[7922] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 17. März 1976, 9.02 Uhr
(89. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.
Als Urkundsbeamte sind anwesend:
JOS. Janetzko
JAss. Clemens
Die Angeklagten sind nicht anwesend[1]
Als Verteidiger sind anwesend:
Rechtsanwälte Schily, Schlaegel, König, Linke, Grigat, Eggler, Künzel, Schnabel.
Als Zeugen sind anwesend:
Inge Froschmeier,
Karl Scheiner,
Max Wanzinger,
Josef Reisinger
KHM Weinmann
Vors.:
Ich bitte Platz zu nehmen.
Wir setzen die Sitzung fort. Die Verteidigung ist gewährleistet. Zunächst ein kurzer Hinweis, die Zeugen Buchberger, die auf morgen früh um 9.00 Uhr geladen waren, würden etwas in der Luft hängen, wenn wir sie vernehmen wollten, weil anschließend ja der Zeuge Rottler ausfällt, der Zeuge Lawrowicz erst auf 11.00 Uhr geladen ist. Die Zeugen Buchberger sind deswegen auf 10.30 Uhr morgen früh erst geladen; Sitzungsbeginn morgen früh also erst 10.30 Uhr.
Sodann ist Herr Rechtsanwalt Schlaegel ab 10.30 Uhr des heutigen Vormittags entschuldigt.
Wir haben heute die Zeugen, Herrn Weinmann wiederum anwesend, Herrn Scheiner, Herrn Wanzinger, Herr Reisinger und Frau Froschmeier.
Prof. Dr. Azzola erscheint um 9.03 Uhr im Sitzungssaal.
[7923] Der Zeuge Renzel ist noch nicht unterwegs offenbar oder nicht anwesend.
Die Zeugen KHM Weinmann, Scheiner, Wanzinger, Reisinger und Froschmeier werden gem. § 57 StPO[2] belehrt.
Der Angeklagte Raspe erscheint während der Belehrung der Zeugen um 9.04 Uhr im Sitzungssaal.
Die Zeugen KHM Weinmann, Scheiner, Wanzinger, Reisinger und Froschmeier erklären[a] sich mit Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]
Die Zeugen Froschmeier, Scheiner, Wanzinger und Reisinger werden um 9.05 Uhr in Abstand verwiesen.
Der Zeuge KHM Weinmann macht folgende Angaben zur Person:
Bernhard Weinmann, 36 Jahre alt, Kriminalbeamter bei der Polizeidirektion in Heidelberg.
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Weinmann, wir haben hier zwei Asservate, die wir Ihnen vorlegen möchten.
Dem Zeugen werden die Asservate
B 49 Pos. 4 und
B 52 Pos. 2.1
vorgelegt, zu erklären, ob er mit den Ass.
B 49 Pos. 4 Ermittlungen angestellt hat und ob er Vergleiche gezogen hat zum Ass.
B 52 Pos. 2.1.
Der Angeklagte Raspe verläßt um 9.06 Uhr den Sitzungssaal.
Zeuge Wei[nmann]:
Dieses Stück hier ist mir in Fotografie bekannt, aber nicht im Original. Es handelt sich um Teile eines Halsflaschenringes, der anläßlich einer Besprechung der AGES, der Arbeitsgemeinschaften [7924] über diesen Komplex von München übergeben worden, mit dem Auftrag, hier in Heidelberg weitere Ermittlungen bezüglich Herkunft dieses Halsringstücks zu führen.
Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 9.07 Uhr im Sitzungssaal.
Zeuge Wei[nmann]:
Es ist der Teil des Halsrings, auf dem die Herstellungsnummer nicht eingraviert ist. Es sind hier verschiedene Punzierungen drin, unter anderen 3,25, die Zahl 3,25, dann ein TÜV-Stempel, der aber hier auf diesem Originalstück sehr schlecht zu erkennen ist, wahrscheinlich ist dies mit der Zeit unleserlich geworden. Ich müßte mich jetzt ...
Vors.:
Ich habe hier eine Lupe mitgebracht, wenn es für Sie ... ich weiß nicht, ob Sie mit Lupen umgehen; leichter ist die Punzierung da nachzulesen, dann würde ich Sie bitten, diese Lupe mal dazu zu benützen.
Dem Zeugen Weinmann wird eine Lupe übergeben.
Zeuge Wei[nmann]:
Ich kann also hier auf diesem Stuck jetzt nur 3,25[b] erkennen und ein Teil eines offensichtlichen TÜV-Stempels mit der Ziff. 1. Das läßt mir die Deutung zu, daß vom TÜV 1 diese Flasche abgenommen wurde, die andere Ziffer kann ich also nicht hundertprozentig anhand dieses Stückes erkennen.
Vors.:
Wenn Sie mal die rechte Seite dieses Stückes noch mit der Lupe genau ansehen wollten, ob Sie hier irgendwelche Buchstabenteile erkennen können oder einen Buchstaben komplett?
Zeuge Wei[nmann]:
Ich weiß anhand der Fotografien, daß es sich hier um den Buchstaben G handelt, der ist aber hier auf diesem Stück nur als Andeutung zu erkennen. Wenn es der Buchstabe G ist, dann ist es ein Teil der Herstellungsnummer; also im Anschluß an diesen Buchstaben müßten dann die eigentlichen Ziffern folgen, mit der diese Flasche ursprünglich gekennzeichnet war.
Vors.:
Und der Buchstabe G bedeutet nach Ihren Ermittlungen?
Zeuge Wei[nmann]:
Der Buchstabe G bedeutet, daß die Flasche dann vor der Firma Butan in Berlin hergestellt worden ist, denn diese Firma bezeichnet ihre 33 kg Flaschen mit diesem Buchstaben G.
[7925] Vors.:
Haben Sie die praktische Erprobung natürlich nicht machen können, weil Sie sagen, Sie haben es nur fotografisch gehabt. Wenn Sie mal vergleichen mit dem anderen Halsringsplitter, der hier vorhanden ist - oder Halsringteil -, insbesondere ob diese Stücke, was den Durchmesser anlangt, zueinander passen könnten, ob es sich also um dasselbe handeln[c] könnte. Haben Sie das mal überprüft in der Praxis?
Zeuge Wei[nmann]:
Nein, in diesem Zusammenhang nicht.
Vors.:
Können Sie es mal aufeinanderlegen?
Zeuge Wei[nmann]:
Also es weicht hier an den Rändern etwas ab, aber das kann eine Verformung sein.
(zu Rechtsanwalt Schnabel.)
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, Sie können gerne auch sich der Lupe bedienen wenn Sie die Punzierungen nachsehen wollen, die Lupe ist also zur Allgemeinverfügung vorhanden.
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Zeis.
OStA Z[eis]:
Eine Frage, Herr Vorsitzender, könnte es sein, daß es sich um das Beweismittel B 52 V 1.1.1.1 handelt?
Vors.:
Ja, dieses Beweismittel hat ... ich gehe davon aus, daß Sie das Bl. 67 des Ord. 108 entnehmen, eine richtige Kennzeichnung auf Bl. 64 desselben Ordners. Es handelt sich ja hier um ein Münchener Asservat, also B 49 und ist hier die Pos. 4.
OStA Z[eis]:
Das ist mir auch bekannt, Herr Vorsitzender ...
Zeuge Wei[nmann]:
Darf ich vielleicht ...
OStA Z[eis]:
- Pardon - ... aber ich glaube mich aber daran zu erinnern, daß Sie zu Anfang gesagt hatten, 2.2.2 hinten die Endziffern, deswegen frage ich.
Vors.:
Nein, dieses Vergleichsstück, das mit übergeben worden ist, ist das Asservat B 52 Pos. 2.1.
OStA Z[eis]:
Dankeschön.
Vors.:
Bitte. Sonstige Fragen? Herr Rechtsanwalt Schnabel.
RA Schn[abel]:
Herr Zeuge, wann haben Sie denn diese Fotografien gesehen und wo?
Zeuge Wei[nmann]:
Die Fotografie habe ich im Zuge der Ermittlungen gesehen, damals 1972.
RA Schn[abel]:
Können Sie mit Sicherheit sagen, daß dieses Stück, das Ihnen heute vorliegt, mit demjenigen identisch ist das damals ...
[7926] Zeuge Wei[nmann]:
Das müßte dieser Kollege aussagen, der die Fotografie hergestellt hat.
RA Schn[abel]:
Ich habe eine klare und deutliche Frage an Sie gestellt und nicht an den Kollegen, ob Sie es sagen können. Dann sagen Sie bitte darauf ja oder nein.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich bitte Sie auch jetzt wieder, bevor es zu irgendwelchen Aufregungen kommt, befragen Sie den Zeugen möglichst in einer ruhigen Form.
RA Schn[abel]:
Ich befrage jeden Zeugen in ruhiger Form.
Vors.:
Sie pflegen sich grundsätzlich zuzuschreiben, daß Sie klar und deutlich gefragt hatten, um einem Zeugen zu sagen, daß er offenbar nicht im Stande ist, Ihren Fragen zu folgen. Ich möchte Sie bitten, diese Form der Befragung zu unterlassen, sondern korrekt und ruhig zu befragen.
RA Schn[abel]:
Das ist eine ganz eindeutige Sache. Wenn ich hier die Frage gestellt habe, und das kann man ja auf dem Protokoll nachlesen, und der Zeuge gibt mir eine ausweichende Antwort, dann werde ich wohl berechtigt sein, das festzustellen.
Vors.:
Sie dürfen ...
RA Schn[abel]:
Und das ist bei diesem Zeugen nicht zum ersten Mal der Fall.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ich bitte Sie auch, es zu unterlassen, nachdem Sie jetzt erst bei der zweiten Frage sind, schon einen Zeugen mit Vorwürfen zu bedenken. Sie können sich ...
RA Schn[abel]:
Ja, ich kenne ja den Zeugen und ich kenne seine Art von Antworten.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, Sie haben die Möglichkeit, einen Zeugen nachher unter Umstanden nach § 257 StPO[4] in dieser Form zu würdigen, Sie können auch Feststellungen treffen, aber Vorwürfe zu machen haben Sie im Augenblick noch nicht Grund und auch nicht das Recht. Bitte.
RA Schn[abel]:
Herr Zeuge, ich habe eine Frage gestellt, die man mit ja oder nein beantworten kann und ich bitte Sie darum.
Zeuge Wei[nmann]:
Ich bin der Meinung, daß man diese Frage nicht mit ja oder nein beantworten kann, sonst würde es Schlüsse darauf zulassen, ob ich tatsächlich dieses Originalstück gesehen habe. Ich kann nur sagen, daß ein anderer Kollege dieses Originalstück fotografiert hat und daß ich dann anhand dieser Fotografien meine Ermittlungen geführt habe. Ich war bei der Fertigherstellung dieser Aufnahmen nicht zugegen, dann kann ich also auch keine Aussagen darüber treffen, ob die Aufnahmen mit diesem Stück übereinstimmen, das muß dann dieser Kollege tun.
[7927] RA Schn[abel]:
Ja, könnten Sie sich jetzt vielleicht zu einem nein durchringen auf meine Frage, Herr Zeuge?
Zeuge Wei[nmann]:
Wenn Sie meinen, daß jetzt mit meiner Aussage die Frage nicht beantwortet ist, dann kann ich nein sagen dazu.
RA Schn[abel]:
Warum haben Sie das dann nicht gleich am Anfang gesagt? Oder war die Frage für Sie unklar oder gedenken Sie, mir gar keine Antworten mehr zu geben, Herr Zeuge?
Zeuge Wei[nmann]:
Ich habe die Frage doch beantwortet.
RA Schn[abel]:
Ja, ich hatte ja jetzt [d] nochmal eine Frage gestellt, die haben Sie nicht beantwortet.
Vors.:
Wie lautet die Frage, bitte?
RA Schn[abel]:
Ob meine Frage unklar war für ihn, darauf hat er dann geschwiegen.
Zeuge Wei[nmann]:
Ich habe Ihre Frage nicht als unklar aufgefasst, ich war nur der Meinung, daß ich sie nicht mit ja oder nein nur beantworten könnte und müßte eine Erklärung dazu abgeben, und diese habe ich gegeben.
Dem Zeugen wird die Fotografie aus Ord. 108, Bl. 60 vorgelegt mit der Bitte um Erklärung, ob er damals mit dieser Fotografie gearbeitet hat.
Zeuge Wei[nmann]:
Diese Fotografie ist mir bekannt, mit dieser habe ich gearbeitet.
Die Fotografie wird vom Gericht in Augenschein[5] genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.
Die mit der Lupe erkennbaren Punzierungen auf dem
Ass. B 49, Pos. 4
werden verlesen.
Vors.:
Ich bitte auch die Beteiligten, die hier die Fotografie ansehen wollen, das zu tun, so daß die Punzierungen danach gelesen werden können, die ich eben bekanntgegeben habe[e].
Sonstige Fragen jetzt im Zusammenhang, auch mit dem, was zusätzlich erörtert worden ist, an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht. Herr Weinmann, Sie sind beim letzten Mal vereidigt worden. Wenn Sie unter Berufung auf den damals geleisteten Eid die Richtigkeit [7928] der heutigen Aussagen versichern, gilt das als neue Vereidigung.
Der Zeuge Weinmann versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO) und wird im allseitigen Einvernehmen um 9.17 Uhr entlassen.
Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.
RA Schn[abel]:
Ich möchte eine Erklärung nach § 257 StPO abgeben.
Vors.:
Bitte.
RA Schn[abel]:
Hohes Gericht, es wurde heute hier ein Zeuge vernommen, der ein vorliegendes Asservat identifizierte. Es wurde auch eine Fotografie vorgelegt, auf der man gewisse Dinge feststellen konnte, es ist aber die Brücke nicht geschlagen worden, zumindest nicht durch diesen Zeugen, daß die Fotografie mit dem hier vorgelegten Asservat auch nur in etwa identisch ist, da der Zeuge eindeutig auf meine Frage, wenn auch erst im dritten Anlauf, gesagt hat, und meine Frage lautete, ob er sagen könnte, daß diese beiden Dinge identisch sind, nein.
Vors.:
Danke.
Die Zeugin Froschmeier erscheint um 9.20 Uhr im Sitzungssaal.
Die Zeugin Froschmeier macht folgende Angaben zur Person:
Ingeborg Froschmeier, geb. [Tag].[Monat].1932,
Vertragsangestellte, 8034 Germering,
[Anschrift].
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Waren Sie im Mai 1972 in einem anderen Beruf tätig?
Zeugin Fro[schmeier]:
Nein, also nur in dem angegebenen Beruf.
Vors.:
Sie sagten eben Sie seien ...?
Zeugin Fro[schmeier]:
Vertragsangestellte.
Vors.:
Vertragsangestellte, ja das hat sich ein bißchen wie Verkaufsangestellte angehört ...
Zeugin Fro[schmeier]:
Ach so, nein, Vertragsangestellte.
Vors.:
Vertragsangestellte und was haben Sie als solche zu tun?
Zeugin Fro[schmeier]:
Telefonistin.
[7929] Vors.:
Telefonistin. Sind Sie das im Mai 72 auch schon gewesen?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja.
Vors.:
Wissen Sie noch, daß es in diesem Monate zu einem Sprengstoffanschlag im Bayrischen Landeskriminalamt gekommen ist?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja.
Vors.:
Haben Sie damals als Telefonistin irgendetwas beobachtet, erfahren oder gehört, was im Zusammenhang damit stand?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja.
Vors.:
Bitte schildern Sie das.
Zeugin Fro[schmeier]:
Ich habe einen Anruf entgegengenommen am 12. Mai 1972, so kurz vor 14.30 Uhr, und zwar hat eine Frau angerufen: „In ca. 7 Minuten wird im Landeskriminalamt eine Bombe explodieren, bitte verlassen Sie Ihr Haus in Richtung Marsstraße.“
Vors.:
Das war also alles, was Sie ...
Zeugin Fro[schmeier]:
Sie hat es nochmal wiederholt und dann war es aus.
Vors.:
Haben Sie versucht, irgendwie das Gespräch noch zu vertiefen um sich zu vergewissern, ob das nun Unfug ist oder ernst?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, ich habe dann gesagt: „Bitte, wiederholen Sie, ich habe es nicht verstanden“, so ungefähr habe ich das gesagt, aber es war aufgelegt.
Vors.:
Haben Sie dann noch irgendetwas unternommen?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, ich habe meinen unmittelbaren Vorgesetzten angerufen und habe das gemeldet.
Vors.:
Und ist daraufhin irgendetwas geschehen?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, 7 Minuten darauf ist die Bombe explodiert.
Vors.:
Wurde geräumt?
Zeugin Fro[schmeier]:
Bitte?
Vors.:
Wurde das den Angestellten bekanntgegeben und wurde geräumt das Gebäude?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, ob das bekanntgegeben wurde, das weiß ich nicht.
Vors.:
Das wissen Sie nicht.
Jetzt sagten Sie, das war kurz vor 14.30 Uhr, können Sie das etwas präzisieren?
Zeugin Fro[schmeier]:
Bitte?
Vors.:
Können Sie die Zeit etwas genauer festlegen?
Zeugin Fro[schmeier]:
Das kann ich heute nicht mehr.
Vors.:
Haben Sie keine Aufschriebe darüber?
Zeugin Fro[schmeier]:
Bitte?
Vors.:
Keine Aufschriebe oder Aufzeichnungen?
Zeugin Fro[schmeier]:
Nein, habe ich nicht. Ich kann mich auf die Minute nicht [7930] mehr erinnern.
Vors.:
Sie sprachen aber jetzt davon, 7 Minuten später, sei die Bombe explodiert.
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja.
Vors.:
Bedeutet das, daß Sie heute die Überzeugung, die Erinnerung haben, daß tatsächlich diese 7 Minutenzeit zugetroffen hat?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, ja, ich habe nämlich extra auf die Uhr damals geschaut, ob das auch 7 Minuten sind.
Vors.:
Und ...
Zeugin Fro[schmeier]:
Und es waren ... soviel ich ... es waren 7 Minuten.
Vors.:
Und war von einer Bombe die Rede, der Zahl nach?
Zeugin Fro[schmeier]:
„Wird eine Bombe explodieren“ hat es geheißen, ja.
Vors.:
Und die Marsstraße, wohin mußte man da das Gebäude räumen, wenn man zur Marsstraße kommen wollte, muß man da durch ... also wenn wir[f] uns an der Baudrexelstraße vielleicht orientieren können?
Zeugin Fro[schmeier]:
Darf ich Sie ... wissen Sie, wir sind zwei Gebäude. Die Landesbesoldungsstelle, das ist Baudrexelstraße 5, das ist auf der einen Seite und 2 ist auf der anderen Seite. Wenn wir also Richtung Marsstraße gehen, müssen wir raus[g] vom[h] Ausgang links, und Hausnummer 5 muß raus, rechts - es geht so -.
Vors.:
Wenn wir uns orientieren daran, daß sowohl die Besoldungsstelle wie auch das Landeskriminalamt einen Parkplatz haben, der wohl gemeinschaftlich benutzt wird ...
Zeugin Fro[schmeier]:
Der wurde damals gemeinschaftlich ...
Vors.:
Muß man, wenn man zur Marsstraße hin räumt, über diesen Parkplatz oder jedenfalls über diesen Freiraum beim Parkplatz gehen?
Zeugin Fro[schmeier]:
Zwischen Landesbesoldungsstelle und Landeskriminalamt hat sich der Parkplatz befunden. Jetzt hat man den - Moment mal - mit dem Auto hat man die Baudrexelstraße rausmüssen und rechts fahren müssen oder rechts gehen auch; man hat aber auch auf der anderen Seite durch das Landeskriminalamt, hat man auch raus ..., also zu Fuß rausgehen können. Mit dem Wagen weiß ich gar nicht.
Vors.:
Es kommt nur darauf an, ob diejenigen, die das Gebäude verlassen wollten[i], über diesen Parkplatz und in der Nähe dieses Parkplatzes gehen mußten?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja.
Vors.:
Sonstige Fragen an die Frau Zeugin? Herr Berichterstatter.
Richter Mai[er]:
Sie sagten, es sei eine weibliche Stimme am Telefon gewesen.
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja.
[7931] Richter Mai[er]:
Können Sie diese Stimme noch ein bißchen näher charakterisieren?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, die hat ein Schriftdeutsch gesprochen, reines Schriftdeutsch, keinen Dialekt, es war keine alte Stimme, es war keine ganz junge Stimme und sonst ...
Richter Mai[er]:
Sie meinen keine ganz junge, keine Mädchenstimme?
Zeugin Fro[schmeier]:
Keine ... also so, wie ich es gehört habe, keine Mädchenstimme.
Richter Mai[er]:
Es war eine junge Frau, die reines Schriftdeutsch gesprochen hat.
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, ja.
Richter Mai[er]:
Danke.
Vors.:
Bitte, sonstige Fragen beim Gericht? Ich sehe nicht.
Die Herren der Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Holland.
OStA Hol[land]:
Ich darf nochmal wiederholen. Frau Froschmeier, nur eine kurze Frage. Sie sagen eben, Sie haben von diesem Anruf Ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten in Kenntnis gesetzt, wer war das?
Zeugin Fro[schmeier]:
Das war Herr Scheiner.
OStA Hol[land]:
Dankeschön.
Vors.:
Herr Bundesanwalt Zeis.
OStA Z[eis]:
Frau Froschmeier, können Sie mal bitte die Telefonnummer Ihrer Vermittlung sagen?
Zeugin Fro[schmeier]:
Also die direkt ..., also die Telefonnummer 12 56 1 ist gerufen worden.
OStA Z[eis]:
12 56 1, da erreicht man Sie?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, da kommen Sie in die Vermittlung.
OStA Z[eis]:
In Ihre Vermittlung.
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja.
OStA Z[eis]:
Und können Sie mir die Telefonnummer ... oder die vorherige Frage, wie erreicht man denn das Bayrische Landeskriminalamt, haben die auch eine Vermittlung oder verbinden Sie da auch weiter?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, da rufe ich selten rüber, das weiß ich nicht mehr.
OStA Z[eis]:
Können Sie wenigstens sagen, ob das Bayrische Landeskriminalamt eine eigene Vermittlung hat?
Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, ich glaube schon, also ich kann es nicht mit hundertprozentiger Gewißheit sagen ...
OStA Z[eis]:
Jedenfalls ...
Zeugin Fro[schmeier]:
Aber es hat eine Vermittlung; ja, ja, hat eine Vermittlung.
OStA Z[eis]:
Also Sie können an Bedienstete des Bayrischen Landeskriminalamts nicht vermitteln, Sie vermitteln nur an Angehörige der Besoldungsstelle, habe ich Sie da richtig verstanden?
[7932] Zeugin Fro[schmeier]:
Ja, ich kann an das Landeskriminalamt nicht vermitteln.
OStA Z[eis]:
Gut, danke, ich habe keine weiteren Fragen.
Vors.:
Die Herren Verteidiger? Ich sehe keine Fragen.
Die Zeugin Froschmeier bleibt bis zu der später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
Der Zeuge Scheiner erscheint um 9.26 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Scheiner macht folgende Angaben zur Person:
Karl Scheiner, 57 Jahre alt,
Regierungsinspektor, München 50,
[Anschrift].
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Scheiner, erinnern Sie sich noch, daß es Mai 1972 zu einem Sprengstoffanschlag im Parkraum des Bayrischen Landeskriminalamtes und der Besoldungsstelle gekommen ist?
Zeuge Schei[ner]:
Ja.
Vors.:
Haben Sie im Zusammenhang damit vor dem Anschlag schon irgendwelche Hinweise bekommen?
Zeuge Schei[ner]:
Nein, wir haben nur diesen berühmten Ruf der Frau Froschmeier, da ich Geschäftsstellenleiter bin, bekommen ... den habe ich weiterbekommen als Geschäftsstellenleiter und hab dann diese Meldung weitergegeben an das Landeskriminalamt.
Vors.:
Um diesen Ruf geht es. Wenn Sie uns das im einzelnen schildern wollten, was da geschehen ist.
Zeuge Schei[ner]:
Ja, es war ungefähr nach 14.00 Uhr, also auf genaue Minute, genau weiß ich nicht, es kann 14.15 Uhr oder 14.20 Uhr gewesen sein, rief mich die Frau Froschmeier an und sagte, sie hat gerade einen Anruf bekommen, daß in 5 oder bezw. 7 Minuten eine Bombe beim Landeskriminalamt hochginge. Diese Meldung habe ich dann weitergegeben an das Landeskriminalamt, der Geschäftsstelle, und habe auch meinen Chef von unserer Dienststelle davon unterrichtet, daß sie möglichst das Haus zu räumen haben. In der Zwischenzeit ist aber dann die Bombe während der Räumungsaktion detoniert, also explodiert.
[7933] Vors.:
Also Sie bekamen den Anruf, Sie sagen, zeitlich können Sie sich nicht mehr festlegen. Sind die Zeitgrenzen, die Sie hier angegeben haben, 14.15 Uhr bis 14.20 Uhr, einigermaßen sicher?
Zeuge Schei[ner]:
Ja, sie sind sicher.
Vors.:
Also zwischen diesen 5 Minuten muß es gewesen sein, Ihrer Meinung nach?
Zeuge Schei[ner]:
Ja.
Vors.:
Wie lange dauerte es, bis Sie dann das Landeskriminalamt verständigen können?
Zeuge Schei[ner]:
Ja, ich habe das sofort ... also sofort nach Ruf habe ich sofort die nächste Dienststelle, weil sie ja die betroffenen Dienststelle war, weil, es hieß ja, die Bombe, wird beim Landeskriminalamt hochgehen, und habe ich dort die Fernsprechstelle[j] verständigt ...
Vors.:
Also, bevor Sie noch in Ihrem Hause irgendwelche Maßnahmen veranlaßten?
Zeuge Schei[ner]:
Bevor ich in unserem Hause Maßnahmen ergriffen habe.
Vors.:
Nun ist Ihnen gesagt worden, Sie sagten 5 bzw. 7 Minuten, was gilt 5 oder 7?
Zeuge Schei[ner]:
Ja, das kann ich Ihnen jetzt nicht genau sagen, das ist[k] eine lange Zeit zurück, also es ist in dieser Zeitspanne.
Vors.:
Sie haben früher in Ihrer Vernehmung, das halte ich Ihnen aus Bl. 124 des Ord. 109 vor, angegeben, 7 Minuten sei Ihnen benannt worden.
Zeuge Schei[ner]:
Ja, es kann, ich sagte ja, 5 bis 7 Minuten. Die Zeit liegt jetzt schon x-Jahre zurück.
Vors.:
Sie haben also jetzt zunächst mal kurze Zeit gebraucht[l], um das Landeskriminalamt zu verständigen. Wie lange dauert es nun, bis diese Räumungsaktion in Gang gebracht werden kann in Ihrem Hause?
Zeuge Schei[ner]:
Ja, es ist so, es war gerade eine Besprechung von unserem Dienststellenleiter. Ich mußte ja ... nächste Aufgabe hatte ich ja, meinen Dienststellenleiter zu unterrichten davon. Den Dienststellenleiter habe ich dann bei uns im Parterre erwischt, da war gerade die Sitzung aus und dann ist diese Meldung von Gruppe zu Gruppe - wir sind verschiedene Gruppen - durchgegeben worden; von der Vermittlung aus und von anderen Herren der[m] Dienststelle aus, also sozusagen eine Durchsage.
Vors.:
Also im Grunde genommen ein Glücksfall, daß man es gleich zentral anbringen konnte?
Zeuge Schei[ner]:
Ja.
Vors.:
Und wie lange glauben Sie, Sie sagten ja, es sei dann während der [7934] Räumungsaktion schon die Explosion erfolgt. Wie lange benötigte denn diese Räumungsaktion an Zeit etwa?
Zeuge Schei[ner]:
Ja, das kann ich Ihnen nicht genau sagen, denn wir besitzen ja 2 Häuser, nicht. Das eine Haus, das im Raum des Kriminalamts[n] liegt, und eines über die Baudrexlstraße; und betroffener war ja das Haus 5, also Baudrexlstraße 5, das zum Kriminalamt liegt. Und unglücklicherweise oder zum Glück - wollen wir mal so sagen - liegt unser Ausgang, lag zum Sprengstoffattentat. Also der Fluchtweg ist ja normalerweise direkt zur Bombenlegung gegangen. Die ganzen Angehörigen, wir sind ungefähr 300 Angestellte, mußten ja zur Hofseite den Raum verlassen.
Vors.:
Haben Sie selbst nun kontrolliert, nachdem Ihnen ein bestimmter Zeitraum bis zur Explosion genannt worden ist, ob dieser Zeitraum zutreffen könnte?
Zeuge Schei[ner]:
Welchen Zeitraum meinen Sie?
Vors.:
Vom Anruf bis zur Explosion.
Zeuge Schei[ner]:
Das habe ich nicht kontrolliert.
Vors.:
Ob sich das etwa gedeckt hat mit der Vorankündigung?
Zeuge Schei[ner]:
Ja, das kann sich gedeckt haben, weil es sehr kurz war; denn sie hatten ja wenig Zeit, überhaupt die Durchsage; sie brauchen ja Durchsage bis zum Landeskriminalamt, bis ich meinen Chef erreicht habe und bis diese Aktion angetreten ist, brauchten sie eine Zeit, und das kann ungefähr sich decken.
Vors.:
Würde man daraus den Schluß ziehen können, daß nach Ihren damaligen praktischen Erfahrungen die angegebene Zeit von 7 Minuten kaum ausreichen kann, um einen solchen großen Komplex mit 300 Angestellten voll zu räumen?
Zeuge Schei[ner]:
Stimmt, würde ich zusagen. Das kann nicht ausreichen, so einen Komplex zu räumen.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Berichterstatter, bitte.
Richter Mai[er]:
Sie sagten gerade, Sie hätten insgesamt etwa 300 Angestellte auf Besoldungsstelle.
Zeuge Schei[ner]:
Ja, ja.
Richter Mai[er]:
Gestern war ein Beschäftigter von der Besoldungsstelle da, der schätzte die Zahl auf etwa 200. Haben Sie nähere Anhaltspunkte für die Zahl 300?
Zeuge Schei[ner]:
Ja, das kann ich widerlegen. Wir haben genau, weil ich die Meldung selber habe, wir haben genau 272 Angestellte.
Richter Mai[er]:
272.
[7935] Zeuge Schei[ner]:
Davon ... dann kommt aber dazu, wir haben doch Fremddienststellen in unserem Bereich. Da kommt noch das Landesvermessungsamt, die Automationsstelle, des Landesvermessungsamts, dann kommt das Rechnungs-Prüfungsamt[o] mit 20 Leute - das Landesvermessungsamt hat ungefähr 30 Leute -, dann das Landesentschädigungsamt, die Programmierer des Landesentschädigungsamt zur damaligen Zeit 4 Leute, also es kommt ungefähr auf diese Zahl 300, was ich genannt habe, hier.
Richter Mai[er]:
Dankeschön.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Beim Gericht sehe ich nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Holland.
OStA Hol[land]:
Herr Zeuge, eine Frage. Sagen Sie, hat Frau Froschmeier bei ihrer Meldung an Sie auch irgendwie davon gesprochen, daß die Räumung ihres Dienstgebäudes sich in irgendeine Richtung vollziehen solle?
Zeuge Schei[ner]:
Nein, denn es ist ja ... eine Richtungsangabe ist ja ausgeschlossen, weil es gibt ja nur zwei Ausgänge bei uns.
OStA Hol[land]:
Ja, dann darf ich Ihnen mal vorhalten, Herr Zeuge, aus Bl. 124 des So.ord. 109, was Sie am Tattage, also am 12.5.1972 bei der Polizei ausgesagt haben und da geht es los, „... habe ich einen Anruf von unserer Telefonistin, Frau Froschmeier erhalten, in dem sie mir folgendes mitteilte: „Ich habe einen Anruf soeben von einer Frau bekommen, daß in ca. 7 Minuten eine Bombe beim Landeskriminalamt hochgeht““, und jetzt kommt es, Herr Zeuge, „bitte lassen Sie Ihr Haus zur Seite der Marsstraße räumen“. Das haben Sie damals ausgesagt. Sie haben also die Marsstraße ausdrücklich erwähnt.
Zeuge Schei[ner]:
Die Marsstraße ist ja eine ... das ist ja nicht die Parallelstraße zu uns. Die Marsstraße ist eine Hauptstraße, die ...
OStA Hol[land]:
Herr Zeuge, wenn ich Sie mal unterbrechen darf. Jetzt keine Schlußfolgerungen, erstmal meine Frage. Können Sie sich an diese Aussage erinnern, können Sie sich erinnern, ob Sie ...?
Zeuge Schei[ner]:
Das kann möglich sein, daß sie mir das gesagt hat.
OStA Hol[land]:
Ja, Herr Zeuge, jetzt meine Anschlußfrage, und die haben Sie ja schon begonnen, zu beantworten. Bestünde überhaupt eine theoretische Möglichkeit, Ihr Dienstgebäude in Richtung der Marsstraße zu räumen?
Zeuge Schei[ner]:
Ja, man kann zur Marsstraße gehen, aber zum Räumen kann ich nur zur Baudrexlstraße. Es kann ja möglich sein, daß der Anrufer gesagt hat „Räumen Sie das Richtung Marsstraße“, das kann [7936] ohne weiteres möglich sein.
OStA Hol[land]:
Ja, unterstellen wir mal, Sie oder irgendwelche Leute aus Ihrem Gebäude hätten diese Anweisung streng Folge leisten wollen, wie hätten sie laufen müssen?
Zeuge Schei[ner]:
Das sind ungefähr, als Weg von 150 bis 200 m...
OStA Hol[land]:
Herr Zeuge, darf ich Ihnen vielleicht mal die Skizze vorlegen lassen?
Dem Zeugen Scheiner wird die Skizze aus Ord. 107, Bl. 31/32 vorgelegt.
Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit den Ausführungen des Zeugen Scheiner an der Skizze mit zu verfolgen.
Zeuge Schei[ner]:
Das ist unser Dienstgebäude, Bauddrexelstraße 5, der Ausgang liegt hier und ein Ausgang ist hier. Der Weg wäre zur Marsstraße Räumung, das ist die Marsstraße, wäre der Weg über den Hof zum Ausgang bis hier vor.
OStA Hol[land]:
Hier ist nochmal ... das wäre dann ... Sie müßten hier ...
Zeuge Schei[ner]:
Das ist kein Fluchtweg ..., das ist zu.
OStA Hol[land]:
Beschreiben Sie es nochmal ... und hier ...?
Zeuge Schei[ner]:
Das ist der Ausgang hier; hier raus, hier zur Straße ...
OStA Hol[land]:
Ach hier ... die Straße.
Zeuge Schei[ner]:
... auf die Straße, Blutenburgstraße[p] und hier rauf.
OStA Hol[land]:
Und eine andere Möglichkeit[q] besteht ...?
Zeuge Schei[ner]:
Andere Möglichkeit besteht nicht, denn dieser Komplex ist vom Landeskriminalamt - Moment mal - Landeskriminalamt, das ist alles gesperrt. Hier ist ein Ausgang, aber der wäre umständlicher, als wie zur Marsstraße, dann wäre ja der Weg viel weiter.
OStA Hol[land]:
Vielen Dank, Herr Zeuge.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Bitte, Herr Dr. Foth, wenn die Herren Verteidiger ...? Nein, die Herren Verteidiger nicht. Herr Dr. Foth.
Richter Dr. Fo[th]:
Herr Scheiner, noch eine Frage. Die Frau Froschmeier sagte, der Anruf habe gelautet, die Bombe werden im Bayrischen Landeskriminalamt losgehen. Sie haben die Formulierung gewählt, die Bombe würde beim Bayrischen Landeskriminalamt losgehen. Das [7937] kann identisch sein, muß aber nicht identisch sein. Haben Sie es als identisch ...?
Zeuge Schei[ner]:
Nein, das ist reine Formulierungssache.
Richter Dr. Fo[th]:
Sie meinen, mit dem beim wollen Sie ausdrücken was ...
Zeuge Schei[ner]:
Ja, das kann innen oder beim, also wir ... also ich ...
Richter Dr. Fo[th]:
Beim könnte auch sein, nur in der Umgebung oder so, aber Sie haben also einigermaßen ...
Zeuge Schei[ner]:
Ja, ja. Ich lege mich da nicht fest „im“ oder „beim“, das ist keine Festlage.
Vors.:
Keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen. Herr Prof. Azzola.
Prof. Dr. Azz[ola]:
(Anfang unverständlich) ... festgehalten wird, würde ich Sie bitten verbal noch einmal so in Worten, noch einmal präzise den von Ihnen eben mit dem Finger gezeigten möglichen Fluchtweg zu beschreiben, denn das was mit dem Finger gezeigt ist, haben wir auf keinem Wortprotokoll.
Zeuge Schei[ner]:
Ja, also ...
Prof. Dr. Azz[ola]:
Wenn Sie so beginnen würden, daß man ... in dem man aus dem Hause heraustritt, wie wendet man sich da?
Zeuge Schei[ner]:
Wenn man aus dem Hause, aus der Baudrexeistraße 5 - wohlgemerkt - ich betone, das Dienstgebäude, Baudrexelstraße 5, wenn ich das Haus verlasse, muß ich nach links mich wenden, dann entgegengesetzt zur Straßenseite Baudrexelstraße laufend, das sind ungefähr 20 Meter, dann bin ich auf der Straße, der Baudrexlstraße. Zur Baudrexelstraße 20 Meter, dann habe ich ungefähr einen Weg von 150 Meter ...
Prof. Dr. Azz[ola]:
Auf der Baudrexlstraße?
Zeuge Schei[ner]:
Auf der Baudrexlstraße bis zur Ecke Marsstraße.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Über einen Parkplatz muß man[r] da nicht gehen?
Zeuge Schei[ner]:
Nein, das ist effektiv Straße, Verkehrsstraße.
Vors.:
Die Frage mit dem Parkplatz könnte sich auch beziehen auf den Parkplatz, der[s] Besoldungsstelle zur Verfügung steht, der Hofraum.
Zeuge Schei[ner]:
Ja, ja. Die Landesbesoldungsstelle hatte Parkrecht auf dem Parkplatz des Landeskriminalamts.
Vors.:
Und jetzt eben die Frage, ob der Weg auch dort vorbeiführt, wenn man zur Baudrexelstraße gelangen will von. Ihrem Gebäude aus?
Zeuge Schei[ner]:
Nein, das ist Einfahrtsbereich.
Vors.:
Einfahrtsbereich. Kann man das als einen Hofraum bezeichnen? Von dem haben Sie ja immer gesprochen.
[7938] Zeuge Schei[ner]:
Das ist ein Hofraum, der mit einer Mauer umgeben ist.
Vors.:
Und der zugewandt ist, dem Park.
Zeuge Schei[ner]:
Also der Parkraum ist in den Hofbereich eingeschlossen.
Vors.:
Ist er abgegrenzt von diesem Einfahrtsbereich?
Zeuge Schei[ner]:
Nein, das ist Einfahrtsbereich und dann beginnt sozusagen der Parkraum, mit Grünfläche.
Vors.:
Ich meine, sind da irgendwelche Mauern dazwischen?
Zeuge Schei[ner]:
Nein.
Vors.:
Nicht. Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht, dann würde ich Frau Froschmeier bitten, vorzukommen, wir wollen Sie beide dann vereidigen.
Die Zeugen Froschmeier und Scheinen werden einzeln vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.41 Uhr entlassen.
Der Zeuge Wanzinger erscheint um 9.42 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Wanzinger macht folgende Angaben zur Person:
Max Wanzinger, 50 Jahre alt,
Gutsverwalter, Ismaning,
[Anschrift].
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Wanzinger, als Gutsverwalter haben Sie da auch mit dem Verkauf von Gutsprodukten zu tun?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, es war in der Zeit, da habe ich mit dem Eierverkauf zu tun gehabt, wir haben nämlich eine Geflügelfarm gehabt bei dem städtischen Betrieb, und beliefert sein wollen hauptsächlich städtische Dienstkräfte. Das war so vorgesehen, daß die Eier nur an städtische Dienststellen geliefert werden.
Vors.:
Jetzt müssen wir das etwas abgrenzen. Also, Sie haben zu der Zeit, sagen Sie, was meinen Sie mit der Zeit?
Zeuge Wan[zinger]:
Mit der Zeit, da meine ich z. B. den Freitag, auch im Landeskriminalamt war ich da drin beim Eierverkauf.
Vors.:
Was ist an diesem Freitag besonderes passiert?
[7939] Zeuge Wan[zinger]:
Also speziell im Landeskriminalamt?
Vors.:
Nein. Sie sagen, „ich meine den Freitag“, was ist das für ein Freitag?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, also das war halt der Freitag, da, wo ich dann nachträglich erfahren habe ...
Vors.:
Ja, was ist dann passiert. Ist das der Freitag, wo der Sprengstoffanschlag passiert ist.
Zeuge Wan[zinger]:
Das war der Freitag, auf den wollte ich hinkommen.
Vors.:
Und Sie sagen, Sie haben mit dem Eierverkauf zu der damaligen Zeit zu tun gehabt.
Zeuge Wan[zinger]:
Ja.
Vors.:
Jetzt, bitte, wenn Sie uns schildern wollen, wenn es richtig ist, daß Sie an diesem Tage dort auch Eier verkauft haben, was Sie alles beobachtet und gesehen haben.
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, also speziell, was im Kriminalamt drin war, nicht?
Vors.:
Ja.
Zeuge Wan[zinger]:
Da war es so, ich bin normal alle Freitag ziemlich pünktlich 10 Minuten - 5 Minuten vor 12.00 Uhr bin ich ins Landeskriminalamt hineingekommen; und der Eierverkauf hat ungefähr gedauert bis 12.45 Uhr. Also mir ist eigentlich an dem Tag gar nichts besonderes aufgefallen, das ist mir erst in die Erinnerung zurückgerufen worden, wie sie mich im Landeskriminalamt am Sonntag verständigt haben, ich soll als Zeuge rein. Und dann ist mir das wie eine Art Film angerollt und ich sage, ja Menschenskind, des kann ja im Zusammenhang gewesen sein mit dem und dem. Also aufgefallen ist mir folgendes:
Ich bin da reingefahren in[t] das Landeskriminalamt, dann habe ich einen Mann bemerkt, der vor einer Park... ja, da waren die Autos abgestellt, das war an der Granitmauer dort, die erste Parkreihe; der ist rausgekommen; dann habe ich mir gedacht, das könnte ja gleich eine Kundschaft sein, daß er vielleicht der erste war, der kommt. Dann hat er aber gesehen, daß ich nicht der bin, auf den er wartete und ist dann wieder zurückgegangen zu seinem Auto. Dann ist mir aufgefallen, daß er jetzt immer über das Autodach drüber wegschaut, er hat einen Schlüssel an der Hand gehabt, da denke ich mir, daß der nicht auf das Schlüsselloch schaut, daß er doch da aufsperren kann. Und das hat noch nicht lange gedauert, dann ist nach mir wieder ein Wagen reingefahren. Also bis zu dem Zeitpunkt war mir bekannt, daß ich es dadrin bloß mit einem zu tun habe, der mit aufgefallen ist, also der eine mit dem Wagen. [7940] Gut, dann kommt ganz kurz drauf wieder ein Wagen reingefahren, da bin ich mir jetzt nicht mehr sicher, [u] ist einer oder zwei ausgestiegen aus dem Wagen, auf alle Fälle war es dann so, wie der Wagen reingefahren ist, ist er erkannt worden, zumindestens von dem Fahrer, und dann ist noch ein zweiter Mann dazugekommen. Und die haben sich ungefähr ganz kurz vor meinem Wagen haben sie sich getroffen, die zwei, sind zusammengekommen und sind auf den Wagen zugegangen, der nach mir reingefahren ist. Die haben sich dann ziemlich lautstark begrüßt, so daß ich die Äußerung[v] gemacht habe, inzwischen waren auch schon Kundschaften am Wagen, dann habe ich die Äußerung[w] gemacht, jetzt komm ich schon eine schöne Zeit rein, aber so laut, das ist mir auch noch nicht aufgefallen, daß man sich so laut begrüßt und so. Und dann, gut, die sind dann eingestiegen; den Parkplatz rein, die Zufahrt ist zweispurig, eine Spur habe ich blockiert mit dem Wagen und die zweite Spur ist blockiert worden mit der Kundschaft, das waren ungefähr, soweit ich mich erinnere, 6 Mann oder 7 Mann, die haben die zweite Fahrbahn blockiert. Jetzt sind die im Schritttempo hergefahren bis zu den Kunden, dann hat doch einer[x] gesagt von den Kunden, von den Herren, laßt sie doch vorbeifahren. Naja, dann sind sie zur Seite gegangen, und die konnten vorbeifahren; dann haben die dort drin, als sie so vorbeifuhren - dann sage ich: „Ja Menschenskind“ - die haben da gelacht und haben sich da ... ja, sage ich: „Was ist denen passiert, wie kann man nur so eine Freud haben.“ Na sage ich: „Jetzt bin ich aber neugierig wo die herkommen.“ Dann sind die gerade so vorbeigefahren, dann schaue ich auf das Nummernschild hin, also ich wollte mich ja nicht konzentrieren auf die Nummer, sondern ich wollte nur wissen, wo die her waren. Ich habe auch nur gesehen, FFB, also einer[y] Fürstenfeldbrucker Nummer. Naja, habe ich mir gedacht, die sind von Fürstenfeldbruck, soweit habe ich mir eigentlich auch nichts gedacht. Und gut, ich habe dann den Eierverkauf abgewickelt, die waren vorbei, bin um 12.45 Uhr wieder rausgefahren und daheim habe ich dann erfahren, daß um kurz vor 14.30 Uhr, soll da angeblich eine Bombe losgegangen sein. Ich habe mir da noch nichts gedacht wegen den Bomben, ich habe gar nicht geschaltet, daß das irgendwie mit dem was zu tun haben könnte, und bis zum Sonntag, soweit ich informiert bin, haben sie dann im Landeskriminalamt festgestellt, die Bombe könnte in der Zeit von 12.00 Uhr bis 1.00 Uhr in dem Parkplatz eingeschleust worden sein. Dann haben sie sich zurück- [7941] erinnert und haben gesagt, ja, um diese Zeit ist ja der Eierverkäufer da, der könnte was gesehen haben. Dann haben sie mich angerufen und ich denke mir, was will denn der eigentlich. Ja, dann bin ich ins Kriminalamt rein, rauf ich weiß nicht,[z] war es 3. oder 4. Stock; man hat einfach vom Fenster aus wunderbar runtergesehen zum Parkplatz. Dann hat mich der Kriminalbeamter aufmerksam gemacht, er hat gesagt: „Herr Wanzinger, schauen Sie einmal hinunter, da auf den Parkplatz, da war das Auto gestanden.“ Und auf einmal hat es gezunden: „Ja“, sage ich, „das war ja ungefähr die Gegend, wo der mit seinem Schlüssel rumhantiert hat, gel.“ „Ja“, sage ich, „dann kann doch was dran sein.“ Aber jetzt möchte ich ganz kurz auf das andere zurückkommen und zwar was eigentlich der Hauptgrund war. Wie die im Schritttempo an die Mauer hergefahren sind, an die Kunden, da war ich mit dem Eierverkaufen beschäftigt und habe zufällig so eine gebückte Haltung gehabt, also ungefähr die Höhe des Fahrers oder die Fahrerin - da möchte ich mich gar nicht festlegen, ob es ein Fahrer oder eine Fahrerin war - die waren da vorbeigefahren dann; und die schauen also nüber.
Ende Band 439
[7942] Zeuge Wan[zinger]:
Und dann ist mir aufgefallen, daß es[aa] ein ziemlich spitze Gesichtstyp war und hernach auf der Fahndung das Bild. Und da habe ich gesagt: „Ja Menschenskind, das war er, eine Ähnlichkeit zumindestens“, ja wenn das wirklich mit der Baader-Meinhof zusammenhängt, dann würde ich schon tippen, es hätte eine Ähnlichkeit mit der Ensslin gehabt, nach dem Fahndungsbild. Ich bin mir aber nicht sicher und zwar aus dem Grund nicht, wenn ich mir jetzt vorstell, die zwei sind direkt auf mich zugegangen, ich schau denen in die Augen. Ich war nicht in der Lage, ich habe überhaupt keine Vorstellungskraft mehr gehabt. Ich hab bloß noch gewußt, einer hat einen Mantel angehabt und einer ist ohne Mantel. Einer war dunkel gekleidet, so ungefähr habe ich es in Erinnerung. Und von der Fahrerin oder von dem Fahrer, da habe ich ja in dem Moment bloß die eine Gesichtshälfte gesehen. Und mir ist halt die Perücke, oder was es war, also das krause Haar ein bißchen aufgefallen und die Spitze. Und da habe ich gesagt: „Ja irgendeine Ähnlichkeit könnte da mit vorhanden sein.“ Das war eigentlich so das, was mich da ...
Vors.:
Herr Wanzinger, haben Sie sich bei der Polizei selbst gemeldet?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, ich habe mich nicht gemeldet. Die haben mich gesucht, ich habe gar nicht geschalten gehabt. Bei mir ist erst das Zehnerl gefallen, wie ich vom Landeskriminalamt auf den Parkplatz heruntergeschaut habe. Und da sage ich, das war die Stell, wo der mit dem Schlüssel umeinand... Da ist mir das wieder in Erinnerung gekommen, daß die zwei ... und daß ein Auto nachgekommen ist. Das war das.
Vors.:
Wenn wir davon ausgehen, daß das Gebäude des Landeskriminalamtes zunächst nach sich eine Grünfläche hat, eine[bb] kurze, dann kommt eine Abstützungsmauer und dann beginnt die Parkfläche.
Zeuge Wan[zinger]:
Ja genau, richtig.
Vors.:
Und jetzt beginnen die Parkreihen. In welcher Reihe wäre denn dieses Fahrzeug, wo Sie den Mann beobachtet haben, ge- [7943] standen?
Zeuge Wan[zinger]:
Also das Fahrzeug war genau an der Mauer.
Vors.:
An der Stützmauer zu der Grünfläche hin?
Zeuge Wan[zinger]:
Die erste Reihe an der Stützmauer. Da bin ich mir sicher.
Vors.:
Und wie weit davon entfernt sind Sie etwa gestanden?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja also das dürfte nach meiner Erinnerung nach, ich kann das jetzt nicht sagen, war es der 4. von vorne her, der vierte Wagen oder der fünfte Wagen, also ich glaub, es wären dann 15 oder 20 m weit weg gewesen. Ich weiß ungefähr wo ich gestanden bin an der Einfahrt dort.
Vors.:
Wüßten Sie noch, was für ein Fahrzeugtyp da, zunächst mal, ob das ein besonderer Fahrzeugtyp, der für Sie auffällig war, gewesen ist, an dem er rummachte und was für ein Fahrzeugtyp später, als die wegfuhren in Betracht kommt. Wissen Sie davon noch etwas?
Zeuge Wan[zinger]:
Also über den Typ kann ich eigentlich wenig sagen. Ich habe mich auch nicht konzentriert. Es war doch zum Teil von den ersten geparkten Auto verdeckt. Ich habe das auch soweit nicht aufgenommen.
Vors.:
Das konnten Sie nicht sehen. Aber als der Wagen wegfuhr dann?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, der Wagen der da eingeparkt war, der ist nicht weggefahren.
Vors.:
Ja, das ist klar. Als ein Wagen dann wegfuhr, was war das für ein Wagen, haben Sie den noch in Erinnerung?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, ich habe mich schon selber oft geplagt und zurück erinnert, aber ich kann jetzt nicht mehr sagen, war es ein alter Taunus oder war es ein Opel, also ich bin mir unsicher.
Vors.:
Also jedenfalls sprechen Sie jetzt von einem alten Fahrzeug. Also ein älteres Fahrzeug?
Zeuge Wan[zinger]:
Also ein neues Fahrzeug war es nicht, soweit ich es in Erinnerung hab.
Vors.:
Und das mit dem Fürstenfeldbrucker Kennzeichen, sind Sie sich sicher?
Zeuge Wan[zinger]:
Da bin ich mir sicher, FFB, ja.
Vors.:
Da sind Sie sich ganz sicher?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja.
[7944] Vors.:
Nun haben Sie früher darüber Aussagen gemacht, wer am Steuer gesessen wäre. Heute sagen Sie, das könnten Sie nicht mehr sagen. Haben Sie das nie gewußt, richtig oder ...?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, also da war ich mir nie ganz sicher. Also für mich war das bloß, ja, ja das ist jetzt von der Baader-Meinhof, wie man bei uns draußen geredet hat, gut. Und da ist jetzt eine Ähnlichkeit da mit eventuell der Ensslin nach dem Bild. Ja, ja, dann wird es schon die gewesen sein. Aber daß ich das fest, also da kann ich nichts sagen.
Vors.:
Nein, ich meine jetzt nur im Augenblick, ob Sie sich daran erinnern, wer das Fahrzeug gefahren hat, das dann wieder wegfuhr, eine Frau oder ein Mann?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja also, ich kann mich nur erinnern, daß die Person, die das Auto gefahren hat, eine Ähnlichkeit aufgewiesen hat nachdem Fahndungsbild mit der Ensslin.
Vors.:
Dann müßte also am Steuer eine Frau gesessen sein.
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, ich mein heute, nach den Haaren kann man das nicht mehr sagen, ob das ein Mann oder eine Frau. Die Jungen haben oft dasselbe.
Vors.:
Ja. Nun haben Sie schon angedeutet, Ihnen sei die Frau aufgefallen. Sie haben vom gekräuselten Haar gesprochen und vom spitzen Gesicht. Können Sie noch irgend etwas Näheres sagen oder haben Sie nichts mehr in Erinnerung?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, also was mir halt aufgefallen ist, das war das spitze Gesicht. Aber ich habe nur die eine Seite gesehen, die Fahrerin oder der Fahrer hat geradeaus geschaut. Also ich habe dann angenommen, das war bestimmt ...
Vors.:
Haben Sie denn nun die Möglichkeit bekommen, vielleicht Bilder zu besichtigen, um sich zu orientieren, ob es tatsächlich eine Frau war, die so oder so ausgesehen haben könnte?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, nein, ist mir nichts bekannt.
RA Schi[ly]:
... Herr Vorsitzender, der Zeuge sagt doch, eine Frau oder ein Mann. Also ich finde den Vorhalt „eine Frau“ nicht korrekt.
Vors.:
Ja. Ist in Ordnung. Haben Sie Bilder bekommen, um Vergleiche anzustellen mit der Person, die Sie damals geglaubt haben, gesehen zu haben.
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, soweit ich mich zurückerinnern kann, da ist kurz [7945] drauf in der Zeitung ein Bild gewesen von der Ensslin und das habe ich immer wieder angeschaut und immer wieder angeschaut und gesagt: „Also das spitze Gesicht“ aber da habe ich es ja von vorne auf dem Bild gesehen. Also wenn ich jetzt schon keine Vorstellung hab von den zwei Männern, die auf mich zugegangen sind, also mir hat bloß, also ich weiß nicht, was es war, die Perücke[cc], das krause Haar und der spitze Gesichtstyp, ist mir eben aufgefallen.
Vors.:
Ja und jetzt, auch damals sind Sie sich nicht sicher gewesen, ob da eine Übereinstimmung besteht zwischen der in der Zeitung abgebildeten Person und der Person, die Sie im Wagen beobachtet haben?
Zeuge Wan[zinger]:
Ob eine Übereinstimmung, mir ist bloß ein Verdacht, möchte ich sagen, oder ein gewisse Ähnlichkeit hat es in mir wachgerufen, so daß ich halt gesagt habe, ja das ist jetzt doch irgendwie, wenn ich mir das jetzt so vorstelle und bloß die Hälfte sehe, dann könnte es eventuell, aber ich kann mich nicht festlegen.
Vors.:
Herr Wanzinger, wie kommt es nun, ich möchte Ihnen das aus Blatt 262 bekanntgeben, aus Ordner 108, daß Sie damals, das ist der zweite Absatz, der Polizei gegenüber folgendes erklärt haben sollen: „Es gibt für mich heute überhaupt keinen Zweifel, daß die Frau, welche an dem Freitag, an dem der Sprengstoffanschlag auf das Bayerische Landeskriminalamt verübt wurde und den hellen Pkw wahrscheinlich fortgefahren hat, diejenige Frau ist, die am gestrigen Tag, 8.6.1972 in der Zeitung abgebildet war, ein- und dieselbe Person ist.“
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, ich möchte sagen, ich habe natürlich gerade nachdem, wenn mir irgendwie eine Frau aufgefallen ist, die ich irgendwo gesehen hab mit so einem spitzen Gesicht, da habe ich gesagt, nun war ich schon wieder da. Es kann genau die auch gewesen sein, wenns eine Perücken auf hat. Also ich mein, ich habe nur eine Gesichtshälfte gesehen, vielleicht war ich ein bißchen voreilig dort. Aber ich könnte mich heute nicht erinnern, daß ich das sagen könnt mit Sicherheit.
Vors.:
Sie haben zusätzlich, auch das möchte ich nochmals aus dieser Vernehmung Ihnen bekanntgeben in Blatt 263 im letzten Absatz gesagt: „Abschließend möchte ich nochmals erwähnen, daß [7946] zwischen der Pkw-Fahrerin und der in der Zeitung abgebildeten Frau eine solche Ähnlichkeit besteht, daß ich mir absolut sicher bin, daß es sich hier um ein- und dieselbe Person handelt.“ Also das könnten Sie nicht aufrechterhalten?
Zeuge Wan[zinger]:
Das kann ich wirklich nicht aufrecht erhalten, weil gerade nachdem, wie ich so sag, da sind mir die Personen erst richtig aufgefallen, daß es eigentlich mehr Leute gibt mit einem solchen Gesichtstyp, so spitzig. Da habe ich mir gesagt, ja Menschenskind, ich habe nur eine Gesichtshälfte gesehen, die hat nicht hergeschaut zu mir, die hat geradeaus geschaut im Auto drin. Vielleicht momentan, da ich gesagt habe, aber ich könnte das heute nicht mehr aufrechterhalten.
Vors.:
Ja und damals, waren Sie sich auch nicht so sicher dann, wenn ich heute Ihre Aussage richtig verstehe, wie Sie das immer angegeben haben sollen.
Zeuge Wan[zinger]:
Ich habe das mehr oder weniger abgeleitet, daß man gesagt hat, Baader-Meinhof wars, dann ist man also eingegangen auf den Kreis, der am ehesten Ähnlichkeit hat mit der Ensslin, das wird die Fahrerin. Ich bin mir aber nicht sicher. Ich habe mir heute erst und auch so schon einmal Gedanken gemacht, wie ich eigentlich auf die Idee komm und sag, das war eine Frau. Es hätte ja auch gerade so gut ein Mann am Steuer sitzen können, aber das spitze Gesicht irgendwie.
Vors.:
Aber Sie müssen zugeben, nachdem ich Ihnen das vorgehalten habe, Ihre damalige Aussage, wenn sie richtig ...
RA Schi[ly]:
Ich beanstande den Vorhalt. Sie müssen zugeben, ist eine Frage, die ich nicht für korrekt halte.
Vors.:
Darf ich es mal zu Ende formulieren?
RA Schi[ly]:
Nein, wenn, schon die erste Halbzeit ist nicht korrekt, Sie müssen zugeben.
Vors.:
Gut. Herr Rechtsanwalt, ich glaube, daß Sie an sich keinen Grund hatten, den Inhalt des Vorhalts zu beanstanden, er ist sachlich bestimmt nicht ...
RA Schi[ly]:
Wenn Sie vorhalten „Sie müssen“ dann ist das nicht korrekt.
Vors.:
Ich formuliere es anders, wir wollen nicht lang ... Geben Sie zu, nachdem ich Ihnen das jetzt bekannt gegeben habe, daß das, was Sie hier gesagt haben sollen anders klingt, als das, was Sie heute bekunden. Wenn man das, was Sie da- [7947] mals gesagt haben sollen, liest, muß man den Eindruck haben, damals seien Sie sich sicher gewesen. Und jetzt die Frage ...
Zeuge Wan[zinger]:
Mir ist ...
Vors.:
Halt, Herr Wanzinger, jetzt die Frage. Waren Sie sich auch damals, trotz dieser Formulierungen, schon ebenso wenig sicher, wie heute?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, ich bin mir gar nicht so ganz bewußt, daß ich das so sicher gesagt habe zu der Zeit. Deswegen muß ich sagen, daß ich da so eine Sicherheit gehabt hatte, das ist mir gar nicht ganz ...
Vors.:
Da ist die Rede von absolut sicher und keine Zweifel und so ...
Zeuge Wan[zinger]:
Ja ich mein, wie ich schon sag. Nachdem ich die zwei Herrn, die habe ich direkt von vorne gesehen und habe auch ein bißchen Zeit gehabt, sie zu beobachten und mich hat hauptsächlich das Haar da irgendwie festgenagelt, daß ich gesagt hab, ja.
Vors.:
Die Frage geht jetzt nur darum, es ist klar geworden, daß Sie sich heute in keiner Weise mehr sicher sind, nicht mal mehr sicher sind, ob es eine Frau oder ein Mann war?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja.
Vors.:
Frage, nachdem die Formulierungen Ihrer damaligen Vernehmung so klingen, als waren Sie sich damals noch, das lag ein paar Jahre zurück, sicher gewesen. Sind Sie sich damals auch nicht sicher gewesen, so daß diese Formulierungen hier einfach nicht stimmen würden?
Zeuge Wan[zinger]:
Ich könnte heute sagen, aufgrund der Erfahrung, die wo ich dann nachträglich gemacht habe, wenn mir ab und zu so ein Typ über den Weg gekommen ist, dann habe ich sozusagen kapituliert und habe gesagt, wenn jetzt die Frau oder meinetwegen die Person in dem Wagen drin sitzt, dann bin ich weg, weil die hat ungefähr das spitze Gesicht, was will ich dann sagen. Ich habe nur eine Gesichtshälfte gesehen auf einer Seite, aber das Haar und das spitze, das kann doch ... aber sicher ...
Vors.:
Sicher ... auch damals nicht sicher gewesen?
Zeuge Wan[zinger]:
Es war in dem Fall, nicht sicher.
Vors.:
Ja nun, Herr Wanzinger, es gibt natürlich da verschiedene Möglichkeiten. Die möchte ich Ihnen also hier mal vorhalten. [7948] Sie können sich damals subjektiv, also innerlich überzeugt, sicher gewesen sein, daß Sie sagten, für mich ist das ein klarer Fall, und können nachträglich, weil Sie weitere Beobachtungen gemacht haben, Zweifel bekommen haben. Das würde dann unter Umständen erklären können, warum es bei der Polizei anders klingt, als dann bei Ihren späteren Angaben, insbesondere der heutigen Angabe.
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, da möchte ich eigentlich zustimmen und zwar ich bin mir unsicherer worden, je mehr mir solche Gesichtstypen über den Weg gekommen sind. Da habe ich mir immer gedacht, wenn die jetzt mir gegenüberstehen, ich könnte mich nicht festfahren, war es jetzt die Person oder die.
Vors.:
Sie haben also später noch weitere Gesichter gesehen ...
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, die Beobachtungen auf gerade solche Typen, das ist mir sonst gar nicht aufgefallen. Aber da habe ich mich hauptsächlich konzentriert, mehr im Unterbewußtsein, wenn mir jemand über den Weg gekommen ist, so ein spitzer Gesichtstypen, da habe ich mir immer die Frage gestellt, also wenn jetzt da eine Gegenüberstellung, dann bin ich weg, weil ich da nichts sagen kann.
Vors.:
Ja. Nun gehen wir mal von dieser Person mit den spitzen Gesichtszügen weg. Haben Sie von den Männern, die Sie beobachtet haben, irgendwelche bildlichen Vorstellungen behalten. Haben Sie die irgendwann wiedererkennen können?
Zeuge Wan[zinger]:
Sie haben mir das Fahndungsbild gezeigt und ich bin an und für sich nicht so, daß ich schnell etwas vergeß, wenn ich mir da so ein Bild einpräg. Aber ich bin auch insofern, das muß ich sagen und zwar möchte ich auf das zurückkommen, es war ja bereits Kundschaft bei mir am Wagen, dort vor dem Landeskriminalamt. Es waren vielleicht sechs oder sieben Personen gewesen. Und ich hab mich auch bemüht, ob ich nicht von den Herrn einen kennen könnte und fragen, ob er etwas beobachtet hat. Aber ich habe mich auf den Tag komischerweise nicht konzentrieren können. Ich hätte auch von den Kundschaften, obwohl ich sicherlich mit denen öfter zusammen war, die waren vielleicht nicht zum ersten Mal da. Aber ich war nicht in der Lage, daß ich gesagt hätte, der eine war dabei könnte[dd] mit dem Herrn sprechen.
Vors.:
Also, da ist Ihnen auch eine sichere Möglichkeit, jemanden [7949] bestimmten wiederzuerkennen, nicht gegeben?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, nein.
Vors.:
Haben Sie in der Folge, nachdem Sie mal bei der Polizei gewesen sind und damals Ihre Meinung bekundet haben, daß Sie möglicherweise eine bestimmte Person erkennen könnten, irgend etwas von der Polizei vorgestellt oder vorgelegt bekommen, damit Sie das überprüfen konnten. Seien es Bilder oder sind Sie einer bestimmten Person gegenübergestellt worden?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, wie ich sag. Ich bin hauptsächlich an dem Bild hängen blieben, wo dort in der Zeitung war. Da war die Ensslin allein abgebildet.
Vors.:
Stand da der Name dabei?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, daran kann ich mich jetzt nicht erinnern. Aber ich glaub, daß der Name sicher dabei war. Und auf das Bild habe ich meinen Vergleich gezogen und habe gesagt, ja wenn, dann hat der ...
Vors.:
Gut, ja. Herr Wanzinger, das haben Sie nun mehrfach geschildert. Und nun bei der Polizei, sind Ihnen da auch Bilder gezeigt worden?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, die haben halt ihre üblichen Fahndungsfoto drin, da, wo alle drauf waren, zwölfe oder ich weiß nicht, ich habe sie nicht gezählt. Aber die haben sie mir vorgelegt.
Vors.:
Haben Sie auf diesen Fahndungsbildern irgend jemand bestimmten mit Sicherheit erkennen können?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein.
Vors.:
Auch nicht. Wie war das nun, sind Sie einer bestimmten Person später gegenüber-gestellt worden?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, das war so, also nicht direkt gegenübergestellt.
Wir sind halt da hinauf gefahren und da ist die Ensslin dann im Hof, hat man sie beobachten können.
Vors.:
Also Sie sind mal zu einer Gegenüberstellung, d.h. zu einer Beobachtung von Personen von der Polizei vorgeladen worden. Wo ist diese Beobachtung durchgeführt worden, wissen Sie es noch?
Zeuge Wan[zinger]:
Das war in Essen, soweit ich mich erinnern kann.
Vors.:
Und wie ist das nun verlaufen. Wenn Sie uns das im einzelnen schildern wollen und insbesondere, zu welchem Ergebnis Sie damals nach Ihrer Meinung gelangt sind?
[7950] Zeuge Wan[zinger]:
Ja ich bin eigentlich doch dann wieder zu dem Ergebnis gekommen, daß ich mir dort schon nicht mehr sicher war.
Vors.:
Daß Sie ...?
Zeuge Wan[zinger]:
Ich war mir dort schon nicht mehr sicher. Ich hätte mich auf eine Person festlegen können. Ich weiß, daß ich gesagt habe, die Nr. 1 und die Nr. 3, da kann ich mich zurückerinnern.
Vors.:
Also wollen Sie uns bitte schildern, wieviel ... Es sind offenbar Frauen gewesen?
Zeuge Wan[zinger]:
Frauen, ja.
Vors.:
Wieviel Frauen waren es insgesamt?
Zeuge Wan[zinger]:
Soweit ich mich erinnern kann, waren es sechs oder sieben Frauen.
Vors.:
Und Sie konnten nicht sicher sagen, ob es diejenige war, die die Nummer 1 oder die Nummer 3 trug?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein.
Vors.:
Ja, müßten Sie sagen. Sie konnten nicht sicher sagen ...
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, ich konnte nicht sicher sagen.
Vors.:
Waren das, die Nummer 1 und Nummer 3, zwei verschiedene Personen?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja.
Vors.:
So daß die Gegenüberstellung bei Ihnen auch damit geendet ist, daß Sie sagen mußten, ich erkenne die Frau oder die Person, die ich damals gesehen haben will, hier unter den Gegenübergestellten nicht mit Sicherheit?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, nicht mit Sicherheit.
Vors.:
Ja. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Berichterstatter.
Richter Ma[ier]:
Herr Wanzinger, diese Person mit dem spitzen Gesicht in dem Fahrzeug, was hatte die denn für einen Haarfarbe?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, also soweit ich mich da erinnern kann, würde ich sagen, also ich kann mich auch nicht festlegen, aber eine dunkle Haarfarbe, mehr ins dunkle.
Richter Ma[ier]:
Nun sagen Sie, Sie haben die Person von der Seite gesehen in dem Fahrzeug. Haben Sie sie auch außerhalb des Fahrzeugs gesehen?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, aber nur mit dem Rücken. Sie waren ungefähr 10, 15 m vom Wagen weg. Da haben sie sich unterhalten, da haben sie sich getroffen ...
[7951] Richter Ma[ier]:
Also diese Person, von der Sie reden, ist zu irgendeinem Zeitpunkt aus dem Fahrzeug einmal ausgestiegen?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja.
Richter Ma[ier]:
Und hat mit den beiden Männern, die schon auf dem Parkplatz anwesend gewesen waren, gesprochen?
Zeuge Wan[zinger]:
Jawohl.
Richter Ma[ier]:
Und dann sind alle drei Personen wieder in das Fahrzeug eingestiegen?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, ich bin mir jetzt nicht sicher, ob sie zu zweit hereingekommen sind, waren vier oder waren es drei. Also sicher bin ich mir, daß zwei im Parkplatz drin waren und sind auf den Wagen zugegangen.
Richter Ma[ier]:
Und nun, wenn diese Person mit dem spitzen Gesicht ausgestiegen war, konnten Sie denn da nicht erkennen, ob es eine männliche oder eine weibliche Person war.
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, es war so. Der Wagen ist hergefahren, da war ich bereits schon mit dem Eierverkaufen beschäftigt. Und ich habe auch bloß ab und zu mal hinter geschaut, aber wie ich da hinter geschaut habe, waren sie schon ausgestiegen. Also von vorne her habe ich die Person nicht gesehen. Sie haben sich ja so gestellt, also das ist mir auch noch aufgefallen, daß sie sich so gestellt haben, daß ziemlich alle mit dem Rücken nur zu uns hergeschaut haben. Da habe ich mir noch gedacht, also von vorne haben sie sich bewußt nicht sehen lassen. Das ist mir aufgefallen.
Richter Ma[ier]:
Also auch dabei haben Sie mit Sicherheit nicht erkannt, ob das eine männliche oder weibliche Person ist?
Zeuge Wan[zinger]:
Habe ich nicht erkannt, nein.
Richter Ma[ier]:
Und nun sagen Sie, ist diese Person mit den beiden Männern auf jeden Fall in das Fahrzeug eingestiegen und sind knapp an Ihnen vorbeigefahren.
Zeuge Wan[zinger]:
Knapp, ja.
Richter Ma[ier]:
Und bei dieser Gelegenheit, als das Auto an Ihnen vorbeifuhr, haben Sie nun da die Person mit dem spitzen Gesicht nur von der Seite gesehen oder von vorne?
Zeuge Wan[zinger]:
Nur von der Seite. Das war nämlich ziemlich gerade gegenüber. Da haben Sie gehalten, weil ...
Richter Ma[ier]:
Herr Wanzinger, können Sie sich erinnern, daß nach der [7952] Gegenüberstellung Sie noch einmal vernommen wurden, auf dem Bayerischen Landeskriminalamt?
Zeuge Wan[zinger]:
Das heißt, nach der Gegenüberstellung in Essen oder gleich anschließend bei dem ...
Richter Ma[ier]:
Nein, auf dem Bayerischen Landeskriminalamt zu einem späteren Zeitpunkt nochmal?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, an einem Sonntag war ich droben. Am Freitag war es und am darauffolgenden Sonntag haben sie mich geholt.
Richter Ma[ier]:
Herr Wanzinger, es befindet sich hier, ich weiß nicht, ob es stimmt, es befindet sich hier in den Akten Band 108 Blatt 299 eine Aussage von Ihnen und da sagen Sie: „der Pkw hielt etwa 1 ½ m hinter mir an.“ Sie meinen den Vorgang des Herausfahrens. „Ich schaute zurück und sah der Frau direkt ins Gesicht.“
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, ich habe aber nur die Seite gesehen.
Richter Ma[ier]:
Meinen Sie das auch, mit direkt ins Gesicht?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, das ist in dem Fall nach falsch formuliert. Ich habe ihr nicht in die Augen gesehen. Ich kann also nicht sagen, welche Augenfarbe oder sonst was, weil ich von den Augen gar nichts gesehen hab.
Richter Ma[ier]:
Ja, dankeschön.
Vors.:
Bitte, weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Die Herrn der Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Holland.
OStA Ho[lland]:
Herr Vorsitzender, ich hätte einige Fragen an den Zeugen zu den Örtlichkeiten und darf deshalb bitten, dem Zeugen die Skizze Sonderordner 107 Blatt 32 und 33 vorzulegen bzw. Blatt 31 und 32.
Vors.:
Nein, wir wollen die Skizze aus Ordner 107 Blatt 88 benützen. Sie ist zusammenhängend und hat vollständigere Eintragungen, Textteile sind keine, die den Herrn Zeugen in irgendeiner Form vororientieren können, nein.
Dem Zeugen wird die Skizze aus Ordner 107 Blatt 88 übergeben.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, den Ausführungen des Zeugen an der Skizze mit zu verfolgen.
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, das dürfte da der Wagen gewesen sein.
OStA Ho[lland]:
Das ist der ...
[7953] Zeuge Wan[zinger]:
Das war ich selber, da war ich gestanden. Und ungefähr auf der Höhe war der zweite Wagen, wo sie dann zugestiegen sind. Das war ungefähr da.
OStA Ho[lland]:
Wo haben Sie den ersten Mann zum ersten Mal gesehen?
Zeuge Wan[zinger]:
Den ersten Mann zum ersten Mal habe ich gesehen, wie ich da reingefahren bin. Da ist er ungefähr auf der Höhe da gewesen. Und dann wie er gesehen hat, daß ich mit ihm nichts zu tun habe, dann ist er umgekehrt, ist wieder auf seinen Wagen zurück. Und mir ist halt aufgefallen, daß er da übers Autodach drüber weggeschaut hat und zwar auf die Richtung.
OStA Ho[lland]:
Und wo hat der zweite Mann, als Sie ihn das erste Mal ...
Zeuge Wan[zinger]:
Also wie ich den zweiten Mann zum ersten Mal gesehen hab, da habe ich noch nicht gewußt, daß sie zusammen gehören. Der war ungefähr da gestanden. Der hat ungefähr, so wie ich das gesehen habe, hauptsächlich auf die Richtung da geschaut.
OStA Ho[lland]:
Und woher kam das Fahrzeug, in das die beiden Männern ...
Zeuge Wan[zinger]:
Das Fahrzeug ist genau da reingefahren, wo ich reingefahren bin.
OStA Ho[lland]:
Und wohin ist das Fahrzeug weiter gefahren, nachdem die beiden Männer eingestiegen sind.
Zeuge Wan[zinger]:
Das Fahrzeug ist an mir vorbei und ist dann am Ausgang raus.
OStA Ho[lland]:
Dankeschön Herr Zeuge. Dann noch eine letzte Frage. Sie sagen, hier das war Ihr Standplatz. Was lag Ihnen dann gegenüber? Wenn Sie von Ihrem Standplatz aus gerade ...
Zeuge Wan[zinger]:
Also ich habe da, das ist ein Caravan und da habe ich die Hintertür auf und da stehe ich dann auf der Seite.
OStA Ho[lland]:
Gut, dann darf ich ... Ach so Sie stehen dann da. Wohin sehen Sie, wenn Sie hier stehen?
Zeuge Wan[zinger]:
Ich habe also schon da reingesehen.
OStA Ho[lland]:
Nein, wenn Sie jetzt den Blick weiter richten. Was liegt hier gegenüber, hier?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, das war schon so richtig, daß da die Straßen ...
OStA Ho[lland]:
Ja, und was ist hier ...
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, da kommen immer die Kunden, weil da eine eiserne Tür oder sowas ist.
[7954] OStA Ho[lland]:
Eine eiserne Tür, dankeschön. Dann habe ich keine Fragen mehr.
OStA Z[eis]:
Ich habe noch Fragen, Herr Vorsitzender.
Vors.:
Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.
OStA Z[eis]:
Herr Wanzinger, erinnern Sie sich noch, was im Anschluß an diese Beobachtung dieser weiblichen Person da in der Vollzugsanstalt in Essen geschah? Sind Sie da gleich nach Hause gefahren oder lag da noch dazwischen irgendein Ereignis?
Zeuge Wan[zinger]:
Ich habe schlecht verstanden.
OStA Z[eis]:
Herr Wanzinger, dann beruht das auf Gegenseitigkeit. Ich versteh Sie auch schon die ganze Zeit schlecht.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Dann würde ich dem Herrn Bundesanwalt Zeis vorschlagen, vielleicht etwas näher ran zu rücken.
OStA Z[eis]:
Ach, Herr Professor Azzola, Sie wissen doch ganz genau, Sie haben sicherlich den niederbayerischen Dialekt des Zeugen noch viel schlechter verstanden als ich. Ihrer Hinweise bedarf es also nicht.
Vors.:
Also der Herr Zeuge hat im guten Bayerisch geantwortet. Er war, glaube ich, durchaus zu verstehen. Es gibt keinen Grund, ihn in der Beziehung zu kritisieren.
OStA Z[eis]:
Ich will vielleicht präziser fragen, Herr Vorsitzender. Herr Wanzinger, sind Sie im Anschluß an diese „Gegenüberstellung“ in Essen noch vernommen worden?
Zeuge Wan[zinger]:
Jawohl, ja.
OStA Z[eis]:
Wer war denn das, wer Sie vernommen hat, ein Polizeibeamter oder ein Richter?
Zeuge Wan[zinger]:
Soweit mir das bekannt ist, war das der Herr Bundesrichter.[6]
OStA Z[eis]:
Hat der Herr Bundesrichter, bevor er Sie vernommen hat, irgend etwas zu Ihnen gesagt, belehrt etwa in der Form, wie es der Herr Vorsitzende vorhin gemacht hat, daß Sie die Wahrheit zu sagen hätten?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, das ist richtig, ja.
OStA Z[eis]:
Haben Sie sich damals bemüht, die Wahrheit zu sagen, Herr Wanzinger?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja sicher.
OStA Z[eis]:
Haben Sie sich bemüht.
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, inzwischen ist ja eine ziemliche Zeit vergangen und, wie gesagt, da sind mir dann so viele Leute über den Weg ge- [7955] kommen, daß jedesmal, wie ich vorhin schon vorgetragen hab, wenn ich so ähnliche Gesichtstypen gesehen hab, dann habe ich gesagt, ja Menschenskind, da war meine Sicherheit weg.
OStA Z[eis]:
Herr Wanzinger, wann sind Ihnen denn Zweifel gekommen, daß die Person mit dem spitzen Gesicht eine Frau oder ein Mann gewesen sein könnte?
RA Schi[ly]:
Das ist eine Wiederholungsfrage, die wurde bereits gestellt.
OStA Z[eis]:
Nein, ich habe gefragt, wann sind ihnen Zweifel gekommen. Diese Frage wurde in der Form noch nicht gestellt.
RA Schi[ly]:
Haben Sie schon gestellt, Herr Vorsitzender.
Vors.:
Es ist nicht so präzise gestellt gewesen. An sich lag es im Sinne meiner Frage, das muß ich Ihnen zugeben. Ob das damals schon gewesen ist oder erst nachträglich kam. Aber der Zeuge hat also auf den Zeitpunkt hin selbst noch keine spezielle Antwort gegeben, so daß er die Frage beantworten kann.
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, wie gesagt, das Zeitungsbild hat mir da eine gewisse Sicherheit gegeben gehabt, daß ich gesagt habt, soweit ich jetzt das spitze Gesicht in Erinnerung hab und das Haar ...
OStA Z[eis]:
Herr Wanzinger, entschuldigen Sie, daß ich Sie unterbreche. Danach habe ich nicht gefragt. Ich habe gefragt, wann sind Ihnen Zweifel gekommen, ob es sich bei der Person, die am Steuer des Pkw gesessen haben soll, um eine Frau oder einen Mann gehandelt haben soll?
Zeuge Wan[zinger]:
Naja, man hat natürlich über das Problem immer nachgedacht und dann hat man gesagt, die Perücke allein sagt eigentlich nicht oder das Haar sagt eigentlich allein nicht, daß das unbedingt eine Frau hat sein müssen.
OStA Z[eis]:
War das vor oder nach der richterlichen Vernehmung?
Zeuge Wan[zinger]:
Das war eigentlich nach dem. Vorher war mir eigentlich, von dem Bild hergesehen, da sind mir eigentlich die Zweifel nicht so gekommen. Aber erst hernach habe ich mir gesagt, warum bin ich mir eigentlich sicher gewesen, es hätte ja genauso ein Mann sein können. Ich habe ja nur die Hälfte gesehen. Also man kann da nicht unbedingt sagen, aber auf das Bild hin, da habe ich irgendwie, das habe ich immer wieder angeschaut ...
[7956] OStA Z[eis]:
Herr Wanzinger, ist es richtig, daß Sie bei der richterlichen Vernehmung keinerlei Zweifel daran gehabt haben, daß es sich um eine Frau gehandelt hat?
Prof. Dr. Azz[ola]:
Einspruch!
Vors.:
Bitte Herr Professor, was heißt Einspruch?
Zeuge Wan[zinger]:
(Unverständlich)
Vors.:
Halt, halt, halt, Herr Wanzinger, es wird gerade beanstandet, daß die Frage gestellt worden ist.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Wenn ich mich recht entsinne, Herr Vorsitzender, haben Sie die gleiche Frage schon einmal gestellt.
Vors.:
Nein, die Frage ist in der Form nicht gestellt worden. Zulässig.[7] Bitte Herr Wanzinger, Sie können mit der Antwort fortfahren.
Zeuge Wan[zinger]:
Das wäre jetzt seit wann oder wann der Zweifel aufgetreten ist, ob es eine Frau war?
OStA Z[eis]:
Nein. Ist es richtig, habe ich gefragt, Herr Wanzinger, daß Sie bei der richterlichen Vernehmung keinerlei Zweifel geäußert haben, daß sich bei der Person, die am Steuer des Pkw gesessen haben soll, um eine Frau gehandelt hat.
Zeuge Wan[zinger]:
Also bis zu dem Zeitpunkt möchte ich sagen, war ich mir eigentlich innerlich ziemlich sicher, daß es doch eine Frau war, ja.
OStA Z[eis]:
Was heißt ziemlich sicher? Waren Sie sich nicht absolut sicher?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, ich möchte sagen, zu dem Zeitpunkt war ich mir eigentlich schon sicher, daß mit Sicherheit eine Frau am Steuer war.
OStA Z[eis]:
Jetzt muß ich also noch eine Zusatzfrage stellen. Aufgrund welcher Umstände sind Sie nun unsicher geworden, ob es sich um einen Mann oder eine Frau gehandelt hat?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, und zwar aus dem Grund, weil, mir sind nicht nur auf dem Weg so spitze Gesichtstypen Frauen über den Weg gekommen sondern auch Männer, so daß ich gesagt habe, jetzt bin ich unsicher.
Vors.:
Keine weiteren Fragen mehr sehe ich bei der Bundesanwaltschaft Die Herrn Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schily.
RA Schi[ly]:
Herr Wanzinger, bei dieser richterlichen Vernehmung, lag da auch das Protokoll Ihrer polizeilichen Vernehmung vor?
[7957] Zeuge Wan[zinger]:
Beim Bundesrichter?
RA Schi[ly]:
Ja. Lag bei der richterlichen Vernehmung, also in Essen auch das Protokoll Ihrer polizeilichen Vernehmung vor?
Zeuge Wan[zinger]:
Ich kann mich nicht erinnern, daß das Protokoll von München mir vorgelesen worden wär.
RA Schi[ly]:
Nein. Hat man Ihnen das nicht noch einmal vorgehalten in dem Zusammenhang? Waren da Polizeibeamten auch zugegen bei der Vernehmung?
Zeuge Wan[zinger]:
Da war eine Frau noch mit dabei, eine Sekretärin, ein Bundesrichter und Sekretärin nehme ich an, daß es war. Die hat es mitgeschrieben.
RA Schi[ly]:
Die polizeiliche Vernehmung wurde Ihnen nicht noch einmal vorgehalten?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein, ich kann mich nicht erinnern.
RA Schi[ly]:
Die polizeiliche Vernehmung, haben Sie die selber diktiert oder ist das die Formulierung der Polizeibeamten?
Zeuge Wan[zinger]:
Ja, das sind schon hauptsächlich die Formulierungen von der Polizei, die es aufgrund meiner Aussage so formuliert haben.
RA Schi[ly]:
Dankeschön.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Rechtsanwalt Linke, bitteschön.
RA Li[nke]:
Herr Zeuge, können Sie sich noch erinnern, wie oft Sie von einem Bundesrichter vernommen worden sind?
Zeuge Wan[zinger]:
Soweit ich es in Erinnerung hab, sind wir ja bei jeder Gegenüberstellung gleich wieder zurückgekommen zur Vernehmung. Ich habe mich da nicht festgelegt, aber ich schätze drei oder vier Mal, so etwas wird es gewesen sein an dem Tag. Es war ein Tag, da ist das alles abgeschlossen worden.
RA Li[nke]:
Haben Sie eigentlich bei der Gegenüberstellung auch mal einen der Männer wieder-erkannt?
Zeuge Wan[zinger]:
Nein.
RA Li[nke]:
Danke.
Vors.:
Keine Fragen sonst an den Herrn Zeugen.
Sind Sie mit Herrn Reisinger zusammen-gekommen, Herr Wanzinger oder fahren Sie getrennt?
Zeuge Wan[zinger]:
Miteinander. Wir haben uns gerade im Zeugenraum getroffen.
[7958] Vors.:
Dann werden wir Sie jetzt gleich vereidigen, damit Sie wieder zurückkehren können. Keine Einwendungen?
Der Zeuge Wanzinger wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.20 Uhr entlassen.
Der Zeuge Reisinger erscheint um 10.21 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Dann wird also Gelegenheit sein, den Beweisantrag noch heute früh vorzutragen.
Ich bitte zunächst um die Angabe Ihrer Personalien.
Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person
Zeuge Reisinger
Josef Reisinger, 61 Jahre alt, verh. Oberamtsrat im Ruhestand, wohnh. München 82, [Anschrift],
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Wo waren Sie im Mai 1972 beschäftigt?
Zeuge Rei[singer]:
Ich war in der Gruppendatenverarbeitung beim Landeskriminalamt beschäftigt.
Vors.:
Erinnern Sie sich noch, daß es im Mai 1972 dort zu einem Sprengstoffanschlag gekommen ist?
Zeuge Rei[singer]:
Ich erinnere mich noch daran.
Vors.:
Waren Sie damals Fahrzeugfahrer?
Zeuge Rei[singer]:
Ich war Fahrzeugfahrer an diesem Tag.
Vors.:
Haben Sie an diesem Tage den Parkplatz, der zum Landeskriminalamt gehörte, benutzt?
Zeuge Rei[singer]:
Habe ich an diesem Tage benutzt.
Vors.:
Können Sie uns schildern, wo Ihr Fahrzeug gestanden hat?
Zeuge Rei[singer]:
Es stand, wenn man vor der Giebelseite des Hauptgebäudes stand, an dieser Querfront. Zur Giebelseite des Hauptgebäudes.
Vors.:
Also wenn wir uns orientieren wollen, Hauptgebäude, dann [7959] kommt eine Grünfläche mit einer Stützmauer und dann beginnt die Parkfläche.
Zeuge Rei[singer]:
Ja, und in unmittelbarer Nähe dieser Stützmauer, da ist rechts eine Ausgangstüre dann, da stand mein Fahrzeug.
Vors.:
Haben Sie noch eine Vorstellung, welche Stelle Sie einnahmen, also zahlenmäßig, nehmen wir mal an von der Seite der Maillingerstraße her gezählt, 3. 4. 5. oder wievielte Platz?
Zeuge Rei[singer]:
Das kann ich heute leider nicht mehr sagen. Es dürfte etwa so in der Mitte vor dem Gebäude gewesen sein.
Vors.:
Sind denn damals schon Abteilungen vorhanden gewesen, wonach man erkennen konnte, also so Parkboxen aufgezeichnet?
Zeuge Rei[singer]:
Das kann ich leider nicht sagen.
Vors.:
Wissen Sie auch nicht mehr?
Zeuge Rei[singer]:
Nein.
Vors.:
Zunächst mal, haben Sie eine Vorstellung, zu welcher Zeit Sie den Parkplatz befahren haben und Ihr Fahrzeug dort abgestellt haben und welche Fahrzeuge neben dem Ihren gestanden haben?
Zeuge Rei[singer]:
Leider kann ich mich an Einzelheiten nicht mehr genau erinnern.
Vors.:
Sie haben früher angegeben, das ist in Blatt 145 des Ordners 109 enthalten, daß Sie gegen 7.15 Uhr Ihr Fahrzeug abgestellt hätten.
Zeuge Rei[singer]:
Das dürfte stimmen, weil ich regelmäßig um diese Zeit, wenn ich Dienst hatte, dort ankam.
Vors.:
Sie haben dann weiter angegeben, Sie hätten Ihr Fahrzeug, wie Sie es auch heute sagen, in einer freien Parklücke in der Mitte des Parkplatzes abgestellt, in der Mitte der Parkreihe abgestellt.
Zeuge Rei[singer]:
Ja, so etwa.
Vors.:
Das ist also die vorderste Parkreihe gewesen?
Zeuge Rei[singer]:
Die vorderste Parkreihe, ja.
Vors.:
Und dann haben Sie ein Fahrzeug erwähnt, das links von Ihnen gestanden hat.
Zeuge Rei[singer]:
Ja, da habe ich nachgedacht, darüber auch. Aber das ist mir heute nicht mehr ganz klar, 100%ig klar, welches Fahrzeug das war.
Vors.:
Wüßten Sie noch, wer möglicherweise der Eigentümer dieses Fahrzeugs gewesen sein könnte.
Zeuge Rei[singer]:
Das hat sich ja dann aus dem Gespräch ergeben, daß es [7960] einem Kollegen Buchberger gehören sollte. Das habe ich ja schon damals im Gespräch erfahren.
Vors.:
Könnten Sie, wenn ich Ihnen bekanntgebe, daß damals die Rede war, in der damaligen Vernehmung von einem Opel Rekord älterer Bauart?
Zeuge Rei[singer]:
Davon war die Rede, daß der Kollege Buchberger noch erwähnte, daß es ein älteres Fahrzeug gewesen sei.
Vors.:
Und Sie selbst fuhren was für einen Wagentyp damals?
Zeuge Rei[singer]:
Einen Fiat 125.
Vors.:
Haben Sie diesen Fiat 125, nachdem dort die Explosion erfolgt ist, wiedergefunden und in welchem Zustand und wo?
Zeuge Rei[singer]:
Tja, nach der Explosion war das Fahrzeug, wieder in der Richtung des Hauptgebäudes gesehen, etwas nach rechts geworfen. Es dürften einige Fahrzeuge gewesen sein, ich kann es heute nicht mehr genau feststellen, waren es zwei oder drei Fahrzeuge, wo also wie mein Fahrzeug nach rechts, wieder zum Gebäudes des Landeskriminalamtes gesehen, versetzt gelegen hat.
Dem Zeugen werden Fotografien aus Ordner 107 Blatt 55 und 85 vorgelegt.
-Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt.-
Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, den Ausführungen des Zeugen an den Bildern mit zu verfolgen.
Zeuge Rei[singer]:
Ja, das ist einwandfrei zu erkennen wieder, als Fiat hier oben auf dem Blatt 55. Das rechte Vorderrad liegt da nun auf einem, wenn ich mich nicht täusche, war es ein Ford, der einer Dame gehörte, oder zumindest von einer Dame benutzt wurde.
Vors.:
Ja. Ist das untere Bild für Sie irgendwie von Bedeutung?
Zeuge Rei[singer]:
Ja, wenn ich das von hinten richtig sehe, das Fahrzeug von hinten aufgenommen, genau das gleiche.
Vors.:
Ja. Jetzt noch Bild 85.
Zeuge Rei[singer]:
Ja das ist wieder das gleiche. Es dürfte die Zahl der Fahrzeuge sein, die ... Fahrzeug nach rechts geworfen worden ist. Und das Fahrzeug liegt dann hinten auf diesem Fahrzeug Ford drauf.
[7961] Vors.:
Ja gut, das war das obere Bild. Das untere Bild hat, glaube ich, keinen Bezug oder?
Zeuge Rei[singer]:
Da sehe ich nichts, was ich feststellen könnte.
Dem Zeugen wird noch eine vergrößerte Fotografie -Anlage 2 D des Protokolls vom 11.3.1976-[8] zu Erläuterung vorgelegt.
Zeuge Rei[singer]:
Ja, hier kann man es natürlich sehr schlecht erkennen, aber ich nehme an, daß es rechts wieder in der Ecke das gleiche Bild ist, daß man vorher schon in Großaufnahme gesehen haben, hier in der Ecke oben. Weil das ja mehr oder weniger nur noch ein Fragment ist, dieses Auto.
Vors.:
Dankeschön. Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Beim Gericht sehe ich nicht. Die Herrn der Bundesanwaltschaft? Keine Frage. Die Herrn Verteidiger? Keine Frage. Dann können wir Sie gleich vereidigen.
Der Zeuge Reisinger wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.27 Uhr entlassen.
Vors.:
Wir könnten jetzt, wenn es gewünscht wird, eine kurze Pause machen und dann den Beweisantrag entgegen nehmen. Dann machen wir jetzt 10 Minuten Pause.
RA Dr. H[eldmann]:
Ich bitte um eine Viertelstunde.
Vors.:
Gut, dreiviertel. Dann machen wir bis dreiviertel Elf eine Pause.
Pause von 10.29 Uhr bis 10.46 Uhr
Ende von Band 440
[7962] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.46 Uhr.
RA Schlaegel ist nicht mehr anwesend[ee].
Der Angeklagte Baader ist nunmehr auch anwesend[ff].
Vors.:
Ich sehe, die Verteidigung ist wieder voll gewährleistet. Wir können die Sitzung fortsetzen.
Herr RA Dr. Heldmann, bitte schön.
RA Dr. He[ldmann]:
Ich stelle für Herrn Baader den folgenden Beweisantrag,
in die Hauptverhandlung als Zeugen zu laden und zu vernehmen:
Herrn Siegfried Buback,
Generalbundesanwalt[9] in Karlsruhe,zum Beweis dafür, daß die Bundesanwaltschaft mit dem Ziel, ihrer Anklage in diesem Verfahren zum Erfolg zu verhelfen:
a) den von ihr der Mittäterschaft im Sinne dieser Anklage verdächtigten Dierk Hoff[10] zu Zeugenaussagen in diesem Verfahren veranlaßt hat, indem sie ihm dafür gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile in Aussicht stellen ließ;
b) mit der Einführung des als Mittäter im Sinne dieser Anklage verdächtigten Dierk Hoff als Zeugen in diese Beweisaufnahme eine strafprozessual unzulässige Rollenvertauschung[11] bewirkt,
Der Angeklagte Raspe erscheint um 10.48 Uhr wieder[gg] im Sitzungssaal.
indem sie den Prozeßbeteiligten alle diejenigen Akten vorenthält, welche diese Rollenvertauschung offenlegen;
c) damit schließlich gesetzeswidrig, und zwar als Verstoß gegen das Legalitätsprinzip des § 152 StPO[12] den von ihr der Mittäterschaft im Sinne dieser Anklage verdächtigten Dierk Hoff wie einen - unserem Rechtssystem fremden - Kronzeugen[13] benutzt.
[7963] I. Insbesondere wird die beantragte Beweisaufnahme im einzelnen das folgende ergeben: ...
Vors.:
Verzeihen Sie, Herr Rechtsanwalt.
Bekommen wir das nachher als Manuskript oder?
RA Dr. He[ldmann]:
Das ist in meiner sehr privaten Kurzschrift.
Vors.:
Ja, gut. Wir werden’s dann ja auf Band voll aufnehmen. Danke.
RA Dr. He[ldmann]:
I. Insbesondere wird die beantragte Beweiserhebung im einzelnen die folgenden Tatsachen ergeben:
1. Daß die Bundesanwaltschaft Herrn Hoff verdächtigt, dieser habe Sprengkörper in dem Wissen und mit dem Wollen ihrer Verwendung hergestellt;
2. daß die Bundesanwaltschaft Herrn Hoff verdächtigt, dieser habe eine Vielzahl von Schußwaffen sich beschafft und an andere weitergegeben;
3. daß die Bundesanwaltschaft Herrn Hoff in Aussicht hat stellen lassen, ihn nicht wegen des Verdachts dieser strafbaren Handlungen zu verfolgen, insbesondere hat in Aussicht stellen lassen und bisher im Ermittlungsverfahren auch praktiziert, ihn von dem strafrechtlichen Vorwurf nach § 211 StGB[14] zu verschonen;
4. daß die Bundesanwaltschaft Bonny Sorenson verdächtigt, diese habe sich an strafbaren Handlungen Hoffs beteiligt;
5. daß die Bundesanwaltschaft Herrn Hoff hat wissen lassen, sie werde gegen Bonny Sorenson Strafverfolgung nicht einleiten;
6. daß die Bundesanwaltschaft Herrn Hoff hat in Aussicht stellen lassen, er werde nach seiner Haftentlassung bestimmte Hilfen erhalten, um sich eine neue Existenz zu verschaffen;
7. daß nach Ermittlungsergebnissen der Bundesanwaltschaft Hoffs Aussage falsch ist, Holger Meins habe ihn - Hoff - durch Täuschung oder durch Bedrohung zur Herstellung von Sprengkörpern oder Schußvorrichtungen veranlaßt;
[7964] 8. daß der Bundesanwaltschaft Ermittlungsergebnisse vorliegen, wonach Hoffs Aussage falsch ist, Jan-Carl Raspe habe an Täuschungshandlungen oder an Drohungen gegen ihn - Hoff - mitgewirkt;
9. daß nach Ermittlungsergebnissen der Bundesanwaltschaft Hoffs Aussage über Zeitpunkt, Modalitäten, Dauer seines Zusammentreffens mit Andreas Baader falsch ist;
10. daß die Bundesanwaltschaft mit dem Ziel, Hoffs Aussagen in dieser Beweisaufnahme stabil zu erhalten und in Übereinstimmung zu erhalten mit dem Inhalt bestimmter früheren Vernehmungsprotokolle, sie - diese Aussagen Hoffs als Zeugen in dieser Hauptverhandlung - notfalls auch zu steuern,
a) ihm Verhörpersonen aus früheren Vernehmungen als Begleiter hierher und als sog. Betreuer beigegeben hat und
b) ihn zur Vorbereitung seiner Zeugenaussagen in dieser Hauptverhandlung mit Protokollen aus seinen Beschuldigtenvernehmungen versorgt hat;
11. daß die Bundesanwaltschaft dem Gericht, der Verteidigung und sogar ihren eigenen Sitzungsvertretern hier Akten vorenthält, deren Einführung in dieser Hauptverhandlung Hoffs Glaubwürdigkeit und die Verwertbarkeit seiner Zeugenaussage in Frage stellen müßten;
12. daß der als Zeuge benannte Leiter der Bundesanwaltschaft erst und gerade im Hinblick auf die mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen öffentlich geäußert hat,
a) von der Zeugenaussage Hoffs erhoffe er sich eine „Abkürzung des Verfahrens“,
b) die als Strafprozeßnovelle bislang gescheiterte Kronzeugenregelung halte er "für eine ganz unnötige Kapitulation des Rechtsstaats; dafür gäbe es überhaupt keinen Anlaß“,
[7965] c) denn der Staatsschutz lebe davon, „daß er von Leuten wahrgenommen wird, die sich dafür engagieren, und Leute, die sich dafür engagieren wie Herold und ich
- so wörtlich der von mir benannte Zeuge -,
die finden immer einen Weg. Wenn sie eine gesetzliche Regelung haben sie mal strapazieren müssen, funktioniert sie ja meistens doch nicht.“
Soweit die einzelnen Beweistatsachen.
Kurz zur Relevanz für die Beweisaufnahme in diesem Hauptverfahren.
Die hier beantragte Beweiserhebung wird alsdann zu den folgenden prozeßrechtlichen Folgerungen führen müssen:
a) Daß Herr Hoff als Zeuge in diesem Verfahren endgültig unglaubwürdig ist;
b) darüber hinaus, daß seine Zeugenaussage nicht verwertbar ist.
Hierzu 1.: Bestimmte eigene Aussagen Hoffs, aus den Sitzungsprotokollen entnommen seine eigenen viertägigen Aussagen hier[15] - Vernehmungen hier. Sie bereits begründen die Folgerung, daß seine Aussage insgesamt nicht verwertet werden darf. Im Rahmen dieses Beweisantrags allerdings habe ich hierauf nicht einzugehen; hier soll keine Beweiswürdigung stattfinden.
Nur knapp jedoch möchte ich den Hinweis darauf geben, daß allein in der Zusage schon, ein Geständnis mit Milde zu belohnen, als deren Kehrseite die ebenfalls verbotene Drohung enthalten ist, nämlich eine Strafschärfung.
Der hier als Zeuge benannte Generalbundesanwalt hat bereits öffentlich eingeräumt, man habe Hoff erklärt - ich zitiere:
„ ... daß ein geständiger Täter natürlich
- so heißt es wörtlich -
auf die Milde des Gerichts bauen kann.“[16]
[7966] Da nach unserer bisher für gültig angesehenen Rechtsordnung der Ankläger natürlich nicht die Strafzumessung durch das Gericht bestimmen kann, führt dieses öffentliche Bekenntnis des Leiters der Bundesanwaltschaft, den Juristen zu der wohl unausweichlichen Schlußfolgerung, gegenüber den Beschuldigten Hoff seien verbotene Vernehmungsmethoden angewendet worden, so etwa das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne von § 136a Abs. 3 StPO.[17]
Die Vernehmung des Herrn Buback als Zeugen wird diese Frage klären.
2. Ebenfalls wiederum eigene Aussagen als Zeuge in der Beweisaufnahme hier, des Herrn Hoff, begründen hinreichend bereits die weitere Folgerung, daß mit seiner Einführung als Zeuge in dieser Hauptverhandlung ganz gezielt eine prozeßrechtswidrige Rollenvertauschung stattgefunden hat, gezielt hat bewirkt werden sollen und bewirkt worden ist, nämlich:
Ein Mitbeschuldigter kann, soweit die Beschuldigungen denselben Vorgang ergreifen, nicht Zeuge sein, gleich, ob die Verfahren getrennt oder verbunden sind. Demnach verstößt die Vernehmung eines Mitbeschuldigten als Zeugen gegen ein Beweismethodenverbot,[18] und ein solcher Verstoß unterliegt der Revision.[19]
Die Vernehmung des Generalbundesanwalts als Zeugen wird ergeben, daß genau deswegen, nämlich: um diese unzulässige Rollenvertauschung nicht offenlegen zu müssen, etwa ¾ der gesamten Ermittlungsakten Hoff den Prozeßbeteiligten - und hiermit meine ich wiederum alle Prozeßbeteiligten in diesem Verfahren - vorenthalten werden. Ich erinnere Sie an die Aussage des Herrn Freter als Zeugen
Bl. 6599,
[7967] wo die Mengenangaben genannt sind, und ich komme da zu der von mir genannten Zahlrelation von ¾ der Ermittlungsakten im Falle Dierk Hoff, die den Beteiligten in diesem Prozeß vorenthalten werden. Ich erinnere gegen alle Anträge und Proteste der Verteidigung vorenthalten werden, bis hin zum Haftbefehl gegen Dierk Hoff.
3. Schließlich wird die hier beantragte Beweiserhebung offenlegen, was ebenfalls wieder schon gewisse Aussagen des Herrn Hoff als Zeugen erkennen ließen, und was der benannte Zeuge öffentlich bekannt hat, nämlich:
Wir brauchen keine gesetzliche Kronzeugenregelung mehr - und die Schlußfolgerung, warum? - die Bundesanwaltschaft praktiziert sie ja schon.
Herr Buback als Zeuge wird dieses Faktum bestätigen, so, wie er öffentlich schon ausgesagt hat - ich zitiere wieder:
„Leute
- verkürztes Zitat -
Leute wie ich, die finden immer einen Weg.“[20]
Das prozeßrechtliche Ergebnis auch dieser Beweiserhebung, d. h. also zu der Frage, ob die Kronzeugenregelung also einem Rechtssystem absolut fremd und aus guten Gründen, jedenfalls bislange verworfen, obgleich aber insoweit die Strafprozeßreformdiskussionen ja nicht erst 1974 angefangen haben, sondern die Übernahme dieses Rechtinstituts aus dem anglo-amerikanischen Recht, die steht in den Erörterungen seit, wenn ich mich recht erinnere, der Jahrhundertwende schon, mit guten Gründen sage ich, verworfen; gute Gründe, die nicht nur aus dem System unseres Strafverfahrensrechts sich ergeben, sondern die insbesondere heute sich aus beachtlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen ergeben.
Das prozeßrechtliche Ergebnis also auch dieser Beweisaufnahme zu diesem Punkt wird gleichfalls sein das Verwertungsverbot hinsichtlich der gesamten Aussagen Hoffs in diesem Verfahren.
[7968] Ich halte also mit dieser Begründung diesen hier gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Herrn Generalbundesanwalts Siegfried Buback als Zeuge in dieser Hauptverhandlung für begründet, und ich halte sie für zwingend, weil von dieser von mir beantragten Beweiserhebung abhängen wird, ob vor diesem Senat eine nochmalige Anhörung des Herrn Hoff als Zeuge überhaupt in Betracht kommen darf.
Vors.:
Herr RA Schily, Sie wollten noch Ausführungen machen.
RA Schi[ly]:
Ja. Frau Ensslin schließt sich dem Beweisantrag an, und ich darf die Begründung des Kollegen Dr. Heldmann kurz ergänzen:
Ich darf zunächst einmal erinnern an ein Zitat, das ich seinerzeit zu Beginn dieses Verfahrens in einem Antrag vorgetragen habe, der zum Gegenstand hatte, das Verfahren einzustellen nach der Vorschrift des § 260 StPO.[21] Dort hatte ich auf Kitson verwiesen, der in einem Buch „Im Vorfeld des Krieges - Abwehr von Subversion und Aufruhr - 1974“ formuliert hatte,
„... daß im Bereich der sog. Counter-insurgency die Justiz als eine der Waffen im Arsenal der Regierung benutzt wird, und zwar als eine propagandistische Verkleidung für die Beseitigung unerwünschter Personen des öffentlichen Lebens.“
Wenn man dieses Verfahrensprinzip in dieser Form überträgt, dann kann man sinngemäß erklären, daß auch die Bundesanwaltschaft dieses Prinzip im Hinterkopf haben muß in der Weise, wie sie das Ermittlungsverfahren bisher bestimmt hat. Und um das nachvollziehen zu können, ist es erforderlich, die Strukturen bloßzulegen, durch die das Verfahren determiniert ist. Wir müssen zunächst feststellen, daß das Schwergewicht des gesamten Verfahrens eigentlich im Bereich des Ermittlungsverfahrens liegt und daß das, was jetzt hier als Beweisaufnahme abläuft, durch die vorangegangenen Manöver der B. Anwaltschaft vorprogrammiert ist; und im Bereich des Ermittlungsverfahrens ist erkennbar, daß das Legalitätsprinzip weitgehend durch das Opportunitätsprinzip[22] verdrängt worden ist oder man kann sagen, wirksam ist nur das Opportunitätsprinzip und aufrechterhalten werden sollte der Schein des Legalitätsprinzips, wobei Opportunität eben definiert ist als politi- [7969] sche, man kann sogar auch sagen militärpolitische Zweckmäßigkeit. Der in dem Beweisantrag des Kollegen Dr. Heldmann benannte Zeuge, Herr Generalbundesanwalt Buback, ist nach Auffassung der Verteidigung am ehesten kompetent, Aufklärung über die konkreten Details zu geben, in welcher Weise sich dieses Prinzip der politischen Opportunität als beherrschend in dem Verfahren ausgewirkt hat. Und es gibt zahlreiche Hinweise dafür, daß diese Aufklärung von dem Herrn Generalbundesanwalt Buback zu erwarten ist.
Der Kollege Dr. Heldmann hat bereits auf das „Spiegel“- Interview - das jüngst in der Nr. 8 des „Spiegel“ dieses Jahres veröffentlichte Interview - verwiesen und auf das dort veröffentlichte Zitat - ich darf es noch einmal wiederholen:
„Der Staatsschutz lebt davon, daß er von Leuten wahrgenommen wird, die sich dafür engagieren; und Leute, die sich dafür engagieren wie Herold und ich, finden immer einen Weg. Wenn sie eine gesetzliche Regelung haben und sie mal strapazieren müssen, funktioniert sie ja meistens doch nicht.“
Und ich darf das Gericht darauf verweisen, daß diese Erklärung des Herrn Generalbundesanwalts, die ja sehr an Offenheit eigentlich nichts zu wünschen übrig läßt, zu einer Anfrage im Bundestag geführt hat, soweit ich die Zeitung verfolgt habe.
Das ist der erste Punkt, der erste konkrete Hinweis.
Der Angeklagte Raspe verläßt um 11.09 Uhr den Sitzungssaal.
Der zweite ist die besondere Beziehung des Herrn Generalbundesanwalts zu diesem Verfahren. Der Wortgebrauch des Herrn Generalbundesanwalts in diesem „Spiegel“-Interview ist ja auch etwas aufschlußreich. Es heißt da einmal:
„Ich bin nicht der Vater aller Prozesse.“
Aber die Vaterschaft zu diesem Prozeß wird da eigentlich sinngemäß, also wenn man so die Zeilen da richtig liest, die Vaterschaft dieses Prozesses wird da eigentlich nicht bestritten. Aber man kann das vielleicht auch anders formulieren. Man kann sagen im Bürokratendeutsch etwa: Hier haben wir es mit einer sog. Chefsache zu tun.
[7970] Und das wird ja auch deutlich etwa in der Tatsache, daß ein für die Bundesanwaltschaft offenbar besonders bedeutsamer Antrag, nämlich die Ausschließung der Angeklagten aus diesem Verfahren nach § 231a d. StPO[23] die Unterschrift des Zeugen trägt; und wenn man dann einmal so auch den historischen Ablauf sieht, dann ist es interessant, daß vor diesem Antrag der Herr Bundesjustizminister in einem Interview in der „Münchner Abendzeitung“, nee, Entschuldigung, in der Münchner Boulevardzeitung „TZ“ vom 7. August 1975, also davor, folgendes erklärt - ich zitiere jetzt:
„Sehen Sie die Gefahr, daß der Prozeß insgesamt scheitert?“,
und daraufhin erklärt Herr Vogel:
„Nein, die Strafprozeßordnung erlaubt bei Angeklagten, die sich schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt haben, die Durchführung der Hauptverhandlung auch in deren Abwesenheit.“
Ende des Zitats.
Also schon am 7. August wird die Direktive von Herrn B. Justizminister Vogel ausgegeben, wie man in dem Verfahren vorankommen kann.
Eine besondere Beziehung des Zeugen zu diesem Verfahren scheint mir offenkundig zu sein, so daß damit zu rechnen ist, daß der Zeuge über alle wesentlichen Vorkommnisse des Verfahrens genau unterrichtet und alle wichtigen Entscheidungen mindestens mitbestimmt hat. Und zu den Vorgängen - das steht ja eigentlich im Mittelpunkt des Antrages des Kollegen Dr. Heldmann -, mit denen der Herr Generalbundesanwalt Buback sicherlich auch befaßt war, gehören die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Zeugen Hoff. Das kann beispielsweise auch aus der Tatsache gefolgert werden, daß etwa hier einmal ein Redaktionsbesuch stattgefunden hatte in der Zeitung der „Kölnischen Rundschau“ im Dezember 1975 und dann hier auch Erklärungen abgegeben werden im Zusammenhang mit einer Abkürzung des Verfahrens und auch, wie es da heißt - zwar nicht bestätigt, aber auch nicht dementiert wird -, daß hier die Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit Herrn Hoff eine besondere Rolle spielen sollen, so daß die Folgerung berechtigt ist, daß von dem Zeugen aller Voraussicht nach sehr viel ge- [7971] nauere Informationen zu erwarten sind über das Zustandekommen der Aussage von Herrn Hoff, als wir bisher von anderen gehört haben, und das begründet zugleich auch die Notwendigkeit einer solchen weiteren Aufklärung, denn von dem Betreuer Freter konnten wir ja nur sehr lückenhafte Auskünfte erhalten. Und da scheinen mir drei Bestandteile der Aussage des Zeugen Freter von besonderer Wichtigkeit:
1. Daß der Zeuge Freter erklärt hat, er sei für Zusagen nicht zuständig gewesen. Das seien seine Vorgesetzten gewesen; und
2. daß der Zeuge Freter über Gespräche mit Herrn Hoff und ... einerseits und mit seinem Verteidiger, dem Herrn Kollegen Steinacker andererseits, die in dieser Zwischenphase vor Beginn der Protokollierung der veränderten Aussagen von Herrn Hoff liegen, keine konkreten Auskünfte erteilen konnte; und
3. daß der Zeuge Freter in keiner Weise sich dazu äußern konnte, aus welchen Gründen auf einen Antrag verzichtet worden ist, in den Haftbefehl gegen Herrn Hoff auch die Vorschrift des § 211 StGB aufzunehmen. Aus welchen Gründen ein solcher Antrag unterblieben ist, konnte der Herr Freter nicht erklären, obwohl gleichzeitig Herr Freter bekundet hat, daß nach dem damaligen Informationsstand der Ermittlungsbehörden Herr Hoff verdächtigt wurde, Sprengkörper in Kenntnis ihres Verwendungszwecks hergestellt zu haben, so daß im Hintergrund, was da im Hintergrund und vielleicht möglicherweise tatsächlich in Unkenntnis des Zeugen Freter stattgefunden hat, das, was sozusagen dann zu der veränderten Aussage von Herrn Hoff geführt hat, daß das weitgehend noch im dunkeln liegt; und hier hat die Verteidigung die berechtigte Hoffnung, daß darüber der Zeuge ... benannte Zeuge, der Herr Generalbundesanwalt Buback, die notwendigen Auskünfte erteilen kann.
Der Angeklagte Raspe erscheint um 11.16 Uhr wieder im Sitzungssaal.
[7972] Der Punkt Hoff ist sicherlich nur ein Moment, mit dem die B. Anwaltschaft dieses Verfahren zu steuern versucht; das gleiche gilt etwa für die mehrfach in dieser Verhandlung thematisierte Unterdrückung und Vorenthaltung von Aktenmaterial, was für die Beweisaufnahme hier von Bedeutung ist. Das Beispiel der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit dem Zeugen Hoff ist ja besonders aufschlußreich, weil ja hier erwiesen ist sozusagen, daß Ermittlungsmaterial, weitergehendes Ermittlungsmaterial vorhanden war bereits zum Zeitpunkt des Beginns dieser Hauptverhandlung, ohne daß dem Gericht das - und den übrigen Prozeßbeteiligten - zur Kenntnis gebracht wurde. Das ist der klare Nachweis. Es gibt aber auch zahlreiche andere Hinweise dafür, daß sehr viel weitergehendes Ermittlungsmaterial vorhanden ist, das nach wie vor den Prozeßbeteiligten vorenthalten wird. Wir haben ja einmal den Aktenumfang genannt, und die B. Anwaltschaft hat dazu bisher keine zufriedenstellenden Auskünfte erteilt, so daß von der Berechtigung der Annahme des Vorhandenseins dieses sehr viel weitergehenden Aktenmaterials ausgegangen werden muß.
Der benannte Zeuge wird aber sicherlich auch weitergehend noch dazu Erklärungen abgeben können, in welchem Ausmaß bei den Ermittlungen - und da meine ich nicht nur die Frage des Zustandekommens der Aussage Hoff - in welchem Ausmaß bei den Ermittlungen ungesetzliche Ermittlungsmethoden angewandt worden sind. Als ein Beispiel möchte ich nur erwähnen die sogenannte - das ist das richtige Wort dazu - die sogenannte Gegenüberstellung des Zeugen Kühn mit dem Angeklagten Baader,[24] die unter Mißbrauch und unter Durchbrechung der ärztlichen Pflichten durchgeführt worden ist.
Wie gesagt:
Die Einzelheiten wird dann die Befragung des Zeugen ergeben; insoweit kann eigentlich nur skizziert werden das, was in der Befragung dann im einzelnen festgestellt werden muß.
Es ergibt sich aber ein Mosaik, wenn man sozusagen die ganzen Details in ihrer Gesamtheit sieht, das, was als Behauptung heute meiner Antragsbegründung vorangestellt worden ist, nämlich:
[7973] daß hier die politischen Beweggründe das Legalitätsprinzip überwältigen; und man muß schon die gesamten Dimensionen auch dieses Vorgehens ins Visier nehmen, um ein richtiges Urteil sich bilden zu können.
Wir hören von Herrn Generalbundesanwalt in seinen Verlautbarungen immer die wiederkehrende Formulierung: Es geht um die Bekämpfung von Terroristen; es geht um offensive Informationen; es geht um politische Aufklärung - ich verweise insoweit auf ein Interview, das der Herr Generalbundesanwalt im Jahre 1976 in „Reader’s digest“ gegeben hat: Es geht um politische Aufklärung der Bevölkerung -. Und wenn man sieht, wie die Fäden da verlaufen der Zusammenarbeit, daß der Innenminister von Spanien, der spanische Innenminister hier sich in Bonn einfindet, um mit Herrn B. Innenminister Maihofer über Terroristenbekämpfung zu verhandeln; wenn man sieht, daß von bestimmten interessierten Kreisen Terroristen... Antiterroristenpakte in Vorschlag gebracht werden, und wenn Sie solche Vorschläge praktisch wöchentlich in der Zeitung lesen können; wenn Sie ferner sehen, wo überall dieses Wort dieser Terroristenbekämpfung, diese Wortschöpfung „Terroristen“ ihre Verwendung findet, beispielsweise eben in Spanien, aber auch in Südafrika, in Rhodesien und ähnlichen - überall heißt es „Terroristenbekämpfung“ -, und wie da ein Informationsaustausch stattfindet, dann sollte eigentlich eine genügende und ausreichende Grundlage für eine solche Urteilsbildung, wie man Erklärungen und wie man das Vorgehen von Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang einzuordnen hat, möglich sein.
Soweit meine Erklärung zu diesem Beweisantrag.
Ich möchte aber noch einen kurzen Antrag anschließen:
Es liegt Ihnen vor, Herr Vorsitzender, ein Antrag des Rechtsanwalts Christopher Coates aus Heidelberg, mit dem Antrag, ihm eine Sprecherlaubnis für Frau Ensslin zu erteilen, und er hat zur Begründung darauf hingewiesen, daß er als Rechtsanwalt aus den Vereinigten Staaten in Heidelberg tätig ist und seine Tätigkeit vertragsgemäß in der Beratung und Verteidigung von Angehörigen der US-Armee besteht. Er hat Ihnen mitgeteilt, daß er in dem hier vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem OLG Stuttgart die Beurteilung der Aktivitäten des US-Geheimdienstes CIA[hh], sowie dessen rechtliche Grundlage eine [7974] wesentliche Rolle spielen können,
Der Angeklagte Raspe verläßt um 11.24 Uhr den Sitzungssaal.
zumal den Angeklagten vorgeworfen wird, Sprengstoffanschläge auf US-Einrichtungen in Frankfurt und Heidelberg ausgeführt zu haben. Und er hat ferner darauf hingewiesen, daß die Gewährung eines Gesprächs mit einem amerikanischen Rechtsanwalt dem Gebot eines fairen Verfahrens entspricht und da nun den Antrag gestellt,
ihm ein unüberwachtes und zeitlich nicht begrenztes Gespräch während den normalen Besuchszeiten zu ermöglichen.
Da diese Angelegenheit eilbedürftig ist, bitte ich um eine schnelle Entscheidung über diesen Antrag;
das gleiche gilt für den Antrag des Kollegen Bakker-Schut aus Holland, der unter dem 9.3.1976 Ihnen mitgeteilt hat, daß er ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, ...
RA Schi[ly]:
Ja, bitte?
Vors.:
... darf ich Sie bitten, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
RA Schi[ly]:
Ja.
Vors.:
Ich habe im Hinblick darauf, daß wir eine Pause durch den Verlauf der Beweisaufnahme erreicht haben, das bisher angehört; ich dachte, es kommt vielleicht ein zusätzlicher Antrag. All diese Dinge haben mit der Hauptverhandlung nichts zu tun. Ich bitte also, auch nicht insbesondere Anträge, die bereits gestellt sind, hier nochmals in vollem Wortlaut vorzutragen; das hat keinen Sinn. Hier geht’s um die Feststellung ...
Die Angeklagten Ensslin und Raspe erscheinen um 11.25 Uhr im Sitzungssaal.
RA Schi[ly]:
Na gut. Ich nehm das gern zur Kenntnis, Herr Vorsitzender. Der Herr Bakker-Schut ... ich will also nur kurz den Antrag erwähnen, daß er also gebeten hat im Hinblick, daß geprüft wird eine Beschwerde an die Europäische Menschenrechtskonvention gegen den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1975[25] ...
[7975] Der Angeklagte Raspe verläßt um 11.25 Uhr den Sitzungssaal.
Vors.:
Das wissen wir.
Und Sie wollen jetzt eine rasche Entscheidung.
RA Schi[ly]:
Ja, genau darum geht es, daß Sie vielleicht ...
Vors.:
Das hat aber Herr Bakker-Schut ja auch schon alles geschrieben. Ich sehe nicht ein, warum Sie das hier alles nochmals wiederholen.
RA Schi[ly]:
Nein, ich will nur darauf hinweisen, daß Herr Bakker-Schut beabsichtigt, eigentlich in dieser Woche noch nach Stuttgart zu kommen; und vielleicht darf ich Ihnen einfach die Frage stellen, wann Sie über diese Anträge entscheiden wollen?
Vors.:
Ja, gerne dürfen Sie mir die Frage stellen; ich gebe Ihnen auch gerne außerhalb der Hauptverhandlung eine Antwort darauf.
RA Schi[ly]:
Na gut.
Vors.:
Ich darf bitten:
Sind zu diesem Beweisantrag, der in der Hauptverhandlung zu stellen ist, weitere Wortmeldungen?
Herr Prof. Azzola.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Frau Meinhof schließt sich dem vom Herrn Kollegen Dr. Heldmann vorgetragenen Beweisantrag an.
Dieser Beweisantrag wird wie folgt ergänzt:
Der Herr Generalbundesanwalt Buback wird aussagen, daß er generell die Weisung erteilt hat, faktisch Kronzeugen zu gewinnen, und zwar durch Inaussichtstellung von Belohnungen verschiedenster Art und ihn - den Herrn Generalbundesanwalt - insoweit unverzüglich zu informieren.
Der Angeklagte Raspe erscheint wieder[ii] um 11.27 Uhr im Sitzungssaal.
Dieser Beweisantrag wird insbesondere gestellt im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Prinzipien, die in § 136a StPO ihren Niederschlag gefunden haben. Die StPO, auch wenn dies gelegentlich in Vergessenheit gerät, hat u. a. die Funktion, den Tatverdächtigen vor dem Strafrecht zu schützen. § 136a StPO ist ein Beispiel für viele, in welcher Weise dies geschieht. Liegt beim Zeugen Hoff etwas vor, was zu einem Beweisverwertungsverbot führen muß, dann ist diesem Sachverhalt mit aller Energie nachzugehen; denn wenn Zivilisation einen Fortschritt gebracht hat im Rahmen des materiellen und formellen Strafrechts, dann diesen der Domestizierung öffentlicher Zwangsgewalt [7976] durch verschiedenste Verbote Verhältnismäßigkeiten von Rechts wegen anzunehmen.
Erweitert wird der Antrag dahingehend, zugleich den Herrn Ruhland als Zeugen zu laden - die Adresse kann bei der B. Anwaltschaft oder beim BKA in Erfahrung gebracht werden -, und zwar grundsätzlich zu dem gleichen Beweisthema.
Herr Ruhland ist bekanntlich bisher der einzige, der von der B. Anwaltschaft im Umkreis dieses Verfahrens als faktischer Kronzeuge hat präsentiert werden können.[26] Er hat sich unlängst in einem im „Spiegel“ veröffentlichten Interview[27] dazu geäußert, durch welche Versprechungen er veranlaßt worden ist, sich in dieser Weise zu verhalten. Es ist also geeignet, durch die Aussage des Herrn Ruhland das bisherige Gesamtverhalten der B. Anwaltschaft in Bezug auf die Gewinnung von Kronzeugen ganz allgemein zur Kenntnis des Gerichts zu bringen.
Ende von Band 441.
[7977] Prof. Dr. Azz[ola]:
Die Notwendigkeit, den Herrn Ruhland insoweit als Zeugen zu laden, ergibt sich umsomehr aus der Tatsache, daß zwar die Bundesanwaltschaft so gut wie alle Möglichkeiten hat, auch Papiere von Verteidigern, wenn es opportun erscheint, sich zur Kenntnis zu bringen. Eine[jj] solche Möglichkeit unmittelbarer Kontrolle von Vorgängen der Verteidigung nicht zur Verfügung steht, so daß es notwendig ist, den Herrn Generalbundesanwalt Buback mit denjenigen Tatsachen zu konfrontieren außerhalb seiner Aktenschränke, die nach Lage der Dinge zum Zwecke der Überprüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen überhaupt beigeschafft werden können.
Vors.:
Herr Professor, zu welchem Beweisthema wollen Sie den Herrn Ruhland geladen wissen?
Prof. Dr. Azz[ola]:
Daß die Bundesanwaltschaft Kronzeugen, wie es speziell für den Zeugen Hoff von Herrn Kollegen Dr. Heldmann formuliert worden ist, Kronzeugen gewinnt durch die Inaussichtstellung von Belohnungen, die nach [§ ]136a Strafprozeßordnung nicht in Aussicht gestellt werden können, und daß dies bei dem Herrn Ruhland geschehen ist.
Vors.:
Weitere Wortmeldungen? Herr Dr. Heldmann? Herr Baader?
Angekl. Baa[der]:
Es ist etwas diffus, aber wir sind natürlich sicher, daß Sie diesen Antrag ablehnen werden, er muß abgelehnt werden, weil Buback tatsächlich hier zu viel erzählen müßte, oder könnte oder jedenfalls soll als Zeuge über die Wege, die er in diesem Verfahren, in diesem Staatsschutzverfahren in den letzten viereinhalb Jahren gefunden hat, und von denen man sagen kann, daß sie durch die Bank in ihrer wesentlichen Struktur ungesetzlich sind. Er ist nach seinen Äußerungen in der Presse der Mann, und er steht der Behörde vor, die auch einen internationalen Begriff der Auseinandersetzung hat als „Krieg“. Das heißt sein Begriff von „Counter-Insurgency“, „Counter-Guerilla“ gegen Subversion ist ein internationaler ... oder ist angepasst dem internationalen militärischen Begriff, strategischen Begriff, nach dem dieses Instrument entwickelt wird. Und eine Zentrale Linie kann man dazu sagen, ist jetzt, das hat sich in den letzten eineinhalb Jahren rausgestellt und da hat Schily ja schon drüber gesprochen, der Versuch, es auf Europa auszudehnen, das heißt, der rechtsfreie Raum um dieses Verfahren und die Repressionstechnologien, die hier in der Bundesrepublik entwickelt worden sind und in Europa und auch im Verhältnis zu Amerika am weitesten entwickelt werden ... worden sind, am [7978] weitesten entwickelt sind, sollen auf Europa ausgedehnt werden. Dazu gibt es dieses Modell, nur um das mal so ein bißchen kurz in den Zusammenhang zu stellen, da gibt es dieses Modell der Integration der Apparate der inneren und äußeren Sicherheit, das heißt Bundeskriminalamt - Nato und darüber die politische Richtlinienfunktion, das heißt genauer wie das Niveau der Repressionstechnologien hier, wie sie hier schon angewendet werden, eine politische Richtlinienfunktion, eine politische europäische Polizei durchgesetzt werden soll. Es gibt da ja auch massenhaft Presseveröffentlichungen, daß dieses Amt, daß dieser zentrale Counter-Insurgency-Apparat, der unmittelbar an die Nato-Struktur integriert sein soll, in der Bundesrepublik aufgebaut wird, aufgebaut werden soll, auch weil hier bestimmte Erfahrungen gemacht worden sind und weil hier legale oder sagen wir mal, parlamentarische Widerstände nicht zu erwarten sind und das wieder ...
OStA Zeis:
Herr Vorsitzender ...
Lassen Sie mich ausreden, lassen Sie mich ausreden ...
Vors.:
Geht es um eine Verfahrensanwendung?
OStA Zeis:[kk]
Ja.
Vors.:
Ja, bitteschön.
OStA Zeis:
Der Angeklagte Baader mißbraucht offenbar sein Recht, Anträge zu begründen dazu, um hier vom Thema vollkommen abzuschweifen. Mit der Ladung des Generalbundesanwalts und der in sein Wissen gestellten Tatsachen hat sein Vortrag aber auch nicht das allergeringste zu tun.
Vors.:
Herr Baader. Ich benütze das zu einer Ermahnung, daß Sie zur Sache zurückkehren. Ich bestätige den Eindruck, den die Bundesanwaltschaft hier hat. Sie sprechen im Augenblick nicht zur Sache. Es ist nur dem Umstand zuzuschreiben, daß wir, wie gesagt, Sie jetzt hier nur nicht sofort und allzu früh unterbrechen wollten, daß Sie dazu reden konnten. Schließen Sie daraus nicht, daß ich der Meinung bin, das sei zur Sache gewesen, was Sie gesprochen haben. Also ich ermahne Sie.
Angekl. Baa[der]:
Ja, dann würde ich Ihnen kurz erklären, inwiefern das zur Sache gehört, wenn Sie erlauben.
RA Dr. He[ldmann]:
Wenn Sie erlauben ein Wort zu sagen. Wenn Herr Baader schon Mal zufällig nicht ausgeschlossen ist und dann das Wort hat, das nur zwangsläufig, daß die Bundesanwaltschaft hier interveniert, wenn er spricht, aber er sprach zur Sache. Gar aber, wie Herr Oberstaatsanwalt Zeis das eben getan hat, von einem Mißbrauch des Wortes zu sprechen, das überschreitet ja Grenzen [7979] prozeßualer ... erlaubt prozeßualer Äußerungen.
Vors.:
Sie belieben es als Zufall zu bezeichnen, daß Herr Baader noch anwesend sei, ich darf Sie darauf hinweisen, für diesen Zufall ... oder diesem Zufall abzuhelfen, hätten Sie schon lange Gelegenheit gehabt, wenn Sie schon zu früheren Zeiten Ihren Mandanten beraten hätten, wie man sich vor Gericht normalerweise aufzuführen hat. Ich darf aber jetzt bitten, daß Herr Baader zu dem zurückkehrt, er hat die Möglichkeit, selbst zu begründen, warum das zur Sache gehört. Das hat er im Augenblick auch angekündigt.
Angekl. Baa[der]:
... das ist ja einfach die Struktur, aus der heraus Buback zum Beispiel solche Initiativen entwickelt, das heißt, solche Manöver durchzieht wie hier die Präparierung von Kronzeugen. Das heißt, das ist ja auch die Rolle Buback’s in diesem Zusammenhang ... im Zusammenhang der institutionellen Strategie, die dieser Sache zugrunde liegt, ist ja ein bestimmtes Klima erstens in der Bundesrepublik zu erzeugen und auf der Basis dieses Klimas, das erzeugt wird, bestimmte gesetzliche und strukturelle Maßnahmen durchzusetzen und dann auf der Basis sozusagen dieser Maßnahmen auf der einen Seite legitimiert durch einen internationalen Zusammenhang und auf der anderen Seite ... einen internationalen strategischen Zusammenhang und auf der anderen Seite zurückwirkend darauf operiert er. Das ist der Punkt, und in dem Zusammenhang ist ... steht auch die Möglichkeit solcher Manöver in der Dimension, wie sie hier um dieses Verfahren entwickelt worden sind und durchgezogen werden wie Kronzeugenregelung, diese ganze Maßnahmekonstruktion, alles was an diesem Verfahren besonders ist, bis zu dem besonderen Richter hier, der Aktenmanipulation, zur Möglichkeit die Wiedervoraussetzung der ...
Vors.:
Ja, Herr Baader ...
Angekl. Baa[der]:
... Zeugenmanipulation.
Vors.:
Herr Baader, Sie haben jetzt die Begründung gegeben, warum Sie glauben, den Vortrag verbringen zu müssen. Ich habe die Befürchtung ...
Angekl. Baa[der]:
Die Gesetze, die Sondergesetze[28] als Beispiel ...
Vors.:
Herr Baader, ich habe die Befürchtung, daß Sie sich zu weit entfernen von der Begründung des Beweisantrages, aber fahren Sie jetzt bitte in der Begründung des Beweisantrages fort.
Angekl. Baa[der]:
... gut, zum Beispiel, bleiben wir ruhig am Beispiel, die Sondergesetze um dieses Verfahren, die ja ganz [7980] wesentlich auch eine Initiative, wie sie durchgesetzt worden sind gegen die Verteidiger und wie sie schließlich dazu geführt haben, hier die Verteidigung praktisch oder fast vollkommen zu eliminieren,[29] das sind ja alles Initiativen Buback’s und genau dazu wäre er ja hier zu befragen, das heißt, man kann das alles, das ist ein Regelkreis kann man sagen. Die Aktenmanipulation setzt voraus[ll] die Zeugenmanipulation, eine bestimmte ... die Erzeugung einer bestimmten Öffentlichkeit gibt die Möglichkeit, bestimmte Gesetze durchzusetzen, gibt die Möglichkeit, die Anwälte auszuschließen. Die Möglichkeit, die Anwälte auszuschließen gibt wiederum die Möglichkeit, hier mit falschen Zeugen zu operieren, das heißt den Skandal der hier in diesem ... sagen wir mal rechtsstaatswidrigen Skandal, der hier in diesem Raum abläuft, so durchzuführen, wie er hier durchgezogen wird.
Vors.:
Herr Baader, auch das führt jetzt dazu, wenn Sie noch einmal mit solchen Ausführungen hier kommen, dann wird Ihnen das Wort entzogen werden, das ist nun ein eklatanter Mißbrauch.
Angekl. Baa[der]:
Haben Sie ... Sie können doch wohl nicht ... haben Sie ... sehen Sie keine Notwendigkeit ...
Vors.:
Sie haben kein Recht, hier das, was geschieht, ein rechtsstaatliches Verfahren hier als ein rechtsstaatswidrigen Skandal zu bezeichnen. Das ist eine Beleidigung aller am Verfahren Beteiligten. Aber bitte, nehmen Sie’s zur Kenntnis und lassen sich’s zur Warnung dienen, es ist die Geduld aber jetzt dann erschöpft.
Angekl. Baa[der]:
... damit definieren ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ich bitte, Herrn Baader fortfahren zu lassen, der Sinn ist nicht, daß es immer wieder eine Diskussion dann gibt.
Rechtsanwalt Dr. Heldmann spricht unverständlich ohne Mikrofon.
Angekl. Baa[der]:
Damit definieren Sie doch den Beweisantrag bereits als Beleidigung und damit ist auch schon klar, was mit ihm passieren wird. Also Sie können doch ... also Sie wissen ... das ist doch hier einfach lächerlich, Sie können sich doch nicht hinsetzen und können sagen hier sind keine Sondergesetze geschaffen worden, hier sind nicht die Verteidiger ausgeschlossen worden, hier sind nicht 9/10 der Akten vorenthalten worden, hier sind keine ungesetzlichen Versprechungen Zeugen gemacht worden, hier ist nicht, also als Beispiel ...
Vors.:
Herr Baader, kommen Sie jetzt bitte zur Sache.
[7981] Angekl. Baa[der]:
... weil Schily vorhin darüber gesprochen hat, Kühn, der Zeuge Kühn, der hier als Belastungszeuge läuft, diese ganz eigenartige absurde und ... eigentlich wirklich infantile Konstruktion der Bundesanwaltschaft zu glauben, sie könnte hier Tatbeteiligung evident machen, indem sie also irgendwelche Krauter hier auffährt, die mit Sicherheit absolut nichts gesehen haben. Das geht schon aus der Struktur der Aussagen hervor. Das heißt Leute, Leute die auf ...
Vors.:
Herr Baader, bitte um Erläuterung, wen haben Sie eben mit „Krauter“ bezeichnet?
Angekl. Baa[der]:
Krauter? Da müssen Sie mich mißverstanden haben. Also jedenfalls, indem Sie irgendwelche Zeugen hier auf ...
Vors.:
Was, wen haben Sie mit dem Ausdruck „Krauter“ gemeint?
Bitte erklären Sie es sofort und jetzt bitte, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ich habe die Erklärung von Herrn Baader bekommen.
Angekl. Baa[der]:
Moment mal, was machen Sie denn hier ... was haben Sie denn da für eine inquisitorische Geste drauf. Ich habe gesagt ...
Vors.:
Sie haben jetzt im Augenblick gesagt, irgendwelche Krauter werden hier vorgeführt.
Angekl. Baa[der]:
Ich habe gesagt ... ich kann das nicht[mm] rekonstruieren, ich habe sinngemäß gesagt, daß die Bundesanwaltschaft hier Zeugen auffährt ...
Vors.:
Wollen Sie mir jetzt die Antwort geben darauf, wen Sie mit „Krauter“ bezeichnet haben.
Angekl. Baa[der]:
Ich sagte, ich kann das im Moment ... Sie[nn] mit Sicherheit nicht, Herr Prinzing, aber ich kann mich im Moment überhaupt nicht an das Wort erinnern.
Vors.:
Herr Baader, es ist die allgemeine Auffassung hier von allen Beteiligten, die am Richtertisch diese Ausführung gehört haben, daß Sie mit den Krautern hier die Zeugen gemeint haben, die hier ausgesagt haben. Ich entziehe Ihnen wegen Beleidigung das Wort. Das ist ein glatter Mißbrauch. Es geht nicht an, daß Betroffene, daß Bürger, die hier ihrer Pflicht nachkommen, von Angeklagten in dieser Weise ständig angegriffen werden. Das wird auch nicht hingenommen.
RA Dr. He[ldmann]:
Darf ich um die Aufklärung bitten, was ein „Krauter“ ist? Ich weiß das gar nicht. Ich weiß auch nicht, weswegen, wieso es beleidigend sein soll, wäre es gefallen.
Vors.:
Ich empfehle Ihnen, den „Wasserzieher“ nachzulesen, da gibt’s über solche Worte eine Erklärung. Ich kann Ihnen vielleicht auch irgendein Lexikon empfehlen, jedenfalls wir haben eine bestimmte [7982] Vorstellung, ich gebe lhnen darüber keine Auskunft.
RA Dr. He[ldmann]:
Haben Sie diesen „Wasserzieher“ hier, ich möchte gerne dazu Stellung nehmen, wieso mein Mandant beleidigend sein soll.
Vors.:
Bitte, sonstige Wortmeldungen zu diesem Antrag, Frau Ensslin.
Der Angeklagte Baader spricht unverständlich ohne Mikrofon.
Angekl. Baa[der]:
Ich möchte rechtliches Gehör.[oo]
Vors.:
Nein, Sie sind mehrfach verwarnt worden, daß Sie sich an die Regeln des Auftretens vor einem Gericht halten sollen, Sie haben sich wieder einmal nicht daran gehalten. Frau Ensslin, Sie haben jetzt das Wort.
RA Dr. He[ldmann]:
Ich beanstande die Wortentziehung, weil sie grundlos ist. Der Senatsvorsitzende jedenfalls, ich weiß nicht, ob es den Herren des Senats genauso geht, ist offenbar nicht, entweder nicht Willens oder nicht in der Lage, die beleidigende ... den beleidigenden Inhalt des Begriffs „Krauter“ wäre gefallen, darzulegen. Was soll denn das sein? Also ich beanstande diese Wortentziehung.
RA Schi[ly]:
Herr Baader möchte auch noch die Beanstandung begründen, Herr Vorsitzender, wenn Sie die Aufmerksamkeit, ... Herr Baader will die Beanstandung auch begründen.
Vors.:
Bitteschön.
Angekl. Baa[der]:
Bezüglich dieser Zeugen. Also ich verstehe ... Sie suchen natürlich ... Sie suchen händeringend geradezu, das ist wirklich ein einziges Interesse, Inhalte nehmen Sie gar nicht mehr auf, Sie suchen immer nur nach Anlässen, auszuschließen, Wort zu entziehen. Ich kann mich mit dem Begriff noch nicht mal identifizieren. Ich kann mich im Moment auch gar nicht daran erinnern, daß er gefallen ist ... was jedenfalls gemeint war, das will ich Ihnen doch noch mitgeben, bevor Sie mir das Wort entziehen, ist die Tatsache, daß hier solche Zeugen auftauchen können, und daß eine gewisse Plausibilität, denn Sie versuchen ja nicht zu beweisen hier, Sie versuchen ja nur plausibel zu machen, daß es eine gewisse Plausibilität dadurch bekommt, daß natürlich in diesen 9/10 der Akten, die nicht in diesem Verfahren auftauchen dürfen, es mit Sicherheit, oder wir wissen das einfach definitiv Tausende von Zeugen gibt, die 1972 Baader irgendwo gesehen haben ...
Vors.:
Ja, Herr Baader, bitte zur Beanstandung.
[7983] Angekl. Baa[der]:
... wo immer ... hören Sie ... das ist ... nein, lassen Sie mich das doch mal zu Ende führen, Sie machen einen ja verrückt hier ...
Vors.:
Nein ... Herr Baader ... nein, nein, nein ... Sie haben nicht die Möglichkeit, hier jetzt das, was Sie vortragen wollen, vorzutragen, im Zusammenhang mit dem, was Sie vorhin als Begründung bezeichnet haben, sondern Sie haben die Möglichkeit, jetzt die Beanstandung zu begründen. Das können Sie tun.
Angekl. Baa[der]:
Naja, es ist deutlich, nochmal ... ich kann das nur sagen, ich kann mich an den Begriff nicht erinnern, aber Tatsache ist, daß es deutlich ist, daß Sie verhindern müssen oder verhindern wollen, daß hier nun wirklich mal über die Wege, die Buback ja schon offen propagiert, geerdet wird, und daß dieser Beweisantrag hier im ... sozusagen dadurch weiterbegründet wird, daß die Struktur, die hinter der Möglichkeit, daß der oberste Ankläger so[pp] eines[qq] Staates offen hier rechtsstaatswidrige oder einen militärischen Begriff eines angeblichen, wie Sie sagen, angeblich rechtsstaatlichen Verfahrens propagiert. Naja, daß das hier mal dargelegt wird, das müssen Sie verhindern ...
Vors.:
Ja, gut ...
Angekl. Baa[der]:
... und deswegen suchen Sie nach Vorwänden, um das Wort zu entziehen und so ein Vorwand ist in diesem Zusammenhang der Begriff „Krauter“, von dem Sie [rr] behaupten, er sei gefallen.
Vors.: (nach geheimer Beratung):
Der Senat hat beschlossen:
Es bleibt beim Wortentzug, insbesondere deshalb, weil nicht nur dieser Ausdruck zu beanstanden ist, sondern der Angeklagte vorher den Begriff des „rechtsstaatswidrigen Skandals“ verwendet hat, er hat von „infantilen Konstruktion der Bundesanwaltschaft“ geredet. Er ist verwarnt worden, die Verwarnungen sind fruchtlos geblieben. Eine derartige Anhäufung von Diskriminierung von Prozeßbeteiligten in diesem Saale kann nicht hingenommen werden.
Herr Baader, aber zur Ihrer generellen Unterrichtung, ich habe Ihnen schon einmal gesagt, wenn beanstandet wird, es ist vorwiegend eine Frage der Form. Sie müssen sich bei Ihrem Vortrag an die Form halten. Sie haben nicht das Recht, beleidigend zu werden. Der Inhalt, den können Sie normalerweise bestimmen, da hören wir auch geduldig zu. Jetzt hat Frau Ensslin sich zu Wort gemeldet. Frau Ensslin, bitte ...
Angekl. Ra[spe][ss]:
Ja, ich will dazu nur mal sagen, daß Sie jetzt plötzlich behaupten, es sei eine inhaltliche Frage ...
[7984] Vors.:
Nein, jetzt im Augenblick habe ich Frau Ensslin das Wort erteilt, ich glaube nicht, daß Sie Frau Ensslin sind, Herr Raspe. Frau Ensslin, bitte.
Angekl. Enssl[in]:
Ja, wem erzählen Sie denn so was, daß eine inhaltliche Aussage keine Rolle spielt ... aber Krauter[tt] offensichtlich ... in welche Inhalte das bei Ihnen[uu] angerührt hat.
Vors.:
Wollen Sie jetzt mit der Begründung ... Frau Ensslin, bitte, fahren Sie in der Begründung des Beweisantrages fort.
Angekl. Enssl[in]:
Ja, es ist deutlich, daß wir hier nichts mehr sagen können. Ich will nochmal kurz zu dem Antrag ... das als keinen Inhalt zu bestimmen, was Buback da ausgesagt hat in dem Interview und was ... worüber Andreas hier geredet hat. Das zeigt einfach die Entschlossenheit, mit der hier wirklich liquidiert ist, nicht wird sondern ist, die Tatsache.
Vors.:
Herr Raspe, wollten Sie noch ...
Angekl. Enssl[in]:
Ich will nochmal kurz zu dem Antrag ...
Vors.:
Ach so, Sie sind noch nicht ...
Angekl. Enssl[in]:
... über den Antrag von Coates, ihn zuzulassen, zur Verteidigung sprechen. Die Entscheidung darüber zu verschleppen ...
Vors.:
Frau Meinhof ... Frau Ensslin, dazu haben Sie jetzt nicht die Gelegenheit.
Angekl. Enssl[in]:
Warum nicht?
Vors.:
Es geht jetzt um den Beweisantrag, der wird in der Hauptverhandlung gestellt und begründet. Die anderen Fragen sind außerhalb der Hauptverhandlung[30] zu entscheiden.
Angekl. Enssl[in]:
Funktional[vv] dazu hat Schily den Antrag gestellt, der gehört unmittelbar dazu.
Vors.:
Ich habe dazu meine Ausführung gemacht ...
Angekl. Enssl[in]:
Und dazu habe ich ja hier was zu sagen.
Vors.:
... warum ich zugehört habe, es bleibt aber bei dem Hinweis, den ich auch Herrn Rechtsanwalt Schily gegeben habe, daß das keine Dinge sind ... der Hauptverhandlung erörtert werden, dazu haben Sie keine Möglichkeit. Will jemand sich zu dem Beweisantrag jetzt noch äußern auf Seiten der Angeklagten? Herr Raspe? Bitte.
Angekl. Ra[spe]:
Ja, ich wollte noch mich hier diesem Beweisantrag, Buback zu laden, anschließen und zwar ... wollen wir mal darauf hinweisen, anknüpfen an Ihre Formulierung, daß das also immer nur Formfragen seien, an denen Sie also Ausschlüsse exekutieren, oder Wortentzüge und nunmehr die Tatsache die ist, daß der Begriff des „rechtsstaatswidrigen Skandals“, den Sie ja angeführt haben, ganz offensichtlich neben der Formfrage, [7985] wie Sie sich also in den Ausschlüssen und Wortentzügen selbst ausdrückten, in inhaltlicher Sache ist, eine inhaltliche Sache, über die genau Buback zu hören ist. Und diese inhaltliche Sache ... insofern müßten Sie sich vielleicht doch noch mal korrigieren in Ihrer Entscheidung, diese inhaltliche Sache behaupten Sie jetzt, zum Ausschluß, beziehungsweise Wortentzugszweck als eine Formfrage. Das ist der Inhalt. Buback, das ist ja hier zwei oder drei Mal zitiert worden, hat also im Spiegel öffentlich diesen Satz formuliert, daß er immer einen Weg findet und die Tatsachen in diesem Verfahren, in dem Verfahren gegen die RAF seit 72, beziehungsweise seit 70, zeigen, daß das in der Tat immer rechtswidrige Wege waren, die er gefunden hat, und als die Kulmination dieser Wege ist dann allerdings dieses Verfahren hier auch so konstruiert worden, daß es ein rechtsfreier Raum ist, in dem es stattfindet. Die Wege, „also in der Praxis finden wir da immer einen Weg“ wie Buback sagt, und das sind einfach noch ein paar Punkte, zu denen er hier zu hören sein wird, waren zum Beispiel der Wasserentzug in Schwalmstadt im Sommer 73[31] und der Weg, den Buback fand, war die Verfügung über Degenhardt, den Arzt aus Kassel, und dem er während des Hungerstreiks 74, 75 gesagt hat, er würde der Bundesanwaltschaft das Gutachten machen, das alle anderen Gutachten widerlegt, das ist so ein ungesetzlicher Weg. Das hat ... Bubacks Aussagen seinen Arzt und das in einem Augenblick, als in Zweibrücken bei den Gefangenen Lebensgefahr diagnostiziert wurde[32] und es war eine Formulierung Buback’s über eine Praxis, die er damit antizipiert hat, oder antizipieren wollte jedenfalls, in einem Augenblick, als der Wasserentzug das Ergebnis, auf das Buback aus war, nicht gebracht hatte. Er fand dann den Weg, die Zwangsernährung einstellen zu lassen, den Arzt abreisen zu lassen und mit seiner Verfügung über die Transportzeit und unter dem Transporttermin der Verlegung nach Stammheim, den Countdown einzuleiten, den er im Auge hatte. Es klappte nicht, weil von den Anwälten ... von Croissant eine[ww] Pressemeldung gemacht wurde und weil die Eltern der Gefangenen in Stuttgart einen Hungerstreik angefangen hatten. Die Folge war ...
Vors.:
Herr Raspe, wenn ich den Beweisantrag recht verstehe, den Sie ja jetzt auch stellen, dann geht es darum, daß durch die Aussage des Generalbundesanwaltes seine Einwirkungen auf dieses Verfahren aufgedeckt werden solle auf dieser Hauptverhandlung.
Angekl. Ra[spe]:
Auf dieser Hauptverhandlung, ja.
[7986] Vors.:
Ja, auf die Hauptverhandlung. Diese Dinge, die Sie jetzt im Augenblick vorgetragen, haben mit diesem Beweisthema nun auch bei ...
Der Angeklagte Baader verläßt um 11.52 Uhr den Sitzungssaal.
Angekl. Ra[spe]:
Sie haben, das werde ich Ihnen jetzt sehr einfach sagen ...
Vors.:
... großzügiger Auslegung nichts zu tun.
Angekl. Ra[spe]:
Doch.
Vors.:
Bitte, kommen Sie auf den Kern des Beweisantrages zurück und begründen Sie insoweit.
Angekl. Ra[spe]:
Ja, ich kann mir vorstellen, daß Sie das nicht gern hören möchten, weil Sie da auch was mit zu tun haben und zwar ganz sicher ...
Vors.:
Herr Raspe, lassen Sie doch bitte solche Bemerkungen, ob ich gern oder ungern etwas hören möchte ...
Angekl. Ra[spe]:
... ja sonst würden Sie mich nicht an dieser Stelle unterbrechen.
Vors.:
... ich muß Sie daran halten, daß Sie sich bei der Sache selbst halten und nicht so abschweifen, wie Sie es jetzt tun.
Angekl. Ra[spe]:
Sonst würden Sie mich nicht an dieser Stelle unterbrechen.
Vors.:
Wenn Sie jetzt weiterhin so abschweifen, ich verwarne Sie in dieser Richtung ...
Angekl. Ra[spe]:
Ja, ja, ich weiß.
Vors.:
... wird es eben diese Konsequenzen haben, die Sie kennen. In Ihrem Interesse sage ich das.
Angekl. Ra[spe]:
In meinem Interesse, ja, das ist wohl ein Witz.
Vors.:
Sie wollen sprechen.
Angekl. Ra[spe]:
Ich werde Ihnen den Zusammenhang herstellen, inwieweit das etwas mit dieser Hauptverhandlung zu tun hat. Es ist genau der Weg, den Buback auch im Spiegel in diesem Satz formuliert hat, daß manchen schon vier Gefangene zu viel waren für Stuttgart, und da mußte er allerdings einen Weg finden, um aus fünfen vier zu machen[33] und das hat wohl etwas mit dieser Hauptverhandlung zu tun oder etwa nicht? Und dazu wird er zu hören sein. Und den Weg, den er da gefunden hat, nämlich den Weg, das war der Weg, von dem ich im Augenblick gerade spreche. Das war der Weg auf der einen Seite in Schwalmstadt, bei[xx] Andreas über Wasserentzug und der Einstellung der Zwangsernährung den gezielten Mord zu lancieren [yy], durchzudrücken und als das nicht lief [7987] über die Öffentlichkeit, die hergestellt wurde, hat er einen anderen Weg gefunden und über die Struktur, die der Apparat, dem Buback vorsteht, dabei über die Struktur ... die dieser Apparat hat ...
OStA Zeis:
Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.[zz]
Vors.:
Es ist mir das Wort ... die Ausführung nicht ganz klar geworden, Sie sollen gerade vom „gezielten Mord lancieren[aaa]“ gesprochen haben, ist das richtig?
OStA Zeis:
Ja.
Vors.:
Ja. Herr Raspe, schon allein dieses Ausdrucks wegen wird Ihnen jetzt das Wort entzogen ...
Angekl. Ra[spe]:
Das ist aber wieder eine ...
Vors.:
... das ist ein Mißbrauch. Im übrigen sind Sie auch trotz der Abmahnung nicht zur Sache zurückgekehrt ...
Angekl. Ra[spe]:
Das ist eine Formfrage.
Vors.:
... zur Begründung des hier gestellten Beweisantrages. Ich gehe davon aus, daß die Bundesanwaltschaft diesen Punkt ansprechen wollte ...
Angekl. Enssl[in]:
Moment mal ...
Vors.:
... so daß also damit die Wortmeldung erledigt ist, danke.
RA Schi[ly]:
Frau Ensslin wollte noch kurz ergänzen.
Vors.:
Wer?
RA Schi[ly]:
Frau Ensslin.
Angekl. Enssl[in]:
... noch nicht fertig.
Angekl. Ra[spe]:
Vors.:
Frau Ensslin. - Sie wollen beanstanden.
Angekl. Ra[spe]:
Ja, und ich will das begründen was ich beanstande.
Vors.:
Bitteschön.
Angekl. Ra[spe]:
Und zwar damit, daß Sie behaupten, es sei wahrscheinlich eine Analogie zu Ihrem Wortentzug bei Andreas, so werden Sie auch jetzt behaupten, das sei wieder eine Formfrage, womit also Sie erneut nochmal[ccc] das gleiche machen wie vorhin. Das ist eine inhaltliche Frage, das können Sie ja wohl nicht bestreiten, der Begriff, den Sie dort beanstanden wollen, der hier also nicht fallen soll. Es ist eine inhaltliche Frage schon allein deswegen, weil Buback genau darüber zu hören sein wird, und zwar als derjenige, der diesem Apparat ... aus dem diese Strukturen und der diese Strukturen hat, die solche Pläne und solche Projekte zulassen und durchdrücken, ermöglichen, als derjenige, der diesem Apparat vorsteht, ihn repräsentiert und also auch in der Öffentlichkeit repräsentiert, und als derjenige wird er hier zu hören sein. Und da können Sie natürlich also ... da gibt es überhaupt keinen Grund, das ist also vollkommen abwegig in [7988] diesem Zusammenhang also ... wegen der Benutzung eines solchen Begriffs, der die Tatsachen widerspiegelt, enthält, das Wort zu entziehen und außerdem, zweite Behauptung, mit der Sie also eben das Wort entzogen haben, war, ich wäre also nicht in Zusammenhang gekommen ... hätte hier ... Ihre Formulierung einer Abschweifung, das ist nicht der Fall. Ich habe das vorhin schon erklärt, inwieweit das hier Zusammenhang ist, Gegenstand dieser Verhandlung ist, und das werden Sie, ich kann das nur wiederholen, das werden Sie ... das ist vollkommen klar, daß es Gegenstand dieser Hauptverhandlung ist, wenn hier statt fünf Gefangenen nur noch vier sitzen, weil einer im Hungerstreik gezielt umgebracht worden ist.
Vors. (nach geheimer Beratung):
Der Senat hat beschlossen:
Es bleibt beim Wortentzug. Der Angeklagte hat das Wort dazu mißbraucht, unter dem Deckmantel einer Begründung einen beantragten Zeugen zu verunglimpfen, indem vom gezielten Mord die Rede war. Außerdem ist der trotz Abmahnung von der Sache abgeschweift.
Frau Ensslin, Sie hatten um das Wort gebeten.
Angekl. Enssl[in]:
Kaum lupft man mal den Deckmantel etwas an, obwohl er wirklich vollkommen durchlöchert ist, schon ist das Wort entzogen. Was sollen wir hier eigentlich noch, können Sie mal ... muß man sich doch fragen. Das ist überhaupt die Frage, was sich jeder hier fragt inzwischen, der zusieht, warum die ganze Sache, die ihrer politischen, inhaltlichen propagandistischen Funktion nach ein US-Militärgerichtsprozeß ist, warum Sie den nicht, warum der Staat den nicht in drei Tagen hinter sich bringt. Das ist die Frage, die hier auf der Hand liegt.
Vors.:
Frau Ensslin, die Gelegenheit, Ihnen jetzt das Wort zu entziehen, weil Sie nicht zur Begründung kommen, [ddd] wäre gegeben ...
Die Angeklagte Ensslin spricht ohne Mikrofon unverständlich weiter.
Vors.:
... ich sehe davon ab, aber ich verwarne Sie ... Wollen Sie jetzt zu der Begründung kommen oder nicht?
Angekl. Enssl[in]:
Ich bin bei der Begründung.
Vors.:
Das ist keine Begründung dieses Beweisantrags.
Angekl. Enssl[in]:
... und zwar inhaltlich. Also gehen wir Ihrer Bestimmung doch noch einmal nach. Sie haben ... Sie behaupten, Sie begründen [7989] mit Rechtsstaatlichkeit den Wortentzug, soweit er inhaltlich wird, weil die Rechtsstaatlichkeit natürlich keinen Inhalt mehr hat, und der klare Widerspruch dazu ist ...
Vors.:
Frau Ensslin, Sie sollen den Beweis ... bitte ...
Angekl. Enssl[in]:
... also von Buback’s ...
Vors.:
Frau Ensslin, Sie haben jetzt letztmals Gelegenheit ...
Angekl. Enssl[in]:
Ja ...
Vors.:
... zur Begründung für den Beweisantrag zu kommen. Sie haben keine Gelegenheit jetzt, eine Zusatzrüge, wie Sie sie wohl begreifen, für die bereits erfolgten Entscheidungen des Senats zum Wortentzug hier vorzutragen. Nur zur Begründung des Beweisantrags, dazu sind Sie aufgerufen, wenn Sie das Wort haben wollen.
Angekl. Enssl[in]:
Was? ... Zur Beanstandung nicht?
Vors.:
Nein, zur Beanstandung nicht, das ist eine entschiedene Sache.
Angekl. Enssl[in]:
Das ist auch gar nicht nötig, das ist einfach der kalte Weg, auf dem Sie hier klarmachen, was Sie im Oktober mit dem Ausschluß der An... der An... der ... an... von uns und mit der Eliminierung ...
Vors.:
Ich gebe Ihnen jetzt nicht weiter Gelegenheit ...
Angekl. Enssl[in]:
... der Zerschlagung der Verteidigung permanent praktiziert.
Vors.:
Ich gebe Ihnen jetzt kein weiteres Wort mehr. Sie haben die Gelegenheit, den Beweisantrag zu begründen, nicht ergriffen trotz verschiedener Anmahnungen ...
Angekl. Enssl[in]:
Also dann frag ich mich, wenn das nicht rechtswidrig ist ...
Vors.:
Frau Ensslin, Sie bestimmen hier nicht den Verfahrensablauf. Weitere Wortmeldungen? Darf ich fragen, will die Bundesanwaltschaft Stellung nehmen zu diesem Beweisantrag?
BA Dr. Wu[nder]:
Eine kurze Stellungnahme möchte ich sogleich abgeben.
Vors.:
Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.
BA Dr. Wu[nder]:[eee]
Angesichts des Umfanges des Beweisantrages werden wir das Vorgetragene im Einzelnen erst noch zu prüfen haben. Im Augenblick bleibt mir jetzt doch folgendes zu sagen:
1. Der Beweisantrag geht zum Teil von falschen Tatsachen und Voraussetzungen aus, so etwa, daß Hoff Mittäter sei, daß ihm Belohnungen zugesagt worden seien, daß Frau Sorenson zugesagt worden sei, daß gegen Sie überhaupt kein Strafverfahren in Gang komme. Zum Teil ist es aber kein Beweisantrag, streng rechtlich gesehen[35] eventuell eine jetzt aber unzulässige Erklärung nach [§ ]257[ StPO][36] im Zusammenhang mit den Aussagen [7990] des Zeugen Hoff. Schließlich werden Dinge in das Wissen des Zeugen, des Generalbundesanwalts, gestellt, zu denen er schon deshalb nichts bekunden kann, weil er für jeden mit Behördenapparaten Vertrauten niemals damit befasst war. Ich denke hier insbesondere an das sogenannte Betreuerproblem bei Hoff. Die offen oder verklausuliert vorgebrachten, im Beweisantrag eingekleideten Andeutungen, es sei vom Generalbundesanwalt hier gezielt gesetzwidrig verfahren worden, um eine Verurteilung der Angeklagten zu erreichen, weise ich jedenfalls sofort und mit aller Schärfe zurück.
Der Angeklagte Raspe verläßt um 12.00 Uhr den Sitzungssaal.
RA Schi[ly]:
Ich möchte erwidern.
Vors.:
Nein. Ich bitte, die Erwiderung erst vorzunehmen, wenn endgültig Stellung genommen ist seitens der Bundesanwaltschaft zu dem Beweisantrag ...
RA Dr. He[ldmann]:
Aber, Herr Vorsitzender, der Herr Bundesanwalt hat doch soeben falsche Tatsachenbehauptungen vorgeworfen.
Vors.:
Sie haben jetzt den Beweisantrag ausreichend begründen können. Die Bundesanwaltschaft hat vorläufig erwidert. Ich bitte, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Bundesanwaltschaft die Stellungnahme noch nicht endgültig abgegeben hat.
RA Schi[ly]:
Darauf nehme ich gerne Rücksicht, ich möchte aber zu der vorläufigen Erwiderung, zu der endgültigen werden ich auch noch einmal erwidern. Ich will jetzt ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt nein, nein ...
RA Schi[ly]:
... Ich bitte darum, Herr Vorsitzender, denn es wird ja hier eine ... praktisch eine Uminterpretation des gestellten Beweisantrages vorgenommen und dazu habe ich das Recht, als Verteidiger mich zu äußern.
Vors.:
Sobald die Bundesanwalt endgültig Stellung genommen hat, Herr Rechtsanwalt ...
RA Schi[ly]:
Nein ... Herr Vorsitzender ... wie der Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, ich werde mich sehr kurz fassen ...
Vors.:
Gut, zu einer kurzen Erwiderung gebe ich Ihnen Gelegenheit.
RA Dr. He[ldmann][fff]:
Herr Bundesanwalt, Sie haben vorgeworfen, a) soweit juristische Inhalt, dies sei kein Beweisantrag, dies sei in der Wahrheit eine jetzt nicht zuzulassende [§ ]257[ StPO]-Erklärung und b) den Vorwurf, den ich noch schärfer zurückweise, das erste ist eine juristische Frage das zweite ist eine Behauptung in diesem Beweisantrag hätten wir, oder ich, falsche [7991] Tatsachen verkleidet. Und diese Behauptung, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, ist, wie Sie selbst wissen müßten als Teilnehmer in dieser Hauptverhandlung[ggg], falsch. Ich weise Sie darauf hin, daß jede dieser Behauptungen - deswegen habe ich mich auf jene stets bezogen - im Zusammenhang gebracht worden ist auf bestimmte Zeugenaussagen des Herrn Hoff in dieser Beweisaufnahme. So etwa Vortäuschen einer Strafminderung, so das Angebot ...
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann es war die Zusage erfolgt, eine kurze Erwiderung. Jetzt beginnen Sie wieder nachzuholen, was bereits vorgetragen ist, davon bitte ich abzusehen.
RA Dr. He[ldmann]:
Herr Bundesanwalt Wunder, dann stelle ich Ihnen gerne, wenn Sie meinen, es wären falsche Tatsachen hier in die Form eines Beweisantrags verkleidet worden, eine Zusammenstellung genau derjenigen Punkt für Punkt, wie ich meinen Beweisantrag an Tatsachenbehauptungen geknüpft habe, die entsprechenden Aussagen des Zeugen Hoff und des Zeugen Freter in dieser Hauptverhandlung zur Verfügung. Und dann, wo Sie es nicht bereits besser wußten, als Sie das ausgesprochen haben, werden Sie sich überzeugen können, wenn Sie sich selbst die Mühe des Protokollstudiums nicht gemacht haben, daß nicht eine einzige falsche Behauptung drin ist und zu guter Letzt hat der Herr Generalbundesanwalt bestimmte Behauptungen selbst öffentlich geäußert, an die ich Beweisanträge, Beweisthemen geknüpft habe.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Schily:
Der Angeklagte Baader erscheint um 12.04 Uhr wieder im Sitzungssaal.
RA Schi[ly]:
Ich möchte nur kurz drei Erklärungen dazu abgeben, also drei Bestandteile[hhh] dieser Erklärung. Das erste ist, daß ich mich darüber wundere, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, daß Sie von der Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen, die Thema eines Beweisantrages sind, ausgehen, bevor das Beweismittel, das benannt ist, verwertet worden ist. Das wollen wir doch mal abwarten. Soll der Zeuge gehört werden zu dem Beweisthema und dann werden wir feststellen, was die Wahrheit und was nicht die Wahrheit ist. Daß es dafür bestimmte Anknüpfungspunkte gibt, für die im Beweisantrag genannten Beweisthema ... -themen, das haben wir hier genannt. Wir sind aber da auch zu weiteren Auskünften gerne bereit, falls Sie da noch weitere Auskünfte vermissen. Das ist die erste. Dann halte ich es für völlig unzulässig, daß Sie einen Beweisantrag [7992] in der Weise hier uminterpretieren und sagen, das ist eine Erklärung nach [§ ]257[ StPO]. Dazu gibt es überhaupt keinen Anlass, selbst wenn in dem ... der Begründung des Beweisantrages etwas weiter ausgeholt wird. Das haben Sie möglicherweise ... oder werden Sie vielleicht bei Beweisanträgen, die Sie stellen, auch tun oder tun müssen. Im übrigen möchte ich einmal, was nun den Kenntnisstand, ob dieses Beweismittel, das wir benannt haben, überhaupt tauglich ist, ein Zitat Ihnen doch vermitteln - und damit möchte ich schließen - aus einem Interview des Herrn Bundesanwalts Buback im „Stern“, in der er gesagt hat: „Jeder Beamte“ - jetzt zitiere ich - „nimmt in einer so wichtigen Frage“, - da ging es damals um Verteidigerausschluß - „Fühlung mit seinem Chef auf“. Ende des Zitats und ich bin sicher, daß Herr Bundesanwalt ... Herr Generalbundesanwalt Buback eben auch in einer solch wichtigen Frage wie dies offenbar die Aussagen des Herrn Hoff in diesem Verfahren sein sollen, in vollem Umfang orientiert worden ist und auch Entscheidung... an Entscheidungen, soweit sie notwendig waren, teilgenommen hat. Und was nun die Frage der ... inwieweit man nun das Legalitätsprinzip so hoch gehalten hat oder lieber sich mit dem Opportunitätsprinzip beholfen hat, dazu hat ja nun der Herr Generalbundesanwalt in dem Spiegel-Interview - und damit möchte ich schließen - sich ganz klar geäußert.
Vors.:
Gut, damit setzen wir um 14.00 Uhr fort.
RA Schi[ly]:
Herr Baader möchte eine Erklärung abgeben.
BA Dr. Wu[nder]:
Noch ein Wort.
Vors.:
Muß das sein, Herr Bundesanwalt, ich möchte dann ...
BA Dr. Wu[nder]:
Es muß nicht sein.
Vors.:
... es ist so, ich habe grundsätzlich bis jetzt es so gehalten, wenn ich gesagt habe, wir wollen Schluß machen ...
BA Dr. Wu[nder]:
Ich kann es auf einen Halbsatz beschränken. Herr Rechtsanwalt Schily, ausdrücklich habe ich gesagt, daß sich der Herr Generalbundesanwalt mit Sicherheit nicht um das Betreuerverhältnis bei Herrn Hoff gekümmert hat, und das können auch Sie nicht ausräumen.
Vors.:
Fortsetzung 14.00 Uhr.
Angekl. Baa[der]:
Moment Mal ...
Pause von 12.07 Uhr bis 14.05 Uhr.
Ende von Band 442.
[7993] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.05 Uhr.
RA. König ist nicht mehr anwesend[iii].
RA.’in Zuber (als Vertr. v. RA. König) ist nunmehr auch anwesend[jjj].
Als Zeugen sind anwesend:
Erwin Moser,
Anton Schilbach
Max Renzel
Die Angeklagten sind nicht anwesend.
Vors.:
Wir können die Sitzung fortsetzen. Wir haben als Zeugen heute Nachmittag anwesend: Herrn ... Herr Rechtsanwalt Schnabel, verzeihen Sie.
RA Schn[abel]:
Herr Vorsitzender, im Anschluß an die heute morgen gestellten Beweisanträge und an eine Auseinandersetzung dann um ein[kkk] Wort, darf ich etwas zitieren, und zwar aus dem Lexikon der sprichwörtlichen Redensarten von Lutz Röhrich, Ordinarius an der Philosophischen Fakultät der Universität Freiburg ...
Herr Bundesanwalt Dr. Wunder spricht unverständlich.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Schnabel, das wird ja nicht sehr lange Zeit in Anspruch nehmen ...
RA Schn[abel]:
Das dauert ungefähr 1 Minute.
Vors.:
Bitte.
RA Schn[abel]:
Herder-Verlag, Freiburg-Basel-Wien, erschienen 1974, Band 1, Seite 538. „Wer mit der Arbeit nicht recht vorwärts kommt, ist ein alter Krauterer.“ In der Operette Der Vogelhändler heißt es in einem Lied: „Als mei Ahnerl 70 Jahr und a’ alter Krautrer war.“ Krauter ist auch ein kleiner Unternehmer, ein unbedeutender Handwerkmeister. Krauter nannten die Gesellen früher mitunter ihren Meister, weil er ihnen Kraut, das heißt, Kost gab. Und nun frage ich das Gericht, ob es nach wie vor die Meinung vertritt, daß aufgrund dieser Definition das Wort „Krauter“ eine Beleidigung ist und aufgrund dieser Beleidigung wurde ja Herrn Baader das Wort entzogen. Mit anderen Worten, ich beantrage:
Ihm das Wort wieder zu erteilen.
[7994] Vors.:
Ja, das ist eine abgeschlossene Sache, die Entscheidung ist ergangen. Ich sehe keinen Anlaß an der Entscheidung irgendetwas zu ändern.
RA Schi[ly]:
--- zusätzliche Erkenntnisse gewinnen, daß Sie da trotzdem an Ihrer Entscheidung festhalten. Das finde ich interessant.
Vors.:
Es ist eine Entscheidung, die nicht ich allein getroffen habe, sondern aufgrund der Beanstandung vom Senat bestätigt worden ist.
RA Schi[ly]:
Ich stelle die Frage an den gesamten Senat.
Vors.: (nach geheimer Beratung)
Der Senat bleibt dabei, daß kein Anlaß besteht, die heute früh getroffene Entscheidung jetzt erneut aufzugreifen oder zu ändern.
Wir haben jetzt zunächst als Zeugen Herrn Renzel. Es ist anwesend noch Herr Moser und Herr Schilbach. Der Zeuge Dlohni[lll] ist nicht anwesend. Die Gründe kennen wir nicht. Es kann vielleicht darauf hingewiesen werden, daß der Zeuge schon 74 Jahre alt ist. Vielleicht hängt es damit im Augenblick zusammen.
Die Zeugen Renzel, Moser und Schilbach werden gem. § 57 StPO belehrt.
Die Zeugen Renzel, Moser und Schilbach erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.
Die Zeugen Moser und Schilbach werden um 14.08 Uhr in Abstand verwiesen.
Der Zeuge Renzel macht folgende Angaben zur Person:
Renzel, Max,
60 Jahre alt, Kriminalamtsrat b. Bayerischen Landeskriminalamt,
seit 1.10.75 im Ruhestand.
München 90, [Anschrift]Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Renzel, erinnern Sie sich noch, daß es auf das Bayerische Landeskriminalamt einen Sprengstoffanschlag gegeben hat?
[7995] Zeuge Re[nzel]: Ja sicherlich.
Vors.:
Das war im Mai 72.
Zeuge Re[nzel]:
Soviel ich weiß am 12. Mai 72.
Vors.:
Trifft es zu, daß es damals Übung eines Eierhändlers war, an Freitagen auf dem Parkplatz des Landeskriminalamts Eier zu verkaufen?
Zeuge Re[nzel]:
Das ist richtig. Die Angehörigen des Landeskriminalamtes hatten die Möglichkeit, in diesem Jahr, also ich glaube etwa ½ Jahr vorher schon, bei einem Landwirt, der all Freitag zum Bayerischen Landeskriminalamt gekommen ist, frische Landeier zu kaufen.
Vors.:
Ist es an diesem Freitag, an dem dann die Explosion erfolgt ist, auch so gewesen?
Zeuge Re[nzel]:
Entgegen dem Stand vor der Zeit, da hat sich der Eierhändler immer vor dem Landeskriminalamt in[mmm] der Maillingerstraße aufgehalten. Das wurde untersagt, er durfte aber von der Baudrexslstraße von rückwärts reinfahren und zwischen dem Gebäude des Landeskriminalamts und dem Gebäude der Landesbesoldungsstelle mit seinem Fahrzeug Aufstellung nehmen.
Vors.:
War das an diesem Tag so?
Zeuge Re[nzel]:
Das war an diesem Freitag der Fall.
Vors.:
Waren Sie Kunde an diesem Freitag?
Zeuge Re[nzel]:
Ich war an diesem Freitag Kunde, und habe mir etwa gegen Mittag 12.00 Uhr oder 12.15 Uhr, kann es gewesen sein, bei dem Mann Eier geholt.
Vors.:
Jetzt würde interessieren, ob Sie bei dieser Gelegenheit irgendwelche Beobachtungen gemacht haben, insbesondere in der Richtung, ob Personen, die Ihnen fremd erschienen, deren Verhalten Ihnen irgendwie aufgefallen ist, von Ihnen beobachtet worden sind?
Zeuge Re[nzel]:
Fremde Personen hielten sich sehr oft in dem Hof auf, weil der[nnn] seinerzeit noch für den Durchgangsverkehr nicht gesperrt war, so daß die Leute der Landesbesoldungsstelle auch von der Maillingerstraße durch das kleine Tor zur Landesbesoldungsstelle gehen konnten. Was mir seinerzeit aufgefallen ist, aber auch nur durch Zufall, ist das Wegfahren eines Pkw. Und zwar nur deshalb, weil der Fahrer oder die Fahrerin ich kann nicht sagen, war es ein Mann oder eine Frau sehr forsch weggefahren ist. Wir haben dann noch gelacht darüber, insofern, als einer sagte, die [7996] kann’s aber gut. Jetzt wußte ich aber nicht, ich habe es nicht gesehen, war es ein Mann oder war es eine Frau.
Vors.:
Haben Sie den Wagentyp oder das Kennzeichen beobachten können?
Zeuge Re[nzel]:
Nein, ich habe weder den genauen Typ des Wagens, noch das Kennzeichen beobachten können. Mir war nur so, als ob es in der Größenordnung eines 17 M, eines Ford Taunus war.
Vors.:
Nun sagten Sie, Sie hätten nicht feststellen können, ob es sich um eine Fahrerin oder einen Fahrer gehandelt hat ...
Zeuge Re[nzel]:
Meine Wahrnehmung war so kurz, Herr Vorsitzender, und die langen Haare können nicht unbedingt auf eine Frau oder auf einen Mann schließen lassen.
Vors.:
Ist diese Unsicherheit, die Sie jetzt bekunden, schon früher auch bei Ihnen dagewesen?
Zeuge Re[nzel]:
Sicherlich, die habe ich auch seinerzeit, wenn mich nicht alles täuscht, bei meiner Wahrnehmung schon gesagt: Ich kann nicht sagen, ist es ein Mann gewesen oder eine Frau.
Vors.:
Aus den Aussagen, die Sie vor der Polizei gemacht haben sollen, ist das nicht so deutlich zu entnehmen. Ich halte Ihnen aus dem Ordner 109, Blatt 155 vor, daß Sie hier gesagt haben sollen, Ihnen sei also der Wagen aufgefallen, wie er ausfuhr. „Ich kann nur noch sagen, daß der Wagen von einer Frau gesteuert wurde. Eine Beschreibung der Frau kann ich nicht abgeben.“
Zeuge Re[nzel]:
Ich glaube, Herr Vorsitzender, das ist darauf zurückzuführen, daß irgendjemand im Bereich der jungen Leute, die sich da aufhielten, einer gesagt, die fährt aber forsch.
Vors.:
Ja nun, die Frage ist jetzt, Sie haben gehört, was hier protokolliert worden ist als Ihre Aussage. Entspricht es Ihrer Aussage oder ist es wohl damals falsch protokolliert worden?
Zeuge Re[nzel]:
Ich kann beim besten Willen nicht jetzt genau sagen, ob ich seinerzeit unter dem Einfluß dieser Aussage stand, die da gefallen ist. Die fährt aber forsch oder die fährt aber narrisch, wie [ooo] man bei uns in Bayern sagt. Das war nur eine momentane Wahrnehmung. Ich habe aufgeschaut, und habe mich weiters um das Fahrzeug ja nicht gekümmert. Es war ja auch gar keine Veranlassung da, mich weiter um das Fahrzeug zu kümmern. Das Fahrzeug ist rausgefahren in [7997] Richtung Baudrexslstraße, beim großen nördlichen Eingang.
Vors.:
Wenn ich Sie richtig verstehe, so müßte Ihre Aussage wohl dahin jetzt verstanden werden, trotz vorhandener Unsicherheit, bei Ihren Beobachtungen ob Mann oder Frau könnte es sein, daß Sie damals Angaben gemacht haben, die diese Unsicherheit nicht erkennen ließen?
Zeuge Re[nzel]:
Ja.[ppp]
Vors.:
Haben Sie sonst noch irgendwelche Beobachtungen gemacht?
Zeuge Re[nzel]:
Nein, ich kann mich keiner weiteren Beobachtung mehr erinnern.
Vors.:
Es ist früher mal, das ist in Blatt 154 dieses Ordners enthalten, in Ihrer Aussage die Rede gewesen oder soll die Rede gewesen sein, daß Ihnen auch noch zwei jüngere Leute durch ganz besondere Umstände aufgefallen seien.
Zeuge Re[nzel]:
Ja, da waren vielleicht etwa 10 oder 12 junge Leute, die man nicht alle kennen kann. Erstens sind soundsoviele Seminaristen, die bei uns durchlaufen, dann Leute der Landesbesoldungsstelle, die Ihre Fahrzeuge haben. Und wenn nun junge Leute beisammen sind, dann gibt es ein Gelächter und gibt’s einen Witz. Und wahrscheinlich sind mir diese beiden Leute aufgefallen, die in der Nähe dieses Fahrzeugs des Landwirts standen.
Vors.:
Ja, das ist die Wiedergabe, wie Sie die Beobachtung in Erinnerung haben. In Ihrem Protokoll ist vermerkt, daß Sie damals gesagt haben sollen, Blatt 154: „Beim Eierkauf fielen mir 2 jüngere Leute durch ihr lärmendes Verhalten auf.“
Zeuge Re[nzel]:
Ja, das stimmt schon, aber das sind die Leute gewesen, die sich in der Nähe unmittelbar an dem Fahrzeug des Landwirts aufhielten. Aber ich habe da beim besten Willen nicht darauf geachtet, was die im einzelnen zu verhandeln hatten. Die haben halt ihren Spaß miteinander gehabt.
Vors.:
Ja, das haben Sie früher auch gesagt: „Ich habe sie nicht beobachtet oder beachtet und könnte[qqq] sie auch nicht beschreiben.“ Bloß, warum haben Sie gerade die Zahl zwei hervorgehoben, wenn Sie heute sagen, daß Sie praktisch 10 Leute mindestens dieser Art im Auge hatten.
Zeuge Re[nzel]:
Ja es ist so, Herr Vorsitzender, das Fahrzeug des Landwirts war so aufgestellt, und die zwei Leute waren da, die waren genau in meinem Blickfeld, während die anderen sich im großen Hof verteilt haben.
Vors.:
Haben Sie irgendwelche Feststellungen treffen können, ob [7998] die zwei Leute zu einer anderen Gruppe noch zählten oder waren die für sich?
Zeuge Re[nzel]:
Nein, die konnten allein sein und konnten auch zu den anderen gehören.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Auch nicht. Die Herren Verteidiger? Keine Fragen.
Der Zeuge Renzel bleibt bis zur später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
Der Zeuge Moser erscheint um 14.19 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Moser macht folgende Angaben zur Person:
Erwin Moser,
46 Jahre alt, verheirateter Kriminalhauptkommissar,
München, Maillingerstr. 15.Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Moser, ist Ihnen der Zeuge Wanzinger ein Begriff?
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
Vors.:
Durch was?
Zeuge Mo[ser]:
Wanzinger hat damals, 1972 und vermutlich auch schon etwas früher, im Jahr 71, an ganz bestimmten Tagen im Hof unseres Amtes Eier verkauft. Er kam mit einem kleinen Lieferwagen, und hat [rrr] an die Bediensteten des LKA und der Landesbesoldungsstelle eben Eier und Geflügel abgegeben.
Vors.:
Ist er Ihnen aber über diese private Betätigung hinaus, und Sie, wenn Sie als Kunde aufgetreten sind, wären ja auch nur Privatmann gewesen, auch[sss] in dienstlicher Eigenschaft zum Begriff geworden?
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
Vors.:
Durch was?
Zeuge Mo[ser]:
Ich habe ihn damals nach dem Anschlag vernommen. Er hat damals angegeben, daß ihm ein Fahrzeug mit Fürstenfeldbrucker Kennzeichen aufgefallen sei, das von einer Frau, von einer sehr hageren Frau, aus dem Hof des LKA gefahren worden sei. In[ttt] dieses Fahrzeug seien zwei oder drei Männer [7999] eingestiegen, die sich sehr laut benommen haben sollen. Außerdem wurde dann später, nach der Festnahme von Ensslin, Baader, Meins und Raspe eine Gegenüberstellung durchgeführt, in Düsseldorf oder Köln ich weiß nicht mehr genau, wo das war - und bei der Gegenüberstellung war ich auch mit dabei.
Vors.:
Bleiben wir zunächst einmal bei dieser Vernehmung. Wissen Sie noch, wann die etwa gewesen ist? Wenn Sie es also etwa zeitlich abmessen, an dem Sprengstoffgeschehen selbst.
Zeuge Mo[ser]:
Der Vorfall selbst war am 12. Mai. Die Vernehmung dürfte einige, also ganz kurz, die erste Vernehmung, ganz kurze Zeit später, vielleicht einen oder zwei Tage später, und eine zweite Vernehmung von mir dürfte dann 8 oder 14 Tage später gewesen sein.
Vors.:
Durch was ist man denn[uuu] auf Herrn Wanzinger, das heißt zunächst die Frage, ist Herr Wanzinger zur Polizei gekommen und hat sich als Zeuge zur Verfügung gestellt oder hat man ihn aufgesucht?
Zeuge Mo[ser]:
Wir haben damals durch Rundschreiben alle Amtsangehörigen aufgefordert, die um die fragliche Zeit auf dem Parkhof des LKA gewesen sind. Und da haben sich drei Amtsangehörige gemeldet, zwei oder drei Fernschreiberinnen und ein Beamter, und die haben angegeben, daß sie um diese Zeit bei dem Eierhändler Wanzinger gewesen sind. Und aus dem Grund sind wir auf den Wanzinger gekommen.
Vors.:
Sie sind also auf ihn zugekommen. Und nun haben Sie bekundet gerade, was er dem Inhalt nach etwa gesagt habe. Hat Herr Wanzinger damals insbesondere hinsichtlich dessen, daß er eine Frau am Steuer eines Fahrzeuges gesehen habe, irgendwelche Unsicherheiten verraten?
Zeuge Mo[ser]:
Nein. Bei uns war es damals so, daß auf ein- und ausfahrende PKW’s überhaupt nicht geachtet wurde. Der Parkhof war praktisch für jedermann zugängig. Der Wanzinger hat lediglich damals gesagt, daß ihm das Fahrzeug mit einem Fürstenfeldbrucker Kennzeichen aufgefallen sei. Und die Leute, die eingestiegen seien, hätten sich sehr laut, also lärmend benommen, so daß er gesagt hat: Da[vvv] schau wie sich die Fürstenfeldbrucker hier[www] aufführen.
Vors.:
Also die Frage können Sie dahin beantworten: Er hat keine Unsicherheit gezeigt, bei seiner Aussage - für Sie jedenfalls erkennbar - daß es sich um eine Frau gehandelt habe.
[8000] Zeuge Mo[ser]:
Nein.
Vors.:
Hat er diese Frau nun ...
Zeuge Mo[ser]:
Entschuldigung, Sie meinen, ob er sicher war, daß eine Frau oder ein Mann am Steuer war.
Vors.:
Das ist jetzt die zweite Frage. Erstensmal, ob eine Frau oder ein Mann ihm aufgefallen ist oder hat er da Zweifel erkennen lassen, er wisse nicht sicher, es könne eine Frau, es könne auch ein Mann gewesen sein, der ihm besonders aufgefallen ist. Und die zweite Frage, ob er nun diese, dem Geschlecht nach, möglicherweise zweifelhafte Person als Fahrer bezeichnet hat oder Fahrerin oder bloß als Begleitinsassin im Fahrzeug?
Zeuge Mo[ser]:
Nein, soweit ich mich noch erinnern kann, war er sich sicher, daß eine sehr hagere Frau den Pkw gefahren hat, und daß zwei oder drei Männer in das Fahrzeug zugestiegen sind.
Vors.:
Nun, Sie haben offenbar Herrn Wanzinger zweimal gehört. Wenn man von der Gegenüberstellung absieht, wo Sie ihn nochmals gesehen haben. Bei der ersten Anhörung, von der Sie sagen, daß sie ganz kurz nach dem Geschehen erfolgt sei, spielte da schon irgendeine Bildveröffentlichung in der Zeitung eine Rolle?
Zeuge Mo[ser]:
Bei der allerersten Vernehmung mit Sicherheit nicht.
Vors.:
Und bei der folgenden Vernehmung?
Zeuge Mo[ser]:
Ja da war, in der Presse waren die Fotos veröffentlicht. Und daraufhin glaubte sich Herr Wanzinger an eine ganz bestimmte Person erinnern zu können und hat behauptet, das könnte die Gudrun Ensslin gewesen sein.
Vors.:
Weil er ein veröffentlichtes Bild in der Zeitung gesehen hat?
Zeuge Mo[ser]:
Ja ... so hat er es jedenfalls dargestellt. Da kam ihm dann die Erinnerung wieder an den Vorfall vom 12. Mai, und da hat er geäußert, daß es sich hier bei der abgebildeten Person um diese Frau handeln würde, die den Pkw aus unserem Hof gefahren hätte.
Vors.:
Nun sagten Sie eben, er habe geäußert, es könnte sich um diese Frau mit dem Namen gehandelt haben. Können Sie das noch etwas näher beschreiben, wie er den Überzeugungsgrad, daß hier eine Übereinstimmung besteht, zwischen Beobachter der Frau und abgebildeter Frau bei Ihnen dargestellt hat?
[8001] Zeuge Mo[ser]:
Bei der zweiten Vernehmung hat er die Sache so dargestellt, wie wenn er sich absolut sicher gewesen wäre. Was aber dann bei der Gegenüberstellung nicht mehr der Fall war.
Vors.:
Also Sie wissen, daß er, offenbar noch, daß er damals Formulierungen in Ihrer Erinnerung gebraucht hat, die bei Ihnen den Eindruck hervorriefen, er sei sich sicher.
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
Vors.:
Hat nun er diese Formulierungen, die im Protokoll eingegangen sind, selbst gewählt oder waren das Ihre Worte aufgrund dessen, was er gesagt hat?
Zeuge Mo[ser]:
Herr Wanzinger ist nicht so sehr sprachgewandt, und es blieb gar nichts anders zu machen, als daß man seine Aussage in einen gefälligen Satz gebracht hat. Es[xxx] sind aber im großen und ganzen seine Worte, die er gebracht hat.
Vors.:
Wenn jetzt zum Beispiel, in dem Protokoll Sätze enthalten sind, „absolut sicher bin ich mir“, oder „ich habe[yyy] überhaupt keinen Zweifel“ oder [zzz] „für mich gibt es überhaupt keinen Zweifel“, sind das nun Sätze oder Wortteile, die von ihm stammen oder ist es wieder von Ihnen sozusagen im übertragenen Sinne gebracht worden, weil Sie die Überzeugung gewonnen haben, er meine das so?
Zeuge Mo[ser]:
Nein, wenn diese Worte im Protokoll stehen, ist das einwandfrei seine Äußerung.
Vors.:
Also es heißt hier im Protokoll, das halte ich Ihnen aus dieser Vernehmungsniederschrift, Blatt 261/262 des Ordners 108 vor, daß es für ihn überhaupt, heute überhaupt, es heißt: „Es gibt für mich heute überhaupt keinen Zweifel, daß die Frau, welche an dem Freitag, an dem der Sprengstoffanschlag verübt wurde, auf das BLKA verübt wurde, und den hellen Pkw, wahrscheinlich Ford gefahren[aaaa] hat, diejenige Frau ist, die am gestrigen Tag (8.6.72) in der Zeitung abgebildet war, ein und dieselbe Person ist.“ So lautet der Satz.
Zeuge Mo[ser]:
Ja, das hat der Wanzinger gesagt.
Vors.:
Er ist heute früh als Zeuge anwesend gewesen und sagt: Er sei sich damals wohl oder er habe damals in sich zwar diesen Eindruck getragen, aber so sicher, also wie das hier formuliert ist, habe er das nicht ausgedrückt. Er habe mehr in [8002] Richtung: Es bestehe eine gewisse Ähnlichkeit und dergleichen formuliert.
Zeuge Mo[ser]:
Das ist nicht ganz richtig. Er hat, so wie er diesen markanten Ausdrücke, „absolut sicher“ usw., hat er gebraucht. Ich habe ihm die Vernehmung selbst noch einmal[bbbb] vorgelesen. Habe ihn bei jedem Satz immer darauf aufmerksam gemacht, wenn etwas geschrieben worden ist, was nicht ganz so sein sollte, wie Sie das sagen, dann machen Sie mich sofort drauf aufmerksam. Und am Schluß hat er die Vernehmung selbst[cccc] nochmal[dddd] durchgelesen und hat den Inhalt ja[eeee] voll und ganz bestätigt. Es ist so, wenn er gesagt hat, „mit Sicherheit“ oder „er ist sich sicher“, dann hat er das auch gesagt.
Vors.:
Es lautet der Schlußsatz, vor dieser Unterschrift, die Sie erwähnen in Blatt 263: „Abschließend möchte ich nochmals erwähnen, daß zwischen der Pkw-Fahrerin und der in der Zeitung abgebildeten Frau eine solche Ähnlichkeit besteht, daß ich mir absolut sicher bin, daß es sich hier um ein und dieselbe Person handelt.“ Von wem stammt diese Formulierung?
Zeuge Mo[ser]:
Vom Herrn Wanzinger.
Vors.:
Trotz seiner sprachlichen Ungewandtheit?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, wie ich vorhin schon gesagt habe, die Ausdrücke „absolut sicher“ oder „mit großer Wahrscheinlichkeit“, diese Ausdrücke hat Herr Wanzinger gebraucht. Ich habe aber vorhin schon erwähnt, daß ich seine Worte in einen gefälligen Satz gebracht habe.
Vors.:
Haben Sie beobachtet, ob Herr Wanzinger nun diese Vernehmung, sie ist immerhin drei Schreibmaschinenblätter, daß er sie auch durchgelesen hat, sich die Zeit genommen hat, durchzulesen.
Zeuge Mos[er]:
Ja, ich hatte von Herrn Wanzinger überhaupt den Eindruck, daß er die Sache sehr ernst genommen hat und daß er sich sehr wohl überlegte, was er gesagt hat.
Vors.:
Und nun erwähnten Sie schon die Gegenüberstellung. Wann hat die stattgefunden?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, das war einige Zeit später. Ich weiß das Datum nicht mehr. Aber es könnte Juli ...
Vors.:
Es liegt hier ein Vermerk vor, Blatt 290, des Ordners 108, demnach müßte die Gegenüberstellung durchgeführt worden sein, [8003] zunächstmal an zwei Tagen.
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
Vors.:
Wem gegenüber wurde er gestellt? Wissen Sie das heute noch?
Zeuge Mo[ser]:
Er wurde Gudrun Ensslin und drei oder vier anderen weiblichen Häftlingen gegenübergestellt[ffff]. Die Gegenüberstellung war, wenn ich mich recht erinnere, in Düsseldorf. Das weiß ich aber nicht mehr ganz genau, weil wir in Köln auch eine durchgeführt haben, um diese Zeit. Aber ich glaube, es war in Düsseldorf.
Vors.:
Könnte es sein, daß in der damaligen Zeit noch weitere Gegenüberstellungen mit Herrn Wanzinger durchgeführt wurden, also nicht nur Frauen gegenüber, sondern daß auch Männer, in Ihrem Beisein, ihm gegenübergestellt wurden?
Zeuge Mo[ser]:
Ja. Und zwar wurde damals gegenübergestellt: Raspe, Meins und Baader.
Vors.:
Raspe, Meins und Baader. Kann es sein, daß es da irgendwelche Verwechslungen gibt hinsichtlich des Ortes der Gegenüberstellung?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, ich bin mir nicht ganz sicher, wer nun in Düsseldorf und wer in Köln gegenübergestellt wurde, das weiß ich nicht mehr.
Vors.:
Also wenn Ihr Vermerk vom 17.6.72, das halte ich Ihnen aus Bl. ... das heißt, das ist kein Vermerk von Ihnen. Hier liegt aber ein Bericht vor, über eine Gegenüberstellung des Herrn Wanzinger, gegenüber der Frau Ensslin. Und da wird angegeben in der JVA Essen habe das stattgefunden.
Zeuge Mo[ser]:
Ich weiß es nicht mehr genau. Wir waren damals sehr viel unterwegs. Aber in dem Raum war es auf jeden Fall.
Vors.:
Nehmen wir es nun summarisch, die drei Männer, die Sie gerade erwähnt haben. Wie ist die Gegenüberstellung ausgegangen?
Zeuge Mo[ser]:
Das Ergebnis der Gegenüberstellung mit Wanzinger?
Vors.:
Ja, hat er irgendjemand erkennen können?
Zeuge Mo[ser]:
Nein.
Vors.:
Also negativ ausgegangen. Und wie war es nun bei Frau Ensslin. Zunächst mal, wenn Sie uns schildern würden, wie die Gegenüberstellung durchgeführt wurde und dann das Ergebnis?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, die Gegenüberstellung fand in der JVA statt. Wan- [8004] zinger wurde in einem Raum, in einen Raum geführt, der ein Fenster zum Hof hatte, und Wanzinger hatte einen[gggg] einwandfreien Überblick über den ganzen Hof. Dann wurde ein Hofgang veranstaltet, bei dem wurde die Ensslin und dann noch drei oder vier oder fünf andere weibliche Gefangene einzeln rausgelassen und die gingen dann rund im Hof herum. Ich glaube, daß damals Ensslin als erste rauskam. Ich stand vom Wanzinger vielleicht 4, 5 Meter entfernt oder 6 Meter, und konnte den von schräg hinten beobachten. Ich selbst stand nicht neben ihm. Ich habe absichtlich einen größeren Abstand zwischen ihm und mir gelassen. Und wie er Ensslin sah, habe ich bemerkt, wie der Mann plötzlich unruhig wurde und sehr nervös, und sich auf einen Zettel eine Notiz machte. Er bekam einen feuerroten Kopf und hat furchtbar rumgedrückt. Er wurde aber nicht angesprochen, er wurde vollkommen ruhig gelassen. Dann war der Hofgang von Ensslin vorbei, und dann wurden die anderen Gefangenen einzeln im Hof Gelegenheit gegeben, rumzugehen. Und da war er dann ganz ruhig. Und bei einer anderen Gefangenen, ich glaube die hatte die Nr. 3 oder Nr. 4, das weiß ich heute nicht mehr genau, da wurde er wieder unruhig, und ganz offenbar kam er in Schwierigkeiten und war sich wohl nicht mehr ganz sicher, wer nun die Frau gewesen war, die den Pkw aus unserem Parkhof rausgefahren hat. Ein anschließendes Gespräch, also nach Abschluß der Gegenüberstellung, habe ich mit Wanzinger geführt, und da sagte er mir, daß er zunächst ganz sicher gewesen sei, daß die erste Frau diejenige gewesen wäre, die den Pkw gefahren habe. Aber als dann im weiteren Verlauf der Gegenüberstellung eine andere Frau gezeigt worden sei, sei er sich nicht mehr sicher gewesen, weil die mit der anderen eine gewisse Ähnlichkeit gehabt habe.
Vors.:
So daß er im Ergebnis sich auf keine dieser zwei Frauen, von denen er, bei denen er eine Ähnlichkeit feststellte, sicher festlegen konnte.
Zeuge Mo[ser]:
Er konnte keine Ähnlichkeit sicher feststellen, war aber trotzdem nachher im Gespräch der Meinung, daß die Frau mit der Nr. 1, die er ursprünglich als die Frau, als die Pkw-Fahrerin zu kennen glaubte, daß die, doch diese gewesen sein könnte, oder gewesen wäre.
[8005] Vors.:
Hat er irgendwie sich nun festgelegt, wenn er die zwei Personen, die er für diejenigen hielt, die in Betracht kamen, gegeneinander abwog, wem er nun und mit welchem Grad der Sicherheit er Vorrang geben würde, als diejenige, die wahrscheinlich damals oder möglicherweise von ihm beobachtet worden ist?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, er meinte mehr zu der Nr. 1. Also tatsächlich zu Gudrun Ensslin. Aber mit einer, mit einer Wahrscheinlichkeit an Sicherheit, da hat er sich mir gegenüber nicht geäußert.
Vors.:
Danke. Weitere Fragen, an den Herrn Zeugen? Herr Berichterstatter bitte.
Richter Ma[ier]:
Herr Moser, Sie sagen, der Herr Wanzinger hat sich zunächst an einem Zeitungsfoto orientiert. Haben Sie selbst dieses Zeitungsfoto auch gesehen?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, das waren die üblichen Fotos, die damals von den heute Angeklagten im Umlauf waren.
Richter Ma[ier]:
War dort tatsächlich die Frau Ensslin nach Ihrem Eindruck abgebildet auf diesem Zeitungsfoto?
Zeuge Mo[ser]:
Soweit ich mich noch erinnern kann, ja.
Richter Ma[ier]:
Haben Sie ihm dann auch polizeiliche Fahndungsfotos vorgelegt, auf der Dienststelle?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, eine ganze Menge.
Richter Ma[ier]:
Und wie war das Ergebnis?
Zeuge Mo[ser]:
Ich weiß es nicht mehr genau. Aber ich glaube mich zu entsinnen, daß er damals auch schon auf die Ensslin gedeutet hat[hhhh]. Das weiß ich aber nicht mehr, da kann ich mich wirklich nicht 100%ig festlegen.
Richter Ma[ier]:
Im Ordner 108 Blatt 262 befindet sich diese Vernehmung des Herrn Wanzinger durch Sie. Und da heißt es zu diesen Fahndungsfotos, man ... „Mir wird eben ein Fahndungsblatt des BKA gezeigt, auf dem Ensslin viermal abgebildet ist. Auf dem Bild, das rechts unten ist, würde ich diese Frau am ehesten wiedererkennen. Der Gesichtsausdruck und das Profil dieser Frau entsprechen voll und ganz jener Frau, die den Pkw aus[iiii] dem[jjjj] Parkplatz des BLKA gefahren hat. Lediglich ihre Haare trug Sie an jenem Tag anders, nämlich so, wie in der Zeitung abgebildet.“
Zeuge Mo[ser]:
Ich kann mich an diese Passage nicht mehr erinnern.
Richter Ma[ier]:
Könnten Sie uns noch eventuell die Fotos zeigen, die [8006] [kkkk] Sie ihm damals vorgelegt haben, wenn wir Ihnen eine Mappe zeigen?
Zeuge Mo[ser]:
Wenn Sie die Mappe hierhaben, wäre es vielleicht möglich.
Dem Zeugen wird die zu den Akten gehörende Lichtbildmappe übergeben.
Vors.:
Wenn Sie irgendeine Aufnahme als diejenige wiedererkennen, bitte ich Sie die Nummer anzugeben ... Bei welcher Bildnummer sind Sie jetzt, Herr Zeuge?
Zeuge Mo[ser]:
13.
Vors.:
Ich glaube, es hat dann keinen Sinn mehr, wenn Sie weitergehen, wenn Sie also in dieser ersten Gruppe 13 nichts sehen, was damals als Bildmaterial für Sie verwendbar war.
Zeuge Mo[ser]:
Ja, ich glaube, daß es dieses Foto hier war.
Vors.:
Nr. wieviel wäre das?
Richter Mai[er]:
Bild 13[llll]
Vors.:
Achso Bild 13, Entschuldigung. Können wir das der Seitenzahl nach etwa festlegen, das wievielte Blatt das wäre?
Zeuge Mo[ser]:
Bl. 20.[mmmm]
Richter Ma[ier]:
Herr Zeuge, es ist möglich, ich weiß es nicht, daß dieses Foto, das Sie gerade gezeigt haben, zu dem Zeitpunkt, als Sie dem Herrn Wanzinger [nnnn] vorgelegt haben, noch gar nicht existiert hat, daß es[oooo] eventuell erst später, möglicherweise, bei Gelegenheit dieser Gegenüberstellung, die Sie eben geschildert haben, aufgenommen wurde?
Zeuge Mo[ser]:
Das glaube ich nicht.
Richter Ma[ier]:
Glauben Sie nicht. Dann etwas anderes, Herr Moser. Kennen Sie einen Herrn Reischig?
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
Richter Ma[ier]:
Haben Sie im Zusammenhang mit diesem Herrn Reischig an dessen Pkw einmal etwas nachgesehen?
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
Richter Ma[ier]:
Nämlich?
Zeuge Mo[ser]:
Die Kennzeichen.
Richter Ma[ier]:
Wissen Sie heute noch auswendig, welche Kennzeichen das waren?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, das war das gleiche Kennzeichen wie am Tatwagen, FFB - UW 31.
Richter Ma[ier]:
Und waren diese Kennzeichen vorne und hinten am Fahr- [8007] zeug Reischig vorhanden?
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
Richter Ma[ier]:
Als Sie nachgesehen haben?
Zeuge Mo[ser]:
Ich habe damals überprüft, ob eventuell diese Kennzeichen in jüngster Vergangenheit abgeschraubt worden sind. Und ich habe an den Befestigungsschrauben Rost gesehen, der durch einen Schraubenzieher oder durch[pppp] ein ähnliches Werkzeug nicht abgekratzt oder nicht entfernt war.
Richter Ma[ier]:
Danke.
Vors.:
Nun noch zur Ergänzung. Wann haben Sie diese Überprüfung gemacht, gemessen vom Tage der Explosion an?
Zeuge Mo[ser]:
Wir haben Herrn Reischig damals mehrere Tage zur Vernehmung gehabt. Die erste Vernehmung war entweder am selben Tag, am 12. oder gleich am 13.
Vors.:
Und haben Sie da schon dieses Kennzeichen auf, zum Beispiel, diese Rostspuren überprüft? Also auf Spuren, ob irgendwie dran geschafft worden ist.
Zeuge Mo[ser]:
Ja[qqqq] das war ganz kurz nach dem Explosions...
Vors.:
Danke. Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Beim Gericht sehe ich nicht. Bitte, Herr Bundesanwalt Holland.
OStA Ho[lland]:
Herr Zeuge, zunächst die Frage: Wann, Herr Zeuge, hatten Sie und hatten Sie überhaupt, Herr Zeuge, Gelegenheit, vor Ihrer heutigen Vernehmung, noch einmal die Ermittlungsunterlagen betreffend die Vernehmungen Wanzinger einzusehen?
Zeuge Mo[ser]:
Ich habe diese Vernehmungen nicht mehr eingesehen. Ich hätte zwar die Möglichkeit gehabt, aber ich habe in der Zwischenzeit eine Unmenge andere Ermittlungsfalle bearbeitet. Ich hatte dazu keine Zeit.
OStA Ho[lland]:
Dann eine andere Frage, Herr Zeuge. In einem anderen Zusammenhang, und zwar erfolgt diese Frage aus Sonderordner 99 Blatt 18. Herr Zeuge, waren Sie irgendwann einmal in Ermittlungen betreffend den Sprengstoffanschlag auf die Polizeidirektion in Augsburg eingeschaltet?
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
OStA Ho[lland]:
Können Sie uns darüber näheres sagen?
Zeuge Mo[ser]:
Die Sache in Augsburg fand am gleichen Tage statt, aber zeitlich um einige Stunden vorausversetzt. Ich wurde damals beauftragt, nachdem die Explosion in Augsburg stattgefunden hat, nach Augsburg rüberzufahren. Ich fuhr mit eine [8008] Chemiker, mit Herrn Dr. Koll an den Tatort, weil es zunächst geheißen hat, ich weiß nicht mehr genau, es sei eine Bombe explodiert oder es sei ein Sprengstoffanschlag vorgekommen, das weiß ich eben nicht mehr genau. Auf alle Fälle kam ich in Augsburg in der Direktion an, und ich sah dann im Treppenhaus, daß vom 4. zum 3. Stock die Decke, der Boden durchschlagen war, und daß in dem Schutt ein Rohrkörper lag, der etwas deformiert war, der nicht explodiert war. Und in einem anderen Stockwerk, im gleichen Gebäude, aber [rrrr] etwas weiter von diesem Treppenhaus entfernt, war eine weitere Explosion erfolgt. Und hier war auch erheblicher Schutt im Gang gelegen, in diesem Korridor und Trümmer von einer vermutlichen Reisetasche, Teile einer Batterie und Teile von einem zerstörten Schrank.
OStA Ho[lland]:
Herr Zeuge, sind Sie noch in der Lage, diesen von Ihnen als Rohrkörper bezeichneten Gegenstand näher zu beschreiben?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, das war ein Rohrkörper, der etwa die Ausmaße, Durchmesser ungefähr 17, 18 cm hatte. Eine Höhe von ungefähr schätzungsweise 25, 23 bis 25 cm. An der Oberseite, an einer Längsseite dieses Rohres, ich glaube mich daran zu erinnern, aber ich bin mir nicht ganz sicher, ob dort ein Handgriff war, aufgeschweißt. Jedenfalls auf der Oberseite dieses Körpers, der an der Seite etwas eingedellt war, auf der Oberseite dieses Körpers, befand sich eine Sechskantschraube in der Größe 3, 4 cm vielleicht, ich weiß das nicht genau, so ungefähr hat der Kolben ausgesehen.
OStA Ho[lland]:
Eine Anschlußfrage bitte noch, Herr Zeuge. Sie sprachen eben von einer Deformierung an dem Rohrkörper. Können Sie diese von Ihnen als Deformierung bezeichnete Veränderung näher beschreiben?
Zeuge Mo[ser]:
Ja, das war, wenn der Rohrkörper hier stehen würde, in der Höhe, dann war diese Deformierung seitwärts, so halbrund eingedellt.
OStA Ho[lland]:
Vielen Dank, keine Fragen mehr.
Vors.:
Weitere Fragen? Herr Rechtsanwalt Schily bitte.
RA Schi[ly]:
Herr Zeuge, zu Beginn Ihrer heutigen Bekundungen haben Sie gesagt, der Herr Wanzinger hätte zu Ihnen gesagt, [8009] es könnte die Gudrun Ensslin gewesen sein. Das wurde Ihnen ja von dem Herrn Vorsitzenden auch vorgehalten. Haben Sie diese Formulierung von Herrn Wanzinger eigentlich auch in das Protokoll aufgenommen?
Zeuge Mo[ser]:
Ich habe alle Formulierungen und Aussagen, die Herr Wanzinger gemacht hat, in dem Protokoll aufgenommen.
RA Schi[ly]:
Dann haben Sie ferner erklärt, daß es seine Worte gewesen seien, mit der Sicherheit und haben dann aber auch erwähnt, die Formel mit großer Wahrscheinlichkeit. Haben Sie auch die Formulierung mit großer Wahrscheinlichkeit in das Protokoll aufgenommen.
Zeuge Mo[ser]:
Wenn Herr Wanzinger diese Formulierung gebraucht hat, habe ich das ins Protokoll aufgenommen.
RA Schi[ly]:
Nein, nein, das haben Sie ja heute gesagt. Auch dieses Wort, mit großer Wahrscheinlichkeit, stamme von ihm. Und nun frage ich Sie, ob Sie das auch in das Protokoll aufgenommen haben?
Zeuge Mo[ser]:
In der Zwischenzeit sind 4 Jahre vergangen. An jedes einzelne Wort des Protokolls kann ich mich heute nicht mehr erinnern.
RA Schi[ly]:
Wissen Sie nicht mehr.
Zeuge Mo[ser]:
Wenn Herr Wanzinger das gesagt hat, habe ich es ins Protokoll aufgenommen.
RA Schi[ly]:
Ja, Sie sagten doch erst hier heute bei der Befragung des Herrn Vorsitzenden, auch[ssss] das Wort „mit großer Wahrscheinlichkeit“ stammt von ihm. Sagen Sie, haben Sie ihn eigentlich mal gefragt, ob es auch ein Mann gewesen sein könnte, der das Fahrzeug gefahren hat?
Zeuge Mo[ser]:
Ich bitte um Wiederholung der Frage.
RA Schi[ly]:
Haben Sie ihn mal, den Herrn Wanzinger, mal gefragt, ob es auch ein Mann gewesen sein könnte, der das Fahrzeug gefahren hat?
Zeuge Mo[ser]:
Soweit ich mich noch erinnern kann, hat Herr Wanzinger mit einer derartigen Klarheit von einer fahrenden Frau gesprochen, daß es für mich, daß sich für mich die Frage nicht erhob, ob ein Mann am Steuer saß.
RA Schi[ly]:
Haben Sie eigentlich eine Vorbesprechung mit dem Herrn Wanzinger geführt? Bevor Sie formell zu der Vernehmung gekommen sind?
Zeuge Mo[ser]:
Immer, ja.
RA Schi[ly]:
Haben Sie da gegenüber dem Herrn Wanzinger erklärt, [8010] es sei also so gut wie sicher, daß dieser Sprengstoffanschlag mit der Baader-Meinhof-Gruppe in Verbindung gebracht werden müßte?
Zeuge Mo[ser]:
Auf keinen Fall.
Der Angeklagte Baader erscheint um 14.47 Uhr im Sitzungssaal.
RA Schi[ly]:
Hat Herr Wanzinger etwa in der Richtung irgendeine Ansicht bekundet?
Zeuge Mo[ser]:
Herr Wanzinger kam auf diesen Gedanken vermutlich, als er die Fahndungsfotos in der Presse sah.
RA Schi[ly]:
Ach, durch die Zeitungsveröffentlichung. Dann habe ich an Sie keine Fragen mehr. Danke.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Schnabel.
RA Schn[abel]:
Herr Zeuge, Sie haben Ihre Aussage heute in Schriftdeutsch, mit stark bayerischen Sprachfärbungen gemacht. Sprechen Sie auch bayerischen Dialekt?
Zeuge Mo[ser]:
Ich glaube schon. Ich bin geborener Münchner und bin dort aufgewachsen.
RA Schn[abel]:
Würden Sie das auch, was Herr Wanzinger spricht, als bayerischen Dialekt bezeichnen?
Zeuge Mo[ser]:
Ich habe mit Herrn Wanzinger seit dieser Zeit nicht mehr gesprochen. Aber ich glaube mich erinnern zu können, daß er leicht einen schwäbischen Einschlag hat. Ich weiß das aber nicht mehr ganz genau. Jedenfalls spricht er süddeutschen Dialekt.
RA Schn[abel]:
Also wenn er einen[tttt] schwäbischen hätt’, dann wäre es noch eklatanter, die Frage, die ich jetzt dann zu stellen habe: Gibt es im bayerischen Dialekt, denn die Bezeichnung „absolut sicher“ und gibt es im bayerischen Dialekt eine Bezeichnung „mit großer Wahrscheinlichkeit.“
Zeuge Mo[ser]:
Die gibt es auf jeden Fall, ja.
RA Schn[abel]:
Absolut sicher gibt es im Bayerischen.
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
RA Schn[abel]:
Danke.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Professor Azzola.
Prof. Dr. Az[zola]:
Herr Zeuge, nur im Anschluß hieran. Könnten Sie aus Ihrem reichen Sprachschatz uns mal sagen, wie das im bayerischen Dialekt klingt, dieses „absolut sicher“ und dieses „mit großer Wahrscheinlichkeit“?
[8011] Zeuge Mo[ser]:
„Absolut sicher“ und „mit großer Wahrscheinlichkeit.“
Prof. Dr. Az[zola]:
Das nennen Sie Dialekt?
Zeuge Mo[ser]:
Ja.
Prof. Dr. Az[zola]:
Haben Sie sich schon näher mit Sprachproblemen befaßt in Ihrem Leben.
Zeuge Mo[ser]:
Ich habe nicht Sprachen studiert, sondern ich habe eine andere Ausbildung hinter mir.
Prof. Dr. Az[zola]:
Wenn Sie sonst Aussagen machen, kann ich doch davon ausgehen, daß sie auf der Grundlage fundierterer Kenntnisse erfolgen.
Zeuge Mo[ser]:
Bitte die Frage nochmal.
Prof. Dr. Az[zola]:
Wenn Sie sonst Aussagen machen, wie in diesem Zusammenhang zu Sprachgewandtheit und Sprachfähigkeit und Dialektfassung, dann kann ich davon ausgehen, daß diese, Ihre Aussagen, auf fundierterer Grundlage von Kenntnissen erfolgen?
Zeuge Mo[ser]:
Ich habe den letzten Teil der ...
[8012] Prof. Dr. Azz[ola]:
Herr Zeuge, Sie haben Verständnisschwierigkeiten, ich lasse das fallen.
Vors.:
Ja, es ist auch in der Frage bereits ...
Prof. Dr. Azz[ola]:
Es ist eine Frage.
Vors.:
... im Grunde genommen das schon enthalten, was der Herr Zeuge bestätigt hat. Er hat keine Sprachen studiert, er hat eine andere, völlig andere Ausbildung erhalten.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Ja, ja, er hat sich aber sehr dezidiert zu sprachlichen Fragen hier geäußert.
Vors.:
Er ist auch sehr dezidiert nach sprachlichen Erkenntnissen gefragt worden, obwohl das für einen Zeugen natürlich etwas schwierig ist. Ich würde also bitten, dem Herrn Zeugen ...
Prof. Dr. Azz[ola]:
Dann könnte er vorsichtiger ...
Vors.:
... daraus keinen Vorwurf zu machen, daß er höflich genug ist, auf solche Fragen, die an sich nicht in seine Kompetenz [uuuu] fallen[vvvv], Antworten zu geben.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Herr Vorsitzender, dann sollte er vorsichtig sein, denn in erster Linie verlangt man vom Zeugen Vorsicht und nicht Höflichkeit, er soll vorsichtig sein[wwww] und im Rahmen seiner Kenntnisse auf solche Fragen eingehen[xxxx] ...
Vors.:
Was anderes hat er wohl nicht getan, Herr Professor.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Ich habe noch eine Frage an Sie. Sie haben vorhin gesagt, Sie könnten sich genau erinnern, daß der Herr Wanzinger mit großer Klarheit, mit großer Klarheit die betreffende Person als eine Frau bezeichnet habe, das haben Sie doch gesagt?
Zeuge Mo[ser]:
Jawohl.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Dann können Sie vielleicht mir auch noch sagen, woran Sie erkannt haben, daß das eine große Klarheit war?
Zeuge Mo[ser]:
Wenn mir gegenüber ein Mensch, ein normaler Mensch ...
Prof. Dr. Azz[ola]:
Ein normaler ...
Zeuge Mo[ser]:
... äußert, daß es eine Frau war, dann glaube ich, daß ich das auch richtig verstanden habe.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Also mehr als geäußert „das war eine Frau“, und Sie als Kriminalist, der Sie wissen wie man mit[yyyy] Perücken umgehen kann, Sie nehmen das so einfach hin, Sie diskutieren das gar nicht, Sie bedenken das nicht bei sich selbst?
Zeuge Mo[ser]:
Ich habe die Angaben des Herrn Wanzinger entgegengenommen und aufgeschrieben und da habe ich nicht mit ihm diskutiert, ob [8013] die von ihm gesehene Frau ein Mann gewesen sein könnte oder ein Mann war.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Also die ganze Klarheit bestand in der Aussage. „Es war eine Frau?“
Zeuge Mo[ser]:
Die Klarheit der Aussage bezog sich auf die Aussage von Herrn Wanzinger.
Prof. Dr. Azz[ola]:
In der Aus... die Klarheit der Aussage des Herrn Wanzinger bestand darin, daß er gesagt hat: „Es war eine Frau.“
Zeuge Mo[ser]:
Genau.
Prof. Dr. Azz[ola]:
Danke.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht.
Der Zeuge Moser bleibt bis zu der später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
Der Zeuge Schilbach erscheint um 14.48 Uhr im Sitzungssal.
Der Zeuge Schilbach macht folgende Angaben zur Person:
Anton Schilbach, 47 Jahre alt,
Polizeihauptmeister, Landespolizeistation Fürstenfeldbruck.Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Schilbach, erinnern Sie sich noch, daß es im Jahre 72, es soll im Mai gewesen sein, zu einem Sprengstoffanschlag auf das Bayrische Landeskriminalamt gekommen ist?
Zeuge Schi[lbach]:
Ja.
Vors.:
Ist Ihnen bekannt geworden, daß man sich danach für ein bestimmtes Kennzeichen, Fahrzeugkennzeichen interessiert hat?
Zeuge Schi[lbach]:
Ja, ich glaube, am 16. Mai 72 wurden Ermittlungen getätigt wegen des Kennzeichens FFB - WU 31.
Vors.:
Ist da irgendetwas veranlaßt worden um das auch in der Bevölkerung publik zu machen, daß man nach diesem Kennzeichen suchte?
Zeuge Schi[lbach]:
Von unserer Seite aus nicht.
Vors.:
Sondern?
[8014] Zeuge Schi[lbach]:
Wenn, dann ist das von München aus geschehen, wir haben das nicht gemacht.
Vors.:
Wissen Sie, daß da eine Sendung erfolgt ist, in der das Kennzeichen der Öffentlichkeit bekanntgegeben worden ist?
Zeuge Schi[lbach]:
Kann ich mich augenblicklich nicht erinnern.
Vors.:
Können Sie sich nicht erinnern. Haben Sie im Zusammenhang mit diesem Kennzeichen irgendwelche Ermittlungen anzustellen gehabt?
Zeuge Schi[lbach]:
Ja, richtig, es war am 16. Mai 72, da habe ich wegen dem Kennzeichen bei der Zulassungsstelle in Fürstenfeldbruck angerufen, da wurde mir gesagt, daß das Kennzeichen für einen[zzzz] VW-Käfer ausgegeben sei, der Käfer aber seit mehreren Tagen stillgelegt sei. Der Halter war ein Herr Holzer aus Eichenau, Landkreis Bruck. Die zuständige Polizeistation hat dann festgestellt, daß der PKW von einem Herrn Tonzer aus Olching gefahren wird. Den habe ich dann am 19. Mai aufgesucht, da war der Herr Tonzer nicht da in der früh und gegen Mittag ist er dann gekommen und hat die beiden entstempelten Kennzeichen vorgelegt. Der abgemeldete VW-Käfer, der stand vor der Wohnung Tonzer.
Vors.:
Und haben Sie sonst noch Feststellungen getroffen, ob dieses Kennzeichen in dieser Reihenfolge oder umgedreht UW 31 ...?
Zeuge Schi[lbach]:
Ja, da sind dann noch einige Anfragen gekommen WU 331 und 31 und verschiedene noch ...
Vors.:
Haben Sie dazu auch noch Feststellungen getroffen?
Zeuge Schi[lbach]:
Da sind dann die jeweils die Halter festgestellt worden und München mitgeteilt worden bzw. Augsburg.
Vors.:
Und haben Sie feststellen können ... nun, Sie haben ja aufgeführt, FFB - WU 31 ...
Zeuge Schi[lbach]:
WU 31.
Vors.:
... haben Sie zu dieser Nummer, bloß umgedreht, nämlich FFB - UW 31 speziell etwas feststellen können?
Zeuge Schi[lbach]:
Nein, UW 31 nicht, nur WU 31.
Der Angeklagte Baader verläßt um 14.57 Uhr den Sitzungssaal.
Vors.:
Und UW 331?
Zeuge Schi[lbach]:
Da habe ich einen Halter festgestellt und weitergemeldet.
Vors.:
Also das hat es auch einmal gegeben?
Zeuge Schi[lbach]:
Das hat es auch einmal gegeben.
Vors.:
Ist es noch im Verkehr gewesen?
[8015] Zeuge Schi[lbach]:
Wenn ich mich richtig erinnere war das überhaupt nicht ausgegeben, 331.
Vors.:
Nicht ausgegeben.
Zeuge Schi[lbach]:
Also, wenn ich mich richtig erinnere, da müßte ich in meinen Unterlagen nachschauen.
Vors.:
Ja, es ist in Ihrem Vermerk, den Sie damals gemacht haben sollen, jedenfalls ist der Name Schilbach als Aussteller unten verzeichnet - das ist Bl. 146 des Ord. 101 - angegeben „Das Kennzeichen FFB - UW 331 ist bisher vom Landratsamt ...“
Zeuge Schi[lbach]:
Ja, richtig.
Vors.:
... „Fürstenfeldbruck nicht ausgegeben worden.“
Zeuge Schi[lbach]:
Richtig, ja.
Vors.:
Entspricht das Ihren damaligen Feststellungen?
Zeuge Schi[lbach]:
Richtig, ja.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Bitte, Herr Berichterstatter.
Richter Mai[er]:
Welche Farbe soll der VW gehabt haben mit dem Kennzeichen FFB - WU 31?
Zeuge Schi[lbach]:
Das war ein alter Käfer, helle Farbe, wenn ich mich richtig erinnere, ein Kotflügel war ausgewechselt, der war dunkel.
Richter Mai[er]:
Im Ordner 101, Bl. 146 ist ein Fernschreiben abgedruckt, Unterzeichnet Schilbach ...
Zeuge Schi[lbach]:
Ja, das ist von mir.
Richter Mai[er]:
... und da heißt es, „PKW hat weißen Anstrich“.
Zeuge Schi[lbach]:
Richtig, richtig.
Richter Mai[er]:
Erinnern Sie sich wieder?
Zeuge Schi[lbach]:
Richtig, ja, und ein Kotflügel hat nicht dazu gepasst, er hat eine andere Farbe gehabt.
Vors.:
Ja, um das der Vollständigkeit halber zu sagen, Sie fahren dann fort, „der vordere rechte Kotflügel ist rot, der linke blau.“
Zeuge Schi[lbach]:
Richtig, ja.
Vors.:
Also sind zwei Kotflügel gewesen, die vom Anstrich abwichen.
Zeuge Schi[lbach]:
Richtig.
Vors.:
Erinnern Sie sich daran?
Zeuge Schi[lbach]:
Ja, richtig.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe bei Gericht, Bundesanwaltschaft und Verteidigung nicht.
Die Zeugen Renzel, Moser und Schilbach werden einzeln[aaaaa] vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.59 Uhr entlassen.
[8016] Vors.:
Wir beabsichtigen, heute noch eine Verlesung durchzuführen. Ich bitte, nach einer Pause von 10 Minuten wieder hier im Saale anwesend zu sein. Herr Rechtsanwalt.
RA Schi[ly]:
Darf ich kurz fragen, wie lange etwa die Verlesung dauern wird?
Vors.:
Also wir disponieren eigentlich auch nicht länger als daß das höchstens 1 Stunde in Anspruch nimmt, aber wahrscheinlich kürzer.
RA Schi[ly]:
Wahrscheinlich, dankeschön.
Pause von 15.00 Uhr bis 15.14 Uhr
Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.14 Uhr.
Rechtsanwalt Schnabel und Prof. Dr. Azzola sind nicht mehr anwesend[ccccc].
Oberstaatsanwalt Zeis und Regierungsdirektor Widera sind nicht mehr anwesend[ddddd].
Vors.:
Die Verteidigung ist gewährleistet, so daß wir fortfahren können. Ich darf zunächst noch bekanntgeben, daß am Dienstag, den 6.4., zuletzt geladen war der Zeuge KHM Lacher. Er war nicht derjenige, der die Ermittlungen geführt hat, die hier in Frage stehen, ist mitgeteilt worden; es ist in Wirklichkeit der Kriminalhauptmeister Paul Lang, Dienststellen ebenfalls Kripo Konstanz. Wir haben nun anstelle von Herrn Lacher Herrn Lang geladen. Wir kommen nunmehr zur Verlesung.
Gem. § 249 StPO[37] wird die Originalschrift[eeeee]
„Rote Armee Fraktion - Das Konzept Stadtguerilla“[38]
aus O 118 Bl. 5.1
bis zum Ende des Abschnittes IV verlesen.
Während der Verlesung:
Rechtsanwalt Schnabel erscheint wieder um 15.17 Uhr im Sitzungssaal.
Der Angeklagte Raspe erscheint um 15.27 Uhr im Sitzungssaal.
Der Angeklagte Raspe verläßt um 15.39 Uhr wieder den Sitzungssaal.
[8017] Vors.:
Wir sind jetzt in der Mitte dieser Schrift angelangt und es würde zu lange dauern, sie heute vollständig zu verlesen. Wir werden sie morgen vollends zu Ende lesen, wenn keiner der Beteiligten auf komplette Verlesung im Augenblick Wert legt. Ich sehe das nicht. Dann setzen wir morgen früh, wohlbemerkt 10.30 Uhr erst fort, wegen des Wegfalls eines Zeugen, mit den Zeugen Buchberger - zwei Herren - dann um 11.00 Uhr ist geladen Herr Lawrowicz und nachmittags Herr Sanktjohanser, der Sachverständige Putz und der Zeuge Lindermeier. 9.00 Uhr morgen früh.; 10.30 Uhr Entschuldigung.
Ende der Sitzung um 15.51 Uhr
Ende Band 444
[1] Ulrike Meinhof wurde am 86. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für die Dauer von einem Monat von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 7739 des Protokolls der Hauptverhandlung, 86. Verhandlungstag). Die anderen Angeklagten hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).
[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).
[4] § 257 Abs. 2 StPO enthält beweismittelbezogene Erklärungsrechte der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft: „Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach jeder Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.“
[5] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).
[6] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen grundsätzlich dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (§ 162 StPO). Hat, wie in diesem Verfahren, der Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen, so sind auch die Ermittlungsrichter/innen des BGH zuständig (§ 168a Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.; heute § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Grundsätzlich ist zwar die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens, d.h. Ermittlungshandlungen führt sie entweder selbst oder unter Zuhilfenahme der Polizeibehörden durch (§§ 160 Abs. 1, 161 StPO). Auch jenseits derjenigen Untersuchungshandlungen, für die richterliche Anordnungen gesetzlich vorgeschrieben sind, kann sie allerdings gerichtliche Untersuchungshandlungen beantragen (§ 162 StPO). So hat die richterliche im Vergleich zur polizeilichen Zeugenvernehmung den Vorteil, dass in bestimmten Situationen nur die Verlesung des richterlichen, nicht jedoch des polizeilichen Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung zulässig ist (§ 251 Abs. 1 StPO a.F.; entspricht heute weitestgehend § 251 Abs. 2 StPO). Auch die Vernehmung der Verhörperson ist im Falle einer richterlichen Vernehmung in bestimmten Fällen von dem aus § 252 StPO hergeleiteten Beweisverwertungsverbot ausgenommen (s. dazu Ellbogen, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 252 Rn. 47 ff.).
[7] Der/Die Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen nach § 241 Abs. 2 StPO selbst zurückweisen oder bei Zweifeln die Entscheidung des Gerichts einholen (§ 242 StPO).
[8] Die Anlage ist nicht im Aktenbestand enthalten.
[9] Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt als Strafverfolgungsbehörde das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 142a Abs. 1 GVG) aus. Diese Zuständigkeit des OLG für Strafsachen in erster Instanz ist nur für besondere Straftaten gegeben, etwa für Hoch- und Landesverrat (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG). Der Generalbundesanwalt kann zudem die Strafverfolgung für Strafsachen, die eigentlich zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören würden, wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernehmen, was in der Folge ebenfalls zur Zuständigkeit des OLG in erster Instanz führt (§§ 120 Abs. 2, 74a Abs. 2 GVG).
[10] Dierk Hoff, der in seiner Werkstatt einige der später von der RAF verwendeten Sprengkörperhüllen hergestellt hatte, wurde als einer der Hauptbelastungszeugen ab dem 68., sowie am 98. Verhandlungstag vernommen. Zur Diskussion um seine Ladung s. insbes. die Anträge der Verteidigung am 62. Verhandlungstag, S. 5574 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft auf S. 5604 ff. des Protokolls, sowie den Senatsbeschluss auf S. 5632 f. des Protokolls, ebenfalls 62. Verhandlungstag.
[11] Da die Frage, in welcher Rolle eine Person im Strafverfahren auftritt (Mitbeschuldigte/r oder Zeug/in), von erheblicher Bedeutung für die Rechte und Pflichten, insbesondere für die Wahrheitspflicht, ist, gibt es große Uneinigkeit über die strafprozessuale Einordnung von Personen, gegen die in derselben Sache ermittelt wird. Während wohl überwiegend ein rein formaler Beschuldigtenbegriff vertreten wird, der lediglich danach fragt, ob eine äußere Einheit mehrerer Verfahren mit dem gleichen Verfahrensstand besteht, stellen andere unabhängig von den prozessualen Gegebenheiten auf eine materielle Sachbeziehung zu dem Anklagegegenstand ab (zum Meinungsstand s. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn. 927 ff.; Lenckner, in Baumann [Hrsg.], Festschrift für Karl Peters zum 70. Geburtstag, S. 333, 334 ff.).
[12] Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Anklagebehörde grundsätzlich, wegen jeder ihr mit einem Anfangsverdacht bekannt gewordene Straftat zu ermitteln und bei Vorliegen der Voraussetzungen Anklage zu erheben (sog. Verfolgungs- und Anklagezwang, s. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 152 Rn. 2 ff.). Dieser Grundsatz kommt u.a. in § 152 Abs. 2 StPO zum Ausdruck: Die Staatsanwaltschaft „ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“
[13] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).
[14] § 211 StGB enthält den Straftatbestand des Mordes, d.h. der Tötung einer Person bei gleichzeitigem Vorliegen eines sog. Mordmerkmals, darunter die Tötung einer Person mit „gemeingefährlichen Mitteln“. Dies sind Mittel, die geeignet sind, in der konkreten Tatsituation eine größere Zahl von Personen an Leib und Leben zu gefährden, weil die Ausdehnung der Gefahr für den/die Täter/in nicht beherrschbar ist (BGH, Urt. v. 13.2.1985 - Az.: 3 StR 525/84, NJW 1985, S. 1477, 1478). Dazu kann auch der Einsatz von Sprengkörpern gehören. Die Beteiligung an einer Straftat in Form der Beihilfe (§ 27 StGB) setzt neben einem objektiven Hilfeleisten (was im Falle der Herstellung der Bomben unproblematisch ist) auch Vorsatz sowohl in Bezug auf die Haupttat, als auch in Bezug auf das Hilfeleisten, voraus. Die schwächste Form des Vorsatzes ist der sog. bedingte Vorsatz (dolus eventualis; auch: Eventualvorsatz), der nach überwiegender Auffassung voraussetzt, dass der/die Täter/in die Verwirklichung des Tatbestandes durch seine/ihre Handlung jedenfalls für möglich hält und sich damit abfindet (zu den im Einzelnen durchaus umstrittenen Voraussetzungen s. auch BGH, Urt. v. 22.4.1955 - Az.: 5 StR 35/55, NJW 1955, S. 1688, 1690; Puppe, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 31 ff.; Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1, 5. Aufl. 2020, § 12 Rn. 27; Sternberg-Lieben/Sternberg-Lieben, JuS 2012, S. 976, 978). Der Zeuge Hoff gab an, er habe er zunächst in dem Glauben gehandelt, er stelle Filmrequisiten her; später habe er sich aufgrund von Drohungen nicht getraut, die angeforderten Arbeiten zu verweigern. Diese Angaben wurden durch die Verteidigung stark in Zweifel gezogen.
[15] Der Zeuge Dierk Hoff wurde bisher an den Verhandlungstagen 68, 69, 70 und 72 vernommen.
[16] Nach § 46 Abs. 2 StGB sind bei der Strafzumessung alle Umstände, die für oder gegen den/die Täter/in sprechen, gegeneinander abzuwägen. Einige werden namentlich genannt, darunter auch das Nachtatverhalten. In diesem Rahmen wirkt sich ein Geständnis in der Regel positiv auf die Strafzumessung aus, wenn auch mit unterschiedlichem Gewicht. Aspekte, die hierbei eine Rolle spielen sind u.a., zu welchem Zeitpunkt das Geständnis erfolgte (wurde dem/der Verletzten die weitere Belastung durch eine Zeugenaussage erspart?), oder ob es von Reue und Schuldeinsicht getragen oder lediglich als Reaktion auf eine erdrückende Beweislage erfolgte (ausführlich Eschelbach, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 46 Rn. 128 ff.). Da zu den grundlegenden Verteidigungsrechten in einem Strafverfahren das Recht gehört, nicht zur Sache aussagen zu müssen (§ 136 Abs. 1 StPO), ist das Fehlen eines Geständnisses kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine Strafschärfung; gleiches gilt grundsätzlich auch für das Leugnen (BGH, Beschl. vom 8.11.1995 - 2 StR 527/95, NStZ 1996, S. 80; s. auch bereits BGH, Urt. v. 18.10.1960 - Az.: 5 StR 332/60, NJW 1961, S. 85). Vor diesem Hintergrund erfährt die regelmäßige strafmildernde Berücksichtigung von Geständnissen (bzw. der durch sie in Erscheinung tretenden Umstände) durchaus Kritik (Dencker, ZStW 102, S. 51, 56 f.; Eschelbach, in Fischer/Bernsmann [Hrsg.], Festschrift für Ruth Rissing-van Saan zum 65. Geburtstag, 2011, S. 115, 130 f.; Streng, in Feltes/Pfeiffer/Steinhilper [Hrsg.], Festschrift für Hans-Dieter Schwind zum 70. Geburtstag, 2006, S. 447, 448 ff. ).
[17] § 136a StPO enthält eine Auflistung von verbotenen Methoden bei der Vernehmung von Beschuldigten. Diese sind: die Beeinträchtigung der Willensentschließung und -betätigung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Täuschung, Quälerei oder Hypnose, sowie die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme oder das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Abs. 1). Ferner untersagt sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigen (Abs. 2). Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verbote enthält § 136a Abs. 3 Satz 3 StPO ein Verwertungsverbot für die so zustande gekommenen Aussagen.
[18] Ein Beweismethodenverbot beschreibt eine unzulässige Art und Weise der Beweiserhebung. Im Strafprozess sind dies in erster Linie die in § 136a StPO (Fn. 17) aufgezählten Methoden (Kudlich, in: Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Band, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 443).
[19] Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile, mit welchem Rechtsfehler, d.h. die Nicht- oder Falschanwendung einer Rechtsnorm, gerügt werden können (§ 337 StPO). In der Regel muss zudem dargelegt werden, dass das Urteil gerade auf diesem Rechtsfehler beruht („relative Revisionsgründe“), dass also nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei korrekter Anwendung der Rechtsnorm eine andere Entscheidung ergangen wäre (Gericke, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 337 Rn. 33 ff.). Anders ist dies bei den absoluten Revisionsgründen in § 338 StPO. Die dort genannten Fehler sind so schwerwiegend, dass das Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist. Eine erfolgreiche Revision hat die (ggf. auch Teil-) Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 353 StPO). Die Sache wird in der Regel, wenn nicht sie nicht ausnahmsweise zur Entscheidung reif ist (§ 354 Abs. 1 bis 1 lit. b StPO), an das erkennende Gericht, allerdings an eine andere Abteilung, eine andere Kammer oder einen anderen Senat zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
[20] Das Zitat entstammt einem Gespräch des Generalbundesanwalts Buback mit den Spiegel-Redakteuren Rolf Lamprecht und Hans-Wolfgang Sternsdoff: „Staatsschutz lebt davon, dass er von Leuten wahrgenommen wird, die sich dafür engagieren. Und Leute, die sich dafür engagieren, wie Herold und ich, die finden immer einen Weg“ (Der Spiegel, Ausgabe 8/1976 vom 16.2.1976, S. 30, 34).
[21] § 260 Abs. 3 StPO lautet: „Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.“ Rechtsanwalt Schily beantragte am 27. Verhandlungstag die Einstellung des Verfahrens und begründete dies mit einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK): Die Verletzung ergebe sich daraus, dass die Durchführung eines fairen Verfahrens in der gesamten BRD u.a. aufgrund der einseitigen Presseberichterstattung und der damit verbundenen Vorverurteilung nicht mehr möglich sei (zum Antrag s. S. 2244 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag; der Antrag wurde fortgeführt am 28. Verhandlungstag, S. 2275 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).
[22] Durch das Opportunitätsprinzip wird das Legalitätsprinzip (s. bereits Fn. 12) begrenzt. Es stellt die Strafverfolgung unter bestimmten Voraussetzungen in das pflichtgemäße Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Die Möglichkeit zur Einstellung aus Gründen der Opportunität besteht u.a. bei geringfügigem Tatvorwurf und mangelndem Strafverfolgungsinteresse (§§ 153, 153b, 153c, 154, 154a, 154b StPO, heute auch § 31a BtMG), sofern das Strafverfolgungsinteresse auf andere Weise befriedigt werden kann (§ 153a StPO) oder soweit vorrangige staatliche Interessen der Verfolgung entgegenstehen (§ 153d StPO, sowie heute §§ 153e, 153f, 154c StPO, § 31 BtMG und § 46b StGB i.V.m. § 153b StPO).
[23] Nach § 231a StPO kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn diese noch nicht zur Anklage vernommen wurden, sie sich vorsätzlich und schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt haben, und das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Nach längeren Diskussionen um den Gesundheitszustand der Angeklagten beauftragte das Gericht mit Beschluss vom 18.7.1975 eine Kommission aus Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen mit der Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten (der Beschluss selbst ist nicht im Protokoll enthalten, vgl. aber den ergänzenden Beschluss in Anlage 2 zum Protokoll vom 29.7.1975, S. 1570 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 20. Verhandlungstag; zur Chronologie der Beauftragungen der verschiedenen Gutachter s. die Ausführungen des Rechtsanwalts von Plottnitz am 26. Verhandlungstag, S. 2093 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Die abschließenden Gutachten, die am 39. Verhandlungstag bekannt gegeben wurden, legten eine zeitlich beschränkte Verhandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nahe. Die Gutachten sind im Protokoll nicht enthalten. Auszüge finden sich in Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 207 ff., sowie Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 117 ff. Dem lässt sich entnehmen, dass die Internisten Prof. Dr. Müller und Prof. Dr. Schröder von einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit von drei Stunden pro Tag ausgingen, wobei kürzere Pausen nicht mit einzubeziehen seien (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 208). Am 40. Verhandlungstag verkündete der Vorsitzende Dr. Prinzing schließlich den Senatsbeschluss, wonach die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt werde (s. Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag).
[24] Andreas Baader befand sich zu dieser Zeit aufgrund einer Schussverletzung, die er im Verlauf seiner Festnahme erlitten hatte, in einem Krankenzimmer der JVA Düsseldorf. Zum Zwecke der Gegenüberstellung erhielt der Zeuge Kühn einen Arztkittel, um Baader im Rahmen einer vermeintlichen Arztvisite betrachten zu können, ohne dass die Situation für diesen als Gegenüberstellung erkennbar werden würde (s. zum Ablauf die Schilderung des ebenfalls anwesenden Polizeibeamten Engelmann am 77. Verhandlungstag, S. 6909 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).
[25] Gemeint sein dürfte entweder der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.10.1975 (Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228), mit dem er die Entscheidung des 2. Strafsenats hinsichtlich der Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten bestätigte, oder aber der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.1.1976, mit dem die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen wurde (BVerfG, Beschl. v. 21.1.1976 - Az.: 2 BvR 941/75, BVerfGE 41, S. 246).
[26] Der Schlosser Karl-Heinz Ruhland wurde im Dezember 1970 verhaftet. Erst wenige Monate zuvor hatte Ruhland wohl aus Geldsorgen begonnen, die RAF mit dem Frisieren gestohlener Autos zu unterstützen. Am 29. September 1970 beteiligte sich Ruhland an den Berliner Banküberfällen. Bis zu seiner Verhaftung kundschaftete er u.a. gemeinsam mit Meinhof und Jansen mögliche Einbruchsziele aus und beging Diebstähle. In mehreren Verfahren gegen RAF-Mitglieder fungierte Ruhland, der sich von der RAF losgesagt hatte, als umstrittener Belastungszeuge. Mit Urteil vom 15.3.1972 wurde er vom OLG Düsseldorf wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe viereinhalb Jahren verurteilt; nach nur zweieinhalb Jahren wurde er vom damaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann begnadigt. Im Laufe seiner verschiedenen Aussagen verstrickte er sich in zahlreiche Widersprüche (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 243 ff., 253 ff., 260, 271 ff.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 243 ff.). Rechtsanwalt Heinrich Hannover bezeichnete ihn auch als „berühmtesten oder richtiger ruhmlosesten aller bisherigen Kronzeugen“ (Hannover, Terroristenprozesse, 1991, S. 140).
[27] Der Spiegel veröffentlichte am 1. März 1976 ein Interview mit Karl-Heinz Ruhland. Dort äußerte Ruhland auf die Frage, was er empfinde, wenn er im Gerichtssaal früheren Freunden gegenüberstehe und wisse, dass seine Aussage sie „auf Jahre hinter Schloß und Riegel“ bringen würde, folgendes: „Man hat ein ungutes Gefühl, man wird furchtbar unsicher, obwohl man mit denen ja praktisch Schluß gemacht hat. Aber das ist ja gerade die große Schweinerei: Vorher hat man mir zugesagt, daß ich später vor Gericht meinen Mittätern nicht gegenüberstehen muß, daß die dann von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Bei der Sicherungsgruppe hat man mir das gesagt, dann einer von der Bundesanwaltschaft, der Ermittlungsrichter Buddenberg und auch mein eigener Anwalt. Darauf habe ich mich verlassen und bei der Kripo und beim Ermittlungsrichter meine Aussagen gemacht. Aber man hat mich verschaukelt. Hätte ich das vorher gewußt, daß ich denen gegenüberstehen werde, dann hätte ich auf keinen Fall Aussagen gemacht“ (Der Spiegel, Ausgabe Nr. 10/1976 vom 1.3.1976, S. 38, 41).
[28] Am 1. Januar 1975 traten das Erste Strafverfahrensreformgesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3393) sowie das Ergänzungsgesetz hierzu vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) in Kraft. Hierdurch wurden u.a. die Möglichkeit des Verteidiger/innenausschlusses (§ 138a StPO), die Beschränkung auf drei Wahlverteidiger/innen pro Beschuldigte/n (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO), das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO), sowie die Möglichkeit, den Prozess im Falle vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit bis zum Abschluss der Vernehmung der Angeklagten zur Sache auch in ihrer Abwesenheit durchzuführen (§ 231a StPO), eingeführt. Durch diese und weitere Reformen während der Hauptverhandlung wurden die Rechte der Angeklagten sowie der Verteidigung erheblich eingeschränkt (Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 72 ff.). Da viele der Vorschriften im Hinblick auf das anstehende Stammheimer Verfahren beschlossen wurden, wurden sie u.a. als „lex RAF“ kritisiert (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 132 ff.). Sie sind überwiegend noch heute in Kraft.
[29] Markante Einschnitte in die Situation der Verteidigung lagen insbesondere in dem Ausschluss der Verteidiger Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele noch vor Beginn der Hauptverhandlung auf Grundlage des neu geschaffenen § 138a StPO wegen des Verdachtes der Tatbeteiligung (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff.) sowie dem Ausschluss der Verteidiger Golzem, Köncke und Spangenberg im November 1975 wegen des - ebenfalls vor Prozessbeginn eingeführten - Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO; OLG Stuttgart, Beschl. vom 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/74, NJW 1976, S. 157; s. dazu auch die Kritik der Verteidigung am 43. Verhandlungstag, S. 3320 f., 3338 ff., 3354 ff. und 3394 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Auf § 146 StPO gestützt wurde ferner die Nichtzulassung des Rechtsanwalts Dr. Temming (s. dazu die Diskussion am 86. Verhandlungstag, S. 7727 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).
[30] Notwendigerweise Gegenstand der Hauptverhandlung ist alles, was der Beantwortung der Schuld- und Straffrage dient, d.h. der Tathergang, die Schuld der/des Angeklagten sowie die Höhe der Strafe, da nur solche Tatsachen zur Begründung des Urteils herangezogen werden dürfen, die (prozessordnungsgemäß) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO). Auch andere Prozesshandlungen (Erklärungen und Anträge) erfolgen regelmäßig innerhalb der mündlichen Verhandlung mündlich (vgl. zur Form auch Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 337; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 124). Für manche Prozesshandlungen finden sich zudem besondere gesetzliche Regeln zum Verfahren (z.B. zu Befangenheitsanträgen in §§ 25, 26 StPO). Sind Vorgänge verfahrensrechtlich jedoch nicht geregelt und beziehen sie sich nicht unmittelbar auf die oben beschriebenen Inhalte, müssen sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sein.
[31] Während des zweiten Hungerstreiks, in den inhaftierte RAF-Mitglieder von Anfang Mai bis Ende Juni 1973 traten, wurde Andreas Baader, zu dieser Zeit in der JVA Schwalmstadt untergebracht, zeitweise das Trinkwasser entzogen. Auf Nachfrage der Presse bestätigte das hessische Justizministerium dies, wies allerdings darauf hin, dass ihm stattdessen Milch zur Verfügung gestellt werde (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 121; Riederer, Die RAF und die Folterdebatte der 1970er Jahre, 2014, S. 171 f.).
[32] In Zweibrücken waren die Beschuldigten Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke inhaftiert, gegen die die Hauptverhandlung vor dem LG Kaiserslautern stattfand (vgl. die abgedruckten Beschlüsse in Enzensberger/Michel [Hrsg.], Kursbuch 32, August 1976, S. 30 ff., 44 ff.). Von September 1974 bis Februar 1975 führten insgesamt 40 Gefangene den insgesamt dritten und längsten Hungerstreik durch, um gegen die Haftbedingungen zu protestieren, die sie als Isolationsfolter bezeichneten (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 117; die Hungerstreikerklärung ist abgedruckt in Komitees gegen Folter an politischen Gefangenen in der BRD, Der Kampf gegen die Vernichtungshaft, S. 14 ff.; s. zu den Haftbedingungen Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 97 ff., insbesondere 103 ff. zum Vorwurf der Isolationsfolter; Riederer, Die RAF und die Folterdebatte der 1970er Jahre, 2014, S. 270 ff.). Klaus Jünschke musste zeitweise zwangsernährt und später per Hubschrauber in die Mainzer Universitätsklinik transportiert werden (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 89 f., 94 f.).
[33] Holger Meins war ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Für seinen Tod machten die Angeklagten staatliche Akteure, u.a. den Vorsitzenden Dr. Prinzing sowie die Bundesanwaltschaft verantwortlich (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 117 ff.).
[34] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.
[35] Die Voraussetzungen eines Beweisantrages wurden erst durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) gesetzlich normiert. Nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt ein Beweisantrag nunmehr vor, „wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.“ Damit wurden die Anforderungen, die sich bereits in der Rechtsprechung entwickelt hatten, weitestgehend übernommen (s. etwa BGH, Urt. v. 23.1.1951 - Az.: 1 StR 37/50, BGHSt 1, S. 29, 31; BGH, Urt. v. 7.5.1954 - Az.: 2 StR 27/54, BGHSt 6, S. 128, 129; BGH, Urt. v. 12.8.1960 - Az.: 4 StR 48/60, NJW 1960, S. 2156, 2157).
[36] Nach § 257 Abs. 1 StPO sollen Angeklagte u.a. nach jeder Zeugenvernehmung befragt werden, ob sie etwas dazu erklären wollen. Auf Verlangen ist auch der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu einer solchen Erklärung zu geben (§ 257 Abs. 2 StPO). In zeitlicher Hinsicht enthält § 257 StPO lediglich die Vorgabe, dass die Erklärung nach der jeweiligen Beweiserhebung zu erfolgen hat. Damit ist grundsätzlich noch keine Aussage über die zulässigerweise dazwischenliegende Zeitspanne getroffen. Jedenfalls zulässig dürfte daher eine Erklärung bis zur nächsten Beweiserhebung sein. In besonderen Fällen ist aber von einem weiteren Rahmen auszugehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine genauere Analyse des Beweismittels erforderlich ist (Ciernak/Niehaus, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band. 2, 1. Aufl. 2016, § 257 Rn. 17; Eschelbach, in Graf [Hrsg.], Beck’scher Online-Kommentar StPO, 38. Edition Stand 1.10.2020, § 257 Rn. 7; Velten, in Wolters (Hrsg.), Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 5, 5. Aufl. 2016, § 257 Rn. 9).
[37] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).
[38] Die RAF veröffentlichte 1971 mit dem „Konzept Stadtguerilla“ ihre erste Programmschrift. Sie ist abgedruckt in ID-Verlag (Hrsg.), Rote Armee Fraktion. Texte und Materialien zur Geschichte der RAF, 1997, S. 27 ff.
[a] Handschriftlich durchgestrichen: erklärten
[b] Maschinell ersetzt: 2.3 durch 3,25
[c] Handschriftlich ersetzt: handelt durch handeln
[d] Maschinell durchgestrichen: die
[e] Handschriftlich ersetzt: hatte durch habe
[f] Handschriftlich eingefügt: wir
[g] Maschinell durchgestrichen: rauskommen
[h] Maschinell eingefügt: vom
[i] Handschriftlich ergänzt: wollten
[j] Maschinell ergänzt: Fernsprechstelle
[k] Handschriftlich ersetzt: ich durch ist
[l] Handschriftlich ergänzt: gebraucht
[m] Handschriftlich eingefügt: der
[n] Maschinell ergänzt: Kriminalamts
[o] Maschinell ersetzt: ... durch -Prüfungsamt
[p] Maschinell ergänzt: Blutenburgstraße
[q] Handschriftlich ergänzt: Möglichkeit
[r] Handschriftlich eingefügt: man
[s] Maschinell eingefügt: der
[t] Handschriftlich ersetzt: ist durch in
[u] Maschinell durchgestrichen: sind
[v] Maschinell ersetzt: ... durch Äußerung
[w] Maschinell ersetzt: ... durch Äußerung
[x] Maschinell eingefügt: einer
[y] Maschinell eingefügt: einer
[z] Maschinell eingefügt: ich weiß nicht
[aa] Handschriftlich ersetzt: er durch es
[bb] Handschriftlich ergänzt: eine
[cc] Maschinell ersetzt: der Rücken durch die Perücke
[dd] Maschinell eingefügt: könnte
[ee] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend
[ff] Maschinell ersetzt: anwesend durch nunmehr auch anwesend
[gg] Maschinell eingefügt: wieder
[hh] Handschriftlich ersetzt: CAE durch CIA
[ii] Maschinell eingefügt: wieder
[jj] Maschinell eingefügt: Eine
[kk] Maschinell eingefügt: Angekl.Baa.: durch OStA. Zeis.:
[ll] Maschinell eingefügt: voraus
[mm] Maschinell eingefügt: nicht
[nn] Maschinell eingefügt: Sie
[oo] Maschinell eingefügt: Angekl.Baa.: Ich möchte rechtliches Gehör.
[pp] Handschriftlich eingefügt: so
[qq] Handschriftlich durchgestrichen: seines
[rr] Maschinell durchgestrichen: über
[ss] Maschinell ersetzt: Baa. durch Ra.
[tt] Maschinell eingefügt: aber Krauter
[uu] Maschinell ersetzt: das ihn durch bei Ihnen
[vv] Maschinell ersetzt: ... durch Funktional
[ww] Maschinell eingefügt: von Croissant eine
[xx] Maschinell eingefügt: bei
[yy] Maschinell durchgestrichen: das
[zz] Maschinell eingefügt: OStA.Zeis: Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.
[aaa] Maschinell eingefügt: lancieren
[bbb] Maschinell eingefügt: Angekl.Ra.: Ich verlange einen Senatsbeschluß.
[ccc] Maschinell eingefügt: nochmal
[ddd] Maschinell durchgestrichen: (Text unleserlich)
[eee] Maschinell eingefügt: B.Anw.Dr.Wu.
[fff] Maschinell ersetzt: Schi. durch Dr. He.:
[ggg] Maschinell ersetzt: Behandlung durch Hauptverhandlung
[hhh] Handschriftlich ergänzt: Bestandteile
[iii] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend
[jjj] Maschinell ersetzt: anwesend durch nunmehr auch anwesend
[kkk] Handschriftlich durchgestrichen: mein
[lll] Handschriftlich ersetzt: Dlouhi durch Dlohni
[mmm] Maschinell ersetzt: vor durch in
[nnn] Handschriftlich ergänzt: der
[ooo] Maschinell durchgestrichen: bei
[ppp] Maschinell eingefügt: Zg. Re.: Ja.
[qqq] Handschriftlich durchgestrichen: könnten
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[sss] Handschriftlich eingefügt: auch
[ttt] Maschinell eingefügt: In
[uuu] Handschriftlich ergänzt: denn
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[www] Handschriftlich eingefügt: hier
[xxx] Maschinell ersetzt: Wir durch Es
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[bbbb] Handschriftlich ergänzt: einmal
[cccc] Handschriftlich eingefügt: selbst
[dddd] Handschriftlich ersetzt: noch mit durch nochmal
[eeee] Handschriftlich eingefügt: ja
[ffff] Maschinell ergänzt: gegenübergestellt
[gggg] Handschriftlich eingefügt: einen
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[iiii] Handschriftlich eingefügt: aus
[jjjj] Handschriftlich ersetzt: des durch dem
[kkkk] Maschinell durchgestrichen: Fotos sei
[llll] Maschinell eingefügt: Ri.Mai.: Bild 13
[mmmm] Maschinell eingefügt: Zg. Mo.: Bl. 20.
[nnnn] Handschriftlich durchgestrichen: die Fotos
[oooo] Handschriftlich ersetzt: das durch es
[pppp] Handschriftlich eingefügt: durch
[qqqq] Maschinell ersetzt: Nein durch Ja
[rrrr] Maschinell durchgestrichen: weit
[ssss] Maschinell ersetzt: ob durch auch
[tttt] Handschriftlich eingefügt: einen
[uuuu] Maschinell durchgestrichen: vor
[vvvv] Handschriftlich ergänzt: fallen
[wwww] Maschinell eingefügt: sein
[xxxx] Maschinell durchgestrichen: einzugehen
[yyyy] Maschinell eingefügt: mit
[zzzz] Handschriftlich ersetzt: von einem durch für einen
[aaaaa] Maschinell durch * eingefügt: einzeln
[bbbbb] Maschinell durchgestrichen: Pause von 15.00 Uhr bis 15.14 Uhr
[ccccc] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend
[ddddd] Maschinell ersetz: anwesend durch mehr anwesend
[eeeee] Maschinell ergänzt: Originalschrift