[7764] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 11. März 1976 um 9.03 Uhr
(87. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.
Als Urkundsbeamte sind anwesend:
JOS. Janetzko
J. Ass. z. A. Scholze
Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]
Als Verteidiger sind anwesend:
RAe Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz, Grigat u. Weber (als Vertr. v. RA Linke).
Als Zeugen sind anwesend:
KHM Günter Jörs,
KHK Erich Hechtl,
KOM Josef Pielmeier,
PHK Stelzl.
Vors.:
Ich bitte Platz zu nehmen. Wir können die Sitzung fortsetzen. Die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Rechtsanwalt König hat sich entschuldigt, er wird etwas später kommen. Herr Rechtsanwalt Schlaegel ist entschuldigt. Herr Rechtsanwalt Schnabel ist ab 10.00 Uhr entschuldigt. Herr Rechtsanwalt Weber in Vertretung für Herrn Rechtsanwalt Linke, die Vertretung wird genehmigt. Wir haben heute früh die Zeugen Herrn Jörs, Herrn Hechtl, Herrn Pielmeier und Herrn Stelzl.
Die Zeugen Jörs, Hechtl, Pielmeier und Stelzl werden gem. § 57 StPO[2] belehrt.
Die Zeugen Jörs, Hechtl, Pielmeier und Stelzl sind mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]
Die Zeugen Hechtl, Pielmeier u. Stelzl werden um 9.05 Uhr in Abstand verwiesen.
[7765] Vor der Vernehmung zur Person übergibt der Zeuge Jörs seine Aussagegenehmigung.[4]
Die Aussagegenehmigung wird dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.
Vors.:
Diese Aussagegenehmigung hat jetzt einen etwas abweichenden Text. Wenn sich jemand davon überzeugen will, ich glaube, es ist nicht ... Bitte?
RA Schw[arz]:
Im Bedarfsfall.
Vors.:
Im Bedarfsfall, glaube ich, kann man darauf zurückgreifen. Es ist also nicht der bisher bekannte Text.
Der Zeuge Jörs macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge Jörs:
Günter J ö r s, 49 Jahre,
Wohnung: Hamburg,Dienststelle: Kriminalamt Hamburg;
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
RA Dr. Heldmann erscheint um 9.07 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Erinnern Sie sich noch, daß es im Mai 1972 zu Sprengstoffanschlägen im Bundesgebiet gekommen ist; insbesondere auch zu einem Anschlag in der Polizeidirektion in Augsburg?
Zeuge Jörs:
Ja.
Vors.:
Haben Sie im Zusammenhang mit Ihren dienstlichen Aufgaben in der Folge ein an eine Presseagentur gerichtetes Schreiben, das auf dieses Augsburger Ereignis Bezug hat, in Händen gehabt?
Zeuge Jörs:
Das hab ich in Händen gehabt und an das Bundeskriminalamt weitergegeben.
Vors.:
Können Sie uns schildern, um was es sich dabei gehandelt hat?
Zeuge Jörs:
Das war ein sogenanntes „Bekennerschreiben“ im Bezug auf die Anschläge in Augsburg und München, unterzeichnet von der Roten-Armee-Fraktion und auch entsprechend datiert.
Vors.:
Könnten Sie zum Datum noch etwas sagen?
Zeuge Jörs:
Das Bekennerschreiben ist am 18. Mai in Hamburg bei der DPA reingegangen und ist uns dann zugeleitet worden und zwar vom stellvertretenden Chefredakteur der DPA in Hamburg.
Vors.:
Haben Sie es selbst übernommen?
Zeuge Jörs:
Nein, ich habe es nicht übernommen. Ich habe es mit einem anderen Schreiben bekommen, und zwar von unserer [7766][5] [7767] Leitstelle.
Vors.:
Und Sie haben’s dann weitergegeben an das Bundes...
Zeuge Jörs:
Ich habe es dann weitergegeben an das Bundeskriminalamt.
Vors.:
...kriminalamt. Könnten Sie aus dem Gedächtnis zum Inhalt des Schreibens ungefähr noch etwas andeuten?
Zeuge Jörs:
Ja an und für sich nur noch sehr schwach, aber die Anschläge waren ausgeführt worden, so ist es dort in dem Schreiben zu lesen gewesen, als Vergeltung für die Erschießung des Thomas Weisbecker.[6] Gleichzeitig waren Drohungen gegen behördliche Institutionen enthalten und zum Abschluß waren noch einige Kampfsätze auf dem Papier.
Vors.:
Als Sie das Schreiben gehabt haben, hat es da schon irgendwelche Spuren gehabt von Bearbeitungen, die die Schrift etwas verdeckt haben könnten, oder war das noch ein frei lesbares Blatt?
Zeuge Jörs:
Es war frei lesbar.
Vors.:
Frei lesbar.
Dem Zeugen wird das Original und eine Ablichtung des Schreibens aus
O. 121 Bl. 43/44, entspr. aus
(O. 101 Bl. 5 u. 5/1)
übergeben mit der Bitte zu überprüfen, ob es sich hier um das Schriftstück gehandelt haben könnte, das er damals in der Hand hatte.
Zeuge Jörs:
Das ist das Schreiben, das ich weitergegeben habe im Original, ja. Erkennbar an der geraden Linie links und an den Schriften, auch hier unten, „ROTE’ARMEE’FRAKTION“ in allen Buchstaben groß geschrieben.
Vors.:
Wir wollen dann das Schreiben verlesen im Urkundenbeweis.[7] Bitte, der Herr Berichterstatter hätte noch eine Frage.
Richter Mai[er]:
Herr Jörs, können Sie sich noch in etwa an das Datum erinnern, zu dem Sie dieses Schreiben in die Hand bekommen haben?
Zeuge Jörs:
Das war am 18. Mai.
Richter Mai[er]:
Am 18.5. haben Sie’s in die Hand bekommen.
Zeuge Jörs:
Ja.
Vors.:
Wir wollen also jetzt durch Urkundenbeweis das Schriftstück einführen und Sie sollen bitte auf den Inhalt mit achten, so daß Sie vielleicht sich daran dann noch zusätzlich eine [7768] Erinnerungsstütze schaffen können, ob’s wirklich sich um das Schreiben gehandelt hat.
Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren das Original zum Schreiben und zur Briefhülle aus
O. 121 Bl. 43/44
verlesen.
Das Originalschreiben [a] zu
O. 121 Bl. 43/44
wird in Augenschein[8] genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, am Augenschein teilzunehmen.
Vors.:
Herr Jörs, Sie haben jetzt den Inhalt gehört ...
Zeuge Jörs:
Ja.
Vors.:
... Stimmt das mit Ihrer Erinnerung an den Inhalt des Schreibens überein?
Zeuge Jörs:
Ich hatte ja Anfangs schon einen Teil davon erwähnt.
Vors.:
Ja. Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht! Herr Bundesanwalt Holland.
OStA Holl[and]:
Herr Jörs, noch eine Frage. Sie haben uns vorhin geschildert, daß nach Ihren Feststellungen dieser Bekennerbrief an die DPA am 18. Mai 1972 eingegangen sei. Meine Frage nun an Sie, Herr Jörs, können Sie sich noch erinnern, welchen Aufgabepoststempel oder welches Datum der Aufgabepoststempel trug?
Zeuge Jörs:
Das muß einen Tag vorher zur Post gegangen sein.
OStA Holl[and]:
Ist das eine sichere Erinnerung oder wissen Sie das nur aus der Tatsache, daß der Brief am 18. eingegangen ist?
Zeuge Jörs:
Ich meine aus meiner Erinnerung heraus zu sagen können.
OStA Holl[and]:
Dankeschön.
Vors.:
Weitere Fragen bitte an den Herrn Zeugen. Ich sehe nicht. Können wir den Herrn Zeugen vereidigen? Keine Einwendungen.
Der Zeuge Jörs wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.15 Uhr entlassen.
Der Zeuge Hechtl erscheint um 9.16 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Hechtl macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge He[chtl]:
Erich H e c h t l, 57 Jahre,
Kriminalhauptkommissar beim Bayerischen Landeskriminalamt in München, verh.;
[7769] mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Hechtl, ist es richtig, daß am 12. Mai 1972 auf dem Parkplatz des Bayerischen Landeskriminalamtes in München ein Sprengkörper detoniert ist?
Zeuge He[chtl]:
Das ist richtig.
Vors.:
Sind Sie damals in die Ermittlungen eingeschaltet gewesen?
Zeuge He[chtl]:
Ich war nicht In die Ermittlungen eingeschaltet, ich war beauftragt, alles, was mit dem Tatortbefund zusammenhängt, zusammenzustellen. Ich selbst habe nur einen Teil, zum Beispiel den engeren Sprengzentrumsbereich, vermessen. Ich habe aber nicht die einzelnen Spuren selbst gesichert, das waren Beamte des Hauses.
Vors.:
Ja.
Zeuge He[chtl]:
Zum Teil von der Abteilung 5 und anderen Abteilungen.
Vors.:
Sie können uns aber dann sicher Hinweise geben, wie das organisiert worden ist, um zu einem Tatortbefund zu gelangen.
Zeuge He[chtl]:
Ja, ich kann einen Ablauf geben, wie es sich dargestellt hat damals nach diesem Anschlag. Ich weiß nicht, ob ich ausholen muß auf die Lage der[b] Gebäude, Areal des gesamten Amtes.
Vors.:
Ja.
Zeuge He[chtl]:
Das Gebäude, oder die Gebäude des Landeskriminalamtes, zusätzlich ein Gebäude der Landesbesoldungsstelle sind auf einem Areal erbaut, das eingegrenzt wird von ...
Vors.:
Darf ich, verzeihen Sie, Herr Hechtl, bloß zum Verständnis der Beteiligten, Blatt 31/32 des O. 107 befindet sich eine Lageskizze, so daß das alles leichter verständlich wird, was der Herr Zeuge jetzt schildert. Bitte fahren Sie fort.
Zeuge He[chtl]:
Das eingegrenzt wird von der Maillingerstraße, dann im Norden von Blutenburgstraße. Die Maillingerstraße und die Baudrexlstraße laufen bei der Blutenburgstraße im spitzen Winkel zusammen. Die Baudrexlstraße ist eine Verbindungsstraße zwischen Blutenburg- und der Marsstraße. Die Baudrexlstraße ist eine Einbahnstraße aus Richtung Blutenburg in Richtung Marsstraße.
Dem Zeugen wird ein Lageplan aus
O. 107 Bl. 88
übergeben.
Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, den Ausführungen des Zeugen an der Skizze mit zu verfolgen.
[7770] Zeuge He[chtl]:
Ich habe ja bereits diese Marsstraße mit angesprochen. Das ist also dieses ganze Areal, dieser sogenannte „innere Tatortbereich“ in meinem Tatortbefundsbericht angesprochen ist. Was außerhalb dieser Straßenbereiche liegt, ist der sogenannte „äußere Tatortbereich“ und damit das schließen ... Das Hauptgebäude des Bayerischen Landeskriminalamtes liegt entlang der Maillinger Straße, ich bezeichne es als Hauptgebäude, weil dort der Präsident und die ganzen Abteilungen sitzen. Es gibt dann einen Verbindungsgang oder Durchgang von diesem Hauptgebäude zum sogenannten „Trakt“ der Abteilung 5, das ist die Kriminaltechnik. In diesem Trakt ist im Erdgeschoß auch die Kantine untergebracht und es sind Lehrsäle noch drin. Das sind die zwei wesentlichen Gebäude, dann geht es hinüber in den Fahrstaffelhof mit der Waschanlage oder KFZ ... ja und auch KFZ-Reparaturwerkstätte und Waschanlage. Dann liegt entlang der Baudrexlstraße das Gebäude der Landesbesoldungsstelle. Im inneren Bereich sind die Flächen, die ursprünglich vielleicht für etwas anderes gedacht waren, als Parkplätze schon immer benützt worden und zwar ist der große Parkhof, der nördlichere Teil, also im Anschluß an das Hauptgebäude nördlich, nordöstlich an das Hauptgebäude des Landeskriminalamtes. Hier ist auch ... hier hat auch die Explosion stattgefunden. Der kleinere Parkhof der liegt dann etwas östlich bei der Landesbesoldungsstelle und dem Techniker, sogenannten „Technikerbau“. Zugangsmöglichkeiten zu diesem inneren Areal sind für Kraftfahrzeuge nur über zwei große Tore oder Einfahrten nördlich und südlich - wenn ich nördlich, südlich, östlich sage, dann stimmt das unter Umständen nicht ganz genau. Ich nehme das nur als ungefähren Orientierungsrahmen - sind diese beiden Einfahrtsmöglichkeiten in den großen und auch in den kleinen Parkhof. Wenn man sich an die Straßenverkehrsvorschriften hält, dann könnte man an sich nur vom Norden her, also aus Richtung Blutenburgstraße, die Baudrexlstraße runter und dann einen dieser beiden Einfahrten benützen. Für Fußgänger gibt es außerdem weitere Möglichkeiten, oder gab es, denn zwischenzeitlich hat sich einiges geändert. An der Maillingerstraße führt eine kleine Türe in den großen Parkhof, der ist normalerweise benützt worden. Wenn man das Fahrzeug abgestellt hat ist man durch diese kleine Türe Maillingerstraße zum Haupteingang des Bayerischen Landeskriminalamtes ...
[7771] Das sind also die Möglichkeiten, um mit einem Fahrzeug in den inneren Raum zu gelangen. Es gibt dann für Fußgänger verschiedene andere Möglichkeiten, aus dem Amt heraus in den Parkhof zu gelangen. Eine davon ist diese Türe, die von der Kantine aus direkt hinausführt, die aber normalerweise nicht benützt wird. Es gibt dann andere Möglichkeiten, die darf ich aber nicht ansprechen, weil es ja an sich nur ... auch von Angehörigen des Amtes nicht benützt werden dürfen. Ich weiß nicht, ob es zu Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten noch eine Frage gibt, die ich beantworten müßte.
Vors.:
Sind diese ... ist dieser innere Tatortbereich durch eine Mauer eingegrenzt oder wie wird das ...
Zeuge He[chtl]:
Ja, das ist richtig.
Vors.:
... oder ist das ein Zaun?
Zeuge He[chtl]:
Praktisch ist es ein ... im eigentlichen Sinne umfriedetes Besitztum. Entlang der Maillingerstraße zieht sich eine Betonmauer bis vor zur Blutenburgerstraße. Und diese Betonmauer zieht sich auch an der Baudrexlstraße [c] bis zu dem Einfahrtstor.
Vors.:
Höhe?
Zeuge He[chtl]:
Nördliche Höhe, ich weiß jetzt nicht mehr, wie breit dieses Tor ...
Vors.:
Nein, geschätzt die Mauer, wie hoch ist die, geschätzt?
Zeuge He[chtl]:
Die Mauer ist ungefähr 2 Meter hoch, ich hab sie nicht vermessen, ich schätze es rein aus dem Gedächtnis, wenn ich so vorbei gehe, also etwa 2 Meter hoch. Dann kommt dieses Einfahrtstor, kommt das Gebäude der Landesbesoldungsstelle. Zu dem führt aus Richtung Baudrexlstraße direkt in das Gebäude keine Tür. Der Zugang erfolgt in jedem Fall entweder durch diese, die nördliche oder südliche Türe über den Parkhof. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, hier sind nur Fenster.
Vors.:
Also man kommt von der Straße nicht rein, sondern nur von der Hofseite.
Zeuge He[chtl]:
Von der Hofseite. Dann kommt dieses Gebäude. Dann kommt die Waschanlage und jetzt bin ich ... war auch damals schon eine Mauer hierher, die ist nur später nochmal verlängert worden Richtung Baudrexlstraße, Richtung Marsstraße, da ist später nochmal gebaut worden, war aber auch praktisch durch eine Mauer abgegrenzt, abgeteilt. Und sonst stehen überall die Gebäude und man kam nicht herein.
[7772] Vors.:
Sind die umliegenden Gebäude ... ist das Wohnbezirk?
Zeuge He[chtl]:
Die um... insbesondere entlang der Maillingerstraße auf der anderen Straßenseite sind durchgehend Wohnhäuser mit einigen kleineren Geschäften. Das gleiche gilt auch für Blutenburgstraße und dann die Elvirastraße hierrein, während hier im Bereich der Baudrexlstraße nur Dienstgebäude stehen, wobei es möglich ist, daß einige Dienstwohnungen in diesen Gebäuden sind, aber in dem Gebäude an sich nicht. Also in der ganzen Baudrexlstraße keine Wohngebäude. Dann in der Marsstraße war zu der Zeit nichts, zwischenzeitlich ist ein neues Gebäude gebaut worden. Also gegenüber Marsstraße hier gegenüber von den Gebäuden des Landeskriminalamtes.
Rechtsanwalt Künzel verläßt um 9.27 Uhr den Sitzungssaal.
Richter Mai[er]:
Herr Hechtl, Sie sprechen gerade davon, daß es sich um einen Wohnbezirk handelt, wie ist denn die Verkehrsfrequenz so um die Mittagszeit in den angrenzenden Straßen, wie ist da der Kraftfahrzeugverkehr?
Zeuge He[chtl]:
Die Baudrexlstraße ist an sich, wie ich schon sagte, eine Einbahnstraße, war sie auch damals und wird weniger frequentiert, während die Maillingerstraße als Verbindungsstraße zwischen Mars- und der Blutenburgstraße praktisch zu allen Tageszeiten stark frequentiert ist. Es ist sowohl jahreszeitlich wie auch während der Tageszeiten unterschiedlich, aber es ist nie Ruhe auf dieser Straße. Insbesondere ist aber die Marsstraße, die praktisch zu einem großen Ring gehört, eine sehr stark frequentierte Straße. Die Blutenburgstraße auch sehr stark frequentiert, wobei natürlich der Begriff „sehr stark“ relativ ist und wenn ich Fahrzeug ... Anzahl der Fahrzeuge nennen müßte, dann müßte ich sagen, es tut mir leid, das kann ich nicht, ich habe es nicht gezählt. Ich kenne ...
Richter Mai[er]:
Herrscht auf dem Parkplatz des Landeskriminalamtes ein gewisser Publikumsverkehr in der Mittagszeit?
Zeuge He[chtl]:
Auf dem ... ich muß dazu sagen, jetzt überhaupt nicht, weil alles abgesperrt ist. Zur damaligen Zeit war es so, daß dieser große und auch der kleine Parkplatz von Ange... also Bediensteten des Landeskriminalamtes benutzt wurde. Auch von Bediensteten der Landesbesoldungsstelle und alle Besucher, die zur Besoldungsstelle mußten oder zum Landeskriminalamt, haben ihre Fahrzeuge teilweise dort eingestellt, soweit nicht irgendwo anders Park- [7773] platz war. Wir haben auch schon festgestellt, daß andere Leute, die irgendwo in der Gegend zu tun hatten, diesen Parkplatz genützt haben, denn es war nicht bewacht und die Tore waren ja immer offen. Es konnte jeder raus und rein fahren, ohne daß er in irgendeiner Form behindert war.
Richter Mai[er]:
Können Sie - ist es Ihnen möglich - in etwa die Gesamtzahl der Bediensteten des Landeskriminalamts anzugeben, die dort seinerzeit beschäftigt waren? Nur die Größenordnung in etwa.
Zeuge He[chtl]:
Da kann ich tatsächlich nur einen Schätzwert sagen, denn die Zahl der Bediensteten, die hat gerade in den letzten Jahren sehr stark geschwankt und ist ständig angestiegen. Ich meine aber, dafür kann ich an sich schlecht gerade-stehen, es waren um 400.
Richter Mai[er]:
Circa, selbstverständlich ...
Zeuge He[chtl]:
Ja, um 400, ich ...
Richter Mai[er]:
... Größenordnung beim Landeskriminalamt und ist es Ihnen möglich, in ähnlicher Weise etwas über die Bediensteten der Besoldungsstelle zu sagen?
Zeuge He[chtl]:
Also da kann ich wirklich gar nichts dazu sagen, wieviel Bedienstete dort waren. Ich habe es nicht festgestellt und ich habe auch weniger Kontakt mit dieser Dienststelle und ... weiß ich nicht.
Richter Mai[er]:
Noch etwas anderes Herr Hechtl. Wenn ich auf diesem allgemeinen Lageplan richtig sehe, so liegt die Arnulfstraße in der Nähe, führt in der Nähe vorbei.
Zeuge He[chtl]:
Die Arnulfstraße, ja.
Richter Mai[er]:
Ist es richtig ...
Zeuge He[chtl]:
Das ist auf diesem Plan nicht mehr ersichtlich, aber die Marsstraße in Verlängerung ... und das ist da nicht mehr ersichtlich, aber ich habe es, soviel ich weiß, einen Kartenauszug von der ... einen Stadtplan der Stadt München zu den Akten gegeben ...
Richter Mai[er]:
Wir haben im O. 107 Bl. 30 einen etwas größeren Ausschnitt vom Münchener Stadtplan.
Zeuge He[chtl]:
Die Marsstraße mündet letztlich, wenn man sie Richtung Westen fährt, in die Arnulfstraße. Und die Arnulfstraße ist die Verbindungsstraße zwischen Bahnhof und schneidet dann diese Marsstraße und geht dann weiter bis zur Donnersberger Brücke, das ist die große Verbindung.
Richter Mai[er]:
Ist es richtig, daß sie nach Nymphenburg führt, die Arnulfstraße?
[7774] Zeuge He[chtl]:
Letztlich führt sie nach Nymphenburg, ob sie dort noch Arnulfstraße heißt, bin ich überfragt.
Richter Mai[er]:
Ich meine jetzt nur die allgemeine Richtung, Herr Hechtl ...
Zeuge He[chtl]:
Ja.
Richter Mai[er]:
... ist wohl richtig, also wohl damals die Autobahnanschlußstelle, in etwa die Richtung.
Zeuge He[chtl]:
Ja, Autobahnanschlußstelle ist bereits über die Donnersberger Brücke, den sogenannten „Mittleren Ring“ und auch über Nymphenburg kommt man auch auf die Autobahn. Man müßte dann über Romanplatz, da gibt’s dann verschiedene Abzweigmöglichkeiten, Rot-Kreuz-Platz ...
Richter Mai[er]:
Herr Hechtl, mir geht es an sich nur um folgendes: Wenn man etwa an einem Werktag, an einem Wochentag um die Mittagszeit, von der Autobahn Augsburg - München kommend, die Autobahnanschlußstelle verläßt, wie lange braucht man mit einem Kraftfahrzeug, um von dort bis zum bayerischen Landeskriminalamt zu kommen, schätzungsweise? In den Mittagsstunden, etwa um: 12.00 Uhr.
Zeuge He[chtl]:
Ich muß dazu praktisch mir selbst ergänzend die Frage stellen: welchen Weg fahre ich? Für denjenigen, der Münchener ist, der sucht sich Nebenwege in der Zeit, wo die Straßen stark frequentiert sind und er kommt trotz der Nebenwege und längeren Strecke schneller zum Amt. Ich würde, das ist aber jetzt eine reine Schätzung nach Überlegungen der Strecke, die ich kenne, und die Möglichkeiten, die gefahren werden können, von der Ausfahrt, das ist ... 15 Minuten.
Richter Mai[er]:
15 Minuten.
Zeuge He[chtl]:
15, 20 Minuten, aber das ist jetzt eine absolute rein gedankliche Schätzung, die ich auch nicht ... keine der Strecken abgefahren und getestet habe.
Richter Mai[er]:
Ja, dankeschön.
Vors.:
Sind weitere Fragen zur Örtlichkeit, um die handelt es sich, bitte.
Richter Dr. Foth:
Noch eine Frage, wieviel Parkplätze sind’s auf diesem Parkplatz. Sind die maßstabsgerecht eingetragen? Könnte man also hier[d] die Zahl der Parkplätze abzählen, oder wissen Sie’s auswendig?
Zeuge He[chtl]:
Das ist an sich schwierig. Ich habe diese Skizze selbst nicht erstellt. Ich habe nur verschiedenes eingezeichnet in diese Skizze. Ich habe auch die Parkplätze, vielleicht kann das der Beamte, der Kollege Stelzl dann sagen, daß er die [7775] einzelnen Parkplätze gezählt hat. Denn wir haben nicht alle Parkplätze, so wie zum Beispiel es in der Parkreihe 1 und 2, wo die Parkfelder abgegrenzt sind, sind nicht alle anderen Parkplätze so abgegrenzt. Es sind die Fahrzeuge zum Teil enger aneinander gestellt worden, weiter an ... wie eben gerade Platz war.
Richter Dr. Foth:
Mich hätte nur interessiert, wie viele Fahrzeuge so etwa damals da standen.
Zeuge He[chtl]:
Wenn mit einer reinen Schätzung was gedient ist, dann würde ich sagen, es konnten bis zu 200 Fahrzeugen abgestellt werden, aber diese Zahl ist rein geschätzt, ist von mir nicht festgestellt und nicht geprüft.
Richter Dr. Foth:
Dankeschön.
Zeuge He[chtl]:
Ich darf vielleicht noch nachholen zur Örtlichkeit. Um das Hauptgebäude des Landeskriminalamtes, und zwar im Norden Richtung großer Parkplatz, liegt eine Grünfläche, die insbesondere im nördlichen Teil zur Parkreihe 1, das war das Sprengzentrum, durch eine Betonstützmauer abgegrenzt ist. Die Betonstützmauer ist ca. 1,20 Meter hoch und 35 cm stark. Sie besteht nicht aus einem Stück, sondern aus mehreren Stücken und die einzelnen ... und die Fugen, oder die Spalten, die entstehen, dort, wo man[e] die einzelnen Stücke nebeneinander gesetzt hat[f], waren oder sind auch noch mit Kunststoff ausgegossen. Ich sage Höhe 1,20 Meter und Stärke dieser Betonmauer, die voll an dem Erdreich angelegen hat und noch anliegt, ca. weil die Mauer sich unterschiedlich sind und ich habe sie auch nur mit Meterstab gemessen und wobei ich auf Zentimeter genau nicht gemessen habe.
Vors.:
Ja, vielleicht könnten Sie noch um, das gehört nicht unmittelbar zur Örtlichkeit, aber um die Bewegung des Personals anzudeuten, mitteilen, wie sind die Dienstzeiten gelegen?
Zeuge He[chtl]:
Wir hatten damals noch eine andere Dienstzeit wie jetzt und freitags war normalerweise um 16.30 Uhr Dienstschluß.
Vors.:
Ich meine die Mittagspause speziell.
Zeuge He[chtl]:
Die Mittagspause. Wir haben, wie man so sagt, eine flexible Mittagspause, weil nicht alle Bediensteten gleichzeitig in die Kantine gehen konnten. Außerdem sind auch die Bediensteten des ... der Landesbesoldungsstelle damals noch bei uns in der Kantine gewesen, es war also der Zeitraum zwischen etwa 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr, 14.00 Uhr unterschiedlich.
Vors.:
Danke.
[7776] Weitere Fragen an den Herrn Zeugen in diesem Zusammenhange? Ich sehe nicht. Dann könnten Sie jetzt fortfahren. Sie haben uns jetzt die Örtlichkeit geschildert, jetzt könnten Sie schon auf die Maßnahmen, die nach dem Geschehen getroffen wurden, und[g] was dabei von Ihnen beobachtet wurde, wohl eingehen.
Rechtsanwalt Geulen (als Vertr. von RA. Schily) erscheint um 9.37 Uhr im Sitzungssaal.
Zeuge He[chtl]:
Ich habe es bereits im Tatortsbefundbericht ausgeführt. Die Spurensicherung, Anfertigung von Lichtbildern, haben verschiedene Bedienstete, auch des Polizeipräsidiums München, vorgenommen. Meine[h] Aufgabe war ...
Vors.:
Sie sollten vielleicht, Herr Hechtl, verzeihen Sie, wenn ich[i] darauf hinweise, uns ganz kurz schildern, was Sie selbst zur Tatzeit festgestellt haben.
Zeuge He[chtl]:
Ich war zur Tatzeit etwa eine Stunde später dann konstant, am Tatort und habe mir eben, wie man es üblicherweise macht, primär mir einmal den Tatort eingeprägt und darauf geachtet, daß möglichst nichts kaputt gemacht wird. Es ist natürlich schwierig, wenn eine Menge Leute dann schnell rumsausen und treten rum. Es könnte also sein, daß die eine oder andere kleinere Spur bei der Gelegenheit vernichtet worden ist. Primär war ja festzustellen, wo liegt das Explosions- oder Detonationszentrum, denn alles, was drum herum war, waren ja nur Folgeschäden dieser Explosion, die weniger an Bedeutung hatten. Ich hab vorhin schon angedeutet, es gibt die Parkreihe 1 und die Parkreihe 2. Diese Parkreihen sind in Parkfelder eingeteilt, sind auch heute noch ersichtlich und aus einigen Fotos, glaube ich, kann man die einzelnen Felder erkennen. Ein Feld ist ca. 2,50 Meter breit und erinnerlich 4,50 Meter lang. Dann kommt eine straßenbreite Zufahrtsstraße mit etwa 6 Meter Breite und dann kommt diese Parkreihe 2. Begonnen ... oder beginnend von der Maillingerstraße aus war auf dem Parkfeld 9 in der Parkreihe 1 kein Fahrzeug mehr. An dieser Stelle waren die stärksten Explosionswirkungen zu erkennen. Etwa in der Mitte dieses Parkfeldes in ovaler Form eine Mulde an der tiefsten Stelle von etwa 10 cm, so daß man sagen konnte, hier hat die Explosion stattgefunden. Es ging dann ... es ging dann weiter um die Frage, ist hier ein Fahr- [7777] zeug explodiert oder ist eine Sprengladung in einem Fahrzeug explodiert oder nicht. Es waren Reststeile eines Fahrzeuges, das praktisch total zerstört ist, zwischen ... in die Parkreihe 2 zwischen Parkfelder, ich meine 6 und 7 ... ja, zwischen die Fahrzeuge in den Parkfeldern 2, 6 und 7 Wrackteile, von denen man annehmen mußte, aufgrund der totalen Beschädigung, das kann dieses Fahrzeug sein, das hier gestanden hat. Daß also die Reste praktisch in diese Parkreihe 2 hinüber geschossen sind, denn der Widerstand durch die Betonstützmauer zwingt ja dazu, daß das Zeug da hinüberschleudert. Es war also anzunehmen, hier dieses Fahrzeug... oder in diesem Fahrzeug ist etwas explodiert. Die nächste Frage war nun, welches Fahrzeug war das, in dem die Ladung explodiert ist. So vom Ansehen her konnte man das nicht sagen, es lagen Teile gerade dieses Fahrzeuges bis, größere Teile, von den kleineren spreche ich jetzt nicht, die größeren Teile bis an die Verkehrsinsel im Norden bei der Blutenburgstraße, Blutenburg-, Baudrexl-, Maillinger-, dann an der Litfaßsäule, die ist auch eingezeichnet in der Baudrexlstraße und dann auf dem Dach des Durchgangs vom Hauptgebäude LKA zum Technikbau. Das waren die größeren Blechteile, die weggeschleudert waren und die man diesen Wrackteilen zuordnen konnte.
Vors.:
Entfernung von den eben bezeichneten Stellen, gemessen vom Sprengzentrum aus, wie würden Sie das schätzen?
Zeuge He[chtl]:
Bis zur Verkehrsinsel Blutenburgstraße 80 bis 90 Meter und bis zur Litfaßsäule, ich habe aber die Maße im Tatortbefundsbericht vermerkt, ich müßte, wenn ich jetzt schätze, könnten sich dadurch Abweichungen ergeben. Ich meine aber etwa ...
Vors.:
Nun nur Annäherungswerte, damit ...
Zeuge He[chtl]:
An die 90 - ... zwischen 80 und 100 Meter.
Vors.:
Ja, bitte fahren Sie fort.
Zeuge He[chtl]:
Das nächste war jetzt, festzustellen, um welches Fahrzeug handelt es sich, Marke und so weiter, was hat es für ein Kennzeichen, damit dort andere Gruppen mit den Ermittlungen ansetzen konnten. Der inzwischen verstorbene Leiter der Abteilung 6 Erkennungsdienst hat damals aus den Wrackteilen zwischen Parkfeld 6 und 7 der Parkreihe 2 Teile eines Kennzeichens -FFB - UG 31- gesichert. Ich habe es selbst nicht gesehen, wie er es gesichert hat und wo genau er aus diesen Wrackteilen das herausgeholt hat. Ich habe ihn nur hinterher gesprochen und dabei hat er mir erzählt: „Ja, ich habe das [7778] aus diesen Wrackteilen heraus genommen.“ Es ging ja um die Frage, irgendwo anzusetzen für die anderen Ermittlungsgruppen und deshalb war ihm das sehr gelegen und ich habe es leider erst später erfahren und Stellungnahme konnte ich keine mehr einholen, weil er dann zwischenzeitlich verstorben ist.
Vors.:
Können wir den Namen zunächst des Finders des Kennzeichenteils erfahren?
Zeuge He[chtl]:
Das war Kurt Fischer, Leiter der Abteilung 6 des Landeskriminalamtes Erkennungsdienst. Er war damals, ich weiß nicht, ob er schon Oberrat war oder Rat.
Vors.:
Hatte er Ihnen gegenüber auch die Stelle bezeichnet, wo er das gefunden hat?
Zeuge He[chtl]:
Ja, er hat mir gesagt, ich habe aus diesen Wrackteilen, zwischen den beiden Fahrzeugen habe ich die Kennzeichenteile heraus. Ich habe, vielleicht ist es verständlich, vielleicht nicht, in diesen ersten Tagen natürlich nicht nachgefragt: „Ja sage einmal, bist Du unten hereingefahren, hast Du das von unten irgendwie herausgezogen oder wo war das ganz genau auf Millimeter gelegen“, denn primär ging es ja bei den Ermittlungen darum, um jetzt zu schauen, welches Fahrzeug es ist. Ich kann also nicht ...
Rechtsanwalt Künzel erscheint wieder um 9.43 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Jedenfalls, es war der engere Sprengbereich noch?
Zeuge He[chtl]:
Im engeren Sprengbereich in der Parkreihe 2 zwischen den Parkfeldern 6 und 7, wo die Wrackteile drinlagen.
Das Asservat
B 49 Pos. 1
wird vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit an Augenschein teilzunehmen.
Dem Zeugen wird das Asservat
B 49 Pos. 1
vorgelegt mit der Bitte, zu erklären, ob er dieses Beweisstück wiedererkennt.
Zeuge He[chtl]:
Das sind diese Teile ... sie waren im ursprünglichen Zustand, wie sie gesichert worden sind vom Fischer, das hat er [7779] mir später erzählt, natürlich anders. Man mußte sie etwas auseinander biegen, um überhaupt diese Zahlen und Beschriftung genau feststellen zu können.
Vors.:
Man kann es ruhig herausnehmen aus der Hülle. Also Sie erkennen es wieder?
Zeuge He[chtl]:
Ja.
Vors.:
An was haben Sie es speziell wiedererkannt?
Zeuge He[chtl]:
An der Deformierung. Ich habe es am Tag der Sicherstellung selbst nicht gesehen, sondern erst in späteren Stunden dann, weil ja die Ermittlungen angelaufen sind, und da war es schon so auseinandergezogen, ... dann später auch die Lichtbilder von diesem Kennzeichen gesehen und vor allen Dingen ist es -FFB-UG 31- das ja die große Rolle gespielt hat.
Gemäß § 249 StPO wird die Aufschrift des Kennzeichens
Asservat B 49 Pos. 1
-FFB - UG 31-
im Urkundenbeweisverfahren verlesen.
Vors.:
Die Teile sind getrennt, die Nummer 31, die Zahl 31 ist nicht mehr beim Hauptteil, aber gehört ersichtlich mit zu diesem Kennzeichen, jedenfalls die Dicke und die Ausmaße scheinen übereinzustimmen. Weitere Besichtigungswünsche? Ich sehe nicht, danke. Haben Sie noch eine Erinnerung an einen Spurenplan, der seinerzeit angefertigt worden ist?
Zeuge He[chtl]:
Was an wesentlichen Spuren letztlich verblieben ist, ich meine, nach einem solchen Anschlag gibt es ja eine Unmenge Spuren, die man zu unterscheiden hat zwischen reinen oder konkreter hinweisenden Spuren, solche Fingerabdrücke und ähnliches waren überhaupt nicht da. Dann das nächste zur Rekonstruktion dieses Fahrzeuges, das explodiert ist, das waren also die ganzen Blechspuren und sonstige Eisenteile.
Der Angeklagte Raspe erscheint um 9.45 Uhr im Sitzungssaal.
Dann Spuren, die auf Sprengstoffumhüllung und Zündung hinweisen und alles ist gesichert worden.
Vors.:
Es geht jetzt hier um einen Spurenplan, in dem zum Beispiel solch markante Funde wie diese Trümmerstücke des Kennzeichens eingetragen sind, ist der Ihnen geläufig?
Zeuge He[chtl]:
Nein, ich weiß, daß ein solcher existiert, aber er ist erst später nach den Unterlagen angefertigt worden, nicht [7780] von mir. Ich habe die Fundstellen in meinem Tatortbefundbericht festgehalten.
Ende von Band 429-
[7781] Dem Zeugen Hechtl wird der Plan aus
Ordner 107 Bl. 89/1
vorgelegt mit der Bitte, daß sich der Zeuge die rot eingezeichnete Stelle mit der Bezeichnung d) besichtigt und erklärt, ob nach dem, was ihm Herr Fischer seinerzeit geschildert hat, es sich hier um die Fundstelle dieses Trümmerstückes gehandelt haben könnte.
Dieser Plan wird vom Gericht eingesehen.
Die Verfahrensbeteiligten haben ebenfalls Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen.
Der Angeklagte Raspe spricht mit RA Dr. Heldmann.
Vors.:
Herr B. Anwalt Zeis, es geht wohl um das ... -
OStA Ze[is]:
Ja, sicher. Es wäre uns ja neu, daß Herr RA Dr. Heldmann Verteidiger des Angeklagten Raspe ist.
Vors.:
Ich darf also darauf hinweisen:
Wir können diese Handhabung in der Tat nicht zulassen. Es ist einfach eine bindende Vorschrift, die das Gesetz inzwischen hat.[9]
Es geht nur noch darum, daß diejenigen Verteidiger, die ihre Mandanten hier vertreten, sich mit ihnen unterhalten können. Bitte, wir haben das jetzt schriftlich vorbereitet - ich wollte es in einer möglichst wenig auffälligen Weise den Herrn Verteidigern und ...
Angekl. Ra[spe]:
Wir wollen das sehr auffällig machen, Herr Prinzing.
RA Dr. He[ldmann]:
Es wäre sehr zweckmäßig, Herr Vorsitzender, wenn Sie den Beiordnungswünschen, die Sie zunächst mal etwa zwei Monate lang liegenließen, dann wenigstens nachkommen würden.
RA Dr. Heldmann spricht unverständlich weiter.
Vors.:
Ich verbitte mir derartige Behauptungen, die Sie hier aufstellen, Herr RA Dr. Heldmann, daß etwas zwei Monate lang liegengelassen worden wäre. Sie wissen ganz genau, daß Voraussetzung geklärt werden muß; und den Wünschen konnte nicht stattgegeben werden - das ist begründet worden. Es ist nicht zulässig, daß Herr Raspe sich mit Ihnen in Verteidigungssachen unterhält.
[7782] Wenn es sich darum handelt, irgend etwas kurz zu besprechen, zu notieren, da wäre gar nichts dagegen einzuwenden. Aber es ist zur Übung geworden. Sie können nicht die Verteidigung von Herrn Raspe ...
RA Dr. He[ldmann]:
Woher wissen Sie ...
Vors.:
Weil wir das beobachten.
RA Dr. He[ldmann]:
... woher weiß der Herr Zeis, daß Herr Raspe sich in seinen Verteidigungsanliegen mit mir bespricht?
Vors.:
Wir gehen davon aus, daß Sie als Verteidiger hier in diesem Saale Ihre Verteidigeraufgaben so ernstnehmen, daß Sie sich nicht zu Privatgesprächen hier ablenken lassen.
RA Dr. He[ldmann]:
Sie können sicher sein, daß ich meine Verteidigeraufgaben selbst in diesem Saal ernst nehme, selbst in diesem Saal.
Vors.:
Eben. Dann dürfen wir die Vermutung hegen.
RA Dr. He[ldmann]:
Wenn Herr Raspe mich anspricht, ich ihm Antwort gebe und ihm zur Verfügung stehe. Das ist selbstverständlich.
Vors.:
Ich bitte Sie also nochmals, sich an dieses Schreiben, das wegen dieser Angelegenheit bereits an alle Beteiligten verteilt worden ist,[10] zu erinnern.
Ich darf Sie bitten, fortzufahren.
RA Dr. He[ldmann]:
(zunächst unverständlich) ... Ich habe Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen und stelle dagegen fest, daß Sie ohne eine ausreichende Begründung, als eine Nichtbegründung Herrn Raspe die Beiordnung des von ihm gewünschten Verteidigers verweigert haben.
Vors.:
Das ist ja unglaublich. - Aber es scheint, daß Sie das mit Herrn Raspe besprochen haben.
RA Dr. He[ldmann]:
Soll ich’s vorlesen, was Sie geschrieben haben, Herr Vorsitzender? Ich hab’s hier. Soll ich’s öffentlich vorlesen, was Sie geschrieben haben?
Vors.:
Sie haben weder Verteidigeraufgaben für Herrn Raspe noch sonst etwas in diesem Zusammenhang zu verrichten.
Ich hab Sie an das Schreiben erinnert, und ich erinnere Sie an die Vorschrift des § 146 StPO, die nicht das Gericht geschaffen hat, sondern die in der StPO enthalten ist, und ich bitte jetzt, daß fortgefahren werden kann.
Wir sind in der Zeugenvernehmung. Es gibt jetzt nur die Möglichkeit ...
[7783] Angekl. Ra[spe]:
(zunächst unverständlich) ... einen Antrag zu stellen, ein unverzügliches, und zwar genau aufgrund dieses Wischs, den Sie hier rübergeschoben haben und den Sie, wie Sie eben gesagt haben, ...
Vors.:
Was haben Sie jetzt im Augenblick erklärt? Ein Schreiben, ein Wisch?
Angekl. Ra[spe]:
Ja.
Vors.:
Herr Raspe, ich sage Ihnen jetzt: Wenn Sie in dieser Tonart fortfahren, werden Sie keine Möglichkeit mehr haben, irgend etwas hier auszuführen.
Angekl. Ra[spe]:
Ich hab jetzt eben im Augenblick den Antrag gestellt,
und zwar lehne ich Sie deswegen ab,
weil das wirklich sehr deutlich wieder mal macht und klarmacht, ...
Vors.:
Bloß zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten: Ich habe heute früh den Angeklagten das Schreiben, das den Herrn Verteidigern zugegangen ist, betr. § 146 StPO, sie möchten hier in der Sitzung also es unterlassen, sich durcheinander mit Angeklagten, die sie nicht verteidigen, zu unterhalten, auch nochmals zusätzlich den Angeklagten zukommen lassen, weil wir entdeckt haben und beobachtet haben, daß an diese Aufforderungen bisher noch wenig Folgerungen geknüpft worden sind. Offenbar meint das Herr Raspe mit der Bezeichnung „Wisch“.
Angekl. Ra[spe]:
Ja, genau das, was Sie da eben dargestellt haben, meine ich. Ich kann’s aber auch wiederholen.
Vors.:
Herr Hechtl, wir wollen dann im Augenblick Ihre Vernehmung unterbrechen.
Die Angeklagte Ensslin erscheint um 9.51 Uhr im Sitzungssaal.
Es scheint von den Angeklagten ein Ablehnungsantrag gegen mich aufgrund dieses „Wisches“ gerichtet werden zu sollen. Ich bitte Sie um Verständnis, daß sich’s dadurch verzögert.
Der Zeuge Hechtl wird um 9.51 Uhr in Abstand verwiesen.
[7784] Angekl. Ra[spe]:
Und zwar lehne ich Sie ab wegen dieses Briefs hier, von dem Sie eben gesagt haben, daß Sie ihn nicht ... daß Sie das also nicht so deut... es sollte nicht so deutlich sein - das war der Inhalt dieser Äußerung; d. h., Sie wollten hier nicht so deutlich machen, daß die leeren Stühle hier vorn ... ist die Tatsache, daß Sie also sich zum - ich weiß nicht, wievielten Mal schon ...
Vors.:
Kommen Sie jetzt bitte zur Sache und erklären Sie, warum Sie mich ablehnen wollen.
Angekl. Ra[spe]:
Das ist die Sache!
Vors.:
Sie haben jetzt nicht die Möglichkeit, wieder lange sich auszubreiten über all die Dinge, sondern Sie sollen sagen, ...
Angekl. Ra[spe]:
Ja, wieso? Wollen Sie mir vorschreiben, aus welchen Gründen ich Sie ablehne?!
Vors.:
Ich weise Sie darauf hin, daß wir jetzt, nachdem es offenbar bei Ihnen zur Übung geworden ist, jeden Anlaß zu benützen, Ablehnungsanträge zu stellen, was Ihnen nach Prozeßordnung freisteht, sich streng sich daran zu halten haben ...
Angekl. Ra[spe]:
Was heißt hier: jeden Anlaß?
Vors.:
... diese Anträge sachlich zu begründen ohne größere Abschweifung. Sonst entziehe ich Ihnen wegen Abschweifung das Wort.
Angekl. Ra[spe]:
Das hat nichts mit Abschweifung zu tun. Sondern der Anlaß, den haben Sie selbst geliefert, indem Sie hier die Verteidigung ausgeschlossen haben, und zwar ständig, und das ist genau die Situation, in der das dann entsteht, worauf Sie hier solche Schreiben hier rauslassen, die Sie dann nicht mal in der Hauptverhandlung thematisieren lassen wollen. Das wollen Sie so hinten rum machen, und das ist genau der Punkt; darum geht es. Dazu haben Sie gestern ...
Vors.:
Wenn Sie jetzt nicht zum Ablehnungsantrag kommen ...
Angekl. Ra[spe]:
Das ist der Ablehnungsantrag!
Vors.:
... entziehe ich Ihnen das Wort wegen Abschweifung.
Angekl. Ra[spe]:
Das ist ganz eindeutig der Ablehnungsantrag.
Vors.:
Ich habe Sie jetzt gewarnt.
Angekl. Ra[spe]:
Der Punkt innerhalb dieses Inhalts dieses Schriebs ist der Satz:
[7785] „Unter den gegebenen Umständen liegt die Vermutung nahe, dieser mündliche und schriftliche Verkehr diene Zwecken der Verteidigung.“
Das heißt also:
Als Richter wollen Sie hier diktieren und festsetzen, daß ein Kontakt, der Zwecken der Verteidigung dient, dazu führt, daß Sie Maßnahmen ergreifen wollen; d. h., Sie wollen also genau - das ist der Inhalt dieses Satzes - Sie wollen genau Verteidigung verhindern. Und wo es Ihnen also noch nicht gelungen ist, das dadurch zu tun, daß Sie Anwälte ausschließen[11] ... daß Sie Anwälte ausschließen dadurch, daß Sie sie nicht zulassen, sie entpflichten,[12] daß Sie also die Protokolle kennzeichnen und diese gekennzeichneten Protokolle dann weiterleiten lassen an die entsprechend besetzten, speziell besetzten Anwaltskammern - Ehrengerichtskammern[13] -, damit dort Verfahren gegen die Anwälte eingeleitet werden; nachdem Sie also z. B. in den Beschlüssen gestern eine BVG-Entscheidung wieder mal nach den Zwecken, die Sie im Auge haben, interpretiert haben, nämlich ausgedehnt haben von der Vertretung von Anwälten auf die amtlich bestellten Vertreter von Anwälten[14] und damit die Methode gefunden haben, daß man also Referendare, die sich also die Frage, wen sie vertreten können, überhaupt nicht aussuchen können, über diese Methode dann auch gleich ausschließen können, ohne daß überhaupt ein Ausschlußverfahren gelaufen ist; nachdem das also alles so gelaufen ist, machen Sie das eben hier deutlich, daß bei den wenigen, wo das also noch nicht passiert ist, daß Sie dann eben geeignete Maßnahmen ergreifen wollen - „entsprechende Maßnahmen“ treffen, ist Ihre Formulierung -, und das kann ja bloß heißen auf der einen Seite, also daß Sie das wiederholen und das haben Sie heute morgen auch schon deutlich gemacht, daß Sie also bei dem geringsten Anlaß, der offensichtlich nun bei Ihnen sofort die entsprechenden Ausschlußreflexe auslöst, und ausschließen von der Verhandlung;
und auf der andern Seite die Diffamierungs- und Einschüchterungs- und Disziplinierungsversuche gegenüber den Verteidigern, die überhaupt noch drin sind, forcieren und verhindern, daß hier drin ... daß die Verteidigung rekonstruiert werden kann - das wird in diesem Schreiben hier offensichtlich.
[7786] Vors.:
Frau Ensslin.
Angekl. Enss[lin]:
Ich schließe mich dem Antrag an wegen vollständiger, auch noch der Zerschlagung der verbliebenen Reste der Ruinen von Verteidigung.
Was Sie in Ihrem Vorschrieb ... Vorspann da verschiedene Vorkommnisse in der Hauptverhandlung nennen, die Ihnen Anlaß geben, uns diesen bemerkenswerten Schrieb nochmals hinzuschieben, in dem Sie ganz klar die Verteidigung als das definieren, was hier nicht stattzufinden hat. Die Vorkommnisse sind - man kann das illustrieren an Ulrike:
Sie haben gestern Ulrike ausgeschlossen,[15] so daß also, wenn man Ihren Schrieb ernstnehmen soll, die Situation die ist, daß, wenn hier Azzola sitzt, Ulrike, trotzdem Azzola hier sitzt, auch wenn Azzola hier sitzt, nicht verteidigt ist, weil weder Andreas noch Jan noch ich mit ihm sprechen können.
Das ist die Illustration dazu.
Und zweitens:
muß man dann nochmals von Temming sprechen und klarstellen, daß Sie Temming gestern mit einer Begründung ausgeschlossen haben, die auf Sie zurückfällt, weil Sie in Ihrer Anwendung des § 146 StPO auf Temming im Dezember, als Sie ihn zum amtlich bestellten Vertreter z. B. Marlise Becker für mich bestellt haben, genau das jetzt der Grund wird, aus dem er gestern nicht zugelassen wird. Da wird der geschlossene Kreis: Gericht, Bundesanwaltschaft, Regierungsebene, dieses ganze Feedback, dieser ganze Kreis, in dem sich hier ein Staatsschutzfunktionär mit dem andern Staatsschutzfunktionär unterhalten kann, ganz deutlich.
Und dann muß man auch nochmals sagen, was gestern zum ersten Mal hier [j] einigermaßen deutlich geworden ist: Wenn auch nur einer der Zwangsverteidiger[16] da drüben sich mal die Mühe macht, seinen Job mal ein bißchen zu verkleiden und den Mund aufmacht und nicht eindeutig in seiner Rolle bleibt als Funktionär und Agent der B. Anwaltschaft ...
Vors.:
Ich entziehe Ihnen, wenn Sie in diesem Ton fortfahren, das Wort. Ich habe Sie jetzt verwarnt.
Angekl. Enss[lin]:
... und der Witz an der ganzen Sache ist, daß das ... in einer Routine abläuft ...!
[7787] Vors.:
Frau Ensslin, ...
Ich bitte, das Wort abzustellen.
Frau Ensslin, wenn Sie noch einmal hier sich in dem Tone von Zwangsverteidigern und Staatsfunktionären äußern über die Verteidiger, die Ihnen ...
Angekl. Enss[lin]:
Ja, so machen Sie das.
Vors.:
... beigeordnet sind, dann werde ich Ihnen das Wort entziehen. Nehmen Sie’s zur Kenntnis.
Angekl. Enss[lin]:
Also wenn ich überhaupt nochmals den Mund aufmache, wollen Sie mir das Wort entziehen, genauso wie Sie hier die Verteidigung ...
Vors.:
Keineswegs. Sie sollen sich nur an die Formen halten ...
Angekl. Enss[lin]:
... wie Ihre Beschlüsse inzwischen genau die Qualität haben, daß Sie zu den Verteidigern sagen: Wenn Sie hier verteidigen, ist hier Schluß.
Wir lehnen Sie deshalb ab.
Vors.:
Weitere Wortmeldungen?
Ich sehe, nicht.
Will sich die B. Anwaltschaft dazu äußern?
Herr B. Anw. Dr. Wunder.
Herr RA Dr. Heldmann will doch ... -
RA Dr. He[ldmann]:
Erst bitte Verteidiger.
Vors.:
Herr RA Geulen.
RA Geu[len]:
Ja, ich möchte zunächst sagen, daß ich es für unzulässig halten würde, Frau Ensslin das Wort zu entziehen, insbesondere dann ...
Vors.:
Ist ihr nicht entzogen worden. Sie ist ja am Ende.
RA Geu[len]:
Ich habe ja auch gesagt, daß ich’s für unzulässig halten würde - Sie haben das angedroht, und ich äußere mich dazu.
Ich würde es also für unzulässig halten, wenn Sie ihr das Wort entziehen würden.
Vors.:
Ich bitte Sie, jetzt sich zu dem Ablehnungsantrag zu äußern, Herr Rechtsanwalt.
RA Geu[len]:
Wollen Sie mir verbieten, im Augenblick da diesen Satz zu Ende zu reden? Dann bitte ich das mit einem Gerichtsbeschluß zu machen.
[7788] Vors.:
Ich möchte Sie bitten, bei der Sache zu bleiben, um die sich’s handelt.
RA Geu[len]:
Es gehört selbstverständlich zu meinen Pflichten, auch mich zu äußern dazu, wenn Sie ankündigen, daß Sie meiner Mandantin das Wort entziehen wollen, während sie einen Ablehnungsantrag stellt.
Vors.:
Es ist doch nichts passiert.
RA Geu[len]:
Ja doch, die Androhung ist natürlich auch passiert, oder wollen Sie sagen, daß diese Androhung keine Bedeutung hat?
Vors.:
Die hatte Bedeutung, Frau Ensslin in die Form zu weisen, daß die Gefahr eben nicht eintritt, daß ihr das Wort entzogen wird.
RA Geu[len]:
Gut. Und dazu hab ich mich jetzt auch geäußert, hab auch das Recht dazu.
Das ist das eine.
Und das zweite ist zu dem Ablehnungsantrag, den Herr Raspe gestellt hat. Dazu kann ich mich auch äußern als Prozeßbeteiligter, auch wenn ich oder grade, weil ich Herrn Raspe nicht vertrete. Ich möchte also folgendes feststellen:
Herr Raspe hat keinen Verteidiger seiner Wahl, der gegenwärtig hier anwesend sein kann. Herr Raspe hat im Dezember - das Datum weiß ich nicht genau - einen Antrag gestellt auf Beiordnung von RA Eschen, und dieser Antrag ist am 11.2. abgelehnt worden - Herr Heldmann hat darauf schon eben hingewiesen -, und zwar mit der Begründung, daß Herr Eschen in Berlin ansässig ist[17] oder seine Praxis dort hat mit der weiteren Begründung, daß von Seiten unseres Büros, von Seiten des Herrn Schily wiederholt darauf hingewiesen worden sei, daß das Herkommen aus Berlin mit besonderen Erschwernissen verbunden ist, was der Herr Vorsitzende selbst als glaubhaft in diesem Schreiben oder in dieser Verfügung angesehen hat.
Es ist aber auf der anderen Seite auch richtig, daß trotz dieser Erschwernisse - und das ist der Sinn dessen und der Inhalt dessen, was Herr Schily gesagt hat - trotz dieser Erschwernisse von Seiten unseres Büros ja bisher an jedem der bisher schon über 80 Verhandlungstage die Verteidigung hier wahrgenommen werden konnte, und daß auch bei Herrn Eschen kein Grund besteht, anzunehmen, daß das nicht der Fall sein sollte. [7789] Und ich meine, daß das sehr wohl bedeutsam ist für die Frage, die Tatsache, daß Herr Raspe hier keinen Verteidiger seiner Wahl hat gegenwärtig, für die Frage, ob Herr Raspe auch mit andern Verteidigern und den Verteidigern anderer Angeklagten hier sprechen kann.
Vors.:
Herr Dr. Heldmann.
RA Dr. He[ldmann]:
Zunächst grundsätzlich:
Hätten Sie eben, Herr Vorsitzender, zugehört und Frau Ensslin aussprechen lassen, dann hätten Sie nämlich vernommen, daß für diese Unterbrechung kein Anlaß gewesen ist. Frau Ensslin hat nämlich die Verteidiger auf der Bank uns gegenüber nicht bezeichnet als die Agenten usw., sondern sie hat davon gesprochen, daß jenen diese Rolle von Ihnen und von der B. Anwaltschaft zugedacht war, und wenn sie dagegen verstießen, sich Ihren Sanktionen genauso aussetzen, wie wir das gewöhnt sind.
Vors.:
Sind Sie Verteidiger der Frau Ensslin?
RA Dr. He[ldmann]:
Darum, weil ich diese Frage für unvernünftig halte - bitte, sehen Sie mir diese deutliche Bezeichnung nach - erwartet habe, habe ich gesagt allgemein, wie es um Ihre Unterbrechungen von Wortmeldungen steht, die voraussetzen regelmäßig, daß Sie bis dahin nicht einmal zugehört haben und nur auf Reizwörter sinnlos, möchte ich sagen, reagieren.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, das darf ich aber gleich bemerken: Den Vorwurf, nicht zuzuhören, sollten Sie grade nicht so sehr verbreiten.
Angekl. Enss[lin]:
Ich kann den Satz nochmals wiederholen ...
RA Dr. He[ldmann]:
Da ich zugehört habe, konnte ich Ihnen hier dieses, was ich gesagt habe ...
Vors.:
Ich darf Sie jetzt bitten, zur Sache zu kommen.
Angekl. Enss[lin]:
Ja, ich möchte den Satz gern nochmals wiederholen.
RA Dr. He[ldmann]:
Hätten Sie zugehört, Herr Vorsitzender, wüßten Sie, daß ich genau bei der Sache bin!
Vors.:
Wollen Sie jetzt sich für Herrn Baader diesem Antrag anschließen?
RA Dr. He[ldmann]:
Ich nehme zu den hier gestellten Anträgen Stellung.
Vors.:
Nein. Sie können sich anschließen, und dann haben Sie die Möglichkeit, Ausführungen zu machen.
[7790] Wieso sollen Sie Stellung nehmen? Stellung nehmen wird die B. Anwaltschaft.
RA Dr. He[ldmann]:
Wenn Sie es wollen?
Vors.:
Ich will gar nichts, aber Sie können jedenfalls nicht Stellung nehmen. Dann verkennen Sie wieder mal Ihre Position.
RA Dr. He[ldmann]:
(zunächst unverständlich) ... den in diesem Verfahren unsinnigen Versuch,
Sie wegen der offenkundigen Besorgnis der Befangenheit, der offenkundigen Befangenheit, für Herrn Baader abzulehnen.
Herrn Baader betrifft Ihr heute eingegangenes Schreiben vom 11.3.67, mit dem meinem Mandanten wie auch den anderen Gefangenen in diesem Verfahren ein Sprechverbot erteilt wird mit Verteidigern in diesem Verfahren, die nicht Ihnen beigeordnet sind. Dieses Sprechverbot, das uns Verteidiger genauso trifft. Aber wie wir darüber denken, das haben Sie ja nun grade wieder gemerkt. Dieses Sprechverbot ist von der Inhumanität abgesehen, die es kennzeichnet, indem Sie nämlich die Beiordnung, wie Kollege Geulen so grade erklärt hat, mit unglaublicher Begründung des gewünschten Verteidigers nach über zwei Monaten nach Antragstellung abgelehnt haben, so daß also zwei Gefangene, wo sie zufällig hier sitzen, d. h. von Ihnen zufällig noch nicht ausgeschlossen worden sind, an dem Recht, der Verhandlung teilzunehmen, wo sie hier sitzen, auf der Bank vor ihnen nach Ihrer Vorstellung keinen Gesprächspartner haben. Dieses Sprechverbot ist schlicht inhuman.
Wenn Sie uns unterstellen wollen, wir - etwa die beiden verbliebenen beigeordneten Verteidiger auf dieser Bank[18] - berieten die beiden verteidigungslosen, auf dieser Bank verteidigungslosen Angeklagten für ihre Verteidigung, so können Sie sicher sein, daß das in ausreichender Weise in kleinem Zwiegespräch, wie es hier möglich ist, gar nicht zu bewerkstelligen wäre; und übrigens: Wollten wir das, würden wir das über unsere Mandanten tun, dessen können Sie also sicher sein.
Inhuman ist ein solches Sprechverbot - ich sage es noch einmal. Zweitens:
Es ist richterliche Willkür, mit einer Begründung, die Sie hier gegeben haben, dem Angeklagten Raspe den Verteidiger [7791] seiner Wahl nicht beizuordnen, in dem genauen Wissen, daß er ohne diese Beiordnung diese Verteidigung nicht wird wahrnehmen können mit Begründung, Berlin läge von Stammheim zu weit weg. Dazu hat Kollege Eschen schon alles gesagt, was dazu zu sagen ist. Das ist an sich eine Verhöhnung der Vorgänge hier, Herr Vorsitzender, die Sie[k] sich da mit einer solchen Begründung zuschulden kommen lassen.
Und das zweite finde ich eigentlich als noch schlimmer ... der zweite Grund, den Sie schlicht in die Formulierung kleiden:
„Hinzu kommt, daß gegen Rechtsanwalt Eschen ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet sind, deren Ausgang nicht abzusehen ist.“
Das heißt also:
Sie genau wissen und sind ja nicht unbeteiligt daran, in welcher Masse ehrengerichtliche Verfahren über Verteidiger kommen. In sämtlichen Stammheimer Verfahren haben die ... in sämtlichen RAF-Verfahren haben die Verteidiger ihre Ehrengerichtsverfahren bekommen. Sie wissen also, was von diesen Ehrengerichtsverfahren zu halten ist, und obgleich nicht einmal die Eröffnung des Verfahrens in diesem Falle feststeht, lehnen Sie den Verteidiger der Wahl ab, ihn[l] beizuordnen, mit der Begründung, gegen ihn schwebte ein Verfahren. Von der Unschuldsvermutung[19] brauche ich in diesem Saal schon gar nicht mehr zu sprechen. Was ich gesagt habe, kommentiert sich selbst, jedenfalls dort, wo ich Sie, Herr Vorsitzender, zitiert habe.
Deswegen schließe ich mich für Baader dem Antrag an, Sie wegen der dringenden Besorgnis der offenkundigen Befangenheit abzulehnen.
Vors.:
Herr B. Anwalt Dr. Wunder.
BA Dr. Wu[nder]:
Für das den Angeklagten zugegangene Schreiben gab es hier in der Sitzung schon mehrfach Anlaß. Der Vorsitzende war aufgrund der neuen Rechtslage, die die Novellierung des § 146 StPO mit sich gebracht hat, zu diesem Hinweis sogar verpflichtet.
Senat und Bundesanwaltschaft sind an die neuen Gesetze gebunden, mögen sie hier für die Angeklagten und für die Ver- [7792] teidiger auch einschneidende Wirkungen haben. Das wissen auch die Angeklagten.
Hieran eine Richterablehnung zu knüpfen, ist haltlos und dient eindeutig der Prozeßverschleppung.
Ich beantrage,
den Antrag als unzulässig gem. § 26 Abs. 1 Ziff. 3 StPO[20] zu verwerfen, falls er angesichts der neuerlichen Massierung der Ablehnungsgesuche wegen offensichtlichen Rechtsmißbrauchs überhaupt angenommen wird.
Vors.:
In zehn Minuten bitte ich, wieder im Saale zu sein.
Publikum vorsorglich zugelassen.
Angekl. Enss[lin]:
Ich will dazu noch eine Erwiderung ...
Pause von 10.08 Uhr bis 10.20 Uhr.
Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.20 Uhr sind die RAe Dr. Heldmann und Schnabel nicht mehr anwesend[m];
ebenfalls sind die Angeklagten Ensslin und Raspe nicht mehr anwesend[n].
Vors.:
Wir setzen die Sitzung fort.
Die Verteidigung ist gewährleistet, wie ich sehe.
Der Senat hat folgenden Beschluß gefaßt:
Die gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Prinzing gerichtete Ablehnung wird einstimmig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Dr. Prinzing hat den Angeklagten am 11.3.76 ein den Verteidigern schon früher zugesandtes Schreiben zugeleitet, in dem er darauf hinweist, es sei unter dem Gesichtspunkt von § 146 StPO unzulässig, daß in der Sitzung Anwälte mit Angeklagten sprechen, die sie nicht verteidigen. Das nehmen die Angeklagten Raspe, [o] Ensslin und Baader zum Anlaß der Ablehnung: Es beschränke sie in ihrer Verteidigung.
Die Ablehnung hat offensichtlich keine Grundlage.
[7793] Der Senat und für ihn zunächst der Vorsitzende haben die Pflicht, auf die Einhaltung von § 146 StPO zu dringen. Ergäbe sich durch ständige Gespräche zwischen Angeklagten und Verteidigern, die nicht sie verteidigen, der Verdacht, es finde hier stillschweigend eine gemeinschaftliche Verteidigung statt, so wäre der Senat möglicherweise gezwungen, die betroffenen Verteidiger gem. § 146 StPO auszuschließen.
Der Zeuge Hechtl erscheint um 10.21 Uhr wieder im Sitzungssaal.
Gerade diese Folge zu verhindern, ist der offenkundige Zweck des genannten Schreibens. Mit Befangenheit hat das schlechterdings nichts zu tun; das wissen auch die Angeklagten und RA Dr. Heldmann. [p] Die Ablehnung dient allein der Prozeßverschleppung.
Herr Hechtl. Wir können mit Ihrer Vernehmung fortfahren. Sie waren dazu gekommen, noch zu erläutern, d. h., Sie waren gebeten worden, zu erläutern, ob der unter d) gezeichnete rote Fleck nach der Schilderung des Herrn Fischer die Stelle gewesen sein kann, wo er das Trümmerstück des Kennzeichens gefunden hat.
Zeuge Hech[tl]:
Nach der Schilderung des Herrn Fischer kann es diese Stelle gewesen sein. Ich kann aber nicht sagen, ob sie einen halben Meter weiter vorne oder rückwärts war. Ich kann aber mit Sicherheit sagen, auf alle Fälle in diesen Wrackteilen zwischen diesen beiden Fahrzeugen, wo die b), c) und d) eingezeichnet sind. Ich vermag also nicht zu sagen, es muß genau die Stelle, die hier als d) bezeichnet ist, gewesen sein.
Vors.:
Sind Ihnen sonstige ganz herausragende markante Spuren noch in Erinnerung, die Sie selber noch an Ort und Stelle gesehen haben? Soweit Sie’s nur indirekt erfahren haben durch Ihre Beamten, die Sie eingesetzt hatten, wäre das nicht notwendig, daß Sie das hier bekunden. Da werden wir’s dann original hören.
[7794] Zeuge Hech[tl]:
Ich habe selbst keine dieser markanten Spuren, die noch angesprochen sind, im Tatortbefund gesichert. Ich hab sie auch nicht direkt gesehen, z. B. zur Sprengstoffbestimmung, die abgenommen worden sind, ich kenn den Bereich; ich weiß, wo diese einzelnen Spuren ... daß die in diesem Bereich gelegen haben. Ich hab sie aber selbst nicht gesehen.
Vors.:
Dann hab ich immer noch zwei zusammenfassende Fragen:
Können Sie der Zahl nach sagen, wieviel Personen damals nach Ihren Ermittlungen verletzt worden sind?
Zeuge Hech[tl]:
Es waren erinnerlich - hm - ich glaube, 16 Personen. Ich hab sie im Tatortbefundbericht festgelegt. Aber ich meine, es waren 16 Personen.
Vors.:
Ja, wir werden’s dann im einzelnen sehen. Also aufgeführt scheinen mir hier zunächst mal aus der Landesbesoldungsstelle ...-dienststelle 7 Personen.
Könnte es sein, daß Sie das getrennt haben, Landesbesoldungsdienststelle? Oder haben Sie alle zusammengenommen?
Zeuge Hech[tl]:
In meinem Tatortbefundbericht, glaube ich, habe ich alles, gefährdete und verletzte Personen, zusammengenommen. Ich kann mich aber erinnern, daß später eine differenzierte Aufstellung getroffen wurde zwischen Personen aus dem Bereich der Landesbesoldungsstelle und Personen, die sonst irgendwo gestanden haben.
RA König erscheint um 10.25 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Es ist noch drauf hinzuweisen, bevor wir mit Ihrer Vernehmung fortfahren, daß der Beschluß, der soeben verkündet worden ist[q] im Zusammenhang mit der Ablehnung, dahin ergänzt wird, daß es heißt:
„Mit Befangenheit hat dies schlechterdings nichts zu tun; das wissen auch die Angeklagten und die RAe Dr. Heldmann und Geulen.“
Es ist also zusätzlich noch Herr RA Geulen erwähnt worden im Beschluß.
[7795] Dann, zusammenfassend, nur der Summe nach:
Haben Sie noch eine Vorstellung, wie hoch die Sachschäden gewesen sind?
Zeuge Hech[tl]:
Die Sachschäden beliefen sich auf - erinnerlich - rund um die 800.000 DM insgesamt, wobei die Zahl, die ich im Tatort-Fundbericht genannt habe, wie ich überhaupt sagen möchte, wenn Abweichungen zwischen der jetzigen Aussage und dem Tatort-Befundbericht bestehen sollten: Das, was drinsteht, das stimmt. Es mag das eine oder andere jetzt aus der Erinnerung nicht mehr so genau zu ersehen sein.
Vors.:
Und schließlich jetzt noch die Feststellung, die Sie treffen konnten hinsichtlich der Tatzeit?
Zeuge Hech[tl]:
Die Tatzeit lag bei ca. 14.20 Uhr bis -25. Ich kann deswegen keine absolute Zeit sagen, weil ich nicht mit Sicherheit sagen kann, ob meine Uhr 5 Minuten hin oder her ... ich stelle meine Uhr nicht so genau, weil an sich keine Veranlassung bestand und auch sonst nicht ... also bei 14.20 Uhr bis 14.25 Uhr.
Vors.:
Danke schön.
RA Dr. Heldmann erscheint um 10.27 Uhr wieder im Sitzungssaal.
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?
Beim Gericht seh ich, nicht.
Herr B. Anwalt Dr. Wunder.
BA Dr. Wu[nder]:
Eine Frage, Herr Zeuge:
Wissen Sie etwas über eine im LKA eingegangene telefonische Warnung?
Zeuge Hech[tl]:
Mir ist die Warnung bekannt; diese Warnung ist mir aber nur allgemein bekanntgeworden. Sie ist nicht an mich persönlich gegangen, sondern nach meiner Information an den Präsidenten.
BA Dr. Wu[nder]:
Danke.
Eine Ergänzungsfrage:
Sie hatten vorhin auf eine Frage eines der Herrn Richter geantwortet, daß im LKA schätzungsweise 400 Personen beschäftigt gewesen seien.
[7796] Wenn das Haus geräumt werden muß, wie lange dauert es[r] schätzungsweise, bis alle Bediensteten
a) verständigt und
b) das Gelände verlassen haben?
Zeuge Hech[tl]:
Verstehe ich die Frage insoweit richtig, das Haus verlassen haben oder ...?
BA Dr. Wu[nder]:
... das Haus samt Parkplätze, meine ich.
Zeuge Hech[tl]:
Mit den Fahrzeugen oder ohne?
BA Dr. Wu[nder]:
Ja - es steht bei Ihnen, beide Fragen dann zu beantworten.
Zeuge Hech[tl]:
Das ist jetzt eine schwierige Frage zu beantworten.
Vors.:
Es wäre ... vielleicht, Herr B. Anw. Dr. Wunder, zunächst festzustellen, ob der Herr Zeuge in dieser Richtung irgendeine praktische Erfahrung besitzt, ob das schon mal geübt wurde. Dann, glaube ich, könnte er’s beantworten. Sonst ist es ja eigentlich eine Frage ...
Zeuge Hech[tl]:
Mit Sicherheit kann ich sagen: Die Verständigung geht sehr schnell, weil es über verschiedene Klingelzeichen: Feueralarm, Sprengstoffalarm oder Bombendrohung u. ä. das ganze Haus sofort gewarnt wird. Aber ich habe selbst noch keine Übung mitgemacht; mir ist auch aus Unterlagen nichts bekannt, wie lange es dauern würde, bis alle Leute draußen sind.
BA Dr. Wu[nder]:
Sie können nicht schätzen?
Zeuge Hech[tl]:
Das ist wirklich schwer. Also da müßte ich vorher schon 10 Minuten Überlegungen anstellen, bis ich sagen kann: Aha, der Stock, der Stock, der muß daraus - es sind ja verschiedene Fluchtwege festgelegt.
Vors.:
Also Sie haben keine praktischen Erfahrungen ...
Zeuge Hech[tl]:
Nein.
Vors.:
... und Schätzungen nützen da wahrscheinlich auch in Ihren Augen nicht allzu viel.
Herr B. Anwalt Zeis, bitte.
OStA Ze[is]:
Eine Frage, Herr Hechtl:
Wenn das Gebäude des LKAs geräumt werden müßte, besteht vom Gebäude des LKAs ein direkter Ausgang zur Baudrexlstraße oder müßte dann die Räumung über die Parkplätze erfolgen?
[7797] Zeuge Hech[tl]:
Die Räumung - ich habe das vielleicht am Anfang vergessen - oder das Verlassen des Hauptgebäudes des LKAs ginge über den Hauptausgang auf die Maillinger Straße. Es gibt dann einen Notausgang auf der Nordseite zum Parkplatz. Der wird aber nur sehr, sehr selten benutzt.
Anders verhält es sich bei den Bediensteten in der Landesbesoldungsstelle: Hier ist ein Verlassen des Hauses auf ordnungsgemäßen Wegen, ich meine, man könnte auch sagen, man könnte da zum Fenster rausspringen - aber das ist ja nicht der Normalweg - durch die beiden Türen über den Parkhof. Andere Möglichkeiten gibt es nicht und dann erst raus zur Baudrexlstraße, also keine direkte Verbindung von Besoldungsstelle zur Baudrexlstraße.
OStA Ze[is]:
Danke schön.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen seh ich nicht. Können wir den Herrn Zeugen vereidigen? Ich sehe keine Einwendungen.
Der Zeuge Hechtl wird [s] vorschriftsmäßig vereidigt und um 10.31 Uhr vorläufig entlassen.
Der Zeuge Stelzl erscheint um 10.32 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge Ste[lzl]:
Erwin S t e l z l, geb. [Tag].[Monat].1931, verh.,
Polizeihauptkommissar, München;
Dienststelle: Dachauer Str. 114 A;mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Erinnern Sie sich noch an den Sprengstoffanschlag auf dem Parkplatz des LKAs in München?
Zeuge Ste[lzl]:
Ja.
Vors.:
Sind Sie in die Ermittlungen eingeschaltet worden?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Auf dem Zeugentisch liegen die Skizzen aus
O 107 Bl. 88 und 89/1
(für den Zeugen nicht einsehbar).
[7798] Vors.:
Was hatten Sie für ’ne spezielle Aufgabe?
Zeuge Ste[lzl]:
Ich bin also sprengstoffsachkundiger Beamter beim Polizeipräsidium München - bei der damaligen Dienststelle „Waffen und Geräte“, heute Dezernat „Technik“, nach der Verstaatlichung - und befand mich mit mehreren Beamten bei einem anderen Einsatz um 14.25 Uhr am Freitag, den 12.5.1972, im Polizeipräsidium und wurde dann in die Direktion der Schutzpolizei gerufen. Da wurde mir mitgeteilt, daß beim LKA, Mairinger Str. 15, ein Sprengstoffanschlag durchgeführt worden sei. Ich bin sofort mit Blaulicht rübergefahren.
Bei meinem Eintreffen wurde mit von Kriminaloberrat Fischer mitgeteilt, daß ein anonymer Drohanruf eingegangen ist und habe dann vorbeugend die Außenfronten des Gebäudes nach weiteren verdächtigen Gegenständen überprüft; diese Überprüfung war o. V. ...
Vors.:
O.V.? Wir wollen’s besser erklären.
Zeuge Ste[lzl]:
Ohne besondere Vorkommnisse.
Anschließend wurde dann versucht, festzustellen, ob fremde Fahrzeuge noch sich auf dem Parkplatz befinden - es war eine sehr langwierige Sache, denn die einzelnen Beamten oder Angestellten der L. Besoldungsstelle bzw. des LKA konnten nicht unmittelbar erreicht werden.
Anschließend wurde also dann besprochen, welche Tätigkeiten die einzelnen Beamten eben durchführen sollten, und mir fiel also die Aufgabe zu, einen Lageplan zu erstellen.
Zum Lageplan wäre zu sagen, daß beim LKA keine Pläne sofort greifbar waren, die irgendwie authentisch waren. So blieb uns nichts anderes übrig, als eben das Areal zu vermessen und anschließend dann die Gebäude und Straßen von dem Städt. Vermessungsamt bzw. von Plänen der Lokalbaukommission zu übertragen. Vom Parkplatz selbst waren keine Pläne auftreibbar, so daß wir also den eigens vermessen mußten und dann in den Plan übertragen mußten.
Das wär’s gewesen.
[7799] An und für sich haben wir dann noch die ... - ich weiß nicht, ob Sie den Plan angesehen haben, den Parkbereich - war keine Bezeichnung vorhanden, so daß wir willkürlich eben die Bezeichnung 1 a, 1 b - 5 a gewählt haben. Später hat, glaube ich, dann der Herr Hechtl das etwas umgeändert[u] - darüber müßten Sie ihn selbst befragen -, und wir haben also die Fahrzeuge im Bereich 1 b, 1 a vermessen und noch die wichtigen Punkte von der Parkreihe 2, bei uns geführt unter 1 b. Ansonsten wurden die weiteren Fahrzeuge so, wie wir sie dann noch vorgefunden haben - nach Fotografien sind die Vergrößerungen in den Plan eingezeichnet.
Der Plan selbst ist also maßstabsgerecht 1:200 übernommen worden vom Katasterbl. 59 d. Städt. Vermessungsamtes übertragen worden. Gezeichnet hat den Plan der technische Zeichner unserer Dienststelle.
Vors.:
Wie heißt er?
Zeuge Ste[lzl]:
Wabinsky.
Vors.:
Sie haben bei Ihren Ausführungen immer auf den vor Ihnen liegenden Plan geschaut.
Der Zeuge besichtigt nunmehr die Skizzen aus Ordner 107 Bl. 88 und 89/1.
Handelt sich’s um diesen? - Wenn Sie sich ihn ansehen wollten.
Zeuge Ste[lzl]:
Ja.
Vors.:
Sie können auch den andern besichtigen und dann erklären, welcher von beiden wohl der ist, an dem Sie mitgearbeitet haben.
Zeuge Ste[lzl] (auf den Plan - s. Ordner 107 Blatt 88 - deutend):
Das ist der vom LKA. Dieser Plan wurde von uns erstellt. Die farbigen Eintragungen wurden nicht von uns gemacht; die hat also das LKA weiterbearbeitet. Wir haben uns damals bei der Erstellung des Planes entschlossen, schwarzweiß zu arbeiten, weil wir wußten, daß dann später bei den weiteren Ermittlungssachen vermutlich dann durch Beamte des BLKA eben weitere Eintragungen notwendig werden und diese eben dann farbig eingetragen werden sollten.
[7800] Vors.:
Ist es richtig, daß man die Ermittlungen geführt hat nach dem Gesichtspunkt innerer Tatortbereich und äußerer Tatortbereich
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
So, wie Sie’s geschildert haben, Herr Stelzl, müßte man davon ausgehen, Sie waren im inneren Tatortbereich eingesetzt?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
Können Sie nun schildern, was Sie im inneren Tatortbereich im einzelnen feststellen konnten, also jetzt außerhalb der Erstellung des Planes?
Zeuge Ste[lzl]:
Ja. Ich möchte dazu sagen:
Ich muß noch weiter ausführen, daß bei diesem großen Tatort eben eine Sachberatung durch einen Beamten nicht möglich war, so daß wir davon ausgegangen sind und haben also Aufnahmetrupps gebildet. Diese Aufnahmetrupps oder besser gesagt:
Wir haben das Areal im Bereiche oder Sektion oder wie man’s nimmt - spielt keine Rolle - eingeteilt und jede Sektion einem einzelnen Aufnahmetrupp zugeteilt, der dann in der eigentlichen ihm zugeteilten Sektion die weitere Sachbereitung oder Aufnahmetätigkeit durchführte. Ich selbst habe also mit einem Beamten von mir lediglich das ganze vermessen, übertragen, einen weiteren mir zugeteilten Beamten beauftragt mit der Feststellung der Kennzeichen der Fahrzeuge, die noch bei unserer Bearbeitung vorhanden waren und diese dann später in den Plan übertragen.
Wir selbst haben also nur die Gebäude und den Parkplatz vermessen und eingetragen. Die einzelnen Sektionen innerhalb dieses Areals wurden von verschiedenen Aufnahmetrupps gefertigt. Die Liste, welche Sektion von welchem Trupp bearbeitet worden ist, habe ich damals Herrn Fischer übergeben, und ich vermute, der Herr Hechtl, der ja die Tatortbearbeitung hat, müßte Ihnen sagen können, welches Areal nun von wem bearbeitet worden ist.
Vors.:
Aber man wird wohl davon ausgehen können, daß Sie sich trotzdem einen Gesamteindruck der Örtlichkeit ...?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
[7801] Vors.:
Dann wollen wir mal beginnen:
Können Sie ungefähr sagen, wieviel Fahrzeuge überhaupt zu dieser Zeit auf dem Parkplatz gestanden haben könnten?
Zeuge Ste[lzl]:
Ich hab sie also nicht gezählt; ich weiß nur, daß in der Reihe 1 - wie im Plan eingezeichnet - eben in der Mitte 3-3 ½ Plätze frei waren, und die 2. Reihe, bis auf 2 Plätze, waren alle belegt, und die weitere Reihenfolge ist nicht mehr ganz feststellbar, denn mir wurde bei der Bearbeitung mitgeteilt, daß verschiedene Personen bzw. Angehörige des BLK ihre Fahrzeuge nach dem Anschlag bewegt haben sollen bzw. bereits weggefahren sind.
Vors.:
Wenn Sie jetzt von den drei freien Parkstellen in der Reihe 1 sprechen, ist das die Reihe, wo man erkennen konnte, daß hier möglicherweise die Explosion erfolgte?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
Darf man das dahin verstehen, daß die nicht frei gewesen sind, sondern daß die durch die Explosion freigeworden sind?
Zeuge Ste[lzl]:
Genau, richtig, und zwar wurde also festgestellt bzw., man konnte also sehen, daß einzelne Fahrzeuge nach westlicher Richtung bzw. ein weiteres Fahrzeug in östlicher Richtung - ja, nordöstlich, muß man sagen des Zentrums - eben weggeschleudert worden sind ...
Vors.:
... so daß man also, wenn Sie in der Richtung Feststellungen treffen konnten, aus Ihren Aussagen schließen müßte:
Die Sprengkraft war so stark, daß es Fahrzeuge insgesamt durch die Luft weggetragen hat.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
Können Sie da etwa die Entfernung angeben, wie weit z. B. so ein Fahrzeug weggeschleudert wurde?
Zeuge Ste[lzl]:
Ja. Wir haben also - ich weiß nicht: Wenn Sie sich unseren Plan ansehen, dann sehen Sie unter der Ziff. 896 bzw. 7 und 3 und 4 eingezeichnet die Fahrzeuge, die nun an diesen Orten gestanden haben sollen, die aber [v] bei unserem Eintreffen nicht mehr da waren, und die Entfernung wurde maß- [7802] stabsgetreu eingetragen von unserem Zeichner, so daß also die Entfernung ca. 10 - 15 m vom Standplatz oder der jeweilige Standplatz der einzelnen Fahrzeuge entfernt gewesen ist.
Ende von Band 430.
[7803] Vors.:
Können Sie uns sonstige Beobachtungen mitteilen, die Sie gemacht haben? Gerade speziell hinsichtlich der Sprengwirkung?
Zeuge Ste[lzl]:
Ja, zur Sprengwirkung ...
Vors.:
Schäden, die man besehen konnte usw.?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig. Wir haben also das ganze besichtigt und haben also festgestellt, daß das ganze Areal übersät war mit Papierfragmenten und mit Eisenteilen und anderen. Teilen. Wir haben dann auch noch, im Plan östlich, auf dem Parkplatz östlich verschiedene Teile aufgefunden und in die Skizze bei uns eingetragen. Es war also ein Kotflügel, es war Drahtgegenstand und verschiedene Sachen. Ansonsten waren, das kann ich also nur mitteilungsmäßig sagen, wurde mir mitgeteilt, daß auch außerhalb des Areals verschiedene Fragmente von Fahrzeugen aufgefunden worden sind. Etwa eine ...
Vors.:
Da kommen wir nachher durch andere Zeugenaussagen noch drauf, Herr Stelzl. Es kommt uns darauf an, daß Sie uns nun unmittelbar versuchen, mitzuteilen, was Sie gesehen haben.
Also wenn Sie sich mal hier etwas von der Skizze lösen.
Zeuge Ste[lzl]:
Ja, ich könnte Ihnen eines sagen, vielleicht zum besseren Verständnis. Einer unserer Beamten hat also Aufnahmen gemacht. Zwei weitere Beamten von uns haben also Filmaufnahmen gemacht, wenn Sie sich also den Tatort ansehen wollen, die also unmittelbar bei unserem Eintreffen gefertigt worden sind. Die Filmaufnahmen hätte ich dabei.
Vors.:
Wir können nachher mal versuchen zu vergleichen, ob wir die schon beiden Akten haben oder ob wir sie sonst ...
Zeuge Ste[lzl]:
Ja, die Bilder sind mit Sicherheit ... weil die wurden ja von uns ans LKA abgegeben.
Vors.:
Ja, das sind also diese Tatortaufnahmen, die hier in größerer Zahl gemacht wurden. Die meinen Sie?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
Auf die kommen wir nachher zu sprechen. Wir sollten von Ihnen mehr erfahren, wie das sich für Sie dargestellt hat. Welchen Eindruck Sie gewonnen haben, bei Ihrem ersten Eintreffen? Wie sah das insgesamt aus? Sie schildern also jetzt zum Beispiel das, daß ein Pkw, daß drei Plätze sozusagen freigesprengt waren, möglicherweise, daß ein Pkw über 10 Meter, nach Ihrer Auffassung, weggeschleudert worden ist. Was können Sie an sonstigen Wirkungen, die diese [7804] Sprengung gehabt hat, uns schildern?
Zeuge Ste[lzl]:
Ja, durch das, daß ich natürlich ... ich kann also nur den äußeren Einblick ... weil meine Aufgabe war ja das Vermessen des ganzen Parkplatzes. Ich[w] war natürlich dementsprechend eingespannt und hatte nicht allzu viel Zeit, mich um etwas anderes zu kümmern. Noch dazu unter ... überlagen mir ja damals die Einteilung der Kräfte, wie sie eben ankamen, um jeden einzelnen richtig einsetzen zu können. Und habe dann das ganze erst später an’s BLKA[x] abgegeben. So daß ich also selbst nicht allzu viel Zeit hatte[y] mir nun ein genaueres Bild zu machen. Dieses Teil gehört zu diesem Fahrzeug, also da war ich ja nicht mehr dabei.
Vors.:
Es ist so, daß wir hier Unterlagen haben, nach denen sollen Sie die Ermittlungen im inneren Tatort bereits sozusagen in der Hand gehabt haben.
Zeuge Ste[lzl]:
Ja richtig.
Vors.:
Und das würde darauf zurückschließen lassen, daß Sie möglicherweise hätten uns Angaben machen können, wiegesagt, über den Gesamteindruck, über die Schäden, die eingetreten sind. Auch möglicherweise über die Zahl etwa, beschädigter Fahrzeuge, Fensterscheiben und dergleichen.
Zeuge Ste[lzl]:
Ich kann mich noch erinnern, ohne also daß ich in die Unterlagen reinsehe, daß bei der ersten Überprüfung etwa 36 Fahrzeuge als beschädigt gemeldet worden sind. Außerdem sollen 5 Personen verletzt worden sein. Ich persönlich habe also mit keiner verletzten Person wissentlich gesprochen. Ich glaube, die waren bei meinem Eintreffen, ich bin etwa 14.30 Uhr oder 33 eingetroffen, nicht mehr vorhanden. Es ist also für mich sehr hart nun zu sagen, welches Teil zu welchem Fahrzeug kommt. Weil ich müßte also praktisch, aus der Erinnerung sprechen.
Dem Zeugen wird die Skizze aus Blatt 89/1 des Ordners 107 zur Erläuterung vorgelegt, ob die Eintragung mit seinem Erinnerungsbild übereinstimmt.
Vors.:
Das scheint ja eine Skizze zu sein, die auf genauen Vermessungen insbesondere der beteiligten und beschädigten Fahrzeuge, nach dem Geschehen beruht.
[7805] Zeuge Ste[lzl]:
Ja, ich sehe also hier die eingedrückte Mauer, die ist also identisch mit, der Sprengort selber ist also identisch.
Vors.:
Was war mit dieser Mauer? Das haben Sie uns bis jetzt noch nicht gesagt.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig, die Mauer war also, ist also eine durchgehende Mauer, die also aus großen Einzelteilen, ich habe die Maße nicht mehr in Erinnerung, weil sie aufgenommen wurden sie ja von anderen Beamten. Aber ich weiß, daß sie also eine durchgehende Mauer war. Die großen Steine waren verfugt, und ich glaube irgendwie mit einer Bindemittel ausgegossen, und in der Nähe des Sprengortes, beim, wenn ich es also zähle von links, in dem Fall von der nordwestlichen Seite 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, auf Platz, Parkfeld 9. Damals hatten wir ja die Zeichnung noch nicht, war also nordöstlich davon die Parkmauer etwa auf 3 cm, die eng anliegt an einem aufgeschütteten Rasen, vor dem Gebäude des BLKA getrennt, und glaube ein Riß von etwa 3 cm entstanden. Das war also das mit der Mauer. Der Sprengort selber, wie ich ihn damals gesehen habe, war eine muldenartige Eindrückung in den Boden, und dürfte etwa 1 x 1,40 oder 50, also 1 ½ Meter etwa betragen haben. Reste von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen waren, befanden sich auch in Teil 1 b in der zweiten Parkreihe, wie sie später bezeichnet worden ist, zwischen den Fahrzeugen, ist auch bei uns im Plan eingetragen, zwischen den Fahrzeugen 24 und 25. Später wurde mir dann gesagt, das habe ich also nicht selbst feststellen können, daß das das Tatfahrzeug gewesen sein soll oder die Überreste davon. Ich selbst war dann eben nicht mehr damit beschäftigt, sondern habe dann mit den ganzen Vermessungen, ... wir haben also dann nicht mehr getan. Das wäre also das Wichtigste gewesen. Ich habe natürlich gesehen, daß die ganze Vorderfront vom Gebäude des LKA, die Fensterscheiben zerstört waren, und habe gesehen, daß bei der Landesbesoldungsstelle eben sämtliche Scheiben kaputt waren, daß also das Dach zum Teil beschädigt war. Ich habe selber gesehen, bei einer Besichtigung, daß die Außenfronten etwa bis ungefähr 190 Meter im Umkreis die Häuser, die beschädigt waren, das Fenster eingedrückt war. Mir wurde also gesagt von einem [7806] anderen Beamten, der also mit der Außenaufnahme beschäftigt war, daß auch eine Zimmerdecke eingestürzt gewesen sei. [z] Das habe ich aber nicht selbst gesehen. Es war also ein ziemlich hoher Sachschaden.
Vors.:
Also bis 190 Meter Entfernung?
Zeuge Ste[lzl]:
Etwa, ungefähr.
Vors.:
Sprengwirkungen erkennbar? Auch an Zivilhäusern?
Zeuge Ste[lzl]:
Auch an Zivilhäusern.
Vors.:
In dem Vermerk, den wir hier haben, wird zu dieser Mauer noch gesagt, sie sei eingedrückt gewesen in das Erdreich.
Besagt Ihnen dieses Stichwort etwas?
Zeuge Ste[lzl]:
Ja, das besagt, daß also die Druckwelle sehr stark ausgestreut haben muß.
Vors.:
Ich meine trifft das zu? Was versteht man hier unter Eindrücken ins Erdreich? Nach unten, oder nach rückwärts gegen den angelehnten Rasenteil?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig. Und zwar ich persönlich habe es so gesehen, daß sie nach rückwärts zum Gebäude hin verschoben war.
Vors.:
Also in der Waagrechten verschoben.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
Und hat man das vermessen, wieweit etwa der Druck ausgereicht hat, um diese Mauer in’s Erdreich im Waagrechten zu verschieben?
Zeuge Ste[lzl]:
Da müßte ich auf den Plan schauen. Ich weiß nicht mehr auswendig. Aber ich glaube, es hat sich um irgendwie 3 bis 4 cm gehandelt.
Vors.:
Von ca. 4 cm ist hier die Rede. Sie haben vorher von 3 gesprochen ...
Zeuge Ste[lzl]:
3 bis 4 cm, ich weiß es nicht mehr genau.
Vors.:
Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Dürfen wir jetzt zunächst nochmal vielleicht die Fotografien sehen, die Sie dabei haben. Wir wollen vergleichen, ob sie mit unseren übereinstimmen.
Der Zeuge Stelzl übergibt Lichtbilder dem Gericht zur Einsicht die von einem Beamten des LKA gefertigt sein sollen.
Die Bilder aus Ordner 107, Blatt 81 - 87 werden in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten die Möglichkeit am Augenschein teilzunehmen.
[7807] Die Bilder aus Ordner 107, Blatt 81-87 werden dem Zeugen zur Erläuterung vorgelegt. Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt.
Zeuge Ste[lzl]:
Zu Bild 1, ich möchte dazu sagen, ich habe die Bilder nicht selber gemacht, sondern ein Beamter von mir, der unabhängig von mir die Aufnahmen gefertigt hat. Ich kann also nur sagen, so wie ich sie auf den Bildern sehe, meinen eigenen Eindruck widergeben, nicht den, der Beamte, der Beamte gefertigt hatte.
Vors.:
Ja, es kommt uns insbesondere drauf an, ob Sie aus diesen Bildern erkennen, daß der Zustand, damals, als Sie unmittelbar nach der Alarmmeldung hingekommen sind, so ausgesehen hat, daß man also davon ausgehen kann, daß das ein unveränderter oder wahrscheinlich ziemlich unveränderter Zustand ist.
Zeuge Ste[lzl]:
Ich muß natürlich, kann nur sagen, so wie ich ihn damals angetroffen[aa], nicht was vorher gewesen ist, beziehungsweise was dann gewesen ist.
Vors.:
Wieviel später nach der ...
Zeuge Ste[lzl]:
Ich war also 33 etwa am Unfallort, beziehungsweise habe dann etwa eine knappe halbe Stunde benötigt, um das Außengebäude abzugehen zu überprüfen, Und habe dann auch etwas Zeit verloren, mit der Feststellung, ob Feindfahrzeuge im Anwesen sind. Ich glaube, daß wir etwa so 15.00 Uhr, 15.15 Uhr mit dem Fotografieren angefangen haben. Wobei ich selbst beim Fotografieren nicht dabei war, sondern der Kollege.
Vors.:
Sie können uns dann aber wenigstens anhand der Bilder sagen, ob Sie den Zustand auch noch so angetroffen haben?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
Beginnen wir also Blatt 81, Bild-Nr. 1.
Zeuge Ste[lzl]:
Bild-Nr. 1, das ist bei uns auf dem Plan eingezeichnet, ist das das 1 Anton, die Reihe. Und wir sehen hier, daß 4 Fahrzeuge, wenn ich von links beginne, vors unten links, daß die vier[bb] Fahrzeuge standen genauso da. Es befand sich auch dieses totalbeschädigte Fahrzeug hier, und es befänden sich auch noch Teile des Motors hier. Auf der anderen Seite kommt dann eine freie Fläche. Linker Hand das ist also das Sprengzentrum. Linker Hand sieht man den Riß in der Mauer, bei dem also die Mauer nach rückwärts gedrückt worden ist. Und anschließend dann die einzelnen Fahrzeuge. Und [7808] man sieht auch ein Fahrzeug hier, das auf ein anderes hinaufgeworfen worden[cc] ist. Zum Teil liegt sie[dd] mit, Vorderteil glaube ich, auf der Rückseite des anderen Fahrzeuges. In der zweiten Reihe sieht man einige offene Kofferraumdeckel von Fahrzeugen. Es war so, und [ee] man sieht auch noch kleine Reste des Fahrzeuges, das später dann als Tatfahrzeug ausgemacht worden ist. Und ganz im Vordergrund oder im Hintergrund an der Mauer, kann ich mich noch erinnern, stand ein Moped, das auch leicht beschädigt worden ist.
Vors.:
Und diese Mauerzerstörung, die haben Sie erwähnt. Die ist ja sichtbar auf dem Bild.
Zeuge Ste[lzl]:
Die ist hier sichtbar, ja.
Vors.:
Dann bitte ich zum Bild 2 zu kommen.
Zeuge Ste[lzl]:
Unter Bild 2 sieht man Fahrzeuge ... ich kann natürlich nicht mit Sicherheit sagen aber so etwa ist es auch noch dagestanden. Es ist richtig. Es ist Bild 2. Aber ich habe ja die ... ich kann nichts sagen, ob das nun das Fahrzeug oder das Fahrzeug gewesen ist, das kann ich heute nicht mehr sagen. Das ist ganz klar.
Vors.:
Können Sie anhand der Skizze, die Sie vor sich liegen haben und anhand des Bildes vergleichen, welche Stelle das ist. Wie die auf der Skizze bezeichnet wäre.
Zeuge Ste[lzl]:
Ich müßte mal nachsehen, vielleicht bringt uns etwas, - ich habe hier noch Vergrößerungen von Bildern, - vielleicht bringt Ihnen das Aufsicht. Darf ich Ihnen vielleicht die übergeben? Aufgrund dieser Skizze wurden also die restlichen Fahrzeuge dann in die Skizze eingetragen.
Der Herr Zeuge übergibt 5 Lichtbild-Vergrößerungen, die den Parkplatz darstellen und beschädigte Fahrzeuge erkennen lassen.
Die vom Zeugen vorgelegten Vergrößerungen werden vom Gericht und den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen.
Die Vergrößerungen werden als Anlagen 2 A - 2 E zum Protokoll genommen. Sie sind in gerollter Form den Protokollbänden beigefügt.[21]
Vors.:
Das läßt nun allerdings wieder nicht erkennen, im Augenblick, zum Beispiel, wenn man hier solche Fahrzeuge sieht, ob es sich um die Stelle 1 8, oder 1 4 handelt. Läßt [7809] sich das aus der Skizze feststellen, wenn Sie hier die Bilder sehen?
Zeuge Ste[lzl]:
Wenn man die Kennzeichen der Fahrzeuge erkennen könnte, könnte ich sagen, das ist genau das Fahrzeug. Das Bild 2 kann ich nicht genau sagen ...
Vors.:
Wenn Sie mal, Herr Zeuge, kommen wollen. Auf Ihrer Aufnahme, der ersten, zeigt sich am rechten unteren Bildrand ein zerstörtes Fahrzeug. Wenn man hier das Bild 2 vergleicht, hat man den Eindruck, es könnte sich um dieses Fahrzeug gehandelt haben.
Zeuge Stel[zl]:
Hier ist also etwas abgeschnitten, da hat der Kollege nicht mehr ganz draufbracht. Da müßte noch ein Fahrzeug hier draußen noch stehen. Es sind also hier auf der rechten Seite 4 Fahrzeuge, dann kommt dieses beschädigte Fahrzeug, und weiter hinten ist der Motor dieses Fahrzeuges.
Vors.:
Welches Feld wäre das nun?
Zeuge Ste[lzl]:
Dieses Fahrzeug darf ich mal nachsehen dieses Fahrzeug müßte auch dem Standort des hier ... Nr. 8 gewesen sein. Und die hinteren Teile, diese Teile hier, müßten vom Fahrzeug des Parkfeldes Nr. 5, bei mir, Entschuldigung, unter der Zeichenerklärung Ziffer 5 vom Plan gewesen sein. Praktisch das Parkfeld, ... wenn ich von links zu zählen anfange, Nr. 10.
Vors.:
Wir wollen Sie nun bitten, die Ihnen vorgelegten Bilder weiter zu besichtigen und notfalls zu erläutern. Hier wird eine Bildnr. 6 in Blatt 82 erwähnt.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig, das ist also diese Einmüldung im Sprengzentrum auf Parkfeld 9.
Vors.:
Blatt 83, Bildnr. 3.
Zeuge Ste[lzl]:
Bildnr. 3 zeigt eine Übersichtsaufnahme vom Parkfeld. Hier wieder in der Mitte die Mulde. Und rechts vom Bild aus gesehen, der Riß in der Mauer.
Vors.:
Ja, so daß man davon ausgehen kann, das ist eine Übersichtsaufnahme, über die Stelle, die Sie für die unmittelbare Sprengstelle gehalten[ff] haben.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig, eine Übersichtsaufnahme, von der, vom Zentrum.
Vors.:
Nr. 7.
Zeuge Ste[lzl]:
Nr. 7 zeigt den Riß in der Mauer.
Vors.:
Dann Blatt 85, Bild 5.
[7810] Halt 84 kommt zuerst, Verzeihung, Bildnr. 4.
Zeuge Ste[lzl]:
Bildnr. 4 zeigt linker Hand das Zentrum mit der Verfärbung der Mauer und dem Riß, und rechts dann die geparkten Fahrzeuge.
Vors.:
Welches Gebäude ist das, das hinten ...
Zeuge Ste[lzl]:
Im Hintergrund, mit den Fenstern zu uns, ist das Gebäude der Technik, und rechterhand das LKA. Das Hauptgebäude mit E 6 im Plan, also 6 Stockwerke.
Vors.:
Bild 8.
Zeuge Ste[lzl]:
Bild 8 ist eine Seitenansicht von der Einmündung also vom Zentrum.
Vors.:
Blatt 83, Bildnr. 5 und 9.
Zeuge Ste[lzl]:
Nr. 5, Bildnr. 5, von Blatt 85 zeigt das Fahrzeug, das mit dem Vorderteil auf die Rückseite eines anderen Fahrzeuges geworfen ist. Jetzt müßte ich wieder auf den Plan verweisen. Dieses Fahrzeug müßte vom Platz unter der Ziffer 3 praktisch vom Parkfeld 8, also neben dem Zentrum gestanden haben und wurde also etwa über 10 Meter auf das Fahrzeug Nr. 11, laut Ergänzung, Bezeichnung im Lageplan, geworfen.
Vors.:
Man kann wohl davon ausgehen, wenn Sie sagen, es müßte dort und dort gestanden haben, daß das Ermittlungsergebnisse sind.
Zeuge Ste[lzl]:
Das kann ich also nicht sagen, weil da war ich ja nicht mehr beschäftigt.
Vors.:
Da gab es keine objektiven Spuren dafür, sondern nur die Aussagen.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
Dann Bildnr. 9. Da sollten Sie uns dann gleichzeitig sagen, um[gg] welche Gebäude es sich handelt, die man sieht.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig, man sieht im Hintergrund, links das Gebäude der Technik. Ich glaube auch die Kantine ist da in diesem Gebäude enthalten. Man sieht den Durchgang und rechter Hand wieder das große Gebäude. Im Vordergrund die Mauer mit dem Zentrum, mit dem Mauerriß. Und hier nun die beiden Fahrzeuge, zwischen denen die Reste eines Fahrzeuges geworfen worden sind. Und man nahm an, daß dies das Tatfahrzeug gewesen sein müßte.
Richter Ma[ier]:
Herr Stelzl, wenn Sie gerade das Bildnr. 9 sehen und Sie sagen, da lagen die Reste, die vermuteten Reste des Tatfahrzeugs. Rechts am Bildrand sieht man wohl einen [7811] R 4.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig einen Renault.
Richter Ma[ier]:
Das Fahrzeug steht in der zweiten Parkreihe. Können Sie mir sagen, wie groß die Entfernung von diesem Renault bis zur Sprengstelle, bis zu der Mulde etwa war?
Zeuge Ste[lzl]:
Ich kann es Ihnen genau sagen, weil nämlich da Wrackteile im Plan Ziffer 2 maßstabsgerecht eingezeichnet worden ist. Und wenn man nun ausmißt, die Sprengstelle, das war das Parkfeld Nr. 9, nähe Mauer etwa, und bekommt man zum Renault von hier Luftlinie, etwa 4,5 cm, 4,5 bis 5. Und nachdem der Maßstab 1:200 ist, mit 2 multipliziert, hat man also 9 bis 10 Meter Entfernung von der Sprengstelle.
Richter Ma[ier]:
Sie selber haben ja diese Vermessungen ...
Zeuge Ste[lzl][hh]:
Richtig, ich habe sie selber durchgemessen, allerdings sind wir etwas anders vorgegangen. Wir haben also begonnen ...
Richter Ma[ier]:
Das interessiert im einzelnen nicht so, im Augenblick. Und diese Entfernung 8 bis oder[ii] 9 bis 10 Meter, das würde auch Ihrer Erinnerung von dem damaligen Eindruck entsprechen?
Zeuge Ste[lzl]:
Genau richtig Es war das zweite Parkfeld. Es ist ein Parkfeld 5,10 Meter lang. Es kommt ein Zwischenraum von etwa 6 Metern. Und dann wieder das weitere Parkfeld mit 5,10 Meter. Je nachdem, wo nun das Vorderteil des Fahrzeuges gewesen ist, errechnet sich das ganz einfach.
Richter Ma[ier]:
Können Sie sich heute noch an den Renault erinnern?
Zeuge Ste[lzl]:
Ja, an den Renault kann ich mich erinnern. Eine Dachauer Nummer genau weiß ich nicht, müßte erst mal nachschauen, weil ja zwischen diesem Renault und dem anderen Fahrzeug lagen ja die Teile des vollkommen zerstörten Fahrzeugs.
Richter Ma[ier]:
Wie war dieser Renault selbst beschädigt?
Zeuge Ste[lzl]:
An ... die einzelnen Beschädigungen wurden von mir nicht aufgenommen. Mir wurde nur später dann gesagt, daß also in diesem Fahrzeug, glaube ich, eine Person gesessen haben soll. Ich habe sie aber nicht gesehen.
Richter Ma[ier]:
Danke.
Dem Zeugen werden wieder 3 Lichtbildvergrößerungen mit der Bezeichnung A, B und C vorgelegt, mit der Bitte zu bestätigen, daß das gleichzeitig die Aufnahmen sind, die den vollen Tatort zeigt und den Standort des Renaults.
(s. Anlagen 2 A - C zum Protokoll)
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig, das ist richtig. Aufgrund dieser Aufnahme [7812] wurden auch die Fahrzeuge im zweiten Parkbereich eingezeichnet in die Skizze. Und vermessen wurden allerdings nur lediglich die Punkte, die nach unserer Meinung damals für notwendig erachtet wurden. Aber es ist eine wichtige Aufnahme. Es zeigt, von der Mauer, gemacht wurde sie vom Gebäude des LKA nach unten.
Vors.:
Wir können anhand der Fotografie feststellen, es ist der einzige Renault, der hier im Bereich steht. Ein weiteres Fahrzeug diesen Typs ist offensichtlich auf der Fotografie nicht enthalten. Auch die Dachauer Nummer ist ablesbar.
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
Vors.:
Wenn Sie noch die dritte Aufnahme ansehen wollen, nur bestätigen, daß das jeweils auch ...
Zeuge Ste[lzl]:
Ja richtig, das ist also eine Aufnahme, mit den rückwärtigen Fahrzeugen, wobei ich sagen muß, daß von diesen Plätzen einige Fahrzeuge bereits weggefahren worden waren. Aber es ist die Aufnahme von der zweiten Parkreihe, rückwärts gesehen zur Blutenburgstraße.
Vors.:
Gut, dann können wir wohl jetzt mit den Aufnahmen hier fortfahren. Wir kommen jetzt zu Blatt 86, Bildnr. 10.
Zeuge Ste[lzl]:
Diese Aufnahme habe ich gesehen am Sonntag. Das ist jetzt Bild 10. Diese Aufnahme habe ich gesehen, habe aber nur ... wurde aber von uns nicht gefertigt, und zwar haben also Beamte des BLKA hier versucht, Teile, die zwischen dem Renault und dem anderen Fahrzeug gelegen haben, zu rekonstruieren.
Vors.:
Also ihrem vermutlichen früheren Platz zuzuordnen, so daß man Ausmaße und so weiter erkennen konnte?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig, aber wurde von uns nicht vermessen.
Vors.:
Blatt 87 noch.
Zeuge Ste[lzl]:
Blatt 87 zeigt ebenfalls wieder eine Aufnahme mit dem Fahrzeug. Und die Überreste der beiden Fahrzeuge, die nach Nordosten geschleudert worden sind, mit dem Motor und dem, ich weiß nicht mehr, was das für ein Fahrzeug war, und es zeigt noch Überreste, die aus den einzelnen Bereichen zusammengetragen worden sind.
Vors.:
Man kann wohl davon ausgehen, daß gerade diese Übersichtsaufnahmen aus dem Gebäude des Landeskriminalamtes gemacht worden sind?
Zeuge Ste[lzl]:
Richtig.
[7813] Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Das Gericht? Nicht. Bitte die Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.
BA Dr. W[under]:
Eine ganz allgemeine Frage. Herr Zeuge, haben Sie Erfahrungen im alarmmäßigen oder übungsmäßigen Räumen von Gebäuden? Über den Zeitbedarf?
Zeuge Ste[lzl]:
Ich arbeite also in München, bei sämtlichen anonymen Drohanrufen. Und meinen Sie, wie lange man benötigt, ein Gebäude zu räumen.
BA Dr. W[under]:
Genau das. Eine Minimalzeit und eine Maximalzeit, wobei man, wenn man schätzt, auch noch gehbehinderte eventuell miteinkalkulieren muß.
Zeuge Ste[lzl]:
Das richtet sich natürlich jeweils nach Ort und Lage des oder ...
BA Dr. Wu[nder]:
Ich würde Sie bitten, jetzt zu schätzen, für das LKA und für die Besoldungsstelle. Wie lange es Ihrer Meinung nach dauern würde? Unterstellt: ein gleichzeitiger Anruf in beiden Gebäuden.
Zeuge Ste[lzl]:
Ja, das ist für mich sehr schwierig zu beantworten, da ich zwar wohl das LKA kenne, aber mit den inneren Möglichkeiten der Verständigung, der einzelnen Beamten in den Gebäuden, nicht vertraut bin.
BA Dr. W[under]:
Wer könnte Ihrer Meinung nach hierzu etwas aussagen?
Zeuge Ste[lzl]:
Nachdem der Herr Hechtl Angehöriger[jj] ist vom BLKA, müßte er meiner Ansicht nach mehr darüber sagen können, weil er in dem Gebäude arbeitet.
BA Dr. W[under]:
Kennen Sie sich in der Besoldungsstelle entsprechend aus?
Zeuge Ste[lzl]:
Nein.
BA Dr. W[under]:
Danke.
Vors.:
Sonstige Fragen? Herr Bundesanwalt Holland.
OStA Ho[lland]:
Herr Zeuge, eine Frage, die Sie mir aber möglicherweise aus eigenem Wissen nicht beantworten können. Ich will sie trotzdem stellen. Herr Zeuge wissen Sie, ob Bayerisches Landeskriminalamt und Besoldungsstelle an das gleiche Telefon oder das gleiche Behördentelefonnetz angeschlossen sind?
Zeuge Ste[lzl]:
Nein, ist[kk]mir nicht bekannt.
OStA Ho[lland]:
Danke.
Vors.:
Weitere Fragen? Ich sehe nicht. Können wir den Herrn Zeugen vereidigen? Ich sehe keine Einwendungen dagegen.
[7814] Der Zeuge Stelzl wird vorschriftsmäßig vereidigt und vorläufig um 11.09 Uhr entlassen.
Der Zeuge Pielmeier erscheint um 11.09 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Pielmeier macht folgende Angaben zur Person:
Pielmeier, Josef,
42 Jahre alt, verheiratet
Polizeipräsidium München.Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Pielmeier, erinnern Sie sich noch an einen Sprengstoffanschlag auf dem Parkplatz des Landeskriminalamtes, des Bayerischen Landeskriminalamtes in München?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich erinnere mich daran.
Vors.:
Sind Sie selbst bei den Ermittlungen, über die Folgen dieses Anschlages eingesetzt gewesen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Nein, ich war nur als Fotograf eingesetzt.
Vors.:
Hatten Sie mit der Feststellung von Sachschäden und Entfernungen, etwa die, sagen wir mal, festgestellt wurden hinsichtlich der eingetretenen Sachschäden nichts zu tun?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich hatte nur in der Weise mit der Feststellung von Sachschäden zu tun, daß wir die zerbrochenen Fenster usw. feststellen können, in den umliegenden Straßen.
Vors.:
Ja, das ist genau das, was Sie uns jetzt mal zunächst bekunden sollten, was Sie damals feststellen konnten.
Zeuge Pie[lmeier]:
Wir sind die einzelnen Straßen, die umliegenden Straßen abgegangen und haben von der Straße aus, also wir haben kein Anwesen betreten, nur von der Straße aus festgestellt, wo Fenster beschädigt waren, und haben diese dann auf einer Skizze vermerkt. Das heißt, wir haben nur die Anwesen auf einer Skizze vermerkt.
Vors.:
Ist darüber auch ein Bericht gefertigt worden? Mit der Angabe der Straßen beispielsweise und der Gebäudenamen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ja, es wurde eine gefertigt. Und zwar wurden die einzelnen Anwesen aufgeführt, wieviel Scheiben zum Beispiel beschädigt waren.
Vors.:
Und ist noch was angegeben worden in dem Bericht?
[7815] Zeuge Pie[lmeier]:
Es wurde ein Metallsplitter gefunden. Und dieser wurde dann auf der Skizze auch mit eingezeichnet.
Vors.:
Ist es nicht so gewesen, daß man auch sich noch dafür interessiert hat, wieweit die Entfernung zu dem angenommen Sprengzentrum gewesen ist?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ja, das ist richtig. Es wurden die Circamaße wurden angegeben.
Vors.:
Das war wohl geschätzt dann? Oder haben Sie das vermessen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Nein, das ist geschätzt.
Vors.:
Und wenn Sie nun gerade mal diese Feststellungen in den einzelnen Straßen noch versuchten uns anzugeben, ob Sie es noch im Gedächtnis haben. Sonst können wir Ihnen auch aus einem Bericht, der hier vorliegt und allen Anschein nach Ihre Unterschrift trägt, helfen und Ihre Erinnerung möglicherweise stützen.
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich bitte hierzu um Vorhalt.
Vors.:
Sie können also aus dem Gedächtnis nicht mehr viel sagen.
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich kann nur sagen, daß zum Beispiel die[ll] Anwesen in der Maillingerstr., in der Blutenburgstr., auch Anwesen in der Baudrexlstraße[mm], Elvirastraße Beschädigungen aufwiesen.
Vors.:
Damit haben Sie schon die Straßen genannt. Maillingerstr. haben Sie erwähnt. Die Elvirastraße, die Blutenburgstr. ...
Zeuge Pie[lmeier]:
Glaube ich auch die.
Vors.:
Ja, von der finde ich gerade keinen Eintrag. Und können Sie nun ungefähr sagen, wieviel Gebäude Sie in diesen Straßen, zusammengenommen, gesehen haben, an denen man äußerlich Glasschäden feststellen konnte?
Zeuge Piel[meier]:
Die Anzahl kann ich nicht mehr sagen. Ich könnte sie nur schätzen.
Vors.:
Und wie waren die Entfernungen, sagen wir mal der weiteste Bereich, wieweit hat es gewirkt?
Zeuge Pie[lmeier]:
Der weiteste Bereich dürfte um die 190 Meter gewesen sein.
Vors.:
Wir haben hier zum Beispiel, das halte ich Ihnen aus Blatt 115, des Ordners 107 vor, ein Wohnanwesen der Elvirastraße, hier heißt es: „Entfernung zum Sprengzentrum ca. 110 Meter.“ Kann das auch sein?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig.
Vors.:
Und da[nn] haben Sie, auch das als Vorhalt, festgestellt, auf der [7816] Nordseite im 1. Stock 2, im 2. Stock 1, und im 3. Stock ebenfalls 1 Fensterscheibe beschädigt?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist ebenfalls richtig.
Vors.:
Wir haben dann weitere Einträge. Blatt 117 beispielsweise wird ein Wohnanwesen in der Blutenburgstr. 46 erwähnt: „Entfernung zum Sprengzentrum ca. 115 Meter.“
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig.
Vors.:
Und dann eine, das danebenliegende Gebäude, nämlich Nr. 44 der Blutenburgstraße, Entfernung 120 und weiter danebenliegendes, da heißt es dann schon: „Die Entfernung zum Sprengzentrum betrüge 130 Meter.“
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig, ja.
Vors.:
Und schließlich tauchen dann noch Blutenburgstraße, die Nummern auf, von der Hausnummer 40 bis 32. Und da gehen die Entfernungen, die Sie hier angeben zum Sprengzentrum, das halte ich Ihnen aus Blatt 118 vor, von 145 bis ca. 190 Meter.
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig, ja.
Vors.:
Habe ich Sie vorher falsch verstanden, daß Sie gesagt haben, die weiteste Entfernung der Schäden, die Sie in Erinnerung haben, 91 Meter?
Zeuge Pie[lmeier]:
Nein, ca. 190 Meter.
Vors.:
190 Meter. Ja dann trifft es ja ganz genau zu. Nun haben Sie gerade eben noch erwähnt, einen Splitter, den Sie damals festgestellt hätten. Können Sie nochmal den Fundort angeben? Sie können sich dazu notfalls auch einer Skizze bedienen, die vor Ihnen liegt.
Der Zeuge besichtigt die Skizze aus Ordner 107, Blatt 88.
Zeuge Pie[lmeier]:
Wenn ich mich richtig erinnere, dann dürfte der Splitter gegenüber dem Anwesen Blutenburgstr. 44 gelegen haben.
Vors.:
Dazu [oo] darf ich Ihnen vorhalten aus Blatt 118, daß Sie früher angaben, es sei die Hausnummer 46 gewesen. Und zwar in der Maillingerstr.
Zeuge Pie[lmeier]:
Dann war das von mir ein Irrtum, der Vorhalt ist richtig.
Vors.:
So daß der Bericht hier, den ich jetzt Ihnen vorgehalten habe, das Richtige wiedergibt?
Zeuge Pie[lmeier]:
Der Bericht gibt das Richtige wieder.
[7817] Vors.:
Und um was für einen Splitter hat es sich nun im einzelnen gehandelt? Können Sie uns den bezeichnen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Soweit meine Erinnerungen reichen, dürfte es ein frisch angerosteter Metallsplitter gewesen sein.
Vors.:
Die Größe?
Zeuge Pie[lmeier]:
An die Größe kann ich mich nicht erinnern. Es müßte jedoch ein kleinerer gewesen sein.
Vors.:
Es ist hier in Blatt 119 oben, ergibt das eingetragen in Ihrem Bericht ein ca. 1 auf 2 ½ cm großer Metallsplitter?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig.
Vors.:
Was ist mit dem Splitter dann geschehen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe ja nur Hilfestellungen für die Ermittlungsdienststelle gegeben.
Vors.:
Und die Entfernung, ist Ihnen die heute noch geläufig, zu dem Anwesen 46 in der Maillingerstraße?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich bitte um Vorhalt, ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
Vors.:
Die ist hier nicht angegeben, die Entfernung. Und unsere Skizze reicht auch nicht ganz so weit. Sie endet bei der Hausnummer 40, so daß wir es nichtmal anhand des Maßstabes nachlesen können. Ich meine, Sie können sich ja hier mal orientieren, vielleicht Herr Pielmeier, an der Skizze, über den Verlauf der Maillingerstraße. [pp] Und Sie können ja hier auch die Hausnummern ablesen. Und vielleicht hilft das zu Ihrer Erinnerung wieder.
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist auf dieser Skizze nicht drauf.
Vors.:
Ja, das ist schon richtig. Aber vielleicht können Sie sich anhand der Skizze orientieren und können sich dann eine Vorstellung machen, wieweit es in der Natur ist. Das müßte ja jetzt auf der Skizze nach unten verlaufen. Das ist die Blutenburgstraße, das ist diese Ecke oben, die Verkehrsinsel. Und jetzt läuft die Maillingerstraße ja wohl nach unten in Richtung ... Also wir haben hier die Hausnummern eingetragen, oben an der Ecke, die Sie gerade bezeichnet haben, Hausnummer 16 und es geht dann 20, 22 usw. nach unten, also auf Sie zu.
Zeuge Pie[lmeier]:
In der Lichtbildmappe, die von mir gefertigt wurde, da müßte sich auch eine Skizze befinden, in der sind alle diese Circamaße eingetragen, und auch die Anwesen.
[7818] Vors.:
Ja, das wollen wir mal sehen.
Das könnte sein, die Skizze in Bl. 33. Aber die reicht auch nicht bis zur Maillingerstraße 46, sondern da endet es auch bei der Maillingerstraße 36.
Dem Zeugen wird aus Ordner 107, Blatt 33 vorgelegt.
Zeuge Pie[lmeier]:
Nach dieser Skizze ist es nicht drauf. Es müßte die Verlängerung ...
Vors.:
So ist es, ja. Jetzt wäre bloß die Frage, ob Sie anhand dieser Skizze eine Vorstellung gewinnen können, an den Zustand in der Natur. Und uns daraus Angaben machen können, wieweit der Splitter entfernt gelegen hat.
Zeuge Pie[lmeier]:
Man könnte es vielleicht nachmessen.
Vors.:
Sie können es also nicht schätzen. Wenn Sie es nicht können müssen Sie sagen: Nein.
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich muß sagen: Nein.
Vors.:
Ja, dann wollen wir jetzt mal noch mit Ihnen diese Lichtbildmappen durchsprechen, von denen Sie jetzt schon wiederholt Andeutungen gemacht haben. Sie waren also eingesetzt als Fotograf?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich war eingesetzt als Fotograf.
Vors.:
Haben Sie eine bestimmte Ordnung bei der Anfertigung der Lichtbilder eingehalten?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ja, es sind drei Lichtbildmappen. Die Mappe 1 erfaßt den äußeren Bereich, die umliegenden Straßenzüge. Und die beiden restlichen Mappen den inneren Teil. Das heißt, den Parkplatz und die Gebäude von außen.
Vors.:
Und alle drei Mappen stammen von Ihnen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Alle drei Mappen stammen von mir.
Dem Zeugen wird die Lichtbildmappe 1 aus Ordner 107, Blatt 35 - 40 zur Erläuterung vorgelegt. Insbesondere soll er bekunden, ob das der Zustand ist, wie er ihn damals frisch angetroffen hat.
Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt.
Das Gericht und die Prozeßbeteiligten nehmen die Lichtbildmappe ebenfalls in Augenschein.
Ende des Bandes 431.
[7819] Zeuge Pie[lmeier]:
Bild 1 stellt die Maillingerstraße dar in südlicher Richtung, wobei das Gebäude Maillingerstraße 15, das ist das Gebäude, der westliche Trakt des Landeskriminalamtes, zu sehen ist.
Vors.:
Das ist Blatt 36 im Ordner 107.
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist Blatt 36, das erste Bild oben.
Das 2. Bild ist eine nähere Aufnahme der Maillingerstraße mit dem westlichen Trakt des Landeskriminalamtes.
Hier ist der Zusammenstoß der Maillinger mit der Baudrexelstraße, das ist Blatt 37 ...
Vors.:
Wenn Sie, dazu, Herr Pielmaier, uns sagen können, an der oder jener Stelle beispielsweise wurde irgend eine Spur gefunden oder irgend ein Schaden festgestellt, daß wäre dann immer gleich zu vermerken, beim jeweiligen Bilde.
Zeuge Pie[lmeier]:
Auch bei dem bevorstehenden Bild kann man an der Nordseite des westlichen Trakts die Schäden an den Fensterscheiben feststellen.
Vors.:
Aha, ja.
Richter Ma[ier]:
Herr Pielmeier, könnten Sie bitte sagen, weil wir gerade beim Lichtbild Nr. 3 sind, wie groß die Entfernung von der Detonationsstelle bis zu dieser Ecke Maillinger- und Baudrexelstraße ist. Da befindet sich doch wohl eine Verkehrsinsel?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist eine Verkehrsinsel, dort mündet die Maillinger mit der Baudrexelstraße und der Blutenburgstraße.
Richter Ma[ier]:
Und wie groß ist geschätzt die Entfernung bis dahin?
Zeuge Pie[lmeier]:
Die geschätzte Entfernung dürfte in etwa 100 m sein.
Richter Ma[ier]:
Bitte?
Zeuge Pie[lmeier]:
In etwa 100 m. Es könnten mehr oder es könnten einige Meter weniger sein.
Richter Ma[ier]:
Danke.
Vors.:
Bild Nr. wieviel haben Sie jetzt?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist Blatt 37 das untere Bild.
Vors.:
Also Abbildung 4. Gibt es dazu irgend etwas zu erläutern, welche Straße?
Zeuge Pie[lmeier]:
Da ist ebenfalls ein Anwesen dargestellt, das gegenüber dem Landeskriminalamt sich befindet mit den darge- [7820] gestellten Schäden, den entstandenen Schäden.
Vors.:
In welcher Straße?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist die Maillingerstraße.
Vors.:
38 Bild Nr. 5, das obere Bild?
Zeuge Pie[lmeier]:
Diese Abbildung auf Blatt 38 zeigt die Baudrexelstraße in südlicher Richtung. Es sind an dem Gebäude, rechts im Bild, ebenfalls Fensterscheiben beschädigt.
Vors.:
Sind irgendwelche besonderen Gebäude darauf zu erkennen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich kann auf dieser Abbildung keine besonderen Bedeutungen feststellen. Es sind lediglich die Beschädigungen, die sich an den Gebäuden befinden.
Vors.:
Hat es mit der Landesbesoldungsstelle etwas zu tun?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das Gebäude rechts im Bild ist das Gebäude der Landesbesoldungsstelle. Im Hintergrund rechts bereits ein Gebäude des Landeskriminalamtes.
Vors.:
Und die Abbildung 6 müßte demnach auch die Landesbesoldungsstelle zeigen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das zeigt wiederum die Landesbesoldungsstelle. Im Hintergrund ein Gebäudeteil des Landeskriminalamtes.
Vors.:
Dann Nr. 39 Bild Nr. 7?
Zeuge Pie[lmeier]:
Bild Nr. 7 ist in nördlicher Richtung aufgenommen. Es ist die Verkehrsinsel zu sehen, der Einmündung Baudrexel- und Maillingerstraße, ebenfalls die Blutenbergstraße und die Beschädigungen an den Gebäuden.
Vors.:
Ja, jetzt wenn Sie dieses Bild sehen, bringen Sie das in irgendeine Beziehung mit dem vorher erwähnten Metallsplitter?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig. Und zwar hinter dem abgebildeten VW-Bus, da ist eine Litfaßsäule und in dieser Gegend ist dieser Metallsplitter aufgefunden worden.
Vors.:
Dann haben wir vorhin uns alle geirrt, denn die Maillingerstraße 46 wäre das nicht, sondern dann tatsächlich die Blutenburgstraße 46.
Zeuge Pie[lmeier]:
Die Blutenburgstr. 46.
Vors.:
Nur in Ihrem Bericht war von der Maillingerstr. 46 die Rede. Dadurch entstand der Irrtum.
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist dann irrtümlicher Eintrag.
Vors.:
Denn die in Blatt 34 enthaltene Skizze mit den Hinweisen, auf die einzelnen Fundorte, auf die Sie schon hingewiesen haben, [7821] die Sie ja auch kennen, vor den Fotografien. Da liegt der Metallsplitter dort eingezeichnet, wo Sie es eben im Bild bezeichnet haben.
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist im Schrifttum ein Irrtum. Es muß die Blutenburgstraße 46 sein.
Vors.:
Ja, gut. Jetzt bitte die Nr. 8?
Zeuge Pie[lmeier]:
Es wird die Blutenburgstraße dargestellt in östlicher Richtung, stadteinwärts.
Vors.:
Danke. Fahren Sie bitte von sich aus einfach fort.
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich habe nicht verstanden, bitte?
Vors.:
Fahren Sie bitte von sich aus beim Umdrehen der Bilder fort. Immer wenn Sie Ihre Erläuterungen gegeben haben.
Zeuge Pie[lmeier]:
Jawohl. Das obere Bild Blatt 40 stellt ein Eckanwesen der Maillingerstraße fest und mit den einzelnen Beschädigungen an den Fenstern und Balkontüren usw.
Abbildung 2 von Blatt 40 stellt die Elvirastraße dar, ebenfalls mit den zerborstenen Fenstern.
Vors.:
Damit sind wir am Ende der Bildmappe Nr. 1. Ich bitte um Rückgabe und wir werden dem Herrn Zeugen gleich die Bildmappe Nr. 2, das sind die Blätter 41 bis 51 übergeben.
Die Lichtbildmappe 2 Ordner 107 Blatt 41-51 wird in[qq] Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
Diese Lichtbildmappe 2 wird dem Zeugen zur Erläuterung vorgelegt,
-Text ist abgedeckt-.
Zeuge Pie[lmeier]:
Blatt 42. Das obere Bild zeigt den Parkplatz des Landeskriminalamtes mit den Nordfronten der einzelnen Gebäuden des Landeskriminalamtes. Es sind hier ebenfalls die Beschädigungen an den Gebäuden und an den Fenstern zu sehen. Im Hintergrund sind undeutlich auch beschädigte Fahrzeuge.
Diese Aufnahme stellt einen Teil des Parkplatzes, in westlicher Richtung hin aufgenommen, dar.
Vors.:
Das ist also Bild Nr. 2 auf Seite 42.
[7822] Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist Bild Nr. 2 von Blatt 42. Diese Aufnahme wurde vom Gebäude der Landesbesoldungsstelle aus aufgenommen. Es sind hier ebenfalls wieder die einzelnen Beschädigungen zu sehen.
Blatt 43 oberes Bild, eine Teilübersichtsaufnahme des Parkplatzes mit dem offensichtlichen Sprengzentrum, aus dem die Beschädigungen an den Gebäuden, im Hintergrund sind auch die Beschädigungen an den umliegenden Häusern zu erkennen. Und das Bild Blatt 43 unten, eine Teilübersichtsaufnahme des Parkplatzes. Es sind die Beschädigungen wie auf dem oberen Bild zu sehen.
Blatt 44 beide Aufnahmen, es sind Teilübersichtsaufnahmen zu sehen von den Beschädigungen der Fahrzeuge, an Gebäuden und den umliegenden Häusern.
Die Abbildung Nr. 5 wurde ebenfalls vom Gebäude der Landesbesoldungsstelle aufgenommen, während
Abbildung 6 von der Nordseite des westlichen Trakts des Landeskriminalamtes aufgenommen wurde und zwar von den beschädigten großen Fenstern, die auf Abbildung 5 zu sehen sind.
Blatt 45. Es sind wiederum die einzelnen Beschädigungen und Teilausschnitte des Parkplatzes zu sehen und zwar die Seite an der Maillingerstraße. Aufgenommen jeweils von der Nordseite des [rr] westlichen Trakts des Landeskriminalamtes, von den oberen Stockwerken her aufgenommen.
Blatt 46 Abbildung 9, das ist der östliche Teil des Parkplatzes mit den Beschädigungen. Im Hintergrund ist ein kleiner Teil des Gebäudes der Landesbesoldungsstelle zu sehen.
Abbildung 10 des Blattes 46 ist der weitere Teil des Parkplatzes in Richtung der Blutenburgstraße hin zu sehen.
Blatt 47 die obere Aufnahme zeigt das offensichtliche Sprengzentrum mit den beschädigten Fahrzeugen.
Ebenfalls die Abbildung Nr. 12 von Blatt 47 wurde von der Umgrenzungsmauer vom Sprengzentrum aus in Richtung Blutenburgstraße aufgenommen. Es sind hier die beschädigten Fahrzeuge abgebildet.
Blatt 48 Abbildung 13 schließt an die Abbildung 12 an, die, das zerstörte Fahrzeug, wurde etwas näher hin aufgenommen.
Abbildung 14 zeigt eine Nahaufnahme[ss] von der vorhergehenden Auf- [7823] nahme, das ist Blatt 13.
Aufnahme 15 von Blatt 49 stellt die Überreste eines Kraftfahrzeugs dar. Die Aufnahme wurde in westlicher Richtung hin aufgenommen. Das ist ebenfalls der Parkplatz, auf der linken Seite ist die Nordfront des westlichen Trakts des Landeskriminalamtes zu sehen.
Abbildung 16 zeigt die Aufnahme in entgegengesetzter Richtung in Richtung zum Gebäude der Landesbesoldungsstelle.
Richter Ma[ier]:
Herr Pielmaier, können Sie noch sagen, was auf den Lichtbildern 15 und 16 im Vordergrund für ein Trümmerstück zu sehen ist?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das Grundstück, das ist der Parkplatz des Landeskriminalamtes.
Richter Ma[ier]:
Nicht Grundstück, sondern Trümmerstück, das da in der Mitte des Bildes zu sehen ist.
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich habe nicht recht verstanden gehabt. Es stellt offensichtlich einen VW Motor dar. Und im Hintergrund die Überreste eines Volkswagens.
Richter Ma[ier]:
Dankeschön.
Zeuge Pie[lmeier]:
Blatt 50 Abbildung 17 stellt die Umgrenzungsmauer vom Anwesen zum Parkplatz her. Es ist etwa in Bildmitte die verschobene Betonmauer zu sehen.
Auf Bild 18 ist diese Verschiebung in Nahaufnahme festgehalten.
Blatt 51 Abbildung 19 stellen Trümmer und beschädigte Kraftfahrzeuge im Parkplatz des Landeskriminalamtes dar.
Ebenfalls Abbildung 20. Diese Aufnahme wurde in südlicher Richtung hin aufgenommen. Im Hintergrund sieht man einen Teil der Nordfront des westlichen Trakts des Landeskriminalamtes.
Vors.:
Dankeschön. Das war dann die Bildmappe Nr. 2. Wir bitten Sie jetzt, auch noch die Bildmappe Nr. 3, die ja auch von Ihnen stammt, in derselben Weise zu erläutern.
Die Lichtbildmappe 3 Ordner 107 Blatt 52-62 wird in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
[7824] Diese Lichtbildmappe 3 wird dem Zeugen zur Erläuterung vorgelegt, - Text ist abgedeckt. -
Zeuge Pie[lmeier]:
Blatt 53 Abbildung 1 ist eine Nahaufnahme des völlig zerstörten Kraftfahrzeugs. Es dürfte ein Volkswagen gewesen sein.
Abbildung 2 zeigt die Aufnahme in Gegenrichtung.
Blatt 54 zeigt eine nähere Aufnahme vom Parkplatz des Landeskriminalamtes in Richtung zur Blutenburgstraße, das ist die nördliche Richtung.
Ebenfalls die Abbildung 4 des Blattes 54 stellt am unteren Bildrand ein Rad mit einer Feder dar, im Mittel- und Hintergrund beschädigte Kraftfahrzeuge.
Blatt 55 Abbildung 5 stellen wiederum beschädigte Kraftfahrzeuge im Parkplatz des Landeskriminalamtes dar.
Ebenso die Abbildung 6. Diese Aufnahme wurde wiederum in südlicher Richtung zur Nordfront des westlichen Traktes aufgenommen.
Abbildung 7 von Blatt 56 ebenfalls beschädigte oder zerstörte Kraftfahrzeuge.
Desgleichen die Abbildung 8.
Blatt 57 Abbildung 9 stellt wiederum in näherer Aufnahme beschädigte Kraftfahrzeuge dar.
Ebenfalls die Abbildung 10. Rechts im Bild ist eine eiserne Tür zu sehen, die zur Maillingerstraße hinführt.
Abbildung 11 des Blattes 58 steilen Kraftfahrzeugteile dar, die an der westlichen Umgrenzungsmauer lehnen.
Abbildung 12 ebenfalls Kfz-Teile mit offensichtlich ausgelaufenem Kraftstoff. Auf der Abbildung ist ein Moped zu sehen.
Blatt 59 Abbildung 13 stellt die westliche Hausfront der Landesbesoldungsstelle dar.
Abbildung 14 den Parkplatz des Landeskriminalamtes mit Gebäuden und Gebäudeteile des Landeskriminalamtes.
Abbildung 15 Blatt 60, der östliche Teil des Parkplatzes in Richtung zur Blutenburgstraße hin. Das ist die nördliche Richtung.
Abbildung 16 ...
[7825] Richter Ma[ier]:
Entschuldigen Sie, Herr Pielmaier, auf Lichtbild 15, würden Sie bitte sagen, was da für Teile auf dem Boden herumliegen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Die Teile auf dem Boden des Parkplatzes dürften ebenfalls Teile von Kraftfahrzeugen sein, Karosserieteile.
Richter Ma[ier]:
Danke.
Zeuge Pie[lmeier]:
Abbildung 16, das ist an der Hausmauer. Im rechten Bildteil ebenfalls ein Metallteil, ein Karosserieteil zu sehen.
Ebenfalls auf dem Gitterrost. Die mit Steinen beschwerten Blechteile, die waren bereits dort. Das sind Abdeckungsbleche. Der oben aufliegende Teil ist ebenfalls ein Karosserieteil. Es stellt die Westseite des Gebäudes der Landesbesoldungsstelle dar.
Blatt 61 Abbildung 17 ein Teil des Parkplatzes mit den Gebäuden der Landesbesoldungsstelle. Die offenen Fenster sind Beschädigungen der Glasscheiben.
Abbildung 18 ebenfalls ein Teil des Parkplatzes. Die herumliegenden Teile stellen Kfz-Teile der Karosserien dar. Die Aufnahme wurde in östlicher Richtung gefertigt.
Abbildung 19 des Blattes 62 stellen Beschädigungen an den Gebäuden im Bereich des Parkplatzes des Landeskriminalamtes dar.
Vors.:
Nun zunächst die Frage bei diesen Bildern: Haben Sie die im unmittelbaren Anschluß nach Ihrer Alarmierung gemacht oder ist da längere Zeit vergangen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Die Lichtbilder wurden aufgenommen, nach meinem Eintreffen am Ort des Geschehens.
Vors.:
Wenn wir davon ausgehen, daß das Geschehen zwischen 14.20 Uhr und 14.25 Uhr passiert sein könnte, wie lange später sind dann die Aufnahmen gemacht worden?
Zeuge Pie[lmeier]:
Die Aufnahmen wurden nach 15 Uhr getätigt.
Die Lichtbilder aus Ordner 107 Bl. 63-79 werden in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
[7826] Diese Lichtbilder aus Ordner 107 Blatt 63-79 werden dem Zeugen mit der Bitte vorgelegt, sie zu erläutern, zunächst aber die Angabe zu[tt] machen, ob sie von ihm stammen.
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich darf sie durchblättern, um festzustellen, ob welche von mir dabei sind.
Vors.:
Ja, bitteschön.
Zeuge Pie[lmeier]:
Bis auf die Abbildungen 7 a kann ich mit Sicherheit sagen, daß diese Aufnahmen nicht von mir stammen.
Vors.:
Dann bitten wir Sie, daß Sie die Aufnahme 7 a erläutern. 7 a stammt von Ihnen, sagten Sie eben?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich kann es nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob die von mir stammt. Die restlichen Bilder sind nicht von mir.
Vors.:
Ja. Die restlichen nicht, aber 7 a kommt in Betracht.
Aber kennen Sie den Zustand, den 7 a wiedergibt?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist die Verkehrsinsel, die vorhin schon besprochen wurde und zwar die Einmündung der Baudrexel- und der Maillingerstraße in die Blutenburgstraße. Die Aufnahme wurde in südlicher Richtung aufgenommen. Es ist zu sehen, daß der Westtrakt des Landeskriminalamtes mit der Nordseite, die Maillinger Straße in südlicher Richtung. Die Verkehrsinsel mit dem Verkehrs Zeichen. Auf dem Platz der Verkehrsinsel liegen die Trümmer eines Metallteiles, die offensichtlich von einem Kraftfahrzeug herstammen.
Vors.:
Ja. Es ist wohl richtig, daß man auch diese Nordspitze der Umzäunungsmauer oder der Einfriedungsmauer des Parkplatzes hier sieht auf 7 a.
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig. Das obere Bild des Blattes 73 stellt die Ummauerung, die Betonmauer des Parkplatzes dar.
Vors.:
Und diese Aufnahmen fanden[uu] sich in Blatt 73 des Ordners 107. Weitere Fragen? Bitte, Herr Berichterstatter.
Richter Ma[ier]:
Herr Pielmaier, Sie sagen, das Foto Nr. 7 a ist das einzige, das möglicherweise von Ihnen gemacht wurde. Dessen ungeachtet, wenn Sie sich einmal das Lichtbild 5 b in Ordner 107 Blatt 68 ansehen mit der Litfaßsäule, haben Sie, auch wenn Sie das Foto nicht gemacht haben, eine Erinnerung an diese Litfaßsäule, in welchem Zustand sie sich befunden hat?
Zeuge Pie[lmeier]:
Die Aufnahme dürfte die Baudrexelstraße darstellen, [7827] aufgenommen in südlicher Richtung. Die Litfaßsäule dürfte somit auf dem westlichen Gehweg dieser Straße stehen. Rechts stand offensichtlich das Gebäude der Landesbesoldungsstelle, da mit der Betonmauer des Parkplatzes des Landeskriminalamtes.
Richter Ma[ier]:
Können Sie sich an dieses Trümmerstück, das auf dem unteren Lichtbild zu sehen ist, erinnern?
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich glaube, dieses Stück gesehen zu haben. Bin mir aber nicht ganz sicher.
Richter Ma[ier]:
Nur zur Klarstellung, Herr Pielmeier. Handelt es sich hier um die Litfaßsäule, von der Sie vorher gesprochen haben, wo dieser Splitter gefunden wurde an der Ecke der Baudrexel- mit der Maillingerstraße. Oder ist das eine andere Litfaßsäule?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das dürfte eine andere Litfaßsäule sein.
Richter Ma[ier]:
Das ist eine andere Litfaßsäule. Nun haben Sie vorhin gesagt, die Entfernung von der Detonationsstelle bis zu dieser Verkehrsinsel Ecke Maillinger- und Baudrexelstraße ca. 100 m. Danach kommt noch diese Litfaßsäule, wo man diesen Splitter gefunden haben soll. Wie groß ist die Entfernung bis zu dieser Litfaßsäule?
Zeuge Pie[lmeier]:
Die dürfte in etwa gleich sein.
Richter Ma[ier]:
Ja, die steht doch aber wohl noch etwas weiter weg, als die ...
Zeuge Pie[lmeier]:
Nun es könnten 10 oder 20 m weiter sein.
Richter Ma[ier]:
10 bis 20 m mehr, also 110 m bis 120 m.
Zeuge Pie[lmeier]:
Ich kann mich hier nicht mit Sicherheit festlegen.
Richter Ma[ier]:
Ja. Danke.
Vors.:
Sonstige Fragen im Zusammenhang mit den Bildern an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht. Dann wollen wir Ihnen nur noch hier einen Lageplan vorlegen, in dem eingetragen sind mit Schrift Sprengzentrum und von dem aus Pfeile gehen, mit der Bitte zu erklären, ob Sie imstande sind, diesen Lageplan wieder zu erkennen. Das Sie irgendwie an der Herstellung mitbeteiligt waren, er stammt nicht von Ihnen, sondern von Herrn Scheurer, der aber offensichtlich mit Ihnen bei den Lichtbildern zusammengearbeitet hat.
Dem Zeugen wird ein Lageplan aus Ordner 107 Bl. 33/34 vorgelegt.
[7828] Zeuge Pie[lmeier]:
Wir haben beide zusammen Dienst gehabt und haben beide den Sprengort aufgesucht.
Vors.:
Was sind die Blätter 33 und 34 des Ordners 107? Ist Ihnen diese Skizze ein Begriff?
Zeuge Pie[lmeier]:
Diese Skizze ist mir bekannt. Sie wurde von Herrn[vv] Scheurer gefertigt.
Vors.:
Sind die Eintragungen die Ergebnisse einer gemeinschaftlichen Arbeit gewesen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Es waren nur höchstens informative Rückfragen von Seiten des Herrn Scheurer. Gefertigt wurde diese Skizze von Herrn Scheurer.
Vors.:
Aber Sie waren bei den zugrunde liegenden Ermittlungen im Wesentlichen wohl mitbeteiligt oder ist das falsch verstanden?
Zeuge Pie[lmeier]:
Es ist so, die Skizze fertigt ein Beamter und die Lichtbilder fertigt der zweite Beamte. Ich habe in diesem Fall in der Hauptsache die Lichtbilder gefertigt, auch die Mappen angefertigt. Die Beschreibung erfolgte dann gemeinsam. Und bei dieser Skizze fragte Herr Scheurer lediglich bei Unklarheiten zurück, worauf wir wiederum auf Lichtbilder Bezug nahmen.
Vors.:
Ja. Sie haben vorhin selbst auf diese Skizze verwiesen, daß aus ihr ersichtlich wären die Entfernungen vom angenommenen Sprengzentrum zu bestimmten Fundstellen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig, ja.
Vors.:
Ist das der Sinn dieser Skizze gewesen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist der Sinn der Skizze, um die Beschädigungen an den Gebäudeteilen und Gebäuden fest zu dokumentieren.
Vors.:
So daß also jeder Pfeil, der hier vom Sprengzentrum ausgeht und auf ein bestimmtes Gebäude weist oder eine bestimmte Stelle, besagt, an diesem Gebäude ist ein Schaden eingetreten gewesen?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig, das ist richtig.
Vors.:
Optisch das dargestellt, was Sie im Bericht sonst niedergelegt haben?
Zeuge Pie[lmeier]:
Das ist richtig.
Vors.:
Danke. Sonstige Fragen dazu? Ich sehe nicht. Werden sonstige Wünsche hinsichtlich der Befragung des Herrn Zeugen gestellt? Nicht. Dann können wir den Herrn Zeugen vereidigen. Ich sehe [7829] keine Einwendungen.
Der Zeuge Pielmaier wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.52 Uhr entlassen.
Die Zeugen Hechtl und Stelzl werden i.a.E.[ww] endgültig um 11.52 Uhr entlassen.
Vors.:
Wir setzen die Sitzung heute Nachmittag 14 Uhr mit der Vernehmung der Zeugen Huber, Nissel, Neumaier und Stangl fort.
RA Dr. H[eldmann]:
Herr Vorsitzender.
Vors.:
Herr Dr. Heldmann?
RA Dr. H[eldmann]:
Erlauben Sie, daß ich vorschlage, daß wir die Zeit bis um 12 Uhr nutzen, um Ihnen einen kurzen Beweisantrag vorzutragen?
Vors.:
Könnten wir jetzt noch entgegen nehmen, wenn die übrigen Herrn solange sich, ich habe an sich schon Schluß machen wollen. Aber ich glaub, es ist das bessere, wenn wir das nützen. Bittesehr.
RA Dr. H[eldmann]:
Ich stelle den Beweisantrag,
1. die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen Volker Schattenberg vollständig beizuziehen und rechtzeitig vor erneuter Vernehmung des Herrn Hoff als Zeugen, spätestens also bis Dienstag, 30.3.1976, der Verteidigung zugänglich zu machen. Das Aktenzeichen jener Ermittlungsakten ist mir natürlich unbekannt, ich verweise aber für ihre Identifizierung auf das Protokoll der BKA-Vernehmung des Herrn Hoff am 7.11.1975, das sich bei den Akten befindet.
2. Das hier bezeichnete Beweismittel ist notwendig für die gebotene Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Herrn Hoff als Zeugen. Aus ihnen, also aus jenen Ermittlungsakten wird sich insbesondere ergeben,
a) daß Herr Hoff entgegen seinen Zeugenaussagen die angeblich von ihm stammenden Sprengkörper und Schußvorrichtungen weder auf Täuschung noch auf Drohung hin hergestellt und weitergegeben hat,
b) daß ferner Ideen und Initiativen für deren Herstellung und Verwendung von Herrn Hoff selbst gekommen und entwickelt [7830] worden sind,
c) daß Bonny Sorenson von diesen Tätigkeiten des Herrn Hoff, jenen also, über welche Herr Hoff als Gegenstand seiner Zeugenaussagen berichtet hat, gewußt hat und sich daran auch beteiligt hat.
Vors.:
Dankeschön. Liegt der Antrag schriftlich vor?
RA Dr. H[eldmann]:
Ich habe ihn handschriftlich.
Rechtsanwalt Dr. Heldmann übergibt Original des Beweisantrags, um eine Fotokopie fertigen zu lassen.
Die Fotokopie wird als Anlage 3 zum Protokoll genommen.
Vors.:
Gut. Dann 14 Uhr Fortsetzung.
Pause von 11.54 Uhr bis 14.03 Uhr
Ende von Band 432
[7831-7832][22] [7833] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.03 Uhr
Als Zeugen sind anwesend:
Reg. Rat Dr. Dieter Nissl,
KHK Johann Huber,
Max Neumaier,
KHK Peter Stangl
Rechtsanwalt Schnabel ist wieder anwesend.
Rechtsanwalt Herzberg (als ministeriell bestallter Vertreter für Rechtsanwalt Schlaegel) ist nunmehr auch anwesend. Rechtsanwälte Dr. Heldmann und Geulen sind nicht mehr anwesend.
Vors.:
Wir setzen die Sitzung fort. Die Verteidigung ist gewährleistet. Wir haben jetzt die Herrn Zeugen Huber, Dr. Nissl, Neumaier und Herr Stangl. Alle anwesend die Herren.
Die Zeugen Dr. Nissl, Huber, Neumaier und Stangl werden gem. § 57 StPO belehrt.
Rechtsanwälte Dr. Heldmann und Geulen erscheinen um 14.04 Uhr wieder im Sitzungssaal.
Die Zeugen Dr. Nissl, Huber, Neumaier und Stangl erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.
Die Zeugen Dr. Nissl, Neumaier und Stangl werden um 14.05 Uhr in Abstand verwiesen.
Der Zeuge Huber macht folgende Angaben zur Person:
Johann H u b e r, 57 Jahre alt,
Kriminalhauptkommissar beim Bayerischen Landeskriminalamt, München.
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
[7834] Die Aussagegenehmigung des Zeugen KHK Huber wird als Anlage 4 zu Protokoll genommen.
Zeuge Hub[er]:
Hohes Gericht, zu dem Tag an dem der Sprengstoffanschlag auf das Bayrische Landeskriminalamt geschah ...
Vors.:
Darf ich Sie zunächst danach fragen, Sie scheinen noch diesen Sprengstoffanschlag in Erinnerung zu haben ...
Zeuge Hub[er]:
Ja.
Vors.:
... und uns käme es nun darauf an, daß Sie uns mitteilen, ob Sie damals bei der Spurensicherung beteiligt gewesen sind und welche Tätigkeit Sie dabei entfaltet haben, ob Sie markante Fundstücke uns noch benennen können.
Zeuge Hub[er]:
Ich bin beim Bayrischen Landeskriminalamt als Sachverständiger in der Physik tätig und wurde von meinem Vorgesetzten eingeteilt zur Spurensicherung.
Vors.:
Sie sind sich klar darüber, Herr Huber, daß es heute nur um eine Zeugenaussage[23] geht?
Zeuge Hub[er]:
Genau.
Vors.:
Danke.
Zeuge Hub[er]:
Und zwar wurde ich eingeteilt, die Spuren insbesondere dort zu sichern, wo das Fahrzeug gestanden hat bzw. wo die Teile verstreut lagen. Soll ich so weit anfangen, daß ich zu Beginn, wie ich das bemerkt habe?
Vors.:
Bitte schildern Sie das, was im Zusammenhang hier von Interesse ist.
Zeuge Hub[er]:
Ja. Ich war auf meinem Dienstzimmer, ungefähr wird das gewesen sein, am 12.5., und zwar 14.20 Uhr, schätze ich, 14.25 Uhr und auf einmal einen Mordskrach. Ich dachte mir - auch mein Kollege - wir sind zu zweit in einem Zimmer, es ist in der Chemie etwas los, weil unter uns die Chemie ist. Natürlich sahen wir sofort aus den Fenstern raus und ich sah zu diesem Zeitpunkt im Hof, dort, wo unsere Dienstfahrzeuge und auch unser Privatfahrzeug abgestellt sind, einen gewaltigen Wirbel von Papieren hochsteigen. Sofort habe ich natürlich gewußt, es ist etwas passiert. Zuerst haben wir uns nicht beteiligt, weil ja die Leitung, insbesondere der Kriminaltechnik die ersten Anordnungen gegeben hat und wir haben uns in unserem Zimmer weiter aufgehalten. Bis ich dann eben von einem Abteilungsleiter den Auftrag bekommen habe, mitzuwirken an der Spurensicherung. Die Spurensicherung wurde dann von mehreren Herren eingeteilt, unter anderem auch ich, und zwar wurden Planquadrate [7835][24] [7836] gebildet und die einzelnen eben abgesucht, in einzelnen Kartons die Einzelteile eingelegt und beschriftet. Ich habe mir erst die Situation angeschaut und habe mich insbesondere auf das Zentrum konzentriert. Wie ich gesehen habe, war hier eine Wand und zwar eine Betonwand, die ist etwas verschoben gewesen, das Fahrzeug zum größten Teil zerlegt, auf andere Fahrzeuge raufgeschmissen gewesen und wir suchten natürlich in erster Linie Spuren, die auf irgendeinen Hinweis geben würden - oder Merkmal - wie z. B. das KFZ-Schild, Typenbezeichnung des Fahrzeuges etc. Unter anderem fand ich eben am Fahrgestell dieses Ford’s das Zeichen vom Typenschild. Es ist so ein Aluminiumschild gewesen, ich kann die genaue Bezeichnung nicht sagen, ich müßte es aus dem Protokoll lesen. Es war ein Typenschild, ich[xx] habe angenommen, das müßte das Typenschild sein, leitete es sofort weiter zur Spurenauswertung.
Dem Zeugen wird das Ass. B 49, Pos. 3 vorgelegt mit der Bitte um Erklärung, ob er dieses wiedererkennt.
Zeuge Hub[er]:
Herr Vorsitzender, ich erkenne dieses Schild als das gesicherte an.
Vors.:
Das ist das, was Sie selbst gefunden haben.
Zeuge Hub[er]:
Ja, selbst gefunden und weitergeleitet habe an die Auswertung.
Vors.:
Könnten Sie noch die Fundstelle selbst nennen?
Zeuge Hub[er]:
Die Fundstelle war an eine, ich möchte sagen, ein Wrack, das war zusammen ... nur Teile und an diesen Teilen war dieses Zeichen, dieser Aluminiumteil.
Vors.:
Wir haben also mehrfach gehört, daß durch eine Bodenmulde die Annahme begründet worden ist, die Sprengstelle sei an einer bestimmten Stelle gewesen. Wie weit entfernt von dieser Mulde ...
Zeuge Hub[er]:
Von dieser Mulde muß ich sagen, es dürfte mindestens 4 bis 5 Meter, würde ich schätzen.
Vors.:
4 bis 5 Meter entfernt gewesen sein.
Das Asservat B 49, Pos. 3, wird vom Gericht in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.
[7837] Gem. § 249 StPO wird, im Urkundenbeweisverfahren die Aufschrift des Typenschildes Ass. B 49, Pos 3, verlesen.[25]
Vors.:
Bitte, fahren Sie fort.
Zeuge Hub[er]:
Nach der Abgabe dieses Typenschildes an die Spurenauswertung wurde von mir weitergesucht, unter anderem auch der weitere Bereich. Wir waren eben insbesondere die Leute, die eben von der Spurensicherung mehr verstanden und dann haben wir auch das Gebäude noch abgesucht, insbesondere die oberen Teile, und da muß ich sagen, es war ca. in unsrem Bau, das ist der Kriminaltechnikbau, zwei Stockwerke hoch, bis dahin haben wir Kotflügel und Teile dieses Autos noch festgestellt. Sie wurden dann gesammelt, zusammen in einen Raum und die Spurenauswertung ging von hier aus dann vonstatten.
Vors.:
Sind Ihnen noch irgendwelche markanten weiteren Funde in Erinnerung?
Zeuge Hub[er]:
Ich war zugegen, wie mein Vorgesetzter, Herr Regierungsoberrat Herr Turkowski noch ... gemacht hat, aber ich kann da weiter keine Angaben machen.
Vors.:
Haben Sie bezüglich dieses erwähnten Typenschilds noch irgendwelche Ermittlungen angestellt?
Zeuge Hub[er]:
Ich nicht, es ist weiter veranlaßt worden von der Auswertung.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht.
Die Herren der Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Holland.
OStA Hol[land]:
Herr Zeuge, zunächst eine Frage. Herr Zeuge, Sie haben ja eben bekundet, Sie waren im Bereich der Spurensicherung eingesetzt und mich interessiert nun, ob Sie in der näheren oder weiteren Umgebung der Sprengstelle an den beschädigten Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen oder an der Sprengstelle selbst irgendwelche Schmauchanhaftungen bemerkt haben?
Zeuge Hub[er]:
An Schmauchanhaftungen kann ich mich nicht erinnern. Es wurde von anderen Herren darauf angesprochen bzw. gesichert. Ich war nur ... nicht für Schmauch, das betrifft „chemisch“ bei uns, und da war ich nicht beteiligt.
OStA Hol[land]:
Können Sie uns sagen, Herr Zeuge, wer unmittelbar zuständig war für diese Feststellungen hinsichtlich der Schmauchanhaftungen?
Zeuge Hub[er]:
Hier war zuständig der Chemiedirektor Dr. Koll, Koller heißt, er ist jetzt nicht mehr beim ...
OStA Hol[land]:
Dann, Herr Zeuge, noch eine Frage aus einem anderen Bereich und zwar interessiert mich, ob Ihre Dienststelle und die Landesbesoldungsstelle an das gleiche Behördentelefonnetz angeschlossen sind? [7838] Insbesondere wenn ja, ob sie das im Tatzeitpunkt auch waren?
Zeuge Hub[er]:
Ob sie beide an dasselbe Telefonnetz angeschlossen sind ...?
OStA Hol[land]:
An dasselbe, nicht an ein Telefon, Behördentelefonnetz, sondern möglicherweise an das gleiche?
Zeuge Hub[er]:
Diese Frage kann ich nicht beantworten.
OStA Hol[land]:
Können Sie nicht. Dankeschön, Herr Zeuge.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht.
Der Zeuge Huber bleibt bis zu der später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
Der Zeuge Dr. Nissl erscheint um 14.15 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Dr. Nissl macht folgende Angaben zur Person:
Dr. Dieter Nissl, Regierungsrat beim Bayrischen Landeskriminalamt,
33 Jahre alt, München.
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Ist es richtig, wenn wir davon ausgehen, daß Sie nach dem Sprengstoffanschlag im Kriminalamt in München bei der Spurensicherung miteingesetzt waren?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Jawohl.
Vors.:
Sie waren also kein unmittelbarer Zeuge des Anschlages?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Der Explosion, ja.
Vors.:
Doch, auch ja.
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Akustisch.
Vors.:
Akustisch, dann können Sie vielleicht von dem Zeitpunkt an uns mitteilen, was Sie beobachtet, gehört haben und dann fortfahren, uns mitzuteilen, wie Sie bei der Spurensicherung vorgegangen sind, welche markanten Funde Sie dabei noch in Erinnerung haben?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Ich habe hier eine Aussagegenehmigung, die bezieht sich nur auf die Schilderung der Zustände des Tatortes.
Vors.:
Nun, ich meine ... ich glaube nicht, daß Ihre Aussagegenehmigung Sie hindern wird, uns mitzuteilen, daß Sie es krachen hörten, oder?
[7839] Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Ja, das habe ich ...
Vors.:
Nun, also, wenn Sie sich so eng daran gebunden fühlen, wir wollen Sie dann in keiner Weise nötigen dazu, das müssen Sie selbst beurteilen, ob Sie das überschreiten können. Wenn nicht, dann schildern Sie uns im Zusammenhang das, was Sie am Tatort feststellen konnten, was Sie bei der Spurensicherung alles beobachtet haben.
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Das markante war folgendes: Ich weiß nicht, ob dem hohen Gericht ein Foto vorliegt des Tatortes, dann würde ich mich leichter tun, Fundstellen evtl. anzugeben.
Vors.:
Ja, wir haben heute früh eine große Zahl von Fotografien besichtigt, wir kennen den Tatort also optisch. Dort vor Ihnen liegt, wenn Sie es umdrehen wollen, eine Skizze, die den Tatort wiedergibt. Sie können bei Ihren Erklärungen diese Skizze mitverwenden.
Dem Zeugen liegt die Skizze aus Ord. 107, Bl. 89/1 zur Erläuterung vor.
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
In der Skizze ist es ganz richtig eingezeichnet, daß wir hier - das Explosionsauto kann ich nicht entnehmen - ich nehme an, daß das mit Nr. 3 gekennzeichnet war. Etwas östlich davon befindet sich ein zertrümmerter PKW mit der Nr. 13 bezeichnet und das ist also der außen stehende PKW zu einem freien Gang. Diesen PKW Nr. 13, wenn ich die Skizze zu Hilfe nehmen darf, folgt gegen das Explosionszentrum hin ein ebenfalls zerstörter PKW Nr. 12 und unter diesem PKW Nr. 12, es handelt sich also von außen her um diesen zweiten zerstörten PKW, fand ich in der Mauerkehlung einen ... eine Metallringhälfte mit Außengewinde, soweit ich mich erinnern kann. Das war unmittelbar unter dem Zentrum des Wagens gelegen und in der Mauerkehlung.
Das Asservat B 49 Pos. 4 wird vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
Dem Zeugen wird das Ass. B 49, Pos. 4 vorgelegt, mit der Bitte, mitzuteilen, ob ihm dieses Asservat etwas besagt.
[7840] Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Nach meinem Erinnerungsvermögen ist das ... das mir[yy] vorliegende Stück ist das, das ich gefunden habe.
Vors.:
Haben Sie bezüglich dieses Stückes noch irgendwelche Ermittlungen selbst angestellt?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Nein, keine Ermittlungen.
Dem Zeugen wird eine vergrößerte Fotografie mit der Bezeichnung B (auf der Rückseite), vorgelegt.
- siehe Anlage 2 B zum Protokoll -
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Wie gesagt, gegen das Zentrum hin war der 1. PKW, der zerstört war, und unter dem 2. PKW, den ich hier mit Finger andeute, befand sich ungefähr in der Mitte des PKW’s ganz an der Kehlung der Mauer dieses mir vorgelegte Stück.
Der Zeuge deutete bei diesen Ausführungen auf die Gruppe von Fahrzeugen, die sich am rechten unteren Bildrand befindet.
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Zur Erläuterung hier, auf meiner rechten Seite, von Ihnen aus gesehen die linke, befindet sich die Ostseite ...
Vors.:
Ja, aber das Bild, wenn man es so betrachtet, ist rechts.
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Jawohl.
Vors.:
Wir betrachten es ja auch dann nachher so wie Sie.
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Jawohl.
Vors.:
Ich bitte also die Beteiligten, soweit sie sich weiter das ansehen wollen, die Fotografie miteinzusehen, danke.
Haben Sie, Herr Dr. Nissl in der ... im Zusammenhang mit dieser Suche noch sonst irgendein markantes Fundstück zu verzeichnen?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Markantes Fundstück nicht, es waren nur allgemeine Blechteile, die ich gefunden hatte, die aber weniger, irgendwie in irgendeiner Weise erheblich waren.
Vors.:
Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen?
Richter Mai[er]:
Herr Dr. Nissl, können Sie sich erinnern, daß an diesem Stück außer einem Gewinde evtl. sonst noch etwas bemerkenswertes zu sehen war?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
An dem Stück selbst? Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, ob an dem Stück selbst noch irgend etwas ...
Richter Mai[er]:
... bemerkenswertes zu erkennen war?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Es war eine Aufschrift mit eingeschlagenen Merkmalen. Ich [7841] kann mich aber nicht daran erinnern, ob es sich um Ziffern oder ob es sich um Buchstaben handelte oder um eine Kombination, das weiß ich nicht mehr.
Richter Mai[er]:
Danke.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Bundesanwalt Holland.
OStA Hol[land]:
Herr Zeuge, haben Sie bei Ihrer Spurensuche an irgendeiner Stelle einmal Schmauchspuren wahrgenommen?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Schmauchspuren, die einem Laien erkenntlich sein hätten können, waren mir nicht aufgefallen.
OStA Hol[land]:
Darf ich aber davon ausgehen, daß Sie in naturwissenschaftlicher Hinsicht nicht unbedingt als Laie zu bezeichnen sind oder gehe ich in dieser Annahme fehl, Herr Zeuge?
Zeuge Dr. Ni[ssl]:
Bezüglich Schmauchspuren bin ich ein Laie.
OStA Hol[land]:
Dankeschön, Herr Zeuge.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht.
Die Aussagegenehmigung des Zeugen Dr. Nissl wird als Anlage 5 zum Protokoll genommen.
Der Zeuge Dr. Nissl bleibt bis zu der später[zz] erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
Der Zeuge Stangl erscheint um 14.23 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Stangl macht folgende Angaben zur Person:
Peter Stangl, 58 Jahre alt,
Kriminalhauptkommissar beim Bayrischen Landeskriminalamt München.
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Die Aussagegenehmigung des Zeugen Stangl wird als Anlage 6 zum Protokoll genommen.
Vors.:
Herr Stangl, ist es richtig, wenn wir davon ausgehen, daß Sie nach dem Anschlag auf das Landeskriminalamt in München an der Spurensicherung beteiligt waren und dabei speziell sich Spurenmaterial widmen sollten, das der Bestimmung des möglicherweise verwendeten Sprengkörpers dienen sollte?
[7842][26] [7843][27] [7844] Zeuge St[angl]:
Jawohl.
Vors.:
Können Sie uns schildern, wie man vorgegangen ist und was Sie speziell für Funde, markantere Funde in Erinnerung haben?
Zeuge St[angl]:
Jawohl. Hohes Gericht, nach diesem Anschlag haben sich die meisten Beamten zum Tatort, also in den Hof des Bayrischen Landeskriminalamtes begeben und es kam auch der Abteilungsleiter, soviel ich mich erinnere und es wurde ...
Vors.:
Verzeihung Sie bitte, Herr Stangl, Sie sollten das Mikrophon auf sich zuwenden, sonst werden Sie schlecht verstanden, danke.
Zeuge St[angl]:
Jawohl ... und wir wurden dann im Hof mit der Spurensicherung beauftragt. Wenn eine Spurensicherung beginnt, wird der ganze Tatort in die sogenannten Planquadrate eingeteilt. Wir haben uns nach den einzelnen Parkplätzen im Hof gerichtet. Der Leiter der ... Abteilung bzw. der Leiter des Sachgebietes Sprengstoff ist darauf gekommen, daß diese Einteilung zu klein ist, dann haben wir die einzelnen Parkreihen in Planquadrate eingeteilt. Jedes Planquadrat bekam eine Kiste oder einen Karton - was eben gerade zur Verfügung stand - und dann wurden die in diesem Planquadrat gesicherten Asservate in diese Kiste bzw. in diesen Karton gelegt. War das beendet, dann wurden die einzelnen Behältnisse in das Sachgebiet 57, das ist Schußwaffenerkennungsdienst und ... transportiert und in diesem Sachgebiet wurden dann die einzelnen Behältnisse ausgesucht bzw. untersucht. Anschließend wurden die Asservate z. B. Papier, Holz, Spänstoff, Schnüre, Uhrenteile, Zünderteile, was eben mit gesichert wurde, den einzelnen Sachgebieten bzw. den einzelnen Sachbearbeitern übergeben.
Vors.:
Haben Sie nun speziell noch in Erinnerung, da Sie ja offenbar doch sozusagen eine zentrale Funktion bei dieser speziellen Spurensicherung hatten, nicht nur ein einzelnes Planquadrat, sondern die Auswertung und Besichtigung aller gefunden spezifischen Spuren in der Hand hatten. Haben Sie noch einzelne herausragende Funde in Erinnerung, die Sie uns beschreiben könnten? Es liegt ja hier auch noch bei den Akten ein Untersuchungsbericht vor, an dem Sie mitbeteiligt waren, wenn Sie uns also schildern könnten, wenn Sie solche Beweisstücke in Erinnerung haben, was damals Beschreibendes daran festgestellt worden ist?
Zeuge St[angl]:
Ich habe noch in Erinnerung, Uhrenteile.
Vors.:
Bleiben wir gleich bei diesen Uhrenteilen, können Sie die noch etwas näher beschreiben, z. B. nach Aussehen, nach Größe, nach Hinweisen, ob es sich um eine oder um mehrere Uhren gehandelt haben könnte, [7845] Fabrikat usw.?
Zeuge St[angl]:
Darüber befasse ich mich nicht, denn ich habe Teile, Uhren, oder wenn verdächtig wären auch Zünderteile ausgesondert und dann sofort an die einzelnen Sachbearbeiter übergeben bzw. der Sachbearbeiter hat mit mir ausgesucht.
Vors.:
Sie haben also selbst die Dinge nicht untersucht?
Zeuge St[angl]:
Nein, nicht, denn sobald ich feststelle, das ist ein Teil, der nicht in meinem Gebiet, hier z. B. die Sprengkörperhülle bzw. die Granathülle usw., dann gebe ich das weiter.
Dem Zeugen Stangl wird das Ass. B 49, Pos. 10 zur Erläuterung vorgelegt.
- mehrere Uhrenteile -
Zeuge St[angl]:
An diesen Gehäuse kann ich mich erinnern, dann hier Achse, die Feder. An dieses Stück kann ich mich sehr gut erinnern und diese Kleinteile, da kann ich z. B. ein Teil näher ansprechen, weil dieses Zahnrad zum Teil gebrochen war.
Vors.:
Sind das die Teile, die Sie jetzt gerade als Uhrwerksteile bezeichnet haben?
Zeuge St[angl]:
Soweit ich die Sache hier überblicken kann, sind das diese Teile, die ich gesichert habe und als Uhrwerksteile angesprochen habe.
Vors.:
Sonstige Funde, die Sie uns noch benennen können, die herausragten?
Wir wollen Ihnen dann jetzt zunächst eine Reihe von Beweisstücken vorlegen. Herr Berichterstatter, bitte.
Richter Mai[er]:
Dann bitte ich vorzulegen das Ass. B 49 Pos. 6.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 6. zur Erläuterung vorgelegt.
- mehrere Splitter vom Dach des Hauptgebäudes -
Zeuge St[angl]:
Das sind hier Stahlteile. Ich habe die Teile auch magnetisch untersucht, dann auf diesem Weg kann man sofort Stahlteile, Messingteile usw.[aaa] trennen. Und derartige Teile habe ich sehr viele gesichert in der Nähe des Sprengzentrums, in der weiteren Umgebung, auf der Straße, auf dem Gebäude usw., ich kann mich nur an die einzelnen Teile erinnern, daß sie so ausgesehen haben, aber näher [7846] ansprechen kann ich die leider nicht mehr. Dazu möchte ich erwähnen, der Tatort war sehr schwierig, weil eben so viele Stahlteile, ich, möchte unterscheiden zwischen Eisen und Stahl, es waren so viele Stahlteile am Tatort gesichert worden, die im Laufe der Zeit erst aus... also als[bbb] Teile ausgesondert wurden, die nicht zu einer Granathülle gehört, sondern die eben ganz einfach von einem Autoteil ... Teile einer Achse oder ein Achsrohr, ein Schutzrohr und wir haben auch Leute von Autowerkstätten Mercedes oder BMW kommen lassen und haben gesagt: „können Sie uns dies Teil ...“, dann sagte er: „Jawohl, das ist das, und das gehört dazu“ und dann konnte ich wieder aussondern um[ccc] die Asservate näher einzuengen; das waren dann auch mehrere Kisten.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49 Pos. 7 zur Erläuterung vorgelegt.
- Splitter vom Sprengzentrum -
Zeuge St[angl]:
Der Teilsplitter vom Sprengzentrum (tiefste Stelle) wurde der Materialanalyse zugeführt. An diesen Teil kann ich mich erinnern und auf dem Umschlag ist sogar meine Handschrift.
Hier 6. Zentrum, auf der Rückseite tiefste Stelle habe ich geschrieben.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 8 zur Erläuterung vorgelegt.
- mehrere markante Splitter (Feld II:3) -
Zeuge St[angl]:
An diesem Umschlag, das sind wiederum Asservate, die sehr häufig vorgekommen sind. Ich kann mich da an Einzelteile nicht mehr besonders erinnern.
Richter Mai[er]:
Danke.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 9 zur Erläuterung vorgelegt.
- markanter Splitter, gefunden in München, Elvirastr. -
Zeuge St[angl]:
An dieses Teil kann ich mich wieder etwas besser erinnern und zwar deshalb, weil hier diese Schuppung, dieser Reliefverlauf hier; wir haben uns da sehr viel Gedanken gemacht, wo das her sein könnte, [7847] sind aber zu keinem engeren Schluß gelangt, uns ist lediglich diese Formgebung auf der Oberfläche aufgefallen.
Vors.:
Wüßten Sie heute noch, wo z. B. solch ein auffälliger Splitter gefunden worden ist?
Zeuge St[angl]:
Das kann ich hier nicht mehr sagen, da müßte ich schon meine Unterlagen ...
Vors.:
Nach dem Asservatenverzeichnung müßte der in einer der außerhalb des Geländes befindlichen Zivilstraßen, wenn ich es so[ddd] bezeichnen darf, gefunden worden sein - Elvirastraße -
Zeuge St[angl]:
Ich weiß das nicht genau.
Vors.:
Sie können es nicht mehr sagen.
Zeuge St[angl]:
Nein.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 12 zur Erläuterung vorgelegt.
- mehrere Splitter vom erweiterten Sprengzentrum -
Zeuge St[angl]:
Das sind wiederum Splitter, Sprengsplitter, wie sehr viele am Tatort gesichert wurden; auffallend war dieser längliche Teil. Wenn man früher mal Granaten bei der Abnahme gesprengt hat, dann durfte ja die Granate nur, z. B. eine 10.5-Granate[eee] durfte nur 300 oder 350, je nach Kaliber, so und so viel Splitter haben, und da waren die größten Teile sind so ausgefallen, dann hat die Granate dann der ...[fff] oft schon wieder nicht mehr entsprochen, deshalb kann ich mich an diesen Splitter erinnern, aber wo er hingehört hat, das konnten wir auch nicht feststellen. Ich hätte, also wenn ich den Splitter alleine wo sehe, ein größerer Tatort, und sind nicht so viele Autoteile, dann würde ich als erstes auf eine Geschoßhülle tippen, aber hier konnte ich das nicht.
Richter Mai[er]:
Danke.
Dem Zeugen das Asservat B 49, Pos. 13 zur Erläuterung vorgelegt.
- mehrere Splitter vom Sprengzentrum -
Zeuge St[angl]:
Im Behältnis B 49, Pos. 13, Splitter vom Sprengzentrum. Diese Teile habe hauptsächlich ich gesichert. Ich hatte Anweisungen, mich mehr um das Sprengzentrum zu interessieren, während die restlichen Beamten, die eingesetzt waren, die weitere Umgebung; und ich habe das Sprengzentrum mit einem Spaten - das war Asphalt - aber das Loch [7848] war durchgeschlagen bis zur Erde, mit dem Spaten rausgesucht, und habe diese und ähnliche und mehrere Teile aus dem Sprengzentrum gesichert.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 14 zur Erläuterung vorgelegt.
- zersägte Splitter (3 Teile) vom Sprengzentrum -
Zeuge St[angl]:
Behältnis B 49, Pos. 14, Beschriftung: 1 Splitter und Teile aus dem Sprengzentrum habe ich gesichert, habe es hier in das Behältnis verpackt und die Beschriftung: „1 Stück, Zentrum“ ist wiederum meine Handschrift.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 15 zur Erläuterung vorgelegt.
- mehrere Splitter aus der tiefsten Stelle des Sprengzentrums -
Zeuge St[angl]:
Beschriftung B 49, Pos. 15 habe ich aus dem Sprengzentrum gesichert Und aufgefallen ist mir dieser Teil, der ist mir heute noch gut in Erinnerung, weil er nach meiner Meinung als erster die Asphaltdecke durchschlagen hat. Es befindet sich hier Asphalt und dann ist dieses Detail so einige ... infolge dessen muß als erstes vom Auto oder Granate gekommen sein, hat noch den Detonationsdruck miterlebt, hat sich eingerollt und hat die Asphaltdecke durchschlagen.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 16 zur Erläuterung vorgelegt.
- 3 Splitter aus dem PKW Dr. Weber -
Zeuge St[angl]:
Pos. 16, der Deckel ist beschriftet „Splitter vom Kraftfahrzeug des Herrn Dr. Weber“. Die Handschrift ist wiederum meine Schrift, mit Filzschreiber geschrieben; „1 Stück aus Weber Auto, 2 Stück aus dem Sprengzentrum“, meine Handschrift.
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 17 zur Erläuterung vorgelegt.
- 1 Splitter vom Dach des Laborgebäudes -
[7849] Zeuge St[angl]:
B 49, Pos. 17 - Dach - gesichert auf dem Dach des Laborgebäudes des Bayrischen Landeskriminalamt, das Hauptgebäude 5 oder 6 und das Laborgebäude. Da war dieser Splitter gesichert worden, wiederum von mir beschriftet „Vom Dach Laborgebäude.“
Dem Zeugen wird das Asservat B 49, Pos. 4 zur Erläuterung vorgelegt.
- Stahlsplitter, ca. 80 mm groß, Einprägung: 27 3, 25 TÜ 1 G -
Zeuge St[angl]:
Pos. 4, das ist der sogenannten Halsring oder wie er angesprochen wurde. Dieser Ring lag in diesem Behältnis, das ich an diesem Planquadrat aufgestellt habe und ich selbst habe von diesem Ring erst nicht gewußt, aber wie nach dem Ring gefragt wurde, haben wir aus diesem Behältnis diesen Ring rausgenommen. Wer das ... entweder der Dr. Koll oder der Herr Kriminilrat Fischer, ich weiß nich mehr wer das ...
Vors.:
Keiner von beiden?
Zeuge St[angl]:
Keiner von beiden, das weiß ich nicht. Auf alle Fälle ist der Ring ..., das war für uns Asservat, das mit größter Wahrscheinlichkeit von der Sprengkörperhülle herstammen könnte.
Alle Asservate, die dem Zeugen zur Erläuterung vorgelegt wurden, wurden vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten die Möglichkeit am Augenschein teilzunehmen.
Richter Mai[er]:
Herr Stangl, Sie haben ja gerade über dieses Stück einen Untersuchungsbericht mindestens mitgefertigt, Sie deuteten es eben schon an, wovon Ihrer Meinung nach dieses Stück stammte, von welcher Art von Behältnisse stammt dieses Gewindeteil?
Zeuge St[angl]:
Unsere Anschauung war, so ein starkes Stück kann von einem Kraftfahrzeug nicht gut herrühren.
Richter Mai[er]:
Bitte, von ...?
Zeuge St[angl]:
Von einem Kraftfahrzeug kann das nicht gut herrühren, so ein starkes, so ein dickwandiges Stück. Dann hat das Gewinde außen innen die Bohrung und das Stück hat aufgrund seiner Fertigungsmerkmale den Schluß zugelassen, daß das am ersten von Geschosshülle bzw. von der Granathülle stammen kann; infolge dessen wurde das Stück als erstes von einem Herrn abgeholt und wurde der Spektral- [7850] analyse zugeführt.
Richter Mai[er]:
In den Akten im Ord. 108, Bl. 112 heißt es in dem von Ihnen wohl mitunterzeichneten Bericht, „das Asservat ist von dem Gewindeteil einer Druckflasche.“ Waren Sie zu dieser Auffassung damals gelangt, als Sie das ansahen?
Zeuge St[angl]:
Am Tatort nicht.
Richter Mai[er]:
Danke. Dann hätte ich nur noch eine Frage, Herr Stangl, kann es sein, daß Sie auch ein poliertes Aluminiumstück gefunden haben, das wir möglicherweise nicht hier haben?
Zeuge St[angl]:
Diese Möglichkeit möchte ich nicht ausschließen, aber so erinnern an diese Stelle kann ich mich nicht mehr so gut.
Richter Mai[er]:
Darf ich Ihnen aus Ord. 108, Bl. 117/4 eine Aktennotiz vorlesen zum Zwecke des Vorhalts, da heißt es, „München, den 12.11.73 über BLKA[ggg] Abt. V[hhh] an Sachgebiet 73 SoKo im Hause.
Betreff: Sprengstoffanschlag auf das BLKA am 12.5.72 zum dortigen Schreiben vom 19.9.75 Nr. ...“, zunächst von einer Nr. B 14 a die Rede. Dann heißt es zu B 16 b, „Das polierte Aluminiumblechstück befand sich unter den Wrackteilen des Tatfahrzeugs. i. A. Stangl, KOI.“ Können Sie sich an einen derartigen Vorgang erinnern?
Zeuge St[angl]:
Ich kann mich jetzt erinnern, aber ich hätte das heute nicht mehr gewußt.
Richter Mai[er]:
Ist es möglich, daß man dieses Teil deshalb gesichert hat, weil sich dort evtl. irgendwelche Anhaftungen befanden, chemische Anhaftungen?
Zeuge St[angl]:
Diese Möglichkeit besteht, denn ich habe ja mehrere Teile gesichert und sobald ich wußte, ein Teil stammt aus diesem Planquadrat und es war mit Schmauch behaftet, da habe ich sofort dieses Teil nicht in den großen Karton oder in die Kiste gelegt, denn das war ja für mich wichtig, daß der Schmauch nicht - was schon aus diesem Asservat befindet - nicht noch weggewischt bzw. verloren geht und daß dieses Teil möglichst schnell der Chemie zugeführt wird.
Richter Mai[er]:
Auf diesen Vorhalt hin, Herr Stangl, können Sie sich daran erinnern, daß Sie selbst es waren, der ein derartiges Teil gesichert hat?
Zeuge St[angl]:
Ich kann mich nicht mehr erinnern.
Richter Mai[er]:
Nicht mehr erinnern, danke.
[7851] Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht.
Ich gehe davon aus, daß Sie gemeinschaftlich wieder[iii] zurückfahren, ist das richtig? So daß es also sinnvoll ist, auch noch Herrn Neumaier zu hören und Sie dann zusammen zu vereidigen.
Der Zeuge Stangl bleibt bis zu der später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
Ende Band 433
[7852] Der Zeuge Neumeier erscheint um 14.46 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:
Max N e u m e i e r, 60 Jahre, verh.,
Kriminalamtsrat i.R., tätig beim LKA bis 1975,
Wohnort: München-70;
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Neumeier ist es richtig, wenn wir davon ausgehen, daß Sie nach dem Sprengstoffanschlag auf das bayerische Landeskriminalamt in München bei der Spurensicherung mitgewirkt haben?
Zeuge Ne[umeier]:
Ja, in diesem Sinne nicht. Ich war also nicht unmittelbar an dem Tatort, an der Explosionsstelle, sondern ich war in meinem Zimmer gewesen. Ich habe erst später die im Hof gesicherten Teile bekommen. Und zwar war[jjj] das so: Ich hatte die Aufgabe, aus all diesen Teilen alles auszusuchen, was irgendwie mit Uhren in Zusammenhang gebracht werden könnte.
Vors.:
Sind Sie in der Beziehung besonders sachkundig?
Zeuge Ne[umeier]:
Ja ...
Vors.:
Ich meine, so daß Sie jedenfalls die Sachkunde besitzen konnten, zu sagen, diese Teile gehören nach meiner Auffassung zu einer Uhr.
Zeuge Ne[umeier]:
Ja.
Dem Zeugen wird das Asservat
B 49 Pos. 10
vorgelegt mit der Bitte um Erklärung, ob er solche Teile damals gesehen habe.
Zeuge Ne[umeier]:
Solche Teile hatte ich vor mir liegen, seinerzeit. An das Rückteil kann ich mich erinnern, auf Räder, das hier, ja,[kkk] an solche Teile kann ich mich erinnern.
Vors.:
Können Sie uns nun erklären, was Sie damals festgestellt haben zu diesen Teilen, um was es sich handelt?
Zeuge Ne[umeier]:
Ich hatte seinerzeit festgestellt, daß es sich um Teile eines Weckers, beziehungsweise Reiseweckers handelt. Erkennbar an einzelnen Anhaltspunkten.
Vors.:
Haben Sie sich auch darum gekümmert, von welcher Firma dieser Reisewecker stammt?
Zeuge Ne[umeier]:
Der Firmenname ist irgendwo eingeprägt. Es ist mir noch [7853] in Erinnerung.
Vors.:
Sie können ruhig diese Teile dazu besichtigen und sich überzeugen, ob das was Sie damals beobachtet haben noch vorhanden ist.
Zeuge Ne[umeier]:
Ja, der Firmenname ist hier hineingeprägt, darüber hinaus noch eine Zahl, die habe ich mir notiert aus meiner schriftlichen Arbeit seinerzeit. Mit Sicherheit erkenne ich ein Teil hier, das auch ... ja, diese Teile hatte ich seinerzeit ausgesucht aus den gesicherten Asservaten.
Dem Zeugen wird aus
O. 108 Bl. 105
vorgelegt mit der Bitte anzugeben, ob er die Unterschrift als die seine bestätige.
Zeuge Ne[umeier]:
Das ist meine Unterschrift
Vors.:
Wenn Sie noch aus dem Gedächtnis können, würden wir Sie bitten, daß Sie uns das, was in dem Bericht schriftlich niedergelegt ist, berichten. Es handelt sich also um die Feststellung, die Sie speziell zu diesen Uhrenteilen getroffen haben.
Zeuge Ne[umeier]:
Ja. Es ging um einige Besonderheiten an diesen Teilen, und zwar ein aufgeschraubtes Stück, das fotografiert wurde, das in der Bildtafel ist im Gutachten. Dann um eine abgelagerte rote Substanz auf dem Zeiger, und um eine Lötstelle auf einem Teil der Uhr.
Vors.:
Waren Sie damals oder heute im Stande, als Zeuge mitzuteilen, was man aus diesen Spuren[lll] feststellen konnte, also diese rote Substanz, das werden Sie nicht sagen können, aber was bedeutet beispielsweise diese Lötstelle bei einem Uhrenteil? Haben Sie darüber eine ... sich Gedanken gemacht oder Ermittlungen dazu?
Zeuge Ne[umeier]:
Da geht es um einen Schluß, den man daraus zieht.
Vors.:
Den wollen Sie, als Zeuge[mmm] und können Sie als Zeuge wohl auch kaum ziehen.[28]
Zeuge Ne[umeier]:
Nein.
Vors.:
Gut. Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe, beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Die Herren Verteidiger? Auch nicht. Können wir sämtliche Zeugen vereidigen?
Die Zeugen Huber, Dr. Nissl, Neumeier und Stangl werden einzeln vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.50 Uhr entlassen.
[7854] Vors.:
Wir sind am Ende des heutigen Sitzungstages.
Der Angeklagte Raspe erscheint wieder um 14.51 Uhr im Sitzungssaal.
Die Fortsetzung ist am kommenden Dienstag, 16.3. mit der Vernehmung der Zeugen Pfaffenberger, Kalny, Scheller, Frau Weber, Dr. Weber, D[...] und Soult. Die Ordner 107 bis 109 scheinen dafür maßgeblich zu sein. Unterbrechung bis zum Dienstag um 9.00 Uhr.
Ende der Sitzung um 14.52 Uhr
Ende von Band 434.
[1] Ulrike Meinhof wurde am vorigen Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für die Dauer von einem Monat von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 7739 des Protokolls der Hauptverhandlung, 86. Verhandlungstag). Die anderen Angeklagten hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).
[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).
[4] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.
[5] Anlage 1 zum Protokoll vom 11.03.1976: Aussagegenehmigung für KOK Jörs.
[6] Das „Kommando Thomas Weisbecker“ bekannte sich in einer Erklärung vom 16 Mai 1972 zu den Sprengstoffanschlägen in Augsburg und München am 12. Mai 1972. Sie ist abgedruckt in ID-Verlag (Hrsg.), Rote Armee Fraktion. Texte und Materialien zur Geschichte der RAF, 1997, S. 145 f. Thomas Weisbecker starb am 2. März 1972 in Augsburg. Erst im Juli 1971 war er mit Angela Luther von den Tupamaros West-Berlin zur RAF übergetreten. Weisbecker wurde bereits seit dem 14. Februar 1972 observiert. Die genauen Umstände von Weisbeckers Tod wurden nie geklärt. Bekannt ist nur, dass Weisbecker, der vermutlich bewaffnet war, am Nachmittag des 2. März von zwei Polizeibeamten verfolgt und dann von einem der beiden erschossen wurde. Weisbecker gehörte mit Petra Schelm und Georg von Rauch zu den ersten Opfern der RAF und galt fortan als Ikone der RAF (s. die Beiträge von König und Wunschik in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 430, 459 f., 464 ff., bzw. S. 531, 546 ff.).
[7] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).
[8] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53). Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).
[9] Während bis zum 31.12.1974 die sog. Blockverteidigung - die kollektive Verteidigung mehrerer Angeklagter bei gleicher Interessenlage - zulässig war, wurde durch das Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) mit Wirkung zum 1.1.1975 das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) eingeführt. Jede/r Verteidiger/in durfte fortan nur noch eine/n Angeklagte/n vertreten, mithin auch nur für eine/n Angeklagte/n anwaltlich tätig werden. Auf die Einhaltung dieser Vorgaben achtete der Vorsitzende Dr. Prinzing in der Regel sehr genau (s. dazu etwa die Diskussion am 4. Verhandlungstag, S. 279 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, sowie am 12. Verhandlungstag, S. 928 f. des Protokolls).
[10] In einem Schreiben vom 6.2.1976 teilte der Vorsitzende Dr. Prinzing der Verteidigung mit, der Senat halte Gespräche und den Austausch von Schriftstücken mit anderen als den jeweils von ihnen verteidigten Angeklagten, die - so die Vermutung des Senats - Verteidigungszwecken dienten, für unvereinbar mit dem Verbot der Mehrfachverteidigung. Sollte dies nicht eingestellt werden, müsse der Senat „seinerseits entsprechende Maßnahmen treffen“. Eine tatsächlich durchgeführte gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Angeklagter könne „nicht ohne Konsequenzen bleiben“ (das Schreiben befindet sich in Anlage 1 zum Protokoll vom 10.2.1976, S. 6668 des Protokolls der Hauptverhandlung, 74. Verhandlungstag).
[11] Noch vor Beginn der Hauptverhandlung wurden die früheren Verteidiger Baaders, die Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele durch den 1. Strafsenat des OLG Stuttgart wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (§ 138a StPO) von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff.). Darüber hinaus wurden die Rechtsanwälte Golzem, Köncke und Spangenberg wegen des Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) durch den 2. Strafsenat ausgeschlossen, da diese in einem Parallelverfahren vor dem LG Kaiserslautern die dort Angeklagten Grashof, Grundmann und Jünschke vertraten (OLG Stuttgart, Beschl. vom 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/74, NJW 1976, S. 157; s. dazu auch die Kritik der Verteidigung am 43. Verhandlungstag, S. 3320 f., 3338 ff., 3354 ff. und 3394 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zum Ausschluss des Rechtsanwalts Dr. Temming am vorigen Verhandlungstag s. Fn. 14.
[12] Die Zurücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger/in (Entpflichtung) war ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, dass demnächst ein/e andere/r Verteidiger/in gewählt wird und diese/r die Wahl annimmt (§ 143 StPO a.F.; heute: § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO). Überwiegend wurde aber angenommen, dass die Zurücknahme der Bestellung auch über diesen Fall hinaus aus einem wichtigen Grund zulässig ist (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 - Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 244), so etwa im Falle eines zerstörten Vertrauensverhältnisses (heute § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO) oder grober Pflichtverletzungen (s. bereits Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 143 Anm. 3). Mit Verfügung vom 7.11.1975 wurde die Bestellung des Rechtsanwalts von Plottnitz zum Pflichtverteidiger für Jan-Carl Raspe aufgehoben (die Verfügung ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.). S. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit (S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Gleiches gilt für die der Angeklagten Ensslin beigeordnete Rechtsanwältin Becker (s. S. 3146 des Protokolls der Hauptverhandlung, 41. Verhandlungstag), wobei die Gründe ihrer Entpflichtung nicht aus dem Protokoll hervorgehen. Die Bestellung des Rechtsanwalts Riedel, der der Angeklagten Meinhof beigeordnet war, wurde schließlich auf eigenen Antrag, sowie auf Antrag der Angeklagten Meinhof aufgehoben (S. 5179 des Protokolls der Hauptverhandlung, 57. Verhandlungstag).
[13] Ehrengerichtsverfahren (heute: anwaltsgerichtliche Verfahren) können im Falle einer Verletzung berufsrechtlicher Pflichten von Anwält/innen durch die Staatsanwaltschaft vor speziellen Anwaltsgerichten, früher „Ehrengerichte“ eingeleitet werden (§ 121 BRAO). Diese können verschiedene Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin verhängen; diese reichen - je nach Schwere des Verstoßes - von einer Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.; heute: § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Gegen die Verteidiger/innen in den RAF-Prozessen wurden zahlreiche solcher Ehrengerichtsverfahren eingeleitet (s. dazu etwa das Interview mit von Plottnitz, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 91, 95 f.; s. auch die Dokumentation von Ehrengerichtsverfahren von Spangenberg, Kritische Justiz 1976, S. 202).
[14] Am 86. Verhandlungstag kam es zur folgenden Situation: Rechtsanwalt Dr. Temming, der bereits als Rechtsreferendar im Wege der amtlichen Stellvertretung zunächst für Rechtsanwalt Riedel, später für Rechtsanwältin Becker, die Angeklagten Meinhof und Ensslin vertreten hatte, legitimierte sich als Wahlverteidiger für den Angeklagten Baader. Der Senat ließ ihn mit Hinweis auf das Verbot der Mehrfachverteidigung, das nach Senatsauffassung auch die sog. sukzessive Verteidigung umfasse, nicht zu. Hatte der Senat beim vorigen Wechsel der Stellvertretung noch argumentiert, ein von § 146 StPO verbotener Mandatswechsel habe nicht vorgelegen, „[d]a sich das Recht des Vertreters von der Vertretenen herleitet“ (so der Vorsitzende Dr. Prinzing am 41. Verhandlungstag, S. 3161 des Protokolls der Hauptverhandlung), änderte er nun im Hinblick auf eine zuvor ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsauffassung. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine Auslegung des § 146 StPO, nach der auch die Verteidigung mehrerer (Mit-)Beschuldigter in verschiedenen Verfahren unzulässig sei, mit Art. 12 Abs. 1 GG (freie Berufsausübung) vereinbar sei. Das Gericht bejahte dies. In diesem Beschluss machte das Gericht auch Ausführungen zur sukzessiven Verteidigung und zur Unterbevollmächtigung: „Im Falle der sog. sukzessiven gemeinschaftlichen Verteidigung, die § 146 StPO nach Auffassung der Bundesanwaltschaft ebenfalls verbietet, ist eine Interessenkollision in der Person des Verteidigers z.B. dann denkbar, wenn der frühere Mandant den späteren belastet [...]. Daß bei gemeinschaftlicher Verteidigung ein Interessenkonflikt auch in der Person des unterbevollmächtigten Anwalts auftreten kann, liegt auf der Hand“ (BVerfG [Vorprüfungsausschuss], Beschl. v. 26.11.1975 - Az.: 2 BvR 883/75, NJW 1976, S. 231). Als sich Rechtsanwalt Dr. Temming nach der Versagung der Zulassung für die von ihm bereits zuvor verteidigte Angeklagte Ensslin legitimierte, lehnte der Senat die Zulassung erneut mit Verweis auf das Verbot der Mehrfachverteidigung und die Entscheidung des BVerfG ab, da er bereits ebenfalls die Angeklagte Meinhof vertreten habe (S. 7739 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Die Zulassung als Wahlverteidiger der Angeklagten Meinhof wurde schließlich mit Hinweis auf die bereits erreichte maximale Anzahl von drei Wahlverteidiger/innen (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgelehnt (S. 7743 ff. des Protokolls, 86. Verhandlungstag).
[15] S. Fn. 1.
[16] Nach der Nichtzulassung des Rechtsanwalts Dr. Temming für die Angeklagten Baader und Ensslin beantragte Rechtsanwalt Linke, Dr. Temming als Wahlverteidiger für Ulrike Meinhof zuzulassen. Rechtsanwalt Linke gehörte zu denjenigen Verteidigern, die den Angeklagten gegen ihren Willen durch das Gericht beigeordnet wurden. Die Angeklagten lehnten die von ihnen sog. Zwangsverteidiger vehement ab. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch in der Literatur war diese Vorgehensweise - die Beiordnung von Pflichtverteidiger/innen gegen den Willen der Angeklagten neben vorhandenen (Wahl-)Verteidiger/innen - lange umstritten (s. dazu Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6). Die Rechtsprechung ließ diese sog. Sicherungsverteidigung zu (BVerfG, Beschl. v. 28.3.1984 - Az.: 2 BvR 275/83, BVerfGE 66, S. 313, 321; BGH, Urt. v. 11.12.1952 - Az.: 3 StR 396/51, BGHSt 3, S. 395, 398; s. auch EGMR, Urt. v. 25.9.1992 - Az.: 62/1991/314/385, EuGRZ 1992, S. 542, 545 f.). Erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2128) wurde hierfür in § 144 StPO auch eine gesetzliche Regelung geschaffen.
[17] § 142 Abs. 1 StPO a.F. sah vor, dass die zu bestellenden Verteidiger/innen „möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen“ Rechtsanwält/innnen ausgewählt werden sollten. Gleichwohl war anerkannt, dass in der Regel die Beiordnung des/der Verteidiger/in des Vertrauens geboten war, wenn nicht besondere Gründe entgegenstanden (BVerfG, Beschl. v. 16.12.1958 - Az.: 1 BvR 449/55, BVerfGE 9, S. 36, 38). Als besonderer Grund wurde allerdings z.T. auch die Entfernung zu Gericht bzw. Aufenthaltsort des/der Beschuldigten angesehen (so Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 142 Anm. 1). Heute bestimmt § 142 Abs. 5 StPO: „Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. [...] Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.“ Damit wurde die Ortsnähe als vorrangiges Kriterium gestrichen. Selbst für die Auswahl durch das Gericht sieht § 142 Abs. 6 StPO diese nicht explizit als Kriterium vor. Stattdessen kommt der fachlichen Qualifikation vorrangige Bedeutung zu: „Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.“
[18] Diese Zweiteilung der Verteidigung - die Vertreter/innen der Vertrauensverteidigung auf der einen, die von den Angeklagten sog. Zwangsverteidiger auf der anderen Seite - wurde auch räumlich sichtbar: Während die Vertrauensverteidigung bei den Angeklagten Platz nehmen konnte, saßen die von den Angeklagten abgelehnten Verteidiger ihnen gegenüber auf der anderen Seite des Saales, neben den Vertretern der Bundesanwaltschaft (s. auch die Skizze in Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 185). Zu diesem Zeitpunkt waren auf Seiten der Vertrauensverteidiger nur noch die Rechtsanwälte Dr. Heldmann (für den Angeklagten Baader) und Schily (für die Angeklagte Ensslin) beigeordnet.
[19] Die Unschuldsvermutung ist in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ Sie wird auch aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet, wodurch ihr auch Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 - Az.: 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, S. 358, 370).
[20] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.
[21] Die Anlagen sind nicht im Aktenbestand enthalten.
[22] Anlage 3 zum Protokoll vom 11.3.1976: Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann auf Beiziehung der Ermittlungsakten gegen Volker Schattenberg.
[23] Die Aufgabe von Zeug/innen ist es, eine persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang zu bekunden (BGH, Urt. v. 12.3.1969 - Az.: 2 StR 33/69, BGHSt 22, S. 347, 348), wobei es nur auf Tatsachen ankommt. Dazu gehören auch sog. innere Tatsachen, wie die eigene Überzeugung, bestimmte Motive etc. (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Vor § 48 Rn. 2). Im Unterschied dazu vermitteln Sachverständige Sachkunde oder wenden diese bei der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts an. Bei der Bekundung von Tatsachen ist zu unterscheiden: Wurde die bekundete Tatsache im Rahmen eines behördlichen Auftrages aufgrund der besonderen Sachkunde wahrgenommen, fällt auch die Tatsachenbekundung in den Aufgabenbereich der Sachverständigen. Wurde die Tatsache hingegen ohne Auftrag, aber dennoch aufgrund einer gewissen Sachkunde wahrgenommen, sind die Regeln für den Zeugenbeweis anwendbar (sog. sachverständiger Zeuge, § 85 StPO; s. zur Abgrenzung Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 85 Rn. 2 f.).
[24] Anlage 4 zum Protokoll vom 11.03.1976: Aussagegenehmigung für KHK Huber.
[25] Zu den unterschiedlichen Erkenntnissen, die aus dem Urkundenbeweis auf der einen und dem Augenscheinbeweis auf der anderen Seite hervorgehen s. bereits Fn. 8.
[26] Anlage 5 zum Protokoll vom 11.3.1976: Aussagegenehmigung für RR Dr. Nissl.
[27] Anlage 6 zum Protokoll vom 11.3.1976: Aussagegenehmigung für KHK Stangl.
[28] S. bereits Fn. 23.
[a] Maschinell durchgestrichen: aus
[b] Maschinell eingefügt: Lage der
[c] Maschinell durchgestrichen: zu
[d] Maschinell eingefügt: hier
[e] Maschinell eingefügt: man
[f] Maschinell ersetzt: dort durch hat
[g] Maschinell eingefügt: und
[h] Maschinell ersetzt: ... durch Meine
[i] Maschinell eingefügt: wenn ich
[j] Maschinell durchgestrichen: eigentlich
[k] Maschinell eingefügt: Sie
[l] Maschinell eingefügt: ihn
[m] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend
[n] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend
[o] Maschinell durchgestrichen: und
[p] Maschineller Vermerk: (siehe Seite 7794)
[q] Maschineller Vermerk: (siehe Seite 7793)
[r] Maschinell eingefügt: es
[s] Maschinell durchgestrichen: um 10.31
[t] Maschinell durchgestrichen: nicht verwandt und nicht verschwäg
[u] Handschriftlich ergänzt: umgeändert
[v] Maschinell durchgestrichen: nach unsere
[w] Maschinell ersetzt: Es durch Ich
[x] Handschriftlich ergänzt: BLKA
[y] Handschriftlich eingefügt: hatte
[z] Maschinell durchgestrichen: dru
[aa] Maschinell ersetzt: vorgetroffen durch angetroffen
[bb] Handschriftlich eingefügt: vier
[cc] Handschriftlich eingefügt: worden
[dd] Handschriftlich ersetzt: Sitze durch liegt sie
[ee] Handschriftlich durchgestrichen: mit
[ff] Handschriftlich ersetzt: erhalten durch gehalten
[gg] Handschriftlich eingefügt: um
[hh] Handschriftlich eingefügt: Ste.
[ii] Handschriftlich eingefügt: oder
[jj] Handschriftlich ergänzt: Angehöriger
[kk] Handschriftlich ersetzt: ich durch ist
[ll] Handschriftlich eingefügt: die
[mm] Maschinell ersetzt: ... durch Baudrexlstraße
[nn] Handschriftlich eingefügt: Und da
[oo] Maschinell durchgestrichen: hab
[pp] Maschinell durchgestrichen: Und vielleicht hilft das zu Ihrer Erinnerung wieder
[qq] Maschinell ersetzt: die durch in
[rr] Maschinell durchgestrichen: Maillingerstraße
[ss] Maschinell ergänzt: Nahaufnahme
[tt] Handschriftlich eingefügt: zu
[uu] Maschinell durchgestrichen: befanden
[vv] Handschriftlich ergänzt: Herrn
[ww] Handschriftlich eingefügt: i.a.E.
[xx] Handschriftlich ersetzt: und durch ich
[yy] Handschriftlich ersetzt: mit durch mir
[zz] Maschinell durchgestrichen: späteren
[aaa] Maschinell eingefügt: usw.
[bbb] Maschinell eingefügt: als
[ccc] Handschriftlich ersetzt: und durch um
[ddd] Handschriftlich eingefügt: so
[eee] Maschinell ergänzt: 10.5-Granate
[fff] Handschriftlich ersetzt: Schärfe durch ...
[ggg] Handschriftlich ersetzt: BLKS durch BLKA
[hhh] Handschriftlich durchgestrichen: IV
[iii] Maschinell eingefügt: wieder
[jjj] Handschriftlich eingefügt: war
[kkk] Handschriftlich eingefügt: ja,
[lll] Maschinell ersetzt: Ohren durch Spuren
[mmm] Maschinell eingefügt: als Zeuge