[6845] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 12.2.1976, um 9.04 Uhr.
(76. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.
Als Urkundsbeamte sind anwesend:
Just. Ass. Clemens und
Just. Ass. z. A. Scholze.
Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]
Als Verteidiger sind anwesend:
RAe Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz, König und Grigat.
Als Zeugen sind erschienen:
KHM Gerhard Ludwig, KHK Viktor Baumgärtner, KOM Manfred Voigt.
Vors.:
Ich bitte, Platz zu nehmen.
Die Verteidigung ist gewährleistet, so daß wir die Sitzung fortsetzen können.
Herr RA Linke hat sich zumindest für den heutigen Vormittag entschuldigt.
Herr RA Schily hat mitteilen lassen, daß er heute vertreten wird durch einen Kollegen, dessen Name nicht richtig verstanden worden ist; der soll aber erst um 9.30 Uhr hier eintreffen.
Von Herrn RA Dr. Heldmann sehen wir nichts - eine Entschuldigung liegt erneut nicht vor. Das wird also das Gericht veranlassen, Herrn Dr. Heldmann nochmals schriftlich an seine Pflichten[2] zu erinnern.
Wir haben heute als Zeugen hier die
Herren Voigt, Baumgärtner und Herrn Ludwig
heute vormittag.
[6846] Wenn die Zeugin Maurer je schon heute vormittag anwesend wäre - sie ist auf heute nachmittag geladen -, so würden wir versuchen, sie gleich heute früh noch zu vernehmen. Aber es sieht nicht so aus.
RA Schlaegel erscheint um 9.05 Uhr im Gerichtssaal.
Ich darf drauf hinweisen, daß wir den Zeugen Sammet, der heute nachmittag vorgesehen war, abbestellt haben, und zwar deswegen: Gestern haben uns die Herrn Leidel und Tietgen mitgeteilt, wie es zur Herstellung dieser Skizzen gekommen ist nach nahezu 1 ½ Jahren. Herr Sammet ist nur der Zeichner der Skizzen gewesen. Wir hatten umgekehrt geglaubt, daß die Herrn den Tatort gesehen und dann Herrn Sammet das Material dazu geliefert hätten; aber es lief ja nicht so, deswegen scheint die Vernehmung dieses Zeugen nicht erforderlich.
Die Zeugen werden gemäß § 57 StPO[3] belehrt.
Die Zeugen erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[4]
Die Zeugen Baumgärtner und Ludwig werden um 9.06 Uhr in Abstand verwiesen.
Der Zeuge Voigt macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge Vo[igt]:
Manfred Voigt, 40 Jahre, verheiratet,
Dienststelle: Pol. Direktion Heidelberg;
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Voigt, sind Sie in die Ermittlungen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags auf das Heidelberger Hauptquartier im Mai 1972 eingeschaltet gewesen?
Zeuge Vo[igt]:
Nachdem die Sonderkommission, also die AGSB 52 gebildet wurde, wurde ich dieser Sonderkommission zugeteilt, und zwar von Mai bis Oktober. Ich habe in der Hauptsache in der Aktenführung zu tun gehabt.
[6847] Vors.:
Es liegt hier bei den Akten
Bd. 102 Bl. 362
eine Liste über die Verletzten vor.
Stammt diese Liste von Ihnen? Erinnern Sie sich dran jedenfalls, so eine Liste erstellt zu haben?
Zeuge Vo[igt]:
Es ist richtig: Ich habe einen Vermerk geschrieben über die Personen, die anläßlich dieses Anschlages verletzt wurden.
Vors.:
Wie haben Sie sich da die Grundlagen dafür verschafft?
Zeuge Vo[igt]:
Die Grundlagen dafür waren die, daß ich von der CID[5]-Dienststelle des amerikanischen Hauptquartiers die Vernehmung der amerikanischen Angehörigen bekam und vom Revier Mitte in Heidelberg eine weitere Vernehmung einer deutschen Geschädigten, und diese Vernehmungen wurden bei uns gesammelt.
Vors.:
Sie haben also nicht selbst mit den betreffenden Verletzten gesprochen?
Zeuge Vo[igt]:
Ich habe nur mit einer Verletzten gesprochen, und zwar diese Deutsche. Dort habe ich zu einem späteren Zeitpunkt, es war erst im August, einen Strafantrag erhoben, und sie wurde von einem Kollegen von mir nochmals vernommen.
Vors.:
Herr Voigt, ist Ihnen der Inhalt Ihres Vermerks noch geläufig?
Zeuge Vo[igt]:
Ja, das ist ein ganz kurzer Vermerk. Er enthält nur die Personalien der Geschädigten und um was für Personen es sich handelt.
Vors.:
Könnten Sie noch die Zahl der aufgeführten Personen nennen?
Zeuge Vo[igt]:
Es sind sechs Personen gewesen.
Vors.:
Sind Ihnen noch Namen darunter geläufig?
Zeuge Vo[igt]:
Die deutsche Person heißt Wenzel, ...
Vors.:
Jawohl.
Zeuge Vo[igt]:
... und von den amerikanischen Namen weiß ich allerdings nicht mehr alle. Ich meine: Stein, Britgon ... - ich weiß nicht, das sind amerikanische Namen - Philip, Locardo oder ähnlich ... -
Vors.:
Also Philip - da ist ein Name aufgeführt Phipps.
Ist das ein Mann oder ne Frau gewesen?
Zeuge Vo[igt]:
Das entzieht sich jetzt meiner Kenntnis. Es waren zwei Frauen dabei, das ist richtig, also insgesamt - mit der Deutschen - drei Frauen. Drei männliche und drei weibliche Personen.
Vors.:
Ja.
[6848] Sie haben also aufgeführt: Stein, Bridenbaugh oder -bach, wie er sich ausspricht oder -boc - mag auch sein - Phipps, Lizardo - haben Sie genannt. Es fehlt noch ein Name.
Fällt Ihnen der ein? Sonst halte ich Ihnen den vor, ob Sie ihn bestätigen können.
Zeuge Vo[igt]:
Mir fällt er im Moment nicht ein.
Vors.:
Kosalco.
Zeuge Vo[igt]:
Ja, richtig.
Vors.:
Haben Sie sich damals ein Bild drüber verschafft über die Schwere der Verletzungen der einzelnen Personen?
Zeuge Vo[igt]:
Nein, ich habe mich auf die Aussagen dieser Personen durch die CID verlassen, denn da sind ja deutsche Übersetzungen dabeigewesen, ...
Vors.:
... so daß man davon ausgehen kann, daß Sie bei Ihren Überprüfungen der Unterlagen und der Aussagen zum Ergebnis kamen, daß man insgesamt sechs Verletzte feststellen kann und die eben aufgeführten Namen die Verletzten bezeichnen?
Zeuge Vo[igt]:
Jawohl, das ist richtig.
Vors.:
Zu diesem Punkte bitte weitere Fragen?
Ich sehe, beim Gericht nicht.
Wir haben dann noch einen kleinen Punkt, den wir den Herrn Zeugen fragen wollen - es geht dabei um die Fingernagelspuren.
Keine Fragen zu diesem Punkte?
Herr Voigt, haben Sie nach der Verhaftung des Herrn Baader irgend etwas im Rahmen der Ermittlungen in diesem Zusammenhang ausgeführt?
Zeuge Vo[igt]:
Ich habe einzelne Spuren mitabgeklärt, aber in direktem Zusammenhang mit Herrn Baader nicht.
Vors.:
Ist Ihnen irgend etwas bekannt, daß Sie Fingernägel bekommen haben?
Zeuge Vo[igt]:
Nein, hab ich nicht bekommen.
Vors.:
Und weitergeleitet?
Zeuge Vo[igt]:
Nein, hab ich nicht.
Vors.:
Es gibt nämlich einen Vermerk in den Akten, der eigentlich auf Sie hinweist.
Zeuge Vo[igt]:
Es gibt, glaube ich, einen ähnlichen Namen ohne .i. möglicherweise aus Karlsruhe.
[6849] Vors.:
Ich halte Ihnen vor aus
Bd. 88 Bl. 25:
„Die gesicherten Fingernagelspuren und noch anderes wurden Herrn Voigt von der KP Frankfurt übergeben.“
Zeuge Vo[igt]:
Das ist dann also ne Verwechslung.
Vors.:
Das ist ein Namensvetter.
Zeuge Vo[igt]:
Ja, das ist einer aus Frankfurt - es existieren mehrere.
Vors.:
Schreibt sich genauso wie Sie.
Zeuge Vo[igt]:
Richtig. Das bin ich nicht.
Vors.:
Dann wäre seitens des Gerichts alles befragt, was wir von ihnen wissen wollten.
Sind an den Herrn Zeugen irgendwelche Fragen noch? Ich sehe, nicht.
Der Zeuge Voigt wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.13 Uhr entlassen.
Der Zeuge Baumgärtner erscheint um 9.14 Uhr im Gerichtssaal.
Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:
Viktor Baumgärtner, 36 Jahre, verheiratet,
KHK b.d. Pol. Direktion Heidelberg;
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Baumgärtner, haben Sie im Zusammenhang mit den Ermittlungen betr. den Sprengstoffanschlag auf das US-Hauptquartier in Heidelberg irgend etwas zu tun gehabt?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ich hatte am Anfang damit zu tun, und zwar hatten wir einen Einsatz geplant in Heidelberg in Sachen Rauschgift. Als ich zur Dienststelle kam, es war gegen 18.15 Uhr, wurde mir von dort mitgeteilt, daß verschiedene Anrufe eingegangen wären, daß im Hauptquartier in Heidelberg etwas explodiert sei. Es wurde gesprochen, daß jemand unsachgemäß mit Benzin hantiert hätte und daß dabei ein Fahrzeug in die Luft geflogen wäre und daß es auch Verletzte, vielleicht sogar Tote gegeben hätte.
[6850] Daraufhin habe ich mir den nächstbesten Beamten genommen, der auch schon hier war für diesen Einsatz in Sachen Rauschgift und bin mit ihm rausgefahren in Richtung Hauptquartier. Vor dem Hauptquartier waren bereits Schlangen von Pkws - die haben wir dann links überholt, hatten am Eingang etwas Schwierigkeiten, um reinzukommen. Mittlerweile haben wir auch über Funk erfahren, daß es also ein Sprengstoffanschlag sein sollte, nicht ein unsachgemäßes Hantieren mit Benzin.
Durch einen CID-Beamten wurden wir dann eingelassen ins Hauptquartier und kamen dann mit dem Pkw bis 50 m vor die erste Explosionsstelle. Dort haben wir den Pkw abgestellt und sind dann in Richtung Explosionsstelle und haben uns dort erkundigt - versucht, zu erkundigen -, was überhaupt los sei, um auch dann weitere Kräfte heranzuziehen. Es gab auch Schwierigkeiten, weil die Zuständigkeit nicht ganz klar war - man hatte keinen Ansprechpartner -, bis ich dann einen mir bekannten CID-Beamten fand, der mir wenigstens etwas sagen konnte, was hier gelaufen war. Danach habe ich mir beide Orte so oberflächlich angesehen, um einen Überblick zu bekommen, was vorliegt. Die Verletzten oder Toten waren bereits abtransportiert - ich hab keinen mehr gesehen; es muß ziemlich schnell gegangen sein -, und dann kamen auch Verstärkungskräfte von unserer Dienststelle, und verschiedene Leute sind dann eingeteilt worden zur Bearbeitung dieser Sache - es war zu diesem Zeitpunkt noch recht viel Durcheinander. Ich hab mich an den südlichen Sprengstoffort begeben, weil es nicht ganz klar war, wo diese Explosionsstelle war.
Vors.:
Könnten Sie denn den Explosionsort näher charakterisieren? Also südlich - ist irgendein besonderes Bauwerk dort gewesen?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, das war, glaube ich, diese Radar- oder Rundfunkstation.
Vors.:
Kann man da von dem Funkmast sprechen, der dort errichtet war?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, ein Funkmast.
Vors.:
Unter der Bezeichnung läuft dieser Ort bei uns hier.
Zeuge Ba[umgärtner]:
Es war also der südliche, der Funkmast.
Dort hat mir dann ein MP[6]-Beamter - CID-Beamter - ich weiß nicht, ob er in zivil oder in Uniform war, ein Kennzeichen übergeben oder gezeigt, das dort in der Nähe lag. Das hab ich mir notiert, da es der erste Fahndungshinweis überhaupt war.
[6851] Wir haben auch weiterhin alles abgesucht, ob wir nicht irgendwelche Papiere oder irgendwelche Dinge finden, die auf den Halter schließen lassen und haben auch an diesem Funkmast dann verschiedene Kleinigkeiten gefunden: Papiere, z. B. ein Kundendienstheft; und das zweite Kennzeichen haben wir auch noch gefunden, das recht zerbeult war. Man konnte also nur einzelne Ziffern lesen oder zumindest vermuten. Dabei konnte man feststellen, daß also eine Übereinstimmung zwischen dem andern Kennzeichen vorlag und man konnte also annehmen, daß beide Kennzeichen identisch waren: vorn und hinten die gleiche Nummer. Später dann wurde vorne an dem - ich weiß nicht, wie Sie das bezeichnen - ich würde sagen, am nördlichen Explosionsherd wurden auch Papiere gefunden, und diese beiden Dinge zusammen habe ich dann ausgewertet in der Form, daß ich mich zur Dienststelle begab und dort die ersten Fahndungsermittlungen eingeleitet habe, eben:
Feststellung des Halters von diesen Kennzeichen, Feststellung der eventuellen Besitzer aufgrund der Kundendiensthefte oder anderen Dingen, z. B. Versicherungsschein; das war so meine Tätigkeit ab 20.00 Uhr abends.
Vors.:
Bleiben wir zunächst mal bei diesen Kennzeichen, von denen Sie sprachen:
Haben Sie heute noch eine Vorstellung, wie das Kennzeichen gelautet hätte?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja. Durch Nachlesen meiner Berichte habe ich also dann ... kann ich also sagen, daß es ... an dem Funkmast war ein amerikanisches Kennzeichen, und zwar EL 3136.
Vors.:
Können wir davon ausgehen, Herr Baumgärtner, daß Sie sich auf diese heutige Vernehmung vorbereitet haben anhand früherer Unterlagen?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, ich hab mich vorbereitet, denn es liegt schon vier Jahre zurück.
Vors.:
Deswegen die Frage, wenn Sie jetzt die Nummer EL 3136 angeben: Ist dies Ihnen wieder eingefallen?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Als ich sie gelesen habe, war mir sie gleich wieder bekannt.
Vors.:
Es handelt sich also um dieses typisch amerikanische Kennzeichen?
[6852] Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, grün mit weißer Aufschrift, glaube ich.
Dem Zeugen wird das Asservat B 52 Pos. 3.3
- Autokennzeichen -
übergeben mit der Bitte, ob der Zeuge bei Ansehung dieses Beweisstückes dieses wieder erkennen kann.
Ja, also dieses vollständig erhaltene Kennzeichen war also westlich von diesem Funkturm - schätzungsweise 20, 30 m; ich hab es noch abgeschritten. Das hat mir entweder ein CID-Beamter oder ein MP-Beamter übergeben und das wurde dann auch, soviel ich weiß, dort belassen zur Aufnahme des Ortsbefundes. Und dieses Kennzeichen lag in Richtung Funkturm recht zerbeult. An das kleine Ding kann ich mich nicht erinnern, aber an dieses Zusammenhängende kann ich mich erinnern - an dieses hier.
Vors.:
Sie haben also das wiedererkannt als das von Ihnen damals entgegengenommene Kennzeichen.
Haben Sie noch ein weiteres Kennzeichen am Ort des Geschehens in Händen gehabt oder zugeliefert bekommen?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Nein, ich hab kein Kennzeichen mehr gesehen, auch nicht mitgeteilt bekommen; ich hab nur aufgrund dieser Kundendiensthefte oder Kundendienstblatt, war das eine, oder eine Versicherungskarte, festgestellt, wer der eventuelle Halter sein könnte und hab dann weiterermittelt, indem ich die dortige[a] Polizeidienststelle angerufen hab und nachgefragt habe, ob diese Kennzeichen oder Fahrzeuge als gestohlen gemeldet sind.
Vors.:
Das waren also die Kennzeichen.
Sie haben vorhin noch angedeutet, daß Sie Papiere gefunden haben auch.
Wollen Sie’s vielleicht nochmals näher schildern, um was sich’s dabei gehandelt hat?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja. Am Funkmast war ein Kundendienstheft von einem VW, und zwar vom VW „Bernhard“ - das ist in Heidelberg eine Firma, die ist bekannt -, und daraus konnte man einige Daten entnehmen. Ich habe dann am gleichen Abend versucht, hier mehr festzustellen. Das war nicht möglich, weil „VW-Bernhard“ nicht besetzt war. Also an diesem Abend konnten wir nicht feststellen, um welches Fahrzeug es sich handelt; das wurde erst am nächsten Tag durch mich festgestellt, indem ich die Fa. Bernhard aufgesucht habe und dort mit der Verkäuferin bzw. Bediensteten gesprochen habe. [6853] Sie hat dann auch - aufgrund der Schrift oder irgendwelcher anderer Dinge - festgestellt, daß sie dieses Heft ausgefüllt hat - dieses Heft und diesen Garantieschein -, und daraufhin hat sie mir den Halter mitteilen können und wann das Fahrzeug ausgeliefert wurde. Danach wurde dann die Halterin angesprochen.
Vors.:
Wenn wir Ihnen jetzt ein Beweismittel [b] vorlegen, so bitten wir Sie, auch bei dieser Gelegenheit zu überprüfen, ob das, was Sie im Augenblick beschrieben haben, mit dem identisch ist, was Sie hier sehen.
Könnten Sie heute noch etwas zum Namen sagen des Inhabers?
Ist das hervorgegangen aus dem Papier?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ich könnte heute, nachdem ich nachgelesen habe, war mir klar, daß ich diesen Namen festgestellt habe. Aber ich wüßte auf jeden Fall, daß die Spinozastraße im Gespräch war, denn ich war früher in Mannheim tätig und kenne auch die Spinuzastraße - es ist ein etwas seltsamer Name, deshalb kann ich also heute noch ohne Erinnerungsstütze, daß die Spinozastraße eine Rolle gespielt hat.
Dem Zeugen wird das Asservat B 52 Pos. 1.9
- Couvert mit Papierschnitzeln -
vorgelegt mit der Bitte, festzustellen, ob er das Asservat wiedererkennt.
Also dieser Garantieschein oder dieses Kundendienstheft, wie man es nennt, erkenn ich einwandfrei wieder aufgrund dieser wenigen Zahlen, die noch lesbar sind vorne: vom Typ, Modell, Fahrgestellnummer und Motornummer. Ansonsten steht da kaum was drin, außer die Übergabedurchsicht am 4.4., da wurde der Wagen ausgeliefert. Das erkenn ich also einwandfrei wieder.
Vors.:
Und die übrigen Fetzen?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Nein, daran kann ich mich nicht erinnern.
Das Gericht nimmt das Asservat B 52 Pos. 1.9 in Augenschein.[7]
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen.
Vors.:
Herr Baumgärtner, Sie haben ja dann weitere Ermittlungen angestellt, veranlaßt durch diesen Fund.
[6854] Können Sie sich noch an den Namen erinnern von dem Fahrzeughalter?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, nachdem ich’s nachgelesen habe, war mir gleich wieder klar, daß diese Frau Jäck oder Gättle ...
Vors.:
Es ist hier der Name in Ihrem Bericht Dorte Jäck verzeichnet. Fällt Ihnen das wieder ein?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja.
Vors.:
Es muß also aber Ihrer Erinnerung an die damalige Zeit entsprechen, nicht bloß etwa die Erinnerung an das frisch Gelesene.
Zeuge Ba[umgärtner]:
Nein. Ich hab vorhin schon gesagt, daß ich mich ganz klar an die Spinozastraße erinnere, weil diese mir bekannt ist und auch noch weiß, daß ich dann mit der Frau gesprochen habe und sie mir mitgeteilt hat, daß die Anzeige - ich weiß nicht, ob sie’s gemacht hat oder ihr Mann - ich würde sagen hier in Mannheim gemacht wurde.
Vors.:
Sie haben vorhin erwähnt, daß Sie nicht nur am südlichen Ort, wie Sie sagen, also am Funkturm, sondern auch nördlich, das wäre das Gebäude 28, Funde gemacht haben.
Zunächst die Frage:
Sind für diesen Funkturm noch irgendwelche weiteren Funde zu erwähnen? - Sie hatten also Kennzeichen und dieses ...
Zeuge Ba[umgärtner]:
Nein, in Beziehung auf Beweismittel kann ich also nichts mehr sagen.
Vors.:
Soweit Sie weitere Papiere vorhin erwähnten, die also gefunden worden seien am zweiten, am anderen nördlichen Ort.
Zeuge Ba[umgärtner]:
Da muß ich mich berichtigen:
Ich hab nicht gefunden, sondern mir wurde das mitgeteilt oder gezeigt - ganz sicher bin ich nicht -, ich war nämlich hauptsächlich nur am Funkturm, weil dort kaum Absperrung war, und dieser Sprengstoffort war also unbedeutender, weil hier keine Verletzten und keine Toten waren.
Vors.:
Nun, das ist korrekt.
Was wurde Ihnen an diesem nördlichen Ort, den wir als [c] die Sprengstelle I bezeichnen - Gebäude 28 - gezeigt?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, es waren verschiedene Papiere, Papierzettel. Ich kann mich nur noch an ein Kundendienstblatt erinnern, wo der Name verzeichnet war, wo ein Name verzeichnet war; später wurde festgestellt, [6855] daß also der Halter der Name des Halters war.
Vors.:
Wissen Sie den Namen noch?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, Happ - das ist ja ein geläufiger Name, den man sich gut merken kann.
Und aufgrund dieser Namen oder dieses Namens hab ich dann auch bei meiner Dienststelle dort angerufen - ich glaube, es war noch ein Kennzeichen verzeichnet; ein Kennzeichen konnte man ablesen, dieses GL-Kennzeichen und in Verbindung GL-Kennzeichen -, und den Namen Happ konnte ich dann mit dem Kollegen in Bergisch Gladbach telefonieren, gegen 20 Uhr ungefähr, und hab ihn dann beauftragt, sofort Halterfeststellungen zu machen, den Halter zu überprüfen und festzustellen, ob das Fahrzeug entwendet ist oder die Kennzeichen. Und die Antwort kam dann auch ein oder zwei Stunden später von dort telefonisch zurück von diesem Kollegen - den Namen weiß ich auch noch, mit welchem Mann ich gesprochen habe: der Kollege Dehn -, und er hat mir mitgeteilt, daß das Fahrzeug entwendet wurde ca. 14 Tage vorher, und daß es den Halter gibt, daß sie keine Erkenntnisse über den Halter haben.
Damit war diese Sache auch soweit geklärt - der Ursprung des Fahrzeuges -, und ob später dann Übereinstimmung festgestellt wurde zwischen dem Halter und zwischen dem Fahrzeug, das ist mir also nicht bekannt, ich vermute es aber.
Vors.:
Wir werden Ihnen hier auch wieder die Beweisstücke vorlegen.
Dem Zeugen wird das Asservat B 52 Pos. 2.6
- Couvert mit Papierschnitzeln -
mit der Bitte vorgelegt, das Asservat darauf anzusehen, ob er es erkennt.
Dieses Asservat wurde bereits gestern von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen.
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, ich kann mich also an drei Sachen erinnern, und zwar an dieses Fahrtenbuch, wo die Eintragungen über Tankungen daraus hervorgehen; denn hier war ein anderes Kennzeichen als das, was wir vermutet haben, daß es also der Halter sein könnte, nämlich dieses GL-CW haben wir gleich vermutet, und dieses andere Kennzeichen heißt GL-KS 84.
[6856] Diesen Unterschied habe ich also damals schon festgestellt und deshalb würde ich sagen: An dieses Benzinheft kann ich mich erinnern.
Vors.:
Es ist ja wohl auch, wenn Sie die Innenseite aufschlagen, der Name des Halters verzeichnet.
Ist das richtig?
Zeuge Ba[umgärtner]:
Ja, der ist verzeichnet, aber daran kann ich mich also nicht erinnern. Vielleicht war noch die Erinnerung, daß, weil wir ja immer mit Doubletten zu tun hatten in Beziehung mit der Baader-Meinhof-Bande, daß dann hier eben eine Abweichung stattfand und daß ich deshalb [d] mich an dieses vorher erinnere, weil dies ein anderes Kennzeichen war.
Und dieser Papierfetzen hier - dieses scheint eine Garantiekarte zu sein. Aufgrund dieser Karte habe ich dann veranlaßt, daß der Halter festgestellt wird.
Und diese Allianz-, diesen grünen Teil der Versicherungskarte - an den kann ich mich auch noch erinnern.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?
Ich sehe, beim Gericht nicht.
Bei den Herrn der B. Anwaltschaft auch nicht.
Die Herrn Verteidiger? Nicht.
Der Zeuge Baumgärtner wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.32 Uhr entlassen.
Der Zeuge Ludwig erscheint um 9.33 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge Lu[dwig]:
Gerhard Ludwig, Kriminalhauptmeister,
Landespolizeidirektion Karlsruhe, 40 Jahre, verheiratet;
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
RA Geulen (als Vertreter für RA Schily) erscheint um 9.33 Uhr im Sitzungssaal.
[6857] Vors.:
Ich muß jetzt zwischenrein feststellen: Herr Rechtsanwalt?
RA Ge[ulen]:
RA Geulen, ich vertrete Herrn RA Schily heute.
Vors.:
Danke. Das ist angekündigt, wird genehmigt.[8] Ich gehe davon aus, daß Sie mit dem Sachstoff heute in der Weise vertraut sind, daß Sie imstande sind. Danke schön.
Ist es richtig, daß Sie im Zusammenhang mit den Explosionen im Heidelberger Hauptquartier Ermittlungen in Neu-Ulm geführt haben?
Zeuge Lu[dwig]:
Jawohl. Ich hab in Neu-Ulm Ermittlungen getätigt.
Vors.:
Um was hat sich’s dabei gehandelt?
Zeuge Lu[dwig]:
Es hat sich gedreht um die beiden dort entwendeten Kennzeichen bzw. an zwei[e] verschiedenen Pkw entwendeten Kennzeichen, von denen drei später in Heidelberg, also am Tatort Hauptquartier, gefunden wurden.
Vors.:
Und wem galt Ihr Interesse? Welchen Personen?
Wissen Sie die Namen heute noch?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, die Geschädigten und evtl. Tatverdächtigen.
Vors.:
Die Geschädigten in dem Falle.
Sie sind ja wohl den Personen nachgegangen, bei denen man vermutet hat, daß die Kennzeichen abhandengekommen sind. Ist das richtig?
Zeuge Lu[dwig]:
Jawohl. Also das waren amerikanische Soldaten bzw. Ehepaare.
Vors.:
Wissen Sie die Namen noch?
Zeuge Lu[dwig]:
Das war ein Mr. Cox und ein Mr. Leonard.
Vors.:
Es kam dann wohl auch noch ein Herr Lucas [f] dazu?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, Herr Lucas war auch dabei, und zwar dreht sich’s bei einem Fahrzeug ... Das hatte also mittlerweile den Eigentümer gewechselt, war aber nicht aktenkundig gemacht bzw. bei der Behörde nicht gemeldet gewesen.
Vors.:
Können wir davon ausgehen, daß Herr Lucas der Besitzer eines dieser Fahrzeuge war, das in Frage kam und das weitergegeben hat an Herrn Cox?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, sicher, und zwar dreht sich’s um eine Bezahlung - die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte, aber noch keine Bezahlung -, deshalb keine Umschreibung.
Vors.:
Nun bitte ich Sie, uns mitzuteilen zunächst mal, was Sie feststellen konnten hinsichtlich dieser Kennzeichendiebstähle in Neu-Ulm?
[6858] Zeuge Lu[dwig]:
Das war also in Neu-Ulm-Ludwigsfeld - das ist ein Vorort von Neu-Ulm in Bayern. Geschädigt, wie erwähnt, Amerikaner, und interessant ist, daß die Tatorte also unmittelbar bei Hochhäusern liegen, und zwar diese Amerikaner sind selbst in diesen Wohnhäusern wohnhaft; die Fahrzeuge waren immer im freien abgestellt, entweder auf der Straße oder in Parkbuchten. In diesen Häusern ist also ein reges Kommen und Gehen, Ein- und Ausziehen gewesen - der Hausmeister hatte also keinerlei Überblick über die Personen selbst als auch über die Fahrzeuge.
Wir konnten noch damals in Ludwigsfeld Schrauben, mit denen die Kennzeichen befestigt waren, sicherstellen, und zwar bei der nachträglichen Absuche des Tatortes, und zwar nach den Aussagen dieser Personen eben, die auch sichergestellt wurden, die Schrauben; aber direkt täterbezogene Hinweise ergaben sich also in Ludwigsfeld zunächst nicht.
Vors.:
Bleiben wir zunächst mal jetzt bei dem Fahrzeug des Herrn Cox, vormals Lucas.
Was hat Ihnen Herr Cox erzählt, insbesondere darüber, wann er zum letztenmal beobachtet hat, daß er sein Kennzeichen am Wagen besessen hat?
Wissen Sie das noch?
Zeuge Lu[dwig]:
Es war nicht allzu lange Zeit vorher, als er das Fehlen dieser Kennzeichen bemerkt hat, ...
Vors.:
... gemessen an welchem Ereignis, nicht allzu lange Zeit vorher?
Zeuge Lu[dwig]:
Nach dem Feststellen der Diebstähle wurde ja Anzeige erstattet, und dann Tage später war ja erst die Straftat in Heidelberg.
Vors.:
Also Sie beziehen den Zeitraum nicht so lange vorher auf das Geschehen in Heidelberg?
Zeuge Lu[dwig]:
Also bis zur reinen Anzeige bei der Militärpolizei.
Vors.:
Ja. Ich meine es so:
Was Sie feststellen konnten - so hab ich Sie verstanden - sind die Diebstähle nicht allzu lange vor dem Geschehen in Heidelberg passiert?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja richtig. So hab ich’s gemeint: nur Tage vorher.
Vors.:
Können Sie’s noch im einzelnen angeben, sonst halte ich das Ihnen vor, ob Sie sich dran erinnern.
Zeuge Lu[dwig]:
Das kann 13., 14. Mai ... Also ich bin hier überfragt, aber ich habe einen ausführlichen Vermerk darüber geschrieben, auf den ich mich vielleicht beziehen möchte heute.
[6859] Vors.:
Ich will Ihnen zunächst mal vorhalten, d. h., Sie noch fragen: Wissen Sie - es handelte sich ja um verschiedene Kennzeichen, deren Nummern Ihnen wohl angegeben waren, bezüglich derer Sie Ermittlungen anstellen sollten?
Zeuge Lu[dwig]:
Also ET 2778, EL 3136.
Vors.:
Nun, bleiben wir bei EL 3136:
Wissen Sie noch, zu wessen Fahrzeug dieses Kennzeichen gehörte? War da jetzt das Ehepaar Leonard gemeint oder der Herr Cox?
Zeuge Lu[dwig]:
Das war, glaube ich, ausgegeben für den VW, und dieses Kennzeichen war später am VW im Hauptquartier.
Vors.:
Und wer war der Besitzer dieses VWs? Cox oder ...?
Zeuge Lu[dwig]:
Das war, glaube ich, Herr Cox.
Vors.:
Richtig, ja.
Sie haben’s doch noch relativ ordentlich im Gedächtnis. Und was hat Ihnen nun Herr Cox dazu gesagt, wann er festgestellt hat, daß die Kennzeichen fehlen?
Zeuge Lu[dwig]:
Es wurde, glaube ich, morgens festgestellt, aber an welchem Tag? Da bin ich jetzt überfragt.
Vors.:
Ich halte Ihnen das vor aus
Bd. 103 Bl. 160 - etwa in der Mitte -,
wo Sie vermerkt haben als Aussage des Herrn Cox:
„Erst am 23.5.72 stellte er das Fehlen beider Kennzeichen fest.“
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, dann war’s so.
Vors.:
Jetzt die Frage:
Können Sie sich daran erinnern, daß er Ihnen das gesagt hat, nachdem ich Ihnen das vorgehalten habe? Oder können Sie nur sagen: Wenn ich’s damals so geschrieben habe, stimmt’s?
Zeuge Lu[dwig]:
Wenn ich’s damals so geschrieben habe, stimmt das; denn wir haben ja damals, als wir in Ludwigsfeld waren, entsprechende Notizen gemacht und diese Notizen dann in diesen Vermerk übertragen.
Vors.:
Sie erwähnten auch, daß Sie Schrauben vorgefunden hätten. Waren das auch Schrauben, die dem äußeren Anschein nach zu diesem Pkw gehört haben könnten?
[6860] Zeuge Lu[dwig]:
Jawohl. Wir haben mit diesen Geschädigten sogar die Abstellorte, die ehemaligen Abstellorte angesehen und dabei diese Schrauben festgestellt, ...
Vors.:
... an der Stelle, an der die Geschädigten sagten, daß das Fahrzeug gestanden hat?
Zeuge Lu[dwig]:
Jawohl. Diese Stellen wurden auch fotografiert, und die Bilder müßten bei den Akten sein.
Vors.:
Das war das Kennzeichen EL 3136, und nun erwähnten Sie noch ET 2778.
Das gehörte dann zu wem?
Zeuge Lu[dwig]:
Zu einem Ford, ...
Vors.:
... und Besitzer? ...
Zeuge Lu[dwig]:
... war Herr Lucas, wenn ich mich recht entsinne.
Vors.:
Nein, Herr Lucas war ja der Vorbesitzer von Herrn Cox ...
Zeuge Lu[dwig]:
Herr Leonard war Besitzer des Ford, ...
Vors.:
... das Ehepaar Leonard.
Und was haben Sie bei den Ermittlungen bei dem Ehepaar Leonard erfahren?
Zeuge Lu[dwig]:
Sie erstreckten sich auch über den gleichen Tatzeitraum. Wir haben dort auch an der ehemaligen Stelle, wo das Fahrzeug abgestellt war, Nachschau gehalten und dort auch Schrauben festgestellt ...
Vors.:
... und sichergestellt?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja.
Vors.:
Was besagten die Angaben dieser Geschädigten, wann dieser Diebstahl stattgefunden haben könnte?
Zeuge Lu[dwig]:
Das wurde also auch von den Geschädigten angegeben, von mir notizmäßig festgehalten und dann auf den Vermerk übertragen.
Das dürfte aber in etwa die gleiche Tatzeit gewesen sein.
Vors.:
Das trifft zu. Aus
Bl. 161
kann ich Ihnen vorhalten, daß Sie vermerkt haben:
Der Diebstahl sei am 23.5.72, also an sich zur selben Zeit wie bei Herrn Cox, bemerkt worden, so soll das Ehepaar Leonard Ihnen gesagt haben.
Trifft das zu?
[6861] Zeuge Lu[dwig]:
So wurde es gesagt und so wurde es auch von mir protokolliert.
Vors.:
Sind zu diesen beiden Kennzeichen Fragen?
Richter Mai[er]:
Nur noch zur Klarstellung, Herr Ludwig:
Von wem haben Sie denn Hinweise auf diese amerikanischen Ehepaare bekommen?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, auf die Person der Ehepaare?
Richter Mai[er]:
Ja.
Zeuge Lu[dwig]:
Bei der amerikanischen Zulassungsstelle.
Richter Mai[er]:
Sie haben dort nach den Haltern dieser Fahrzeuge gefragt und dann diese Namen bekommen?
Zeuge Lu[dwig]:
Also ich selbst nicht; ich bin erst am 29. Mai zu dieser Sonderkommission gestoßen - die Explosion als solche war ja bereits am 24. Mai -, und bei meinem Hinzukommen zur Kommission waren also bereits die Halter festgestellt.
Richter Mai[er]:
Danke schön.
Vors.:
Sonstige Fragen zu dem Kennzeichen?
Ich sehe, nicht.
Dann noch ein anderes Kennzeichen:
Besagt Ihnen das Kennzeichen GL-CW 145 irgend etwas?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, das war das Kennzeichen für einen Ford 17 M; Besitzer war ein Herr Happ aus Benzberg im Rheinland, und dieses Fahrzeug war ja auch Bombenträger im Hauptquartier, nur mit anderem Kennzeichen versehen.
Vors.:
Haben Sie hinsichtlich dieses Kennzeichens Ermittlungen angestellt?
Zeuge Lu[dwig]:
Hinsichtlich dieses Kennzeichens wurden von mir Ermittlungen angestellt, und zwar wurden diese Kennzeichen bekanntlich ja Anfang Juni 1972 in Frankfurt, Inheidener[g] Straße[9] sichergestellt, und zwar nicht von unserer Kommission sondern von einer andern Kommission - die haben das erfahren und haben uns diese Kennzeichen zukommen lassen nach Heidelberg -, und wir haben dann festgestellt, daß auf der Rückseite eines der Kennzeichen ein handschriftlicher Vermerk war, und zwar ein Name, also der Name Happ, der Typ des Fahrzeugs, Fahrgestellnummer und auch die Farbe. Aufgrund dessen haben wir dann Ermittlungen durchgeführt in Köln bei einer Fa. Bachert, und dort wurde also festgestellt, daß das Auto verkauft wurde an den Herrn Happ, [6862] und wir haben auch den Schreiber dieser Notizen feststellen können: Das war ein Herr Deppe; und Herr Deppe wurde auch von uns dazu vernommen.
Vors.:
Sind Sie sich dieses Namens sicher, daß das Herr Deppe war?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, ich glaube, hundertprozentig sicher zu sein, daß das Herr Deppe geschrieben hat.
Vors.:
Sie haben aber einen Herrn vernommen, der gesagt hat:
Das ist meine Schrift und ich hab’s gemacht; der Ihnen auch erläutert hat, wie das zu diesem Vermerk auf solchen Kennzeichen in dieser Firma kommt - er hieß anders: nicht Deppe sondern ...?
Ich halte Ihnen diesen Namen vor, dann können Sie sich korrigieren, wenn’s Ihnen nicht von sich aus einfällt.
Also Ihrem Vermerk nach müßten Sie mit Herrn Golle gesprochen haben?
Zeuge Lu[dwig]:
Golle.
Vors.:
Golle - das ist also eine Verwechslung.
Also es fällt Ihnen wieder ein, daß Herr Golle der Schreiber gewesen ist, der den Vermerk gemacht hat.
Und was hat Ihnen Herr Golle nun gesagt?
Zeuge Lu[dwig]:
Also Herr Golle hat das bestätigt, daß er diese ... daß er das geschrieben hat, und zwar aus Gründen, um einer Verwechslung vorzubeugen wird ein Kennzeichen dann beschriftet von ihm, und zwar mit dem Fahrzeugtyp und auch dem Namen des Käufers.
Dem Zeugen wird das Asservat E 23 V 5/31
- das entspricht dem Asservat B 52 Pos. 3.10 -
(Kfz-Kennzeichen) vorgelegt mit der Bitte, sich dies anzusehen, ob sich seine Ermittlungen auf dieses Kennzeichen bezogen haben und ob er den Vermerk auf der Rückseite des Kennzeichens entdecken kann.
Der Zeuge zeigt dem Gericht den Vermerk auf der Rückseite des Kfz-Kennzeichens.
Das Gericht nimmt das Asservat in Augenschein.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen.
Vors.:
Also es ist hier klar erkennbar, es ist allerdings eingekratzt; das ist keine Schrift, sondern da hat er irgendeinen scharfen Gegenstand genommen.
Danke schön.
[6863] Sie erkennen also dieses Beweisstück wieder?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja.
Vors.:
Der Herr Zeuge bestätigt dies.
Bitte, Herr Berichterstatter.
Richter Mai[er]:
Herr Ludwig, grade im Zusammenhang mit den Ermittlungen über diese Fahrzeuge:
Haben Sie da möglicherweise sich auch noch mit einem anderen Halter befaßt, dem Halter eines anderen Fahrzeugs?
Zeuge Lu[dwig]:
Ja im Verlauf der Gesamtermittlungen oder speziell mit diesem Ford?
Richter Mai[er]:
Mit dem Halter eines anderen Fahrzeugs, nicht dieses Fords.
Zeuge Lu[dwig]:
Also ich war der Gruppe „Kraftfahrzeuge“ zugeteilt; ich hatte ungefähr 80 - 90 Fahrzeugspuren.
Richter Mai[er]:
Haben Sie sich möglicherweise mit einem Herrn Dr. Jäck befaßt im Zusammenhang mit einem VW?
Ende von Band 375.
[6864] Zeuge Lu[dwig]:
Ja, Herr Dr. Jäck, der hat auch in Wiesbaden die dort sichergestellten Stücke angesehen, aber hat nichts als seine oder ähnliches herausfinden können.
Richter Mai[er]:
Ich halte Ihnen vor - ich meine, das mag vielleicht jetzt nicht mehr begreiflicherweise so ganz in Ihrer Erinnerung haften - aus
Ordner 103 Bl. 151.
Da sollen Sie dem Herrn Dr. Jäck ein beschädigtes Kundendienstheft gezeigt haben.
Dem Zeugen wird das Asservat B 52 Pos. 1.9
- 1 Couvert mit Papierschnitzel -
vorgelegt.
Zeuge Lu[dwig]:
Also das schließ ich nicht aus, wenn ein entsprechender Vermerk vorhanden ist ...
Richter Mai[er]:
Aber Sie können sich nicht mehr daran erinnern?
Zeuge Lu[dwig]:
Nee, daran nicht mehr.
Richter Mai[er]:
Ja, danke schön, Herr Ludwig.
Vors.:
Weitere Fragen?
Bitte, Herr B. Anwalt Widera.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Herr Ludwig, haben Sie mal im Zusammenhang mit den Ermittlungen mit dem Fahrzeug des Herrn Happ irgendwelche Gegenstände dem Herrn Happ vorgelegt?
Zeuge Lu[dwig]:
Jawohl. Herr Happ hat in Wiesbaden ebenfalls die dort sichergestellten Dinge angesehen, und wir kamen dabei auf einen Benzinkanister. Er bezeichnete einen dort sichergestellten Benzinkanister als ähnlich, wie er einen in seinem Fahrzeug hatte.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Als ähnlich?
Zeuge Lu[dwig]:
Also genau die gleiche Marke und genau gleiches Aussehen, nur waren keine Individualmerkmale, also markenbezogen war dieser Kanister.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Vielen Dank.
Vors.:
Herr RA Schnabel.
RA Schn[abel]:
Herr Zeuge, welche Funktion spielt denn der Herr Deppe, den Sie vorher ins Spiel brachten?
[6865] Zeuge Lu[dwig]:
Also das ist mir momentan nicht mehr geläufig; das ist also ne reine Verwechslung jetzt von mir in Bezug auf die Fahrzeuge.
RA Schn[abel]:
Ja. Aber grad, wenn es ne Verwechslung ist, dann müssen Sie doch wissen, mit wem und wieso Sie das verwechseln? Sie kommen ja nicht irgendwie auf den Namen Deppe, wenn der Müller, Meier oder Schulze hieß.
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, das muß ich mir mal noch überdenken.
RA Schn[abel]:
Na, dann denken’se mal.
Vors.:
Ich sehe sonst keine Fragen mehr an den Herrn[h] Zeugen.
RA Schn[abel]:
Ja er denkt ja noch; er denkt ja noch.
Vors.:
Ach, entschuldigen Sie bitte.
Sie sind noch beim Nachdenken, wie ich feststelle.
Zeuge Lu[dwig]:
Ja, also gut: Ich komm momentan nicht auf den Bezug zu diesem Namen. Vielleicht war das in diesem Zusammenhang ne andere Spur noch, die verfolgt wurde von mir. Ja, es fällt mir nicht ein.
Der Zeuge Ludwig wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.54 Uhr entlassen.
Die Aussagegenehmigung[10] des Zeugen Ludwig wird als Anl. 1 zu Protokoll genommen.
Vors.:
Es ist die Zeugin Maurer heute noch vorgesehen; sie ist, weil wir nicht wußten, wie das Beweisprogramm abläuft, insbesondere, nachdem wir ja gestern eine große Zahl von Zeugen hatten, erst auf heute nachmittag 14.00 Uhr geladen. Ich stelle also mit Bedauern fest, daß wir uns um 14.00 Uhr nochmals treffen müssen, obwohl Zeit verblieben wäre, die Zeugin jetzt zu vernehmen - aber sie ist noch nicht anwesend.
Fortsetzung um 14.00 Uhr.
Pause von 9.54 Uhr bis 14.02 Uhr.
RA Geulen übergibt in der Pause eine Untervollmacht von RA Schily.
Die Untervollmacht wird als Anl. 2 zu Protokoll genommen.
[6866][11] [6867][12] [6868] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.02 Uhr.
RA Linke ist [i] nunmehr auch[j] anwesend.
Als Zeugin erscheint Elsa Maurer.
Vors.:
Wir können die Sitzung fortsetzen.
Frau Maurer ist als Zeugin anwesend. Guten Tag.
Die Zeugin Maurer wird gemäß § 57 StPO belehrt.
Die Zeugin erklärt sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.
Die Zeugin macht folgende Angaben zur Person:
Zeugin Mau[rer]:
Elsa Maurer, [Tag].[Monat].1916, Sekretärin,
8000 München 90, [Anschrift];
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Frau Maurer, ist Ihnen heute noch im Gedächtnis, daß es im Mai 1972 in Heidelberg im US-Hauptquartier zu einem Sprengstoffanschlag gekommen ist? Wissen Sie das heute noch?
Zeugin Mau[rer]:
Ja, schon bekannt.
Vors.:
Es ist eigentlich ein Vorgang, der allgemein bekannt ist. Haben Sie bei Ihrer beruflichen Tätigkeit irgend etwas erlebt oder erfahren oder beobachtet, was im Zusammenhang mit diesem Geschehen in Heidelberg stehen könnte?
Zeugin Mau[rer]:
Nein.
Vors.:
Sie sind beruflich tätig bei? ...
Zeugin Mau[rer]:
... der Deutschen Presseagentur ...
Vors.:
... in München?
Zeugin Mau[rer]:
München.
Vors.:
Wir sind darüber unterrichtet - schon durch andere Zeugenaussagen -, daß grade dort im Anschluß an dieses Geschehen Schreiben eingegangen sein sollen.
Ist Ihnen davon gar nichts bekannt?
Zeugin Mau[rer]:
Ja, doch. Es ist ein Brief eingegangen, aber von dem Inhalt weiß ich nichts. Ich weiß nur, daß irgendein Brief - wie drück ich mich denn aus? - der etwas dubios war und irgendwas ... -
[6869] Also wie gesagt: Ich hab damit ja gar nichts zu tun. Der Brief ist mir aufgefallen, weil er eben handschriftlich war, mit der Hand geschrieben war.
Ich öffne die Post bei mir im Sekretariat und geb sie dann in die Redaktion weiter.
Vors.:
Sind Sie sich sicher, daß der Brief handschriftlich war?
Zeugin Mau[rer]:
Ja sicher? Ich glaube es - also darauf könnte ich keinen Eid mehr schwören; aber ich glaube, es war ein handschriftlich geschriebener Brief.
Vors.:
Woraus schließen Sie überhaupt, daß es sich um einen dubiosen Brief damals gehandelt hätte?
Zeugin Mau[rer]:
Ja, da war unten eine Unterschrift „Die Tupamaros“[13] - das hab ich gelesen. Aber sonst weiß ich nichts mehr, wenn es sich um diesen Brief handelt, denn bei uns sind ja mehrere Briefe eingegangen.
Vors.:
Wenn Sie jetzt sagen, daß Sie die Unterschrift gesehen haben, dann würde das eigentlich darauf schließen lassen, daß Sie zumindest den Inhalt vielleicht nicht gelesen, aber doch wahrgenommen haben?
Zeugin Mau[rer]:
Nein, ich hab den Brief aufgemacht - ich muß ja im Moment schauen, um was sich’s handelt, weil ich’s ja an die verschiedenen Ressorts dann weitergeben muß, nicht? - und dann hab ich ihn eben an die Redaktion weitergegeben.
Vors.:
Wenn wir Ihnen ein Couvert vorlegen würden oder zumindest Ablichtungen davon, wären Sie imstande, daraus wiederzuerkennen, ob sich’s um ein solches Schreiben gehandelt haben könnte?
Zeugin Mau[rer]:
Nein.
Vors.:
Auch nicht mehr.
Wissen Sie vielleicht durch Gespräche mit Kollegen - Sie sagen ja, der Brief war dubios und es könnte sein, daß Sie sich dafür interessiert haben, dann von denjenigen, die den Brief schließlich zu bearbeiten hatten, zu erfahren, um was sich’s gehandelt hat - wissen Sie also möglicherweise aus solchen Gesprächen, was der ungefähre Inhalt gewesen sein könnte?
Zeugin Mau[rer]:
Nein.
Vors.:
Überhaupt nichts?
[6870] Zeugin Mau[rer]:
Nichts. Es kam dann nur die KriPo und hat bei mir Fingerabdrücke gemacht. Das war das einzige noch, was ich sagen kann, und daher wußte ich, daß es irgendein Brief war, der was Besonderes enthielt; aber was er enthielt, weiß ich nicht.
Vors.:
Wüßten Sie heute noch, wann das ungefähr gewesen ist?
Zeugin Mau[rer]:
Nein. Das liegt einige Jahre zurück, aber wann, weiß ich nicht mehr.
Vors.:
Da ist nicht sehr viel rauszuholen bei Ihnen. Sie haben’s an sich mitgeteilt.
Zeugin Mau[rer]:
Ich hab’s ja mitgeteilt, daß ich nichts sagen kann.
Vors.:
Wenn ich Ihnen aber jetzt sagen würde - vielleicht frischt das Ihr Gedächtnis auf -, daß es sich um keinen Brief gehandelt haben soll, der handgeschrieben war sondern maschinengeschrieben war; auch daß die Bezeichnung der Absender etwas anders geklungen hat als „Tupamaros“.
Würde Ihnen daraufhin etwas einfallen?
Zeugin Mau[rer]:
Nein. Ich kann mich nur an einen solchen Brief erinnern, der dieses Zeichen - so’n Stern, oder was das war - trug, und da war dabeigestanden „Die Tupamaros“.
Das war einer der ersten, der bei uns eingegangen ist.
Sonst kann ich mich an keinen Brief erinnern.
Vors.:
Da haben Sie offenbar einen ganz anderen Vorgang jetzt im Augenblick vor Augen.
Der Zeugin wird aus Ordner 121 eine Ablichtung der Blätter 180 und 181 übergeben mit der Bitte, sich diese Ablichtung vom Äußeren - ohne den Inhalt groß zu besichtigen - anzusehen, ob ihr diese Ablichtung irgend etwas besagt.
Zeugin Mau[rer]:
Nein. Also ich hab einen andern Brief im Kopf; das ist der gar nicht. An den kann ich mich gar nicht erinnern.
Vors.:
Aber wegen dieses Briefes sind damals die Vergleichsfingerabdrücke gemacht worden, weil man natürlich klären wollte, ob Ihre Fingerabdrücke dadrauf - nicht, daß Sie falsche Schlüssen ziehen - drauf sichtbar gemacht werden.
Zeugin Mau[rer]:
An den kann ich mich nicht erinnern.
[Vors.:]
Keine Frage mehr.
[6871] Sind weitere Fragen an die Frau Zeugin?
Beim Gericht seh ich, im Augenblick nicht.
Herr B. Anwalt Widera? Keine Fragen mehr.
Ich nehme an, auch die Herrn Verteidiger haben hier keine Frage. Ich würde die Zeugin gern unbeeidigt lassen nach § 61 Ziff. 3 StPO,[14] da ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Irgendwelche Einwendungen dagegen?
Ich sehe, nicht.
Die Zeugin Maurer bleibt gemäß § 61 Ziff. 3 StPO unbeeidigt, da das Gericht ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.
Sodann wird die Zeugin Maurer im allseitigen Einvernehmen um 14.11 Uhr entlassen.
Wir sind an sich damit am Ende des Beweisprogramms.
Herr B. Anwalt Widera.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Angesichts des Ausgangs der Vernehmung möchte ich anregen,
den Zeugen Dr. Ziegler zu gegebener Zeit zu laden, der einen gleichen Brief für die „Frankfurter Rundschau“ entgegengenommen haben soll.
Vors.:
Jawohl. Wir werden das vormerken.
Jetzt bitte ich noch die Herrn, die die Terminsverfügung, die letzte vom 16.12.75 dabei haben, hiermit vorzunehmen, weil einige Änderungen eintreten:
Zunächst haben wir die ursprünglich auf den 5.2.76, das war Bl. 2 dieser Verfügung, geladenen Zeugen
Bippert, Müller und Donecker
ja umgeladen
auf Freitag, den 5.3.76 - Bl. 6 dieser Verfügung.
Wir haben diese drei Zeugen wieder herausgenommen und umgeladen auf
Donnerstag, den 19.2., jetzt einzutragen auf Bl. 4 d. Verf.
bei der Rubrik Verlesungen:
Zeugen Bippert, Müller und Donecker.
[6872] Zur selben Zeit wird an diesem Tag der
Sachverständige Stephan
gehört werden.
Damit ist der
Freitag, 5.3.
frei geworden, und an diesem Tag wollen wir
auf Wunsch der Verteidigung hören
die Zeugen
Alois Tratter aus Altenstadt, [Anschrift]
zu den Äußerungen, die der Zeuge Hoff früher einmal gemacht haben soll,
und außerdem den
Kriminalbeamten Schäfers vom BKA
betr.: die Vorführung von Herrn Hoff.
Wir haben weiterhin am
Donnerstag, den 11. März 1976 - Bl. 6 u. 7 d. Verfügung gestrichen
die Zeugen Zenger, Juranek, Werner, Ritschel und die Sachverständigen Elb und Goebel,
so daß also dieser
Donnerstag, der 11.3.
nur noch beinhaltet die Vernehmung der Zeugen
Steiner und Hofberger.
Wir übernehmen den Zeugen Jörs,
der auf den 16.3.
geladen war, also gleich in der Folge steht,
natürlich jetzt auf den
11.3.1976,
so daß das Programm des Sprengstoffanschlags Augsburg endet mit der Vernehmung
Steiner, Hofberger und Jörs.
[6873] Wir beginnen dann am selben Tage, also am
Donnerstag, dem 11.3.1976
mit der Beweisaufnahme zum Sprengstoffanschlag München
- das ist hier eingetragen auf Bl. 7 a.E. -[m]
mit den dort vorgesehenen Zeugen
Hechtl, Pielmeier, Stelzl, Huber, Stangl, Dr. Nissel und Neumaier.
Auch diese Zeugen werden also erscheinen schon
am 11. März 1976.
Damit ist freigeworden der 16.3. Für diesen [n] Tag und den Zeitraum bis zum 8.4. wird grade ein neuer Terminsplan geschrieben, der Ihnen demnächst zugehen wird.
Das waren also einige Änderungen im Beweisprogramm.
Wenn keine Wünsche mehr vorhanden sind?
Herr Rechtsanwalt.
RA Geu[len][o]:
Die ersten drei Zeugen, wann die gehört werden sollen?
Vors.:
Bippert, Müller und Donecker am 19. Februar - Bl. 4 d. Terminsverf. Also ursprünglich stand mal dort 4.2., dann wurds 11.2. und 19.2. - das bringt Sie vielleicht draus.
RA Geu[len][p]:
Ja, gut. Danke.
Vors.:
Also es ist hier auf S. 4 ein Mittwoch eingetragen ursprünglich; der ist inzwischen umgewandelt zum Donnerstag, 19.2., und an diesem Tag um 14.00 Uhr heißt es „Verlesungen“ und an dieser Stelle treten die Zeugen Bippert, Müller Donecker und außerdem, wie früher schon bekanntgegeben, der Sachverständige Stephan auf. Damit sind wir am Ende des heutigen Beweisprogramms. Wir fahren am kommenden Dienstag fort wie vorgesehen mit den Zeugen
Kühn, Engelmann, Ring, Knobel, Kirchgässner u. Prof. Dr. Schmidt
Grundlage:
Ordner 102 und 104.
Bis dahin unterbrechen wir die Sitzung.
Ende der Hauptverhandlung um 14.17 Uhr.
Ende von Band 376.
[1] Andreas Baader wurde am 70. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO bis zum Ende des Monats Februar von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 6268 f. des Protokolls der Hauptverhandlung), Gudrun Ensslin am 73. Verhandlungstag (S. 6659 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[2] Rechtsanwalt Dr. Heldmann war dem Angeklagten Baader als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das ist möglich in den Fällen der notwendigen Verteidigung, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Da die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dem öffentlichen Interesse dient, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 - Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242), gehen mit ihr besondere Pflichten einher. Darunter fällt auch die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 - Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.). Den Angeklagten waren neben ihren Vertrauensverteidiger/innen allerdings je zwei weitere Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens (gegen ihren Willen) beigeordnet worden, sodass die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlicher Abwesenheit der Vertrauensverteidigung stets fortgesetzt werden konnte. Die Angeklagten weigerten sich jedoch, mit den von ihnen sog. Zwangsverteidigern zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung).
[3] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).
[4] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).
[5] CID steht als Abkürzung für Criminal Investigation Division. Die Einheit untersteht organisatorisch dem United States Army Criminal Investigation Command - der us-amerikanischen Militärstrafverfolgungsbehörde (nähere Informationen finden sich auf https://www.cid.army.mil/index.html (zuletzt abgerufen am: 27.9.2021).
[6] Military Police.
[7] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).
[8] Die Bestellung von Pflichtverteidiger/innen erfolgt nur für die jeweils bestellte Person. Diese kann sich daher grundsätzlich weder durch unterbevollmächtigte, noch durch Rechtsanwält/innen derselben Sozietät vertreten lassen. Ausnahmsweise wird aber im Falle vorübergehender Verhinderung die Vertretung mit Zustimmung des/der Vorsitzenden für zulässig erachtet (KG, Beschl. v. 29.6.2005 - Az.: 5 Ws 164/05, NStZ-RR 2005, S. 327, 328).
[9] In der Inheidener Straße in Frankfurt a.M. befand sich eine Wohnung, die u.a. für die Herstellung von Sprengstoff verwendet wurde. Die Wohnung und die darin aufgefundenen Gegenstände waren insbesondere ab dem 91. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.
[10] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.
[11] Anlage 1 zum Protokoll vom 12.2.1976: Aussagegenehmigung für KHM Ludwig.
[12] Anlage 2 zum Protokoll vom 12.2.1976: Untervollmacht des Rechtsanwalts Schily für Rechtsanwalt Geulen.
[13] Die Tupamaros München (TM) waren eine militante Gruppe der linken Münchner Szene, die in der Form des auch von der RAF angestrebten Stadtguerilla-Konzepts zwischen 1969 und 1971 Anschläge in München verübten. Sie waren kurz nach den Tupamaros West-Berlin 1969 und wie diese in Anlehnung an die Tupamaros in Uruguay entstanden. Bekannte Mitglieder der TM waren Fritz Teufel, Brigitte Mohnhaupt, Irmgard Möller und Rolf Heißler (Sturm, in Weinhauer/Requate/Haupt[Hrsg.], Terrorismus in der Bundesrepublik, 2006, S. 99, 100 ff.).
[14] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor, wenn nicht ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO a.F.) vorlag. Nach § 61 StPO a.F. konnte das Gericht zudem in Ausnahmefällen von der Vereidigung absehen, darunter nach § 61 Nr. 3 StPO a.F., „wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beim[aß] und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten“ war.
[a] Maschinell eingefügt: dortige
[b] Maschinell durchgestrichen: vorlie
[c] Maschinell durchgestrichen: den
[d] Maschinell durchgestrichen: nicht
[e] Maschinell eingefügt: zwei
[f] Maschinell durchgestrichen: dabei
[g] Handschriftlich ergänzt: Inheidener
[h] Maschinell eingefügt: Herrn
[i] Maschinell durchgestrichen: anwesend
[j] Maschinell eingefügt: auch
[k] Maschinell durchgestrichen: Z.Mau.: Ja, die Unterschrift
[l] Handschriftlich durchgestrichen: unten
[m] Maschinell eingefügt: Bl. 7 a.E. -
[n] Maschinell durchgestrichen: Zeit
[o] Handschriftlich ersetzt: Ob. Durch Geu.
[p] Handschriftlich ersetzt: Ob. Durch Geu.