78. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 18. Februar 1976, 9.04 Uhr



[6986] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 18. Februar 1976, 9.04 Uhr.

(78. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag -mit Ausnahme von Oberstaatsanwalt Holland-.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS Janetzko, Just. Ass. z. A. Scholze.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend:

Rechtsanwälte Schlaegel, König, Linke, Grigat, Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz.

Als Zeugen sind anwesend:

Annedore Rieder, Alfons[a] Huber, jun., Alfons Huber, sen., Christa Graef.

Vors.:

Ich bitte Platz zu nehmen. Die Verteidigung ist gewährleistet, so daß wir die Sitzung fortsetzen können. Bevor ich die Zeugen aufrufe und belehre, einen Hinweis. Es befindet sich laut Anlageband zur Anklage, Seite 209, unter der Ziffer 29, bei den Orginalakten eine Lichtbildmappe mit Auswahlfotos. Sie stand im Tresorraum. Diese Lichtbildmappe mit Auswahlfotos haben wir aufgrund der gestrigen Anträge daraufhin angesehen und uns auch mit der Bundesanwaltschaft insoweit darüber unterhalten und dabei die Erkenntnis gewonnen, daß diese Lichtbildmappe wohl identisch ist mit dem Material, das den Zeugen vorgelegt worden ist unter der Bezeichnung BM-Mappe. Sie liegt hier zur Einsicht für alle Beteiligten. Wir werden diese Mappe nun im Falle Kühn mindestens einem der Zeugen, die Herr Rechtsanwalt Schwarz beantragt hat zu hören, vorlegen müssen mit der Bitte zu beantworten, ob es sich um die Mappe gehandelt hat und [6987] genauso auch bei dem Zeugen Kühn. Bei weiteren Zeugen wird man ja die Möglichkeit haben, die Frage direkt an diese Zeugen zu richten, wobei auch noch zu sagen ist, daß die Vernehmung des Zeugen Kühn, Herr Rechtsanwalt Schwarz in einen Zeitpunkt fallen wird, wo sich das Problem, das Sie gestern angeschnitten haben,[2] wohl von selbst löst.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 9.05 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Wir haben heute die Zeugen Huber sen. und jun., wie ich annehme und Frau Graef und Frau Rieder.

Herr Raspe, ich möchte jetzt zuerst mal die Zeugen belehren ...

Angekl. R[aspe]:

Nein, ich will einen Antrag stellen und zwar einen Ablehnungsantrag und mir ist nicht früh genug Bescheid gesagt worden, deswegen komme ich erst jetzt.

Vors.:

Dann sehe ich mich gehindert, Sie als Zeugen weiterhin jetzt zu belehren und Sie auch zu hören. Wir müssen jetzt zuerst, prozeßordnungsgemäß, den Ablehnungsantrag anhören.[3] Es kann sich dadurch Ihre Vernehmung verzögern. Ich bedaure das und bitte Sie in das Zeugenzimmer zurückzukehren. Sie werden dann so bald wie möglich unterrichtet, wie es weiter geht.

Die Zeugen Huber sen. u. jun., Rieder und Graef werden um 9.06 in [b] Abstand verwiesen.

Vors.:

Ja, Herr Raspe, bitte. Sie haben das Wort.

Angekl. R[aspe]:

Ja wir lehnen Prinzing ab, weil er gestern, nach einer als Antrag verkleideten Anweisung der Bundesanwaltschaft, gezielt verhindert hat ...

Vors.:

Der Antrag ist nicht recht verstanden worden, nochmals bitte.

Angekl. R[aspe]:

Wir lehnen Prinzing erstens ab, weil er gestern, nach einer als Antrag verkleideter Anweisung der Bundesanwaltschaft, gezielt verhindert hat, daß die Verteidiger und wir zu dieser Person Kühn und diesem Substrat psychologischer Kriegsführung reden, bzw. eine Erklärung abgeben können ...

[6988] Vors.:

Ja also, ich darf vielleicht Herr Raspe, Augenblick, Ihr Antrag ist schlecht verstanden worden. Soweit ich verstanden habe, Sie können mir die Richtigkeit bestätigen ...

Angekl. R[aspe]:

Na, ich wiederhole ihn noch einmal.

Vors.:

... lehnen Sie mich ab 1. weil ich eine als Antrag verkleidete Anweisung der Bundesanwaltschaft, so lautete das doch ...

Angekl. R[aspe]:

Ja, gezielt verhindert haben.

Vors.:

Ja, gezielt mit dem, gezielt verhindert habe, daß man sich gem. § 257[ StPO][4] zu einer Aussage äußert. Das ist wohl der Sinn der Sache.

Angekl. R[aspe]:

Und zwar, daß Sie verhindert haben, daß wir zu dieser Person, also diesem Zeugen Kühn reden, bzw. eine Erklärung abgeben können, zu dem was er gesagt hat, nämlich das was hier zu seiner Aussage dargestellt worden ist und er dargestellt hat und[c] das ein Substrat psychologischer Kriegsführung ist, die vom Gericht und von[d] der Bundesanwaltschaft aufgegriffen, aufbereitet und in die Medien zurückgeschleust wird. Wir lehnen 2. ab und ich lehne ihn 2. ab, wegen der Begründung gestern, mit[e] der er[f] einen Antrag abgelehnt hat, Andreas hier rüberholen zu lassen. Dazu war die Formulierung „das hätte er sich selbst zuzuschreiben“ und worin in dieser Formulierung, daß hier ... hämische und zwanghafte Befriedigung darüber breitgetreten worden, daß er[g] Andreas neulich ausgeschlossen hat. Nach der Vernehmung dieses Zeugen Kühn, ist es auch ganz deutlich geworden, daß der Ausschluß neulich sich gezielt darauf bezogen hat, auf diesen Zeugen und diese Aussage. Und in diesem Satz „das hätte er sich selbst zuzuschreiben“, indem also hier diese Gegenüberstellung verhindert worden ist, ist auch offensichtlich die Genugtuung des Richters und des Senats, mit diesem Ausschluß jetzt noch zu verhindern und jetzt noch verhindern zu können, daß Andreas an diesem Zeugen Kühn zeigt, welcher Matsch hier als Zeugenaussage[h], wie das genannt wird, verwertet wird. Das Arrangement läuft jetzt wirklich zum x-ten Mal und immer nach [i] der gleichen Regie und nach[j] dem gleichen Muster. Man kann das noch einmal kurz zusammenfassen. Prinzing oder das Gericht oder beide provozieren den Ausschluß von Andreas. [6989] Anschließend wird dieser Ausschluß sofort beschlossen auf Wink[k] der Bundesanwaltschaft und dann werden hier getürkte Zeugen rangekarrt, die entweder vorgestanzte Polizeiprotokolle ausstoßen oder, und zu dieser Sorte gehört Kühn, die den Matsch der psychologischen Kriegsführung hier voll reproduzieren. Konkret sind das dann Zeugen etwa der Art, die irgendwann 72 jemand erkannt haben wollen und natürlich haben sie dann Andreas erkannt.

Rechtsanwalt Schily erscheint um 9.10 Uhr im Sitzungssaal.

Angekl. R[aspe]:

So ist auch klar, daß Prinzing diese Sorte Zeugen besonders schützen muß und deswegen eben die Ausschlüsse von Andreas und deswegen jetzt auch die Diskriminierung, die Verfolgung, die Kriminalisierung, bzw. Ausschluß des immerhin fünften Pflichtverteidigers,[5] diesmal direkt von der Bundesanwaltschaft angedreht und nach Vorarbeit und begleitender Deformierung durch Prinzing selbst. Die Verteidigung und daß Andreas hier sein kann, stört Prinzing und das Gericht und die Bundesanwaltschaft in ihrem Job mit diesem Zeugen. Denn es geht nicht nur darum, was hier abläuft, diese Überführungsposse kennt inzwischen jeder der hier sitzt oder der mal hier war. Es geht vielmehr darum, den institutionellen Konsens über die Erzeugung, die Durchführung und die propagandistische Verwertung dieser Überführungsposse ständig zu garantieren. Und das ist die Funktion Prinzings hier und so grotesk dieser Begriff ist, es zeigt eben die ständige Befangenheit. Denn dieser Konsens, den er da zu garantieren hat, ist durch die Bundesanwaltschaft vorgeschrieben. Das sagt, wie wir gehört haben, Buback[6] vorgestern, wenn er in der Lüge nicht der Vater der Prozesse in Hamburg[7] und Kaiserslautern[8] zu sein, jedenfalls mal die Wahrheit sagt, daß[l] er nämlich der Vater dieses Verfahrens hier ist und dem hat sich das Gericht samt seinem Vorsitzenden Richter zu beugen und das tut es auch, seit es zuständig ist. Man sollte vielleicht genauer sein und sagen, daß Buback und sein Apparat nicht [6990] der Vater, sondern der fruchtbare Schoß sind, aus dem dieses Verfahren hier kriecht. Aber angesichts dessen, daß der prozeßuale Aberwitz mit diesem Gericht jetzt völlig durchgeht, also wie sich an dem Zeugen Kühn gestern gezeigt hat, und angesichts dessen, was danach an Aussagen noch zu erwarten ist, also etwa nach der Art, wo immer vor Juni 1972 ein Auto gestohlen wurde, wurde Andreas gesehen usw. Angesichts dessen, nochmal kurz zur Struktur und zur Linie entlang der diese Farce oder Groteske von Beweiserhebung abgewickelt wird, etwas zu sagen. Man kann das auch zusammenfassend und antizipierend, die Befangenheits- oder Voreingenommenheitslinie des Gerichts nennen. Es ist die Aufgabe dieser getürkten Zeugen, egal wie, absurdes Material zu produzieren, daß dieser Senat dann als Beweismaterial verpackt und etikettiert, aufschlürft und dann seinen auch längst aus persönlichem Haß auf Andreas gespeisten Verurteilungszwang zu realisieren. Das ist identisch mit der vom Staatsschutz vorgeschriebenen Aufgabe, auf allen Ebenen dieser Veranstaltung in der Gegenpropaganda das Vernichtungsziel abzusichern und zu legitimieren. Und das ist auch logisch, daß sich das Gericht so verhält, wie Buback, wie wir gehört haben, vorgestern öffentlich ausgegeben hat, daß nämlich der Staatsschutz davon lebt, von Leuten wahrgenommen zu werden, die sich für ihn engagieren. „Leute, die sich dafür engagieren“, sagt Buback „wie Herold[9] und ich“ und man sollte ergänzen „Prinzing“, wenn er nicht gerade, um mal eine Formulierung Wunders zu benutzen, sich als Arschloch sperrt, „finden in der Praxis immer einen Weg“, soweit Buback.[10] Was er natürlich nicht sagt, ist, daß es natürlich eine Machtfrage ist, ob sich ein Staatsschutzrichter solche Possen leisten kann, wie Prinzing in der Beweisaufnahme ununterbrochen. Die Sache hat System, weil es hier darum geht eine vollständig irrationale Ideologie, die Klischees der psychologischen Kriegsführung von der Gruppe durch die manipulative Anhäufung des Scheins von kriminalistischer Faktizität über die Medien plausibel zu machen. So trat am 3. Februar hier ein Bulle auf und erzählte von einer Sekretärin und ihrer Tochter ...

Vors.:

Herr Raspe, ich muß Sie darauf hinweisen. Sie haben erklärt, [6991] ich reiße hier Possen, jetzt bezeichnen Sie einen Zeugen als Bulle. Das Gericht kann das nicht hinnehmen. Ich möchte Sie also bitten, mäßigen Sie sich. Verwenden Sie Ausdrücke, die man nicht beanstanden muß bei Ihrem Vortrag.

Angekl. R[aspe]:

Ja, wenn Sie das beanstanden, dann müssen Sie[m] einfach mal sich selbst fragen, was hier abläuft.

Vors.:

Ich habe es Ihnen gesagt. Bitte, fahren Sie fort.

Angekl. R[aspe]:

Da trat am 3. Februar hier ein Vernehmer auf. Erzählte von einer Sekretärin und ihrer Tochter, die unter ebenso obskuren Umständen wie Kühn, eine ihr von der Sicherungsgruppe[11] eingetrichterte Version hier als Aussage reproduziert haben, in der sie also irgendwie unter irgendwelchen merkwürdigen Umständen jemanden wiedererkannt haben wollen und natürlich haben Sie dann Andreas wiedererkannt. Zu Kühn ist noch zu sagen, daß er hier als Verwaltungsangestellter bezeichnet worden ist und die Art seiner Aussage, die natürlich nicht hinterfragt worden ist an diesem Punkt, zeigt sehr genau, daß es sich bei ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit um jemanden handelt, der hier reingeschoben worden ist vom CIA[n]. Das ergibt sich übrigens auch deswegen, weil es, weil die Behauptung vollkommen abwegig ist, die er aufgestellt hat. Es ist dazu zu sagen, daß Andreas nie in Heidelberg war und daß das auch nachgewiesen werden kann. Um das zu verhindern, ist eben auch der Ausschluß gelaufen, neulich, das war gezielt und um das zu verhindern, ist dann gestern auch dieser Antrag abgelehnt worden auf Gegenüberstellung. Und darin also die Befangenheit von Prinzing.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen zu dem Antrag? Herr Rechtsanwalt Schlaegel.

RA Schl[aegel]:

Ich möchte den Antrag meines Mandanten um das Mittel der Glaubhaftmachung[12] erweitern und ergänzen, nämlich ich beziehe mich auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters und das Protokoll dieser Hauptverhandlung.

Vors.:

Danke. Dann bitte ich die Bundesanwaltschaft.

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. W[under]:

Der eben gestellte Antrag ist unbegründet in beiden Punkten. Er ist auch unzulässig sowohl nach § 26a Abs. 1 Ziff 1., als auch nach Ziffer 3 StPO.[13]

[6992] Zum 1. Punkt. Die Vernehmung des Zeugen Kühn ist, wie gestern lange debattiert wurde, nur unterbrochen worden, nicht etwa, wie es bei dem Zeugen Hoff der Fall war, zum Teil abgeschlossen worden. Die Entscheidung, Erklärungen nach [§ ]257 StPO nicht zuzulassen, ist daher zu Recht ergangen.[14] Es hätte gestern insoweit ein Senatsbeschluß herbeigeführt werden können. Dies ist nicht geschehen. Der Antrag ist verspätet,[15] er hätte gestern sogleich vorgebracht werden müssen.

Zum 2. Punkt. Der Ausschluß des Angeklagten Baader, die Nichtzulassung der Gegenüberstellung ist vom Senat beschlossen worden, so daß die Ablehnung des Vorsitzenden deshalb ohnedies unverständlich erscheint. Der Antrag ist insoweit auch verspätet, er hätte angesichts wiederholter Pausen gestern ohne weiteres gestellt werden können und gestellt werden müssen. Danke.

Vors.:

Bitte, Herr Raspe. Aber wie gesagt, eine Erwiderung muß sich im Rahmen dessen halten, was gesagt worden ist.

Angekl. R[aspe]:

Das stimmt nicht, weil sich der gezielte Ausschluß natürlich erst nach der Zeugenaussage von Kühn, gestern, voll herausgestellt hat. Das ist dazu zu sagen. Insofern ist das überhaupt nicht verspätet. Und zweitens ist zu sagen zu der Behauptung, das hätte gestern abend schon gemacht werden können, daß es überhaupt nicht mehr möglich war, weil das Gericht weggerannt ist.

Vors.:

Ich bitte in einer viertel Stunde wieder anwesend zu sein. Dann wird bekannt gegeben, wie es weiter geht. Publikum ist vorsorglich zugelassen.

Pause von 9.21 Uhr bis 9.41 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung:

Der Angeklagte Raspe ist nicht mehr anwesend[o].

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Der Senat hat folgenden Beschluß gefaßt:

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing wird einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe:

Soweit die Ablehnung darauf gestützt wird, die Angeklagten [6993] seien gehindert worden, sich zur Aussage des Zeugen Kühn zu äußern, so ist auf § 257 StPO hinzuweisen, der eine Äußerung erst nach abgeschlossener Vernehmung zuläßt. Die Vernehmung des Zeugen Kühn ist nicht abgeschlossen. Soweit der Senat den Angeklagten Baader zur Vernehmung des Zeugen Kühn nicht zugelassen hat, hat er das in dem ergangenen Beschluß begründet und dabei insbesondere darauf abgehoben, daß wegen der Veränderungen im Aussehen des Angeklagten Baader eine Gegenüberstellung im jetzigen Zeitpunkt durch die Aufklärungspflicht[16] nicht geboten sei. Die aus diesen Vorgängen gezogenen Schlußfolgerungen des Angeklagten Raspe sind so abwegig, daß für jeden vernünftigen Prozeßbetrachter auch aus der Sicht eines Angeklagten die Prozeßverschleppungsabsicht offen liegt.

Der Angeklagte Raspe erscheint [p] wieder um 9.43 Uhr im Sitzungssaal.

Oberstaatsanwalt Holland erscheint um 9.43 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Wir können damit zur Vernehmung des Zeugen Huber kommen. Ach, alle Zeugen müssen ja noch belehrt werden, Verzeihung. Ich bitte alle Zeugen nochmals in den Saal.

Der Angeklagte Raspe verläßt um 9.44 Uhr den Sitzungssaal.

Die Zeugen erscheinen um 9.44 Uhr wieder im[q] Sitzungssaal.

Die Zeugen Annedore Rieder, Huber sen. und jun., Christa Graef werden gem. § 57 StPO[17] belehrt.

Die Zeugen sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[18]

Die Zeugen Huber sen., Rieder und Graef werden um 9.45 Uhr in den Abstand verwiesen.

[6994] Vors.:

Zunächst bitte ich Sie um die Angabe Ihrer Personalien.

Zeuge Alfons Huber, jun.

Alfons Huber, geb. am [Tag].[Monat].1953

in Heidelberg, Kfz-Schlosser,

wohnh. Heidelberg, [Anschrift],

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Sind Sie auch schon im Jahre 1972 ... Es ist mir gerade mitgeteilt worden, daß Sie offenbar bei der Frage, ob Sie wüßten wer hier angeklagt ist, sich nicht eindeutig geäußert hätten. Wissen Sie, wer hier angeklagt ist?

Zeuge Hub[er] jun.:

Nein.

Vors.:

Es handelt sich um die Angeklagten Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe und Gudrun Ensslin. Sind Sie mit einem dieser Angeklagten, die ich Ihnen namentlich benannt habe, verwandt oder verschwägert?

Zeuge Hub[er] jun.:

Nein.

Vors.:

Nicht. Dankeschön.

Waren Sie schon im Jahre 1972 in Ihrem jetzigen Beruf tätig?

Zeuge Hub[er] jun.:

Jawohl.

Vors.:

Ist es richtig, wenn wir davon ausgehen, daß Sie im elterlichen Betrieb arbeiten?

Zeuge Hub[er] jun.:

Ja.

Vors.:

Können Sie sich erinnern, ob Sie im Jahre 1972 und zwar im Monat, das müßte so im ersten Drittel gewesen sein oder ersten Viertel, einen Auftrag bekommen haben in dem Zusammenhang Sie irgend etwas Auffälliges beobachtet haben?

Zeuge Hub[er] jun.:

Nein, kann ich mich nicht erinnern.

Vors.:

Können Sie sich nicht daran erinnern? Es soll damals ein Pkw, was ansich ein normaler Vorgang in Ihrem Betrieb ist, zur Reparatur gebracht worden sein.

Zeuge Hub[er] jun.:

Das weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Das war unauffällig, aber als sich die Insassen entfernt haben, soll etwas passiert sein, was auffälliger gewesen [6995] wäre.

Zeuge Hub[er] jun.:

Das weiß ich auch nicht.

Vors.:

Wenn ich Ihnen das Stichwort Schußwaffe dazu angebe.

Zeuge Hub[er] jun.:

Ich weiß gar nichts.

Vors.:

Wissen Sie gar nichts davon. Haben Sie einmal einen Auftrag bekommen, bei dem sich die Insassen nachher entfernt haben und Sie beobachtet haben, daß unter dem Gepäck, das aus dem Wagen dann herausgenommen wurde, auch eine Schußwaffe hatten?

Zeuge Hub[er] jun.:

Nein, weiß ich nicht.

Vors.:

Es ist so, ich muß Ihnen dann das vorhalten, daß Ihr Herr Vater entsprechende Angaben gemacht hat. Sie sind ja bisher noch nicht gehört worden.

Zeuge Hub[er] jun.:

Nein.

Vors.:

Aber Ihr Vater hat das angegeben, Sie hätten ihn mal auf ein Auto deswegen hingewiesen, weil Sie solche Auffälligkeiten bemerkt hätten.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, wenn in der Form Vorhalte gemacht werden, dann würde ich vorschlagen, daß doch dann erst der Vater gehört wird als Zeuge, ehe Sie jetzt irgend etwas aus der polizeilichen Vernehmung vorhalten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich halte also vor, um das noch zu ergänzen, der Korrektheit halber, aus Ordner 105 Blatt 74, aber ich glaube, daß die Form des Vorhalts an den Zeugen unverfänglich ist und daß sie auch nicht durch prozeßökonomische Gesichtspunkte sich verbietet. Also ich möchte schon in dieser Form weiter den Herrn Zeugen befragen, insbesondere wird es sich ja rasch klären, ob er überhaupt was zu sagen hat. Dankeschön.

Herr Huber, ich habe es Ihnen jetzt gesagt. Sie sollen Ihren Vater mal auf solche Auffälligkeiten hingewiesen haben. Ist Ihnen das geläufig.

Zeuge Hub[er] jun.:

Das weiß ich nicht mehr. Ich weiß gar nichts mehr. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

Vors.:

Ihr Vater hat einen Satz dazu gesagt, den will ich Ihnen vorhalten, das ist die letzte Möglichkeit Ihre Erinnerung wachzurufen. Von meinem Sohn - es ist also dieselbe Belegstelle - habe ich weiter erfahren, daß der Mann beim Verlassen des Fahrzeugs eine Pistole aus dem Fahrzeug genommen hat.

[6996] Zeuge Hub[er] jun.:

Das weiß ich bestimmt nicht mehr.

Vors.:

Keine Erinnerung mehr an einen solchen Vorgang.

Zeuge Hub[er] jun.:

Nein, daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

Vors.:

Und Ihr Vater knüpfte daran noch die Bemerkung, Sie seien durch diesen Vorgang auf die Insassen aufmerksam geworden und hätten von sich aus dann das Fahrzeug untersucht.

Zeuge Hub[er] jun.:

Da weiß ich gar nichts mehr.

Vors.:

Sie hätten dabei sogar auch noch einen Gegenstand gefunden.

Zeuge Hub[er ]jun.:

Ich kann mich bestimmt nicht mehr erinnern.

Vors.:

Herr Huber, wir werden jetzt mal sehen, ob noch weitere Fragen an Sie sind. Aber vielleicht überlegen Sie sich die ganze Geschichte nochmals, ob es Ihnen einfällt. Ich meine, es ist passiert im Jahre 1972, so lange ist es nicht her.

RA Schi[ly]:

Was heißt, „es ist passiert“? Was heißt der Vorhalt, es ist passiert. Was ist passiert?

Vors.:

Die Behauptung des Vaters, daß so etwas passiert sei.

RA Schi[ly]:

Aber die Formulierung, es ist passiert im Jahre 1972 ...

Vors.:

Gut, Herr Rechtsanwalt, Herr Rechtsanwalt ...

RA Schi[ly]:

Nein, Moment.

Namens und in Vollmacht von Frau Gudrun Ensslin lehne ich den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Vors.:

Darf ich den Zeugen dazwischen rein entlassen?

RA Schi[ly]:

Nein.

Vors.:

Aus dem Saal?

RA Schi[ly]:

Ja bitte, ja. Ich bitte darum.

Vors.:

Herr Huber, ich darf Sie bitten, daß Sie jetzt wieder im Zeugenzimmer Platz nehmen, bis dieser prozeßuale Vorgang geklärt ist. Sie werden dann erfahren, ob es weitergeht und wie es weitergeht auf jeden Fall.

Der Zeuge Huber jun. verläßt um 9.52 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Namens und in Vollmacht von Frau Gudrun Ensslin lehne ich den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [6997] Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung dieses Ablehnungsgesuchs trage ich Namens von Frau Ensslin folgendes vor:

Bei der Befragung des Zeugen Huber jun. erklärte der Vorsitzende Richter, Dr. Prinzing, ... Ja, ich werde mich zur Glaubhaftmachung auf die dienstliche Erklärung beziehen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Sie haben das gehört, daß ich mich gerade mit dem Gedanken befaßt habe, richtig.

RA Schi[ly]:

Ja, ja. Bei der Befragung des Zeugen Huber jun. erklärte der abgelehnte Richter wörtlich: „Es ist im Jahre 1972 passiert.“ Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich auf eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters. Diese Äußerung des abgelehnten Richters schloß sich an an eine Befragung und einen Vorhalt zu dem Thema, ob der Zeuge im Jahre 1972 beobachtet habe, daß ein Mann, der ein Fahrzeug in der Werkstatt des Vaters des Zeugen abgeliefert hatte, eine Pistole aus diesem Fahrzeug genommen habe und ob der Zeuge noch etwas anderes in dem Fahrzeug gefunden habe. Zur Glaubhaftmachung wiederum dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters.

Durch die Formulierung „es ist im Jahre 1972 passiert“, hat der abgelehnte Richter wiederum eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses vorgenommen und zu erkennen gegeben, daß sich bereits in seinem Bewußtsein eine feste Vorstellung von dem Tatsachenablauf gebildet hat, die er nur noch quasi in Form einer Bestätigung von dem Zeugen herausfragen will. Zur Glaubhaftmachung dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters. Zumindestens muß bei der Angeklagten der Eindruck entstehen, daß der abgelehnte Richter in dieser Form bereits festgelegt ist. Das begründet die Besorgnis der Befangenheit. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft, wenn keine sonstige Wortmeldung dazu erfolgt. Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. W[under]:

Ich halte den Antrag für unbegründet. Der Vorfall hat sich so zugetragen, wie wir es alle miterlebt haben. Ich bin der Meinung, daß es sich nicht einmal um ein Versprechen [6998] handelt, äußerstenfalls könnte man das annehmen. Gemeint war, für alle Prozeßbeteiligten, und ich meine auch, daß es für alle Prozeßbeteiligten klar war, daß sich das Ereignen auf die durch die Akten bekannte und durch Vorhalt bekanntgemachte Schilderung des Vaters des Zeugen bezogen hat. Eine Parteilichkeit, eine Befangenheit, ein Festgelegtsein, wie Herr Rechtsanwalt Schily ausgeführt hat, kann meiner Meinung nach ein vernünftiger Angeklagter daraus nicht herleiten.

RA Schi[ly]:

Ich möchte erwidern.

Vors.:

Bitteschön.

RA Schi[ly]:

Der Ausdruck „es ist passiert im Jahre 1972“, deutet ganz eindeutig auf ein Geschehen im Jahre 1972 hin und hat nun wirklich nichts, also da kann man nun die Sprache sehr lange bemühen. Der hat aber nun wirklich nichts, Herr Dr. Wunder, ich mein den Rettungsversuch hat der abgelehnte Richter ja nun selbst unternommen. Aber der hat ja nun wirklich nichts mit einer Äußerung zu tun. Daß nicht in der Form vorgehalten wird, daß der Vater ... und insoweit ist auch der abgelehnte Richter der deutschen Sprache mächtig. Er hat hier nämlich auch Äußerungen vorgehalten. Aber er sagt doch nicht, es ist passiert im Jahre 1972, sagt man doch nicht zu einer Äußerung. Eine Äußerung passiert auch nicht, sondern eine Äußerung wird abgegeben. Also ich meine, da muß man schon ein bißchen auch dann den sprachlichen Ausdruck, und da kommt es ja eben dann doch darauf an, was der Angeklagte, was vom subjektiven Standpunkt des Angeklagten für ein Eindruck entstehen muß. Wenn ein Richter erklärt bei der Befragung, es ist passiert, gerade bei einem Punkt, auf den es möglicherweise sehr ankommt, eben diese Frage des Vorfindens einer Schußwaffe und Vorfinden eines anderen Gegenstandes in diesem Auto, dann glaube ich, kann man bei der größten Anstrengung nun nicht mehr behaupten, daß da nicht bei dem Angeklagten ein Eindruck der Festgelegtheit entstehen muß. Das möchte ich darauf erwidern.

Vors.:

Ich bitte, in einer viertel Stunde wieder anwesend zu sein. Dann wird bekannt gegeben, wie es weitergeht, Publikum vorsorglich zugelassen.

Pause von 9.57 bis 10.12 Uhr

Ende von Band 383

[6999] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.12 Uhr.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Der Senat hat folgenden Beschluß gefasst:

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing wird einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe: Der Ablehnungsantrag dient offensichtlich nur der Verschleppung. Denn der beanstandete Satz: „Es ist passiert im Jahre 72“, fiel im Anschluß an einen Vorhalt aus der in den Akten befindlichen polizeilichen Vernehmung des Zeugen Huber sen. und läßt für jeden Einsichtigen schlechterdings keine andere Deutung zu, als daß es sich auch insoweit um einen Vorhalt aus der Vernehmung handelt, nämlich um den Hinweis auf den vom Zeugen Huber sen. dort geschilderten Vorgang. Die im Ablehnungsantrag daran geknüpfte Schlußfolgerung, der abgelehnte Richter habe sich mit einer in einem bestimmten Zusammenhang gebrauchten Formulierung bereits festgelegt, ist für einen Angeklagten ebenso wie für einen Verteidiger bei vernünftiger Betrachtung abwegig. -

Ich bitte jetzt den Zeugen Huber sen., wir unterbrechen zunächst die Vernehmung des Zeugen Huber jun., um zuerst den Vater zu hören.

Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Ze[is]:

Unseres Wissens ist doch Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann Pflichtverteidiger[19] des Angeklagten Baader ...

Vors.:

Ja ...

OStA Ze[is]:

Darf ich fragen ...

Vors.:

Sie dürfen gerne fragen, das Gericht hat auch das bemerkt und zur Kenntnis genommen. Es wäre noch darauf hingewiesen worden. Wir wollen aber heute, nachdem wir ein größeres Zeugenprogramm haben, möglichst wenig vorher noch mit solchen Dingen belasten. Aber ich kann also feststellen, daß bis jetzt keine Entschuldigung eingegangen ist von Herrn Dr. Heldmann.[20]

Der Zeuge Huber sen. erscheint um 10.15 Uhr im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

... fragen, warum jetzt die Vernehmung des Zeugen Huber jun. abgebrochen worden ist?

Vors.:

Das ist eine Maßnahme der Verhandlungsleitung,[21] Herr Rechtsanwalt, [7000] und es ist so, daß die Vernehmung des Zeugen Huber jun. in der Tat jetzt Anlaß gegeben hat, zunächst den Vater über den Vorgang zu befragen.

RA Schi[ly]:

Das ist eigentümlich. Erst, wie ich angeregt[r] habe...

Vors.:

Ich habe Ihnen jetzt die Erklärung abgegeben. Wollen Sie das beanstanden, dann tun Sie das.

RA Schi[ly]:

Ja, ich beanstande[22] das. Das zunächst auf meine Anregung, Vorhalt aus der polizeilichen Vernehmung zu unterlassen, daß Sie dieser Anregung nicht nachgegangen sind, jetzt aber unterbrechen, und ich möchte Sie jetzt bitten, mir zu erläutern, aus welchen Gründen diese unterschiedliche Verfahrensweise zu erklären ist.

Vors.:

Zunächst wäre zu klären, was wollen Sie. Sie haben beanstandet. Wollen Sie jetzt, daß der Zeuge Huber jun. zuerst weiter vernommen wird?

RA Schi[ly]:

Ja, jetzt, nachdem Sie schon einen Vorhalt aus der polizeilichen Aussage gemacht haben, beantrage ich,

daß zunächst die Vernehmung des Zeugen Huber jun. abgeschlossen wird.

Vors.:

Wenn Sie Vorhalte direkt an das, was der Zeuge Huber jun. gesagt[s] hat, jetzt anknüpfen wollen, dann wollen wir den Zeugen wieder bitten.

RA Schi[ly]:

Nein, ich beantrage, die Vernehmung abzuschließen.

Vors.:

Das wird sich ja erst zeigen können, ob wir abschließen können, aufgrund der weiteren Entwicklung der Aussage. Das ist von vornerein nicht zu bestimmen.

RA Schi[ly]:

Na gut, dann ... werden sehen, bitte, dann bitte ich, Herrn Huber jun., bei dessen Befragung wir waren, jetzt fortzufahren.

Vors.:

Das ist dem Gericht völlig gleichgültig. Bitte jetzt den Zeugen ... Herr Huber, es ist also heute ein bißchen kompliziert. Lassen Sie sich bitte dadurch in keiner Weise in der Stimmung trüben. Ich bitte Sie, daß Sie jetzt draußen wieder warten, bis Ihr Sohn vernommen ist.

[7001] RA Schi[ly]:

Was hat, Herr Vorsitzender, was ist denn mit der Stimmung des Zeugen, was hat denn das mit dem Prozeß zu tun?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ein Zeuge, der hier mehrfach, ich glaube, jetzt zum dritten mal, raus und rein kommen muß, könnte dadurch verbittert werden und das ist das, was ich besorgte[t] ...

Der Zeuge Huber sen. verläßt um 10.17 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Ach, verbittert könnte der werden und die Stimmung muß ... also des Zeugen muß glänzend sein oder wie.

Vors.:

Bitte legen Sie doch an so eine Bemerkung nicht diesen Maßstab an, den Sie jetzt offenbar ...

RA Schi[ly]:

Es wäre besser, Sie würden solche Bemerkungen unterlassen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich bin der Meinung, Herr Rechtsanwalt, und ich werde das auch in Zukunft tun, daß wir Zeugen vor Gericht höflich behandeln. Dazu gehören auch unter Umständen solche Bemerkungen, die eine Verbitterung verhindern sollen.

RA Schi[ly]:

Aber nicht das Stimmungsbild des Zeugen, Sie können höflich behandeln, ohne auf die Stimmung Rücksicht zu nehmen.

Der Zeuge Huber jun. erscheint wieder[u] um 10.17 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Huber, Sie haben erklärt, Sie seien nicht im Stande, sich an irgendetwas zu erinnern, was Ihnen nun im Zusammenhang mit dem Vorhalt bekannt gegeben worden ist. Ist das jetzt, nachdem eine gewisse Pause eingetreten ist, immer noch so? Ihr Erinnerungsbild ist also völlig verschwunden?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ich kann mich nicht erinnern daran.

Vors.:

An gar nichts.

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein. Ich komme mit so vielen Leuten zusammen. Das weiß ich nicht.

Vors.:

Ja, es geht also hier nicht um die Frage der Personen oder auch des PKW-Types, sondern um diesen besonderen Vorfall, [7002] der Ihnen ja im Wege des Vorhalts nun bekannt gegeben worden ist, daß sowas passiert sein soll.

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein, ich kann mich wirklich nicht erinnern.

Vors.:

Nein. Sind weitere Fragen? Die Herren der Bundesanwaltschaft, bitte. Halt, Herr Berichterstatter hat auch noch Fragen.

Richter Mai[er]:

Herr Huber, kommt es häufig vor, daß die Polizei in Ihrer Werkstatt erscheint?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Ist das was Alltägliches?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Die kommen abundzu und ... aber das ist selten.

Richter Mai[er]:

Sind im Jahre 1972, April, Mai, Juni eventuell öffers Polizeibeamte in Ihrer Werkstatt erschienen?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Das ist schon so lange her, das kann ich nicht sagen.

Richter Mai[er]:

Sie sagen doch gerade, das sei nichts Alltägliches, daß die Polizei in Ihrer Werkstatt erscheint. Wäre es Ihnen aufgefallen, wenn im Jahre 1972 innerhalb weniger Wochen öfters die Polizei in der Werkstatt erscheint?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ich kann mich nicht mehr erinnern daran.

Richter Mai[er]:

Wäre Ihnen das aufgefallen?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Weiß ich nicht.

[v] Richter Mai[er]:

Herr Huber, Sie sind hier Zeuge. Sie sind belehrt worden, daß Sie die Wahrheit zu sagen haben ...

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ja.

Richter Mai[er]:

Also, wäre Ihnen das aufgefallen?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Aber ich bin ...

Richter Mai[er]:

Bitte?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein, ich bin noch nie vernommen worden.[w]

Richter Mai[er]:

Das wäre Ihnen nicht aufgefallen?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Warum nicht?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Zu uns kommen so viele Leute und dann ...

Richter Mai[er]:

Es geht nicht um so viel Leute. Das ist klar, daß zu Ihnen oft Kunden kommen, sondern es geht darum, ob öfters die Polizei in einem gewissen Zeitraum erschienen ist, nicht irgendwelche Leute.

[7003] Zeuge Hu[ber] jun.:

Öfters nicht, aber die kommen ab und zu mal, ja. Wenn sie was am Auto haben oder so.

Richter Mai[er]:

Bitte?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Die kommen ab und zu mal, wenn sie was am Auto haben.

Richter Mai[er]:

Ich frage jetzt nicht nach Polizeibeamten, die etwas an ihrem Auto haben und als Privatkunden kommen, sondern die in Ihrer dienstlichen Eigenschaft kommen und zwar verhältnismäßig häufig innerhalb weniger Wochen.

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Das fällt Ihnen nicht auf, sowas?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein, nein.

Richter Mai[er]:

Warum nicht?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Warum sollen Sie nicht kommen.

Richter Mai[er]:

Ist das nichts besonderes, wenn die Polizei öfters kommt in die Werkstatt?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Richter Mai[er]:

So. Ist Ihnen auch nicht in Erinnerung, daß möglicherweise im Jahre 1972 einmal ein Kraftfahrzeug herausgegeben wurde an den Abholer, erst nachdem die Polizei die Personalien dieses Abholers überprüft hatte?

Zeuge Hu[ber] jun.:

[x] Nein, da kann ich mich bestimmt nicht.

Richter Mai[er]:

Daß man möglicherweise diesen Wagen zunächst nicht herausgegeben hat und gewartet hat, bis die Polizei kam?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein, da war ich nicht da.

Richter Mai[er]:

Bitte?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Da weiß ich nichts.

Richter Mai[er]:

Gerade sagten Sie, da waren Sie nicht da, woher wissen Sie denn, daß Sie nicht da waren?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Da kann ich nicht da gewesen sein.

Richter Mai[er]:

Bitte?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Da kann ich nicht da gewesen sein, aber wo ich da war, war so was nicht.

Richter Mai[er]:

Sie haben heute im Zeugenzimmer zwei junge Frauen gesehen. Haben Sie die heute zum ersten Mal gesehen?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein, die eine Frau habe ich schon gesehen.

Richter Mai[er]:

Welche?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Die kleinere, da.

[7004] Der Angekl. Raspe erscheint um 10.22 Uhr wieder[y] im Sitzungssaal.

Richter Mai[er]:

Die kleinere haben Sie schon mal gesehen?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ja ja.

Richter Mai[er]:

Wann?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Wann das war, das ...

Richter Mai[er]:

In diesem Jahr, im letzten Jahr.

Zeuge Hu[ber] Jun.:

Das kann ich Ihnen nicht ...

Richter Mai[er]:

Herr Huber, strengen Sie bitte ein bißchen Ihr Gedächtnis an, Sie sind hier nicht zum Spaß da.

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ja, ich weiß.

Richter Mai[er]:

Sie werden doch in etwa sagen können, ob Sie in diesem Jahr diese junge Frau gesehen haben oder ob das eventuell schon mehrere Jahre zurückliegt.

Zeuge Hu[ber] jun.:

Das kann schon mehrere Jahre zurückliegen.

Richter Mai[er]:

Kann schon mehrere Jahre sein. Haben Sie sie einmal gesehen oder mehrfach?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ich hab sie mehrere Male[z] gesehen.

Richter Mai[er]:

Mehrfach gesehen.

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ja.

Richter Mai[er]:

Und wenn Sie ... sich zurecht wieder daran erinnern wollen, eben wann diese junge Frau, ist im Zusammenhang mit dieser jungen Frau, kommt Ihnen da möglicherweise etwas in Erinnerung, irgendein bestimmter Vorgang?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Auch nicht?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Sagt Ihnen gar nichts?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Dankeschön.

Zeuge Hu[ber] jun.:

Bitte.

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft, Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Huber, hab ich das richtig vorhin ausgerechnet, Sie sind jetzt dreiundzwanzig Jahre alt?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Dreiundzwanzig.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Dreiundzwanzig?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ja.

[7005] Reg. Dir. Wi[dera]:

Was haben Sie denn für eine Schulbildung?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Bitte?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Was Sie für einen Schulbildung haben.

Zeuge Hu[ber] jun.:

Volksschule.

RA Schi[ly]:

... die Frage ist unzulässig.

Vors.:

Die Frage ist zulässig. Sie berührt die Frage der Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Sie haben ...

RA Schi[ly]:

Die Schulbildung des Zeugen ...

Vors.:

Es wird seine Aussagetüchtigkeit, seine Zeugentüchtigkeit damit offenbar ...

RA Schi[ly]:

Richten Sie sich nach der Schulbildung? Herr Vorsitzender, richtet sich die, ich beanstande das.

Vors.:

Wollen Sie mich jetzt fragen oder wie?

RA Schi[ly]:

Ja, ich beanstande, daß die Frage zugelassen wird[23] und verweise auf § 68[ StPO].[24]

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat entschieden: Die Frage ist zulässig.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Wie sind Sie denn durch die Schule gegangen?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ja, muß ich’s sagen?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Brauchen Sie nicht zu sagen. Haben Sie dann anschließend das Handwerk, was Sie jetzt ausüben, gelernt?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Ja, ich hab nicht ausgelernt.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ausgelernt?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ach, Sie haben nicht Schlosser gelernt?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein. Ja, gelernt hab ich schon, aber nicht ausgelernt.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Nicht ausgelernt. Sagen Sie mal, mit den beiden jungen Damen, die heute hier sind, die auf den beiden Stühlen saßen, von denen einen Sie jetzt besitzen, haben Sie mit denen heute gesprochen?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Im Zeugenzimmer vielleicht?

[7006] Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Haben Sie nicht. Herr Huber, haben Sie Angst vor dieser Vernehmung?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein, hab ich nicht, warum, ich habe nichts ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Hat Sie vielleicht irgendjemand bedroht?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Hat Ihnen irgendjemand vielleicht was versprochen, wenn Sie sich an nichts erinnern?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Dann habe ich zunächst keine Fragen mehr.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, Sie wollten fragen.

RA Schi[ly]:

Herr Huber, ich hab nur eine einzige Frage. Sind Sie eigentlich von der Polizei einmal in dieser Sache vernommen worden?

Zeuge Hu[ber] jun.:

Nein.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Vorsitzender. Die Frage ist gefragt und beantwortet.

RA Schi[ly]:

Ich hab nur die eine Frage gehabt, ich wüßte nicht, aber vielleicht hab ich’s überhört, Herr Widera.

Vors.:

Sie haben überhört, aber es ging so schnell, daß sich’s nicht rentiert ...

RA Schi[ly]:

Ja, gut, dankeschön ...

Vors.:

Wir unterbrechen damit nochmals Ihre Vernehmung. [aa] Wir wollen sehen ob wir ...

RA Schi[ly]:

Ich beantrage

die Aussage abzuschließen und den Zeugen zu vereidigen.

OStA Zeis:

Wir treten dem Antrag[bb] entgegen. Die Bundesanwaltschaft hat im Anschluß an die Vernehmung Huber sen. noch zahlreiche Fragen an den hier anwesenden Zeugen ...

Vors.:

Diesem Antrag wird entsprochen. Das ist auch die Absicht des Gerichts, das zunächst mal jetzt zu hören, was der Vater noch weiß.

RA Schi[ly]:

Darf ich, ich hatte einen Antrag gestellt, um einen Beschluß bitten.[cc]

Vors.:

Wollen Sie beanstanden, daß ich also schon gesagt habe, unterbrechen?

[7007] RA Schi[ly]:

Ja, ich beanstande das, ich habe ja einen Antrag gestellt, die Aussage abzuschließen, die Vernehmung abzuschließen und den Zeugen zu vereidigen.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen. Die Vernehmung wird jetzt nicht abgeschlossen, sondern unterbrochen. Über den Abschluß der Vernehmung wird entschieden nach der Vernehmung des Zeugen Huber sen.

Der Zeuge Huber jun. verläßt um 10.26 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Eine Zwischenfrage.

Vors.:

An wen?

RA Schi[ly]:

An Sie, Herr Vorsitzender. Offensichtlich, darüber kann man ja streiten, wird jetzt die Vernehmung des Zeugen Huber jun. unterbrochen, um den Herrn Huber sen. zu vernehmen, [Text unleserlich]

Der Zeuge Huber sen. erscheint wieder um[dd] 10.27 Uhr im Sitzungssaal.

und möglicherweise kann vielleicht der Herr Huber sen. einen Moment nochmal draußen Platz nehmen.

Vors.:

Nein, wir haben ... Herr Rechtsanwalt, wenn Sie einen Antrag stellen wollen ja, aber nicht zu Fragen jetzt. Wir wollen mit der Vernehmung fortfahren.

RA Schi[ly]:

Na gut, dann stelle ich das zurück, aber ich glaube, es ist erforderlich, darauf nochmal einzugehen.

Der Zeuge Huber sen.[ee] machte folgende Angaben zur Person:

Huber, Alfons, 47 Jahre, KFZ-Schlosser,

Heidelberg.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Huber, Sie haben, wenn wir richtig unterrichtet sind, einen Autohandel und dabei eine Werkstätte.

[7008] Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Ist Ihnen in Erinnerung, das heißt zunächst, haben Sie diesen Werkstättenbetrieb auch schon im Jahre 1972 ausgeübt.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, seit 1969.

Vors.:

Ist Ihnen irgendwie im ersten Viertel oder ersten Drittel des Jahres 1972 ein besonderer Reparaturauftrag in Erinnerung?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

Vors.:

Können Sie uns schildern, was Sie jetzt im Auge haben.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das war ein roter VW, 12 oder 1500, das kann ich nicht mehr genau sagen, ob’s 1500 war oder 1200, aber ein roter VW-Käfer.

Vors.:

Und was war das besondere, das ist ja an sich was normales.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Er hat einen Unfallschaden gehabt und zwar von der Frontseite her und der rechte Kotflügel und, wenn ich mich erinnern kann, die rechte Tür.

Vors.:

Das ist nichts besonderes. Wir fragten Sie ja, ob Sie sich an einen besonderen Auftrag erinnern.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Da ist noch was besonderes gewesen. Unter der Fußmatte lag ein Reisepaß. Ja, ein Reisepaß, wenn ich mich richtig erinnern ... und ich habe auf das hin einen guten Bekannten, der ein Polizeibeamter ist, davon verständigt, und da war noch eine Karte dabei, ein Vorfahrtsschein von einer Polizeidienststelle in der Pfalz.

Vors.:

Vorfahrtsschein, um den Begriff etwas näher zu erläutern.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, also das Fahrzeug wurde gefahren ohne Licht, also rechte Seite war beschädigt, unfallbeschädigt und da wurde also ein Mängelbericht ...

Vors.:

Ein Mängelbericht, also ein Vorführschein, die Polizei erwartete die Vorführung, so war’s gemeint.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, war ein Mängelbericht noch dabei.

Vors.:

Gut, Herr Huber, das ist zwar ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Und der hat sich gerade da um diese Zeit gedreht, wo ein Bankraub oder Banküberfall war bei Kaiserslautern, wo der Polizist erschossen wurde.[25] Daher kann ich mich noch genau erinnern.

Vors.:

Gut, also[ff] daß Ausweispapiere unter einer Fußmatte gefunden werden, [7009] ist zwar nichts gewöhnliches, aber es ist doch nicht so was Herausragendes. Was hat Ihnen Anlaß gegeben, das nun der Polizei mitzuteilen: allein die Tatsache, daß man dann den Ausweis gefunden hat und diesen Mängelbericht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, das war schon sonderbar mit dem Ausweis und dann, ich weiß selbst nicht, durch die Karte, also durch den Vorfahrtsschein, den Mängelbericht, das hat mich noch stutzig gemacht.

Vors.:

Aber das gehört doch eigentlich auch zum Kraftfahrzeughandwerk, daß Fahrzeuge kommen, die mangelhaft sind.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, selbstverständlich und der eine Mann, wo dabei war, ich selbst hab’s nicht gesehen, sondern es sind noch Leute dort gewesen, der hat eine Pistole, großkalibrige Pistole aus dem Auto, ich selbst hab’s nicht gesehen, aus dem Auto und hat sie in den Hosenbund gesteckt. Aus diesem Grund ...

Vors.:

Bei welcher Gelegenheit ist das beobachtet worden?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wie das Fahrzeug gebracht wurde.

Vors.:

Und wer hat Ihnen diese Mitteilung gemacht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich weiß es nicht, wer das war, genau sagen kann ich das nicht mehr, ob das mein Sohn war oder ein anderer Angestellter. Ich hab also noch andere Angestellte. Ich weiß es nicht. Diese Frage kann ich wirklich nicht beantworten, wer das genau war.

Vors.:

Aber das muß ja eine ziemlich genaue Angabe gewesen sein, wenn hier schon das Kaliber beschrieben wird?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Grobkalibrige Pistole war es.

Vors.:

Herr Huber, nun haben Sie uns also drei Umstände genannt, Ausweis, Mängelbericht und die Waffe. Was war der Umstand, der Sie am meisten stutzig gemacht hat?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, aus diesem Grund, das hat mich da stutzig gemacht, die Pistole, wo der Mann eingesteckt hat und anschließend den Ausweis gefunden. Schon weil, an dem Auto war der Fußboden noch hochgedrückt und deshalb, ich hab die Gummimatte weggemacht, wollte schauen, ob der Rahmen ... hat, ob das Auto irgendwie gestaucht ist. Bei dieser Gelegenheit hab ich den Ausweis[gg] gefunden[hh]. Und habe dann meinen Bekannten verstän- [7010] digt und dann ist der gekommen und hatte sich die Sache angenommen.

Vors.:

Nun sagten Sie, Sie haben diesen Bekannten verständigt. Haben Sie sonst noch irgendetwas, von sich aus zunächst, veranlaßt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

In dieser Zeit, Moment.

Vors.:

Die Frage geht direkt nach dem Paß. Was ist mit dem Paß geschehen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Den hat der Polizeibeamte mitgenommen und hat Anzeige aufgenommen oder beziehungsweise hat’s weitergeleitet, ich weiß den Werdegang von dort nicht mehr genau. Er hat den Paß auf jeden Fall weitergeleitet und wenn ich mich recht erinnere, war das ein Berliner Paß.

Vors.:

Jetzt sollten Sie möglichst im Zusammenhang uns erzählen ohne weitere Fragen, was ist dann passiert. Der Wagen stand ja nun bei Ihnen und sollte wohl repariert werden.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Der Wagen sollte wieder instand gesetzt werden und ich habe gerade in dieser Woche sehr viel Arbeit gehabt, dann kam ich nicht dazu. Dann sind zwei Damen gekommen, wo den Wagen wieder abholen wollten, also in etwa erinnere ich mich noch, aber was genaues kann ich mich jetzt nicht mehr festlegen, weil die Zeit etwas zu lang ist. Und dann hab ich die Damen gebeten: „Also ich bin noch nicht fertig, angefangen habe ich“, weil ich an dem Fahrzeug bereits schon das Vorderteil gestreckt habe wieder und der Polizeibeamte hat mir gesagt, wenn die Damen oder der Herr wieder aufkreuzen, soll ich ihn verständigen. Das habe ich getan, habe ihn verständigt und ist aber gerade um diese Zeit niemand gekommen. Dann habe ich versucht, die Leute wieder rauszuziehen, also rauszuhalten. Ich hab gesagt: „Tut mir leid, ich kann das Fahrzeug nicht gleich fertig machen, ich muß noch andere Ersatzteile haben.“ Auf diese Weise hab ich dann das rausgezögert. Und in Zwischenzeit sind dann die Bomben hochgegangen in Heidelberg.[26] Also nachdem wo die das Auto holen wollten, sind dann die Bomben hochgegangen. Und am selben Tag waren zwei Leute bei mir, die das Fahrzeug abholen wollten.

Vors.:

Sonst noch irgendwelche Umstände, die Sie ohne weitere Vorhalte erwähnen könnten?

[7011] Zeuge Hu[ber] sen.:

Und einen Tag später, ich glaube, einen Tag später war das, wo dann die Bilder in der Zeitung waren und hab ich gleich die eine Frau erkannt wieder anhand von den Bildern und hab mich gleich bei der Kriminalpolizei gemeldet. Und hab dann meine Schilderungen gemacht wie der Ablauf war.

Vors.:

Herr Huber, es ist der Gesamtablauf nicht so ganz klar geworden aus Ihrer Schilderung. Sie sagen, an dem Tag, an dem die Bomben hochgingen, seien zwei Personen erschienen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

Vors.:

Männlich, weiblich?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Weiblich.

Vors.:

Weiblich, also zwei Frauen. War das das erste mal, daß nach dem in Reparatur gegebenen Wagen gefragt worden ist?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, das war das zweite oder das dritte mal, genau kann ich das nicht mehr sagen. Das zweite oder das dritte mal.

Vors.:

Und Sie haben an dem Tag dann den Wagen offenbar nicht rausgegeben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, nein, hab ich nicht rausgegeben.

Vors.:

Was haben Sie dafür für eine Begründung gegeben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Moment, einen Teil hab ich instand gesetzt gehabt, Begründung war, glaub ich, Geld. Die haben kein Geld dabeigehabt. Die Begründung war, glaub ich, Geld, um das rauszuziehen.

Vors.:

Hatten Sie Gelegenheit, bei diesem ... bei dieser Begegnung mit den zwei Frauen ein Gespräch etwa mit ihnen zu führen, länger-dauerndes oder ging das sehr rasch?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das ging praktisch rasch. Das ging nicht längere Zeit. Das ging ganz kurz, vielleicht zwei, drei Minuten, dann sind die gleich wieder weg und haben gesagt, sie müßten noch nach Nürnberg oder Rastatt oder irgendwie in so eine Stadt, ich weiß es nicht. Moment, nein, das ist verkehrt. Das war das dritte Mal, das dritte Mal wo ich sie dann verzögert hab, wo sie gesagt haben, sie müssen nach Rastatt. Da war ein Herr dabei. Da war noch ein Mann dabei. Es war eine Frau, also das dritte Mal war es eine Frau und ein Mann war das, wo ich sie nochmal rausgezögert habe.

[7012] Vors.:

War da eine der Frauen dabei, die schon bei dem vorherigen Mal da war.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, da nicht mehr.

Vors.:

Also eine ganz neue Besatzung wäre das für den Wagen gewesen. Mann und Frau sagten Sie. War das nun dieses dritte Mal, wie Sie sagen, nach den Bombenanschlägen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nach der Bombe, ja.

Vors.:

Können Sie etwa sagen, wie lange nachher?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich hab Sie jetzt nicht ganz verstanden.

Vors.:

Wie lange, zeitlich, wie lange zeitlich ist das passiert, daß sie zum dritten Mal kamen, oder jedenfalls ... weiter nach dem Wagen frugen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Es war samstags dann, wenn ich mich recht erinnere, sind die Bomben, glaube ich[ii] donnerstags, mittwochs oder donnerstags hochgegangen und samstags sind sie dann das nächste Mal gekommen, aber genau weiß ich die Tage nicht mehr.

Vors.:

Ja, jetzt ist die Frage, ob es der folgende Samstag oder einer der nächsten Samstage ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, gleich nach den Bomben.

Vors.:

Gleich nach den Bomben.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja ja, ich hab auch gleich damals die Polizei verständigt davon, wie die das Auto abholen wollten und da ist aber alles schiefgelaufen. Ich weiß selbst nicht warum. Und dann hab ich das noch einmal verzögert um 8 Tage und das war dann Sonntags-morgens, wo dann zwei Leute verhaftet worden sind. Ein Mann und eine Frau.

Vors.:

Und wann war nun dieses letzte Mal, wo Sie von einer Festnahme sprechen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das war dann ungefähr zehn Tage nach der Bombe.

Vors.:

Zehn Tage. Wenn ich Sie jetzt recht verstehe, dann haben Sie in Erinnerung viermal, daß nachgefragt wurde?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

Vors.:

Wollen wir’s nochmal zeitlich in einen Rahmen bringen. Wann ist der Wagen bei Ihnen abgeliefert worden?

[7013] Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weiß ich nicht mehr. Das kann ich nicht mehr genau sagen.

Vors.:

Können Sie vielleicht von der ... von dem Bombenanschlag an ungefähr einen Zeitraum nennen, wie lange zuvor der Wagen schon bei Ihnen eingeliefert wurde?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Es könnte 8 Tage sein, aber ich weiß es nicht mehr. Ich weiß es nicht mehr genau.

Vors.:

Könnten das auch beispielsweise Wochen gewesen sein, daß der Wagen bei Ihnen stand?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wochen, glaub ich, nicht. Es war nur kurze Zeit. Also ich weiß es nicht. Ich hab sämtliche Unterlagen, habe ich abgegeben damals, ich kann das gar nicht sehr sagen.

Vors.:

Wie lange glauben Sie denn, daß der Wagen insgesamt in Ihrer Werkstätte gestanden hat?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das dürfte so 14 Tage gewesen sein, könnte auch drei Wochen gewesen sein. Ich weiß es nicht mehr mit Bestimmtheit.

Vors.:

Und nun, Sie haben gesagt, beim dritten Mal waren’s andere als die zwei Frauen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Es war immer andere Besatzung, ja.

Vors.:

Und beim vierten Mal?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Also, Moment einmal, beim vierten Mal war ein Mann dabei, bärtiger, lange Haare, roter Hut auf.

Vors.:

Und irgendeine dieser Frauen, die Sie vorher schon kennengelernt hatten?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, eine Frau war da dabei, die heute auch Zeugin ist.

Vors.:

Jetzt müssen wir also klären, abgeliefert wurde der Wagen von wieviel Leuten?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Von drei Leuten.

Vors.:

Von drei Leuten, nämlich männlich, weiblich?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Zwei weiblich, ein männlich.

Vors.:

Mann und zwei Frauen. Dann, wenn ich Sie recht verstehe, beim zweiten mal, am Tage des Bombenanschlages.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, waren zwei Frauen.

Vors.:

Zwei Frauen. Waren diese zwei Frauen bei dem ersten Mal irgendwie dabei gewesen, die eine oder die andere?

[7014] Zeuge Hu[ber] sen.[jj]:

Nein, es war eine andere Besatzung.

Vors.:

Nicht, und haben Sie diese zwei Frauen, die da an dem Tage des Bombenanschlages bei Ihnen waren, bei den späteren Ereignissen nochmals gesehen?

Zeuge Hu[ber] sen.[kk]:

Nein, nein. Bei dem Bombenanschlag das waren ganz andere Frauen.

Vors.:

Können Sie sagen, daß die Frauen, die an dem Tage, als der Bombenanschlag passierte, bei Ihnen gewesen sind[ll] daß die bei den anderen Nachfragen nach dem Wagen nicht mehr beteiligt waren.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Das war also eine Besatzung ganz für sich allein.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja. Waren laufend andere Leute.

Vors.:

Nun haben Ihre im Zusammenhang gegebenen Aussagen eigentlich die Annahme begründet, daß nach der Ablieferung, bei der Sie ja selbst gar nicht dabei gewesen sind, nochmals eine Nachfrage nach dem Wagen stattgefunden hat, schon vor dem Bombenanschlag, dann könnten es also nicht bloß vier Nachfragen gewesen sein.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, es war ungefähr vier, aber ich kann’s nicht mit Bestimmtheit nicht sagen. Ich weiß es nicht. Ich weiß es nicht, ich meine, vier Mal war die Nachfrage.

Vors.:

Wollen wir uns jetzt mal besonders mit dem Tage befassen, an dem es zu dem Anschlag kam. Sie sagen, zwei Frauen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Können Sie uns schildern, heute noch aus dem Gedächtnis, wie die Frauen ausgesehen haben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Lange Haare, schmales Gesicht.

Vors.:

Nun, also eine der Frauen ist das, die Sie jetzt beschreiben.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, die habe ich außerdem skizziert ...

Vors.:

Größe?

Zeuge Hu[ber] sen.:

... in Essen, wo ich dort war, gleich bei der ersten. Bin ich sogar noch verwarnt worden, weil ich das laut gesagt habe, weil ich’s nicht auf das Papier geschrieben habe und dann sind die Frauen des öfteren vorgeführt worden, beziehungsweise drei Mal und dann hab ich’s jedesmal, die haben ja jedes mal gewechselt ...

Vors.:

Sie erzählen jetzt schon offenbar den Vorgang bei einer [7015] Gegenüberstellung, das wollen wir jetzt noch gar nicht wissen, wir wollen jetzt zunächst mal von Ihnen hören, ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, das wollte ich jetzt erwähnen, daß ich da die Frau gleich wiedererkannt habe, das wollte ich erwähnen.

Vors.:

Beschreiben Sie bitte die Frau. Und zwar so, wie Sie sie damals an dem Tage gesehen haben - in Ihrer Erinnerung jedenfalls - als der Bombenanschlag sich ereignete.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Die dürfte gewesen sein, cirka 1,65 Meter, 68 groß, vielleicht auch kleiner, schmales Gesicht, lange Haare, dunkle Haare waren das, ist jetzt schwer zu sagen ...

Vors.:

Wenn Sie’s nicht mehr in Gedächtnis haben, müssen Sie das sagen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Dann war noch eine blonde Frau dabei. Eine Blonde.

Vors.:

Und wie war die, die Sie eben beschrieben haben mit dem schmalen Gesicht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

... die eine Frau von beiden hat noch so Holzschuhe angehabt.

Vors.:

Nein, jetzt die Haarfarbe, sie sagten, es war noch eine blonde Frau dabei.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

Vors.:

Wie war die andere, die Haarfarbe?

Zeuge Hu[ber] sen.[mm]:

Also zwei Frauen waren das, die eine war dunkel, dunkles Haar und die andere blond, direkt weißblond.

Vors.:

Haben Sie mit den Frauen, Sie haben vorhin schon Andeutungen gemacht, gesprochen, etwa Geldfrage, ob Sie bezahlen könnten?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

Vors.:

Wer hat da mit Ihnen geredet, welche von den beiden Frauen, die dunkelhaarige oder die fast weißhaarige?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Die dunkelhaarige Frau.

Vors.:

Haben Sie über die Sprache irgendetwas feststellen können, sprach sie Dialekt oder Schriftdeutsch zum Beispiel?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das kann ich nicht mehr sagen ...

Vors.:

Können Sie nicht sagen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

... weil das ist alles so kurz hintereinander gegangen, die haben sich nicht lange aufgehalten und das waren praktisch nur noch Minuten.

Vors.:

Ist Ihnen sonst irgend etwas aufgefallen an den beiden Frauen? Am Auftreten oder an der Kleidung oder sonst ...

[7016] Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich kann nur sagen, die sind schnell fort, sonst haben die sich alls ein paar Minuten aufgehalten und die sind gleich wieder fort, die haben nach dem Auto gefragt und gleich wieder weg.

Vors.:

Nun haben Sie schon gesagt ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Und da war noch ...

Vors.:

Verzeihung.

Zeuge Hu[ber] sen.:

... ein verheiratetes Paar dort, eine Krankenschwester mit Ihrem Mann und da hab ich mich noch mit dem Mann unterhalten und da hab ich mich nicht so abgegeben.

Vors.:

Das war aber nicht an diesem Tage?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Da wo die Bomben hochgegangen sind.

Vors.:

Ach so, Sie hatten also ... Sie wollen damit andeuten, daß Sie auch abgelenkt waren durch andere Kunden.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, ganz recht.

Vors.:

Nun haben Sie gerade schon angedeutet, daß Sie eine der beiden Frauen wiedererkannt hätten.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Die damals an dem Tag, als die Bomben explodierten, bei Ihnen gewesen sind. Schildern Sie bitte, wie kamen Sie zu diesem Wiedererkennen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, wie will ich das erklären. Die Bomben sind hochgegangen und da hab ich, in der Zeitung sind dann Bilder gekommen.

Vors.:

Waren bei den Bildern Namen gestanden, wissen Sie das?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weiß ich nicht. Das weiß ich nicht, ich glaube nicht, ich weiß es nicht. Ich kann es nicht sagen mit Gewissheit. Und ich habe die Frau sofort wiedererkannt, weil ja das nur praktisch Stunden waren, hab ich die Frau gleich wiedererkannt und hab mich dann gleich bei der Polizei gemeldet und hab gesagt, daß sie und die Frau dort war und wollten das Auto abholen.

Vors.:

War das Bild, das Sie da gesehen haben, für Sie Grundlage genug, um sich, sagen wir mal, dieses Urteils sicher zu sein oder sind Sie in der Meinung hingegangen, das könnte ...

[7017] Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, ich war da ganz sicher und da war noch ein amerikanischer Offizier bei mir, der die Frau auch gleich erkannt hat. Ein amerikanischer Offizier, der noch bei mir gearbeitet hat, da als Hobby hat er sich angeeignet, Motoren instand-zu-setzen, also Reparaturen, als Hobby hat er das gemacht bei mir. Der ist jeden Tag nach Feierabend gekommen und hat noch gearbeitet bis um 8, 9 Uhr abends und Sammstag, Sonntag.

Vors.:

Ja, war dieses Gespräch nach Feierabend?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein nein, an diesem Tage hat er gerade 8 Tage Urlaub gehabt, der Mann und anhand der Fotos in der Zeitung hat er auch gleich wieder die Frau erkannt.

Vors.:

Ja und welche Gelegenheit hatte dieser Mann, von dem Sie jetzt gerade sprechen, mit den beiden Frauen Kontakt zu haben an dem Tag?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Der war auch mit dabeigestanden, wie die Frauen da waren. Da hab ich noch zu ihm gesagt, wenn die kein Geld haben, stelle ich das Fahrzeug nicht raus.

Vors.:

Wie ist der Name dieses Mannes, wissen Sie’s noch?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Homer B. also B, Lieutenant Cornel Homer B. Er war in Heidelberg im Hospital stationiert.

Vors.:

Baker, habe ich recht verstanden?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, er hat sich nur geschrieben Homer, Homer, B., weil’s da zwei gegeben hat, also B. hat er sich genannt. Da hat’s zwei Offiziere gegeben mit diesem Namen.

Vors.:

Ja, das sind wohl Vornamen dann, Familienname ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Homer ist der Familienname und B., ich weiß nicht, wie er sich ausgeschrieben hat. Aber ich habe noch zu Hause die komplette Adresse, die könnte ich nachreichen.

Vors.:

Also Sie waren sich dieser Übereinstimmung der Person, die bei Ihnen gewesen ist, und mit dem Bild sicher, als Sie zur Polizei gingen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ganz sicher.

Vors.:

Und wie ging’s dann weiter.

[7018] Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich habe auf der Polizei meine Zeugenaussagen gemacht, was ich halt so gewußt habe. Im einzelnen kann ich mich nicht mehr erinnern, was ich da alles angegeben hab.

Vors.:

Und dann, in der weiteren Folge sind Sie ja sicher noch gehört worden, Sie sprachen auch schon von einer Gegenüberstellung. Wenn Sie das so im zeitlichen Ablauf schildern würden, was da ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich wurde zuerst, also in Heidelberg habe ich auf der Kriminalpolizei habe ich meine Angaben gemacht und dann etwas später. Ich weiß nicht mehr, ist es ein Jahr gewesen, oder war’s früher oder noch später, wurde ich dann in Essen gehört zu einer Gegenüberstellung.

Vors.:

Haben Sie davor irgend etwas noch bei der Polizei in Richtung auf Wiedererkennen tun müssen? Bildervorlage oder sonst irgendetwas.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, da sind Bilder vorgelegt worden, also mindestens 200 Bilder. Ein ganzer Stoß, also sehr viele Bilder und anhand von den Fotos hab ich gleich wieder dasselbe erkannt.

Vors.:

Wir kommen dann nachher nochmals auf diesen Punkt zurück.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Es wurden nicht ein oder zwei oder acht Bilder vorgelegt, sondern es wurden sehr viele Bilder vorgelegt.

Vors.:

Hatte dieses Bild, das Sie daraus wiedererkennen konnten, nach Ihrer Auffassung, Ähnlichkeit oder Übereinstimmung mit dem Zeitungsbild?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, das war direkte Übereinstimmung.

Vors.:

Also das war dasselbe Bild, wie Sie’s auch in der Zeitung gesehen haben.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Dasselbe Bild.

Vors.:

Nun schildern Sie bitte, wie ist das abgelaufen, diese Gegenüberstellung.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, wie soll ich das sagen. Ich habe mich gemeldet bei der Polizei, also bei der Kriminalpolizei und hab ihnen also, so wie ich’s jetzt hier gesagt hab, den ganzen Vorfall erklärt, wie es gelaufen ist und hab auch gesagt, daß ich [7019] den Polizeibeamten sowieso die Karte gegeben habe und den Ausweis abgegeben habe, was ich da gefunden hab in dem VW. Das wurde dann, glaub ich, damals alles vermerkt. Und was dann die Ermittlungen waren, das weiß ich nicht.

Vors.:

Aber nun sind ja wohl zu einer Gegenüberstellung gefahren.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Und wie ist die abgelaufen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich habe die Frau sofort wiedererkannt.

Vors.:

Wenn Sie den äußeren Ablauf zunächst mal schildern würden.

Sind Sie nun allein einzelnen Person gegenübergestellt worden ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

Vors.:

... wo ist das ganze passiert und so weiter.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das war in Essen und zwar es war Gerichtsgebäude oder ein Gefängnis, ich weiß es nicht, was es war. Da bin ich hingeladen worden auf morgens 8.00 Uhr. Dann mußten wir noch warten bis um etwa 11.00 Uhr oder war es später oder am Nachmittag, das kann ich nicht mehr genau sagen, und da war noch der Rechtsanwalt Becker von Heidelberg dort, der hat die Sache immer unterbrochen und nachmittags, wenn ich mich recht erinnern tue, ist dann die Gegenüberstellung abgelaufen und zwar sind das mehrere Frauen gewesen, cirka 8, 10, können auch mehr gewesen sein jedesmal, und die sind ja um den Kreis gelaufen im dem Zimmer. Es war ein größeres Zimmer. Sie sind um den Kreis gelaufen.

Vors.:

Sind die Frauen gleichzeitig gegangen oder nacheinander?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, gleichzeitig. Es war alles, sagen wir, wie so Spaziergänger, wie wenn sie so in einem Gefangenenhof laufen und, ich meine, haben mehrere Namen[nn] angehabt, aber ich kann mich da nicht mehr drauf verlegen.

Vors.:

Was, Namen hatten die an?

Zeuge Hu[ber] sen.:

So Namensschild oder irgendwas, ich weiß es nicht mehr. Nun es waren so Schilder drauf, ich hab da aber nicht darauf geachtet.

Vors.:

Könnten das auch nur Nummern gewesen sein?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Könnten auch Nummern gewesen sein, ich weiß es nicht. Ich kann mich da jetzt nicht mehr im einzelnen erinnern.

[7020] Ich weiß nur, daß Sie Schilder angehabt haben.

Vors.:

Also eine Gegenüberstellung ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, Nummern waren’s

Vors.:

... wo nun also die gegenübergestellte Person den Namen trägt, die hat natürlich relativ wenig Sinn.

Der Angeklagte Raspe verläßt um 10.51 Uhr den Sitzungssaal.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, selbstverständlich, sie können aber alle denselben Namen gehabt haben. Also nach den Schildern.

Vors.:

Wir haben jetzt den Punkt nochmals genauer besprochen, Sie haben gerade gerufen, ja Nummern waren’s. Ist Ihnen die Erinnerung jetzt in dieser Richtung wieder zuverlässig zurückgekehrt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, und da hat jeder ...

Vors.:

Können Sie also sagen, daß es sich’s um Nummern gehandelt hat oder könnten es doch Namen gewesen sein?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, das kann ... aber nicht mit Gewissheit, hohes Gericht, aber ich meine, ja. Ich glaube, ja. Jawohl, müßten Nummern gewesen sein, weil so ... nummernmäßig mußte man ja ankreuzen.

Vors.:

Sie hatten also ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Hat jeder ein Stück Papier gekriegt, da mußte man aufschreiben, die Nummer sowieso ist Müller oder die Nummer sowieso ist Maier, mußte man dann draufschreiben und zwar ging dann, es waren ja mehrere Zeugen dort und vielleicht sind auch noch Polizeibeamte in Zivil da drunter gesessen, ich weiß nicht.

Vors.:

Sind ... Verzeihung.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Und dann hab ich, wie ich die Frau gesehen habe, dann habe ich gelacht und ich weiß selbst nicht, ist halt in mir rausgeplatz, habe gesagt: „Das ist sie“, da braucht man nicht lange suchen, dann wurde ich noch verwarnt deshalb und jedesmal, das sind, glaub ich, drei mal, sind andere Frauen gekommen. Ob sie jetzt das erste mal, ich kann das aber ... den Ablauf nicht mehr genau schildern. Auf jeden Fall sind jedes Mal andere Frauen gekommen.

Vors.:

Also eine mehrfache Gegenüberstellung ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

Vors.:

... in wechselnder Besetzung.

[7021] Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

Vors.:

Und war nun bei diesen mehrfachen Umläufen die Person, die Sie glaubten wiederzuerkennen, jeweils dabei?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ob Sie jedes Mal dabei war, das weiß ich jetzt heute nicht mehr, das kann nicht mit Gewissheit mehr sagen.

Vors.:

Können Sie nicht mehr sagen. Und als Sie nun damals diese Auffassung vertreten haben, das ist die Frau, waren Sie sich da Ihrer Sache sicher?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl, ganz sicher,

Vors.:

Gab’s da gar keinen Zweifel?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, keinen Zweifel, ganz sicher.

Vors.:

Haben Sie den Namen dieser Frau zu irgend einem Zeitpunkt erfahren?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, dort habe ich noch keinen Namen erfahren ... jeder Zeuge dann wieder nach dem, nach der Vorführung, einzeln vernommen wurde.

Vors.:

Aber, wollen Sie sagen, der Namen war Ihnen damals, als Sie diese Gegenüberstellung miterlebten, gar nicht geläufig?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, nein.

Vors.:

Also die Erfahrung, die ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, der Namen war mir überhaupt nicht geläufig.

Vors.:

Herr Huber, die Erfahrung, die wir alle mit den Zeitungsberichten der damaligen Zeit gemacht haben, geht eigentlich dahin, daß nicht nur Fotografien veröffentlicht wurden, sondern auch dazu die Namen bekannt gegeben wurden, so daß man eigentlich in der Öffentlichkeit allgemein wußte, aha, die und die Personen kämen in Betracht.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, hohes Gericht, die Frau hat ... die Sprache, bestimmte Sprache gehabt, entweder ordinär oder so irgendwie, ich weiß es aber nicht mehr genau, irgendwas an der Sprache war, und deshalb hab ich die Frau gleich wiedererkannt.

Vors.:

An der Sprache haben Sie sie wiedererkannt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das war eine Sprache, oder ... ich weiß selbst nicht und dann schon der Auftritt.

Vors.:

Ja nun, das würde nun schon interessieren. Was waren die Gründe.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nicht dem Namen nach, sondern ich weiß nicht mehr, ich möchte, ich kann mich da gar nicht ausdrücken, wie das war.

[7022] Vors.:

Was waren Ihre Anhaltspunkte, sicher zu sein, daß das die Frau ist, die bei Ihnen im Geschäft gewesen ist?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Die Frau, die ist forsch aufgetreten, ja also nicht direkt raffiniert, aber so irgendwie ist sie forsch aufgetreten.

Vors.:

Ja ist das damals auch der Fall gewesen, als Sie in Ihrem Geschäft war?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, aus diesem Grund hab ich sie dort bei der Gegenüberstellung gleich wiedererkannt, hauptsächlich wiedererkannt, nicht dem Namen nach oder irgendwie ...

Vors.:

Nun gut, der Name nicht, aber nehmen Sie mal an, das Aussehen selbst, hat Sie das da nicht so interessiert?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weniger, aber ich weiß nicht, wie ich das erklären soll.

Ende von Band 384.

[7023] Vors.:

Könnten Sie nun irgendeinen Umstand heute noch benennen, der Ihnen charakteristisch erschien und den Sie wiedererkannten? Also Sie sagten mal, „das forsche Auftreten“, das ist ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich habe gesagt, nicht raffiniert oder irgendwie, ich weiß nicht wie ich mich da ausdrücken soll; in dem Moment, wo die Frau vorgeführt wurde, habe ich sie gleich erkannt, schon am Auftreten. Ich weiß selbst nicht wie ich das sagen soll.

Vors.:

Nun, dann muß ich Sie fragen, ist Ihnen an der äußeren Erscheinung irgendetwas Bestimmtes aufgefallen was Sie wiedererkennen konnten oder ist es in der Tat nur das Gesamtbetragen gewesen?

Zeuge Hub[er ]sen.:

Im Gang schon und in der Sprache, wollen wir mal sagen.

Vors.:

Wissen Sie noch was die Frau gesprochen hat bei diesem Rundgang?

Zeuge Hub[er ]sen.:

Nein, das kann ich Ihnen nicht mehr sagen.

Vors.:

An sich ist es ja nicht üblich, daß bei solchen Gegenüberstellungen ...

Zeuge Hub[er ]sen.:

Sie hat sich ein bißchen aufgeführt dort und hat noch zu dem einen Beamten gesagt, sie schlägt ihm ins Gesicht rein oder irgendwas, ich kann es nicht mehr sagen.

Vors.:

Ja und die anderen Frauen, haben die sich ähnlich betragen oder ...?

Zeuge Hub[er ]sen.:

Ja, es sind ein paar Frauen dort gewesen die auch gesagt haben ..., eine Frau hat gesagt, ich bin die K und ich die M, also die haben einen Namen ausgesagt.

Vors.:

Nein, Sie wollten gerade etwas anderes sagen, „ich bin die ...“, was haben die gesagt?

Zeuge Hub[er ]sen.:

Die eine hat gesagt, ich bin die Ensslin ...

Vors.:

Ja, sehen Sie ...

Zeuge Hub[er ]sen.:

... und dann hat die andere wieder gesagt, ich bin die Ensslin.

Vors.:

Also ist doch ein Name gefallen und offenbar ging es um ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, natürlich, ich wollte das aber jetzt nicht herausplatzen, nicht?

Vors.:

Herr Huber, Sie müssen nicht zurückhalten, sondern Sie müssen alles angegeben. Also ging es doch bei dieser Vorstellung um eine Frau mit dem Namen Ensslin ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

... das war Ihnen geläufig zum Zeitpunkt der Vorstellung.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Vors.:

Vorhin sagten Sie, Sie hätten keinen Namen gekannt. Sie müssen also bei Aussage sehr vorsichtig sein.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, Sie müssen mich richtig verstehen, ich habe keinen [7024] Namen von den Leuten ... - wie ich das sage -, daß mir eine vorgestellt worden ist, ja, namentlich, so möchte ich mich mal ausdrücken. Namentlich ist mir niemand vorgestellt worden, weder in meinem Geschäft, noch dort oder da, so wollte ich mich ausdrücken.

Vors.:

Wollen wir die Frage also dann für Sie verständlicher formulieren. Als Sie dort nach Essen reisten zwecks Gegenüberstellung, war Ihnen da schon bekannt, daß es um das Wiedererkennen einer Person mit dem Ensslin gehe?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, selbstverständlich.

Vors.:

Sehen Sie und woher hatten Sie diese Kenntnis?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, das ist ja drin gestanden wegen der Gegenüberstellung von der Frau Ensslin oder Gudrun Ensslin usw., aber ich habe so gemeint, daß mir die Frau, daß sie sich nicht vorgestellt hat bei mir, namentlich, ich bin die Frau Müller oder Maier usw. und wie gesagt, das ist jetzt eine lange Zeit her und manchmal, da kommt allsmal wieder ein Brocken wo man sich erinnern kann.

Vors.:

Jetzt nochmals die Frage. Haben Sie nicht im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen in der Presse den Namen Ensslin schon erfahren?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein. Ja, Namen sind gefallen genügend, aber ich habe dort noch nicht gewußt was Ensslin überhaupt heißt oder bedeuten soll, ja?

Vors.:

Das verwundert mich deswegen, diese Gegenüberstellung hat 6 Monate nach Ihrer polizeilichen - nicht ganz 6 Monate - nach Ihrer polizeilichen Vernehmung stattgefunden, aber ich halte Ihnen vor aus Bl. 75 des Ord. 105 polizeiliche Vernehmung, daß hier schon der Name Ensslin fällt als Ihre Aussage.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, natürlich, selbstverständlich; Ensslin anhand von den Bildern, - ja -, aber wie gesagt, die Frau hat sich bei mir nicht vorgestellt wie sie heißt, aber ich habe nur anhand ...

Vors.:

Um das geht es nicht. Herr Huber, damit wir uns richtig verstehen, es ist uns ganz gleichgültig im Augenblick, wie Sie den Namen erfahren haben, sondern wir wollen bloß wissen, ob Sie z. B. als Sie bei der Polizei Angaben machten, Sie erkennen eine Frau wieder, wußten daß es sich hier möglicherweise um eine Frau namens Ensslin gehandelt haben könnte?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, das ist richtig, anhand von den Zeitungsausschnitten.

[7025] Vors.:

Also nun sind wir doch darauf zurückgekommen, daß Sie durch die Zeitung erfahren haben, daß die Frau, die Sie wiedererkennen, den Namen Ensslin tragen soll.

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Und Sie meinen also nun bei dieser Gegenüberstellung Frau Ensslin wiedererkannt zu haben ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

... und können aber bis jetzt, wenn ich Sie recht verstehe, nur angeben anhand Ihren Auftretens, Ihrer Sprache?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Merkmale des Gesichtes, der Haarfarbe, Haarlänge, der Statur, der Größe, der Beine usw.?

Zeuge Hub[er] sen.:

Also das Auftreten dieser Frau, die hat was Bestimmtes angehabt, was Forsches, das forsche Auftreten und dann kann man sagen, eine schnelle Sprache. Ich kann mich da nicht so richtig ausdrücken wie das sein sollte.

Vors.:

Sie sagten, Sie hätten ganz spontan gelacht, als Sie die Frau gesehen[oo] hätten?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Vors.:

Ist es geschehen bevor diese Frau irgendeine Äußerung von sich gab beim Auftreten oder ist sie sofort ...?

Zeuge Hub[er] sen.:

Gleich wie die Frau zur Tür hereinkam, ja? Das waren ja mehrere Frauen ca. 10. Es können auch 15 gewesen sein oder etwas weniger, ich weiß es nicht mehr wieviel es waren, weil ich sie ja nicht gezählt habe und da ist mir die Frau sofort aufgefallen. Also ich habe sie sofort wiedererkannt.

Vors.:

Hatten Sie denn diese Frau schon mal früher gesehen in Ihrem Geschäft?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, ich habe Sie lediglich einmal in meinem Geschäft gesehen[pp], nämlich an dem Tag wo die Bomben hochgegangen sind.

Vors.:

Wie kommt es dann, das halte ich Ihnen aus Blatt 75 Ihrer polizeilichen Vernehmung, dritter Absatz, vor, daß Sie sagten, „im Frühjahr 1971 habe ich einer Frau einen PKW VW 1200 verkauft, bei der es sich ebenfalls um die abgebildete Ensslin handelte.“

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, nein, das war ein Fehler von mir, nicht um die Ensslin, sondern das war - ich weiß nicht wie die Frau heißt, die heute als Zeugin da ist. Das war ein Fehler von mir, aber ich konnte dann nicht mehr revidieren dort.

[7026] Vors.:

Ja, aber Ihre Aussage läßt eigentlich diese Erklärung nicht zu. Ich muß Ihnen dann weiter vorhalten was Sie im Zusammenhang damit gesagt haben. Also Sie sagten, diese Frau, die die abgebildete Ensslin sei, habe im Frühjahr 71 einen VW gekauft, dann fahren Sie fort, „... als Name und Adresse hat Sie mir damals Graef, Gabriele, wohnhaft Heidelberg, Untere Straße“angegeben. Nun kommt der wichtige Satz, „Die Person, die im Frühjahr 71 den VW bei mir gekauft hat und eine der beiden Frauen, die den VW zu mir in Reperatur brachten, sind identisch. Es handelt sich beide Male und ein und dieselbe Person.“ Wie kann man jetzt das alles zusammenkriegen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Moment, das ist eine lange Zeit her, jetzt muß ich mal selber überlegen wie das genau war damals. Ich weiß es nicht mehr, ich weiß es nicht mehr genau.

Vors.:

Ihre Vernehmung trägt die Unterschrift von Ihnen. Ich möchte Ihnen doch mal die Unterschrift vorführen, ob Sie die als Ihre anerkennen.

Dem Zeugen wird aus Ordner 105 Blatt 75 vorgelegt mit der Bitte zu erklären, ob die Unterschrift von ihm stammt.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, ja, das stimmt.

Vors.:

Ist Ihre Unterschrift. Und da steht drüber „selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben“. Also nach Ihrer heutigen Aussage wäre das eine falsche Darstellung, daß die Frau Ensslin ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Normal, ja.

Vors.:

... die Sie schon mit Namen bei dieser Polizeivernehmung bezeichen, eine VW bei Ihnen gekauft hat.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, ja, das stimmt.

Vors.:

Ja, wie kommt es dann, daß Sie so was unterschreiben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Wie das war damals, das weiß ich nicht mehr. Wie das war, weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Ja und jetzt, daß eine Frau, die Ihnen spater nochmals bekanntgeworden ist, offenbar im Zusammenhang mit dieser Geschichte, einen PKW bei Ihnen gekauft hat, diese Tatsache selbst, die können Sie bestätigen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Ja. Und wer war das denn da?

[7027] Zeuge Hub[er] sen.:

Das war die Graef.

Vors.:

Also eine der beiden Damen, die da draußen als Zeugen warten?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Vors.:

Jetzt wäre eben nur die Erklärung notwendig, wie Sie damals den Namen „Ensslin“ mit ins Spiel bringen konnten.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, ich weiß es selbst nicht, es ist alles durcheinander gegangen. Ich kann es Ihnen nicht mehr sagen.

Vors.:

Aber die ganze Vernehmung hat sich ja an sich um diese Frau, die am Bombentage bei Ihnen gewesen ist, gehandelt.

Zeuge Hub[er] sen.:

Also wie das zu Stande gekommen ist, das kann ich Ihnen selbst nicht sagen und ich kann mich nur noch an die Frau hauptsächlich erinnern, die an dem Bombentag in Heidelberg war.

Vors.:

Und die Frau, die nun von Ihnen als Frau Graef bezeichnet wird und einen PKW schon 71 gekauft haben soll, hat die im Zusammenhang mit diesen Ereignissen auch irgendeine Rolle gespielt?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl, diese Frau Graef und die Ensslin, die wollte ja das Fahrzeug abholen.

Vors.:

Also die zweite Person, die dabei war, an dem ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Die wollten ja an dem Tag das Auto abholen.

Vors.:

So daß Sie klar sagen können, das war einerseits Frau Ensslin und andererseits die Frau Graef?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, die Frau Graef war es nicht an dem Bombentag, sondern die Ensslin ...

Vors.:

Aber da war doch noch eine zweite Frau dabei.

Zeuge Hub[er]:

... Zusammenhang wieder Frau Graef und Ensslin und zwar Ensslin ist an dem Bombentag da gewesen und die Frau Graef hat das Fahrzeug - wollen wir mal sagen - gefahren oder war es ihr Eigentum oder wie oder was, das weiß ich selbst nicht.

Vors.:

Haben Sie die Frau Graef im Zusammenhang mit der Ablieferung dieses Wagens, um den sich auch die jetzt von Ihnen als Frau Ensslin bezeichnete Person gekümmert hat, gesehen sei es bei der Ablieferung, sei es bei dem Versuch abzuholen oder bei der tatsächlichen Abholung?

Zeuge Hub[er] sen.:

Die Frau Graef hat das Fahrzeug gebracht und die ...

Vors.:

Woher wissen Sie das?

Zeuge Hub[er] sen.:

Die ist ja öfters bei mir in der Werkstatt gewesen.

Vors.:

Aber Sie haben ja den Wagen nicht entgegengenommen.

Zeuge Hub[er ]sen.:

Nein, und zwar weiß ich das von meinem Sohn, daß die Graef da war.

Vors.:

Also müßte Ihr Sohn mit Ihnen über die Ablieferung des Wagens [7028] gesprochen haben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, der hat mir lediglich gesagt, daß die kleine Schwarze, er hat keinen Namen und gar nichts gewußt, den Wagen gebracht hat.

Vors.:

Und daraus schlossen Sie ..., die kleine Schwarze ist für Sie ein klarer Begriff gewesen oder?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein. Die Ensslin wollte das Fahrzeug von Graef abholen. Ich habe nicht - wollen wir mal sagen - die Graef als Ensslin betrachtet, sondern die Ensslin direkt selbst, das sind zweierlei.

Vors.:

Ja, aber wie schließen Sie jetzt, daß die kleine Schwarze, die Frau Graef gewesen ist?

Zeuge Hub[er] sen.:

Weil ich Sie kannte und zwar von den Reperaturen her; die kleine Schwarze von den Reperaturen her, weil sie schon mehrere Unfälle gehabt hat, habe auch noch Sachverständigengutachten dort von den Fahrzeugen und deshalb wußte ich ja, daß es die Frau Graef ist.

Vors.:

So daß Sie also meine vorige Fragen beantworten können, wenn ich Ihnen sage, der Begriff „kleine Schwarze“, so wie es Ihr Sohn Ihnen gesagt hat, war für Sie ein feststehendes Bild dann?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Vors.:

Nun haben Sie erwähnt, daß Sie von Ihrem Sohn darauf hingewiesen worden seien, daß Frau Graef den Wagen gebracht hat?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Vors.:

In der Tat war das ja dann der Wagen, der diese Merkwürdigkeiten hatte?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Reisepass, Mängelbericht[qq]. Zunächstmal, erinnern Sie sich, ob der Reisepass einen Namen hatte, der nun auf die Graef hingewiesen hat?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, nein, da war ein ganz anderer Name drin und zwar war da ein Mann mit einem Bild ..., also das Bild ..., der Mann war bärtig und hat lange Haare gehabt.

Vors.:

Den Namen werden Sie wohl ...?

Zeuge Hub[er] sen.:

Den weiß ich nicht mehr, weil ich ja den Pass nicht viel angelangt hab, sondern habe ihn gleich weggegeben.

Vors.:

Wenn ich Ihnen den Namen, Familienname „Günter“ sage, fällt es Ihnen ...?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, kann ich beim besten Willen nicht sagen. Ich [7029] könnte nur den Pass erkennen wieder anhand von dem Gesicht.

Vors.:

Und jetzt kommen wir zurück zu dem Mängelbericht[rr]. Was war dort für ein Name eingetragen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Das weiß ich nicht mehr, ich glaube Graef, aber ich weiß es nicht mehr. Ich weiß es wirklich nicht ..., mit Bestimmtheit nicht mehr.

Vors.:

Also da meinen Sie, daß der Name von der Fahrzeughalterin unter Umständen drinne gewesen sei?

Zeuge Hub[er] sen.:

Könnte drin gewesen sein, aber ich kann es mit Bestimmtheit nicht sagen.

Vors.:

Wir werden Ihnen das nachher nochmals vorführen. Jetzt hat Ihr Sohn Ihnen also gesagt, der Wagen ist gebracht worden, der Wagen hatte diese Merkwürdigkeiten, dann liegt es doch eigentlich ziemlich nahe anzunehmen, daß Ihr Sohn Ihnen auch die sonstigen auffälligen Dinge mitgeteilt hat.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, das weiß ich eben nicht, weil ja mehrere Leute dort waren bei mir, ob das jetzt mein Sohn war oder ein anderer war, das weiß ich nicht. Das kann ich Ihnen nicht genau sagen.

Vors.:

Hatten Sie das früher besser gewußt noch, als die Zeit noch nicht so lange verstrichen war?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, früher hätte ich mich besser erinnern können.

Vors.:

Dann will ich Ihnen vorhalten aus Bl. 74 Ihrer polizeilichen, das heißt Bl. 74 der Akten, das ist Ihre polizeiliche Vernehmung. Wenige Tage nach Ihrer Meldung wohl, hier heißt es, „... von meinem Sohn habe ich erfahren, daß es sich dabei um die oben angeführte Person gehandelt hat, zwei Frauen und ein Mann hätten den Wagen überbracht.“ Sie haben das Kennzeichen und den Wagentyp angegeben und Sie fahren dann fort, „... von meinem Sohn habe ich weiter erfahren, daß der Mann beim Verlassen des Fahrzeugs eine Pistole aus dem Fahrzeug[ss] genommen hat.“

Zeuge Hub[er] sen.:

Das könnte dann möglich sein, daß mein Sohn gesagt hat ..., aber ich kann es wirklich mit Bestimmheit nicht mehr sagen.

Vors.:

Sie haben weiter dann noch ausgeführt, „... durch diese Pistole wurde mein Sohn auf die Insassen des Fahrzeugs aufmerksam und hat nach deren Weggehen das Fahrzeug untersucht. Dabei fand er unter Fußmatte eine Reisepass“ und den habe er Ihnen übergeben und dann seien Sie damit zu Ihren Bekannten. An sich eine in sich schlüssige Darstellung, aber die Frage ist eben, wer war es nun, der Sie darüber unterrichtet hat?

[7030] Zeuge Hub[er] sen.:

Hohes Gericht, ich kann das nicht mit Bestimmtheit sagen, es könnte mein Sohn gewesen sein, es könnte ein anderer Mann gewesen sein, ich weiß es nicht.

Vors.:

Auch wenn ich Ihnen jetzt diese frühere Darstellung so bekanntgegeben habe?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Vors.:

Bleiben Sie dabei, daß Sie das nicht mehr sagen können?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl, das ist immerhin 3, über 3 Jahre.

Vors.:

Gewiß, aber verstehen Sie, dieser Vorfall hat ja für Sie alsbald eine gewisse Bedeutung erlangt. Sie können also hier nicht sagen, es sind 3 Jahre vergangen, denn die Erinnerung bei Ihnen an diese Vorgänge müßten eigentlich durch diesen Hinweis, daß das doch nicht so ohne Bedeutung ist, früher verfestigt worden sein. Deswegen ist es eigentlich ein bißchen erstaunlich, wenn Sie hier als Zeuge nun sich nicht so ohne weiteres entscheiden können nach dieser früheren Angabe. Ich meine, für uns ist es ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Ich kann mich mit [tt] Gewissheit bestimmt nicht entscheiden, ob es jetzt mein Sohn war oder ein anderer Arbeiter, aber wenn ich das damals vor früherer Zeit angegeben habe, dann könnte es sein, daß es mein Sohn war, aber ich kann mich nicht hundertprozentig entscheiden.

Vors.:

Nun, meinen Sie, Sie haben damals bei der Polizei was Falsches angegeben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, nein, das glaube ich nicht ...

Vors.:

Dann müßte es damals ...

Zeuge Hub[er] sen.:

... weil ja die Zeit kürzer zurückliegt.

Vors.:

Dann müßte es ja damals ..., diese Vernehmung läuft unter dem 29. Mai 1972, dann müßte es ja damals eigentlich auch die Wahrheit gewesen sein, was Sie angaben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Vors.:

Es findet sich in Ihrer ... Das heißt, wir wollen mal die Frage nochmals so einleiten. Sie haben die Gegenüberstellung erwähnt, Sie sagten, Sie haben die Frau erkannt. Wie haben Sie das später zu Protokoll gebracht? Wurden Sie da durch Polizei vernommen oder durch sonst irgendjemand nochmals?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, ich wurde polizeilich vernommen.

Vors.:

Sind Sie nach der Gegenüberstellung aus dem Gebäude weggebracht worden zu einer Vernehmung oder ...?

[7031] Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Und wohin, wissen Sie das noch?

Zeuge Hub[er] sen.:

Das war ein Gerichtsgebäude, meine ich.

Vors.:

Ein Gerichtsgebäude. Nun vernimmt ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, das müßte ein Gerichtsgebäude gewesen sein. Es war vielleicht 50 m weg vom Gefängnis.

Vors.:

Und wer hat Sie dort vernommen? Ist Ihnen noch ein Name geläufig?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, das weiß ich nicht, den Namen kenne ich nicht.

Vors.:

Woraus schließen Sie, daß es Polizei war?

Zeuge Hub[er] sen.:

Das war Leute von der Sonderkommission, glaube ich, waren das.

Vors.:

Woraus schließen Sie, daß der Herr, der Sie da angehört hat, über die Ergebnisse dieser Gegenüberstellung ein Polizist ist?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, wie soll ich das erklären; das war ein Gerichtsgebäude ..., soviel ich weiß war es ein Gerichtsgebäude und dann dürfte es auch ein Polizeibeamter gewesen sein, denn nach der Sprache, also wie sich die Herren unterhalten haben, waren die vom Sicherheitsdienst.

Vors.:

Nun, an sich spricht ja eine gewisse Vermutung dafür, wenn Sie in einem Gerichtsgebäude vernommen werden, daß möglicherweise dort beschäftigte Personen die Vernehmung durchführen.

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, das glaube ich nicht. Nein, das waren fremde Leute, denn die haben sich ja dort nicht ausgekannt in den Schränken usw, sie sind ja an keinen Schrank gegangen. Also das müßten fremde Leuten gewesen sein.

Vors.:

Also nach dem was uns hier vorliegt, müßte es sich dabei um eine richterliche Vernehmung[27] gehandelt[uu] haben.

Zeuge Hub[er] sen.:

Selbstverständlich ..., also ob das eine richterliche Vernehmung war oder von den Sicherheitsbeamten, das weiß ich nicht. Da sind ja sämtliche Zeugen, sind dort vernommen worden.

Vors.:

Sämtliche Zeugen, das sind also, wie Sie vorhin andeuteten, mehrere Personen gewesen die bei der Gegenüberstellung teilnahmen.

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Waren da auch Polizeibeamte zugegen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Ja, wieviel Leute waren das insgesamt?

Zeuge Hub[er] sen.:

Also das waren soviel Polizeibeamte in Zivil und ein, glaube ich, ein Beamter in Uniform.

Vors.:

Im Vernehmungsraum anwesend?

[7032] Zeuge Hub[er] sen.:

Im Vernehmungsraum etwa 3 oder 4 Beamte, ich weiß es nicht genau.

Vors.:

Sind Sie einzeln vernommen worden oder waren alle Zeugen gleichzeitig dran?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, es ist Einzelvernehmung gewesen.

Vors.:

Und war das eine Person, die Sie vernommen hat oder hatten die Polizeibeamten, die Sie kannten, irgendetwas dabeizu tun?

Zeuge Hub[er] sen.:

Wie will ich das erklären, es waren, meine ich, 3 Personen, drei oder vier Personen waren drin und 1 Mann hatte die Fragen gestellt, wenn ich recht weiß, andere Person hat geschrieben; ich kann es nicht mehr genau sagen wie der Vorgang war.

Vors.:

Sind Sie vor dieser Vernehmung über die Wahrheitspflicht belehrt worden?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Sind Sie dabei auch darauf hingewiesen worden, daß wenn Sie die Unwahrheit sagen würden, daß das strafrechtliche Konsequenzen hätte?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Dessen sind Sie sich sicher?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Das passiert üblicherweise nur vor einer richterlichen Vernehmung.[28]

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, Hohes Gericht, ich habe mich da nicht ausgekannt, ob das eine richterliche Vernehmung ist oder nur so eine Zeugenvernehmung oder irgendwie, da wußte ich nicht Bescheid.

Vors.:

Also, Sie können es schlechterdings jetzt nicht angeben, war das ein Richter oder ein Polizeibeamter, so muß man wohl Ihre Aussage verstehen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, das könnten Polizeibeamte gewesen sein, es könnte aber auch ein Richter gewesen sein, das weiß ich nicht.

Vors.:

Diese Vernehmung enthällt - das ist Bl. 216 des Bd. 105 - eine Angabe die darauf hindeuten könnte, daß die Frau, die Sie am Tage des Bombenanschlages bei sich gesehen haben und später als Frau Ensslin erkannt haben wollen, auch später nochmal bei Ihnen gewesen wäre?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, später nicht mehr. Die Frau war ...

Vors.:

Sind Sie sich sicher?

Zeuge Hub[er] sen.:

Da bin ich sicher, sie war später nicht mehr bei mir.

Vors.:

Dann halte ich Ihnen vor was Sie da gesagt haben. Sie sagten, „am 24.5.72 kamen zwei Frauen und ein Mann zu mir ins Ge- [7033] schäft und wollten den VW 1200 abholen, der mir zur Reperatur übergeben war.“ Das kann ich Ihnen jetzt vielleicht zur Unterstützung sagen, diese Aussage bezieht sich auf den Tag, an dem der Bombenanschlag stattgefunden hat. Hier müßten also zwei Frauen und ein Mann bei Ihnen erschienen sein, das ist zunächstmal ein weiterer - nicht Widerspruch - aber eine Abweichung gegenüber Ihrer heutigen Darstellung.

Zeuge Hub[er] sen.:

Das ist schwer zu sagen, für mich schwer zu sagen. Ich kann mich nicht[vv] bestimmt festlegen, ob jetzt zwei Frauen an dem Tag wo die Bombe hochgegangen ist, also zwei Frauen mit Bestimmtheit, aber ob da jetzt gerade ein Mann dabei war, das kann ich[ww] nicht mit Bestimmtheit sagen. Aber soviel ich weiß, ist die Ensslin einmal bei mir gewesen.

Vors.:

Lassen wir also jetzt mal den Mann auf sich beruhen; zwei Frauen am 24.5., das ist objektiv das Datum des Geschehens in Heidelberg und jetzt geht es weiter, „... schätzungsweise einige Tage später waren wieder 3 bis 4 Personen, darunter zwei Frauen, bei mir um den Wagen abzuholen. In beiden genannten Fällen war die Frau bei mir erschienen, die ich heute bei der Vorführung - gemeint ist die Gegenüberstellung - erkannt habe.“

Zeuge Hub[er] sen.:

Das ist sehr schwer.

Vors.:

So haben Sie damals zum Richter gesagt.

Zeuge Hub[er] sen.:

Dann muß es auch so sein, also dann kann ich nicht sagen, wann das jetzt ... gewesen wäre, dann könnte ich mich noch genau erinnern daran und könnte sagen ... Das ist sehr schwer jetzt festzulegen, ob sie nochmal da war, aber auf jedenfalls ich kann nur das eine sagen, an dem Tag wo die Bombe hochgegangen ist, war die Ensslin da, also laut Wiedererkennung.

Vors.:

Wenn man Ihre polizeiliche Vernehmung damit vergleicht, dann stellt man fest, daß dort keine Rede davon ist, daß die Frau nochmals gekommen sein soll. Und jetzt muß ich Ihnen wieder vorhalten. Es ging doch damals ganz zentral um die Frau, die Sie nachher im Zeitungsbericht wiedererkannt haben wollen, die den Namen Ensslin trug, den Sie auch erwähnt haben und trotzdem erwähnen Sie das nicht, daß die nochmals gekommen sein sollen, nach dem Bombenanschlag. Sie erwähnen das erst Monate später beim Richter.

Zeuge Hub[er] sen.:

Das weiß ich nicht mehr.

[7034] Vors.:

Herr Zeuge, wenn man das insgesamt alles vergleicht und beobachtet, muß man jetzt die Frage an Sie stellen, sind Sie sich denn dessen so sicher - auch heute noch - daß die Person, die bei Ihnen erschienen ist und die, die Sie später gesehen haben, bei der Gegenüberstellung identisch war?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Schließen Sie da jede Verwechselung ...?

Zeuge Hub[er] sen.:

Mit einem Mal, also mit einem Tag kann ich die Gewissheit sagen, an dem Tag wo die Bomben hochgegangen sind und die Frau, die mir gegenübergestellt worden ist, daß es Ensslin war und die auch bei mir auf dem Platz war. Aber ich kann nicht mit Gewißheit sagen, ob sie zwei, drei oder viermal da war, das kann ich nicht mit Gewißheit sagen.

Vors.:

Und dabei bleiben Sie, auch wenn ich Ihnen nun vorgehalten habe, daß Sie a) sich geirrt haben, geirrt zu haben scheinen bezüglich Ihrer ursprünglichen Behauptung Frau Ensslin habe schon 71 einen PKW bei Ihnen gekauft, heute sagen Sie, das stimmt nicht.

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, das ist irgendwie ein Durcheinander gewesen, ich weiß es selbst nicht wie ich das erklären soll, bei der Aufnahme und zwar, wie ich es heute schon gesagt habe, daß das verwechselt worden ist mit dem Abholen und Bringen, daß das dort irgendwie eine Verwechselung war, aber wie das zu Stande kommt, weiß ich nicht.

Vors.:

Und weiterhin, daß Sie beim Richter dafür dieses frühere natürlich nicht mehr erwähnt haben, aber dafür ein späteres Wiedersehen mit Frau Ensslin in Ihrem Geschäft schildern, das Sie bei der Polizei nicht erwähnt hatten.

Zeuge Hub[er] sen.:

Das könnte möglich sein, aber ich weiß es nicht mehr mit Bestimmtheit.

Vors.:

Und jetzt sagten Sie noch vorhin - das ist die letzte Frage die ich habe - die Frau, die Sie später wiedererkannt haben, habe dunkle Haare gehabt. Können Sie das etwas näher beschreiben, wie Sie das bezeichnen wollen? Ich meine, da kann man sagen, von schwarzen Haaren, dunkeln, brünetten, also es gibt da alle Möglichkeiten.

Zeuge Hub[er ] sen.:

Nein, nein, schwarz war es nicht direkt, ich will eher sagen brünett, mehr ins rötliche übergehend könnte es gewesen sein.

Vors.:

Und hat die Frau, die Sie bei der Gegenüberstellung gesehen haben und geglaubt haben sie wiederzuerkennen, dieselbe Haarfarbe noch gehabt beispielsweise?

[7035] Zeuge Hub[er] sen.:

Das ist arg, arg schwer zu sagen, weil ich nicht direkt auf die Haare geschaut habe damals ...

Vors.:

Aber das sind doch die Erkennungsmerkmale gewesen.

Zeuge Hub[er] sen.:

... ja, ich weiß nur, daß sie lange Haare gehabt hat ...,

Vors.:

Danke, ich habe keine weitere Fragen mehr.

Zeuge Hub[er] sen.:

... ob sie jetzt dunkel oder hell war, also das weiß ich nicht.

Vors.:

Bitte, Herr Berichterstatter.

Richter Mai[er]:

Herr Huber, Sie sagen, Sie haben heute im Zeugenzimmer eine der jungen Frauen wiedererkannt, Sie meinen das sei Frl. Graef.

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Richter Mai[er]:

Wie verhält es sich mit der anderen jungen Frau?

Zeuge Hub[er] sen.:

Die habe ich noch nicht gesehen.

Richter Mai[er]:

Noch gar nie gesehen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Es könnte möglich sein, daß die Frau auch schon einmal dort war, aber die Möglichkeit kann bestehen, ich weiß es nicht.

Richter Mai[er]:

Ich darf Ihnen vorhalten aus den Akten, eben diese andere Frau, es handelt sich um Frl. Rieder, meint, sie sei öfters bei Ihnen in der Werkstatt gewesen. Sie müßten sie eigentlich kennen.

Zeuge Hub[er ] sen.[xx]:

So wahr mit Gott helfe, ich kann es[yy] nicht sagen.

Richter Mai[er]:

So weit sind wir noch nicht ganz, Herr Huber. Nun halte ich Ihnen weiter vor aus Ord. 105, Bl. 191. Von eben dieser anderen Frau, als es handelte sich wohl hier um die größere, die Blonde, sollen Ihnen von der Polizei sogar Lichtbilder gezeigt worden sein?

Zeuge Hub[er] sen.:

Das habe ich jetzt nicht ganz verstanden. Von der blonden Frau ...

Richter Mai[er]:

Ja, Sie sagen ...

Zeuge Hub[er] sen.:

... also die heute praktisch als Zeugin da wäre?

Richter Mai[er]:

Diese zweite Zeugin heute, von der Sie sagen, die habe ich noch nicht gesehen, soweit ich mich erinnern kann ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, soweit ich mich erinnern kann.

Richter Mai[er]:

... von dieser zweiten Zeugin, soll nach den Akten, die Polizei Ihnen Fotos gezeigt haben und Sie sollen dann gesagt haben, ja, das war eine der Frauen, die am Tage des Bombenanschlages, eine oder zwei Frauen, die am Tage des Bombenanschlages da war, da besteht jedenfalls eine sehr starke Ähnlichkeit.

Zeuge Hub[er] sen.:

Also wie gesagt, ich habe die Frau praktisch heute das erste Mal gesehen. Vielleicht hatte die Frau andere Haare [7036] oder irgendwie. An die Frau kann ich mich nicht erinnern.

Richter Mai[er]:

Herr Huber, Sie sagen, es sind Ihnen einmal eine große Menge Lichtbilder vorgelegt worden ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Richter Mai[er]:

... das soll nach den Akten ein Polizeibeamter namens Pfeiffer gewesen sein, ich weiß nicht, ob Sie die Leute mit Namen kennen.

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Kennen Sie nicht ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Es waren keine ...

Richter Mai[er]:

... und dann soll bei einer anderen Gelegenheit, also nicht an dem Tag, als diese vielen Bilder gezeigt wurden, sondern bei einer anderen Gelegenheit, ein anderer Polizeibeamter Ihnen ein Foto von eben dieser zweiten Zeugin heute - von der Blonden - gezeigt worden sein?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, mir sind Bilder vorgelegt worden von einer blonden Frau, aber ob es sich jetzt um diese Frau handelt oder um eine andere, das kann ich jetzt nicht sagen ...

Richter Mai[er]:

Herr Huber, was anderes ...

Zeuge Hub[er] sen.:

... Aber ich kann die Frau nicht sagen, daß sie bei mir gewesen ist.

Richter Mai[er]:

Nicht?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein.

Richter Mai[er][zz]:

Was anderes, Sie werden sich wohl erinnern können, daß Sie bei der ersten polizeilichen Vernehmung, es wurde Ihnen vorher Ihre Unterschrift gezeigt, daß Sie da eine Personenbeschreibung abgegeben haben.

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Richter Mai[er]:

Wissen Sie noch was Sie da gesagt haben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, nein.

Richter Mai[er]:

Sie sagen heute, eine der beiden Frauen war dunkel, brünett ... schwarz und wie hat denn die andere ausgesehen, was hatte die für eine Haarfarbe?

Zeuge Hub[er] sen.:

Die eine war ganz blond, das war mehr strohblond, mehr ins Weiße übergegangen.

Richter Mai[er]:

Und diese Blonde bringen Sie aber nicht im Zusammenhang mit der Frau, die Ihnen gegenübergestellt wurde in der Haftanstalt?

Zeuge Hub[er] sen.:

Doch, die meine ich ja, daß die beide Frauen ..., also was ich jetzt erwähne.

[7037] Richter Mai[er]:

Herr Huber, wir waren uns doch glaube ich, soweit einig, daß Ihnen in der Vollzugsanstalt eine Frau gegenübergestellt wurde ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Ganz recht.

Richter Mai[er]:

... und Sie sagten, die war schon einmal da am Tag des Bombenanschlages, das ist die mit den dunklen Haaren?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl, die Frau mit den langen Haaren, die Ensslin.

Richter Mai[er]:

Ja, das ist die mit den dunkeln Haaren ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Die Ensslin, jawohl.

Richter Mai[er]:

... und jetzt reden Sie gerade von der zweiten Frau ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, die war blond.

Richter Mai[er]:

... von der sagen Sie, die war blond. Ist Ihnen diese zweite Frau denn auch einmal gegenübergestellt worden?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Das nicht?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Bestand ein Größenunterschied zwischen den beiden Frauen, war die eine großer als die andere?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, es bestand ein Größenunterschied.

Richter Mai[er]:

Welche war größer?

Zeuge Hub[er] sen.:

Oh, das kann ich jetzt nicht sagen, aber die eine hat Holzschuhe angehabt, so holländische Holzschuhe hat sie angehabt.

Richter Mai[er]:

Ich halte Ihnen vor aus Ord. 105, Bl. 75, wenn Sie also schon von Schuhen sprechen, danach haben beide Frauen Holzpantoffeln angehabt.

Zeuge Hub[er] sen.:

Eine weiß ich genau daß sie Holzpantoffeln angehabt hat.

Richter Mai[er]:

Ist Ihnen nun ... Gehen wir mal zu der anderen über mit dem braunen, dunklen Haar. Ist Ihnen da sonst noch an der Haartracht irgendetwas aufgefallen? Wie war denn da die Frisur?

Zeuge Hub[er] sen.:

Es waren lediglich lange Haare.

Richter Mai[er]:

Die hingen runter auf die Schulter?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Richter Mai[er]:

Ich halte Ihnen wieder vor ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Aber ich kann nicht mehr sagen im einzelnen wie das war, das ist zu lange her.

Richter Mai[er]:

... aus Ord. 105, Bl. 75, da beschreiben Sie die zweite Frau, dunkelbraunes langes Haar war zusammengebunden (Pferdeschwanz).

[7038] Zeuge Hub[er] sen.:

Ich kann das nicht mehr im Einzelnen sagen.

Richter Mai[er]:

Das wissen Sie heute nicht mehr.

Zeuge Hub[er] sen.:

Aber es waren lange Haare, auf jeden Fall schulterlange Haare.

Richter Mai[er]:

Herr Huber, Sie haben, ich weiß nicht, ob ich das ganz mitgekriegt habe, bei der Angabe Ihrer Personalien irgendeine Bemerkung gemacht, Sie hätten, ich weiß nicht was, Belästigungen oder irgendwas zu dulden gehabt?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl, mir wurde 3 Tage später, wie ich von Essen kam, wurden mir zwei Autos demoliert.

Richter Mai[er]:

Wer das gemacht hat wissen Sie nicht?

Zeuge Hub[er] sen.:

Das weiß ich nicht ...

Richter Mai[er]:

In Ihrer ...

Zeuge Hub[er] sen.:

... das eine Auto, das war auf der Hauptverkehrsstraße gestanden direkt unterm Licht. Die Sonderkommission hat ja damals Bilder davon gemacht und alles schriftlich festgehalten.

Richter Mai[er]:

Irgendwelche Hinweise wer das gemacht haben könnte, haben Sie nicht?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein.

Richter Mai[er]:

Und worin bestand diese Demolierung?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, da sind sämtliche Kabel rausgeschnitten worden, die Sitze, die Scheiben eingeschlagen, alles miteinander.

Richter Mai[er]:

Ja, nun kommt es ja leider Gottes immer wieder vor, daß so etwas geschieht, wenn Autos auf der Straße stehen. Warum bringen Sie das im Zusammenhang mit dieser Gegenüberstellung in Essen? Allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, das hat die Polizei schon vermutet, das hat die Polizei vermutet ...

Richter Mai[er]:

Die Polizei hat das vermutet.

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl, und zwar, weil ein gewisser Herr Becker, Rechtsanwalt Becker, der hat mich gekannt und daß es vielleicht ..., die Möglichkeit könnte bestehen, daß da irgendwie ...

Richter Mai[er]:

Das ist also jetzt eine Vermutung?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, nur vermuten.

Richter Mai[er]:

Weil der Rechtsanwalt Becker am Tage der Gegenüberstellung auch in der Vollzugsanstalt war, aber irgendwelche weitere Hinweise darauf, haben Sie nicht?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, nicht.

Richter Mai[er]:

Und wie ist mit Ihrem Sohn? Der ist ja bei Ihnen im Betrieb beschäftigt ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

[7039] Richter Mai[er]:

... als Angestellter oder ist er praktisch der Junior-Inhaber oder wie ist das?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

Richter Mai[er]:

Der Junior-Chef sozusagen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Richter Mai[er]:

Was hat denn er für eine Berufsausbildung gehabt?

Zeuge Hub[er] sen.:

Berufsausbildung, er hat bei mir gelernt.

Richter Mai[er]:

Hat er abgeschlossen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, er ist in der Schule nicht mitgekommen.

Richter Mai[er]:

In der Berufsschule ist er[aaa] nicht mitgekommen?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Richter Mai[er]:

Wie ist es[bbb] denn mit seinem Gedächtnis bestellt? Bestehen da irgendwelche große Lücken oder wie ist das?

Zeuge Hub[er ]sen.:

Ja, er ist nicht so gut. Er ist auch in der Volksschule, ist er auch nicht mitgekommen.

Richter Mai[er]:

Auch nicht?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja.

Richter Mai[er]:

Danke, keine weiteren Fragen.

Vors.:

Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Beim Gericht nicht. Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, zunächst.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine kurze Frage noch. Herr Zeuge, was verstehen Sie unter einer großkalibrigen Waffe? Sie machten vorhin diese Bewegung. Was wollten Sie damit andeuten?

Zeuge Hub[er] sen.:

Eine großkalibrige Waffe, will ich andeuten, kann dann ein 45iger Colt sein.

BA Dr. Wu[nder]:

Meinten Sie mit der Bewegung eine große Waffe?

Zeuge Hub[er] sen.:

Eine große Waffe, ja.

BA Dr. Wu[nder]:

Kennen Sie den Unterschied zwischen Pistole und Revolver?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

BA Dr. Wu[nder]:

Was war das, was damals gesehen wurde?

Zeuge Hub[er] sen.:

Das war, also wollen wir mal sagen, das war mehr eine Pistole, so wie sie die amerikanische MP[29] trägt.

BA Dr. Wun[der]:

Sie sagten, mehr eine Pistole. War es eine Pistole oder war es ein Revolver?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ein Revolver kann es nicht sein - wie will ich das erklären -, ich habe schon amerikanische Waffen genügend gesehen und weiß wie groß ein amerikanische Pistole ist, die 45iger - wollen wir mal sagen - wie groß, daß die ist und weiß wie groß ein Revolver oder eine Pistole ist.

BA Dr. Wu[nder]:

Dankeschön.

[7040] Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

OStA Z[eis]:

Herr Huber, Sie haben vorhin auf die Frage des Herrn Vorsitzenden gesagt, das Fahrzeug sei etwa 8-10 Tage insgesamt bei Ihnen gestanden. Habe ich Sie da richtig verstanden?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein.

OStA Z[eis]:

Wie war es dann, wenn ich Sie nicht ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Das dürfte länger gewesen sein.

OStA Z[eis]:

Wie?

Zeuge Hub[er] sen.:

Das dürfte länger gewesen sein.

OStA Z[eis]:

Wieviel länger denn?

Zeuge Hub[er] sen.:

Oh, das weiß ich nicht.

OStA Z[eis]:

Kann es möglich sein, daß Sie es mal besser gewußt haben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Es könnte drei Wochen auch gewesen sein, es könnten auch vier Wochen gewesen sein, könnten auch nur drei Tage gewesen sein. Also die genaue Zeitangabe kann ich nicht bestimmen.

OStA Z[eis]:

Dann will ich Ihnen verhalten aus Ord. 105, Bl. 74. „Ich betreibe in HD-Rohrbach, Sikinger Str. 33 einen Autohandel. Etwa am 10.4.72 kamen in mein Geschäft zwei Frauen und ein Mann überbrachten einen unfallbeschädigten VW 1200 rot, Berliner Kennzeichen - B - TZ 838 - mit der Bitte, diesen provisorisch instand zu setzen.“ Das hieße, daß das Fahrzeug, so sollen Sie es jedenfalls angegeben haben, am 29.5.72, bis zu diesem Zeitpunkt, etwa 6 Wochen, bei Ihnen gestanden hätte.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, die Möglichkeit kann bestehen, aber ich kann das heute mit Bestimmheit nicht mehr sagen, denn ich habe ja soviel Kundschaft und da kann man sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug verlegen; die Möglichkeit kann bestehen.

OStA Z[eis]:

Nochmals zurück ...

Zeuge Hub[er] sen.:

Das hatte ich mal eine bestimmte Zeit rausgezogen oder wo ich es rausziehen mußte durch die Polizei aus.

OStA Z[eis]:

Sagen Sie mal, führen Sie keine Geschäftsbücher aus denen sich das ergeben könnte, wann ein Fahrzeug bei Ihnen zur Reperatur angeliefert wird?

Zeuge Hub[er] sen.:

Selbstverständlich führe ich Geschäftsbücher, aber ich habe meine sämtlichen Unterlagen abgegeben.

OStA Z[eis]:

Dann noch zu was anderes, Herr Huber, erinnern Sie sich noch zu welcher Tageszeit diese Explosion, Detonation im Hauptquartier war?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, das dürfte nachmittags zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr gewesen sein, dürfte.

[7041] OStA Z[eis]:

Erinnern Sie sich daran, ob dieser Abholversuch, der an diesem Tag stattgefunden haben soll, vor oder nach der Explosion gewesen ist?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nach der Explosion.

OStA Z[eis]:

Nach der Explosion.

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, Moment, Moment, vor der Explosion müsste es gewesen sein.

OStA Z[eis]:

Ja, was heißt „müsste es gewesen sein“?

Zeuge Hub[er] sen.:

Also das war vor der Explosion.

OStA Z[eis]:

Da sind Sie sich sicher?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ich nehme es an.

OStA Z[eis]:

Haben Sie irgendwelche Anhaltspunkte dafür?

Zeuge Hub[er] sen.:

Ja, was wollen Sie wissen mit „Anhaltspunkte“?

OStA Z[eis]:

Ich will Ihr Gedächtnis überprüfen, ob Sie sicher sind, daß der Abholversuch vor der Detonation war oder hinterher. Zunächst haben Sie gesagt, Sie sind sicher und dann waren Sie ziemlich sicher.

Zeuge Hub[er] sen.:

Ich kann mich da nur auf meine Aussagen berufen, was ich gemacht habe bei der Polizei.

OStA Z[eis]:

Ja, die will ich Ihnen gerade vorhalten aus demselben Ordner Bl. 74: „Am 24.5.72 etwa um 16.30 Uhr kamen zwei Frauen und ein Mann zu mir ins Geschäft und wollten den PKW abholen.“ Sie haben vorhin auf die Frage des Herrn Vorsitzenden gesagt, weswegen Sie das Fahrzeug nicht herausgegeben haben, weil sie kein Geld bei sich gehabt haben. Ist es möglich, daß es noch ein weiterer Grund gibt, weswegen Sie das Fahrzeug nicht rausgegegeben haben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Vielleicht. Ich habe ja meine Angaben alles bei der Polizei gemacht.

OStA Z[eis]:

Ja. Weiterer Vorhalt aus demselben Blatt. „Da diese jedoch keine Bescheinigung des Besitzers und kein Geld bei sich hatten, habe ich das Fahrzeug nicht herausgegeben.“ Erinnern Sie sich noch daran?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

OStA Z[eis]:

Ist es richtig so?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

OStA Z[eis]:

Dann noch zu der Gegenüberstellung, die in der Vollzugsanstalt in Essen stattgefunden haben soll. Erinnern Sie sich, ob Ihnen vor dieser Gegenüberstellung, bevor also diese Frauen hereingeführt worden sind, irgendetwas ausgehändigt worden ist?

[7042] Zeuge Hub[er] sen.:

Nur ein Stück Papier.

OStA Z[eis]:

Ja, zu welchem Zwecke wurde Ihnen dieses Stück Papier ausgehändigt?

Zeuge Hub[er] sen.:

Entweder um die Namen oder die Nummern, ich habe es vorhin schon erwähnt, ich weiß es nicht mehr, waren es Namen oder waren es Nummern und ich habe dann diesen Personen dadrauf beschrieben.

Vors.:

Ich darf darauf hinweisen in der Tat, der Herr Zeuge hat diese Frage vorhin auch schon beantwortet und beschrieben, bitte also Wiederholungen möglichst zu meiden.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich bitte dann um Nachsicht, bei einer so stundenlangen Gegenüberstellung, wenn die Bundesanwaltschaft das erstemal möglicherweise eine Frage wiederholt.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, ich habe ja deswegen auch nichts irgendwie nicht zugelassen, sondern nur den Hinweis gegeben, weil ...

OStA Z[eis]:

Dann bitte ich doch vielleicht dem Zeugen dieses Blatt 212 vorzulegen, ob es seine Unterschrift trägt, weil ich ihm anschließend einen Vorhalt machen will.

Dem Zeugen wird eine Ablichtung aus Ord. 105, Bl. 212 mit der Bitte vorgelegt, ob es sich hier um seine Unterschrift handelt.

OStA Z[eis]:

Ist es Ihre Unterschrift?

Zeuge Hub[er] sen.:

Jawohl.

OStA Z[eis]:

Ist Ihnen noch erinnerlich, welche Nummer möglicherweise diese Person gehabt hat, die Sie wiedererkannt haben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Nein, das weiß ich nicht mehr.

OStA Z[eis]:

Dann muß ich Ihnen einen Vorhalt machen. Da heißt es unter Erklärung „... bei der heute durchgeführten Gegenüberstellung (wahlweise Einzelgegenüberstellung in der JVA Essen), da habe ich im ersten Durchgang, die mit der Nummer 1 gegenübergestellte Person, im 2. Durchgang die mit der Nr. 4 gegenübergestellte Person wiedererkannt. Nähere Angaben werden ich hierzu in der anschließenden Vernehmung machen.“ Es erfolgt Ihre Unterschrift. Danke, ich habe keine weiteren Fragen.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Holland, bitte.

[7043] OStA Z[eis]:

Ich habe nur eine ganz kurze Frage an den Herrn Zeugen. Und zwar, Herr Huber, können Sie sich daran erinnern, wann Sie die Ladung hier zu diesem Hauptverhandlungstermin in etwa bekommen haben?

Zeuge Hub[er] sen.:

Wann ich die Ladung bekommen habe?

OStA Hol[land]:

Ja, in etwa, wenn Sie es natürlich genau wissen, ist es noch besser.

Zeuge Hub[er] sen.:

Anfang Februar, das dürfte Anfang Februar gewesen sein.

Ende Band 385

[7044] OStA Ho[lland]:

Wissen Sie, Herr Huber, wann Ihr Sohn die Ladung erhalten hat?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl. Der hat sie etwas später bekommen.

OStA Ho[lland]:

Und jetzt meine Frage, Herr Huber:

Haben Sie nach diesem Zeitpunkt mit Ihrem Sohn einmal über dieses Verfahren gesprochen oder über die Vorfälle, zu denen Sie hier jetzt vernommen worden sind?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, ich habe darüber gar nichts gesprochen mit meinem Sohn, überhaupt kein einziges Wort. Mein Sohn hat mir lediglich erklärt, ich weiß nichts.

OStA Ho[lland]:

Aha. Also haben Sie doch gesprochen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein ... er weiß nichts, er kann nicht verstehen, warum er also hierher muß, hat er mir gesagt. Also mit meinem Sohn ist über die Sache überhaupt gar nichts gesprochen worden.

OStA Ho[lland]:

Aber immerhin, Herr Huber, es ist doch so: Wenn Ihr Sohn gesagt hat, ich weiß nichts, dann ist irgendwie darüber gesprochen worden?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, es ist nichts gesprochen worden. Er hat den Brief gekriegt und dann hat er mir gesagt, wieso daß er da hin muß; er weiß von nichts. Er kann da gar nichts sagen. Er weiß ja die Vorfälle gar nicht.

OStA Ho[lland]:

Danke schön, Herr Huber.

Vors.:

Weitere Fragen?

Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Huber, Sie haben seinerzeit bei der Polizei berichtet von einer Erklärung Ihres Sohnes, er hätte eine Pistole oder eine andere Schußwaffe bemerkt.

Haben Sie eigentlich diesen Vorfall dann der Polizei mitgeteilt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja wahrscheinlich hab ich das der Polizei mitgeteilt. Ich hab vorhin erwähnt: Ob das mein Sohn war oder ein anderer Mann, weiß ich heute nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Also das müßte ja nach dieser Darstellung etwa im April, das hat Ihnen ja der Herr B. Anwalt Zeis wohl vorgehalten. Also 10.4. haben Sie damals angegeben - Fahrzeugübergabe -, und dann erfahren Sie von Ihrem Sohn etwas in dieser Richtung.

[7045] Haben Sie da diese Beobachtung der Polizei berichtet?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, die Möglichkeit kann bestehen, daß ich das der Polizei berichtet hab ...

RA Schi[ily] (dazwischenredend):

Ja, die Möglichkeit ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

... dann muß ich’s ja gesagt haben.

RA Schi[ly]:

Was? Wenn’s da drinsteht, müssen Sie’s gesagt haben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Dann muß ich ja das gesagt haben, selbstverständlich.

RA Schi[ly]:

Naja, nun wollen wir mal ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Aber ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern. [ccc]

RA Schi[ly]:

Ist denn alles richtig, was in Ihrer damaligen polizeilichen Vernehmung drinsteht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das dürfte so ziemlich alles richtig sein und auch das, was ich revidiert habe.

RA Schi[ly]:

Naja, aber da haben Sie doch ganz entscheidende Punkte revidiert, nicht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

So große Punkte sind das gar nicht.

RA Schi[ly]:

Darüber wollen wir uns jetzt nicht unterhalten, was große und kleine Punkte sind.

B. Anwalt Dr. Wunder verläßt um 11.41 Uhr den Sitzungssaal.

Aber ich frage Sie - und da kann ich leider hier aus Ihrer polizeilichen Vernehmung nichts Näheres entnehmen:

Haben Sie diese Beobachtung, diese angebliche Beobachtung Ihres Sohnes der Polizei mitgeteilt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Hab ich Ihnen bereits beantwortet.

RA Schi[ly]:

Wie?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das habe ich Ihnen bereits beantwortet, ...

RA Schi[ly]:

Sie wissen es nicht.

Zeuge Hu[ber] sen.:

... daß ich es der Polizei mitgeteilt habe.

RA Schi[ly]:

Wie?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das hab ich Ihnen bereits beantwortet.

RA Schi[ly]:

Ja, können Sie’s vielleicht nochmals sagen, das hab ich vielleicht nicht richtig mitbekommen.

Wissen Sie’s nicht mehr oder wie?

Wie bitte?

[7046] Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, das weiß ich nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Haben Sie denn überhaupt mit der Polizei seinerzeit Kontakt aufgenommen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Schi[ly]:

Warum?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Herr Rechtsanwalt, jetzt möchte ich Ihnen eines erklären:

RA Schi[ly]:

Ja, bitte.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Sie haben soviel Zeit und haben Zeit zum Denken. Aber was vor Jahren war, das weiß ich heute nicht mehr; und Sie wissen bestimmt, wenn Sie nen Prozeß gehabt haben vor 3 Jahren, was damals war, wissen Sie auch nicht mehr.

Vors.:

Herr Zeuge, das sind Überlegungen, die sich viele Leute, die so lange Zeit später gefragt werden, machen. Das ist ganz klar. Die Frage des Herrn Rechtsanwalts ist berechtigt. Bitte geben Sie eine sachliche Antwort. Er hat das Recht, Sie zu fragen; er hat sogar die Pflicht, Sie zu fragen. Geben Sie die Antwort, ohne daß Sie sich [ddd] in dieser Weise mit einem, der hier pflichtgemäß fragt, auseinandersetzen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Stellen Sie nochmals die Frage, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Haben Sie seinerzeit mit der Polizei, als das Fahrzeug Ihnen übergeben worden war im April, Kontakt aufgenommen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Schi[ly]:

Können Sie etwas Näheres darüber berichten?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Herr Rechtsanwalt, ich habe ja das vorhin schon berichtet.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bitte Sie, das auch zu berücksichtigen, was ich grade auch zur B. Anwaltschaft sagte: Der Herr Zeuge hat das alles mitgeteilt; er hat berichtet von einem Bekannten, den er dort habe, den er informiert habe und der daraufhin der Sache seine Beachtung geschenkt habe.

Also wenn Sie ne neue Frage haben ...

RA Schi[ly]:

Sie wissen, daß ich zunächst mal nach der Waffe gefragt habe, ob das der Polizei berichtet worden sei, und in dem Zusammenhang frage ich Sie:

Was haben Sie der Polizei denn nun eigentlich berichtet?

Mit wem haben Sie dort von der Polizei gesprochen?

[7047] Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich hatte mit einem Polizeibeamten gesprochen und den Namen nenne ich nicht.

RA Schi[ly]:

Warum nicht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das bleibt mir vorbehalten.

RA Schi[ly]:

Was heißt: Ihnen vorbehalten?

Vors.:

Darüber brauchen wir nicht zu rechnen[eee].

Herr Zeuge, wenn die Frage zulässig ist, muß sie wahrheitsgemäß beantwortet werden. Da gibt es in dieser Richtung keinen Vorbehalt.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ganz recht.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es ist bloß, daß wir klar drüber sein müssen, daß der Herr Zeuge auch erkennt, daß Ihre Fragen sich jetzt auf den Zeitpunkt richten, als der Wagen abgeliefert wurde.

Das versteh ich doch richtig?

RA Schi[ly]:

Aber ich habe es doch hoffentlich einigermaßen klar gemacht.

Vors.:

Ja, ich weiß es nicht, ob’s der Herr Zeuge so richtig ...

RA Schi[ly]:

Ich habe sogar mehrfach ...

Vors.:

Moment ...

RA Schi[ly]:

Ja, bitte. Aber wir können’s gerne noch einmal machen, weil’s vielleicht ein bißchen schwierig ist mit dem Herrn Zeugen: Also ich meine den Zeitpunkt Ablieferung des Fahrzeugs, nach der damaligen Aussage April - heute wissen Sie’s ja nicht mehr; heute schwankt das ja von 3 Tagen bis, ich weiß nicht, ein paar Wochen.

Damals haben Sie gesagt, es sei am 10. April 1972 gewesen.

So und jetzt die Frage:

Mit welchem Polizeibeamten haben Sie damals Kontakt aufgenommen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Muß ich auch den Namen des Polizeibeamten benennen?

RA Schi[ly]:

Ja, ganz recht, müssen Sie.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Polizeibeamter Berger.

RA Schi[ly]:

Und dem Herrn Berger, haben Sie denn dem was von der Schußwaffe erzählt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wenn’s in den Akten steht, dann hab ich’s auch erwähnt.

[7048] RA Schi[ly]:

Ich frage nicht, ob was in den Akten steht, sondern was Sie noch heute wissen, Herr Zeuge?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Selbstverständlich weiß ich das noch, daß ich das dem Mann erklärt habe; hab ihm auch gesagt vom Ausweis, und er hat dann die nötigen Schritte unternommen: Er hat den Ausweis mitgenommen.

RA Schi[ly]:

Ja, nur den Ausweis?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, natürlich nur den Ausweis.

RA Schi[ly]:

Ja, und hat er doch etwas erfahren, irgend etwas mit der Pistole? Haben Sie ihm das erzählt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, die hatte der Mann mitgenommen, der dabei war.

RA Schi[ly]:

Die Pistole?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

RA Schi[ly]:

Ach so, die Pistole hat er auch mitgenommen.

Vors.:

Der Ablieferer, ...

RA Schi[ly]:

... der Ablieferer, ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

... nicht der Polizeibeamte.

RA Schi[ly]:

Aber dem Polizeibeamten haben Sie das auch berichtet mit der Pistole oder nicht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Bitte?

RA Schi[ly]:

Diese Beobachtung mit der Schußwaffe, haben Sie das auch dem Polizeibeamten berichtet?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl. Das habe ich mitgeteilt.

RA Schi[ly]:

Ja? Und hat er daraufhin irgend etwas unternommen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich denke, daß er schon was unternommen hat, denn er hat ja seinen Vorgesetzten das weitergeleitet.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Besitzen Sie eigentlich selbst eine Schußwaffe?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Schi[ly]:

Haben Sie einen Waffenschein?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, brauche ich nicht.

RA Schi[ly]:

Eine waffenscheinfreie, ja?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, Herr Huber:

In den früheren polizeilichen Vernehmungen - das ist Ihnen bereits vorgehalten worden - haben Sie angegeben:

[7049] Am 24.5., also am Tag des Bombenanschlages, seien 3 Personen bei Ihnen gewesen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

RA Schi[ly]:

Zwei Damen und ein Herr.

Haben Sie eigentlich in irgendeiner Form auch den Herrn wiedererkannt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das versteh ich nicht, wie Sie das meinen.

RA Schi[ly]:

Sie haben uns doch heute berichtet, daß Sie also wenigstens eine der Damen wiedererkannt haben wollen bei einer Gegenüberstellung?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, selbstverständlich.

RA Schi[ly]:

Zunächst einmal haben Sie da also aufgrund eines Fotos wiedererkannt, in der „Rhein-Neckar-Zeitung“ war es wohl, nicht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

RA Schi[ly]:

Und haben Sie da auch eine der andern Personen, möglicherweise den Herrn wiedererkannt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Schi[ly]:

Sind Sie sich sicher?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

RA Schi[ly]:

Hundertprozentig?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Schi[ly]:

Würden Sie das auf Ihren Eid nehmen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Selbstverständlich.

RA Schi[ly]:

Dann darf ich Ihnen vorhalten

Bl. 143:

„Weiterhin erkannte ich bei Bild Nr. 25 den Mann, damals als dritte Person von mir beschrieben, wieder.“

Zeuge Hu[ber] sen.:

Herr Rechtsanwalt, soll das nach’m ...

RA Schi[ly]:

Das soll eine Vernehmung gewesen sein am 17. August 1972.

Zeuge Hu[ber] sen.:

An Datums kann ich mich wirklich nicht erinnern.

RA Schi[ly]:

Sie sollen sich auch nicht des Datums der Vernehmung erinnern, sondern an die Tatsache.

[7050] Sie haben nämlich eben erklärt, Herr Zeuge: mit hundertprozentiger Bestimmtheit, und haben mir auch Ihre Bereitschaft erklärt, daß Sie das auf Ihren Eid nehmen würden, daß Sie niemand anders erkannt hätten.

Und nun halte ich Ihnen vor, daß Sie hier am 17. August bei einer Befragung durch die Polizei auch einen Herrn wiedererkannt haben wollen - einen Mann, den Dritten im Bunde.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, die Möglichkeit kann bestehen. Wann ich das angegeben habe, dann müßte es auch stimmen. Ich weiß es nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Ja was stimmt nun: Das, was Sie heute angegeben haben oder was Sie damals angegeben haben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich kann nur sagen: Was ich damals angegeben hab, das müßte stimmen, weil es kurze Zeit zurückgelegen ist.

RA Schi[ly]:

Wie kommen Sie dann zu der heute hundertprozentigen Erklärung, die Sie sogar auf Ihren Eid nehmen wollen? Dann hätten Sie ja jetzt beinahe einen Meineid geleistet, Herr Zeuge.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Herr Rechtsanwalt, dann müssen Sie die Sache mal ganz anders formulieren und etwas planmäßig die Sache bringen. Vielleicht komm ich dann besser mit.

RA Schi[ly]:

Ich hab die Frage ganz klar gestellt, Herr Zeuge. Ich glaube, den Vorwurf können Sie nicht machen. Also wie ist es denn nun? Was ist nun richtig: Was Sie heute sagen oder was Sie damals gesagt haben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Die Frage ist richtig, was ich damals ausgesagt habe, weil das eine kürzere Zeitspanne war.

RA Schi[ly]:

Da haben Sie auch wieder mit hundertprozentiger Sicherheit gesagt:

„Weiterhin erkannte ich bei Bild ... damals als dritte Person von mir beschrieben den Mann wieder.“

Der Mann ist auf der Polizei bekannt und kann dann auch vielleicht sogar als Zeuge vernommen werden, Herr Huber, ob er am 24. Mai bei Ihnen war.

Wollen Sie das denn jetzt auf Ihren Eid nehmen, daß der Mann, den Sie damals auf Fotovorlage erkannt haben wollen, daß er wirklich bei Ihnen war?

[7051] Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, was für ein Mann soll denn das sein? Können Sie mir das näher beschreiben oder sagen?

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, Sie haben ihn doch beschrieben.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Selbstverständlich hab ich Leute beschrieben, die dort bei mir auf dem Gelände waren. Es sind ja mehrere Leute dort gewesen.

RA Schi[ly]:

Können Sie den Mann eigentlich noch beschreiben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Da waren ja mehrere Leute auf dem Gelände.

RA Schi[ly]:

Nein, Moment. Wir reden ja nur jetzt vom 24. Mai, Herr Zeuge. Was anderes interessiert uns nicht, was Sie da sonst noch an Kundschaft haben.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Der Tag ist schwer für mich, 24. Mai.

RA Schi[ly]:

Ja, Sie machen aber in anderer Richtung sehr ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Vielleicht war das der Tag, an dem der Mann verhaftet wurde bei mir auf dem Platz. Das weiß ich nicht, welchen Mann Sie meinen.

RA Schi[ly]:

Ein Mann ist bei Ihnen verhaftet worden?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Natürlich.

B. Anwalt Dr. Wunder erscheint um 11.51 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Also wenn ich insoweit eingreifen darf zur Aufklärung: Es geht um den 24. Mai, nur um diesen Tag, an dem Tag, an dem die Bomben gefallen sind. Das Datum sagt Ihnen vielleicht weniger. Der Tag des Bombenanschlags.

Und hier wird gefragt, ob ein Mann dort war und, daß Sie bei der Polizei gesagt haben, daß Sie diesen Mann erkannt hätten. Und jetzt sollen Sie diesen Mann, den Sie am Tag des Bombenanschlags im Zusammenhang mit dem VW-Käfer bei sich gesehen haben, beschreiben.

Das ist der Wunsch des Herrn Verteidigers.

RA Schi[ly]:

Den Sie gesehen haben wollen, Herr Zeuge.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Also ich kann nur mit Bestimmtheit sagen:

Der Mann, der aus dem Käfer gegangen ist, ob das jetzt der 24. Mai war, aber auf jeden Fall, an dem Tag, wo die Bomben losgegangen sind, sind nur zwei Frauen dagewesen.

[7052] RA Schi[ly]:

Ach, da waren nur zwei Frauen da?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Soweit ich mich erinnere. Es könnte sein, die Möglichkeit kann bestehen, daß noch ein Mann dabei war. Aber dadurch, daß ich Kundschaft hatte, konnte ich mich mit diesen Leuten nicht so abgeben. Ich weiß es nicht genau.

RA Schi[ly]:

Aha - haben Sie die Person nur flüchtig angesehen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Aber wann sich’s um den [fff] Mann dreht, ...

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, beantworten Sie bitte meine Frage:

Haben Sie die Person nur flüchtig angesehen, weil Sie sowieso durch Kunden abgelenkt waren?

Zeuge Hu[ber] sen.:

So flüchtig war’s auch wieder nicht. Sie haben mich auch angesprochen, und ich hab Auskunft gegeben.

RA Schi[ly]:

Was ist nun: War da nun ein Herr dabei oder war keiner dabei?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich meine, ja. Ich glaube, aber ich lege mich nicht fest.

RA Schi[ly]:

Sie legen sich nicht fest.

Können Sie den noch beschreiben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich sagte Ihnen ja, Herr Rechtsanwalt: Es ist sehr, sehr schwer, lange Zeit nachher - sehr schwer.

RA Schi[ly]:

Ja, nun haben Sie doch hier ansatzweise die ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich kann nur einen Mann beschreiben, der bei mir verhaftet worden ist; den kann ich genau beschreiben.

RA Schi[ly]:

Nein, interessiert mich doch nicht, der Mann, der bei Ihnen verhaftet worden ist.

Die Dame haben Sie doch ansatzweise beschrieben.

Wie kommt es, daß Sie den Mann nicht mehr beschreiben können?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich hatte Ihnen ja gesagt, ich hab mich nicht festgelegt drauf mehr, wann ich das alles schriftlich festgehalten hätte, könnte ich heute genauere Aussagen machen. Aber das hat ja niemand gewußt.

RA Schi[ly]:

Jaja. Sagen Sie: ...

Aber was ist nun mit Ihrer Aussage vom 17. August?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, wenn ich vor der Polizei Aussagen gemacht habe, dann müßte es auch stimmen; denn ich hab Ihnen ja schon mal gesagt: Die Zeitspanne war kürzer damals gegen heute.

[7053] RA Schi[ly]:

Und Sie meinen: Das, was Sie am 17. August gesagt haben, das ist richtig?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nehm ich an, jawohl.

RA Schi[ly]:

Ja, wie kommen Sie dazu, das anzunehmen? - Obwohl Sie vorher, grade noch vor etwa fünf Minuten, Herr Zeuge, gesagt haben: Ich habe niemand anderes erkannt und danach dann wiederum gesagt haben: Da war doch kein Mann dabei.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich kann das heute nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Ich weiß es nicht mehr. Auf jeden Fall:

Die zwei Frauen hab ich gesprochen - das weiß ich ganz genau - und wenn ich die Aussage gemacht habe vor der Polizei, dann war das ein kürzerer Zeitpunkt und dann müßte es auch stimmen. Aber das kann ich heute nicht mehr sagen mit Gewißheit.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, Herr Zeuge:

Bei diesen beiden Damen ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Die Möglichkeit kann bestehen, daß der dabei war.

RA Schi[ly]:

Jetzt frag ich mal nach den Damen:

Ist Ihnen da bei den Damen irgend etwas aufgefallen noch am Kopf? Haben die ne Kopfbedeckung getragen oder Ohrringe, ne Brille oder irgendwas in der Richtung?

Haben Sie da irgendwas gesehen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weiß ich nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Das wissen Sie nicht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein. Nein, das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Wenn ich Ihnen vorhalte, daß nach Ihren früheren Angaben eine der Damen eine große runde Brille getragen haben soll, können Sie mir dann noch sagen, welche der Damen das war, die diese runde Brille getragen haben soll?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das kann ich Ihnen heute auch nicht mehr sagen mit Gewißheit. Das weiß ich nicht mehr.

RA Schily:

Könnte das die Dunkelhaarige gewesen sein?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Vielleicht - ich weiß es nicht mehr heute.

RA Schi[ly]:

Könnte es auch die Blonde gewesen sein?

Wissen Sie auch nicht mehr.

Sagen Sie, Herr Zeuge:

In der damaligen Aussage

- Bl. 75 -,

[7054] da haben Sie erklärt, daß Sie aufgrund der Veröffentlichung in der „Rhein-Neckar-Zeitung“ die Frau Ensslin als Halterin des Ihnen überbrachten VWs erkannt haben.

Vors.:

Wie kommen Sie auf die Bezeichnung der Zeitung?

Ich glaube nicht, daß der Herr Zeuge ...

RA Schi[ly]:

Bl. 75.

Vors.:

Verzeihung, ja. Der Vorhalt ist dann richtig.

RA Schi[ly]:

Wie kommen Sie denn zu der Erklärung, daß Frau Ensslin die Halterin dieses VW gewesen sei?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich habe vorhin bereits erklärt, daß die Frau Graef ... daß ich die erkannt habe, also das heißt:

Die hat das Fahrzeug gebracht und Ensslin wollte das Fahrzeug abholen, daß da irgendwie was schiefgelaufen ist, also eine Verwechslung gegeben hat irgendwie - aber Halterin? - Vielleicht war sie die Halterin des Fahrzeugs, vielleicht auch nicht, denn ich hatte ja keine Papiere.

RA Schi[ly]:

Ja, das spricht aber dafür, daß Sie ... das gehört ja in den Zusammenhang, den Absatz, den Ihnen der Herr Vorsitzende bereits vorgehalten hat, daß Sie also die Frau Ensslin mehrfach gesehen haben wollen; das haben Sie ja mit großer Bestimmtheit gesagt und da keine Einschränkungen gemacht. Dann will ich Ihnen jetzt in dem Zusammenhang nochmals verhalten, nachdem Sie vorher sagen, die Halterin; in dem folgenden Absatz sagen Sie dann:

„Im Frühjahr 1971 habe ich einer Frau einen Pkw VW 1200 verkauft, bei der es sich ebenfalls um die abgebildete Ensslin handelte. Als Name und Adresse hat sie mir damals Graef usw. angegeben. Die Person, die im Frühjahr 1971 den VW bei mir gekauft hat und eine der beiden Frauen, die den VW zu mir in Reparatur brachten, sind identisch. Es handelt sich beide Male um ein und dieselbe Person.“

Und wenn man diesen Absatz Ihnen nochmals vorhält, dann bekommt dieses Wort, die Verwendung des Wortes „Halterin“ auch noch seinen Sinn.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Herr Rechtsanwalt, betrachten Sie mal die Ensslin, betrachten Sie die Graef; da ist wohl ein Unterschied da drin, aber da lag eine Verwechslung vor - ich hab mich vielleicht verkehrt ausgedrückt -, denn Halterin, ob sie [7055] Halterin war von dem letzten Fahrzeug oder nicht, das weiß ich nicht; das kann ich ja nicht sagen, und ich habe das vorhin alles erklärt, wie das überhaupt sein sollte.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Als Sie dann zur Polizei gingen am 29. Mai, hat man Ihnen eigentlich dort erklärt, daß Ihre Aussage eine große Bedeutung haben könnte?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Erklärt wurde mir gar nichts, ich habe lediglich dort meine Angaben gemacht, was ich gewußt habe, und da wurde mir keine Erklärung abgegeben, ob das große Bedeutung hat oder nicht.

RA Schi[ly]:

Oder hat man sich vielleicht bei Ihnen bedankt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Hat sich auch niemand bedankt dafür.

RA Schi[ly]:

Wie? Das ging so: Man hat gesagt, naja, gut. Also nehmen wir mal auf und dann auf Wiedersehn - oder wie?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Selbstverständlich.

RA Schi[ly]:

So in der Form lief das ab, ja?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich habe dort meine Angaben gemacht und bin wieder so, wie ich gekommen bin, weggegangen. Aber die Herrn haben dort keine Bücklinge gemacht und haben gesagt: Danke schön! Danke schön! ...

RA Schi[ly]:

Nein. Hat man Ihnen irgendwie gesagt: Da haben sie uns doch einen großen Dienst erwiesen, daß Sie jetzt hier schnell gekommen sind und ...?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Schi[ly]:

Nichts in der Richtung?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Wenn ich das richtig mitbekommen habe, dann haben Sie bei der Befragung durch das Gericht gesagt, Sie hätten anhand von Zeitungsausschnitten etwas festgestellt.

Machen Sie sich denn Zeitungsausschnitte, Herr Zeuge?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wie meinen Sie das: An Zeitungsausschnitten festgestellt? - Ich habe nur die Frau identifiziert.

RA Schi[ly]:

Nein, nein. Ich meine, Zeitungsausschnitte ist, wenn man also sich aus bestimmten Zeitungen was rausschneidet - einen bestimmten Artikel, bestimmte Berichte.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, hab ich noch nie gehabt.

[7056] RA Schi[ly]:

Das machen Sie nicht?

Wie kamen Sie denn auf die Verwendung des Ausdrucks „Zeitungsausschnitte“?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wie soll ich das verstehen mit „Zeitungsausschnitte“?

RA Schi[ly]:

Ja, ist Ihnen der Ausdruck „Zeitungsausschnitt“ nicht geläufig?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Natürlich. Ein Zeitungsausschnitt ist ein Artikel, der geschrieben wird über irgendeine Person oder irgendwas, ne Veranstaltung - selbstverständlich.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

War das das erstemal, daß Sie Fotos von Personen, die der Baader-Meinhof-Gruppe zugerechnet werden, gesehen haben in der Zeitung?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl. Das war’s erstemal.

RA Schi[ly]:

Das allererste Mal?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

RA Schi[ly]:

Vorher noch nie?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Bei dieser Gegenüberstellung, hatten Sie da den Eindruck, daß einige Personen kostümiert waren? - also Perücke getragen haben oder etwas?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Die Möglichkeit ist bestanden.

RA Schi[ly]:

Haben Sie da irgendwie Feststellungen getroffen, wer vielleicht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Also die Frauen haben ja zum Teil Anstaltskleidung getragen.

RA Schi[ly]:

Zum Teil, nicht alle.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja. Aber das genaue Bild, wie’s dort war, kann ich nicht mehr abgeben.

RA Schi[ly]:

Sie sagten:

Zum Teil haben die Damen Anstaltskleidung getragen, ja?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja. Es kann auch möglich sein, daß sie alle getragen haben, aber ich kann das ganz genaue Bild nicht mehr ablaufen lassen.

RA Schi[ly]:

Nun möchte ich Ihnen nochmals vorhalten aus

Bl. 143,

[7057] daß Sie da eine Person auf einem Foto erkannt haben wollen. Ist Ihnen das noch erinnerlich, daß Sie da am 17. August auch Bilder vorgelegt bekamen von Frauen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wo soll denn das gewesen sein? In Essen?

RA Schi[ly]:

Nein, nein. In Heidelberg; da soll jemand zu Ihnen auf die Arbeitsstelle gekommen sein - ein Polizeibeamter.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, bei mir war ein Polizeibeamter - er war vielleicht ein- oder zweimal da, ich weiß es nicht mehr genau - selbstverständlich wurden mir Bilder vorgelegt. Es waren in diesem Zusammenhang die ersten Bilder, die ich von Baader-Meinhof überhaupt gesehen hab. Und da hat er mir auch erklärt, ich solle die Leute raussuchen, die bei mir waren. Da hab ich wohl einzelne Bilder ... was ich erwähnt habe.

RA Schi[ly]:

Und da wollen Sie auch jemand wiedererkannt haben, sagten aber gleichzeitig, daß Sie eine Dame erkannt haben, haben wohl gleichzeitig gesagt, die hätte damals eine große runde Brille mit dunklen Gläsern getragen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weiß ich nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Das wissen Sie nicht mehr?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie:

Sie sind gefragt worden, ob Ihr Sohn ein sehr gutes Gedächtnis hätte.

Wie ist es denn mit Ihrem eigenen Gedächtnis, Herr Zeuge?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Herr Rechtsanwalt, ich hab Ihnen vorhin gesagt, ich sitze nicht hinter Büchern und kann mein Gedächtnis anstrengen, sondern ich habe zu arbeiten und habe viel Kundschaft um mich und da hab ich keine Zeit, daß ich irgendwie nochmals nachschlag für irgendwas.

RA Schi[ly]:

Dann hab ich an den Zeugen keine Fragen mehr. Danke schön.

Vors.:

Herr RA Künzel, bitte.

RA Kü[nzel]:

Herr Zeuge, wieviel Arbeiter oder Angestellte haben Sie im Mai 1972 beschäftigt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Da hatte ich drei Leute.

RA Kü[nzel]:

Mit Ihnen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja. Und dann noch Aushilfsarbeiter, und dann war ein Amerikaner noch da, der mitgearbeitet hat.

[7058] RA Kü[nzel]:

Die kleine Schwarze war damals Kundin von Ihnen? War die häufiger bei Ihnen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Kü[nzel]:

War es nicht eigentlich etwas Ungewöhnliches, daß aus dem Fahrzeug der kleinen Schwarzen eine Schußwaffe herausgenommen worden sein soll? - Das ist doch ungewöhnlich, wenn ein ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

Selbstverständlich ist das ungewöhnlich, sonst hätte ich ja damals nicht die Polizei davon verständigt und noch wegen dem Ausweis auch.

RA Kü[nzel]:

Dann haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, daß nun diese Kundin, die Sie schon länger kennen, offenbar mit Schußwaffen zu tun hat?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich habe bis jetzt, also solange sie Kundin war bei mir, noch keine Schußwaffe gesehen in ihrem Auto, noch irgendwie eine Feststellung gemacht.

RA Kü[nzel]:

Aber jetzt eben.

Dann ist Ihnen mitgeteilt worden von irgendeinem Angestellten, daß diese kleine Schwarze Schußwaffen in ihrem Auto hat?

Vors.:

Also dieser Vorhalt ist eben nicht korrekt, Herr Rechtsanwalt. Das ist ja nicht vom Zeugen gesagt worden.

RA Kü[nzel]:

Doch. Ihm ist doch gesagt worden, die kleine Schwarze war bei der Abgabe des Autos dabei.

Vors.:

Es ist ja die Frage offen - es tut mir leid, daß ich Sie drauf hinweisen muß. Ich möchte dadurch nicht dem Zeugen in irgendeiner Weise das Erinnerungsbild in eine andere Richtung lenken, aber es ist ja möglicherweise noch ein weiterer Begleiter dagewesen, der die Waffe eingesteckt haben soll.

RA Kü[nzel]:

Ja, das ist klar.

Aber in dem Fahrzeug, bei deren Ablieferung die kleine Schwarze dabei war, soll eine Schußwaffe gewesen sein.

Vors.:

Jetzt. Ja.

RA Kü[nzel]:

Nun ist eigentlich dieser ungewöhnliche Vorgang, daß eine Kundin von Ihnen mit einer Schußwaffe zu tun hat, doch vielleicht geeignet, daß Sie noch wissen, welche von den drei Personen, die Sie beschäftigt haben, Ihnen diese Mitteilung gemacht hat. [7059] Entsinnen Sie sich darauf? Können Sie was dazu sagen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich kann Ihnen nur sagen: Das weiß ich nicht mehr genau, wer die Mitteilung gemacht hat. Es sind ja noch mehrere Leute dagewesen, nicht? - und auch noch Kunden dortgewesen.

RA Kü[nzel]:

Wie lange arbeiten Sie oder wird in Ihrem Betrieb gearbeitet und wann endet die reguläre Arbeitszeit?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja, das ist unterschiedlich: An manchem Tag wird gearbeitet von 6 Uhr bis abends 10, 11 Uhr, bis die Arbeit fertig ist; und dann wird auch wieder kürzer gearbeitet - normale Arbeitszeit - von 7 - 5 Uhr oder von 8 - 5 Uhr - das kommt ganz drauf an.

RA Kü[nzel]:

Ja, gibt es von diesen drei Angestellten zwei oder einen, die eben nun nach Ablauf der regulären Arbeitszeit, also etwa um 17.00 Uhr, gehen oder nicht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich konnte Sie eben nicht verstehen.

RA Kü[nzel]:

Wissen Sie, Ihr Sohn, könnte ich mir denken, schafft nun länger; vielleicht haben Sie aber auch Fremde, die eben dann gehen, wann die reguläre Arbeitszeit für [ggg] ihnen abläuft.

Ist es so?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Also bei mir läuft die Arbeitszeit für mich und meinen Sohn überhaupt nicht regulär ab.

RA Kü[nzel]:

Und für die andern?

Zeuge Hu[ber] sen.:

So, wie die Arbeit anfällt, wird sie verrichtet.

RA Kü[nzel]:

Und für die andern? Gibt’s da reguläre Arbeitszeit?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Eine reguläre?

RA Kü[nzel]:

Ach so - von 7 - 17.00 Uhr oder so was?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich hab Ihnen ja eben erklärt: So, wie die Arbeit anfällt, wird bei mir gearbeitet, nicht regulär von 8 - 5 Uhr immer - für meinen Sohn und für mich - so, wie die Arbeit anfällt, wird sie verrichtet.

RA Kü[nzel]:

Haben Sie eigentlich diese Explosion gehört, die in Heidelberg ...?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl und gesehen.

RA Kü[nzel]:

Und gesehen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

[7060] RA Kü[nzel]:

War da noch Arbeitszeit oder war das nach Feierabend?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, da war noch Arbeitszeit.

RA Kü[nzel]:

Als dieses Fahrzeug abgeholt wurde oder der Versuch gemacht wurde, es abzuholen, war eine Krankenschwester mit ihrem Ehemann anwesend?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Kü[nzel]:

Wissen Sie den Namen dieser Krankenschwester?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, den weiß ich nicht auswendig.

RA Kü[nzel]:

Aber Sie können ihn feststellen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Kü[nzel]:

Herr Zeuge, wären Sie gerne Polizist?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich habe die Frage nicht verstanden.

RA Kü[nzel]:

Ich meine, die Kleidung, die Sie tragen, tragen Sie die zufällig? Ist das eine Polizeijacke oder was ist das?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Herr Rechtsanwalt, Jacken gibt’s in rauhen Mengen. Ob das jetzt eine Polizeijacke oder eine Privatjacke ist, das weiß ich nicht.

RA Kü[nzel]:

Herr Zeuge, dieser Mr. Homer, ist der noch in Deutschland?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Die Jacken gibt es überall zu kaufen.

RA Kü[nzel]:

Nicht die Jacke; das ist schon geklärt.

Der Herr Homer, der bei Ihnen beschäftigt ist, war, ist der noch in Deutschland?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, der ist momentan nicht in Deutschland, der ist in Amerika.

RA Kü[nzel]:

Ja, kommt der wieder?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Kü[nzel]:

Bis wann?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das kann in den nächsten 14 Tagen bis 3 Wochen sein.

RA Kü[nzel]:

Gut. Dann habe ich keine Fragen mehr.

Vors.:

Herr RA Eggler, bitte sehr.

RA Egg[ler]:

Herr Huber, hab ich Sie richtig verstanden, daß Sie von der Tatsache dieser Pistole von Ihrem Sohn oder anderen Kenntnis bekommen haben? Oder haben Sie selbst gesehen, daß da jemand eine Pistole rausgenommen und sich in das Hosenbund gesteckt hat?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, das habe ich nicht gesehen.

[7061] RA Egg[ler]:

Wurde Ihnen von einer Pistole oder von mehreren Pistolen erzählt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Von einer.

RA Egg[ler]:

Wollen Sie mir erklären, wie es kommt, daß Sie bei der Polizei gesagt haben oder gesagt haben sollen, Sie selbst hätten beobachtet, daß da eine Pistole rausgenommen worden ist und daß es sich nicht um eine Pistole sondern um Pistolen - Mehrzahl also - gehandelt hat? - Ich verweise auf

Bd. 105 Bl. 81.

Da sagen zwei Polizeibeamte:

„Er gab uns an, daß der Pkw ca. acht Wochen abgestellt wurde. Huber will dabei beobachtet haben, daß diese Personen Pistolen aus dem Fahrzeug nahmen.“

Wie kommt die Polizei dazu, zu sagen, daß Sie das selbst beobachtet hätten?

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande die Zulässigkeit dieser Frage.

Vors.:

Man muß eben auf

Bl. 74

verweisen, wo die eigene Aussage des Herrn Zeugen festgehalten ist, Herr Rechtsanwalt.

RA Egg[ler]:

Ja. Nun: Die eigene Aussage ist vom 29.5. - Bl. 74 -, und das ist ein Vermerk des Herrn Kulikowski vom 11. Juni 72. Haben Sie das gesagt oder haben Sie’s nicht gesagt?

Vors.:

Das ist die berechtigte Vorfrage.

RA Egg[ler]:

Haben Sie gesagt, daß Sie es selbst beobachtet haben und haben Sie gesagt, daß Pistolen daraus - aus dem Fahrzeug - genommen wurden?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Egg[ler]:

Haben Sie nicht gesagt.

Dann muß ich nachher Anschlußbeweisantrag stellen.

Weitere Frage:

[7062] RA Egg[ler]:

Sie haben vorhin auf Frage von Herrn RA Schily gesagt, daß Sie Ihren Bekannten, den Polizeibeamten Berger, über den Vorfall, Reisepass usw., informiert hätten und daß dieser den Vorgang, so sagten Sie, seinem Vorgesetzten weitergegeben habe.

Hat Ihnen das der Herr Berger gesagt, oder woher wissen Sie das?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Der Herr Berger hat mir gesagt, der Polizeibeamte, daß er diesen Vorgang gleich weiterleitet.

RA Egg[ler]:

Wann haben Sie Herrn Berger von diesem Vorfall berichtet: Am Tage, wo das Fahrzeug abgeliefert wurde oder später?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Einen Tag später habe ich dann den Mann davon in Kenntnis gesetzt.

RA Egg[ler]:

Sie haben auf

Bl. 74

gesagt: „Einige Zeit später ...“.

Warum haben Sie nicht gesagt, am nächsten Tage?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Am nächsten Tag hab ich’s ... - es können auch zwei Tage gewesen sein. Ich weiß es heute nicht mehr genau. Auf jeden Fall: Ich habe den Mann gleich benachrichtigt. Ob das jetzt ...

RA Egg[ler]:

Sie haben damals gesagt:

„Ich habe ihn dann eingeschlossen ...“

- Sie haben den Pass eingeschlossen -

„... und einige Zeit später dem Polizeibeamten Berger gegeben.“

Haben Sie sich erkundigt nach dem Schicksal dieser Mitteilung des Herrn Berger an seinen Vorgesetzten, was daraus geworden ist aus der Geschichte?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein, ich habe nur gesagt bekommen, daß dieser Vorfall geprüft wird und weitergeleitet.

RA Egg[ler]:

Und Sie haben sich nicht danach erkundigt, was daraus geworden ist?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

[7063] RA Egg[ler]:

Auch nachher nicht, als Sie nun gegenübergestellt wurden?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Egg[ler]:

Haben Sie mit Vergessenheit belegt, die Sache.

Letzte Frage:

Sie sind in Nußloch geboren. Liegt das bei Heidelberg?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Egg[ler]:

Sind Sie immer in Heidelberg wohnhaft[hhh] gewesen bisher oder in andern Städten mal?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Zum Teil, also d. h.: Wollen Sie sagen, im Stadtgebiet oder Landgebiet, was zu Heidelberg gehört?

RA Egg[ler]:

Ja, also in Raum Heidelberg, ja.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Im Raum Heidelberg, ja.

RA Egg[ler]:

Ist es richtig, daß Sie einmal vermißt gewesen sind?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Egg[ler]:

Ist nicht richtig?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Nein.

RA Egg[ler]:

Darf ich auf

Aktenseite 133

verweisen? Da sagt das LKA:

„Über den Hinweisgeber Alfons Huber ist beim Kriminalkommissariat in Heidelberg bekannt, daß er am 2.3.1953 als vermißt gemeldet war.“

Es hätte mich interessiert, warum Sie da vermißt gewesen sind und wie lange?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wann soll das gewesen sein?

RA Egg[ler]:

1953. Denken Sie mal nach; es ist lange her.

Zeuge Hu[ber] sen. (lacht).

Vors.:

Könnte sich das auf Ihren Sohn, der denselben Namen trägt, beziehen? - Den Vornamen meine ich natürlich.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Mein Sohn, mein kleiner Sohn? Ja, der war mal vermißt. Das stimmt. Eine Nacht.

Das waren drei Kinder, die waren in so’nem Bierwagen eingeschlossen; da ist die Tür zugepatscht.

RA Egg[ler]:

Ja, und wie alt waren Sie 1953? Da waren Sie immerhin schon 25 Jahre alt, nicht, wenn ich richtig rechne.

Also Sie wissen davon nichts?

[7064] Vors.:

Der Herr Zeuge hat gesagt: ...

Verzeihung, haben Sie’s überhört oder?

RA Egg[ler]:

Nein, hab ich nicht gehört - Entschuldigung.

Vors.:

Sein kleiner Sohn sei zu dieser Zeit mal vermißt gewesen.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das waren drei Kinder zur damaligen Zeit.

RA Egg[ler]:

Herr Vorsitzender, Sie werden mir zugeben, daß der Bericht

Bl. 133

etwas anderes sagt.

Vors.:

Ja. Aber der Herr Zeuge kann ja nun für den Bericht, den ein Polizist abfaßte, inhaltlich nicht bürgen, nicht?

RA Egg[ler]:

Ich muß Herrn Raab dann hören, daß er vermißt gewesen ist, wenn er so’n Bericht macht.

Vors.:

Der Junge heißt doch auch Alfons?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

Vors.:

Eben. Das hab ich doch gesagt.

Mehrere Rechtsanwälte sprechen durcheinander.

Es sind weitere Kinder noch vorhanden.

RA Egg[ler]:

Aber er heißt doch Alfons?

Vors.:

Bitte, meine Herrn, ich hab’s ja jetzt inzwischen auch mitgekriegt: Natürlich, der Zeuge ist jünger, aber er hat weitere Kinder.

RA Egg[ler]:

Aber nicht Alfons.

Vors.:

Alfons hat aber die Polizei eben reingeschrieben.

RA Egg[ler]:

Gut, Herr Vorsitzender, zwei Beweisanträge.

Vors.:

Ich würde doch vorschlagen, wir werden zuerst die Vernehmung des Herrn Zeugen abschließen.

Bitte, Herr RA Künzel.

RA Kü[nzel]:

Herr Huber, ich halte Ihnen vor aus

Bl. 75

Ihrer polizeilichen Vernehmung:

[7065] Da sagen Sie, daß die Personen, die am 24.5. das Fahrzeug abholen wollten, auch noch gesagt hätten, die Halterin selbst, die könne nicht kommen, denn die hätte etwas mit der Polizei zu tun.

Entsinnen Sie sich an diese Angabe?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weiß ich heute nicht mehr.

RA Kü[nzel]:

Verstehen Sie? Da ist[iii] also nicht nur die fehlende Vollmacht oder das fehlende Geld, sondern auch gesagt wurde: Die Halterin selbst kann nicht kommen; die hat mit der Polizei zu tun.

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weiß ich heute nimmer.

RA Kü[nzel]:

Wenn’s da so drinsteht, kann’s dann richtig sein?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wenn’s in der Akte, in der Polizeiangabe ist, dann wird’s ja stimmen. Aber ich kann darüber heute gar nichts mehr aussagen.

RA Kü[nzel]:

Herr Zeuge, Sie haben ...

Zeuge Hu[ber] sen.:

(zunächst unverständlich) ... an die einzelnen Dinger kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

RA Kü[nzel]:

Sie haben vorhin gesagt, daß Sie die ersten Bilder von Personen der Baader-Meinhof-Gruppe im Juli oder August gesehen haben, als Ihnen diese Bilder von der Polizei vorgezeigt wurden. War das so?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weiß ich auch nimmer, wann das war mit den Bildern.

RA Kü[nzel]:

Aber daß Sie damals die ersten Bilder von Baader-Meinhof-Leuten gesehen haben?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Kü[nzel]:

Und die Zeitungsausschnitte?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja.

RA Kü[nzel]:

Aber die waren ja vorher?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wie soll ich die Frage verstehen von vorher?

RA Kü[nzel]:

Sie haben vorher gesagt, erstmals

- Bl. 75 -

von der Polizei seien Ihnen Bilder vorgelegt worden, und dabei hätten Sie zum ersten Mal Bilder von Leuten gesehen, die der [7066] Baader-Meinhof zugerechnet werden - haben Sie vorher gesagt. Dann haben Sie aber doch schon früher, nämlich am Tag nach der ... am 10.4. bereits, nein, am 10.5., nach der Detonation bereits Bilder gesehen der Baader-Meinhof-Leute?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich habe lediglich Bilder gesehen aus Zeitungsausschnitten ...

RA Kü[nzel]:

Betreffend?

Zeuge Hu[ber] sen.:

... und dann hat mir die Polizei später Bilder vorgelegt.

RA Kü[nzel]:

Wie kommen Sie denn vorher dazu, zu sagen:

Erstmals hätten Sie bei der [jjj] Vorlage durch die Polizei Bilder gesehen, die Baader-Meinhof-Leute betreffen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ja natürlich. Das ist doch richtig, was ich gesagt habe. Ich habe die Bilder gesehen aus der Zeitung, und die Polizei hat mir Bilder vorgelegt.

Vors.:

Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Wie oft hat Ihnen die Polizei Bilder vorgelegt?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Wenn ich mich erinnern kann: zweimal, glaube ich.

RA Schi[ly]:

Zweimal, ja?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das kann einmal, das kann zweimal gewesen sein - ich weiß es nicht mehr genau.

RA Schi[ly]:

Und haben Sie irgendwelche Feststellungen bei der ersten Bildvorlage gemacht?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich versteh Sie nicht richtig, was Sie meinen?

OStA Ze[is]:

Ich beanstande die Frage.

Objektiv:

Der Zeuge hat gesagt, ein- oder zweimal, dann können Sie doch nicht fragen: Was haben Sie [kkk] bei der ersten Vorlage gemacht? - obwohl es überhaupt nicht sicher ist, ob’s überhaupt zwei Vorlagen gab, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Jawohl. Ich geb Ihnen recht, Herr Zeis.

Also haben Sie bei der Lichtbildvorlage Feststellungen getroffen?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Jawohl.

RA Schi[ly]:

Also nach den Akten, um so vielleicht nochmals den Vorhalt zu machen, liegt es näher, daß Sie zweimal

- Bl. 82 -

[7067] den andern Vorhalt hatte ich ja schon gemacht

- Bl. 143 -

also einmal am 17. August und davor schon bereits am 11. Juni, wenn ich die Datierung hier richtig habe - ja, müßte wohl.

Sagen Sie, wenn ich Ihnen das jetzt vorhalte, daß Sie am 11. Juni und am 17. August Bilder gesehen haben sollen, kommt Ihnen dann das Gedächtnis zurück?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Ich sage Ihnen, das ist eine zu lange Zeit. Wenn man das früher gewußt hätte ... wenn ich das früher gewußt hätte, hätte ich alles schriftlich festgehalten. Ich kann das heute nicht mit Bestimmtheit sagen, ob das ein- oder zweimal war und wann ich’s erstemal aus den Bildern jemand erkannt habe. Das weiß ich jetzt nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Ja, in dem Vermerk dieser Polizeidienststelle sollen Sie am 11. Juni bei Lichtbildvorlage lediglich eine Ähnlichkeit festgestellt haben, Herr Zeuge.

Wenn ich Ihnen das vorhalte, was sagen Sie dazu?

Zeuge Hu[ber] sen.:

Das weiß ich heute nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Das wissen Sie nicht mehr.

Keine Fragen mehr.

Ende von Band 386.

[7068] Vors.:

Gut, können wir die Vernehmung des Herrn Zeugen abschließen? Herr Zeuge, wir müßten Sie allerdings bitten, vorsichtshalber, daß Sie heute uns nachmittags noch zur Verfügung bleiben. So leid es uns tut, Ihr Betrieb wartet. Aber es wird sich nicht verhindern lassen. Aber jetzt können wir doch wohl, da keine Fragen mehr sind, zunächst mal die Vernehmung soweit abschließen, daß der Herr Zeuge vereidigt werden kann? Keine Bedenken?

RA Egg[ler]:

Herr Vorsitzender, einer Vereidigung dieses Zeugen im derzeitigen Zeitpunkt widerspreche ich. Ich will noch einen Beweisantrag stellen, daß der Zeuge, nachdem er heute gesagt hat, er habe zwei Kriminalbeamten nichts darüber gesagt, daß er selbst beobachtet habe, daß zwei Männer Pistolen herausgenommen hatten und daß es Pistolen gewesen seien, das hat der Zeuge heute verneint. Ich bin der Auffassung, daß diese Aussage nicht richtig ist, wenn der Protokollvermerk der beiden Polizeibeamten richtig ist. Deswegen will ich die beiden Polizeibeamten als Zeugen darüber benennen und hören lassen, was er ihnen gesagt hat. Dann erst ist die Vereidigung am Platze oder nicht am Platze.

Vors.:

Nein, also diese Auffassung kann ich nicht teilen. Ich bin der Meinung, der Zeuge kann jetzt vereidigt werden auf diese Aussage. Ob er aufgrund Ihres Beweisantrags und des Ergebnisses einer eventuellen Anhörung erneut zu laden ist, was dann eine Möglichkeit der Bezugnahme auf den Eid eröffnen[30] würde, das ist ja wieder etwas ganz anderes. Wollen Sie das förmlich beanstandet haben oder bloß als Anregung gegeben haben.

RA Egg[ler]:

Nein, ich widerspreche einer Vereidigung im derzeitigen Zeitpunkt.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Der Zeuge ist zu vereidigen.

Der Zeuge Huber sen. wurde vorschriftsmäßig vereidigt und vorläufig um 12.24 Uhr entlassen.

Vors.:

Das Gericht beabsichtigt nun, wenn keine Fragen mehr sind, auch Herr Huber jun. zu vereidigen.

BA Dr. W[under]:

Herr Vorsitzender, ich möchte Sie bitten, § 61 Ziffer 3 StPO[31] anzuwenden, vor allem wegen der Aussage, die der Vater [7069] hier gemacht hat im Zusammenhalt mit dieser.

Der Zeuge Huber jun. erscheint um 12.25 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Ja, es ist vom Gericht bereits diese Frage angeschnitten worden. Wir haben uns die Überlegung natürlich auch gemacht. Aber § 61 Ziffer 3[ StPO] trifft hier wohl nicht zu, da es hier um den Gegenstand geht, nicht um den Inhalt.

RA Schi[ly]:

Ich stelle den Antrag, den Zeugen zu vereidigen.

Vors.:

Nichtwahr, vom Gegenstand her ist die Aussage keineswegs ohne. Nur vom Inhalt her könnte man diese Beurteilung treffen und das ist nicht die Sache des § 61 Ziffer 3[ StPO].

RA Egg[ler]:

Ich schließe mich dem Antrag auf Vereidigung des Zeugen an.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Beschluß:

Wir beeidigen[lll] den Zeugen.

Der Zeuge Huber jun. wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 12.26 Uhr entlassen.

Pause von 12.26 Uhr bis 14.07 Uhr.

Die Zeugin Graef ist anwesend.

OStA Zeis und Rechtsanwalt Schnabel sind nicht [mmm] mehr anwesend.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat mitgeteilt, daß er erkrankt ist. Er leidet an [Gesundheitsdaten] und [Gesundheitsdaten]. Er hat sich für heute entschuldigt. Morgen wird er vertreten werden durch Herrn Rechtsanwalt Pfaff. Herr Rechtsanwalt Schnabel ist heute nachmittag verhindert. Auch morgen früh wird er etwas später erscheinen. Ich darf noch darauf hinweisen, daß sich inzwischen geklärt hat, daß der Zeuge Bizzell, US-Zeuge, am 26.2. zur Verfügung steht. Er wird kommen.

[7070] Wir haben jetzt Frau Graef hier.

Die Zeugin Graef wird gem. § 55 StPO[32] belehrt.

Vors.:

Zunächst bitte ich Sie um Ihre Personalien.

Die Zeugin machte folgende Angaben zur Person:

Zeugin Graef:

Christa Graef, 33 Jahre alt,

Ärztin, 1 Berlin 36, [Anschrift] wohnh.,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Oberstaatsanwalt Zeis erscheint [nnn] wieder um 14.09 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Frau Graef, sind Sie einmal Besitzerin oder Eigentümerin eines VW’s gewesen mit dem Kennzeichen B - TZ 83.

Zeugin Gra[ef]:

Also an die Nummer kann ich mich nicht mehr erinnern.

Vors.:

Können Sie sich erinnern, daß Sie einen VW mal besessen haben.

Zeugin Gra[ef]:

Ja, ich hab verschiedene VW’s besessen.

Vors.:

Es soll sich um einen VW mit roter Farbe gehandelt haben.

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

Vors.:

Hatten Sie mehrere rote besessen oder war das der einzige.

Zeugin Gra[ef]:

Nein, das war der einzige.

Vors.:

Gut. Von dem sprechen wir. Wissen Sie, wer vor Ihnen diesen Wagen, war das ein Neukauf oder haben Sie ihn ...

Zeugin Gra[ef]:

Das war ein alter VW, den hatte ich gekauft von einem Gasthausbesitzer.

Vors.:

Den Namen, können Sie den ...

Zeugin Gra[ef]:

Kann ich mich nicht mehr erinnern.

Vors.:

Können Sie nicht mehr sagen. Wissen Sie noch, wann Sie diesen [7071] Wagen besessen haben, in welchen Jahren?

Zeugin Gra[ef]:

Ich hatte den irgend wann 1972 gekauft.

Vors.:

Gut. Können Sie uns das Schicksal dieses Wagens schildern in der Zeit Ende März, Anfang April oder Ende März, April, Mai des Jahres 1972.

Zeugin Gra[ef]:

Also ich hatte Ostern oder Pfingsten, wann, das weiß ich auch nicht mehr ganz genau, eine Reise gemacht und bin zuerst nach Heidelberg gefahren und habe dort meine Freundin in[ooo] Mitschdorf besucht. Das liegt in Frankreich.

Vors.:

Welche Freundin ist das?

Zeugin Gra[ef]:

Anna Rieder.

Vors.:

Frau Rieder.

Zeugin Gra[ef]:

Ich war da nur ganz kurz, 1 oder 2 Tage, und dann bin ich zurückgefahren. Und dann ist bei einer Verkehrskontrolle das Auto durchsucht worden und festgestellt worden, daß es nicht mehr genug verkehrssicher ist und aus dem Verkehr gezogen worden. Das war in Süddeutschland in einer Kleinstadt, an den Namen kann ich mich auch nicht mehr erinnern. Ja und dann habe ich, das glaube ich, abschleppen lassen. Aber da bin ich mir nicht mehr ganz sicher.

Vors.:

Schildern Sie ruhig weiter, was dann mit dem Wagen geschehen ist, nach Ihrer Erinnerung.

Zeugin Gra[ef]:

Und dann habe ich es in der Werkstatt von Herrn Huber abgestellt. Den Herrn, Huber kannte ich schon länger und er hat auch schon mehrere Autos von mir repariert. Als ich es da abgestellt hab, war er selber nicht da. Und da hab ich ihm einen Zettel geschrieben, was dran zu machen ist. Und ich weiß nicht, also so genau kann ich mich jetzt nun auch nicht mehr erinnern. Ich weiß nur, daß ich einen Zettel geschrieben habe. Und dann bin ich weggefahren, dann bin ich nach Berlin zurückgefahren.

Vors.:

Zurück und hatten Sie Herrn Huber irgendwie hinterlassen, wie lange der Wagen etwa stehen sollte, wann beabsichtigt sei, nach ihm wieder zu sehen?

Zeugin Gra[ef]:

Das glaube ich nicht.

Vors.:

Wissen Sie nun, wie das weitergegangen ist mit dem Wagen. Zunächst mal vielleicht können wir fragen, haben Sie sich später darum bemüht, den Wagen wieder zu holen nach der [7072] Reparatur?

Zeugin Gra[ef]:

Ich hab den Wagen wieder abgeholt, nach ungefähr zwei, drei Monaten. Das weiß ich allerdings auch nicht mehr genau, wann das war. Ich hab den selber abgeholt.

Vors.:

Nach zwei, drei Monaten, nach dem Einliefern. Das Einlieferdatum können Sie uns nicht näher bezeichnen?

Zeugin Gra[ef]:

Nein, das kann ich Ihnen nicht näher sagen. Also es muß entweder um Ostern oder um Pfingsten herum gewesen sein.

Vors.:

Ja. Wissen Sie, ob dazwischen hinein irgendwelche Versuche von irgend jemand unternommen worden ist, den Wagen abzuholen oder sich zu erkundigen, beispielsweise ob die Reparatur so weit ist.

Zeugin Gra[ef]:

Ich hatte mal mit Anne Rieder [ppp] darüber gesprochen, daß sie vielleicht mal gucken kann, wenn es fertig ist und es vielleicht auch abholt.

Vors.:

Mit Frau Rieder haben Sie darüber gesprochen. Und wissen Sie ungefähr ...

Zeugin Gra[ef]:

Das war aber nicht fest ausgemacht, sondern das war halt so, daß sie das mal machen will.

Vors.:

Wissen Sie, ob Frau Rieder hingegangen ist?

Zeugin Gra[ef]:

Ich glaube, ja.

Vors.:

Hat sie Ihnen darüber irgend etwas berichtet?

Zeugin Gra[ef]:

Sie hat gesagt, sie war mal da, und sie hat das Auto nicht bekommen.

Vors.:

In der Werkstätte. Das Auto habe sie nicht ...

Zeugin Gra[ef]:

Sie hatte, glaube ich, den Kraftfahrzeugschein mitgenommen oder irgend was war da, weshalb sie das Auto nicht bekommen hat.

Vors.:

Und hat sie sich irgendwie nun mit Ihnen in Verbindung gesetzt in dem Sinne, daß Sie ihr etwas überlassen sollten, damit sie sich legitimieren kann, beim Abholen?

Zeugin Gra[ef]:

Nein, das habe ich vergessen. Da ist nichts gewesen.

Vors.:

Sie hätte Ihnen ja möglicherweise schreiben können ...

Zeugin Gra[ef]:

Nein, Herr Huber kannte sie ja.

Vors.:

Er kannte auch Frau Rieder?

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

Vors.:

Woher?

[7073] Zeugin Gra[ef]:

Weil sie auch schon mal ein Auto da zum Reparieren hingebracht hat.

Vors.:

Nun aber, könnte es sein, daß Ihnen Frau Rieder geschrieben hat, daß sie den Wagen nicht bekommt. Oder wie haben Sie das erfahren.

Zeugin Gra[ef]:

Also ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

Vors.:

Ja, wie haben Sie dann überhaupt erfahren, daß sie mal dort gewesen ist, ohne den Wagen heraus-zu-bekommen.

Zeugin Gra[ef]:

Später, ich besuche sie öfters mal.

Vors.:

Wissen Sie, ob Frau Rieder das nun ganz aus eigenen Stücken gemacht hat, oder könnte da irgendwie ein spezieller Auftrag von Ihnen doch erteilt worden sein.

Zeugin Gra[ef]:

Ja also, ich glaube, ich weiß aber nicht mehr wie, ob das schriftlich war oder mündlich, daß wir mal darüber geredet haben, daß sie da mal hingeht, während ich in Berlin bin und sich da erkundigt, wie weit es mit dem Auto steht und eventuell es auch abholt und nach Berlin fährt. Aber das kann ich auch nicht mehr sicher sagen.

Vors.:

Das hing wohl damit zusammen, daß Frau Rieder am Ort saß.

Zeugin Gra[ef]:

Sie war ja in Heidelberg und ich hab ja in Berlin gearbeitet zu der Zeit.

Vors.:

Haben Sie vielleicht Frau Rieder gesagt, sie solle hingucken und ihr noch gesagt, wen sie da mitnehmen könnte.

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

Vors.:

Haben Sie darüber etwas erfahren, ob sie allein hingegangen ist oder in Begleitung anderer Personen?

Zeugin Gra[ef]:

Das kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht.

Vors.:

Nichts dergleichen. Kannten Sie damals Frau Ensslin.

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

Vors.:

War Ihnen kein Begriff?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

Vors.:

Janun, ich muß Ihnen vorhalten, daß hier behauptet wird, daß Frau Rieder nicht allein gekommen sei, sondern in Begleitung mit einer oder zwei Personen.

Zeugin Gra[ef]:

Ja, das kann ja durchaus sein.

RA Schi[ly]:

Der Vorhalt ist nicht ganz richtig, ob der Zeuge, jedenfalls, so wie ich es aufgefaßt habe, ob nun die Frau Rieder dabei war.

[7074] Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Ihr Vorhalt trifft zu. Er hat sich nicht bezogen direkt auf Frau Rieder, das muß ich zugeben. Dann darf ich den Vorhalt vielleicht in dieser Form Ihnen machen. Es wird gesagt, von seiten des Herrn Huber, um diesen Wagen hätten sich andere Personen gekümmert. Ob Frau Rieder da jeweils dabei war oder ob andere Personen gekommen sind, das ist nicht ganz klar geworden. Jedenfalls müßten es mehrere Personen gewesen sein, die sich gezeigt haben in der Werkstätte des Herrn Huber.

Zeugin Gra[ef]:

Also davon weiß ich nichts.

Vors.:

Haben Sie gar nichts davon erfahren?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

Vors.:

Ich habe an Frau Graef keine Fragen mehr.

Richter Ma[ier]:

Frau Graef, Sie sagen, Sie selbst haben Frau Ensslin nicht gekannt. Hat Ihnen eventuell Frau Rieder erzählt, daß sie, Frau Rieder mit der Frau Ensslin zusammen, sich um den Wagen bemüht haben.

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

Richter Ma[ier]:

Nichts dergleichen.

Zeugin Gra[ef]:

Nichts dergleichen.

Richter Ma[ier]:

Wissen Sie noch, wer in Ihrer Begleitung war, als Sie diese Fahrt nach Frankreich und zurück gemacht haben?

Zeugin Gra[ef]:

Da war noch ein Junge aus Berlin mit bei.

Richter Ma[ier]:

Wissen Sie den Namen noch?

Zeugin Gra[ef]:

John Banse hieß der.

Richter Ma[ier]:

Ist es möglich, daß dieser Junge vom Aussehen her eventuell auch mit einem Mädchen, mit einer weiblichen Person, hätte bei grobem Hinsehen verwechselt werden können.

Zeugin Gra[ef]:

Also eigentlich nicht.

Richter Ma[ier]:

Halten Sie eigentlich nicht für möglich.

Zeugin Gra[ef]:

Er hatte etwas längere Haare, also bei grobem Hinsehen vielleicht schon.

Richter Ma[ier]:

Ja, wenn er also ein bißchen längere Haare hat und vielleicht ein bißchen weiches Gesicht, er war ja offenbar noch jung. Können Sie uns vielleicht noch etwas sagen, was mit diesem Wagen weiter geschehen ist?

Zeugin Gra[ef]:

Ich hab den abgeholt.

Richter Ma[ier]:

Sie haben ihn abgeholt. Ist da später noch einmal, im [7075] Zusammenhang möglicherweise mit der Polizei, etwas passiert. Ist Ihnen da etwas bekannt.

Zeugin Gra[ef]:

Ja, da war später noch einmal was, aber das hat hiermit eigentlich nichts zu tun.

Richter Ma[ier]:

Bitte?

Zeugin Gra[ef]:

Da war später noch einmal was, aber das hat damit nichts zu tun.

Richter Ma[ier]:

Frau Graef, Sie wurden darauf hingewiesen, Sie haben die Möglichkeit, auf solche Fragen die Antwort zu verweigern.

Zeugin Gra[ef]:

Also dazu möchte ich jetzt nichts sagen.

Richter Ma[ier]:

Darauf wollen Sie keine Antwort geben. Und bei der Abholung des Fahrzeugs, in Heidelberg jetzt beim Herrn Huber, waren Sie da allein?

Zeugin Gra[ef]:

Da war noch jemand mit bei.

Richter Ma[ier]:

Da war noch jemand dabei. Sind Sie da möglicherweise von der Polizei kontrolliert worden, bei der Gelegenheit?

Zeugin Gra[ef]:

Ja, da waren vier Zivilbeamte.

Richter Ma[ier]:

Dankeschön, keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Kurz noch eine Frage, Frau Graef. Habe ich Sie richtig verstanden, daß Sie selbst den Wagen zur Werkstätte des Herrn Huber geführt und dann einen Zettel hinterlassen haben.

Zeugin Gra[ef]:

Ja, da war ich selbst.

Vors.:

Waren Sie da allein gewesen?

Zeugin Gra[ef]:

Da war, also der John Banse war, glaube ich, schon dabei.

Vors.:

Wer der? Herr Banse, ja.

Zeugin Gra[ef]:

Der Junge, der mit mir war, ja.

Ja und sonst bin ich mir nicht sicher. Da kann ich mich wirklich nicht mehr erinnern.

Vors.:

Sie können sich nicht erinnern. Wissen Sie, ob damals in Ihrem Wagen noch eine Mängelanzeige der Polizei im Handschuhkasten gelegen haben könnte.

Zeugin Gra[ef]:

Das kann sein.

Vors.:

Ja, erinnern Sie sich da ...

Zeugin Gra[ef]:

Ich muß wohl eine bekommen haben, weil das Auto ja aus dem Verkehr gezogen wurde.

Vors.:

Dann wärs doch eigentlich ein einfaches gewesen, darauf hinzuweisen, bitte das und das reparieren, siehe Mängelanzeige.

[7076] Zeugin Gra[ef]:

Ja vielleicht habe ich das auch gemacht, ich weiß es nicht. Ich kann mich da, das ist so lange her, das weiß ich jetzt nicht mehr.

Vors.:

Ist Ihnen bekannt, ob in Ihrem Fahrzeug irgend welche Personalpapiere sonst noch gewesen sind.

Zeugin Gra[ef]:

Ja, da ist ein Personalausweis von dem Vorbesitzer gefunden worden.

Vors.:

Personalausweis von dem Vorbesitzer.

Zeugin Gra[ef]:

Der lag unter der Fußmatte und ich hab, als ich das Auto gekauft habe, nicht da drunter geguckt.

Vors.:

Das war der Vorbesitzer.

Zeugin Gra[ef]:

Das war der Vorbesitzer, ja.

Vors.:

War das ein Personalausweis oder könnte das auch ein Reisepaß gewesen sein?

Zeugin Gra[ef]:

Ich glaub, es war ein Personalausweis.

Vors.:

Aha, und der Name fällt Ihnen also nicht mehr ein.

Zeugin Gra[ef]:

Nein, das weiß ich nicht mehr. Aber das können Sie in den Akten nachlesen ...

Vors.:

Wenn ich Ihnen den Namen Günther nenne, Familienname Günther, würde Ihnen der was sagen.

Zeugin Gra[ef]:

Das könnte sein, das könnte sein, ja.

Vors.:

Wissen Sie, ob in Ihrem Fahrzeug eine Waffe dabeigewesen ist?

Zeugin Gra[ef]:

Also sicher nicht.

Vors.:

Also darauf könnten Sie auch nach § 55[ StPO] die Auskunft verweigern.

Zeugin Gra[ef]:

Nein, das kann ich sicher sagen ...

Vors.:

Also so, wie Herr Huber heute früh angegeben hat[qqq], hat er als Zeuge ... müßte beim Verlassen des Fahrzeugs einer der Anwesenden eine Waffe an sich genommen haben.

RA Schi[ly]:

... dann bitte ich dann doch der Vollständigkeit halber vorzuhalten, daß das eine Angabe des Zeugen vom Hörensagen ist.

Vors.:

Ja. So also, wie der Herr Huber angegeben hat, heute früh, müßte einer der Anwesenden, der Ihr Fahrzeug verlassen hat, eine Waffe an sich genommen haben. Er selbst sagt, er hat es nicht gesehen, aber das sei ihm von einem Angehörigen seiner Firma mitgeteilt worden.

Zeugin Gra[ef]:

Davon weiß ich nichts und das glaube ich auch nicht, daß das stimmt ...

[7077] Vors.:

Können Sie so etwas ausschließen, weil sie, sagen wir mal, den Inhalt Ihres Fahrzeugs genau kannten oder das Gepäck aller Beteiligten.

Zeugin Gra[ef]:

Also das Gepäck aller Beteiligten habe ich nicht gekannt. Aber es ist ziemlich auszuschließen, daß irgend jemand eine Waffe bei sich hatte.

Vors.:

Sie halten das für ausgeschlossen?

Zeugin Gra[ef]:

Das halte ich für ausgeschlossen, ja.

Vors.:

Und wissen nichts davon?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

Vors.:

Bitte, weitere Fragen an die Frau Zeugin. Ich sehe Herr Bundesanwalt Widera?

Reg. Dir. W[idera]:

Frau Graef, sind Sie zusammen mit Frau Rieder angereist, heute?

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

Reg. Dir. W[idera]:

Haben Sie sich mit ihr unterhalten, über das, was heute hier gefragt werden könnte? Und ich sage gleich dazu, haben Sie sich mit ihr abgesprochen?

Zeugin Gra[ef]:

Da gibt es nichts abzusprechen.

Reg. Dir. W[idera]:

Da gab nichts abzusprechen, habe ich richtig verstanden?

Zeugin Gra[ef]:

Ja, haben Sie richtig verstanden.

Reg. Dir. W[idera]:

Sind Sie über das Ergebnis der Vormittagsitzung heute von irgend jemandem unterrichtet worden?

Zeugin Gra[ef]:

Ja, so ganz oberflächlich.

Reg. Dir. W[idera]:

Waren das Prozeßbeteiligte?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

Reg. Dir. W[idera]:

Dankesehr.

Vors.:

Sonstige Fragen an die Frau Zeugin?

Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Frau Graef, sagen Ihnen die Buchstaben SPK etwas?

Zeugin Gra[ef]:

Welche Buchstaben bitte?

OstA Z[eis]:

SPK

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

OStA Z[eis]:

Was sagen die Ihnen im Zusammenhang?

Zeugin Gra[ef]:

In diesem Zusammenhang sagen sie mir nichts.

OStA Z[eis]:

Dann muß ich weiter fragen. Können Sie sich etwas unter dem Begriff „Sozialistisches Patientenkollektiv“[33] vorstellen?

[7078] Zeugin Gra[ef]:

Ja, das gab es damals in Heidelberg, als ich da studiert habe.

OStA Z[eis]:

Gehörten Sie dem Sozialistischen Patientenkollektiv an?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

OStA Z[eis]:

Nicht?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

OStA Z[eis]:

Nie?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

OStA Z[eis]:

Sind Sie sich da sicher?

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

OStA Z[eis]:

Kennen Sie einen Ronald Augustin?[34]

Zeugin Gra[ef]:

Ja, aber das hat hiermit nichts zu tun.

OStA Z[eis]:

Das überlassen Sie mal bitte zunächst mir und dann dem Herrn Vorsitzenden. Ich habe Sie gefragt, ob Sie den Herrn Ronald Augustin kennen?

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

OStA Z[eis]:

Würden Sie das hier mal näher im Zusammenhang schildern, aufgrund wessen die Bekanntschaft besteht?

Zeugin Gra[ef]:

Dazu möchte ich jetzt nichts sagen.

OStA Z[eis]:

Möchten Sie nichts dazu sagen.

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

OStA Z[eis]:

Darf ich fragen, wie Sie hierher gekommen sind, heute. Von Berlin?

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

OStA Z[eis]:

Sind Sie alleine gekommen?

Zeugin Gra[ef]:

Nein, ich hab einen Reisebegleiter.

OStA Z[eis]:

Einen Reisebegleiter. Darf ich fragen, saß der heute Vormittag hier hinten in der Hauptverhandlung als Zuhörer?

Zeugin Gra[ef]:

Also ich weiß nicht, was das jetzt hier mit der Sache zu tun hat.

OStA Z[eis]:

Das überlassen Sie bitte mir.

Vors.:

Frau Graef, die Frage ist zulässig, Sie müssen sie beantworten.

Zeugin Gra[ef]:

Also ja.

OStA Z[eis]:

Also saß dieser Reisebegleiter heute Vormittag hier als Zuhörer im Sitzungssaal.

Zeugin Gra[ef]:

Ja. Was hat das ...

OStA Z[eis]:

Ja, das überlassen Sie doch bitte mir.

[7079] OStA Z[eis]:

Haben Sie sich mit diesem Reisebegleiter über Mittag unterhalten über das, was heute Vormittag in der Hauptverhandlung stattgefunden hat?

Zeugin Gra[ef]:

Ja kurz.

OStA Z[eis]:

Kurz? Können Sie es mir vielleicht mal im einzelnen schildern, die Kürze?

Zeugin Gra[ef]:

Daß der Zeuge Huber sehr widersprüchliche Aussagen gemacht hat und daß man eigentlich ...

OStA Z[eis]:

Was? Ich verstehe Sie etwas schlecht.

Zeugin Gra[ef]:

Also es kam dabei heraus, daß der Herr Zeuge Huber halt widersprüchliche Aussagen gemacht hat und daß man da eigentlich gar nichts darüber erzählen kann.

OStA Z[eis]:

Gar nichts erzählen kann. Darf ich den Namen Ihres Begleiters erfahren. Möglicherweise müßte er von der Bundesanwaltschaft als Zeuge benannt werden.

Zeugin Gra[ef]:

Also jetzt sage ich nichts mehr.

OStA Z[eis]:

Bitte?

Zeugin Gra[ef]:

Ich will da keine anderen Leute mit hereinziehen, ich sage jetzt nichts mehr.

OStA Z[eis]:

Darum, ob Sie was wollen oder ob Sie was nicht wollen, Frau Zeugin, geht es nicht. Ich glaube auch kaum, daß Sie insoweit ein Recht nach § 55 StPO hätten.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, es ist im Interesse der Zeugin vielleicht doch die Frage an Sie zu stellen, ob es notwendig ist, das sie den Namen hier in der Öffentlichkeit bekannt gibt.

OStA Z[eis]:

Janun, die Bundesanwaltschaft, Herr Vorsitzender, muß sich natürlich vorbereiten, diesen Herrn möglicherweise als Zeuge zu benennen.

Vors.:

Aber es ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vernehmung.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich bitte um Entschuldigung, mir geht es um die Glaubwürdigkeit der Zeugin, ob sie hier das Wahre sagt.

Vors.:

Läßt sich die Glaubwürdigkeit anhand des Namens überprüfen, den die Zeugin sicher richtig angeben wird, wenn sie veranlaßt werden soll, den Namen hier bekannt zu geben. Ich würde meinen, man sollte das nicht unbedingt hier in die Verhandlung einbringen.

[7080] OStA Z[eis]:

Haben Sie noch mit weiteren Leuten gesprochen in der Mittagspause, die heute Vormittag anwesend waren?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

OStA Z[eis]:

Nicht. Haben Sie etwa mit dem Stationsreferendar des Herrn Rechtsanwalt Schily gesprochen?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

OStA Z[eis]:

Nicht. Woher wissen Sie das überhaupt, wer der Stationsreferendar von Rechtsanwalt Schily ist?

Zeugin Gra[ef]:

Ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Also ich beanstande diese Art der Befragung, Herr Vorsitzender. Ich weiß nicht, haben Sie heute meinen Stationsreferendar hier im Saal gesehen, Herr Zeis?

Vors.:

Gut, Sie haben beanstandet, zunächst ist also mal die Frage ...

RA Schi[ly]:

Ja, ich beanstande. Ich beanstande ausdrücklich diese Art der Befragung.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, generell richten sich ja die Fragen der Verteidigung auch, wie wir als berechtigt anerkennen, nach solchen Umständen, auf welchem Wege ein Zeuge möglicherweise über den Inhalt von Aussagen hier Kenntnis erlangt hat. Insofern sind die Fragen zulässig.

RA Schi[ly]:

Das habe ich doch nicht beanstandet ...

Vors.:

Achso, das habe ich so verstanden.

RA Schi[ly]:

Das habe ich nicht beanstandet. Ich beanstande nur die Form, daß hier von einem Stationsreferendar des Herrn Rechtsanwalt Schily gesprochen wird und ich würde gerne die Erklärung von Herrn Bundesanwalt Zeis, ob er denn die Anwesenheit eines meiner Stationsreferendare hier festgestellt hat, ob er da insofern Anlaß hat, eine solche Frage zu stellen.

OStA Z[eis]:

Herr Rechtsanwalt Schily, ob ich Anlaß habe, irgend welche Fragen zu stellen oder nicht, das wollen Sie bitte mir überlassen ...

RA Schi[ly]:

Nein, das überlasse ich nicht Ihnen.

OStA Z[eis]:

Pardon, Herr Rechtsanwalt Schily, ich lasse Sie im allgemeinen auch ausreden. Ich habe vorhin schon der Zeugin gesagt, ob sie etwas beantwortet oder ob sie etwas nicht beantwortet oder beantworten will, das hängt hier vom Herrn Vorsitzenden ab, genauso verhält es sich auch.

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

[7081] OStA Z[eis]:

Genauso verhält es sich jetzt auch. Ich denke nicht daran, irgend welche Fragen von Ihnen jetzt in diesem Zusammenhang zu beantworten. Ich bin bei der Befragung der Zeugin.

RA Schi[ly]:

Aber Sie haben keinen Anlaß, stelle ich dann fest. Dankeschön.

Vors.:

Jedenfalls die Frage ist zulässig und die Frau Zeugin kann die Frage beantworten. Ich glaube, sie ist auch schon beantwortet.

OStA Z[eis]:

Ich habe keine weiteren Fragen mehr, danke.

Vors.:

Sind sonstige Fragen? Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. W[idera]:

Frau Graef, haben Sie Frisur und Haarfarbe im Mai 1972 auch schon so gehabt wie heute?

Zeugin Gra[ef]:

Ja, in etwa.

Reg. Dir. W[idera]:

Danke.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Künzel.

RA Kün[zel]:

Frau Zeugin, als Sie Ihr Fahrzeug in die Werkstätte des Herrn Huber brachten, war da jemand anwesend? Herr Huber selbst oder vom Personal?

Zeugin Gra[ef]:

Also Herr Huber selbst war nicht anwesend. Aber es war vom Personal jemand anwesend.

RA Kün[zel]:

Kennen Sie den Herrn Huber jun.?

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

RA Kün[zel]:

War der dort?

Zeugin Gra[ef]:

Das weiß ich nicht mehr.

RA Kün[zel]:

Frau Graef, Sie haben vorhin gesagt, daß Sie wohl den Auftrag, was am Fahrzeug zu machen sei, schriftlich hinterlassen haben.

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

RA Kün[zel]:

Obwohl jemand da war.

Zeugin Gra[ef]:

Ja das war wahrscheinlich so, daß ich da niemandem so richtig getraut hab. Ich wollte das halt schriftlich festhalten, damit das klar war.

RA Kün[zel]:

Keine Frage mehr.

Vors.:

Sonstige Fragen an die Frau Zeugin? Herr Bundesanwalt, bitte.

Reg. Dir. W[idera]:

Ich habe noch eine Frage. Haben Sie sich mit einem der Herrn, die auf den Pressebänken sitzen bis zu Ihrer Vernehmung jetzt, heute unterhalten?

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

[7082] Der Zeugin wird Ablichtung des Mängelberichts, Ordner 105 Blatt 79, mit der Bitte vorgelegt, zu erklären, ob sie sich erinnern kann, daß das damals dieser Mängelbericht gewesen ist oder gewesen sein kann, der damals im Fahrzeug gelegen hat.

Vors.:

Können Sie sagen, vom äußeren Ansehen her, daß das der Bericht gewesen sein kann.

Zeugin Gra[ef]:

Nein, also vom äußeren Ansehen her kann ich das nicht mehr sagen.

Vors.:

Nicht mehr sagen.

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

Vors.:

Es ist hier das Datum 3.4.1972 aufgeführt. Würde das zeitlich in Ihre Vorstellung passen?

Zeugin Gra[ef]:

Wann war denn Ostern oder Pfingsten.

Vors.:

Das werden wir Ihnen gleich mitteilen.

Zeugin Gra[ef]:

Ja also die Bemängelung die hier steht, die würde schon stimmen.

Vors.:

Ostern war am 2. und 3. April im Jahre 1972. Dann könnte es ...

Zeugin Gra[ef]:

Dann könnte es stimmen, ja.

Vors.:

Das würde also bedeuten, daß Sie nach diesem Datum, was hier angegeben ist, den Wagen aufgrund dieser festgestellten Mängel abgeliefert haben.

Zeugin Gra[ef]:

Ja.

Vors.:

Wenn keine Fragen mehr an die Frau Zeugin sind, dann würden wir Sie ... Herr Rechtsanwalt Eggler, bitte.

RA Egg[ler]:

Frau Zeugin, Sie haben vorhin, wenn ich richtig gehört habe, gesagt, Sie würden die Frau Ensslin nicht kennen.

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

RA Egg[ler]:

Haben Sie mal gehört irgendwie, daß man Sie mit der Frau Ensslin verwechselt hat.

Zeugin Gra[ef]:

Ja, daß man mich mit der Frau Ensslin, nein.

RA Egg[ler]:

Oder daß man die Frau Ensslin mit Ihnen verwechselt hat.

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

RA Egg[ler]:

Haben Sie mal gehört, daß man gesagt hat, es bestünde eine Ähnlichkeit.

Zeugin Gra[ef]:

Nein.

RA Egg[ler]:

Nie gehört?

[7083] Zeugin Gra[ef]:

Nie gehört.

Vors.:

Jetzt scheinen endgültig keine Fragen mehr zu sein. Können wir die Frau Zeugin ... Augenblick, es wird noch festgestellt, ob noch ein Vorhalt zu machen ist.

Richter Dr. Fo[th]:

Ja, nur zur Klärung dieser Sache. Bei einer Vernehmung am 11. September 1972, da sollen Sie gesagt haben, Frau Graef: „erklärend muß ich allerdings hinzufügen, daß meine Freundin Frl. Rieder dem Gesicht und auch der Figur nach eine gewisse Ähnlichkeit mit Gudrun Ensslin aufweist“, das ist Sonderordner 105 Blatt 168.

Zeugin Gra[ef]:

Ja, ich konnte mir das damals nur so vorstellen, daß das also eine Verwechslung war und daß das eben meine Freundin war, die das Auto abholen wollte.

Richter Dr. Fo[th]:

Nein, nur weil Sie vorhin sagten, Sie kennen Frau Ensslin nicht.

Zeugin Gra[ef]:

Ja, es ist mir damals ein Bild gezeigt worden.

Richter Dr. Fo[th]:

Ist Ihnen ein Bild gezeigt worden. Dankeschön.

Vors.:

Können wir die Frau Zeugin vereidigen?

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Vorsitzender, ich möchte mich dagegen aussprechen, die Frau Zeugin zu vereidigen und zwar deswegen, weil sie einmal von dem Aussageverweigerungsrecht, das ihr zusteht, Gebrauch gemacht hat und deshalb Verdacht der Tatbeteiligung[35] besteht.

RA Schi[ly]:

Ich stelle den Antrag, die Zeugin zu vereidigen.

RA Egg[ler]:

Ich schließe mich dem Antrag an.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Eggler, ich sehe Sie wollen denselben Antrag ...

(Nach geheimer Umfrage)

Der Senat hat beschlossen:

Die Zeugin ist zu vereidigen.

Die Zeugin wird vorschriftsmäßig vereidigt und vorläufig um 14.32 Uhr entlassen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, bittesehr.

RA Schi[ly]:

Ich hab nur eine ganz kurze Erklärung. Ich möchte dem Senat bekanntgeben und auch der Bundesanwaltschaft, daß nicht einer meiner beiden Referendare zur Zeit in Stuttgart ist, sondern beide sich in Berlin aufhalten zur Zeit.

[7084] Reg. Dir.Widera verläßt um 14.33 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Gut, dann können wir jetzt Frau Rieder bitten.

Die Zeugin Rieder erscheint um 14.34 Uhr im Sitzungssaal.

Die Zeugin wird gem. § 55 StPO belehrt.

Vors.:

Ich bitte Sie jetzt zunächst um die Personalien.

Die Zeugin machte folgende Angaben zur Person

Zeugin Rieder

Annedore Monika Rieder, 26 Jahre alt, Studentin, wohnh. Dielheim, [Anschrift]

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Sie kennen Frau Graef. Wenn wir richtig gehört haben, sind Sie befreundet.

Zeugin Rie[der]:

Ja.

Vors.:

Wissen Sie, daß Frau Graef einmal einen roten VW besessen hat.

Zeugin Rie[der]:

Ob rot, weiß ich nicht. Sie hat mehrere verschiedene VW’s besessen.

Vors.:

Uns würde speziell interessieren, ob Sie eine Erinnerung an einen roten Wagen haben, einen roten VW haben, den sie mal besessen hat, wie sie vorhin schon bestätigte.

Zeugin Rie[der]:

Ich weiß, daß es also in einer bestimmten Sache, in der ich auch vernommen wurde, um einen VW geht, ob der rot ist, weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Kennen Sie die Autowerkstätte Huber in Heidelberg?

Zeugin Rie[der]:

Ja.

[7085] Vors.:

Hatten Sie mit dieser Autowerkstätte irgend etwas zu tun?

Zeugin Rie[der]:

Ja.

Vors.:

Auch schon im Zusammenhang mit einem Pkw, den Frau Graef besessen hat.

Zeugin Rie[der]:

Ja.

Vors.:

Wenn Sie uns das schildern könnten, was Sie in dieser Sache zu tun hatten?

Zeugin Rie[der]:

Christine war mal mich besuchen in Frankreich, wo ich in Ferien war. Auf der Rückfahrt ist irgendwie ihr Auto kaputt gegangen oder ist angehalten worden. Und sie hat es dann nach Heidelberg gebracht oder schleppen lassen, das weiß ich auch nicht mehr. Ich war dann einmal bei der Autowerkstatt Huber gewesen, um es abzuholen und irgendwie, weil es nicht bezahlt war oder weil die Papiere nicht da waren, hat man es mir nicht gegeben.

Vors.:

Was haben Sie daraufhin getan?

Zeugin Rie[der]:

Ich bin wieder nach Hause gegangen oder wo anders hin.

Vors.:

Bitte?

Zeugin Rie[der]:

Nichts habe ich daraufhin getan.

Vors.:

Haben Sie nicht das Ergebnis, daß der Versuch erfolglos blieb, mitgeteilt etwa der Frau Graef.

Zeugin Rie[der]:

Das ist jetzt 4 Jahre her. Einzelheiten weiß ich keine mehr. Bloß den Punkt, den weiß ich noch, weil ich ausführlich eben dazu damals gehört wurde.

Vors.:

Frau Rieder, könnten Sie das zeitlich noch einordnen, wann das etwa gewesen sein könnte. Wenn Sie sich an Ostern 1972 orientieren würden.

Zeugin Rie[der]:

Ja, es war später als Ostern.

Vors.:

Wesentlich später?

Zeugin Rie[der]:

Ja, ich glaube, es war Pfingsten, daß Christine bei uns war zu Besuch. Und wann das mit dem Auto war, das weiß ich nicht mehr. Ob das kurz danach war oder lang danach, daran habe ich keine Erinnerung mehr.

Vors.:

Wissen Sie, wann oder wie lange vorher Frau Graef den Wagen abgegeben hatte ...

Zeugin Rie[der]:

Ja, das war auf der Rückfahrt dann. Das muß, Pfingsten, glaube ich, wars.

Vors.:

Waren Sie bei der Ablieferung beteiligt?

[7086] Zeugin Rie[der]:

Nein.

Vors.:

Nicht. Gehen wir mal aus von dem Zeitpunkt, den Sie im Gedächtnis haben. Wie lange stand der Wagen nach Ihrer Erinnerung in der Werkstätte, bis Sie versucht haben ...

Zeugin Rie[der]:

Ziemlich lang. Ich weiß es nicht mehr.

Vors.:

Was verstehen Sie unter ziemlich lang. Können Sie es ...

Zeugin Rie[der]:

Ja, länger als 14 Tage oder so. Das kann auch 1 Monat oder 2 gewesen sein, das weiß ich nicht.

Vors.:

Und wie kamen Sie dazu, den Wagen dort abholen zu wollen.

Zeugin Rie[der]:

Ich werde mich wohl irgendwie mit der Christine abgesprochen haben.

Vors.:

Sie lebte ja damals in Berlin.

Zeugin Rie[der]:

Sie lebte in Berlin und ich in Heidelberg.

Vors.:

Sie waren ortsansässig.

Zeugin Rie[der]:

Ja und ich hab halt dort gewohnt. Warum, weiß ich nicht mehr genau.

Vors.:

Kannten Sie die Werkstätte Huber schon vorher?

Zeugin Rie[der]:

Ja. Ich war mit Christine schon dort gewesen und war auch schon privat dort gewesen.

Vors.:

Sie haben früher, das halte ich Ihnen aus Blatt 198 des Ordners 105 vor, das ist Ihre damalige Vernehmung, mitgeteilt, Sie hätten sich anschließend mit Frau Graef in Verbindung gesetzt und ihr mitgeteilt, warum der Wagen nicht rausgegeben worden ist.

Zeugin Rie[der]:

Das kann sein, ja. Das wird schon stimmen.

Vors.:

Und Sie hätten ihr geschrieben, sie solle Ihnen die notwendigen Papiere schicken.

Zeugin Rie[der]:

Ja, dann werden es die Papiere gewesen sein.

Vors.:

Ist es dazu gekommen, damals.

Zeugin Rie[der]:

Nein.

Vors.:

Haben Sie sich später nochmals bemüht, bei der Firma Huber?

Zeugin Rie[der]:

Ich glaube nicht. Ich habe nichts in Erinnerung.

Vors.:

So daß Sie also nach Ihrer Erinnerung nur einmal dort gewesen wären.

Zeugin Rie[der]:

Ja, also nach meiner jetzigen Erinnerung. Die ist allerdings sehr schlecht.

Vors.:

Sie werden sich vielleicht noch daran erinnern, daß es in Heidelberg mal zu einem Sprengstoffanschlag gekommen ist.

[7087] Zeugin Rie[der]:

Ja.

Vors.:

War das, als Sie zu der Werkstätte Huber gegangen sind, vor oder nachher oder etwa in diesem Zeitraum, als das passiert ist?

Zeugin Rie[der]:

Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, daß man das irgendwie eben aufgrund der Polizeiaktionen damit in Verbindung gebracht hat. Ich habe mich damals sehr wenig um solche Dinge gekümmert.

Vors.:

Nun, wenn Sie sich mal bemühen würden, sich das zu überlegen. Dieses Ereignis, daß ja doch immerhin auffällig gewesen ist. Können Sie das, was Sie da bei der Firma Huber unternommen haben oder versucht haben, zu unternehmen, nämlich die Abholung, irgendwie damit zeitlich einordnen.

Zeugin Rie[der]:

Nein.

Vors.:

Nicht. Sind Sie damals, als Sie zu der Firma Huber gingen, allein hingegangen oder ...

Zeugin Rie[der]:

Das weiß ich auch nicht mehr.

Vors.:

Wäre es möglich gewesen, daß Sie in Begleitung anderer gewesen sind.

Zeugin Rie[der]:

Ja, das ist auch möglich.

Vors.:

Wer käme denn da so in Betracht?

Ich meine, Sie sagen: „Ich weiß es nicht mehr.“ Wir können also nicht fragen, wer ist es gewesen, wenn jemand dabei war. Aber wer käme aus Ihrem Bekanntenkreis in Betracht, daß er so etwas mitgemacht hätte?

Zeugin Rie[der]:

Ja, es kämen die Leute in Betracht, die zusammen mit uns in dem Haus in Frankreich gewohnt haben.

Vors.:

Und wer war das?

Zeugin Rie[der]:

Das war ein Mädchen.

Vors.:

Können Sie die Namen nur sagen, die Familiennamen.

Zeugin Rie[der]:

Ingeborg Franz und ein Junge Thomas Schmitz oder auch der andere, Norbert Neumann.

Vors.:

Wer sonst noch?

Zeugin Rie[der]:

Oder vielleicht auch sonst irgendwelche Leute. Aber da kann ich Ihnen echt keine Namen nennen, weil ich ...

Vors.:

Haben Sie Ihre Haare damals so getragen wie heute?

Zeugin Rie[der]:

Nein, ich hatte sie länger.

Vors.:

Länger?

[7088] Zeugin Rie[der]:

Über die Schulter.

Vors.:

Und die Haarfarbe?

Zeugin Rie[der]:

Dieselbe.

Vors.:

Darf ich Sie nach Ihrer Größe fragen?

Zeugin Rie[der]:

1.68 cm.

Vors.:

1.68 und Sie waren damals, wenn Sie heute 26 sind, also so 22 Jahre alt.

Zeugin Rie[der]:

Ja.

Vors.:

Janun, nachdem, was wir heute gehört haben, könnte es sein, daß der Versuch, den Wagen abzuholen, oder erst einer der Versuche, es sollen mehrere gewesen sein, der Versuch gefallen sein, genau auf den Tag, an dem dann dieser Sprengstoffanschlag passiert ist. Wissen Sie da, wenn ich Ihnen das vorhalte, irgend etwas davon?

Zeugin Rie[der]:

Ob das möglich ist, daß ich das war?

Vors.:

Ja.

Zeugin Rie[der]:

Ja, möglich ist das schon. Ich mein, ich habe von dem Sprengstoffattentat über die Zeitung erfahren. Aber ich hab das jetzt in keiner Verbindung zu dem Datum, weil, da denkt man ja nicht daran, wenn man ein Auto abholt und wenn irgendwo eine Bombe hochgeht, daß das was miteinander zu tun hat.

Vors.:

Und es ist weiter gesagt worden, gerade an diesem Tag seien zwei Frauen gekommen, möglicherweise, das ist nicht so klar geworden, sei auch noch ein Mann dabei gewesen. Es wäre also denkbar, daß Sie in Begleitung einer Frau und eines Mannes gewesen seien.

Zeugin Rie[der]:

Ja, das wäre denkbar, ja.

Vors.:

Und da kämen nur die in Betracht, die Sie hier genannt haben.

Zeugin Rie[der]:

Nö, es wäre wahrscheinlicher als andere, aber es wäre auch was anderes möglich.

Vors.:

Kannten Sie zum damaligen Zeitpunkt Frau Ensslin?

Zeugin Rie[der]:

Ne, die kannte ich nie.

Vors.:

Die kennen Sie auch heute noch nicht?

Zeugin Rie[der]:

Ne.

Vors.:

Es wird nämlich als möglich bezeichnet oder sie soll eine der Frauen gewesen sein, die damals mit bei der Abholung des Wagens beteiligt war, gleichgültig jetzt zu welchem Zeit- [7089] punkt. Deswegen die Frage an Sie: Sie kennen Frau Ensslin nicht? Können Sie uns heute bestätigen, daß Sie jedenfalls, als Sie den Wagen abholten, nicht in der Begleitung einer Unbekannten waren?

Zeugin Rie[der]:

Das kann ich mir nicht vorstellen.

Vors.:

Oder gibt es für Sie irgend einen Anhaltspunkt dafür, daß sich da eine unbekannte Frau damals angeschlossen hat.

Zeugin Rie[der]:

Das wäre an sich schlecht möglich, weil das ist ja auch in Heidelberg und wieso soll ich da mit unbekannten Leuten hinfahren.

Vors.:

Gut, ja. Aber so, wie Sie es ausdrücken, wäre eine Möglichkeit gegeben.

Zeugin Rie[der]:

Ja, wenn ich über Autobahnen fahr, nehme ich Tramper mit. Aber das ist ja eben auf der Strecke die Möglichkeit nicht da.

Vors.:

Ja, würden Sie nun sagen, so, wie Sie das Bild vor Augen haben an die damalige Zeit, halten Sie das für ausgeschlossen oder doch im Bereich einer greifbaren Wirklichkeit.

Reg. Dir. Widera erscheint um 14.43 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Zeugin Rie[der]:

Ich halte es zu 99 % für ausgeschlossen.

Vors.:

Ja, ich habe keine weiteren Fragen. Herr Berichterstatter, bitteschön.

Richter Ma[ier]:

Frau Rieder, entschuldigen Sie, wenn ich nochmal auf Ihre Haare zu sprechen komme, Sie haben dunkelbraunes Haar, ich sag das für das Protokoll hier, ist es möglich, daß Sie mitunter einmal eine Perücke tragen?

Zeugin Rie[der]:

Nein.

Richter Ma[ier]:

Nie getragen?

Zeugin Rie[der]:

Nein.

Richter Ma[ier]:

Haben Sie eventuell mal das Haar zu einem Pferdeschwanz zusammengefaßt?

Zeugin Rie[der]:

Ja, so hinten zusammen, das habe ich schon gehabt.

Richter Ma[ier]:

Ist schon möglich. Möglicherweise auch damals 1972.

Zeugin Rie[der]:

Möglicherweise, ja.

Richter Ma[ier]:

Oder ist jemand in Ihrem Bekanntenkreis, der das Haar [7090] in einem Pferdeschwanz trägt?

Zeugin Rie[der]:

Ja, das mag wohl vorkommen, ja.

Richter Ma[ier]:

Entschuldigen Sie, wenn ich noch frage, ich habe heute morgen möglicherweise nicht so genau aufgepaßt. Haben Sie heute morgen eine Kopfbedeckung aufgehabt, als Sie hier waren?

Zeugin Rie[der]:

Nein, nein.

Richter Ma[ier]:

Dankeschön.

Vors.:

Weitere Fragen beim Gericht sehe ich nicht. Die Herrn der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Herr Rechtsanwalt Künzel.

RA Kün[zel]:

Frau Zeugin, kann es sein, daß Sie bei dem Versuch, das Fahrzeug abzuholen, zu dem in der Werkstatt Anwesenden gesagt haben, die Eigentümerin des Fahrzeugs könne es nicht holen, weil sie mit der Polizei Schwierigkeiten hätte?

Zeugin Rie[der]:

Das kann ich mir schlecht vorstellen.

RA Kün[zel]:

Ist was gesprochen worden von Papieren, die Sie vorzeigen müßten, um das Fahrzeug zu bekommen?

Zeugin Rie[der]:

Ja, ich habe ja gesagt, es war entweder, daß das Auto nicht bezahlt war, die Reparatur oder daß die Papiere nicht da waren.

RA Kün[zel]:

Kann es etwa sein, daß im Zusammenhang mit Beanstandungen, die Polizei hat offenbar das Fahrzeug beanstandet, von Schwierigkeiten der Eigentümerin mit der Polizei gesprochen worden ist?

Zeugin Rie[der]:

Das ist möglich. Da kann ich mich nicht erinnern, jetzt.

RA Kün[zel]:

Wußten Sie von den Beanstandungen durch die Polizei ...

Zeugin Rie[der]:

Das ist auch möglich, das war irgendwas mit Mängelbericht und so. Sie ist ja angehalten worden, so viel ich weiß.

RA Kün[zel]:

Keine Frage mehr.

Vors.:

Sonst sehe ich keine Frage. Können wir die Frau Zeugin vereidigen? Keinen Widerspruch.

Die Zeugin Rieder wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.45 Uhr entlassen.

Die Zeugin Graef wird gleichzeitig im allseitigen Einvernehmen[rrr] um 14.45 Uhr endgültig entlassen.

[7091] Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schwarz.

RA Schw[arz]:

Nachdem Herr Rechtsanwalt Heldmann nicht da ist, wäre ich dankbar, wenn Sie eine Pause von 5 Minuten einlegen würden. Ich muß ein unaufschiebbares Telefongespräch führen.

Vors.:

Ja, Sie haben es mir schon angekündigt. Wir machen die Pause von 5 Minuten und ich bitte im Anschluß daran, sämtliche heute Mittag erschienen Zeugen hier in den Saal zu setzen.

Pause von 14.46 Uhr bis 15.00 Uhr.

Ende von Band 387

[7092] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.00 Uhr.

Die Zeugen Schulze, Seeger, Rumetsch und Pfeiffer sind anwesend.

Die Zeugen werden gem. § 57 StPO belehrt.

Die Zeugen sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Die Zeugen Seeger, Rumetsch und Pfeiffer werden um 15.02 Uhr in Abstand verwiesen.

Die Aussagegenehmigung[36] des Zeugen Schulze wird als Anl. 1 zum Protokoll genommen.

Der Zeuge Schulze macht folgende Angaben zur Person:

Franz Schulze, 40 Jahre, Kriminalhauptkommissar beim Bundeskriminalamt in Bonn-Bad Godesberg.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ist Ihnen der Name Huber ein Begriff, Zeuge Huber?

Zeuge Schu[lze]:

Ja, der Name Huber ist mir ein Begriff und zwar deshalb, weil ich geladen worden bin heute zum Sprengstoffkomplex Heidelberg auszusagen. Ich habe damals, das war nach der Festnahme der Gudrun Ensslin im Oktober 1972, habe ich im Rahmen einer Gegenüberstellung mitgewirkt. Die Gegenüberstellung die fand in Essen in der JVA statt, und ich hatte dort die Aufgabe, im Rahmen[sss] dieser Gegenüberstellung unter anderem zu überwachen, daß die Zeugen keine Absprachen während der Gegenüberstellung trafen. Wir hatten damals einige Zeugen geladen. Ich weiß nicht mehr genau, wie viel es waren, und unter diesen Zeugen war auch Herr Huber. Wir haben eine Wahl-Gegenüberstellung[37] durchgeführt. Die Wahl-Gegenüberstellung die fand folgendermaßen statt: Wir hatten als Vergleichspersonen insgesamt neben der Beschuldigten Ensslin, ich glaube, es waren fünf oder sechs noch herangezogen. Es waren, glaube ich, auch fünf Zeugen geladen. Wir haben die Zeugen oben [7093][38] [7094] im Unterrichtssaal der JVA in Essen Platz nehmen lassen, daß keine ... - ich sagte schon, daß ich die Aufgabe hatte, dafür zu sorgen, daß keine Absprachen zwischen den Zeugen erfolgten. Ich wurde unterstützt von zwei Beamten der Sonderkommission aus Düsseldorf, und habe ferner festgehalten, in welcher Reihenfolge die Zeugen den Saal betraten. Wir haben insgesamt zwei Durchgänge durchgeführt. Bei dem ersten Durchgang betrat die Beschuldigte Ensslin als erste den Saal, und es war noch ein Polizeifotograf anwesend, der hat die Personen in der Reihenfolge, wie sie den Unterrichtsraum oder den Saal, wie ich’s vorhin bezeichnete, betraten, fotografiert. Die Frau Ensslin, die äußerte irgendetwas, was sinngemäß so lauten konnte: Ich bin die Ensslin; oder hier bin ich, die Ensslin; und: was wollt ihr von mir? Daraufhin hat ein Kollege, der für die ganze Aktion die Verantwortung trug, der hat dann an anderen Zeugen, ... nicht anderen Zeugen, sondern anderen Vergleichspersonen gesagt, sie möchten auch ähnliches äußern und es ist dann auch von zwei oder drei Personen ähnliches geäußert worden. Beim zweiten Durchgang betrat die Beschuldigte Ensslin als vierte den Raum, wo sich die Zeugen aufhielten. Sie trug die Nummer vier, und der Polizeifotograf, der wollte sie fotografieren, aber in dem Moment, als er sie fotografieren wollte, da war sie, da war die Nummer abgewandt oder jedenfalls, ich hatte den Eindruck, als ob sie abgewandt sei und deshalb habe ich zunächst ... Also sie trug die Nummer vier, und hat dann auch wieder irgendetwas geäußert. Und darauffolgende Zeugen, die äußerten dann ähnliches, was auch die Beschuldigte Ensslin äußerte. Wir haben dann abgewartet, wir wußten nicht genau ... Ich glaube, der Fotograf hat sie auch noch gebeten, sie möchte sich hinstellen, so daß er sie mit der Nummer fotografieren könnte. Aber sie war sehr ungehalten und hat dann schnellen Schrittes den Raum verlassen. Wir haben dann abgewartet, wie das Ergebnis war mit den Bildern, und wir stellten dann fest, ich glaube, so ist das gewesen, wir stellten dann fest, daß bei der einen Person die Nummer nicht zu sehen war. Und ich habe dann einen Vermerk darüber geschrieben, daß die Nummer nicht zu sehen ist aus dem und dem Grunde, und daß es sich zweifelsfrei bei dieser Person, die als vierte den Saal betreten hat, um die Beschuldigte Gudrun Ensslin handelte. Die Gegenüberstellung hat etwa zwei Stunden gedauert. [7095] Und danach sind die Zeugen durch einen Richter in Essen vernommen worden. Das ist eigentlich alles, was ich zu dieser Angelegenheit sagen kann. Vielleicht kann ich noch ergänzen, daß Herr Staatsanwalt Bell von der Bundesanwaltschaft zugegen war. Ferner war Rechtsanwalt Becker zugegen. Rechtsanwalt Becker hatte an diesem Tag die Beschuldigte Ensslin aufgesucht, und zwar war er, glaub ich, gegen zehn Uhr erschienen. Wir wollten um 12.00 Uhr mit der Gegenüberstellung beginnen. Um 12.00 Uhr befand sich Rechtsanwalt Becker noch bei der Beschuldigten Ensslin. Wir haben dann mit den ganzen Zeugen, die wir geladen hatten, noch zwei Stunden, ich glaube, zwei Stunden gewartet, und daraufhin ist Herrn Rechtsanwalt Becker erklärt worden, daß ein richterlicher Beschluß vorliegt, die Gegenüberstellung durchgeführt wird. Er hat Protest erhoben und unter Protest ... unter Protest zugestimmt, daß die Gegenüberstellung stattfinden konnte. Und als dieser Vorfall stattfand, daß die Nummer nicht fotografiert werden konnte beim zweiten Mal, da war Rechtsanwalt Becker auch zugegen, also bei diesem Durchgang war Rechtsanwalt Becker zugegen. Das war eigentlich alles, was ich zu dieser Sache sagen kann.

Vors.:

Wenn man Ihre Schilderung betrachtet, müßte man annehmen, daß die Beschuldigte und die Vergleichspersonen nicht gleichzeitig den Zeugen vorgeführt wurden.

Zeuge Schu[lze]:

Nein, die sind einzeln vorgeführt worden und zwar einzeln so, sie konnten sich eine Nummer wählen und dann sind sie reingegangen.

Vors.:

Der Zeuge Huber heute früh meinte, man habe alle Zeugen ... alle Personen, also Beschuldigte und Vergleichspersonen auf einmal Hofgang machen lassen und dann hätten die Zeugen das[ttt] beobachtet.

Zeuge Schu[lze]:

Möglicherweise ist das verwechselt worden. Wir haben verschiedene Gegenüberstellungen durchgeführt. Wir haben auch Gegenüberstellungen durchgeführt, indem wir Hofgänge haben machen lassen, ja. Aber in diesem Falle sind die Zeugen einzeln ... also die Vergleichspersonen, auch die Beschuldigte, einzeln in den Raum gekommen, und sind einzeln fotografiert worden. Und das ist in dieser Reihenfolge abgelaufen, wie ich’s gerade geschildert habe.

Vors.:

Haben Sie, Sie haben ja die Nummer angegeben 1, 4, bei den beiden Umgängen. Haben Sie noch selbst beobachten können, ob der Zeuge [7096] Huber sich geäußert hat zu den Nummern?

Zeuge Schu[lze]:

Wir haben nach der Gegenüberstellung, für den Richter haben wir ein ... ein kleines Formblatt hatten wir vorbereitet, ja. Und in dieses Formblatt hat der Zeuge oben seinen Namen eingetragen, und der Beamte hat ihn dann ... er hat nur zu der Frage stellung genommen, ja, beim ersten Durchgang habe ich, so ähnlich war das, ja, habe ich die Person mit der Nummer soundso als die wiedererkannt, die damals ... und beim zweiten Durchgang die Person Nr. soundso. Mehr stand in diesem Formblatt nicht drin, und dieses Formblatt das ging damals mit zum Richter. Das Formblatt sollte nur der Gedächtnisstütze dienen, der unmittelbare Eindruck danach, wenn die Gegenüberstellung durchgeführt ist, ja, der sollte festgehalten werden, damit es da keine Verwechslung gibt, auch nachher beim Richter nicht.

Vors.:

Sie selbst, haben Sie dieses Formblatt auch in den Händen gehabt? So daß Sie’s erkennen könnten?

Zeuge Schu[lze]:

Ich habe ... ob ich in diesem Falle das Formblatt in den Händen hatte ... ich habe viele Gegenüberstellungen mitgemacht, das kann ich jetzt nicht sagen.

Vors.:

Ich kann Ihnen aus Blatt 212 des Bandes 105 mitteilen, daß dieses Formblatt, das Sie hier beschreiben, vorhanden ist, aber nicht Ihre Unterschrift trägt. Dann haben Sie wahrscheinlich mit dem Formblatt auch nichts zu tun gehabt unmittelbar.

Zeuge Schu[lze]:

Ja, möglicherweise in diesem Falle jetzt nicht, ja in anderen Fällen ...

Vors.:

Sie konnen nur die Tatsache bekunden[uuu], daß das so gehandhabt worden ist.

Zeuge Schu[lze]:

Ja, das ist so gehandhabt worden.

Vors.:

Waren Sie selbst bei der Vernehmung beim Richter anwesend?

Zeuge Schu[lze]:

Nein, ich war nicht anwesend. Wir haben uns lediglich auf dem Flur aufgehalten und Obacht gegeben, daß die Zeugen sich nicht noch absprechen konnten. Wir haben die Zeugen soweit getrennt, bis die richterliche Vernehmung fertig war.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe, beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Herr Rechtsanwalt Schily bitte.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, haben Sie gehört, daß der Herr Huber da sich irgendwie während der Gegenüberstellung geäußert hat, also jetzt meine ich nicht schriftlich, sondern mündlich.

Zeuge Schu[lze]:

Darüber ist mir nichts bekannt. Ich glaube, wenn ähnliches [7097] geäußert worden wäre, dann hätten wir das in den Vermerken festgehalten. Wir haben in diesen Vermerken festgehalten, was die Beschuldigte Ensslin gesagt hat, als sie den Saal betrat. Und ich sagte vorhin schon, daß wir die Aufgabe hatten, jegliche Kontaktaufrahme unter den Zeugen zu verhindern. Und das haben wir auch gemacht. Ob er jetzt, nein ... Unter einer Kontaktaufnahme verstehe ich unter anderem auch, daß er ...

RA Schi[ly]:

Nein nein, es geht jetzt nicht um die Kontaktaufnahme oder irgendetwas, sondern daß er irgendetwas, wie nun eine der Personen hereinkam, etwas geäußert habe. Also in Ihrem Vermerk, also ich hab’s jedenfalls nicht gefunden, steht da nichts darüber.

Zeuge Schu[lze]:

Ja, ich sage ja, ich sagte Ihnen schon, wenn er ... der dies geäußert hätte, dann hätte ich das sicherlich im Vermerk niedergeschrieben. Und [vvv] jetzt muß ich mich auf den Akteninhalt stützen. Wenn nichts in den Akten steht, dann wird danach ... wird er auch nichts geäußert haben.

RA Schi[ly]:

Sie hätten das ja wahrscheinlich aufgeschrieben, nicht, so sagen Sie’s ja auch. Wenn einer jetzt sagt, da ist ja die Ensslin, oder sagen würde, das ist ja die Frau, die ich meine oder so irgendwie in der Richtung was, hätten Sie das aufgeschrieben?

Zeuge Schu[lze]:

Herr Rechtsanwalt, wenn derartiges geäußert worden wäre, dann hätte ich das nicht nur aufgeschrieben, beziehungsweise festgehalten, dann wäre die ganze Gegenüberstellung, der Sinn und Zweck der Gegenüberstellung ja gefährdet gewesen, und die Objektivität der Gegenüberstellung [www] nicht mehr gewährleistet.

RA Schi[ly]:

Ja, er behauptet nämlich, er hätte irgendetwas geäußert, wie eine der Damen reinkam.

Zeuge Schu[lze]:

Ja, also ich kann Ihnen nur[xxx] das antworten, was ich Ihnen gerade geantwortet habe. Und ich kann Ihnen auch nur sagen, daß wir derartiges sofort unterbunden hätten, dann hätten wir sicherlich auch die Gegenüberstellung unterbrochen, und nicht in diesem Rahmen durchgeführt.

RA Schi[ly]:

Also kann ich daraus den Schluß ziehen, wenn der Herr Huber behauptet, er hätte da irgendwie eine Äußerung gemacht, daß er nach Ihrer Kenntnis da die Unwahrheit gesagt haben muß?

Zeuge Schu[lze]:

Ich weiß nicht, ob Sie daraus diesen Schluß ziehen können. Sie sollten möglicherweise auch bedenken, daß der Zeuge Huber vorhin gesagt hat, anläßlich eines Hofganges. Möglicherweise ist der Zeuge Huber zu anderen Gegenüberstellungen herangezogen [7098] worden, und er verwechselt da irgendetwas. Ich stelle es jedenfalls außer Zweifel, daß an diesem Tag, als die Gegenüberstellung stattfand und die Zeugen einzeln in den Saal .... die Zeugen nicht, die Vergleichspersonen einzeln in den Saal gebracht wurden, daß derartiges gesagt worden ist, das ist auf keinen Fall geschehen.

RA Schi[ly]:

Woher wissen Sie denn, daß der Herr Huber das gesagt hat?

Zeuge Schu[lze]:

Sie haben’s doch gerade selbst gesagt.

RA Schi[ly]:

Wie anläßlich eines Hofganges.

Zeuge Schu[lze]:

Das ist hier vom Gericht gesagt worden.

RA Schi[ly]:

Achso aus dem Vorhalt, oder haben Sie erfahren, was der Herr Huber heute morgen ...

Zeuge Schu[lze]:

Ich habe Ihnen doch gerade gesagt, Herr Rechtsanwalt, daß ich vom Gericht das gerade erfahren habe.

RA Schi[ly]:

Wir haben, soll ich daraus entnehmen, daß Sie über die heutige Vernehmung des Zeugen Huber heute Vormittag sonst keine Kenntnis haben?

Zeuge Schu[lze]:

Ja ich weiß nicht, wie ich diese Frage verstehen soll.

RA Schi[ly]:

Naja, haben Sie in der Mittagspause erfahren, was der Herr Huber heute Vormittag hier bekundet hat?

Zeuge Schu[lze]:

Nein, darüber hab ich gar nichts erfahren.

RA Schi[ly]:

Nein. Dankeschön, gut dankeschön.

Vors.:

Sonstige Fragen? Herr Rechtsanwalt Künzel, bitte.

RA Kü[nzel]:

Herr Zeuge, war nun eigentlich Sinn und Zweck dieser Gegenüberstellung nicht auch dadurch sehr in Frage gestellt, daß die Frau Ensslin ganz am Anfang gesagt hat, ich bin die Frau Ensslin, was soll das Schild hier.

Zeuge Schu[lze]:

Ja, Herr Rechtsanwalt. Wir mußten bei diesen Gegenüberstellungen immer damit rechnen, daß derartiges passiert. Deshalb mußten wir uns schon eine ganz andere Praxis der Durchführung der Gegenüberstellung einfallen lassen. Die Gegenüberstellungen, wie sie früher bei der Kriminalpolizei abliefen, die waren einfacher. Da haben die Zeugen, beziehungsweise die Beschuldigten uns nicht diese Schwierigkeiten gemacht. Wir haben trotzdem versucht, ein Höchstmaß an Objektivität zu wahren, und haben dann aus diesem Grunde, wenn derartiges passierte, haben wir die anderen Zeugen gebeten, ähnliches zu antworten, so daß die Zeugen nicht wußten, wer jetzt eigentlich wer ist. Dann haben die ähnliches gesagt, dann haben die gesagt: [7099] Ich bin die Ensslin, was soll der ganze Zirkus hier, oder so in der Art.

RA Kü[nzel]:

Haben Sie das vorher eingeübt oder wie macht man das?

Zeuge Schu[lze]:

Wie bitte?

RA Kü[nzel]:

Wird das nun eingeübt ...

Zeuge Schu[lze]:

Nein, das kann man ja nicht einüben, denn man weiß ja nicht, wie die Beschuldigte sich verhält. Deshalb muß man aus der Situation entscheiden und muß sagen, so, jetzt müssen wir so verfahren, so verfahren.

RA Kü[nzel]:

Meinen Sie nicht, daß in der Art und Weise, wie das dann von einer Person, der das relativ gleichgültig ist, gesagt wird, für jedermann erkennbar ist, daß das hier nun eben nachgesagt ist, nicht ursprünglich ...

Zeuge Schu[lze]:

Ich habe Sie ... würden Sie die Frage bitte wiederholen, ich hab sie nicht verstanden.

RA Kü[nzel]:

Ich meine, ob das nicht für jedermann erkennbar war, daß die Art und Weise, wie die anderen Personen, die nicht unmittelbar in dieser Weise betroffen waren, gesagt haben, ich bin die Ensslin, für einen kritischen Beobachter klar war, daß das nun nachgesprochen ist?

Zeuge Schu[lze]:

Nein, das ist auf keinen Fall ... oder hatte auf keinen Fall so sein können, denn manchmal ist eine größere Aggressivität von den anderen Vergleichspersonen ausgegangen, als von der Beschuldigten so daß man aufgrund dieser Umstände sicherlich nicht den Schluß ziehen könnte, das ist jetzt die gewesen oder das ist die gewesen.

RA Kü[nzel]:

Und wieviel Personen haben überhaupt nichts gesagt, haben die Anweisungen, oder der Bitte, nun zu sagen, ich bin die Ensslin, was soll’s oder was soll die Nummer hier ...

Zeuge Schu[lze]:

Wir haben das natürlich nicht allen gesagt, sondern wir wollten die ganze Sache variabel gestalten. Es sollte einer ... oder einige sollten nichts sagen und einige sollten dann ähnliches sagen. Das weiß ich nicht, wie viel, aber vielleicht die Hälfte, vielleicht haben zwei ähnliches gesagt, das kann ich jetzt nicht mehr genau sagen. Ich glaube, es waren zwei oder drei, die dann ähnliches wiederholt haben.

RA Kü[nzel]:

Keine Frage mehr.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, bitte.

[7100] RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, Sie sagten, fünf Personen haben an der Gegenüberstellung teilgenommen? Ja?

Zeuge Schu[lze]:

Ja, ich habe vorhin gesagt, ich glaube, es waren fünf Personen.

RA Schi[ly]:

16, das kann nicht sein, wenn Sie sagen 5. Ich meine, Sie sagen, ich glaube ... das könnte ich mir vorstellen, daß Sie[yyy] vielleicht noch ’ne Schwankungsbreite haben.

Zeuge Schu[lze]:

Nein es sind ...

RA Schi[ly]:

Also 16 sind es dann in keinem Fall?

Zeuge Schu[lze]:

Ja was meinen Sie, was meinen Sie jetzt?

RA Schi[ly]:

Ja, ich meine, die jetzt nun also gegenübergestellt wurden.

Zeuge Schu[lze]:

Als Zeuge oder als die Wahlperson?

RA Schi[ly]:

Als die Wahlperson, die nun also die ... die von den Zeugen eingesehen wurden.

Zeuge Schu[lze]:

Nein, das waren keine 16. Das waren vielleicht 6 mit der Beschuldigten Ensslin.

RA Schi[ly]:

Ja, 16 auf keinen Fall. Sind da eigentlich so Kostümierungen[zzz] vorgenommen worden, daß die Perücke tragen mußten oder irgendjemand ...

Zeuge Schu[lze]:

Nein, Herr Rechtsanwalt, wir kostümieren überhaupt nicht. Wir ziehen die Beschuldigten immer entsprechend der Kleidung, die die Beschuldigte trägt, an.

RA Schi[ly]:

Ja, nein nein, ich mein, auch keine Perücken verwendet worden?

Zeuge Schu[lze]:

Darüber, das kann ich jetzt nicht sagen, das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Ja kann das sein, daß Perücken verwendet worden sind?

Zeuge Schu[lze]:

Ja, ich sagte Ihnen ja, das kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht. Wir versuchen auch, Sie wissen ja, daß wir versuchen, etwa gleichaltrige zu finden. Sie wissen auch, daß wir versuchen, Personen ähnlicher Statur zu finden, und dergleichen mehr, um hier nicht zu krasse Unterschiede aufkommen zu lassen, und dadurch eine Beeinflussung der Zeugen herbeizuführen.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie noch, wie die Haartracht der übrigen Vergleichspersonen war? Die Haarfarbe?

Zeuge Schu[lze]:

Ich weiß, wie damals noch die Haartracht der Beschuldigten Ensslin war. Sie hatte zu der Zeit, glaube ich, sehr ... oder ziemlich kurz geschnittene Haare. Ich weiß nicht mehr, wie die Haare der anderen Personen waren. Ich weiß nur, daß eine längeres Haar trug, und daß Sie sich ziemlich gewehrt hat. Und zum Zwecke der Aufnahme wurden ihr die Haare nochmal aus dem Gesicht genommen.

[7101] RA Schi[ly]:

Keine Fragen mehr, dankeschön.

Vors.:

Können wir den Herrn Zeugen vereidigen, Ich sehe keinen Widerspruch.

Der Zeuge Schulze wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.20 Uhr entlassen.

Vors.:

Ich bitte in der Zwischenzeit folgenden Hinweis zu vermerken. Wir haben festgestellt, daß der Zeuge Engelmann, den wir als denjenigen angesehen haben, der die Tatortbilder gefertigt hätte, weil dort seine Unterschrift stand, gehört. Er war dafür nicht der zuständige Mann, sondern ein Kriminalbeamter Schifferdecker. Wir würden ihn gerne morgen nachmittag noch hören zu diesem Thema. Sind Sie damit einverstanden? Keine Bedenken. Er soll also nur [aaaa] die Tatortbilder angucken und angeben, ob die von ihm stammen und ob er die Beschriftung hergestellt hat. Zu finden im Ordner 102.

Der Zeuge Pfeiffer erscheint um 15.21 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Pfeiffer macht folgende Angaben zur Person:

Wolfgang Pfeiffer, Kriminalhauptmeister, 31 Jahre, Polizeipräsidium Mannheim, z.Zt. LPD Freiburg, Schule.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Pfeiffer, ist Ihnen der Zeuge Huber ein Begriff, oder der Name Huber, Alfons Huber.

Zeuge Pf[eiffer]:

Ist mir wieder ein Begriff, ja.

Vors.:

Wieder?

Zeuge Pf[eiffer]:

Wieder.

Vors.:

Durch was ist das wieder ein Begriff geworden?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ich hab also ein Fernschreiben erhalten, wonach ich Fotos mitbringen sollte, die ich dem Herrn Huber vorgelegt habe.

Vors.:

Sie sind also derjenige Beamte gewesen, der offenbar eine Bildvorlage mit Herrn Huber durchgeführt hat?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ja, eine Lichtbildvorlage hab ich gemacht.

Vors.:

Haben Sie die Bilder?

[7102] Zeuge Pf[eiffer]:

Ich hab einen Teil der Bilder hab ich dabei.

Vors.:

Wir wollen also jetzt zunächst mal fragen, haben Sie lediglich in dem Zusammenhang mit Herrn Huber zu tun gehabt, in dem Sie ihm Lichtbilder vorlegten?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ich hatte ’ne Vernehmung mit dem Herrn Huber durchgeführt, die Lichtbildvorlage und bei einer Observation war ich auf dem Gelände von Herrn Huber.

Vors.:

Ist diese Vernehmung vor dieser Lichtbildvorlage durchgeführt worden?

Zeuge Pf[eiffer]:

Da müßte ich also, das kann ich Ihnen also nicht genau sagen.

Vors.:

... eine normale Vernehmung mit Protokoll und allem oder kann das sein, daß das in Form einer Anhörung ...

Zeuge Pf[eiffer]:

Meines Erachtens war das Gegenstand der Lichtbildvorlage.

Vors.:

Ah ja, so meinen Sie, die Vernehmung im Zusammenhang mit der Lichtbildvorlage.

Zeuge Pf[eiffer]:

Mit der Lichtbildvorlage, ja.

Vors.:

Aber, sagen wir mal, eine Vernehmung über den ... über seine Gesamtaussagen haben Sie nicht in der Hand gehabt?

Zeuge Pf[eiffer]:

Die lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Die erste Vernehmung war bereits ... ja, war vorgelegen.

Vors.:

Wie ist es nun von statten gegangen, haben Sie Herrn Huber eine größere Anzahl von Bildern vorgelegt oder ganz bestimmte ausgelesene Bilder?

Zeuge Pf[eiffer]:

Es waren zu dem Zeitpunkt Ordner vorhanden. Gesamtkomplexe von Lichtbildern, die wurden geschlossen vorgelegt, die hat er sich der Reihe nach angeschaut und dann, die er glaubte, wiederzuerkennen, genannt.

Vors.:

Können Sie ungefähr sagen, wieviel Bilder zur Auswahl standen, von wieviel Personen etwa?

Zeuge Pf[eiffer]:

Nein, ich kann mich hier nicht mehr festlegen. Die Ordner wurden dann später fortgeführt, wenn immer neue Personen dazukamen, etwa 150 dürfte zutreffend gewesen sein.

Vors.:

150.

Zeuge Pf[eiffer]:

Etwa 150.

Vors.:

Ja, der Herr Zeuge meinte heute früh, es seien mindestens 200 Personen gewesen, die zur Auswahl gestanden hätten, fotografisch, also das liegt ja in dem Bereich.

Zeuge Pf[eiffer]:

Es sind 150, etwa, ich möchte mich also nicht festlegen, [7103] Nummern gewesen. Das bedeutet aber, daß von verschiedenen Personen oder von einzelnen Personen mehrere Aufnahmen vorlagen.

Vors.:

Können Sie uns nun sagen noch, um was für Bilder es sich gehandelt hat, die er als ihm bekannt erscheinende Person ausgelesen hat?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ich hab also anhand des Aktenstudiums mir diesen Vermerk noch einmal angeschaut. Er hatte also drei Nummern genannt, die Nummer 13, 25 und 81.

Vors.:

Lag Ihnen zu diesen Bildern ein Verzeichnis vor, aus dem Sie die Namen ...

Zeuge Pf[eiffer]:

Ja, es ist ein Verzeichnis vorgesehen und auch angeschlossen gewesen dem Ordner. Und da hab ich diese Namen herausgeholt und in dem Vermerk festgehalten, um den es sich hier handeln soll.

Vors.:

Ist Ihnen heute noch geläufig, um welche Namen es sich gehandelt hat?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ja aufgrund meines Aktenstudiums.

Vors.:

Ja das ist jetzt die Frage. Wenn Sie’s nur gelesen haben und sich daran erinnern, dann müßten wir’s Ihnen vorhalten. Wenn Sie aber sagen können, beim Aktenstudium ist es mir wieder eingefallen, aha, das waren damals die und die Namen, dann können Sie uns die auch bestätigen.

Zeuge Pf[eiffer]:

Beim Aktenstudium habe ich also mich wieder daran erinnert, wer das gewesen sein soll.

Vors.:

Welche Namen hat er, das heißt, welche Bilder ausgesucht?

Zeuge Pf[eiffer]:

Die Nummer 13, das war die Frau Ensslin. Die Nummer 25 der Herr Proll, und die Nummer 81 eine Frau Bornheim oder ähnlich.

Vors.:

Hat er sonst irgendwelche Äußerungen dazu gemacht, die Rückschlüsse zuließen auf den Grad der Sicherheit, mit dem er diese Person erkennt?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ja also ganz klar war es nicht. Er machte also Angaben, daß es so zutreffend gewesen sein könnte. Aber festgelegt hat [bbbb] sich Herr Huber bei der Lichtbildvorlage nicht.

Vors.:

So daß er also in keinem Falle sagen konnte, hier bin ich mir sicher, da sehe ich sie, aber so ganz spontan, sondern ...

Zeuge Pf[eiffer]:

Er glaubte es, daß also die Person das gewesen sein könnte, aber nicht hundertprozentig.

[7104] Der Zeuge übergibt Lichtbilder mit der Nummer 13, 25 und 81.

Die vom Zeugen übergebenen Lichtbilder Nr. 13, 25 u. 81 werden vom Gericht in Augenschein[39] genommen.

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe, beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Die Herren Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schily, bitte. Frage zunächst, brauchen Sie die Bilder zu Ihrer Fragestellung?

RA Schi[ly]:

Herr Pfeiffer, bei dieser Lichtbildvorlage, in diesem Band oder was das war, ich weiß es ja nicht ...

Zeuge Pf[eiffer]:

Ich versteh Sie ... ich kann Sie also sehr schlecht aufnehmen.

RA Schi[ly]:

Ja? Entschuldigung. Muß ich ein bißchen deutlicher sprechen. Bei diesen Lichtbildern, die Sie vorgelegt haben. Ich habe nun festgestellt, daß da ja offenbar mehrere Lichtbilder von Frau Ensslin dabei waren. War es, daß von einer einzelnen Person mehrere Fotos vorhanden waren und von anderen wiederum nur ein Einzelfoto?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ja, das ist zutreffend. Diese Person, die mehrmals erschien, wurde mit derselben Nummer ausgezeichnet dann.

RA Schi[ly]:

Und welche, können Sie noch sagen, welche Person mit mehreren Fotos in dieser Lichtbildmappe vorhanden war?

Zeuge Pf[eiffer]:

Nein, das kann ich Ihnen nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Aber jedenfalls Frau Ensslin war mit mehreren Fotos vertreten, mit der gleichen Nummer, ja?

Zeuge Pf[eiffer]:

Zu dem Zeitpunkt, glaub ich, daß es so war, ja.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, Sie meinen, der Herr Huber, der hätte damals Angaben gemacht, er glaubt, aber war sich nicht so sicher bei dieser Identifizierung.

Zeuge Pf[eiffer]:

Das kam meines Wissens, auch in meinem niedergelegten Vermerk zum Ausdruck.

RA Schi[ly]:

Ja er hat ja, Sie haben ja hier ein richtiges Vernehmungsprotokoll. War das am 17. August, diese Vernehmung?

Zeuge Pf[eiffer]:

Das Datum kann ich Ihnen nicht sagen, ob das jetzt der 17. August war.

[cccc] RA Schi[ly]:

Sagen Sie, da in diesem Vermerk vom 17. August - vielleicht kann das Gericht diesen Vermerk mal dem Herrn[dddd] Zeugen vor- [7105] legen, ob er ihm bekannt ist da ist dieser Unsicherheitsfaktor eigentlich nicht so sehr zu bemerken. Auch bei dem Mann nicht, das heißt, bei dem Mann heißt ... mit großer Bestimmtheit sagt er, der Mann sei dabei gewesen.

Dem Zeugen wird das Blatt 143 aus O. 105 vorgelegt mit der Bitte zu erklären, ob es sich hier um den Vermerk handle, insbesondere um seine Unterschrift.

Zeuge Pf[eiffer]:

Das ist die Vernehmung, das ist nicht der Vermerk.

RA Schi[ly]:

Ja ja, eben.

Zeuge Pf[eiffer]:

Das sind die Angaben des Herrn Huber. Das sind also nicht meine Angaben, sondern die Angaben des Herrn Huber, die hier schriftlich festgelegt wurden.

RA Schi[ly]:

Es geht ja um die Angaben von dem Herrn Huber.

Vors.:

Und Ihre Unterschrift bestätigen Sie, Herr Pfeiffer.

Zeuge Pf[eiffer]:

Das ist meine Unterschrift.

Vors.:

Danke.

RA Schi[ly]:

Wenn in dem Vermerk steht, daß er[eeee] mit großer Bestimmtheit einen[ffff] Mann auch herausgesucht hat, mit dem Bild Nr. 25, der da angeblich dabei gewesen sei, kommt Ihnen das in Erinnerung?

Zeuge Pf[eiffer]:

Das hat der Herr Huber so angegeben, ja.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, hat er auch eine Ähnlichkeit festgestellt, von Frau Ensslin mit irgendeiner anderen Person?

Zeuge Pf[eiffer]:

Das kann ich Ihnen also jetzt nicht mehr sagen. Wenn es so ist, dann müßte das irgendwie schriftlich festgehalten sein.

RA Schi[ly]:

Ja, Sie[gggg] haben in Ihrem[hhhh] Vermerk, Blatt 145 der Akten, aufgeschrieben[iiii], inwieweit die Graef mit dem Sprengstoffanschlag in Heidelberg in Verbindung steht kann noch nicht abgeklärt werden. Der Zeuge Huber will in ihr, also damit ist wohl die Frau Graef gemeint, eine gewisse Ähnlichkeit mit der Gudrun Ensslin gesehen haben.

Zeuge Pf[eiffer]:

Er gab diesen Hinweis, daß die beiden, die Frau Graef und die Ensslin für ihn eine Person seien. Aber an diesem Tag war die Frau Graef auf dem Schrottplatz und dann hat er gesagt, nein, die Frau Graef ist wesentlich kleiner, wie die Frau Ensslin. Und das wurde, glaub ich, auch in diesem Vermerk festgehalten.

RA Schi[ly]:

Aber vorher hat er gesagt, das ist für ihn eine Person?

Zeuge Pf[eiffer]:

Das weiß ich nicht, ob er das so wörtlich gesagt hat.

[7106] RA Schi[ly]:

Ja? Das wissen Sie nicht mehr, weil Sie das ... vorher sagten Sie das so. Dann kam der Schrottplatz, also vorher sagten Sie, es war für ihn eine Person.

Zeuge Pf[eiffer]:

Die Lichtbildvorlage erfolgte nach dieser Sache auf dem Schrottplatz.

RA Schi[ly]:

Haben Sie vorher auch Gespräche mit dem Herrn Huber geführt?

Zeuge Pf[eiffer]:

Nein, ich hab keine Gespräche mit dem Herrn Huber geführt.

RA Schi[ly]:

Na woher wissen Sie denn, daß da er[jjjj] eine gewisse Ähnlichkeit oder sogar Übereinstimmung mit Frau Graef festgestellt hat?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ich hatte die Erstvernehmung des Herrn Huber, das war also ein Spurenkomplex, waren die Angaben des Herrn Huber bis zu diesem Zeitpunkt, als die Sache mit dem Schrottplatz anlief. Da war ’ne Vernehmung von Herrn Huber dabei.

RA Schi[ly]:

Ja ja. Gut, dann hab ich an Herrn Pfeiffer keine Fragen.

Vors.:

Herr Berichterstatter, bitte.

Richter Mai[er]:

Eine Frage, Herr Pfeiffer, hat bei dieser Lichtbildvorlage möglicherweise auch die Haarfarbe der abgebildeten Person eine Rolle gespielt?

Zeuge Pf[eiffer]:

Bei der Farbe kann ich mich nicht festlegen, aber mit der Länge. Es ging, glaub ich, dadrum, daß der Zeuge sagte, die Frau hat andere Haare, nicht mehr so lang.

Richter Mai[er]:

Ich halte Ihnen vor aus O. 105 Blatt 143. Danach soll der Herr Huber gesagt haben, die auf Bild 13, das wäre also die Frau Ensslin gewesen, abgebildete Frau, die bei meiner Vernehmung vom 29.5.1972 als erste Person beschriebene Frau ist. Diese Vernehmung kannten Sie ja, am 29.5.

Zeuge Pf[eiffer]:

Die kannte ich, ja.

Richter Mai[er]:

Dann halte ich Ihnen vor aus Ordner 105 Blatt 75, das ist eben diese Vernehmung. Da heißt es, kann ich die drei Personen wie folgt beschreiben: 1. Blonde Frau, lange Haare, Brille undsoweiter.

Zeuge Pf[eiffer]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Wissen Sie noch, ob bei der Lichtbildvorlage man mit dem Zeugen noch einmal diese Personenbeschreibung durchgegangen ist? ... geklärt?

Zeuge Pf[eiffer]:

Ich bin mit ihm diese Personenbeschreibungen gar nicht mehr durchgegangen, weil ich damals der Ansicht war, daß der Herr Huber die Leute ja gar nicht gesehen hat. In seiner ersten [7107] Vernehmung gibt er an, daß sein Sohn da war, und er nicht. Und deswegen haben wir nochmal diese Sache da mit der Lichtbildvorlage ...

Richter Mai[er]:

Ja, da muß ich Ihnen aber vorhalten, Herr Pfeiffer, diese Personenbeschreibung hat er gegeben im Zusammenhang mit dem Datum vom 24.5.1972, also dem Tag des Sprengstoffanschlags in Heidelberg. Und da soll er ja nach seinen damaligen Aussagen selbst da gewesen sein.

Zeuge Pf[eiffer]:

Beim zweiten Mal soll er da gewesen sein.

Richter Mai[er]:

Beim wievielten Mal weiß ich nicht. Aber jedenfalls an diesem Tag. Ruft Ihnen das nichts mehr in die Erinnerung zurück?

Zeuge Pf[eiffer]:

Sagt mir nichts. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch gar nicht bei dieser Sonderkommission.

Richter Mai[er]:

Nein, mich hätte nur interessiert, mich hätte nur interessiert, ob bei der Lichtbildvorlage man diese Personenbeschreibung nochmal im einzelnen durchgegangen ist, und da etwa auch die Haarfarbe ausdrücklich nochmal genannt wurde.

Zeuge Pf[eiffer]:

Da kann ich Ihnen also nichts ...

Richter Mai[er]:

Können Sie nicht sagen.

Zeuge Pf[eiffer]:

Nein, da kann ich Ihnen nichts mehr sagen.

Richter Mai[er]:

Danke.

RA Schi[ly]:

Darf ich dann noch kurz anschließen?

Vors.:

Bitte, gern.

RA Schi[ly]:

Herr Pfeiffer, hat Ihnen denn der Herr Huber, als Sie ihn nochmal befragt haben, etwas darüber gesagt, wie oft die Dame, die er wiedererkannt haben will, bei Ihnen gewesen sei?

Zeuge Pf[eiffer]:

Er sprach was von April. Dann sprach er von Mai, und dann am 17.8., glaub ich, wenn ich mich im Datum nicht irre, war dann diese Lichtbildvorlage.

RA Schi[ly]:

Also zweimal ...

Zeuge Pf[eiffer]:

Wäre zweimal gewesen ja.

RA Schi[ly]:

Dankeschön.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?

Dem Zeugen werden die von ihm vorgelegten Lichtbilder mit den Nummern 13, 25 u. 81 zurückgegeben.

[7108] Der Zeuge Pfeiffer wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einverständnis um 15.35 Uhr entlassen.

Vors.:

Ich glaube, wir könnten jetzt auch darüber entscheiden, daß wir die Zeugen Huber oder den Zeugen Huber nicht mehr brauchen. Ich möchte die kleine Pause dazu benützen auf folgende Frage an die Beteiligten zu richten. Wir haben ja morgen Vormittag weitere Zeugen im Zusammenhang mit dem Beweisgegenstand, den wir jetzt gerade besprechen. Halten es die Beteiligten für erforderlich, daß wir diese Zeugen morgen alle noch hören?

BA Wu[nder]:

Von Seiten der Bundesanwaltschaft werden keine Fragen in diesem Komplex mehr gestellt werden.

RA Schi[ly]:

Ich verzichte ebenfalls auf diese Zeugen.

Vors.:

Ich möchte also ausdrücklich betonen, Herr Rechtsanwalt, es ist technisch natürlich richtig, wenn Sie sagen, Sie verzichten. Bloß ein Verzicht im Sinne der Prozeßordnung ist es deswegen nicht, weil die Angeklagten dazu gehört werden müßten. Es sind noch keine präsenten Beweismittel.[40] Wir könnten also sagen, das Gericht legt keinen Wert darauf, und Sie würden keine Anträge ...

RA Schi[ly]:

Ich stelle keine Anträge.

Vors.:

Sie stellen keinen Antrag auf die Anhörung dieser Zeugen morgen.

Der Zeuge Huber sen.[kkkk] erscheint um 15.35 Uhr wieder im[llll] Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Huber, wir danken Ihnen sehr. Wir wollen Ihnen bloß mitteilen, daß Sie damit für heute entlassen sind, wir Sie nicht mehr benötigen.

Der Zeuge Huber sen.[mmmm] wird um 15.35 Uhr endgültig entlassen.

Vors.:

Wir würden es also dann so handhaben, daß wir schon die Geschäftsstelle verständigen können jetzt in der Zwischenzeit, daß wegen dieser Zeugen morgen entsprechende Telefonate geführt werden können, daß Sie nicht erscheinen müssen, weil kein entsprechender Antrag mehr gestellt wird. Um es klar zu stellen, es handelte sich um die Zeugen Zoller, Kulikowski und Hauptmann. Ja, Herr Rechtsanwalt Eggler, natürlich müßten wir [7109] dann davon ausgehen, daß Ihr Beweisantrag, der ja wohl den Herrn Kulikowski mit einbezog, nicht mehr gestellt werden wird.

RA Eg[gler]:

... ich werde ihn vielleicht als Eventualantrag im Plädoyer[41] stellen.

Vors.:

Ja, das ist wieder etwas anderes, wir danken Ihnen schön. Und jetzt brauchen wir noch. Als präsentes Beweismittel müssen wir die Zeugen noch hören, da kein Verzicht möglich ist ohne die Angeklagten, den Zeugen Rumetsch.

Der Zeuge Rumetsch erscheint um 15.37 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Rumetsch macht folgende Angaben zur Person:

Heinrich Rumetsch, verheirateter Kriminalhauptmeister, 43 Jahre,

Heidelberg, Polizeidirektion.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Rumetsch, nach den hier vorhandenen Unterlagen müßte Ihnen Herr Huber ein Begriff geworden sein?

Zeuge Ru[metsch]:

Jawohl.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie ihm Bilder vorgelegt haben?

Zeuge Ru[metsch]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie darüber einen Vermerk angefertigt? Ist Ihnen das noch geläufig.

Zeuge Ru[metsch]:

Ich glaube ja.

Vors.:

Sie glauben ja. Wenn wir recht sehen, dann müßten, das halte ich Ihnen aus Blatt 191 O. 105 vor, die Vorlage ein bestimmtes Motiv gehabt haben, das Sie bezeichnen. Denn wir wissen, daß ihm schon früher mal Bilder vorgelegt worden sind. Warum sind Sie nochmals zu Ihm hingegangen?

Zeuge Ru[metsch]:

Ich bin deshalb nochmal zu ihm hingegangen, um herauszufinden, wer, beziehungsweise ob die Frau Rieder eine der Personen war, die am 24. Mai den Wagen abholen wollten.

Vors.:

So hat sich Ihre Bildvorlage nicht auf die Beschuldigte Ensslin bezogen?

Zeuge Ru[metsch]:

Nein.

Vors.:

Waren unter den Bildern, die Sie vorgelegt haben, Aufnahmen von Frau Ensslin?

Zeuge Ru[metsch]:

Nein.

[7110] Vors.:

Nicht. Ich hab keine weiteren Fragen mehr an den Herrn Zeugen.

Richter Mai[er]:

Ja, was für Bilder haben Sie dann vorgelegt?

Zeuge Ru[metsch]:

Ich kann Ihnen das heute nicht mehr sagen, welche Bilder vorgelegt[nnnn] wurden.

Richter Mai[er]:

Handelte es sich möglicherweise um eine Frau Rieder?

Zeuge Ru[metsch]:

Ja, das Bild von Frau Rieder war dabei.

Richter Mai[er]:

Können Sie sich noch entsinnen, haben Sie die Frau Rieder damals gesehen?

Zeuge Ru[metsch]:

Nach der Lichtbildvorlage ja.

Richter Mai[er]:

Können Sie sich noch entsinnen, was für eine Haarfarbe Sie hatte?

Zeuge Ru[metsch]:

Ich glaube, brünett.

Richter Mai[er]:

Brünett. Dankeschön, dann zu was anderem noch, Herr Rumetsch. Waren Sie möglicherweise einmal bei einer Gegenüberstellung in Köln beteiligt?

Zeuge Ru[metsch]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Welche Personen wurden da gegenüber gestellt?

Zeuge Ru[metsch]:

Damals wurden gegenüber gestellt, die zwei US-Soldaten Fonseca, Arroyo und Herr Kühn.[oooo]

Richter Mai[er]:

Wem?

Zeuge Ru[metsch]:

Frau Meinhof.

Richter Mai[er]:

Frau Meinhof. Wurde Frau Meinhof dabei von einem ... von einer dieser Personen erkannt?

Zeuge Ru[metsch]:

Nein.

Richter Mai[er]:

Nicht. Dann haben Sie einmal bei einer anderen Gegenüberstellung in Essen mitgewirkt?

Zeuge Ru[metsch]:

Jawohl.

Richter Mai[er]:

Um was ging es da?

Zeuge Ru[metsch]:

Da ging es um eine Gegenüberstellung der beiden Soldaten Arroyo, Fonseca mit Frau Ensslin.

Richter Mai[er]:

Haben die beiden Frau Ensslin erkannt?

Zeuge Ru[metsch]:

Ich weiß aus den Akten, daß Herr Fonseca damals Frau Ensslin in etwa, ich sag es jetzt mit meinen Worten, eine gewisse Ähnlichkeit.

Richter Mai[er]:

Eine gewisse Ähnlichkeit. Wissen Sie noch, zu welchem Komplex diese beiden amerikanischen Soldaten als Zeugen in Betracht kamen?

Zeuge Ru[metsch]:

Zu dem Komplex „verdächtige Frau“ das heißt, die Ford-Fahrerin, also die Frau, die den Ford, in dem später die Bombe explodierte, [7111] den Ford gefahren hat ...

Richter Mai[er]:

Sie meinen Heidelberg?

Zeuge Ru[metsch]:

Heidelberg ja, ja.

Richter Mai[er]:

Fahrerin des Fords in Heidelberg.

Zeuge Ru[metsch]:

In Heidelberg.

Richter Mai[er]:

Ja, und dann noch ein letztes. Haben Sie eben diesen beiden amerikanischen Soldaten möglicherweise auch einmal Lichtbilder von einer Frau Luther vorgelegt?

Zeuge Ru[metsch]:

Ja, auch.

Richter Mai[er]:

Und wie haben die Beiden darauf reagiert?

Zeuge Ru[metsch]:

Ich habe dieses Bild der Frau Luther mit anderen Lichtbildern vorgelegt und Herr Fonseca meinte, diese Frau Luther hätte eine gewisse Ähnlichkeit mit der Ford-Fahrerin.

Richter Mai[er]:

Ja, dankeschön.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Rechtsanwalt. Ich weiß nicht, wer hat sich zuerst gemeldet von den Herren? Herr Rechtsanwalt Schily.

Ende von Band 388.

[7112] RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, bei dieser Lichtbildvorlage, wo das Foto von Frau Rieder dabei war, hat dann der Herr Huber auch irgendetwas dazu erklärt?

Zeuge Rum[etsch]:

Nun er hat gesagt, die, das Lichtbild, das die Frau Rieder darstellte habe eine Ähnlichkeit mit der Person, die an diesem 24. Mai versuchte den Berliner Wagen abzuholen.

RA Schi[ly]:

Danke.

Vors.:

... bitte.

RA Li[nke]:

Herr Zeuge, Sie sagten auf die Frage des Herrn Berichterstatters, bei einer Gegenüberstellung in Köln habe Herr Kühn Frau Meinhof nicht erkannt. Ist das in dieser Form richtig?

Zeuge Rum[etsch]:

Ja, ich kann das nur wiederholen. Aus meiner Erinnerung raus war die Gegenüberstellung in Köln negativ, das heißt, die Zeugen haben niemanden erkannt.

OStA Holland verläßt um 15.44 Uhr den Sitzungssaal.

RA Li[nke]:

Darf ich Ihnen dann vorhalten, aus Ordner 105, Blatt 259. Der ist auch von Ihnen unterschrieben, ein Vermerk: „Der Zeuge Kühn erklärte, daß er in der fünften vorgeführten Person die Ulrike Meinhof erkannt habe. Es handelt sich hierbei aber nicht um die Person, die er am 24.5.72 im US-Hauptquartier in Heidelberg im Zusammenhang mit dem Baader gesehen hat.“

Zeuge Rum[etsch]:

Ja das ist richtig. Ich habe die Frage des Gerichtes dahin gedeutet, daß man mich frug, ob Herr Kühn die Frau Meinhof als Täterin erkannte. Er hat sie ja aus Lichtbildern damals schon gekannt und ich erinnere mich, er hat also gesagt, ich kannte diese Frau von Lichtbildern her. Das ist die Frau Meinhof.

RA Li[nke]:

Von Lichtbildern?

Zeuge Rum[etsch]:

Ja.

RA Li[nke]:

Danke.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Künzel.

RA Kü[nzel]:

Herr Zeuge, mich hätte interessiert, die Entferung der Werkstätte des Herrn Huber zum amerikanischen Hauptquartier in Heidelberg?

Zeuge Rum[etsch]:

Ich bin in Heidelberg nicht örtlich besonders bekannt. Aber ich war schon draußen bei ihm gewesen. Ich meine, die Werkstätte liegt am Ortsrand. Ich kann hier, vielleicht [7113] 5, 6 Kilometer. Ich kann Ihnen aber keine genaueren Daten sagen.

Vors.:

Sonst keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen? Wir können ihn dann wohl gleich vereidigen? Keine Einwendungen.

Der Zeuge Rumetsch wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einverständnis um 15.45 Uhr entlassen.

Vors.:

Herrn Seeger bitte.

Der Zeuge Seeger erscheint um 15.46 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Heinz Seeger,

45 Jahre alt, verheiratet

Kriminalhauptkommissar, Polizeipräsidium Mannheim

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ist Ihnen die Werkstätte Huber in Heidelberg ein Begriff, Kraftfahrzeugwerkstätte Huber?

Zeuge See[ger]:

Die ist mir insoweit ein Begriff, weil ich da einmal tätig geworden bin.

Vors.:

Das sollten Sie uns im Zusammenhang schildern, aufgrund welcher Umstände Sie dahinkamen.

Zeuge See[ger]:

Ich war bei einer Sonderkommission für die Fahndung. Und bekam einen Hinweis von, meines Wissens von Kollegen aus Heidelberg, daß da ein Fahrzeug abgeholt werden sollte, wo nicht ganz klar war, wer die Abholerin ist. Und da haben wir eine Observation angesetzt beziehungsweise erst die Abholerin kontrolliert, es war ein Fräulein Graef - und haben dieses Fahrzeug dann observieren lassen.

Vors.:

Wer war noch dabei beim Abholen?

Zeuge See[ger]:

Ich kann mich an einen jungen Mann erinnern. Ich habe also diese Sache nicht aus den Akten, weil ich den Komplex Hauptquartier nur insoweit mich unterrichtet habe, was ich beim ersten Angriff da getan habe. Diese Dinge waren ja erst später, ich glaube erst im August [pppp], als diese Observation da stattfand.

Vors.:

Als Mitglied einer Sonderkommission kann man davon ausgehen, [7114] daß es Ihnen aufgefallen wäre, wenn außer der Frau Graef zum Beispiel noch Frau Ensslin dabeigewesen wäre?

Zeuge See[ger]:

Nein, das war mit Sicherheit nicht. Denn damals hat man ja die einzelnen Personen soweit im Gedächtnis gehabt, daß man bestimmt die Frau Ensslin erkannt hätte, wenn sie dabeigewesen wäre.

Vors.:

Ist Ihnen bekannt gewesen, daß in diesem auffälligen Fahrzeug irgendein Ausweispapier gefunden worden war?

Zeuge See[ger]:

Ja, davon war mir was bekannt.

Vors.:

Ist in dieser Richtung die Frau Graef angesprochen worden? Und wenn ja, wissen Sie noch, was sie Ihnen darauf gesagt hat?

Zeuge See[ger]:

Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob das in meiner Gegenwart war, oder ob das vorher schon abgeklärt war. Ich weiß also nicht, ob der Ausweis schon vorher gefunden war oder erst, als wir hinkamen zur Observation, weil diese, den ganzen Komplex[qqqq] hat, die eine andere Dienststelle bearbeitet.

Vors.:

Da die Fahndung sich auf bestimmte Personen sich wohl erstreckte, die man möglicherweise als Abholer vermutete, sind in dieser Richtung Fragen an Frau Graef gestellt worden, ob diese Personen ihr bekannt seien und ob die etwas mit dem Wagen zu tun hätten? Zum Beispiel, daß Sie gefragt hätten: Kennen Sie Frau Ensslin und haben Sie Frau Ensslin mal beauftragt, dieses Fahrzeug zu holen oder sonstige Fragen in dieser Richtung?

Zeuge See[ger]:

Nein.

Vors.:

Ich habe dann keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen. Ich sehe beim Gericht auch nicht. Die Bundesanwaltschaft auch nicht. Herr Rechtsanwalt Schily bitte.

RA Schi[ly]:

Herr Seeger haben Sie mal eine Lichtbildvorlage durchgeführt?

Zeuge See[ger]:

Durch meine Tätigkeit bedingt habe ich natürlich viele Lichtbildvorlagen durchgeführt. Wir haben einen Lichtbildordner, den wir immer, wenn wir Hinweise bekommen haben auf irgendwelche verdächtige Personen, dann den betreffenden Leuten vorgelegt haben.

RA Schi[ly]:

Ja ich meine jetzt bei diesem Herrn Huber, dem Werkstattbesitzer?

[7115] Zeuge See[ger]:

Ich kann mich nicht erinnern, daß ich die[rrrr] Lichtbildvorlage gemacht habe. Weil ja das, wiegesagt, der Komplex ist, von einer anderen Dienststelle bearbeitet worden. Wir haben ja nur die Fahnung gemacht.

RA Schi[ly]:

Ja ich habe da, es ist wohl[ssss] ein Fernschreiben, Blatt 82, was[tttt] Sie wohl verfaßt haben. Da[uuuu] ist eine Lichtbildvorlage erwähnt worden. Berichten Sie da von der Lichtbildvorlage, die vielleicht ein Kollege von Ihnen durchgeführt hat?

Zeuge See[ger]:

Es war so, ich habe ...

RA Schi[ly]:

Das Fernschreiben soll vom 11. Juni 1972 sein. Vielleicht kann dem Zeugen mal das Fernschreiben vorgelegt werden.

Vors.:

Ja, wobei darauf hinzuweisen ist, vielleicht die Frage, Herr Rechtsanwalt, wenn wir es klären, deckt es sich schnell auf. Ist das Fernschreiben am selben Tag losgegangen, an dem Sie dort diese Abholerin befragt oder festgestellt haben?

Zeuge See[ger]:

Ich kann mich nur erinnern, daß wir ein Fernschreiben damals abgesetzt haben, anläßlich der Observation, weil ja die Obervationsgruppe uns Mitteilungen gemacht hat, wohin das Fahrzeug gefahren ist und dergleichen. Und da haben wir dann die Sicherungsgruppe verständigt.

Dem Zeugen werden[vvvv] die[wwww] Bl. 82 und 83 aus Ordner 105 übergeben, mit der Bitte zu erklären, ob es sich um seine Unterschrift handelt.

RA Schi[ly]:

Vielleicht darf ich folgendes dazu sagen, Herr Seeger:

Also auf der ersten, also hier bei der Fotokopie ist es jedenfalls die erste Seite, - wird wahrscheinlich so ein zusammenhängender Bogen sein -[xxxx] da steht: „Bei Lichtbildvorlage will der Werkstattbesitzer bei einer Frauen Ähnlichkeit mit Gudrun Ensslin festgestellt haben.“ Um den Satz geht es mir.

Vors.:

Unteres Drittel in der ersten Seite.

RA Schi[ly]:

Woher kommen Sie zu dieser Feststellung?

Zeuge See[ger]:

Das Fernschreiben ist vom 2.6. Ich glaube nicht, daß ich die Lichtbildvorlage selbst gemacht habe. Dann habe ich das erfahren von meinen Kollegen, die mir das mitgeteilt haben, weil ich dann lediglich diese Überprüfung vornehmen ließ. Ich kann mich nicht festlegen, ob ich beim Herrn Huber [7116] eine Vorlage gemacht habe, weil ich ja, wiegesagt, öfter mal Lichtbildvorlagen durchgeführt habe. Andererseits hatte ich einigen Beamten unterstellt, die den, die die sogenannten Spuren bearbeiten. Und wenn einer eine bestimmte Spur hat, dann hat er die Lichtbildvorlage durchgeführt und ich habe dann eben das Fernschreiben, das er abgefaßt hat, unterschrieben.

Vors.:

Sonst keine Fragen an den Herrn Zeugen? [yyyy] Dann, glaube ich, können wir auch diesen Zeugen vereidigen und entlassen? Keine Einwendungen.

Der Zeuge wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einverständnis um 15.54 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir sind damit am Ende des heutigen Sitzungsprogrammes. Ich weise also ausdrücklich daraufhin, die Zeugen, die für morgen früh vorgesehen waren, sind entfallen.

Die Angeklagte Meinhof erscheint um 15.54 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Die Sitzung wird morgen nachmittag fortgesetzt mit der Anhörung des Sachverständigen Stephan, dann der Zeugen Schifferdecker, Bippert, Müller und Donecker. Dafür maßgeblich sind die Ordner Personalakten Baader. Band I, der Ordner 86 und der Ordner 102. Bis dahin wird die Sitzung unterbrochen. 14.00 Uhr morgen.

Ende der Sitzung 15.55 Uhr.

Ende des Bandes 389.


[1] Andreas Baader wurde bereits am 70. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO bis zum Ende des Monats Februar von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 6268 f. des Protokolls der Hauptverhandlung), Gudrun Ensslin am 73. Verhandlungstag (S. 6659 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Rechtsanwalt Schwarz beantragte, die Vernehmung des Zeugen Kühn nicht abzuschließen, bevor dem ausgeschlossenen Angeklagten Baader die Möglichkeit gegeben wird, im Saal zu erscheinen, um so eine Gegenüberstellung zu ermöglichen (S. 6905 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 77. Verhandlungstag). Der Antrag wurde abgelehnt, woraufhin Rechtsanwalt Schwarz ankündigte, nach Wiederzulassung des Angeklagten Baader zur Hauptverhandlung einen erneuten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Kühn in Anwesenheit des Angeklagten Baader zu stellen (S. 6938, 6942 des Protkolls, ebenfalls 77. Verhandlungstag).

[3] Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hatte nach damaliger Rechtslage zur Folge, dass der/die abgelehnte Richter/in vorläufig amtsunfähig wurde und damit ab dem Zeitpunkt der Ablehnung nicht mehr an Entscheidungen mitwirken durfte; eine Ausnahme galt nur für unaufschiebbare Handlungen (§ 29 StPO a.F.). Unaufschiebbar ist eine Handlung dann, wenn sie wegen ihrer Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, bis ein/e Ersatzrichter/in eintritt (BGH, Beschl. v. 3.4.2003 - Az.: 4 StR 506/02, BGHSt 48, S. 264, 265; BGH, Urt. v. 14.2.2002 - Az.: 4 StR 272/01, NStZ 2002, S. 429, 430). Nachdem zwischenzeitliche Gesetzesänderungen weitere Mitwirkungsmöglichkeiten u.a. bei in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungen ermöglichten, wurde das Verfahren nach einer Ablehnung durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) grundlegend neu geregelt. Nach § 29 Abs. 1 StPO sind zwar weiterhin nur unaufschiebbare Handlungen gestattet; die Hauptverhandlung wird aber nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich als unaufschiebbar eingeordnet. Bis zur Entscheidung über die Ablehnung (Frist: zwei Wochen, Abs. 3) findet diese nun unter Mitwirkung des/der abgelehnten Richter/in statt. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, ist der seit Anbringung des Ablehnungsgesuchs durchgeführte Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, es sei denn, dies ist nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich (Abs. 4).

[4] Nach § 257 Abs. 1 StPO sollen Angeklagte u.a. nach jeder Zeugenvernehmung befragt werden, ob sie etwas dazu erklären wollen. Auf Verlangen ist auch der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu einer solchen Erklärung zu geben (§ 257 Abs. 2 StPO).

[5] Mit Verfügung vom 3.2.1975 wurde zunächst die Bestellung der (zum damaligen Zeitpunkt dem Angeklagten Baader beigeordneten) Pflichtverteidiger Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele aufgehoben, da nicht ausgeschlossen werden könne, „daß sie von den Bestimmungen über den Ausschluß von Verteidigern im Strafverfahren betroffen werden könnten“ (s. dazu S. 230 f., 235 des Protokolls der Hauptverhandlung, 3. Verhandlungstag). Zwischen dem 22. April und dem 13. Mai 1975 (und damit noch vor Beginn der Hauptverhandlung) wurden sie schließlich auf Grundlage des erst am 1.1.1975 in Kraft getretenen § 138a StPO wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB) von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen; zudem wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff., S. 537 ff.; s. auch die angehängte Chronik in Dreßen [Hrsg.], Politische Prozesse ohne Verteidigung?, 1976, S. 104 f.). Rechtsanwalt Siegfried Haag, ebenfalls dem Angeklagten Baader beigeordnet, wurde wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung vorläufig festgenommen, seine Kanzlei- und Wohnräume wurden durchsucht. Der beim Bundesgerichtshof beantragte Haftbefehl wurde zunächst abgelehnt. Als er im Beschwerdeverfahren schließlich erteilt wurde, war Haag bereits untergetaucht und hatte sich der RAF angeschlossen (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 212 f.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 69; s. auch die Presseerklärung Haags in Anlage 1 zum Protokoll vom 21.5.1975, S. 12 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Nicht vom Verfahren ausgeschlossen, aber inzwischen ebenfalls entpflichtet, wurde der dem Angeklagten Raspe beigeordnete Rechtsanwalt von Plottnitz (die Verfügung ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.; s. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit (S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Gleiches gilt für die der Angeklagten Ensslin beigeordnete Rechtsanwältin Becker (s. S. 3146 des Protokolls der Hauptverhandlung, 41. Verhandlungstag), wobei die Gründe ihrer Entpflichtung nicht aus dem Protokoll hervorgehen. Die Bestellung des Rechtsanwalts Riedel, der der Angeklagten Meinhof beigeordnet war, wurde schließlich auf eigenen Antrag, sowie auf Antrag der Angeklagten Meinhof aufgehoben (S. 5179 des Protokolls der Hauptverhandlung, 57. Verhandlungstag).

[6] Siegfried Buback war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Generalbundesanwalt und damit Leiter der Strafverfolgungsbehörde „Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“, welche das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) ausübt (§ 142a Abs. 1 GVG).

[7] Am 30. Juni 1975 begann das Verfahren gegen Irmgard Möller und Gerhard Müller vor dem Landgericht Hamburg. Die Anklagevorwürfe betrafen u.a. das Geschehen um die versuchte Festnahme des RAF-Mitglieds Margrit Schiller, in deren Verlauf ein Polizeibeamter erschossen, ein weiterer verletzt wurde. Der getötete Polizeibeamter Norbert Schmid war das erste Todesopfer der RAF. Der genaue Tatvorgang, insbesondere die Täterschaft, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden. Irmgard Möller wurde später mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von viereinhalb Jahren, Gerhard Müller u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29).

[8] Vor dem Landgericht Kaiserslautern fand zu dieser Zeit die Verhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch Der Spiegel, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104).

[9] Horst Herold war von 1971 bis 1981 Präsident des Bundeskriminalamtes (s. die vorangestellte Vita in Bundeskriminalamt [Hrsg.], Festschrift für Horst Herold zum 75. Geburtstag, 1998, S. 15, 17).

[10] Jan-Carl Raspe bezieht sich auf eine Aussage des Generalbundesanwalts Buback im Gespräch mit den Spiegel-Redakteuren Rolf Lamprecht und Hans-Wolfgang Sternsdoff: „Staatsschutz lebt davon, dass er von Leuten wahrgenommen wird, die sich dafür engagieren. Und Leute, die sich dafür engagieren, wie Herold und ich, die finden immer einen Weg“ (Der Spiegel, Ausgabe 8/1976 vom 16.2.1976, S. 30, 34).

[11] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[12] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[13] § 26a Abs. 1 StPO benennt die Fälle, in denen eine Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist, darunter bei Verspätung der Ablehnung (Nr. 1), oder wenn durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (Nr. 3).

[14] Die beweismittelbezogenen Erklärungsrechte des § 257 StPO sind auf den Zeitpunkt nach der jeweils abgeschlossenen Beweiserhebung beschränkt (Ciernak/Niehaus, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 257 Rn. 17.) Ein Eingriff in eine noch laufende Vernehmung durch Abgabe einer „Zwischenerklärung“ ist nicht vorgesehen (Stuckenberg, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 7, 27. Aufl. 2020, § 257 Rn. 17).

[15] Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss in diesem Stadium der Hauptverhandlung unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 - Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339) erfolgen; andernfalls wäre sie nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Zulässig ist allerdings, zunächst noch abzuwarten, ob sich der Eindruck der Befangenheit verfestigt (OLG München, Beschl. v. 22.11.2006 - Az.: 4 St RR 182/06, NJW 2007, S. 449, 451).

[16] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

[17] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[18] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[19] Rechtsanwalt Dr. Heldmann war dem Angeklagten Baader als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das ist möglich in den Fällen der notwendigen Verteidigung, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Da den Angeklagten neben ihren Vertrauensverteidiger/innen je zwei weitere Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens (gegen ihren Willen) beigeordnet worden waren, konnte die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlicher Abwesenheit der Vertrauensverteidigung fortgesetzt werden. Die Angeklagten weigerten sich jedoch, mit den von ihnen sog. Zwangsverteidigern zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[20] Da die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dem öffentlichen Interesse dient, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 - Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242), gehen mit ihr besondere Pflichten einher. Darunter fällt auch die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 - Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.).

[21] Die Verhandlungsleitung sowie die Beweisaufnahme erfolgt durch den/die Vorsitzende/n (§ 238 Abs. 1 StPO). Davon umfasst ist auch die Entscheidung über die Reihenfolge, in der die Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden (Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 238 Rn. 11).

[22] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[23] Der/Die Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen nach § 241 Abs. 2 StPO selbst zurückweisen oder bei Zweifeln die Entscheidung des Gerichts einholen (§ 242 StPO). Die Zurückweisung der Frage durch den/die Vorsitzende/n kann als unzulässig beanstandet werden, was ebenfalls die Entscheidung durch das Gericht zur Folge hat (§ 238 Abs. 2 StPO).

[24] § 68 StPO a.F. lautete: „Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehung zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen“.

[25] Am 22. Dezember 1971 fand ein Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern statt, in dessen Verlauf der Polizeibeamte Herbert Schoner erschossen wurde. Die mittäterschaftliche Beteiligung hieran wurde auch den hier Angeklagten vorgeworfen (S. 175 f. der Anklageschrift; später wurde die Strafverfolgung allerdings nach § 154a StPO auf die Straftaten im Zusammenhang mit den Sprengstoffanschlägen, den Festnahmen der Angeklagten sowie der Bildung einer kriminellen Vereinigung beschränkt). Klaus Jünschke und Manfred Grashof wurden am 2.6.1977 vom LG Kaiserslautern u.a. wegen ihrer Beteiligung an dem Überfall zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30).

[26] Am 24. Mai 1972 explodierten in Heidelberg auf dem Gelände des Hauptquartiers der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) zwei zuvor dorthin verbrachte Kraftfahrzeuge. Hierbei kamen drei amerikanische Soldaten ums Leben, weitere Personen gerieten in Lebensgefahr oder wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 - Az.: 2 StE 1/74, S. 28 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 74. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[27] Grundsätzlich ist zwar die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens, d.h. Ermittlungshandlungen führt sie entweder selbst oder unter Zuhilfenahme der Polizeibehörden durch (§§ 160 Abs. 1, 161 StPO). Auch jenseits derjenigen Untersuchungshandlungen, für die richterliche Anordnungen gesetzlich vorgeschrieben sind, kann sie allerdings gerichtliche Untersuchungshandlungen beantragen (§ 162 StPO). So hat die richterliche im Vergleich zur polizeilichen Zeugenvernehmung den Vorteil, dass in bestimmten Situationen nur die Verlesung des richterlichen, nicht jedoch des polizeilichen Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung zulässig ist (§ 251 Abs. 1 StPO a.F.; entspricht heute weitestgehend § 251 Abs. 2 StPO). Auch die Vernehmung der Verhörperson ist im Falle einer richterlichen Vernehmung in bestimmten Fällen von dem aus § 252 StPO hergeleiteten Beweisverwertungsverbot ausgenommen (s. dazu Ellbogen, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 252 Rn. 47 ff.).

[28] Die Aussagedelikte (uneidliche Falschaussage, Meineid, falsche Versicherung an Eides Statt, §§ 153 ff. StGB) finden nur Anwendung bei Aussagen vor Gerichten oder anderen zur Abnahme von Eiden bzw. Versicherungen an Eides Statt zuständigen Stellen oder Behörden, d.h. nicht bei polizeilichen Vernehmungen.

[29] Military Police.

[30] Nach § 59 Satz 1 StPO a.F. sind Zeug/innen stets im Anschluss an ihre (abgeschlossene) Vernehmung zu vereidigen (heute: § 59 Abs. 2 Satz 1 StPO). § 67 StPO ermöglicht allerdings das Berufen auf einen früheren Eid, wenn Zeug/innen im selben Hauptverfahren erneut vernommen werden.

[31] Nach § 61 Nr. 3 StPO a.F. konnte das Gericht von der Vereidigung absehen, wenn es der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Ob einer Aussage wesentliche Bedeutung zukam, bemaß sich nach überwiegender Auffassung - anders als hier dargestellt - allein nach ihrem Inhalt (BGH, Urt. v. 4.10.1951 - Az.: 3 StR 160, 51, NJW 1952, S. 74, 75 mit Abl. Anm. Richter; NJW 1952, S. 75) Kohlhaas, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, § 61 Anm. 1 lit. c, aa).

[32] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Hierüber sind sie zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).

[33] Das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) war eine 1970 gegründete Gruppe von Patient/innen des Heidelberger Arztes Wolfgang Huber. Das SPK übte Kritik an zeitgenössischen Psychiatrieformen und einer als krankmachend empfundenen kapitalistischen Gesellschaft. Dagegen setzte die Gruppe auf antiautoritäre Therapien und Forderungen nach einer revolutionären Umgestaltung der Gesellschaft. Im Sommer 1971 wurden acht Mitglieder des SPK unter dem Verdacht der RAF-Unterstützung und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verhaftet. Ab November 1972 folgten Prozesse u.a. wegen Sprengstoffherstellung und Urkundenfälschung. Besondere Bekanntheit erlangte das SPK darüber hinaus durch den Übertritt einiger seiner Mitglieder in die Reihen der RAF (Brink, in Weinhauer/Requate/Haupt [Hrsg.], Terrorismus in der Bundesrepublik, 2006, S. 134, 137 f.; Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 90 ff.).

[34] Der niederländische Student Ronald Augustin war Teil der Bewegung 2. Juni und Mitglied der ersten RAF-Generation. Er wurde im Juli 1973 festgenommen und im Mai 1974 in die JVA Hannover verlegt, wo er in strenger Einzelhaft saß. Die Hauptverhandlung in Bückeburg wurde, ähnlich wie die in Stuttgart-Stammheim, in einer eigens dafür eingerichteten Mehrzweckhalle durchgeführt. Der Prozess wurde nicht nur deshalb von manchen als Generalprobe für das Verfahren in Stuttgart angesehen (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 108 ff.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 206; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 367 ff.).

[35] § 60 Nr. 2 StPO enthält ein Vereidigungsverbot u.a. für Personen, die der angeklagten Tat oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind.

[36] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[37] § 58 Abs. 2 StPO ermöglicht die Gegenüberstellung von Zeug/innen u.a. mit Beschuldigten im Vorverfahren. Grundsätzlich ist für die Zwecke der Identitätsfeststellung eine sog. Wahlgegenüberstellung durchzuführen, bei der Vergleichspersonen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenübergestellt werden, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, welche Person der/die Beschuldigte ist (Maier, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 58 Rn. 54; s. dazu auch Nr. 20 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren [RiStBV] v. 1.12.1970; heute Nr. 18 RiStBV).

[38] Anlage 1 zum Protokoll vom 18.2.1976: Aussagegenehmigung für KHK Schulze.

[39] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[40] Nach § 245 StPO a.F. war die Ablehnung präsenter Beweismittel durch das Gericht nur möglich, wenn die Beweiserhebung unzulässig oder nur zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt wurde. Von der Beweiserhebung konnte allerdings abgesehen werden, wenn sowohl der/die Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft damit einverstanden waren.

[41] Der Begriff Eventual(beweis)antrag bezeichnet eine bestimmte Art bedingter Beweisanträge, in denen sich die Bedingung auf ein Begründungselement im Rahmen eines späteren Sachurteils bezieht Die Stellung eines Beweisantrages unter einer Bedingung ist nur zulässig, wenn die Bedingung eine innerprozessuale Tatsache betrifft, also der Eintritt der Bedingung vom Gericht selbst festgestellt werden kann. Eine solche Bedingung kann daher auch die Überzeugung des Gerichts nach dem (bisherigen) Ergebnis der Beweisaufnahme betreffen (etwa: Antrag auf Beweiserhebung für den Fall, dass das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin überzeugt ist). Eine prozessuale Besonderheit ist, dass das Gericht in der Regel berechtigt ist, über den Antrag erst im Urteil zu entscheiden, da mit der Stellung des Antrags als Eventualbeweisantrags konkludent der Verzicht auf vorherige Bescheidung einhergeht (Krehl, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 244 Rn. 90; Trüg/Habetha, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 244 Rn. 161 ff.).


[a] Handschriftlich ersetzt: Herr durch Alfons

[b] Handschriftlich durchgestrichen: den

[c] Handschriftlich eingefügt: und

[d] Handschriftlich eingefügt: von

[e] Handschriftlich eingefügt: mit

[f] Handschriftlich eingefügt: er

[g] Handschriftlich eingefügt: er

[h] Handschriftlich durchgestrichen: Zeugenaussagen

[i] Handschriftlich durchgestrichen: auf

[j] Handschriftlich ersetzt: auf durch nach

[k] Handschriftlich ersetzt: Wegen durch Wink

[l] Handschriftlich ersetzt: weil durch daß

[m] Maschinell eingefügt: Sie

[n] Handschriftlich ersetzt: CAA durch CIA

[o] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[p] Maschinell durchgestrichen: um

[q] Maschinell ersetzt: im durch wieder im

[r] Handschriftlich ersetzt: angelegt durch angeregt

[s] Handschriftlich ersetzt: gemacht durch gesagt

[t] Handschriftlich ergänzt: besorgte

[u] Maschinell eingefügt: wieder

[v] Maschinell durchgestrichen: Zg.H

[w] Maschinell eingefügt: noch nie vernommen worden.

[x] Maschinell durchgestrichen: Da

[y] Maschinell eingefügt: wieder

[z] Handschriftlich eingefügt: Male

[aa] Maschinell durchgestrichen: Wo

[bb] Maschinell ersetzt: ... durch Wir treten dem Antrag

[cc] Maschinell ersetzt: ... durch Beschluß bitten.

[dd] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[ee] Maschinell eingefügt: sen.

[ff] Maschinell eingefügt: also

[gg] Maschinell ersetzt: dann alles durch den Ausweis

[hh] Maschinell durchgestrichen: herausgefunden

[ii] Maschinell eingefügt: glaube ich

[jj] Handschriftlich eingefügt: sen.

[kk] Handschriftlich eingefügt: sen.

[ll] Handschriftlich ersetzt: ist durch sind

[mm] Handschriftlich eingefügt: sen.

[nn] Maschinell ersetzt: ... durch Namen

[oo] Handschriftlich ersetzt: gewesen durch gesehen

[pp] Handschriftlich ersetzt: gewesen durch gesehen

[qq] Handschriftlich ersetzt: Mengebericht durch Mängelbericht

[rr] Handschriftlich ersetzt: Mengebericht durch Mängelbericht

[ss] Handschriftlich ersetzt: Fach durch Fahrzeug

[tt] Maschinell durchgestrichen: Besti

[uu] Maschinell ergänzt: gehandelt

[vv] Handschriftlich eingefügt: nicht

[ww] Maschinell eingefügt: ich

[xx] Maschinell eingefügt: sen.

[yy] Maschinell eingefügt: es

[zz] Maschinell eingefügt: Mai.

[aaa] Handschriftlich eingefügt: er

[bbb] Handschriftlich eingefügt: es

[ccc] Maschinell durchgestrichen: daran

[ddd] Maschinell durchgestrichen: mit einem

[eee] Handschriftlich ersetzt: rechten durch rechnen

[fff] Maschinell durchgestrichen: Zeugen

[ggg] Maschinell durchgestrichen: ihn abläuft.

[hhh] Maschinell eingefügt: wohnhaft

[iii] Maschinell eingefügt: ist

[jjj] Maschinell durchgestrichen: Polizei

[kkk] Maschinell durchgestrichen: doch

[lll] Handschriftlich ersetzt: vereidigen durch beeidigen

[mmm] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[nnn] Maschinell durchgestrichen: um

[ooo] Handschriftlich eingefügt: in

[ppp] Maschinell durchgestrichen: mal

[qqq] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch hat

[rrr] Maschinell eingefügt: im allseitigen Einvernehmen

[sss] Handschriftlich ersetzt: dem Herrn durch im Rahmen

[ttt] Handschriftlich eingefügt: das

[uuu] Handschriftlich ergänzt: bekunden

[vvv] Maschinell durchgestrichen: wo

[www] Maschinell durchgestrichen: ist

[xxx] Maschinell ersetzt: über durch nur

[yyy] Handschriftlich ersetzt: es durch Sie

[zzz] Handschriftlich ergänzt: Kostümierungen

[aaaa] Handschriftlich durchgestrichen: über

[bbbb] Maschinell durchgestrichen: er

[cccc] Maschinell durchgestrichen: ZG.Pf.:

[dddd] Maschinell eingefügt: Herrn

[eeee] Maschinell eingefügt: er

[ffff] Maschinell ergänzt: einen

[gggg] Handschriftlich ersetzt: wir durch Sie

[hhhh] Maschinell ersetzt: hier einen durch in Ihrem

[iiii] Handschriftlich durchgestrichen: draufgeschrieben

[jjjj] Maschinell eingefügt: er

[kkkk] Handschriftlich eingefügt: sen.

[llll] Maschinell ersetzt: im durch wieder im

[mmmm] Handschriftlich eingefügt: sen.

[nnnn] Handschriftlich ersetzt: zugelegt durch vorgelegt

[oooo] Maschinell eingefügt: und Herr Kühn.

[pppp] Maschinell durchgestrichen: war

[qqqq] Maschinell ersetzt: ... entdeckt durch ganzen Komplex

[rrrr] Handschriftlich eingefügt: die

[ssss] Handschriftlich ersetzt: so durch es ist wohl

[tttt] Handschriftlich ersetzt: daß durch was

[uuuu] Handschriftlich ersetzt: Es durch Da

[vvvv] Handschriftlich ersetzt: wird durch werden

[wwww] Maschinell eingefügt: die

[xxxx] Maschinell eingefügt: - wird wahrscheinlich so ein zusammenhängender Bogen sein -

[yyyy] Maschinell durchgestrichen: Keine Einwendungen