[8018] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 18. März 1976, um 10.33 Uhr.
(90. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.
Als Urkundsbeamte sind anwesend:
JOS. Janetzko und
Just. Ass. Clemens.
Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]
Als deren Verteidiger sind erschienen:
RA Pfaff (als Vertreter von RA Dr. Heldmann), RA Geulen (als Vertreter von RA Schily), RA Dr. Augst (als amtlich bestellter Vertreter von RA Eggler), RAe Schnabel, Schlaegel, König, Linke und Grigat.
Als Zeugen sind erschienen:
KHK Walter Buchberger,
Franz Josef Buchberger und
Manfred Lawrowicz.
Vors.:
Wir wollen die Sitzung fortsetzen.
Die Verteidigung ist gewährleistet.
Herr RA Künzel wird etwas verspätet erscheinen.
Ich darf darauf hinweisen, daß Eimecke, der auf Dienstag, 23.3. geladen ist, auch geladen ist auf
Donnerstag, 25.3.1976.
Es hat sich nun wohl als zweckmäßig gezeigt, ihn nur am Donnerstag, 25.3. zu hören; ihn zweimal hintereinander hier vorzuladen, ist nicht sinnvoll. Er wird also nur am 25.3. hier erscheinen.
Wir haben heute früh die Zeugen
Herrn Buchberger sen. und
Herrn Buchberger jun. sowie
Herrn Lawrowicz.
[8019] Die Zeugen KHK Walter Buchberger, Franz Josef Buchberger und Manfred Lawrowicz werden gem. § 57 StPO[2] belehrt.
Der Angeklagte Raspe erscheint um 10.35 Uhr im Sitzungssaal.
Die Zeugen KHK Walter Buchberger, Franz Josef Buchberger und Manfred Lawrowicz erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]
Die Zeugen Franz Josef Buchberger und Manfred Lawrowicz werden um 10.35 Uhr in Abstand verwiesen.
Der Zeuge KHK Walter Buchberger übergibt seine Aussagegenehmigung;[4] diese wird als Anl. 1 zum Protokoll genommen.
Der Zeuge KHK Walter Buchberger macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Walter Buchberger, 50 Jahre, Kriminalhauptkommissar b. Bayer. LKA in München, verh,
8000 München 2, [Anschrift];mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Buchberger, haben Sie im Bayer. LKA auch schon im Mai 1972 gearbeitet?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Jawohl.
Vors.:
Waren Sie damals Halter eines Kraftfahrzeugs, eines Pkw?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Ja, ich hab ein Privatfahrzeug.
Vors.:
Was war das für ein Fahrzeug?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Das war ein Opel Rekord B, Baujahr 1966. Das würde mein Sohn besser wissen: dunkelgrau.
Vors.:
War er schon sichtbar alt?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Ja, sichtbar alt.
Vors.:
Und haben Sie damals den Parkplatz beim Bayer. LKA benutzt?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Es war damals so an diesem Tag: Ich hab an sich nur 10 Minuten zur Dienststelle - ich geh immer zu Fuß - das war der einzige Tag, wo ich mit dem Auto gefahren bin, weil ich hinterher irgendwas erledigen wollte. Und da bin ich in den Parkplatz hereingefahren, hab an der Nordseite, an der Stirnseite des Amts das Auto abgestellt.
Kurz vor 12.00 Uhr, glaube ich, hat mich mein Sohn angerufen, ob er den Wagen haben könnte, weil er ihn auch brauchen würde [8020][5] [8021] und da hatte ich nichts dagegen.
Dann ging er rüber zum Amt - das war dann kurz nach 12.00 Uhr: 12.10 Uhr, 12.15 Uhr etwa -, und dann habe ich ihm an der Pforte am Haupteingang die Papiere und die Schlüssel gegeben, und er begab sich dann anscheinend - das weiß er besser - in den Parkraum und hat den Wagen weggefahren.
Vors.:
Nun würde uns interessieren, wo Sie an diesem Vormittag Ihren Pkw geparkt haben, also die Örtlichkeit. Wir haben hier eine Skizze. Vielleicht sind Sie aber selbst in der Lage, das nun mal zu schildern. Wenn Sie sich so orientieren wollen:
Wir wissen, es gibt das Hauptgebäude, vor dem Hauptgebäude, der Front zur Parkfläche hin, ist ein Grünstreifen mit einer Stützmauer, und dann beginnen ja die Parkplätze.
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Ja, da kommt die Mauer. Also von der Maillinger Straße aus ist der Parkraum mit einer Mauer umgeben, und da geht von der Maillinger Straße aus ein Eisentor - so ein breites für Personeneingang - herein, und von da aus gesehen habe ich meinen Wagen rechts an der 9. Abstelllücke abgestellt gehabt.
Vors.:
Auf der 9. Parklücke?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Ja.
Vors.:
Waren die damals schon markiert?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Ja.
Vors.:
Mit Nummern oder mit Streifen?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Nein, überhaupt nicht, die kann man abzählen. Mit Streifen, ja, mit Streifen.
Vors.:
Und das wissen Sie noch genau, daß es die 9. ...?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Das weiß ich genau, denn das hab ich auch hinterher noch rekonstruiert.
Vors.:
Wissen Sie noch, welche Fahrzeuge neben Ihnen gestanden haben, insbesondere, ob überhaupt neben Ihnen welche standen?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Als ich reingefahren bin gegen 7.20 Uhr, war rechts von mir keiner; also die nächste rechte Lücke war frei. Und links ist einer gestanden, aber ich weiß nicht mehr, was für einer. Die rechte Parklücke war frei. Das wäre dann die 8. gewesen.
Vors.:
Sie sagen heute ganz sicher, daß das die 9. gewesen ist. Bei Ihren Angaben unmittelbar nach dem Geschehen waren Sie sich also über die Zahl nicht so sicher.
[8022] Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Das war gleich hinterher; da war ich mir nicht ganz sicher, ob es 8 oder 9 war, und ich hab dann noch hinterher - ich glaube, einen Tag später - mit dem Kollegen Reisinger gesprochen und der stand neben meinem Wagen. Dem ist aufgefallen, daß da links von ihm so ein alter Karren stand - das war ja ein alter Karren, mein Wagen; das wär nicht schade gewesen, wenn er in die Luft gegangen wäre - und deshalb weiß ich sicher, daß es die 9. war.
Vors.:
Sie haben das also durch das Gespräch mit Herrn Reisinger ...
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
... und mit meinem Sohn, den hab ich dann auch noch hergeholt, denn er ist ja rückwärts rausgestoßen und wußte genau, wie er rausgestoßen war; und es bleibt nichts anderes übrig: Es war die 9. ...
Vors.:
So haben Sie also dann auch in einer Zusatzbemerkung zu Ihrer Vernehmung das erklärt: Jetzt sei’s geklärt, es sei für Sie jetzt auch die 9. gewesen.
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
War sicher, ja.
Vors.:
Die Uhrzeit haben Sie schon angegeben. Läßt sich die genau präzisieren oder noch genauer präzisieren, als Ihr Sohn kam, um das Fahrzeug wegzuholen und wann er dann wohl weggefahren ist?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Es dürfte gewesen sein 12.15 Uhr, ...
Vors.:
... als er kam oder als er wegfuhr?
Zeuge Bu[chberger ]sen.:
Als er wegfuhr, und zwar deshalb:
Ich hab dann mit einem Kunden noch gesprochen, einem jetzigen Abteilungsleiter, Herrn Ferber. Der wohnt im gleichen Haus wie ich, und der geht mittags immer heim zum Essen, und der verläßt um 12.10 Uhr das Haus; immer um 12.10 Uhr hat er damals das Haus verlassen, und da hat er meinen Sohn getroffen.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?
Ich sehe, beim Gericht nicht.
Die Herrn der B. Anwaltschaft?
Die Herrn Verteidiger?
Nicht.
Der Zeuge KHK Walter Buchberger bleibt bis zur später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
[8023] Der Zeuge Franz Josef Buchberger erscheint um 10.42 Uhr im Sitzungssaal.
Der Angeklagte Raspe verläßt um 10.42 Uhr den Sitzungssaal.
Der Zeuge Franz Josef Buchberger macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Franz Josef Buchberger, 24 Jahre, Student,
8000 München 2, [Anschrift];
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Buchberger, ist es richtig, daß Ihre Eltern im Jahre 1972 einen Opel Rekord besessen haben?
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Ja, das stimmt.
Vors.:
Und erinnern Sie sich noch daran, daß es im Mai 1972 zu einem Sprengstoffanschlag auf das Bayer. LKA gekommen ist?
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Ja.
Vors.:
Haben Sie an diesem Tage diesen Opel Rekord benutzt?
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Ja, den hab ich benutzt an diesem Tag, und zwar ist mein Vater in der früh mit dem Wagen zur Dienststelle gefahren - zum LKA -, und ich hab den Wagen nachmittags ich weiß nicht mehr, aus welchem Grund - benötigt und hab mir diesen Wagen mittags abgeholt; das war so in der Gegend von Viertel nach 12.00 Uhr, 20 nach 12.00 Uhr.
Vors.:
Diese Uhrzeit und die Stelle, wo Sie das Fahrzeug dann weggeholt haben und die übrige Besetzung der Parkreihen, das würde uns interessieren.
Zunächst also die Uhrzeit: Sie sagen zwischen 12.15 Uhr ...
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
... und 12.20 Uhr.
Vors.:
Als Sie zu Ihrem Vater gekommen sind oder als Sie wegfuhren?
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Also innerhalb von 5 Minuten hat sich das ganze so ziemlich abgespielt; also das liegt innerhalb dieses Zeitraumes.
Vors.:
Und welche Parkstelle? Können Sie die noch benennen?
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Ja, das war also vom Eingangstor gesehen, wenn man in den Parkplatz reingeht - das seitliche Eingangstor - das dürfte der 9. Abstellplatz gewesen sein. Ich hab mir das [8024] am nächsten Tag angeschaut und bin mir ziemlich sicher, daß es der 9. Abstellplatz war.
Vors.:
Konnten Sie damals, als Sie das am nächsten Tag angesehen haben, die Stelle, an der Sie gestanden haben oder das Fahrzeug weggefahren haben, genau rekonstruieren, durch welche Umstände?
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Ja, es war ... ich konnte mich erinnern, daß auf dem vom Tor aus gesehen 10. Abstellplatz ein dunkler VW gestanden ist, und es wurde dann gesagt, daß dieser auf dem 10. Abstellplatz stand und das war dann noch zusätzlich mit dazu ... Ich war mir aber auch so, durch die Örtlichkeit verhältnismäßig sicher, daß es der 9. Abstellplatz war.
Vors.:
Und wie waren in dem Zeitpunkt, als Sie wegfuhren, die übrigen Parkreihen der Reihe, aus der Sie wegfuhren, besetzt?
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Die waren belegt.
Vors.:
Alles belegt gewesen, ...
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Ja.
Vors.:
... so daß Ihr Fahrzeug dann wohl die einzige Lücke in der Reihe gebildet hat.
Zeuge Bu[chberger ]jun.:
Richtig.
Vors.:
Danke.
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?
Ich sehe nicht beim Gericht.
Die B. Anwaltschaft? Nicht.
Die Verteidigung? Nicht.
Der Zeuge Franz Josef Buchberger bleibt bis zur später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.
Der Zeuge Manfred Lawrowicz erscheint um 10.45 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge Manfred Lawrowicz macht folgende Angaben zur Person:
Zeuge Law[rowicz]:
Manfred Lawrowicz, 33 Jahre, Versicherungskaufmann,
München 50, [Anschrift];
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
[8025] Vors.:
Ist es richtig, daß Sie früher mal einen Pkw Ford 17 M mit dem Kennzeichen UL-AR 71 gefahren haben?
Zeuge Law[rowicz]:
Ja, als Fahrer. Halter war allerdings meine Firma, die Gotha-Versicherungsbank.
Vors.:
Und was ist mit diesem Fahrzeug passiert?
Zeuge Law[rowicz]:
Das Fahrzeug wurde in der Nacht vom 27. auf den 28.4. - glaube ich - 1972 war das vor meiner Wohnung - damals in Neu-Ulm - abgestellt, und da wurde es während der Nachtzeit gestohlen.
Vors.:
Welche Straße ist das in Neu-Ulm gewesen?
Zeuge Law[rowicz]:
Das ist der Illerkanal gewesen ... Am Illerkanal ...
Vors.:
Am Illerkanal.
Gebäudenummer?
Zeuge Law[rowicz]:
Moment, das kann ich Ihnen direkt sagen: 18, und mein Haus war die Nr. 4 - das ist eine Wohnanlage dort.
Vors.:
... gestohlen worden.
Haben Sie damals Anzeige erstattet?
Zeuge Law[rowicz]:
Ich hab am 28. Anzeige erstattet - das ist bei uns üblich, das ist auch vorgeschrieben bei meiner Firma selbstverständlich -, und zwar bei der Polizei in Neu-Ulm.
Vors.:
Konnten Sie damals eine Beschreibung des Fahrzeugs geben, insbesondere auch hinsichtlich Baujahr, Fahrgestellnummer, Motornummer usw.?
Zeuge Law[rowicz]:
Wir hatten nen Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein - wurde vorgelegt -, und außerdem hatte ich damals bei der Polizei den recht umfangreichen Inhalt des Fahrzeuges noch zu beschreiben.
Dem Zeugen wird aus Ordner 107 Bl. [a] 203 mit der Bitte um Erklärung vorgelegt, ob er die Unterschrift als die seinige anerkennt.
Ja, das ist eindeutig meine Unterschrift.
Vors.:
Danke schön.
Wenn Sie uns nun zunächst, bevor wir versuchen, ob wir die Nummern mit Ihnen klären können, noch das Fahrzeug der Farbe nach beschreiben könnten und das Baujahr?
[8026] Zeuge Law[rowicz]:
Das war ein hellblauer Ford; Ford hatte damals so ein Einheitsblau - ein 17 M.
Und das Baujahr - da müßte ich jetzt in meiner Akte hier nachsehen; das war, glaube ich, 1971 gekauft das Fahrzeug.
Ja, am 2. Juli 1970 und es war, glaube ich, als Baujahr 71 ausgewiesen.
Vors.:
Sie haben offensichtlich den Kraftfahrzeugbrief entwertet.
Zeuge Law[rowicz]:
Der Kfz-Brief ist entwertet worden.
Vors.:
Es ist anzunehmen, daß es Ihnen nicht möglich wäre, daß Sie die Fahrgestellnummern und Motornummern aus dem Kopfe hersagen könnten?
Zeuge Law[rowicz]:
Nein.
Vors.:
Aber aus diesem Kfz-Brief, von dem Sie uns sagen, daß das der originale Kfz-Brief ist.
Zeuge Law[rowicz]:
Das ist das Original - ich hab hier die Original-Fahrzeugakte der Gotha-Versicherungsbank in Händen.
Vors.:
Um welche Fahrgestellnummer hat sich’s bei dem Fahrzeug gehandelt?
Zeuge Law[rowicz]:
Das war die Fahrgestell-Nr. GA 31 KU 470 90.
Vors.:
Und die Motornummer?
Zeuge Law[rowicz]:
Die Motornummer war: KU 470 90.
Vors.:
Waren an dem Fahrzeug noch irgendwelche Besonderheiten zu vermerken?
Zeuge Law[rowicz]:
Eigentlich war es Serienausstattung; lediglich der Inhalt war eben ganz speziell auf meine Person bezogen, und im Kofferraum des Fahrzeugs hatte ich Unterlagen, die eindeutig auf meine Firma hinwiesen, also Geschäftsunterlagen.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?
.Ja - vielleicht könnten Sie uns darüber noch Auskunft geben: Haben Sie selbst Kenntnis erlangt, was aus Ihrem Fahrzeug geworden ist?
Zeuge Law[rowicz]:
Ja, am 13. Mai - das war ein Samstag - hat mich die Neu-Ulmer Polizei morgens sehr bald in der Wohnung aufgesucht und hat mir davon Kenntnis gegeben und hat mich am selben Tag, also praktisch ne Stunde später, gebeten, im Dienstfahrzeug mit nach München zum LKA zu kommen, um dort vorhandene Schrotteile - das waren einige Kisten - zu versuchen, diese zu identifizieren. Das war also die Kenntnis, die ich erlangt habe.
[8027] Vors.:
Das heißt also: Das Fahrzeug war in einem zertrümmerten Zustand, als Sie diesen Versuch unternehmen sollten?
Zeuge Law[rowicz]:
Ein völlig zertrümmerter Zustand.
Vors.:
Ist Ihnen gesagt worden, woher bzw. wodurch dieser Zustand verursacht worden ist?
Zeuge Law[rowicz]:
Ja, es wurde mir gesagt, daß also ein Sprengstoffanschlag auf das LKA verübt wurde und diese Bombe oder was man dazu verwendete, entweder in meinem Fahrzeug oder aber in einem benachbarten Fahrzeug untergebracht sei.
Vors.:
Konnten Sie aus den Trümmerstücken irgendwas herausfischen, was Ihnen die Sicherheit gab, daß sich’s um Ihr persönliches Fahrzeug handelte?
Zeuge Law[rowicz]:
Ja, das war ziemlich eindeutig: Ich hatte eine [b] vollständige Ausstattung von Tarifmaterial der Gotha-Versicherungsbank und diese Reste, teilweise Papierfetzen usw., die wiesen sehr eindeutig, wenn man mit diesen Unterlagen jeden Tag arbeitet, ausschließlich auf unser Unternehmen hin; und da teilweise auch noch so resthandschriftliche Zeichen von mir natürlich dranwaren, war das ziemlich eindeutig zu ermitteln, daß diese Papiere zu meinen Tarifunterlagen gehörten.
Vors.:
Also Arbeitsmaterial, das Sie verwendet haben?
Zeuge Law[rowicz]:
Ja, das ich verwendet habe.
Vors.:
Ist Ihnen damals auch ein Typenschild gezeigt worden, das aus den Trümmern ...?
Zeuge Law[rowicz]:
Nein, zu dem Zeitpunkt nicht, an diesem Samstag nicht - das war ja die erste Stunde der Ermittlung.
Vors.:
Danke schön.
Weitere Fragen an den Zeugen seh ich beim Gericht nicht.
Herr B. Anwalt Holland.
OStA Ho[lland]:
Herr Zeuge, können Sie sich erinnern, ob Sie irgendwann einmal beim BKA in Wiesbaden vernommen worden sind?
Zeuge Law[rowicz]:
Ja.
OStA Ho[lland]:
Können Sie uns auch sagen, welchem Zweck diese Vernehmung oder Anhörung diente?
Zeuge Law[rowicz]:
Ja, das kann ich sagen. Das Datum kenn ich allerdings nicht auswendig, aber es ist richtig, daß ich beim BKA vernommen wurde, und zwar hatte das BKA irgendwann in irgend- [8028] welchen Wohnungen in der B. Republik Fahrzeugzubehör, Aktentaschen, Mappen, Schirme, Benzin-Reservekanister u. dergl. sichergestellt, und da derartige Artikel in meiner Anzeige als im Fahrzeug befindlich ja bezeichnet waren, hat das BKA versucht, mir diese Dinge vorzulegen in dieser Asservatenkammer, und ich sollte danach feststellen, ob einige dieser Artikel mir gehören könnten.
OStA Ho[lland]:
Eine Zwischenfrage, Herr Zeuge:
Wissen Sie noch, welche Gegenstände Ihnen konkret vorgelegt wurden?
Zeuge Law[rowicz]:
Das war also eine Unmenge von Dingen. Das fing beim Benzin-Reservekanister an, ging zum Schraubenschlüssel bis zu Bekleidungsstücken, Sonnenbrillen - da war eigentlich alles vertreten.
OStA Ho[lland]:
Konnten Sie irgendeine Identifizierung vornehmen, Herr Zeuge?
Zeuge Law[rowicz]:
Nein. Da war nichts dabei, was mir gehörte.
OStA Ho[lland]:
Wußten Sie das damals positiv, daß nichts dabei war, oder konnten Sie nur die Dinge, die Ihnen vorgelegt wurden, nicht mit Sicherheit identifizieren?
Zeuge Law[rowicz]:
Nein, das wußte ich positiv. Ich konnte also dem BKA damals eindeutig erklären, daß diese Artikel nicht mir gehörten. Es wurde später nochmals wegen ein Paar Autofahrerhandschuhen ermittelt; da war es allerdings so - die hatten aber mit dem ersten Besuch nichts zu tun -, daß ich das nicht definitiv sagen konnte.
OStA Ho[lland]:
Herr Zeuge, ich darf Ihnen da mal vorhalten, was Sie seinerzeit beim BKA gesagt haben, und zwar, um zunächst Ihre Erinnerung zu stützen - die Vernehmung war hier ausweislich der vorliegenden Ermittlungsakten, es handelt sich um
Sonderordner Bd. 107 Bl. 119;
die Vernehmung war am 19.7.1972 - da haben Sie folgendes gesagt:
„Nach genauer Besichtigung der bei dem BKA befindlichen Asservate kann ich angeben, daß ich folgende Gegenstände wiedererkenne, die mein Eigentum sein könnten ...“
[8029] Zeuge Law[rowicz]:
Ach ja, Moment, jetzt entsinne ich mich:
Das waren die typischen Massenartikel, die natürlich fast in jedes Auto gehören, und da war, glaube ich, z.B. ein Benzin-Reservekanister dabei, der genau die gleiche Farbe hatte.
OStA Ho[lland]:
Können Sie sich noch an die Marke des Benzinkanisters erinnern?
Zeuge Law[rowicz]:
Ich meine, daß es damals darum ging:
Es war ein hellgrauer Kanister und ein gelber ... hatte ich im Fahrzeug - ich hatte zwei -, und einer muß wohl entweder Shell oder Esso ausgewiesen haben.
OStA Ho[lland]:
Ja, das mit Esso trifft zu[c] ausweislich des Protokolls. Nur ist hier verzeichnet ein roter Kanister.
Zeuge Law[rowicz]:
Ja: gelb mit rot.
OStA Ho[lland]:
Das sind die typischen Esso-Farben?
Zeuge Law[rowicz]:
Ja, das sind so Shell- oder Esso-Farben, glaube ich.
OStA Ho[lland]:
Dann ist hier noch benannt eine blaue Plastikflasche mit Inhalt (halbvoll), Aufschrift „Pingo Eisgreener“.
Zeuge Law[rowicz]:
Ja, das ist der typische Massenartikel, den Sie an der Tankstelle im Winter für die Waschanlage kaufen; ein derartiger Behälter war in der Asservatenkammer auch vorhanden, und deshalb war das „könnte“ für diese zwei Artikel, glaube ich, gemeint.
OStA Ho[lland]:
Vielen Dank, Herr Zeuge.
Zeuge Law[rowicz]:
Bitte schön.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?
Bei der B. Anwaltschaft? Nicht.
Die Herrn Verteidiger? Keine Fragen.
Können wir alle drei Zeugen vereidigen?
Keine Einwendungen?
Die Zeugen KHK Walter Buchberger, Franz Josef Buchberger und Manfred Lawrowicz werden einzeln vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.57 Uhr entlassen.
Vors.:
Wir setzen nunmehr die Verlesung, die gestern nicht[d] zu Ende gebracht werden konnte, heute fort.
Gem. § 249 StPO[6] wird die Verlesung der Original-Schrift[e] „Rote Armeefraktion - Das Konzept Stadtguerilla“[7] aus Ordner 108 1. 5.1 ab Abschnitt V „Stadtguerilla“ bis zum Ende fortgesetzt.
[8030] Während der Verlesung:
B Anw. Dr.Wunder und OStA Holland verlassen um 10.58 Uhr den Sitzungssaal.
RA Künzel erscheint um 11.17 Uhr im Sitzungssaal.
B. Anw. Dr. Wunder erscheint um 11.20 Uhr wieder[f] im Sitzungssaal.
Reg. Dir. Widera verläßt um 11.21 Uhr den Sitzungssaal.
Vors.:
Bevor wir dann in die Pause eintreten, ist noch ein Beschluß bekanntzugeben betr. den Antrag, Ermittlungsakten im Verfahren des Herrn Volker Schattenberg beizuziehen.
Der Beschluß lautet:
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen Volker Schattenberg beizuziehen.
Der Antrag, dies zu tun, stellt sich als bloßer Ermittlungsvorschlag[8] dar, zumal, da nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, daß sich in den Akten Urkunden, Augenscheinsobjekte oder sonstige als Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführende Gegenstände befänden - vgl. BGH JR 54 S. 352.[9] Offenbar hofft der Antragsteller, aus den Akten Anhaltspunkte für weitere Anträge, Anregungen oder Vorhalte zu gewinnen. Jedoch sieht der Senat unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht[10] keinen Anhalt dafür, es würden sich hier Dinge ergeben, die die Ermittlung der Wahrheit fördern könnten. Der Umstand allein, daß Volker Schattenberg nach Angaben des Zeugen Hoff zu dessen Bekanntenkreis gehörte, reicht für eine solche Annahme nicht aus.
Wir haben heute mittag noch drei Zeugen zu hören und setzen die Sitzung um 14.00 Uhr fort.
Pause von 11.25 Uhr bis 14.08 Uhr.
Ende von Band 445.
[8031] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.08 Uhr
Rechtsanwälte Pfaff und Schlaegel sind nicht mehr anwesend[g].
Oberstaatsanwalt Holland und Regierungsdirektor Widera sind wieder anwesend[h].
Als Zeugen sind erschienen:
Georg Sanktjohanser
KOM Anton Lindermaier
Als Sachverständiger ist erschienen:
KHK Franz Putz
Vors.:
Wir können die Sitzung fortsetzen.
Die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Rechtsanwalt Schaegel hat sich für heute Nachmittag entschuldigt.
Wir haben heute noch die Herrn Zeugen Sanktjohanser, dann Herrn Lindermaier und Herrn Putz als Sachverständigen.
Die Zeugen Georg Sanktjohanser und KOM Lindermaier werden gem. § 57 StPO belehrt.
Der Sachverständige KHK Franz Putz wird gem. §§ 72, 57 und 79 StPO[11] belehrt.
Die Zeugen Georg Sanktjohanser und KOM Lindermaier sowie der Sachverständige KHK Franz Putz erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.
Der Zeuge KOM Lindermaier wird um 14.10 Uhr in Abstand verwiesen.
Der Zeuge Georg[i] Sanktjohanser macht folgende Angaben zur Person:
Georg Sanktjohanser, 64 Jahre alt,
Schildermalermeister, München.
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Der Zeuge hat vor sich das Bonbuch - siehe Anlage 2 zum Protokoll - liegen.
[8032] Rechtsanwalt Pfaff erscheint wieder um[j] 14.11 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Herr Sanktjohanser, sind Sie schon im Jahre 1972 in Ihrem Beruf tätig gewesen?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja, ja.
Vors.:
Wir gehen wohl richtig davon aus, daß Sie als Schildermalermeister beschäftigt sind mit der Herstellung von Kennzeichen, Kraftfahrzeugkennzeichen?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja, ja.
Vors.:
Wie ist der Arbeitsvorgang?
Zeuge San[ktjohanser]:
Der Arbeitsvorgang?
Vors.:
Also was für ein Material benützen Sie?
Zeuge San[ktjohanser]:
Das ist Aluminiumblech, Aluminiumplatinen nennt man die.
Vors.:
Aluminiumplatinen, werden die bei Ihnen geprägt?
Zeuge San[ktjohanser]:
Geprägt, ja.
Vors.:
In der Werkstatt?
Zeuge San[ktjohanser]:
In der Werkstatt.
Vors.:
Das sind also was für Prägemaschinen?
Zeuge San[ktjohanser]:
Das ist eine Presse ...
Vors.:
Eine Presse ...
Zeuge San[ktjohanser]:
... und dann Messingbuchstaben oder auch doppelte, das sind zweierlei Vorgänge; das ist [k] wie Gummi, sind Messingbuchstaben ... dabei und die werden aufgelegt in ein Werkzeug, und dann kommt die Gummiplatte drauf, und dann kommt der Druck drauf mit 150 t oder so was ähnliches. Und dann[l] ist das erhaben, die Zahl, wo noch draufliegt. Und dann kommt es durch die Walze, schwarz eingefärbt und dann durch den Trockenofen.
Vors.:
Und die weiße Grundfarbe, die ist dann ...
Zeuge San[ktjohanser]:
Die ist schon drauf, die ist schon vorher drauf.
Vors.:
... Platinen schon drauf, so ist es. Und diese Buchstaben, die Sie hier verwenden, die Sie ja immer kombinieren je nach dem Kennzeichen; seit wann haben Sie die in Benutzung?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja, je nach dem im Verbrauch, manche Buchstaben braucht man weniger, manche alle Tage, wie bei uns „München“ z. B. oder die „A - Z“ usw. die Blockbuchstaben, die braucht man alle Tage; dagegen andere, sagen wir mal „G“ usw. braucht man wieder höchst selten. Die kann man 6 Jahre haben. Ein[m] anderes braucht man vielleicht nach 2 Jahre wieder neu.
Vors.:
Aber immerhin über einen längeren Zeitraum kann man alle Buchstaben verwenden.
Zeuge San[ktjohanser]:
Durchschnittlich 2 bis 3 Jahre.
[8033] Vors.:
Registrieren Sie nun diese Kennzeichen der Nummer nach?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja.
Vors.:
Zeuge San[ktjohanser]:
... Bonbuch ...
Vors.:
Sie führen ein Buch darüber, das nennen Sie das Bonbuch - das ist richtig - und da tragen Sie das unter dem Datum ein oder nach welchen ...
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja, Datum trag ich vom Tag ein. Also das z.B., das war der 25.4.1972.
Vors.:
Für den Tag werden wir uns nachher noch besonders interessieren. Und was tragen Sie hier ein?
Zeuge San[ktjohanser]:
Da trag ich die Nummer ein, und was es wird, ein langes Schild oder ein quadratisches Schild.
Vors.:
Und wieviel Schilder wahrscheinlich auch. Ob es eines ist oder zwei. Sie tragen aber nicht etwa den Besteller ein?
Zeuge San[ktjohanser]:
Nein, das nicht.
Vors.:
Kann bei Ihnen jeder bestellen wie er will?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja, das kann er.
Vors.:
Wenn er die Nummer nennt? Wie lange muß er da warten in der Regel?
Zeuge San[ktjohanser]:
Je nach dem, was da ist. Wenn nichts da ist, kann er die Schilder in fünf Minuten wieder haben.
Vors.:
Und nun die Frage, Sie haben also das Bonbuch aus dem Jahre 1972, April beginnt es offenbar oder jedenfalls ist mit enthalten ...
Zeuge San[ktjohanser]:
Es beginnt am 25.2.
Vors.:
... hier dabei. Können Sie uns mal sagen, ob in diesem Bonbuch die Nummer eingetragen ist FFB-UW 31?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja, das ist da.
Vors.:
Ist das da. Haben Sie das vor sich liegen hier?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja, das hab ich vor mir liegen. [p]
Vors.:
Ist das Ihre eigene Eintragung?
Zeuge San[ktjohanser]:
Meine eigene Eintragung.
Vors.:
Können wir das Bonbuch einmal besichtigen?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja.
Der Zeuge übergibt das Bonbuch -siehe Anlage 2 zum Protokoll- dem Gericht zunächst zur Einsicht.
Das Gericht nimmt dieses Bonbuch in Augenschein.[12] Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß dieses Bonbuch offensichtlich am 25.2.1972 begonnen wurde und sich unter der laufenden Nummer 274 das Datum „25.4.“ und unter der laufenden Nummer 298 der Aufschrieb „FFB-UW 31“ mit zwei langen Strichen befinden über diesem Kennzeichen:
[8034] Der Vorsitzende gibt bekannt, daß Ablichtungen dieser Eintragungen im Ordner 107 Blatt 255 und 256 enthalten sind.
Vors.:
Haben Sie irgend eine Erinnerung noch an den Besteller?
Zeuge San[ktjohanser]:
Nein, das habe ich nicht.
Vors.:
Und schließlich, die Polizei hat sich ja dann mal dafür interessiert auch für dieses Kennzeichen. Ist es richtig, daß Sie der Polizei zu Vergleichszwecken ein Kennzeichen prägten?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja.
Vors.:
Mit diesem Kennzeichen, wie es hier festgehalten wird?
Zeuge San[ktjohanser]:
Das kann sein, das weiß ich jetzt nicht mehr. War das damals der Fall oder nicht, das kann ich jetzt nicht mehr sagen.
Vors.:
Es könnte sein, jedenfalls heißt es hier ...
Zeuge San[ktjohanser]:
Das könnte ich jederzeit noch machen, wenn es wirklich ...
Vors.:
Ja. Herr Sanktjohanser, ich möchte es Ihnen dann vorhalten aus Ordner 107 Blatt 259. Hier ist die Frage an Sie gerichtet worden[q]: „Sind Sie bereit, dem Bayerischen Landeskriminalamt Kennzeichen anzufertigen mit allen Buchstaben F, B, U W, und den Ziffern 3 u. 1?“
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja. Das kann sein, daß ich es damals gemacht hab. Das weiß ich nicht sicher. Ja, die habe ich gemacht.
Vors.:
Es wird wohl darauf angekommen sein, dieselben Buchstaben mal zu bekommen, die auf diesen Kennzeichen, das Sie früher auf Bestellung hergestellt hatten, wieder ...
Zeuge San[ktjohanser]:
Doch, die habe ich damals geliefert. Das stimmt.
Vors.:
Dankeschön. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Bitte, Herr Berichterstatter.
Richter Ma[ier]:
Hat Ihnen mal die Polizei einmal eine Lichtbildermappe gezeigt?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja.
Richter Ma[ier]:
Haben Sie dort irgendwelche bekannte Personen wiedererkannt?
Zeuge San[ktjohanser]:
Nein.
Richter Ma[ier]:
Nicht. Danke.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht. Bundesanwaltschaft? Nicht. Die Herrn Verteidiger? Auch nicht.
Der Zeuge Georg Sanktjohanser bleibt bis zur später erfolgten Vereidigung im Sitzungssaal.
[8035] Der Zeuge KOM Lindermaier erscheint um 14.18 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Ich bitte zunächst um Ihre Personalien.
Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person
Zeuge KOM Lindermaier:
Anton Lindermaier, geb. am [Tag].[Monat].1939 in Schrobenhausen, wohnh. München, Maillingerstr. 15,
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Der Zeuge hat vor sich das Bonbuch - siehe Anlage 2 zum Protokoll - liegen.
Vors.:
Herr Lindermaier, Sie werden Herrn Sanktjohanser kennen?
Zeuge Lin[dermaier]:
Ja.
Vors.:
Ist es richtig, daß Sie bei ihm einmal ein Kennzeichen zur Vergleichszwecken erhoben haben?
Zeuge Lin[dermaier]:
Richtig.
Vors.:
Es kommt uns nur darauf an, daß Sie uns diesen Vorgang bestätigen, um was für eine Buchstabenfolge es sich gehandelt hat, ob Sie irgend einen Vorgang hatten, den Sie verwenden konnten, um die Buchstabenfolge von Herrn Sanktjohanser zu erbitten, und was dann mit dem Vergleichskennzeichen geschehen ist?
Zeuge Lin[dermaier]:
Aufgrund von Feststellungen haben wir also in München[r] die Hersteller von Kennzeichen überprüft. Und ich mit dem Kollegen Kaufmann, wir mußten zum Herrn Sanktjohanser gehen, um nachzusehen, ob vielleicht das Kennzeichen von dem Tatfahrzeug bei ihm hergestellt worden ist. Wir haben dann dieses Bonbuch als einzige Unterlage vom Herrn Sanktjohanser haben wir das durchgeschaut, und haben da am 24.4.1972 haben wir festgestellt, daß tatsächlich das Kennzeichen mit den Buchstaben „FFB-UW 31“ bei ihm hergestellt wurde.
Vors.:
Nur das Datum, wenn Sie umschlagen wollen, vielleicht haben Sie es nicht mehr im Gedächtnis.
Zeuge Lin[dermaier]:
Das war der 25.4.
Vors.:
25., unter dem Datum, ja. Und jetzt die Frage, Vergleichskennzeichen, ist dieselbe Buchstabenfolge verlangt worden?
Zeuge Lin[dermaier]:
Jawohl, der Herr Sanktjohanser, der hat sich dann bereiterklärt, uns mit seinen Buchstaben, da hat er uns dann die Schilder [8036] gedruckt und zwar F, B, U, W und die Zahlen 3 und 1.
Vors.:
Ja, ist damals geklärt worden, ob die Buchstaben, die Herr Sanktjohanser zu der Prägung verwendet hat, noch dieselben waren, die zu dem originalen Kennzeichen FFB UW ...?
Zeuge Lin[dermaier]:
Wir haben Herrn Sanktjohanser befragt, und der sagte, daß er die Messingbuchstaben nicht wieder ausgetauscht hat in den letzten Jahren, das waren also dieselben Buchstaben.
Vors.:
Und was ist dann mit dem Vergleichskennzeichen geschehen?
Zeuge Lin[dermaier]:
Die Kennzeichen haben wir zu unserer Kriminaltechnik runtergetan. Und was dann weiter geworden ist, weiß ich nicht.
Vors.:
Danke. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Berichterstatter.
Richter Mai[er]:
Haben Sie dem Herrn Sanktjohanser Fahndungsfotos gezeigt?
Zeuge Lin[dermaier]:
Ja, haben wir ihm gezeigt.
Richter Mai[er]:
Wann war das, in welchem Monat?
Zeuge Lin[dermaier]:
Das war, ich glaube es war am selben Tag, als wir bei ihm in der Werkstatt die Kennzeichen gemacht haben oder bei seiner Vernehmung, oder kurz nachher.
Richter Mai[er]:
Nach den Akten Ord. 107, Bl. 259 müßte das etwa der 16.5.1972 gewesen sein ...
Zeuge Lin[dermaier]:
Das könnte durchaus sein.
Richter Mai[er]:
Hat er dort irgendjemanden erkannt?
Zeuge Lin[dermaier]:
Soviel ich mich heute noch erinnern kann, hat Herr Sanktjohanser niemanden erkannt.
Richter Mai[er]:
Und Sie haben ihm die damals bei der Polizei vorhandenen Fahndungsfotos gezeigt ...,
Zeuge Lin[dermaier]:
Jawohl.
Richter Mai[er]:
... die damals vorhanden waren, danke.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe ringsum nicht. Können wir die beiden Herrn Zeugen vereidigen? Ich sehe keine Einwendungen.
Die Zeugen Georg Sanktjohanser und KOM Lindermaier werden einzeln vorschriftsmäßig vereidigt. [s]
Zeuge Lin[dermaier]:
Herr Vorsitzender, benötigen Sie das Bonbuch im Original?
Vors.:
Das Bonbuch, wir haben es in Augenschein genommen. Wir benötigen es an sich nicht mehr.
Haben Sie es überflüssig, Herr ...?
[8037] Zeuge San[ktjohanser]:
Ja, ich habe es überflüssig.
Vors.:
Sie brauchen es also nicht mehr. Können Sie es dem Gericht überlassen?
Zeuge San[ktjohanser]:
Ja.
Vors.:
Dann nehmen wir es als Anlage zum Protokoll.
Der Zeuge Sanktjohanser übergibt das Bonbuch zu Protokoll.
Dieses wird als Anlage 2 zum Protokoll genommen.[13]
Der Zeuge KOM Lindermaier übergibt seine Aussagegenehmigung zu Protokoll.
Diese ist dem Protokoll als Anlage 3 beigefügt.
Die Zeugen Georg Sanktjohanser und KOM Lindermaier werden im allseitigen Einvernehmen um 14.22 Uhr entlassen.
Der Sachverständige KHK Putz macht folgende Angaben zur Person:
Franz Putz, 52 Jahre alt, verh.
Kriminalhauptkommissar beim Bayerischen Landeskriminalamt München,
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.
Was ist Ihr spezielles Tätigkeitsgebiet?
Sachverst. Putz:
Ich bin seit 17 Jahren Sachverständiger auf dem Gebiet der allgemeinen Spurenauswertung. Die umfaßt die Auswertung von Werkzeugspuren, Fußspuren, Reifenspuren, Glasbrüchen und sonstigen Randgebieten, die sich bei anderen Sachgebieten nicht einordnen lassen.
Dem Sachverständigen wird das
Asservat B 49, Pos. 1
-Kfz-Kennzeichen
FFB-UW 31-
mit der Bitte um Besichtigung und Erklärung vorgelegt, ob er zu diesem Beweisstück ein Gutachten angefertigt habe. Falls dies der Fall ist, möge er es vortragen.
Sachverst. Putz:
Ich wurde am 16. Mai 1972 vom Ermittlungssachgebiet 73 [8038] unseres Amtes beauftragt, festzustellen, ob dieses Kennzeichen aus der Prägewerkstätte Sanktjohanser stammt. Hierzu wurden mir mehrere Vergleichsschilder aus diesem Prägebetrieb übergeben. Ich habe sowohl dieses Schild als auch die Vergleichsschilder lupenmikroskopisch eingehend untersucht und festgestellt, daß praktisch die einzige Möglichkeit, eine Identität nachzuweisen, in individuellen Besonderheiten liegt, die darin gegeben sind, daß sich an der Rückseite des Kennzeichens in der Einprägung der einzelnen Ziffern und Zeichen Schattenreliefs, feine Schattenreliefs befinden, von denen anzunehmen war, daß sie auf die Fertigung zurückzuführen sind, und insoweit also uneingeschränkt als individuell zu werten waren. Herr Kalny, von unserer Ermittlungsabteilung, hat mir die Schilder überbracht. Nach der vororientierten Übereinstimmung habe ich die fraglichen Stellen - ich habe mich entschieden für das B, weil da diese Merkmale am ausgeprägsten erschienen sind - abgeformt mit einer Dentalabformmasse auf Kautschukbasis, hier die Abformung vom Tatschild, hier die Abformung vom Vergleichsschild. Und dies deswegen, weil erstens hätte ich die Schilder zerschneiden müssen, um im Vergleichsmikroskop zu arbeiten, da kann man so einen großen Gegenstand nicht unterbringen, zum anderen ist die Prägung tief an der Rückseite, und hätte lichttechnisch Schwierigkeiten gemacht, so war sie auf den Abformungen erhaben und leicht zu handhaben und leicht zu vergleichen. Ich habe eindeutige Übereinstimmung festgestellt und diese im Lichtbild festgehalten. Ich bin jetzt nicht orientiert, ob die Bilder bei Ihren Akten sind. Ansonsten würde ich Ihnen gern ...
Vors.:
Nein. Es sind für Ihr Gutachten speziell keine Lichtbilder vorhanden. Es wäre aber ... Es sind zwar vom Kennzeichen Lichtbilder vorhanden, die dienen aber wohl mehr dann der Zulassungsplakette. Da werden wir später davon Gebrauch machen müssen. Wir wären dankbar, wenn Sie uns die hier am Tisch erläutern würden.
Der Sachverständige Putz legt 3 Bilder - siehe Anlagen 4-6 zum Protokoll - dem Gericht vor und gibt hierzu folgende Erklärungen ab.
Diese Bilder werden in Augenschein genommen.
Sachverst. Putz:
Dann darf ich zunächst erläutern: Das hier ist ein Kontaktabzug des Negativs, wie im Vergleichsmikroskop fotografiert wurde, jeweils mit drei verschiedenen Belichtungen - man variiert da immerhin ein wenig, um das optimalste herauszuholen -. Hier eine Spur und hier eine Spur je drei Mal (siehe Anlage 4 zum Protokoll). Ver- [8039][14] [8040] größerung ca. 7 ½ fach (siehe Anlage 5 zum Protokoll) und hier dann die Vergrößerung auf etwa 12fach (siehe Anlage 6 zum Protokoll). Hier Vergleich, hier Tat. Also diese Seite ist die Vergleichsprägung und hier die Tatprägung. Und zwar ist das der obere Bogen im B, und das hier ist der untere. Ich kann es Ihnen zwei oder dreifach überlassen.
Vors.:
Ja. Es sind ja hier jetzt diese Bilder, die Sie geben, die gleichen. Insgesamt also würde man drei Bilder von Ihnen zu Protokoll nehmen müssen, um vollständig zu sein. Nämlich die, die Sie im Augenblick übergeben haben.
Sachverst. Putz:
Zwei.
Vors.:
Und das gehört auch dazu ...
Sachverst. Putz:
Das ist dasselbe. Das ist praktisch dasselbe, das ist nur die Vergrößerung da drauf.
Vors.:
Es ist aber etwas übersichtlicher. Man sieht dann das ganze, wie es nebeneinander liegt.
Sachverst. Putz:
Ja.
-Die vom Sachverständigen übergebene Bilder werden als Anl. 4-6 zum Protokoll genommen.-
Vors.:
Und Ihre Tätigkeit geht jetzt dahin ...
Sachverst. Putz:
... nachzuweisen, daß diese Linien sich decken. Es ist bei geraden Gegenständen natürlich wesentlich einfacher, weil ich dann unmittelbar in Deckung bringen kann. Aber durch die Krümmung kann ich das nicht, wie sonst üblich, soweit an die Trennungslinie - hier sehen Sie die optische Trennungslinie- zusammenbringen, daß eine Fortsetzung gegeben ist. Aber wenn man hier vergleicht, man sieht, unverkennbar diese ganze Übereinstimmung, vor allem der feinen Linien, und insbesondere hier dieser markanten Scharten. Beruht darauf daß, ... ich war vorgestern noch beim Herrn Sanktjohanser, und hab mich noch einmal über den Betrieb informiert. Die Prägebuchstaben, ich habe mir fünf von ihm geben lassen, werden gefräst und dann nachbearbeitet und zwar von Hand mittels Feile, so daß jeder Buchstabe - ich darf es vielleicht gleich mit dazu vorlegen - anders aussieht.
Der Sachverständige Putz legt einige Prägebuchstaben dem Gericht zur Einsichtnahme vor und gibt folgende Erklärungen ab.
Diese Prägebuchstaben werden in Augenschein genommen.
Sachverst. Putz:
Herr Sanktjohanser wußte nicht mehr, auf befragen, welche Buchstaben er zu dieser Zeit verwendet hat - das war gerade die Umstellung von den Normalkennzeichen auf die reflektierenden -. Und da haben [8041] sich gleichzeitig auch diese Buchstaben geändert. Früher waren sie zwei Millimeter stark - das sind also die alten, die sind bei ihm ausgesondert, die werden nicht mehr verwendet - und seit es die reflektierenden Schilder gibt, werden 1 ½ mm starke verwendet. Er wußte es nicht. Aber ich habe inzwischen festgestellt, daß er bereits die neuen, die 1 ½ mm starken hier hatte, und zwar an Hand eines Vergleichsschildes, das ich mir vorgestern nochmal machen hab lassen von seinen vier B - von den alten hat er fünf gehabt, jetzt hat er nurmehr vier, weil sie sehr wenig gebraucht werden - und hab festgestellt, also jetzt vorgestern, dieses B, mit dem 1972 das Kennzeichen geprägt worden ist, noch darunter ist. Also heute noch in Betrieb ist.
Vors.:
Und die scheinen an den Kanten dann durch den Gebrauch etwas abzustumpfen, dann werden sie nachgefeilt oder was ist da ...?
Sachverst. Putz:
Die werden ursprünglich bereits gefeilt. Die werden gefräst und dann nachgearbeitet. Und was Sie hier sehen, das ist der Eindruck einer solchen Fassette, nicht der schräge hier, sondern oben dieser schmalen Fassette. Jetzt habe ich mir die Mühe gemacht, wenn Sie schauen, dann werden Sie ein Ähnlichkeit oder vielleicht sogar eine Übereinstimmung zwischen diesen beiden vermuten.
Der Sachverständige Putz legt dazu weiter dem Gericht zur Einsichtnahme Bilder vor und gibt Erklärungen dazu ab.
Die Bilder werden in Augenschein genommen.
Vors.:
Ja, links sieht man gut, daß es abweicht.
Sachverst. Putz:
Hier ist jetzt eine in etwa größengleiche Aufnahme dieser beiden. Und Sie sehen, daß da keinerlei Übereinstimmung ist ...
Vors.:
Doch, man sieht es mit den Augen schon.
Sachverst. Putz:
... jedenfalls nachweisbare Übereinstimmungen wäre.
Vors.:
So daß es also bedeutet, diese Überprüfung: Ein zufälliges Übereinstimmen scheint höchst unwahrscheinlich zu sein.
Sachverst. Putz:
Praktisch ausgeschlossen. Diese fünf „B“ kommen aus ein und derselben Werkstätte. Und Sie sehen bereits an der Größe und an der Höhe, daß bereits hier Unterschiede gegeben sind, von ein und demselben Hersteller. Und auch die Feilstriche mal so, mal so. Also es ist absolut, nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen, daß ein anderer Prägebuchstaben diese Übereinstimmung bringen könnte.
Der Sachverständige demonstrierte an mitgebrachten Buchstaben „B“ die Stelle, die durch die Aufnahmen hier belegt ist. Ferner, daß es zu Übereinstimmung [8042][15] [8043][16] [8044][17] [8045] dieser Art, wie sie die Aufnahmen wiedergeben, nach der Beschaffenheit des Materials, nach seiner Auffassung, nach menschlichem Ermessen nicht kommen kann.
Vors.:
Wird hier nun, wird, Herr Putz, darf ich noch fragen. Vergleichen Sie das auch etwa noch auf Entfernungen, indem Sie etwa nachmessen, wieviel mm das auseinander ist oder gar zehntel oder hunderstels Millimeter, und ob sich das am Vergleichsbild auch wieder ergibt?
Sachverst. Putz:
Nein, also bezüglich der ...
Vors.:
Oder bringen Sie das nur auf Deckung durchs Optische?
Sachverst. Putz:
Nur durchs Optische.
Vors.:
Aber ich meine, wenn jetzt hier z.B. sich so charakteristische Merkmale, wie diese Scharten zwischen zwei solchen Einfraßungen, befinden, wird das vermessen oder wird das auch nur optisch vergleichen?
Sachverst. Putz:
Nein nur optisch. Ich kann ja nicht aus ... Ich habe zwei Objektive und ein Okular. Und die beiden Objektive sind ja zwangsläufig, wenn ich es scharf stelle, bringen dieselbe Vergrößerung. Also da gibts ...
Vors.:
Das bedarf’s also dessen gar nicht, weil das sich schon automatisch aus der Technik dann ergibt.
Der Sachverständige legt ein Vergleichsstück des Kennzeichens, FFB-UW 31 dem Gericht zur Einsicht vor und beschreibt hierzu die individuellen Merkmale.
Das Vergleichskennzeichen wird in Augenschein genommen.
Sachverst. Putz:
Hier ist das Vergleichsschild, das ich damals zur Verfügung hatte.
Der Sachverständige legt 2 weitere Vergleichskennzeichen dem Gericht zur Einsichtnahme vor und gibt folgende Erklärungen ab.
Diese Vergleichskennzeichen werden in Augenschein genommen.
Sachverst. Putz:
Und hier sind die beiden Schilder vom Sanktjohanser von vorgestern. Eines mit den 5 alten „B“ geprägt. Man sieht schon mit bloßem Auge, daß die Prägung tiefer ist.
Und die, das sind seine „vier neuen“. Dieses „B“ ist dasselbe, wie dieses hier, und dasselbe wie auf dem Kennzeichen vom Tatfahrzeug.
Der Sachverständige demonstrierte an Hand des damals gewonnenen Vergleichskennzeichen, an welcher Stelle fotografiert worden ist. Es ergibt sich [8046] aus dem Vergleichskennzeichen, daß dieselbe Buchstabenfolge enthalten ist, wie auf dem originalen Kennzeichen: „FFB-UW 31“.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen? Beim Gericht sehe ich nicht. Herr Bundesanwalt Holland?
OStA Ho[lland]:
Herr Sachverständiger, ausschließlich der Vollständigkeit halber eine ganz allgemeine Frage. Können Sie uns sagen, in welchen Ausbildungsgängen Sie Ihre Sachkunde erlangt haben und zwar ganz kurz?
Sachverst. Putz:
Ich bin gelernter Maschinenschlosser und habe ... drei Jahre bin ich vom Sachgebietsleiter der allgemeinen Spurenauswertung, damals Sachgebiet 2 B 5, ausgebildet und eingewiesen worden, ohne daß ich allein Gutachten erstatten und vertreten durfte, und hab dann einen halbjährigen Lehrgang beim Bundeskriminalamt für die gesamte Kriminalistik, einschließlich der Krimininaltechnik absolviert.
OStA Ho[lland]:
Vielen Dank, Herr Sachverständiger.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Sachverständigen? Herr Rechtsanwalt Künzel.
RA Kün[zel]:
Herr Sachverständiger, wenn man sich für Ihre Wissenschaft interessiert, gibt es da Bücher, die man nachlesen kann? Was Sie uns jetzt sagen, kann ich das irgendwo schwarz auf weiß nachlesen?
Sachverst. Putz:
Ja, ich würde Ihnen empfehlen, den Leitfaden für Kriminaltechnik des Bundeskriminalamts und die einschlägigen Aufsätze im Archiv für Kriminologie in der Kriminalistik ...
RA Kün[zel]:
Wie heißt das? Leitfaden für Kriminaltechnik ...
Sachverst. Putz:
Bitte?
RA Kün[zel]:
Leitfaden für Kriminaltechnik ...
Sachverst. Putz:
Vom Bundeskriminalamt, aus der Schriftenreihe des Bundeskriminalamts.
RA Kün[zel]:
Ja, dankeschön.
Vors.:
Sonstige Fragen? Ich sehe nicht. Wird ein Antrag auf Vereidigung des Herrn Sachverständigen gestellt? Ich sehe nicht.
Anträge auf Beeidigung des Sachverständigen werden nicht gestellt.
Der Sachverständige bleibt gem. § 79 StPO[18] unbeeidigt.
[8047] Der Sachverständige übergibt seine Aussagegenehmigung zu Protokoll.
Die Aussagegenehmigung ist dem Protokoll als Anlage 7 beigefügt.
Sachverst. Putz:
Herr Vorsitzender, ich hätte noch eine Frage bitte.
Vors.:
Bitte.
Sachverst. Putz:
Nur vorsorglich, ich habe eine weitere Untersuchung bezüglich eines Sprengstücks vom Tatort gemacht, habe hier auch die Bilder ...
Vors.:
Das ist nicht vorgesehen, das Gutachten. Wahrscheinlich wird es gar nicht mehr erhoben werden. Vielleicht, wir wissen es noch nicht sicher. Jedenfalls heute paßt es nicht in den Rahmen des Beweisprogrammes. Wir danken Ihnen sehr.
Sachverst. Putz:
Ich wollte nur vorsorglich darauf hinweisen.
Der Sachverständige wird im allseitigen Einvernehmen um 14.37 Uhr entlassen.
Vors.:
Es wird jetzt fortgefahren durch eine weitere Verlesung. Bitte Herr Dr. Breucker.
Richter Dr. Br[eucker]:
Zur Verlesung kommt die Schrift aus den Originalakten Sonderordner 118 7.1.
Den antiimperialistischen Kampf führen! Die Rote Armee [t] aufbauen! Es folgt ein fünfzackiger Stern mit einer Maschinenpistole ...
Vors.:
Entschuldigen Sie bitte, der Herr Rechtsanwalt Schnabel ...
RA Schn[abel]:
Ja, ich hätte nur eine Frage, in Bezug auf diese zu verlesenden Dokumente.
1. Wo wurde das sichergestellt oder woher kommt es?
2. Wer ist der Verfasser?
Vors.:
Die Frage nach dem Verfasser ergibt sich ja wohl aus der Verlesung nachher.
RA Schn[abel]:
Ja das kommt allerdings. Es wäre natürlich sinnvoll, wie man es ja eigentlich bei jedem Dokument macht, daß zunächst mal der Verfasser genannt wird und nicht erst nach eineinhalb Stunden ...
Vors.:
Sie haben diese Einwendung schon einmal erhoben. Ich habe Ihnen schon einmal gesagt, daß Verlesungen durchgeführt werden vom vorliegenden Beweismaterial. Die Verifizierung muß unter Umständen, das ergibt sich ganz zwangsläufig aus der Anordnung des Beweisprogrammes, später erscheinen. Den Verfasser im einzelnen kennen wir nicht. Das [8048] wird wohl eine Aufgabe sein der Beweisaufnahme, ob sich ein solcher Verfasser unmittelbar finden läßt oder ob man im Rahmen der Beweiswürdigung hier zu gewissen Rückschlüssen kommen kann. Allgemein kann gesagt werden, die Verifizierung wird erfolgen. Es handelt sich alles um Material, wie bei dem letzten auch, das in Wohnungen sichergestellt worden ist.
RA Schn[abel]:
Aber ich möchte, Herr Vorsitzender, doch noch einmal die Anregung bringen, ich mein, daß hier wohl sinnvoll vorgegangen wird, will ich ja nicht bestreiten, aber umgekehrt ist es doch so, daß man logischer Weise ein Pferd nicht am Schwanze aufzäumt, denn sonst könnte man ja hier endlose Dinge verlesen und man müßte ja auch mal, gerade wenn man hier selber Prozeßbeteiligter ist, wissen, was ist wichtig und was ist nicht wichtig. Und das ergibt sich doch[u] wohl sinnvoller Weise dann, wenn es vorweg verifiziert wird, wenn man dann weiß, aha, das gehört dazu. Und nicht, wenn man [v] da eineinhalb Stunden sich etwas anhört, um[w] dann bei einer Verifizierung festzustellen, daß es überhaupt nicht zur Sache gehört.
Richter Dr. Br[eucker]:
Herr Rechtsanwalt Schnabel, ich darf vielleicht nur zur Information zu der heute Vormittag verlesenen Schrift auf den Vermerk im Sonderordner 118 5.39-40 verweisen, aus dem sich ergibt, wo im einzelnen die Exemplare der heute Vormittag verlesenen Schrift aufgefunden sein sollen. Es sind insgesamt 181 Exemplare an insgesamt 16 Fundstellen. Und es ist beabsichtigt, hierzu noch Zeugen und Sachverständige zu hören.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt, zugegeben, es ist so gar nicht von der Hand zu weisen, was Sie sagen. Ich habe Ihnen schon einmal gesagt, wir werden uns tunlich an diese Möglichkeiten halten. Aber bei einem Beweisprogramm von der Fülle, wie wir es vor uns haben, läßt sich es nicht vermeiden, daß wir eben die Zeit nützen, und nicht jetzt schon wieder Schluß machen, wenn uns noch die Gelegenheit gegeben ist, vorhandenes Beweismaterial auf diese Weise einzuführen. Deswegen bitte ich also um Verständnis, wenn wir die Verlesung jetzt vornehmen.
Reg. Dir. Widera verläßt um 14.40 Uhr den Sitzungssaal.
Gem. § 249 StPO wird die Original-Schrift[x] „DEN ANTIIMPERIALISTISCHEN KAMPF FÜHREN!
DIE ROTE ARMEE AUFBAUEN!“
aus Ordner 118 Bl. 7.1
zunächst bis zum Ende der Seite 16 verlesen.
[8049-8050][19] [8051] Während der Verlesung:
Bundesanwalt Dr. Wunder verläßt um 14.43 Uhr den Sitzungssaal.
Rechtsanwalt König verläßt um 14.58 Uhr den Sitzungssaal.
Der Angeklagte Raspe erscheint um 15.18 Uhr wieder im Sitzungssaal.
Die Verlesung dieser Schrift wird durch den Angeklagten Raspe wie folgt unterbrochen:
Angekl. R[aspe]:
Kann ich mal unterbrechen?
Vors.:
Herr Raspe, um was geht es?
Angekl. R[aspe]:
Ja ich hätte mal eine Frage. Kommt das, wenn wir etwa einen vergleichbaren Text oder vergleichbare ..., Sachen vergleichbaren Inhalts hier sagen, daß wir dann ausgeschlossen werden bzw. uns das Wort entzogen wird, während wenn Sie hier die Sachen verlesen, ist das offensichtlich justiziell gereinigt oder wie ist das zu verstehen?
Vors.:
Also wir werden dem Richter, der hier diese Texte liest, das Wort nicht entziehen können. Sondern das muß in die Beweisaufnahme durch die Verlesung eingeführt werden, Herr Raspe.
Angekl. R[aspe]:
Ja ich würde natürlich, das möchte ich schon noch hinzufügen, daß es natürlich[y] auch ziemlich unerträglich ist, Verlesungen durch den Richter Maier zuzuhören. Aber das ist nur nebenbei zu bemerken.
Vors.:
Herr Raspe, Sie irren sowohl im Namen als auch sonst. Sie sind hier nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen.[20] Ich bitte weiterzulesen. Dankeschön.
Gem. § 249 StPO wird die Verlesung der Original-Schrift[z] „DEN ANTIIMPERIALISTISCHEN KAMPF FÜHREN! DIE ROTE ARMEE AUFBAUEN!“
aus Ordner 118 Bl. 7.1
ab Seite 17 bis zum Schluß fortgesetzt.
Während der Verlesung:
Oberstaatsanwalt Zeis verläßt um 15.30 Uhr den Sitzungssaal.
Der Angeklagte Raspe verläßt um 15.32 Uhr den Sitzungssaal.
[8052] Oberstaatsanwalt Zeis erscheint um 15.39 Uhr wieder[aa] im Sitzungssaal.
Oberstaatsanwalt Holland verläßt in der Zeit von 15.42 bis 15.48 Uhr den Sitzungssaal.
Die Original-Schriften[bb] aus Ordner 118 Bl. 5.1 „Rote Armee Fraktion - Das Konzept Stadtguerilla“ und Bl. 7.1 „DEN ANTIIMPERIALISTISCHEN KAMPF FÜHREN! DIE ROTE ARMEE AUFBAUEN!“ werden in Augenschein genommen.[21]
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.
Vors.:
Wir sind damit am Ende des heutigen Programms. Es wird am Dienstag fortgefahren mit den Zeugen Angermayer, Bachmaier, Frania, Mauritz. Herr Mauritz ziehen wir auf 11 Uhr vormittags vor, weil inzwischen ja der Zeuge Eimecke um 9 Uhr ausgefallen ist. Dann noch vormittags Herrn Friesl. Nachmittags haben wir dann nur noch den Sachverständigen Dr. Grooß. Es werden benötigt, soweit ich das seh ... Und den Zeugen Reischig, Entschuldigung. Soweit ich seh werden benötigt die Ordner 54, 76, 78, 99, 103, 108 und 109. Damit ist die Sitzung für heute beendet. Fortsetzung am Dienstag 9.00 Uhr.
Ende der Sitzung 15.56 Uhr
Ende von Band 446
[1] Ulrike Meinhof wurde am 86. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für die Dauer von einem Monat von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 7739 des Protokolls der Hauptverhandlung, 86. Verhandlungstag). Die anderen Angeklagten hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).
[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).
[4] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.
[5] Anlage 1 zum Protokoll vom 18.3.1976: Aussagegenehmigung für KHK Buchberger.
[6] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).
[7] Die RAF veröffentlichte 1971 mit dem „Konzept Stadtguerilla“ ihre erste Programmschrift. Sie ist abgedruckt in ID-Verlag (Hrsg.), Rote Armee Fraktion. Texte und Materialien zur Geschichte der RAF, 1997, S. 27 ff.
[8] Ein Beweisantrag erfordert grundsätzlich die hinreichende Konkretisierung sowohl der zu beweisenden Tatsache, als auch des Beweismittels (früher bereits ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH, Urt. v. 23.1.1951 - Az.: 1 StR 37/50, BGHSt 1, S. 29, 31; BGH, Urt. v. 7.5.1954 - Az.: 2 StR 27/54, BGHSt 6, S. 128, 129; BGH, Urt. v. 12.8.1960 - Az.: 4 StR 48/60, NJW 1960, S. 2156, 2157; heute definiert in § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ein Beweisermittlungsantrag liegt hingegen vor, wenn entweder die Beweistatsache oder das Beweismittel nicht hinreichend konkretisiert ist. Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, da § 244 Abs. 3-6 StPO begrenzte und abschließende Ablehnungsgründe für Beweisanträge enthält. Liegt keiner dieser Ablehnungsgründe vor, ist dem Beweisantrag zu entsprechen. Beweisermittlungsanträge berücksichtigt das Gericht hingegen nur nach § 244 Abs. 2 StPO im Rahmen seiner allgemeinen Aufklärungspflicht, die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags ist nicht auf die Gründe des § 244 Abs. 3-6 StPO beschränkt. Zur Qualifizierung von Anträgen auf Aktenheranziehung als Beweisermittlungsantrag s. Fn. 9.
[9] Mit Urteil vom 7.5.1954 entschied der BGH, dass der Antrag auf Heranziehung von Prozessakten kein Beweisantrag, sondern lediglich ein „Beweisermittlungsvorschlag“ sei. Dies begründete das Gericht mit der fehlenden Konkretisierung des Beweismittels, da die Prozessakten „eine Sammlung von vielen Urkunden und sonstigen Vorgängen“ seien und die in Bezug genommenen Urkunden daher konkret hätten bezeichnet werden müssen (BGH, Urt. v. 7.5.1954 - Az.: 2 StR 27/54, JR 1954, S. 253).
[10] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Damit trifft die Aufklärungspflicht das Gericht unabhängig von Anträgen der Verfahrensbeteiligten.
[11] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung.
[12] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).
[13] Die Anlage ist nicht im Aktenbestand enthalten.
[14] Anlage 3 zum Protokoll vom 18. März 1976: Aussagegenehmigung für KOM Lindermaier.
[15] Anlage 4 zum Protokoll vom 18. März 1976: Prägespur.
[16] Anlage 5 zum Protokoll vom 18. März 1976: Prägespur in 7,5-facher Vergrößerung.
[17] Anlage 6 zum Protokoll vom 18. März 1976: Prägespur in 12-facher Vergrößerung.
[18] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung aber zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).
[19] Anlage 7 zum Protokoll vom 18. März 1976: Aussagegenehmigung für den Sachverständigen Putz.
[20] S. Fn. 1.
[21] Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).
[a] Handschriftlich durchgestrichen: 202/
[b] Maschinell durchgestrichen: völlig
[c] Handschriftlich eingefügt: zu
[d] Maschinell eingefügt: nicht
[e] Maschinell eingefügt: Original-
[f] Maschinell eingefügt: wieder
[g] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend
[h] Maschinell ersetzt: anwesend durch wieder anwesend
[i] Maschinell eingefügt: Georg
[j] Maschinell ersetzt: um durch wieder um
[k] Handschriftlich durchgestrichen: einer
[l] Maschinell ersetzt: das durch dann
[m] Maschinell eingefügt: Ein
[n] Maschinell eingefügt: in
[o] Maschinell eingefügt: Form
[p] Maschinell eingefügt: Zg.San.: Ja, das habe ich vor mir liegen.
[q] Maschinell eingefügt: worden
[r] Maschinell eingefügt: in München
[s] Maschinell durchgestrichen: und in allseitigen Einvernehmen um 14.22 Uhr entlassen.
[t] Maschinell durchgestrichen: Fraktion
[u] Maschinell eingefügt: doch
[v] Handschriftlich durchgestrichen: sich
[w] Handschriftlich ersetzt: und durch um
[x] Maschinell ergänzt: Original-Schrift
[y] Maschinell eingefügt: natürlich
[z] Maschinell ergänzt: Original-Schrift
[aa] Maschinell eingefügt: wieder
[bb] Maschinell ergänzt: Original-Schriften