55. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 10.12.1975, um 9.08 Uhr



[4948] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 10.12.1975, um 9.08 Uhr.

(55. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag - mit Ausnahme von OStA Holland, der nicht anwesend ist.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens und

Just. Ass. z. A. Scholze.

Die Angeklagten Baader, Raspe, Ensslin sind anwesend mit ihren Verteidigern:

RAe Schily, Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, König, Linke und Grigat.

Als Zeugen sind anwesend:

KHK Federau (im Sitzungssaal), KHK Mondry (im Zeugenzimmer).

Vors.:

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Wir setzen die Sitzung fort.

Herr RA Dr. Heldmann ist nicht anwesend, wie ich sehe.

Herr RA Schily, können Sie uns Auskunft geben? Keine Auskunft. Gestern haben zeitweilig Herr RA Schnabel und Herr RA König gefehlt. Ich möchte ausdrücklich für das Protokoll erklären, daß sich die Herrn vorher entschuldigt haben und mitgeteilt haben, welche Verhinderungsgründe vorliegen.

Wir haben Herrn Federau heute als Zeugen. Sie sind belehrt. Ich hoffe, daß Sie sich inzwischen erholt haben.

Herr Federau, ich darf Sie gleich um die Angaben Ihrer Personalien bitten.

Herr RA Schily - entschuldigen Sie bitte.

[4949] RA Schi[ly][a]:

Ich stelle den Antrag,

1.[b] die Hauptverhandlung auszusetzen

2.[c] die Akten gegen Dierk Hoff beizuziehen, und

3. den Verteidigern Akteneinsicht zu gewähren.

Ich wäre aber dankbar, wenn so lange der Herr Federau, wenn ich diesen Antrag stelle, den Saal verläßt.

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt. Sie kennen den Rechtsstandpunkt des Gerichts: Der Antrag wird jetzt nicht entgegengenommen;[1] die Zeugenvernehmung hat Vorrang. Es bleibt bei dieser Entscheidung.

RA Schi[ly]:

Sie kennen auch den Rechtsstandpunkt der Verteidigung, der sich über Nacht auch nicht geändert hat, Herr Vorsitzender. Ich bestehe darauf, einen Aussetzungsantrag[2] dann stellen zu können, wann ich ihn für zweckmäßig halte.

Vors.:

Nein.

RA Schi[ly]:

Da Sie mir gestern und vor einigen Tagen lediglich jeweils um 19.00 Uhr, also zu einer fast nachtschlafenen Zeit, obwohl ich - na, ist vielleicht übertrieben -, aber jedenfalls haben Sie eben mir nur gegen 19.00 Uhr die Möglichkeit gegeben.

Ich hatte Ihnen gestern bereits erklärt, daß meine Mandantin beabsichtigt, den Antrag zu ergänzen, daß jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt um 19.00 Uhr eine solche Antragstellung nicht möglich ist. Ich bitte daher ... Und Sie haben mir auch, als der Herr Federau ... noch über den Gesundheitszustand von Herrn Federau gestern abend noch nicht so sehr viel bekannt war und dem Vernehmungszustand von Herrn Federau, da haben Sie gesagt, um 9.00 Uhr können wir den Antrag stellen. Insofern meine ich schon aus diesem Grunde, daß Sie mir das Wort erteilen müssen, um diesen Antrag zu stellen.

Vors.:

Das ist als Beanstandung[3] aufzufassen.

RA Schi[ly]:

Jawohl.

Vors. (nach geheimer Umfrage)[d]:

Der Senat bestätigt die Entscheidung, daß die Zeugenvernehmung Vorrang hat.

RA Schi[ly]:

Es geht immer schneller, Herr Vorsitzender.

Vors.:

So ist es. Der Antrag ist ja auch inzwischen in dieser Richtung [4950] schon verschiedentlich gestellt und im gleichen Sinne beschieden worden und bedarf ...

RA Schi[ly]:

Ja, vielleicht haben ...

Vors.:

... nicht allzu großer Überlegungen.

RA Schi[ly]:

... Sie nun mal auch die Feststellung getroffen, daß vielleicht.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich würde Sie jetzt bitten, die Entscheidung ist ergangen; ich möchte jetzt in der Verhandlung fortfahren, und zwar mit der Vernehmung des Herrn Zeugen

Der Zeuge Federau macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Fe[derau]:

Nikolaus F e d e r a u , 51, Kriminalhauptkommissar am BKA, Abt. Staatsschutz,

dienstl. Wohnsitz Bonn-Bad Godesberg;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Angekl. Baa[der]:

Moment mal, ...

Vors.:

Herr Baader, ...

Angekl. Baa[der]:

Wir wollen einen Ablehnungsantrag gegen Sie stellen.

Vors.:

... die Wortmeldungen, Herr Baader, geschehen nicht durch „Moment mal“. Ich kann das ...

Angekl. Baa[der]:

Ignorieren Sie nicht immer unsere Handzeichen.

Vors.:

Ich ignoriere nicht; ...

Angekl. Baa[der]:

Doch.

Vors.:

... ich kann nicht, wenn ich grade den Herrn Zeugen ansehe, auch noch erkennen, daß Sie Handzeichen geben. Aber wenn Sie in der üblichen Form ums Wort bitten oder: „Ich möchte mich zu Wort melden“, wenn Sie das Wort bitte vermeiden wollen, dann können Sie das tun. Aber „Moment mal“ nehme ich in Zukunft als Wortmeldung nicht mehr entgegen. Das wird einfach als gegenstandslos behandelt eine solche Äußerung.

Angekl. Baa[der]:

Dann werfen Sie mal ein Auge auf Ihre Objekte, dann stellen Sie fest, daß wir hier die Hände heben.

Vors.:

Ich möchte jetzt zunächst noch den Herrn Zeugen fertigfragen ...

[4951] Angekl. Baa[der]:

Wir möchten gegen Sie einen Ablehnungsantrag stellen.

Vors.:

Sie können’s gleich tun.

Herr Baader, Sie wollen einen Ablehnungsantrag gegen mich stellen?

Angekl. Baa[der]:

Ja, weil Sie grade deutlich gemacht haben, daß Sie nicht mehr bereit sind, daß Sie also grundsätzlich die Annahme ...

Vors.:

Herr Baader, Sie sind ... Augenblick ...

Angekl. Baa[der]:

... von prozessual ...

Vors.:

... Herr Baader, Sie haben keine Möglichkeit, einen Ablehnungsantrag jetzt zu stellen. Sie sind zugelassen wegen der Vernehmung des Herrn Zeugen. Soweit der Herr Zeuge nicht vernommen wird, haben Sie keine prozessualen Rechte.[4]

Wir fahren also in der Vernehmung des Herrn Zeugen fort.

Angekl. Baa[der]:

Darüber möchte ich gerne einen Senatsbeschluß von Ihnen.

Vors.:

Herr ...

Angekl. Baa[der]:

Moment, ich beanstande das! Ich möchte einen Senatsbeschluß darüber haben! Und ich möchte vor allen Dingen eine detaillierte Begründung haben; denn soweit ich mich informiert habe nach der StPO, gibt es diese Situation, diese rechtliche Situation für einen Angeklagten nicht, daß er einerseits in der Verhandlung ist, andererseits aber keine prozessualen Rechte hat.[5] Das ist nirgendwo vorgesehen; das taucht in keinem Kommentar auf. Ich bitte Sie, diese Rechtsschöpfung, naja, man kann wirklich sagen, das Patentrecht, das Sie hier einführen, das bitte ich Sie, jetzt mal ausführlich zu begründen.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat bestätigt die Anordnung des Vorsitzenden, daß der Angeklagte nur im Zusammenhang mit der Vernehmung des Herrn Zeugen hier anwesend ist und insoweit auch nur prozessuale Rechte ausüben kann. Das Recht, jetzt irgendwelche Anträge, etwa auch eines Ablehnungsantrages, zu stellen, steht ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu.

Herr Zeuge, wir gehen davon aus, ...

RA Schi[ly]:

... der Antrag ...

Vors.:

... auch aufgrund dessen, ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.

Vors.:

... was wir inzwischen schon von einem vorher gehörten Zeugen gehört haben, daß Sie ...

[4952] RA Schi[ly]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Nein, ich lasse mich jetzt nicht mehr von der Vernehmung des Herrn Zeugen abhalten, Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Ich bitte aber ums Wort.

Vors.:

Zu welchem Zweck?

RA Schi[ly]:

Soweit ich das gehört habe, ist auch der Antrag gestellt worden, Herrn Baader darüber zu belehren, auf welche Rechtsgrundlage sich eigentlich diese Anordnung stützt, und Sie haben nur einfach gesagt, so ist es. Aber Sie haben dafür keine Rechtsgrundlage, zu sagen, so ist es.

Vors.:

Ich darf zunächst mal feststellen, daß ich nicht bereit bin, jeweils irgendwelche Rechtsbelehrungen, die nicht zum Verständnis solcher Maßnahmen zwingend notwendig sind, extra noch zu erteilen aufgrund der Wünsche ...

Angekl. Baa[der] (unverständlicher Zwischenruf).

Angekl. Ra[spe]:

Es ist zwingend notwendig.

Vors.:

In diesem Falle darf ich drauf hinweisen - und das ist gestern schon gesagt worden -, daß der Angeklagte gemäß § 231b StPO ausgeschlossen ist i. V. mit § 177 StPO.[6] Er hat nur die Möglichkeit, während der Vernehmung speziell dieses Herrn Zeugen anwesend zu sein, die Vernehmung mitzuverfolgen, insoweit auch Fragen zu stellen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich daraus.

Angekl. Baa[der]:

Erteilen Sie mir bitte noch das Wort in diesem Zusammenhang.

Vors.:

Herr Zeuge, wir gehen also jetzt davon aus ...

Herr Baader, was wollen Sie noch?[e]

Angekl. Ba[ader][f]:

... Ja, was ich noch will. -

Ich möchte einen Antrag stellen, der die [g] Situation auch explizit zur Vernehmung dieses Zeugen betrifft.

Vors.:

Bitte, um was für einen Antrag ...? Formulieren Sie, was Sie beantragen wollen.

Angekl. Baa[der]:

Es handelt sich um einen Aussetzungsantrag, bis die Möglichkeit gegeben ist, die von Ihnen durch Ihre Maßnahmen eliminierte Verteidigung hier zu rekonstruieren.

Vors.:

Nein, wird jetzt nicht entgegengenommen der Antrag.

Angekl. Baa[der]:

Naja, Sie sehen, ich bin hier im Moment ...

[4953] Vors.:

Der Antrag wird jetzt nicht entgegengenommen. Bitte halten Sie sich daran.

Angekl. Baa[der]:

Sie sehen, ich bin nicht verteidigt,[7] und Sie verweigern hier ...

Vors.:

Herr Baader, ...

Angekl. Baa[der]:

... Sie verweigern mir auch die Möglichkeit ...

Vors.:

... Herr Baader, Sie haben jetzt nicht weiter das Wort. Sie können beanstanden, daß ich Ihnen gesagt habe, daß der Antrag jetzt nicht entgegengenommen wird. Mehr nicht. Und wenn Sie hier jetzt weiterhin sich nicht an das halten, dann werden Sie auch alsbald wieder Gefahr laufen, ausgeschlossen zu werden für die Vernehmung des Zeugen und dann sind Sie ja, wie Sie wissen, kraft eines anderen Beschlusses für den Rest des Monats ohnedies ausgeschlossen.

Gut, es ist nicht beanstandet.

Angekl. Enss[lin]:

Moment.

Vors.:

Frau Ensslin, was wollen Sie?

Angekl. Enss[lin]:

Ich bin hier, um einen Antrag zu stellen.

Vors.:

Welcher Antrag?

Bitte, benützen Sie doch das Mikrophon.

Angekl. Enss[lin]:

Einen Antrag,

das Verfahren auszusetzen, bis wir die Verteidigung rekonstruiert haben.

Vors.:

Der Antrag wird ebenfalls nicht entgegengenommen.

Angekl. Enss[lin]:

Ich bin ausschließlich dazu da, um diesen Antrag zu stellen; ich bin nicht dazu da, um einen Zeugen ...

Vors.:

Frau Ensslin, der Antrag wird jetzt nicht entgegengenommen. Die Zeugenvernehmung hat Vorrang.

Angekl. Enss[lin]:

Dann geh ich eben.

Vors.:

Das ist Ihnen überlassen. Sie sind nicht gezwungen, hier zu sein, wie Sie wissen.[8]

Angekl. Enss[lin]:

Ja, bin ich verteidigt oder nicht?

Vors.:

Herr Zeuge, wir können, davon ausgehen, daß Sie mit Herrn Raspe ...

Angekl. Baa[der]:

(zunächst unverständlich) Was soll das eigentlich?

Vors.:

... und Herrn Baader nach deren Verhaftung Gespräche geführt haben.

Trifft das zu?

[4954] Zeuge Fe[derau]:

Ja.

Vors.:

Wir würden Sie bitten, uns, soweit Sie das können, im Zusammenhang zu schildern, zunächst einmal den Verlauf, auch den Grund des Gespräches mit Herrn Baader.

Zeuge Federau:

Nachdem mir das Ermittlungsergebnis im wesentlichen vorlag, habe ich mit Herrn Pöter den damals Beschuldigten Herrn Baader aufgesucht, um ihm das Ermittlungsergebnis bekanntzugeben und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

Die Angekl. Ensslin verläßt um 9.19 Uhr den Sitzungssaal.

Herr Baader wurde belehrt,[9] und er war zu einer Vernehmung nicht bereit, aber zu einem Gespräch, das sich über ein paar Stunden hingezogen hat. Ich habe ihm zunächst einige Fragen gestellt, wer die Garage gemietet habe im Hofeckweg; zu welchem Zweck; und insbesondere, was man an diesem frühen Morgen am Fronleichnamstag vorgehabt habe. Diese Fragen hat Herr Baader entweder ausweichend beantwortet oder gar nicht beantwortet. Wir haben dann ein längeres Gespräch geführt über die Ziele allgemein, die aber nicht im Zusammenhang jetzt mit einer bestimmten Straftat steht, sondern der Ziele dieser Gruppe. Dann habe ich Herrn Baader erklärt, daß nach meinem Ermittlungsergebnis, wie es auch auf der Skizze dort ist, sie in einem Porsche-Targa den ... die Kaiser-Siegmund-Straße entlanggefahren seien an diesem frühen Morgen, dann rechts abgebogen seien in die Eckenheimer Landstraße, dann in den Kühhornshofweg und dort gewendet hatten, den Wagen abgestellt hätten und er und Herr Meins[10] in die Garage gegangen seien, und Herr Raspe draußen Aufstellung genommen hätte.

Und Herr Baader hat dieses akzeptiert, er hat auch nicht widersprochen.

Auf unsere Frage, ob Herr Baader und ob sie in der Garage jetzt gleich am Anfang Schüsse gehört hätten, das haben sie bestätigt, aber sie hätten nicht gewußt, woher diese gekommen seien, wer sie abgegeben habe. Herr Baader hat weiterhin bestätigt, daß jetzt Herr Meins ein Tor aufgemacht habe, so wie’s [4955] die Zeugen mir erklärt hatten, um nachzuforschen, was dort losgewesen sei.

Auf weiteren Vorhalt, daß viele Beamte, die auf dem Grundstück Nr. 6 dort hinter der Garage gestanden hätten und andere Beamte gesagt hätten, Herr Baader habe - zum Teil vorne in der Garage - gestanden und habe jeweils beim Einwerfen von Tränengas nun seine Waffe gehoben, und er soll auch geschossen haben, sagte Herr Baader, schon wie vorher bei einem früheren Gespräch, das ich kannte bei Herrn Pöter, er habe auf Beamte nicht geschossen, sondern er habe in die Decke geschossen. Dann habe ich vorgehalten, daß auf meine Bitte die ganze Decke abgerissen sei und daß man Projektile aus der ... aus seiner Waffe dort in der Garage nicht gefunden hätte, hat Herr Baader trotzdem gesagt, er habe auf[h] die Beamten nicht geschossen, sondern er habe einen weiteren Schuß auf [i] eine Tränengasgranate abgegeben, die dort vor die Garage geworfen worden sei; außerdem, es habe keinen Zweck gehabt, auf die vielen mit Maschinenpistolen bewaffnete Beamte abzuschießen, denn die seien ja in der Mehrzahl gewesen. Und dann auf eine weitere Frage, warum er dann nicht sein Magazin leergeschossen habe auf die Beamten, sagte er, das hatte eben keinen Sinn, und er würde sie aber ... die Gruppe habe eine gute Ausbildung erhalten, und er selbst treffe eine Postkarte auf 20 m.

Das war hierzu das Wesentlichste.

Wir haben dann noch einige weitere Fragen an ihn gerichtet, z. B. konkret die Frage, ob Herr Baader mit der Waffe, die bei ihm gefunden wurde, geschossen habe, und die hat er also nicht beantwortet.

Ich muß sagen, das war also ein Gespräch, so wie ich jetzt das Wesentliche aus meiner Erinnerung geschildert habe.

Vors.:

Ja. Zunächst können wir wohl davon ausgehen, daß Sie damals mit den Ermittlungen unmittelbar dieser Sache beauftragt waren?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, ich war damit beauftragt, die gesamten Zeugen zu vernehmen, und die Ermittlungen, die Skizzen sind nach meiner Anweisung gefertigt, und diese Dinge habe ich gemacht.

Vors.:

War damals, als Sie zu diesem Gespräch gefahren sind, Ihre Absicht, eine Vernehmung durchzuführen?

[4956] Zeuge Fe[derau]:

Wenn Herr Baader bereit gewesen wäre, ja.

Vors.:

Hat sich das in der Form etwa abgespielt, daß Sie sagten: Wir kommen, Sie zu vernehmen; und wie hat es sich ...?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, ich hatte gesagt, ich habe jetzt das Ermittlungsergebnis vorliegen; daß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei wegen Verdacht des versuchten Mordes zum Nachteil von Polizeibeamten; das Ermittlungsergebnis liege vor, und ich möchte Herrn Baader Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.

So in etwa.

RA Dr. Heldmann erscheint um 9.24 Uhr im Sitzungssaal.

Und Herr Baader hat dann gesagt, wir seien Partei. Er wolle jetzt nicht aussagen, vor Gericht. Aber von sich aus sagte er, naja, einen Vermerk über unser Gespräch machen Sie ja sowieso.

Vors.:

Also er ging selbst davon aus, von sich aus, daß ein Vermerk, trotzdem er zu keiner Vernehmung bereit war, angefertigt werden würde?

Zeuge Fe[derau]:

Es war eine ganz angenehme Atmosphäre. Wir haben uns richtig nett unterhalten am Krankenbett links und rechts, also ein paar Stunden.

Vors.:

Wenn Sie nun an[j] sich keine formelle Vernehmung durchführen konnten, weil er damit nicht einverstanden war, aber bemerkt haben, daß Herr Baader bereit war, sich in ein Gespräch einzulassen, hat das Ihnen Anlaß gegeben, ihn trotzdem zu belehren über seine Rechte?

Zeuge Fe[derau]:

Das ist eigentlich routinemäßig schon immer, auch früher, als das noch nicht erforderlich war. Zu Beginn wird das immer gesagt.

Vors.:

Es liegt ja ein Vermerk darüber vor, der ist Ihnen sicher bekannt.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, das weiß ich, hab ich selbst gemacht.

Vors.:

In diesem Vermerk ist nichts zu sehen darüber, daß etwa die Belehrung erfolgt [k] wäre.

Zeuge Fe[derau]:

Naja, weil es ein Gespräch war und vielleicht, daß es so formell, nicht mehr als ein Gedächtnisprotokoll gewesen ist und möglicherweise das nicht so formell geschrieben worden ist.

[4957] Vors.:

Wenn Sie jetzt sagen, Herr Federau, daß man routinemäßig diese Belehrung gebe, bedeutet das:

Sie gehen aufgrund dieser Routine davon aus, daß das auch damals geschehen ist? Oder können Sie sagen ...

Zeuge Fe[derau]:

Ich erinnere mich auch, daß wir das so gesagt haben - selbstverständlich.

Vors.:

Sie habens in Erinnerung?

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

Vors.:

Sie waren damals nicht allein?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, mit Herrn Pöter war ich dort.

Vors.:

Es war noch Herr Pöter [l] mit dabei.

Nur ganz allgemein:

Wer war derjenige, der die Fragen gestellt hat oder das Gespräch geleitet hat?

Zeuge Fe[derau]:

Im wesentlichen hab ich’s geleitet, weil ich ja das Ermittlungsergebnis auch kannte, und meine Mitarbeiter standen standen nicht mehr zur Verfügung, und da habe ich dann Herrn Pöter oder einen von der andern Gruppe - ich gehörte ja niemals zur SoKo[11] - und habe dort einen Herrn mitgenommen, grade Herrn Pöter, weil er ja Herrn Baader schon kannte.

Vors.:

Nun haben Sie einzelne Punkte uns beschrieben, die Herr Baader akzeptiert habe, wie Sie sich ausdrücken. Sie haben angefügt, er hat nicht widersprochen. Hier handelt’s insbesondere um die Vorgänge vor dem Betreten der Garage oder bis zu dem Zeitpunkt, wo die beiden die Garage betreten haben sollen.

Was ist nun darunter zu verstehen, wenn Sie sagen, er hat akzeptiert und oder nicht widersprochen?

Zeuge Fe[derau]:

Das muß aus meinem Vermerk eigentlich hervorgehen, wenn er sagt, er hat nicht beantwortet oder er ist ausgewichen; er hat’s akzeptiert, entweder durch Kopfnicken oder sogar durch eine Äußerung, die jetzt ja aus meinem Gedächtnis niedergeschrieben werden mußte, da ich ja keine Notizen vorher machen konnte.

Diese Unterschiede habe ich - das ist der Fall, in dem ich eben schon die Frage beantwortet habe: Habe er mit dieser Pistole geschossen? - beantwortet, dann soll das auch so in diesem Fall entweder durch Kopfnicken oder durch irgendeine Äußerung, so soll das dargestellt sein, ...

[4958] Vors.:

... so daß, wenn Sie in Ihrem Vermerk, wie

aus Bl. 133 des Bandes 97

hervorgeht, verschiedene Formulierungen über sein Verhalten anwenden, das durchaus inhaltlich bedingt ist, etwa, wenn es heißt:

Unwidersprochen nahm er hin,

ist etwas anderes, als wenn Sie schreiben:

Er bestätigte.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, genau.

Vors.:

Und wie ist das nun:

Wenn „unwidersprochen hingenommen“ wurde, würden Sie das auch als „Akzeptieren“ verstehen?

Zeuge Fe[derau]:

Ich möchte noch einen kleinen Unterschied machen:

Herr Baader saß dort - ich kann das nur deutlich machen, vielleicht, damit Sie mich verstehen - der saß da und hat sich’s angehört und hat keine Reaktion gezeigt.

Das ist der Unterschied zu Akzeptieren und unwidersprochen Hinnehmen. Z. B. das Schießen echt widersprochen: Ich habe nicht auf die Beamten geschossen; das ist echt dagegen; und unwidersprochen hingenommen, einfach angehört das Ermittlungsergebnis und nichts dazu gesagt.

Vors.:

Das schlichte Nichtstun ist dann praktisch das „unwidersprochen Hinnehmen“, ...

Zeuge Fe[derau]:

... unwidersprochen Hinnehmen.

Vors.:

... und wenn Sie meinen akzeptiert bzw. Bestätigung, dann muß etwas Positives geschehen sein.

Zeuge Fe[derau]:

Dann hatte Herr Baader entweder genickt oder hat auch irgend etwas gesagt, z. B. das Fahren dorthin; er war der Meinung, er habe das Fahrzeug gesteuert; oder die uns wesentliche Geschichte: sei er irgendwann, also nicht an diesem Morgen, in der Inheidener[m] Straße gewesen. Das war für mich nicht bewiesen in irgendeiner Form, nur: Da ich doch Frankfurt kenne aus vielen anderen Verfahren, daß der Weg könnte von dort gewesen sein, und das auf meine Frage, und er hat jetzt nichts Gegenteiliges gesagt.

[4959] Vors.:

Unter diese Bestätigungsvermerke fallen also die Angaben über das Abstellen des Fahrzeugs, das Aufstellen des Herrn Raspe als Sicherungsposten und das Betreten von ... der Garage durch ihn und den Herrn Meins und außerdem, daß mehrere Schüsse dann in der Garage zu hören waren, ohne daß die beiden, die in der Garage waren, gewußt hätten, von woher das stammt. Das war also ein ausdrücklich bestätigter Vorhalt.

Angekl. Baa[der]:

Moment, das ist akustisch nicht verständlich.

Zeuge Fe[derau]:

Da fällt mir eben ein, daß jetzt das Abstreiten - die Beamten haben mir gesagt, es sei durch die Tür geschossen worden von innen gleich am Anfang - da hat Herr Baader gesagt, er habe nicht geschossen.

Vors.:

Herr Federau, vielleicht - Sie haben eine sehr tiefe Stimme - wenn Sie sich etwas entfernter halten vom Mikrophon, dann wird es wahrscheinlich verständlicher.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, natürlich.

Vors.:

Herr Baader hat Schwierigkeiten.

Zeuge Fe[derau]:

Auf unseren Vorhalt, daß nach den Zeugenaussagen Herr Baader oder einer der Herren aus der Garage durch die geschlossene Tür geschossen habe, hat Herr Baader widersprochen. Das ist wieder ein Unterschied. Er sagte: Nein, wir haben nicht geschossen.

Vors.:

Und nun kommt noch eine dritte Stufe der Darstellung, wo Sie nämlich sagen:

Baader blieb auf bestimmte Vorhalte bei seiner früheren Darstellung.

Hier müßte man dann eigentlich davon ausgehen, daß das noch eine zusätzliche Verhaltensweise war, d. h. also nicht nur Nicken oder kurzes: Ja, in Ordnung - oder sonst irgend etwas.

Zeuge Fe[derau]:

Da hat Herr Baader echte Ausführungen gemacht wieder, denn ich wußte, daß wohl Herr Baader einen Beamten oder ... zu sprechen gewünscht hatte früher, weil in der Zeitung gestanden habe, er solle auf die Polizeibeamten geschossen haben, und deshalb hab’ ich jetzt geschrieben: Er hat das nochmals wiederholt, er habe also nicht auf die Polizeibeamten geschossen, sondern in die Decke bzw. auf eine Gasgranate.

Vors.:

Das war an sich der Sinn. Um das nochmals klarzustellen: Das hat er ausdrücklich gesagt.

[4960] Haben Sie denn bei dieser Gelegenheit versucht, ihn darüber zu befragen, wie oft er insgesamt glaubt, geschossen zu haben?

Zeuge Fe[derau]:

Herr Baader hat nach meiner Erinnerung, so wie ich’s auch geschrieben hab, immer von drei Schüssen - zwei in die Decke und einen auf die Garage, also eine auf die Gasgranate; ich bitte um Entschuldigung - von drei Schüssen hat Herr Baader gesprochen.

RA Dr. He[ldmann]:

Wie bitte?

Zeuge Fe[derau]:

Eine Gasgranate - ich hatte mich eben versprochen.

Vors.:

Ist auch davon die Rede gewesen, ob in der Garage vernommen wurde, daß man zur Aufgabe aufgefordert worden ist?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, schon auf entsprechende Fragen hat Herr Baader erklärt, daß sie am Anfang draußen Sprechen gehört hätten, und er wolle uns aber nicht erzählen, was gesprochen worden sei, und sie hätten auch gehört, daß sie über Lautsprecher aufgefordert worden seien, sich zu ergeben. Und dann habe ich nach den Gründen gefragt oder selbst Vermutungen auch im Gespräch angestellt, und da hat Herr Baader z. B. gesagt, es sei von mir aus absurd, zu vermuten, daß sie auf Hilfe von außen gewartet haben; sie hätten eben Zeit gewinnen wollen.

Außerdem hat Herr Baader gesagt: Naja, wir hätten wohl festgestellt, daß dort Papiere verbrannt worden seien; und dann habe ich den weiteren Vorhalt gemacht, den er nur so hingenommen hat, daß sie wohl auch Schlüssel zerstört hätten in der Garage.

Vors.:

Nun, Sie erwähnen jetzt das mit den verbrannten Papieren in der Garage - nur, um den Zusammenhang ganz deutlich zu machen -: Welchen Zusammenhang hatte das, die Erwähnung? Warum ist es von ihm gesagt worden, wie Sie es schildern?

Zeuge Fe[derau]:

Objektiv, daß sie wohl in der Garage nach hinten ...

Er mußte ja Zeit gewinnen, um irgendwelche Papiere zu verbrennen; und nach dem objektiven Tatbefund ist auch etwas verbrannt worden. Das war mir ja dann bekannt.

Vors.:

Das wäre also eine Begründung dafür gewesen, warum man Zeit brauchte.

Zeuge Fe[derau]:

Auch, auch.

Vors.:

Haben Sie ihn drauf angesprochen, ob er, während er in der Garage sich aufgehalten hat, die ja teilweise mit offener Türe gewesen sein soll, ob er da Sicht gehabt hat auf Polizeibeamte?

[4961] Zeuge Fe[derau]:

Ja, das hab ich schon ausgeführt. Herr Baader hat bestätigt, daß er vorne in der Garage gestanden habe und daß er gegenüber Beamte gesehen habe und hat auch geschildert, daß sie bewaffnet gewesen seien, und es habe eben keinen Zweck gehabt, auf diese Beamten, die auf dem Grundstück Hofweg 6 hin- und hergelaufen seien, zu schießen.

Vors.:

Nun interessiert noch eines:

Sie haben erwähnt, von ihm stamme eine Äußerung, die Gruppe habe eine gute Schießausbildung - wird wohl gemeint gewesen sein - genossen.

Ist dieser Frage mehr nachgegangen worden, was darunter zu verstehen ist, Ausbildung? In welcher Form das geschehen ist? Welche Gruppe gemeint ist?

Zeuge Fe[derau]:

Versucht schon, aber es war keine weitere „Gruppe“ zu erhalten.

Vors.:

Und schließlich noch eine Frage im Zusammenhang mit dem Verhalten von Herrn Baader:

Ist wegen des Sonderwagens, der ja wohl im letzten Abschnitt des Geschehens eingesetzt war, irgendwie die Rede darauf gekommen, wie sich Herr Baader verhalten habe, als der Sonderwagen da war?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, das haben wir angesprochen und haben uns auch darüber unterhalten, und da hat Herr Baader gesagt, er sei nicht rausgelaufen, aber Herr Meins sei rausgelaufen und [n] auf eine entsprechende Frage -

es soll ja nach Angaben der andern Polizeibeamten in dieser Phase auch geschossen worden sein -

sagte Herr Baader, sein Kollege, Herr Meins, habe nicht geschossen, und Herr Baader sei nicht herausgelaufen aus der Garage.

Vors.:

Wie lange hat das ganze Gespräch etwa gedauert nach Ihrer Erinnerung?

Zeuge Fe[derau]:

Über zwei Stunden.

Vors.:

Wie war der Zustand von Herrn Baader, der körperliche Zustand, der geistige Zustand, nach Ihren Beobachtungen?

Zeuge Fe[derau]:

Herr Baader lag ja im Bett und hatte meines Erachtens auch noch den Streckverband, hat geraucht und war ... sah etwas blaß aus, aber sonst aufgeschlossen, und wir haben auch mehrmals [4962] gefragt: Können wir noch bleiben? Und es war eine angenehme Atmosphäre.

- Der Angeklagte Baader lacht laut -

Vors.:

Herr Baader, ich verwarne Sie jetzt aber zum allerletzten Male ...

Angekl. Baa[der] (lacht):

Sie werden mir doch erlauben, daß ich da lache?

Vors.:

... auch für heute Vormittag. Damit Sie sich ganz klar darüber sind: Sie haben die Möglichkeit, die Fragen an den Herrn Zeugen zu stellen; Sie haben nachher die Möglichkeit, nach § 257 StPO[12] Erklärungen abzugeben.

Durch dieses Verhalten, das Sie jetzt zeigen, dieses Dazwischenlachen und Bemerkungenmachen, stören Sie die Verhandlung, und das würde dazu nötigen, Sie aus der Verhandlung auszuschließen, wenn Sie das nicht sofort aufgeben. Nehmen Sie’s zur Kenntnis!

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, daran möchte ich jetzt keine weiteren Erklärungen knüpfen. Es sei denn, Sie wollen’s beanstanden, daß ich diese Mahnung gegeben habe.

RA Dr. He[ldmann]:

Will ich doch nicht beanstanden. Im Moment war ich es. Ich habe nachgefragt:

Angenehme, sagten Sie, Herr Zeuge?

Vors.:

Herr Zeuge, bitte jetzt keine Antworten. Der Herr Rechtsanwalt hat das Fragerecht noch nicht eingeräumt bekommen. Wir wollen hier auch die Ordnung halten.

RA Dr. He[ldmann]:

Es geht um eine akustische Wahrnehmungsfähigkeit.

Vors.:

Eine angenehme Atmosphäre - ja, das dürfen Sie also gerne; in dieser Richtung gebe ich Ihnen gerne Aufklärung.

Wir wollen’s jetzt wieder so halten, daß der Herr Zeuge nun zunächst mit weiteren Fragen bedacht werden kann zu dem Zuzusammenhang, Anhörung von Herrn Baader.

Herr Berichterstatter? Ich sehe, nicht.

Herr Maier, bitte schön.

Richter Ma[ier]:

Herr Federau, haben Sie auch über Sprengstoff gesprochen?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, allgemein. Auf eine Anfrage, was an diesem Morgen wohl passieren sollte, haben wir ganz allgemein darüber gesprochen. Herr Baader hat, soweit ich das weiß, gesagt: Wir als BKA, wir kennen ja die Ziele nicht, aber er wolle uns das nicht sagen und hat das Wort Monopolkapitalismus gebraucht, der bekämpft [4963] werden müsse und über Attentate allgemein, aber nicht im Zusammenhang mit irgendeiner Strafe, oder daß Herr Baader irgend etwas gemacht habe oder dergleichen. Es war dort nichts Konkretes für eine Aussage hier zu erhalten. Ganz allgemein hat Herr Baader Ausführungen gemacht über die Ziele oder über die Gesellschaft, wie sie verändert werden müsse in irgendeiner Form, aber nichts Konkretes. Das ist nicht faßbar hier zu sagen jetzt, wir haben - wenn ich das so sagen darf - wir hätten jetzt Weiteres vor; oder wir haben Sprengstoffanschläge begangen oder irgend etwas.

So kann man das nicht sagen.

... ganz allgemein über gesellschaftsverändernde Ziele, eben über diese Kapitalisten, die nun andere ausbeuten oder in irgendeiner Form. Ich kann das aber nicht deutlich wiedergeben. Es war nichts Konkretes zu den jetzt vorgeworfenen oder in Rede stehenden Taten. Das kann ich nicht sagen.

Richter Ma[ier]:

Hatten Sie danach gefragt nach den damals bekannten Sprengstoffanschlägen?

Zeuge Fe[derau]:

... schon versucht, zu fragen, in einer vorsichtigen Form. Aber da hab ich keine konkrete Antwort erhalten.

Richter Ma[ier]:

Nun sagen Sie, allgemein wurde gesprochen darüber im Zusammenhang mit dem Monopolkapitalismus.

Würden Sie das noch ein bißchen näher erläutern?

Zeuge Fe[derau]:

Ich kann das heute nicht mehr erläutern, wie Herr Baader ...

Richter Ma[ier]:

Wie bringen Sie das zusammen, Herr Federau, den Monopolkapitalismus und die Sprengstoffanschläge? Welche Beziehung besteht da?

Zeuge Fe[derau]:

Herr Baader hat, so wie ich das in meiner einfachen Sprache hier darstellen kann, Herr Baader hat eben über die Ziele der Gesellschaft oder über die Gesellschaft allgemein gesprochen, daß in der B. Republik der Monopolkapitalismus herrsche und daß der bekämpft werden müsse; aber vielleicht in der dritten Person oder etwas verschwommen, nicht konkret zu erkennen hier jetzt, jetzt daß er, Herr Baader, nun so etwas getan habe, um die Gesellschaft zu verändern, sondern nur ganz allgemein. Ich habe da z. B. auch gefragt:

[4964] Ja, Herr Baader, wenn Sie jetzt - um zu erkennen, um zu erfahren, was ... - wenn Sie jetzt nun erreicht hätten ihr Ziel, wie soll denn nun die Gesellschaft dann bei uns aussehen? Und da war dann auch keine konkrete, für mich faßbare Antwort zu erhalten.

So hat sich das etwa abgespielt. Ich wollte erfahren:

Ja wenn nun Herr Baader vielleicht der ganz hoch groß aufgehängt wäre - in Gedanken - der Regierungschef wäre, wie würde es dann nun aussehen bei uns? So habe ich diese Fragen gestellt, und da war keine für mich faßbare Erklärung zu erhalten.

Richter Ma[ier]:

Auch wenn nur allgemein gesprochen wurde; hat er denn Sprengstoffanschläge in diesem Zusammenhang allgemein abgelehnt oder allgemein befürwortet?

Zeuge Fe[derau]:

Er hat nur allgemein von dem Kampf gesprochen, der zu führen sei. Aber der Herr Baader hat selber das Wort „Sprengstoffanschläge, die wir machen müssen“, nicht in den Mund genommen.

Richter Ma[ier]:

Dann noch etwas anderes, Herr Federau:

Sie haben vorher von der Inheidener Straße gesprochen.

Könnten Sie das vielleicht nochmals erläutern?

Zeuge Fe[derau]:

Gerne. Ich war ja mit den Ermittlungen und der Durchsuchung nicht befaßt. Mir war aber bekannt durch die Gesamtzusammenhänge bei den Ermittlungen, daß die Inheidener Straße eine Wohnung dort gefunden worden sei und daß dort auch viele viele Beweismittel oder Sprengstoff auch gefunden worden sei. Und da ich Frankfurt - grade auch diese Gegend - kenne, und der Wagen dort von der Kaiser-Siegmund-Straße gekommen sei, vermutete ich, daß an diesem Morgen, denn die Herren müßten ja irgendwo auch geschlafen haben, daß sie von dort gekommen seien, und deshalb meine Frage an alle - jetzt auch an Herrn Raspe später -, ob sie von dort gekommen seien; und da wurde nicht widersprochen - sagte nein oder so etwas.[o]

Richter Ma[ier]:

Das blieb unwidersprochen.

OStA Holland erscheint um 9.40 Uhr im Sitzungssaal.

[4965] Sie sagten vorher: Da kam also überhaupt keine Reaktion.

Nun aber in diesem Zusammenhang halte ich Ihnen vor aus

Ordner 97, Bl. 133 oben:

„Unwidersprochen nahm er unsere Behauptung hin, daß er den Porsche am 1. Juni gelenkt habe; ebenso, daß sie unserer Meinung nach aus der Inheidener Straße gekommen sein könnten ...“

- und dann geht’s weiter -:

„Insbesondere akzeptierte er unseren Vorhalt, daß er in der von der Gruppe benützten Wohnung in der Inheidener Straße in Frankfurt gewesen sei.“

Zeuge Fe[derau]:

Ja, der letzte Satz - also irgendwann, nicht jetzt unbedingt morgens, daß er vielleicht einen Tag vorher oder - ich weiß nicht, wielange die Wohnung gemietet war -, daß er irgendwann in der Inheidener Straße gewesen sei - der letzte Satz bezieht sich darauf.

Richter Ma[ier]:

Ja, und das hat er akzeptiert, also er hat eine zustimmende Reaktion gezeigt nach dem, was Sie vorher sagten.

Danke schön.

Vors.:

Bitte weitere Fragen?

Herr Dr. Breucker.

Richter Dr. Breu[cker]:

Herr Federau, hat sich Herr Baader mal dazu geäußert, ob das BKA Aufbau und Ziele der Gruppe kenne?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, Herr Baader, ich habe das, glaube ich, schon heute gesagt, wir kennen sie nicht.

Und dann hab ich natürlich gefragt: Ja, wie seien sie denn?

Und dann wurden sie nicht erläutert.

Vors.:

Herr B. Anwalt Zeis, bitte schön.

OStA Ze[is]:

Herr Federau, Sie haben vorhin auf die Frage des Herrn Vorsitzenden erklärt, Sie hätten einleitend Herrn Baader auch gefragt, welche Pläne sie, nämlich die Angeklagten, an diesem frühen Morgen gehabt hätten.

Erinnern Sie sich daran, ob er darauf eine Antwort gegeben hat?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, ich hab ja gesagt, er wich aus; es war aber keine konkrete Antwort.

[4966] OStA Ze[is]:

Dann darf ich Ihnen

aus Bd. 97 Bl. 132

folgendes vorhalten, Herr Federau:

Die letzte Frage, eben diese Frage nach den Plänen an diesem frühen Morgen

„... löste ein allgemeines Gespräch über Sprengstoffattentate aus.“

Und jetzt kommt der eigentliche Vorhalt:

„Baader erklärte: Sicher hätten sie an diesem Tage etwas geplant.“

Zeuge Fe[derau]:

Ja, irgend etwas, aber ... -

OStA Ze[is]:

Das kommt jetzt:

„Eine konkrete Aussage war aber von ihm nicht zu erhalten.“

Zeuge Fe[derau]:

Also irgendein Plan, irgendwo hinzufahren oder etwas zu tun. Das kann ich nicht sagen.

OStA Ze[is]:

Herr Federau, Sie haben ja vorhin auf die Frage des Herrn Vorsitzenden gesagt, das Gespräch hätte längere Zeit, etwa zwei Stunden, gedauert.

Welchen Eindruck hatten Sie von Herrn Baader? War er wortkarg? Besonders wortkarg? Gesprächig oder besonders gesprächig?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, Herr Baader war gesprächig, er hat viele Ausführungen gemacht.

OStA Ze[is]:

Meine letzte Frage, Herr Federau:

Wann haben Sie dieses Protokoll über die Vernehmung vom 11.9.1972 letztmals gelesen?

Zeuge Fe[derau]:

Letztmals - gestern.

OStA Ze[is]:

Danke schön. Ich habe keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Die Herrn Verteidiger?

Herr RA Dr. Heldmann, bitte schön.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte schön, zuerst das Fragerecht an Herrn Baader.

Vors.:

Ich habe Ihnen gesagt, ich versteife mich darauf nicht, daß ich grundsätzlich dem Rechtsanwalt den Vortritt gebe - [4967] das ist ein Prinzip, das wohl auch im allgemeinen als fürsorglich anerkannt wird -, wenn Sie es wünschen, daß Herr Baader vor Ihnen fragt, bitte, warum nicht.

Herr Baader.

Angekl. Baa[der]:

Ja, ich wollte Sie nochmals fragen nach diesem Begriff akzeptiert.

Was bedeutet das Ihrer Ansicht nach?

Vors.:

Die Frage ist beantwortet. Herr Baader, diese Frage kann ich nicht mehr zulassen.

Angekl. Baa[der]:

Nein, nein. Die Frage ist, wie sie zuletzt formuliert worden ist, ist sie nicht beantwortet. Es ist nicht gesagt worden, ob das ne Zustimmung beinhaltet oder ob das nur vielleicht den Eindruck ... Das alles sind doch, so wie es hier dargestellt worden ist, Interpretationen des Zeugen. Er interpretiert Reaktionen in dieser Aussage, nichts anderes; Reaktionen, die er wiederum nur behauptet.

Vors.:

Herr Baader, darf ich Sie bitten ...

Angekl. Baa[der]:

Das ist doch ne ganz wichtige Sache.

Vors.:

... Erklärungen, die Sie anknüpfen wollen an die Aussage des Herrn Zeugen, sind nachher zu geben, wenn die Aussage abgeschlossen ist. Ich unterrichte Sie ...

Angekl. Baa[der]:

Ja, aber ich versuche, Ihnen klarzumachen, inwiefern ...

Vors.:

... Augenblick, Herr Baader.

Ich unterrichte Sie darüber - vielleicht ist’s Ihnen entgangen, daß der Herr Zeuge vorhin - übrigens auf wiederholte Fragen, erklärt hat, er habe das schlichte Untätigbleiben von Ihnen, d. h. das Schweigen als keine Zustimmung aufgefaßt. Da sei dann vermerkt worden, unwidersprochen hätten Sie hingenommen. In dem Moment, wo er von akzeptieren oder bestätigen schreibe oder spreche, habe es sich um eine positive Tätigkeit von Ihnen gehandelt, sei es durch irgendein Nicken oder durch eine kurze Bemerkung; und im übrigen hat er dann noch darüber hinweg die Darstellung festgehalten, die Sie direkt in längeren Sätzen gegeben hätten.

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

Angekl. Baa[der]:

Ja wissen Sie, es gibt da so Methoden (lachend), es ist unglaublich. Da kommen also ...

[4968] Vors.:

Wollen Sie eine Frage richten? Oder wollen Sie Erklärungen abgeben?

Angekl. Baa[der]:

Ich will einen Vorhalt machen.

Würden Sie sagen, wenn Sie also jemandem, der Ihnen gegenübersitzt oder liegt - stumm -, wenn Sie sagen, also wenn Sie eine Hypothese entwickeln, und Sie sagen dann: „Soso, Sie sind also dieser Meinung“, dann hat er das akzeptiert? - als Beispiel.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, das wäre ja eine Gegenfrage, Herr Baader, wenn Sie sagen: „Sind Sie der Meinung“, so hab ich’s verstanden.

Angekl. Baa[der]:

Nein, nein. Wenn Sie ne Hypothese entwickeln jemandem gegenüber, Sie sagen, also Sie entwickeln irgend’n Ablauf und es kommt keine Reaktion, und dann kommt von Ihnen der Begriff - als Beispiel: „Soso, Sie akzeptieren das also“, weil keine Reaktion kommt?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, Herr Baader. Ich glaube, da haben wir uns falsch verstanden. Herr Baader, wenn Sie jetzt nichts dazu gesagt haben, dann habe ich da geschrieben - das habe ich heute erklärt -:

Herr Baader nahm das ohne Widerspruch hin.

Wenn Sie aber, z. B. daß Sie gefahren sein sollen die Kaiser-Siegmund-Straße und dort, was ja ermittelt ist und was ja objektiv auch stimmt, und Sie haben dann genickt, insofern habe ich gesagt: Er akzeptierte das oder er stimmte zu; je nachdem, wie meine augenfällige ... oder mein Hören bei Ihnen gewesen ist.

Angekl. Baa[der]:

Was ja ermittelt ist - das ist ja interessant.

Zeuge Fe[derau]:

Entwickelt ist, nein.

Vors.:

Das ist keine Frage, Herr Zeuge. Sie werden erleben, Herr Baader flicht Bemerkungen zwischen seine Fragen ein, ...

Angekl. Baa[der]:

Ja Sie doch auch. (lacht)

Vors.:

... die sind nicht dazu da, daß Sie irgendwelche Antworten geben müßten.

Herr Baader, ich gebe Ihnen Gelegenheit, Fragen zu stellen.

Angekl. Baa[der]:

Sie sagten, Sie sind gekommen ... Sie sagten also, zunächst sei von mir verlangt worden, mit einem Beamten zu sprechen. Davon wußten Sie?

Zeuge Fe[derau]:

Also mir war bekannt aus den Akten, daß vor diesem Tage, also noch vorher, daß Sie in der Zeitung gelesen hätten, Sie sollen [4969] auf Polizeibeamte geschossen haben, und Sie wollten entweder einen von der B. Anwaltschaft oder jemanden vom BKA sprechen - also Tage oder Wochen vorher, das weiß ich ja nicht mehr -, und daß jetzt Herr Pöter bei Ihnen gewesen sei - das müßte er auch gestern ausgesagt haben -, und daß Sie dort gesagt haben, Sie haben nicht auf Polizeibeamte geschossen sondern an die Decke und auf eine Gasgranate. Das habe ich hier ausgeführt.

Angekl. Baa[der]:

Und dann kamen Sie, um was zu tun?

Vors.:

Es ist beantwortet.

Herr Baader, ich kann die Vernehmung nicht in vollem Umfange durch Sie nachholen lassen. Stellen Sie bitte Fragen, die noch nicht gestellt sind.

Angekl. Baa[der]:

Also Sie wollten ... Aber das ist sehr wichtig.

Vors.:

Der Herr Zeuge hat angegeben, er sei gekommen, um Sie zu vernehmen.

Angekl. Baa[der]:

Das ist insofern eine wesentliche Frage, weil wir ja da ...

Der Zeuge hat z. B. behauptet, er habe Gespräche geführt in einer angenehmen Atmosphäre.

Vors.:

Herr Baader, ...

Angekl. Baa[der]:

Na, lassen Sie mich doch mal aussprechen, damit ich entwickeln kann, warum ich die Frage für notwendig halte.

Vors.:

Die Frage ist gestellt. Ich bin überzeugt, daß es eine wesentliche Frage ist. Sie dürfen auch überzeugt sein, daß manchmal das Gericht Fragen stellt, die wesentlich sind, denn das Gericht hat diese Frage ja deswegen auch gestellt. Die Frage ist gestellt. Es geht nicht darum, ob sie wesentlich ist oder nicht, sondern es geht ausschließlich darum, ob die Frage gestellt und beantwortet worden ist, und ich möchte Sie jetzt bitten, bei Ihrem Fragerecht nicht wieder Fragen nachzuholen, die bereits gestellt und beantwortet sind. Das kann ich nicht zulassen, sonst haben wir durch Sie eine Zweitvernehmung, die jedesmal eine völlige Neuauflage des bereits gefragten Programmes darstellt. Das wollen wir nicht haben.

Angekl. Baa[der]:

Naja, dann lassen wir das erst mal. Es ist ja Tatsache, daß Sie hier mir die Möglichkeit nicht geben, Fragen zu entwickeln dem Zeugen gegenüber.

[4970] Vors.:

Nein, Fragen zu wiederholen, gebe ich Ihnen die Gelegenheit nicht. Da haben Sie recht. Aber Fragen zu stellen, ja.

Herr RA Dr. Heldmann, ich würde Sie fragen, denn Sie sind doch derjenige, der hier Herrn Baader verteidigt. Er ist angesprochen. Ich meine also, das Fragerecht, wenn Sie Fragen haben, müßte [p] zunächst von Ihnen ausgeübt werden.

RA Schi[ly]:

Ja, ich glaube, wenn der Kollege Dr. Heldmann damit einverstanden ist, daß ich ein paar Fragen stelle.

Vors.:

Ich frage ihn jetzt deswegen, Herr RA Schily, zuerst, ob er Fragen hat an den Herrn Zeugen.

Von Ihrer Seite werden Fragen gewünscht an den Herrn Zeugen?

Dann bitte ich also zunächst die Herrn ...

Gut, zunächst kommen also die Herrn Verteidiger des jeweils speziell betroffenen Angeklagten dran.

Herr Dr. Heldmann, bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Werden Sie diese Regelung beibehalten?

Vors.:

Ja, die ist schon immer so bisher gehandhabt worden, seit wir Beweisaufnahme machen. Sie haben da offenbar nicht genügende Eindrücke, weil Sie eben nicht immer da waren.

RA Dr. He[ldmann] (lachend):

Ja, das mag daran liegen. Das mag aber auch daran liegen, daß Sie Ihr eigenes Konzept hier haben. Aber ich laß mich darauf ein.

Vors.:

Sie werden doch gegen dieses Konzept nichts einwenden wollen? Das ist doch nun wirklich ne sachliche Notwendigkeit.

RA Dr. He[ldmann]:

Doch, doch. Ich habe schon etwas dagegen einzuwenden, weil wir ja hier auf der Verteidigerbank unsere Fragen nach einem bestimmten System entwickeln werden. Aber ich lasse mich gerne auf Ihren Vorschlag ein.

Herr Federau, was ist der Anlaß gewesen für Ihren Besuch am 11.9.72 bei Herrn Baader?

Vors.:

Die Frage, Herr Rechtsanwalt, ist gestellt und beantwortet worden.

Aufgrund der gestrigen Erfahrung, die ebenfalls dahin ging, daß Sie geneigt sind, Fragen zu wiederholen, Herr Rechtsanwalt, möchte ich Sie bitten, drauf zu achten, daß es auch bei Ihnen nicht wieder zu Wiederholungen kommt.

[4971] RA Dr. He[ldmann]:

Was ist nach Ihrer Absicht der Gegenstand dieser Befragung gewesen?

OStA Ze[is]:

Ich beanstande die Frage.

Zeuge Fe[derau]:

Hab ich gesagt, daß Herr Baader dazu Stellung nimmt, um dann eine Vernehmung zu machen.

RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie Herrn Baader belehrt?

Zeuge Fe[derau]:

Hab ich heute auch schon beantwortet.

Vors.:

Ja, Herr Rechtsanwalt.

RA Dr. He[ldmann]:

Auch schon beantwortet.

Vors.:

Es ist längst gestellt und beantwortet worden. Hören Sie denn nicht zu bei der Beweisaufnahme? Ich meine, es ist doch für Sie von einem gewissen Interesse, was der Herr Zeuge angibt.

RA Dr. He[ldmann]:

Mhm -

Wie kamen Sie dazu, über Sprengstoffprojekte zu sprechen?

Vors.:

Herr B. Anwalt, bitte schön.

Wollen Sie die Frage beanstanden?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich möchte die Frage beanstanden.

Eine ausführliche Befragung zu diesem Punkt hat durch den Herrn Beisitzer, den Herrn Richter am OLG Maier, stattgefunden.

Vors.:

Das ist richtig, aber wir wollen mal sehen, ob Herr RA Dr. Heldmann dazu noch irgendwelche spezifizierten Fragen hat.

RA Schi[ly]:

Diese Frage ist nicht gestellt worden, Herr Widera.

Vors.:

Wir wollen mal sehen, ob die Frage so formuliert ...

RA Dr. He[ldmann]:

Wollen Sie die Frage zulassen?

Vors.:

Ja, Sie haben ja erst mit der Befragung begonnen. Bitte formulieren Sie Ihre Frage, Herr Rechtsanwalt.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe sie bereits gefragt.

Vors.:

Wie kamen Sie dazu, über Sprengstoff ...

Das ist eine Frage, die neu ist. In dieser Form ist sie nicht gestellt worden. Es geht hier also nicht drum[q] ob, diese Frage war gestellt, sondern was die Motive waren, danach zu fragen.

Das darf der Zeuge als neue Frage betrachten.

Ende von Band 274.

[4972] Zeuge Fe[derau]:

Herr Verteidiger, es waren ja Sprengstoffanschläge passiert, irgendwo in der Bundesrepublik, dann war Fronleichnam, es war fast, also 5 Uhr, 6 Uhr morgens. Nach meiner Kenntnis war dort in der Garage Sprengstoff. Und da lag meines Erachtens nichts näher, als nun zu fragen, was sollten, drei junge Herren fahren dort in die Garage, und was sollte nun an diesem Morgen passieren. Selbstverständlich, das war der Grund.

RA Dr. He[ldmann]:

Wenn Sie drei junge Herren morgens in einer Garage finden, kommen Sie auf den Gedanken, das müßte was mit Sprengstoffanschlägen ...

Zeuge Fe[derau]:

Nein, es war ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, die Frage ist nicht mehr zulässig, also Sie übertr...

RA Dr. He[ldmann]:

Warum nicht?

Vors.:

Sie übersteigt doch das, was nun wirklich als Frage noch zulässig ist. Der Herr Zeuge hat doch dargelegt, es seien Sprengstoffanschläge vorausgegangen und nach seiner Kenntnis seien in der Garage, die die betreffenden Herren betreten hätten, Sprengstoff gelagert gewesen. Das hat ihn auf den Grundsatz gebracht, also nicht die allgemeine Frage, die Sie hier stellen.

RA Dr. He[ldmann]:

Gut, Herr Vorsitzender. Wie kamen Sie, Herr Federau, zu dem Vorhalt, einer von Ihnen, nämlich entweder Herr Baader, nach Ihrer Auffassung, oder Herr Meins, nach Ihrer Auffassung, haben durch das geschlossene Garagentor geschossen?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Auch beantwortet.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, auch dies kann ich kurz beantworten.

Vors.:

Die Frage ist gestellt und beantwortet worden.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist sie das?

Zeuge Fe[derau]:

Ein Satz, nach dem objektiven Tatbefund ...

RA Dr. He[ldmann]:

... zu dem Vorhalt?

Zeuge Fe[derau]:

Ja. Nach dem objektiven, mir vorliegenden Tatbefund soll ein Schuß durch den geöffneten Deckel des Iso Revolta durch die Tür nach draußen gegangen sein. Außerdem haben einige Zeugen gesagt, es sei geschossen worden.

RA Dr. He[ldmann]:

Einige Zeugen haben gesagt, es sei geschossen worden. Ihr Gespräch hat am 13. September stattgefunden?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, am 11. wurde mir heute hier gesagt. Ich hatte das Datum nicht mehr in Erinnerung.

RA Dr. He[ldmann]:

Am 11. September, ja. Da war Ihnen noch nicht bekannt, [4973] der Schußspurenbericht vom 22.1.73?

Zeuge Fe[derau]:

Doch, ich war schon mehrere Male bei den Kollegen in Wiesbaden, die ja den objektiven Tatbefund gemacht, und habe mich selbstverständlich vergewissert, kann das gestimmt haben, was die Zeugen gesagt haben. Ich muß ja doch versuchen, ein klareres Bild zu bekommen bei so einer Atmosphäre dort. Mir war bekannt, daß geschossen worden sei und ich kannte auch den Iso Revolta, ja mit dem Loch in dem Deckel hinten, in dem Kofferraumdeckel und mir war gesagt worden, es muß, von hinten soll, aus der Garage soll geschossen worden sein und mehrere Zeugen hatten das gesagt. Den Bericht als solchen, der lag mir noch nicht vor.

RA Dr. He[ldmann]:

Kennen Sie heute den Bericht vom 22.1.73?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe ihn mal durchgearbeitet, aber Einzelheiten kann ich heute nicht mehr angeben. Es ist so umfangreich. Es betraf auch nicht meinen Ermittlungsauftrag.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen danach bekannt geworden, daß nach diesem Schußspurenbericht lediglich ein einziger Ausschuß aus der Garage stattgefunden haben kann?

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, der Vorhalt ist unrichtig.

Zeuge Fe[derau]:

Das kann ich nicht sicher beantworten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, darf ich Sie vielleicht, ich wollte von mir aus ...

RA Dr. He[ldmann]:

Wer wollte mich jetzt, einer nach dem anderen, unterbrechen.

Zeuge Fe[derau]:

Diese Frage kann ich nicht beantworten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, zunächst, Sie müßten noch klar machen, was das mit der Vernehmung des Herrn Zeugen über das Gespräch mit Herrn Baader vom 13. September 1972 zu tun haben könnte. Er konnte ja damals nur von seinem Wissensstand ausgehen. Also ist der heutige Wissensstand nicht geeignet, hier zur Sachaufklärung irgendetwas beizutragen.

RA Dr. He[ldmann]:

Selbstverständlich. Herr Sachverständiger ... Herr Vorsitzender, ich frage doch den Herrn Zeugen nicht danach, daß er seinen Bericht vom 13. September 72 hier rekapituliert, sondern ich frage ihn nach seinem heutigen Wissenstand. Und nur darauf kommt es an.

Vors.:

Aber für die Sachaufklärung kommt es darauf nicht an. Sie [4974] müßten uns denn klar machen, warum es dafür, für die Sachaufklärung, nämlich die Tatsachenaufklärung über das Gespräch mit Herrn Baader ankommen soll. Das ist das, was hier Gegenstand der Beweisaufnahme ist. Nicht was Sie interessiert, was der Herr Zeuge inzwischen weiß.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich mache einen Vorhalt, der diesen Vermerk, diesen Gesprächsvermerk vom 12.11.9.72 etwas näher in das Licht unserer heutigen Beweisaufnahme - und nur auf die kommt es heute an - rückt.

Vors.:

Nein, es kommt nur auf die Tatsachen an, die im Zusammenhang mit diesem Gespräch vom Herrn Zeugen bekundet werden können. Das ist Gegenstand der Beweisaufnahme und darüber haben wir auch nur zu befinden. Das Wissen des Zeugen, das er heute erworben hat, durch irgendwelche Umstände, ist völlig ohne Belang für seine Zeugenaussage, soweit ich das verstehe. Vielleicht können Sie es besser begründen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja. Gibt die Aussagegenehmigung[13] vom Herrn Zeugen diese Begrenzung, daß er ausschließlich über das Gespräch vom 11.9.72 zu berichten habe?

Vors.:

Aber Herr Rechtsanwalt, ich habe Ihnen gesagt, es kommt für die Sachaussage, die der Zeuge hier macht, Gegenstand, der hier der Wahrheitsforschung unterliegt, für den kommt es nicht darauf an, das heutige Wissen des Zeugen festzustellen. Das hat mit der Aussagegenehmigung nicht das mindeste zu tun.

Die Frage ist schlechterdings nicht sachdienlich, wenn Sie es nicht begründen können, warum sie sachdienlich sein soll.

RA Dr. He[ldmann]:

Sachdienlich erscheint mir diese Frage deswegen, weil über den Tathergang, über den der Zeuge ja wohl hier berichten soll, doch nicht nur vom 11.9.72 Aufschluß geben kann, sondern das Wissen des Zeugen über den Tathergang, wie er es heute in der Beweisaufnahme, und auf die kommt es an, hat.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt ich befürchte, daß Sie in der Tat nicht dazugekommen sind, den Vermerk durchzulesen, der hier Gegenstand der Vernehmung des Herrn Zeugen ist.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich kann ihn fast auswendig.

Vors.:

Dann müßten Sie wissen, daß es darauf ankommt, bei der Vernehmung des Herrn Zeugen zu klären, inwieweit er dieses Erinnerungsbild bewahrt hat, das sich aus dem Vermerk ergeben könnte. Das, was Sie sagen, daß er über den Tathergang ...

[4975] Angekl. Ba[ader]:

Hast du gestern dein Protokoll bekommen?

Vors.:

... etwas sagen soll, trifft einfach nicht zu.

RA Dr. He[ldmann]:

Wie bitte?

Vors.:

Das trifft nicht zu, daß er über den Tathergang irgendetwas sagen soll. Er ist kein Tatzeuge.

RA Schi[ly]:

Aber können Sie uns eine Vorstellung ...

RA Dr. He[ldmann]:

Worüber, worüber ...

Vors.:

Ich bin im Gespräch mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Herr Rechtsanwalt Schily, ich beabsichtige jetzt[r] nicht, daß man das unterbrechen läßt, durch Ihre Ausführung.

RA Dr. He[ldmann]:

Soll er seine gestern, ich weiß nicht genau, wann Sie, Herr Zeuge, zuletzt Ihre gestern, also, soll also sein gestern auswendig gelerntes Gedächtnisprotokoll hier heute neu vorbeten oder soll er über den Sachgegenstand hier sprechen.

Vors.:

Zunächst einmal sollten Sie solche Unterstellungen unterlassen, daß der Herr Zeuge, der extra gebeten worden ist, sein Erinnerungsbild aus der früheren Zeit wiederzugeben, hier sein auswendig gelerntes Gedächtnis wiedergeben würde. Das 2. ist, er soll aussagen, dazu ist er geladen, über das Gespräch mit Herrn Baader am 11.9.72, nicht zur Tat. Er war kein Tatzeuge.

Angekl. Ba[ader]:

Das tut er aber nicht.[s]

RA Dr. He[ldmann]:

Das mit dem vorbeten ist ja doch nicht so weit hergeholt. Ich habe etwa gestern die Aussage des Herrn Zeugen Mondry verfolgt, anhand des Protokolls aus dem Jahre 72. Und da konnte ich fast wörtlich mitlesen, was der Herr Zeuge im Jahre 1972 zur Niederschrift gegeben hat.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, haben Sie jetzt die Möglichkeit zu begründen, warum Sie die Frage für sachdienlich erachten. Ich möchte jetzt nicht mehr weiter darüber diskutieren.

RA Dr. He[ldmann]:

Das habe ich bereits gesagt.

Vors.:

Gut, die Frage ist nicht zulässig, nach dem heutigen Wissensstand über das Schußwaffengutachten. Sie können die Frage also auch nicht stellen. Sie ist nicht sachdienlich und nicht geeignet, zur Wahrheitsfindung irgendetwas beizutragen.

RA Dr. He[ldmann]:

Sie wollen die Frage nicht zulassen?

Vors.:

Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

- Dann bitte ich um Senatsbeschluß.[14]

RA Schi[ly]:

Moment, ich ... Entschuldigung, ich möchte mich der Frage anschließen. Darf ich Herr Vorsitzender, das ist viel- [4976] leicht vereinfachend, auch für die, dann können Sie nämlich den Beschluß dann gleichzeitig machen. Ich muß die Frage sonst nachher nochmal erneuern und dann müssen Sie möglicherweise zweimal beschließen.

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt Schily, das Fragerecht hatte im Augenblick Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Die Zulässigkeit einer Frage, die er stellt, beurteilt sich ausschließlich nach seinen Vorstellungen, nicht nach den Ihren.

RA Schi[ly]:

Ja aber ...

Vors.:

Sie werden jetzt nicht zugelassen.

RA Schi[ly]:

Na ja, dann machen wir es zweimal von mir aus. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht, nicht.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen die Nichtzulassung der Frage, weil sie nicht geeignet ist, hier der Sachaufklärung dienlich zu sein, wird bestätigt.

RA Dr. He[ldmann]:

Dann sehe ich dem Schicksal meiner weiteren Fragen mit Skepsis entgegen und enthalte mich der weiteren.

Vors.:

Dann haben die Herren ...

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Baader bitte.

Vors.:

Nein, ich gebe jetzt zuerst, nachdem Ihnen bereits mehrfach bekanntgegebenen Grundsatz, daß der Rechtsanwalt zunächst mal die, aus Fürsorgegründen wohl besser beurteilen kann, was nun in einzelnen Fall sachdienlich ist, dem Rechtsanwalt zuerst das Fragerecht.

RA Dr. He[ldmann]:

Moment, Verzeihen Sie

Vors.:

Herr Hechtsanwalt Schnabel ...

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, Herr Vorsitzender wer kann besser beurteilen, welche Fragen im Moment sachdienlich sind ...

Vors.:

Grundsätzlich der Anwalt. Er ist derjenige, der den Angeklagten juristisch berät und verteidigt und deswegen auch das Recht ...

RA Dr. He[ldmann]:

Dafür kommt juristische Beratung ...

Vors.:

... es ist ganz klar. Ich habe Ihnen jetzt das gesagt, ich streite darüber, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, nicht mehr mit Ihnen. Haben die Herren Fragen, ich habe ...

RA Dr. He[ldmann]:

roma locuta ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt ...

RA Dr. He[ldmann]:

causa finita.[15]

Vors.:

Wie Sie es nehmen wollen. Herr Rechtsanwalt Schnabel bitte.

[4977] RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, Sie haben ...

Angekl. Ba[ader]:

Ich stelle fest ausdrücklich ...

RA Schn[abel]:

... Sie haben von angenehmer Atmosphäre gesprochen, Herr Zeuge, ...

Angekl. B[aader]:

Sagen Sie mal ... Halt das Maul, Schnabel!

RA Schn[abel]:

Könnten Sie das Wort angenehm ... detailliert erklären ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich darf Sie um kurze Unterbrechung bitten. Ich stelle ausdrücklich fest, daß Herr Baader durch Erheben und Dazwischenrufen die Verhandlung stört ...

Angekl. B[aader]:

Sie haben die infame Behauptung aufgestellt, Schnabel würde mich juristisch beraten.

Vors.:

Der Angeklagte Baader wird nach Beschluß des Senats ...

Angekl. B[aader]:

Schnabel ist ein aufoktroyierter Zwangsverteidiger,[16] der mit mir noch nie ein Wort gewechselt hat und wechseln wird, es sei denn hier ...

Vors.:

Herr Baader ... Herr Baader ... Herr Baader ...

Angekl. B[aader]:

Und Sie setzen das Fragerecht dieser Zwangsverteidiger ein, um die Angeklagten aus der ...

Vors.:

Herr Baader, wollen Sie etwas dazu sagen, dass Sie jetzt ausgeschlossen werden?

Angekl. B[aader]:

Das ist das, was Sie hier machen. Sie setzen diese Verteidiger ein, um unser Fragerecht zu beschneiden.

Vors.:

Es ist nicht möglich, den Angeklagten zu befragen. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Er will etwas sagen.

Vors.:

Das ist aber schwerverständlich gewesen.

RA Dr. He[ldmann]:

Selbstverständlich steht dem Angeklagten, wenn er Fragen stellen will, dieses Fragerecht in erster Linie zu und erst in zweiter Linie dem Verteidiger. So jedenfalls schreibt es die Strafprozeßordnung, also die bis früher gegoltene in § 240, Abs. 2[17] vor.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Widera.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender daran schließe ich die Bitte, Herrn Baader seinem Wunsch entsprechend, der sachgerecht ist, das Fragerecht ihm zuerst einzuräumen.

Vors.:

Bitte Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Die Bundesanwaltschaft möchte ausdrücklich einen [4978] Antrag stellen. Nachdem Herr Baader erneut gezeigt hat, daß es ihm an jeder Beherrschung fehlt, nachdem es hier zu diesem eklatanten, dieser eklatanten Störung, erneuten eklatanten Störung gekommen ist, beantragt die Bundesanwaltschaft:

Den Angeklagten Baader nunmehr auch für Januar 1976 von der Beweisaufnahme auszuschließen.

RA Dr. He[ldmann]:

Habe ich richtig verstanden, für Januar 76.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Das haben Sie richtig verstanden.

RA Dr. He[ldmann]:

Warum eigentlich nicht gleich bis zur Urteilsverkündung?

Vors.:

Wollen Sie etwas sachliches dazu äußern?

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, das möchte ich schon. Ich möchte dazu äußern, daß die Reaktion des Herrn Baader sachlich war, weil er auf sein Fragerecht, das die Strafprozeßordnung ihm so, wie er es verlangt, gewährt, bestanden hat. Da er aber dazu das Wort wieder einmal nicht erhalten hat, hat er sich zu Wort gemeldet und 3., daß dieser Antrag jedenfalls ein Übermaßantrag ist, durch nichts anderes gerechtfertigt, als den Wunsch - ich möchte nicht sagen der Bundesanwaltschaft - aber des Herrn Bundesanwalts Widera, die Beweisaufnahme - ich bin sicher, ich habe weiter Ihr Gehör - die Beweisaufnahme möglichst reibungslos vonstatten gehen zu lassen, was voraussetzt, daß die Angeklagten ihres Fragerechts entkleidet werden. Darum halte ich diesen Antrag 1. für unzulässig, 2. für unbegründet, denn Herr Baader hat nichts anderes getan, als auf sein Recht verwiesen.

Vors.:

Der Senat beabsichtigt die Frage kurz zu beraten. Ich bitte die Beteiligten im Saale zu bleiben.

Angekl. B[aader]:

... rechtliches Gehör.

Vors.:

Herr Baader wollen Sie, da es in der Tat ein Antrag war ... bitte?

Angekl. Ba[ader]:

Das fällt Ihnen jetzt noch ein, daß Sie vielleicht für so eine doch ziemlich entscheidende Geschichte wieder mal einen Monat mehr Ausschluß, daß Sie mir da vielleicht doch auch mal rechtliches Gehör ...

Vors.:

Sie haben sich jetzt zu Wort gemeldet und bekommen das Wort.

Angekl. B[aader]:

Ich habe mich vorher schon zu Wort gemeldet. Ich habe dagegen protestiert ...

[4979] Vors.:

Sie haben hier in Zusammenhang mit dieser Äußerung das Wort noch nicht erteilt bekommen, sich auch nicht gemeldet gehabt. Jetzt haben Sie es.

Angekl. Ba[ader]:

Ich habe dagegen protestiert, daß diese Disposition in dieser Disposition hier die Zwangsverteidiger so eingesetzt werden, daß die Angeklagten Zeugen nicht befragen können. Denn Sie wissen ganz genau, daß wir nicht im Raum bleiben, wenn die Zwangsverteidiger Fragen stellen, das heißt, wenn Zwangsverteidiger hier agieren, so wie Sie das definieren, als unsere juristische Beratung, was wirklich ein reiner Hohn ist. Keiner dieser Verteidiger hat je ein Wort mit uns gesprochen, noch wird ein Wort mit uns sprechen, noch ist er auf irgendeine Weise durch uns legitimiert, noch gibt es eine Verteidigungskonzeption, noch gibt es irgendeine Art von Vertrauen. Das dürfte Ihnen ja bekannt sein, daß in anderen Verfahren, Herren, die als Zwangsverteidiger bestellt worden sind, also Verteidiger, von denen man sagen könnte, sie sind nicht gezielt vom Staatsschutz ausgesucht worden, sich dieser Rolle verweigert haben. Während diese Leute da drüben sitzen, wie angenagelt ...

Vors.:

Herr Baader, jetzt wird es langsam Zeit, daß Sie sich mäßigen.

Angekl. B[aader]:

Was?

Vors.:

Ich habe gesagt, es wird Zeit, daß er[t] sich mäßigt[u]. Formulierungen, wenn diese Leute da drüben sitzen wie angenagelt, nachdem vorher ständig davon geredet worden ist, es handelt sich um Zwangsverteidiger, was in sich auch eine Beleidigung ist, es handelt sich um Verteidiger, die ihre Aufgaben hier für Sie sehr gut wahrgenommen haben, Herr Baader, dann wird es für, dann wird es Zeit, daß ich Sie daran erinnere, daß Sie hier keine beleidigenden Ausführungen machen können.

Angekl. B[aader]:

Wollen Sie die Beurteilung, ob ein Verteidiger mich verteidigt, und wie er mich verteidigt, die wollen Sie doch bitte jetzt mir überlassen.

Vors.:

Ich rede jetzt mit Ihnen nicht weiter darüber. Ich habe Sie darauf hingewiesen, daß ein Wortentzug droht, wenn Sie in dieser Tonart weiterfahren.

RA Dr. He[ldmann]:

... Herr Vorsitzender ...

[4980] Vors.:

Sie sind ja nicht gefragt Herr Baader.

Angekl. B[aader]:

Es gibt doch Erwägungen, es gibt inzwischen Erwägungen, des Gesetzgebers, so möchte ich doch mal daraufhinweisen, daß diese Verteidigung ...

Vors.:

Wollen Sie jetzt weiter zur Sache kommen, Herr Baader?

Angekl. B[aader]:

Ja, ich bin bei der Sache.

Vors.:

Zum Ausschluß?

Angekl. B[aader]:

Es gibt ...

RA Schi[ly]:

... Erwägungen ...

Angekl. Ba[ader]:

... sind das Beleidigungen ja?

Vors.:

Nein, ich wollte Sie bitten, daß Sie jetzt zu der Ausschlußfrage sich äußern.

Angekl. B[aader]:

Ich erkläre, warum ich protestiert habe. Es gibt Erwägungen des Gesetzgebers, ganz offensichtlich, die hier in diesem Verfahren natürlich keine Relevanz haben, daß diese Verteidiger überhaupt nur tragbar sind in einer Gerichtsverhandlung, als Ersatz, falls die Wahlverteidigung ausfällt,[18] das wissen Sie ganz genau. Diese Verteidiger halten hier nicht an ihrer Rolle und auch nicht an den Konsensus, wie es sich in anderen Verfahren dieser Art hergestellt hat, in diesem Zusammenhang, sondern Sie agieren, das ist mehrere Male deutlich geworden, bewußt gegen die Angeklagten. Das hat Künzel deutlich gemacht[19] und das hat Schnabel gerade deutlich gemacht, indem er versucht hat, seinen Mandanten, wie Sie sagen, wie Sie behaupten, zu überschreien. Das wollte ich nochmal feststellen, und was die Tatsache angeht, also was das Projekt der Bundesanwaltschaft angeht, die Gefangenen, nachdem sie die Verteidigung eliminiert hat, wie festgestellt durch administrative[v], ungesetzliche, gesetzgeberische[20] und kriminelle Maßnahmen,[21] die Angeklagten jetzt hier aus dem Prozeß zu drängen, damit jedes Moment, ja damit jedes Moment der Kontrollierbarkeit, der Transparenz dieses Verfahrens endlich aus diesem Raum hier eliminiert ist. Dazu haben wir schon ausführlich Stellung genommen ...

Vors.:

Ja, Herr Baader, was wollen Sie jetzt zu dem Ausschluß noch sagen?

Angekl. B[aader]:

Ja, warum unterbrechen Sie mich eigentlich? Warum lassen Sie mich nicht mal zwei Sätze zuviel reden?

[4981] Vors.:

Weil Sie dazu, wie Sie zurecht sagen, ausführlich schon Stellung genommen haben und außerdem hat das mit dem unmittelbaren Gegenstand, der hier zu besprechen ist, nichts mehr zu tun. Ihre grundsätzlichen Vorstellungen ...

Angekl. B[aader]:

Moment mal. Ist der unmittelbare Gegenstand nicht der Antrag der Bundesanwaltschaft mich auszuschließen?

Vors.:

Ja, genau das, wegen Störung, wegen[w] des Zwischenrufens.

Angekl. B[aader]:

Bis Ende Januar, das heißt, das ist ja auch sehr interessant, es geht über den aktuellen Anlaß raus, es ist ein Projekt der Bundesanwaltschaft, den Ausschluß für dieses Jahr, den sie ja bereits durchgesetzt hat, über ihren, na ja, über ihre Marionette Prinzing, den auch auszudehnen[x] auf das nächste Jahr.

Vors.:

Ich entziehe Ihnen das Wort wegen Beleidigung.

Angekl. B[aader]:

Bitte?

Vors.:

Des Vorsitzenden, des Gerichts ...

Angekl. B[aader]:

Na ja, Sie funktionieren doch, wie die Bundesanwaltschaft das will hier.

Vors.:

Das Wort ist Ihnen entzogen.

Angekl. B[aader]:

Die Bundesanwaltschaft zieht an den Schnüren und Sie zappeln.[y]

Vors.:

Das Gericht bittet die Beteiligten um halbelf wieder hier zu sein.

Der Senat zog sich um 10.10 Uhr zur Beratung zurück.

Nach Wiedereintritt des Senats um 10.39 Uhr wird die Hauptverhandlung wie folgt fortgesetzt.

RA Dr. Heldmann ist nicht mehr[z] anwesend.

Die Angeklagten Baader und Raspe sind ebenfalls[aa] nicht mehr[bb] anwesend.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, ich weiß nicht, Sie sind der einzige Verteidiger[cc] im gegenwärtigen Zeitpunkt, der vielleicht den Kontakt hat, beabsichtigen die Angeklagten nicht zu kommen.

RA Schi[ly]:

Der Kollege Heldmann ist soweit ich weiß, in einer Rücksprache bei Herrn Baader.

Vors.:

Dann werde ich den Beschluß bekanntgeben:

Der Angeklagte Baader bleibt, entsprechend dem Beschluß vom 9.12.75, für den Rest Monats Dezember 75 ausgeschlossen.

Als Rechtsanwalt Schnabel einen Zeugen befragen wollte, rief [4982] der Angeklagte so laut und anhaltend, auch beleidigend, dazwischen, daß die Befragung durch den Rechtsanwalt nicht fortgesetzt werden konnte. Der Angeklagte hat erklärt, er wolle Wortmeldungen der gerichtlich bestellten Verteidiger, die nicht sein Vertrauen hätten, auch in Zukunft nicht hinnehmen.

Angekl. Baader und Raspe erscheinen wieder[dd] um 10.40 Uhr.

RA Dr. Heldmann erscheint wieder[ee] um 10.40 Uhr.

Die Wiederholungen derartiger Störungen ist daher zu befürchten, die Anwesenheit des Angeklagten ist nicht unerläßlich.

Der Angeklagte Baader ist soeben durch Beschluß ausgeschlossen worden, ich bitte ihn abzuführen, für den Monat Dezember, bei dieser Entscheidung bleibt es. Herr Baader hat also nicht mehr das Recht, jetzt an der weiteren Vernehmung des Herrn Zeugen oder des nacher zu hörenden Zeugen teilzunehmen. Ich bitte Herrn Baader jetzt abzuführen. Sie sind ausgeschlossen ...

Angekl. B[aader]:

... wollen Sie mir wenigstens bekanntgeben, wie Sie sich das vorstellen ...

Vors.:

... Ich habe Ihnen gesagt, Sie sind ausgeschlossen, Herr Baader. Fragen können Sie über Ihren Herrn Rechtsanwalt oder schriftlich an das Gericht dann richten, dann werden sie beantwortet.

Angekl. B[aader]:

Ach schriftlich, außerhalb der Hauptverhandlung ja?

Vors.:

Herr Bubeck, ich bitte jetzt Herrn Baader hinauszubefördern.

Angekl. B[aader]:

Ich habe eine Frage an Sie, haben Sie auch das Erklärungsrecht ...

Vors.:

... notfalls auch unter Anwendung von Zwang ... Herr Baader, gehen Sie jetzt bitte hinaus ... Sie kommen notfalls auch mit Zwang hinaus.

Angekl. B[aader]:

Was machen Sie den eigentlich immer ... aber dann fassen Sie mich doch nicht an ... (zu den Vollzugsbeamten)[ff]

Der Angeklagte Baader wird um 10.41 Uhr abgeführt.

Vors.:

Herr Raspe, bitte nehmen Sie Platz. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, um Sie zu unterrichten: ich weiß nicht, ob Sie den Beschlußinhalt soweit mit[gg] bekommen haben; es bleibt also beim Ausschluss[hh], [4983] denn an sich ist der Ausschluß für den Monat Dezember bereits beschlossen, deswegen lautet auch unser Beschluß, hier es bleibe bei dem Beschluß, der bereits getroffen ist. Herr Zeuge, Sie sind befragt worden, von Herrn Hechtsanwalt Schnabel. Herr Rechtsanwalt bitte, Sie haben das Fragerecht.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, Sie haben im Zusammenhang mit der Vernehmung oder Befragung von Herrn Baader von einer angenehmen Atmosphäre gesprochen. Könnten Sie dieses Adjektiv „angenehm“ etwas genauer definieren und erklären, was Sie darunter verstehen? Vielleicht auch Ausführungen dazu machen, wie sich die Atmosphäre Ihnen insgesamt dargestellt hat, also nicht nur dieses Adjektiv „angenehm“ in den Raum zu stellen?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe das Wort mit Bedacht gewählt und ich kann das nur an einem Beispiel wieder sagen; jeder Mensch hat bei einem bevorstehenden Ereignis eine gewisse Vorstellung und in meiner langjährigen Dienstzeit habe ich ja einiges auch erlebt und deshalb war ich eigentlich sehr angenehm überrascht, daß wir wie Bürger eigentlich miteinander gesprochen haben, dort am Krankenbett; jeder ließ den anderen aussprechen; jeder hat, es wurde dort geraucht, es wurde sogar gelächelt und es wurde wie vernünftige Menschen miteinander sprechen, wurde das Gespräch geführt; das wollte ich mit angenehm gesagt haben. Genügt Ihnen das?

Vors.:

Sonstige Fragen bitte? Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Federau, Sie haben ja nun auf mehrfache Befragung durch die Prozeßbeteiligten das differenziert. Sie haben also unterschieden zwischen der Frage unwidersprochen, also dem Gebrauch des Wortes unwidersprochen, bestätigen und akzeptiert. Können Sie aus dem Gedächtnis noch sagen, wie es mit dem Vorhalt war, ob der damalige Beschuldigte Baader ein Fahrzeug gelenkt hat, hat er dem widersprochen, hat er das unwidersprochen gelassen? Hat er dem widersprochen, oder hat er es akzeptiert oder hat er es bestätigt?

Vors.:

Die Frage ist gestellt und beantwortet, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ja ich weiß, ich möchte es aber trotzdem nochmal wiederholen, in der Form, ob er es aus dem Gedächtnis heraus sagen kann.

Vors.:

Wenn Sie die Frage so stellen, ob die Antwort, die der Herr [4984] Zeuge gegeben hat, seinem Gedächtnis entspricht oder etwa nur dem Gelesenen, selbstverständlich. Das können Sie.

Zeuge Fe[derau]:

Gerade diese Frage, und die Gespräche damals, die sind mir so im Gedächtnis geblieben, daß ich überhaupt die Frage beantworten muß, ich habe selbstverständlich ja auch nicht wörtlich auswendig gelernt, sondern das war mein Gedächtnis.

RA Schi[ly]:

Das ist Ihr Gedächtnis? Warum haben Sie dann den Vermerk überhaupt nochmal angesehen, wenn das ... Ihr Gedächtnis so hervorragend war?

Zeuge Fe[derau]:

Herr Rechtsanwalt, ich glaube, Sie wissen, welche ... meinen Namen auch - Sie wissen, wieviel große Verfahren ich gemacht habe. Ich habe in den letzten Tagen selbstverständlich die Akten durchgearbeitet, weil ich ja nicht weiß, welche Fragen an mich gestellt werden, ob es nur um das Gespräch hier geht, oder ob es um Klärung der Sachverhalte geht.

RA Schi[ly]:

Habe ich das richtig verstanden, die Akten haben Sie durchgearbeitet?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, die Handakten, die ich habe, habe ich durchgearbeitet selbstverständlich. Meinen Teil.

RA Schi[ly]:

Ja, was ist Ihr Teil?

Zeuge Fe[derau]:

Die Ermittlungen dort in Frankfurt, Hofeckweg, zum, das Ermittlungsverfahren zum, das ..., Mordverdacht zum Nachteil von Polizeibeamten.

RA Schi[ly]:

Die haben Sie also durchgearbeitet vorher. Seien Sie nun also nochmal zu diesem Vermerk vom 13.9., da ist Ihnen schonmal diese Passage vorgehalten worden, die möchte ich Ihnen nochmal im Zusammenhang vorlesen: „Unwidersprochen nahm er die Behauptung hin, daß er den Porsche Targa am 1. Juni gelenkt habe. Ebenso, daß sie unserer Meinung nach aus der Inheidenerstr. gekommen sein könnten. Insbesondere“, jetzt kommt, „insbesondere akzeptierte er unseren Vorhalt, daß er in der von der Gruppe benutzten Wohnung in der Inheidenerstr. in Frankfurt/Main gewesen sei“. Wissen Sie, als ich das gelesen habe, diesen Vermerk, da würde ich sagen, habe ich es so aufgefaßt, daß auch das Akzeptieren hier in der Form des Unwidersprochenbleibens gemeint ist. War es nicht auch so?

OStA Ze[is]:

Wir beanstanden die Frage. Der beisitzende Richter Maier hat vorhin das entsprechende schon gefragt.

Vors.:

Es ist klar, Herr Bundesanwalt Zeis, nur hat Herr Rechtsan- [4985] walt Schily bei der Auslegung des Textes insofern Recht und die Frage ist in dieser Zuspitzung noch nicht gestellt worden. Das Wort „insbesondere“ verknüpft es eben mit dem Text und insofern darf das durchaus noch vertieft werden. Bitte, die Frage kann beantwortet werden.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, zum letzten „insbesondere“ also daß er irgendwann, also nicht jetzt an diesem Morgen in der Inheidenerstr. gewesen sei. Also nicht an diesem Morgen. Denn haben wir ja ...

RA Schi[ly]:

Ja aber die Frage lautet dahin, Herr Federau, damit wir uns richtig verstehen, ob nicht doch dort auch der Wortgebrauch „akzeptierte“ in dem Sinne vorgenommen worden ist, daß es sich nur um ein Schweigen, beziehungsweise um ein unwidersprechliches ...

OStA Ze[is]:

Wir beanstanden die Frage, Herr Vorsitzender, die Frage ist beantwortet.

Vors.:

Ja, ich darf nochmal dieselbe Antwort geben, Herr Rechtsanwalt ...

RA Schi[ly]:

Dann muß ich einen weiteren Vorhalt machen und zwar muß ich dann leider einen Übergriff machen, obwohl diese Befragung insoweit ja wohl aufgeteilt ist bisher. Aber ich mache es auch nur den Übergriff insoweit: Haben Sie auch mal einen weiteren Vermerk über ein Gespräch mit Herrn Raspe am 15.9.72 gefertigt?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe einen Vermerk gefertigt.

RA Schi[ly]:

In diesem Vermerk ...

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden diese Art der Befragung. Zunächst ist der Zeuge durch Sie zu diesem Komplex im Zusammenhang zu hören und es sind nicht vorweg von Prozeßbeteiligten Fragen zu stellen, das haben Sie auch vorhin ganz deutlich gemacht.

RA Schi[ly]:

Nein, Herr Zeis, das ist einfach jetzt für den Zusammenhang notwendig, ich verweise auf Bl. 139 und ich lasse Ihr, ich widerspreche Ihrem Widerspruch.

OStA Ze[is]:

Ja, ich darf dazu noch kurz etwas sagen: Sie können die Frage zurückstellen, Herr Rechtsanwalt Schily ...

RA Schi[ly]:

Ich stelle sie nicht zurück, weil sie jetzt genau in den Zusammenhang gehört.

OStA Ze[is]:

Wir beanstanden es auf jeden Fall.

Vors.:

Die Frage ist zulässig, ich nehme an, Herr Rechtsanwalt, Sie wollen [4986] hier die Ausdeutung des Wortes „akzeptieren“ auf diesen zweiten Absatz am Schluß Bezug nehmen. Sie ist zulässig in dem Zusammenhang, denn es geht um die Auslegung des Wortes, „akzeptieren“ und nicht etwa um einen Vorgriff auf den Inhalt dieses anderen Vermerks.

RA Schi[ly]:

Genau, ganz recht. Wie war es denn mit Herrn Raspe, vielleicht frage ich das zunächst mal, bevor ich einen Vorhalt mache, Herr Federau ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich würde natürlich bitten im Interesse dessen, was die Bundesanwaltschaft von der Vernehmung ... gesagt hat.

RA Schi[ly]:

Ich will nur jetzt, damit Sie ...

Vors.:

Nur den sprachlichen Gebrauch ...

RA Schi[ly]:

Es geht mir nur darum, jetzt das auch ohne Vorhalt zunächst einmal, was, wie es denn im Zusammenhang mit der Inheidenerstr., wie ist denn das Gespräch mit Herrn Raspe insoweit verlaufen ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Es ist ... Bitte, Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Während Sie schon, wie ich entnahm aus der Antwort, wissen, welchen Absatz, aus welchem Vermerk Herr Rechtsanwalt Schily meint, weiß ich es nicht.

RA Schi[ly]:

Ich bin gerne behilflich Herr Widera, es geht sehr schnell, Blatt 139, 2. Absatz.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Vielen Dank.

Vors.:

Es ist also ausdrücklich gesagt worden Bl.[ii] 139. Ich darf darauf hinweisen, Herr Rechtsanwalt, möglichst zu vermeiden, jetzt den Inhalt oder den Gang dieser Vernehmung, der erst zu besprechen ist ...

RA Schi[ly]:

Will ich auch nicht, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Dann mache ich Ihnen einen Gegenvorschlag, um die Schwierigkeiten zu vermeiden. Stellen Sie die Frage doch zurück, wenn Sie nicht befürchten, Sie werden dann durch andere Umstände in einem Sinne geklärt, den Sie jetzt im Augenblick selbst aufdecken wollen, bis wir die Vernehmung im Zusammenhang mit Herrn Raspe durchgeführt haben.

RA Schi[ly]:

Nein, das möchte ich eben nicht.

Vors.:

Aber Sie müssen also die Frage zu Ihrem Vorhalt nicht stellen, wie verlief die Vernehmung mit Herrn Raspe, dies möchte ich auch nicht.

[4987] RA Schi[ly]:

Wenn Sie nicht mitten im Satz mich unterbrechen würden, Herr Vorsitzender, würden Sie merken, daß das gar nicht beabsichtigt ist, ich habe nur die Frage gestellt, diesen konkreten Punkt, wie das Gespräch hinsichtlich des Themas Inheidenerstr., Wohnung Inheidenerstr., mit Herrn Raspe verlaufen ist. Diese Frage darf ich doch wohl vorausschicken.

Vors.:

Nein, ich würde Ihnen vorschlagen, wenn Sie die Frage jetzt schon herausziehen aus der Vernehmung Raspe, daß Sie dann sagen, dort ist ein Sprachgebrauch feststellbar, vergleichen Sie das und das, kann das nicht in dem Sinne auch gemeint gewesen sein. Dazu bedarf es jetzt des Vorgriffes auf Einzelpunkte der Vernehmung nicht.

RA Schi[ly]:

Da streite ich nicht mit Ihnen rum. Also dann mache ich den Vorhalt, Herr Federau, daß Sie hier in dem Vermerk vom 15.9.72 mit dem Herrn, ein Gespräch mit dem Herrn Raspe, da haben Sie gesagt, den Vorhalt, also das ist jetzt dieser 2. Absatz, Blatt 139, Herr Widera, den Vorhalt, daß sie an diesem Morgen unserer Meinung nach, sie kleingeschrieben, aus der von ihnen benutzten Wohnung in der Inheidenerstr. in Frankfurt/main gekommen sein, akzeptierte Raspe ohne Wiederspruch. Also aus dieser Formulierung darf man doch wohl entnehmen, das Fehlen eines Widerspruchs, das akzeptieren bedeuten sollte.

Zeuge Fe[derau]:

Ich muß das wiederholen, was ich vorher gesagt habe, wenn ich geschrieben habe, damals, vor drei Jahren, er akzeptierte das, dann hat er auch durch Gesten oder Worte das akzeptiert und nicht nur hingenommen ...

RA Schi[ly]:

Ja aber in dem Vermerk, Herr Federau, schreiben Sie doch: akzeptierte ohne Widerspruch, daraus ist doch wohl die Folgerung zu ziehen, daß auch das, das Fehlen eines Widerspruchs von Ihnen als akzeptieren bezeichnet worden ist.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, auch dort gibt es, bei mir jedenfalls, leicht Unterschiede, ich kann ja akzeptieren und ja sagen, oder ich kann eine Erklärung dazu noch abgeben und sagen[jj], warum nicht, es ist die falsche Richtung, meinetwegen, oder das stimmt nicht, ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Wie, gibt es denn akzeptieren mit Widerspruch oder wie?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, ohne Widerspruch oder mit einer Erklärung zum Bei- [4988] spiel. Oder daß er gleich sagt, das stimmt nicht, ich bestreite das, das wäre zum Beispiel ein Widerspruch für mich.

RA Schi[ly]:

Also ich habe, Ihre Erklärung, ich will das jetzt nicht weiter bewerten. Sie meinen, auch diese Formel akzeptieren ohne Widerspruch, meinen Sie kein Schweigen, sondern ...

Vors.:

Die Frage ist beantwortet, hinreichend beantwortet.

RA Schi[ly]:

Darf ich fragen, wo haben Sie eigentlich die Akten eingesehen, die Sie durchgearbeitet haben vorher?

Zeuge Fe[derau]:

In Bad Godesberg.

RA Schi[ly]:

Bei der Sicherungsgruppe?[22]

Zeuge Fe[derau]:

Ja, dort bin ich tätig.

RA Schi[ly]:

Sind Sie immer noch.

Zeuge Fe[derau]:

Bei dem Staatsschutz bin ich tätig.

RA Schi[ly]:

Das war gestern.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, gestern, ich habe ...

RA Schi[ly]:

Gestern nur das Protokoll.

Zeuge Fe[derau]:

Nur das Protokoll, das habe ich in Ablichtung bei mir.

RA Schi[ly]:

Nun, Herr Federau, Sie sind ja von dem Kollegen Dr. Heldmann schon in der Richtung befragt worden, ich möchte die Frage etwas variieren. Haben sich aus Ihren weiteren Ermittlungen, die Sie geführt haben, Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Vorhalte, die Sie dem Herrn Baader in dem Gespräch vom 11. September 1972 gemacht haben, sich nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange aufrechterhalten lassen?

Zeuge Fe[derau]:

Können Sie konkretisieren, welche Vorhalte?

RA Schi[ly]:

Ne, ich frage Sie doch ganz allgemein.

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe nicht bewertet, und ich weiß nicht, was ich jetzt sagen soll, Sie meinen den Vorhalt, er habe nicht auf Beamte geschossen oder ...

RA Schi[ly]:

Sie haben doch bestimmte Ermittlungsergebnisse, darüber haben Sie uns doch auch ausführlich was geschildert. Und nun frage ich Sie, haben sich aus den weiteren Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Vorhalte, die Sie gemacht haben, nicht oder in jedem Falle sie in vollem Umfange richtig sind? Also nicht mehr dann mit den weiteren Ermittlungen ...

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe keine Anhaltpunkte dafür, daß meine Vorhalte nicht richtig sind.

RA Schi[ly]:

Wie bitte?

[4989] Zeuge Fe[derau]:

Ich habe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vorhalte nicht richtig seien.

RA Schi[ly]:

Haben Sie dafür keine Anhaltspunkte ...

Zeuge Fe[derau]:

Daß die Vorhalte nicht richtig seien. Also daß umgekehrt also positive, ich habe, ich bin heute noch der Meinung, daß [kk] meine Vorhalte nach dem Ermittlungsergebnis richtig seien.

RA Schi[ly]:

So daß sich also das, was Sie an Wissenstand hatten, am 11. Sept. 1972, durch die weiteren Ermittlungen in keiner Weise verändert hat.

Zeuge Fe[derau]:

In keiner Weise ist, kann ich nicht beurteilen, aber zumindest ...

RA Schi[ly]:

Ich meine immer nur die Vorhalte dabei.

Zeuge Fe[derau]:

Ja die Vorhalte.

RA Schi[ly]:

Die Vorhalte, die Sie gemacht haben, am 11. Sept.?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe keinen anderen Wissensstand.

RA Schi[ly]:

Dann eine weitere Frage. Sie haben ja doch wohl auch, ich will Ihnen das nicht in den Mund legen, aber wohl die Ermittlung im Zusammenhang mit der Festnahme Hofeckweg geführt, Vernehmungen durchgeführt und ähnliches.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, fast alle Vernehmungen.

RA Schi[ly]:

Fast alle Vernehmungen. Haben Sie da eigentlich auch einen Polizeipräsidenten Müller vernommen?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe an den Herrn Polizeipräsidenten eine Entscheidung gerichtet, daß er vernommen werden soll und bei der Polizei braucht man nicht auszusagen[23] und Herr Müller hat sich nicht gemeldet.

RA Schi[ly]:

Ja, haben Sie da weitere Versuche unternommen, Herrn Müller zu vernehmen. Bei Ihrem Schriftwechsel?

Zeuge Fe[derau]:

Ich persönlich nicht.

RA Schi[ly]:

Er hat sich nicht gemeldet, dann war die Sache für Sie erledigt?

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Warum haben Sie da eigentlich nicht weiter nachgehakt.

Vors.:

Die Frage ist beantwortet, der Herr Zeuge hat gesagt, bei der Polizei müsse sich jemand nicht vernehmen lassen, wenn er nicht wolle und der Herr Zeuge hat sich eben damit, daß [4990] der Zeuge offenbar nicht bereit war sich vernehmen zu lassen, begnügt.

RA Schi[ly]:

Ja, so hat er es zwar nicht gesagt, aber jetzt hat er es ja dann bestätigt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Er hat es so gesagt, ich würde sonst nicht[ll] in dieser Weise Ausführungen machen.

RA Schi[ly]:

Nein, in der Form hat er es nicht gesagt, er hat nur gesagt. Er hat nur gesagt, er hat sich nicht gemeldet, aber das ... von der Verpflichtung hat er gar nicht gesprochen. Herr Federau, haben Sie eigentlich in der letzten Zeit Gespräche mit Herrn Mondry geführt?

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Auch mit Herrn Pöter?

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Haben Sie von Herrn Mondry erfahren, was Gegenstand seiner Befragung war?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, keine Einzelheiten, ganz allgemein.

RA Schi[ly]:

Ja, wie ganz allgemein?

Zeuge Fe[derau]:

Er hat gesagt, daß er hier ausgesagt habe und daß viele Fragen ...

RA Schi[ly]:

Na, das ist ja für Sie keine Neuigkeit, das ...

Zeuge Fe[derau]:

Ich darf Ihnen das erklären, Herr Schily, ich habe[mm] ihn gefragt, warum das eigentlich 2 Stunden dauert, so ein kleiner Vermerk von drei Seiten, und da hat er gesagt, daß viele Gespräche zwischen dem Gericht und den Angeklagten und den Verteidigern hin und hergegangen wären und daß er selber keine Schwierigkeiten gehabt habe.

RA Schi[ly]:

Er hätte keine Schwierigkeiten gehabt. Hat er das noch ein bißchen näher ausgeführt?

Zeuge Fe[derau]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Welchen Anlaß hatten Sie zu fragen, ob er Schwierigkeiten gehabt habe?

Zeuge Fe[derau]:

Das gibt ... Fragen allgemein.

Vors.:

Ich glaube nicht, daß der Herr Zeuge gesagt hat, daß er das gefragt hat, sondern der Herr Mondry habe ihm das erklärt. Der Vorhalt ist nicht korrekt.

RA Schi[ly]:

Haben Sie danach gefragt?

Zeuge Fe[derau]:

Allgemein, ob es jetzt Widersprüche, Kreuzverhör, wie auch immer, ich konnte mir ja die Athmosphäre hier im Gerichtssaal nicht vorstellen, vielleicht hat mich das interessiert.

[4991] RA Schi[ly]:

Achso. Und von der Vernehmung von Herrn Mondry, haben Sie da auch mit ihm gesprochen?

Zeuge Fe[derau]:

Selbstverständlich.

RA Schi[ly]:

Auch über den Gegenstand Ihrer Befragung hier.?

Zeuge Fe[derau]:

Allgemein.

RA Schi[ly]:

Was heißt allgemein?

Zeuge Fe[derau]:

Ob nun alles, ob der ganze Sachverhalt drankommt, oder nur dieser Sachverhalt, wir haben über den Komplex. Herr Mondry hat ja andere[nn] Ermittlung geführt. Wir haben uns allgemein unterhalten.

RA Schi[ly]:

Und mit Herrn Pöter?

Zeuge Fe[derau]:

Höchstens drei Sätze, wir sind nur hier vorne auf dem Gerichtssaal zusammengekommen, er kam gleich dran.

RA Schi[ly]:

Nur eine kurze Begrüßung.

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Kennen Sie Herrn Mauritz?

Zeuge Fe[derau]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Sagt Ihnen gar nichts der Name.[oo]

Zeuge Fe[derau]:

Nein, ich habe jetzt gehört, das soll ein Beamter in Wiesbaden sein, vielleicht vom Sehen, wenn er mir vorgestellt würde.

RA Schi[ly]:

Aber vom Hören und Sagen. Dann habe ich vorläufig an Herrn Federau keine Fragen mehr.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Linke, bitte.

RA Li[nke]:

Herr Federau, im Band 97 Sonderordner 10, Hofeckweg, gibt es hinten an Seite 240 Übersichtsskizzen und Skizzen zu den einzelnen Phasen des Schußwechsels, stammen die von Ihnen?

Zeuge Fe[derau]:

Die sind nach meinen Anweisungen gefertigt worden. Von einem Mitarbeiter, Herrn ...

RA Li[nke]:

Ist Ihnen bekannt, wer der Schütze war, der Herrn Baader getroffen haben soll?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, das hat er selber ausgesagt.

RA Li[nke]:

Können Sie mir den Namen sagen.

Zeuge Fe[derau]:

Wenn ich mich nicht irre Herr Honke.

RA Li[nke]:

Ja, und wissen Sie, wo der sich befunden hat, als er geschossen hat?

Der Angeklagte Raspe verläßt um 10.59[pp] Uhr den Sitzungssaal.

[4992] Zeuge Fe[derau]:

Ja, ich bin dort selbst oben gewesen und, ich glaube, in der vierten Etage des Hauses Eckenheimer Landstraße 281.

RA Li[nke]:

Und war dort der Herr Honke allein?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, der Polizeipräsident Müller war bei ihm.

RA Li[nke]:

Können Sie mir dann erklären, weshalb der Polizeipräsident Müller in der Skizze, die gerade diese Phase festhält, von Ihnen nicht eingezeichnet worden ist.

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe wahrscheinlich, weil ich viele andere Beamte miteingezeichnet habe, habe ich das wahrscheinlich nicht für so gravierend gehalten, denn es steht in der Vernehmung ja drin. Und es fehlen sicher auch andere Polizeibeamte, die selbst nicht geschossen haben.

RA Li[nke]:

Noch eine Frage. Wenn ich Sie vorhin recht verstanden habe, ist die Garagendecke im Hofeckweg auf Ihre Veranlassung abgeräumt worden?

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

RA Li[nke]:

Wer war denn da alles zugegen?

Zeuge Fe[derau]:

Es waren zumindest mehrere Beamte aus, vom BKA dabei und ein großer Wagen, es waren Kollegen, ich selbst bin ja während der Arbeiten dann nicht mehr dabeigewesen, ich habe sie nur morgens eingewiesen und bin dann wieder gefahren. Es waren bestimmt vier, fünf, ich weiß die Namen nicht mehr alle. Zumindest einige von Wiesbaden, ein Herr Brandt, den ich persönlich kenne und auch andere. Da ich in Bad Godesberg Dienst mache, kann ich es hier nicht mehr so genau ...

RA Li[nke]:

War da auch Dr. Grooß dabei und Herr Warnke?

Zeuge Fe[derau]:

Also am morgen, Herr Dr. Grooß mit Sicherheit nicht, den habe ich später einmal gesehen dort, als wir den Rasen abgesucht haben, oder vorher, ich weiß nicht mehr genau, jedenfalls [qq] zu einem anderen Zeitpunkt habe ich Herrn Dr. Grooß dort kennengelernt.

RA Li[nke]:

Und Herrn Warnke?

Zeuge Fe[derau]:

Kann ich nicht sicher sagen, es könnte sein, es könnte nicht sein. Weiß ich nicht. Das müßte aus den Unterlagen hervorgehen, wer dort dabeigewesen ist.

RA Li[nke]:

Was hat denn zum Beispiel der Herr Dr. Grooß dort an Ort und Stelle für Funktionen gehabt?

[4993] Zeuge Fe[derau]:

Dort eigentlich, keine, ich habe mich dort vorgestellt und er hat einen dort mitgebracht und hat dann dort zugeguckt und wollte jedenfalls, hat er dort gestanden, hat gesehen, wie wir mit dem Gerät, das wohl nicht funktionierte, den Rasen absuchen wollten, um festzustellen, eine, um[rr] dort eine Projektile festzustellen.

RA Li[nke]:

Hat er sich bei der Suche nach Projektilen[ss] mit beteiligt?

Zeuge Fe[derau]:

Selbst, als handgreiflich nicht.

RA Li[nke]:

Danke.

Vors.:

Ich würde bitten, wenn die Fragen angeknüpft werden, an bestimmte Komplexe, die streng einzuhalten, wir wollten zunächst mal die Vernehmung des ...

RA Li[nke]:

... die Frage von Herrn Schily nicht beanstandet haben, nahm ich an, daß Sie den Komplex Hofeckweg als solchen hier verhandeln wollten.

Vors.:

Ich verbinde damit keinerlei Vorwürfe, ich habe es für beide Herren gemeint, es war jetzt im Augenblick eben Gegenstand gewesen, die Vernehmung, die Anhörung des Herrn Baader und dazu sollten Fragen gestellt werden. Wir haben schon zu Beginn Ihrer Vernehmung gehört, daß Sie ein ähnliches Gespräch auch mit Herrn Raspe geführt haben.

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

Vors.:

Können Sie uns bitte den Verlauf, Grund des Gesprächs, Verlauf und all die Fragen vielleicht, die Sie jetzt schon inzwischen haben, einbauen und im Zusammenhang zu schildern.

Ende des Bandes 275

[4994]Zeuge Fe[derau]:

Ja, nachdem, ich muß mich wiederholen, nachdem das Ermittlungsergebnis im wesentlichen vorlag, bin ich mit Herrn Mondry nach Köln zu Herrn Raspe gefahren, um ihm auch das Ermittlungsergebnis bekanntzugeben. Wir fanden Herrn Raspe dort vor. Er wurde uns vorgeführt, und wir haben ihn dann auch wieder belehrt, und Herr Raspe sagte, er mache hier keine Aussagen, aber wir sollten ihm das Ermittlungsergebnis bekanntgeben. Da möchte ich gleich einfügen, wir hatten den Eindruck, daß Herr Raspe sehr daran interessiert war, auch wieder hier, die Atmosphäre war eigentlich sogar sehr angenehm. Herr Raspe hat sich das angehört und hat dann auch auf meine Vorhalte, die ich mündlich gemacht habe, auch Antworten gegeben. Ich habe zunächst vorgehalten, daß sie dort zu dritt gekommen wären, die ... wieder die Kaiser-Siegmund-Straße entlang, dann rechts in die Eggenheimer-Landstraße, dann entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kühhornshofweg dort gedreht und abgestellt, und daß nach dem Ermittlungsergebnis seine Kollegen, der Herr Baader und Meins, in die Garage gegangen seien, und er habe dort vorne gestanden, und auf meine Frage, wo er denn gesessen habe im Auto, sagt er, er wisse das nicht mehr, und bis dahin diesen Weg, hat Herr Raspe offen ... also offen ... bestätigt. Und dann selbstverständlich habe ich auch taktisch gefragt, ob er Fahrzeuge nicht unterwegs gesehen habe mit Männern an diesem frühen Morgen, Fronleichnamstag. Und dann hat Herr Raspe gesagt: „Ja“, und er habe erst viel zu spät erkannt, daß nun dort Kriminalbeamte bei waren, und mit Sicherheit, und das ist auch in der Erinnerung von damals auf eine Zwischenfrage, ... vielleicht füge ich gleich ein, daß ich der Hauptgesprächsführer war, wohl, plötzlich fragte Herr Mondry: „Ja, was war denn das da für ein Auto?“ und dann sagte er, was mir wieder bekannt war, daß in ... Kühhorns... Entschuldigung ... in der Kaiser-Siegmund-Straße eben ein Audi gestanden habe und am Friedhof ein zweiter Wagen. Und nach meinem Ermittlungs- [4995] ergebnis war das richtig, denn am Friedhof stand ja der Herr Küllmer und Herr Amthor, die den Auftrag hatten, in den Kühhornshofweg zu fahren. Und dann auf eine konkrete Frage, ob er nun auf diesen Audi geschossen habe, hat er ... Herr Raspe mit „ja“ geantwortet. Desgleichen ganz am Anfang haben wir ihm den Vorhalt gemacht, dass auch Herr Baader uns gesagt habe, er habe am Anfang Schüsse gehört, und das ließe sich wohl nicht aus der Welt schaffen, und dann hat er das auch bestätigt. Dann haben wir weiter gefragt, wie er dann jetzt weggelaufen sei, und dann hat er sinngemäß gesagt, er sei über Zäune gesprungen und sei dann da an der nächsten Straße gewesen. Dort sei schon ein Polizeibeamter gewesen, der habe mit einer Frau gesprochen, das kam auch von Herrn Raspe. Und das war mir wiederum durch andere Zeugen, ich glaube: durch Herrn Irgel, bekannt, daß er dort eine Frau, die auf dem Balkon gestanden habe, gefragt hat: „Haben Sie was gehört?“ Und da hat sie gesagt: „Jawohl, da raschelte es“, und so, und dann habe sich Herr Raspe festnehmen lassen. Jetzt war ein Problem dort bei dieser Vernehmung: Viele Zeugen hatten gesagt, es seien drei, vier Schüsse gefallen. Und wir hatten ja nur eine Pistole gefunden, die war noch, nach meiner Kenntnis, ziemlich voll. Das Magazin war fast voll. Vielleicht ein Schuß könnte fehlen oder zwei, ich wußte das nicht, und wir hatten ja, daß wir ... ergibt sich aus den Akten, dieses Ku... diesen angenommenen Fluchtweg zweimal mit vielen Beamten durchsucht, aber nichts gefunden. Und zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht. Und da stand für mich das Rätsel da, womit hat denn nun Herr Raspe geschossen, wenn nur diese eine Pistole da ist. Und ich war überzeugt, da [4996] muß eine ... zweite müßte sein, und da hat Herr Raspe gesagt, nein, er habe nur diese gehabt. Das ist im wesentlichen noch in meiner Erinnerung. Ach, noch eins fällt mir ein damals. Ich hatte ja einige Akten mit, auch den[tt] Lichtbildband, und zwar den objektiven Tatortbefund. Und wir haben dann auch aufgrund der Zeugenaussage noch eine Rekonstruktion gemacht, die Beamten haben geschildert, haben ein Auto aufgestellt, wir haben geschildert ... wo Herr Raspe etwa gestanden hat, und da hab ich ein paar Bilder gezeigt dort, und da hat er interessiert hingeguckt und hat gesagt: „Ja, ungefähr dort habe ich gestanden. Das ist meine ...“

Vors.:

So daß man also Ihrer Erinnerung nach davon ausgehen kann, daß Herr Raspe in den Punkten, die Sie gerade zusammengefaßt haben, also Ankommen, Verteilen des Personals, des PKW, zwei in die Garage, einer bleibt als Sicherungsposten, und der Sicherungsposten greift zur Faustfeuerwaffe und schießt und Sie sagen sogar, er gibt an, auf einen Wagen Audi ...

Zeuge Fe[derau]:

Audi, ja das war eben ... ich habe immer vom Fahrzeug gesprochen. Und das muß Herr Mondry meines Erachtens auch so gesagt haben, denn für ihn war ja dieser Sachverhalt nicht gegenwärtig, während Sie merken ... werden, wie ja das mir das alles noch wie heute in Erinnerung ist, auch der gesamte Sachverhalt, und daß jetzt, das Wort „Audi“ eben kam für mich sehr überraschend. Und daß er dann auf meine Frage sagt: „Ja auf diesen ...“

Vors.:

Also, mein Vorhalt war in der Beziehung noch nicht zu Ende, daß Sie also ...

Zeuge Fe[derau]:

Entschuldigung.

Vors.:

... all diese Punkte in der Erinnerung haben, daß die Herr Raspe im Sinne Ihrer Terminologie bestätigt hat.

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

Vors.:

Das wäre also ein aktives Tun.

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

Vors.:

Nicht bloß Schweigen.

[4997] Zeuge Fe[derau]:

Nein, echt aktiv. Wir haben, daß wir ... Wir waren ja zusammen ... mein Feuerzeug benutzt. Das war ja wirklich, um das auch vorwegzunehmen, eine wirklich angenehme Atmosphäre dort bei dem Gespräch.

Vors.:

Auch bei der Vorführung von Skizzen, Bilder. Was sagten Sie?

Zeuge Fe[derau]:

Ja. Ich habe eben die Bilder ...

Vors.:

Bilder dabeigehabt.

Zeuge Fe[derau]:

Bilder dabei gehabt, ja.

Vors.:

Und der Vorführung des Standortes, den die Polizei Ihren Ermittlungen nach vermutete?

Zeuge Fe[derau]:

Ja. Die Einheit, die sie mir angegeben hatten. Und ich habe dann die Beamten ja später noch einmal hinbestellt dort und habe eine Rekonstruktion auch dieses Teils gemacht und ...

Vors.:

Gut. Aufgrund der Ermittlungen hatten Sie eine bestimmte Vorstellung, wo er gestanden haben könnte oder gestanden hat und ...

Zeuge Fe[derau]:

Gestanden haben muß.

Vors.:

... es wurde ihm vorgehalten, und auch hier Bestätigung.

Zeuge Fe[derau]:

Hat er ...

Vors.:

Zunächst noch: Als Sie diese Anhörung begonnen haben, ging’s da auch zunächst drum, eine Vernehmung durchzuführen?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, wir hatten ne Schreibmaschine selbstverständlich im Wagen. Und wenn Herr Raspe dazu bereit gewesen wäre, selbstverständlich hätten wir eine gemacht.

Vors.:

War das der einzige Anlass, warum Sie nach Ossendorf gefahren sind?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, ich gehörte ja eigentlich nicht zur Soko. Und ich habe dann, soweit ich mich erinnere, dort auch einen Beamten ... mit einem Beamten bin ich hingefahren, weil an diesem Tage Besuchsüberwachung ist, und ich hab das in vielen Jahren auch gemacht, auch in neuester Zeit. Sie werden vielleicht wissen, wo. Und dann hab ich gesagt: „Benutzen wir diesen Tag“.

Vors.:

Das heißt also, man hat die Gelegenheit eines ohnehin notwendigen dienstlichen Geschäftes, nämlich Besuchsüberwachung, versucht, diese Vernehmung durch- [4998] zuführen, die dann offenbar doch auch keine Vernehmung geworden ist.

Zeuge Fe[derau]:

Keine geworden ist. Und dann wurden wir, nach meiner Erinnerung, unterbrochen, und dann kam ...

Vors.:

Sie sagten, es sei eine Belehrung durchgeführt worden.

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

Vors.:

War da schon bekannt, daß es keine ... zu keiner Vernehmung im technischen[uu] Sinne[24] kommen wird.

Zeuge Fe[derau]:

Das hab ich heute schon einmal gesagt. Das mach ich am Beginn immer, oftmals auch in vielen Vernehmungen wieder neu. „Sind Sie heute nun bereit oder nicht bereit.“

Vors.:

Und was hat nun Herr Raspe im einzelnen mitgeteilt, als Sie ihm sagten, Sie wollten ihn anhören oder vernehmen.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, er hat gesagt, er wolle nicht aussagen. Aber wir sollten ihm das Ermittlungsergebnis bekanntgeben.

Vors.:

So daß er also durchaus von sich aus bereit gewesen ist, dieses Gespräch mit Ihnen zu führen.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, das muß ja aus seiner Äußerung, wir sollten das Ermittlungsergebnis bekannt geben, ja.

Vors.:

Und wie war sein Zustand? Sie sagten ein ruhiges, auch in angenehmer Atmosphäre verlaufendes Gespräch. Was ist über seinen Zustand ...

Zeuge Fe[derau]:

... Herr Raspe, Herr Raspe erschien ein bißchen nervös im Laufe der Zeit.

Vors.:

Nervös.

RA Schi[ly]:

Der Vorhalt ist nicht richtig,[vv] Herr Vorsitzender, er hatte nicht gesagt, auch in angenehmer Atmosphäre, sondern in wirklich angenehmer Atmosphäre.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, ist richtig.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bin Ihnen für den Hinweis dankbar, Sie scheinen das speziell mitgeschrieben zu haben, sehen Sie mir’s nach, daß ich das Wort „auch“ und „wirklich“ ...

RA Schi[ly]:

Ich hab nicht ganz speziell mitgeschrieben, aber ich meine, der Vorhalt war unrichtig. Warum ...

[4999] Vors.:

Jaja, das mag sein, ich habe das Wort „auch“ und „wirklich“ ausgetauscht.

RA Schi[ly]:

... Zensur, die Sie damit erteilen, oder was ... die ist vollkommen überflüssig, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich hab es unter diesem Hinweis, den der Herr Verteidiger gegeben hat, bitte ich die Frage zu beantworten. Also, Sie erzählen „wirklich an“... sagten „wirklich angenehme Atmosphäre“?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe das ... ich habe das jetzt bedacht wieder gesagt, weil es noch freundlicher oder noch angenehmer war als bei Herrn Baader.

Vors.:

Nun aber, das würde nicht sagen, wie der Zustand von Herrn Raspe war, Sie deuteten eben an, er sei nervös gewesen. Was wollten Sie damit zum Ausdruck bringen? Insbesondere sagten Sie, glaube ich, gegen ... im Laufe der Zeit oder gegen Ende, ich weiß es nicht ...

Zeuge Fe[derau]:

Ja, ich würde das fast so interpretieren. Ich habe schon viele Beschuldigten auch vernommen und auch größere Fälle, daß wohl das Ermittlungsergebnis Herrn Raspe ein kleines bißchen aus der Fassung gebracht hat, nicht, daß nun dieses Schießen ... das Schießen nun so deutlich in den Ermittlungen rausgekommen ist.

Vors.:

Ist irgend sonst ein Umstand vorhanden gewesen, der diese Nervosität begründen könnte?

Zeuge Fe[derau]:

Kann ich jetzt ... müßte ich werten, das weiß ich nicht.

Vors.:

Beispielsweise Zeitdruck oder irgendetwas.

Zeuge Fe[derau]:

Wie, bei uns? Nein.

Vors.:

Bei irgend einem der Gesprächsbeteiligten?

Zeuge Fe[derau]:

Nein.

Vors.:

Hat diese Aussage unter einem gewissen, oder diese Anhörung unter einem gewissen Zeitdruck gestanden, nun rein objektiv, ohne daß es zum Ausdruck kam?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, ich hätte vielleicht noch länger gesprochen mit ihm. Aber nach meiner Erinnerung kam der Justizwachtmeister und hatte geklopft und hat gesagt, wir müßten [5000] unterbrechen, die Frau Mutter von Herrn Raspe sei zu Besuch.

Vors.:

Hatten Sie schon vorher damit gerechnet, daß Ihre Anhörung möglicherweise durch das Eintreffen der Mutter des Angeklagten Raspe unterbrochen werden könnte?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, nach meiner Erinnerung, ich weiß es aber nicht mehr sicher, bis wir reinkamen da - man muß ja verschieden ... vorher sich anmelden, bis man dann zugelassen wird - das hatte mir ein bißchen zu lange schon gedauert, und dadurch kam ... rückte der mir wohl bekannte Besuch, 15.00 Uhr oder 14.00 Uhr, ich weiß das nicht mehr genau, etwas näher ...

Vors.:

Eben.

Zeuge Fe[derau]:

... heran, das war ein bißchen zuwenig. Und ich meine ... ich hatte sogar vorgehabt, dann danach möglicherweise noch, aber aus irgendeinem Grunde ist dann, danach war keine Möglichkeit mehr, mit Herrn Raspe zu sprechen.

Vors.:

Das ist gerade die Frage. Könnte nicht dadurch eine Nervosität entstanden sein, daß Sie nun selbst wußten, wir müssen machen, die ...

Zeuge Fe[derau]:

Nein, nein.

Vors.:

... Mutter wird kommen, und daß sich das übertragen hätte etwa auf Herrn Raspe.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, nein, das ist ja da nicht zur Sprache gekommen. Nur, wir hatten eben den Sachverhalt gleich nochmal von vorne oder weiter versucht zu vertiefen oder doch eine Vernehmung zu Stande zu bringen.

Vors.:

Wie lange hat die Anhörung gedauert, bis zum Be... bis zur Bekanntgabe, daß der Besuch jetzt stattfinden soll.

Zeuge Fe[derau]:

Jedenfalls, nach meiner Erinnerung, unter einer Stunde.

Vors.:

Unter einer Stunde, ja, und über was, über welchen Zeitraum, damit wir’s eingrenzen können, unter einer Stunde beginnt bei ein paar Sekunden und über die Minute hinweg ...

Zeuge Fe[derau]:

Länger als eine halbe Stunde.

Vors.:

Länger, also zwischen einer halben und einer ganzen Stunde.

[5001] Zeuge Fe[derau]:

Vielleicht, ja.

Vors.:

Sie haben ausdrücklich erwähnt, daß Sie Herrn Raspe die Frage gestellt hätten, wie es denn mit dem Schießen steht, denn seine Waffe, der Zustand der Waffe, die man bei ihm gefunden habe, lasse eigentlich Rückschlüsse, daß sie tatsächlich gebraucht worden sei, wohl nicht zu, nicht? So ... habe ich Sie richtig verstanden?

Zeuge Fe[derau]:

Das hab ich nicht zwimal Raspe gesagt, Entschuldigung, das ist falsch.

RA Dr. He[ldmann]:

Das hat der Zeuge nicht gesagt, Herr Vorsitzender.

Zeuge Fe[derau]:

Das hab ich nicht gesagt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Sondern?

Zeuge Fe[derau]:

Für mich persönlich konnte ...

RA Schi[ly]:

Darf ich mal fragen, wieso der Vorhalt kommt, was Sie mit dem eigentlich bezwecken?

Vors.:

Bitte?

RA Schi[ly]:

Was Sie mit diesem falschen Vorhalt eigentlich bezwecken?

Vors.:

Es ist wohl, glaub ich, sachlich kein falscher Vorhalt, daß die Frage gestellt worden ist, ob, nachdem die eine Waffe unbenutzt war, irgendwas anderes ...

Zeuge Fe[derau]:

Das, Herr Vorsitzender, das war für mich nicht sicher.

RA Dr. He[ldmann]:

Wo steht das, Herr Vorsitzender? Wer hat das gesagt und wo steht das?

Vors.:

Hören Sie doch bitte zu.

RA Schi[ly]:

Nein, Moment.

Vors.:

Nachdem der Herr Zeuge erklärt hat, er hat aus der Zahl der Schüsse im Magazin und dergleichen, Rückschlüsse gezogen, daß ... sohabe ich doch wohl richtig verstanden?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, Herr Vorsitzender.

RA Schi[ly]:

Nein, Sie haben aber auch eine Feststellung da einfließen lassen, daß die eine Waffe unbenützt war.

Zeuge Fe[derau]:

Na, das war ...

RA Schi[ly]:

Nein, Moment, nein, nein, nicht Sie, Herr Zeuge, sondern der Herr Vorsitzende, wie kommt er zu dieser Feststellung.

Vors.:

Ich bin davon ausgegangen, daß der Herr Zeuge die Schlußfolgerung gezogen hat aus der Zahl der vorhandenen [5002] Patronen, daß die Waffe zu dem Schießen nicht benutzt worden sei. Deswegen kam mein Vorhalt zustande.

RA Schi[ly]:

Wie kommen Sie zu dieser Schlußfolgerung, ohne daß der Zeuge überhaupt was dazu gesagt hat.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wenn ich diese Frage noch zusätzlich stelle, bedeutet es, daß ich mir in diesem Punkte nicht sicher bin, und gerade deswegen will ich das vertiefen.

RA Schi[ly]:

Aber Sie, Sie haben ja sozusagen ...

Vors.:

... das ist der Sinn der Sache. Sie haben damit die Erklärung ...

RA Schi[ly]:

... Moment, ich sagen Ihnen mal, was Sie eigentlich damit bezwecken ...

RA Dr. He[ldmann]:

Ja. Ich beanstande diesen Vorhalt.

Vors.:

... Wenn Sie meinen Vorhalt beanstanden ...

RA Schi[ly]:

was beanstanden ... was bezwecken Sie mit diesem Vorhalt?

Vors.:

Also, ich formuliere, ich formuliere diesen Vorhalt.

RA Schi[ly]:

Nein, ich frage erstmal, was Sie damit bezwecken.

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, ich beanstande.

Vors.:

Ich habe es Ihnen im Augenblick erklärt: die Sache zu vertiefen, weil ich mir selbst nicht sicher bin, wie der Herr Zeuge das im einzelnen gerade ausgesagt hat. Wenn Sie das nicht verstehen können, dann tun Sie mir leid in der Beziehung.

RA Schi[ly]:

Ja, das können wir demnächst einmal so machen, daß auch, wenn Sie mich mal fragen ...

Rechtsanwalt Dr. Heldmann redet unverständlich dazwischen.

RA Schi[ly]:

... was ich mit einer Frage bezwecke, daß ich dann auch mein Bedauern über Ihr mangelndes Verständnis zum Ausdruck bringe.

Vors.:

Nein, das brauchen Sie nicht, sondern das selbstkritische ...

RA Schi[ly]:

Achso, naja, das wäre dann vielleicht am ...

[5003] Vors.:

Das selbstkritische Bewußtsein, daß ich möglicherweise hier einem Irrtum erliegen könnte, so wie ich’s verstanden habe, das will ich im Augenblick klären. Das ist der einzige Grund der Sache.

RA Schi[ly]:

Aha, gut, hervorragend, Selbstkritik ist ja immer gut.

RA Dr. He[ldmann]:

Dann beanstande ich diesen Vorhalt, weil Sie nämlich dem[ww] Zeugen suggerieren, Herr Raspe hätte zum fraglichen Zeitpunkt von einer zweiten Waffe Gebrauch gemacht. Das hat der Zeuge nicht gesagt.

Vors.:

Ich suggeriere das dem Herrn Zeugen nicht. Ich formuliere diese Frage, diesen Vorhalt neu, das heißt, es ist eine Frage und kein Vorhalt: Herr Zeuge, habe ich Sie richtig verstanden, daß Sie aus dem Zustand der Waffe, die bei Herrn Raspe sichergestellt worden ist, Zweifel bekamen, ob die benutzt worden ist zu dem Schießen, von dem Herr Raspe selbst gesprochen hat.

Zeuge Fe[derau]:

Zweifel hab ich bekommen, zumal die Zeugen ja von drei oder vier Schüssen gesprochen hatten, soviel konnten aus dieser Waffe nicht abgefeuert worden sein, so wie sie gefunden wurde.

Vors.:

Es waren also in diesem Zeitpunkt noch nicht, oder ist Ihnen je bekannt geworden, das heißt, die Frage will ich nicht stellen, es war Ihnen in diesem Zeitpunkt also nicht bekannt, ob nun tatsächlich aus der Waffe geschossen worden ist oder nicht.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, mir war’s ... mir war das nicht sicher bekannt. Ich war der Meinung, es kann eigentlich nicht aus dieser Waffe geschossen sein, und das müssen auch die Ermittlungsergebnisse ergeben. Wir haben den Rasen neben, am Grundstück 2 - 4 vorher absuchen lassen auf meine Anweisung. Wir haben ja das ... die Grundstücke nebenan abgesucht dort, den angenommenen Fluchtweg geharkt, wir haben das Unkraut weggemacht, also, wir haben mit 10 Polizeibeamten, wir haben selbst dort unter den Bäumen gesucht, weil ich überzeugt war, aus ... daß dort eine andere Waffe sein [5004] muß. Und später hat es sich auch ja gezeigt. Ich wurde unterrichtet, daß eine zweite Waffe gefunden wurde.

Vors.:

Aber, um das nochmal für mich sicherzumachen: Herr Raspe hat Ihnen, so wie Sie’s vorhin darstellten, gesagt, es sei die einzige Waffe gewesen, die er besessen hat.

Zeuge Fe[derau]:

Es sei die einzige Waffe.

Vors.:

Ich habe keine Fragen mehr, Herr Berichterstatter, bitte.

Richter Dr. Be[rroth]:

Herr Federau, Sie haben uns erzählt, daß die Atmosphäre angenehm gewesen sei ...

Zeuge Fe[derau]:

Sogar sehr.

Richter Dr. Be[rroth]:

Ist es bis zum Schluß so geblieben, oder haben Sie eine Erinnerung daran, daß Herr Raspe zum Schluß zu seine Äußerungen oder sein Gebaren geändert hat?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, nein, er war auch bei der Besuchsüberwachung, ich saß so in seiner Nähe, hab dort beide ... hab mein Feuerzeug zum Zigarettenrauchen, es war sehr angenehm weiterhin.

Richter Dr. Be[rroth]:

Ich darf Ihnen vorhalten, überlegen Sie sich’s dann nochmal auf Grund dieses Vorhalts, der Herr Pöter hat uns erzählt, das sei ...

Zeuge Fe[derau]:

Herr Pöter war nicht da, das muß ein Irrtum sein. Herr Pöter war ...

Richter Dr. Be[rroth]:

Mondry, Mondry ... sei sehr aufgeregt gewesen zum Schluß, hätte gezittert.

Zeuge Fe[derau]:

Das muß er dann beobachtet haben. Ich habe vielleicht dann mich direkt mit ihm befasst. Ich habe eine derartige Beobachtung nur in einer Nervosität, aber sonst habe ich keine besondere Nervosität oder eine sich verstärkende am Schluß nicht festgestellt, ich persönlich.

Richter Dr. Be[rroth]:

Danke.

Vors.:

Herr Maier, bitte.

Richter Ma[ier]:

Herr Federau, wieder die Frage: Haben Sie mit dem Herrn Raspe auch über Sprengstoff gesprochen?

Zeuge Fe[derau]:

Ich glaube, soweit ist es nicht gekommen.

Richter Ma[ier]:

Ja, sind Sie sich da ganz sicher?

Zeuge Fe[derau]:

Weiß ich nicht mehr genau.

[5005] Richter Mai[er]:

War Ihnen ...

Zeuge Fe[derau]:

Das war allgemein ... selbstverständlich haben wir hier wieder die Frage gestellt, wie auch dort. Ich hatte ja ein Konzept in meinem Köpfchen und habe selbstverständlich gefragt, was denn an diesem Morgen passiert sei. Und da kommt sogar eine, meines Erachtens wesentlich, Herr Raspe hat gesagt, er wisse nicht, daß in der Garage Sprengstoff sei, und dann haben wir gesagt, das stimme nicht. Dann kam die weitere Frage nach dem Plan an diesem frühen Morgen. Und dann hat er auch eine nicht uns, für mich nichtssagende, oder jeweils, sie hätten etwas anderes vorgehabt oder eine, ... keine konkrete Antwort dazu erhalten.

Richter Mai[er]:

Also, diese Antwort hier: „etwas anderes an diesem Morgen vorgehabt“, das war eine kurze Bemerkung.

Zeuge Fe[derau]:

Kurze Bemerkung, die ich dann auch versucht habe zu konkretisieren. Aber da war keine Antwort zu erhalten.

Richter Mai[er]:

Das spielte sich also nicht in Form eines Frage- und Antwortspiels ab.

Zeuge Fe[derau]:

Nein.

Richter Mai[er]:

Das war nicht der Fall, und er hat sich dann auch nicht ...

Zeuge Fe[derau]:

War nichts weiter zu erfahren. Ich hab sicher ein paar Fragen gestellt und ... aber es war nichts zu erhalten.

Richter Mai[er]:

Er hat sich auch nicht in der Richtung geäußert, daß er mit Sprengstoff überhaupt nichts zu tun habe.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 11.20 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Zeuge Fe[derau]:

Diese Frage als ... konkrete Frage, die ist meines Erachtens dort nicht in unserem Gespräch gefallen: Ob er nun mit Sprengstoff jemals was zu tun gehabt habe oder so jemals. Es ging nur darum, in der Garage, ich bin der Meinung, ich habe vorgehalten: Naja, Herr Raspe, Sie sind doch in der Gruppe nun ... nicht irgend wer, und daß Sie doch das wissen müssen, das habe ich sicher gesagt. Aber das kann ich jetzt nicht mehr im einzelnen konkretisieren, was ich ihm da [5006] vorgehalten habe aufgrund dieser Aussage. Er wisse nicht, daß kein Sprengstoff da sei. Ich hab zu ihm gesagt, das glauben wir nicht oder irgend so was.

Richter Mai[er]:

Danke.

Vors.:

Sonst beim Gericht keine ... doch, Herr Dr. Breucker, bitte.

Richter Dr. Br[eucker]:

Herr Federau, Sie haben gesagt, Herr Raspe habe auf die Frage, ob er auf den Audi geschossen hat, mit „ja“ geantwortet.

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

Richter Dr. Br[eucker]:

Haben Sie ihn auch[xx] gefragt, ob er auf die Beamten geschossen hat?

Zeuge Fe[derau]:

Das kann ich jetzt nicht ... ich glaube, ich habe nur die Frage gestellt, auf den Audi, weil für mich so überraschend dieses, wenn ich so will, polizeiliche Geständnis kam, daß er dort diesen Wagen gesehen, einen Audi, den hat er nämlich namentlich bezeichnet, und den anderen am Friedhof nicht namentlich. Und deshalb kam von mir spontan diese Frage, ja hast du ... oder haben Sie auf den Audi geschossen. Ich glaube, ich habe nicht gefragt, jetzt auf die Beamten speziell ...

Richter Dr. Br[eucker]:

Sie scheinen sich darüber heute nicht mehr ganz sicher zu sein. Ich darf Ihnen dann vorhalten, Band 97 Seite 138, 2. Absatz: „Die weiteren Vorhalte, daß ein Fahrzeug in den Hofeckweg eingefahren sei, etwa zehn Meter vor der Einfahrt zum Grundstück Hofeckweg 2 - 4 gehalten habe, daß ein Kriminalbeamter ausgestiegen sei, sich als Polizeibeamter zu[yy] erkennen gegeben und ihn angerufen habe, und daß er, Raspe, daraufhin in seine rechte Manteltasche gegriffen, eine Faustfeuerwaffe hervorgeholt und auf die Beamten geschossen habe, bestätigte Raspe.“

Zeuge Fe[derau]:

Ja, er hat jetzt, das glaub ich, hab ich auch schon ausgeführt, ich habe den ... das Ermittlungsergebnis in der Form, so wie Sie[zz] es jetzt vorgelesen haben, ihm jetzt gesagt: rechte Manteltasche, weißer Mantel und daß er das jetzt insgesamt als ... bestätigt hat. Aber später, [5007] im, Zusammenhang mit dem Audi, habe ich nicht mehr die Frage gestellt: Ja, nur auf den Audi oder auch auf die Beamten. So wollte ich das verstanden wissen.

Richter Dr. Br[eucker]:

Ein weiterer Vorhalt: Erinnern Sie sich dem Wortlaut nach, was Herr Raspe gesagt hat, als Sie ihm vorgehalten haben, seine Schüsse ließen sich nicht aus der Welt schaffen.

Zeuge Fe[derau]:

Weiß es ... sicherlich nicht.

Richter Dr. Br[eucker]:

Sicherlich nicht?

Zeuge Fe[derau]:

Sicherlich nicht.

Richter Dr. Br[eucker]:

Danke.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis? Keine Fragen? Ich dachte, Sie wollten sich melden. Herr Rechtsanwalt Schlaegel.

Angekl. Ra[spe]:

Moment mal ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schlaegel, Sie haben das Wort.

Der Angeklagte Raspe spricht unverständlich dazwischen.

Vors.:

„Moment mal“ ist für mich keine existente Wortmeldung.

Der Angeklagte Raspe spricht unverständlich dazwischen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe eine Bitte ...

RA Schl[aegel]:

Ich würde hinter Herrn Raspe zurücktreten, ...

Angekl. Ra[spe]:

... schön.

RA Schl[aegel]:

... weil er, ich würde zurücktreten hinter Ihnen, Herr Raspe, weil Sie derjenige sind, der unmittelbar an dem Vorgang beteiligt waren.

Der Angeklagte Raspe steht auf und beabsichtigt, den Saal zu verlassen.

Vors.:

Wenn Herr Raspe nicht will, bitte, Herr Rechtsanwalt.

RA Dr. He[ldmann]:

Doch, er will, er will, er will, Herr Vorsitzender, schon wieder ist er da und sitzt.

Vors.:

Ja, das wäre aber dann auch zweckmäßig. Sonst einer der [5008] Herren Verteidiger, oder treten Sie zurück mit Ihren Fragen? Herr Raspe, bitte.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, Sie haben behauptet ...

Vors.:

Ich darf vielleicht grundsätzlich, weil Sie ja diese Bitte eben nochmals äußern wollten, um hier eine Grundsatzregelung zu treffen, ich beharre darauf, daß die Herren Verteidiger das Recht haben, das heißt, zunächst die Möglichkeit haben, zuerst Fragen zu stellen. Sie sind der rechtskundige Beistand eines Angeklagten. Wenn ein Herr ... wenn einer der Herren Verteidiger den Vortritt einem der Angeklagten lassen will im Einzelfall, so mögen das die Herren, bitte, von sich aus selbst erklären, jetzt haben Sie, Herr ... Herr Dr. Heldmann, wollten Sie diesen Punkt noch näher beleuchten? Nein.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich möchte mit Ihnen nicht diskutieren. Nur rege ich an, daß den Angeklagten nach Gericht und Bundesanwaltschaft das Wort zunächst zur Befragung geben ist, weil sie ja am besten wissen, worauf es ankommt.

Vors.:

Ich habe Ihnen eben gesagt, und deswegen wird diese Anregung also nicht positiv beschieden werden können, daß ich dem rechtskundigen Beistand, dazu ist er da, den Vorrang gebe, und deswegen, deswegen werden die Herren Verteidiger immer zuerst gefragt werden. Ich überlasse es im Einzelfall den Herren Verteidigern zu sagen, ich trete zurück oder ich möchte meine Fragen jetzt stellen. Herr Raspe.

RA Dr. He[ldmann]:

Würden Sie, Verzeihung, ...

Vors.:

Bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Eine Frage nur, nur eine Frage: Würden Sie mir nicht zustimmen, wenn ich sage, daß es in der Beweisaufnahme auf die Rechtskunde weniger ankommt als auf die Sachkunde?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bin davon überzeugt, daß ein Verteidiger, der sich in die Akten eingearbeitet hat, auch Sachkunde besitzt. Und im übrigen die Befragungen, die im Augenblick stattfinden, ragen aus dem ganzen Geschehen heraus, [5009] weil nämlich hier ein unmittelbarer Kontakt stattgefunden hat zwischen Zeugen und den Angeklagten. Deswegen hat ja auch Herr Rechtsanwalt Schlaegel in diesem Falle gesagt, ich trete zurück. Bitte, Herr Raspe.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, Sie haben vorhin gesagt, daß Sie selbstverständlich die Handakten durchgearbeitet haben, und dann haben Sie also noch ergänzt: „meinen Teil“. Wie ist denn das, haben Sie diese, diese Vermerke, diese Akten, die Sie unterschrieben haben oder diese Aktenteile, die Sie unterschrieben haben, haben Sie die selbst geschrieben?

Zeuge Fe[derau]:

Was heißt geschrieben, mit der Schreibmaschine?

Angekl. Ra[spe]:

Nein ...

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe sie verfasst, selbstverständlich, mein geistiger Erguß ist das.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, es ist aber ... ja, ich will jetzt wissen, weil zum Beispiel, also, in diesem einen unterschreibt ja auch Mondry. Wie ist denn das zustande gekommen?

Zeuge Fe[derau]:

Er hat ein anderes Zimmer. Ich habe ein anderes Zimmer. Ich war der Hauptgesprächspartner. Ich habe den ... das geschrieben, bin dort zu ihm gegangen und habe ... erst mal durchlesen, wir haben gesagt: Ja, ist das jetzt so auch richtig, habe ich alles richtig verstanden, und dann hat Herr, ich weiß nicht, ob wir noch was geändert haben, das kann ich nicht sagen, aber es ist dann akzeptiert und sagt er wohl, das ist im wesentlichen die Wiedergabe des Gesprächs mit Ihnen, Herr Raspe.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, ich hab das nur gesagt, weil er gestern erklärt hat, daß er das überhaupt nicht geschrieben hat.

Zeuge Fe[derau]:

Wer? Daß ich das nicht geschrieben habe?

Angekl. Ra[spe]:

... Sie gewesen sein.

Zeuge Fe[derau]:

Ich hab’s geschrieben, selbstverständlich.

Angekl. Ra[spe]:

Jawohl, dann will ich wissen zu Ihrer Behauptung, ich hätte also irgendwie erklärt, in diesem Gespräch ...

Vors.:

Herr Raspe bleiben Sie, bitte, beim Mikrofon, Sie sind schwer verständlich.

[5010] Angekl. Ra[spe]:

Ich hätte irgendwie erklärt in diesem Gespräch, daß ich also auf einen Audi geschossen hätte und daß ich auf Polizisten geschossen hätte. Wie hat sich denn das abgespielt genau, also, weil Sie behaupten, Sie haben Fragen gestellt. Das muß ja wohl da drin enthalten sein.

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage. Es ist beantwortet.

Vors.:

Herr Bundesanwalt, Sie werden wahrscheinlich Wiederholung geltend machen. Die Frage sei gestellt und beantwortet. Herr Raspe, das trifft zu.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich Sie dann, Herr Vorsitzender, bitten, den Herrn Raspe zu informieren über die Antwort.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt ...

Angekl. Ra[spe]:

Nein.

Vors.:

... da bin ich nicht einverstanden. Wenn sich der Herr Raspe entfernt, obwohl er die Möglichkeit hat, hier anwesend zu sein, ...

Angekl. Ra[spe]:

Sie wissen ganz genau, warum ich mich entfernt habe.

Vors.:

Das ist keine Möglichkeit zu verfahren. Die Angeklagten müssen wissen, ob sie darauf verzichten wollen, daß sie Antworten der Zeugen hören oder nicht.

Angekl. Ra[spe]:

Wir haben sehr genau gesagt, daß wir hier nicht[aaa] anwesend sein werden, wenn ... Zwangsverteidiger da drüben ...

Vors.:

Das ist Ihre Sache.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, allerdings. Und das ist natürlich auch genau nach den Ausschlüssen der Verteidiger durch Sie so ... daß das dann nur so rauskommen kann.

Vors.:

Herr Raspe ...

Angekl. Ra[spe]:

Das haben Sie sich vorher ausgerechnet.

Vors.:

... Sie haben jetzt die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Bitte, wenn Sie solche haben, stellen Sie die Fragen.

Angekl. Ra[spe]:

In diesem Aktenvermerk steht, bestätigte ... in welcher Form, wollt ich wissen, diese Bestätigung stattfand.

[5011] Vors.:

Das ist beantwortet.

RA Dr. He[ldmann]:

Beantwortet.

Vors.:

Der Herr Zeuge wurde dazu eingehend gefragt und hat Antworten gegeben.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, war es nicht immer so, entgegen Ihrer Antwort, nämlich Ihre Behauptung, daß ich diese ... daß ich das also gesagt hätte, war es nicht vielmehr so, daß Sie in dieser Situation, die zudem unter Zeitdruck stand, offensichtlich, eine ... ein Vortrag gehalten haben, den ich zur Kenntnis genommen habe, [bbb] ohne mich weiter dazu zu äußern.

Vors.:

Auch diese Frage ist beantwortet. Aber[ccc], Herr Raspe, ich kann Ihnen sagen, der Herr Zeuge bestätigt das, daß er Ihnen diesen Vortrag gehalten hat, sprich vorgehalten hat, was sein Wissensstand war, und daß Sie dann in Einzelpunkten dazu gesagt haben: „Das stimmt“, „ist richtig“, oder genickt haben, jedenfalls durch Gesten oder Äußerungen zugestimmt haben.

Das ist der Inhalt dessen, wie es dann zu diesen Formulierungen kam.

Rechtsanwalt Schily[ddd] spricht unverständlich.

Angekl. Ra[spe]:

Moment, könnten[eee] Sie[fff] mal den Unterschied ...

RA Schily:

... manchmal auch ganze Passagen. Ich erinnere mich gerade an die Frage von Herrn Dr. Breucker, wo also ... ein längerer Ablauf geschildert wird, und danach ...

Vors.:

Sagte, es sei ein Wissensstand, natürlich in Komplexen.

RA Schi[ly]:

Nicht immer eine einzelne Frage, sondern ...

Vors.:

Nein, das hab ich nicht gesagt, das ist richtig, so daß also ganze Komplexe, etwa wie Sie sich verhalten hätten[ggg] nach der Anfahrt, aus dem Wagen ausgestiegen seien, wo Sie sich aufgestellt hätten, das wurde im Zusammenhang vorgehalten. Und daraufhin haben Sie eben nach Auffassung des Herrn Zeugen dann bestätigt in der Form des Nickens oder der Zustimmung ... einer zustimmenden Äußerung. Nicht selbst Angaben gemacht in zusammenhängenden Sätzen. Aber jetzt sind Sie nachinformiert ...

[5012] Angekl. Ra[spe]:

Können Sie mal den Unterschied klarmachen zwischen einem Vorhalt und einem Vortrag. Wie Sie den ...

Vors.:

Wollen Sie jetzt Fragen an mich stellen?

Angekl. Ra[spe]:

Ja, ich möchte ...

Vors.:

Nein, Sie haben jetzt die Möglichkeit, Fragen an den Herrn Zeugen zu stellen.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, aber es ist ne Frage im Zusammenhang der Tatsache, daß er ja dieses Ding hier abgefasst hat.

Vors.:

Fragen Sie den Herrn Zeugen, was Sie wissen wollen.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, ich wollte wissen, welchen Unterschied er machte zwischen einem Vorhalt und einem Vortrag.

Zeuge Fe[derau]:

Das war ...

Vors.:

Der Herr Zeuge hat dazu überhaupt nichts gesagt, sondern ich. Ich habe den Unterschied gemacht.

Zeuge Fe[derau]:

Das Wort „Vortrag“ habe ich hier in meiner Zeugenaussage nicht erwähnt selbst.

Vors.:

Das war ich. Sie haben also mich damit gemeint.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, würden Sie das, würden Sie das übernehmen, frage ich dann.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, ich habe keinen Vortrag Ihnen ... ich habe Ihnen einen Vorhalt gemacht, und Herr Raspe, Sie erinnern sich vielleicht selbst, als Sie mich gestern gesehen haben, das erste Mal, daß ich bei Ihnen war und daß wir uns vernünftig unterhalten haben, daß Sie selbst gesagt haben, dann wiederhole ich’s hier noch einmal, Sie wußten nicht, daß Sprengstoff da war, daß Sie nicht mehr wissen, wo Sie gesessen haben im Wagen, daß Sie gesagt haben: „Ja, ich habe es zu spät erkannt, als ich dort stand, daß das Polizisten in den Autos waren“. Diese Dinge haben Sie doch damals gesagt, und das habe ich gesagt.

Vors.:

Herr Zeuge, Sie wollen jetzt die Erinnerung bei Herrn Raspe wachrufen, das ist ... Sie wollen ihn auch an die Atmosphäre des Gespräches erinnern.

Angekl. Ra[spe]:

... die Sie hier machen.

RA Schi[ly]:

Wie die ... wie, wie heißt ... was haben Sie da eben gesagt. Er will die Erinnerung bei Herrn Raspe wachmachen?

[5013] Vors.:

Ja, an das Gespräch, an die Atmosphäre. Das sei ... das ist aber nicht Ihre Aufgabe.

RA Schi[ly]:

Eben, genau.

Vors.:

Sie sollen Fragen beantworten von den Herrn Raspe. Herr Raspe, stellen Sie, bitte, Fragen.

Angekl. Ra[spe]:

Es ist vor allen Dingen[hhh] ... was er eben sagte, eine vollkommene Groteske ...

Vors.:

Ich höre nicht, was Sie sprechen, was ist mit dem Mikrofon.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, das weiß ich auch nicht. Ich hab gesagt, daß das eine Groteske sei, was der Zeuge eben hier erklärt hat.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Raspe hat einen Vorhalt gemacht.

Der Angeklagte Raspe spricht unverständlich weiter.

Vors.:

Sie sollen Erklärungen zu dem, was der Herr Zeuge gesagt hat, nachträglich abgeben. Wir ...

Angekl. Ra[spe]:

Ja, werde ich auch noch tun.

Vors.:

... jetzt nur die Möglichkeit, Fragen zuzulassen.

Vors.:

Haben Sie noch Fragen, Herr Raspe?

Angekl. Ra[spe]:

Ja, Moment.

Vors.:

Herr Raspe, bei aller Nachsicht, die wir üben, sowohl in der Formulierung Ihrer Fragen, Vorhalte, als auch bei der Zeit, die Sie beanspruchen, aber Sie müssen sich schon jetzt zu Ihren Fragen bekennen, die Sie haben.

RA Dr. He[ldmann]:

Er wird sich bekennen, nur überlegt er sehr sorgfältig, damit er nicht wieder unterbrochen werden wird.

Vors.:

Ich stelle ausdrücklich fest, daß Herr Rechtsanwalt Heldmann weder der Verteidiger von Herrn Raspe ist noch im Augenblick sich irgendwie zu Wort gemeldet hat. Herr Raspe, haben Sie noch Fragen?

Angekl. Ra[spe]:

Im Moment hab ich keine Frage.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schlaegel, bitte.

Angekl. Ra[spe]:

Er wird jetzt nicht fragen, sonst geh ich wieder raus.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schlaegel, Sie haben selbstverständlich das[iii] Fragerecht.

[5014] RA Schl[aegel]:

Ich hätte folgende Frage: Sie haben am Anfang gesagt, es sei nicht der einzige Anlaß gewesen, dem Herrn Raspe das Ermittlungsergebnis vorzuhalten, sondern auch die Besuchsüberwachung,

Der Angeklagte Raspe verläßt um 11.33 den Sitzungssaal.

Habe ich das so richtig verstanden, daß Sie schon bei Abfahrt in Bonn, beziehungsweise Bad Godesberg, wußten, daß Sie zur Besuchsüberwachung eingeteilt werden?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe das mitgemacht, weil wohl bei der SOKO Herr Mondry das machen sollte. Und dann hab ich mich angeschlossen, weil ich einen zweiten Kollegen dabei haben wollte.

RA Schl[aegel]:

Sie haben möglicherweise meine Frage mißverstanden. War Ihnen das bei der Abfahrt ...

Zeuge Fe[derau]:

Bei der Abfahrt war bekannt, daß die Besuchs... daß die Mutter kommt.

RA Schl[aegel]:

Das wollte ich als nächstes fragen: daß die Mutter kommt. Wußten Sie, woher die Mutter kommt? Kam die aus Köln selbst oder irgendwie von weiter her.

Zeuge Fe[derau]:

Das weiß ich nicht mehr. Ich weiß nur, oder hab ich das dort erst erfahren, daß die Mutter, glaube ich, in Ost-Berlin wohnt. Das habe ich wohl an diesem Tage irgendwie erfahren, durch Erzählungen oder so.

RA Schl[aegel]:

Da ja das eine einigermaßen größere Entfernung ist: War Ihnen bekannt, zu welchem Zeitpunkt, zu welcher Uhrzeit diese Mutter kommt, wann die Besuchsüberwachung stattfinden wird?

Zeuge Fe[derau]:

Irgendwann ... am Nachmittag, aber die Uhrzeit weiß ich heute nicht mehr.

RA Schl[aegel]:

War Sie Ihnen damals bekannt?

Zeuge Fe[derau]:

Damals war sie sicher bekannt.

RA Schl[aegel]:

Hatten Sie eigentlich bei der Abfahrt schon Herrn Mondry gesagt, wir fahren hin, weil wir auch Besuchsüberwachung für die Mutter machen, oder?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, das wird Herr Mondry mir gesagt haben, denn er war ja von der SOKO Baader-Meinhof. Ich war ja ... Bearbeiter [5015] ... ich bearbeite andere Dinge dort. Hier ging es um das Ermittlungsergebnis im wesentlichen.

RA Schl[aegel]:

Ja, wann sind Sie denn in der Anstalt eingetroffen, wissen Sie das noch?

Zeuge Fe[derau]:

In Köln?

RA Schl[aegel]:

Ja.

Zeuge Fe[derau]:

Das war am Vormittag irgendwie oder gegen Mittag, ich weiß nicht mehr genau.

RA Schl[aegel]:

Als Sie eintrafen, war da der Besuch schon da?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, mit Sicherheit nicht. Dann hätten wir ja das vorher gemacht [jjj].

RA Schl[aegel]:

Können Sie mir noch sagen, an welcher Stelle, und zwar jetzt anhand des Aktenvermerks, Ihnen der Wachtmeister gesagt hat, die Mutter ist draußen, wie weit waren Sie da in diesem Text vorgediehen?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, eigentlich war die Festnahme, war einmal jetzt, also das Ermittlungsergebnis war vorgehalten.

RA Schl[aegel]:

Komplett?

Zeuge Fe[derau]:

Das Ermittlungsergebnis, was Herrn Raspe betraf, war vorgehalten.

RA Schl[aegel]:

Also, verstehe ich Sie richtig, daß Sie bis zu dem Textteil, der auf Seite 139 dann abschließt, im Prinzip schon alles vorgehalten hatten?

Zeuge Fe[derau]:

Das dort, das Einfahren, sein Standort, das Schießen, also das wesentliche war dort Herrn Raspe vorgehalten.

RA Schl[aegel]:

Sie hatten vorhin auf Vorhalt des Herrn Vorsitzenden gesagt, daß das[kkk] Gespräch, glaub ich, richtigerweise eine Stunde ungefähr gedauert hat.

OStA Ze[is]:

Der Vorhalt ist unrichtig, Herr Vorsitzender.[lll]

Zeuge Fe[derau]:

Unter einer Stunde.

Vors.:

Zwischen einer halben und einer ganzen Stunde.

RA Schl[aegel]:

Zwischen einer halben und einer ganzen Stunde, und wenn Sie’s jetzt zeitlich einordnen, in der Hälfte des Gesprächs, Viertel, Drittel oder sonst irgend: An welcher Stelle hat Ihnen der Wachtmeister gesagt, daß die Mutter zu Besuch da ist.

Zeuge Fe[derau]:

Das kann ich nicht beurteilen, ob das jetzt ... [5016] wenn jetzt der Besuch nicht gekommen wäre und wieweit, wie lange sich das Gespräch noch hingezogen ...

RA Schl[aegel]:

Nein, ich meine jetzt von der feststehenden Besuchszeit, die abgelaufen ist insgesamt, wenn Sie das jetzt nachträglich einteilen, ob Sie sagen können: Es war gerade die Hälfte rum, da kam der Wachtmeister und klopfte, oder ...

Zeuge Fe[derau]:

Das kann ich ... ich sage, das kann ich nicht beurteilen, weil ich nicht weiß, ... kann ich nicht beurteilen, ob es die Hälfte oder Dreiviertel war, verstehe ich nicht.

Vors.:

Herr Federau, Sie verstehen die Frage sicherlich nicht ganz richtig. Herr Rechtsanwalt, wenn Sie vielleicht ...

RA Schl[aegel]:

Ich darf sie vielleicht nochmals präzisieren: Wir unterstellen mal, daß das ganze Gespräch eine Stunde gedauert, kann es möglich sein, daß der Wachtmeister nach einer halben Stunde geklopft hat ...

Zeuge Fe[derau]:

Nein, nein.

RA Schl[aegel]:

... und hat gesagt, die Mutter kommt.

Zeuge Fe[derau]:

Ach so, jetzt, Entschuldigung, jetzt hab ich’s erst mal verstanden. Nachdem jetzt Herr ... der Wachtmeister gekommen war, habe ich das Gespräch dann abgeschlossen, vielleicht noch zwei, paar Minuten, und wir sind dann gegangen. Herr Raspe mußte, glaub ich, dann in die Zelle, und haben dann abgebrochen, weil die Besuchsüberwachung vorging.

RA Schl[aegel]:

War Ihnen aus irgend einer Äußerung von Herrn Raspe zu Beginn des Gesprächs oder aus einer Äußerung von Ihnen dem Herrn Raspe bekannt, daß anschließend die Mutter kommen wird zu Besuch?

Zeuge Fe[derau]:

Ich bin der Meinung: daß; aber ich kann das nicht sicher sagen; daß wir selbstverständlich gesagt haben, daß heute auch noch Besuchsüberwachung ist, oder Herr Raspe wußte es selbst, das kann ich nicht mehr beantworten.

RA Schl[aegel]:

Zum Vorhalt dann selbst. Zu diesen Vorhalten, ich hab’s vorhin glaube ich, nicht ganz mitgekriegt, deshalb muß ich nochmal nachfragen: Haben Sie das gelesen oder aus Ihrer Erinnerung oder Gedächtnis vorgehalten?

[5017] Zeuge Fe[derau]:

Aus meinem Wissensstand vor ... mündlich vorgetragen, vorgehalten.

RA Schl[aegel]:

Haben Sie das in einem Stück vorgetragen, oder haben Sie selbst von sich aus Absätze gemacht und angehalten, und dann, und das ist die konkrete Frage, haben Sie Herrn Raspe speziell gefragt: „Was sagen sie dazu“, oder haben Sie nur angehalten, oder hat Sie Herr Raspe möglicherweise zwischendrin unterbrochen? In welcher Form ging das vor sich.

Zeuge Fe[derau]:

Also, ich habe in Abschnitten wahrscheinlich erst das Anfahren und jetzt kam durch Gegenrede und Rede, kam dann jetzt das Gespräch, und selbstverständlich wollte ich dann natürlich auch etwas hören und habe von mir aus still gehalten.

RA Schl[aegel]:

Verstehe ich das so, daß das sich im wesentlichen in Rede und Gegenrede abgespielt hat, also nicht in Form eines Vorhaltes, so daß zum Schluß eine Pause kam und der Herr Raspe ... genickt hat, sondern daß es in Rede und Gegenrede war?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, es wurden in dieser Stunde ja nicht nur konkret dieser Sachverhalt sondern auch ein bißchen vom Menschen, von der Atmosphäre, selbstverständlich von dem Menschen gesprochen. Denn mein oberstes Ziel war selbstverständlich, Herr Rechtsanwalt, möglicherweise zu einer Vernehmung zu kommen, indem Herr Raspe nun ein polizeiliches Geständnis ablegt oder uns die Dinge in die[mmm] Maschine dargibt. Das war das wesentlichste[nnn] und jetzt hab ich das so ... so war das dort.

RA Schl[aegel]:

Noch eine abschließende Frage, die letzte betrifft Herrn Mondry: Als Sie Herrn Mondry gestern nach der Vernehmung getroffen haben, haben Sie speziell oder hat er Ihnen speziell über die Frage der Zustimmung des Herrn Raspe zu Ihren Ausführungen in dieser Vernehmung etwas berichtet?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe die Frage nicht verstanden, irgendwie ...

RA Schl[aegel]:

Es geht mir um folgendes: Hat Ihnen Herr Mondry gestern bei dem Gespräch über seine Vernehmung speziell über den Punkt der Zustimmung und der Art der Zustimmung des [5018] Herrn Raspe zu Ihren Vorhalten berichtet, daß das Gegenstand der Verhandlung hier war?

Zeuge Fe[derau]:

Nein.

RA Schl[aegel]:

Letzte Frage: Hat Herr Mondry Ihnen berichtet oder ... darauf hingewiesen, daß der Besuch der Mutter in Köln-Ossendorf und Ihrer Besuchsüberwachung Gegenstand dieser Befragung war?

Zeuge Fe[derau]:

Er hat erwähnt, daß das irgendwie Gegenstand war und daß er also ehrlich alles gesagt habe, so, wie er das gewußt habe.

RA Schl[aegel]:

Hat er Ihnen nähere Einzelheiten berichtet, worum es ging?

Zeuge Fe[derau]:

Nein.

RA Schl[aegel]:

Habe ich keine weiteren Fragen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Herr Rechtsanwalt Grigat ich bitte also um Verständnis, Herr Rechtsanwalt Grigat ist auch Verteidiger von Herrn Raspe.

RA Gr[igat]:

Herr Federau, ich möchte Ihnen aus SO 97 aus Ihrem Vermerk vom 15.9.72 zunächst etwas vorhalten, Blatt 139 2. Absatz den Vorhalt: Daß sie an diesem Morgen unserer Meinung nach aus der von Ihnen benutzten Wohnung in der Inheidener-Straße in Frankfurt gekommen seien, akzeptierte Raspe ohne Widerspruch. Mir geht es um das „akzeptierte Raspe ohne Widerspruch“. Hierzu hat Herr Mondry gestern gesagt, Herr Raspe hat sich dahingehend geäußert ...

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe nicht verstanden, das letzte.

RA Gr[igat]:

Hierzu hat Herr Mondry gestern gesagt, Herr Raspe hat dazu nichts gesagt, er ist darauf nicht eingegangen. Und Sie schreiben ja in Ihrem Vermerk: „akzeptierte Raspe ohne Widerspruch“.

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender, ich bitte um Entschuldigung, aber der Vorhalt ist nicht ganz korrekt. Ich hab mir diese Stelle auch aufgeschrieben. Es ist zwar richtig, Herr Rechtsanwalt Grigat, daß er zunächst gesagt hat: „ist darauf nicht eingegangen“, aber dann zusätzlich auf den Vorhalt irgend- [5019] eines Prozeßbeteiligten, daß es ja hier so stünde, noch zusätzlich gesagt dann: „Ich kann mich nicht mehr daran erinnern ...“

Vors.:

Bitte, Mikrofon.

OStA Zeis:

... „ich kann mich nicht mehr daran erinnern, falls es hier so steht“. Ich weiß nicht, ob Sie sich erinnern daran. Es ist richtig, daß zunächst der Herr Mondry ... zunächst gesagt hat: „ist darauf nicht eingegangen“. Irgendjemand hielt ihm dann das vor, daß es aber hier so stünde, und darauf sagte er ich hab mir’s nämlich notiert hier Herr Mondry: „Ich kann mich daran nicht mehr erinnern“.

Vors.:

Ja, der Herr ...

RA Gr[igat]:

Ich bin mir dessen nicht bewußt, daß der Vorhalt unkorrekt sei ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es ist so ...

RA Gr[igat]:

Denn[ooo] ich hab mir’s so notiert, wie ich’s hier aufgeschrieben habe.

Vors.:

Ich habe also mir die Notiz auch gemacht, heute: „Keine Antwort.“ Das war zunächst die Aussage des Herrn Mondry. Also, Herr Raspe habe darauf keine Antwort gegeben. Ich meine, daß der Vorgang so abgelaufen ist, wie Herr Bundesanwalt Zeis das sagt. Ich glaube sogar, ich war derjenige, der gefragt hat, weil mir dieser Widerspruch da gleich auffiel, deswegen auch die Notiz gemacht habe, aber wenn Sie es für den Vorhalt für sehr wichtig halten, müßten wir versuchen, diese Bandstelle rauszubekommen.

Ich könnte mich also nicht hundertprozentig dafür verbürgen, wie es verlaufen ist. Das kann ... natürlich war ... es in diesem Zusammenhang, niemand machen.

RA Gr[igat]:

Also, ich wollte nun den Herrn Federau, und nach meiner Notiz, die ich hier habe, fragen, ob er dabei bleibt, daß in diesem Zusammenhang der Vermerk: „akzeptierte Raspe ohne Widerspruch“, wirklich das bedeuten soll, was er hier dazu heute erklärt hat.

[5020] Vors.:

Also, wir müßten das unten dem Vorbehalt machen und sagen: Sie müssen dabei berücksichtigen, daß, wie alle Beteiligten wissen, Herr Mondry gestern zu diesem Punkte ausdrücklich zunächst mindestens sagte, Raspe habe darauf keine Antwort gegeben.

Zeuge Fe[derau]:

Ich kann das nur ... ich kann nur bei meiner Aussage bleiben. Wenn ich damals das so auch und das ist mir auch in Erinnerung seinen unterschiedlichen Angaben zu Dingen, ja, nein, und auch hier, daß er jetzt das hingenommen hat durch Kopfnicken, er war ja auch vernünftig, er hat vernünftige Antworten gegeben, und ich war sogar der Meinung, er hat zugesagt: „Jawohl, das stimmt mit der Inheidner[ppp] ihr liegt richtig, die Inheidner-Straße ist unser Herkunftsort, heute morgen.“ So kann ich das nur sagen, anders nicht.

Vors.:

Sonstige? Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ich glaube Sie hatten sich als nächster gemeldet? Bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Federau, Sie haben Herrn Raspe als eine Tatsache, also nicht als eine Frage, als eine Tatsache vorgehalten, er habe geschossen?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, immer nach Aussagen der Zeugen selbstverständlich. Nach dem Ermittlungsergebnis, das so ... so hab ich das, glaub ich, auch ausgesagt.

RA Dr. He[ldmann]:

Das sollte meine zweite Frage sein: Woher Sie dieses Wissen bezogen haben?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe alle die vielen Zeugen vernommen und jeder hat’s gehört, jeder hat gesagt, sogar der Herr Baader hatte mir gesagt: Jawohl, es ist geschossen worden. Und Herr Amthor, Herr Küllmer, Herr Pfeiffer, Herr Gabriel, alle hatten gesagt: „Jawohl, am Anfang, der Mann, der da festgenommen wurde mit dem hellen Mantel, der hat auf uns ganz schnell Schüsse abgegeben“, und das war das Ermittlungsergebnis.

RA Dr. He[ldmann]:

Hat Herr Baader ... hat Herr Baader gesagt, Herr Raspe hatte geschossen?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, Herr Baader hat gesagt, es ist am Anfang geschossen worden. Das wäre ... war ja ein Indiz mehr mit, daß [5021] alle Beamten, auch ... das haben ja mehrere, glaub ich, die dort dabei waren, die ich jetzt namentlich nicht nennen kann: „Jawohl, am Beginn der Festnahmeaktion ist geschossen worden.“ Und jetzt kam noch hinzu, daß dieser Mann, der jetzt gleich oder einige Minuten nach der Fest... nach dem Alarm, festgenommen wurde, der später als Herr Raspe identifiziert wurde, daß der geschossen habe. Das war mein Ermittlungsergebnis.

RA Dr. He[ldmann]:

Also, Herr Baader hat nicht gesagt, Herr Raspe habe geschossen.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, nur, sie hätten in der Garage Schüsse gehört.

RA Dr. He[ldmann]:

Schüsse gehört.

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Hat ... haben Ihre Informanten Ihnen erzählt, wie oft Herr Raspe, wenn er es gewesen wäre, wie oft er geschossen hätte?

Zeuge Fe[derau]:

Die Zeugen Informanten habe ich keine gehabt, aber die Zeugen haben immer, glaub ich, von drei bis vier oder mehrere gesprochen. Ich kann im einzelnen nicht wiedergeben, das müssen sie ausgesagt haben, aber eine kleine Anzahl von Schüssen, sehr schnell. Einige haben sogar gesagt, das habe sich angehört wie MP oder ... eine Maschinenwaffe, so schnell.

Ende von Band 276.

[5022] RA Dr. He[ldmann]:

Haben Sie nicht vorhin ausgesagt, in der Waffe des Herrn Raspe hätten 1 bis 2 Geschosse gefehlt?

Zeuge Fe[derau]:

Nein. Sie haben mich etwas falsch verstanden. Darf ich wiederholen?

Mir war bekannt, daß bei der Festnahme im Hosenbund von Herrn Raspe eine Pistole gefunden wurde, und nach meiner Feststellung ... oder das war jetzt ein Widerspruch zu der Anzahl der Patronen, die gefunden wurden und der Anzahl der Schüsse nach Aussagen der Zeugen, und deshalb war ich überzeugt, daß es eine zweite Waffe sein muß, denn die bei ihm gefundene Waffe war auch noch eine Pistole; also müßten ja Hülsen ausgeworfen sein und es war keine am Tatort gefunden worden. Und vieler dieser Umstände ließen mich zu der Überzeugung gelangen, es muß eine zweite Pistole dort sein - ich bin ja bei den Nachbarn gewesen, wir haben vieles unternommen.

RA Dr. Hel[dmann]:

Hab ich Sie richtig verstanden:

Nach Aussagen anderer, nennen wir sie Zeugen, hätte eine Mehrzahl von Schüssen, jedenfalls 1 bis 2 ...?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, und mehr konnten aus dieser Waffe zumindest nicht beim besten Willen nicht gefallen sein; wenn auch das Magazin voll gewesen wäre und eine Patrone noch im Lauf zusätzlich, dann konnte das nach meinem Ermittlungsergebnis nicht mit dieser Waffe geschehen sein.

RA Dr. He[ldmann]:

Und Sie haben gesagt:

Nach der Anzahl der gefundenen - sagten Sie: Projektile oder Hülsen?

Zeuge Fe[derau]:

Nein, es wurden ja eben keine ... - es wurden ... es muß noch ein weiteres ... ich weiß nicht, ob ich das beantworten soll ... Das Ermittlungsergebnis, daß immer das Gesamtermittlungsergebnis ... Es war in der Wohnung Ma[...], schräge, etwa von dem Standort Raspe aus, aber dann durch das Ermittlungsergebnis ein Projektil. Aber dazu keine Hülse und keine Waffe, und das war ein weiteres Indiz dafür, da ja die Beamten, die alle vernommen worden sind - auch mit Vorhalt - haben sie jetzt, die Zeugen, haben sie in die Wohnung geschossen? Nein.

Und es war gleich am Anfang. Jeder hat gesagt, am Anfang ist in [5023] die Wohnung geschossen worden, und das war nach Gutachten des BKA ein Revolverprojektil, das stark verformt war. Das ließ mich zu der weiteren Überzeugung kommen, daß dann Herr Raspe wahrscheinlich einen Revolver bei sich gehabt habe, zumal auch keine Hülsen gefunden worden waren.

RA Dr. He[ldmann]:

Da ich es nicht weiß, will ich Sie fragen:

Worin unterscheidet sich ein 9 mm-Revolverprojektil von einem 9 mm-Pistolenprojektil?

Zeuge Fe[derau]:

Das war ja zu diesem Zeitpunkt nicht sicher. Da bin ich auch kein Fachmann. Das kann ich ja nicht so sagen. Aber nach dem Gutachten, nach bestimmten Merkmalen, wurde mir im Vorhinein gesagt: Dieses Projektil kam aus einem Revolver, und es wurde sogar der Typ genannt, gekommen sein. Da hab ich aber das Gutachten noch nicht gelesen; deshalb habe ich krampfhaft entweder bei den Zeugen, bei den Polizeibeamten oder irgendwo nach einem Revolver gesucht, aus dem dieses Projektil verschossen sein konnte.

RA Dr. He[ldmann]:

Und wie kamen Sie zu der Annahme, daß dieses, wie Sie es nennen, Revolverprojektil, das in jener Wohnung gefunden worden ist, aus einer Waffe des Herrn Raspe stammte?

Der Angeklagte Raspe erscheint um 11.49 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Zeuge Fe[derau]:

Darf ich beantworten?

Vors.:

Sie haben’s zwar im Augenblick schon beantwortet gehabt.

Aber ...

Zeuge Fe[derau]:

Noch konkreter kann ich’s beantworten, nur kurz.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, darauf leg’ ich Wert.

Zeuge Fe[derau]:

Herr Verteidiger, ich könnte es sogar demonstrieren - Kühhornshofweg - oder hier an der Skizze zeigen, sind zwei Beamte mit dem Wagen gekommen, und in den Hofeckweg sind zwei Beamte mit dem Wagen gekommen, und etwa nach meinem Ermittlungsergebnis wiederum haben alle Beamte Herrn Raspe etwa noch zur gleichen Zeit angerufen, und jetzt - das ist eine Wertung, die kommen könnte - Herr Raspe soll ja geschossen haben, und möglicherweise vorm Weglaufen hat er sich gedreht und hat auch noch auf die anderen Beamten schießen wollen - das ist auch die Schußrichtung - [5024] und ... hat er das Fenster getroffen. Das war meine Vorstellung danach, nachdem wir das Ermittlungsergebnis etwa hatten.

RA Dr. He[ldmann]:

Das war Ihre Vorstellung?

Zeuge Fe[derau]:

Meine Vorstellung und nach dem Standort des Herrn Raspe, den er gehabt.

RA Dr. He[ldmann]:

Und nach Ihrer Antwort, daß Sie die Frage, wie unterscheidet sich ein 9 mm-Revolverprojektil von einem 9 mm- Pistolenprojektil, daß Sie sie nicht beantworten können, darf ich ...?

Vors.:

Die Frage ist bereits beantwortet.

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, ich bin mit meiner Frage noch nicht zu Ende:

Ist daraus zu schließen, daß Sie nicht Schußwaffensachverständiger sind?

Vors.:

Das hat der Herr Zeuge auch schon gesagt.

Zeuge Fe[derau]:

Nein, ich bin kein Schußwaffensachverständiger.

RA Dr. He[ldmann]:

Ist Ihnen bekannt, daß am angeblichen Tatort weder Projektile noch Hülsen gefunden worden sind?

Vors.:

Das ist doch sogar mit ein Grund gewesen, Herr Rechtsanwalt, warum der Herr Zeuge auf den Besitz eines Revolvers rückschloß, weil bei einem Revolver Hülsen nicht ausgeworfen werden; die bleiben in der Trommel.

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, ...

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, so weit bin ich auch, Herr Vorsitzender.

Nur, würden Sie mir erlauben, daß ich darum bitte, daß meine Fragen vom Zeugen und nicht von Ihnen beantwortet werden?

Vors.:

Sie sind aber schon so oft jetzt beantwortet, und der Herr Zeuge war bereit, Ihnen in epischer Breite wirklich nochmals alles zu erläutern, was sich aus seinen früheren Aussagen bereits ergeben hat. Und hier ging es darum, daß dieses Fehlen von Hülsen eben auch diesen Rückschluß bei ihm hervorgerufen hat, und jetzt fragen Sie wieder danach: Ist es richtig, daß keine Hülsen da waren.

RA Dr. He[ldmann]:

Nun - dann darf ich’s erklären:

Daraus, daß keine Hülsen gefunden worden sind, wird der Schluß gezogen, es sei eine andere Waffe, ein Revolver, der keine Hülsen auswirft, gebraucht worden, und das alles stützt sich auf die Fiktion, Herr Raspe habe geschossen, und das [5025] ist unser Beweisthema, und deswegen frage ich diese Fragen.

Vors.:

Und die Frage ist nicht mehr zulässig, weil sie bereits beantwortet ist. So, wie Sie hier konstruieren, ist der Rückschluß des Herrn Zeugen gar nicht verlaufen. Aber im übrigen geht es um Rückschlüsse des Herrn Zeugen, nicht? Er ist jetzt da, um Tatsachen zu bekunden, nämlich Tatsachen, die er[qqq] im Rahmen seiner Ermittlungen festgestellt hat.

Der Angeklagte Raspe verläßt um 11.50 Uhr den Sitzungssaal.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, nun hat aber der Herr Zeuge ja grade Rückschlüsse auf Zeugenfragen als Antworten gegeben.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, machen wir’s doch nicht so kompliziert. Sie haben gefragt, ob es richtig sei, daß keine Hülsen und keine Geschoßteile am Tatort gewesen seien, und ich hab [rrr] Ihnen gesagt, das hat der Herr Zeuge bereits beantwortet, nämlich mit: nein, mit Ausnahme der Wohnung, in der ja ein Geschoßteil gefunden wurde.

RA Dr. He[ldmann]:

Jaja. Und das ist genau das, was ich wissen wollte.

Vors.:

Es ist doch aber alles beantwortet.

RA Dr. He[ldmann]:

Die Voraussetzung, Raspe habe geschossen, wozu dieser Zeuge als Zeuge gehört werden sollte, und da keine Hülsen gefunden worden sind, muß halt ein anderes Ding in Gebrauch gewesen sein.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie täuschen sich.

Den Rückschluß, ob Raspe geschossen hat, muß das Gericht ziehen. Der Herr Zeuge hat ...

RA Dr. He[ldmann]:

... hat das bereits gezogen, wie ich zu meiner Verwunderung vernommen habe.

Vors.:

Stellen Sie Fragen.

Es hat keinen Wert, Sie irgendwie darüber zu unterrichten, was hier nun der eine und der andere zu tun hat. Wir müssen eben ganz streng vorgehen, ob die Frage zulässig ist oder nicht.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich würde nicht einmal dazu einen Antrag stellen. Für mich ist die Frage beantwortet.

Danke schön.

[5026] Vors.:

Herr RA Schily - hat sich schon vorhin gemeldet.

Herr RA Künzel, wollen Sie ...

RA Kü[nzel]:

Ich möchte gern zum Komplex Hofeckweg einen Antrag stellen, einen Beweisantrag.

Ich muß aber jetzt weg, weil ich zur Beerdigung des Kollegen Biolek muß.

Nachdem heute der Komplex abgeschlossen wird, bäte ich darum, mir in aller Kürze - es sind 3 oder 4 Minuten - Gelegenheit zu geben, dies vorzutragen.

Vors.:

Ich gehe davon aus, Sie sind damit einverstanden, Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Kü[nzel]:

Sind Sie einverstanden, Herr ...

RA Schi[ly]:

Ich gebe keine Erklärung ab.

RA Kü[nzel]:

Ich gehe davon aus, daß die Beweisaufnahme ergeben hat oder halte es für möglich, daß in die Garage Tränengas eingeführt worden ist. Dazu machen alle Zeugen, die dort waren, Angaben[sss].

Der Herr Schlagetter insbesondere sagt auf S. 3590, daß eine halbe Stunde lang ein Feuerwehrfahrzeug Tränengas absaugen mußte, bis man dann wieder in die Garage hätte gehen können. Unterstellt, daß es sich nun hierbei um Tränengas handelt - wobei auch diese Frage der näheren Klärung bedarf -, es ist denkbar, daß die modernen Polizeieinsätze noch zusätzliche Kampfstoffe insoweit verwenden; aber unterstellt, es handelt sich um Tränengas, dann wäre es also Brom Azeton und hätte folgende Wirkung - ich zitiere jetzt aus „Merkblätter gefährlicher Arbeitsstoffe“, Verlag Moderne Industrie, München 1974: Tränengas hat also folgende Wirkungen: Tränenfluß, heftiges Brennen der Augen, Lidkrampf, Lidspasmus und Lidschluß.

Ich zitiere nun aus Reinhard-Ludwig und Lohs, „Giftstoffe“, Stuttgart 1971. Dort ist festgestellt, daß diese Wirkung, die dort gleich angegeben wird, also insbesondere auch Lidspasmus, daß diese Wirkung schon eintritt bei mindester Konzentration, bei geringster Konzentration des Tränengases.

Und nun ziehe ich daraus den Schluß, daß alles, was hier gesagt wurde, zum Deuten, Zielen, insbesondere, daß die Behauptungen, die aufgestellt worden sind oder die Wahrnehmungen, die so wiedergegeben wurden, daß, als ein Beamter aus der Deckung kommt, sofort die Pistole oder die Schußwaffe in diese Richtung gelenkt wurde, daß das schlicht nicht sein kann, weil beide überhaupt nichts mehr gesehen haben, überhaupt nichts [5027] mehr sehen konnten. Ich habe mir noch von einem Mediziner sagen lassen, daß es so wäre und so ist, daß man das Augenlid nun anheben muß, um bei ... wenn man nun Tränengas ausgesetzt wird, überhaupt noch etwas wahrnehmen zu können.

Als Sachverständige kommen insoweit offenbar drei Professoren in Frage, die es gibt:

Das wäre der Prof. Reinhard Ludwig ... Ludewig, Universität Leipzig;

ein Prof. Lohs, Universität Berlin;

und Prof. Bartels, Universitätsklinik Erlangen.

Vors.:

Und Sie beantragen

die Einholung von Gutachten zum Beweise dessen, daß die Angeklagten nicht hätten sehen können?

RA Kü[nzel]:

... daß sie also blind waren, effektiv blind waren.

Ich darf in diesem Zusammenhang noch ergänzen, daß es natürlich leidig ist, daß wir hier - das seh ich nun aus meiner Sicht als Verteidiger eines nicht unmittelbar betroffenen Angeklagten - eben nur Zeugen haben, die aktiv in der Sache engagiert waren. Ich hab mir sagen lassen, und zwar aus den Tageszeitungen vom 2. Juni 1972, daß Hunderte von Leuten sich dieses Spektakel dort nicht entgehen ließen. Es wäre natürlich schon richtig gewesen, wohl nun das nicht polizeiintern auszumachen. Ich habe in diesem Zusammenhang wohl aus der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ entnommen, daß die Fernsehjounalisten, die Aufnahmen gemacht haben, die Herrn Günter Ziemann, Josef Jünemann und ein Klaus Bohrmann sind. Auf diesem Literaturverzeichnis, das ich Ihnen übergebe, finden Sie diese Namen auch, und stelle Ihnen anheim - das sind unmittelbare Tatzeugen - diese Leute möglicherweise doch zu hören.

Vors.:

Sie haben diese Zitatstellen für uns schriftlich vorbereitet.

RA Kü[nzel]:

Ich habe die zitierten Stellen und diese Kopien aus diesen zitierten Stellen.

RA Künzel übergibt Fotokopien über die chemische Zusammensetzung von Tränengas, deren Wirkung und Symptomatik, die dem Protokoll als Anl. 1 beigefügt sind.

[5028-5031][25] [5032] Vors.:

Sie sind dann für die weitere Sitzung selbstverständlich entschuldigt. Es ist ja bekannt, daß dieser Todesfall eingetreten ist.

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.

Vors.:

Bitte sehr. Sie wollen zu dem Antrag gleich Stellung nehmen?

OStA Ze[is]:

... zum Beweisantrag, selbstverständlich.

RA Schi[ly]:

Darf ich vielleicht meine Befragung fortsetzen? Ich habe mit Rücksicht auf die Erklärung des Herrn Kollegen Künzel, daß er zu einer Beerdigung muß, keine Erklärung abgegeben.

RA Künzel verläßt um 12.01 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Ich würde drum bitten, daß Sie vielleicht in der Tat das zurückstellen, bis Herr RA Schily seine Fragen beendet hat.

OStA Ze[is]:

Aber gern, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich danke Ihnen schön.

Herr RA Schily, bitte schön.

RA Schi[ly]:

Herr Federau, aus Anlaß der Befragung von Herrn Raspe haben Sie da erfahren, daß ein Rechtsanwalt sich in der Vollzugsanstalt aufhält und Herrn Raspe zu sprechen wünscht?

Zeuge Fe[derau]:

Mir ist dunkel in Erinnerung, daß ich nach dem Besuch der Mutter irgendwie vorhatte, mit Herrn Raspe noch einmal zu sprechen. Aber aus irgendeinem Grunde hat’s nicht geklappt, und da Sie das jetzt sagen, Herr Schily: Ich glaube, es ist gesagt worden, ein Verteidiger möchte auch Herrn Raspe sprechen. Aber ich weiß keinen Namen, nichts. Es kann sein; ich möchte nicht widersprechen.

RA Schi[ly]:

Haben Sie das nicht möglicherweise schon vor dem Gespräch von Herrn Raspe ... mit Herrn Raspe erfahren, daß ein Anwalt im Hause ist?

Zeuge Fe[derau]:

Diese Frage kann ich nicht beantworten.

RA Schi[ly]:

Kann es sein, können Sie’s ausschließen?

Zeuge Fe[derau]:

Das kann ich nicht beantworten. Ich weiß nicht. Kann sein.

RA Schi[ly]:

Es kann sein?

Zeuge Fe[derau]:

Ich weiß es nicht.

[5033] RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, Sie haben uns ja mehrere Ausdrücke hier so interpretiert, will ich mal sagen.

Was meint denn der Ausdruck: „hinnehmen“, also „Hinnahme“, wenn also in dem Vermerk sich der Ausdruck befinden sollte des Hinnehmens?

Zeuge Fe[derau]:

Nicht widersprechen.

RA Schi[ly]:

Das heißt, nicht widersprechen. Das ist also dann kein aktives Tun?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, würde ich sagen. Ich bin kein deutscher Sprachwissenschaftler, aber ich würde das so sehen.

RA Schi[ly]:

In dem Vermerk findet sich das Wort auch „hinnehmen“.

Zeuge Fe[derau]:

Ja, im Polizeideutsch, wenn ich das so gesagt habe, ist, etwas nicht widersprechen, meinen Vorhalt hinnehmen. Hinnehmen würde ich als nicht widersprechen und auch keine Reaktion:

Nicht nein sagen, nicht ja sagen; hinnehmen.

RA Schi[ly]:

Also schweigen?

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, der Vorhalt ist nicht korrekt, wieder mal nicht korrekt. Herr RA Schily, ich bitte um Verzeihung: Wenn Sie Vorhalte machen, dann müssen Sie sie korrekt machen!

RA Schi[ly] (schreiend):

Diese Unterbrechungen, die haben Methode, aber das ist wieder mal ...

OStA Ze[is] (schreiend):

Es steht in diesen Vermerken nichts davon!

RA Schi[ly] (schreiend):

Das ist wieder mal ... Herr Zeis, damit wir da mal ganz klar sehen!

Vors.:

Meine Herrn - Herr RA Schily, Sie haben oft genug bis jetzt erprobt, daß Sie mit Ihrer Stimme auch ohne Mikrophon durchdringen, und Sie haben inzwischen sich die Methode offenbar angewöhnt, zunächst mal loszubrüllen, ohne daß der andere dann zu Wort kommt. Sie haben das Recht, zu beanstanden, wenn ein anderer Prozeßbeteiligter etwas sagt, was Ihnen nicht genehm ist oder was Sie für beanstandenswert halten. Aber das Recht, so zu schreien hier in dem Saale, sich damit das Wort zu verschaffen, das haben Sie bestimmt nicht.

RA Schi[ly]:

Aber dann würde ich Sie bitten, daß Sie, wenn Herr Zeis in polemischer Form von „wieder mal nicht korrekt“ spricht, daß Sie das rügen.

[5034] Vors.:

Ja, Sie haben mir dazu nicht die mindeste Gelegenheit gelassen, auch nur den Mund aufzumachen dazu, weil Sie sofort selbst alles getan haben. Nachdem Sie so geschrien haben, sehe ich keinen Grund mehr, irgend etwas zu tun.

RA Schi[ly]:

Ach so. Aha.

Vors.:

Sie haben das Nötige getan.

Herr B. Anwalt, bitte.

OStA Ze[is]:

Hoher Senat, ich habe mit Bedacht gesagt: Wieder einmal nicht; es ist doch nicht das erste Mal, daß Herr RA Schily hier entweder unkorrekt zitiert oder unkorrekt vorhält. Ich darf doch nur an das Spielchen mit der Baader-Meinhof-Bande erinnern, wo Herr RA Schily ...

RA Schi[ly]:

Lächerlich, lächerlich.

RA Dr. He[ldmann]:

Kann man nicht zur Sache sprechen?

Vors.:

Ich bitte um folgendes:

Wir sollten also schon im Interesse der Zeit, die wir zur Beweisaufnahme benötigen, möglichst vermeiden, derartige Dinge wieder aufzurühren. Es ist damals zu Recht beanstandet und gesagt worden. Ich würde sagen: Bitte den Vorhalt klären, der gemacht werden soll bzw. die Beanstandung.

OStA Ze[is]:

Ich darf, nachdem vorhin Herr RA Schily versucht hat, mich niederzubrüllen, nochmals seinen Vorhalt beanstanden:

Der Zeuge hat in seinem Vermerk niemals niedergelegt „hinnehmen“. Es steht einmal drin „nahm er“, und darauf kommt’s entscheidend an, Herr RA Schily, „unwidersprochen hin“ - befindet sich in

SonderO. Bd. 97 Bl. 139, viertletzter Absatz.

RA Schi[ly]:

Ja, Sie haben eine Begabung ...

Ich beanstande diese Form der Unterbrechung. Er hat nämlich ...

Der Herr Zeis hat ja eine Begabung, Zeugen zu Hilfe zu kommen.

Ich darf Sie darauf hinweisen, Herr Zeis, daß hier der Vorhalt gemacht worden ist, auch was der Zeuge unter akzeptiert versteht, und da wurde nicht sofort vorgehalten, ob da steht „akzeptiert ohne Widerspruch“ oder nur „akzeptiert“. Aber Sie wollen natürlich den Zeugen jetzt erst einmal das in der gesamten Passage ... Ich versteh Sie sehr gut, was Sie damit ausrichten wollen. Aber das wirft nur ein Bild auf Ihre Methode, wie Sie hier in der Beweisaufnahme vorgehen.

[5035] Vors.:

Ich bin der Überzeugung, Herr Rechtsanwalt, daß ein ...

RA Schi[ly]:

Nein, ich will jetzt nicht Ihre Überzeugung. Lassen Sie mich mal ein paar Worte dazu sagen.

Es ist eine Methode, von Herrn Zeis insbesondere, ständig Vorhalte von mir, Befragungen von mir, zu unterbrechen. Und was er damit bezweckt, das kann man sich ja vielleicht ...

Vors.:

Über den Zweck mögen Sie sich Ihre Gedanken machen. Sie müssen das jetzt auch nicht ausbreiten, nachdem Sie vorhin beanstandet haben, daß Unnötiges bei solchen Vorhalten ...

RA Schi[ly] (spricht unverständlich dazwischen).

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bin der Überzeugung, wenn hier eine Formulierung mit „hinnehmen“ gebracht ist im Zusammenhang mit „unwidersprochen“, daß es korrekt ist, Sie drauf hinzuweisen, daß Sie dann einen Vorhalt in vollem Zusammenhang machen müssen. Ich glaube in der Tat, daß das ein Versuch ist, durch einen Teilvorhalt eine Antwort zu erhalten, die einfach nicht sachgerecht ist gemessen an dem, was der Herr Zeuge früher getan hat.

RA Schi[ly]:

So, warum ist denn dann damals gefragt worden hier, ob[ttt] im Verlauf der Beweisaufnahme zunächst einmal akzeptiert, ohne diesen Zusatz ...

Vors.:

Das kann ich Ihnen ganz genau sagen, Herr Rechtsanwalt:

Weil Sie ausdrücklich sogar drum gebeten haben, vorgreifen zu können auf die Vernehmung des Herrn Raspe. Hätte ich in der Tat die Vernehmung des Herrn Raspe schon bei der Anhörung im Auge gehabt, dann hätte ich denselben Vorhalt gemacht wie Sie auch. Das ist allein der Grund dafür.

Aber ich bitte wirklich, daß Sie Ihre Vorhalte dann in vollem Zusammenhang machen. Das ist - jedenfalls muß der Eindruck entstehen - so auch eine Methode, wenn man nur die Hälfte erwähnt. Wenn hier ein Zeuge ganz klar sagt, nahm unwidersprochen hin, dann muß es auch in dieser Form vorgehalten werden und nicht von hinnehmen geredet werden.

RA Schi[ly]:

Nein, das ist nicht richtig, Herr Vorsitzender. Ich kann zunächst einmal fragen den Zeugen, was er unter dem Wort „hinnehmen“ versteht, und dann kann ich den Vorhalt machen.

Vors.:

Das durften Sie, Herr Rechtsanwalt, selbstverständlich. Sie haben den Vorhalt gemacht, es stehe im Protokoll einmal auch noch das Wort und der Begriff „hinnehmen“, ...

[5036] RA Schi[ly]:

Ja.

Vors.:

... und das steht eben nicht drin, sondern der Begriff heißt: Nahm unwidersprochen hin; das ist ein Unterschied.

RA Schi[ly]:

Naja, also das versteh ich überhaupt nicht, wieso das ein Unterschied sein soll. Zunächst war es die Frage, wie er das Wort „hinnehmen“ versteht. Aber Sie habens mal wieder geschafft, hier die Frage so zu zerstören, wie es Ihnen eben notwendig erscheint. So, jetzt:

Sie haben auf eine Frage, Herr Zeuge, ein wörtliches Zitat gebracht des Herrn Raspe, und zwar das Wort „sicherlich nicht“, ja? Auf eine Frage, die Sie gestellt haben, haben Sie dann hier berichtet von einer wörtlichen Antwort des Herrn Raspe mit den Worten „sicherlich nicht“, ja? Können Sie sich daran erinnern?

Zeuge Fe[derau]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Nun möchte ich Sie fragen, ob Sie mir aus dem Gespräch mit Herrn Raspe irgendein anderes wörtliches Zitat wiedergeben können?

Zeuge Fe[derau]:

Ja, da fällt mir etwas ein: Das Wort „frequentiert“ ist gebraucht worden, und zwar wollte wohl Herr Raspe irgendwie erfahren, seit wann die Polizei die Garage kennt und hat dann die Frage an mich gerichtet, ich solle ihm sagen, seit wann die Garage eben nun beobachtet werde oder in irgendeiner Form, um zu erfahren, wie oft oder wann sie zuletzt - die Gruppe - die Garage „frequentiert“ habe.

RA Schi[ly]:

Noch ein weiteres wörtliches Zitat außer diesem?

Zeuge Fe[derau]:

Ja. Das Wort „ja“, „Audi“ hab ich gesagt.

RA Schi[ly]:

Und noch ein wörtliches Zitat?

Zeuge Fe[derau]:

Weiß ich nicht, ob ich noch ... Wenn es in Gänsefüßchen steht irgendwo mag man’s[uuu] mir’s vorhalten. Ich erinnere mich im Moment nicht.

RA Schi[ly]:

Ja, das ist interessant. Können Sie nur noch das als wörtliches Zitat wiedergeben, was hier in dem Vermerk in Gänsefüßchen steht?

Zeuge Fe[derau]:

Ich habe alles heute so weit gesagt, was mir in Erinnerung ist, und ich ... Im Moment fällt’s mir nicht ein. Es tut mir leid, ich weiß nicht jetzt, nach drei Stunden -

[5037] RA Schi[ly]:

Ja ist es dann so, daß Sie an sich - ich interpretiere Ihre Anstrengung jetzt dahingehend -, daß Sie eigentlich doch in der Tat versuchen, gedächtnismäßig Ihren Vermerk zu reproduzieren; denn Sie haben genau ...

Zeuge Fe[derau]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Doch, doch, Sie wissen das ja offenbar. Sie haben das ja selber erwähnt, was auch in Gänsefüßchen steht.

Jetzt frag ich Sie mal aus der Erinnerung heraus:

Wissen Sie aus Ihrer Erinnerung noch irgendein wörtliches Zitat?

Zeuge Fe[derau]:

Das ist auch meine Erinnerung, nicht auswendig gelernt.

RA Schi[ly]:

Dann frage ich Sie, wissen Sie noch ein weiteres wörtliches Zitat außer dem in dem Vermerk angegebenen?

Zeuge Fe[derau]:

Herr Schily, ich stehe ganz objektiv unter Eid,[26] und ich sage nur das, was ich mich erinnere, und ich habe hier nichts auswendig Gelerntes vorgetragen ...

RA Schi[ly]:

Wie kommt es, daß Sie als wörtliche Zitate nur wiedergeben können, was hier als wörtliche Zitate in dem Vermerk vom 15. September 72 ...

Zeuge Fe[derau]:

Herr Schily, dann versteh ich Ihre Frage nicht. Ich versuchs jetzt zu sagen:

Wenn ich gesagt habe oder geschrieben habe, Herr Raspe wisse nicht oder erinnere sich nicht mehr, wo er gesessen habe im Auto,

dann ist das kein wörtliches Zitat, sondern dann ist das mein Deutsch ...

RA Schi[ly]:

Das ist mir vollkommen klar.

Nein, nein. Sie haben mir aber jetzt auf meine Frage, was Sie noch an Äußerungen wörtlich wiedergeben können von Herrn Raspe, da haben Sie mir in der Tat genau die hier in dem Vermerk in Anführungszeichen - damit ich richtig zitiere, Herr Zeis - in Anführungszeichen erwähnten Redewendungen hier wiedergegeben.

Zeuge Fe[derau]:

Danke.

RA Schi[ly]:

Nicht wahr? Also das haben Sie hervorragend gemacht, „sicherlich nicht“, das haben Sie gesagt, das „Audi“ das „ja“ und das Wort „frequentiert“. Aber sonst, jetzt will ich Sie fragen:

Wissen Sie noch irgendein anderes wörtliches Zitat?

[5038] OStA Zeis:

Ich beanstande die Frage. Der Zeuge hat schon darauf ne Antwort darauf gegeben.

Vors.:

Sie ist gegeben worden. Ich gebe Ihnen die Gelegenheit - Sie haben recht, Herr B. Anwalt, ...

RA Schi[ly]:

Was?

Vors.:

... ich muß Ihnen recht geben -, aber versuchen Sie, ob Sie noch irgendein zusätzliches Zitat geben können. Aber dann bitte ich, diese Frage nicht mehr zu wiederholen.

Zeuge Fe[derau]:

Im Moment fällt mir nichts anderes ein.

RA Schi[ly]:

Sie können nur das wiedergeben, was hier in dem Vermerk ... (danach unverständlich).

Sagen Sie, Herr Zeuge, haben Sie im Verlauf der Vernehmung betr. die Festnahme und die Ermittlung im Zusammenhang Festnahme Hofeckweg mal einen Herrn Krause vernommen?

Zeuge Fe[derau]:

Krause?

RA Schi[ly]:

Ja.

Vors.:

Darf ich um den Zusammenhang mit der Sachvernehmung hier fragen?

RA Schi[ly]:

Es geht um die Frage der Vernehmungsmethoden.

Zeuge Fe[derau]:

Ein Herr Krause ist mir nicht mehr in Erinnerung.

RA Schi[ly]:

In Ordnung. Ich habe keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Herr B. Anwalt Zeis.

OStA Ze[is]:

Ausgesprochene Fragen habe ich nicht mehr, Herr Vorsitzender.

Ich würde aber doch bitten, dem Zeugen die 2 Lichtbilder, die er Herrn Raspe vorgelegt hat, in Augenschein nehmen zu lassen, damit er bestätigen kann, daß es diese Lichtbilder sind.

Die Lichtbilder Bd. 88 Bl. 85/6 und 7 wurden in Augenschein[27] genommen.

Dem Zeugen Federau werden die Lichtbilder Bd. 88 S. 85/6 und 7 vorgelegt.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen.

Vors.:

Insbesondere, Herr Zeuge, es käme auf die Frage an, ob das die Bilder waren, die Sie damals bei der Anhörung des Herrn Raspe gebraucht haben.

Zeuge Fe[derau]:

Die Akten sind anders gemacht worden später; die sind umgeheftet worden.

[5039] Das waren jeweils Bilder - vielleicht darf ich das so sagen - Bilder, in denen dann ein Beamter, an dem wir das Bild rekonstruiert haben, die Tat nach Aussagen der Zeugen.

Vors.:

Erkennen Sie ein Bild wieder, Herr Zeuge, das Sie damals ...

Zeuge Fe[derau]:

(zunächst unverständlich): ... Beamten, also so in etwa, also hundertprozentig kenn ich nicht wieder, weil das umgeändert worden ist, auch die Nummerierung.

Der Zeuge erklärt beim Besichtigen der Bilder 85/7, so ungefähr hätten die Bilder ausgesehen, die er damals zur Anhörung des Herrn Raspe verwendet hätte. Sicher könne er das aber nicht sagen, ob’s die Bilder waren.

Bei Besichtigung der Bilder 85/9 erklärt der Herr Zeuge, eher seien’s die Bilder gewesen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit an der Besichtigung teilzunehmen.

Zeuge Fe[derau]:

Jawohl.

Vors.:

Danke schön.

Sonstige Fragen? Nicht mehr.

Der Zeuge Federau wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 12.14 Uhr entlassen.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, Herr Raspe hat mich gebeten, daß er benachrichtigt wird, wenn die Vernehmung von Herrn Federau beendet ist. Er möchte dann eine Erklärung abgeben.

Vors.:

Ich bitte, Herrn Raspe in den Saal zu bringen. Die Vernehmung ist beendet. Er hat das Recht, sich zu erklären.

Herr B. Anwalt.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine kurze Frage, bitte schön, sei zwischendurch erlaubt, Herr Vorsitzender:

Liegen Ihnen inzwischen Erklärungen in der Sache Mondry vor?

Vors.:

Ja, wir haben die Aussagegenehmigung. Wir können die Zeit benützen.

Die Erweiterung der Aussagegenehmigung des Zeugen Mondry wird vorgelesen und als Anl. 2 zum Protokoll gegeben.

[5040][28] [5041] RA Kö[nig]:

Und wer ist der Absender? Von wem kommt denn dieses Fernschreiben, Herr Vorsitzender?

Vors.:

SSS FS Nr. 412101275 1115 - das sagt mir nicht allzu viel. Ich glaube, das ist eine Kennziffer. Aber unten ist dann angegeben „Der Senator für Inneres, Bremen Aktenzeichen ... im Auftrag Schlicht“.

RA Kö[nig]:

Kommt aus Bremen?

Vors.:

Kommt aus Bremen, ja. Also der Herr Schlicht hat noch die Bürde des Oberregierungsrats.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 12.16 Uhr wieder[vvv] im Sitzungssaal.

Herr Raspe, Sie wünschten, eine Erklärung abzugeben im Zusammenhang mit der Vernehmung des Herrn Zeugen. Dazu haben Sie Gelegenheit.

Angekl. Ra[spe]:

Ich will das im Zusammenhang mit diesem Zeugen und aber auch insoweit grundsätzlich, als Sie also hier schon seit einem Monat etwa, also seit Sie uns ausgeschlossen haben, in dieser Prozedur drin sind der Zeugenvernehmung, wie das hier bezeichnet wird, das also in diesem Zusammenhang auch allgemein zu dem, was hier bereits abgelaufen ist, kurz einige Sachen sagen.

Vors.:

Herr Raspe, weil Sie das angerissen haben: ...

Angekl. Ra[spe]:

Jaja.

Vors.:

Die Bemerkung „kurz einige Sachen“, die veranlaßt mich, Sie drauf hinzuweisen: ...

Angekl. Ra[spe]:

Ja, ich weiß.

Vors.:

Grundsätzlich haben Sie dazu keine Möglichkeit. Aber wenn es sich kurz um einige Sachen handelt, werden Sie nicht gehindert werden.

Angekl. Ra[spe]:

Ich weiß, Sie sind drauf aus, natürlich sofort zu unterbrechen - das haben Sie ja seit 6 Monaten bewiesen ausgiebig -, aber vielleicht können Sie mich jetzt mal ausreden lassen, ohne mich daran zu unterbrechen.

Vors.:

Einen letzten Hinweis, Herr Raspe: ...

Angekl. Ra[spe]:

Ach ja, nochmals.

[5042] Vors.:

Ich unterbreche Sie nicht. Ich habe Ihnen einen Hinweis gegeben im Zusammenhang damit, daß Sie auf Rechte zurückgreifen wollen, die Sie nicht haben. Das ist keine Unterbrechung sondern ein pflichtgemäßer Hinweis. Nehmen Sie das bitte zur Kenntnis.

Angekl. Ra[spe] (spricht unverständlich dazwischen).

Vors.:

Ihre Terminologie, daß es hier um Unterbrechungen geht, die anerkenn’ ich nicht.

Angekl. Ra[spe]:

Das hat übrigens sogar einer der Journalisten der Staatsschutzpresse neulich festgestellt, daß Sie allein 38-mal unterbrochen haben, und zwar nicht nur ... nicht uns, die Gefangenen, sondern andere Prozeßbeteiligte. Also das nur kurz zu Ihrer Behauptung, Sie würden nicht unterbrechen. Das ist ja wirklich lächerlich, grotesk.

Aber zu diesem Zeugen und zu diesen Zeugenvernehmungen, die hier abgewickelt werden:

Sie werden natürlich sagen, daß wir bestreiten, und wir verstehen, was wir dazu zu sagen haben, auch nicht als eine Einlassung zur Sache. Das ist also auch wichtig. Sie werden also behaupten, das seien Schutzbehauptungen etc. An sich ist das falsch, weil es nicht die Dimension ist, und es wäre auch völlig absurd, weil es überhaupt keinen Anhaltspunkt gibt in den fünf Jahren, daß in den Prozessen gegen uns nach der Beweislage entschieden würde. Vielmehr ist es so: Entschieden wird nach einer politischen Opportunität, die neue Qualität hat, nämlich nach Counter insurgency[29], und entschieden wird - das hat sich also beispielsweise in Stockholm[30] gezeigt, einer unmittelbar politischen Entscheidung - nach den Kriterien des Projekts der Integration innere und äußere Sicherheit in der B. Republik, wie es die FDP beispielsweise formuliert hat, d. h. Genscher, d. h. ein Projekt der Integration des innerstaatlichen Reprässionsapparats und seiner Taktik in die imperialistische Militärmaschinerie und ihre Strategien. Letztlich werden die Entscheidungsabläufe so sein, daß das Innenministerium hier unmittelbares Instrument des amerikanischen Außenministeriums wird, bzw. über die NATO das Pentagon.

Vors.:

Herr Raspe, ich kann Ihnen keine großen Hoffnungen machen, daß Ihre Erklärung noch lange andauern kann, wenn Sie so weiterfahren. [5043] Sie haben jetzt die Möglichkeit, sich zu der Aussage des Zeugen zu äußern.

Angekl. Ra[spe]:

Es geht nicht darum, zu bestreiten - ich wiederhole das nochmals - uns ist diese Ebene nie besonders wichtig gewesen. Was hier sichtbar geworden ist, ist, daß es unmöglich ist, sich in diesem Prozeß auf die Beweisaufnahme einzulassen. [www] Wie dieser Prozeß auf allen Ebenen eine vom Staatsschutz durchkonstruierte Veranstaltung ist, so, und das hat sich eben hier wirklich gezeigt, konkret heute, gestern, beispielsweise, so ist er es eben auch auf der Ebene der Beweisaufnahme. Die Beweise oder das, was hier als Beweise ... als Beweis bezeichnet wird und das, was hierzu vorgebracht worden ist, sind natürlich gefälscht. Eklatant wird das beispielsweise - und insofern muß ich also hier kurz zurückgreifen - an diesen angeblichen Revolverpatronen, die in meiner Tasche gefunden worden sein sollen, weil ich natürlich keine hatte. Ich hatte eine durchgeladene FN 9 mm, aus der kein Schuß abgegeben worden ist, und die Patronen kommen in die Tasche ...

Vors.:

Herr Raspe, Sie irren sich. Ich darf Sie vielleicht darüber unterrichten: Ich glaube nicht, daß das in dieser Verhandlung gesagt worden sei, daß man ...

Angekl. Ra[spe]:

Weil die Polizei sie braucht.

RA Dr. He[ldmann]:

Wie bitte?

Vors.:

Das ist im Beweisergebnis nicht[xxx] festgestellt worden, daß man in seiner Tasche Patronen gefunden hätte.

Angekl. Ra[spe]:

Das ist also ... Naja gut, dann haben Sie also das also so lanciert, denn wir haben schließlich diese Protokolle nicht gekriegt und waren angewiesen auf das, was die Presse kolportiert.

Vors.:

Aber Herr Raspe, Sie trauen mir sehr viel zu. Aber hier überschätzen Sie mich doch wirklich gewaltig, daß ich also auch noch ...

Angekl. Ra[spe]:

Das glaub ich nicht.

Vors.:

... Aussagen in Details lanciere, wie Sie meinen.

[5044] Herr Raspe, bitte kommen Sie jetzt zu der Erklärung zu der Aussage des Herrn Zeugen. Das ist Ihr Recht nach § 257 StPO.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, ich bin dabei. Ich hab Ihnen das auch gesagt.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender - erlauben Sie? - diese Behauptung, 3 Patronen ... Revolverpatronen seien in Herrn Raspes Taschen gefunden worden, diese Behauptung findet sich in den Ermittlungsakten.

Vors.:

Ja sicher. Aber wir sprachen ja vom Beweisergebnis. Also wenn sich Herr Raspe zu den Ermittlungsakten äußern wollte, wäre es bestimmt nicht gedeckt durch § 257 StPO.[31]

Bitte, Herr Raspe, fahren Sie fort.

Angekl. Ra[spe]:

Zu der Garage beispielsweise:

Es ist aus der Garage nicht auf Polizisten geschossen worden, weil es unmöglich war. Das ist sehr einfach. Und nun muß ich dazu mal die Situation vorstellen: Mindestens 200 Polizisten, davon alle, die zu sehen waren überhaupt, in schußsicheren Westen, in voller Deckung mit Maschinenpistolen, die punktgenau auf 50 m treffen können, und dagegen Andreas und Holger mit Pistolen bewaffnet. Das ist also eine Situation, in der es vollkommen unmöglich ist und so auch vollkommen sinnlos wäre, das, was hier behauptet worden ist ständig, nämlich daß aus der Garage geschossen worden ist, daß das den Tatsachen entsprechen könnte, und sie wären also auch, solange sie nicht angreifen, auf gar keine Weise zu treffen gewesen, eben weil sie nur Pistolen hatten, die auf maximal 30 m ne Fläche von vielleicht einem qm gezielt beschießen könnten. Die Deckung in der Garage war schlecht, und ihnen war jede Minute klar, auch weil dauernd geschossen wurde, daß wenn eine Exekution laufen sollte, sie möglich gewesen wäre, und daß eine Verteidigung dagegen vollkommen aussichtslos war. Es ging dabei tatsächlich nur darum, Zeit zu gewinnen, damit die anderen gewarnt sind, daß man zwei Stunden sicher war.

Aber das ist alles nicht wichtig. Wichtig ist, daß hier deutlich geworden ist, daß der Staatsschutz und die B. Anwaltschaft nicht nur mit falschen Polizeizeugen arbeiten wollen - da wird es auch noch nach den Akten mindestens ein halbes Dutzend geben, die nebenbeibemerkt auch witzig konstruiert sind -, wichtig sind falsche und untergeschobene Beweisstücke, [5045] wozu die Beweisaufnahme zu einem amorphen Sumpf wird, der nur hergibt - außer deutlichen Widersprüchen, wirklich sehr deutlichen Widersprüchen -, was die B. Anwaltschaft in den 3 ½ Jahren, die sie die Sache hier vorbereitet hat, in diesen 3 ½ Jahren angesetzt hat, was natürlich auch durchführbar ist; denn nach den vielen Pannen, wie etwa Ruland[32], ist Buback[33] etwas vorsichtiger geworden, d. h. er investiert mehr,

1. indem 9/10 der Akten unterschlagen werden und indem zu und für diesen Prozeß das rechtliche Gehör [yyy] - ja angeblich ein unverzichtbares Institut der rechtsstaatlichen Prozedur[34] von diesem Gericht hier, vom Staatsschutz also - schlicht abgeschafft worden ist, und zwar so - das haben Sie ja heute morgen und gestern demonstriert -, daß in der Folge Gefangene sich nicht mehr selbst verteidigen können, weil das, was wir hier sagen, nach dem BGH-Beschluß und Ihrer historischen Rechtsbeugung zu unserem Ausschluß[35] keine juristische Relevanz hat, da wir verhandlungsunfähig sind, so daß praktisch eine juristische Entmündigung hier gelaufen ist ohne medizinisches Alibi bzw. ohne medizinischen Anlaß oder Indikation.

Drittens: ist die Sache durchführbar nur nach dem Ausschluß von 12 Anwälten unmittelbar vor und im Verfahren.[36]

Vors.:

Ich muß Sie jetzt bitten, Herr Raspe, zu der Aussage zurückzukehren ...

Angekl. Ra[spe] (dazwischenredend):

Ja, das gehört alles dazu. Ich kann das kurz sagen.

Ja hören Sie mal, das ist doch sehr deutlich geworden, daß das unmittelbar dazugehört Ihre Maßnahme zum Ausschluß.

Vors.:

Ihre Betrachtungsweise ist nicht die, die dem Gesetze entspricht. Sie haben die Möglichkeit, sich zur Aussage eines Zeugen zu äußern, aber nicht grundsätzliche Erklärungen dieser Art abzugeben.

Angekl. Ra[spe]:

(redet zunächst unverständlich dazwischen) Das ist überhaupt keine Schwierigkeit, Ihnen das klarzumachen, wenn Sie überhaupt noch was verstehen. Es ist schließlich eine Tatsache, daß Sie ...

Vors.:

Herr Raspe, ...

Angekl. Ra[spe]:

Nein, moment.

Vors.:

... Herr Raspe, ...

[5046] Angekl. Ra[spe]:

Ich kann Ihnen das am konkreten Fa...

Vors.:

... Sie können zu der Aussage ...

Angekl. Ra[spe]:

Moment, lassen Sie mich ausreden.

Vors.:

Sie können zu der [zzz] Aussage des Herrn Zeugen sich äußern. Grundsätzliche Erklärungen haben Sie bis jetzt auch schon genügend abgegeben. Man hat Sie angehört ...

Angekl. Ra[spe] (spricht unverständlich dazwischen).

Vors.:

Man hat Sie angehört. Aber ich möchte Sie bitten, sich jetzt in der Sache so zu fassen, daß man das nicht mehr beanstanden muß. Das heißt also:

Grundsätzliche Erklärungen, die nicht unmittelbar mit der Aussage Zusammenhängen, sind jetzt nicht mehr zulässig.

Angekl. Ra[spe]:

Mein Erklärungsrecht zur Aussage des Zeugen schließt natürlich ein, daß ich dazusagen muß, welche Bedingungen Sie hergestellt haben; denn das ist natürlich überhaupt nicht so, wie das also in diesem Paragraphen, auf den Sie sich hierbei[aaaa] berufen, vielleicht vorgesehen war. Da ist nämlich vorgesehen natürlich auch das freie Institut der Verteidigung, was Sie hier liquidiert haben.

Vors.:

Herr Raspe, es ist ein Irrtum. Es schließt das Recht nicht ein, das Sie jetzt für sich in Anspruch nehmen. Ich hab’s in dieser Richtung Ihnen jetzt vorgezeigt - vielleicht lassen Sie sich bei einem späteren Gespräch mal über die Bestimmung des § 257[bbbb] StPO etwas näher belehren[37] und unterrichten -, Sie irren sich, daß das Recht eingeschlossen wäre, daß Sie nun eine Auslegung der Prozeßordnung hier in Ihrem Sinne abgeben mit grundsätzlichen Erklärungen. Das ist nicht Sache des § 257 StPO. Sie sollen sich zur Aussage des Zeugen äußern.

RA Dr. He[ldmann]:

Eine Frage:

Wer darf denn Herrn Raspe belehren? Darf ich das vielleicht tun?

Vors.:

Sein Verteidiger. Wir haben 2 Wahlverteidiger,[38] und wir haben 2 Pflichtverteidiger.[39]

Angekl. Ra[spe] (dazwischenredend):

Ich habe keinen Verteidiger.

Sie haben mit der Entpflichtung v[on] Plottnitz[40] - das wissen Sie ganz genau - faktisch Plottnitz ausgeschlossen vom Verfahren.[41]

Vors.:

Ich hab bloß diese rhetorische Frage beantwortet damit. Es sind Verteidiger da, die das machen können und jederzeit auch [5047] machen, wenn der Angeklagte das wünscht.

Herr Raspe, haben Sie ...

Angekl. Ra[spe]:

Ich sage das nochmals.

Vors.:

... zur Aussage des Herrn Zeugen noch etwas zu erklären?

Angekl. Ra[spe]:

Ja, natürlich. Ich hab noch eine ganze Menge zu erklären.

Ich sage es nochmals:

Die ganze Disposition um diese Beweisaufnahme, die Sie gestern und heute hier deutlich geworden ist, zeigt - und das wiederhole ich damit nochmals -, daß es unmöglich ist für uns, uns darauf einzulassen.

Ende des Bandes 277

[5048] Angekl. R[aspe]:

Ich kann es also konkret beispielsweise an Federau und Mondry zeigen. Und so, wie dieser kleine Staatsschutzrichter samt seinem Gericht die Sache hier gedreht haben, ist es sicher, daß es mit jedem Polizisten, der hier auftauchen wird, und natürlich tauchen hier hauptsächlich und fast nur Polizisten auf, das gehört dazu zu dieser Veranstaltung, daß ist mit jedem, der hier auftauchen wird, so sein wird. Wir werden also hier die Aktenvermerke absondern, Aktenvermerk nebenbei, die dann zum Teil auch in Ermittlungsakten verschwinden, jedenfalls also dann in den Gerichtsakten enthalten sind. Das hat man also gestern, bespielsweise bei der Befragung von Pöter erlebt, oder wie Federau vorhin, der also hier erklärt hat, er hätte also die gesamte Handakte durchgearbeitet und nicht nur die Handakte durchgearbeitet, sondern also auch noch eine Ablichtung seines Vermerks in der Tasche, alles, damit hier möglichst wiederspruchsfrei, na ja, diese ganze Kolportage durchgezogen werden kann, die hier Beweisaufnahme genannt wird. Die Disposition, von der ich gesprochen habe, ist die, wir haben, ich muß das nochmal wiederholen, Sie haben die Verteidigung im zweiten Anlauf zerstört, konkret bei mir, indem Sie Spangenberg ausgeschlossen haben,[42] die Referendare ausgeschlossen haben[43] ...

Vors.:

Jetzt entziehe ich Ihnen wegen fortlaufendem Mißbrauchs Ihrer Ausführungen im Sinne des § 257[ StPO] das weitere Wort.

Angekl. R[aspe]:

Das heißt, Sie wollen mich nicht zur Kenntnis nehmen?

Vors.:

Ich bitte jetzt, da der Angeklagte Raspe ausgeschlossen ist und jetzt keine Gelegenheit mehr hat, sich zu dieser Aussage zu äußern, ihn wieder zurückzubringen, jetzt wird der Ausschluß wieder in vollem Umfang wirksam.[44]

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich für den Herrn Raspe sprechen, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Halt! Ich habe mich insofern geirrt, ich weiß nicht, ob das vielleicht Gegenstand Ihrer Zwischenbemerkung ist, auch der Zeuge Mondry, der noch vernommen werden muß, betrifft Herrn Raspe. Herr Raspe hat also die Möglichkeit, sowohl bei der Vernehmung des Herrn Mondry anwesend zu sein, als auch anschließend eine Erklärung dazu abzugeben.

[5049] RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich für den Herrn Raspe einen Satz sagen? Sie haben Herrn Raspes Satz nicht zu Ende sprechen lassen, folglich konnten Sie nicht wissen, als Sie diese Entscheidung eben getroffen haben, wie dieser Satz lauten würde, vielleicht kann Herr Raspe wenigstens diesen einen Satz zu Ende sprechen ...

Vors.:

Nein, das Wort ist jetzt entzogen, Herr Rechtsanwalt, und dabei bleibt es.

Angekl. R[aspe]:

Das ist eine Groteske hier.

Vors.:

Herr Raspe, Sie können anwesend bleiben während der jetzt folgenden abschließenden Vernehmung von Herrn Mondry, es ist für Herrn Mondry ja nicht mehr viel vorgesehen. Ich wollte schon heute Vormittag noch fertig machen, wir haben ja gestern schon zum Ausdruck gebracht ...

Der Angeklagte Raspe verläßt um 12.33 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Entschuldigung, das lag auch der Planung des Prozesses zugrunde, daß heute Nachmittag nicht mehr verhandelt werden soll.

RA Schi[ly]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ich stelle den Antrag,

die Hauptverhandlung auszusetzen, die Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff beizuziehen ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, bitte keine Wiederholungen mehr, es handelt sich um den bereits zum fünften Mal gestellten Antrag ...

RA Schi[ly]:

Moment, was heißt keine Wiederholungen. Ich will den Antrag doch stellen und vielleicht ...

Vors.:

Es ist derselbe Antrag, ...

RA Schi[ly]:

Sicherlich, das ist der Antrag von heute morgen, den kennen Sie schon.

Vors.

Der wird jetzt nicht entgegengenommen, jetzt geht die Zeugenvernehmung des Herrn Mondry voraus.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 12.34 Uhr wieder im Sitzungssaal.

[5050] RA Schi[ly]:

Moment, Herr Vorsitzender, dann beanstande ich, daß Sie mir das dort dazu nicht erteilen. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, daß Sie dem Kollegen Künzel während einer Befragung das Recht eingeräumt haben, einen Beweisantrag zu stellen, ihn auch zu begründen. Und wenn Sie diese Art von Ungleichbehandlung fortsetzen wollen, dann muß ich mir überlegen, im Interesse meiner Mandantin, welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Vors.:

Diese Überlegung ist Ihnen unbenommen.

Angekl. Ra[spe]:

Darauf warte ich nur![cccc]

RA Schi[ly]:

Wollen Sie also dieser ...

Vors.:

Sie haben gehört, es ist der Seniorchef dieser Kanzlei, ist verstorben, und der Herr Rechtsanwalt Künzel muß an der Beerdigung seines Kollegen heute nachmittag teilnehmen, die Gelegenheit sollte ihm gegeben werden.

Der Angeklagte Raspe verläßt um 12.35 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, das will ich auch in keiner Weise beanstanden, daß sich der Kollege Künzel entfernt, nur die Frage, ob denn eigentlich ein Beweisantrag so einen Vorrang hatte vor der Zeugenvernehmung, sogar während der Zeugenvernehmung, darüber kann man wieder ...

Vors.:

Das war im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung ...

RA Schi[ly]:

... Gespräch mit Herrn Raspe ...

Vors.:

Sie bekommen nacher Gelegenheit, daß Sie Ihren Antrag stellen, das habe Ihnen gesagt.

RA Schi[ly]:

Nein, ich will den Antrag jetzt stellen, Herr Vorsitzender. Wenn Sie also mir hier Vorschriften machen und in einem anderen Fall, da geht es, einen Beweisantrag, der nun wirklich es vertragen hätte, zurückgestellt zu werden, dann muß ich doch nun wirklich rügen, daß hier eine ungleiche Behandlung stattfindet.

Vors.:

Also, wenn Sie die sachlichen Unterschiede der Behandlung der beiden Fälle nicht sehen, ich kann nichts dazu. Ich bitte jetzt den Herrn Zeugen ...

RA Schi[ly]:

Nein, Herr Vorsitzender, ich beanstande die Zurückweisung des Aussetzungsantrags und bitte um einen Senatsbeschluß.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Wie der Senat schon mehrfach beschieden hat, bestätigt er auch in diesem Falle, daß die Zeugenvernehmung Vorrang hat und der Antrag nach der Zeugen- [5051] vernehmung gestellt werden kann.

RA Schi[ly]:

Dann lehne ich namens der Angeklagten Ensslin den Vorsitzenden Richter Dr. Prinzing, die beisitzenden Richter: Dr. Foth, Dr. Breucker, Berroth und Maier wegen Besorgnis der Befangenheit[45] ab. Namens der Angeklagten Ensslin begründe ich das Ablehnungsgesuch wie folgt: Ich habe heute als Verteidiger der Angeklagten Ensslin zunächst um 9.00 Uhr und dann nach der Vernehmung des Zeugen Federau um 12.35 Uhr den Versuch unternommen, einen Aussetzungsantrag unter Anwendung der Bestimmung in § 265[dddd] Abs. 4 der Strafprozeßordnung[46] zu stellen, der zum Inhalt hat, die Hauptverhandlung auszusetzen, die Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff beizuziehen und den Verteidigern Akteneinsicht zu gewähren. In beiden Fällen haben die abgelehnten Richter mir das Wort als Verteidiger von der Angeklagten Ensslin zur Stellung und Begründung dieses Antrages nicht eingeräumt. Wobei ich hinzufügen möchte, um das korrekt zu machen, also ich konnte jedenfalls den Antrag wohl jeweils zu Protokoll geben, aber die Begründung wurde dann nicht mehr entgegengenommen. Zur Glaubhaftmachtung[47] beziehe ich mich auf dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter sowie auch die Sitzungsniederschrift. In den vorangegangenen Hauptverhandlungstagen wurde mir zweimal gegen 19.00 Uhr eines Verhandlungstages die Möglichkeit angedient, den Aussetzungsantrag stellen zu können, im gestrigen Hauptverhandlungstag wurde zunächst erklärt seitens des abgelehnten Richters Dr. Prinzing, daß die Anträge am nächsten Tage um 9.00 Uhr gestellt werden können, nachdem jedoch sich um 19.00 Uhr der Zeuge Federau sich so geäußert hatte, daß er meinte, nicht mehr die Vernehmung durchzustehen, weil er bereits 51 Jahre alt sei und eine längere Wartezeit an dem Tage hinter sich habe, entschied der abgelehnte Richter Dr. Prinzing, daß nun der Aussetzungsantrag sofort gestellt und die Vernehmung des Zeugen Federau auf den nächtsfolgenden Tag verschoben werden sollte. Zur Glaubhaftmachung verweise ich wiederum auf die entsprechende Sitzungsniederschriften und auf dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter. Im Verlauf des heutigen Verhandlungstages wurde die Befragung des Zeugen Federau unterbrochen, [5052] und Herr Rechtsanwalt Künzel meldete sich zu Wort, mit einem, mit dem Wunsch, einen Beweisantrag stellen zu können. Er wies darauf hin, daß er an einer Beerdigung teilnehmen wolle und deshalb sich heute aus der Sitzung entfernen wolle und deshalb den Beweisantrag vorzuziehen gedenke. Der Vorsitzende Richter Dr. Prinzing gewährte ihm die Möglichkeit, diesen Beweisantrag zu stellen und auch in vollem Umfange zu begründen. Zur Glaubhaftmachung verweise ich auf die Sitzungsniederschrift. Auch seitens der übrigen Prozeßbeteiligten wurden gegen die Stellung dieses Beweisantrages keine Einwendungen erhoben. Glaubhaftmachung wie vor. Nach Abschluß der Vernehmung des Zeugen Federau, wie eingangs erwähnt, habe ich wiederum den Aussetzungsantrag, den gekennzeichneten Aussetzungsantrag erneuert, der aber nicht in seiner Begründung entgegengenommen wurde. Glaubhaftmachung wie vor. Die abgelehnten Richter haben durch diese Verfahrensweise zu erkennen gegeben, daß sie in eklatanter Weise die Belange der Verteidiger, soweit sie von den Vertrauenverteidigern betreut werden, mißachten und nach bloßer Willkür und bloßem Gutdünken hier entscheiden darüber, wann und an welcher Stelle Anträge entgegengenommen werden können oder nicht. Diese Verfahrensweise ist insbesondere deshalb ein Zeichen dafür, daß aus der Sicht der Angeklagten die Besorgnis bestehen muß, daß die abgelehnten Richter nicht mit der notwendigen Unparteilichkeit zu Werke gehen, weil ein Aussetzungsantrag sich bekanntlich auf den Zeitpunkt bezieht, indem er gestellt wird. In diesem Zusammenhang hat es besondere Bedeutung, daß möglicherweise durch diesen Verstoß und diesen Miß... diesen Verstoß gegen die Fürsorgepflichten des, insbesondere des abgelehnten Richters Dr. Prinzing, und daß dieser Mißbrauch der Prozeßleitungsbefugnis dazu führt, daß möglicherweise eine erhebliche Prozeßverschleppung eintritt, denn, wenn es sich erweisen sollte, daß der Aussetzungsantrag begründet ist, und darüber hätte der Senat ja zu entscheiden, nachdem er die Begründung sich angehört hat, dann ist möglicherweise das, was hier jetzt vor, vorher vorweggenommen wird an Beweisaufnahme und weiter durchgeführt wird, überflüssig oder nicht überflüssig, oder jedenfalls ergibt sich dann möglicherweise [5053] eine ganz andere Beurteilung.[48] Im übrigen aber die ungleiche Behandlung eines Aussetzungsantrages gegenüber einem Beweisantrag, der es ohne weiteres verträgt, zurückgestellt zu werden, zumal also die Thematik dieses Beweisantrages zwar mit der Festnahme im Hofeckweg zusammenhing, aber nicht unmittelbar etwas zu tun hatte mit der Befragung der Beschuldigten Raspe und Baader durch den Zeugen Federau, diese Ungleichbehandlung beweist, daß die abgelehnten Richter hier auch eine, ein Ungleichgewicht in der Beurteilung der mitwirkenden Verteidiger[eeee], die an der Verhandlung mitwirkenden Verteidigern erkennen lassen, und das wird dahingehend ergänzt, daß der abgelehnte Richter hier, der abgelehnte Richter Dr. Prinzing, mehrfach Belobigungen von Verteidigern ausgesprochen hat, die erklärtermaßen nicht das Vertrauen der Angeklagten haben. Zur Glaubhaftmachung wird wiederum auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Die Überflüssigkeit solcher Erklärungen braucht nicht weiter dargetan zu werden, auch das dürfte eigentlich selbstverständlich sein, daß solche Belobigungen kein Verteidiger, daß solcher Belobigungen kein Verteidiger bedarf. Aber in dem Zusammenhang, den ich jetzt hier dargestellt habe, Ungleichbehandlung, nämlich daß ein Antrag entgegenommen wird und ein anderer einfach nicht entgegengenommen wird, da bekommt diese Tatsache natürlich doch auch eine zusätzliche Bedeutung, die hier mit dem Ablehnungsgesuch vorgetragen wird. Das Ablehnungsgesuch ist damit insgesamt begründet und soweit die Begründung.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen? Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Baader schließt sich durch mich Frau Ensslins Ablehnungsantrag gegen die genannten Richter an und erweitert die Ablehnungsbegründung um den folgenden Tatbestand: Ich habe gestern morgen zu Beginn der gestrigen Sitzung angekündigt, daß ich einen sehr dringenden Antrag, nämlich einen Haftverschonungsantrag aus ganz besonderen Gründen, nicht also eine Wiederholung eines Antrags auf Änderung der Haftbedingungen, sondern einen ganz anderen Antrag, zu stellen habe, betont, daß dieser Antrag sehr dringend sei. Dringend deswegen, weil es mit diesem Antrag um die Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit[49] der Angeklagten geht. Warum das derzeit nicht geht, bliebe der [5054] Antragsbegründung vorbehalten, ist nicht jetzt zu erörtern, damit der Herstellung der Verteidigungsfähigkeit der Angeklagten, und weil es 2.) darüberhinaus mit diesem Antrag um die Erhaltung der, sagen wir, vitalen Existenz dieser Angeklagten geht. Besonders wichtig und besonders dringend deswegen, weil wir uns in der Beweisaufnahme, dem Kern des Strafprozesses, befinden, der ohne Angeklagten zu ... Gefahr läuft, zu einem Abklatsch von Strafprozeß zu geraten, und 2.) deswegen, weil es hier nicht nur um die Genesung der Angeklagten geht, das heißt also die schnellstmögliche Wiederherstellung ihrer Verteidigungsfähigkeit, sondern wie ich[ffff] eingangs schon angedeutet habe um wenigstens die Erhaltung ihrer noch verbliebenen Vitalsubstanz. Sie haben schon zweimal, jetzt für Frau Ensslins Antrag, mich für diesen Antrag für Herrn Baader gestern abend, verwiesen auf eine Zeit schätzungsweise zwischen 19 und 22.00 Uhr,

Die Angeklagte Ensslin erscheint um 12.47 Uhr im Sitzungssaal.

Indem Sie uns angetragen haben, nunmehr, nach 19.00 Uhr, beide Anträge zu stellen, obgleich ich hingewiesen habe, daß die Antragsbegründung für den meinen etwa 1 Stunde, wenn ich mich kurz fasse, das bedeutet, nicht unterbrochen werde, 40 Minuten in Anspruch nehmen wird. Eine Zumutung, so habe ich gestern gesagt, nach 10 Stunden Verhandlungsdauer, 19.00 Uhr abends, eine Zumutung nicht gegenüber, zuletzt gegenüber demjenigen[gggg], der den Antrag zu stellen hätte, sondern eine Zumutung deswegen, weil ich für diesen, den Angeklagten sehr wichtigen und ebenso dringenden Antrag nicht mehr damit rechnen konnte, daß die volle Aufmerksamkeit nach 10 Stunden Verhandlungstag für diesen Antrag noch vorhanden gewesen wäre.

Die Angeklagte Ensslin verläßt um 12.48 Uhr den Sitzungssaal.

Ganz abgesehen davon, ich meine nicht, obgleich das eigentlich nicht mein Problem sein sollte, daß Ihren Protokollführern zuzumuten sei, einen 10-, 11-, 12-Stundentag zu absolvieren, und, na ja, es gibt ja auch so was wie Arbeitsschutzbestimmungen, die wohl auch in diesem Bezirk gelten, sondern insbesondere auch mit dem Hinweis, daß für diesen [5055] Antrag mit Sicherheit nun die Öffentlichkeit weitergehend als bisher ausgeschlossen werden würde, weil die Aufnahmefähigkeit nach 10 Stunden Verhandlungstag begrenzt oder beendet sein würde. Hätten Sie vorgehabt, heute Morgen das Urteil zu verkünden, hätte ich selbstverständlich nicht angestanden, diesen dringenden Antrag auch heute Nacht noch zu stellen. Aber nun, Ihre Terminplanung zeigt ja, daß mit einer Urteilsverkündung, so wie ich es vermute, in den nächsten Wochen wenigstens noch nicht zu rechnen sein wird, und somit bedürfte es für eine solche Dringlichmachung eines Antrags, ihn in den Nachstunden zu stellen, bedurfte es dafür keines prozessualen Ranges. Und damit meine ich, und das begründet diesen Antrag, Sie haben ihn gar nicht ernst genommen. Sie haben ihn gar nicht ernst genommen, sicher hätten Sie auch um 22.00 Uhr noch, ich vermute mit offenen Augen, dagesessen, aber ob auch mit offenen Ohren und offenem Sensus für das, was Antragsbegründung bringen sollte, ich weiß es nicht. Ich bin gern geneigt, Ihre Aufnahmefähigkeiten bis ins extrem hohe zu schätzen, aber dieser Antrag bedurfte und bedarf besonderer Aufmerksamkeit, die regelmäßig nach [hhhh] aller Erfahrungen in den Nachtstunden nicht mehr gegeben sein wird. Mißachtung der Angeklagtenrechte nenne ich das, mit Mißachtung der Verteidigerrechte. Und um es noch[iiii] deutlicher, so wie ich es spüre, auszudrücken; eine Prozeßstrafe extra legem, nachdem Ihnen die Verteidigung mit Anträgen, die Sie nicht eben sehr hoch schätzen, das Vormittagskonzept gestört hat. Das bedeutet: Dieser Antrag war insbesondere wichtig und ist wichtig wegen der derzeitigen Entfernung der Angeklagten aus der Hauptverhandlung, die[jjjj] zu Anfang mit ihrer Verhandlungsunfähigkeit begründet worden ist. Dieser Antrag durfte gestern abend nicht mehr gestellt werden, weil es Frau Ensslin, die diesen Antrag mit zu vertreten hatte, ausgeschlossen war. Die Begründung auch nur anzuhören, wahrzunehmen und ihren eigenen Part an Begründung dafür beizutragen, während die anderen Angeklagten ja schon wieder ausgeschlossen waren, und gerade zu deren Gunsten auch war dieser Antrag zu stellen. Eine solche Behandlung von dringenden Verteidigeranträgen, die Erfahrungsgemäß wieder als Akte von Versuchen von Prozeßverschleppung abqualifiziert werden, was uns aber nicht hin- [5056] dern kann, sie zu stellen, weil sie für die Existenz unseren Mandanten sowohl als Prozeßsubjekte als auch integre Personen in Sinne von körperlicher Integrität und geistiger, psychischer Integrität notwendig sind. Diese Art Anträge solcher Qualität zu behandeln, muß in jedem verständigen Angeklagten den dringenden, die dringende Besorgnis auslösen, daß sie als Prozeßsubjekt überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden, daß sie bereits aus diesem Verfahren eliminiert sind und daß sie behandelt werden als Objekte, die man regelmäßig, kaum haben sie sich hier einmal wieder sehen lassen, drüben in Zellen deponiert, damit man[kkkk] sie hier ja nicht zu sehen oder gar zu hören braucht. Deswegen ist dieser Ablehnungsantrag begründet.

Vors.:

Will sich einer der Herren Verteidiger anschließen? Ich sehe: nicht. Bitte, die Bundesanwaltschaft, Herr Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, die Stellungnahme wird der Kollege Holland abgeben, weil ich an dieser Entwicklung, wenn auch zum geringen Teil beteiligt bin, möchte ich der Vollständigkeit halber und aus Gründen der Objektivität bemerken, daß die erste Verschiebung der Antragstellung des Herrn Rechtsanwalts Schily, die erste Verschiebung mit Sicherheit auf meine ihm außerhalb der Sitzung gegebene Mitteilung zurückzuführen ist, daß ich erst in dieser Woche eine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben kann.

Vors.:

Danke. Herr Bundesanwalt.

OStA Ho[lland]:

Die Bundesanwaltschaft beantragt:

Die beiden Ablehnungsgesuche nach § 26a, Abs. 1, Nr. 3[ StPO][50] als unzulässig zu verwerfen.

Die beiden neuerlichen Ablehnungsanträge fügen sich nahezu nahtlos in eine lange Reihe nahezu gleichgelagerter[llll] Verschleppungsversuche ein. Daß es sich hier um Verschleppungsversuche handelt, daß auch die beiden neuerlichen Ablehnungsgesuche ... die[mmmm] Verschleppungsabsicht geradezu auf der Stirn tragen, das zeigt die Tatsache, daß gerade die beiden Herren Rechtsanwälte Dr. Heldmann und Schily nahezu jede Maßnahme, jede prozessuale Maßnahme des Gerichts, die ihnen[nnnn] nicht passt, mit einem Ablehnungsgesuch quittieren. Nun zu den einzeln vorgetragenen Ablehnungspunkten: Ich darf entgegen der chronologischen Reihenfolge mit den von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann zusätzlich vorgetragenen Ablehnungsgründen beginnen, sie sind sämtlich wegen mangelnder [5057] Unverzüglichkeit[51] zu verwerfen. Auf die Frage der Verschleppungsabsicht insoweit im näheren einzugehen, erübrigt sich deshalb. Rechtsanwalt Heldmann hätte gestern abend spätestens, und allerspätestens heute morgen bei Sitzungsbeginn, diese Ablehnungsanträge vortragen müssen, daß die Angeklagte Ensslin während oder in Zeitpunkt dieser notwendigen Antragstellungen nicht anwesend war, das vermag hier das Erfordernis der Unverzüglichkeit prozessual nicht zu beseitigen. Im einzelnen ist folgendes auszuführen: Die Weigerung des Vorsitzenden und der übrigen abgelehnten Richter des Senats, die Anträge oder den Antrag des Rechtsanwalts Schily von diesem oder zu dem von diesem gewünschten Zeitpunkt entgegenzunehmen[oooo], diese Weigerung beruht auf sachgerechten Erwägungen, so wenigstens die Auffassung der Bundesanwaltschaft. Der Vorsitzende dieses Senates und auch die übrigen Senatsmitglieder haben aus diesen Erwägungen nie einen Hehl gemacht, und somit kann aus dieser Weigerung der Entgegennahme eines Antrags zu dem von Rechtsanwalt Schily gewünschten Zeitpunkt für einen vernünftigen Angeklagten, aber auch für einen vernünftigen Verteidiger, keine Besorgnis der Befangenheit [pppp] hergeleitet werden. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründet auch, und insbesondere des abgelehnten Vorsitzenden, begründet aber auch nicht die von Herrn Rechtsanwalt Schily angeführte Ungleichbehandlung, die Ungleichbehandlung oder die Verfahrensweise bei der Entgegennahme des Beweisantrags des Rechtsanwalts Künzel. Hier hat der Senat für alle erkennbar dargetan, welche ganz besonderen persönlichen Umstände in der Person des Rechtsanwalts Künzel zu dieser Ungleichbehandlung Anlaß gegeben haben, jeder Vernünftige hätte diese oder die Notwendigkeit dieser Ungleichbehandlung einsehen müssen, und somit ist auch insoweit keinerlei Anlaß für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben. Wenn hier nun trotzdem aus diesem Recht oder diesem Rechtseinwand[qqqq] oder durchaus einwandfreien Vorgehen des Gerichtes Ablehnungsgesuche konstruiert werden sollen, dann kann dies von mir, wie von mir bereits eingangs dargelegt, nur dem Zweck dienen, hier diesen Prozeß zu verschleppen.

RA Schi[ly]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Nein, ich möchte keine Erwiderung mehr, dazu ...

[5058] RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, zur Frage der Zulässigkeit darf ich doch wohl Ausführungen machen.

Vors.:

Was heißt die Zulässigkeit, wenn ...

RA Schi[ly]:

... die Frage der Zulässigkeit hier geprüft wird.

Vors.:

Es ist eine reine Rechtsfrage ...

RA Schi[ly]:

Nein, nein ...

Vors.:

... hat mit Tatsachen nichts zu tun. Herr Rechtsanwalt, wenn Sie die Zulässigkeit ...

RA Schi[ly]:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder hat doch Erklärungen auch abgegeben, dazu möchte ich auch was sagen.

Vors.:

Zu dieser Erklärung gebe ich Ihnen das Wort.

RA Schi[ly]:

Ja, dann muß ich aber den Zusammenhang auch ganz kurz darstellen können.

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt, die Frage der Zulässigkeit können Sie anschneiden bei Ihrem ursprünglichen Antrag, wenn Sie glauben, dafür Gründe zu haben. Es geht hier um die Frage der Unverzüglichkeit wohl, wie ich meine, und da ist Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann betroffen und nicht Sie ...

RA Schi[ly]:

Nein, nein ...

Vors.:

Sie haben die neue Tatsache gehört. Es ist tatsächlich richtig, daß Herr Bundesanwalt Dr. Wunder diese Besprechung mit Ihnen, die wir im einzelnen nicht kennen, sogar noch nicht mal im großen Zusammenhang ...

RA Schi[ly]:

Ich habe drei Sätze ... vielleicht kann man das ...

Vors.:

... dazu können Sie sich äußern.

RA Schi[ly]:

Vielleicht darf man mal, es geht kurz, Herr Dr. Prinzing. Manchmal wäre Geduld besser als Ungeduld, es geht schneller. Es trifft zu, daß ich von Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder erfahren habe, daß die Bundesanwaltschaft erst in dieser Woche dazu Stellung nehmen kann zu der Frage Dierk Hoff, Ermittlungsakten Dierk Hoff. Der Senat wird sich vielleicht daran erinnern, daß ich in Anknüpfung an diese Mitteilung meinen Antrag zurückgestellt habe, und besser kann man doch eigentlich gar nicht mehr unter Beweis stellen, daß es hier gar nicht drum geht, irgendwelche Prozeßverschleppung zu betreiben, sondern daß wir gerade im Hinblick auf eine solche Mitteilung dann auch bereit sind, sachgerecht einen Antrag zurückzustellen. Das soll man doch auch einmal seitens der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis nehmen und nicht immer hier mit der Schablone Prozeßverschleppung arbeiten. Und was nun [5059] die Ungleichbehandlung angeht, dann möchte ich doch daraufhinweisen ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich möchte Sie bitten ...

RA Schi[ly]:

Lassen Sie mich diesen einen Satz zu Ende bringen.

Vors.:

Na ja, wenn es ein Satz ist.

RA Schi[ly]:

Die Erklärung von Herrn Künzel, daß er da also verhindert ist, die betrifft doch nur seine Entfernung, daß er heute sich hier aus dem Saal sich entfernen muß, aber doch nicht die Vordringlichkeit des Beweisantrages. Das müssen Sie doch mal unterscheiden, daß der Kollege Künzel entschuldigt, weil sich heute wegen einer Beerdigung entfernt, ist vollkommen außer der Diskussion, aber das sagt doch nichts über die Vordringlichkeit eines Beweisantrages aus. Und das ist der Punkt, bei dem ich feststelle, daß Ungleichbehandlung stattgefunden hat.

Vors.:

Ich bitte die Prozeßbeteiligten, um 14.30 Uhr wieder anwesend zu sein. Da wird der Fortgang des Verfahrens bekanntgegeben. Publikum wird vorsorglich auch zugelassen.

Pause von 13.00 Uhr bis 14.36 Uhr.

Ende des Bandes 278.

[5060] - Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.36 Uhr -

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Der Senat hat folgenden Beschluß gefaßt:

Die Ablehnung der Richter Dr. Prinzing, Dr. Foth, Maier, Dr. Berroth und Dr. Breucker wird einstimmig als

unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Angeklagten Ensslin und Baader lehnen die Richter des Senats ab, weil sie Anträge auf Beiziehung fremder Ermittlungsakten verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (die Angeklagte Ensslin und Rechtsanwalt Schily) und auf Haftverschonung (der Angeklagte Baader und RA. Dr. Heldmann) nicht sogleich entgegennahmen, sondern die Vernehmung der anwesenden Zeugen als vorrangig bezeichneten und die Antragsteller auf die Zeit danach verwiesen, während sie andererseits einen Beweisantrag von Rechtsanwalt Künzel als Verteidiger der Angeklagten Ensslin während der Vernehmung eines Zeugen stellen ließen.

- Der Zeuge Mondry erscheint um 14.38 Uhr -

Erneut machen die Antragsteller damit prozeßleitende Entscheidungen des Gerichts zum Gegenstand von Ablehnungen, obwohl sie und ihre Verteidiger genau wissen, daß diese Entscheidungen sachgerecht sind und mit Befangenheit schlechterdings nichts zu tun haben.

Daß der von Rechtsanwalt Schily angekündigte Beweisermittlungsantrag auf Beiziehung fremder Akten - mag er auch mit einem Aussetzungsantrag verbunden sein - nicht der sofortigen Entgegennahme und Entscheidung bedarf, wurde schon am gestrigen Verhandlungstag vom Senat entschieden; die Vernehmung der geladenen und anwesenden Zeugen geht vor.

Daß der von Rechtsanwalt Künzel heute gestellte Beweisantrag sogleich entgegen genommen wurde, beruhte darauf, daß einesteils Rechtsanwalt Künzel wegen Teilnahme an der Beerdigung seines Seniorpartners die Hauptverhandlung verlassen mußte, andererseits Rechtsanwalt Künzel - wie er zu Recht ausführte - den kurzen Antrag heute noch stellen wollte, weil dieser noch zu dem heute erörterten Sachkomplex gehört.

Der Antrag auf Haftverschonung, von Rechtsanwalt Dr. Heldmann als [5061] dringend bezeichnet, hätte gestern abend 19.00 Uhr in der Hauptverhandlung gestellt werden können; Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat dies abgelehnt. Auch diesem Antrag geht die Vernehmung der geladenen Zeugen, die sich schon seit gestern 9.00 Uhr zur Verfügung des Gerichts halten, vor, zumal da ein Antrag auf Haftverschonung auch außerhalb der Hauptverhandlung angebracht werden kann. Im übrigen kann er voraussichtlich heute noch vorgetragen werden.

Daß sich aus diesen Entscheidungen des Senats eine Voreingenommenheit der Richter nicht herleiten läßt, liegt sowohl aus der Sicht der Verteidiger als auch - bei vernünftiger Betrachtung - aus der Sicht der Angeklagten (wie überhaupt aus der Sicht jedes vernünftigen Betrachters) so klar zu Tage, daß die trotzdem erfolgte Ablehnung offensichtlich nur den Zweck verfolgen kann, die Beweisaufnahme und damit das Verfahren zu verschleppen (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Ich möchte noch bekanntgeben, daß Frau Rechtsanwältin Petra Rogge gestern mitgeteilt hat, daß sie die Verteidigung von Herrn Baader niedergelegt hat; das heißt, sie teilt mit, sie vertrete Herrn Baader nicht mehr.

Wir können mit der Sitzung fortfahren und haben gleich Sie gebeten, Herr Mondry. Inzwischen hat sich ja die Frage Ihrer Aussagegenehmigung geklärt. Ist Ihnen der Inhalt dieses Fernschreibens bekannt? Es ist also folgendes mitgeteilt worden vom Senator für Inneres in Bremen:

- Der Vorsitzende verliest die Erweiterung der Aussagegenehmigung aus Anl. 2 zum Protokoll -

Ich glaube, Sie kennen damit die Grenzen Ihrer Berechtigung, hier Angaben zu machen. Wir haben uns gestern mit Ihnen unterhalten über die Anhörung des Herrn Raspe; insoweit sind wir zu Ende gekommen. Ist es richtig, daß Sie bei der Verhaftung oder nach der Verhaftung von Herrn Baader für dessen Abtransport unmittelbar vom Festnahmeort zu sorgen hatten?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das ist richtig. Und zwar wurde mir Herr Baader unmittelbar nach der Festnahme übergeben; das heißt, ich bekam den Auftrag für den Abtransport von Herrn Baader zu sorgen.

-Der Angeklagte Raspe erscheint um 14.41 Uhr im Sitzungssaal-

[5062] Da er verletzt war, wurde er an Ort und Stelle ausgezogen und versorgt. Die Gegenstände bzw. die Kleidung wurden von mir alle in einen Sack verpackt, und der Transport ging dann anschließend unmittelbar danach zur Universität Frankfurt. Hier stellte ich dann fest, daß Herr Baader [rrrr] ziemlich verschmutzte Fingernägel hatte; aus diesem Grunde wurden ihm Fingernagelverschmutzungen abgenommen und in einem Gläschen gesichert, daß dann anschließend von Erkennungsdienst Frankfurt mitgenommen wurde und zum BKA weitergeleitet wurde.

Vors.:

Haben Sie die Anregung gegeben oder die Anordnung[ssss] getroffen?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das ist von mir gekommen. Herr Dr. Machema war da, und der hat das mit einem entsprechenden Gerät, Instrument, getan in meinem Beisein.

Vors.:

Hat sich Herr Baader in Ihrem Beisein irgendwie geäußert?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, als ich ihn unmittelbar übernahm, fragte ich ihn - er war ja ansprechbar - fragte ich ihn, wer er sei. Ich wollte seine Personalien wissen, die hat er nicht angegeben, und er wurde dann von mir und dem Erkennungsdienst Frankfurt in der Universität anschließend identifiziert, da die Kollegen Fingerabdrücke dabei hatten aus früherer[tttt] erkennungsdienstlicher Behandlung.

Vors.:

Hat er sich durch irgendwelche Äußerungen oder Zustimmungen selbst zu erkennengegeben, etwa, wenn Sie ihn angesprochen hätten mit irgendeinen oder seinem Namen, daß er ...?

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, nein, keinesfalls.

Vors.:

nichts dergleichen. Danke. Zu diesem Punkte weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Beim Gericht nicht? Die Herren der Bundesanwaltschaft, keine Fragen? Die Herren Verteidiger? Keine Frage? Wir wollen dann dazu übergehen, Sie zu fragen, ob Sie im Zusammenhang mit der Festnahme von Frau Ensslin tätig geworden sind?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, da bin ich ebenfalls tätig geworden. Ich habe Frau Ensslin von Hamburg nach Essen begleitet per Hubschrauber.

- Vorsitzender spricht mit einem Gerichtswachtmeister -

Vors.:[uuuu]

Wir wollen nur abwarten, bis wir das Original vorliegen haben, das uns in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist. Wenn Sie aber im Zusammenhang mit der allgemeinen Frage, ob Sie bei der Festnahme von Frau Ensslin tätig geworden sind, Antworten geben wollen, steht das Ihnen zu.

[5063] - Der Angeklagte Raspe verläßt um 14.45 Uhr den Sitzungssaal -

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, ich habe bereits gesagt, daß ich Frau Ensslin nach Essen transportieren mußte - per Hubschrauber -. Man hat mir natürlich in Hamburg auch die sichergestellten Gegenstände von Frau Ensslin mitgegeben - in einem Gepäckstück - und diese Sachen wurden, dann aber in Essen weiter mitgenommen, von einem Hamburger Kollegen, zur Sicherungsgruppe Bonn. Ich bin[vvvv] praktisch in Essen geblieben nach dem Transport.

Vors.:

Zu dem Transport selbst ist wohl nichts besonderes zu sagen.

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, da wäre vielleicht zu sagen, Frau Ensslin saß links von mir, neben ihr saß eine Kollegin aus Hamburg, und im Hubschrauber selber stellte ich ihr nur eine Frage, ich wollte kurz mit ihr mal ins Gespräch kommen. Ich fragte: „Wieso sind Sie eigentlich nach Hamburg“, das war also das einzige, was ich mit ihr gesprochen habe. Sie gab mir keine Antwort; im übrigen herrschte ziemlicher Lärm im Hubschrauber, und aus diesem Grunde habe ich dann auch nicht mehr weiter mit ihr gesprochen.

Vors.:

Und wissen Sie noch, wann dieser Hubschraubertransport durchgeführt wurde?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, der wurde gegen Abend durchgeführt, es war sogar dunkel, als wir eine Zwischenlandung machten; nicht dunkel, sagen wir Dämmerungszustand.

Vors.:

Könnten Sie ungefähr sagen: Uhrzeit, und wenn Sie wissen, noch das Datum?

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, die Uhrzeit weiß ich leider nicht mehr.

Vors.:

In einem Vermerk darüber, ist von 19.00 Uhr die Rede ...

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das könnte ...

Vors.:

... könnte das zutreffen?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das dürfte dann zutreffend sein, ja.

Vors.:

Und das Datum?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das Datum ..., meiner Erinnerung nach war es am 7. Juni ...

Vors.:

1972.

Zeuge Mo[ndry]:

72.

Vors.:

Zu diesem äußeren Hergang des Hubschraubertransportes irgendwelche Fragen bei den Beteiligten. Bitte, Herr Maier.

Richter Maier:

Ja, höchstens eine Frage: Ist dann mit dem Hubschrauber die ganze Strecke durchgeflogen worden[wwww], oder hat unterwegs ein Wechsel stattgefunden?

[5064] Zeuge Mo[ndry]:

Es hat eine Zwischenlandung stattgefunden und ein Wechsel in einen anderen Hubschrauber, der uns dann weiter bis nach Essen flog.

Richter Maier:

Auf was für einem Gelände?

Zeuge Mo[ndry]:

Auf einem freien Gelände. Auf einem freien, mir unbekannten Gelände.

Richter Maier:

Ja, dankeschön.

Vors.:

Sonst keine Fragen? Herr Zeuge, darf ich Sie bitten, sich hier nur dem Gesamtzusammenhang nach, dem äußeren Anschein nach, eine Liste anzusehen. Es handelt sich um eine Aufstellung.

Dem Zeugen Mondry werden aus Ord. 68 die Bl. 111 - 114 vorgelegt mit der Bitte zu beantworten, ob diese Liste und die Unterschrift von ihm stammt.

Zeuge Mo[ndry]:

Jawohl, die Liste stammt von mir.

Vors.:

Und die Unterschrift?

Zeuge Mo[ndry]:

Bitte?

Vors.:

Die Unterschrift, wenn Sie ...?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, die Unterschrift auch, ja.

Vors.:

Sie anerkennen also ...

Zeuge Mo[ndry]:

Das ist meine Originalunterschrift.

Vors.:

... ein Schriftstück, das von Ihnen stammt?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie das etwa auch selbst geschrieben oder bloß nach Erstellung überprüft und dann unterschrieben?

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern; nein, weiß ich nicht mehr. Die Liste wurde von mir in Bezug auf die Aktenzeichen der Sicherungsgruppe gefertigt. Ich glaube, das geht auch aus dem einleitenden Text hervor. Es ist eben die Asservate, die ... und die Asservatennummer bei der Sicherungsgruppe haben, damit es festgelegt ist. Es war also nicht so, daß ich, als ich die Liste schrieb, die ganzen Gegenstände bei mir hatte.

Vors.:

Haben Sie einen Teil dieser Gegenstände bei sich gehabt?

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, überhaupt nicht.

Vors.:

Überhaupt nicht?

Zeuge Mo[ndry]:

Die wurde hauptsächlich deshalb gefertigt, um den Gegenständen eine Asservatennummer der Sicherungsgruppe zu geben, denn die Originalliste stammte ja aus Hamburg.

[5065] Vors.:

Nun sind also diese Asservatennummern aufgeführt, es handelt sich um die Nummern C 2.1 Pos. 1 folgende, und welche Nummer stammt nun eigentlich von Ihnen?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, diese C ..., diese C-Nummer stammt von uns, von der Sicherungsgruppe.

Vors.:

Also C 2.1?

Zeuge Mo[ndry]:

Jawohl.

Vors.:

Das wäre dann die von Ihnen gegebene Nummer?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja.

Vors.:

Und die Positionsnummern, die hier angegeben sind von Pos. 1 bis - insgesamt, wie ich sehe - 39 und dann kommt nochmal andere C-Nummer. Wer hat diese Positionsnummern 1 bis 39 festgelegt gehabt?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, die hab auch ich festgelegt, aber die können auch gleichlautend sein mit der Hamburger Nummer evtl.

Vors.:

Lag Ihnen bei dieser Asservatsbezeichnung schon diese Liste, diese Hamburger Liste, vor?

Zeuge Mo[ndry]:

Natürlich, die lag mir vor, ja.

Vors.:

In der Tat, wenn man die Sachen von außen ansieht, scheint es so, als hätten Sie dieselben Nummern, Positionsnummern übernommen und jeweils nur dieses C 2.1 davorgesetzt. Kann das sein?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, um Verwechslungen zu vermeiden, falls irgendwie mal das Asservat benötigt wird, sei es von dem Gericht oder von anderen Gerichten, damit es eine exakte Nummer erhält.

Vors.:

Sie können also über den Inhalt der einzelnen Positionen, über die Gegenstände, über die Vollständigkeit der Liste nichts aussagen? Sie können nur sagen, daß Sie numeriert haben mit einer C 2.1-Nummer, bzw. später C 2.2-Nummer versehen haben, was Ihnen schon an Nummern wohl vorgegeben war bei den einzelnen Positionen.

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, so ist es. Das heißt aber nicht, daß ich die Gegenstände nicht auch gesehen habe. Teilweise habe ich sie gesehen aus der Asservatenkammer, teilweise nicht, weil sie ja bei der Kriminaltechnik zur Untersuchung vorlagen.

Vors.:

Haben Sie sich bemüht, diese Gegenstände zu sehen, weil Sie selbst sich einen Eindruck verschaffen wollten von der Richtigkeit des Inhalts dieser Liste, oder ...?

Zeuge Mo[ndry]:

Soweit sie da waren: ja - nicht - aber ich kann heute nicht mehr sagen, welche zu dem Zeitpunkt gerade nicht bei der Sicherungsgruppe waren, aber ich habe das natürlich überprüft. Ich habe die Gegenstände größtenteils in den Händen gehabt.

[5066] Vors.:

Wenn wir Ihnen einzelne Positionen aus dieser Liste vorhalten, wäre es möglich, daß Sie sich vielleicht dann im Einzelfalle erinnern, ob Sie das Stück gesehen haben und wenn ja, könnten Sie uns dann beantworten, ob Sie das schon gesehen haben zu dem Zeitpunkt, als Sie Liste erstellten oder erst später?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, zu dem Zeitpunkt als ich die Liste erstellt habe, waren die Gegenstände nicht bei mir.

Vors.:

Überhaupt nicht?

Zeuge Mo[ndry]:

Überhaupt nicht. Es geht hier nur, um eine exakte Nummer zu fertigen, ich wußte aber, daß die Gegenstände im[xxxx] Gewahrsam des Bundeskriminalamts waren ...

Vors.:

Und wann konnten Sie ...

Zeuge Mo[ndry]

... Sie waren vollständig da, nur teilweise verteilt.

Vors.:

Und wann konnten Sie dann erstmals Gegenstände einsehen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Liste, welche Zeit ist da vergangen?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das kann, ich leider nicht mehr sagen.

Vors.:

Ungefähre Vorstellung?

Zeuge Mo[ndry]:

Ich bin öfter ... Die kann ich auch schon vorher mir manchmal betrachtet haben, die Gegenstände, je nach Lage, wenn ich sie benötigt habe, aber ob sie nun gerade da waren, bevor ich die Liste erstellt habe, kann ich nicht mehr sagen. Die Liste wurde ja im nachhinein erstellt; ziemlich später nach der Festnahme, weil das so gefordert wurde von uns.

Vors.:

Und die Gegenstände, die Sie selber besichtigt haben, die liefen für Sie unter der Bezeichnung, dass es Beweisstücke sind, gesichert bei wem?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, bei Gudrun Ensslin.

Vors.:

Bei Frau Ensslin.

Zeuge Mo[ndry]:

Und von mir damals mitgenommen aus Hamburg.

Vors.:

Haben Sie z. B. die Waffen gesehen, die dabeigewesen sein sollen?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, die habe ich mir irgendwann mal angesehen und auch mit der Nummer überprüft, aber wann das nun war, weiß ich nicht; z. B. die Smith & Wesson, den Revolver, und die andere war eine F N soweit ich mich erinnere.

Ass. C 2.1. Pos. 9 wird in Augenschein genommen.

Ass. C 2.1 Pos. 9, [yyyy] wird dem Herrn Zeugen übergeben mit der Bitte, sich zu äußern, ob er sich daran erinnert, daß gerade die Waffe es gewesen ist oder eine gleiche Waffe, die er[zzzz] im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Beweisstücken bei Frau Ensslin gesehen hat.

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen.

[5067] Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das ist diese Waffe.

Vors.:

Woran erkennen Sie sie speziell, wenn Sie sagen ...?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, es ist eine Smith & Wesson.

Vors.:

Nun, da gibt es mehrere davon.

Zeuge Mo[ndry]:

Und ich habe dann auch irgendwann mal die Nummer verglichen, ob die sich deckt mit der Nummer aus Hamburg, die die Hamburger angegeben haben, bzw. als ich die Liste, gefertigt habe. Ich würde sagen entscheidend ist ..., entscheidend ist die Asservatenliste von Hamburg, denn die Kollegen haben diese Sachen ja sichergestellt.

Vors.:

In Ihrer Liste heißt es in diesem Zusammenhang, das halte ich Ihnen aus Bd. 68, Bl. 111, Pos. 9 vor: „Nr. R 40 774“ - diese Nummer ist auch hier am Griffstück zu erkennen - kann man sich, wenn diese Nummer hier sichtbar ist und Sie diese Nummer aufgeführt haben, darauf verlassen, daß die Waffe dieser Asservierung zugrundegelegen hat?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, ja.

Vors.:

In welchem Zustand befand sich die Waffe, als Sie sie gesehen haben, insbesondere war sie geladen?

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, da war sie nicht geladen. Das war ja relativ später, denn man muß es so sehen, ich habe die Sachen von Hamburg mitgenommen, ich blieb in Essen, die Gegenstände von Frau Ensslin gingen weiter nach Bonn und wurden von einem anderem Kollegen sofort zur Kriminaltechnik weitergeleitet, also kann ich hierzu keine Angaben machen, in welchem Zustand sich die Waffen befunden haben.

Vors.:

Wenn Sie also hier in Ihrer Liste vermerkt haben: „geladen mit so und soviel Schuß“ ...

Zeuge Mo[ndry]:

Das habe ich nur übernommen.

Vors.:

... das ist nur übernommen aus der Asservierungsliste der Hamburger.

Zeuge Mo[ndry]:

Jawohl, ja.

- Das Ass. C 2.1. Pos. 10 wird in Augenschein genommen -

- Dem Zeugen Mondry wird Ass. C 2.1 Pos. 10 zum Augenschein vorgelegt -

- Er gibt dazu folgende Erklärung ab:

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das ist die F N, ja.

Vors.:

Welche Nummer, wenn Sie die Nummer feststellen wollen?

Zeuge Mo[ndry]:

32194.

Vors.:

Das ist die Nummer, die auch in Ihrer Liste erscheint, so daß nach Ihren Vorstellungen diese Waffe der damaligen Asservierung [5068] bei der Hamburger Polizei, von der Sie es übernommen haben, zugrundegelegen haben müßte.

Zeuge Mo[ndry]:

Ja.

Vors.:

Können Sie hier über den Zustand der Waffe etwas sagen?

Zeuge Mo[ndry]:

Da ist es genau so wie beim Revolver, da kann ich ebenfalls nichts sagen, weil diese Waffen gleich weitergegeben worden sind.

- Ass. C 2.1. Pos. 7 wird in Augenschein genommen -

Ein einzelner roter Damenhandschuh

- Ass. C 2.1 Pos. 7 -

wird dem Zeugen Mondry vorgelegt.

- Die Verfahrensbeteiligten[aaaaa] hatten Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen -[bbbbb]

Vors.:

Besagt Ihnen das etwas?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, ja.

Vors.:

Haben Sie den gesehen?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, den habe ich natürlich auch gesehen, ja ...

Vors.:

Sie erinnern sich?

Zeuge Mo[ndry]:

... und auch in der Liste aufgenommen, und es war nur ein Handschuh da, nun weiß ich nicht mehr, war es der linke oder der rechte. Der andere fehlte und wurde anderswo mal gefunden.

Vors.:

Und Sie können sich dafür verbürgen, daß Sie diesen roten Handschuh unter den Beweisstücken gesehen haben, die Frau Ensslin zugeordnet wurden?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja.

Vors.:

Erinnern Sie sich daran, daß unter den Beweisstücken auch irgendwelche Personalpapiere gewesen sind?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, die wurden ebenfalls weitergeleitet.

Vors.:

Erinnern Sie sich daran, oder können Sie nur sagen, Sie wissen aus der Liste, die Ihnen ...?

Zeuge Mo[ndry]:

Ich weiß aus der Liste, daß auch Papiere von Frau Ensslin ...

Vors.:

Sie selber haben sie nicht zu Gesicht bekommen?

Zeuge Mo[ndry]:

Irgendwann auch mal. Ich habe mir natürlich alle Asservate mal wieder angesehen, weil ich auch daran interessiert war, aber sie waren ..., standen mir nicht alle unmittelbar zur Verfügung, weil ich ja in Essen geblieben bin.

Vors.:

Erinnern Sie sich, auf welchen Namen diese Papiere gelautet haben?

Zeuge Mo[ndry]:

Das bitte ich mir vorzulesen; das ist auch in der Liste aufgenommen.

Vors.:

Ja, es wird in[ccccc] Ihrer Liste von einem Namen „Reins, Rosemarie Reins“ gesprochen.

[5069] Zeuge Mo[ndry]:

Ja, jetzt erinnere ich mich wieder.

Vors.:

Fällt Ihnen das wieder ein?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, jetzt fällt es mir wieder ein, denn gegen diese Person ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Vors.:

Dürfte man das dahin verstehen, daß Sie sagen, Sie haben unter den Beweisstücken, die Frau Ensslin zugeordnet wurden, später nach Erstellung der Liste auch einmal Papiere gesehen, Personalpapiere, die auf diesen Namen gelautet haben?

Zeuge Mo[ndry]:

Das kann ich heute nicht mehr sagen. Ich weiß nicht, wie lange die Papiere bei der KTU[52] beblieben sind. Ich kann es heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob ich[ddddd] die im nachhinein wieder mal gesehen habe.

Vors.:

Oder ob Sie sie auch vorher gesehen haben im Zusammenhang ...

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, vorher nicht, denn ich ..., die gingen genauso wie sämtliche Asservate zur Sicherungsgruppe und wurden weitergeleitet.

Vors.:

Wenn ich Sie also recht verstanden habe, können Sie überhaupt nicht sicher sagen, daß Sie die Personalpapiere jemals zu Gesicht bekommen haben?

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, kann ich nicht sicher sagen.

Vors.:

Und der Name „Reins“ ist Ihnen nur geläufig aus der Liste?

Zeuge Mo[ndry]:

Aus der Liste und aus den Akten.

Vors.:

Danke. Sonstige Fragen? Bitte, Herr Maier.

Richter Maier:

Haben Sie eine Erinnerung an irgendwelche Schlüssel?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das ist mir auch aus der Liste bekannt geworden, daß eben Schlüssel sichergestellt worden sind. Die wurden dann auch zur Untersuchung, genau wie die Waffe hier, weitergeleitet, da man ja mit den Schlüsseln auch Untersuchungen durchführte.

Richter Maier:

Haben Sie selbst solche Schlüssel gesehen?

Zeuge Mo[ndry]:

Irgendwann mal habe ich sie gesehen.

Richter Maier:

Was waren das für Schlüssel?

Zeuge Mo[ndry]:

Das war ein Bund gewesen.

Richter Maier:

Ein ganzer Bund?

Zeuge Mo[ndry]:

Ein ganzer Schlüsselbund, ja.

Richter Maier:

Können Sie sich möglicherweise an einen Schlüsselanhänger mit[eeeee] einer Beschriftung erinnern?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, wenn er mir vorgezeigt werden würde.

Richter Maier:

Wir haben das Stück nicht hier. Sie können sich nicht erinnern?

[5070] Zeuge Mo[ndry]:

Es ist ähnlich wie hei der Waffe: Sie standen mir als Sachbearbeiter nicht zur Verfügung, weil es ja auch die Technik betraf.

Richter Maier:

Sagt Ihnen das Wort „Bunker“ etwas?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das Wort „Bunker“ sagt mir was. Ich glaube, der stand im Ensslin-Kassiber[53] drin.

Richter Mai[er]:

Im Zusammenhang mit Schlüsseln?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, und dieser Schlüssel paßte dann irgendwo in eine Wohnung rein.

Richter Mai[er]:

Mich interessiert jetzt nur, Herr Zeuge, haben Sie die Beschriftung eines Schlüsselanhängers mit dem Wort „Bunker“ gesehen, können Sie sich daran erinnern?

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, kann ich mich nicht mehr erinnern.

Richter Mai[er]:

Dankeschön.

Vors.:

Sonstige Fragen? Die Herren der Bundesanwaltschaft, die Herren Verteidiger? Nicht. Herr Rechtsanwalt König, bitte.

RA Kö[nig]:

Herr Zeuge, als Ihnen vorhin der Herr Vorsitzende eine Smith & Wesson-Pistole vorgehalten und gefragt hat, ob Sie die wiedererkennen, haben Sie gesagt: Ja. Das setzt ja voraus, daß Sie diese Pistole identifiziert haben, bevor Sie das gesagt haben. Wie haben Sie die Pistole identifiziert, bevor Sie die Antwort gaben?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, als ich die Waffe irgendwann mal zur Hand bekam, habe ich geschaut, ob das die Waffe ist, die auch in der Liste von Hamburg gestanden ist, und diese Nummer hat sich gedeckt.

RA Kö[nig]:

Herr Zeuge, als Sie die Waffe gesehen haben, haben Sie die Nummer nicht gesehen, sondern Sie haben die Waffe gesehen und haben gesagt, das ist die Waffe. Also kann es an der Nummer sicherlich nicht gelegen haben.

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, die erkannte ich natürlich auch am Typ, nicht? Ich wußte ...

RA Kö[nig]:

Ja, nun lebt die Firma Smith & Wesson davon, daß sie die Dinger massenweise herstellt und verkauft, und allein in diesem Verfahren spielen eine Menge Smith & Wesson-Pistolen eine Rolle, es könnte ja auch eine andere gewesen sein.

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, wenn Sie es so meinen, ohne auf die Nummer zu achten, schon. Da erkannte ich sie praktisch nur vom Typ her.

RA Kö[nig]:

Ich möchte gerne wissen, wieso Sie bei dieser Waffe sagen, jawohl, das war die Waffe, die wir der Frau Ensslin abgenommen haben?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, weil ich davon ausgehe, die Hamburger Kollegen haben sie sichergestellt.

[5071] RA Kö[nig]:

Sie gehen davon aus, Herr Zeuge, wenn ich die Antwort vorweggeben darf, in Form einer Frage das, weil Ihnen der Vorsitzende in diesem Zusammenhang eine Pistole vorlegt, es diejenige wohl gewesen sein wird, die Sie damals Frau Ensslin abgenommen haben, und deswegen haben Sie gesagt, jawohl, das ist die Waffe. Ist das richtig?

Zeuge Mo[ndry]:

Nein, ich habe Frau Ensslin diese Waffe nicht abgenommen.

RA Kö[nig]:

Also, die Frau Ensslin abgenommen worden ist und gefunden worden ist ...

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, genau so.

RA Kö[nig]:

... ist der Vorhalt richtig?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, die Frau Ensslin abgenommen worden ist und die ...

RA Kö[nig]:

Ja, und nun wollen wir uns daran, bitteschön, nicht festhalten, sondern es geht ja darum, ob Sie die Antwort gegeben haben im Vertrauen darauf, daß Ihnen der Herr Vorsitzende die richtige Pistole zeigen wird?

Richter Dr. Breucker:

Herr Rechtsanwalt König, zur Klarstellung: Es handelt sich um einen Revolver.

RA Kö[nig]:

Um so besser.

Zeuge Mo[ndry]:

Das ist ein Revolver, ja natürlich.

RA Kö[nig]:

Vielen Dank, Herr Dr. Breucker.

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, ich habe ja vorhin gesagt, daß ich die Waffe aufgrund des Typs erkannte und irgendwann mal mich auch überzeugt habe, ist es jetzt nur die Waffe ...

RA Kö[nig]:

Herr Zeuge, es wäre viel einfacher für Sie, Sie würden sagen, ja, so war es. Ich meine, man kann doch eine individuelle Waffe ohne besondere Kennzeichen nicht am Typ erkennen; daran kann man nur den Typ erkennen, aber nicht eine spezielle Waffe.

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, ich habe ja auch gesagt: am Typ, nicht, am Typ, und im nachhinein habe ich mich nochmal überzeugt, ob es die Nummer ist, die auch in der Liste von der Kripo Hamburg steht.

RA Kö[nig]:

Aber das haben Sie doch gekonnt, als Sie der Herr Vorsitzende fragte und Sie sagten, jawohl, das ist die Waffe, das kam doch erst hinterher; wir wissen ja, daß sie es ist, inzwischen, aber ich möchte gerne testen, wie groß Ihr Wille oder Ihr Unwille zur Präzision geht, und deswegen frage ich Sie das; die Präzision Ihrer Aussage.

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, ich hätte sagen müssen, es ist eine Waffe solchen Typs gewesen.

RA Kö[nig]:

Das wäre sicherlich sehr viel besser gewesen. Schönen Dank.

[5072] Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich darf darauf hinweisen, daß sofort danach gefragt wurde, und der Herr Zeuge, soviel ich weiß, dann sich gleich auf die Nummer bezogen hat.

RA Kö[nig]:

Aber die Nummer hat er doch gar nicht gesehen.

Vors.:

Ja, er hat sie nicht gesehen gehabt, das ist ganz klar, und deswegen wurde sofort gefragt.

RA Kö[nig]:

Ja, ich habe ja auch ganz ...

Vors.:

Ihr Vorhalt ist durchaus berechtigt.

RA Kö[nig]:

Ich hab ... Ja, danke.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, bitte.

RA Dr. He[ldmann]:

Befinden sich unter den Asservaten auch die angeblich bei Frau Ensslin sichergestellten Patronen?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, das habe ich auch aus der Liste entnommen, und diese Patronen wurden ebenfalls auch sofort weitergeleitet, nach Wiesbaden.

RA Dr. He[ldmann]:

Befinden sie sich hier als Beweisstücke?

Zeuge Mo[ndry]:

Wie bitte?

RA Dr. He[ldmann]:

Liegen sie dem Gericht als Beweisstück vor?

Rechtsanwalt Schlaegel verläßt um 15.05 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich sie anschauen, bitte?

Vors.:

Bitte.

Das Asservat C 2.1 Pos. 9 wird in Augenschein genommen.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann macht anhand dieses Asservats Vorhalte.

RA Dr. He[ldmann]:

Sind das Pistolen- oder Revolverpatronen, oder ist da kein Unterschied?

Zeuge Mo[ndry]:

Ich würde sagen: Revolverpatronen.

RA Dr. He[ldmann]:

Woran ... Sie würden sagen ... woran erkennen Sie sie als Revolverpatronen?

Zeuge Mo[ndry]:

Ich weiß es nicht mit Sicherheit, ich bin kein Waffenexperte, aber meines Erachtens ...

RA Dr. He[ldmann]:

... Waffenausbildung ...?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja, natürlich. Ich schätze, daß jetzt die Magazine der F N, die sind ja ein bißchen schmäler vom Schätzen her, und ich würde sagen, das ist Revolvermunition.

[5073] Das Asservat C 2.1 Pos. 10 (einzelne Patrone) wird ebenfalls in Augenschein genommen.

RA Dr. Heldmann macht anhand des Asservats Vorhalte.

Zeuge Mo[ndry]:

Das ist ungefähr die Patrone für das Magazin einer Pistole.

Vors.:

Es handelt sich hier an sich um keine Zeugenaussage, aber bitte.

Zeuge Mo[ndry]:

Ich würde sagen, das ist eine Revolvermunition.

RA Dr. He[ldmann]:

Wie bitte?

Vors.:

Es ist an sich natürlich keine Zeugenaussage. Er sollte ja zu Tatsachen des damaligen Vorgangs gefragt werden, aber wenn Sie nach der Beurteilung fragen, um irgendwelche Sachkenntnisse von ihm zu überprüfen, bitte, unter diesem Aspekt soll die Frage zugelassen sein.

RA Dr. He[ldmann]:

(Anfang unverständlich) ... Revolvermunition?

Zeuge Mo[ndry]:

Ja.

RA Dr. He[ldmann]:

Dankeschön.

Vors.:

Sonstige Fragen, Herr Dr. Heldmann?

RA Dr. He[ldmann]:

Danke, nein.

Vors.:

Dann können wir die Vernehmung des Herrn Zeugen abschließen.

Der Zeuge wurde vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.06 Uhr entlassen.

RA Schi[ly]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Zunächst, Herr Rechtsanwalt, ich wollte nur jetzt klarstellen, weil ja Herr Raspe noch die Gelegenheit gehabt hätte, hier teilzunehmen: Will er sich noch äußern zu dieser Aussage, dann wollen wir doch das zunächst vorziehen.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 15.10 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Raspe, Sie scheinen darum gebeten zu haben, verständigt zu werden, wenn die Aussage des Herrn Mondry beendet ist, weil Sie sich gemäß § 257[ StPO] dazu äußern wollen. Sie haben dazu Gelegenheit.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, ich habe ..., ich muß da nochmal kurz anknüpfen zu dem, was ich vorhin gesagt hab, den Punkt der Zeugenvernehmungen, die Sie hier gestern und heute z.B. ..., als Beispiel durchgezogen haben und wirklich sehr sichtbar gemacht haben, daß es unmöglich ist und sinnlos ist, wenn wir uns darauf einlassen. Konkret zu Mondry bzw. auch ..., das gleiche gilt also auch für Federau und Pöter, aber konkret auch zu Mondry will ich noch was sagen über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und ihrer Aussagen [5074] die sie hier absondern, daß es also einen ..., also einen ziemlich scharfen Widerspruch gibt, nämlich den, daß diese Polizisten hier also auftreten, um mit wirklich dümmlichen Lügenkonstruktionen ...

Vors.:

Herr Raspe, ich nehme an ...

Angekl. Ra[spe]:

... Beweislöcher zu stopfen ...

Vors.:

... ich nehme an, Sie wissen selbst, daß derartige Beleidigungen von Zeugen nicht hingenommen werden können. Um Ihnen nicht jetzt[fffff] schon wieder das Wort sofort zu entziehen, weise ich Sie darauf hin, eine nochmalige Wiederholung solcher Beleidigungen würde selbstverständlich dazu führen, daß Sie keine weitere Möglichkeit hätten, sich zu äußern.

Angekl. Ra[spe]:

Ich habe gesagt, um damit die Beweislöcher zu stopfen, die hier offensichtlich sind, und auf dieser Ebene dann wird hier das normale Strafverfahren gespielt, nach dem Sie sich ja so ungeheuerlich sehnen, und natürlich war es dazu notwendig, daß Sie uns ausschließen und daß Sie die Verteidigung zerstören. Wobei die Infamie bei diesen Zeugen und ihren Erklärungen hier darin besteht, daß sie das Gegenteil dessen behaupten, was seit 3 Jahren - das ist also nochmal zu erwähnen - das Gegenteil dessen behaupten hier, was seit 3 Jahren auf Regierungsebene öffentlich beklagt wurde, nämlich daß wir keine Aussagen machen. Und da soll es also jetzt so sein, daß diese Zeugen, also z. B. Mondry oder Federau und natürlich auch sämtliche anderem Zeugen, die bisher hier aufgetreten sind, daß die also sich hinsetzen und erklären, daß z. B. das, was also im Polizeipräsidium Frankfurt, wo nämlich gezielte psychische Folter gelaufen ist, nicht möglich war, Aussageerpressung ... also daß ich z. B., daß ein paar Wochen später Mondry und Federau, im freundlichen Gespräch gestanden haben soll. Das ist also so etwa ... macht so etwa das Niveau aus, auf dem sich das hier abspielt. Tatsächlich gibt es also Akten, von denen ich gehört habe, aus denen das aus verschiedenen Aussagen, die also protokolliert sind, eindeutig hervorgeht. Und das ist natürlich auch ganz klar, daß diese Akten vom Gericht nicht beigezogen worden[ggggg] sind, Sie haben das abgelehnt, und das ist klar, aus genau diesem einen Grund, weil wenn diese Akten und damit diese Zeugen gesammelt die Glaubwürdigkeit der Zeugen, die hier ..., wenn diese Akten und die dort enthaltenen Zeugenaussagen hier zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden wären, dann allerdings hätte sich irgend... an der Glaubwürdigkeit [5075] dieser Zeugen die hier aufgetreten sind, einiges geändert. Es hätte sich gezeigt, daß sie tatsächlich lügen. Und ein zweiter Punkt: Neben Ihrer Weigerung, diese Akten zuzuziehen, war natürlich notwendig, daß Sie uns ausschließen mußten, das gehört dazu. Das gehört dazu in einer ganz präzisen Disposition, die Sie da getroffen haben, denn ich möchte daran noch mal erinnern - das ist wichtig, - daß Sie ja einen Antrag, den[hhhhh] Plottnitz, ich weiß nicht, ich glaube vor ... in der letzten Woche oder eine Woche davor, hier gestellt hat[54] - auch nur als ein Beispiel, dieser Antrag ist natürlich auch von den anderen Anwälten gestellt worden -, der Antrag, mich also zu Zeugenvernehmungen zuzulassen, daß dieser Antrag natürlich gezielt vom Gericht abgelehnt worden ist; abgelehnt worden ist genau aus diesem Grund. Und daß das Gericht in dem Augenblick einen entsprechend ..., den gleichen Antrag, den inhaltlich gleichen Antrag, nämlich Zulassung zu Zeugenvernehmung, akzeptiert hat, als dieser Antrag von diesem Zwangsverteidiger da drüben, der jetzt nebenbei, ganz nach Hause gegangen ist, gestellt worden ist.[55]

Vors.:

Im Intresse dieses Herrn Verteidigers will ich Ihnen sagen, daß er die Gründe seiner Verhinderung mitgeteilt hat. Von nach-Hause-gehen ist keine Rede.

Angekl. Ra[spe]:

Naja, ich meine eigentlich auch nur, daß es richtig ist, daß er endlich verschwunden ist, denn es geht tatsächlich nicht um diese Staffage hier, die hiermit demonstriert werden soll, das aber hatten Sie vor und deswegen haben Sie das zugelassen, daß ich also hier zu der Zeugenvernehmung runterkommen kann. Da Sie wissen, daß wir die vom Staatsschutz eingesetzten und abhängigen Zwangsverteidiger nicht durch unsere Anwesenheit legitimieren, wenn sie hier reden ...

Vors. (auf Handzeichen von Reg. Dir. Widera):

Ich erteilte Ihnen das Wort. Sie wollen sicher irgendetwas beanstanden, wie ich annehme.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich möchte den Antrag stellen,

dem Angeklagten Raspe das Wort zu entziehen.

Erstens ist seit geraumer Zeit das, was er ausführt, von § 257[ StPO] nicht gedeckt, denn im Gesetz heißt es: „Es sollte nach der Vernehmung eines jeden Zeugen usw. soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.“ In Abs. 3 heißt es: „Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen“, das ist das erste, und das zweite: Er ergeht sich hier in Be- [5076] leidigungen, wiederholt jetzt, und beides zusammengenommen rechtfertigt, den[iiiii] Angeklagten jetzt das Wort zu entziehen.

Vors.:

Herr Raspe, Sie können sich dazu äußern.

Angekl. Ra[spe]:

Darf ich dazu Stellung nehmen? Ja, das ist natürlich klar, daß Widera diesen Antrag stellt, aber ich will jedenfalls nur sagen, daß das, was ich hier gesagt habe, durchaus und ganz präzise zu der Frage der Zeugenvernehmungen gehört, nämlich konkret zu Mondry und Federau, weshalb ich hier zugelassen bin, weil es darum geht, die Bedingungen dabei mit zu nennen, unter denen diese Zeugenvernehmung und damit meine Möglichkeit, die Zeugen zu befragen, nur stattfinden kann, und das und nichts anderes habe ich getan. Das ist der eine Punkt, und zum zweiten habe ich was über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen gesagt, das heißt über ihre Unglaubwürdigkeit, die hier vertuscht werden soll, und darüber, durch welche Dispositionen das Gericht das gemacht hat.

Vors.:

Herr Raspe, ich entziehe Ihnen aber das Wort wegen der Beleidigung der Herren Verteidiger. Es sind hier keine vom[jjjjj] Staatsschutz eingesetzte Zwangsverteidiger ...

Angekl. Ra[spe]:

Natürlich sind das Staatsschutzverteidiger, das wissen Sie doch ganz genau.

Vors.:

... Diese Beleidigungen der Verteidiger, die hier ihrer Aufgabe korrekt nachgehen, werden nicht hingenommen. Damit tritt wieder in Wirksamkeit der gestern ergangene Ausschlußbeschluß gegen Herrn Raspe, so daß Herr Raspe jetzt wieder abzuführen ist und die Verhandlung ohne ihn fortgesetzt wird.

- Der Angeklagte Raspe wird um 15.18 Uhr aus dem Sitzungssaal geführt -

Vors.:

Es ist jetzt, Herr Rechtsanwalt Schily, die Gelegenheit gegeben, die Anträge zu stellen. Zunächstmal geht es um Ihren Ausschlußantrag ..., um Ihren Aussetzungsantrag, ich bitte um Entschuldigung.

RA Schi[ly]:

Ich würde bitten, zunächstmal dem Kollegen Dr. Heldmann das Wort zu erteilen.

Vors.:

Zu welchem Zwecke?

RA Schi[ly]:

Er möchte auch einen Antrag stellen.

Vors.:

Herr Dr. Heldmann, wenn Sie Ihren Antrag zuerst stellen wollen, warum nicht.

RA Dr. He[ldmann]:

Wenn Sie mir das erlauben, danke. Zunächst einen kurzen ...

[5077] Vors.:

Es ist aber auf folgendes hinzuweisen: Zunächst, Herr Dr. Heldmann, Ihr Antrag gehört ja an sich nicht zwingend in die Hauptverhandlung[56] ...

RA Dr. He[ldmann]:

Doch.

Vors.:

... es entspricht nur einer ..., einem Entgegenkommen, auch einer gewissen Übung, solche Anträge, wenn sie in angemessener Form sich abwickeln, das heißt, nicht zu lange die Hauptverhandlung belasten, hier entgegenzunehmen. Wogegen der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in die Hauptverhandlung gehört. Herr Rechtsanwalt Schily, es gibt keinen Grund, sich darüber zu verwundern. Anträge, die nicht zwingend in die Hauptverhandlung gehören, stehen natürlich unter der Beurteilung, ob sie in der Hauptverhandlung in den zeitlichen Rahmen passen. Deswegen würde ich vorschlagen, Herr Rechtsanwalt Schily, daß doch Ihr Antrag an sich den Vorrang hätte.

RA Schi[ly]:

Nein, also von der Bedeutung des Antrages, würde ich sagen, hat der Antrag des Kollegen Dr. Heldmann, dem ich mich im übrigen angeschlossen habe und der ja, wenn ich das richtig erinnere, dann auch nicht beschieden wurde und dann bedauerlicherweise zu einem Ablehnungsgesuch führen mußte, der Antrag hat natürlich den Vorrang, und ich muß Ihnen sagen, also ich kenne eigentlich es nicht, wenn ich in einer Hauptverhandlung als Verteidiger tätig bin, daß man einen Antrag auf Änderung der Haftverhältnisse, womit ich meine: Haftfortdauer oder nicht, damit also auch mal der Sprachgebrauch insoweit vielleicht geklärt wird, weil hier eine Verwechselung in einem jüngst verkündeten Beschluß mal stattgefunden hat - Haftverhältnisse ..., meint Haftbedingungen - aber um das also dann klar zu stellen, unter Haftverhältnisse verstehe ich: Haftfortdauer oder nicht, ein solcher Antrag gehört selbstverständlich in die Hauptverhandlung, und von dieser Selbstverständlichkeit wird die Verteidigung jedenfalls nicht abrücken, und deshalb würde ich Sie bitten, ehe wir da nun wieder in längere Dispute ausufern, daß Sie Herrn Kollegen Dr. Heldmann zunächst das Wort erteilen.

Vors.:

Ich weise nochmals darauf hin, daß er, und das sagen wir mit derselben Selbstverständlichkeit, nicht in die Hauptverhandlung gehört, daß er nur gewöhnlich in der Hauptverhandlung gestellt und auch angehört wird. Ich möchte nur Vorsorge treffen, daß Sie mit Ihrem Antrag, der nun in der Tat in die Hauptverhandlung gehört, nicht zum Schluß sagen, Sie stellen ihn wegen fortgerückter [5078] Zeit nicht mehr. Das ist die einzige Sorge, die mich bewegt zu diesem Einwand. Ich darf jetzt Herrn ...

RA Schi[ly]:

Ich nehme nicht an, daß der Kollege Dr. Heldmann bis 19.00 Uhr begründen wird, also, soweit glaube ich, kann ich das ...

Vors.:

Herr Dr. Heldmann, Sie haben das Wort.

RA Dr. He[ldmann]:

Dankeschön. Zunächst ...

BA Dr. Wu[nder]:

Können wir später ein Manuskript bekommen von diesem Vortrag von Herrn Dr. Heldmann?

RA Dr. H[eldmann]:

Ich habe nur handschriftliche ..., ich habe nur Stichwörter - handschriftlich - sonst nichts.

Vors.:

Aber ich wäre doch dankbar, wenn in Zukunft solche Anträge möglichst auch schriftlich dem Gericht übergeben werden könnten. Es würde uns bei der Anfertigung des Protokolls gewaltig entlasten, denn es besteht natürlich an sich keine Verpflichtungen und auch keinen Grund für das Gericht, Dinge die nicht unmittelbar die Gegenstände betreffen ...,

- Oberstaatsanwalt Holland verläßt um 15.22 Uhr den Sitzungssaal -

Vors.:

... die dem Unmittelbarkeitsgrundsatz[57] unterliegen, in diesem Protokoll festzuhalten, und dazu gehört z. B. dieser Antrag, den Sie jetzt zu stellen beabsichtigen, wir wollen das hinnehmen. Ich wäre Ihnen für die Zukunft dankbar.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich würde Ihnen dieses Entgegenkommen sehr gerne erleichtern, nur bitte ich, unsere Schwierigkeiten zu beachten, wir verlassen, jedenfalls ich, Montagmittag die Kanzlei, um Donnerstag spät abends zurückzukommen, das ist schwierig, neben Ausarbeitungen, auch[kkkkk] das noch in die Druckform zu bringen, ja?

Zunächst, wenn Sie mir erlauben, einen Antrag der vier Gefangenen,

daß sie während des Fortgangs der Beweisaufnahme hier im - Sie nennen es, glaube ich: Mehrzweckgebäude[58] - bleiben können, um den ständigen Kontakt mit ihren Verteidigern zu haben der ausgeschlossen wäre und mit Sicherheit zu Komplikationen führen würde, wenn wir jedesmal drüben in die Anstalt gehen müßten.

Dafür, für diesen Antrag, den ich also sehr unterstütze, spricht noch ein ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, den bitte ich nun außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen ...

- Oberstaatsanwalt Zeis verläßt um 15.24 Uhr den Sitzungssaal -

[5079] RA Dr. He[ldmann]:

Gut, das werde ich nachher machen.

Vors.:

... und jetzt zu Ihrem vorgesehenen Antrag zu kommen, danke.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich muß, und ich spreche generell für die Verteidigung, speziell hier für Herrn Baader, den Antrag auf Haftverschonung stellen. Die Zulässigkeit dieses Antrags und die Zulässigkeit, ihn in der Hauptverhandlung zu stellen, ergibt sich aus dem[lllll] § 126[ Abs. ]2[59] in Verbindung mit § 116 GG[60], also[mmmmm] nicht etwa § 119 - Verzeihung: nicht Grundgesetz - Strafprozeßordnung, nicht also § 119 StPO spielt eine Rolle dafür. Dieser Antrag ist dringend, weil es mit diesem Antrag um die Wiederherstellung, schleunigste Wiederherstellung, der Verhandlungsfähigkeit, das ist Verteidigungsfähigkeit der Angeklagten, geht. Sie ist ... Der Antrag ist besonders dringend und er ist heute aktuell, nachdem der Herr Vorsitzende mit seiner Verfügung vom 28.11.1975 die Haftbedingungen abschließend geregelt hat und dabei zum Ergebnis gekommen ist, daß gegenüber dem Vierer-Zusammenschluß mit der Verfügung vom 15.10., die auf 8 Stunden bemessen war, nunmehr eine Reduzierung des Viererzusammenschlusses auf 5 Stunden durch die Verfügung vom 28.11. stattgefunden hat, mit der Modifizierung allerdings, der positiven Modifizierung, daß darüberhinaus Umschluß gewährt wird ...

- Oberstaatsanwalt Zeis erscheint um 15.25 Uhr wieder im Sitzungssaal -

RA Dr. He[ldmann]:

... unter der Voraussetzung des Hofgangs. Und wie wir in vergangenen Wochen, während derer alle Angeklagten an erheblich beeinträchtigender[nnnnn] Grippe und Erkältungskrankheiten gelitten haben und die Temperaturen draußen - es war im November - sehr kalt für diese Jahreszeit waren und sie aus gesundheitlichen Gründen gebeten haben, vom Hofgang, also das ist im 8. Stock, da zieht es, wie sich jeder vorstellen kann, ist dann wegen Ausfalls des sogenannten Hofgangs auf dem 8. Stock tatsächlich der Vierer-Umschluß reduziert worden auf 5 Stunden. Das, obgleich als Sachverständiger Herr Prof. Müller am 3.11.1975 an das Gericht geschrieben hat: „Es ist aber zuzugeben, daß der laut Darstellung des Strafvollzugs schwierig zu organisierende Hofgang zu viert im Grundprinzip, ärztlich gesehen, kaum etwas anderes mit sich bringt als die Stunden des Zusammenschlusses zu viert.“ Das heißt, aus der [5080] therapeutischen Sicht bestand und besteht kein Anlaß - sollte der Hofgang ausfallen müssen -, den Zusammenschluß zu viert, der therapeutisch angezeigt ist, zu reduzieren von bisher 8 auf 5 Stunden.

- Die Angeklagte Ensslin erscheint [ooooo] um 15.27 Uhr im Sitzungssaal -

RA Dr. He[ldmann]:

2. Der Antrag ist nicht nur dringend, der Antrag ist notwendig, und dabei möchte ich ganz kurz gefaßt auf wenige ärztliche Äußerungen zurückkommen, um sie ins Gedächtnis zu rufen und um die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der hier beantragten Haftverschonung zu belegen.

a) Das Krankheitsbild beschreibt als Sachverständiger, am 10.9. auf Seite 6 seiner Stellungnahme, Prof. Rasch: „Die Isolierung eines Menschen alleine ist geeignet, tiefgreifende beeinträchtigungen seiner psychischen und physischen Verfassung zu erzeugen.“ Er nennt speziell: chronische Apathie, initiative [ppppp], Gedächtnisstörungen, Müdigkeit, emotionale Verflachung, Konzentrationsstörungen, Herabsetzung der intelektuellen Leistungsfähigkeit und neurovegetative Beschwerden - das Krankheitsbild -.

b) Behandlungbedürftigkeit zeigen die Sachverständigen übereinstimmend als höchst dringlich an, nämlich so z. B. Prof. Rasch als Sachverständiger am 10.9.: „Die festgestellten Gesundheitsschäden sind behandlungsbedürftig. Die Durchführung einer Behandlung ...

- Die Angeklagte Ensslin verläßt um 15.29 Uhr den Sitzungssaal -

RA Dr. He[ldmann]:

... dürfte während der Dauer der Hauptverhandlung und bei Beibehaltung - darauf kommt es mir an - der jetzt gegebenen Haftbedingungen nicht möglich sein, und ergänzt auf Seite 7 deselben Schriftstücks durch den Hinweis auf die - wörtlich - „für den modernen Vollzug völlig ungewöhnlichen Haftbedingungen.“ Voraussetzungen für Behandlungen nennt ebenfalls wieder als Sachverständiger am 10.9. Prof. Rasch, hier, ich zitiere von Seite 6 kurz: „Aus psychiatrisch psychologischer Sicht ist anzumerken, daß die für die Angeklagten gegebenen Haftbe- [5081] dingungen der[qqqqq] Einleitung einer angemessenen Behandlung entgegenstehen - der Einleitung - bzw. zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen“ und das ist einander Kernpunkte meines heutigen Antrags: die Gefahr der Verschlechterung bei Beibehaltung der Haftbedingungen; nämlich bei Beibehaltung der Haftbedingungen, die Isolierungshedingungen sind, muß erwartet werden, wie die Sachverständigen das zum Teil ausdrücklich sagen, z. B. Prof. Rasch, wie aber auch der medizinische Laie mit einer ansatzweisen medizinischen Halbbildung weiß, daß dieses Krankheitsbild bei nicht grundlegender Änderung der Umweltbedingungen, die pathogen gewirkt haben und zu diesem Krankheitsbild geführt haben, mit Sicherheit sich progressiv entwickeln wird und zwar progressiv bis hin zum Persönlichkeitsverfall und bis hin zur völligen Zerstörung der Vitalsubstanz. Ich möchte nicht wiederholen, weil Sie das kennen, was ich früher hierzu im einzelnen schon ausgeführt habe, wobei wir nicht auf hier wenig angemessene Ergebnisse einer in den Anfängen steckenden und speziell orientierten sogenannten Isolationsforschung zurückzugreifen brauchen, sondern die Ergebnisse, die ich hier voraussage auf der Grundlage der ärztlichen Äußerungen, die können wir der seit vielen, seit Jahrzehnten international bekannten Deprivationsforschung ablesen, nämlich genau, wie ich es gesagt habe, bis hin zum völligen Persönlichkeitsverfall und bis hin zur absoluten Zerstörung der Vitalsubstanz.

Das heißt also, bis hin auch zum Exitus. Die Bestätigung dringend angezeigter therapeutischen Maßnahmen finden wir unter anderem auch hier, nur wenige Beispiele als Belege, etwa in der Äußerung des Herrn Mende vom 15.9. als Gutachter, wo er sagt als Empfehlung, die Haftbedingungen so weit zu lockern, daß ein Abbau der sozialen Isolierung bis auf jenes unumgängliche Ausmaß gelehnt, welches durch die Besonderheiten dieses Strafverfahrens bestimmt wird. Die Dringlichkeit therapeutischer Behandlung zeigt eindringlich ganz besonders Herr Rasch als Sachverständiger in seinem Schreiben, in seinem gutachtlichen Schreiben an das Gericht vom 22.9.75 auf, wo er hinweist, angesichts der Schwere, er sagt zunächst: „Entscheidende Behandlungsmaßnahmen auf psychiatrischen Gebiet liegen in einer Änderung der Haftbedingungen mit Ermöglichung größerere sozialer Interaktion“, „entscheidend“ sagt er, und er fährt einen Absatz [5082] weiter fort: „Angesichts den Schwere den bereits eingetroffenen Gesundheitsschädigung schätze ich, daß eine mehrmonatige Behandlungsdauer erforderlich ist, um hei den Angeklagten volle Verhandlungsfähigkeit herzustellen.“ Nichts anderes hinsichtlich der Indikation der zu treffenden Maßnahmen, hinsichtlich der Beurteilung der Schwere der eingetretenen Gesundheitsschädigung und der bei nicht grundsätzlicher Änderung dieser Umweltbedingung zu erwartenden fortschreitenden Gesundheitsgefährdung findet sich etwa - ohne daß ich jetzt weiter zitieren will - in dem Bericht der Professoren Müller, Schröder vom 13.10. auf den Seite 2, wieder noch dringlicher Müller als Sachverständiger. In seinem Schreiben an den Senat vom 3.11. auf den Seite 3 - ich denke, Sie sind einverstanden, daß ich die Zitate hier nicht gebe, weil Sie Ihnen vorliegen, so daß die Fundstellen ja ausreichen - und entscheidend dann, wirklich entscheidend, und ich möchte sagen alarmierend: Herr Rasch als Sachverständiger in seinem Schreiben an den Herrn Vorsitzenden dieses Senats vom 7.11., wo er eindringlich noch einmal betont - wörtlich -; „daß die entscheidenden Behandlungsmaßnahmen auf psychiatrischem Gebiet in einer Änderung der Haftbedingungen mit Ermöglichung größerer sozialer Interaktionen liegen würden“. Und auf Seite 3 sagt er: „Schwer vorstellbar dürfte allerdings sein“, eine sehr zurückhaltende, einem Wissenschaftler durchaus angemessene, aber ich weise hin auf diese sehr zurückhaltende Formulierung, „schwer vorstellbar dürfte allerdings sein, die bei den Angeklagten bestehenden Isolationsfolgen therapeutisch anzugehen - schwer vorstellbar - ohne die jetzigen Haftbedingungen grundlegend zu ändern“. Und er spricht einen Absatz weiter von dem Ernst der derzeitigen krankhaft veränderten Verfassung dieser Angeklagten, und er sagt weiter, daß die Durchführung einer Behandlung - und das ist ein weiteres Thema - daß die Durchführung der notwendigen Behandlung bei Beibehaltung der jetzt gegebenen Haftbedingungen nicht möglich sein dürfte. Soweit als Beleg für die Notwendigkeit und die Dringlichkeit dieses hier gestellten Antrags, wobei ich summarisch zusammenfassend noch einmal darauf hinweisen will, was diese gutachtlichen Äußerungen, sei es in der Gutachtenform, seien sie in der Form schriftlicher Antworten auf Fragen des Senats oder des Senatsvorsitzenden, was sie aussagen: Wird [5083] hier nicht schleunigst grundlegend im Sinne der hier gegebenen Empfehlungen, dringenden Empfehlungen, geändert, dann werden die Folgen die sein: der Persönlichkeitsverfall der Gefangenen bis hin zur Zerstörung der Vitalsubstanz, und aus der international ...

- Oberstaatsanwalt Holland erscheint um 15.36 Uhr wieder im Sitzungssaal. -

RA Dr. He[ldmann]:

... verbreiteten Deprivationsforschung, für die etwa nur wenige Namen stehen mögen, wie Alma Freud oder Rene Spitz oder Dorothy Burlingham und andere, Mayer-Keller aus der Schweiz, Schwipper und Brocher aus der Bundesrepublik und eine ganze Reihe andere, die Ergebnisse sind identisch, und darum dieser Alarmruf, aus dem ich Sie bitte diesen Antrag zu verstehen: Die gehen können bis hin zur physischen Vernichtung, das heißt also zum Exitus.

Nächster Punkt: Dieser Antrag ist auch begründet, denn die Untersuchungshaft gebietet, auch wenn wir unterstellen wollen, daß der Senat ganz besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Unterbringung dieser Gefangenen für notwendig hält - ich stelle es in Frage, der Senat hat die Frage bejaht, ich möchte sie verneinen - die übrigens nichts zu tun hat mit der Ermöglichung einer weitergehenden sozialen Interaktion innerhalb der Anstalt. Wofür etwa Prof. Rasch gesagt hat, daß hierfür eine Gruppe von 10 bis 14 Personen in Betracht kommen müssen, denn nur in einer solchen Gruppierung sei soziale Kommunikation, wie sie notwendig ist, in einer solchen Größenordnung sei sie möglich, die soziale Interaktion notwendig ist, um nicht zu den eben beschriebenen Folgen auf die Dauer zu führen. Diese Untersuchungshaft bedingt diese weitere Isolation, wie wir sie etwa der Verfügung des Herrn Vorsitzenden vom 28.11. ablesen können, bedingt sie, nicht. Und da bitte ich, daß ich, weil sie richtungweisend sind, wenige Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Untersuchungshaft zum Zweck und den für den Vollzug der Untersuchungshaft angemessenen erlaubten Mitteln, ins Gedächtnis rufen. Ich zitiere aus der bekanntesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Untersuchungshaft, aus dem 19. Band von den Seiten 347 folgende, und da sagt das Bundesverfassungsgericht in Auslegung der Verfassung: „In dem Rechtsinstitut der Untersuchungshaft wird das [5084] Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2[ GG]“ das heißt also: Recht auf Leben und Freiheit, körperliche Unversehrtheit - „und Art. 104 GG“ - das bedeutet also das Recht auf Schutz vor Mißhandlung oder erniedrigender Behandlung, Verbot seelischer oder körperlicher Mißhandlung - wobei ich einfügen möchte, daß auch durch ein Unterlassen körperlich und psychisch mißhandelt werden kann - also „das Spannungsverhältnis zwischen Art. 2 und Art. 104[ GG]“, Recht des einzelnen auf persönliche Freiheit und andererseits den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung „deutlich“, sicher, und es sagt: Ja, die rasche und gerechte Ahndung schwerer Straftaten würde in vielen Fällen nicht möglich sein, wenn es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt wäre, den mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum Urteil in Haft zu halten; also, zweifellos ist Untersuchungshaft zulässig, ist sie rechtens. Andererseits ist die volle Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einschließung in einer Haftanstalt ein Übel, das im Rechtsstaat grundsätzlich nur dem zugefügt werden darf, der wegen einer gesetzlich mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Maßnahme schon gegen einen einer Straftat lediglich Verdächtigen zu ergreifen, kann nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein, und führt dann weiter aus: „Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Unschuldsvermutung, die es ausschließt, auch bei noch so dringendem Tatverdacht[61] gegen den Beschuldigten im Vorgriff auf die Strafe Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung der Freiheitsstrafe gleichkommen. Diese Unschuldsvermutung ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert“ sagt dort im 19. Band noch das Bundesverfassungsgericht, während es dann in seinen bekannten Entscheidungen im 22.[62] und im 25. Band[63] die Unschuldsvermutung aus dem Rechtsstaatsprinzip unserer Verfassung unmittelbar ableitet, ihr also über die Europäische Menschenrechtskonvention[64] hinaus Verfassungsunmittelbaren, direkten Verfassungsrang gibt. Das Bundesverfassungsgericht weist dann ferner darauf, hin, und darauf bitte ich das Augenmerk besonders zu lenken: „In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grund bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs [5085] des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist.“ Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit also ist Maßstab für Ausgestaltung von Haftbedingungen, sei es im U-Haftvollzug, sei es im Strafhaftvollzug, und ich merke hier als Eigenes an: Ich meine, daß bei den Haftbedingungen, die ich als in höchst gefährlicherweise für pathogen erachte, wofür ich mich auf die ärztlichen - insoweit übereinstimmenden - ärztlichen Gutachten stütze, daß die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit absolut unvereinbar sind, darum mein besonderer Hinweis auf diesen Passus in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, und es mahnt weiter den Richter, bei, dem Richter hiernach obliegenden, Abwägungen hat er stets im Auge zu behalten, das ist der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen. Ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und deswegen grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrecht zu erhalten oder zu vollziehen. Und schließlich als Hinweis noch an den Richter, hier an den Senat, denn zu der von mir begehrten Entscheidung ist der Senat zuständig: Eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt § 116 StPO dar, das ist die Grundlage für meinen Antrag. Er legt dem Richter die Pflicht auf, bei jeder Verhaftung wegen Flucht-, wegen Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr zu prüfen, ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht auch durch weniger einschneidende Freiheitsbeschränkungen erreicht werden kann. Ist das der Fall, so ist der Vollzug des Haftbefehls auszusetzen.

Ich habe gerügt die Haftbedingungen aus den Gründen, die ich in dem einführenden, nennen wir es medizinischen Teil dieses Antrags dargelegt habe. Sie sind jedenfalls medizinisch absolut gefährlich für die Existenz der Gefangenen, sie sind therapeutisch exakt contraindiziert, worüber keines dieser Gutachten auch nur die Spur eines Zweifels läßt. Sie verletzen, so habe ich versucht, Ihnen darzulegen, so wie sie hier heute sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels und damit das Rechtstaatsprinzip. Sie verletzen aber auch die Verfassung in ihrem [5086] Art. 2, wo es heißt: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit; und dieser Verfassungssatz, dieses Grundrecht steht nicht unter Gesetzesvorbehalt,[65] wie etwa das darauf folgende, wo vom Freiheitsrecht des Bürgers die Rede ist, das aber unter den Gesetzesvorbehalt gestellt ist, jedoch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist unantastbar. Und dieser Vollzug der Haft an diesen Gefangenen, er verletzt auch die Basisnorm des Grundrechtteils unserer Verfassung, ich meine Art. 1[ GG], ich spreche von der unantastbaren, von der unverzichtbaren und vor allem von der unverwirkbaren Menschenwürde, die zu schützen, so heißt es in der Verfassung, Aufgabe, Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist. Das heißt, womit ich jetzt meine die Objektivierung der Gefangenen in einer solchen Weise, daß sie sehenden Auges dieser Haftbedingungen wegen, der Fortführung dieser Haftbedingungen wegen, sehenden Auges ihr eigenes Ende, ich möchte fast sagen, an den Fingern zweier Hände abzählen können. Und ich bitte nocheinmal sehr eindringlich, verweisen zu dürfen auf ein weiteres Grundrecht, das nicht im Grundrechteteil unserer Verfassung ist, das aber als Grundrecht in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sehr großes Gewicht findet, nämlich der schon einmal zitierte Art. 104, Abs. 1 S. 2[ GG], wo es heißt: Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. Und ich merke noch einmal an: Seelische und körperliche Mißhandlung kann auch durch Unterlassen geschehen, durch Unterlassen nämlich gebotener Hilfsmaßnahmen oder gebotener therapeutischer Maßnahmen. Dazu gehört auch die Zulassung von Ärzten des Vertrauens, weil eben bis heute trotz der nunmehr seit rund 3 Monaten vorliegenden medizinischen Gutachten die Therapie nicht in Angriff genommen worden ist - und schließlich - und Art. 4[ GG][66] - noch eine Anm -, wird in der Verfassungsinterpretation ausdrücklich bezogen als ein spezieller Ausdruck für die in den Art. 1[ GG], den ich zitiert habe, und in Art. 2[ GG] niedergelegten Menschenrechte unserer Verfassung. Und schließlich, und, bitte, nehmen Sie das als Polemik, ich meine es nicht so, und schließlich wäre ganz eindringlich am Ende dieses Antrags hinzuweisen auf einen Artikel des Grundgesetzes, über dessen Selbstverständlichkeit eigentlich heute niemand mehr streitet, ich meine Artikel 102 des GG, der heißt: Die Todesstrafe ist abgeschafft. Und dazu ergibt sich aus den [5087] Verfassungsmaterialien, daß den Verfassungsgeber diesem Grundrechtsgebot, diesem Grundverfassungsgebot eine ganz besonders starke Bedeutung zugemessen hat. Sie wird bewertet als eine wichtige Grundsatzentscheidung innerhalb der Verfassung überhaupt. Sie ist im Zusammenhang zu lesen mit dem Gebot der Wahrung der Menschenrechte, da hat sie ihre erste Wurzel, mit dem nämlich Todesstrafe absolut unvereinbar ist, und sie ist ferner und dort finden sie eine zweite Wurzel, falls es solcher Wurzelsuche hier überhaupt noch bedürfte, im Zusammenhang zu lesen mit dem ebenfalls schon von mir zitierten Verfassungsgeboten aus den Art. 2 und 104 des Grundgesetzes. Wo aber, und so lassen Sie mich diesen Antrag schließen, wo wir wissen oder wissen können oder, wie ich es als Verteidiger es sagen muß, ich beschränke mich auf mich als Verteidiger, damit bei Ihnen nicht der Verdacht aufkommt, ich polemisierte mit diesem Antrag, dazu ist er mir zu ernst: Ich muß es wissen, ich weiß es, daß die Fortsetzung der heute noch bestehenden Isolation dieser vier Gefangenen mit all dem, was ich eingangs dazu gesagt habe, auf absehbare Zeit zum Ableben dieser Gefangenen führen muß, und daß das nicht willkürliche Fantasie von mir ist, das werden Sie überprüfen können an den, allein den wenigen, von mir zitierten international renommierten, international anerkannten Werken zur internationalen Deprivationsforschung: Also noch einmal: Es kommt nicht an auf spärliches Wissen aus einer in den Anfängen steckenden und sehr einseitig orientierten Isolationsforschung, die Deprivationsforschung, in aller Welt empirisch wie theoretisch anerkannt, gibt uns diese Antwort, die ich hier in die Form der Befürchtung kleide: Ändert sich hier hinsichtlich der Haftbedingungen dieser Gefangenen nicht umgehend schleunigst Grundlegendes im Sinne der von den hier mit befaßten Medizinern angedeuteten, empfohlenen, geforderten therapeutischen Maßnahme, also, wie ich sie zitiert habe: besondere soziale Interaktion, Eingliederung in die Anstalt, zumindest aber Gruppe, Zusammenleben in einer Gruppe von 10 bis 14 Personen als das Minimumgebot für wirksame Therapie, dann wird ungewollt dieses zuletzt von mir zitierte Verfassungsgebot: „Die Todesstrafe ist abgeschafft“, wird ungewollt, sage ich ausdrücklich, im Falle dieser vier Gefangenen unterlaufen werden.

[5088] Zum Schluß dieses Antrags Beweisantrag:

Zum Beweis für die Behauptung

a) daß die gegenwärtigen Haftbedingungen den ärztlichen Forderungen widersprechen,

b) daß deren Beibehaltung zur Zerstörung der Vitalsubstanz der Angeklagten bis hin zu ihrem physischen und zu ihrem psychischen Exitus führen wird, benenne ich als Sachverständigen Prof. Harald Rasch in Berlin, unter der dem Senat bekannten Adresse. Danke.

Vors.:

Ich muß jetzt zunächst eine kurze Pause einlegen, die Protokollführer teilen eben mit, daß das zweite Gerät ausgefallen ist. Es bedarf also eines kurzen Bandwechsels. Darf ich aber, bevor wir in die Pause eintreten, fragen, wie es gedacht ist, will die Bundesanwaltschaft zu dem Antrag heute noch Stellung nehmen?

Sollen wir zuerst Herrn Rechtsanwalt Schily das Wort erteilen zu dem Aussetzungsantrag?

BA Dr. Wu[nder]:

Das wird sicher besser sein, Herr Vorsitzender. Wir nehmen die Sache genau so wie Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, allerdings mit Ausnahme seines Hinweises auf die abgeschaffte Todesstrafe, ebenfalls ernst. Wir möchten einiges des[rrrrr] Zitierten noch nachlesen, und ich stelle mir vor, daß wir neben der Sitzung her uns vorbereiten, allerdings frühestens, meine ich, morgen nachmittag, daß wir Ausführungen machen könnten.

Vors.:

Dann werden wir also die kurze Pause machen. Herr Rechtsanwalt Schily, dann ist Ihnen Gelegenheit gegeben, Ihren Antrag zu stellen.

- Pause von 15.55 Uhr - 16.13 Uhr -

Ende Band 279

[5089] Fortsetzung der Hauptvenhandlung um 16.13 Uhr

Rechtsanwalt Dr. Heldmann ist nicht mehr[sssss] anwesend.

Vors.:

Wir wollen die Sitzung fortsetzen. Herr Rechtsanwalt Schily, Sie haben das Wort.

RA Schi[ly]:

Wenn Sie einen Moment Geduld haben, Dr. Heldmann wird sofort da sein.

Vors.:

Ja, aber im Augenblick haben Sie das Wort an sich. Ich glaube, den Antrag können Sie auch ohne seine Anwesenheit beginnen.

RA Schi[ly]:

Können wir die eine Minute warten. Ich werd mal sehen, im Zimmer mal gucken ...

Vors.:

Gut, wollen wir das tun.

-Rechtsanwalt Schily verläßt von 16.13 Uhr bis 16.14 Uhr den Sitzungssaal. Die Verhandlung wird solange unterbrochen.-

RA Schi[ly]:

Der Kollege Dr. Heldmann führt zur Zeit noch ein Telefongespräch. Ich nehme an, daß er sofort eintreffen wird.

Ich schließe mich zunächst einmal dem Antrag des Kollegen Dr. Heldmann hinsichtlich des Antrages Außervollzugsetzung des Haftbefehls an und darf die Begründung noch kurz ergänzen.

Die Alternative, die sich dem Senat stellt, nachdem die abschließenden Äußerungen der Sachverständigen, die der Senat beauftragt hat, vorliegen, hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Weise der gegenwärtig sehr schlechte Gesundheitszustand der Gefangenen gebessert, bzw. einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegen gewirkt werden kann, ist 1. das ist die eine Alternative, Änderung der Haftbedingungen in der Weise, daß die Gefangenen in den normalen Haftvollzug integriert werden, oder als die andere Alternative 2., die Gefangenen mit dem weiteren Haftvollzug zu verschonen.

-Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 16.15 Uhr im Sitzungssaal.-

[5090] Denn die Haftfähigkeit ist dadurch definiert, und das ist jetzt jüngst auch einmal in einem Parallelprozeß in Hamburg zur Sprache gekommen, durch das Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Neve, der gesagt hat, Haftfähigkeit ist dadurch definiert, ob in der Haft die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, um den Gesundheitszustand eines Gefangenen aufrecht zu erhalten, bzw. wie bei einem schlechten Gesundheitszustand zur Besserung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit keine tiefgreifenden, keine schwerwiegenden Schädigungen des Gesundheitszustandes herbeigeführt werden. Deshalb hängt es mitunter davon ab, welche medizinischen Einrichtungen eine Vollzugsanstalt besitzt, ob jemand in Haft gehalten werden kann oder nicht. Z. B. die Frage, ob eine Krankenabteilung vorhanden ist, oder nicht. Oder ob eine Verbringung in eine andere Vollzugsanstalt möglich ist, die ja über solche Einrichtungen verfügt. Hier haben wir es mit der Frage zu tun, daß die Sachverständigen insgesamt, am dezidiertesten Professor Rasch, erklärt haben, daß eine Besserung des Gesundheitszustandes nur möglich ist, ich betone das Wort „nur“, wenn diese Integration in den normalen Haftvollzug stattfindet. Und der Senat kann sich dem gegenüber ja nicht taub verhalten. Er kann auch nicht der Fragestellung dadurch ausweichen, daß er hier nur Scheinmaßnahmen trifft, die aber den Anforderungen, die der Sachverständige gestellt hat, in keiner Weise gerecht werden. Also etwa eine geringfügige Verlängerung des Zusammenschlusses. Dies habe ich, und das soll auch nicht als polemischer Ausdruck, obwohl das dem[ttttt] ersten Anschein nach so verstanden werden könnte, aber nicht als polemischer Ausdruck verstanden werden, aber dies habe ich mit meiner Meinung nach mit Recht als Kosmetik, das ist eine reine Kosmetik, die also, sagen wir, wie eben auch kosmetische Mitteln vielleicht das rosige Äußere eines Kranken verändern können, die Blässe vielleicht beseitigen, aber eben über seinen eigentlichen Gesundheitszustand dann nichts aussagen.

Der Kollege Dr. Heldmann hat in aller Eindringlichkeit dargestellt, welche Gefahren sich auftun, wenn diese Haftbedingungen so bleiben, wie sie sind. Man hat ja lange Zeit die Warnungen der Verteidiger in den Wind geschlagen. Man hat das [5091] nicht ernst genommen. Man hat das als Agitation und ähnliches abgetan. Mit diesem Argument kommt man nun nach Vorliegen des Gutachtens der Sachverständigen nicht mehr weiter. Und die Konsequenzen die sich aus diesem Gutachten ergeben, diesen Konsequenzen kann man nicht mehr ausweichen. Es gibt allerdings neben dieser Alternative entweder Gewährung von Haftverschonung, weil innerhalb der Haft die für die gesundheitliche Besserung, bzw. die Verhinderung einer weiteren Verschlechterung erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen werden können, oder die Änderung der Haftbedingung auch noch eine 3. Alternative. Da muß dann der Senat aber auch dann offen Farbe bekennen, ob er das meint, vertreten zu können. Wie er so sagt, es bleibt alles beim Alten und wir nehmen hin, diese weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dann sollte das aber in aller Klarheit gesagt werden, vielleicht in Anknüpfung an die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem Beschluß [§ ]231a[ StPO].[67] In der der Bundesgerichtshof, der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes, allen Ernstes die Auffassung vertreten hat, daß ein Gefangener, der seine Auffassung oder seine Gesinnung, der seine Bestrebungen nicht aufgibt, es hinnehmen muß, daß er solche körperlichen, psychischen und physischen Einbußen durch Isolationsmaßnahmen erleidet.[68] Dann bitte mag das aber genau und konkret in dem Beschluß so gesagt werden. Mit Rechtsstaat allerdings hätte dann eine solche Erklärung nichts mehr zu tun. Das wäre dann zugleich die Erklärung, daß der Rechtsstaat für politische Gefangene nicht mehr vorhanden ist.

Soweit der Antrag zu der Frage der Haftbedingung und der Haftentlassung. Und ich darf dann gleich anknüpfen den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung.

Ich stelle also den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen. Die Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff beizuziehen und den Verteidigern Akteneinsicht zu gewähren.

Zur Begründung, eine sehr knappe Begründung, darf ich folgendes ausführen:

Die Verteidiger haben hier mehrfach, innerhalb der Hauptverhandlung und vor der Hauptverhandlung, darauf hingewiesen, daß dem Gericht nur eine Auswahl der Ermittlungsakten vorliegt, daß also Ermittlungen in andere Richtung gegangen sind, daß [5092] möglicherweise Hinweise vorliegen, der den Ermittlungsbehörden in anderer Richtung, andere Spurenakten[69] und ähnliches. Und nun wurde in Presseberichten der jüngsten Zeit, angefangen hat damit die Zeitung „Die Welt“, darauf hingewiesen, es sei eine Wende im Stammheimer Prozeß zu erwarten und zitiert aus einer angeblichen Erklärung eines Beschuldigten Dirk Hoff, der nach diesem Pressebericht, die in diesem hiesigen Verfahren Angeklagten belasten soll. Es wird in dem gleichen Zusammenhang in den Presseberichten davon gesprochen, daß es sich bei dem Herrn Hoff um eine Art von Kronzeugen[70] handeln soll. Naturgemäß haben alle Prozeßbeteiligten, nicht zuletzt das Gericht ein Anspruch darauf, über alle Ermittlungsvorgänge, die für dieses Verfahren von Bedeutung sein können, zum frühstmöglichen Zeitpunkt unterrichtet zu werden, um daraus die weitere Behandlung des Prozeßstoffes und die weitere Behandlung dieses Verfahrens, dann danach die Entscheidungen zu treffen. Ich sagte: nicht zuletzt das Gericht, aber natürlich auch die Verteidiger. Denn für die Verteidiger ist es zunächst einmal aus ihrer Aufgabe heraus als Verteidiger, besteht die Notwendigkeit, auch solche Ermittlungsvorgänge zu studieren, ganz unabhängig davon, was sich daraus nun ergeben mag oder nicht ergeben mag. Das dient insbesondere, weil dieser Prozeßgrundsatz ja häufig hier strapaziert worden ist, auch der Prozeßökonomie. Denn ich möchte nicht, das darf ich also aus meiner Erfahrung als Verteidiger sagen, möchte nicht in die gleiche Situation geraten, wie ich schon einmal in einem politischen Prozeß geraten bin, daß während einer Hauptverhandlung dann ziemlich zum Schluß der Beweisaufnahme ein Zeuge, sozusagen aus der Versenkung, seitens der Staatsanwaltschaft präsentiert wurde. Bei der Frage, ob diese Akten und diese Ermittlungsvorgänge beizuziehen sind, ist auch nicht entscheidend, ob dieser Ermittlungsvorgang reif ist, oder nicht. Ich habe aus Presseverlautbarungen entnommen, daß ein Vertreter der Bundesanwaltschaft gesagt haben soll, daß die Reife, also ob da nun die Ernte reif oder nicht reif ist, die Ernte ist wohl nicht gefallen, aber jedenfalls ob der Ermittlungsvorgang reif ist oder nicht, daß das dabei eine Rolle spielen solle. Diese Frage kann dabei überhaupt keine Rolle spielen. Denn wenn es ein Vorgang ist, der in der [5093] Tat hier von Bedeutung ist oder nicht, wie gesagt, ich muß das offen lassen, weil wir die Akten nicht hier haben, dann ist er in jedem Stadium nach meiner Meinung nach, hier von Bedeutung und bedarf der Beiziehung. Wenn sich dann noch weitere Ermittlungen in dem Verfahren ergeben sollten, dann mag das ja noch nachgereicht werden. Es sollte auch nicht so sein, wiederum darf ich einen Rückblick auf meine Erfahrungen als Verteidiger in politischen Strafverfahren werfen, daß also bestimmte Akten erst im Laufe einer Hauptverhandlung dem Gericht und den übrigen Prozeßbeteiligten zugänglich gemacht werden. Auch diese Vorgänge, die ich da im Auge habe, beweisen, daß durch solche nachgebrachten Akten, bzw. nachgebrachten Zeugen eine erhebliche Verzögerung eintreten würde. Zunächst einmal läßt sich überhaupt nicht abschätzen, was nun mit dieser Frage Dierk Hoff, was da vorliegt oder was nicht vorliegt. Angesichts aber der dramatischen Erklärungen, die innerhalb der Presse aufgetreten sind und der Tatsache, daß die Bundesanwaltschaft dazu eigentlich doch recht zögernd und ausweichend Stellung genommen hat, also ein klares Dementi habe ich bisher dazu nicht gehört, meine ich, ist es auch geboten, daß die Hauptverhandlung hier ausgesetzt wird, um sich über die Tragweite dieser Ermittlungen Klarheit zu verschaffen und was möglicherweise dort seitens der Staatsschutzbehörden bewerkstelligt wird an Ermittlungen, so daß man zunächst mal hier in der Beweisaufnahme nicht fortfahren sollte. Ich stelle anheim, wenn sich die Akten so schnell beschaffen lassen, daß es in einer Unterbrechungsfrist[71] allen Prozeßbeteiligten möglich ist, sich eine vorläufige Übersicht über den Akteninhalt zu verschaffen, erstmal von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Nach meiner Erfahrung mit solchen Aktenbeiziehungen ist das kaum zu erwarten. Aber wie gesagt, wenn diese Möglichkeit sich ergeben sollte, stelle ich das anheim, in dieser Form zu verfahren. In jedem Falle glaube ich aber, haben alle Prozeßbeteiligten, insbesondere die Verteidiger, ein Anrecht darauf, bevor hier in der Beweisaufnahme, die Beweisaufnahme fortgesetzt wird, in diese Akten Einsicht zu nehmen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich schließe mich diesem Antrag an. Der Antrag ist so [5094] ausführlich und hinreichend begründet, daß ich zur Begründung nichts weiter vorzutragen habe.

Vors.:

Weitere Wortmeldungen der Herrn Verteidiger? Herr Rechtsanwalt König.

RA Kö[nig]:

Mir ist eins nicht ganz klar, Herr Vorsitzender. Der Herr Kollege Dr. Heldmann hat vorhin den Antrag gestellt, für alle Gefangenen. Ich weiß nicht, ob er das so ernst gemeint hat, wie er sonst alles ernst meint. Vielleicht war es nur für Herrn Baader gedacht. Falls es sich auch auf Frau Meinhof bezogen haben sollte, dann dürfte dem wohl das Verbot der Doppelverteidigung[72] entgegen stehen. Und wenn der Antrag für Frau Meinhof gestellt werden sollte, wüßte ich nicht, welchen Effekt es haben könnte, weil ja Frau Meinhof, wenn ich mich nicht irre, rechtskräftig zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt[73] ist. Also die Außervollzugsetzung des Haftbefehls würde wohl im Augenblick nicht viel bringen.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich möchte dazu zwei Worte sagen. 1. Wenn ich Zweifel an meinen rechtlichen Ausführungen habe, bevor ich sie von mir gebe, vergewissere ich mich in den Spezialschriften und kann mit Sicherheit auf Belehrungsversuche eines Kollegen, den ich nicht kenne, verzichten. 2. Melde ich ganz ernsthafte Zweifel daran an, ob der Herr Kollege, der meines Wissens zur Verteidigung von Frau Meinhof bestellt worden ist, hier mit dieser Bemerkung die Interessen seiner Mandantin vertreten hat.

Vors.:

Fühlen Sie sich bevollmächtigt, für alle Verteidiger zu sprechen und alle Angeklagten?

RA Dr. H[eldmann]:

Ich habe gesagt, ich spreche hier selbstverständlich für alle Angeklagten. Kann mit juristischer Wirksamkeit, so habe ich eingeführt, nur für Herrn Baader sprechen. Da aber die Situation des Herrn Baader von der der anderen Angeklagten nicht verschieden ist, gilt das, was ich für Herrn Baader vorgetragen habe, selbstverständlich auch für die anderen Angeklagten. Und ich habe ferner auch darauf hingewiesen, daß es nicht darauf ankommt, das scheint der Herr Kollege unter manchem anderen überhört zu haben, daß es nicht darauf ankommt, ob die derzeitige Haft deklariert, etikettiert wird als Untersuchungshaft oder Strafvollzug - [5095] das habe ich ausdrücklich gesagt, sondern ich habe gesprochen von den Haftbedingungen.

Vors.:

Es ist entscheidend, rechtlich. Es ist keine Frage der Etikettierung, sondern, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das vollstreckt werden kann, dann ist es schlecht denkbar - juristisch -, daß dann Haftverschonung nämlich im Sinne des[uuuuu] [§ ]116[ StPO], wo es ja um die Untersuchungshaft geht, verlangt wird. Insofern hat Herr Rechtsanwalt König wohl schon einen richtigen Hinweis gegeben. Aber wir haben Sie so verstanden: Sie betrachten sich juristisch nur legitimiert für Herrn Baader zu sprechen. Aber in der Praxis müsse dieselbe Situation, die ja bei allen vorliegt, Herr Rechtsanwalt Schily hat sich übrigens auch angeschlossen, auch für die anderen gleich behandelt werden.

RA Dr. H[eldmann]:

Die Haftverschonung, da wo Lebensgefahr durch den Vollzug besteht, ist nicht unterschiedlich zu behandeln für U.-Haft und für Strafhaft.[74]

Vors.:

Wie wollen wir fortfahren? Ist die Bundesanwaltschaft imstande und willens, zu diesem letztgestellten Antrag sofort Stellung zu nehmen?

BA Dr. W[under]:

Beides Herr Vorsitzender, imstande und willens.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, bitte.

BA Dr. W[under]:

Die Bundesanwaltschaft führt Ermittlungen gegen einen Beschuldigten namens Dierk Hoff wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Dieser Beschuldigte Hoff wird zur Zeit richterlich vernommen. Nach Abschluß dieser Vernehmung wird geprüft werden, wie weit die Angaben des Beschuldigten Hoff für das hiesige Verfahren relevant, natürlich nicht reif, sondern relevant sind. Bis jetzt ist zu übersehen, daß die Aussagen des Beschuldigten Hoff, die nach dem Terminplan in diesem Jahr zur Verhandlung anstehenden Komplexe nicht berühren. Die Sorge der Verteidigung, diese Vorgänge würden nicht rechtzeitig hier eingeführt, ist unbegründet. Es ist und war nicht beabsichtigt, den Beschuldigten Hoff etwa zu irgend einem späteren Zeitpunkt als Überraschungszeugen hier zu stellen. Von einem Kronzeugen Hoff hat bislang nur die Presse gesprochen, niemals die Strafverfolgungsbehörde. Sobald solche Teile aus dem Anklagevorwurf in der Beweisaufnahme zur Verhandlung kommen, zu denen der Beschuldigte Hoff [5096] Angaben gemacht hat, werden seine Vernehmungsprotokolle hier bereits eingeführt sein. Und dabei gehe ich von dem angekündigten Terminplan für die erste Zeit des Jahres 1976 aus. Das Begehren auf Aktenbeiziehung und Akteneinsicht ist angesichts der derzeit laufenden richterlichen Vernehmung mithin gar nicht erfüllbar. Ich habe Anlaß zu der Annahme, daß diese Vernehmungsprotokolle, um die es hier der Verteidigung geht, dem Senat zu Anfang Januar schon vorliegen werden. Weder für eine Aussetzung, noch für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung besteht deshalb ein Anlaß. Ich beantrage, den Antrag deshalb zurückzuweisen.

Vors.:

Danke. Ich möchte dann abschließend noch auf folgendes hinweisen. Wir haben die Herrn Verteidiger gebeten, Stellung zu nehmen zu der Frage, wie Sie sich die Anhörung der Angeklagten zur Sache[75] im einzelnen denken. Wir haben eine bestimmte Frist dafür gesetzt. Sie läuft aus. Es ist bis jetzt noch keine Antwort eingegangen. Ich weise darauf hin, daß das wesentlich ist für die Planung des Gerichts. Es ist gerade auf den Terminsplan hingewiesen worden. Er wird sich natürlich unter dieser Voraussetzung etwas verzögern und strecken, so daß also die Aussichten, daß das alles noch rechtzeitig und für alle Beteiligten greifbar wird, bevor die Vernehmungen in irgend einen Zusammenhang geraten mit der Beweisaufnahme hier, um so besser sind.

Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Soweit ich das im Kopf habe, läuft die Frist am Freitag ab. Ich glaube, ich habe das Schreiben am Freitag bekommen. Ich sehe im Moment keinen Grund, daß[vvvvv] die Frist nicht eingehalten werden kann. Vermutlich werden wir das aber in diesem Fall mal außerhalb der Hauptverhandlung klären.

Vors.:

Um das wollte ich natürlich sowieso bitten. Dann wären wir heute am Ende des Sitzungungsprogramms. Morgen fahren wir fort mit der Vernehmung dreier Zeugen: Frau Rühle, Esser und Graumann. Ordner 68 ist dafür maßgeblich. Bis morgen früh 9.00 Uhr ist die Sitzung unterbrochen.

RA Dr. H[eldmann]:

Bitte, besteht Einigkeit, Fristablauf zur Erklärung bis Freitag, ja.

Vors.:

Ich kanns im Augenblick nicht direkt übersehen, Herr Rechts- [5097] anwalt, aber wenn es ...

RA Schi[ly]:

Es könnte sein, daß unterschiedliche Eingangsdaten sind ...

Vors.:

Ja, ja, das könnte sein. Also Donnerstag oder Freitag.

RA Schi[ly]:

... würde aber gemeinsam ab Freitag gelten.

Vors.:

Ja.

Ende der Sitzung 16.37 Uhr

Ende von Band 280


[1] Die Entscheidung, einen Antrag anzunehmen, ist Bestandteil der Verhandlungsleitung, welche durch den/die Vorsitzende ausgeübt wird (§ 238 Abs. 1 StPO). Es besteht keine Verpflichtung, Anträge zu jeder Zeit entgegenzunehmen. Prozessbeteiligte, die einen Antrag zu einem ungünstigen Zeitpunkt stellen, können daher auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden (BGH, Beschl. v. 10.6.2014 - Az.: 3 StR 57/14, NStZ 2014, S. 668, 670; Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 238 Rn. 5). S. hierzu auch die Diskussion am vorigen Verhandlungstag, S. 4939 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung.

[2] § 228 StPO regelt das Verfahren einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung. Dabei sieht die Norm für die Stellung und Bescheidung von Aussetzungsanträgen keine von den allgemeinen Regeln der Verhandlungsleitung abweichenden Regeln vor. Dies bedeutet in zeitlicher Hinsicht, dass der Aussetzungsantrag noch in der Hauptverhandlung entschieden werden muss und nicht bis zur Urteilsverkündung gewartet werden kann (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 228 Rn. 6). Grundsätzlich ist auch eine sofortige Entscheidung nicht erforderlich. Besondere Fristen und zeitliche Vorgaben können sich jedoch aus den Normen ergeben, die die materiellen Aussetzungsgründe regeln. So erfordern insbesondere Vorschriften, die eine Aussetzung (ggf. nach Antrag) nicht in das Ermessen des Gerichts stellen, in der Regel eine unverzügliche Entscheidung. In diesem Fall widerspricht dann auch das Zurückstellen des Antrags, der häufig selbst sofort gestellt werden muss, der Funktion der Vorschrift (s. für die Aussetzung zur Vorbereitung des neuen notwendigen Verteidigers Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 145 Rn. 13; zur Aussetzung wegen nicht eingehaltener Ladungsfrist Arnoldi, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 217 Rn. 11; für die Aussetzung bei veränderter Sach- und Rechtslage nach § 265 Abs. 3 StPO Norouzi, in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 265 Rn. 58). Für den in der Praxis sehr relevanten § 265 Abs. 4 StPO (Aussetzung zur Vorbereitung der Verteidigung/Anklage), der auch hier angeführt wird, gilt jedoch in zeitlicher Hinsicht keine Besonderheit (Gollwitzer, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 2, 22. Aufl. 1973, § 265 Anm. 9 lit. d; Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 265 Rn. 45).

[3] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[4] Der Angeklagte Baader wurde - wie im übrigen auch die Angeklagten Raspe und Meinhof - wegen fortgesetzter Störung der Hauptverhandlung nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für den restlichen Sitzungsmonat von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 4784 des Protokolls der Hauptverhandlung, 54. Verhandlungstag; betr. den Angeklagten Raspe s. S. 4520 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 52. Verhandlungstag, betr. die Angeklagte Meinhof S. 4789 f. des Protokolls, 54. Verhandlungstag). Den Angeklagten Baader und Raspe wurde jedoch die Anwesenheit während der Vernehmung der Zeugen Federau und Pöter (Baader) bzw. Federau und Mondry (Raspe) gestattet, da diese über unmittelbar mit den Angeklagten geführte Gespräche befragt werden sollten (S. 4752, 4783 des Protokolls, 54. Verhandlungstag).

[5] Woraus sich eine solche Einschränkung hier ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Die Strafprozessordnung regelt diese Konstellation nicht, auch nicht im Zusammenhang mit dem Ausschluss nach § 177 GVG i.V.m. § 231b StPO. Voraussetzung für die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten nach § 231b StPO ist neben der Befürchtung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung auch, dass das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Fehlt es an dieser Voraussetzung, lässt sich die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten nicht mehr auf § 231b StPO stützen. Mit der Wiedervorführung erhalten die Angeklagten dann auch ihre vollen prozessualen Rechte, die sich aus der Anwesenheit ergeben, zurück. Ob das Gericht in diesem Fall die Unerlässlichkeit der Anwesenheit tatsächlich annahm, wird aus den Äußerungen des Vorsitzenden Dr. Prinzing nicht deutlich.

[6] Gemeint ist § 177 GVG, der die Möglichkeit eröffnet, Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Nach § 231b Abs. 1 StPO kann die Hauptverhandlung sodann in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange weitere schwerwiegende Störungen zu befürchten sind.

[7] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Da den Angeklagten neben ihren Vertrauensverteidiger/innen je zwei weitere Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens (gegen ihren Willen) beigeordnet worden waren, konnte die Hauptverhandlung trotz der Abwesenheit des Vertrauensverteidigers des Angeklagten Baader, Rechtsanwalts Dr. Heldmann, fortgesetzt werden. Die Angeklagten weigerten sich jedoch, mit ihnen zu reden (s. auch Fn. 16).

[8] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[9] Beschuldigte sind vor Beginn der polizeilichen Vernehmung über ihre Rechte zu belehren, darunter die Freiheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, sowie jederzeit Verteidiger/innen ihrer Wahl zu befragen (§§ 163a, 136 StPO). Nach dem herrschenden sog. formellen Vernehmungsbegriff ist unter einer Vernehmung eine Befragung zu verstehen, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird (BGH, Beschl. v. 13.5.1996 - Az.: GSSt 1/96, BGHSt 42, S. 139, 145; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 136a Rn. 4). Mit der Einordnung als (Beschuldigten-)Vernehmung gehen bestimmte rechtliche Anforderungen, wie z.B. die Belehrungspflicht (§§ 136, 163a Abs. 4 StPO), einher. Da anderweitige Gespräche auch formlos, d.h. ohne Belehrung, möglich sind, dürfen hierdurch Belehrungsvorschriften nicht gezielt umgangen werden (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 136a Rn. 4). In einem solchen Fall kann es sich um eine verbotene Beweismethode gem. § 136a StPO handeln (Gleß, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 4/1, 27. Aufl. 2019, § 136a Rn. 44).

[10] Holger Meins war ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Da der Senat ab Erhebung der öffentlichen Klage für Entscheidungen über die Haftbedingungen zuständig war (§ 126 Abs. 2 StPO), machten die Angeklagten u.a. den Senat, insbesondere aber den Vorsitzenden Dr. Prinzing verantwortlich für seinen Tod (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 117 ff.).

[11] Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe - eine Abteilung des Bundeskriminalamtes - für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[12] Nach § 257 Abs. 1 StPO sollen Angeklagte u.a. nach jeder Zeugenvernehmung befragt werden, ob sie etwas dazu erklären wollen.

[13] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[14] Die/Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen der Verteidigung von Amtswegen oder auf Antrag von Verfahrensbeteiligten nach § 241 Abs. 2 StPO selbst zurückweisen oder bei Zweifeln die Entscheidung des Gerichts einholen (§ 242 StPO). Die Zurückweisung der Frage durch den/die Vorsitzende/n kann als unzulässig beanstandet werden, was ebenfalls die Entscheidung durch das Gericht zur Folge hat (§ 238 Abs. 2 StPO).

[15] Der Grundsatz „roma locuta, causa finita“ hat seinen Ursprung im Kirchenrecht und bedeutet so viel wie: „Rom hat gesprochen, die Sache ist entschieden“. Das kirchliche Gesetzbuch (Codex Iuris Canonici - CIC) regelt in can. 212 § 1: „Was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen“.

[16] Rechtsanwalt Schnabel gehörte zu denjenigen Verteidigern, die den Angeklagten (gegen ihren Willen) zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden waren. Zwischen der Vertrauensverteidigung und dem Senat bestand allerdings Uneinigkeit darüber, ob die Verteidigung durch sie auch ordnungsgemäß sei (s. dazu bereits die Diskussionen am 1. Verhandlungstag, S. 90 ff., sowie den Entpflichtungsantrag der Rechtsanwältin Becker in Anlage 1 zum Protokoll vom 10.06.1975, S. 184 ff., 3. Verhandlungstag). Die Angeklagten lehnten die von ihnen sog. Zwangsverteidiger vehement ab und weigerten sich, mit ihnen zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch in der Literatur war diese Vorgehensweise - die Beiordnung von Pflichtverteidiger/innen gegen den Willen der Angeklagten neben vorhandenen (Wahl-)Verteidiger/innen - lange umstritten (s. dazu Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6). Die Rechtsprechung ließ diese sog. Sicherungsverteidigung zu (BverfG, Beschl. v. 28.3.1984 - Az.: 2 BvR 275/83, BVerfGE 66, S. 313, 321; BGH, Urt. v. 11.12.1952 - Az.: 3 StR 396/51, BGHSt 3, S. 395, 398; s. auch EGMR, Urt. v. 25.9.1992 - Az.: 62/1991/314/385, EuGRZ 1992, S. 542, 545 f.). Erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2128) wurde hierfür in § 144 StPO auch eine gesetzliche Regelung geschaffen.

§ 240 Abs. 2 StPO lautet: „Dasselbe (= das Stellen von Fragen, Anm. d. Verf.) hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten.“ Diese Aufzählung ist weder abschließend noch in der Reihenfolge zwingend (BGH, Urt. v. 12.11.1968 - Az.: 1 StR 358/68, NJW 1969, S. 437, 438; Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 240 Rn. 8, 12). Die Vorschrift galt (und gilt) noch immer - Rechtsanwalt Dr. Heldmann bezieht sich auf den immer wieder geäußerten Vorwurf, geltendes Recht werde in diesem Verfahren nicht beachtet (s. auch die Ausführungen des Rechtsanwalts Schily: „Mir scheint, es ist der erste Strafsenat nach folgender Maxime vorgegangen: Freigeschöpftes, privatgeschöpftes Stammheimer Landrecht bricht Bundesrecht“, 2. Verhandlungstag, S. 101 des Protokolls der Hauptverhandlung; s. auch Rechtsanwalt Riedel am 167. Verhandlungstag: „die Würde des Menschen ist unantastbar, ausgenommen sind Verfügungen des 2. Strafsenats beim Oberlandesgericht Stuttgart“, S. 12978 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[18] Gemeint sein könnten die Erwägungen in BT-Drs. 7/2526, S. 11 und 35 sowie BT-Drs. BT-Drs. 7/2989, S. 5. Dort wird allerdings die Möglichkeit, weitere Pflichtverteidiger/innen neben vorhandenen Wahlverteidiger/innen beizuordnen, lediglich als Möglichkeit aufgeführt, um in bestimmten Fällen den Risiken möglicher Interessenskollisionen im Rahmen der Wahlverteidigung entgegenzuwirken. Dass aber die zusätzliche Beiordnung ausschließlich in diesen Fällen möglich sein soll, lässt sich diesen Passagen nicht entnehmen.

[19] Am 7. Verhandlungstag trug Rechtsanwalt Schily im Namen seiner Mandantin Gudrun Ensslin eine Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit vor (S. 620 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 7. Verhandlungstag). Hierbei stützte er sich auf die Begleitumstände des Todes von Holger Meins, welcher an den Folgen des dritten Hungerstreiks verstarb, während er sich in Untersuchungshaft und damit in staatlicher Obhut befand. Da der Senat ab Eröffnung der Hauptverhandlung für Entscheidungen über die Haftbedingungen zuständig war (§ 126 Abs. 2 StPO), warfen die Angeklagten dem Senat, insbesondere aber dem Vorsitzenden Dr. Prinzing vor, Holger Meins ermordet zu haben. Rechtsanwalt Künzel bezeichnete diesen Antrag als Rechtsmissbrauch und kündigte an, den Sachverhalt der Anwaltskammer zur Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen Rechtsanwalt Schily zuzuleiten (s. dazu seine Ausführungen auf S. 836 des Protokolls der Hauptverhandlung, 11. Verhandlungstag, sowie S. 922 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 12. Verhandlungstag). Der Antrag der Angeklagten Ensslin, Rechtsanwalt Künzel zu entpflichten, wurde abgelehnt (S. 835 f., 11. Verhandlungstag).

[20] Zum 1.1.1975 traten zahlreiche Änderungen der Strafprozessordnung in Kraft, die auch die Verteidigung betrafen, darunter die Beschränkung auf drei Wahlverteidiger/innen pro Beschuldigte/n (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO), das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) sowie die erstmalige Möglichkeit des Verteidiger/innenausschlusses (§ 138a StPO). S. zu den Auswirkungen auf die Situation der Verteidigung auch die Ausführungen des Vorsitzenden Dr. Prinzing ab S. 229 des Protokolls der Hauptverhandlung.

[21] Markante Einschnitte in die Situation der Verteidigung lagen insbesondere in dem Ausschluss der Verteidiger Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele noch vor Beginn der Hauptverhandlung auf Grundlage des neu geschaffenen § 138a StPO wegen des Verdachtes der Tatbeteiligung (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff.), dem Ausschluss der Verteidiger Golzem, Köncke und Spangenberg im November 1975 wegen des - ebenfalls vor Prozessbeginn eingeführten - Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/74, NJW 1976, S. 157; s. dazu auch die Kritik der Verteidigung am 43. Verhandlungstag, S. 3320 f., 3338 ff., 3354 ff. und 3394 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung), sowie der Rücknahme der Bestellung des Rechtsanwalts von Plottnitz als Pflichtverteidiger des Angeklagten Raspe nur drei Tage später (die Verfügung vom 7.11.1975 ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.; S. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit, S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[22] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[23] Zum damaligen Zeitpunkt sah die StPO eine Aussagepflicht für Zeug/innen nur bei der Ladung und Befragung durch die Staatsanwaltschaft vor (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F.); bei einer Vernehmung durch die Polizei waren Zeug/innen weder zum Erscheinen noch zu einer Aussage verpflichtet (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 163a Anm. 6). § 163 Abs. 3 StPO sieht heute eine solche Pflicht vor, wenn die Ladung von Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft und im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.

[24] S. bereits Fn. 9.

[25] Anlage 1 zum Protokoll vom 10.12.1975: Mögliche Sachverständige und Zeugen, sowie Fotokopien über chemische Zusammensetzung und Wirkung von Tränengas, eingereicht von Rechtsanwalt Künzel.

[26] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor, wenn nicht ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO a.F.) vorlag. Nach § 61 StPO a.F. konnte das Gericht zudem in Ausnahmefällen von der Vereidigung absehen. Im Unterschied dazu bestimmt der heutige § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass eine Vereidigung nur dann erfolgt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

[27] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[28] Anlage 2 zum Protokoll vom 10. Dezember 1975: Erweiterung der Aussagegenehmigung für den Verwaltungsamtmann Mondry.

[29] Der Begriff „Counterinsurgency“ (dt.: „Aufstandsbekämpfung“) bezeichnet grob (militärische als auch zivile) Taktiken zur Niederschlagung von Aufständen, welche das Ziel verfolgen, die gegenwärtige Regierung/Staatsführung zu stürzen. Mit einer sehr weiten Definition definiert das Field Manual 3-24 „Insurgencies and Countering Insurgencies“ v. 13.5.2014 (abrufbar unter https://armypubs.army.mil/epubs/DR_pubs/DR_a/pdf/web/fm3_24.pdf, zuletzt abgerufen am: 26.9.2021) „Counterinsurgency“ folgendermaßen: „Counterinsurgency is comprehensive civilian and military efforts designed to simultaneously defeat and contain insurgency and address its root causes“ (näher dazu auch Crawford, in Max Planck Encyclopedia of Public International Law [MPEPIL], Juni 2015, „Insurgency“).

[30] Am 24. April 1975 überfiel das RAF-Kommando „Holger Meins“ die deutsche Botschaft in Stockholm und forderte die Freilassung von 26 inhaftierten RAF-Mitgliedern, darunter von Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof. Dem Kommando gehörten Karl-Heinz Dellwo, Siegfried Hausner, Hanna Krabbe, Bernhard Rössner, Lutz Taufer und Ulrich Wessel an. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen nahmen sie zwölf Geiseln, von denen sie zwei erschossen. Anders als zwei Monate zuvor bei der Lorenz-Entführung durch die Bewegung 2. Juni lehnte die Bundesregierung nun Verhandlungen mit den Geiselnehmer/innen ab. Ihr Ende fand die Geiselnahme durch eine nicht geklärte Sprengstoffexplosion im Inneren des Botschaftsgebäudes, die sich noch vor dem Zugriff schwedischer Sicherheitskräfte ereignete. Bei der Explosion wurde Ulrich Wessel tödlich verletzt. Siegfried Hausner erlag seinen Verletzungen Anfang Mai 1975 in der JVA-Stammheim. Die übrigen vier Geiselnehmer/innen wurden verhaftet und am 20. Juli 1977 zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt (Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 361 ff.; Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 69).

[31] § 257 Abs. 1 StPO a.F. lautete: „Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks (heute: nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung) soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.“ § 257 StPO wurde erst durch das Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 geändert. § 257 StPO a.F. enthielt zwar ein in zeitlicher Hinsicht beschränktes Erklärungsrecht der Angeklagten („Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks [...]“), inhaltlich war es jedoch unbeschränkt. Durch die Ergänzung des Wortes „dazu“ im neuen § 257 Abs. 1 StPO wurde es auch inhaltlich auf eine Erklärung zu den vorangegangenen Beweismitteln beschränkt.

[32] Der Schlosser Karl-Heinz Ruhland wurde im Dezember 1970 verhaftet. Erst wenige Monate zuvor hatte Ruhland wohl aus Geldsorgen begonnen, die RAF mit dem Frisieren gestohlener Autos zu unterstützen. Am 29. September 1970 beteiligte sich Ruhland an den Berliner Banküberfällen. Bis zu seiner Verhaftung kundschaftete er u.a. gemeinsam mit Meinhof und Jansen mögliche Einbruchsziele aus und beging Diebstähle. In mehreren Verfahren gegen RAF-Mitglieder fungierte Ruhland, der sich von der RAF losgesagt hatte, als umstrittener Belastungszeuge. Mit Urteil vom 15.3.1972 wurde er vom OLG Düsseldorf wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; nach nur zweieinhalb Jahren wurde er vom damaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann begnadigt. Im Laufe seiner verschiedenen Aussagen verstrickte er sich in zahlreiche Widersprüche (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 243 ff., 253 ff., 260, 271 ff.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 243 ff.). Heinrich Hannover bezeichnete ihn als „berühmtesten oder richtiger ruhmlosesten aller bisherigen Kronzeugen“ (Hannover, Terroristenprozesse, 1991, S. 140).

[33] Siegfried Buback war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Generalbundesanwalt und damit Leiter der Strafverfolgungsbehörde „Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“, welche das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) ausübt (§ 142a Abs. 1 GVG).

[34] Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 103 Abs. 1 GG ausformuliert ist, ist eine Ausprägung sowohl des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG als auch der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 8.1.1959 - Az.: 1 BvR 396/55, BVerfGE 9, S. 89, 95).

[35] In Reaktion auf den Befund der Gutachter, dass die Angeklagten nur zeitlich eingeschränkt verhandlungsfähig seien, verkündete der Vorsitzende Dr. Prinzing am 40. Verhandlungstag den Senatsbeschluss, wonach die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werde (abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag). Nach § 231a StPO ist dies möglich, wenn die Angeklagten noch nicht zur Anklage vernommen wurden, sie sich vorsätzlich und schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt haben und das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Dass die Angeklagten ihren Zustand selbst verschuldet hätten, stützte der Senat auf zwei Aspekte: Zum einen seien die Hungerstreiks mitursächlich für ihren Zustand, insofern hätten die Angeklagten diesen vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt (S. 3128 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag). Zum anderen seien auch die Haftbedingungen, die einer Besserung des Zustandes nach Auffassung etwa des Sachverständigen Prof. Dr. Rasch entgegenstünden, dem Verantwortlichkeitsbereich der Angeklagten zuzuordnen. Sie hätten gewusst, dass die Beeinträchtigungen des Hungerstreiks unter den bekannten Haftbedingungen nicht zu beheben seien; zudem verweigerten sie sich der Behandlung (S. 3138 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag). Der BGH bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 22.10.1975, wies allerdings auch darauf hin, dass die Angeklagten nicht davon abgehalten werden dürften, freiwillig weiter an der Hauptverhandlung teilzunehmen (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 STE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234). Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde später als offensichtlich unbegründet verworfen (BVerfG, Beschl. v. 21.1.1976 - Az.: 2 BvR 941/75, BVerfGE 41, S. 246).

[36] Neben den in Fn. 21 genannten Verteidigern könnten gemeint sein: Rechtsreferendar Dr. Temming, der ab dem 41. Verhandlungstag als amtlicher Vertreter der Rechtsanwältin Becker auftrat; aus den Diskussionen am 43. Verhandlungstag geht hervor, dass das Landgericht Stuttgart die amtliche Bestellung als allgemeiner Vertreter von Rechtsanwältin Becker aufgehoben haben dürfte (S. 3318, 3340, 3356 des Protokolls der Hauptverhandlung). Ähnliches dürfte auch in Bezug auf den Rechtsreferendar Düx, amtl. Vertreter von Rechtsanwalt von Plottnitz, geschehen sein, wobei dies lediglich angedeutet wird (S. 3340 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 43. Verhandlungstag). Die Rechtsanwältin Becker wurde zwar nicht von der weiteren Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen, allerdings wurde ihre Bestellung als Pflichtverteidigerin Verfügung vom 17.10.1975 zurückgenommen (vgl. S. 3146 des Protokolls der Hauptverhandlung, 41. Verhandlungstag), wobei die Gründe für die Entpflichtung nicht aus dem Protokoll hervorgehen. Die Zurücknahme des Rechtsanwalts Riedel, der der Angeklagten Meinhof beigeordnet war, stand zu diesem Zeitpunkt bereits kurz bevor; sie erfolgte aber letztlich auf eigenen Antrag (s. S. 5179 des Protokolls der Hauptverhandlung, 57. Verhandlungstag).

[37] § 257 Abs. 3 StPO lautet: „Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen“.

[38] § 137 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“. Für den Angeklagten Raspe waren zu diesem Zeitpunkt Rechtsanwalt Mairgünther - zum ersten Mal aufgetreten am 41. Verhandlungstag, S. 3146 des Protokolls der Hauptverhandlung - sowie (nach seiner Entpflichtung) Rechtsanwalt von Plottnitz als Wahlverteidiger tätig.

[39] In den Fällen der notwendigen Verteidigung (Fn. 7) können grundsätzlich auch zuvor gewählte Verteidiger/innen als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden. Dies war für Rechtsanwalt von Plottnitz auch geschehen. Nach dessen Entpflichtung bestand die Pflichtverteidigung des Angeklagten Raspe allerdings nur noch aus den beiden von ihm sog. Zwangsverteidigern (s. bereits Fn. 16).

[40] S. Fn. 21.

[41] Ein Unterschied zwischen der Tätigkeit als Pflicht- und der als Wahlverteidiger/in besteht darin, dass sich der Vergütungsanspruch bei Letzteren nicht mehr (nur) gegen die Mandant/innen, sondern gegen die Staatskasse richtet (damals § 97 BRAGO, inzwischen ersetzt durch § 45 Abs. 3 RVG), da die Beiordnung dem öffentlichen Interesse dient, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 - Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242). Ohne diese Möglichkeit sind aber besonders aufwendige und lang andauernde Prozesse gegen mittellose Mandant/innen kaum zu bewältigen.

[42] Die Rechtsanwälte Golzem, Köncke und Spangenberg traten am 41. Verhandlungstag zum ersten Mal auf. Rechtsanwalt Köncke war bereits zuvor als Wahlverteidiger für Ulrike Meinhof legitimiert; Rechtsanwalt Golzem legitimierte sich für sie am 41. Verhandlungstag, Rechtsanwalt Spangenberg für den Angeklagten Raspe ebenfalls am 41. Verhandlungstag. Der Vorsitzende Dr. Prinzing äußerte zu Beginn des 42. Verhandlungstages rechtliche Bedenken gegen ihre Anwesenheit aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung (S. 3272 des Protokolls der Hauptverhandlung). Am Ende des Verhandlungstages überreichte er schließlich den Senatsbeschluss, nach welchem eine Verteidigung durch sie unzulässig sei (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/75, NJW 1976, S. 157). Der Beschluss wurde mit dem Umstand begründet, dass alle drei Verteidiger zur selben Zeit in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern tätig waren, und zwar für die dort Angeklagten Grashof, Grundmann und Jünschke, denen die Beteiligung an der kriminellen Vereinigung RAF sowie z.T. auch die Beteiligung an der Sprengstoffexplosion in Frankfurt sowie an einem Raubüberfall in Kaiserslautern vorgeworfen wurde. Diese Taten waren auch Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens, was nach Ansicht des 2. Strafsenats einen ausreichenden Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren begründe, sodass § 146 StPO Anwendung finde. Ob sich das Verbot des § 146 StPO a.F. auch auf Parallelverfahren erstreckte, war zunächst ungeklärt. Die später gegen den Beschluss des 2. Strafsenats gerichtete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Köncke wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1976 - Az.: 2 BvR 1001/75, abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a“, 5. Aufl. 2014, S. 46 f.). Durch das StrVÄG 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I, S. 475) wurde § 146 StPO schließlich neugefasst. Der heutige Wortlaut umfasst eindeutig auch das Verbot, Beschuldigte in Parallelverfahren zu verteidigen, wenn sie wegen derselben Tat beschuldigt sind (s. zur Neuregelung auch Meyer-Goßner, NJW 1987, S. 1161, 1163; Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 f.).

[43] S. Fn. 36.

[44] S. Fn. 4.

[45] Gemäß § 24 Abs. 1 StPO können Richter/innen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters/einer Richterin zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

[46] § 265 Abs. 4 StPO bestimmt, dass „das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzten [hat], falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.“

[47] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[48] Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen (kürzeren) Unterbrechungen und der Aussetzung des Verfahrens. Während die Unterbrechung der Hauptverhandlung für einen kürzeren Zeitraum (§ 229 Abs. 1 StPO a.F.: zehn Tage; heute: 3 Wochen) durch den/die Vorsitzende/n angeordnet werden kann (§ 228 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist für die Entscheidung über die Aussetzung sowie über für bestimmte Situationen vorgesehene längere Unterbrechungen (z.B. nach § 229 Abs. 2 StPO) das Gericht - hier wäre das der Senat in voller Besetzung - zuständig (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Aussetzung hat zudem stets die Folge, dass mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist; gleiches gilt für eine die Frist des § 229 Abs. 1 StPO überschreitende Unterbrechung (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO a.F.; heute Abs. 4 Satz 1 StPO; s. zu den grundlegenden Unterschieden zwischen Aussetzung und Unterbrechung auch Arnoldi, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 228 Rn. 3 ff.).

[49] Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit „in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen“ (BGH, Beschl. v. 8.2.1995 - Az.: 5 StR 434/94, BGHSt 41, S. 16, 18). Ihr Fehlen bedeutet ein vorübergehendes oder dauerndes Verfahrenshindernis (§§ 205, 206a StPO). Nachdem die vollständige Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten durch die Vertrauensverteidigung seit Beginn der Hauptverhandlung immer wieder bestritten wurde, beauftragte das Gericht mit Beschluss vom 18.7.1975 schließlich eine Kommission aus Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen mit der Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten (der Beschluss selbst ist nicht im Protokoll enthalten, vgl. aber den ergänzenden Beschluss in Anlage 2 zum Protokoll vom 29.7.1975, S. 1570 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 20. Verhandlungstag; zur Chronologie der Beauftragungen der verschiedenen Gutachter s. die Ausführungen des Rechtsanwalts von Plottnitz am 26. Verhandlungstag, S. 2093 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Die abschließenden Gutachten, die am 39. Verhandlungstag bekannt gegeben wurden, legten eine zeitlich beschränkte Verhandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nahe. Die Gutachten sind im Protokoll nicht enthalten. Auszüge finden sich in Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 207 ff., sowie Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 117 ff. Dem lässt sich entnehmen, dass die Internisten Prof. Dr. Müller und Prof. Dr. Schröder von einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit von drei Stunden pro Tag ausgingen, wobei kürzere Pausen nicht mit einzubeziehen seien (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 208). Zur Behandlungsmöglichkeit führte der Sachverständige Prof. Dr. Rasch aus: „[D]ie Durchführung einer Behandlung dürfte während der Dauer der Hauptverhandlung und bei Beibehaltung der jetzt gegebenen Haftbedingungen nicht möglich sein“ (so die Wiedergabe des Vorsitzenden Dr. Prinzing auf S. 3112 des Protokolls der Hauptverhandlung, 39. Verhandlungstag). Am 40. Verhandlungstag verkündete der Vorsitzende schließlich den Senatsbeschluss, wonach die Hauptverhandlung aufgrund der vorsätzlich und schuldhaft selbst herbeigeführten Verhandlungsfähigkeit gem. § 231a StPO in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt werde (s. Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag).

[50] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.

[51] Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss in diesem Stadium der Hauptverhandlung unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 - Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339) erfolgen; andernfalls wäre sie nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Zulässig ist allerdings, zunächst noch abzuwarten, ob sich der Eindruck der Befangenheit verfestigt (OLG München, Beschl. v. 22.11.2006 - Az.: 4 St RR 182/06, NJW 2007, S. 449, 451).

[52] Kriminaltechnische Untersuchung.

[53] Gemeint ist hier das bei der Festnahme von Ulrike Meinhof gefundene und offenbar von Gudrun Ensslin stammende Schreiben, in welchem sich Schilderungen konkreter Geschehnisse im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung befanden (das Schreiben wird am 59. Verhandlungstag thematisiert, S. 5396 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung; Auszüge finden sich im Urteil auf S. 152). Da es nur wenige Tage nach der Verhaftung Ensslins außerhalb der Haftanstalt aufgefunden wurde, wurde schnell der Verdacht geäußert, Rechtsanwalt Schily habe diesen Kassiber im Rahmen eines Anwaltsbesuches illegal aus der Haftanstalt herausgeschmuggelt. Sichere Beweise hierfür gab es allerdings nicht (s. hierzu Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 65 ff.).

[54] S. 3571 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 45. Verhandlungstag.

[55] S. 4750 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 54. Verhandlungstag

[56] Notwendigerweise Gegenstand der Hauptverhandlung ist alles, was der Beantwortung der Schuld- und Straffrage dient, d.h. der Tathergang, die Schuld der/des Angeklagten sowie die Höhe der Strafe, da nur solche Tatsachen zur Begründung des Urteils herangezogen werden dürfen, die (prozessordnungsgemäß) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO). Für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit auch für die Haftmodalitäten liegt die gerichtliche Zuständigkeit zwar auch beim Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 StPO); allerdings erfolgt eine Erörterung der Fragen üblicherweise außerhalb der Hauptverhandlung, weil sie zur Beantwortung der Schuld- und Straffrage nicht von Belang sind.

[57] Der Unmittelbarkeitsgrundsatz findet seine Grundlage in der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO sowie der Vorschrift des § 261 StPO, wonach das Gericht nur auf der Grundlage der von ihm selbst (unmittelbar) in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Umstände entscheiden darf (sog. formeller Unmittelbarkeitsgrundsatz, Kühne, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015, Rn 914). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur im sog. Strengbeweisverfahren (auch „förmliche Beweisaufnahme“), das in den §§ 244 bis 256 StPO geregelt ist und Anwendung findet zum Beweis aller Tatsachen, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe.

[58] Die Hauptverhandlung fand in dem sog. Mehrzweckgebäude (auch „Mehrzweckhalle“) statt, einem Gerichtsgebäude aus Stahl und Beton, das in Vorbereitung auf den Prozess unmittelbar neben dem Gefängnis für etwa 12 Millionen DM errichtet wurde (Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 69; krit. hierzu auch Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 100 f.).

[59] § 126 Abs. 2 StPO regelt die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen in Haftfragen: Nach Erhebung der öffentlichen Klage liegt diese beim Gericht der Hauptsache, hier also beim 2. Strafsenat des OLG Stuttgart.

[60] Gemeint sein dürfte § 116 StPO, der die Vorgaben für die Aussetzung des Vollzus eines Haftbefehls enthält. Die in ihm enthaltenen Regelungen sind Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass nämlich der Vollzug des Haftbefehls auszusetzen ist, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung des Haftzwecks ausreichen (Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 116 Rn. 1). Der Gesundheitszustand der Angeklagten findet darin allerdings keine Erwähnung. Zu den Möglichkeiten einer entsprechenden Anwendung des für die Strafhaft geltenden § 455 StPO s. Fn. 74.

[61] Der dringende Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls (§§ 112, 114 StPO) und erfordert eine große Wahrscheinlichkeit, dass die verdächtige Person die jeweilige Tat begangen hat, sowie dass keine Rechtfertigungs- Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, mithin eine große Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Die Prognose ist zum Zeitpunkt des jeweiligen Standes der Ermittlungen zu treffen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 112 Rn. 5 f.).

[62] BVerfG, Beschl. v. 19.7.1967 - Az.: 2 BvR 489/66, BVerfGE 22, S. 254, 265.

[63] BVerfG, Beschl. v. 15.4.1969 - Az.: 1 BvL 20/68, BVerfGE 25, S. 327, 331.

[64] Die Unschuldsvermutung ist in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

[65] Ein Gesetzesvorbehalt bedeutet, dass ein Grundrecht explizit den Eingriff durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Anders als hier dargestellt, steht auch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter einem solchen Vorbehalt. Abs. 2 lautet: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Damit bezieht sich der Gesetzesvorbehalt ausdrücklich auch auf Satz 1 und die darin enthaltenen Grundrechte. Selbst vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte werden allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden (BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 - Az.: 1 BvR 83, 244 und 345/69, BVerfGE 28, S. 243, 260 f.).

[66] Gemeint sein dürfte der bereits erwähnte Art. 104 GG (Art. 4 GG beinhaltet die Religionsfreiheit).

[67] § 231a StPO ist die Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten im Falle der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit. Mit dem genannten Beschluss bestätigte der BGH die Entscheidung des 2. Strafsenats, die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten fortzuführen (s. dazu schon Fn. 35).

[68] Darin heißt es u.a.: „Es zeigt aber, daß diese (Anm. d. Verf.: die Angeklagten) sich der nachteiligen Wirkung der Haftbedingungen bewußt sind. Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß sie angesichts ihrer überdurchschnittlichen Intelligenz auch die Auswirkungen der isolierenden Haftbedingungen auf ihre Verhandlungsfähigkeit, die durch das äußere Bild ihrer außergewöhnlichen Aktivität für die mit dem Vollzug und dem Strafverfahren befaßten Stellen zunächst verdeckt blieben, seit langem erkannt haben. Wenn sie gleichwohl seit Jahren das Verhalten fortsetzen, das die staatlichen Organe zur Anwendung dieser Haftbedingungen zwingt, so haben sie somit die Herbeiführung ihrer Verhandlungsunfähigkeit in Kauf genommen. Das genügt zur Annahme vorsätzlichen Verhaltens i.S. des § 231 a I 1 StPO“ (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 239).

[69] Als Spurenakten werden diejenigen Akten bezeichnet, die während einer Ermittlung entstehen, von den Strafverfolgungsbehörden aber als nicht (mehr) relevant für die jeweilige Tat eingestuft werden (Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 147 Rn. 20). S. hierzu bereits die Anträge des Rechtsanwalts Riedel auf Akteneinsicht sowie Heranziehung weiterer 1602 Stehordner am 21. Verhandlungstag (Anlage 4 zum Protokoll vom 30.7.1975, S. 1737 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung), sowie des Rechtsanwalts Schily auf Beiziehung weiterer 1602 Stehordner Akten am 24. Verhandlungstag (S. 1950 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). S. auch die Stellungnahmen des Bundesanwalts Dr. Wunder am 21. (S. 1751 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung) und 24. Verhandlungstag (S. 1968 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[70] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).

[71] Nach § 229 Abs. 1 StPO a.F. durfte die Verhandlung grundsätzlich nur für maximal zehn Tage unterbrochen werden (heute: drei Wochen), im Falle von zehn vorher stattgefundenen Verhandlungstagen aber immerhin einmal auch für 30 Tage (§ 229 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F.). Bei Überschreitung der Frist hätte mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen werden müssen (§ 229 Abs. 3 StPO a.F.), ebenso im Falle einer Aussetzung (s. bereits Fn. 48).

[72] Während bis zum 31.12.1974 die sog. Blockverteidigung - die kollektive Verteidigung mehrerer Angeklagter bei gleicher Interessenlage - zulässig war, wurde durch das Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) mit Wirkung zum 1.1.1975 das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) eingeführt. Jede/r Verteidiger/in durfte fortan nur noch eine/n Angeklagte/n vertreten, mithin auch nur im Namen des/der jeweiligen Angeklagten sprechen. Der Vorsitzende Dr. Prinzing achtete in der Regel sehr genau darauf, dass die Verteidiger/innen nur zu Vorgängen sprach, die die eigenen Mandant/innen betrafen (s. dazu etwa die Diskussion am 4. Verhandlungstag, S. 279 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, sowie am 12. Verhandlungstag, S. 928 f. des Protokolls).

[73] Ulrike Meinhof wurde vom LG Berlin mit Urteil vom 29.11.1974 wegen ihrer Beteiligung an der Befreiung von Andreas Baader aus der Haft am 14. Mai 1970 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 95 ff.). Ab dem 29.1.1976 wurde die Freiheitsstrafe schließlich vollstreckt (s. den entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 71. Verhandlungstag, S. 6396 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[74] Für die Untersuchungshaft gibt es keine Regelung, die die Frage der Haftfähigkeit und eine mögliche Haftverschonung explizit regelt. Z.T. wird die entsprechende Anwendung des § 455 StPO, der die Haftverschonung im Rahmen der Strafhaft ermöglicht, bejaht (so etwa OLG Hamm, Beschl. v. 7.5.2020 - Az.: 3 Ws 157/20, BeckRS 2020, 8426 Rn. 9; Graf, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 112 Rn. 54; ablehend aber Nesterl, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/1, 1. Aufl. 2019, § 455 Rn. 3; Appel, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 455 Rn. 1). Danach ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe etwa dann aufzuschieben, wenn sie für die verurteilte Person eine nahe Lebensgefahr besorgen lässt (§ 455 Abs. 2 StPO, a.F.). Für eine entsprechende Anwendung spricht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1979, in welcher es das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) mit den Interessen an einer wirksamen Strafrechtspflege abwog. Dazu führte es aus: „Die verfassungsrechtliche Pflicht zu einer wirksamen Rechtspflege rechtfertigt indessen nicht in jedem Fall eines hinreichenden Tatverdachts die Durchführung des Strafverfahrens. Diese kann - unabhängig von einer Verurteilung des Beschuldigten und deren Folgen - ihrerseits mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Widerstreit treten und Grundrechte des Beschuldigten beeinträchtigen. Das kann der Fall sein, wenn angesichts seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist, daß er bei Fortsetzung des Strafverfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde. In solchen Fällen entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, zu deren Schutz das Grundgesetz den Staat ebenfalls verpflichtet, ein Spannungsverhältnis. Keiner dieser Belange genießt schlechthin den Vorrang vor dem anderen. Weder darf der staatliche Strafverfolgungsanspruch ohne Rücksicht auf die Grundrechte des Beschuldigten durchgesetzt werden, noch erfordert jede denkbare Gefährdung dieser Rechte ein Zurückweichen jenes Anspruchs [...]. Besteht die naheliegende, konkrete Gefahr, daß der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, so verletzt ihn die Fortsetzung des Verfahrens in seinem Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG“ (BVerfG, Beschl. v. 19.6.1979 - Az.: 2 BvR 1060/78, BVerfGE 51, S. 324, 345 f.). In der Sache ging es zwar nicht um die Frage der Haftverschonung, sondern um die Durchführung der Hauptverhandlung; wenn aber selbst diese hinter dem Grundrecht eines Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurückbleiben kann, so dürfte dies erst recht im Rahmen der Untersuchungshaft gelten, die letztlich nur der Sicherung des Strafverfahrens dient (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - Az.: 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, S. 342, 347).

[75] Dass die Vernehmung der Angeklagten zur Sache, die eigentlich vor Eintritt in die Beweisaufnahme erfolgt (§§ 243, 244 StPO), zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat, hat folgenden Hintergrund: Die Vernehmung zur Person fand am 26. Verhandlungstag in Abwesenheit der wegen Störung der Hauptverhandlung ausgeschlossenen (§ 177 GVG i.V.m. § 321b StPO) Angeklagten statt, indem Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse aus der Akte mitgeteilt wurden (s. dazu S. 2139 ff., 2154 des Protokolls der Hauptverhandlung, 26. Verhandlungstag), anschließend wurde die Anklage verlesen. Die Angeklagten waren der Auffassung, die Vernehmung zur Person sei „illegal“ gewesen und müsse vor einer Erklärung zur Sache nachgeholt werden (s. die Ausführungen des Angeklagten Raspe am 37. Verhandlungstag, S. 3053 des Protokolls der Hauptverhandlung). Rechtsanwalt Dr. Heldmann bezeichnete die Vernehmung zur Person als rechtswidrig, da die Angeklagten verhandlungsunfähig gewesen seien (S. 2235 des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag). Am 37. Verhandlungstag wurde den Angeklagten angeboten, die Erklärung zur Sache zusammen mit der Erklärung zur Person abzugeben (S. 2987 des Protokolls der Hauptverhandlung). Dies lehnten sie jedoch ab, zum einen, da zu diesem Zeitpunkt die Gutachten über ihre Verhandlungsfähigkeit - die aufgrund der höheren Belastung in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung war (s. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf S. 2998 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 37. Verhandlungstag) - noch nicht abgeschlossen waren, zum anderen, da ihre die Erklärung vorbereitenden Anträge (eigenes Tonbandgerät, Korrekturmöglichkeiten des gerichtlichen Protokolls und längere Aufbewahrung der Tonbänder) in der Hauptverhandlung nicht entgegengenommen wurden (S. 2988 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 37. Verhandlungstag).


[a] Handschriftlich eingefügt: RA Schi[ly]:

[b] Handschriftlich eingefügt: 1.

[c] Handschriftlich eingefügt: 2.

[d] Maschinell eingefügt: (nach geheimer Umfrage)

[e] Maschinell eingefügt: Herr Baader, was wollen Sie noch?

[f] Handschriftlich eingefügt: Ba.:

[g] Maschinell durchgestrichen: Vernehmung

[h] Maschinell eingefügt: auf

[i] Maschinell durchgestrichen: die

[j] Maschinell eingefügt: an

[k] Maschinell durchgestrichen: ist

[l] Maschinell durchgestrichen: war i

[m] Maschinell ersetzt: Eckenheiner durch Inheidener

[n] Maschinell durchgestrichen: auch

[o] Maschinell ersetzt: ... durch soetwas.

[p] Maschinell durchgestrichen: sie

[q] Handschriftlich ergänzt: drum

[r] Maschinell eingefügt: jetzt

[s] Maschinell eingefügt: Angekl.Ba.: Das tut er aber nicht.

[t] Handschriftlich ersetzt: Sie durch er

[u] Handschriftlich ersetzt: mäßigen durch mäßigt

[v] Maschinell ersetzt: Abhilfe dieser durch administrative

[w] Maschinell eingefügt: wegen

[x] Maschinell ersetzt: ... durch auszudehnen

[y] Maschinell ersetzt: ... durch zieht an den Schnüren und Sie zappeln.

[z] Maschinell eingefügt: mehr

[aa] Maschinell eingefügt: ebenfalls

[bb] Maschinell eingefügt: mehr

[cc] Handschriftlich ersetzt: Verteidigung durch Verteidiger

[dd] Maschinell eingefügt: wieder

[ee] Maschinell eingefügt: wieder

[ff] Maschinell eingefügt: (zu den Vollzugsbeamten)

[gg] Handschriftlich eingefügt: mit

[hh] Handschriftlich ergänzt: Ausschluss

[ii] Handschriftlich eingefügt: Bl.

[jj] Handschriftlich ergänzt: sagen

[kk] Maschinell durchgestrichen: man

[ll] Handschriftlich eingefügt: nicht

[mm] Handschriftlich eingefügt: habe

[nn] Maschinell ersetzt: ja die Grund durch ja andere

[oo] Maschinell ersetzt: Ach,den gar nicht durch Sagt Ihnen gar nichts der Name.

[pp] Handschriftlich ersetzt: 10.53 durch 10.59

[qq] Maschinell durchgestrichen: ein Mann

[rr] Handschriftlich eingefügt: um

[ss] Handschriftlich ergänzt: Projektilen

[tt] Handschrifltich ersetzt: dem durch den

[uu] Maschinell ersetzt: ... durch technischen

[vv] Maschinell eingefügt: Der Vorhalt ist nicht richtig,

[ww] Handschriftlich ersetzt: den durch dem

[xx] Handschriftlich ersetzt: auf durch auch

[yy] Handschriftlich eingefügt: zu

[zz] Maschinell eingefügt: Sie

[aaa] Handschriftlich eingefügt: nicht

[bbb] Maschinell durchgestrichen: um

[ccc] Maschinell ersetzt: Der durch Aber

[ddd] Maschinell ersetzt: Dr. Heldmann durch Schily

[eee] Handschriftlich ergänzt: könnten

[fff] Handschriftlich ersetzt: ich durch Sie

[ggg] Handschriftlich ersetzt: haben durch hätten

[hhh] Maschinell eingefügt: Dingen

[iii] Handschriftlich ersetzt: ... durch das

[jjj] Handschriftlich durchgestrichen: worden

[kkk] Maschinell eingefügt: das

[lll] Maschinell eingefügt: OStA Ze.: Der Vorhalt isf unrichtig, Herr Vorsitzender.

[mmm] Maschinell ersetzt: ... durch in die

[nnn] Handschriftlich ergänzt: wesentlichste

[ooo] Maschinell ersetzt: ... durch Denn

[ppp] Maschinell ersetzt: ... durch Inheidner

[qqq] Maschinell eingefügt: er

[rrr] Maschinell durchgestrichen: ich

[sss] Handschriftlich ergänzt: Angaben

[ttt] Maschinell ersetzt: auch durch ob

[uuu] Maschinell ersetzt: mach’s mal, durch mag man's

[vvv] Maschinell eingefügt: wieder

[www] Handschriftlich durchgestrichen: Wie dieser Prozeß auf die Beweisaufnahme einzuladen

[xxx] Maschinell eingefügt: nicht

[yyy] Maschinell durchgestrichen: der angeblich

[zzz] Maschinell durchgestrichen: konkreten

[aaaa] Maschinell eingefügt: hierbei

[bbbb] Handschriftlich ersetzt: 275 durch 257

[cccc] Maschinell eingefügt: Angekl. Ra.: Darauf warte ich nur!

[dddd] Handschriftlich ersetzt: 262 durch 265

[eeee] Handschriftlich durchgestrichen: Verteidigern

[ffff] Handschriftlich eingefügt: ich

[gggg] Handschriftlich ersetzt: denjenigen durch demjenigen

[hhhh] Maschinell durchgestrichen: ein

[iiii] Handschriftlich eingefügt: noch

[jjjj] Maschinell eingefügt: die

[kkkk] Handschriftlich eingefügt: man

[llll] Handschriftlich ergänzt: gleichgelagerter

[mmmm] Handschriftlich ersetzt: der durch die

[nnnn] Handschriftlich ersetzt: ihm durch ihnen

[oooo] Handschriftlich ergänzt: entgegenzunehmen

[pppp] Maschinell durchgestrichen: mehr

[qqqq] Handschriftlich ergänzt: Rechtseinwand

[rrrr] Maschinell durchgestrichen: ein

[ssss] Handschriftlich ergänzt: Anordnung

[tttt] Handschriftlich ersetzt: frühen durch früherer

[uuuu] Handschriftlich eingefügt: V.:

[vvvv] Handschriftlich eingefügt: bin

[wwww] Handschriftlich eingefügt: worden

[xxxx] Handschriftlich ersetzt: in durch im

[yyyy] Handschriftlich durchgestrichen: sie

[zzzz] Handschriftlich eingefügt: er

[aaaaa] Handschriftlich ergänzt: Verfahrensbeteiligten

[bbbbb] Maschinell eingefügt: - Die Verfahrensbeteiligte hatten Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen -

[ccccc] Maschinell eingefügt: in

[ddddd] Maschinell eingefügt: ich

[eeeee] Maschinell eingefügt: mit

[fffff] Maschinell eingefügt: nicht jetzt

[ggggg] Maschinell eingefügt: worden

[hhhhh] Handschriftlich ersetzt: dem durch den

[iiiii] Handschriftlich ersetzt: dem durch den

[jjjjj] Handschriftlich eingefügt: vom

[kkkkk] Handschriftlich eingefügt: auch

[lllll] Handschriftlich ersetzt: den durch dem

[mmmmm] Handschriftlich ergänzt: also

[nnnnn] Handschriftlich ersetzt: beeinträchtigte durch beeinträchtigender

[ooooo] Maschinell durchgestrichen: wieder

[ppppp] Handschriftlich ersetzt: Lust durch Text unleserlich

[qqqqq] Handschriftlich ersetzt: die durch der

[rrrrr] Handschriftlich ersetzt: eine... durch einiges des

[sssss] Maschinell eingefügt: mehr

[ttttt] Handschriftlich ersetzt: im durch dem

[uuuuu] Handschriftlich eingefügt: des

[vvvvv] Maschinell ersetzt: warum durch daß