66. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung an Mittwoch, den 21. Januar 1976 um 9.07 Uhr



[5811] Fortsetzung der Hauptverhandlung an Mittwoch, den 21. Januar 1976[a] um 9.07 Uhr

(66. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. O. Sekr. Janetzko

Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend:

Prof. Dr. Azzola, Rechtsanwälte Becker (als amtl. best. Vertreter für Rechtsanwalt Schily), Dr.[b] Augst, (als amtl. best. Vertreter für Rechtsanwalt Eggler) Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, König, Linke, Grigat.

Als Zeugen sind anwesend:

Witt, Jens

Boieck, Dieter

Roßmar, Peter

Rechtsanwalt Becker übergibt eine Fotokopie der Bestallungsurkunde[c] vom 15.1.1976 als Anlage 1 zu Protokoll.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Zur Anwesenheit ist festzustellen: die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Rechtsanwalt Schily vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Becker. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Kommt gleich.

Vors.:

Kommt gleich. Wir haben heute vorgesehen die Vernehmung - am Vormittag - der Zeugen Herr Witt, dann Herr Boieck und Herr Roßmar.

Die Aussagegenehmigungen[2] werden als Anlagen 2 - 4 zum Protokoll genommen

Prof. Dr. Azzola verlässt um 9.08 Uhr den Sitzungssaal für 1 Minute

[5812] Die Zeugen werden gem. § 57 StPO[3] belehrt.

Die Zeugen erklären sich mit den Aufnahme ihnen Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.

Die Zeugen Boieck und Roßmar werden um 9.10 Uhr in Abstand verwiesen

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Jens Witt, 55 Jahre, Angestellter beim Bundeskriminalamt.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Dem Zeugen Witt werden drei Skizzen aus Band 86, Bl. 30, 31 und 32 vorgelegt mit der Bitte zu beantworten, ob ihm diese Skizzen bekannt sind.

Zeuge Wi[tt]:

Ja, das sind also Pausen ...

Vors.:

Bekannt ...

Zeuge Wi[tt]:

... Lichtpausen ...

Vors.:

Ja, wir werden gleich darauf kommen, also Bl. 30 ...

Zeuge Wi[tt]:

... habe ich hergestellt, persönlich.

Vors.:

... Bd. 86 Bl. 30 wurde von Ihnen hergestellt. Bitte, jetzt Bd. 86 Bl. 31

Zeuge Wi[tt]:

Ja, das habe ich auch hergestellt.

Vors.:

Und Bd. 86, Bl. 32?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, die dritte habe ich auch hergestellt.

Vors.:

Wir können also feststellen, das sind Pausen ...

Zeuge Wi[tt]:

Lichtpausen.

Vors.:

... Lichtpausen ...

Zeuge Wi[tt]:

[d] Von Lagezeichnungen.

Vors.:

... so daß diese Skizzen, die Sie selbst angefertigt haben - ja? - maßstabsgerecht sind

Zeuge Wi[tt]:

Ja, selbstverständlich.

Vors.:

Nun sind in diesen Skizzen Eintragungen vorhanden, Entfernungsangaben, es werden Personen dargestellt, auch namentlich bezeichnet. Welche Angaben lagen für Sie zugrunde?

Zeuge Wi[tt]:

Das sind hier zunächstmal die beiden Positionen, wo der Tote [5813][4] [5814][5] [5815][6] [5816][7] [5817] gelegen haben soll, die wurden mir durch Zeugen mitgeteilt. Ich hab dann auf den Weg ein Kreuzchen gemacht mit Kreide, die zweite Position auch, und dann habe ich es über das Dreieckverfahren vermessen. Ich habe also Punkte angemessen, die konstant waren durch die Bauzeichnung und von dort aus die Punkte vermessen[e], wo der Tote gelegen haben soll.

Vors.:

Sind[f] diese Angaben der Zeugen und die Bezeichnung in der Skizze selbst erfolgt, oder hatten Sie da die Vorlagen noch, als die Zeugen Ihnen das mitteilten?

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 9.14 Uhr im Sitzungssaal

Zeuge Wi[tt]:

Ich habe das nicht verstanden, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Sie sagten also, Sie haben ein Kreuzchen eingezeichnet ...

Zeuge Wi[tt]:

Auf die Straße gezeichnet, direkt dort am Ort, und hab es dort vermessen.

Vors.:

Sie waren also selbst am Ort des Geschehens, haben sich in der Natur zeigen lassen, wo die einzelnen Stellen waren ...

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

... nach Zeugenangaben und haben danach vermessen.

Zeuge Wi[tt]:

Danach habe ich genau vermessen. Ich hatte noch Kollegen dabei, die mir dabei geholfen haben, haben wir es ganz genau vermessen, und dann habe ich eine Skizze gefertigt, und von der Skizze habe ich einen Plan gezeichnet, einen Lageplan.

Vors.:

Können Sie noch sagen, welche Zeugen das waren, oder läßt sich das nicht mehr [g] rekonstruieren?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, ich kann mich also an einen Zeugen erinnern, der den Herrn, der hat es mir erzählt über den Übersetzer, ich hatte einen Übersetzer dabei, daß er also der Mann hat aufgehoben und in seinen Wagen gelegt, und dieser Mann, der hatte sein Auto abgestellt an einem Parkplatz, hier links oder rechts an der Seite, bin mit dem Mann dort hingegangen, habe mir genau zeigen lassen, wo sein Auto gestanden hat, wieder ein Kreuzchen gemacht, und dann bin ich mit dem Mann den Weg gegangen, den er gelaufen war, wie er mir erzählt hatte, und hat dann[h] die Stelle genau bezeichnet, wo er glaubte, den Mann aufgelesen zu haben. An der Stelle war nämlich ein Gully ...

Vors.:

Ein ...?

[5818] Zeuge Wi[tt]:

Ein Gully, ein ... so ein Ablauf, ja ...

Vors.:

(Anfang unverständlich) ... diese Stelle auch sonst durch irgendetwas gekennzeichnet? Also Sie haben jetzt ein Gully erwähnt, ist sonst noch irgendeine Spur vorhanden gewesen, die das ...

Zeuge Wi[tt]:

Nein, nein, in keiner Weise, nichts zu sehen, jedenfalls von dieser Stelle nicht ...

Vors.:

Wie lange ...

Zeuge Wi[tt]:

... andere Spuren waren noch zu sehen zum Teil.

Vors.:

Wieviel Tage nach dem Geschehen oder wann sind Sie dort gewesen?

Zeuge Wi[tt]:

Das war also ... ja, ein ganzes Jahr später.

Vors.:

Ein ganzes Jahr später, ja, dann ist es ja klar. Wir haben hier also Ihren Vermerk, daß die Skizze unter dem 11.7.73 von Ihnen verfertigt wurde.

Zeuge Wi[tt]:

Ja, das war im Juni 73, ja.

Vors.:

Hat dieser Zeuge Ihnen also mitgeteilt, daß er selbst ...

Zeuge Wi[tt]:

Ja, sehr richtig, ja.

Vors.:

... den Verletzten, oder jedenfalls den er für verletzt gehalten hat, in das Krankenhaus gebracht hat.

Zeuge Wi[tt]:

Ja, also, das war also nicht an sich ein Gegenstand unseres Gesprächs, das hörte ich nur nebenher, daß er also ihn selbst hatte eingeladen, das müßte er ja wohl auch wissen.

Vors.:

Hat er Ihnen den Namen genannt und etwa mitgeteilt, daß er den Herrn persönlich gekannt habe?

Zeuge Wi[tt]:

Nein, nein, ich hatte den Eindruck, daß der also wirklich ganz fremd war, ein ganz einfacher Mann.

Vors.:

Nun sind weitere Angaben noch in Ihrer Skizze verwertet, wenn Sie etwa ...

Zeuge Wi[tt]:

Ja, es waren dann noch zwei Offiziere, das war einer, soweit ich mich erinnere, der war also nicht gleich auffindbar, da haben die dann also immer telefoniert, und da war der eine Offizier, der hatte ... das muß der Glyer gewesen sein, der hat mir dann also genau erklärt, wo er gestanden hat, als diese Bombe hochging, explodierte, und dann ist er die Treppe heruntergegangen und hat gesagt, gezeigt, wo er sich unter den Tisch gelegt hat, das habe ich also auch eingezeichnet.

Vors.:

Und auch das genau nach den Angaben gezeichnet und vermessen.

Zeuge Wi[tt]:

Ganz genau, selbstverständlich. Ich hatte natürlich einen Konstruktionsplan, ein Bauplan, eine Aufsicht, Grundriß, wo also doch alles schon sehr genau vermessen war von ...

[5819] Vors.:

Und nun, da Sie ja gerade die Skizze vor sich haben, die den Offiziersclub zeigt, diese spezielle Skizze, wie kamen Sie zur Feststellung, wo die Sprengstelle gewesen ist. Die ist bei Ihnen sehr charakteristisch gekennzeichnet.

Zeuge Wi[tt]:

Ja, das war eigentlich noch zu sehen. Das konnte man also an dem Pilaster, an diesem Streben, konnte man also noch ganz deutlich sehen, daß das dort restauriert war, zum Teil neu, das war also noch ganz deutlich zu sehen.

Vors.:

Haben Sie dazu auch noch Personen gehört, die Ihnen das bestätigen konnten?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, da war eine Frau, und zwar eine Garderobiere, Frau Buchholz muß es gewesen sein, die hat, also zur Zeit des Vorfalls hat die, also hier in der Garderobe gestanden, hatte mir also ganz genau erklärt, was nun alles deformiert und kaputt war usw. und ganz genau gezeichnet, wo das nun war.

Vors.:

Gerade, weil Sie den Namen Buchholz erwähnen, er ist ja hier auch eingetragen in der Wechselstube, das beruht also auf eigenen Angaben von Frau Buchholz?

Zeuge Wi[tt]:

So ist es.

Vors.:

Und da ist noch ein weiterer Name angegeben: Mc Carey.

Zeuge Wi[tt]:

Ach das ist, glaube ich, der Verwalter dieses Casinos gewesen, der hatte natürlich auch erklärt; ich wollte gerne wissen, wer da nun noch im Raum gewesen ist, damit ich diese Eintragung auch machen konnte.

Vors.:

Haben Sie mit der betreffenden Person, die unter diese Person, die unter diesem Namensverzeichnis, selbst gesprochen oder beruhte das auf Erzählungen ...?

Zeuge Wi[tt]:

Mit dem Herrn Carey?

Vors.:

Ja.

Zeuge Wi[tt]:

Ja, selbstverständlich, selbst gesprochen.

Vors.:

Das soll aber eine Dame gewesen sein.

Zeuge Wi[tt]:

Das tut mir leid, dann habe ich ... dann ist das also ein anderer Name. Ich weiß es nicht mehr, Herr Vorsitzender, wie der Herr hieß, es war auch ein Deutsch-Amerikaner oder so was.

Vors.:

Ja, es kommt jetzt nur darauf ...

Zeuge Wi[tt]:

Die zweite Dame kenne ich nicht.

Vors.:

Kennen Sie nicht, also das könnte Ihnen dann nur erzählt worden sein.

Zeuge Wi[tt]:

Davon weiß ich gar nichts.

Vors.:

Ja, wie kommt es dann zu der Eintragung?

[5820] Zeuge Wi[tt]:

Das ist mir ... Ja, es sind überhaupt noch weitere zwei oder drei Eintragungen, die ich also nicht selber ermittelt habe, sondern ...

Vors.:

Besagt Ihnen in dem Zusammenhang der Name Hunt etwas?

Zeuge Wi[tt]:

Nein, den Namen habe ich mir überhaupt nicht gemerkt.

Vors.:

Das war wohl der Clubmanager, vielleicht ...

Zeuge Wi[tt]:

Ach so, das war der Clubmanager.

Vors.:

Jedenfalls diese Verzeichnung Buchholz und Mc Carey bedeutet, daß Sie Frau Buchholz gesprochen haben, wie Sie sagen, die Dame Carey, die kennen Sie nicht ...

Zeuge Wi[tt]:

Nein, ich habe keine ... Daran kann ich mich nicht erinnern.

Vors.:

Das kann nur durch Erzählungen von irgendjemand anders oder Mitteilung von irgendjemand andern ...

Zeuge Wi[tt]:

Ja, so ist es.

Vors.:

... hier zur Eintragung gekommen sein. Und jetzt noch wegen der Sprengstelle selbst. Da war die Frage, Frau Buchholz konnte ja wohl nicht unmittelbar beurteilen, wo die Sprengstelle war; haben Sie von[i] ermittelnden[j] Beamten noch Hinweise bekommen?

Zeuge Wi[tt]:

Das war also noch ganz deutlich zu sehen ...

Vors.:

So daß vor ...

Zeuge Wi[tt]:

... eigentlich gar keine Frage, mit der Frau Buchholz habe ich nur gesprochen, wie die Auswirkung drinnen war, wegen meiner Zeichnung.

Vors.:

Nun, ist hier noch, wie Sie sehen, auf der rechten Seite, also am linken Eck des rechten Gebäudeflügels eingetragen: „Teilstück des Daches - Wellblech -“, das ist genau vermessen. Hat das noch gelegen, als Sie das besichtigt haben?

Zeuge Wi[tt]:

Das hat nicht gelegen, Herr Vorsitzender, aber man konnte auch dort Spuren sehen, natürlich auch keine Blechspuren, aber ganz deutliche Spuren in diesem Pflasterstein usw. Es sind also Angaben gewesen, die ich dann eingezeichnet habe.

Vors.:

Von wem haben Sie jetzt die Angaben bekommen, daß die Spuren von diesem Blechstück ...?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, von den Kollegen, aus den Akten usw. wahrscheinlich, ja.

Vors.:

Sie haben hier verschiedene Fahrzeuge auf dem Parkstreifen - links unten verzeichnet. Worauf beruhen[k] diese ...?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, wir haben also so ein Fahrzeug besorgt und haben es ganz genau dort hingestellt, es gab ja Fotografien, und um das, um zu sehen, wie eigentlich die Lage nun wirklich gewesen ist. Das ist also ein Parkstreifen, und der vorderste Wagen, der war [5821] ja nun am meisten beschädigt, der wurde also ganz genau so wieder hingestellt, wie das da vor einem Jahr gewesen ist.

Vors.:

Haben da Leute mitgewirkt, die ursprünglich den Zustand beobachten konnten?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, also zum Beispiel der Verwalter, der ja ganz genau wußte wo der Wagen gestanden hat, und auch der eine Offizier, dessen Auto das ja war. Der hatte gesagt, das sei sein Auto, das wurde dann da auch bekannt.

Richter Mai[er]:

Herr Witt, Sie sagen also, Sie haben die Entfernungen selbst in der Natur nachgemessen und dann hier eingetragen.

Zeuge Wi[tt]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Wenn nun eine Entfernung angegeben ist zu der angeblichen Lage des Toten - unter „a“ - von 19,90 m, so haben Sie diese Entfernung zutreffend hier eingetragen.

Zeuge Wi[tt]:

Ja, maßstabsgerecht.

Richter Mai[er]:

Sie haben in der Natur 19,90 m nachgemessen?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, und dann habe ich einen entsprechenden Maßstab ...

Richter Mai[er]:

Und diese Entfernung ist richtig, die hier eingetragen ist?

Zeuge Wi[tt]:

Ja.

Richter Mai[er]:

2. Das Teilstück dieses Daches haben Sie ebenfalls eingetragen, und da haben Sie eine Entfernung von 17 m angegeben. Ist das die Entfernung zur Sprengstelle?

Zeuge Wi[tt]:

Nein, das ist wo das Dachstück runtergefallen ist, wo es runtergefallen sein soll. Es war ein Teil des Vordaches, und das Vordach, das war ja ein ganzes Stück vor ...

Richter Mai[er]:

Das soll also die Entfernung sein zu dem ursprünglichen Lageort des Daches, nicht zur Sprengstelle.

Zeuge Wi[tt]:

Das konnte man auch aus der Fotografie recht gut erkennen, wo nun die Stücke rausgerissen waren.

Richter Mai[er]:

Auch diese Entfernung ist von Ihnen nachgemessen worden und ist zutreffend.

Zeuge Wi[tt]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Danke.

Vors.:

Will jemand zu dieser Skizze gleich noch Fragen stellen? Ich sehe beim Gericht: nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft: nicht. Die Herren der Verteidigung? Keine Fragen.

Die zuletzt gestellten Fragen bezogen sich auf die Skizze in Bd. 86 Bl. 32

[5822] Besprechung der Skizze Bd. 86, Bl. 31 mit dem Zeugen:

Vors.:

Diese Skizze zeigt, wenn wir das recht sehen, nun den Hauptaufgang und Eingang zu dem IG-Farben-Hochhaus[8].

Zeuge Wi[tt]:

Ja, das ist die Rotunde, jawohl.

Vors.:

Auch hier die Frage, es sind zwei Sprengstellen eingezeichnet mit der Nr. 1 und 2, worauf gründen sich diese Angaben?

Zeuge Wi[tt]:

Auf Aussagen. Also auch auf Aussagen, es war da ein Sergeant, der zu der Zeit dort tätig war, und der hat also die Angaben gemacht. Es konnte weiterhin aufgrund der Fotografien, soweit dieses eine Projektil durchgeschlagen war, ließ sich doch ziemlich gut feststellen, wo es gestanden haben muß - ziemlich genau an der Tür - und das andere in der Ecke, wo eine Telefonzelle gewesen sein soll. Zu der Zeit, als ich dort war, war es völlig renoviert, und es ist also nach Angaben anderer Personen, also beteiligter Personen, die zu der Zeit da waren, gemacht worden.

Vors.:

So daß wir davon ausgehen können bezüglich der Sprengstelle, die mit Nr. 2 bezeichnet ist. Glauben Sie noch selbst Spuren erkannt zu haben, dass es hier passiert sein könnte?

Zeuge Wi[tt]:

Ich glaube, daß ich ... ich kann nicht mit Gewißheit sagen.

Vors.:

Und Sprengstelle 1, da haben Sie sich auf Angaben verlassen müssen, denn dort war nichts mehr von der ehemaligen Telefonzelle zu sehen.

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

Nun sind hier noch Personen verzeichnet, beim Informationsstand auf der rechten Seite, sie sind auch mit Namen angegeben. Worauf beruhen diese Angaben?

Zeuge Wi[tt]:

Sind auch aus den Akten von meinen Kollegen gegeben worden.

Vors.:

Mit diesen Personen haben Sie nicht selbst gesprochen?

Zeuge Wi[tt]:

Nein.

Vors.:

Es ist vor der Auffahrt ein Omnibus verzeichnet mit Personenangaben, beruht das auch auf Aktenunterlagen?

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

Und mit dem Jeep, der nun zwischen Auffahrt und Haupteingang steht?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, das war also natürlich auch nach Angaben ...

Vors.:

Auch.

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

Und so heißt es nun in der Rotunde, in dem Innenraum, wird angegeben zur Tatzeit eine bestimmte Zahl von Personen - ca. 15 heißt es [5823] hier - auch das dürften dann Angaben sein, die Sie gehört haben ...

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

... keine eigenen Beobachtungen mehr.

Zeuge Wi[tt]:

Keine eigenen Beobachtungen, jawohl.

Vors.:

Die Entfernungsangaben, wurden die auf die gleiche Weise, wie Sie sie geschildert haben, aufgrund von Angaben bei Ihnen an Ort und Stelle nachgeprüft und dann vermessen?

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

So ist also z. B. die Angabe hier, zum Omnibus eine Distanz von der Eingangstüre von etwa 14 m, das entspricht dann Ihrer damaligen Vermessung?

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

Und die Breite hier im Vorraum des Haupteinganges, die 12.50 m ...

Zeuge Wi[tt]:

12,50[l] x 4.

Vors.:

Und vier, das gleiche?

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

Sonstige Fragen zu dieser Skizze? Beim Gericht sehe ich: nicht.

Ich sehe auch die Herrn Verteidiger: keine Frage. Dann wollen wir die zusammenfassende, die umfassende Skizze, Blatt 30 besichtigen.

Die Skizze Bd. 86, Bl. 30 wird besichtigt.

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit an der Besichtigung teilzunehmen.

Vors.:

Zunächst einmal, hier sind beide Gebäude, für die Sie dann Einzelskizzen gemacht haben, verzeichnet, die Sprengstellen mit 1, 2, 3 bezeichnet. Hier kann man doch wohl davon ausgehen, daß Sie da Ihre bereits getroffenen Feststellungen, der andern Skizzen, übertragenen Feststellungen, übernommen haben?

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

Nun interessant sind diese starken sternchenförmigen, geraden Linien, die Sie eingezeichnet haben von den Detonationspunkten aus, und die z. B. vom Casino aus reichen bis an die Rückfront des IG-Farben-Gebäudes. Was soll das bedeuten?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, das soll bedeuten, daß das etwa der Streubereich war, denn mir wurde von den Zeugen dort gesagt, daß die Scheiben, sämtliche Scheiben, also die ganzen Scheiben, die hier waren, oder größtenteils jedenfalls, kaputt gewesen sein sollen, dann [5824] wurde mir erklärt, wir sind direkt auf den Rasen gegangen, wo nun Teile gelegen haben sollen usw., es ist also ein Fächer, der ungefähr angibt, wie der Bereich der Gefährdung oder der Sprengung gewesen ist.

Vors.:

So daß man also nicht davon ausgehen kann, daß diese Sternchen Symbole für Splitter sein müßten, sondern mehr für die Druckwelle, soweit sie sichtbare Schäden angerichtet hat.

[Zeuge Witt][m]:

Nein, keineswegs, es ist nur, um es sichtbar zu machen.

Vors.:

Das gilt dann für das IG-Farben-Hochhaus, von der Sprengstelle 1 und 2 ausgehend, genauso?

Zeuge Wi[tt]:

Das wurde da unten genauso ... ja, selbstverständlich.

Vors.:

Wir finden in dieser Skizze wiederum Entfernungsangaben, insbesondere auch zwischen Kasino und dem Hauptgebäude, 115 m vom Haupteingang aus gemessen bis in die Mitte des rückwärtigen Teils des Hauptgebäudes. Ist das auch von Ihnen selbst vermessen worden?

Zeuge Wi[tt]:

Dieses Maß habe ich nicht vermessen, dieses Maß habe ich abgegriffen, weil ich eine maßstabsgerechte Unterlage hatte, die konnte ich also wirklich daraus entwickeln, ermitteln.

Vors.:

Die ganzen Aufzeichnungen hier entsprechen also einer maßstabsgerechten Vorlage?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, 1:500.

Vors.:

Wollen wir jetzt beim Kasino bleiben. Hier sehen wir zunächst mal den Namen „Bruder“, wie kommen Sie zu dieser Bezeichnung dieser Stücke?

Zeuge Wi[tt]:

Auch eine Angabe, die ich aufgrund des, der Akten und der Kollegen bekommen habe - habe ich eingetragen -.

Vors.:

Und der Harne „Jünschke“?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, eben auch ... ich habe da selbst nichts erfahren.

Vors.:

Diese, in Verbindung mit dem Namen Jünschke gezeichnete Richtungslinie, die ist dann auch auf Angaben gestützt, die Sie bekommen haben?

Zeuge Wi[tt]:

Ja, der Zeuge soll ... ich kann mich da nicht mehr genau erinnern, ob das ein Zeuge war, der zu dieser Tatortbesichtigung, ob der dabei war, das weiß ich nicht mehr. Ich kann mich, erinnern, aber daß ich sehr gut informiert worden bin, daß dieser Zeuge den Jünschke[9] dort gesehen haben will.

Vors.:

Rechter Hand sehen wir zunächst den Parkplatz. Nun fällt auf, daß Sie[n] in dem Parkplatz sogar ein einzelnes Fahrzeug schräg, etwas schräger gestellt haben als die andern, sollten die Bezeichnungen [5825] der Fahrzeuge hier echt sein oder ...?

Zeuge Wi[tt]:

Das hat gar keinen ...

Vors.:

Nur Symbolcharakter.

Zeuge Wi[tt]:

Das ist ein Symbol, aber ... Das war der Parkplatz, wo ich diesen Hudson, diesen Mann, an der Stelle bin ich selbst gewesen, und er hat mir gezeigt, er hat sein Auto dort abgestellt, ist ausgestiegen und ist mit mir also vorgegangen, und ich habe das entsprechend eingezeichnet.

Vors.:

So daß man davon ausgehen kann, diese Linie, die von dem Zeugen Hudson ausgeht, dann einen Knick nach links macht, wenn man also draufsieht, und hinführt zu der angegebenen Lagestelle des Verletzten, die beruht auf der Aussage des Zeugen Hudson?

Zeuge Wi[tt]:

Jawohl.

Vors.:

Und wie ist das mit dem Zeugen Maas, der über Hudson steht?

Zeuge Wi[tt]:

Das ist eine Eintragung, die kann ich nicht bezeugen, da habe ich nichts gehört ...

Vors.:

Auch nur Angaben ...

Zeuge Wi[tt]:

... auch nur durch jetzigen Auftrag, durch meinen dienstlichen Auftrag eingetragen.

Vors.:

Nun, wenn Sie nach rechts oben weitergehen: Hier finden wir nun zunächst die Kennzeichnung eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen FN-E 971, und da ist auch eine Bezeichnung, welche Vermutungen Sie damit anstellen. Worauf beruht das?

Zeuge Wi[tt]:

Ebenfalls auf Akten, Unterlagen, und auf Anordnung oder Dienstvorgesetztenstelle. Diese Eintragungen ...

Vors.:

Wer hat die Stelle des Fahrzeuges angegeben, wissen Sie das noch?

Zeuge Wi[tt]:

Ich kann mich nicht erinnern, wer das gewesen ist.

Vors.:

Und nun taucht der Name Siemsen rechts auf, es sind zwei Personen unter diesem Namen gekennzeichnet, worauf beruhen diese ...

Zeuge Wi[tt]:

Ja, also die Zeugen waren[o], soweit ich mich noch erinnere, also nicht dort gewesen an diesem Tag, und ich hatte sie also leider nicht sprechen können, ich hätte das gerne selbst gemacht, um auch wirklich die Eintragungen richtig ...

Vors.:

Gut, wir wollen nur abklären, welche Einzeichnungen unmittelbar ...

Zeuge Wi[tt]:

Ich habe die Eintragungen auch aufgrund von anderen Angaben gemacht.

Vors.:

Das gilt dann auch im Zusammenhang mit dem hier verzeichneten Namen Baader und dieser Linie ...

[5826] Zeuge Wi[tt]:

Ja, jawohl.

Vors.:

... die hier gegangen sein soll. Dann unten zum Hochhaus selbst, auch hier sehen wir wieder den Jeep eingezeichnet hinter der Auffahrt, hinter den Treppen, und vorne den Omnibus, davor parkende Fahrzeuge, sind das Angaben, die Sie mitbekommen haben, oder haben Sie in dieser Richtung selbst irgendwelche Überprüfungen angestellt?

Zeuge Wi[tt]:

Die habe ich also, um es ein bißchen deutlich zu machen, als Lageplan sozusagen versehen[p], wie hat es ungefähr ausgesehen, wie, ist visuell zu verstehen.

Vors.:

So daß die Zahl der hier verzeichneten Fahrzeuge beispielsweise nicht verbindlich ist?

Zeuge Wi[tt]:

Keineswegs.

Vors.:

Ich habe keine Fragen mehr dazu. Beim Gericht sehe ich: keine weiteren Fragen mehr. Dann könnten wir damit die Vernehmung des Herrn Zeugen abschließen.

Der Zeuge Witt[q] wurde vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.34 Uhr entlassen.

Der Zeuge Boieck erscheint um 9.35 Uhr im Sitzungssaal

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Dieter Boieck, 39 Jahre alt,

Hauptkommissar beim Bundeskriminalamt Wiesbaden.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Es ist Ihnen sicher bekannt, daß im Mai 1972 im Farben-Hochhaus in Frankfurt es[r] zu Detonationen gekommen ist. Sind Sie bei den ersten Ermittlungen beteiligt gewesen schon?

Zeuge Boieck:

Nein, ich kam erst später dazu.

Vors.:

Nach den hier vorliegenden Unterlagen sieht es so aus, als wären Sie bei der Ermittlung der Personen und Sachschäden eingesetzt gewesen, trifft das zu?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, das ist richtig.

Vors.:

Können Sie uns dann zunächst mitteilen, was Sie hinsichtlich der Personenschäden festgestellt haben?

[5827] Zeuge Boi[eck]:

Ja, hinsichtlich der Personenschäden muß ich folgendes sagen: Daß ich zu einem Zeitpunkt hinzugezogen wurde, als bereits der Tatort geräumt war, die Schäden beseitigt waren. Ich stütze mich also hauptsächlich auf die damaligen Ermittlungen der Kriminalpolizei Frankfurt, die Ermittlungsakten wurden uns übergeben, und konnte jetzt anhand der übergebenen Akten nochmals genau feststellen, welche Personen verletzt oder getötet worden sind.

Vors.:

Sie haben also eine Zusammenfassung gemacht ...

Zeuge Boi[eck]:

Ich habe bereits ... ja.

Vors.:

... von schriftlichen Ergebnissen.

Zeuge Boi[eck]:

So ist es richtig, ja.

Vors.:

Und haben Sie es noch im Kopf, wie die Zusammenfassung etwa lautete?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, bekanntlich ist ja ein Oberstleutnant Bloomquist tödlich verletzt worden, und es waren mehrere Schwerverletzte und dann auch einige Leichtverletzte, 13 Personen, glaube ich waren es, die verletzt wurden.

Vors.:

Insgesamt 13 Personen die verletzt wurden, wenn Sie Schwerverletzte von den leichter Verletzten abtrennen, haben Sie damals noch irgendwelche Differenzierung machen können?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, es war ja vor allen Dingen der damalige Oberleutnant Glyer, der dort schwer verletzt wurde, und von den anderen Namen her kann ich Ihnen keine sagen. Es waren also verschiedene Offiziere und auch Zivilisten, z. B. die eine deutsche Angestellte Frau Buchholz, die seinerzeit im ... als Kassiererin[s] tätig war, oder eine Engländerin Mc Carey, die inzwischen nach Schottland zurückgekehrt ist, die war auch verletzt worden, sowie weitere Gäste, die sich zum Zeitpunkt der Explosion im Haupteingang, also in der sogenannten Rotunde befanden vom Haupteingang des Hauptquartieres, und auch in dem eigentlichen Offizierclub, dem Terrace-Club

Vors.:

Haben Sie mit irgendeinem dieser Verletzten selbst gesprochen?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, fast alle Verletzten, soweit sie noch seinerzeit noch in Deutschland waren, wurden nochmals vernommen und befragt, und auch bei der Tatrekonstruktion, etwa im Juni oder Mai 73, wurden die verletzten Personen nochmals gehört, soweit sie greifbar waren.

Vors.:

Wir möchten Ihnen jetzt die Namen vorhalten, die Sie verzeichnet haben, jedenfalls nach den schriftlichen Unterlagen, soweit Sie bestätigen können, daß Sie damals die Ermittlungen, daß die Ermittlungen damals bei Ihnen zum Ergebnis geführt haben, daß dieser [5828] Name tatsächlich unter den Verletzten, oder in einem Fall dem Getöteten auftaucht, könnten Sie das ja hier bestätigen, also Herrn Bloomquist haken Sie schon erwähnt, es taucht hier der Name Charles Donnelly auf. Haben Sie ihn persönlich gesprochen?

Zeuge Boi[eck]:

Ja. Donnelly habe ich persönlich gesprochen, es war ein MP[10]-Soldat, der sich ja im Haupteingang befand, der hatte, glaube ich, Wache gehabt.

Vors.:

Harry Fowler?

Zeuge Boi[eck]:

Fowler habe ich nicht gesprochen, glaube ich, oder?

Ich kann mich jetzt nicht festlegen.

Vors.:

Peter Glyer?

Zeuge Boi[eck]:

Den habe ich gesprochen.

Vors.:

Paul Hunt?

Zeuge Boi[eck]:

Hunt? Ja, ich glaube, ja, den hatte ich auch vernommen, ich fühle mich aber nicht sicher.

Vors.:

Jimmy Madden?

Zeuge Boi[eck]:

Bitte?

Vors.:

Jimmy Madden?

Zeuge Boi[eck]:

Madden? Nein, ich glaube, den hake ich nicht, nein.

Vors.:

Larry Young?

Zeuge Boi[eck]:

Young, ja, den habe ich mehrmals vernommen.

Vors.:

Jetzt ist noch handschriftlich eingetragen:

John Riggle.

Zeuge Boi[eck]:

Ja, den habe ich aber nicht vernommen.

Vors.:

Es ist noch vermerkt, er sei Sergeant gewesen und verletzt, und dann steht aber in Klammer hinter einem, hinter diesem Vermerk: Nicht verletzt, siehe Blatt ... mir scheint, daß dieser Vermerk nicht von Ihnen stammt. Wir werden den nachher nochmal klären, ich gebe Ihnen nachher das Originalblatt. Also, bis Young sind wir gekommen, hier waren Sie sich sicher: mehrfach gehört. Frances Mc Carey?

Zeuge Boi[eck]:

Nein, die war bereits zurückgekehrt in die Staaten oder nach Schottland.

Vors.:

Elaine O’Neill?

Zeuge Boi[eck]:

Donnelly, ja ...

Vors.:

Nein, O’Neill.

Zeuge Boi[eck]:

Bitte?

Vors.:

O’Neill?

Zeuge Boi[eck]:

O’Neill, das war ... nein, ich glaube, nicht.

[5829] Vors.:

Dann Schyberg?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, den haben wir gehört.

Vors.:

Und dann sind verzeichnet als deutsche Staatsangehörige: Frau Angerstein?

Zeuge Boi[eck]:

Sie war bereits ... Ich habe Sie nicht mehr gehört, aber schriftlich Kontakt und telefonisch Kontakt aufgenommen.

Vors.:

Frau Buchholz?

Zeuge Boi[eck]:

Die wurde gehört.

Vors.:

Christa Raschko?

Zeuge Boi[eck]:

Die wurde auch gehört, aber nicht von mir, sondern ... ich habe mit ihr telefonisch gesprochen, sie war, glaube ich, verzogen nach Hamburg oder nach München, ich will mich jetzt nicht festlegen.

Vors.:

Und Theo Vömel?

Zeuge Boi[eck]:

... Von mir persönlich nicht gehört.

Vors.:

Ich will Ihnen jetzt mal dieses Blatt 67 geben, damit wir das mit dem Vermerk noch klären. Zunächst die Frage, ob der Vermerk Ihre Handschrift zeigt oder nicht ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Darf ich kurz etwas erklären zu diesem Vermerk?

Vors.:

Bezieht sich auf anderen Zeugen ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Dieser Vermerk: „nicht verletzt ...“, der ist doch gemeint, oder?

Vors.:

Der bezieht sich auf den vorstehenden Zeugen, ja.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Der sich auf Larry Young bezieht, meinen Sie diesen?

Vors.:

Ja.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Dazu wollte ich etwas erklären. Das ist ein Bearbeitungsmerk, der von mir stammt, um zu erleichtern, daß auf Bl. 237 erklärt wird von dem Zeugen selbst, daß er zwar Blut an sich bemerkt habe [t] und deswegen gedacht habe, er sei verletzt, und insofern wohl Angaben den amerikanischen Ermittlungsbehörden gegenüber gemacht habe, aber später festgestellt, daß er nicht verletzt ist; nur zur Erleichterung der Bearbeitung den Akten.

Vors.:

Danke, so daß wir also dem Herrn Zeugen Bl. 67 vorzulegen brauchen. Nun sagten Sie eben, Sie hätten mit Larry Young mehrfach gesprochen. Hat er sich Ihnen gegenüber als Verletzter bezeichnet, weil Sie ihn als verletzt vermerken?

Zeuge Boi[eck]:

Er hatte auch erklärt anfangs, er hätte geglaubt in dem ganzen Durcheinander, er wäre verletzt, weil sein damaliger [5830] Kamerad Donnelly oder Fowler, einer von den beiden, ja verletzt wurde, und da hatte er irgendwie Blut an der Hose gehabt und glaubte, er wäre selbst verletzt gewesen. In dem ganzen Durcheinander war er wirklich der Meinung gewesen, er wäre verletzt, aber nachher stellt er heraus, daß [u] nur die Uniform beschmutzt war.

Vors.:

Nun ist aber hier unter der Rubrik „Verletzung“ er als Verletzter eingetragen. Er hätte wohl korrekt dann als ein Zweifelsfall bezeichnet werden müssen. „Verletzt“ zumindest mit Fragezeichen versehen müssen. Das ist nicht geschehen.

Zeuge Bo[ieck]:

Man muß das vielleicht so verstehen. In dem ersten Durcheinander, wo die Vermerke geschrieben wurden, da meldeten sich also Personen, die glaubten, sie wären verletzt, dann andere, die waren verletzt waren bereits abtransportiert ins Krankenhaus, und dann entstanden die ersten Vermerke, die noch sehr lückenhaft waren.

Vors.:

Nun die Frage ist jetzt die: Können Sie sich verbürgen, daß Sie mit Young gesprochen haben, denn der Vermerk stammt vom 28.5., also einige Zeit nach dem Geschehen. Bis dahin müßte sich die erste Aufregung geklärt haben.

Zeuge Bo[ieck]:

Ich weiß ganz genau, daß Young nicht verletzt war.

Vors.:

Und hier in Ihrer[v] mit Ihrer Unterschrift versehen Liste erscheint er als Verletzter.

Zeuge Bo[ieck]:

Vom 28. Mai?

Vors.:

Ja.

Zeuge Bo[ieck]:

Das kann nur auf Grund der damaligen ... des damaligen Durcheinanders herrühren, daß er selbst es noch angegeben hatte und aufgrund der Aktenlage dieser Vermerk erstellt wurde. Ich hatte Young ja erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt gehört.

Vors.:

Können wir davon ... nun haben wir also hier einen Fall, wo die Angabe „verletzt“ ersichtlich nicht zutrifft, und Sie sagen auch selbst, Sie wissen genau, daß er nicht verletzt war. Sie haben die Namen der übrigen Beteiligten jetzt vorgehalten bekommen. Können Sie bei denen wenigstens sagen, daß der Vermerk „getötet“ oder „verletzt“ richtig ist, oder gibt es bei denen auch, daß Sie ganz genau etwas anderes wissen, als Ihre Liste hierzu nun sagt.

[5831] Zeuge Boi[eck]:

Ich muß Ihnen da zur Erklärung folgendes sagen: Zum Zeitpunkt 28. Mai 72 war ja meine Aufgabe gewesen, Akten erst mal zusammenzustellen. Ich selbst hatte weder einen Verletzten gesprochen, noch sonst irgendwie, und ich habe also den Vermerk nur zusammen geschrieben aufgrund von anderen Informationen. Und zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht ganz klar, wer nun eigentlich verletzt war oder sich verletzt fühlte. Daher kann dieser ...

Vors.:

Dann ist es verständlich, nichtwahr, denn ursprünglich ist er ja als Verletzter verzeichnet gewesen ...

Zeuge Boi[eck]:

Ja.

Vors.:

... dann müßte man aber davon ausgehen, daß das, was Sie sagten:

„persönlich mit dem oder jenem gesprochen“, nachträglich stattgefunden hat.

Zeuge Boi[eck]:

Ja. Nach dem Zeitpunkt.

Vors.:

So daß diese Liste, die wir eben hier Ihnen vorgehalten haben, nicht verbindlich mehr ist.

Zeuge Boi[eck]:

Nein, die wurde auch ja dann aufgehoben durch die späteren Vermerke.

Vors.:

Wir haben allerdings über die Verletzung, soweit ich sehe, keinen späteren Vermerk, keinen zusammenfassenden. Wir bauen also auf den ... Ihnen sind Namen vorgehalten, vorgehalten worden, Young schließen Sie jetzt aus. Haben Sie noch irgendeinen anderen Namen, von dem Sie sagen würden, aufgrund Ihrer eigenen Ermittlungen können Sie den wieder streichen von der Liste. Ich nenne nochmals die Namen: Donnelly, Fowler, Glyer, Hunt, Madden, Young ist schon gestrichen, Carey, Neill, Schyberg, Angerstein, Buchholz, Raschke, Vömel, die waren verletzt.

Zeuge Boi[eck]:

Ja.

Vors.:

So daß man also bloß den Young streichen müßte?

Zeuge Boi[eck]:

Nur den Young.

Richter Mai[er]:

Ein Horst Deimling soll auch noch verletzt worden sein.

[w] Der[x] ist zur Zeit Ihrer Ermittlungen noch nicht aufgetaucht.

Zeuge Boi[eck]:

Es ist so. Dieser Horst Deimling, der wurde, glaub ich, hatte am Daumen oder am Finger eine kleine Schramme, und er sagte, er fühlt sich gar nicht verletzt, daher kommen diese kleinen Unkorrektheiten.

[5832] Richter Mai[er]:

Danke.

Vors.:

Zu Personenschäden weitere Fragen? Ich sehe bei der Bundesanwaltschaft: nicht. Die Herren Verteidiger? Nein. Dann Sachschäden. Da sagten Sie vorhin schon zusammenfassend, ja, Sie hätten auch hier sich betätigt. Zu welchen Ergebnissen sind Sie gelangt und wie?

Zeuge Boi[eck]:

Die Feststellung, welche Sachschäden insgesamt entstanden waren, begründeten sich auf Mitteilungen der amerikanischen Militärpolizei in Frankfurt. Und da wurde mir mitgeteilt, daß sich etwa der Gesamtschaden auf etwa, glaub ich, 800 und- soundsoviel tausend Dollar oder nein, DM beliefen.

Vors.:

Nach Blatt 84, einem Vermerk, der von Ihnen unterzeichnet ist, müßte es sich um eine Summe von 872 000 $ ...

Zeuge Boi[eck]:

Ja, dieser Betrag wurde mir mitgeteilt.

Vors.:

Sie haben die einzelnen Belege und so weiter nicht überprüft ...

Zeuge Boi[eck]

Nein nein.

Vors.:

... sondern bloß die Gesamtsumme übernommen und ...

Zeuge Boi[eck]:

Dieser Betrag wurde mir mitgeteilt vom CID[11] in Frankfurt.

Vors.:

Wissen Sie noch einen Namen von der Auskunftsperson?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, Sie können sich an den Leiter der Dienststelle wenden, von der amerikanischen Kriminalpolizei ist das ein Herr Feraro, glaub ich, ja, ist der Leiter.

Vors.:

Die Dienststellenbezeichnung?

Zeuge Boi[eck]:

Amerikanische Militärpolizei Frankfurt, Hauptquartier, IG-Hochhaus, kommt dann an.

Vors.:

Sind hier auch Schäden beinhaltet, die an deutschen Gebäuden, wenn man so sagen darf, entstanden sind, also die nicht ...

Zeuge Boi[eck]:

Soweit mir bekannt ist, wurden deutsche Gebäude nicht beschädigt, denn der Tatort liegt doch im Bereich des Hauptquartieres, und so groß war die Streuung nicht der Splitter.

Vors.:

Es ist hier in Ihrem Vermerk gesagt, gemäß Schreiben des sowieso, betrug der Sachschaden. Dieses Originalschreiben, das existiert in Akten jedenfalls nicht. Wissen Sie, wo das verblieben sein könnte.

Zeuge Boi[eck]:

Der Vermerk von mir?

Vors.:

Ja. Der Vermerk, nein. Ihr Vermerk lautet: Gemäß Schreiben [5833] der Frankfurter Resident Agency und so weiter betrug der Sachschaden beim Anschlag insgesamt das und das, aber das Schreiben selbst ist nicht enthalten in den Akten.

Zeuge Boi[eck]:

Da bin ich jetzt überfordert, da zu antworten.

Vors.:

Sie wissen also nicht, ob Sie es damals zu den Ermittlungsakten gegeben haben.

Zeuge Boi[eck]:

Kann ich nicht sagen.

Vors.:

Zu den Sachschäden: weitere Fragen? Beim. Gericht: nicht Bundesanwaltschaft: auch nicht. Die Herren Verteidiger? Bitte, Herr Bundesanwalt.

Ende von Band 319

[5834] Reg. Dir. W[idera]:

Ich habe eine Frage, Herr Boieck. Können Sie sich erinnern oh es so gewesen ist, daß ich Sie gebeten hatte, beauftragt hatte, den Sachschaden zu ermitteln. Daß Sie deshalb sich an diese Stelle schriftlich gewandt hatten und mir dann mitgeteilt haben, daß Sie ein Schreiben bekommen haben, in dem das enthalten sei und ich Ihnen dann sagte, daß es auf das Schreiben nicht ankommt. Daß Sie das vermerken könnten, aber sagen müßten, woher Sie die Auskunft bekommen, damit insofern das in der Hauptverhandlung überprüft werden kann. Ist das richtig?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, jetzt fällt es mir wieder ein. So war es gewesen.

Vors.:

Gut, dann ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, soll jetzt zum Komplex Frankfurt die Einvernahme von Herrn Boieck abgeschlossen werden?

Wenn ja, dann hätte ich noch zwei Fragen.

Vors.:

Wir haben noch im Zusammenhang mit Frankfurt einige Fragen. Sie betreffen die Zeugin Astrid Siemsen. Und dann auch noch, ich gebe nur das Stichwort den Namen Jünschke und schließlich noch Pkw Sicherstellung. Und dann erst gehen wir über zu diesem Nebenthema.

OStA Z[eis]:

Wenn Sie gestatten, dann hätte ich noch zwei Fragen anhand dieser Liste Blatt 67, Sonderordner 86. Herr Boieck, könnten Sie mir noch den Ort sagen, an dem sich Paul Hunt und Frances Mc Carey befunden haben sollen als Bomben dort explodierten?

Zeuge Boi[eck]:

Die Frau Mc Carey befand sich in der sogenannten Wechselstube und der, wenn ich mich nicht ganz irre, befand sich Hunt direkt im großen Empfangssaal. Also vorne wenn man reinkommt im großen Gebäude, wo die ganze Decke runterkam.

OStA Z[eis]:

Gut danke. Keine Fragen mehr.

Vors.:

Gibt es dahin noch irgendwelche Fragen? Ich sehe nicht.

Dann können wir jetzt zu ...

RA Be[cker]:

Ich hätte mal nur eine kurze Erläuterung. Wenn ich das richtig verstehe, dann sind doch die Fragen der Bundesanwaltschaft alle so gemeint, daß hier gefragt wird, daß er gehört hat, daß die dauernd da gewesen sein sollen. Weil ja hier alles plötzlich im Indikativ gefragt wird, obwohl [5835] es sich hier jedoch schließlich nur um einen reinen Aktenzeugen handelt.

Vors.:

Ja eigentlich, es ist so zu verstehen, daß der Zeuge aufgrund seiner Nachforschungen erfahren hat. Er selbst hat es nicht beobachtet.

OStA Z[eis]:

Unsere Fragen brauchen insoweit keine Erläuterung.

Vors.:

Nun, es ist schon so gewesen. Die Frage lautete dahin und auch die Antwort. Er war dort und der Zeuge kann im Grunde genommen, nachdem was ich erfahren habe, soll er dort gewesen sein oder ist er dort gewesen. Und das wollte Herr Rechtsanwalt Becker, der es eben hier genau nimmt, erläutert haben, obwohl ich ihm Recht geben muß, es war nicht anders zu verstehen, so wurde es ja auch gesagt. Besagt Ihnen der Name Siemsen etwas, Herr Boieck.

Zeuge Boi[eck]:

Ja, bei dem Namen Siemsen denke ich an Mutter und Tochter und zwar waren diese beiden Damen kurz nach dem Anschlag am Tatort in Frankfurt gewesen. Und haben sich dann auch als Zeugen gemeldet. Ich habe die Frau Siemsen gehört und auch die Tochter. Und beide machten zur Sache Angaben.

Vors.:

Ist es so gewesen, daß Sie beide gleichzeitig hören konnten, oder gab es da Differenzen.

Zeuge Boi[eck]:

Nein, insofern gab es keine Differenzen. Sowohl die Mutter als auch die Tochter, hatten zum Zeitpunkt der damaligen Anhörung ganz klare Vorstellungen vom Tatgeschehen und das was sie beobachtet haben wollten.

Vors.:

Kann man das so verstehen, sie hatten noch ganz klare Vorstellungen.

Zeuge Boi[eck]:

Ja, sie hatten noch, zum damaligen Zeitpunkt.

Vors.:

Ja. Das würde also bedeuten, daß diese Vernehmung, die Sie durchgeführt haben, mit den beiden Zeuginnen später stattgefunden hat, also wohl deutlich später geschehen ist.

Zeuge Boi[eck]:

Nach dem Tatgeschehen, ja.

Vors.:

Wissen Sie noch etwa wann?

Zeuge Boi[eck]:

Ich glaube es war etwa ein halbes Jahr später. Kann das [y] gewesen sein?

Vors.:

Ja, hier ist ein Vermerk von Ihnen, daß Sie die beiden Zeuginnen aufgesucht hätten. Der stammt vom 27.3.

Zeuge Boi[eck]:

Ja, dann war es noch später.

[5836] Ja, dann war es ein dreiviertel Jahr schon.

Vors.:

Können Sie ganz kurz umreißen, was Sie damals gehört haben und zwar getrennt ...

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Vorsitzender, das ist unzulässig. Die beiden Damen sind als Zeuginnen hier geladen und es ist unzulässig, vor deren Aussage, einen Zeugen vom Hörensagen, über die Zeugenaussage einen Vernehmungsbeamten zu hören.

Vors.:

Darf ich Sie fragen, welche rechtlichen Grundsätze Sie veranlassen, das als unzulässig zu[z] erklären? Es könnte vielleicht die Frage sein, ob es ...

RA Dr. H[eldmann]:

Das Unmittelbarkeitsprinzip der Strafprozeßordnung[12] und die Bestimmungen über die Vernehmung von Vernehmungsbeamten.[13]

Vors.:

Das ist doch völlig unmittelbar, wenn der Herr Zeuge seine unmittelbaren Eindrücke und Erfahrungen, Erlebnisse wiedergibt. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz spielt hier überhaupt keine Rolle.

RA Dr. H[eldmann]:

Das scheinen Sie gerade zu übersehen, meine ich. Sie haben den Zeugen nämlich soeben bereits gefragt, nach dem Inhalt der Zeugenaussagen Siemsen.

Vors.:

Ja. So wie er das hat. Der Zeuge schildert unmittelbar seine eigenen Beobachtungen, nichts anderes.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie haben doch nicht nach der Mimik der Zeuginnen gefragt. Was soll hier die Formulierung Beobachtung. Sie haben nach dem Inhalt ...

Vors.:

Auch das akustische Hören ist eine Beobachtung in diesem Sinn.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich wiedersetze mich dieser Aussage. Ich bitte dann, falls Sie bei dieser Frage bleiben wollen, um einen Senatsbeschluß.[14]

Vors.:

Will sich die Bundesanwaltschaft dazu äußern. Bitteschön.

Reg. Dir. W[idera]:

Das Unmittelbarkeitsprinzip ist natürlich nicht verletzt. Einmal wird also hier der Zeuge der anwesend ist, über seine Beobachtungen gefragt. Über das, was er gehört hat.

Und später dann, wir wissen ja, daß die Zeugen Siemsen geladen werden, wird noch einmal, werden die Zeugen Siemsen schildern, was sie mal gesehen haben. Wie sie vielleicht möglicherweise wenn wir darauf zu sprechen kommen, mit Herrn Boieck gesprochen haben. In gar keinem Fall kann hier von [5837] einer Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips die Rede sein. Ich halte die Frage für zulässig und bitte den Senat entsprechend dem Antrag, der drüben gestellt ist, im Gegenteil allerdings, zu entscheiden und die Frage für zulässig anzusehen.

RA Be[cker]:

Ich möchte dazu auch noch eine Anmerkung machen. Der Vorsitzende hat ja als erste Frage innerhalb dieses Komplexes, der beanstandet worden ist, gefragt, ob die ein frisches Erinnerungsbild gehabt hätten. Auch das, meines Erachtens, zeigt, daß hier in den Zeugen lauter Sachen hineingefragt werden sollen, die er überhaupt selbst nicht wissen kann. Sondern die schließlich nur die Zeuginnen selbst bekunden können.

Vors.:

Ich weise das zurück, daß etwas hineingefragt werden soll. Außerdem werden Sie beim Studium des Tonbandprotokolls feststellen, daß Ihre Behauptung unrichtig ist. Das hat der Herr Zeuge von sich aus erwähnt. Ich darf aber zu Ihrer Beruhigung sagen. Selbstverständlich begreife ich, daß die Herrn Verteidiger grundsätzlich Wert darauf legen, daß der originale Zeuge zuerst gehört wird. Das entgeht dem Gericht auch nicht. Das ist auch eine Handhabung, die wir üblicherweise versuchen einzuhalten. Wenn wir aber einen Zeugen, den wir nicht nochmals kommen lassen wollen, jedenfalls nicht mehr in dem Zusammenhang Komplex Frankfurt[aa] jetzt hier haben und ihn aus Sachgründen zunächst einmal einführen mußten, bevor die originale Zeugin gehört wird, dann bleibt nichts anderes übrig, als ihn im Zusammenhang mit diesem Komplex zu hören. Ich anerkenne also Ihre Besorgnis durchaus. Die wird auch gewürdigt und wir haben keine Möglichkeit etwas anderes trotzdem zu tun, als den Zeugen jetzt in diesem Zusammenhang danach zu fragen.

RA Be[cker]:

Ist hiermit ein Beschluß verkündet worden?

Vors.:

Nein, der ist nicht verkündet. Sondern jetzt wird der Senat über das entscheiden. Ich wollte Ihnen das nur sagen, weil hier die Frage auftaucht die eben prinzipielle Bedeutung hat, die die Herrn Verteidiger generell interessiert. Das ist selbstverständlich, daß auch alle anderen Herrn Verteidiger Bedenken dagegen aus Sachgründen sehen. Aber Sie sind in diesem Falle nicht berechtigt so wie ich sehe.

[5838] Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat entschieden. Die Frage ist zulässig. Die Anhörung des Zeugen über seine Beobachtungen im Zusammenhang mit der Anhörung der Zeugen Siemsen kann durchgeführt werden.

Zeuge Boi[eck]:

Nach meiner Erinnerung befanden sich die Zeuginnen Siemsen mit zwei weiteren Personen mit dem Pkw, kurz vor dem Anschlag in der Nähe des Hauptquartieres ...

Vors.:

Ich würde vielleicht, Herr Zeuge, Sie bitten, es möglichst in der Form zu schildern, daß allen Bedenken Rechnung getragen wird. Nur zu sagen, was Sie damals von den Zeugen gehört haben. Wenn Sie sagen, die Zeugen haben das und das gemacht, damit erweckt es in der Tat einen falschen Eindruck. Sondern, mir wurde gesagt, beispielsweise.

Zeuge Boi[eck]:

Die Zeuginnen haben mir gesagt, daß sie sich zum Zeitpunkt der Explosion in unmittelbarer Nähe des Tatortes befanden und wegen des Knalles und wegen des aufsteigenden Rauches blieben sie stehen, um, aus Neugierigkeitsgründen zu schauen. Die Frau Siemsen und auch die Tochter gingen dann an einem Nebeneingang zum Hauptquartier. Es gibt dort mehrere Zugänge. Und inzwischen war das Gelände durch Militärpolizei abgesperrt, die Hauptzugänge, und beobachteten nun von dort aus, was nun eigentlich geschehen war. Nach ihren Angaben von den Beiden, sahen sie dann eine Person auf sie zukommen. Sie haben die Person angeschaut, aber noch nichts Bestimmtes bemerkt. Erst nach einiger Zeit, als dann Veröffentlichungen in der Tagespresse waren, fiel den Damen auf, das war ja der Andreas Baader, den wir damals gesehen haben wollten. Und aufgrund dieser Beobachtung, haben sie sich dann gemeldet.

Vors.:

So daß Sie die Zeugin dahin verstanden haben, daß sie nachträglich durch Presseveröffentlichungen eine Verbindung hergestellt haben zu der Person, die sie gesehen haben.

Zeuge Boi[eck]:

Ja. Erst nach der Presseveröffentlichung erinnerten sich die beiden Zeugen daran, das war er ja.

Vors.:

Ja. Haben Sie sonst mit diesen Zeugen [bb] noch etwas zu tun gehabt?

Zeuge Boi[eck]:

Nur in diesem Komplex, sonst nichts.

Vors.:

Ist diese Aussage, weil Sie sie nun praktisch hier erzählen [5839] für beide Zeuginnen, von beiden gleichlautend gemacht worden, oder ...

Zeuge Boi[eck]:

Von beiden gleichlautend, ja.

Vors.:

Haben Sie damals bei der Vernehmung schon irgendwie mit Bildmaterial gearbeitet, selbst?

Zeuge Boi[eck]:

Es wurde den Damen auch Lichtbilder vorgelegt, glaube ich. Ich will mich mal nicht ganz festlegen, aber ich nehme an ...

Vors.:

Sie wissen das nicht mehr genau.

Zeuge Boi[eck]:

Ja. Aber man kann davon ausgehen, glaube ich.

Vors.:

Es befindet sich bei den Akten eine Skizze, die den Standort der Zeuginnen und so ein paar örtliche Daten hier wiedergibt. Ist diese Skizze, ich zeigs Ihnen mal ganz aus der Feme, Ihnen bekannt?

-Der Vorsitzende zeigt[cc] die Skizze von Band 86 Bl. 359 vor, um festzustellen, ob sie von dem Zeugen angefertigt wurde.-

Zeuge Boi[eck]:

Ja, diese Skizze wurde nach Angaben von den Zeugen gezeichnet. Und sie selbst haben den Punkt genau bezeichnet, also die beiden Kreuze dort, wo sie gestanden haben.

Vors.:

Wir wollen doch einmal versuchen ... zunächst mal, wer hat die Skizze gemacht?

Zeuge Boi[eck]:

Die Skizze habe ich gezeichnet.

Vors.:

Sie selbst. Das ist also Ihr eigenes Werk.

Zeuge Boi[eck]:

Ja.

-Dem Zeugen wird die Skizze von Band 86 Blatt 359 zur Abgabe von Erklärungen vorgelegt.-

Vors.:

Haben die Zeuginnen, weil Sie sagten ja eben, selbst Eintragungen vorgenommen?

Zeuge Boi[eck]:

Ich muß dazu sagen. Ich hatte die Zeichnung im Rohentwurf gemacht und dann haben mir die Damen hier angezeichnet, dort standen wir. Und da habe ich dann natürlich zu Hause in Reinschrift diese Skizze gezeichnet.

Vors.:

Ist das nicht mehr die originale Skizze, sondern schon eine Übertragung wieder.

Zeuge Boi[eck]:

Ja. Von diesem Rohentwurf eine von mir gezeichnete Skizze.

[5840] Vors.:

Klar. Dann erübrigt sich die Frage. Dann kann ja die Zeugin nicht selbst eingetragen haben.

Zeuge Boi[eck]:

Diese Bezeichnung hier stammen von den Zeuginnen, von mir eingetragene, aber nach den Angaben der Zeuginnen.

Vors.:

Können Sie, wenn Sie die Skizze jetzt so im Zusammenhang im gesamten sehen, sagen, daß Sie sich damals bemüht haben, alles so, wie die Zeuginnen es angegeben haben, zu übertragen?

Zeuge Boi[eck]:

Ganz genau. Genauso wie es die Zeuginnen angegeben haben, so habe ich es eingetragen.

Richter Ma[ier]:

Herr Boieck, diese Vernehmung, ich sehe hier, daß das an sich ja nur eine Aktennotiz ist und kein Vernehmungsprotokoll, das sich in den Akten befindet, in welcher Art hat es sich abgespielt. War das tatsächlich eine echte Vernehmung?[15]

Zeuge Boi[eck]:

Die wurden beide vernommen.

Richter Ma[ier]:

Die wurden beide vernommen. Also in den Akten ist lediglich eine Aktennotiz mit dem Inhalt, ich halte Ihnen das vor aus Ordner 86 Blatt 356, daß man die beiden Frauen in der Wohnung aufgesucht hat und daß man über dieses Thema gesprochen hat.

Zeuge Boi[eck]:

Ja, jetzt fällt es mir wieder ein.

Richter Ma[ier]:

Ja.

Zeuge Boi[eck]:

Ja, es war so gewesen, daß ich die beiden Zeuginnen in der Wohnung aufgesucht habe und da[dd] noch eine Gegenüberstellung noch bevorstand, sagte die Frau Siemsen zu mir, daß sie erst dann vernommen werden wollte, wenn die Gegenüberstellung stattgefunden hat. Aus diesem Grunde auch nur der Vermerk von mir, jetzt fällts mir genau wieder ein und keine von mir durchgeführte Vernehmung. So war es gewesen.

Richter Ma[ier]:

Hat die Frau Siemsen, also die Mutter, diese Bedenken hinsichtlich ihrer eigenen Person geäußert, oder gab es Bedenken hinsichtlich der Vernehmung der Tochter.

Zeuge Boi[eck]:

Ja die Mutter, die Frau Siemsen war also etwas besorgter.

Richter Ma[ier]:

Worüber?

Zeuge Boi[eck]:

Sie hatte Angst gehabt vor Repressalien und sie sah hinter jeder Person auf der Straße irgendein Täter, der sie angreifen könnte.

[5841] Richter Ma[ier]:

War das der Grund, warum man das Ergebnis dann lediglich in Form einer Aktennotiz festgehalten hat und offenbar eine förmliche Vernehmung gar nicht gemacht hat?

Zeuge Boi[eck]:

Das war ein Grund gewesen. Und zum anderen war ja auch ein Grund gewesen, weil die Gegenüberstellung noch bevorstand und dann sowieso eine richterliche Vernehmung durchgeführt werden sollte.

Richter Ma[ier]:

Also bin ich da richtig, wenn ich daraus den Schluß ziehe, daß sowohl die Mutter als die Tochter nicht besonders erfreut waren darüber, über dieses Thema der Polizei gegenüber etwas zu sagen, nicht besonders bereitwillig waren?

Zeuge Boi[eck]:

So kann man es nicht sehen. Sie waren ein bißchen ängstlich. Aber sie waren trotzdem bereit, Aussagen zu machen.

Richter Ma[ier]:

Trotzdem bereit, gut. Jetzt noch etwas anderes, Herr Boieck. Sie sagten, Mutter und Tochter hatten Pressefotos gesehen.

Zeuge Boi[eck]:

Ja.

Richter Ma[ier]:

... mit der Bezeichnung, mit dem Hinweis, das sei der Herr Baader. Und hätten danach Personen vom Tage der Explosion wiedererkannt. Hatte eventuell eine der beiden Personen auch sonst noch irgendeinen Hinweis oder eine Grundlage für eine Wiedererkennung des Herrn Baader?

Zeuge Boi[eck]:

Ich glaube, die Grundlage waren Veröffentlichungen in der Frankfurter Tageszeitung.

Richter Ma[ier]:

Ja. Also nach den Akten sollte mindestens die Mutter Siemsen vor diesem Gespräch, das Sie geführt haben, schon dem Herrn Baader gegenübergestellt worden sein. Hat sie davon nichts berichtet.

Zeuge Boi[eck]:

Sie hatte mir ganz kurz berichtet, daß sie im Krankenhaus gegenübergestellt wurde, vorbeigeführt wurde und daß dann der Herr Baader die Wolldecke oder die Zudecke bis unter die Augen gezogen hätte. Und sie hätte daraus geschlossen, daß Herr Baader sie wiedererkannt hätte.

Richter Ma[ier]:

Ja, hat sie Ihnen gegenüber gesagt, sie habe bei dieser Gegenüberstellung im Krankenhaus den Herrn Baader wieder erkannt?

Zeuge Boi[eck]:

Da will ich mich nicht festlegen.

Richter Ma[ier]:

Zweifelsfrei?

Zeuge Boi[eck]:

Da will ich mich nicht festlegen.

[5842] Richter Ma[ier]:

Da wollen Sie sich nicht festlegen.

Zeuge Boi[eck]:

Das kann ich nicht.

Richter Ma[ier]:

Dankeschön.

Vors.:

Weitere Fragen zu dieser Anhörung. Bitte, Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Boieck, auf eine Frage des Herrn Vorsitzenden sagten Sie, als die Zeuginnen Siemsen zu dem Standort, der da eingezeichnet ist in der eben besprochenen Zeichnung, gekommen sei, da sei das Gelände in Frankfurt bereits von amerikanischer Militärpolizei abgesperrt gewesen. Und dann fügten Sie hinzu, jedenfalls die Haupteingänge. Wollen Sie diese Aussage bitte erläutern. Mir geht es darum, ob Sie ein Wissen haben über die Frauen Siemsen, ob auch dieser Seiteneingang bereits abgesperrt war, durch die Militärpolizei.

Zeuge Boi[eck]:

Soweit ich es noch in Erinnerung habe und nach Aussagen von den Amerikanern und auch von den Frauen Siemsen - und der Tochter - muß in dem ersten Durcheinander der Haupteingang, Hauptzufahrt, zuerst gesperrt worden sein und dann schwirrten, kann man sagen, die Soldaten, die greifbaren Sicherheitskräfte, aus, um alle Zugänge zu sperren.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich möchte wissen, ob eine oder beide Frauen Siemsen Ihnen gesagt haben, daß, als sie ihren Standort, der eben besprochen wurde, einnahmen, amerikanische Militärpolizei bereits den Zugang abgesperrt gehabt habe.

Zeuge Boi[eck]:

An dem die beiden Zeuginnen nachher standen?

Das kann ich jetzt nicht mit Sicherheit sagen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Dann habe ich noch eine Frage. Sie sagen, in der Anhörung beider Zeuginnen Siemsen hätten beide Frauen übereinstimmend gesagt, es sei ihnen an der männlichen Person, die da das Gelände verlassen habe, nichts Besonderes aufgefallen. Ist das richtig oder wie haben Sie diese Aussage gemeint?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, ich habe das so gemeint, daß sie zu dem damaligen Zeitpunkt noch keinen Angehörigen der Baader-Meinhof-Gruppe erkannt haben.

[5843] Reg. Dir. W[idera]:

Weil die Vernehmungen noch bevorstehen, muß ich Ihnen aus der richterlichen Vernehmung der beiden Frauen Siemsen vorhalten, daß sie sagen, es sei Ihnen etwas Besonderes aufgefallen.

RA Be[cker]:

Ich beanstande den Vorhalt. Dazu kann der Zeuge doch überhaupt nichts aussagen, zu der richterlichen Vernehmung.

Reg. Dir. W[idera]:

Ich hab Sie nicht verstanden, Herr Rechtsanwalt Becker. Wollen Sie es bitte noch einmal wiederholen. Herr Rechtsanwalt Becker, ich habe Sie akustisch nicht verstanden.

RA Be[cker]:

Also ich beanstande den Vorhalt, denn zu der richterlichen Vernehmung kann er doch nichts aussagen.

Reg. Dir. W[idera]:

Nein, er soll ja auch nichts über die richterliche Vernehmung aussagen. Ich will Ihn fragen ...

RA Be[cker]:

Sie können doch nur ...

Reg. Dir. W[idera]:

Lassen Sie mich ausreden, Herr Rechtsanwalt Becker, bitte. Ich frage den Zeugen, ob er dabei bleibt, daß er sich erinnere, sie hätten übereinstimmend gesagt, es sei ihnen nichts Besonderes an der Person aufgefallen, wenn ich ihm sage, daß sie schon einmal etwas anderes gesagt haben.

RA Be[cker]:

Das ist doch auch gar nicht gesagt, ob Sie was anderes gesagt haben.

Vors.:

Wer von Ihnen, Herr Professor oder Rechtsanwalt ...

Prof. Dr. Az[zola]:

Ich möchte mich anschließen. Ich möchte mich der Beanstandung des Herrn Kollegen Becker anschließen. Die Erinnerung, die der Zeuge haben kann über Aussagen, die ihm gegenüber gemacht worden sind, kann nicht verändert werden dadurch, daß die dritte Person an vierter Stelle anderes ausgesagt hat, was man jetzt dem Zeugen vorhält, haben soll, selbstverständlich. Ich schließe mich der Konjunktivrüge an.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

Die Rüge ist bereits hinreichend begründet.

Vors.:

Ja. Der Vorhalt ist an sich zulässig. Rechtlich gibt es keine Bedenken dagegen, rechtlich. Ich würde aber vorschlagen, vielleicht auf den Vorhalten der Tat zu verzichten aus den Gründen, die der Herr Professor Azzola sagt, es sollten nicht zu viel Stationen vorgegriffen werden, in diesem Zusammenhang. Ich glaube, die Frage ist [5844] insoweit beantwortet worden. Das möchte ich noch dazu anfügen, daß der Herr Zeuge erklärt hat, für die Zeuginnen habe nach ihrer Erklärung damals bei der Beobachtung dieses Mannes, diese Beobachtung sozusagen keine Rolle gespielt. Habe ich das richtig verstanden oder falsch. Weil sie keinen Zusammenhang gesehen hätten mit irgend etwas Bedenklichem.

Zeuge Boi[eck]:

Ich möchte also dahingehend erweitern, daß die beiden Zeuginnen nach meiner Erinnerung, daß es ihnen schon etwas komisch vorkam, daß da jemand runterkommt. Jetzt fällts mir wieder ein, daß diese Person eine, glaube ich ausgebeulte Tasche dabeigehabt haben soll und das kam den beiden Damen irgendwie komisch vor. Aber sie haben noch niemand darin erkannt. So ist meine Erinnerung. Und das im Nachhinein, nach den Presseveröffentlichungen sahen sie einen Zusammenhang.

Reg. Dir. W[idera]:

Ich verzichte auf meinen Vorhalt, muß aber allerdings auch nach dieser Antwort darauf hinweisen, daß möglicherweise Herr Boieck unter Umständen nochmal kommen müßte. Vielen Dank.

Vors.:

Sind weitere Fragen. Bei der Bundesanwaltschaft sehe ich nicht. Herr Rechtsanwalt Schnabel hat sich zunächst gemeldet gehabt.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, haben Sie sich nacheinander mit den beiden Damen unterhalten? Oder war das ein Dreiergespräch?

Zeuge Boi[eck]:

Es war, als ich die Damen in der Wohnung aufgesucht habe, ein Dreiergespräch.

RA Schn[abel]:

Dann nächste Frage. Wodurch sehen Sie eine geringere Gefährdung durch eine Aktennotiz, als durch eine förmliche Vernehmung?

Zeuge Boi[eck]:

Die Mutter, als auch die Tochter wollten erst dann eine Aussage machen, wenn die Gegenüberstellung, die sowieso schon mehrmals geplant war, aber noch nicht durchgeführt worden war, geschehen sei.

RA Schn[abel]:

Sie haben doch vorher gesprochen von einer Gefährdung der Frauen. Die Frauen hätten gemeint, oder die Mutter hätte gemeint, sie sei gefährdet durch eine Vernehmung.

Zeuge Boi[eck]:

Ja.

Vors.:

Verzeihung, Herr Zeuge, darf ich Sie bitten, bleiben Sie beim Mikrofon. Es ist höflich, daß Sie sich dem Fragenden zu- [5845] wenden, aber man versteht Sie dann schlecht. Dankeschön.

Zeuge Boi[eck]:

Würden Sie die Frage bitte noch einmal wiederholen.

RA Schn[abel]:

Sie haben doch vorher gesagt, die Mutter hätte gesagt, sie fühlte sich gefährdet, wenn sie vernommen würde von Ihnen.

Zeuge Boi[eck]:

Dann habe ich mich vielleicht nicht ganz korrekt ausgedrückt. Die Zeugin fühlte sich allgemein gefährdet. Wenn man zurückdenkt, in die Zeit nach den Anschlägen herrschte eine gewisse Angstpsychose, und, ich glaube, aus diesem Grunde fühlte sich die Frau etwas gefährdet.

RA Schn[abel]:

Aber nachdem Sie doch ohnehin in der Wohnung anwesend waren und die Frau sich gefährdet fühlte, haben Sie dann nicht zu ihr gesagt, ob sie jetzt hier eine Aktennotiz machen oder sie förmlich vernehmen, die Gefährdung sei gleich groß oder gleich gering.

Zeuge Boi[eck]:

Nein, das habe ich nicht getan.

RA Schn[abel]:

Ja, und warum haben Sie das nicht gesagt?

Zeuge Boi[eck]:

Weil ich selbst die Gegenüberstellung abwarten wollte und dann sollte die Vernehmung durchgeführt werden. Ich wollte nicht ...

RA Schn[abel]:

Sie wollten auch die Gegenüberstellung abwarten.

Zeuge Boi[eck]:

Nein, ich bin dem Wunsch der Zeugin nachgekommen.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Zunächst mal die Frage, sind von Seiten der Verteidiger des Herrn Baader noch Fragen. Wir wollten die dann vorrangig behandeln, nachdem bisher gewahrten Prinzip. Ich sehe nicht. Herr Rechtsanwalt Linke, bitte.

RA Li[nke]:

Herr Zeuge, Ihr Aktenvermerk steht auf Seite 356 und wenn Sie gestatten, Herr Vorsitzender, würde ich daraus gerne etwas zitieren. Da steht, nachdem Sie vermerken, daß die Frau Sonja Christa Siemsen die Bedenken geäußert hat, folgendes: „Frau Siemsen wurde durch den Unterzeichner“, also durch Sie, „eindringlich darauf hingewiesen, daß sie nicht die einzige Zeugin im BM-Verfahren sei und keine Befürchtungen hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit und auch der ihrer Tochter Astrid zu haben brauche“. Könnten Sie uns mal schildern, in welcher Weise Sie diesen eindringlichen Vorhalt gemacht haben. Was haben Sie denn der Zeugin gesagt, daß sie keine Befürchtungen hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit und [5846] der ihrer Tochter zu haben braucht?

Zeuge Boi[eck]:

Soweit ich mich erinnere, ja, soweit ich mich erinnere, war zum damaligen Ermittlungsstand, es stand zum damaligen Ermittlungsstand bereits fest oder es war vorauszusehen, daß Frau Siemsen wirklich nicht die einzige Zeugin zum Tatgeschehen sei, weil ja auch entsprechende Sachbeweise bereits vorhanden waren.

RA Li[nke]:

Nein, Sachbeweise ist keine Zeugin.

Zeuge Boi[eck]:

Ja. Im einzelnen weiß ich es jetzt nicht mehr, kann ich nicht mehr sagen jetzt, wie das dann nun war.

RA Li[nke]:

Ja, war das also ein Schuß ins Dunkle, ins Blaue hinein, daß Sie gesagt haben, es sind noch andere Zeugen da, ich meine gleichartige Zeugen müßte man ja doch annehmen?

Zeuge Boi[eck]:

Ja, also da will ich mich jetzt nicht festlegen. Da kann ich jetzt, muß ich wirklich passen. Da kann ich jetzt nichts sagen.

RA Li[nke]:

Und was hat man denn getan, um die Befürchtungen wegen der Sicherheit zu zerstreuen. Hat man da irgendwelche Versprechungen gemacht, daß die einen persönlichen Schutz bekämen oder ähnliches?

Zeuge Boi[eck]:

Nein dazu ...

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Vorsitzender, einen Moment, Herr Boieck. Herr Vorsitzender, ich möchte doch dem Zeugen zu bedenken geben, jetzt die Überlegung anzustellen, ob seine Aussagegenehmigung sich insoweit ...

Zeuge Boi[eck]:

Das habe ich bereits getan.

Vors.:

Also ich darf darauf hinweisen, auch wenn ich verstehe, daß die Verteidigung das nicht akzeptiert, was hier die Bundesanwaltschaft getan hat. Aber es ist natürlich das Recht der Bundesanwaltschaft, auf eine vorhandene Aussagegenehmigung hinzuweisen. Wir wollen die Aussagegenehmigung an sich nicht extra überprüfen. Der Inhalt ist allen Beteiligten hier durch viele Zeugenaussagen von Polizeibeamten inzwischen bekannt. Der Herr Zeuge muß zunächst mal selbst beurteilen, ob er glaubt, daß das unter seine Aussagegenehmigung fällt.

RA Li[nke]:

Also ich, darf ich meine[ee] Frage noch einmal präzisieren.

Vors.:

Wenn Sie es wünschen, Herr Rechtsanwalt, kann man Ihnen das rübergeben, die Aussagegenehmigung.

RA Li[nke]:

Ich habe sie da. Ich hab mir das mal abgelichtet. Ich [5847] darf meine Frage noch einmal präzisieren. Es heißt in diesem Aktenvermerk, man habe die Zeuginnen eindringlich, oder die Zeugin Sonja Christa Siemsen, eindringlich darauf hingewiesen, daß sie keine Befürchtungen hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit und auch der ihrer Tochter Astrid zu haben brauche. Und nun möchte ich von dem Zeugen wissen, hat er da nur generell gesagt, sie brauchen sich nicht zu befürchten, oder ist er in irgend einer Weise konkret geworden und zwar den Zeuginnen gegenüber. Und wenn ich jetzt auf den Einwand der Bundesanwaltschaft eingehen darf, so hat das überhaupt nichts mit etwa innerdienstlichen Weisungen zu tun, die der Zeuge bekommen hat, schon gar nichts mit einsatztaktischen Grundsätzen oder ähnlichem, sondern ich will lediglich wissen, wie er sich den Zeuginnen gegenüber verhalten hat.

Vors.:

Ihre Frage ist gegenüber dem Zeitpunkt, wo die Beanstandung, bzw. die Anregung der Bundesanwaltschaft ergangen ist, etwas eingeschränkt. Sie haben vorhin nach den Einzelheiten etwa zugesagter Sicherheitsmaßnahmen sich erkundigt, soweit ich verstanden habe.

RA Li[nke]:

Bei dem Gespräch den Zeuginnen gegenüber.

Vors.:

Ja. Also es geht jetzt darum, ob Sie beantworten wollen, ob Sie sich generell konkret geäußert haben über ...

RA Dr. H[eldmann]:

Moment, wollen?

Vors.:

Bitte?

RA Dr. H[eldmann]:

Wollen? Ob der Zeuge beantworten will, Herr Vorsitzender. Der Zeuge hat die Frage zu beantworten.

Vors.:

Im Hinblick auf seine Aussagegenehmigung zunächst hat der Herr Zeuge, darüber sind wir uns doch wohl längst klar geworden, die Frage des Bereichs seiner Aussagegenehmigung selbst zu überprüfen. Und ob er dann soll oder nicht soll, darüber wird letztlich das Gericht nicht entscheiden können, es kann aber Anregungen geben. Im Augenblick ist dem Herrn Zeugen vorgehalten, daß das möglicherweise nicht mehr gedeckt ist durch seine Aussagegenehmigung. Deswegen soll er sich zunächst die Frage überlegen, ob er das beantworten kann, nach seiner Aussagegenehmigung. In diesem Sinne war das wollen gemeint, und nicht anders zu verstehen. Ich kann keinen Zeugen zwingen, wenn er mir erklärt, er hat die Aus- [5848] sagegenehmigung dazu nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Offensichtlich hat er sie dazu.

Vors.:

Das ist Ihre Auslegung. Aber die Auslegung, ob er sie hat, ist zunächst Sache des Herrn Zeugen.

RA Dr. H[eldmann]:

Das ist klar.

Zeuge Boi[eck]:

Ich möchte zu dieser Frage die Antwort verweigern.

Ich mache von meiner Aussageverweigerung Gebrauch.

RA Li[nke]:

Darf ich dann dazu noch etwas fragen? Weshalb verweigern Sie die Antwort? Und auf welche Textstelle Ihrer Aussagegenehmigung berufen Sie sich um die Aussage zu verweigern.

Vors.:

Ich bitte mal die Aussagegenehmigung vom Protokoll rüberzugeben (zu den Prot. Fhr.)[ff]. Also ich glaube, es ist den Aufwand an sich jetzt in dieser Form, wie die Frage gestellt war, nicht Wert, Herr Boieck ...

RA Dr. He[ldmann]:

Augenblick, Herr Vorsitzender. Sie haben es ihm doch nahegelegt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, unterstellen Sie solche Dinge nicht. Sie treffen nicht zu, nicht im mindesten.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich werde es im Protokoll nachlesen.

Vors.:

Ja, Sie dürfen das gerne tun. Es heißt in der Aussagegenehmigung: Von der Genehmigung sind Angaben ausgenommen, die in Sinne des § 62 Bundesbeamtengesetzes dem Wohle des Bundes oder eines Deutschen Landes Nachteile bereiten, oder der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet und erheblich erschweren könnte. Das gilt zum Beispiel für Aussagen über Einsatzgrundsätze, Auswertungs- und Bekämpfungssysteme, technische Einrichtungen, Einsatzmittel, Methoden der Forschung und Ausbildung, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sowie vertraulich erlangte Informationen. Im übrigen erstreckt sich die Aussagegenehmigung nur auf den Bereich, in dem der[gg] Beamte im Rahmen seiner Ermittlungen tätig geworden ist. Unter die hier genannten Beispielsfälle fällt, das muß man der Verteidigung konzedieren, das nicht, was Sie hier offenbar als Grund ansehen, die Aussage zu verweigern. Es würde nur dann darunterfallen, [5849] wenn es im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben für Sie zu der Einsicht führen würde, daß diese Erfüllung ernstlich gefährdet werden könnte.

RA Kö[nig]:

Auf diese Weise würden wir ja nie rausbekommen Herr Vorsitzender, ob ein Vernehmungsbeamter gegen [§ ]136a[ StPO][16] verstoßen hat.

Vors.:

Meine Herren, ich habe hier keine Stellung einzunehmen, was ich für gut, falsch, richtig oder nicht richtig halte. Ich kann einen Zeugen, wenn er es wünscht, in dieser Richtung Ratschläge geben. Aber ich bitte generell, und deswegen auch die Art, warum ich gerade vielleicht Ihnen gegenüber, Herr Dr. Heldmann, das etwas ärgerlich zurückgewiesen habe, ich kann für Aussagegenehmigungen, den Bereich der Aussagegenehmigungen, das heißt, das Gerichts insgesamt kann dafür überhaupt nichts, auch nicht für die Auslegung eines Zeugen, die er trifft. Es ist seine Sache. Es gibt nur eine Möglichkeit, daß im Einzelfall geklärt wird, durch Rückfrage bei den Dienstvorgesetzten, ob das darunter fällt oder nicht. Das Gericht bestimmt es jedenfalls nicht.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, wenn er offensichtlich daneben liegt, dann kann doch das Gericht zweifelslos auch etwas machen.

Vors.:

Es ist offensichtlich nicht so daneben. Wenn etwa Informationen über Sicherheitsmaßnahmen, die ins Auge gefaßt waren, hier gegeben werden müßten, bei wahrheitsgemäßer Beantwortung, das kann ich nicht beurteilen. So offensichtlich liegt es nicht daneben. Wenn Sie im Einzelfall diese Aufklärung wünschen, dann müßte man das betreiben. Ich meine jedenfalls, der Herr Zeuge muß das zunächst mal selbst beurteilen.

RA Dr. He[ldmann]:

... verwechselt der Herr Zeuge [hh] Methoden der Forschung mit Methoden der Ausforschung.

RA Li[nke]:

Darf ich meine Frage mal etwas anders stellen.

Vors.:

Gerne.

[5850] RA Li[nke]:

Damit der Zeuge sich überlegen kann, ob er auch diese Antwort verweigern will. Wobei er sich wohl darüber im Klaren ist, daß die Zeugen Siemsen kein Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrecht haben und auch von niemanden eine Aussagegenehmigung benötigen werden.

Vors.:

Sonst hätten wir den Herrn Zeugen heute nicht befragt.[17]

RA Li[nke]:

Herr Zeuge, darf ich die Frage mal so stellen. Haben Sie die beiden Damen nur durch allgemeine Redensarten beruhigt, oder haben Sie Ihnen, welches spielt keine Rolle, konkrete Sicherungsschutzmaßnahmen zugesagt?

Zeuge Boi[eck]:

Ich hatte Anlaß gehabt, diese beiden Zeuginnen zu beruhigen und das war nicht nur eine formlose Beruhigung, sondern ich habe einen Grund gehabt, diesen Damen das zu sagen.

RA Li[nke]:

Na, daß Sie Grund hatten, ja. Aber haben Sie ihnen konkrete Zusagen gemacht?

Zeuge Boi[eck]:

Ich habe so gesagt, wie es in meinem Vermerk niedergeschrieben ist, daß sie sich keine Befürchtungen machen brauchen, oder wie es da formuliert ist. Genauso habe ich es gemacht.

RA Li[nke]:

Und haben Sie ihnen auch gesagt, warum sie sich keine Befürchtungen machen brauchen?

Zeuge Boi[eck]:

Darüber verweigere ich die Aussage.

Vors.:

Ich würde bitten, die Entscheidung eines Zeugen in dieser Richtung zu akzeptieren. Wenn es beanstandet wird oder gewünscht wird, daß wir das noch näher aufklären, dann müssen wir das tun, das könnte zeitraubend sein, aber es ist kein Grund, deswegen einen Zeugen ...

RA Dr. He[ldmann]:

Ich beantrage es[ii].

RA Li[nke]:

Nein, Herr Vorsitzender, also darf ich da, verzeihen Sie, daß ich mich eingemischt habe, aber ich hatte noch das Fragerecht, wenn ich auch gesagt habe, daß ich fertig sei. Aber da ich ja nun am Ball war möchte ich ihn auch ausspielen. Ich persönlich würde die Frage der Entscheidung, ob der Zeuge mehr aussagen soll, gern zurückgestellt haben, bis die Zeuginnen [5851] Siemsen vernommen worden sind und dann werden wir uns darüber klar werden können, ob der Zeuge nochmal kommen muß.

Vors.:

Danke. - Herr Professor.

Prof. Dr. Az[zola]:

Ich möchte mir nur [jj] ganz allgemeinen den Hinweis erlauben, daß die Selbstbestimmung der Bereitschaft, auszusagen, so wie ich das bisher gesehen hatte, nicht als rechtliches Unikum den Beamten zur Verfügung steht. Das heißt: Ich war bisher, das heißt bis zu meiner Beteiligung an diesem Verfahren, der Ansicht, daß ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen wie es denjenigen, der sich selbst beschuldigen könnte, oder denjenigen, der einen Ehegatten, einen Verlobten beschuldigen könnte, [kk] nicht nur Hinweise auf den Umfang seines Zeugnisverweigerungsrechtes geben muß, sondern gegebenenfalls auch konkret beschließen muß, ob eine Aussage fällig ist oder nicht. Daß genau diese Rechtspflicht auch bei aller Beachtung des öffentlichen Interesses, daß natürlich in dieser Vorschrift seinen Ausdruck[ll] findet, gegenüber dem Beamten Zeugen gemacht werden muß. Sonst bekommen wie demnächst im deutschen Strafprozeß zwei Klassen von Zeugen.

Vors.:

Ja, also diese Ausführungen ...

Prof. Dr. Az[zola]:

... offensichtlich ...

Vors.:

Ja, die Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. Sie treffen nicht zu. Es ist im Bereich der Möglichkeiten, Aussagen zu verweigern, niemals Sache des Gerichts, ob jemand verweigern darf oder nicht.[18] Auch nicht etwa wo Verlöbnis[mm] oder sonstige Verwandtschaftsverhältnisse dazu führen. Es ist eine Frage, ob der Aufklärungsgrundsatz[19] im Einzelfall berührt wird. Die hat das Gericht auf Antrag allerdings dann zu entscheiden, ob es nämlich gehalten ist, weitere Aufklärung beim Dienstvorgesetzten über die Möglichkeit den Zeugen zu hören, von sich aus zu betreiben. Darüber haben wir auf Antrag aber bisher auch immer entschieden. Bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte eine Frage an den Herrn Zeugen. Herr [5852] Zeuge, aus welchem Grunde verweigern Sie die Antwort auf die Frage?

Vors.:

Darüber muß der Zeuge jedenfalls im Zusammenhang mit den Aussagen, die er hier zu berichten hat, an sich nichts angeben, aber es betrifft vielleicht die Frage Ihrer Glaubwürdigkeit ...

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender ist die Frage ... Beanstanden Sie die Frage, oder wollen Sie sie beantworten?

Vors.:

Ich habe nur gesagt, ich lasse Sie, obwohl der unmittelbare Sachzusammenhang nicht gewahrt ist, zu, [nn] im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit.

RA Dr. He[ldmann]:

Selbstverständlich ist der unmittelbare Sachzusammenhang gewahrt, sonst würde ich sie hier nicht stellen. Darf ich jetzt meine Frage stellen, Herr Vorsitzender: Wollen Sie sie beanstanden?

Vors.:

Ich habe schon gesagt, ich lasse sie zu, da Sie offenbar die Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen überprüfen wollen.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Zeuge haben Sie meine Frage verstanden?

Zeuge Boi[eck]:

Ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Ihre Antwort bitte.

Zeuge Boi[eck]:

Würden Sie es trotzdem nochmal wiederholen?

RA Dr. He[ldmann]:

Aus welchem Grunde haben Sie Ihre Antwort auf diese Frage verweigert?

Zeuge Boi[eck]:

Ich glaube, daß das[oo] meine Aussagegenehmigung nicht mehr abdeckt.

RA Dr. He[ldmann]:

An welchem Punkt Ihrer Aussagegenehmigung denken Sie denn?

Zeuge Boi[eck]:

Speziell hier meine Zusage gegenüber den Zeugen Siemsen.

RA Dr. He[ldmann]:

Wie bitte? Ihre Zusage?

Zeuge Boi[eck]:

Sagen wir mal meine Aussage, oder meine Aussage gegenüber den Zeugen Siemsen.

RA Dr. He[ldmann]:

Was hat das mit Ihrer Aussagegenehmigung zu tun ...

Vors.:

... Herr Bundesanwalt Widera.

[5853] Reg. Dir. Wi[dera]:

Wenn von dem Zeugen erwartet wird, daß er, wozu er nicht verpflichtet ist, auch noch einen einzelnen Punkt aus der Aussagegenehmigung nennt, dann müßte er, da ich nicht erwarte, daß er sie wirklich auswendig kann, er mindestens jetzt diese Aussagegenehmigung vorgelegt bekommen. Herr Rechtsanwalt Heldmann hätte ja vielleicht anregen können, daß man ihm das jetzt mal vorlegt.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich nahm an, er hat [pp] sie im Kopf, wo er sich darauf beruft. Aber ich habe gar keine Einwendungen sie ihm vorzulegen. Selbstverständlich.

Dem Zeugen wird seine Aussagegenehmigung vorgelegt.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, Sie wollten noch irgendwas?

Ende des Bandes 320.

[5854] BA Dr. Wu[nder]:

Ich möchte dem Zeugen eine Antwort nicht in den Mund legen und deshalb gern zunächst seine Antwort abwarten, aber dann hätte ich die Anregung für eine Frage, die vielleicht von Ihrer Seite dem Zeugen gestellt werden könnte. Ich möchte deshalb zunächst abwarten.

Zeuge Bo[ieck]:

Ich glaube, daß meine Antwort aufgrund meiner Aussagegenehmigung nicht gegeben werden kann und, glaub ich, fällt dies unter die Rubrik hier Einsatzmittel und auch Auswertungs- und Bekämpfungssysteme.

RA Dr. He[ldmann]:

Verstehen Sie unter Einsatzmittel auch Vernehmungsmethoden?

Zeuge Bo[ieck]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Inwiefern ist Ihre, wie Sie eben sagten, Zusage an die Damen Siemsen denn ein Einsatzmittel?

Vors.:

Ich glaube, ich muß jetzt in der Tat eingreifen. Herr Zeuge, wenn ich Sie recht verstehe, wir wollen das ganz genau abklären ...

RA Dr. He[ldmann]:

Das machen Sie ja dauernd, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

... dann verweigern Sie die Aussage zu einem ganz konkreten Punkte.

Zeuge Bo[ieck]:

Ja.

Vors.:

Nämlich ob bestimmte Mittel der Gewährung der Sicherheit von Zeugen von Ihnen angekündigt worden sind.

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, zu diesem Punkt verweigere ich die Aussage. Nur zu diesem Punkt.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Die Frage betrifft die Mittel.

Vors.:

Ja, und die Mittel will der Herr Zeuge Ihnen nicht sagen.

RA Be[cker]:

... fragt gar nicht danach, Herr Vorsitzender.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe gefragt, ob seine Zusage an die Damen Siemsen ein Einsatzmittel sei. Das wird er wohl beurteilen können, ohne Ihre Hilfe, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Sie hatten[qq] schon nein geantwortet, wollen Sie die Antwort revidieren?

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, sicher.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann spricht unverständlich dazwischen.

[5855] Vors.:

Herr Bundesanwalt, wollten Sie jetzt irgendwie, ich möchte natürlich grundsätzlich vermeiden, das Fragerecht, das im Augenblick bei den Verteidigern ist, zu unterbrechen, wenn es also nicht so dringlich ist und nicht unbedingt das Verfahren betrifft, dann würde ich sagen, das zurückzustellen.

BA Dr. Wu[nder]:

Wenn die ... nicht noch größer wird, stelle ich die Frage gerne zurück.

Vors.:

Danke. Weitere Fragen? Herr Professor, ach so, Herr Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Inwiefern gehört also Ihre Zusage an die Damen Siemsen gehört sie nun zu den Einsatzmitteln oder nicht?

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, sie gehört dazu.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie gehört dazu. Und inwiefern?

Zeuge Bo[ieck]:

Ich habe das nicht ...

RA Dr. He[ldmann]:

Inwiefern gehört sie denn dazu, inwiefern sind Zusagen Einsatzmittel?

Zeuge Bo[ieck]:

Das kann ich jetzt hier nicht erläutern im einzelnen.

Vors.:

Herr Professor.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Herr Zeuge, Sie wurden nicht gefragt, wenn ich das mal vorweg schicken darf, nach konkreten einzelnen Mitteln, die möglicherweise natürlich das taktische, Aufschluß über taktisches Verhalten von Behörden geben könnten, sondern Sie wurden nur allgemein gefragt, ob Sie der Zeugin gegenüber konkrete Zusagen gemacht hätten. Sie wurden ... Konkretion der Zusagen, sondern nach der Tatsache, ob Sie konkrete Zusagen gemacht haben. Haben Sie sich das noch mal, ich meine, mir scheint ein Mißverständnis bei Ihnen vorzuliegen. Sind Sie sicher, daß Sie die Frage verstanden haben, Herr Zeuge?

Zeuge Bo[ieck]:

Ich möchte dazu noch eine Frage stellen.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Bitte.

Zeuge Bo[ieck]:

Meinen Sie damit, daß ich der Zeugin gesagt habe, was geschieht oder was geschehen würde?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Nein.

Zeuge Bo[ieck]:

Nicht, sondern nur ganz konkret ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich meine, gerade das versuche ich ja herauszustellen, [5856] Sie sollen mir nicht die Einzelheiten darlegen der Zusicherung, daß man sie mit zwei Polizeihunden und drei Mann in wechselnder Schicht rund um die Uhr bewachen wird, auch im Supermarkt oder irgend solche Einzelheiten als solche. Das könnte in der Tat in Ihre Geheimnissphäre hinein fallen, sondern gefragt war, ob außer allgemeinen Hinweisen, es geschieht ihnen nichts, von Ihnen konkrete Schutzmittel angeboten oder darauf hingewiesen wurde.

Zeuge Bo[ieck]:

Nein, da muß ich klar mit nein beantworten, wenn Sie so fragen.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Vorher haben Sie ja gesagt.

Zeuge Bo[ieck]:

Nein, wenn Sie so fragen, ich habe ihnen nicht konkret gesagt, oder angeboten oder sonst was.

Vors.:

Gut, ich glaube, Herr Rechtsanwalt Linke, damit ist Ihre Frage, Herr Rechtsanwalt Linke ... Herr Rechtsanwalt Linke, darf ich Sie vielleicht bemühen, es ist also gerade noch gesagt worden, keine konkreten Andeutungen, sondern nur, sie brauchten sich sinngemäß nicht zu ...

Rechtsanwalt Linke redet unverständlich dazwischen.

Vors.:

Ist damit dieses leidige Thema abgeschlossen? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, hat sich damit die Frage erledigt, die...

BA Dr. Wu[nder]:

Sie hat sich im Grunde erledigt aber ich stelle anheim, den Zeugen zu fragen, ob es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten über dieses Problem interne Gespräche und eventuelle Planungsvorstellungen gegeben hat. Ich stelle die Frage von mir aus nicht.

Vors.:

Ich glaube auch, nachdem jetzt der Herr Zeuge schon das mit nein beantwortet hat, bedarf es in dieser Richtung keiner Vertiefung. Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Nur noch eine abschließende Frage an den Zeugen. Herr Zeuge, nachdem jetzt die Frage geklärt ist, hätte ich nur gern von Ihnen die Antwort darauf, weshalb Sie sich dann [5857] überhaupt auf eine Aussagegenehmigung berufen haben. Es wäre doch schneller gegangen, zu dem Ziel zu kommen, aber ich möchte und ich sage es ausdrücklich, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen im allgemeinen nachzuprüfen, Sie das fragen, warum haben Sie sich denn darauf überhaupt berufen?

Zeuge Bo[ieck]:

Ich hatte es vielleicht in der Frage etwas anders verstanden oder rausgehört, als Sie vielleicht ...

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, was haben Sie rausgehört?

Zeuge Bo[ieck]:

Daß Sie Einzelheiten mit dieser Frage hören wollten, erfahren wollten, das habe ich geglaubt.

RA Schn[abel]:

Das hat aber der Kollege Linke Ihnen doch sehr klar und deutlich gesagt, daß es nicht um Einzelheiten ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, wenn Sie die Frage von Herrn Rechtsanwalt Linke, die zunächst gestellt war, überprüfen, dann werden Sie feststellen können, daß der Herr Zeuge zurecht das Gefühl haben konnte, den Eindruck gewinnen konnte, man wolle Einzelheiten erfahren. Herr Rechtsanwalt Linke hat allerdings dann, das scheint dem Zeugen entgangen zu sein, tatsächlich in diesem Sinne eingeschränkt wie es jetzt beantwortet [rr] worden ist. Noch weitere Fragen zu diesem Punkte?

RA Be[cker]:

Entschuldigen Sie mal, ich beanstande Ihre, erstens, Sie fangen ja wieder an, hier Fragen an den Zeugen zu beantworten, das ist aber eine generelle Methode, aber ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Becker, wollen Sie eine Frage stellen oder was wollen Sie jetzt beanstanden?

RA Be[cker]:

Wir sind am Ende einer Vernehmung. Ich will gerade dazu noch etwas ausführen für ...

Vors.:

Nein, wir sind nicht am Ende einer Vernehmung, es sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen zu richten.

RA Be[cker]:

... noch[ss] eine Frage schließe ich daran an.

Vors.:

Gut.

RA Be[cker]:

Meines Erachtens ist doch das Bedenken, was der Zeuge jetzt äußert und was Sie jetzt formuliert haben, insofern unrichtig, als der Zeuge doch hier mit nein geantwortet hat [5858] und insofern auch die Angst, hier Einzelheiten aussprechen zu müssen, überhaupt nicht gegeben ist, weil er ja sagt, ich habe gar nichts in der Richtung gesagt.

Vors.:

Wen wollen Sie jetzt etwas fragen?

RA Be[cker]:

Es geht nur gegen Ihre Methode hier ...

Vors.:

Die Antwort ist also doch keine Frage, Herr Rechtsanwalt Becker, ich darf Sie aber darauf hinweisen, ich habe nicht formuliert, was der Herr Zeuge hätte sagen sollen oder gesagt hat, ich habe nur auf den Vorhalt von Herrn Rechtsanwalt Schnabel erwidert, daß der Herr Zeuge eigentlich keinen Grund gehabt hätte, diese Meinung zu vertreten, die er geäußert hat. Aber damit meine ich, sollten wir das jetzt tatsächlich abschließen. Sind im Zusammenhang, Vernehmung Siemsen, noch Fragen an den Zeugen? Bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Oder, Herr Zeuge, ist Ihnen Ihre Aussagegenehmigung eingefallen, nachdem der Herr Vorsitzende Sie darauf hingewiesen hat?

Vors.:

Der Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann scheint wieder nicht bemerkt zu haben, daß ich keinen Hinweis gegeben habe, sondern die Anregung von der Bundesanwaltschaft gekommen ist. Ich bitte also, wenn Sie solche Vorhalte machen, sich möglichst darüber zu unterrichten, ob der Vorhalt richtig ist. Ich kann den Vorhalt in dieser Form also auch nicht zulassen.

RA Dr. He[ldmann]:

Am Protokoll werden wir’s wiedererkennen. Oder, Herr Zeuge, ist Ihnen Ihre Aussagegenehmigung eingefallen, als der Herr Bundesanwalt Sie daran erinnert hat?

Zeuge Bo[ieck]:

Das kann ich [tt] jetzt im einzelnen gar nicht sagen, in welcher Phase mir was eingefallen ist.

Vors.:

Herr Zeuge, haben Sie im Zusammenhang mit den Frankfurter Ereignissen auch mit Ermittlungen etwas zu tun gehabt, die sich auf einen Personenkraftwagen bezogen?

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, und zwar handelte es sich um einen Volkswagen, der wenige Tage nach dem Anschlag in Frankfurt auf dem Gelände [5859] des Hauptquartieres sichergestellt wurde.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Die Frage war unzulässig, ich beanstande sie. Unzulässig, weil sie eine Voraussetzungsfrage ist. Die Tatsache, daß ein PKW ...

Protokollführer:

Bitte Mikrofon.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Die Tatsache, daß ein Personenkraftwagen im Spiele war, war überhaupt noch nicht bei der Vernehmung bisher zum Fragen gekommen, nicht einmal die Tatsache, daß ein Kraftwagen im Spiele war. Zulässigerweise hätte die Frage nach weiteren Ermittlungsgegenständen, zunächst jedenfalls, lauten müssen. Allenfalls war anschließend ein Vorhalt zu machen.

Vors. (nach geheimer Umfrage).

Der Senat hat beschlossen:

die Frage ist zulässig.

Bitte Herr Zeuge, geben Sie die Antwort.

Zeuge Bo[ieck]:

Würde der Herr nochmals die Frage formulieren?

Vors.:

Die Frage ging dahin, ob Sie im Zusammenhang mit den Ermittlungen bezüglich der Frankfurter Ereignisse auch Ermittlungen geführt haben, die sich auf einen Personenkraftwagen bezogen.

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, hab ich. Zwar die Ermittlungen bezogen sich auf einen Volkswagen.

Vors.:

Können Sie uns kurz schildern, was Sie selbst davon wissen und was Sie beobachtet haben.

Zeuge Bo[ieck]:

Die Ermittlungen selbst wurden ja seinerzeit von der Frankfurter Kriminalpolizei zum PKW durchgeführt. Ich kann also nur das schildern, was ich anhand des damaligen Aktenstudiums weiß.

Vors.:

Sie waren also nicht unmittelbar in die Ermittlungen eingeschaltet?

Zeuge Bo[ieck]:

Nein.

Vors.:

Dann möchte in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr stellen. Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen in diesem Zusammenhang?

[5860] Richter Mai[er]:

Herr Boieck, etwas anderes, haben Sie möglicherweise Ermittlungen darüber geführt, ob ein Herr Jünschke im Hauptquartier des 5. US-Corps in Frankfurt einmal beschäftigt gewesen war, gewesen ist?

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, da habe ich die Ermittlungen geführt.

Richter Mai[er]:

Mit welchem Ergebnis bitte?

Zeuge Bo[ieck]:

Es konnte nicht festgestellt werden, daß Herr Jünschke unter diesen Personalien jemals beschäftigt war.

Richter Mai[er]:

Verlief negativ.

Zeuge Bo[ieck]:

Verlief negativ

Vors.:

Sonstige Fragen noch jetzt im Zusammenhang mit dem Komplex Frankfurt? Nicht. Dann soll noch ein Einzelpunkt, der in der Terminliste auch angeführt ist, mit der Bezeichnung des Asservats gefragt werden. Herr Zeuge, ist Ihnen die Adresse, Frankfurt, Inheidnerstraße[20] ein Begriff?

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, ist mir ein Begriff.

Vors.:

Haben Sie in dieser Wohnung irgendwann einmal ein Schloß sichergestellt.

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, ich habe einen gewissen Zeitpunkt nach Auffinden dieser Wohnung ein Briefkastenschloß sichergestellt.

Professor Dr. Azzola verlässt um 10.43 Uhr den Sitzungssaal.

Dem Zeugen wird das Asservat

E 23 I 5 Pos. 87

vorgelegt mit der Bitte zu erklären, ob ihm dieses Asservat etwas besage.

Zeuge Bo[ieck]:

Ja, es handelt sich um das betreffende Briefkastenschloß, das ich seinerzeit aus der Wohnung ... aus dem Briefkasten ausgebaut habe, und ich selbst habe auch die Beschriftung, die angebracht hier am Briefkastenschloß.

Vors.:

Sonstige Fragen zu diesem Asservat? Ich sehe nicht. Beim Gericht, die Herren Verteidiger? Nein.

Der Zeuge Boieck wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.44 Uhr entlassen.

[5861] Vors.:

Wir machen jetzt eine Pause bis 11.00 Uhr und fahren dann mit der Vernehmung des Zeugen Rossmar fort.

Pause von 10.45 Uhr bis 11.02 Uhr.

Bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung sind der Zeuge Peter Christopher Glyer und der Dolmetscher Führer anwesend.

Prof. Dr. Azzola ist wieder anwesend.

Vors.:

Wir wollen, mit Rücksicht darauf, daß hier auch ein Herr Führer als Dolmetscher anwesend ist, die Vernehmung des Herrn Zeugen Glyer vorziehen.

Der Zeuge Glyer wird gem. § 57 StPO belehrt.

Der Zeuge erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Der Dolmetscher wird gem. § 189 Abs. 1 GVG[21] belehrt.

Der Dolmetscher beruft sich auf seinen allgemein geleisteten Eid.[22]

Der Dolmetscher macht folgende Angaben zur Person:

Hans-Joachim Führer, 60 Jahre, Dolmetscher,

7032 Sindelfingen, [Anschrift].

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Peter C. Glyer, 31 Jahre, ich bin bei den US-Streitkräften und kommandiere zur Zeit eine Kompanie in einer normalen Division.

Dienstadresse: Kompanie B, 23. Ingenieurbataillon, Pionierbataillon, 3. Panzerdivision, Hanau.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[5862] Vors.:

Herr Zeuge, sind Sie im Mai des Jahres 1972 in Frankfurt stationiert gewesen?

Zeuge Gl[yer]:

Ja.

Vors.:

Ist Ihnen der Komplex IG-Farben Hochhaus ein Begriff?

Zeuge Gl[yer]:

Ja.

Vors.:

Was befand sich dort?

Zeuge Gl[yer]:

Zunächst ist dort das 5. US-Corps, dahinter befindet sich der Offiziers-Club und dahinter befindet sich das Pionier-Kommando, bei dem ich damals Dienst tat.

Vors.:

Hat sich im Mai des Jahres 72 in diesem Gelände irgend etwas Besonderes ereignet?

Zeuge Gl[yer]:

Ja.

Vors.:

Bitte, wenn Sie uns schildern würden, was.

Zeuge Gl[yer]:

Ich habe damals gerade mich vorbereitet auf die Ablegung eines Master-Degrees, also eine Art Promotion in dem Gebiet der internationalen Beziehungen bei einer US-Universität. Die Klassen, die Kurse wurden im IG-Hochhaus abgehalten.

Ich war damals ein „Bachelor“, das ist der untere akademische Grad, und hab meine Mahlzeiten ...

Dolmetscher F[ührer]:

Bitte um Entschuldigung, ich bin korrigiert worden von dem Zeugen und zwar ist hier „Bachelor“ nicht als akademischer Grad gemeint worden, sondern als ledig.

Zeuge Gl[yer]:[uu]

Ich war damals ledig und nahm meine Mahlzeiten im Offiziersclub häufig ein und auch an diesem Abend habe ich die Mahlzeit dort eingenommen. Die Kurse beginnen gegen 19.00 Uhr, um 19.00 Uhr. Als diese Zeit näher rückte, bin ich aus dem Speisesaal weggegangen, wo ich gegessen hatte, und bin durch den Haupteingang aus dem Speisesaal herausgegangen. Als ich über die Straße ging und mich noch auf der schwarzen Fahrbahndecke befand, hörte ich ein donnerähnliches Geräusch.

Ich dachte, es sei Donner, und dieses Geräusch kam aus dem IG-Hochhaus. Ich sah zwei Männer in Arbeitskleidung, die aus dem Hochhaus herausliefen und zwar aus dem mittleren Teil des Hochhauses, wenn man von hinten auf das Hochhaus zu blickt. Ich habe dann auch nach rechts herüber geschaut [5863] und sah dort einen Mann, der[vv] in der Uniform eines US-Oberstleutnants war. Ich habe später gehört, daß es sich um einen Oberstleutnant Bloomquist handelte. Ich sagte ihm dann im Vorbeigehen: Ich glaube, es ist dicke Luft, und ich fing an zu rennen. Colonel Bloomquist befand sich auf der rechten ... an der rechten Seite des Treppenhauses. Es handelt sich um eine sehr breite Treppe, die so geschwungen ist, nach oben führt und ich selbst befand mich auf der linken Seite dieser Treppe und zwar an der Stelle, wo ich normalerweise zu meinen Kursen ging. Ich ging dann die Treppe herauf und dort, wo sich der erste Treppenabsatz befindet, ein breiter Naturstein, da erreichte mich dann eine Explosionswelle und warf mich zu Boden. Das Ganze lief etwa wie in Zeitlupe ab und ich bemerkte, wie an mir vorbeigeschleudert wurden Glas und Stahlteile. Ich bemerkte dann, wir mir die Brille vom Gesicht gerissen wurde, ich hob sofort meine Brille, noch während ich mich auf den Knien befand, wieder auf und ging dann auf den ersten Treppenabsatz herunter. Links befand sich ein Tisch. Ich kroch dann auf Händen und Knien unter diesen Tisch. Ich bemerkte dann, wir mir Blut am Kopf herunter lief, der von einer Wunde hinter dem Ohr herrührte und ebenfalls fühlte ich einen sehr starken Schmerz hier im Rücken der von einem außerordentlich schweren Schlag herzurühren schien, so wie er eben im amerikanischen Fußball als ein Foul bezeichnet wird. Ich bin dann unter dem Tisch hervorgekrochen und hab mich dann mit dem Gesicht nach oben auf den Rücken gelegt. Sehr bald darauf kamen dann Leute an die Stelle gelaufen, um mir Hilfe zu erweisen.

Vors.:

Die genaue Uhrzeit, Herr Zeuge, Sie sagten, es habe sich 19.00 Uhr genähert, als Sie die Kantine oder das Casino verlassen haben. Können Sie das etwas präzisieren?

Zeuge Gl[yer]:

Es sind ja schon einige Jahre seitdem vergangen, ich werde mich trotzdem bemühen. Die Klasse beginnt pünktlich [5864] um 19.00 Uhr. Ungefähr fünf Minuten vor sieben bin ich aufgebrochen um meine Rechnung zu bezahlen. Es müssen ungefähr zwei bis drei Minuten vergangen sein, von diesem Zeitpunkt an, bis ich dann den Haupteingang des Speiseraums verließ, nachdem ich die Rechnung bezahlt hatte. Das war ungefähr der Augenblick, als ich dann die erste Explosion vernahm[ww] und gleich darauf kam ja dann auch die zweite.

Vors.:

Wie weit waren Sie entfernt von dem Haupteingang, etwa in Metern, als Sie diese Explosion hörten, die dann zu Ihrer Verletzung führte?

Zeuge Gl[yer]:

Ich möchte die Frage nochmal durch Rückfrage klarer werden lassen. Fragen Sie wegen der Explosion, die meine Verletzung verursacht hat oder wegen der Explosion, die aus dem IG-Hochhaus kam?

Vors.:

Wegen der Explosion, die die Verletzung verursacht hat.

Zeuge Gl[yer]:

Darf ich jetzt mal einen Blick auf die Karte werfen?

Vors.:

Wir werden das nachher noch tun, wir wollen nur sehen, ob der Herr Zeuge aus dem Gedächtnis, aus der Erinnerung das noch herstellen kann. Wenn er die Entfernung nicht angeben kann, ist das kein Beinbruch, wir würden dann später darauf zurückkommen.

Zeuge Gl[yer]:

Nachdem ich die Fahrbahn, die schwarze Fahrbahnfläche überquert hatte, dann auf den Gehsteig kam und bevor ich jetzt die Treppe herunterging, das ist der Augenblick, in dem die Explosion sich ereignete.

Vors.:

Wir werden das nachher anhand der Skizze lokalisieren. Herr Zeuge, Sie erwähnten zumindest jetzt zwei Explosionen, die Sie gehört haben, ist das richtig?

Zeuge Gl[yer]:

Fragen Sie im Zusammenhang mit der vorne sich abspielenden Explosion und der, von der ich dann später betroffen wurde?

Vors.:

Nein, ich frage ihn ganz generell, wieviel Detonationen er glaubt, gehört zu haben.

Zeuge Gl[yer]:

Nach meiner Erinnerung ist ein Geräusch mit der Explosion, die dann zu meiner Verletzung geführt hatte, nicht wahrnehmbar gewesen, weil ich so nah an der Explosionsstelle selbst war.

[5865] Hinsichtlich der Explosion, die von IG-Hochhaus zu hören war, war es wie ein rollendes Donnergeräusch. Vielleicht eine, vielleicht auch zwei, aber auf keinen Fall mehr Explosionen.

Vors.:

So daß also geklärt ist, daß Sie dieses donnerartige Geräusch nicht in Verbindung bringen wollen mit der Detonation, die Sie zu Boden geworfen hat.

Zeuge Gl[yer]:

Nein.

Vors.:

Er sagt nein in Sinne von ja, es ist verstanden.

Sie erwähnten, Sie hätten Ihre Rechnungen bezahlt. Wo haben Sie diese Rechnung bezahlt?

Zeuge Gl[yer]:

Die Kasse, an der bezahlt wird, befindet sich nach der Konstruktion dieses Clubgebäudes an der linken Seite und zwar beim Herausgehen an der linken Seite des Ausganges, des Hauptausganges.

Vors.:

Können Sie uns sagen, wieviel Personen sich in diesem Raum, wo Sie bezahlt haben, befunden haben? Und vielleicht die Namen der Betreffenden.

Zeuge Gl[yer]:

Zunächst war in dem Kassenraum die Kassiererin selbst und ich glaube und nachdem [xx] Sie jetzt ja darauf abheben, daß unterschieden werden soll, zwischen dem was ich genau weiß und dem, was ich nur zu wissen glaube, möchte ich sagen, ich glaube, daß bei ihr sich noch eine weitere Dame befand, die ich als ihre Freundin bezeichnen darf. Es war auch noch ein weiterer Mann der vor mir seine Rechnung bezahlt hatte, der war aber schon raus. Ich erinnere mich im übrigen nicht daran, daß noch weitere Personen in diesem Raum waren. Es handelt sich um einen ziemlich großen hallenartigen Raum.

Vors.:

Nun, ein anderes Thema. Sie erwähnten, daß Sie beim Verlassen diesen Oberstleutnant bemerkt haben. Ist Ihnen irgend etwas besonderes bei diesem Oberstleutnant aufgefallen, was er bei sich getragen hätte, Kleidung oder sonst irgend etwas?

Zeuge Gl[yer]:

Ich glaube, er trug eine Aktentasche.

Vors.:

Glauben Sie, Sie wären im Stande, diese Aktentasche wiederzu- [5866] erkennen oder zumindest zunächst zu beschreiben?

Zeuge Gl[yer]:

Ich glaube, die Aktentasche war braun. Aber den Aufbau der Tasche, da weiß ich nichts genaues mehr.

Dem Zeugen wird Asservat B 47 Nr. 13 vom Richtertisch aus gezeigt.

Vors.:

Würden Sie, Herr Zeuge, dieses Stück wiedererkennen als das, was damals dieser Oberstleutnant getragen hat?

Zeuge Gl[yer]:

Ich erinnere mich nur, daß er eine braune Aktentasche, der Begriff ist hier nicht voll identisch briefcase und Aktentasche, man könnte das ja auch als ein Köfferchen beschreiben, ich weiß nur, daß er eine braune Aktentasche, ein briefcase in der Hand hatte. Ich glaube, daß es für mich nicht ratsam wäre, jetzt zu sagen, es handelt sich um diese, denn so genau kann ich mich an das Aussehen der Aktentasche nicht mehr erinnern.

Vors.:

Die Aktentasche, die wir hier gesehen haben, ist ziemlich hellbraun. Erinnern Sie sich daran, ob der Farbton mit dem übereinstimmt, was Sie in Erinnerung haben?

Zeuge Gl[yer]:

Ich kann das nicht sagen. Ich weiß, daß die Aktentasche braun war, aber die genaue Tönung kann ich nicht mehr angeben.

[5867] Vors.:

Sie haben vorhin erwähnt, daß Ihnen der Name „Bloomquist“ erst später bekannt geworden sei.

Zeuge Gly[er]:

Ja, das stimmt.

Vors.:

Durch welche Umstände haben Sie den Namen erfahren?

Zeuge Gly[er]:

Es gab hier in diesem Zusammenhang mehrere Anläße. Einmal hat der Krankenhauspfarrer mit mir über den Colonel Bloomquist gesprochen. Dann habe ich auch der Familie, und der Frau insbesondere, des Colonels geschrieben, in einem Versuch, sie zu trösten, und außerdem haben verschiedene meiner Obersten, die also meine Vorgesetzten sind, haben mit mir über den Fall gesprochen. Außerdem glaube ich, den Namen auch in den Zeitungen gelesen zu haben. Und verschiedene andere Personen, die mich in diesem Zusammenhang befragt haben, haben den Namen ebenfalls erwähnt.

Vors.:

Haben Sie, nachdem Sie mit dem Colonel ein einseitiges Gespräch geführt haben, noch irgendwelche Beobachtungen hinsichtlich seines Weges und seines Schicksals gemacht?

Zeuge Gly[er]:

Er schien die Treppe rechts herunter zu gehen, oder wenigstens in der Richtung zu laufen, um die Treppe rechts herunter zu gehen. Nach meiner Erinnerung ging er nicht in Richtung auf den Club. Als dann die Explosion erfolgte, war mein Hauptanliegen, wegzukommen von den Sachen, die ich hinter mir spürte. Und ich wollte also unter den Tisch herunterkommen. Ich habe aus diesem Grunde nicht mehr gesehen, wohin der Oberst gegangen ist und was aus ihm geworden ist. Als ich dann auf dem Boden lag und sich Leute näherten, die mir helfen wollten, da wußte ich ja, daß der Colonel hier irgendwo in der Nähe sein mußte und ich habe dann gesagt und habe gezeigt mit der Hand, nachdem ich wußte, daß mir nichts Ernstes passiert war, man solle sich um den Colonel kümmern und habe dabei eben in der Richtung der Treppe gezeigt.

Vors.:

Nachdem Sie Anteil genommen haben, an dem möglichen Schicksal des Herrn Bloomquist, haben Sie ihn noch, nach- [5868] dem Sie geborgen waren, sich erkundigt, was aus ihm geworden ist und haben Sie darauf eine Antwort bekommen?

Zeuge Gly[er]:

Ich kam dann ins Krankenhaus und bin in den nächsten Tagen durch verschiedene Stationen geschleust worden, es wurden Röntgenaufnahmen gemacht.

Ich kam auch in die Intensivstation und habe dann in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Krankenschwestern gesprochen, die mir gesagt haben, der Colonel sei in einem privaten Wagen ins Krankenhaus überführt worden, nachdem der Krankenwagen nicht schnell genug zur Stelle war. Er habe wegen der Verwundungen, die er erfahren hat, und die sehr schwer waren, schon im Wagen Behandlung erhalten. Er habe eine Wunde an der linken Körperseite davongetragen, während meine Wunde auf der rechten Seite sich befand. Meine Wunde war von Glassplittern verursacht worden, während[yy] seine Verletzung durch Stahl verursacht worden sei.

Vors.:

Uns würde nun noch, jedenfalls mich, abschließend interessieren, wie die Art der Verletzungen waren, genauer beschrieben, die Sie erlitten haben.

Zeuge Gly[er]:

Meine neunte und zehnte Rippe waren gebrochen, nach innen gedrückt und haben dadurch auch die Lunge selbst beschädigt. Im übrigen habe ich einen Kratzer über dem Kopf erhalten und das ist alles.

Vors.:

Wie lange sind Sie behandelt worden und hat die Behandlung zu vollem Erfolg geführt, oder leiden Sie heute noch an irgend etwas?

Zeuge Gly[er]:

Ich war zwei Wochen im Krankenhaus, habe dann einen Monat Rekonvaleszenzzeit noch durchlebt, in der ich langsam wieder den Dienst aufgenommen habe und danach fühle ich keine Nachwirkungen mehr.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie selbst eine Skizze der Örtlichkeit und Ihres Weges bei der Vernehmung seinerzeit gezeichnet haben?

Zeuge Gly[er]:

Ja.

[5869] Dem Zeugen wird Band 86 Blatt 198 vorgelegt, mit der Bitte um Erklärung, ob diese Fotokopie dem Original [zz] entspricht, das er gezeichnet hat.[aaa]

Zeuge Gly[er]:

Ja, und meine Unterschrift ist in Ordnung.

Vors.:

Sie können dieses Blatt bei sich behalten, wir haben es nochmals. Wollen Sie anhand dieser Skizze zusätzliche Erklärungen abgeben?

Zeuge Gly[er]:

Die Skizze trifft noch heute zu.

Vors.:

Vom unteren Bildrand hergesehen erkennen wir auf der Skizze, ist das richtig, den Ausgang und das Vordach?

Zeuge Gly[er]:

Der Ausgang ist mit drahtverstärktem Glas gebaut und es sind dort zwei Schwingtüren. Und als Vordach, für die Anfahrt befindet sich dort ein Wellblechdach.

Vors.:

Dann ist von diesem Vorbau ausgehend links und rechts eine geschwungene Linie zu erkennen. Handelt es sich dabei um die Andeutung des Gehweges?

Zeuge Gly[er]:

Also hier in der Mitte, zwischen, also in der freien Fläche, da befindet sich die Fahrbahn und diese geschwungenen Linien, die Sie, Herr Vorsitzender, erwähnt haben, bezeichnen den Gehweg. Und oben ist das Gebiet, das ich schon in der Vernehmung im einzelnen weiterbeschrieben habe.

Vors.:

Sie haben dann am oberen Bildrand Querlinien gezeichnet. Kann man davon ausgehen, daß es sich hier um die von Ihnen erwähnten Treppen handelt?

Zeuge Gly[er]:

Ja, die Treppen, und ich erinnere mich nicht mehr genau, wie viele Treppen hier vorhanden sind, es sind jedenfalls niedrigere Treppen, die aus Naturstein bestehen. Sie gehen herunter, man sieht von hier aus dann auf eine Wasserfläche, von ihm als Pool bezeichnet und rechts und links gehen weitere Treppen herunter, dann zum Erdgeschoss.

Prof. Dr. Azzola verlässt um 11.46 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Und Sie haben nun damit einem Kreuz und der Bezeichnung „my position“ bezeichnet, die Stelle, an der Sie im Augenblick des erreichtwerdens von der Druckwelle gestanden haben. Oder was meinten Sie, mit Augenblick der Ex- [5870] plosion?

Zeuge Gly[er]:

Wie hier schon ausgeführt, war das mein Standort im Augenblick der Explosion, als ich auf den Boden geworfen wurde.

Vors.:

Und Sie bezeichnen dann mit dieser gestrichelten Linie möglicherweise den Weg, den Sie anschließend genommen haben, unter den Tisch. Ist das richtig?

Zeuge Gly[er]:

Ja.

Vors.:

Können Sie uns geschätzt in Metern angeben, welche Entfernung zwischen dem Ausgang und Ihrer Position im Augenblick der Explosion bestanden hat. Wenn nicht, kurzes nein.

Zeuge Gly[er]:

Ich glaube es waren ungefähr 40 Fuß, gleich 12 m.

Vors.:

Dann befindet sich auf der Zeichnung rechts oben ein Kreuz mit der Bezeichnung L.T.C., bedeutet Lieutenant Colonel. Woher wissen Sie diese Position, die Sie hier eingezeichnet haben?

Zeuge Gly[er]:

Das ist die Stelle, an der ich den Oberst Ltc. zum letzten Mal gesehen habe. Er kam hier heraus, ich hier war auf der linken Seite, habe dann eben zu ihm herübergesprochen, wir haben beide eine Wendung vollzogen, wie hier auch angegeben ist und dann kam die Explosion und ich verlor ihn aus meinem Blickfeld.

Vors.:

Danke, sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen bitte.

Richter Ma[ier]:

In welchem Stockwerk befand sich der Speisesaal, in dem Sie vor der Explosion gewesen sind?

Zeuge Gly[er]:

Erdgeschoß.

Richter Ma[ier]:

Nicht im ersten Stock?

Dolmetscher Fü[hrer]:

Ja, hier ist eben die Schwierigkeit der Amerikaner, das erste Stockwerk, unser Erdgeschoß und das zweite wäre unser erster Stock. Und er sagt, im Erdgeschoß, im ersten Stock.

Richter Ma[ier]:

Wieviel Personen befanden sich etwa in dem Speiseraum, als Sie weggingen?

Zeuge Gly[er]:

Ich erinnere mich an etwa 4 bis 5 Personen, ferner 2 bis 3 Bedienungen, Kellner, die auf der linken Seite sich befanden und dann mag sein, noch ein bis zwei weitere Gäste, die dort aßen.

Richter Ma[ier]:

Sie sagten, in der Kasse befanden sich, befand sich eine weibliche Person, eventuell auch 2 Personen. [5871] Haben Sie diese Personen später nochmals gesehen?

Zeuge Gly[er]:

Zwei Damen aus dem Kassenraum sind zu der gleichen Ambulanz gefahren, zu der ich auch kam.

Richter Ma[ier]:

Danke.

Vors.:

Weitere Fragen? Beim Gericht sehe ich nicht. Die Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Glyer, mich interessiert noch, welchen Eingang die Gäste des Clubs regelmäßig und insbesondere an diesem Abend benutzt haben?

Zeuge Gly[er]:

Welche Gäste meinen Sie jetzt?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Die dort zum Essen kommen, die sich dort aufhalten, in der Lobby, die dort vielleicht spielen, falls solche Räume vorhanden sind, die vielleicht in die Bar gehen. Die Benutzer des Clubs.

Zeuge Gly[er]:

Damals gab es drei Eingänge, durch die man seinerzeit in den Club gelangen konnte. Der erste Eingang ist der Haupteingang, durch den ich dann auch wieder herausgegangen bin. Der zweite Eingang kommt von außen, von der linken Außenseite des Gebäudes und führt ebenfalls in diesen Speiseraum. Es handelt sich um den Eingang, den ich benutzt habe, als ich den Club betrat. Der dritte Eingang ist hinten rechts und führt in den Keller. Und man kann dann von außen rechts durch die Kellerbar ebenfalls zum Club gelangen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Glyer mich interessiert, ob Sie etwas dazu sagen können, welcher Eingang gewöhnlich von den Gästen des Clubs benutzt wurde?

Zeuge Gly[er]:

Alle drei Eingänge.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Danke.

Vors.:

Die Herren Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Linke bitte.

RA Li[nke]:

Herr Zeuge, nach der ersten Explosion sahen Sie in der Nähe des IG-Farbenhauses einen Mann in Arbeitskleidung kommen, der sich mit einem anderen Mann getroffen hat. Wissen Sie, was aus diesen beiden Männern geworden ist?

Zeuge Gly[er]:

Damals war bei dem Facility[bbb] Engineer, die Einheit bei der ich damals auf höherer Ebene Dienst tat, die normale Praxis, daß bestimmte Leute angestellt wurden, um sich um das Licht, die[ccc] Dampfheizung und eben diese technischen Anlagen zu kümmern. Diese Leute trugen die Art [5872] Kleidung, die auch von diesen zwei Leuten getragen wurde und sie kommen mir als erstes in den Sinn, wenn ich mir diese Leute und ihre Kleidung ins Gedächtnis rufe. Ich erinnere mich nicht, diese Leute nochmals danach gesehen zu haben, denn ich guckte ja nach der Explosion nach oben an die Decke.

RA Li[nke]:

Kamen Ihnen diese beiden Leute bekannt vor?

Zeuge Gly[er]:

Im engeren Sinne nicht.

RA Li[nke]:

Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen bei den Herren Verteidigern? Herr Rechtsanwalt König bitte.

RA Kö[nig]:

Ich habe den Eindruck, Herr Vorsitzender, als ob die Verletzungen des Herrn Zeugen nicht ganz richtig wiedergegeben worden sind, insbesondere was die Lungenverletzung angeht. Wäre ja auch kein Wunder, Herr Führer ist zwar ein guter Dolmetscher, aber kein Arzt. Ich habe verstanden, daß die Lunge kollapste. Herr Führer hat übersetzt, die Lunge wäre selbst verletzt worden, also praktisch durch Glas oder andere feste Bestandteile. Vielleicht können wir den Herrn Zeugen nochmal danach fragen. Herr Zeuge, Sie sagten die 9. und 10. Rippe seien gebrochen gewesen, dadurch seien Sie nach innen gestülpt worden und seien dann wieder herausgekommen, die Lunge sei zusammengefallen. Ist das richtig?

Zeuge Gly[er]:

Ja, das stimmt.

RA Kö[nig]:

Aber es gab keine unmittelbare direkte Lungenverletzung? Eine blutende Verletzung, einen Riß oder ...

[ddd]

Zeuge Gly[er]:

Als die Rippen eingedrückt wurden, verursachten sie einen kleinen Schnitt an der Lunge. Das war nicht sofort erkennbar, nach drei Tagen hat man dann auf den Röntgenbildern diese Verletzung erkannt. Es war erforderlich einen Schnitt anzubringen und die Lunge wieder herauszuholen.

Vors.:

Danke, dem Herrn Verteidiger genügt die Antwort. Sind weitere Fragen? Ich sehe nicht. Es erhebt sich die Frage der Vereidigung des Herrn Zeugen. Es wäre zu erwägen ob er als Verletzter unbeeidigt bleibt nach § 61[ Abs ]2[ StPO].[23] Wollen die Beteiligten sich dazu äußern? Herr Bundesanwalt Zeis.

[5873] OStA Ze[is]:

Wir stellen den Antrag:

Den Zeugen zu vereidigen, obwohl er Verletzter ist.

Vors.:

Wollen sich die Herren Verteidiger dazu äußern?

(nach geheimer Umfrage) Der Senat hat beschlossen:

Der Zeuge wird vereidigt.

Der Zeuge Glyer wird vorschriftsmäßig vereidigt und um 12.01 Uhr im allseitigen Einverständnis entlassen.

Vors.:

Fortsetzung 14.00 Uhr mit der Vernehmung des Herrn Sachverständigen Finck.

Pause von 12.01 Uhr bis 14.05 Uhr.

Ende des Bandes 322.

[5874] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.05 Uhr.

Die RAe. Dr. Heldmann, Becker, Künzel und König sind nicht mehr anwesend.

Der Zeuge Dr. Finck ist anwesend.

Als Dolmetscher ist Hans-Joachim Führer weiterhin anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen - die Verteidigung ist gewährleistet.

Festzustellen bleibt, daß weder Herr RA Becker noch Herr RA. Dr. Heldmann im Augenblick anwesend sind oder vertreten sind.[24] Herr RA Künzel und Herr RA König haben sich für Ihre Abwesenheit heute Nachmittag entschuldigt.

Wir wollen fortfahren mit der Vernehmung von Herrn Dr. Finck.

Dolmetscher F[ührer]:

Ich darf, Herr Vorsitzender, darauf hinweisen:

Ich habe inzwischen mit Herrn Dr. Finck gesprochen. Er spricht sehr fließend deutsch und würde an sich sich freuen, wenn er in deutscher Sprache vernommen wird. Sollten irgendwelche Passagen auftreten, die für ihn unverständlich sind, wird er meine Hilfe dann in Anspruch nehmen.

Vors.:

Vielen Dank. Herr Doktor, wir nehmen das gerne in Anspruch.

Sollten Sie einzelne Worte oder Fragen oder Ausführungen nicht verstehen, so bitte ich Sie, von sich aus dann geltend zu machen, daß der Herr Dolmetscher Ihnen die Details dann übersetzt und näherbringt.

Haben Sie das verstanden?

Zeuge Dr. Fi[nck]:

Ganz klar, Herr Vorsitzender.

Der Zeuge Dr. Finck wird als sachverst. Zeuge[25] und Sachverständiger gem. §§ 72, 57 und 79 StPO[26] belehrt.

RA Becker erscheint wieder um 14.08 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Dr. Finck erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Dr. Fi[nck]:

Dr. Pierre A. Finck, 52 Jahre, Arzt,

[Anschrift], 1180 Brüssel/Belgien;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[5875] RA Becker verläßt für kurze Zeit um 14.10 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Doktor, ist es richtig, daß Sie im Mai 1972 im medizinischen Dienst für die US-Streitkräfte in Frankfurt tätig gewesen sind?

Zeuge Dr. Fi[nck]:

Richtig.

Vors.:

Was haben Sie für ein Amt ausgeübt?

Zeuge Dr. Fi[nck]:

Ich war Leiter der pathologischen Abteilung des Krankenhauses der amerikanischen Armee in Frankfurt.

Vors.:

Dann darf man davon ausgehen wohl, daß Sie auch besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Pathologie besitzen und besaßen?

Zeuge Dr. Finck:

Ja. Mein Fach ist also pathologische Anatomie und gerichtliche Medizin. Ich habe besondere Prüfungen in Amerika darüber gemacht.

Vors.:

Trifft es ferner zu, daß Sie im Mai 1972 die männliche Leiche eines Offiziers der amerikanischen Armee zu sektieren hatten?

Zeuge Dr. Finck:

Ja.

Vors.:

Können Sie uns nennen, welchen Namen Sie erfahren haben?

Zeuge Dr. Finck:

Der Name war Bloomquist.

Vors.:

Dann sprechen wir von der Obduktion, die wir hier im Auge haben.

Wenn Sie uns bitte berichten wollen, welche Befunde Sie damals an der Leiche erhoben haben?

Zeuge Dr. Finck:

Am 11. Mai 1972 am Abend im amerikanischen Krankenhaus Frankfurt habe ich die Leiche von Bloomquist gesehen. Er trug eine Uniform der amerikanischen Armee, und ich konnte den Namen Bloomquist auf der Uniform sehen. Ich habe die Kleidung untersucht: Es waren Löcher und Blut in der Kleidung; ich habe auch Splitter gefunden aus Metall oder Glas.

Am nächsten Tag, am 12. Mai 1972, habe ich Röntgenbilder verlangt. Im Ganzen wurden 18 Röntgenbilder gemacht, und die haben Splitter gezeigt im Bereich des Kopfes, des rechten Rückens und links im Bereich des Beckens und der unteren Extremitäten.

Es gab Frakturen des Schädels, des linken Oberschenkels und der rechten Fibula. Die Fibula ist ein Knochen des Beines (Wadenbein). Die äußere Untersuchung der Leiche zeigte 18 Wunden - diese Wunden habe ich persönlich nummeriert von 1 - 18.

[5876] Die tödliche Wunde war Wunde Nr. 2 im Bereich des Halses unter und hinter dem linken Ohr. Das war eine große Wunde: Die Form war ein Parallelogramm; der größte Durchschnitt war 80 mm; der kleinste Durchschnitt 35 mm. Das war eine tiefe Wunde mit einem Kanal zwischen der Wunde und Frakturen vom Dach der Mundhöhle. Ein Metallsplitter hatte diese Wunde verursacht; er hatte auch vielfältige Frakturen der Basis des Schädels verursacht, und den Splitter habe ich unter dem rechten Auge gesehen - einen Teil des Splitters.

Dann habe ich einen Schnitt gemacht und durch einen Schnitt habe ich den Splitter entfernt. Ich habe diesen Splitter FA 1 nummeriert: F eine Abkürzung für „fragment“ auf englisch, auf deutsch Splitter; A eine Abkürzung für autopsy auf englisch, auf deutsch Obduktion; also FA 1 bedeutet: Splitter Nr. 1 bei der Obduktion erhalten. Messungen dieses Splitters waren

27 x 20 x 16 mm.

Gewicht des Metallsplitters war 6.063 Milligramm, also 6,063 Gramm. Im Bereich des Kopfes, als ich das Gesicht abgetastet habe, spürte ich, daß es viele Frakturen waren im Bereich des Ober- und Unterkiefers - man hat also eine Krepitation gespürt, wenn man diese Gegend berührt hat.

Also das war Wunde Nr. 2

Der Splitter hatte diese Wunde verursacht; der hatte auch den Hirnstamm zerstört und das ist die Todesursache.

In den anderen Wunden möchte ich auch 6 Wunden erwähnen in der Gegend der linken Seite im Bereich des Beckens der linken unteren Extremität:

Vom Kanal der Wunde Nr. 8 wurden 4 Metallsplitter [eee] entfernt und gewogen auf einer genauen chemischen Waage, wie sie die Chemiker benützen, also eine Laborwaage, um ein genaues Gewicht zu bekommen, und diese 4 Splitter habe ich persönlich nummeriert: FA 2 - FA 5; respektiv: Die Gewichte waren 26 Milligramm, 1315 Milligramm, 599 Milligramm und 73 Milligramm.

RA Dr. Heldmann erscheint [fff] wieder um 14.20 Uhr im Sitzungssaal.

[5877] Vors.:

Ich sehe, Sie sind bei Ihrer zusammenfassenden Darstellung am Ende angelangt.

Dann noch einige zusätzliche Fragen.

Zunächst einmal:

Ist es richtig, daß Sie sich damals die Mühe machten, die festgestellten Wunden, Splitterbezeichnungen u. dergl. auch bildlich festzuhalten anhand einer Darstellung einer Menschenfigur?

Zeuge Dr. Finck:

Ja.

Dem Zeugen wird zunächst übergeben aus

Bd. 86 S. 106

mit der Bitte, zu erklären, ob es sich hier um die von ihm festgehaltenen Wunden, Splitterbezeichnungen u. dergl. handelt.

RA Be[cker]:

Hatte er ja offensichtlich vor sich liegen während seiner ganzen Aussagen.

Vors.:

Ja, aber hier ist es blattiert - ich weiß nicht, ob es bei ihm blattiert ist - wir wollen schon die Aktenskizze übergeben.

Zeuge Dr. Finck:

Ja, das hab ich gemacht.

Ich erkenne die Form, die ich gemacht habe mit Namen Bloomquist, mit der Nummer des Falles, und ich möchte erklären:

97 GH bedeutet 97. General Hospital - das ist also die Nummer des amerikanischen Krankenhauses in Frankfurt - Strich A/72 bedeutet autopsy = Obduktion vom Jahr 1972 und die Nummer der Obduktion 49, und auf der linken unteren Seite sehe ich das Datum 12. Mai 1972 und rechts meine Initialen - ich erkenne das, es ist eine Kopie, die ich selbst gemacht habe.

Vors.:

Danke schön.

Dem Zeugen werden aus Bd. 86

die Lichtbilder Bl. 144, 146 u. 148

mit abgedecktem Text übergeben mit der Bitte, zu erklären, was diese Lichtbilder darstellen und ob sie in Gegenwart des Zeugen aufgenommen worden sind.

[5878] Zeuge Dr. Finck:

Ich erkenne diese Aufnahmen - Ihre Nr. 144 entspricht meiner Nr. P 1 - ich erkenne diese Aufnahmen; diese Aufnahmen wurden in meiner Gegenwart genommen.

Vors.:

Und was stellt das dar, wenn Sie das noch ganz kurz umreißen?

Zeuge Dr. Finck:

Unter und hinter dem linken Ohr ist eine große Wunde enthalten und das ist die Wunde, die dem Splitter FA 1 entspricht, und das ist Wunde Nr. 2 meines Berichts und Ihre Nr. 106, glaube ich, was ich gerade gesehen habe.

Vors.:

Bitte das nächste Bild.

Zeuge Dr. Finck:

Ich erkenne auch die Schwarz-Weiß-Aufnahmen - B 2 und B 3 ...

Vors.:

... entspricht Bl. 146.

Zeuge Dr. Finck:

B 2 zeigt das Gesicht des Opfers.

Unter dem rechten Auge ist der Teil eines Metallsplitters und das ist der Metallsplitter, der den Tod verursachte.

Das untere Bild Nr. B 3 von Ihrem Bl. 146 zeigt den gleichen Splitter nach einem Schnitt, von mir persönlich gemacht.

Auf diesem Bild scheint der Splitter größer dank dem Schnitt, den ich gemacht habe.

Auf Ihrem Bl. 148 erkenne ich die zwei Aufnahmen - in meiner Gegenwart gemacht.

Beide Aufnahmen zeigen zwei Seiten vom gleichen Splitter Nr. FA 1, den ich persönlich entfernt habe und der den Tod verursacht hatte. Dieser Splitter hat den Hirnstamm zerstört und die Frakturen der Basis des Schädels verursacht.

Vors.:

Ich danke Ihnen schön.

[ggg]

Das Gericht nimmt die Bilder

Bd. 86 Bl. 144, 146 u. 148

in Augenschein.[27]

Alle Prozeßbeteiligten haben Gelegenheit, an der Besichtigung der Originale der Bilder teilzunehmen.

Sie haben uns [hhh] mitgeteilt, daß Sie verschiedene Splitter, die Sie gewonnen haben, abgewogen haben.

Was ist mit diesen Splittern anschließend geschehen?

Zeuge Dr. Finck:

Ich habe diese Splitter der Polizei übergeben.

[5879] Vors.:

Können Sie sich noch an den Beamten erinnern, der die Splitter übernommen hat? Sonst würde ich Ihnen den Namen Vorhalten, ob er Ihnen etwas besagt.

Zeuge Dr. Finck:

Die Splitter von der Obduktion habe ich dem Herrn Peter Roßmar übergeben - Frankfurt, Kriminalpolizei, und die Splitter aus der Kleidung habe ich der amerikanischen Kriminalpolizei übergeben.

Vors.:

Das ist für uns nicht mehr so wichtig.

Jedenfalls: Diese Splitter, die Sie bezeichnet haben und die offenbar die wesentliche Bedeutung hatten für den traurigen Ausgang, die sind bei der Kriminalpolizei?

Zeuge Dr. Finck:

Ja, ich habe nichts behalten.

Vors.:

Soweit Sie gesagt haben, daß dieser Splitter FA 1 die Todesursache gewesen ist, war das eine Antwort, die Sie als Sachverständiger gegeben haben.

In diesem Zusammenhang noch eine Frage:

Haben Sie bei der Obduktion irgendeine Ursache feststellen können, die auch zur gleichen Zeit hätte zum Tode führen können? Ich weiß nicht, ob Sie diese Frage verstehen konnten.

Zeuge Dr. Finck:

Ich verstehe die Frage.

Die wichtigste Wunde war also zweifellos für die Todesursache der Wundkanal in der Wunde Nr. 2 mit diesem großen Splitter unter dem rechten Auge. Das ist die wichtigste Wunde.

Natürlich sind die anderen Frakturen auch wichtig - eine Fraktur des linken Oberschenkels aber die wichtigste Wunde als Todesursache ist der Splitter FA 1 und die Wunde Nr. 2 mit dem Wundkanal.

Vors.:

Und irgendwelche sonstige sonstigen Schäden - körperliche Krankheiten u. dergl. - bei Herrn Bloomquist, sind die festzustellen gewesen, die möglicherweise auch zum Tode hätten führen können, gleichzeitig?

Zeuge Dr. Finck:

Nein. Was ich im Herz beobachtet habe oder in der Leber beobachtet habe, waren keine Ursachen für einen natürlichen Tod, wenn das die Frage ist. Der Mann war gesund, er ist auf der Straße gestanden zur Zeit der Explosion.

Vors.:

Danke.

Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen?

Bitte sehr.

[5880] Richter Mai[er]:

Herr Dr. Finck, nur noch eine Frage:

Würden Sie bitte nochmals erläutern, wie Sie den Namen Bloomquist festgestellt haben?

Zeuge Dr. Finck:

Ich habe den Namen Bloomquist auf einem Namensschild - in der amerikanischen Armee trägt jeder Soldat und Offizier ein Namensschild - und das habe ich persönlich beobachtet, als ich die Leiche am Krankenhaus gesehen habe. Es gab auch Anerkennungsschreiben betr. diese Leiche.

Richter Mai[er]:

Trug der Tote auch eine Erkennungsmarke?

Zeuge Dr. Finck:

Erkennungsmarke? - Ich erinnere mich nicht. Die Identität wurde festgestellt.[iii]

Richter Mai[er]:

Dankeschön.

Vors.:

Herr Doktor, wenn Sie jetzt auf die Unterlagen, die Sie besitzen, zurückgreifen, um uns zu sagen, da ist die Identität festgestellt worden, ist das unnötig, denn wir besitzen diese Unterlagen an sich auch. Wir können nur das, was durch Zeugen und Beweismittel unmittelbar eingeführt wird, hier im Prozeß verwerten.

RA Be[cker]:

Ich möchte dazu etwas anmerken:

Soweit ich das gesehen habe, hat der Herr Zeuge während seiner ganzen Vernehmung diese Unterlagen benutzt und nicht aus seinem Gedächtnis hier ausgesagt.

Vors.:

Soweit er als sachverständiger Zeuge hier sich geäußert hat, ist das wohl ohne irgendein Bedenken nach dieser langen Zeit, daß er sich auf die Unterlagen stützt, die er damals angefertigt hat.

Sind sonst noch Fragen?

Seitens des Gerichts sehe ich, nicht mehr.

Die B. Anwaltschaft? Keine Fragen.

Die Herrn Verteidiger? Nicht.

Der Zeuge Dr. Finck wird zunächst als Zeuge und dann als Sachverständiger vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.32 Uhr entlassen.

Der Dolmetscher Führer wird ebenfalls um 14.32 Uhr entlassen.

Der Zeuge Roßmar erscheint um 14.33 Uhr.

[5881] Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Ros[smar]:

Peter Roßmar, 29 Jahre, Kriminalbeamter,

Frankfurt, Mainzer Landstr. 104;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Bedeutet Ihnen der Name Bloomquist irgend etwas?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, das war der amerikanische Oberst, der bei dem Sprengstoffanschlag in Frankfurt ums Leben kam.

Vors.:

Zunächst die Frage - es war ja nun eine Leiche da:

Wie kamen Sie zur Verbindung bzw. wie kam die Verbindung zustande zum Namen Bloomquist? Wie ist festgestellt worden, daß es sich bei der Leiche um den früheren Herrn Bloomquist handelte?

Zeuge Roß[mar]:

Wenn es um die Identifizierung des Toten geht, kann ich dazu nichts sagen.

Vors.:

Wann haben Sie zum ersten Mal damit zu tun gehabt, mit der Leiche?

Zeuge Roß[mar]:

Ich habe die Leiche bei der Obduktion im amerikanischen Hospital gesehen.

Vors.:

Sie waren also bei der Obduktion mit anwesend.

Wann war das, wissen Sie’s noch?

Zeuge Roß[mar]:

Nein, das weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Wenn ich Ihnen sage,

nach dem Bericht, den wir hier haben, müßte es der 12. Mai gewesen sein?

Zeuge Roß[mar]:

... dann wird das wohl stimmen.

Vors.:

Sie können’s also nicht mehr aus dem Gedächtnis, auch auf Vorhalt, nicht mehr sagen?

Zeuge Roß[mar]:

Nein.

Vors.:

Die Obduktion wurde damals durchgeführt durch ...

Zeuge Roß[mar]:

... Dr. Finck - der Herr, der also vor mir hier im Zeugenstand war.

Vors.:

Haben Sie nun selbst sich irgendwie bemüht, festzustellen, um wen sich’s handelt?

Zeuge Roß[mar]:

Nein, mit der Identifizierung habe ich gar nichts zu tun gehabt.

Vors.:

Und wie kommen Sie zu dem Namen Bloomquist?

Zeuge Roß[mar]:

Mir wurde gesagt, daß dieser Mann Bloomquist heißt.

[5882] Vors.:

Haben Sie irgend etwas beobachtet, was diese Mitteilung als gerechtfertigt erscheinen ließ?

Zeuge Roß[mar]:

Nein, ich bin davon ausgegangen, daß es stimmt.

Vors.:

Ist es richtig, daß bei der Obduktion im Körper des Opfers Splitter sichergestellt wurden?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, ich hab gesehen, wie der Arzt mehrere Metallsplitter aus dem Körper des Toten holte.

Vors.:

Was ist mit diesen Splittern geschehen?

Zeuge Roß[mar]:

Ich glaube, ich habe sie mitgenommen, bin mir aber jetzt nicht ganz sicher. Ich hab damals etwas darüber geschrieben;

Sie müßten mir das vielleicht mal vorhalten.

Vors.:

Sie haben in einem Bericht vom 16. Mai 1972 - das halte ich Ihnen aus

Bd. 86 Bl. 98

vor - erwähnt, daß in dem Leichnam Splitter gesichert worden seien, die Sie in Empfang genommen und später weitergegeben hätten.

Erinnern Sie sich noch an diesen Vorgang?

Zeuge Roß[mar]:

Richtig. Ja, ich erinnere mich.

Vors.:

Wissen Sie auch noch, wem Sie die Splitter weitergegeben haben?

Zeuge Roß[mar]:

Die gingen dann, soweit ich mich erinnern kann, ans B. Kriminalamt zur Untersuchung.

Richter Mai[er]:

Nur noch eine Frage, Herr Rossmar:

Haben Sie die Kleidung des Toten gesehen?

Zeuge Roß[mar]:

Daran kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.

Richter Mai[er]:

Auch die sonstige Habe nicht?

Zeuge Roß[mar]:

Nein.

Richter Mai[er]:

Auch nicht evtl. irgendwelche Behältnisse? Taschen oder etwas Derartiges?

Zeuge Roß[mar]:

Ich kann mich nicht daran erinnern, nein.

Richter Mai[er]:

Ein Aktenköfferchen?

Zeuge Roß[mar]:

Doch, da war was, ja, und zwar so ’ne Diplomatenmappe - so nennt man das wohl - ja, so was, genau.

Dem Zeugen wird das Asservat

B 47 Pos. 13

vorgeführt.

[5883] Richtig, ich erinnere mich daran und auch, daß, glaube ich, der Name auf diesem Koffer war. Wir haben ihn dann geöffnet, und da habe ich, glaube ich, von Splittern durchschlagene Schriftstücke gesehen.

Vors.:

Erinnern Sie sich, wo der Name angebracht war?

Zeuge Roß[mar]:

Nein, weiß ich nicht mehr.

Aber im Zusammenhang mit diesem Koffer weiß ich bzw. habe ich irgendwie den Namen Bloomquist in Erinnerung.

Gemäß § 249 StPO[28] wird die Aufschrift

„Bloomquist“

auf Asservat B 47 Pos. 13 verlesen.

Richter Mai[er]:

Dieser Koffer, Herr Roßmar, befand sich, wenn ich Sie recht verstehe, im Hospital?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, und zwar im Obduktionsraum.

Richter Mai[er]:

Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen des Herrn Zeugen an der Teilnahme an der Obduktion?

Ich sehe, nicht.

Herr Zeuge, waren Sie im Zusammenhang mit dem Frankfurter Ereignis noch sonst an Ermittlungen beteiligt?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, ich war damals in dieser Sonderkommission, die nach dem Anschlag gegründet worden war und war da an verschiedenen Ermittlungen beteiligt, die sich aufgrund dieses Bombenanschlages ergaben, u. a. wurde nach Batteriekäufern geforscht - da weiß ich, daß ich also mehrmals in Geschäften war und dort Ermittlungen geführt habe.

Ich weiß nicht, ob Sie etwas Besonderes interessiert?

Vors.:

Wenn Sie nur den Gegenstand der Ermittlungen, an denen Sie beteiligt waren, kurz erwähnen, dann haken wir bei dem Punkte ein, der uns im Augenblick vielleicht interessiert.

Zeuge Roß[mar]:

So aus dem Stegreif wüßte ich jetzt nichts mehr, was ich Ihnen sagen könnte.

Vors.:

Haben Sie irgendwelche Ermittlungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen durchgeführt?

Zeuge Roß[mar]:

Ach richtig. Ich hatte mit einem Kollegen damals das Fahrzeug sichergestellt, daß also möglicherweise das Tatfahrzeug war - ein VW Käfer.

[5884] Vors.:

Farbe?

Zeuge Roß[mar]:

Ich meine: hellblau - weiß aber nicht mehr genau - der in der Nähe des Tatorts sichergestellt worden war; das Fahrzeug war unverschlossen - wir hatten es abschleppen lassen -, und ich hatte dann den Erkennungsdienst verständigt, der dann die Spurensicherung übernahm.

Vors.:

Wie kamen Sie überhaupt zur Kenntnis, daß dort ein Fahrzeug steht, für das man sich polizeilich interessieren konnte?

Zeuge Roß[mar]:

Ich war mit einem Kollegen in dieser Sache wegen dieses Sprengstoffanschlages bei der [jjj] MP, als dort ein Anruf einging, und ich sagte dann diesem Mann von der MP, daß wir uns da gleich drum kümmern würden.

Vors.:

Sind Sie bei der Sicherstellung dieses Fahrzeugs selbst beteiligt gewesen?

Zeuge Roß[mar]:

Ja. Vor uns war eine Funkstreife am Fahrzeug - also uniformierte Polizei -, und entweder die hatten, oder wir hatten dann den Abschleppdienst gerufen. Ich bin dann dageblieben, bis der Abschleppdienst kam.

Vors.:

Was haben Sie aus dem Stegreif festgestellt bei dem Fahrzeug?

Zeuge Roß[mar]:

Ich hatte gar nichts gemacht; ich hatte die Kollegen gefragt, ob sie etwas am Fahrzeug getan hatten - uns ging’s ja um die Spuren, die da nicht zerstört werden sollten - ich hab gar nichts gemacht; ich meine nur, außen probiert zu haben, ob das Fahrzeug verschlossen war oder nicht. Sonst wüßte ich nichts.

Vors.:

Das war es nicht?

Zeuge Roß[mar]:

Es war nicht verschlossen.

Vors.:

Haben Sie irgendwelche Hinweise bekommen, wie lange dieses Fahrzeug schon dort gestanden hat?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, das war auch in diesem Anruf, an den ich mich aber nicht mehr genau erinnere, daß schon seit einigen Tagen das Fahrzeug dagestanden sei.

Vors.:

Haben Sie noch eine Ahnung, wann Sie dieses Fahrzeug damals zum ersten Mal gesehen haben? An welchem Datum?

Zeuge Roß[mar]:

Ich meine, zwei, drei Tage nach dem Sprengstoffanschlag könnte es gewesen sein.

Vors.:

Es ist hier in einem Vermerk, den Sie mitunterzeichnet haben - das halte ich Ihnen vor aus

Bd. 86 Bl. 387 -

[5885] zu entnehmen, daß Sie am 17. Mai 1972 sich erstmals um dieses Fahrzeug gekümmert haben.

Kann das stimmen?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, nur einmal, und zwar an dem Tag, an dem ich informiert wurde, an dem dann der Wagen abgeschleppt wurde.

Vors.:

Können Sie zu dem Fahrzeug noch zur Charakterisierung etwas sagen? Zum Kennzeichen, haben Sie da noch eine Erinnerung?

Zeuge Roß[mar]:

Es war ein Kennzeichen drauf - wir stellten dann den Halter fest und stellten fest, daß also ein Fahrzeug mit dem gleichen Kennzeichen, auch gleichem Äußeren auf einen Frankfurter Richter zugelassen war, dessen Namen ich also im Moment nicht mehr weiß. Ich hab dann auch - daran erinnere ich mich - mit diesem Richter gesprochen - er hatte Kinder -, und uns ging’s also jetzt drum, mögliche Querverbindungen über das Kennzeichen zu diesem möglichen Tatfahrzeug zu finden. Er hatte also auch Kinder in einem Alter, daß man überprüfen konnte oder mußte, welchen Umgang diese Kinder haben.

An diese Ermittlungen erinnere ich mich also noch.

Vors.:

Also wenn man das auseinanderschlüsselt, was Sie gesagt haben, dann ist das Kennzeichen, das am Fahrzeug angebracht war, gleichzeitig benutzt worden ist - legitim benutzt worden - von einem Frankfurter Richter an dessen Wagen.

Was war das für ein Fahrzeugtyp?

Zeuge Roß[mar]:

Das gleiche, auch die gleiche Farbe, gleiches Fabrikat, also auch ein Käfer gleicher Farbe, auch hellblau, wie ich meine.

Vors.:

Sind Sie sich hinsichtlich der Farbe ...

Zeuge Roß[mar]:

Ich bin sicher, daß es die gleiche Farbe war. Ich weiß nur nicht mehr, welche Farbe jetzt dieses aufgefundene Fahrzeug hatte ...

Vors.:

... und daraus haben Sie den Schluß gezogen, den Sie grade schon andeuteten, daß das Kennzeichen, das nicht offiziell zugelassene Kennzeichen gefälscht sein müsse?

Haben Sie sonstige Besonderheiten noch am Wagen selbst beobachtet?

Zeuge Roß[mar]:

Nur später dann, als der Erkennungsdienst bei der Arbeit war, hab ich gesehen, daß also die Beamten unter der rechten [5886] Fußmatte ein anderes Kennzeichen fanden - ich erinnere mich aber nicht mehr, welches es war -, und ich hab dann auch mitbekommen, daß sie später einen Fingerabdruck auf diesem Kennzeichen gesichert haben.

Vors.:

Also im Wagen unter der rechten Fußmatte lag ein anderes Kennzeichen.

Und in welcher Form konnten Sie erkennen, daß da ein Fingerabdruck drauf war?

Zeuge Roß[mar]:

Nee, bei der Sicherung dann; das konnte man so mit bloßem Auge nicht erkennen. Ich glaube, es wurde mit Ruß eingepinselt, und dann kam der Fingerabdruck drauf.

Vors.:

Das haben Sie also selbst beobachtet?

Zeuge Roß[mar]:

Das hab ich gesehen, ja.

Vors.:

Sonstige Dinge, die an dem Fahrzeug besonders waren, die z. B. auf einen Diebstahl oder so was hinweisen konnten?

Zeuge Roß[mar]:

Nein, das habe ich also gesehen, daß also weder irgendwelche Hinweise auf Diebstahl zu erkennen waren - also die üblichen Hinweise jedenfalls nicht - keine aufgebrochenen Scheiben oder so etwas, nichts.

Vors.:

Sind Sie sich da sicher?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, ich kann mich nicht erinnern, daß da was aufgebrochen war.

Vors.:

In Ihrem Bericht

- Bl. 387 2. Absatz -

halte ich Ihnen vor, heißt es:

„Das linke Ausstellfenster war aufgehebelt.“

Und dann kommt nochmals eine an sich auffällige Tatsache vermerkt.

Zeuge Roß[mar]:

Dann muß ich mich korrigieren; das war mir also jetzt völlig entfallen. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern, daß es damals offen war.

Vors.:

Es heißt dann weiter:

„Der Wagen war kurzgeschlossen“.

Ich meine, das sind doch genügende Hinweise ...

Zeuge Roß[mar]:

Richtig, aber ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

[5887] Vors.:

Das wußten Sie nicht mehr, und wenn ich Ihnen jetzt das vorhalte aus Bl. 387? Fällt es Ihnen wieder ein? Oder müssen Sie auch heute sagen: ...

Zeuge Roß[mar]:

Es fällt mir auch jetzt nicht mehr ein.

Vors.:

Sie wissen das schlechterdings nicht mehr.

Haben Sie sich bemüht, festzustellen, wem nun dieses Fahrzeug gehört hat?

Zeuge Roß[mar]:

Das wurde gemacht, ob von mir allein, weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Und zu welchem Ergebnis hat es geführt, wenn Sie vielleicht dran beteiligt waren?

Zeuge Roß[mar]:

Ich meine, daß wir feststellen konnten, daß der Wagen gestohlen worden war. Wo und wann, weiß ich jetzt nicht mehr.

Vors.:

Wenn ich Ihnen in dem Zusammenhang den Namen Bibbert nenne? Besagt Ihnen das etwas?

Zeuge Roß[mar]:

Ach, richtig: Das war ein Mann, glaube ich, aus Frankfurt, dem der Wagen gestohlen wurde - aus der Nähe von Frankfurt zumindest -, ich kann mich erinnern, daß ich ihm den Wagen dann ausgehändigt habe. Das stimmt, ja.

Vors.:

Hat der Herr Bibbert den Wagen wieder zurückbekommen?

Zeuge Roß[mar]:

Er hat ihn in meinem Beisein wiederbekommen und hat also auch den Inhalt verglichen, ich meine damit Ersatzreifen, Werkzeug und so was.

Vors.:

Es ist eine Skizze bei den Akten vorhanden,

Bl. 384 aus Bd. 86,

die den Standort bezeichnet. [kkk] Ist Ihnen bekannt, ob Sie sich an der Herstellung dieser Skizze beteiligt haben? Oder kennen Sie eine solche Skizze?

Zeuge Roß[mar]:

Da weiß ich jetzt nichts von, nein.

Vors.:

Ist Ihnen ein Kollege namens Müller ein Begriff?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, ich war damals mit einem Kollegen Müller unterwegs, um diese Ermittlungen zu machen. Das wird er wohl sein, ja.

Vors.:

Hier heißt es in Bl. 384, es handle sich um eine Skizze nach Angaben von dem Herrn Müller von der KriPo Frankfurt?

Zeuge Roß[mar]:

Ja, das müßte dann der Kollege sein, mit dem ich unterwegs war.

[5888] Vors.:

Das müßten dann eigentlich Beobachtungen sein, die Sie gleichzeitig mit Herrn Müller gemacht haben?

Zeuge Roß[mar]:

Jaja, wir waren zusammen, als wir den Wagen sicherstellten in der Nähe des Tatortes.

Dem Zeugen wird die Skizze

Bd. 86 Bl. 384

übergeben mit der Bitte, zu erklären, ob diese Skizze dem Zeugen etwas besagt und ob er daraus entnehmen kann, daß das seinem heutigen Erinnerungsbild noch entspricht.

Ja, ich hab die Örtlichkeiten etwa so in Erinnerung:

Auf der rechten Seite gefunden worden; links war das Gebäude, an dessen Eingang diese Bombe explodiert war.

Vors.:

Wir wollen jetzt noch versuchen, ob Sie mit dem Kennzeichen doch vielleicht noch irgend etwas in Ihre Erinnerung zurückrufen können.

Zunächst Frage:

Wissen Sie, welche Stadt auf dem Kennzeichen war?

Zeuge Roß[mar]:

Das war ein Frankfurter Kennzeichen.

Vors.:

Weitere Daten des Kennzeichens fallen Ihnen nicht ein.

Wenn ich Ihnen jetzt Vorhalte aus einem Sicherstellungsbericht, den Herr Müller unterzeichnet hat

- Bd. 86 Bl. 385/86 -

und im übrigen auch aus dem Bericht, den Sie selbst mitunterzeichnet haben,

- Bd. 86 Bl. 387/388 -

daß das an dem Fahrzeug angebrachte Kennzeichen gelautet haben soll „F-NE 971“

Ruft Ihnen das das wieder in Erinnerung zurück?

Zeuge Roß[mar]:

Nein, ich kann mich also nur auf diesen Bericht berufen, daß das damals gestimmt haben muß. Ich hab also die Möglichkeit nicht mehr gehabt, nochmals in die Akten zu sehen. Ich fühle mich also da überfordert, jetzt das Kennzeichen noch sagen zu können.

[5889] Vors.:

Sie können nur sagen, wenn das im Bericht so steht ...

Ende von Band 323.

[5890] Vors.:

Und hinsichtlich des Kennzeichens, das man im Wagen gefunden hat?

Zeuge Roß[mar]:

Kann ich gar nichts mehr sagen, in[lll] welcher Stadt das ausgegeben war, weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Würden Sie im Stande sein, anhand von Lichtbildern, die gefertigt worden sind, zu erklären, ob das der Situation, wie Sie sie selbst beobachtet haben, entspricht, zum Beispiel wie die Kennzeichen im Fahrzeug lagen und dergleichen?

Zeuge Ro[ßmar]:

Daran könnte ich sich sicher erinnern, wie das lag das hab ich noch recht gut in Erinnerung.

Vors.:

Wissen Sie überhaupt, ob Kennzeichen ... ob Lichtbilder hergestellt worden sind?

Zeuge Ro[ßmar]:

Daran kann ich mich jetzt nicht erinnern, aber es ist an sich üblich, bei ...

Vors.:

Also in Ihrer Gegenwart dann offenbar nicht.

Zeuge Ro[ßmar]:

Doch es ist möglich. Ich hab ... mir sind nur einige Dinge eben bei der Sicherungs- oder bei der Arbeit des Erkennungsdienstes in Erinnerung geblieben.

Vors.:

Bevor nun Ihnen Bilder vorgelegt werden, noch eine andere Frage. Sind Sie selbst beteiligt gewesen an irgendwelchen Sicherstellungen im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein.

Vors.:

Sind Sie sich darüber ...

Zeuge Ro[ßmar]:

Außer der Tatsache, daß wir eben das Fahrzeug sichergestellt haben zunächst als Beweismittel.

Vors.:

Es könnte ja sein, denn Sie haben ja erwähnt, das Fahrzeug wurde zurückgegeben dann ...

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja.

Vors.:

Daß man einzelne Beweisstücke, die in dem Fahrzeug gefunden worden sind, die einen interessiert haben, sichergestellt hätte?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein, das wurde nicht mehr von mir gemacht.

Vors.:

Wurde nicht von Ihnen gemacht?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein.

Vors.:

Dann die Frage, könnte es sein, daß Sie solche Sicherstellungen oder irgendeine solche Sicherstellung veranlaßt haben?

Zeuge Ro[ßmar]:

Das ist möglich, ja.

[5891] Vors.:

Erinnern Sie sich an so einen Vorgang noch?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein.

Vors.:

Nicht mehr, wenn ich Ihnen das Stichwort „Zündschloß“ nenne.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ach ja doch, ich erinnere mich, daß ich entweder zumindest vorgeschlagen oder gar veranlaßt habe, daß also ein Kraftfahrzeugmechaniker unserer Werkstatt, dieser Polizeiwerkstatt, kam und das Schloß ausbaute. Daran erinnere ich mich.

Vors.:

Welches Schloß?

Zeuge Ro[ßmar]:

Das Zündschloß glaub ich war’s.

Vors.:

Zündschloß, sonst noch irgend etwas in dieser Richtung?

Zeuge Ro[ßmar]:

Weiß ich jetzt nicht mehr.

Vors.:

Ich muß Ihnen wieder ein Stichwort geben. Ist etwa bei den Türschlössern irgend etwas für Sie interessant gewesen.

Zeuge Ro[ßmar]:

Das mag sein, daß die also auch ausgebaut wurden, aber daran kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.

Vors.:

Nach einem Bricht, der hier vorliegt und vermutlich Ihre Unterschrift trägt, jedenfalls ist der Name Rossmar, wurde gesagt, Zündschloß und linkes Türschloß sind gesichert, das halte ich Ihnen vor aus Blatt 399[mmm]. Zündschloß und linkes Türschloß.

Zeuge Ro[ßmar]:

Dann bin ich sicher, daß ich[nnn] eben diese Sicherstellungen veranlaßt habe.

Vors.:

Und eben in 388/1 heißt es, daß ausgebaut wurde das Zündschloß auf Veranlassung von KHM Rossmar.

Zeuge Ro[ßmar]:

Das muß dann wohl so gewesen sein, ja.

Vors.:

Das ist Ihnen jetzt vorgehalten worden. Können Sie sagen, das fällt mir wieder ein, so war es.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja, mir war wieder eingefallen, daß ich also entweder diese Werkstatt verständigt hatte, daß jemand kommen sollte oder gar diese Sicherstellung selbst veranlaßt habe. Daran hatte ich mich erinnert, nur an das Türschloß, das ist also ganz aus meinem Gedächtnis weg.

Vors.:

Haben Sie diese ausgebauten Gegenstände jemals zu Gesicht bekommen oder überließen Sie das dem Handwerker?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein nein, die hab ich dann gleich mitgenommen in unsere [5892] Büros, die damals zur Verfügung standen.

Dem Zeugen werden die Asservate

B 47 Pos. 7 u. 9

vorgelegt, mit der Bitte sich zu äußern, oh ihm diese Gegenstände etwas besagen.

Zeuge Ro[ßmar]:

An das Zündschloß kann ich mich erinnern mit diesem Kabel und all das, so war das mir in Erinnerung. Nur an das Türschloß, das muß ich total vergessen haben.

Vors.:

Diese Bezeichnungen auf gelben Zetteln, die stammen also nicht von Ihnen?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein, die sind nicht von mir.

Die Asservate B 47 Pos. 7 u. 9 werden vom Gericht in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit an der Besichtigung teilzunehmen.

Dem Zeugen wurden die Bilder aus der Lichtbildmappe Bd. 86 Bl. 403-408 mit abgedecktem Text zugänglich gemacht mit der Bitte, sich zu äußern, ob ihm diese Bilder irgend etwas besagen.

Die Bilder werden vom Gericht in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja ich erinnere mich an dieses Fahrzeug, an die Umgebung, ja.

Vors.:

Sie müssen immer benennen welches Bild. Das ist Blatt 403.

Zeuge Ro[ßmar]:

Die ersten beiden Bilder, die Ganzaufnahmen des Fahrzeuges.

Vors.:

Sie sehen hier vielleicht[ooo] dem Bild auch ein Kennzeichen, das wohl Bestätigungsspuren aufweist, ruft das irgend etwas in Ihre Erinnerung zurück?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein, nichts Besonderes. Ich sehe das auf dem Bild, aber das ist mir nicht in Erinnerung geblieben.

Ich weiß nicht ob das von Bedeutung ist mit diesem Kennzeichen, das ist also aus meiner Erfahrung heraus eine Beschädigung, die [5893] öfter auftritt beim Abschleppen des Fahrzeuges. Ich weiß nicht, ob das Ihnen bekannt ist.

Vors.:

Das müßte also nicht unbedingt schon vorher gewesen sein.

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein, das ist also eine[ppp] typische Beschädigung, wie sie beim Hochbocken mit den Seilen entsteht.

Vors.:

Dann bitte die Bilder Blatt 405.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja, sagt mir nichts Besonderes. Es ist dies Fahrzeug, was wir sichergestellt haben.

Vors.:

Erkennen Sie das hier wieder. Ich meine, haben Sie’s in diesem Zustand gesehen?

Zeuge Ro[ßmar]:

Ich weiß, daß es ein solcher „Käfer“ war, ich weiß diese Umgebung, ich erinnere mich genau, daß es diese Örtlichkeit [qqq] war und zwar[rrr] Erkennungsdienstgarage, daran erinnere ich mich, nur wie ich vorher bereits sagte, ich konnte das Kennzeichen und kann es auch heute nicht mehr aus dem Kopf sagen.

Vors.:

Wir wollen dann die Bilder weiter durchblättern, ob Sie zu irgendeinem Bild etwas zu erläutern haben.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja, 406 das ist die Situation, die zwei Schilder, an die ich mich erinnerte, daß unter dieser Fußmatte ein Kennzeichen, ich erinnere[sss] mich also nur und erinnere mich nur an eins. Hier auf dem Bild sind zwei zu sehen, ich kann mich also nicht erinnern, ob da zwei waren. An eins erinnere ich mich deutlich. Ich meine, das sei also das obere dies größere wo dann der Fingerabdruck gesichert wurde.

Vors.:

Also Seite 406 Nr. 6 sehen Sie diese Kennzeichen. Diese Kennzeichen tragen die Aufschrift „F-NH-425“. Bringt das irgendwas in Ihr Gedächtnis zurück oder müssen Sie auch heute sagen, ich kann’s nicht mehr sagen, ob sich...

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein, nur das ist die Situation, wie ich vorher sagte, wo dann Kennzeichen gefunden wurden, daran erinnere ich mich, aber die Kennzeichen selbst sagten mir gar nichts.

Vors.:

Seite 407.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ich denke, das war mit dem Ersatzrad, aber was da war, weiß ich nicht mehr, jetzt wo ich’s da alleine stehen sehe, fällt mir ein, daß irgendwas gewesen ist, aber ich weiß [5894] nicht mehr was. Möglicherweise ging es um die Beschädigung an der Felge und die Frage, die mit dem Besitzer dann geklärt wurde, ob das schon war, als das Fahrzeug gestohlen wurde oder oh das nachher entstanden ist. Aber wie diese Überprüfung ausging, das weiß ich jetzt nicht mehr.

Vors.:

Dann gilt, 8 wird Ihnen nichts besagen. Das ist nur das Kennzeichen von dem Sie sagen, sie können aus Zahlenfolge nichts feststellen ...

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja, sagt mir nichts.

Vors.:

... und Bild 9? Nein unten, unten, das ist unter dem Ding.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja ich sehe den Fingerabdruck, aber sagt mir nichts Besonderes.

Vors.:

Ich meine ...

Zeuge Ro[ßmar]:

... auf dem Foto den Fingerabdruck, ja.

Vors.:

Richtig, Sie sagten ja, Sie hätten das in eingeschwärztem Zustand noch beobachtet, das Kennzeichen. Hat es so ausgesehen wie Sie sehen?

Zeuge Ro[ßmar]:

Das weiß ich jetzt nicht mehr, ich kann mich daran erinnern, daß unter dem Kenn... daß auf dem Kennzeichen, das unter der Fußmatte des rechten Fahrersitzes gefunden wurde, des Beifahrersitzes gefunden wurde, ein einzelner Abdruck ich ihn gesehen habe im eingeschwärzten Zustand.

Vors.:

Danke. Fragen im Zusammenhang mit den Bildern an den Herrn Zeugen?

Richter Mai[er]:

Herr Rossmar, wie hat man den bestohlenen Halter des Fahrzeugs ermittelt?

Zeuge Ro[ßmar]:

Ich meine, über die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges in Flensburg.

Richter Mai[er]:

Sie werden wohl heute auswendig diese Fahrgestellnummer[ttt] nicht mehr wissen ...

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein.

Richter Mai[er]:

... aber Sie können mir möglicherweise sagen, ob man die Fahrgestellnummer, die tatsächlich damals abgelesen wurde, durchgegeben wurde und sich daraufhin dann dieser Halter, ich glaube, Sie haben den Namen vorher gesagt ...

[5895] Zeuge Ro[ßmar]:

Ich habe ihn gesagt bekommen ja.

Richter Mai[er]:

Herr Bippert?

Zeuge Ro[ßmar]:

Herr Bippert, ja.

Richter Mai[er]:

... hat sich gemeldet und hat gesagt, das ist die Fahrgestellnummer meines Fahrzeugs.

Zeuge Ro[ßmar]:

Das kann ich jetzt nicht mehr sagen wie das lief.

Richter Mai[er]:

Das wissen Sie nicht.

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein.

Richter Mai[er]:

Dann zu den Kennzeichen. Sie sagen, das gleiche Kennzeichen, wie es tatsächlich am Fahrzeug außen angebracht war, befand sich auch am Fahrzeug eines Frankfurter Richters. Haben Sie an dessen Fahrzeug nachgeprüft, ob dort die Kennzeichen tatsächlich noch vorhanden waren?

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja, ich hab mir das Fahrzeug angeschaut und ich hab auch an den Richter damals die Frage gerichtet, ob ihm Kennzeichen gestohlen worden waren in der Vergangenheit.

Richter Mai[er]:

Und das Kennzeichen, das der Richter hatte, Sie wissen heute nicht mehr, wie es lautete.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Aber damals werden Sie’s ja wohl gewusst haben. Hat das Kennzeichen am Fahrzeug des Richters übereingestimmt mit den Kennzeichen, das man ... das sich an dem sichergestellten Fahrzeug befunden hat?

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja, in Buchstaben und Zahlen, ja.

Richter Mai[er]:

Dann noch ein drittes. Ist Ihnen irgend etwas in Erinnerung, daß der geschädigte Halter noch einen Fahrzeugschlüssel in Besitz hatte und daß dieser an Sie gelangte?

Zeuge Ro[ßmar]:

Das weiß ich nicht mehr.

Richter Mai[er]:

Vorhalt aus O 86 Bl. 393. Da befindet sich ein Bericht in den Akten, unterschrieben von einem Herr Rossmar und da heißt es: Man habe mit dem Fahrzeugschlüsse des Herrn Bippert noch die rechte Wagentüre dieses gesicherten VW öffnen und schließen können.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Ruft Ihnen das was wieder in die Erinnerung zurück.

[5896] Zeuge Ro[ßmar]:

Ja, nur ganz schwach, aber das ...

Richter Mai[er]:

Aber nur ganz schwach. Und an die Farbe können Sie sich also auch bei heftigerem Nachdenken nicht mehr erinnern?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein, ich hatte vorher gesagt unter Vorbehalt, möglicherweise hellblau, aber das ...

Richter Mai[er]:

In den Akten heißt es hellblau.

Zeuge Ro[ßmar]:

Es ist möglich, ja.

Richter Mai[er]:

Das Fahrzeug dieses Frankfurter Richters soll allerdings eine etwas andere Farbe gehabt haben. Wissen Sie nicht mehr? Das soll grau gewesen sein, nach Ihrem eigenen Bericht.

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja, ich war sicher, daß es die gleiche Farbe war.

Richter Mai[er]:

Sie meinten dieselbe. Danke.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Rechtsanwalt Linke.

RA Li[nke]:

Herr Zeuge, wissen Sie noch, wieviel Tage nach der Detonation im IG-Farbenhaus das Fahrzeug sichergestellt wurde?

Zeuge Ro[ßmar]:

Nein, ich sagte vorher, ich hatte es in Erinnerung so 2, 3 Tage danach, aber ich bin auch da nicht sicher.

RA Li[nke]:

Kann das auch fast ne Woche danach gewesen sein?

Zeuge Ro[ßmar]:

Auch das ist möglich, ja.

RA Li[nke]:

Ist auch möglich. Haben Sie das Fahrzeug dann ja mit sichergestellt, so habe ich das verstanden ...

Zeuge Ro[ßmar]:

Ja.

RA Li[nke]:

... war das Fahrzeug offen oder verschlossen?

Zeuge Ro[ßmar]:

Ich sagte, die linke, also die Fahrertür auf der linken Seite, war offen, daran erinnere ich mich.

RA Li[nke]:

Danke.

Der Zeuge Roßmar wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.03 Uhr entlassen.

Der Name „Bloomquist“, der auf dem Asservat B 47 Pos. 13 vermerkt ist, wird in Augenschein genommen.[29] Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit an diesem Augenschein teilzunehmen.

[5897] Vors.:

Wir sind damit am Ende des heutigen Sitzungstages. Es ist für morgen an sich vorgesehen gewesen, alles aufzufangen, was nicht erledigt werden konnte, damit wir ohne Anträge und sonstige Behinderungen dann mit der Vernehmung des Zeugen Hoff beginnen können. Wie ich höre, sind morgen von Seiten der Verteidigung keine Anträge mehr vorgesehen. Wir würden morgen eine Verlesung vorsehen eines Urteils. Es sei denn, daß uns sämtliche Herren Verteidiger den Wunsch nahetragen, daß die Sitzung nicht durchgeführt wird. Wenn also die Herren Verteidiger verhindert wären morgen teilzunehmen an der Sitzung, dann würde das nicht geschehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte, ich jedenfalls.

Vors.:

Sind die übrigen Herren auch verhindert? Nicht verhindert, wie ich sehe. Wir werden dann morgen Früh um 9.00 Uhr die Sitzung durchführen. Es kommt zur Verlesung ein Urteil, das muß jetzt noch festgelegt werden.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender.

Vors.:

Bitte, Herr Rechtsanwalt Becker.

RA Be[cker]:

Ich meine, wenn Sie ein Urteil verlesen wollen. Grundsätzlich ist es natürlich vernünftig, das zu konzentrieren, wir haben jetzt drei Uhr. Ich meine, ich bin natürlich bereit, morgen hier anwesend zu sein, ich bin dazu ja auch verpflichtet,[30] aber ich würde schon sagen, wenn da nun eine oder eineinhalb Stunden noch verlesen werden, dann ist es vernünftig, das auch an dem Tag zu konzentrieren, wo auch noch Zeit ist und nicht unter Umständen, damit einen neuen Tag anzubrechen. Ich meine, daß auch im Hinblick darauf, daß natürlich die Situation für auswärtige Verteidiger in der Hinsicht unterschiedlich ist und ich meine auch, daß man das mit berücksichtigen könnte.

Vors.:

Ja, ich habe durchaus Verständnis für Ihren Einwand. Will [5898] sich die Bundesanwaltschaft zu diesem Punkte äußern oder ... Sie lassen es dahingestellt. Wollen die übrigen Herren[uuu] Verteidiger etwas sagen. Wir müßten uns dann ganz kurz doch mal diese Frage überlegen, ob morgen diese Sitzung notwendig ist.

Ich weise aber ausdrücklich darauf hin, daß diese Sitzung morgen an sich vorgesehen war in der Erwartung, daß alle Anträge, die etwa dann den Beginn der Vernehmung des Zeugen Hoff[31] hinderlich im Wege stehen könnten, morgen vorgetragen werden. Nicht daß wir dann am Dienstag vor der überraschenden Situation stehen, daß Anträge, die schon hätten morgen gestellt werden können, nun an diesem Vormittag partout vorgetragen werden sollen.

RA Dr. He[ldmann]:

... zum Beispiel an mich gerichtet sein. Wiederhole ich, daß man ...

Vors.:

Nicht zum Beispiel an Sie, an alle Herren Verteidiger.

RA Dr. He[ldmann]:

Zum Beispiel sagte ich, zum Beispiel, wiederhole ich, daß mir kein Antrag bekannt ist, der als solcher vor der Vernehmung des Zeugen Hoff gestellt werden soll.

Vors.:

Ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist damit Ihre Frage beantwortet?

Vors.:

Damit ist die Frage beantwortet. Ich darf die Beteiligten bitten, vielleicht in zehn Minuten nochmals in den Saal zurückzukehren.

Pause von 15.05 Uhr bis 15.18 Uhr.

Vors.:

Wir wollen doch die heutige Zeit noch und auch morgen früh die Zeit benützen, um mindestens zwei Urteile durch Verlesung einzuführen. Das Verlesungsprogramm, das vorsteht im Rahmen der Beweisaufnahme, ist so umfangreich, daß es sicher rechtfertigt, die Zeit dazu jetzt zu nützen. Wir werden allerdings morgen früh spätestens also um 12.00 Uhr enden, damit der ausgefallene Tag auch dazu benutzt werden kann, insbesondere die von Ihnen ja angekündigten notwendigen Besprechungen mit Ihren Mandanten wegen der Vernehmung des Zeugen Dierk Hoff durchzuführen.

[5899] Vors.:

Wir beginnen jetzt mit dem Urteil gegen Werner Hoppe[32] wegen versuchten Mordes.

Gem. § 249 StPO wird aus[vvv] dem Urteil gegen Werner Hoppe des Landgerichts Hamburg, Schwurgericht, vom 26. Juli 1972 - Az.: (50) 10/72 - aus Urteilsband I Tenor[33] (Bl. 84/85), Rechtskraftvermerk[34] und Seite 93 - 113(II) verlesen.

BA. Dr. Wunder und OStA Zeis verlassen um 15.21 Uhr den Sitzungssaal.

OStA Holland verlässt um 15.25 Uhr den Sitzungssaal.

OStA Holland erscheint wieder um 15.28 Uhr.

OStA Holland verlässt um 15.40 Uhr erneut den Sitzungssaal.

Vors.:

Rechtliche Würdigung interessiert hier auch nicht und die Strafzumessung erst recht nicht, so daß wir am Ende der Verlesung dieses Urteils und damit des heutigen Sitzungstages wären. Während[www] wie gesagt, morgen ausschließlich ... zur Verlesung. Fortsetzung um 9.00 Uhr in diesem Saale.

RA B[ecker]:

... was da verlesen wird?

Vors.:

Es ist beabsichtigt, weitere Urteile einzuführen durch Verlesung.

RA Be[cker]:

Welche?

Vors.:

Zunächst wohl das Urteil Jansen[35], wenn ich’s recht sehe.

Also Jansen und möglicherweise noch, wenn das in der Kürze sich erledigen läßt, ein weiteres Urteil. 9.00 Uhr morgen.

Ende der Sitzung um 15.54 Uhr.

Ende von Band 324.


[1] In diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[3] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[4] Anlage 1 zum Protokoll vom 21.1.1976: Bestallungsurkunde für Rechtsanwalt Becker als ständiger Vertreter des Rechtsanwalts Schily.

[5] Anlage 2 zum Protokoll vom 21.1.1976: Aussagegenehmigung für den Angestellten beim BKA Witt.

[6] Anlage 3 zum Protokoll vom 21.1.1976: Aussagegenehmigung für KOK Boieck.

[7] Anlage 4 zum Protokoll vom 21.1.76: Aussagegenehmigung für KOK Roßmar.

[8] Das I.G.-Farben-Haus in Frankfurt am Main entstand zwischen 1928 und 1931 im Auftrag der Interessen-Gemeinschaft Farbenindustrie Aktiengesellschaft (I.G. Farben), die sowohl an der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Rüstungspolitik als auch an der Zwangsarbeit und der Vernichtung von KZ-Häftlingen beteiligt war. Nach Kriegsende beherbergte das Haus den Hauptsitz der amerikanischen Militärverwaltung. 1951 zog das 5. amerikanische Armeekorps ein (Jeßberger, JZ 2009, S. 924, 925; Stokes, in Lillteicher [Hrsg.], Profiteure des NS-Systems?, 2006, S. 45, 48 ff.).

[9] Klaus Jünschke war Psychologiestudent und ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs. In der RAF überfiel er 1971 mit anderen eine Bank in Kaiserslautern. Im Verlaufe des Geschehens wurde der Beamte Herbert Schoner erschossen. Jünschke wurde am 9. Juli 1972 zusammen mit Irmgard Möller in Offenbach verhaftet. Ihm wurde neben den Straftaten im Zusammenhang mit dem Banküberfall auch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie die Beteiligung an der Herbeiführung der Sprengstoffexplosion in Frankfurt a.M. am 11. Mai 1972 vorgeworfen. Das LG Kaiserslautern verurteilte ihn am 2.6.1977 u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 89 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 257, 761 Anm. 59; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff.).

[10] Military Police.

[11] CID steht als Abkürzung für Criminal Investigation Division, also einer Einheit, die organisatorisch dem United States Army Criminal Investigation Command - der us-amerikanischen Militärstrafverfolgungsbehörde - unterstehz (nähere Informationen finden sich auf https://www.cid.army.mil/index.html (zuletzt abgerufen am: 26.9.2021).

[12] Der Grundsatz, dass stets das weniger mittelbare Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen ist (sog. materieller Unmittelbarkeitsgrundsatz, Kühne, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015, Rn 914) ist in der StPO nicht vorgesehen. Lediglich einzelne Vorschriften greifen diese Vorgabe auf. So normiert etwa § 250 StPO für Zeug/innen und Sachverständige den Vorrang des Personalbeweises vor dem Sachbeweis. Innerhalb des Personalbeweises gibt es jedoch kein Verbot, auch mittelbare Zeug/innen zu vernehmen, solange sie ihre eigenen Wahrnehmungen bekunden. Diese können auch das Gespräch mit unmittelbaren Zeug/innen eines Geschehens betreffen (sog. Zeug/innen vom Hörensagen; zur Zulässigkeit als Beweismittel s. BGH, Urt. v. 1.8.1962 - Az.: 3 StR 28/62, BGHSt 17, S. 382). In diesem Sinne können sie unmittelbare Zeug/innen für Indizien sein. Dieser eingeschränkte Beweiswert ist allerdings in der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (Ott, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 99). Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dürfte es es in der Regel gebieten, zumindest auch die unmittelbaren Zeug/innen zu vernehmen. Die Festsetzung der Reihenfolge liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen des/der Vositzenden (Maier, in Knauer/Kudlich/Schneier [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 58 Rn. 19 f.; Bader, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 58 Rn. 3).

[13] Die Vernehmung von Verhörpersonen ist grundsätzlich zulässig, da auch diese ihre eigenen Wahrnehmungen, nämlich in der Regel das Gespräch mit dem/der unmittelbaren Zeug/in, bekunden können. Unzulässig ist die Vernehmung der polizeilichen Verhörperson allerdings dann, wenn sich die vernommene Person in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft und dies durch Vernehmung der Verhörperson umgangen werden soll (dies wird aus § 252 StPO - „Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.“ - hergeleitet, s. BGH, Urt. v. 15.1.1952 - Az.: 1 StR 341/51, BGHSt 2, S. 99, 104 f.). Dass den Zeuginnen Siemsen ein solches Zeugnisverweigerungsrecht zustehen sollte, ist allerdings nicht ersichtlich.

[14] Über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet - soweit der/die Vorsitzende sie nicht bereits nach § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen kann (insbesondere eigene Fragen sowie solche der beisitzenden Berufsrichter/innen) - gem. § 242 StPO das Gericht, das ist in diesem Fall der Senat in voller Besetzung (zur Anwendbarkeit des § 242 StPO auf Fragen von Berufsrichter/innen s. Schünemann, StV 1993, S. 607 ff.).

[15] Nach dem sog. formellen Vernehmungsbegriff ist unter einer Vernehmung eine Befragung zu verstehen, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird (BGH, Beschl. v. 13.5.1996 - Az.: GSSt 1/96, BGHSt 42, S. 139, 145; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 136a Rn. 4).

[16] § 136a StPO enthält eine Auflistung von verbotenen Methoden bei der Vernehmung von Beschuldigten. Diese sind: die Beeinträchtigung der Willensentschließung und -betätigung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Täuschung, Quälerei oder Hypnose, sowie die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme oder das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Abs. 1). Ferner untersagt sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigen (Abs. 2). Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verbote enthält § 136a Abs. 3 Satz 3 StPO ein Verwertungsverbot für die so zustande gekommenen Aussagen.

[17] S. Fn. 12.

[18] In den Fällen des § 54 StPO entscheiden Zeug/innen grundsätzlich selbst über das Bestehen und den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflicht (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn. 1266; Eschelbach,in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020, § 54 Rn. 13; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 54 Rn. 15). Das Gericht kann ihnen diese Entscheidung daher nicht abnehmen. Zweifel sind durch eine Anfrage bei den Dienstvorgesetzten zu klären (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 54 Rn. 17).

[19] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

[20] In der Inheidener Straße in Frankfurt a.M. befand sich eine Wohnung, die u.a. für die Herstellung von Sprengstoff verwendet wurde. Die Wohnung und die darin aufgefundenen Gegenstände waren insbesondere ab dem 91. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[21] § 189 Abs. 1 GVG lautet: „Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.“

[22] § 189 Abs. 2 GVG lautet: Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art allgemein vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.“

[23] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor, wenn nicht ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO a.F.) vorlag. Nach § 61 StPO a.F. konnte das Gericht zudem in Ausnahmefällen von der Vereidigung absehen, darunter bei der Vernehmung von Verletzten (Nr. 2). Als Verletzte/r galt jede Person, die durch die angeklagte Straftat unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, d.h. gefährdet oder verletzt, wurde (BGH, Urt. v. 10.11.1953 - Az.: 1 StR 324/53, BGHSt 5, S. 85). Hinter § 61 Nr. 2 StPO a.F. stand die Erwägung, dass Verletzte oftmals gegen Beschuldigte voreingenommen sein könnten (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 61 Anm. 5). Durch die Ausnahmemöglichkeit sollte verhindert werden, dass Verletzte durch diese vorbelastete Beziehung zur beschuldigten Person einem höheren Risiko des strafbaren Meineids ausgesetzt werden. Stand eine hierdurch beeinflusste unwahre Aussage allerdings nicht zu befürchten, so war die Vereidigung in der Regel durchzuführen (Kohlhaas, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, § 61 Anm. 1 lit. b cc).

[24] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden, wie dies auch für die Rechtsanwälte Schily (an diesem Verhandlungstag vertreten durch Rechtsanwalt Becker) und Dr. Heldmann geschehen war. Da den Angeklagten zusätzlich je zwei weitere Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens (gegen ihren Willen) beigeordnet worden waren, konnte die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlicher Abwesenheit der Vertrauensverteidigung fortgesetzt werden.

[25] Die Aufgabe von Zeug/innen ist es, eine persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang zu bekunden (BGH, Urt. v. 12.3.1969 - Az.: 2 StR 33/69, BGHSt 22, S. 347, 348), wobei es nur auf Tatsachen ankommt. Dazu gehören auch sog. innere Tatsachen, wie die eigene Überzeugung, bestimmte Motive etc. (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Vor § 48 Rn. 2). Im Unterschied dazu vermitteln Sachverständige Sachkunde oder wenden diese bei der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts an. Bei der Bekundung von Tatsachen ist zu unterscheiden: Wurde die bekundete Tatsache im Rahmen eines behördlichen Auftrages aufgrund der besonderen Sachkunde wahrgenommen, fällt auch die Tatsachenbekundung in den Aufgabenbereich der Sachverständigen. Wurde die Tatsache hingegen ohne Auftrag, aber dennoch aufgrund einer gewissen Sachkunde wahrgenommen, sind die Regeln für den Zeugenbeweis anwendbar (sog. sachverständiger Zeuge, § 85 StPO; s. zur Abgrenzung Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 85 Rn. 2 f.).

[26] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen als Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; der Regelfall ist hier die Nichtvereidigung. Heute ist auch die Vereidigung für Zeug/innen nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 59 StPO).

[27] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[28] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).

[29] Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).

[30] Da die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dem öffentlichen Interesse dient, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 - Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242), gehen mit ihr besondere Pflichten einher. Darunter fällt auch die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 - Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.).

[31] Dierk Hoff, der in seiner Werkstatt einige der später von der RAF verwendeten Sprengkörperhüllen hergestellt hatte, wurde als einer der Hauptbelastungszeugen ab dem 68., sowie am 98. Verhandlungstag vernommen. Zur Diskussion um seine Ladung s. insbes. die Anträge der Verteidigung am 62. Verhandlungstag, S. 5574 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft auf S. 5604 ff. des Protokolls, sowie den Senatsbeschluss auf S. 5632 f. des Protokolls, ebenfalls 62. Verhandlungstag.

[32] Werner Hoppe wurde am 15.7.1971 verhaftet. Dabei soll er versucht haben, sich seiner Festnahme durch mehrere Schüsse auf Polizeibeamte zu entziehen. Hoppe verbrachte ca. zehn Monate in Untersuchungshaft in einer isolierten Einzelzelle. Er wurde schließlich durch das LG Hamburg mit Urteil vom 26.7.1972 wegen dreifachen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wurde bereits im Ermittlungsverfahren wegen fehlender Beweise eingestellt. Das Urteil wurde insbesondere für seine Beweiswürdigung stark kritisiert (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 54 ff., 62).

[33] Eine gerichtliche Entscheidung besteht u.a. aus dem Tenor (auch: Entscheidungsformel) und den Entscheidungsgründen. Dabei umfasst der Tenor die Rechtsfolgen einer Entscheidung (Groh, Urteilsformel, in Creifelds [Begr.], Rechtswörterbuch, 24. Aufl. 2020).

[34] Ein gerichtliches Urteil erwächst in (formeller) Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann, es also im selben Verfahren unanfechtbar geworden ist. Dies ist der Fall, wenn die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, oder wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind und eine letztinstanzliche Entscheidung ergangen ist. Mit der Rechtskraft entfaltet die Entscheidung auch ihre dauerhafte Wirkung, die nur in Ausnahmefällen wieder durchbrochen werden kann (Nestler, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3.1, 1. Aufl. 2019, § 449 Rn. 27). Die sog. materielle Rechtskraft, setzt die formelle voraus und betrifft den Inhalt des Urteils. Sie ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Zum einen bezieht sie sich nur auf die Personen, gegen die das Verfahren gerichtet war (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Auflage 2014, Einleitung Rn. 510). Zum anderen entsteht sie auch nur im Hinblick auf den Tenor, also die Entscheidungsformel, die im Falle einer Verurteilung den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch (sowie bestimmte Nebenentscheidungen) umfasst. Die Entscheidungsgründe entfalten daher keine Bindungswirkung für die Zukunft - weder für andere Straf- noch für Zivilgerichte (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 170). Gleichwohl ist es anderen (Straf-)Gerichten nicht verwehrt, die auch in den Entscheidungsgründen dokumentierten Ergebnisse der Beweiserhebung im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung einzuführen und sie zur Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zu machen; dies gilt sogar für nichtrechtskräftige (z.B. aufgehobene) Entscheidungen (BGH, Urt. v. 18.5.1954 - Az.: 5 StR 653/53, BGHSt 6, S. 141; Diemer, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019 § 249 Rn. 17).

[35] Heinrich Jansen war ein frühes Mitglied der RAF. Nach der militärischen Ausbildung im Nahen Osten war er mit Meinhof und Ruhland u.a. verantwortlich für die Beschaffung von Waffen, Geld und Pässen. Darüber hinaus nahm er an den Berliner Banküberfällen vom 29. September 1970 teil. Im Dezember desselben Jahres wurde Jansen nach einem gescheiterten Autodiebstahl verhaftet. Da er sich seiner Festnahme durch Schüsse auf zwei Polizeibeamte entziehen wollte, wurde er 1973 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 254 ff., 274 f..; Straßner, in Ders. [Hrsg.] Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 209, 218).


[a] Handschriftlich ersetzt: 1975 durch 1976

[b] Handschriftlich eingefügt: Dr.

[c] Handschriftlich ersetzt: Bestellungsurkunde durch Bestallungsurkunde

[d] Maschinell durchgestrichen: (Anfang unverständlich)

[e] Handschriftlich ergänzt: vermessen

[f] Handschriftlich ersetzt: Ist durch Sind

[g] Maschinell durchgestrichen: sagen

[h] Maschinell eingefügt: dann

[i] Handschriftlich ersetzt: da durch von

[j] Handschriftlich ergänzt: ermittelnden

[k] Handschriftlich ersetzt: berufen durch beruhen

[l] Handschriftlich ergänzt: 12,50

[m] Im Protokoll befindet sich die Rednerbezeichnung „V.“. Es ist offensichtlich der Zeuge Witt gemeint.

[n] Handschriftlich eingefügt: Sie

[o] Handschriftlich ergänzt: waren

[p] Handschriftlich eingefügt: versehen

[q] Maschinell eingefügt: Witt

[r] Handschriftlich eingefügt: es

[s] Handschriftlich ergänzt: Kassiererin

[t] Maschinell durchgestrichen: aber

[u] Maschinell durchgestrichen: er

[v] Maschinell eingefügt: in Ihrer

[w] Maschinell durchgestrichen: Zg.Boi.:

[x] Handschriftlich ersetzt: Das durch Der

[y] Handschriftlich durchgestrichen: es

[z] Maschinell eingefügt: zu

[aa] Maschinell eingefügt: Frankfurt

[bb] Maschinell durchgestrichen: sonst

[cc] Maschinell ersetzt: hält durch zeigt

[dd] Maschinell durchgestrichen: dann

[ee] Maschinell ersetzt: mal durch meine

[ff] Maschinell eingefügt: (zu den Prot.Fhr.)

[gg] Handschriftlich eingefügt: der

[hh] Maschinell durchgestrichen: mit

[ii] Maschinell ersetzt: ... durch es

[jj] Maschinell durchgestrichen: einen

[kk] Maschinell durchgestrichen: gebe

[ll] Maschinell ersetzt: Ausflug durch Ausdruck

[mm] Handschriftlich ersetzt: verlöbich durch Verlöbnis

[nn] Maschinell durchgestrichen: obwohl

[oo] Handschriftlich eingefügt: das

[pp] Maschinell durchgestrichen: sich

[qq] Handschriftlich ersetzt: haben durch hatten

[rr] Maschinell durchgestrichen: ist

[ss] Maschinell von der Seite eingefügt: noch

[tt] Maschinell durchgestrichen: me

[uu] Handschriftlich eingefügt: Zg.Gl.:

[vv] Maschinell eingefügt: der

[ww] Handschriftlich ersetzt: vernehm durch vernahm

[xx] Maschinell durchgestrichen: wir

[yy] Maschinell eingefügt: während

[zz] Handschriftlich durchgestrichen: daß Sie gezeichnet haben

[aaa] Maschinell eingefügt: das er gezeichnet hat.

[bbb] Handschriftlich eingefügt: Facility

[ccc] Handschriftlich ersetzt: den durch die

[ddd] Maschinell durchgestrichen: Zg. Gly.: Eine ...

[eee] Maschinell durchgestrichen: erhalten

[fff] Maschinell durchgestrichen: um

[ggg] Maschinell durchgestrichen: Die Bilder

[hhh] Maschinell durchgestrichen: erwähnt

[iii] Maschinell eingefügt: wurde festgestellt.

[jjj] Maschinell durchgestrichen: MKP

[kkk] Maschinell durchgestrichen: Sie

[lll] Handschriftlich eingefügt: in

[mmm] Handschriftlich ersetzt: 355 durch 399

[nnn] Maschinell eingefügt: ich

[ooo] Maschinell eingefügt: vielleicht

[ppp] Handschriftlich eingefügt: eine

[qqq] Handschriftlich durchgestrichen: Ver

[rrr] Handschriftlich ersetzt: uns war durch war und zwar

[sss] Handschriftlich durchgestrichen: erinnerte

[ttt] Maschinell ersetzt: Fragestellung durch Fahrgestellnummer

[uuu] Maschinell eingefügt: Herren

[vvv] Maschinell eingefügt: aus

[www] Maschinell eingefügt: Während