung überlassen. Darf ich nochmals den genauen Inhalt der Frage erfahren.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wieviele Beamte insgesamt an diesem Festnahmeeinsatz beteiligt waren. Frage zielt ab auf die Ermittlung von in Betracht kommenden Tatzeugen.
Vors.:
Sie wissen, Herr Zeuge, daß Ihnen genehmigt ist zu sagen, was sich im Rahmen etwa Ihrer Dienststelle abspielt. Soweit andere Dienststellen zugezogen waren, andere Behörden, sind Sie nicht befugt, dazu Aussagen zu geben. So verstehe ich Ihre Aussagegenehmigung. Ich würde also meinen, Sie könnten Ihre Aussage zumindest dahin angeben, wieviel Leute aus Ihrer eigenen Stelle beteiligt waren, darüberhinaus glaube ich nicht.
Zeuge Ga[briel]:
Von unserer Dienststelle waren vier Leute mit je einem Fahrzeug ... je mit zwei Fahrzeugen beteiligt also je Fahrzeug zwei Personen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nochmal zurück zu einer anderen Frage. Sie haben gesagt, Sie selbst hätten keine Wahrnehmungen über Projektileinschläge - Aufprall oder ähnliches - machen können in Ihrer unmittelbaren Umgebung, als die Schüsse fielen. Wissen Sie, ob Kollegen von Ihnen die unmittelbare Nähe ... die unmittalbare und weitere Umgebung des Standortes, an dem Sie sich befanden, als diese Schüsse fielen, später nach Projektilen abgesucht haben nach Spuren, die auf den Einschlag von Projektielen schließen lassen, abgesucht haben.
Zeuge Ga[briel]:
Das ist mir nicht bekannt.
[RA von Plottnitz:]
Dann habe ich vorläufig keine Fragen.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.
RA Dr. He[ldmann]:
Herr Gabriel, als Sie später diese Person, mit der Sie gesprochen haben, auf dem Polizeipräsidium wiedergetroffen haben, trug der Mann da noch seine Brille?
[3698] Zeuge Ga[briel]:
Es tut mir leid, daß ich diese Frage nicht beantworten kann, ich weiß es nicht.
RA Dr. He[ldmann]:
Waren Sie selbst an dem Transport von diesem oder anderen Festgenommenen zum Polizeipräsidium oder anderstwohin beteiligt?
Zeuge Ga[briel]:
Nein.
RA Dr. He[ldmann]:
Haben Sie beobachtet, daß ... während Ihres Einsatzes, daß in die Garage Tränengaskörper ent... entweder geschossen oder geworfen worden sind?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, als die beiden Pers... also in der Garage befanden sich zwei Personen. Der Einsatzwagen versuchte, die Türe zuzudrücken und dann, als eine Person aus der Garage herauswollte, wurde mit Tränengas geschossen.
RA Dr. He[ldmann]:
Von welcher Seite aus? Durch die Garagentür, oder?
Zeuge Ga[briel]:
Durch die Garagentür.
RA Dr. He[ldmann]:
Durch die Garagentür.
Zeuge Ga[briel]:
Denn die Tür war ja offen.
RA Dr. He[ldmann]:
Haben Sie auch beobachtet, daß von der Rückseite in die Garage Tränengaskörper befördert worden sind?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das konnte ich nicht beobachten, weil ich ja von vorne auf die Garage blickte und nicht von hinten.
RA Dr. He[ldmann]:
Haben Sie in Erinnerung ober haben Sie beobachten können, wie viele Tränengaskörper in die Garage befördert worden sind.
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das weiß ich nicht.
RA Dr. He[ldmann]:
Haben Sie beobachten ...
Vors.:
Augenblick, Augenblick. Wann hat der Zeuge angegeben, daß Tränengaskörbe, so haben Sie sich doch wohl gerade ausgedrückt, in die Garage gebracht worden wären, er sprach ...
RA Dr. He[ldmann]:
Befördert worden, habe ich gesagt, befördert worden.
Vors.:
Ja, aber Körbe?
RA Dr. He[ldmann]:
Körper, Körper.
Vors.:
Verzeihen Sie bitte, ich habe gedacht Tränengaskörbe.
RA Dr. He[ldmann]:
Tränengaskörper befördert. Das kann auch mittels einer, einer Abschußwaffe geschehen oder ...
[3699] Vors.:
Sind wir uns einig, ist ganz klar, das habe ich mißverstanden. Bitte um Entschuldigung.
RA Dr. He[ldmann]:
Über die Anzahl dieser können Sie nichts sagen?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, da kann ich nichts sagen.
RA Dr. He[ldmann]:
Können Sie sagen, wieviele Beamte an dem ... an der Beförderung dieser Tränengaskörper beteiligt gewesen sind?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, darüber kann ich keine Angaben machen.
RA Dr. He[ldmann]:
Danke, keine Frage mehr.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Oberwinder.
RA Ob[erwinder]:
Eine Frage. Ihr Kollege Küllmer, der war ja damals mit Ihnen in der gleichen Einsatzgruppe. Ist das richtig?
Zeuge Ga[briel]:
Jawohl.
RA Ob[erwinder]:
Als Sie ins Polizeipräsidium von dem Einsatz zurückkamen, sind Sie da unmittelbar mit Ihrem Kollegen Küllmer zusammengetroffen, haben Sie den dort gesehen?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, nach dem Einsatz ... nachdem wir den Einsatz abgeschlossen haben, führen wir zusammen ... fuhren wir alle ins Polizeipräsidium Frankfurt. Wo ich ... wo und wann ich dann den Kollegen Küllmer dort getroffen habe, das ist mit nicht mehr bekannt.
RA Ob[erwinder]:
Können Sie sich erinnern, ob bei der Gegenüberstellung mit der Person, von der Sie heute sagen, es sei der Herr Raspe, der die Verwundungen im Gesicht hatte, ob Ihr Kollege Küllmer da anwesend war?
Zeuge Ga[briel]:
Ja wir gingen zusammen runter in die Haftzellen.
RA Ob[erwinder]:
Dankeschön.
Vors.:
Herr Zeuge ein, das heißt zwei Vorhalte. Am Richtertisch sind noch ein paar Vorhalte zu machen aus der Aussage. Zunächst einmal fällt mir auf, daß Sie in Ihren beiden früheren Vernehmungen keinen Hinweis gegeben haben, daß dieser Betreffende, den Sie gesehen haben, einen Hut getragen hätte. Nun scheint mir bei der Beschreibung einer Person ein solches Kennzeichen doch nicht unwesentlich zu sein. Wie erklären Sie sich das, daß das damals von [3700] Ihnen nicht angegeben wurde. Ich kann Ihnen Ihre Beschreibung, wenn Sie wollen, vorhalten. Ich darf die Herren Verteidiger darauf hinweisen, Bl. 37/8 ist eine Beschreibung gegeben, nichts von einem Hut und das gleiche gilt für Bl. 27
Zeuge Ga[briel]:
Also die Vernehmungen, die ... den ... die Ihnen vorliegen ...
Vors.:
Elfter Juli 72 also.
Zeuge Ga[briel]:
... die wurden vor dreieinhalb Jahren gemacht und ich bin jetzt der Meinung, also ich glaube, daß ich einen Hut gesehen habe.
Vors.:
Der Meinung sind Sie heute.
Zeuge Ga[briel]:
Der Meinung bin ich heute.
Vors.:
Sind Sie sich heute auch sicher, ich meine. Sie haben heute eine Frage mal dahin beantwortet, Sie seien sich sicher, daß er einen Hut getragen hat. Sollten Sie diese Antwort gegeben haben, würden Sie bei dieser Aussage auch angesichts dessen bleiben, daß Sie früher derartige Angaben nicht gemacht haben?
Zeuge Ga[briel]:
Nun, ich kann mir vorstellen, daß ich mein Erinnerungsvermögen vor ... zu dem Zeitpunkt, als sich die ersten Vernehmungen gemacht habe beziehungsweise mit mir gemacht wurden, daß mein Erinnerungsvermögen da noch besser gewesen ist als heute.
Vors.:
Halten Sie es Ihrer Erfahrung nach als Polizeibeamter für ... möglich, daß Sie einen ... die Haarfarbe präzise beschreiben, auch wenn jemand ... oder jedenfalls nicht präzise beschreiben, auch wenn jemand einen Hut getragen hat?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, es kommt darauf an, wie lang die Haare sind. Wenn sie aus dem Hut oder unter dem Hut hervorschauen, kann ich mir schon vorstellen, daß man das dann beschreiben kann.
<Vors.:
Also zusammenfassend kann man sagen, wenn Sie’s früher nicht angegeben haben, würden Sie bei der Überprüfung Ihrer heutigen Aussage meinen, möglich sei es dann, daß Sie Ihre Erinnerung damals richtiger war. Ober verstehe ich Sie falsch?>
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vor... ich beanstande diesen Vorhalt. Der ist also mit nichts gerechtfertigt durch das, was der Zeuge gesagt hat. Er ist also eindeutig suggestiv. Ich bitte deshalb, die Frage nicht zu stellen.
[3701] Vors.:
Ich darf die Frage nochmals zum Verständniss der Beteiligten formulieren wie ich sie gesagt habe.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nein, Herr Vorsitzender da ... ich beantrage, die Frage auch nicht zu formulieren, es versteht sich von selbst, daß eine suggestive Frage nur noch suggestiver wird durchs Echoprinzip.
Vors.:
Aber Herr Rechtsanwalt. Es geht nur darum, daß die Frage nochmals gesagt wird das heißt, ich kann sie nochmals abspielen lassen wenn die Beteiligten es wünschen. Ist Ihnen die Frage ganz ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Mir geht’s um die Verhinderung der suggestiven Wirkung dieser Frage, also ...
Vors.:
Es geht um die Verhinderung der Antwort und nicht um die suggestive Wirkung. Ich bin nicht der Meinung, daß es eine Suggestivfrage war ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja aber ...
Vors.:
... aber ich wollte ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Schön wär’s ja.
Vors.:
... die Frage nochmals hören. Die Frage soll auf Wunsch der zur Entscheidung berufenen Richter nochmals abgespielt werden.
Das Tonband wurde daraufhin zurückgespult und die mit < > bezeichnete Stelle auf Seite 3700[uuuuu] den Beteiligten laut vorgespielt.
Vors.:
... Vorhalt recht frühzeitig einsetzte.
Ja nun, also ich glaube, ich bin genötigt, die Frage nochmals zu formulieren, damit sie eben klar wird ob sie zu beanstanden ist oder nicht.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... hatte das beanstandet, was hier zu hören war.
RA Ob[erwinder]:
Der Zeuge sich doch noch mal eindeutig zu[vvvvv] den Fragen mit dem Hut äußern jetzt.
Rechtsanwalt von Plottnitz redet unverständlich weiter.
Vors.:
Gut. Machen wir’s ganz einfach. Frage ich anders, wenn Sie einverstanden sind, Sie können ja achtgeben. Herr Zeuge, Sie haben also wie wir eben anhand der Vorhalte festgestellt [3702] haben, zu früheren Zeiten nichts erwähnt von einem Hut. Ich meine, ich bin mir nicht sicher, Sie hätten heute gesagt, Sie seien sich sicher, daß die betreffende Person einen Hut getragen habe. Wird diese sichere Überzeugung durch den Vorhalt, daß sie vor dreieinhalb Jahren das nicht angegeben haben, erschüttert, so daß sie sich heute dessen nicht mehr sicher sind? oder bleiben Sie dabei?
Zeuge Ga[briel]:
Ich bleibe bei meiner Aussage, die ich vor ... im Jahr 72 gemacht habe, denn die Aussage die ich dort gemacht habe, war doch dem Zeitpunkt der Festnahme näherliegend, daß ich annehme, daß ich damals die ... richtig ausgesagt habe.
Vors.:
Das nötigt mich dann zu dem Vorhalt aus Bl. 37/8, was Sie damals gesagt haben, das war dann allerdings schon beim Untersuchungsrichter. Das ist die Vernehmung vom 6. Juni 74. Da heißt es auf[wwwww] Bl 37/8: „zu diesem Zeitpunkt stand ein junger Mann, bekleidet mit hellem Lodenmantel, er hatte eine Hornbrille auf, hatte dunkle Haare, einen Schnauzbart, stehen hier so Absperrpfähle, ein junger Mann, der in Richtung Eggenheimer Landstraße schaute“. Eine weitere Beschreibung haben Sie nicht abgegeben, vom Hut keine Rede. Würden Sie sagen, diese Beschreibung ...
Zeuge Ga[briel]:
Diese Beschreibung stimmt.
Vors.:
Zu diesem Punkte darf ich zunächst dem Herrn Kollegen das Wort geben, er hat auch hier eine Frage zu diesem Punkte. Bitte Herr Berichterstatter.
Richter Dr. Berroth:
Herr Gabriel, Sie müssen in einem zweiten Punkt nochmal überlegen ob Sie richtig ... und noch gute Erinnerung haben. Auf eine entsprechende Frage des Verteidigers haben Sie gesagt, der Mann habe einen Kinnbart getragen. In der früheren Vernehmung, wie es eben wiederholt worden ist von einem Schnauzbart. Überlegen Sie sich mal ...
Zeuge Ga[briel]:
Nun ich mein, das ist ... das müßte das selbe sein.
Richter Dr. Be[rroth]:
Ein Kinn...
Zeuge Ga[briel]:
Schnauzbart, Kinnbart naja da, ein Bart der von oben von der Nase anfängt und bis zum Kinn geht.
Richter Dr. Be[rroth]:
Also nicht wie wir beide einen tragen sondern mit Einschluß des Kinns.
[3703] Zeuge Ga[briel]:
Naja, mit Einschluß des Kinnes.
Vors.:
Entschuldigung, wenn ich das ... ich bin kein Bartträger aber ... ich weiß nicht, was sich Bartträger unter Bärten vorstellen. Kinnbart, da gibt ja, sagen wir den Bart, den der Ulbricht trug, nicht.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, richtig.
Vors.:
Ist das nicht ein spezieller Kinnbart in den Augen eines Bartträgers.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, das ist ein spezieller Hinweis.
Vors.:
Also der Spitzbart, ist das bei Ihnen ein Kinnbart und wollen Sie sagen ...
Zeuge Ga[briel]:
Jawohl das ist Ki... ein Kinnbart.
Vors.:
Und meinen Sie, daß die betreffende Person damals einen Spitzbart dann trug?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, er hatte, wie ich vorhin sagte, von ... also einen Oberlippenbart, wenn man’s genau ausdrückt und einen Kinnbart.
Vors.:
Ja und wie sah ...
Zeuge Ga[briel]:
Spitzbart
Vors.:
... der Kinnbart aus. Ein Spitzbart, also meinen Sie das doch, danke.
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, in dem Zusammenhang wollten Sie eine Frage stellen?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja ...
Vors.:
Ich bin an sich mit meinen Vorhalten noch nicht ganz am Ende, aber wenns in dem Zusammenhang war bitte.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nur eine Frage. Ihr Festhalten an der ... den Angaben aus der richterlichen Vernehmung, die Ihnen gerade vorgehalten wurde, bezieht sich auch auf die Angabe schwarze Haare.
Zeuge Ga[briel]:
Tja, die Person die ich sah, hatte dunkle Haare, schwarze Haare.
Vors.:
Der Vorhalt ist falsch. Es ist von dunklen Haaren die Rede.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Gut, dann korrigier ich mich, also dann gilt das auch für den ab ... für die Angabe dunkle Haare.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, die Person hatte dunkle Haare.
[3704] Vors.:
Noch eine ... ein Widerspruch. Sie haben meine Frage, ob Sie etwas gehört haben, daß in ein ... eine Wohnung ein Schuß eingedrungen sei, verneint. Sind Sie sich dessen ganz sicher, daß Ihnen das überhaupt nie zu Ohren gekommen ist, daß da irgendwo mal, nicht was Sie sagen, es ist kein Treffer sichtbar geworden von den Schüssen, die der Mann abgab und in dem Zusammenhang wurden Sie gefragt ja aber man habe doch möglicherweise irgendwo anders einen Treffer gefunden und dazu hatten Sie auch früher mal Angaben gemacht. Das halte ich Ihnen jetzt vor, um Ihre Erinnerung zu überprüfen.
Zeuge Ga[briel]:
Wenn ich mich recht erinnere, ist auch ein Schuß irgendwo in eine Hauswand oder durch[xxxxx] ein Fenster gegangen, aber das dürfte nicht in meiner Richtung sein wo ich gestanden habe. Bei der Schußabgabe von dem Mann, der auf mich geschossen hat.
Vors.:
Aha, so haben Sie also meine Frage vorhin so verstanden, daß ich nur nach Schüssen fragte, die Sie ... die in Ihre Richtung abgegeben wurden.
Zeuge Ga[briel]:
Ganz genau ja.
Vors.:
Was wissen Sie davon, daß möglicherweise ein Schuß in eine Richtung gegangen ist, ein Schuß, wir wissen nicht zunächst welcher Schuß, in eine Richtung in der Sie nicht standen.
Zeuge Ga[briel]:
Das hat sich irgendwie wurde davon gesprochen daß ein Schuß auch in ein nebenstehendes Haus, glaub ich, gegangen war, aber dadrüber ist mir nichts bekannt. Ich hab das nur vom Hörensagen erfahren ... gehört.
Vors.:
Nun, Sie wurden früher zu dem Punkt näher gefragt und haben dann sogar eine Erklärung abgegeben, warum Sie sich erklären könnten, daß dieser Schuß dorthin gekommen sei, wissen Sie davon noch etwas?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, darüber weiß ich nichts mehr.
Vors.:
Sie waren also in dem Punkte früher auch nicht in der Erinnerung sehr stark. Ich will es Ihnen vorhalten, Sie meinen ... Sie meinten früher mal, daß die Person, die [3705] Sie gesehen hätte ... gesehen hätten, daß die möglicherweise schon beim Ziehen der Waffe aus Versehen, sozusagen beim Herumschwenken, einen Schuß abgegeben hätte, aber das würde nun mit Ihrer heutigen Aussage nicht übereinstimmen, daß die Schüsse erst gefallen sind, als der Mann auf Sie gedeutet hat. Das ist der Widerspruch.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, das ist ein Widerspruch, aber ich meine heute, daß ich, wie ich in meiner vorigen Aussage schon sagte, daß der Mann erst geschossen hat, als er ... als der Arm in meine Richtung zeigte.
Vors.:
Kann es sein, daß diese früheren Erklärungen, die Sie abgaben, eine rein abstrakte Überlegung wäre, wenn dort ein Schuß hinging und wenn das von dem Mann stammen sollte, dann könnte ich mir das nur soundso erklären, ohne daß Sie damals bekunden wollten, Sie hätten in dieser Richtung Wahrnehmungen gemacht.
Zeuge Ga[briel]:
Das ist richtig, denn ich weiß oder ich glaube nicht, daß der Sch... daß es ... daß der Mann, der auf mich geschossen hat, noch die Möglichkeit hatte, diesen Schuß abzugeben in dieses Haus.
Vors.:
Herr Dr. Breucker bitte.
Richter Dr. Breucker:
Herr Gabriel, es geht mir nochmal um die zeitliche Folge von dem Augenblick an, als der Mann in die Tasche griff bis zu dem Zeitpunkt, als die ersten Schüsse fielen. Es ist vorhin schon darüber gesprochen worden, es gab da die Kontroverse über Ihre Vorstellungen. Wenn ich Sie recht verstanden hab, haben Sie zunächst gesagt, es sei etwa eine Sekunde vergangen vom Deuten mit dem Arm auf Sie bis zum ersten Schuß. Später, nach dieser Auseinandersetzung, haben Sie gesagt, es verging ungefähr eine Sekunde vom Ziehen aus der Tasche bis zum ersten Schuß, was in der Tat recht kurz wäre. Wie war es nun wirklich?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, daran kann ich mich nicht mehr so genau besinnen. Ich weiß nur, daß, als ich gerufen[yyyyy] hatte: Halt, Polizei, stehenbleiben!, der Mann in die Tasche griff, in meine Richtung zeigte und sofort schoß.
Richter Dr. Breucker:
Und auf was bezieht sich nun die eine Sekunde?
[3706] Seit Sie die Pistole aus der Tasche sahen bis zum Schuß oder als er in die Tasche griff?
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Zur richtigen Erinnerung, meine Frage vorhin auf die der Zeuge mit beim zweiten Mal einer Sekunde antwortete, bezog sich auf den Zeitraum von ziehen, schießen und dem verbergen des Zeugen hinter einem VW und dazu sagte der Zeuge eine Sekunde etwa.
Zeuge Ga[briel]:
Ja während ... ich muß dazusagen während die Schüsse fielen, während die ersten zwei Schüsse fielen, ließ ich mich hinter einen VW fallen.
Vors.:
Keine Fragen mehr sonst. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.
RA Dr. He[ldmann]:
Ja, Herr Gabriel, nachdem der Herr Vorsitzende in den Aussagen Widerspruch entdeckt hat, weil Sie heute von einem Hut gesprochen haben, früher aber nicht, erhebt sich für mich die Frage. Sehen Sie darin einen Aussagewiderspruch, daß Sie in dieser Aussage die ... aus denen der Herr Vorsitzende Ihnen vorgehalten hat, von einer Brille nicht gesprochen haben während Sie heute von einer Hornbrille dieses Mannes gesprochen haben. Hatte er nun eine?
Zeuge Ga[briel]:
Soviel ich mich erinnere, hatte ich auch in meinen ersten zwei Vernehmungen angegeben, daß er eine Brille hatte ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, darf ich Sie auf Blatt 37/8 aufmerksam machen die Beschreibung Blatt 37/8.
RA Dr. He[ldmann]:
Das ist der Nachteil, der der Verteidigung zur Verfügung gestellten Akten, daß sie nicht so umfangreich sind wie Ihre.
Vors.:
Wie bitte?
RA Dr. He[ldmann]:
37/8 gibt es bei mir nicht.
Vors.:
Das sind nachträglich gelieferte Sendungen, die erst nachträglich fotokopiert wurden. Wenn Sie die nicht eingeordnet haben, ist das natürlich Ihre Sache.
RA Dr. He[ldmann]:
Wann haben Sie sie ... wann haben Sie sie mir zugesendet?
Vors.:
Bitte?
[3707] RA Dr. He[ldmann]:
Wann haben Sie mir die Ergänzungslieferungen zugesendet?
Vors.:
Das war die Bundesanwaltschaft, die das noch in Regie durchgeführt hat. Ich weiß nicht mehr zu welchem Zeitpunkt das war. Aber die Herren Verteidiger sind sicherlich damit beliefert worden. Bei Ihnen, Herr Dr. Heldmann, bin ich mit natürlich nicht sicher, weil Sie erst nach dieser Lieferung ...[87]
RA Dr. He[ldmann]:
... ich habe Sie nicht ... aber ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Wie kommen Sie dazu zu sagen, die Verteidiger seien sicherlich damit beliefert worden ... (unverständlich, da abgeschaltenes Mikrophon) ... nicht beliefert worden.
RA Dr. He[ldmann]:
Aber darauf kommt es doch nicht an.
Vors.:
Will sich die Bundesanwaltschaft zu diesem Punkt äußern?
RA Dr. He[ldmann]:
Darauf käme es auch nicht an ...
OStA Zeis:
(zunächst[zzzzz] unverständlich, da ohne Mikrophon) ... auch mit Ergänzungslieferungen und zwar alle mit sämtlichen Ergänzungslieferungen beliefert. Die Herren hatten natürlich dann noch die verantwortungsvolle Aufgabe, die einzuordnen. Wenn sie das nicht getan haben, ist es nicht unsere Schuld.
Rechtsanwalt von Plottnitz spricht unverständlich dazwischen.
RA Dr. He[ldmann]:
Was die Herren für verantwortungsvolle Aufgaben hatten ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... statt hier so große Worte zu spucken. Zeigen Sie mir doch mal[aaaaaa] bitte ...
Mehrere Rechtsanwälte sprechen unverständlich durcheinander.
Vors.:
Ich darf auf folgendes hinweisen ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Also das ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, wir haben heute in ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Es ist spät.
Vors.:
... keine große Empfindlichkeit gezeigt. Aber mit Sicherheit geht Ihr Ausdruck „Sie spucken große Worte“ wieder mal weit über das hinaus, was die Gegenseite Ihnen vorgehalten hat.
[3708] RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Herr Vorsitzender, das hat sich in meinem Fall doch erübrigt. Sie haben mich doch schon entpflichtet.[88] Also bedarf es auch keiner Hinweise mehr ...
Vors.:
Aber Sie beanstanden, daß ich die Bundesanwaltschaft nicht rüge, wenn Sie ... (weiter unverständlich, da Rechtsanwalt von Plottnitz dazwischen redet).
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Im übrigen habe ich das Wort längst korrigiert in sprechen, wenn Sie zugehört hätten, ich hatte es längst korrigiert in sprechen. Ich hab gesagt, wenn Sie groß... statt große Worte zu sprechen, möge er doch bitte dann die Durchschriften ...
Vors.:
Ja, das ist die ... das ist die Taktik ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
(unverständlich) ... Taktik, Herr Vorsitzender, es ist 19.00 Uhr abends, da kommt man mit den Worten manchmal nicht mehr so ...
Vors.:
Zugegeben ... zugegeben, ich habe ja deswegen gar keinen Grund, Ihnen Vorhalte zu machen. Bloß sollten Sie jetzt dann nicht, wenn der Herr Bundesanwalt Zeis solche Ausführungen macht, das im Tone der Empörung erwidern.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Nein, weil der Herr Bundesanwalt Zeis hier so tut, als ob das geschehen sei und wenn das ...
RA Dr. He[ldmann]:
Und wir zu faul gewesen wären.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... zu faul gewesen seien, das einzuordnen ...
RA Dr. He[ldmann]:
... einzuordnen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... dann antworte ich ihm, dann möge er doch bitte mal Durchschrift des Begleitschreibens vorlegen, mit dem er mir das übersandt hat.
Vors.:
Darf ich Ihnen folgendes sagen. Mir ist persönlich bekannt, daß ich damals mit der Bundesanwaltschaft, als diese Sendung kam, das war der Angestellte wohl von der Bundesanwaltschaft, ein Fahrer der es[bbbbbb] gebracht hat, gefragt habe, ob das ringsrum verteilt worden sei.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Der Fahrer, woher soll’s der wissen.
Vors.:
Selbstverständlich haben wir damals größten Wert darauf gelegt, daß die Herren Verteidiger mit alledem Material versehen werden, das wir auch haben. Ich darf mal ...
[3709] RA Dr. He[ldmann]:
Ja, das war auch sehr gut.
Vors.:
... haben Sie diese Sachen erhalten.
BA Dr. Wu[nder]:
(Anfang unverständlich da ausgeschaltetes Mikrophon) ... wir das Schreiben an die Herren Anwälte dort eben zur Sprache bringen und notfalls vorlegen.
Vors.:
Also die übrigen Herren Verteidiger haben es jedenfalls erhalten und vielleicht gucken in Ihrem Büro nach, ob Sie da nicht die Sendungen noch so verwahrt vorfinden ...
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
... auch tun, ja.
Vors.:
... wie sie übersandt worden sind. Jedenfalls darf ich Ihnen vorhalten Blatt 37/8 ist auch eine Beschreibung, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Sie ist allerdings zwei Jahre später abgegeben worden gegenüber der Polizeivernehmung.
RA Dr. He[ldmann]:
... und ich, Herr Vorsitzender, das werden Sie sicher nicht ... nicht überhört haben. Ich habe aus dem Blatt, nämlich 27, vorgehalten, aus welchem Sie in erster Linie vorgehalten haben ...
Vors.:
Das ist unrichtig. Ich habe in erster Linie 37/8 vorgehalten, weil dort eine etwas umfassendere Umschreibung gegeben ist aber sie können, wenn Sie 37/8 haben, nichts anderes vorhalten, das [cccccc] ist zuzugeben.
RA Dr. He[ldmann]:
Sie würden ... Sie würden übereinstimmen, daß die zeitnächste Aussage, die auf Bl. 27 zur Personenbeschreibung war.
Vors.:
Dem stimme ich zu.
RA Dr. He[ldmann]:
Von einer Brille ist auch gar nicht die Rede, aber die Frage hat sich jetzt erübrigt. Ich will damit nur hinweisen darauf, daß Widersprüchlichkeit einer Zeugenaussage nicht darin besteht, daß einmal der Zeuge den Hut, ein ander mal die Brille nicht erwähnt. Ich habe keine Frage mehr.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Schlaegel.
Vors.:
Jetzt glaube ich dann mal, daß auch der Herr Rechtsanwalt Schlaegel als Verteidiger ...
RA Schl[aegel]:
Ja, zumal ich wie gesagt über ... Herr Gabriel, ich [3710] hätte gerne gewußt, habe ich Sie richtig verstanden, daß insgesamt den Vorfall Sie und Herrn Pfeiffer betreffend, nur vier Schüsse gefallen sind?
Zeuge Ga[briel]:
Zu dem Zeitpunkt als wir an der ... in den Hofeckweg reinfuhren und ich dem Mann gegenüberstand, sind vier Schüsse gefallen.
RA Schl[aegel]:
Und dann ...
Zeuge Ga[briel]:
Vier oder drei Schüsse.
RA Schl[aegel]:
Und diese vier Schüsse, habe ich Sie auch richtig verstanden, in unmittelbarer Reihenfolge zeitlich hintereinander ohne daß sie zeitlich irgendwie abgesetzt waren. Einer, drei, nochmal zwei, zwei?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, nein. Es waren vier Schüsse hintereinander.
RA Sch[ily]:
Keine weiteren Fragen.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, Sie wollten noch eine Frage stellen.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Eine Frage noch. Herr Zeuge, Sie haben gerade hier das Prinzip vertreten daß Sie eigentlich mehr den Angaben zuneigen beziehungsweise der Richtigkeit der Angaben zuneigen, die Sie früher gemacht haben gegenüber denjenigen, die Sie heute gemacht haben, soweit es da Widersprüche gibt. Nun haben wir etwa in dieser polizeilichen Vernehmung vom 11. Juli wars glaub ich, also Bl. 27, zur Frage in welche Richtung die männliche Person, die Sie an der Ecke erblickten, geschaut hat, ihrerseits geschaut hat, gesagt sie blickte etwa in Richtung des Kühhornhofweges, haben nichts darüber gesagt daß diese Person den Kopf mal nach rechts mal nach links gewandt habe, so wie Sie’s heute gesagt haben. Würden Sie denn auch für dieses, für die Tatsache daß Sie bei dieser polizeilichen Vernehmung nichts darüber angegeben haben, daß die Person mal in die eine mal in die andere Richtung blickte, die Erklärung dann parat haben, das was ich damals gesagt hab entspricht dann doch eher den Wahrnehmungen.
Zeuge Ga[briel]:
Es ist möglich, daß ich in meiner ersten Vernehmung nicht angegeben habe, daß er in Richtung Kühhornkopfweg und in Richtung wo wir uns befanden geschaut hatte aber [3711] die Person bewegte sich ja in unsere Richtung, müsste er also auch in unsere Richtung geschaut haben.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ist das jetzt eine Schlußfolgerung von Ihnen, musste er auch in unsere Person geschaut haben, oder haben Sie gesehen wie er Ihre Person,
Zeuge Ga[briel]:
Nein, er hat auch, er hat auch in unsere Richtung geschaut.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Ja welche Erklärung haben Sie dafür daß es hier dann bei der polizeilichen Verleimung nicht so von Ihnen angegeben und geschildert wurde? Sie sagen also auf die Frage des Vorsitzenden mit ... die Frage mit dem Hut, daß sagen Sie, da möchte ich mich doch an das dann halten was ich früher gesagt hab wieso machen Sie’s dann hier anders und sagen der hat aber doch geschaut, dann.
Zeuge Ga[briel]:
Die Person bewegte sich in meine Richtung also in Richtung unseres haltenden Fahrzeugs und die Person sah ich von vorne und es ... wenn Sie das als Schlußfolgerung nehmen wollen, zeigte auch sein Gesicht in meine Richtung.
RA v[on ]Pl[ottnitz]:
Gut, habe ich keine Fragen mehr.
Vors.:
Ich würde nun ... Herr Rechtsanwalt Linke bitte.
RA Li[nke]:
Herr Zeuge, haben Sie an diesem Vormittag nochmals einen Porsche gesehen?
Zeuge Ga[briel]:
An diesem Vormittag habe ich nochmals einen Porsche gesehen und zwar einen geparkten Porsche der in Höhe des Hauses im Kühhornkopfweg stand.
RA Li[nke]:
Hatte dieser Porsche die selbe Farbe wie der Porsche der vorher an Ihnen vorbeigefahren war?
Zeuge Ga[briel]:
Ja, es war die gleiche Farbe.
[dddddd] RA Li[nke]:
Haben Sie mal das Kennzeichen dieses Fahrzeugs beachtet?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, habe ich nicht.
RA Li[nke]:
Danke.
Vors.:
Herr Zeuge, ich muß Sie bitten noch ganz kurz an der Skizze, das heißt also von unserem Standpunkt aus, ganz kurz an der Skizze die Entfernungen zu zeigen. Ihren Standort, [3712] wir können’s vielleicht hier nochmal sehen, vielleicht auch wenn Sie Beobachtungen gemacht haben über das Weglaufen dieser Person, daß Sie das hier kennzeichnen, wobei Sie sich von den vorhandenen Eintragungen möglichst frei machen sollten sondern nur Ihre eigenen Erinnerungen.
Zeuge Ga[briel]:
Also und das nur als Skizze nehmen?
-D. Zge. erkl. anhand d. Skizze s. Standort. u.d. Vorfall.-[eeeeee]
Vors.:
Das ist die Skizze, ja. Sie können sich ruhig orientieren, wo der Kühhornshofweg ist ... Hofeckweg.
Zeuge Ga[briel]:
Also wir, wir kamen mit unserem Fahrzeug von hier gefahren in den Hofeckweg reingefahren. Etwa ...
Vors.:
Es wurd... ja, Entschuldigung.
Zeuge Ga[briel]:
... etwa in dieser Höhe hielten wir unser Fahrzeug an und ich stieg aus beziehungsweise ich sprang aus dem Fahrzeug.
Vors.:
Ja, Sie zeigen ungefähr, wenn ich’s recht sehe, auf die Mitte zwischen der Grundstücksgrenze und der vorderen Kante des Grundstücks Hofeckweg,
Zeuge Ga[briel]:
In etwa, ja. Als wir hier gehalten hatte ... hatten, kam diese Person ... befand sich diese Person etwa schon hier. Sie ... sie muß also das Hereinfähren unseres Autos bemerkt haben und bewegte sich schon in unsere Richtung sodaß wir beim ... als wir anhielten, sich die Person schon etwa hier befand.
Vors.:
Ja Sie sagten doch aber, wenn ich’s recht in Erinnerung habe, die Person sei noch an der Ecke gestanden als Sie kamen.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, als wir kamen, als ... ich hatte sie bemerkt als wir hier vorne um die Ecke bogen auch der Weg von hier bis hier hin ... als wir uns auf dem Weg von hier nach hier befanden, bewegte sich die Person in unsere Richtung.
Vors.:
Also würde bedeuten beim ersten Ansichtigwerden stand sie noch ganz vorne auf der Kante.
Zeuge Ga[briel]:
Ja, das ist richtig. Als wir um die Ecke bogen stand die Person noch hier vorne an der Kante, an der Ecke.
Vors.:
Gut bitte schildern Sie weiter. Ist es damit schon aus?
Zeuge Ga[briel]:
Achso ...
[3713] Vors.:
Nein, Sie können fortfahren, bitte.
Zeuge Ga[briel]:
Als wir dann ausstiegen, als ich dann aus dem Fahrzeug raussprang, befand sich die Person etwa hier. Danach rief ich dann „Halt Polizei, Hände hoch“ und dann fielen die Schüsse. Hier war noch eine geparkte ... eine Reihe geparkter Fahrzeuge. Ich ließ mich dann etwa auch in dieser Höhe hinter ein Fahrzeug, hinter einen VW fallen. Die Person lief dann weiter nachdem die Schüsse abgegeben worden sind und übersprang hier einen Gartenzaun, einen Metallzaun, etwa in der Höhe von einem Meter bis einem Meter-zwanzig und verschwand dann hier ins Gartengelände, das müßte Garten sein hier hinten.
Vors.:
Das heißt, wir könnten jetzt gerade nochmals die Entfernungen angeben. Wie weit schätzen Sie nun, daß die Person auf Sie zugegangen ist von dieser Straßenkante an, das heißt also vom Ende des Hofeckwegs aus gesehen?
Zeuge Ga[briel]:
Nun, ich würde sagen, das sind etwa zehn Meter.
Vors.:
Hatten Sie den Eindruck, daß die Person absichtlich auf Sie zukam oder war das möglicherweise schon eine Fluchtbewegung über dieses Gartengrundstück?
Zeuge Ga[briel]:
Nein, das war keine absichtliche Bewegung. Die Person näherte sich unserem herannahenden Fahrzeug und zu diesem ... bis zu diesem Zeitpunkt kann ich nicht sagen, daß ... das eine Fluchtbewegung gewesen ist.
Vors.:
Also da haben Sie noch nichts bemerkt, daß sie sich abwenden wollte in Richtung zu diesen Grundstücken?
Zeuge Ga[briel]:
Nein.
Vors.:
Bitte weitere Fragen zu stellen, soweit welche sind, sonst würden wir den Zeugen vereidigen. Ich sehe, keine Fragen mehr. Herr Zeuge ich danke Ihnen. Wir werden Sie vereidigen. Wollen Sie die religiöse oder weltliche Eidesform wählen? Die Eidesformel lautet: Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben. Bitte heben Sie die rechte Hand, sprechen Sie mir nach.
[3714] Ich schwöre es,
Zeuge Ga[briel]:
Ich schwöre es,
Vors.:
sowahr mir Gott helfe.
Zeuge Ga[briel]:
sowahr mir Gott helfe.
Vors.:
Vielen Dank. Können wir den Herrn Zeugen entlassen? Kein Widerspruch. Herr Zeuge ich danke Ihnen vielmals auch für Ihre Geduld und Sie sind damit entlassen.
Der Zeuge Gabriel wird[ffffff] um 19.19 Uhr entlassen.
Vors.:
Wir setzen die Sitzung fort am kommenden Donnerstag, und zwar mit Rücksicht auf den Feiertag den 20.11.75 9.00 Uhr. Wir werden an diesem Tag als Zeugen vernehmen. Wahrscheinlich den Zeugen Amthor. Pfeiffer möglicherweise noch einen von den Herren Klettke oder Humpf. Die Zeugen sind vorgesehen. Damit ist die Sitzung beendet.
Die Sitzung wird[gggggg] um 19.20 Uhr beendet.
Ende von Band 211.
[1] Die Angeklagten wurden am 43. Verhandlungstag wegen fortgesetzter Störung der Verhandlung nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für den Rest des Monats November von dieser ausgeschlossen (S. 3382 f. des Protokolls der Hauptverhandlung betr. Andreas Baader, S. 3385 betr. Jan-Carl Raspe, S. 3387 betr. Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof, allesamt 43. Verhandlungstag).
[2] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden.
[3] Da die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dem öffentlichen Interesse dient, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 – Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242), gehen mit ihr besondere Pflichten einher. Darunter fällt auch die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 – Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.).
[4] Die Bestellung von Pflichtverteidiger/innen erfolgt nur für die jeweils bestellte Person. Diese kann sich daher grundsätzlich weder durch unterbevollmächtigte, noch durch Rechtsanwält/innen derselben Sozietät vertreten lassen. Ausnahmsweise wird aber im Falle vorübergehender Verhinderung die Vertretung mit Zustimmung des/der Vorsitzenden für zulässig erachtet (KG, Beschl. v. 29.6.2005 – Az.: 5 Ws 164/05, NStZ-RR 2005, S. 327, 328). Anders ist die Situation im Falle einer amtlich bestellten Vertretung: Diese ist gemäß § 53 Abs. 7 BRAO („Dem Vertreter stehen die amtlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.“) befugt, überall dort aufzutreten, wo auch die vertretene Person als Prozessbevollmächtigte/r auftreten könnte. Die Vertretungsbefugnis besteht in diesem Fall auch unabhängig von der Zustimmung des/der Vorsitzenden (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn. 3554 ff.; Schwärzer, in Weyland [Hrsg.], Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Aufl. 2020, § 53 Rn. 42a). Auch die Anzeige oder der Nachweis des Vertretungsfalls ist im Falle der amtlichen Bestellung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 2.9.1975 – Az.: 1 StR 380/75, NJW 1975, S. 2351, 2352).
[5] Eine mögliche Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens ist die Zurücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger/in (Entpflichtung). Diese war zwar als Reaktion auf pflichtwidriges Verhalten gesetzlich nicht vorgesehen, es war allerdings in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass dies im Falle eines Fehlverhaltens von besonderem Gewicht und nach voriger Abmahnung ausnahmsweise zulässig ist (Willnow, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 143 Rn. 4). Bloßes prozessordnungswidriges oder unzweckmäßiges Verhalten reicht hingegen nicht aus, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verteidigungspflichten zu überwachen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143a Rn. 25 ff.; s auch Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 143 Anm. 3). Seit dem 13.12.2019 enthält § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO (eingeführt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128) ausdrücklich die Möglichkeit der Entpflichtung, wenn „aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist“. Darunter wird auch der Fall der groben Pflichtverletzung gefasst (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143a Rn. 26).
[6] Die Hauptverhandlung kann gem. § 231b Abs. 1 StPO in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange weitere schwerwiegende Störungen zu befürchten sind. Der Ausschluss für den restlichen Monat (beschlossen am 11. des Monats) erfolgte hier zum ersten Mal. Zuvor wurden die Angeklagten in der Regel für den restlichen Sitzungstag, ab dem 27. Verhandlungstag auch für die restliche Sitzungswoche ausgeschlossen (erstmals auf S. 2239 des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag).
[7] Anlage 1 zum Protokoll vom 13.11.1975: Mitteilung des Rechtsanwalts Oberwinder.
[8] Gemeint sind diejenigen Vertrauensverteidiger/innen, die zwar ursprünglich gewählte Verteidiger/innen waren (§§ 137, 138 StPO), zu einem Teil jedoch den Angeklagten als Pflichtverteidiger/innen (§ 141 StPO) beigeordnet worden waren. Die Bestellung des Rechtsanwalts von Plottnitz als Verteidiger des Angeklagten Raspe wurde mit Verfügung vom 7.11.1975 (abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.) aufgehoben. Den Angeklagten waren zusätzlich noch je zwei weitere Pflichtverteidiger gegen ihren Willen zur Sicherung des Verfahrens vom Gericht beigeordnet. Die Angeklagten lehnten diese von ihnen sog. Zwangsverteidiger (auch „Staatsschutzverteidiger“, s. Ulrike Meinhof am 1. Verhandlungstag, S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung) jedoch entschieden ab und weigerten sich, mit ihnen zu reden.
[9] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.
[10] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor, wenn nicht ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO a.F.) vorlag. Nach § 61 StPO a.F. konnte das Gericht zudem in Ausnahmefällen von der Vereidigung absehen. Im Unterschied dazu bestimmt der heutige § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass eine Vereidigung nur dann erfolgt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
[11] Der Meineid ist strafbar nach § 154 StGB.
[12] Die falsche uneidliche Aussage ist strafbar nach § 153 StGB.
[13] Der fahrlässige Falscheid war strafbar nach § 163 StGB a.F. (heute: § 161 StGB).
[14] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt.
[15] Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).
[16] Seit dem 41. Verhandlungstag verfügte die Verteidigung über ein eigenes Tonbandgerät. Inwiefern Tonbandaufnahmen der Verteidigung in der Hauptverhandlung zulässig sind, ist bis heute nicht abschließend geklärt (s. zum Streitstand Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 38 ff.). Dabei spielen nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, sondern auch die Pflicht zur Wahrheitsermittlung nach § 244 Abs. 2 StPO eine Rolle (s. hierzu bereits BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az. 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.). Da Tonbandaufnahmen ggf. geeignet sein könnten, Aussagen von Zeug/innen zu beeinflussen und damit den Beweiswert ihrer Aussage zu vermindern, muss sich die Verteidigung eigene Tonbandaufnahmen in jedem Fall vom Gericht genehmigen lassen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVGRn. 12; Schmitt, NStZ 2019, S. 1 ff.).
[17] U.a. hatte auch die Bundesanwaltschaft der Aufzeichnung ihrer Äußerungen durch das Tonband der Verteidigung widersprochen (S. 3156 des Protokolls der Hauptverhandlung, 41. Verhandlungstag).
[18] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.
[19] Eine generelle Pflicht, vor Vernehmung das Gedächtnis mittels vorhandener Unterlagen o.ä. aufzufrischen, besteht für Zeug/innen nicht. In der Rechtsprechung und Teilen der Literatur wird hiervon allerdings eine Ausnahme gemacht, wenn es um Zeug/innen geht, die Wahrnehmungen bekunden sollen, die sie in amtlicher Eigenschaft gemacht haben. Entwickelt haben sich diese Grundsätze zur Konkretisierung von Zeugenpflichten im Zusammenhang mit dem Straftatbestand des fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB a.F.; heute § 161 StGB) und der Frage, welche Sorgfaltspflichten Zeug/innen während bzw. bereits vor ihrer Aussage treffen (für einen Überblick s. Krehl, NStZ 1991, S. 416).
[20] § 265 Abs. 4 StPO bestimmt, dass „das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzten [hat], falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.“
[21] Den Angeklagten wurden je zwei Verteidiger (gegen ihren Willen) durch das Gericht als Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet. Zwischen der Vertrauensverteidigung und dem Senat bestand allerdings Uneinigkeit darüber, ob die Verteidigung durch sie auch ordnungsgemäß sei (s. dazu bereits die Diskussionen am 1. Verhandlungstag, S. 90 ff., sowie den Entpflichtungsantrag der Rechtsanwältin Becker in Anlage 1 zum Protokoll vom 10.06.1975, S. 184 ff., 3. Verhandlungstag). Die Angeklagten lehnten die von ihnen sog. Zwangsverteidiger vehement ab und weigerten sich, mit ihnen zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch in der Literatur war diese Vorgehensweise – die Beiordnung von Pflichtverteidiger/innen gegen den Willen der Angeklagten neben vorhandenen (Wahl-)Verteidiger/innen – lange umstritten (s. dazu Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6). Die Rechtsprechung ließ diese sog. Sicherungsverteidigung zu (BVerfG, Beschl. v. 28.3.1984 – Az.: 2 BvR 275/83, BVerfGE 66, S. 313, 321; BGH, Urt. v. 11.12.1952 – Az.: 3 StR 396/51, BGHSt 3, S. 395, 398; s. auch EGMR, Urt. v. 25.9.1992 – Az.: 62/1991/314/385, EuGRZ 1992, S. 542, 545 f.). Erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2128) wurde hierfür in § 144 StPO auch eine gesetzliche Regelung geschaffen.
[22] § 137 Abs. 1 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“.
[23] Rechtsanwalt von Plottnitz nahm auch nach seiner Entpflichtung (Fn. 8) noch eine Weile als Wahlverteidiger an der Hauptverhandlung teil. Ein Unterschied zwischen der Tätigkeit als Pflicht- und der als Wahlverteidiger/in besteht aber darin, dass beigeordnete Verteidiger/innen einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erhalten (damals § 97 BRAGO, inzwischen ersetzt durch § 45 Abs. 3 RVG). Dies ist bei Wahlverteidiger/innen nicht der Fall, weshalb aufwendige und lang andauernde Prozesse gegen mittellose Mandant/innen mit einem Wahlmandat kaum zu bewältigen sind.
[24] Nachdem Andreas Baader zu Beginn der Hauptverhandlung ohne Verteidiger/in seines Vertrauens dastand (s. hierzu S. 838 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 11. Verhandlungstag), übernahm ab dem 4. Verhandlungstag Rechtsanwalt Dr. Heldmann die Verteidigung Baaders. Hierzu beantragte er eine zehntägige Verhandlungsunterbrechung, um sich in die umfangreichen Akten des Verfahrens einzuarbeiten (S. 274 des Protokolls der Hauptverhandlung, 4. Verhandlungstag). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 11.6.1975 abgelehnt (S. 292 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Hiergegen erhob Rechtsanwalt Dr. Heldmann im Namen des Angeklagten Baader Gegenvorstellung (S. 837 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 11. Verhandlungstag). Der Beschluss vom 1.7.1975 lautete im Tenor: „Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlaß den Beschluß des Senats vom 11.6.1975 abzuändern“ (S. 899 des Protokolls der Hauptverhandlung, 11. Verhandlungstag).
[25] Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der zehntägigen Unterbrechung nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, da sie mangels dringenden schutzwürdigen Interesses bereits unzulässig sei (die Entscheidung vom 10.7.1975, Az.: 2 BvR 548/75, ist abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 16. Juli 1975, 17. Verhandlungstag, S. 1342).
[26] Gegen den Beschluss des 2. Strafsenats, die Hauptverhandlung aufgrund der vorsätzlich und schuldhaft selbst herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten nach § 231a StPO in ihrer Anwesenheit fortzusetzen, erhob die Verteidigung sofortige Beschwerde (abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 132 ff.). Der BGH verwarf sie mit Beschluss vom 22.10.1975, betonte jedoch, dass aus der Befugnis, ohne die Angeklagten zu verhandeln, nicht auch das Recht folge, diese gegen ihren Willen von der Verhandlung fernzuhalten (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[27] Die Verfassungsbeschwerde wurde später mit Beschluss vom 21.1.1976 verworfen (BVerfG, Beschl. v. 21.1.1976 – Az.: 2 BvR 941/75, BVerfGE 41, S. 246).
[28] Die §§ 141 ff. StPO enthalten Vorschriften über die Bestellung von Pflichtverteidiger/innen sowie ihre Zurücknahme, wobei der hier vorliegende Fall – die Entpflichtung aufgrund erheblicher Pflichtverletzungen – nicht gesetzlich geregelt war (Fn. 5). Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach den §§ 141 ff. StPO liegt bei dem/der Vorsitzenden (für die Bestellung ausdrücklich geregelt in § 141 Abs. 1 StPO a.F.; heute: § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO; für die Zurücknahme s. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143 Rn. 1; anders aber wohl damals Dünnebier, in Löwe-Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, § 143 Anm. 5 Abs. 4).
[29] Der Senat argumentierte im Beschluss vom 11.6.1975 u.a. dahingehend, dass Andreas Baader mit dem Ausschluss sämtlicher Verteidiger hätte rechnen müssen und er die Situation, dass er schließlich zu Verhandlungsbeginn keine Vertrauensverteidiger/innen mehr hatte, aufgrund unterbliebener Vorkehrungen trotz sich abzeichnender Ausschlüsse selbst zu verantworten habe (S. 292 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 4. Verhandlungstag).
[30] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).
[31] Gemeint ist § 143 StPO.
[32] Unfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, nach § 138 StPO als Verteidiger/in in einem Verfahren bestellt werden zu können. Dies trifft grundsätzlich auf zugelassene Rechtsanwält/innen und Rechtslehrer/innen an deutschen Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zu (§ 138 Abs. 1 StPO). Für andere Personen bedarf es der Genehmigung des Gerichts (§ 138 Abs. 2 StPO).
[33] Dünnebier, in Löwe-Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, § 143 Anm. 5 Abs. 4).
[34] Offensichtlich wurde die Zuständigkeitsfrage zum damaligen Zeitpunkt nicht einheitlich beantwortet. Der von Rechtsanwalt Mairgünther zitierten Rechtsauffassung widerspricht etwa Kleinknecht, Strafprozessordnung, 32. Aufl. 1975, § 143, Anm. 1 und § 141, Anm. 5, wonach die Rücknahme der Bestellung in die Zuständigkeit des/der Vorsitzenden und nicht in die des Gerichts falle.
[35] § 61 StPO enthielt Ausnahmen von der grundsätzlich vorgesehenen Vereidigung von Zeug/innen, darunter in Nr. 2 „beim Verletzten“. Als Verletzte/r im Sinne des § 261 Nr. 2 StPO a.F. galt jede Person, die durch die angeklagte Straftat unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, d.h. gefährdet oder verletzt, wurde (BGH, Urt. v. 10.11.1953 – Az.: 1 StR 324/53, BGHSt 5, S. 85). Dahinter stand die Erwägung, dass Verletzte oftmals gegen Beschuldigte voreingenommen sein könnten (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 61 Anm. 5). Durch die Ausnahmemöglichkeit sollte verhindert werden, dass Verletzte durch die Beziehung zur beschuldigten Person einem höheren Risiko des strafbaren Meineids ausgesetzt werden. Stand eine hierdurch beeinflusste unwahre Aussage allerdings nicht zu befürchten, so war die Vereidigung in der Regel durchzuführen (Kohlhaas, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, § 61 Anm. 1 lit. b cc).
[36] Zeug/innen soll u.U. nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zukommen, ihre Erinnerungen vorab aufzufrischen, da sie sich sonst der Gefahr aussetzten, sich wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB a.F.; heute: § 161 StGB) strafbar zu machen (BGH, Urt. v. 28.11.1950 – Az.: 2 StR 50/50, BGHSt 1, S. 4, 8). Eine solche Vorbereitungspflicht soll insbesondere für Zeug/innen gelten, die über in amtlicher Eigenschaft getätigte Wahrnehmungen aussagen sollen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 69 Rn. 8).
[37] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.
[38] S. 3372 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung (43. Verhandlungstag).
[39] Nachdem der Vorsitzende Dr. Prinzing mit Verfügung vom 3.2.1975 die Bestellung der Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele als Pflichtverteidiger des Angeklagten Baader aufgehoben hatte, da nicht auszuschließen sei, „daß sie von den Bestimmungen über den Ausschluß von Verteidigern im Strafverfahren betroffen werden könnten“ (s. dazu S. 235 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 3. Verhandlungstag), erhoben Rechtsanwalt Dr. Croissant sowie die Angeklagten hiergegen Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht verwarf sie mit genanntem Beschluss als offensichtlich unbegründet (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 – Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 241 ff.).
[40] § 177 GVG gehört zu den sog. sitzungspolizeilichen Maßnahmen und ermöglicht die Entfernung störender Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Sitzungszimmer.
[41] § 231b StPO wurde das Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) eingeführt. Danach ist die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten möglich, solange weitere schwerwiegende Störungen zu befürchten sind und wenn das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Der zeitweise Ausschluss wegen ordnungswidrigen Benehmens war allerdings bereits zuvor nach § 247 Abs. 2 StPO a.F. möglich.
[42] Nach § 231a StPO kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn diese noch nicht zur Anklage vernommen wurden, sie sich vorsätzlich und schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt haben und das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Die Norm wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Strafverfahrensreformgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) eingeführt. Bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Norm war eine solche Vorgehensweise zumindest für den Zeitraum nach Vernehmung der Angeklagten zur Sache (§ 243 Abs. 4 StPO a.F.; heute: Abs. 5) zulässig, da das eigenmächtige Versetzen in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit mit dem eigenmächtigen Entfernen der Angeklagten aus der Hauptverhandlung gleichgesetzt wurde (so BGH, Urt. v. 22.4.1952 – Az.: 1 StR 622/51, BGHSt 2, S. 300, 304). Für diesen Fall galt schon damals § 231 Abs. 2 StPO, der die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglichte. Die Einführung des § 231a StPO führte nur insofern zu einer Verschärfung der Rechtslage, als dass die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten nun bereits vor Abschluss der Vernehmung zur Sache möglich wurde. Für die Zeit danach ist auch heute noch § 231 Abs. 2 StPO anwendbar (Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 231 Rn. 16 und § 231a Rn. 1 f., 10; Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 231 Rn. 17 ff.).
[43] § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO a.F. lauteten: „Sodann (Anm. d. Verf.: nach Verlesung des Anklagesatzes) wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen“ (heute: § 243 Abs. 5 Satz 1 und 2; zwischen Verlesung des Anklagesatzes und der Vernehmung zur Sache erfolgt heute noch die Mitteilung darüber, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, § 243 Abs. 4 StPO).
[44] Die Hauptverhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache und Feststellung der Anwesenheit mit der Vernehmung der Angeklagten zur Person, an die sich die Verlesung der Anklage (heute außerdem: Mitteilung über ggf. stattgefundene Erörterungen) sowie die Vernehmung der Angeklagten zur Sache anschließen. Hierauf folgt die Beweisaufnahme (§§ 243, 244 StPO).
[45] Nach § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem/der Vorsitzenden. Leisten bestimmte Personen (Parteien, Beschuldigte, Zeug/innen, Sachverständige, oder an der Hauptverhandlung nicht beteiligte Personen) einer entsprechenden Anordnung nicht Folge, ermöglicht § 177 GVG die Entfernung aus dem Sitzungszimmer (wobei allerdings für die Entfernung von Angeklagten und anderen an dem Verfahren beteiligten Personen ein Gerichtsbeschluss erforderlich ist, § 177 Satz 2 GVG). Nach § 178 GVG kann bei ungebührlichem Verhalten ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt werden.
[46] Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 103 Abs. 1 GG ausformuliert ist, ist eine Ausprägung sowohl des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG, als auch der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 8.1.1959 – Az.: 1 BvR 396/55, BVerfGE 9, S. 89, 95).
[47] S. bereits Fn. 26.
[48] Die Verteidigung vertrat am 26. Verhandlungstag die Auffassung, die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten sei durch die vorläufigen Einschätzungen der Gutachter Prof. Dr. Müller und Prof. Dr. Schröder, die zu diesem Zeitpunkt vorlagen, nicht mehr gesichert. Der darauf gestützte Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde abgelehnt. Die Verteidiger/innen Becker, Dr. Heldmann, Riedel, Schily und von Plottnitz verließen daraufhin die Hauptverhandlung mit der Erklärung, man möge ihnen Bescheid sagen, sobald das endgültige Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit vorliege (S. 2132 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Da daraufhin auch die Angeklagten die Hauptverhandlung verlassen wollten, der Vorsitzende Dr. Prinzing dies mit dem Hinweis auf die Anwesenheitspflicht aber untersagte, störten sie so lange, bis sie schließlich wegen Störung der Hauptverhandlung (§ 177 GVG i.V.m. § 321b StPO) ausgeschlossen wurden. Sodann sollte mit der Vernehmung zur Person begonnen werden. Mit Hinweis auf das überragende Interesse des rechtlichen Gehörs in dieser Prozessphase ließ der Vorsitzende die Angeklagten einzeln wieder vorführen, um sie zur Person zu befragen. Dies verweigerten die Angeklagten. Schließlich wurde die Vernehmung zur Person, nach erneuten Ausschlüssen wegen fortwährenden Beleidigungen, in Abwesenheit der Angeklagten durch Mitteilung ihre persönlichen Verhältnisse aus der Akte durchgeführt (s. dazu S. 2139 ff., 2154 des Protokolls der Hauptverhandlung).
[49] Da die vollständige Verhandlungsfähigkeit – d.h. die Fähigkeit, „in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen“ (BGH, Beschl. v. 8.2.1995 – Az.: 5 StR 434/94, BGHSt 41, S. 16, 18) – der Angeklagten durch die Verteidigung seit Beginn der Hauptverhandlung immer wieder bestritten wurde, beauftragte das Gericht mit Beschluss vom 18.7.1975 eine Kommission aus Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen mit der Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten (der Beschluss selbst ist nicht im Protokoll enthalten, vgl. aber den ergänzenden Beschluss in Anlage 2 zum Protokoll vom 29.7.1975, S. 1570 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 20. Verhandlungstag; zur Chronologie der Beauftragungen der verschiedenen Gutachter s. die Ausführungen des Rechtsanwalts von Plottnitz am 26. Verhandlungstag, S. 2093 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Die abschließenden Gutachten, die am 39. Verhandlungstag bekannt gegeben wurden, legten eine zeitlich beschränkte Verhandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nahe. Die Gutachten sind im Protokoll nicht enthalten. Auszüge finden sich in Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 207 ff., sowie Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 117 ff. Dem lässt sich entnehmen, dass die Internisten Prof. Dr. Müller und Prof. Dr. Schröder von einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit von drei Stunden pro Tag ausgingen, wobei kürzere Pausen nicht mit einzubeziehen seien (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 208). Daraufhin verkündete der Vorsitzende Dr. Prinzing am 40. Verhandlungstag den Senatsbeschluss, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werde (abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag).
[50] „Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen“ (heute: § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO).
[51] § 265 Abs. 4 StPO bestimmt, dass „das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzten [hat], falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.“
[52] S. hierzu auch die Ausführungen des Vorsitzenden am 44. Verhandlungstag, S. 3439 f. des Protokolls der Hauptverhandlung.
[53] Ministerialrat Dr. Peter Rieß führte dort u.a. aus: „Die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ist nur solange ausgeschlossen, wie das Gericht seine Anwesenheit für unerläßlich hält. Da das Anwesenheitserfordernis nur in begrenztem Maße mit dem Interesse an der Sachverhaltsaufklärung gerechtfertigt werden kann, dürfte dies nur verhältnismäßig selten zu bejahen sein“ (Rieß, Juristenzeitung 1975, S. 265, 270). Dabei bezog er sich allerdings auf die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten nach § 231a StPO und betonte auch im Folgenden die Besonderheiten dieser Ausschlussmöglichkeit, die die Vorschrift von den anderen Ausschlussmöglichkeiten, darunter der des § 231b StPO, unterschieden.
[54] § 169 Satz 1 GVG normiert für die ordentliche Gerichtsbarkeit den Grundsatz, dass die Verhandlungen öffentlich sind. Dieser Grundsatz ist auch Bestandteil des Rechtsstaats- sowie des Demokratieprinzips, womit ihm Verfassungsrang zukommt. Die Öffentlichkeit soll zum einen dem Schutz der Angeklagten dienen, indem die öffentliche Kontrolle der Verfahren einer Geheimjustiz entgegenwirkt. Zum anderen trägt sie dem Interesse der Bürger/innen Rechnung, von dem gerichtlichen Geschehen Kenntnis zu erlangen. Die Öffentlichkeit wird nicht unbegrenzt gewährleistet. Ihr gegenüber stehen andere gewichtige Interessen, die miteinander abgewogen werden müssen, insbesondere die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren Beteiligten, das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren, sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege (BVerfG, Urt. v. 24.1.2001 – Az.: 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, S. 44, 63 f.).
[55] Der Grundsatz der Öffentlichkeit gewährleistet, dass jedermann die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen der Gerichte als Zuschauer/in teilzunehmen, nicht jedoch, dass alle Vorgänge im Sitzungssaal erkennbar sind (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 15; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 3). Der Grundsatz der Öffentlichkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es bei Aufrechterhaltung der erforderlichen Ordnung nicht möglich ist, allen Zuhörer/innen die Wahrnehmung der im Sitzungssaal in Augenschein genommenen Lichtbilder oder vorgeführten Filme zu ermöglichen (Wickern, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 10, 26. Aufl. 2010, § 169 GVG Rn. 12; Schmidt, in Gercke/Julius/Temming/Zöller [Hrsg.], Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 169 GVG Rn. 3). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die von den Verfahrensbeteiligten auf diese Weise erlangten Informationen komprimiert und verständlich in der Hauptverhandlung dargestellt werden (Wickern, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 10, 26. Aufl. 2010, § 169 GVG Rn. 12).
[56] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.
[57] Horst Herold war von 1971 bis 1981 Präsident des Bundeskriminalamtes (s. die vorangestellte Vita in Bundeskriminalamt [Hrsg.], Festschrift für Horst Herold zum 75. Geburtstag, 1998, S. 15, 17). Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht. Über den Umfang der erteilten Aussagegenehmigung waren bereits am 1. Tag der Beweisaufnahme Diskussionen aufgekommen (S. 3431 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 43. Verhandlungstag). Der Vorsitzende Dr. Prinzing kontaktierte daraufhin Herrn Herold, um eine Klarstellung bzw. Erweiterung der erteilten Aussagenehmigung zu erreichen (s. zum Ergebnis S. 3442 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 44. Verhandlungstag).
[58] Das Strengbeweisverfahren (auch „förmliche Beweisaufnahme“) ist in den §§ 244 bis 256 StPO geregelt. Es findet Anwendung zum Beweis aller Tatsachen, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe, und zeichnet sich u.a. durch eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel (Zeug/innen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein) aus. Die Tatsachen müssen zudem Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben (§ 261 StPO) und grundsätzlich mündlich vorgetragen und erörtert worden sein (sog. Mündlichkeitsprinzip, s. dazu Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 261 Rn. 7).
[59] Die Gerichtsakte umfasst die mit der „Anklageschrift vorgelegten Akten, die in Fortführung der Ermittlungsakten nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der StA nachgereichten Beiakten“ (BGH, Urt. v. 26.5.1981 – Az.: 1 StR 48/81, NStZ 1981, S. 361). Nach dem sogenannten formellen Aktenbegriff umfasst dies die Unterlagen, durch die „Identität der Tat und der des Täters konkretisiert werden“ (BGH, Urt. v. 26.5.1981 – Az.: 1 StR 48/81, NStZ 1981, S. 361; BGH, Urt. v. 18.6.2009 – Az.: 3 StR 89/09, StV 2010, S. 228). Darunter fällt insbesondere das gesammelte Beweismaterial. Ausnahmen gelten für interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde, Notizen des Gerichts während der Hauptverhandlung, sowie bei Vertraulichkeitszusagen oder gesperrten Aktenteilen. Die Entscheidung, welche Dokumente zu den Akten genommen werden, steht nicht im Belieben des Gerichts oder der Ermittlungsbehörde (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 147 Rn. 14 f.). Die Aktenführung ist nach den Grundsätzen der Aktenvollständigkeit und -wahrheit die Grundlage für das staatliche Tätigwerden und dessen Überprüfung, sodass auch ohne ausdrücklichen Ausspruch im Gesetz eine ordnungsgemäße Aktenführung erforderlich ist (vgl. hierzu auch in Bezug auf Verwaltungsbehörden: BVerwG, Beschl. v. 16.3.1988 – Az.: 1 B 153/87, NVwZ 1988, S. 621, 622; sowie BVerfG, Beschl. v. 06.06.1983 – Az.: 2 BvR 244, NJW 1983, S. 2135).
[60] S. hierzu die Anträge des Rechtsanwalts Riedel auf Akteneinsicht sowie Heranziehung weiterer 1602 Stehordner am 21. Verhandlungstag (Anlage 4 zum Protokoll vom 30.7.1975, S. 1737 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung), sowie den Antrag des Rechtsanwalts Schily am 24. Verhandlungstag (S. 1950 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). S. auch die Stellungnahmen des Bundesanwalts Dr. Wunder am 21. Verhandlungstag (S. 1751 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung) und 24. Verhandlungstag (S. 1968 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).
[61] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Hierüber sind sie zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO), in der Regel allerdings erst, sobald Anhaltspunkte für eine solche Gefahr erkennbar werden (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 55 Rn. 14).
[62] Anlage 2 zum Protokoll vom 13.11.75: Aussagenehmigung für den Angestellten beim BKA Schlagetter.
[63] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 – Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).
[64] § 67 StPO ermöglicht das Berufen auf einen früheren Eid, wenn Zeug/innen im selben Hauptverfahren erneut vernommen werden.
[65] Anlage 3 zum Protokoll vom 13.11.1975: Aussagegenehmigung für KOK Küllmer.
[66] Über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet – soweit der/die Vorsitzende sie nicht bereits nach § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen kann (insbesondere eigene Fragen sowie solche der beisitzenden Berufsrichter/innen) – gem. § 242 StPO das Gericht, das ist in diesem Fall der Senat in voller Besetzung (zur Anwendbarkeit des § 242 StPO auf Fragen von Berufsrichter/innen s. Schünemann, StV 1993, S. 607 ff.).
[67] Die Aufgabe von Zeug/innen ist es, eine persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang zu bekunden (BGH, Urt. v. 12.3.1969 – Az.: 2 StR 33/69, BGHSt 22, S. 347, 348), wobei es nur auf Tatsachen ankommt. Dazu gehören auch sog. innere Tatsachen, wie die eigene Überzeugung, bestimmte Motive etc. (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Vor § 48 Rn. 2). Im Unterschied dazu vermitteln Sachverständige Sachkunde oder wenden diese bei der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts an. Bei der Bekundung von Tatsachen ist zu unterscheiden: Wurde die bekundete Tatsache im Rahmen eines behördlichen Auftrages aufgrund der besonderen Sachkunde wahrgenommen, fällt auch die Tatsachenbekundung in den Aufgabenbereich der Sachverständigen. Wurde die Tatsache hingegen ohne Auftrag, aber dennoch aufgrund einer gewissen Sachkunde wahrgenommen, sind die Regeln für den Zeugenbeweis anwendbar (sog. sachverständiger Zeuge, § 85 StPO; s. zur Abgrenzung Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage 2020, § 85 Rn. 2 f.).
[68] Der Grundsatz, dass stets das weniger mittelbare Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen ist (sog. materieller Unmittelbarkeitsgrundsatz, Kühne, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015, Rn 914) ist in der Strafprozessordnung nicht uneingeschränkt vorgesehen. Lediglich einzelne Vorschriften greifen diese Vorgabe auf. So normiert etwa § 250 StPO für Zeug/innen und Sachverständige den Vorrang des Personalbeweises vor dem Sachbeweis. Innerhalb des Personalbeweises gibt es jedoch kein Verbot, auch mittelbare Zeug/innen zu vernehmen, solange sie ihre eigenen Wahrnehmungen bekunden. Diese können auch das Gespräch mit unmittelbaren Zeug/innen eines Geschehens betreffen (sog. Zeug/innen vom Hörensagen; zur Zulässigkeit als Beweismittel s. BGH, Urt. v. 1.8.1962 – Az.: 3 StR 28/62, BGHSt 17, S. 382). In diesem Sinne können sie unmittelbare Zeug/innen für Indizien sein. Dieser eingeschränkte Beweiswert ist allerdings in der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (Ott, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 99). Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dürfte es aber es in der Regel gebieten, zumindest auch die unmittelbaren Zeug/innen zu vernehmen.
[69] § 58 Abs. 2 StPO ermöglicht die Gegenüberstellung von Zeug/innen u.a. mit Beschuldigten im Vorverfahren. Grundsätzlich ist für die Zwecke der Identitätsfeststellung eine sog. Wahlgegenüberstellung durchzuführen, bei der Vergleichspersonen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenübergestellt werden, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, welche Person der/die Beschuldigte ist (Maier, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 58 Rn. 54; s. dazu auch Nr. 20 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren [RiStBV] v. 1.12.1970; heute Nr. 18 RiStBV). Der Einzelgegenüberstellung, bei der keine Vergleichspersonen gegenübergestellt werden, kommt aufgrund der damit einhergehenden Suggestivwirkung in der Regel ein wesentlich geringerer Beweiswert zu (BGH, Urt. v. 24.2.1994 – Az.: 4 StR 317/93, BGHSt 40, S. 66, 68; Maier, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 58 Rn. 57 ff.).
[70] Während bis zum 31.12.1974 die sog. „Blockverteidigung“ – die kollektive Verteidigung mehrerer Angeklagter bei gleicher Interessenlage – zulässig war, wurde mit dem Gesetz zur Ergänzung des Ersten Strafverfahrensreformgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I, S. 3686) das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) eingeführt. Jede/r Verteidiger/in durfte fortan nur noch eine/n Angeklagte/n vertreten, mithin auch nur im Namen des/der jeweiligen Angeklagten sprechen. Auf die Einhaltung dieser Vorgaben achtete der Vorsitzende Dr. Prinzing in der Regel sehr genau (s. dazu etwa die Diskussion am 4. Verhandlungstag, S. 279 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, sowie am 12. Verhandlungstag, S. 928 f. des Protokolls). Da die Gründung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) aber allen Angeklagten vorgeworfen wurde, ließ der Vorsitzende in begrenztem Umfang auch Fragen der Verteidiger/innen nicht unmittelbar von einem Vorgang betroffener Angeklagter zu, solange hierdurch Rückschlüsse auf die Struktur oder die Absprachen innerhalb der Vereinigung gezogen werden konnten, so etwa die Frage, ob das Schießen auf Polizeibeamt/innen im Notfall zu den Grundsätzen der RAF gehört habe (s. dazu S. 4108 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 48. Verhandlungstag).
[71] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Damit trifft die Aufklärungspflicht das Gericht unabhängig von Anträgen der Verfahrensbeteiligten.
[72] § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht. Anders als bei den Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechten der §§ 52, 53 und 55 StPO muss der Verweigerungsgrund im Rahmen des § 54 StPO nicht glaubhaft gemacht werden (§ 56 StPO); der Umfang der Verschwiegenheitspflicht bemisst sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften (s. bereits Fn. 9).
[73] Die (geräuschlose) Anfertigung von Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung ist grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu befürchten ist, dass noch nicht vernommene Zeug/innen unzulässig über Aussagen oder sonstige Vorgänge der Hauptverhandlung unterrichtet werden sollen (BGH, Urt. v. 13.5.1982 – Az.: 3 StR 142/82, NStZ 1982, S. 389; vgl. auch Nr. 124 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren in der Fassung v. 1.12.1970 [RiStBV], heute Nr. 128 Abs. 2 RiStBV: „Auf Vorgänge, welche die Erforschung der Wahrheit vereiteln oder erschweren können, hat der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich hinzuweisen, z.B. wenn ein Zuhörer Aufzeichnungen macht und der Verdacht besteht, dass er sie verwenden will, um noch nicht vernommene Zeugen über den Verlauf der Verhandlung zu unterrichten“). Fehlen hierfür konkrete Anhaltspunkte, darf das Mitschreiben nicht untersagt werden (Wickern, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 10, 26. Aufl. 2010, § 176 GVG Rn. 19).
[74] Mit der Entlassung (§ 248 Satz 1 StPO) erlischt auch das Fragerecht (§ 240 StPO) der Prozessbeteiligten, die vorher dazu anzuhören sind (zur Anwendung des § 248 Satz 2 StPO auf alle Prozessbeteiligten, denen ein Fragerecht zusteht s. Diemer, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 248 Rn. 3). Eine erneute Befragung kann – falls das Gericht nicht von Amts wegen eine erneute Ladung vornimmt – nur mittels Beweisantrag erreicht werden (Ciernak/Niehaus, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 248 Rn. 4 ff.).
[75] S. dazu Fn. 68.
[76] S. Fn. 74.
[77] Ein Beweisantrag erfordert grundsätzlich die hinreichende Konkretisierung sowohl der zu beweisenden Tatsache, als auch des Beweismittels (früher bereits ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH, Urt. v. 23.1.1951 – Az.: 1 StR 37/50, BGHSt 1, S. 29, 31; BGH, Urt. v. 7.5.1954 – Az.: 2 StR 27/54, BGHSt 6, S. 128, 129; BGH, Urt. v. 12.8.1960 – Az.: 4 StR 48/60, NJW 1960, S. 2156, 2157; heute definiert in § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ein Beweisermittlungsantrag liegt hingegen vor, wenn entweder die Beweistatsache oder das Beweismittel nicht hinreichend konkretisiert ist. Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, da § 244 Abs. 3-6 StPO begrenzte und abschließende Ablehnungsgründe für Beweisanträge enthält. Liegt keiner dieser Ablehnungsgründe vor, ist dem Beweisantrag zu entsprechen. Beweisermittlungsanträge berücksichtigt das Gericht hingegen nur nach § 244 Abs. 2 StPO im Rahmen seiner allgemeinen Aufklärungspflicht, die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags ist nicht auf die Gründe des § 244 Abs. 3-6 StPO beschränkt.
[78] Anlage 4 zum Protokoll vom 13.11.1975: Aussagegenehmigung für KHM Gabriel.
[79] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).
[80] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.
[81] So OStA Zeis am 42. Verhandlungstag: „Die Prozeßverschlepper haben erneut zugeschlagen [...]. Die Prozeßsabotage soll planmäßig weiterbetrieben werden“ (S. 3286 des Protokolls der Hauptverhandlung).
[82] Rechtsanwalt Schily bezieht sich auf eine Protokollkorrektur des Vorsitzenden Dr. Prinzing auf S. 3180 des Protokolls der Hauptverhandlung (41. Verhandlungstag). Nach einer Auseinandersetzung mit der Vertrauensverteidigung findet sich im Protokoll die Äußerung: „Wenn Sie hier nicht still sind, dann wird die Verhandlung fortgeführt zu Zeiten, wo es bei Ihnen nicht möglich ist.“ Dr. Prinzing vermerkte im Protokoll vor „fortgeführt“ die handschriftliche Notiz: „gemeint: ‚nicht‘ (Versprecher)“. Diese Änderung wurde nicht in das offizielle Protokoll übernommen, sondern diesem als Anlage 4 zum Protokoll vom 28.10.1975 beigefügt. S. auch die hierauf gestützten Ablehnungsgesuche auf S. 3276 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung (42. Verhandlungstag), sowie die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Dr. Prinzing auf S 3294 des Protokolls (ebenfalls 42. Verhandlungstag). Die Ablehnungen wurden als unbegründet zurückgewiesen (Anlage 2 zum Protokoll vom 4.11.1975, S. 3301 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 42. Verhandlungstag).
[83] § 26a Abs. 1 StPO benennt die Fälle, in denen eine Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist, nämlich bei Verspätung der Ablehnung (Nr. 1), wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist benannt wird (Nr. 2) sowie wenn durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (Nr. 3). Eine inhaltliche Befassung mit der Ablehnung findet erst im Rahmen der anschließenden Begründetheitsprüfung statt. In sehr engen Grenzen wird aber bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Bezugnahme auf die angegebenen Gründe zugelassen: So kann eine aus rechtlich zwingenden Gründen völlig ungeeignete Begründung der Nichtangabe eines Grundes gleichgesetzt werden (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26a Rn. 4a); ein Fall offensichtlich (und ausschließlich) verfolgter Prozessverschleppung kann angenommen werden, wenn die Vorwürfe völlig unzutreffend und haltlos sind (wobei die Annahme offensichtlicher Unbegründetheit nicht ausreicht, s. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26a Rn. 6). Diese Ausnahmen sind eng auszulegen, da andernfalls abgelehnte Richter/innen über ihre eigene Ablehnung entscheiden könnten; denn anders als im Rahmen der Begründetheitsprüfung sind abgelehnte Richter/innen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung noch nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen (§§ 26a Abs. 2, 27 Abs. 1 StPO). Eine inhaltliche Befassung und Entscheidung „in eigener Sache“ würde allerdings dem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 2.6.2005 – Az.: 2 BvR 625/01 u.a., NJW 2005, S. 3410, 3412; BGH, Beschl. v. 7.9.2017 – Az.: 1 StR 300/17, NStZ 2018, S. 485, 486).
[84] Zur grundsätzlichen Anwesenheitspflicht beigeordneter Verteidiger/innen s. bereits Fn. 3.
[85] Im Rahmen der Voruntersuchung wurden Richter/innen funktionell als Ermittlungsorgan – sog. Untersuchungsrichter/innen (nicht zu verwechseln mit den auch heute noch vorgesehenen Ermittlungsrichter/innen, § 162 StPO) – tätig. Die gerichtliche Voruntersuchung gehörte gemeinsam mit dem vorbereitenden Verfahren (§§ 158 ff. a.F.), das in den Händen der Staatsanwaltschaft lag, dem sog. Vorverfahren an (zur Terminologie s. Kohlhass in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, Vor § 158 Anm. 1; Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 30. Aufl. 1971, Vor § 178, Anm. 1). Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hatte, genau wie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die Klärung der Frage zum Ziel, ob der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht begründet werden könne. Mit Wirkung zum 1.1.1975 wurde die gerichtliche Voruntersuchung durch das erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3393) abgeschafft.
[86] Der/Die Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen von Amts wegen oder auf Antrag von Verfahrensbeteiligten zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO). Wird die Zurückweisung abgelehnt, kann hiergegen die Entscheidung des Gerichts eingeholt werden. Ob dies auf Grundlage von § 242 StPO („Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht“) oder von § 238 Abs. 2 StPO („Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht“) geschieht, wird nicht einheitlich beantwortet (§ 242 StPO: Schneider, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 1; § 238 Abs. 2 StPO: Gaede, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 241 Rn. 1). In beiden Fällen ist jedoch das Gericht für die Entscheidung zuständig, sodass im Ergebnis kein Unterschied zwischen beiden Auffassungen besteht.
[87] Rechtsanwalt Dr. Heldmann übernahm erst ab dem 4. Verhandlungstag die Verteidigung des Angeklagten Baader. Da die Bundesanwaltschaft kein Aktenüberstück mehr zur Verfügung hatte, wurde Dr. Heldmann auf die Akten der vom Verfahren ausgeschlossenen Verteidiger verwiesen, welche diese noch im Besitz hatten und diese ja nun nicht länger benötigen würden (s. hierzu die Diskussion auf den S. 303 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 4. Verhandlungstag).
[88] Mit Verfügung vom 7.11.1975 wurde die Bestellung des Rechtsanwalts von Plottnitz zum Pflichtverteidiger für Jan-Carl Raspe aufgehoben (die Verfügung ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.). S. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit (S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).
[a] Handschriftlich ersetzt: erschienen durch erscheinen
[b] Maschinell durchgestrichen: der
[c] Maschinell eingefügt: die
[d] Maschinell eingefügt: möchte
[e] Maschinell eingefügt: die
[f] Maschinell eingefügt: - Pause von 9.35 Uhr bis 9.36 Uhr. -
[g] Handschriftlich eingefügt: von
[h] Maschinell durchgestrichen: war
[i] Handschriftlich ersetzt: ist er durch immer
[j] Handschriftlich eingefügt: man
[k] Maschinell durchgestrichen: da
[l] Maschinell eingefügt: mehr
[m] Handscheriftlich durchgestrichen: zu
[n] Handschriftlich ergänzt: 231
[o] Handschriftlich ersetzt: die durch sich
[p] Handschriftlich ersetzt: auch durch doch
[q] Handschriftlich ersetzt: wieder durch wir
[r] Handschriftlich ersetzt: einer durch einem
[s] Maschinell durchgestrichen: zeitlichen
[t] Maschinell eingefügt: Summe:
[u] Hanschriftlich eingefügt: S.
[v] Handschriftlich eingefügt: sich
[w] Maschinell ersetzt: ... durch gegenüber den Verteidigern
[x] Maschinell durch ++ eingefügt: RA.Dr.H.: Das weiß ich, drum sprech ich auch heute besonders laut.
[y] Handschriftlich eingefügt: Die,
[z] Maschinell eingefügt: es
[aa] Handschriftlich durchgestrichen: (Text unleserlich)
[bb] Maschinell eingefügt: nunmehr auch
[cc] Maschinell durchgestrichen: anwesend
[dd] Handschriftlich ersetzt: in Jur. Zeitschrift durch JZ
[ee] Maschinell durchgestrichen: kriti
[ff] Maschinell eingefügt: um
[gg] Maschinell ersetzt: richt durch richten
[hh] Maschinell eingefügt: V.: Herr B.Anwalt.
[ii] Maschinell durchgestrichen: tatsäch
[jj] Handschriftlich ersetzt: strengen Beweisverfahren durch Strengbeweisverfahren
[kk] Handschriftlich eingefügt: I
[ll] Handschriftlich ergänzt: brauchen
[mm] Maschinell durchgestrichen: Licht
[nn] Maschinell durchgestrichen: da haben wir alles aufgeräumt
[oo] Handschriftlich ergänzt: kein
[pp] Handschriftlich eingefügt: O.
[qq] Handschriftlich ersetzt: des durch zum
[rr] Handschriftlich ersetzt: mir und durch mehreren
[ss] Maschinell ersetzt: in Fahrtrichtung durch so haben Sie es auch früher
[tt] Maschinell eingefügt: (Nach geheimer Umfrage)
[uu] Maschinell eingefügt: da
[vv] Maschinell eingefügt: RA.v.Pl. spricht ohne Mikrofon.
[ww] Handschriftlich eingefügt: es
[xx] Maschinell eingefügt: RA.v.Pl.: Gestern war es offensichtlich nicht...
[yy] Handschriftlich ersetzt: insienieren durch ins sinnieren
[zz] Handschriftlich ersetzt: insienieren durch ins sinnieren
[aaa] Handschriftlich eingefügt: RA.v.Pl:
[bbb] Handschriftlich eingefügt: der
[ccc] Handschriftlich durchgestrichen: Vernehmungen
[ddd] Maschinell durchgestrichen: wie
[eee] Handschriftlich eingefügt: Ja,
[fff] Maschinell eingefügt: es
[ggg] Maschinell ergänzt: keine
[hhh] Maschinell ergänzt: diese
[iii] Maschinell eingefügt: Die
[jjj] Maschinell ersetzt: in durch eine
[kkk] Handschriftlich eingefügt: Aussagegenehmigung
[lll] Maschinell durchgestrichen: sich
[mmm] Handschriftlich eingefügt: zu stellen,
[nnn] Maschinell eingefügt: an diesem
[ooo] Maschinell ergänzt: Fragen
[ppp] Maschinell eingefügt: als
[qqq] Maschinell eingefügt: er
[rrr] Maschinell eingefügt: anderen
[sss] Maschinell durchgestrichen: abwesend.
[ttt] Handschriftlich ersetzt: wirklich durch völlig
[uuu] Handschriftlich ergänzt: Zeugen
[vvv] Maschinell ersetzt: Dann frage ich durch Aber ich frage
[www] Handschriftlich durchgestrichen: die
[xxx] Maschinell eingefügt: OStA Ze.: Ja.
[yyy] Handschriftlich eingefügt: V.:
[zzz] Handschriftlich durchgestrichen: (Text unleserlich)
[aaaa] Maschinell durchgestrichen: Dann bitte ich ums Wort
[bbbb] Maschinell ersetzt: Dann durch zunächst
[cccc] Maschinell durchgestrichen: daß .. das wäre auch mal eine sehr interessante Frage, kommen gegen 17.10 Uhr
[dddd] Maschinell durchgestrichen: passiert
[eeee] Handschriftlich durchgestrichen: hinausragend
[ffff] Handschriftlich ersetzt: Z. Kü.: durch RA.Dr.He
[gggg] Handschriftlich ergänzt: ihn
[hhhh] Maschinell eingefügt: OStA.Z.: Ist schon beantwortet.
[iiii] Maschinell ersetzt: ganze durch gesamte
[jjjj] Handschriftlich eingefügt: von
[kkkk] Handschriftlich durchgestrichen: denen
[llll] Handschriftlich eingefügt: ein
[mmmm] Maschinell eingefügt: RA.v.Pl: Keine Fragen mehr.
[nnnn] Handschriftlich eingefügt: V.:
[oooo] Handschriftlich ergänzt: meine
[pppp] Handschriftlich ergänzt: einen
[qqqq] Handschriftlich ergänzt: einen
[rrrr] Handschriftlich durchgestrichen: vereidigt und
[ssss] Handschriftlich ergänzt: einen
[tttt] Handschriftlich ersetzt: daß durch damit
[uuuu] Handschriftlich ersetzt: Vormerke auseinander durch vorherige Aussage noch
[vvvv] Handschriftlich ersetzt: Das durch Es
[wwww] Handschriftlich ersetzt: sich durch mit
[xxxx] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch Bewertung
[yyyy] Maschinell ersetzt: Mairgünther durch Dr.Heldmann
[zzzz] Maschinell ergänzt: Erfahrungen
[aaaaa] Maschinell ergänzt: Ablehnungen
[bbbbb] Handschriftlich ergänzt: keinen
[ccccc] Handschriftlich eingefügt: V.:
[ddddd] Handschriftlich eingefügt: Zg.Ga.:
[eeeee] Maschinell ersetzt: langläufig durch landläufig
[fffff] Handschriftlich eingefügt: außer
[ggggg] Maschinell ergänzt: vorher
[hhhhh] Handschriftlich eingefügt: hat,
[iiiii] Handschriftlich eingefügt: lese
[jjjjj] Handschriftlich ersetzt: als auch durch also auf
[kkkkk] Maschinell eingefügt: Diese Frage beanstande ich,
[lllll] Maschinell ersetzt: Rechtsanwalt durch Zeuge
[mmmmm] Handschriftlich ersetzt: die Tiefschüsse durch auf mich die Schüsse
[nnnnn] Handschriftlich ersetzt: es durch ist
[ooooo] Maschinell ersetzt: muß ich durch ich muß Sie
[ppppp] Handschriftlich ersetzt: RA.v.Pl.: durch V.:
[qqqqq] Handschriftlich eingefügt: klar
[rrrrr] Handschriftlich ersetzt: gegeben durch formuliert
[sssss] Maschinell durchgestrichen: ist es
[ttttt] Maschinell eingefügt: es
[uuuuu] Handschriftlich eingefügt: 3700
[vvvvv] Handschriftlich ersetzt: eindeutlich durch eindeutig zu
[wwwww] Maschinell eingefügt: auf
[xxxxx] Maschinell ersetzt: in durch durch
[yyyyy] Handschriftlich eingefügt: gerufen
[zzzzz] Handschriftlich eingefügt: zunächst
[aaaaaa] Maschinell eingefügt: mal
[bbbbbb] Maschinell ersetzt: das durch der es
[cccccc] Maschinell durchgestrichen: wissen Sie
[dddddd] Maschinell durchgestrichen: Ze. G
[eeeeee] Maschinell eingefügt: - D.Zge. erkl. anhand d. Skizze s.Standort. u.d. Vorfall. -
[ffffff] Handschriftlich ersetzt: wurde durch wird
[gggggg] Handschriftlich ersetzt: wurde durch wird