[7226] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, 25.2.1976, 9.05 Uhr.
(81. Verhandlungstag)
Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.
Als Urkundsbeamte sind anwesend:
JOS Janetzko, JAss z. A. Scholze
Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]
Als Verteidiger sind anwesend:
RAe.[a] Künzel, Schnabel, Schwarz, König, Linke und Herzberg (als amtl. best. Vertr. f. RA Schlaegel).
Als Zeugen sind anwesend:
KOK Reinhold Leidel, Wiesbaden
KOR Hans Fernstadt, Wiesbaden
EKHK Heinrich Krapp, Wiesbaden.
Vors.:
Bitte Platz zu nehmen. Wir können die Sitzung fortsetzen, die Verteidigung ist gewährleistet. Herr Rechtsanwalt Grigat ist für heute früh entschuldigt. Von Herrn Rechtsanwalt Schily und Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann ist nichts weiteres bekannt.
Die Zeugen Leidel, Fernstädt und Krapp werden gem. § 57 StPO[2] belehrt.
Die Zeugen sind mit der Aufnahme ihrer Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]
Die Zeugen Krapp und Leidel werden um 9.07 Uhr in Abstand verwiesen.
Der Zeuge Fernstädt macht folgende Angaben zur Person:
Hans Fernstädt,
36 Jahre alt,
Kriminaloberrat,
Wiesbaden, Bundeskriminalamt.
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
[7227] Vors.:
Sie haben schon bei Ihrer früheren Anhörung hier uns bestätigt, daß Sie nach der Festnahmeaktion im Hofeckweg in Frankfurt[4] an der Spurensicherung beteiligt gewesen sind. Wir haben uns damals interessiert für die Sicherstellung einiger Geschoßspuren und Patronenhülsen. Heute geht es um den Gesamtauftrag. Ich möchte Sie also zunächst bitten, uns insgesamt darzustellen, wie diese Tätigkeit abgelaufen ist. Zeitlich, vielleicht auch personell besetzt. Örtliche Verhältnisse, welche speziellen Aufträge, die Sie gehabt haben, wie man bei der Arbeit vorgegangen ist?
Zeuge Fer[nstädt]:
Nach der Festnahme und nachdem die Festgenommenen[b] vom Festnahmeort entfernt worden waren sind wir zu einer Zeit an den Tatort gekommen, als die Absperrmaßnahmen bereits den Stand erreicht hatten, daß also der Zutritt von Unbefugten ausgeschlossen war. Das war also schon vor der Festnahme der Fall gewesen und mir wurde die Tätigkeit übertragen, beziehungsweise der Auftrag gegeben, den gesamten Tatort- und Spurensicherungsbefund am Tatort durchzuführen. Insbesondere für den Bereich der Garage und der Fahrzeuge, die mit diesem Tatort in Verbindung standen. Das war einmal der Iso-Rivolta, der sich in der Garage befand. Zum anderen aber auch der Porsche, der im Kühornshofweg vorgefunden wurde. Die zeitliche, der Beginn der Tatort- und Spurensicherung lag in den Vormittagsstunden. Ich kann mich nicht ganz genau an die Zeit erinnern. Aber ich glaube, es war gegen 9.30 Uhr, als wir, oder etwas später, als wir mit der Tatbefundaufnahme begannen.
Vors.:
Ja, Sie haben, das darf ich Ihnen in dem Zusammenhang vorhalten, in Ihrem früheren Bericht mitgeteilt: Eintreffen 9.20 Uhr. Dann könnte das also gerade auf diese Zeit hinkommen. Das war vorgehalten aus Ordner 89, Blatt 4.
Zeuge Fer[nstädt]:
Und der Ablauf, die zeitliche Folge nach Beginn, die hat sich also längere Zeit hingestreckt. Ich glaube, das geht aus den Unterlagen hervor, die wir zusammengestellt haben. Zur personellen Besetzung waren noch Beamte des Erkennungsdienstes und der Kriminaltechnik zugegen. Und darüberhinaus für den äußeren Bereich des Tatortes, Beamte der Kriminalpolizei Frankfurt, sowie Absperrkräfte. Das war [7228] also zunächstmal die grobe personelle und zeitliche Situation.
Vors.:
Die Garage, die Sie speziell im Auge hatten, die haben Sie ja wahrscheinlich an den Spuren erkennen können. Durch was war sie besonders gekennzeichnet?
Zeuge Fer[nstädt]:
Die Garage selbst war einmal dadurch gekennzeichnet, daß vor der Garage dieser Einsatzwagen von der Hessischen Bereitschaftspolizei stand. Darüberhinaus eine Reihe von Schußspuren in den Türen und im Gegensatz zu den anderen Garagen war diese Garage offen.
Vors.:
Wie ist man nun vorgegangen bei der Durchsuchung oder der Suche nach Spuren in der Garage. Hat man hier eine Mannschaft eingesetzt, die geschlossen diese Garage durchgesucht hat oder wurde das in Arbeitsfelder eingeteilt?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, wir haben zunächst einmal gar nicht allzuviel in der Garage selbst arbeiten können, weil das ganze Gebäude einschließlich der Garage noch unter der Einwirkung von Tränengas stand. Die erste Durchsicht der Garage, die lag ja schon vor der Zeit der Festnahme und als erste Maßnahme nach den Festnahmen ist auch eine Durchsicht der Garage, durchgeführt von Beamten, die nicht zur Spurensicherung gehörten, um fahndungsträchtige Anhaltspunkte, die dort enthalten waren, vielleicht noch vorzufinden. Während dann nach den Grundsätzen des Vorgehens zunächst einmal im späteren Verlauf des Tages zunächst Aufnahmen der Garage gemacht worden sind.
RAe. Schily und Pfaff ([c] Vertr. f. RA. Dr. Heldmann) erscheinen um 9.12 Uhr im Sitzungssaal.
Und dann systematisch die Dinge entfernt wurden, beziehungsweise zunächst einmal markiert wurden, die sich in der Garage befanden. Der Pkw wurde entfernt und nun begann die eigentliche Spurensicherung, in Abschnitte eingeteilt, in der Garage selbst.
Vors.:
Kann man davon ausgehen, daß Sie die sichergestellten Beweisstücke im Wesentlichen oder gar insgesamt alle auch gesehen haben und mitregistriert haben durch Beobachtung?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, ich habe alle Gegenstände, die in der Garage sich befanden, selbst in der Garage gesehen, sie zum Teil selbst asserviert, und kann mich auch im einzelnen recht gut daran erinnern, wo welche Gegenstände gelegen haben, [7229] innerhalb der Garage.
Vors.:
Könnten Sie uns noch sagen, wie ging man dann vor, wenn man ein Stück gefunden hat. Wie wurde es dann weiterversorgt?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, dieses Stück wurde gekennzeichnet. Es wurde zunächstmal fotografiert, wurde dann gekennzeichnet und wurde dann mit anderen Gegenständen aus der Garage direkt zum Bundeskriminalamt transportiert und dort dann genau aufgelistet und mit Registriernummern versehen, was am Tatort selbst manchmal nicht immer möglich ist.
Vors.:
Sodaß also jedes einzelne Stück durch die Art der Behandlung schon am Fundort eine einzelne individuelle Nummer erhalten hat, Kennzeichnung?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja.
Vors.:
Sind schon vor diesem Einsatz, in dessen Folge Sie dann zu der Spurensicherung gekommen sind, dort irgendwelche Erhebungen gemacht worden? An dem Geschehnisort und möglicherweise auch Funde?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, bevor die Festnahme durchgeführt werden konnte, sind bereits Gegenstände aus der Garage entfernt worden, die den Verdacht beinhalteten, daß sie für die Beweisführung auf der einen Seite von wesentlicher Bedeutung sein können. Auf der anderen Seite aber doch eine erhebliche Gefährdung der Anwohner darstellten. Diese Gegenstände wurden aus der Garage entfernt und im Bundeskriminalamt untersucht und wurden dann gegen andere Gegenstände ersetzt.
Vors.:
Es wäre uns lieb, wenn Sie uns nun gerade diese Aktion, die schon vor der eigentlichen Festnahme geschehen ist, hinsichtlich der Funde, etwas näher beschreiben würden? Und welche Gegenstände. Sie haben eben erwähnt, es habe sich um Dinge gehandelt, wo Sie mit einer Gefährdung der Nachbarn beispielsweise rechnen mußten. Um was hat es sich da, präziser beschrieben, gehandelt?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, der Verdacht war ja aufgekommen, nachdem einige andere Beobachtungen durch Anwohner, beziehungsweise Polizeibeamte, gemacht worden waren und es war zu vermuten, daß sich in der Garage Dinge befinden, die eine gewisse Gefährdung darstellten. Es waren also, da war ich selbst persönlich nicht daran beteiligt, es war eine ganz kurze Durchsicht der Garage vorgenommen worden und Materialien mitgenommen worden, die nach Analysen ergaben, daß es sich um [7230] Sprengstoff handeln sollte. Ich selbst bin dann zwei Nächte vor der Festnahme in dieser Garage gewesen und habe selbst eine grobe Durchsicht der gesamten Gegenstände, soweit es unter diesen Bedingungen möglich war, durchgeführt. Und habe insbesondere die Gegenstände mitgenommen, von denen zu vermuten war, daß es sich um Sprengstoff handelt, nämlich ein Plastikeimer mit einer grauen Füllung. Darüberhinaus eine Propangasflasche, von der nicht zunächst festzustellen war, ob schon an dieser Flasche manipuliert worden ist, zumal feststand, daß derartige Behälter als Behälter für unkonventionelle Sprengvorrichtungen verwendet wurden. Dann Gegenstände, die der Identifizierung bestimmter anderer Personen oder Sachen dienten, wie zum Beispiel ein in Zeitungspapier eingeschlagenes Kennzeichen. Und darüberhinaus dann, soweit ich mich noch erinnere, habe ich noch einen Benzinkanister und einen Rundstahl mit aus der Garage genommen, weil ich vermutete, daß dieser Rundstahl ebenfalls zur Herstellung von unkonventionellen Sprengvorrichtungen Verwendung gefunden haben könnte oder dazu benutzt werden sollte.
Vors.:
Also insgesamt war Ihr Augenmerk errichtet auf Gegenstände, die im Zusammenhang mit Sprengstoffeinsätzen für Sie von Bedeutung schienen. Hat man diese Gegenstände ersatzlos mitgenommen oder wurde das zum Teil einfach ausgetauscht?
Zeuge Fer[nstädt]:
Nein, das wurde dann in der nächsten Nacht wieder so hergestellt, wie es war. Nur mit Gegenständen, die eben in dem Sinne keine Beweismittel und keine Gefährlichkeit enthielten.
Vors.:
Ist Sorge dafür getragen worden, daß dann bei der späteren Spurensicherung diese nachträglich eingebrachten Gegenstände, soweit es sich um Austauschgegenstände gehandelt hat, nicht etwa nun als Beweismittel ...
Zeuge Fer[nstädt]:
Nein, die sind also wieder aus den Beweismitteln entfernt worden, weil wir wußten um welche Gegenstände es sich handelt, und die Originalgegenstände ja bereits in polizeilichem Gewahrsam sich befanden.
Vors.:
Nun sind bei den Akten oder ist bei den Akten eine Asservatenaufstellung. Ich halte Ihnen das vor aus Band, Ordner 89, Blatt 86 bis 90.
Dem Zeugen wird die Asservatenliste aus Ordner 89, Blatt 86/90, vorgelegt, mit der Bitte, diese von außen [7231] zu besichtigen und anzugeben[d], ob er bei der Aufstellung dieser Asservatenliste mitbeteiligt war und ob [e] sie seine Unterschrift trägt.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist die Liste und sie trägt auch meine Unterschrift.
Vors.:
Danke. Das heißt also, daß diese Gegenstände von Ihnen mitasserviert worden sind, die hier verzeichnet sind?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, alle.
Vors.:
Können Sie davon ausgehen, daß Sie auch jedes einzelne Stück gesehen haben?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja.
Vors.:
Sind Ihren aus dem Gedächtnis noch besonders markante Einzelfunde geläufig? Wenn ja, dann könnten Sie uns ... vielleicht benennen. Im übrigen werden wir also die Möglichkeit haben, diese Asservatenliste in Ihrer Gegenwart zu verlesen und Sie dann bestätigen lassen, wenn Sie es können, ob das vollständig und richtig damals so aufgenommen worden ist.
Zeuge Fer[nstädt]:
Einige dieser Gegenstände liegen ja hier bereits vor mir. Es waren insbesondere diese Schwefelpäckchen. Darüberhinaus die ineinandergestapelten Eimer mit dunklen Anhaftungen und Gerät zum Abfüllen oder zum Mixen von Chemikalien[f] oder auch anderen Gegenständen, aber hier offensichtlich zum Mixen von Chemikalien. Dann insbesondere dieses vorher entfernte Kennzeichen, soweit ich mich erinnern kann, war es ein Ulmer Kennzeichen mit einer sehr kurzen Nummer. Darüberhinaus ein Typenschild einer Propanflasche mit Werkzeugspuren an den Rändern. Darüberhinaus dann noch andere Gegenstände, die mehr oder weniger keine große Bedeutung hatten, wie Schneeketten oder Reste von verbrannten Päßen, Geschoßteile, Hülsen und ähnliches mehr.
RA Dr. Augst (als amtl. best. Vertr. f. RA. Eggler) erscheint um 9.22 Uhr.
Vors.:
Bevor wir Ihnen nun dieses Asservatenverzeichnis in allen Einzelheiten durch Verlesen bekanntgeben wollen: Wie ist diese Registrierung nun weitergemacht worden? Sie erwähnten, man habe die Beweisstücke schon am Fundort selbst mit Nummern versehen?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja.
[7232] Vors.:
Ist die Nummerierung, wie sie am Fundort geschehen ist, auch bei der Asservierung schließlich beibehalten worden?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, lediglich daß davor einige Registriernummern dann kommen, die notwendig sind, um nachher die ... oder die Nummer zur Akte zuordnen zu können. Aber die Endnummern, das heißt, die durchlaufende Nummerierung von 1 bis unendlich, das ist also die, die immer bestehen bleibt. Und das andere sind nur administrative Registriernummern, die dann vorgesetzt werden.
Vors.:
Und wer hat nun diese administrativen Nummern bestimmt? Waren die Ihnen vorgegeben oder haben Sie die ...
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, die waren zum Teil vorgegeben, zum Teil ergaben sie sich aus der Bezeichnung der Gegenstände, die zu untersuchen waren, daß wir[g] also dem Iso-Rivolta oder dem Porsche noch bestimmte Unternummern gegeben haben. Vorgegeben war also dieses B 54, das ist einfach eine Komplexnummer aus dem Verfahren heraus, an der wir nichts ändern konnten. Aber die weitere Untergliederung war uns dann letzten Endes überlassen.
Vors.:
Die Fahrzeuge haben Sie jetzt mehrfach erwähnt, welche Fahrzeuge sind im Zusammenhang mit der Spurensicherung von Interesse geworden?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das war also der in der Garage befindliche Iso-Rivolta, dann der Porsche und ein in der Bergerstraße dann sichergestellter Peugeot.
Vors.:
Waren Sie bei den beiden, die in der Garage standen, das war Iso Rivolta und bei der Sichterstellung des Porsche selbst beteiligt?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja.
Vors.:
Da kommen wir dann nachher noch drauf zu sprechen. Ich glaube, wir führen jetzt gem. § 253[ StPO][5] diese Asservatenliste ... § 249[ StPO], verlesen, die Asservatenliste, hier ein, im Urkundenbeweis.[6] Es handelt sich also um die Verlesung des Ordners 89, Blatt[h] 86 bis 90.
Gem. § 249 StPO wird die Asservatenliste, Ordner 89 Blatt 86 bis 90, im Urkundsbeweisverfahren verlesen.
Während der Verlesung verläßt RA Pfaff um 9.27 Uhr den Sitzungssaal bis 9.28 Uhr.
Vors.:
Sie haben nun gehört, Herr Zeuge, was dieses Asservatenverzeichnis alles beinhaltet. Nochmals die Frage, können Sie [7233] bestätigen, daß das damals korrekt und vollständig aufgeführt worden ist, in dieser Liste?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja.[i]
Vors.:
Sind in dieser Liste auch schon Fundstücke, zum Beispiel aus den Pkws beinhaltet?
Zeuge Fer[nstädt]:
Nein. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß Gegenstände, die außerhalb der Pkws lagen, zu den Pkws gehörten.
Vors.:
Aber jedenfalls, soweit Sie einen Zusammenhang zu diesen besonderen Objekten gesehen haben, kam eine besondere Liste zustande?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja.
Vors.:
Wollen wir nun bleiben bei dem Fahrzeug. Das heißt, wir könnten jetzt zu der Garage noch Fragen stellen lassen. Herr Berichterstatter? Zur Garage selbst sehe ich keine Fragen mehr. Sonst auch von keinem der Prozeßbeteiligten, dann können wir jetzt zu dem Pkw Porsche kommen, den Sie erwähnt haben. Wenn Sie uns schildern wollen, unter welchen Umständen er sichergestellt worden ist und welches Ergebnis die Spurensicherung bei diesem Wagen gehabt hat?
Zeuge Fer[nstädt]:
Der Pkw Porsche war im Kühornshofweg aufgefunden worden. Und er wurde zunächst einmal daraufhin untersucht, ob irgendwelche Sprengvorrichtungen unkonventioneller Art sich in diesem Pkw befanden und die Durchsuchung wurde ziemlich, nicht ziemlich, die wurde genau festgelegt, welche Tätigkeiten wer[j] in welchen Bereichen durchgeführt hat. Dazu müßte aber ein Bericht in den Akten sein. Das kann ich jetzt in den Details nicht mehr wiedergeben. Nachdem alle Gegenstände untersucht und aufgelistet worden sind, ist der Pkw dann sichergestellt worden, nach Wiesbaden zum Bundeskriminalamt übergeführt worden.
Vors.:
Wären Sie heute noch imstande, aus dem Gedächtnis etwa Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Farbe, Motornummer und dergleichen anzugeben?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das war also eine, der Porsche selbst war, ich glaube, man sagt lilafarben. Er hatte das Kennzeichen KN-CU, und jetzt bin ich echt überfragt, 96, glaube ich, ich weiß das nicht mehr genau. An die Motornummer und Fahrgestellnummer kann ich mich nicht erinnern. Es waren einige Taschen in dem Fahrzeug. Ich glaube, bei der letzten Aussage sind wir[k] schon die Einzelpunkte durchgegangen, was [7234] in dem Fahrzeug gewesen ist. Zumindest einige wesentliche Beweismittel, den Revolver, die Sprengvorrichtung in Form einer Kassette, die selbstgefertigten Handgranaten, eine Maschinenwaffe und Gegenstände, die teilweise zum Fahrzeug, zur Ausrüstung des Fahrzeuges gehörten. Aber auch Gegenstände, die nicht beweiskräftig waren oder als solche ...
Vors.:
Ja, es liegt hier bei den Akten im Ordner 93, Blatt 14 ein Sicherstellungsbericht vor.
Dem Zeugen wird der Sicherstellungsbericht aus Ordner 93, Blatt 14, vorgelegt.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist der Sicherstellungsbericht für diesen Porsche KN - CU 90 und die Unterschrift auf der Rückseite ist meine Unterschrift.
Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren aus Ordner 93, Blatt 14 (Sicherstellungsverzeichnis) der 1. und 2. Abschnitt verlesen, bis: „festgenommen? Ja“.
Vors.:
Dann folgen weitere Abschnitte, die ausgefüllt sind, die aber hier nicht weiter interessieren. Es folgt die Unterschrift: „Fernstädt, RKR.“ Sie haben eben einige Ihnen[l] noch in Erinnerung haftenden Beweismittel aus diesem Fahrzeug aufgezählt. Ist darüber eine eigene Liste hergestellt worden?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, der Porsche hat im Rahmen dieses Aktenkomplexes B 54 eine eigene Unterbezeichnung [m] bekommen und innerhalb dieses Vorganges mit der Unterbezeichnung Porsche, ich weiß jetzt nicht, ob es III oder II ist, wurde eine eigene Asservatenliste für den Porsche erstellt.
Dem Zeugen wird die Asservatenliste aus Ordner 93, Blatt 48/51 vorgelegt mit der Bitte, zu erklären, ob er sie wiedererkennt. Insbesondere, ob er die Unterschrift unter der Asservatenliste als die seine anerkennt.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist die Asservatenliste und die[n] Unterschrift darunter ist meine Unterschrift.
Vors.:
Ja, nun kommt noch hinzu, eine Seite, 51/1 bezeichnet, nicht unterschrieben, wenn Sie sich die ansehen wollen und erklären, ob die dazugehört, ob die auch unter Ihrer Mitwirkung hergestellt worden ist, diese Seite.
Dem Zeugen wird noch aus Ordner 93, Bl. 51/1 vorgelegt.
[7235] Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, die gehört dazu. Dieses Blechschild mit der Zahl „911 121 638“ war vorher fest mit dem Fahrzeug verbunden gewesen und wurde im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung abgelöst, so daß diese Position nachgetragen werden müßte, weil es praktisch ein Gegenstand aus dem Fahrzeug war, der beim ersten Zugriff allerdings nicht als Einzelgegenstand erkennbar gewesen ist.
Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren das Asservatenverzeichnis aus Ordner 93, Blatt 48-51/1 verlesen.
Vors.:
Haben Sie später Ermittlungen angestellt, ob das Fahrzeug in dem Zustand, wie Sie es gefunden haben, auch gewesen ist in dem Zeitpunkt, als es dem Eigentümer abhanden gekommen ist?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das war erforderlich, damit man auf der einen Seite wußte, welche Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen worden sind und vor allen Dingen, welche Gegenstände möglicherweise noch von dem alten Eigentümer sich im Fahrzeug befanden, die dann letzten Endes für eine Beweisführung ungeeignet waren.
Vors.:
Könnten Sie noch aus dem Gedächtnis sagen, welche markanten Veränderungen festgestellt werden konnten? Durch den Vergleich?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das war die totale Umspritzung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug war vorher, soweit ich mich erinnere, gelb gewesen. Und zwar dieses leuchtende Sicherheitsgelb, wie es so bei den Porsches damals üblich war, in dieses lilametallic. Das Umschlagen oder das Überkleben der Originalfahrgestellnummer mit diesen kleinen Schildchen und dem anders eingeschlagenen, der anders eingeschlagenen Zahlenfolge und die Entfernung der gesamten schwarz blendfrei lackierten Teile, wie Stoßstangen und Zierleisten, die dann offensichtlich gegen Chromfarben ausgetauscht worden sind ...
Vors.:
Und das Kennzeichen?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das haben die Ermittlungen ergeben. Der Wagen muß auch im Bereich der Bereifung umgerüstet worden sein, denn, als er entwendet wende, hatte er, das haben die Ermittlungen ergeben, Spike-Reifen, und beim Auffinden hatte er normale Bereifung.
Vors.:
Das Kennzeichen, war das das originale Kennzeichen noch, wissen Sie das? Es kommt also nicht darauf an, daß Sie uns die Kennzeichen benennen, sondern nur die Frage, ob man das [7236] vergleichen konnte.
Zeuge Fer[nstädt]:
Das kann ich im Moment nicht sagen.
Vors.:
Können Sie nicht sagen.
Zeuge Fer[nstädt]:
Das muß aber aus den Akten hervorgehen.
Vors.:
Sonstige Fragen zu dem Pkw Porsche? Beim Gericht sehe ich nicht. Die übrigen Herren? Auch nicht. Dann können wir zu dem Fahrzeug gelangen, das wohl in der Garage gefunden worden ist: Iso Rivolta. Was gibt es dazu zu sagen? Im selben Zusammenhang, welche besonderen Funde und dergleichen.
Zeuge Fer[nstädt]:[o]
Der Iso Rivolta wurde von mir bereits vor der Festnahme kurz durchsucht und ... ob irgendwelche Veränderungen oder Beweisgegenstände in diesem Fahrzeug waren. Er wurde dann offensichtlich während der Festnahmeaktion verändert, das heißt, einige Gegenstände müssen aus dem Fahrzeug entfernt worden sein. So hat sich mir das jedenfalls dargestellt, als ich ihn dann zum zweiten Mal sah. Der Wagen ist aus der Garage entfernt worden, weil in der Garage selbst eine Durchsicht von Spurensuche und Sicherung nicht möglich gewesen ist. Und es wurde bei der Asservierung der Einzelgegenstände bei der Durchsuchung und Durchsicht des Fahrzeuges genauso verfahren wie bei dem Porsche. Das heißt, der Wagen bekam eine eigene Aktennummer. Und zu dieser Aktennummer ist dann auch eine eigene Asservatenliste angelegt worden.
Dem Zeugen wird die Asservatenliste aus Ordner 92, Blatt 209/210 vorgelegt, mit der Bitte um Erklärung, ob sie ihm bekannt ist, insbesondere, ob die Unterschrift darunter von ihm stammt.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist die Liste und die Unterschrift ist meine Unterschrift.
Vors.:
Danke.
Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren die Asservatenliste aus Ordner 92, Bl. 209/210, verlesen.
Vors.:
Sind zu diesem Pkw Iso Rivolta weitere Fragen? Ich sehe nicht. Dann kann ich also davon ausgehen, daß überhaupt zu diesen Asservaten, die bis jetzt erwähnt worden sind, keine Fragen mehr sind. Es ist noch, wie der Herr Zeuge vorhin erwähnt hat, ein weiteres Fahrzeug, ein Peugeot, Stichwort: Bergerstraße, sichergestellt worden. Das Gericht legt auf dieses Fahrzeug keinen Wert. Wenn in dieser Rich- [7237] tung irgendwelche Fragen gestellt werden sollen, von den Beteiligten? Ich sehe nicht. Dann wollen wir jetzt mit dem Herrn Zeugen noch einzelne Asservate besprechen.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/Pos. 1 - Raschgas-Propan Flasche -.
Zeuge Fer[nstädt]:
Diese Raschgasflasche, ich kann mich erinnern, daß ich sie auf einem Bild rekonstruiert eingetragen habe, wo sie genau gestanden hat, ist die Flasche, die vor der Festnahme von mir aus der Garage entfernt worden ist, zur Untersuchung ob bereits irgendwelche Veränderungen im Bezug auf eine vorbereitete Sprengvorrichtung daran vorgenommen worden sind. Besonders markante Merkmale sind insoweit nicht dran.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/ Pos. 2 - Typenschild von Hauke-Propan Flasche -.
RA Schn[abel]:
... ich habe eine Frage.
Vors.:
Bitte, Herr Rechtsanwalt Schnabel.
RA Schn[abel]:
Was haben denn[p] Ihre Untersuchungen hinsichtlich dieser Flasche dann ergeben?
Zeuge Fer[nstädt]:
Das kann ich im Moment nicht sagen, da ich die Untersuchung nicht selbst führe, sondern sie lediglich beantrage und ich kann das Ergebnis im Moment aus dem Gedächtnis nicht von mir geben. Aber offensichtlich, soweit ich mich erinnere, lautet das Ergebnis wohl so: Daß keine Veränderung an dieser Flasche vorgenommen worden sind. Das ist das, was im wesentlichen dazu zu sagen wäre.
Vors.:
Jetzt die Nr. 2.
Zeuge Fer[nstädt]:
Die Nr. 2 ist ein Typenschild einer ebenfalls Propangasflasche und zwar sind hier auf diesem Typenschild zweierlei Dinge festzustellen. Das eine sind bestimmte Bearbeitungsspuren an dem Rand des Typenschildes. Zum zweiten die Eintragung im Typenschild selbst, aus dem hervorgeht, daß es sich um eine Propangasflasche mit 35, etwa 35 Liter Propangas handeln muß. Das ist also eine Flasche, die ziemlich groß ist. Wenn ich mich erinnere, ist die Flasche ca. 1,40 m hoch ...
Vors.:
Ja, Herr Zeuge es ist nicht notwendig, das weiter auszuführen. Dieses Typenschild war gestern Gegenstand der Beweis- [7238] aufnahme und ist eingeführt in diesem Prozeß.
Zeuge Fer[nstädt]:
Dieses Typenschild befand sich in der Garage auf der linken Seite. Hinter diesem Kartons mit Schwefel und Holzkohle und ich glaube, ich habe die Lage dieses Gegenstandes anhand eines Bildes rekonstruiert, wo das genau von mir gefunden wurde. Dieses Typenschild ist also von mir als erster in der Garage hinter diesen Kartons gefunden worden.
Vors.:
Danke. Die Nr. 3 ist nicht mehr existent. Es hat sich hier um einen Kunststoffeimer gehandelt, der offenbar bei Untersuchungen dann vernichtet wurde, wie mir vom Bundeskriminalamt mitgeteilt wird.
Der Zeuge erläutert die Asservate B 54 II 5/ Pos. 4 u. 5 -Abfülltrichter u. Schaufel -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ich glaube das ist der Abfülltrichter und auch diese Schaufel hier mit der laufenden Nr. 5, die sich auf den, zu Asservatnr. 3 befindlichen Eimer mit dem grauen Inhalt befanden, und die bereits vor der Festnahme aus der Garage mit entfernt worden sind.
Der Zeuge erläutert die Asservate B 54 II 5/ Pos. 6, 7 und 8 - oranger[q] Kunststoffeimer, gelber Kunststoffeimer, Abfalleimer -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, dieser Eimer stand an der Stirnseite der Garage ineinander gestellt und die Deckel zu diesen Eimern, die lagen ebenfalls ineinander gestapelt. Wenn ich mich richtig erinnere auf den Eimern drauf und auf diesen wohl noch irgendwelche Abfüllmaterialien oder Kellen.
Vors.:
Und interessant waren diese Eimer weshalb?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, an diesen Eimern sind also dunkelgraue Anheftungen, die Rückstände von Chemikalien sein können, und da in diesem Bereich eben gerade mit dunkelgrauen Chemikalien, sprich: selbstlaborierten Sprengstoffen, operiert wurde, waren diese dunkelgrauen Anhaftungen natürlich von besonderer Bedeutung, insofern, als daß man eventuell daraus hätte Rückschlüsse ziehen können[r] ob diese Eimer mit Sprengstoff vorher gefüllt gewesen sind oder mit irgendwelchen Chemikalien dieser Art.
Der Zeuge erläutert die Asservate B 54 II 5/ Pos. 11 - 19 - Kartons -.
Zeuge Fer[nstädt]:
Diese Kartons standen übereinandergestapelt. Ich glaube, das ist auch aus dem Bildmaterial ersichtlich, auf [7239] der linken Seite der Garage, in etwa Höhe des Vorderrades des Iso Rivolta, als er sich noch in der Garage befand. Und das sind die Kartons mit diesen Aufschriften „Holzkohle gekörnt“ und „Schwefel“, ja das ist, glaube ich, schon gemahlener Schwefel, ich glaube, das heißt „feinverteilter Schwefel.“
Vors.:
Das sind die Nummern, wir wollen bloß die Nummern erwähnen, die Sie jetzt im Auge gehabt haben. Beginnt bei 11 bis 19, nicht anhand der Liste, sondern wir müssen anhand der vorhandenen Beweisstücke.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/Pos. 21 - Plastikrührschüssel -.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, dieser Gegenstand, der offensichtlich von so einer Küchenmaschine herrührt, befand sich ebenfalls bei diesen Eimern und bei den Abfüllgeräten, die an der Stirnseite der Garage gestanden haben. Und interessant sind eben hier diese grauen Anhaftungen, wie bei den Eimern und die also vermuten lassen, daß irgendwelche Dinge hier gemixt worden sind.
Der Zeuge erläutert die Asservate B 54 II 5/Pos. 22 - 25 -Plastikkuchenschaber, Plastiktrichter, Plastikschaufel, Schöpfkelle -
Zeuge Fer[nstädt]:
Das sind Gegenstände, die in unmittelbarer Nähe oder sogar auf diesen Eimern, ineinandergestellten Eimern standen und offensichtlich irgendwelche Abfüllmaterialien darstellen, mit denen entweder etwas gemixt oder etwas in andere Behälter abgefüllt werden sollte.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/Pos. 26 - Schlüssel „CES“ -
Zeuge Fer[nstädt]:
Nr. 26, das ist ein Garagenschlüssel, jedenfalls wenn ich mich recht erinnere, ist es ein Schlüssel, der zum Schloß der Garage Nr. 2 paßt. Mit diesem roten Band drauf und dieser Bezeichnung „Ro“ oder „Ra“. Das läßt sich also nicht genau feststellen ob es Ro oder Ra ist. Jedenfalls augenscheinlich nicht. Die Fundstelle des Schlüssels, die müßte aus der Skizze hervorgehen, das kann ich im Moment nicht sagen.
Vors.:
Kann das sein, daß der Schlüssel gesteckt hat?
Zeuge Fer[nstädt]:
Die Möglichkeit ist auch nicht ausgeschlossen. Ich kann mich im Moment da nicht so genau daran erinnern. Das [7240] ist aber nicht auszuschließen, daß der Schlüssel auch gesteckt haben könnte.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/Pos. 27 - braune Lederschlüsseltasche m. Aufschrift und zwei Schlüsselfragmenten -.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist eine Schlüsseltasche, an der noch einige Schlüssel oder zwei Schlüsselreihen befestigt waren. Diese Schlüssel, wenn ich mich recht erinnere, müssen auf der linken Seite des Iso-Rivoltas in Höhe des Vorderrades in etwa gelegen haben und sie sind, es handelt sich um Schlüssel, die also zerstört worden sind und die in der Nähe dieser verbrannten oder angebrannten Pässe, Ausweise, ich glaube, es waren zwei Pässe, ein Ausweis und der Brieftaschen, gelegen haben dürfte, soweit ich mich daran erinnern kann.
Vors.:
Wir würden gern dieses Beweisstück haben. Sie haben vermerkt im Asservatenverzeichnis, daß diese Schlüssel eine Aufschrift trügen. Ist die Ihnen noch geläufig?
Zeuge Fer[nstädt]:
Nein, die ist mir nicht mehr geläufig.
Vors.:
Könnte es sich um die Aufschrift „Hof“ gehandelt haben?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das war aber nicht auf den Schlüsseln, sondern auf der Schlüsseltasche, wenn ich mich recht erinnere.
Durch gerichtlichen Augenschein[7] wird auf der Schlüsselhülle Ass. B 54 II 5/Pos. 27, die Aufschrift „Hof“ festgestellt.
Die Aufschrift „Hof“ wird gem. § 249 StPO verlesen.[8]
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/Pos. 29 - schwarzer 5 l Benzinkanister m. Ausgußtülle -.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist ein normaler Benzinkanister. Wenn ich mich richtig erinnere, hat er auf der linken Seite, nein das stimmt nicht. Ich kann mich da im Moment nicht dran erinnern. Da müßte ich also das Bildmaterial sehen, um ...
Vors.:
Jedenfalls können Sie sich dafür verbürgen, daß dieser Benzinkanister in der Garage gefunden worden ist?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/Pos. 40 - Beutel mit 222 cm weiße Kunststofflitze, 11 cm weiße Litzenisolierung 6,1 cm -.
[7241] Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das sind Litzen, von denen ich im Moment nicht sagen kann, wo sie in der Garage gelegen haben. Sie lagen auch nicht in der Form zusammengedreht, sondern in etwas anderer Form und zwar vor dem Iso Rivolta an der Stirnwand, da lagen die meisten Kleinteile. Auch die nächsten Asservate, die dann folgen werden, hier kann ich lediglich sagen, wenn die Asservatennummer mit der Asservatennummer in der Liste übereinstimmt, ist das das Asservat, was wir dort gesichert haben. Ich kann mich an diesen Draht nicht mehr so ...
Vors.:
Ja, das ist Nr. 40. Danke.
Ende des Bandes 397.
[7242] Vors.:
Also es kommt im wesentlichen drauf an, daß Sie immer wieder sich daran erinnern können oder versuchen und bestätigen können, daß das Fundstücke aus der Garage sind.
Der Zeuge erläutert die Asservate B 54 II 5/45 u. 46
- weißes und schwarzes Teilstück Tesaband -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das sind Gegenstände die, glaube ich, in so einer Ablaufrinne in der Garage lagen oder in der Nähe dort gefunden worden sind, und wir asservieren die[s] prinzipiell in ihren Einzelteilen. Und ich kann mich daran erinnern, daß Gegenstände oder daß diese Materialien in der Garage gefunden worden sind.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 11 5/47-13
- gelbe und blaue Litze[t], 1 Dorn -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das sind Drahtreste und zwar ist das der gelbe Drahtrest, hier ein Teil einer Sprengkapsel mit der Verzögerungsstufe Null. Diese Zeichen, die hier dran sind, das sind bestimmte Verzögerungsstufen an elektrischen Sprengkapseln; an dieses kleine Drahtteil, da kann ich mich nicht mehr so genau erinnern. Aber das gelbe mit der Zahl und dem Unterbegriff U ist ein Teil einer elektrischen Sprengkapsel.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/65 - Stahlstab -
Zeuge Fern[städt]:
Dieser Stahlstab lag ebenfalls an der Stirnseite der Garage. Und er ist von mir, wenn ich mich richtig erinnere, bereits vorher aus der Garage mitentfernt worden. Da möchte ich mich jetzt nicht festlegen, das weiß ich nicht hundertprozentig. Das geht aber aus den Akten hervor, ob er bereits vorher entfernt wurde oder nicht. Und dieser Stab war für mich insoweit von Bedeutung, als daß er gewisse Ähnlichkeiten zu ähnlichen Stählen mit gleichem Durchmesser oder mit augenscheinlich gleichem Durchmesser aufwies, die zu unkonventionellen Sprengvorrichtungen verwendet worden oder zur Herstellung dieser Sprengvorrichtung verwendet wurden, so daß die Möglichkeit nicht auszuschließen war, [7243] daß evtl. über Bestimmung von Materialgleichheit oder ähnliches hier eine Beziehung hergestellt werden konnte.
Vors.:
Wir würden Ihnen noch gerne zwei Asservate vorlegen, die nicht aus ... der von Ihnen unterzeichneten Asservatenliste stammen, aber Sie sagen ja, Sie haben alle Gegenstände in der Garage gesehen. Es waren ja wohl auch noch Kollegen von Ihnen beteiligt bei der Asservierung.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 II 5/82 - Metallrohr -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist ein Aluminiumrohr. Und wenn ich mich erinnere, stand das Aluminiumrohr in der rechten hinteren Ecke der Garage hinter einem Holzstab, auf dem noch irgendein alter Lappen gelegen haben muß oder ein Bekleidungsgegenstand oder so etwas. Und dieser Aluminiumstab, der war[u] ebenfalls wie dieser[v] Metallstab insoweit von Bedeutung, als daß wir in einer, später jedenfalls, nicht in dem Moment, als wir ihn sichergestellt hatten, weil mit diesen Aluminiumstäben zum Teil selbst hergestellte Sprengkapseln ..., Sprengkapseln selbst hergestellt werden können, und später sich dann auch Beziehungen zu einer Wohnung ergaben, in der selbst hergestellte Sprengkapseln gefunden worden sind, so daß dieses Teil nachträglich eine gewisse Bedeutung erhalten hat; nicht zur Zeit des Fundes, da wurde es lediglich asserviert.
Vors.:
Das waren also Funde aus der Garage nach der Bekundung des Herrn Zeugen. Wenn zu diesen Funden irgendwelche Fragen sind, sonst gehen wir jetzt über zu der Liste betreffend den PKW Porsche? Ich sehe keine Fragen. Dann können wir also jetzt zu dem Asservatenverzeichnung B 54 III 2 Pos. 1 ff. kommen.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 III 2/1
- Geldkassette -
Zeuge Fer[nstädt]:
Das ist eine Geldkassette oder besser gesagt, eine ehemalige Geldkassette, die in diesem Zustand nicht gefunden worden sind. Die Aufbohrungen hier, die sind offensichtlich durch die Untersuchung entstanden. Diese Kassette wurde in dem Zustand gefunden, daß eine Zeitzündschnur herausragte, und das ganze[w] Ding in einer Tasche gewesen ist. Das ist die Kassette, die in dem Porsche in einer Tasche gefunden worden ist.
[7244] Vors.:
Es ist eine Frage offenbar zu den Nummer 1, bitte.
OStA Z[eis]:
Herr Fernstädt, erinnern Sie sich noch daran, ob sie gefüllt war mit irgendetwas oder war die Kassette leer?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, die Kassette war gefüllt, das konnte man an Ort und Stelle nicht überprüfen. Aber wenn ich mich erinnere, war diese Kassette mit einer Mischung selbst laborierten Sprengstoffes gefüllt, wie sie uns bekannt gewesen sind.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 III 2/2
- Sprengsatz (Handgranate) -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist also jetzt augenscheinlich [x] nicht so klar zu erkennen, was es ein soll.
Vors.:
Nehmen Sie es ruhig heraus.
Zeuge Fer[nstädt]:
Das sind Bestandteile einer Handgranate, und zwar ist das daran zu erkennen, daß einmal der Abzugsbügel hier ganz deutlich das Ding als Handgranate erkennen läßt, und in seinem Urzustand, ich glaube das geben die Bilder, die dazu gemacht worden sind, deutlich her. Es ist also eine selbst hergestellte Handgranate gewesen, die Übereinstimmungen mit anderen Handgranaten gleicher Fertigungsart aufwies, die wir bei[y] Personen, die festgenommen worden sind, gefunden haben.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 III 2/3
- Kennzeichen KN-CU 90 -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das sind die Kennzeichen, die an dem Porsche dran waren und dann abgemacht worden sind, wobei ich also nicht sagen kann, ob es sich um Originale handelt oder um Nachfertigungen eines Originalkennzeichens. Das ist mir im Moment nicht geläufig.
Das Kennzeichen Ass. B 54 III 2/3
- KN-CU 90 - wird gem. § 249 StPO verlesen.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 III 2/5
- Stofftragetasche -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist eine der Tragetaschen, die im Porsche lagen. Ich [7245] glaube, die andere war braun und Leder oder imitiertes Leder und diese Tragetasche, soweit ich mich erinnern kann, lag auf dem Notsitz hinter dem Fahrersitz, während die bräunliche Tasche, Leder oder leder-imitiert, vor dem rechten Beifahrersitz gestanden hatte.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 III 2/17
- graue Plastikschaufel -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist eine Abfüllschaufel, ähnlich, wie sie in der Garage gefunden worden sind. Wenn man also die Dinge nebeneinander hält, dann sind sie also augenscheinlich von der gleichen Fabrikation oder von der gleichen Art der Herstellung. Interessant war eben bei dieser Schaufel wieder, daß Sie[z] diese bewußten und bereits schon beschriebenen grauen Anhaftung hatte, die eben durch die Analyse in der Untersuchung dann ergeben mußten um was es sich handelt.
Der Zeuge erläutert die Asservate B 54 III 2/49, 50 und 52.
- Revolver, Maschinenpistole und gefüllte Magazine -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, ich glaube, die Waffen, die beiden Waffen habe ich schon indifiziert.
Vors.:
Wir können es nur nochmals im Zusammenhang erwähnen, weil es ist richtig, wir haben es auch schon in Augenschein genommen seinerzeit.
Zeuge Fer[nstädt]:
Wie gesagt, ich kann mich an diese Waffe erinnern, weil sie eben diese niedrige Nummer hat, die sonst nicht so oft oder häufig, insbesondere in Deutschland vorkommt, und bei der Maschinenwaffe muß ich sagen, daß es so eine Maschinenwaffe war und daß wir bereits festgestellt hatten, daß es die Waffe ist, die im Porsche gefunden worden ist.
Vors.:
Das war dann Nummer 49, 50 und 51 ..., 52. - 51, die Nummer fehlt -.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, in dem Magazin fehlen allerdings die Patronen. Die Patronen befanden sich in den[aa] Magazinen[bb] und soweit ich mich erinnern kann, war die Maschinenwaffe unterladen.
[7246] - Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 III 2/54
- Kraftfahrzeugschein -
Zeuge Fer[nstädt]:
Das ist der Kraftfahrzeugschein zu dem Kennzeichen KH-CU 90. Und dieser Schein stammt aus dem Porsche, ich weiß allerdings nicht, wo ich ihn gefunden habe. Das geht aber aus meinem Spurensicherungsbericht hervor, wo der Kraftfahrzeugschein gelegen hat.
Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren das Asservat B 54 III 2, Pos. 54 - Kraftfahrzeugschein - verlesen.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 III 2/67
- Zündschloß -
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das ist das Zündschloß, das im Porsche drin war, wenn ich mich richtig erinnere; ich glaube ja, so sah das Ding aus. Es ist das Zündschloß, was in dem Porsche enthalten war.
Vors.:
Haben Sie das Fabrikat und die Nummer auf dem Zündschloß selbst ablesen können oder woraus ergab es sich denn? In der Asservatenliste sind diese Daten aufgeführt.
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, das kann ich im Moment nicht sagen. Die Nummer selbst ist auf dem Zündschloß aufgeführt und da bin ich im Moment überfragt. Darf ich es mal abmachen? Und darüberhinaus, das Fabrikat selbst war auch dadurch gekennzeichnet, daß der Schlüssel zu diesem Zündschloß ebenfalls im Schloß steckte, so daß das Fabrikat des Schlosses und die Nummer selbst auf dem Zündschloß erkennbar war.
Der Zeuge erläutert das Asservat B 54 III 2/68
- Blechschild mit eingeschlagenen Zahlen -
Zeuge Fer[nstädt]:
Dieses Blech mit der eingeschlagenen Nummer befand sich vorher auf dem Sockel der Fahrgestellnummer im Porsche, und ist dann abgelöst worden. Und es ist das Blechteil, was praktisch die Originalnummer des Porsche verdeckte.
[7247] Vors.:
Sind weitere Fragen zu diesen Asservaten?
Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren die Aufschrift des Asservats B 54 III 2/68
- Blechschild - verlesen.
Alle Asservate, die vom Zeugen besichtigt und erläutert wurden, wurden in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, an dem Augenschein teilzunehmen.
Vors.:
Sind an den Herrn Zeugen weitere Fragen? Bitte, Herr Bundesanwalt Zeis.
OStA Z[eis]:
Außerhalb der Asservatenliste, Herr Vorsitzender, auch?
Vors.:
Bitte?
OStA Z[eis]:
Außerhalb der Asservate? Ich hätte nämlich noch eine Frage, ob Herr Fernstädt Ermittlungen im Zusammenhang nach den Anmietern der Garage bekannt geworden sind?
Zeuge Fer[nstädt]:
Ja, ich weiß, daß diese Ermittlungen ..., die Ermittlungen sind nicht von mir persönlich durchgeführt worden, so daß ich also auch aus dem Gedächtnis heraus dazu nicht allzu viel beitragen kann. Ich weiß aber, daß umfangreiche Ermittlungen zu dem Anmieter der Garage, der aus dem Mietvertrag als ein gewisser Allemann hervorging. Der Mietvertrag war, soweit ich mich erinnern kann, in der Garage hinter einer Lichtleiste oder hinter einer stromführenden Leitung gesteckt gewesen. Die Anmietung der Garage erfolgte also durch eine Person, die sich als Allemann ausgab. Und ich kann im Moment nicht sagen, wie die Ermittlungen dann im Einzelnen ausgegangen sind, da müßte ich also erst Akteneinsicht haben.
OStA Z[eis]:
Das genügt mir auch in dem Zusammenhang, danke.
Vors.:
Sonstige Fragen? Sehe ich nicht.
Herr Zeuge, Sie sind bei der letzten Anhörung bereits vereidigt worden. Wenn Sie die Richtigkeit der heutigen Aussage unter Bezugnahme auf den bereits geleisteten Eid versichern, gilt das als neue Vereidigung. Geben Sie diese Versicherung ab?
Der Zeuge versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Bezugnahme auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO).
Der Zeuge Fernstädt wird im allseitigen Einvernehmen vorläufig um 10.21 Uhr entlassen.
[7248] Vors.:
Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.
BA Dr. W[under]:
Ich habe Ihren Blick zur Uhr gesehen ...
Vors.:
Sie wünschten eine Pause.
BA Dr. W[under]:
... und ich möchte ... die Anregung machen, weil ja der Herr Krapp sicher auch über eine längere Strecke vernommen wird, ob Sie nicht jetzt unter Umständen eine kurze Pause einlegen wollen?
Vors.:
Sind die übrigen Beteiligten auch daran interessiert, daß wir eine kurze Pause einlegen? Gut, dann wollen wir nur so lange warten, bis Herr Krapp kommt und ihm das verkünden.
Der Zeuge Krapp erscheint um 10.21 Uhr im Sitzungssaal.
Vors.:
Herr Krapp, es wird gewünscht, daß wir eine kurze Pause einlegen. Wir treffen uns wieder 5 Minuten nach 10.30 Uhr. Ich darf Sie dann bitten, zu diesem Zeitpunkt anwesend zu sein. Bis dahin Unterbrechung.
Pause von 10.21 Uhr bis 10.36 Uhr
Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.36 Uhr ist der Zeuge Krapp [cc] weiterhin anwesend.
Vors.:
Wir setzen die Sitzung fort.
Ich darf zunächst darauf hinweisen, daß Herr Rechtsanwalt Herzberg jetzt als amtlich bestellter Vertreter[9] fungiert, dasselbe gilt für Herrn Rechtsanwalt Dr. Augst und Herr Rechtsanwalt Pfaff ist in Vertretung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann wieder anwesend.
Der Zeuge Krapp macht folgende Angaben zur Person:
Heinrich Krapp, 55 Jahre alt,
tätig beim Bundeskriminalamt,
wohnhaft in Wiesbaden.
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Ihre berufliche Tätigkeit, ist das richtig, daß sie sich besonders konzentriert auf Sprengstofffragen?
Zeuge Kr[app]:
Ja, ich bin in der Kriminaltechnik tätig und hab bisher auf dem Sprengstoffsektor vorwiegend delaboriert und rekonstruiert [7249] usw. also Arbeiten, die eben mit Sprengkörpern in Verbindung stehen.
Vors.:
Im Zusammenhang mit einer Festnahmeaktion in Frankfurt im Hofeckweg im Juni 1972 tauchte offenbar der Verdacht auf, daß dort Zusammenhänge mit Sprengstoffdelikten aufgedeckt werden könnten?
Zeuge Kr[app]:
Ja.
Vors.:
Waren Sie deswegen in diesem Zusammenhang miteingesetzt?
Zeuge Kr[app]:
Ja.
Vors.:
Zu welchem Zwecke?
Zeuge Kr[app]:
Mein Auftrag, der lautete, im Hofeckweg in Wohnungen, das heißt, in Garagen und Autos usw. festzustellen, ob dort Sprengstoff, Sprengmittel oder Sprengkörper vorhanden sind, und die sicherzustellen und später zu entschärfen.
Vors.:
Wir würden Sie nun bitten, uns von sich aus im Zusammenhang möglichst zu erzählen, welche für Sie, für Ihr Fachgebiet besonders interessanten Funde Sie gemacht haben. Und wir werden Sie dann bitten einzelne Funde, wenn Sie solche benennen, uns dann in ihrem Zustand zu beschreiben.
Zeuge Kr[app]:
Wir, also ich bin mit Herrn Fernstädt hingekommen, und wir haben zunächst die Garage besichtigt, in der dieser Iso-Rivolta gestanden hat, die Türen wurden durchschossen usw. Also die oberflächliche Besichtigung ergab zunächst, daß dort verschiedene Eimer waren mit grauen, zum Teil roten Anhaftungen, und zwar seitlich beschriftet mit Ammonit-Kaliumnit, dann standen auf Deckeln zum Teil, da standen Formeln KNO3, NH4, NH3, also Ammonium und Kaliumnitrat. Dann waren Schaufeln dort, eine Gasflasche und ein Eimer mit grauem Material; hierzu muß ich aber sagen, daß ..., Zeitraum kann ich nicht genau sagen 1, 2 oder 3 Tage vorher diese Eimer bereits ausgetauscht worden waren, und zwar in der Annahme, daß evtl. dort eine Sprengung durchgeführt werden konnte, das heißt, es wurde Material zur Untersuchung gebracht, bei dem sich herausstellte, daß es Sprengstoff ist. Und aus diesem Grunde ist der Eimer ausgetauscht worden. Also der war am Tatort, am 1.6. im Hofeckweg in der Garage, der ausgetauschte Eimer. Dann wurde als nächstes - ja, was haben wir noch gefunden - dann ein Stück Stahlrohr, ein Stück Stahlrundeisen. Das konnte im Zusammenhang stehen mit den Bombensplittern in Karlsruhe, der damalige Anschlag auf den Bundesrichter Buddenberg.[10] Dann in der Inheidener Straße die Magnetbombe, da waren so Bügel dran; die Stärke, die[dd] [7250] hat in etwa gestimmt. Also insofern war dieser Stahlrundeisenstab interessant. Dann ein Stück Aluminiumrohr. Hier war in der Inheidener Straße in einer Gasflasche ein Stück Aluminium eingesetzt, in dem Knallquecksilber war, das ich auch entschärft hatte. Aus diesem Grund ist auch dieses Aluminiumrohr interessant gewesen für die Sprengstoffuntersuchung später. Dann waren da drin vier Pakete mit gekörnter Kohle und 5 Pakete Schwefelpulver, war 2,4 kg so etwa. Dann wurde weiter durchsucht der Porsche PKW, und hier war im linken ..., auf dem linken Sitz da war eine kleine Ledertasche, in der befand sich eine Handgranate. Dann auf dem Rücksitz eine Tragetasche. In der befand sich eine Geldkassette, ebenfalls mit Sprengstoff gefüllt und mit Zeitzündschnur versehen. Ja, dann noch eine Waffe, also einen Revolver, dann eine Maschinenpistole, die für mich wieder weniger interessant waren. Ja, was war in der Garage? Da war noch ein Anhänger für einen Momentzünder, also diese gelbe Kunststoffanhänger U-Null also ein U-Zünder, ein Spreng-Moment-Zünder. Ja, das waren wohl die wesentlichen Teile, die mit Sprengstoff zusammenhingen, und aus denen man ersehen konnte, daß hier mit Sprengstoff gearbeitet worden war, und auch mit Zündern, irgendwelche Arbeiten durchgeführt worden sind.
Vors.:
Ja, wir würden Sie nun bitten, speziell die eben erwähnten Fundstücke aus dem Porsche uns näher zu beschreiben. Hier zunächst diese Geldkassette.
Dem Zeugen wird das Asservat B 54 III 2/1 (Geldkassette) vorgelegt.
Vors.:
Also Sie haben offensichtlich diese Geldkassette in ihrem Originalzustand zunächst mal in den Händen gehabt?
Zeuge Krapp:
Ja.
Vors.:
Und haben sie dann auf ihren Zustand untersucht?
Zeuge Krapp:
Ja.
Vors.:
Und diesen Zustand sollten Sie uns mitteilen.
Zeuge Krapp:
Also erkennen tue ich sie wieder. Hier ist eine Preisauszeichnung. Da muß hier unten ein Schlüssel vermerkt, ein Vermerk über den passenden Schlüssel. Dann hier diese Schweißspur, diese ausgerutschte Brennerspur. Hier in der Mitte ist eine Bohrung von cirka 12 mm. In diese Bohrung war eine Zeitzündschnur ein- [7251] geführt, schwarze kunststoffüberzogene Zeitzündschnur von etwa 1,15 Meter, 1,20 Meter Länge. Brenndauer beträgt etwa pro Meter zwei Minuten, also etwa 130 Sekunden sowas, 135 Sekunden. Und diese Zeitzündschnur, die war verklebt mit rotem Tesaklebeband, wie es hier noch vorhanden ist. Die Kassette, da soll ich nun weiter erklären, was ich zu Hause gemacht hab dann. Die Zeitzündschnur hab ich entfernt, erst mal, daß sie entschärft war. Dann war innen drin eine Sprengkapsel, und zwar eine Aluminiumsprengkapsel Nr. 8 mit dem Bodenzeichen T, also ein Fabrikat der Firma Nobell-Troisdorf. Und die Sprengkapsel selbst, da war eine dünne Cordsprengschnur angelegt. Und in der Kassette selbst da war rotes pulvriges Material, also ein Ammonitratsprengstoff, vermischt mit Bleimennige also Bleioxyd und, soviel ich weiß, Aluminiumpluver glaub, etwas Schwefel, Kohle und etwas Sägemehl, das hat ja später dann die Untersuchung ergeben.
Vors.:
Der jetzige Zustand, ist das der Zustand, wie Sie dann nach der Untersuchung, Bearbeitung das hinterlassen haben?
Zeuge Krapp:
Nein, mittlerweile sind hier Teile herausgeschnitten, die für die Materialuntersuchung, die bei anderen Dienststellen gemacht worden sind, diese Löcher hier unten und oben, ja sonst ...
Vors.:
Ja, das ist an sich das, was wir von Ihnen erfahren konnten, wohl über den Zustand. Sie sollten ja nur Ihre Beobachtungen als Zeuge hier im Augenblick mitteilen. Sind zu dieser Kassette irgendwelche zusätzlichen Fragen? Ich sehe nicht.
Dem Zeugen wird das Asservat B 54 III 2-5/2 (Sprengsatz Handgranate) vorgelegt.
Zeuge Krapp:
Ja, das Asservat, wie hier gekennzeichnet B 54 III 2-5/2 das ist die Handgranate, die ebenfalls im Porsche gefunden worden ist, und zwar mit dem Zünderbügel DM 32, das heißt, das ist ein Übungshandgranatenzünder der Übungshandgranate DM 28, da war der befestigt. Diese DM-Nummern das sind Bundeswehr-Nummern.
Auch der Zünder ist in diesem Fall Originalzünder der Übungshandgranate DM 28. Was hier fehlt, ist der innere Aufbau des Zünders und zwar das Zündhütchen, dann der Verzögerungssatz und unten der Effektsatz. Ich hab ...
[7252] Vors.:
Wenn Sie sagen, was fehlt, heißt das, was jetzt fehlt oder was damals schon gefehlt hat?
Zeuge Krapp:
Was hier nicht dabei ist. Was hier nicht dabei ist, also der ganze Körper, der war so aufgebaut. Das ist das Oberteil jetzt kenne ich natürlich die Reihenfolge hier nicht dann kommt das Teil, und das wohl, und das, und das ist das untere Teil, und hier oben eingeschraubt, das ist jetzt dieser Zünder, und was jetzt innendrin ist, das fehlt. Also die Handgranate war damals ganz. Der Sicherungssplint hier mit Sicherungsring, der war eingesetzt und auch entsprechend gesichert. Ich hab die Handgranate dann später delaboriert[ee], dann wurde der Zünder herausgenommen und der, eben was sprengkräftig ist, das ist nicht bei den Asservaten, das dürfte sich in unserem Sprengstofflager in Rheinböllen[xxxii] befinden.
Vors.:
Danke. Zu dieser Handgranate noch irgendwelche Fragen? Auch hier sehe ich keine Wünsche. Wir danken Ihnen. Wir wollen jetzt Frankfurt verlassen und nach Heidelberg einen kurzen Sprung machen. Ist Ihnen in Heidelberg auch eine ähnliche Aufgabe übertragen gewesen?
Zeuge Krapp:
Ja.
Vors.:
Ja. Haben Sie noch von Heidelberg ähnliche Erinnerungen an ein oder mehrere markante Fundstücke?
Zeuge Krapp:
In Heidelberg, da waren zwei Detonationsherde, und zwar einer bei dem PKW-Ford und der zweite etwas weiter entfernt bei einem VW. Wir wurden eingesetzt zur Spurensicherung. Und zwar wurden erst einmal, das ging in Verbindung mit einer Hundertschaft der Bereitschaftspolizei, und jetzt wurden erstmal alle Splitterteile, es waren ja etliche Fahrzeuge, also PKW, die waren durch die Detonation zerstört worden, und es wurde der gesamte Bereich mit der Bereitschaftspolizei abgesucht. Am ersten Tag meines Eintreffens, es hat stark geregnet, es war ja schon nachts, da konnte zunächst nichts gemacht werden. Und dann am nächsten Tag, da ist planmäßig abgeräumt worden. Und an diesem zweiten Tag mußte ich abends zurück zu einer Besprechung nach Bad-Godesberg. Während diesem Tag da wurde hauptsächlich die Sprengstelle 1, also an der Stelle, an der sich dieser PKW-Ford befand, gesichert. Als wesentlichstes Teil möchte ich sagen, war da ein Halsring einer großen Gasflasche. Und zwar wurde mir der Ring von einem Angehörigen der Bereitschaftspolizei übergeben, und ich hab aufgrund der Nummern undsoweiter, hab erkannt auf jeden Fall, daß es ein [7253] Ring einer großen Gasflasche ist. Daraufhin hab ich noch mit Kollegen der Einsatzgruppen die Umgebung abgesucht nach Gasflaschen dort, ob eventuell Gasflaschen detoniert sind oder was, und zwei oder drei Flaschen die waren vorhanden, die waren aber intakt, also unversehrt, die waren auch ein ganzes Stück weiter weg hinter Gebäuden. Und dieser Ring, der wurde dann dieser Arbeitsgruppe in Heidelberg übergeben.
Vors.:
Wissen Sie noch, wem der Ring übergeben wurde?
Zeuge Krapp:
Also persönlich könnte ich’s nicht sagen, den Namen.
Vors.:
Haben Sie den Ring persönlich übergeben?
Zeuge Krapp:
Ja.
Vors.:
Ja. Wenn ich Ihnen den Namen Dengler nenne, wäre Ihnen das ...
Zeuge Krapp:
Also da sind so viele Kollegen ...
Vors.:
Also Sie könnten mit dem Namen nichts anfangen.
Zeuge Krapp:
Nein.
Vors.:
Aber Sie haben den Halsring weiter übergeben an einen Beamten.
Dem Zeugen wird das Asservat
B 52 Pos. 2.1
vorgelegt mit der Bitte, es zu[gg] besichtigen und zu[hh] erklären, wenn er etwas wiedererkennen sollte.
Zeuge Krapp:
Ja, das ist der Halsring. Erkennen tue ich ihn speziell hier an dieser Deformierung. Dann sind etliche Schriftzeichen hier drauf, Einprägungen. Also im einzelnen kenne ich die Nummern natürlich nicht mehr. Aber wenn er unter dieser Asservatnummer gekennzeichnet ist und an der Art der Deformierung kann ich sagen, daß es dieser Splitter war.
Vors.:
Und sie sagten, Sie bekamen ihn von einem Angehörigen der Bereitschaftspolizei, die hier bei der Suche war. Ist Ihnen der Fundort beschrieben worden, wo der Ring gelegen hat?
Zeuge Krapp:
Der war in der näheren Umgebung dieser Sprengstelle 1, also wo dieser Ford-PKW detoniert ist, zerstört worden ist.
Vors.:
Fragen hierzu? Ich sehe, beim Gericht nicht. Herr Bundesanwalt Widera.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Herr Krapp, hat Ihnen der Beamte, der dieses Teil aufgefunden hat und Ihnen übergeben hat, Ihnen auch gesagt, wo genau er dieses Teil gefunden hat?
Zeuge Krapp:
Nein, soviel ich weiß, wurde das so gehandhabt, also das war ja ’ne Hundertschaft, die vorgerückt ist, und hat das ganze [7254] Gelände abgesucht. Es war Feuerwehr eingesetzt, es ist das Dach undsoweiter abgesucht worden. Es wurden auch etliche Hautteile undsoweiter von den Getöteten da gefunden. Und der Splitter wurde mir von einem - ich kenne die Organisation der Bereitschaftspolizei dort nicht - Zugführer oder Gruppenführer oder irgendsowas, der hat den Splitter von einem seiner Leute bekommen. Der hat ihn mir übergeben. Meine nächste Frage war natürlich, wo ist der gefunden worden? Dann hat er mir den Bereich gezeigt, denn die ganze Einheit, die ist ja so in einer Linie vorgegangen. Und damit ist der Ring erstmal zu den Splitterteilen genommen worden und dann später bei der Aus...
Reg. Dir. Wi[dera]:
Hab ich das richtig verstanden, den Bereich, innerhalb dessen der Splitter gefunden wurde, den hat er Ihnen gezeigt?
Zeuge Krapp:
Ja.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Und dann noch etwas im Zusammenhang damit, daß Sie den Splitter dann weitergegeben haben. Sagt Ihnen der Name Weinmann etwas?
Zeuge Krapp:
Also Namen ... könnte ich beim besten Willen nicht sagen, es waren zwei Kollegen. Der eine hat einen Bart gehabt, soviel ich weiß, der andere hat keinen gehabt.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Wissen Sie, zu welchen Dienststellen, zu welcher Dienststelle die gehörten?
Zeuge Krapp:
Ja, entweder hat er, was war das, Karlsruhe gehört, da war ’ne Sonderkommission oder diese Kriminalinspektion. Auf jeden Fall waren’s Angehörige der Sonderkommission in Heidelberg.
Reg. Dir. Wi[dera]:
Gut, danke.
Zeuge Krapp:
Daher waren sie mir auch bekannt.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Sehe ich nicht. Dann können wir den Herrn Zeugen vereidigen. Keine Einwendungen?
Der Zeuge Krapp wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.55 Uhr entlassen.
Der Zeuge Fernstädt wird ebenfalls endgültig um 10.55 Uhr entlassen.
Vors.:
Herr Leidel, bitte.
Der Zeuge Leidel erscheint um 10.56 Uhr im Sitzungssaal.
[7255] Der Zeuge Leidel macht folgende Angaben zur Person:
Reinhold Leidel, Kriminalhauptkommissar im Bundeskriminalamt Wiesbaden, 39 Jahre.
Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Ist es richtig, wenn wir davon ausgehen, daß Sie bei der Spurensicherung nach der Festnahmeaktion im Hofeckweg Juni 72 mitbeteiligt gewesen sind?
Zeuge Le[idel]:
Nein, Herr Vorsitzender, da war ich nicht beteiligt. Ich habe lediglich dann später eine Aufstellung gemacht von Asservaten, hab die auch unterschrieben.
Vors.:
Ja. Sie haben also nicht am Ort selbst gesucht, sondern Sie haben später erst Beweismittel vorgelegt bekommen und sie asserviert.
Ist das richtig?
Zeuge Le[idel]:
So ist es, ja.
Vors.:
Haben Sie alle diese Einzelgegenstände, die Sie[ii] damals in eine Liste wohl aufgenommen haben, selbst gesehen und vergleichen können?
Zeuge Le[idel]:
Ich hab zum Teil gesehen, zum Teil wurde mir gesagt vom Kollegen, daß das aus dem Hofeckweg stammt. Die waren also schon gekennzeichnet mit B 54 ...
Vors.:
Nein, ich meine so, daß Sie sagen könnten, das, was ich in der Liste aufgezeichnet habe, habe ich auch gesehen und vergleichen können, daß das stimmt.
Zeuge Le[idel]:
Ich habe es zum Teil bei uns in der Asservatenkammer gesehen, aber Einzelheiten dazu, sind also ...
Vors.:
Sicher, das ist verständlich. Wir wollen ja jetzt nur wissen, ob Sie sich verbürgen können, daß ein Verzeichnis der Gegenstände, das mutmaßlich von Ihnen stammt - wir werden das gleich bestätigen lassen - von Ihnen auch auf die Richtigkeit überprüft worden ist.
Zeuge Le[idel]:
Zum Beispiel, es geht los mit dem Asservaten Nr. 69. Das sind also[jj] Sandanhaftungen aus dem Garagenboden vom Hofeckweg. Die hat ein Kollege gesammelt und hat sie dann gebracht. Und wir haben sie dann in die Liste aufgenommen.
Vors.:
Sicher, ich glaube, Sie verstehen mich nicht richtig. Sie haben also zum Beispiel diese Nummer 69 gesehen?
Zeuge Le[idel]:
Jawohl.
Vors.:
Trifft das für die übrigen Nummern, die Sie hier verzeichnet haben, [7256] auch zu, daß Sie sie gesehen haben, sagen konnten, bitte, das war das.
Zeuge Le[idel]:
Ich habe sie gesehen. Ich habe also 2 Sachen selbst vom Hofeckweg abgeholt. Aber erst im Jahre 73.
Dem Zeugen wird die Asservatenliste aus
O. 89 Bl. 91/92
vorgelegt mit der Bitte, daß er sich die Blätter ansehe und angebe, ob es sich um das Verzeichnis handle, das er damals angefertigt hat und ob er die Unterschrift als die seine wiedererkenne.
Zeuge Le[idel]:
Jawohl, das ist meine Unterschrift und die Sachen sind auch seinerzeit von mir mit aufgestellt worden.
Vors.:
Sie haben nun schon erwähnt, daß Sie die Einzelheiten natürlich nicht mehr im Kopf haben, das wäre auch nicht denkbar. Wir wollen diese Liste einführen durch Verlesung.
Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweisverfahren die Asservatenliste aus
O. 89 Bl. 91/92
verlesen.
Vors.:
Herr Leidel, können wir davon ausgehen jetzt, nachdem Sie die Liste gehört haben, daß Sie diese Stücke, wie sie hier verzeichnet sind, selbst gesehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses demgemäß bestätigen können.
Zeuge Leidel:
Das kann ich bestätigen.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich bitte, wenn an den Herrn Zeugen zu diesem Asservatenverzeichnis weitere Fragen gestellt werden sollen, das jetzt zu tun. Es ist nicht der Fall. Herr Zeuge ist Ihnen der Name Sauer, Anni Sauer ein Begriff?
Zeuge Le[idel]:
Den Namen hab ich schon gehört. Ich glaube, das hängt zusammen mit dem Porsche-Targa aus dem Kolkranzweg oder so ähnlich.
Vors.:
Kühhornshofweg.
Zeuge Leidel:
Kühhornshofweg, so ist es, ja.
Vors.:
In welcher Form hängt das zusammen, der Namen Sauer mit dem Porsche?
Zeuge Le[idel]:
Da kam von dieser Frau ein Hinweis, daß der Porsche-Targa mit dem Kennzeichen KN-CU 90 im Kühhornshofweg gesehen worden sein soll. Und ich hab dann diese Frau später vernommen.
Vors.:
Sie haben Sie angehört. Haben Sie bei dieser Gelegenheit auch Lichtbilder vorgelegt?
[7257] Zeuge Le[idel]:
Ich habe ihr auch ’ne Lichtbildmappe vorgelegt mit Bildern.
Vors.:
Können Sie uns beschreiben, um was für eine Lichtbildmappe es sich dabei gehandelt hat, nur in etwa, wieviel Personen dargestellt waren und ...
Zeuge Le[idel]:
Das ist die Lichtbildmappe der Sicherungsgruppe Bad-Godesberg gewesen, von der wir ein Exemplar bei uns hatten mit verdächtigen Personen aus dem Anarchistenbereich.
Dem Zeugen wird die Lichtbildmappe
- O. der zu den Akten gehört -
übergeben mit der Bitte zu erklären ob er erkennen kann, ob es sich um dieses Material damals gehandelt habe, das er verwendet hat.
Zeuge Le[idel]:
Es hat sich nicht um dieses Exemplar gehandelt, aber es war der gleiche Aufbau.
Vors.:
Haben Sie an die Bilder, die Sie speziell vorgelegt haben, noch eine Erinnerung?
Zeuge Le[idel]:
Nein, ich hab die ganze Mappe vorgelegt.
Vors.:
So daß die Zeugin blättern konnte?
Zeuge Le[idel]:
Jawohl, mit Ausnahme, das Namensverzeichnis habe ich ihr nicht vorgelegt. Ich habe lediglich die Bilder gezeigt, und sie hat dann gesagt, das könnte die Person gewesen sein, den hab ich gesehen, und hat dann auch später durch Presseberichte, sagte sie mir, die Person bereits für sich identifiziert, die sie da gesehen hat.
Vors.:
Nun, sagten Sie, das könnte die Person gewesen sein. Erinnern Sie sich daran, wie Sie sich über den Grad der Sicherheit, mit der sie auf dem Bild eine Person wiedererkennt, geäußert hat?
Zeuge Le[idel]:
Also wenn ich mich recht erinnere, da kann ich aber jetzt nur aus dem Gedächtnis schöpfen, bin ich also der Meinung, sie war sich ziemlich sicher, daß sie die Person gesehen hat.
Vors.:
Ja Ihr Vermerk, beziehungsweise die Vernehmung O. 93 Bl. 67 beinhaltet, daß die Zeugin gesagt haben soll, nach Durchsicht der Mappe bin ich mir sicher, daß die unter Nummer sowieso abgebildete Person diejenige ist, die den Porsche abgestellt habe. Wenn ich Ihnen das jetzt vorhalte, fällt Ihnen das wieder ein, daß die Zeugin das damals mit Sicherheit bekundet hat oder können Sie nur so sagen wie heute, ich weiß es nicht mehr?
Zeuge Le[idel]:
Also wenn ich seinerzeit so geschrieben habe, dann muß es auch so[kk] stimmen. Also ich kann mich heute nicht mehr so hundertprozentig erinnern.
[7258] Vors.:
Sie könnten sich selbst von ... ohne diesen Inhalt, der Ihnen eben bekanntgegeben worden ist, nicht mehr entsinnen, daran.
Zeuge Le[idel]:
So hundertprozentig nicht.
Vors.:
Wüssten Sie noch, welche Nummer die Zeugin ...
Zeuge Le[idel]:
Oh, da bin ich überfragt. Darf in die Lichtbildmappe reinschauen.
Vors.:
Sie dürfen ... möglichst nicht die Beschriftung, sondern ob Sie das Bild noch erkennen können.
Dem Zeugen wird nochmals die Lichtbildmappe
- O. der zu den Akten gehört -
zur Durchsicht vorgelegt.
Ende von Band 398.
[7259] Zeuge Lei[del]:
Soweit ich mich heute noch erinnere, handelt es sich um das Bild Nr. 34.
Vors.:
Ja. Und wen stellt dieses Bild nach Ihrer Erinnerung dar?
Zeuge Lei[del]:
Den Herrn Raspe.
Vors.:
Den Herrn Raspe. Und können Sie uns noch sagen, wo die Zeugin den Herrn Raspe im Zusammenhang mit dem Porsche gesehen haben will, in welcher Straße, wie die gelautet haben könnte?
Zeuge Lei[del]:
Ich glaube, es war Kühhornshofweg. Ich kann es jetzt nicht mehr 100 %ig sagen. Das ist eine Seitenstraße, jedenfalls eine Parallelstraße zu dem späteren Auffindungsort vom Peugeot 504.
Vors.:
Wohnt die Zeugin selbst auch in dieser Straße, wo sie es gesehen hat.
Zeuge Lei[del]:
Die wohnt in dieser Straße, wo sie es gesehen hat. Sie hat es vom Fenster aus gesehen, sagte sie mir seinerzeit.
Vors.:
Sie haben die Zeugin in ihrer Wohnung aufgesucht zur Vernehmung?
Zeuge Lei[del]:
Ich hab sie in der Wohnung aufgesucht, ja.
Vors.:
Nach Ihrem Protokoll müßte das eine andere Straße gewesen sein, [Straße].
Zeuge Lei[del]:
Wie gesagt, der Name ist mir also entfallen.
Vors.:
Weitere Fragen an den Herr Zeugen? In diesem Zusammenhang auch nicht mehr. Herr Rechtsanwalt Schily, bitteschön.
RA Schi[ly]:
Herr Leidel, ist da auch schon irgendwie ein Name gefallen in dem Zusammenhang des Wiedererkennens.
Zeuge Lei[del]:
Wenn ich mich heute richtig erinnere, ist auch der Name gefallen und zwar hat den die Zeugin selbst genannt, weil das Bild ja auch durch die Presse gegangen ist. Und sie sagte mir seinerzeit, daß sie am nächsten Tag zu ihrem Mann gesagt hat, nach der Festnahme am 2., als die Bilder in der Zeitung waren, das ist doch die Person, die da unten den Porsche abgestellt hat.
RA Schi[ly]:
Sie hatte schon irgend ein Foto gesehen in der Zeitung, sonst wo noch?
Zeuge Lei[del]:
Das weiß ich nicht. Sie sagte mir seinerzeit, in der Zeitung hätte sie es gesehen oder im Fernsehen. Ich kann also nicht mehr Einzelheiten dazu sagen.
RA Schi[ly]:
Ja, hat sie dann von sich aus den Namen auch genannt?
Zeuge Lei[del]:
Hat sie auch von sich aus den Namen genannt, soweit ich mich heute noch erinnere.
[7260] RA Schi[ly]:
Und erst dann haben Sie ihr die Lichtbildmappe vorgelegt?
Zeuge Lei[del]:
Nein, die Lichtbildmappe habe ich ihr vorher vorgelegt gehabt.
RA Schi[ly]:
Ja aber in dem Zusammenhang, also in der Vernehmung ...
Zeuge Lei[del]:
In diesem Zusammenhang ...
RA Schi[ly]:
Wie bitte?
Zeuge Lei[del]:
In diesem Zusammenhang habe ich ihr die Lichtbildmappe vorgelegt.
RA Schi[ly]:
Ja. Sie haben ja auch dann, ich hab das Vernehmungsprotokoll hier vor mir, da waren Sie wohl auch dabei, nicht. Haben Sie eigentlich die Vernehmung allein durchgeführt?
Zeuge Lei[del]:
Nein, da war noch ein zweiter Kollege dabei.
RA Schi[ly]:
Ja. Da erscheint das auch: „Nach Festnahme erkannte ich den Raspe in einer Fernsehsendung und in den Zeitungen.“ Und erst danach kommt dann die Wendung Lichtbildmappe, ja?
Zeuge Lei[del]:
Ja, so war es. Wenn ich es im Protokoll seinerzeit so geschrieben habe, dann war es so.
RA Schi[ly]:
Dankeschön.
Vors.:
Sonst keine Fragen mehr? Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.
OStA Z[eis]:
Der Vorhalt ist nicht ganz zu Recht, Herr Rechtsanwalt Schily.
RA Schi[ly]:
Was haben Sie denn schon wieder zu ...
Vors.:
Es ist die Antwort des Herrn Zeugen bereits gegeben worden ...
OStA Z[eis]:
Nein, aber es bleibt hier trotzdem ein unrichtiger Eindruck. Jedenfalls nach meiner Überzeugung, Herr Vorsitzender.
Vors.:
Nämlich welcher?
OStA Z[eis]:
„Mir wurde heute eine Lichtbildmappe mit Lichtbildern verschiedener Personen vorgelegt.“ Jedenfalls mir stellt es sich so dar, daß, wie der Herr Leidel zunächst gesagt hat, zunächst Durchsicht der Lichtbildmappe und dann Vernehmung.
Vors.:
Nein, umgekehrt. Der Herr Zeuge hat gesagt, zunächst ist von der Zeugin der Name Raspe genannt worden und dann die Lichtbildmappe vorgelegt und das hat Herr Rechtsanwalt Schily nochmals vertieft und hat das aus dem Protokoll auch in dieser Reihenfolge entnommen.
RA Schi[ly]:
Und so steht es auch im Protokoll auf Seite 66. Da kommt [7261] also diese Formulierung: „Nach Festnahme von Baader, Meins und Raspe erkannte ich den Raspe in einer Fernsehsendung und in den Zeitungen als die Person, die vor unserem Haus“ usw. Und dann kommt auf der Seite 67: „Mir wurde heute eine Lichtbildmappe mit Lichtbildern verschiedener Personen vorgelegt“, ja. Also jetzt kommt die Formulierung: „Erkennt nach einer Fernsehsendung“, bzw. nach Zeitungen.
Vors.:
Also ich glaube in der Tat, es ist ein Irrtum entstanden. Der Herr Rechtsanwalt Schily hat in diesem Falle nur den Aufbau der Vernehmung dazu zitiert, um das nochmals zu bestätigen, was der Zeuge zuvor schon von sich aus angegeben hatte, daß die Zeugin zuerst den Namen Raspe erwähnt hat und dann wurde ihr die Lichtbildmappe vorgelegt. Das entnimmt er der Tatsache, daß es 66 unten heißt: „Nach der Festnahme von den dreien erkannte ich den Raspe in einer Fernsehsendung“ und anschließend kommt dann die „Lichtbildmappe“.
OStA Z[eis]:
Und wann wurde dann die Vernehmung gemacht?
Zeuge Lei[del]:
Da müßte ich mich auf die Akte beziehen. Ich kann Ihnen nur sagen, es war jedenfalls wesentlich später.
Vors.:
Also Vernehmung und Vorlage der Lichtbildmappe fiel offensichtlich zusammen?
Zeuge Lei[del]:
Vernehmung und Vorlage der Lichtbildmappe fiel zusammen. Ich weiß allerdings nicht mehr, ob ich die Lichtbildmappe zuerst hingelegt hab und dann vernommen habe oder erst die Vernehmung und dann die Lichtbildmappe.
RA Schi[ly]:
Aber die Zeitung und die Fernsehsendung hatte die Zeugin vor der Vernehmung und vor der Vorlage der Lichtbildmappe gesehen, nicht?
Zeuge Lei[del]:
Ja, so ist es.
RA Schi[ly]:
Ja, dankeschön.
Vors.:
Gut. Sind sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht.
Der Zeuge Leidel versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Bezugnahme auf seinen bereits geleisteten Eid. (§ 67 StPO).
Der Zeuge wird im allseitigen Einvernehmen um 11.13 Uhr entlassen.
Pause von 11.13 bis 14.03 Uhr.
[7262] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.03 Uhr.
Der Sachverständige Dr. Grooß ist anwesend.
Rechtsanwalt Grigat ist nunmehr auch anwesend[ll].
Rechtsanwalt Linke ist nicht mehr anwesend[mm].
Vors.:
Wir setzen die Sitzung fort. Es ist anwesend Herr Dr. Grooß als Sachverständiger.
Der Sachverständige Dr. Grooß wird gem. §§ 72, 57 und 79 StPO[11] belehrt.
(Das Einverständnis zur Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband liegt bereits vor).
Ich bitte Sie nochmals um die Angabe Ihrer Personalien.
Der Sachverständige machte folgende Angaben zur Person:
Sachverständige Grooß:
Dr. Klaus-Dieter Grooß, Dipl.- Physiker, Wissenschaftlicher Rat am Bundeskriminalamt, 40 Jahre alt,
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.
Vors.:
Ich darf noch darauf hinweisen, daß sich Herr Rechtsanwalt Linke für heute Nachmittag entschuldigt hat.
Das Asservat E 23 V 5/119.1 wird in Augenschein genommen.
Dem Sachverständigen werden die Asservate B 54 II Pos. 5.2 -Typenschild- und E 23 V 5 Pos. 119.1 -Schraubenzieher- vorgelegt.
Vors.:
Haben Sie diese Gegenstände in Ihrer Eigenschaft als Gutachter schon in der Hand gehabt?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja, die Gegenstände kenne ich.
Vors.:
Dann bitte ich Sie, anzugeben, zu welchem Zwecke und welches Gutachten Sie darüber dann erstattet haben?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Uns wurden damals übersandt, ein Typenschild [nn] einer Propangasflasche der Firma Hauke-Propan, Würzburg, das laut Untersuchungsbericht am 1.6. in Frankfurt Hofeckweg [7263] sichergestellt wurde mit der Asservatenbezeichnung B 54 II 5/2. Weiterhin 8 Schraubendreher, 1 Meißel und 1 Zange, die laut Untersuchungsbericht am 14.6. und 19.6. in Frankfurt Ginnheimer Landstr. 42 und Inheidener Straße 69 sichergestellt worden sind. Es sollte festgestellt werden, ob mit einem der Werkzeuge die Werkzeugspuren in dem Typenschild der Propangasflasche verursacht worden sind. Dies Typenschild weist an zwei Kanten, und zwar an einer langen und einer kurzen, Werkzeugspuren aus, die bei mikroskopischer Betrachtung auswertbar erscheinen. Mit den sichergestellten Werkzeugen wurden Vergleichsspuren reproduziert und zwar sowohl in Blei wie in Messing, und diese Spuren wurden verglichen mit den Spuren auf dem Typenschild. Dabei ergaben sich übereinstimmende individuelle Spurenkomplexe[oo] in den Eindrucksspuren und Schürfspuren am Typenschild und den Vergleichsspuren des Schraubendrehers E 23 V 5/119.1. Es kann somit mit Sicherheit gesagt werden, daß der Schraubenzieher als Werkzeug benutzt wurde, um die Spuren auf dem vorliegenden Typenschild zu erzeugen.
Vors.:
Können Sie uns noch etwas näher beschreiben diese Spuren, die Sie für auswertbar bezeichnet haben? Wir haben dazu wohl auch fotografisches Material.
Der Sachverständige Dr. Grooß übergibt zur Einsicht[pp] einzelne Lichtbildtafeln, die vom Gericht und den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen werden.
Der Sachverständige gibt anhand der von ihm vorgelegten Lichtbilder folgende Erklärungen ab:
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das ist erstmal der Schraubendreher. Das markante dieser Abschrägung des Schraubendrehers an den Löffeln[qq], dann die Schürfspuren und die Eindruckspuren an den Kanten, die in dem Fall aussagekräftiger sind, als die Schürfspuren. Es dreht sich hier um die linke Kante. Davon ist hier eine vergleichsmikroskopische Aufnahme; und das ist die rechte Kante des Schraubendrehers. Hier sind erkennbar Schleifspuren von der Bearbeitung, wogegen die Spuren auf der anderen Seite als Gebrauchsspuren anzusprechen sind, die entstanden sind dadurch, daß das Material über die Elastizitätsgrenzen beansprucht worden ist.
[7264] Vors.:
Kann man davon ausgehen, wenn wir hier jetzt diese linke, untere Fotografie besichtigen, daß hier die Originalspur in Vergleich gesetzt wurde mit einer Bearbeitungsspur, die nachträglich hergestellt worden ist?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Wir haben also im wesentlichen Vergleichspuren mit dem Schraubendreher gefertigt und haben alle auf der einen Seite vergleichsmikroskopisch gegenüber-gestellt die Tatspur und auf der anderen Seite die Vergleichsspur.
Vors.:
Können wir diese Bilder zu den Akten nehmen?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja.
Die eben erläuterte Lichtbildtafel 1 wird als Anlage 1 zum Protokoll genommen.
Vors.:
Zu welchem Zwecke sind diese Vergleichsspuren gemacht worden? Sie erwähnen ja, es handle sich hier um den Schraubenzieher und was bedeutet nun der Vergleich?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das ist die Vergleichsspur des Schraubenziehers in Blei. Es sind, Augenblick, wenn ich gleich mal das Schild ...
Vors.:
Ich erkenne es jetzt. Ja, es handelt sich hier ja auch um ursprünglich, also auf der linken Seite bei dieser Fotografie, die auf Bild-Tafel 1 rechts unten ist, linksseitig um eine am Typenschild gesicherte Spur. Und das hier ist die Vergleichsspur. Jetzt ist es ganz klar.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Und zwar sind das hier diese Spuren in dem Bereich. Das ist einmal die Spur hier an der schmalen Seite, die hier eingezeichnet ist. Man erkennt auch mit bloßem Auge, zumindestens ich erkenne es, weil ich das Typenschild gut genug kenne, jeweils diese Absätze des Schraubendrehers, die durch diese Kante hervorgerufen sind. Desgleichen hier am rechten Bereich, da diente zur Auswertung hier dieser Spurenkomplex.
Vors.:
Wir werden dann zu dieser Frage nachher noch zurückkehren, ob es hier eine bestimmte Zahl von Übereinstimmung geben muß, vergleichbar etwa bei daktyloskopischen[rr] Gutachten. Wir könnten aber jetzt zunächst Sie bitten, daß Sie uns vielleicht die weiteren Bildtafeln hier am Tische erläutern. Was bedeutet diese Bildtafel?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das ist nur eine Erläuterung, wie der Schraubenzieher da ...
[7265][12] [7266] Vors.:
... arbeitet praktisch, nicht? Also das hat mit Tat-und Vergleichsspuren nichts zu tun?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein, hat damit nichts zu tun.
Vors.:
Dann brauchen wir es nicht zu den Akten nehmen.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Hier noch eine raster-elektronen-mikroskopische Aufnahme der Spur; dieser Spur hier.
Vors.:
Das wäre also das linke untere Bild, Bildtafel 1.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das ist also diese Spur, die hier in dem Bereich sitzt. Diese Spur ist nicht so aussagekräftig wie üblicherweise raster-elektronen-mikroskopische Aufnahmen, weil wir, um das Asservat nicht zu beschädigen, gezwungen waren, Abformungen zu machen mit elastischen Mitteln, so daß der Spurenkomplex in sich etwas weniger hergibt, als bei der direkten Betrachtung.
Die Bildtafel Nr. 2 - raster-elektronische Aufnahme - wird als Anlage 2 zum Protokoll genommen.
Vors.:
Wir haben uns ja schon einmal, nämlich bei Ihrem Gutachten zu Geschoßteilen, zu Auswurfspuren, Ausziehspuren und dergleichen unterhalten darüber, ob für die Beurteilung, die Sie eben hier abgeben, eine bestimmte Anzahl von Übereinstimmung notwendig ist oder ob sich einfach aus dem deckungsgleichen Bild zwischen Tat- und Vergleichsspur für Sie, auch bei, sagen wir mal, weniger charakteristischen Merkmalen ein sicheres Urteil möglich wird. Wie steht es in diesen Fällen?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja. Dazu kann ich oder muß ich dasselbe sagen, was ich vor zwei Monaten etwa hier gesagt habe. Eine Anzahl von Spuren, die übereinstimmen müssen, ist nicht angebbar. Es ist also nicht so wie in der Daktyloskopie, daß man von einer Anzahl ausgehen kann. Und diese Anzahl, und da muß ich auch wieder auf das verweisen, was ich damals gesagt habe, ist auch aus rein theoretischen Gründen prinzipiell nicht angebbar.
Vors.:
Nun wird man ja in solchen Fällen beim Gutachten die Frage stellen, können solche Übereinstimmungen nicht auch zufällig durch einen anderen Gegenstand oder durch irgendwelche anderen Umständen bedingt sein? Gibt es dafür eine Grenze, wo man sagen kann, ab hier scheidet für den Gutachter, den Sachkenner, der Zufall aus?
[7267][13] [7268] Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Es handelt sich hier bei dem Schraubenzieher bei der einen Spur um eine Spur, die entstanden ist durch einen Schleifprozeß. Und Schleifprozesse sind oder das Spurenbild eines Schleifprozesses ist nicht reproduzierbar. Es ist also unmöglich, eine geschliffene Flache so herzustellen, daß man einen Einfluß auf das mikroskopische Aussehen bekommt.
Vors.:
So daß auch, wenn man diese Zweifelsfragen stellt, für Sie das Ergebnis feststeht, aufgrund Ihrer Sachkunde, die Sie bereits mitgeteilt haben. Sie haben keinen Zweifel daran, daß dieses Werkzeug zum Abhebeln dieses Typenschildes verwendet worden ist?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein.
Vors.:
Weitere Fragen zu diesem Gutachten an den Herrn Sachverständigen? Ich sehe beim Gericht nicht. Die Herrn der Bundesanwaltschaft? Nicht. Die Herren Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schnabel bitte.
RA Schn[abel]:
Herr Sachverständiger, sind Sie als Diplomphysiker denn auch Fachmann für Metallkunde?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Wieso Fachmann für Metallkunde?
RA Schn[abel]:
Ja, ich habe ja eine Frage gestellt. Vielleicht können Sie die beantworten.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Als Fachmann für Metallkunde würde ich mich nicht bezeichnen.
RA Schn[abel]:
Danke.
Vors.:
Sonst keine Fragen? Dann ... Verzeihung, Herr Rechtsanwalt Künzel, entschuldigen Sie bitte ...
RA Kün[zel]:
Um zu diesen Vergleichsspuren zu kommen, die Sie dann auch fotografiert haben, wieviel Versuche haben Sie da unternommen, bis Sie ein Bild hatten, das nun so ähnlich aussah wie das Original? War es das erste, oder haben Sie da 10 oder 20 oder 100 Proben gemacht?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Es dürfte aktenkundig sein, daß ich den Schraubenzieher und das Typenschild vor einiger Zeit erneut angefordert habe. Zum Beispiel sind diese raster-mikroskopischen Aufnahmen erst in der letzten Zeit im Bundeskriminalamt entstanden und stammen nicht aus der Zeit, aus der das Gutachten stammt. Zu diesem Zweck habe ich selbst Vergleichsspuren reproduziert ...
RA Kün[zel]:
Wieviel?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ich habe nachher mehr gemacht ...
[7269] RA Kün[zel]:
Wo sind die anderen?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Was heißt die anderen?
RA Kün[zel]:
Sie haben doch mehr Spuren gemacht und wenn ich es richtig gesehen habe, haben Sie eine Spur nun als von diesen Proben vorgelegt. Gibt es da mehrere Bilder noch?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein, mehrere Bilder gibt es nicht.
RA Kün[zel]:
Gibts nicht.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein.
RA Kün[zel]:
Sind Sie eigentlich auch mal auf die Idee gekommen, mit einem anderen Schraubendreher auf Metall Spuren ähnlicher Art zu verursachen?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das wäre bei unserer Arbeitsweise, wenn wir der Meinung sind, daß ein Gegenstand ausscheidet als Spurenverursacher, werden wir davon keine weiteren Vergleichsspuren ...
RA Kün[zel]:
Ja woher wissen Sie, daß der Gegenstand in Frage kommt als Spurenverursacher?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Bei der lupenmäßigen und vergleichsmäßigen Betrachtung, vergleichsmikroskopischen Betrachtung. Es ist bei der Herstellung der Spuren in Blei oft nicht ganz einfach, auf das erste Mal eine auswertbare Spur zu bekommen. Es gelingt aber auch beim ersten Mal. Es kann passieren, daß z.B. beim Eindrücken der Eindrucksspuren der Schraubenzieher rauswischt und die Spur überlagert, so daß es also nicht unbedingt beim ersten Mal gelingt, eine Vergleichsspur so zu bekommen, daß sie für eine fotografische Dokumentation glücklich ist oder gut ist.
RA Kün[zel]:
Gut. Und wieviel solche Versuche haben Sie unternommen, zahlenmäßig.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Mit dem Schraubenzieher insgesamt?
RA Kün[zel]:
Ja.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
15 vielleicht.
RA Kün[zel]:
Und 1 war dann so, daß sie vergleichbar war?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Um[ss] gleich zur Arbeitsmethode zu sagen, wie ich das mache: - Das kann jeder anders machen - ich habe mir das erstemal vier Spuren auf einmal gesetzt, ohne sie mir unter der Lupe zuerst zu betrachten. Und bin dann unter die Lupe gegangen, damit ich sicher war, daß unter den vieren eine auswertbare Spur ist.
RA Kün[zel]:
Dieser Schraubenschlüssel, der verändert sich dabei nicht, [7270] kann man da unbegrenzt Proben machen.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Solange Sie in Blei arbeiten, kann man sagen, er verändert sich nicht.
RA Kün[zel]:
Herr Sachverständiger, wenn Sie sich nun einmal der Mühe unterziehen würden, mit sagen wir 15 oder 20 ähnlichen Schraubenziehern solche 15 oder 20 Proben zu verursachen, wäre da nicht wahrscheinlich auch eine dabei, die dann diese Probe, die Sie hier haben, entsprechen.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Wenn dem so wäre, hätte ich nicht das gesagt, was ich in dem Gutachten ausgedrückt habe.
RA Kün[zel]:
Aber Sie haben das nicht probiert, ob man nicht von einem anderen Schraubenschlüssel auch solche Spuren bekommt.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Wir haben in anderen Verfahren Schraubendreher selbstverständlich untersucht.
RA Kün[zel]:
In anderen Verfahren.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ich weiß im Augenblick nicht, ob hier in dem Verfahren noch eine zweite Schraubenzieherspur ...
RA Kün[zel]:
Haben Sie selbst schon mit solchen Schraubenziehern Versuche unternommen, in anderen Verfahren, Sie selbst?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja.
RA Kün[zel]:
Gibt es darüber Veröffentlichungen?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein.
RA Kün[zel]:
Gar nichts?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein
RA Kün[zel]:
Keine Frage.
Vors.:
Sonst Fragen? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, bitteschön.
BA Dr. W[under]:
Herr Sachverständiger, zu Ihrer Ausbildung, zu Ihrem beruflichen Werdegang, haben Sie hier früher hier schon einmal ausgiebig Stellung genommen. Haben Sie, anknüpfend an die Frage von Herrn Rechtsanwalt Schnabel, dem heute noch irgend etwas hinzu-zu-fügen?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein.
BA Dr. W[under]:
Danke.
Vors.:
Sonst zu diesem Punkte keine Fragen. Haben Sie, Herr Dr. Grooß, im Zusammenhang mit den Ermittlungen einmal einen Pkw Porsche auch zur Untersuchung gehabt. Ich will es also im weitesten Sinne jetzt andeuten.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja.
[7271] Vors.:
Was war damals der Auftrag der Untersuchung?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Es sollte, es waren Fragen gestellt, Veränderungen an den Motornummern, Fahrgestellnummer und ähnlichen Nummern, nach der Frage, wie das Fahrzeug geöffnet worden ist und ob sich Veränderungen am Fahrzeug feststellen lassen, die nicht serienmäßig sind.
Vors.:
Ich darf die Prozeßbeteiligten darauf hinweisen, Ordner 93 Blatt 80/ 1 ff. Um dieses Gutachten handelt es sich jetzt. Entschuldigen Sie bitte.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja. Ich weiß nicht, ob es von Bedeutung ist, die damals festgestellten Fahrgestell- und Motornummer, Getriebenummer und Produktionsnummern zu nennen.
Vors.:
Es wäre wichtig, daß Sie [tt] a.) Ihre Feststellungen überhaupt bezüglich dieser Nummern uns mitteilen würden und b.) ob es irgend einen Hinweis gegeben hat, wenn etwa die Nummern nicht echt gewesen sein sollten, mit was eventuell falsche Nummern dann produziert worden sein könnten.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das Fahrzeug hatte die Fahrgestellnummer 9111211638. Diese Ziffernreihe befand sich auf einem Blechstück von ungefähr 1,3 mm Stärke und einer Größe 36 x 84 mm Größe und war aufgeklebt über die Orginal-Fahrgestellnummer im Kofferraum rechts, in der Nähe des Radkastens. Dieses Blechstück wurde abgenommen. Ich habe es vorher hier unter den Asservaten gesehen.
Vors.:
Ja, das muß hier unter den Asservaten liegen.
Dem Sachverständigen wird das Asservat B 54 III 2/68 -Blechschild- vorgelegt.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Auf der Rückseite dieses Bleches ist die ursprünglich eingeschlagene Fahrgestellnummer noch partiell erkennbar.
Das Asservat B 54 III 2/68 - insbesondere die Rückseite des Schildes - wird in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das ist also der Zustand, wie das Nummernschild am Kraftfahrzeug befestigt war. Das ist die Orginalfahrgestell- [7272] nummer und hier also ein Lichtbild der Rückseite auf der als Spiegelbild sich Teile der Orginalfahrgestellnummer noch erkennbar sind, um das, was im Gutachten steht, vorwegzunehmen. Die drei letzten Zahlen habe ich nicht entrostet, da ist Rost drin, um das Asservat nicht zu beschädigen, denn dann hätte sich die Rückseite mit abgelöst.
Vors.:
Eben. Und diese spiegelbildlichen Abdrücke entstehen ja durch eine lösbare Masse, nämlich ...
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Durch Klebstoff.
Vors.:
Klebstoff, ja. Sie können jetzt zu Ihren Ausführungen gerne das Orginalstück weiter benützen, Herr Dr. Grooß, wenn Sie es weiter brauchen. Brauchen Sie nicht mehr. Das würde also bedeuten, nachdem, was Sie bisher gesagt haben, daß dieses Metallstück auf die Orginalnummer geklebt ist und da die Nummern nicht die gleichen sind, daß diese draufgeklebte Nummer nicht dem Orginalen entspricht. Und nun die Frage, kann man irgendwie feststellen, wie diese Nummern zustande gekommen sind?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja.
Vors.:
Also rein mechanisch gesehen, zustande gekommen sind.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja. Die sind also eingeschlagen mit Schlagzahlen oder Signierstempel.
Vors.:
Haben Sie im Rahmen Ihrer Gutachtertätigkeit Schlagzahlen der Art, die solche Zahlen verursacht haben können, in den Händen gehabt.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Jawohl. Wir hatten Schlagzahlen der gleichen Schriftgröße und zwar der Größe 7 mm und auch des gleichen Schriftbildes.
Das Asservat E 23 V 5 Pos. 380 wird in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.
Dem Sachverständigen wird das Asservat E 23 V 5 Pos. 380 übergeben.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Und zwar handelt es sich um diese Schlagzahlen. Mit diesen Schlagzahlen wurden in Vergleichsmaterial Zahlen eingeschlagen. Und diese Vergleichszahlen wurden mit dem Vergleichsmikroskop verglichen mit den Spuren, die sich in diesem [7273] Blechteil befinden. Hierbei ergaben sich übereinstimmende, individuelle Spurenmerkmale in der Ziffernfolge 911121 und es kann also mit Sicherheit gesagt werden, daß dieser Schlagzahlensatz zum Einschlagen der Nummer in das Blechstück verwandt worden ist.
Vors.:
Wobei sich hier jetzt wieder dieselbe Frage ergibt. Bedarf es hier einer bestimmten Anzahl, Mindestzahl von Merkmalen um ...
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein, hier gilt auch dasselbe.
Der Sachverständige gibt weitere Erklärungen anhand einer von ihm vorgelegten Lichtbildtafeln ab.
Die Lichtbildmappe wird vom Gericht und den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen.
Vorsitzender stellt fest, daß es dieselbe Lichtbildtafel wie in Ordner 93 Blatt 80/ 10 ff. ist.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Namentlich in der 11, ich würde sagen, ein Schulbeispiel einer Übereinstimmung, in dem sie von oben bis unten eine Spurenübereinstimmung haben.
Vors.:
Das heißt, wenn man dieses Lichtbild betrachtet, dann handelt es sich um eine große Zahl individuellen Merkmalen.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja. Das dürften also in der Größenordnung einige 100 sein oder über 100 zumindestens.
Vors.:
Und hier wird in derselben Weise verfahren. Eine Tatspurfotografie, eine Vergleichsfotografie, die dann aufeinander gebracht ist, ob Deckung entsteht oder nicht.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nein, die beiden Objekte befinden sich unter dem Vergleichsmikroskop und werden verglichen. Es ist also nicht so, daß getrennte Aufnahmen gemacht werden, sondern die Aufnahme entsteht in einem Arbeitsgang.
Dokumentiert worden ist die Sache an der Zahl 1. Das hier müßte die Zahl 2 sein, wo hier also markante Beschädigungen sind und die Zahl 1 taucht auch in der neuen, wie gesagt, das habe ich zum letzten Mal rund vor 3 Jahren gesehen. Ich kann mich aber noch sehr gut daran erinnern, auch in der 9 sind markante Fehler drin. Aber für die Dokumentation das geeignetste oder für die fotografische Darstellung ist die 1.
Vors.:
Sind hier noch weitere Zahlen auf dieser Nummer oder in dieser [7274] Nummer enthalten, nämlich 6, 3 und 8. Sind die auch mit dem Vergleichsmikroskop untersucht worden.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Nur an Hand der ganz groben Fabrikationsmängel. Ich hatte vorhin schon gesagt gehabt, daß sich da Rost befindet und der Rost hätte abgelöst werden müssen, um an die darunter befindlichen Spuren heran-zu-kommen. Darauf habe ich verzichtet, um das Asservat als solches nicht zu verändern.
Vors.:
Und läßt der grobe Vergleich in Verbindung mit den feinen Untersuchungen der anderen Zahlen das Urteil zu, daß der ganze Satz verwendet worden ist oder könnte man ...
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Den ganzen Satz kann man natürlich nicht sagen, denn es sind ja nicht alle Zahlen, die 4 fehlt, die 5 fehlt, die 7 fehlt ...
Vors.:
Ich meine jetzt, ob aus diesem Satz auch die nicht genau untersuchten Nummern 6, 3, 8 verwendet worden sind oder ob man das nur bezüglich 9, 1 und 2 sagen kann.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Unter 9, 1 und 2 eindeutig. Bei den anderen also nur aufgrund der Größe des Schriftbildes und einiger herausstechender Fabrikationsfehler.
Vors.:
Dankeschön.
Wenn Fragen gestellt werden sollen, ich würde vorschlagen, allerdings wieder am Mikrofon. Wenn Sie diese Bilder benötigen, Herr Rechtsanwalt, der Herr Sachverständige wird sie Ihnen sicher leihen.
RA Kün[zel]:
Herr Sachverständiger, Sie haben mit großer Freude von mehreren 100 oder 100 gleichen Merkmalen gesprochen. Können Sie mir nur 1 zeigen, also ich sehe keins.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Hier ist der Trennungsstrich erkennbar und Sie sehen hier überall diese Schartenspuren, die entstanden sind durch das Leiten der Schlagzahlen. Diese Schlagzahlen werden in der Endbearbeitung[uu] ...
RA Kün[zel]:
Wo ist, welches ist da Ihre Probe auf dem Foto. Wo ist da Ihre Probe und wo ist das Orginal.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Hier ist der Trennungsstrich.
Vors.:
Das ist keine Probe, ich bin dem selben Irrtum erlegen, nicht.
RA Kün[zel]:
Und was ist jetzt da gleich, die ...
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Die ganzen Mikrospuren, die Sie hier sehen. Das ist in dem Fall also fast nicht erkennbar, daß es sich um zwei Objekte handelt.
[7275] Vors.:
Das Mikroskop selbst arbeitet so. Es muß also hier keine Probe hergestellt werden, in dem Fall.
Sonstige Fragen zu diesem Gutachten?
Herr Rechtsanwalt Künzel, bitteschön.
RA Kün[zel]:
Herr Sachverständiger, zu Ihrer Methode gehe ich also recht, im ersten Fall etwa, daß Sie nun Proben herstellen, Sie sprachen da von 15, zunächst 4 und dann noch mehr, diese Proben unter dem Mikroskop ansehen und dann die Probe fotografieren, die die meiste Ähnlichkeit mit dem Original hat.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das würde ich nicht so sehen.
RA Kün[zel]:
Wie haben Sie es gemacht?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Wir haben die Schlagzahl eingeschlagen in ein Material, Blei, und sind mit diesem Bild oder mit diesem Einschlag unter das Vergleichsmikroskop gegangen. Auf der einen Seite das Blechschild und auf der anderen Seite die Eindrucksspur der Schlagzahlen.
RA Kün[zel]:
Gut. Aber im ersten Fall, wenn Sie mit diesem Schraubenschlüssel gearbeitet haben. Dann haben Sie, war das so, Proben gemacht, die unter dem Mikroskop betrachtet und nur die eine Probe, die nun Ihnen so sehr ähnlich schien, die haben Sie dann auch fotografiert?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja. Aber die anderen waren entsprechend, höchstens daß also bei dem Prozeß des Vergleichsspurensetzens Fehler aufgetreten sind. Beim Schraubendreher sieht die Sache etwas anders aus als bei der Schlagzahl. Bei der Schlagzahl, wenn Sie die einschlagen und sie federt nicht, das ist natürlich etwas, was verhindert werden muß, daß sie also mehrfach aufschlägt, kommt die Spur sofort. Beim Schraubenzieher haben Sie auf jeden Fall mal die zwei Seiten, die unterschiedlich sind, so daß sie da also doch gezwungen sind, denkbarer Weise einige Spuren mehr zu setzen.
RA Kün[zel]:
Mit einer anderen Schlagzahl, mit einem anderen Objekt, haben Sie das auch mal probiert?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Schlagzahlen sind bei uns in großer Stückzahl verglichen worden.
RA Kün[zel]:
Ja, jetzt hier bei diesen, wann in großer Zahl verglichen.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Im Laufe der Zeit. Da es sich aber hier um ge- [7276] schliffene Oberflächen handelt, der Schlagzahl, ist aus den Gründen, die ich vorhin schon sagte, daß[vv] also beim Schleifprozeß eine reproduzierbare Oberfläche nicht zu erreichen ist, ist das auch[ww] eigentlich nicht nötig, mit anderen Schlagzahlen zu vergleichen, weil sie ein Spurenbild, das entsteht bei einem Schleifvorgang, nicht reproduzieren können.
Vors.:
Herr Rechtsanwalt Schnabel.
RA Schn[abel]:
... hat dieses Blech oder dieses Blei, das Sie eingeschlagen haben, Ihre Schlagzahlen, hat das chemisch die gleiche Zusammensetzung wie auch das Blech oder das Blei des Fahrzeuges?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Die chemische Zusammensetzung ist für diese Untersuchung völlig unbedeutend.
RA Schn[abel]:
Hat es den gleichen Härtegrad?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Hat es mit Sicherheit nicht, denn ein Blei hat nicht den Härtegrad einer Stahlplatte oder einer Eisenplatte. Es geht ja auch nicht um die Härte primär, sondern es geht um die Abbildung der Oberfläche des Schlagstempels. Das könnten Sie theoretisch auch mit Wachs machen oder Sie könnten es auch mit einer plastischen Abformmasse machen. Es kommt auf das Material als solches in dem Fall überhaupt nicht an. Auf die Härte oder die chemische Zusammensetzung, das ist in dem Fall völlig gleichgültig.
RA Schn[abel]:
Es wird doch aber wohl so sein, oder liege ich da falsch, daß, wenn zwei Metalle aufeinander kommen und diese Schlagzahl besteht ja auch aus Metall, daß es dann verschiedene Spuren gibt, je nach Härtegrad dieser Metalle, die aufeinander kommen.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Es geht in dem Fall ausschließlich um die Abbildung der Oberfläche der Schlagzahl und um nichts anderes. Wenn Sie also z.B., was bei uns auch relativ häufig verwandt wird zum Abformen, diese Materialien die in der Dentalmedizin üblich sind, damit geht das ganz genau so in dem Fall.
RA Schn[abel]:
Ja es geht doch aber nicht nur um die Oberfläche, es geht doch auch um Spuren, die dort hinterlassen werden?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Es geht um die Struktur, die Abbildung der Struktur der Oberfläche des Schlagstempels.
RA Schn[abel]:
Also und ist diese Strukturabbildung der Oberfläche des [7277] Schlagstempels die gleiche bei Metallen verschiedener Härtegrade?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja, solange der Schlagstempel in das Metall eindringt, ja. Wenn er nicht eindringt, wenn Sie also in einen gehärteten Stahl diesen Schlagstempel versuchen einzuschlagen, damit verändert sich das Spurenbild, da kann passieren, daß Teile des Schlagstempels entweder wegplatzen oder auf jeden Fall Eindruckspuren entstehen, so daß dann also die Möglichkeit besteht, daß der Spurenverursacher sich in seinem Spurenbett so ändern kann, daß er nicht mehr identifizierbar ist oder ...
RA Schn[abel]:
Aber wenn Sie schon den Unterschied jetzt zugeben, bei dem Stempel ob er eindringt oder nicht eindringt, wird es doch wohl auch ein Unterschied ausmachen, wie tief er eindringt.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Natürlich ist das ein Unterschied, wie tief er eindringt. Je tiefer er eindringt, desto stärker kommt die Struktur des Schlagstempels, der ja nicht nur in dem oberen Bereich geschliffen ist, sondern über einen recht langen Teil, desto stärker kommt das zur Geltung.
RA Schn[abel]:
Ja also, und damit muß es ja auch wohl verschiedene Spuren geben. Wie tief er eindringt, können die Spuren nicht die gleichen sein.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Die Spuren, die aus dem oberen Bereich des Schlagstempels entstehen, wenn Sie die tiefer einschlagen, liegen die halt tiefer im Material. Wir hätten hier genau den umgekehrten Weg gehen können, theoretisch, ich habe es selbst noch nicht gemacht, aber das ist etwas, was auf jeden Fall machbar ist, daß man eine Abformung des Typenschildes gemacht hätte und die direkt verglichen mit der Schlagzahl.
RA Schn[abel]:
Ja und warum wurde das nicht gemacht. So hätte ich es mir als Laie vorgestellt.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Weil der andere Weg der einfachere Weg ist.
RA Schn[abel]:
Glaubten Sie auch, daß er der 100 %ig[xx] sichere ist, der andere Weg, denn Sie haben doch selber jetzt zugegeben, daß es eben doch ein Unterschied ausmacht und das war ja meine erste Frage, wie stark die einzelne Platten und wie dicht sie sind.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Sie haben hier gerade, ich bleibe bei der Schlagzahl 1. [7278] Sie haben hier Spuren, die ungefähr senkrecht zum Strich weglaufen, Schleifspuren. Und wenn Sie diese Spuren tiefer einschlagen in das Material, wird die Spur als solche nur länger. Aber die Spur unten im Tal, nennen wir das mal, die bleibt dadurch unverändert.
RA Schn[abel]:
Ja dann wird es doch wohl auch ein Unterschied ausmachen, welche Schlagzahlen Sie nehmen. Also nicht jetzt 1, daß Sie das 1 nehmen, das ist ja klar. Sondern ob Sie diese nehmen oder eine andere 1 nehmen, die sind doch auch in den Spuren nicht alle identisch.
Ende von Band 399
[7279] Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja, wenn verschiedene Schlagzahlen in den Spuren identisch wären, könnte ich nicht die Behauptung aufstellen, daß mit dieser Schlagzahl die „1“ in das Typenschild eingeschlagen worden ist oder in dieses Metallschild.
RA Schn[abel]:
Also dieses kann nur eingeschlagen sein mit dieser Schlagzahl, die Sie hier vor sich haben?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Ja.
RA Schn[abel]:
Und woher haben Sie diese Schlagzahl her?
Vors.:
Es handelt sich hier um ein Asservat aus der Bezeichnung E 23 ...
RA Schn[abel]:
Ja, dürfte ich also doch bitten, daß vielleicht der Sachverständige ...
Vors.:
Das weiß doch der Herr Sachverständige nicht, wo dieses Asservat gefunden wurde. Er kann höchstens mitteilen, was ihm darüber mitgeteilt wurde.
RA Schn[abel]:
Ich habe nicht gefragt, wo es gefunden wurde; ich habe nur gefragt, wo er die Schlagzahl herhat.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Die ist uns mit Untersuchungsantrag der AOS[yy] am 10.7.1972 übersandt worden.
Vors.:
Von der Post?
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Post oder Kurier - das kann ich heute nicht mehr sagen.
Vors.:
Aber die Bezeichnung „E 23“ besagt an sich die Herkunft. Sonstige Fragen?
Um das klarzumachen, Herr Dr. Grooß:
Es handelt sich also in Wahrheit mit dem, was geschieht, um ein Abdruckverfahren, das auf jeden Fall dann sichere Spurenerkenntnisse zuläßt, wenn das Material weicher ist als ...
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Das ist ein Eindruck, kein Abdruck.
Vors.:
... oder Eindruck, wenn das Material weicher ist als ...
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
... der Stempel.
Vors.:
Und wenn das Material etwa härter wäre, dann würde sich eben der Stempel deformieren.
Sachverst. Dr. Gro[oß]:
Dann kommt es also zu Beschädigungen des Schlagstempels, und diese Beschädigungen haben zumindest mal schon wieder einen charakteristischen Wert.
Vors.:
Sonstige Fragen an den Herrn Sachverständigen?
In dem Zusammenhang:
[7280] Wird ein Antrag auf Vereidigung gestellt? Ich sehe nicht.
Ein Antrag auf Vereidigung des Sachverständigen wird nicht gestellt.
Der Sachverständige bleibt gem. § 79 StPO unbeeidigt.[14]
Der Sachverständige wird im allseitigen Einvernehmen um 14.43 Uhr entlassen.
Durch den Wegfall des SV Dr. Müller sind wir am Ende unseres Programms.
Morgen steht ein großes Programm bevor:
Wir haben zu rechnen mit den Zeugen
Kosalko, Bizzell, Runkel, Haustein, Schlegelmilch, dem SV Goebel
- das sind die Vormittagsbeweispersonen.
Nachmittags die Zeugen
Hunt, Sauer, Strauss und Sweigert.
Dazu werden benötigt nach hiesiger Ansicht:
die Ordner 66, 71, 71/2, 87, 93, 95 und 102 - 104.
Das ist also morgen eine größere Zahl.
Damit unterbrechen wir für heute bis morgen früh um 9.00 Uhr.
Ende der Hauptverhandlung um 14.44 Uhr.
Ende von Band 400.
[1] Andreas Baader wurde am 70. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO bis zum Ende des Monats Februar von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 6268 f. des Protokolls der Hauptverhandlung), Gudrun Ensslin am 73. Verhandlungstag (S. 6659 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).
[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).
[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).
[4] Dort wurden am 1.6.1972 die Angeklagten Andreas Baader und Jan-Carl Raspe, sowie der frühere Mitangeschuldigte Holger Meins nach einem Schusswechsel verhaftet. Dieser Vorgang war ab dem 43. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.
[5] Die Verlesungsmöglichkeit des § 253 Abs. 1 StPO bezieht sich auf Teile eines Vernehmungsprotokolls zur Unterstützung des Gedächtnisses der vernommenen Person. Die Nennung scheint an dieser Stelle eher ein Versehen zu sein.
[6] Urkunden werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute ebenfalls möglich: Einführung im Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO). Zwar enthält § 250 StPO für Zeug/innen und Sachverständige den Vorrang des Personalbeweises, wonach Tatsachen, die auf der Wahrnehmung einer Person beruhen, grundsätzlich durch Vernehmung dieser Person in die Hauptverhandlung einzuführen sind und nicht durch Verlesung früherer Vernehmungsprotokolle oder schriftlicher Erklärungen ersetzt werden dürfen. Überwiegend wird jedoch zwischen ersetzender und lediglich ergänzender Verlesung differenziert und letztere für zulässig gehalten (BGH, Urt. v. 16.2.1965 - Az.: 1 StR 4/65, BGHSt 20, S. 160, 162; Erb, in Bockemühl/Gierhake/Müller/Walter [Hrsg.], Festschrift für Bernd von Heintschel-Heinegg zum 70. Geburtstag, 2015, S. 135, 136; Mosbacher, NStZ 2014, S. 1 ff.; a.A. Gubitz/Bock, NJW 2008, S. 958; einen differenzierten Überblick zum Streitstand liefern Cirener/Sander, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 250 Rn. 17 ff.). Inzwischen wurde mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl I, S. 2198) in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Möglichkeit geschaffen, Protokolle und Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen (mit Ausnahme von Vernehmungen) zu verlesen.
[7] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).
[8] Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).
[9] Die amtliche Bestellung allgemeinen Vertreter/innen erfolgt nach § 53 BRAO in Fällen längerer Abwesenheit oder im Voraus für alle Verhinderungsfälle in einem bestimmten Zeitraum. Dem/der amtlich bestellten Vertreter/in stehen nach § 53 Abs. 7 BRAO die gleichen anwaltlichen Befugnisse wie der vertretenen Person zu.
[10] Am 15.5.1972 fand in Karlsruhe ein Anschlag auf den damaligen Richter am Bundesgerichtshof Buddenberg statt, dessen Auto mit einer Sprengvorrichtung versehen wurde. Bei der Explosion wurde seine Frau schwer verletzt. Dieser Vorgang war am 96. und 97. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme. Die hierzu veröffentlichte Erklärung des „Kommando Manfred Grashof“ vom 20.5.1972 ist abgedruckt in ID-Verlag (Hrsg.), Rote Armee Fraktion. Texte und Materialien zur Geschichte der RAF, 1997, S. 146. RAF-Mitglied Manfred Grashof war bei seiner Festnahme im März 1972 im Rahmen eines Schusswechsels, bei dem er einen Polizeibeamten erschoss, selbst schwer verletzt worden (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 31 f.). Die RAF beschuldigte den u.a. für Haftfragen zuständigen Bundesrichter Buddenberg, die Verlegung von Grashof in eine Zelle zu einem Zeitpunkt veranlasst habe, als der Transport und die Infektionsgefahr für ihn noch lebensgefährlich gewesen seien. Damit habe Buddenberg „den Mordversuch an Grashof, der den Bullen nicht gelungen ist, an dem wehrlosen Grashof wiederholt“. Buddenberg, der bereits 1937 in die NSDAP eingetreten war, war im Jahr 1962 zudem an den Geschehnissen um die sog. SPIEGEL-Affäre beteiligt, indem er u.a. den Haftbefehl gegen Rudolf Augstein sowie diverse Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse unterzeichnete (DER SPIEGEL, Ausgabe 43/2002 vom 20. Oktober 2002, S. 62, 80).
[11] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung. Heute ist auch die Vereidigung für Zeug/innen nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 59 StPO).
[12] Anlage 1 zum Protokoll vom 25.2.1976: Lichtbildtafel mit Spurenvergleich.
[13] Anlage 2 zum Protokoll vom 25.2.1976: Lichtbildtafel mit Spurenbild.
[14] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung aber zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).
[a] Handschriftlich eingefügt: RAe.
[b] Handschriftlich ergänzt: Festgenommenen
[c] Handschriftlich durchgestrichen: amtl.best.
[d] Handschriftlich ergänzt: anzugeben
[e] Maschinell durchgestrichen: er
[f] Handschriftlich ergänzt: Chemikalien
[g] Handschriftlich ersetzt: wäre durch wir
[h] Maschinell eingefügt: Blatt
[i] Maschinell eingefügt: Zg. Fer.: Ja.
[j] Handschriftlich ersetzt: wir durch wer
[k] Handschriftlich ersetzt: hier durch wir
[l] Maschinell eingefügt: Ihnen
[m] Maschinell durchgestrichen: Porsche, ich weiß jetzt
[n] Handschriftlich eingefügt: die
[o] Maschinell eingefügt: Zg. Fer.:
[p] Maschinell ersetzt: Sind durch Was haben denn
[q] Maschinell eingefügt: oranger
[r] Handschriftlich ersetzt: könnte durch können
[s] Handschriftlich eingefügt: die
[t] Handschriftlich ergänzt: Litze
[u] Handschriftlich durchgestrichen: zwar
[v] Handschriftlich ersetzt: für diesen durch wie dieser
[w] Handschriftlich ergänzt: ganze
[x] Maschinell durchgestrichen: jetzt
[y] Handschriftlich eingefügt: bei
[z] Handschriftlich eingefügt: Sie
[aa] Handschriftlich ersetzt: dem durch den
[bb] Handschriftlich ergänzt: Magazinen
[cc] Maschinell durchgestrichen: an-
[dd] Maschinell eingefügt: die
[ee] Maschinell eingefügt: delaboriert
[ff] Maschinell eingefügt: Rheinböllen
[gg] Maschinell eingefügt: es zu
[hh] Maschinell eingefügt: zu
[ii] Maschinell eingefügt: Sie
[jj] Handschriftlich eingefügt: also
[kk] Handschriftlich eingefügt: so
[ll] Maschinell ersetzt: anwesend durch nunmehr auch anwesend
[mm] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend
[nn] Maschinell durchgestrichen: und
[oo] Handschriftlich ersetzt: Sprengkomplexe durch Spurenkomplexe
[pp] Maschinell eingefügt: zur Einsicht
[qq] Handschriftlich ergänzt: Löffeln
[rr] Handschriftlich ersetzt: mikroskopischen durch daktyloskopischen
[ss] Handschriftlich eingefügt: Um
[tt] Handschriftlich durchgestrichen: uns
[uu] Maschinell ersetzt: Endphasebearbeitung durch Endbearbeitung
[vv] Maschinell eingefügt: daß
[ww] Maschinell eingefügt: auch
[xx] Handschriftlich ergänzt: 100%ig
[yy] Handschriftlich ersetzt: ADS durch AOS