79. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 19. Februar 1976, um 14.03 Uhr



[7117] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 19. Februar 1976, um 14.03 Uhr.

(79. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens

Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend Rechtsanwälte

Pfaff (als [a] Vertreter von Rechtsanwalt Dr. Heldmann)

Dr. Augst (als amtl. best. Vertreter von Rechtsanwalt Eggler) Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, König, Linke und Grigat.

Als Zeugen sind erschienen:

Horst Bippert

KHM Hans Joachim Müller

KHM Karl Donecker

Als Sachverständiger ist erschienen

KHK Gerd Stephan

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Herr Rechtsanwalt Pfaff in Vertretung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Herr Rechtsanwalt Schily ist nicht hier.

Rechtsanwalt Geulen (als Vertreter von Rechtsanwalt Schily) erscheint um 14.03 Uhr im Sitzungssaal

Vors.:

Sie kommen als Vertreter für Herrn Rechtsanwalt Schily, ja. Wir haben heute zunächst Herrn Sachverständigen Stephan anwesend, dann die Zeugen Herrn Bippert, Herrn Müller, Herr Donecker und Herr Schifferdecker ist auch schon da? Nein, noch nicht.

Der Zeuge Schifferdecker erscheint um 14.04 Uhr im Sitzungssaal

[7118] Vors.:

Kommt gerade, ja.

Zeuge Schi[fferdecker]:

Hier.

Belehrung der Zeugen Bippert, Müller, Donecker und Schifferdecker gem. § 57 StPO.[2]

Belehrung des Sachverständigen Stephan gem. §[§] 72, 57, 79 StPO.[3]

Die Zeugen Bippert, Müller Donecker und Schifferdecker, sowie der Sachverständige Stephan erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.

Die Zeugen Bippert, Müller, [b] Donecker und Schifferdecker werden um 14.04 Uhr in Abstand verwiesen.

Der Sachverständige Stephan übergibt seine[c] [d] Aussagegenehmigung.[4] Sie wird als Anlage 1 zu Protokoll genommen.

Der Sachverständige Stephan macht folgende Angaben zur Person:

Gert Stephan, 36 Jahre alt,

Kriminalhauptkommissar und Schriftsachverständiger beim Bayerischen Landeskriminalamt, 8 München 19, Meilinger Str. 15.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Darf ich Sie zunächst bitten, uns ganz kurz zu skizzieren, wie Ihre Sachkunde zu Stande gekommen ist, seit wann Sie sich mit dieser Materie befassen?

Sachverst. St[ephan]:

Ich habe mich zunächst privat mit dieser Materie befasst und zwar in den Jahren 1959, 60, 61. Ich habe Volkshochschulvorlesungen damals besucht und Seminare bei einem Berufsverband, bei dem ich später auch eine Graphologenprüfung und Schriftsachverständigenprüfung, alles noch im privaten Raum, abgelegt habe. Daraufhin hat man mich dienstlich für diese Aufgabe interessiert[e] und ich habe dann die seinerzeit allgemein von den Landeskriminalämtern mit dem Bundeskriminalamt abgesprochene [f] Ausbildung nocheinmal absolviert, das heißt also, ich habe in diesem Zusammenhang, während [7119-7120][5] [7121] 6 Semestern Graphologie an der Universität in München gehört, mit Abschlußprüfung bei Dr. Wagner, dem[g] damaligen Lehrbeauftragten für Graphologie, ferner Vorlesungen in Psychologie und während 3 Jahren praktische Ausbildung bei den Sachverständigen des Bayerischen Landeskriminalamts im Sektor Handschriftenvergleich und schließlich ein Abschlußlehrgang mit abschließender Prüfung beim Bundeskriminalamt und seither bin ich also ausschließlich beim Bayerischen Landeskriminalamt als Schriftsachverständiger eingesetzt.

Vors.:

Wir danken. Es liegt hier bei den Akten ein Brief vor, der nach Zeugenaussagen wohl anfangs des Jahres 1972 bei dpa München eingegangen ist. Dieser Brief ist dadurch charakterisiert, daß er die Unterschrift A. Baader trägt und darunter einen Daumenabdruck. Ist Ihnen ein solcher Brief als Gutachterachter schon einmal vorgelegt worden?

Sachverst. St[ephan]:

Ja, dieser Brief ist mir vorgelegt worden und zwar von der Abteilung 8 unseres Hauses, einer Sonderkommission mit Auftrag vom 24.1.72.

Dem Sachverständigen wird das Original des[h] Schreibens mit der Unterschrift „A. Baader“, dessen Fotokopie in den Personensachakten Baader Bd. I, Bl. 125/126 abgelegt ist, vorgelegt mit der Bitte dieses Schreiben anzusehen, ob er dieses wiedererkennt.

Sachverst. St[ephan]:

Jawohl, ich erkenne dieses Schriftstück, als das von mir untersuchte Schriftstück wieder.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie dazu ein graphologisches Gutachten erstellt haben?

Sachverst. St[ephan]:

Es ist richtig, daß ich dazu ein schriftvergleichendes Gutachten erstellt habe.

Vors.:

Wenn Sie uns dieses Gutachtens jetzt mitteilen wollten.

Sachverst. St[ephan]:

Ich hatte damals im Auftrag der Sonderkommission, der Abteilung 8 des Bayerischen Landeskriminalamts, festzustellen, ob die Unterschrift „A. Baader“ auf Bl. 2 dieses mit Maschine geschriebenen Briefes, beginnt mit: „es gibt für keinen von uns ...“ und enden mit dem Satz: „Der Kampf hat erst begonnen“, tatsächlich aus der Hand des Namenträgers Andreas Baader herrührt, oder ob es sich gegebenenfalls um eine Fälschung handeln kann. Für die [7122] vergleichende Untersuchung stand das Original des angeblich von Andreas Baader gefertigten Briefs zur Verfügung. Die darauf befindliche fragliche Unterschrift „A. Baader“ läßt allerdings, zunächst für sich betrachtet, bereits erkennen, daß sie vom graphischen Umfang nicht übermäßig ergiebig ist und daher wohl auch kein Gutachten mit absoluten eindeutigem Beweisergebnis wagen läßt. Ferner wurde mir vorgelegt ein, als Vergleichsmaterial aus der Hand des Herrn Andreas Baader, Vergleichsmaterial das sich hier im Original, bis auf ein Schriftstück, mitgebracht habe und zwar zwei Unterschriften auf Anmeldeformularen der Meldebehörde in Berlin vom 23.2.1965. Die fraglichen Unterschriften darauf, mit B 1 und B 2 bezeichnet. Darüberhinaus Texteintragungen[i] des Herrn Baader die, da sie ja mit der Unterschrift weitestgehend korrespondieren, zumindestens bedingt für den Vergleich mit herangezogen werden konnten.

Vors.:

Wenn noch weiteres Material ist, wollen wir es zusammensammeln und dann mal anschauen.

Sachverst. St[ephan]:

Ferner 3 Unterschriftsproben auf einem Personenbeschreibungsbogen des Polizeipräsidiums München, mit einem kleinen kurzen handgeschriebenen Lebenslauf aus der Hand des Herrn Baader, von mir mit B 3 und die Unterschriften zusätzlich mit A, B und C bezeichnet. Weiterhin ein Antrag auf Erteilung eines Einzelreisepasses mit zwei Unterschriften „Andreas Baader“, von mir mit B 4 und B 5 bezeichnet und zwar vom 22.5.1962 bzw. die zweite Unterschrift vom 8. Juni 1962 geleistet. Es stand außerdem zur Verfügung eine provozierte Unterschrift auf einem Personenbeschreibungsbogen des Polizeipräsidiums München vom 20.1.1961 den ich weiter nicht mehr bekommen habe im Original.

Vors.:

Können wir das Vergleichsmaterial mal ganz kurz einsehen?

Der Zeuge übergibt dem Gericht die Vergleichsunterlagen zur Einsichtnahme[j].

Der Vorsitzende stellt fest, daß es sich um Schriftstücke handelt, die jeweils die handschriftliche Unterschrift „Andreas Baader“ tragen und noch weitere schriftliche Eintragungen: und daß sämtliche Schriftstücke Formularcharakter haben.

Das Gericht nimmt das Vergleichsmaterial in Augenschein.[6]

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit diese Schriftstücke selbst in Augenschein zu nehmen.

[7123] Vors.:

Kann mit der Erstattung des Gutachtens während der Besichtigung fortgefahren werden oder sind die Herren interessiert das zuerst zu inspizieren?

RA Schw[arz]:

Es kann fortgefahren werden.

Vors.:

Kann fortgefahren werden. Alle Beteiligten einverstanden? Auch die Bundesanwaltschaft? Ich sehe keinen Widerspruch, danke. Bitte, Herr Stephan.

Sachverst. St[ephan]:

Dieses Material kann zwar für eine Echtheitsprüfung, wie sie hier ja gefordert war, quantitativ noch annähernd als ausreichend bezeichnet werden, erfüllt aber qualitativ nicht alle Anforderungen die hier zu stellen waren und zwar insbesondere hinsichtlich des Mangels an Zeitgerechtigkeit, da zumindest nicht auszuschließen ist, daß die Unterschrift von Herrn Baader in den dazwischenliegenden Jahren eine gewisse Weiterentwicklung und Abschweifung erfahren haben dürfte, geht man davon aus, daß der Entstehungszeitpunkt des undatierten Briefes mit der strittigen Unterschrift annähernd mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Ermittlungsbehörden zusammenfällt. Auch aus dieser Sicht konnte daher schon im[k] voraus nicht mehr erwartet werden ein, daß im Rahmen dieser Untersuchung höchste Beweiskraft zu erzielen war[l]. Die fragliche Unterschrift „A. Baader“ wurde zunächst mit optischen Geräten daraufhin untersucht, ob sich Anhaltspunkte für eine mechanische oder sonstige Übertragungsweise von einer Vorlage, möglicherweise einer authentischen Unterschrift von Herrn Baader feststellen lassen. Das konnten sowohl Fragmente einer sichtbaren Vorzeichnung sein, aber auch Druckspuren einer darüber nachgezogenen Vorlage oder sonstiger Feststellungen wie Radierspuren usw. Da[m] sich hierfür jedoch keine Hinweise ergeben haben, konnte zunächst von einer freihändigen Entstehungsweise ausgegangen werden. Die nachfolgende vergleichende Gegenüberstellung, der in der fraglichen Unterschrift ermittelten graphischen Merkmale mit den Analysen aus den Vergleichsunterschriften des Andreas Baader, ergab schließlich die nachfolgend genannten, im wesentlichen übereinstimmenden Befunde. Die Strichführung in der fraglichen Unterschrift verläuft ebenso ungestört, zielsicher und den gleichen Bewegungseinheiten ab, wie dies bei den Vergleichsunterschriften der Fall ist. Daraus ergibt sich jeweils eine Zergliederung des Familiennamens Baader in den Großbuchstaben B in die jeweils einzelgesetzten zwei Kleinbuchstaben a und in die [7124] Buchstabenkombination „der“, die zusammengezogen wurde. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung, daß es sich um weitgehend gleichartigen Schreibfluß handelt, der sicher und ohne weitere Störung abläuft, kann man auch die Möglichkeit einer sogenannten Gegenlichtpause weitgehend schon ausschließen, da notwendigerweise die durchschimmernde Unterschrift doch erhebliche Mühe beim Nachschreiben macht und damit aller Regeln, nach unserer Erfahrungen, häufige Absetzungen oder Haltepunkte in der Strichführung erkennbar werden, zumindestens mit entsprechenden optischen Geräten sichtbar werden und außerdem in den Details doch starke Abschweifungen und Verschiebungen zu verzeichnen sind, das ist also offensichtlich hier nicht der Fall. Der erkennbare Grad an Zügigkeit und Gewandtheit ist bei der in Frage stehenden Unterschrift eher etwas höher zu veranschlagen als in den vorliegenden Vergleichsunterschriften, die allerdings auch nicht ohne jede räumliche Begrenzung gefertigt werden konnten, sie befinden sich auf Formularen wo jeder Schriftzug durch Linien und darumherum gedruckten Text eingeschränkt wird und damit auch diese freie Entfaltung nicht möglich war. Aber eine fortschreitende Geübtheit zwischen den Entstehungszeiten und verflossenen Jahren könnte dies natürlich bewirkt haben, ebenso eine etwas stärkere Abschleifung in der Grundgestaltung einer Elemente aus der strittigen Unterschrift. Diese Abschleifungstendenz zu mehr fließenden Übergangen, bei der Änderung der Bewegungsrichtung zeigt beispielweise die Majuskel[n] a im fraglichen Namenszug, im Gegensatz zu mehr winkliger oder sogar eingeschleifter Anbindung des Querzugelements dieser Formweise im Vergleichsmaterial. Darüberhinaus bestätigt sich aber doch bei einer vergleichenden Gegenüberstellung die grundsätzliche Gestaltung bzw. ihre bewegungsmäßige Entwicklung, so z. B. auch die Einzügigkeit, wie sie ebenfalls bei der Majuskel „b“ als übereinstimmenden Befund gegeben ist. Und auch die ursprüngliche Einsatzhöhe der eingebunden Stammstriche ist äquivalent zu der Vergleichsbeispielen, da sie erst durch ein zusätzliches Strichelement, wie man mit Hilfe eines okularen Stereomikroskops feststellen kann auf die jetzige deutliche überragende Gesamthöhe gebracht wurde. Gleichartig ist ferner die Behandlung des B Klammerzuges, dessen obere Hälfte sehr schlank und zugespitzt erscheint, während die untere Hälfte voll nach[o] rechts ausgewölbt und mit nach innen eingedrehten [7125] Schlußbogen ausgestattet ist, der nicht wieder vollständig zum Stammstrich aufschließt - siehe vergleichsweise der Unterschrift B 1, B 3 a und B 5 -. Die von rechts unten und zugleich von innen heraus eingeleiteten ovale des zweiten a und des b in der fraglichen Unterschrift, vergleichsweise dazu an nahezu beliebigen Stellen bei B 1 - 6, aber auch der rechtseitig auf dem Grundstrich begonnene[p] Ovalbogen des ersten a, vergleichsweise B 2, das zweite a in Baader oder B 3 b, das erste a in Baader, finden ihre Bestätigung ebenso in den Vergleichsunterschriften wie die in beiden Fällen deutlich verkürzten Grundstriche der beiden a, die sich ebenfalls an beliebigen Stellen im Vergleichsmaterial wieder auffinden lassen. Die Durchschleifung des d-Stammstriches kommt ebenfalls in allen Vergleichsunterschriften, teils bei Andreas, teils bei Baader und teils in beiden Fällen zu gleich vor. Das e mit voller Schleife und die vom Kreuzungspunkt aus der fraglichen Unterschrift, erscheint neben solchen Beispielen mit eingezogenen e-Kopf auch im Vergleichsmaterial, so in der anderen, in B 4. Der mit betontem Querzug[q] eingeleitete extrem verkürzte Grundstrich des abschließend mit langem aufwärtsstrebenden Schlußzug versehenen r der zu prüfenden Unterschrift, entspricht weitestgehend der Behandlung dieses Buchstabens an gleicher Stelle in den Vergleichsunterschriften, insbesondere bei B 1, 2 und 3 c jedoch insgesamt etwas spitzer auslaufend. Die flächige Schreibweise, die Betonung der Mittelzone, Platzierung und noch absetzbare Ausprägung des Schreibzuges, sowie die proportionale Zuordnung der einzelnen Schriftelemente untereinander, führen zu weiteren Gemeinsamkeiten zwischen den zu vergleichenden Unterschriften, denen wirklich abweichende Befunde nicht entgegenzustellen waren. Dies spricht zwar alles für die Echtheit der fraglichen Unterschrift. Es kann aber nicht unerwähnt bleiben, daß ihr Eigenartsgrad insgesamt und die Differenziertheit der einzelnen Elemente nicht so hoch zu veranschlagen ist, daß sie zumindest für einen sehr geschickten Fälscher schon ein unüberwindbares Hindernis bei einem Nachahmungsbemühen darstellen müßte. Stellt man daher in Rechnung, daß die Unterschrift des Andreas Baader, so wie sie uns bei der gegebenen Materiallage in B 1 - 6 dargeboten wird, durchaus noch als einübbar erscheint, dann kann die fragliche Unterschrift zwar anhand der aufgezeichneten Übereinstimmungen mit hoher [7126] Wahrscheinlichkeit[r] auf die Hand des Namensträgers Andreas Baader zurückgeführt werden, ein eindeutiger Urheberschaftsnachweis ist damit aber noch nicht erfolgt.

Vors.:

Danke. Herr Stephan, Sie machen Einschränkungen, wenn wir Sie recht verstehen, infolge der Unzulänglichkeit des Vergleichsmaterials, das insbesondere nicht zeitgerecht ist. Wäre es für Sie von Nutzen, wenn wir Ihnen jetzt hier Vergleichsmaterial noch in Form von vier zeitgerechten Unterschriften an die Hand geben würden, würden Sie das hier im Saale noch oder draußen in einem Extraraum in Stand setzen weitere Vergleiche anzuziehen, um zu überprüfen, ob sich daraus noch irgendwelche Anhaltspunkte für Sie ergeben?

Sachverst. St[ephan]:

Es würde vielleicht zu einer gewissen Aufbesserung des Ergebnisses führen, aber sich nicht zum eindeutigen Nachweis, denn wie ich zuletzt schon jetzt noch ausgeführt habe, ist es doch so, daß die Unterschrift als solches keine allzu große Schwierigkeit darstellt, um sie nachzubilden. Wer sehr schreibgewandt ist und sehr fleissig übt, könnte diese Unterschrift meines Erachtens ohne weiteres einüben.

Vors.:

So daß wir, da wir dieses Vergleichsmaterial nur ausgesucht haben mit Unterschriften, Ihnen das gar nicht lange in die Hand geben, wenn das Ergebnis doch nicht anders aussieht. Also Sie kommen zum Ergebnis - hohe Wahrscheinlichkeit - aber eine Fälschung lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen in solchen Fällen.

Sachverst. St[ephan]:

Sie haben mich richtig verstanden, ja.

Vors.:

Sind weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen? Ich sehe nirgend, keine Fragen mehr. Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Ja, was die hohe Wahrscheinlichkeit anbelangt. Herr Sachverständiger, als ausgebildeter examinierter Schriftsachverständiger, eine Frage. Glauben Sie oder wissen Sie, daß man aus einer Kombination von 5 Buchstaben ein Schriftgutachten erstellen kann, 5 Buchstaben?

Vors.:

Das große „A“ kommt noch dazu.

RA Schn[abel]:

Nein, das gehört insofern nicht dazu, als dem Herrn Sachverständigen nur der Name als Vergleich vorlag, während bei den anderen Vergleich „Andreas“ geschrieben war und hier nur „A.“ steht. Das ist ja ein Unterschied, ob man „A.“ oder „Andreas“ schreibt. Es liegt also zum reinen Vergleich nur vor der Name Baader, bestehend aus 5 Buchstaben, wovon 2 gleich sind, also vier Buchstaben

[7127] Vors.:

Schon der Name Baader beinhaltet ja wohl, da er mit zwei a geschrieben wird, 6 Buchstaben.

RA Schn[abel]:

Ja, wobei zwei gleich sind, deswegen sage ich ja, es sind 5 Buchstaben.

Sachverst. St[ephan]:

Da darf ich vielleicht gleich zu den beiden „a“ sagen, daß aber gerade dieses doppelte Vorhandensein zusätzliche Möglichkeiten dadurch bietet, daß eben die unterschiedliche Behandlungsweise, jede Handschrift hat eine natürliche Varianz, daß die unterschiedliche Behandlungsweise in beiden Majuskeln „a“[s], die ich übrigen auch angesprochen habe, eine Varianz ergibt, die eigentlich graphisch gewichtiger ist als ein Buchstaben, den ich nur ein einziges Mal zur Verfügung habe und daher gar nicht weiß, wie er evtl. in weiteren Varianten in dieser Handschrift noch auftauchen kann. Darüberhinaus muß ich sagen, könnte man auch ..., kann man auch die Majuskel „A“[t] nicht ganz weglassen, denn zumindestens ihre bewegungsmäßige Entwicklung ist ja verwertbar, wenn auch nicht der Übergang zu den nachfolgenden Buchstaben, die dann bei dem ganzen Wort „Andreas“ vorhanden sind. Aber zu Ihrer Frage, grundsätzlich ist zu sagen, daß man natürlich ein Gutachten schreiben kann, man muß nur, wenn eben graphisch diese Unterschrift nicht sehr viel hergibt, entsprechend einschränken und das habe ich in meinem Gutachten ja schon getan. Ich habe das beim Einleiten bei der Prüfung des Materials auch schon erwähnt, bereits im Zusammenhang mit der fraglichen Unterschrift, daß der graphische Gehalt dieser Unterschrift auch schon nicht mehr erwarten läßt, ein eindeutiges Gutachten damit erzielen zu können.

RA Schn[abel]:

Warum können Sie dann als Fazit Ihres Gutachtens von einer[u] hohen Wahrscheinlichkeit sprechen?

Sachverst. St[ephan]:

Weil die vorhandenen Merkmale zumindestens als Übereinstimmung zu werten sind und aus dieser Sicht nichts dagegen steht, nur - und das habe ich auch ausgeführt - können solche Übereinstimmungen natürlich von einem geschickten Fälscher möglicherweise auch erreicht werden und damit komme ich natürlich auch nicht zu einem wesentlich klareren Ergebnis, wie es z. B. die mit am Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder gar die Sicherheit gewesen ist.

RA Schn[abel]:

Ha, nein, Sie können aber doch nicht, das ist eine Frage der Logik, Sie können ja nicht schließlich sagen, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit so und im Satz davor sagen, aber ein [7128] geschickter Fälscher könnte das auch machen, damit widersprechen Sie ja bereits der hohen Wahrscheinlichkeit, in dem nämlich dieser Fälscher ja auch noch zur Wahrscheinlichkeit dazugehört.

Sachverst. St[ephan]:

Dieser Fälscher hat es natürlich sehr schwer. Grundsätzlich ist doch der Eindruck bei einem solchen Vergleich so, daß es sich wohl um eine echte Unterschrift handeln dürfte, nur ...

RA Schn[abel]:

Ja, warum, warum denn?

Sachverst. St[ephan]:

Ja, weil wirklich Übereinstimmungen da sind, wie sie normalerweise von jemanden der einfach Baader mal schreibt, nicht erreicht werden können und ich setze auch voraus, daß ein Fälscher der in der Lage ist diese Unterschrift nachzumachen, wirklich sehr geschickt sein muß. Ich kann aber nicht ausschließen, daß es einen so geschickten Fälscher gibt, aber das ist natürlich nur eine ganz kleine Möglichkeit die hier noch offen bleibt und ich glaube, dem ist mit der hohen Wahrscheinlichkeit durchaus Rechnung getragen. Die hohe Wahrscheinlichkeit bringt ja wirklich noch keinen Nachweis dafür, daß es überhaupt keine andere Möglichkeit gibt als den Herrn Baader als Schreiber.

RA Schn[abel]:

Ja, das gibt es schon, da könnten Sie z. B. schon das Wörtlein „hoch“ weglassen bei der Wahrscheinlichkeit. Im übrigen, Herr Sachverständiger, haben Sie sich widersprochen. Wie ich mich erinnere, haben Sie vor ungefähr 10 Minuten gesagt, es bedürfte bei dieser Art von Unterschrift nicht allzugroßer Geschicklichkeit, daß man sie nachmachen könnte und jetzt eben sagen Sie, es bedürfte eines geschickten Fälschers um sie nachmachen zu können.

Sachverst. St[ephan]:

Dann darf ich mich zitieren, da ich hier anhand meines Konzepts vorgetragen habe und da habe ich ausgeführt und zwar ich wiederhole den ganzen Satz. „Dies spricht zwar alles für die Echtheit der fraglichen Unterschrift, es kann aber nicht unerwähnt bleiben, daß ihr Eigenartsgrad insgesamt und die Differenziertheit der einzelnen Elemente nicht so hoch zu veranschlagen sind, daß sie zumindestens für einen sehr geschickten Fälscher schon ein unüberwindbaren Hindernis bei einem [v] einigen Nachahmungsbemühen darstellen müssen.“ Ich habe also von sehr geschickten Fälscher gesprochen.

RA Schn[abel]:

Noch eine andere Frage, Herr Sachverständiger. Wen halten Sie denn derzeit in der Bundesrepublik für den führenden Graphologen oder Schriftsachverständigen?

[7129] Sachverst. St[ephan]:

Ja, in[w] meinen Augen ist es an und für sich der Herr Pfanne aus Wiesbaden.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Sachverständigen? Ich sehe nicht. Wird ein Antrag auf Vereidigung gestellt?

Es werden keine Anträge auf Vereidigung gestellt.

Der Sachverständige bleibt gem. § 79 StPO unbeeidigt[7] und wird im allseitigen Einvernehmen um 14.29 Uhr entlassen.

Der Zeuge Bippert erscheint um 14.30 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Bippert macht folgende Angaben zur Person:

Horst Bippert, 28 Jahre alt,

Apotheker, Frankfurt, [Anschrift].

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Sind Sie noch im Stande anhand der Mitteilung eines Kennzeichens anzugeben, ob Sie mal einen Wagen mit einem solchen Kennzeichen besessen hätten?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja.

Vors.:

Besagt Ihnen das Kennzeichen F - NH 425 etwas?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja.

Vors.:

Nämlich?

Zeuge Bi[ppert]:

Mein Wagen zu der damaligen Zeit.

Vors.:

Wenn Sie dem Mikrofon etwas näher rücken würden? Danke.

F - NH 425, sagten Sie, war Ihr Wagen zur damaligen Zeit. Was heißt, zur damaligen Zeit?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja, ich hatte ihn also ungefähr im November erworben gehabt von einem Bekannten und hatte ihn gar nicht lange besessen, ungefähr 4 Wochen.

Vors.:

Und was war dann?

Zeuge Bi[ppert]:

Dann war es eines Tages weg. Ich wußte ja damals nicht, um was es ging.

Vors.:

Er ist entwendet worden.

Zeuge Bi[ppert]:

Bitte?

Vors.:

Er ist entwendet worden.

[7130] Zeuge Bi[ppert]:

Ja, er ist entwendet worden, er ist gestohlen worden.

Vors.:

Können Sie noch sagen, wann das gewesen ist, in welchem Jahr?

Zeuge Bi[ppert]:

Im Jahre 1971 und ich glaube ...

Vors.:

71, im November haben Sie den Wagen gekauft und wissen Sie noch, könnten Sie es von sich aus sagen?

Zeuge Bi[ppert]:

Ich glaube, es war der 28. Dezember wo ich es gemeldet habe.

Vors.:

Genau richtig, ja., am 28. Dezember 1971.

Zeuge Bi[ppert]:

Das wird in der Nacht vom 27. auf 28. gewesen sein.

Vors.:

Sie hatten Ihr Fahrzeug damals vor dem Hause wohl abgestellt?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja.

Vors.:

Wo?

Zeuge Bi[ppert]:

In der Rabensteinstraße, zwischen Haus 3 und Haus 5.

Vors.:

War das Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja.

Vors.:

Können Sie uns das Fahrzeug dem Aussehen nach beschreiben, es war ein PKW welches Typs?

Zeuge Bi[ppert]:

Es war ein VW-Käfer, 1300 Kubik hat er gehabt, und war hellblau und er hat eine Besonderheit gehabt, er hat nämlich einen Außenspiegel, also einen zweiten Außenspiegel getragen und zwar auf der linken Seite. Das ließ sich also ganz gut erkennen.

Vors.:

Sie haben schon erwähnt, daß Sie damals Anzeige erstattet haben bei der Polizei. In dieser Anzeige ist unter anderem auch die Fahrgestellnummer Ihres Fahrzeugs eingetragen. Man kann wohl kaum annehmen, daß die Ihnen geläufig wäre.

Zeuge Bi[ppert]:

Geläufig ist sie nicht, aber ich habe Unterlagen woraus hervorgeht ...

Vors.:

Haben Sie eigene Unterlagen noch über Ihr Fahrzeug?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja.

Vors.:

Etwa ein Kaufvertrag?

Zeuge Bi[ppert]:

Kaufvertrag, ja, habe ich auch da, ja. Aber in dem Kaufvertrag ist die Fahrgestellnummer leider nicht eingetragen, weil es ein Bekannter war.

Vors.:

Haben Sie eine Unterlage wo die Fahrgestellnummer ersichtlich wäre?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja, das ist einmal in der Abmeldung, ist die Fahrgestellnummer drin.

Vors.:

Welche Nummer war das, können Sie uns das aus Ihren Unterlagen angeben?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja, das ist 1112196695, wenn ich das in dieser Reihenfolge verlesen darf.

[7131] Vors.:

Ja, da scheint möglicherweise, ich weiß es nicht, eine Zahl zuviel dabei zu sein.

Zeuge Bi[ppert]:

Darf ich es nochmal vorlesen?

Vors.:

Was ist die letzte Nummer die Sie angeben haben?

Zeuge Bi[ppert]:

95.

Vors.:

Darf ich Ihnen ...

Zeuge Bi[ppert]:

Ich habe sie auch noch aus der Versicherungsunterlage, ist die Fahrgestellnummer auch noch mal drin verzeichnet, das ist 11 12196695.

Vors.:

Dann darf ich Ihnen vorhalten, in Ihrer polizeilichen Diebstahlsanzeige, das ist Ord. 86, Bl. 370, ist die Fahrgestellnummer ohne diese letzte 5 angegeben, also 111219669.

Zeuge Bi[ppert]:

Dazu kann ich nichts sagen.

Vors.:

Das ist Ihnen damals nicht aufgefallen, daß da eine Nummer möglicherweise weggeblieben ist?

Zeuge Bi[ppert]:

Na, ich hatte die Nummer, ich glaube, das hat der Beamte damals aufgenommen und aus dem Kraftfahrzeugbrief heraus ... und so das irgendwie aufgenommen, ich hatte also keinen Einfluß drauf.

Vors.:

Jetzt können wir Ihnen aus einer weiteren Blattzahl, nämlich Bd. 86, Bl. 385 aus einem Sicherstellungsbericht vorhalten, daß in der Tat hier dieselbe Nummer angegeben ist, die Sie genannt haben, also mit 5. Haben Sie sonstige Merkmale dieses Fahrzeugs, die charakteristisch waren. Sie haben also jetzt den Außenspiegel erwähnt, etwa Polsterung, Farbe der Polsterung, waren besondere Reifen drauf oder sonstige Besonderheiten die also von den Serienausführungen abweichen?

Zeuge Bi[ppert]:

Das kann ich [x] Ihnen nicht mehr sagen.

Vors.:

Können Sie nicht mehr sagen.

Zeuge Bi[ppert]:

Es ist immerhin 3 Jahre her oder 4 Jahre jetzt.

Vors.:

Nun ist Ihnen der Wagen abhanden gekommen, haben Sie ihn später wiedergesehen?

Zeuge Bi[ppert]:

Gesehen habe ich ihn damals auf dem Polizeipräsidium. In Frankfurt bin ich vorgeladen worden.

Vors.:

Wielange Zeit später war das, können Sie das angeben?

Zeuge Bi[ppert]:

Das muß ungefähr 5 Monate später gewesen sein. Ich hatte in der Zwischenzeit wieder einen anderen Wagen gehabt und es ist ja ein Monat dazwischen gewesen ungefähr und naja, dann kommen nochmal 3 Monate dazu, da hat sich da erst jemand gemeldet, per Telefon, bei mir.

Vors.:

So, daß das also schon in den Mai reingegangen sein müßte, ungefähr; 28.12., 5 Monate dazu ...

[7132] Zeuge Bi[ppert]:

Ja, April Mai, Ende April - Mai, müßte das gewesen sein.

Vors.:

April - Mai. Haben Sie damals, als Sie einen solchen Käfer vorgeführt bekommen haben, das als Ihr Fahrzeug wiedererkennen können?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja, aufgrund des Außenspiegels, also wie gesagt, Fahrgestellnummer und so was hat man mich nicht gefragt, hatte auch damals gar keine Unterlagen dabei, aber anhand des Außenspiegels, der Farbe usw. habe ich das als meinen Wagen erkannt.

Vors.:

Waren irgendwelche charakteristischen Gegenstände, die Ihnen gehört haben noch im Fahrzeuge noch da drinnen?

Zeuge Bi[ppert]:

Nein, nicht.

Vors.:

Haben Sie selbst am Fahrzeug irgendwelche Veränderungen bemerkt die Ihnen aufgefallen sind?

Zeuge Bi[ppert]:

Ich bin damals einiges gefragt worden hinsichtlich der Zubehörteile die da drin lagen, die wahrscheinlich nicht mir gehörten, die waren also neu hinzugekommen und ansonsten ..., der Wagen sah innen drin verändert aus - schwarz - und Lenkrad war abmontiert, aber das war wahrscheinlich von der Untersuchung.

Vors.:

Gerade solche Veränderungen, die Sie damals beobachten konnten, die interessieren. Sie sagen also die Farbe verändert. Nein? Oder habe ich das mißverstanden.

Zeuge Bi[ppert]:

Innen drinnen war die Farbe verändert, also ich nehme an, aufgrund der Untersuchungen, daß da irgendwas nach Fingerabdrücken untersucht worden ist, das ist mir aufgefallen. Sonst außen waren keine Veränderungen.

Vors.:

Beschädigungen irgendwelcher Art, die Sie gesehen hätten, noch im Gedächtnis hätten?

Zeuge Bi[ppert]:

Nein, ist mir nichts aufgefallen.

Vors.:

Nichts dergleichen. Wie stand es mit dem Kennzeichen? Sie haben ja jetzt Ihr Kennzeichen noch im Kopf gehabt - F - NH 425 - war das noch greifbar, war es zunächstmal am Wagen angebracht?

Zeuge Bi[ppert]:

Ich glaube, der Wagen war damals ohne Kennzeichennummer.

Vors.:

Und konnten Sie selbst das Kennzeichen nur irgendeinem Zeitpunkt noch sehen?

Zeuge Bi[ppert]:

Nein.

Vors.:

Waren also nicht beim Wagen, die Kennzeichen?

Zeuge Bi[ppert]:

Ich glaube, die waren damals abgemacht.

Vors.:

Ja, das mag sein, aber ich meine, haben Sie, als der Wagen Ihnen gezeigt wurde, das Kennzeichen nochmals gesehen mit dieser Nummer?

Zeuge Bi[ppert]:

Nein, nein.

[7133] Vors.:

Das Kennzeichen soll, laut Bericht, unter der Fußmatte des Fahrzeugs gefunden worden sein und dann hätte es eigentlich nahegelegen, daß man Ihnen das Kennzeichen beiläufig auch zeigt. Ist das nicht geschehen?

Zeuge Bi[ppert]:

Nein, das ist nicht geschehen.

Vors.:

Wären Sie im Stande das Kennzeichen heute noch von außen her zu identifizieren, wenn wir Ihnen das Asservat übergeben?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja, die Kennzeichen sehen sich ziemlich ähnlich.

Vors.:

Wir wollen mal den Versuch unternehmen. Da sind natürlich auch gewisse Veränderungen, die durch die kriminaltechnischen Untersuchungen wohl entstanden sein könnten, das müssen Sie sich mal wegdenken.

Dem Zeugen wird das Ass. B 47/5/1 (Autokennzeichen) übergeben mit der Bitte es anzusehen, ob ihm die Kennzeichen etwas besagen.

Das Gericht nimmt das Asservat in Augenschein. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Zeuge Bi[ppert]:

Also ich kann da jetzt keinen Unterschied feststellen.

Vors.:

Hatten Sie solche Kennzeichen?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja, hinten dieses Große und war seitlich ..., ja, die Bogen, die war vorne an der Stoßstange angemacht.

Vors.:

Und wenn Sie rückwärts sehen jetzt gerade, die sind blau, das ist an sich gar nicht so häufig, ist Ihnen das gar nicht ...?

Zeuge Bi[ppert]:

Da habe ich nie druntergeschaut. Ich bin nie in die Gelegenheit gekommen das abzuschrauben.

Vors.:

Und Sie hatten ja das Fahrzeug auch nicht sehr lange.

Zeuge Bi[ppert]:

Vier Wochen ungefähr.

Vors.:

Herr Berichterstatter, sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht sind keine Fragen mehr. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Die Herren Verteidiger? Keine, dann können wir Sie auf diese ... Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, was den Spiegel anbelangt, haben Sie den nur einmal, den zweiten Spiegel, an Ihrem Fahrzeug gesehen oder haben Sie etwa mal einen VW mit einem solchen Spiegel auch gesehen oder war das eine Sonderanfertigung eines Spiegels?

Zeuge Bi[ppert]:

Nein, das war eine Auflage, ich habe einen Augenfehler und das war damals vom Polizeipräsidium eine Auflage, die ist extra im Führerschein erschienen, und da mußte also ein Außenspiegel, leider habe ich den Führerschein nicht dabei, wo also [7134] drin steht, der Außenspiegel muß so angebracht, auf der linken Seite, daß er möglichst im Bereich des Scheibenwischerbereichs liegt und das war schon eine komische Konstruktion damals.

RA Schn[abel]:

Nein, Sie haben meine Frage offensichtlich nicht verstanden, ich fragte Sie, ob Sie nie einen VW gesehen haben, der auch so einen Außenspiegel gehabt hat, außer dem Ihren, oder war das eine Sonderanfertigung eines Außenspiegels oder ...?

Zeuge Bi[ppert]:

Eine Sonderanfertigung war das keine, nein.

RA Schn[abel]:

... war das eine Serienanfertigung?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja, einen Außenspiegel gekauft und anmachen lassen.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Wenn sonst keine Fragen an den Herrn Zeugen sind ...

OStA Ze[is]:

Ich habe noch eine Frage.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

OStA Ze[is]:

Herr Zeuge, habe ich Sie richtig verstanden, daß aber der Anbringungsort dieses Spiegels doch ein besonderer war oder wird ein Außenspiegel normalerweise ohne Ihren Augenfehler auch in dieser Stelle angebracht werden?

Zeuge Bi[ppert]:

Also in genauer ...

RA Schn[abel]:

Ich beanstande die Frage. Das ist keine Zeugenfrage. Wo ein Spiegel angebracht wird kann der Zeuge nicht beurteilen.

OStA Ze[is]:

Ein besonderer Ort an seinem Fahrzeug, Herr Rechtsanwalt Schnabel.

Vors.:

Der Herr Zeuge hat erwähnt, es habe sich um eine komische Konstruktion gehandelt und daran kann wohl diese Frage angeknüpft werden.

RA Schn[abel]:

Nein, der Herr Bundesanwalt hat gefragt, ob ohne diese Augenkrankheit des Zeugen oder Sehstellung der Spiegel dort auch angebracht worden wäre. Das kann ja der Zeuge nicht beurteilen.

Vors.:

Ja, den zweiten Teil dieser Frage können wir streichen, aber den ersten Teil, ob es eine besondere Konstruktion war, nochmals so wie es der Herr Bundesanwalt gemacht hat.

RA Schn[abel]:

Das hatte ich bereits gefragt, die Frage ist insofern nicht zulässig.

Vors.:

Es ist ja speziell nach dem Anbringungsort jetzt die Frage gestellt gewesen, das ist zulässig.

RA Schn[abel]:

Und den Anbringungsort kann der Herr Zeuge, wie ich eben gesagt habe, insofern nicht beantworten, weil er also nicht weiß wo ansonsten diese angebracht werden.

[7135] Vors.:

Den Anbringungsort an seinem Wagen, die Frage lasse ich insoweit zu. Bitte, Herr Bippert, also wo, genau beschrieben, dieser Außenspiegel an Ihrem Fahrzeug angebracht gewesen ist.

Zeuge Bi[ppert]:

Na, ich meine, das war nicht festgesetzt, sondern das war nur insoweit festgelegt, daß ich den Außenspiegel von innen beobachten oder einsehen konnte und der war nicht auf dem Kotflügel angebracht, sondern der war seitlich ..., ich weiß nicht wie ich es beschreiben soll, an der Karosserie angebracht.

OStA Z[eis]:

Habe ich Sie richtig verstanden, daß Sie dann an Ihrem Fahrzeug zwei Seitenspiegel hatten?

Zeuge Bi[ppert]:

Einen normalen Außenspiegel, ja und dann der zweite weiter vorgesetzt auf der Höhe des ..., Kotflügelhöhe.

OStA Z[eis]:

Auf derselben Seite des Fahrzeuges?

Zeuge Bi[ppert]:

Auf derselben Seite, ja.

OStA Z[eis]:

Ja, danke, ich habe keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Wir wollen dem Herrn Zeugen dann, nach dem ...

RA Schn[abel]:

(Anfang unverständlich) ... als solche ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, um was geht es jetzt?

RA Schn[abel]:

Ja, um diesen Außenspiegel, weil der Herr Zeis, als ob das was besonderes wäre, jedes Karavanfahrzeug hat zwei auf der gleichen Seite.

Vors.:

Nur bitte ich Sie auch, daß also hier Diskussionen nicht auf diese Weise eröffnet und durchgeführt werden. Wir wollen das also in korrekter Rede und Gegenrede über das Gericht dann abwickeln. Ich mache folgenden Vorschlag, daß den Herrn, die ein besonderes Interesse an den Außenspiegeln entwickeln, das Gericht tut das auch, und nimmt hier deswegen die Fotografien die hier vorhanden sind in Augenschein.

[y]

Das Gericht nimmt die zwei Bilder aus Ord. 86, Bl. 404 in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Dem Zeugen werden die Bilder vorgelegt mit der Bitte zu bekunden, ob das sein Fahrzeug ist, wie er es damals gesehen hat und ob die Konstruktion der beiden Außenspiegel auf der linken Seite so war, wie es das Bild hier wiedergibt.

[7136] Zeuge Bi[ppert]:

Die Form des [z] Spiegels ist ..., die erkenne ich wieder, ja.

Vors.:

Und die Anbringung der beiden Spiegel auch im Verhältnis zueinander und der Ort wo die angebracht sind, können Sie das wiedererkennen als so, wie Sie es damals gesehen haben?

Zeuge Bi[ppert]:

Ja.

Vors.:

Danke.

RA Schn[abel]:

Ich habe nur noch eine Frage. Sollte ich Sie mißverstanden haben, daß Sie sagten, der zweite Spiegel sei nicht auf dem Kotflügel angebracht gewesen?

Zeuge Bi[ppert]:

Ich war der Meinung, er sitzt mehr so zur Karosserie hin.

RA Schn[abel]:

Ja eben, so sagten Sie doch vorher, er sei nicht auf dem Kotflügel, aber hier sehe ich also ..., sicher, ich habe allerdings keine Augenkrankheit, daß der auf dem Kotflügel angebracht ist.

Zeuge Bi[ppert]:

Ja, Sie dürfen nicht eines vergessen, ich habe ...

Der Zeuge besichtigt nunmehr auch die Bilder auf Bl. 405 in Ord. 86.

RA Schn[abel]:

Da sieht man es noch deutlicher, daß sie auf dem Kotflügel angebracht sind.

Zeuge Bi[ppert]:

Sie dürfen nicht eines vergessen, ich habe jetzt mittlerweile 4 Wagen und die Spiegel mußten jeweils angebracht werden an jedem Wagen und ich habe sie nicht jedes Mal an dergleichen Stelle gehabt.

RA Schn[abel]:

Ich wollte nur also diesen Widerspruch festgehalten haben; - nicht Kotflügel - vorher auf Frage des Herr Bundesanwalt Zeis und jetzt sieht man am Bild, daß es an dem Kotflügel angebracht ist.

Das Gericht nimmt die Bilder in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am[aa] [bb] Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Sind sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht, dann können wir den Herrn Zeugen vereidigen.

Der Zeuge Bippert wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.46 Uhr entlassen.

Ende Band 390

[7137] Der Zeuge Müller erscheint um 14.47 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge übergibt seine Aussagegenehmigung; diese wird als Anl. 2 zum Protokoll genommen.

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Mü[ller]:

Hans Joachim Müller, 30 Jahre, Kriminalhauptmeister b. d. Kriminalpolizei Frankfurt KK 52;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ist Ihnen das Gelände des IG Farben-Hochhauses[8] ein Begriff?

Zeuge Mü[ller]:

Jawohl.

Vors.:

Haben Sie dort im Mai 1972 einmal ein Fahrzeug sichergestellt?

Zeuge Mü[ller]:

Jawohl.

Vors.:

Um was für ein Fahrzeug hat sichs gehandelt?

Zeuge Mü[ller]:

Das war ein blauer VW Käfer - das Kennzeichen weiß ich nicht mehr: F-NE[cc] - weiß ich nicht genau, und zwar wurden wir hingeschickt, weil das angeblich als Tatfahrzeug des Sprengstoffanschlags IG Hochhaus in Frage kommen sollte.

Vors.:

Haben Sie darüber einen Sicherstellungsbericht angefertigt?

Zeuge Mü[ller]:

Ich weiß nicht genau, ob ich den Sicherstellungsbericht gemacht hab oder der Kollege Rossmar - wir waren also zu zweit - ich meine, ich hätte den Vermerk geschrieben oder ich kann auch den Sicherstellungsbericht geschrieben haben - ich weiß es aber nicht genau.

Vors.:

Der Sicherstellungsbericht - das halte ich Ihnen aus

Bl. 382/1 des Ordners 86

vor - vermerkt zwar,

sichergestellt sei das Fahrzeug durch Rossmar, Müller; aber die Unterschrift ist ...

Zeuge Mü[ller]:

... von mir.

Vors.:

„Müller“. Das würde eigentlich den Schluß zulassen, ...

Zeuge Mü[ller]:

... daß ich’s geschrieben habe.

[7138] [dd] Vors.:

Sind Ihnen die Einzelheiten dieses Sicherstellungsberichtes noch bekannt? Wenn nicht, versuche ich, sie Ihnen vorzuhalten, ob sie Ihnen dabei wieder einfallen. Wenn das nichts wäre, müßten wir versuchen, diese Urkunde Ihnen durch Verlesen zunächst mal einzuführen.

Wie Sie schon sagten: „VW Typ ...“?

Zeuge Mü[ller]:

1300, glaube ich.

Vors.:

Ja, so ist vermerkt: „1300-1302“ - also beide Möglichkeiten sind beinhaltet.

Kennzeichen - Sie haben schon die Buchstabenreihe genannt: FN E - Zahlenreihe?

Zeuge Mü[ller]:

71 oder 471 oder ... - Ich weiß es nicht mehr genau.

Vors.:

971 ist im Vermerk drinne.

Fällt Ihnen das wieder ein, oder kann ich Ihnen das nur durch Verlesen nachher bekanntmachen?

Wenn Sie sagen müssen - und das müssen Sie also selbstverständlich wahrheitsgemäß - ich kann es heute nicht mehr bestätigen, dann ist das gar kein Wunder nach dieser Zeit; im Gegenteil: Es wäre umgekehrt fast ein Wunder, wenn Sie’s könnten.

Dieses Kennzeichen, war das das einzige, was man im Zusammenhang mit dem Wagen gefunden hat?

Zeuge Mü[ller]:

Es war nur das Kennzeichen; das Fahrzeug selbst? Ja, und das Kennzeichen, das war also zunächst das, was wir gemacht hatten. Wir hatten das Fahrzeug dort gefunden, haben also selbst grob vielleicht - kann man sagen - grob durchsucht, ohne groß da irgendwelche Spuren zu legen oder legen zu wollen und haben also dann ein Abschleppen ins Präsidium veranlaßt, ...

Vors.:

... so daß Sie kein weiteres Kennzeichen mehr kennen im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug?

Zeuge Mü[ller]:

Doch, das kenn ich. Später, als es also untersucht worden ist - kriminaltechnisch untersucht worden ist - war ich also teilweise dabeigewesen.

Vors.:

Und, was ist da noch hinsichtlich eines weiteren Kennzeichens geschehen?

Zeuge Mü[ller]:

Da möchte ich mich also nicht genau festlegen. Ich meine, es wäre auf der Beifahrerseite gewesen. Aber das möchte ich nicht ganz konkret sagen.

[7139][9] [7140] Jedenfalls: Vorne unter der Matte auf dem Fußboden wurden zwei weitere Kennzeichen gefunden ...

Vors.:

... mit derselben Nummer?

Zeuge Mü[ller]:

Nein, ne andere Nummer, und zwar ...

Vors.:

Nein. Ich meine die zwei zueinander. Waren das zwei zueinander passende Kennzeichen oder hatten die verschiedene Nummern?

Zeuge Mü[ller]:

Das kann ich nicht sagen. Ich weiß nur, daß eines dabei war „NH“ oder „NE“ - nee, weiß ich nicht mehr.-

Vors.:

In Ihrem Sicherstellungsbericht

- Bl. 382 -

heißt es in Klammern, nach dem Kennzeichen mit Handschrift eingetragen: „F-NH 425“.

Zeuge Mü[ller]:

Ja, daran kann ich mich erinnern.

Vors.:

Könnte das das Kennzeichen gewesen sein, das man also unter der Fußmatte gefunden hat?

Zeuge Mü[ller]:

Ja.

Vors.:

Sonstige Besonderheiten dieses Fahrzeugs?

Zeuge Mü[ller]:

Das stand also - das weiß ich also noch - auf dem Weg vom Terracelub in Richtung Bremer Platz, das ist also die Ausfahrt vom IG Hochhaus in Richtung Innenstadt.

Vors.:

Ich meine, irgendwelche Spuren, die auf die Art hingewiesen haben, die der Besitzer, sagen wir mal, an dem Fahrzeug fand?

Zeuge Mü[ller]:

Die rechte Seite, die Beifahrerseite - das Ausstellfenster war auf jeden Fall offen. Das weiß ich noch.

Vors.:

Hat man etwa die Schlösser überprüft und dergleichen?

Zeuge Mü[ller]:

Ja, das haben wir später gemacht, nachdem also das Fahrzeug im Präsidium gewesen ist. Da ist es also untersucht worden: Es sind also diese Kennzeichen oder das Kennzeichen gefunden worden; es sind auch andere Dinge in dem Fahrzeug gefunden worden; ein paar Behälter, Bremsflüssigkeit - aber leere Behälter, glaube ich -, ein Wagenheber - ach, noch so verschiedener Kleinkram, der also nicht zu identifizieren war. [7141] Nachdem wir also über [ee] Flensburg über[ff] die Fahrgestellnummer den ursprünglichen Besitzer und die ursprünglichen Kennzeichen ermitteln konnten, haben wir den also auch gefragt, und er konnte uns auch die Gegenstände nicht identifizieren, zumindest sie nicht als sein Eigentum identifizieren.

Vors.:

Und wer war der ursprüngliche Eigentümer?

Zeuge Mü[ller]:

Herr Bippert.

Wir haben damals rausgefunden, daß das Fahrzeug irgendwann - im Dezember - in Frankfurt gestohlen worden ist.

Vors.:

Nein, es geht jetzt um die Veränderungen, ob irgendwelche Veränderungen am Fahrzeug sonst noch waren.

Sie sagen also, das Fenster aufgehebelt.

Zeuge Mü[ller]:

Nein, sonst wüßte ich nichts.

Vors.:

Hat man mal ne Schlüsselprobe versucht?

Zeuge Mü[ller]:

Richtig, das wollt ich noch sagen, und zwar:

Das Fahrzeug muß irgendwie nach der Verlustmeldung in den Besitz der Versicherung übergegangen sein - nee, falsch. Die Schlüssel und die dazugehörigen Fahrzeugschlüssel, die sind an die Versicherung gegangen - ich weiß nicht den Namen der Versicherung; ich weiß nur, daß es in Aachen gewesen war - und von denen haben wir also dann über das Frankfurter Büro die einliegenden Schlüssel besorgt, haben also probiert, hat sich dabei rausgestellt, daß das Zündschloß und das Schloß der Fahrertür, das muß also verändert gewesen sein; denn das Schloß an der Beifahrertür, das hat also ... konnte man mit den Schlüsseln öffnen.

Vors.:

Und jetzt noch die Fahrgestellnummer, Sie haben sie schon erwähnt. Können Sie sagen, Sie haben damals die Fahrgestellnummer überprüft und in den Sicherstellungsbericht aufgenommen. Wenn ich[gg] Ihnen jetzt die Nr. 11 12 19 66 95 vorhalte, besagt das Ihnen gar nichts?

Zeuge Mü[ller]:

Nein.

Vors.:

Dann möchte ich aus dem Sicherstellungsbericht diese Passagen hier verlesen, und Sie sollen dann angeben, ob Sie die Angaben, die Ihnen vorgelesen worden sind, damals aufgrund Ihrer eigenen Überprüfung so eingetragen haben, wie Sie’s damals feststellten.

[7142] Der Vorsitzende verliest gem. § 249 StPO[10] 

aus Ordner 86 Bl. 382

den obersten Teil des Sicherstellungsberichtes.

Dem Zeugen wird der Sicherstellungsbericht vorgelegt mit der Bitte, zu erklären, ob die Unterschrift die seinige ist.

Zeuge Mü[ller]:

Das ist meine Unterschrift, und ich erkenne das also, daß ich das so geschrieben hab, daß ich das so formuliert hab. Dann war das also so gewesen, wie ich das dargestellt hab.

Vors.:

Und daß die Eintragungen dem entsprechen, was Sie damals tatsächlich feststellen konnten?

Zeuge Mü[ller]:

Jawohl.

Vors.:

Haben Sie hinsichtlich des Kennzeichens, das der Wagen getragen hat - und Sie haben ja dann ein zweites Kennzeichen noch gefunden - irgendwelche Ermittlungen angestellt, etwa in Richtung, ob es sich um ein echtes Kennzeichen gehandelt hat? Und wenn nicht, wer dann dieses Kennzeichen berechtigterweise führen konnte?

Zeuge Mü[ller]:

Aufgrund des Kennzeichens haben wir also Halterfeststellungen machen können. Das war ein Dr. Zander - ein Landgerichtsdirektor, glaube ich, ja - also ein Richter in Frankfurt als Halter eingetragen. Wir haben ihn also aufgesucht und befragt. Es war also so gewesen: Er hat also sinngemäß nie einen Unfall gehabt, es ist also nie irgend jemand an ihn herangetreten, das Fahrzeug war da, d. h., das haben wir also durch seine Frau erfahren: Er hat das Fahrzeug also nicht im Büro gehabt sondern es war also zu Hause. Wir haben uns davon überzeugt, das Fahrzeug war also in der Garage, und soviel ich weiß, war es auch nicht ein blaues Fahrzeug was er hatte sondern ein graues oder beiges. Aber sonst hat alles haargenau übereingestimmt, einschließlich TÜV: war also genau dieselbe Zeitspanne eingetragen auf dem von uns sichergestellten Fahrzeug wie auf dem Fahrzeug des Herrn Dr. Zander.

Vors.:

Und der hatte also gleichzeitig dieses Kennzeichen geführt mit allen Einzelheiten, so wie das auf dem blauen VW angebracht war.

[7143] Welchen Schluß hat man daraus gezogen?

Zeuge Mü[ller]:

Ja, daß es ne astreine Doublette ist.

Und da wäre vielleicht noch was dazu zu sagen:

Wir haben sämtliche Betriebe in Frankfurt, die also mit der Herstellung von Kfz-Schildern betraut sind, befragt. Bei den größeren Firmen war es also nicht möglich, da irgendwelche Dinge festzustellen, weil zuviel Kennzeichen hergestellt worden sind und zudem auch keine einzelnen Unterlagen angefertigt werden, auf die man also evtl. zurückgreifen könnte. Auch spezifisch konnte man nichts sagen. Einige sagten: Also diese Ösen verwenden wir nicht; oder: Die Typen sind ein bißchen unterschiedlich. Wir haben das also nirgendwo irgendwie unterbringen können, vom Herstellungsort jetzt her gesehen.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?

Ich sehe, beim Gericht nicht.

Die Herrn der B. Anwaltschaft? Keine Fragen, die Herrn.

Die Herrn Verteidiger?

Herr RA Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, haben Sie schon mal gehört, daß ein pol. Kennzeichen zweimal ausgegeben worden sein soll?

Zeuge Mü[ller]:

Ja, gehört schon.

RA Schn[abel]:

Ja also. Warum können Sie dann sagen, daß das eine Doublette ist astreiner Art? Das könnte doch dort auch so gewesen sein oder nicht?

Zeuge Mü[ller]:

Weil wir bei der Zulassungsstelle angefragt haben und haben also von der Zulassungsstelle die Nachricht eben bekommen, daß kein doppeltes Kennzeichen ausgegeben worden ist, so daß das Kennzeichen nicht zweimal registriert worden ist. Es ist also nur einmal ausgestellt worden und einmal ausgegeben worden. Deswegen kamen wir also zu dem Schluß, daß es sich hier um eine Doublette handelt.

RA Schn[abel]:

Und an wen ausgegeben? Eben an diesen Richter?

Zeuge Mü[ller]:

Richtig.

Der Zeuge Müller wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.01 Uhr entlassen.

[7144] Der Zeuge Donecker erscheint um 15.02 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge übergibt die Aussagegenehmigung; diese wird als Anl. 3 zum Protokoll genommen.

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Don[ecker]:

Karl Donecker, 46 Jahre, Kriminalbeamter b. hessischen Landeskriminalamt in Wiesbaden;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ist Ihnen der Name Bippert ein Begriff?

Zeuge Don[ecker]:

Ja, so ganz dünn hab ich den Namen in Erinnerung.

Vors.:

Herr Bippert ist eben gehört worden. Er hat mitgeteilt, daß ihm im Dezember des Jahres 1971 ein blauer VW Käfer entwendet worden sei.

Haben Sie um diese Zeit herum oder einige Monate später einmal den Auftrag gehabt, einen solchen blauen VW zu untersuchen?

Zeuge Don[ecker]:

Ja, den Auftrag hatte ich.

Vors.:

Wären Sie sich heute noch im klaren, wie das Kennzeichen dieses VWs damals gelautet hat?

Zeuge Don[ecker]:

Keinesfalls kann ich mich jetzt noch an das Kennzeichen erinnern.

Vors.:

Dann darf ich’s Ihnen vorhalten:

Es soll am Wagen das Kennzeichen angebracht gewesen sein - möglicherweise F-NE 971[hh].

Würde Ihnen das wieder etwas besagen?

Zeuge Don[ecker]:

Auf jeden Fall ein Frankfurter Kennzeichen.

Vors.:

Könnten Sie noch sagen, wer nach Ihren Feststellungen etwa der Besitzer gewesen ist: Sei es des Kennzeichens, das ich Ihnen grade nannte oder der Wagenbesitzer?

Zeuge Don[ecker]:

Es ist an sich üblich, daß wir zunächst nur für die Sicherung aufgrund unseres Auftrages zuständig sind, für die Sicherung von Spuren oder Beweismaterial und wir uns also um solche Ermittlungen und Feststellungen nicht kümmern. Das machen dann die Kollegen der Ermittlungsabteilung.

[7145][11] [7146] Aber selbstverständlich wird auch im Rahmen einer solchen Besichtigung der Name des Geschädigten sicherlich erwähnt, und ich kann mich also, wie gesagt, so ganz dünn an den Namen Bippert erinnern.

Vors.:

Bringen Sie ihn in Zusammenhang mit dem Eigentümer des Fahrzeugs, oder ist Bippert für Sie einfach ein ...

Zeuge Do[necker]:

Nein, ich meine, mich erinnern zu können, daß es also hier um den Geschädigten ging - den Namen des Geschädigten.

Vors.:

Erinnern Sie sich noch, ob in dem Fahrzeug oder an dem Fahrzeug nur ein Kennzeichen vorhanden gewesen ist?

Zeuge Don[ecker]:

Ich erinnere mich, daß also an dem Fahrzeug sowohl vorne als auch hinten ein Kennzeichen war - angebracht war.

Vors.:

Hat man sonst noch im Zusammenhang mit dem Fahrzeug irgend etwas mit Kennzeichen zu tun gehabt?

Zeuge Don[ecker]:

Ich erinnere mich weiter, daß also meines Wissens unter der Fußmatte des Beifahrersitzes zwei Kennzeichen vorgefunden wurden, an denen wir dann nachher auch Spuren sichern konnten.

Vors.:

Hätten Sie heute noch die Möglichkeit, die Nummer zu sagen?

Zeuge Don[ecker]:

Auf jeden Fall auch ein Frankfurter Kennzeichen - fast ein ähnliches -, aber ich kann’s mit Sicherheit nicht sagen.

Es sind in der Zwischenzeit vier Jahre vergangen.

Vors.:

Selbstverständlich. Es wäre ein Wunder, wenn Sie’s könnten.

Dem Zeugen wird das Asservat B 47/5/1

- Autokennzeichen -

vorgelegt mit der Bitte, zu erklären, ob ihm die Kennzeichen irgend etwas besagen.

Zeuge Don[ecker]:

Meines Wissens handelt es sich um diese Kennzeichen, die wir also in dem Fahrzeug unter der Fußmatte - Beifahrersitz - aufgefunden haben.

Vors.:

Haben Sie mit den Kennzeichen irgendwelche kriminaltechnischen Untersuchungen angestellt?

Zeuge Don[ecker]:

Jawohl.

Vors.:

Mit diesen hier oder mit den am Wagen angebrachten?

Zeuge Don[ecker]:

Mit allen, ja.

Vors.:

Und was war das Ergebnis dieser Untersuchung?

[7147] Zeuge Don[ecker]:

Wir haben also diese Kennzeichen nach daktyloskopischen Spuren untersucht und auch hierbei eine auswertbare bzw. brauchbare Spur feststellen können. Die Kennzeichen, die an dem Fahrzeug befestigt waren, erbrachten meiner Erinnerung nach keine positiven Ergebnisse, es heißt also, es konnten daran keine auswertbaren Spuren gesichert werden, soweit ich das also noch in Erinnerung habe.

Vors.:

Und was ist mit den Kennzeichen, die, wie Sie annehmen, unter dem Beifahrersitz gefunden wurden?

Zeuge Don[ecker]:

Ich kann mich also daran erinnern, daß an diesen Kennzeichen hier

(der Zeuge deutet auf das längliche Kfz-Kennzeichen),

und zwar, ich glaube, an diesem Bereich hier, an dieser letzten Ziffer eine Fingerspur sichtbar und gesichert werden konnte, und zwar zunächst fotografisch.

Vors.:

Sind Sie selbst dabeigewesen, als diese Fotografien hergestellt wurden?

Zeuge Don[ecker]:

Jawohl.

Dem Zeugen wird aus der Lichtbildmappe Bd. 86 Bl. 408 vorgelegt mit der Bitte, zu erklären, ob es sich um die Fotografien handelt, die er soeben erwähnt hat.

Das Gericht nimmt das Blatt in Augenschein;

die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Ja, es handelt sich hierbei um diese Fotografien, ...

Vors.:

... und daraus bestätigt sich ja dann, daß es um dieses Kennzeichen gegangen ist.

Zeuge Don[ecker]:

Ich konnte mich nur nicht mehr in allen Einzelheiten an die Nummer erinnern.

Vors.:

Sie können also die Richtigkeit dieser Fotografien in jedem Fall bestätigen.

Also eine brauchbare Fingerspur auf diesem langen Kennzeichen der Nr. F-NH 425.

Sie sollen uns nur als Zeuge, nicht als Sachverständiger[12] angeben, ob Sie den Versuch unternommen haben, eine Vergleichsspur in der Sammlung oder in einer Ihnen zugänglichen Sammlung zu finden?

[7148] Zeuge Don[ecker]:

Wir haben einen Sofortvergleich durchgeführt, und zwar mit Personen, die uns als tatverdächtige Personen benannt wurden.

Vors.:

Und aus dem Vergleichsmaterial, ergab sich da ein ...

Zeuge Don[ecker]:

... eine Übereinstimmung. Jawohl.

Vors.:

Wissen Sie noch, mit dem Vergleichsmaterial welcher Person?

Zeuge Don[ecker]:

Meines Wissens mit einem gewissen Herrn Weisbecker.[13]

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?

Herr Berichterstatter.

Richter Mai[er]:

Herr Donecker, haben Sie irgendwelche Besonderheiten noch am Zündschloß des Fahrzeuges festgestellt?

Zeuge Don[ecker]:

Meines Wissens war das Zündschloß intakt. Wenn ich mich recht erinnere, fand ich lediglich noch zwischen dem Schloß und dem Lenkrad einen Eisensplitter, den wir zunächst also nicht unterbringen konnten. Ich kann aber über die Bedeutung dieses gefundenen Eisenstückes nichts sagen, denn diese Dinge sind später zum BKA geschickt worden.

Richter Mai[er]:

Am Zündschloß selbst haben Sie weiter keine Untersuchungen mehr durchgeführt?

Zeuge Don[ecker]:

Nein, die wurden von uns aus nicht gemacht.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?

Ich sehe nicht.

Die Herrn Verteidiger? Auch nicht.

Der Zeuge Donecker wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.10 Uhr entlassen.

Der Zeuge Schifferdecker erscheint um 15.11 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Schifferdecker macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Schi[fferdecker]:

Walter Schifferdecker, 50 Jahre, verh., bedienstet b. d. Polizeidirektion Heidelberg;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[7149] Vors.:

Herr Schifferdecker, ist Ihnen noch in Erinnerung, daß es im Mai 1972 zu einem Sprengstoffanschlag im US-Hauptquartier in Heidelberg gekommen ist?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Ja.

Vors.:

Trifft es zu, daß Sie am Tatort Fotografien angefertigt haben?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Jawohl.

Dem Zeugen wird eine Lichtbildmappe aus Ordner 102 Bl. 53 - 102

- der Text ist abgedeckt -

vorgelegt mit der Frage, ob es sich um die Fotografien handelt, von denen er soeben sprach und ob er die Bilder mit Text versehen hat.

Zeuge Schi[fferdecker]:

Nein. Ich habe die Lichtbildaufnahmen unmittelbar nach der Tat gemacht. Ich habe noch in der gleichen Nacht die Bilder angefertigt und habe das Negativ- und das Positivmaterial dann der weiterbearbeitenden Sonderkommission übergeben, ...

Vors.:

... so daß die Texte nicht von Ihnen stammen?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Die Texte stammen nicht von mir. Ich wurde allerdings befragt und habe die Informationen dann gegeben, die vermutlich dann zusammenfassend aufgrund meiner Aussagen zu Papier gebracht wurden.

Vors.:

Soweit Sie nun beim Durchblättern dieser Bilder erkennen können, um welche Räumlichkeiten oder Gebäudeteile es sich handelt, könnten Sie uns das gleich sagen. Ich würde Sie dann bitten, jeweils die Seitenzahl und die Nummer des von Ihnen beschriebenen Bildes anzugeben. Wo Sie das nicht können, überblättern Sie ruhig.

[Zeuge Schifferdecker:]

Bl. 53 Bild 9 und 10:

habe ich gefertigt - die Aufnahmen habe ich gemacht - es handelt sich um Zerstörungen in einem Gebäude, das ich nicht näher bezeichnen kann, aber das der besonderen Geheimhaltung unterlag.

[7150] Bl. 54 Bild 11:

zeigt eine Beschädigung einer Halle, die nördlich von dem Gebäude sich befand, von dem ich soeben die Innenaufnahmen beschrieben habe.

Bild 12:

zeigt dieses vergitterte Gebäude. Dabei handelt es sich um dieses Gebäude, das der besonderen Geheimhaltung unterlag. Eine nähere Bezeichnung - eine Nummer oder so was - ist mir nicht bekannt.

Bl. 57 Bild 13:

zeigt auch den Hof vor dem Punkt, wo das Fahrzeug explodiert bzw. die Bombe gezündet wurde. An der Wand sind noch Antragungen erkennbar, die also darauf schließen lassen, daß an dieser Stelle, wo das Fenster zu sehen ist, die Explosion stattfand.

Bild 14:

ist etwa die gleiche Aufnahme. Es zeigt dann rechts am Bildrand ein zerstörtes Fahrzeug. Ob es sich dabei um das Tatfahrzeug handelte, wurde von mir seinerzeit nicht festgestellt.

Bl. 58 Bild 15:

zeigt die nördliche Fortsetzung von dem vorhergehenden Bild, das ich soeben beschrieben habe; und

Bild 16:

ist ebenso wieder die Fortsetzung nach rechts. Man sieht es an dem Schild „USAREUR“[14], was Sie sowohl auf Bild 15 als auch auf Bild 16 sehen. Es handelte sich bei dieser Aufnahme um die Darstellung dieser weit verstreuten Teile des Fahrzeuges.

[7151] Bl. 61 Bild 17:

ist ebenfalls wieder die Fortsetzung im Uhrzeigersinn der vorher genannten Bilder; und

Bild 18:

zeigt noch einmal das vergitterte Gebäude, wo am Anfang die Innenaufnahmen gezeigt sind.

Auf

Bild 19 Bl. 62

ist eine Markierung erkennbar, die von mir nicht bekannten Personen auf dem Kopfsteinpflaster angefertigt worden ist. Es wurde mir nachträglich gesagt, daß hier an dieser Stelle ein getöteter Amerikaner gelegen habe.

Bild 20:

ist lediglich eine Übersichtsaufnahme, in südlicher Richtung aufgenommen.

Auf Bl. 65 Bild 21

handelt es sich wiederum um eine Innenaufnahme, die die Zerstörung des Gebäudes zeigt - ohne besondere Charakteristiken.

Auf Bl. 65 Bild 22 und 23

wurden auch von mir alle gefertigt, die Aufnahmen und zeigen lediglich die Innenaufnahmen zu dem Zeitpunkt nach der Explosion;

ebenso auf

Bl. 69 Bild 24.

[7152] Bild 25

ist in etwa die gleiche Aufnahme wie die zuvor gezeigte auf Bild 21. Auch hier ist der Getränkeautomat - Coca Cola - es ist nur die entgegengesetzte Aufnahmerichtung.

Bl. 73 Bild 26:

ist ebenfalls eine Innenaufnahme der Räumlichkeiten in diesem besagten Gebäude.

Richter Mai[er]:

Entschuldigung, Herr Zeuge.

Diese Aufnahme Foto Nr. 26:

Wissen Sie noch, ob das im Nord- oder im Südteil dieses besagten Gebäudes war?

Zeuge Schi[fferdecker][ii]:

Ich habe keinen Grundriß gefertigt von dieser Sache; ich weiß aber aufgrund der Höhe dieses Raumes, daß dieser Raum sich nicht in diesem vergitterten Gebäude befindet, das wir vorher gesehen haben, ...

Richter Mai[er]:

... sondern in einem andern Gebäude.

Danke schön.

[Zeuge Schifferdecker:]

Bild 27

- sagte ich schon - ist also die gleiche ... der gleiche Raum, den wir zuvor auf Bild 26 gesehen haben.

Bl. 77 Bild 28:[jj]

Auch diese Aufnahme wurde von mir gemacht: Es handelt sich hier offenbar um einen Korridor, um einen Flur, dessen genaue Lage ich jetzt nicht sagen kann, wo es war.

Bild 29:

Man sieht hier diese vergitterten Fenster, und meines Wissens befanden sich die nur an dem einen Gebäude, das wir am Anfang gesehen haben. Welche Bezeichnung dieses Gebäude hat, weiß ich nicht. Auch die Höhe dürfte damit übereinstimmen.

Richter Mai[er]:

Herr Zeuge, könnte es sich auch um einen Teil des Nordflügels handeln?

Zeuge Schi[fferdecker][kk]:

Ja, das kann ich nicht ausschließen.

Richter Mai[er]:

... der zu den Parkplätzen ...

[Zeuge Schifferdecker:]

[7153] Das ist der gleiche Raum offenbar auf

Bild 30,

den wir zuvor gesehen haben - Bl. 81.

Bl. 82 Bild 31:

Beim Betrachten dieses Bildes, glaube ich, mich daran zu erinnern, daß dieser Raum in einem Gebäude sich befindet, vor dem auf dem Hof diese Markierung war, wo ich vorher sagte, daß der getötete Amerikaner lag. Das wäre also hier ein Querbau, der von Süd nach Nord verläuft, und rechts - ja, also nördlich von diesem vergitterten Gebäude - sich befindet.

Bl. 85 Bild 32:

Auch dies ist ein Raum in diesem Gebäude, das ich soeben beschrieben habe.

In Ergänzung zu meinen Angaben für

Bild 32:

Die Fenster liegen nach der Ostseite zu, also in Richtung zu dem Hof mit dem Kopfsteinpflaster, das mit weißer Kreide markiert war.

Bild 33:

ist ebenfalls wieder ein Flur im gleichen Gebäude.

Auf Bl. 89 sehen wir auf Bild 34

einen Hof, der hier als Parkplatz benutzt wird, und die Aufnahme ist in südlicher Richtung aufgenommen. Hinter diesem Feuerwehrwagen, an der linken Ecke, muß der Explosionsherd gewesen sein von dem zweiten Tatort. Es handelt sich also hier um eine Entfernung von mehreren 100 Metern von dem Tatort I entfernt.

[7154] Auf Bild 35 Bl. 89

ist der Parkplatz nochmals zu sehen - ebenfalls im Uhrzeigersinn. Man sieht einzelne Teile von ... Blechteile, die ich näher damals noch nicht fotografiert habe; es sollte also mit diesen Aufnahmen lediglich der Zustand gezeigt werden, wie er unmittelbar nach der Tat vorgefunden wurde.

Auf Bl. 90 Bild 36 und 37

ist das gleiche, was ich soeben beschrieben habe: Der Parkplatz ist im Uhrzeigersinn herum nun fotografiert worden, ebenso das

Bild 38.

Auf Bild 39

sehen wir nun einen technischen Wagen, und auf der rechten Bildseite hinter diesem parkenden Fahrzeug den Teil eines Sendeturmes, und unmittelbar an dieser Stelle war ... fand die Explosion statt.

Bild 40:

zeigt das gleiche, nur etwas näher heran an den Explosionsherd; ebenso das

Bild 41 auf Bl. 94,

was unmittelbar die südöstliche Ecke des Parkplatzes zeigt, wo das Fahrzeug abgestellt war, und dahinter befindet sich der Sendemast.

Auch die Bilder 42 und 43

zeigen die gleiche Stelle von verschiedenen Aufnahmerichtungen.

Bild 44:

ist der gleiche Parkplatz in nördlicher Richtung aufgenommen. Der Explosionsherd liegt rechts außerhalb des Bildes.

[7155] Bild 45:

zeigt den unteren Teil des Sendermastes.

Hier sehen wir auf

Bild 46 Bl. 101

unter dem Sendemast den Teil eines Motors; ebenso auf

Bild 47

ist der gleiche Motor erkennbar. Bei der Leiter zu diesem technischen Wagen - offenbar einem Funkwagen der Amerikaner - sehen wir die 3. und 4. Sprosse eingedrückt, offenbar auch durch explodierende Teile verursacht.

Bl. 102 Bild 48:

zeigt ebenfalls den unteren Teil des Funkturmes mit dem technischen Gerät.

Vors.:

Danke. Ich glaube, damit sind wir am Ende dieser Bilderserie.

Sie sagten:

Unmittelbar nach dem Geschehen haben Sie diese Aufnahmen gemacht.

Können Sie sagen, wielange das zeitlich nach dem Ihnen bekannt gewordenen Explosionszeitpunkt gewesen sein könnte?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Ich weiß, daß es in den Abendstunden war, und erfahrungsgemäß wird also nach der Verständigung eine Zeit von etwa einer halben bis einer Dreiviertelstunde vergehen, ehe ich am Tatort eintraf.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen im Zusammenhang mit diesen Bildern?

Ich sehe, beim Gericht nicht.

Die B. Anwaltschaft auch nicht.

Herr RA Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, woher wissen Sie denn, wo die Explosion stattfand und wo die Fahrzeuge standen?

[7156] Zeuge Schi[fferdecker]:

Beim Eintreffen am Tatort wurde ich eingewiesen durch bereits dort anwesende Beamte: Teils Amerikaner, teils Deutsche.

RA Schn[abel]:

Und die sagten Ihnen, wo die Explosion stattfand?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Sie führten mich in den Bereich, an dem die meisten Beschädigungen zu sehen waren.

RA Schn[abel]:

Ja, das ist ja anders.

Aber wußten Sie, daß dort die Explosion stattgefunden hat?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Das kann man erkennen anhand der weggeschleuderten Fahrzeugteile, und so, wie ich auf dem einen Bild bereits beschrieben habe, an der Wand z.B., die Spuren, die bei einer Explosion hinterlassen werden, zeigen genau die Richtung an, wo der eigentliche Explosionsherd stattfand.

RA Schn[abel]:

Sind Sie da Sachverständiger dafür?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Nein, bin ich nicht. Ich bin Kriminaltechniker.

RA Schn[abel]:

Aber weil Sie das so genau wissen. Da hätte man sich einige Sachverständige sparen können.

Sie sagen, das kann man erkennen? - Haben Sie’s erkannt?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Ich habe es erkannt aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen.

RA Schn[abel]:

Und haben Sie auch erkannt, wo die Fahrzeuge standen aufgrund Ihrer bisherigen Erfahrungen?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Beim Tatort I war im Kopfsteinpflaster eine deutliche Vertiefung erkennbar.

RA Schn[abel]:

Und wo die herrührte, haben Sie auch erkannt?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Das war eine offenbare Angelegenheit, wie ich schon gesagt habe, aufgrund vorhandener Spuren an der Wand, die zu dieser Eindellung, wenn ich so sagen darf, am Kopfsteinpflaster geführt haben.

RA Schn[abel]:

Also so daß Sie erkannt haben, woher diese Eindellung herrührt?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Ich habe keine Bodenuntersuchung vorgenommen.

RA Schn[abel]:

Sie haben gesagt, es sei offenbar gewesen?

Zeuge Schi[fferdecker]:

Offenbar aus dem Grund, was sich mir gezeigt hat anhand von Spuren - ich nehme Bezug auf das eine Lichtbild, was ich vorhin angedeutet habe, daß man an der Wand genau erkennen kann, wo die Explosion stattgefunden hat; und genau an dieser Stelle auf dem Kopfsteinpflaster fand diese ... war diese Vertiefung erkennbar.

[7157] Außerdem sind alle Fahrzeugteile von diesem explodierten Fahrzeug von dort aus strahlenförmig weggeschleudert worden. Das war ebenfalls zu erkennen, so daß für mich gar kein Zweifel bestand, den eigentlichen Explosionsort nun näher zu lokalisieren ...

RA Schn[abel]:

... im einen Fall.

Und im andern Fall?

Zeuge Schi[fferdecker][ll]:

Im andern Fall war es noch deutlicher erkennbar aufgrund der abgerissenen Pflanzen oder Bewuchs: Sträucher usw. ... Es war also unschwer festzustellen, daß dort die weggeschleuderten Fahrzeugteile, die ja sehr weit geflogen sind, beim Wegfliegen in die verschiedenen Richtungen auch die Sträucher abgeschnitten haben.

Der Zeuge Schifferdecker wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.30 Uhr entlassen.

[Vors.:]

Wir sind am Ende des heutigen Beweisprogramms.

Folgender Hinweis noch zunächst:

Die Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen Kühn ist anberaumt auf

Freitag, 5.3.1976, 11.00 Uhr.

Zum selben Zeitpunkt ist dem Beweisantrag des Herrn RA Schwarz stattgegeben:

Die Zeugen

Schmitt und Raab

sind auf diesen Tag auch

um 11.00 Uhr

geladen;

maßgeblich Fundstelle Ordner 104 S. 187.

Es ist dann noch ein Beschluß bekanntzugeben:

Der als Anregung aufzufassende Antrag von RA Dr. Heldmann, sogleich oder alsbald mit der Vernehmung des Zeugen Hoff fortzufahren, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, zu welchem Beweis- [7158] thema der Zeuge[mm], dessen Vernehmung am 4.2.1976 abgeschlossen worden ist, gehört werden sollte. Ob die spätere nochmalige Ladung des Zeugen erforderlich werden wird, ist jetzt noch nicht zu entscheiden. Dies hängt wesentlich auch von etwaigen weiteren mit seiner Aussage zusammenhängenden Beweiserhebungen ab.

Wir haben dann noch eines nachzuholen, nämlich die soeben von dem Herrn Zeugen erläuterten Bilder aus Ordner 102 Bl. 52 - 102 in Augenschein zu nehmen.

Die Bilder der Lichtbildmappe werden in Augenschein genommen.

Alle Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Es ist dann die Fortsetzung am kommenden Dienstag mit der Vernehmung der Zeugen

Happ, Golle, Dr. Jaeck, Dr. Ziegler, Weinmann und Dipl. Ing. Waag.

Es ist nochmals drauf hinzuweisen, daß die Zeugen Runza und Stift, wie schon mitgeteilt worden ist, nicht zur Verfügung stehen. Anstelle von Herrn Dr. Stift ist als Sachverständiger geladen der

Betriebsleiter Lothar Becker.

Fundstellen sind die

Ordner 103, 104 und 121.

RA Schn[abel]:

(unverständlich) ... von einem Herrn Ziegler oder Dr. Ziegler ...

Vors.:

Dr. Ziegler ist geladen - da waren Sie nicht anwesend. Es ist natürlich nicht sehr günstig, wenn die Herrn, die als Verteidiger nun im Augenblick verhindert sind, jedesmal wieder Nacherklärungen herausfordern.

Dr. Ziegler soll sich zu einem Schreiben äußern, das eingegangen sein soll bei der „Frankfurter Rundschau“ im Zusammenhang mit dem Heidelberger Anschlag - ein sog, Bekennerbrief. Dazu ist ja auch wohl der Ordner 121 maßgeblich gewesen.

[7159] Wir setzen am Dienstag um 9.00 Uhr fort.

Ende der Hauptverhandlung um 15.33 Uhr.

Ende von Band 391.


[1] Andreas Baader wurde bereits am 70. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO bis zum Ende des Monats Februar von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 6268 f. des Protokolls der Hauptverhandlung), Gudrun Ensslin am 73. Verhandlungstag (S. 6659 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung.

[4] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.).

[5] Anlage 1 zum Protokoll vom 19.2.1976: Mitteilung des BLKA (keine Aussagegenehmigung für den Sachverständigen Stephan erforderlich).

[6] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[7] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung aber zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).

[8] Das I.G.-Farben-Haus in Frankfurt am Main entstand zwischen 1928 und 1931 im Auftrag der Interessen-Gemeinschaft Farbenindustrie Aktiengesellschaft (I.G. Farben), die sowohl an der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Rüstungspolitik als auch an der Zwangsarbeit und der Vernichtung von KZ-Häftlingen beteiligt war. Nach Kriegsende beherbergte das Haus den Hauptsitz der amerikanischen Militärverwaltung. 1951 zog das 5. amerikanische Armeekorps ein (Jeßberger, JZ 2009, S. 924, 925; Stokes, in Lillteicher [Hrsg.], Profiteure des NS-Systems?, 2006, S. 45, 48 ff.).

[9] Anlage 2 zum Protokoll vom 19.2.1976: Aussagegenehmigung für KHM Müller.

[10] Urkunden werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute ebenfalls möglich: Einführung im Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO). Zwar enthält § 250 StPO für Zeug/innen und Sachverständige den Vorrang des Personalbeweises, wonach Tatsachen, die auf der Wahrnehmung einer Person beruhen, grundsätzlich durch Vernehmung dieser Person in die Hauptverhandlung einzuführen sind und nicht durch Verlesung früherer Vernehmungsprotokolle oder schriftlicher Erklärungen ersetzt werden dürfen. Überwiegend wird jedoch zwischen ersetzender und ergänzender Verlesung differenziert und letztere für zulässig gehalten (BGH, Urt. v. 16.2.1965 - Az.: 1 StR 4/65, BGHSt 20, S. 160, 162; Erb, in Bockemühl/Gierhake/Müller/Walter [Hrsg.], Festschrift für Bernd von Heintschel-Heinegg zum 70. Geburtstag, 2015, S. 135, 136 ff.; Mosbacher, NStZ 2014, S. 1 ff.; a.A. Gubitz/Bock, NJW 2008, S. 958; einen differenzierten Überblick zum Streitstand liefern Cirener/Sander in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 250 Rn. 17 ff.). Inzwischen wurde mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl I, S. 2198) in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Möglichkeit geschaffen, Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen (mit Ausnahme von Vernehmungen) zu verlesen.

[11] Anlage 3 zum Protokoll vom 19.2.1976: Aussagegenehmigung für KHM Donecker.

[12] Die Aufgabe von Zeug/innen ist es, eine persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang zu bekunden (BGH, Urt. v. 12.3.1969 - Az.: 2 StR 33/69, BGHSt 22, S. 347, 348), wobei es nur auf Tatsachen ankommt. Dazu gehören auch sog. innere Tatsachen, wie die eigene Überzeugung, bestimmte Motive etc. (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Vor § 48 Rn. 2). Im Unterschied dazu vermitteln Sachverständige Sachkunde oder wenden diese bei der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts an. Bei der Bekundung von Tatsachen ist zu unterscheiden: Wurde die bekundete Tatsache im Rahmen eines behördlichen Auftrages aufgrund der besonderen Sachkunde wahrgenommen, fällt auch die Tatsachenbekundung in den Aufgabenbereich der Sachverständigen. Wurde die Tatsache hingegen ohne Auftrag, aber dennoch aufgrund einer gewissen Sachkunde wahrgenommen, sind die Regeln für den Zeugenbeweis anwendbar (sog. sachverständiger Zeuge, § 85 StPO; s. zur Abgrenzung Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 85 Rn. 2 f.).

[13] Thomas Weisbecker trat im Juli 1971 zusammen mit Angela Luther von den Tupamaros West-Berlin zur RAF über. Bereits seit dem 14. Februar 1972 wurde er observiert. Er starb am 2. März 1972 in Augsburg. Die genauen Umstände von Weisbeckers Tod wurden nie geklärt. Bekannt ist nur, dass Weisbecker, der vermutlich bewaffnet war, am Nachmittag des 2. März von zwei Polizeibeamten verfolgt und dann von einem der beiden erschossen wurde. Weisbecker gehörte mit Petra Schelm und Georg von Rauch zu den ersten Opfern der RAF und galt fortan als Ikone der RAF (s. die Beiträge von König und Wunschik in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 430, 459 f., 464 ff., bzw. S. 531, 546 ff.).

[14] Die United States Army Europe and Seventh Army (engl. Abkürzung USAREUR) bildet das Regionalkommando der US-amerikanischen Armee in Europa. Ihr heutiger Sitz ist Wiesbaden.


[a] Handschriftlich durchgestrichen: amt. best.

[b] Maschinell durchgestrichen: und

[c] Maschinell eingefügt: seine

[d] Handschriftlich durchgestrichen: die

[e] Handschriftlich ersetzt: ... durch interessiert

[f] Handschriftlich durchgestrichen: eine

[g] Handschriftlich ersetzt: der durch dem

[h] Maschinell eingefügt: Original des

[i] Maschinell ergänzt: Texteintragungen

[j] Maschinell eingefügt: zur Einsichtnahme

[k] Handschriftlich eingefügt: im

[l] Handschriftlich ersetzt: ... durch war

[m] Handschriftlich durchgestrichen: Daß

[n] Handschriftlich ersetzt: ... durch Majuskel

[o] Maschinell eingefügt: nach

[p] Handschriftlich ergänzt: begonnene

[q] Handschriftlich ersetzt: ... durch betontem Querzug

[r] Handschriftlich ergänzt: Wahrscheinlichkeit

[s] Handschriftlich eingefügt: Majuskeln „a“

[t] Handschriftlich eingefügt: Majuskel „A“

[u] Handschriftlich ergänzt: einer

[v] Maschinell durchgestrichen: Nac

[w] Handschriftlich ersetzt: ich durch in

[x] Maschinell durchgestrichen: ihm Moment

[y] Maschinell durchgestrichen: Dem Zeugen w

[z] Maschinell durchgestrichen: Bildes

[aa] Handschriftlich ersetzt: an durch am

[bb] Handschriftlich durchgestrichen: dem

[cc] Handschriftlich ersetzt: FN-E durch F-NE

[dd] Maschinell durchgestrichen: V.: Das würde eigentlich den Schluß zulassen

[ee] Maschinell durchgestrichen: die

[ff] Maschinell eingefügt: über

[gg] Maschinell eingefügt: ich

[hh] Maschinell ersetzt: NN E 971 durch F-NE 971

[ii] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch Schi.

[jj] Maschinell eingefügt: Bl. 77 Bild 28:

[kk] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch Schi.

[ll] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch Z.Schi.

[mm] Maschinell eingefügt: der Zeuge