153. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 14. Oktober 1976, um 10.01 Uhr



[11873] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 14. Oktober 1976, um 10.01 Uhr

(153. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS. Janetzko

JAss. Clemens

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen: Rechtsanwälte Schily, Dr. Augst (als Vertr. von RA. Eggler), Schnabel, Schwarz, Schlaegel und Maixner (als Vertr. von RA. Grigat)

Als Zeuge ist anwesend: Generalbundesanwalt Siegfried Buback.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Herr Rechtsanwalt Maixner mit Genehmigung des Gerichts als Vertreter für Herrn Rechtsanwalt Grigat. Die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Rechtsanwalt Dr. Augst, hier gilt dasselbe. Wir haben heute früh vorgesehen die Vernehmung des Herrn Zeugen Generalbundesanwalt Buback. Wir sind Ihnen zu Dank verpflichtet, daß Sie sich so rasch freigemacht haben für diese Anhörung.

Der Zeuge Generalbundesanwalt Buback wird gem. § 57 StPO[2] belehrt.

Der Zeuge Generalbundesanwalt Buback erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]

Vors.:

Dann darf ich gleich um die Personalien bitten.

[11874] Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person:

Buback, Siegfried, 56 Jahre alt,

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, wohnh. in Karlsruhe,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 10.03 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Generalbundesanwalt, die Verteidigung hat Ihre Vernehmung beantragt. Sie hat verschiedene Tatsachen behauptet und in Ihr Wissen gestellt. Die einzelnen Behauptungen sind Ihnen bekannt geworden durch die vom Bundesminister[a] der Justiz erteilte Ausssagegenehmigung,[4] so daß ich keine weitere Unterrichtung über den Gegenstand der Vernehmung mehr geben muß. Ich darf vielleicht gleich zum 1. Punkt kommen und möchte in dieser Reihenfolge, wie die Aussagegenehmigung erteilt ist, auch Fragen an Sie richten und bitte Sie dann jeweils im Zusammenhang zu antworten.

Nach dem Punkt 1 der Beweisbehauptung der Verteidigung sollen Sie zum Umfang und Inhalt der gesamten Ermittlungsakten aus dem Baader-Meinhof-Komplex Angaben machen können. Mit diesem Beweisantrag kann das Gericht in dieser Allgemeinheit überhaupt nichts anfangen. Es ist auch kein Beweisantrag an sich. Daher seitens des Gerichts die Frage: Wissen Sie, ob dem Gericht alle Akten, die sich auf die in diesem Verfahren angeklagten Taten und Personen beziehen, zugänglich gemacht worden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Nach meiner Kenntnis und meinem Wissen sind dem Gericht alle Akten, die für dieses Verfahren auch nur im Entferntesten von Bedeutung sein können, zugänglich gemacht worden. Ich möchte ausdrücklich betonen, daß die Bundesanwaltschaft nicht den mindesten Anlaß hat, irgend ein Aktenstück oder ein Blatt Akten dem Gericht und den Prozeßbeteiligten vorzuenthalten.

Rechtsanwalt Künzel erscheint um 10.04 Uhr im Sitzungssaal.

[11875] Vors.:

Dann wird im zweiten Punkte der Beweisbehauptungen in Ihr Wissen gestellt, d.h., Sie sollen darüber aussagen können, ob die mit den Ermittlungen befaßten Beamten den Zeugen Ruhland,[5] Hoff[6] oder Gerhard Müller[7] irgendwelche Vorteile versprochen haben für Aussagen, die gemacht werden, ob Sie ihnen Nachteile angedroht hätten, für den Fall, daß nichts ausgesagt werden würde, oder daß auf andere Weise auf den Inhalt der Aussagen Einfluß genommen worden ist?

Zeuge Bub[ack]:

Der Herr Generalbundesanwalt als Behörde[8] hat ja bereits zu diesen Fragen Stellung genommen. Ich erkläre hier als Zeuge, und das gilt für mich und die Beamten der Bundesanwaltschaft, daß also keinem der drei genannten Zeugen in irgend einer Form Vorteile versprochen oder Nachteile angedroht worden sind oder in anderer Weise Einfluß auf den Inhalt ihrer Aussage genommen worden ist.

Vors.:

Gilt das für die Beamten der Bundesanwaltschaft - für die Behörde an sich - oder haben Sie insoweit auch einen Überblick über weitere Ermittlungsbehörden, die eingeschaltet waren?

Zeuge Bub[ack]:

Dies, was ich jetzt sagte, gilt für die Beamten der Bundesanwaltschaft. Mir liegen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die sonst mit den Ermittlungen befaßten Beamten solcherlei getan haben könnten. Ich halte es aus meiner jahrelangen Erfahrung für völlig ausgeschlossen.

Vors.:

Gerade der Punkt der Erfahrung veranlaßt zu der Nachfrage: Sie arbeiten speziell mit dem Bundeskriminalamt zusammen. Gehen Ihre Erfahrungen dahin, daß beim Bundeskriminalamt die gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Anhörung von Beschuldigten oder Zeugen vorgeschrieben sind, eingehalten werden oder hatten Sie schon Grund - sei es durch Strafanzeigen oder durch irgendwelche Dienstaufsichtsbeschwerden, die auch zu Ihrer Kenntnis gelangt sind - daran zu zweifeln?

Zeuge Bub[ack]:

Es hat noch niemals aus meiner Kenntnis Anlaß gegeben zu solchen Maßnahmen, die Sie eben erwähnt haben. Ich habe im Gegenteil die Erfahrung gemacht aus eigener gemeinsamer Ermittlungstätigkeit mit Beamten der Sicherungsgruppe[9] und des Bundeskriminalamts, daß hier also gerade auf diesem Gebiete unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften außerordentlich penibel sind.

[11876] Vors.:

Damit könnten wir dann zum Punkte 3 kommen. Sie sollen bekunden können, daß die hier immer wieder erwähnten Akten der Bundesanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 3 ARP 74/75[10] - sie werden Ihnen bekannt sein - Niederschriften und Vermerke über Aussagen des Zeugen Müller enthielten, die[b] von denen in späterer Zeit, nämlich vom 31.3. bis 26.5.1976 vom Bundeskriminalamt protokollierten Aussagen Müllers in erheblichem Umfange abwichen, insbesondere auch in Bezug auf die hier angeklagten Sprengstoffdelikte.

Zeuge Bub[ack]:

Also ich habe keine Kenntnis davon und mir ist auch sonst nichts darüber bekannt, daß zwischen den dort niedergelegten Informationen und späteren Aussagen Widersprüche und Abweichungen erheblichem Umfange bestünden.

Vors.:

Können wir davon ausgehen, daß Sie sich in Ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis vom Inhalt dieser Vernehmungsprotokolle Müllers, wie sie enthalten sind in dieser Akte 3 ARP und der späteren Vernehmung, verschafft haben, jedenfalls dem groben Inhalt nach?

Zeuge Bub[ack]:

Sie können davon ausgehen, daß ich im groben darüber unterrichtet bin, nicht bis zum letzten Detail.

Vors.:

Sind Ihnen von Seiten der Sachbearbeiter, der Referenten irgendwelche Hinweise zugegangen, daß hier diesen Herren Widersprüche aufgefallen wären?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

Vors.:

Dann zum Punkte 4. Hier sollen Sie bekunden können, daß der Zeuge Müller insbesondere vor Beginn seiner Vernehmung als Zeuge am 31.3.1976, das war also die angesprochene Bundeskriminalamtsvernehmung von Herrn Müller, daß also Müller in dieser Vernehmung gegenüber den Ermittlungsbehörden bekundet habe, er kenne den Zeugen Hoff, er sei auch bei ihm in der Werkstatt gewesen, daß aber die Ermittlungsbehörden bewußt die anderslautenden Aussagen Müllers, er habe Hoff nicht gekannt und sei nicht in der Werkstatt gewesen, in der am 31.3.1976 begonnenen Vernehmung protokolliert haben in der Absicht, Widersprüche zwischen Müller und Hoff zu verschleiern. Das ist der Text dieser Beweisbehauptung. Wenn es einer Erläuterung bedürfte, würde ich sie geben. Aber Sie kennen den Text. Ich weiß nicht, können Sie die Frage trotz der Kompliziertheit der Fragenstellung gleich beantworten?

[11877] Zeuge Bub[ack]:

Ja.

Vors.:

Danke.

Zeuge Bub[ack]:

Also es ist etwas schwierig, diese Frage nun mit einem Satz zu beantworten. Soweit ich mich noch erinnere, hat Herr Hoff einen Hinweis auf einen „Pfirsich“[11] gegeben; Herr Müller! Herr Müller! Aber niemals einen Hinweis auf einen Hoff. Und es ist völlig unrichtig, falsch, daß etwa eine Nichtprotokollierung einer Aussage aus den Gründen oder überhaupt aus welchen Gründen auch immer, vorgenommen worden sei. Die Aussagen sind so protokolliert worden, wie sie gemacht worden sind.

Vors.:

Dann darf ich jetzt die Verteidigerfrage dahin zusammenfassen: Wenn ich Sie recht verstanden habe, ist Ihnen nicht bekannt, daß Vernehmungsbeamte des Bundeskriminalamts oder sonstige Ermittlungsbehörden entgegen dem ihnen von Müller mitgeteilten Wissen, er kenne Hoff, das Gegenteil in die Protokolle aufgenommen haben.

Zeuge Bub[ack]:

Nein, mir ist das nicht bekannt. Ich wollte damit aber auch sagen, daß das ausgeschlossen ist.

Vors.:

Schließlich sollen Sie zu der gestern schon von einem Zeugen bestätigten Aussage Müllers, Baader habe Ingeborg Barz getötet,[12] und zu den daran anschließenden Ermittlungsergebnissen Angaben machen können?

Zeuge Bub[ack]:

Dem Senat sind ja die Einzelheiten wohl aufgrund der Akte jetzt bekannt. Müller hat vom Hörensagen Angaben gemacht, daß Andreas Baader Ingeborg Barz getötet haben soll. Es sind aufgrund dieser Angaben Ermittlungen angestellt worden; aber an den von Müller bezeichneten Orten ist also eine Leiche nicht gefunden worden. Das ist das Ergebnis der Ermittlungen. Die Ermittlungen haben aber nicht ergeben, daß Müllers Aussagen nun falsch sind, daß er also Dinge erfunden oder sich zusammengedacht hat. Vielmehr wird das Ermittlungsergebnis dahin gewertet, daß Müllers Angaben eine gewisse Bestätigung erfahren haben.

Vors.:

Das bedeutet aber, daß der Tod der Ingeborg Barz nicht als gesichert gilt?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

Vors.:

Läuft sie daher im Rahmen der Ermittlungen noch unter Vermißtenermittlungen? Wissen Sie darüber Bescheid?

Zeuge Bub[ack]:

Ich bin jetzt nicht ganz sicher, ob sich die Fahndung[c] [11878] derzeit noch auf Ingeborg Barz erstreckt; aber es könnte möglich sein.

Vors.:

Damit haben Sie die Frage, die ich daran anknüpfen wollte, schon beantwortet. Ich habe keine weiteren Fragen mehr an den Herrn Zeugen. Beim Gericht? Die Herrn Kollegen keine Fragen. Die Herrn der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Die Herrn Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schily?

RA Schi[ly]:

Ich darf vorweg einen Antrag zu Protokoll geben. Ich beantrage, soweit der Zeuge, Herr Generalbundesanwalt Buback, zu Punkt 5 der erteilten Aussagegenehmigung vernommen werden soll, die Vernehmung frühestens in der kommenden Woche fortzusetzen und insoweit die Vernehmung zu unterbrechen.

Den Antrag begründe ich damit, daß gestern von der Bundesanwaltschaft zu diesem Beweisthema neue Ermittlungsakten vorgelegt worden sind, deren Studium innerhalb der kurzen Frist der Verteidigung nicht möglich war. Ich halte es für notwendig zur Vorbereitung der Vernehmung des Zeugen, Herrn Generalbundesanwalt Buback, auch diese Unterlagen einzusehen. Und aus diesem Grunde rechtfertigt sich dieser Antrag. Und vielleicht ist[d] es sinnvoll, wenn der Senat zunächst einmal über diesen Antrag entscheidet. Ich habe dann zu den anderen Punkten noch Fragen.

Vors.:

Ja das ist zunächst Sache des Vorsitzenden, über solch einen Antrag auf eine kürzere Unterbrechung zu entscheiden.[13] Es ist gestern diese Akte den Herrn Verteidigern zugänglich gemacht worden. Wir haben gestern auch noch die Fotokopien anfertigen lassen für die Herrn Verteidigern. Als die Fotokopien, die auf Wunsch von Herrn Rechtsanwalt Geulen und Dr. Heldmann hergestellt worden sind, fertig waren, waren die Herren Anwälte nicht mehr anwesend. Das heißt also, Gelegenheit wäre gegeben gewesen. Im übrigen hat das Gericht den Herrn Zeugen bereits zu Punkt 5 gehört. Er hat sein Wissen dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Sie nicht imstande sein sollten, nachdem dieser Antrag auf Vernehmung des Herrn Zeugen zu diesem Punkte ja schon seit Wochen gestellt ist, nicht heute Ihre sachdienlichen Fragen zu stellen. Ich beabsichtige also diesem Antrag nicht stattzugeben.

RA Schi[ly]:

Das ist sicherlich richtig. Nur, Herr Vorsitzender, vielleicht [11879] übersehen Sie folgendes, daß ich[e] ja das Fragenprogramm noch erweitern, möglicherweise aber auch begrenzen kann durch Erkenntnisse, die nun aus zusätzlich vorgelegten Ermittlungsakten gewonnen werden. Und Sie wissen, daß ich gestern ... da ich gestern einen anderen Schwurgerichtstermin wahrzunehmen hatte, mich durch Herrn Geulen vertreten lassen mußte. Ich weiß nicht, wie Sie es eigentlich sich vorstellen, wie das zu bewerkstelligen sein soll. Selbst wenn also gestern die Fotokopien dieser Ermittlungsvorgänge den Verteidigern zugänglich gemacht worden sein sollten, dann noch innerhalb von 24 Stunden mit den Mandanten zu sprechen, falls das erforderlich ist, und diese Unterlagen auszuwerten, auch mit sonstigen vorhandenen Unterlagen zu vergleichen. Also ich glaube, daß eine Frist von 24 Stunden, die es vielleicht noch gar nicht mal mehr ist, für die Vorbereitung wohl kaum ausreicht. Wenn Sie das hier wieder als ganz neuartigste Prozeßmaxime einführen wollen, dann vervollständigen Sie zwar den Vorrat der Verteidigung an Argumenten, daß es sich hier nicht um ein rechtsstaatliches Verfahren handelt. Aber vielleicht sollten Sie das doch noch einmal an dieser Stelle überprüfen.

Ich habe im übrigen um einen Senatsbeschluß gebeten, und nicht um eine ...

Vors.:

Ich betrachte das als [f] Beanstandung[14] meiner bereits getroffenen Entscheidung. Wir werden darüber beraten. Wir werden es in kürze überlegen. Ich bitte die Prozeßbeteiligten möglichst im Saal anwesend zu bleiben. Will sich die Bundesanwaltschaft dazu äußern? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. W[under]:

Ich möchte dem Antrag auf Unterbrechung entgegentreten, und zwar sind gestern abend noch für die Verteidigung die entsprechenden Ablichtungen hergestellt, aber von den Anwälten, die sie bestellt hatten, nicht abgeholt worden. Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß diese Akte - ich kann es jetzt nicht genau sagen,- ich glaube aber nur etwa 40 Blatt enthält, so daß unseres Erachtens ein Aktenstudium insoweit auch sicher heute im Laufe des Vormittags zumindest noch erfolgen könnte.

Vors.:

Das ist ein Kompromißvorschlag, Herr Rechtsanwalt Schily. Es wäre ja oder es ist anzunehmen, daß sich die Vernehmung [11880] vielleicht bis heute Nachmittag hinzieht. Sie hätten ja Gelegenheit, die Mittagspause zum Studium dieser Akten zu benützen. Es sind in der Tat nur 40 Blatt. Und es scheint also nicht so zu sein, daß man die nicht relativ rasch durchsehen könnte. Aber wenn Sie auf diesen Kompromißvorschlag nicht eingehen, wir können notfalls auch die Pause um eine halbe Stunde verlängern. - Ich bin überzeugt, Herr Generalbundesanwalt, Sie würden uns heute Mittag noch zur Verfügung stehen. - Wenn Sie nicht darauf eingehen, müssen wir jetzt die Entscheidung treffen.

RA Schi[ly]:

Nein, ich bitte um einen Senatsbeschluß.

Vors.:

Ja dann werden wir uns dazu[g] kurz ... Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

RA Dr. H[eldmann]:

Und ich weise noch einmal besonders darauf hin, daß es mit dem Studium dieser Akte nicht allein getan ist, sie muß auch Gegenstand einer Mandantenbesprechung sein.

Das zum Thema Mittagspause.

Vors.:

Ja.

Pause von 10.19 Uhr bis 10.27 Uhr

Vors.:

Der Senat hat beschlossen:

Der Antrag auf Unterbrechung wird abgelehnt.

Die Akten standen gestern ab 15.16 Uhr zur Einsicht zur Verfügung. Außerdem wurden für die Verteidigung auf ausdrückliche Bestellung nach Einsicht durch Rechtsanwalt Geulen, dem Vertreter von Rechtsanwalt Schily, gestern noch Fotokopien gefertigt, aber nach Fertigstellung gegen[h] 16.30 Uhr nicht abgeholt. Die Akten umfassen 41 Blatt. Es darf erwartet werden, daß ein Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit sich einen ausreichenden Eindruck von ihrem Inhalt zur Vernehmung des Zeugen Generalbundesanwalt Buback verschaffen kann. Es besteht absolut kein sachlicher Anlaß, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in Zweifel zu ziehen.

- - -[i]

Sie haben das Fragerecht.

Im übrigen, ich darf darauf hinweisen, wenn Ihnen gedient ist, daß Sie sofort eine Ablichtung dieser Akten bekommen. Sie kann ja Ihnen vorgelegt werden. Notfalls steht ja auch [11881] die Mittagspause zur Verfügung.

RA Schi[ly]:

Wir haben großzügigerweise für die Bedürfnisse der Verteidigung ein gemeinsames Dublikat erhalten. Vielleicht wäre es möglich, daß der Kollege Heldmann und ich jeweils 1 Satz[j] Ablichtungen[k] bekommen, damit wir dann Ihrem Vorschlag entsprechend die Mittagspause ...

Vors.:

Sie können die Originalakten dann noch bekommen. Wir hatten gestern für Herrn Dr. Heldmann, Herrn Geulen je eine Ablichtung vorbereitet. Es ist ja eben betont worden; sie wurden nicht abgeholt. Inzwischen hat die Verteidigung auch von der anderen Seite[15] gebeten, eine Ablichtung zu bekommen. Dadurch hat sich also das verkürzt. Ich darf bitten, jetzt mit den Fragen zu beginnen.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, darf ich Ihnen eine Frage vorweg stellen. Trifft es zu, daß Sie sich persönlich dafür eingesetzt haben, daß Ihnen eine Aussagegenehmigung zu den Beweisthemen, zu denen Ihnen jetzt eine Genehmigung durch den Herrn Bundesjustizminister erteilt worden ist, nicht gewährt wird?

Zeuge Bub[ack]:

Ich denke, Sie sollten sich an den Rahmen meiner[l] Aussagegenehmigung halten, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Also ich glaube, Herr Zeuge, daß durchaus auch Fragen, die in einem weiteren Sinne die Glaubwürdigkeit betreffen, zu diesem Fragenkreis gehören. Und ich stelle ausdrücklich die Frage. Wenn Sie[m] sich insoweit auf Ihre fehlende Aussagegenehmigung, auf eine fehlende Aussagegenehmigung berufen wollen, dann sehe ich das nicht ganz ein. Aber ich stelle Ihnen anheim, Ihre Rechtsauffassung uns bekannt zu geben.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, nach der Ihnen bekannten Aussagegenehmigung erstreckt sich diese nicht auf die Beantwortung dieser Frage. Das wird der Herr Zeuge, ... er hat es eben[n] Ihnen angedeutet. Aber, nachdem Sie trotzdem die Frage wiederholen, muß ich Sie darauf hinweisen, daß es so ist.

RA Schi[ly]:

Ich bin nicht der Meinung. Und falls Sie die Frage dann als unzulässig oder was betrachten, dann bitte ich um eine Entscheidung des Herrn Vorsitzenden.

Vors.:

Es ist so, daß der Herr Zeuge Ihnen gesagt hat, Sie mögen sich an den Rahmen seiner Aussagegenehmigung halten und Ihnen die Antwort bis jetzt nicht gegeben hat. Ich weise Sie jetzt darauf hin, aufgrund der mir bekannten Aussagegenehmigung, daß [11882] das zutrifft, was der Herr Zeuge im Augenblick gesagt hat. Es ist seine Entscheidung. Wenn der Herr Zeuge von sich aus über den Rahmen hinausgehen wollte, könnte er das tun. Ich muß keine Entscheidung treffen.

RA Schi[ly]:

Doch. Ich stelle die Frage, und dann ist die Frage,[o] ob Sie die Frage zulassen oder nicht?

Vors.:

Die Frage habe ich ja zugelassen. Sie haben sie ja gestellt.

RA Schi[ly]:

Gut. Dann stelle ich den Antrag, den Zeugen zur Beantwortung dieser Frage durch die prozeßualen Mittel, die die Strafprozeßordnung vorsieht,[16] zur Beantwortung der Frage anzuhalten.

Vors.:

Dazu bitte ich die Bundeswanwaltschaft Stellung zu nehmen, wenn Sie es wünschen.

BA Dr. W[under]:

Wir wollen absichtlich keine Erklärung dazu abgeben.

Vors.:

Der Herr Zeuge hat nach dem Umfang der dem Gericht bekannten Aussagegenehmigung nicht das Recht, sich dazu zu äußern. Es ist kein Grund zu sehen, warum eine Bestrafung oder ein Zwangsmittel angewendet werden sollte. Ihr Antrag ist abgelehnt.

RA Schi[ly]:

Dann bitte ich um einen Gerichtsbeschluß.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Es bleibt bei der soeben verkündeten Entscheidung.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Zeuge, Punkt 1 der Aussagegenehmigung betrifft die Ermittlungsakten in dem vorliegenden Verfahren. Sie haben erklärt, daß alle Akten, die auch nur im Entferntesten mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen könnten, dem Gericht zugänglich gemacht worden sind. Sind dem Gericht vor Prozeßbeginn auch die Vernehmungsprotokolle über die Vernehmung des Zeugen Gerhard Müller zugänglich gemacht worden?

Zeuge Bub[ack]:

Ich denke, daß diese Frage nicht in den Rahmen Nr. 1 gehört. Ich bleibe dabei, daß dem Gericht alle Akten zugänglich gemacht worden sind, die mit dem Verfahren, dem hier angeklagten Sachverhalt im Zusammenhang stehen.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Zeuge, das ist eine sehr globale und pauschale Antwort. Ich frage Sie, ob dem Gericht vor Prozeßbeginn auch Aussagen des Zeugen Gerhard Müller, die vom Bundeskriminalamt protokolliert worden sind und die genau die Tatvorwürfe betreffen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind u.a. auch der [11883] § 129[ StGB][17] und in denen mehrfach auch die Namen der hier Angeklagten verkommen, ob diese Vernehmungsprotokolle dem Gericht zugänglich gemacht worden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, dem Gericht sind alle das Verfahren betreffenden[p] Vorgänge vorgelegt worden und die Angaben des Zeugen Müller sind dem Gericht unmittelbar nachdem sie gerichtsverwertbar waren, zugeleitet worden.

RA Sch[ily]:

Herr Zeuge, sind Protokolle, die beim Bundeskriminalamt aufgenommen werden über Zeugenvernehmungen, nicht gerichtsverwertbar?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß nicht, was Sie damit meinen, Herr Rechtsanwalt?

RA Schi[ly]:

Naja, ich hab ja nun hier gerade ...

Zeuge Bub[ack]:

Nein, nein, Sie müssen mir sagen, was Sie meinen, nicht so allgemein.

RA Schi[ly]:

Ja ich meine, ob Protokolle über die Vernehmung eines Zeugen, dessen Aussagen vielleicht für dieses Verfahren von Bedeutung sein könnten vor dem Bundeskriminalamt, die auch unterschreibt, ob die nicht gerichtsverwertbar sind in dem Sinne, daß sich dann das Gericht darüber klar werden kann, ob der Zeuge vielleicht zu laden ist oder ob der[q] nicht zu laden ist, und vielleicht weitere Maßnahmen in Betracht kommen. Das ist doch das übliche Verfahren. Ich dachte, das ist uns gemeinsam bekannt, Herr Zeuge, und mir als Verteidiger.

Zeuge Bub[ack]:

Nur, Herr Rechtsanwalt, Sie müssen dabei in Betracht ziehen, daß das Bundeskriminalamt verschiedene Aufgaben hat. Vernehmungsprotokolle, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens aufgenommen werden, sind selbstverständlich gerichtsverwertbar.

RA Schi[ly]:

Ja und gibt es da auch noch Vernehmungsprotokolle in anderen Verfahren. Das ist mir unbekannt. Dann würde ich Sie bitten, mir das zu erläutern, ob es auch noch gesonderte Verfahren gibt, in denen auch Vernehmungsprotokolle aufgenommen werden vom Bundeskriminalamt.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie haben nach Vernehmungsprotokollen gefragt, und die Frage habe ich Ihnen beantwortet.

RA Schi[ly]:

Ja, ganz recht.

Zeuge Bub[ack]:

Es gibt natürlich auch Angaben, die der Polizei oder anderen Stellen zugehen, die nicht oder zur Zeit nicht gerichtsverwertbar sind. Hat aber mit diesem Verfahren und mit[r] dem angeklagten Sachverhalt hier nichts zu tun.

[11884] RA Schi[ly]:

Aber Herr Zeuge, wenn ein Zeuge Müller vor Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren vom Bundeskriminalamt zu genau den Tatvorwürfen, die hier Gegenstand des Verfahrens sind, vernommen wird und diese Vernehmungsprotokolle unterschreibt und möglicherweise auch sogar noch darüberhinaus Vermerke vorliegen über Gespräche, die mit einem solchen Zeugen geführt worden sind, sind das keine gerichtsverwertbaren Unterlagen nach Ihrer Ansicht?

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, Herr Rechtsanwalt, Sie stellen Behauptungen auf.

RA Schi[ly]:

Ja gut, einverstanden. Ich frage Sie zunächst einmal, lagen vor Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren Protokolle über Vernehmungen des Zeugen Gerhard Müller vor dem Bundeskriminalamt vor, die mindestens zum Teil der Zeuge Müller unterschrieben hat?

Zeuge Bub[ack]:

Ich will also genau und sorgfältig darüber nachdenken. Aber mir ist nichts davon bekannt, daß es Protokolle gegeben hat, die für, ... des[s] Zeugen Müller, die für dieses Verfahren von Bedeutung wären. Hätte es sie gegeben, wären sie vorgelegt worden.

RA Schi[ly]:

Ja das ist eine Einschätzung. Vielleicht können wir uns mehr dem Inhalt widmen. Gibt es Protokolle, in denen der Herr Müller sich vor Beginn dieses Verfahrens zu den hier angeklagten Personen und zu der Roten-Armee-Fraktion und deren Aktivitäten geäußert hat?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß das nicht, ob es solche Protokolle gibt. Nach meinem Wissensstand gibt es keine solche Protokolle, die für dieses Verfahren hier von Bedeutung sind. Es gibt gewisse Informationen, das wissen Sie, aber keine Protokolle.

RA Schi[ly]:

Ja dann darf ich Ihnen vorhalten, daß hier mir vorliegt eine auszugsweise Abschrift einer Vernehmung des Herrn Müller vom 9. Mai 1975. Wenn ich Ihnen das vorhalte, kommt Ihnen dann[t] vielleicht [u] doch die Erinnerung, daß schon solche Protokolle vorgelegen haben?

Zeuge Bub[ack]:

Das sagt mir nichts.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, darf ich davon ausgehen, daß möglicherweise für die Bundesanwaltschaft ein Zeuge, ein unmittelbarer Tatzeuge, ein angeblicher vielleicht auch nur, für dieses Verfahren durchaus willkommen gewesen wäre. Und insofern, und das möchte ich Ihnen verhalten, vielleicht doch, wenn Sie jetzt[v] sagen, Sie können [11885] sich daran nicht erinnern oder es ist Ihnen nicht präsent, daß solche Protokolle vorgelegen haben am 9. Mai 1975 bereits, daß mir das ansich ein bißchen befremdlich erscheint.

Zeuge Bub[ack]:

Nun, Herr Rechtsanwalt, ich bin ja nicht der Sachbearbeiten dieses Verfahrens, sondern[w] ich bin ja nun mit vielen Aufgaben befaßt. Ich weiß nicht, welches Protokoll Sie im Auge haben. Bevor Sie nicht dazu Stellung genommen haben oder sich dazu erklärt haben, kann ich mich auch nicht dazu äußern. Ich verwahre mich nur dagegen, daß hier mit einer Art Stimmungsmache gesagt wird, die Bundesanwaltschaft habe dem Gericht verfahrensrelevante Akten vorenthalten.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, was hier Stimmungsmache ist oder nicht, das, glaube ich, dazu haben Sie hier auch keine Aussagegenehmigung. Im übrigen würde ich also vorschlagen, daß Sie doch derartige polemische Bemerkungen unterlassen.

Vors.:

Darf ich den Vorschlag machen, Herr Rechtsanwalt Schily, vielleicht überlassen Sie dem Herrn Zeugen diese Ihnen vorliegende Ablichtung, ob sie ihm bekannt ist. Ich weiß nicht, hat das Gericht von dieser Ablichtung Kenntnis.

RA Schi[ly]:

Ich nehme an, daß Sie davon Kenntnis haben.

Vors.:

Woraus schließen Sie das?

RA Schi[ly]:

Ja, weil es inzwischen Bestandteil der Gerichtsakten geworden ist. Aber vielleicht haben Sie das noch nicht studiert, hatten auch noch nicht die Gelegenheit, genau wie die Verteidiger.[x]

Vors.:

Aber[y] Herr Rechtsanwalt ...

RA Schi[ly]:

Nein[z], ich würde Ihnen da ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ...

RA Schi[ly]:

Was ist denn los, Herr Foth ... Herr Dr. Foth?

Vors.:

Es ist so im Augenblick, Sie bringen wieder einen Ton herein, den wir eigentlich glaubten[aa], hinter uns zu haben.

RA Schi[ly]:

Ich bringe keinen Ton herein, ich habe nur mit Befremden festgestellt, daß der Verteidigung noch nicht mal gestattet wird, innerhalb von einer ... daß die Verteidigung gezwungen wird, innerhalb eines Tages sich auf eine Vernehmung vorzubereiten. Daß ihr nicht gestattet wird eine Rücksprache mit den Mandanten und daß offenbar das Gericht auch sich von diesem Inhalt dieser Akten auch noch nicht die genügende Kenntnis verschaffen konnte. Sonst wären[bb] Ihre Fragen vollkommen unverständlich ...

[11886] Vors.:

Ich möchte jetzt wissen ...[cc]

RA Schi[ly]:

... und die Faustschläge von Herrn Dr. Foth halte ich für völlig überflüssig.

Vors.:

Ja, ja, die Bemerkungen, die Sie im Augenblick machen, waren auch überflüssig. Ich darf Sie aber jetzt bitten, uns zu erklären, wo sich diese Akten, von denen Sie im Augenblick sprechen, befinden sollen, dieses Protokoll vom 9. Mai 1975. Wir haben natürlich die Daten nicht im Kopf. Wenn Sie uns[dd] aber sagen, zu welchen Akten die gehören ...

RA Schi[ly]:

Ja das ist hier in den jetzt vorgelegten 40 Blatt. Da ist nämlich mit eingefügt eine auszugsweise Abschrift der Vernehmung von Herrn Müller vom 9. Mai 1975.

Vors.:

Sehen Sie, wenn wir das gewußt hätten, hätten wir nicht fragen müssen. Aber Sie werden glauben, daß wir uns nicht das Datum in den Kopf setzen und daran überprüfen können, ob wir es gelesen haben. Bitte fahren Sie nun fort.

RA Schi[ly]:

Im übrigen, Herr Vorsitzender, was die Stimmungsmache anbelangt, habe ich eigentlich nur das wahrgenommen, was vielleicht Ihre Verpflichtung als Vorsitzender gewesen wäre, den Zeugen darauf hinzuweisen, daß solche Bemerkungen tunlichst zu unterlassen wären.

Vors.:

Sie dürfen überzeugt sein, daß ich darauf achte, daß hier von keiner Seite eine Verschärfung in den Ton kommt. Aber Herr Rechtsanwalt, Sie haben sofort darauf reagiert. Ich sah jedenfalls keinen Grund mehr, über das hinaus eine Bemerkung zu machen.

RA Schi[ly]:

Hervorragend.

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Vorsitzender, ich beantrage jetzt eine Pause, die uns die Möglichkeit gibt, die gestern vorgelegten Akten der Bundesanwaltschaft, soweit wir bisher überhaupt Kopien davon haben, wir haben nur 1 Stück, wie Sie wissen, kennenzulernen, und mit den Mandanten darüber zu sprechen.

Vors.:

Wie lange soll die Pause dauern?

RA Dr. H[eldmann]:

Ich habe nie nachgerechnet, wie schnell ich lese. Aber wenn Sie mir sagen, wie schnell Sie 40 Seiten lesen, werde ich mich also sicher bemühen ...

Vors.:

Sie müssen Ihre Pausenwünsche uns benennen. Also darüber, daß keine Unterbrechung stattfindet, wegen dieser Akten, ist bereits vom Senat entschieden. Eine Wiederholung etwa einer [11887] solchen Entscheidung ist nicht vorgesehen. Wenn Sie jetzt einen kurzen Zeitraum hier benennen würden, dann wäre das eine andere Frage. Aber dann müssen Sie schon den Vorschlag machen. Das ist nicht meine Sache.

RA Dr. H[eldmann]:

Kompromißvorschlag, eine angemessene Verlängerung der Mittagspause. Angemessen in dieser Weise, daß wir also früher als sonst hier[ee] den Vormittag schließen, die Möglichkeit haben, selbst dieses Aktenstück durchzulesen ...

Vors.:

Einverstanden.

RA Dr. H[eldmann]:

Vielleicht wäre es zweckmäßig, wenn in der Zwischenzeit bis dorthin die Geschäftsstelle ein weiteres Exemplar fertigt, so daß Herr Schily, d.h. also Frau Ensslin und mein Mandant jeder ein Exemplar zur Besprechung mit ihren Verteidigern vorliegen haben, es sei denn ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, Sie hatten sich vorhin das andere Exemplar geholt, das gestern auf ausdrückliche Bestellung gemacht war. Vielleicht sind Sie so freundlich und überlassen es den Herrn. Dann ist dieses Problem gelöst. Im übrigen, ich bedauere es außerordentlich, daß Sie nicht die Zeit gefunden haben, gestern bis 16.30 Uhr zur Fertigstellung dieser Fotokopien[ff] zu warten. Das Problem hätte sich dann gelöst.

RA Dr. H[eldmann]:

Es dreht sich nicht darum, die Zeit gefunden zu haben ...

Der Angeklagte Raspe erscheint um 10.47 Uhr für ca. ½ Minute im Sitzungssaal.

Vors.:

Soviel Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, wir sind bereit mit der Mittagspause ...

RA Dr. H[eldmann]:

... Ich kann mich nicht erinnern, daß Herr Geulen ...

Vors.:

Lassen[gg] Sie mich bitte zu Ende ...

RA Dr. H[eldmann]:

Wollen Sie mich erwidern lassen, wenn Sie bedauern, ich hätte keine Zeit gefunden.

Vors.:

Nein, darf ich meinen Satz zu Ende führen jetzt noch. Wir sind bereit, gleichwohl dann um ½ 12 Uhr in die Mittagspause einzutreten. Einverstanden?

RA Dr. H[eldmann]:

Ja, einverstanden. Und Mittagspause bis?

Vors.:

Das werden wir dann noch sehen. Wir wollen jetzt mal sehen, wie weit wir mit der Befragung kommen. Auf jeden Fall bitte [11888] ich jetzt fortzufahren.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ist Ihnen erinnerlich, daß Sie eine Erklärung über die Frage, in welchem Umfange dem Gericht und den Verteidigern die Akten zugänglich gemacht worden sind, bereits im Oktober 1974 eine nahezu gleichlautende Erklärung abgegeben haben, öffentlich?

Zeuge Bub[ack]:

Ich kann das nicht ausschließen. Es mag sein, ich erinnere mich konkret jetzt nicht daran.

RA Schi[ly]:

Sie sollen mal an[hh] einem Interview im Deutschlandfunk teilgenommen haben - vielleicht als Gedächtnisstütze, es war der Herr Frank, der das Interview geführt hat, also die Fragen gestellt hat - und das Ganze soll am 27. Oktober 1974 gewesen sein. Und da sollen Sie gesagt haben: Es kann überhaupt keine Rede davon sein, daß den Verteidigern im Baader-Meinhof-Verfahren in irgend einer Form Akten vorenthalten werden. Alles, was auch nur im Entferntesten mit dem Verfahren zu tun haben könnte, ist dem Gericht und damit den Anwälten zugänglich. Können Sie sich an diese Erklärung erinnern?

Zeuge Bub[ack]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Halten Sie die auch heute noch aufrecht?

Zeuge Bub[ack]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Dann darf ich Sie fragen, wie kommt es dann, daß nach dieser Erklärung seitens der Bundesanwaltschaft dem Gericht noch eine Reihe von Akten vorgelegt worden sind und auch den Verteidigern dann Akteneinsicht gewährt worden ist, wenn zu dem damaligen Zeitpunkt schon alles, was auch nur im Entferntesten mit dem Verfahren zu tun haben könnte, dem Gericht und den Verteidigern zugänglich gemacht gewesen sein soll[ii]?

Zeuge Bub[ack]:

Das liegt daran, daß sich[jj] im Laufe eines Verfahrens neue Situationen ergeben können und auch neue Erkenntnisse anfallen oder vorhandene Dinge eine neue Bedeutung erhalten. Dann wird das selbstverständlich dem Gericht vorgelegt, oder es kann durchaus ja sein, daß die Auffassung der Bundesanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft über den Umfang der vorzulegenden Akten von der des Gerichts oder der Verteidigung divergiert. Dann wird halt das Gericht eine Ergänzung verlangen, wo es die Bundesanwaltschaft meinte, es sei nicht erforderlich, oder auf Antrag der Verteidigung eine solche beschließen. Das ist ja - die Auffassung der Bundesanwaltschaft ist ja keine, die [11889] das Gericht oder sonst eine Instanz bindet.

RA Schi[ly]:

Ja, der Meinung bin ich auch, Herr Zeuge. Nur ist es in diesem Verfahren[kk], die Besonderheit dieses Verfahrens besteht darin, daß nach einem früheren Beschluß dieses Senats sich das Gericht nur daran orientiert oder daran orientieren will, was nach dem Ermessen der Bundesanwaltschaft als Akten beizuziehen ist oder nicht. Und insofern ist die Frage zu wiederholen, inwiefern Sie diese Behauptung eigentlich aufrecht erhalten können und sie überhaupt damals mit Recht aufgestellt haben, daß alles, was auch nur im Entferntesten mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen könnte, dem Gericht und den Verteidigern zugänglich gemacht worden ist, wenn die Bundesanwaltschaft, allerdings auf Drängen der Verteidigung, dann erst später noch weitere, allerdings auch nur bruchstückhafte Akten, u.a. auch Spurenakten dem Gericht vorgelegt hat?

BA Dr. Wunder:

Herr Vorsitzender ...[ll]

Vors.:

Entschuldigung, bevor die Antwort gegeben wird. Sie haben eine Entscheidung des Senats mit einbezogen in die Fragestellung. Deswegen muß ich darauf hinweisen, die Entscheidung des Senats lautete anders. Sie besagte nämlich, daß der Verteidigung Gelegenheit gegeben ist, in Karlsruhe in die sog. Spurenakten[18] Einsicht zu nehmen. Sofern Sie daraus Erkenntnisse gewinnen, die zu Anträgen führen, daß das Gericht weitere Akten beiziehe[mm], sehen wir solchen Anträgen entgegen. Es sind dann von der Bundesanwaltschaft 69 Spurenordner noch nachträglich, um Ihnen sogar den Weg nach Karlsruhe zu ersparen, vorgelegt worden. Ich weiß nicht, ob Sie sie eingesehen haben. Anträge jedenfalls sind nicht gekommen.

RA Schi[ly]:

Es sind 69 Spurenakten mal vorgelegt worden. Aber das Gericht hat in der Entscheidung seinerzeit gesagt, es gebe keine vernünftigen Gründe anzunehmen, daß die Bundesanwaltschaft nicht die Akten, die also hier zu dem Verfahren gehören, nicht vorlegen werde. Das war die Entscheidung ...

BA Dr. W[under]:

Herr Vorsitzender,[nn] ich möchte die Frage beanstanden, denn sie ist nicht korrekt gestellt worden. Später vorgelegt wurden erst die Vernehmungen Müller, die Vernehmungen Hoff und gestern die Akte Barz. Das sind Vorgänge, die wesentlich später, nämlich nach dem Oktober 74 angefallen sind, so daß der Herr Zeuge diese Dinge bei seiner Erklärung im Oktober 74 ja überhaupt nicht mit umfassen konnte.

[11890] RA Schi[ly]:

Ja danach habe ich auch nicht gefragt, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder. Ich war nämlich jetzt schon ein Stückchen weiter.

Vors.:

Gut, [oo] ich glaube jetzt ist die Frage wieder etwas aus dem Gedächtnis geraten. Wenn Sie sie unter Berücksichtigung des eben Gesagten (von Seiten der Bundesanwaltschaft und des Gerichts) vielleicht nochmals formulieren ...

RA Schi[ly]:

Ja ich möchte dem Zeugen verhalten, daß nach Abgabe seiner Erklärung am 27. Oktober 1974 die Bundesanwaltschaft noch weitere Akten dem Gericht vorgelegt hat, u.a. diese Spurenakten, die allerdings vom Gericht dann nicht zum Bestandteil der Akten hier gemacht worden sind.

Vors.:

Eben nicht dem Gericht, Herr Rechtsanwalt, sondern zur Vereinfachung der Einsicht für die Herrn Rechtsanwälte. Und wir haben [pp] dann hier die[qq] sozusagen in Verwahrung genommen. Sie wurden nie Gerichtsakten,[19] und sind auch nicht dem Gericht vorgelegen.

RA Schi[ly]:

Ja nun, das ist ja, das gehört doch zu den Merkwürdigkeiten dieses Verfahrens, daß eigentlich Spurenakten zu Sprengstoffanschlägen, die Gegenstand der Anklage sind, nicht in die Verfahren hineingenommen werden, sondern werden eben wieder weggeschickt. Also das kann man natürlich machen. Aber ob das zulässig ist, ist eine andere Frage ...

Vors.:

Sie sind auch nicht weggeschickt, Herr Rechtsanwalt ...

RA Schi[ly]:

Darüber sind wir ja[rr] nicht einer Meinung.

Vors.:

... sie stehen zu Ihrer Verfügung und können lesen ...

RA Schi[ly]:

... einmal feststellen ...

Vors.:

Jetzt bitte, Herr Rechtsanwalt, fragen Sie ...

RA Schi[ly]:

Ja gut, ich kann ja die Frage anders stellen. Sind Sie der Meinung, Herr Zeuge, daß Spurenakten im Zusammenhang, also Spurenakten, die angelegt worden sind zur Aufklärung und im Rahmen der Ermittlungen der Sprengstoffanschläge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind und auch vielleicht anderen Tatvorwürfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, daß diese Spurenakten entfernt etwas mit diesem Verfahren zu tun haben?

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis?

OStA Z[eis]:

Es geht hier nicht um Meinungen des Zeugen, sondern der Zeuge ist nach Tatsachen zu fragen.

[11891] RA Schi[ly]:

Ja das ist sicher richtig, Herr Bundesanwalt; nur ich darf, glaube ich, wenn ein Zeuge eine Erklärung abgibt, die ja eine Bewertung enthält, nicht? Es seien alle Akten vorgelegt worden, die auch nur im Entferntesten mit dem Verfahren etwas zu tun haben, den Zeugen nach der Konkretisierung dieser Wertung darf ich wohl fragen.

Vors.:

Ja, die Frage erscheint zulässig.

Ende von Band 703

[11892] Vors.:

Ich weiß nicht, ob sie noch im Gedächtnis haftet.

RA Schi[ly]:

Ich wiederhole sie gerne.

Zeuge Bu[back]:

Ja. ich würde gerne darum bitten.[ss]

Herr Zeuge, sind Sie der Meinung, sind Sie nicht mit mir der Meinung, daß Spurenakten, die im Zusammenhang mit den Ermittlungen zur Aufklärung der Sprengstoffanschläge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, angelegt worden sind, mindestens entfernt etwas mit diesem Verfahren zu tun haben?

Zeuge Bu[back]:

Herr Rechtsanwalt, ich bin mir nicht im Klaren, ob ich als Zeuge befugt bin, eine Meinung zu beschwören. Ich kann auf Ihre Frage nur dahin interpretieren, daß Sie von mir wissen wollen, ob die Bundesanwaltschaft dem Gericht alle Akten vorgelegt, angeboten, zugänglich, bereitgelegt hat, und auf Anforderung zur Verfügung stellen wird[tt], die für dieses Verfahren relevant sind. Und[uu] diese Frage habe ich bejaht. Die Bundesanwaltschaft hat nichts zu verbergen.

RA Schi[ly]:

Ja, dann frage ich Sie, waren für Sie ...

Zeuge Bu[back]:

Wie bitte?

RA Schi[ly]:

... dann frage ich Sie, ob, jetzt muß ich wiederholen, Sie haben ja das anders ausgedrückt, jetzt verwenden Sie das Wort „relevant“, das ist wieder eine Wertung. Und Sie haben ja dankenswerterweise gesagt, daß die Relevanz, also die Erheblichkeit von Ermittlungsergebnissen unterschiedlich bewertet werden kann, von der Anklagebehörde, vom Gericht und von der Verteidigung. Aber Sie haben früher und auch heute ein anderes Attribut gewählt und haben gesagt, alles an Akten, was auch nur im Entferntesten mit dem Verfahren etwas zu tun haben könnte, ist vorgelegt worden. Das ist ein anderes Bestimmungsmerkmal als relevant ...

Zeuge Bu[back]:

Ich weiß nicht ...

RA Schi[ly]:

... und ich frage Sie, ich möchte Sie um eine Konkretisierung bitten, ich will Sie gar nicht als sachverständigen Zeugen[20] insoweit befragen, sondern nur nach dem Inhalt dessen, was Sie bekundet haben, ob, nach Ihrer Meinung, Spurenakten in dem Sinne, wie ich es Ihnen schon gesagt habe, entfernt, mindestens entfernt etwas mit diesem Verfahren zu tun haben?

Zeuge Bu[back]:

Ich weiß nicht, wie ich Ihnen das begreiflich machen soll, Herr Rechtsanwalt. Sie stellen mir Fragen, zu denen ich also von der Bank der Anklagevertretung aus Stellung nehmen kann; aber ich weiß nicht, welche Tatsachen ich hier als Zeuge dazu bekunden soll; Sie machen es mir schwer. Ich bin überhaupt [11893] nicht ...

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ich mache es Ihnen auch gerne leicht.

Zeuge Bu[back]:

... diese Frage zu beantworten.

RA Schi[ly]:

Ich mache es Ihnen auch gerne leicht, wenn es zu schwer Ihnen fällt. Vielleicht können wir die Frage nochmal umformulieren. Wenn Sie sagen, alles, was auch nur im Entferntesten mit dem Verfahren zu tun haben könnte, ist dem Gericht und den Verteidigern zugänglich gemacht worden. Meinen Sie mit dieser Bekundung, daß dem Gericht und den Verteidigern auch sämtliche[vv] Spurenakten zugänglich gemacht worden sind?

Zeuge Bu[back]:

Ich meine damit, daß alles, was an Spurenakten vorhanden war und das nach der Beurteilung der Bundesanwaltschaft für dieses Verfahren relevant war, dem Gericht vorgelegt worden ist, daß aber darüberhinaus alle anderen Spurenakten der Verteidigung angeboten worden sind; was sollen wir denn noch tun.

RA Schi[ly]:

Alle, frage ich Sie, sind uns alle angeboten worden? Sind in den 69 Ordnern, die hier mal Gegenstand einer Diskussion in diesem Verfahren waren, sämtliche Spurenakten enthalten?

Zeuge Bu[back]:

Das ist meine Vorstellung.

RA Schi[ly]:

Das ist Ihre Vorstellung; und Ihr Wissen?

Zeuge Bu[back]:

Ja, Sie fragen mich nach Meinungen, und wenn ich mit einer Vorstellung antworte, wollen Sie mein Wissen haben. Meine Vorstellung gründet sich auf[ww] mein Wissen.

RA Schi[ly]:

Ja, und da ...

Zeuge Bu[back]:

Wobei Sie immer wieder in Rechnung stellen müssen, daß sich die Erklärungen, die ich hier abgebe, eigentlich eben Erklärungen der Anklagevertretung sind, nicht Erklärungen eines Zeugen.

RA Schi[ly]:

Ja, das wollte ich eigentlich nicht, denn ich wollte ja Ihr Wissen als Zeuge und das ist nur von Bedeutung, nicht die Erklärung, das wird ja von den Sitzungsvertretern wahrgenommen. Falls Sie das also[xx] irgendwie anders sehen, dann glaube ich, müsste der Herr Vorsitzende eingreifen oder ...?

Vors.:

Nein, ich sehe es so wie Sie, daß hier gefragt wird nach inneren Tatsachen,[21] nämlich, ob der Herr Zeuge überzeugt gewesen ist, daß die Akten vollständig vorgelegt worden sind; und Ihre Gegenfrage ist, ob nach seiner Auffassung zu diesen in Bezug zum Verfahren stehenden Akten auch die Spurenakten zählen. Das sind innere Tatsachen, die erfragt werden können; die Antwort ist aber gegeben.

[11894] RA Schi[ly]:

Darf ich fragen, Herr Zeuge, wer hat denn die Sortierung[yy] vorgenommen, der Spurenakten, die hier vorgelegt worden sind? Trifft es zu, darf ich vielleicht das vorweg fragen, daß von den eigentlichen Spurenakten nur ein verschwindend kleiner Teil hier dem Gericht vorgelegt worden ist, mit den Leitzordnern, die wir hier hinter dem Senat aufgebaut sehen?

Zeuge Bu[back]:

Herr Rechtsanwalt, ich meine, wir drehen uns doch jetzt im Kreise. Ich habe gesagt, das, was nach Beurteilung der Bundesanwaltschaft in den Spurenakten relevant war, ist dem Gericht vorgelegt worden. Alles, was sonst noch an Spurenakten vorhanden war, steht den Verteidigern zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Rechtsanwalt Schlaegel verlässt um 11.03 Uhr den Sitzungssaal.

Das sind Dinge, die nach unserer Auffassung nicht relevant sind.

RA Schi[ly]:

Sie bleiben bei dem „relevant“. Ich frage aber jetzt zunächstmal nur nach, das ist die Qualität, wollen wir uns doch mal mit der Quantität zunächstmal befassen.

Trifft es zu, daß von den Spurenakten nur ein verschwindend kleiner Teil dem Gericht vorgelegt worden ist?

Zeuge Bu[back]:

Diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Es ist nicht meine, jedenfalls ich habe mir keine Befugnisse zugemessen, Akten zu registrieren und zu messen, das ist Sache des Registrators, des Sachbearbeiters, derjenige, dessen, der das Verfahren betreibt.

RA Schi[ly]:

Nein, ich ...

Zeuge Bu[back]:

Das weiß ich nicht, da können Sie von mir kein ...

RA Schi[ly]:

Ich frage ja auch nicht nach ...

Zeuge Bu[back]:

... Wissen und keine[zz] Bekundung bekommen.

RA Schi[ly]:

Nein, aber ich könnte mir vorstellen, daß Sie als Leiter der Bundesanwaltschaft doch mindestens einen Überblick darüber haben, welche Spurenakten im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Sprengstoffanschläge beispielsweise angelegt worden sind. Ob das nun sich um Spuren in einer Größenordnung von 10 bis 20 handelt oder in einer Größenordnung von tausenden. Vielleicht können Sie insofern erstmal das ein bißchen eingrenzen, und dann mir vielleicht doch etwas sagen, was ist von, wenn sich möglicherweise um tausende von Spuren handelt, von diesen Spurenakten [11895] eigentlich dann hier in die Gerichtsakten eingegangen?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, dazu kann ich Ihnen nichts sagen. Sie können mich fragen, wieviele Spurenakten es im Fall Lebach[22] gegeben hat; da habe ich selbst ermittelt. Aber Sie können von mir keine Auskunft darüber verlangen, über Umfang und Zahl und Gewicht der Akten, die, von denen Sie sprechen, in einem Verfahren, in dem ich selbst die Ermittlungen nicht geführt habe.

RA Schi[ly]:

Also, darf ich Ihre Antwort so verstehen, Herr Zeuge, daß Sie keinerlei Kenntnis darüber haben, in welchem Umfange Spurenakten hier Bestandteile der Gerichtsakten geworden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe keine Vorstellungen von der Quantität, sondern nur davon, daß die relevanten Dinge, um es nochmal zu wiederholen, die in den Spurenakten vorhanden waren, den Gerichtsakten beigefügt worden sind.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, wir haben durch einen Beamten des Bundeskriminalamtes in einem anderen Verfahren, also einem anderen Gerichtsverfahren, also[aaa] nicht im hiesigen, erfahren, daß eine Veröffentlichung in der Illustrierten „Stern“ über den Umfang des Ermittlungsverfahrens des[bbb], Ermittlungsmaterials in dem sogenannten Baader-Meinhof-Komplex, rund 1 800 Aktenordner fülle.

Rechtsanwalt Schlaegel erscheint wieder um 11.06 Uhr im Sitzungssaal.

Ist Ihnen diese Tatsache bekannt, daß diese 1 800 Aktenordner vorhanden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe davon erfahren, ja.

RA Schi[ly]:

Nun haben wir hier - also jetzt mal grob gesprochen - noch unter 200 Aktenordner, oder sind wir inwzwischen schon über 200, ich habe es im Moment nicht im Kopf, aber jedenfalls so um diese, sagen wir mal grob 200 - großzügig - das wäre also, wenn ich[ccc] das richtig rechne, 1/9; die übrigen 8/9 des Ermittlungsmaterials, sind die auch dem Gericht vorgelegt worden?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, wenn ich mir das Prozeßgeschehen noch genau in Erinnerung habe, ist über diese Frage ja nun in diesem Prozeß ausführlich diskutiert worden. Ich weiß nicht, wie stark und wie groß die Zahl der Aktenbände ist, die das Bundeskriminalamt als Archivmaterial - oder wie man das bezeichnen will - hat. [11896] Ich kann Ihnen aber, um es nochmal zu wiederholen, sagen, daß alles Material, was es in unserem Bereich verfügbar gibt, das für dieses Verfahren von Relevanz ist, ist dem Gericht vorgelegt. Ich kann Ihnen also jetzt keine Inhaltsangabe machen über das, was das Bundeskriminalamt an Archiven führt.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ich will nur eben ein Rückgriff auf meine vorangegangene Frage machen. Sie erwähnten das Prozeßgeschehen hier, und daß das doch hier ausführlich diskutiert worden ist. Daraus folgere ich, daß Sie sich also ständig über das Prozeßgeschehen sehr sorgfältig unterrichten lassen. Dann fällt es mir allerdings auf, daß Sie nun wiederum im Zusammenhang mit den Spurenakten über so unzureichende Kenntnisse im Vergleich mit Ihrer Tätigkeit im Lebach-Verfahren verfügen. Wie darf ich diesen Unterschied mir erklären?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, ich hatte gemeint, das sei deutlich geworden. Im Lebach-Verfahren habe ich selbst die Ermittlungen geführt, geleitet, maßgeblich bestimmt, selbst Vernehmungen gemacht, und was auch immer Sie wollen.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, das habe ich verstanden, wenn ich Sie kurz unterbrechen darf, Herr Zeuge, ...

Zeuge Bub[ack]:

Ja, also, das ist der Grund.

RA Schi[ly]:

... das habe ich durchaus verstanden, nur Sie sagten doch, Sie haben sich hier so genau offenbar unterrichten lassen über das Prozeßgeschehen, und auch über die[ddd] Diskussionen über das Aktenmaterial und ...

Vors.:

Ich bitte, Herr Rechtsanwalt, bei korrekten Vorhalten zu bleiben. Das hat der Herr Zeuge nicht gesagt, sondern Sie haben [eee] es daraus gefolgert ...

RA Schi[ly]:

Das ist richtig, ja.

Vors.:

... daß er das Prozeßgeschehen erwähnt hat.

RA Schi[ly]:

Ja, es ist richtig, aber der Zeuge, man konnte den Schluß doch daraus ziehen ...

Vors.:

Dann würde ich zuerst die Frage, ob die Vermutung, die Sie anstellen, richtig ist.

RA Schi[ly]:

Einverstanden. Herr Zeuge, haben Sie sich über das Prozeßgeschehen hier ständig berichten lassen?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, es gehört zu meinen Aufgaben als[fff] Behördenleiter, daß ich von den wichtigsten Geschehensabläufen, hier in diesem Prozeß, unterrichtet werde. Im übrigen kann man alles ja im Detail in Zeitungen nachlesen.

[11897] RA Schi[ly]:

Ja, na sicher. Ich nehme aber an, daß Sie da sich nicht auf die Zeitungen allein haben verlassen müssen; ist das richtig?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, habe ich Ihre Frage nicht vollständig beantwortet?

RA Schi[ly]:

Nein, nein. Ich meine, nur[ggg] weil Sie Zeitungen hier erwähnen.

Zeuge Bub[ack]:

Wie Bitte?

RA Schi[ly]:

Ich meine nur, weil Sie insoweit hinsichtlich der Unterrichtung die Zeitungen erwähnen, nehme ich an, daß das nicht Ihre hauptsächliche Informationsquelle war. Ist es denn aber nicht auch Ihre Aufgabe gewesen, sich über das Ermittlungsverfahren unterrichtet zu halten und insoweit sich dann auch Gewissheit darüber zu verschaffen, wieviel Spurenakten vorhanden sind und wieweit die verwertbar sind oder nicht verwertbar, in Ihren Augen relevant oder nicht relevant.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich weiß nicht, ob es vorhin deutlich geworden ist. Natürlich gehört es zu den Aufgaben des Behördenleiters, sich über wesentliche Dinge, die in seiner Behörde geschehen, unterrichtet zu halten. Das ist selbstverständlich. Das geschieht auch. Nur haben Sie hier eins[hhh] übersehen, daß die Ermittlungen, die zu diesem Verfahren und zu dieser Anklage geführt haben, eben nicht stattgefunden haben, und zum wesentlichen Teil nicht stattgefunden haben zu einer Zeit, als ich Leiter dieser Behörde war, sondern war ich ein Sachbearbeiter mit ganz anderen Aufgaben. Ich habe allenfalls mal Dinge erfahren, wenn eine Unterrichtung der Presse angezeigt war, weil ich damals nämlich auch Pressereferent der Bundesanwaltschaft war.

RA Schi[ly]:

Ja, aber gerade weil Sie darauf selber kommen mit Ihrer Tätigkeit als Pressesprecher oder wie man das bezeichnen soll, und Sie hatten ja dann auch möglicherweise [iii] in dieser Eigenschaft dann Erklärungen in der Öffentlichkeit über die Frage der Akten abgegeben. War es dann nicht gerade auch im Rahmen dieser Tätigkeit notwendig, sich darüber zu unterrichten, was ist[jjj] denn nun an den Behauptungen dran. Denn[kkk] die Behauptungen der Verteidigung mit den Spurenakten, die sind ja bereits im Jahre 1974 aufgestellt worden. Haben Sie sich denn da nicht sachkundig gemacht, erzählen die Verteidiger da Unsinn oder ist da was dran oder wie verhält sich das?

Zeuge Bub[ack]:

Das ist also nicht Aufgabe des Pressereferenten. Der Pressereferent ist nur dazu da, die Verlautbarung der Behörde der Presse [11898] mitzuteilen und den Verkehr mit der Presse zu halten.

RA Schi[ly]:

Ohne sich sachkundig zu machen?

Zeuge Bub[ack]:

Wie bitte?

RA Schi[ly]:

Ohne sich vorher sachkundig zu machen?

Zeuge Bub[ack]:

Er bekommt vom Behördenleiter oder vom Sachbearbeiter die Informationen, die für seine Presseinformation notwendig sind.

RA Schi[ly]:

Ja, und gehörte zu diesen Informationen auch die Frage, was denn nun an Spurenakten vorhanden ist und was dem Gericht vorgelegt worden ist oder nicht? Oder waren das Informationen, die nicht zugänglich gemacht worden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich versuche Ihnen mit[lll] möglichst einfachen Worten die Situation zu schildern. Ich kann nicht ändern, daß Sie mit dieser Antwort nicht zufrieden sind. Ich habe zu der Zeit, von der Sie sprechen, keine Möglichkeit und auch keine Aufgabe gehabt, irgendwelche Ermittlungen in diesem Bereich zu führen; deshalb habe ich also auch hier die subtile Sachkenntnis nicht, wie ich sie im Verfahren habe, in denen ich selbst ermittelt habe.

RA Schi[ly]:

Nur, danach habe ich gar nicht gefragt, Herr Zeuge. Sondern ich habe Sie gefragt, ob Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Pressesprecher Informationen darüber erhalten haben, über den Umfang der Spurenakten für dieses Verfahren.

Zeuge Bub[ack]:

Wenn ich als Pressesprecher solche Erklärungen abgegeben habe, dann habe ich solche Informationen bekommen ...

RA Schi[ly]:

Ja, das ist eine ...

Zeuge Bub[ack]:

... ich erfinde ja die Zahlen nicht.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, ich frage Sie ja nur, ob Sie, ich kann ja nicht wissen, was Sie da erklärt haben. Ich möchte zunächsteinmal wissen, haben Sie solche Informationen erhalten oder nicht?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, wenn ich eine solche Erklärung abgegeben habe und Sie haben ja öffentliche Erklärungen von mir zitiert, dann habe ich solche Informationen bekommen.

RA Schi[ly]:

Können Sie nur noch, ob Sie Erklärungen damals abgegeben ..., können Sie Ihr Gedächtnis nur noch danach orientieren, ob Sie früher Erklärungen abgegeben haben oder nicht, oder wisen Sie noch aus eigenem Erinnerungsvermögen, ob Sie Informationen über die Spurenakten erhalten haben?

Zeuge Bub[ack]:

Ich will[mmm] es nochmal versuchen, Ihnen das klarzumachen.

RA Schi[ly]:

Die Frage ist doch relativ einfach, Herr Zeuge, vielleicht kann man sie sogar mit ja oder nein beantworten.

[11899] Zeuge Bub[ack]:

Herr Schily, wenn ich in der Öffentlichkeit als Pressesprecher mich über Aktenumfang und Aktenzusammensetzung äußere, dann bekomme ich und hole ich mir dafür zunächst eine Information von dem Kollegen, der das weiß.

RA Schi[ly]:

Ja, das ist ein Erfahrungssatz, den Sie uns jetzt hier bekanntgeben, aus Ihren persönlichen Erfahrungen.

Vors.:

Verzeihung - ich glaube, die Frage ist tatsächlich mißverstanden worden. Herr Rechtsanwalt Schily will nun nicht wissen, wie es zu evtl. Erklärungen gekommen ist, sondern ob Sie sich noch daran erinnern, seinerzeit Informationen dieser Art bekommen zu haben oder ob Sie nur im Stande sind, anhand evtl. Erklärungen das zu rekonstruieren, daß Sie solche Informationen damals bekommen haben müssen. Ob Sie ein originäres Wissen haben oder ein abgeleitetes aus Erklärungen, das ist die ganze Frage.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Vorsitzender, ich kann mich jetzt im Einzelnen natürlich nicht mehr daran erinnern. Ich kann hier nur, und das habe ich versucht, darlegen, daß, wenn ich Erklärungen nach außen abgegeben habe und ich habe solche Erklärungen abgegeben, daß es stets so war, daß ich mich sachkundig gemacht habe, um[nnn] eine hieb- und stichfeste Erklärung auch abgeben zu können.

Vors.:

Die Frage ist damit beantwortet - kein originäres Wissen mehr -.

RA Schi[ly]:

Ja. Herr Zeuge, dann möchte ich nochmal auf die Frage zurückkommen der Protokolle über die Vernehmung von Herrn Müller. Ich hatte Ihnen ja bereits vorgehalten, daß mir hier der Auszug - leider nur der Auszug - einer Vernehmung vor dem Bundeskriminalamt vom 9. Mai 1975 vorliegt, die Vernehmung von Herrn Müller. Nun die Frage: sind diese Vernehmungsprotokolle dem Gericht zugänglich gemacht worden?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, Sie haben ja eben selbst gesagt, daß Sie dem Gericht vorliegen.

RA Schi[ly]:

Ja, dann frage ich Sie, wann sind die dem Gericht vorgelegt worden?

Zeuge Bub[ack]:

Soweit ich weiß, sind sie gestern vorgelegt worden.

RA Schi[ly]:

Ja. Nun sagte ich Ihnen ja 9. Mai 75. Darf ich Sie nach dem Grund fragen, warum es so lange gedauert hat, daß bis heute diese Vernehmungsprotokolle vorenthalten und ... worden sind?

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, Herr Rechtsanwalt Schily war gestern nicht hier. Ich habe eingehend in einer Erklärung gestern dargelegt, warum diese Akten erst jetzt dem Senat überreicht worden [11900] sind; ich verweise darauf.

RA Schi[ly]:

Ja nun, Herr Wunder, ich stelle anheim, wenn Sie sich selber als Zeugen dafür benennen wollen, das noch nachzuholen; nur ich bin der Meinung, daß wir an sich gegenwärtig in der Vernehmung von Herrn Generalbundesanwalt Buback als Zeugen sind, und ich würde vorschlagen, daß ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, es muß anderen Prozeßbeteiligten die Gelegenheit gegeben sein, ohne daß sie deswegen gleich als Zeugen von Ihnen aufgerufen werden könnten, Erklärungen abzugeben ...

RA Schi[ly]:

Das [ooo] selbstverständlich.

Vors.:

Das ist das Recht[ppp] eines Bundesanwaltes.

RA Schi[ly]:

Das würde ich doch wohl nicht bestreiten ...

Vors.:

Nun, deswegen war ja der Hinweis ...

RA Schi[ly]:

... das habe ich auch ... Nur, daß der Herr Dr. Wunder meint, daß die Erklärung, die er gestern abgegeben hat, eine Befragung des Zeugen überflüssig macht.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, bitte, es ist nicht die Aufgabe des Vorsitzenden, einzugreifen, wenn Fragen korrekt gestellt werden, sie sind bis jetzt korrekt gestellt worden. Es wäre allerdings wünschenswert - das muß ich als Vorsitzender sagen, das ist mein Recht - daß man vielleicht die Fragen etwas komprimiert. Wenn das nicht gelingen sollte, daß Sie etwas kürzer und knapper fragen, dann sollten wir wenigstens nicht mit solchen Auseinandersetzungen, wie sie gerade entstanden sind, weitere Zeit verlieren. Ich möchte jetzt wissen, Sie zitieren hier 9. Mai 75, das ist Bl. 1 der gestern vorgelegten Akte.

RA Schi[ly]:

Ganz recht, ja.

Vors.:

Die Vernehmung stammt vom 22.4.75, das ist nur die ...

RA Schi[ly]:

Entschuldigung, ja.

Vors.:

... das ist das erste. Das zweite: Soweit wir von dem Inhalt Kenntnis haben, bezieht sich das auf Ingeborg Barz, Aussagen von Herrn Müller auf Ingeborg Barz. Wollen Sie anhand solcher Bekundungen, die der Zeuge Müller gegeben hat, diese Frage weiterhin an den Herrn Zeugen stellen ...

RA Schi[ly]:

Nein, ich beziehe mich jetzt nicht ...

Vors.:

... oder wollen Sie daraus Rückschlüsse ziehen auf den Inhalt möglicher weiterer Äußerungen?

RA Schi[ly]:

Ich beziehe mich erstensmal auf das Datum, ich bin Ihnen für den Hinweis dankbar, daß das also nicht der 9. Mai, sondern [11901] der 22.4.75, das habe ich tatsächlich im Moment übersehen, das ist eben auch die fehlende Vorbereitungszeit. Aber wir wissen ja aus anderen Erkenntnisquellen in diesem Verfahren, daß der Herr Müller eben schon protokollierte Aussagen gemacht hat.

Vors.:

Aber das kann ja wohl nicht vorgehalten werden anhand dieser Vernehmungen, ...

RA Schi[ly]:

Nein, nein, nur, da interessiert mich nur das Datum.

Vors.:

... denn wir kennen die Daten z. B. nicht.

RA Schi[ly]:

An diesem Protokoll interessiert mich nur das Datum ...

Vors.:

Dann sind wir uns einig, worauf sich Ihr Vorhalt bezieht.

RA Schi[ly]:

... und es ist ja auch nur ein Auszug, das sieht man ja auch, nicht? Und ich nehme auch nicht an, daß der 22.4. das erste Protokoll war, sondern daß vielleicht noch davor Protokolle vorliegen.

Vors.:

Jetzt bitte ich doch die Frage nochmals zu stellen, sie ist sicher untergegangen.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Zeuge, warum sind die Protokolle, die über die Vernehmungen[qqq] des Herrn Müller vor Beginn dieser Hauptverhandlung angefertigt worden sind, unter anderem am 22. April 75, dem Gericht nicht vorgelegt worden?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe ...

RA Schi[ly]:

Das hätte ja, wenn ich das noch ergänzen darf, möglicherweise zu einer Straffung des Verfahrens führen können, weil alles, was sich jetzt so ein bißchen hier an Verzögerung ergibt, durch die späte Präsentation[23] von Herrn Müller, es hätte ja möglicherweise vermieden werden können.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich bin also bislang mit der Auslegung meiner Aussagegenehmigung sehr großzügig gewesen und ich will das auch weiterhin tun. Aber ich darf Sie daran erinnern, daß meine Aussagegenehmigung zu dem Punkte 1 dahingeht, soweit sie Gegenstand der erhobenen Anklage sind und daß sie soweit sie Vorgänge aus 3 ARP betreffen auf Widersprüche beschränkt ist. Aber ich will gerne versuchen, Ihre Frage zwischen diesen beiden Einschränkungen ...

RA Schi[ly]:

Also das, wenn ich Sie unterbrechen darf, also so interpretiere ich das eigentlich nicht. Ich gehe eigentlich davon aus, daß jetzt sozusagen diese Beschränkung mit 3 ARP entfallen ist.

Zeuge Bub[ack]:

Ja, das sehe ich durchaus nicht, Herr Rechtsanwalt.

[11902] RA Schi[ly]:

Ja, dann müssten wir vielleicht dann doch nochmal bei Herrn Harms oder beim, ja, also beim Bundesjustizministerium auf eine Klarstellung dringen, das ...

Vors.:

Nun, Herr Rechtsanwalt, ...

RA Schi[ly]:

Aber das kann ich vielleicht mal zurückstellen.

Vors.:

... Punkt 3 ist gemeint. Hier ergibt sich ja die Aussagegenehmigung zu den 3 ARP-Akten. Und hier hat der Herr Zeuge darauf hingewiesen, er soll und habe nur die Genehmigung zu den Widersprüchen sich zu äußern - Punkt 3 -.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, nur ich meine, das ist, die Erklärung ist doch wohl nicht so zu verstehen, daß wir da nicht mehr zum Inhalt und nachfragen können, was in den Protokollen steht und wie sich das entwickelt hat, wann die vorgelegt worden sind. Und ich meine, dann muß in der Tat, muß ich bitten, die Vernehmung heute zu unterbrechen, dann werde ich beim Bundesjustizministerium insoweit um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung nachsuchen.

Vors.:

Der Herr Zeuge hat im Augenblick Ihnen gesagt, er sei bereit, im Rahmen der jetzt aufgezeigten Beschränkungen den Versuch zu unternehmen, Ihre Frage zu beantworten. Wir wollen jetzt mal sehen, ob es[rrr] zur[sss] Befriedigung[ttt] der Antworten reicht.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie werden ja Gelegenheit nehmen, diesen Vorgang zu studieren. Und Sie werden sehen, daß es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren handelt. Es ist ganz ungewöhnlich, daß die Staatsanwaltschaft ein noch laufendes Ermittlungsverfahren in einem anderen Verfahren verlegt.

RA Schi[ly]:

Dann frage ich Sie, Herr Zeuge, ist der Auszug aus dem Protokoll nicht nur der Bestandteil des laufenden Ermittlungsverfahrens und nicht das eigentliche Protokoll in einem ganz anderen Ermittlungsverfahren Bestandteil der Akte?

Zeuge Bub[ack]:

Ihre Frage verstehe ich nicht. Ich will sie gerne beantworte, wenn ich sie verstehe.

RA Schi[ly]:

Nein, Sie weisen doch darauf hin, ich nehme an, daß Ihnen das Protokoll vorliegt jetzt da auf Ihrem Zeugentisch ...

Vors.:

Nein.

Zeuge Bub[ack]:

Mir liegt es, nein, mir liegt es nicht vor.

RA Schi[ly]:

... ist aber offenbar Ihnen gut gegenwärtig - umso besser -. Sie weisen doch offenbar darauf hin, daß diese, diese, was ich jetzt erwähne da, vom 22.4. bzw. 9. Mai 76 Protokollaussage Müller, ein Ermittlungsverfahren betrifft, was nach Ihren, danach hätte ich Sie sogar noch gefragt, noch nicht abgeschlossen [11903] sein soll, das ist ja wohl ein Ermittlungsverfahren gegen Baader und andere wegen der angeblichen Ermordung von Ingeborg Barz. Meinen wir darin jetzt beide dasselbe, nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren? Herr Zeuge, ...

Zeuge Bub[ack]:

Sind Sie der Meinung, es sei ein abgeschlossenes Ermittlungsverfahren?

RA Schi[ly]:

Nein, das, ich kann gar keine Meinungen[uuu] hier verkünden, Herr Zeuge. Ich frage ja, ob das das Ermittlungsverfahren ist, was Sie jetzt gerade gemeint haben? Sie haben doch gesprochen davon, ob mir nicht aufgefallen sei, daß es ein nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren ist, in dem wir jetzt hier Aktenauszüge bekommen. Und da frage ich Sie, ist es das Ermittlungsverfahren 1 BJs 31/75, eingeleitet ...

Zeuge Bub[ack]:

Ja.

RA Schi[ly]:

... am 28.4.75 gegen Baader und andere wegen der angeblichen Ermordung von Ingeborg Barz, meinen Sie das?

Zeuge Bub[ack]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Ja? Ja nun, dann darf ich Sie darauf aufmerksam machen, daß in diesem Ermittlungsverfahren, was[vvv] nach Ihren Bekundungen nicht abgeschlossen ist, ja nur ein Auszug aus einem anderen Verfahren hineingekommen ist, einer Vernehmung, es heißt darüber: „Auszugsweise Abschrift“; und deshalb bei mir auch[www] die Verwechslung 9. Mai, die Abschrift ist nämlich vom 9. Mai offenbar. Und die Vernehmung, die eigentliche Vernehmung von Herrn Müller, die ist vom 22. April 1975, und die ist offenbar in einem anderem Verfahren enthalten. Und da frage ich Sie, warum ist dieses[xxx] Ermittlungsmaterial dem Gericht hier nicht vorgelegt worden?

Zeuge Bub[ack]:

Es ist richtig, daß diese Aussage ein Auszug ist aus einem Vorgang, hinsichtlich dessen die Sperr-Erklärung[yyy] des Bundesministers der Justiz[zzz] vorliegt,[24] und über dessen Inhalt oder deren Inhalt auszusagen ich keine Aussagegenehmigung habe.

Vors.:

Ich möchte jetzt nur daran erinnern, daß wir davon gesprochen haben, heute eine verlängerte Mittagspause mit Rücksicht auf die Herren Verteidiger einzulegen. Ich würde, wenn jetzt eine geeignete Zäsur da ist bei Ihren Fragestellungen, die Gelegenheit [aaaa] geben. Wenn Sie allerdings jetzt noch im Zusammenhang weitere Fragen stellen wollen, Herr Rechtsanwalt Schily, dann wäre Gelegenheit gegeben. Ich möchte das also Ihrer Entschließung überlassen.

Ich würde sagen, zunächst darf ich fragen, stehen Sie uns heute Nachmittag zur Verfügung, auch wenn es abends [11904] spät werden würde?

Zeuge Bub[ack]:

Wenn das Gericht es wünscht, ja.

Vors.:

Es wäre uns natürlich, auch in Ihrem Interesse, lieb, wenn wir Sie an einem Tag vernehmen könnten. Wir müssen allerdings, wie wir nun festgestellt haben, der Verteidigung die Gelegenheit in einer verlängerten Mittagspause geben, diese[bbbb] Ermittlungsakten einzusehen. Ist es Ihnen genehm jetzt die Pause zu nehmen?

RA Schi[ly]:

Also ich würde eigentlich vorschlagen, daß wir noch ein bißchen vielleicht im Frageprogramm ...

Vors.:

Ich habe nichts dagegen. Es war nur der Hinweis, daß ich es vorhin Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann zugesagt habe. Also Sie wollen noch ein paar Fragen stellen?

RA Schi[ly]:

Ja, ich möchte noch ein paar Fragen stellen.

Vors.:

Bitte.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ich meine, Sie sind nun etwas disparat in der Frage der Bewertung Ihrer Aussagegenehmigung. Und ich will da auch gar nicht in Sie dringen, denn Sie müssen letzten Endes natürlich das beurteilen wieweit Ihne Aussagegenehmigung geht und wieweit nicht. Ich werde notfalls also den Antrag stellen, Ihre Vernehmung zu unterbrechen und auf eine entweder Klarstellung der erteilten Aussagegenehmigung bzw. eine Erweiterung beantragen. Aber ich will Ihnen nur zu bedenken geben, daß ja doch hier diese Aussagegenehmigung insoweit erteilt ist, um aufzuklären, ob Widersprüche bestehen, und doch wohl nicht nur in der Weise, daß Sie sagen, es bestehen keine Widersprüche oder es bestehen welche, sondern doch wohl auch in den Details, das Fragerecht der Verteidigung nicht eingeschränkt sein soll, oder der Prozeßbeteiligten, genauer gesagt. So habe ich jedenfalls die Aussagegenehmigung verstanden; das will ich Ihnen nochmal zu bedenken geben. Und die Frage, meine ich, gehört dann auch dazu zu Punkt 1 - das ist jetzt Inhalt und Umfang der Akten -, wo ja auch eine sehr weitgehende Aussagegenehmigung erteilt worden ist. Und vielleicht kann ich die Vorfrage stellen, enthält die Akte 3 ARP 74/75 I, in der offensichtlich auch[cccc] die Vernehmungsprotokolle von Herrn Müller enthalten sind, Ermittlungsergebnisse, die, wenn auch nur entfernt, etwas mit diesem Verfahren zu tun haben könnten[dddd]?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, dazu kann ich keine Aussage machen, weil sich darauf meine Aussagegenehmigung nicht erstreckt.

RA Schi[ly]:

Ja, das weiß ich nicht, also da steht das doch - Moment, [11905] eine Sekunde mal -.

Vors.:

Also ich kann Ihnen helfen; Ziffer 3 lautet: Soweit Sie als Zeuge ...

RA Schi[ly]:

Nein, Ziffer 1, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Die Ziffer 1 lautet: „Zu dem Umfang und Inhalt ...“, d. h.: „Es wird Genehmigung erteilt, zum Inhalt derjenigen Akten einschließlich der Spurenakten auszusagen, die sich auf Taten beziehen, die Gegenstand der vom Generalbundesanwalt vor dem 2. Strafsenat des OLG Stuttgart erhobenen Anklage sind.“

RA Schi[ly]:

Ganz recht, und[eeee] da ist nichts ausgenommen.

Vors.:

Es ist so, daß die Spezialklausel für die Akten 3 ARP noch vorhanden ist; und auf die beruft sich wohl der Herr Zeuge hier.

RA Schi[ly]:

Nein, wieso, wieso, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, weil bei Ihrem Antrag die Akten 3 ARP in Ziffer 3 aufgeführt sind, und offenbar auch Ihr Antrag damals[ffff] so lautete, ich habe ihn nicht mehr im Kopf.

RA Schi[ly]:

Na, sicher lautete er so, aber ich meine, da habe ich ja nur eine spezielle Frage - Widersprüche - und natürlich auch möglichst so allgemein gefasst, damit nun nicht bei jeder, man muß doch den Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung mindestens so allgemein fassen, damit nun nicht ...

Vors.:

Ich werde versuchen, in diesem Punkte eine Klärung herbeizuführen - aber dazu wäre dann auch wieder die Mittagspause notwendig - ob [gggg] unter diesen Akten, die sich auf hier angeklagte Taten beziehen, auch gemeint sind die Akten 3 ARP, weil die sind ja nun mit einem Sperrvermerk noch belegt, und das ist wohl das, was den Herrn Zeugen im Augenblick veranlasst, hier Unterscheidungen zu machen. Ziffer 1 scheint sich nur auf Akten zu beziehen, die tatsächlich voll gerichtsverwertbar sind, wogegen die Ziffer 3 einen Aktenvorgang betrifft, der eben nicht gerichtsverwertbar ist kraft dieses Sperrvermerkes.

RA Schi[ly]:

Dann frage ich Sie, Herr Zeuge, sind Akten, die Ermittlungsergebnisse enthalten, die für dieses Verfahren, wenn auch nur von entfernter Bedeutung, mindestens von entfernter Bedeutung sind, von irgendjemand mal mit einem Sperrvermerk versehen worden?

Vors.:

Das ist doch gerichtsbekannt.

Zeuge Bub[ack]:

Ich meine[hhhh] Herr Rechtsanwalt, ich bin gerne bereit, das zu bestätigen; aber ich nehme an, daß Sie das wissen.

Vors.:

Das weiß jeder hier.

[11906] RA Schi[ly]:

Das finde ich interessant, daß also eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, wo Ermittlungsergebnisse von der Exekutive mit Sperrvermerk versehen werden, und dann nicht zugänglich gemacht werden; das ist doch jetzt mal in aller Klarheit gesagt worden, das ist doch sehr schön.

Vors.:

Aber, Herr Rechtsanwalt, Sie waren doch dabei, der Sperrvermerk ist hier vorgelegt ...

RA Schi[ly]:

Ja, ja.

Vors.:

... und verlesen worden, das ist doch nichts Neues.

RA Schi[ly]:

Ja, da hieß es nur immer, wir dürfen überhaupt über den Inhalt der Akte nichts wissen. Aber jetzt wissen wir doch, daß es Ermittlungsergebnisse enthält, die für dieses Verfahren von Bedeutung sind, und die mit einem Sperrvermerk belegt werden. Das ist doch sehr interessant. Ich bin sehr dankbar für diese Erklärung des Herrn Zeugen und möchte jetzt an dieser Stelle mit der Befragung abbrechen. Ich werde dann am Nachmittag mit meinen Befragungen[iiii] fortsetzen.

Vors.:

Jetzt würde ich vorschlagen, daß wir uns um 14.00 Uhr wiedertreffen. 14.00 Uhr Fortsetzung der Verhandlung.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bitte um 14.30 Uhr, ja?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich habe nach dem bisherigen Gang der Befragung den Eindruck, daß die Befragung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich bitte zu verstehen, wir müssen hier auch ein bißchen Rücksicht nehmen auf die zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten des Zeugen. Das Gericht stellt die Zeit zur Verfügung, soweit es geht, deswegen wäre also 14.00 Uhr angemessen.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, erlauben Sie mir einen Hinweis.

Die ganze Befragungszeit nützt mir nichts, wenn ich nicht die Befragung vorbereiten konnte ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ...

RA Dr. He[ldmann]:

... dazu gehört Aktenstudium, dazu gehört Mandantenbesprechung.

Vors.:

... Sie konnten ab gestern 15.16 Uhr die Akten sehen ...

RA Dr. He[ldmann]:

Ich konnte nicht, Herr Vorsitzender, ...

Vors.:

... und haben auch danach geguckt.

RA Dr. He[ldmann]:

... ich konnte nicht, denn ich wusste gestern vormittag noch nicht - gestern früh noch nicht daß der Herr Bundesanwalt Akten, von denen seit Wochen und Monaten die Rede ist, nun plötzlich über dem Tisch [jjjj] schiebt. Ich konnte nicht.

[11907] Vors.:

Ab 15.16 Uhr standen sie Ihnen zur Verfügung, ab 16.30 Uhr standen Ihnen Fotokopien zur Verfügung.

Fortsetzung 14.00 Uhr.

Pause von 11.36 Uhr bis 14.02 Uhr

Ende Band 704

[11908] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.02 Uhr.

RA. Schlaegel ist nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Herr Rechtsanwalt Schlaegel ist für den heutigen Nachmittag entschuldigt. Herr Rechtsanwalt Schily, die Rückfrage in Bonn hat ergeben, daß unter die Ziff. 1 der Aussagegenehmigung ausdrücklich die ARP-Akten nicht fallen. Hierzu ist die Aussagegenehmigung nur im Umfange der Ziff. 3 erteilt. Das entspricht, wie mir mitgeteilt worden ist, auch der Art Ihrer Anträge im Verwaltungsgerichtsverfahren, wo Sie ja ausdrücklich auch[kkkk] den Punkt 3 Ihrer Themen ausgedehnt haben, woraus wohl zu schließen ist, daß auch Ihre Auffassung ursprünglich die gewesen ist, daß die Ziff. 1 die ARP-Akten noch nicht umfaßt, denn sonst wäre ja eine zusätzliche Ausdehnung nicht notwendig gewesen. Das wäre jedenfalls eine denkbare Erklärung für die Ausdehnung der Themen. Das ist die Auskunft von Herrn Dr. Rolland und Herrn Dr. Harms. Ich bitte, nun weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Ich nehme das zur Kenntnis, aber ich darf ankündigen, daß ich dann insoweit mich[llll] wieder an das Verwaltungsgericht in Köln[25] wenden werde. Herr Zeuge, nun muß ich ja nun gezwungenermaßen von dieser Akte 3 ARP 74/75 I mein Fragerecht, also[mmmm] insoweit kann ich da nicht ausüben. Nun stelle ich allerdings fest, daß in den jetzt vorgelegten Ermittlungsvorgängen, also gestern bezüglich dieses Ermittlungsverfahrens Barz, ja ein Protokollauszug enthalten ist. Ich schließe daraus, daß die Sperrerklärung betreffend die Akte 3 ARP sich nicht auf die Protokolle, die über Vernehmungen von Herrn Müller im April 1975 angefertigt worden sind, bezieht. Und ich möchte Sie fragen nach dem Inhalt dieser Protokolle, und wo die nun in welchem Verfahren die nun[nnnn] eigentlich geblieben sind?

[11909] Zeuge Bu[back]:

Herr Rechtsanwalt, da muß ich Ihnen zu meinem Bedauern sagen, daß ich über den Inhalt der Protokolle keine Kenntnis habe.

RA Schi[ly]:

Ja, vielleicht können wir erst mal allgemeiner uns verständigen. Ist Ihnen denn die Existenz dieser Protokolle bekannt?

Zeuge Bu[back]:

Herr Rechtsanwalt, ich kann Sie furchtbar schlecht verstehen.

RA Schi[ly]:

Ja, ich werde mich bemühen, etwas lauter zu sprechen. Ist Ihnen bekannt, daß solche Protokolle existieren?

Zeuge Bu[back]:

Es ist mir bekannt, daß ein solches Protokoll existiert.

RA Schi[ly]:

Ein Protokoll oder mehrere?

Zeuge Bu[back]:

Es ist mir bekannt, daß dieses Protokoll existiert, von dem Sie heute gesprochen haben, heute Vormittag.

RA Schi[ly]:

Nein, ich frage Sie, gibt es noch mehr als dieses vom 22. April 1975?

Zeuge Bu[back]:

Das ist mir nicht bekannt.

RA Schi[ly]:

Ja soll ich Ihre Aussage so verstehen, Herr Zeuge, daß Sie nicht wissen, ob weitere Protokolle vorhanden sind, oder soll ich Ihre Aussage so verstehen, daß nur das Protokoll vom 22. April existiert.

Zeuge Bu[back]:

Sie sollen meine Aussage dahin verstehen, daß ich über den Inhalt der Vorgänge, die Sie angesprochen haben, keine Detailkenntnisse habe, die es mir erlaubt, Ihre Frage zu beantworten.

RA Schi[ly]:

Ich spreche im Moment auch nicht von Detailkenntnissen, sondern es geht mir darum, ob Sie etwas darüber wissen, ob nur an einem Tage ein Protokoll aufgenommen worden ist oder ob eine längere Vernehmung, die sich über längere Zeit ausgedehnt hat, Aufzeichnungen vorgelegen haben und vorliegen.

Zeuge Bu[back]:

Das weiß ich nicht. Aber es ist möglich.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie das, ist Ihnen bekannt, daß der Herr Müller Ende März dieses Jahres vom Bundeskriminalamt über einige Monate vernommen worden ist und daß wiederum Protokolle angefertigt worden sind.

Zeuge Bu[back]:

Ich weiß, daß Herr Müller von Beamten des Bundeskriminalamts vernommen worden ist und daß die Protokolle über diese Aussage dem Gericht vorgelegt worden sind.

[11910] RA Schi[ly]:

Ja, wissen Sie auch, daß das also nicht an einem Tage geschehen ist, diese Vernehmung?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß nicht, an wieviel Tagen es gewesen ist. Aber ich gehe davon aus, daß es an mehreren Tagen war, denn es ist ja eine längere Vernehmung.

RA Schi[ly]:

Haben Sie den Inhalt dieser Vernehmung kennengelernt?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe den Inhalt der Vernehmung in groben Zügen erfahren. Ich habe die Vernehmungsprotokolle selbst nicht gelesen.

RA Schi[ly]:

Darf ich fragen, wer Sie darüber unterrichtet hat?

Zeuge Bub[ack]:

Das ist Aufgabe des Sachbearbeiters oder des Abteilungsleiters.

RA Schi[ly]:

Ja, wer war das in diesem Falle?

Zeuge Bub[ack]:

Das werde ich dem Gericht mitteilen, wenn das Gericht das wünscht.

RA Schi[ly]:

Ich frage aber, Herr Zeuge.

Vors.:

Das Gericht legt auf diese Antwort an sich keinen Wert. Ich glaube aber, es ist kein Geheimnis: der Behördenaufbau in der Beziehung.

Zeuge Bub[ack]:

Es ist ja bekannt, daß Abteilungsleiter Bundesanwalt Kaul ist und daß als Sachbearbeiter ein Bundesanwalt in Betracht kommt. Hier war es wohl Bundesanwalt Dr. Krüger, wenn ich mich recht erinnere.

RA Schi[ly]:

Dr. Krüger, ja. Ist Ihnen auch von den Herrn Kaul und Dr. Krüger erklärt worden, in welchem Verfahren der Herr Müller als Zeuge vernommen worden ist.

Zeuge Bub[ack]:

Es[oooo] hat hier lediglich die Tatsache der Vernehmung eine Rolle gespielt.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen nicht bekannt geworden, daß diese polizeilichen Protokolle in einem Verfahren, Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt protokolliert worden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich bin also wirklich bemüht, Ihnen jedes Detail, was ich weiß, zu beantworten. Auch unter, was ich nochmal sagen möchte, unter Überschreitung der Aussagegenehmigung, die ich bekommen habe. Aber ich wäre doch dankbar, wenn Sie nun auch Ihrerseits Ihr Fragerecht an dem Umfang der Aussagegenehmigung ausrichten möchten.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, ich hoffe, daß ich mich doch da versuche, [11911] einen Punkt einzuhalten: „Umfang, Inhalt der gesamten Ermittlungsakten aus dem sogenannten Baader-Meinhof-Komplex, insbesondere der Spurenakten zum Inhalt derjenigen Akten einschließlich der Spurenakten auszusagen, die sich auf die Taten beziehen, die Gegenstand der von dem Generalbundesanwalt von dem 2. Strafsenat des OLG Stuttgart erhobenen Anklage sind“. Bisher bin ich der Meinung, war ich bisher, daß Gegenstand unter anderem bestimmte Sprengstoff-, Gegenstand der Anklage bestimmte Sprengstoffanschläge sind. Herr Müller soll nach den uns vorliegenden polizeilichen Protokollen zu solchen Sprengstoffanschlägen sich geäußert haben als Zeuge und auch zur Roten-Armee-Fraktion allgemein, und nun die Frage, ob Ihnen bekannt geworden ist oder ob Sie vielleicht sogar eine Entscheidung insoweit getroffen haben, daß diese Aussage nicht etwa Gegenstand dieses Verfahrens wird und in die Akten hier einverleibt wird, sondern daß da eine[pppp] neue Akte gegen Unbekannt eröffnet wird.

Vors.:

Da muß ich jetzt doch eingreifen, Herr Rechtsanwalt Schily. Es ist gerade vom Herrn Zeugen ja mitgeteilt worden, er beziehe Ihre Frage auf Akten, die dem Gericht vorgelegt worden und auch einverleibt worden sind, nämlich der Ordner 127, das hat nicht der Herr Zeuge gesagt. Aber wenn jetzt die Frage sich auf dieselben Akten bezieht ...

RA Schi[ly]:

Ja genau auf diese Akten. Aber, Herr Vorsitzender, es wird Ihnen ja bekannt sein, daß wir hier ja praktisch nur Ablichtungen davon bekommen haben.

Vors.:

Sie meinen, sie könnten nicht vollständig sein ...

RA Schi[ly]:

Ja zum Beispiel, ja ...

Vors.:

Bloß daß hier kein Irrtum entsteht hinsichtlich der Akten, nach denen Sie sich im Augenblick erkundigen. Ich hatte sowieso ...

RA Schi[ly]:

Haben Sie die Original, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Nein, nein wir haben den Ordner 127, den Sie kennen. Sie haben ihn angesehen.

RA Schi[ly]:

Ja, das sind doch Ablichtungen, das ist doch praktisch Ablichtung aus einer Ermittlungsakte.

Vors.:

Ja, wir sind uns einig. Es geht mir jetzt nicht darum, mit Ihnen zu rechten um irgendwelchen Akteninhalt, ob sie voll- [11912] ständig sind, sondern nur um mich zu vergewissern, daß der Herr Zeuge auch die Akten meint, von denen er im Augenblick berichtet hat, die Sie im Auge haben, weil Sie sagten, die nicht einverleibt worden sind. ...

RA Schi[ly]:

Ja genau. Unter Einverleiben verstehe ich, daß also die Originale hier in die Akten hineinkommen und nicht nur ...

Vors.:

Wir haben beglaubigte Ablichtungen in dem hier vorliegenden Ordner 127. Das steht anstelle eines Originals.

RA Schi[ly]:

Mag sein, aber die Akten gegen Unbekannt. Ermittlungsakte gegen Unbekannt ...

Vors.:

Gut, wir sind uns dann wohl einig, welche Akten gemeint sind und ich glaube, der Herr Zeuge hat es damit auch erkennen können. Jetzt würde ich bitten, die Frage nochmals zu formulieren.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Zeuge, ist Ihnen bekannt, daß die Aussagen von dem Herrn Müller, die ab 31. März 76 protokolliert worden sind, nicht im Original in die Akten des hiesigen Ermittlungsverfahrens einverleibt worden sind, sondern daß diese Protokolle Bestandteil einer Ermittlungsakte gegen Unbekannt mit dem Aktenzeichen 1 BJs 7/76 geworden sind, und haben Sie möglicherweise sogar in diesem Zusammenhang eine bestimmte Entscheidung getroffen, daß so verfahren wird?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, das ist mir bekannt. Aber ich habe in diesem Zusammenhang keine Entscheidung getroffen.

RA Schi[ly]:

Bekannt ist es Ihnen. Darf ich Sie fragen, ob Ihnen auch die Gründe bekannt geworden sind, warum man so verfahren ist?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, es ist halt so verfahren worden, ob das zweckmäßig war oder warum man es so gemacht hat, gerade in dieser Form, das ist also wahrscheinlich eine interne Verfügung des Sachbearbeiters gewesen, hat aber für die Beurteilung des Wertes der Aussage keinerlei Bedeutung. Ich jedenfalls bin ...

RA Schi[ly]:

Danach habe ich doch nicht gefragt, Herr Zeuge.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich bin jedenfalls nicht mit irgendeiner Verfügung in dieses, in die Entstehung dieses Vorganges hineingegangen, wenn Sie so wollen.

RA Schi[ly]:

Ja aber hätte Sie das nicht, wenn Sie davon gehört [11913] haben, ist das nicht für Sie etwas verblüffend, daß eigentlich eine Ermittlungsakte gegen Unbekannt, weswegen wird denn da eigentlich gegen Unbekannt ermittelt Wegen welcher Tatvorwürfe?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe schon eben gesagt, daß es eine interne Maßnahme war, über die man verschiedener Meinung sein kann. Aber auf der anderen Seite erschien es mir doch, wenn ich Sie jetzt in Ihrem Fragerecht weiter treibe, Ihre Frage genauso, wenn Sie gesagt hätten, warum ist denn das anders gemacht worden. Es ist eine reine aktenmäßige Behandlung der Sache. Ein Vorgang ist angelegt worden. Auf die Firmierung[qqqq] kommt es doch entscheidend nicht an.

RA Schi[ly]:

Ja doch, weil möglicherweise, aber da kommen wir vielleicht noch darauf zurück. Es ist doch ungewöhnlich, zunächst einmal darf ich doch mal die Frage wiederholen, die scheint mir nicht beantwortet zu sein. Wegen welcher Tatvorwürfe wurde denn da gegen Unbekannt ermittelt?

Zeuge Bub[ack]:

Es wurde in diesem Verfahren ermittelt gegen, hinsichtlich aller strafbarer, hinsichtlich des gesamten Verdachts strafbare Handlungen, zu denen Herr Müller Angaben machen konnte und wollte.

RA Schi[ly]:

Ja und er hatte ja doch sich hier weitgehend über die Sprengstoffanschläge da verbreitet. Das steht ja durchaus da im Vordergrund. Nun dachte ich immer, das Ermittlungsverfahren wegen der Sprengstoffanschläge, das geht nicht gegen Unbekannt. Wie kommt es, daß jetzt hier ein neues, hat man vielleicht noch festgestellt, daß vielleicht andere Personenkreise, dafür[rrrr] in Betracht kommen. Hat insofern ein anderes Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie betreiben jetzt ein bißchen Ausforschung der Bundesanwaltschaft. Sie haben doch die Protokolle des Zeugen Müller in Besitz. Sie haben den Zeugen Müller hier vernommen. Was wollen Sie denn noch?

RA Schi[ly]:

Ja nun, danach habe ich nicht gefragt.

Zeuge Bub[ack]:

Aber Sie werden mir erlauben zu fragen.

RA Schi[ly]:

Nein, es ist an sich so, wenn man Zeuge ist, an sich die Fragen ja der Prozeßbeteiligte stellt und nicht die Zeugen. Aber vielleicht ist Ihnen das nicht so gewohnt, in- [11914] sofern habe ich dafür Verständnis. Ich würde nur bitten, daß also doch meine Fragen beantwortet werden. Ich frage also danach, ob denn noch ein anderer Personenkreis wegen der Sprengstoffanschläge in Frage kam, wenn man hier ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet hat?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie haben mir jetzt einen Vorwurf gemacht und ich möchte den nicht unwidersprochen lassen. Ich würde mit Ihnen völlig übereinstirnmen, daß ich als Zeuge Fragen zu beantworten habe, wenn Sie Fragen stellen. Aber das, was Sie tun, ist nicht Fragen stellen, sondern es ist ja sehr schwer, das muß ich sagen, ich bin auf meine Vernehmung durch Sie natürlich nicht getrimmt, weil ich noch keine Gelegenheit hatte, hier Zeuge für Sie zu sein. Aber es ist sehr schwer, am Ende Ihrer Ausführungen nun festzustellen, was Sie denn nun eigentlich fragen wollen.

RA Schi[ly]:

Ist die Frage wirklich so schwer, Herr Zeuge? Ich meine, ich weiß nicht, aber na ja, ich will mir einen[ssss] Kommentar dazu jetzt eigentlich erübrigen. Aber die Frage ist doch eigentlich ziemlich klar. Wenn ich frage, ob ein Ermittlungsverfahren hier eingeleitet wird gegen Unbekannt wegen bestimmter Sprengstoffanschläge, das ist der Vorhalt, und ich Sie jetzt frage ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich kann diese Frage und diese Formulierung nicht als zulässig ansehen, solange Sie einfach unterstellen, als sei der Ermittlungsvorgang, der Ihnen ja bekannt ist, angelegt worden wegen Sprengstoffanschlägen. Der Inhalt dieser Akte, Ordner 127, zeigt, daß es um ganz andere Komplexe genauso geht. Ich kann es Ihnen jetzt nicht sagen, wie, sagen wir mal, prozentual der Anteil der Sprengstoffanschläge wäre. Aber jedenfalls das können Sie nicht dem Herrn Zeugen als Frage stellen, weil diese Prämisse nicht richtig ist. Es ging nicht ...

RA Schi[ly]:

Ich habe ja nicht gesagt „nicht nur“, das habe ich ja gar nicht gesagt.

Vors.:

Aber es klingt eben so, als sei hier ein Ordner angelegt worden in Richtung auf[tttt] Sprengstoffanschläge[uuuu]. So ist es nicht?

RA Schi[ly]:

Nein, das habe ja gar nicht gesagt. Ich habe ja nicht [11915] „nur“ gesagt.

Vors.:

Ich bitte, es nur zu berücksichtigen ...

RA Schi[ly]:

... Daß auch der 129, daß der § 129[ StGB] da[vvvv] eine[wwww] Rolle spielt und daß die Anwälte da seitenweise eine Rolle spielen, das ist mir alles bekannt. Aber die Sprengstoffanschläge doch wohl auch.

Vors.:

Wohl auch. Ganz richtig, aber nicht vordergründig.

RA Schi[ly]:

Nicht vordergründig?

Vors.:

Ich kann es Ihnen prozentual nicht benennen, wie stark der Anteil der Fragen an Herrn Müller so und so war. Aber ich meine, mehr als ⅓ dürften die Sprengstoffanschläge ...

RA Schi[ly]:

Ach Sie sehen das so quantitätsmäßig, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Für uns waren die Sprengstoffanschläge wichtig. Aber ob sie für den Ermittlungsvorgang im Vordergrund standen, das weiß ich nicht. Das kann ich nicht beurteilen.

RA Schi[ly]:

Ja nun, es ist aber eben die Frage, ob hier ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen der Sprengstoffanschläge eingeleitet wurde.

Vors.:

Ja, das wollen Sie ja jetzt klären. Bitte, da dürfen Sie gerne weiterfragen.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe versucht schon, Ihnen klarzumachen, ob man dieses Verfahren nun unter der Firma gegen Unbekannt hat firmieren lassen oder ob man bestimmte Namen in diesem Verfahrenskopf angegeben hätte. Darüber kann man streiten, aber das ändert doch an dem Inhalt und der Bedeutung des Verfahrens nichts. Natürlich kann man sagen, es waren ja hier auch strafbare Handlungen, bei denen es sich um bekannte Täter handelt, und man hätte deren Namen, dieses Ermittlungsverfahren nach deren Namen nennen oder bezeichnen können, natürlich hätte man das können.

RA Schi[ly]:

Darf ich dann mal fragen, wegen welcher Tatvorwürfe denn nun eigentlich gegen Unbekannt ermittelt worden ist?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, da kann ich Ihnen keine Auskunft darüber geben. Ich bin also nicht über den Inhalt dieser Akten unterrichtet. Da müssen Sie schon den Sachbearbeiter dazu fragen, wenn Sie Wert darauf legen.

RA Schi[ly]:

Und das ist der Herr Dr. Krüger, wenn ich das richtig [11916] verstehe. Also Sie wissen auch nicht, ob außer dieser, soll ich diese Antwort so verstehen, daß Ihnen auch nicht bekannt ist, ob außer diesen Vernehmungsprotokollen, die ab 31. März dieses Jahres datieren[xxxx], noch weitere Vorgänge hier in dieser Akte enthalten sind?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß das nicht, nein.

RA Schi[ly]:

Sie wissen das nicht. Wissen Sie etwas darüber, ob, bevor man mit der Protokollierung vom 31. März 76 begonnen hat, mit Herrn Müller bestimmte Vorgespräche geführt worden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Das ist in aller Regel so, daß, bevor eine Vernehmung protokolliert wird, man dann ein Gespräch über den Vernehmungsgegenstand führt. Wie es sich im einzelnen abgespielt hat,[yyyy] weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, damit wir es uns vielleicht ein bißchen vereinfachen. Wenn ich fragen würde, was in aller Regel wie ist, sein soll, dann würde ich auch so fragen. Also ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dann eine Frage so beantworten, wie sie auch gestellt ist. Also Ihnen ist nichts darüber bekannt, ob Gespräche mit Herrn Müller geführt worden sind, bevor seine Aussage am 31. März protokolliert worden ist.

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß das nicht, wie die Vernehmung des Zeugen Müller durchgeführt worden ist.

RA Schi[ly]:

Ich frage Sie, ob Ihnen etwas darüber bekannt ist, ob vor dem 31. März, das ist das Datum, mit dem die Protokollierung beginnt, Gespräche mit Herrn Müller geführt worden sind.

Vors.:

Die Frage scheint mir beantwortet zu sein. Der Herr Zeuge hat gesagt, er wisse nicht, wie die Vernehmung durchgeführt worden ist.

RA Schi[ly]:

Wie die Vernehmung durchgeführt worden ist, das scheint mir nicht ausreichende Klarheit zu sein.

Vors.:

Wenn Sie da noch Zweifel haben, daß das nicht bloß sich auf die Niederschrift beziehen soll, was der Herr Zeuge sagt, bitte. Also die Frage ist, ob vor eventuellen Protokollierungen, die dann stattgefunden haben, irgendwelche Vorgespräche stattgefunden ...

Zeuge Bub[ack]:

Herr Vorsitzender, ich habe das schon verstanden, nur ich weiß nicht warum, ich habe ja einen Erfahrungssatz oder [11917] eine Erfahrung wiedergegeben. Die reicht Herrn Rechtsanwalt Schily nicht. Ich bin nicht dabeigewesen.

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt Schily meint, die Erfahrung interessiere ihn nicht. Er wolle wissen, ob Sie persönlich etwas davon erfahren haben oder gar selbst erlebt haben, daß solche Vorgespräche geführt worden sind. Ihrem allgemeinen Erfahrungssatz konnte man entnehmen, daß Sie mehr als die allgemeine Erfahrung nicht beitragen können. Aber Herr Rechtsanwalt Schily will das ausdrücklich von Ihnen noch hören.

Zeuge Bub[ack]:

Ja mir ist darüber nichts berichtet worden, [zzzz] wie sich die Vernehmung, ob Vorgespräche stattgefunden haben oder nicht, abgespielt hat.

RA Schi[ly]:

Ja haben Sie, daß das, wie die Gespräche, das können wir vielleicht zunächst anschließend klären, aber haben Sie denn überhaupt etwas erfahren, daß Gespräche mit Herrn Müller geführt worden sind.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, wenn ich mich recht erinnere, ist darüber nicht gesprochen worden. Es gibt gewisse Erfahrungen, aber ich will sie nicht wiederholen, wie sich, wie eine Vernehmung durchgeführt wird.

RA Schi[ly]:

Anders gefragt, Herr Zeuge, kam für Sie die Mitteilung, daß nun der Herr Müller am 31. März Aussagen protokollieren läßt, beim Bundeskriminalamt, völlig aus heiterem Himmel oder haben Sie Kenntnisse gehabt davon, daß das demnächst zu erwarten ist und wie das zustande gekommen ist, daß das zu erwarten ist?

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, hier muß ich Sie zunächst wieder an meine Aussagegenehmigung erinnern. Ich habe also keine Genehmigung, über das Zustandekommen der Gespräche auszusagen. Aber es war mir zumindest, also um diese Tage herum ist mir zumindest mitgeteilt worden, daß Herr Müller bereit sei, gerichtsverwertbare Angaben zu machen.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen auch bekannt geworden, daß mit dieser Vernehmung begonnen wurde, nachdem Herr Müller in Hamburg eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe erhalten hatte und die Revisionsfrist für die Staatsanwaltschaft verstrichen war, ohne daß ein entsprechendes Rechtsmittel eingelegt worden ist?[26]

Zeuge Bub[ack]:

Ja diese zeitlichen Zusammenhänge, die Sie angegeben [11918] haben, scheinen zu stimmen. Aber daraus etwas herzuleiten, scheint mir nicht zulässig, denn es hängt von der, allein von dem Zeugen ab, wann er bereit ist, Aussagen zu machen, denn er hat ja ein Aussageverweigerungsrecht.[27]

RA Schi[ly]:

Ja, das ist eine andere Frage, die ja ganz anders zu prüfen ist und davon habe ich auch gar nicht gesprochen. Ich habe Sie zunächst einmal gefragt, ob Ihnen dieser zeitliche Ablauf bekanntgeworden ist.

Zeuge Bub[ack]:

Ich sagte ja, der zeitliche Ablauf trifft zu, daß die zeitlichen Angaben, die Sie genannt haben, mit dem Geschehensablauf, der hier in Rede steht, übereinstimmen.

RA Schi[ly]:

Hat zwischen der Hamburger Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft ein Kontakt bestanden, hinsichtlich der Frage, ob Rechtsmittel gegen das Urteil in Hamburg eingelegt werden.

Zeuge Bub[ack]:

Mir ist nichts davon bekannt, ich halte das auch für ausgeschlossen.

RA Schi[ly]:

Sie halten es für ausgeschlossen, Sie wissen davon nichts. Ab wann oder zu welchem Zeitpunkt haben Sie erstmalig erfahren, daß mit Herrn Müller Gespräche geführt werden zur Erzielung einer Aussage?

Zeuge Bub[ack]:

Zeitlich kann ich mich jetzt nicht festlegen, und unter Überschreitung meiner Aussagegenehmigung, ich möchte es immer wieder betonen meine ich mich zu erinnern, daß Anlaß war eine von Herrn Müller betriebene „Stern“-Veroffentlichung, die ich jetzt nicht genau zeitlich einordnen kann. Nach diesem Zeitpunkt habe ich das erfahren.

RA Schi[ly]:

Wenn ich davon ausgehe, wonach ich ja jetzt nicht weiter fragen kann, daß also Vernehmungsprotokolle und auch vielleicht Gesprächsvermerke über Äußerungen von Herrn Müller vorhanden waren, bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren. Können Sie mir mitteilen, wer die Entscheidung getroffen hat, innerhalb der Bundesanwaltschaft, den Herrn Müller nicht von Prozeßbeginn an als Zeugen zu benennen und wie eine solche Entscheidung, welche Gründe für eine solche Entscheidung maßgebend waren?

Zeuge Bub[ack]:

Nun, Herr Rechtsanwalt, die Bundesanwaltschaft kann einen Zeugen dem Gericht erst in dem Augenblick stellen, wenn dieser Zeuge bereit ist, vor Gericht auszusagen. Und [11919] dies ist zu dem frühest möglichen Zeitpunkt geschehen. Die Bundesanwaltschaft hat zu keinem Zeitpunkt etwa die Vernehmung Müllers aus irgendwelchen Gründen hier vor diesem Gericht zurückgestellt oder wie Sie das bezeichnen wollen. Und für die Frage, daß Herr Müller [aaaaa] in dem Augenblick dem Gericht als Zeuge zu stellen ist, trage ich die Verantwortung.

RA Schi[ly]:

Hat Herr Müller da vielleicht bestimmte Bedingungen gestellt, ab wann er aussagebereit sei und ist[bbbbb] in der Richtung irgendetwas gesprochen worden? Wenn das praktisch von der Entscheidung des Zeugen abhängt, ob er benannt wird oder nicht.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, es interessiert Sie merkwürdigerweise immer das, wozu ich also nur mit großen Schwierigkeiten aussagen kann. Aber ich darf nochmal sagen. Eine Aussage des Zeugen Müller konnte erst in dem Augenblick als gerichtverwertbares Schriftstück oder als Aussage eine Bedeutung haben, indem der Zeuge Müller bereit war, solche Angaben zu machen. Den Zeitpunkt und welche Vorstellungen er damit verbunden hat, den Zeitpunkt hat er bestimmt. Die Bundesanwaltschaft hatte keinerlei Möglichkeit, nach seinem bestimmten Zeitpunkt hinzuwirken. Sie war natürlich daran interessiert, wie jede Staatsanwaltschaft daran interessiert sein muß, Zeugen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, dem Gericht auch zu stellen. Aber entscheidend ist dafür der Zeuge, wann er bereit ist, Aussagen zu machen.

RA Schi[ly]:

Ja nun war es vielleicht doch hier so, daß der Zeuge ja bereits polizeiliche Protokolle gefüllt hat und der Ablauf sich ja so abspielen konnte, daß der Herr Müller von Ihnen benannt wird und in der Hauptverhandlung vielleicht erklärt, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, aber dann die Frage sich stellt, na ja dann hätte man ja vielleicht Vernehmungsbeamte über die Aussagen, die also die Aussagen protokolliert haben, vernehmen können.[28] Hat die Bundesanwaltschaft das nicht in Erwägung gezogen.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, die Bundesanwaltschaft verfährt im allgemeinen nicht so, daß sie dem Gericht Zeugen anbietet, [11920] die hierherkommen, um die Aussage zu verweigern. Die Bundesanwaltschaft hat, um das nochmal zu wiederholen, das Bestreben gehabt, die Aussagen des Zeugen Müller, sofern dieser bereit sein sollte, gerichtsverwertbare Aussagen zu machen, dem Senat hier zur Wahrheitsfindung zur Verfügung zu stellen. Die Bundesanwaltschaft hat da einen gewissen Entscheidungsprozeß im Inneren des Zeugen Müllers natürlich abwarten müssen. Es ist doch nicht eine Frage, daß ich sage, heute gehe ich hin und sage aus, sondern man muß sich das ja überlegen und welche Folgerungen auf einen zukommen. Und wenn ich recht unterrichtet bin, hat die Aussagebereitschaft des Zeugen Müller ja eine entscheidende Grundlage im Tode von Holger Meins,[29] und da sehen Sie schon die zeitlichen Abläufe.

RA Schi[ly]:

Ja nur, Herr Zeuge, die Aussagebereitschaft war doch insofern vorhanden, daß er Angaben beim Bundeskriminalamt gemacht hat. Davon können wir ja nun nach den jetzt vorliegenden Unterlagen ausgehen. Und insofern verstehe ich nicht, war denn das eine differenzierte Aussagebereitschaft, wollte man, war der Herr Müller nur bereit, beim Bundeskriminalamt auszusagen und dann die zweite Frage, warum hat man dann nicht diese Protokolle über die Vernehmungsbeamten in die Verhandlung eingeführt?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie gehen von völlig falschen Vorstellungen aus. Sie, für Sie besteht diese Akte aus Vernehmungsprotokollen. Das ist eine völlig falsche Annahme. Aber um nun zu den Vernehmungsbeamten zu kommen. Natürlich würden wir die Vernehmungsbeamten, diese Frage hat sich für uns jetzt überhaupt nicht gestellt, würden wir überlegt haben, ob wir die Vernehmungsbeamten dem Gericht als Zeugen stellen, falls eine Aussage, falls Müller keine Aussagebereitschaft, nicht bereit gewesen wäre, auszusagen. Aber das ist eine rein theoretische Sache. Nach dem damaligen Stande war es einfach außerhalb jeder Diskussion mit dem Vernehmungsbeamten, die es ja mit Ausnahme des, wenn ich jetzt hier, soweit ich es weiß, des Komplexes Barz, der gar nicht gab, sondern es waren Gesprächspartner dem Gericht hier anzubieten. Diese Situation gab es.

RA Schi[ly]:

Nach dem, was uns jetzt vorliegt, kann das nicht ganz richtig sein, daß nur Gesprächspartner da waren. Es ist eine [11921] auszugsweise Abschrift eines Vernehmungsprotokolls.

Zeuge Bub[ack]:

Ja, das habe ich ja gerade auch erwähnt.

RA Schi[ly]:

Aber nicht nur Barz.

Zeuge Bub[ack]:

Das habe ich ja gerade erwähnt.

RA Schi[ly]:

War bei den Erwägungen der Bundesanwaltschaft auch von Bedeutung, daß man dem Herrn Müller erst Gelegenheit geben wollte, sein eigenes Verfahren abzuwarten, den Ausgang seines Verfahrens?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

War es nach Ihren Kenntnissen denn so, daß der Herr Müller sein eigenes Verfahren erst abwarten wollte?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht. Herr Rechtsanwalt, ich darf Sie nochmal ...

RA Schi[ly]:

Wissen Sie denn überhaupt etwas darüber, welche Erwägungen der Herr Müller angestellt hat, warum er nun erst nach für die Staatsanwaltschaft rechtskräftigen Abschluß seines Verfahrens hier, als Zeuge [ccccc] vor Gericht auftreten will?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe Ihnen jetzt wieder eine Fülle vom Fragen außerhalb meiner Aussagegenehmigung beantwortet. Sie haben ja den Zeugen Müller hier gehabt. Sie haben ihn sicher danach gefragt, der kann es am besten beantworten.

RA Schi[ly]:

Ja das ist die Frage, vielleicht wissen Sie noch ein bißchen mehr, Herr Zeuge. Das wollen wir ja gerade feststellen oder war es anders, das kann ja auch sein.

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß, daß der, daß Herr Müller natürlich gewisse Vorstellungen gehabt hat. Wie sie im einzelnen und genau ausgesehen haben und mit welcher Intensität, das weiß ich also nicht. Aber, wiegesagt, alles dies liegt außerhalb meiner Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas darüber, ob auch finanzielle Erwägungen von Herrn[ddddd] Müller eine Rolle gespielt haben? Oder liegt das auch außerhalb Ihrer Aussagegenehmigung?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich hoffe, Sie werden mich verteidigen, wenn ich also mit meinem Minister Schwierigkeiten kriege. Aber ...

RA Schi[ly]:

Wenn das als Mandatsangebot angesehen werden soll.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe selbst und Sie werden sicherlich noch darauf kommen, ich habe selbst in einem [11922] „Spiegel“-Inteview[30] darauf hingewiesen, daß ich der Meinung sei, der Herr Müller habe ein gewisses finanzielles Interesse an der, wie man es nun nennen will, Vermarktung seiner Angaben. Ich hielt mich dazu verpflichtet, das schon zu einem frühen Zeitpunkt zu sagen, weil das natürlich eine Bewertungsgrundlage ist, welchen Wert man, Beweiswert man dieser Aussage zumißt. Und insofern können Sie dann daraus schließen, daß mir bekannt war, daß Herr Müller gewisse finanzielle Vorstellungen eigener Art in seiner Initiative hinsichtlich seiner Aussagen hatte.

RA Schi[ly]:

Hatten Sie denn darüber auch, ist Ihnen darüber auch Kenntnis vermittelt worden. Darf ich mal fragen, haben Sie mal mit Herrn Müller persönlich gesprochen?

Zeuge Bub[ack]:

Ich, nein.

RA Schi[ly]:

Sind Ihnen denn darüber Kenntnisse vermittelt worden, daß solche Motivationen bei Herrn Müller vorlagen, solche Überlegungen angestellt worden sind von ihm?

Zeuge Bu[back]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, ich habe ja gesagt, daß ich sie weiß. Auf welchem Wege ich sie erfahren habe, das ist ja vielleicht nicht so wichtig. Ich bin auch bereit, das zu sagen, aber ich meine, jetzt sollte mal wieder die Aussagegenehmigung ...

RA Schi[ly]:

Ja, ich verstehe in dem Zusammenhang eigentlich den Hinweis auf die Aussagegenehmigung nicht, denn Sie sagen ja mit Recht, Sie haben sich bereits in einem „Spiegel“-Gespräch darüber verbreitet ...

Zeuge Bub[ack]:

Ja, das habe ich ja Ihnen hier auch gesagt.

RA Schi[ly]:

Ja eben, und da haben Sie recht freimütig darüber gesprochen ...

Zeuge Bub[ack]:

Nicht freimütig, lesen Sie es doch mal nach.

RA Schi[ly]:

Ich habe es hier vor mir. Ach, nicht freimütig gesprochen? Sie haben da im „Spiegel“-Gespräch nicht freimütig gesprochen?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, ich habe Sie verstanden, daß ich mich ausführlich verbreitet hätte darüber.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, freimütig hatte ich gedacht. Und dann hatte ich verstanden, daß Sie das da berichtigen wollen.

Zeuge Bub[ack]:

Ja, das ist ein technisches Mißverständnis.

RA Schi[ly]:

Na ja und da steht ja: „Aber Müller geht es wohl auch [11923] darum, wieviel sich für die publizistische Verwertung seiner Aussagen herausschlagen läßt. Da kann die Justiz nicht mithalten.“ Hat sie denn überhaupt mal gegengehalten, die Justiz.

Zeuge Bub[ack]:

Wie bitte?

Vors.:

Ob überhaupt gegengehalten wurde, seitens der Justiz. Das heißt, ob[eeeee] bei Angeboten ein Konkurrenzverhältnis aufgetreten sei.

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, ich darf mich hier auf meine Aussage beziehen, die ich schon gemacht habe, zu diesem Punkt.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Zeuge, da können wir vielleicht gerade mal drauf kommen, wenn ich das richtig verstanden habe, dann sind irgendwelche Geldzuwendungen an Zeugen, die für dieses Verfahren eine Rolle spielen könnten, und das kann man ja wohl auch unter dem Oberbegriff „Vorteile“ bringen, haben nicht stattgefunden? Ich möchte mal die Frage konkretisieren. Ist Zeugen, jetzt ganz allgemein, beispielsweise Herrn Müller, beispielsweise Herrn Hoff, beispielsweise Herrn Ruhland, womit die Beispiele aber nicht abgeschlossen sein sollen, die Zusage gemacht worden, daß sie bestimmte Geldzuwendungen, und zwar nicht etwa an die Zeugenentschädigung, die man normalerweise auf der Staatskasse bekommt, sondern Geldzuwendungen erhalten, wenn Sie hier im Ermittlungsverfahren Aussagen machen; und sind solche Geldzuwendungen möglicherweise sogar entsprechend einer solchen Zusage auch in bestimmten Fällen erfolgt?

Vors.:

Die Frage ist gestellt und beantwortet, heute früh.

RA Schi[ly]:

Sie haben sie ja allgemein gefragt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich habe ganz allgemein ...

RA Schi[ly]:

Ich frage jetzt speziell nach Geld. Das ist doch wohl noch was anderes.

Vors.[fffff]:

Nun, wir haben nichts dagegen, die Frage kann natürlich beantwortet werden, dann aber ich meine, es wäre in der Tat unter dem Begriff Vorteile zu bringen.

Zeuge Bub[ack]:

Die Frage ist mit „Nein“ zu beantowrten.

RA Schi[ly]:

Dann möchte ich Ihnen die Frage vielleicht noch etwas konkreter stellen. Ist bekanntgeworden, daß ein Zeuge Konieczny[31] von der Bundesanwaltschaft und den Ermittlungsbehörden eine Zusage erhalten haben soll, daß er[ggggg] größere Geldzuwendungen er- [11924] halten würde, wenn er brauchbare Aussagen macht.

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß immer nicht, wenn Sie mit Ihrer Frage zu Ende sind.

Herr Rechtsanwalt, Sie haben den „Spiegel“ gelesen und dort sind Angaben von Herrn Konieczny, oder wie er heißt, da wiedergegeben. Die Bundesanwaltschaft hat mit diesem Zeugen also nichts zu tun. Die Frage, die Sie in diesem Zusammenhang gestellt haben, ist ebenfalls mit „Nein“ zu beantworten.

Ende des Bandes 705.

[11925] RA Schi[ly]:

Also Sie meinen, der Herr Konieczny sagt da die Unwahrheit?

Zeuge Bu[back]:

Ja Sie müssen Herrn Konieczny dazu fragen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, aber dann bitte ich doch den Vorhalt korrekt zu machen. Es ist berichtet worden, daß eine Auslobung in dieser beträchtlichen Höhe ausgesprochen worden ist, die sich also jeder verdienen konnte, der zu einem bestimmten Ermittlungserfolg beiträgt. Das ist doch was völlig anderes, als wenn einem Zeugen speziell Geldzuwendungen versprochen werden.

RA Schi[ly]:

Das mag sein.

Vors.:

Dann bitte ich aber doch, das korrekt ...

RA Schi[ly]:

Der Zeuge kennt offenbar doch den „Spiegel“-Artikel, auf den wir uns alle beziehen und insofern können ja wohl auch gar keine Mißverständnisse entstehen.

Vors.:

Mißverständnisse sind von vornherein auszuräumen, wenn die Fragen und Vorhalte korrekt formuliert werden. Das ist die Aufgabe des Fragenden[hhhhh].

RA Schi[ly]:

Ich fand die Frage vollkommen korrekt formuliert. Ist Ihnen etwas davon bekannt geworden, daß der Herr Ruhland Geldzusagen erhalten hat und auch Geld erhalten hat?

Zeuge Bu[back]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Haben Sie nie gehört, daß auch mal, oder gelesen, vielleicht sogar Aussagen darüber gelesen, die solche Geldzuwendungen bestätigt haben?

Zeuge Bu[back]:

Das weiß ich nicht. Ich kann immer nur sagen: Mir ist nichts davon bekannt.

RA Schi[ly]:

Hat die Bundesanwaltschaft Einfluß darauf genommen, ob und in welchem Unfang dem Herrn Müller Pressekontakte möglich gemacht werden?

Zeuge Bu[back]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Darf ich das so verstehen, daß auch keinerlei Meinung dazu geäußert worden ist von der Bundesanwaltschaft?

Zeuge Bu[back]:

Was soll das hier. Ich habe die Frage verneint und wir haben also auch ... in welche Richtung Meinungen?

RA Schi[ly]:

Naja ...

Zeuge Bu[back]:

Wenn Sie schon von mir eine Meinung wissen oder Wiedergabe einer Meinungsäußerung haben wollen, in welche Richtung denn?

RA Schi[ly]:

Ja, hat die Bundesanwaltschaft, entweder durch Sie oder einen [11926] anderen Angehörigen der Bundesanwaltschaft, sich zu der Frage geäußert, ob Herrn Müller Pressekontakte ermöglicht werden sollen und können?

Zeuge Bu[back]:

Mir nichts davon bekannt.

RA Schi[ly]:

Ihnen nichts davon bekannt. Sie haben ja auch heute Vormittag gesagt, also irgendwelche Versprechungen oder Zusagen hat man nicht gemacht, um eine Aussage zu erzielen in allen Fällen. Gilt das auch für Herrn Müller?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, gilt auch für Herrn Müller.

RA Schi[ly]:

Auch gar keine ganz allgemein gehaltenen Hoffnungen oder derartiges?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, wollen Sie die Frage präzisieren, was soll’s. Ich bin in diesem Zusammenhang bereit, jede Frage zu beantworten. Ich würde sogar sagen, mit Ihnen zu kooperieren zur[iiiii] Eruierung der Frage, inwieweit auf den Zeugen Müller nach Ihrer Ansicht Einfluß genommen worden ist. Es ist kein Einfluß genommen worden.

RA Schi[ly]:

Hat man Herrn Müller beispielsweise eine milde Strafe möglicherweise in Aussicht gestellt?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe jetzt leider das letzte nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Hat man Herrn Müller möglicherweise eine milde Strafe in Aussicht gestellt, wenn er aussagebereit sei?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Nichts in dieser Richtung geäußert worden?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Dann möchte ich ihnen mal vorhalten, daß Sie im „Spiegel“ Gespräch was anderes gesagt haben, das Sie ja selber mal zitiert haben.

Zeuge Bub[ack]:

Ich glaube nicht, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Doch.

Zeuge Bu[back]:

Lesen Sie doch bitte mal vor.

RA Schi[ly]:

Ja, ich lese Ihnen vor: „Welche Hoffnung oder Versprechung“ - das ist die Frage - „hat man ihm für seine Aussagen gemacht?“

Da sagen Sie: „Keine“.

Zeuge Bub[ack]:

Wem?

RA Schi[ly]:

Entschuldigung, das bezieht sich auf Herrn Hoff. Aber Sie haben es ja heute Vormittag ganz allgemein auf alle Zeugen bezogen, keine Versprechungen. Dann frage ich Sie zunächst mal mit [11927] Herrn Hoff. Hat man Herrn Hoff eine milde Strafe in Aussicht gestellt?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Hat man Herrn Hoff eine Erklärung gegenüber abgegeben, die irgendetwas ihn zu einer Erwartung berechtigen könnte, daß er da milder davon kommen könnte?

Zeuge Bub[ack]:

Hier müssen Sie folgendes unterscheiden. Es ist das Ziel und die Aufgabe eines Ermittlungsbeamten, einen Sachverhalt aufzuklären. Dazu bedarf es der Aussagen und Zeugen und was auch immer. Der Ermittlungsbeamte hat in diesem Zusammenhang keine andere Möglichkeiten, das gilt sowohl für den Ermittlungsbeamten der Polizei, als auch den Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft, den zu Vernehmenden auf die gesetzlichen Möglichkeiten, wenn sich dazu Anlaß bietet, hinzuweisen. Etwa ihm also zu sagen, das können Sie ja in jedem Kommentar nachlesen, was er sich ohnehin selbst oder was ihm sein Verteidiger nicht nur sagen könnte, sondern auch sagen müßte, daß es also beispielsweise bei einem Täter, der geständig ist, die Strafzumessung nun beeinflussen kann.[32] Das hat aber mit einer Versprechung oder mit einer Zusage oder mit einer Beeinflussung nichts zu tun. Sie selbst werden als Rechtsanwalt hundert und tausend Mal Ihren Mandanten oder auch dem Gericht eine solche Erwägung unterbreitet haben.

RA Schi[ly]:

Kommt eine solche Erwägung auch in Frage, eine[jjjjj] Milderung, wenn, das ist ja hier damals auch in dem „Spiegel“-Gespräch dann zur Sprache gekommen, wenn es darum geht, daß auf einen bestimmten Tatvorwurf möglicherweise die lebenslange Freiheitsstrafe[33] steht?

Zeuge Bub[ack]:

Nun, Herr Rechtsanwalt, eigentlich sollten Sie das aus dem, was ich gesagt habe, bereits folgern. Hier ist die Situation, daß man ihm allenfalls sagen könnte in einem solchen Falle, in dem also eine absolute Strafe und hier lebenslang angedroht ist, dann hast du nur die Möglichkeit der Gnade.[34] Aber das sind alles Dinge, die weder jemand im Ermittlungsbereich versprechen kann, noch verspricht, sondern das sind Dinge, die dann von den Instanzen, die dafür zuständig sind, behandelt werden müssen, entschieden werden müssen.

RA Schi[ly]:

Ja, nun darf ich vielleicht doch nochmal auf dieses „Spiegel“-Gespräch zurückkommen, also das bezieht sich auf Herrn [11928] Hoff und da war die Frage: „Welche Hoffnungen oder Versprechungen hat man ihm, also dem Zeugen Hoff, für seine Aussagen gemacht?“ Antwort von Ihnen: „Keine, mit Ausnahme der allgemeinen Erklärung, daß ein geständiger Täter natürlich auf die Milde des Gerichts bauen kann.“ Ist diese Erklärung gegenüber Herrn Hoff abgegeben worden?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht, ob sie in dieser Form abgegeben worden ist. Es ist dem Zeugen Hoff erläutert worden, daß ein geständiger Täter eben hinsichtlich der Strafzumessung einen Vorteil haben kann. Aber eben es ist ihm in dieser Hinsicht keine Hoffnung gemacht, kein Anspruch gegeben, kein Versprechen, keine Zusage, kein nichts, sondern er ist darauf hingewiesen, das ist[kkkkk] ja durch die Rechtsprechung und tausendfach belegt, daß eine solche Möglichkeit gegeben ist, aber ob, das ist eine Frage, die das Gericht zu entscheiden hat.

RA Schi[ly]:

Ja. Ist eigentlich der Herr Hoff seinerzeit, als ihm entsprechende Erklärung, [lllll] die Sie ja jetzt wohl ein bißchen abschwächen, wenn ich das richtig verstehe, solche Erklärungen gegenüber abgegeben worden sind, ist der Herr Hoff da eigentlich in den Verdacht gebracht worden oder geraten, an einem Mord beteiligt gewesen zu sein?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich habe keine Möglichkeit, über den Inhalt des Verfahrens gegen Herrn Hoff hier Aussagen zu machen.

RA Schi[ly]:

Ja nun gehören aber doch wohl die Aussagen auch von Herrn Hoff und Ermittlungen im[mmmmm] Zusammenhang mit Herrn Hoff zu dem Kreis von Ermittlungsergebnissen, die sicherlich für dieses Verfahren eine gewisse Bedeutung erlangt haben. Ihre Behörde hat ja selbst den Zeugen hier auch zu einem recht späten Zeitpunkt präsentiert und uns ist auch ein Haftbefehl dann in Ablichtung zugänglich gemacht worden und wir haben bestimmte Protokolle erhalten. Insofern, meine ich, gehört das durchaus auch in den Rahmen dessen, was Ihnen im Punkt 1 der Aussagegenehmigung gestattet ist, hier darzustellen.

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, Herr Rechtsanwalt, genügt es Ihnen denn nicht, wenn ich ausgesagt habe, daß dem Zeugen Hoff nichts versprochen worden ist. Das schließt doch das, was Sie jetzt wissen wollen, auch ein.

RA Schi[ly]:

Nein, das genügt mir nicht.

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe keine Möglichkeit, über den Inhalt der Akten und [11929] den Schuldvorwurf, der Herrn Hoff gemacht wird, hier Erklärungen abzugeben. Das wird das Gericht entscheiden, dem dieser Schuldvorwurf durch eine Anklage unterbreitet werden wird.

RA Schi[ly]:

Ja doch, das hat einen bestimmten Zusammenhang mit den Erklärungen hier, auch mit Milde des Gerichts, also Zitat aus dem „Spiegel“, ich möchte also auf der Frage beharren, ob Herrn Hoff der Verdacht gegenüber geltend gemacht worden ist, daß er an einem Mord beteiligt gewesen sei?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich darf auf den Punkt 1 der Aussagegenehmigung hinweisen, es heißt hier, der Zeuge habe die Berechtigung, auszusagen zu Akten, die sich auf Taten beziehen, die Gegenstand der hier erhobenen Anklage sind. Nun sind die Vorwürfe gegen Herrn Hoff nicht Gegenstand der hier erhobenen Anklage, so daß die Einschränkung, die der Herr Zeuge macht, wohl dem Umfang der Aussagegenehmigung entspricht.

RA Schi[ly]:

Das ist mir ganz neu, Herr Vorsitzender, das ist mir ganz neu, jetzt muß ich doch mal um eine Pause bitten.

Vors.:

Was ist Ihnen neu?

RA Schi[ly]:

Die Erklärung, daß Sie das so auffassen.

Vors.:

Was so auffassen? Hier steht[nnnnn] ...

[ooooo] RA Schi[ly]:

Daß[ppppp] die Ermittlungsvorgänge[qqqqq], die Herrn Hoff betreffen, mit den Anklagevorwürfen hier nichts zu tun haben.

Vors.:

Nein, nein, ich spreche jetzt hier von der Aussagegenehmigung, Sie können es ja selbst lesen. Der Text lautet ...

RA Schi[ly]:

Ja ich habe es auch schon mehrfach gelesen, sogar schon in meinem Büro gelesen. Ja und ich habe doch jetzt nach Herrn Hoff gefragt.

Vors.:

Ja. Ich sage aber die Tatvorwürfe, die gegen Herrn Hoff gerichtet werden, also die Anklagevorwürfe ...

RA Schi[ly]:

... haben mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun?

Vors.:

Das sagte ich nicht, sind nicht Gegenstand der hier erhobenen Anklage, wie es hier im Text heißt.

RA Schi[ly]:

Ja aber ich meine, es geht doch nicht um die Person, sondern es geht doch um substanziell.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wenn Sie jetzt speziell die Fragen erörtern wollen, die im Zusammenhang mit den Aussagen stehen, die Herr Hoff hier gemacht hat über sein eigenes Verhalten. Überhaupt nichts dagegen, das gehört zu unserem Verfahren, das war Gegenstand. [11930] Aber Sie haben, ja gefragt, welche, so habe ich Sie jedenfalls verstanden, welche Vorwürfe Herrn Hoff gemacht würden.

RA Schi[ly]:

Ja, ganz recht, ob die Beteiligung an Mord,[35] und es war doch bisher immer Gegenstand des Verfahrens, soweit ich das noch mitverfolgt habe, ein Sprengstoffanschlag in Frankfurt unter anderem. Und wenn ich es richtig verfolgt habe, soll auch Herr Hoff irgendwie da in Zusammenhang gebracht werden, und darum geht es doch.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich versuche es ja nur, ich habe die Aussagegenehmigung ja nicht so formuliert. Ich versuche, es unter diese Formulierung zu bringen. Bitte belehren Sie mich eines besseren im Zusammenhang mit dem Text. Sie haben ihn vorliegen. Lesen Sie [rrrrr] die letzten drei Zeilen von der Ziffer 1, dann können Sie das begründen.

RA Schi[ly]:

Ich habe es mehrfach gelesen, ich lese es aber zum Überdruß noch gerne einmal vor: „zu dem Umfang und Inhalt der gesamten Ermittlungsakten aus dem sogenannten „Baader-Meinhof-Komplex“, insbesondere der Spurenakten wird die Genehmigung“ ...

Vors.:

Das war also Ihr Antrag und jetzt kommt die Genehmigung, die erteilt wird.

RA Schi[ly]:

„... wird die Genehmigung erteilt, zum Inhalt derjenigen Akten einschließlich der Spurenakten auszusagen, die sich auf die Taten, Taten beziehen, die Gegenstand der vom Generalbundesanwalt vor dem zweiten Strafsenat des OLG Stuttgart erhobenen Anklage sind.“

Vors.:

Es ist ein Streit. Sie legen Ihr Gewicht hier auf das Wort „Taten“, wie das gemeint ist, ob objektiv im Sinne einer Anklage oder subjektiv im Sinne dessen, was Herr Hoff hier gesprochen hat. Wollen wir Ihre Frage zulassen, sprechen Sie sie aus nochmals, sie ist sicher inzwischen vergangen. Wir wollen dann sehen, ob der Herr Zeuge nach dieser Erörterung den Rahmen seiner Aussagegenehmigung anders zieht[sssss] als bisher.

RA Schi[ly]:

Ja. Die Frage lautete: Ist der Herr Hoff mit dem Verdacht der Beteiligung an einem Mord konfrontiert worden?

Zeuge Bub[ack]:

Ich bin der Meinung, daß diese Frage ich nicht beantworten kann mit Rücksicht auf die mir erteilte Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Ich bin nicht der Meinung, daß der Zeuge hier im Recht ist und bitte, den Zeugen durch die gebotenen prozessualen [11931] Maßnahmen dazu anzuhalten, die Frage zu beantworten.

Vors.:

Gut. Wir werden, um uns das zu überlegen, jetzt eine Pause einlegen bis 20 nach Drei. 20 nach Drei Fortsetzung der Sitzung.

Pause von 15.06 Uhr bis 15.22 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.22 Uhr sind OStA Zeis und Reg. Dir. Widera nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir sind zum Ergebnis gekommen, daß das eine Auslegungsfrage ist. Die verschiedenen Ansichten sind ja bereits bekannt geworden. Der Senat sieht[ttttt] den Unterschied darin, ob unter dem, unter den Taten, über die Sie hier aussagen dürfen, zu verstehen ist der Sachkomplex objektiv oder ob damit gemeint ist der Anklagevorwurf, der sich gegen bestimmte Täter richtet. Der Senat legt die Aussagegenehmigung dahin aus, daß an Stelle von Taten Sachkomplex stehen sollte, so daß also hier die Frage von Herrn Rechtsanwalt Schily sich bewegen würde im Rahmen dessen, ob im Rahmen des hier abgesteckten, durch die Anklage abgesteckten Sachkomplexes ein weiterer Gehilfe oder Mittäter in Betracht gezogen werden könnte, beispielsweise der Herr Hoff. Danach wäre die Frage zulässig, allerdings natürlich immer bezogen auf die Akten, das heißt, ob Sie Kenntnisse haben, nach dem Aktenstand, daß Herrn Hoff ein Mordvorwurf gemacht worden ist im Rahmen dieses Sachkomplexes. Ihre Aussagegenehmigung würde sicher nicht dahin gehen, daß Sie etwa Erwägungen bekunden müßten, die gar nicht Gegenstand von Akten geworden sind. Wenn Sie nun hinsichtlich der Auslegung, ob diese Taten hier objektiv oder subjektiv gemeint sind dem aufgezeigten Sinne Bedenken haben,[uuuuu] so würden wir Ihnen gerne Gelegenheit geben, sich durch Rückfrage beim Ministerium hier [vvvvv] zu vergewissern.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Vorsitzender, ich habe gar keine Bedenken, diese Frage zu beantworten. Ich wollte nur pflichtgemäß auf eine Beschränkung der Aussagegenehmigung hinweisen. Ich habe keine Kenntnis davon, was Herrn Hoff im einzelnen vorgeworfen wird, welche Belastungsmomente und wie er sich im einzelnen eingelassen hat. Dies wird mir vorgetragen werden, wenn der Abschluß des Verfahrens heransteht.

RA Schi[ly]:

Darf ich dann die Frage anschließen, ob Ihnen bei Beginn des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Hoff nicht bekannt geworden [11932] ist, welche, ob Verdachtsgründe vorlagen, die vielleicht für den Verdacht der Beteiligung an einem Mord von Bedeutung sein konnten?

Der Angeklagte Raspe erscheint um 15.25 Uhr für ca. ½ Minute im Sitzungssaal.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich glaube, daß ich diese Frage vorhin mit beantwortet habe. Mir liegen die Kenntnisse vor, ich habe die Akten nicht gelesen. Ich kann dazu nichts sagen, aber ich werde dazu etwas sagen können später mal.

RA Schi[ly]:

[wwwww] Ich stelle mir nur vor, wenn Sie Kenntnisse darüber haben, was Herrn Hoff gesagt worden ist, also ich habe ja zitiert aus dem „Spiegel“-Interwiev, Frage, daß er auf die Milde, ich darf es vielleicht nochmal verlesen: „Welche Hoffnung oder Versprechung hat man ihm für seine Aussagen gemacht?“ sagen Sie: „Keine, mit Ausnahme der allgemeinen Erklärung, daß ein geständiger Täter natürlich auf die Milde des Gerichts bauen kann.“ Wenn Sie also solche Kenntnisse haben über[xxxxx] das, was also in Gesprächen mit Herrn [yyyyy] Hoff zum Ausdruck gebracht worden ist, dann könnte ich mir vorstellen, daß Sie auch Kenntnisse darüber hatten, welche Verdachtsgründe in welcher Richtung gegen den Herrn Hoff vorlagen und möglicherweise eben auch speziell dann die Frage beantworten können, ob zu diesen Verdachtsgründen auch die Beteiligung an einem Mord gehörte.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie können ja auch aus dem „Spiegel“- Interwiev noch mehr verlesen zu dieser Frage, aber meinetwegen nicht, ich kenne das. Herr Rechtsanwalt, daß Hoff nun aufgrund der für Ihre Mandanten[zzzzz] hergestellten Gegenstände nun auch in einen Verdacht, dessen Umfang ich nicht abschätzen kann,

OStA Zeis und Reg.dir. Widera erscheinen um 15.27 Uhr wieder im Sitzungssaal.

in einen Verdacht der Beteiligung geraten war, das ist doch ganz offensichtlich und das war mir auch bekannt. Nur die Frage, wie hoch dieser Verdacht anzusetzen ist und wie hoch, das ist ein Ergebnis und eine Entscheidung, die am Schluß des Verfahrens, [11933] soweit sie mir zur Kenntnis gebracht wird, getroffen wird.

RA Schi[ly]:

Ja aber doch vielleicht auch im Anfang für die Frage, welcher Haftbefehl beispielsweise, welcher Verdacht in den Haftbefehl kommt. Und das ist dann doch vielleicht auch für die Frage von Bedeutung, wie der Zeuge belehrt wird oder der Beschuldigte jeweils je nach dem, was er da gewesen sein soll.[36]

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie können unbesorgt sein, daß sich die Bundesanwaltschaft da an die Strafprozeßordnung hält. Aber es geht ja darum, Sie wollen ja von meinem Wissen profitieren, und da kann ich Ihnen nicht mit mehr dienen, als mit dem, was ich Ihnen eben gesagt habe.

RA Schi[ly]:

Haben Sie Kenntnis davon erhalten, oder ist Ihnen, haben Sie Information erhalten, daß der Herr Müller behauptet hat, der Herr Hoff habe Sprengkörper in Kenntnis ihres Verwendungszwecks hergestellt. Wobei ich jetzt offen lasse, unter welchem Namen nun der Herr Hoff bei dem Herr Müller[aaaaaa] rangierte?

[bbbbbb] Zeuge Bub[ack]:

Davon habe ich also keine Kenntnis.

RA Schi[ly]:

Haben Sie keine Kenntnis. Ich darf vielleicht nochmal zurück kommen auf die Frage mit den Akten. Sie haben ja gesagt, es ist also alles, was nur im entferntesten mit dem Verfahren zu tun hat, hier zu den Gerichtsakten gelangt. Wer hat denn die Sortierung eigentlich vorgenommen? Sie haben ja das Wort auch „relevant“ dabei erwähnt. Wer hat denn eigentlich das Aussortieren vorgenommen?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht. Aber ich gehe davon aus, daß dies eine Gemeinschaftsarbeit der ermittlungsführenden Bundesanwälte und der Beamten des Bundeskriminalamts war. Wie die Rollenverteilung war, weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Ist es so, daß bestimmte, daß also in erster Linie das BKA, kann es sein, daß das in erster Linie das BKA, also das Bundeskriminalamt darüber entschieden hat, welche Akten vorgelegt werden?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht. Die Verantwortung über die, für die Zusammenstellung der Akten, die dem Gericht vorgelegt werden, trägt die Bundesanwaltschaft.

RA Schi[ly]:

Ich kann mich an eine Erklärung, ich glaube, sie [cccccc] war von Herrn Dr. Wunder, in diesem Verfahren erinnern, in der Herr Dr. Wunder geäußert hat, daß in diesen etwa 1800 Aktenordnern, [11934] die wir heute Vormittag schon mal erwähnt hatten, auch Vorgänge sind, die weder dem Gericht, noch der Bundesanwaltschaft zur Verfügung stehen, die also beim Bundeskriminalamt lagern. Ist Ihnen davon etwas bekannt, daß[dddddd] also [eeeeee] ein Teil dieser Akten aus den sogenannten „Baader-Meinhof-Komplex“ das BKA für sich behalten hat und gar nicht weitergegeben hat.

Zeuge Bub[ack]:

Davon ist mir nichts bekannt. Ich halte das aber auch für ausgeschlossen. Die Bundesanwaltschaft hat in den Verfahren, die sie führt, uneingeschränkten Zugriff auf alle für das Verfahren bedeutsamen und wichtigen und auch nur wie, um die Formulierung von heute früh zu wiederholen, im entferntesten relevante Dinge. Gibt überhaupt niemanden, der etwas vorenthält.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, kennen Sie einen Kriminalbeamten vom Bundeskriminalamt namens Wolf?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß, daß ein Mann namens Wolf beim Bundeskriminalamt beschäftigt ist.

RA Schi[ly]:

Es soll der Herr Wolf Gespräche mit dem Herrn Müller geführt haben und darüber auch Vermerke angefertigt haben, und soweit mir bekannt ist, sollen diese Vermerke nun erst vom BKA zur Bundesanwaltschaft gelangen. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum die nun derartige Vermerke beim Bundeskriminalamt lagern und nicht bei Ihrer Behörde?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich war bislang immer der Meinung, Sie befassen sich mit diesem Verfahren. Jetzt betreiben Sie, versuchen Sie, vermeintliche oder behauptete Dinge aus dem Innenbereich hier als Frage an mich zu stellen. Ich habe keine Aussagegenehmigung [ffffff] zu diesen Dingen, aber ich, gut, ich will es bei der Aussagegenehmigung belassen jetzt.

RA Schi[ly]:

Ja aber die Aussagen von Herrn Müller können ja nun, nachdem Sie ihn ja präsentiert haben, auch soweit sie nur Gespräche enthalten, für dies Verfahren nun von Bedeutung sein. Darüber sind sich wohl alle Prozeßbeteiligten einig, und ich frage ja jetzt nach Aktenvorgängen über Außerungen von Herrn Müller, die ein Vernehmungsbeamter namens Wolf angefertigt hat.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, verzeihen Sie ...

RA Schi[ly]:

... und wenn ich richtig unterrichtet bin, ich meine, ich habe das ...

Vors.:

Ja das ist gerade die Frage, Sie waren ja gestern bei der [11935] Vernehmung von Herrn Wolf nicht anwesend. Ich darf Sie darüber unterrichten, daß Herr Wolf gesagt hat, er hat über die mit Herrn Müller geführten Gespräche Vermerke gemacht, die er nicht persönlich an die Bundesanwaltschaft weitergegeben habe. Das habe, er hat keine Namen oder irgend sonst jemand genannt, irgend ein anderer Dienststellenangehöriger getan. Von der Schlußfolgerung, die sie aus dieser Aussage ziehen, daß diese Vermerke beim BKA abgeheftet worden [gggggg] seien, ohne nun an die Bundesanwaltschaft weitergegeben worden[hhhhhh] zu sein, so habe ich Sie doch wohl recht verstanden ...

RA Schi[ly]:

Ich bin unterrichtet worden, daß diese Vermerke vom BKA angefordert werden, daß die Bundesanwaltschaft diese Vermerke angefordert hat vom BKA. Ist das nicht der Fall?

Vors.:

Davon war keine Rede, sondern er hat gesagt, das ist, wie es üblich ist bei allen Ermittlungsvorgängen, von der Polizei weiterzuleiten an die Staatsanwaltschaft, hier vom BKA an die Bundesanwaltschaft, und so sei es auch geschehen. Er allerdings habe die Weiterleitung nicht persönlich vorgenommen. Das war eigentlich alles, was er dazu sagte.

RA Schi[ly]:

Nein, nicht was Herr Wolf gesagt hat, sondern daß[iiiiii] die, jetzt für dieses Verfahren, die Bundesanwaltschaft diese Vermerke vom BKA angefordert hat.

Vors.:

Daß dort vielleicht Durchschriften noch sind? Also soweit ich den Zeugen verstanden habe, meinte er, das ist zu den Akten im Verfahren Müller gelangt, und offenbar hat die Bundesanwaltschaft bisher auf diese Vermerke nicht zurückgegriffen. Das könnte wohl sein, daß sie statt beim Gericht jetzt beim BKA anfordert, aber bitte, fragen Sie weiter.

RA Schi[ly]:

Nun, wir können das auch allgemein erfassen. Wir brauchen also nicht bei den Vermerken von Herrn Wolf zu bleiben, aber vielleicht wissen Sie etwas darüber, wo die Vermerke gelandet sind, von Ermittlungsbeamten, die Gespräche mit Herrn Müller geführt haben?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß weder, ob die Tatsachen, die Sie jetzt hier behaupten, zutreffen, noch weiß ich sonst etwas über solche Vorgänge.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen denn eigentlich der Umfang dieser Akten „Baader-Meinhof-Komplex“ mit 1800 Leitzordnern, ist der Ihnen gegenwärtig?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

[11936] RA Schi[ly]:

Können Sie irgendwelche Angaben darüber machen, welchen Aktenumfang der sogenannte „Baader-Meinhof-Komplex“ hat?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Überhaupt, auch nicht Annäherungswerte?

Zeuge Bub[ack]:

Ich würde, wenn ich es für notwendig hielte, eine solche Erklärung abzugeben, mich eben erkundigen bei den Leuten, die es wissen.

RA Schi[ly]:

Sind denn Bestandteil der hiesigen Akten sämtliche Ermittlungsvorgänge geworden, die sich mit [jjjjjj] Personen befassen, die in irgend einer Weise im Verdacht stehen, die Rote-Armee-Fraktion unterstützt oder ihr angehört zu haben?

Zeuge Bub[ack]:

Welches? Dieses Verfahrens hier?

RA Schi[ly]:

Ja. Hier ist ja auch Gegenstand dieses Verfahrens auch der § 129[ StGB],[37] und man spricht immer von dem sogenannten „Baader-Meinhof-Komplex“ und diese 1800 Ordner, und ich frage Sie, ob sämtliche Aktenvorgänge, also Personen, gegen die ermittelt wird in diesem Zusammenhang, ob sie alle hier Eingang gefunden haben in diese Akten, die hier vorliegen.

Zeuge Bub[ack]:

Die Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich habe mein Wissen über den Aktenumfang heute früh schon hier wiedergegeben. Ich bin der Meinung, der Überzeugung, daß ...

Der Angeklagte Raspe erscheint erneut um 15.38 Uhr für ca. ½ Minute im Sitzungssaal, unterhält sich mit Dr. Heldmann und übergibt ein Schriftstück.

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie wissen, die Vorschrift des § 146 der Strafprozeßordnung[38] läßt es nicht zu, daß Sie ständig in Gespräche treten mit einem Angeklagten, den Sie nicht vertreten. Wenn Ihnen Schriftstücke oder Gespräche oder sonst irgendetwas angeboten werden, dann muß der betreffende von Ihnen verteidigte Angeklagte dies tun. Ich bitte das aber, für die Zukunft zu beachten. Wir haben es jetzt, um das nicht kleinlich zu handhaben, bisher übersehen, aber so kann es nicht weitergehen. Ich gehe davon aus, Herr Bundesanwalt Zeis, daß das Gegenstand Ihrer Wortmeldung gewesen ist. Dann kann fortgefahren werden.

Zeuge Bub[ack]:

Also ich darf fortfahren, ich bin der Überzeugung, daß alles Verfahrensrelevante dem Gericht vorliegt. Mit weiteren [11937] Erklärungen kann ich hier in diesem Zusammenhang nicht dienen.

RA Schi[ly]:

Ja, woher nehmen Sie diese Überzeugung, wenn Sie über gar keine Tatsachenkenntnisse verfügen, Herr Zeuge?

Zeuge Bub[ack]:

Diese Überzeugung gründet sich auf die Erklärung meiner Sachbearbeiter[kkkkkk].

RA Schi[ly]:

Ja, nun haben die das irgendwie auch mit Tatsachen untermauert, diese Erklärungen oder ist das nur einfach eine Behauptung, die Ihnen gegenüber aufgestellt worden sind, und Sie haben gesagt, das ist ein verlässlicher Mitarbeiter und dem glaube ich das.

Zeuge Bub[ack]:

Es ist die verlässliche Erklärung meiner Mitarbeiter.

RA Schi[ly]:

Ja. Darf ich fragen, war das wiederum Herr Dr. Krüger und Herr Kaul?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie wissen ja, daß bei der Bundesanwaltschaft diejenigen, die das Verfahren bearbeiten, auch die Anklage vertreten.

RA Schi[ly]:

Ja. Und die Anklagevertreter, die haben dann also eine Auswahl vorgenommen, was relevant ist und was nicht, und darauf haben Sie vertraut? Und das ist, was Sie sagen können. Aber Kenntnisse darüber, im welchem Umfang Akten vorhanden sind oder nicht, haben Sie nicht?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Ich möchte nochmal einen kurzen Rückgriff auf die Frage der Aussage von Herrn Müller machen. Haben bei den Erwägungen, die Ihnen bekanntgeworden sind, zu welchem Zeitpunkt, ob und zu welchem Zeitpunkt der Herr Müller als Zeuge präsentiert wird, auch eine Rolle gespielt Verhandlungen über eine sogenannte Kronzeugenregelung; gesetzliche Neuregelung über den Kronzeugen?[39]

Zeuge Bub[ack]:

Nun, Herr Rechtsanwalt, ich weiß nicht, was es hier zur Sache hat, aber es ist nicht meine Aufgabe, das zu prüfen. Sie wissen ja, daß ich ein entschiedener Gegner der Kronzeugenlösung von Anfang an gewesen bin und zwar aus dem einfachen Grunde, daß zur Sachaufklärung nur die Zeugen etwas beitragen können, die von sich heraus und freiwillig Aussagen machen. Und deshalb achtet ja auch die Bundesanwaltschaft ganz besonders darauf, daß in dieser Beziehung die gesetzlichen Bestimmungen peinlich genau beachtet werden und das ist einer der Gründe gewesen, weshalb ich mich gegen die Kronzeugenlösung ausgesprochen habe. Die Unterstellungen, die aus Ihren Fragen klingen, und ich habe gar keinen [11938] Anlass zu, ich bin sogar mit Ihnen der Meinung, daß Sie alles versuchen sollten, die Aussagen von Belastungszeugen zu erschüttern. Aber die Unterstellungen, die Sie in den Fragen bringen, müssten ja eigentlich folgerichtig dahin führen, daß ich für eine Kronzeugenlösung eingetreten wäre, wenn ich auch nur in irgendeinem Umfange den Dingen hätte Raum geben wollen, die Sie hier unterstellen.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, mir ist bekannt, daß Sie stets aufgetreten sind als ein Gegner, in der Öffentlichkeit aufgetreten sind als ein Gegner der Kronzeugenregelung, und auch die Argumente, die Sie dafür geltend gemacht haben. Nur, es könnte ja die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß man auch meint, die Kronzeugenregelung hat ja ihre Tücken und es gibt darüber ja auch, ich habe mal in einem Plädoyer auch mal länger gesprochen - in dem Mahler-Verfahren[40] - aber es wäre ja auch denkbar, daß man diese Tücken dadurch zu umgehen versucht, daß man ohne eine gesetzliche Regelung, quasi so ein bißchen außerhalb vielleicht auch des gesetzlich Zulässigen, versuchte, einen Zeugen zu gewinnen. Und daß also eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird, das beweist uns ja die Existenz des § 136a StPO.[41] Also der Gesetzgeber selbst hat ja die Vorstellung gehabt, daß also unzulässige Vernehmungsmethoden durchaus als Gefahr vorhanden sind ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich muß jetzt, ...

RA Schi[ly]:

Ja, Sie dürfen ...

Vors.:

... obwohl Sie ja in dem Ruf stehen ein brillanter Formulierer zu sein ...

RA Schi[ly]:

Oh, vielen Dank.

Vors.:

... Sie darauf hinweisen, daß Fragen so gestellt werden müssen, daß ein Zeuge zum Schluß weiß, auf was es hinausläuft.

RA Schi[ly]:

Ja, ich muß nur ...

Vors.:

Das ist also sehr schwierig. Ich bitte Sie doch, wenn es Ihnen irgendwie möglich ist, heute früh habe ich es etwas schonender angedeutet, Ihre Fragen etwas konzentrierter und prägnanter zu stellen, sonst kann ein Zeuge wirklich zum Schluß nicht mehr wissen, was der Sinn der Frage ist.

RA Schi[ly]:

Also ich glaube schon, daß der Generalbundesanwalt Buback den Sinn meiner Fragen bisher erfassen konnte ...

Vors.:

Dann bitte ich jetzt doch zur Frage zu kommen.

RA Schi[ly]:

Ja, aber da ja der Zeuge doch bestimmte Erklärungen [11939] abgegeben hat über seine Position zur Kronzeugenregelung, schien mir das als Einführung der Frage durchaus zulässig.

Und jetzt die Frage, ob nicht - das war die ursprüngliche Frage - bei Herrn Müller und bei den Ermittlungsbehörden geprüft worden ist und in die Erwägung einbezogen worden ist, eine zu erwartende Kronzeugenregelung hinsichtlich der Frage, ob und wann der Zeuge Müller in diesem Verfahren präsentiert werden soll.

Zeuge Bub[ack]:

Die Bundesanwaltschaft hat derartige[llllll] Erwägungen nicht angestellt. Für sie war von vornherein klar, daß die Kronzeugenlöslung, soweit sie die Möglichkeiten hatte, im Gesetzgebungsverfahren mitzuwirken, daß die Kronzeugenlösung nicht Gesetz werden sollte.

RA Schi[ly]:

Hat der Herr Müller irgendwie auf. Überlegungen in dieser Richtung angestellt?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Davon haben Sie nichts erfahren.

Haben Sie etwas davon erfahren, daß der Herr Müller, nachdem er vielleicht auch Kenntnis davon erhalten hatte, daß [mmmmmm] ein solches Gesetzgebungsvorhaben nicht mehr aktuell ist, auf anderem Wege diegleichen Ergebnisse erzielen will, wollte, die ihm durch eine Kronzeugenregelung sonst vielleicht gewährt worden wäre?

Zeuge Bub[ack]:

Mir ist nichts davon bekannt. Die Vorstellungen von Herrn Müller sind mir nicht bekannt, die Sie jetzt eben erwähnt haben.

RA Schi[ly]:

Und auch über Mitarbeiter von Ihnen haben Sie da nichts erfahren?

Ja, es gibt ja die Äußerung - auch „Spiegel“-Interview wohl - daß Sie und Herr Herold[42] immer einen Weg finden.[43] Hat man nach dieser Methode auch vielleicht in der Frage der Kronzeugenregelung vielleicht einen anderen Weg als ein Gesetz gefunden, um Herrn Müller als Zeugen hier präsentierten zu können?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich gebe ja zu, daß man mit diesem verkürzten Zitat eine Menge hat machen können. Aber wenn Sie mir einen Vorhalt machen und eine Frage, dann müssten Sie schon im Gesamtzusammenhang die Frage und Antwort zitieren. Es geht hier überhaupt nicht um diese Dinge, es geht um die spezielle Frage einer Zuständigkeitsneuregelung und sonst nichts.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, sind in den Ermittlungsakten im Zusammenhang [11940] mit dem sogenannten Baader-Meinhof-Komplex auch eingegangen Ermittlungsergebnisse anderer Dienststellen als der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamts?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht.

Ende Band 706

[11941] RA Schi[ly]:

Darf ich davon ausgehen, daß Ihre Behörde über gute Verbindungen zu Nachrichtendiensten verfügt und auch zum Bundesamt für Verfassungsschutz und zu den Landesämtern für Verfassungsschutz?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß nicht, was diese Frage hier soll. Sie wird sicherlich nicht von meiner Aussagegenehmigung gedeckt. Aber ich habe gar keinen Grund, sie etwa nicht zu beantworten. Aber ich meine, sie wird durch meine Aussagegenehmigung nicht gedeckt, über welche Verbindungen die Bundesanwaltschaft verfügt.

RA Schi[ly]:

Das ist eine Vorfrage zu der Aktenfrage, weil Sie sagen, Sie wissen darüber nichts, ob Ermittlungsergebnisse anderer Behörden in den, in die Akten des sogenannten Baader-Meinhof-Komplexes eingegangen sind. Also mal um ein Beispiel zu nennen: Sind Abhörprotokolle über das Abhören von Telefonanschlüssen in die Akten des sogenannten Baader-Meinhof-Komplexes eingegangen? Auch und insbesondere soweit Abhörmaßnahmen in direkter Beziehung zu den Ermittlungen in dem hiesigen Verfahren stehen.

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, Herr Rechtsanwalt, die Frage können Sie besser beantworten als ich. Ich weiß es nicht. Sie kennen ja die Akten, die hier Gegenstand des Verfahrens sind.

RA Schi[ly]:

Ich hoffe, ja. Aber ich frage Sie als Zeugen.

Zeuge Bub[ack]:

Ja, ich habe ja gesagt, ich kann die Frage nicht beantworten, ich weiß davon nichts.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, ist, sind Zeugen, die genannt worden sind, Ruhland, Hoff, Müller oder andere, sind solchen Zeugen gegenüber im Zusammenhang mit Gesprächen zur Erzielung einer Aussage auch Kontakte zu Geheimdiensten ermöglicht worden?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß davon nichts.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen etwas darüber bekannt, daß der Herr Ruhland Kontakt zum Bundesnachrichtendienst gehabt haben soll?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß davon nichts.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen Herr Gehlen bekannt?

Zeuge Bub[ack]:

Herrn Gehlen kenne ich natürlich.

RA Schi[ly]:

Haben Sie mal mit Herrn Gehlen darüber gesprochen, daß Herr Ruhland mal mit ihm zu einem Gespräch zusammenge- [11942] troffen ist?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Sind in die Ermittlungsakten, die Gegenstand des, die also Ermittlungsergebnisse enthalten, die in direktem Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen, auch eingegangen Vermerke über die prozessuale Gestaltung dieses Verfahrens?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß jetzt nicht, was Sie meinen.

RA Schi[ly]:

Zum Beispiel Vermerke über Gespräche, die geführt worden sind, welcher Prozeßort zum Beispiel in Betracht käme.[44]

Zeuge Bu[back]:

Ja, wenn Sie in die Akten Eingang gefunden haben, falls solche Gespräche geführt worden sind, dann müßten Sie das ja in den Akten nachlesen können, Herr Rechtsanwalt. Ich kann Ihnen immer nur wieder sagen, [nnnnnn] meine Aussagegenehmigung ist hier[oooooo] fixiert. Ich bin bereit, alles, was ich nur verantworten kann, hier zu sagen. Aber Sie überschätzen meine Möglichkeiten.

RA Schi[ly]:

Nein, da überschätze ich eigentlich nicht, denn ich habe ja nur über Vorgänge was gefragt, die unmittelbar mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen und natürlich spielt für dieses Verfahren die Wahl des Prozeßortes eine nicht untergeordnete Rolle und ...

Vors.:

Ich darf doch ... Herr Rechtsanwalt, drauf hinweisen, daß natürlich auch das Fragerecht der Verteidigung sich speziell im Rahmen der Feststellung von Schuld und Straffrage halten soll, soweit die Straffrage in Betracht kommt; und es ist nicht so ohne Weiteres ersichtlich, daß die Frage, die im Augenblick gestellt ist, gegen die sonst nichts einzuwenden wäre, in diesem Zusammenhang von Bedeutung werden könnte.

RA Schi[ly]:

Na, das glaube ich aber doch, Herr Vorsitzender, wenn solche Gespräche geführt worden sind und der Inhalt solcher Gespräche, daß der hier eine nicht nur sekundäre Bedeutung haben ...

Vors.:

Für die Schuld- und Straffrage?

RA Schi[ly]:

[pppppp] Für die Frage dieses ...

Vors.:

Das ist Gegenstand der Beweisaufnahme.

RA Schi[ly]:

... dies gesamte Verfahren bedeutet. Wir dürfen natürlich auch prozessuale Fragen erörtern.

[11943] Vors.:

Ja, soweit sie in Beziehung stehen zur Aufklärung der Schuld- und Straffrage. Das ist die Aufgabe der gesamten Beweisaufnahme, nichts darüber hinaus. Aber bitte, ich wollte es Ihnen dazwischenrein gesagt haben.

RA Schi[ly]:

Doch auch ... na ich meine, daß die Frage zulässig ist. Wenn Sie sie nicht zulassen wollen, stelle ich einen Antrag.

Vors.:

Nein, sie ist ja bereits beantwortet.

RA Schi[ly]:

Nein, beantwortet ist sie bisher nicht.

Vors.:

Der Herr Zeuge hat eine Antwort darauf gegeben. Ob Ihnen die Aussage ausreicht, ist eine andere Frage. Aber die Antwort ist gegeben.

RA Schi[ly]:

Dann frage ich Sie vielleicht vorweg noch einmal, Herr Zeuge, waren Sie an solchen Gesprächen beteiligt?

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, der Herr Rechtsanwalt Schily unterstellt, daß solche Gespräche überhaupt stattgefunden haben.

RA Schi[ly]:

Wir können gerne auch ...

OStA Ze[is]:

Ja, ich würde doch um den korrekten Weg bitten, Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Wenn Sie darauf Wert legen, Herr Zeis, gerne, mit größtem Vergnügen. Haben Gespräche stattgefunden über die Auswahl des Prozeßortes für dieses Verfahren. Und wenn ja, mit welchen Beteiligten?

Vors.:

Ohne daß wir jetzt entscheiden über die Geeignetheit der Zulässigkeit, es ist die Frage, ob Sie einen Zusammenhang noch sehen, mit der hier erteilten Aussagegenehmigung.

Zeuge Bub[ack]:

Ich sehe keinen. Aber ich bin gerne bereit, die Frage zu beantworten. Für die Bundesanwaltschaft ist die, der Ort der Anklageerhebung und wenn mehrere Tatorte gegeben sind, eine Frage des pflichtgemässen Ermessens. Und dieses pflichtgemäße Ermessen läßt einen sehr geringen, eine sehr geringe Variationsbreite zu. Die[qqqqqq] Bundesanwaltschaft klagt dort an, wo das Schwergewicht der Taten liegt, und das war Stuttgart.[45] Und damit war überhaupt eine Diskussion über diese Frage überflüssig, das war eine Entscheidung der Bundesanwaltschaft.

RA Schi[ly]:

Darf ich das so verstehen, daß auch mit der hiesigen [11944] Landesregierung nicht darüber gesprochen worden ist, bevor die Entscheidung endgültig getroffen worden ist?

Zeuge Bu[back]:

Mir ist nichts davon bekannt, daß hier mit der Landesregierung gesprochen worden ist. Die Bundesanwaltschaft hat die Entscheidung[rrrrrr] in[ssssss] ihrer Verantwortung getroffen. Die andere Frage ist die, inwieweit nun eine Landesregierung Vorsorge treffen muß, daß ein Gerichtsverfahren in ihrem Bereich stattfinden kann. Das hat damit nichts zu tun. Aber das ist eine Folgewirkung der Entscheidung, der prozessualen Entscheidung der Bundesanwaltschaft. Also ich glaube, wir bewegen uns hier völlig außerhalb meiner Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Sind in die Akten des hiesigen Ermittlungsverfahrens auch Vermerke eingegangen, die etwas darüber aussagen, ob und wenn ja in welcher Weise Besprechungen zwischen Richtern und Staatsanwälten, beziehungsweise Bundesanwälten zur Vorbereitung dieses Verfahrens stattgefunden haben?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, von meiner Seite aus besteht, ich kann es wiederum nur betonen, wiederum kein Grund, die Frage zu beantworten. Aber bitte, dann besorgen Sie mir eine Aussagegenehmigung für Dinge, die nun mit dem, worüber ich aussagen soll, nichts zu tun haben.

RA Schi[ly]:

Ja wieso, ich frage doch nach den Akten hier.

Zeuge Bub[ack]:

Ja, es ändert nichts daran, daß Sie die Akten in Ihre Frage einschließen, wenn es in den Akten steht, was in den Akten steht, das können Sie ja nachlesen, das kennen Sie ja auch.

RA Schi[ly]:

Ja, es ist die Frage nur, ob alles in den Akten ... Deshalb, sonst wäre ja die ganze Befragung überflüssig. Wenn ich nur Sie fragen wollte, was in den hier vorhandenen Akten ist, dann kann ich es in der Tat besser nachlesen. Es ist eben die[tttttt] Frage, was zu den Akten gehört, wie die Akten getrennt worden sind, wie die Aktenführung war. Wir haben ja uns heute vormittag unterhalten über diese Akte gegen Unbekannt, oder war es heute Nachmittag. Und jetzt frage ich Sie, ob Vermerke über derartige Gespräche in die hiesigen Akten, ob solche vorhanden sind und ob sie dann in die hiesigen Akten eingegangen sind?

[11945] Zeuge Bub[ack]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, ich kann es nur wiederholen, was ich eben gesagt habe. Ich habe[uuuuuu] dazu, habe zu Verfahrensweisen oder was auch immer Sie, wie man das bezeichnen will, was Sie fragen, oder zu Dingen, die mit dem angeklagten Sachverhalt nichts zu tun haben, keine Aussagegenehmigung. Das bedeutet überhaupt nicht, daß es da hier Vorgänge gibt. Ich habe keine Aussagegenehmigung darüber.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es ist nochmals darauf hinzuweisen, daß über Akten - Inhalte, soweit sie sich auf Taten beziehen, die Gegenstand der hiesigen Anklage sind, ausgesagt werden darf. Ich sehe diesen Zusammenhang nicht. Vielleicht können Sie uns diesen Zusammenhang erläutern und insofern glaube ich ...

RA Schi[ly]:

Es geht doch darum, ob die Akten, die hier vorliegen, vollständig sind. Das ist doch der ganze Kern der Befragung. Und um nun wieder also andere, normale Verfahren zu zitieren, da ist es selbstverständlich wenn ein Vermerk, also ein Gespräch zwischen der Staatsanwaltschaft und Mitgliedern der Spruchkörper stattfinden, daß die Vermerke dann zu den Akten auch gelangen und nicht irgendwo anders gesondert geführt werden. Darum geht es. Das war der Gegenstand meiner Frage und ich wüßte nicht, inwiefern das nicht vom Punkt 1 der erteilten Aussagegenehmigung umfaßt wird.

Vors.:

Weil es sich auf Vorgänge bezieht, die nichts mit den Taten, die Gegenstand der Anklage sind, zu tun haben, sondern mit Verfahrensweisen, wobei natürlich die Frage auftaucht, ich meine, woher Sie die Befürchtung hegen, daß, wenn so etwas geschehen sein sollte, was Sie andeuten, warum das nicht wie in einem normalen Verfahren auch zu den Akten gelangt sein sollte. Aber ich sehe den Zusammenhang nicht und deswegen glaube ich, daß der Herr Zeuge mit Recht darauf hinweisen kann, hier keine Aussagegenehmigung zu haben. Es hat ja keinen Sinn, über das hinwegzusehen, sonst verlieren wir sehr viel Zeit.

RA Schi[ly]:

Ja, das ist sicher richtig, aber ich teile Ihre Auffassung nicht, und muß den gleichen Antrag stellen, den ich [11946] im anderen Zusammenhang bereits gestellt habe,

den Zeugen zu veranlassen, die Frage, deren Beantwortung durch die Aussagegenehmigung gedeckt ist, zu beantworten.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Es ist kein Anlaß, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, da[vvvvvv] die Fragen, das heißt die Antworten auf die gestellten Fragen durch die Aussagegenehmigung nicht gedeckt sind.

RA Schi[ly]:

Dann eine weitere Frage. Wissen Sie etwas darüber, Herr Zeuge, und das ist eine etwas speziellere Frage, ob Vermerke darüber angefertigt worden sind und dann zu den Akten gelangt sind, wenn Mitglieder dieses Gerichts bei höherrangigen Gerichten sondiert haben, bevor hier in dem Verfahren schwierige, rechtlich schwierige Fragen entschieden wurden, die vielleicht dann später auch der Nachprüfung durch diese höherrangigen Gerichte unterlagen.[46]

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage. Sie enthält wieder mal eine Unterstellung. Ich nehme doch an, Herr Rechtsanwalt Schily, daß Sie in der Lage sind, Fragen zu stellen, die nicht von vornherein eine Unterstellung enthalten.

RA Schi[ly]:

Ich habe doch gesagt „wenn“. War doch eine ganz offene Frage. Ich habe ja nicht gesagt „daß“.

Vors.:

Also jedenfalls schließt Ihre Frage auch die Frage ein, ob dem Herrn Zeugen etwas darüber bekannt ist, daß so etwas, wie Sie es behauptet haben, stattgefunden habe.

Zeuge Bub[ack]:

Mir ist nichts darüber bekannt.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, wissen Sie etwas darüber, warum der Herr Müller dem Gericht hier präsentiert worden ist als Zeuge, obwohl seine polizeiliche Vernehmung, auch soweit sie Bekundungen zu den hier angeklagten Personen zum Gegenstand hatte noch nicht abgeschlossen war?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, der Zeuge ist dem Gericht präsentiert worden, damit der Zeuge dem Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung stand. Und Sie haben ihn ja hier [11947] befragt und ich meine, daß er, daß Sie ihn zu allen Dingen befragt haben, die für dieses Verfahren von Bedeutung sind.

RA Schi[ly]:

Ja nun, wir haben ja nun neuerdings, wenn auch noch nicht hier durch das hiesige Gericht, aber gehört, daß Herr Müller neuerdings weitere Bekundungen macht, in denen die Namen der hiesigen Angeklagten häufiger eine Rolle spielen, also in der er[wwwwww] seine Bekundungen beim Bundeskriminalamt fortsetzt. Ich wollte Sie nur fragen, ob Sie etwas darüber wissen, warum diese Trennung, diese Aufspaltung der polizeilichen Vernehmung vorgenommen worden ist?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß nicht, warum das so vorgenommen worden ist. Aber [xxxxxx] sind Sie der Meinung, wir hätten den Zeugen Müller jetzt noch nicht als Zeugen hier zur Verfügung stellen sollen? Sie spielen offenbar auf das Gericht in Kaiserslautern[47] an, wenn das Gericht den Zeugen Müller vorlädt, dann ...

RA Schi[ly]:

Nein, ich spiele nicht auf das Gericht in Kaiserslautern an, sondern ich spiele auf das Bundeskriminalamt an, das die polizeiliche Vernehmung des Herrn Müller im September fortgesetzt hat, und im übrigen hat der Herr Müller hier selber als Zeuge gesagt, daß seine Vernehmung, seine polizeiliche Vernehmung vor dem Bundeskriminalamt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Auf diesen Sachverhalt spiele ich an, und ich wollte Sie wissen, ob Sie Kenntnisse darüber haben ... Ich wollte wissen, ob Sie Kenntnisse darüber haben, warum diese Aufspaltung vorgenommen worden ist?

Zeuge Bub[ack]:

Ich kann mir das nur so erklären, daß das Bundeskriminalamt von einer anderen Staatsanwaltschaft den Auftrag bekommen hat, den Zeugen Müller zu vernehmen. Ich weiß es also nicht. Eine Aufspaltung haben wir nicht vorgenommen.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas darüber, ob der Herr Müller vom Bundeskriminalamt, beziehungsweise der Bundesanwaltschaft, daß dem [yyyyyy] Bundeskriminalamt, beziehungsweise der Bundesanwaltschaft Erkenntnisse darüber vorliegen, daß der Herr Müller noch an anderen Taten teilgenommen hat, die bisher in den gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht thematisiert worden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, das weiß ich nicht. Ich bin nur, mein Wissen geht dahin, daß Herr Müller es generell oder jedenfalls im wesentlichen abgelehnt hat, sich zu eigenen [11948] oder zu Dingen zu äußern, die ihm selbst vorgeworfen werden könnten.

RA Schi[ly]:

Ja, ich meine jetzt auch nicht unbedingt also Begründung von Herrn Müller selber, sondern haben Sie Erkenntnisse darüber, daß oder ob, - damit mich Herr Zeis nicht unterbricht - ob Herr Müller beispielsweise an einem Banküberfall in Ludwigshafen beteiligt war und ob Herr Müller an, sagen wir mal, Schießereien mit Polizeibeamten beteiligt war. Also abgesehen von der Frage, die Gegenstand seines Hamburger Verfahrens[48] war?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Darüber wissen Sie nichts?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas darüber, ob der Herr Müller in jüngster Zeit, also nach seiner Vernehmung vor dem hiesigen Gericht, zugegeben hat, den Polizeibeamten Schmid[49] erschossen zu haben?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Haben Sie gegenüber Dritten einmal geäußert, daß nach Ihrer Überzeugung der Zeuge Müller den Polizeibeamten Norbert Schmid erschossen hat?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Dann habe ich vorläufig keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Dann würde ich vorschlagen, daß wir jetzt wieder eine kurze Pause machen. Wer meldet sich dann zu Fragen zu Wort? Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Dann eine Pause von [zzzzzz] ¼ Stunde.

Pause von 16.09 Uhr bis 16.26 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung:

- RA Schily ist nicht mehr anwesend. -

Vors.:

So wir können fortsetzen, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie wollen Fragen stellen?

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Zeuge, ist Ihnen im Einzelfall oder generell bekannt geworden, daß der Zeuge Gerhard Müller Falschaussagen macht, um von eigenen Straftaten abzulenken?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

[11949] RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie von einem Verdacht erfahren, daß Gerhard Müller der Täter eines Mordversuchs an einem Polizeibeamten 1971 in Wiesenbach war, wegen dessen, wegen des Mordversuchs nämlich, gegen andere Personen als Täter ermittelt wird?

Zeuge Bub[ack]:

Davon weiß ich nichts.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich kurz zurückkommen ...

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, darf ich Sie bitten etwas lauter zu sprechen.

RA Dr. He[ldmann]:

Gerne ... Zurückkommen auf dies bereits mehrfach zitierte „Spiegel“-Interview. Nach diesem Abdruck im „Spiegel“ Nr. 8/76 haben Sie die Frage: „Welche Hoffnungen und Versprechungen ihm“ - nämlich Hoff ist hier gemeint - „hat man ihm für seine Aussagen gemacht?“ Geantwortet: „Keine, mit Ausnahme der allgemeinen Erklärung, daß ein geständiger Täter natürlich auf die Milde des Gerichts bauen kann.“ Frage: Ist eine solche allgemeine Erklärung regelmäßig Bestandteil der Ermittlungstätigkeit bei der Bundesanwaltschaft?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, in geeigneten Fällen.

RA Dr. He[ldmann]:

Als Sie ...

Zeuge Bub[ack]:

Wobei ich noch sagen möchte, ich habe vorhin ja erläutert, daß die Vernehmungsbeamten lediglich auf die gesetzlichen Möglichkeiten hinweisen und daß also darin nicht irgendeine Zusage oder eine sonstwie verläßliche Erklärung im Sinne einer Einklagbarkeit oder wie auch immer Sie das bezeichnen wollen, gesehen werden kann. Das wird auch[aaaaaaa] ausdrücklich dazu gesagt.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, ich habe das, was Sie ausdrücklich gesagt haben, habe ich so, wie es hier abgedruckt worden ist, vorgelesen.

Zeuge Bub[ack]:

Was ich gesagt habe?

RA Dr. He[ldmann]:

Was Sie gesagt haben, ja.

Zeuge Bub[ack]:

Ich wollte nur darauf hinweisen, das sind hier meine Worte in dem „Spiegel“-Interview gewesen, die, ich wollte hier nur erläutern, daß das, was die Ermittlungsbeamten, wenn sie über eine solche Sache gesprochen haben, lediglich eine Erläuterung auf die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten einen Hinweis geben, auf das, was der Betreffende sich selbst [11950] oder durch seinen Verteidiger sagen lassen kann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja aber Sie erinnern sich, Herr Zeuge?

Zeuge Bub[ack]:

Bitte?

RA Dr. He[ldmann]:

Ich frage, erinnern Sie sich, daß diese Fragen, die der „Spiegel“ an Sie gerichtet hat, nun konkret gemeint war zum Zeugen Hoff in Stammheim? Worauf Sie geantwortet haben, keine Hoffnung oder Versprechung mit Ausnahme der ...

Zeuge Bub[ack]:

Ja. Ja ich wollte das nur deutlich machen, damit also kein Mißverständnis entsteht. Daß es also sich hier nicht um eine Zusage oder ein Versprechen oder eine was auch immer Sie darunter verstehen, handle, sondern um einen allgemeinen Hinweis auf gesetzliche Möglichkeiten, wie ich das ja auf die gleichlautende Frage von Herrn Rechtsanwalt Schily bereits ausgeführt habe.

RA Dr. He[ldmann]:

Liegt, wo Sie das gesagt haben hier, liegt in einer solchen Kennzeichnung einer Rechtswohltat für besonderen Fall auch stumm die Androhung einer schärferen Strafe für den Fall des nichtgeständigen Täters?[50]

Zeuge Bub[ack]:

Das ist vielleicht Ihre Schlußfolgerung. Es liegt darin gar nichts, als der Hinweis auf die eine Möglichkeit, daß ein Angeklagter selbst in der Lage ist, durch ein Geständnis eben Grundlagen für die Strafzumessung zu liefern, aber sonst nichts. Nicht etwa der Hinweis, wenn du nicht gestehst, wirst du mit schärferen Strafen rechnen müssen. Gar nichts liegt darin. Hinweis auf diese Möglichkeit.

RA Dr. He[ldmann]:

Vorhalt: Im „Spiegel“ Nr. 41 aus diesem Jahr, vom 4. Oktober, wird berichtet vom, hier heißt es „BM-Kronzeugen Konieczny“. Wir sprachen vorhin kurz davon. Hier heißt es aber nun wörtlich, ich zitiere als Vorhalt: „Vor 4 Jahren - so der Drucker - haben die mir das Blaue vom Himmel versprochen. Bundesanwaltschaft und Kripo hätten ihm zugesagt, er werde sofort nach Beendigung seiner Aussage entlassen, nur geringfügig bestraft, in den Genuß der mindestens 5-stelligen Belohnung kommen und vor Racheakten geschützt.“ Der Informant, der hier mit Namen genannt [11951] ist, nämlich Konieczny, also schreibt diese Art der Vernehmungsmethode der Bundesanwaltschaft zu und daran schließt sich meine Frage: Ist Ihnen derartiges generell oder im speziellen hier berichteten Fall bekanntgeworden?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, Herr Rechtsanwalt.

RA Dr. He[ldmann]:

In einem „Sternbericht“ vom 9. Okt. 1975 läßt uns Herr Ruhland, ebenfalls als Kronzeuge benannt, im Sinne von verrufen, wissen, ich zitiere auszugsweise ...

Vors.:

Welche Sinnbedeutung hatte das Wort Kronzeugen, Wir hatten das nicht verstanden. Sie sagten als Kronzeuge benannt im Sinne von ...?

RA Dr. He[ldmann]:

Verrufen. Als Kronzeuge benannt. Er ist ja nicht vor Gericht als Kronzeuge benannt worden, sondern er ist im Sprachgebrauch, der sich seit Jahren etwa an Ruhland entwickelt hat, zum Kronzeugen geworden.

Vors.:

Die Bezeichnung, also das Wort „Verrufen“ nicht im abwertenden Sinne, wie es in der Sprache sonst gemeint ist oder?

RA Dr. He[ldmann]:

Bekanntgeworden, nicht. In den Ruf eines Kronzeugen, den[bbbbbbb] unser Gesetz nicht kennt, geraten. Ruhland berichtet hier, daß er nennt es[ccccccc] Staatsschützer, 3 Anwälte ihm zur Auswahl angeboten haben und [ddddddd] fährt fort: „Der dann gewählte Verteidiger hat mir geraten, voll auszupacken, obwohl ich mich damit selbst in die Pfanne hauen mußte, denn, so habe der Anwalt gesagt, sein Geständnis werde als „Vs“, als Verschlußsache von Polizei und Verfassungsschutz behandelt. Später überredet der Anwalt ihn, gegen seine ehemaligen Freunde auch vor Gericht aufzutreten. Der hat gesagt, die müßten den Saal verlassen, wenn ich als Zeuge vernommen werde. Anwalt und Beamte hätten durchblicken lassen, zum Lohn werde er später neue Papiere, einen neuen Namen und finanzielle Hilfe für ein neue Leben erhalten.“ Meine Frage an Sie, Herr Zeuge: Hat Herr Ruhland insoweit die Wahrheit gesagt oder hat er die Unwahrheit damit gesagt?

Zeuge Bub[ack]:

Dazu kann ich Ihnen nichts sagen, weil ich davon nichts weiß.

RA Dr. He[ldmann]:

Im „Spiegel“ vom 1.3.76 gibt es ein Interview mit Ruhland. Auf Frage: „Was ist Ihnen damals versprochen [11952] worden? Strafrabatt, Geld, persönlicher Schutz, eine neue Identität?“ antwortet Ruhland, nach diesem Text: „Versprochen ist zuviel gesagt. Aber Andeutungen in dieser Richtung sind gemacht worden.“ Meine Frage, die daran schließt: Als Sie vorhin die Frage[eeeeeee] verneint haben, ob Versprechungen gemacht worden sind, Versprechungen, also bestimmte Vergünstigungen an bestimmte Zeugen, haben Sie damit auch verneinen wollen, daß derartiges in Aussicht gestellt worden ist?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, ich habe heute schon auf Fragen des Senats erklärt, daß keinem dieser Zeugen, also dem Zeugen Ruhland keine solchen Zusagen irgendwelcher Art gemacht worden sind, um[fffffff] damit auf seine Aussage Einfluß zu nehmen.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich noch einmal kurz differenzieren. Ich habe unterschieden zwischen Versprechungen oder Zusagen und gesprächsweise in-Aussicht-stellen. Und nur[ggggggg] auf das letztere bezog sich meine Frage.

Zeuge Bub[ack]:

Das In-Aussicht-stellen solcher Vergünstigungen, das schließt das ein, was ich gesagt habe. Es wurde auch nicht in Aussicht gestellt.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Schily hatte sie gefragt, ob auf Einfluß der Bundesanwaltschaft, Einfluß sagte er, es zu den bekannten Pressekontakten des Herrn Gerd Müller gekommen ist. Sie haben diese Frage verneint. Ich frage modifiziert, ob diese Pressekontakte des Herrn Müller mit dem Wissen und im Einverständnis mit[hhhhhhh] der Bundesanwaltschaft zustande gekommen sind?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, die Bundesanwaltschaft weiß von diesen Pressekontakten nichts. Sie hat natürlich hinterher erfahren, daß solche stattgefunden haben.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen bekanntgeworden, daß Herr Müller allein für ein „Stern“-Interview nach einer Zeugenaussage in dieser Hauptverhandlung 5000,-- DM erhalten haben soll?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Die Frage, die Herr Schily vorhin an Sie gerichtet hatte, wann Sie von Müllers Aussagebereitschaft erfahren hätten, haben Sie beantwortet, nach einer von Müller betriebenen „Stern“-Veröffentlichung. Meine Frage, die daran knüpft, ist, können Sie den Zeitpunkt nach dem Kalender noch [11953] datieren?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, es ist hier offenbar bei Ihnen ein Mißverständnis entstanden. Nach dieser „Stern“-Veröffentlichung, ich wurde von Herrn Schily gefragt, seit wann Vernehmungsbeamte sich bemühen, von Herrn Müller Aussagen zu bekommen, da habe ich gesagt, meines Wissens nach einer „Stern“-Veröffentlichung, die ich aber zeitlich nicht mehr einordnen kann. Die Aussagebereitschaft im Sinne eines Zeugen vor Gericht, die liegt ja wenige, ich weiß nicht, Wochen oder Monate bevor der Zeuge dann auch vor Gericht hier aufgetreten ist.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen von anderen Häftlingen, die der RAF oder Baader-Meinhof-Gruppe zugerechnet werden, von andern Häftlingen bekannt, daß sie so, wie hier Müller, sagen wir mal etwas untechnisch, Pressearbeit betrieben haben, betreiben konnten, aus der Haft.

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, ich weiß nur, daß die Angeklagten dieses Verfahrens ein „Spiegel“-Gespräch geführt haben. Ich weiß nicht, ob es der einzige Pressekontakt war und im übrigen ist natürlich die Frage, inwieweit jemand Pressekontakte hat, der Entscheidung des Richters, haben kann, der Entscheidung des Richters unterlegen.[51] Und da Herr Müller ja nicht in einem Verfahren der Bundesanwaltschaft inhaftiert war, ist das ja eben, sind das Dinge, die sich meiner Kenntnis im Einzelnen entziehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen bekannt, daß die Ermittlungsbehörden erst durch Müllers Aussagen auf Herrn Dierk Hoff gestoßen sind?

Zeuge Bub[ack]:

Ich glaube, ich habe das heute morgen gesagt. Wenn er auch nach meiner Erinnerung den Namen Hoff nicht genannt hat.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie haben heute morgen gesagt, Müller hat einen Hinweis auf „Pfirsich“ gegeben.

Zeuge Bub[ack]:

Ja, so ist meine Erinnerung.

RA Dr. He[ldmann]:

Und weiter, meine Frage ging jetzt weiter, hat Müller für die Ermittlungsbehörden Hoff als angeblichen Bombenbauer[iiiiiii] identifiziert?

Zeuge Bub[ack]:

Da bin ich überfragt, ich möchte, ich weiß nur, daß die Angaben, die Müller gemacht hat, dazu geführt haben, daß [11954] die Ermittlungsbehörden auf Hoff gestoßen sind. Ich weiß nicht, was Sie mit dem Begriff „identifiziert“ meinen. Kriminaltechnisch ist es[jjjjjjj] ja ein weites Spektrum.

RA Dr. He[ldmann]:

Eine Personenidentifizierung als Täter für zumindest die Herstellung von Sprengkörpern, die dann verwendet worden sein sollen.

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, seine Angaben haben uns zu Herrn Hoff geführt.

RA Dr. He[ldmann]:

Sind Ihnen nun Widersprüche in den Aussagen, in Aussagen von Hoff und Müller bekanntgeworden?

RA Dr. Augst (der[kkkkkkk] Vertr. v. RA Eggler) verläßt um 16.40 Uhr den Sitzungssaal.

Zeuge Bub[ack]:

Nein, mir sind keine Widersprüche bekannt geworden.

RA Dr. He[ldmann]:

Sind Ihnen Müller-Aussagen bekannt geworden, wonach Hoff Waffen beschafft haben soll?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht.

RA Dr. He[ldmann]:

Er weiß es nicht, ob ihm diese Aussagen bekanntgeworden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, ich werde also, damit Sie eine passende Antwort auf Ihre Frage bekommen. Mir sind solche Aussagen nicht bekannt.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen eine Aussage Müllers bekannt, wonach Hoff’s Verlobte oder Freundin, die Amerikanerin Bonnie Sorenson, an der Herstellung von Sprengkörpern und Geräten durch Hoff beteiligt gewesen sein soll?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, ist mir nicht bekannt.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen bekannt, daß die Bundesanwaltschaft ein Verfahren auch gegen Bonnie Sorenson wegen Verdachts der gleichen strafbaren Handlungen führt?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, ist mir auch nicht bekannt.

RA Dr. He[ldmann]:

Sind Ihnen Gespräche zwischen Hoff einerseits, Ermittlungsbeamten andererseits bekannt, mit dem Inhalt, daß Hoff nach Haftentlassung Existenzhilfen erhalten soll?

Zeuge Bub[ack]:

Mir ist in diesem Zusammenhang nur bekannt, daß Vorsorge getroffen werden muß, durch die zuständigen Stellen, und das ist also[lllllll] nicht[mmmmmmm] die Bundesanwaltschaft, daß Hoff, sofern er bedroht ist, aufgrund der Tatsache, daß er aus-

RA Schily erscheint wieder um 16.41 Uhr im Sitzungssaal.

[11955] gesagt hat, daß er dann in geeigneter Weise geschützt werden muß. Wie das im Einzelnen sich ausgestalten sollte oder soll, das weiß ich nicht, das ist auch nicht meine Aufgabe, das zu prüfen.

RA Dr. He[ldmann]:

Und was ist nach Ihrer Kenntnis eine geeignete Weise für eine solche Hilfe?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, das ist eine theoretische Frage, da müssen Sie die zuständigen Behörden fragen, die das tun.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen bekannt, daß Hoff vor seiner Aussage als Zeuge in dieser Hauptverhandlung die Protokolle seiner Vernehmungen als Beschuldigter erhalten haben soll?

Zeuge Bub[ack]:

Wenn ich mich recht erinnere, ist dieserhalb eine, hat die Bundesanwaltschaft eine Erklärung hier abgegeben. Mir persönlich ist nichts davon bekannt. Aufgrund der Erklärung weiß ich lediglich, daß wie üblich dem Vernommenen am Tage seiner Vernehmung das Protokoll zur Durchsicht und zur Billigung und Abzeichnung je nach Übung vorgelegt wird.

RA Dr. He[ldmann]:

Am Tage seiner Vernehmung zur Abzeichnung?

Zeuge Bub[ack]:

Ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Diese Praxis, nämlich dem Zeugen seine Protokolle, die Protokolle seiner Vernehmung als Beschuldigten vor seiner Zeugenaussage noch einmal zu Hilfe zu geben, ist Ihnen nicht bekannt?

Zeuge Bub[ack]:

Mir ist nichts davon bekannt, daß es eine solche Praxis gibt, oder geben soll, muß ich noch besser sagen, damit es keine Mißverständnisse gibt.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie haben gesagt, die Ermittlungen auf Müllers Behauptung, Andreas Baader hätte Ingeborg Barz erschossen, hätten nicht ergeben, daß Müller eine Falschaussage damit gemacht hätte und, so haben Sie fortgesetzt, es hätte vielmehr eine gewisse Bestätigung ergeben. Und danach möchte ich fragen, welche gewisse Bestätigung haben Sie erfahren aus dem hier angestrengten Ermittlungsverfahren: Tod von Ingeborg Barz?

Zeuge Bub[ack]:

Ich kann Ihnen dazu Einzelheiten nicht sagen, aber eine gewisse Bestätigung für die von Müller behauptete Tatsache, Ingeborg Barz sei getötet worden von Andreas Baader, für den Teilabschnitt der Tötung, das heißt des [11956] nicht-mehr-am-Leben-seins, sehe ich darin, daß es eben nicht gelungen ist, irgendein Lebenszeichen zu finden. Auch nicht bei den nächsten Angehörigen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen aus jener Ermittlungssache bekanntgeworden, daß die Ermittlungsbehörden ein Gelände von insgesamt ca. 30000 m2 geprüft haben, nach Müller-Angaben?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, also, Herr Rechtsanwalt, ich glaube, was die Ermittlungsbehörden getan haben, ergibt sich bis zum letzten Detail aus dieser Akte. Ich weiß, daß gegraben und nachgesucht worden ist, aber wieviel m2 und in welchem Umfange, das weiß ich natürlich nicht.

Ende von Band 707.

[11957] RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen bekannt, daß ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, - Frage - woraus entnehmen Sie das mit den 30 000 oder beziehen Sie das „geprüft“ nicht auf das Umgraben?

RA Dr. He[ldmann]:

Ich sagte, „geprüft haben“, und zwar ... Sie wissen, was ich meine?

Vors.:

Ja, keine spezielle Grabung.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja.

In ihrem Schlußbericht vom 30.5.1975 geben die Ermittlungsbeamten an, unter anderem an dem Mord sei der inzwischen verstorbene Holger Meins und ein bisher von Müller nicht genanntes RAF-Mitglied beteiligt gewesen. Meine Frage, ist Ihnen bekannt, ob der dritte, hier noch anonym, mittlerweile identifiziert worden ist?

Zeuge Bub[ack]:

Also, Herr Rechtsanwalt, in Einzelheiten bin ich überfragt.

RA Dr. He[ldmann]:

Nun, das könnte doch eine sehr entscheidende Sache sein; dann wäre ja wohl doch offenbar ein lebender Tatzeuge vorhanden oder eine lebende?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe jetzt nicht verstanden, was Sie gefragt haben.

RA Dr. He[ldmann]:

Das könnte doch, ist doch eine sehr entscheidende Sache, ob Müller die Anonymität dieses angeblichen dritten Täters nun[nnnnnnn] gelüftet hat; das könnte doch nun sehr schnell zu einem Ergebnis dieser Ermittlungen führen, darum ...

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich muß Sie da auf den Inhalt der Akten verweisen. Ich kann also Ihnen im Einzelnen nicht aus den Akten Dinge wiedergeben, ich weiß es also nicht. Ich weiß nur, und das bitte ich doch zu berücksichtigen, daß Müller ja diese Dinge als Zeuge vom Hörensagen gemacht hat, und deshalb ja auch eine ausreichende Grundlage für einen Abschluß des Verfahrens noch nicht gegeben ist.

RA Dr. He[ldmann]:

Dann eine Frage, ist Ihnen bekannt, warum zu diesem Komplex Tötung, angebliche Tötung von Ingeborg Barz, die von der Verteidigung genannten Aussagepersonen bis vor kurzem, nämlich bis zu einem Verwaltungsgerichtsentscheid, keine Aussage erhalten haben mit der Begründung, Aussagen zu diesem Thema schadeten dem Wohl des Bundes?

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, ich weiß, daß diese Erklärung mit dieser Begründung abgegeben ist; und diese Begründung halte ich auch für zutreffend. Aber ich bin nicht derjenige, der diese Aussagegenehmigungen nicht erteilt hat, da müssen Sie die betreffenden Entscheidungsgremien- [11958] oder[ooooooo] -stellen befragen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Genehmigungen verweigert worden ist[ppppppp]. Wenn ich mich recht erinnere, ist die Aussageverweigerung der[qqqqqqq] Aussagegenehmigung abgehoben auf die Sperrerklärung des Bundesministers der Justiz nach § 96 StPO.[52] Aber die Frage ist ja nicht mehr relevant; die Akten liegen ja vor. Und warum wir sie nicht von vornherein vorgelegt haben zu einem früheren Zeitpunkt; wir hätten sie überhaupt nicht vorgelegt aus den Gründen, die ja gestern hier bekanntgegeben worden sind.

RA Dr. He[ldmann]:

Aber Sie kannten diese Akten, Ingeborg Barz?

Zeuge Bub[ack]:

Was meinen Sie?

RA Dr. He[ldmann]:

Kannten Sie diese Akten, Ingeborg Barz, die ...?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Kennen Sie, ... als Sie eben sagten, mit einem Sperrvermerk nach [§ ]96[ StPO] versehen, war das positives Wissen oder eine Vermutung?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe nicht verstanden, was Sie am Anfang gefragt haben durch dieses Türschlagen da.

RA Dr. He[ldmann]:

Als Sie bei Ihrer vorvorigen Antwort gesagt haben, das Wohl des Bundes ergebe sich daraus - sinngemäß - weil diese Akte Ingeborg Barz mit Sperrvermerk nach § 96[ StPO] versehen ist. Ist diese Angabe, diese Akte sei mit einem Sperrvermerk versehen gewesen, ist das Ihr eigenes Wissen oder ist das[rrrrrrr] Ihre Vermutung?

Zeuge Bub[ack]:

Diese Akten sind nicht mit einem Sperrvermerk versehen gewesen.

RA Dr. He[ldmann]:

Diese nicht. Kennen Sie die heute schon öfter zitierte Akten 3 ARP 74/75 I?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, es kommt immer wieder auf die Frage der Aussagegenehmigung an. Das Vorhandensein dieser Akte ist mir selbstverständlich bekannt.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte, jetzt habe ich Sie nicht ganz verstanden, was ist Ihnen?

Zeuge Bub[ack]:

Ich sage, das Vorhandensein dieser Akten ist mir selbstverständlich bekannt.

RA Dr. He[ldmann]:

Die Frage zielte auf den Inhalt; kennen Sie den Inhalt dieser Akte?

Zeuge Bub[ack]:

Ich möchte das doch auf die Aussagegenehmigung jetzt abheben.

Vors.:

Ich darf darauf hinweisen, daß der Herr Zeuge heute früh hinausgehend über den Rahmen der Aussagegenehmigung darauf schon die Antwort gegeben hat. Der wesentliche Inhalt sei ihm durch die [11959] Referenten mitgeteilt worden; es ist also eine Wiederholung. Von diesem Sachstand können Sie, wenn Sie weitere Fragen daran knüpfen wollen, ausgehen, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, also es war durch die Aussagegenehmigung nicht ausgeschlossen.

Vors.:

Doch, der Herr Zeuge hat ausdrücklich gesagt, er fühle sich an sich nicht befugt[sssssss], aber er würde es auf seine Kappe nehmen und Ihnen die Antwort geben bzw. Herrn Rechtsanwalt Schily.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie, Herr Zeuge, veranlasst, daß diese Akte mit einem Sperrvermerk belegt wird?

Zeuge Bub[ack]:

Wir haben diese Akte dem Bundesminister für Justiz mit dem, zur Prüfung der Frage vorgelegt, ja. Ich nicht persönlich.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie gefordert, daß diese Akte - Sie nicht persönlich - aber nach Ihrem Wissen die Bundesanwaltschaft, daß diese Akte mit einem Sperrvermerk versehen wird?

Der Angeklagte Baader erscheint um 16.56 Uhr im Sitzungssaal.

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe das vorgeschlagen.

RA Dr. He[ldmann]:

Würden Sie mir bitte die Frage beantworten, warum Sie dem Bundesminister der Justiz vorgeschlagen haben, daß er Ihnen für dieses Verfahren keine Aussageerlaubnis gibt?

Zeuge Bub[ack]:

Das habe ich nicht verstanden. Wollen Sie die Frage bitte nochmal wiederholen?

RA Dr. He[ldmann]:

Warum haben Sie dem Bundesminister der Justiz vorgeschlagen, daß er Ihnen für dieses Verfahren keine Aussageerlaubnis gibt?

Zeuge Bub[ack]:

Das habe ich gar nicht gesagt. Das habe ich überhaupt nicht gesagt, sondern ich habe dem Bundesminister der Justiz diese Akte vorgelegt mit der Anregung, eine Sperrerklärung nach § 96 StPO abzugeben.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie nicht dem Bundesminister der Justiz aufgefordert oder ihm empfohlen, eine Aussageerlaubnis als Zeuge in diesem Verfahren nicht zu erteilen?

Zeuge Bub[ack]:

Ich glaube, wir bewegen uns wieder außerhalb jeglicher, auch großzügig ausgelegter Aussagegenehmigung.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist das Ihre Antwort?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, ich kann die Frage wegen mangelnder Aussagegenehmigung nicht beantworten.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen der Inhalt der vom Bundesminister der Justiz [11960] vorgelegten Akten, beim Verwaltungsgericht Köln[53] vorgelegten Akten bekanntgeworden?

Zeuge Bub[ack]:

Im wesentlichen, die Entscheidung.

RA Dr. He[ldmann]:

Danke, keine Fragen mehr.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, sind einmal seitens der Ermittlungsbehörden angebliche Erkenntnisse publiziert worden, daß Mitglieder der Roten-Armee-Fraktion einen Giftgasanschlag auf das Deutsche Parlament planen, und sind darüber auch Akten angelegt worden und zum Bestandteil dieses Verfahrens gemacht worden?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, mir ist davon nichts bekannt.

Der Angeklagte Baader und Rechtsanwalt Dr. Heldmann verlassen um 16.59 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen etwas davon bekannt, daß die „Welt“ in der Ausgabe vom 16. Mai 1975, also eine knappe Woche vor Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren auf der Titelseite veröffentlicht hat, einen Artikel mit der Überschrift „Alarm im Bundestag, Terroristen planen Giftanschlag. Das Bundeskriminalamt hat am Donnerstag die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Frau Annemarie Renger, davon unterrichtet, daß Angehörige der Baader-Meinhof-Bande einen Giftanschlag auf das Deutsche Parlament planen. Größere Mengen Giftgas, die vor einigen Wochen aus einem Depot der Bundeswehr abhanden gekommen waren, sind nach Angaben des Bundeskriminalamtes in die Hände von Mitgliedern der Baader-Meinhof-Bande gefallen. Die Bundestagspräsidentin rief unverzüglich den Ältestenrat zu einer Sitzung zusammen.“ - Ich mache dann hier noch eine Lücke in dem Zitat, und dann geht es da weiter: „Die Nachricht von dem geplanten Giftanschlag auf das Deutsche Parlament traf zur Mittagsstunde bei Frau Renger ein; seither gibt es im Bundestag pausenlose Beratungen über Sicherheitsvorkehrungen.“[54]

Ist Ihnen diese Mitteilung bekanntgeworden?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ist mir nicht bekannt, nein.

RA Schi[ly]:

Haben Sie nie etwas davon gehört?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe, also jetzt während Sie sprachen ...

Vors.:

Die Frage ist doch beantwortet. Der Herr Zeuge hat gesagt, es sei ihm nicht bekannt; „nicht“ heißt auch „nie“, in dem Fall.

RA Schi[ly]:

Darf ich fragen, ob Sie die „Welt“ lesen?

Zeuge Bub[ack]:

Ich bin gerne bereit Ihnen zu sagen. Ich lese eine große [11961] Zahl von Zeitungen, darunter ist auch die Welt.

RA Schi[ly]:

Würden Sie meinen, daß ein geplanter Giftgasanschlag auf das Deutsche Parlament der, wie es hier heißt, in dem Artikel in der Sprechweise der Springer-Zeitungen, von der Baader-Meihhof-Bande geplant wird, ein Vorgang von so ungewöhnlicher Bedeutung ist, daß man vielleicht auch Sie davon unterrichten würde?

Zeuge Bub[ack]:

Ich glaube schon. Nur, Sie operieren jetzt mit Pressemeldungen; ich weiß also nicht, wie solche Pressemeldungen zustandegekommen sind.

RA Schi[ly]:

Also Sie haben darüber überhaupt keine Kenntnisse. Herr[ttttttt] Herold hat Sie nicht einmal angerufen und hat gesagt, es könnte, wir haben Erkenntnisse dieser Art.

Vors.:

Die Frage ist beantwortet; der Zeuge hat darauf „nein“ gesagt.

RA Schi[ly]:

Haben Sie, Herr Zeuge, einmal etwas darüber erfahren, daß Ermittlungsbehörden, sei es das Bundeskriminalamt oder sei es andere Ermittlungsbehörden in den verschiedensten Nachrichtenmedien die Behauptung aufgestellt haben, die Rote-Armee-Fraktion habe einen Bombenanschlag im Bremer Hauptbahnhof[55] verübt?

Der Angeklagte Baader erscheint wieder um 17.04 Uhr im Sitzungssaal.

Zeuge Bub[ack]:

Wenn ich mich erinnere, daß dieser Bremer, ... dieser Bombenanschlag in dem Bremer Hauptbahnhof also ein großes Interesse in der öffentlichen Diskussion gefunden hat, inwieweit ein Zusammenhang behauptet worden ist oder besteht, daß weiß ich nicht, ist mir jedenfalls nichts davon bekannt.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann und der Angeklagte Raspe erscheinen wieder um 17.04 Uhr im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Hat das Bundeskriminalamt nicht mit Ihnen, hat das Bundeskriminalamt in irgendeiner Weise Kontakt mit Ihnen aufgenommen in diesem Zusammenhang?

Zeuge Bub[ack]:

Mit mir nicht, nein.

RA Schi[ly]:

Mit Ihrer Behörde, nach Ihrer Kenntnis?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe davon keine Kenntnis, aber das kann möglich sein.

RA Schi[ly]:

Ist im Zusammenhang mit einem anderen Bombenanschlag, der[uuuuuuu] in Hamburg im Hauptbahnhof stattgefunden haben soll, in der Öffentlichkeit die Behauptung verbreitet worden seitens Ermittlungsbehörden, das sei etwas, was von der Roten-Armee-Fraktion geplant und ausgeführt worden sei?

[11962] Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß es nicht; aber wenn Sie die Zeitungsmeldungen haben, müsste man ja daraus sehen können, wie sie lautet; ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Also Sie wissen darüber nichts?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß es nicht, was in diesem Zusammenhang behauptet worden ist.

RA Schi[ly]:

Ja, wissen Sie denn etwas von diesen Bombenanschlägen überhaupt?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, natürlich weiß ich von den Bombenanschlägen, daß sie geschehen sind. Aber mir ist nicht bekannt, wer diese Bombenanschläge verübt hat.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie, wen man dafür in Verdacht gezogen hat?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Haben Sie etwas mal gehört von einem Bombenanschlag auf den Nürnberger Hauptbahnhof?

Zeuge Bub[ack]:

Das mag sein, es gab ja einige. Aber, Herr Rechtsanwalt Schily, ich erinnere Sie immer wieder an meine Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, nur das sind ja alles Veröffentlichungen, die ...

Zeuge Bub[ack]:

Ja, ja, nun natürlich Veröffentlichungen ...

RA Schi[ly]:

... in der Öffentlichkeit, der Öffentlichkeit weisgemacht werden soll, das hätte also irgendetwas mit der Roten-Armee-Fraktion zu tun. Und das bezieht sich eben genau Punkt auf Punkt 1 Ihrer Aussagegenehmigung.

Zeuge Bub[ack]:

Ja, nun, nur Sie können von mir da keine Erklärung dazu erwarten, denn das ist, ich weiß dazu nichts.

RA Schi[ly]:

Ich will das nochmal konkretisieren. Oder haben Sie irgendwelche Erkenntnisse darüber, daß das provokatorische Akte sind, die von interessierten Personen ausgeführt worden sind, um in der Bevölkerung einen besonderen Hass auf die Rote-Armee-Fraktion zu erzeugen?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Haben Sie etwas einmal davon gehört, daß in der Öffentlichkeit die Behauptung verbreitet worden ist, die Rote-Armee-Fraktion plane Raketenanschläge auf Fußballstadien;[56] nie gehört?

Zeuge Bub[ack]:

Ich erinnere mich daran nicht.

RA Schi[ly]:

Ja, ich verstehe nicht[vvvvvvv]. Sie erinnern sich nicht daran oder Sie wissen überhaupt nichts darüber[wwwwwww]?

Zeuge Bub[ack]:

Sie wollen doch von mir wissen, was ich noch weiß. Ich erinnere mich daran nicht.

RA Schi[ly]:

Es gibt zwei Möglichkeiten, Herr Zeuge, Sie können entweder ...

[11963] Zeuge Bub[ack]:

Es gibt zwei Möglichkeiten; das schließt ein, daß ich [xxxxxxx] es einmal gehört habe, aber heute nicht mehr weiß oder daß ich es nicht gehört habe.

RA Schi[ly]:

Ganz recht, ja. Und nun wollte ich Sie fragen, Sie erinnern sich an derartige Veröffentlichungen nicht oder wollen Sie sagen, ich weiß, daß ich davon nie was[yyyyyyy] gehört habe?

Zeuge Bub[ack]:

Ich erinnere ... das ist im Ergebnis dasselbe. Aber ich erinnere mich nicht, da was davon gehört zu haben.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, ist Ihnen bekannt, daß der Herr Müller, über die hier in dem Verfahren auch als Zeugin vernommene Carmen Roll[57] neuerdings Beschuldigungen aufstellt, sie habe[zzzzzzz] einen Mord begangen?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe davon, unter anderem, in der Zeitung gelesen, ja.

RA Schi[ly]:

Ich dachte, also der Herr Generalbundesanwalt hätte doch noch bessere Informationsmöglichkeiten als nur die Presse, aber ...

Zeuge Bub[ack]:

Ja, bislang haben Sie Ihre Fragen ja aus der Presse genommen. Ich habe ja gesagt, unter anderem; das bedeutet, ich weiß von dem Vorwurf auch von anderer Seite.

RA Schi[ly]:

Ja, mich würde also nicht das so sehr interessieren, was Sie in der Zeitung lesen, weil ich das ja auch selber lesen kann, sondern was Sie vielleicht sonst wissen, Herr Zeuge.

Wissen Sie, daß also die Beschuldigung[aaaaaaaa] erhoben worden ist[bbbbbbbb]. Wann hat er die erstmals erhoben?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht. Es ist auch kein Verfahren, ...

RA Schi[ly]:

Das wissen Sie nicht.

Zeuge Bub[ack]:

... wenn ich recht unterrichtet bin, das die Bundesanwaltschaft führt.

RA Schi[ly]:

Wer führt es denn?

Zeuge Bub[ack]:

Die zuständige Staatsanwaltschaft wahrscheinlich.

RA Schi[ly]:

Ist die Bundesanwaltschaft in der Sache nicht tätig geworden?[58]

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich sage Ihnen, daß ich zu allen Antworten bereit bin, die ich noch irgendwie verantworten kann. Aber, was Sie jetzt machen, hat mit dem, zu dem Sie mich als Zeugen hier vernehmen wollten[cccccccc], auch nicht das Geringste mehr zu tun. Ich habe keine Aussagegenehmigung, solche Fragen zu beantworten.

RA Schi[ly]:

Ja. Wir hatten uns schon darüber unterhalten über die Auswahl, die[dddddddd] Sortierung der Akten. Hat diese Sortierung möglicherweise ein Gremium vorgenommen, das bestimmte Vorstellungen über die Strategie, die in diesem Verfahren einzuschlagen ist, hatte?

[11964] Zeuge Bub[ack]:

Das Wort Strategie ist hier fehl am Platze. Die Verfahrensakten dienen dazu, dem Gericht die Unterlagen für die Wahrheitsfindung vorzulegen. Und das ist auch das Kriterium für die Auswahl der Vorgänge, die den Gerichtsakten beigefügt werden.

RA Schi[ly]:

Haben Sie nicht mal einmal geäußert, daß im Falle der Roten-Armee-Fraktion eine Kriegführung vorliege, die durch eine konzeptionell alle Notwendigkeiten abgedeckende einheitliche Strategie bekämpft werden müsse?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Das[eeeeeeee] haben Sie nie geäußert?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Da sind Sie ganz sicher?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, das ist nicht meine Sprache.

RA Schi[ly]:

Haben Sie mal gehört, daß eine solche Absicht von einer anderen Person geäußert worden ist, die vielleicht auch in enger Zusammenarbeit mit Ihnen tätig wird?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, können wir uns nicht auf eine Auslegung der Aussagegenehmigung beschränken? Ich habe keine Aussagegenehmigung über Dinge, wie Sie sie fragen, auszusagen.

RA Schi[ly]:

Ja, ich bin ja davon ausgegangen, von der Frage eben auch der Akten und der Strategie. Und natürlich ist bei der Aktenauswahl vielleicht das, wirkt sich das auch aus. Und da ist eben die Frage, um es jetzt mal ganz konkret zu fragen, hat Herr Herold etwas Derartiges mal geäußert, und hat er insoweit Einfluß auf dieses Verfahren genommen?

Zeuge Bub[ack]:

Das sollten Sie Herrn Herold fragen.

RA Schi[ly]:

Ja, das könnte ja noch in Betracht kommen, aber gegenwärtig sind Sie als Zeuge anwesend.

Zeuge Bub[ack]:

Ich kann dazu nichts sagen.

RA Schi[ly]:

Sie können dazu nichts sagen.

Dann habe ich vorläufig keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Jetzt die Wortmeldungen. Wir können Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann vielleicht zweckmäßiger Weise, ... es wird sich dann zusammenfassen, was noch die Möglichkeit gibt. Dann werde ich die anderen Herrn Verteidiger noch fragen, und dann die Bundesanwaltschaft abschließend, und dann kommen noch die Angeklagten.

Ich benütze jetzt die Gelegenheit Ihrer Anwesenheit,[59] Herr Raspe, Sie nochmals in Ihrer Gegenwart an die Belehrung zu erinnern.

[11965] Der Vorsitzende wiederholt nochmals die Belehrung des Angeklagten Raspe gem. § 231b Abs. 2 i. V. mit § 231a Abs. 2 StPO[60] über den wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit am 3.8.1976 verhandelt worden ist. (siehe Bl. 11136)

Herr Dr. Heldmann, bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Eine ergänzende Frage zu dem Komplex Ingeborg Barz. Sind Sie selbst auch mit den Ermittlungen befasst worden?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich Ihnen einen[ffffffff] Vermerk aus dem uns heute zugegangenen Aktenstück vorhalten, unterzeichnet KHK Habekost, Godesberg, 30.4.75; Text: „Am heutigen Tage wurde mit Bundesanwalt Dr. Wunder hinsichtlich des Einsatzes von Leichensuchhunden Rücksprache genommen. Er sagte, daß er die beabsichtigte Suche mit dem Generalbundesanwalt besprochen habe und dieser seine Zustimmung zu dieser Aktion gegeben habe, so daß die Suchhunde in Berlin angefordert werden können. Kostenträger sei die Bundesanwaltschaft.“

Würden Sie nach diesem Vorhalt ...

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, das ist etwas ganz anderes ...

RA Dr. He[ldmann]:

... die vorher gestellte Frage ...

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, daß ist etwas ganz anderes als das, was Sie gefragt haben.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe gefragt - ich wiederhole es - ob Sie mit den Ermittlungen in dieser, in jener Sache auch befasst worden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, und ich habe keine Ermittlungen geführt. Ich habe aber, wie Sie hier sehen, eine Entscheidung, um die ich gebeten worden war, getroffen; das ist etwas anderes. Mögen Sie das aus Ihrer Sicht nicht als unterschiedlich betrachten, aus unserer Sicht ist das ein wesentlicher Unterschied.

RA Dr. He[ldmann]:

Das wäre dann die Frage der Wertung.

Und eine letzte Frage. Ist Ihnen bekannt, daß in die Ermittlungen gegen die RAF auch ein Spezialistenteam der amerikanischen Bundeskriminalpolizei FBI eingeschaltet worden sein soll, gewesen sein soll?

Zeuge Bub[ack]:

Mir ist nichts davon bekannt.

RA Dr. He[ldmann]:

Danke.

Vors.:

Wollen die Herren Verteidiger noch Fragen stellen? Ich sehe nicht. Herr Bundesanwalt Dr. Wunder ...

[11966] RA Dr. He[ldmann]:

Herr Baader möchte Fragen stellen.

Vors.:

Ja, ich habe bereits gesagt, jetzt will ich zunächst noch der Bundesanwaltschaft die Gelegenheit geben, dann kommen die Angeklagten dran.

Im übrigen, Herr Zeuge, Sie stehen nun seit langer Zeit im oder sitzen im Zeugenstand, wenn Sie eine Pause benötigen vor weiteren Fragen, Sie können sich selbstverständlich dann in dieser Richtung bemerkbar machen.

Zeuge Bub[ack]:

Nein, vielen Dank.

Vors.:

Bitte, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich habe eine einzige Frage, die die Vervollständigung Ihrer Aussage in einem Punkte zum Ziele hat.

Können Sie den Passus, Herr Zeuge, in Ihrer behördlichen Erklärung vom 27.4. dieses Jahres, das war die erste, bestätigen, nach der Herr Hoff Sicherheitswünsche in Bezug auf den persönlichen Schutz seiner Verlobten ausgesprochen hatte und daß ihm dies auch zugesagt worden ist?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, das kann ich bestätigen. Danach bin ich bislang nicht gefragt worden.

BA Dr. Wu[nder]:

Dankeschön.

RA Schi[ly]:

Ich habe dazu noch eine kurze Anschluß-Frage[gggggggg], wenn Sie gestatten?

Vors.:

Bitte.

RA Schi[ly]:

Ist der Bundesanwaltschaft die Anschrift der Zeugin Sorenson bekannt?

Zeuge Bub[ack]:

Also mir ist sie nicht bekannt.

RA Schi[ly]:

Der Bundesanwaltschaft.

Zeuge Bub[ack]:

Dazu habe ich also keine Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Gehört es nicht zu den Ermittlungsakten die Vorgänge dieses Verfahrens betreffen, Herstellung von Sprengkörpern, zu dem vielleicht Frau Sorenson etwas sagen kann?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich sagte, ich habe dazu keine Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Doch, doch, Sie haben, Herr Zeuge. Das ist doch sicherlich, gehört doch zu den Akten und den Inhalt der Akten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wir müssten[hhhhhhhh] dann, wenn der Herr Zeuge auf dieser Antwort beharrt, den üblichen Weg wieder gehen, daß das Gericht dann zu einer Entscheidung darüber[iiiiiiii] kommt.

RA Schi[ly]:

Ja, ich ...

Vors.:

Ich meine, wenn Ihnen die Antwort nicht genügt, daß der Herr Zeuge sagt, er weiß es nicht. Ich meine, ...

[11967] RA Schi[ly]:

Das habe ich nicht gehört, daß er sagt, bisher habe ich nur gehört, daß er ...

Vors.:

Ihm sei es nicht bekannt.

RA Schi[ly]:

... ihm nicht bekannt, ja, ihm persönlich, aber seiner Behörde. Da habe ich dann danach gefragt, ob es[jjjjjjjj] seiner Behörde bekannt ist. Und dann hat er gesagt, dazu habe ich keine Aussagegenehmigung.

Vors.:

Also, wenn Sie mit der Antwort des Herrn Zeugen, daß er sich dazu nicht befugt halte ... Ihnen zu antworten, ...

RA Schi[ly]:

Ja, aber das ist doch nun eindeutig Ziffer 1, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich nehme keine Stellung dazu. Im Augenblick ...

RA Schi[ly]:

Gut, gut, ja, dann stelle ich ...

Vors.:

... ist eine Entschließung des Herrn Zeugen ...

RA Schi[ly]:

Ja, ist recht. Ich stelle dann den Antrag

den Zeugen durch die gegebenen prozessualen Mittel anzuhalten, die Frage zu beantworten.

Hilfsweise stelle ich den Antrag

eine Ergänzung der Aussagegenehmigung zu diesem Punkt durch das Gericht einzuholen.

Ich könnte mir vorstellen, daß das Gericht, ja, meine Vorstellungskraft lassen wir mal lieber beiseite. Aber beim normalen Verfahren wäre es vielleicht von Interesse, die Anschrift einer Zeugin zu erfahren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den hiesigen Ermittlungsergebnissen Bekundungen machen kann.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen,

die beantragten Zwangsmaßnahmen sind nicht geboten.

Die Aussagegenehmigung deckt die Antwort nicht. Und der Senat sieht auch im Rahmen seiner Aufklärungspflicht keine Veranlassung, auf eine Ausdehnung der Aussagegenehmigung für diesen Punkt hinzuwirken.

- - -[kkkkkkkk]

Weitere Fragen?

RA Schi[ly]:

Ich bitte um eine Pause.

Vors.:

Wir können jetzt eine Pause einlegen, Sie wird auch Ihnen dienlich sein.

Zeuge Bub[ack]:

Ich stelle anheim.

Vors.:

Wielange denken Sie ...?

[11968] RA Schi[ly]:

Eine viertel Stunde.

Vors.:

Ich würde vorschlagen in[llllllll] 10 Minuten treffen wir uns wieder, es ist schon spät geworden.

RA Schi[ly]:

Einverstanden.

Vors.:

10 Minuten Pause.

Pause von 17.20 Uhr bis 17.31 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 17.31 Uhr sind OStA Zeis und Reg. Dir. Widera nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir setzen fort.

Sollen Fragen gestellt werden oder Anträge?

RA Schi[ly]:

Ein Antrag wird gestellt.

Sodann wird der Zeuge GBA Buback um 17.32 Uhr in Abstand verwiesen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily.

OStA Zeis und Reg. Dir. Widera erscheinen um 17.32 Uhr wieder im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

In der Strafsache gegen Baader u. a. - hier Gudrun Ensslin -

lehnt die Angeklagte Ensslin den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stuttgart Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Namens der Angeklagten wird zur Begründung des Ablehnungsgesuches folgendes vorgetragen:

Der abgelehnte Richter hat in der heutigen Sitzung eine Entscheidung getroffen, daß eine Ergänzung der Aussagegenehmigung für den Zeugen Buback abgelehnt wird, zu der Frage, ob der Bundesanwaltschaft die Anschrift der Zeugin Sorenson bekannt sei. Diese Entscheidung hat der Vorsitzende Richter bekanntgegeben, nachdem zuvor allenfalls eine formale, aber keine inhaltliche Beratung mit den übrigen Senatsmitgliedern stattgefunden hatte.

Zur Glaubhaftmachung[61] wird auf eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters und die Sitzungsniederschrift in der [11969] heutigen Hauptverhandlung Bezug genommen.

Die Weigerung des abgelehnten Richters, Ermittlungsmöglichkeiten auszunutzen in der Weise, daß eine ergänzende Aussagegenehmigung für den Zeugen Buback eingeholt wird, um die Anschrift der Zeugin Sorenson festzustellen, hat zum Inhalt, daß der abgelehnte Richter die Möglichkeiten der Sachaufklärung in dem vorliegenden Verfahren in willkürlicher Weise begrenzt. Nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung kann mindestens die Möglichkeit, daß die Zeugin Sorenson sachdienliche Angaben, insbesondere auch zu der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Hoff, machen kann, nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde muß es vom Gesichtspunkt der Angeklagten Ensslin als vollständig unverständlich erscheinen, daß eine Möglichkeit, die Anschrift dieser Zeugin zu ermitteln, nicht ausgenutzt wird. Das rechtfertigt das Ablehnungsgesuch.

Vors.:

Weitere Wortmeldungen hierzu?

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Für Herrn Baader schließe ich mich dem Antrag und seiner Begründung an.

Der Begründung ist nichts hinzuzufügen, jedoch hebe ich hervor: In der Ablehnung die beantragte Aussageerweiterung herbeizuführen liegt die Verneinung ein hier gebotenenes Beweismittel in Anspruch zu nehmen. Damit verstößt diese Verweigerung gegen die Aufklärungspflicht, die von amtswegen geboten ist, so wie § 244 II[ StPO][62] es ausdrückt. Da aber, jedenfalls der Angeklagte Baader, weiß, daß dem abgelehnten Richter die zitierte Vorschrift hinlänglich bekannt ist, kann in ihrer Nichtbeachtung nur die Besorgnis der Befangenheit ihren Ausdruck finden.

Vors.:

Will sonst jemand Stellung dazu nehmen?

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Wie immer dann, wenn eine den Angeklagten unangenehme Entscheidung ergeht, machen sie von der Richterablehnung Gebrauch. Die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Senats ist zurecht ergangen, denn der Vorsitzende hat nichts anderes getan, als eine Entscheidung des Senats verkündet, daß weiteres dem Senat zur Aufklärung dieser Angelegenheit nicht nötig erscheint. Das hat mit Befangenheit des Vorsitzenden Richters nichts zu tun. Der Mißbrauch der Richterablehnung dient nur der Prozeßverschleppung.

[11970] Ich beantrage

den Antrag nach § 26a Abs. 1 Ziff. 3 StPO[63] zurückzuweisen.

Vors.:

Ich bitte um 17.50 Uhr wieder hier anwesend zu sein. Es wird dann bekanntgegeben, wie es weitergeht. Publikum vorsorglich zugelassen.

Pause von 17.37 Uhr bis 17.50 Uhr

Ende Band 708

[11971] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 17.50 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung sind die Angeklagten Baader und Raspe nicht mehr anwesend.

Rechtsanwalt Künzel ist ebenfalls nicht mehr anwesend.

Als Zeuge ist wieder Generalbundesanwalt Buback anwesend.

Vors.:

Es ist folgender Beschluß zu verkünden:

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing wird einstimmig als unzulässig

verworfen.

Ein Ablehnungsgrund liegt um so weniger vor, als der Senat in seinem Beschluß vom 29.4.1976 bekannt-gegeben hat, daß die Zeugin Sorenson auf entsprechende Bemühungen des Senats mitgeteilt hat, sie sei in keiner Form zu einer Aussage bereit. Die jetzige Feststellung ihrer Adresse könnte die Aufklärung daher nicht fördern. Der zum Gegenstand der Ablehnung gemachte Beschluß wurde vom Senat beraten. Ablehnungsgründe liegen allemnach nicht vor. Das wissen auch die Angeklagten und ihre Verteidiger. Der Ablehnungsantrag dient offensichtlich allein der Prozeßverschleppung.

Es können weitere Fragen gestellt werden.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, im Anschluß an die Fragen, die ich Ihnen bereits gestellt habe im Zusammenhang mit Anschlägen auf Hauptbahnhöfen und ähnlichem: Ist Ihnen bekannt, daß Ermittlungsbehörden in diesem Jahr die Öffentlichkeit mit Behauptungen konfrontiert haben, es würden im Wahlkampf Bombenanschläge aus Kreisen der Roten-Armee-Fraktion verübt werden?

Zeuge Bub[ack]:

Mir ist bekannt, daß solche Befürchtungen, es könnten sich solche Dinge ereignen, daß die geäußert worden sind.

RA Schi[ly]:

Gab es seitens der Ermittlungsbehörden hinsichtlich dieser Frage bestimmte Erkenntnisse oder waren das nur rein hypothetische Befürchtungen?

Zeuge Bub[ack]:

Das sind also, wenn ich recht unterrichtet bin, Warnungen [11972] gewesen, zu denen die für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden wohl auch berechtigt sind.

Die Angeklagten Baader und Raspe erscheinen um 17.52 Uhr wieder im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Ist der Öffentlichkeit mitgeteilt worden, daß für derartige Bombenanschläge von dem Libyschen Staatspräsidenten Ghadafi finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden?

Rechtsanwalt Künzel erscheint[mmmmmmmm] um 17.52 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich kann jetzt nicht all diese Fragen beantworten. Ich habe eine Aussagegenehmigung zu Dingen, die zu diesem Verfahren gehören aber[nnnnnnnn] nicht zu den Fragen, die Sie nun jetzt schon mehrfach gestellt haben.

RA Schi[ly]:

Ja, kriminelle Vereinigung ist ja auch einer der Anklagepunkte hier. Die Rote-Armee-Fraktion trägt ja bei der Bundesanwaltschaft das Etikett „kriminelle Vereinigung“ und es wird insofern also auch hier zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, und natürlich auch deren Aktivitäten. Und in den[oooooooo] Presseveröffentlichungen[pppppppp] wird ausdrücklich auf die Rote-Armee-Fraktion Bezug genommen. Und insofern gehört es sicherlich auch zu dem Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

Vors.:

Ja, das ist richtig, sonst hätten wir, Herr Rechtsanwalt, sicherlich die Fragen auch als unzulässig, ungeeignet zurückweisen müssen ...

RA Schi[ly]:

Da bin ich ganz sicher, ja.

Vors.:

... aber ich darf Sie darauf hinweisen, zum Inhalt derjenigen Akten, einschließlich der Spurenakten auszusagen, das ist das, was dem Herrn Zeugen genehmigt worden ist. Das, was Sie jetzt im Augenblick erfragen, hat mit den Akten, vermutlich, nichts zu tun. Ich weiß nicht, ob Sie etwas besseres wissen.

RA Schi[ly]:

Doch, doch, da ich immer davon ausgehe, daß Erkenntnisse, die Ermittlungsbehörden gewinnen, nicht irgendwo im Kopf gespeichert werden, sondern in den Akten ihren Niederschlag finden, [qqqqqqqq] ist es[rrrrrrrr] natürlich immer eine Frage auch nach ...[ssssssss], wenn ich frage [11973] nach [tttttttt] Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden, immer eine Frage nach den Akten. Und insofern frage ich ihn, welche Erkenntnisse hatten die Ermittlungsbehörden, daß der libysche Staatspräsident Ghadafi als Finanzier der Roten-Armee-Fraktion tätig ist.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, mir ist nicht bekannt, welche Anhaltspunkte oder Erkenntnisse die Ermittlungsbehörden hatten.

RA Schi[ly]:

Darf ich Ihnen dann vorhalten, daß ich es doch für eine Frage von sicherlich herausragender Bedeutung ansehen würde, wenn der Präsident eines Staates, mit dem wir, soweit ich noch weiß, diplomatische Beziehungen noch vorhanden sind, wenn dieser Präsident also Finanzen für derartige Aktionen zur Verfügung stellt. Und ich kann mir eigentlich vorstellen, daß Sie als oberste Staatsschutzbehörde vielleicht dann auch von einem solchen Vorgang, der nicht so eine Bagatelle vielleicht wäre, unterrichtet würden. Das möchte ich Ihnen vorhalten, und Ihnen nochmal die Frage [uuuuuuuu] stellen, ob Sie über Kenntnisse verfügen, wie ein solcher öffentlich geäußerter Verdacht zustande gekommen ist?

Zeuge Bub[ack]:

Mir sind keine Erkenntnisse darüber bekannt.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen eigentlich bekannt, daß die Angaben des Herrn Müller im April 1975 teilweise innerhalb einer Woche, bezüglich also Ingeborg Barz, in den Zeitungen erschienen. Wissen Sie etwas darüber, auf welchem Wege die Zeitungen mit Informationen über die Angaben von Herrn Müller versorgt worden sind?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, darüber weiß ich nichts.

RA Schi[ly]:

Haben Sie da Ermittlungen angestellt?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe keine Ermittlungen angestellt.

RA Schi[ly]:

Wir hatten ja heute schon einmal über[vvvvvvvv] die Frage der Gesetzgebungsvorhaben ... Ihrer Ansichten gesprochen. Trifft es zu, daß Sie sich einmal für eine gesetzliche Neuregelung ausgesprochen haben hinsichtlich einer angeblichen Prozeßsabotage?

Zeuge Bub[ack]:

Ich bin gerne bereit, die Frage zu beantworten. Aber ich meine, es hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun.

RA Schi[ly]:

Doch, das betrifft, glaube ich, Ihre Glaubwürdigkeit, Herr Zeuge.

Vors.:

Nein, also, Herr Rechtsanwalt, selbst wenn der Herr Zeuge in diesem Falle bereit wäre, die Frage zu beantworten, wir sehen keinen Zusammenhang mit dem hier vorhandenen Anklagegegenstand.

[11974] RA Schi[ly]:

Ich bitte um einen Gerichtsbeschluß,[64] wenn die Frage zurückgewiesen wird.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage wird als ungeeignet zurückgewiesen. Sie hat mit dem Gegenstand der Anklage nichts zu tun.

RA Schi[ly]:

Haben Sie einmal geäußert, in diesem Zusammenhang: „Ich habe das deshalb zur Diskussion gestellt, weil manchmal ein kurzer Schlag auf den Hinterkopf weitere Folgen abwendet, d.h., wenn der Verteidiger befürchten muß, wenn er sich unflätig benimmt, daß der Vorsitzende sagt, Herr Wachtmeister 3 Tage Bau, kann das doch wirken.“ Haben Sie eine solche Äußerung einmal gemacht, Herr Zeuge?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, hier scheint dasselbe zu gelten, das vorhin gesagt worden ist. Welchen Zusammenhang sehen Sie?

RA Schi[ly]:

Sind Sie nicht der Meinung, wenn sich ein Zeuge über Verteidiger, die hier als Prozeßbeteiligte an diesem Verfahren mitwirken sollen, in dieser rüden Form äußert, daß das vielleicht etwas über seine Glaubwürdigkeit in diesem Verfahren aussagen könnte, „kurzer Schlag auf den Hinterkopf“.

Vors.:

Ja bitte, die Frage kann beantwortet werden.

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß, daß es eine solche Veröffentlichung gibt; aber ich selbst habe dazu keine Erklärung abzugeben.

RA Schi[ly]:

Ja nun, die Frage ist zugelassen, Herr Zeuge, und ich möchte sie Ihnen stellen, ob das zutrifft, daß Sie das geäußert haben?

Zeuge Bub[ack]:

Die Äußerungen, die [wwwwwwww] hier zitiert worden sind, wenn ich die Presseveröffentlichung richtig in Erinnerung habe, zielen ab auf eine vertrauliche Sitzung des Rechtsausschußes[xxxxxxxx] des Deutschen Bundestages.

RA Schi[ly]:

Ja, ich frage Sie, ob Sie das geäußert haben, Herr Zeuge. Die Gelegenheit, wann Sie das geäußert haben, können Sie gerne ergänzen.

Zeuge Bub[ack]:

Ich bin also nicht befugt, zu dieser Frage überhaupt Stellung zu nehmen, weil es sich um, ich müßte dann auf Dinge zu sprechen kommen, die in dieser vertraulichen Sitzung vor dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages besprochen worden sind.

[11975] Vors.:

Bedeutet das, daß Sie sich auf die fehlende Aussagegenehmigung berufen?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, ja, ...

RA Schi[ly]:

Ja, das ist die Frage eigentlich, Herr Zeuge. Hatten Sie eigentlich für[yyyyyyyy] derartige Erklärungen in dem Ausschuß, in dem Sie da sich geäußert haben, eine Aussagegenehmigung?

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage. Wir sind der Auffassung, daß schon die vorangegangene Frage kaum in irgendeinen Sachzusammenhang mit einer Zeugenaussage gebracht werden kann. Aber vollends sind wir jetzt der Überzeugung, daß jetzt speziell diese Ergänzungsfrage in keinerlei Sachzusammenhang mehr mit der Zeugenaussage stehen kann.

Vors.:

Wollten[zzzzzzzz] Sie sich dazu äußern, Herr Rechtsanwalt Schily, zu der Beanstandung?

RA Schi[ly]:

Ich halte die Beanstandung nicht für berechtigt.

Vors.:

Ich glaube, die Frage ist nicht geeignet. Die Frage selbst, die Sie vorhin gestellt haben, wurde zugelassen. Aber der Zusammenhang ist nicht mehr gewahrt und nicht ersichtlich, wenn Sie jetzt fragen, ob der Herr Zeuge damals eine Aussagegenehmigung hatte, um solche Äußerungen zu machen, wenn sie gefallen sein sollten.

RA Schi[ly]:

Also ich glaube im übrigen, Herr Vorsitzender, man kann natürlich über die Frage der Aussagegenehmigung hier stundenlang debattieren; und es mögen da also[aaaaaaaaa] die unterschiedlichsten Auffassungen zustande kommen. Aber eigentlich ist doch etwas, was der Zeuge vielleicht aus dienstlicher Erkenntnis weiß, da ist die Frage der Aussagegenehmigung. Wenn er sich aber äußert, unterstellt, er hat sich so geäußert, dann glaube ich, bedarf es gar keiner Aussagegenehmigung. Und insofern ist der Zeuge, meiner Meinung nach, verpflichtet ... Denn sonst könnte ich einen Zeugen immer ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wir haben uns den Gedanken auch gemacht. Aber die Teilnahme an einer vertraulichen Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages bedeutet natürlich eine dienstliche Aufgabe.

RA Schi[ly]:

Ja das frage ich auch nicht. Ich frag ja gar nicht ...

Vors.:

Aber die Kenntnisse sind dienstlich erlangt. Und insofern bedürfte es in diesem Falle der Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Nein, ich frag ja auch gar nicht nach Kenntnissen. Ich [11976] frag auch nicht nach der Sitzung, sondern ich frage nur nach dem Inhalt der Äußerung, ob der ...

Vors.:

Das ist ja geschehen.

RA Schi[ly]:

Ja nun da bezieht sich ja aber doch der Zeuge auf die fehlende Aussagegenehmigung; und ich komme auf diese Frage zurück und bin der Meinung, daß der Zeuge dazu keine[bbbbbbbbb] Aussagegenehmigung bedarf, um seine eigene Äußerung zu bestätigen oder nicht ... oder zu dementieren.

Vors.:

Gut, der Herr Zeuge hat seine gegenteilige Auffassung bereits geäußert. Sie können jetzt wieder vom Gericht ...

RA Schi[ly]:

Gut, dann stelle ich [ccccccccc] wieder den Antrag, den Zeugen durch die erforderlichen prozeßualen Mittel dazu zu veranlassen, die Frage zu beantworten.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Es besteht kein Anlaß für Zwangsmaßnahmen, da die Antwort durch die Aussagegenehmigung nicht gedeckt wäre.

RA Schi[ly]:

Dann habe ich vorläufig keine Fragen mehr.

Vors.:

Dann würde ich vorschlagen, wenn Fragen seitens der Angeklagten kommen, Herrn Baader, der eine Operation hinter sich hat, die ja noch sichtbar ist, zuerst fragen zu lassen.

Angekl. Ba[ader]:

Herr Buback, Sie haben am 22.2., nein, nach der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 22.2.1975 haben Sie sich zu dem Begriff offensive Information bekannt. Sie sollen da gesagt haben: „Es komme allerdings darauf an, wie, wann und welche Informationen weitergegeben werden.“ Ist das korrekt wiedergegeben?

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß nicht, worauf die Meldung der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ fußt. Was ich gesagt habe ist, daß die Bevölkerung mit diesem Geschehen vertraut gemacht werden muß.

Angekl. Baa[der]:

Also Sie sagen, dieser Satz ist falsch wiedergegeben von der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“?

Zeuge Bub[ack]:

Das sage ich nicht.

Angekl. Baa[der]:

Na er hat aber einen anderen Sinn, in dieser Formulierung. Da ist die Rede von „offensiver Information“. Und nochmal: „Es komme allerdings darauf an, wie, wann und welche Informationen weitergegeben werden.“

[11977] Zeuge Bub[ack]:

Ich hab Ihnen ja gesagt, daß ich nicht weiß, worauf die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ sich gründet. Ich habe Ihnen gesagt, daß es meine Meinung ist. Und damit habe ich mich ja auch hörbar gemacht, daß die Bevölkerung über die Geschehnisse informiert sein muß.

Angekl. Baa[der]:

Ja Sie haben sich, also[ddddddddd] mir ist das gerade aufgefallen, Sie haben sich in der Presse ja ziemlich ausführlich und ziemlich detailliert über dieses Verfahren geäußert. Aber Sie äußern sich zu Fragen, die also Punkte betreffen, zu denen Sie Interviews gegeben haben, hier im Prozeß nicht.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Baader, es tut mir leid, ich verstehe Sie nicht. Können Sie etwas lauter sprechen?

Angekl. Baa[der]:

Sie berufen sich auf ein Aussageverweigerungsrecht hier im Bezug auf Fragen zu dem Verfahren, die Sie in Interviews und in Rundfunksendungen breit erörtert haben.

Vors.:

Das soll wohl ein Vorhalt an den Herrn Zeugen sein. Aber ich würde bitten, ja die Frage zu stellen, Herr Baader.

Angekl. Baa[der]:

Ja, ja. Die Frage ist jetzt, ob sich daraus nicht vielleicht schließen läßt, daß das eigentliche Verfahren für Sie nicht vor dem erkennenden Gericht hier stattfindet, sondern vielleicht in der Öffentlichkeit oder das, was Sie als Öffentlichkeit bestimmt haben.

Zeuge Bub[ack]:

Soweit ich Äußerungen in der Öffentlichkeit gemacht habe, dienten sie der Information.

Angekl. Baa[der]:

Ja aber Sie sind doch hier nicht bereit, bestimmte Informationen zu geben, die Sie öffentlich gegeben haben?

Zeuge Bub[ack]:

Das glaube ich nicht.

Angekl. Baa[der]:

Sie haben in einem Interview, das Sie in „Readers Digest“ gegeben haben, auf den Vorhalt oder die Frage des Journalisten, daß in einer Untersuchung eines Mainzer Politologen 1971 mehr als 18 Millionen Bundesbürger Terroristen politische Motive zugute hielten und 5 Millionen die Unterstützung solcher Gruppen tolerierten und 3 Millionen bereit waren, Bandenmitglieder, ist die Formulierung da, vor der Polizei zu schützen, haben Sie geantwortet: „Der Blick für die Toleranzgrenze wurde vielfach getrübt. So meinten vielen, Gewalt gegen Personen ist schlecht, aber Gewalt gegen Sachen kann man noch hinnehmen. Das war eine solche Grenzüberschreitung. Hier würde das Gesetz korrumpiert, an diesem Punkt kann die Subversion leicht Fuß fassen und anfangen, die [11978] Fundamente des Rechtsstaats auszuhöhlen.“ Die Frage ist jetzt, was verstehen Sie unter Subversion?

Zeuge Bub[ack]:

Worunter?

Angekl. Baa[der]:

Unter Subversion?

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender,[eeeeeeeee] ich kann also beim allerbesten Wissen bei weitester Auslegung keinerlei Sachzusammenhang mehr erkennen. Wir beanstanden die Frage.

Angekl. Baa[der]:

Der Sachzusammenhang? Soll ich ihn erklären, er ist sehr einfach zu sehen. Gegenstand des Verfahrens ist - und auch dazu haben Sie sich ausführlich geäußert - u.a. die Fortführung der kriminellen Vereinigung aus der Haft,[65] und zwar immer[fffffffff] bis zum jeweils letzten Datum, also auch bis heute. Insofern frage ich Sie dazu.

Vors.:

Es geht wohl um eine Ausdeutung dieses Begriffes im Zusammenhang mit der Erläuterung des Artikels oder Ihrer Äußerung selbst. Insofern würde ich es für einfacher halten und auch für zulässig halten, daß die Frage beantwortet wird ...

Zeuge Bub[ack]:

Ja, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

was in diesem speziellen Zusammenhang Ihrer Antwort unter Subversion zu verstehen gewesen ist. Das ist wohl die Frage, die Herr Baader an Sie gerichtet hat.

Zeuge Bub[ack]:

Ich bin gar nicht sicher, daß ich mich in dieser Hinsicht geäußert habe. Ich weiß nicht, woraus Herr Baader zitiert.

Vors.:

Es sei ein Interview das Sie „Readers Digest“ gegeben haben, aus dem zitiert er. Er hat also den Vorhalt gemacht, nach den Feststellungen einer ... Wie haben Sie gesagt, Herr Baader, wer es festgestellt hat? Ich glaub, es war eine Meinungsumfrage, Institut, sollen soundsoviel Prozentteile der Bevölkerung bereit gewesen sein, Leuten, die sich so betätigen, wie die Angeklagten etwa Unterstützung zu gewähren in irgendeiner Form. Und darauf sollen Sie eine bestimmte Antwort gegeben haben, u.a. mit dem Begriff Subversion. Und nun wird gefragt, was darunter zu verstehen ist in diesem Zusammenhang.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Vorsitzender, es tut mir also schrecklich leid. Ich bin gern bereit, dem Gericht dieses Interview zu überreichen. Sie müssen, ich weiß nicht welche Seitenzahl ...

Vors.:

Können Sie die Seite sagen, Herr Baader?

[11979] Angekl. Baa[der]:

Das ist „Readers Digest“ ...

Zeuge Bub[ack]:

Ja, ja, ich habe es ja hier.

Angekl. Baa[der]:

... Februar 76 ...

Vors.:

Seite?

Angekl. Baa[der]:

Das ist, glaube ich, der erste Beitrag. Die Seitenzahl 18 ist das, glaube ich. Ja, 18.

Zeuge Bub[ack]:

Nun ja, Subversion heißt in diesem Sinne Unterwanderung, nicht.

Vors.:

Gut, die Frage ist beantwortet. Weitere Fragen?

Angekl. Baa[der]:

Ja ich glaube, daß das keine korrekte Definition ist, Unterwanderung.

Vors.:

Herr Baader, Ihr Glaube ist jetzt nicht das maßgebende, sondern ich bitte Sie, Fragen zu stellen.

Angekl. Baa[der]:

Dann frage ich Sie, kennen Sie die Definition von Subversion, wie sie Standard sind in der internationalen Strategiediskussion der Sicherheitsorgane in den westeuropäischen Ländern ...

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden.[ggggggggg]

Vors.:

Es ist kein Zusammenhang mehr zu sehen. Der Herr Zeuge hat jetzt schon unter weiter Ausdehnung der Möglichkeiten, was gefragt werden kann, erklärt, wie er den Begriff verstanden wissen will im Zusammenhang mit der vorgehaltenen Äußerung. Die Frage, ob er Kenntnis hat von dem Begriff in einer sonstigen Auslegung, ist hier keine Zeugenfrage, wird nicht zugelassen.

Angekl. Baa[der]:

Gut, dann frage ich Sie, wie ist Ihrer Ansicht nach Subversion zu bekämpfen?

Vors.:

Wie? Ich habe die Frage nicht verstanden, Herr Baader?

Angekl. Baa[der]:

Wie ist Ihrer Ansicht nach Subversion zu bekämpfen, wie wird sie bekämpft?

Vors.:

Das ist auch keine Frage, die hier der Aufklärung der Sache in irgend einer Weise dienlich sein könnte, soweit ich sehe. Oder sehen Sie einen Zusammenhang?

Angekl. Baa[der]:

Das glaube ich ist sehr wohl eine Frage, die unmittelbar den Gegenstand dieses Beweisthemas betrifft, Müller nämlich u.a.

Vors.:

Herr Baader, es ist nicht erkennbar, daß diese Frage einen Zusammenhang mit der Sachaufklärung hier zu tun hat. Ich kann sie nicht zulassen.

Angekl. Baa[der]:

Dann stelle ich die Frage anders. Wie ist[hhhhhhhhh] Zusammenhang dieses Verfahrens seit 1970 Subversion in der BRD bekämpft worden u.a. zentral durch Ihre Behörde.

[11980] Vors.:

Auch das ist keine Frage, die die Sachaufklärung in diesem Verfahren betrifft, Herr Baader. Sie müssen schon diese Allgemeinheit Ihrer Fragen eingrenzen, damit man erkennt, daß es speziell auf den Gegenstand der hiesigen Untersuchungen ausgerichtet ist.

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

RA Dr. H[eldmann]:

Ich beantrage, die Frage so in ihrer letzten Form zuzulassen. Ich gebe zu erwägen, daß ein Sachzusammenhang besteht. Ein[iiiiiiiii] Sachzusammenhang zum Gegenstand dieses Verfahrens, nämlich insoweit, also[jjjjjjjjj] die Frage auch zielt oder wohl speziell zielt, wie ich sie verstanden habe, auf die Tätigkeit des Zeugen durch eigenes publizistisches Wirken, die Öffentlichkeit für die Schlußvorträge seiner Behörde hier aufzubereiten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr.Heldmann, bevor es zu einer Entscheidung kommt. Das ist ja genau das, was wir wollen. Wenn, dann muß es in einem speziellen Sinne erkennbar gemacht werden, daß es im Zusammenhang mit den Untersuchungen dieses Verfahrens steht. Die allgemeine Frage, wie bekämpft worden sei, eine bestimmte Richtung, die kann man hier nicht ...

Angekl. Baa[der]:

Nein, es ist schon eine ganz konkrete Frage.

Vors.:

... als dienlich und geeignet ansehen.[kkkkkkkkk]

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Baader hatte eingefügt im Zusammenhang mit diesem Verfahren seit 1970.

Vors.:

Ich bitte jetzt nochmals die Frage zu stellen, damit über die Zulässigkeit entschieden werden kann.

Angekl. Baa[der]:

Ich frage, wie ist im Zusammenhang dieses Verfahrens seit 1970 wesentlich von Ihrer Behörde in koordinierender Funktion Subversion in der Bundesrepublik bekämpft worden?

Vors.:

Das ist auch wieder zu allgemein. Sie wollen ja die Bekämpfung der Subversion[lllllllll] in der Bundesrepublik erfragen. Und sagen das Wort dazu, im Zusammenhang mit diesem Verfahren. Was wollen Sie im Zusammenhang mit dem Verfahren wissen?

Angekl. Baa[der]:

Ich möchte, ich kann Ihnen ja mal Vorschläge machen. Es gibt bestimmte Rote-Armee-Fraktionen, es gibt bestimmte Richtlinien in der Subversionsbekämpfung, darüber einigen sich unsere Nationalgremien ...

Vors.:

Ja wollen Sie jetzt fragen ...

Angekl. Baa[der]:

... also auch[mmmmmmmmm] internationale und ... Ich möchte Herrn Buback[nnnnnnnnn] fragen, ob er zu diesen Richtlinien steht, ob er sie kennt, [11981] ob er nach diesen Richtlinien gehandelt hat. Das möchte ich ihn fragen. Nach diesen Richtlinien.

RA Dr. He[ldmann]:

... dieses Verfahren betrieben hat, nach ...[ooooooooo]

Vors.:

Aber wir können doch jetzt nicht seit dem Jahre 1970 die Richtlinien und [ppppppppp] Maßnahmen usw. hier aufrollen. Deswegen wünschen wir ja, daß Herr Baader die Frage auf einen speziellen Punkt ausrichtet, der hier der Sachaufklärung dienlich zu sein scheint. Aber doch nicht seit dem Jahren 70 allgemein zu fragen, wie ist die Subversion in der Bundesrepublik auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren bekämpft worden. Da kann man ja stundenlang weiterfragen.

RA Schi[ly]:

Ist das ein Hinderungsgrund ...

Vors.:

Bitte?

RA Schi[ly]:

Ist das ein Hinderungsgrund?

Vors.:

Nein, das ist kein Hinderungsgrund aber ein Indiz dafür daß die Sache zu allgemein gefragt ist. Und das ist der Grund, warum wir einhacken.

RA Schi[ly]:

Wenn z.B. der Zeuge Kenntnis über die Akten gehabt hätte, hätte er vielleicht auch drei Stunden lang reden müssen. Vielleicht noch länger. Das ist dann doch wohl keine Frage der Zulässigkeit der Frage, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr Baader, können Sie es jetzt etwas spezieller formulieren, was Sie wissen wollen? Sie haben ja[qqqqqqqqq] jetzt schon z.B. ...

Angekl. Baa[der]:

Ich stell die Frage nochmals anders.

Vors.:

Ja bitte!

Angekl. Baa[der]:

Ich frage Herrn Buback, ob er seine Maßnahme zur Bekämpfung der Subversion ausgerichtet hat, orientiert hat an dem internationalen Standard der Diskussion zu dieser Frage von Innenministern, hohen Justizbehörden, Polizeibehörden und ob sie ihm vertraut sind?

Vors.:

Wenn wir an Stelle der Subversion jetzt die Frage, oder die Formulierung RAF setzen, dann könnte man [rrrrrrrrr] die Frage wohl beantworten lassen.

Angekl. Baa[der]:

Er hat das, was wir machen, in dem Interview als Subversion bezeichnet. Also ist das gleichgesetzt.

Vors.:

Sicher, aber Sie müssen es in einen Zusammenhang mit Ihrer eigenen Sache hier bringen, Herr Baader. Deswegen sage ich Ihnen das.

Angekl. Baa[der]:

Er hat meine eigene Sache als Subversion bezeichnet.

[11982] Vors.:

Nicht, Herr Baader, nicht Ihre Sache, sondern die ganze allgemeine Entwicklung damals. Bitte können Sie dieser Frage in dieser Form eine Antwort geben?

Angekl. Baa[der]:

Das ist nicht richtig, das ist nicht korrekt, was Sie sagen.

Zeuge Bub[ack]:

Es ist ... Aufgabe der Bundesanwaltschaft ist es, Strafverfolgung zu betreiben gegen bestimmte Personen. Aufgabe dessen, was Herr Baader mit Bekämpfung der Subversion bezeichnet hat, ist eine Frage der Gefahrenabwehr, die also im Bereich der Bundesanwaltschaft nichts zu suchen hat. Was natürlich nicht ausschließt, daß ich mich auch mal zu solchen Fragen äußere.

Angekl. Baa[der]:

Sie sagen, im Bereich der Bundesanwaltschaft hat die Koordinierung von Maßnahmen innerer Sicherheit nichts zu suchen, damit?

Vors.:

Herr Baader hat eben angedeutet, wie er Ihre Antwort verstanden hat und fragt jetzt, - das ist der Sinn der Sache -, ob er Sie richtig verstanden hat, daß Sie damit die Koordination dieser Fragen im Bereich der Bundesanwaltschaft ausschlössen.

Zeuge Bub[ack]:

Ich weiß nicht, was ich darauf antworten soll. Das, was Herr Baader vorhin wissen wollte, ist nicht Aufgabe der Bundesanwaltschaft.

Angekl. Baa[der]:

Bekämpfung von Subversionen?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, das ist nicht Aufgabe der Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwaltschaft betreibt Strafverfolgung, d.h. sie führt Ermittlungen und erhebt Anklage, und vertritt die Anklage vor Gericht. Die Frage der Gefahrenabwehr ist nicht Aufgabe der Bundesanwaltschaft.

Angekl. Baa[der]:

Sie haben im selben Interview gesagt: „Der Apparat kann nur funktionieren, wenn es eine Stelle gibt, die alles steuert.“

Zeuge Bub[ack]:

Wo steht das?

Angekl. Baa[der]:

In „Readers Digest“, das ist dasselbe Interview. „Das ist ja inzwischen allen bewußt. Und[sssssssss] die Innenminister der Länder haben deshalb 74 beschlossen, eine solche Stelle zu schaffen. Die Bekämpfung des Terrorismus durch die Polizei ist aber nur ein Teil des Problems; ebenso wichtig ist die politische Aufklärung; und dadurch spielen die Massenmedien eine große Rolle.“

[11983] Vors.:

Und nun die Frage?

Zeuge Bub[ack]:

Ja nun, das ist ja alles das, was ich Ihnen gesagt habe. Ich habe meine Meinung zu einer förderalistisch strukturierten Polizei gesagt. Aber ich habe, ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll.

Angekl. Baa[der]:

... eigentlich nicht von der förderalistischen Struktur die Rede in dieser Äußerung, sondern da sagen Sie: „Der Apparat kann nur funktionieren, wenn es eine Stelle gibt, die alles steuert.“

Zeuge Bub[ack]:

Ja natürlich, das ist ja meine Auffassung, daß der Apparat nur funktionieren kann. Nur was Sie als Apparat bezeichnen, ein Instrument unter Führung des Generalbundesanwalts, das gibt es also nicht.

Angekl. Baa[der]:

Ja dann frage ich Sie, ob diese Stelle, die da geschaffen wurde, nicht etwa die Sicherungsgruppe Bonns,[66] bzw. die Abteilung Terrorismus, und ob die nicht etwa weisungsgebunden ist gegenüber der Bundesanwaltschaft?

Zeuge Bub[ack]:

Ja Herr Vorsitzender, ich habe, glaube ich, viel Bereitschaft bewiesen. Ich sollte jetzt nicht in ein Kolloquium mit Herrn Baader eintreten über gewisse Fragen, die hier mit dem Verfahren nichts zu tun haben.

Angekl. Baa[der]:

Es hat sehr viel mit dem Verfahren zu tun.

Vors.:

Herr Baader, in der Tat, in der Tat. Wo sehen Sie den Zusammenhang hier zur Aufklärung der Anklagevorwürfe, die gegen Sie gerichtet sind?

Angekl. Baa[der]:

Ja, den sehe ich.

Vors.:

Ja, das bitten wir jetzt anzugeben.

Angekl. Baa[der]:

Ja die These ist, daß die Bundesanwaltschaft unter dem Mantel eines Strafverfahrens eine klassische antisubversive Aktion führt in der Bundesrepublik seit 1970 gegen diese Gruppe. Und daß sie sich in diesem Prozeß, in dieser Strategie subsumiert hat, die instituierte öffentliche Meinung, zum Teil wesentliche Funktionen der Justiz durch die Einrichtung von Sondergerichten, daß sie den Polizeiapparat formiert hat in diesem Zusammenhang. Daß sie Kampagnen oder eine Kampagne psychologischer Kampfführung führt, und dazu ein Netz von Staatsschutzjournalisten instruiert, die in der Justizpressekonferenz in Karlsruhe, die auch zu diesem Zweck geschaffen worden ist, [11984] organisiert sind. Daß die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang Schauprozesse, wie diesen hier, ...

Vors.:

Ja Herr Baader, es wird langsam ein bißchen weit, was Sie hier erzählen. Aber sagen Sie mir bitte, ...

Angekl. Baa[der]:

... als seine propagandistische Funktion dieser Strategie führt ...[ttttttttt]

Vors.:

Sagen Sie mir bitte[uuuuuuuuu] inwiefern diese These, so bezeichnen Sie es ja selbst, hier Gegenstand der Sachaufklärung wäre?

Angekl. Baa[der]:

Ich glaube, daß das die Grundlage ist, auf der bestimmte Praktiken der Bundesanwaltschaft allein verständlich und erklärbar sind.[vvvvvvvvv]

Vors.:

Grundlage hier der Sachaufklärung sind die Anklagevorwürfe, wie sie in der Anklage gegen Sie enthalten sind. Ihre Thesen über die Hintergründe und Ziele und Absichten der Bundesanwaltschaft sind nicht Gegenstand der Aufklärung hier. Ich kann die Frage nicht zulassen, auch nicht ...

Angekl. Baa[der]:

Dann kommen wir doch nochmal zurück ...

Vors.:

... auch nicht weitere Ausführungen dieser Art. Sie haben mit der Sache nichts zu tun. Stellen Sie bitte Fragen.

Angekl. Baa[der]:

Dann kommen wir doch noch mal zurück zu der Tatsache, daß ich behauptet hab, die Bundesanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt äußert sich hier zu bestimmten Dingen nicht, beruft sich aber auf eine Aussagegenehmigung, obwohl das hier das erkennende Gericht ist, zu denen er sich in der Presse geäußert hat. Das heißt, er gibt Wissen, das er hat ...

Vors.:

Herr Baader, bitte Fragen!

Angekl. Baa[der]:

... und mit dem er propagandistisch agiert hat, gibt er hier vor diesem Gericht nicht preis.

Vors.:

Sie wiederholen jetzt in lediglich anderer Form das, was Sie schon mehrfach hier betont haben. Ich bitte Sie jetzt aber Fragen zu stellen. Das ist das Recht des Zeugen. Dann können wir entscheiden, ob die Frage für die Sachaufklärung dienlich ist oder nicht.

Angekl. Baa[der]:

Dann frage ich Sie, ich habe hier eine Studie von dem Londoner Institut für Konflikt ... Sie befaßt sich mit Bekämpfung von Subversion und gibt da vier Linien an, wie man subversive Organisation zu vernichten hat. Das ist 1. die Infiltration ...

[11985] Vors.:

Ja aber Herr Baader, aber auch hier ist schon bei Ihren Ausführungen erkennbar, daß Sie offenbar doch dem Irrtum unterliegen, als wären die Ziele der Bekämpfung der Subversion Gegenstand der Sachaufklärung in diesem Verfahren. Selbst wenn man mal von Ihrer These ausgeht, und sie gar nicht für falsch bezeichnen wollte, aber es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wir haben es mit Mordvorwürfen gegen Sie zu tun. Die sollen aufgeklärt werden.

Angekl. Baa[der]:

Ja aber wir glauben, daß die Konstruktion der Anklage z.B. und diese ganz bestimmte Disposition um den Zeugen Müller hier im Zusammenhang seiner Konzeption steht. Und das möchte ich Herrn Buback fragen.

Vors.:

Herr Baader, es geht doch nur darum Sie dazu zu veranlassen, nun Fragen zu stellen. Wenn Sie glauben, daß Sie ... wenn Sie sagen können, ist etwa Herr Müller eingeplant worden in das Zeugenprogramm aufgrund der Richtlinien zur Bekämpfung der Subversion sowieso, sowieso, wenn Sie da Kenntnisse haben, dann ist das eine spezielle Frage, und wir können sehen, ob die zulässig ist oder nicht.

Angekl. Baa[der]:

Nein, nein, das würde ich nicht fragen.

Vors.:

Sondern?

Angekl. Baa[der]:

Das ist auch nicht möglich so zu fragen, sondern die Verwertung des Zeugen. Aber es ist außerdem so, daß es[wwwwwwwww] eine Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist. Denn er sagt hier, er bestreitet hier ja z.B., daß Versprechungen gemacht worden sind, und er verweigert zu einem sehr großen Teil die Aussage zu Tatsachen, zu denen er sich woanders geäußert hat. Und mir gehts jetzt darum, genau diesen Hintergrund zu entwickeln, nachdem er vorgeht, der international eine Öffentlichkeit hat, nämlich in der militärstrategischen Diskussion, und nach dem dieses Verfahren hier erklärbar ist. Und auch z.B. die ganzen Besonderheiten dieses Verfahrens, wie die Eliminierung der Verteidigung,[67] die Liquidierung von zwei Gefangenen von fünf,[68] ...

Vors.:

„Die Liquidierung von zwei Gefangenen“ würde allein schon reichen, Ihnen das Wort zu entziehen. Ich will es nicht tun.

Angekl. Baa[der]:

... ein Sonderrichter,[69] ein Sondergericht, ein Prozeßgebäude, ein besonderes[70] ...

Vors.:

Herr Baader, hören Sie zu. Sie stehen auf dem falschen Standpunkt, daßSie hier Dinge zu entwickeln hätten als Zeuge, als [11986] Angeklagter gegenüber einem Zeugen. Sie haben die Möglichkeit, den Herrn Zeugen zu fragen, was Sie wollen. Und an Hand der Antworten, die Sie erzielen dann zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in Ihrem Schlußwort oder im Rahmen von Äußerungen während des Verfahrens, Ihre Entwicklung vorzutragen. Hier wird gefragt und nichts anderes.

Angekl. Baa[der]:

Nagut, ich frage jetzt, ob er diese Richtlinien kennt, dazu muß ich es Ihm ja vorhalten.

Vors.:

Fragen Sie doch.

Angekl. Baa[der]:

Also das eine ist: Terroristische Organisation zu infiltrieren oder sich auf anderen Wegen Informationen über ihre Pläne zu sichern. 2. Den Terrorismus zu verhindern, indem die terroristischen Aktionszentren aufgespürt und isoliert werden, ihnen lebensnotwendige Hilfe versagt wird und sie so gezwungen werden, ins Offene zu treten. 3. Die Führer auszuschalten ...

Vors.:

Und Sie wollen jetzt wissen, ob der Herr Zeuge den Inhalt, den Sie hier vortragen, kennt?

Angekl. Baa[der]:

Ob er diese Richtlinien[xxxxxxxxx], diese Linien[yyyyyyyyy] kennt, ja.

Vors.:

Es ist kein Zusammenhang zu sehen, auch wenn Sie weiter vortragen. Es ist nicht erkennbar, was das mit der Aufklärung der Mordvorwürfe, die gegen Sie gerichtet sind, zu tun haben könnte.

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Vorsitzender,[zzzzzzzzz] ich bitte, diese, Ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. Ich halte sie für unzutreffend dort, wo die Anklage nach wie vor, und wie wir ja neulich gehört haben, in sehr weitgehender Darstellung, die Fortsetzung der sog. kriminellen Vereinigung aus der Haft heraus behauptet und zu belegen sucht. Und jedenfalls für jenen Bestandteil der Anklage ist das, was Herr Baader nun ins Gespräch bringt, relevant.

Vors.:

Ja ich betrachte das als Beanstandung.

(Nach geheimer Umfrage): Beschluß:

Es kann keine Frage, die Herr Baader im Augenblick noch nicht gestellt hat, aber angekündigt hat, die sich auf die Kenntnisse des Herrn Zeugen nach dem Inhalt der soeben vorgetragenen Zitate bezieht[aaaaaaaaaa] zugelassen werden, da kein Sachzusammenhang erkennbar ist.

- - -[bbbbbbbbbb]

Angekl. Baa[der]:

Ja dann lassen Sie mich ... kein Sachzusammenhang, naja. Also Sie sagen, ich halte das nochmal vor, der Zeuge Müller ist hier in seiner propagandistischen Funktion des Verfahrens aufge- [11987] baut worden. Er ist gekauft worden, und er behauptet hier und in den anderen Verfahren ...

Vors.:

Herr Baader, Sie könnten jetzt den Herrn Zeugen fragen, ob der Zeuge Müller gekauft worden ist - ist im übrigen schon hinlänglich gefragt worden -. Sie könnten fragen, ob er eine propagandistische Funktion in der Auffassung der Bundesanwaltschaft gehabt habe. Aber Sie können hier nicht Prämissen setzen, die in keiner Weise bis jetzt belegt sind. Das ist ja der Gegenstand der Beweisaufnahme, ob so etwas geschehen ist. Und deswegen haben Sie als Angeklagter das Recht, selbst in dieser Richtung Fragen zu stellen, nicht Behauptungen aufzustellen. Sie müssen fragen, mehr steht Ihnen nicht zu. Ich kann Ihnen nicht mehr gewähren, als Ihnen die Prozeßordnung gewährt. Und es gibt auch keinen Grund, warum Sie mehr Rechte haben sollten, als die Prozeßordnung jedem Angeklagten zuläßt.

Angekl. Baa[der]:

Die 4. Richtlinie war, die koordinierte Planung der antisubversiven Aktion. Und dazu hat Herr Buback ja sehr viel gesagt. Also ...[cccccccccc]

Vors.:

Also Herr Baader, ich kann Ihnen jetzt[dddddddddd] sagen, Sie müssen sich jetzt entschließen, endlich Fragen zu stellen. Das Gericht kann nicht endlos zuhören, wie Sie einfach nicht bereit sind, Fragen zu formulieren. Und Sie wissen ganz genau, was Fragen sind.

Angekl. Baa[der]:

Dann frage ich Sie, ob diese Äußerungen, die Sie getan haben zur zentraler Kompetenz oder Äußerungen wie die, die ich gerade vorhin zitiert hab: „Der Apparat kann nur funktionieren, wenn es eine zentrale Stelle gibt, die alles kontrolliert“, ob Sie die im Sinn dieser Counter-Strategie getan haben, ob Sie das damit meinten?

Vors.:

Also gemeint ist offensichtlich, - Sie haben ja bereits bestätigt, solch eine Äußerung gemacht zu haben, diese Ansicht auch zu vertreten - ob das geschehen sei im Sinne der Bekämpfung der Subversion in dem Sinne, wie es Herr Baader verstanden wissen will. Wir wollen mal wieder die Frage beantworten lassen. Haben Sie eine bestimmte Sinnvorstellung gehabt, als Sie diese Äußerung machten?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe diese Äußerung getan - das ergibt sich schon aus der Art, wie sie getan ist - zur Unterrichtung der Öffentlichkeit.

[11988] Vors.:

Weitere Fragen?

Angekl. Baa[der]:

Ja. Also ich habe gesagt, eine der Linien war Infiltration. Kennen Sie die Äußerung?

Zeuge Bub[ack]:

Ich kann Sie nicht verstehen.

Angekl. Baa[der]:

Eine der Linien der antisubversiven Aktion ist Infiltration. Das hat ja auch der Bundeskanzler in einer Bundestagsdebatte breit propagiert. Jetzt frage ich Sie, Sie haben in der Bild-Zeitung vom 3.1.1976 gesagt: „Die deutschen Sicherheitsbehörden haben insbesondere in den letzten beiden Jahren große Anstrengungen unternommen, in die terroristische Szene einzudringen. Dieses Bemühen muß verstärkt fortgesetzt und von allen demokratischen Parteien mitgetragen werden.“ Ist das eine Äußerung von Ihnen?

Zeuge Bub[ack]:

Ja natürlich. Ich weiß nicht, ob sie wörtlich so genau ist. Aber sinngemäß ganz sicher.

Angekl. Baa[der]:

Sie bedeutet, ... dann frage ich Sie, welche Methoden der Infiltration kennen Sie?

Vors.:

Ist keine Zeugenfrage, die hier irgendwie im Sachzusammenhang mit den Gesichtspunkten steht, die uns veranlassen, die Anklagevorwürfe hier[eeeeeeeeee] zu erörtern.

Angekl. Baa[der]:

Welche Methoden der Infiltration sind in diesem Verfahren Ihres Wissens nach angewendet worden?

Zeuge Bub[ack]:

Tut mir leid, ich hab’s nicht ...

Ende von Band 709.

[11989] Vors.:

Welche Methoden der Infiltration in diesem Verfahren angewendet worden seien.

Also Herr Baader, man darf vielleicht erläutern, daß Sie das sehen wohl im Zusammenhang mit von der Bundesanwaltschaft aufgebotenen Zeugen?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, er meint es generell, nehm ich an.

Angekl. Baa[der]:

Nein, ich würde eher sagen, Ermittlungstätigkeit, ja.

Vors.:

Das sind eben Begriffe, die nicht so ohne weiteres im Zusammenhang damit zu bringen sind, aber unter diesem Sinne, wenn Sie etwas mit der Frage anfangen können, uns schon ’ne Antwort drauf geben können. Sonst lassen wir’s nochmals erläutern, was Herr Baader meint.

Welche Methoden der Infiltration in diesem Verfahren verwendet worden seien, wobei Infiltration ein umfassender Begriff sein soll: Aufgebot von Zeugen, Ermittlungstätigkeit usw. ...

Zeuge Bub[ack]:

Nein. Ich weiß jetzt also nicht ... - Infiltration ist ja ein Begriff, unter dem man sich etwas Bestimmtes vorstellen kann.

Vors.:

So scheint er aber hier nicht gemeint zu sein.

Angekl. Baa[der]:

Doch, doch. Ganz konkret.

„Einzudringen“, sagen Sie hier.

Vors.:

Ja.

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe Herrn Baader so verstanden, daß er meint, welche Methoden die Bundesanwaltschaft angewandt hat, um in die Szene einzudringen oder irgend etwas.

Angekl. Baa[der]:

Mhm -

Vors.:

Ist das so gemeint?

Angekl. Baa[der]:

Ja, unter anderem.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Baader, da muß ich Sie enttäuschen. Maßnahmen dieser Art gehen nicht von der Bundesanwaltschaft aus.

Die B. Anwaltschaft ist eine Strafverfolgungsbehörde. Ich darf an das anknüpfen, was ich vorhin schon gesagt habe: Die Frage der Gefahrenabwehr ist nicht Aufgabe der B. Anwaltschaft.

Angekl. Baa[der]:

Nein. Aber man könnte sich vorstellen, daß ein bestimmtes propagandistisches Konzept durchaus eine Funktion dieses Eindringens ist, und daß die B. Anwaltschaft ...

[11990] Und ich frage Sie:

Bestimmt die B. Anwaltschaft bestimmte Initiativen, also eine bestimmte Art ihrer Öffentlichkeitsarbeit nach diesem Zweck ... zu diesen Zwecken?

Zeuge Bub[ack]:

Sie fragen nach der Öffentlichkeitsarbeit der B. Anwaltschaft? Oder was ist ...

Angekl. Baa[der]:

Nein, sagen wir mal: Bedingungen zu schaffen, in denen es leichter ist oder möglich ist, in die Szene einzudringen;

ist das eine der Funktionen der Öffentlichkeitsarbeit der B. Anwaltschaft?

Also ich frage Sie konkret:

Es sind immer wieder seit 1970 Aktenteile, die die Verteidiger nicht hatten, die auch dem Gericht nicht vorlagen, Korrespondenz - auch verfälschte Korrespondenz der Gefangenen - ist veröffentlicht worden; und wir haben ganz konkrete Informationen, daß die B. Anwaltschaft an bestimmte Journalisten diese Aktenteile gegeben hat. Und nun frage ich Sie:

Ist das vielleicht - diese Methode - eine der Praktiken der B. Anwaltschaft, um das Eindringen in die Szene und die Isolierung solcher Gruppen zu erleichtern?

Vors.:

Also das wären zwei Fragen:

1. Ob die B.Anwaltschaft diese Aktenteile, die dem Gericht und den Verteidigern nicht zugänglich gewesen sind, tatsächlich an Journalisten gegeben hat, und zwar mit Methode in dem Sinne, wie es Herr Baader grade bezeichnet hat?

Zeuge Bub[ack]:

Die Frage der Akteneinsichtnahme ist eine im Gesetz geregelte, und die B. Anwaltschaft gibt keine Aktenteile an Dritte, also hier speziell die Presse angesprochen; ich will aber sagen: Dritte. Aktenteile können bei der B. Anwaltschaft einsehen diejenigen, die einen nach dem Gesetz verbrieften Anspruch haben.

Vors.:

Damit ist der zweite Teil der Frage erledigt.

Angekl. Baa[der]:

Sie haben gesagt in dem Interview in „Reader’s Digest“: „Es muß deutlicher werden, daß wir es hier mit Verbrechern zu tun haben, von denen sich jedermann distanzieren muß.“

Was haben Sie für Vorstellungen, wie man das deutlicher macht?

[11991] Zeuge Bub[ack]:

Ja ich weiß nicht, was das für das Verfahren hier eine Bedeutung hat?

Angekl. Baa[der]:

Nein. Ich bin immer noch bei dem Punkt, daß Sie bestimmte Informationen - Darstellungen, Interpretationen - an die Presse geben, die Sie dem Gericht verweigern.

Zeuge Bub[ack]:

Ich verweigere gar nichts.

Vors.:

Herr Baader, ich weiß jetzt[ffffffffff] nicht, ich glaube, Sie haben Ihre erste Frage jetzt modifiziert - den Sinn habe ich nicht verstanden. Es ist sehr schwer, Sie zu verstehen. Ich glaube, Sie gehen dem Mikrophon etwas zu nahe.

Jetzt, was war der Sinn der modifizierten Frage?

Angekl. Baa[der]:

Sie sagen in dem Interview nochmals:

„Es muß deutlicher werden, daß wir es hier mit Verbrechern zu tun haben, von denen sich jedermann distanzieren muß“;

und die Frage ist: Was tun Sie, um es deutlicher zu machen, denn Sie sagen ja: „Es muß deutlicher werden ...“.

Vors.:

Und was hat das hier mit der Sachaufklärung zu tun?

Die Ansichten des Generalbundesanwaltes[gggggggggg] über die Öffentlichkeitsaufklärung?

Angekl. Baa[der]:

Man könnte z. B. die ganz bestimmten Dispositionen des Zeugen Müller ...

Sagen Sie, soll ich Ihnen die Frage selbst beantworten? Ich weiß die Antworten, ja. Schön. Die könnte z. B. diesen Zweck haben, ...

Vors.:

Könnte. Bitte, machen Sie den Sachzusammenhang klar.

Angekl. Baa[der]:

... deswegen frage ich das: Was tun Sie? Was haben Sie für eine Konzeption, das, was Sie deutlicher machen wollen, zu verdeutlichen?

Vors.:

Und ich habe Sie gefragt, welchen Zusammenhang[hhhhhhhhhh] Sie sehen mit der Sachaufklärung, die dieses Gericht zu betreiben hat, durch die Aufklärung der Vorwürfe, die gegen Sie gerichtet sind. Den Zusammenhang müssen Sie klarmachen. Dazu ist der Herr Zeuge da; dazu sind auch die Fragen zu richten und nichts anderes.

[11992] Angekl. Baa[der]:

Z. B ... ach, da gibt’s ein ganzes Spektrum: Die Auswahl der Akten, das Credo des Plädoyers der B. Anwaltschaft, die psychologische Kriegsführung, die Personalisierung, die Hetze gegen einzelne Angeklagte, bis zum Mord an einzelnen Angeklagten.

Vors.:

Herr Baader, ich lasse diese Frage nicht zu.

Wenn Sie jetzt aber die Behauptung - ich hab’s jetzt zum zweiten- oder drittenmal gehört - nochmals aufstellen, daß hier ein Mord[71] geschehen wäre an einzelnen Angeklagten, wobei der Zusammenhang, auf den Sie hinweisen wollen, offenkundig ist, dann müßte ich Ihnen das weitere Fragerecht entziehen.

Angekl. Baa[der]:

Na, dann sagen wir dafür: wie dieses Natogremium, mit dem Herr Buback seine Aktivitäten koordiniert, Führung eliminieren - so kann man’s auch nennen. Das ist der Terminus, den die NATO dafür benutzt.

Vors.:

Führung eliminieren? -

Also ich weiß bis jetzt von der Prämisse, die Sie wieder gesetzt haben, daß hier irgendein Zusammenhang zwischen der B. Anwaltschaft, dem Herrn Generalbundesanwalt und der NATO hergestellt worden wäre durch irgendwelche Antworten oder Fragen nichts. Woher beziehen Sie dieses Wissen? Dann fragen Sie doch zuerst nach der Prämisse?

Angekl. Baa[der]:

Daraufhin wird man wohl keine Antworten kriegen.

Vors.:

Aber Herr Baader, Sie sollen nicht Behauptungen aufstellen, sondern Sie sollen das in Fragen kleiden, und wenn Sie dann diese Prämisse mit einem „ja“ beantwortet bekommen, sofern die Frage zulässig ist, dann können Sie weiter mitarbeiten; aber doch nicht so, wie Sie jetzt vorgehen.

Im übrigen weise ich Sie darauf hin, daß ein Zeuge ...

Angekl. Baa[der] (dazwischenredend):

Sie haben ...

Vors.:

... Herr Baader, hören Sie zu -

... ein Zeuge, der nun beharrlich nicht bereit ist, auf das, was ihm gesagt wird ... ein Angeklagter, wie das Fragerecht auszuüben ist, daß dessen weitere Fragen auch zurückgewiesen werden können.

Ich bitte Sie also jetzt[iiiiiiiiii] endgültig - wir haben heute schon eine lange Vernehmung - sich an das Fragerecht zu halten.

[11993] Angekl. Baa[der]:

Zu dieser Frage Koordination auf internationaler Ebene:

Sie haben gesagt - das ist im „Weserkurier“ vom 22. Januar 1976 - zu Frau Senta Ulitz-Weber: „So habe man sich auf Seiten der B. Anwaltschaft intensiv auf die neuerdings zu beobachtende Internationalisierung der deutschen Untergrundgruppen eingestellt.“

Die Frage ist:

Wie hat sich die B. Anwaltschaft darauf eingestellt?

Vors.:

Es ist kein Sachzusammenhang zu sehen; die Frage wird nicht zugelassen.

Angekl. Baa[der]:

Ich will Ihnen nur sagen, daß der Sachzusammenhang die Fortsetzung der kriminellen Vereinigung aus der Haft ist, die uns Herr Buback ja unterstellt.

Vors.:

Sie wollen nicht über die Fortsetzung der kriminellen Vereinigung eine Aufklärung herbeiführen durch die Frage, sondern Sie wollen wissen, wie bestimmte Vorstellungen bei der B. Anwaltschaft im Hinblick auf die Bekämpfung des[jjjjjjjjjj] internationalen Terrorismus sind. Das hat damit gar nichts ...

Angekl. Baa[der] (dazwischenredend):

Das ist nicht richtig; das ist zunächst Ihre Interpretation.

Die B. Anwaltschaft hat, Herr Buback selbst hat in Interviews u. a. behauptet, daß aus den Zellen heraus eine kriminelle Vereinigung international organisiert ist und agiert.

Vors.:

Gut, dazu können Sie direkt fragen; aber doch nicht, welche Vorstellungen hinsichtlich der Bekämpfung existieren. Wenn Sie fragen, woher der Herr Zeuge Kenntnisse hat, das dürfen Sie.

Angekl. Baa[der] (dazwischenredend):

Er hat ... hier nach Ihrer Definition ... mit dem sog. „harten Kern“ dieser Bewegung zu tun haben, wird sich das ja wohl ... diese Vorstellungen werden sich ja wohl auch auf ihn beziehen, und nach diesen Vorstellungen frage ich Herrn Buback.

Vors.:

Herr Baader, fragen Sie, wenn Sie wissen wollen, wie der Herr Zeuge zu solchen Kenntnissen gelangt ist oder zu solchen Äußerungen gelangt ist - das können Sie tun; aber [11994] nicht das, was Sie gemacht haben jetzt, das „wie“, was sie ja grundsätzlich mit Ihren Fragen verbinden, hier aufzuwerfen; denn dazu ist das Verfahren nicht da, das aufzuwerfen.

Angekl. Baa[der]:

Wie sind Sie zu dieser Äußerung gekommen? Was liegt ihr[kkkkkkkkkk] zugrunde?

Vors.:

Jetzt müssen Sie aber die Äußerung nochmals ganz kurz skizzieren, nehm ich an.

Angekl. Baa[der]:

„So habe man sich auf Seiten der B. Anwaltschaft intensiv auf die neuerdings zu beobachtende Internationalisierung der deutschen Untergrundgruppen eingestellt“.

Vors.:

Aber da ist nichts zu hören und zu lesen von der Zelle. Aber bitte.

Die Frage lautet, aufgrund welcher Erkenntnisse Sie zu dieser [llllllllll] Äußerung gekommen sein wollen?

Zeuge Bub[ack]:

Die Äußerung gibt wieder, daß die B. Anwaltschaft natürlich als Behörde, die mit Strafverfahren befaßt ist, auch daran interessiert ist, wie sieht das im weiteren Zusammenhang aus, und daß sie sich dann eben auch Informationen, die aus diesem Bereich anfallen können, nun diese Informationen auch[mmmmmmmmmm] zur Kenntnis nimmt, wenn solche anfallen.

Angekl. Baa[der]:

Ich habe Sie nicht verstanden, akustisch.

Vors.:

Die B. Anwaltschaft nehme Informationen, die im Bereich der Internationalisierung des Terrorismus anfallen, zur Kenntnis, da sie mit der Strafverfolgung solcher Zeiterscheinungen befaßt sei.

Angekl. Baa[der]:

Nehmen Sie auch zur Kenntnis, was von internationalen Gremien empfohlen wird zur Bekämpfung solcher Gruppen; die Richtlinien, die Strategieen, z. B. der NATO?

Vors.:

Ist die Frage beendet?

Angekl. Baa[der]:

Ja, das ist eine Frage?

Vors.:

Sie wird nicht zugelassen, da kein Sachzusammenhang erkennbar ist.

Weitere Fragen bitte.

Angekl. Baa[der]:

Ich glaub schon, daß da ein Sachzusammenhang da ist.

Vors.:

Bitte - begründen Sie es.

[11995] Angekl. Baa[der]:

Ich weise nochmals darauf hin, daß eine der Richtlinien ist die Isolierung, und daß die Definition ist - klassisch daß der Kampf gegen Subversion ein Kampf um die Herzen und die Köpfe der Menschen ist z. B.

Das sagt Herr Ketzel, und das ist einer der führenden Militärtheoretiker in dieser Frage.

Vors.:

Aber was hat das mit der Frage zu tun, ob die B. Anwaltschaft etwas zur Kenntnis nimmt; und was hat, wenn sie’s zur Kenntnis nähme, ...

Angekl. Baa[der] (dazwischenredend):

Die Frage. Ja, das[nnnnnnnnnn] wäre die erste gewesen; und die zweite wäre:

Handelt sie nach diesen Erfahrungen und Prinzipien, und welche Rolle spielen u. a. dabei gekaufte Zeugen?

Vors.:

Herr Baader, das sind keine sachdienlichen Fragen. Und wenn Sie jetzt weiterhin Fragen stellen - ich gebe Ihnen jetzt nochmals Gelegenheit, sachdienliche Fragen zu stellen - wenn Sie in diesem Stile fortfahren, dann kann ich Ihnen das Fragerecht nicht mehr belassen.

Angekl. Baa[der]:

Dann nochmals:

Kann man davon ausgehen, daß Sie alle geplanten grundsätzlichen Maßnahmen kennen?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Vorsitzender, ...

Vors.:

Bitte, Herr B. Anwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

... nicht nur, daß ich diese Frage beanstande, sondern ich beantrage ausdrücklich,

dem Angeklagten Baader nunmehr das Wort zu entziehen.

Seit über einer halben Stunde versuchen Sie ihm klarzumachen, was er als Angeklagter hier fragen kann, was Fragen sind, die zur Sache gehören könnten. Der Angeklagte Baader versteht Sie entweder nicht oder er will Sie nicht verstehen. Jedenfalls meine ich, daß wir noch morgen früh hier sitzen könnten, wenn es zugelassen wird, daß in dieser Art weitergefragt wird und daß auf all diese Fragen Sie jeweils reagieren mit einer neuen Erklärung, was er hier fragen darf und warum er dies oder jenes nicht fragen darf.

[11996] Ich meine, es ist nunmehr an der Zeit, daß dem Angeklagten Baader das Wort entzogen werden müßte.

Vors.:

Sie können sich dazu äußern, Herr Baader.

Wollen Sie für Herrn Baader sprechen?

Bitte, Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Wenn der Herr B. Anwalt Widera nach Hause gehen möchte, ist es seine Sache; aber die andere Sache ist ...

Vors.:

Das ist eine vollkommen neben der Sache liegende Behauptung.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bin doch noch nicht fertig.

Vors.:

Aber da ist ja auch nichts erkennbar gewesen, was rechtfertigen würde, daß Sie eine solche Vermutung hegen.

RA Dr. He[ldmann]:

Er sprach davon, wir könnten dann vielleicht morgen früh noch hier sitzen. Aber die Dauer einer Zeugenbefragung ist kein Argument gegen ihre Zulässigkeit; hingegen aber so, wie jetzt hier verschiedentlich praktiziert, wo eine Frage für nicht zulässig gehalten wird, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. Dann kommt die nächste Frage.

Vors.:

Ich gebe zunächst mal der Beanstandung statt:

Die Frage ist nicht zulässig; außerdem ist aus dem bisherigen Prozeßverhalten und den Fragen des Herrn Baader erkennbar, daß er hinfort wie bisher keine zulässigen Fragen mehr hat, sonst wäre er auf diese zulässigen Fragen längst zu sprechen gekommen aufgrund der vielfältigen Belehrungen, die ich ihm gegeben habe.

Angekl. Baa[der] (spricht dazwischen):

Sie wissen das von vornherein ...

Vors.:

Es wird ihm deshalb das weitere Fragerecht entzogen.[72] Es können weitere Fragen gestellt werden durch andere Prozeßbeteiligte.

Angekl. Baa[der] (zu RA Dr. Heldmann):

Sag mal, willst Du da nicht was machen?

(zum Vorsitzenden):

Wollen Sie mich[oooooooooo] dazu nicht[pppppppppp] wenigstens Stellung nehmen lassen?

Vors.:

Sie hatten Gelegenheit, Herr RA Dr. Heldmann hat für Sie gesprochen. Ich hab’ Sie ein ...

Angekl. Baa[der]:

Nein, ich wollte für mich selbst sprechen.

[11997] Vors.:

Nein. Jetzt ist die Entscheidung gefallen. Es gibt keinen Kommentar dazu.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bitte um einen Senatsbeschluß.[73]

Ich beantrage

RA Schi[ly]:

Senatsbeschluß hierüber ...[qqqqqqqqqq] daß Herr Baader dann vorher vielleicht doch noch sich äußert?[rrrrrrrrrr]

RA Dr. He[ldmann]:

... und bitte, vor dem Senatsbeschluß Herrn Baader zu hören.

Vors.:

Jetzt wird’s ein bißchen wirr ...

Herr Baader will die Beanstandung vortragen oder? Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

[ssssssssss] Antrag auf Senatsbeschluß, Begründung bitte das Wort an Herrn Baader.

Vors.:

Das hab ich mißverstanden.

Bitte, Herr Baader, dazu haben Sie das Wort. Sie können natürlich meine Entscheidung beanstanden.

Angekl. Baa[der]:

Ja, es ist unklar, wie Sie wissen können, ob ich noch zulässige oder unzulässige Fragen hab. Das ist eigentlich ein Beschluß, der sich selbst definiert. Sie sagen:

Alle Fragen, die ich haben könnte[tttttttttt], sind unzulässig - Sie prüfen das nicht im einzelnen -, aber das ist auch klar, warum Sie das machen müssen hier; denn dass z. B. auch nur in der Form der Frage hier artikuliert würde, was hinter diesem Verfahren wirklich steckt für ein Apparat und was Buback darüber öffentlich schon gesagt hat; das genau zu verhindern[uuuuuuuuuu] ist ja eine [vvvvvvvvvv] Funktion dieses Bunkers und auch dieses Sonderrichters hier, dieses Sondergerichts hier.

Ich werd das in der Erklärung machen, wenn Sie mir das Fragerecht entziehen.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Es bleibt bei dem Entzug des Fragerechts.

Die neuen Ausführungen des Angeklagten Baader haben erkennen lassen, daß keine zulässigen Fragen mehr zu erwarten sind. Es ist auch schon begründet worden, woraus dieser Schluß gezogen worden ist, nämlich aus der Tatsache, daß er nach langen Erläuterungen und Erklärungen nicht die Konsequenzen gezogen hat und zu zulässigen Fragen ge- [11998] langt ist.

Im übrigen hat der Angeklagte Baader im Rahmen seiner Ausführungen, die die[wwwwwwwwww] Fragen einleiten sollten, das Gericht mehrfach als Sondergericht beschimpft: Er sprach vom Schauprozeß, von der Liquidierung von zwei Gefangenen; es war von Mord die Rede.

Auch das rechtfertigt den Entzug des Wortes über [xxxxxxxxxx] den Entzug des Fragerechts hinaus.

- - -[yyyyyyyyyy]

RA Schi[ly]:

Ich habe noch Fragen.[zzzzzzzzzz]

[Vors.:]

Bitte, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Ich bitte aber, zunächst einmal zu erwägen, ob jetzt nicht eigentlich die Zeit gekommen wäre, die Vernehmung zu unterbrechen und die Vernehmung von Herrn Buback am kommenden Dienstag fortzusetzen.

Ich finde, wir sitzen seit heute Vormittag hier; und ich verhehle auch nicht, daß ich an sich das uralte Problem habe, daß ich gerne heute abend noch den Rückweg nach Berlin antreten würde, wenn ich es auch gewohnt bin, daß Rücksichtnahme auf auswärtige Verteidiger nicht unbedingt hier an erster Stelle steht, aber vielleicht auch von dem bisherigen Zeitaufwand, der notwendig war für die Befragung, ob es nicht angemessen wäre, jetzt zu unterbrechen und Herrn Buback zu bitten, falls Dienstag ihm [aaaaaaaaaaa] paßt, sonst eben zu einem anderen zu vereinbarenden Hauptverhandlungstermin hier noch einmal zu erscheinen.

Vors.:

Herr Zeuge, sind Sie noch imstande und bereit[bbbbbbbbbbb], weiteren Fragen sich zu stellen?

Zeuge Bub[ack]:

Ja.

Vors.:

Dann beabsichtigt der Senat, die Befragung fortzusetzen. Bitte, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Wie ist es denn mit einer Frage an die übrigen Prozeßbeteiligten, ob die noch imstande sind?

Vors.:

Die Herrn Verteidiger? Ich sehe keinen Widerspruch gegen die Fortführung.

Die B. Anwaltschaft?

BA Dr.Wu[nder]:

Wir sind auch für Fortführung der Vernehmung.

Von uns will niemand heimgehen; Herr RA Dr. Heldmann hat die Äußerung von Herrn Widera falsch gedeutet.

[11999] Vors.:

Herr RA Schily, Sie hatten Fragen.

RA Schi[ly]:

Nee, nee.

Ich stelle dann den ausdrücklichen Antrag,

die Vernehmung für heute zu unterbrechen und an einem künftigen Hauptverhandlungstag fortzusetzen.

Vors.:

Ich habe bereits gesagt, daß ich nicht unterbrechen möchte, sondern die Vernehmung fortführen will.

RA Schi[ly]:

Dann bitte ich um einen Senatsbeschluß.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Die Kollegen des Senats sind auch imstande, der Vernehmung weiter zu folgen; eine Entscheidung darüber brauchen sie nicht zu treffen, weil die Fortführung der Vernehmung Sache des Vorsitzenden ist.

RA Schi[ly]:

Aber ein Unterbrechungsantrag ist ein prozessualer Antrag, der, glaube ich, eines Gerichtsbeschlusses bedarf.

Vors.:

Über Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende, nicht der Senat.[74]

RA Schi[ly]:

Das mag schon sein. Aber ich bitte ja nicht um eine Pause, sondern[ccccccccccc] ich beantrage,

die Hauptverhandlung zu unterbrechen.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen,

daß die Verhandlung fortgeführt wird.

RA Schi[ly]:

So schnell geht das.

Vors.:

Ja. Wir wollen ja nicht noch Zeit verlieren, Sie weiter hier festzuhalten, als unbedingt notwendig ist.

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Ja, natürlich. Ja, das erübrigt sich dann, Herr Vorsitzender. Wenn es jetzt weitergeht, dann darf ich das schöne Stuttgarter Nachtquartier mir suchen. Nun gut.

Herr Zeuge, wissen Sie etwas darüber, daß die Rote Armee Fraktion auch von Organisationen innerhalb der B. Republik oder auch andern Gremien militärisch bekämpft worden ist und bekämpft wird?

[12000] Zeuge Bub[ack]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas darüber, daß regelrechte Übungen abgehalten werden, Manöverübungen, in denen die Bekämpfung von Gruppen wie der „Roten Armee Fraktion“ durch militärische Einheiten in der B. Republik geübt wird und in denen Manöverziele auch eben die Bekämpfung von ... einer von Gruppierungen wie die „Rote Armee Fraktion“ sind?

Vors.:

Die Frage lasse ich mangels Sachzusammenhangs nicht zu.

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

Vors.:

Ich laß die Frage nicht zu mangels Sachzusammenhangs.

RA Schi[ly]:

Ich hätte das gerne gehört, warum das kein Sachzusammenhang haben soll.

Herr Vorsitzender, es sollte Ihnen doch bekannt sein, daß ja eine der tiefgreifenden Meinungsunterschiede zwischen der B. Anwaltschaft und der Verteidigung darin besteht, welche Qualität die „Rote Armee Fraktion“ hat, welche Qualität ihr zuzuerkennen ist? Ob eine politische militärische Qualität oder, wie die B. Anwaltschaft hier gerne behauptet, eine kriminelle Vereinigung? Und Sie hätten doch eigentlich spätestens anhand der Schlußvorträge der B. Anwaltschaft erkennen können, daß die B. Anwaltschaft ihre Aufgabe hier in erster Linie in der Verwirklichung propagandistischer Absichten sieht und auch insoweit man durchaus mit Berechtigung von einer psychologischen Kriegführung spricht; und grade in dem Zusammenhang sollte doch eigentlich das Gericht, wenn es sich nicht einem Verdacht aussetzen will, die Befragung eines Zeugen, der vielleicht hier wichtige Auskünfte erteilen kann, verhindern.

Herr Vorsitzender, ich beanstande jetzt Ihre Zurückweisung der Frage mit dieser Begründung und bitte um einen Senatsbeschluß.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Die Frage ist nicht zugelassen.

Die Bewertung der Qualität der RAF ist Sache des Gerichts; die Frage nach den Kenntnissen des Zeugen über die vorgetragenen Dinge ist hierfür nicht entscheidend.

- - -[ddddddddddd]

[12001] Im übrigen knüpfe ich [eeeeeeeeeee] jetzt - das hat mit der Begründung nichts mehr zu tun - Herr RA Schily, weil gerade Sie auf die Zeit hingewiesen haben und mich besonders berechtigten, daran die Bitte zu knüpfen, etwas kürzer, präziser, zusammengefaßter vielleicht zu sprechen und zu fragen.

RA Schi[ly]:

Also ich glaube, daß Sie keinen Anlaß haben, an der Präzision meiner Äußerungen irgendwelche Mäkeleien hier anzubringen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich mäkele nicht; ich möchte bitten, daß Sie das nicht in diesem Sinne verstehen, ich möchte mich auch über Ihre Bewertung hier nicht äußern; ich möchte bloß bitten, daß Sie für Dinge, die Sie vortragen wollen, vielleicht etwas weniger Zeit beanspruchen, nachdem grade Sie auf die fortgeschrittene Zeit hingewiesen haben.

RA Schi[ly]:

Für mich ist die Zeit jetzt nicht mehr entscheidend; für mich war die Zeit entscheidend, ob ich noch mein Flugzeug erreiche. Und jetzt, da ich ja Ihre großzügigen Zeitvorstellungen kenne, jetzt[fffffffffff] werde ich natürlich auch davon Gebrauch machen, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Sie hatten vorhin ...

RA Schi[ly]:

... und ich lasse mich ...

Vors.:

Sie hatten vorhin Sorge geäußert um die Fähigkeit der Beteiligten, der Verhandlung weiter zu folgen. Also sollten Sie’s nicht bloß nach Ihrem Maßstab und Ihrem Nachtquartier einrichten ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Selbstverständlich, Herr Vorsitzender. Wenn Sie jetzt geltend machen, daß Sie nicht mehr folgen können, dann bin ich auch gern bereit, jetzt abzubrechen und die Befragung an einem nächsten Verhandlungstag fortzusetzen.

Vors.:

Ich habe die Bitte an Sie ausgesprochen; Sie haben sie sicher auch wohl verstanden ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Nein, ich habe Sie nicht[ggggggggggg] verstanden, weil ich bisher ganz präzise Äußerungen gemacht habe und präzise Fragen gestellt habe, und ich überhaupt nicht verstehe, wie Sie jetzt den Zeitfaktor geltend machen, nachdem feststeht, [12002] daß ich meine Maschine nach Berlin nicht mehr erreichen kann.

Vors.:

Bitte, fahren Sie mit Ihren Fragen fort.

RA Schi[ly]:

Ja ich hab jetzt durch Ihre Unterbrechung leider nicht mehr im Kopf, ob ich eigentlich einen Senatsbeschluß erhalten habe über die Zulassung der Frage.

Vors.:

Ja, der Senatsbeschluß ist ergangen. Die Frage ist nicht zugelassen.

RA Schi[ly]:

Ach ja - das geht ja manchmal ein bißchen unter hier. Herr Zeuge, ist Ihnen bekannt, daß innerhalb der NATO Papiere kursieren, die die militärische Bekämpfung der „Roten Armee Fraktion“ zum Gegenstand haben?

Vors.:

Auch diese Frage wird nicht zugelassen, da sie nicht sachdienlich ist.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bitte um eine Pause von einer Viertelstunde.

Vors.:

Nein. Angesichts der vorgerückten Zeit machen wir [hhhhhhhhhhh] diese Pause nicht, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ich beabsichtige, ein Gesuch einzureichen.

Vors.:

Dann stellen Sie’s bitte.

RA Schi[ly]:

Nein, ich bitte um eine Pause.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie haben jetzt das Fragerecht. Es wird jetzt keine Pause gemacht.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ist es in diesem Verfahren nicht üblich, wenn die Zeit fortgeschritten ist, zur Vorbereitung eines Ablehnungsgesuches, möglicherweise auch der Entscheidung, ob ein Ablehnungsgesuch gestellt werden soll, eine Pause zu gewähren? Richtet sich das danach, welche ... wo der Uhrzeiger sich befindet, ob eine Pause gewährt wird oder nicht für ein Ablehnungsgesuch? Dann bitte ich, mir das bekanntzugeben.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wir haben genügend Erfahrung mit Ablehnungsgesuchen und den Vorbereitungen ...

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

Wir auch, wir auch, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Es besteht kein Anlaß, jetzt eine Pause einzulegen.

Wenn Sie glauben, ein Ablehnungsgesuch stellen zu müssen, zu sollen, dann tun Sie das bitte.

[12003] RA Schi[ly]:

Ja, dann tu ich das; Sie lassen mir ja keine Überlegungszeit.

Namens der Angeklagten Ensslin ...

Vors.:

Ich glaube, wir können den Herrn Zeugen solang entlassen, ...

RA Schi[ly]:

Wenn er das wünscht.

Vors.:

... wenn Sie es wünschen.

Der Zeuge, Generalbundesanwalt Buback, verläßt daraufhin um 19.03 Uhr wieder den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Namens der Angeklagten Ensslin wird der Vorsitzende Richter am OLG Stuttgart. Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Namens der Angeklagten Ensslin wird das Ablehnungsgesuch wie folgt begründet:

1. Der abgelehnte Richter hat mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Zeit in Abweichung von der sonstigen Praxis die Gewährung einer Pause - einer kurzen Pause - zur Vorbereitung eines Ablehnungsgesuches abgelehnt. Glaubhaftmachung: dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters.

Diese Maßnahme beweist, daß der abgelehnte Richter nach Gutdünken und willkürlich Pausen gewährt, und zwar auch insoweit willkürlich, als er die Belange der Verteidigung nach seinen willkürlichen Vorstellungen beschränkt, im Gegensatz dazu aber Zeugen, die die Anklagebehörde bisher hier hat auftreten lassen, mit sehr großzügigen Formulierungen stets gefragt hat, ob sie eine Pause bedürfen oder nicht. Ich erinnere nur an die Vernehmung des Zeugen Müller, des Zeugen Hoff und andere, aber auch heute die Vernehmung des Zeugen Buback. Zur Glaubhaftmachung wird auf eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

2. Der abgelehnte Richter hat eine Frage zurückgewiesen, die für die Bewertung der „Roten Armee Fraktion“ und für den Anklagevorwurf im Zusammenhang des § 129 StGB[75] von [12004] großer Bedeutung sein kann.

Zur Glaubhaftmachung wird wiederum auf eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die Zurückweisung dieser Frage läßt erkennen, daß der abgelehnte Richter darauf abzielt, eine Aufklärung dieses Bereiches der Bewertung der „Roten Armee Fraktion“ zu verhindern und nach mindestens dem Eindruck, den die Angeklagte Ensslin haben muß, sich in die Intention der Bundesanwaltschaft eingliedert, die „Rote Armee Fraktion“ als eine kriminelle Vereinigung zu charakterisieren, ohne irgendeine politisch-militärische Substanz; denn für die Frage, ob eine solche Bewertung richtig oder falsch ist, ist sicherlich auch von Bedeutung, wie der Gegner der „Roten Armee Fraktion“ auf deren Aktivitäten reagiert, also die Reaktionen sind sicherlich auch ein Kriterium, an der eine solche Bewertung vorgenommen werden kann. Die Vorgänge in der heutigen Hauptverhandlung beweisen einmal mehr die tiefgreifende Befangenheit des abgelehnten Richters, vor allem, wenn man einmal die Kette der Vorfälle sich vor Augen führt, die bisher zu Ablehnungsgesuchen gegen den abgelehnten Richter geführt haben. Das kann jedermann im Sitzungsprotokoll nachlesen. Und nimmt man dieses Sprichwort im Volksmund: Das Faß läuft ja irgendwann einmal über; dann würde ich sagen: Das Faß ist zwar schon längst übergelaufen, aber spätestens ist es heute übergelaufen; und man kann nur die Empfehlung wiederholen, die hier schon einmal geäußert worden ist im Saal, die aber auch in der Öffentlichkeit laut geworden ist, daß doch der abgelehnte Richter die Frage überdenken sollte, ob er nicht geradezu selbst einmal zu der Einsicht gelangen sollte, daß er hier fehl am Platze ist und sich selbst für befangen erklären[76] sollte.

Vors.:

Sonst noch jemand? Weitere Wortmeldungen?

Herr RA Dr. Heldmann.

[12005] RA Dr. He[ldmann]:

Herr Baader schließt sich Antrag sowie Begründung an und ergänzt die Begründung um den folgenden Punkt: Etwa zehn Stunden nach Beginn der heutigen Verhandlung hat der abgelehnte Richter die Entscheidung, die Verhandlung für heute zu unterbrechen, um sie am nächsten Sitzungstag fortzuführen, ausschließlich, wenn nicht entscheidend nach den zeitlichen Dispositionen des Zeugen ausgerichtet und die in Form eines Antrags zu Gehör gebrachten zeitlichen Interessen, nämlich der zeitlichen Dispositionen[iiiiiiiiiii] wegen, der Verteidigung ohne Begründung negiert. Und darin zeigt sich einmal mehr, wie die Interessen des Angeklagten bei dem abgelehnten Richter aufgehoben sind, nämlich die Interessen auf eine ausreichende Verteidigung.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen?

Herr Baader.

Angekl. Baa[der]:

Obwohl es ganz sinnlos ist, schließe ich mich der Begründung an, weil und das wird dann noch vielleicht deutlich, wenn man hier längere Zeit nicht ist, weil sie vollständig integriert sind, in das propagandistische Konzept dieses Verfahrens, wie es die B. Anwaltschaft entworfen hat, d. h. eine maßlose Hetzkampagne zur Vernichtung der hier Angeklagten seit ...

OStA Ho[lland]:

Herr Vorsitzender, ich beantrage,

dem Angeklagten Baader das Wort zu entziehen, im Hinblick auf seine letzte Äußerung.

Angekl. Baa[der] (dazwischenredend):

... seit vier Jahren, damit sie exakt ...

Vors.:

Ich möchte also im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs den Maßstab etwas großzügiger handhaben, als er an sich notwendig wäre.

Bitte, fahren Sie fort.

RA Schi[ly] (dazwischenredend):

... Plädoyers. Was waren die denn?

Vors.:

Ich darf jetzt, Herr RA Schily, bitten:

Ich habe im Augenblick Herrn Baader das Wort erteilt.

Er soll mit seinen Begründungen fortfahren.

[12006] Angekl. Baa[der]:

... womit sie eigentlich exakt der Difinition entsprechen, die Kitson, von dem heute schon mal die Rede war, von der Funktion der Justiz gibt im Zusammenhang der Antisubversionsbekämpfung. Er sagt: „In diesem Fall kann die Justiz als eine der Waffen im Arsenal der Regierung benutzt werden. Sie wird nichts weiter sein als eine propagandistische Verkleidung für die Beseitigung unerwünschter Personen des öffentlichen Lebens. Damit das wirkungsvoll funktioniert, - auch das noch - müssen die Tätigkeiten des Justizdienstes so diskret wie möglich in die Kriegsvorbereitungen einbezogen werden“. Ich würde sagen: Sie sind hier so wenig diskret in die Kriegsvorbereitungen einbezogen worden und Funktion dieses Krieges, daß es wirklich jeder sehen kann. Und man muß Schily wirklich widersprechen: Das Faß kann nicht überlaufen, weil es ein Faß ohne Boden ist.

Vors.:

Will sich die B. Anwaltschaft dazu äußern?

Bitte, Herr B. Anwalt Holland.

OStA Ho[lland]:

Hoher Senat, was hier in der letzten Phase der Vernehmung des Zeugen Generalbundesanwalt Buback betrieben worden ist, das ist Prozeßverschleppung per exzelence; und allein aus diesem Blickwinkel sollte auch das neuerliche Ablehnungsgesuch der Angeklagten gesehen werden. Selbstverständlich kann und muß vor allen Dingen der Vorsitzende auf eine Straffung der Verhandlung hinwirken; allzu große Geduld hat der Vorsitzende und hat der Senat bereits mit den Fragen, insbesondere des Angeklagten Baader bewiesen. Auf eine Befangenheit des Vorsitzenden läßt dies beileibe nun nicht schließen, viel eher auf das Gegenteil. Und so bin ich der Auffassung, daß letztlich auch dieses neuerliche Ablehnungsgesuch den Makel der Prozeßverschleppung wiederum geradezu auf der Stirn trägt.

Ich beantrage deshalb,

das neuerliche Ablehnungsgesuch zu verwerfen, und zwar als unzulässig.

Vors.:

Ich bitte, in zehn Minuten wieder anwesend zu sein. Es wird bekanntgegeben, wie es weitergeht. Publikum vorsorglich zugelassen.

Pause von 19.13 Uhr - 19.23 Uhr.

Ende von Band 710.-

[12007] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 19.23 Uhr

Als Zeuge ist GBA Buback wieder anwesend.

RA Schnabel, OStA Zeis und Reg. Dir. Widern sind nicht mehr anwesend.

Vors.:

Der Senat hat beschlossen:

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing wird einstimmig als

unzulässig verworfen.

Die beanstandeten Entscheidungen geben keinerlei Hinweis auf Befangenheit. Sie waren sachlich gerechtfertigt.

Das trotzdem angebrachte Ablehnungsgesuch dient, wie auch die Angeklagten und Verteidiger wissen, allein der Prozeßverschleppung.

Ich bitte weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Bevor ich jetzt in der Befragung fortfahre, Herr Vorsitzender, möchte ich zuerst den Antrag stellen,

einen der Herren Bewachungsbeamten in Zukunft hier nicht mehr als Bewachungspersonal einzusetzen und ihn auch heute zu bitten, den Sitzungssaal zu verlassen.

Ich glaube, er hält sich jetzt gegenwärtig, weil ich ihn darauf angesprochen habe, hinter dieser Wand auf. Und er hat hier gerade während der Pause die Äußerung gemacht, sinngemäß: „Einen Kopf kürzer machen“. Offenbar ist dieser Beamte auch etwas über die forgeschrittene Zeit beunruhigt und meint dann, solche Äußerungen hier machen zu können.

Vors.:

Die Erläuterung jetzt ist in Ordnung; die brauchen wir nicht weiter zu hören.

Hat der Herr bereits den Saal verlassen, wie ich annehme? Damit ist das erledigt.

RA Schi[ly]:

Nein, ich bitte ihn auch in Zukunft nicht mehr als ...

[12008] Vors.:

Darüber werden wir außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden.

RA Schi[ly]:

Ja, es wäre mir aber angenehm, wenn ich den Senat bekanntmachen könnte mit dieser Person, ...

Vors.:

Wir werden die Dinge ...

RA Schi[ly]:

... weil ich ihn ja nicht namentlich kenne.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, das gehört nicht zur Hauptverhandlung. Wir werden in der Sache nachgehen, wir werden dann die notwendigen Konsequenzen ziehen. Jetzt bitte ich doch Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich halte es für ein Gebot der Hauptverhandlung, daß hier nur Bewachungsaufgaben vorgenommen werden von Beamten ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bitten Sie jetzt aber ...

RA Schi[ly]:

... die nicht derartige agressive Äußerungen machen, ...

Vors.:

Wir haben es in der Hauptverhandlung mit ...

RA Schi[ly]:

... die verfassungsfeindlich sind, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt Schily, ich bitte Sie jetzt sich daran zu halten ...

Rechtsanwalt Schnabel erscheint wieder um 19.25 Uhr im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Ich möchte aber Sie bitten, ...

Vors.:

Der Senat ist der Auffassung, daß das nichts mit der Hauptverhandlung zu tun hat.

RA Schi[ly]:

... daß mir die Möglichkeit gegeben wird, diesen Beamten in Ihrer Gegenwart zu identifizieren.

Vors.:

Sie können uns das, wenn Sie wollen, schriftlich machen. Im übrigen ...

RA Schi[ly]:

Nein, schriftlich?

Vors.:

Wir sind selbst in der Lage, das festzustellen.

Ich bitte Sie jetzt, das Fragerecht weiter auszuführen.

RA Schi[ly]:

Wie wollen Sie das denn feststellen ohne mich?

Vors.:

Weil der Beamte von uns gefragt wird bzw. wir die Meldung bekommen können von den übrigen Kollegen des Beamten, die ja wissen, wer im Augenblick den Saal verlassen hat.

RA Schi[ly] (auf einen hinter ihm sitzenden Beamten deutend):

Dann will ich Ihnen nur sagen, daß dieser Beamte hier, der hinter mir sitzt, die Äußerung mit angehört hat. Damit wir vielleicht eine ...

Vors.:

Gut, einverstanden, das ist noch ein Hinweis, den wir hinnehmen.

RA Schi[ly]:

... gut.

Vors.:

Aber jetzt bitte ich, doch zum Fragerecht zu kommen.

[12009] RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, haben Sie an einer Sitzung im November 1974 in Stuttgart, Richter und Staatsanwälte, teilgenommen, die unter anderem der Vorbereitung dieses Verfahrens gedient hat?

Zeuge Bub[ack]:

Ich bin hier nur befugt, über Dinge auszusagen, für die ich eine Aussagegenehmigung habe. Ich meine, diese Frage fällt außerhalb meiner Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Eine weitere Frage: Haben Sie an einer Sitzung teilgenommen, an der zur Vorbereitung von sogenannten Terroristenprozessen ein Gespräch zwischen allen Präsidenten und stellvertretenden Präsidenten der obersten Gerichte in der Bundesrepublik mit Mitgliedern der Bundesregierung stattgefunden haben?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, ich darf auch hier wieder auf die Aussagegenehmigung hinweisen.

Vors.:

Ich würde Sie bitten, Herr Rechtsanwalt Schily, daß Sie von vornherein den Rahmen der Aussagegenehmigung berücksichtigen. Es ist ganz offenkundig, daß das Fragen sind, die nicht mehr gedeckt werden können von der Aussagegenehmigung.

RA Schi[ly]:

Ja, immer, wenn man von der Frage ausgeht, daß das dann vielleicht auch aktenkundig gemacht wird, das ist natürlich dann eine Frage der Bestandteile der Akten. Aber bitte, ich glaube in der Tat, daß dann vielleicht doch mehr die Möglichkeit seitens der Verteidigung in Erwägung gezogen werden soll, dann nochmal eine Erweiterung der Aussagegenehmigung zu erreichen.

Herr Zeuge, ist Ihnen bekannt, daß in der Öffentlichkeit Behauptungen aufgestellt worden sind von Ermittlungsbehörden, daß in den Händen von Mitgliedern der Roten-Armee-Fraktion und ähnlicher Gruppierungen sich atomare Sprengkörper befinden?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe etwas derartiges gelesen, aber ich ...

RA Schi[ly]:

Sind darüber Erkenntnisse bei den Ermittlungsbehörden, die berechtigen, solche Informationen in die Öffentlichkeit zu lancieren?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Wenn Sie etwas darüber gelesen haben, verstehe ich das richtig, in der Zeitung?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe Sie nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Sie sagten, Sie haben etwas darüber gelesen, über dieses Thema. Habe ich Sie da richtig verstanden, daß Sie da etwas in der Zeitung gelesen haben oder haben Sie irgendwo was anderes gelesen?

[12010] Zeuge Bub[ack]:

Nein, nur[jjjjjjjjjjj] in der Zeitung.

RA Schi[ly]:

Und haben Sie dann da Veranlassung genommen, dieser Meldung nachzugehen innerhalb Ihrer Behörde oder vielleicht auch Behörden, mit denen Sie Kontakt haben, um sich vielleicht darüber zu orientieren, ob an dieser Meldung was dran ist oder nicht?

Zeuge Bub[ack]:

Es mag sein, daß wir darüber gesprochen haben.

RA Schi[ly]:

Ja, dann darf ich Sie fragen, was haben Sie denn da in Erfahrung bringen können?

Zeuge Bub[ack]:

Bislang sind mir keine Erkenntnisse in dieser Richtung zugegangen.

RA Schi[ly]:

Darf ich Sie fragen, mit wem Sie darüber gesprochen haben?

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich heute nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Darf ich fragen, wann diese Gespräche stattgefunden haben?

Reg. Dir. Widera erscheint um 19.30 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Zeuge Bub[ack]:

Das weiß ich auch nicht mehr.

RA Schi[ly]:

Ist das nicht ein Vorgang so ungewöhnlicher Art, daß vielleicht doch Ihr Gedächtnis da besser sein könnte, Herr Zeuge?

Zeuge Bub[ack]:

Nein, das glaube ich nicht.

RA Schi[ly]:

Wie?[kkkkkkkkkkk] Kommt das häufiger vor, daß Ermittlungsbehörden zu der Erkenntnis gelangen, es seien[lllllllllll] in bestimmten Gruppierungen atomare Sprengkörper?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, ist die Frage ...

Vors.:

Ist die Frage so abgeschlossen ...?

RA Schi[ly]:

Ja, Sie sagten ja, daß das nicht ungewöhnlich sei. Und es [mmmmmmmmmmm] ist dann die Anschlußfrage, ob das häufiger vorkommt, daß solche Erkenntnisse gewonnen werden?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Schily, ich habe jetzt doch wieder eine Reihe Ihrer Fragen beantwortet. Sie überschätzen einfach die Funktion der Bundesanwaltschaft. Ich darf Ihnen das auch nochmal sagen, die Bundesanwaltschaft befasst sich mit der Strafverfolgung.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, aber zur Strafverfolgung gehört ja bekanntlich auch die Ermittlung, nicht?

Zeuge Bub[ack]:

Ja, natürlich, natürlich.

RA Schi[ly]:

Und ich könnte mir also vorstellen, daß gerade also eine Ermittlung von Aktivitäten mit atomaren Sprengkörpern vielleicht für Sie, gerade als Ermittlungsbehörde, von ganz herausragendem [12011] Interesse sein könnte, und daß insofern Ihr Gedächtnis Sie nicht verlässt, wenn Sie jetzt sagen, ich weiß nicht, wann ich gesprochen habe, mit wem ich gesprochen habe. Aber ich meine, wenn Sie sagen, ich weiß es nicht mehr, dann muß ich mich damit abfinden.

Zeuge Bub[ack]:

Ja, natürlich.

RA Schi[ly]:

Aber ich wollte Ihnen nur vorhalten, daß das an sich ungewöhnlich ist.

Vors.:

Darf ich zunächst nochmals fragen, welchen Zusammenhang Sie sehen, mit der hier zu betreibenden Sachaufklärung?

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, da Sie ja die Fragen doch bisher zugelassen haben, dann dachte ich, Sie hätten bereits erkannt; aber ich kann es Ihnen gerne auch nochmal darstellen. Ich dachte nur, das verzögert nun, weil Sie ja schon einmal auf die Zeit ein bißchen hingewiesen haben, die Sache doch unnötig, wenn ich nun dauernd meine Fragen begründen muß noch zusätzlich. Ich meine, daß wir uns hier drüber unterhalten, über Qualität und Quantität von Aktionen der Roten-Armee-Fraktion; das ist ja nun[nnnnnnnnnnn]von Anfang an dieses Verfahrens bekannt. Und wenn nun also auch die Frage eine Rolle spielt, ob Erkenntnisse gewonnen sind von Aktivitäten im Zusammenhang mit atomaren Sprengkörpern, dann, finde ich, gehört das selbstverständlich zu dem Verfahren. Und mich interessiert natürlich auch, wo dann die Aktenvorgänge abgeblieben sind, in denen solche Erkenntnisse niedergelegt worden sind.

Vors.:

Wo spielt das in diesem Verfahren eine Rolle? Wo ist ein Vorwurf erhoben worden gegen die Angeklagten, sie seien im Besitz von atomaren Sprengkörpern?

RA Schi[ly]:

Nein, das nicht, Herr Vorsitzender, ...

Vors.:

Eben, und das ist der Maßstab.

RA Schi[ly]:

Nein, das ist nicht der Maßstab.

Vors.:

Doch, der Anklagevorwurf, Herr Rechtsanwalt, ich bitte, daß Sie sich den vor Augen halten, ist der Maßstab.

RA Schi[ly]:

Nein, ... das sicherlich, Herr Vorsitzender. Aber die kriminelle Vereinigung ist eine Sache, der Vorwurf der kriminellen Vereinigung, und es ist eine andere Sache, welche weitergehenden Behauptungen in der Öffentlichkeit über Aktivitäten dieser Art aufgestellt werden; und ob vielleicht sogar auch Erkenntnisse zurückgehalten werden z. B. daß sich hinterher rausgestellt hat, das stimmt alles gar nicht, und in welcher Weise also dann [12012] psychologisch in der Öffentlichkeit gearbeitet wird.

OStA Zeis erscheint um 19.33 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, jetzt zeigt sich mehr, was Sie aufgeklärt wissen wollen, nämlich wieder die psychologische Verhaltensweise, das wird wohl unter dem Begriff „psychologische Kriegsführung“ hier allgemein gehandelt.

Der Angeklagte Baader verlässt um 19.33 Uhr den Sitzungssaal.

Tatsache ist, daß das kein Anklagevorwurf ist. Und man kann unter § 129[ StGB] durch Fragen nicht alles unterbringen. Ich meine, bitte, das ist ein überzogenes Beispiel; wenn Sie heute fragen würden, ist Ihnen bekannt, daß der RAF vorgeworfen wird, kleine Kinder geschlachtet zu haben, müsste ich nach Ihrer Theorie die Frage auch zulassen.

RA Schi[ly]:

Solche Bilder fallen Ihnen ein, Herr Vorsitzender!

Vors.:

Jedenfalls erkenne ich keinen Sachzusammenhang. Und ich darf Sie vielleicht bitten, Herr Rechtsanwalt Schily, jetzt in der Auseinandersetzung mit mir die Grenzen einzuhalten, die Ihnen als Anwalt im Gerichtsssaal geboten sind.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich würde sagen, daß Sie eine Bemerkung machen mit „kleine Kinder geschlachtet“, ich finde, das ist derartig deplaciert, daß Sie sich selbstkritisch ...

Vors.:

Ich habe doch das gesagt ...

RA Schi[ly]:

... mal prüfen sollten, ob Sie solche Bemerkungen nicht besser unterlassen können.

Vors.:

Sagen Sie, können Sie nicht eigentlich jetzt selbstkritisch an das herangehen, was Sie im Augenblick sagen. Ich habe Ihnen nur gesagt, ein überzogenes Beispiel, wenn in der Öffentlichkeit sowas behauptet werden würde, dann müsste ich diese Frage bei Ihrer Schlußfolgerung auch zulassen. Ich wollte Ihnen ein ganz unmögliches Beispiel darstellen; das habe ich zum Ausdruck gebrächt.

RA Schi[ly]:

Ja, nun bitte ...

Vors.:

Sie können mir also doch aus diesem Beispiel nicht[ooooooooooo] einen Strick drehen wollen.

Und jetzt bitte ich Sie, wollen Sie weitere Fragen stellen ...

RA Schi[ly]:

Ich kann Ihrer ...

[12013] Vors.:

Ich habe die gestellte Frage nicht zugelassen ...

RA Schi[ly]:

Ich kann ...

Vors.:

... wegen des Sachzusammenhangs.

RA Schi[ly]:

Was bitte?

Vors.:

Die Frage ist nicht zugelassen, die Sie eben gestellt haben, ...

RA Schi[ly]:

Ich dachte, ich sollte ...

Vors.:

... atomare Sprengköpfe.

RA Schi[ly]:

... ich sollte mich noch zu Ihrem[ppppppppppp] Beispiel da[qqqqqqqqqqq] äußern, ob ich das als überzogen ansehen würden, ...

Vors.:

Nein, das sollen Sie nicht.

RA Schi[ly]:

... ob ich dann auch noch erkennen würde, den Sachzusammenhang, Herr Vorsitzender.

Wie?

Vors.:

Ich darf Sie jetzt bitten, daß Sie Ihr Fragerecht ausüben.

RA Schi[ly]:

Ist Ihnen bekannt, Herr Zeuge, daß von Seiten der Exekutive öffentlich geäußert worden ist, daß man für einen gedachten Fall, daß Erkenntnisse darüber vorliegen, es seien atomare Sprengkörper in Händen von Terroristen - sogenannten Terroristen -, die Anwendung der Folter für gerechtfertigt erklären?

Zeuge Bub[ack]:

Nein.

Vors.:

Hier gilt dasselbe. Auch diese Frage hat mit der Sache nichts zu tun. Aber, Herr Rechtsanwalt Schily, ich sehe mich jetzt veranlasst, Sie darauf hinzuweisen, daß diese Art der Befragung auch den Eindruck hervorrufen kann, daß Sie keine sachdienlichen Fragen mehr zu stellen haben.

RA Schi[ly]:

Ja, für Ihre Eindrücke kann ich nichts, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Die Konsequenz, Herr Rechtsanwalt Schily, wäre, auch einem Anwalt kann man das tun, daß Ihnen das weitere Fragerecht entzogen werden müsste.

RA Schi[ly]:

Also, was man hier alles einem Anwalt antun kann, das ...

Vors.:

Ich habe nicht von antun gesprochen.

RA Schi[ly]:

... wissen wir, nicht wahr. Aber ...

Vors.:

Ich darf Sie also jetzt bitten, zu sachdienlichen Fragen zurückzukehren, dazu haben Sie das Recht.

RA Schi[ly]:

Ich bin der Meinung, daß die bisherigen Fragen alle sachdienlich waren; und Sie haben mich ja mal darüber belehrt, daß, wenn Meinungsunterschiede vorhanden sind, man nun nicht daraus prozessuale, über eine Frage der ..., also Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einer Frage vorhanden sein, [12014] daß daraus keine prozessualen Konsequenzen zu ziehen seien. Und nun allerdings lerne ich Ihre diametral andere Auffassung kennen, daß, wenn solche Meinungsunterschiede auftreten, daß man dann doch prozessuale Konsequenzen, nämlich gegen den Verteidiger, ziehen kann. Aber bitte, das eine ist ja offenbar fast sicher in das andere ...

Vors.:

Wollen Sie jetzt eine Frage stellen? Ich darf im übrigen darauf hinweisen, ...

RA Schi[ly]:

... in das ...

Vors.:

... wenn ich im Augenblick eine Frage nicht zugelassen habe, die die atomaren Sprengköpfe betroffen hat, und Sie stellen dann sofort darauf die Frage, welche Konsequenzen irgendwelche Regierungsstellen sich überlegten für den Fall, dann ist das doch ganz offensichtlich. Und ich meine, daraus entsteht eben diese Besorgnis, daß Sie weiterhin keine sachdienlichen Fragen haben; und das muß Konsequenzen haben in der Verhandlungsführung, nämlich wenn das gesagt wird, wenn es so weitergeht, kann ich Ihnen das Fragerecht nicht belassen ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich dachte eigentlich, daß auch darüber Klarheit herrschen muß, über die Absichten von Personen, die nun als Gegner der Roten-Armee-Fraktion vielleicht bezeichnet werden können, und da natürlich auch die Kenntnisse des Herrn Zeugen eine bestimmte Rolle spielen können. Aber ich habe Ihre Entscheidungen kennengelernt, Sie haben mir die Frage nicht gestattet, ich kann sie ja nicht wiederholen. Nur, die zweite Frage hätte ja vielleicht noch den Sachzusammenhang besser verdeutlichen können, aber, wie gesagt, Sie wollen das nicht hören. Ich muß nur Ihre Zurückweisung der Frage jetzt noch prozessual beanstanden und um einen Senatsbeschluß bitten.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Es bleibt bei der Zurückweisung der Frage. Es ist kein Sachzusammenhang erkennbar.

Wobei im übrigen darauf hinzuweisen ist, daß der Herr[rrrrrrrrrrr] Zeuge die Frage schon während meiner Zurückweisung beantwortet hat. Ich weiß nicht, ob Ihnen die Antwort zu Gehör gekommen ist. Herr Rechtsanwalt Schily, jetzt bitte ich Sie aber fortzufahren.

RA Schi[ly]:

Nein, die ist mir nicht; dann wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie sie mir vielleicht zu Gehör bringen könnten.

[12015] Vors.:

Das ist ja nun gerade die Zurückweisung, daß die Frage nicht sachdienlich ist. Ich habe das nicht mitbekommen, daß der Herr Zeuge sie beantwortet hat; aber er muß sie auch nicht beantworten aufgrund der Senatsentscheidung.

RA Schi[ly]:

Ja, Sie sagten doch eben, er hätte sie schon beantwortet.

Vors.:

Ich habe Sie bloß darauf hingewiesen, daß eine Antwort erteilt worden ist. Sie ist Ihnen aber nicht zu Gehör gekommen.

Jetzt wollen wir die Frage nicht aufgreifen.

Ich darf Sie jetzt bitten neue[sssssssssss] Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Ja, wenn ich das akustisch nicht wahrgenommen habe, wär’ es doch ganz liebenswürdig, wenn Sie mir da noch diese akustische Wahrnehmungslücke überbrücken könnten und mir sagen können, wie er sie beantwortet hat.

Vors.:

Ich darf Sie jetzt bitten, neue Fragen zu stellen. Sie sehen vielleicht ...

RA Schi[ly]:

Ich nehme doch an, daß es auf das[ttttttttttt] Tonbandprotokoll dann gekommen ist oder ist es nicht aufs Tonbandprotokoll gekommen?

Vors.:

Darf ich Sie bitten jetzt, Herr Rechtsanwalt, daß Sie weitere Fragen stellen. Wir wollen ja die Frage gerade nicht zulassen und haben sie nicht zugelassen.

RA Schi[ly]:

Aber wenn eine Antwort bereits gegeben worden ist, habe ich doch als Verteidiger das Recht, kennenzulernen, welche Antwort es war, auch wenn Sie sagen, die Frage war nicht zugelassen.[77]

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, haben Sie jetzt ...

RA Schi[ly]:

Ich darf doch hören, was der Zeuge gesagt hat oder nicht?

Vors.:

Haben Sie jetzt ... Sie haben es ja nicht gehört ...

RA Schi[ly]:

Ja, eben, eben.

Vors.:

Ich kann es nicht sagen; ich habe es auch nicht gehört. Und ich werde jetzt nicht weitere Fragen in dieser Richtung stellen, daß sagte ich Ihnen schon. Ich habe es gerade mitgeteilt bekommen, daß die Frage trotzdem beantwortet sei; aber das ging unter. Und[uuuuuuuuuuu] jetzt darf ich Sie bitten, neue Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, gerne, ja.

Herr Zeuge, ist Ihnen bekannt, daß bei bestimmten Fahndungmaßnahmen neben den normalen Ermittlungsbeamten auch, also Fahndungsmaßnahmen gegen mutmaßliche Mitglieder der Roten-Armee-Fraktion, neben den polizeilichen Ermittlungsbeamten oder sonstigen Polizeibeamten, auch Beamte anderer Dienststellen eingesetzt worden sind?

[12016] Zeuge Bub[ack]:

Ich glaube kaum, daß ich eine Aussagegenehmigung habe, diese Frage zu beantworten.

RA Schi[ly]:

Also, Herr Vorsitzender, akustisch ist das nicht mehr wahrnehmbar.

Zeuge Bub[ack]:

Entschuldigung. Ich habe gesagt, ich glaube kaum, daß ich eine Aussagegenehmigung habe, diese Frage zu beantworten.

RA Schi[ly]:

Dann stelle ich die Frage anders. Sind Beobachtungen solcher anderen Personen, die ich ja eben gekennzeichnet habe, Personenkreis gekennzeichnet - Angehörige solcher Dienststellen, Erkenntnisse, Beobachtungen - Bestandteil der Ermittlungsakten in dem hiesigen Verfahren geworden?

Vors.:

Diese Frage ist schon gestellt worden. Ich weiß jetzt nicht, möglicherweise war es Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Schi[ly]:

Ich wüsste nicht, daß die Frage in dieser Form[vvvvvvvvvvv] gestellt worden ist.

Vors.:

Es ist gefragt worden, ob außerhalb BKA und Bundesanwaltschaft weitere Dienststellen beteiligt waren, ob das Gegenstand der Akten geworden ist. Sie haben die Frage gestellt, Herr Rechtsanwalt Schily, das fällt mir jetzt gerade ein.

RA Schi[ly]:

Ja, aber ich habe jetzt speziell auf Fahndungsmaßnahmen ...

Vors.:

Gut, wenn Sie jetzt diesen Unterbegriff machen wollen.

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe keine Genehmigung über Fahndungsmaßnahmen auszusagen.

RA Schi[ly]:

Also auch nicht, wenn die Erkenntnisse, die bei Fahndungsmaßnahmen dann in die Akten eingegangen sind, vorliegen?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Sie kennen doch die Akten. Ich habe das schon einmal gesagt, wenn sie bei den Akten sind, dann müssten Sie es ja wissen; ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Nein, Herr Buback, das ist doch die Schwierigkeit, daß die Verteidigung von der Hypothese ausgeht, daß wir hier nur einen begrenzten Teil von Ermittlungsakten im Gericht haben, und den Verteidigern auch nur ein begrenzter Teil der Ermittlungsakten zugänglich geworden ist. Und die Befragung hat zum Gegenstand, ob neben diesen Aktenvorgängen noch weitere vorhanden sind, die aber auch in diesen Sachzusammenhang gehören. Und in dem Zusammenhang frage ich Sie, ob da noch Erkenntnisse vorhanden sind dieser Art.

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, Fahndungsmaßnahmen gegen die hier vor Gericht stehenden Angeklagten, glaube ich, werden nicht [12017] betrieben.

Der Angeklagte Raspe verlässt um 19.45 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Aber wurden mal, nicht, wurden? Und sind ja auch festgenommen worden. Und wir haben also uns über Festnahmevorgänge unterhalten. Und da wäre eben die Frage, ob z. B. bei den Festnahmen Beobachtungen gemacht worden sind von Angehörigen anderer Dienststellen, die auch ihre Beobachtungen niedergelegt haben, aber daß das nicht hier in die hiesigen Akten eingegangen ist, sondern in gesonderten Akten geführt wird, die möglicherweise beim Bundeskriminalamt oder bei der Bundesanwaltschaft vorhanden sind; aber wie gesagt, nicht hier mit in die Akten gekommen sind. Vielleicht darf ich Ihnen einfach mal vorhalten, um das zu verdeutlichen, im Fall Astrid Proll ist das ja mal dann, hat es ja zu auch ganz Debatten in der Hauptverhandlung geführt. Da hat sich dann praktisch zufällig das ergeben, daß während eines bestimmten Vorganges, der Gegenstand des Verfahrens war, Beamte einer anderen Dienststelle zugegen waren.

Vors.:

Die Frage ist beendet, ja.

Zeuge Bub[ack]:

Da ist man immer nicht so ganz sicher, wann die[wwwwwwwwwww] Frage beendet ist.

Herr Rechtsanwalt, ich habe, kann nur wiederholen, daß die Dinge, die im Rahmen dieses Verfahrens von Bedeutung sind, sich bei den Akten befinden. Und mit anderem Wissen kann ich Ihnen nicht dienen.

RA Schi[ly]:

Ja, das ist aber doch mehr eine These. Also[xxxxxxxxxxx] ich halte Ihnen, wie gesagt, vor, daß im Fall Astrid Proll es so gewesen ist, daß eben da die Beobachtungen dieser Art, das kann ich auch ruhig sagen, wer es gewesen ist, es soll ein Beamter des Verfassungsschutzes gewesen sein, daß deren Wahrnehmungen also nicht in die Akten eingegangen sind. Nun frage ich Sie, ob das auch in den Fällen der Festnahmen z. B. bei Baader/Meins der Fall war?

Zeuge Bub[ack]:

Herr Rechtsanwalt, ich kann Ihnen dazu nichts sagen.

RA Schi[ly]:

Haben Sie sich nicht darüber orientiert oder haben Sie irgendjemand befragt ...?

Zeuge Bub[ack]:

Ich habe keinen Wissenstand, der mir die Beantwortung Ihrer Frage erlaubt, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Darf ich dann fragen, ob die Kontakte zwischen dem [12018] Verfassungsschutz und der Bundesanwaltschaft so sind, daß man sich Erkenntnisse im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Rote-Armee-Fraktion gegenseitig zugänglich macht oder gibt es da eine[yyyyyyyyyyy] strikte Abgrenzungen?

Zeuge Bub[ack]:

Ich glaube nicht, daß meine Aussagegenehmigung dazu einen Spielraum gibt.

RA Schi[ly]:

Ja, dann habe ich keine Fragen mehr.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht.

RA Schi[ly]:

Ich will nur ausdrücklich erklären, damit das also hier nicht untergeht, daß ich beabsichtige, beim Bundesjustizministerium eine Erweiterung bzw. Ergänzung der Aussagegenehmigung zu beantragen, soweit hier heute der Herr Generalbundesanwalt darauf Bezug genommen hat, daß ihm eine ausreichende Aussagegenehmigung nicht vorliege.

Und ich stelle ausdrücklich den Antrag,

heute die Vernehmung nicht abzuschließen, sondern erst nach Entscheidung des Herrn Bundesjustizministers, dann diese Vernehmungen abzuschließen.

Vors.:

Das heißt also: Im Rahmen der jetzt gegebenen Aussagegenehmigung sind keine weiteren Fragen?

RA Schi[ly]:

Im Rahmen dieser Aussagegenehmigung sind keine weiteren Fragen.

Vors.:

Dann beabsichtige ich den Zeugen zu vereidigen[78] auf die heutigen Aussagen. Einwendungen?

RA Schi[ly]:

Würden Sie vielleicht zunächstmal über meinen Antrag entscheiden?[zzzzzzzzzzz]

Vors.:

Bitte?

RA Schi[ly]:

Würden Sie vielleicht zunächsteinmal über meinen Antrag entscheiden? Ich habe beantragt, die Vernehmung ...

Vors.:

Das ist an sich ...

RA Schi[ly]:

Implizit, soll das damit ... Dann beanstande ich Ihre Maßnahme, und bitte um einen Senatsbeschluß.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen,

daß der Herr Zeuge zu vereidigen ist. Damit wird zugleich die Vernehmung für heute auch abgeschlossen.

Es ist beabsichtigt dann im Anschluß daran den Herrn Zeugen zu entlassen. Sollte eine Erweiterung der Aussage durch Sie erreicht werden, Herr Rechtsanwalt Schily, steht ja nichts im Wege, im Hinblick auf die neuen Themen, die dann erörtert werden [12019] könnten, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

- - -[aaaaaaaaaaaa]

Der Zeuge GBA Buback wird vorschriftsmäßig vereidigt.

Wir beabsichtigen den Herrn Zeugen zu entlassen.[79]

Keine Einwendungen?

RA Schi[ly]:

Doch.

Vors.:

Ja, aber wir[bbbbbbbbbbbb] könnten ja ohnedies nicht.

Der Zeuge GBA Buback wird auf Verfügung des Vorsitzenden um 19.49 Uhr entlassen.

Sollen irgendwelche Erklärungen abgegeben werden?

RA Dr. He[ldmann]:

Ja.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, gemäß § 257[ StPO]?[80]

RA Dr. He[ldmann]:

[§ ]257[StPO], ja.

Vors.:

Sie haben das Recht dazu.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Baader möchte eine Erklärung abgeben. Wären Sie so liebenswürdig zu veranlassen, daß er hochkommt.

Vors.:

Ist eine Verständigung möglich. Wir warten auf Herrn Baader, wenn er die Absicht hat ...

RA Dr. He[ldmann]:

Dann werde ich runtergehen und ihn benachrichtigen.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann verlässt daraufhin um 19.50 Uhr für ca. ½ Minute den Sitzungssaal.

Vors.:

Will sonst jemand eine Erklärung abgeben gem. § 257[ StPO], dann wäre jetzt zwischenzeitlich die Möglichkeit?

Ich sehe nicht.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich behalte mir vor, zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages eine Erklärung abzugeben.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, § 257[StPO] sieht vor, daß die Erklärung sich an den Abschluß der Vernehmung anschließt. Der Vorbehalt wird in dieser Richtung also nicht tauglich sein.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, ...

RA Schi[ly]:

... würde sicher auch nach einer Pause; das liegt ja in Ihrem Ermessen.

Vors.:

Also wenn gewünscht wird, damit Sie sich eine Erklärung nach § 257[ StPO] überlegen, eine kurze Pause zu machen, dem wird stattgegeben. Wielange benötigen Sie?

[12020] RA Schi[ly]:

Nein, nein, ich will heute keine Erklärung abgehen.

Vors.:

Gut, dann ist das zu Protokoll gegangen.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, auch zu Beginn des nächsten Sitzungstages schließt sich die Erklärung an.[81] Und Sie selbst, Herr Vorsitzender, haben es, wie Sie ja sicher nicht vergessen haben, so schon praktiziert. Es ist also bereits eine Präjudizierung dieser Frage in unserem Sinne.

Die Angeklagten Baader und Raspe erscheinen um 19.51 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, damals ist darauf hingewiesen worden, daß das prozessuale Recht an sich nicht besteht; es waren die[cccccccccccc] besonderen Umstände, daß gesagt wurde, ja, wir werden das bei der nächsten Gelegenheit nachholen lassen. Aber ich bitte doch, aus solchem Entgegenkommen nicht immer ein[dddddddddddd] Präjudiz herzuleiten.

Jetzt darf ich Herrn Baader die Gelegenheit geben, sich gem. § 257[ StPO] zu äußern.

Herr Baader, Sie haben das Wort.

Angekl. Ba[ader]:

Ja, Moment.

Die Frage, die hier eigentlich an Buback zu stellen war, und die nicht gestellt werden konnte, das war die Frage nach der Verantwortung für das Projekt der Vernichtung der Gruppe in diesem Prozeß, und nach der Dramaturgie dieses Prozesses, d. h. der öffentlichen Verwertung, das seinen bisherigen Höhepunkt in der Hinrichtung Ulrike Meinhofs gefunden hat.

Vors.:

Herr Baader, ich muß Sie darauf hinweisen, ...

Angekl. Baa[der]:

Das ist mir klar, daß Sie mich darauf hinweisen.

Vors.:

... nochmals eine solche Behauptung - Augenblick, Herr Baader -. Diese Behauptung ist eine Beschimpfung der Justiz insgesamt, vermutlich auch des Gerichts, obwohl das Gericht nicht verantwortlich war für eine Strafgefangene.[82]

Angekl. Baa[der]:

Ich bin der Ansicht ...

Vors.:

Aber, Herr Baader, bitte ...

Angekl. Baa[der]:

... daß wir dieser Justiz ...

Vors.:

... ich habe Ihnen gegenüber heute ...

Angekl. Baa[der]:

... daß wir dieser Justiz

Vors.:

... mehr als Geduld bewiesen ...

Angekl. Baa[der]:

... daß wir dieser Justiz ...

Vors.:

... Aber jetzt dürfen Sie die Geduld nicht mehr überstrapazieren.

Angekl. Baa[der]:

... daß wir dieser Justiz diesen Mord nachweisen [12021] werden; da bin ich ganz sicher.

Vors.:

Ja, das mag sein; aber jedenfalls bevor der Nachweis nicht erfolgt ist, können Sie in diesem Gerichtssaal nicht von einer Hinrichtung sprechen. Wenn der Nachweis erfolgt sein sollte, dann ist Ihnen das Recht nicht abzusprechen, vielleicht, wenn es eine Hinrichtung sein sollte.

Angekl. Baa[der]:

Schön. Es ist eine Tatsache immerhin, deswegen sind wir heute hierhergekommen, daß jede der Maßnahmen gegen die Gefangenen, seit wir gefangen sind, von der Bundesanwaltschaft angeordnet, beantragt und öffentlich gerechtfertigt worden ist, und nicht nur von der Bundesanwaltschaft, sondern auch von der Regierungsspitze und dem Bundesgerichtshof. Ich habe hier ein paar Zitate zu[eeeeeeeeeeee] dem Verfahren, zu diesem Verfahren hier: „Die Bundesregierung räumt in Übereinstimmung mit den[ffffffffffff] Ländern der Bekämpfung des Terrorismus erste Priorität ein.“ Das war Maihofer am 12.6. „Es muß unsere vordringlichste Aufgabe sein, diese Gruppen von der Bevölkerung zu isolieren.“ - und Funktion der Isolierung, das hat ja die Bundesanwaltschaft sehr deutlich gemacht in ihrem Plädoyer, ist auch der Schauprozess. - hat Maihofer im Juni 75 gesagt. „Aktionen gegen die RAF müssen grundsätzlich so abgewickelt werden, daß Sympathisantenpositionen abgedrängt werden.“ hat Herold gesagt 1972 auf der Innenministerkonferenz.

„Voraussetzung für eine nachhaltige Bekämpfung des Terrorismus ist das bewusste Eintreten jedes Bürgers für seinen Staat. Das ist die alle Parteien verbindende Vorstellung vom Aktivbürger“, hat [gggggggggggg] Maihofer am 15.3.75 gesagt. Wobei noch festzustellen ist, daß das Wort „Aktivbürger“ eine Wortschöpfung[hhhhhhhhhhhh] des Dritten Reiches[83] ist.

„Sie alle, Polizei, Bundesgrenzschutz, Verfassungsschutz, Justiz bedürfen der inneren Identifizierung, und auch der äußeren sichtbaren und hörbaren Identifizierung durch uns alle, durch alle gesetzestreuen Bürger unseres Staates.“ hat Schmidt gesagt.

„Wir brauchen keine Zuständigkeitsregelung; der Staatsschutz lebt davon, daß er von Leuten wahrgenommen wird, die sich dafür engagieren. Und Leute, die sich dafür engagieren, wie Herold und ich, die finden immer einen Weg.“ hat Buback gesagt. „Ich werde aber sagen, daß die Polizeilichen Methoden, Razzien, [12022] und was alles dazugehört, daß mit polizeilichen Methoden allein es nicht genug sein kann. Wer den Rechtsstaat zuverlässig schützen will, der muß innerlich auch bereit sein, bis an die Grenzen dessen zu gehen, was vom Rechtsstaat erlaubt und geboten ist.“ hat Schmidt am 25.4.1975 gesagt.

„Auch das Grundrecht auf Leben gilt nicht absolut. Wäre das anders, wäre der Rechtsstaat in einem essentiellen Punkt lahmgelegt.“ hat Vogel am 16.12.74 gesagt.

Vors.:

Herr Baader, ich weiß nicht ...

Angekl. Baa[der]:

„Dieses Bollwerk ...

Vors.:

... wielange Sie noch fortfahren wollen. Aber darf ich Sie darauf hinweisen, daß die Vorschrift des § 257[ StPO] verlangt, daß sich die Erklärungen auf den jeweils beendeten Beweisakt und die Zusammenhänge mit diesem Beweisakt beziehen. Ich möchte Ihnen jetzt noch nicht sagen, weil ich noch nicht erkennen kann, ob das der Fall ist, aber jedenfalls, Sie laufen Gefahr, daß das weit über den Rahmen dessen hinausgeht, was § 257[ StPO] zulässt, und daß wir Sie nicht weiterreden lassen.

Jetzt bitte ich Sie also möglichst rasch diesen Zusammenhang zum Beweisakt, der beendet ist, herzustellen; dazu ist § 257[ StPO] da, nicht um jetzt programmatische Erklärungen oder sonstige Dinge abzugeben.

Angekl. Baa[der]:

Das ist keine programmatische Erklärungen, das sind Zitate von Politikern.

Vors.:

Gut. Aber wie gesagt, diese Zitate müssten in irgendeinem sichtbaren Zusammenhang zu dem abgeschlossenen Beweisakt stehen. Reden Sie mal weiter, aber ich ...

Angekl. Baa[der]:

Ich habe vor, Ihnen zu[iiiiiiiiiiii] erklären, warum Buback auf so viele Fragen, die ihm gestellt worden sind, nicht geantwortet hat, unter anderem.

Vors.:

Gut, das scheint die Sache[jjjjjjjjjjjj] zu sein. Jetzt wissen wir wenigstens, was Sie wollen.

Angekl. Baa[der]:

Daß er nichts wusste, daß er nichts gehört hatte, daß er für nichts verantwortlich war, daß er nichts sagen durfte, daß man diese ganze ungeheure Maschine, die hier seit 1970 rollt in diesem Staat, und die man als Faschismus begreifen kann, die man sehr leicht analysieren kann als Faschismus, daß er da von all dem[kkkkkkkkkkkk] nichts gemerkt hatte[llllllllllll] nichts wusste, für nichts verantwortlich war, darüber ist hier mal zu reden.

„Dieses Bollwerk, den Rechtsstaat, müssen wir mit aller Härte [12023] verteidigen. Härte bedeutet Konsequenz in der Anwendung der Machtmittel.“ Das hat Schmidt am 15.3. gesagt.

„Durch das Fehlen von neuen Ideologen in der Art von Ulrike Meinhof wird die zeitliche Grenze vorverschoben. Daß die Gruppen im Lauf ihrer Aktivitäten selbst erfahren, erkennen, daß sie reine Kriminelle sind, daß ihnen die ideologische Basis fehlt. Und dann wird diese Intension, diese kriminelle Energie zusammenbrechen.“ hat Horchem, Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz in Hamburg, auf einer Tagung im Mai 75 gesagt.

„Solange noch ein Teil dieser Vereinigung in den Zellen sitzt, ein anderer Teil noch im Untergrund draußen tätig ist, droht hier die Gefahr, daß die Initiatoren dieser Organisationen ihre Aktivitäten auch nach ihrer Inhaftierung fortsetzen, sie aus den Zellen heraus weiterplanen und steuern. Dem muß ein Ende gesetzt werden.“ [mmmmmmmmmmmm] hat Maihofer im Bundestag gesagt am 12.6.76.

„Um diese Gruppen auszutilgen,“ hat Schmidt am 25.4.1975 gesagt. „Härtestes Durchgreifen eines Staates, der sich nicht scheuen kann, selbst zu töten.“ hat Schmid im Bundestag am 13.3.75 gesagt. Hat Kohl wörtlich gesagt: „Entweder ziehen wir alle an einem Strang oder wir können den Staat zu machen.“

„Ich stimme dem ausdrücklich zu.“ hat Schmidt am 13.3.1975 im Bundestag gesagt.

Für Ulrike bedeutete das, sie wurde nach einer zwei[nnnnnnnnnnnn] Jahre dauernden Menschenjagd, zu den nach den[oooooooooooo] Angriffen der Gruppe gegen die zentralen Computer für Einsatzplanung und Nachschuborgaisation der amerikanischen Armee im Vietnamkrieg und gegen das Hauptquartier der US-Nachrichtendienste in der Bundesrepublik[84] im Juni 72, 150 000 bewaffnete Polizisten und Soldaten des Bundesgrenzschutz eingesetzt waren, verhaftet. Und bis zum Prozeßbeginn, drei Jahre später, in totaler Isolation gefangengehalten; davon 237 Tage in einem schalltoten und menschenleeren Trakt in Köln-Ossendorf[85] ...

Vors.:

Herr Baader, ich ...

Angekl. Baa[der]:

... von Fragen ...

Vors.:

... ich kann Ihnen zu dieser ...

Angekl. Baa[der]:

... nachdem bei meinem ...

Vors.:

... Erklärung nicht weiterhin das Wort geben; das sprengt den [12024] Rahmen des § 257[ StPO] völlig eindeutig.

BA Dr. Wu[nder]:

Das wollte ich beanstanden. Das ist eine Presseschau und keine Erklärung nach § 257 StPO.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Bundesanwalt Wunder, nicht das ist der Versuch einer Presseschau, den Versuch einer Presseschau haben Ihre Kollegen in der vorhigen Woche hier offeriert.

Vors.:

Jetzt geht es um die Worterteilung ...

RA Dr. He[ldmann]:

Zweitens ...

Vors.:

... an Herrn Baader, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, zu § 257[ StPO]. Ich bitte also jetzt nicht sich mit dem Plädoyer der Bundesanwaltschaft auseinanderzusetzen, dazu haben Sie ausreichend Gelegenheit, wenn Sie selbst plädieren.

RA Dr. He[ldmann]:

Zweitens: Wozu Herr Baader spricht, ist eine wesentliche Funktion des heute hier gehörten Zeugen, nämlich die Fülle seiner öffentlichen Äußerungen zu just diesem Prozeß, in dessen Hauptverhandlung wir hier heute noch[pppppppppppp] sitzen, und zwar beginnend schon in seiner Eigenschaft als Pressesprecher der Bundesanwaltschaft im Jahre 1971, hat offengelegt, daß dieser Prozeß von seinen Ursprüngen an zumindest gleichzeitig auf einer zweiten Ebene geführt worden ist, nämlich auf der publizistischen Ebene. Und gerade dort hat der heutige Generalbundesanwalt Beachtliches geleistet durch seine öffentlichen Äußerungen zu diesem Verfahren, zu den Angeklagten in diesem Verfahren, daß weit über das hinausgeht, was bislang in Vorbereitung eines Prozesses der höchste Vertreter der Anklagebehörde selbst vorausurteilend[qqqqqqqqqqqq] vorverurteilend öffentlich gesagt hat. Darum ist legitim, daß im Anschluß an diese Zeugenaussage, an die Aussage dieses Zeugen, Herr Baader gerade auch auf jenen Part der Rolle des hier heute als Zeugen vernommenen Generalbundesanwalts abstellt, der während der Befragungen nicht ins Gespräch gebracht werden konnte, für den aber nun, da durch Fragen nicht erreichbar, die Erklärung nach § 257[ StPO], die Möglichkeit ausdrücklich anbietet. Davon macht er soeben Gebrauch.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie wissen aber selbst, daß das Recht nach § 257[ StPO] weder ein vorweggenommenes Plädoyer sein kann,[86] noch Ausführungen, die nicht diesen engen Bezug zum abgeschlossenen Beweis aufzeigen. Das, was hier geschieht, ist eine Überstrapazierung dieses Rechtes aus § 257[ StPO].

Angekl. Baa[der]:

Sie haben ... Sie haben ja noch nicht ...

[12025] [Vors.:]

Wenn der Herr Baader bereit ist, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, seine Ausführungen in absehbarer Zeit, d. h. jetzt in Kürze, abzuschließen, ohne weiter zu zitieren, sondern den Kernpunkt dessen, was Bezug auf die Personen des soeben vernommenen Zeugen hat, dann wäre die Möglichkeit ihm weiter dazu das Wort zu lassen. Zu diesen Zitaten und Ausführungen im bisherigen Stil kann ich ihm weiter nicht das Wort lassen.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte[rrrrrrrrrrrr] zur Erwiderung zwei Sätze.

Erstens, Herr Vorsitzender, ist eine Erklärung durch[ssssssssssss] [§ ]257[ StPO] auch da gedeckt, wo sie anknüpft an Fragen, die der Zeuge im Hinblick auf seine beschränkte Aussagefähigkeit[tttttttttttt], rechtliche Aussagefähigkeit nicht hat beantworten können, wie heute hier. Und zweitens, darf andererseits aber nicht zum Maßstab gemacht werden, wofür Sie eben den Anschein gegeben haben, daß die Zulässigkeit einer Erklärung nach § 257[ StPO] abhinge vom Fortschreiten des[uuuuuuuuuuuu] Uhrzeigers.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie werden bemerkt haben, unsere Geduld ist, was die Zeit anlangt, durchaus nicht so schnell zu erschöpfen. Im übrigen das, was Sie zunächst gesagt haben, ist durchaus richtig. Es ist das der Anknüpfungspunkt gewesen, warum wir solange zugehört haben, wie Herr Baader hier zitiert hat. Es kann durchaus belegt werden, was man dahinter sieht, daß ein Zeuge von seinem nicht erteilten Aussageverweigerungsrecht in der Form Gebrauch macht, daß er sich eben erklärt, er habe nicht die Fähigkeit dazu, jetzt da[vvvvvvvvvvvv] Angaben zu machen; wenn man da Hintergründe sieht. Aber es ist nicht möglich mit Ausführungen, die weit über diesen engen Rahmen, den § 257[ StPO] vorsieht, hinauszugehen. Deswegen bitte ich Herrn Baader jetzt zum Abschluß zu kommen, dazu hat der die Gelegenheit.

Angekl. Baa[der]:

Naja, ich werde nicht mehr zitieren, aber ich weise Sie nur darauf hin, daß ich die Leute zitiert habe - zum Teil -, die die Aussagebeschränkung für Herrn Buback so[wwwwwwwwwwww] festgelegt haben, unter anderem. Aber es geht ja nicht nur darum, es geht ja auch um die Person von Herrn Buback und seine Veranlassung, und seine Strategie in diesem Verfahren seit 1970 oder seit er zuständig ist. Und das mache ich am Beispiel der Geschichte Ulrike Meinhofs in seiner Zuständigkeit, in seiner Gewalt, wie man sagen kann. Nachdem bei Meinungsumfragen 72/73 bis zu 17,5 % der Erwachsenen und jeder vierte der 19-24-jährigen [12026] Bundesbürger strafrechtliche Verfolgung in Kauf nehmen wollten ...

Vors.:

Herr Baader, ...

Angekl. Baa[der]:

Hören Sie doch mal zu. Sie lassen doch ...

Vors.:

... Sie überschreiten den Zusammenhang. Ich kann Ihnen jetzt das Wort nicht mehr lassen. Das ist keine Erklärung ...

Angekl. Baa[der]:

Sie wollen ...

Vors.:

... nach § 257[ StPO], das ist ein vorweggenommenes Plädoyer, was Sie hier halten.

Angekl. Baa[der]:

Das ist ein Halbsatz, in dem im zweiten Teil des Satzes der Bezug direkt hergestellt wird. Sie können natürlich, weil Sie, wenn Sie um jeden Preis verhindern wollen, daß ich hier spreche und[xxxxxxxxxxxx] das wollen Sie, so agieren Sie hier, dann sagen Sie es doch einfach gleich. Aber dieser Satz steht in Beziehung zum Generalbundesanwalt Buback.

Vors.:

Ich betrachte das als eine Beanstandung meiner Wortentziehung. Will sich jemand noch[yyyyyyyyyyyy] dazu äußern?

Angekl. Baa[der]:

Der Satz ist doch noch gar nicht fertig.

Vors.:

Sie haben sich schon wieder völlig von dem entfernt, was Gegenstand des § 257[ StPO] ist, in dem Sie jetzt wieder auf diese Meinungsumfragen und dergleichen abheben. Ich habe Ihnen Gelegenheit gegeben sich zusammen ...

Angekl. Baa[der]:

Aber Sie lassen mir ja noch nicht ...

Vors.:

... Herr Baader, ...

Angekl. Baa[der]:

... Sie lassen sich ...

Vors.:

... sich zusammenfassend zu äußern, was diese Darlegungen in Bezug auf den vernommenen Zeugen sein sollen und besagen sollen. Sie haben das nicht getan, sondern fahren fort mit weiteren Zitaten und Belegen; und das ist nicht Sinn einer Äußerung nach [§ ]257[ StPO].

Angekl. Baa[der]:

Ich wollte Ihnen gerade erklären ...

Vors.:

Nein, es ist jetzt darüber zu entscheiden; das ist eine Beanstandung gewesen.

(nach geheimer Umfrage) Der Senat hat beschlossen:

Es bleibt bei der Wortentziehung, da der Angeklagte den Rahmen des § 257[ StPO] durch Weitschweifigkeit überbeansprucht und dazu nicht das Recht hat.

Sollen sonstige Erklärungen nach § 257[ StPO] abgegeben werden?

[12027] Ich sehe nicht.

Angekl. Ba[ader]:

Doch, doch.

Vors.:

Herr Baader, Sie jedenfalls nicht.

Herr Raspe hat noch die Möglichkeit und natürlich die Herren Verteidiger, wenn sie wünschen.

Ende Band 711

[12028] Vors.:

Aber das wäre also ein schlechtes Verfahren, wenn etwa Herr Raspe nun[zzzzzzzzzzzz] genau, und es scheint so zu sein, den Faden aufgreifen würde, der bei Ihnen zur Beanstandung Anlaß gegeben hat. Bitte, wir wollen es mal sehen.

Angekl. Ra[spe]:

Ich stelle den Zusammenhang hier schon her. Es geht darum, daß Buback, das kann ich nochmal wiederholen, in der Befragung heute zu ungeheuer vielen Fragen nichts erklärt hat. Und es ging darum, jetzt hier in dieser Erklärung zu zeigen, was er gefragt werden sollte und was er hätte antworten müssen, wenn er sich an die Wahrheit gehalten hätte. Ich fahre jetzt fort. Um RAF-Mitglieder vor der Polizei zu schützen, sollte Ulrike Meinhof nach der Konzeption ... Ulrike Meinhof sollte nach der Konzeption der höchsten Anklagebehörde der Bundesrepublik, nämlich der Bundesanwaltschaft, Buback, die direkt für die Regierung agiert, moralisch und intelektuell gebrochen und in[aaaaaaaaaaaaa] einem Schauprozeß in Stammheim als zerstörter politischer Kopf vorgeführt werden, um Fundamental-Oppositionen in[bbbbbbbbbbbbb] der Bundesrepublik als pathologisch darzustellen. Es war die Bundesanwaltschaft, die, weil sie[ccccccccccccc] unter der weißen Folter im Trakt nicht zusammenbrach, einen Zwangseingriff anordnen läßt ...

Vors.:

Jetzt, Herr Raspe, dazu hat der Herr Zeuge keine Angaben gemacht. Bitte, beschränken Sie sich doch auf das, was der Zeuge gesagt hat.

Angekl. Ra[spe]:

Ja eben, aber er hat es angeordnet.

Vors.:

Es ist nicht Gegenstand seiner Befragung gewesen. Sie verlassen auch damit wieder den Zusammenhang mit dem erhobenen Beweis.

Angekl. Ra[spe]:

Es ging darum, hier zu sagen, was durch die Beschränkung der Aussagegenehmigung alles verhindert worden ist, das er hier hätte sagen müssen.

Vors.:

Das hat mit der Aussagegenehmigung nichts zu tun, weil in dieser Richtung weder Fragen gestellt worden sind noch das Beweisthema gegangen ist.

Angekl. R[aspe]:

Natürlich.

RA Dr. H[eldmann]:

Nachdem der Herr Zeuge uns hinreichend ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ich bedauere sehr, Sie sind nicht der Verteidiger von Herrn Raspe. Ihr Mandant hat das Wort bereits schon entzogen bekommen. Es ist also kein sachliches Interesse erkennbar.

[12029] RA Dr. H[eldmann]:

Aber ein rechtliches.

Vors.:

Nein, ich kann Ihnen jetzt nicht das Wort geben, damit Sie jetzt die Interessen von Herrn Raspe vertreten. Das läßt sich nun nicht rechtfertigen aus § 146[ StPO].[87]

Angekl. Ra[spe]:

Ich will jetzt mit dieser Erklärung fortfahren.

Vors.:

Ja, das kann ich mir denken. Aber es ist ja noch Gegenstand der Erörterung, ob Sie das können. Herr Raspe, wenn Sie zu dem jetzt kritisch würdigend Stellung nehmen, was hier gefragt und erörtert worden ist, dazu haben Sie das Recht. Dazu ist § 257[ StPO] da. Aber nicht zu vorbereitenden Erklärungen ...

Angekl. Ra[spe]:

Ich hab gesagt, daß ich dazu Stellung nehmen werde. Zu dem, was er hätte gefragt werden sollen ...

Vors.:

... nicht zu vorbereitenden Erklärungen, die offenbar darlegen sollen, (was Sie glauben) was der Herr Zeuge hätte sagen müssen.

Angekl. Ra[spe]:

... Wozu er nicht gefragt werden konnte, weil die Aussagebeschränkung vorhanden war, die genau so gestrickt worden ist, daß dann die ganze Sache so ablief, wie sie hier abgelaufen ist.

Vors.:

Frau Meinhof war nicht Gegenstand der Befragung. Dazu hat der Zeuge nichts gesagt.

RA Dr. H[eldmann]:

Konnte er ja nicht, wegen seiner Aussagebeschränkung.

Vors.:

Nein, das war auch nicht Gegenstand des Beweisantrags. Ich hab ja vorhin schon darauf hingewiesen. Ich bitte Sie also jetzt, sich[ddddddddddddd] im Rahmen des Beweisthemas zu halten und der Äußerungen die der Herr Zeuge gemacht hat oder die er auf konkrete Fragen zum Beweisthema nicht gegeben hat.

Angekl. Ra[spe]:

Es ist aber so, daß zur Frage seiner Glaubwürdigkeit es notwendig ist, die Maßnahmen, die[eeeeeeeeeeeee] er in diesem Verfahren veranlaßt hat und für die er verantwortlich ist, darzustellen ...

Vors.:

Herr Raspe, das ist die Aufgabe des Plädoyers. Wenn zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Buback irgendwelche Ermittlungen und sonstige Erhebungen getroffen werden sollten, dann können Sie selbst ... - Herr Rechtsanwalt Schily, lassen Sie mich bitte zu Ende reden - dann können Sie selbstverständlich in dieser Richtung Anträge stellen. Die Darstellung der Glaubwürdigkeit durch Maßnahmen, die im Rahmen der früheren Ermittlungszeit ge- [12030] schehen sind, ist nicht Gegenstand der Erklärung nach [§ ]257[ StPO].

RA Schi[ly]:

Nein, Herr Vorsitzender, ich glaube, diese Rechtsauffassung ist in keiner Weise haltbar. Selbstverständlich darf ich alle Tatsachen im Rahmen einer Erklärung nach [§ ]257[ StPO] zu einem Zeugen darstellen. Das ist ja gerade der Sinn, daß eben im unmittelbaren Anschluß, wo es auf den unmittelbaren Eindruck ankommt, daß ich da alle Tatsachen anführen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle spielen. Selbstverständlich nicht nur solche, die Gegenstand der Befragung waren. Ich glaube, da sind Sie wirklich in einem fundamentalen Irrtum befangen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, Sie haben selbstverständlich recht, wenn Sie sagen, ich[fffffffffffff] kann alle Tatsachen aufführen, die die Glaubwürdigkeit betreffen, [ggggggggggggg] soweit es nicht zum Plädoyer gerät. Aber es muß der Zusammenhang zu dem abgeschlossenen Beweisvorgang gewahrt werden. Dazu gehört es in der Tat, daß man sich eingrenzt auf das, was hier Gegenstand der Beweiserhebung war, [hhhhhhhhhhhhh] was sich aus der Beweiserhebung selbst an Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergibt, und kann nicht ausdehnen, durch, ich möchte nicht sagen, überlange, aber sehr lange Ausführungen, die sich beziehen auf Jahre zurückliegender Ereignisse.

RA Schi[ly]:

Aber Herr Vorsitzender, wenn also es darum gehen würde, mal einen ganz simplen Fall, daß ein Zeuge auf die körperliche Unversehrtheit eines Betroffenen, daß da irgendwelche Maßnahmen getroffen worden sind, um die zu verletzen, ich glaube, daß jedes normale Gericht es ohne weiteres zulassen würde, daß selbstverständlich in einer Erklärung nach [§ ]257[ StPO] dann auch der Angeklagte etwas darüber verlautbart, daß solche Vorkommnisse, und wenn sie selbst Jahre zurückliegen, stattgefunden haben. Ich glaube, das ist doch das Natürlichste von der Welt. Und ich verstehe Ihre Beanstandung überhaupt nicht.

Vors.:

Ja gut, das mag sein. Aber ich habe Ihnen meine Auffassung mitgeteilt. Sie können ja dann, wenn es zu Konsequenzen führen würde, eine entsprechende Beanstandung aussprechen. Wir wollen jetzt sehen, was Herr Raspe noch vorzutragen hat. Aber ich möchte Sie also bitten, nicht mit diesem Konzept fortzufahren. Auch nicht mit der Begründung, es handle sich hier um die Glaubwürdigkeit.

[12031] Angekl. Ra[spe]:

Es handelt sich [iiiiiiiiiiiii] um die Tatsachen, nämlich um die z.B., und ich will diese Tatsachen aufzählen, die Buback veranlaßt hat als Maßnahmen, bzw. für die er verantwortlich ist. Und es war also die Bundesanwaltschaft, die, nachdem Ulrike unter der weißen Folter im Trakt nicht zusammengebrochen ist, einen Zwangseingriff anordnen ließ, indem sie mit Gewalt narkotisiert und durch einen von der Bundesanwaltschaft beauftragten Psychochirugen, nämlich Löv, Bad Homburg, durch eine Gehirnoperation[88] psychisch zerstört werden sollte, um sie bis zum Prozeß in eine psychiatrische Anstalt einweisen ...

Vors.:

Das sind also völlig unbewiesene Behauptungen, wie Sie die Dinge sehen. Herr Raspe, dazu haben Sie nicht das Recht im Sinne von [§ ]257[ StPO] ...

Angekl. Ra[spe]:

Was heißt unbewiesen. Dazu gibt es ...

Vors.:

Sie können aus, und da sehen Sie wieder den Zusammenhang, den ich meine, Sie können aus den Fakten, die sich ergeben haben bei der Beweiserhebung, Ihre Schlußfolgerung ziehen und diese Schlußfolgerung darlegen. Aber Sie können nicht aus unbewiesenen Behauptungen, die sich auch noch auf Vorkommnisse beziehen[jjjjjjjjjjjjj], die Jahre zurückliegen, solche Schlußfolgerungen ziehen. Das sind einfach keine Ausführungen im Rahmen des [§ ]257[ StPO].

RA Schi[ly]:

Darf[kkkkkkkkkkkkk] ein Angeklagter nur noch bewiesene Behauptungen vortragen?

Vors.:

Nein, nein, aber er muß den Anknüpfungspunkt immer in der Anhörung des Beweismittels ziehen. Und nicht jetzt der Meinung sein, daß er aus dem ganzen Ablauf der Ermittlungen die Möglichkeit habe, Behauptungen aufzustellen, was damit verfolgt worden sei, und dann damit die Glaubwürdigkeit anzugreifen. Es muß den Bezug wahren zu der Beweisperson, wie sie hier gehört worden ist. Das ist der Sinn des § 257[ StPO].

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Vorsitzender, Bezug ist Person und Funktion dieses Zeugen. Das ist ausreichender Bezug für [§ ]257[ StPO]. Daran schließt sich die Würdigung dieses Zeugen und[lllllllllllll] nicht nur seiner verbalen Aussagen hier heute.

Vors.:

Gut. Ich sage Ihnen jetzt folgendes, weil mir diese Diskussion nun in der Tat unfruchtbar erscheint. Unsere Meinungen sind verschieden. Ich gebe Herrn Raspe jetzt weitere 3 Minuten Gelegenheit, zu sprechen. Wir wollen in diesen 3 Minuten sehen, ob er sich [12032] im Rahmen des [§ ]257[ StPO] äußert. Wenn nicht, dann werde ich die Konsequenzen ziehen müssen. Und dann wird notfalls, wenn Sie Grund hätten zu einer Beanstandung, der Senat drüber entscheiden müssen. Bitte Herr Raspe, fahren Sie fort. 3 Minuten wollen wir Sie jetzt nicht stören.[mmmmmmmmmmmmm]

Angekl. Ra[spe]:

Ich will dazu nur sagen, daß es dazu einen ausführlichen Briefwechsel gibt zwischen Zeis und Witter, und daß es die Anträge der Bundesanwaltschaft gibt. Wenn das also Ihnen hier nicht ausreicht als Beweis, dann frage ich mich, was man da noch anbringen soll. Jedenfalls, nachdem der Plan am internationalen Protest gescheitert war, hat der[nnnnnnnnnnnnn] der Mitarbeiter Löv’s, Dickmann, Direktor der Abteilung für stereotaktische Chirurgie an der Universitätsklinik in Homburg, seine Bestialität in einer Reihe von Interviews und Artikeln transparent gemacht ...

Vors.:

Habe ich gerade recht gehört, entschuldigen Sie, da muß ich Sie unterbrechen, daß Sie einem anderen, der sich hier nicht verteidigen kann, Bestialität vorgeworfen haben?

Angekl. Ra[spe]:

Nein, der Bestialität des Plans, Sie haben nicht zugehört. U. a. hat er gesagt: „Unter dem Begriff Psychochirurgie werden chirurgische Eingriffe am morphologisch gesund erscheinenden Gehirn verstanden durch die psychiatrische Erkrankungen oder Störungen des Verhaltens gebessert[ooooooooooooo] oder behoben werden können“, im Ärzteblatt April 76. „Und dann werden ganz bestimmte, durch Stimulation bedingte Erlebnisräume entleert. Hier sollten die Psychologen und Verhaltenstherapeuten ansetzen und Konzepte entwerfen, um neue Erlebnisräume aufzubauen. Und starker Aktivitätsverlust. Trägheit, Desinteresse, die Verminderung des Spontanantriebs sei keine unerwartete Nebenwirkung, sondern beabsichtigt, so in der „Welt am Sonntag“ am 6. Mai 76. Es gibt dazu eine Stellungnahme der vier Professoren Schorsch, Maier, Siegusch und Schmidt an das Bundesjustizministerium, die dagegen feststellt: „Bedeutet das Beseitigen der Fähigkeit, träumen zu können, das Erlöschen[ppppppppppppp] der[qqqqqqqqqqqqq] bewußten Fantasietätigkeit, die Herabsetzung optischen Erinnerungsvermögens, ein Absinken ins Subhumane. Es war die Bundesanwaltschaft, die, um den Prozeß vorzubereiten, eine Hetzkampagne iniziiert, in der[rrrrrrrrrrrrr] die Regierung durch blitzartig verabschiedete Sonderge- [12033] setze die Verteidigung zerschlägt[89] und die Verteidiger ausschließt und kriminalisiert,[90] die die Dramaturgie des Schauprozesses stören. Gleichzeitig verschafft sich der Ankläger in Stammheim, Zeis, bei Razzien, die er persönlich leitet, in den Anwaltskanzleien und in den Zellen jedes Detail der Verteidigungskonzeption. Als die ausgeschlossenen Verteidiger zusammen mit anderen Anwälten versuchen, die Verteidigung in Stammheim zu rekonstruieren, läßt Buback am 23. Juni 1975, 1 Monat nach Prozeßbeginn, die Rechtsanwälte Croissant und Ströbele verhaften.[91] Unmittelbarer Anlaß war eine Konstellation im Prozeß, in der gegen Prinzing ein Befangenheitsantrag wegen seiner Beteiligung im Zusammenhang des Todes von Holger Meins[92] gestellt wurde, und Rauschke,[93] den Prinzing an diesem Tag zur Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit der Gefangenen bestellt hatte, wegen der Unterschlagung der Schädelverletzung Siegfried Hausners[94] im Obduktionsbericht, die durch Zitate aus der Strafanzeige Croissants zum ersten Mal im Prozeß öffentlich[sssssssssssss] wurden abgelehnt wurde.

Vors.:

Herr Raspe, ich entziehe Ihnen jetzt, die Zeit ist abgelaufen, das Wort, weil Ihre Ausführungen den Rahmen des § 257[ StPO] bei Weitem sprengen.

Angekl. Baa[der]:

Ich möchte einen Antrag stellen.

Vors.:

Sie haben nicht das Wort, Herr Baader. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

Angekl. Baa[der]:

Ich möchte einen unverzüglichen[ttttttttttttt] Antrag stellen. Dazu habe ich doch[uuuuuuuuuuuuu] wohl das Wort, oder?

Vors.:

Einen Antrag können Sie stellen. Jetzt zunächst die Frage, will jemand das beanstanden?

Angekl. Baa[der]:

Ja ich möchte einen Ablehnungsantrag gegen Sie stellen ...

Vors.:

Ablehnungsantrag ...

Angekl. Baa[der]:

... weil Sie hier, wie schon so häufig, Ihre Funktion mißbrauchen, um meine Argumentation zu unterdrücken. Was wir hier versucht haben, oder was er hier versucht hat, ist genau die Rolle dieses Zeugen in der Geschichte dieses Verfahrens darzustellen. Und das ist wichtig oder ist wesentlich, auch ... müßte nach Ihren Kriterien wesentlich sein zur Beurteilung seiner Aussage. Und es ist ja schließlich eine Tatsache, für [12034] jeden, der den Prozeß beobachtet, sichtbar, und auch international inzwischen begriffen, daß mit diesem Prozeß bestimmte propagandistische Zwecke verfolgt werden. Und daß im Zusammenhang dieser Dramaturgie die Bundesanwaltschaft bzw. die Behörden, die für diesen Prozeß verantwortlich sind, die ihn terminiert haben, die ihn zum Beispiel so terminiert haben, daß das Plädoyer der Bundesanwaltschaft, das historisch wahrscheinlich nur eine Analogie hat in den Plädoyers Freislers[95], beziehungsweise in den Urteilsbegründungen Freislers ...

Vors.:

So, Herr Baader ...

Angekl. Baa[der]:

Hören Sie, ich stelle einen Ablehnungsantrag gegen Sie.

Vors.:

Herr Baader, ein Ablehnungsantrag richtet sich gegen den Abgelehnten. Ich bitte Sie, mit Ihren Ausführungen jetzt auf die Sache zu kommen. Im übrigen aber würde ich Ihnen auch das Wort weiterhin nicht lassen, wenn Sie solche Ausführungen machen. Der Vergleich mit Freisler, den wir nicht zum ersten Mal in diesem Gerichtssaal hören, wird nicht hingenommen. Gleichgültig wem von den Prozeßbeteiligten er gilt.

Angekl. Baa[der]:

Er wird an Ihnen kleben bleiben, dieser Vergleich.

Vors.:

Ich entziehe Ihnen hiermit das Wort, weil Sie damit sinngemäß einem weiteren Prozeßbeteiligten den Vergleich mit Freisler zumuten. Ich meine, Ihr Ablehnungsantrag richtet sich gegen mich.

Ich gebe Gelegenheit, wenn sich jemand diesem Ablehnungsantrag noch anschließen will oder die Begründung fortsetzen will.

Angekl. Baa[der]:

Ich möchte ihn zu Ende begründen.

Vors.:

Nein, Sie haben jetzt das Wort entzogen. Auch im Rahmen von Ablehnungsanträgen sind Beleidigungen, derart schwerwiegende Beleidigungen von Prozeßbeteiligten nicht zulässig und werden sofort unterbunden, so wie es geschehen ist.

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann?

RA Dr. He[ldmann]:

Für die Begründung dieses Ablehnungsgesuchs wäre noch ein Punkt nachzutragen und auf einen Punkt noch hinzuweisen. Die Wortentziehung gegenüber Herrn Raspe ist sicher zu Unrecht erfolgt, denn, wenn wir uns erinnern, daß der Zeuge heute hier mehrfach uns gesagt hat, die Bundesanwaltschaft befaßt sich mit Strafverfolgung und nunmehr begriffen haben, zugehört haben, daß Herr Raspe soeben dargelegt hat, daß sich [12035] die Bundesanwaltschaft in diesem Verfahren nicht nur mit Strafverfolgung, sondern vorzugsweise mit Vereitelung von Strafverteidigung befaßt und befaßt hat, so hat es einen unmittelbaren Bezug zu der heute hier gehörten Zeugenaussage und zu der Person dieses Zeugen; und somit war es ungerechtfertigt, Herrn Raspe, der auch für Herrn Baader hier sprach, das Wort zu entziehen.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen?

Angekl. Ra[spe]:

Ich will mich diesem Antrag noch anschließen.

Vors.:

Bitteschön.

Angekl. Ra[spe]:

Und noch als zusätzlichen Punkt anführen, daß die Tatsache und die Art und Weise und der Punkt inhaltlich, an dem Sie eben Andreas das Wort entzogen haben, allerdings genau nur das bestätigt, was er gesagt hat und was Sie zum Anlaß genommen haben. Und es gibt den anderen Zusammenhang zusätzlich, daß Sie sich also in dieser Maßnahme, wie in den Maßnahmen des ganzen Tages heute hier, als ein Richter erweisen, der genau den Anforderungen entspricht, die Buback an Richter in diesem Verfahren stellt und gestellt hat. Und, naja, der Begriff der Befangenheit ist dafür nicht mehr angemessen an sich.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen dazu? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich meine, der Herr Vorsitzende hat mehr als geduldig versucht, den Angeklagten den Rahmen des § 257[ StPO] klarzumachen. Sie haben es nicht hören wollen, sie haben es nicht befolgt. Weiteres ist dazu nicht zu sagen. Ich beantrage, den Antrag abzulehnen nach § 26a Ziffer 3 StPO.[96]

Angekl. Baa[der]:

Kann ich dazu erwidern?

Vors.:

Nein, jetzt wird keine Erwiderung mehr ... Wir treffen uns in, d.h. in 10 Minuten wird die Sitzung fortgesetzt. Es wird bekanntgegeben, in welcher Weise das Verfahren weitergeht. Die Öffentlichkeit ist vorsorglich zugelassen.

Pause von 20.28 Uhr bis 20.36 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung sind die Angeklagten Baader und Raspe nicht mehr anwesend.

RA Dr. Heldmann und OStA Zeis sind ebenfalls nicht mehr anwesend.

[12036] Vors.:

Der Senat hat beschlossen:

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing wird einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Angeklagten haben, nachdem sie mehrfach über Sinn und Umfang des § 257 StPO belehrt worden sind, ihr Erklärungsrecht wissentlich mißbraucht und zu weitschweifigen Ausführungen ohne Zusammenhang mit der vorangegangenen Beweiserhebung benutzt. Die Wortentziehung war daher geboten. Mit Befangenheit hat dies, wie auch die Angeklagten und die Verteidiger wissen, schlechterdings nichts zu tun. Die Ablehnung dient offensichtlich allein der Prozeßverschleppung.

- - -

Es ist die Gelegenheit gegeben, weitere Erklärungen nach § 257[ StPO] vorzutragen. In dieser Richtung keine Wünsche. Damit wären wir dann am Ende des heutigen Sitzungsprogramms. Fortsetzung am kommenden Dienstag, 9.00 Uhr, mit der Vernehmung der Zeugen Stellmacher und Kersten. Ich darf noch darauf hinweisen, daß möglicherweise nachmittags noch eine Vernehmung eingeschoben wird, die im Zusammenhang mit dem gestellten Beweisantrag steht, die Unterlagen über einen Einkauf der Ingeborg Barz nach der Verhaftungszeit von Herrn Baader aufzuhellen. Es sind keine neuen Beweismittel, die hier eingeführt werden würden. Es würde dann spätestens am Vormittag bekannt-gegeben. Wenn frühere Entscheidungen darüber möglich ist, würde das den Herrn Verteidigern telefonisch oder schriftlich mitgeteilt.

Sind sonstige Anträge zu stellen für diesen ...

RA Schi[ly]:

... noch vielleicht[vvvvvvvvvvvvv] in Erfahrung bringen, ob für Mittwoch auch schon geladen ist oder?

Vors.:

Nein, das ist noch nicht geschehen.

[12037] Oberstaatsanwalt Zeis erscheint um 20.39 Uhr wieder im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Also[wwwwwwwwwwwww] nur dann wäre Donnerstag noch Roll und Klement.

Vors.:

Es ist so - ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen -. Wir haben zwar für den Mittwoch kein Programm im Augenblick. Wir wissen natürlich nicht, wie sich die Vernehmungen hinziehen könnten. Es kann davon ausgegangen werden, daß aller Voraussicht nach am Mittwoch keine Sitzung sein wird. Aber ich kann den Tag heute noch nicht ganz freigeben. Jedenfalls vorgesehen ist bis jetzt in der nächsten Woche der Dienstag und der Donnerstag. Das beruht darauf, daß ja eine Zeugin im Ausland kontaktiert werden muß. Deswegen haben wir das bis zum Donnerstag verlegt, sonst hätte diese Beweiserhebung, die auf diesen Tag vorgesehen ist, schon in den Mittwoch gelegt werden können.

RA Schi[ly]:

Und ist über unsere weiteren Anträge entschieden worden? Es war noch ein Zeuge benannt worden?

Vors.:

Das ist der Zeuge Wader. Hinsichtlich des Zeugen Wader ist noch keine Entscheidung ergangen. Das wird sich aber spätestens am Dienstag klären.

RA Schi[ly]:

Und die Beiziehung der Akten, ist darüber entschieden?

Vors.:

Da ist noch nicht entschieden.

Damit sind wir am Ende des heutigen Sitzungstags. Bis zum Dienstag Unterbrechung.

Ende der Sitzung um 20.40 Uhr

Ende Band 712


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[4] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[5] Der Schlosser Karl-Heinz Ruhland wurde im Dezember 1970 verhaftet. Erst wenige Monate zuvor hatte Ruhland wohl aus Geldsorgen begonnen, die RAF mit dem Frisieren gestohlener Autos zu unterstützen. Am 29. September 1970 beteiligte sich Ruhland an den Berliner Banküberfällen. Bis zu seiner Verhaftung kundschaftete er u.a. gemeinsam mit Meinhof und Jansen mögliche Einbruchsziele aus und beging Diebstähle. In mehreren Verfahren gegen RAF-Mitglieder fungierte Ruhland, der sich von der RAF losgesagt hatte, als umstrittener Belastungszeuge. Mit Urteil vom 15.3.1972 wurde er vom OLG Düsseldorf wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; nach nur zweieinhalb Jahren wurde er vom damaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann begnadigt. Im Laufe seiner verschiedenen Aussagen verstrickte er sich in zahlreiche Widersprüche (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 243 ff., 253 ff., 260, 271 ff.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 243 ff.). Rechtsanwalt Heinrich Hannover bezeichnete ihn auch als „berühmtesten oder richtiger ruhmlosesten aller bisherigen Kronzeugen“ (Hannover, Terroristenprozesse, 1991, S. 140).

[6] Die Verteidigung war der Auffassung, die Bundesanwaltschaft habe in unzulässiger Weise Einfluss auf die Aussage Dierk Hoffs genommen, etwa durch das in Aussicht stellen nicht vorgesehener Vorteile, um ihn dadurch gesetzeswidrig als Kronzeugen zu gewinnen (s. den durch Rechtsanwalt Dr. Heldmann vorgetragenen Beweisantrag, S. 7962 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 89. Verhandlungstag).

[7] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Auch eine unzulässige Einflussnahme auf seine Aussage versuchte die Verteidigung zu beweisen (s. hierzu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 4 bis 19 zum Protokoll zum 20.7.1976, S. 10643 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag; s. zu den Vorwürfen der Verteidigung auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 305 ff.).

[8] Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt als Strafverfolgungsbehörde das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 142a Abs. 1 GVG) aus. Am 141. und 142. Verhandlungsag wurden bereits schriftliche Erklärungen der Behörde nach § 256 StPO verlesen. Sie sind enthalten in Anlage 3 zum Protokoll vom 31.08.1976, S. 11450 f. des Protokolls der Hauptverhandlung (141. Verhandlungstag), sowie in Anlage 8 zum Protokoll vom 8. September 1976, S. 11480 f. des Protokolls der Hauptverhandlung (142. Verhandlungstag).

[9] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[10] Für die Akte 3 ARP 74/75 I hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel zunächst eine umfassende Sperrerklärung nach § 96 StPO („Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“) abgegeben. Die Verteidigung bemühte sich lange darum, Einblick in die Akte zu erhalten. Die Prüfung und Entscheidung darüber, die Sperrerklärung wieder aufzuheben, wurde später der Bundesanwaltschaft anvertraut (s. die Mitteilung des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 157. Verhandlungstag, S. 12215 des Protokolls der Hauptverhandlung). Am 158. Verhandlungstag gab die Bundesanwaltschaft schließlich nach erneuter Prüfung einen Großteil der Akte heraus (S. 12262 des Protokolls der Hauptverhandlung; s. zu den Vorgängen und Vermutungen rund um diese Akte auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 368 ff.). Am 159. Verhandlungstag wurde ein Schreiben des Bundesjustizministers bekanntgegeben, in welchem die letzten noch geheimhaltungsbedürftigen Passagen konkretisiert wurden (s. Anlage 2 zum Protokoll vom 9.11.1976, S. 12306 des Protokolls der Hauptverhandlung, 159. Verhandlungstag).

[11] „Pfirsich“ war der Deckname für Dierk Hoff.

[12] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller erheblich erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147. Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[13] Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen (kürzeren) Unterbrechungen und der Aussetzung des Verfahrens. Während die Unterbrechung der Hauptverhandlung für einen kürzeren Zeitraum (§ 229 Abs. 1 StPO a.F.: bis zu zehn Tage; heute: 3 Wochen) durch den/die Vorsitzende/n angeordnet werden kann (§ 228 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist für die Entscheidung über die Aussetzung sowie über für bestimmte Situationen vorgesehene längere Unterbrechungen (z.B. nach § 229 Abs. 2 StPO) das Gericht – hier wäre das der Senat in voller Besetzung – zuständig (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Aussetzung hat stets die Folge, dass mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist; gleiches gilt für eine die Frist des § 229 Abs. 1 StPO überschreitende Unterbrechung (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO a.F.; heute Abs. 4 Satz 1 StPO; s. zu den grundlegenden Unterschieden zwischen Aussetzung und Unterbrechung auch Arnoldi, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 228 Rn. 3 ff.).

[14] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[15] Die Verteidigung bestand aus zwei „Lagern“: Zum einen den Vertrauensverteidiger/innen, die von den Angeklagten ursprünglich frei gewählt (§§ 137, 138 StPO) und ihnen z.T. als Pflichtverteidiger/innen beigeordnet worden waren (§ 141 StPO); zum anderen den von den Angeklagten sog. Zwangsverteidigern, die ihnen durch das Gericht gegen ihren Willen zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden waren. Die Zweiteilung der Verteidigung wurde auch räumlich sichtbar: Während die Vertrauensverteidigung bei den Angeklagten Platz nehmen konnte, saßen die von den Angeklagten abgelehnten Verteidiger ihnen gegenüber auf der anderen Seite des Saales, neben den Vertretern der Bundesanwaltschaft (s. auch die Skizze in Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 185).

[16] Zeug/innen sind grundsätzlich zur Aussage vor Gericht verpflichtet (seit 2009 explizit in § 48 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelt; zuvor war dies bereits als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht angesehen, s. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1978 – 2 BvL 3/78, BVerfGE 49, S. 280, 284). Nach § 70 Abs. 1 StPO können Zeug/innen, die sich ohne gesetzlichen Grund weigern auszusagen, die hierdurch verursachten Kosten auferlegt werden, außerdem wird ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen sie festgesetzt. Nach § 70 Abs. 2 StPO kann zur Erzwingung des Zeugnisses auch die Haft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Ein gesetzlicher Grund für die Weigerung liegt allerdings vor, wenn sich ein/e Zeug/in auf eine fehlende Aussagegenehmigung berufen kann (§ 54 StPO).

[17] § 129 StGB enthält den Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen. Ursprünglich wurden den Angeklagten Baader und Ensslin sowie der früheren Angeklagten Meinhof die Gründung und Beteiligung als Rädelsführer, dem Angeklagten Raspe sowie dem früheren Mitbeschuldigten Meins nur die Beteiligung an der kriminellen Vereinigung als Mitglied vorgeworfen. Im Rahmen der bereits seit dem 149. Verhandlungstag vorgetragenen Plädoyers der Bundesanwaltschaft teilte Bundesanwalt Dr. Wunder allerdings mit, dass die Bundesanwaltschaft unter Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nunmehr auch von einer Rädelsführerschaft des Angeklagten Raspe ausgehe (S. 11789 des Protokolls der Hauptverhandlung, 151. Verhandlungstag).

[18] Als Spurenakten werden diejenigen Akten bezeichnet, die während einer Ermittlung entstehen, von den Strafverfolgungsbehörden aber als nicht (mehr) relevant für die betr. Tat eingestuft werden (Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 147 Rn. 20). Bereits am 21. Verhandlungstag stellte Rechtsanwalt Riedel den Antrag auf Akteneinsicht in insgesamt ca. 1.670 weitere Stehordner. Für 69 Ordner erklärte das Gericht den Antrag bereits für „überflüssig, mithin unzulässig“, da die Verteidigung schon lange die Möglichkeit der Einsichtnahme habe (S. 1754 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 22. Verhandlungstag; zum Antrag s. Anlage 4 zum Protokoll vom 30.7.1975, S. 1737 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 21. Verhandlungstag). Für eine Zusammenfassung der Vorgänge rund um die Spurenakten s. auch den gleichlautenden Antrag des Rechtsanwalts Schily am 24. Verhandlungstag (S. 1950 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung); die Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft finden sich auf den S. 1751 ff. (21. Verhandlungstag) und S. 1968 ff. (24. Verhandlungstag) des Protokolls der Hauptverhandlung.

[19] Die Entscheidung, welche Dokumente zu den Akten genommen werden, steht nicht im Belieben des Gerichts oder der Ermittlungsbehörde (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 147 Rn. 14). Die Aktenführung ist nach den Grundsätzen der Aktenvollständigkeit und -wahrheit die Grundlage für das staatliche Tätigwerden und dessen Überprüfung, eine ordnungsgemäße Aktenführung erforderlich ist (vgl. hierzu auch in Bezug auf Verwaltungsbehörden: BVerwG, Beschl. v. 16.3.1988 – Az.: 1 B 153/87, NVwZ 1988, S. 621, 622; sowie BVerfG, Beschl. v. 6.6.1983 – Az.: 2 BvR 244, NJW 1983, S. 2135). Die Akte umfasst die mit der „Anklageschrift vorgelegten Akten, die in Fortführung der Ermittlungsakten nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der StA nachgereichten Beiakten“ (BGH, Urt. v. 26.05.1981 – Az.: 1 StR 48/81, NStZ 1981, S. 361). Nach dem sogenannten formellen Aktenbegriff umfasst dies die Unterlagen, durch die „Identität der Tat und der des Täters konkretisiert werden“ (BGH, Urt. v. 26.05.1981 – Az.: 1 StR 48/81, NStZ 1981, S. 361; BGH, Urt. v. 18.06.2009 – Az.: 3 StR 89/09, StV 2010, S. 228). Darunter fällt insbesondere das gesammelte Beweismaterial (siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2009 – Az.: 3 StR 89/09, StV 2010, S. 228). Ausnahmen gelten für interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde, Notizen des Gerichts während der Hauptverhandlung, sowie bei Vertraulichkeitszusagen oder gesperrten Aktenteilen (siehe hierzu näher Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 147 Rn. 13, 14a).

[20] Die Aufgabe von Zeug/innen ist es, eine persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang zu bekunden (BGH, Urt. v. 12.3.1969 – Az.: 2 StR 33/69, BGHSt 22, S. 347, 348), wobei es nur auf Tatsachen ankommt. Im Unterschied dazu vermitteln Sachverständige Sachkunde oder wenden diese bei der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts an. Bei der Bekundung von Tatsachen ist zu unterscheiden: Wurde die bekundete Tatsache im Rahmen eines behördlichen Auftrages aufgrund der besonderen Sachkunde wahrgenommen, fällt auch die Tatsachenbekundung in den Aufgabenbereich der Sachverständigen. Wurde die Tatsache hingegen ohne Auftrag, aber dennoch aufgrund einer gewissen Sachkunde wahrgenommen, sind die Regeln für den Zeugenbeweis anwendbar (sog. sachverständiger Zeuge, § 85 StPO; s. zur Abgrenzung Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 85 Rn. 2 f.).

[21] Zu den persönlich wahrgenommenen Tatsachen, über die Zeug/innen im Rahme ihrer Vernehmung aussagen können (und ggf. müssen), gehören auch sog. innere Tatsachen, wie die eigene Überzeugung und bestimmte Motive (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Vor § 48 Rn. 2).

[22] Der Generalbundesanwalt Siegfried Buback leitete 1969 als Oberstaatsanwalt die Ermittlungen in einem Mordfall, bei dem zunächst unbekannte Täter Anfang 1969 in einem Bundeswehrdepot in Lebach-Landsweiler (Saarland) vier Soldaten ermordet und Munition aus dem Depot entwendet hatten (Neven-du Mont/Schütz, Kleinstadtmörder, 1971, S. 16 ff.).

[23] Der Zeuge Müller war in der Anklageschrift noch nicht als Beweismittel vorgesehen. Erst am 118. Verhandlungstag stellte Bundesanwalt Dr. Wunder den Beweisantrag, Gerhard Müller als Zeugen zu vernehmen (S. 10035 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[24] S. bereits Fn. 10.

[25] Die Aussagegenehmigung für den GBA Buback wurde zunächst in vollem Umfang abgelehnt. Daraufhin erhob Rechtsanwalt Schily für die Angeklagte Ensslin Klage auf Erteilung einer Aussagegenehmigung vor dem VG Köln sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Das VG Köln erachtete die pauschale Versagung der Aussagegenehmigung für rechtswidrig und verpflichtete den Bundesminister der Justiz, die Klägerin Gudrun Ensslin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (s. das Urteil und den Beschluss des VG Köln vom 15.9.1976 in Anlage 1a des Protokolls vom 28. September 1976, zu Blatt 11698 des Protokolls der Hauptverhandlung, 148. Verhandlungstag).

[26] Das LG Hamburg verurteilte Gerhard Müller mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29). Müller selbst legte zunächst das Rechtsmittel der Revision ein. Trotz dadurch eingetretener Hemmung der Rechtskraft (§ 343 Abs. 1 StPO), hatte Müller eine Verschlechterung seiner Situation (etwa durch Erhöhung des Strafmaßes) zum Zeitpunkt seiner Aussagen kaum noch zu befürchten. Die Frist zur Einlegung einer Revision (eine Woche ab Verkündung des Urteils, § 341 Abs. 1 StPO) für die Staatsanwaltschaft war abgelaufen; § 358 Abs. 2 StPO enthält ein Verbot der Schlechterstellung im Rahmen der Revision u.a. für den Fall, dass nur der/die Angeklagte Revision eingelegt hat. Weitere Rechtsmittel stehen gegen ein Urteil des Landgerichts nicht zur Verfügung; ein erneutes Verfahren wegen der abgeurteilten Taten ist nach Art. 103 Abs. 3 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens zuungunsten des/der Verurteilten besteht nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen (§ 362 StPO). In der Zwischenzeit hatte Müller seine Revision wohl zurückgenommen, sodass das Urteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen war (so Rechtsanwalts Schily am 148. Verhandlungstag, S. 11728 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[27] Beschuldigte sind im eigenen Verfahren gar nicht zur Aussage verpflichtet (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Machen sie in anderen Verfahren Angaben als Zeug/innen, steht ihnen immerhin ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

[28] § 250 Satz 1 StPO bestimmt: „Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen.“ Hieraus folgt aber nicht, dass die Vernehmung sog. „Zeug/innen vom Hörensagen“ unzulässig ist, da auch diese ihre eigenen Wahrnehmungen, nämlich in der Regel das Gespräch mit dem/der unmittelbaren Zeug/in, bekunden können (BGH, Urt. v. 1.8.1962 – Az.: 3 StR 28/62, BGHSt 17, S. 382). In diesem Sinne können sie unmittelbare Zeug/innen für Indizien sein. Dieser eingeschränkte Beweiswert ist allerdings in der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (Ott, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 99). Auch die Vernehmung von Verhörpersonen ist daher grundsätzlich zulässig. Aus § 252 StPO wird zwar die Unzulässigkeit hergeleitet für den Fall, dass sich Zeug/innen erst in der Hauptverhandlung auf ein ihnen zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen; dieser Grundsatz ist auf die Fälle der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO jedoch nicht übertragbar (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 252 Rn. 5).

[29] Holger Meins war ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Für seinen Tod machten die Angeklagten staatliche Akteure, u.a. den Vorsitzenden Dr. Prinzing sowie die Bundesanwaltschaft verantwortlich (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 117 ff.).

[30] Zum Gespräch des Generalbundesanwalts Buback mit den Spiegel-Redakteuren Rolf Lamprecht und Hans-Wolfgang Sternsdoff s. DER SPIEGEL, Ausgabe 8/1976 vom 16.2.1976, S. 30 ff.

[31] Hans-Peter Konieczny gelangte im Februar 1972 über seinen Anwalt Jörg Lang zur RAF. Als Druckerlehrling fälschte er für die Gruppe Dokumente und Schreiben. Nach seiner Festnahme am 7. Juli 1972 half er den Behörden bei weiteren Verhaftungen und sagte als Zeuge aus (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 370 ff., 411 f.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 250 f.).

[32] Nach § 46 Abs. 2 StGB sind bei der Strafzumessung alle Umstände, die für oder gegen den/die Täter/in sprechen, gegeneinander abzuwägen. Einige werden namentlich genannt, darunter auch das Nachtatverhalten. In diesem Rahmen wirkt sich ein Geständnis in der Regel positiv auf die Strafzumessung aus, wenn auch mit unterschiedlichem Gewicht. Aspekte, die hierbei eine Rolle spielen sind z.B., zu welchem Zeitpunkt das Geständnis erfolgte (wurde dem/der Verletzten die weitere Belastung durch eine Zeugenaussage erspart?), oder ob es von Reue und Schuldeinsicht getragen oder lediglich als Reaktion auf eine erdrückende Beweislage erfolgte (ausführlich Eschelbach, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 46 Rn. 128 ff.). Zur Kritik hieran s. Fn. 50.

[33] Neben dem besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) war eine lebenslange Freiheitsstrafe nur für Mord (§ 211 StGB) vorgesehen. Heute finde sich die lebenslange Freiheitsstrafe auch in verschiedenen Tatbeständen des Völkerstrafgesetzbuches (z.B. bei Völkermord, § 6 Abs. 1 VStGB, oder dem Verbrechen der Aggression, § 13 Abs. 1 VStGB).

[34] Der Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB) enthält als einzig mögliche Sanktion die lebenslange Freiheitsstrafe. Die Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2 StGB (Fn. 32) finden aber nur Anwendung innerhalb eines vorgegebenen Strafrahmens. Im Falle des § 211 StGB, in dem kein Strafrahmen, sondern mit nur einer möglichen Sanktion eine sog. Punktstrafe vorgehesehen ist, ist hierfür kein Raum. Möglich bleibt aber eine Begnadigung, d.h. eine Einzelfallentscheidung der Exekutive, mit der im Ausnahmefall Rechtsnachteile (wie eine Strafe) aufgehoben oder abgemildert werden können (s. zur Begnadigung Nestler, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/1, 1. Aufl. 2019, § 449 Rn. 58 f.). Nach § 452 StPO steht in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Bundesgerichtsbarkeit entschieden worden ist, das Begnadigungsrecht dem Bund zu, in allen anderen Fällen den Ländern. Für den Bund wird es gem. Art. 60 Abs. 2 GG durch den/die Bundespräsident/in ausgeübt, soweit die Befugnis nicht auf andere Behörden übertragen wurde (Art. 60 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 GnadenAnO).

[35] Zumindest der Vorwurf der Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB) hätte in Bezug auf Dierk Hoff durchaus nahe gelegen. Ein Mord liegt u.a. vor, wenn die vorsätzliche Tötung einer anderen Person mit „gemeingefährlichen Mitteln“ erfolgt. Dies sind Mittel, die geeignet sind, in der konkreten Tatsituation eine größere Zahl von Personen an Leib und Leben zu gefährden, weil die Ausdehnung der Gefahr für den/die Täter/in nicht beherrschbar ist (BGH, Urt. v. 13.2.1985 – Az.: 3 StR 525/84, NJW 1985, S. 1477, 1478). Dazu kann auch der Einsatz von Sprengkörpern gehören. Die Beteiligung an einer Straftat in Form der Beihilfe (§ 27 StGB) setzt neben einem objektiven Hilfeleisten (was im Falle der Herstellung der Bomben unproblematisch ist) auch Vorsatz sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf das Hilfeleisten voraus. Die schwächste Form des Vorsatzes ist der sog. bedingte Vorsatz (dolus eventualis; auch: Eventualvorsatz), der nach überwiegender Auffassung voraussetzt, dass der/die Täter/in die Verwirklichung des Tatbestandes durch seine/ihre Handlung jedenfalls für möglich hält und sich damit abfindet (zu den im Einzelnen durchaus umstrittenen Voraussetzungen s. auch BGH, Urt. v. 22.4.1955 - Az.: 5 StR 35/55, NJW 1955, S. 1688, 1690; Puppe, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 31 ff.; Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1, 5. Aufl. 2020, § 12 Rn. 27; Sternberg-Lieben/Sternberg-Lieben, JuS 2012, S. 976, 978). Hoff selbst gab an, er habe zunächst in dem Glauben gehandelt, er stelle Filmrequisiten her; später habe er sich aufgrund von Drohungen nicht getraut, die angeforderten Arbeiten zu verweigern (s. etwa seine Angaben am 68. Verhandlungstag, S. 5920 ff., 5933 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Diese Angaben wurden durch die Verteidigung in Zweifel gezogen.

[36] Die Eigenschaft einer Person als Beschuldigte/r wird ab der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens angenommen (BGH, Urt. v. 18.10.1956 – Az.: 4 StR 278/56, BGHSt 10, S. 8, 11; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 76 f.) Die Beschuldigteneigenschaft hat u.a. zur Folge, dass die Person nicht mehr als Zeug/in, sondern nur als Beschuldigte/r unter Wahrung der Beschuldigtenrechte vernommen werden darf. Hierzu gehört, dass sie zu Beginn der (ersten) polizeilichen Vernehmung über ihre Rechte zu belehren ist; ihr ist zu eröffnen, welche Tat ihr zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§§ 163a, 136 StPO).

[37] § 129 StGB enthält den Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen.

[38] Zum 1.1.1975 trat mit dem Gesetz zur Ergänzung des Ersten Strafverfahrensreformgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I, S. 3686) das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) in Kraft, wodurch die bis dahin zulässige kollektive Verteidigung mehrerer Angeklagter bei gleicher Interessenslage – auch „Blockverteidigung“ genannt – abgeschafft wurde. Jede/r Verteidiger/in durfte fortan nur noch eine/n Angeklagte/n vertreten. Auf die Einhaltung dieser Vorgaben achtete der Vorsitzende Dr. Prinzing in der Regel sehr genau (s. dazu etwa die Diskussion am 4. Verhandlungstag, S. 279 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, sowie am 12. Verhandlungstag, S. 928 f. des Protokolls). In einem Schreiben vom 6.2.1976 teilte der Vorsitzende Dr. Prinzing der Verteidigung mit, der Senat halte Gespräche und den Austausch von Schriftstücken mit anderen als den jeweils von ihnen verteidigten Angeklagten, die – so die Vermutung des Senats – Verteidigungszwecken dienten – für unvereinbar mit dem Verbot der Mehrfachverteidigung. Sollte dies nicht eingestellt werden, müsse der Senat „seinerseits entsprechende Maßnahmen treffen“. Eine tatsächlich durchgeführte gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Angeklagter könne „nicht ohne Konsequenzen bleiben“ (das Schreiben befindet sich in Anlage 1 zum Protokoll vom 10.2.1976, S. 6668 des Protokolls der Hauptverhandlung, 74. Verhandlungstag).

[39] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).

[40] Bereits im Februar 1973 wurde Rechtsanwalt und RAF-Mitglied Horst Mahler vom Kammergericht Berlin wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit der Gründung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Jahren verurteilt. In einem weiteren Verfahren wurde er für seine Beteiligung an der Baader-Befreiung am 14. Mai 1970 im November 1974 vom LG Berlin unter Einbeziehung der früheren Haftstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 14 Jahren verurteilt (Jander, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 372 ff., 384.).

[41] § 136a StPO enthält eine Auflistung von verbotenen Methoden bei der Vernehmung von Beschuldigten. Diese sind: die Beeinträchtigung der Willensentschließung und -betätigung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Täuschung, Quälerei oder Hypnose, sowie die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme oder das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Abs. 1). Ferner untersagt sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigen (Abs. 2). Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verbote enthält § 136a Abs. 3 Satz 3 StPO ein Verwertungsverbot für die so zustande gekommenen Aussagen.

[42] Horst Herold war von 1971 bis 1981 Präsident des Bundeskriminalamtes (s. die vorangestellte Vita in Bundeskriminalamt [Hrsg.], Festschrift für Horst Herold zum 75. Geburtstag, 1998, S. 15, 17).

[43] In dem genannten Spiegel-Interview äußerte GBA Buback u.a.: „Staatsschutz lebt davon, dass er von Leuten wahrgenommen wird, die sich dafür engagieren. Und Leute, die sich dafür engagieren, wie Herold und ich, die finden immer einen Weg“ (DER SPIEGEL, Ausgabe 8/1976 vom 16.2.1976, S. 30, 34).

[44] Für die örtliche Zuständigkeit sieht die Strafprozessordnung verschiedene Anknüpfungspunkte vor, insbesondere den Tatort (§ 7 StPO), den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der beschuldigten Person (§ 8 StPO), oder den Ergreifungsort (§ 9 StPO) (näher Scheuten, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu §§ 7ff. Rn. 1 f.). Bei einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit danach, in welchem Bezirk die Landesregierung des jeweiligen Gebiets ihren Sitz hat (§ 120 Abs. 1, 5 GVG). Zwar wurden die angeklagten Taten nicht nur in Baden-Württemberg (Heidelberg und Karlsruhe) begangen. Kommen aber für mehrere zusammenhängende Straftaten verschiedene Gerichtsstandorte in Betracht, steht der Staatsanwaltschaft ein Wahlrecht zu (§ 13 Abs. 1 StPO), das seine Grenze in dem Verbot willkürlicher Entscheidung findet (Ellbogen, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band. 1, 1. Aufl. 2014, § 7 Rn. 1; s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.1998 – Az.: 2 Ws 376/98, StV 1999, S. 240).

[45] Zwei der sechs angeklagten Sprengstoffanschläge fanden in Baden-Württemberg statt (Heidelberg und Karlsruhe); hierfür lag die örtliche Zuständigkeit beim OLG Stuttgart (s. Fn. 44). Denkbar wäre z.B. auch ein Verfahren in Hessen vor dem OLG Frankfurt a.M. gewesen (erster Sprengstoffanschlag in Frankfurt a.M. am 11.5.1972, regelmäßiger Aufenthaltsort verschiedener RAF-Mitglieder, Herstellungsort der Sprengstoffe, Verhaftungsort der Angeklagten Andreas Baader und Jan-Carl Raspe, sowie des früheren Mitangeschuldigten Holger Meins).

[46] Zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des in erster Instanz entscheidenden OLG ist nach § 135 Abs. 2 GVG der BGH.

[47] Vor dem LG Kaiserslautern fand zu dieser Zeit die Verhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch DER SPIEGEL, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104).

[48] Am 30. Juni 1975 begann das Verfahren gegen Irmgard Möller und Gerhard Müller vor dem Landgericht Hamburg. Die Anklagevorwürfe betrafen u.a. das Geschehen um die versuchte Festnahme des RAF-Mitglieds Margrit Schiller, in deren Verlauf ein Polizeibeamter erschossen, ein weiterer verletzt wurde. Der getötete Polizeibeamter Norbert Schmid war das erste Todesopfer der RAF. Der genaue Tatvorgang, insbesondere die Täterschaft, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden. Irmgard Möller wurde mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von viereinhalb Jahren, Gerhard Müller u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29).

[49] S. Fn. 48. Schiller selbst belastete Gerhard Müller schwer, der mit Urteil vom 16.3.1976 zwar für andere Taten, nicht aber für den Mord an Schmid verurteilt wurde. Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass der Freispruch Müllers in Bezug auf den Mord an Norbert Schmid Teil einer unzulässigen Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden gewesen sei (s. dazu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 8 und 12 zum Protokoll vom 20.7.1976, S. 10649 f., 10659 des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag).

[50] Zu den grundlegenden Verteidigungsrechten von Beschuldigten in einem Strafverfahren gehört das Recht, nicht zur Sache aussagen zu müssen (§ 136 Abs. 1 StPO). Das Fehlen eines Geständnisses ist dementsprechend kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine Strafschärfung; gleiches gilt grundsätzlich auch für das Leugnen (BGH, Beschl. vom 8.11.1995 – 2 StR 527/95, NStZ 1996, S. 80; s. auch bereits BGH, Urt. v. 18.10.1960 – Az.: 5 StR 332/60, NJW 1961, S. 85). Vor diesem Hintergrund erfährt die regelmäßige strafmildernde Berücksichtigung von Geständnissen (bzw. der durch sie in Erscheinung tretenden Umstände, s. Fn. 32) durchaus Kritik (Dencker, ZStW 102, S. 51, 56 f.; Eschelbach, in Fischer/Bernsmann [Hrsg.], Festschrift für Ruth Rissing-van Saan zum 65. Geburtstag, 2011, S. 115, 130 f.; Streng, in Feltes/Pfeiffer/Steinhilper [Hrsg.], Festschrift für Hans-Dieter Schwind zum 70. Geburtstag, 2006, S. 447, 448 ff.). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 führte der BGH aus, die im Rahmen von (seit 2009 in § 257c StPO gesetzlich geregelten) Verfahrensabsprachen auftretende „Sanktionsschere“ – also die Differenz der zu erwartenden Sanktion und der für den Fall eines Geständnisses zugesagten Strafobergrenze – dürfe nicht zu groß sein, damit nicht inakzeptabler Druck auf bisher nicht geständige Angeklagte ausgeübt werde (BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – Az.: 1 StR 400/10, NStZ 2011, S. 592, 594).

[51] Nach Nummer 2 Abs. 1 der seinerzeit maßgeblichen Untersuchungshaftvollzugsordnung hatte über die für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Maßnahmen und notwendigen Beschränkungen der/die Richter/in zu entscheiden. Dazu gehörten auch die Entscheidungen über den Verkehr mit der Außenwelt. Heute finden sich Regelungen dazu in den Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder. Zuständig für Haftfragen ist im Rahmen der Untersuchungshaft grundsätzlich das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 StPO). Dies ist in der Regel ein/e Richter/in am Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 StPO). Ab dem Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage geht die Zuständigkeit auf das Gericht der Hauptsache über (§ 126 Abs. 2 StPO).

[52] Ein Sperrvermerk kann nach § 96 StPO durch die oberste Dienstbehörde angebracht werden, wenn „das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“ (§ 96 StPO a.F.; entspricht heute § 96 Satz 1 StPO). Eine entsprechende Sperrerklärung existierte für die Akte „3 ARP 74/75 I“ (Fn. 10), nicht jedoch für die Ermittlungsakte betr. Ingeborg Barz (1 BJs 31/75).

[53] S. Fn. 25.

[54] Zwei angeblich aus einem Bundeswehrdepot verschwundene Senfgasflaschen lösten im Mai 1975 Spekulationen über einen Giftgas-Angriff der RAF aus. Als Folge dieser von zahlreichen Tageszeitungen aufgegriffenen Meldung erließ z.B. die Bundestagspräsidentin eine Besuchersperre im Bundestag. Später wurde jedoch festgestellt, dass gar keine Flaschen entwendet worden waren (Balz, in Hürter/Rusconi [Hrsg.], Die bleiernen Jahre, 2010, S. 79; Balz, Von Terroristen, Sympathisanten und dem starken Staat, 2008, S. 191).

[55] Am 6. Dezember 1974 kam es zu einer Explosion im Bremer Hauptbahnhof, bei der sechs Menschen schwer verletzt wurden. Während des folgenden Jahres explodierten auch in Hamburg, Köln und Nürnberg Bomben in Bahnhöfen. Tageszeitungen wie BILD und die Welt erkannten darin Aktionen der radikalen Linken. Die RAF und andere Gruppen hingegen distanzierten sich ausdrücklich von „Aktionen gegen das Volk“. Die Anschlagsserie blieb unaufgeklärt (Balz, Von Terroristen, Sympathisanten und dem starken Staat, 2008, S. 189 f., S. 194).

[56] Massenveranstaltungen wie die Fußballweltmeisterschaft 1974 wurden nach dem Attentat auf die israelische Mannschaft bei den Olympischen Spielen 1972 als besonders sensible Ereignisse wahrgenommen. In diesem Zusammenhang häuften sich spekulative Meldungen, wie die über einen geplanten Raketenangriff der RAF auf das Hamburger Volksparkstadion (Balz, Von Terroristen, Sympathisanten und dem starken Staat, 2008, S. 192).

[57] Carmen Roll war Teil des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). Nach einem Schusswechsel mit der Polizei infolge einer Verkehrskontrolle bei Heidelberg und den anschließenden verstärkten Ermittlungen der Polizei gegen das SPK ging sie in die Illegalität zur RAF. Am 2. März 1972 wurde sie in Augsburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verhaftet und am 19. Juli 1973 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 80 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 761 f. Anm. 60).

[58] Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt als Strafverfolgungsbehörde das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 142a Abs. 1 GVG) aus. Diese Zuständigkeit des OLG für Strafsachen in erster Instanz ist nur für besondere Straftaten gegeben, etwa für Hoch- und Landesverrat (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG). Der Generalbundesanwalt kann zudem die Strafverfolgung für Strafsachen, die eigentlich zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören würden, wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernehmen (was in der Folge ebenfalls zur Zuständigkeit des OLG in erster Instanz führt, §§ 120 Abs. 2, 74a Abs. 2 GVG).

[59] Zur Möglichkeit der Angeklagten, die Hauptverhandlung nach Belieben zu betreten und zu verlassen s. Fn. 1.

[60] Der Angeklagte Raspe wurde am 133. Verhandlungstag wegen Störung der Hauptverhandlung nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für den restlichen Sitzungstag von dieser ausgeschlossen (S. 11068 des Protokolls der Hauptverhandlung, 133. Verhandlungstag). Nach §§ 231b Abs. 2, 231a Abs. 2 StPO sind ausgeschlossene Angeklagte bei ihrer Rückkehr von dem wesentlichen Inhalt dessen, was in ihrer Abwesenheit verhandelt wurde, zu unterrichten. Bei seiner zwischenzeitlichen Rückkehr am 134. Verhandlungstag unterblieb die Unterrichtung versehentlich (s. S. 11136 des Protokolls der Hauptverhandlung, 134. Verhandlungstag).

[61] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[62] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Damit trifft die Aufklärungspflicht das Gericht unabhängig von Anträgen der Verfahrensbeteiligten.

[63] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.

[64] Der/Die Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen von Amts wegen oder auf Antrag von Verfahrensbeteiligten selbst zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO), oder bei Zweifeln die Entscheidung des Gerichts einholen (§ 242 StPO). Die Zurückweisung der Frage durch den/die Vorsitzende/n kann als unzulässig beanstandet werden, was ebenfalls die Entscheidung durch das Gericht zur Folge hat (§ 238 Abs. 2 StPO).

[65] S. zu diesem Vorwurf S. 338 ff. der Anklageschrift (Teil D, Abschnitt V.).

[66] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[67] Markante Einschnitte in die Situation der Verteidigung lagen insbesondere in dem Ausschluss der Verteidiger Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele noch vor Beginn der Hauptverhandlung auf Grundlage des neu geschaffenen § 138a StPO wegen des Verdachtes der Tatbeteiligung (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff.), dem Ausschluss der Verteidiger Golzem, Köncke und Spangenberg im November 1975 wegen des – ebenfalls vor Prozessbeginn eingeführten – Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO; OLG Stuttgart, Beschl. vom 4.11.1975 – Az.: 2 StE 1/74, NJW 1976, S. 157; s. dazu auch die Kritik der Verteidigung am 43. Verhandlungstag, S. 3320 f., 3338 ff., 3354 ff. und 3394 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung), sowie der Rücknahme der Bestellung des Rechtsanwalts von Plottnitz als Pflichtverteidiger des Angeklagten Raspe nur drei Tage später (die Verfügung vom 7.11.1975 ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.; S. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit, S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[68] Holger Meins starb bereits im November 1974 noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (s. Fn. 29). Am Morgen des 9. Mai 1976 wurde Ulrike Meinhof tot in ihrer Zelle aufgefunden. Die Umstände ihres Todes – offiziell Suizid durch Erhängen – wurden, nicht zuletzt durch die Vertrauensverteidigung, erheblich angezweifelt. Meinhofs Tod wurde zu einem medial breit diskutierten Ereignis (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 394 ff.; Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 268 ff.; März, Linker Protest nach dem Deutschen Herbst, 2012, S. 159 ff.; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 398 ff.).

[69] Die Verteidigung rügte die Besetzung des Gerichts, insbesondere die Besetzung der Position des Vorsitzenden mit Dr. Prinzing und äußerte die Vermutung, dieser sei durch die Staatsschutzbehörden ausgewählt worden, um das Verfahren in Stammheim zu führen; die eigentlich besetzte – allerdings wohl nicht mit dem geeigneten Kandidaten – Stelle sei dafür eigens freigeschaffen worden. Siehe hierzu den Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Einstellung des Verfahrens (Anlage 2 zum Protokoll vom 5.6.1975, S. 123 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 2. Verhandlungstag), sowie die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit am 7. Verhandlungstag (Teil II der Anlage 1 zum Protokoll vom 19.6.1975, S. 44 ff. der Anlage). Zur dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Dr. Prinzing s. S. 681 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 7. Verhandlungstag.

[70] Die Hauptverhandlung fand in dem sog. Mehrzweckgebäude (auch „Mehrzweckhalle“) statt, einem Gerichtsgebäude aus Stahl und Beton, das in Vorbereitung auf den Prozess unmittelbar neben dem Gefängnis für etwa 12 Millionen DM errichtet wurde (Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 69; krit. hierzu auch Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 100 f.). Zum Antrag auf sofortige Verlegung der Sitzungen in Räumlichkeiten des OLG oder LG Stuttgart s. Anlage 3 zum Protokoll vom 7. August 1975, S. 2013 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung (24. Verhandlungstag).

[71] Zum Tod von Ulrike Meinhof erklärte der Angeklagte Raspe am 109. Verhandlungstag: „Wir glauben, daß Ulrike hingerichtet worden ist; wir wissen nicht, wie, aber wir wissen, von wem“ (S. 9609 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch den Tod von Holger Meins bezeichneten die Angeklagten als Mord. Da zu diesem Zeitpunkt der Senat als Gericht der Hauptsache zuständig für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit auch für Entscheidungen über die Haftbedingungen (§ 126 Abs. 2 StPO) war, erstattete Rechtsanwalt von Plottnitz u.a. gegen den Vorsitzenden Dr. Prinzing im Namen von Meins’ Angehörigen sowie im eigenen Namen Strafanzeige wegen Mordes (Auszüge der Strafanzeige sind abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 195 f.; vollständig, aber schlecht lesbar, findet sich die Strafanzeige auch im Anhang der Anlage 1 zum Protokoll vom 19. Juni 1975, 7. Verhandlungstag, S. 644 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[72] Die/Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen der Verteidigung nach § 141 Abs. 2 StPO zurückweisen. Daraus folgt aber grundsätzlich noch nicht die Befugnis, das Fragerecht im Ganzen zu entziehen und Fragen gar nicht mehr zuzulassen. Nach der Rechtsprechung soll es aber zulässig sein, das Fragerecht bei fortgesetztem und erheblichem Missbrauch etwa im Hinblick auf einen konkreten Zeugen zu entziehen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das Fragerecht nur noch für Fragen beansprucht werden wird, die zurückzuweisen wären (BGH, Beschl. v. 13.2.1973 – Az.: 5 StR 577/72, MDR 1973, S. 371 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.10.1977 – Az.: 3 Ss 314/77, NJW 1978, S. 436 f.; krit. Gaede, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 241 Rn. 32 f.; Strate, StV 1981, S. 261, 263 f.).

[73] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[74] Die Unterbrechung der Hauptverhandlung für einen kürzeren Zeitraum (§ 229 Abs. 1 StPO a.F.: zehn Tage; heute: drei Wochen) wird durch den/die Vorsitzende/n angeordnet (§ 228 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob eine entsprechende Entscheidung als unzulässig beanstandet und so einer Entscheidung durch das Gericht zugänglich gemacht werden kann, hängt davon ab, ob sich die Verfügung als „sachleitende Anordnung“ i.S.d. § 238 Abs. 2 StPO einordnen lässt. Während der Begriff der Sachleitung lange in Abgrenzung zum Begriff der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vorgenommen wurde – unterschieden wurde zwischen der formalen Verhandlungsleitung, die lediglich die äußere Form des Verfahrens betreffe, und der materiellen Sachleitung, die auf die Förderung der Verhandlung unmittelbar im Hinblick auf das Urteil gerichtet sei (so etwa noch BGH, Urt. v. 13.12.1956 – Az.: 4 StR 489/56, NJW 1956, S. 271) – hat sich mittlerweile eine andere Auffassung durchgesetzt. Gestützt auf die Funktion der Beanstandung, nämlich die prozessordnungskonforme Urteilsfindung durch Korrekturmöglichkeiten bereits in derselben Instanz zu gewährleisten, werden als Rügegegenstand inzwischen auch äußerlich formale Anordnungen des/der Vorsitzenden akzeptiert, solange sie sich auf die Urteilsfindung auswirken können. Entscheidend ist, ob Verfahrensbeteiligte darlegen können, durch die Anordnung in ihren (prozessualen) Rechten beeinträchtigt zu sein (Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 238 Rn. 19 f.).

[75] § 129 StGB enthält den Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen.

[76] Richter/innen können durch Selbstanzeige ihre Befangenheit kundtun (§ 30 StPO). Damit ist aber zunächst noch keine Entscheidung getroffen. Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Gericht, in diesem Fall der Senat ohne Mitwirkung der anzeigenden Person (§ 27 Abs. 1 StPO) in der vorgeschriebenen Besetzung (drei Berufsrichter/innen, § 122 Abs. 1 GVG).

[77] Wird eine bereits beantwortete Frage im Nachhinein für unzulässig befunden, so darf sie im Verfahren nicht verwertet werden, sie wird auch nicht Bestandteil der Aussage (Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 241 Rn. 21, 23; s. aber auch Gaede, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 241 Rn. 29, der eine Verwertbarkeit zumindest in den Fällen entlastender Angaben fordert).

[78] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor, wenn nicht ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO a.F.) vorlag. Nach § 61 StPO a.F. konnte das Gericht zudem in Ausnahmefällen von der Vereidigung absehen. Im Unterschied dazu bestimmt der heutige § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass eine Vereidigung nur dann erfolgt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

[79] Mit der Entlassung erlischt auch das Fragerecht (§ 240 StPO) der Prozessbeteiligten, die vorher dazu anzuhören sind (§ 248 Satz 2 StPO). Eine erneute Befragung kann – falls das Gericht nicht von Amts wegen eine Ladung vornimmt – nur mittels Beweisantrag erreicht werden (Ciernak/Niehaus, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 248 Rn. 4 ff.).

[80] Nach § 257 Abs. 1 StPO sollen Angeklagte u.a. nach jeder Zeugenvernehmung befragt werden, ob sie etwas dazu erklären wollen. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist nach § 257 Abs. 2 StPO auf Verlangen ebenfalls die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

[81] In zeitlicher Hinsicht enthält § 257 StPO lediglich die Vorgabe, dass die Erklärung nach der jeweiligen Beweiserhebung zu erfolgen hat. Damit ist grundsätzlich noch keine Aussage über die zulässigerweise dazwischenliegende Zeitspanne getroffen. Jedenfalls zulässig dürfte daher eine Erklärung bis zur nächsten Beweiserhebung sein. In besonderen Fällen ist aber von einem weiteren Rahmen auszugehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine genauere Analyse des Beweismittels erforderlich ist (Ciernak/Niehaus, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 257 Rn. 17; Eschelbach, in Graf [Hrsg.], Beck’scher Online-Kommentar StPO, 35. Edition Stand 1.10.2019, § 257 Rn. 7; Velten, in Albrecht u.a. [Hrsg.], Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 5, 5. Aufl. 2016, § 257 Rn. 9).

[82] Ulrike Meinhof befand sich zum Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr in Untersuchungs- sondern bereits in anderer Sache in Strafhaft. Mit Urteil vom 29.11.1974 wurde sie durch das LG Berlin wegen ihrer Beteiligung an der Befreiung von Andreas Baader aus der Haft am 14. Mai 1970 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 95 ff.). Ab dem 29.1.1976 wurde die Freiheitsstrafe schließlich vollstreckt (s. den entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 71. Verhandlungstag, S. 6396 des Protokolls der Hauptverhandlung). Die konkrete Ausgestaltung des Strafvollzugs war vor 1977 nicht gesetzlich geregelt, sondern erfolgte überwiegend durch Verwaltungsvorschriften (maßgeblich war vor allem die Dienst- und Vollzugsordnung vom 1.12.1961). Gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden stand dem/der Strafgefangenen nur der allgemeine Rechtsbehelf nach § 23 EGGVG zur Verfügung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung), über den gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG das Oberlandesgericht zu befinden hatte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dies in seiner sogenannten Strafgefangenen-Entscheidung beanstandet hatte (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1972 – Az.: 2 BvR 41/71, BVerfGE 33, S. 1), wurde das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erlassen, das am 1.1.1977 in Kraft trat (BGBl. I, S. 581). Danach hatten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung die Strafvollstreckungskammern zu befinden (§ 110 StVollzG). Gegen diese Entscheidung war die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG statthaft, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (§ 117 StVollzG). Nachdem die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform 2006 den Ländern übertragen wurde (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 70 Abs. 1 GG), haben diese mittlerweile sämtlich von ihrer Ersetzungskompetenz (Art. 125a Abs. 1 GG) Gebrauch gemacht und entsprechende Landesgesetze erlassen.

[83] Der Begriff „Aktivbürger/in“ bezieht sich auf diejenigen Bürger/innen, denen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht zusteht (Schulz-Schaeffer, Rousseau und das Problem der Volkssouveräntität, NJW 2007, 643 ff.). Der Begriff des „Citoyens Actifs“ ist allerdings bereits in der französischen Verfassung von 1791 enthalten (Verfassung Frankreichs von 1791, Titel I, Kapitel I, Abschnitt II, Art. 1). Vermutlich meint Baader den Begriff „Reichsbürger“: Dieser Begriff wurde von den Nationalsozialisten 1935 durch die Nürnberger Gesetze eingeführt und trennte „Staatsbürger“ (mit politischen Rechten) von („nicht-arischen“) „Reichsbürgern“ (mit bloßer Staatsangehörigkeit).

[84] Der Krieg der USA in Vietnam stieß seit Ende der 1960er Jahre auf zunehmende Kritik und Proteste, auch innerhalb der bundesrepublikanischen Gesellschaft. Die RAF verstand sich selbst als Teil eines weltweiten Kampfes gegen den (US-)Imperialismus, dessen Schlachtfelder sie nicht nur in den Ländern der „Dritten Welt“, sondern auch in den Metropolen wie der Bundesrepublik verortete. Amerikanische Militäreinrichtungen in der Bundesrepublik galten dabei als Schalt- und Lagezentren für Operationen der US-Streitkräfte in Vietnam und damit unmittelbar als Schauplätze des Vietnamkriegs in Deutschland. Gegen die Bundesrepublik erhoben sie in diesem Zusammenhang den Vorwurf, die USA sowohl logistisch als auch finanziell in ihrem Krieg zu unterstützen (Klimke/Mausbach, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 620, 631 f., 634 ff.; Lemler, Die Entwicklung der RAF im Kontext des internationalen Terrorismus, 2008, S. 51 ff., 55 ff.). Explizit gegen amerikanische Militäreinrichtungen waren die Anschläge der RAF auf das Hauptquartier des 5. US-Corps in Frankfurt a.M. am 11. Mai 1972 sowie auf das Hauptquartier der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) in Heidelberg am 24. Mai 1972 gerichtet. Beide Anschläge wurden in anschließenden Kommando-Erklärungen u.a. mit den Bombenangriffen der USA im Vietnam-Krieg gerechtfertigt (die Kommando-Erklärungen sind abgedruckt in ID-Verlag [Hrsg.], Rote Armee Fraktion. Texte und Materialien zur Geschichte der RAF, 1997, S. 145, 147 f.).

[85] Ulrike Meinhof saß nach ihrer Verhaftung am 15. Juni 1972 zunächst in Köln-Ossendorf in Untersuchungshaft. Dort befand sich der von den Angeklagten als „Trakt“, auch „Toter Trakt“, bezeichnete isolierte Trakt in der psychiatrischen Frauenabteilung, in dem Ulrike Meinhof für ca. acht Monate untergebracht, bevor sie zunächst in eine andere Abteilung und im April 1974 schließlich nach Stuttgart-Stammheim verlegt wurde (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 97 ff.). Meinhof beschrieb den Zustand im Trakt mit den Worten: „Das Gefühl, es explodiert einem der Kopf (das Gefühl, die Schädeldecke müsste eigentlich zerreißen, abplatzen) – das Gefühl, es würde einem das Rückenmark ins Gehirn gepresst [...]. das Gefühl, die Zelle fährt [...] rasende Aggressivität, für die es kein Ventil gibt. Das ist das Schlimmste. Klares Bewußtsein, daß man keine Überlebenschance hat [...]“ (Erklärung von Ulrike Meinhof, abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 103 ff.; s. auch die Ausführungen im Antrag der Angeklagten am 5. Verhandlungstag, Anlage 1 zum Protokoll vom 12.6.1975, insbes. die S. 425 ff. des Protokolls bzw. 20 ff. der Anlage; s. zu den Haftbedingungen in Köln-Ossendorf aber auch Riederer, Die RAF und die Folterdebatte der 1970er Jahre, 2014, S. 95 ff.).

[86] § 257 Abs. 3 StPO schreibt dies ausdrücklich vor: „Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.“

[87] § 146 StGB enthält das Verbot der Mehrfachverteidigung (s. bereits Fn. 38).

[88] Mit Beschluss vom 13.7.1973 gab der Untersuchungsrichter am BGH Knoblich dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt, Ulrike Meinhof – notfalls gegen ihren Willen unter Anwendung von Narkose – auf ihre Zurechnungsfähigkeit während der Tatzeit untersuchen zu lassen. Hintergrund war, dass sie sich 1962 aufgrund eines gutartigen Tumors einer Gehirnoperation unterziehen musste, sodass der Verdacht einer Beeinträchtigung durch einen Tumor aufkam. Zu den genehmigten Behandlungen zählten Röntgenaufnahmen und eine Szintigraphie des Gehirns. In einem offenen Brief wandten sich 70 Ärzte und Medizinalassistenten direkt an den Richter am BGH Knoblich mit der Aufforderung, diesen Beschluss aufzuheben (der Brief ist abgedruckt in Komitees gegen Folter an politischen Gefangenen in der BRD, Der Kampf gegen die Vernichtungshaft, S. 133 f.). Dies geschah schließlich auch auf Antrag der Bundesanwaltschaft, allerdings mit der Begründung, die Untersuchung sei aufgrund neuer Erkenntnisse überflüssig geworden (so Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 115 f.; s. dazu auch Ulrike Meinhof am 19. Verhandlungstag, S. 1541 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[89] Am 1. Januar 1975 traten das Erste Strafverfahrensreformgesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3393) sowie das Ergänzungsgesetz hierzu vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) in Kraft. Hierdurch wurden u.a. die Möglichkeit des Verteidiger/innenausschlusses (§ 138a StPO), die Beschränkung auf drei Wahlverteidiger/innen pro Beschuldigte/n (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO), das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO), sowie die Möglichkeit, den Prozess im Falle vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit bis zum Abschluss der Vernehmung der Angeklagten zur Sache auch in ihrer Abwesenheit durchzuführen (§ 231a StPO), eingeführt. Durch diese und weitere Reformen während der Hauptverhandlung wurden die Rechte der Angeklagten sowie der Verteidigung erheblich eingeschränkt (Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 72 ff.). Da viele der Vorschriften im Hinblick auf das anstehende Stammheimer Verfahren beschlossen wurden, wurden sie u.a. als „lex RAF“ kritisiert (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 132 ff.). Sie sind überwiegend noch heute in Kraft.

[90] U.a. gegen die vom Verfahren ausgeschlossenen Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele wurden Ermittlungsverfahren wegen der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet. Rechtsanwalt Dr. Croissant wurde am 16.2.1979 vom LG Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten, Rechtsanwalt Groenewold am 10.7.1978 vom OLG Hamburg zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren auf Bewährung und Rechtsanwalt Ströbele am 24.3.1982 vom LG Berlin zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen Rechtsanwalt Dr. Croissant wurde ein vierjähriges Berufsverbot verhängt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 52), gegen Rechtsanwalt Groenewold ein Teilberufsverbot für Strafsachen für die Dauer von fünf Jahren, wovon zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vier durch ein vorläufiges Berufsverbot abgegolten waren (Interview mit Groenewold, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 49, 70 f.).

[91] Am 23. Juni 1975 wurden die Kanzleiräume der Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele sowie der Rechtsanwältin Becker durchsucht. Rechtsanwältin Becker wurde einen halben Tag festgehalten und schließlich wieder entlassen, Dr. Croissant und Ströbele wurden verhaftet (s. hierzu die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 9. Verhandlungstag, S. 748 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, und der Rechtsanwältin Becker, S. 754 f. des Protokolls).

[92] Eine auf die Ereignisse um den Tod Holger Meins’ gestützte Ablehnung der Angeklagten Ensslin gegen den Vorsitzenden Dr. Prinzing findet sich in Anlage 1 zum Protokoll vom 19. Juni 1975 (7. Verhandlungstag, S. 620 ff.). Die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Dr. Prinzing befindet sich auf S. 677 ff. (ebenfalls 7. Verhandlungstag).

[93] Prof. Dr. Rauschke war Leiter des Instituts für Rechtsmedizin am Gesundheitsamt der Stadt Stuttgart und beauftragt worden, zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten Stellung zu nehmen. Zur Vernehmung des Prof. Dr. Rauschke s. S. 1102 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung (14. Verhandlungstag). Eine Untersuchung durch ihn, ebenso wie eine durch den Anstaltsarzt Dr. Henck, lehnten die Angeklagten ab.

[94] Siegfried Hausner war als Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK) im Juni 1971 nach einer Verkehrskontrolle in eine Schießerei mit der Polizei verwickelt, weshalb er bis zum Sommer 1974 er eine Jugendstrafe absaß. Nach seiner Entlassung schloss er sich der RAF an. Er war Teil des „Kommando Holger Meins“, das am 24. April 1975 bei dem Überfall auf die deutsche Botschaft in Stockholm zwölf Geiseln nahm, zwei Menschen tötete und die Freilassung von 26 RAF-Gefangenen, darunter der Angeklagten Baader, Ensslin und der früheren Angeklagten Meinhof, forderte. Aus weiterhin unbekannten Gründen explodierte kurz vor der Stürmung des Gebäudes durch schwedische Spezialkräfte im Inneren der Botschaft ein Sprengsatz, infolgedessen Hausner schwer verletzt wurde. Trotz dieser Verletzungen wurde Hausner wenige Tage später in die Bundesrepublik ausgeliefert und auf die Intensivstation der JVA Stammheim verlegt. Hausner starb dort Anfang Mai 1975 (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 512. 515 f.; Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 95 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 766 Anm. 80). Noch im Stockholmer Krankenhaus soll eine Schädelfraktur bei Siegfried Hausner festgestellt worden sein, angeblich entstanden durch Polizeigewalt während der Verhaftung Hausners (s. die Ausführungen von Andreas Baader auf S. 1233 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 15. Verhandlungstag). Auch der Anstaltsarzt Dr. Henck soll diese Verletzung in Stuttgart-Stammheim attestiert haben. Bei der späteren Obduktion durch Herrn Prof. Rauschke soll sie hingegen nicht entdeckt worden sein, was durch die Angeklagten als „Unterschlagung“ gewertet wurde; den Tod Hausners bezeichneten sie als Mord (Ulrike Meinhof am 19. Verhandlungstag, S. 1544 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[95] Roland Freisler stand von August 1942 bis 1945 dem Volksgerichtshof, dem formal höchsten Gericht des nationalsozialistischen Regimes, als Präsident vor. 1934 war das Gericht auf Betreiben Hitlers als Sondergericht zur Aburteilung von Hoch- und Landesverratsverbrechen eingerichtet worden. Der Volksgerichtshof fällte in erster und letzter Instanz politisch motivierte Urteile gegen Gegner/innen des Regimes. Freisler verhängte als Vorsitzender des Ersten Senates nach bisherigen – vermutlich unvollständigen – Schätzungen ca. 2400 Todesurteile. Der sog. „Blutrichter“ Freisler führte die ihm übertragenen Verfahren mit besonderem Eifer und oftmals demütigender Härte durch. Zu den bekanntesten Fällen seiner Amtszeit gehören die Schauprozesse gegen die Mitglieder der Widerstandsgruppe Weiße Rose und die Beteiligten am Stauffenberg-Attentat auf Hitler (Wagner, Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat, Neuausg. 2011, S. 17 ff., S. 26 f., 80, 84 f., 201 f., 660 ff., 832 ff.).

[96] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.


[a] Maschinell ergänzt: Bundesminister

[b] Handschriftlich eingefügt: die

[c] Maschinell ersetzt: Verhandlung durch Fahndung

[d] Maschinell ersetzt: wäre durch ist

[e] Handschriftlich durchgestrichen: sich

[f] Handschriftlich durchgestrichen: eine

[g] Maschinell eingefügt: dazu

[h] Maschinell ersetzt: nach durch gegen

[i] Handschriftlich eingefügt: - - -

[j] Maschinell eingefügt: Satz

[k] Handschriftlich ergänzt: Ablichtungen

[l] Handschriftlich ergänzt: meiner

[m] Maschinell eingefügt: Sie

[n] Handschriftlich durchgestrichen: soeben

[o] Maschinell eingefügt: und dann ist die Frage,

[p] Handschriftlich ergänzt: betreffenden

[q] Maschinell eingefügt: ob der

[r] Maschinell eingefügt: mit

[s] Handschriftlich ersetzt: den durch des

[t] Maschinell eingefügt: dann

[u] Handschriftlich durchgestrichen: dann

[v] Maschinell eingefügt: jetzt

[w] Maschinell ersetzt: und durch sondern

[x] Maschinell ersetzt: ... durch genau wie die Verteidiger.

[y] Maschinell eingefügt: Aber

[z] Maschinell ersetzt: ... durch Nein

[aa] Handschriftlich ergänzt: glaubten

[bb] Handschriftlich ergänzt: wären

[cc] Maschinell ersetzt: ... durch wissen ...

[dd] Maschinell eingefügt: uns

[ee] Maschinell eingefügt: hier

[ff] Maschinell ergänzt: Fotokopien

[gg] Maschinell ersetzt: Wollen durch Lassen

[hh] Maschinell ersetzt: bei durch an

[ii] Handschriftlich durchgestrichen: sollten

[jj] Handschriftlich ergänzt: sich

[kk] Maschinell eingefügt: es in diesem Verfahren

[ll] Maschinell eingefügt: BA Dr. Wunder: Herr Vorsitzender ...

[mm] Handschriftlich ersetzt: beizieht durch beiziehe

[nn] Maschinell eingefügt: Herr Vorsitzender,

[oo] Handschriftlich durchgestrichen: also

[pp] Handschriftlich durchgestrichen: die

[qq] Handschriftlich eingefügt: die

[rr] Maschinell ersetzt: auch durch ja

[ss] Maschinell eingefügt: Zg. Bu.: Ja. ich würde gerne darum bitten.

[tt] Maschinell eingefügt: wird

[uu] Maschinell eingefügt: Und

[vv] Handschriftlich durchgestrichen: sämtlichen

[ww] Handschriftlich ersetzt: auch durch auf

[xx] Maschinell eingefügt: also

[yy] Maschinell ersetzt: Blockierung durch Sortierung

[zz] Maschinell eingefügt: keine

[aaa] Maschinell eingefügt: also

[bbb] Maschinell eingefügt: des

[ccc] Maschinell ersetzt: ist durch ich

[ddd] Maschinell eingefügt: die

[eee] Maschinell durchgestrichen: jetzt

[fff] Maschinell ersetzt: - eines durch als

[ggg] Maschinell eingefügt: nur

[hhh] Handschriftlich ergänzt: eins

[iii] Handschriftlich durchgestrichen: auch

[jjj] Handschriftlich ersetzt: in durch ist

[kkk] Maschinell eingefügt: Denn

[lll] Maschinell eingefügt: mit

[mmm] Maschinell ersetzt: werde durch will

[nnn] Maschinell ersetzt: und durch um

[ooo] Maschinell durchgestrichen: ist ...

[ppp] Maschinell ersetzt: ...nur durch Das ist das Recht

[qqq] Handschriftlich ergänzt: Vernehmungen

[rrr] Handschriftlich eingefügt: es

[sss] Handschriftlich ergänzt: zur

[ttt] Handschriftlich ersetzt: befriedigen durch Befriedigung

[uuu] Handschriftlich ergänzt: Meinungen

[vvv] Handschriftlich ersetzt: daß durch was

[www] Maschinell eingefügt: auch

[xxx] Handschriftlich ergänzt: dieses

[yyy] Maschinell ersetzt: einer dienstlichen durch die Sperr-

[zzz] Maschinell ersetzt: Bundesjustizminister durch Bundesminister der Justiz

[aaaa] Handschriftlich durchgestrichen: zu

[bbbb] Handschriftlich ergänzt: diese

[cccc] Handschriftlich ersetzt: auf durch auch

[dddd] Handschriftlich ergänzt: könnten

[eeee] Maschinell eingefügt: und

[ffff] Maschinell ersetzt: auch durch damals

[gggg] Maschinell durchgestrichen: und wie

[hhhh] Maschinell eingefügt: Ich meine

[iiii] Handschriftlich ergänzt: Befragungen

[jjjj] Maschinell durchgestrichen: liegt

[kkkk] Handschriftlich ersetzt: auf durch auch

[llll] Maschinell eingefügt: mich

[mmmm] Maschinell eingefügt: also

[nnnn] Maschinell ersetzt: liefen und durch die nun

[oooo] Maschinell ersetzt: Das durch Es

[pppp] Handschriftlich durchgestrichen: einige

[qqqq] Maschinell ersetzt: Vernehmung durch Firmierung

[rrrr] Maschinell ersetzt: daß sie durch dafür

[ssss] Maschinell eingefügt: ich will mir einen

[tttt] Maschinell ersetzt: richtigen durch Richtung auf

[uuuu] Handschriftlich durchgestrichen: Sprengstoffanschlägen

[vvvv] Handschriftlich eingefügt: da

[wwww] Handschriftlich durchgestrichen: seine

[xxxx] Maschinell ersetzt: da hier durch datieren

[yyyy] Maschinell eingefügt: hat,

[zzzz] Maschinell durchgestrichen: und die Ve

[aaaaa] Handschriftlich durchgestrichen: es

[bbbbb] Maschinell eingefügt: ist

[ccccc] Maschinell durchgestrichen: für

[ddddd] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[eeeee] Handschriftlich eingefügt: ob

[fffff] Handschriftlich ersetzt: RA. Schi. durch V.

[ggggg] Handschriftlich eingefügt: er

[hhhhh] Maschinell ersetzt: Verteidigers durch Fragenden

[iiiii] Maschinell ersetzt: auf der durch zur

[jjjjj] Handschriftlich durchgestrichen: bei einer

[kkkkk] Maschinell ersetzt: daß es durch das ist

[lllll] Maschinell durchgestrichen: gegeben

[mmmmm] Maschinell eingefügt: im

[nnnnn] Maschinell ersetzt: Die Frage durch Hier steht

[ooooo] Maschinell durchgestrichen: V.: D

[ppppp] Maschinell ersetzt: ... durch daß

[qqqqq] Maschinell ergänzt: Ermittlungsvorgänge

[rrrrr] Maschinell durchgestrichen: den

[sssss] Handschriftlich ersetzt: sieht durch zieht

[ttttt] Handschriftlich ersetzt: zieht durch sieht

[uuuuu] Maschinell eingefügt: Bedenken haben,

[vvvvv] Handschriftlich durchgestrichen: ein

[wwwww] Maschinell durchgestrichen: Ja

[xxxxx] Maschinell eingefügt: über

[yyyyy] Maschinell durchgestrichen: Müller

[zzzzz] Maschinell eingefügt: Mandanten

[aaaaaa] Maschinell eingefügt: bei dem Herr Müller

[bbbbbb] Maschinell durchgestrichen: RA

[cccccc] Maschinell durchgestrichen: wo

[dddddd] Maschinell eingefügt: daß

[eeeeee] Maschinell durchgestrichen: soll

[ffffff] Maschinell durchgestrichen: für

[gggggg] Maschinell durchgestrichen: sind

[hhhhhh] Maschinell eingefügt: worden

[iiiiii] Handschriftlich ersetzt: was durch das

[jjjjjj] Maschinell durchgestrichen: der

[kkkkkk] Maschinell ersetzt: Sachbearbeitung durch Sachbearbeiter

[llllll] Maschinell ersetzt: da sicher durch derartige

[mmmmmm] Maschinell durchgestrichen: es

[nnnnnn] Maschinell durchgestrichen: es

[oooooo] Maschinell ersetzt: sehr durch hier

[pppppp] Maschinell durchgestrichen: Die die Schuld

[qqqqqq] Handschriftlich eingefügt: Die

[rrrrrr] Handschriftlich durchgestrichen: Entscheidungen

[ssssss] Handschriftlich eingefügt: in

[tttttt] Maschinell ersetzt: Ich aber durch Es ist eben die

[uuuuuu] Maschinell eingefügt: habe

[vvvvvv] Handschriftlich durchgestrichen: daß

[wwwwww] Handschriftlich eingefügt: er

[xxxxxx] Maschinell durchgestrichen: es

[yyyyyy] Handschriftlich durchgestrichen: vom

[zzzzzz] Handschriftlich durchgestrichen: einer

[aaaaaaa] Maschinell ersetzt: sei noch durch wird auch

[bbbbbbb] Maschinell eingefügt: den

[ccccccc] Maschinell ersetzt: Anette durch er nennt es

[ddddddd] Handschriftlich durchgestrichen: das

[eeeeeee] Maschinell eingefügt: die Frage

[fffffff] Maschinell eingefügt: um

[ggggggg] Maschinell eingefügt: nur

[hhhhhhh] Maschinell eingefügt: mit

[iiiiiii] Maschinell eingefügt: als angeblichen Bombenbauer

[jjjjjjj] Handschriftlich eingefügt: es

[kkkkkkk] Maschinell ersetzt: als durch der

[lllllll] Maschinell ersetzt: für durch also

[mmmmmmm] Handschriftlich ergänzt: nicht

[nnnnnnn] Maschinell ersetzt: schon durch nun

[ooooooo] Maschinell eingefügt: oder

[ppppppp] Maschinell ersetzt: sind durch ist

[qqqqqqq] Maschinell eingefügt: der

[rrrrrrr] Handschriftlich ersetzt: es durch das

[sssssss] Handschriftlich ersetzt: verfugt durch befugt

[ttttttt] Maschinell eingefügt: Herr

[uuuuuuu] Maschinell eingefügt: der

[vvvvvvv] Handschriftlich ergänzt: nicht

[wwwwwww] Maschinell ersetzt: davon durch darüber

[xxxxxxx] Maschinell ersetzt: das

[yyyyyyy] Maschinell ersetzt: nichts durch nie was

[zzzzzzz] Handschriftlich durchgestrichen: haben

[aaaaaaaa] Handschriftlich durchgestrichen: Beschuldigungen

[bbbbbbbb] Maschinell ersetzt: sind durch ist

[cccccccc] Handschriftlich ergänzt: wollten

[dddddddd] Maschinell eingefügt: die

[eeeeeeee] Maschinell eingefügt: Das

[ffffffff] Maschinell ersetzt: den durch einen

[gggggggg] Maschinell ergänzt: Anschluß-Frage

[hhhhhhhh] Handschriftlich ergänzt: müssten

[iiiiiiii] Maschinell eingefügt: darüber

[jjjjjjjj] Maschinell ersetzt: sie durch es

[kkkkkkkk] Handschriftlich eingefügt: - - -

[llllllll] Maschinell eingefügt: in

[mmmmmmmm] Maschinell ergänzt: erscheint

[nnnnnnnn] Maschinell ersetzt: und durch aber

[oooooooo] Handschriftlich ersetzt: der durch den

[pppppppp] Handschriftlich ergänzt: Presseveröffentlichungen

[qqqqqqqq] Handschriftlich durchgestrichen: Es

[rrrrrrrr] Maschinell eingefügt: es

[ssssssss] Maschinell eingefügt: nach ...

[tttttttt] Maschinell durchgestrichen: den

[uuuuuuuu] Handschriftlich durchgestrichen: zu

[vvvvvvvv] Maschinell eingefügt: über

[wwwwwwww] Handschriftlich durchgestrichen: ich

[xxxxxxxx] Handschriftlich ergänzt: Rechtsausschußes

[yyyyyyyy] Maschinell eingefügt: für

[zzzzzzzz] Handschriftlich ergänzt: Wollten

[aaaaaaaaa] Maschinell eingefügt: also

[bbbbbbbbb] Handschriftlich durchgestrichen: keiner

[ccccccccc] Handschriftlich durchgestrichen: jetzt

[ddddddddd] Maschinell eingefügt: also

[eeeeeeeee] Maschinell eingefügt: Herr Vorsitzender,

[fffffffff] Maschinell ersetzt: sagen wir durch zwar immer

[ggggggggg] Maschinell eingefügt: OStA Zeis: Herr Vorsitzender, wir beanstanden.

[hhhhhhhhh] Handschriftlich ersetzt: es durch ist

[iiiiiiiii] Handschriftlich ersetzt: Im durch Ein

[jjjjjjjjj] Maschinell ersetzt: daß durch also

[kkkkkkkkk] Maschinell eingefügt: V.: ... als dienlich und geeignet ansehen.

[lllllllll] Maschinell eingefügt: der Subversion

[mmmmmmmmm] Maschinell eingefügt: auch

[nnnnnnnnn] Maschinell ersetzt: darüber durch Herrn Buback

[ooooooooo] Maschinell eingefügt: RA Dr.He.: ... dieses Verfahren betrieben hat, nach ...

[ppppppppp] Handschriftlich durchgestrichen: die

[qqqqqqqqq] Maschinell eingefügt: ja

[rrrrrrrrr] Maschinell durchgestrichen: wohl

[sssssssss] Maschinell ersetzt: Auch durch Und

[ttttttttt] Maschinell ersetzt: ... durch dieser Strategie führt ...

[uuuuuuuuu] Maschinell ersetzt: ... durch Sagen Sie mir bitte

[vvvvvvvvv] Maschinell ersetzt: ... durch und erklärbar sind.

[wwwwwwwww] Handschriftlich ersetzt: ist durch es

[xxxxxxxxx] Maschinell ergänzt: Richtlinien

[yyyyyyyyy] Maschinell eingefügt: diese Linien

[zzzzzzzzz] Maschinell eingefügt: Herr Vorsitzender,

[aaaaaaaaaa] Maschinell eingefügt: bezieht,

[bbbbbbbbbb] Handschriftlich eingefügt: - - -

[cccccccccc] Maschinell ersetzt: ... durch Also ...

[dddddddddd] Maschineller eingefügt: jetzt

[eeeeeeeeee] Maschinell eingefügt: hier

[ffffffffff] Maschinell eingefügt: jetzt

[gggggggggg] Maschinell ersetzt: Herrn Bundesanwaltes durch Generalbundesanwaltes

[hhhhhhhhhh] Maschinell durchgestrichen: Sachzusammenhang

[iiiiiiiiii] Maschinell eingefügt: jetzt

[jjjjjjjjjj] Maschinell eingefügt: des

[kkkkkkkkkk] Maschinell ersetzt: hier durch ihr

[llllllllll] Maschinell durchgestrichen: Erkenntnis

[mmmmmmmmmm] Maschinell eingefügt: auch

[nnnnnnnnnn] Maschinell eingefügt: Ja, das

[oooooooooo] Maschinell ersetzt: nicht durch mich

[pppppppppp] Maschinell eingefügt: nicht

[qqqqqqqqqq] Maschinell ersetzt: ... durch Senatsbeschluß hierüber ...

[rrrrrrrrrr] Maschinell eingefügt: äußert?

[ssssssssss] Handschriftlich durchgestrichen: Auf den

[tttttttttt] Maschinell ergänzt: haben könnte

[uuuuuuuuuu] Maschinell eingefügt: zu verhindern

[vvvvvvvvvv] Maschinell durchgestrichen: die

[wwwwwwwwww] Maschinell eingefügt: die

[xxxxxxxxxx] Maschinell durchgestrichen: das

[yyyyyyyyyy] Handschriftlich eingefügt: - - -

[zzzzzzzzzz] Maschinell eingefügt: RA.Schi.: Ich habe noch Fragen.

[aaaaaaaaaaa] Handschriftlich durchgestrichen: nicht

[bbbbbbbbbbb] Maschinell eingefügt: und bereit

[ccccccccccc] Maschinell eingefügt: sondern

[ddddddddddd] Handschriftlich eingefügt: - - -

[eeeeeeeeeee] Handschriftlich durchgestrichen: hier

[fffffffffff] Maschinell eingefügt: jetzt

[ggggggggggg] Maschinell ersetzt: richtig durch nicht

[hhhhhhhhhhh] Handschriftlich durchgestrichen: jetzt

[iiiiiiiiiii] Maschinell ergänzt: Dispositionen

[jjjjjjjjjjj] Maschinell eingefügt: nur

[kkkkkkkkkkk] Maschinell eingefügt: Wie?

[lllllllllll] Maschinell ergänzt: seien

[mmmmmmmmmmm] Maschinell durchgestrichen: daß

[nnnnnnnnnnn] Maschinell ersetzt: wohl durch nun

[ooooooooooo] Maschinell eingefügt: nicht

[ppppppppppp] Maschinell ersetzt: diesem durch Ihrem

[qqqqqqqqqqq] Maschinell eingefügt: da

[rrrrrrrrrrr] Maschinell eingefügt: Herr

[sssssssssss] Maschinell eingefügt: neue

[ttttttttttt] Maschinell eingefügt: das

[uuuuuuuuuuu] Maschinell ersetzt: Aber durch Und

[vvvvvvvvvvv] Maschinell ersetzt: Frage durch Form

[wwwwwwwwwww] Maschinell ersetzt: ob eine durch wann die

[xxxxxxxxxxx] Maschinell ersetzt: Und durch Also

[yyyyyyyyyyy] Maschinell eingefügt: eine

[zzzzzzzzzzz] Maschinell eingefügt: RA Schi.: Würden Sie vielleicht zunächstmal über meinen Antrag entscheiden?

[aaaaaaaaaaaa] Handschriftlich eingefügt: - - -

[bbbbbbbbbbbb] Maschinell eingefügt: wir

[cccccccccccc] Maschinell eingefügt: die

[dddddddddddd] Maschinell eingefügt: ein

[eeeeeeeeeeee] Maschinell ersetzt: von durch zu

[ffffffffffff] Maschinell eingefügt: den

[gggggggggggg] Maschinell durchgestrichen: am

[hhhhhhhhhhhh] Maschinell ersetzt: Wortschätzung durch Wortschöpfung

[iiiiiiiiiiii] Maschinell eingefügt: Ihnen zu

[jjjjjjjjjjjj] Handschriftlich ersetzt: Sicht durch Sache

[kkkkkkkkkkkk] Maschinell ersetzt: allen Dingen durch all dem

[llllllllllll] Handschriftlich ergänzt: hatte

[mmmmmmmmmmmm] Handschriftlich durchgestrichen: Das

[nnnnnnnnnnnn] Maschinell ersetzt: drei durch zwei

[oooooooooooo] Maschinell eingefügt: den

[pppppppppppp] Maschinell eingefügt: noch

[qqqqqqqqqqqq] Handschriftlich ergänzt: vorausurteilend

[rrrrrrrrrrrr] Maschinell eingefügt: Bitte

[ssssssssssss] Maschinell ersetzt: nach durch durch

[tttttttttttt] Maschinell ersetzt: Aussagegenehmigung durch Aussagefähigkeit

[uuuuuuuuuuuu] Maschinell ersetzt: eines durch des

[vvvvvvvvvvvv] Maschinell eingefügt: da

[wwwwwwwwwwww] Maschinell eingefügt: so

[xxxxxxxxxxxx] Maschinell eingefügt: und

[yyyyyyyyyyyy] Maschinell eingefügt: noch

[zzzzzzzzzzzz] Maschinell eingefügt: nun

[aaaaaaaaaaaaa] Maschinell eingefügt: in

[bbbbbbbbbbbbb] Maschinell eingefügt: in

[ccccccccccccc] Maschinell eingefügt: weil sie

[ddddddddddddd] Maschinell eingefügt: sich

[eeeeeeeeeeeee] Maschinell eingefügt: die

[fffffffffffff] Maschinell eingefügt: ich

[ggggggggggggg] Handschriftlich durchgestrichen: und

[hhhhhhhhhhhhh] Handschriftlich durchgestrichen: und

[iiiiiiiiiiiii] Handschriftlich durchgestrichen: hier

[jjjjjjjjjjjjj] Handschriftlich eingefügt: beziehen

[kkkkkkkkkkkkk] Maschinell ersetzt: ... durch Darf

[lllllllllllll] Maschinell eingefügt: und

[mmmmmmmmmmmmm] Maschinell eingefügt: 3 Minuten wollen wir Sie jetzt nicht stören.

[nnnnnnnnnnnnn] Maschinell ersetzt: hatten durch hat der

[ooooooooooooo] Maschinell ergänzt: gebessert

[ppppppppppppp] Handschriftlich durchgestrichen: Erlöschende

[qqqqqqqqqqqqq] Maschinell eingefügt: der

[rrrrrrrrrrrrr] Maschinell ersetzt: und durch in der

[sssssssssssss] Handschriftlich durchgestrichen: veröffentlich

[ttttttttttttt] Maschinell eingefügt: unverzüglichen

[uuuuuuuuuuuuu] Maschinell eingefügt: doch

[vvvvvvvvvvvvv] Maschinell eingefügt: vielleicht

[wwwwwwwwwwwww] Maschinell eingefügt: Also