[13571] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 10. März 1977 9.02 Uhr
(183. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von BA Dr. Wunder - erscheinen in derselben Besetzung wie am 175. Verhandlungstag.
Als Urkundsbeamte sind anwesend:
Just. Ass. Clemens
Just. Ass. Scholze.
Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]
Als deren Verteidiger sind erschienen:
Rechtsanwälte Eggler, Künzel, Schnabel, Dr. Holoch (als Vertr. v. RA Schwarz) und Grigat.
Als Zeuge ist anwesend:
KHK Heinz Freter
Vors.:
Die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Rechtsanwalt Schlaegel ...
RA Schlaegel erscheint um 9.02 Uhr im Sitzungssaal.
Tritt soeben in den Saal. Von Herrn Rechtsanwalt Schily ist nichts bekannt. Die Vertretung von Herrn Rechtsanwalt Schwarz durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Holoch wird genehmigt. Wir haben heute [a] den Zeugen Freter zunächst.
Der Zeuge KHK Freter wird gemäß § 57 StPO[2] belehrt.
Der Zeuge KHK Freter erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]
Der Zeuge KHK Freter macht folgende Angaben zur Person:
Heinz Freter, 41 Jahre alt, Kriminalbeamter
Dienstort: Bonn-Bad Godesberg,
[13572] mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Freter, mir liegt hier Ihre Aussagegenehmigung[4] vor, erteilt vom Bundeskriminalamt, 9. März 1977. Ich nehme an, Sie werden die Aussagegenehmigung kennen.
Zeuge Fre[ter]:
Ja[b]
Vors.:
Da heißt es: Es wird Herrn Heinz Freter die Genehmigung erteilt, als Zeuge darüber auszusagen, ob ihm erklärt worden sei, dem Zeugen Müller[5] sei seitens der Ermittlungsbehörden zugesichert worden, seine Angaben bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens vertraulich zu behandeln. Es folgen dann die Absätze, die schon öfters hier verlesen worden sind. Es kommt dann das „Wohl des Bundes“ die „Einsatzgrundsätze“ und dergl. mehr.
Die Aussagegenehmigung des Zeugen KHK Freter wird als Anl. 1 dem Protokoll beigefügt.
Vors.:
Herr Freter, dann habe ich an Sie die Frage zu stellen, im Rahmen Ihrer Aussagegenehmigung hier, „ob ihm erklärt worden sei, dem Zeugen Müller sei seitens der Ermittlungsbehörde“ eine solche Zusicherung gegeben worden. Wenn Sie im Zusammenhang damit sich äußern wollen. Wissen Sie von einer solchen Zusicherung? Ist Ihnen das erklärt worden, sei es nun mit diesen Worten oder sei es mit anderen Worten?
Zeuge Fre[ter]:
Nein, eine derartige Erklärung ist mir nie gegeben worden. Mir ist auch nicht bekannt, daß von ... seitens der Ermittlungsbehörden dem Zeugen Müller eine derartige Zusicherung gemacht worden ist.
Vors.:
Dann habe ich keine Fragen mehr an Sie, Herr Freter. Sind von Seiten des Gerichts weitere Fragen zu stellen?[c] Die Bundesanwaltschaft? Die Verteidigung? Auch nicht.
Herr Freter, können Sie das beschwören, was Sie gesagt haben?
Zeuge Fre[ter]:
Ja.
Vors.:
Sie haben hier schon einen Eid geleistet am 4. Febr. 1976, und Sie haben nach § 67[ StPO] die Möglichkeit, statt der nochmaligen Vereidigung die Richtigkeit Ihrer Aussage unter Berufung auf den früher bereits geleisteten Eid zu versichern.
Können Sie das versichern?
[13573][6] [13574] Der Zeuge KHK Freter versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO) und wird im allseitigen Einvernehmen um 9.07 Uhr entlassen.
Vors.:
Dann bitte den Zeugen Radzey.
Der Zeuge KK z.A. Radzey erscheint um 9.07 Uhr im Sitzungssaal.
Der Zeuge KK z.A. Radzey wird gem. § 57 StPO belehrt.
Der Zeuge KK z.A. Radzey erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.
Der Zeuge KK z.A. Radzey macht folgende Angaben zur Person:
Ulrich Radzey, 32 Jahre alt,
Kriminalbeamter beim BKA Bonn-Bad Godesberg,
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Herr Radzey, Sie werden die Aussagegenehmigung kennen, die Ihnen erteilt worden ist.
Zeuge Radz[ey]:
Ja.
Vors.:
Es ist wortwörtlich die gleiche Genehmigung, die auch dem Herrn Zeugen Freter erteilt worden ist.
Die Aussagegenehmigung des Zeugen KK z.A. Radzey wird als Anl. 2 dem Protokoll beigefügt.
Vors.:
Es geht also darum, ob Ihnen erklärt worden ist, dem Zeugen Müller sei seitens der Ermittlungsbehörden zugesichert worden, seine Angaben bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens vertraulich zu behandeln. Herr Radzey, wenn Sie sich bitte zu dieser Frage äußern würden.
Zeuge Rad[zey]:
Darüber ist mir nichts bekannt, zumal ich mit dem Beschuldigten Müller damals überhaupt nichts zu tun gehabt habe.
Vors.:
Nun es könnte ja sein, daß jemand anderes Ihnen das erklärt hat?
Zeuge Rad[zey]:
Nein, überhaupt nichts bekannt darüber.
Vors.:
Es könnte sein, daß jemand anders zu Ihnen gesagt hat: Also dem Herrn Müller ist diese Zusicherung gegeben worden.
Zeuge Rad[zey]:
Nein.
[13575] Vors.:
Sind sonst noch Fragen an den Herrn Zeugen zu stellen? Ich sehe nicht.
Herr Radzey, können Sie das beschwören, was Sie hier gesagt haben. Herr Radzey, Sie sind am 8.4.76 in dieser Hauptverhandlung vereidigt worden. Sie brauchen nicht erneut vereidigt zu werden, wenn Sie die Richtigkeit Ihrer heutigen Aussage unter Berufung auf diese frühere Vereidigung versichern. Tun Sie das?
Der Zeuge KK z.A. Radzey versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO) und wird im allseitigen Einvernehmen um 9.10 Uhr entlassen.
Vors.:
Dann steht vom letzten Mal noch aus die Frage der Verlesung dieser Auskünfte, sowohl des Einwohnermeldeamts als des Fernmeldeamts Hamburg. Es wurde beantragt, seitens der Bundesanwaltschaft, diese Dinge nach § 256 StPO als behördliche Erklärung zu verlesen.[7] Soll hierzu irgendetwas erklärt werden? Ich sehe nicht.
Dann ordne ich die Verlesung dieser Unterlagen an.
Zunächst das Schreiben des Fernmeldeamts Hamburg.
Gem. §§ 256 und 249 StPO[8] wird das Schreiben des Fernmeldeamts 3 Hamburg vom 22.2.1977, welches als Anlage 1c dem Protokoll vom 8. März 1977 beigefügt ist, verlesen.
Dann kommt noch das Schreiben mit der Überschrift „FREIE UND HANSESTADT HAMBURG, BEHÖRDE FÜR INNERES“.
Gem. §§ 256 und 249 StPO wird das Schreiben des Einwohner-Zentralamts Hamburg vom 17. Febr. 1977, welches als Anl. 1 d dem Protokoll vom 8. März 1977 beigefügt ist, verlesen.
- RA Schily erscheint um 9.14 Uhr im Sitzungssaal. -
Vors.:
Des weiteren werden folgende Beschlüsse verkündet:
Beschluss
Der Antrag, Herrn Willy Brandt als Zeugen zu laden,[9] wird abgelehnt.
Gründe:
Ob Herr Brandt zu Dienststellen der USA Verbindungen unter- [13576][10] [13577] hielt, kann die hier zu treffende Entscheidung ebensowenig beeinflussen, wie dies die sonstigen, sich mit den Beziehungen der USA zur Bundesrepublik Deutschland und zur SPD (auch während der Zeit des Vietnam-Krieges[11]) befassenden Beweisbehauptungen können. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angeklagten Taten - sollten sie festgestellt werden - wird von all diesen Dingen nicht berührt. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind daher für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Die Frage, ob die Angeklagten subjektiv gewisse Vorstellungen im Sinne des mit dem Beweisantrag Vorgetragenen hatten, wird hiervon nicht berührt.
- - -
Ein weiterer Beschluss:
Die in der Sitzung vom 8.3.1977 erneut gestellten Beweisanträge aus der Sitzung vom 4.5.1976 (den Krieg in Vietnam betreffend)[12] werden abgelehnt.
Gründe:
Mit Beschluß vom 19.5 1976 hat der Senat die genannten Anträge abgelehnt. An der damaligen Beurteilung - der Senat bezieht sich darauf - hat sich nichts geändert; die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die erneut beantragte Beweisaufnahme diese Entscheidung beeinflussen könnte.
- - -
Und ein weiterer Beschluss:
Der Antrag, Herrn Professor Dr. Ehmke als Zeugen zu vernehmen, wird abgelehnt.
Gründe:
Weder die Schuld- noch gegebenenfalls die Straffrage werden davon berührt, ob Fahndungs- und Verfahrensmethoden oder sonst gegen die „RAF“ gerichtete Maßnahmen, wie sie in dem Antrag geschildert werden, bestanden oder nicht bestanden, und wie Professor Ehmke einen etwaigen - so der Antrag - „gemeinsamen Kampf“ der im Antrag genannten Einrichtungen beurteilt hat [13578] oder beurteilt. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
- - -
Vors.:
Damit ist von Gerichtsseite im Augenblick sonst nichts zu veranlassen, falls keine Anträge gestellt werden. Sollen Anträge gestellt werden? Herr RA Schily, bitte.
RA Schi[ly]:
Zunächst mal darf ich fragen, ob über meinen Antrag entschieden worden ist, bezüglich des Zeugen Hadenfeldt.
Vors.:
Das letzte Mal wurde das verkündet.
RA Schi[ly]:
Ja, da war ich nicht anwesend.
Vors.:
Ja, das ist das Bedauerliche, daß Sie mitunter nicht anwesend sind.
RA Schi[ly]:
Es tut mir leid, Herr Vorsitzender. Sie ermöglichen es mir nicht, pünktlich bei Beginn der Verhandlung anwesend zu sein. Ich habe für heute, das darf ich ankündigen, für 10.00 Uhr den Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger geladen.
Vors.:
Sie hatten ihn auf 9.00 Uhr hier angekündigt.
RA Schi[ly]:
Für 10 Uhr hab ich ihn geladen.
Vors.:
Also das tut mir sehr leid. Ich hatte 9 Uhr notiert. Sie hatten ihn auf 9 Uhr angekündigt, weswegen ich überrascht war, daß Sie um 9 Uhr nicht hier waren, Herr Rechtsanwalt.
RA Schi[ly]:
Nee, nee, 10.00 Uhr.
Im übrigen beantrage ich:
Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 3 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll in Ablichtung beigefügt wird.
Bei Herrn Krüger muß ich allerdings jetzt noch folgendes erklären: Ich habe leider heute auf dem Fluge feststellen müssen, daß eine falsche Akte eingepackt worden ist.
Vors.:
Das ist sehr bedauerlich; vielleicht können wir Ihnen aushelfen?
RA Schi[ly]:
Nee, da können Sie mir leider nicht aushelfen; in dieser Akte befindet sich unglückseligerweise auch der Ladungsnachweis. Möglicherweise wird aber Herr Bundesanwalt Dr. Krüger seine Ladung mitbringen. Also die Zeugen haben das bisher alle gemacht; dann würde der Ladungsnachweis auf diese Weise ... Ich bereite Herrn Bundesanwalt Zeis besonderes Vergnügen, wie ich sehe.
OStA Zeis:
Ja, ich sage auch gleich, warum.
[13579-13581][13] [13582] RA Schi[ly]:
Herr Bundesanwalt Dr. Krüger wird möglicherweise seine Ladung selbst mitbringen. Und dann würde ja damit vielleicht ein Ladungsnachweis[14] als erbracht angesehen werden. Möglicherweise erkennt aber auch das Gericht die Erklärung von Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger an, daß die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Es ist ja die Form des Nachweises nicht unbedingt zwingend vorgeschrieben.
Vors.:
Nun also der Ladungsnachweis, die rechtzeitige Ladung, die [d] möglicherweise ... im Freibeweis[15] zu prüfen; und da wird man möglicherweise all das berücksichtigen können. Also ich war der festen Überzeugung, Sie hätten den Herrn auf 9.00 Uhr geladen; und deswegen bedauere ich kolossal, daß Sie jetzt verkünden, daß er erst auf 10.00 Uhr geladen ist. Sind sonst noch Anträge zu stellen? Ich sehe nicht. Wir können dann jedenfalls jetzt eine Pause machen, und uns gleichzeitig über diesen Beweisantrag unterhalten.
RA Schi[ly]:
Darf ich nur[e] nochmal fragen, was mit Herrn Freter und Herrn ...
Vors.:
Die Zeugen Freter und Radzey sind vernommen und entlassen. Pause bis 10.00 Uhr.
Pause von 9.24 Uhr bis 10.01 Uhr
Ende des Bandes 802.
[13583] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.01 Uhr
Der von RA. Schily in die Sitzung gestellte Zeuge Bundesanwalt Dr. Krüger ist nunmehr anwesend.
Vors.:
Die Sitzung wird fortgesetzt. Zunächst eines noch, Herr Rechtsanwalt Schily. Also ich habe nachgeprüft, Schriftsatz vom 25.2.77, da schrieben Sie: „Wie bereits telefonisch angekündigt, werde ich Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger auf Donnerstag, den 10. März 1977, 9 Uhr laden.“
RA Schi[ly]:
Ja, ich hab das später abgeändert.
Vors.:
Ja, das ist mir verborgen geblieben. Ich harre der Dinge, die da kommen sollen, Herr Rechtsanwalt.
RA Schi[ly]:
Wie bitte?
Vors.:
Ich harre der Dinge, die da kommen sollen, Herr Rechtsanwalt.
RA Schi[ly]:
Ja, Herr Bundesanwalt Dr. Krüger ist erschienen. Und Sie gestatten, daß ich mit der Befragung beginne?
Vors.:
Ja, ich wollte eigentlich erst hören, Sie wollten ja zur Ladung noch etwas sagen?
RA Schi[ly]:
Ja, vielleicht ist Herr Bundesanwalt Dr. Krüger in der Lage zu bestätigen, daß er ordnungsgemäß durch den Gerichtsvollzieher die Ladung zugestellt worden ist.
Vors.:
Ja, dann werde ich im Wege des Freibeweises ...
RA Schi[ly]:
Ja, ich glaube, Herr Bundesanwalt Dr. Krüger hat die Ladung sogar vor sich.
Zeuge Dr. Krü[ger]:
Ja, ich habe die Zeugenladung hier.
BA Dr. Krüger übergibt dem Gericht die beglaubigte Fotokopie seiner Ladung mit Zustellungsnachweis.
Der Vorsitzende stellt daraufhin die ordnungsgemäße Ladung des Zeugen fest.
Die von BA Dr. Krüger übergebene beglaubigte Fotokopie der Ladung mit Zustellungsnachweis wird als Anlage 4 dem Protokoll beigefügt.
Die Aussagegenehmigung des Zeugen, BA Dr. Krüger, ist dem Protokoll als Anlage 5 beigefügt.
[13584] OStA Ho[lland]:
Herr Vorsitzender, die Bundesanwaltschaft hat vor dem Eintritt in die Vernehmung des Zeugen Dr. Krüger einen Antrag zu stellen.
Vors.:
Bezieht er sich auf die Vernehmung des Herrn Dr. Krüger?
OStA Ho[lland]:
Jawohl.
Der Zeuge BA Dr. Krüger wird um 10.04 Uhr in Abstand verwiesen.
Der Vertreter der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Holland, verliest nunmehr den aus Anlage 6 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.
Vors.:
Soll zu diesem Antrage Stellung genommen werden?
Herr Rechtsanwalt Schily.
RA Schi[ly]:
Der Stil, wie dieser Antrag wieder vorgetragen wird, spricht für oder gegen sich selbst, Herr Bundesanwalt Holland. Aber das haben Sie mit sich selber abzumachen, darauf gehe ich nicht ein, auf diese Art von Stil. Aber was den sachlichen Inhalt des Antrages anbelangt: Ich glaube, es muß einfach mal festgestellt werden, daß es sich ja hier eigentlich um die Fortsetzung einer Vernehmung handelt, und zwar um eine Vernehmung, die ja in bestimmten Punkten nicht durchgeführt werden konnte, weil eine Aussagegenehmigung für Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger nicht vorlag. Das Gericht hat keine der Fragen, die also auch dann praktisch jetzt[f] in dem Katalog der Aussagegenehmigung wiederkehren - allerdings in allgemein gehaltener Form, um allen Fährnissen[g] zu begegnen, die ja sich immer wieder darstellen bei der[h] Befragung[i] von beamteten Zeugen, wo es ja immer so eine Art Hürdenlauf ist mit diesen Aussagegenehmigungen - keine dieser Fragen, die seinerzeit angesprochen worden sind, hat das Gericht seinerzeit als nicht sachdienlich zurückgewiesen. Und ich meine, daß es insofern nicht angeht, daß jetzt, nachdem die Aussagegenehmigung erteilt worden ist, dann zu sagen: Na ja, jetzt stellt sich die Sache wieder ganz anders dar, und jetzt wird also einer solchen Vernehmung entgegengetreten. Es spricht Herr Bundesanwalt [13585-13587][16] [13588-13590][17] [13591-13592][18] [13593] Holland von Prozeßverschleppung. Die Prozeßverschleppung oder die Verzögerung, die beruht doch in diesen ganzen Fällen darauf, um es - ich weiß nicht zum wievielten Male - zu sagen, daß Akten prozeßordnungswidrig zurückgehalten worden sind,[19] und daß Aussagegenehmigungen in so eingeschränkter Form erteilt werden, daß dann eben diese nachträglichen Verfahren der Erteilung der Aussagegenehmigung notwendig werden, wobei ja die Bereitschaft, Aussagegenehmigung überhaupt zu erteilen, erst durch ein Verwaltungsstreitverfahren geweckt werden mußte.[20] Seit wir diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hatten, hat sich da ja ein gewisser Wandel vollzogen, ein erfreulicher Wandel, den ich durchaus als erfreulich bezeichnen will, aber immerhin erst, seitdem ist das ja dann möglich geworden. Und es ist natürlich die Verteidigung, das bekenne ich offen, eine gewisse Schwierigkeit, die Anträge - auch auf Erteilung der Aussagegenehmigung - so abzufassen, daß sie alles, das was in einem Zusammenhang gehört, dann[j] auch gefragt werden kann. Und es gab ja auch Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der bereits erteilten - bei der Durchführung der Vernehmung von Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger - über den Umfang der bereits erteilten Aussagegenehmigung. Die Verteidigung hat dann anerkannt, daß bei diesen Zweifelsfragen der Zeuge in erster Linie derjenige ist, der zu beurteilen hat, ob er seine Aussagegenehmigung überschreitet oder nicht, inwieweit er das also[k] vertreten kann, da sich zu äußern oder nicht. Daß man diese Bereitschaft der Verteidigung, das gelten zu lassen, damit wiederum konterkariert, daß man ihr dann versucht, Beine zu stellen, wenn die Aussagegenehmigung erteilt worden ist, und dann die Vernehmung fortgesetzt werden soll, das ist wieder die Art und Weise, die ja hier häufiger vorkommt. Ich meine daher, daß aus Rechtsgründen einer Vernehmung von Herrn Bundesanwalt Krüger, unter Beachtung der Vorschrift in § 245 der StPO,[21] nicht entgegengetreten werden kann.
Vors.:
Danke sehr. Die Bundesanwaltschaft ist bei ihrem Antrage davon ausgegangen, daß sich die Befragung des Zeugen Krüger, daß die Befragung des Zeugen Krüger zu den Punkten a) bis e) ...
[13594]
OStA Ho[lland]:
a) + e)
Vors.:
Also daß sie sich auf a) bis e) erstrecken soll, wie sie in der Aussagegenehmigung vom 22.2.1977 enthalten sind, zurückgehend auf den entsprechenden Antrag auf Erteilung der Aussagegenehmigung. Ist diese Vermutung berechtigt?
RA Schi[ly]:
Das ist sicherlich richtig, wobei ich allerdings darauf hinweisen darf, daß natürlich auch Fragen in Betracht kommen, die, sagen wir mal, wieder in Anknüpfung an die alte Aussage, noch zu einer Präzisierung führen könnten. Also das vermag ich nicht zu sehen. Ich kann Ihnen aber, was nun die konkreten Fragen angeht, noch einmal die Protokollstellen aus dem alten Protokoll sagen. Das sind die Fragen auf 12446, 12447, 12449, 12452, 12453, 12459, 12460, 12464, 12470 und 12473. Da sind die konkreten Fragen, die praktisch dann nur wiederum diese allgemeine Fassung erhalten haben. Das habe ich ausdrücklich gemacht, um hier nicht wiederum nicht nur eine einzige Frage, ... Wenn ich immer nur schreibe: Ich bitte mir eine Aussagegenehmigung zu erteilen zu der Frage soundso, dann laufe ich Gefahr, daß dann bei der nächsten Frage, die etwas möglicherweise einen Vorhalt enthält oder die auch eine Frage vertiefen soll, daß dann wieder gesagt wird: Nein nein,[l] zu der, jetzt Spezifizierung dieser Frage, dazu habe ich keine Aussagegenehmigung. Und deshalb diese allgemeine Fassung, und dem ist ja auch so entsprochen worden.
Vors.:
Danke sehr. Wir werden uns zurückziehen. Fortsetzung 10.30 Uhr.
Pause von 10.13 Uhr bis 10.32 Uhr
Vors.:
Es ist folgender Beschluß zu verkünden:
Herr Bundesanwalt Dr. Krüger wird in der heutigen Hauptverhandlung nicht als Zeuge vernommen.
Gründe:
Die Beweisfragen zu a) und e), insbesondere in dem Umfang der erteilten Aussagegenehmigung, können sich allenfalls insoweit mit dem Gegenstand des Verfahrens [13595] befassen, als (in anderem Zusammenhang) behauptet wurde, bei der Vernehmung des Zeugen Gerhard Müller seien unerlaubte Vernehmungsmittel im Sinne von § 136a StPO[22] angewandt worden. Insoweit gilt Freibeweis;[23] der Senat ist nicht an § 245 StPO gebunden[24] (vergl. hierzu den Beschluß vom 1.3.77[25] betreffend die Zeugen Opitz und Petersen). Die Aufklärungspflicht gebietet die wiederholte Vernehmung des Zeugen Dr. Krüger nicht. Auch insoweit - zum Umfang der hierzu schon erhobenen Beweise - wird auf den genannten Beschluß verwiesen. Zudem hat Dr. Krüger bei seiner früheren Vernehmung dazu Auskunft gegeben, wer als Referatsleiter für die Akten 3 ARP 74/75 I[26] zuständig war, welche Aktenkenntnis dieser zuständige Beamte hatte, ob die Bundesanwaltschaft in Bezug auf Herrn Gerhard Müller einen Ermittlungsauftrag an die Kriminalpolizei erteilt hat.
Die Beweisfragen zu b), c) und d) dürften zwar nicht unter § 136a StPO mit der Folge des Freibeweises fallen, gehören aber nicht zur Sache (§ 241 Abs. II StPO[27]). Sie beziehen sich nicht - auch nicht mittelbar - auf den Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Zur Erforschung der Wahrheit können und sollen sie nichts beitragen. Anschläge auf die genannten Bahnhöfe[28] sind hier nicht angeklagt. Rechtsanwalt Schily geht davon aus, solche Anschläge seien nicht von Personen ausgeführt worden, die der „RAF“ zuzurechnen sind, und behauptet, die Bundesanwaltschaft wisse dies (vergl. Antrag auf Vernehmung von Bundesanwalt Dr. Krüger vom 10.2.77, Tonbandniederschrift 13413). Die Absicht, Herrn Dr. Krüger trotzdem hierzu zu befragen, kann nur verfahrensfremden Zwecken dienen.
Die Absicht irgendwelcher Politiker über die Bekämpfung der „RAF“ hat mit dem Verfahren ebensowenig zu tun, wie die etwaige Überlassung von Aktenteilen an Mitarbeiter von Fernsehanstalten. Diese Fragen können ebenfalls nur verfahrensfremden Zwecken dienen.
Die Beweiserhebung über Fragen, die nicht sachzugehörig sind und zur Wahrheitsermittlung nicht dienen können und sollen, ist unzulässig im Sinne von § 245 StPO (vergl. BGHSt 17, 28).[29] Da zulässige Fragen weder angekündigt noch ersicht- [13596] lich sind, auch nicht auf eine nochmalige ausdrückliche Befragung von Rechtsanwalt Schily in der Hauptverhandlung und Überprüfung seines hierauf erfolgten Vortrages, ist die Beweisaufnahme auf den Zeugen Dr. Krüger nicht zu erstrecken.
- - -[m]
Soll zu diesem Beschluß irgend etwas erklärt werden?
Ich sehe nicht. Sind sonst irgendwelche Anträge zu stellen?
RA Schi[ly]:
Ich darf nur vielleicht noch einmal darauf hinweisen, daß ich Herrn Präsidenten Dr. Herold für den Dienstag laden werde. Ich muß dazu sagen, der Gerichtsvollzieher - ich hab gerade heute noch einmal mit meinem Büro gesprochen - hat meinem[n] Büro mitgeteilt, daß bis einschließlich 13., also Sonntag wohl, Herr Dr. Herold nicht erreichbar ist. Und ich habe mein Büro angewiesen, den Herrn Gerichtsvollzieher zu bitten, die Ladung am Montagfrüh zuzustellen, und den Ladungsnachweis dann hier nach Stuttgart zu schicken, so daß also die Ladung dann doch rechtzeitig für den Dienstag erfolgen kann, wobei Herr Dr. Herold bereits telefonisch über sein Büro verständigt worden ist.
Vors.:
Jetzt noch, damit nicht wieder Zweifel auftauchen. Auf wieviel Uhr haben Sie Herrn[o] Dr. Herold geladen, Herr Rechtsanwalt Schily?
RA Schi[ly]:
Ich glaub, in diesem Fall auf 9 Uhr; aber ich bin nicht ganz sicher. Da müßte ich kurz noch einmal telefonieren.
Vors.:
Nun, es ist vielleicht nicht erforderlich, daß wir es klären. Über den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Otto Werner Müller ist noch nicht entschieden. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, und die Beteiligten mögen sich bitte darauf einstellen, daß dieser Zeuge am Dienstag, den 15. März 77, als Zeuge gehört wird. Und wir werden, da die Anreise aus Hamburg für Zeugen ja erfahrungsgemäß erschwert ist, an diesem Tage um 10 Uhr mit der Sitzung beginnen. Dann erübrigt sich das wahrscheinlich, diese Nachfrage. Wenn sonst nichts mehr zu erklären, keine Anträge zu stellen sind, würde das bedeuten, daß wir am nächsten Dienstag, 15.3., um 10 Uhr, fortsetzen.
Es ist noch der allgemeine Hinweis zu geben: Schon am 31.12.76 hat der Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, daß nicht damit zu rechnen sei, daß nach einem Plädoyer [13597] der Bundesanwaltschaft eine Unterbrechung von 10 Tagen eintrete. Ich will diesen Hinweis nochmals wiederholen, damit keinerlei Überraschungseffekte eintreten können.
RA Schi[ly]:
Wenn der Hinweis erteilt wird, Herr Vorsitzender, dann darf ich darauf hinweisen, daß ich den Antrag stellen werde, der ... nach den ergänzenden Plädoyers der Bundesanwaltschaft, die Hauptverhandlung für die Dauer von 30 Tagen zu unterbrechen, und zwar mit Rücksicht u.a. auf die Erkrankung von Herrn Kollegen Dr. Heldmann, der ja hier auch Schlußvortrag halten soll, und mit Rücksicht auf den außergewöhnlichen Umfang des Prozeßstoffes, der hier zu bewältigen ist. Und die Verteidigung muß Wert darauf legen, daß, nachdem die Beweisaufnahme sich hier nochmal um ein Viertel-Jahr verlängert hat, ihr Gelegenheit gegeben wird, den Prozeßstoff von nahezu zwei Jahren innerhalb dann dieser Frist noch einmal im Zusammenhang zu sehen. Und bei der Vorbereitung, die natürlich auch in der Zwischenzeit erfolgt ist, eines solchen Schlußvortrages haben sich so viele Gesichtspunkte ergeben, auch an rechtlicher Problematik, daß einfach diese Vorbereitungszeit notwendig ist. Also diesen Antrag darf ich bereits jetzt ankündigen.
Vors.:
Ja, ich habe ihn zur Kenntnis genommen. Dann wird fortgesetzt, wie gesagt, Dienstag, 15.3.77, 10 Uhr.
Ende des 183. Verhandlungstags um 10.40 Uhr.
Ende von Band 803
[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).
[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).
[4] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.
[5] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die umfassende Aussage Müllers, mit der er die Angeklagten schwer belastete, u.a. durch das Versprechen diverser ungesetzlicher Vorteile unzulässig beeinflusst worden war (s. hierzu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 4 bis 19 zum Protokoll zum 20.7.1976, S. 10643 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag; s. zu den Vorwürfen der Verteidigung auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 305 ff.).
[6] Anlage 1 zum Protokoll vom 10. März 1977: Aussagegenehmigung für KHK Freter.
[7] § 250 StPO enthält den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Die §§ 251 ff. StPO enthalten enge Ausnahmen von diesem Grundsatz. § 256 StPO benennt bestimmte Arten verlesbarer Erklärungen, darunter die „ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden“ (§ 256 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StPO a.F.; heute: § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).
[8] Urkunden werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute in einigen Fällen ebenfalls möglich: Einführung im Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO).
[9] Diesen Antrag stellte Rechtsanwalt Oberwinder am 182. Verhandlungstag (Anlage 5 zum Protokoll vom 8. März 1977, S. 13550 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch die Vernehmung sollte bewiesen u.a. bewiesen werden, dass Brandt persönliche Verbindungen zur CIA unterhalte, ihm in diesem Rahmen finanzielle Zuwendungen gemacht worden seien, die BRD im Verhältnis zur USA nur über beschränkte Souveränität verfüge und die BRD unter seiner Amtsführung die Kriegsführung der USA in Südvietnam u.a. durch Waffenlieferungen, sowie durch Duldung der strategischen Nutzung des Territoriums der BRD unterstützt habe.
[10] Anlage 2 zum Protokoll vom 10. März 1977: Aussagegenehmigung für KK z.A. Radzey.
[11] Vor dem Hintergrund des Kalten Krieges und mit dem Ziel, die Ausbreitung des Kommunismus in Südostasien einzudämmen, führten die USA in Vietnam von 1964 bis 1973 einen Luft- und Bodenkrieg gegen die südvietnamesische Befreiungsfront und nordvietnamesische Truppen. Trotz wachsender Proteste in der amerikanischen Bevölkerung und entgegen den Einschätzungen und Warnungen hochrangiger Berater, entschieden sich mehrere US-Präsidenten ür die Fortsetzung der Kämpfe. Während dieses Krieges griff das US-amerikanische Militär auf Methoden zurück (u.a. search and destroy, Phoenix-Programm), die darauf ausgerichtet waren, möglichst viele Gegner/innen auszuschalten und deren Strukturen zu zerschlagen (Fischer, Die USA im Vietnamkrieg, 2009, S. 104 ff.; Frey, Geschichte des Vietnamkriegs, 2016, S. 83 ff.; 126 ff.; 144 ff.; 187 ff.; Greiner, Krieg ohne Fronten, 2007, S. 56 ff.). Der Krieg der USA in Vietnam stieß seit Ende der 1960er Jahre auf zunehmende Kritik und Proteste, auch innerhalb der bundesrepublikanischen Gesellschaft. Die RAF verstand sich selbst als Teil eines weltweiten Kampfes gegen den (US-)Imperialismus, dessen Schlachtfelder sie nicht nur in den Ländern der „Dritten Welt“, sondern auch in den Metropolen wie der Bundesrepublik verortete. Amerikanische Militäreinrichtungen in der Bundesrepublik galten dabei als Schalt- und Lagezentren für Operationen der US-Streitkräfte in Vietnam und damit unmittelbar als Schauplätze des Vietnamkriegs in Deutschland. Gegen die Bundesrepublik erhoben sie in diesem Zusammenhang den Vorwurf, die USA sowohl logistisch als auch finanziell in ihrem Krieg zu unterstützen (Klimke/Mausbach, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 620, 631 f., 634 ff.; Lemler, Die Entwicklung der RAF im Kontext des internationalen Terrorismus, 2008, S. 51 ff., 55 ff.).
[12] Bereits am 106. Verhandlungstag stellte die Verteidigung eine Reihe von Beweisanträgen mit dem Ziel, hochrangige Militärs und politische Entscheidungsträger (z.B. den früheren US-Präsidenten Nixon) als Zeugen zu laden. Durch ihre Aussagen sollten völkerrechtswidrige Handlungen der USA in Vietnam bewiesen werden (s. dazu die Anlagen 2 bis 11 zum Protokoll vom 4.5.1976, S. 9379 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 106. Verhandlungstag). Hieraus, so die Verteidigung, ergebe sich ein völkerrechtliches Widerstandsrecht, das für die Beurteilung der angeklagten Taten relevant sei (s. hierzu die Erklärung des Rechtsanwalt Heldmann, Anlage 12 zum Protokoll vom 4.5.1976, S. 9425 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 106. Verhandlungstag). Diese Beweisanträge wurden sämtlich abgelehnt (S. 9864 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 113. Verhandlungstag).
[13] Anlage 3 zum Protokoll vom 10. März 1977: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des Kriminalbeamten Müller als Zeugen.
[14] Lehnt der/die Vorsitzende die Ladung einer Person ab, so können Angeklagte die Person selbst unmittelbar laden (§ 220 Abs. 1 StPO). Für diese „präsenten Beweismittel“ enthielt § 245 StPO a.F. im Vergleich zu absenten Beweismitteln nur sehr eingeschränkte Ablehnungsgründe; die Ablehnung präsenter Beweismittel war nur möglich, wenn die Beweiserhebung unzulässig war oder nur zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt wurde. Für präsente Beweismittel bestand daher eine verstärkte Beweiserhebungspflicht des Gerichts (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 245 Anm. 1). Inzwischen wurde die Erstreckung der Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel von einem vorherigen Beweisantrag abgängig gemacht, welcher in seinen Ablehnungsgründen denen für absente Beweismittel weiter angenähert wurde (§ 245 Abs. 2 StPO). Damit eine Person als präsentes Beweismittel iSd. § 245 StPO gilt, muss die ordnungsgemäße Ladung nachgewiesen werden (Schmitt, in Meyer-Großner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 245 Rn. 16; s. auch bereits Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 33. Aufl. 1977, § 245 Rn. 2).
[15] Das Freibeweisverfahren findet Anwendung zum Beweis von Tatsachen, die nicht die Straf- oder Schuldfrage, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe, betreffen. Im Unterschied zum dort anzuwendenden Strengbeweisverfahren ist das Gericht im Freibeweisverfahren nicht auf die Wahl bestimmter Beweismittel beschränkt, sondern kann grundsätzlich alle verfügbaren Erkenntnisquellen nutzen; auch an die im Strengbeweisverfahren vorgeschriebene Form ist es nicht gebunden (BGH, Urt. v. 28.6.1961 – Az.: 2 StR 154/61, BGHSt 16, S. 164, 166). Einschränkungen ergeben sich im Freibeweis weder aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz noch aus dem Prinzip der Mündlichkeit (Krehl, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 244 Rn. 16).
[16] Anlage 4 zum Protokoll vom 10 März 1977: Ladung des Bundesanwalts Dr. Krüger nebst Zustellungsurkunde.
[17] Anlage 5 zum Protokoll vom 10. März 1977: Aussagegenehmigung für den Bundesanwalt Dr. Krüger.
[18] Anlage 6 zum Protokoll vom 10. März 1977: Antrag der Bundesanwaltschaft, die Vernehmung des Zeugen Dr. Krüger abzulehnen.
[19] Die auch als „Geheimakte“ bezeichnete Akte „3 ARP 74/75 I“ enthielt Aussagen des Belastungszeugen und ehemaligen RAF-Mitglieds Gerhard Müller. Für diese Akte hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel zunächst eine umfassende Sperrerklärung nach § 96 StPO („Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“) abgegeben. Die Verteidigung bemühte sich lange darum, Einblick in die Akte zu erhalten. Nachdem die Prüfung und Entscheidung darüber, die Sperrerklärung wieder aufzuheben, der Bundesanwaltschaft anvertraut wurde (s. die Mitteilung des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 157. Verhandlungstag, S. 12215 des Protokolls der Hauptverhandlung), gab diese schließlich am 158. Verhandlungstag nach erneuter Prüfung einen Großteil der Akte heraus (S. 12262 des Protokolls der Hauptverhandlung; s. zu den Vorgängen und Vermutungen rund um diese Akte auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 368 ff.). Am 159. Verhandlungstag wurde ein Schreiben des Bundesjustizministers bekanntgegeben, in welchem die letzten noch geheimhaltungsbedürftigen Passagen konkretisiert wurden (s. Anlage 2 zum Protokoll vom 9.11.1976, S. 12306 des Protokolls der Hauptverhandlung, 159. Verhandlungstag). Auch die Akte 1 BJs 7/76 enthielt Protokolle über Vernehmungen des Zeugen Müller in einem Verfahren, das offiziell gegen „Unbekannt“ geführt wurde. Nachdem zunächst nur ein Teil der Akte übergeben worden war, beantragte Rechtsanwalt Schily am 159. Verhandlungstag, die noch fehlenden Seiten beizuziehen (S. 12307 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Diese konnten schließlich nach Herausgabe durch die Bundesanwaltschaft am 161. Verhandlungstag an die übrigen Prozessbeteiligten verteilt werden (s. S. 12347 des Protokolls der Hauptverhandlung). Da die Vernehmungen aber fortgeführt wurden, entstanden anschließend noch weitere Aktenbestandteile, deren Beiziehung Rechtsanwalt Schily am 168. Verhandlungstag beantragte (S. 13065 des Protokolls der Hauptverhandlung).
[20] Die Verteidigung hatte bereits in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Köln bzw. dem VG Hamburg Klagen sowie Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Erteilung von zuvor versagten Aussagegenehmigungen eingereicht. Zum Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem VG Köln s. Anlage 2 zum Protokoll vom 31. August 1976 (S. 11426 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 141. Verhandlungstag); der Antrag vor dem VG Hamburg befindet sich in Anlage 1 zum Protokoll vom 21. September 1976 (S. 11597 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 145. Verhandlungstag). Das VG Köln befand die pauschale Versagung der Aussagegenehmigung für den Generalbundesanwalt Siegfried Buback für rechtswidrig und verpflichtete den Bundesminister der Justiz, die Klägerin und Antragstellerin Gudrun Ensslin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (s. das Urteil und den Beschluss des VG Köln vom 15.9.1976 in Anlage 1 a des Protokolls vom 28. September 1976, zu Blatt 11698 des Protokolls der Hauptverhandlung, 148. Verhandlungstag). Das VG Hamburg verpflichtete den Polizeipräsidenten Hamburg im Wege der einstweiligen Anordnung, dem KHK Opitz die beantragte Aussagegenehmigung zu erteilen (s. dazu Rechtsanwalt Dr. Heldmann am 151. Verhandlungstag, S. 11795 f. des Protokolls der Hauptverhandlung).
[21] Zu den eingeschränkten Ablehnungsgründen für präsente Beweismittel nach § 245 StPO a.F. s. bereits Fn. 14.
[22] § 136a StPO enthält eine Auflistung von verbotenen Methoden bei der Vernehmung von Beschuldigten. Diese sind: die Beeinträchtigung der Willensentschließung und -betätigung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Täuschung, Quälerei oder Hypnose, sowie die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme oder das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Abs. 1). Ferner untersagt sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigen (Abs. 2). Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verbote enthält § 136a Abs. 3 Satz 3 StPO ein Verwertungsverbot für die so zustande gekommenen Aussagen.
[23] Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 136a StPO wurde zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wohl überwiegend das Freibeweisverfahren (auch für die Tatsacheninstanz) für ausreichend angesehen (BGH, Urt. v. 28.6.1961 – Az.: 2 StR 154/61, BGHSt 16, S. 164, 166; s. etwa Sarstedt, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, § 136a Anm. 8). Die Rechtsprechung vertritt diesen Standpunkt weiterhin (BGH, Urt. v. 21.7.1994 – Az.: 1 StR 83/94, NJW 1994, S. 2904, 2905; BGH, Urt. v. 21.7.1998 – Az.: 5 StR 302/97, BGHSt 44, S. 129, 132; siehe auch Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 136a Rn. 32). Im Schrifttum mehren sich aber die Stimmen, die die teilweise oder sogar vollständige Anwendung des Strengbeweises fordern (für eine vollständige Anwendung des Strengbeweises s. Gleß, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 4/1, 27. Aufl. 2019, § 136a Rn. 77; für eine Anwendung des Strengbeweises in den Fällen, in denen die Aussage letztlich für die Straf- oder Schuldfrage verwertet werden soll s. Schuhr, in Knauer/Kudlich/Schneier [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 136a Rn. 99).
[24] § 245 StPO ist Teil der Vorschriften über das sog. Strengbeweisverfahren (auch „förmliche Beweisaufnahme“), das in den §§ 244 bis 256 StPO geregelt ist. Es findet Anwendung zum Beweis aller Tatsachen, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe, und zeichnet sich u.a. durch eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel (Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis und Inaugenscheinnahme) aus. Die Tatsachen müssen zudem Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben (§ 261 StPO) und grundsätzlich mündlich vorgetragen und erörtert worden sein (sog. Mündlichkeitsprinzip, s. dazu Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 261 Rn. 7).
[25] S. 13480 des Protokolls der Hauptverhandlung (181. Verhandlungstag).
[26] S. bereits Fn. 19.
[27] Nach § 241 Abs. 2 StPO kann der/die Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
[28] Am 6. Dezember 1974 kam es zu einer Explosion im Bremer Hauptbahnhof, bei der sechs Menschen schwer verletzt wurden. Während des folgenden Jahres explodierten auch in Hamburg, Köln und Nürnberg Bomben in Bahnhöfen. Tageszeitungen wie BILD und die Welt erkannten darin Aktionen der radikalen Linken. Die RAF und andere Gruppen hingegen distanzierten sich ausdrücklich von „Aktionen gegen das Volk“. Die Anschlagsserie blieb unaufgeklärt (Balz, Von Terroristen, Sympathisanten und dem starken Staat, 2008, S. 189 f., S. 194).
[29] Die Ablehnungsgründe für präsente Beweismittel nach § 245 StPO a.F. (Unzulässigkeit oder Prozessverschleppung) zeigen gerade im Vergleich mit den Ablehnungsgründen für absente Beweismittel nach § 244 Abs. 3 StPO, dass für eine inhaltliche Bewertung des präsenten Beweismittels grundsätzlich kein Raum war. Weder die völlige Ungeeignetheit, noch die Bedeutungslosigkeit für die Entscheidung kamen als Ablehnungsgründe in Betracht. Allerdings entschied der BGH bereits 1961, dass die Beweiserhebung als unzulässig anzusehen sei, wenn „ein Beweisangebot bei verständiger Beurteilung die Wahrheitsermittlung schlechterdings nicht beeinflussen“ könne: „Auch die Vorschrift des § 245 StPO dient nicht dazu, dem Gericht eine nach Art und Inhalt des Beweisthemas unsinnige und unverständige ‚Beweiserhebung‘ aufzunötigen, wie sie Bestrebungen nicht Vorschub leisten will, die nur auf Verfahrensverschleppung oder auf Fortsetzung der Straftat vor Gericht hinauslaufen. Ist eine Behauptung nach vernünftigem Denken keinerlei Beweis zugänglich, dann fehlt dem Beweisantritt die Sachzugehörigkeit; denn die Wahrheitsermittlung ist auf diesem Wege von vornherein ausgeschlossen“ (BGH, Urt. v. 12.12.1961 – Az.: 3 StR 35/61, BGHSt 17, S. 28, 30).
[a] Maschinell durchgestrichen: die
[b] Maschinell eingefügt: Zg. Fre. Ja
[c] Maschinell ersetzt: ... durch weitere Fragen zu stellen?
[d] Handschriftlich durchgestrichen: ist
[e] Maschinell eingefügt: nur
[f] Maschinell eingefügt: jetzt
[g] Handschriftlich ersetzt: Fairnessen durch Fährnissen
[h] Maschinell eingefügt: der
[i] Handschriftlich durchgestrichen: Befragungen
[j] Maschinell ersetzt: und durch dann
[k] Maschinell eingefügt: also
[l] Maschinell eingefügt: nein,
[m] Handschriftlich eingefügt: - - -
[n] Maschinell ergänzt: meinem
[o] Handschriftlich ergänzt: Herrn